Besteuerung Von Unternehmen in Brasilien - AHK

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So geht’s ... 1. Auflage Besteuerung von Unternehmen in Brasilien

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So geht’s ...

1. Auflage

Besteuerung vonUnternehmen in

Brasilien

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Die Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer São Paulodankt ERNST & YERNST & YERNST & YERNST & YERNST & YOUNGOUNGOUNGOUNGOUNG

für die Zusammenarbeit und die Schirmherrschaft bei dieser Publikation

Herausgegeben von derDeutsch-Brasilianischen Industrie- und Handelskammer São Paulo

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INHALINHALINHALINHALINHALTSVERZEICHNISTSVERZEICHNISTSVERZEICHNISTSVERZEICHNISTSVERZEICHNIS

Vorwort 3

Unternehmensbesteuerung 4

Direkte Steuern 4

Indirekte Steuern 8

Ausgewählte Themen und Problemfelder 10

Vereinfachte Gewinnermittlungsmethoden(Lucro Presumido) 10

Kassenprinzip (Princípio de Caixa) 11

Steuervorauszahlungen 12

Zinszahlung auf Eigenkapital(Juros sobre o Capital Próprio) 13

Lizenzzahlungen, Know-how-transfer, TechnischeDienstleistungen und Konzernumlagen 14

Verrechnungspreise 18

Wechselkursschwankungen 23

Abschreibung Good-will 26

Anhang 26

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VVVVVORWORORWORORWORORWORORWORTTTTT

Das brasilianische Steuerrecht ist sehr komplex und verfügt übermindestens 64 verschiedene Steuer- und Abgabenarten und verschiedeneSteuerkompentenzen. Die Abgabenquote betrug im ersten Quartal 2003ca. 41% (Deutschland ca. 42%) des Bruttoinlandsprodukts.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Sicherung desSteueraufkommens sind viele Steuern als QuellensteuernQuellensteuernQuellensteuernQuellensteuernQuellensteuern ausgestaltet.Weiterhin sind viele Steuerarten als indirekte, also gewinnunabhängigeSteuern ausgestaltet, die den Großteil des Steueraufkommens ausmachen.Bei Nichteinhaltung von Zahlungs- oder Erklärungsterminen fallen hoheZinsen bzw. Verspätungszuschläge an.

Die Historie Brasiliens, die geprägt ist durch eine starke Abschottung desheimischen Marktes, einen hohen Bürokratisierungsgrad sowieHochinflation, hat bis heute einen starken Einfluss auf dieSteuergesetzgebung, so dass bspw. die steuerliche Abzugsfähigkeit (von)der Betriebsausgaben von der Einhaltung von Meldepflichten bei derZentralbank oder beim Patentregister abhängig ist.

Die vorliegende Publikation kann lediglich einen kurzen Einblick in dasbrasilianische Steuerrecht und kurze Hinweise zum deutschen Steuerrechtbieten, insbesondere sollen einige relevante Themen vorgestellt werden,deren Behandlung signifikant vom deutschen Steuerrecht abweicht und/oder Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Bei grenzüberschreitendenSachverhalten ist eine einzelfallbezogene Analyse sowohl durch deutscheals auch durch brasilianische Steuerexperten dringend anzuraten. Aufbrasilianische Steuervergünstigungen für bestimmte Fördergebiete,Branchen, Transaktionen oder die Exportförderung wird in dieserDarstellung nur am Rande eingegangen.

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UNTERNEHMENSBESTEUERUNGUNTERNEHMENSBESTEUERUNGUNTERNEHMENSBESTEUERUNGUNTERNEHMENSBESTEUERUNGUNTERNEHMENSBESTEUERUNG

DIREKDIREKDIREKDIREKDIREKTE STEUERNTE STEUERNTE STEUERNTE STEUERNTE STEUERN

In Brasilien ansässige Unternehmen unterliegen mit ihren Welteinkünftender KörperschaftsteuerKörperschaftsteuerKörperschaftsteuerKörperschaftsteuerKörperschaftsteuer (IRPJ = Imposto de Renda da Pessoa Juridica)sowie einem SozialbeitragSozialbeitragSozialbeitragSozialbeitragSozialbeitrag des Unternehmens (CSLL = Contribuição Socialsobre o Lucro Líquido), dessen Bemessungsgrundlage i.d.R. ebenfallsder körperschaftsteuerpflichtige Gewinn darstellt.

Die Besteuerung der Unternehmen in Brasilien findet weitgehendrechtsformneutral rechtsformneutral rechtsformneutral rechtsformneutral rechtsformneutral statt, so dass sowohl Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)als auch Betriebsstätten, unselbständige Zweigstellen ausländischerStammhäuser und Einzelunternehmen, die einen gewissen Umfangüberschreiten, zur Körperschaftsteuer herangezogen werden. Ausnahmenbestehen bei nicht gewerblichen, freiberuflichen Berufen.

Im Fall von ausländischen Einkünften gewähren die abgeschlossenenDoppelbesteuerungsabkommenDoppelbesteuerungsabkommenDoppelbesteuerungsabkommenDoppelbesteuerungsabkommenDoppelbesteuerungsabkommen (z.B. DBA Deutschland-Brasilien) einenSchutz vor Doppelbesteuerung. Es kommt grundsätzlich dieAnrechnungsmethode mit den üblichen Anrechnungshöchstbeträgen zurAnwendung.

Ausländische Gesellschafter müssen sich in Brasilien unter einerSteuernummerSteuernummerSteuernummerSteuernummerSteuernummer registrieren lassen, juristische Personen unter einer CNPJ,natürliche Personen unter einer CPF.

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens beruht im Normalfallauf dem bilanziell ermittelten Ergebnis, korrigiert um steuerlicheHinzurechnungen oder Kürzungen. Miet-, Lizenz- oder Zinseinkünfteunterliegen dem Regelsteuersatz. Sofern vom LeistungsempfängerQuellensteuern einbehalten werden mussten, können diese auf dieKörperschaftsteuerschuld angerechnet werden. Dividendenerträge ausbrasilianischen Beteiligungen sind generell steuerfrei. Dividendenerträgeaus ausländischen Beteiligungen sind generell steuerpflichtig. BeiVorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens kommt entweder dieAnrechnungsmethodeAnrechnungsmethodeAnrechnungsmethodeAnrechnungsmethodeAnrechnungsmethode (z.B. Deutschland), in einigen Fällen auch dieFFFFFreistellungsmethodereistellungsmethodereistellungsmethodereistellungsmethodereistellungsmethode zur Anwendung. Veräußerungsgewinne aus in- undausländischen Beteiligungsverkäufen unterliegen dem Regelsteuersatz.

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Im Falle kleiner Unternehmen besteht i.d.R. die Möglichkeit, anstelle derbilanziellen Gewinnermittlung die Körperschaftsteuer durchPauschalversteuerung der Bruttoerlöse und sonstigen betrieblichen Erträgevorzunehmen (weitere Ausführungen hierzu siehe unten).

Die VVVVVeräußerungeräußerungeräußerungeräußerungeräußerung von Anteilen an brasilianischen Kapitalgesellschaftendurch einen ausländischen Gesellschafter löst keinen steuerpflichtigenVeräußerungsgewinn in Brasilien aus, sofern der Käufer ebenfalls nichtin Brasilien ansässig ist. In diesem Fall sind allerdingsRegistrierungspflichten (Steuernummer CNPJ, evtl. Handelsregister) zubeachten.

VVVVVerlustvorträgeerlustvorträgeerlustvorträgeerlustvorträgeerlustvorträge sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig, können jedoch nurbis zu 30% des Gewinns im jeweiligen Folgejahr geltend gemacht werden(Mindestbesteuerung). Bei Anteilseignerwechsel sindMantelkaufrestriktionen zu beachten. Verluste aus Beteiligungsverkäufenwerden gesondert vorgetragen. Im Jahr der Verlustentstehung könnensie bis zur Höhe des operativen Gewinns genutzt werden, in Folgejahrenzeitlich unbegrenzt nur mit Gewinnen aus Beteiligungsverkäufenverrechnet werden.

Wesentliche Beteiligungen (i.d.R. ab 20% Kapitalbeteiligung) sind nachder EquityEquityEquityEquityEquity- Methode- Methode- Methode- Methode- Methode zu bewerten. Gewinne oder Verluste aus dieserEquity- Bewertung sind steuerfrei bzw. steuerlich nicht abzugsfähig.Dividendenzahlungen der inländischen Tochtergesellschaft werden beidieser Bewertungsmethode erfolgsneutral als Beteiligungsabganggebucht. Sofern Auslandsbeteiligungen gehalten werden, müssen für diesteuerliche Behandlung der Equity-Methode bzw. vonDividendenausschüttungen die maßgeblichenDoppelbesteuerungsabkommen herangezogen werden.

