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BGI 527 Sicherheit durch Unterweisung VMBG Vereinigung der Metall- Berufsgenossenschaften

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BGI527 Sicherheitdurch Unterweisung

VMBGVereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

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Informationsschriften

Anschläger (BGI 556)

Arbeiten an Bildschirmgeräten (BGI 742)

Arbeiten an Gebäuden und Anlagen vorbereiten und durchführen (BGI 831)

Arbeiten in engen Räumen (BGI 534)

Arbeiten unter Hitzebelastung (BGI 579)

Arbeitshilfe für die Tätigkeitder Betriebsärzte

Arbeitsschutz im Handwerksbetrieb (BGI 741)

Arbeitsschutz will gelernt sein –Ein Leitfadenfür den Sicherheitsbeauftragten (BGI 587)

Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz (BGI 560)

Elektrofachkräfte (BGI 548)

Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben (BGI 839)

Elektrostatisches Beschichten (BGI 764)

Fahrzeug-Instandhaltung (BGI 550)

Gabelstaplerfahrer (BGI 545)

Galvaniseure (BGI 552)

Gasschweißer (BGI 554)

Gefährdungen in derKraftfahrzeug-Instandhaltung (BGI 808)

Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen (BGI 843)

Gefahrstoffe in Gießereien (BGI 806)

Gießereiarbeiter (BGI 549)

Handwerker (BGI 547)

Hautschutz in Metallbetrieben (BGI 658)

Instandhalter (BGI 577)

Jugendliche (BGI 624)

Kranführer (BGI 555)

Lackierer (BGI 557)

Lärm am Arbeitsplatz in derMetall-Industrie (BGI 688)

Leitern sicher benutzen (BGI 521)

Lichtbogenschweißer (BGI 553)

Mensch und Arbeitsplatz (BGI 523)

Metallbau-Montagearbeiten (BGI 544)

Presseneinrichter (BGI 551)

Rückengerechtes Verhaltenim Gerüstbau (BGI 821)

Schadstoffe in der Schweißtechnik (BGI 593)

Schleifer (BGI 543)

Schutz gegen Absturz – Auffangsysteme sachkundig auswählen, anwenden und prüfen (BGI 826)

Sichere Verwendung vonFlüssiggas in Metallbetrieben (BGI 645)

Sicherheit bei der Blechbearbeitung (BGI 604)

Sicherheit beim Arbeitenmit Handwerkzeugen (BGI 533)

Sicherheit durchBetriebsanweisungen (BGI 578)

Sicherheit durch Unterweisung (BGI 527)

Sicherheit in Gießereien

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten (BGI 582)

Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren (BGI 528)

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie (BGI 805)

Umgang mit Gefahrstoffen (BGI 546)

Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) (BGI 746)

Auf CD-ROM erhältlich:

„Prävention – Arbeitssicherheit und Gesund-heitsschutz”

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Wolfgang Sander

Sicherheitdurch Unterweisung

NMBGNorddeutsche Metall- Berufsgenossenschaft

Verantwortlich für den Inhalt:

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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

1 Grundlagen der Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

2 Ziel der Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

3 Unterweisungsanlässe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

4 Organisation der Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

5 Unterweisungsthemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

6 Gestaltung der Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

7 Unterweisungsmethoden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

8 Unterweisungsablauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

9 Verhaltensregeln für den Unterweisenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

10 Unterweisungsnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

11 Nacharbeit nach der Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

12 Vorschriften und Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

12.1 Gesetze und Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

12.2 Unfallverhütungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

12.3 Berufsgenossenschaftliche Schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

12.4 Andere Schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

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Inhaltsverzeichnis

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Jeder Mensch hat das Recht auf körper-liche Unversehrtheit. Die Umsetzung dieses Grundrechtes im betrieblichen All-tag verpflichtet den Unternehmer und alle diejenigen, die Unternehmerpflichtenübernommen haben, durch

● sicherheitstechnisch und ergonomischoptimierte Maschinen und Anlagen,

● Schaffung einer Arbeitsumgebung, die für die Gesundheit der Mitarbeiternicht abträglich ist,

● Organisation von Arbeitsbedingungen, welche die Mitarbeiter als zumutbar empfinden

und

● Betriebsanweisungen und Unterweisungen am Arbeitsplatz

für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der seiner Fürsorge und

seinem Direktionsrecht anvertrauten Mit-arbeiter Sorge zu tragen.

Technische und organisatorische Maß-nahmen sind jedoch wenig wirksam,wenn es nicht gelingt, die Vorgesetztenund alle Mitarbeiter zu sicherheits-gerechtem und gesundheitsbewusstemVerhalten zu motivieren.

Sicherheitsgerecht und gesundheits-bewusst kann sich jedoch nur ein überdie Gefährdungen an seinem Arbeits-platz und seinen Arbeitsbedingungen informierter Mitarbeiter verhalten.

Wesentliche Voraussetzung hierfür sind wirksame Unterweisungen. Mit dervorliegenden Druckschrift soll eine Hilfestellung für die Vorbereitung undDurchführung von Unterweisungen gegeben werden.

Vorwort

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1 Grundlagen der Unterweisung

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt demArbeitgeber vor, die Beschäftigten überSicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessenzu unterweisen. Dabei hat die Unter-weisung Anweisungen und Erläuterungenzu beinhalten, die auf den Arbeitsplatzbzw. den Aufgabenbereich der Beschäf-tigten ausgerichtet sind. Sie muss der Gefährdungsentwicklung angepasstsein.

