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SICHERHEITS BEAUFTRAGTER BGI 587 Arbeitsschutz will gelernt sein – Ein Leitfaden für den Sicherheitsbeauftragten BG-Information VMBG Vereinigung der Metall- Berufsgenossenschaften

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S I C H E R H E I T S

B E A U F T R A G T E R

BGI 587Arbeitsschutz willgelernt sein –Ein Leitfaden für denSicherheitsbeauftragtenBG-Information

VMBGVereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

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Informationsschriften

Anschläger (BGI 556)

Arbeiten an Bildschirmgeräten (BGI 742)

Arbeiten an Gebäuden und Anlagen vorbereiten und durchführen (BGI 831)

Arbeiten in engen Räumen (BGI 534)

Arbeiten unter Hitzebelastung (BGI 579)

Arbeitsschutz im Handwerksbetrieb (BGI 741)

Arbeitsschutz will gelernt sein – Ein Leitfaden für denSicherheitsbeauftragten (BGI 587)

Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz (BGI 560)

Belastungstabellen für Anschlagmittel (BGI 622)

Damit Sie nicht ins Stolpern kommen (BGI 5013)

Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen (BGI 865)

Elektrofachkräfte (BGI 548)

Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben (BGI 839)

Elektrostatisches Beschichten (BGI 764)

Fahrzeug-Instandhaltung (BGI 550)

Gabelstaplerfahrer (BGI 545)

Galvaniseure (BGI 552)

Gasschweißer (BGI 554)

Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern (BGI 873)

Gefährdungen in derKraftfahrzeug-Instandhaltung (BGI 808)

Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen (BGI 843)

Gefahren durch Sauerstoff (BGI 644)

Gefahrstoffe in Gießereien (BGI 806)

Gießereiarbeiter (BGI 549)

Handwerker (BGI 547)

Hautschutz in Metallbetrieben (BGI 658)

Inhalt und Ablauf der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (BGI 838)

Informationen zur Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (BGI 838-1)

Instandhalter (BGI 577)

Jugendliche (BGI 624)

Kranführer (BGI 555)

Lackierer (BGI 557)

Lärm am Arbeitsplatz in der Metall-Industrie (BGI 688)

Leitern sicher benutzen (BGI 521)

Lichtbogenschweißer (BGI 553)

Maschinen der Zerspanung (BGI 5003)

Mensch und Arbeitsplatz (BGI 523)

Metallbau-Montagearbeiten (BGI 544)

Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren (BGI 743)

Presseneinrichter (BGI 551)

Prüfung von Pfannen (BGI 601)

Rückengerechtes Verhalten im Gerüstbau (BGI 821)

Schadstoffe beim Schweißenund bei verwandten Verfahren (BGI 593)

Schleifer (BGI 543)

Schutz gegen Absturz – Auffangsysteme sachkundig auswählen, anwenden und prüfen (BGI 826)

Schweißtechnische Arbeiten mit chrom- und nickel-legierten Zusatz- und Grundwerkstoffen (BGI 855)

Sichere Reifenmontage (BGI 884)

Sichere Verwendung vonFlüssiggas in Metallbetrieben (BGI 645)

Sicherheit bei der Blechbearbeitung (BGI 604)

Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen (BGI 533)

Sicherheit durch Betriebsanweisungen (BGI 578)

Sicherheit durch Unterweisung (BGI 527)

Sicherheit in Gießereien

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten (BGI 582)

Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren (BGI 528)

Stress am Arbeitsplatz (BGI 609)

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie (BGI 805)

Umgang mit Gefahrstoffen (BGI 546)

Verringerung von Autoabgasen in der Kfz-Werkstatt (BGI 894)

Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) (BGI 746)

Auf CD-ROM erhältlich:„Prävention – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz”

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Gerald Rönnert

Arbeitsschutz will gelernt sein – Ein Leitfaden für den Sicherheitsbeauftragten

Verantwortlich für den Inhalt:

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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

1 Stellung und Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten . . . . . . . . . . . 6

2 Rechte und Pflichten der Beschäftigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

3 Arbeitskleidung, persönliche Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . . 17

3.1 Arbeitskleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

3.2 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

3.3 Hautschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

3.4 PSA gegen Absturz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

3.5 Pflichten der Beschäftigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

4 Unterweisungen, Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

4.1 Unterweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

4.2 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

5 Arbeitsplätze, Verkehrswege, Notausgänge . . . . . . . . . . . . . . . . 27

5.1 Verkehrswege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

5.2 Beleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

5.3 Rettungswege und Notausgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

6 Leitern, Tritte, Treppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

6.1 Aufstiege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

6.2 Bestimmungsgemäße Benutzung von Leitern und Tritten . . . . . . . . 32

6.3 Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

7 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände . . . . . . . . . . 35

7.1 Seitenschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

7.2 Fenster- und Wandluken, Bodenöffnungen . . . . . . . . . . . . . . . 36

7.3 Dächer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

8 Lagern und Stapeln, Handhabung von Lasten . . . . . . . . . . . . . . . 38

8.1 Unter- und Zwischenlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

8.2 Lagern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

8.3 Manuelle Handhabung von Lasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

9 Rohr- und Schlauchleitungen, Absperreinrichtungen . . . . . . . . . . . 41

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Inhaltsverzeichnis

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10 Deckel, Gegengewichte, scharfe und spitze Gegenstände, Ventilatoren . 43

11 Gefahrstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

11.1 Betriebsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

11.2 Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

11.3 Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

11.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Hygiene . . . . . . . . . . . . . . . 48

12 Brand- und Explosionsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

13 Lärmschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

14 Kraftbetriebene Arbeitsmittel, Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . 57

14.1 Gefahrstellen und Gefahrquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

14.2 Schutzmaßnahmen an Gefahrstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

14.3 Ingangsetzen von Einrichtungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

14.4 Rüsten, Beheben von Störungen, Instandhalten. . . . . . . . . . . . . 61

14.5 Beschaffung von Arbeitsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62

15 Druckbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

16 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

17 Metallbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66

18 Holzbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

19 Flurförderzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74

20 Krantransporte; Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel . . . . . . . . . . . 76

20.1 Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76

20.2 Eignung von Anschlagmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

20.3 Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79

20.4 Aufbewahrung von Anschlagmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

21 Regelmäßige Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81

22 Erste Hilfe bei Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

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Sie wurden vom Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates zum Sicher-heitsbeauftragten bestellt.

Sie werden sich fragen:

Welche Verpflichtungenhabe ich als Sicherheitsbeauftragter?

Welche besonderen Aufgabenkommen auf mich zu?

Wie werde ich diesen Anforderungenam besten gerecht?

Die vorliegende BG-Information soll Ihnen helfen, diese Fragen zu beantwortenund einige Hinweise für mögliche AnlässeIhrer Tätigkeit und die Art Ihres Tätig-werdens geben.

„Arbeitsschutz will gelernt sein“ ist der Leitspruch dieser Broschüre. DennWillen und Tatkraft allein reichen nichtaus, wenn die notwendigen Kennt-nisse fehlen. Sie enthält deshalb einenÜberblick über wichtige Teilgebiete des Arbeitsschutzes, damit Sie alsSicherheitsbeauftragter mit Erfolg tätig sein können. Sie kann jedoch kein Ersatz für die Teilnahme an Aus- undFortbildungsveranstaltungen sein, die Ihre Berufsgenossenschaft speziell für Sicherheitsbeauftragte durchführt.

Unter dem Betriff Arbeitsschutz wirdim Folgenden Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit verstanden.

Wer mehr und Genaueres über spezielleFragen des Arbeitsschutzes wissen will, muss sich mit den Berufsgenossen-schaftlichen Vorschriften und Regeln

für Sicherheit und Gesundheit bei derArbeit, den BerufsgenossenschaftlichenInformationen und Grundsätzen sowieden sonstigen Schriften für sein Tätig-keitsgebiet befassen. Viele davon können von Ihrer Berufsgenossenschaftbezogen werden.

Darüber hinaus unterrichtet Sie das Mit-teilungsblatt Ihrer Berufsgenossenschaftüber wichtige Fragen des Arbeitsschutzes.Insbesondere die Schwerpunktartikel bieten eine wertvolle Hilfe für die Erfüllungder täglichen Aufgaben des Sicherheits-

Vorwort

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Bild 1: Beispiel einer Checkliste

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beauftragten. Darin werden die Infor-mationen ergänzt durch Prüflisten (Bild 1),die auch im Wandkalender der VMBGenthalten sind und Merkkarten (Bild 2),die stichwortartig „das Wichtigste“ in Kürze enthalten.

Es berichtet auch über Unfallereignisse, ausdenen man Schlussfolgerungen für deneigenen Betrieb ableiten kann. Und schließ-lich erhalten Sie zum Jahreswechsel dasTaschenbuch für Sicherheitsbeauftragte.

Wichtig ist, dass Sie als Sicherheitsbeauf-tragter mehr über den Arbeitsschutz wis-sen als die anderen. Ihr Wissen verschafft

Ihnen Achtung und Vertrauen. Dies brau-chen Sie, um Ihre Arbeitskollegen zu überzeugen, d. h., für Sicherheit undGesundheitsschutz gewinnen zu können.

Wie viel Sicherheitsbeauftragte in IhremUnternehmen mindestens bestellt seinmüssen, können Sie der Anlage 2 zu § 20Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift „Grund-sätze der Prävention“ (BGV A 1) entnehmen.

Es ist zweckmäßig, dass Sie Ihr Vorgehenim Betrieb mit Ihren Kollegen absprechen.Hierzu besteht insbesondere Gelegen-heit beim Erfahrungsaustausch im Arbeits-schutzausschuss.

Bild 2:Beispiel einer

Merkkarte

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1 Stellung und Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten

In einer Vielzahl gesetzlicher Bestimmun-gen und ergänzender Regelwerke ist die Verantwortung des Unternehmers fürdie Einbeziehung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Gestal-tung betrieblicher Einrichtungen und der Organisation eines sicheren Betriebs-ablaufes festgelegt.

In Vertretung des Unternehmers tragenselbstverständlich auch Betriebsleiter,Meister und andere Personen mit Weisungsbefugnis Verantwortung für dieSicherheit und den Gesundheitsschutzder Mitarbeiter. Art und Umfang der Verantwortung richten sich nach der be-trieblichen Stellung und dem jeweiligenAufgabengebiet.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit können jedoch nicht allein eineSache des Unternehmers und der ver-antwortlichen Führungskräfte sein. Vielmehr muss jeder seinen Teil dazu beitragen, dass die Gesundheit aller imBetrieb Tätigen nicht geschädigt wird.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeberin § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch(SGB VII) bestimmt, dass in Unternehmenmit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigtenunter Beteiligung des Betriebsrates Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind.

Bei der Auswahl der Sicherheitsbeauf-tragten sollte zweckmäßigerweise auchder Personenkreis beteiligt werden, mit dem er später zu tun hat, d. h. Be-triebsleiter, Meister, Fachkraft für Arbeits-sicherheit und die Mitarbeiter des vor-gesehenen Zuständigkeitsbereiches.

Da von Sicherheitsbeauftragten im Hin-blick auf den Arbeitsschutz ein Über-blick über betriebliche Einrichtungen inIhrem Zuständigkeitsbereich und die in diesem Bereich Beschäftigten erwartetwird, sollten Sie Ihre Aufgabe möglichstinnerhalb Ihres eigenen Arbeitsbereicheserfüllen können.

Grundsätzlich muss die Abgrenzung Ihrer Wirkungsbereiche sinnvoll sein. Diesist u. a. dann gegeben, wenn der Sicher-heitsbeauftragte seinen Zuständigkeits-bereich im Rahmen seiner eigentlichenTätigkeit oder ohne großen Zeitaufwandneben seiner eigentlichen Tätigkeit übersehen kann. Übergroße Arbeitsbe-reiche führen möglicherweise dazu, dassGefahren nicht rechtzeitig erkannt werden und zu viel Zeit erforderlich ist,um den Aufgaben gewissenhaft nachzugehen.

Im Allgemeinen sollte der Wirkungs-bereich des Sicherheitsbeauftragtennicht größer als der seines Meisters sein.

Natürlich muss der Zuständigkeits-bereich der Sicherheitsbeauftragten vonder Unternehmensleitung bekannt gemacht werden. Dies geschieht meistdurch einen Anschlag am schwarzenBrett sowie entsprechende Beschilderungdes jeweiligen Bereichs. Eine Ergänzungdurch ein Foto des Sicherheitsbe-auftragten hat sich als positiv erwiesen.Es empfiehlt sich zusätzlich eine Ein-führung bei den Mitarbeitern durch denunmittelbaren Vorgesetzten.

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Häufig wird auch die Möglichkeit ge-nutzt, in einer Betriebsversammlung dieBestellung von Sicherheitsbeauftragtenund die Bekanntgabe ihrer Zuständigkeits-bereiche vorzunehmen.

Die Bestellung der Sicherheitsbeauftrag-ten kann formlos erfolgen. In zahlreichenUnternehmen, insbesondere in größerenBetrieben, erfolgt die Bestellung aller-dings auf einem Formblatt, in dem auchdie Aufgaben des Sicherheitsbeauftrag-ten kurz umrissen sind. Auch der Zustän-digkeitsbereich ist in diesem Formblattaufgeführt.