Der SteuersatzSteuersatzSteuersatzSteuersatzSteuersatz (KSt) beträgt 15% bis zu einem steuerlichen Jahresgewinnvon R$ 240.000. Jahresgewinne ab R$ 240.000 werden mit einemSteuerzuschlag von 10% belastet. Der SozialbeitragSozialbeitragSozialbeitragSozialbeitragSozialbeitrag des Unternehmens(CSLL), der von der Methodik ebenfalls einer gewinnabhängigen Steuerentspricht, beträgt linear 9%. Der Sozialbeitrag (CSLL) stellt bei derErmittlung des steuerpflichtigen Gewinns für Körperschaftsteuerzweckeeine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe dar.

Die Gesamtbelastung beträgt somit 24% für Gewinne bis R$ 240.000p.a.und 34% für Gewinne ab R$ 240.000 p.a..

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Berechnungsbeispiel:Berechnungsbeispiel:Berechnungsbeispiel:Berechnungsbeispiel:Berechnungsbeispiel:

a) Ergebnis nach Zahlung Sozialbeitrag, vor Zahlung KSt (IRPJ)

Gewinn vor Sozialbeitrag R$ 1.098.9019% Sozialbeitrag R$ 98.901Gewinn nach Sozialbeitrag R$ 1.000.000

Eine ausschüttende Körperschaft muss keine Quellensteuer einbehalten,unabhängig davon, ob der Gesellschafter in Brasilien ansässig ist odernicht. Eine Dividendenausschüttung nach Deutschland unterliegt keinerleidevisenrechtlichen Restriktionen, sofern das Eigenkapital ordnungsgemäß

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bei der Zentralbank registriert ist. Aktiengesellschaften müssen 5% desNetto-Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen (max.20% des Gesellschaftskapitals). Diese Rücklage ist nicht ausschüttungs-fähig. Die Dividende ist in Deutschland körperschaftsteuerfrei gem. § 8bKStG, in Höhe von 5% der Dividende greift das pauschaleBetriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 5 KStG. EineGewerbesteuerbefreiung hängt insbesondere vom Aktivitätsvorbehalt ab(§§ 8 Nr. 5 und 9 Nr. 7 GewStG).

Angemessene Zinszahlungen an einen ausländischen Darlehensgebersind problemlos möglich. Die DarlehenDarlehenDarlehenDarlehenDarlehen sollten bei der Zentralbankregistriertregistriertregistriertregistriertregistriert sein, um den Überweisungsvorgang bei der Hausbank zuerleichtern und in den Genuss des günstigeren Wechselkurses (taxacomercial) zu gelangen. Die Hausbank wird bei Anweisung derAuslandsüberweisung den Zahlungsbeleg über die fällige Quellensteuerin Höhe von 15% verlangen. In Deutschland können fiktiv 20%Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuerschuld angerechnetwerden (Art. 11 i.V.m. Art. 24 Nr. 3 b) DBA Deutschland – Brasilien) bzw.die tatsächlich in Brasilien gezahlte 15%ige Quellensteuer alsBetriebsausgabe abgezogen werden, sofern keine deutscheKörperschaftsteuerschuld im Jahr der Zinszahlung besteht. Sofernüberfällige Forderungen der brasilianischen Gesellschaft gegenüber demStammhaus bestehen, kann die steuerliche Abzugsfähigkeit vonDarlehenszinsen, die das Stammhaus in Rechnung stellt, versagt werden,da der Zinsaufwand insoweit als nicht betriebsnotwendigeBetriebsausgabe klassifiziert werden kann.

Sofern Darlehensverträge nicht bei der Zentralbank registriert sind, istdie Zinszahlung maximal bis zu der Höhe abzugsfähig, die dem LIBOR-Satz für 6 Monate (London Interbank Offer Rate) plus 3% entspricht.

Das brasilianische Steuerrecht kennt keine Restriktionen bezüglichGesellschafterfremdfinanzierung (Thin-capitalization).

Das brasilianische Steuersystem ist in seinem Wesen als MonatssystemMonatssystemMonatssystemMonatssystemMonatssystemausgestaltet. Die monatlichen Vorauszahlungen sollen in der Regel derspäteren endgültigen Jahressteuerbelastung entsprechen. DieJahressteuererklärung dient lediglich der Vornahme von notwendigenAnpassungen oder Korrekturen auf Jahresbasis. Die Unternehmen könnenfür Zwecke der Steuervorauszahlungen wählen, ob die

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BemessungsgrundlageBemessungsgrundlageBemessungsgrundlageBemessungsgrundlageBemessungsgrundlage aufgrund

• monatlicher Abschlüsse (lucro real) erstellt werden oder• ein vereinfachtes Vorauszahlungssystem gewählt wird.

Bei dieser Variante wird eine bestimmte Gewinnmarge unterstellt(Regelfall für Industrieunternehmen: zu versteuernder Gewinn = 8%vom Umsatz). Die monatlichen Steuervorauszahlungen sind auf dieseSchätzgrösse zu beziehen.

Die Jahressteuererklärung ist bis zum 30.06.bis zum 30.06.bis zum 30.06.bis zum 30.06.bis zum 30.06. des Folgejahres einzureichen.Daraus resultierende Steuernachzahlungen sind je nach Gewinnermittlungs-bzw. Vorauszahlungsmethode bis 31.01. oder 31.03. des Folgejahres zuleisten.

INDIREKINDIREKINDIREKINDIREKINDIREKTE STEUERNTE STEUERNTE STEUERNTE STEUERNTE STEUERN

Brasilien verfügt über eine bundesstaatliche und einzelstaatlicheUmsatzsteuer. Die bundesstaatliche Umsatzsteuer (IPI ) ist eineMehrwertsteuerMehrwertsteuerMehrwertsteuerMehrwertsteuerMehrwertsteuer auf die Wertschöpfung bei Be- und Weiterverarbeitungsowie auf Importe vieler Produkte. Sie fällt lediglich auf der Herstellerstufean und wird daher auch „Industrieproduktsteuer„Industrieproduktsteuer„Industrieproduktsteuer„Industrieproduktsteuer„Industrieproduktsteuer””””” genannt. Die Steuersätzevariieren stark und betragen zwischen 0 und 36,5%. Exporte sindsteuerbefreit bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug istauf den Materialeinkauf und Anlagenkauf für die Produktion beschränkt.Im Fall der Anschaffung von Sachanlagen für den Verwaltungs- oderVertriebsbereich ist z.B. kein Vorsteuerabzug möglich.

Die Bundesstaaten erheben einzelstaatliche Umsatzsteuern (ICMS) aufUmsätze mit körperlichen Wirtschaftsgütern, Importe sowie innerstaatlicheTransporte und Kommunikationsdienste. Die ICMS-Steuer ist als NettoNettoNettoNettoNetto-----Allphasenumsatzsteuer mit VAllphasenumsatzsteuer mit VAllphasenumsatzsteuer mit VAllphasenumsatzsteuer mit VAllphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzugorsteuerabzugorsteuerabzugorsteuerabzugorsteuerabzug ausgestaltet. DerVorsteuerabzug unterliegt ähnlichen Restriktionen wie bei derIndustrieproduktsteuer IPI. Der Vorsteuerabzug ist auch zugelassen, wenndie Vorsteuer in einem anderen Bundesstaat entrichtet wurde. Exportevon Industriegütern sind steuerfrei mit Vorsteuerabzug. Die Steuersätzebetragen 7- 25%. In São Paulo beträgt der Regelsteuersatz 18% fürLieferungen innerhalb des Bundesstaates.

Die Gemeinden erheben eine Dienstleistungssteuer (ISS) auf

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Dienstleistungen gewerblicher und kommerzieller Art, soweit diese nichtder ICMS-Steuer unterliegen. Die Steuersätze variieren in Abhängigkeitvon Gemeinde und Art der Dienstleistung, in der Regel beträgt derSteuersatz in Großstädten 5%. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

Der Bund erhebt zwei umsatzabhängige SozialabgabenSozialabgabenSozialabgabenSozialabgabenSozialabgaben, die derFinanzierung von sozialen Entwicklungsprogrammen dienen. DieSozialintegrationsabgabe PIS beträgt 1,65% vom Bruttoumsatz ohne IPIund ICMS. Die Sozialfinanzierungsabgabe COFINS beträgt 3% vomBruttoumsatz ohne IPI und ICMS. Die PIS-Abgabe ist mit beschränkterVorsteuerabzugsmöglichkeit ähnlich der IPI ausgestaltet, die COFINS-Abgabe nicht.

Auf gewisse Transaktionen im Finanz-, Kredit- und Versicherungsbereichwird eine Kapitalverkehrssteuer (IOF) erhoben. Börsenumsatz- oderGesellschaftsteuern werden nicht erhoben.

Die „Schecksteuer” (CPMF) wird auf alle Kontoabgänge in Höhe von0,38% des Kontoabgangs erhoben, mit Ausnahme von Transfers zwischenGirokonten des gleichen Unternehmens oder Börsentransaktionen.

