Betriebsratswahl 2014 – Das vereinfachte Wahlverfahren

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Betriebsratswahl 2014 – Das vereinfachte Wahlverfahren

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Betriebsratswahl 2014 – Das vereinfachte Wahlverfahren. I. Rechtsstellung des Wahlvorstands Vorbereitung der Betriebsratswahl Ausschreibung der Wahl Wahlvorschläge Stimmabgabe Ergebnisfeststellung und -veröffentlichung Wahlanfechtung und Rechtsschutz. Rechtsstellung des Wahlvorstands - PowerPoint PPT Presentation

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Betriebsratswahl 2014 – Das vereinfachte Wahlverfahren

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I. Rechtsstellung des Wahlvorstands

II. Vorbereitung der Betriebsratswahl

III. Ausschreibung der Wahl

IV. Wahlvorschläge

V. Stimmabgabe

VI. Ergebnisfeststellung und -veröffentlichung

VII. Wahlanfechtung und Rechtsschutz

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I. Rechtsstellung des Wahlvorstands

a. Bestellung und Amtszeit

b. Aufgabe und Rechtsstellung

c. Persönliche Stellung

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Bestellung des Wahlvorstands

• durch den amtierenden Betriebsrat

• drei Mitglieder, ein Vorsitzender wird bestimmt

• Erhöhung möglich, wenn dies erforderlich

• möglich: Bestellung von Ersatzmitgliedern

• ungleich: Wahlhelfer

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Ersatzmitglieder des Wahlvorstands

• werden nur im Vertretungsfall tätig

• können erforderlichenfalls gleichzeitig Wahlhelfer sein

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Amtszeit des Wahlvorstands

• ab Bestellungsbeschluss des Betriebsrats

• endet mit konstituierender Sitzung des neu gewählten Betriebsrats

• vorzeitiges Ende: Rücktritt, Abbruch der Wahl

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Aufgabe des Wahlvorstands

• Durchführung der Betriebsratswahl

• Dokumentation

• Beschlussfassung

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Rechtsstellung seiner Mitglieder

• Kostentragung durch den Arbeitgeber

• Begrenzung auf erforderliche Kosten

• Unterstützung durch den Arbeitgeber

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Kosten der Wahlvorstandstätigkeit

• Entgeltausfall

• Sachkosten

• Schulungskosten

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Entgeltausfallprinzip

• Was hätte das WV-Mitglied verdient, wenn es nicht WV-Tätigkeit gemacht hätte?

• Vorrang der WV-Tätigkeit

• aber: Ab- und Rückmeldeverpflichtung

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Ab- und Rückmeldeverpflichtung

• beim nächsten Vorgesetzten

• auf geeignetem Weg (Risiko: WV-Mitglied)

• Hinweis auf WV-Tätigkeit (keine Inhalte)

• Mitteilung der voraussichtlichen Dauer (unverbindlich)

• Mitteilung des Ortes der WV-Tätigkeit

• Rückmeldung identisch

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Persönliche Rechtsstellung der WV-Mitglieder

• in WV-Tätigkeit weisungsungebunden

• Sonderkündigungsschutz auch 6 Monate nach Tätigkeit

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II. Vorbereitung der Betriebsratswahl

a. Zuschnitt des Betriebs

b. Aktive und passive Wahlberechtigung

c. Größe des Betriebsrats

d. Anzuwendendes Wahlverfahren

e. Sitze des Minderheitengeschlechts

f. Wählerverzeichnis

g. Zeitplan der Wahl

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a. Zuschnitt des Betriebs

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Grundfall: ein Betrieb an einem Ort

mind. 5 wahlberechtigte AN

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Grundfall Abwandlung: Gebäude drei Straßen entfernt

„um die Ecke“

gehören zum Hauptbetrieb und wählen dort mit

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Sonderfall 1: Hauptbetrieb und Kleinstbetriebe§ 4 Abs. 2 BetrVG

Hauptbetrieb

weniger als 5 AN

weniger als 5 AN

300 km

30 km

wählen im Hauptbetrieb mit (entfernungsunabhängig)

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Sonderfall 2: selbständige Betriebsteile § 4 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BetrVG

Hauptbetrieb

mehr als 5 AN

mehr als 5 AN

300 km

30 km

wählen bei weiter Entfernung eigenen BR (60 Minuten)

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Sonderfall 2: selbständige Betriebsteile§ 4 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BetrVG

