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03.12.2009 1 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Fälle I mit Lösungen Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der IHK 37073 Göttingen Telefon 0551 / 38 48 17 0 Fax 0551 / 38 48 17 20 [email protected] www.Goldmann-StBG.de [email protected] www.Advisor-WPG.de Bestimmen Sie bei den folgenden Personen, ob sie unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Begründen Sie Ihre Antwort. Geben Sie dabei die Rechtsgrundlage an. a) Sabine Krämer, 17 Jahre alt, Auszubildende mit dem Berufsziel Steuerfachangestellte, wohnt mit ihren Eltern in Koblenz. Ihre einzige Einnahme ist die Ausbildungsvergütung. b) Georg Smith ist Angestellter einer Londoner Bank. Er hat seinen Wohnsitz in London. In der Zeit vom 07.01.2008 bis 21.11.2008 arbeitete er bei der Düsseldorfer Filiale seiner Arbeitgeberin und wohnte während dieser Zeit in einem Düsseldorfer Hotel. c) Der Deutsche Frank Haas ist seit Jahren Botschafter in Israel. In der Bundesrepublik Deutschland hat er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Sein Gehalt bezieht er aus der öffentlichen Kasse des Außenministeriums in Berlin. 2

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BetriebswirtschaftlicheSteuerlehre

Fälle I mit Lösungen

Ingrid Goldmann WP/StBGesellschafterin und Geschäftsführerin derGoldmann Consulting GmbH StBGund derAdvisor Dokument GmbH WPGBürgerstraße 21-Haus der IHK –37073 Göttingen

Telefon 0551 / 38 48 17 – 0Fax 0551 / 38 48 17 – [email protected]@Advisor-WPG.dewww.Advisor-WPG.de

Bestimmen Sie bei den folgenden Personen, ob sie unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Begründen Sie Ihre Antwort. Geben Sie dabei die Rechtsgrundlage an.

a) Sabine Krämer, 17 Jahre alt, Auszubildende mit dem Berufsziel Steuerfachangestellte, wohnt mit ihren Eltern in Koblenz. Ihre einzige Einnahme ist die Ausbildungsvergütung.

b) Georg Smith ist Angestellter einer Londoner Bank. Er hat seinen Wohnsitz in London. In der Zeit vom 07.01.2008 bis 21.11.2008 arbeitete er bei der Düsseldorfer Filiale seiner Arbeitgeberin und wohnte während dieser Zeit in einem Düsseldorfer Hotel.

c) Der Deutsche Frank Haas ist seit Jahren Botschafter in Israel. In der Bundesrepublik Deutschland hat er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Sein Gehalt bezieht er aus der öffentlichen Kasse des Außenministeriums in Berlin. 2

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d) Die Heinrich Bauer KG; deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, erzielt in 2008 einen Gewinn von 154.000 €.

e) Susi Klein, die in Venlo (NL) ihren Wohnsitz hat, arbeitet in 2008 ausschließlich in einem Supermarkt in Krefeld (DE) und erzielt nur Einkünfte in Deutschland. Erforderliche Anträge gelten als gestellt.

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Lösungen:

a) Sabine Krämer ist im Inland unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig, weil sie eine natürliche Person ist, die im Inland einen Wohnsitz hat (§ 1 Abs. 1 EStG).

b) Georg Smith ist für die Zeit vom 07.01. bis 21.11.2008 im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, weil er eine natürliche Person ist, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 1 Abs. 1 EStG).

c) Frank Haas ist nach § 1 Abs. 2 EStG im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, weil er alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt.

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d) Die Heinrich Bauer KG ist weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig, weil nur natürliche Personen (nicht Personengesellschaften) der Einkommensteuer unterliegen.Die Gesellschafter der KG unterliegen mit den von der KG er-zielten Einkünften der Einkommensteuer (Einkünfte aus Gewerbe-betrieb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

e) Susi Klein hat weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so dass sie nicht nach § 1 Abs. 1 EStG unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig ist.Da auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG nicht erfüllt sind, ist sie – ohne Antrag – im Inland beschränkt einkommensteuer-pflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Auf Antrag ist sie für 2008 als unbeschränkt Steuerpflichtige zu behandeln (§ 1 Abs. 3 EStG).Als EU-Staatsbürger kann sie u.U. Vergünstigungen (z. B. Ent-lastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 b EStG) in Anspruch nehmen (§ 1 a EStG). 5

Prüfen Sie, ob folgende Einnahmen nicht steuerbare Einnahmen (nstb. E.), steuerbare Betriebseinnahmen (stb. BE), steuerbare Einnahmen im Sinne des § 8 EStG (stb. E. i.S.d. § 8), steuerfreie Einnahmen (stfr. E.) oder steuerpflichtige Einnahmen (stpfl. E.) sind. Geben Sie die Höhe der Einnahmen jeweils in Euro an.

Nr. Einnahmen nstb. E.

stb.BE

stb. E. i.S.d. § 8 €

stfr. E.

stpfl. E.

1 Lottogewinn einer Steuerfachangestellten in Höhe von 100.000 €

2 Tageseinnahmen eines Gastwirts aus seiner Gastwirtschaft in Höhe von 800 €

3 Zuwendung von 250 €, die ein Arbeitnehmer anlässlich der Eheschließung von seinem Arbeitgeber erhält

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Nr. Einnahmen nstb. E.

stb.BE

stb. E. i.S.d. § 8 €

stfr. E.

stpfl. E.