Der Importzoll beträgt zwischen 0% und 70%, in Abhängigkeit vomimportierten Gut beziehungsweise vom Fertigungsgrad.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die indirekten Steuern in Brasiliensehr komplex sind, da es sehr viele Ausnahmeregelungen undSteuervergünstigungen gibt. Bei mehrstufigem Konzernaufbau könnendie Steuern kumulativ anfallen, sofern keine Vorsteuerabzugsmöglichkeitgegeben ist. In Brasilien besteht zudem teilweise die Möglichkeit,Vorsteuerüberhänge an andere Unternehmen zu übertragen. Die Zolltarifeund die Steuersätze der Industrieproduktsteuer IPI unterliegen häufigenÄnderungen.

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AAAAAUSGEWÄHLUSGEWÄHLUSGEWÄHLUSGEWÄHLUSGEWÄHLTE THEMENTE THEMENTE THEMENTE THEMENTE THEMENUND PROBLEMFELDERUND PROBLEMFELDERUND PROBLEMFELDERUND PROBLEMFELDERUND PROBLEMFELDER

VEREINFVEREINFVEREINFVEREINFVEREINFAAAAACHTE GEWINNERMITTLCHTE GEWINNERMITTLCHTE GEWINNERMITTLCHTE GEWINNERMITTLCHTE GEWINNERMITTLUNGSMETHODEN (LUNGSMETHODEN (LUNGSMETHODEN (LUNGSMETHODEN (LUNGSMETHODEN (Lucro Pucro Pucro Pucro Pucro Presumido)resumido)resumido)resumido)resumido)

Unternehmen mit einem Vorjahres- (Kalenderjahres-) umsatz bis R$ 48,0Mio. besitzen das WWWWWahlrechtahlrechtahlrechtahlrechtahlrecht, die Berechnung der körperschaftsteuerlichenBemessungsgrundlageBemessungsgrundlageBemessungsgrundlageBemessungsgrundlageBemessungsgrundlage (IRPJ) sowie des Sozialbeitags (CSLL) anhandgesetzlich fixierter, umsatzbezogener Gewinnmargen vorzunehmen. DieVerpflichtung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung entfällt dadurchnicht. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist quartalsweise(Kalenderjahr) festgelegt. Die Vorauszahlungen sind monatlich zu leisten.Die Option wird mit der Zahlung der ersten Vorauszahlung anhand derauf dem Überweisungsträger anzugebenden Codenummer unwiderruflichfür das laufende Kalenderjahr ausgeübt. Jedes Jahr besteht ein Wahlrecht,ob die GewinnermittlungGewinnermittlungGewinnermittlungGewinnermittlungGewinnermittlung auf Basis des buchhalterisch ermittelten GewinnesGewinnesGewinnesGewinnesGewinnes(lucro real) oder aufgrund des SchätzverfahrensSchätzverfahrensSchätzverfahrensSchätzverfahrensSchätzverfahrens (lucro presumido) ermitteltwird. Die Verpflichtung zur Erstellung einer vollständigen Buchführung undeiner Anlagenbuchhaltung entfällt durch die Ausübung dieses steuerlichenWahlrechts. Es ist lediglich eine vereinfachte Buchführung vorzuhalten, dienatürlich auch zu Kosteneinsparungen in der Verwaltung führt. Bei Wechselder Gewinnermittlungsmethode sind bestimmte Überleitungsrechnungenzu erstellen.

Das Wahlrecht zur Gewinnermittlung auf Schätzbasis kann prinzipiell vonallen Industrie-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmen in Anspruchgenommen werden. Ausgenommen sind:Ausgenommen sind:Ausgenommen sind:Ausgenommen sind:Ausgenommen sind:

• Finanzdienstleister,• Unternehmen, die Einkünfte aus dem Ausland beziehen. Sofern die

Auslandseinkünfte durch Direktexporte oder durch direkteDienstleistungen im Ausland erzielt werden, kann von dem Wahlrechthingegen Gebrauch gemacht werden,

• Unternehmen, die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen.Bei unterjährigen Änderungen bezgl. des Vorliegens der Voraussetzungender Inanspruchnahme kann bzw. muss die Gewinnermittlungsmethodegeändert werden.

Die anzuwendenden Gewinnmargen sind gesetzlich vorgegeben. Für

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Körperschaftsteuerzwecke (IRPJ) beträgt der Regelsatz 8% der Bruttoumsätze.Branchenabhängig können andere Sätze zur Anwendung kommen, diezwischen 1,6 und 32% variieren können. Für Zwecke des Sozialbeitrags(CSLL) beträgt der Regelsteuersatz 12%, für Dienstleistungsunternehmen32%.

Die Ausübung des Wahlrechts ist offensichtlich für hochprofitableUnternehmen vorteilhaft. Die Verwaltungskosten für eine vollständigeBuchhaltung können zudem reduziert werden. Sofern in derGründungsphase Anlaufverluste erwartet werden, sollte die buchhalterischeGewinnermittlungsmethode gewählt werden, um die Steuerbelastung zusenken bzw. steuerlich nutzbare Verlustvorträge generieren zu können.Hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts ist eine gewissePlanungssicherheit bezüglich des Geschäftsverlaufs hilfreich. DurchImplementierung mehrerer rechtlich selbständiger Einheiten können weitereVorteile erzielt werden.

Sofern die steuerliche Gewinnermittlung anhand des Schätzverfahrensvorgenommen wird, kann es dennoch Sinn machen, eine vollständigeBuchhaltung vorzuhalten, da der tatsächliche Gewinn, der die gesetzlichvorgegebene Gewinnmarge übersteigt, problemlos als steuerfreie Dividendean die Anteilseigner ausgeschüttet werden kann.

Bei Ausübung des Wahlrechts zugunsten lucro presumido geht derVorsteuerabzug bei der PIS-Steuer verloren, allerdings beträgt der Steuersatzin diesem Fall analog der Alt-Regelung lediglich 0,65%.

KASSENPRINZIP (PKASSENPRINZIP (PKASSENPRINZIP (PKASSENPRINZIP (PKASSENPRINZIP (Princípio de Caixa)rincípio de Caixa)rincípio de Caixa)rincípio de Caixa)rincípio de Caixa)

Brasilianische Unternehmen besitzen bei Wahl des vereinfachtenGewinnermittlungsverfahrens (lucro presumido) grundsätzlich dasWahlrecht, zahlungswirksame Vorgänge erst bei tatsächlicher Realisierung(Zufluss-, Abflussprinzip) zu berücksichtigen oder aufgrund deswirtschaftlichen Verursachungsprinzips (Forderungen und Verbindlich-keiten). In der Buchhaltung muss hierzu ein System installiert werden, dasdie Kontrolle bezüglich des Zahlungszeitpunkts der Einnahmen undAusgaben ermöglicht. Das Wahlrecht kann für jedes Kalenderjahr neuausgeübt werden. Die steuerliche Gewinnermittlung ist für alleBundessteuern bindend.

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Im Falle der Gewinnermittlung mittels Bilanz (lucro real) besteht dasWahlrecht, Wechselkursverluste und –gewinne steuerlich nach demKassenprinzip zu berücksichtigen. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist füralle Bundessteuern bindend. Des Weiteren besteht das Wahlrecht, denRohertrag (Umsatz abzgl. Kosten der verkauften Produkte) aus Geschäftenmit Einrichtungen der brasilianischen öffentlichen Hand erst beiZahlungseingang zu versteuern (vgl. auch Wechselkursschwankungen, Seite15).

Bei Kleinstunternehmen werden weitere Steuererleichterungen gewährt. DieAusübung des Wahlrechts „lucro presumido” bei Kleinstunternehmen führtzu Steuerleichterungen bei indirekten Steuern und Arbeitgeberanteilen zurSozialversicherung.

STEUERVSTEUERVSTEUERVSTEUERVSTEUERVORAORAORAORAORAUSZAHLUSZAHLUSZAHLUSZAHLUSZAHLUNGENUNGENUNGENUNGENUNGEN

Sofern Steuervorauszahlungen aufgrund von Monatsabschlüssen berechnetwerden, ist ein Verlustrücktrag für Zwecke der Vorauszahlungsberechnungim laufenden Jahr nicht möglich. Kumulierte Verluste im laufenden Jahrkönnen jedoch in voller Höhe mit Gewinnen aus späterenErmittlungsperioden des gleichen Kalenderjahres verrechnet werden.Verlustvorträge aus Vorjahren können mit bis zu 30% des Gewinns derjeweiligen Ermittlungsperiode verrechnet werden.

Sofern der Gewinn auf Basis des buchhalterisch ermittelten Gewinns ermitteltwird (Lucro Real), können die Vorauszahlungen anhand gesetzlich fixierter,umsatzbezogener Gewinnmargen berechnet werden. DieVorauszahlungsberechnung ähnelt stark der umsatzabhängigenGewinnermittlungsmethode (Lucro Presumido).

Es besteht das Wahlrecht, die Berechnungsmethode für Zwecke derVorauszahlungsberechnung monatlich zu wechseln.

Im Rahmen der Jahressteuererklärung wird ermittelt, ob unterjährig zu hoheSteuervorauszahlungen geleistet wurden, die - anders als in Deutschland-nicht ohne Weiteres nach Einreichung der Jahressteuererklärungzurückerstattet werden. In der Praxis werden Vorauszahlungsguthaben einesJahres häufig in zukünftigen Perioden gegen Zahllasten aus anderenBundessteuern (z.B. Körperschaftsteuer, PIS, COFINS) verrechnet. Es sollte

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daher auf eine vernünftige Vorauszahlungsplanung geachtet werden.

