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Besprechung der Abschlussklausur Grundlehren des Bürgerlichen Rechts II Sommersemester 2017 Prof. Dr. Jacob Joussen

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Besprechung der Abschlussklausur

Grundlehren des Bürgerlichen Rechts II Sommersemester 2017

Prof. Dr. Jacob Joussen

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Teil 1:

A ist eine große Bewunderin von „Fitness-Youtuber“ U. Dieser betreibt auch einen Versandhandelfür Nahrungsergänzungsmittel. A bestellt mittels einer Bestellkarte, die einer Postwurfsendung desU beilag, eine Packung des von diesem vertriebenen Nahrungsergänzungsmittels „N-BCAA“ zumMarktpreis von 30,- €. Als die Bestellung U am folgenden Tag erreicht, beschließt er spontan, dieWare nicht wie üblich über einen Paketdienst zu verschicken, sondern seinen Mitarbeiter M liefernzu lassen und diesen ein Internetvideo seines Überraschungsbesuchs bei A aufnehmen zu lassen.Er nimmt eine Packung „N-BCAA“ aus dem Regal im Lager und übergibt sie M. Auf dem Weg zu Averursacht M einen Autounfall, bei dem auch die für A bestimmte Packung „N-BCAA“ zerstört wird.A möchte, dass U eine neue Packung „N-BCAA“ an sie leistet, U beruft sich darauf, dass aus seinerSicht nicht einmal ein Kaufvertrag zwischen ihm und A zustande gekommen sei, er habe der Agegenüber nie eine Annahme der Bestellung erklärt. Außerdem sei er ohnehin nur zur Übergabean eine Transportperson verpflichtet gewesen, was danach geschehe, sei nicht sein Problem. Ameint, die Bestellung via Bestellschein sei so üblich, „irgendwie“ müsse da doch ein Vertragzustande kommen. Wenn U zudem seine eigenen Mitarbeiter für den Transport nutze, sei es ebendoch „sein Problem“, wenn die Ware beim Transport beschädigt werde.

Frage: Hat A gegen U einen Anspruch auf Lieferung einer weiteren Packung „N-BCAA“ aus § 433 IBGB?

SACHVERHALT (1)

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A. Anspruch der A gegen U aus § 433 I BGB

A könnte gegen U gemäß § 433 I BGB einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung einer

Packung „N-BCAA“ haben.

I. Kaufvertrag

1. Postwurfsendung als Angebot

Die Postwurfsendung des U stellt mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot,

sondern lediglich eine invitatio ad offerendum dar.

2. Ausgefüllte Bestellkarte als Angebot

Die ausgefüllte Bestellkarte stellt aber ein Angebot der A an U dar. Dieses ist dem U

auch zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 I 1 BGB).

TEIL 1 – LÖSUNG (1)

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3. Annahme des U

• konkludente Annahme: Aussondern und der Transport der Ware

• Zugang der Annahmeerklärung bei A (-) & damit grds. nicht wirksam geworden

(§ 130 I 1 BGB)

• Im Versandhandel ist es jedoch üblich, dass auf den Zugang der

Annahmeerklärung verzichtet wird (§ 151 S. 1 BGB)

Die Versendung einer Annahmeerklärung mit erst anschließender verzögerter

Warensendung wäre unpraktikabel

• (konkludente) Annahmeerklärung hier auch ohne Zugang wirksam (§ 151 S. 1 BGB)

Kaufvertrag (+)

II. Untergang des Anspruchs durch Erfüllung, § 362 BGB

Der Anspruch aus § 433 I BGB ist nicht durch Erfüllung untergegangen.

TEIL 1 – LÖSUNG (2)

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III. Untergang der Leistungspflicht nach § 275 BGB

§ 275 I BGB objektive Unmöglichkeit

Die von U transportierte Packung „N-BCAA“ wurde zerstört, kann somit dauerhaft von

niemandem geleistet werden. Ob dies zum Untergang der Leistungspflicht nach § 275

BGB führt, ist davon abhängig, ob sich die Schuld des U auf diese Packung „N-BCAA“

beschränkte (Stückschuld) oder er (weiterhin) zur Leistung aus der Gattung verpflichtet ist

(Gattungsschuld).

1. Ursprünglich vereinbart: Gattungsschuld

Ursprünglich bestellte A bei U über einen Bestellschein eine Packung „N-BCAA“.