4 Zuwendung von 500 €, die Arbeitnehmer anlässlich der Geburt seines Sohnes von seinem Arbeitgeber erhält

5 Erbschaft eines Steuerfachangestellten in Höhe von 50.000 €

6 Trinkgelder einer Friseurin von 1.000 € im Kalenderjahr, die sie von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch erhält

7 Trinkgelder eines Kellners von 3.000 € im Kalenderjahr, auf die er einen Rechtsanspruch hat

Nr. Einnahmen nstb. E.

stb.BE

stb. E. i.S.d. § 8 €

stfr. E.

stpfl. E.

8. Einnahme (Bruttoarbeitslohn) eines Angestellten aus einem Dienstverhältnis in Höhe von 2.000 € im Monat

9. Einnahmen eines Lebensmittelhändlers aus Warenverkäufen von 10.000 €

10. Einnahmen (Miete) eines Angestellten aus seinem Zweifamilienhaus in Höhe von 600 € im Monat

11. Einnahmen eines Arztes aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von 250.000 €

12. Bar-Dividende eines Beamten von 2.000 €

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Nr. Einnahmen nstb. E.

stb.BE

stb. E. i.S.d. § 8 €

stfr. E.

stpfl. E.

1 Lottogewinn einer Steuerfachangestellten in Höhe von 100.000 €

100.000

2 Tageseinnahmen eines Gastwirts aus seiner Gastwirtschaft in Höhe von 800 €

800 800

3 Zuwendung von 250 €, die ein Arbeitnehmer anlässlich der Eheschließung von seinem Arbeitgeber erhält

250 250

10

Nr. Einnahmen nstb. E.

stb.BE

stb. E. i.S.d. § 8 €

stfr. E.

stpfl. E.

4 Zuwendung von 500 €, die Arbeitnehmer anlässlich der Geburt seines Sohnes von seinem Arbeitgeber erhält

500 500

5 Erbschaft eines Steuerfachangestellten in Höhe von 50.000 €

50.0

00

6 Trinkgelder einer Friseurin von 1.000 € im Kalenderjahr, die sie von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch erhält

1.000 1.000

7 Trinkgelder eines Kellners von 3.000 € im Kalenderjahr, auf die er einen Rechtsanspruch hat

3.000 3.000

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Nr. Einnahmen nstb. E.

stb.BE

stb. E. i.S.d. § 8 €

stfr. E.

stpfl. E.

8. Einnahme (Bruttoarbeitslohn) eines Angestellten aus einem Dienstverhältnis in Höhe von 2.000 € im Monat

2.000 2.000

9. Einnahmen eines Lebensmittelhändlers aus Warenverkäufen von 10.000 €

10.000 10.000

10. Einnahmen (Miete) eines Angestellten aus seinem Zweifamilienhaus in Höhe von 600 € im Monat

600 600

11. Einnahmen eines Arztes aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von 250.000 €

250.000 250.000

12. Bar-Dividende eines Beamten von 2.000 € 2.000 1.000 1.000

Prüfen Sie, ob folgende Aufwendungen Betriebsausgaben (BA), Werbungskosten (WK) oder Aufwendungen für die Lebensführung (AfdL) sind.

Nr. Aufwendungen BA WK AfdL

1 Gewerkschaftsbeiträge

2 Private Telefongebühren

3 Aufwendungen für eine Erholungsreise

4 Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück

5 Aufwendungen eines AN für typische Berufskleidung

6 Aufwendungen für einen Maßanzug, der von einem An-gestellten nachweislich während der Arbeitszeit getragen wird

7 AfA für einen betrieblichen Lkw

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Nr. Aufwendungen BA WK AfdL

8 Hypothekenzinsen für ein Fabrikgebäude

9 Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Ernährung

10 Telefongebühren für betrieblich veranlasste Gespräche, die über den privaten Telefonanschluss geführt werden

11 Steuerberatungskosten für das Ausfüllen einer Erbschaft-steuererklärung

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Nr. Aufwendungen BA WK AfdL

1 Gewerkschaftsbeiträge X

2 Private Telefongebühren X

3 Aufwendungen für eine Erholungsreise X

4 Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück X

5 Aufwendungen eines AN für typische Berufskleidung X

6 Aufwendungen für einen Maßanzug, der von einem An-gestellten nachweislich während der Arbeitszeit getragen wird

X

7 AfA für einen betrieblichen Lkw X

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Nr. Aufwendungen BA WK AfdL

8 Hypothekenzinsen für ein Fabrikgebäude X

9 Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Ernährung X

10 Telefongebühren für betrieblich veranlasste Gespräche, die über den privaten Telefonanschluss geführt werden

X

11 Steuerberatungskosten für das Ausfüllen einer Erbschaft-steuererklärung

X

Der ledige Steuerpflichtige Willi Löhr, der seit seiner Geburt in Mainz wohnt, erzielte im abgelaufenen Kalenderjahr (2008) folgende Einkünfte:

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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 500,00 €

Einkünfte aus GewerbebetriebGewinn aus MetzgereiVerlust aus Gastwirtschaft

70.000,00 €30.000,00 €

Einkünfte aus selbständiger ArbeitBetriebseinnahmenBetriebsausgaben

20.000,00 €2.500,00 €

Einkünfte aus Vermietung und VerpachtungEinnahmenWerbungskosten

32.000,00 €22.000,00 €

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1. Ist Löhr persönlich einkommensteuerpflichtig? Begründen Sie Ihre Antwort.