ZINSZAHLZINSZAHLZINSZAHLZINSZAHLZINSZAHLUNG AUNG AUNG AUNG AUNG AUF EIGENKAPITUF EIGENKAPITUF EIGENKAPITUF EIGENKAPITUF EIGENKAPITAL (Juros sobre o Capital PAL (Juros sobre o Capital PAL (Juros sobre o Capital PAL (Juros sobre o Capital PAL (Juros sobre o Capital Próprio)róprio)róprio)róprio)róprio)

Brasilianischen Kapitalgesellschaften steht im Rahmen einesGesellschafterbeschlusses das WWWWWahlrechtahlrechtahlrechtahlrechtahlrecht zu, an die Anteilseigner entwederDividendenDividendenDividendenDividendenDividenden auszuschütten oder innerhalb gewisser Restriktionen eine(steuerlich abzugsfähige) Zinszahlung auf das EigenkapitalZinszahlung auf das EigenkapitalZinszahlung auf das EigenkapitalZinszahlung auf das EigenkapitalZinszahlung auf das Eigenkapital am Beginn deslaufenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen.

Der anzuwendende Zinssatz für langfristige Zinsen (TJLP = Taxa de Jurosde Longo Prazo) wird von der Zentralbank vierteljahrlich veröffentlicht undbeträgt ca. 10% p.a.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinszahlung ist limitiert auf

• 50% des Bilanzgewinns vor Zinszahlung auf Eigenkapital und vor KSt(IRPJ) oder

• 50% des laufenden Jahresüberschusses vor Zinszahlung aufEigenkapital und vor KSt (IRPJ).

Die Zinszahlungen können auch unterjährig vorgenommen werden. Soferndie unterjährig gezahlten Zinsen die zum Wirtschaftsjahresende bestehendenRestriktionen übersteigt, ist der übersteigende Teil als nichtabzugsfähigeBetriebsausgabe zu behandeln.

Die Zinszahlung unterliegt einer Quellensteuer i.H.v. 15%. DieSteuerbelastungSteuerbelastungSteuerbelastungSteuerbelastungSteuerbelastung kann somit gegenüber einer Dividendenausschüttung, diemit 34% KSt (IRPJ) bzw. Sozialbeitrag (CSLL) vorbelastet ist, um 19% gesenktwerden. Sofern eine brasilianische natürliche Person Anteilseigner derKapitalgesellschaft ist, stellt diese 15%ige Quellensteuer eineAbgeltungssteuer dar, so dass im Rahmen der persönlichenEinkommensteuererklärung keine Hochschleusung auf den individuellenSteuersatz stattfindet.

Sofern eine deutsche Kapitalgesellschaft Anteilseigner der brasilianischenKapitalgesellschaft ist, ist die Zinszahlung an den deutschen Anteilseignerebenfalls günstiger als eine Dividendenausschüttung der brasilianischenTochtergesellschaft. Die Zinszahlung kann auch zu einer Kapitalerhöhungverwendet werden, wobei in Deutschland und Brasilien die gleichen

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steuerlichen Folgen wie bei tatsächlicher Zinszahlung eintreten. DieBehandlung entspricht einer Ausschüttung mit gleichzeitiger Wiedereinlage.

LIZENZZAHLLIZENZZAHLLIZENZZAHLLIZENZZAHLLIZENZZAHLUNGENUNGENUNGENUNGENUNGEN, KNOW, KNOW, KNOW, KNOW, KNOW-HOW-HOW-HOW-HOW-HOW-----TRANSFER, TECHNISCHETRANSFER, TECHNISCHETRANSFER, TECHNISCHETRANSFER, TECHNISCHETRANSFER, TECHNISCHEDIENSTLEISTUNGEN UND KDIENSTLEISTUNGEN UND KDIENSTLEISTUNGEN UND KDIENSTLEISTUNGEN UND KDIENSTLEISTUNGEN UND KONZERNUMLAONZERNUMLAONZERNUMLAONZERNUMLAONZERNUMLAGENGENGENGENGEN

In vielen Fällen muss das deutsche Stammhaus gem. § 1 AStGEntwicklungskosten und Technologietransfer an die brasilianischeTochtergesellschaft im Rahmen von Lizenzverträgen oder Konzernumlagenweiterbelasten. In diesem Zusammenhang stösst man häufig auf dasSpannungsfeld, dass das deutsche Stammhaus aus Verrechnungspreis-grundsätzen Rechnungen stellen muss, die brasilianischeSteuergesetzgebung jedoch (teilweise abkommenswidrige) Quellensteuernbzw. Abgaben erhebt, da dem brasilianischen Fiskus vermeintlich dasBesteuerungsrecht entzogen wird.

Lizenzverträge oder technische Dienstleistungsverträge, die einenTechnologietransfer beinhalten, müssen zunächst beim brasilianischenbrasilianischenbrasilianischenbrasilianischenbrasilianischenPPPPPatentregisteratentregisteratentregisteratentregisteratentregister (INPI) und anschliessend bei der ZentralbankZentralbankZentralbankZentralbankZentralbank eingetragenwerden, um mit steuerlicher Wirksamkeit gezahlt werden zu können. DasPatenregister überprüft die Komplexität des Technologiestandards, der zurVerfügung gestellt wird, und kann die vertraglich festgelegten Vergütungenim Einzelfall reduzieren. Ein Versäumnis der RRRRRegistrierungspflichtenegistrierungspflichtenegistrierungspflichtenegistrierungspflichtenegistrierungspflichten kannebenfalls dazu führen, dass die Hausbank die angewiesene Überweisungentweder nicht durchführt oder nicht zu dem günstigeren Wechselkurs (cursocomercial), der lediglich gewährt wird, wenn der zugrundeliegende Vertragbei der Zentralbank registriert ist.

Das brasilianische Steuerrecht akzeptiert im Rahmen von Lizenzverträgenfolgende HöchstsätzeHöchstsätzeHöchstsätzeHöchstsätzeHöchstsätze, die steuerlich abzugsfähig sind:

• Lizenzen für die Nutzung von Warenzeichen: max. 1% der Netto-Außenumsätze mit Dritten,

• Lizenzen für die Nutzung von technischem Know-how: max. 5% derNetto-Außenumsätze mit Dritten, die auf dieser Technologie basieren.

Ein VVVVVertrag ohne Tertrag ohne Tertrag ohne Tertrag ohne Tertrag ohne Technologietransferechnologietransferechnologietransferechnologietransferechnologietransfer muss weder beim Patentregister (INPI)noch bei der Zentralbank registriert werden. In der Praxis hat es sich schonals hilfreich erwiesen, einen Registrierungsversuch beim Patentregister zuunternehmen, selbst wenn eine Registrierung –mangels Technologietransfer-

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nicht unbedingt zu erwarten ist. Die Vorlage der ausgestellten Negativ-Bescheinigung im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Vertragkönnte die Zahlungsanweisung bei der Hausbank erleichtern.

Bei Kostenumlageverträgen (Entwicklungskosten, Marketing, administrativeDienstleistungen etc.), die nicht beim Patentregister eingetragen sind, nimmtdie brasilianische Finanzverwaltung zuweilen eine sehr restriktive Haltungein, da eine vermeintliche Gewinnverlagerung zugunsten des ausländischenStammhauses unterstellt wird. Es sollte daher davon ausgegangen werden,dass eine Betriebsprüfung die Kostenumlagen/Rechnungen genauestensuntersuchen wird:

• Nachweis, dass die Leistungen im Ausland tatsächlich erbracht wurden,• Angemessenheit des in Rechnung gestellten Betrages

(Verrechnungspreis),• Nachweis, dass die bezogenen Leistungen aus dem Ausland

betriebsnotwendig waren,• mögliche Diskussion bezüglich Lizenzvergütungen, da

Entwicklungskosten vermeintlich bereits über Kostenumlagen belastetwerden.

Auf sämtliche o.g. genannte Überweisungen erhebt Brasilien hoheQuellensteuern/Abgaben:

• 10% ige CIDE-Abgabe,• 15% ige Quellensteuer.

Die Hausbank führt Überweisungen ins Ausland Überweisungen ins Ausland Überweisungen ins Ausland Überweisungen ins Ausland Überweisungen ins Ausland nur aus, sofern dieZahlungsbelege betreffend dieser Abgaben vorgelegt werden.

