Beschlussempfehlung und Bericht -...

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Deutscher Bundestag Drucksache 14/6308 14. Wahlperiode 19. 06. 2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) 1) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/5395 – Entwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) 2) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 14/5547 – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen in der Pflege (Pflege-Leistungs-Verbesserungsgesetz) 3) zu dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/4391 – Weiterentwicklung der sozialen Pflegeversicherung 4) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 14/3506 – Zukunft der sozialen Pflegeversicherung A. Problem Die soziale Pflegeversicherung als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversi- cherung (5. Säule) wird von der Bevölkerung als große soziale Errungenschaft empfunden. Seit ihrer Einführung Anfang 1995 hat sich die Situation der Pfle- gebedürftigen und ihrer Angehörigen entscheidend verbessert.

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Deutscher Bundestag Drucksache 14/630814. Wahlperiode 19. 06. 2001

Beschlussempfehlung und Berichtdes Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

1) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung– Drucksache 14/5395 –

Entwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung desVerbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG)

2) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU– Drucksache 14/5547 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen in der Pflege(Pflege-Leistungs-Verbesserungsgesetz)

3) zu dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN– Drucksache 14/4391 –

Weiterentwicklung der sozialen Pflegeversicherung

4) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf,weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU– Drucksache 14/3506 –

Zukunft der sozialen Pflegeversicherung

A. Problem

Die soziale Pflegeversicherung als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversi-cherung (5. Säule) wird von der Bevölkerung als große soziale Errungenschaftempfunden. Seit ihrer Einführung Anfang 1995 hat sich die Situation der Pfle-gebedürftigen und ihrer Angehörigen entscheidend verbessert.

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Drucksache 14/6308 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Fast 60 Millionen Menschen zahlen heute Beiträge zur sozialen oder privatenPflegeversicherung. Im Falle der Pflegebedürftigkeit haben sie ein Recht aufGegenleistungen für ihre Beiträge. Obwohl die Menschen in Deutschland, dieauf professionelle häusliche, teil- oder vollstationäre Hilfe durch Pflegeeein-richtungen angewiesen sind, in der Regel auf einem hohen Leistungs- undQualitätsniveau versorgt werden, existieren durchaus Mängel in der Pflege.Berichte in den Medien über Vernachlässigungen, Misshandlungen und unter-lassene Hilfeleistungen in der Pflege haben die Öffentlichkeit aufgeschrecktund signalisieren Handlungsbedarf.

1) Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 14/5395

Mit ihrem Gesetzentwurf will die Bundesregierung sicherstellen, dass Quali-täts- und Versorgungsmängel so weit wie möglich vermieden werden, und dieerforderlichen Instrumente hierfür bereitstellen. Die Pflegequalität soll gesi-chert und weiterentwickelt, die Verbraucherrechte sollen gestärkt werden. Da-bei stehe das Pflege-Qualitätssicherungs-Gesetz in einem engen Zusammen-hang mit der Novellierung des Heimgesetzes, weil beide im Bereich dervollstationären Pflege darauf ausgerichtet seien, u. a. durch eine engere Zusam-menarbeit zwischen der Pflegeselbstverwaltung und der staatlichen Heimauf-sicht die Qualität der Betreuung in Heimen zu sichern. Da Pflegequalität nicht –dauerhaft wirksam – von außen in die Pflegeheime, Sozialstationen und Pflege-dienste „hineinkontrolliert“ werden könne, dürfe auf Qualitätsprüfungen zwarnicht verzichtet werden. In erster Linie müsse Pflegequalität aber auf die Eigen-verantwortung und vor allem das Eigeninteresse der Träger an einer qualitativhochwertigen Leistungserbringung ihrer Pflegeeinrichtungen unter anderemdurch die Förderung der einrichtungsinternen Qualitätssicherung und der Ef-fektivierung der Vertragsinstrumente gestützt werden.

2) Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/5547

Die Fraktion der CDU/CSU ist der Ansicht, dass der Gesetzentwurf der Bun-desregierung den Pflegeheimen vor allem kostenträchtige Maßnahmen derQualitätssicherung auferlege, ohne dass die Voraussetzungen für eine Verbesse-rung der Qualität gegeben seien. Um Missstände in den Pflegeheimen zu besei-tigen, genüge es nicht, ausschließlich die Kontrollen auszuweiten. Stattdessenmüssten die Rahmenbedingungen so verbessert werden, dass psychische undphysische Überbeanspruchung von Pflegekräften vermieden werde. Außerdemleide der Gesetzentwurf daran, dass er die Versorgung der Demenzkrankenüberhaupt nicht regele und die Verbesserung der Pflegequalität ausschließlichunter ordnungspolitischen Vorgaben anstrebe.

3) Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENauf Drucksache 14/4391

Mit ihrem Antrag wollen die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN darauf aufmerksam machen, dass die Pflegeversicherung – obwohlsie ein wichtiger Baustein bei der Absicherung des Pflegerisikos ist – nach wievor Schwächen, Fehler, Lücken, Ungereimtheiten oder sogar Ungerechtigkei-ten bei der Ausgestaltung und Durchführung aufweist. Der aufgestaute Hand-lungs- und Reformbedarf sei jedoch nicht von der jetzigen Regierungskoalitionzu verantworten. Vielmehr wolle diese die Erblasten der alten Bundesregierungauch im Bereich der Pflegeversicherung abarbeiten und überwinden. Hierzusollten möglichst kurzfristig drei Gesetzentwürfe zur Verbesserung der Ver-sorgung dementer Menschen in der Pflegeversicherung, zur Verbesserung derQualität der Pflegeleistungen und zur Änderung des Heimgesetzes eingebrachtwerden.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/6308

4) Antrag der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weitererAbgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/3506

Die Fraktion der CDU/CSU erkennt – ebenso wie die Koalitionsfraktionen –die Notwendigkeit zur Weiterentwicklung der sozialen Pflegeversicherung,sieht allerdings entscheidende Versäumnisse bzw. falsche Weichenstellungenauf Seiten der jetzigen Regierungskoalition. Mit ihrem Antrag will sie eine Per-spektive aufzeigen und darlegen, mit welchen Maßnahmen die aus ihrer Sichtbestehenden Mängel in Zukunft abgestellt werden könnten. Die Bundesregie-rung solle aufgefordert werden, einen entsprechenden Gesetzentwurf in denDeutschen Bundestag einzubringen.

B. Lösung

1) Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 14/5395

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will die zur Vermeidung von Quali-täts- und Versorgungsmängeln erforderlichen Instrumente bereitstellen undkonzentriert sich im Bereich der Qualitätssicherung auf drei Schwerpunkte:

– die Stärkung der Eigenverantwortung in der Pflegeselbstverwaltung,

– die Sicherung, Weiterentwicklung und Prüfung der Pflegequalität,

– die bessere Zusammenarbeit von staatlicher Heimaufsicht und Selbstverwal-tung.

Übergreifendes Ziel ist, die Rechte von Menschen in ihrer Lebenslage als Pfle-gebedürftige und in ihrer Eigenschaft als Verbraucher am „Markt“ der ambu-lanten und stationären Pflege zu schützen und zu stärken.

2) Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/5547

Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU will die Pflegequalität in denHeimen durch eine bessere personelle Ausstattung erhöhen. Die Situation derDemenzkranken soll dadurch verbessert werden, dass ein allgemeiner Betreu-ungsbedarf zumindest zum Teil anerkannt wird. Die hierfür notwendigen finan-ziellen Ressourcen seien u. a. durch die Rücknahme der Absenkung der Bei-träge für Arbeitslosenhilfebezieher zu erschließen. Darüber hinaus könnten beistationärer Unterbringung die Kosten der medizinischen Behandlungspflegevon der Pflege- in die Krankenversicherung verlagert werden. Die dadurch aufSeiten der Heime entstehenden finanziellen Handlungsspielräume könnten zurEinstellung von 20 000 zusätzlichen Pflegefachkräften verwendet werden.

3) Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENauf Drucksache 14/4391

Einbringung der drei von den Koalitionsfraktionen geforderten Gesetzentwürfezur Verbesserung der Versorgung dementer Menschen in der Pflegeversiche-rung, zur Verbesserung der Qualität der Pflegeleistungen und zur Änderung desHeimgesetzes in den Deutschen Bundestag.

4) Antrag der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weitererAbgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/3506

Einbringung des von der Fraktion der CDU/CSU geforderten Gesetzentwurfszur Verbesserung der Leistungen in der Pflege in den Deutschen Bundestag.

Mehrheitliche Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und desAntrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie Ab-lehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU/CSU und des Antrags

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Drucksache 14/6308 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weiterer Ab-geordneter und der Fraktion der CDU/CSU

Im Hinblick auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung und den Antrag derFraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde der Beschluss mitden Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen dieStimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS, im Hinblick auf denGesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU mit den Stimmen der FraktionenSPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion derCDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktionen der F.D.P. und PDS, im Hin-blick auf den Antrag der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, AribertWolf, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU mit den Stimmender Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen derFraktionen der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion derPDS gefasst.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und des Antrags der Frak-tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie Annahme des Gesetzent-wurfs der Fraktion der CDU/CSU und des Antrags der Abgeordneten Ulf Fink,Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weiterer Abgeordneter und der Fraktion derCDU/CSU.

D. Kosten

1) Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 14/5395

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch den Gesetzentwurf nach Anga-ben der Bundesregierung keine zusätzlichen Kosten; auch unmittelbare Aus-wirkungen auf die private Wirtschaft entstünden nicht.

Für die Einrichtungsträger und die Pflegekassen sei durch die Einführung vonLeistungs- und Qualitätsvereinbarungen mit einem einmaligen Verwaltungs-mehraufwand in der Größenordnung von 10 Mio. DM zu rechnen, bei dernachfolgenden Anpassung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen mit ge-ringeren Mehrkosten. Für die regelmäßige Erbringung von Leistungs- undQualitätsnachweisen entstünden für alle Einrichtungen zusammen jährlicheKosten von etwa 40 Mio. DM, die in die Pflegesätze einkalkuliert werdenkönnten. Da die vorgesehenen Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen die Ein-führung eines länderbezogenen und bundesweiten Pflegeheimvergleichs er-möglichten, würden leistungsgerechte Pflegesätze nachweisbar, was sich ten-denziell entlastend auf den Eigenanteil der Pflegebedürftigen und damit ggf.auch entlastend auf den finanziellen Anteil der Sozialhilfeträger am Gesamt-pflegesatz auswirken dürfte.

Gemessen am Gesamtvolumen der Ausgaben der sozialen Pflegeversicherungim Jahr 1999 von rd. 32 Mrd. DM seien die Mehr- oder Minderausgaben vonso geringer Bedeutung, dass mittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaft nichtzu erwarten seien. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht mit Auswirkungenauf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-niveau, zu rechnen.

2) Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/5547

Bei dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU ist nach ihren eigenen An-gaben im Hinblick auf die öffentlichen Haushalte mit geringen, derzeit nichtnäher quantifizierbaren Mehrausgaben im Bereich der Beihilfe zu rechnen;unmittelbare Auswirkungen auf die private Wirtschaft entstünden nicht.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/6308

Mehrkosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 1,5 Mrd. DMdurch die Übernahme der medizinischen Behandlungspflege bei stationärerUnterbringung seien durch geeignete Kompensationsmaßnahmen zu vermei-den, beispielsweise durch Rücknahme der mit dem GKV-Solidaritätsstärkungs-gesetz vorgenommenen Mehrbelastungen.

Die teilweise Anerkennung eines allgemeinen Betreuungsbedarfs führe bei dersozialen Pflegeversicherung zu Mehrausgaben in Höhe von rd. 1 Mrd. DM.Durch die Rückgängigmachung der Absenkung der Beiträge für Arbeitslosen-hilfebezieher könnten der sozialen Pflegeversicherung Einnahmen in Höhe von400 Mio. DM erschlossen werden. Im Übrigen gehe die Bundesregierung beiihren Berechnungen davon aus, dass die soziale Pflegeversicherung für Leis-tungen zugunsten von Demenzkranken einen Handlungsspielraum in Höhe von500 Mio. DM habe. Insgesamt ließen sich also die Leistungen zugunsten vonDemenzkranken beitragssatzneutral finanzieren.

3) Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENauf Drucksache 14/4391

Die Antragsteller haben auf eine Kostenschätzung verzichtet.

4) Antrag der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weitererAbgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/3506

Kosten wurden von den Antragstellern insbesondere unter dem Gesichtspunktder vorhandenen Deckungsmöglichkeiten erörtert (vgl. insoweit das zu demunter 2) behandelten Gesetzentwurf Gesagte).

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Drucksache 14/6308 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

1) den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5395 in der aus der nachstehendenZusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

2) den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5547 abzulehnen sowie

3) den Antrag auf Drucksache 14/4391 anzunehmen und

4) den Antrag auf Drucksache 14/3506 abzulehnen.

