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Besteuerung von Wertpapieren

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Reinhard Magg, MBA, MA

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Markus Harrer

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� § 27 EStG

� KESt ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer mit Steuersatz 25 %.

� Abgeltungssteuer = Erträge sind mit Abfuhr der KESt endbesteuert.

� Endbesteuert = Einkünfte werden keiner weiteren Besteuerung unterzogen und es besteht keine Veranlagungspflicht.

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� Einkünfte aus der Überlassung von Kapital:

◦ Zinsen

◦ Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) und GmbH

◦ Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge

� Investmentfonds

� Immobilieninvestmentfonds

� Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen

◦ Kursgewinnsteuer

� Einkünfte aus Derivaten

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� Besteuerung von InvestmentfondsBesteuerung von InvestmentfondsBesteuerung von InvestmentfondsBesteuerung von Investmentfonds

� Kursgewinnsteuer

� Verlustausgleich

� Sondersituation Auslandsdepots

� Depotübertrag

� KESt-Optimierung

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� Ausschüttende InvF

� Thesaurierende InvF

◦ Inländische InvF

◦ Ausländische InvF

� Nicht-Meldefonds (Schwarze InvF)

� Ordentliche Erträge + Substanzgewinne

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� 25 % KESt auf gesamte Ausschüttung

◦ Ordentliche Erträge

◦ Substansgewinne

� seit 1.1.2013 zur Gänze steuerpflichtig

◦ gegebenfalls höhere Besteuerung als bei thesaurierenden InvF

� Abfuhr durch inländische Depotbank

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� Laufende Besteuerung von ausschüttungsgleiche Erträgen

� Ordentliche Erträge

◦ 25 % KESt

� Substanzgewinne

◦ seit 1.1. 2014 25 % KESt auf 60 % sämtlicher Kursgewinne

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� Ausschüttung der KESt

◦ Teilthesaurierende InvF

� Abfuhr durch inländische Depotbank

� Vollthesaurierende InvF

◦ kein KESt-Abzug

◦ Spezial- und Großanlegerfonds

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� Meldefonds

◦ Steuernachweis durch steuerlichen Vertreter

� Abfuhr durch inländische Depotbank

◦ Belastung am Depotverrechnungskonto

� Anpassung der Anschaffungskosten durch Depotbank

◦ keine Doppelbesteuerung!!

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� Kein Steuernachweis durch steuerlichen Vertreter

� Annahme ausschüttungsgleicher Ertrag

◦ 90 % der Differenz zwischen dem ersten und letzten Rücknahmepreis im Kalenderjahr

◦ mind. 10 % des letzten Rücknahmepreises im Kalenderjahr

� Möglichkeit des Selbstnachweises

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� Besteuerung von Investmentfonds

� KursgewinnsteuerKursgewinnsteuerKursgewinnsteuerKursgewinnsteuer

� Verlustausgleich

� Sondersituation Auslandsdepots

� Depotübertrag

� KESt-Optimierung

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� Einführung mit Budgetbegleitgesetz 2011 bis 2014 (Abgabenänderungsgesetz).

� § 27 EStG

� Substanzgewinne sind immer steuerpflichtig und werden mit 25 % KESt besteuert.

� Die Kursgewinnsteuer wird im Inland direkt von der depotführenden Stelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

� Die Kursgewinnsteuer wird seit 01.04.2012 abgeführt.

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� Altbestand◦ Vor 01.01.2011 entgeltlich erworbene Anteile an InvF,

Aktien und Immo-InvF◦ Vor 01.10.2011 entgeltlich erworbene Anleihen, Zertifikate

und Derivate ◦ keine KESt auf realisierte Wertsteigerungen◦ KESt auf Überlassung von Kapital

� Neubestand◦ Ab 01.01.2011 entgeltlich erworbene Anteile an InvF,

Aktien und Immo-InvF◦ Ab 01.04.2012 entgeltlich erworbene Anleihen, Zertifikate

und Derivate◦ KESt auf realisierte Wertsteigerungen◦ KESt auf Überlassung von Kapital

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� Privatvermögen natürlicher Personen

� Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen

◦ 25 % KESt, Endbesteuerungswirkung Verlustausgleichsoption durch Bank (Einzeldepots)

◦ Regelbesteuerungsoption

� Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten

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� Betriebsvermögen natürlicher Personen

� Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen

◦ 25 % KESt, Endbesteuerungswirkung

◦ Verlustausgleichsoption durch Veranlagung

◦ 50 % Verlustvortrag

◦ Regelbesteuerungsoption

� Anschaffungskosten inkl. Anschaffungsnebenkosten

� Deklarieren als Betriebsvermögen

◦ Erklärung Betriebsvermögen/Privatvermögen

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� Keine Unterscheidung zwischen Privat/Betriebsvermögen◦ Möglichkeit der Veranlagung

� Die Kursgewinnsteuer wird seit 01.04.2012 berechnet.