Die CIDECIDECIDECIDECIDE-----AbgabeAbgabeAbgabeAbgabeAbgabe (Contribuição de Intervenção no Domínio Económico)wurde mit Wirkung zum 01.01.200101.01.200101.01.200101.01.200101.01.2001 eingeführt. Sie sollte die Entwicklungbrasilianischer Technologie durch enge Zusammenarbeit zwischenUniversitäten und brasilianischer Industrie fördern und stellt steuerlichsteuerlichsteuerlichsteuerlichsteuerlichabzugsfähige Zusatzkostenabzugsfähige Zusatzkostenabzugsfähige Zusatzkostenabzugsfähige Zusatzkostenabzugsfähige Zusatzkosten für den brasilianischen Käufer ausländischerTechnologien dar. Im Fall von Lizenzzahlungen für die Benutzung vonPatenten oder Warenzeichen ist es möglich, dass aufgrund einerÜbergangsregelung bis zum Jahr 2013 eine geringere Abgabe gezahltwerden kann. Aufgrund einer Gesetzesverschärfung mit Wirkung zum01.01.2002 sind aktuell alle aus dem Ausland bezogenen Leistungen von

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dieser SonderabgabeSonderabgabeSonderabgabeSonderabgabeSonderabgabe betroffen, selbst wenn keinerlei Technologietransferinvolviert ist. Die Erhebung der CIDE-Abgabe wird bis heute kontroversdiskutiert und mehrheitlich als nicht verfassungsgemäss eingestuft.

Bezüglich der steuerlichen Behandlung in Deutschland ist im Einzelfall zuuntersuchen, ob die 15%ige brasilianische Quellensteuer auf die deutscheKörperschaftsteuer anrechenbar ist. Die CIDE-Abgabe stellt lediglichZusatzkosten für die brasilianische Gesellschaft und keine Quellensteueri.S.d. DBA Deutschland-Brasilien dar, weil die deutsche Gesellschaft nichtSteuerschuldner der Abgabe ist. Es besteht daher keineAnrechnungsmöglichkeit in Deutschland.

Art. 12 DBA Deutschland–Brasilien und das Protokoll Abschn. 4 zu Art. 12zum DBA weisen Brasilien das Recht zu, Quellensteuern auf angemesseneZahlungen einzubehalten, die für Lizenzgebühren bzw. technischeUnterstützung und technische Dienstleistungen von einer deutschenGesellschaft in Rechnung gestellt werden.

Der LizenzbegriffLizenzbegriffLizenzbegriffLizenzbegriffLizenzbegriff des Art. 12 Abs. 3 DBA umfasst:

• Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung vonUrheberrechten, Patenten und Warenzeichen,

• Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung vonMustern und Modellen,

• Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung vonPlänen, geheimen Formeln oder Verfahren (Know-how im engerenSinne),

• Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oderwissenschaftlicher Erfahrungen (Know-how im weiteren Sinne).

Im Rahmen des Know-how-transfers wird es aus deutscher Sichtentscheidend darauf ankommen, ob Kenntnisse und Erfahrungenzugänglich gemacht werden, die die brasilianische Tochtergesellschaft füreigene Zwecke verwerten kann.

An einer Übertragung von Know-how im Sinne von Art. 12 DBA fehlt esimmer dann, wenn der Auftraggeber nur ein fertiges Produkt erhält undnicht in die Lage versetzt wird, das Wissen des Auftragnehmers eigenständigzu nutzen, also bei reinen Beratungsverträgen, bei denen im Sinne einesWerkvertrages der Erfolg geschuldet wird.

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Bei Dienstleistungsverträgen wird nach der Kommentierung von Debatin/Wassermeyer (Art. 12 Rz. 25) darauf abzustellen sein, „ob derDienstleistende oder sein Personal die Leistung aufgrund einer technisch-handwerklichen oder ingenieurwissenschaftlichen Vorbildung ausübt, z.B.technische Planung, Überwachung, Bauausführung oder Montage,Erstellung Computerprogramm selbst wenn dies z.B. kaufmännischenZwecken dient”. Diese deutsche Sichtweise knüpft nicht an eine Registrierungeines Technologietransfers beim brasilianischen Patentregister an. In derPraxis dürfte die deutsche Definition des Technologietransfers deutlich weiterauszulegen sein als die Definition des brasilianischen Patentregisters (INPI).

Aufgrund einer Konzession Deutschlands gegenüber dem EntwicklungslandBrasilien bei Abschluss des DBAs im Jahr 1976 muss der deutsche Fiskusgem. Art. 24 Nr. 3 c) DBA (fiktiv) 20% Quellensteuer auf die deutscheKörperschaftsteuerschuld anrechnen, sofern Brasilien die Quellensteuernabkommenskonform erhebt.

Sofern andere Leistungen in Rechnung gestellt werden, besteht das Risiko,dass die deutsche Finanzverwaltung die Erhebung der brasilianischenQuellensteuer als Treaty-overriding auslegt und eine Steueranrechnungversagt. Die Leistungen werden zwangsläufig doppelt besteuert. EinBetriebsausgabenabzug in Deutschand scheidet ebenfalls aus (§ 26 (6)KStG und § 34c (6) S.3 EStG). Die Chancen, innerhalb eines Ver-ständigungsverfahrens mit den brasilianischen Finanzbehörden zu eineranderen steuerlichen Behandlung zu gelangen, sind in der Praxis als nahezuunmöglich einzuschätzen.

Selbst wenn die Leistungen unter den Begriff der Lizenzen oder dertechnischen Dienstleistung subsumiert werden können, ist eine volleSteueranrechnung (fiktiv 20%) in Deutschland nur gegeben, wenn diedeutsche Gesellschaft Körperschaftsteuer zahlt und das Projekt eine gewisseGewinnmarge aufweist (also z.B. keine 1:1-Weiterbelastung).

Die buchungstechnische Behandlung buchungstechnische Behandlung buchungstechnische Behandlung buchungstechnische Behandlung buchungstechnische Behandlung in Brasilien lässt sich anhand eineseinfachen Zahlenbeispiels wie folgt darstellen:

• Rechnungsbetrag: 100• CIDE: <10>• Quellensteuer: <15>• Überweisung nach Deutschland: 85• Kosten in Brasilien (abzugsfähige Betriebsausgaben):110

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Sofern in Deutschland Kosten in Höhe von 50 angefallen sind, entfälltauf die fakturierte Leistung eine deutsche Körperschaftsteuer i.H.v. 12,5.

• Rechnungsbetrag: 100• Kosten: <50>• Gewinn: 50• Körperschaftsteuer: 12,5 (25%)

Da die Gewinnspanne nicht ausreichend ist, kommt es zu einemAnrechnungsüberhangAnrechnungsüberhangAnrechnungsüberhangAnrechnungsüberhangAnrechnungsüberhang. Es können lediglich 12,5 brasilianischeQuellensteuern auf die deutsche Körperschaftssteuer angerechnet werden.Die fiktive Anrechnung in Höhe von 20% läuft leer. Sofern anderebrasililianische Einkünfte vorliegen, könnten sich dieAnrechnungsmöglichkeiten in Deutschland im Rahmen der Per-country-limitation möglicherweise noch verbessern.

Der o.g. KKKKKostenbegriffostenbegriffostenbegriffostenbegriffostenbegriff bezieht sich neuerdings nicht nur auf unmittelbareKosten, sondern auf in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Kosten(Gemeinkosten, Teilwertabschreibungen etc.), so dass das Entstehen vonAnrechnungsüberhängen wahrscheinlicher geworden ist.

Sofern eine sehr geringe Gewinnmarge vorhanden ist oder in Deutschlandkeine Körperschaftsteuer geschuldet wird, kann wahlweise gem. § 34cAbs. 2 und § 34c Abs. 6 S. 2 EStG der Abzug der tatsächlich gezahltenbrasilianischen 15% igen Quellensteuer vom zu versteuernden deutschenEinkommen vorgenommen werden (Betriebsausgabenabzug inDeutschland).

Vor Abschluss von Lizenz-/Umlageverträgen ist eine exakte Analyse derweiterbelasteten Leistungen, der Angemessenheit der Vergütung,Alternativgestaltungen und der steuerlichen Auswirkungen dringend zuempfehlen.

VERRECHNUNGSPREISEVERRECHNUNGSPREISEVERRECHNUNGSPREISEVERRECHNUNGSPREISEVERRECHNUNGSPREISE

Seit 1997 verfügt Brasilien über gesetzliche Regelungen hinsichtlichinternationaler Verrechnungspreise, zur Zeit geregelt durch IN Nr. 243vom 11. November 2002 und IN Nr. 321 vom 14. April 2003.

Die Regelungen sollen internationale Gewinnverschiebungen zwischen

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verbundenen Unternehmen verhindern, wobei die Defintion derverbundenen Unternehmen weit ausgelegt wird und z.B. auchunabhängige Vertriebspartner mit Exklusivrechten umfasst. Ebensounterliegt der Leistungsverkehr mit nicht verbundenen Unternehmen inFiskalparadiesen den Verrechnungspreisbestimmungen.

Im Grundsatz stellt die Gesetzgebung verschiedene Vverschiedene Vverschiedene Vverschiedene Vverschiedene Verrechnungspreiserrechnungspreiserrechnungspreiserrechnungspreiserrechnungspreis-----BerechnungsmethodenBerechnungsmethodenBerechnungsmethodenBerechnungsmethodenBerechnungsmethoden optional zur Auswahl, die an die OECD-Richtlinienangelehnt sind. Abweichend von dem OECD-Muster, das auf demFremdvergleich („Arm´s-length”) basiert, werden jedoch bei einigenVerfahren gesetzlich fixierte Mindestmargen verlangt, die in Einzelfällenunrealistisch sein können und im Geschäftsverkehr unter fremden Drittenkeine Anwendung finden würden. Zudem sind die brasilianischenRegelungen produktbezogenproduktbezogenproduktbezogenproduktbezogenproduktbezogen anzuwenden; eine „Mischkalkulation” istnicht zugelassen.

