BGH_Urteil_27052004

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Zahnärztekammer Nordrhein GOZ-Information zum BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.05.2004 (Az. III ZR 264/03) weitere höchstrichterliche Entscheidungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht getroffen, die den Auslagenersatz nach § 3 GOZ, die Laserbehandlung, die GOZ-Nr. 600 und die soge- nannten Lagerhaltungskosten betreffen. Die Einzelheiten dieses BGH-Urteils finden Sie nachfolgend. § 3 - Auslagenersatz Leitsätze: I. Auslagenersatz nach § 10 GOÄ kann der Zahnarzt nur für solche Materialien verlangen, die im Zusammenhang mit einer nach § 6 (1) GOZ eröffneten Leistung verwendet wor- den sind. Außerhalb des durch § 6 (1) GOZ eröffneten Bereichs kommt eine entspre- chende (analoge) Anwendung des § 10 GOÄ für den Auslagenersatz im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen nicht in Betracht. II. Sind Materialien nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht berechnungsfähig, sind die Kosten hierfür, soweit nicht § 9 GOZ eingreift, nach § 4 (3) GOZ mit den Gebühren abgegolten. III. Kosten, die dem Zahnarzt durch eine Bevorratung von Implantaten entstehen, sind als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten. Urteil: Wird für die Implantation von Knochen eine Leistung nach den Gebührennum- mern der GOÄ - im streitigen Fall die Gebührennummer 2254 - berechnet, bei der es sich um eine gemäß § 6 (1) GOZ auch für Zahnärzte eröffnete ärztliche Leistung aus dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) Unterabschnitt V (Knochenchirurgie) der GOÄ handelt, so sind insoweit die Kosten für die hierfür mit einer einmaligen Anwen- dung verbrauchten Knochenkernbohrer auch nach § 10 (1) Nr. 1 GOÄ berechenbar. Soweit dem Zahnarzt also die Gebührenordnung für Ärzte eröffnet ist, kann er auch nach § 10 (1) Nr. 1 GOÄ die Kosten eines mit einer einmaligen Anwendung verbrauch-

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II. Sind Materialien nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht berechnungsfähig, sind die Kosten hierfür, soweit nicht § 9 GOZ eingreift, nach § 4 (3) GOZ mit den Gebühren abgegolten. Die Einzelheiten dieses BGH-Urteils finden Sie nachfolgend. Zahnärztekammer Nordrhein

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GOZ-Information zum BGH-Urteil vom 27. Mai 2004

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.05.2004 (Az. III ZR 264/03) weitere höchstrichterliche Entscheidungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht getroffen, die den Auslagenersatz nach § 3 GOZ, die Laserbehandlung, die GOZ-Nr. 600 und die soge-nannten Lagerhaltungskosten betreffen. Die Einzelheiten dieses BGH-Urteils finden Sie nachfolgend.

§ 3 - Auslagenersatz Leitsätze: I. Auslagenersatz nach § 10 GOÄ kann der Zahnarzt nur für solche Materialien verlangen, die im Zusammenhang mit einer nach § 6 (1) GOZ eröffneten Leistung verwendet wor-den sind. Außerhalb des durch § 6 (1) GOZ eröffneten Bereichs kommt eine entspre-chende (analoge) Anwendung des § 10 GOÄ für den Auslagenersatz im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen nicht in Betracht. II. Sind Materialien nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht berechnungsfähig, sind die Kosten hierfür, soweit nicht § 9 GOZ eingreift, nach § 4 (3) GOZ mit den Gebühren abgegolten. III. Kosten, die dem Zahnarzt durch eine Bevorratung von Implantaten entstehen, sind als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten. Urteil: Wird für die Implantation von Knochen eine Leistung nach den Gebührennum-mern der GOÄ - im streitigen Fall die Gebührennummer 2254 - berechnet, bei der es sich um eine gemäß § 6 (1) GOZ auch für Zahnärzte eröffnete ärztliche Leistung aus dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) Unterabschnitt V (Knochenchirurgie) der GOÄ handelt, so sind insoweit die Kosten für die hierfür mit einer einmaligen Anwen-dung verbrauchten Knochenkernbohrer auch nach § 10 (1) Nr. 1 GOÄ berechenbar. Soweit dem Zahnarzt also die Gebührenordnung für Ärzte eröffnet ist, kann er auch nach § 10 (1) Nr. 1 GOÄ die Kosten eines mit einer einmaligen Anwendung verbrauch-

