Betriebsanweisung Standort: Beförderung von … · xBetriebsstoffe mit Gefahrgut-Eigenschaften im...
Transcript of Betriebsanweisung Standort: Beförderung von … · xBetriebsstoffe mit Gefahrgut-Eigenschaften im...
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite
Gb 10 25.03.10 1 von 34
Inhalt:1. Zweck und Geltungsbereich: ....................................................................................2
2. Zuständigkeiten: ........................................................................................................2
3. Begriffsbestimmungen und Abkürzungen: ..............................................................2
4. Umgang / Betrieb: ......................................................................................................3
4.1 Eingesetzte Gefahrgüter am Standort .................................................................. 3
4.2 Gefahren für Mensch und Umwelt ........................................................................ 3
4.3 Schutzmaßnahmen .............................................................................................. 3
4.4 Gefahrenabwehr: Verhalten bei Unfall / Störfallregelung ...................................... 3
4.5 Regelmäßige Kontrollen / Prüfungen.................................................................... 3
5. Verhalten bei Unfall Notruf: ......................................................................................4
6. Unterweisung / Schulung: .........................................................................................4
7. Folgen bei Nichtbeachtung: ......................................................................................4
8. Mitgeltende Unterlagen: ............................................................................................4
Anlage 1 Zuständigkeits-/Verantwortungsmatrix...................................................................5 Anlage 2 Gefahrgutklassen...................................................................................................7 Anlage 3 Gefahrgut-Anweisung ............................................................................................8 Anlage 4 Anlieferung von gefährlichen Gütern per LKW/ Tanklastwagen ..........................10 Anlage 5 Beförderungspapier .............................................................................................11Anlage 6 Freistellungen von Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden ..........13 Anlage 7 Freistellungen (LQ) „Begrenzte Mengen“ / Limited Quantities............................16 Anlage 8 Freistellungen (E) "Freigestellte Mengen" ...........................................................17Anlage 9 Verpackungen......................................................................................................18Anlage 10 Kennzeichnung, Bezettelung Versandstücke, Umverpackungen ........................20 Anlage 11 Kennzeichnung von Beförderungseinheiten mit Warntafeln, Großzetteln:...........21 Anlage 12 Checklisten ..........................................................................................................22
Checkliste 1: Vorbereitung der Beförderung.......................................................22 Checkliste 2: Verpacken, Abfüllen, Kennzeichnen .............................................23 Checkliste 3: Begleitpapiere ...............................................................................24 Checkliste 4: Beförderungsmittel, Ausrüstung ....................................................25 Checkliste 5 Beförderung in Tanks ....................................................................26 Checkliste 6: Beförderung in Containern in loser Schüttung...............................27
Anlage 13 Gefahrgutliste ......................................................................................................28Anlage 14 Meldeliste "Gefahrgut-Statistik“ für Erstellung des Jahresberichts .....................29 Anlage 15 Weisungen für den Straßentransport...................................................................30 Anlage 16 Mitarbeiterunterweisung ..................................................................................................34
ErstellungStelle: Gefahrgutbeauftragter (Gb) Datum 25.03.2010
Aktualisierung:Datum: Grund: Revisions-Nr.:
01.03.99 vollständige Überarbeitung................................................................. 1 24.01.03 Änderungen ADR und GGVSE........................................................... 2 01.07.03 Anpassung an ADR 2003 ................................................................... 3 23.01.04 Änderung Zuständigkeit...................................................................... 4 07.10.04 Aktualisierung ..................................................................................... 5 07.07.06 Verantwortlichkeit; Checklisten aktualisiert ........................................ 6 02.11.07 Anpassung an ADR 2007 ................................................................... 7 04.03.09 Anpassung an ADR 2009 ................................................................... 8 12.09.09 Anpassung an GGVSEB..................................................................... 9 25.03.10 Aktualisierung Anlagen 1, 2, 3, 8, 9, 10............................................. 10
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite
Gb 10 25.03.10 2 von 34
1. Zweck und Geltungsbereich:
Die Betriebsanweisung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
Mit dieser Betriebsanweisung werden die Anforderungen und Regelungen der Verfahrensanweisung Transport von Gefahrgütern 4.6-1 am Standort umgesetzt und detailliert.
Gefahrgutbeförderungen mit den Verkehrsträgern Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sind ohne Rücksprache und Abstimmung mit Gb verboten!
2. Zuständigkeiten:
Für das ordnungsgemäße Empfangen, Absenden, Verpacken, Verladen, Befüllen und Befördern von Gefahrgütern sind beauftragte Personen der Abteilungen verantwortlich.(Anlage1) Zuständigkeits-/Verantwortungsmatrix).
Gefahrgutbeauftragter am Standort ist …< Stelle/Name >
MA unter 18 Jahren dürfen Gefahrgüter nicht entgegennehmen oder verladen.
3. Begriffsbestimmungen und Abkürzungen:
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ARD-Übereinkommen).
GGVSEB Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)
Gefährliche Güter .. sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und andere Sachen ausgehen können.
Die Beförderung von Gefahrgütern mit begrenzten oder freigestellten Mengen unterliegen besonderen Bedingungen (Anlagen 6-8).
Gefährliche Güter mit hohem Gefahren-potenzial
.. sind solche , bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht.
Absender. ist, wer mit dem Beförderer einen Beförderungsvertrag abschließt
Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt
Empfänger ist, wer Gefahrgut annimmt.
Fahrzeugführer ist, wer das Fahrzeug lenkt.
Verlader ist, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut dem Beförderer übergibt.
Gefahrgutbeauftragter (Gb)
ist verpflichtet/berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen.
Beauftragte Personen Sind verpflichtet, im Auftrage des Unternehmens in eigener Verantwortung die Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen.
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite
Gb 10 25.03.10 3 von 34
4. Umgang / Betrieb:
4.1 Eingesetzte Gefahrgüter am Standort
vorhandene Verzeichnisse mit Gefahrgutangaben:
Betriebsstoffe mit Gefahrgut-Eigenschaften im Listen-Report des PC-Programms - A.U.G.E - Arbeits- und umweltbezogene Gefahrstofferfassung –
Abfälle in den Abfalldatenblättern der Betriebsanweisung Gefährliche Abfälle
Detaillierte Vorgaben/Regelungen für den Versand von Gefahrgütern sind in Anlage 3 ff festgelegt.
4.2 Gefahren für Mensch und Umwelt Gesundheitsgefahr, z.B. bei Berührung, beim Verschlucken, beim Einatmen von Dämpfen.
Brand- und Explosionsgefahr beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten.
Umweltgefährdung bei Verunreinigung von Luft, Boden und Wasser.
Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massiver Zerstörungen bei gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial.