Bei Importgeschäften stehen drei Berechnungsmethodendrei Berechnungsmethodendrei Berechnungsmethodendrei Berechnungsmethodendrei Berechnungsmethoden zur Auswahl:

• Preisvergleichsmethode (PIC),• Wiederverkaufspreismethode abzüglich Gewinn (PRL),• Produktionskostenmethode zuzüglich Gewinn (CPL).

Die Preisvergleichsmethode bestimmt als angemessenen Preis denDurchschnitt von VDurchschnitt von VDurchschnitt von VDurchschnitt von VDurchschnitt von Vergleichspreisen ergleichspreisen ergleichspreisen ergleichspreisen ergleichspreisen für gleiche oder ähnliche Güter,Dienstleistungen oder Rechte, die mit Drittunternehmen im nationalenoder internationalen Markt unter vergleichbaren Zahlungskonditionenbei Kauf- oder Verkaufsaktionen praktiziert werden. In der Praxis stösstdiese Methode auf Probleme, wenn die Handelspreise unabhängigerUnternehmen ermittelt werden müssen. Bei Massenware oder Gütern,die an Handelsbörsen gehandelt werden, bestehen die grössten Chancen,einen vergleichbaren Fremdpreis zur Bestimmung des angemessenenVerrechnungspreises heranziehen zu können.

Die Wiederverkaufspreismethode bestimmt als angemessenen Preis denDurchschnitt der WDurchschnitt der WDurchschnitt der WDurchschnitt der WDurchschnitt der Wiederverkaufspreiseiederverkaufspreiseiederverkaufspreiseiederverkaufspreiseiederverkaufspreise, für Güter, Dienstleistungen oderRechte abzüglich handelsüblicher Rabatte, umsatzabhängiger Steuernund Abgaben, Kommissionen und abzüglich einer Gewinnmarge von:

• 20% vom Wiederverkaufspreis oder• 60% vom Wiederverkaufspreis, der vorher um o.g. Abzüge und um

die in Brasilien erfolgte Wertschöpfung gekürzt wurde.

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Die hohen Margen führen in der Praxis vielfach zu Problemen, wenn z.B.bei Wechselkursschwankungen die hohen Einkaufspreise nicht an denbrasilianischen Markt weitergegeben werden können.

Die Produktionskostenmethode bestimmt als angemessenen Preis denDurchschnitt der durchschnittlichen HerstellungskostenDurchschnitt der durchschnittlichen HerstellungskostenDurchschnitt der durchschnittlichen HerstellungskostenDurchschnitt der durchschnittlichen HerstellungskostenDurchschnitt der durchschnittlichen Herstellungskosten für identische odervergleichbare Produkte, Leistungen oder Rechte im Ursprungsland zuzüglichSteuern und Abgaben beim Export aus dem Ursprungsland zuzüglich einesAufschlags von 20% auf die Herstellungskosten.

Der höchste nach den o.g. Methoden berechnete Wert stellt die Grenzefür die steuerliche Abzugsfähigkeit der vom verbundenen Unternehmengestellten Rechnung dar. Die Berechnung muss für jedes Produktvorgenommen werden.

Bei Exportgeschäften werden die Verrechnungspreise generell akzeptiert,sofern eine brasilianische Gesellschaft ihre Produkte, Dienstleistungen undRechte an ein nahestehendes Unternehmen im Ausland exportiert und derPreis hierfür mindestens 90% des durchschnittlichen Preises für Verkäufevon vergleichbaren Produkten, Dienstleistungen und Rechten untervergleichbaren Zahlungskonditionen im brasilianischen Markt beträgt.Sofern keine Geschäfte im brasilianischen Markt getätigt werden, könnendie Preise von anderen Unternehmen herangezogen werden, dievergleichbare Produkte auf dem brasilianischen Markt anbieten. Diese 90%-Regel findet auch bei Exporten in Fiskalparadiese Anwendung.

Sofern der o.g. Nachweis nicht erbracht werden kann, stehen folgendeBerechnungsmethodenBerechnungsmethodenBerechnungsmethodenBerechnungsmethodenBerechnungsmethoden zur Auswahl, um den angemessenenVerrechnungspreis zu ermitteln:

• Preisvergleichsmethode (PVEx,)• Grosshandelspreismethode abzüglich Gewinn (PVA),• Einzelhandelspreismethode abzüglich Gewinn (PVV),• Erwerbs- oder Produktionskostenmethode zuzüglich Steuern und

Gewinn (CAP).

Die Preisvergleichsmethode bestimmt als angemessenen Preis denDurchschnitt der ExportpreiseDurchschnitt der ExportpreiseDurchschnitt der ExportpreiseDurchschnitt der ExportpreiseDurchschnitt der Exportpreise für identische oder gleichartige Güter,Leistungen oder Rechte des eigenen Unternehmens an Drittunternehmenoder anderer brasilianischer Exporteure während derselben Steuerperiodeunter vergleichbaren Zahlungsbedingungen.

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Die Großhandelspreismethode bestimmt als angemessenen Preis denDurchschnitt der PDurchschnitt der PDurchschnitt der PDurchschnitt der PDurchschnitt der Preisereisereisereisereise identischer oder gleichartiger Güter, Leistungenoder Rechte, welche auf dem Großhandelsmarkt im Bestimmungsland untervergleichbaren Zahlungskonditionen erzielt werden, abzüglichabzüglichabzüglichabzüglichabzüglich der im Preisdes Bestimmungslandes enthaltenen Steuern und Abgaben und abzüglicheiner Gewinnmarge von 15% auf den Brutto-Großhandelspreis.

Die Einzelhandelspreismethode bestimmt als angemessenen Preis denDurchschnitt der PDurchschnitt der PDurchschnitt der PDurchschnitt der PDurchschnitt der Preisereisereisereisereise identischer oder gleichartiger Güter, Leistungenoder Rechte, welche auf dem Einzelhandelsmarkt im Bestimmungslandunter vergleichbaren Zahlungskonditionen erzielt werden, abzüglichabzüglichabzüglichabzüglichabzüglich derim Preis des Bestimmungslandes enthaltenen Steuern und Abgaben undabzüglich einer Gewinnmarge von 30% auf den Brutto-Einzelhandelspreis.

Die Erwerbs- oder Produktionskostenmethode bestimmt als angemessenenPreis den Durchschnitt der Anschaffungskosten oder HerstellungskostenDurchschnitt der Anschaffungskosten oder HerstellungskostenDurchschnitt der Anschaffungskosten oder HerstellungskostenDurchschnitt der Anschaffungskosten oder HerstellungskostenDurchschnitt der Anschaffungskosten oder Herstellungskostenfür exportierte Güter, Dienstleistungen oder Rechte zuzüglich der in Brasilienentrichteten Steuern und Abgaben und zuzüglich einer Gewinnmarge von15%.

Der geringste nach den o.g. Methoden berechnete Wert stellt dieUntergrenze für die steuerliche Akzeptanz des dem verbundenenUnternehmen in Rechnung gestellten Preises dar. Die Berechnung mussfür jedes Produkt vorgenommen werden. Sofern tatsächlich höhere Margenerzielt werden, sind Gewinnverlagerungen ins Ausland möglich.

Bei Exportgeschäften sind zudem VVVVVereinfachungsereinfachungsereinfachungsereinfachungsereinfachungs- und Ausnahmeregeln- und Ausnahmeregeln- und Ausnahmeregeln- und Ausnahmeregeln- und Ausnahmeregelnzu den o.g. vier Berechnungsmethoden zu beachten:

• Sofern der Reingewinn vor Körperschaftsteuer (IRPJ) und Sozialbeitrag(CSLL) aus den Exporten an nahestehende Unternehmen mindestens5% der Einnahmen aus denselben beträgt, wird keine Anpassung derVerrechnungspreise vorgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nichtbei Exporten in Fiskalparadiese.

• Eine Befreiung von einer Anpassung der Verrechnungspreise ist ebenfallsvorgesehen, wenn der Anteil der Einnahmen aus den Exporten innerhalbeines Kalenderjahres geringer ist als 5% der Gesamteinnahmeninnerhalb derselben Periode. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht beiExporten in Fiskalparadiese.

• Sofern im Exportgeschäft Markterschließungsstrategien verfolgt werden,wird innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums akzeptiert, dass eine

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brasilianische Gesellschaft ihre Produkte, Dienstleistungen und Rechtean ein nahestehendes Unternehmen im Ausland, das seinen Sitz nichtin einem Fiskalparadies hat, exportiert und der Preis hierfür wenigerals 90% des durchschnittlichen Preises für Verkäufe von vergleichbarenProdukten, Dienstleistungen und Rechten unter vergleichbarenZahlungskonditionen im brasilianischen Markt beträgt. DerMarkterschließungsplan muss von der Regierung genehmigt sein,zudem muss nachgewiesen werden, dass das verbundene Unternehmenim Ausland keinen Gewinn ausweist, sofern für das brasilianischeUnternehmen Verluste aus der Verrechnungspreisgestaltungvorhersehbar sind.