Die Leistung war demnach nur ihrer Gattung nach bestimmt, U war verpflichtet,

eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten (§ 243 I BGB). Ursprünglich lag

eine Gattungsschuld vor.

TEIL 1 – LÖSUNG (3)

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2. Konkretisierung nach § 243 II BGB?

Die ursprünglich vereinbarte Gattungsschuld könnte sich nach § 243 II BGB zur Stückschuld konkretisiert haben. Voraussetzung dafür ist, dass U das „seinerseits Erforderliche“ getan hat. Das „seinerseits Erforderliche“ ist abhängig davon, welche Art von Schuld die Parteien vereinbart haben.

TEIL 1 – LÖSUNG (4)

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Holschuld Bringschuld Schickschuld

Leistungs-(= Erfüllungs-) und Erfolgsort (Ort, an dem der Leistungserfolg ein-tritt) liegen beim Wohnsitz des Schuldners

•Bereitstellung zur Abholung

•Benachrichtigung des Gläubigers

Genau umgekehrte Situation zur Holschuld Leistungs- und Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers

•Schuldner muss die Sache dem Gläubiger bringen

Leistungsort ist der Ort, an dem die Ware an Transportperson übergeben wird. Erfüllungsort ist dagegen der Wohnsitz des Käufers.

•Aussondern der Ware

•Übergabe an eine Transportperson

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• Im Zweifel: Leistungsort beim Schuldner (§ 269 I BGB)

Ohne besondere Anhaltspunkte für eine weitergehende Verpflichtung des

Verkäufers soll auch im Versandhandel der Leistungsort weiterhin beim

Schuldner liegen.

U hätte die Packung „N-BCAA“ also an dem Ort seiner Geschäftstätigkeit an

eine vertrauensvolle Transportperson übergeben müssen. U hat die Ware aber

nicht an eine Transportperson, sondern an seinen Mitarbeiter M zum

Transport übergeben.

(P) Tritt Konkretisierung bei jeder Übergabe der geschuldeten Ware an

jede Transportperson ein oder muss es sich um einen „selbständigen“

Transporteur handeln?

TEIL 1 – LÖSUNG (5)

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TEIL 1 – LÖSUNG (6)

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Übergabe an irgendeine Transportperson (also auch Personen aus dem Lager des Schuldners)

Übergabe an „selbständigen“ Transporteur

Eigentlicher Transport gehört nicht mehr zum vom Warenschuldner geschuldeten Leistungsinhalt, selbst wenn dieser die Transportkosten übernimmt ( § 269 III BGB).

Das seinerseits Erforderliche (iSv § 243 I BGB) wurde mit Übergabe an jedwede Transportperson getan.

Für das Freiwerden kommt es auf die Tatsache an, dass die Ware aus der eigenen Risikosphäre des Schuldners heraus kommt.

Mit der Übergabe an eine Person aus dem eigenen Lager wird die Ware nicht aus der Risikosphäre entfernt = das seinerseits Erforderliche (iSv § 243 I BGB) wurde noch nicht getan.

Nach dieser Ansicht kann bei einer Schickschuld nur die Warenübergabe an eine unabhängige Transportperson die Leistungsgefahr verlagern.

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3. Zwischenergebnis

Entweder:

Wenn Konkretisierung trotz des Selbsttransports angenommen wurde = Konkretisierung (+) Unmöglichkeit (+) Untergang (+)

Oder:

Wenn Konkretisierung wegen des Selbsttransports abgelehnt wurde = Konkretisierung (-) Unmöglichkeit (-) Untergang (-)

IV. Ergebnis

Entweder:

Wenn die Unmöglichkeit angenommen wurde, hat A gegen U keinen Anspruch auf Leistung einer Packung „N-BCAA“ aus § 433 I BGB.

oder:

Wenn die Unmöglichkeit abgelehnt wurde, hat A gegen U weiterhin einen Anspruch auf Leistung einer Packung „N-BCAA“ aus § 433 I BGB.