Berlin, den 19. Juni 2001

Der Ausschuss für Gesundheit

Klaus KirschnerVorsitzender

Katrin Dagmar Göring-EckardtBerichterstatterin

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/6308

E n t w u r f—

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s—

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung desVerbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG)– Drucksache 14/5395 –mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung undzur Stärkung des Verbraucherschutzes in der

Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz –

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dasfolgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversi-cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch …, wird wiefolgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung undzur Stärkung des Verbraucherschutzes in der

Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz –

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dasfolgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversi-cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch …, wird wiefolgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

„§ 80 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung undWeiterentwicklung der Pflegequalität“

b) Nach „§ 80 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherungund Weiterentwicklung der Pflegequalität“ wird ein-gefügt:

„§ 80a Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mitPflegeheimen“

c) Nach „§ 87 Unterkunft und Verpflegung“ wird einge-fügt:

„§ 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts“

d) Nach „§ 90 Gebührenordnung für ambulante Pflege-leistungen“ wird die Angabe „Vierter Abschnitt Kos-tenerstattung, Landespflegeausschüsse“ wie folgtgefasst:

„Vierter AbschnittKostenerstattung, Landespflegeausschüsse,

Pflegeheimvergleich“

e) Nach „§ 92 Landespflegeausschüsse“ wird eingefügt:

„§ 92a Pflegeheimvergleich“

f) Nach „§ 97 Personenbezogene Daten beim Medizini-schen Dienst“ wird eingefügt:

„§ 97a Qualitätssicherung durch Sachverständigeund Prüfstellen

§ 97b Personenbezogene Daten bei denHeimaufsichtsbehörden und den Trägern derSozialhilfe“

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Drucksache 14/6308 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

g) Nach „§ 111 Risikoausgleich“ werden die Angabe

„Elftes KapitelBußgeldvorschrift

§ 112 Bußgeldvorschrift“

gestrichen und folgende Kapitel angefügt:

„Elftes KapitelQualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz

der Pflegebedürftigen

§ 112 Grundsätze

§ 113 Leistungs- und Qualitätsnachweise

§ 114 Örtliche Prüfung

§ 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen

§ 116 Kostenregelungen

§ 117 Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht

§ 118 Rechtsverordnung zur Beratung und Prüfungvon Pflegeeinrichtungen

§ 119 Heimverträge mit Pflegeheimen außerhalbdes Anwendungsbereichs des Heimgesetzes

§ 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege

Zwölftes KapitelBußgeldvorschrift

§ 121 Bußgeldvorschrift“

2. Dem § 7 werden folgende Absätze angefügt:

„(3) Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen bei derAusübung seines Wahlrechts nach § 2 Abs. 2 sowie zurFörderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeitdes vorhandenen Angebots hat die zuständige Pflege-kasse dem Pflegebedürftigen spätestens mit dem Be-scheid über die Bewilligung seines Antrags auf Gewäh-rung häuslicher, teil- oder vollstationärer Pflege eineVergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen derzugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln, in de-ren Einzugsbereich die pflegerische Versorgung gewähr-leistet werden soll (Leistungs- und Preisvergleichsliste).Die Leistungs- und Preisvergleichsliste hat zumindestdie für die Pflegeeinrichtung jeweils geltenden Festle-gungen der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach§ 80a sowie der Vergütungsvereinbarung nach dem Ach-ten Kapitel zu enthalten. Zugleich ist dem Pflegebedürf-tigen eine Beratung darüber anzubieten, welche Pflege-leistungen für ihn in seiner persönlichen Situation inBetracht kommen.

(4) Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmungihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihrenVerwaltungsmitteln an der Finanzierung und arbeitsteili-gen Organisation von Beratungsangeboten anderer Trä-ger beteiligen; die Neutralität und Unabhängigkeit derBeratung ist zu gewährleisten.“

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/6308

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2a. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 3 wird durch folgendeSätze ersetzt:

„Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Me-dizinische Dienst durch eine Untersuchungdes Antragstellers die Einschränkungen beiden Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4festzustellen sowie Art, Umfang und voraus-sichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit zuermitteln. Darüber hinaus sind auch Fest-stellungen darüber zu treffen, ob und in wel-chem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung,Minderung oder Verhütung einer Ver-schlimmerung der Pflegebedürftigkeit ein-schließlich der Leistungen zur medizini-schen Rehabilitation geeignet, notwendigund zumutbar sind; insoweit haben Versi-cherte einen Anspruch gegen den zuständi-gen Träger auf Leistungen zur ambulantenmedizinischen Rehabilitation mit Ausnahmevon Kuren.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „eine Begutach-tung im Krankenhaus“ durch die Wörter „eineBegutachtung in der Einrichtung“ ersetzt sowienach den Wörtern „ist die Begutachtung“ dasWort „dort“ und nach dem Wort „Woche“ dieWörter „nach Eingang des Antrages bei der zu-ständigen Pflegekasse“ eingefügt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Mit Einverständnis des Versicherten sollenauch pflegende Angehörige oder sonstige Perso-nen oder Dienste, die an der Pflege des Versi-cherten beteiligt sind, befragt werden.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

3. In § 45 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „kann“ durch dasWort „soll“ ersetzt.

4. In § 69 Satz 2 werden die Wörter „Versorgungsverträgeund Vergütungsvereinbarungen“ durch die Wörter „Ver-sorgungsverträge, Leistungs- und Qualitätsvereinbarun-gen sowie Vergütungsvereinbarungen“ ersetzt.

5. Dem § 71 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt fünf Jahrevor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraftim Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll.Diese Rahmenfrist verlängert sich um Zeiten, in deneneine in diesen Vorschriften benannte Fachkraft

1. wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindesnicht erwerbstätig war,

2. als Pflegeperson nach § 19 eine pflegebedürftige Per-son wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hatoder

3. an einem betriebswirtschaftlichen oder pflegewissen-schaftlichen Studium oder einem sonstigen Weiterbil-dungslehrgang in der Kranken-, Alten- oder Heilerzie-

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Drucksache 14/6308 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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6. u n v e r ä n d e r t

7. § 75 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sindentweder

1. landesweite Verfahren zur Ermittlung des Per-sonalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezei-ten oder

2. landesweite Personalrichtwerte

zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besonderePflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftigermit geistigen Behinderungen, psychischen Erkran-kungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungenund anderen Leiden des Nervenssystems zu beach-ten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nachSatz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte undbewährte internationale Erfahrungen zu berück-sichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2können als Bandbreiten vereinbart werden und umfas-sen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens

1. das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbe-wohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungs-kräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteiltnach Pflegestufen (Personalanhaltszahlen), sowie

2. im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung undder medizinischen Behandlungspflege zusätzlichden Anteil der ausgebildeten Fachkräfte amPflege- und Betreuungspersonal.

Die Heimpersonalverordnung bleibt in allen Fällenunberührt.“

hungspflege teilgenommen hat, soweit der Studien-oder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landes-recht anerkannten Abschluss beendet worden ist.

Die Rahmenfrist darf in keinem Fall acht Jahre über-schreiten.“

6. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird der 1. Halbsatz wie folgtgefasst:

„Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrich-tungen abgeschlossen werden, die

1. den Anforderungen des § 71 genügen,

2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirt-schaftliche pflegerische Versorgung bieten,

3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarun-gen nach § 80 einrichtungsintern ein Qualitätsma-nagement einzuführen und weiterzuentwickeln;“

b) Absatz 5 wird gestrichen.

7. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-versicherung“ die Wörter „sowie des Verbandes derprivaten Krankenversicherung e.V. im Land“ einge-fügt.

b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „ein-schließlich der Verteilung der Prüfungskosten“ ge-strichen.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3sind landesweite Personalbedarfsermittlungsverfah-ren oder Richtwerte zu vereinbaren; sie umfassen beiteil- oder vollstationärer Pflege wenigstens

1. das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbe-wohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungs-kräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteiltnach Pflegestufen (Personalanhaltszahlen), sowie

2. im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung undder medizinischen Behandlungspflege zusätzlichden Anteil der ausgebildeten Fachkräfte amPflege- und Betreuungspersonal.

Die Richtwerte nach Satz 1 können als Bandbreitenvereinbart werden. Die Heimpersonalverordnungbleibt unberührt.“

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/6308

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d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgtgefasst:

„(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalbvon sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zu-stande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zuVertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird seinInhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch dieSchiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auchfür Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträgegeändert oder durch neue Verträge abgelöst werdensollen.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in Satz 2 wirddie Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgtgefasst:

„(6) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und dieVereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungenauf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medi-zinischen Dienstes der Spitzenverbände der Kran-kenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversi-cherung e.V. sowie unabhängiger Sachverständigergemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommu-nalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsge-meinschaft der überörtlichen Träger der SozialhilfeEmpfehlungen zum Inhalt der Verträge nachAbsatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbän-den der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Be-hinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.“

8. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung undWeiterentwicklung der Pflegequalität“

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „einheitlich“die Wörter „unter Beteiligung des Medizini-schen Dienstes der Spitzenverbände der Kran-kenkassen sowie unabhängiger Sachverständi-ger“ eingefügt sowie die Wörter „das Verfahrenzur Durchführung von Qualitätsprüfungen“durch die Wörter „die Entwicklung eines ein-richtungsinternen Qualitätsmanagements, dasauf eine stetige Sicherung und Weiterentwick-lung der Pflegequalität ausgerichtet ist“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie arbeiten dabei mit dem Verband der priva-ten Krankenversicherung e.V., den Verbändender Pflegeberufe sowie den Verbänden der Be-hinderten und der Pflegebedürftigen eng zusam-men.“

c) Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Absätzeersetzt:

„(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 könnenvon jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr ganzoder teilweise gekündigt werden. Nach Ablauf des

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9. Nach § 80 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 80aLeistungs- und Qualitätsvereinbarung mit Pflegeheimen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Vereinbarungszeitraums oder der Kündigungsfristgilt die Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuenVereinbarung weiter.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 in-nerhalb von zwölf Monaten ganz oder teilweise nichtzustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zuVerhandlungen aufgefordert hat, kann ihr Inhaltdurch Rechtsverordnung der Bundesregierung mitZustimmung des Bundesrates festgelegt werden.“

9. Nach § 80 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 80aLeistungs- und Qualitätsvereinbarung mit Pflegeheimen

(1) Bei teil- oder vollstationärer Pflege setzt der Ab-schluss einer Pflegesatzvereinbarung nach dem AchtenKapitel ab dem 1. Januar 2004 den Nachweis einer wirk-samen Leistungs- und Qualitätsvereinbarung durch denTräger des zugelassenen Pflegeheims voraus; für Pflege-einrichtungen, die erstmals ab dem 1. Januar 2001 zurteil- oder vollstationären Pflege nach § 72 zugelassenwerden, gilt dies bereits für den Abschluss der ersten undjeder weiteren Pflegesatzvereinbarung vor dem 1. Januar2004. Parteien der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungsind die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2.

(2) In der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung sinddie wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmalefestzulegen. Dazu gehören insbesondere:

1. die Struktur und die voraussichtliche Entwicklung deszu betreuenden Personenkreises, gegliedert nach Pfle-gestufen, besonderem Bedarf an Grundpflege, medizi-nischer Behandlungspflege oder sozialer Betreuung,

2. Art und Inhalt der Leistungen, die von dem Pflege-heim während des nächsten Pflegesatzzeitraums oderder nächsten Pflegesatzzeiträume (§ 85 Abs. 3) er-wartet werden, sowie

3. die personelle und sächliche Ausstattung des Pflege-heims einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiter.

Die Festlegungen nach Satz 2 sind für die Vertragspar-teien nach § 85 Abs. 2 und für die Schiedsstelle als Be-messungsgrundlage für die Pflegesätze und die Entgeltefür Unterkunft und Verpflegung nach dem Achten Kapi-tel unmittelbar verbindlich.

(3) Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung ist inder Regel zusammen mit der Pflegesatzvereinbarungnach § 85 abzuschließen; sie kann auf Verlangen einerPflegesatzpartei auch zeitlich unabhängig von der Pfle-gesatzvereinbarung abgeschlossen werden. Kommt eineVereinbarung nach Absatz 1 innerhalb von 6 Wochenganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Ver-tragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufge-fordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 aufAntrag einer Vertragspartei über die Punkte, über diekeine Einigung erzielt werden konnte. § 73 Abs. 2 sowie§ 85 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Der Träger des Pflegeheims ist verpflichtet, mitdem in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung alsnotwendig anerkannten Personal die Versorgung derHeimbewohner jederzeit sicherzustellen. Er hat bei

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(5) Auf Verlangen einer Vertragspartei nachAbsatz 1 Satz 2 hat der Träger einer Einrichtung in ei-nem Personalabgleich nachzuweisen, dass seine Ein-richtung das nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 als notwendiganerkannte und vereinbarte Personal auch tatsächlichbereitstellt und bestimmungsgemäß einsetzt.“

10. u n v e r ä n d e r t

10a. In § 82 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 werden dieWörter „Miet- und Pachtverhältnisse über,“ je-weils durch die Wörter „Miete, Pacht,“ ersetzt.