Sofern EinkommenskorrekturenEinkommenskorrekturenEinkommenskorrekturenEinkommenskorrekturenEinkommenskorrekturen vorgenommen werden müssen, da dietatsächlich verrechneten Preise nicht den gesetzlichen Vorgabenentsprechen, sind die Anpassungen lediglich bei der BemessungsgrundlageBemessungsgrundlageBemessungsgrundlageBemessungsgrundlageBemessungsgrundlagefür die Körperschaftsteuer (IRPJ) und den Sozialbeitrag (CSLL) vorzunehmen.Bei Einkommenskorrekturen im Rahmen von Importgeschäften wirdweiterhin die Bemessungsgrundlage für die maximal steuerlich abzugsfähigeZinszahlung auf Eigenkapital (juros sobre o capital próprio) gekürzt.

Sofern bei Anwendung der zulässigen Methoden zur Ermittlung der korrektenVerrechnungspreise eine Differenz von maximal 5% zu den im Unternehmenpraktizierten Verrechnungspreisen besteht, ist keine Einkommenskorrekturvorzunehmen (Nichtaufgriffsgrenze). Sofern die Differenz größer als 5%ist, muss die Einkommenskorrektur in voller Höhe der Differenzvorgenommen werden.

Einzelfallregelungen mit der zuständigen Steuerbehörde sind vom Gesetzvorgesehen und beziehen sich auf eine Abweichung von den gesetzlichfixierten Margen. In der Praxis machen Steuerpflichtige selten von dieserRegelung Gebrauch.

Die brasilianischen Bestimmungen zu Verrechnungpreisen umfassen wederLizenzverträge oder technische Dienstleistungsleistungsverträge nochDarlehensverträge.

Sofern Darlehensverträge nicht bei der Zentralbank registriert sind, ist dieZinszahlung steuerlich maximal bis zu der Höhe abzugsfähig, die demLIBOR-Satz für 6 Monate (London Interbank Offer Rate) plus 3% entspricht.In der Praxis achtet die Zentralbank bei Registrierung der Darlehensverträgeauf eine angemessene, marktübliche Verzinsung.

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Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung sind detaillierte Angabenhinsichtlich des Geschäftsverkehrs mit verbundenen Unternehmenaufzuführen, u.a. die Namen der verbundenen Unternehmen, dieangewandte Verrechnungspreismethode, vorgenommeneEinkommenskorrekturen. Die 49 bedeutendsten Import- undExportgeschäfte sind sehr detailliert aufzuführen, die übrigen Geschäftelediglich in aggregierter Form.

WECHSELKWECHSELKWECHSELKWECHSELKWECHSELKURSSCHWURSSCHWURSSCHWURSSCHWURSSCHWANKANKANKANKANKUNGENUNGENUNGENUNGENUNGEN

In den Jahren 2001 und 2002 unterlag der brasilianische Real einemstarken Wechselkursverfall gegenüber dem Euro bzw. USD. DieWechselkursentwicklung war zudem durch eine hohe Volatiliätgekennzeichnet.

31.12.200131.12.200131.12.200131.12.200131.12.2001 31.12.200231.12.200231.12.200231.12.200231.12.2002

1 USD1 USD1 USD1 USD1 USD 2,322,322,322,322,32 3,533,533,533,533,53

1 EURO1 EURO1 EURO1 EURO1 EURO 2,062,062,062,062,06 3,703,703,703,703,70

Sofern eine brasilianische Gesellschaft ihr steuerliches Ergebnis anhandvon Monatsabschlüssen ermittelt (lucro real), werdenWechselkursschwankungen sofort ergebniswirksam, da dieFremdwährungsforderungen bzw. –verbindlichkeiten mit dem Stichtagskursin Real umgerechnet werden. Ein fallender Real führt zu einem Wechsel-kursgewinn bei Fremdwährungsforderungen und zu einemWechselkursverlust bei Fremdwährungsverbindlichkeiten. Ein steigender Realführt zu einem Wechselkursverlust bei Fremdwährungsforderungen und zueinem Wechselkursgewinn bei Fremdwährungsdarlehen.

Die Wechselkursgewinne unterliegen als sonstige Umsätze zweiverschiedenen umsatzabhängigen Steuern: PIS (1,65%) und COFINS (3%).Die Gesamtbelastung mit umsatzabhängigen Steuern beträgt also 4,65%auf den Wechselkursgewinn. Bei starken Wechselkursschwankungen kannes somit zu hohen (mehrfachen) Belastungen mit umsatzabhängigen Steuernkommen.

Das brasilianische Steuerrecht sieht das WWWWWahlrechtahlrechtahlrechtahlrechtahlrecht vor, zahlungswirksameVorgänge erst bei tatsächlicher Realisierung (KKKKKassenprinzipassenprinzipassenprinzipassenprinzipassenprinzip, vgl. oben S.

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11) zu berücksichtigen. In diesem Fall werden Wechselkursergebnisse nurbei Zahlung oder Vereinnahmung der Fremdwährungsverbindlichkeit bzw.Fremdwährungsforderung steuerlich wirksam. Der mehrfache Anfall vonPIS und COFINS bei Wechselkursschwankungen kann vermieden werden.Die steuerliche Gewinnermittlung ist für alle Bundessteuern bindend. ImErtragsteuerbereich wird es zu Periodenverschiebungen bei der Aufwands-und Ertragserfassung kommen.

Sofern brasilianische Gesellschaften langfristige Fremdwährungsverbind-lichkeiten aufgenommen haben, besteht das Problem, dass sich der Rück-zahlungsbetrag in Real teilweise mehr als verdoppelt hat. Vor diesem Hin-tergrund stehen viele Gesellschaften vor einem akuten Überschuldungspro-blem. Bei Fremdfinanzierung durch die deutsche Muttergesellschaft wirdüblicherweise versucht werden, die Eigenkapitalsituation der brasilianischenTochtergesellschaft durch einen Forderungsverzicht oder Umwandlung derVerbindlichkeit in Eigenkapital zu stärken.

Aus brasilianischer Sicht ist der Forderungsverzicht eines Gesellschaftersals steuerpflichtiger Ertrag auszuweisen. Dieser außerordentliche Ertragkann mit dem laufenden Verlust des Jahres in voller Höhe verrechnet werden.Verlustvorträge sind zeitlich unbegrenzt nutzbar, die Verrechnung ist jedochauf 30% des laufenden steuerlichen Ergebnisses beschränkt.

Darüber hinaus betrachtet das brasilianische Steuerrecht den Ertrag ausdem Forderungsverzicht i.d.R. als sonstigen Umsatz. Auf den Gesamtbetragdes Forderungsverzichts sind zusätzlich 4,65% umsatzabhängige Steuern(PIS und COFINS) zu entrichten.

Die schlichte Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital lösen inBrasilien grundsätzlich keine ertragsteuerlichen Konsequenzen aus. Ebensowie beim Forderungsverzicht ist es aus brasilianischer Sicht unerheblich,ob die Forderung werthaltig war oder nicht.

Sofern in den Verbindlichkeiten kumulierte, bislang nicht gezahlteZinsbestandteile enthalten sind, ist auf den Zinsanteil eine 15%igeQuellensteuer zu entrichten. In Deutschland kann diese Quellensteuerinnerhalb der Anrechnungshöchstgrenzen mit 20% (fiktiveQuellensteueranrechnung) auf die deutsche Körperschaftsteuerschuldangerechnet werden (Art. 24 (3)c DBA Deutschland–Brasilien). Sofern inDeutschland keine Körperschaftsteuer geschuldet wird, kann wahlweisegem. § 34c Abs. 2 und § 34c Abs. 6 S. 2 EStG der Abzug der tatsächlich

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gezahlten brasilianischen 15%igen Quellensteuer vom zu versteuerndendeutschen Einkommen vorgenommen werden (Betriebsausgabenabzug inDeutschland).

Es sollte beachtet werden, dass die brasilianische QuellensteuerQuellensteuerQuellensteuerQuellensteuerQuellensteuer aufZinszahlungen (15%) nicht bei tatsächlicher Zahlung, sondern bereits beibeibeibeibeiGutschriftGutschriftGutschriftGutschriftGutschrift auf dem Gesellschafterkonto anfällt. In Deutschland ist dieAnrechnung der brasilianischen Quellensteuer auf die Zinseinkünfte desbetreffenden Jahres beschränkt (§ 34c Abs.1 letzter Satz).

Zusätzlich löst die Umwandlung der Verbindlichkeit in Eigenkapital nachder derzeitig geltenden Rechtslage in Brasilien eine sogenannte SchecksteuerSchecksteuerSchecksteuerSchecksteuerSchecksteuer(“CPMF”) aus, da eine Kontobewegung fingiert wird. Die Schecksteuerbeträgt 0,38 % des umgewandelten Betrages.