2. Wie hoch ist die Summe der Einkünfte des Steuerpflichtigen Löhr für den VZ 2008?

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Herr Löhr ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, weil er im Inland einen Wohnsitz hat (§ 1 Abs. 1 EStG)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) 500 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) *40.000Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) 17.500

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) 10.000Summe der Einkünfte 68.000

* Horizontaler Verlustausgleich (70.000 € - 30.000 € = 40.000 €)

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Die Eheleute Fritz und Helma Bungert, Mainz, haben am 06.12.2008 geheiratet. Beide haben nicht geringe Einkünfte im VZ 2008 bezogen.

1. Welche Veranlagungsart können die Eheleute Bungert für 2008 wählen?

2. Der Ehemann wünscht die Zusammenveranlagung und die Ehefrau die getrennte Veranlagung. Wie werden die Ehegatten für den VZ 2008 veranlagt?

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1. Die Eheleute Bungert können für 2008 wählen zwischen Zu-sammenveranlagung, getrennter Veranlagung und besonderer Veranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG)

2. Die Ehegatten werden für den VZ 2008 getrennt veranlagt, weil einer die getrennte Veranlagung gewählt hat (§ 26 Abs. 2 Satz 1 EStG).

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Ermitteln Sie den Gesamtbetrag der Einkünfte für den Veran-lagungszeitraum 2008. Nennen Sie dabei die einschlägigen Rechtsgrundlagen!

Die Eheleute Schiefer, die zusammen veranlagt werden, haben im Veranlagungszeitraum 2008 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.300,00 € und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 60.000,00 € erzielt. Die Eheleute haben das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet.

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EMEUR

EFEUR

GesamtEUR

Einkünfte aus L + F (§ 13 EStG) 1.300 1.300

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) 60.000 60.000= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2) 61.300- Freibetrag für Land- und Forstwirte

(§ 13 Abs. 3EStG)*) - 1.300

= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) 60.000

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Der Steuerpflichtige Heinz May, Wiesbaden, wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Aus den Büchern und Unterlagen ergibt sich für den Veranlagungszeitraum 2008 Folgendes:1. Der Ehemann ist an einem Großhandelsbetrieb in Koblenz als

echter stiller Gesellschafter beteiligt. Seine Einkünfte aus dieser Beteiligung betragen 19.200,00 €.

2. Die Ehefrau ist an einer KG als Kommanditistin beteiligt. Ihr Ge-winnanteil hat für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 (01.02.2007 bis 31.01.2008) 15.000,00 € betragen.

3. Die Ehefrau hat der KG seit 2003 ein Geschäftshaus gegen Zahlung einer Jahresmiete von 10.000,00 € üb erlassen. Die Jahresmiete für 2008 ist bei der KG als Aufwand gebucht worden.

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4. Die Ehefrau hat der KG in 2005 ein Fälligkeitsdarlehen von 200.000,000 € gegen Zahlung von 6 % Jahreszinsen gegeben. Die Zinsen für 2008 sind bei der KG über das Konto Zinsaufwendungen gebucht worden.

Wie hoch sind die Einkünfte der Eheleute May für den Veranlagungszeitraum 2008?

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€Ehemann

€Ehefrau

€Gesamt

€Einkünfte aus Gewerbe-betrieb (§ 15)Tz 2 Gewinnanteil KGTz 3 Miete für Überlassung

des GeschäftshausesTz 4 Zinsen KG

15.000 10.000

12.000 37.000 37.000 Einkünfte aus Kapitalver-mögen (§ 20)Tz 1 typischer (echter)

stiller Gesellschafter 19.200 19.200= Einkünfte der Eheleute

May 56.200

Die Gesellschafter A, B und C betreiben in Dortmund ein Großhandels-geschäft in der Rechtsform einer KG.

A ist an der KG als Vollhafter (Komplementär) mit 150.000,00 €, B als Teilhafter (Kommanditist) mit 100.000,00 € und C als Teilhafter mit 50.000,00 € beteiligt.

Der nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Bilanzgewinn der KG beträgt für 2008 160.000,00 €.

A hat für seine Geschäftsführertätigkeit ein „Gehalt“ von 60.000,00 €erhalten. B hat für die Hingabe eines Darlehens an die KG Zinsen in Höhe von 16.000,00 € erhalten.

C hat für die Überlassung eines Geschäftshaues an die KG eine Jahresmiete von 24.000,00 € bezogen.

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Gehalt, Zinsen und Miete haben den Handelsbilanzgewinn geschmälert.

1. Ermitteln Sie den steuerlichen Gesamtgewinn für den VZ 2008?

2. Wie hoch sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Ge-sellschafter A, B und C, wenn laut Gesellschaftsvertrag jeder Gesellschafter 4 % Verzinsung seines Kapitalanteils erhält und der Restgewinn im Verhältnis 4:3:1 verteilt wird?

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Zu 1.Handelsbilanzgewinn 160.000 €

+ Vergütung für Tätigkeit 60.000 €+ Vergütung für Hingabe eines Darlehens 16.000 €+ Vergütung für Überlassung eines Hauses 24.000 €= Steuerlicher Gewinn (§ 15 Abs. 1 Nr. 2

EStG) 260.000 €

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Zu 2.Gesell-schafter

Vorweg-gewinn

4 % des Kapitalanteils

Restgewinn(4:3:1)

Einkünfte aus Ge-werbebetrieb

A 60.000 € 6.000 € 74.000 € 140.000 €

B 16.000 € 4.000 € 55.500 € 75.500 €

C 24.000 € 2.000 € 18.500 € 44.500 €

100.000 € 12.000 € 148.000 € 260.000 €

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Kreuzen Sie die zutreffende Einkunftsart an