Auch in der Arbeitsmittelbenutzungs-verordnung wird auf die Unterweisungs-verpflichtung nach dem Arbeitsschutz-gesetz ausdrücklich verwiesen.

Ebenso verpflichtet § 7 Abs. 2 Unfall-verhütungsvorschrift „Allgemeine Vor-schriften“ (BGV A 1 bisher VBG 1) denUnternehmer, seine Mitarbeiter vor Aufnahme einer Tätigkeit und danach inangemessenen Zeitabständen, mindes-tens jedoch einmal jährlich, über die beiihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren

sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Darüber hinaus ergibt sich die Verpflichtung zurUnterweisung auch aus einer Vielzahl anderer, spezieller Unfallverhütungsvor-schriften und staatlichen Arbeitsschutz-vorschriften, z. B. der Betriebssicherheits-verordnung, der Gefahrstoffverordnung,dem Jugendarbeitsschutzgesetz, demBetriebsverfassungsgesetz.

Spezielle Regelungen können konkreteFestlegungen enthalten. So sind bei-spielsweise die Unterweisungen nachdem Jugendarbeitsschutzgesetz mindes-tens halbjährlich zu wiederholen oderInhalt und Zeitpunkt der Unterweisungennach der Gefahrstoffverordnung schrift-lich festzuhalten und vom Unterwiesenendurch Unterschrift zu bestätigen.

Die Einbindung der Unterweisung in die Struktur der betrieblichen Maß-nahmen ist Pflicht des verantwortlichhandelnden Vorgesetzten (Bild 1-1).

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Bild 1-1: Einbindung der Unterweisung in die betrieblichen Maßnahmen

Infor- Moti-mieren vieren

Unter-weisung

Pflichtenübertragung

Arbeitsvertrag

sicherheits- und gesundheitswidriges

Verhaltennicht nicht nicht

wissen wollen können

UnternehmenBetrieb

SOLL-Zustand

IST-Zustand

Gesetze,Verordnungen,

Unfallverhütungs-vorschriften usw.

IST-SOLLVergleich

IST = SOLLoder besser

IST schlechterals das SOLL

Maßnahmenzur Erhaltung

dieses Zustandes(z. B. Lob)

sicherheits- undgesundheitswidrige

Organisation

sicherheits- undgesundheitswidrige

Technik

technischeMaßnahmen

Arbeits-bedin-gungenändern,

Arbeits-platz-

wechsel

Vorbildsein

Anordnungen+Regelungen

treffen

organisatorischeMaßnahmen

einschließlichBetriebs-

anweisungen

Vorgesetzte

Verantwortung

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Angestrebtessicherheits-und gesund-heitsgerechtesVerhalten

Sicherheits- und gesundheitswidriges Verhalten

Unterweisung Unterweisung Unterweisung

Unterweisungvor Aufnahmeder Tätigkeit

angemessener Zeitabstandfür Mitarbeiter 1

angemessener Zeitabstand für Mitarbeiter 2

mindestens 1x jährlich

Zeit

0

Risiko-bereitschaft

Mita

rbeit

er1

Mitarbeiter 3Mitarbeite

r 2

Bild 1-2: Unterweisung: Wie oft?

Welche Zeitabstände für Unterweisungenangemessen sind, ist im Einzelfall von der Art der Tätigkeit und den damit ver-bundenen Gefahren sowie von der Zuverlässigkeit des einzelnen Mitarbeitersabhängig (Bild 1-2).

Der Unternehmer hat die Möglichkeit,Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes(Sicherheit und Gesundheitsschutz beider Arbeit) auf geeignete Mitarbeiter zu übertragen. Dies gilt auch für die Ver-pflichtung zur Unterweisung.

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Es wird deshalb im Allgemeinen so sein,dass die Unterweisung der Mitarbeiterden unmittelbaren betrieblichen Vorge-setzten übertragen wird. Dies ist auchsinnvoll, da diese „vor Ort“ sind und das Verhalten der ihnen unterstellten Mit-arbeiter beobachten können underforderlichenfalls korrigieren müssen.

Der Unternehmer behält jedoch in jedemFalle die Gesamtverantwortung.

Er bleibt verantwortlich für die sorgfältigeAuswahl und Bestellung der Vorgesetztenund für die Überwachung der Durch-

führung ihrer Aufgaben, auch der Unter-weisung. Dabei ist es dem Unternehmerfreigestellt, wen er mit der Durchführungder Unterweisung beauftragt.

Es ist nicht sinnvoll, Fachkräften fürArbeitssicherheit, Betriebsärzten oderähnlichen Personen mit Stabsfunktion dieUnterweisung allein zu überlassen.

Dieser Personenkreis ist beratend tätig;ihm fehlen disziplinarische Vollmachtenund Weisungsrechte. Gleichwohl er-scheint es sinnvoll, diesen Personenkreisbei der Vorbereitung oder der Behandlungeinzelner Themen zu beteiligen.

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2 Ziel der Unterweisung

Die Unterweisung umfasst neben der Vermittlung von Wissen auch Fragen derEignung (Können) und der Motivation(Wollen), siehe Bild 2-1. Angesprochenwerden dabei also geistige und körperliche Fähigkeiten sowie die Einstel-lung zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit.