Die steuerliche Behandlung des Forderungsverzichts beim deutschenGesellschafter ist abhängig von der Werthaltigkeit der Forderung imZeitpunkt des Forderungsverzichts. Ein Forderungsverzicht führt auchsteuerlich zu einem Aufwand, wenn bzw. soweit die Forderung im Zeitpunktder Berichtigung nicht mehr werthaltig ist. Sofern bzw. soweit die Forderungnoch werthaltig ist, würde der Verzicht als sogenannte verdeckte Einlagequalifiziert.

Sofern in der Vergangenheit Forderungsabschreibungen vorgenommenwurden, ist zudem zu beachten, dass für steuerliche Zwecke hierfür einedauernde Wertminderung dokumentierbar sein muss. Zudem ist sowohlfür die Handels- als auch für die Steuerbilanz eine Wertberichtigung wiederrückgängig zu machen, sobald der Grund hierfür entfallen ist(Wertaufholung).

Die Umwandlung der Forderung des deutschen Stammhauses gegenüberder brasilianischen Tochtergesellschaft führt auf Ebene der deutschenMuttergesellschaft zur Ausbuchung der Forderung und gleichzeitigenErhöhung des Beteiligungsansatzes an der Tochtergesellschaft Brasilien.

Sofern in der Vergangenheit in der Steuerbilanz Wertberichtigungen aufdie Forderungen vorgenommen worden sein sollten, wären dieseergebniserhöhend zu stornieren. Eine anschließende Wertberichtigung desBeteiligungsansatzes ist für steuerliche Zwecke ebenfalls ausgeschlossen.Im Ergebnis würden bei dieser Vorgehensweise die in Vorperioden steuerlichwirksam vorgenommenen Wertberichtigungen auf die Forderungen wiederrückgängig gemacht.

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Eine geringe Ausstattung mit ausländischen Fremdkapital kann u.U. auchvor dem Hintergund Sinn machen, dass eine Wechselkursaufwertung desbrasilianischen Reals zu einem künftigen Stichtag bei der brasilianischenGesellschaft einkommenssteuerlich als Ertrag gewertet wird. Der in denVorperioden geltend gemachte Wechselkursverlust (Verlustvortrag) kannjedoch maximal mit 30% des steuerlichen Einkommens verrechnet werden.Ein Wechselkursgewinn würde zudem als sonstiger Umsatz betrachtet und4,65% PIS und COFINS-Steuern auslösen.

ABSCHREIBUNG GOODABSCHREIBUNG GOODABSCHREIBUNG GOODABSCHREIBUNG GOODABSCHREIBUNG GOOD-----WILLWILLWILLWILLWILL

Bei Kauf von brasilianischen Gesellschaften oder Unternehmensumstruk-turierungen kommen diverse Gestaltungsinstrumente in Betracht, um ei-nen Good-will in Brasilien steuerlich wirksam abzuschreiben.

ANHANGANHANGANHANGANHANGANHANG

Tabellarischer Überblick über die wichtigsten Steuerarten:

Steuerart Steuersatz/

Bemessungsgrundlage Erhebungszeitraum Fälligkeit

1) IRPJ Körper- schaftsteuer

15% zzgl. Zusatzsteuer von 10% für steuerpflichtige Gewinne grösser R$ 240,000.00 pro Jahr

jährlich, mit monatlichen Vorauszahlungen

Vorauszahlungen am letzten Werktag des Folgemonats; Nachzahlung aufgrund Steuererklärung am 31.01. oder 30.03. des Folgejahres

2) CSSL Sozialbeitrag auf Gewinn

9% des steuerpflichtigen Gewinns vor Körperschaftsteuer

jährlich, mit monatlichen Vorauszahlungen

Vorauszahlungen am letzten Werktag des Folgemonats; Nachzahlung aufgrund Steuererklärung am 31.01. oder 30.03. des Folgejahres

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3) PIS 1.65% der Umsatzerlöse monatlich

15. Tag des Folgemonats bzw. letzter vorangegangener Werktag

4) COFINS 3,00% der Umsatzerlöse monatlich

15. Tag des Folgemonats bzw. letzter vorangegangener Werktag

5) ICMS –Landes- USt

18% auf Importe und Umssätze mit körperlichen Wirtschaftsgütern im Bundestaat São Paulo

monatlich

10. Tag des Folgemonats bzw. letzter vorangegangener Werktag

12% im Südosten und Süden

monatlich

7% im Norden, Nordosten, Mittelwesten und im Bundesstaat Espirito Santo.

monatlich

6) ISS – städtischeDienstlei- stungssteuer

0% bis 5%. In São Paulo und Rio de Janeiro i.d.R. 5%

monatlich 3. Tag des Folgemonats

7) IPI – Bundes- "Produktionssteuer"

0% bis 365% auf Importe und Industrieprodukte

10 Tages-Basis

10. Tag des Folgemonats bzw. letzter vorangeganger Werktag

8) Importzoll 0% bis 70% Zollabfertigung Bei Zollabfertigung

9) FGTS 8,5% auf Bruttogehalt (A) monatlich 9. Tag des Folgemonats

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(A) Gewisse Gehaltsbestandteile werden nicht in die Bemessungsgrundlage für FGTS and INSS

einbezogen.

10) INSS – Sozialabgaben auf Arbeitslohn

28.80% auf Bruttogehalt (A)

monatlich 2. Tag des Folgemonats

11) INSS - Geschäftsführer

20% der Vergütung monatlich 2. Tag des Folgemonats

12) IOF-Kapital-verkehrssteuer auf bestimmte Bank- und Versicherungs- geschäfte

0% bis 25% In Abhängigkeit von der Finanztransaktion

In Abhängigkeit von der Finanztransaktion

13) CPMF – „Schecksteuer“ auf Konto-transaktionen

0.38% grundsätzlich bei Kontoabgang

grundsätzlich bei Kontoabgang

14) Quellensteuer 1.5% Zahlung der

Rechnung durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen

Bei Zahlung der Rechnung durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen

15)Quellensteuer auf vom Ausland bezogene Leistungen

15% Überweisung des Rechnungsbetrages ins Ausland

Bei Überweisung des Rechnungsbetrages ins Ausland

16) CIDE – Sonderabgabe wirtschaftliche Intervention

10%; Lizenzzahlungen, technische Dienstleistungsverträge, Konzernumlagen im Allgemeinen, credit bei Lizenzzahlungen für Patente oder Warenzeichen: 100% bis 31.12.2003 70% vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 30% vom 01.01.2005 bis 31.12.2013

Überweisung des Rechnungsbetrag-es ins Ausland

15. Tag des Folgemonats, brasilianische Gesellschaft ist Steuerschuldner

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UNSERE SPONSORENUNSERE SPONSORENUNSERE SPONSORENUNSERE SPONSORENUNSERE SPONSOREN

ERNST & YERNST & YERNST & YERNST & YERNST & YOUNGOUNGOUNGOUNGOUNG Brasilien verfügt über 11 Büros, die eine optimalegeographische Abdeckung innerhalb Brasiliens ermöglichen. In den Büros sindüber 1.000 Mitarbeiter beschäftigt, die Spezialwissen in folgenden Bereichenanbieten:

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Seit Juli 2002 besteht zudem ein German Business Center in São Paulo, dasspeziell auf die Bedürfnisse von deutschen Investoren in Brasilien ausgerichtetist. Die in diesem Bereich beschäftigten deutschen Mitarbeiter verfügen überdeutsche Berufsexamina und begleiten alle Prüfungs- oder Beratungsaufträge,in Abhängigkeit von den Wünschen der deutschen Mandanten.

ERNST & YERNST & YERNST & YERNST & YERNST & YOUNGOUNGOUNGOUNGOUNGCondomínio São Luiz | Torre I – 7º andar

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Ansprechpartner des German Business Centers:Hans-Georg Schneider (audit): [email protected],

Tel.: (55 11) 3165 5550Michael Kemper (tax): [email protected],

Tel.: (55 11) 3165 5442

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Die Reihe "So geht’s ..." soll deutschen Unternehmen den Ein-stieg in den brasilianischen Markt erleichtern. Sie ist mit Unter-stützung des Kammer-Arbeitskreises “Kleine und Mittlere Unter-nehmen” entstanden und soll erste Informationen über verschie-dene Bereiche des brasilianischen Wirtschaftsalltags vermitteln.Die Themen wurden von Fachleuten vor Ort in Zusammenarbeitmit der Deutsch-Brasilianischen Industrie- und HandelskammerSão Paulo bearbeitet.

Die Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer in SãoPaulo ist die größte deutsche Auslandshandelskammer in Latein-amerika. Sie kann auf eine über 80 jährige Tradition zurückbli-cken. Mit ihren Abteilungen Außenwirtschaft, Messen, Berufs-bildung, Volkswirtschaft, Recht und Öffentlichkeitsarbeit ist sie derzentrale Anlaufpunkt für alle deutschen Unternehmen, die aufdem brasilianischen Markt aktiv sind oder sein wollen.

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