TEIL 1 – LÖSUNG (7)

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Abwandlung zu Teil 1:

A wählt bei der Bestellung die Option „Lieferung durch eigene Mitarbeiter – bekannt aus meinen Videos“. Der bisher stets zuverlässige M erreicht die Wohnung der A ohne Zwischenfall. Wie aufgetragen, nimmt M ein Video von der Übergabe in der Wohnung der hocherfreuten A auf. Dabei erblickt M die auf einer Kommode liegende Smartwatch (Wert: 449,- €) der A. M kann nicht widerstehen und steckt sich die Uhr ein. Nach dem Videodreh verlässt er die Wohnung, begibt sich zum nächsten Bahnhof und veräußert dort die Uhr.

Frage: Hat A gegen U einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz?

SACHVERHALT (2)

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B. Anspruch der A gegen U aus §§ 280 I 1, 241 II, 433 I BGB

A könnte gegen U gemäß §§ 280 I 1, 241 II, 433 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in

Höhe von 449,- € haben.

I. Schuldverhältnis

Kaufvertrag (+)

II. Pflichtverletzung

Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus § 241 II BGB bezüglich des Eigentums der A

an der Smartwatch durch den Diebstahl.

III. Verschulden

Widerlegbare Vermutung des § 280 I 2 BGB

1. Eigenes Verschulden (-)

ABWANDLUNG VON TEIL 1 – LÖSUNG (1)

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2. Zurechnung des Verschuldens des M gem. § 278 S. 1 BGB

a) Schuldverhältnis A – U (+)

b) Erfüllungsgehilfeneigenschaft des M (+)

M war Mitarbeiter des U.

c) Pflichtverletzung in Erfüllung einer Verbindlichkeit

• Verletzung einer den U gegenüber A treffenden Pflicht (+)

• (P) Innerer Zusammenhang zu der dem M übertragenen Tätigkeit

M entwendete die Smartwatch während er A ihre Packung „N-BCAA“

überbrachte. Damit erfolgte die Wegnahme nicht in Erfüllung der

kaufvertraglichen Pflichten des U, sondern M nutzte lediglich die Möglichkeit

aus, die sich ihm Dank der Erfüllung bot.

ABWANDLUNG VON TEIL 1 – LÖSUNG (2)

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ABWANDLUNG VON TEIL 1 – LÖSUNG (3)

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Zurechnung (-) Zurechnung (+)

• Eigenverantwortliches Verhalten des Erfüllungsgehilfen

• Pflicht, Diebstähle zu unterlassen, bestehe allgemein für jedermann jedem anderen gegenüber

• Der Vertragspartner ist um nichts mehr und in keiner anderen Weise zur Unterlassung von Diebstählen verpflichtet als jedes andere Mitglied der Rechtsgemeinschaft auch. § 278 BGB solle gerade nicht vor allgemeinen Lebensrisiken schützen

M wurde nicht eingesetzt, um A ihr Eigentum zu entwenden, der Diebstahl wurde ihm durch die Erfüllung der Verbindlichkeit nur erheblich vereinfacht

Nach dieser Ansicht bestünde kein innerer Zusammenhang

• innerer Zusammenhang zur Erfüllung der Verbindlichkeit bestehe auch, wenn die Pflichtverletzung dem Erfüllungsgehilfen durch die Erfüllung der Verbindlichkeit erheblich erleichtert wurde

• Abgrenzung danach, ob die Hilfsperson in Erfüllung oder nur „bei Gelegenheit“ der Erfüllung der Verbindlichkeit gehandelt hat, ist äußerst unsicher

• § 278 liegt der Gedanke der Risikoerhöhung zugrunde

• Neuerdings wird zunehmend darauf abgestellt, ob dem Gehilfen erst durch die übertragene Tätigkeit die Gelegenheit gegeben wurde, auf die Rechtsgüter des Gläubigers einzuwirken, sich also gerade die vom Schuldner geschaffene Risikoerhöhung verwirklicht hat

M hat die Gelegenheit zur Wegnahme erst durch seinen Einsatz bei der Erfüllung erhalten

Nach dieser Ansicht besteht ein innerer Zusammenhang

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d) Verschulden des M

(nur anzusprechen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Erfüllung

der Verbindlichkeit und der Pflichtverletzung bejaht wurde)

e) Zwischenergebnis

Entweder:

Wenn ein innerer Zusammenhang bejaht wurde, wird ihm das Verschulden des

M zugerechnet, er kann sich dann nicht exkulpieren.

oder:

Wenn ein innerer Zusammenhang verneint wurde, wird ihm das Verschulden

des M nicht zugerechnet, er kann sich dann exkulpieren.