11. u n v e r ä n d e r t

Personalengpässen oder -ausfällen durch geeigneteMaßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung derHeimbewohner nicht beeinträchtigt wird. Bei unvor-hersehbaren wesentlichen Veränderungen in den Bele-gungs- oder Leistungsstrukturen des Pflegeheims kannjede Vereinbarungspartei eine Neuverhandlung derLeistungs- und Qualitätsvereinbarung verlangen. § 85Abs. 7 gilt entsprechend.

(5) Auf Verlangen einer Vertragspartei nachAbsatz 1 Satz 1 hat der Träger einer Einrichtung in ei-nem Personalabgleich nachzuweisen, dass seine Ein-richtung das nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 als notwendiganerkannte und vereinbarte Personal auch tatsächlichbereitstellt und bestimmungsgemäß einsetzt.“

10. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Bei Entscheidungen, die von den Landesver-bänden der Pflegekassen mit den Arbeitsgemein-schaften der örtlichen Sozialhilfeträger oder denüberörtlichen Sozialhilfeträgern gemeinsam zu tref-fen sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oderdie überörtlichen Träger mit zwei Vertretern an derBeschlussfassung nach Absatz 1 in Verbindung mit§ 213 Abs. 2 des Fünften Buches beteiligt. Kommtbei zwei Beschlussfassungen nacheinander eineEinigung mit den Vertretern der Sozialhilfeträgernicht zustande, kann jeder Beteiligte nach Satz 1die Entscheidung des Vorsitzenden und der weite-ren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstellenach § 76 verlangen. Sie entscheiden für alle Betei-ligten verbindlich über die streitbefangenen Punkteunter Ausschluss des Rechtswegs. Die Kosten desVerfahrens nach Satz 2 und das Honorar des Vorsit-zenden sind von allen Beteiligten anteilig zu tragen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die denSpitzenverbänden der Pflegekassen (§ 53) nach demSiebten Kapitel zugewiesenen Aufgaben entspre-chend mit der Maßgabe, dass bei Nichteinigung einSchiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung vonden Beteiligten einvernehmlich auszuwählen ist.“

11. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Rechnungs- und Buchführungsvorschrif-ten der Pflegeeinrichtungen einschließlich ei-ner Kosten- und Leistungsrechnung; bei zuge-lassenen Pflegeeinrichtungen, die neben denLeistungen nach diesem Buch auch andere So-zialleistungen im Sinne des Ersten Buches (ge-mischte Einrichtung) erbringen, kann der An-wendungsbereich der Verordnung auf denGesamtbetrieb erstreckt werden,“

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12. u n v e r ä n d e r t

13. Nach § 87 wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠87aBerechnung und Zahlung des Heimentgelts

(1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft undVerpflegung sowie die gesondert berechenbaren Inves-titionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tagder Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheimsowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts be-rechnet (Berechnungstag). Die Zahlungspflicht derHeimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit demTag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlas-sen wird oder verstirbt. Zieht ein Pflegebedürftiger inein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pfle-geheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstagberechnen. Von Satz 1 bis 3 abweichende Vereinbarun-gen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewoh-ner oder dessen Kostenträger sind nichtig.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach Erlass der Rechtsverordnung sindRahmenverträge und Schiedsstellenregelungennach § 75 zu den von der Verordnung erfasstenRegelungsbereichen nicht mehr zulässig.“

12. In § 85 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch einenStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme desHeimbeirats oder des Heimfürsprechers nach § 7Abs. 4 des Heimgesetzes beizufügen.“

13. Nach § 87 wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠87aBerechnung und Zahlung des Heimentgelts

(1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft undVerpflegung sowie die gesondert berechenbaren Inves-titionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tagder Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheimsowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts be-rechnet (Berechnungstag). Die Zahlungspflicht derHeimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit demTag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlas-sen wird oder verstirbt. Wird der Pflegebedürftige inein anderes Heim verlegt, darf nur das aufnehmendePflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verle-gungstag berechnen. Von Satz 1 bis 3 abweichendeVereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und demHeimbewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig.

(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflege-bedürftige Heimbewohner auf Grund der Entwicklungseines Zustands einer höheren Pflegestufe zuzuordnenist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträ-gers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnungzu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Die Auf-forderung ist zu begründen und auch der Pflegekassesowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen So-zialhilfeträger zuzuleiten. Weigert sich der Heimbe-wohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträgerihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag deszweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig denPflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse be-rechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höherePflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigtund lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegenab, hat das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen denüberzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; derRückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 3genannten Zeitpunkt mit wenigstens fünf vom Hundertzu verzinsen.

(3) Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner nachden §§ 41 bis 43a zustehenden Leistungsbeträge sindvon seiner Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmit-telbar an das Pflegeheim zu zahlen. Maßgebend für dieHöhe des zu zahlenden Leistungsbetrages ist der Leis-tungsbescheid der Pflegekasse, unabhängig davon, obder Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die vonden Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge wer-den zum 15. eines jeden Monats fällig.“

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14. u n v e r ä n d e r t

15. Nach § 92 wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠92aPflegeheimvergleich

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

14. Nach § 90 werden in der Überschrift des Vierten Ab-schnitts nach dem Wort „Landespflegeausschüsse“ einKomma und danach das Wort „Pflegeheimvergleich“angefügt.

15. Nach § 92 wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠92aPflegeheimvergleich

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrateseinen Pflegeheimvergleich anzuordnen, insbesonderemit dem Ziel,

1. die Vertragsparteien nach § 80a Abs. 1 bei der Er-mittlung von Vergleichsmaßstäben für den Ab-schluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarun-gen,

2. die unabhängigen Sachverständigen und Prüfstellenim Verfahren zur Erteilung der Leistungs- und Qua-litätsnachweise nach § 113,

3. die Landesverbände der Pflegekassen bei derDurchführung von Wirtschaftlichkeits- und Quali-tätsprüfungen (§ 79, Elftes Kapitel),

4. die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 bei der Be-messung der Vergütungen und Entgelte sowie

5. die Pflegekassen bei der Erstellung der Leistungs-und Preisvergleichslisten (§ 7 Abs. 3)

zu unterstützen. Die Pflegeheime sind länderbezogen,Einrichtung für Einrichtung, insbesondere hinsichtlichihrer Leistungs- und Belegungsstrukturen, ihrer Pflege-sätze und Entgelte sowie ihrer gesondert berechenba-ren Investitionskosten miteinander zu vergleichen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind insbeson-dere zu regeln:

1. die Organisation und Durchführung des Pflege-heimvergleichs durch eine oder mehrere von denSpitzen- oder Landesverbänden der Pflegekassengemeinsam beauftragte Stellen,

2. die Finanzierung des Pflegeheimvergleichs aus Ver-waltungsmitteln der Pflegekassen,

3. die Erhebung der vergleichsnotwendigen Dateneinschließlich ihrer Verarbeitung.

(3) Zur Ermittlung der Vergleichsdaten ist vorrangigauf die verfügbaren Daten aus den Versorgungsverträ-gen, den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen so-wie den Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen über

1. die Versorgungsstrukturen einschließlich der perso-nellen und sächlichen Ausstattung,

2. die Leistungen, Pflegesätze und sonstigen Entgelteder Pflegeheime,

und auf die Daten aus den Vereinbarungen über Zusatz-leistungen zurückzugreifen. Soweit dies für die Zweckedes Pflegeheimvergleichs erforderlich ist, haben diePflegeheime der mit der Durchführung des Pflegeheim-vergleichs beauftragten Stelle auf Verlangen zusätzli-che Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen,

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(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1sind die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Ver-band der privaten Krankenversicherung e.V., die Bun-desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger derSozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalenSpitzenverbände und die Vereinigungen der Träger derPflegeheime auf Bundesebene anzuhören. Im Rahmender Anhörung können diese auch Vorschläge füreine Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder für ein-zelne Regelungen einer solchen Rechtsverordnungvorlegen.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

insbesondere auch über die von ihnen gesondert be-rechneten Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 und 4).

(4) Durch die Verordnung nach Absatz 1 ist sicher-zustellen, dass die Vergleichsdaten

1. den zuständigen Landesbehörden,

2. den Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land,

3. den Landesverbänden der Pflegekassen,

4. dem Medizinischen Dienst der Krankenversiche-rung,

5. dem Verband der privaten Krankenversicherunge.V. im Land sowie

6. den nach Landesrecht zuständigen Trägern derSozialhilfe

zugänglich gemacht werden. Die Beteiligten nachSatz 1 sind befugt, die Vergleichsdaten ihren Ver-bänden oder Vereinigungen auf Bundesebene zu über-mitteln; die Landesverbände der Pflegekassen sindverpflichtet, die für Prüfzwecke erforderlichen Ver-gleichsdaten den von ihnen zur Durchführung vonWirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bestelltenSachverständigen (§§ 79 Abs. 1, 112 Abs. 3) sowie aufVerlangen den unabhängigen Sachverständigen undPrüfstellen nach § 113 zugänglich zu machen.

(5) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1sind die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Ver-band der privaten Krankenversicherung e.V., die Bun-desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger derSozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalenSpitzenverbände und die Vereinigungen der Träger derPflegeheime auf Bundesebene anzuhören.

(6) Die Spitzen- oder Landesverbände der Pflege-kassen sind berechtigt, jährlich Verzeichnisse der Pfle-geheime mit den im Pflegeheimvergleich ermitteltenLeistungs-, Belegungs- und Vergütungsdaten zu veröf-fentlichen.

(7) Personenbezogene Daten sind vor der Daten-übermittlung oder der Erteilung von Auskünften zuanonymisieren.

(8) Die Ergebnisse des ersten länderbezogenen Pfle-geheimvergleichs sind den Beteiligten nach Absatz 4spätestens zum 31. Dezember 2003 vorzulegen. DieBundesregierung wird ermächtigt, frühestens zum1. Januar 2006 durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates einen länderbezogenen Ver-gleich über die zugelassenen Pflegedienste (Pflege-dienstvergleich) in entsprechender Anwendung dervorstehenden Absätze anzuordnen.“

16. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Klammerangabe wie folgtgefasst:

„(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)“

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17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. Nach § 97 werden folgende Paragraphen eingefügt:

„§ 97aQualitätssicherung durch Sachverständige und

Prüfstellen

(1) Von den Landesverbänden der Pflegekassen be-stellte Sachverständige sowie unabhängige Sachver-ständige und Prüfstellen nach § 113 Abs. 2 sind berech-tigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfungDaten nach den §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118 zu er-heben, zu verarbeiten und zu nutzen; sie dürfen dieDaten an die Pflegekassen und deren Verbände so-wie an die in den §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118 ge-nannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfül-lung der gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet derQualitätssicherung und Qualitätsprüfung dieserStellen erforderlich ist.

Die Daten sind vertraulich zu behandeln.

(2) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer eingefügt:

„6a. den Abschluss und die Durchführung vonPflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergü-tungsvereinbarungen (§ 89) sowie Leistungs-und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a),“

17. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Klammerangabe wie folgtgefasst:

„(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)“

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. den Abschluss und die Durchführung vonVersorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflege-satzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungs-vereinbarungen (§ 89) sowie Leistungs- undQualitätsvereinbarungen (§ 80a),“

18. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Pflegekassen und die Krankenkassendürfen personenbezogene Daten, die zur Erfüllunggesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlichsind, gemeinsam verarbeiten und nutzen. Insoweitfindet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwi-schen der Pflegekasse und der Krankenkasse, beider sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 2 wirdgestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Angabe„Absätze 1 bis 3“ wird durch die Angabe „Absätze 1und 2“ ersetzt.

19. In § 97 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 18, 40 und 80“durch die Angabe „§§ 18, 40, 80, 112 bis 115, 117 und118“ ersetzt.

20. Nach § 97 werden folgende Paragraphen eingefügt:

„§ 97aQualitätssicherung durch Sachverständige und

Prüfstellen

(1) Von den Landesverbänden der Pflegekassen be-stellte Sachverständige sowie unabhängige Sachver-ständige und Prüfstellen nach § 113 Abs. 2 sind berech-tigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfungDaten nach den §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118 zu er-heben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Daten sindvertraulich zu behandeln.

(2) § 107 gilt entsprechend.

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§ 97bu n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. Nach dem Zehnten Kapitel wird folgendes Kapitel ein-gefügt:

„Elftes KapitelQualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum

Schutz der Pflegebedürftigen

§ 112Grundsätze

(1) u n v e r ä n d e r t

§ 97bPersonenbezogene Daten bei den Heimaufsichts-

behörden und den Trägern der Sozialhilfe

Die zuständigen Heimaufsichtsbehörden und die zu-ständigen Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, die fürZwecke der Pflegeversicherung nach den §§ 80, 112bis 115, 117 und 118 erhobenen personenbezogenenDaten zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Er-füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;§ 107 findet entsprechende Anwendung.“

21. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgtgeändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 79 und80)“ durch die Angabe „(§§ 79, 80, 112 bis115, 117 und 118)“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer ein-gefügt:

„2a. im Falle des Abschlusses und der Durch-führung von Versorgungsverträgen (§§ 72bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85,86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) undLeistungs- und Qualitätsvereinbarungen(§ 80a),“

cc) Nach den Wörtern „erforderlichen Angaben“werden die Wörter „über Versicherungsleistun-gen“ gestrichen.

b) Folgende Absätze werden angefügt:

„(2) Soweit dies für die in Absatz 1 Nr. 2 und 2agenannten Zwecke erforderlich ist, sind die Leis-tungserbringer berechtigt, die personenbezogenenDaten auch an die Medizinischen Dienste und diein den §§ 112 bis 115, 117 und 118 genannten Stel-len zu übermitteln.