� Anschaffungswert – Veräußerungswert = steuerpflichtiger Kursgewinn * 25 % KESt

� Der steuerliche Anschaffungswert ist die Basis für die KESt-Berechnung durch die Depotbank◦ Steuerliche Anschaffungskosten * Stück = steuerlicher

Anschaffungswert◦ Spesen oder Ausgabeaufschläge werden nicht

berücksichtigt◦ gleitender Durchschnittspreis◦ gemeiner Wert

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� Für Käufe ab 01.04.2012 wird der jeweilige NAV herangezogen.

� Die Anschaffungskosten für in- und ausländische Aktien und Investmentfonds, die ab 01.01.2011 entgeltlich erworben wurden, wurden einmal zum 01.04.2012 mit dem „gemeinen Wert“ pauschal ermittelt.

◦ „gemeine Wert“ = aktuellster per 01.04.2012 zur Verfügung gestellter Kurs

� InvF: Die Anschaffungskosten werden um einen eventuellen ausschüttungsgleichen Ertrag erhöht, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

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� Es gilt NICHT First In – First Out.

� Wird dasselbe Wertpapier zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Kursen erworben, werden die Anschaffungswerte addiert und durch die Gesamtstückzahl des erworbenen Wertpapiers dividiert.

� Der so ermittelte gleitende Durchschnittspreis bildet die Anschaffungskosten für den Gesamtbestand des Wertpapiers.

� Die am 01.04.2012 pauschal ermittelten Anschaffungskosten (gemeine Wert) werden beim Durchschnittsverfahren ebenfalls herangezogen.

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Summierter Anschaffungswert=

Stück

neue steuerliche Anschaffungskosten

(=gleitender Durchschnittspreis)

2500,-- EUR= 125,-- EUR

20 Stk.

Kauf Stück Kurs Anschaffungswert

07.02.2012 10 Stk. 100,-- EUR 1.000,-- EUR

12.03.2012 10 Stk. 150,-- EUR 1.500,-- EUR

20 Stk. 2.500,-- EUR

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steuerlicher Anschaffungswert = Anschaffungskosten (=gleitender Durchschnittspreis) x Stück

2.500,-- EUR = 125,-- EUR x 20 Stück

KEST = steuerpflichtiger Kursgewinn x 25 %

375,-- EUR = 1.500,-- EUR x 25 %

steuerlicher Kursgewinn = steuerlicher Veräußerungswert - steuerlicher Anschaffungswert

1.500,-- EUR = 4.000,-- EUR - 2.500,-- EUR

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� Besteuerung von Investmentfonds

� Kursgewinnsteuer

� VerlustausgleichVerlustausgleichVerlustausgleichVerlustausgleich

� Sondersituation Auslandsdepots

� Depotübertrag

� KESt-Optimierung

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� Automatischer Verlustausgleich durch die Plattform seit 1.1.2013

◦ Ausschließlich Verluste Neubestand◦ Ausschließlich Einzeldepots (ein Depotinhaber) +

Privatvermögen◦ Sämtliche Depots des Steuerpflichtigen bei einer

depotführenden Stelle

� Verlustausgleich mit

◦ Dividenden aus Aktien-Alt- und Neubestand◦ Zinsen aus Anleihen-Neubestand (und Zertifikate)◦ Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge aus

InvF-Neubestand

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� Verlustverrechnungstechnik

◦ Verrechnung zunächst negativer Einkünfte mit späteren positiven Einkünften � KESt-Gutschrift am Verrechnungskonto

◦ Verrechnung zunächst positiver Einkünfte mit späteren negativen Einkünften � KESt-Gutschrift am Verrechnungskonto

◦ Maximale KESt-Gutschrift in Höhe der bezahlten KESt.

� Verlustausgleich durch Veranlagung

◦ Gemeinschaftsdepots (Und-/Oder- Depots)

� Kein Verlustvortrag

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� Betriebsvermögen natürlicher Personen

� Grundsätzlich gleich wie Privatvermögen

� Verlustausgleich durch nur über Veranlagung möglich

� Verlustausgleich im Betriebsvermögen◦ 100 % mit Substanzgewinnen aus Kapitalvermögen◦ 50 % mit übrigen betrieblichen Einkünften◦ 50 % mit anderen Einkünften◦ 50 % Verlustvortrag

� Empfehlung: Wenden Sie sich an einen Steuerberater!

