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Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, 1. März 2016

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Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, 1. März 2016

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Referent

André Fasel

Diplom Verwaltungswirt

› 1985 bis 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten

bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See);

Studium Verwaltungsrecht

› seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- und

Beitragsrecht

› seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der

Sozialversicherung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

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Inhaltsverzeichnis

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Allgemeines 4

Sozialversicherung 12

Gemeinsame Verlautbarung vom 18.11.2015 13

Ausstrahlung 15

Mitgliedsstaaten A1 20

Abkommen 28

Vertragsloses Ausland 32

Entsendung 39

Einstrahlung 50

Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern 55

Steuern 56

Im Ausland tätige Deutsche 57

In Deutschland tätige Ausländer 64

Arbeitsrecht 66

Beschäftigung von Flüchtlingen 77

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Allgemeines

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

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Allgemeines

Globalisierung und internationales Handeln bedeutet für viele Unternehmen nicht

nur einen Austausch von Waren mit dem Ausland. Sie führt auch zu

Dienstleistungen und zum Einsatz von Arbeitskräften. Wenn deutsche Mitarbeiter

im Ausland tätig werden oder ausländische Arbeitnehmer zur Unterstützung nach

Deutschland geholt werden, stellt sich die Frage:

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

› Gilt für diese Arbeitnehmer deutsches Recht oder ist das ausländische Recht

anzuwenden?

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Allgemeines

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Einstrahlung Ausstrahlung

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Allgemeines – Sozialversicherung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme

der sozialen Sicherheit

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Allgemeines – Sozialversicherung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Titel II

Bestimmung des anwendbaren Rechts

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften

nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich

nach diesem Titel.

(2) …

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder

selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses

Mitgliedstaats;

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Allgemeines – Sozialversicherung

§ 3 Nummer 1 Viertes Sozialgesetzbuch – SGB IV

Die Vorschriften der Sozialversicherung über die

Versicherungspflicht und die Versicherungs-

berechtigung von Arbeitnehmern gelten grundsätzlich

für alle Beschäftigten oder Selbständigen, die in

Deutschland tätig sind.

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Allgemeines – Sozialversicherung

- Territorialprinzip -

Wird eine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt, ist grundsätzlich das deutsche

Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Beschäftigungsort

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

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Allgemeines – Sozialversicherung

Beschäftigungsort

Nationalität des

Arbeitnehmers

Firmensitz (des Konzerns)

Wohnort im Ausland

(vorübergehender)

Wohnort in Deutschland

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Sozialversicherung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

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Sozialversicherung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

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Sozialversicherung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

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Sozialversicherung – Ausstrahlung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Ausstrahlung

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Sozialversicherung – Ausstrahlung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

§ 4 SGB IV – Ausstrahlung

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die

Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie

auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses

Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet

außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung

infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich

begrenzt ist.

(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1

entsprechend.

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Sozialversicherung – Ausstrahlung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

versicherungspflichtige

Beschäftigung

Minijob

Krankenkasse

nicht gesetzlich

Krankenversicherte

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Sozialversicherung – Ausstrahlung

› In § 6 SGB IV wird klargestellt, dass abweichende Regelungen des über- und

zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben, das heißt vorrangig zu beachten

sind.

› Unter überstaatlichem Recht sind in erster Linie die Regelungen des

europäischen Gemeinschaftsrechts für den Bereich der Sozialen Sicherheit,

› unter zwischenstaatlichem Recht die von der Bundesrepublik Deutschland mit

anderen Staaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen zu verstehen.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

19 | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Abkommensstaaten

Mitgliedsstaaten vertragsloses Ausland

Sozialversicherung – Ausstrahlung

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Sozialversicherung – Mitgliedsstaaten – A1

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Verordnung (EG) 883/04 und Durchführungsverordnung (EG) 987/2009

gültig seit 1. Mai 2010

› Anzuwenden auf alle vier Sozialversicherungszweige.

› Gültig für Staatsangehörige der 28 Staaten der Europäischen Union (EU), des

europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie für Staatenlose

und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat wohnen.