Die Bestellung kann vom Sicherheitsbe-auftragten als Auszeichnung angesehenwerden. Schließlich wird man doch nur einen wirklich geeigneten Mitarbeiter mit einer solchen zusätzlichen Aufgabebetrauen.

Die Aufgaben des Sicherheitsbeauf-tragten sind in § 22 Siebtes Buch Sozial-gesetzbuch (SGB VII) beschrieben.

„Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsun-fällen und Berufskrankheiten zu unterstützen,insbesondere sich von dem Vorhandenseinund der ordnungsgemäßen Benutzung dervorgeschriebenen Schutzeinrichtungen undpersönlichen Schutzausrüstungen zu überzeu-gen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahrenfür die Versicherten aufmerksam zu machen.“

Der Sicherheitsbeauftragte ist also unab-hängig vom Vorhandensein einer Fach-kraft für Arbeitssicherheit und eines Be-triebsarztes Helfer des Unternehmers und

der verantwortlichen Führungskräfte beider Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeits-schutz.

Gefährdungs-/Belastungsermittlung

Arbeitsbereich Name SB

Arbeitsplatz DatumMon. Jahr

Gefährdungen/ Maßnahmen GesprächspartnerBelastungen (Vorschläge) (Zeitpunkt)

Wichtig ist, dass der Sicherheitsbeauf-tragte sich nicht auf das zufällige Ent-decken von Unfall- und Gesundheitsge-fahren verlässt. Sinnvoll sind regelmäßigeBetriebs- bzw. Bereichsbegehungen, um gezielt Gefährdungen/Belastungen,Mängel sowie sicherheitswidrige Ver-haltensweisen zu erfassen und zu proto-kollieren.

● Stellt er fest, dass eine Einrichtung imBetrieb nicht den Unfallverhütungs-vorschriften entspricht oder eine vorge-schriebene Schutzvorrichtung fehltoder Mängel aufweist, meldet er diesseinem Vorgesetzten. Am besten tut er dies schriftlich. Es empfiehlt sich,dass er dabei die Erfahrungen der Arbeitskollegen aus der betrieblichenPraxis an den Vorgesetzten heranträgt,damit diese für den Arbeitsschutz nutzbar gemacht werden können.

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Darüber hinaus achtet er auf die Besei-tigung des Mangels und erinnert notfalls so lange daran, bis diese erfolgt ist.

Also: Nicht locker lassen!

● Stellt er fest, dass jemand Schutz-einrichtungen nicht ordnungsgemäßbenutzt oder sich sonst in irgendeinerWeise sicherheitswidrig verhält, kann er aufgrund seines unmittelbarenKontaktes zu seinen Kollegen direkteingreifen. Er ist einer von ihnen, kenntdie Gefahren an den einzelnen Arbeits-plätzen aus eigener Erfahrung und weiß um die Vorzüge und Schwächenseiner Arbeitskollegen. Dieses Wissen muss er nutzen, um infor-mierend und beispielgebend das siche-

re Verhalten seiner Kollegen zu för-dern. Werden seine Hinweise und Emp-fehlungen nicht beachtet, so muss erdarauf hinwirken, dass von Seiten derVorgesetzten Abhilfe geschaffen wird.

Persönliche Vorteile sind mit der ehren-amtlichen Tätigkeit eines Sicherheits-beauftragten nicht verbunden. Es bestehtlediglich Anspruch auf Zahlung des ent-sprechenden Arbeitsentgeltes für dieDauer der Ausbildung und die Zeit zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben.

Wegen der Erfüllung der ihnen über-tragenen Aufgaben dürfen die Sicher-heitsbeauftragten nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer hat vielmehr den Sicherheitsbeauftragten

● Gelegenheit zu geben, ihre Aufgabenwährend der Arbeitszeit zu erfüllen,

Die Kollegen im Gespräch zu überzeugen, ist keine leichte Aufgabe. Folgende vier Regeln sollen helfen, dass das Gespräch erfolgreich wird:

Tipps für Gespräche mit Kollegen

ZuhörenDen Gesprächspartner zu Wort kommenund ausreden lassen: aufmerksam zu-hören.

FragenDen Gesprächspartner mit offenen Fra-gen (wer, was, wo, warum) in das Ge-spräch einbeziehen.

Gleiche EbeneDem Gesprächspartner auf gleicherEbene begegnen, sich mit seiner Mei-nung ernsthaft auseinander setzen, nichtvon oben herab handeln.

Sachlich bleibenDem Gesprächspartner sachlich begeg-nen, Befehlstöne und Zynismus sind fehlam Platze; je konkreter die Information,desto eher wird sie verstanden und an-genommen.

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Bild 1-1: Anlässe zum Tätigwerden des Sicherheitsbeauftragten und der jeweiligen Tätigkeit

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● an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen in ihrem Bereichzu beteiligen,

● auf Verlangen die Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen und Unfallunter-suchungen zur Kenntnis zu geben und

● Informationen über das Unfall-geschehen in ihrem Bereich zu geben.

Ein Sicherheitsbeauftragter soll kein Ja-Sager um jeden Preis und kein noto-rischer Querulant sein. Er muss vielmehrin dem ihm zugeteilten Bereich als sachkundiger und erfahrener Mitarbeiteranerkannt sein; andernfalls findet er keineBeachtung. Er soll aufgrund seinesWissens sowie seines betriebsverbunde-nen und kollegialen Verhaltens das Vertrauen sowohl seiner Vorgesetzten alsauch seiner Kollegen besitzen.

Der Sicherheitsbeauftragte wird die ihmgestellten Aufgaben nicht mit dem kleinenFinger lösen können. Er muss vielmehrmit Geduld und Ausdauer an die Dingeherangehen. Denn weder ein Mitarbeiternoch ein Vorgesetzter ist auf Anhieb füretwas zu gewinnen, dessen Notwendig-keit er noch nicht richtig erkannt hat.

Der Sicherheitsbeauftragte übernimmt zwarkeine Verantwortung für die Durchführung desArbeitsschutzes im Betrieb, er geht jedocheine Verpflichtung gegenüber der Unterneh-mensleitung und seinen Kollegen ein. Wo esum die Sicherheit und den Gesundheitsschutzder Betriebsangehörigen geht, soll er

● mitdenken,

● mitsorgen,

● hinweisen und

● informieren.

Anlass

1. Unfall bzw. Beinahe-Unfallim Zuständigkeitsbereich

Art des Tätigwerdens

Unter Umständen Mitwirkung bei der ersten Hilfe bzw. Aufforderung an den Verletzten zur Inan-spruchnahme Erster-Hilfe-Leistungen und/oder Aufforderung zum Aufsuchen des D-Arztes.

Mitwirkung bei der innerbetrieblichen Unfall-untersuchung zur Feststellung der Unfallursachen.

Mitwirkung bei der Erarbeitung von Vorschlägen dertechnischen oder organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um ähnliche Unfälle in Zukunft zu verhindern.

Bei meldepflichtigen Unfällen: Betriebliche Sonderregelung: Kenntnisnahme des entsprechenden Vordruckes des innerbetrieblichenUnfallmeldesystems.

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Anlass

2. Gesamtes Unfallgeschehenim Zuständigkeitsbereich

3. Hinweise von Mitarbeiternauf Mängel an Maschinenoder arbeitsbedingte Ge-sundheitsgefahren, z. B. feh-lende Schutzeinrichtungen,vorschriftswidriges Verhaltenvon Mitarbeitern, Nicht-benutzung von persönlichenSchutzausrüstungen, Hand-haben von schweren Lasten,ungünstige Körperhaltungen

4. Persönliche Feststellung vonMängeln, Verhaltensfehlernoder arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren währendder normalen Arbeitstätig-keit, z. B. als Schlosser, Elek-triker, im Zuständigkeits-bereich

5. Täglicher/wöchentlicherRundgang im Zuständig-keitsbereich

Art des Tätigwerdens

Fortlaufende Beobachtung des Unfallgeschehens imZuständigkeitsbereich, und zwar

● Kenntnisnahme durch persönliche Beobachtung,

● Informationen von Mitarbeitern/Vorgesetzten,

● Information durch Unfallanzeigen bzw. innerbetriebliche Meldevordrucke,

● Einsichtnahme in das Verbandbuch/die Kartei über Erste-Hilfe-Leistungen.

Aufgrund dieser Informationen Hinweise und Vorschlägefür Vorgesetzte erstellen. Einwirken auf alle Mitarbeiterzum sicherheitsbewussten Verhalten und Handeln.

Je nach Art und Schwere des gemeldeten Mangels unmittelbare oder spätere Inaugenscheinnahme, dabei Überprüfung, ob Angaben sachlich richtig sind.

Wenn nicht durch Beteiligte sofort abstellbar, Meldungan den Vorgesetzten/die Betriebsleitung.

Verfolgung des Mangels bis zur Beseitigung.

Einwirkung auf umgehende Abstellung der Mängel, soweit dies im Zuständigkeitsbereich der Beteiligtenliegt. Gespräche mit dem Ziel, sicherheits- und gesundheitsbewusstes Verhalten und Handeln zu erreichen.

Soweit unmittelbare Abstellung durch die Beteiligtennicht möglich, Information des zuständigen Vorgesetzten über die festgestellten Mängel usw.

Verfolgung der Abstellung.

Überprüfung der Maschinen, Anlagen und Einrich-tungen sowie Verkehrswege durch Inaugenschein-nahme, insbesondere Überprüfung des Vorhandenseinsund der ordnungsgemäßen Anbringung von Schutzein-richtungen. Verwendung von Hilfswerkzeugen, ord-nungsgemäße Benutzung der jeweils am Arbeitsplatzvorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungendurch die Mitarbeiter, Einhaltung der zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erteilten Betriebsanweisungen.

Soweit Abstellung festgestellter Mängel durch die Beteiligten nicht unmittelbar möglich, Meldung an denzuständigen Vorgesetzten. Verfolgung der Mängel bis zur Abstellung.

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Anlass

6. Betriebsbesichtigungdurch Vertreter der Berufs-genossenschaft(Aufsichtspersonen) bzw.Vertreter der für Arbeits-und Umweltschutz zuständigen Behörde

7. Betriebsbegehungendurch Arbeitsschutzaus-schuss bzw. Fachkraft fürArbeitssicherheit/Betriebsarzt/Betriebsrat

8. Informationen/Anweisun-gen durch Vorgesetzte bzw. im Rahmen der betrieblichen Arbeits-schutzorganisation

9. Durchführung von Messungen und Ermitt-lungen im Zuständigkeits-bereich des Sicherheits-beauftragten, z. B. imRahmen von Berufskrank-heiten-Ermittlungs-verfahren, der Erstellung von Lärmkatastern, Messungen luftfremder Stoffe/gefährlicher Stoffe

10. Einstellung neuer Mit-arbeiter oder Umsetzungvon Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich

11. Sitzung des Arbeitsschutz-ausschusses nach § 11 Arbeitssicherheits-gesetz

Art des Tätigwerdens

Teilnahme beim Rundgang innerhalb des Zuständig-keitsbereiches, Informationsaustausch über die in diesem Bereich festgestellten Mängel auf dem Gebietdes Arbeitsschutzes, Kenntnisnahme über das ent-sprechende Ergebnis der Betriebsbesichtigung, Einbeziehung der Ergebnisse in die normale Tätigkeitals Sicherheitsbeauftragter, Verfolgung etwaiger Mängel bis zur Abstellung, Gespräche mit Mit-arbeitern mit dem Ziel, sicherheits- und gesundheits-bewusstes Verhalten und Handeln zu erreichen.

Teilnahme beim Rundgang innerhalb des Zuständig-keitsbereiches.

Im Übrigen weiter wie 6.

Unterstützung der Betriebsleitung bei der Durchführung des Arbeitsschutzes im Zuständigkeits-bereich.

Entsprechend der erhaltenen Information/AnweisungWeitergabe von Informationen an die Mitarbeiter.

Im Übrigen weiter wie 5.

Nach Vorliegen der Messergebnisse im Betrieb undentsprechender Unterrichtung durch den Unter-nehmer/Vorgesetzten: Einbeziehung/Berücksichtigung der Ergebnisse beider Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter.

Anlässlich der Einführung neuer oder umgesetzter Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich durch den Vorgesetzten Hinweis auf eigene Funktion undAufgabe.

Unterstützung bei der Einweisung am Arbeitsplatz in Fragen des Arbeitsschutzes.

Mindestens einmal vierteljährlich Beratung vonSchwerpunkten des Arbeitsschutzes.

Anmerkung: Sind mehr als zwei Sicherheitsbeauf-tragte im Betrieb bestellt, bestehen unterschiedlicheRegelungen über die Teilnahme bzw. über dieVertretung aller Sicherheitsbeauftragten im Arbeits-schutzausschuss.

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Rechtsgrundlage

Aufgaben

In der Praxis werden oftmals die Bezeich-nungen „Sicherheitsbeauftragter“ und„Sicherheitsfachkraft“ (besser: Fachkraftfür Arbeitssicherheit) verwechselt. Dies istverständlich, nachdem die BezeichnungSicherheitsbeauftragter im Jahre 1963durch das Unfallversicherungs-Neurege-

lungsgesetz und die Bezeichnung „Fach-kraft für Arbeitssicherheit“ im Jahre 1974durch das Arbeitssicherheitsgesetz eingeführt wurden. Zur Erleichterung desVerständnisses sind im Bild 1-2 die unterschiedlichen Merkmale zusammen-gestellt.