Steuerpflichtige § 13 § 15 § 18

1. Selbständiger Einzelhändler Marcus Simonis2. Selbständige Rechtsanwältin Alicia Jarzombek3. Selbständige Fachbuch-Autorin Alexandra

Brücker-Lenz4. Selbständige Tierärztin Nicole Wingen5. Selbständige Handelsvertreterin Bianca

Schmitz6. Selbständige Steuerberaterin Manuela Strub7. Selbständige Versicherungsberaterin Anja

Ortmann8. Selbständige Insolvenzverwalterin Ute Henn

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Steuerpflichtige § 13 § 15 § 18

9. Selbständige Hebamme Judith Doll10. Unechte stille Gesellschafterin Andrea Gückel11. Selbständige Friseurmeisterin Andrea

Zimmerschied12. Selbständige Handelsmaklerin Regina Adams

13. OHG-Gesellschafterin Sandra Gohs14. Selbständige Großhändlerin Heike Schlich

15. Selbständiger Winzer Karl Lotter16. Kommanditistin Heike Schröder

17. Selbständige Übersetzerin Monika Koschel18. Aufsichtsratsmitglied Sandra Friderichs

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Steuerpflichtige § 13 § 15 § 1819. Selbständige Künstlerin Erika Murschel20. Selbständige Fußpflegerin Manuela Hermann

21. Selbständige medizinische Fußpflegerin (Podologin) Ramona Illig

22. Selbständiger Bezirksschornsteinfegermeister Thomas Krupski

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Steuerpflichtige § 13 § 15 § 18

1. Selbständiger Einzelhändler Marcus Simonis X2. Selbständige Rechtsanwältin Alicia Jarzombek X3. Selbständige Fachbuch-Autorin Alexandra

Brücker-Lenz X4. Selbständige Tierärztin Nicole Wingen X5. Selbständige Handelsvertreterin Bianca

Schmitz X6. Selbständige Steuerberaterin Manuela Strub X7. Selbständige Versicherungsberaterin Anja

Ortmann X8. Selbständige Insolvenzverwalterin Ute Henn X9. Selbständige Hebamme Judith Doll X

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Steuerpflichtige § 13 § 15 § 18

10. Unechte stille Gesellschafterin Andrea Gückel X11. Selbständige Friseurmeisterin Andrea

Zimmerschied X12. Selbständige Handelsmaklerin Regina Adams X

13. OHG-Gesellschafterin Sandra Gohs X14. Selbständige Großhändlerin Heike Schlich X

15. Selbständiger Winzer Karl Lotter X16. Kommanditistin Heike Schröder X

17. Selbständige Übersetzerin Monika Koschel X18. Aufsichtsratsmitglied Sandra Friderichs X

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Steuerpflichtige § 13 § 15 § 18

19. Selbständige Künstlerin Erika Murschel X

20. Selbständige Fußpflegerin Manuela Hermann X

21. Selbständige medizinische Fußpflegerin (Podologin) Ramona Illig X

22. Selbständiger Bezirksschornsteinfegermeister Thomas Krupski X

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Der Gewerbetreibende Freimuth, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, hat durch Inventur folgende Bestände festgestellt:

31.12.2007 31.12.2008Geschäftsausstattung 30.000,00 € 25.000,00 €Verbindlichkeiten aLuL 20.000,00 € 24.000,00 €Waren 50.000,00 € 55.000,00 €Forderungen aLuL 15.000,00 € 10.000,00 €Darlehnsverbindlichkeiten 30.000,00 € 10.000,00 €Kassenbestand 5.000,00 € 3.000,00 €Sonstige Verbindlichkeiten 1.000,00 € 3.000,00 €

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In 2008 haben die Privatentnahmen 36.800,00 € und die Privatein-lagen 3.000,00 € betragen.

Ermitteln Sie den Gewinn bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb für 2008.

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BV 31.12.2008 56.000,00 €- BV 31.12.2007 49.000,00 €

= Unterschiedsbetrag + 7.000,00 €

+ Entnahmen 2008 36.800,00 €

- Einlagen 2008 3.000,00 €

= Gewinn aus Gewerbebetrieb 2008 40.800,00 €

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Der vorsteuerabzugsberechtigte Spediteur Becker hat 2008 ein Grund-stück mit einem Geschäftsgebäude erworben. Von dem Kaufpreis in Höhe von 500.000,00 € entfallen 100.000,00 € auf den Grund und Boden. Außerdem fielen an:

Grunderwerbsteuer 17.500,00 €Grundbuchgebühren 500,00 €Bereitstellungsprovision für ein Darlehen 1.250,00 €Damnum 5.000,00 €Notargebühren für Beurkundung des Kaufpreises brutto 1.190,00 €Maklerprovision brutto 17.400,00 €

Wie hoch sind die Anschaffungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens?

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Kaufpreis ANK*) AKGrundstück (20 %) 100.000,00 € 6.800,00 € 106.800,00 €Gebäude (80 %) 400.000,00 € 27.200,00 € 427.200,00 €Gesamt (100 %) 500.000,00 € 34.000,00 € 534.000,00 €

Hinweise zu den Anschaffungsnebenkosten (ANK)§ Die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Vorsteuer zählt

nicht zu den Anschaffungskosten/Anschaffungsnebenkosten (§ 9 Abs. 1 EStG).§ Die Kosten der Geldbeschaffung zählen nicht zu den Anschaffungs-

kosten/Anschaffungsnebenkosten.