4.3 Schutzmaßnahmen
Die Anlieferung/Abholung von Gefahrgut und Stoffen/Zubereitungen im Tankwagen darf nur werktags in der Zeit
von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr erfolgen.
Gefahrguttransporte dürfen nicht unkontrolliert im Werk erfolgen.
Jede Anlieferung und Abholung von Gefahrgütern sowie Stoffen in Tankwagen ist deshalb vom Werkschutz bei der annehmenden Stelle (Empfänger) anzumelden. Das Fahrzeug darf erst einfahren, wenn der Empfänger die Annahme /Abholung bestätigt hat. >Anlieferung von gefährlichen Gütern per LKW/ Tanklastwagen
Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Werkfeuerwehr zulässig. Gefahrgut ist sofort in die vorgeschriebenen Lager zu verbringen.
Im Einzelnen gehen die spezifischen Aufgaben der beteiligten Personen aus der Zuständigkeits-/Verantwortungsmatrix (Anlage1) hervor.
4.4 Gefahrenabwehr: Verhalten bei Unfall / Störfallregelung
Sicherungsmaßnahmen für Anlieferung/Ablieferung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial sind in einem speziellen Sicherungsplan geregelt und werden von den betreffenden Bereichen umgesetzt.
Mängel, die die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter beeinträchtigen sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Im Schadenfall sind Notmaßnahmen gemäß Schriftliche Weisungen - ADR/GGVSEB durchführen. In jedem Fall Gb verständigen!
4.5 Regelmäßige Kontrollen / Prüfungen
Jede Gefahrgutverladung ist anhand der der Checklisten 1 – 7 (Anlage 12) zu überprüfen. Kontrollen der Gefahrgut-Abwicklung und Aufzeichnungen erfolgen durch den Gefahrgutbeauftragten.
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite
Gb 10 25.03.10 4 von 34
5. Verhalten bei Unfall Notruf: <1234>
Betroffenen aus dem Gefahrenbereich bringen und hinlegen (Selbstschutz des Ersthelfers beachten).
Erste Hilfe leisten (Sofortmaßnahmen gemäß Schriftliche Weisungen) Sanitätsstelle auch bei kleinen Verletzungen oder Beschwerden aufsuchen. Verletzten zur Sanitätsstelle bringen oder Arzt/Sanitäter erwarten und einweisen. Unfallstelle nicht verändern. Gb sofort verständigen.
6. Unterweisung / Schulung:
Die Unterweisung muss vor der erstmaligen Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen.
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen > Anlage 16
7. Folgen bei Nichtbeachtung:
Unabhängig vom Eintritt möglicher Verletzungen oder Sachschäden kann die Nichtbeachtung dieser Betriebsanweisung (BA) zu disziplinarischen Maßnahmen (Ermahnung, Abmahnung, Verwarnung, Kündigung) führen.
8. Mitgeltende Unterlagen:
VA Beförderung gefährlicher Güter VA 4.6-1
Sicherungsplan für Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite
Gb 10 25.03.10 5 von 34
Anlage 1 Zuständigkeits-/Verantwortungsmatrix
Aufgabe /Prüfung Regelung Vorschrift
DDurchführungs-Verantwortung
MMitwirkungs-
Verantwortung
IMuss informiert
werden
Versand mit Straßenfahrzeugen
Auf gefährliches Gut hinweisen
Benennung, UN-Nr., Klasse, Verpackungsgruppe
Anlage 2Anlage 3GGVSEB§18 (1)
Absender Beförderer
Beförderungspapier Anlage 5GGVSEB§18 (1) Nr.8
Absender Gb
Beförderer
Bei Ausnahmen Kopie der wesentliche Texte über Vereinbarungen übergeben
GGVSEB§18 (1) Nr.10
Absender Gb Beförderer
Gefahrgutanlieferung melden Anlage 4 Werkschutz Empfänger
Bei Anlieferung/Abholung von Gefahrgut und Stoffen im Tankwagen Meldeblatt (Anlage 4) Fahrzeugführer mitgeben
Anlage 4 Werkschutz Fahrzeug-Führer
Verpackungen festlegen Anlage 9 Beauftragte Personen
Versandstücke kennzeichnen und bezetteln Anlage 10GGVSEB§21 (2)
Beauftragte Personen
Verantwortlich für ordnungsgemäßes Verpacken, Verladen, Absenden
Beauftragte Personen
Verpackung überprüfen auf Eignung, Unbeschädigtheit, Sauberkeit, richtige und vollständige Kennzeichnung und Bezettelung
Anlage 3Anlage 9
Anlage 10GGVSEB§21, §22
Verpacker, Verlader
Auf gefährliches Gut hinweisen
Bennennung, UN-Nr., Klasse, Verpackungsgruppe
Anlage 3GGVSEB§21 (2)
Verlader Fahrzeug-Führer
Schriftliche Weisungen übergeben (außer der Kleinmengenregelung LQ uns EQ)
Anlage 15GGVSEB§19(2)
Beförderer Fahrzeug-Führer
Überprüfung der Gefahrgutbeförderungseinheit nach Checklisten 1-6
Anlage 12Verlader Gb
Eintrag der Gefahrgutbeförderung in Liste Gefahrgut-Statistik
Anlage 14 Verlader
Darf kein beschädigtes Versandstück befördern GGVSEB§28 (1)
Fahrzeug-Führer
Regelungen für Freistellungen 1.1.3 ADR Begrenzte Mengen (LQ) 3.4 ADR freigestellte Mengen (E) 3.5 ADR
beachten
Anlage 6Anlage 7Anlage 8
Absender
Gb
Fahrzeug kennzeichnen, Warntafeln, Großzettel anbringen bzw. verdecken
Anlage 11GGVSEB§28 Nr. 6, 7
Fahrzeug-Führer
an der Gefahrgutbeförderung beteiligte Mitarbeiterregelmäßig unterweisen
Anlage 16 Gb
Sofortige Meldung von Mängeln, Unfällen oder Zwischenfällen beim Befüllen, Verladen, Entladen und Befördern von Gefahrgütern
GbV §1d Gb
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite
Gb 10 25.03.10 6 von 34
Anlage 1: Zuständigkeits-/Verantwortungsmatrix
Aufgabe /Prüfung Regelung Vorschrift
DDurchführungs-Verantwortung
MMitwirkungs-
Verantwortung
IMuss informiert
werden
Versand mit Eisenbahn, Schiff, Flugzeug
Gefahrguttransport mit Gb abstimmen Pkt. 1 Absender Gb Gb
Zusätzliche Anforderungen bei Anlieferung im Tankfahrzeug
Identität des Gefahrgut überprüfen vor Anschluss an Füllstutzen(Fahrer fragen, Ladepapier einsehen)
Empfänger
Probe ziehen Empfänger
Zusätzliche Anforderungen bei Abholung im Tankfahrzeug
Überprüfen, ob Tank für Gefahrguttransport zugelassen ist Anlage 11 Verlader