Bild 1-2: Gegenüberstellung Fachkraft für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragter

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)

Unfallverhütungsvorschrift„Fachkräfte für Arbeitssicher-heit“ (BGV A 6)

§ 6 ASiG:Unterstützung des Arbeit-gebers in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließ-lich der menschengerechtenGestaltung der Arbeit, ins-besondere durch

● Beratung bei der Planung,Ausführung und Unterhal-tung von Einrichtungen, der Beurteilung von Arbeitsbe-dingungen, der Beschaffung von technischen Arbeits-mitteln, der Einführung vonArbeitsverfahren und Ar-beitsstoffen, der Auswahlund Erprobung von persön-lichen Schutzausrüstungen,der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablaufund Arbeitsumgebung;

Sicherheitsbeauftragter

§ 22 Siebtes Buch Sozial-gesetzbuch (SGB VII)

§ 20 Unfallverhütungs-vorschrift „Grundsätze derPrävention“ (BGV A 1)

§ 22 Abs. 2 SGB VII: Unterstützung des Unter-nehmers bei der Durch-führung der Maßnahmenzur Verhütung von Arbeits-unfällen und Berufs-krankheiten, insbesonderedurch:

● fortlaufende Kontrolledes Vorhandenseinsvon vorgeschriebenenSchutzeinrichtungenund persönlichenSchutzausrüstungen;

● fortlaufende Kontrolleder ordnungsgemäßenBenutzung von vor-geschriebenen Schutz-einrichtungen und persönlichenSchutzausrüstungen;

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nochAufgaben

Qualifikation

Bestellung

Sicherheitsbeauftragter

● Aufmerksam machenauf Unfall- und Gesund-heitsgefahren.

Fachlich und führungs-mäßig vorbildlicherMitarbeiter, jedoch keinVorgesetzter. Teilnahmean Aus- und Fortbildungs-veranstaltungen auf dem Gebiet des Arbeits-schutzes unter Berück-sichtigung der betrieb-lichen Belange.

Formlos unter Beteiligungdes Betriebsrates.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

● sicherheitstechnischeÜberprüfung von Einrichtungen und Arbeits-verfahren;

● Beobachtung der Durch-führung des Arbeitsschutzesdurch Feststellung von Mängeln, Vorschläge zurVerbesserung der Arbeits-sicherheit, Untersuchungund Auswertung von Unfall-ursachen;

● Information aller im BetriebBeschäftigten über die Unfall- und Gesundheits-gefahren sowie Maßnahmenzu ihrer Abwendung.

Ingenieure der FachrichtungSicherheitstechnik mit mindestens einem Jahr prak-tischer Tätigkeit;

Ingenieure, Techniker oderMeister mit mindestens zwei Jahren praktischer Tätig-keit und besonderer staatlicheroder berufsgenossen-schaftlicher Zusatzausbildung (§ 3 BGV A 6).

In Einzelfällen sind Sonderregelungen möglich.

Schriftlich mit Zustimmungdes Betriebsrates.

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Anzahl

Arbeitsrechtliche Stellung

Organisatorische Stellungim Betrieb

Weisungsbefugnis

Verantwortung

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Anzahl ergibt sich aus der gemäß Tabelle zu § 2 Abs. 1 BGV A 6 erforder-lichen Einsatzzeit.

Haupt- oder nebenamtlichoder durch Vertrag verpflichtet.

Dem Leiter des Betriebesunterstellt; soweit mehrereFachkräfte für Arbeitssicher-heit bestellt sind, gilt dies für die leitende Fachkraft fürArbeitssicherheit.

Keine

Ausnahme: Leitende Fachkraftfür Arbeitssicherheit gegen-über den anderen Fachkräftenfür Arbeitssicherheit.

Keine Verantwortung für die Durchführung des Arbeits-schutzes.

Verantwortung für die Erfüllungder Aufgaben nach § 6 ASiG und für fachlich richtige Beratung.

Sicherheitsbeauftragter

Die Mindestanzahl ergibtsich aus Anlage 2 zu § 20 Abs. 1 BGV A 1.

Eine bestimmte Einsatz-zeit ist nicht vorgeschrie-ben; es muss jedoch ausreichend Zeit zur Erfüllung der Aufgabenzur Verfügung stehen.

Ehrenamtlich, freiwillig.

Bleibt dem unmittel-baren Vorgesetzten (z. B. Meister) unterstellt.

Keine

Keinerleirechtliche Verantwortung.

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2 Rechte und Pflichten der Beschäftigten

Das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätzeder Prävention“ (BGV A 1) enthalten Regelungen über das allgemeine Ver-halten im Betrieb, so auch über die Rechte und Pflichten der Beschäftigten:

Der Arbeitssicherheit dienende Maßnahmen unterstützen

Die Beschäftigten haben für ihre Sicher-heit und Gesundheit bei der Arbeit undfür die der von ihrer Tätigkeit betroffenenPersonen Sorge zu tragen. Sie habendeshalb alle dem Arbeitsschutz dienen-den Maßnahmen zu unterstützen. Siesind verpflichtet, Weisungen des Unter-nehmers zum Zwecke der Sicherheit unddes Gesundheitsschutzes zu befolgen.Solche Weisungen können sich auch aus Betriebsvereinbarungen ergeben. Sicherheits- oder gesundheits-widrige Weisungen dürfen nicht befolgt werden.

Einrichtungen, Arbeitsstoffe und persönliche Schutzausrüstungenbestimmungsgemäß verwenden

Einrichtungen, z. B. Arbeitsstätten, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Trans-portmittel und Schutzeinrichtungen sowie Arbeitsstoffe und persönlicheSchutzausrüstungen dürfen nur zu demZweck verwendet werden, der vomUnternehmer bestimmt oder nach

der allgemeinen Verkehrsauffassungüblich ist. Sie dürfen nicht unbefugt benutzt werden.

Gefahren und Mängel unverzüglich beseitigen, ggf. dem Vorgesetzten melden

Stellt ein Beschäftigter beispielsweisefest, dass

● eine Einrichtung sicherheitstechnischnicht einwandfrei ist, weil z. B. eineSteckvorrichtung defekt ist oder bei einem Winkelschleifer eine Schutz-haube fehlt,

● Arbeits- oder Hilfsstoffe nicht dem Gesundheitsschutz entsprechend verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder

● Arbeitsverfahren oder Arbeitsablaufnicht der Sicherheit und dem Gesund-heitsschutz entsprechend gestaltetbzw. geregelt sind,

so hat er die Gefahren oder den Mangelunverzüglich zu beseitigen.

Soweit dies jedoch nicht zu seinerArbeitsaufgabe gehört und er nicht überdie entsprechende Sachkunde verfügt,hat er es dem Vorgesetzten unverzüglichzu melden.

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Mitführen von Werkzeugen und Gegenständen, Tragen von Schmuck-stücken

Scharfe und spitze Werkzeuge oder andere Gefahr bringende Gegenständedürfen in der Kleidung nur getragen werden, wenn Schutzmaßnahmen eineGefährdung während des Tragensausschließen. Schmuckstücke, Armband-uhren oder ähnliche Gegenstände dürfenbeim Arbeiten ebenfalls nicht getragenwerden, wenn sie zu einer Gefährdungführen können. Hierzu gehören insbe-sondere auch Ringe, an denen man beimGreifen hängen bleiben kann.

Sich nicht unnötig an gefährlichenStellen aufhalten

An gefährlichen Stellen, insbesondereunter schwebenden Lasten, in Fahr- undSchwenkbereichen von Fahrzeugen und ortsveränderlichen Arbeitsmaschinensowie in unübersichtlichen Verkehrs-

und Transportbereichen, dürfen sich Be-schäftigte nur aufhalten, wenn es für den Arbeitsablauf unbedingt erforder-lich ist.

Kein Alkohol am Arbeitsplatz

Durch Genuss von Alkohol und anderenberauschenden Mitteln dürfen sich Beschäftigte nicht in einen Zustand ver-setzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Auch die Einnahme von Tabletten kann zu einerGefährdung führen. Insbesondere die Kombination Alkohol/Tabletten kannverhängnisvolle Folgen haben.

Vorschläge unterbreiten

Die Beschäftigten sind berechtigt, Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheitund des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu unterbreiten. Den Vorschlägenist nachzugehen.

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3 Arbeitskleidung,persönliche Schutzausrüstungen

In der Nähe sich bewegender Maschinen-teile, Werkstücke oder Werkzeuge ge-nügt ein Augenblick und weite Kleidungs-stücke, wie Schleifen, Bänder, Krawattenoder Schals, oder lose herabhängendeHaare können erfasst werden. SchwereQuetschungen und Verletzungen sind die Folgen.

Auch unzweckmäßiges Schuhwerk kannzu Gefährdungen führen, insbeson-dere beim Bedienen von Pedalen oder Besteigen von Leitern. In zu leichten Schuhen knicken die Füße öfters um;Stöckelschuhe machen den Gang unsicher.

3.1 Arbeitskleidung

Geeignete Arbeitskleidung tragen

Die Beschäftigten dürfen deshalb bei der Arbeit nur Kleidung tragen, durch dieein Arbeitsunfall insbesondere durch sichbewegende Teile von Einrichtungen,durch Hitze, ätzende Stoffe, elektrosta-tische Aufladung nicht verursacht werdenkann. Diese Forderung schließt ein, dassbei der Arbeit an Maschinen anliegendeKleidung, z. B. nach DIN EN 510 „Maschi-nenschutzanzug; sicherheitstechnischeAnforderungen, Prüfung“, getragen wird und dass Ärmel nur nach innen um-geschlagen werden.

Kleidungsstückenicht an Maschinen aufhängen

Wer den Arbeitsraum zur Umkleidekabinemacht, mutet seinen Kollegen allerhand

zu. Überdies ist es auch nicht gestattet.Zum Umziehen, An- und Ablegen sowiezur Aufbewahrung von Kleidungsstückensind in jedem Unternehmen gesonderteUmkleideräume vorhanden. In der Nähe von Maschinen, Triebwerken undelektrischen Anlagen ist das Umziehenuntersagt.

Die Kleidung ist rechtzeitig zu reinigenund erforderlichenfalls auszubessern.

Haare schützen

Lose herabhängende Haare müssenwährend der Arbeitszeit aufgesteckt odermit Haarnetz, Kopftuch oder Mützebedeckt werden. Auf diese Weise ge-bändigt, können sie bestimmt keinen Ärger mehr verursachen.

3.2 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

PSA werden vom Unternehmer bereitgestellt und instand gehalten

Zur Abwendung von Gefahren ist derUnternehmer verpflichtet, mit allen ihmzur Verfügung stehenden Mitteln Ein-richtungen und Arbeitsverfahren sicherund dem Gesundheitsschutz entspre-chend zu gestalten. Erst wenn dies nichtoder nicht ausreichend möglich ist unddie Beschäftigten dadurch Unfall- oderGesundheitsgefahren ausgesetzt sind,muss der Unternehmer ihnen geeignetepersönliche Schutzausrüstungen zurVerfügung stellen. Er hat diese auch in

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ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.Die Anschaffungs- und Instand-haltungskosten fallen also dem Unter-nehmer zu.

Der Unternehmer und die von ihm mit derDurchführung des Arbeitsschutzes beauftragten Personen müssen arbeits-platzbezogen in jedem Einzelfall fest-legen, wann, für welchen Personenkreisund welche Schutzausrüstungen erfor-derlich sind, z. B. Kopfschutz, Fußschutz,Augen- und Gesichtsschutz, Hand-schutz, Körperschutz, Schallschutz, Atem-schutz, Sicherheitsgeschirre. Es emp-fiehlt sich, entsprechende Betriebsverein-barungen abzuschließen.

Persönliche Schutzausrüstungen sindgeeignet, wenn sie entsprechend den Gegebenheiten bei geringst mög-licher Belastung des Trägers bzw. beiweitgehendem Tragekomfort ausreichen-den Schutz gegen die auftretenden Gefährdungen bieten. Von wenigen Aus-nahmen abgesehen müssen PSA, die diese Anforderungen erfüllen, mit demCE-Zeichen gekennzeichnet sein. Soweitmöglich sollten die PSA darüber hinausnach dem Gerätesicherheitsgesetz geprüft sein und ein entsprechendesPrüfzeichen tragen.

Einzelheiten zu persönlichen Schutzausrüstungen können insbe-sondere folgenden BG-Regeln entnommen werden:

BGR 189 „Einsatz von Schutzkleidung“

BGR 190 „Einsatz von Atemschutzgeräten“

BGR 191 „Benutzung vonFuß- und Beinschutz“

BGR 192 „Benutzung vonAugen- und Gesichtsschutz“

BGR 193 „Benutzung von Kopfschutz“

BGR 194 „Einsatz von Gehörschützern“

BGR 195 „Einsatz von Schutzhandschuhen“

BGR 196 „Einsatz vonStechschutzbekleidung“

BGR 197 „Benutzung von Hautschutz“

BGR 198 „Einsatz von persönlichenSchutzausrüstungengegen Absturz“

BGR 199 „Benutzung von persönlichenSchutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen“

BGR 200 „Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern“

BGR 201 „Einsatz von persönlichenSchutzausrüstungengegen Ertrinken“

Augen- und Gesichtsschutz

Augen- oder Gesichtsschutz kommt immer dann in Betracht, wenn mit Augen-oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, z. B. Splitter, Späne,Staub, Verspritzen von Flüssigkeiten oderdurch gefährliche Strahlung zu rechnenist. Bei der Auswahl sind die schädigen-den Einwirkungen zu berücksichtigen.Entsprechend dem Schutzziel kommenSchutzbrillen, Schutzschilde oder Schutz-schirme in Betracht.

