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Univ.-Prof. Dr. Roland Euler Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre Betriebliche Steuerlehre Februar 2016 Betriebliche Steuerlehre Februar 2016 an der Universität SGH Warschau Dipl.-Kfm. Gerrit Sabel M.Sc. Matthias Pick Wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre insbesondere Betriebliche Steuerlehre Univ.-Prof. Dr. Roland Euler Johannes Gutenberg-Universität Mainz

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  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    Betriebliche Steuerlehre

    Februar 2016an der Universität SGH Warschau

    Dipl.-Kfm. Gerrit Sabel

    M.Sc. Matthias Pick

    Wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre –

    insbesondere Betriebliche Steuerlehre – Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Johannes Gutenberg-Universität Mainz

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 2

    Literatur

    Vorlesungsbegleitende Literatur

    Scheffler, Wolfram: Besteuerung von Unternehmen, Band I, Ertrag-,

    Substanz- und Verkehrsteuern, 12. Aufl., Heidelberg u.a. 2012.

    Scheffler, Wolfram: Besteuerung von Unternehmen, Band II, Steuerbilanz,

    8. Aufl., Heidelberg u.a. 2014.

    Schreiber, Ulrich: Besteuerung der Unternehmen, 3. Aufl., Wiesbaden 2012.

    Wichtig: aktuelle Ausgabe der Steuergesetze

    http://www.gesetze-im-internet.de/

    (insb. AO, EStG, KStG, GewStG, ErbStG, USt; ohne Steuerrichtlinien!)

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    Inhaltsverzeichnis

    A. Einzel- und gesamtwirtschaftliche Steuerlast

    I. Beispiel Individualbelastung

    II. Steuereinnahmen nach Steuerarten

    III. Steuerlast im internationalen Vergleich

    B. Grundlagen

    I. Abgrenzung öffentlicher Abgaben

    II. Rechtsquellen der Besteuerung

    III. Auslegung von Steuerrechtsnormen

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    Inhaltsverzeichnis

    C. Einkommensteuer

    I. Konzeption

    II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

    III. Summe der Einkünfte

    IV. Zu versteuerndes Einkommen

    V. Steuertarife

    D. Gewinnermittlung

    I. Überblick

    II. Steuerbilanz

    III. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    IV. Besonderheiten bei Personengesellschaften

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    Inhaltsverzeichnis

    E. Körperschaftsteuer

    I. Konzeption

    II. Körperschaftsteuersystem

    III. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens

    IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft

    F. Gewerbesteuer

    I. Konzeption

    II. Hinzurechnungen und Kürzungen

    III. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    Inhaltsverzeichnis

    G. Zuschlagsteuern

    I. Solidaritätszuschlag

    II. Kirchensteuer

    H. Steuerbelastungsvergleich

    I. Kapitalgesellschaften

    II. Einzelunternehmen und Personengesellschaften

    III. Vergleich

    I. Umsatzsteuer

    I. Konzeption

    II. Umsatzsteuersystem

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    A. Einzel- und gesamtwirtschaftliche

    Steuerlast

    I. Beispiel Individualbelastung

    II. Steuereinnahmen

    III. Steuerlast im internationalen Vergleich

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    I. Beispiel Individualbelastung

    1. Beispiel für Belastung mit Steuern und Sozialabgaben (VZ 2015)

    • Steuerpflichtiger ist 28 Jahre alt, ledig, katholisch, Bruttojahresgehalt

    50.000 €, gesetzlich krankenversichert, wohnhaft in Mainz:

    Rentenversicherung 4.675,08 €

    Arbeitslosenversicherung 750,00 €

    Pflegeversicherung 705,48 €

    Krankenversicherung 4.059,12 €

    Sozialabgaben insgesamt 10.189,68 € verfügbares Einkommen

    28.929,39 €

    Einkommensteuer 9.503,00 €

    Kirchensteuer (9%) 855,27 €

    Solidaritätszuschlag 522,66 €

    Steuern insgesamt 10.880,93 €

    Jahresgehalt aus Arbeit-

    gebersicht: 59.620,28 €

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 9

    Einkommensverwendung

    Ausgabeart Ausgabe € Steuerart Steuern €

    Kfz1-Nutzung: 2000 ccm 135,00 Kfz-St: 6,75 €/100 ccm 135,00

    Benzin: 2.000 Liter Super,

    1 Liter 1,50 €

    3.000,00 EnergieSt: 0,6545 €/Liter

    Incl. 19% USt

    1.309,00

    478,99

    Zigaretten: täglich eine

    Schachtel 5,00 €

    1.825,00 TabakSt: 2,92 €/Schachtel

    Incl. 19% USt

    1.065,80

    291,39

    Bier2: 200 Liter,

    1 Liter 1,57 €

    314,00 BierSt: 9,4 Cent/Liter

    Incl. 19% USt

    18,80

    50,13

    Sekt: 50 Flaschen (0,75 l),

    1 Flasche 7,50 €

    375,00 SchaumweinSt: 1,02 €/Fl.

    Incl. 19% USt

    51,00

    59,87

    Sonstige Lebensmittel 4.800,00 Incl. 7% USt 314,02

    Miete, Mietnebenkosten 8.400,00 (USt-frei) 0,00

    Kleidung, Hausrat, sonstiger

    Konsum

    10.057,40 Incl. 19 % USt 1.605,80

    Summe 28.906,40 5.379,801 Benzinmotor, EZ 2007, Abgasnorm E4 2 12° Plato Stammwürze

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 10

    Gesamtbelastung mit Steuern und Sozialabgaben

    Belastungsart Belastung €

    ()*

    Belastung %

    ()*

    Σ ESt, KiSt, SolZ 10.880,93 21,76

    (18,25)

    Σ Kfz-, Verbrauch-, Umsatzsteuer 5.395,06 10,79

    (9,05)

    Steuerbelastung insgesamt 16.275,99 32,55

    (27,30)

    Sozialabgaben insgesamt 10.189,68

    (19.809,96)

    20,38

    (33,23)

    Steuern und Sozialabgaben

    insgesamt

    26.465,67

    (36.085,95)

    52,93

    (60,53)

    * Werte in Klammern beziehen sich auf das Gehalt einschließlich des

    Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung (59.620,28 €)

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 11

    II. Steuereinnahmen nach Steuerarten

    Insgesamt 613.240

    Lohnsteuer 158.198

    Abgeltungsteuer 8.664

    Übrige Einkommensteuer 59.538

    Körperschaftsteuer 19.508

    Solidaritätszuschlag 14.378

    Gewerbesteuer 43.027

    Erbschaftsteuer 4.633

    Steuern vom Umsatz 196.843

    Kfz-Steuer 8.490

    Energiesteuer 39.363

    Tabaksteuer 13.820

    Kaffeesteuer 1.021

    Quelle: BMF 2014, Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften Kalenderjahr 2013

    Steuereinnahmen 2013 nach Steuerarten (in Mio. Euro)

    ESt37%

    USt32%

    KSt3%

    GewSt7%

    sonstige Steuern

    21%

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 12

    III. Steuerlast im internationalen Vergleich

    Möglichkeiten des internationalen Vergleichs von Steuerbelastungen

    • Vergleich von Steuer- und Abgabenquoten

    (zum Beispiel Verhältnis von Steuereinnahmen und

    Bruttoinlandsprodukt)

    • Vergleich von Steuersätzen

    - Vergleich nominaler Steuersätze (zum Beispiel KSt-Sätze)

    - Vergleich effektiver (kombinierter) Steuersätze

    (z.B. KSt, GewSt, ESt, SolZ und KiSt)

    • Modellrechnungen (zum Beispiel European Tax Analyser)

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 13

    III. Steuerlast im internationalen Vergleich

    0

    5

    10

    15

    20

    25

    30

    35

    40

    45

    50

    DK UK F CH D USA J* Polen*

    47,1

    28,8 27,4

    21,5 22,819,4

    16,3

    20,4

    48,1

    35,5

    44,2

    28,5

    37,1

    25,127,6

    31,8

    Steuerquote Abgabenquote Qu

    elle

    : O

    EC

    D-R

    eve

    nu

    e S

    tatistics

    1965-2

    011

    , P

    aris 2

    012

    Steuer- und Abgabenquote 2011

    *Stand 2010

    Steuern (und Sozialabgaben)

    in % des BIP

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 14

    III. Steuerlast im internationalen Vergleich

    Problem: Steuer- und Abgabenquote ist wenig aussagefähig

    • Durchschnittsbetrachtung; keine Aussage über die Steuerbelastung im

    Einzelfall (offen bleibt, wer konkret wie stark durch Steuern belastet wird)