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Sozialversicherung – Mitgliedsstaaten – A1

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Der Nachweis, dass eine soziale Absicherung in Deutschland nach deutschem

Sozialversicherungsrecht bei einer vorrübergehenden Tätigkeit (Entsendung) als

› Arbeitnehmer (auch Minijobber, Seeleute)

› Selbstständiger oder

› Beamter

im Ausland besteht, erfolgt innerhalb Europas einschließlich der

EWR-Staaten und der Schweiz durch die international gültige Bescheinigung A 1

(früher E101).

Damit entfällt die Pflicht, dem jeweiligen Sozialversicherungssystem des

europäischen Auslands anzugehören.

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Sozialversicherung – Mitgliedsstaaten – A1

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› Entsprechende Antragsformulare können bei der Deutschen Verbindungsstelle

Krankenversicherung ̶ Ausland (dvka) auf der Internetseite

https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/antraege_finden.html

heruntergeladen werden.

› Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer ist der Antrag bei der Krankenkasse

des Arbeitnehmers (Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) zu

stellen.

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Beispiel

Herr F. soll für seinen Arbeitgeber, der Stein auf Stein Bau GmbH, auf einer

Baustelle in den Niederlande arbeiten. Hierfür benötigt er die Bescheinigung A1,

welche bei der Krankenkasse des Herrn F. angefordert werden kann.

Folgender Antrag wird gestellt ...

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Beispiel

25 | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Beispiel

26 | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Beispiel

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Sozialversicherung – Beispiel – Lösung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Ausstellung einer Bescheinigung A1 durch die

Krankenkasse

Verbindung zum

Ausland

Status

Antrag

Mitgliedsstaat

versicherungspflichtiger Arbeitnehmer

Entsendung in Mitgliedsstaat

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Sozialversicherung – Abkommen

› Mit über 20 Staaten hat Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit

geschlossen. Die Abkommen gelten nur für die vereinbarten

Sozialversicherungszweige, zum Beispiel nur für die Renten- und

Arbeitslosenversicherung.

› Besteht kein Abkommen, beziehungsweise werden nicht alle Zweige erfasst,

gelten – mangels höherrangigem Recht – die Regelungen zur Ein- oder

Ausstrahlung im Sozialgesetzbuch (§ 3 und 4 SGB IV).

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Sozialversicherung – Abkommen

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› Australien, in Kraft getreten am 1. Januar 2003

› Bosnien-Herzegowina, in Kraft getreten am 1. September 1969

› Brasilien, in Kraft getreten am 1. Mai 2013

› Chile, in Kraft getreten am 1. Januar 1994

› Indien, unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft

› Israel, in Kraft getreten am 1. Mai 1975

› Japan, in Kraft getreten am 1. Februar 2000

› Kanada und Québec, in Kraft getreten am 1. April 1988

› Kosovo, in Kraft getreten am 1. September 1969

› Marokko, in Kraft getreten am 1. August 1986

› Mazedonien, in Kraft getreten am 1. Januar 2005

› Montenegro, in Kraft getreten am 1. September 1969

› Philippinen, unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft

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Sozialversicherung – Abkommen

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› Republik Albanien, unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft

› Republik Korea, in Kraft getreten am 1. Januar 2003

› Serbien, in Kraft getreten am 1. September 1969

› Tunesien, in Kraft getreten am 1. September 1986

› Türkei, in Kraft getreten am 1. November 1965

› Uruguay, in Kraft getreten am 1. Februar 2015

› USA, in Kraft getreten am 1. Dezember 1979

Besondere Abkommen:

› Indien, in Kraft getreten am 1. Oktober 2009

› Volksrepublik China, in Kraft getreten am 4. April 2002

31 |

Sozialversicherung – Abkommen

› In Bezug auf Kanada ist zu berücksichtigen, dass Deutschland mit der Provinz

Québec eine Regierungsvereinbarung über Soziale Sicherheit getroffen hat.

Diese ist bei Entsendungen nach oder aus Québec gegenüber dem Abkommen

mit Kanada vorrangig anwendbar.

› Das Abkommen mit China gilt nicht für die Sonderverwaltungsgebiete

Hongkong und Macao.

› Das Abkommen mit den USA gilt in den Bundesstaaten sowie für den Distrikt

Columbia, den Freistaat Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam, Amerikanisch-

Samoa und den Bund der Nördlichen Marianen.

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32 |

Sozialversicherung – vertragsloses Ausland

› Die Vorschriften über die Ein- und Ausstrahlung (§§ 4 und 5 SGB IV) sind

uneingeschränkt nur in solchen Fällen anzuwenden, in denen über- oder

zwischenstaatliche Regelungen über das anzuwendende Versicherungsrecht

nicht greifen.