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Schutzhelme

Schutzhelme sind immer dann erforder-lich, wenn mit Kopfverletzungen durchAnstoßen oder pendelnde, herabfallende,umfallende oder wegfliegende Gegen-stände zu rechnen ist. Für spezielle Ar-beitsbereiche stehen spezielle Helme zurVerfügung, z. B. Kraftfahrerschutzhelme.Schutzhelme können für Kopfverletzte eine besondere Innenausstattung und fürWinterarbeiten besondere Abdichtungenerhalten. Sie werden aus unterschied-lichen Werkstoffen hergestellt, die auchEinfluss auf die Tragedauer haben.

Schutzhelme aus Thermoplasten alternbei starker Hitze oder UV-Strahlung. Siesollten deshalb nach vier bis fünf Jahrenersetzt werden. Das Herstellungsdatumist bei diesen Schutzhelmen angegeben.

Gehörschutz

Persönliche Schallschutzmittel sind nachden Bestimmungen der Unfallverhütungs-vorschrift „Lärm“ (BGV B 3) immer dann zu benutzen, wenn auf die Beschäf-tigten Lärm mit einem Beurteilungspegelvon 85 oder mehr dB(A) einwirkt. Diesist insbesondere der Fall, wenn in einemBereich gearbeitet wird, der durch dasSchild „Gehörschutz“ gekennzeichnet ist.Als persönliche Schallschutzmittel kommen Gehörschutzstöpsel (Watte,Kunststoffstöpsel, Otoplastiken)und Kapselgehörschützer in Betracht.

Atemschutz

Bei Sauerstoffmangel oder zu hoherSchadstoffkonzentration sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängigwirkende Atemschutzgeräte erforderlich.Filtermasken dürfen nur unter bestimmtenVoraussetzungen in Abhängigkeit vom Schadstoff und den Umgebungs-bedingungen verwendet werden.

M 01: Augenschutzbenutzen

M 02: Schutzhelmbenutzen

Für Fehlsichtige kommen Schutzbrillenmit Korrekturgläsern, ggf. aus Sicherheits-glas, oder Überbrillen infrage.

Gebotsschilder zum Tragen von persönlichenSchutzausrüstungen gemäß Anlage 2 zur Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- undGesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8)

M 03: Gehörschutzbenutzen

M 04: Atemschutzbenutzen

Gebotsschilder zum Tragen von persönlichenSchutzausrüstungen gemäß Anlage 2 zur Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- undGesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8)

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Handschutz

Die Hände eines Menschen sind die am meisten verletzten Körperteile. DieVerletzungen entstehen insbesonderebeim Hantieren mit scharfkantigenGegenständen und beim Umgang mitSäuren oder Laugen. Für den Handschutzgibt es je nach Einsatzzweck Hand-schuhe aus verschiedenen Materialien, z. B. Leder, Gummi, Textil, Kunststoffe.

Vorsicht:An Maschinen mit drehenden Teilen dürfen Handschuhe nicht verwendet werden!

Fußschutz

Fußschutz kommt immer dann in Be-tracht, wenn mit Fußverletzungen durchStoßen, Einklemmen, umfallende, herab-fallende oder abrollende Gegenstände,durch Hineintreten in spitze und scharfeGegenstände oder durch heiße Stoffe,heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist. Beispiele hierfür sind Bauar-beiten, Transport und Lagern schwererLasten sowie der Hebezeugbetrieb. Jenach den Gegebenheiten kommen ins-besondere Sicherheitsschuhe als Halb-schuhe oder Stiefel mit Stahlkappen,durchtrittsicheren Sohlen, Mittelfußschutzund wärmeisolierendem Unterbau in Betracht. Für Baustellen gibt es einen besonderen Sicherheitsschuh, für Gießereien und für Rangierer einen leichtabwerfbaren Sicherheitsschuh.

Körperschutz

Körperschutz ist erforderlich, wenn mitoder in der Nähe von Stoffen gearbeitetwird, die zu Hautverletzungen führen oderdurch die Haut in den Körper eindringenkönnen sowie bei Gefahr von Verbren-nungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen, elektrischen Durchströ-mungen, Stich- oder Schnittverletzungen.

Je nach Arbeitseinsatz kommen insbeson-dere schwer entflammbare Schutzkleidung,z. B. Schweißerschutzanzug, Säure- undLaugenschutzkleidung, Hitze- oder Kälte-schutzkleidung, Winterschutzkleidung,Schutzschürzen, elektrisch isolierendeKleidung oder Warnkleidung in Betracht.

M 05: Fußschutzbenutzen

M 06: Schutz-handschuhebenutzen

Gebotsschilder zum Tragen von persönlichenSchutzausrüstungen gemäß Anlage 2 zur Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- undGesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8)

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3.3 Hautschutz

Hautschutz umfasst ein auf die konkretvorliegende Hautgefährdung abgestimm-tes Hautschutzmittel, eine gezielte und schonende Hautreinigung sowie einewirksame Hautpflege.

Alle drei Stufen sind von gleicher Wichtigkeit.

Hautgefährdungen entstehen z. B. durch

● wassermischbare Arbeitsstoffe, z. B. wassergemischte Öle und Kühl-schmierstoffe, Dispersionsfarben,anorganische Salzlösungen, Haushalts-reiniger, Laugen, Säuren,

● nicht wassermischbare Arbeitsstoffe, z. B. Mineralöle, Fette, organische Lösemittel,

● stark hauthaftende Verschmutzungenund Arbeitsstoffe, z. B. Altöl, Graphit, Metallstaub, Ruß, Kleb- undBeschichtungsstoffe,

● Mehrkomponentenharze,z. B. Epoxid-Phenolformaldehyd-, Polyester- und Polyurethanharze,

● mechanisch reizende Arbeitsstoffe, z. B. Mineralfasern, Glasfasern, Sand, Drahtwolle,

● Feuchtigkeitsstau und Hautauf-weichung (Mazeration), z. B. beim Tragen von Gummi-handschuhen

und

● UV-Strahlenbelastung, z. B. beim Elektroschweißen, bei Arbeiten im Freien.

Die Hautschutzmittel müssen vor jedemArbeitsbeginn – also auch nach jederPause – auf die saubere Haut aufgetragenwerden.

Zur Hautreinigung sollte grundsätzlichdas mildeste Reinigungsmittel verwendetwerden. Nur wenn dessen Reinigungs-wirkung nicht ausreichend ist, kommenreibemittelhaltige Hautreiniger in Betracht.Lösemittelhaltige Hautreinigungsmittelsind ausschließlich ganz bestimmten Verschmutzungen (z. B. durch Lacke,Klebstoffe) vorbehalten. Verdünner, Kaltreiniger, Vergaserkraftstoffe und Ähn-liches dürfen zur Hautreinigung nicht verwendet werden.

Eine regelmäßige Hautpflege mit fett-haltigen Hautpflegemitteln unterstützt die natürliche Regeneration der Haut.Die Auswahl des geeigneten Haut-schutzes sollte der Unternehmer in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt,ggf. den Herstellern und unter Beteiligungder betroffenen Mitarbeiter vornehmen.

Damit die Mitarbeiter den für die einzel-nen Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten fest-gelegten Hautschutz kennen, ist einHautschutzplan (Bild 3-1 auf Seite 22)aufzustellen.

Die Benutzung von Hautschutz mussständig vorgelebt und überwacht werden.Hierzu sind die Vorgesetzten verpflichtet,aber auch Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragter sind dazu auf-gerufen.

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Bild 3-1: Beispiel für einen Hautschutzplan

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3.4 PSAgegen Absturz

Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzesoder der durchzuführenden Arbeiten eineSicherung gegen Abstürzen durch Brüstungen, Geländer, Fanggerüste oderFangnetze nicht zu, müssen den Beschäftigten Sicherheitsgeschirre zurVerfügung stehen.

Dabei ist besonders auf die richtige Wahlvon Anschlagpunkten und auf ständigeBenutzung zu achten. Insbesondere ist zuunterscheiden zwischen Ausrüstungen,die ein Abstürzen verhindern oder die einen Abstürzenden auffangen sollen.

HAUTSCHUTZPLAN

Hautgefährdung Hautschutzmittel Schutzhandschuh Hautreinigungsmittel Hautpflegemittel

nach vor soweit nicht gene- nach der Arbeit, nach● Betriebsbereich Arbeitsbeginn, rell vorgesehen, auch vor Pausen Arbeitsende und● Arbeitsverfahren auch nach Hinweise auf Hautreinigung● Stoffen Pausen speziellen Einsatz-

bereich

Untergliederung Der Produktname oder die interne Werksbezeichnung sind einzutragen, ist vom Einzelfall ebenfalls Angaben, wo und von wem die Mittel bzw. der Schutzhandschuh abhängig erhältlich sind.

Beispiel: KFZ-Betrieb (Produktnamen erfunden)

Werkstatt Cremfix (o/w) geschl. Leder- Seifex Hautan-Plus ● Öl, Fett, Benzin, handschuhe bei (o/w)

CKW Karosseriearbeiten;geschl. PVC-Hand-schuhe bei Arbeitmit Batteriesäure

Waschhalle Cremfix-Plus (w/o) Gutex Seifgel Hautan (o/w)

erhältlich bei: Mstr. Haase – Kundendienstabteilung

3.5 Pflichtender Beschäftigten

Es ist die Pflicht der Beschäftigten, diebereitgestellten persönlichen Schutzaus-rüstungen zu benutzen. Die entsprechen-den Arbeitsbereiche müssen gekenn-zeichnet sein.

Der Unternehmer muss die Beschäftigtenvor Aufnahme ihrer Tätigkeit und mindes-tens einmal jährlich auf die besonderenGefahren an ihrem Arbeitsplatz hinweisenund über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung unterweisen. Hierzu gehörtinsbesondere auch die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen.

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Bild 3-2: Prozentuale Verteilung der Arbeits- und Wegeunfälle nach verletzten Körperteilen

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Bild 3-2 zeigt die prozentuale Verteilungder Arbeits- und Wegeunfälle nach verletzten Körperteilen und unterstreicht

eindringlich die Notwendigkeit des Einsatzes persönlicher Schutz-ausrüstungen.

Arbeitsunfälle Wegeunfälle

Kopf (ohne Augen) 13,8 %

Augen 0,4 %

Hals, Halswirbelsäule 19,7 %

Schultern, Oberarm, Ellenbogen 7,9 %

Brust, Brustorgane 7,4 %

Bauch, Bauchorgane 3,3 %

Unterarm, Handgelenk 7,0 %

Hände, Handwurzel 1,7 %

Finger 2,3 %

Beine 24,2 %

Füße 9,8 %

Zehen 2,5 %

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Bild 4-1: Beispiel einer Unterweisung

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4 Unterweisungen, Betriebsanweisungen

4.1 Unterweisungen

Um sich sicherheitsgerecht verhalten zukönnen, müssen die Beschäftigten entsprechende Kenntnisse haben. Ausdiesem Grunde sind regelmäßige Unter-weisungen durch den Unternehmer oder seinen Beauftragten – z. B. Meister,Vorarbeiter – erforderlich (Bild 4-1). Dabeimüssen alle Mitarbeiter über die bei ihrenTätigkeiten auftretenden Gefahren, dasrichtige Verhalten und die Maßnahmen

zur Abwendung der Gefahren informiert werden.

Die Unterweisungen müssen

● bei jeder Neueinstellung oder Um-setzung an einen anderen Arbeitsplatz,

● vor Beginn jeder neuen Tätigkeit,

● vor Beginn bestimmter in den BG-Vorschriften bezeichneter Arbeiten und

● vor Umgang mit Gefahrstoffen

durchgeführt werden.

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Je nach Erfordernis, jedoch mindestenseinmal jährlich, muss die Unterweisungwiederholt werden; bei Jugendlichenmuss sie mindestens zweimal jährlich erfolgen.

Aktuelle Anlässe, wie Arbeitsunfälle oderBeinahe-Unfälle und Berufserkrankungen,können eine erneute Unterweisung erfor-derlich machen.

Die Unterweisung muss mündlich und arbeitsplatzbezogen, umfassend, praxisnah und auch für ausländische Arbeitnehmer verständlich durchgeführtwerden.

Die Teilnahme an Unterweisungen überden Umgang mit Gefahrstoffen muss derTeilnehmer durch Unterschrift bestätigen.

Grundlagen für die Unterweisung können sein

● BerufsgenossenschaftlicheVorschriften und Regeln für Sicherheitund Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

● Betriebsanleitung der Hersteller oder Lieferanten,

● Betriebsanweisung des Unternehmers

und

● Arbeitshilfen der Berufsgenossen-schaft, wie BG-Informationen, Prüflisten, Merkkarten, Plakate/Wandzeitungen, Mitteilungsblätter, Filme/Videos.