Die berufliche Ausbildung hat eine Viel-zahl von berufspraktischen Unterwei-sungen zum Inhalt. Wenn auch jede dieser Unterweisungen Elemente der Sicherheit und des Gesundheitsschutzesbei der Arbeit enthalten sollte, so bestehtdoch unabhängig davon die Notwendig-keit, in einer besonderen Unterweisungdie Sicherheit und den Gesundheits-schutz allein anzusprechen.

Dies kann insbesondere erforderlich seinbei Betriebswechsel, Wechsel des Arbeitgebers, innerbetrieblicher Umset-zung, Neugestaltung des Arbeitsplatzessowie Änderung von Arbeitsverfahren,Fertigungsanlagen, Einrichtungen, Arbeitsstoffen, Werkstoffen, Hilfsstoffenoder Arbeitsaufgaben.

Ziel des Arbeitsschutzes ist es, sicher-heits- und gesundheitsgerechte Zuständeund Verhaltensweisen zu erreichen.

Dazu sind grundsätzlich drei Maßnahmenerforderlich:

1. Vermeiden bzw. Beseitigen von Gefährdungen.

2. Verhindern der Auswirkungen unvermeidbarer Gefährdungen auf Mitarbeiter durch

● technische Schutzmaßnahmen(z. B. Abdeckung, Umzäunung),

● organisatorische Maßnahmen(z. B. Regelungen für den zeitlichenbzw. örtlichen Arbeitsablauf),

● Benutzung persönlicher Schutz-ausrüstungen,

● Arbeitsplatzhygiene undarbeitsmedizinische Vorsorge.

3. Verhaltensbeeinflussung, z. B. durchUnterweisung, zum Erreichen und Sicherstellen eines sicherheitsge-rechten und gesundheitsbewusstenVerhaltens der Mitarbeiter.

Der Mitarbeiter wird durch die Unter-weisung in den Arbeitsschutz persönlicheingebunden, indem ihm die Wirkungs-weise der sicheren Technik und die mit den organisatorischen Maßnahmenverfolgten Ziele erläutert und einsichtiggemacht werden (Bild 2-2).

Dies ermöglicht es ihm zu verstehen,dass sowohl die Technik wie auch die organisatorischen Regelungen dem Schutz seiner Gesundheit dienensollen.

Damit leistet die Unterweisung neben der Kontrolle der technischen und organisatorischen Maßnahmen einen wesentlichen Beitrag zur dauerhaftenWirksamkeit der Maßnahmen ins-gesamt.

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Sie ist eine Methode zur Vermittlung von

● Wissen (Information)● Können (Fertigkeit) und● Wollen (Motivation)

als Voraussetzungen fürsicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten

Sicherheits- undGesundheitsschutz-Unterweisung

Bild 2-1: Was soll durch Unterweisung vermittelt werden?

Arbeitsschutz

Durch Unterweisung wird der Mitarbeitererst in den Arbeitsschutz einbezogen.

TTechnik

OOrganisation

PVerhalten

von Personen

Bild 2-2: Einbindung des Mitarbeiters in den Arbeitsschutz

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3 Unterweisungsanlässe

Abhängig davon, wann wer aus welchemAnlass unterwiesen wird, werdenverschiedene Unterweisungsarten unter-schieden.

Erstunterweisungen sind alle Unter-weisungen von Berufsanfängern undNeulingen am konkreten Arbeitsplatz. Beiihnen können zumeist nur geringe Vor-kenntnisse vorausgesetzt werden.

Dies gilt auch für neu eingestellte Mitar-beiter, die zwar schon in anderen Unter-nehmen unterwiesen worden sind, aberbetriebsspezifische Arbeitsverfahren oderRegelungen nicht kennen können.

Werden neue Arbeitsstoffe oder Arbeits-verfahren im Betrieb eingeführt, müssendie davon betroffenen Mitarbeiterebenfalls durch eine Erstunterweisung dieerforderlichen Informationen erhalten.

Wiederholungsunterweisungen sind alleUnterweisungen, die entsprechend der Forderung in einer Rechtsnorm in„angemessenen Zeitabständen“ durch-zuführen sind.

Unterweisungen aus besonderem Anlass können z. B. erforderlich sein bei

● ungewöhnlichen bzw.selten vorkommenden Arbeiten,

● Arbeitsplatzwechsel,

● Einsatz einer neuen Maschine,

● Verwendung einesneuen Arbeitsstoffes,

● Einführung einesneuen Arbeitsverfahrens,

● festgestelltem sicherheits-und gesundheitswidrigem Verhalten,

● Arbeitsunfall oder Beinaheunfall,Erkrankung oder Unwohlsein.

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Alle Mitarbeiter jährlich mindestens ein-mal über alle Gefahren am Arbeitsplatz zuunterweisen, bedeutet einen erheblichenorganisatorischen Aufwand.

Es müssen

● die Unterweisungstermine festgelegt,

● die zu behandelnden Themen aus-gewählt und vorbereitet,

● die räumlichen Möglichkeiten berück-sichtigt und eingeplant,

● der jeweilige Teilnehmerkreis festgelegt

sowie

● der oder die Unterweiser ausgewähltwerden.

Erfolgreiche Unterweisung bedarf einersorgfältigen Vorbereitung. Dabei sindverschiedene Faktoren zu berücksich-tigen.