Max. zulässigen Füllungsgrad des Tanks angeben (90%) GGVSEB§28 (3
BefüllerFahrzeug-
Führer
Höchstfüllmenge einhalten GGVSEB§23 Nr. 5
Befüller
Kennzeichnung Tank GGVSEB§28 (6,7)
Fahrzeug-Führer Befüller
Bezettelung Tank, hinten und seitlich je Tank Anlage 11
GGVSEB§23
Fahrzeug-Führer Befüller
Dichtheit der Verschlusseinrichtung überprüfen GGVSEB§28 Nr. 5
Fahrzeug-Führer Befüller
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite
Anlage 2 Gefahrgutklassen
Klasse Bezeichnung für einzelne Klassen
Gb 10 25.03.10 7 von 34
Gefahrzettelmuster
1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.1 Stoffe und Gegenstände, massenexplosionsfähig
1.2Stoffe und Gegenstände mit Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken
1.3Stoffe und Gegenstände, die Feuergefahr besitzen und Gefahr durch Luftdruck oder geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke aufwweisen
1.4Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen
1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe
1.6Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind
2 Gase
3 Entzündbare flüssige Stoffe ggf. mit weiterem Gefahrzettel
4.1Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
4.2 Selbstentzündliche Stoffe ggf. mit weiterem Gefahrzettel
4.3Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ggf. mit weiterem Gefahrzettel
5.2 Organische Peroxide
6.1 Giftige Stoffe ggf. mit weiterem Gefahrzettel
6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
7 Radioaktive Stoffe
8 Ätzende Stoffe ggf. mit weiterem Gefahrzettel
9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände ggf. mit weiterem Gefahrzettel
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite
Gb 10 25.03.10 8 von 34
Anlage 3 Gefahrgut-Anweisung
Thema Anweisung, Maßnahme Verantwortl. ADR -Anl. A u. B
Zugelassener Beförderer
Spedition mit GGVSEB-Zulassung beauftragen, Geeignete Beförderungseinheit (LKW, Tankfahrzeug etc.) anfordern
Teil 8
Verpackungs-vorschriftenBeförderungsart Behälter
nur GGVSEB-zugelassene Behältnisse verwenden, z. B. Originalgebinde des Herstellers Teil 4
Warntafeln am LKW (orangefarbene)
2 orangefarbene Tafeln je vorn und hinten an der Beförderungseinheit anbringen (nur Stückgut)
Unterabschn.
5.3.2
8.1.3
Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken
von Containern, Tankcontainern, Tanks, Aufsetztanks, MEGC
1. UN Nummer der Güter mit Buchstaben „UN“ ...... 2. Gefahrzettel nach Muster 5.2.2.2.2, Größe 10x10 cm(beide Kennzeichnungen an Großpackmitteln IBC mit mehr als 450 l Fassungsraum auf zwei gegenüberliegenden Seiten anbringen)
Großzettel (Placards) Farbe und Symbol wie Gefahrzettel (Größe 250x250 mm)
Unterabschn.
5.2.15.2.2
5.3.18.1.3
Beförderungspapier
Achtung: auch bei Freistellungen aufgrund begrenzter Mengen < 1000 Punkte mitliefern!
Muss folgende Angaben enthalten: UN-Nummer, offizielle Benennung,
(Bei Abfall: „ABFALL, UN xxxx, yyyyyy, vvv)
Nummern der Gefahrzettelmuster Verpackungsgruppe Tunnelbeschränkungscode (nur erforderlich, wenn Tunnel durchfahren werden)
Erklärung einer Sondervereinbarung
Anzahl und Beschreibung der Versandstücke Gesamtmenge, als Volumen, Brutto- oder Nettomasse(bei begrenzter Menge: 1.1.3.6 und 5.4.1.1.10 beachten)
Absender, Namen u. Anschrift
Empfänger, Namen u. Anschrift
Unterabschn.
5.4.1
Feuerlöschausrüstung Tragbare Feuerlöscher je Beförderungseinheit:
a) für Brand im Motorraum oder Fahrerhaus:1 Feuerlöscher mind. 2 kg Pulverlöscher(auch bei freigestellter Menge gemäß 1.1.3.6)
b) zusätzlich je Beförderungseinheit ein oder mehrere Feuerlöscher mit Mindestfassungsvermögen Pulver:
bis 3,5 t Masse: 4 kg von 3,5 -7,5 t “ : 8 kg (jeweils 1 Löscher mind. 6 kg)
> 7,5 t “ : 12 kg (jeweils 1 Löscher mind. 6 kg)
Unterabschn.
8.1.4
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite
Gb 10 25.03.10 9 von 34
Thema Anweisung, Maßnahme Verantwortl. ADR -Anl. A u. B
PersönlicheSchutzausrüstung
Sonstige Ausrüstung
für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung: Warnweste
tragbares Beleuchtungsgerät Paar Schutzhandschuhe
Augenschutz
1 Unterlegkeil je Fahrzeug
2 selbststehende Warnzeichen(z.B. orangefarbene Warnblinkleuchten, refekt. Kegel, Warndreiecke)
Augenspülflüssigkeit (nicht bei 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 2.3)
Zusätzlich für Klassen 2.3, 3, 4.1, 4.3, 6.1, 8 und 9: SchaufelKanalabdeckung Auffangbehälter aus KunststoffNotfallfluchtmaske (nur 2.3 oder 6.1)
Unterabschn.
8.1.5
Beauftragte Personen gem. GbV.
veranlasst ordnungsgemäße Fahrzeugbestellung, Ausstellung der Begleitpapiere, Dokumentation, ordnungsgemäße Verpackung, Kennzeichnung, Verladung
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite
Anlage 4 Anlieferung von gefährlichen Gütern per LKW/ Tanklastwagen
Formular:
Gb 10 25.03.10 10 von 34
Betr
ieb
san
weis
un
g
Befö
rderu
ng
vo
n G
efa
hrg
üte
rn
eite
r/T
ele
fon
Revi
sions-
Nr.
D
atu
m
Seite
An
lag
e 5
Be
förd
eru
ng
sp
ap
ier
Befö
rderu
ngsp
apie
r A
5B
efö
rde
run
g v
on
Ge
fah
rgu
t im
Str
aß
en
ve
rke
hr
Dat
um:
……
……
……
……
……
……
……
Ab
sen
der:
(N
am
e, v
ollstä
nd
ige A
nsch
rift
)E
mp
fän
ge
r: (
Nam
e, v
olls
tän
dig
e A
nsch
rift
)
An
gab
en
zu
den
befö
rdert
en
Gef
ah
rgü
tern
: N
ur
bei
Befö
rde
run
g v
on
„B
eg
ren
zte
n M
en
gen
“ P
rod
uktn
am
e
UN
-Nu
mm
er1
un
d B
en
en
nu
ng
des G
ute
s
Nr.
de
s
Gefa
hr-
zett
els
Ve
rpa
-cku
ng
sg
rup
pe
An
zah
l u
nd
Be
sc
hre
ibu
ng
d
er
Vers
an
dstü
cke
Bru
tto
-M
as
se
(kg
)B
efö
rd.‘kate
g.