Das Aushändigen von Vorschriften oderDruckschriften genügt nicht!

4.2 Betriebsanweisungen

Mögliche Gefährdungen von Beschäf-tigten müssen im Voraus ermittelt und beurteilt werden (§ 5 Arbeitsschutz-gesetz). Daraus folgend sind die erforder-lichen Schutzmaßnahmen und Ver-haltensweisen für den konkreten Einzelfall(objekt- und adressatenbezogen) festzulegen und ggf. auch in Betriebs-anweisungen zusammenzufassen.

Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform und sind in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen. Sie sind den Beschäftigten bekannt zu machenund müssen von ihnen eingehalten werden.

Betriebsanweisungen, die den Mit-arbeitern zugänglich sind, erlauben ihnen,sich selbst zu kontrollieren und zukorrigieren. Sie stellen insoweit ein wertvolles Hilfsmittel für den Unterneh-mer und für die Beschäftigten dar.

Bild 4-2 auf Seite 26 zeigt das Beispiel für eine Betriebsanweisung „Umgang mit wassergemischten Kühlschmierstoffenbei der mechanischen Bearbeitung“.

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Bild 4-2: Betriebsanweisung

FirmaName der Firma hier einsetzen

Umgang mit wassergemischten Kühlschmierstoffen (KSS) bei mechanischer Bearbeitung

Abteilung: _______________________________________ Arbeitsplatz: _______________________________________

Produktname: ______________________________________________________________________________________________

1. Anwendungsbereich

2. Gefahrstoffbezeichnung

3. Gefahren für Mensch und Umwelt

4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, hygienische Maßnahmen

5. Verhalten bei Störungen und im Gefahrfall Notruf:

Notruf:6. Verhalten bei Unfällen – erste Hilfe

7. Instandhaltung, sachgerechte Entsorgung

Nr.Betriebsanweisunggemäß § 20 GefStoffV

Datum: Unterschrift:

● Intensiver Hautkontakt führt zur Zerstörung des Säureschutzmantels, Entfettung, Entwässerung und Reizung der Haut als Vorstufe von Hautkrankheiten.

● Schon kleine Verletzungen der Haut, z. B. durch Metallteilchen, erhöhen bei Kontakt mit KSS das Risiko einer Hautkrankheit.

● Hautkontakt kann allergische Reaktionen auf KSS-Inhaltsstoffe auslösen.● Das Blasen mit Druckluft auf KSS-benetzte Haut oder Kleidung schädigt die Haut.● Beim Einatmen von KSS-Dampf und -Nebel können Atemwegsreizungen auftreten.● Enthält der KSS nitrosierbare Amine, ist Nitrosaminbildung möglich.● Kühlschmierstoffe sind wassergefährdende Flüssigkeiten.

● Vor Arbeitsbeginn, vor Pausen und nach Arbeitsende Schutzmaßnahmen entsprechenddem Hautschutzplan durchführen.

● Vor Arbeitsbeginn Absaugeinrichtung einschalten.● Hautkontakt möglichst vermeiden, dazu gehört:

– Haut nicht mit KSS reinigen,– feuchte Kleidung sofort wechseln, vor Wiederverwendung waschen/reinigen,– Spritzschutzeinrichtung bzw. Spritzschutz oder Gummischürze verwenden,– zum Abtrocknen der Haut saubere Textil- oder Papiertücher verwenden,– verschmutzte Tücher nicht in die Kleidung stecken.

● Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken, rauchen und keine Lebensmittel aufbewahren.● Lebensmittel, Getränkereste, Zigarettenkippen und andere Abfälle nicht in den KSS werfen.● Beim Reinigen mit Lösemittel Hautkontakt vermeiden bzw. Schutzkleidung benutzen.

● Bei Ausfall der Absauganlage oder anderer Störungen Aufsichtführende informieren.● Beim Auftreten besonderer Gerüche, Verfärbungen, Flocken- oder Schaumbildung, erhöhtem

Fremdölanteil im KSS Aufsichtführende informieren.● Verschüttete KSS z. B. mit Papiertüchern oder Bindemittel aufnehmen.● Beim Auslaufen größerer KSS-Mengen Aufsichtführende informieren.

● Ersthelfer und Aufsichtführende infomieren● Falls KSS in die Augen gelangt, sofort mit viel Wasser spülen und Arzt aufsuchen.● Auch geringfügige Hautverletzungen vom Ersthelfer versorgen lassen.● Hautreaktionen (z. B. Rötung, raue Haut, Juckreiz, Brennen, Bläschen, Schuppen, Schrunden)

den Aufsichtführenden melden.

● Die zu entsorgenden KSS sind in den bereitgestellten und besonders gekennzeichneten Behältern oder Systemen zu sammeln.

● Die mit KSS getränkten Tücher, Lappen und Bindemittel sind in den bereitgestellten nicht brennbaren, verschließbaren und besonders gekennzeichneten Behältern zu sammeln.

● Für die Entsorgung ist zuständig: _________________________________________________________________

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5 Arbeitsplätze, Verkehrswege, Notausgänge

Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen sichBeschäftigte bei ihrer Arbeit aufhalten. Eskönnen neben Standplätzen an Maschi-nen oder Sitzplätzen an Arbeitstischenauch Gänge und Laufstege, Treppen undLeitern, Dächer, Arbeitsgruben, Podesteoder Gerüste sein.

Arbeitsplätze müssen so eingerichtet undbeschaffen sein, dass sie ein sicheresund gesund erhaltendes Arbeiten ermög-lichen. Dies gilt insbesondere hinsichtlichMaterial, Geräumigkeit, Festigkeit, Stand-sicherheit, Oberfläche, Trittsicherheit, Beleuchtung, Belüftung sowie des Fern-haltens von schädlichen Umwelt-einflüssen oder Gefahren durch Dritte.

Verkehrswege sind Bereiche, die demPersonenverkehr (Gehverkehr) und demTransport von Gütern dienen. Es ist dabei unerheblich, ob der Personen-

verkehr oder Gütertransport regelmäßigoder nur gelegentlich stattfindet. Ver-kehrswege und Arbeitsplätze können sichüberschneiden. Auch die Zugänge zu Arbeitsplätzen sind Verkehrswege.

Verkehrswege müssen in solcher Anzahlvorhanden und so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihremBestimmungszweck sicher begangenoder befahren werden können und nebenden Wegen beschäftigte Personen durchden Verkehr nicht gefährdet werden.

Letzteres kann durch ausreichende Abstände zu den Arbeitsplätzen, Anord-nung der Arbeitsplätze mit Blickrichtungzum Verkehrsweg und erforderlichenfallsAnbringung von Schutzgittern oder Anfahrschutz erreicht werden (Bild 5-1).

In Betrieben, in denen mit viel Wasserhantiert wird, bleibt es nicht aus, dass die

Bild 5-1:Anfahrschutz anVerkehrswegen

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Bild 5-3: Mindestmaße von Verkehrswegen

Bild 5-2: Trennung des Fahr- und Gehweges

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Böden dauernd nass und rutschig sind.Ein rutschhemmender Belag ist erforder-lich! Gute Abhilfe schaffen Roste. Aller-dings werden Roste aus Holz durch dasWasser mit der Zeit morsch.

5.1 Verkehrswege

Verkehrswege müssen freigehalten wer-den, damit sie jederzeit benutzt werdenkönnen. In Räumen mit mehr als 1000 m2 Grundfläche besteht die gesetz-liche Verpflichtung zur Kennzeichnungder Verkehrswege. Es empfiehlt sich, Fahr- und Gehwege zu trennen (Bild 5-2).

Verkehrswege sind kein Ersatz für Lager-flächen!

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Verkehrswege müssen ausreichend breitangelegt sein. Bei Benutzung durch kraftbetriebene oder schienengebundeneBeförderungsmittel müssen zwischen der äußeren Begrenzung der Beförde-rungsmittel und der Grenze des Verkehrs-weges Sicherheitsabstände von mindes-tens 0,5 m auf beiden Seiten vorhandensein. Bei gleichzeitigem Personen-verkehr sind die Sicherheitsabstände zuvergrößern (Bild 5-3).

An Ausgängen und Treppenaustritten zuVerkehrswegen mit Fahrzeugverkehr ist ein Abstand von 1 m erforderlich; an-dernfalls muss eine Absicherung durch Umgehungsschranken erfolgen.

5.2 Beleuchtung

Ein gut geführter Betrieb darf keine dunkle Ecke haben. Jeder Arbeitsplatz und Verkehrsweg muss der Sehaufgabe entsprechend beleuchtet sein; zumindestfür die Dauer der Benutzung:

● ständig besetzteArbeitsplätze mind. 200 Lux

● Maschinenarbeiten 300 – 500 Lux

● Feinmontagen mind. 500 Lux

● Mindestbeleuchtung 15 Lux

● bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung mind. 1 Lux.

In bestimmten Fällen ist eine Notbeleuch-tung erforderlich.

Die Beleuchtung soll auch blendfrei sein:Gegenlicht wirkt auf die Dauer ermüdendund mindert die geistige und körperlicheReaktion.

Lichtschalter für die Raumbeleuchtungsind nahe an den Ein- und Ausgängenanzubringen. Sie müssen leicht zugäng-lich, selbstleuchtend und gefahrlos er-reichbar sein.

Was nützt jedoch die beste, vorschrifts-mäßige Beleuchtung, wenn sie nicht ein-geschaltet ist?

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5.3 Rettungswege und Notausgänge

Je nach Eigenart des Betriebes muss das schnelle und sichere Verlassen vonArbeitsplätzen und Räumen durch Rettungswege und Notausgänge sicher-gestellt sein. Rettungswege und Not-ausgänge müssen als solche gekennzeichnet (Bild 5-4) und stets freigehalten sein.

Das Wort Notausgang sagt bereits, dasseine Tür mit dieser Aufschrift für Notfällebestimmt ist. Die Ausgänge müssen –sollen sie ihren Zweck auch wirklich erfüllen – schon von weitem durch einauffallendes oder mit Leuchtbuch-staben versehenes Schild als solche zuerkennen sein.

Bild 5-4:Hinweisschilder auf Rettungswegeund Notausgänge

Die Türen von Notausgängen müssennach außen aufschlagen, sich unbe-dingt leicht öffnen lassen und dürfen während der Arbeitszeit nicht verschlossen sein.

Auch eine Verwahrung des Schlüsselshinter Glas ist nicht zulässig. Im Ernst-fall können solche Dinge über Leben undTod entscheiden!

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Bild 6-1: Sichere Aufstiege benutzen

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6 Leitern, Tritte, Treppen

Es gibt eine Anzahl unterschiedlicher Leitern. Am häufigsten verbreitet sindStehleitern und Anlegeleitern. Tritte sind ortsveränderliche Aufstiege bis zu 1 m Höhe.

Gefahren bestehen insbesondere dadurch, dass es zu Stürzen kommt,wenn die Leitern und Tritte einsinken, abrutschen oder umfallen.

Auch beschädigte, unsachgemäß instandgesetzte und nicht bestimmungs-gemäß verwendete Leitern können zu Abstürzen führen.

In der Bundesrepublik Deutschland ereignen sich jährlich mehr als 40 000 solcher Unfälle. Davon führen etwa 3 000 zu einer Rente; ca. 60 Unfälle ver-laufen sogar tödlich.

Von Treppen gehen insbesondere dann Gefahren aus, wenn die Stufenausgetreten sind oder bei mehr als fünf Stufen Handlauf oder Geländerfehlen.

Treppen, die fünf oder mehr Stufen haben, müssen zumindest an einer Stellemit einem Handlauf versehen sein. Bei zehn oder mehr Stufen muss ein fes-tes Geländer angebracht sein, das einen sicheren Schutz gegen Abstürzengewährleistet.

Vorsicht bei ausgetretenen Stufen!

Die Gefahr des Abrutschens kann mandurch Auflegen von Gummileisten recht-zeitig vermeiden.

6.1 Aufstiege

Nicht gleich den erstbesten Gegenstandals Aufstieg benutzen, wenn der Arm für ein hohes Regal nicht ausreicht! Kisten, Fässer, Säcke, Schemel, Stel-lagen oder ähnlich wackelige Gegen-stände ersetzen noch lange keine Leiter(Bild 6-1).

Es müssen vielmehr Leitern und Tritte inder erforderlichen Art, Anzahl und Größebereitstehen und benutzt werden.

Wo Stehleitern vorwiegend von weib-lichen Personen benutzt werden, sind Stufen-Stehleitern bereitzustellen,auf denen der Fuß eine wesentlich größere Standfläche hat.

Vorsicht mit Absatzschuhen!

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Bild 6-3: Sicherungen gegen Abrutschen

Bild 6-2: Betriebsanleitung

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6.2 Bestimmungsgemäße Benutzung von Leitern und Tritten

Eine Stehleiter ist keine Anlegeleiter. Wozu gäbe es für alle möglichen Arbeitenunterschiedlich gebaute Leitern, wennnicht aus praktischen und sicherheits-technischen Gründen! Leitern und Trittedürfen also niemals für Arbeiten verwen-det werden, für die sie weder bestimmt,noch ihrer Bauart nach geeignet sind.Für den Benutzer von Leitern muss eineBetriebsanleitung (Bild 6-2) aufgestellt

und an der Leiter deutlich erkennbar unddauerhaft angebracht sein. Die Betriebs-anleitung kann gedruckt oder in Form vonPiktogrammen gestaltet sein.