Zeitpunkt und Zeitdauer müssen für denAblauf des Arbeitstages festgelegt werden. Günstig ist es, die Unterweisunggleich nach Arbeitsbeginn oder direktnach Arbeitspausen einzuplanen. WenigerErfolg versprechend ist eine Unter-weisung vor Pausen oder kurz vorArbeitsende, da die Teilnehmer dannschon ermüdet sein können oder ihre Gedanken sich mehr mit der Pause oderdem bevorstehenden Feierabendbeschäftigen.

Abhängig vom Unterweisungsthema, den Teilnehmern und den angestrebtenUnterweisungszielen ist auch die Zeit-dauer für die Unterweisung unterschied-

lich. Sie sollte im Allgemeinen etwa 30 bis 60 Minuten dauern. Erfordernumfangreiche Themen mehr Zeit, solltedie Unterweisungsdauer auf keinen Fall90 Minuten überschreiten, da dann die Aufnahme- und Konzentrationsfähig-keit der Teilnehmer überfordert wird. BeiUnterweisungen, die länger als 45 Minu-ten dauern, ist es zweckmäßig, eine kurzePause im Unterweisungsablauf vorzu-sehen. Bei Festlegung der Dauer derUnterweisung ist zu berücksichtigen, obdie Teilnehmer es gewohnt sind, längereZeit zu sitzen und zuzuhören. Kürzere Unterweisungszeiten verlangen im Allge-meinen geringere Unterweisungsfristen.Sie können sinnvoll sein, wenn die zuvermittelnden Inhalte auf mehrere Unter-weisungen aufgegliedert werden. In einzelnen Unternehmen hat sich dieseUnterweisungsform als so genanntes „5-Minuten-Gespräch“ an jedem Montag-morgen bewährt.

Die räumlichen Voraussetzungenrichten sich nach den betrieblichen Ge-gebenheiten.

Es kommen in Frage:

● Arbeitsplatz, wenn es für die Durchführung der Unterweisung erforderlich und sinnvoll ist,

● Meisterbüro,

● Pausenraum,

● Ausbildungs- oder Besprechungsraum.

Die Auswahl des Unterweisungsortesmuss in jedem Fall aber so getroffen

4 Organisation der Unterweisung

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werden, dass Störungen durch Lärm, Telefon und an der Unterweisung nichtbeteiligte Personen vermieden werden.

Die Teilnehmerzahl sollte möglichst 10 Personen nicht überschreiten. Die Teilnehmer müssen so ausgewähltwerden, dass die Unterweisungsthemenfür alle etwa im gleichen Umfang von Bedeutung sind. Dabei sollte auch derKenntnis- und Erfahrungsstand der ein-zelnen Teilnehmer berücksichtigt werden.

Neulinge sollten auf keinen Fall mit so genannten „Alten Hasen“ zusammen

unterwiesen werden, weil die Unter-weisungsinhalte zu unterschiedlich sein können.

Bei Neulingen muss deutlich mehr anWissen vermittelt werden, wogegen derAufwand für Motivation geringer seinkann. Bei den „Alten Hasen“ werden Motivation und Reaktivierung des Wissens mehr im Vordergrund stehen(Bild 4-1).

Die ausgewählten Teilnehmer müssenrechtzeitig über Zeit, Ort und Thema derUnterweisung informiert werden.

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Bild 4-1: Anteil von Wissen und Motivation an der Unterweisung

Unterweisungsinhalte

Wissen(Information)

Wollen(Motivation)

Lebensalter der Mitarbeiter

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Die zu behandelnden Unterweisungs-themen ergeben sich aus den betrieb-lichen Gegebenheiten.

Allgemeine Themen bzw. Unterweisungs-inhalte sind z. B.:● Rechte und Pflichten der Mitarbeiter,● Verkehrssicherheit,● persönliche Schutzausrüstungen,● Verhalten bei Unfällen,● vorbeugende Brandschutzmaßnahmen

und Verhalten im Brandfall,● erste Hilfe (Einrichtungen und

Organisation),● Alkohol am Arbeitsplatz,● Ordnung und Sauberkeit,● arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren,

wie z. B. durch Über- und Unter-forderung, psychische Belastungen,Organisation der Arbeitsabläufe.

Betriebsspezifische Themen können z. B.sein:● Umgang mit Gefahrstoffen,● Umgang mit Maschinen,● Transportarbeiten,● elektrische Betriebsmittel,● Lärm,● Schweißen und Schneiden,● Anschlagen von Lasten,● hochgelegene Arbeitsplätze,● Hautschutz, Hautpflege, Hautreinigung.

Diese beispielhaft aufgeführten allgemei-nen und speziellen Themen können, jedesfür sich oder mehrere zusammengefasst,Gegenstand einer Unterweisung sein.

Die Entscheidung hängt insbesonderevon der Art und Größe des Betriebes so-wie vom Teilnehmerkreis ab.

5 Unterweisungsthemen

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Jeder Vorgesetzte, der unterweist, ver-folgt damit den Zweck, dass seine Mitarbeiter in Zukunft ein bestimmtes,von ihm gewünschtes, sicherheits-gerechtes und gesundheitsbewusstesVerhalten bei der Arbeit zeigen.

Die grundsätzliche Schwierigkeit bestehtdabei darin, dass sicheres Verhalten undverantwortungsbewusster Umgang mitder Gesundheit einen höheren Stellenwerterhalten müssen als beispielsweise „mehrEinkommen“ oder Bequemlichkeit.