17.500,00 + 500,00 + 1.000,00 + 15.000,00 = 34.000,00 €

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Der buchführende Gewerbetreibende Reuter legt für ein selbst herge-stelltes Erzeugnis folgende Kalkulationsdaten vor:Materialeinzelkosten 400,00 €Materialgemeinkosten 80,00 €Fertigungseinzelkosten 800,00 €Fertigungsgemeinkosten 960,00 €Kosten für die allgemeine Verwaltung 60,00 €Vertriebskosten (ohne USt) 150,00 €Gewinn 350,00 €Umsatzsteuer 440,00 €Verkaufspreis 3.192,00 €

Ermitteln Sie die handels- und steuerrechtlichen Wertuntergrenzen.

42

Handelsrechtliche Steuerrechtliche

Wertuntergrenze

Materialeinzelkosten 400,00 € 400,00 €

Fertigungseinzelkosten 800,00 € 800,00 €

Materialgemeinkosten 80,00 €

Fertigungsgemeinkosten 960,00 €

1.200,00 € 2.240,00 €

Die nicht bilanzierten Kostenbestandteile mindern als Aufwand den Ge-winn sofort

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Der Steuerpflichtige Arno Lambrich hat am 02.01.2008 ein Unter-nehmen gekauft. Der Wert aller übernommenen Vermögens-gegen-stände hat 2.170.000,00 €, der Wert aller übernommenen Schulden hat 1.840.000,00 € betragen. Der von Lambrich durch Banküberweisung gezahlte Kaufpreis belief sich auf 450.000,00 €.

1. Wie viel Euro beträgt der derivative Firmenwert?

2. Wie ist dieser Wert in der Steuerbilanz zum 31.12.2008 zu behandeln?

3. Wie kann dieser Wert handelsrechtlich behandelt werden?

44

1. Wert der übernommenen Vermögens-gegenstände

2.170.000 €

- Wert der übernommenen Schulden - 1.840.000 €= Betriebsvermögen 330.000 €

Kaufpreis 450.000 €- Betriebsvermögen - 330.000 €= Derivativer Firmenwert 120.000 €

2. Der derivative Firmenwert ist in der Steuerbilanz zum 31.12.2008 zu aktivieren und innerhalb von 15 Jahren abzuschreiben (Aktivierungsgebot).

3. Handelsrechtlich darf der derivative Firmenwert aktiviert werden (Aktivierungswahlrecht).Wird er aktiviert, kann er innerhalb von fünf Jahren oder über die voraussichtliche Nutzungsdauer planmäßig verteilt (z. B. 15 Jahre) abgeschrieben werden.

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Textilgroßhändler Arenz, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, entnahm im August 2008 seinem Betrieb folgende Wirtschaftsgüter:

1. Einen Mantel für seine Tochter. Den Mantel hat er für netto 250,00 €eingekauft. Der Wiederbeschaffungspreis belief sich im Zeitpunkt der Entnahme auf netto 230,00 €.

2. Einen Pkw für seinen Sohn. Es betrugen im Zeitpunkt der Entnahme:

der Buchwert des Pkw 1.000,00 €der Verkaufswert des Pkw netto 2.500,00 €

Der Pkw wurde seinerzeit für 10.000,00 € angeschafft.

Mit welchem Betrag sind die Entnahmen zu bewerten?

46

1. Der Mantel ist mit Wiederbeschaffungspreis (= Teilwert) von 230 €zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG).

2. Der Pkw ist mit dem Verkaufspreis (= Teilwert) von 2.500 € zu be-werten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG).

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47

Dr. Treumann ist als selbständiger Rechtsanwalt in Köln tätig. Er er-mittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und versteuert seine Um-sätze nach vereinnahmten Entgelten. Aus den Unterlagen des Rechts-anwalts ergibt sich für den VZ 2008 Folgendes:1. Am 18.08.2008 kaufte Dr. Treumann einen neuen Aktenschrank für

das Rechtsanwaltsbüro für 8.000 € + 19 % USt. Die betriebsge-wöhnliche Nutzungsdauer des Schrankes beträgt 10 Jahre. Die Bezahlung erfolgte am 25.08.2009 unter Abzug von 2,5 % Skonto. Dr. Treumann hatte im 2006 eine Rücklage (Ansparabschreibung) von 404 % der mutmaßlichen AK von 7.000 € für die beabsichtigte Anschaffung des Schrankes gebildet. Die Rücklage ist im Jahr 2008 noch nicht „aufgelöst“ worden.

2. Aufgrund einer im Jahr 2008 durchgeführten Ust-Sonderprüfung leistete Dr. Treumann am 20.11.2008 eine Ust-Nachzahlung für das IV. Quartal 2007 von 2.260 €.

48

3. Bei einem Einbruch in die Rechtsanwaltspraxis haben Diebe Folgendes erbeutet:a) Einen Computer (AfA im Jahr 2008 bis zum Zeitpunkt des

Diebstahls 600 €), Restbuchwert zum Zeitpunkt des Diebstahls 1.200 €;

b) Büromaterial im Wert von 120 €.

Wie wirken sich die Sachverhalte 1 bis 3 auf den Gewinn des Dr. Treumann aus?

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Tz Vorgänge Betriebs-einnahmen

Betriebs-ausgaben

€1. Vorsteuer = Betriebsausgabe

19 % von 7.800 € (8.000 € - 200 €)Lineare AfA nach § 7 Abs. 1 = BA(10 % von 5.000 €* = 500 € x 5/12)Sonder-AfA nach § 7 g Abs. 5 = BA(20 % von 5.000 €) *7.800 € - 2.800 €Auflösung der Ansparabschreibung = BE (40 % von 7.000 €) 2.800

1.482

208

1.000

2. Gezahlte Umsatzsteuer = Betriebsausgabe

2.260

3. a AfA + Restbuchwert =Betriebsausgabe(600 € + 1.200 €) 1.800

50

Tz Vorgänge Betriebs-einnahmen

Betriebs-ausgaben

€3.b Das Büromaterial wurde bereits zum

Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebs-ausgabe erfasst.Keine Auswirkung 0,00

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1. Die Auszubildende A ist bei einem Steuerberater tätig und bezieht für ihre Tätigkeit eine Ausbildungsvergütung.