(3) Trägervereinigungen dürfen personenbezo-gene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies fürihre Beteiligung an Qualitätsprüfungen oder Maß-nahmen der Qualitätssicherung nach diesem Bucherforderlich ist.“

22. § 107 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischerLeistungen (§ 105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfun-gen (§ 79), aus Prüfungen zur Qualitätssicherung(§§ 80, 112 bis 115, 117 und 118) und aus demAbschluss oder der Durchführung von Verträgen(§§ 72 bis 74, 80a, 85, 86 oder 89) spätestens nachzwei Jahren“

23. Nach dem Zehnten Kapitel wird folgendes Kapitel ein-gefügt:

„Elftes KapitelQualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum

Schutz der Pflegebedürftigen

§ 112Grundsätze

(1) Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, un-beschadet des Sicherstellungsauftrages der Pflegekas-

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(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen derLandesverbände der Pflegekassen dem MedizinischenDienst der Krankenversicherung oder den von denLandesverbänden bestellten Sachverständigen die Prü-fung der erbrachten Leistungen und deren Qualitätdurch Einzelprüfungen, Stichproben und verglei-chende Prüfungen zu ermöglichen. Die Prüfungen sindauf die Qualität, die Versorgungsabläufe und die Er-gebnisse der in Absatz 2 genannten Leistungen sowieauf deren Abrechnung zu erstrecken. Soweit ein zuge-lassener Pflegedienst auch Leistungen nach § 37 desFünften Buches erbringt, gelten die Sätze 1 und 2entsprechend.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 113Leistungs- und Qualitätsnachweise

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

sen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrerEinrichtungen einschließlich der Sicherung und Wei-terentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Maß-stäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einerPflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungensind die für sie verbindlichen Anforderungen in denVereinbarungen nach § 80 sowie in den Leistungs- undQualitätsvereinbarungen nach § 80a.

(2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind ver-pflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherungzu beteiligen und in regelmäßigen Abständen die er-brachten Leistungen und deren Qualität nachzuweisen;bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssiche-rung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch aufdie medizinische Behandlungspflege, die soziale Be-treuung, die Leistungen bei Unterkunft und Verpfle-gung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).

(3) Die Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen derLandesverbände der Pflegekassen dem MedizinischenDienst der Krankenversicherung oder den von denLandesverbänden bestellten Sachverständigen die Prü-fung der erbrachten Leistungen und deren Qualitätdurch Einzelprüfungen, Stichproben und verglei-chende Prüfungen zu ermöglichen. Die Prüfungen sindauf die Qualität, die Versorgungsabläufe und die Er-gebnisse der in Absatz 2 genannten Leistungen sowieauf deren Abrechnung zu erstrecken.

(4) Der Medizinische Dienst der Krankenversiche-rung soll im Rahmen seiner Möglichkeiten die Pflege-einrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung be-raten, mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitigvorzubeugen und die Eigenverantwortung der Pflege-einrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung undWeiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken. EinAnspruch auf Beratung besteht nicht.

§ 113Leistungs- und Qualitätsnachweise

(1) Die Träger zugelassener Pflegeeinrichtungensind verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekas-sen in regelmäßigen Abständen die von ihnen erbrach-ten Leistungen und deren Qualität nachzuweisen (Leis-tungs- und Qualitätsnachweise).

(2) Die Erteilung von Leistungs- und Qualitätsnach-weisen nach Absatz 1 ist eine öffentliche Aufgabe. Siekann wirksam nur durch von den Landes- oder Bun-desverbänden der Pflegekassen anerkannte unabhän-gige Sachverständige oder Prüfstellen wahrgenommenwerden. Die Anerkennung setzt voraus, dass der Sach-verständige oder die Prüfstelle die Anforderungen derRechtsverordnung nach § 118 erfüllt; sie gilt bundes-weit, soweit in dem Anerkennungsbescheid nichts an-deres bestimmt ist. Die Rechtsaufsicht über Sachver-ständige oder Prüfstellen, deren Anerkennung sichüber das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, führtdas Bundesversicherungsamt; die Rechtsaufsicht über

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Drucksache 14/6308 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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(3) Inhalt des Leistungs- und Qualitätsnachweiseskann nur die Feststellung sein, dass die geprüfte Pfle-geeinrichtung zum Zeitpunkt der Prüfung wenigstensdie Qualitätsanforderungen nach diesem Buch erfüllt.Erfüllt die Einrichtung diese Anforderungen, hat ihrTräger Anspruch auf Erteilung eines Leistungs- undQualitätsnachweises gegenüber den nach Absatz 2 fürdie Prüfung verantwortlichen Sachverständigen oderPrüfstellen. Diese haben den Landesverbänden derPflegekassen, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe,dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V.sowie, bei vollstationärer Pflege, auch der nach Lan-desrecht für die Durchführung des Heimgesetzes be-stimmten Behörde (Heimaufsichtsbehörde) eine Ko-pie des Leistungs- und Qualitätsnachweises zuzuleiten.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 114Örtliche Prüfung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bei teil- oder vollstationärer Pflege sind der Me-dizinische Dienst der Krankenversicherung und dievon den Landesverbänden der Pflegekassen bestelltenSachverständigen berechtigt, zum Zwecke der Quali-tätssicherung die für das Pflegeheim benutzten Grund-stücke und Räume jederzeit angemeldet oder unange-meldet zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungenvorzunehmen, sich mit den Pflegebedürftigen, ihrenAngehörigen oder Betreuern in Verbindung zu setzensowie die Beschäftigten und den Heimbeirat oder denHeimfürsprecher zu befragen. Prüfungen und Besichti-gungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und so-

Sachverständige oder Prüfstellen, deren Anerkennungsich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus er-streckt, führt die nach Landesrecht zuständige Be-hörde.

(3) Inhalt des Leistungs- und Qualitätsnachweiseskann nur die Feststellung sein, dass die geprüfte Pfle-geeinrichtung zum Zeitpunkt der Prüfung wenigstensdie Qualitätsanforderungen nach diesem Buch erfüllt.Erfüllt die Einrichtung diese Anforderungen, hat ihrTräger Anspruch auf Erteilung eines Leistungs- undQualitätsnachweises gegenüber den nach Absatz 2 fürdie Prüfung verantwortlichen Sachverständigen oderPrüfstellen. Diese haben den Landesverbänden derPflegekassen, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe,dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V.sowie, bei vollstationärer Pflege, auch der für dieDurchführung des Heimgesetzes zuständigen Landes-behörde (Heimaufsichtsbehörde) eine Kopie des Leis-tungs- und Qualitätsnachweises zuzuleiten.

(4) Qualitätsprüfungen nach § 114 können durchLeistungs- und Qualitätsnachweise nach dieser Vor-schrift nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt wer-den. Maßnahmen und Prüfungen nach dem Heimge-setz bleiben unberührt.

(5) Ab dem 1. Januar 2004 hat eine Pflegeeinrich-tung nur dann Anspruch auf Abschluss einer Vergü-tungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel, wenn sieeinen Leistungs- und Qualitätsnachweis vorlegt, des-sen Erteilung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

(6) Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vorschrift gilt§ 73 Abs. 2 entsprechend.

§ 114Örtliche Prüfung

(1) Der Medizinische Dienst der Krankenversiche-rung oder die von den Landesverbänden der Pflegekas-sen bestellten Sachverständigen sind in Wahrnehmungihres Prüfauftrags nach § 112 Abs. 3 berechtigt undverpflichtet, an Ort und Stelle zu überprüfen, ob dieambulanten oder stationären zugelassenen Pflegeein-richtungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungennach diesem Buch weiterhin erfüllen. Soweit eine Pfle-geeinrichtung einen Leistungs- und Qualitätsnachweisnach § 113 vorlegt, dessen Erteilung nicht länger alsein Jahr zurückliegt, ist dies bei der Bestimmung vonZeitpunkt und Umfang der Prüfungen nach Satz 1 an-gemessen zu berücksichtigen.

(2) Bei teil- oder vollstationärer Pflege sind der Me-dizinische Dienst und die von den Landesverbändender Pflegekassen bestellten Sachverständigen berech-tigt, zum Zwecke der Qualitätssicherung die für dasPflegeheim benutzten Grundstücke und Räume jeder-zeit angemeldet oder unangemeldet zu betreten, dortPrüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mitden Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen oder Betreu-ern in Verbindung zu setzen sowie die Beschäftigtenund den Heimbeirat oder den Heimfürsprecher zubefragen. Prüfungen und Besichtigungen zur Nachtzeitsind nur zulässig, wenn und soweit das Ziel der Quali-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/6308

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weit das Ziel der Qualitätssicherung zu anderen Zeitennicht erreicht werden kann. Soweit Räume einemWohnrecht der Heimbewohner unterliegen, dürfen sieohne deren Zustimmung nur betreten werden, soweitdies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-liche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; dasGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit einge-schränkt. Der Medizinische Dienst der Krankenversi-cherung soll die zuständige Heimaufsichtsbehörde anunangemeldeten Prüfungen beteiligen, soweit dadurchdie Prüfung nicht verzögert wird.

(3) Bei der ambulanten Pflege sind der MedizinischeDienst der Krankenversicherung und die von denLandesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachver-ständigen berechtigt, die Qualität der Leistungen desPflegedienstes mit Zustimmung des Pflegebedürftigenauch in dessen Wohnung zu überprüfen. Soweit derPflegedienst auch Leistungen der häuslichen Kranken-pflege nach § 37 des Fünften Buches erbringt, sinddiese in die Prüfung nach Satz 1 einzubeziehen. Dabeiist auch zu prüfen, ob die Versorgung des Pflegebe-dürftigen den Anforderungen des § 2 Nr. 8 in Verbin-dung mit § 23 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ent-spricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 115Ergebnisse von Qualitätsprüfungen

(1) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-sicherung sowie die von den Landesverbänden derPflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sach-verständigen haben das Ergebnis einer jeden Qualitäts-

tätssicherung zu anderen Zeiten nicht erreicht werdenkann. Soweit Räume einem Wohnrecht der Heimbe-wohner unterliegen, dürfen sie ohne deren Zustim-mung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütungdringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit undOrdnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unver-letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundge-setz) wird insoweit eingeschränkt. Der MedizinischeDienst soll die zuständige Heimaufsichtsbehörde anunangemeldeten Prüfungen beteiligen, soweit dadurchdie Prüfung nicht verzögert wird.

(3) Bei der ambulanten Pflege sind der MedizinischeDienst und die von den Landesverbänden der Pflege-kassen bestellten Sachverständigen berechtigt, dieQualität der Leistungen des Pflegedienstes mit Zustim-mung des Pflegebedürftigen auch in dessen Wohnungzu überprüfen. Soweit der Pflegedienst auch Leistun-gen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünf-ten Buches erbringt, sind diese in die Prüfung nachSatz 1 einzubeziehen. Dabei ist auch zu prüfen, ob dieVersorgung des Pflegebedürftigen den Anforderungendes § 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Infek-tionsschutzgesetzes entspricht. Im Übrigen giltAbsatz 2 entsprechend.

(4) Unabhängig von ihren eigenen Prüfungsbefug-nissen nach Absatz 1 bis 3 sind der MedizinischeDienst der Krankenversicherung oder die von den Lan-desverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverstän-digen befugt, sich sowohl an angemeldeten als auch anunangemeldeten Überprüfungen von zugelassenenPflegeheimen zu beteiligen, soweit sie von der zustän-digen Heimaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Heim-gesetzes durchgeführt werden. Sie haben in diesemFall ihre Mitwirkung an der Überprüfung des Heimsauf den Bereich der Qualitätssicherung nach diesemBuch zu beschränken.

(5) Soweit ein Pflegebedürftiger in den Fällen derAbsätze 2 und 3 die Zustimmung nicht selbst erteilenkann, darf sie nur durch eine vertretungsberechtigtePerson oder einen bestellten Betreuer ersetzt werden.

(6) Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenenPflegekassen oder ihrer Verbände, des zuständigenSozialhilfeträgers sowie des Verbandes der privatenKrankenversicherung e.V. an den Prüfungen nach denAbsätzen 1 bis 3 zu beteiligen. Der Träger der Pflege-einrichtung kann verlangen, dass eine Vereinigung, de-ren Mitglied er ist (Trägervereinigung), an der Prüfungnach Absatz 1 bis 3 beteiligt wird. Ausgenommen isteine Beteiligung nach den Sätzen 1 oder 2, soweit da-durch die Durchführung einer Prüfung voraussichtlichverzögert wird.