IV. Schaden

(nur anzusprechen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Erfüllung der

Verbindlichkeit und der Pflichtverletzung bejaht wurde)

ABWANDLUNG VON TEIL 1 – LÖSUNG (4)

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• Kausaler Schaden iHv 449,- €

• § 249 I BGB – Naturalrestitution

• § 249 II BGB – ausnahmsweise: erforderlicher Geldbetrag

V. Ergebnis

A hat gegen U gemäß §§ 280 I 1, 241 II, 433 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in

Höhe von 449,- €.

ABWANDLUNG VON TEIL 1 – LÖSUNG (5)

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Teil 2:

U kauft bei Autohändler H einen Gebrauchtwagen zum Preis von 500,- €. Es wird vereinbart, dass das Fahrzeug von H zunächst ausgebessert und nach einer Woche schließlich an U übergeben werden soll. Tuningfreund U begibt sich noch am gleichen Tag zu einem Autozubehörhandel und kauft dort passende Felgen zum Preis von 8000,- €. Wenige Tage später kommt es zu einem Brand in der Werkstatt des H, bei dem auch das Fahrzeug des U zerstört wird. U möchte von H für die erworbenen, für ihn aber nunmehr nutzlosen Felgen 8000,- € ersetzt bekommen. H entgegnet, dass es ihn ruinieren würde, wenn er allen Kunden solche Beträge ersetzen müsste – der Betrag stehe in keinem Verhältnis zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis für das Fahrzeug.

Frage: Steht U der geltend gemachte Anspruch zu?

Bearbeitervermerk zu allen Teilen:

Bitte gehen Sie auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – ggf. auch mittels eines Hilfsgutachtens –ein!

SACHVERHALT (3)

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C. Anspruch aus §§ 280 I, III, 283, 284 BGB

U könnte gegen H gemäß §§ 280 I, III, 283, 284 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz

in Höhe von 8000,- € haben.

I. Schuldverhältnis

Kaufvertrag

II. Pflichtverletzung: nachträgliche Unmöglichkeit nach § 275 I-III BGB

objektive Unmöglichkeit nach § 275 I BGB

III. Vertretenmüssen

Widerlegbare Vermutung des § 280 I 2 hier keine Anhaltspunkte für Exkulpation

TEIL 2 – LÖSUNG (1)

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IV. Rechtsfolge

• Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung

• Aufwendungen = Freiwillige Vermögensopfer (+)

• Im Vertrauen auf Erhalt des Fahrzeugs (+)

• Die er billigerweise machen durfte

(P) Objektive Beschränkung der Anspruchshöhe

TEIL 2 – LÖSUNG (2)

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Beschränkung (-) Beschränkung (+) Beschränkung (-)

• Gläubiger darf grundsätzlich von der Vertragstreue des Schuldners ausgehen

• gegenteilige Ansicht verstieße gegen den Grundsatz der Entscheidungsfreiheit des Gläubigers in seinen eigenen Angelegenheiten und damit gegen das Prinzip der Privatautonomie

• Parallele zum Auftragsrecht: Geschäftsführer ohne Auftrag nicht unbegrenzt berechtigt Aufwendungsersatz zu verlangen

• Beschränkung notwendig, weil der Anspruch aus § 284 BGB erheblich über das positive Interesse des Gläubigers hinausgehen könne

• aber Obliegenheit mit hohen Aufwendungen bis zum Eintritt des Leistungserfolgs abzuwarten

• jedenfalls dann, wenn diesnicht wirtschaftlichnachteilhaft sei

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Aufwendungsersatz ist nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 281 Abs. 5) nur gegen

Herausgabe des durch die Aufwendungen Erlangten zu ersetzen, da der Gläubiger

ansonsten durch den Ersatz der Aufwendungen überkompensiert würde.

V. Ergebnis

U hat gegen H gemäß §§ 280 I, III, 283, 284 BGB einen Anspruch auf

Aufwendungsersatz. Die Höhe des Anspruchs ist abhängig davon, für welche

Ansicht und ggf. für welche Beschränkung sich die Bearbeiter im Rahmen des

Prüfungspunktes „Billigkeit der Aufwendungen“ entschieden haben.

TEIL 2 – LÖSUNG (3)

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