    • keine Aussage über die Qualität der staatlichen Leistungen

    • gravierende Unterschiede bei der Ausgestaltung und Finanzierung der

    sozialen Sicherungssysteme

    - Dänemark: weitgehende Steuerfinanzierung der sozialen Sicherung

    - BRD: überwiegend durch Abgaben finanzierte soziale Sicherung

    - USA: weitgehend private Sicherung (daher niedrige Steuer- und

    Abgabenquote)

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 15

    III. Steuerlast im internationalen Vergleich

    Vergleich der Steuersätze

    • Vergleich nominaler Steuersätze sinnlos

    - z.B. KSt-Sätze: Deutschland 15%, Frankreich 33,3%, Großbritannien 28%

    - Unterschiede bei den Bemessungsgrundlagen vernachlässigt

    - Abhängigkeiten zwischen verschiedenen Steuern werden vernachlässigt

    - insb.: erhebliche Bedeutung der deutschen Gewerbesteuer wird nicht

    berücksichtig

    • Vergleich effektiver Steuersätze fragwürdig

    - kombinierte Steuersätze berücksichtigen die Wechselwirkungen aller

    relevanten Ertragssteuersätze

    - z.B. in Deutschland: KSt, SolZ und GewSt betragen zusammen ca. 30%

    - abweichende Bemessungsgrundlagen werden vernachlässigt

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    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    I. Abgrenzung öffentlicher Abgaben

    II. Rechtsquellen der Besteuerung

    III. Auslegung von Steuerrechtsnormen

    16

    B. Grundlagen

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 17

    I. Abgrenzung öffentlicher Abgaben

    Steuern

    • allgemeiner Steuerbegriff: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine

    Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem

    öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen

    auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die

    Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

    Zölle und Abschöpfungen sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.“ (§ 3 Abs.

    1 AO)

    • Zölle: Steuern, die nach Maßgabe des Zolltarifs bei der Wareneinfuhr (meist

    aus dem Gebiet außerhalb der EU) erhoben werden

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    II. Rechtsquellen der Besteuerung

    Gesetze

    • Grundgesetz

    - Art. 1 ff. zu den Grundrechten

    - Art. 104a ff. zum Finanzwesen

    • formelle Steuergesetze

    - für alle Steuerarten (z.B. AO, FVG, FGO)

    - für eine Steuerart (Einzelsteuergesetze: z.B. EStG, KStG, GewStG, UStG)

    - für mehrere Steuerarten (z.B. BewG)

    - für spezielle Steuerarten (z.B. UmwStG, InvZulG)

    • Rechtsverordnungen

    - von der Exekutive aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen

    - z.B. EStDV, KStDV, GewStDV, UStDV

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 19

    II. Rechtsquellen der Besteuerung

    • autonome Satzungen (z.B. Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

    durch die Gemeinden)

    • Doppelbesteuerungsabkommen

    - völkerrechtliche Verträge zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

    - Rechtsnormqualität infolge der Transformation in innerstaatliches Recht

    - als Spezialnormen gehen sie anderen Steuergesetzen vor

    • supranationales Recht

    - von supranationalen Organisationen erlassen

    - z.B. AEU-Vertrag, Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union

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    II. Rechtsquellen der Besteuerung

    Rechtsprechung

    schließt Gesetzeslücken und legt steuerrechtliche Begriffe aus

    • Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzgerichte (FG)

    - bindend für die Beteiligten im konkreten Fall

    - inbs. BFH-Urteile finden Beachtung als Präjudizien

    • Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG),

    - prüft Verfassungsmäßigkeit von Steuern, z.B. ErbStG, VStG

    • Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

    - prüft Vereinbarkeit nationaler Normen mit dem Gemeinschaftsrecht

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 21

    II. Rechtsquellen der Besteuerung

    Verwaltungsvorschriften

    von übergeordneten Verwaltungsbehörden erlassen

    • binden formal nur die Verwaltungsbehörden, besitzen jedoch für die

    Gesetzesauslegung vor Gericht erhebliche Bedeutung

    • Richtlinien des BMF (zur allgemeinen Anwendung eines Gesetzes, z.B. EStR,

    KStR)

    • Erlasse und Schreiben von Ministerien (zur Klärung bestimmter Einzelfälle)

    • Verfügungen von Oberfinanzdirektionen

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    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    C. Einkommensteuer

    I. Konzeption

    II. Beschränkte und unbeschränkte

    Steuerpflicht

    III. Summe der Einkünfte

    IV. Zu versteuerndes Einkommen

    V. Steuertarife

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    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    I. Konzeption

    • Personensteuer

    - steuerpflichtig sind die erzielten Einkünfte natürlicher Personen (Mensch)

    • Leistungsfähigkeitsprinzip

    - die Steuerlast soll auf die Steuerpflichtigen im Verhältnis ihrer

    wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verteilt werden

    - sachliche Komponente: Einnahmen und Ausgaben (Nettoprinzip)

    - persönliche Komponente: soziale Belastungen, Alters- und

    Krankheitsvorsorge, Familienstand, Kinderzahl, Alter

    - progressiver Tarif: steuerfreies Existenzminimum; Grenzsteuersatz steigt

    von 14% auf 45%

    • Zweck der Steuern:

    - Lenkung der Bürger: zum Beispiel Tabaksteuer

    - Umverteilung der finanziellen Mittel

    - Zum Beispiel durch Beschäftigungspolitik, Standort- und Strukturpolitik,

    Umweltpolitik, Vermögensbildungspolitik, Umverteilungspolitik

    23

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    I. Konzeption

    Leitbilder der Einkommensbesteuerung- Die Besteuerung soll die wirtschaftlichen/unternehmerischen

    Entscheidungen nicht beeinflussen (Entscheidungsneutralität)

    - Problem: die Steuergesetze beeinflussen die Entscheidungen aber häufig

    Investitionsneutralität: die Vorteile und die Rangfolge von

    Investitionen sollte nicht durch Steuern verändert werden (z.B. bei

    Sachanlagen oder Finanzanlagen)

    Finanzierungsneutralität: die Vorteile und die Rangfolge von

    Finanzierungen sollte nicht durch Steuern verändert werden

    (Fremdkapital oder Eigenkapital)

    intertemporale Neutralität: Steuern sollten keinen Anreiz setzen,

    Konsum vorzuziehen oder in die Zukunft zu verlagern

    Rechtsformneutralität: die Rechtsform der Unternehmung sollte

    keinen Einfluss auf die Besteuerung haben (z.B. Personen- oder

    Kapitalgesellschaften)

    Einkunftsartenneutralität: alle Einkunftsarten sollten einheitlich

    besteuert werden (z.B. gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus

    Vermietung und Verpachtung)24

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    I. Konzeption

    Sieben Einkunftsarten

    Einkünfte aus

    25

    1. Land- und Forstwirtschaft

    2. Gewerbebetrieb

    3. selbständiger Arbeit

    4. nichtselbständiger Arbeit

    5. Kapitalvermögen

    6. Vermietung und Verpachtung

    7. Sonstige Einkünfte

    Haupteinkunftsarten

    Nebeneinkunftsarten

    Gewinneinkunftsarten

    Überschusseinkunftsarten

    Summe der Einkünfte

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    I. Konzeption

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Abschlusszahlungen

    (§ 2 Abs. 3-6 EStG)

    Summe der Einkünfte (aus den 7 Einkunftsarten)

    ./. Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

    ./. abziehbare ausländische Steuern

    Gesamtbetrag der Einkünfte

    ./. Verlustabzug (§ 10d EStG)

    ./. Sonderausgaben (§§ 10 - 10c EStG)

    Einkommen

    ./. sonstige v. Einkommen abzuziehende Beträge (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)

    zu versteuerndes Einkommen

    26

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    I. Konzeption

    zu versteuerndes Einkommen (Bemessungsgrundlage)

    tarifliche Einkommensteuer

    ./. Steuerermäßigungen zum Beispiel bei

    - ausländischen Steuern, die angerechnet werden können (§ 34c EStG)

    ./. Gewerbesteueranrechnung (§ 35 Abs. 1 EStG)

    festzusetzende Einkommensteuer

    ./. anzurechnende Lohnsteuerabzüge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)

    ./. anzurechnende Kapitalertragsteuerabzüge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)

    ./. Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG)

    Abschlusszahlung/Erstattung

    27

    Tarif (§§ 32a f.)