› Dies ist der Fall, wenn es keine zwischenstaatliche Regelung gibt oder ein

Sozialversicherungsabkommen nur für einzelne Teile der Sozialversicherung

greift.

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Sozialversicherung – Ausstrahlung

§ 4 SGB IV

Ein Arbeitnehmer/Selbstständiger unterliegt den deutschen Vorschriften der

Sozialversicherung, wenn er die genannten Voraussetzungen bei einer

Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit im Ausland erfüllt.

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› Entsendung

› Bestehendes Beschäftigungsverhältnis (auch als Beamter) oder selbstständige

Tätigkeit im Inland

› Dauer der Beschäftigung im Ausland zeitlich im Voraus begrenzt

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Sozialversicherung – Ausstrahlung

› Der Beschäftigte begibt sich auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland ins

Ausland, um dort seine Beschäftigung auszuüben.

› Der Arbeitnehmer muss zuvor mindestens einen Monat den deutschen

Rechtsvorschriften unterlegen haben. Bei Selbstständigen sind ähnliche

Voraussetzungen zu beachten.

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35 |

Sozialversicherung – Ausstrahlung

› Nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis:

› Beschäftigung in Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt.

› Tätigkeit nach Weisung und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des

Weisungsgebers (Zeit, Dauer, Ort und Art).

› Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Entsendung bei dem entsendenden

Arbeitgeber.

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36 |

Sozialversicherung – Ausstrahlung

› Die Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit im Ausland muss im Voraus, zeitlich

durch ihre Eigenart oder einen Vertrag begrenzt sein.

Entsendung im Rahmen der Höchstdauer verlängerbar.

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Sozialversicherung – Ausstrahlung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Entsendung zeitlich begrenzt

vorausschauende Betrachtungsweise

Eigenart der

Beschäftigung

geschlossener

Vertrag

Erreichen der

Altersgrenze für eine

Rente

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Sozialversicherung – Ausstrahlung

Vertragliche Begrenzung

› Vom 1. Juli 2016 bis

31. Dezember 2017

› Für das Jahr 2016

› Zum Bau eines Staudammes

› Zur Ernte auf der Plantage

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Eigenart der Sache

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Sozialversicherung – Entsendung

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und

des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Titel II Bestimmung des anwendbaren Rechts

Artikel 12 Sonderregelung

(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der

gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem

Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für

dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des

ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate

nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.

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40 |

Sozialversicherung – Entsendung

› Die zulässige Höchstdauer beträgt bei Mitgliedstaaten 24 Monate.

› Ist der maximale Zeitraum ausgeschöpft, kann eine weitere Entsendung für

› den selben Arbeitnehmer,

› dasselbe Unternehmen und

› den selben Mitgliedstaat

erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten erfolgen.

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41 |

Sozialversicherung – Entsendung

› Der maximale Zeitraum bei Abkommensstaaten ist individuell mit Hilfe des

jeweiligen Abkommens zu ermitteln. Weitere Informationen zu den Abkommen

enthalten die Merkblätter der Deutschen Verbindungsstelle

Krankenversicherung - Ausland

(dvka www.dvka.de).

› Für das vertraglose Ausland gibt es keine zeitlichen Vorgaben, jedoch muss

auch hier die Entsendung im Voraus begrenzt sein.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

42 |

Sozialversicherung – Entsendung

Abkommen-

staat

Kranken-

vers.

Pflege-

vers.

Renten-

vers.

Unfall-

vers.

Arbeits-

losen-

vers.

Höchstdauer

Australien X X 48 Monate

Bosnien und

Herzegowina

X X X X Ohne Begrenzung

Brasilien X X X 24 Monate

Chile X X 36 Monate

China X X 48 Monate

Indien X X 48 Monate

Israel X X X Ohne Begrenzung

Japan X X 60 Monate

Kanada/

Québec

X X X 60 Monate

Korea X X 24 Monate

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

43 |

Sozialversicherung – Entsendung

Abkommen-

staat

Kranken-

vers.

Pflege-

vers.

Renten-

vers.

Unfall-

vers.

Arbeits-

losen-

vers.