Dies zu erkennen, ist für den Vorgesetz-ten wichtig. Er muss deshalb selbst klare, genau umrissene Vorstellungen davon haben, wie das anzustrebende Verhalten„auszusehen“ hat. Der Vorgesetzte muss das gewünschte Verhalten des Mit-arbeiters als „beobachtbares Verhalten“für sich selbst formuliert haben; sonstkann er es nicht kontrollieren.

Fazit:Die Ziele einer Unterweisung müssen als beobachtbares Verhaltenvorher festgelegt werden!

Es ist sinnvoll, dass der Unterweisendedie persönlichen Eigenheiten der Teil-nehmer kennt und Vorstellungen von den Beweggründen ihres bisherigen Verhaltens hat. Er muss sich deshalb fragen:

● „Warum handeln meine Mitarbeiter so,wie sie handeln?“

● „Von welchen Motiven lassen sich meine Mitarbeiter leiten, wenn sie sichfür oder gegen sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten ent-scheiden?“

● „Wie können vorhandene Motive für eine Verbesserung der Arbeitssicherheitund des Gesundheitsschutzes genutztwerden?“

Der Unterweisende muss auch prüfen, welches Wissen und Können er bei denTeilnehmern voraussetzen kann.

Nachdem der Unterweisende die Ziele,die er erreichen will, festgelegt und die Vorkenntnisse, auf denen er aufbauenkann, ermittelt hat, sind die Inhalte derUnterweisung festzulegen.

Wahrscheinlich wird kaum ein Unter-weisender alle Einzelheiten, die bei einemUnterweisungsthema von Bedeutung sein können, sofort wissen. Er wird des-halb zunächst erst einmal Stoff sammelnund sich einen Überblick verschaffenmüssen.

Dazu bieten sich an:

● Unfallverhütungsvorschriften,

● Berufsgenossenschaftliche Regeln und Merkblätter,

● BG-Informationen,

● Monatsthemen aus dem Mitteilungsblatt der Berufs-genossenschaft,

● Betriebsanweisungen,

● Sicherheitsdatenblätter,

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6 Gestaltung der Unterweisung

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● Bedienungsanleitungen,Verarbeitungshinweise,

● Unfallstatistiken und Unfalluntersuchungen,

● Ergebnisse von Betriebs- undBaustellenbegehungen,

● Erfahrungsaustausch mit Kollegen, Vorgesetzten, Sicherheitsbeauftragtenund Fachkräften für Arbeitssicherheit,Betriebsärzten, Betriebsräten.

Abschließend ist die Fülle des gesam-melten Stoffes so zu reduzieren, dass so-wohl das Wesentliche erhalten bleibt, alsauch die zur Verfügung stehende Zeitausreicht, das Erforderliche zu vermitteln.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit undBetriebsärzte sollten je nach Thema beider Zusammenstellung des Stoffes und der Festlegung des Unterweisungs-inhaltes einbezogen werden.

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Je nach Unterweisungsanlass, der Zahlder Teilnehmer, der verfügbaren Zeit undden zur Verfügung stehenden räumlichenund technischen Möglichkeiten lassen sich bei der Unterweisung verschiedeneMethoden einsetzen.

Ein wesentlicher Faktor für die Effektivitätder Unterweisung ist es, verschiedeneMethoden miteinander zu kombinieren(Bild 7-1). Dabei sollte möglichst den Methoden der Vorzug gegeben werden,welche die zu unterweisenden Mitarbeiter

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7 Unterweisungsmethoden

Wir lernen, was wir tun!

lesen uns vorstellenhören

denken konstruieren unternehmen sagen

fühlen betasten riechenschreiben

zeichnen sehen schmecken

Bild 7-1: Lernen durch . . .

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aktivieren, weil dadurch der Unter-weisungserfolg größer wird.

Lernende behalten im Gedächtnis durchschnittlich etwa

20 % von dem, was sie nur gehört haben,

30 % von dem, was sie nur gesehen haben,

50 % von dem, was sie nur gehört undgesehen haben,

70 % von dem, was sie selbst gesagt haben,

90 % von dem, was sie mitdenkend erarbeitet und selbstausgeführt haben (so genanntes aktives Lernen).

Der Vortrag ist eine Methode, um in kurzer Zeit neue Informationen zu ver-mitteln. Er darf nicht zu lang sein (ca.15 Minuten), weil sonst die Aufmerk-samkeit der Zuhörer nachlässt.

Der Vortrag sollte klar gegliedert sein, um das Verständnis zu fördern. Der Vor-tragende sollte zu Beginn sagen, um wases geht und dann, nachdem er seineInformationen vorgetragen hat, die wesentlichen Punkte nochmals zusam-menfassen. Nachteilig beim Vortrag ist,dass die zu Unterweisenden selbst nichtaktiv sind, sondern nur zuhören.

Der Vortrag sollte deshalb zweckmäßiger-weise mit einer die Mitarbeiter aktivieren-den Methode kombiniert werden.

Beim Lehrgespräch findet die Aktivie-rung der Mitarbeiter dadurch statt, dassder Unterweiser Fragen stellt und alle Mit-arbeiter aufgefordert sind, zu antworten.Dies setzt allerdings voraus, dass Vor-kenntnisse vorhanden sind. Das Lehr-gespräch lässt sich deshalb gut bei Wie-derholungsunterweisungen oder nach einem Vortrag einsetzen. Um ein Unter-weisungsthema im Lehrgespräch zu behandeln, ist der Zeitaufwand größer alsbei einem Vortrag.