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    C. Einkommensteuer

    I. Konzeption

    II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

    III. Summe der Einkünfte

    IV. Zu versteuerndes Einkommen

    V. Steuertarife

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

    unbeschränkte Steuerpflicht

    • Normalfall: Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO)

    im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG)

    • grundsätzlich ist das Welteinkommen (alle inländischen und ausländischen

    Einkünfte) zu versteuern

    beschränkte Steuerpflicht

    • kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 4 EStG)

    • Versteuerung inländischer Einkünfte nach § 49 EStG

    29

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    II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

    Doppelbesteuerung

    • Doppelbesteuerung entsteht zum Beispiel dadurch, dass

    - im Inland unbeschränkte Steuerpflicht besteht und dadurch das

    Welteinkommen zu versteuern ist, und

    - im Ausland beschränkte Steuerpflicht gegeben ist und dadurch dort die

    ausländischen Einkünfte nochmals zu versteuern sind.

    • Vermeidung der Doppelbesteuerung insbesondere durch

    - Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c Abs. 1 EStG, DBA) oder

    - Freistellung der ausländischen Einkünfte

    (Doppelbesteuerungsabkommen)

    30

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    II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

    • Beispiel: inländischer Gewinn 600 €, inländischer Steuersatz 50%,

    ausländischer Gewinn 100 €, ausländischer Steuersatz 40%

    - Steuer ohne Vermeidung der Doppelbesteuerung

    Ausland: 100 x 40% = 40 Summe der Steuern: 390

    Inland: 700 x 50% = 350 Gewinn nach Steuern: 310

    - Steuer bei Anrechnungsverfahren

    Ausland: 100 x 40% = 40 Summe der Steuern: 350

    Inland: 700 x 50% = 350 - 40 = 310 Gewinn nach Steuern: 350

    - Steuer bei Freistellungsverfahren

    Ausland: 100 x 40% = 40 Summe der Steuern: 340

    Inland: 600 x 50% = 300 Gewinn nach Steuern: 360

    31

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    C. EinkommensteuerI. Konzeption

    II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

    III. Summe der EinkünfteI. Überblick über die sieben Einkunftsarten

    II. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    III. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    IV. Einkünfte aus selbständiger Arbeit

    V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

    VI. Einkünfte aus Kapitalvermögen

    VII. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    VIII. Sonstige Einkünfte

    IX. Ermittlung der Einkünfte

    IV. Zu versteuerndes Einkommen

    V. Steuertarife

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    III.I. Überblick über die sieben Einkunftsarten

    Sieben Einkunftsarten

    Einkünfte aus

    33

    1. Land- und Forstwirtschaft

    2. Gewerbebetrieb

    3. selbständiger Arbeit

    4. nichtselbständiger Arbeit

    5. (Kapitalvermögen)

    6. Vermietung und Verpachtung

    7. Sonstige Einkünfte

    Haupteinkunftsarten

    Nebeneinkunftsarten

    Gewinneinkunftsarten

    Überschusseinkunftsarten

    Summe der Einkünfte

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    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    III.I. Überblick über die sieben Einkunftsarten

    • abschließende Aufzählung der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, das

    heißt wirtschaftliche Sachverhalte unterliegen nur dann der Einkommensteuer,

    wenn die Kriterien einer der sieben Einkunftsarten erfüllt sind

    • besteuert werden grundsätzlich Nettoeinkünfte (= Salden aus

    Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben oder Einnahmen und

    Werbungskosten)

    • Einkünfte aus einer Nebeneinkunftsart (5-7) liegen nur dann vor, wenn sie

    nicht einer Haupteinkunftsart (1-4) zugeordnet werden können

    z.B. Mieteinnahmen eines Gewerbebetriebs werden den Einkünften aus

    Gewerbebetrieb zugerechnet (und nicht Einkünften aus Vermietung und

    Verpachtung)

    34

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    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    III.I. Überblick über die sieben Einkunftsarten

    • Bedeutung der Zuordnung der Einkünfte

    - die Einkunftsart bestimmt die Art der Ermittlung des Erfolgs (Gewinn)

    - Begünstigungen knüpfen an bestimmte Einkunftsarten an

    - die Einkunftsart beeinflusst den Steuersatz (Abgeltungsteuer,

    Teileinkünfteverfahren)

    - die Einkunftsart beeinflusst die Art der Steuererhebung (Lohnsteuer,

    Kapitalertragsteuer)

    - die Einkunftsart beschränkt die Verrechnung von Verlust und Gewinn

    - andere Steuerarten knüpfen an die Einkunftsart an:

    einkommensteuerlich Gewerbebetrieb gewerbesteuerlich

    Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG)

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bilden die Ausgangsgröße für den

    Gewerbeertrag (§ 7 GewStG)

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umsatzsteuerlich fehlt die

    Unternehmereigenschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG)

    35

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    III.II. Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft (§ 13 EStG)

    • Nutzung von Grund und Boden zur Gewinnung von landwirtschaftlichen

    Produkten (pflanzlichen Erzeugnissen) und deren Verwertung (Weinbau);

    Züchten und Halten von Tieren (in gewissen Grenzen); Binnenfischerei,

    Imkerei, Jagd. (Ackerbau und Viehzucht)

    • dazu zählen auch

    - Einkünfte aus dem Hauptbetrieb dienenden Nebenbetrieben (z.B.

    Molkerei, Käserei) und aus Nebenleistungen (z.B. Fuhrleistungen)

    - Einkünfte aus der Aufgabe oder Veräußerung eines land- oder

    forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14 EStG)

    • Gewährung eines Freibetrages nach § 13 Abs. 3 EStG

    36

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    III.III. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG)

    Merkmale des Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 EStG)

    • Selbständigkeit: Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr

    - eigene Rechnung: Unternehmer trägt das Risiko

    - eigene Gefahr: Unternehmer trägt die Initiative (Entscheidungskraft)

    • Nachhaltigkeit: auf längere Dauer ausgerichtet oder Wiederholungsabsicht

    • Betätigung: eigene Tätigkeit und Tätigkeit von Beschäftigten

    • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

    • Gewinnerzielungsabsicht: Ziel ist die Erzielung eines Gewinns

    • Keine Land- und Forstwirtschaft und keine selbständige Arbeit (§ 15 Abs. 2

    EStG); keine private Vermögensverwaltung (R 15.7 EStR)

    37

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    III.III. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG)

    Arten gewerblicher Einkünfte

    • Einkünfte aus gewerblich tätigen Einzelunternehmen, zum Beispiel aus

    Handwerks-und Dienstleistungsbetrieben (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

    • Einkünfte aus gewerblich tätigen Personengesellschaften (§ 15 Abs. 1 Nr.

    2 EStG)

    38

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    III.III. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG)

    Zu den gewerblichen Einkünften gehören

    • Gewinn des Einzelunternehmers

    • Gewinnanteile eines Mitunternehmers (auch das Gehalt und Darlehens-, Miet-

    und Pachtzinsen)

    • Einkünfte aus der Aufgabe oder (Teil-)Veräußerung eines Gewerbebetriebs

    (§ 16 EStG)

    39

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    III.IV. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)

    Allgemeine Merkmale

    • Selbständigkeit: Handeln auf eigene Rechnung und Gefahr

    • Einsatz der eigenen Arbeitskraft: persönliche Fachkenntnisse des

    Berufsträgers, wodurch er leitend und eigenverantwortlich tätig ist

    • Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen

    Verkehr

    • Ausübung für eine gewisse Dauer: dauernde, nicht aber nur kurze Tätigkeit

    Arten der Einkünfte aus selbständiger Arbeit

    • Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit

    - selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische,

    schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit

    - Katalog-Berufstätigkeit, z.B. Wirtschaftsprüfer, Notare, Ärzte, Architekten

    40

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    III.IV. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)

    Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören

    • Gewinn und Gewinnanteil des selbständig Tätigen

    • Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, das der selbständigen Arbeit

    gedient hat

    Wirkung der Einkunftszuordnung

    • im Regelfall Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG (Betriebseinnahmen-

    Betriebsausgaben-Überschuss-Rechnung)

    • keine Gewerbesteuerpflicht

    41

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    III.V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)

    Kennzeichen von Arbeitnehmern (§ 1 LStDV)

    • Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt

    sind oder waren

    • ein Dienstverhältnis (nicht selbständige Arbeit) liegt vor,

    - wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Leistung erbringen muss

    - wenn der Arbeitnehmer die geschäftlichen Entscheidungen des

    Arbeitgebers umsetzen muss

    - wenn der Arbeitnehmer den Anweisungen des Arbeitgebers folgen muss

    Abgrenzung der Einkünfte (§ 19 Abs. 1 EStG)

    • Gehälter, Löhne, Gewinnbeteiligungen und andere Vorteile

    • Renten und andere Vorteile aus früheren Dienstleitungen

    42

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    III.V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)

    Höhe des Arbeitslohns (§ 2 LStDV)

    • alle Einnahmen in Geld oder sonstigen Vorteilen mit Wert, die dem

    Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder früheren Dienstverhältnissen

    (zum Beispiel eine Rente) zufließen

    Werbungskosten-Abzugsbeträge (abziehbare Ausgaben)

    • Ausgaben für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 0,30 € pro km

    • nachgewiesene Ausgaben in unbegrenzter Höhe

    • mindestens Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1000 € (§ 9a Nr. 1

    Buchst. a EStG)

    43

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    III.VI. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

    Einkünfte aus der Nutzung von privatem Geldvermögen

    • Einnahmen aus Kapitalanlagen in Kapitalgesellschaften, auch

    Veräußerungsgewinne

    • Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, sowie Veräußerungsgewinne (§

    20 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG)

    • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

    • …

    44

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    III.VI. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

    Besonderheiten

    • Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen meistens der Kapitalertragsteuer

    (25%; §§ 43, 43a EStG)

    • gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25%

    (+SolZ, § 32d EStG)

    • die Kapitalertragsteuer entfaltet Abgeltungswirkung, sofern die Kapitalerträge

    dem gesonderten Steuertarif von 25% unterliegen

    • Abgeltungssteuer gilt nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen (und nicht für

    den Fall, dass die Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören, also

    gewerbliche Einkünfte vorliegen)

    Abzugsbeträge

    • Sparerpauschbetrag von 801 € (§ 20 Abs. 9 EStG)

    • kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten

    45

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    III.VII. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

    Arten von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    • Einkünfte aus der Überlassung von unbeweglichem Vermögen, z.B.

    Grundstücken und Gebäuden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

    • Einkünfte aus der Überlassung von Gegenständen, die eine wirtschaftliche

    Einheit bilden (Sachinbegriffen; zum Beispiel eine Büroeinrichtung) (§ 21 Abs.

    1 Nr. 2 EStG)

    • Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten, zum Beispiel

    eine Lizenz (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

    Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    • Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände (= Sonstige Einkünfte nach

    § 22 Nr. 3 EStG)

    46

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    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    III.VII. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

    Abgrenzung gegenüber gewerblichen Einkünften

    • Kriterien

    - ständiger Mieterwechsel mit entsprechender Verwaltungsarbeit zum

    Beispiel Tennisplätze, Hotelzimmer

    - Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen zum Beispiel Campingplatz,

    Verpflegung

    - Grundstückshandel

    Erwerb mit Wiederverkaufsabsicht

    Veräußerung von mehr als drei Objekten in fünf Jahren

    • keine Kriterien

    - Umfang des Vermögens bzw. des Grundbesitzes

    - erheblicher Verwaltungsaufwand

    - Mieter erzielt gewerbliche Einkünfte

    47

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    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    III.VIII. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

    Arten sonstiger Einkünfte

    • Einkünfte aus wiederkehrenden Einnahmen

    - Zum Beispiel Renten und rentenähnliche Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG)

    - Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG)

    • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG)

    - sind gegeben, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung

    bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nicht mehr als

    zehn Jahre und

    bei anderen Gegenständen nicht mehr als ein Jahr liegt

    - sind gegeben, wenn die Veräußerung vor dem Erwerb erfolgt

    • Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)

    • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind vorrangig den anderen

    Einkunftsarten zuzuordnen (§ 23 Abs. 2 EStG)

    48

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    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    III.IX. Ermittlung der Einkünfte

    Gewinnermittlung bei Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG)

    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    - Normalerweise Betriebsvermögensvergleich

    (§ 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG)

    • Einkünfte aus selbständiger Arbeit

    - Normalerweise Überschuss der Einnahmen eines Betriebes

    über die Ausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG)

    • Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft

    - Normalerweise Besteuerung nach Durchschnittssätzen

    (§ 13a EStG)

    - falls buchführungspflichtig oder Größenmerkmale

    überschritten: Betriebsvermögensvergleich

    (§ 4 Abs. 1 EStG)

    49

    Kapitel D

    Kapitel D

    Kapitel D

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    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    III.IX. Ermittlung der Einkünfte

    Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG)

    • Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§§ 9, 9a

    EStG)

    • Periodenzurechnung primär nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip

    • Werbungskostenpauschalen

    - nichtselbständige Arbeit:

    1.000 € (§ 9a EStG), mit Nachweis auch höhere Werbungskosten

    - Kapitalvermögen:

    801 € (Sparer-Pauschbetrag; § 20 Abs. 9 EStG)

    tatsächliche Werbungskosten nicht abziehbar

    - sonstige Einkünfte:

    wiederkehrende Bezüge u.ä. 102 €

    mit Nachweis auch höhere Werbungskosten

    50

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    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    C. Einkommensteuer

    I. Konzeption

    II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

    III. Summe der Einkünfte

    IV. Zu versteuerndes EinkommenI. Verlustverrechnung

    II. Sonderausgaben

    V. Steuertarife

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    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    IV. Zu versteuerndes Einkommen

    52

    1. Land- und Forstwirtschaft

    2. Gewerbebetrieb

    3. selbständiger Arbeit

    4. nichtselbständiger Arbeit

    5. (Kapitalvermögen)

    6. Vermietung und Verpachtung

    7. Sonstige Einkünfte

    Haupteinkunftsarten

    Nebeneinkunftsarten

    Gewinneinkunftsarten

    Überschusseinkunftsarten

    Summe der Einkünfte

    ./. Verlustabzug

    ./. Sonderausgaben

    ./. …

    = zu versteuerndes Einkommen

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    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    IV.I. Verlustverrechnung

    Verlustausgleich

    • Verrechnung von positiven und negativen Einkünften im gleichen Wirtschaftsjahr

    - innerhalb einer Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und

    - mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich)

    • grundsätzlich unbeschränkt möglich zu verrechen innerhalb einer Einkunftsart

    und zwischen den Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 EStG)

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb A +100.000 €

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb B - 20.000 €

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - 50.000 €

    Summe der Einkünfte + 30.000 € (vertikaler Verlustausgleich)

    • Es gibt aber viele Einschränkungen des Verlustausgleichs

    53

    horizontaler Verlustausgleich Einkünfte aus Gewerbebetrieb 80.000 €

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    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    IV.I. Verlustverrechnung

    Verlustabzug (§ 10d EStG)

    • Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Wirtschaftsjahren

    • Lösung des § 10d EStG: Verluste, die nicht im selben Jahr mit positiven

    anderen Einkünften ausgeglichen werden können, werden in das Jahr davor

    zurück- oder in die folgenden Jahre vorgetragen.