Hauptbetrieb

mehr als 5 AN

aber: eigenständiger Arbeitsbereich und Organisation

30 km

wählen bei eigenem Bereich und Orga eigenen BR

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Sonderfall 3: Mitwahl im Hauptbetrieb durch Übertragungsbeschluss§ 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG

Hauptbetrieb

mehr als 5 AN

aber: formloser Beschluss mit Mehrheit für Mitwahl im Hauptbetrieb

300 km

wählen im Hauptbetrieb mit

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Sonderfall 4: Gemeinsamer Betrieb mehrerer Arbeitgeber§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG

A-GmbH

wählen einen gemeinsamen Betriebsrat

B-GmbH & Co. KG Z-AG

einheitliche Lenkungs- und Leistungsmacht

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b. Aktive und passive Wahlberechtigung

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Aktives Wahlrecht

• alle volljährigen Arbeitnehmer,auch Auszubildenden

• unabhängig von der Betriebszugehörigkeit

• maßgeblich Zeitpunkt der Wahl

• Leiharbeitnehmer:bei Einsatz von mehr als drei Monaten

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Passives Wahlrecht

• alle aktiv Wahlberechtigten

• mind. 6 Monate Betriebszugehörigkeit im Zeitpunkt der Wahl

• Leiharbeitnehmer:kein passives Wahlrecht

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Arbeitnehmerbegriff

• alle in abhängiger Beschäftigung

• weisungsgebunden und eingegliedert in den Betrieb

• auch:Home-Office, Elternzeit, Dauererkrankte, befristet Beschäftigte

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Sonderfall: gekündigte Arbeitnehmer

• bei fristloser Kündigung:bleiben bei Klage passiv wählbar,verlieren nur aktives Wahlrecht

• bei ordentlicher Kündigung:falls Kündigungsfrist noch läuft aktives und passives Wahlrecht,falls Kündigungsfrist abgelaufen wie fristlose Kündigung

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Leitende Angestellte

• sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt

• wählen ggf. Sprecherausschuss

• in der Praxis eher wenige als viele leitende Angestellte

• maßgeblich Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 BetrVG

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c. Größe des Betriebsrats

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Staffel in § 9 BetrVG

• Regelbetrachtung

• Köpfe, nicht Zeitanteile zählen

• Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen zählen mit

• muss im Wahlausschreiben bekannt gegeben werden

• liegt dann für die Wahl auch bei nachfolgenden Veränderungen fest

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d. Anzuwendendes Wahlverfahren

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• bis 50 MA vereinfachtes Wahlverfahren

(Personenwahl)

• 51 – 100 MA Vereinbarung vereinfachtes Wahlverfahren mit AG

möglich

• ab 101 MA „normales“ Wahlverfahren(Verhältnis- bzw.

Listenwahl)

Rückfall auf Personenwahl möglich, wenn nur

ein Listenvorschlag (sog. modifizierte

Personenwahl)

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Wesentliche Unterschiede der Wahlverfahren:

• Personen ./. Verhältniswahl (Listen)

• Fristenläufe

• Wahlversammlung ./. Stimmabgabe

• abweichende Briefwahlmodalitäten

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e. Sitze des Minderheitengeschlechts

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Regelung zum Minderheitengeschlecht

• geschlechtsneutral

• Geschlecht in der Minderheit muss mindestens in seinem Verhältnis zu Gesamtbelegschaft im BR vertreten sein

• Ermittlung nach d‘Hondt-schem Höchstzahlverfahren

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Beispiel:

Ermittlung der Sitze des Minderheitengeschlechts

• 300 MA, davon 100 Frauen und 200 Männer

• damit 9 Sitze im Betriebsrat insgesamt

• Vergabe nach „Höchstzahlen“ (=Ränge)

• Höchstzahl ermittelt durch Teilung der Köpfe nacheinander durch 1, durch 2, durch 3, durch 4 u.s.w.