Höchstdauer

Kosovo X X X X Ohne Begrenzung

Kroatien X X X X X 24 Monate

Marokko X X X X 36 Monate

Mazedonien X X X X X 24 Monate

Montenegro X X X X Ohne Begrenzung

Serbien X X X X Ohne Begrenzung

Türkei X X X X Ohne Begrenzung

Tunesien X X X 12 Monate

Uruguay X X X X X 24 Monate

USA X 60 Monate

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

44 |

Sozialversicherung – Entsendung

Aussetzung oder Unterbrechung des Entsendezeitraums

› Die Aussetzung der Tätigkeit während des Entsendezeitraums – gleich aus

welchen Gründen – stellt keine Unterbrechung der Entsendung dar, die eine

Verlängerung der Entsendung um einen entsprechenden Zeitraum rechtfertigen

würde. Als Gründe sind beispielsweise Urlaub, Krankheit oder Lehrgänge beim

entsendenden Unternehmen denkbar.

› Der Entsendezeitraum endet genau zum geplanten Termin, unabhängig von der

Zahl und der Dauer der Ereignisse, die zu einer Aussetzung der Tätigkeit

geführt haben.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

45 |

Sozialversicherung – Entsendung

› Im Falle einer längeren Aussetzung der Arbeiten steht es den Betroffenen frei,

entweder die geplante Entsendedauer beizubehalten oder die Entsendung zu

beenden, um – unter Berücksichtigung der notwendigen Unterbrechung von

mindestens zwei Monaten – eine erneute Entsendung

› derselben Person oder

› einer anderen Person

zu veranlassen, falls die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

46 |

Sozialversicherung – Entsendung

Ablöseverbot

› Eine entsandte Person darf keine zuvor entsandte Person ablösen.

› Eine Ablösung ist selbst dann nicht zulässig, wenn eine Person von einem

anderen Unternehmen entsandt wird. Dies gilt selbst dann, wenn das

Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.

› Ausnahme:

Ein Arbeitnehmer darf einen entsandten Arbeitnehmer aufgrund dessen

Krankheit ablösen.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

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Sozialversicherung – Entsendung

Beendigung der Ausstrahlung

› Wechsel des Arbeitgebers

› Ausnahme:

Es handelt sich um einen Wechsel des Arbeitgebers aufgrund einer

Betriebsübergabe nach § 613a BGB

› Unterbrechung der Entsendung

› Ausnahmen:

› Krankheits- oder Urlaubsgründe

› Kurzzeitige Beschäftigung im Inland (beispielsweise zur Berichterstattung

oder ähnliches)

› maximal für zwei Monate

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

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Sozialversicherung – Entsendung

Kein Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses

› Organisatorische Eingliederung des entsandten Arbeitnehmers in den in

Deutschland ansässigen Betrieb.

› Der wirtschaftliche Wert der Arbeit muss dem Betrieb in Deutschland

zugeordnet werden können.

› Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers

unterstellt (gegebenenfalls in gelockerter

Form).

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

49 |

Sozialversicherung – Entsendung

› Der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den deutschen Arbeitgeber

richten.

› Ein „Rumpfarbeitsverhältnis“ erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine

Entsendung.

› Entsendung in eine mit dem deutschen Betrieb verbundenen, rechtlich

selbständige Konzerngesellschaft möglich.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

50 |

Sozialversicherung – Einstrahlung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Einstrahlung

51 |

Sozialversicherung – Einstrahlung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

› Dem Grunde nach gelten für die Einstrahlung die selben Regularien wie für eine

Ausstrahlung, nur im umgekehrten Weg.

Beschäftigung im Ausland muss (fort-)bestehen

Weisungsrecht des

ausländischen Arbeitgebers

Entgeltanspruch gegen

ausländischen Arbeitgeber

› Zeit,

› Dauer,

› Ort und

› Art der Ausführung

› Entgeltabrechnung wie für

ausländischen Mitarbeiter

52 |

Sozialversicherung – Einstrahlung

› Es liegt keine Einstrahlung vor, wenn ein deutscher Arbeitnehmer in

Deutschland in der Vertretung oder dem Tochterunternehmen eines

ausländischen Konzerns arbeitet.