Fa
kto
r E
rge
bn
is
SU
:
Zu
stä
ndig
B
earb
1 D
er
die
Buch
staben „
UN
“ vo
ranzu
stelle
n s
ind
Gb
10
25.0
3.1
0
11/3
4
Betr
ieb
san
weis
un
g
Befö
rderu
ng
vo
n G
efa
hrg
üte
rn
Zust
ändig
B
earb
eite
r/T
ele
fon
Revi
sions-
Nr.
D
atu
m
Seite
G
b
10
25.0
3.1
0
12/3
4
Hin
weis
e z
um
Au
sfü
lle
n d
es
Be
förd
eru
ng
sp
ap
iers
:
Die
hie
r aufg
efü
hrt
e R
eih
en
folg
e:
UN
-Nu
mm
er,
Ben
en
nu
ng
des G
ute
s, N
r. d
es/d
er
Gefa
hrz
ett
el (2
. o
der
3. in
Kla
mm
ern
), V
erp
acku
ng
sg
rup
pe
ist zw
ingen
d.
Bei B
efö
rderu
ngen
un
terh
alb
de
r M
en
gengre
nzen
gem
äß
1.1
.3.6
AD
R A
nla
ge1 s
ind d
ie G
esam
twert
e je B
efö
rderu
ngskate
gorie e
inzusetz
en
. E
rmittlu
ng
sie
he
An
lag
e 6
An
gaben
zu d
en
befö
rdert
en
Güte
rn k
önnen
dem
Sic
herh
eitsdate
nbla
tt d
es jew
eili
ge S
toffes o
der
Gegensta
nds o
der
en
tspre
ch
en
den
Pro
duktin
form
ationen
en
tnom
men
w
erd
en.
In jedem
Falle
sin
d s
ie z
win
gen
d m
it d
en
Ein
tragungen
in
Tabelle
A, A
DR
3.2
, abzugle
ich
en
!
Bei der
Nutz
ung v
on
Ausnahm
en
un
d S
on
derv
ere
inbaru
ngen
bzw
. E
rleic
hte
run
gen
sin
d d
iese im
Befö
rderu
ngspapie
r zu d
okum
en
tiere
n!
Bei zw
ischenzeitlic
hem
Be-
un
d E
ntladen
ist das B
efö
rderu
ngspapie
r sofo
rt z
u k
orr
igie
ren
!
Ein
e Z
usam
men
packung v
ers
ch
iedener
gefä
hrlic
her
Gü
ter
(in
ein
Vers
an
dstü
ck)
sollt
e n
ur
nach
Rückspra
che m
it d
em
Pro
duktv
era
ntw
ort
lich
en
erf
olg
en
!
Bei B
efö
rderu
ngen
von
ungere
inig
ten
leere
n V
erp
ackungen
oder
IBC
ist die
Ein
tragung "
LE
ER
E V
ER
PA
CK
UN
GE
N, ...."
bzw
. "L
EE
RE
GR
OS
SP
AC
KM
ITT
EL (
IBC
), ...."
a
ufz
ufü
hre
n.
(.... =
Angabe d
er
Num
mern
der
Gefa
hrz
ettelm
uste
r des letz
ten
Ladegute
s)
Altern
ative: V
olle
Dekla
ration
mit d
em
zusätz
lichen
Hin
weis
"le
er,
un
gere
inig
t" o
der
"Reste
, le
tzte
s L
adegut"
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 13 von 34
Anlage 6 Freistellungen von Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (1.1.3.6 ADR)
Nichtanwendung von Vorschriften
Bei
Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken
Einhalten bestimmter Mengengrenzen pro Beförderungseinheit
Einhalten der für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte
Nicht Überschreiten der berechneten Werte von 1.000 Punkten
sind nachfolgende Vorschriften nicht anzuwenden:
Kennzeichnung der Fahrzeuge mit organefarbenen Tafeln
Schriftliche Weisungen
Schutzausrüstung
ADR-Führerschein
– Fahrzeugvorschriften des Teils 9 ADR
Die Vorschriften über
Klassifizierung
Verpackung
Kennzeichnung der Versandstücke
Beförderungspapier
Tragbares Feuerlöschgerät (mind. 2 kg Pulver)
Unterweisung Fahrzeugbesatzung
sind einzuhalten.
In nachfolgender Tabelle bedeutet "höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit":
für Gegenstände die Bruttomasse in kg(für Gegenstände der Klasse 1, die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg);
für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg
für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter.
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 14 von 34
Tabelle der höchstzulässigen Mengen nach 1.1.3.6.3 ADR
Beförde-rungs-kategorie
Stoffe oder Gegenstände Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode / -gruppe oder UN-Nummer
Höchstzulässige Gesamtmenge jeBeförderungs- einheit
Faktor
0 Klasse 1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN-Nr. 0190 Klasse 3: UN-Nummer 3343 Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 4.3: UN-Nummern 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813,
2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398 und 3399
Klasse 5.1: UN-Nummer 2426 Klasse 6.1: UN-Nummern 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 Klasse 6.2: UN-Nummern 2814 und 2900 Klasse 7: UN-Nummern 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 Klasse 8: UN-Nummer 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN) Klasse 9: UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche
Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN-Nr. 2908 zugeordnet sind
0 0
1 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 1: 1.1 B bis 1.1 J
a), 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 Da)
Klasse 2: Gruppen T, TCa), TO, TF, TOC
a) und TFC Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC, TOC
Klasse 4.1: UN-Nummern 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240 Klasse 5.2: UN-Nummern 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120
20 50
2 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N Klasse 2: Gruppe F
Druckgaspackungen: Gruppe F Klasse 4.1: UN-Nummern 3225 bis 3230 Klasse 5.2: UN-Nummern 3105 bis 3110 Klasse 6.1: Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sindKlasse 9: UN-Nummer 3245
333 3
3 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 2 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 2: Gruppen A und O
Druckgaspackungen: Gruppen A und O Klasse 3: UN-Nummer 3473 Klasse 4.3: UN-Nummer 3476 Klasse 8: UN-Nummer 2794, 2795, 2800, 3028 und 3477 Klasse 9: UN-Nummern 2990 und 3072
1000 1
4 Klasse 1: 1.4 S Klasse 4.1: UN-Nummern 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623 Klasse 4.2: UN-Nummern 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III Klasse 7: UN-Nummern 2908 bis 2911 Klasse 9: UN-Nummer 3268 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen.
unbegrenzt -
a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg.