    Steuerrückerstattung (Rücktrag) oder Steuerminderung (Vortrag)

    • Verlustrücktrag : Verluste bis max. 1.000.000 € können vom Gesamtbetrag

    der Einkünfte des vorangegangenen Wirtschaftsjahr abgezogen werden

    • Verlustvortrag:

    - Verluste bis max. 1 Mio. € können vom Gesamtbetrag der Einkünfte

    des/der folgenden Wirtschaftsjahr abgezogen werden

    - darüber hinaus können Verluste bis zu 60% des 1 Mio. übersteigenden

    Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden)

    54

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    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    IV.I. Verlustverrechnung

    55

    2011 2012 (Verlustjahr) 2013

    zvE vor Verlustabzug 100.000 -130.000 100.000

    ESt (50%) vor

    Verlustabzug 50.000 0 (50.000)

    Verlustabzug -100.000 -30.000

    zvE nach Verl.-Abzug 0 0 70.000

    verbleibender Verlust -30.000 0

    ESt nach Verl.-Abzug 0 -50.000 (Erstattung) 35.000

    Bsp. Verlustabzug

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    IV.I. Verlustverrechnung

    2011 2012(Verlustjahr) 2013 2014

    zvE vor

    Verlustabzug 500.000 -1.900.000 1.500.000 400.000

    ESt (50%) vor

    Verlustabzug 250.000 0 (750.000) (200.000)

    Verlustabzug -500.000 -1.300.000 -100.000

    zvE nach

    Verlustabzug 0 0 200.000 300.000

    verbleibender

    Verlust -1.400.000 -100.000 0

    ESt nach

    Verlustabzug 0

    -250.000

    (Erstattung) 100.000 150.000

    Bsp. Verlustabzug mit Mindestbesteuerung

    56

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    IV.I. Verlustverrechnung

    Beschränkungen der Verlustverrechnung

    • Einkünfte aus Kapitalvermögen: eigener Verlustverrechnungskreis (§ 20

    Abs. 6 EStG)

    - negative Einkünfte aus KapV dürfen nicht mit positiven Einkünften anderer

    Einkunftsarten verrechnet werden (vertikal)

    - negative Einkünfte aus KapV dürfen nur innerhalb der Einkunftsart KapV

    ausgeglichen werden (horizontal)

    - der Verlustrücktrag ist ausgeschlossen

    - Verlustvortrag

    nur innerhalb der Einkunftsart

    keine Mindestbesteuerung

    - weitere Einschränkung: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit

    (zukünftigen) Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden

    (eigener Verlustverrechnungskreis innerhalb der Einkunftsart)57

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    IV.I. Verlustverrechnung

    Beschränkungen der Verlustverrechnung

    • negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

    - nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

    ausgleichbar (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG)

    - Verlustrücktrag (1 Jahr) und Verlustvortrag nur innerhalb der Einkünfte

    aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG)

    58

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    C. Einkommensteuer

    I. Konzeption

    II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

    III. Summe der Einkünfte

    IV. Zu versteuerndes EinkommenI. Verlustverrechnung

    II. Sonderausgaben

    V. Steuertarife

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    IV. II. Sonderausgaben

    Ziel: Besteuerung der persönlichen Leistungsfähigkeit

    bestimmte notwendige Privatausgaben dürfen abgezogen werden

    abschließende Aufzählung in den §§ 10 bis 10b EStG

    • unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

    - Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG)

    - gezahlte Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

    • beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben:

    - Ausgaben für die eigene Berufsausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 in

    Verbindung mit § 12 Nr. 5 EStG)

    - Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG), Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 10b

    EStG),

    - Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

    60

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    IV. II. Sonderausgaben

    • Vorsorgeaufwendungen

    - Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

    Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen

    Beiträge zu bestimmten privaten Rentenversicherungen

    Höhe der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3

    EStG)

    - sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG)

    Zum Beispiel Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen-,

    Berufsunfähigkeits- und Haftpflichtversicherungen

    Ermittlung der Höhe der als Sonderausgabe abziehbaren sonstigen

    Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 EStG

    61

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    C. EinkommensteuerI. Konzeption

    II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

    III. Summe der Einkünfte

    IV. Zu versteuerndes Einkommen

    V. Steuertarife

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    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 63

    zu versteuerndes Einkommen (BMG)

    tarifliche Einkommensteuer

    ./. Steuerermäßigungen z.B. bei

    - ausländischen Steuern, die angerechnet werden können (§ 34c EStG)

    ./. Gewerbesteueranrechnung (§ 35 Abs. 1 EStG)

    festzusetzende Einkommensteuer

    ./. anzurechnende Lohnsteuerabzüge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)

    ./. anzurechnende Kapitalertragsteuerabzüge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)

    ./. Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG)

    Abschlusszahlung/Erstattung

    V. Steuertarife

    Tarif (§§ 32a f.)

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    V. Steuertarife

    Normaltarif VZ 2016 (§ 32a EStG)

    • bis 8.652 € (Grundfreibetrag): 0

    • 8.653 – 13.669 €: tarifliche ESt

    • 13.670 – 53.665 €: tarifliche ESt

    • 53.666 - 254.446 €:

    tarifliche ESt

    • ab 254.447 €:

    tarifliche ESt

    64

    952,48 z 2.397) z (225,40

    00010

    6528

    .

    . kommen erndes Einzu versteuy

    000.10

    669.13

    Einkommendesversteuernzuz

    14,394.8 420 Einkommenuerndes zu verste ,

    52,027.16 0,45 Einkommendesversteuernzu

    y 1.400) y (993,62

    zu versteuerndes Einkommen

    zu versteuerndes Einkommen

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    V. Steuertarife

    65

    Normaltarif (§ 32a EStG)

    Änderung SteuerschuldÄnderung BMG

    SteuerschuldBMG

    Grenzsteuersatz =Durchschnittsteuersatz =

    0,00

    10,00

    20,00

    30,00

    40,00

    50,00

    0 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000 300.000

    Steuersatz in %

    zu versteuerndes Einkommen in €

    Durchschnitt- und Grenzsteuersatz 2016

    Durchschnittsteuersatz

    Grenzsteuersatz

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    V. Steuertarife

    Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d Abs. 1 EStG)

    • „Abgeltungsteuer“ (entspricht der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (§§ 43,

    43a EStG))

    Kapitalerträge, die der „Abgeltungssteuer“ unterliegen, werden nicht veranlagt

    (Veranlagung = Steuerpflichtiger gibt jährlich Steuererklärung ab. Durch diese

    Steuererklärung wird die Steuerschuld von den Behörden berechnet)

    • Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem Steuersatz von 25%

    (+ SolZ)

    • Abgeltungssteuer gilt ausschließlich für Kapitalerträge, die zu Einkünften aus

    Kapitalvermögen führen

    Kapitalerträge, die zu anderen Einkunftsarten gehören (z.B. Gewerbebetrieb),

    werden „normal“ besteuert

    66

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    V. Steuertarife

    Zusammenveranlagung von Eheleuten

    Die Einkünfte werden zusammengerechnet, halbiert und der Tarifformel unterworfen;anschließend wird die sich ergebende Einkommensteuer verdoppelt.

    Beispiel: Ehefrau: 95.000 €

    Ehemann: 5.000 €

    Summe: 100.000 €

    Einzelveranlagung (Individualprinzip)

    ESt Ehefrau (ESt nach § 32a): 31.505 €

    ESt Ehemann: 0 €

    ESt Summe: 31.505 €

    Zusammenveranlagung

    gemeinsames Einkommen halbieren: 50.000 €

    ESt auf halbes Einkommen: 12.636 €

    ESt auf halbes Einkommen verdoppeln

    (= gemeinsame Einkommensteuer): 25.272 €67

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    D. Gewinnermittlung

    I. Überblick

    II. Steuerbilanz

    III. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    IV. Besonderheiten der Personengesellschaft

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 69

    I. Überblick

    Gewinneinkunftsarten Gewinnermittlung

    • Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 beziehungsweise § 5 EStG)

    - normalerweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    - freiwillig bei Einkünften aus selbständiger Arbeit

    - Land- & Forstwirtschaft falls Größenmerkmale überschritten sind

    - Periodisierung: nach dem Realisations- und dem Imparitätsprinzip

    - Wertänderungen des Vermögens werden erfasst

    • Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (4-3 Rechnung)

    - normalerweise bei Einkünften aus selbständiger Arbeit

    - Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben-Überschussrechnung

    - Periodisierung: hauptsächlich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip

    - Wertänderungen des Vermögens werden erfasst

    führt zu identischem Totalgewinn, jedoch andere zeitliche Verteilung

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    D. Gewinnermittlung

    I. Überblick

    II. SteuerbilanzI. Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbilanz

    II. Betriebsvermögensvergleich

    III. Maßgeblichkeitsprinzip

    IV. Bilanzierungsobjekte

    V. Bewertung der Wirtschaftsgüter

    VI. Zinsschranke

    III. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    IV. Besonderheiten der Personengesellschaft

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 71

    II.I. Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbilanz

    Buchführungs- und Bilanzierungspflichtige

    • nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) buchführungs- und

    bilanzierungspflichtige Kaufleute sind auch steuerlich buchführungs- und

    bilanzierungspflichtig (§ 140 AO)

    • außerdem: Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, sofern sie

    bestimmte Grenzen überschreiten (§ 141 Abs. 1 AO)

    • Freiwillige Erstellung der Steuerbilanz ist ebenfalls zulässig

    Zweck der Steuerbilanz: Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 72

    II.II. Betriebsvermögensvergleich

    • steuerbilanzieller Eigenkapitalvergleich:

    Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs

    - Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs

    + Wert von Entnahmen

    - Wert von Einlagen

    = Gewinn/Verlust

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 73

    II.III. Maßgeblichkeitsprinzip

    • „Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet

    sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen …, ist für den

    Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen ..., das nach

    den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung

    auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen

    Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.“ (§ 5 Abs. 1 EStG)

    • für die Steuerbilanz gelten die handelsrechtlichen Vorschriften, soweit

    diese den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen

    • zwingende steuerliche Vorschriften haben Vorrang

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 74

    II.IV. Bilanzierungsobjekte der Steuerbilanz

    Aktive Wirtschaftsgüter

    • Sachen, Rechte oder rein wirtschaftliche Vorteile, die

    - selbständig bewertbar sind

    - künftige Nettoeinnahmen erwarten lassen

    - zum Betriebsvermögen gehören

    - durch Ausgaben entstanden sind

    - immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen entgeltlich

    erworben worden sein (§ 5 Abs. 2 EStG)

    • aktive Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG)

    - Ausgaben vor dem Abschlussstichtag

    - Aufwendungen für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag

    - geleistete Vorleistung aufgrund eines schwebenden Dauerrechts-

    verhältnisses (zum Beispiel: Vorauszahlung der Miete für das nächste

    Jahr)

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    II.IV. Bilanzierungsobjekte der Steuerbilanz

    Beispiel: aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

    Unternehmer X mietet seine Büroräume. Für den Zeitraum von 1.10.2014

    bis 30.09.2015 zahlt er seine Miete in Höhe von 12.000 € komplett im

    Voraus bereits am 1.10.2014.

    75

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 76

    II.IV. Bilanzierungsobjekte der Steuerbilanz

    Passive Wirtschaftsgüter

    • Verbindlichkeiten und Rückstellungen

    - Verbindlichkeiten (= sichere Verpflichtungen)

    - Rückstellungen (= ungewisse Verpflichtungen)

    • Verpflichtungen gegenüber Dritten

    • unkompensierte Last

    • wirtschaftliche Verursachung am oder vor dem Bilanzstichtag

    • Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG) sind steuerrechtlich

    unzulässig

    • passive Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG)

    - Einnahmen vor dem Abschlussstichtag

    - Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag

    - erhaltene Vorleistung aufgrund eines schwebenden Dauerrechts-

    verhältnisses (zum Beispiel: Erhalt der Miete für das nächste Jahr im

    Voraus)

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    II.IV. Bilanzierungsobjekte der Steuerbilanz

    Beispiel: Gewährleistungsrückstellung

    Unternehmer X verkauft PC-Hardware und gewährt seinen Kunden eine

    Garantie von 2 Jahren. Erfahrungsgemäß kommt es bei 3 % der

    verkauften Hardware zu Mängeln. Im Jahr 2015 betrugen seine Umsätze

    200.000 €.

    77

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    II.IV. Bilanzierungsobjekte der Steuerbilanz

    Beispiel: passiver Rechnungsabgrenzungsposten

    Unternehmer Y vermietet Büroräume. Für den Zeitraum von 1.10.2014

    bis 30.09.2015 erhält er von Unternehmer X Miete in Höhe von 12.000 €

    komplett im Voraus bereits am 1.10.2014.

    78

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 79

    II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter

    aktive Wirtschaftsgüter

    • Anschaffungs- bzw. Herstellkosten (AHK)

    • beim abnutzbaren Anlagevermögen:

    - Absetzung für Abnutzung (AfA)

    • oder niedrigerer Teilwert

    passive Wirtschaftsgüter (Verbindlichkeiten und Rückstellungen)

    • Anschaffungskosten

    • oder höherer Teilwert

    • niedrigere Bewertung nur beim Abgang der Verpflichtung

    aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten

    • Auflösung nach Maßgabe der Aufwands- oder Ertragsverwirklichung

    • keine Bewertung

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 80

    II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter

    Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB

    „Aufwendungen …, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in

    einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögens-

    gegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten

    gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.

    Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.“(§ 255 Abs. 1 HGB)

    Berechnung:

    Nettokaufpreis

    - Kaufpreisminderungen (Rabatt)

    + Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten

    Nebenkosten des Erwerbs (zum Beispiel Gebühren)

    Nebenkosten der Verbringung (zum Beispiel Transport)

    Nebenkosten der Inbetriebnahme (zum Beispiel Installierung)

    = Anschaffungskosten

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter

    Beispiel: Anschaffungskosten

    Unternehmer X kauft eine Spezialmaschine zum Preis von brutto

    59.500 €. Die Transportkosten betrugen netto 500 €. Um die Maschine in

    seiner Fabrik anzuschließen, fielen des weiteren Kosten für Handwerker

    in Höhe von brutto 892,50 € an.

    Aufgrund der langjährigen Kundentreue erhält Unternehmer X einen

    Rabatt von 10 % auf den Kaufpreis.

    81

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 82

    II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter

    Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 und 3 HGB

    „Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme

    von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine

    Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand

    hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.“ (§ 255 Abs. 2 HGB)

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter

    Beispiel: Herstellungskosten

    Unternehmer P stellt unter anderem Küchenpfannen her. Ende des

    Jahres 2015 waren 500 Pfannen auf Lager.

    Aus dem Controlling haben Sie folgende Informationen erhalten

    (Angaben bezogen auf die Herstellung von einer Pfanne):

    • Materialkosten: 4 €

    • Fertigungslöhne: 2 €

    • Materialgemeinkostenzuschlag: 24 %

    • Fertigungsgemeinkostenzuschlag: 75 %

    • Marketingausgaben für Fernsehwerbung: 9 €

    • Gewinnaufschlag: 5 €

    83

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 84

    II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter

    Teilwert„Der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkauf-preises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszu-gehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG)

    • Konvention: Marktwert eines Wirtschaftsguts

    • Vorsichtige Gewinnermittlung

    - Zum Schutz vor der überhöhten Bewertung der aktiven

    Wirtschaftsgüter beziehungsweise zu niedriger Bewertung der

    passiven Wirtschaftsgüter

    • Aktive Wirtschaftsgüter

    - Falls Buchwert > Teilwert : Abschreibung auf niedrigeren Teilwert

    - Falls Buchwert < Teilwert : Buchwert bleibt in der Bilanz!

    (Realisationsprinzip)

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 85

    II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter

    Absetzung für Abnutzung

    • Methode: Verteilung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten auf

    die Nutzungsdauer

    - In der Regel lineare Abschreibung

    • Nutzungsdauer

    - „bemisst sich ... nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des

    Wirtschaftsguts“ (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG)

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter

    Beispiel: Absetzung für Abnutzung

    Unternehmer X kauft am 1.1.2015 eine PC-Anlage für netto 2.000 €. Die

    betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer solchen Anlage beträgt 4

    Jahre.

    Jedes Jahr wird der Buchwert der Maschine um 500 € reduziert

    (= abgeschrieben)

    Gewinn wird jedes Jahr um 500 € reduziert

    86

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    D. Gewinnermittlung

    I. Überblick

    II. Steuerbilanz

    III. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    IV. Besonderheiten der Personengesellschaft

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 88

    III. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    • Konzept: (modifizierte) Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben-Rechnung

    - Idee: einfache Gewinnermittlung ohne Buchführung

    - Grundlage: Zufluss- und Abfluss-Prinzip

    Ausnahmen: z.B. Absetzung für Abnutzung

    - Keine Steuerbilanz!