2. Studienrat B ist als Beamter beim Land Rheinland-Pfalz tätig und bezieht für seine Tätigkeit ein Gehalt.

3. C erhält als Ruhestandsbeamter vom Land Nordrhein-Westfalen eine Pension.

4. D erhält als Rentner eine Altersrente aus der gesetzlichen Renten-versicherung.

5. E erhält seit Vollendung seines 65. Lebensjahres aus der be-trieblichen Pensionskasse e.V. der X-AG aufgrund seiner früheren Beitragsleistungen eine Rente.

Prüfen Sie, ob es sich in den folgenden Fällen um Arbeitnehmer handelt.

52

6. F bezieht als ehemaliger leitender Angestellter von seinem früheren Arbeitgeber eine Pension. Die Pension beruht nicht auf früheren Beitragsleistungen des F.

7. Witwe G bezieht nach dem Tode ihres Ehemannes, der beim Finanzamt als Beamter tätig war, einen Witwenpension.

8. Witwe H bezieht nach dem Tode ihres Ehemannes, der beim Finanzamt Angestellter war, eine Witwenrente.

9. Frau Dr. I. bezieht als angestellte Ärztin bei der Universitätsklinik ein Gehalt.

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53

Arbeit-nehmer

1. Die Auszubildende A ist bei einem Steuerberater tätig und bezieht für ihre Tätigkeit eine Ausbildungsvergütung. Ja

2. Studienrat B ist als Beamter beim Land Rheinland-Pfalz tätig und bezieht für seine Tätigkeit ein Gehalt. Ja

3. C erhält als Ruhestandsbeamter vom Land Nordrhein-Westfalen eine Pension. Ja

4. D erhält als Rentner eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nein

5. E erhält seit Vollendung seines 65. Lebensjahres aus der betrieblichen Pensionskasse e.V. der X-AG aufgrund seiner früheren Beitragsleistungen eine Rente. Nein

54

Arbeit-nehmer

6. F bezieht als ehemaliger leitender Angestellter von seinem früheren Arbeitgeber eine Pension. Die Pension beruht nicht auf früheren Beitragsleistungen des F. ja

7. Witwe G bezieht nach dem Tode ihres Ehemannes, der beim Finanzamt als Beamter tätig war, einen Witwenpension. Ja

8. Witwe H bezieht nach dem Tode ihres Ehemannes, der beim Finanzamt Angestellter war, eine Witwenrente. Nein

9. Frau Dr. I. bezieht als angestellte Ärztin bei der Universitätsklinik ein Gehalt. Ja

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Die Steuerpflichtige Sonja Hopmeier, Köln, die zur Einkommensteuer veranlagt wird, erhält in 2008 für das Kalenderjahr 2007 nach der Steuerbescheinigung einen Gewinnanteil aus einem GmbH-Anteil in Höhe von 946,80 € (nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlag) auf ihrem Bankkonto gutgeschrieben. Frau Hopmeier hat ihrer Bank weder einen Freistellungsauftrag noch eine NV-Bescheinigung vorgelegt.

Wie hoch sind die steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen?

56

Netto-Dividende (78,9 % der Bar-Dividende) 946,80 €

+ Kapitalertragsteuer (20 % von 1.200 €) 240,00 €+ Solidaritätszuschlag (5,5 % von 240 €) 13,20 €= Bar-Dividende 1.200,00 €- Steuerfreier Betrag nach § 3 Nr. 40 d

(50 % von 1.200 €) - 600,00 €= Steuerpflichtige Einnahme aus

Kapitalvermögen 600,00 €

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Der Steuerpflichtige Michael Mörsch ist Eigentümer eines Dreifamilienhauses in Duisburg. Das Haus ist in vollem Umfang zu einer ortsüblichen Marktmiete vermietet.1. Die in 2008 für 2008 vereinnahmten Mieten betragen 18.000 €2. Im Februar 2008 hat ein säumiger Mieter für die Monate Oktober

und November 2007 = 1.000 € gezahlt.3. Aus der Vermietung einer Garage wurden in 2008 300 € verein-

nahmt.4. Aus der Vermietung einer Werbefläche wurden in 2008 60 € verein-

nahmt.5. Die umlagefähigen Hauskosten betragen in 2008 1.750 €. Davon

wurden den Mietern in 2008 1.305 € und in 2009 400 € berechnet. Die in 2008 berechneten Umlagen wurden von den Mietern auch in 2008 gezahlt. Außerdem haben die Mieter in 2008 restliche Umlagen für 2007 von 550 € gezahlt.

Wie hoch sind die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für den VZ 2008 ?