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Berechnungsbeispiele:
Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe
der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50,
der Menge der in Fußnote a) zur Tabelle aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20;
der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3,
der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3, multipliziert mit 1,
1000 nicht überschreiten.
Beispiel A: Stoff Beförde-
rungs-Kategorie
Menge * Faktor Punkte
UN 1263 Farbe 3, II 2 150 3 450Ergebnis:>1000 Keine Freistellung UN 1098 Allylalkohol, 6.1, I 1 15 50 750
1200
Beispiel B:
Stoff Beförde-rungs-Kategorie
Menge * Faktor Punkte
UN 1263 Farbe 3, II 2 150 3 450 Ergebnis:<1000 Freistellung UN 1098 Allylalkohol 3, I 1 10 50 500
950
Beispiel C:
Stoff Beförde-rungs-Kategorie
Menge * Faktor Punkte
UN 1098 Allylalkohol 3, I 1 21 50 1050
1050
Ergebnis:>1000 Keine Freistellung
* für flüssige Stoffe Nenninhalt in Liter * für feste Stoffe und verflüssigte Gase: Nettomasse in kg * für gegenstände: Bruttomasse in kg
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 15 von 34
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Anlage 7 Freistellungen (LQ) "Begrenzte Mengen" / Limited Quantities
Begrenzte Mengen (Limited Quantities) sind von bestimmten Gefahrgutvorschriften befreit. Unter „begrenzte Mengen“ versteht man eine Kleinmenge pro Versandstück.
ADR- Kapitel 3.4 regelt Freistellungen bei der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern.
Tabelle A, Spalte 7a, des Kapitels 3.2 enthält hierzu einen Code »LQ«, der entsprechende Bedingungen beinhaltet.
Allgemeine Bedingungen: Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft kennzeichnen mit :
a) der UN-Nummer des Füllgutes, der die Buchstaben »UN« vorangestellt werden; b) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen UN-Nummern in ein und demselben
Versandstück: - mit den UN-Nummern der Füllgüter, denen die Buchstaben »UN« vorangestellt werden, oder - mit den Buchstaben »LQ«*).
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 16 von 34
Seitenlänge: mindestens 100 mm (wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt)
Die Güter müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden. Als Außenverpackungen sind Fässer, Kanister und Kisten zu verwenden.
Beispiel:
Tabelle 3.2 ADR (Auszug):
UN-Nr Benennung Klasse Kl.-Code VP-Gr Gefahrzettel Sonder-
vorschriften Begrenzte Mengen
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a)
1263 Farbe 3 F1 II 3163
640C650
LQ6
Tabelle 3.4.6 ADR (Auszug):
Zusammengesetzte Verpackungen (höchstzulässige Nettomenge)
Innenverpackungen, die in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie enthalten sind (höchstzulässige Nettomenge)Code
je Innenverpackung Versandstück Innenverpackung Versandstück
LQ6 5 l 30 kg 1 l 20 kg
LQUN 1263
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Anlage 8 Freistellungen (E) "Freigestellte Mengen"
Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen – ausgenommen Gegenstände –, die den Vorschriften des Kapitels 3.5 ADR entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme:
Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR Klassifizierung nach Teil 2 ADR Verpackungsvorschriften nach 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 ADR
Klasse 7: radioaktive Stoffe gemäß freigestellte Versandstücke in 1.7.1.5 ADR.
Alphanumerischer Code gemäß 3.2 ADR, Tabelle A, Spalte 7b:
Code höchste Nettomenge je Innenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe
und Gase in ml)
höchste Nettomenge je Aussenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml oder bei Zusammenpackung die
Summe aus Gramm und ml)E0 in freigestellten Mengen nicht zugelassen E1 30 1000E2 30 500E3 30 300E4 1 500E5 1 300
Gase:Innenverpackung: Volumen – Bezug auf mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum (Innengefäß) Außenverpackungen: Volumen –Bezug auf mit Wasser ausgeliterten Gesamtfassungsraum aller Innenverpackungen innerhalb einer einzigen Außenverpackung.
Weitere Vorgaben: Verpackungen 3.5.2 ADR: Innenverpackung Innenverpackung mit Polstermaterial in Zwischenverpackung Zwischenverpackung in starke, starre Außenverpackung Versandstück-Baumuster-Prüfung nach 3.5.3 ADR Ausreichend Platz für die Anbringung aller notwendigen Kennzeichnungen Umverpackungen dürfen verwendet werden (sowohl mit Versandstücken, die gefährliche Güter
enthalten oder Güter, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen).
Prüfungen der Versandstücke: Freifallversuche Stapeldruckprüfung
Kennzeichnung der Versandstücke und Umverpackungen
Erste oder einzige Nummer des Gefahrzettels (Spalte 5, Tabelle A, 3.2 ADR Name des Absenders oder des Empfängers, wenn nicht auf Versandstück
Abmessungen: mindestens 100 mm x 100 mm, schwarz oder rot
Höchste Anzahl Versandstückein einem Fahrzeug oder Container max. 1000
Dokumentation Wenn Dokumente beigegeben werden: in einem mindestens Vermerk "GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN" und die Anzahl der Versandstücke angeben.
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 17 von 34
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Anlage 9 Verpackungen
1. Verpackungstypen
1.1 Einzelverpackungen
Beispiel 1: Stahlfass, nicht abnehmbarer Deckel UN 1A1
Beispiel 2: Kanister aus Kunststoff, nicht abnehmbarer Deckel UN 3H1
1.2 Zusammengesetzte Verpackungen
Beispiel 3: Außenverpackung: Kiste aus Pappe UN 4G
Innenverpackung: Kunststoffflaschen aus Polyethylen
Beispiel 4: Außenverpackung: Kiste aus Pappe UN 4G
Innenverpackung: Aerosoldose
1.3 Großpackmittel IBC
Beispiel 5: IBC aus Stahl für flüssige Stoffe UN 31A
Beispiel 6: Kombinations-IBC UN 31HZ1
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 18 von 34
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
2. Leistungsgrad von Verpackungen
Gefahrengrad Verpackungsgruppe Verpackungskennzeichnung
hoch I X
mittel II Y
niedrig III Z
Gefahrgüter der Verpackungsgruppe I dürfen nur in Verpackungen mit der Kennzeichnung X gefülltwerden.Gefahrgüter der Verpackungsgruppe II dürfen nur in Verpackungen mit der Kennzeichnung X oder Ygefüllt werden, aber nicht in Verpackungen mit Kennzeichnung Z.Gefahrgüter der Verpackungsgruppe III dürfen in Verpackungen mit der Kennzeichnung X, Y oder Z gefüllt werden.