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� Automatischer Verlustgleich für 01.04.2012 –31.12.2012

◦ Ausschließlich Privatvermögen

◦ Ausschließlich Einzeldepots

◦ Gemeinschaftsdepot + Betriebsvermögen über Veranlagung

� Eine eventuelle KESt-Gutschrift wurde am Depotverrechnungskonto gebucht

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� Besteuerung von Investmentfonds

� Kursgewinnsteuer

� Verlustausgleich

� Sondersituation AuslandsdepotsSondersituation AuslandsdepotsSondersituation AuslandsdepotsSondersituation Auslandsdepots

� Depotübertrag

� KESt-Optimierung

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� Die Diskussion rund umsBankgeheimnis…

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� Aktuelles Thema Luxemburg

� Informationsaustausch über Namen und Ertrag

� Kunden werden direkt vom heimischen Finanzamt verständigt (Beispiel DWS)

� Es ist höchste Zeit Kapitalvermögen HEIM zu holen!

� Ab wann ist es zu spät?

◦ siehe Schweiz mit rückwirkender Wirkung…

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Page 33: Besteuerung von Wertpapieren - WKO.at · Einkünfte aus der Überlassung von Kapital: Zinsen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) und GmbH Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche

� Besteuerung von Investmentfonds

� Kursgewinnsteuer

� Verlustausgleich

� Sondersituation Auslandsdepots

� DepotübertragDepotübertragDepotübertragDepotübertrag

� KESt-Optimierung

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� Eigenübertrag

◦ Entsprechendes Kreuz für die Entbindung vom Bankgeheimnis zur Übermittlung der Anschaffungsdaten setzten

� Fremdübertrag

◦ Depotinhaber Empfängerdepot ≠ Depotinhaber Ausgangsdepot

◦ Auch bei Depotinhaberänderungen

◦ Entsprechendes Kreuz für die Entbindung vom Bankgeheimnis zur Übermittlung der Anschaffungsdaten und Nachweis des unentgeltlichen Übertrags setzen.

◦ Schenkung, Erbschaft/Beschluss und Offenlegung

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� Das Depotübertragungsformular ist wie beim Depotübertrag im Inland auszufüllen.

� Anschaffungskosten können bei der Depotbank wie folgt nachgewiesen werden:

◦ Jahresdepotauszug der Auftraggeberdepotbank zum Stichtag 31.12.2010.

◦ Transaktionsübersicht der Auftraggeberdepotbankvom 01.01.2011 bis zum Tag der Auslieferung.

◦ Es können ausschließlich Unterlagen der Auftraggeberdepotbank verwendet werden.

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� Betrifft inländische und ausländische Depotüberträge

� Pauschale Ermittlung der Anschaffungskosten anhand des abgeleiteten „gemeinen Wertes“ zum Zeitpunkt des Übertrags (0,5 % p.m. bis 1.1.2011)

� KESt-Abzug bei Verkauf von Neubestand hat KEINE Endbesteuerungswirkung.

� Erträge sind in die Veranlagung aufzunehmen.

� KEIN automatischer Verlustausgleich durch die Depotbank.

� Anschaffungskosten werden NICHT bei der Ermittlung des gleitenden Durchschnittspreises berücksichtigt.

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Page 37: Besteuerung von Wertpapieren - WKO.at · Einkünfte aus der Überlassung von Kapital: Zinsen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) und GmbH Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche

� Besteuerung von Investmentfonds

� Kursgewinnsteuer

� Verlustausgleich

� Sondersituation Auslandsdepots

� Depotübertrag

� KEStKEStKEStKESt----OptimierungOptimierungOptimierungOptimierung

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� Kursgewinnsteuer = Kursgewinn

� Ansatz gemeiner Wert zum 01.04.2012

◦ Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung

� Tilgungsträger

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� Als Tilgungsträger bezeichnet man alle Formen von Kapitalanlagen, die zur Tilgung eines endfälligen Kredites angespart werden.◦ Investmentfonds, Aktien, Zertifikate (und Versicherungen)

� Tilgungsträger unterliegen nicht der Wertpapier-KESt, wenn◦ Abschluss vor 01.11.2010◦ Erstellung eines Tilgungsplans◦ Mittelverwendung des Kredites: Anschaffung, Errichtung

und Sanierung für Wohnraum◦ Höhe des Kredites darf EUR 200.000,-- nicht übersteigen ◦ Veranlagung in der Einkommensteuererklärung

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� Wohnbauanleihen sind über Plattform zukünftig möglich

� Kunden, deren Geschäftsjahr nach dem 30.6. endet, dürfen gewinnmindernd für das Gesamtgeschäftsjahr nur mehr in Wohnbauanleihen investieren!!!

� Kunden, deren Geschäftsjahr bis spätestens 30.6.14 enden, dürfen auch noch in Fonds gewinnmindernd investieren.

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� www.ris.bka.gv.at

� www.profitweb.at

� SWK-Spezial: Besteuerung von Kapitalvermögen nach dem KESt-Erlass

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Alle Angaben in dieser Unterlage, die sichausschließlich an Berater richtet, dienen nur derInformation, enthalten keinerlei Real – oderSteuerberatung und können diese auch nichtersetzen. Jede Gewährleistung und Haftung istausgeschlossen.

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