Erarbeiten die Mitarbeiter sich selbst in Gruppenarbeit das erforderliche Wissen,ist der zu erwartende Lernerfolg größer,weil sie dabei miteinander diskutieren undjeder beteiligt wird. Die Ergebnisse derArbeitsgruppen müssen im Anschluss andie Gruppenarbeit vorgetragen und dis-kutiert werden. Diese Methode ist effektiv,aber auch entsprechend zeitaufwendig.

Das Wesentliche der Arbeitsschutz-Kurzgespräche ist, dass hierbei das Gespräch zwischen dem Vorgesetztenund seinen Mitarbeitern im Vorder-grund steht. Mit dieser Methode werdenim Wesentlichen folgende Ziele ange-strebt:

● Bewusstmachung der Gefährdungen,

● Erarbeiten sicherer und gesundheitsgerechter Verhaltens-und Arbeitsweisen,

● konsequente Anwendung durch gemeinsam getroffene Vereinbarungen.

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Die Gespräche werden in kleinen Grup-pen vor Ort am Arbeitsplatz geführt. Die Ergebnisse werden auf einem großenBogen Papier, z. B. Flip-Chart oder sauberes Packpapier, festgehalten.

Dieser Bogen sollte vorstrukturiert sein,siehe hierzu Bild 7-2.

Der Vorgesetzte führt mit Hilfe dieser drei Fragen das Gespräch mit seinen Mit-arbeitern und hält deren Antworten aufdem Bogen fest. Die so festgehaltenen

Gesprächsergebnisse bleiben dann einigeTage am Arbeitsplatz ausgehängt.

Der entscheidende Vorteil dieser Methodebesteht darin, dass sich die Mitarbeitermit diesem Ergebnis wesentlich leichteridentifizieren können, weil sie es selbsterarbeitet haben.

Die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich andiese Abmachung dann auch halten,ist sehr viel größer, als wenn ihnen „fremd-bestimmt“ ein Verhalten verordnet wird.

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Bild 7-2: Beispiel für die Vorbereitung eines Arbeitsschutz-Kurzgespräches

1. Welche Gefährdungengibt es?

2. Was kann uns dadurch passieren?

3. Wie können wiruns dagegen schützen?

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Eine Unterweisung sollte deutlich in vier erkennbare Phasen gegliedert sein(Bild 8-1 auf Seite 20):

● Aufwärmphase,

● Motivationsphase,

● Informationsphase und

● Abschlussphase.

Die Aufwärmphase dient dazu, einenpersönlichen Kontakt zwischen demUnterweisenden und den Mitarbeitern her-zustellen. Dies beginnt mit einer verbind-lichen Begrüßung und der Bekanntgabeund Erläuterung des Unterweisungs-themas.

Der Unterweisende hebt die Bedeutunggerade dieses Unterweisungsthemas hervor und stellt die von ihm ange-strebten Unterweisungsziele vor. Der Unterweiser gibt einen Überblick überden geplanten Ablauf der Unterweisung,damit die Teilnehmer wissen, was auf sie zukommt.

In der Motivationsphase begründet derUnterweisende die von ihm angestrebtenUnterweisungsziele und zeigt die Bezügezur betrieblichen Praxis auf. Damit ver-deutlicht er die Bedeutung und den mög-lichen Nutzen für jeden einzelnen Mit-arbeiter. Positive Motivation ist wirkungs-voller als drastische Abschreckung.

In der Informationsphase informiert der Unterweisende über das notwendigeWissen, das auch das geforderte Ver-halten einsichtig macht.

Der Mitarbeiter muss erkennen, dass das von ihm verlangte Verhalten keine „Schikane“, sondern gesundheitser-haltende Notwendigkeit ist. Hier muss derUnterweiser die Mitarbeiter in den Unter-weisungsprozess so weit einbeziehen,dass sie bereit sind, eigene Erlebnisse zu schildern und möglichst ihre Beweg-gründe für Fehlverhalten darzulegen und zur Diskussion zu stellen. Letzteressetzt sicherlich ein „gewachsenes“ Ver-trauensverhältnis voraus, welches nicht von „heute auf morgen“ erreichtwerden kann. Dieses Prinzip der inner-betrieblichen Ehrlichkeit ist aber die Voraussetzung für die Verwirklichung des Zieles „Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit“.

Es muss geklärt werden, warum Mit-arbeiter bereit sind, ihre Gesundheit zuriskieren, um vermeintliche „Erfolge“ zu erzielen. Der Misserfolg dieses Ver-haltens muss verdeutlicht werden.

In der Abschlussphase sollte der Unter-weisende die wichtigsten Punkte der Unterweisung noch einmal zusammen-fassen und die Mitarbeiter in Form einespersönlichen Appells auf die Einhaltungder erforderlichen Regelungen ver-pflichten. Die Schwerpunkte der Unter-weisung müssen noch einmal deutlichhervorgehoben werden.

8 Unterweisungsablauf

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Aufwärmphase

1. Begrüßungangenehme Atmosphäre schaffen

Motivationsphase

2. Thema nennen und begründenBezug zum Arbeitsplatz herstellen

Informationsphase

3. Gezielt informieren

4. Mitarbeiter aktivierendiskutieren, Fragen stellen

Abschlussphase

5. Mitarbeiter verpflichtenein bestimmtes sicherheits-und gesundheitsgerechtes Verhalten vereinbaren

6. Teilnahme bestätigen lassen

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Bild 8-1: Unterweisungsablauf

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9 Verhaltensregeln für den Unterweisenden

Der Unterweisende sollte bei der Durchführung der Unterweisung folgendePunkte unbedingt beachten:

● Bei den Tatsachen bleiben!