› Hinsichtlich einer Einstrahlung eines Leiharbeitnehmers ist zu beachten, dass

das Verleihunternehmen, das einen Arbeitnehmer vorübergehend in

Deutschland einsetzt, über die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verfügen muss. Ist dies nicht der Fall, liegt

keine Entsendung nach Deutschland vor.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

53 |

Sozialversicherung – Einstrahlung

› keine Meldungen,

› keine Beiträge, aber auch

› keine Leistungsansprüche*

* eventuell Leistungsaushilfen einer deutsche Krankenkasse für die ausländische

Kasse

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Entsendung

nach

ausländischem

Recht

kein deutsches Sozialversicherungsrecht

54 |

Sozialversicherung – Einstrahlung

Das Vorliegen einer Einstrahlung ist durch den

ausländischen Sozialversicherungsträger zu

prüfen und zu bescheinigen.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

55 |

Sozialversicherung – Beschäftigung von

Ausländern

Für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt werden, gilt:

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Territorialprinzip

Beschäftigungsort = Deutschland

Sozialversicherung = deutsches Recht

56 |

Steuern

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

57 |

Steuern – im Ausland tätige Deutsche

› Bei Tätigkeiten im Ausland ist zu prüfen,

› ob und in welchem Umfang der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist,

› ob eine Freistellung von der Lohnsteuer nach einem

› Doppelbesteuerungsabkommen oder

› aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Betracht kommt.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

58 |

Steuern – im Ausland tätige Deutsche

› Eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist grundsätzlich nur im

Veranlagungsverfahren möglich.

› Ein Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte ist nur

zulässig, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

Kommt es im Laufe des Kalenderjahres durch die deutsche Lohnsteuer und

einer entsprechenden ausländischen Einkommen-/Lohnsteuer zu einer

Doppelbesteuerung, kann im Lohnsteuerabzugsverfahren das Vierfache der

voraussichtlichen ausländischen Steuer als Freibetrag bei der Ermittlung der

individuellen deutschen Lohnsteuer des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

59 |

Steuern – im Ausland tätige Deutsche

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Arbeitnehmer

behält

Wohnsitz

nicht in BRD

Damit entfällt im

Grundsatz das

Besteuerungsrecht

Deutschlands.

Arbeitnehmer ist

unbeschränkt

steuerpflichtig; das

Besteuerungsrecht

in BRD bleibt

bestehen

Besteuerung des

Arbeitslohns unter

Anrechnung der ggf. im

Ausland gezahlten

Einkommensteuer

Freistellung vom

Lohnsteuerabzug nach

Auslandstätigkeitserlass

(wenn Tätigkeit in einem

Land ohne Doppelbe-

steuerungsabkommen),

Anwendung des

Progressionsvorbehalts

Freistellung vom

Lohnsteuerabzug nach

Doppelbesteuerungsabkom-

men, Anwendung des

Progressionsvorbehalt

Auslandstätigkeit

für deutsche

Firma

Arbeitnehmer

behält

Wohnsitz in

BRD

60 |

Steuern – im Ausland tätige Deutsche

Doppelbesteuerungsabkommen

› Besteht mit dem Staat, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, ein Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung, so wird der Arbeitslohn nur in dem Staat

besteuert, dem das Abkommen das Besteuerungsrecht an diesem Arbeitslohn

zuteilt.

› Im Allgemeinen steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus

nichtselbständiger Tätigkeit dem Staat zu, in dessen Gebiet die Tätigkeit

ausgeübt wird (sogenannter Tätigkeitsstaat).

› Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland (bis zu 183 Tage) behält

aber nach der Mehrzahl der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen der

Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

61 |

Steuern – im Ausland tätige Deutsche

Auslandstätigkeitserlass

› Besteht mit dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, kein Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung, so unterliegt der ausländische Arbeitslohn

im Grundsatz der inländischen Steuerpflicht.

› Die doppelte Besteuerung des ausländischen Arbeitslohns wird jedoch durch

Sondervorschriften in der Weise vermieden, dass entweder die im Ausland

gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird oder

› bei bestimmten Tätigkeiten und unter weiteren Voraussetzungen von der

Besteuerung im Inland nach dem sogenannten Auslandstätigkeitserlass ganz

abgesehen wird.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

62 |

Steuern – im Ausland tätige Deutsche

Auslandstätigkeitserlass

› Durch den Auslandstätigkeitserlass soll die Möglichkeit des Erlasses von

Einkommensteuer durch einseitige Steuerfreistellung von Arbeitslohn

geschaffen werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig

ist.