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Beispiel:

Gesamt :1 :2 :3 :4 :5 :6 :7

Frauen 100 100 50 33,33 25 20 16,66 14,28

Ränge 3 6 9

Männer 200 200 100 66,66 50 40 33,33 28,57

Ränge 1 2 4 5 7 8

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f. Wählerverzeichnis

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Wählerverzeichnis

• Verzeichnis der aktiv und passiv Wahlberechtigten

• mitteilungspflichtig

• dynamisch bis zum Wahltag zu führen

• Arbeitgeber muss mitwirken

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Rechtsmittel gegen das Wählerverzeichnis

• Einspruch

• antragsberechtigt ist jeder Beschäftigte

• auch Rüge von Fehlern, die einen selbst nicht betreffen

• Einspruchsfrist:

vereinfachtes WV: 3 Tage ab Erlass WA

„normales“ WV: 2 Wochen ab Erlass WA

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g. Zeitplan der Wahl

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Wesentliche Faktoren für den Zeitplan

• Amtszeit des bisherigen Betriebsrats

• evtl. Sicherheitspuffer

• individuelle betriebliche Belange und Faktoren bedenken

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Amtszeit des bisherigen Betriebsrats

• taggenau 4 Jahre (§ 21 Abs. 1 BetrVG)

• Überlappung mit neu gewähltem Betriebsrat möglich

• BR in „Wartestellung“ bis Ablauf Amtszeit Alt-BR noch nicht tätig

• Risiko betriebsratsloser Zeit vermeiden

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„Normales“ Wahlverfahren

Aushang WA

mind. 6 Wochen

Stimmabgabe

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Vereinfachtes Wahlverfahren

Aushang WA

keine Mindestfrist

WahlversammlungWV 1 Wo.

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III. Ausschreibung der Wahl

a. Inhalt des Wahlausschreibens

b. Aushang des Wahlausschreibens

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Inhalt des Wahlausschreibens (1)

• Datum des Erlasses

• Angaben zum Wählerverzeichnis und Bedeutung

• Größe zu wählender BR

• Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

• Ort des Aushangs der Wahlvorschläge

• Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe/Wahlversammlung

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Inhalt des Wahlausschreibens (2)

• Hinweise zur Briefwahl

• Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung

• Briefadresse des Wahlvorstands

• Unterzeichnung des Wahlausschreibens

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Zu beachten beim Wahlausschreiben

• Erlass durch Beschluss

• Aushang an gut zugänglicher Stelle

• Wahlinformation für MA mit Migrationshintergrund beachten

• zeitgleich erfolgt Aushang/Auslage des Wählerverzeichnisses

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IV. Wahlvorschläge

a. Einreichungsfristen

b. Prüfung der Wahlvorschläge

c. Rechtsstellung der Wahlbewerber

d. Veröffentlichung der Wahlvorschläge

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a. Einreichungsfristen

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Einreichungsfrist für Wahlvorschläge

• „normales“ Wahlverfahren:

2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens, Korrekturen mit Nachfristsetzung möglich

• vereinfachtes Wahlverfahren:

bis 1 Woche vor Wahlversammlung,Korrekturen ausgeschlossen

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b. Prüfung der Wahlvorschläge

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Korrekter Wahlvorschlag

• namentliche Benennung der Bewerber+ Zustimmung der Bewerber

• namentliche Benennung der Unterstützer+ Stützunterschriften

• Mitteilung des Sprechers des Wahlvorschlags

• bei Listenwahl: auch Listenname

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Vorgehen bei Fehlern im Wahlvorschlag

• WV weißt Wahlvorschlag unverzüglich durch Beschluss unter Benennung des Mangels zurück

• unterrichtet hierfür den Sprecher des Wahlvorschlags

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Typische Fehler im Wahlvorschlag

• Einreichungsfrist nicht gewahrt

• keine Reihenfolge der Bewerber (Listenwahl)

• nicht alle Bewerber wählbar

• nicht genügend Stützunterschriften (5 %)

• Mehrfachbewerbungen/-unterstützungen

• keine Einverständniserklärungen der Bewerber

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Fehlende Wahlvorschläge

• Nachfristsetzung 1 Woche für Vorschläge (Listenwahl)

• Abbruch der Wahl (Personenwahl)

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Zu wenig Bewerber

• Reduzierung der BR-Größe auf nächst niedrigere Stufe (immer ungerade) § 11 BetrVG analog

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c. Rechtsstellung der Wahlbewerber

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Wahlbewerber

• genießen Sonderkündigungsschutz einschl. Nachlauf 3 Monate nach Wahl

• sind zusätzlich durch § 119 BetrVG geschützt

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d. Veröffentlichung der Wahlvorschläge

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Veröffentlichung der Wahlvorschläge

• am Ort des Wahlausschreibens

• zuvor Zulosung der Ordnungsnummern bei Listenwahl

• ggf. Auflösung der Ordnungsnummern bei modifizierter Personenwahl (nur ein Stimmzettel)