58

Tz 1 Mieten 2008 für drei Wohnungen 18.000 €Tz 2 Mieten Oktober/November 2007, in 2008

vereinnahmt 1.000 €Tz 3 Garagenmieten 300 €Tz 4 Vermietung Werbefläche 60 €Tz 5 Umlage (H 21.2 (Einnahmen) EStH i.V.m. § 11

EStG)In 2008 für 2008 vereinnahmt 1.350 €In 2008 für 2007 vereinnahmt 550 € 1.900 €Insgesamt 21.260 €

Einnahmen aus Vermietung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 EStG):

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Der Steuerpflichtige A, Bochum, 70 Jahre alt, der zur Einkommen-steuer veranlagt wird, bezieht seit Vollendung seines 65. Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Brutto-rente betrug im VZ 2008 wie im VZ 2005 insgesamt 19.626 €. Außerdem erhält er seit Vollendung seines 65. Lebensjahres aus der betrieblichen Pensionskasse e.V. der Hoppe GmbH aufgrund seiner früheren Beitragsleistungen eine Brutto-Rente von monatlich 500 €.

Wie hoch ist der steuerpflichtige Teil der Rente (die Einnahme) im VZ 2008?

60

Rente aus der gesetzlichenRentenversicherung

19.626 €

+ Rente aus der betrieblichen Pensions-kasse (12 x 500 €) 6.000 €

= Jahresbetrag der Rente 25.626 €

- Unveränderter Rentenfreibetrag aus dem VZ 2005 - 12.813 €Steuerpflichtiger Teil der Rente (Ein-nahme) im VZ 2008 12.813 €

(Besteuerungsanteil: 50 % von 25.626 € = 12.813 €/§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Sätze 1 bis 5 = Bestandsrente

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Der Steuerpflichtige B, Aachen, der zur Einkommensteuer veranlagt wird, bezieht seit 01.07.2008 von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Netto-Rente von monatlich 1.113,60 €. B ist Mitglied bei der BEK (14,4 %).

Wie hoch ist der steuerpflichtige Teil der Rente (die Einnahmen) im VZ 2008?

62

Renteneintritt 1.7.2008 (6x 1.200 €) *) 7.200 €

- Rentenfreibetrag (44 % von 7.200 €) - 3.168 €

Steuerpflichtiger Teil der Rente (Ein-nahme) im VZ 2008 4.032 €

(Besteuerungsanteil: 56 % von 7.200 € = 4.032 €/§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Sätze 1 bis 4)

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Der ledige Steuerpflichtige Hans Eibel, München, 35 Jahre alt, erklärt für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 folgende Einkünfte:

VZ 2007€

VZ 2008€

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15) 300.000 - 600.000

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20) 400.000 0

In welcher Höhe kann der Verlust von 2008 nach 2007 zurückgetragen werden ?

64

2007 €

Gesamtbetrag der Einkünfte 700.000

2008

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15) - 600.000 €

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20) 0 €

Gesamtbetrag der Einkünfte - 600.000 €

Der Verlust von 600.000 € kann nur bis zur Höhe von -511.500auf das Jahr 2007 zurückgetragen werden.Verbleibender Gesamtbetrag der Einkünfte 2007 188.500

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Ein Steuerpflichtiger zahlte in 2008 an Kirchensteuer

Als Vorauszahlungen 800 €,

Als Lohnkirchensteuer 1.950 €.

An Kirchensteuer wurden ihm in 2008 für 2006 370 € erstattet.

Wie hoch sind die unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben des Steuerpflichtigen in 2008 ?

66

Kirchensteuergezahlt 800 €gezahlt 1.950 €

2.750 €-Erstattet(H 10.1 ((Abzugshöhe/…)) - 370 € 2.380 €

= abzugsfähige Sonderausgaben(§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) 2.380 €

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Ordnen Sie die folgenden Ausgaben, die die Eheleute Karl und Karola Fischer nachweisen, den Werbungskosten (WK), den Sonderaus-gaben (SA), den außergewöhnlichen Belastungen (agB) oder den Kosten der Lebensführung (KdL) zu.

Ausgaben WK SA agB KdL

1. Beiträge zur privaten Hausratver-sicherung

2. Unterstützung der vermögenslosen Mutter von Karl Fischer

3. Beiträge zur privaten Rechtsschutz-verischerung

4. Aufwendungen für typische Berufskleidung

5. Fachliteratur für den ausgeübten Beruf

68

Ausgaben WK SA agB KdL

6. Aufwendungen für das Erststudium

7. Beiträge zur Handehaftpflichtver-sicherung

8. Beiträge zur Haftpflichtversicherung für das eigengenutzte Einfamilienhaus

9. Beerdigungskosten für die ver-mögenslose Mutter von Karl Fischer

10. Beiträge zur privaten Kfz-Vollkasko-versicherung

11. Steuerberatungskosten für die Erbschaftsteuererklärung der Eheleute Fischer

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Ausgaben WK SA agB KdL

1. Beiträge zur privaten Hausratver-sicherung X

2. Unterstützung der vermögenslosen Mutter von Karl Fischer X

3. Beiträge zur privaten Rechtsschutz-versicherung X

4. Aufwendungen für typische Berufskleidung X

5. Fachliteratur für den ausgeübten Beruf X

6. Aufwendungen für das Erststudium X

7. Beiträge zur Hundehaftpflichtver-sicherung X

70

Ausgaben WK SA agB KdL

8. Beiträge zur Haftpflichtversicherung für das eigengenutzte Einfamilienhaus X

9. Beerdigungskosten für die ver-mögenslose Mutter von Karl Fischer X

10. Beiträge zur privaten Kfz-Vollkasko-versicherung X

11. Steuerberatungskosten für die Erb-schaftsteuererklärung der Eheleute Fischer

X

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Prüfen Sie, ob folgende Unternehmen 2008 unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind:1. OSCAR GmbH, Köln2. Heinrich Zengler GmbH & Co. KG, Hamburg3. Wasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler4. Volksbank Lahnstein eG, Lahnstein (Rhein)5. Post-Sportverein Koblenz e. V., Koblenz6. Reinhold Harsch KG, Stuttgart7. Grimm GmbH, Ingolstadt. Ihr Alleingesellschafter und

Geschäftsführer Karl Kraus lebt in Linz (Österreich).