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ten Artikels dann berechnen, wenn er nicht zu den in § 10 (2) GOÄ aufgeführten Klein-artikeln gehört. Urteil: Da die Kosten für einmalig verwendbare Implantatbohrersätze - im streitigen Fall zum einen 317,79 DM und zum anderen 594,-- DM -, die in Verbindung mit den Gebührennummern 900 bis 903 verwendet werden, im Rahmen der 2,3-fachen Gebüh-rensätze ohne Berücksichtigung der allgemeinen Praxiskosten und des üblichen Sprech-stundenbedarfs bereits zu 75 und mehr Prozent die eigentliche Gebühr aufzehren, be-gegnet nach Auffassung des Senats die Gestaltung von Gebühren insbesondere dann verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn - wie hier - ein Zahnarzt betroffen ist, dessen Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der Implantologie liegt. Eine solche Gebühren-gestaltung entfernt sich soweit von einer sachgerechten Regelung, daß es nicht erforder-lich erscheint, die Gebührenkalkulation in bezug auf Praxiskosten und Sprechstunden-bedarf weiter aufzuklären und zu der positiven Feststellung zu gelangen, der Zahnarzt müsse bei Tätigkeiten der angesprochenen Art zulegen. Vielmehr ist das objektiv fest-zustellende Regelungsdefizit dahin zu schließen, daß so ins Gewicht fallende Kosten von Einmalwerkzeugen in erweiternder Auslegung der Allgemeinen Bestimmungen Nr. 2 des Abschnitts K gesondert berechnet werden dürfen. Urteil: Soweit es um die Berechenbarkeit der OP-Kleidung und des OP-Sets geht, ste-hen die verwendeten Materialien in einem Zusammenhang mit der Implantation von Knochen nach der Gebührennummer 2254 GOÄ, die zu den auch dem Zahnarzt nach § 6 (1) GOZ eröffneten ärztlichen Leistungen gehört. Insoweit kann der Auslagenersatz für die mit der einmaligen Anwendung verbrauchten Materialien auf § 10 (1) Nr. 1 GOÄ gestützt werden. Urteil: Die Materialkosten für die Anfertigung von Fotos und die Kosten entsprechen-den Materials (im Zusammenhang mit der Gebührennummer 600) sind gemäß § 4 (3) GOZ mit den Gebühren abgegolten.

§ 6 - GOÄ und Analogien Laserbehandlung

Eine analoge Abrechenbarkeit einer Laserbehandlung scheitert daran, daß es sich hier-bei im Zusammenhang mit Nachbehandlungen nach operativen Eingriffen nicht um eine Leistung im Sinn des § 6 (2) GOZ handelt. Die bloße Anwendung eines Lasergerätes rechtfertigt noch keine Analogberechnung.

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GOZ-Nummer 600 Die Auffassung, die Gebührennummer 600 müsse auch im Rahmen von implantologi-schen Leistungen berechnungsfähig sein, kann vom BGH nicht geteilt werden, da die Grundvoraussetzung für eine Analogbewertung gemäß § 6 (2) GOZ - nämlich die Ent-wicklung einer selbständigen zahnärztlichen Leistung aufgrund wissenschaftlicher Er-kenntnisse nach Inkrafttreten der Gebührenordnung - nicht näher dargelegt wird. Dar-über hinaus wären die Materialkosten ohnehin gemäß § 4 (3) GOZ mit den Gebühren abgegolten.

Lagerhaltung Die Bevorratung von Implantaten in der Zahnarztpraxis löst aus betriebswirtschaftlicher Sicht Kosten aus, die zu den Erwerbskosten für die Implantate hinzutreten. Dabei han-delt es sich jedoch, wie auch bei der Bevorratung anderer für den Sprechstundenbedarf voraussichtlich erforderlicher Artikel, um typische Praxiskosten, die mit den Gebühren abgegolten sind. Der Vollständigkeit halber sei mit aller Deutlichkeit vermerkt, dass sämtliche bisher verwendeten Listen zur Berechenbarkeit von Materialien/Auslagen somit ihre Gültigkeit verlieren und die früher zu dieser Thematik ergangenen Urteile auch nur noch „histori-schen“ Charakter haben. Der Senat für privates Leistungs- und Gebührenrecht bei der Bundeszahnärztekammer wird sich in seiner nächsten Sitzung mit dem Urteil und mög-lichen Konsequenzen befassen. Wir werden Sie umgehend darüber informieren.

Dr. Hans Werner Timmers GOZ-Referent

Mitglied des Vorstandes der Zahnärztekammer Nordrhein