§ 115Ergebnisse von Qualitätsprüfungen

(1) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-sicherung sowie die von den Landesverbänden derPflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sach-verständigen haben das Ergebnis einer jeden Qualitäts-

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Drucksache 14/6308 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

prüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und Infor-mationen den Landesverbänden der Pflegekassen undden zuständigen Sozialhilfeträgern sowie bei stationä-rer Pflege zusätzlich den zuständigen Heimaufsichts-behörden und bei häuslicher Pflege den zuständigenPflegekassen zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzli-chen Aufgaben sowie der zuständigen Pflegeeinrich-tung mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Ergebnissevon Qualitätsprüfungen, die durch sonstige Qualitäts-prüfer nach diesem Buch durchgeführt werden. DieLandesverbände der Pflegekassen sind befugt und aufAnforderung verpflichtet, die ihnen nach Satz 1 oder 2bekannt gewordenen Daten und Informationen mit Zu-stimmung des Trägers der Pflegeeinrichtung auch sei-ner Trägervereinigung zu übermitteln, soweit derenKenntnis für die Anhörung oder eine Stellungnahmeder Pflegeeinrichtung zu einem Bescheid nachAbsatz 2 erforderlich ist. Gegenüber Dritten sind diePrüfer und die Empfänger der Daten zur Verschwie-genheit verpflichtet.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

prüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und Infor-mationen den Landesverbänden der Pflegekassen undden betroffenen Sozialhilfeträgern sowie bei stationä-rer Pflege zusätzlich den zuständigen Heimaufsichts-behörden und bei häuslicher Pflege den zuständigenPflegekassen zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetz-lichen Aufgaben sowie der betroffenen Pflegeeinrich-tung mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Ergebnissevon Qualitätsprüfungen, die durch sonstige Qualitäts-prüfer nach diesem Buch durchgeführt werden. DieLandesverbände der Pflegekassen sind befugt und aufAnforderung verpflichtet, die ihnen nach Satz 1 oder 2bekannt gewordenen Daten und Informationen mit Zu-stimmung des Trägers der Pflegeeinrichtung auch sei-ner Trägervereinigung zu übermitteln, soweit derenKenntnis für die Anhörung oder eine Stellungnahmeder Pflegeeinrichtung zu einem Bescheid nachAbsatz 2 erforderlich ist. Gegenüber Dritten sind diePrüfer und die Empfänger der Daten zur Verschwie-genheit verpflichtet.

(2) Soweit bei einer Prüfung nach diesem BuchQualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden dieLandesverbände der Pflegekassen nach Anhörung desTrägers der Pflegeeinrichtung und der beteiligten Trä-gervereinigung unter Beteiligung des zuständigen So-zialhilfeträgers, welche Maßnahmen zu treffen sind,erteilen dem Träger der Einrichtung hierüber einen Be-scheid und setzen ihm darin zugleich eine angemes-sene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel.Werden nach Satz 1 festgestellte Mängel nicht fristge-recht beseitigt, können die Landesverbände der Pflege-kassen gemeinsam den Versorgungsvertrag gemäߧ 74 Abs. 1, in schwerwiegenden Fällen nach § 74Abs. 2, kündigen. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen odervertraglichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Ver-pflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungser-bringung aus dem Versorgungsvertrag (§ 72) oder ausder Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80a) ganzoder teilweise nicht ein, sind die nach dem Achten Ka-pitel vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer derPflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über dieHöhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertrags-parteien nach § 85 Abs. 2 Einvernehmen anzustreben.Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet aufAntrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 76in der Besetzung des Vorsitzenden und der beiden wei-teren unparteiischen Mitglieder. Gegen die Entschei-dung nach Satz 3 ist der Rechtsweg zu den Sozialge-richten gegeben; ein Vorverfahren findet nicht statt, dieKlage hat aufschiebende Wirkung. Der vereinbarteoder festgesetzte Kürzungsbetrag ist von der Pflegeein-richtung bis zur Höhe ihres Eigenanteils an die betrof-fenen Pflegebedürftigen und im Weiteren an die Pfle-gekassen zurückzuzahlen; soweit die Pflegevergütungals nachrangige Sachleistung von einem anderen Leis-tungsträger übernommen wurde, ist der Kürzungsbe-trag an diesen zurückzuzahlen. Der Kürzungsbetragkann nicht über die Vergütungen oder Entgelte nachdem Achten Kapitel refinanziert werden. Schadenser-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/6308

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(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 116u n v e r ä n d e r t

satzansprüche der betroffenen Pflegebedürftigen nachanderen Vorschriften bleiben unberührt; § 66 des Fünf-ten Buches gilt entsprechend.

(4) Bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristignicht behebbarer Mängel in der stationären Pflege sinddie Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen Heim-bewohnern auf deren Antrag eine andere geeignetePflegeeinrichtung zu vermitteln, welche die Pflege,Versorgung und Betreuung nahtlos übernimmt. BeiSozialhilfeempfängern ist der zuständige Träger derSozialhilfe zu beteiligen.

(5) Stellt der Medizinische Dienst schwerwiegendeMängel in der ambulanten Pflege fest, kann die zustän-dige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung desMedizinischen Dienstes die weitere Betreuung desPflegebedürftigen vorläufig untersagen; § 73 Abs. 2gilt entsprechend. Die Pflegekasse hat dem Pflegebe-dürftigen in diesem Fall einen anderen geeigneten Pfle-gedienst zu vermitteln, der die Pflege nahtlos über-nimmt; dabei ist so weit wie möglich das Wahlrechtdes Pflegebedürftigen nach § 2 Abs. 2 zu beachten.Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 haftet der Trä-ger der Pflegeeinrichtung gegenüber den betroffenenPflegebedürftigen und deren Kostenträgern für dieKosten der Vermittlung einer anderen ambulanten oderstationären Pflegeeinrichtung, soweit er die Mängelin entsprechender Anwendung des § 276 des Bürger-lichen Gesetzbuches zu vertreten hat. Absatz 3 Satz 7bleibt unberührt.

§ 116Kostenregelungen

(1) Die notwendigen Kosten von Leistungs- undQualitätsnachweisen nach § 113 sind von dem Trägerder geprüften Pflegeeinrichtung zu tragen. Sie sind alsAufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinba-rung nach dem Achten Kapitel zu berücksichtigen; siekönnen auch auf mehrere Vergütungszeiträume verteiltwerden.

(2) Für die Prüfkosten bei Wirtschaftlichkeits-prüfungen nach § 79 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Kosten der Schiedsstellenentscheidung nach§ 115 Abs. 3 Satz 3 trägt der Träger der Pflegeeinrich-tung, soweit die Schiedsstelle eine Vergütungskürzunganordnet; andernfalls sind sie von den als Kostenträ-gern betroffenen Vertragsparteien gemeinsam zu tra-gen. Setzt die Schiedsstelle einen niedrigeren Kür-zungsbetrag fest als von den Kostenträgern gefordert,haben die Beteiligten die Verfahrenskosten anteilig zuzahlen.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesdie Entgelte

1. für die Erteilung von Leistungs- und Qualitätsnach-weisen sowie

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Drucksache 14/6308 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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§ 117Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegeheimensind vom Medizinischen Dienst der Krankenversiche-rung oder von den sonstigen Sachverständigen oderStellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem Buchdurchführen, unverzüglich der zuständigen Heimauf-sichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur Vorbereitungund Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnah-men nach dem Heimgesetz erforderlich sind. § 115Abs. 1 Satz 1 und 2 bleibt hiervon unberührt.

2. für die Durchführung von Wirtschaftlichkeits-prüfungen

zu regeln. In der Rechtsverordnung können auch Min-dest- und Höchstsätze festgelegt werden; dabei ist denberechtigten Interessen der mit der Erteilung von Leis-tungs- und Qualitätsnachweisen beauftragten unabhän-gigen Sachverständigen oder Prüfstellen (§ 113) undder Wirtschaftlichkeitsprüfer (§ 79) sowie der zur Zah-lung der Entgelte verpflichteten PflegeeinrichtungenRechnung zu tragen.

§ 117Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und derMedizinische Dienst der Krankenversicherung arbei-ten mit den Heimaufsichtsbehörden bei der Zulassungund der Überprüfung der Pflegeheime eng zusammen,um ihre wechselseitigen Aufgaben nach diesem Buchund nach dem Heimgesetz insbesondere durch

1. gegenseitige Information und Beratung,

2. Terminabsprachen für eine gemeinsame oder ar-beitsteilige Überprüfung von Heimen oder

3. Verständigung über die im Einzelfall notwendigenMaßnahmen

wirksam aufeinander abzustimmen. Dabei ist sicherzu-stellen, dass Doppelprüfungen nach Möglichkeit ver-mieden werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sinddie Landesverbände der Pflegekassen und der Medizi-nische Dienst verpflichtet, in den Arbeitsgemeinschaf-ten nach § 20 Abs. 5 des Heimgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Verantwortung der Pflegekassen und ihrerVerbände für die inhaltliche Bestimmung, Sicherungund Prüfung der Pflege-, Versorgungs- und Betreu-ungsqualität nach diesem Buch kann durch eine Zu-sammenarbeit mit den Heimaufsichtsbehörden wedereingeschränkt noch erweitert werden.

(3) Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeitsind die Landesverbände der Pflegekassen und der Me-dizinische Dienst der Krankenversicherung berechtigtund auf Anforderung verpflichtet, der zuständigenHeimaufsichtsbehörde die ihnen nach diesem Buch zu-gänglichen Daten über die Pflegeheime, insbesondereüber die Zahl und Art der Pflegeplätze und der betreu-ten Personen (Belegung), über die personelle undsächliche Ausstattung sowie über die Leistungen undVergütungen der Pflegeheime, mitzuteilen. Personen-bezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu an-onymisieren.

(4) Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegeheimensind vom Medizinischen Dienst der Krankenversiche-rung oder von den sonstigen Sachverständigen oderStellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem Buchdurchführen, unverzüglich der zuständigen Heimauf-sichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur Vorbereitungund Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnah-men nach dem Heimgesetz erforderlich sind.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/6308

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 118Rechtsverordnung zur Beratung und Prüfung von

Pflegeeinrichtungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Pflegekassen und ihre Verbände sowie derMedizinische Dienst der Krankenversicherung tragendie ihnen durch die Zusammenarbeit mit der Heimauf-sicht entstehenden Kosten. Eine Beteiligung an denKosten der Heimaufsichtsbehörden oder anderer vonder Heimaufsichtsbehörde beteiligter Stellen oderGremien ist unzulässig.

(6) Durch Anordnungen der Heimaufsichtsbehördebedingte Mehr- oder Minderkosten sind, soweit siedem Grunde nach vergütungsfähig im Sinne des § 82Abs. 1 sind, in der nächstmöglichen Pflegesatzverein-barung zu berücksichtigen. Der Widerspruch oder dieKlage einer Vertragspartei oder eines Beteiligten nach§ 85 Abs. 2 gegen die Anordnung hat keine aufschie-bende Wirkung.

§ 118Rechtsverordnung zur Beratung und Prüfung von

Pflegeeinrichtungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des BundesratesBeratungs- und Prüfvorschriften zur Qualitätssiche-rung in der ambulanten, teil- und vollstationären Pflegezu erlassen. Die Rechtsverordnung gilt für alle Perso-nen und Stellen, die Qualitätsberatungen oder -prüfun-gen nach diesem Buch durchführen, sowie für alle Be-hörden, Leistungsträger und Einrichtungsträger oderderen Verbände, die an der Qualitätssicherung nachdiesem Buch beteiligt sind.

(2) Die Rechtsverordnung regelt insbesondere:

1. Maßstäbe und Grundsätze für die Beratung undPrüfung von Pflegeeinrichtungen einschließlich derihren Trägern obliegenden Leistungs- und Quali-tätsnachweise,

2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit vonLeistungs- und Qualitätsnachweisen sowie Quali-tätsprüfungen

a) im Bereich der allgemeinen Pflegeleistungen,

b) bei teil- oder vollstationärer Pflege zusätzlich inden Bereichen der medizinischen Behandlungs-pflege, der sozialen Betreuung, der Leistungenbei Unterkunft und Verpflegung sowie der Zu-satzleistungen,

jeweils unterteilt nach Struktur-, Prozess- und Er-gebnisqualität,

3. die Prüfverfahren einschließlich der Erteilung vonLeistungs- und Qualitätsnachweisen,

4. die Qualifikation der mit Qualitätsprüfungen beauf-tragten Sachverständigen oder Prüfstellen,

5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die An-erkennung von Sachverständigen und Prüfstellendurch die Landes- oder Bundesverbände der Pflege-kassen nach § 113 Abs. 2 einschließlich der fach-lichen Beteiligung des Medizinischen Dienstesder Krankenversicherung und des MedizinischenDienstes der Spitzenverbände der Krankenkassensowie

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Drucksache 14/6308 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1sind die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Ver-band der privaten Krankenversicherung e.V., die Bun-desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger derSozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalenSpitzenverbände, der Medizinische Dienst der Spitzen-verbände der Krankenkassen, unabhängige Sachver-ständige sowie die Vereinigungen der Träger von Pfle-geeinrichtungen auf Bundesebene anzuhören. ImRahmen der Anhörung können diese auch Vor-schläge für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1oder für einzelne Regelungen einer solchen Rechts-verordnung vorlegen.