3. Codierung des Verpackungstyps
Gefahrgüter dürfen nur in baumustergeprüften Verpackungen transportiert werden.Jede Verpackung, die für eine Verwendung gemäß ADR eingesetzt wird, muss mit einer Codierungdauerhaft und lesbar gekennzeichnet sein.
Codierungsbeispiele:
Beispiel 1: Stahlfass mit nicht abnehmbarem Deckel
1A1/Y/1.4/150/98/NL/VL824 1A1 Code für die Bezeichnung des Verpackungstyps
YVerpackungsgruppe, für die die Bauart erfolgreich geprüft worden ist
1.4 relative Dichte, für die das Baumuster geprüft worden ist
150 Prüfdruck der bestandenen Flüssigkeitsdruckprüfung
98 Jahr der Herstellung
NL/VL824 Angaben zum Hersteller
Beispiel 2: Stahlfass mit abnehmbarem Deckel
1A2/Y/150/S/01/NL/VL825 1A1 Code für die Bezeichnung des Verpackungstyps
YVerpackungsgruppe, für die die Bauart erfolgreich geprüft worden ist
150 Bruttogewicht in kg
S Verpackung für feste Stoffe (solid)
01 Jahr der Herstellung
NL/VL825 Angaben zum Hersteller
nu
nu
4. Verwendungsdauer
Die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter
zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf Jahre.Wegen der Art des zu befördernden Stoffes kann eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben sein
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum SeiteGb 10 25.03.10 19 von 34
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 20 von 34
UN 1263
Anlage 10 Kennzeichnung und Bezettelung Versandstücke, Umverpackungen und Großpackmittel (IBC)
Beispiele:
1. Kennzeichnung von Versandstücken:
Innenverpackung
Außenverpackung
2. Kennzeichnung von Umverpackungen:
Umverpackungen müssen mit
UN-Nummern Gefahrenzettel mit der Bezeichnung „UMVERPACKUNG“ Ausrichtungspfeile (s. 3)
gekennzeichnet werden.
3. Zusätzliche Kennzeichen
Umweltgefährdende Stoffe Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen müssen zusätzlich mit nebenstehendem Kennzeichen bezettelt werden:Symbol (Fisch und Baum) schwarz auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund, Größe 100/100 mm
Ausrichtungspfeile anbringen:– Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackung, die flüssige Stoffe enthalten – Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind – Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
Anzubringen auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung, auch für LQ-Mengen erforderlich
4G/Y10/S/09/D/BAM un
UN-Nummer des Gefahrguts
Verpackungscode (s. Anlage 8)
Ausrichtungspfeile (auf 2 Seiten)
Gefahrzettel
10X10 cm
UMVERPACKUNG
UN 1779 UN 1993
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Anlage 11 Kennzeichnung von Beförderungseinheiten mit Warntafeln und Großzetteln:
1. Anbringen von Warntafeln an Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 21 von 34
80
1805 1805
80
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln versehen sein. Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse deutlich sichtbar anzubringen.
2. Anbringen von Warntafeln und Großzetteln an Tank- und Container-Fahrzeugen:
Zusätzlich müssen an Beförderungs-einheiten mit einem oder mehreren Tanks mit Gefahrgut orangefarbene Tafeln an den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeugs deutlich sichtbar angebracht sein.
Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr(Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 20) und der UN-Nummer versehen sein (Spalte 1) für jeden im Tank oder Tankabteil beförderten Stoff vorgeschrieben ist.Großzettel sind an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muss im oberen Teil, die UN-Nummer im unteren Teil der Kennzeichnung angegeben sein.
Container-Fahrzeug: Orangefarbene Tafeln müssen vorn und hinten am Fahrzeug angebracht sein. Großzettel sind an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muss im oberen Teil, die UN-Nummer im unteren Teil der Kennzeichnung angegeben sein.
Anbringen von Großzetteln: Die Großzettel (Placards) sind an jeder Beförderungseinheit auf der äußeren Oberfläche der Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeuge anzubringen.
an beiden Seiten und hinten
Großzettel
orangefarbene Warntafeln
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 22 von 34
Anlage 12 Checklisten
interne Stoff- bzw. Abfallbezeichnung:
Stoff-Nummer bzw. Abfall-Schlüssel-Nr.:
UN-Nr. Begleitschein-Nr.:
Datum:
Die folgenden Checklisten sind Bestandteil der Überprüfung dieser Gefahrgut-Beförderung:
* Nr. Titel
1 Vorbereitung der Beförderung
2 Verpacken, Abfüllen, Kennzeichnen
3 Begleitpapiere
4 Beförderungsmittel, Ausrüstung
5 Beförderung in Tanks
6 Beförderung in Containern in loser Schüttung
* ankreuzen
Checkliste 1: Vorbereitung der Beförderung ja Nein
1. Sind Material, Stoff, Gegenstand zur Beförderung nach ADR/GGVSEB zugelassen ?
2. Liegt vollständige und richtige Klassifizierung vor?
3. Wurde der Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den notwendigen Angaben für das Beförderungspapier hingewiesen?
Achtung bei der Beantwortung der Fragen mit nein, Legalität nicht eingehalten!
Legalitätsverletzungen sind umgehend dem Gefahrgutbeauftragten zu melden!
Bearbeiter (beauftragte Person):
................................................
Kontrolle Gb:
........................................ Unterschrift Unterschrift
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 23 von 34
Anlage 12 Checklisten
interne Stoff- bzw. Abfallbezeichnung:
Stoff-Nummer bzw. Abfall-Schlüssel-Nr.:
UN-Nr. Begleitschein-Nr.:
Datum:
Checkliste 2: Verpacken, Abfüllen, Kennzeichnen ja nein
1. Verpackung bauartgeprüft und für das zu verpackende Gefahrgut zugelassen?
2. Kunststoffgefäße: Zulässige Verwendungsdauer eingehalten? (max. 5 Jahre)
3. Deckt der UN-Verpackungscode die Verpackungsgruppe des Gefahrguts ab?
4. Ist die Zulassungscodierung vollständig lesbar?
5. Verschlüsse dicht? Keine Anhaftungen des Gutes außen?
6. Sind die Verpackungen unbeschädigt, sauber und frei von Korrosion?
7. Zusammengesetzte Verpackungen: Mit den vorgeschriebenen Füll- bzw. Polstermaterialien versehen? Zusammenpackverbote beachtet? Wie vorgeschrieben verschlossen?
8. Wurden die Versandstücke in Umverpackungen gesichert?
9. Sind Umverpackungen mit dem Hinweis auf innenliegende Packstücke vollständig beschriftet? (<UMVERPACKUNG>; <UN-Nr>; <Gefahrzettel>; <Ausrichtungspfeile>
10. Ist für Fässer, Kanister und IBC aus Kunststoff die zulässige max. Verwendungsdauer von fünf Jahren ab Herstellungsdatum eingehalten?