› Der Auslandstätigkeitserlass gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen

Arbeitnehmer, die im Auftrag eines Arbeitgebers mit Sitz in Deutschland oder in

einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat in einem ausländischen Staat tätig

werden, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

› In Frage kommen hiernach also vor allem Tätigkeiten in Afghanistan, Brasilien,

Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Hongkong, Libyen, Nigeria, Peru

und Saudi-Arabien.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

63 |

Steuern – im Ausland tätige Deutsche

Auslandstätigkeitserlass

› Der Auslandstätigkeitserlass ist bei folgenden Tätigkeiten nicht anwendbar

› bei einer Tätigkeit von Bordpersonal auf Seeschiffen,

› bei einer finanziellen Beratung,

› beim Einholen von Aufträgen (Akquisition) außerhalb der Beteiligung an

Ausschreibungen.

› Begünstigte Auslandstätigkeiten im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen sind

nicht mehr vom Anwendungsbereich des Auslandstätigkeitserlasses

ausgenommen.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

64 |

Steuern – in Deutschland tätige Ausländer

unbeschränkt steuerpflichtig beschränkt steuerpflichtig

› Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthaltsort in Deutschland

oder

› Aufenthalt in Deutschland

länger als sechs Monate

› Vorübergehender Aufenthalt in

Deutschland bis zu sechs

Monaten

oder

› Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthaltsort außerhalb von

Deutschland

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

65 |

Steuern – in Deutschland tätige Ausländer

unbeschränkt steuerpflichtig beschränkt steuerpflichtig

Lohnsteuerabzug

ELStAM-Verfahren

Steuerklasse

Zahl der Kinderfreibeträge

Steuerfreibeträge/

Hinzurechnungsbetrag

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Bescheinigung für den

Lohnsteuerabzug

Steuerklasse

Steuerfreibeträge

66 |

Arbeitsrecht

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

67 |

Arbeitsrecht

› Es kann auch vereinbart werden, dass bei einer Ausstrahlung das deutsche

Arbeitsrecht weiterhin gilt.

› im Beschäftigungsstaat gelten jedoch dortige zwingende Rechtsvorschriften:

› Mindestlohn

› Arbeitsschutzvorschriften

Arbeitsrecht

des jeweiligen Staates, in dem

die Beschäftigung ausgeübt wird

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

68 |

Arbeitsrecht – für ausländische Arbeitnehmer

› Der Zugang für ausländische Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer ist durch das Aufenthaltsgesetz

geregelt. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten

benötigen grundsätzlich keine Arbeitsgenehmigung.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

69 |

Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer

› Drittstaatsangehörige brauchen für die Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel –

zu beantragen in der deutschen Auslandsvertretung oder im deutschen Inland

bei einer Ausländerbehörde – und in der Regel eine Zustimmung der

Bundesagentur für Arbeit.

› Sonderregelungen: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada,

der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika

können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der

zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Dabei ist zu beachten,

dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit erst nach Erteilung des entsprechenden

Aufenthaltstitels aufgenommen werden darf.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

70 |

Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer

› Zuständig für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen (AE) und für Zustimmungen

zu Aufenthaltstiteln ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit

ihren regionalen AE-Stützpunkten.

› Seit 1. Mai 2011 ist innerhalb der Bundesagentur für Arbeit die Zentrale

Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit Hauptsitz in 53123 Bonn,

Villemombler Straße 76 für die Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt zuständig.

› Über eine bundeseinheitliche Telefonnummer werden Ihre Fragen zum

Arbeitsmarktzulassungsverfahren beantwortet und Auskünfte erteilt.

Diese zentrale Rufnummer lautet: 0228 713-2000.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

71 |

Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer

Einreise

Aufenthaltstitel nach

Beschäftigungsverordnung

(BeschV)

Zustimmung der

Bundesagentur für Arbeit

Beschäftigung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

72 |

Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer

Als Aufenthaltstitel gelten:

› Visum

§ 6 AufenthG

› Niederlassungserlaubnis

§ 9 AufenthG

› Daueraufenthalt ̶ EU

unbefristet

§ 9a AufenthG

› Blaue Karte EU

§ 19a AufenthG

› Aufenthaltserlaubnis

§ 7 AufenthG

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

73 |

Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer

Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf es unter anderem für die

folgenden in §§ 2 ff. Beschäftigungsverordnung (BeschV) genannten Tätigkeiten:

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

› Akademiker,

› ausländische Arbeitnehmer, deren vorübergehende Beschäftigung am Sitz des

deutschen Arbeitgebers im Zusammenhang mit der kaufmännischen Vertretung

des Unternehmens im Ausland erforderlich ist,

› Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland

entsandt werden sowie

› Ausbildungsabsolventen, die eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland

absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss in Deutschland bleiben, um

eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit aufzunehmen.