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V. Stimmabgabe

a. Persönliche Stimmabgabe

b. Briefwahl

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a. Persönliche Stimmabgabe

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Persönlich Stimmabgabe

• ist der Regelfall

• im Wahllokal

• ist vergütungspflichtige Arbeitszeit

• Öffnungszeiten überdenke

• evtl. mehrere Abgabeorte

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b. Briefwahl

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Briefwahl

• ist enger Ausnahmefall

• von Amts wegen nur bei bekannten Verhinderungsfällen

• sonst nur auf Antrag mit Prüfungspflicht, ob tatsächlich Verhinderung vorliegt

• verlängert faktisch den Wahlablauf bei vereinfachtem Wahlverfahren mit späterer Auszählung der Stimmen als Wahlversammlung

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Abgabefrist

• „normales“ Wahlverfahren:bis Ende der persönlichen Stimmabgabe

• vereinfachtes Wahlverfahren:mind. 1 Tag nach Wahlversammlung,Frist ist durch den WV festzusetzen,hierdurch keine Stimmauszählung unmittelbar nach Wahlversammlung möglich

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Briefwahlunterlagen müssen enthalten

• Abdruck des Wahlausschreibens

• alle Wahlvorschläge

• Stimmzettel

• Wahlumschlag

• Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe

• Erläuterung zur Briefwahl

• frankierten Rückumschlag

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VI. Ergebnisfeststellung und -veröffentlichung

a. Stimmauszählung

b. Feststellung des Wahlergebnisses

c. Veröffentlichung des Ergebnisses

d. Konstituierende Sitzung

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a. Stimmauszählung

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Stimmauszählung

• erfolgt betriebsöffentlich

• zuvor werden Briefwahlumschläge eingetaktet

• ggf. Beschluss über unklare Wahlaussagen auf den Stimmzetteln

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b. Feststellung des Wahlergebnisses

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Beispiel für Listenwahl

• 9 Sitze im Betriebsrat insgesamt

• 100 Stimmen für Liste A

• 200 Stimmen für Liste B

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Beispiel:

Gesamt :1 :2 :3 :4 :5 :6 :7

Liste A 100 100 50 33,33 25 20 16,66 14,28

Ränge 3 6 9

Liste B 200 200 100 66,66 50 40 33,33 28,57

Ränge 1 2 4 5 7 8

ggf. noch Ausgleich Minderheitengeschlecht

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Ergebnisfeststellung für Personenwahl

• nach erhaltenen Stimmen

• etwaige Stimmgleichheit nur für letzten Platz interessant ggf. losen

• ggf. noch Ausgleich des Minderheitengeschlechts

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Rangfolge der Ersatzmitglieder

• Liste wird auch über die Zahl der gewählten BR-Mitglieder fortgeschrieben

• ermöglicht gewähltem BR, Ersatzmitglieder nachzuvollziehen

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c. Veröffentlichung des Ergebnisses

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Erklärung über Annahme der Wahl

• muss vor Veröffentlichung des Wahlergebnisses eingeholt werden

• ggf. Präsens in der öffentlichen Stimmauszählung

• sonst Einholung schriftlich mit 3 Tagen Rückäußerungsfrist

• falls keine Meldung Wahl angenommen

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Veröffentlichung des Wahlergebnisses

• durch Aushang (wie Wahlausschreiben und Veröffentlichung der Wahlvorschläge)

• setzt Anfechtungsfristen in Gang

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d. Konstituierende Sitzung

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Konstituierende Sitzung

• WV beruft Gewählte ein

• Vorsitzender leitet Sitzung bis Wahl Vorsitzender und Stellvertreter

• keine anderen TOP

• ggf. BR „in Reserve“, falls Amtszeit des bisherigen BR noch nicht gewählt

• Übergabe der Wahlunterlagen an BR

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VII. Wahlanfechtung und Rechtsschutz

a. Wahlanfechtung

b. Wahlabbruch durch einstweilige Verfügung

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a. Wahlanfechtung

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Wahlanfechtung

• anfechtungsberechtigt:AG, 3 AN oder im Betrieb vertretene Gewerkschaft

• binnen Frist von 2 Wochen nach Ergebnisaushang

• muss Anfechtungsgrund angeben

• gerichtliche Prüfung durch das Arbeitsgericht

• Antragsgegner ist der gewählte BR, nicht der WV

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b. Wahlabbruch durch einstweilige Verfügung

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Wahlabbruch

• selten

• muss unheilbaren Fehler beanstanden, der in jedem Fall zur Unwirksamkeit der Wahl führt

• Antragsgegner ist der WV