11. Bruttohöchstgewicht je Versandstück entsprechend der Verpackungscodierung eingehalten?
12. Alle erforderlichen Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken und IBC vollständig angebracht?
(<UN-Nr>; <Gefahrzettel>; (IBC 2 Gefahrzettel auf gegenüberliegenden Seiten) 13. Bei Anwendung der begrenzten Mengen (LQ) nach Tabelle A, Spalte 7a bzw. Kap.
3.4 ADR beachten: Zulässige Menge je Innenverpackung eingehalten? Zulässige Menge je Versandstück eingehalten? Sind Aufkleber mit UN-Nr. des Füllgutes und vorangestellten Buchstaben «UN» oder «LQ» angebracht? Enthält das Begleitpapier die Stoffbezeichnung, laut Stoffaufzählung der jeweiligen Klasse?
14. Bei Anwendung von in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter nach Tabelle A, Spalte 7b, bzw. Kap. 3.5 ADR alle Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften eingehalten?
Achtung bei der Beantwortung der Fragen mit nein, Legalität nicht eingehalten!
Legalitätsverletzungen sind umgehend dem Gefahrgutbeauftragten zu melden!
Bearbeiter (beauftragte Person):
................................................
Kontrolle Gb :
........................................ Unterschrift Unterschrift
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 24 von 34
Anlage 12 Checklisten
interne Stoff- bzw. Abfallbezeichnung:
Stoff-Nummer bzw. Abfall-Schlüssel-Nr.:
UN-Nr. Begleitschein-Nr.:
Datum:
Checkliste 3: Begleitpapiere ja nein
1. UN-Nr des Stoffes oder Gegenstandes, der die Buchstaben << UN >> vorangestellt werden. einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes
2. Ausdruck "Abfall" der UN-Nummer vorangestellt, wenn Abfälle befördert werden?
3. Offizielle Benennung,zusätzlich die technische Benennung in Klammern bei Gattungs- und N.A.G.-Eintragungen
4. Nr. des Gefahrzettelmusters, (zweite Nr. in Klammern)
5. Verpackungsgruppe
6. Tunnelbeschränkungscodenur erforderlich, wenn Tunnel durchfahren wird
7. Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher Benennung (als Volumen bzw. als Bruttomasse oder Nettomasse)
8. Namen und Anschrift des Absenders
9. Namen und Anschrift(en) des(r) Empfänger(s)
10. Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder der Großpackmittel
11. eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung(soweit in Anspruch genommen)
Schriftliche Weisung:
12. Schriftliche Weisung über das Verhalten bei Unfällen, gemäß Unterabschnitt 5.4.3
Nur bei Beförderung von Gasflaschen:
13. Die Erklärung gem Unterabschnitt 5.4.1.2.2, Beförderung von Gasflaschen auch nach Ablauf der für die wiederkehrende Prüfung festgelegten Frist, um sie der Prüfung oder Entsorgung zuzuführen: <<BEFÖRDERUNG GEMÄSS UNTERABSCHNITT 4.1.6.10>>
Achtung bei der Beantwortung der Fragen mit nein, Legalität nicht eingehalten!
Legalitätsverletzungen sind umgehend dem Gefahrgutbeauftragten zu melden!
Bearbeiter (beauftragte Person):
................................................
Kontrolle Gb :
........................................ Unterschrift Unterschrift
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 25 von 34
Anlage 12 Checklisten
interne Stoff- bzw. Abfallbezeichnung:
Stoff-Nummer bzw. Abfall-Schlüssel-Nr.:
UN-Nr. Begleitschein-Nr.:
Datum:
Checkliste 4: Beförderungsmittel, Ausrüstung ja nein1. Ist das Fahrzeug mit Warntafeln ausgerüstet und sind sie aufgedeckt?
2. Kennzeichnungsnummern auf Warntafel vollständig und richtig? (falls erforderlich)
3. Abfalltransport: Ist die ”A – Tafel” angebracht? (nicht erforderlich wenn Entsorgungsfachbetrieb)
4. Ist die Ladefläche gründlich gereinigt und trocken?
5. Ist folgende Ausrüstung an Bord der Beförderungseinrichtung vorhanden?
Unterlegkeil je Fahrzeug
2 Feuerlöscher für die Beförderungseinheit (Fassungsvermögen gemäß höchstzulässiger Masse der Beförderungseinheit, 8.1.4.1)
2 selbststehende Warnleuchten
Augenspülflüssigkeit
6. für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung vorhanden?
Warnweste
tragbares Beleuchtungsgerät
Schutzhandschuhe
Augenschutz (Schutzbrille)
7. zusätzliche Ausstattung bei Gefahrgut Klasse 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorhanden?
Notfallfluchtmaske mit Gas/Staub-Kombinationsfilter für jedes Mitglied (bei Klassen mit Gefahrzettel-Nr. 2.3 u. 6.1)
Schaufel
Kanalabdeckung
Auffangbehälter aus Kunststoff
8. Tanks: Verschlüsse dicht, keine Anhaftungen des Gutes außen?
9. Führt der Fahrzeugführer gültige ADR – Bescheinigung mit?
10.Sind sonstige sicherheitsrelevante Mängel ausgeschlossen? (Reifenprofile, elektrische Leitungen usw.)
* Hinweise: Feuerlöscher sind auch zwingend erforderlich, wenn die Freigrenzen nach Tabelle 1.1.3.6.3 ADR unterschritten
werden (Beförderung freigestellter Mengen) Die o.g Punkte sind Aufgaben und Pflichten des Beförderers, Fahrzeughalters und -führers (§§ 19, 28, 29 GGVSEB
und 7.5.1.1 – 7.5.1.4 ADR). Aufgrund der allgemeinen Sicherheitspflicht nach § 4 GGVSEB sollen auch Absender bzw. Verlader diese Punkte beachten.
Fahrzeuge mit offensichtlichen Mängeln sind nicht zu beladen und abzulehnen!
Mit der Beförderung beauftragte Spedition/Firma: ………………………………………………..……
beteiligte Fahrzeuge, amtliches Kennzeichen:
Zugmaschine:
…………………………..
Anhänger:
……………………………
Achtung bei der Beantwortung der Fragen mit nein, Legalität nicht eingehalten! Legalitätsverletzungen sind umgehend dem Gefahrgutbeauftragten zu melden!
Bearbeiter (beauftragte Person):
................................................
Fahrer Fremdfirma:
........................................