74 |

Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer

Wer eine Ausbildung in einem Staat außerhalb der EU absolviert hat, kann unter

bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Beschäftigung in Deutschland

aufnehmen.

› Arbeitsplatz

› mit einer deutschen qualifizierten Ausbildung gleichwertig

› Engpassberuf

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

75 |

Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer

› Mechatronik

› Automatisierungstechnik

› Bauelektrik

› Elektromaschinentechnik

› elektrischen Betriebstechnik

› Leitungsinstallation, -wartung

› Elektrotechnik

› Aufsicht – Elektrotechnik

› Klempnerei, Sanitär-, Heizungs-, Klimatechnik

› Kältetechnik

› Aufsichtskräfte – Klempnerei, Sanitär, Heizung, Klima

Berufsgruppen entsprechend der aktuellen Positivliste

(Stand 1. September 2015):

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Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer

› Technischer Eisenbahnbetrieb

› Überwachung und Wartung der Eisenbahninfrastruktur

› Überwachung des Eisenbahnverkehrsbetriebs

› Triebfahrzeugführer Eisenbahnverkehr

› Gesundheits-, Krankenpflege

› Fachkrankenpflege

› Operations-, medizinisch-technische Assistenz

› Altenpflege

› Orthopädie, Rehatechnik

› Meister Orthopädie, Rehatechnik und Hörgeräteakustik*

*ausgenommen sind Medizintechnik, Zahntechnik und Augenoptik

Berufsgruppen entsprechend der aktuellen Positivliste

(Stand 1. September 2015):

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Beschäftigung von Flüchtlingen

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

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Beschäftigung von Flüchtlingen

› Geflüchtete Menschen bringen oft berufliche und

soziale Kompetenzen und Erfahrungen aus ihren

Herkunftsländern mit. Dazu gehören schulische und

berufliche Bildungsabschlüsse, Arbeitserfahrung

sowie Mehrsprachigkeit, Flexibilität und

interkulturelle Erfahrung. Diese Kompetenzen

zahlen sich am Arbeitsplatz aus.

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Beschäftigung von Flüchtlingen

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Anerkannte Flüchtlinge:

Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden

wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus

völkerrechtlichen, humanitären oder politischen

Gründen erhalten haben.

› Anerkannte Flüchtlinge mit einer

Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen,

humanitären oder politischen Gründen dürfen jede

Beschäftigung annehmen – hier müssen Betriebe

keine Besonderheiten beachten.

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Beschäftigung von Flüchtlingen

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Asylbewerberinnen und Asylbewerber:

Menschen, deren Asylverfahren noch nicht

abgeschlossen ist und die eine Aufenthaltsgestattung

haben.

› Ausländerbehörde kann nach drei Monaten

gestatteten Aufenthalts eine Arbeitserlaubnis

erteilen – eventuell Beschäftigungsverbot für sechs

Monate

› Für eine konkrete Beschäftigung muss eine

Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt

werden, die wiederum die Bundesagentur für Arbeit

(BA) um Zustimmung anfragen muss.

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Beschäftigung von Flüchtlingen

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel

Geduldete:

Menschen, deren Asylantrag in der Regel abgelehnt

wurde, die aber nicht abgeschoben werden können

und eine Duldung haben.

› Ausländerbehörde kann nach drei Monaten

gestatteten Aufenthalts eine Arbeitserlaubnis

erteilen.

› Für eine konkrete Beschäftigung muss eine

Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt

werden, die wiederum die Bundesagentur für Arbeit

(BA) um Zustimmung anfragen muss.

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Beschäftigung von Flüchtlingen

› Liegt eine Arbeitserlaubnis vor, gelten die gleichen

Regelungen wie für andere ausländische

Arbeitnehmer:

› Hochschulabsolventen

› Engpassberufe – positiv Liste

› Ausbildungsberufe

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