(4) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-sicherung berichten dem Medizinischen Dienst derSpitzenverbände der Krankenkassen erstmals zum31. Dezember 2003, danach in Abständen von dreiJahren, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung derBeratungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1, überdie Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen sowie überihre Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung derPflegequalität und der Qualitätssicherung. Der Medizi-nische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassenführt die Berichte der Medizinischen Dienste der Kran-kenversicherung und seine eigenen Erkenntnisse undErfahrungen zur Entwicklung der Pflegequalität undder Qualitätssicherung zu einem Bericht zusammenund legt diesen den Spitzenverbänden der Pflegekas-sen, dem Bundesministerium für Gesundheit, demBundesministerium für Arbeit und Sozialordnungund den zuständigen Länderministerien vor.

§ 119u n v e r ä n d e r t

§ 120Pflegevertrag bei häuslicher Pflege

(1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassenePflegedienst spätestens mit Beginn des ersten Pflege-einsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen dieVerpflichtung, diesen nach Art und Schwere seinerPflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm in An-spruch genommenen Leistungen, zu pflegen und haus-wirtschaftlich zu versorgen (Pflegevertrag). Bei jeder

6. die Anforderungen für die Einholung der Zustim-mung Pflegebedürftiger oder deren Ersetzung nach§ 114 Abs. 2, 3 oder 5.

Dabei ist zu beachten, dass Beratungen und Prüfungenin den Bereichen der allgemeinen Pflegeleistungen, dermedizinischen Behandlungspflege und der sozialenBetreuung nur durch Pflegefachkräfte oder Ärztedurchgeführt werden dürfen, die in der Anwendung derBeratungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1 ge-schult sind.

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1sind die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Ver-band der privaten Krankenversicherung e.V., die Bun-desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger derSozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalenSpitzenverbände, der Medizinische Dienst der Spitzen-verbände der Krankenkassen, unabhängige Sachver-ständige sowie die Vereinigungen der Träger von Pfle-geeinrichtungen auf Bundesebene anzuhören.

(4) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-sicherung berichten dem Medizinischen Dienst derSpitzenverbände der Krankenkassen erstmals zum31. Dezember 2003, danach in Abständen von dreiJahren, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung derBeratungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1, überdie Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen sowie überihre Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung derPflegequalität und der Qualitätssicherung. Der Medizi-nische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassenführt die Berichte der Medizinischen Dienste der Kran-kenversicherung und seine eigenen Erkenntnisse undErfahrungen zur Entwicklung der Pflegequalität undder Qualitätssicherung zu einem Bericht zusammenund legt diesen den Spitzenverbänden der Pflegekassenund dem Bundesministerium für Gesundheit vor.

§ 119Heimverträge mit Pflegeheimen außerhalb des

Anwendungsbereichs des Heimgesetzes

Für den Heimvertrag zwischen dem Träger einer zu-gelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die dasHeimgesetz keine Anwendung findet, und dem pflege-bedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften über dieHeimverträge nach dem Heimgesetz entsprechend.

§ 120Pflegevertrag bei häuslicher Pflege

(1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassenePflegedienst spätestens mit Beginn des ersten Pflege-einsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen dieVerpflichtung, diesen nach Art und Schwere seinerPflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm in An-spruch genommenen Leistungen, zu pflegen und haus-wirtschaftlich zu versorgen (Pflegevertrag). Eine Ver-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/6308

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

wesentlichen Veränderung des Zustandes des Pfle-gebedürftigen hat der Pflegedienst dies der zuständi-gen Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

schlechterung des Zustands des Pflegebedürftigen hatder Pflegedienst der zuständigen Pflegekasse unver-züglich mitzuteilen.

(2) Der Pflegedienst hat dem Pflegebedürftigen undder zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausfer-tigung des Pflegevertrages auszuhändigen. Innerhalbvon zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kannder Pflegebedürftige den Pflegevertrag ohne Angabevon Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündi-gen. Wird der Pflegevertrag erst nach dem ersten Pfle-geeinsatz ausgehändigt, beginnt der Lauf der Frist nachSatz 2 erst mit Aushändigung des Vertrages.

(3) In dem Pflegevertrag sind wenigstens Art, Inhaltund Umfang der Leistungen einschließlich der dafürmit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Vergü-tungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplexgesondert zu beschreiben.

(4) Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütungseiner pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistun-gen ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekassezu richten. Soweit die von dem Pflegebedürftigen ab-gerufenen Leistungen nach Satz 1 den von der Pflege-kasse mit Bescheid festgelegten und von ihr zu zahlen-den leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten,darf der Pflegedienst dem Pflegebedürftigen für die zu-sätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als dienach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen.“

24. Das bisherige Elfte Kapitel wird „Zwölftes Kapitel“.

25. Der bisherige „§ 112“ wird „§ 121“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Drucksache 14/6308 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Katrin Dagmar Göring-Eckardt

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 158. Sitzung am15. März 2001 den Gesetzentwurf der Bundesregierung aufDrucksache 14/5395 und den Gesetzentwurf der Fraktionder CDU/CSU auf Drucksache 14/5547, in der 127. Sitzungam 26. Oktober 2000 den Antrag der Fraktionen SPD undBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 14/4391 undin der 111. Sitzung am 29. Juni 2000 den Antrag der Ab-geordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weite-rer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU aufDrucksache 14/3506 in 1. Lesung beraten und dem Aus-schuss für Gesundheit zur federführenden Beratung über-wiesen. Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5395 wurdezur Mitberatung an den Ausschuss für Arbeit und Sozial-ordnung sowie den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauenund Jugend überwiesen, der Gesetzentwurf auf Drucksache14/5547 an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaftund Forsten, den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung,den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugendsowie den Haushaltsausschuss. Der Antrag auf Drucksache14/4391 wurde zur Mitberatung an den Haushaltsausschussund nachträglich – in der 129. Sitzung am 8. November2000 – auch an den Ausschuss für Familie, Senioren,Frauen und Jugend, der Antrag auf Drucksache 14/3506 anden Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Aus-schuss für Arbeit und Sozialordnung sowie den Ausschussfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

1) Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache14/5395

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will die zur Ver-meidung von Qualitäts- und Versorgungsmängeln erforder-lichen Instrumente bereitstellen und konzentriert sich imBereich der Qualitätssicherung auf drei Schwerpunkte:

– die Stärkung der Eigenverantwortung in der Pflege-selbstverwaltung,

– die Sicherung, Weiterentwicklung und Prüfung derPflegequalität,

– die bessere Zusammenarbeit von staatlicher Heimauf-sicht und Selbstverwaltung.

Übergreifendes Ziel ist, die Rechte von Menschen in ihrerLebenslage als Pflegebedürftige und in ihrer Eigenschaft alsVerbraucher am „Markt“ der ambulanten und stationärenPflege zu schützen und zu stärken.

2) Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Druck-sache 14/5547

Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU will dieSituation der Demenzkranken dadurch verbessern, dass einallgemeiner Betreuungsbedarf zumindest zum Teil aner-kannt wird. Notwendige finanzielle Ressourcen hierfürseien u. a. durch die Rücknahme der Absenkung der Bei-

träge für Arbeitslosenhilfebezieher zu erschließen. Bei sta-tionärer Unterbringung könnten die Kosten der Behand-lungspflege von der Pflege- in die Krankenversicherungverlagert werden. Die dadurch auf Seiten der Heime entste-henden finanziellen Handlungsspielräume könnten zur Ein-stellung von 20 000 zusätzlichen Pflegefachkräften verwen-det werden.

3) Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN auf Drucksache 14/4391

Mit ihrem Antrag wollen die Fraktionen SPD undBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN darauf aufmerksam machen,dass die Pflegeversicherung – obwohl sie ein wichtigerBaustein bei der Absicherung des Pflegerisikos ist – nachwie vor Schwächen, Fehler, Lücken, Ungereimtheiten odersogar Ungerechtigkeiten bei der Ausgestaltung und Durch-führung aufweist. Der aufgestaute Handlungs- und Reform-bedarf sei jedoch nicht von der jetzigen Regierungskoalitionzu verantworten. Vielmehr wolle diese die Erblasten deralten Bundesregierung auch im Bereich der Pflegeversiche-rung abarbeiten und überwinden. Hierzu sollten möglichstkurzfristig drei Gesetzentwürfe zur Verbesserung der Ver-sorgung dementer Menschen in der Pflegeversicherung, zurVerbesserung der Qualität der Pflegeleistungen und zurÄnderung des Heimgesetzes eingebracht werden.

4) Antrag der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors,Aribert Wolf, weiterer Abgeordneter und der Fraktionder CDU/CSU auf Drucksache 14/3506

Die Fraktion der CDU/CSU erkennt – ebenso wie die Koali-tionsfraktionen – die Notwendigkeit zur Weiterentwicklungder sozialen Pflegeversicherung, sieht allerdings entschei-dende Versäumnisse bzw. falsche Weichenstellungen aufSeiten der jetzigen Regierungskoalition. Mit ihrem Antragwill sie eine Perspektive aufzeigen und darlegen, mit wel-chen Maßnahmen die aus ihrer Sicht bestehenden Mängel inZukunft abgestellt werden könnten. Die Bundesregierungsolle aufgefordert werden, einen entsprechenden Gesetzent-wurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat den Ge-setzentwurf auf Drucksache 14/5395 und den Gesetzent-wurf auf Drucksache 14/5547 sowie den Antrag auf Druck-sache 14/3506 in seiner 93. Sitzung am 30. Mai 2001beraten und mit den Stimmen der Mitglieder der FraktionenSPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmender Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. undPDS die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/5395 empfohlen. Jeweils mit den Stimmen der Mitgliederder Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN undF.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU beiStimmenthaltung der Fraktion der PDS hat er die Ableh-nung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/5547 und desAntrags auf 14/3506 empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugendhat den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5395 und den Ge-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/6308

setzentwurf auf Drucksache 14/5547 sowie den Antrag aufDrucksache 14/3506 in seiner 66. Sitzung am 30. Mai 2001beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD undBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-tionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS die Annahme des Ge-setzentwurfs auf Drucksache 14/5395 empfohlen. Jeweilsmit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion derCDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS hat erdie Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/5547und des Antrags auf 14/3506 empfohlen.

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung undLandwirtschaft hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5547 in seiner 67. Sitzung am 30. Mai 2001 beraten und mitden Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSUbei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS und Abwesen-heit der Fraktion der F.D.P. die Ablehnung des Gesetzent-wurfs empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-sache 14/5547 sowie den Antrag auf Drucksache 14/4391 inseiner 75. Sitzung am 30. Mai 2001 beraten und im Hin-blick auf den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5547 füreine weitere Vertagung gestimmt. Sollte der Ausschuss fürGesundheit seine Beratungen wie angekündigt am 30. Mai2001 abschließen, bitte er das nicht vorliegende Votum desHaushaltsausschusses nicht als Hinderungsgrund zu werten.Im Hinblick auf den Antrag auf Drucksache 14/4391 hat ereinvernehmlich empfohlen, die Vorlage für erledigt zu er-klären.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat denAntrag auf Drucksache 14/3506 in seiner 54. Sitzung am30. Mai 2001 beraten und mit den Stimmen der Mitgliederder Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN undF.D.P. gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion derCDU/CSU bei Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktionder PDS dessen Ablehnung empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse imfederführenden Ausschuss

1. Verfahren und Beratungsergebnisse im Hinblickauf die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 14/5395und 14/5547

Der federführende Ausschuss für Gesundheit hat die Bera-tung der Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 14/5395 und14/5547 in seiner 83. Sitzung am 14. März 2001 aufgenom-men und beschlossen, zu beiden Vorlagen eine öffentlicheAnhörung von Sachverständigen durchzuführen. Diese An-hörung fand in der 89. Sitzung am 4. April 2001 statt undwurde gemeinsam mit dem Ausschuss für Familie, Senio-ren, Frauen und Jugend veranstaltet.