Kontrolle Gb:
........................................ Unterschrift Unterschrift Unterschrift
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 26 von 34
Anlage 12 Checklisten
interne Stoff- bzw. Abfallbezeichnung:
Stoff-Nummer bzw. Abfall-Schlüssel-Nr.:
UN-Nr. Begleitschein-Nr.:
Datum:
Checkliste 5 Beförderung in Tanks ja nein
1. Tank zur Beförderung des gefährlichen Gutes zugelassen?
2. Tankkodierung , Gültigkeitsdatum und Prüffrist eingehalten?
3. Zulassungsbescheinigung bezüglich 1) und 2) geprüft?
4. Ist das zu befördernde Gut darin aufgeführt?
5. Ist der Fahrer in die Handhabung der Füll-/Umschlagseinrichtung eingewiesen?
6. Höchstzulässiger Füllungsgrad nicht überschritten?
7. Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach dem Befüllen geprüft?
8. Sind Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und am Ende des orts-beweglichen Tanks angebracht?
Achtung bei der Beantwortung der Fragen mit nein, Legalität nicht eingehalten!
Legalitätsverletzungen sind umgehend dem Gefahrgutbeauftragten zu melden!
Bearbeiter (beauftragte Person):
................................................
Kontrolle Gb:
........................................ Unterschrift Unterschrift
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Anlage 12 Checklisten
interne Stoff- bzw. Abfallbezeichnung:
Stoff-Nummer bzw. Abfall-Schlüssel-Nr.:
UN-Nr. Begleitschein-Nr.:
Datum:
Checkliste 6: Beförderung in Containern in loser Schüttung ja Nein
1. Ist das Gut zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen: Achtung, wenn in ADR-Tabelle A / Spalte 17 kein Eintrag «V V xx» vorhanden ist, dann ist das Gefahrgut nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen
2. Entspricht der Container den technischen Anforderungen entsprechend 7.1.4 ADR?
3. Container weist keine größeren Beschädigungen auf?
4. Sind Dichtungen und Verschlüsse einwandfrei und funktionsfähig?
5. Boden, Seitenwände nicht durchgerostet?
6. Container frei von Rückständen früherer Ladung?
7. Boden und Wände frei von vorstehenden Teilen?
8. Orangefarbene Warntafeln Sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit orangefarbene Warntafeln angebracht, Unterabschnitt 5.3.2?Sind zusätzlich an beiden Längsseiten jeder Beförderungseinheit oder jedes Containers orange farbene Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern angebracht, 5.3.2.1.4 ADR?
9. Bezettelung Sind Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und hintenam Container angebracht, 5.3.1 ADR
Größe: Seitenlänge mind. 250X250 mm (Unterabschnitt 5.3.1.7) Beispiel:
10.Ist der Container mit Deckel oder Plane bedeckt? Ist er vollwandig und dicht?
11.Abfallbegleitschein Vollständig mit GGVSEB-Angaben ausgefüllt?
12. Schriftliche Weisungen für den Straßentransport mitgeliefert?
80
2794
Beispiel
Achtung bei der Beantwortung der Fragen mit nein, Legalität nicht eingehalten!
Legalitätsverletzungen sind umgehend dem Gefahrgutbeauftragten zu melden!
Bearbeiter (beauftragte Person):
................................................
Kontrolle Gb :
........................................ Unterschrift Unterschrift
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 27 von 34
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 28 von 34
Anlage 13 Gefahrgutliste
Verweis auf:
Betriebsstoffe mit Gefahrgut-Eigenschaften im Listen-Report des PC-Programms - A.U.G.E - Arbeits- und umweltbezogene Gefahrstofferfassung –
Abfälle- in den Abfalldatenblättern der Betriebsanweisung Gefährliche Abfälle– im Access-Programm Abfallbegleitschein-Dialog enthalten!
Betr
ieb
san
weis
un
g
Befö
rderu
ng
vo
n G
efa
hrg
üte
rnS
tan
do
rt:
Zust
ändig
B
earb
eite
r/T
ele
fon
Revi
sions-
Nr.
D
atu
m
Seite
An
lag
e 1
4M
eld
eli
ste
"G
efa
hrg
ut-
Sta
tis
tik
“ f
ür
Ers
tell
un
g d
es
Ja
hre
sb
eri
ch
ts
Ab
t./B
ere
ich
:
__
__
__
__
__
__
Me
ng
eK
en
nze
ich
nu
ng
na
chA
DR
/GG
VS
EB
G
eb
ind
e
Sto
ffbeze
ichnung o
der
Ha
nd
eln
am
e o
de
r A
bfa
llart
Sach
-Nr.
oder
Abfa
llsch
l.-N
r.
ED
V-N
r.S
toff
-a
rtin kg
inL
iter
Kla
sse
Ve
rp-
Gru
ppe
Ze
tte
lA
n-
zah
lA
rtV
er-
keh
rs-
träger
Fahr-
zeu
g-
art
Doku
men
tiert
vo
nD
atu
m
Su
mm
e
Legende f
ür
Sto
ffart
A
= A
bfä
lle
E =
Erz
eugnis
G
= S
onst
ige
Gefa
hrg
üte
r
Legende f
ür
Gebin
deart
1 =
Fäss
er
2 =
Kanis
ter
3 =
Kis
ten
4 =
Säck
e
5 =
Kom
bin
atio
ns-
verp
ack
ungen
6 =
Gro
ßpack
mitt
el
7 =
lose
Sch
üttung
8 =
Conta
iner
9 =
Dru
ckgasf
lasc
hen
Legende f
ür
Verk
ehrs
träger
A =
Str
aß
e
B =
Sch
iene
C =
Lu
ft
D =
See
Legende f
ür
Fahrz
eugart
I
=
LK
W+
An
hä
ng
er
> 3
8 t
II =
LK
W+
Anhänger
> 7
,5 t
II
I =
LK
W+
An
hä
ng
er
> 3
,5 t
IV =
LK
W >
38
t
V
= L
KW
> 7
,5 t
V
I =
LK
W >
3,5
t
VII
=
Sa
tte
l-K
fZ
VII
I =
PkW
IX
= T
ankf
ahrz
eug
Gb
10
25
.03
.10
29
vo
n 3
4
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 30 von 34
Anlage 15 Weisungen für den Straßentransport
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 31 von 34
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 32 von 34
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 33 von 34
Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern
Standort:
Zuständig Bearbeiter/Telefon Revisions-Nr. Datum Seite Gb 10 25.03.10 34 von 34
Anlage 16 Mitarbeiterunterweisung
Durch meine Unterschrift bestätige ich, dass ich anhand der o. g. Betriebsanweisung über die Regelungen
zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
den damit verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen
sowie über das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen (Körperschutzmitteln)
unterwiesen wurde
Name, Vorname Pers.-Nr Datum Unterschrift
Die Unterweisung führte durch:
Name Abt/W Datum Unterschrift