Betriebsfremde Leitern und Tritte nicht benutzen

Mitarbeiter aus anderen Unternehmenbringen häufig eigene Leitern und Tritte mit. Sollen diese auch von betriebs-eigenen Mitarbeitern verwendet werden,müsste zunächst eine Prüfung auf Sicher-heit erfolgen. Deshalb ist es besser, betriebsfremde Leitern und Tritte grund-sätzlich nicht zu benutzen!

Leitern und Tritte gegen Umstürzen sichern

Leitern und Tritte sind im Allgemeinendurch ihre Bauart gegen Umfallen, Abrutschen und Umkanten gesichert. Sicherungen gegen Abrutschen desLeiterfußes sind je nach Bodenbe-schaffenheit z. B. Stahlspitzen oder Gummifüße (Bild 6-3).

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Sicherungen gegen Abrutschen des Leiterkopfes sind z. B. Aufsetz-, Einhak-oder Einhängevorrichtungen.

Je nach Art der auszuführenden Arbeiten,z. B. Benutzung von Handbohrmaschinenoder Zureichung von Gütern, könnenjedoch insbesondere bei Steh- und Anle-geleitern Kräfte auf die Leiter einwirken,die zusätzliche Sicherungsmaßnahmengegen Umstürzen erforderlich machen,z. B. Anbinden des Leiterkopfes oderUnterstützungen der Holme. Sofern dieBetriebsverhältnisse keine derartigenMaßnahmen zulassen, müssen die Leitern von einem Mitarbeiter gehaltenwerden.

Leitern, die an oder auf Verkehrswegenaufgestellt werden müssen, sind gegen Umstoßen zu sichern. Außerdemist auf sie auffällig hinzuweisen, z. B.durch Absperrungen oder Sicherungs-posten.

Anlegeleitern sicher aufstellen

Anlegeleitern sollen nicht länger als 8 msein, wenn sie nicht durch eine beson-dere Bauweise gegen Durchbiegen und Umstürzen gesichert sind. Wangenund Holme von Anlegeleitern dürfen niemals behelfsmäßig verlängert werden.

Anlegeleitern dürfen nur an sichere Stützpunkte im Winkel zwischen 68 – 75°angelegt werden (Bild 6-4). Glasscheiben,Fenster, Spanndrähte, Stangen oder unverschlossene Türen sind deshalb zumeiden.

Anlegeleitern sind kein Ersatz für Gerüste!Es dürfen deshalb nur Arbeiten geringenUmfanges von ihnen aus ausgeführt werden. Dabei dürfen die obersten dreiSprossen nicht betreten werden. Anlegeleitern müssen mindestens 1 müber Austrittsflächen hinausragen, soweit keine anderen Haltemöglichkeitenbestehen.

Stehleitern sicher aufstellen

Stehleitern müssen Spreizsicherungen inForm von Spannketten oder Spanngelen-ken haben. Spanngurte dürfen nur an-gebracht sein, wenn die Leitern keinen Witterungseinflüssen ausgesetzt sind.

Bild 6-4: Prüfung des richtigen Anstellwinkels

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Bild 6-5: Spreizsicherung an Stehleitern

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Spannvorrichtungen, die von Hand einge-legt werden müssen, sind nicht zulässig(Bild 6-5).

Stehleitern dürfen nicht bis zur oberstenSprosse oder Stufe bestiegen werden.Ausgenommen hiervon sind Leitern, deren oberste Trittfläche ein sicheres Ste-hen gewährleistet, z. B. durch Sicher-heitsbrücke und Haltevorrichtung. Steh-leitern dürfen nicht als Anlegeleitern oder zum Besteigen von Bühnen, Galerien, Stellagen und dergleichen be-nutzt werden.

Schadhafte Leitern und Tritte der Benutzung entziehen

Schadhafte Leitern und Tritte sind un-verzüglich der Benutzung zu entziehen(Bild 6-6). Also vernichten oder bis zur Instandsetzung unter Verschluss halten!

Bei einer sachgemäßen Instandsetzungmüssen schadhafte oder fehlende Spros-sen durch fehlerfreie Sprossen der glei-

Bild 6-6: Schadhafte Leitern aussondern

chen Art ersetzt werden. Dabei sind sieauch in gleicher Weise an den Wangenoder Holmen zu befestigen wie die übrigen. Es ist nicht gestattet, die Spros-sen nur durch Aufnageln oder Auf-schrauben zu befestigen.

Wangen und Holme dürfen niemals geflickt werden.

6.3 Prüfungen

Leitern müssen durch eine vom Unter-nehmen beauftragte befähigte Personwiederkehrend auf ihren ordnungs-gemäßen Zustand geprüft werden. DieZeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen. Unabhängig hiervon hat der Benutzer vor dem Gebrauch auf Eignung und Be-schaffenheit der Leitern zu achten.

Als Maßnahmen, die das Erfassen allerLeitern bei der Prüfung sicherstellen,kommen z. B. das Nummerieren der Leitern oder das Führen eines Leiter-kontrollbuches infrage.

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Bild 7-1b: Absturzsicherung

Bild 7-1a: Absturzsicherung

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7 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände

An höher gelegenen Arbeitsplätzen undVerkehrswegen besteht die Gefahr des Abstürzens von Personen oder des Herabfallens von Gegenständen.

Abstürze sind oft – auch bei kleineren Höhen – mit lebensgefährlichen Verletzungen verbunden.

7.1 Seitenschutz

Arbeitsplätze und Verkehrswege, die

● an oder über Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann,

● mehr als 1 m über dem Boden oder einer anderen tragfähigen Flächeliegen,

müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Personen abstürzenoder Gegenstände herabfallen.

Solche Sicherungen sind insbesondereGeländer, die mindestens 1 m hoch sindund aus Geländerholm, einem Zwi-schenholm in 0,5 m Höhe sowie einemmindestens 0,1 m hohen Bordbrett bestehen, bekannt auch als dreiteiligerSeitenschutz (Bilder 7-1a und 7-1b).

Bei Laderampen kann an der Be- undEntladestelle auf ein Geländer verzichtetwerden.

Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzesoder der durchzuführenden Arbeiten eineständige Sicherung nicht zu, so müssen

der Absturz von Personen durch Fang-netze oder Sicherheitsgeschirre und das Herabfallen von Gegenständen auftiefer gelegene Arbeitsplätze undVerkehrswege, z. B. durch Schutzdächer,verhindert werden.

Seitenschutz

=

Geländerholm

+

Zwischenholm

+

Bordbrett

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7.2 Fenster- und Wandluken,Bodenöffnungen

Fenster- und Wandluken, die weniger als1 m über dem Fußboden beginnen, müssen mit einer Brustwehr in 1 m Höheversehen sein. Bei abnehmbaren Brust-wehren müssen an beiden Seiten der Luken feste und ausreichend lange Hand-griffe angebracht sein (Bild 7-2).

Fenster, die sich unter der Fußebene bis in das darunter liegende Stockwerk erstrecken, müssen auf dem Zwischen-boden Geländer und Fußleiste haben.

Besteht durch die Bauart von Fenstern eine Gefahr bei der Reinigung, so sind beidieser Arbeit Auffanggurte zu benutzen.Große Außenfenster sind von Gerüstenoder Fahrkörben aus zu reinigen.

Fensterflügel, Wandlukentüren, Schiebetüren

Fensterflügel und Schiebefenster sinddurch Vorrichtungen so abzusichern,dass sie nicht herunterfallen können.Wandlukentüren, die sich nach außen öffnen lassen, müssen eine Siche-rung gegen Ausheben haben.

Schiebetüren sind stets gegen Heraus-fallen zu sichern (Bild 7-3).

Bild 7-2: Brustwehr bei Fenster- und Wandluken

Bild 7-3: Sicherungswinkelan einer Schiebetür

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Bild 7-4: Gesicherte Fußbodenluke

Bodenöffnungen sichern

An Fußbodenluken, Treppenöffnungen,Gruben, Schächten usw. muss durchständige Sicherungen ein Hinein-stürzen von Personen verhindert sein, z. B. durch

● begehbare oder befahrbare, gegen Verschieben gesicherte Abdeckungen,

● feste oder abnehmbare Geländer (Bild 7-4),

● Absperrungen.

Fußbodenluken sind mit einem Griff zu versehen, damit beim Schließen der Klappe die Finger nicht eingequetschtwerden können.

7.3 Dächer

Dächer aus nicht tragfähigem Material, z. B. Faserzement-Wellplatten, sowieOberlichter dürfen nicht betreten werden.

Zur Warnung muss an den Zugangs-stellen unbedingt ein Hinweisschild ange-bracht sein. Erstes Gebot aber ist, dass die Zugänge unter sicherem Ver-schluss gehalten werden.

Derartige Dächer, die zum Zwecke der Instandhaltung hin und wieder begangen werden, müssen Laufstege mit Geländer haben.

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8 Lagern und Stapeln, Handhabung von Lasten

Lager und Stapel dürfen nur so errichtetwerden, dass die Belastung sicher aufge-nommen wird. An Lagerflächen undLagereinrichtungen muss deshalb diezulässige Belastung deutlich erkennbarund dauerhaft angegeben sein. Gefahrenbeim Umgang mit dem Ladegut sowiedurch umfallendes, herabfallendes,wegrollendes usw. Lagergut müssen ver-mieden sein.

8.1 Unter- und Zwischenlagen

Um Verletzungen an Händen oder Füßenzu vermeiden, sind beim Stapeln vonLasten, wie Kisten, Balken, Brettern,Metallplatten oder Blechen, Unterleg-hölzer zu verwenden (Bild 8-1). DieseHölzer müssen so gut aufliegen, dass ein Kippen unmöglich gemacht wird.Außerdem müssen sie so hoch sein, dassHände und Füße unter der Last nochgenügend Platz haben.

Nicht zu hoch stapeln.

Runde Gegenständegegen Wegrollen sichern.

Im Kreuzverband stapeln.

Stapel von Stückgütern sind immer nurso hoch zu schichten, dass sie unter allenUmständen noch sicher stehen. Beieinem Arbeitsplatz, an dem viel Betriebherrscht, kann es leicht geschehen, dass ein Stapel durch Anstoßen oder Erschütterung zum Umkippen gebrachtwird.

Schwere runde Gegenstände (z. B. Wellen, Walzen, Rohre, Coils) könnensehr gut durch Keile gegen Wegrollen ge-sichert werden. Mehrere Lagen dürfen nur dann übereinander geschichtet wer-den, wenn die unterste Lage durch festeAnschläge zusammengehalten wird. Zu schwere Last in der oberen Lage kannden Stapel leicht auseinander drücken.

Rohre, Stangen und Profile, die hoch-kant abgestellt werden, müssen so ge-halten sein, dass sie vor allem gegen seitliches Kippen und Wegrutschen gesichert sind.

Gegenstände gleicher Form stapelt man am besten pyramidenförmig und imKreuzverband.

Wo Gefahr besteht, dass Gegenständeauf Arbeitsplätze oder Verkehrswege fallen können, müssen Sicherheitsvor-kehrungen getroffen werden, z. B. Fang-gitter, Absperrungen.

Bild 8-1: Zwischenlagen beimStapeln von Balken

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Bild 8-2: Kragarmregal

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8.2 Lagern

Bleche in Gestellen stapeln

Zum Stapeln von Blechen eignen sichGestelle am besten. Ohne diese kannbeim Heraussortieren von einzelnenBlechen aus einem gegen die Wand ge-lehnten Blechstapel die Last der nach-einander, z. B. gegen die Brust, gelegtenBleche plötzlich zu groß werden und den Haltenden beim Umstürzen unter sich begraben.

Lagern in Regalen

Regale dürfen nur bestimmungsgemäßverwendet werden. Insbesondere darf diezulässige Belastung nicht überschrittenwerden.

Deshalb müssen an ortsfesten Regalenmit einer Fachlast von mehr als 200 kgoder einer Feldlast von mehr als 1000 kgfolgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

● Hersteller oder Einführer,

● Typbezeichnung,

● Baujahr oder Kommissionsnummer

und

● zulässige Fach- und Feldlasten.

Wenn die Regale mit Gabelstaplern be- oder entladen werden, muss an ihrenEckbereichen ein mindestens 0,3 m hoher, nicht mit dem Regal verbundenergelb-schwarzer Anfahrschutz vorhan-den sein.

Die nicht für die Be- und Entladung vorgesehenen Seiten von Regalen müs-sen gegen Herabfallen von Ladeein-heiten gesichert sein. Doppelregale müs-sen Durchschiebesicherungen haben.

Bei Kragarmregalen müssen die zu-lässigen Belastungen der einzelnen Krag-arme und Stützen angegeben sein. DieKragarme dürfen nicht über die äußerenAbstützpunkte des Fußsockels heraus-ragen (Bild 8-2).

Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Standsicherheit des Regals, z. B. durch Verankerung mit geeignetenBauwerksteilen, gewährleistet ist.