Begründen Sie Ihre Antwort unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift.

72

1. OSCAR GmbH, Köln Ja § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG

2. Heinrich Zengler GmbH & Co. KG, Hamburg

Nein

Ja

& Co. KG –PersonengesellschaftGmbH -Kapitalgesellschaft

3. Wasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler Ja § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG

4. Volksbank Lahnstein eG, Lahnstein (Rhein) Ja § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG

5. Post-Sportverein Koblenz e. V., Koblenz Ja § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG

6. Reinhold Harsch KG, Stuttgart Nein KG keine jur. Person

7. Grimm GmbH, Ingolstadt ja § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG

Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht:

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Prüfen Sie, ob folgende juristischen Personen von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 KStG befreit sind:

1. Steuerberater Akademie Rheinland-Pfalz, Stiftung des bürgerlichen Rechts, Mainz

2. Sterbegeldkasse des steuerberatenden Berufs, VVaG, Sitz Bonn

3. Volksbank Köln eG, Köln

4. Vereinigte Wasserwerke Mittelrhein GmbH, Koblenz

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1. Steuerberater Akademie Rheinland-Pfalz,Stiftung des bürgerlichen Rechts, Mainz

Ja,§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

2. Sterbegeldkasse des steuerberatenden Berufs, VVaG, Sitz Bonn

Ja§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG

3. Volksbank Köln eG, Köln Nein

4. Vereinigte Wasserwerke Mittelrhein GmbH, Koblenz

Nein

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Die Groß GmbH, München, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, hat 2008 folgende Spenden geleistet::

Zuwendungen zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe 15.000 €Zuwendungen zur Förderung von Kunst und Kultur 10.000 €Zuwendungen an eine politische Partei 5.000 €

Die Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern hat 2008 7.500.000 € betragen und das Einkommen 150.000 € nach Abzug der Zuwendungen von insgesamt 30.000 €.

Wie veränderte sich 2008 das Einkommen der Groß GmbH durch die Zuwendungen?

76

= Einkommen nach Abzug der Zuwendungen 150.000 €

+ Sämtliche Zuwendungen (15.000 € + 10.000 € + 5.000 €

30.000 €

= Summe der Einkünfte (Einkommen vor Abzug der Zuwendungen)

180.000 €

./. Abzugsfähige ZuwendungenZuwendungen 25.000 € (15.000 € + 10.000 €)maximal abziehbar:20% von 180.000 € 0 36.000 €, höchstens Zuwendungen *)

oder- 25.000 €

= Gesamtbetrag der Einkünfte (= Einkommen) 155.000 €

*) Zuwendungen an politische Parteien sind nicht abzugsfähig

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= Einkommen nach Abzug der Zuwendungen 150.000 €+ Sämtliche Zuwendungen (15.000 € + 10.000 € +

5.000 €30.000 €

= Summe der Einkünfte (Einkommen vor Abzug der Zuwendungen)

180.000 €

./. oder

abzugsfähige Zuwendungen4 0/00 von 7.500.000 € = 30.000 €Höchsten Zuwendungen = 25.000 €Bei beiden Methoden ist der abziehbare Betrag gleich hoch.

- 25.000 €

= Gesamtbetrag der Einkünfte (=Einkommen) 155.000 €

78

Sascha Reich und Marc Schön haben mit notariellem Vertrag vom 10.01.2008 die DRESS & MAN GmbH in 40699 Erkrath-Hochdahlgegründet.

Das Stammkapital der GmbH beträgt 25.000 €. Die Einlagen von je 12.500 € sind von den Gesellschaftern Reich und Schön voll eingezahlt.

Aus dem vorläufigen Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2008 ergibt sich ein Jahresüberschuss von 24.200 €.

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Die Gesellschafterversammlung hat am 31. März 2009 beschlossen, für das Wirtschaftsjahr 2008 keine Ausschüttung vorzunehmen, sondern den Gewinn einer freiwilligen Rücklage zuzuführen.

Körperschaftssteuer- Vorauszahlungen 2008 10.000 €

Solidaritätszuschlag 2008 550 €Angemessene Bewirtungsaufwendungen lt. Belegen (netto, 100%)

833 €

Nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG

750 €

Dieser Jahresüberschuss wurde u.a. durch folgende Ausgaben gemindert:

80

1. Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen der GmbH für den Veranlagungszeitraum 2008.

2. Wie hoch ist der Körperschaftssteuersatz auf das zu versteuernde Einkommen 2008?

3. Berechnen Sie die Höhe der Körperschaftssteuer (ohne SolZ) für den VZ 2008.

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81

Zu 1

Vorläufiger Jahresüberschuss 24.200 €+ Nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S.d. §4 Abs.5 Nr.

1 EStG + 750 €+ Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30% von 833 €) + 250 €= Gewinn lt. Steuerbilanz 25.200 €+/-

Korrekturen nach körperschaftssteuerlichen Vorschriften

+ Körperschaftssteuer- Vorauszahlungen 2008 + 10.000 €

+ Solidaritätszuschlag 2008 + 550 €= Zu versteuerndes Einkommen 37.550 €

82

Zu 2

Der Körperschaftssteuersatz beträgt 2008 15 % (§23 Abs. 1 KStG).

Zu 3

Die Körperschaftssteuer beträgt 2008 5.362,50 € (15% von 35.750 €).

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