    - Gewinn ist Residualgröße aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

    - Identischer Totalgewinn, aber unterschiedliche Gewinne in den einzelnen

    Perioden

    Beispiel: siehe Seite 75 (aRAP)

    Bei Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben-Rechnung ist im Zeitpunkt der

    Auszahlung die Gewinnminderung (2014)

    Keine verursachungsgerechte Verteilung der Ausgaben

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    D. Gewinnermittlung

    I. Überblick

    II. Steuerbilanz

    III. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    IV. Besonderheiten der Personengesellschaft

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    IV. Besonderheiten der Personengesellschaft

    Konzept der Personengesellschaft

    • Gemeinsame unternehmerische Betätigung mindestens zwei natürlicher oder

    juristischer Personen

    • Personengesellschaften sind selbst keine juristische Personen, damit nicht

    Subjekt der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer

    Grundkonzept der Besteuerung (Transparenzprinzip)

    • zweistufige Gewinnermittlung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

    - in der ersten Stufe wird der Gewinn ermittelt und den Gesellschaftern

    anteilig zugerechnet

    - in der zweiten Stufe werden die Sondervergütungen (Zinsen, Mieten,

    Vergütungen …) bei den einzelnen Mitunternehmern hinzugerechnet

    Sondervergütungen = Vergütungen für Leistungen zwischen

    Gesellschaft und Gesellschaftern

    90

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    IV. Besonderheiten der Personengesellschaft

    Einkunftsart einer Personengesellschaft

    • die Tätigkeit der Gesellschaft bestimmt grundsätzlich die Einkunftsart der

    einzelnen Gesellschafter

    • eine Personengesellschaft gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn

    sie neben anderen Tätigkeiten auch gewerblich tätig ist

    (Abfärbetheorie; § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)

    • Schuldrechtliche Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaft und

    Gesellschaftern werden steuerlich nicht anerkannt

    91

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    IV. Besonderheiten der Personengesellschaft

    Beispiel: Transparenzprinzip

    Herr Klein und Herr Reuber sind zu je 50 % an der Mainz-OHG

    (Personengesellschaft) beteiligt. Die Mainz-OHG ist im Einzelhandel tätig

    und erwirtschaftet in 2015 einen Gewinn in Höhe von 500.000 €.

    Herr Klein ist darüber hinaus als Geschäftsführer bei der Mainz-OHG

    eingestellt und erhält dafür jährlich ein Gehalt von 150.000 €.

    92

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    E. Körperschaftsteuer

    I. Konzeption der deutschen Körperschaftsteuer

    II. Körperschaftsteuersystem

    III. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen

    Einkommens

    IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 94

    I. Konzeption der deutschen Körperschaftsteuer

    • Kapitalgesellschaft, Verein = Körperschaft (= juristische Person)

    • KSt besteuert die (Netto-)Einkünfte juristischer Personen

    • Bemessungsgrundlage: zu versteuerndes Einkommen im Sinne des EStG

    (mit Besonderheiten und Ausnahmen)

    • Personensteuer (Körperschaft = juristische Person)

    - persönliche Steuerpflicht

    - beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht (ähnlich ESt)

    • Tarif (§ 23 I KStG)

    - proportionaler Steuersatz von 15%

    - unabhängig von Ausschüttung oder Thesaurierung des Gewinns

    - steuerfreie Einnahmen: 0%

    • Erhebung der KSt

    - KSt ist eine Jahressteuer

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 95

    I. Konzeption der deutschen Körperschaftsteuer

    • Trennungsprinzip

    - zwischen der Besteuerung der Körperschaft und der Anteilseigner

    (Eigentümer der Körperschaft oder Anteilen) ist zu trennen

    - die zivilrechtliche Selbständigkeit der Körperschaft und der Anteilseigner

    wird steuerlich anerkannt

    die Einkünfte sind für beide Ebenen getrennt zu ermitteln

    die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur Körperschaft oder zu den

    Anteilseignern muss entschieden werden

    Verträge zwischen der Körperschaft und den Anteilseignern werden

    – wenn das mit Fremden vergleichbar ist – anerkannt

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    E. Körperschaftsteuer

    I. Konzeption der deutschen Körperschaftsteuer

    II. Körperschaftsteuersystem

    III. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen

    Einkommens

    IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 97

    II. Körperschaftsteuersystem

    Körperschaftsteuer mit Teileinkünfteverfahren

    • Kennzeichen

    - der Gewinn der Körperschaft unterliegt der KSt

    - verhältnismäßig niedriger KSt-Satz (derzeit 15%)

    - der von der KapG ausgeschüttete Gewinn ist nur zum Teil

    (derzeit 60%) ESt-pflichtig

    • Bsp. Gewinn vor KSt 100, KSt 15%, ESt 45%

    - Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft:

    Gewinn nach KSt (100-15) = 85, Steuerbelastung 15

    - Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters:

    zu versteuerndes Einkommen: 85 x 60% = 51

    ESt auf Ausschüttung: 51 x 45% = 22,95

    Gewinn nach ESt und KSt (100 – 15 – 22,95) = 62,05

    Gesamt-

    steuer-

    belastung:

    37,95

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 98

    II. Körperschaftsteuersystem

    Körperschaftsteuer mit Teileinkünfteverfahren

    • die KSt ist eine endgültige Belastung

    • eigentlich keine Doppelbesteuerung, da zwei verschiedene Steuersubjekte

    besteuert werden

    • wirtschaftlich gesehen keine Doppelbelastung, da

    - der Gewinn der KapG niedrig besteuert wird und

    - die Gewinnausschüttung nur teilweise der ESt unterliegt

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 99

    II. Körperschaftsteuersystem

    Abgeltungsteuer

    • Kennzeichen

    - der Gewinn der Körperschaft unterliegt der KSt (derzeit 15%)

    - der ausgeschüttete Gewinn unterliegt einer Abgeltungssteuer von 25%

    (+ SolZ und vielleicht KiSt)

    • Bsp. Gewinn vor KSt 100, KSt 15%, Abgeltungssteuersatz 25%

    - Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft:

    Gewinn nach KSt (100-15) = 85; Steuerbelastung 15

    - Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters:

    ausgeschütteter Gewinn (nach KSt): 100 – 15 = 85

    Abgeltungsteuer auf Ausschüttung: 85 x 25% = 21,25

    Gewinn nach ESt und KSt: 100 – 15 – 21,25 = 63,75

    • die KapESt hat damit normalerweise Abgeltungswirkung; die Gewinne werden

    nicht in die Veranlagung mit einbezogen

    Gesamt-

    steuer-

    belastung:

    36,25

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 100

    II. Körperschaftsteuersystem

    Abgeltungsteuer

    • nur Sparer-Pauschbetrag 801 € (kein Abzug der tatsächlichen

    Werbungskosten)

    • Vorteile der Abgeltungssteuer

    - vollständigere Steuererhebung durch Quellenabzug

    - i.d.R. einfaches Verfahren

    • Nachteil

    - keine Rechtsformneutralität

    - keine Finanzierungsneutralität

    - keine Gewinnverwendungsneutralität

    - Durchbrechung des Nettoprinzips (kein Werbungskostenabzug)

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 101

    II. Körperschaftsteuersystem

    Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften

    • Gewinnausschüttungen bei einer Beteiligung von mind. 10%

    • Bezüge sind steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG)

    • Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Beteiligung dürfen abgezogen

    werden (§ 3c Abs. 1 EStG findet keine Anwendung)

    • 5% der Bezüge gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und müssen

    versteuert werden (§ 8b Abs. 5 KStG)

    Gewinnausschüttungen bei einer Beteiligung von weniger als 10%

    • Bezüge sind steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG)

    • Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung dürfen abgezogen

    werden

    • Keine pauschale Nichtabzugsfähigkeit von 5% der Bezüge (§ 8b Abs. 4 S. 7

    KStG)

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 102

    II. Körperschaftsteuersystem

    Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften

    • Beispiel 1: Die X-GmbH erhält eine Dividende der Y-AG (Beteiligung am

    Grundkapital = 11 %) in Höhe von 400 GE; es fallen Re-

    finanzierungszinsen von 250 GE an.

    erhaltene Dividende (= 400 GE) ist steuerfrei

    nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 20 GE (= 5% von 400 GE)

    Refinanzierungszinsen (= 250 GE) sind voll abzugsfähig

    (steuerlicher) Verlust aus der Beteiligung: (20 GE - 250 GE=) - 230 GE

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 103

    II. Körperschaftsteuersystem

    Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften

    • Beispiel 2: Die X-GmbH erhält eine Dividende der Y-AG (Beteiligung am

    Grundkapital = 9 %) in Höhe von 400 GE; es fallen Re-

    finanzierungszinsen von 250 GE an.

    erhaltene Dividende (= 400 GE) ist steuerpflichtig

    Refinanzierungszinsen (= 250 GE) sind voll abzugsfähig

    (steuerlicher) Gewinn aus der Beteiligung: (400 GE - 250 GE=) 150 GE

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    E. Körperschaftsteuer

    I. Konzeption der deutschen Körperschaftsteuer

    II. Körperschaftsteuersystem

    III. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen

    Einkommens

    IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 105

    III. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens

    Grundlagen der Ermittlung des Einkommens

    • KSt bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG)

    • die Ermittlung des Einkommens bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG

    und des KStG (§ 8 Abs. 1 KStG)

    • eine Körperschaft erzielt nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG)