● Den Mitarbeitern Fachkompetenz zugestehen.

● Den Mitarbeitern Schwächenzugestehen.

● Die Mitarbeiter ausreden lassen.

● Die Mitarbeiter zu Äußerungenauffordern.

● Nicht nur immer selbst reden!

● W-Fragen einsetzen (z. B. Wer, Wie, Wo, Warum).

● Unbequeme Einwände nicht abwürgen.

● Auf Äußerungen der Mitarbeiter stets eingehen.

● Einwände als Frage formulieren und an alle Mitarbeiter zurückgeben.

● Auch falsche Aussagen als Fragen umformuliert an die Mitarbeiter zurück-geben.

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10 Unterweisungsnachweis

Ein schriftlicher Nachweis über die Teil-nahme an der Unterweisung, wie er unteranderem in der Gefahrstoffverordnungausdrücklich verlangt ist und zwei Jahreaufbewahrt werden muss, empfiehlt sichgrundsätzlich.

Dadurch wird die Bedeutung der Unter-weisung unterstrichen. Außerdem hat der Unterweisende damit die Möglich-keit, gegebenenfalls einen Nachweis für seine Pflichterfüllung erbringen zukönnen.

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11 Nacharbeit nach der Unterweisung

Ist die Unterweisung durchgeführt, gilt es,die angestrebten Ziele auch wirklich zuerreichen. Dies bedeutet, konsequent zukontrollieren, ob die Mitarbeiter sich auchwirklich so verhalten, wie es bei der Unterweisung vereinbart wurde. Dies be-deutet aber auch, dass die Vorgesetztenin der Praxis zu den Unterweisungszielenstehen müssen. Sie müssen das vonihnen Geforderte vorleben, d. h. Vorbildsein.

Der Unterweisende darf jedoch nicht zuviel auf einmal erwarten. Man kann ein

bisher übliches Verhalten nicht immergleich durch eine Unterweisung auf Dauerunterbinden. Der Vorgesetzte muss Geduld haben, aber er muss auch unnachsichtig sicherheits- und gesund-heitswidriges Verhalten unterbinden und durchsetzen, dass so gearbeitet wird, wie es für die Sicherheit und denSchutz der Gesundheit aller Mitarbeitererforderlich ist. Dabei ist es aber auchganz wichtig, sicheres und gesundheits-bewusstes Verhalten von Mitarbeiterndurch Lob und Anerkennung zu be-kräftigen.

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12.1 Gesetze und Verordnungen

● „Arbeitsschutzgesetz“

● „Jugendarbeitsschutzgesetz“

● „Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen“ (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)

● „Arbeitsmittelbenutzungsverordnung“ und „Betriebssicherheitsverordnung“

(Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

12.2 Unfallverhütungsvorschriften

● „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A 1 bisher VBG 1)

(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449,50939 Köln)

12.3 Berufsgenossenschaftliche Schriften

● „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ (BGI 578 bisher ZH 1/172)

(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

12.4 Andere Schriften

● Schneider, Helmut: „Unterweisung“, Universum Verlagsanstalt, Wiesbaden

● Döring, Klaus W.: „Lehren in der Weiterbildung“, Deutscher Studienverlag, Weinheim

● Grell, Jochen und Monika: „Unterrichtsrezepte“, Beltz Grüne Reihe, Weinheim

● Vester, Frederic: „Denken, Lernen, Vergessen“, Deutsche Verlagsanstalt, Stuttgart

(Bezugsquelle: Buchhandel oder Verlag)

12 Vorschriften und Regeln

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriftenund Regeln zusammengestellt.

Darüber hinaus werden weiterführende Literaturhinweise gegeben.

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Hauptverwaltungund Prävention

Präventionsdienst

Norddeutsche Metall-BG (NMBG) Süddeutsche Metall-BG (SMBG)

Süddeutsche Metall-BG (SMBG)Edel- und Unedelmetall-BG (EMBG)

Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)

Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)Hütten- und Walzwerks-BG (HWBG)

Hessen

Thüringen

Sachsen

Brandenburg

Mecklenburg-Vorpommern

Schleswig-Holstein

Niedersachsen

Baden-Württemberg

Bayern

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Pforzheim ●

Rostock●

Hamburg●

Bremen●

Berlin●

Leipzig●

Dresden●

Chemnitz●

Erfurt●Bad Hersfeld ●

Dortmund●

Bielefeld ●

Nürnberg●Mannheim●Saarbrücken●

Traunstein●

München●Freiburg●

StuttgartEMBG

MainzSMBG

DüsseldorfKöln●

MMBG ·HWBG

Sachsen-Anhalt

Magdeburg●

Dessau●

HannoverNMBG

Zuständigkeitsbereiche der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)

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Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)Federführung: Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45 Telefax (02 11) 82 24-4 44 und 5 45 · Telefon (02 11) 82 24-0

Internet: www.vmbg.de

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefax (02 11) 82 24-4 44 · Telefon (02 11) 82 24-0

Leitung: 40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefax (02 11) 82 24-5 45 · Telefon (02 11) 82 24-0E-Mail: [email protected] · Internet: www.mmbg.de