Zu der Anhörung waren folgende Verbände als Sachver-ständige geladen: Aktion gegen Gewalt in der Pflege(AGP), AOK-Bundesverband, Arbeiterwohlfahrt Bundes-verband e.V., Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände(AgV), Arbeitsgemeinschaft privater Heime Bundesver-band e.V., Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflegee.V., Arbeitskreis Gesundheit im Alter, Bundes-arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege, Bundes-arbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e.V., Bun-

desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger derSozialhilfe, Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskranken-pflege e.V. (B.A.H.), Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe fürBehinderte e.V., Bundesinteressenvertretung der Altenheim-bewohner e.V. (BIVA), Bundesknappschaft, Bundessenio-renvertretung e.V., Bundesverband Ambulante Dienste e.V.,Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Bundesver-band der kommunalen Senioren- und Behindertenein-richtungen e.V., Bundesverband der landwirtschaftlichenKrankenkassen, Bundesverband privater Altenheime e.V.,Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und am-bulanter Dienste e.V., Bundesvereinigung der DeutschenArbeitgeberverbände, Bundesvereinigung Lebenshilfe fürgeistig Behinderte e.V., Bundesvereinigung der Kommuna-len Spitzenverbände, Bundesweiter Arbeitskreis Heimge-setz, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, DeutscheAlzheimer Gesellschaft e.V., Deutscher Berufsverband fürAltenpflege e.V., Deutscher Berufsverband für Pflege-berufe, Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Ge-werkschaftsbund, Deutsche Gesellschaft für Gerontopsychi-atrie und Psychotherapie e.V., Deutscher ParitätischerWohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V., DeutscherPflegerat – Bundesarbeitsgemeinschaft der Pflegeberufs-organisationen –, Deutscher Pflegeverband, Deutscher Ver-band der Leitungskräfte von Alten- und Behinderteneinrich-tungen e.V., Deutscher Verein für öffentliche und privateFürsorge e.V., Deutsches Rotes Kreuz e.V., DiakonischesWerk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V., Deut-sches Zentrum für Altersfragen, Gemeinschaft DeutscheAltenhilfe, Hirnliga e.V., Kuratorium Deutsche Altershilfe –Wilhelmine-Lübke-Stifung e.V., Kuratorium Wohnen imAlter, Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Kran-kenkassen, See-Krankenkasse, Sozialverband Deutschlande.V., Sozialverband VdK, Verband der Angestellten-Kran-kenkassen e.V. (VdAK), Verband der privaten Krankenver-sicherung e.V., Verband Deutscher Alten- und Behinderten-hilfe e.V., ver.di (vertreten durch ÖTV-Hauptverwaltung),Volkssolidarität Bundesverband e.V. und Zentralwohlfahrts-stelle der Juden in Deutschland e.V.; hinzu kamen als Ein-zelsachverständige Herr Otto Dahlem, Herr Reinhard CarloGoetz, Frau Dr. Birgit Hoppe, Herr Prof. Dr. Thomas Klie,Frau Prof. Dr. Adelheid Kuhlmey, Frau Prof. Dr. GabrieleMoos, Herr Prof. Dr. rer. med. Klaus Priester, Frau HeikeReggentin, Frau Michaela Röber, Herr Dr. Markus Rückert,Herr Dr. Oswald Seitter, Herr Helmut Wallrafen-Dreisowund Herr Bernd Zimmer. Auf das Wortprotokoll und die alsAusschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sach-verständigen wird Bezug genommen.

Ansonsten hat der Ausschuss die Gesetzentwürfe in seiner85. Sitzung am 28. März 2001 sowie in seiner 92. Sitzungam 16. Mai 2001 beraten; der Abschluss erfolgte in der94. Sitzung am 30. Mai 2001. Als Ergebnis der Beratungenhat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPDund BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen derFraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS beschlossen,dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzent-wurfs der Bundesregierung auf Drucksache 14/5395 zuempfehlen. Im Hinblick auf den Gesetzentwurf der Fraktionder CDU/CSU auf Drucksache 14/5547 hat er mit denStimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSUbei Stimmenthaltung der Fraktionen der F.D.P. und PDS

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Drucksache 14/6308 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Ablehnung zuempfehlen.

Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-sache 14/5395 legte die Fraktion der PDS auf Ausschuss-drucksache 936 (siehe Anlage) einen Änderungsantrag vor,der mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der PDSbei Enthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. ab-gelehnt wurde.

2. Verfahren und Beratungsergebnisse im Hinblickauf die Anträge auf den Drucksachen 14/4391und 14/3506

Im Hinblick auf den Antrag auf Drucksache 14/3506 hat derAusschuss für Gesundheit die Beratung in seiner58. Sitzung am 5. Juli 2000 aufgenommen und in seiner62. Sitzung am 11. Oktober 2000 beschlossen, zu der Vor-lage eine öffentliche Anhörung von Sachverständigendurchzuführen. Im Hinblick auf den Antrag auf Drucksache14/4391 hat er die Beratung in seiner 65. Sitzung am8. November 2000 aufgenommen und beschlossen, den An-trag in die öffentliche Anhörung von Sachverständigen zudem Antrag auf Drucksache 14/3506 einzubeziehen.

Die Anhörung fand in der 68. Sitzung am 15. November2000 statt. Zu ihr waren der Bundesverband der Betriebs-krankenkassen BKK, der AOK-Bundesverband, der Bun-desverband der Innungskrankenkassen, der Bundesverbandder landwirtschaftlichen Krankenkassen, der AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. und Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VDAK), die Bundesknappschaft, dieSee-Krankenkasse, der Medizinische Dienst der Spitzenver-bände der Krankenkassen, der Verband der privaten Kran-kenversicherung e.V., der Sozialverband Deutschland e.V.,die Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V.,der Bundesverband für Rehabilitation und Interessenvertre-tung Behinderter e.V. (BDH), die Bundesvereinigung Le-benshilfe für geistig Behinderte e.V., die Bundesarbeitsge-meinschaft der freien Wohlfahrtspflege, die AlzheimerGesellschaft e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senio-ren-Organisationen, der Bundesverband privater Alten- undPflegeheime und ambulanter Dienste e.V., der VerbandDeutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V., der Arbeitge-ber- und Berufsverband Privater Pflege e.V., die Arbeitsge-meinschaft Hauskrankenpflege e.V., der BundesverbandAmbulante Dienste e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft derüberörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Deutsche Berufs-verband für Pflegeberufe, der Deutsche Berufsverband fürAltenpflege e.V., die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,Transport und Verkehr, das Kuratorium Deutsche Alters-hilfe (Wilhelmine-Lübke-Stiftung e.V.), das Deutsche Zent-rum für Altersfragen, der Deutsche Beamtenbund, die Bun-desvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, derDeutsche Gewerkschaftsbund und die Deutsche Angestell-ten-Gewerkschaft als sachverständige Verbände sowie HerrRückert, Frau Michaela Röber, Frau Elke Bartz, FrauMonika Ismar, Herr Reinhard Carlo Goetz, Herr ClausFussek und Herr Dr. Bernd Hof als Einzelsachverständigegeladen. Auf das Wortprotokoll und die als Ausschuss-drucksachen verteilten Stellungnahmen der Sachverständi-gen wird Bezug genommen.

In seiner 96. Sitzung am 30. Mai 2001 hat der Ausschussdie Beratung fortgesetzt und abgeschlossen. Als Ergebnisseiner Beratungen empfiehlt er dem Bundestag mit denStimmen der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS, den Antrag der Fraktionen der SPDund BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 14/4391anzunehmen. Mit den Stimmen der Fraktionen der SPDund BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen derFraktionen der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltungder Fraktion der PDS empfiehlt er, den Antrag der Abgeord-neten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weiterer Ab-geordneter und der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache14/3506 abzulehnen.

3. Ausschussberatungen

Die Mitglieder der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hoben hervor, dass die Leistungen derPflegeversicherung – trotz sich häufender Berichte überMängel in der Pflege – sowohl von den Pflegenden als auchvon den zu Pflegenden überwiegend zufriedenstellend be-wertet würden. Mittlerweile existiere im ambulanten wieauch im stationären Bereich ein quantitativ ausreichendesAngebot an Pflegeleistungen. Jetzt gehe es darum, die Qua-lität dieser Leistungen zu verbessern. Die Pflegebedürftigenmüssten eine Versorgung erhalten, die ihren Bedürfnissenentspreche und ihnen ein hohes Maß an Sicherheit biete.Hierzu solle das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz einenBeitrag leisten. Es sei ein weiterer Schritt dahin, im Bereichder Gesundheitspolitik mehr Qualität, mehr Eigenverant-wortung und mehr Patientenrechte umzusetzen.

Qualität bedeute eine gute und angemessene Versorgung,die Würde und Selbstbestimmung gewährleiste. Dabei seiklar, dass Qualität nicht von außen in die Einrichtungen „hi-neingeprüft“ werden könne, sondern dass sie von innen her-aus aus der Eigenverantwortung der Einrichtungsträger undaus der Mitverantwortung der Leistungsträger entwickeltwerden müsse. Die Koalition setze auf eine Kombinationaus internem Qualitätsmanagement und externer Qualitäts-sicherung, die auch unangemeldete Überprüfungen undKontrollen umfasse. Außerdem wolle der Gesetzentwurf dieZusammenarbeit zwischen der staatlichen Heimaufsichtund der Pflegeselbstverwaltung verbessern und neue Ver-tragsinstrumente zur Durchsetzung leistungsgerechter Ver-gütungen gegenüber den Kostenträgern einführen. Erberühre aber auch den Verbraucherschutz. Die Pflegebe-dürftigen und ihre Angehörigen sollten vor allem durch ver-stärkte Beratung und Information in die Lage versetzt wer-den, ihre Rechte wahrzunehmen.

Im Hinblick auf den seitens der Fraktion der CDU/CSU ge-äußerten Vorwurf, dass die Versorgung der Demenzkrankenin dem Gesetzentwurf der Bundesregierung überhaupt nichtgeregelt sei, erwiderten die Mitglieder der Fraktionen SPDund BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, auch ihnen liege dieserBereich am Herzen. Vor allem der maßgerechte Zuschnittder im Pflege-Qualitätssicherungsgesetz vorgesehenenLeistungs- und Qualitätsvereinbarung auf die Bewohner-schaft eines Pflegeheims komme insbesondere auch demen-ten Heimbewohnern zugute, die neben dem Bedarf anGrundpflege oder medizinischer Behandlungspflege einenbesonderen sozialen Betreuungsbedarf hätten. Darüber hi-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/6308

naus werde die Koalition in Kürze einen Gesetzentwurf ein-bringen, mit dem die in diesem Bereich nach wie vor beste-henden Defizite abgebaut werden sollten. Im Gegensatz zudem im Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU Vorgese-henen werde ihre Regelung aber im Rahmen der Pflegever-sicherung finanzierbar sein.

Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU betonten, einigsei man sich mit der Koalition in dem Bestreben, alles zutun, damit kranken, alten und pflegebedürftigen Menschengeholfen werde und ihnen kein Unrecht geschehe. DieFrage sei nur, wie das am besten erreicht werden könne.Hier sei die Union der Auffassung, dass die Politik – statteine Fülle von ordnungsrechtlichen Instrumentarien einzu-führen und damit einen hohen Verwaltungsaufwand zu ver-ursachen – lieber die Bedingungen, unter denen gepflegtwerde, verbessern sollte. Nicht bürokratische Kontrollen,sondern eine bessere finanzielle Ausstattung und mehr qua-lifiziertes Personal sicherten die Qualität der Pflegeleistung.Wolle man lediglich die vorhandenen, zumindest teilweiseohnehin überlasteten Pflegekräfte dazu veranlassen, nochzusätzlich Prüfpapiere, Statistiken und Berichte zu fertigen,könne der bittere Spruch Wahrheit werden, dass die Pflege-kräfte künftig die Aufgabe hätten, eine drittklassige Pflegeerstklassig zu beschreiben.

Die Leistungen der Pflegeversicherung besonders für dieSchwerstpflegebedürftigen reichten nicht mehr aus, um diebei der Betreuung dieser Menschen entstehenden Kosten zudecken, zumal mit den Pflegesätzen auch noch die Kostender medizinischen Behandlungspflege gedeckt werdenmüssten. Deshalb wolle die CDU/CSU, dass diese Kostenkünftig von der Pflege- in die Krankenversicherung verla-gert werden sollten. Damit würden 1,5 Mrd. DM frei, diezur Einstellung von etwa 20 000 neuen Pflegekräften ge-nutzt werden könnten.

Einen zweiten wichtigen Punkt, den die Union für so we-sentlich halte, dass sie hiervon ihr Abstimmungsverhaltenim Hinblick auf den Gesetzentwurf der Bundesregierungabhängig mache, bilde die Verbesserung der Situation derDemenzkranken. Die von diesen benötigte tägliche Rund-umbetreuung verlange den Pflegekräften eine gewaltigeKraftanstrengung und viel persönliches Engagement ab,werde im Rahmen der Pflegeversicherung aber bisher nichtberücksichtigt. Durch die auch nur teilweise Anerkennungeines allgemeinen Betreuungsbedarfs könnte man einewesentlich bessere Pflegequalität für die Altersverwirrtenerreichen. Die dazu erforderlichen Mittel in Höhe vonrd. 1 Mrd. DM könnten u. a. durch die Rücknahme der Ab-senkung der Beiträge für Arbeitslosenhilfebezieher er-schlossen werden.

Die Mitglieder der Fraktion der F.D.P. teilten die Einschät-zung, dass eine Qualitätsdiskussion im Bereich der Pflegedringend erforderlich sei. Missstände in Heimen müsstenmit Nachdruck beseitigt werden, wo immer sie aufträten.Richtig sei auch, dass Qualität nicht von außen in die unter-schiedlichen Einrichtungen „hineinkontrolliert“ werdenkönne. Genausowenig könne sie jedoch „hineinreguliert“werden. Die Bundesregierung hingegen beschreite genaudiesen Weg und verursache mit ihrem Gesetz einen bürokra-tischen Aufwand von jährlich 40 Mio. DM. Ob dieser tat-sächlich zu einer verbesserten Qualität in der Pflege führe,

sei zweifelhaft. Insbesondere wenn die Umsetzung des Ge-setzesvorhabens im Rahmen der bisherigen Vergütungssätzeerfolgen solle, werde dies die Pflegequalität eher negativbeeinflussen, da diese nicht unabhängig von der verfügba-ren Pflegezeit erreicht werden könne.