Siehe auch „Richtlinien für Lager-einrichtungen und -geräte“ (ZH 1/428).

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Gas- und Sauerstoffflaschensicher lagern

Erhöhte Vorsicht ist beim Lagern vonGas- und Sauerstoffflaschen geboten.Stehende Flaschen müssen, auch wennsie leer sind, gegen Umfallen gesichertsein. Die Flaschen müssen nach Gasengetrennt gelagert werden.

Unzulässig ist die Lagerung vonDruckgasflaschen in

● Räumen unter Erdgleiche (Keller),

● Treppenräumen,

● Fluren,

● engen Höfen,

● Durchgängen und Durchfahrten,

● Garagen und

● Arbeitsräumen.

8.3 Manuelle Handhabung von Lasten

Die manuelle Handhabung von Lasten, d. h. jedes Heben, Absetzen, Schieben,Ziehen, Tragen, Bewegen oder Abstützeneiner Last durch manuelle Kraft, bringtinsbesondere eine Gefährdung derLendenwirbelsäule mit sich. Die Gefähr-dung ist umso größer, wenn dieses Handhaben unter ungünstigen ergono-

mischen Bedingungen, z. B. in Zwangs-haltungen, geschieht. Dabei handelt es sich hierbei um einen Bereich, in demdurch ein wenig Nachdenken und ein-fachste Maßnahmen erhebliche Ver-besserungen für den Gesundheitsschutzerreicht werden können.

In der Verordnung über Sicherheit undGesundheitsschutz bei der manuellenHandhabung von Lasten bei der Arbeit(Lastenhandhabungsverordnung) sinddeshalb Maßnahmen des Arbeitsschutzesund eine entsprechende Rangfolge vor-gegeben.

Danach hat der Unternehmer zunächstdurch Bereitstellung geeigneter Arbeits-mittel oder organisatorischer Maßnahmendie manuelle Handhabung von Lasten,die eine Gefährdung der Mitarbeiter mitsich bringen kann, zu vermeiden. Soweitdies nicht möglich ist, muss die Arbeit so gestaltet werden, dass die Handha-bung mit möglichst geringer Gefährdungerfolgt. Dabei bestehen Gestaltungs-spielräume, insbesondere im Hinblick aufdie Last selbst, die von den Beschäftigtenzu erfüllende Arbeitsaufgabe sowie dieBeschaffenheit des Arbeitsplatzes undder Arbeitsumgebung. Darüber hinaus istdie körperliche Eignung des Einzelnen für die Ausführung der anstehenden Auf-gaben zu berücksichtigen.

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9 Rohr- und Schlauchleitungen,Absperreinrichtungen

Dampf- und Warmwasserleitungen, die nicht isoliert sind, führen immer wie-der zu Verbrennungen. Durch ungünstigverlegte Leitungen werden häufig Stoß-, Stolper- oder Sturzunfälle ver-ursacht.

Heiße Rohrleitungen gegen Berührung abschirmen

Rohrleitungen, die heiße Flüssigkeiten,Dämpfe oder Gase führen, müssen so verlegt sein, dass sie im Arbeits- und Verkehrsbereich nicht berührt werdenkönnen. Wo das nicht möglich ist, sind sie zu isolieren oder zumindest gegen Berühren zu sichern.

Rohrkanäle abdecken

Rohrkanäle müssen immer zugedecktsein! Müssen sie für die Dauer der Durchführen von Arbeiten geöffnet bleiben, so sind diese Gefahrstellen ab-zusperren.

Ventile müssen leicht erreichbar sein

Ventile und ähnliche Armaturen, die regel-mäßig bedient werden müssen, sollenvom Standpunkt des Bedienenden ausleicht und gefahrlos betätigt und über-wacht werden können: Sie sind also anentsprechend günstigen Plätzen anzu-bringen. Für Hauptabsperrventile gilt dies ganz besonders. Ventile, die für den Bedienenden ungünstig, z. B. unter-halb der Decke liegen, müssen durchKettenzug vom Boden aus bedient werden können.

An Hähnen Schließstellung kennzeichnen

Hähne an Rohrleitungen müssen so be-schaffen sein, dass Griff und Bohrung des Hahnkegels in die gleiche Richtung zeigen oder die Schließstellung der Hähne muss äußerlich zu erkennen sein. Hahnkegel müssen gegen Heraus-fliegen gesichert sein.

Schläuche gegen Abrutschen sichern

Schläuche, die auf Gas-, Dampf- oder andere Druckleitungen aufgesteckt wer-den, sind gegen Abrutschen zu sichern.Eine sichere Befestigung gewährleistenSchlauchschellen und Schlauchband-klemmen. Drähte oder gar Bindfäden sindzur Schlauchbefestigung ungeeignet. Wo es möglich ist, sollten fest verlegteLeitungen verwendet werden.

Bei Instandsetzungen an Rohrleitungen Sicherheits-vorkehrungen treffen

Solange eine Leitung unter Druck steht,sind Instandsetzungsarbeiten daran nur unter besonderen Sicherheitsvorkeh-rungen erlaubt. Darüber hinaus müssenerforderlichenfalls persönliche Schutz-ausrüstungen, wie Schutzbrillen, Schutz-handschuhe, Schutzanzüge oder Atemschutzgeräte, benutzt werden.

Bei solchen Arbeiten steht jedoch meis-tens nicht nur die eigene Sicherheit auf demSpiel, sondern auch die von in der Nähearbeitenden Personen. Rücksicht also

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auch den anderen gegenüber walten lassen und Absprachen treffen!

Gasleitungen nicht mit offenen Flammen ableuchten und eindeutigkennzeichnen

Gasleitungen dürfen niemals mit offenerFlamme abgeleuchtet werden. Zur Probe,ob eine Gasleitung eine undichte Stellehat, dürfen keine brennbare Flüssigkeitenund offene Flammen benutzt werden. Seifenwasser oder andere Blasen treiben-de Flüssigkeiten haben sich beim Abpinseln oder Ansprühen bewährt.

Es versteht sich von selbst, dass Rauchen bei derartigen Arbeiten zu unterlassen ist.

Kennzeichnung von Rohrleitungen

Durchflussstoffe in Leitungen können insbesondere durch Verwechselung oderbei der Durchführung von Kontroll- und Reparaturarbeiten an Rohrleitungs-systemen zu Gefahren führen. Deshalb ist es wichtig, dass erkennbar ist, welche Stoffe in der Rohrleitung in welche Richtung fließen.

Rechtsgrundlage ist § 23 Gefahrstoff-verordnung.

Die Kennzeichnung erfolgt gemäß DIN 2403 „Kennzeichnung von Rohrleitun-gen nach dem Durchflussstoff“ zweck-mäßigerweise durch farbige Schilder amAnfang und Ende und in ausreichenderHäufigkeit über die Länge verteilt sowie in

unmittelbarer Nähe von betriebswich-tigen oder gefahrträchtigen Stellen, wie Schiebern, Anschlussstellen, Wanddurch-führungen, Abzweigstellen, Armaturen.

Auch die Leitungen selbst werden sehr häufig in ihrer ganzen Länge in derentsprechenden Farbe gestrichen.

Soweit die Kennzeichnung durch die Farbgebung allein nicht ausreichend ist,sollte der Durchflussstoff auf dem Schild zusätzlich bezeichnet werden, z. B. durch Worte, Formeln, Kennzeichen,Kennzahlen. Werden Kennzahlen verwendet, sind sie im Betrieb durch Aushang zu erläutern.

Ergänzt werden kann die Kennzeichnungauch durch Angaben von Druck, Tempe-ratur oder anderen Kenngrößen des Durch-flussstoffes. Die Schriftgröße ist nach dem Außendurchmesser der Rohrleitungeinschließlich der eventuellen Wärme-isolierung auszuwählen.

Schilder in den Farben grün, rot, blau, violett, braun und schwarz sind in der Farbe weiß zu beschriften. Schilder in den Farben weiß, gelb, orange und grau sindin der Farbe schwarz zu beschriften.

Die Lage der Spitze der Schilder gibtdie Durchflussrichtung an. Bei wechselnderDurchflussrichtung werden Schilder mitbeiderseitiger Spitze verwendet.

Die Schilder müssen dauerhaft und genügend fest sein (z. B. selbstklebendeKunststoffschilder, Schilder aus Schichtkunststoff, Emailschilder oder Klebebänder).

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10 Deckel, Gegengewichte, scharfe undspitze Gegenstände, Ventilatoren

Zuschlagen schwerer Deckel, Laufbahnen von Gegengewichten

Schwere Deckel an Apparaten, Kesselnund anderen Einrichtungen können durch Herabfallen oder Zuschlagen zuVerletzungen führen. Auch die in diesemZusammenhang häufig verwendetenGegengewichte können Unfälle verur-sachen.

Das unbeabsichtigte Zuschlagen schwe-rer Deckel muss durch besondere Einrichtungen verhindert sein. Infragekommen z. B. hydraulische Stopper oder Gegengewichte. Bei Gegengewich-ten müssen die Laufbahnen umwehrt sein, um Verletzungen beim schnellen Absenken oder Herabfallen zu ver-meiden.

Bild 10-1: Hervorstehende Nägelan einer geöffneten Kiste

Hervorstehende Nägel, scharfe oder spitze Gegenstände

Hervorstehende Nägel an geöffneten Kisten, Latten oder anderen Gegenstän-den sind unabhängig von ihrer Größe eine besondere Gefahr (Bild 10-1). Wie leicht kann jemand sich an ihnenreißen oder in einen Nagel hinein-treten. Die gleichen Gefahren gehen auch von anderen scharfen oder spitzenGegenständen aus.

Hervorstehende Nägel, Bandeisenteileund Drahtstücke an Kisten, Tonnen, Brettern und Balken müssen sofort ent-fernt werden. Außerdem sollten Sicher-heitsschuhe mit durchtrittsicherenSohlen getragen werden, damit im Falleeines Hineintretens Verletzungen vermieden werden.

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Scharfe und spitze Werkzeuge, wieMesser, Scheren, Ahlen, sollten niemalsungesichert in Taschen und Kleidungs-stücken herumgetragen werden. Es sind vielmehr die hierfür vorgesehenenBehältnisse zu benutzen.

Ventilatoren

An allen Ventilatoren müssen die Flügelgegen Berührung gesichert sein (Bild 10-2). Das geschieht am bestendurch Maschendraht oder Stäbe. DieMaschenweite oder der Abstand der Stäbe muss so bemessen sein, dass dieFlügel nicht berührt werden können.

Bild 10-2: Mit Maschendrahtgesicherter Ventilator

Ausgenommen hiervon sind nur Ventilatoren, die z. B. wegen zu geringerAntriebsenergien nicht zu Verletzungenführen können.

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11 Gefahrstoffe

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Stoff-gemische (Zubereitungen), welche dieGesundheit des Menschen schädigenoder sogar zum Tode führen können. Siekönnen in fester, flüssiger oder gas-förmiger Form auftreten und haben eineoder mehrere der nachfolgenden Eigenschaften:● sehr giftig,● giftig,● gesundheitsschädlich (früher auch als

mindergiftig bezeichnet),● ätzend,● reizend,● sensibilisierend,● explosionsgefährlich,● brandfördernd,● hochentzündlich,● leicht entzündlich,● entzündlich,● krebserzeugend,● fortpflanzungsgefährdend

(reproduktionstoxisch),● erbgutverändernd,● umweltgefährlich.

Gefahrstoffe können durch Einatmen,Verschlucken oder über Haut- bzw.Augenkontakt in den menschlichen Kör-per gelangen und die Gesundheit ge-fährden. Es ist deshalb sinnvoll, Gefahr-stoffe durch ungefährliche oder weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen.

Lässt sich der Umgang mit Gefahrstoffennicht vermeiden, z. B. bei Reinigungs-arbeiten in geschlossenen Behältern undbei Arbeiten in geschlossenen Appa-

raturen, so sind technische Schutzmaß-nahmen, wie Absaugen von gefährlichenStäuben und Dämpfen, erforderlich.Derartige Einrichtungen sind laufend aufihre Wirksamkeit zu überprüfen.

11.1 BetriebsanweisungIn schriftlichen Betriebsanweisungen mussfestgelegt sein, was für den sicheren Umgang mit dem Gefahrstoff beachtetwerden muss. Dabei ist auch anzugeben, welche persönlichen Schutzausrüstungenerforderlich sind und welche Erste-Hilfe-Maßnahmen in Betracht kommen.

Die erforderlichen Schutzausrüstungenund Erste-Hilfe-Einrichtungen, z. B. Augenwaschflasche, Augendusche, Löschbrausen oder Löschdecken, sind bereitzustellen und zu benutzen.

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Die erforderlichen Angaben können demzugehörigen Sicherheitsdatenblatt ent-nommen werden. Siehe auch TRGS 220„Sicherheitsdatenblatt für gefährlicheStoffe und Zubereitungen“.

11.2 Kennzeichnung

Arbeitsplätze

Arbeitsplätze, an denen mit Gefahrstoffenumgegangen wird, müssen gekennzeich-net sein durch

● Warnschilder, die auf die Gefahren hinweisen,

● Gebotsschilder für die erforderlichenpersönlichen Schutzausrüstungen,

● Verbotsschilder, die beispiels-weise das Rauchen oder den Zutritt für Unbefugte verbieten,

● Hinweisschilder, z. B. zur ersten Hilfe oder zum Verhalten bei Störfällen.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkenn-zeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8).