44263 DortmundSemerteichstraße 98 Telefax (02 31) 41 96-1 99 Telefon (02 31) 41 96-0E-Mail: [email protected]

33602 BielefeldOberntorwall 13/14Telefax (05 21) 9 67 04-99 Telefon (05 21) 9 67 04-70E-Mail: [email protected]

40239 DüsseldorfGraf-Recke-Straße 69 Telefax (02 11) 82 24-8 44Telefon (02 11) 82 24-0E-Mail: [email protected]

51065 KölnBerg.-Gladbacher-Straße 3 Telefax (02 21) 67 84-2 22Telefon (02 21) 67 84-0E-Mail: [email protected]

06842 DessauRaguhner Straße 49 bTelefax (03 40) 25 25-3 62Telefon (03 40) 25 25-0E-Mail: [email protected]

39104 MagdeburgErnst-Reuter-Allee 45Telefax (03 91) 5 32 29-11Telefon (03 91) 5 32 29-0E-Mail: [email protected]

01109 DresdenZur Wetterwarte 27 Telefax (03 51) 8 86-45 76Telefon (03 51) 8 86-50 41E-Mail: [email protected]

04109 LeipzigElsterstraße 8 a Telefax (03 41) 1 29 91-11Telefon (03 41) 1 29 91-0E-Mail: [email protected]

Außendienststellen der Präventionsabteilung

Präventionsabteilung (Aufsichtsdienst)

Präventionsabteilung (Aufsichtsdienst)

Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG)

Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (HWBG)

VerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-BerufsgenossenschaftHütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

Leitung: 40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefax (02 11) 82 24-5 45 · Telefon (02 11) 82 24-0E-Mail: [email protected] · Internet: www.hwbg.de

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27

55130 MainzWilh.-Theodor-Römheld-Str. 15

Telefax (0 61 31) 8 02-6 70Telefon (0 61 31) 8 02-0

E-Mail: [email protected]: www.smbg.de

80639 MünchenArnulfstraße 283Telefax (0 89) 1 79 18-2 49Telefon (0 89) 1 79 18-0E-Mail: [email protected]

83278 Traunstein (Außenstelle)Kernstraße 4Telefax (08 61) 7 08 78-20Telefon (08 61) 7 08 78-0E-Mail: [email protected]

90403 NürnbergWeinmarkt 9-11Telefax (09 11) 23 47-1 52Telefon (09 11) 23 47-0E-Mail: [email protected]

70563 StuttgartVollmoellerstraße 11Telefax (07 11) 13 34-41 00Telefon (07 11) 13 34-40 00E-Mail: [email protected]

79100 Freiburg (Außenstelle)Basler Straße 65Telefax (07 61) 4 56 88-88Telefon (07 61) 4 56 88-60E-Mail: [email protected]

68165 MannheimAugustaanlage 57Telefax (06 21) 38 01-2 73Telefon (06 21) 38 01-0E-Mail: [email protected]

66119 SaarbrückenKoßmannstraße 48-52Telefax (06 81) 85 09-87Telefon (06 81) 85 09-0E-Mail: [email protected]

55130 MainzWilh.-Theodor-Römheld-Str. 15Telefax (0 61 31) 8 08-5 72Telefon (0 61 31) 8 02-0E-Mail: [email protected]

99099 ErfurtLucas-Cranach-Platz 2Telefax (03 61) 43 91-6 02Telefon (03 61) 43 91-0E-Mail: [email protected]

36251 Bad Hersfeld (Außenstelle)Seilerweg 54Telefax (0 66 21) 4 05-2 30Telefon (0 66 21) 4 05-0E-Mail: [email protected]

09117 Chemnitz (Außenstelle)Nevoigtstraße 29Telefax (03 71) 8 42 22-18Telefon (03 71) 8 42 22-0E-Mail: [email protected]

70563 StuttgartVollmoellerstraße 11

Telefax (07 11) 13 34-32 50Telefon (07 11) 13 34-01

E-Mail: [email protected]: www.edelbg.de

Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (SMBG)

30173 HannoverSeligmannallee 4 Telefax (05 11) 81 18-5 69Telefon (05 11) 81 18-0E-Mail: [email protected]

10825 BerlinInnsbrucker Straße 26/27 Telefax (0 30) 7 56 97-2 40Telefon (0 30) 7 56 97-0E-Mail: [email protected]

28195 BremenTöferbohmstraße 10 Telefax (04 21) 30 97-2 55Telefon (04 21) 30 97-0E-Mail: [email protected]

20149 HamburgRothenbaumchaussee 145 Telefax (0 40) 4 41 12-2 96Telefon (0 40) 4 41 12-0E-Mail: [email protected]

18055 Rostock (Außenstelle)Blücherstraße 27Telefax (03 81) 49 56-2 50Telefon (03 81) 49 56-0E-Mail: [email protected]

30173 HannoverSeligmannallee 4

Telefax (05 11) 81 18-2 00 Telefon (05 11) 81 18-0

Internet: www.nmbg.de

Präventionsdienste

Präventionsbezirke

Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (NMBG)

Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft (EMBG)

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Ausgabe 2002Bestell-Nr. BGI 52704.2003/22.300

Herausgeber:Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

VerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, DüsseldorfHütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, Düsseldorf

Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Hannover

Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Mainz

Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft, Stuttgart

Für Mitglieder anderer Berufsgenossenschaften zu beziehen durchCarl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.