    Nichtabziehbare Aufwendungen nach § 10 KStG

    • Steueraufwendungen (§ 10 Nr. 2 KStG), zum Beispiel die KiSt

    • Spenden dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen abgezogen werden

    (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)

    • Geldstrafen mit Strafcharakter (§ 10 Nr. 3 KStG)

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 106

    III. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens

    Verlustabzug

    Verlustberücksichtigung

    Verlustausgleich

    Verlustrücktrag

    Verluste dürfen bis zu

    1.000.000 € vom

    Einkommen des

    vorangegangenen

    Veranlagungszeitraums

    abgezogen werden

    Körperschaften haben

    immer gewerbliche

    Einkünfte, daher

    unbeschränkter

    Verlustausgleich

    innerhalb der

    Einkunftsart

    Verlustabzug

    (§ 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 10d

    EStG) Abzug der Verluste vom Einkommen

    derselben Körperschaft in anderen Jahren

    Verlustvortrag

    Abzug der Verluste vom

    Einkommen im folgenden

    Veranlagungszeitraum bis

    zu 1 Mio. unbeschränkt,

    darüber hinaus

    60% der verbleibenden

    Einkünfte

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    E. Körperschaftsteuer

    I. Konzeption der deutschen Körperschaftsteuer

    II. Körperschaftsteuersystem

    III. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen

    Einkommens

    IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 108

    IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft

    • §§ 14-19 KStG

    • Zweck: Besteuerung des Organkreises als Einheit der Einkommens-

    erzielung

    • Organträger und Organgesellschaft bilden keine Unternehmenseinheit; sie

    behalten zivilrechtlich ihre Selbständigkeit

    • persönliche Voraussetzungen

    - Obergesellschaft (Organträger) muss ein gewerbliches inländisches

    Unternehmen beliebiger Rechtsform sein oder

    - Obergesellschaft (Organträger) kann ein ausländisches gewerbliches

    Unternehmen sein, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft einer

    inländischen Betriebsstätte zugehörig ist und die Einkünfte dieser nach

    nationalem wie Abkommensrecht der dt. Besteuerung unterliegen (§ 14

    Nr. 2 KStG)

    - Untergesellschaft (Organgesellschaft) muss eine Kapitalgesellschaft mit

    Geschäftsleitung im Inland und Sitz in der EU/EWR sein (§§ 14, 17 KStG)

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 109

    IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft

    • sachliche Voraussetzungen

    - finanzielle Eingliederung (vom Beginn des Wirtschaftsjahres an

    ununterbrochen): Organträger muss direkt oder indirekt die Mehrheit der

    Stimmrechte der Organgesellschaft besitzen

    - Gewinnabführungsvertrag: Organgesellschaft verpflichtet, ihren

    „ganzen Gewinn“ an den Organträger (bzw. die Zweigniederlassung)

    abzuführen. Voraussetzungen: zum Beispiel…

    Dauer mindestens 5 Jahre

    tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 110

    IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft

    Wirkungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft

    • Zurechnungstheorie

    - Organgesellschaft bleibt selbständig körperschaftsteuerpflichtig

    der Gewinn wird von der Organgesellschaft so ermittelt, als ob keine

    Organschaft bestehen würde

    innerhalb des Organkreises werden – hinsichtlich der Höhe

    angemessene – Lieferungs- und Leistungsbeziehungen anerkannt

    - der Gewinn der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet, so

    dass die Organgesellschaft grundsätzlich ohne Einkommen bleibt

    - auf der Ebene des Organträgers wird so besteuert, als ob der Organträger

    die Einkommensteile selbst erzielt hätte

    Organträger Körperschaft: Körperschaftsteuer (15%)

    Organträger Einzelunternehmen oder Personengesellschaften,

    mit natürlicher Person als Mitunternehmer: Einkommensteuer

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 111

    IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft

    Vor- und Nachteile der körperschaftsteuerlichen Organschaft

    • Vorteile

    - mit der Wahl der Rechtsform des Organträgers kann letztlich zwischen

    der Einkommen- und der Körperschaftsteuer gewählt werden

    - gewerbliches EU oder gewerbliche PersG (MU = natürliche Person) als

    Organträger

    bei einem niedrigen persönlichen ESt-Satz ist die Besteuerung von

    EU/PG günstiger als von KapG

    - Körperschaft oder PG (MU = juristische Person) als Organträger

    Vermeidung der Hinzurechnung von 5% der Gewinnausschüttungen

    als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG)

    kein Vorteil ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, da

    ausgeschüttete Gewinne beim Anteilseigner ohnehin steuerfrei sind

    (§ 8b Abs. 1 KStG)

    - sofortiger Verlustausgleich zwischen Organträger und Organgesellschaft

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 112

    IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft

    Vor- und Nachteile der körperschaftsteuerlichen Organschaft

    • Vorteile

    Vermeidung von Zins- und Liquiditätsnachteilen, da die Gewinne

    der Organgesellschaft im Jahr der Erzielung dem Organträger

    zugerechnet werden

    Zinsvorteil, da keine Kapitalertragssteuer auf die Gewinnabführung

    anfällt

    Steuervergünstigungen der Organgesellschaft wirken meist auch

    beim Organträger (Vermeidung des Nachholeffekts; § 19 Abs. 1-4

    KStG)

    • Nachteile

    - die körperschaftsteuerliche Organschaft bedingt einen Gewinn-

    abführungsvertrag

    Verpflichtung zur Verlustübernahme (§ 302 Abs. 1 AktG)

    Haftung für die Verluste der Organgesellschaft

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    F. Gewerbesteuer

    I. Konzeption

    II. Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 f. GewStG)

    III. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 114

    I. Konzeption

    • Steuerobjekt: inländischer Gewerbebetrieb (§ 2 GewStG)

    - Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung

    - Gewerbebetrieb kraft Rechtsform

    • Gewerbesteuer besteuert die Ertragskraft des Gewerbebetriebs

    (Objektsteuer)

    - Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag

    = modifizierter einkommen-/körperschaftsteuerlicher Gewinn

    - Steuermesszahl: 3,5%

    - Hebesatz: min. 200%

    - für EU und PG: Freibetrag von 24.500 €

    - Jahressteuer

    • Gemeindesteuer

    - Steuereinnahmen steht der Kommune zu

    - Gemeinde bestimmt Multiplikator

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 115

    I. Konzeption

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach den ESt/KSt-lichen Vorschriften (§ 7

    GewStG)

    + Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

    - Kürzungen nach § 9 GewStG

    = vorläufiger Gewerbeertrag

    - gewerbesteuerlicher Verlustvortrag aus Vorjahren (§ 10a GewStG)

    - Abrundung auf volle 100 (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG)

    - Freibetrag 24.500 bei EU und PG (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG)

    = Gewerbeertrag

    x Steuermesszahl 3,5% (§ 11 Abs. 2 GewStG)

    = Steuermessbetrag der Gewerbesteuer

    ggf. Zerlegung des Steuermessbetrags (§§ 28 – 34 GewStG)

    x Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG)

    = Gewerbesteuer

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016

    F. Gewerbesteuer

    I. Konzeption

    II. Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 f. GewStG)

    III. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 117

    II. Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 f. GewStG)

    Gründe für Hinzurechnungen und Kürzungen

    • Transformation der personen- in eine objektsteuerliche Bemessungsgrundlage

    • Vermeidung mehrfacher Besteuerung mit Objektsteuern (z.B. GrSt)

    • Vermeidung der doppelten Besteuerung von Gewinnen und Verlusten

    • Inlandcharakter der Gewerbesteuer

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 118

    II. Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 f. GewStG)

    Hinzurechnung der Aufwendungen für Fremdkapital (§ 8 Nr. 1 GewStG)

    • Gewerbesteuer sollte ursprünglich unabhängig von der Finanzierung

    erhoben werden

    • hinzuzurechnende Aufwendungen

    - Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit dem Betrieb zusammenhängen

    - Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit dem Betrieb

    zusammenhängen (Zinsanteil, Risikokomponente, nicht Tilgungsanteil)

    - Gewinnanteile des (typisch) stillen Gesellschafters

    - 20% Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung

    von beweglichen WG des AV

    - 50% Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung

    von nicht beweglichen WG des AV

    - 25% der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten

    Hinzurechnung von ¼ x (Summe der vorgenannten Positionen - 100.000 €)

  • Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

    Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre

    Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 119

    II. Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 f. GewStG