Die F.D.P. lege großen Wert auf mehr Transparenz im Sys-tem. So könnte beispielsweise als dritte Säule neben den of-fiziellen Einrichtungen – also dem Medizinischen Dienstder Krankenkassen und der Heimaufsicht – eine unabhän-gige Stelle nach dem Muster „Pflege in Not – Krisentele-fone und Beschwerdestellen“ für mehr Transparenz sorgen.

Die Mitglieder der Fraktion der PDS wiesen darauf hin,dass die entscheidende Möglichkeit, den Menschen in Ein-richtungen und auch zu Hause zu helfen, darin liege, übergrößere Zeiträume mehr Personal zur Verfügung zu stellen.Ohne mehr Personal lasse sich keine wirkliche Verbesse-rung der Situation erreichen. Mehr Personal aber koste mehrGeld. Wer das nicht ausgeben wolle, brauche nicht vonQualität in der Pflege zu reden.

Statt zu behaupten, dass die Situation in der Pflege überwie-gend gut sei und es nur einige schwarze Schafe gebe, müssedie Bundesregierung ehrlich einräumen, dass in bestimmtenEinrichtungen unglaubliches Elend existiere, und bereit sein,mehr Leute einzustellen, die arbeiten, helfen, mit den hilfs-bedürftigen Menschen reden und sich um sie kümmernkönnten. Schließlich gehe es um die Lebensqualität dieserMenschen und nicht um die Qualität des Aufschreibens vonVerrichtungen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierunglaufe in erster Linie auf mehr Bürokratie hinaus. Kultur derPflege aber sei etwas anderes als Verwaltung und Bürokratie.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweitsie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oderergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hin-sichtlich der vom Ausschuss für Gesundheit vorgenomme-nen Änderungen und Ergänzungen ist Folgendes zu bemer-ken:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2a – neu – (§ 18 SGB XI – E)

Mit den Änderungen werden im Zusammenhang mit demSGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-schen) durchgeführte Änderungen besser in die Systematikdes SGB XI eingepasst und das Gewollte noch deutlicherklargestellt.

2. Zu Artikel 1 Nr. 7c (§ 75 Abs. 3 SGB XI – E)

Mit den Änderungen werden Anregungen aus dem Kreisder Einrichtungsträger und der Pflegekassen aufgegriffen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 80a Abs. 5 SGB XI – E)

Die Anpassung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

4. Zu Artikel 1 Nr. 10a – neu – (§ 82 SGB XI – E)

Das Mietrechtsreformgesetz ersetzt den Begriff Mietzinsdurch Miete. Die Änderung dient der Klarstellung.

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Drucksache 14/6308 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

5. Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 87a Abs. 1 Satz 3SGB XI – E)

Durch die sprachliche Änderung in Satz 3 wird verdeutlicht,dass die Pflegebedürftigen nicht als Objekt, sondern alsSubjekt wahrzunehmen sind.

6. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 92a Abs. 5 SGB XI – E)

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs stellt die zurEinführung des Pflegeheim- und Pflegedienstvergleichesgewählte Verordnungslösung einerseits sicher, dass der Ver-gleich zeitnah eingeführt wird. Andererseits gewährleistetsie, dass die Interessen sowohl der Kostenträgerseite alsauch der Einrichtungsträgerseite bei der Gestaltung des Ver-gleichs hinreichend zur Geltung kommen.

Dem letztgenannten Ziel dient auch der Änderungsantrag.Ferner wird mit dem Änderungsantrag sichergestellt, dass inder Praxis bereits gesammelte Erfahrungen mit Betriebs-vergleichen für die Vorbereitung der Verordnung gezieltnutzbar gemacht werden. Außerdem wird durch den Ände-rungsantrag die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die Pflege-selbstverwaltung zu stärken, unterstützt.

7. Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 97a Abs. 1 Satz 1SGB XI – E)

Die Ergänzung greift eine Anregung des Bundesbeauftrag-ten für den Datenschutz auf. Sie ist aus datenschutzrecht-lichen Gründen erforderlich. Es ist notwendig, den Sachver-ständigen und Prüfstellen eine gesonderte Übermittlungsbe-fugnis einzuräumen.

8. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 112 Abs. 3 SGB XI – E)

Die Änderung greift eine Anregung der Spitzenverbändeder Pflegekassen auf. Die Vorschrift dient der Klarstellungund sichert die in § 114 Abs. 3 SGB XI – E vorgesehene Er-weiterung des Prüfumfanges auf Leistungen der häuslichenKrankenpflege ab.

9. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 113 Abs. 3 Satz 3SGB XI – E)

Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates über-nommen (vgl. die als Anlage zu dem Gesetzentwurf derBundesregierung auf Drucksache 14/5395 abgedruckte Stel-lungnahme des Bundesrates nebst Gegenäußerung der Bun-desregierung).

Nach § 113 Abs. 3 Satz 3 SGB XI – E ist vorgesehen, eineKopie des Leistungs- und Qualitätsnachweises auch der fürdie Durchführung des Heimgesetzes zuständigen Landes-behörde (Heimaufsichtsbehörde) zuzuleiten. Nach Landes-recht ist es jedoch möglich, die Aufgaben nach dem Heim-gesetz anderen als Landesbehörden zu übertragen. Das istz. B. in Niedersachsen der Fall (Kommunen sind für Alten-pflegeheime zuständig).

10. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 114 Abs. 2 und 3SGB XI – E)

Die Änderung ist redaktioneller Art.

11. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 115 Abs. 1 SGB XI – E)

Klarstellung des Gewollten.

12. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 117 Abs. 4 Satz 2 – neu– SGB XI – E)

Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates über-nommen (vgl. die als Anlage zu dem Gesetzentwurf derBundesregierung auf Drucksache 14/5395 abgedruckte Stel-lungnahme des Bundesrates nebst Gegenäußerung der Bun-desregierung).

Die Ergänzung dient der Klarstellung. Soweit Erkenntnisseaus Prüfungen von Pflegeheimen vom MedizinischenDienst der Krankenversicherung oder von sonstigen Sach-verständigen oder Stellen, die Qualitätsprüfungen nach demSGB XI durchführen, zur Vorbereitung und Durchführungvon aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach dem Heimgesetzerforderlich sind, sind sie der zuständigen Heimaufsichtsbe-hörde unverzüglich mitzuteilen. Hiervon bleibt der Grund-satz des § 115 Abs. 1 SGB XI – E unberührt, wonach derMedizinische Dienst der Krankenversicherung sowie dievon den Landesverbänden der Pflegekassen für Qualitäts-prüfungen bestellten Sachverständigen und die sonstigenQualitätsprüfer nach dem SGB XI das Ergebnis einer jedenQualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen Daten undInformationen den zuständigen Heimaufsichtsbehördenzum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit-zuteilen haben.

13. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 118 Abs. 3 SGB XI – E)

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs für die Be-ratungs- und Prüfungsverordnung nach § 118 SGB XI – Ewurde die Verordnungslösung gewählt, weil sich die Rege-lungsgegenstände im Spannungsfeld zwischen ordnungs-rechtlichen Eingriffsbefugnissen, Prüfbefugnissen desMDK und den neuen Instrumenten der Qualitätsprüfungdurch unabhängige Prüfer bewegen. Hierbei seien die je-weiligen Interessen und Anliegen der beteiligten Leistungs-erbringer, Kostenträger (Pflegekassen, Sozialhilfeträger)und auch der Prüfinstitutionen einzubinden und auszuglei-chen, ohne das Ziel einer wirksamen Qualitätssicherung undQualitätsprüfung zu vernachlässigen. Bei dieser schwieri-gen und streitanfälligen „Gemengelage“ gewährleiste eineRegelung durch Rechtsverordnung eine für alle Beteiligteneher akzeptable Lösung.

Dabei ist zu beachten, dass beispielsweise bei Einrichtungs-trägern oder deren Verbänden bereits Erfahrungen etwa mitZertifizierungs- oder Qualitätssicherungssystemen vorhan-den sind. Mit dem Änderungsantrag soll sichergestellt wer-den, dass in der Praxis bereits gesammelte Erfahrungen inden Bereichen der Qualitätssicherung, -prüfung und -bera-tung für die Vorbereitung der Verordnung gezielt nutzbargemacht werden. Außerdem wird durch den Änderungsan-trag die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die Pflegeselbst-verwaltung zu stärken, unterstützt.

14. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 118 Abs. 4 Satz 2SGB XI – E)

Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates über-nommen und ergänzt (vgl. die als Anlage zu dem Gesetz-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/6308

entwurf der Bundesregierung auf Drucksache 14/5395abgedruckte Stellungnahme des Bundesrates nebst Gegen-äußerung der Bundesregierung).

Die gemäß § 118 Abs. 4 zu fertigenden Berichte im Rahmender Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung dürfen nichtnur dem Medizinischen Dienst der Spitzenverbände derKrankenkassen und den Spitzenverbänden der Pflegekassensowie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegtwerden, sondern sind ebenfalls den Ländern als wesent-lichen Kostenträgern zuzuleiten. Darüber hinaus soll durchden Änderungsantrag auch das Bundesministerium für Ar-beit und Sozialordnung in den Kreis der Berichtsadressatenaufgenommen werden.

15. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 120 Abs. 1 Satz 2SGB XI – E)

Die Mitteilungspflicht sollte nicht nur bei einer Verschlech-terung, sondern allgemein bei einer wesentlichen Verände-

rung des Pflegezustandes des Pflegebedürftigen erfolgen.Die Änderung geht auf eine Anregung der Spitzenverbändeder Pflegekassen zurück.

16. Zu Artikel 2

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass das Gesetz pa-rallel mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes inKraft treten kann.

Berlin, den 19. Juni 2001

Katrin Dagmar Göring-EckardtBerichterstatterin

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Drucksache 14/6308 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage

Deutscher Bundestag14. WahlperiodeAusschuss für Gesundheit

Drucksache 14/0

30. 05. 2001

Änderungsantrag

der Abgeordneten der Fraktion der PDS

zum Entwurf eines Gesetzes der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENzur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege –PQsG– BT-Drs. 14/5395 –

Zu Nummer 2a – neu – (§ 18 SGB XI ) unter Beachtung der BT-Drs. 14/5074i. V. m. BT-Drs. 14/5786

In Artikel 1 wird nach Nr. 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a § 18 Abs. 1 wird geändert und lautet wie folgt:“

„ (1) Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenver-sicherung prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit er-füllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Prüfung erfolgtdurch Befragung des Versicherten und seiner pflegenden Angehörigen zumHilfebedarf. Mit Einverständnis des Versicherten können auch sonstige Perso-nen oder Dienste, die an der Pflege oder Betreuung des Versicherten beteiligtsind, befragt werden. Im Rahmen dieser Prüfungen hat der MedizinischeDienst durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen beiden Hilfen und Verrichtungen im Sinne des § 14 Absätze 3 und 4 festzustellensowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Pflege- und Hilfebedürftig-keit zu ermitteln. Besonders ist dabei der Pflege- und nicht verrichtungsbezo-gene allgemeine Hilfebedarf (Beaufsichtigung, Anleitung und Betreuung) vondementen, psychisch kranken Menschen, Menschen mit apallischem Syndromund geistig behinderten Kindern durch entsprechende Fachärzte zu beachtenund zu begutachten. Darüber hinaus sind auch Feststellungen zu treffen, ob undin welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütungeiner Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungenzur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; inso-weit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leis-tungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation.“

Ausschuss für Gesundheit

Ausschussdrucksache

936

14. Wahlperiode

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/6308

Begründung

Mit den Änderungen wird auch den Forderungen vieler Verbände, betroffenerPflegebedürftiger, Pflegender und Angehöriger hinsichtlich des spezifischenAusweisens von Hilfe, Unterstützung und Anleitung entsprochen. Die im Pfle-geversicherungsgesetz benachteiligten Gruppen wie demente, psychisch krankeMenschen, Menschen mit apallischem Syndrom, geistig behinderte Menschen,besonders Kinder sollen in ihren Rechtsansprüchen gestärkt werden.

Gleichzeitig wird damit Empfehlungen aus dem Gutachten 2000/2001 desSachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen – BT-Drs. 14/5661, S. 161, Ziffer 468 gefolgt. Hier empfiehlt der Rat, solche Maß-nahmen zur Qualitätssicherung zu bevorzugen, die den Nutzer in den Mittel-punkt stellen sowie Pflegebedürftige und ihre Angehörigen als entscheidendenFaktor eines funktionierenden Qualitätsmanagements zu begreifen. Im Kontextvon Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Pflege kann dann der Ergeb-nisqualität der ihr entsprechende Stellenwert im Interesse des Gesundheitszu-standes und Zufriedenheit der Pflegebedürftigen zukommen. Das entsprichtletztlich auch den Forderungen verschiedener Verbände und Einzelpersönlich-keiten nach mehr Menschenwürde in der Pflege auf der Grundlage desArtikels 1 GG.

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ISSN 0722-8333