W 01: Warnungvor feuer-gefährlichenStoffen

W 02: Warnung vorexplosions-gefährlichenStoffen

P 02: Feuer, offenesLichtund Rauchen verboten

P 06: Zutrittfür Unbefugteverboten

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Gefäße und Verpackungenfür Gefahrstoffe

Um Gefahrstoffe als solche zu erkennen,müssen auf den Verpackungen und auchauf den Gefäßen im Betrieb die Gefah-

E

Explosionsgefährlich

O F+ F

Brandfördernd Hochentzündlich Leicht entzündlich

N T+ T

Umweltgefährlich Sehr giftig Giftig

Ätzend Reizend Gesundheitsschädlich

C Xi Xn

renbezeichnungen mit den zugehörigenGefahrensymbolen angegeben sein.

Außerdem müssen Gefahrenhinweise (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) angebracht sein.

Gefahrensymbole undGefahrenbezeichnungen

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Bild 11-4: Ballonkipper

Bild 11-3: Benutzungsverbotfür Lebensmittelgefäße

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An der Arbeitsstelle dürfen Gefahrstoffenur in begrenzten Mengen zur Verfügungstehen; nur so viel, wie für den Fortlaufder Arbeit nötig ist (höchstens Bedarf einer Arbeitsschicht).

11.3 Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen

Keine Lebensmittelgefäße benutzen

Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist beson-ders darauf zu achten, dass nur geeigneteGefäße verwendet werden, die nach Formund Aussehen mit Lebensmittelgefäßen (Limonade- oder Milchflaschen) nicht ver-wechselt werden können (Bild 11-3).

Ballons, Fässer und Behälter sicher entleeren

Sollen Ballons, Fässer und dergleichenvon ätzenden Stoffen, Säuren, Laugenund anderen Gefahrstoffen entleert wer-den, müssen die dafür bestimmten Vor-richtungen, z. B. Ballonkipper (Bild 11-4),Heber, Pumpen, benutzt werden. Auf keinen Fall dürfen solche Flüssigkeitenmit dem Mund angesaugt werden!

11.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Hygiene

In bestimmten Fällen ist beim Umgangmit Gefahrstoffen eine gesundheit-liche Überwachung der Beschäftigtendurch arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen vorgeschrieben.

Wichtig ist auch die persönliche Hygiene, also die Körperreinigung, Ver-wendung von Hautschutzmitteln und das Unterlassen von Essen und Trinkenim Arbeitsraum.

Verschüttete Gefahrstoffe sofort beseitigen

Werden Gefahrstoffe versehentlich ver-schüttet, so sind sie sofort und unter Beachtung der Hinweise auf der Be-triebsanweisung oder dem Sicherheits-datenblatt zu beseitigen.

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Bei Bränden in Betrieben bestehen Gefahren durch Hitze, Rauchgase, ein-stürzende Gebäudeteile, ungeeigneteoder versperrte Rettungswege.

Ein geeigneter Brandschutz, der rechtzeitig wirksam wird, kann die Aus-wirkungen von Bränden verhindern.

Dazu gehört auch die Kennzeichnung (Bild 12-1) und die Festlegung von Verhaltensanforderungen bei Ausbrucheines Brandes (Bild 12-2).

12 Brand- und Explosionsschutz

Bild 12-1: Brandschutzordnung nach DIN 14096, Texte als Entwürfe

Bild 12-2: Verhalten bei Brandausbruch

Verhalten bei Brandausbruch

1 Ohne Rücksicht auf Umfang des Brandes und ohne den Erfolg eigener Lösch-versuche abzuwarten – sofort Betriebsalarm geben und die Feuerwehr verständigen!

2 Sofort erkunden, ob Menschenleben in Gefahr sind!Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung!

3 Personen mit brennender Kleidung keinesfalls fortlaufen lassen!Flammen mit Wolldecken, Mänteln und Tüchern ersticken, notfalls Personenauf dem Boden hin- und herwälzen!Feuerlöschdecken benutzen!

4 Türen und Fenster schließen, um Zugluft und Verqualmung noch nicht betroffener Bereiche zu verhindern! Eventuelle Rauchabzugsöffnungen freigeben.

5 Bis zum Eintreffen der Feuerwehr mit den vorhandenen Mitteln den Brand bekämpfen!

6 Ruhe bewahren – aufgeregte Personen beruhigen!

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Bild 12-3: Alarmplan für kleine Betriebe

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Alarmplan aufstellen

Für den Brandfall muss ein Alarmplanaufgestellt sein (Bild 12-3).

Handfeuerlöscherbereitstellen und regelmäßig prüfen, Handhabung üben

Für das Löschen eines Brandes und zur Rettung von Personen sind rechtzeitigVorkehrungen zu treffen. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung von ge-eigneten Feuerlöschern und anderenLöschgeräten.

In jedem Stockwerk bzw. jedem größerenArbeitsraum sollen – soweit keine anderen Löscheinrichtungen vorhandensind – je nach Brandgefährdung ein, zwei oder mehr Handfeuerlöscher stetsgriffbereit vorhanden sein.

Die Anzahl der Handfeuerlöscher ergibtsich aus der Berechnung der Lösch-mitteleinheiten nach der BG-Regel „Aus-rüstung von Arbeitsstätten mit Feuer-löschern“ (BGR 133), siehe Bilder 12-4und 12-5.

Die Feuerlöscher müssen jederzeit in gebrauchsfähigem Zustand erhalten sein; wo es nötig ist, sind sie auch gegen Einfrieren zu schützen.

Handfeuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre durch befähigte Personen(ehemals Sachkundige) zu überprüfen.Nach jeder dieser Prüfungen muss ein Prüfvermerk am Feuerlöscher ange-bracht werden.

In jedem Betrieb muss eine ausrei-chende Zahl von Personen mit der Hand-habung von Feuerlöschern vertraut gemacht werden. Unter ihnen sollten

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Bild 12-5: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung

Bild 12-4: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscharten nach DIN EN 3

Feuerlöscher nach DIN EN 3LE

A B

1 5 A 21 B

2 8 A 34 B

3 55 B

4 13 A 70 B

5 89 B

6 21 A 113 B

9 27 A 144 B

10 34 A

12 43 A 183 B

15 55 A 233 B

Werden Feuerlöscher für die Brandklassen Aund B eingesetzt und haben sie für die Brand-klassen unterschiedliche LöschmitteleinheitenLE, ist der niedrigere Wert anzusetzen.

Löschmitteleinheiten LEGrundfläche

geringe mittlere großebis m2

Brandgefährdung Brandgefährdung Brandgefährdung

50 6 12 18

100 9 18 27

200 12 24 36

300 15 30 45

400 18 36 54

500 21 42 63

600 24 48 72

700 27 54 81

800 30 60 90

900 33 66 99

1000 36 72 108

je weitere 250 6 12 18

möglichst die Personen sein, die regel-mäßig nahe an den Standplätzen derFeuerlöscher tätig sind.

Es wird empfohlen, von Zeit zu Zeit Löschübungen abzuhalten, um die prak-tische Handhabung der Feuerlöscher zu üben.

Der Zugang zu Feuerlöschgeräten darf niemals durch Gegenstände verstelltsein!

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Feuergefährdete Bereiche kennzeichnen

Räume oder Bereiche, in denen leicht entzündliche oder selbstentzündlicheStoffe lagern oder verarbeitet werden,gelten als „feuergefährdet“ und sind ent-sprechend zu kennzeichnen.

Sie dürfen nicht mit Licht oder offenemFeuer erwärmt, beleuchtet oder betretenwerden. Ein entsprechendes Verbots-schild ist anzuschlagen.

Explosionsgefährdete Bereiche kennzeichnen

Brennbare Flüssigkeiten, die bei normalerTemperatur bereits flüchtig werden, brennbare Gase sowie feinstverteilteStäube, z. B. in Aluminium-Schleifereien,können bei bestimmten Konzentra-tionen mit der Luft explosive Gemischebilden.

Die Räume, in denen solche Stoffe, z. B. Benzin, Aceton, Benzol, Toluol, Xylol,Wasserstoffgas, Butan, Propan, Acetylen,Kohlenstaub oder Holzstaub, lagern oder verarbeitet werden, gelten als „ex-plosionsgefährdet“.

Es fallen darunter z. B. Arbeitsräume,Trockenräume, Lagerräume oder Berei-che innerhalb dieser Räumlichkeiten.

Auch benachbarte Räume gelten als „explosionsgefährdet“, wenn durchTüren, Fenster, Kanäle usw. Verbindungenbestehen oder hergestellt werden kön-

nen. Explosionsgefährdete Bereiche müssen durch das Warnzeichen „Ex“ ge-kennzeichnet sein.

W 21: Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre

Für diese oder für alle dauernd oder zeit-weise damit in Verbindung stehendenRäume und Bereiche sind Sicherheits-maßnahmen zu treffen. Insbesondere sindFeuer, offenes Licht und Rauchen ver-boten. Durch Anschlag ist darauf hinzu-weisen.

P 02: Feuer, offenes Licht und Rauchenverboten

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Elektrische Betriebsmittel, z. B. Motoren,Schalter, Steckvorrichtungen, Leuchten,Fernsprecher und dergleichen, müssenden besonders hierfür geltenden Bestim-mungen des VDE (Verband DeutscherElektrotechniker) entsprechen und das„Ex“-Zeichen tragen.

Kennzeichen für explosionsgeschützteelektrische Geräte

Funkenarmes Werkzeug benutzen

Maschinen, die Funken sprühen undHandwerkszeug, das Funken reißt, wieHammer, Meißel, Zangen oder Spachtel,dürfen in explosionsgefährdeten Be-reichen nicht benutzt werden. LediglichWerkzeuge aus Nichteisenmetallen, z. B. Bronze, dürfen verwendet werden.

Explosionsgefährdete Räume nur mitDampf oder Warmwasser beheizen

Selbstverständlich darf man solche Räume nicht mit offenem Feuer – dazugehören auch elektrisch beheizte Geräte – erwärmen. In explosionsgefähr-deten Räumen ist eine Dampf- oderWarmwasserheizung am besten geeignet.

Statische Elektrizität ableiten

Beim Verarbeiten und Umfüllen elektrischaufladbarer Flüssigkeiten, z. B. Ether,Schwefelkohlenstoff, Aceton oder Benzin,müssen die Maschinen, Apparate, Standgefäße und Rohrleitungen elektrisch leitfähig miteinander verbunden und geerdet sein. Die statische Elektrizität wird dadurch abgeleitet.

Zum Ausleuchten von Behältern nur explosionsgeschützte Leuchtenbenutzen

Das Hineinleuchten in Kessel, Apparateusw., die feuergefährliche Flüssigkeitenoder Dämpfe enthalten, ist nur mit ex-plosionsgeschützten elektrischen Leuch-ten zulässig, die den einschlägigen Bestimmungen des VDE entsprechen.

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13 Lärmschutz

Lärm ist Schall (Geräusch), der das Gehör schädigen kann oder zu besonde-ren Unfallgefahren führt.

Lärmschwerhörigkeit ist die häufigste Berufskrankheit. Sie entsteht über längereZeit und somit für den Betroffenen fastunbemerkt. Auch durch ein Hörgerät kanndie Lärmschwerhörigkeit nicht wiederausgeglichen werden.

Die Gefährlichkeit des Lärms hängt von derLautstärke ab. Für die Beurteilung derLautstärke misst man den Schallpegel indB(A). Um den meist schwankenden Lärm-pegel am Arbeitsplatz zu beurteilen, wirdder Durchschnittsschallpegel einer Arbeits-zeit von acht Stunden herangezogen (Be-

urteilungspegel). Die Grenze des Gehör-schädlichkeitsrisikos liegt bei einem Beur-teilungspegel von 85 dB(A). Beim Arbeitenmit einer Winkelschleifmaschine beispiels-weise ist dieser Beurteilungspegel bereitsnach weniger als 10 Minuten erreicht.

Das Ausblasen, z. B. mit einer Druckluft-düse, kann so laut sein, dass schon nach zwei Minuten ein Beurteilungspegelvon 85 dB(A) vorliegt.

Durch technische Maßnahmen (lärmarmeKonstruktion, Änderung des Arbeits-verfahrens, Kapselung) lässt sich Lärmmindern (Bilder 13-1 bis 13-3). DieseLärmminderungsmaßnahmen sind vomUnternehmer vorrangig durchzuführen.

Bild 13-1: Lärmminderung an der Quelle durch lärmarme Konstruktion (z. B. Riementrieb statt Zahnräder)

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Ist dennoch nicht zu vermeiden, dassLärm mit einem Beurteilungspegel von 85 oder mehr dB(A) auftritt, so gelten diese Bereiche als Lärmbereiche. Lärm-bereiche mit 90 oder mehr dB(A) müssengekennzeichnet sein (Gebotszeichen M 03:„Gehörschutz benutzen“, vgl. Seite 19).

Bild 13-2: Änderung des Arbeitsverfahrens (z. B. Pressen statt Hämmern)

Bild 13-3: Lärm an der Ausbreitung hindern durch Kapselung und Schwingungsisolierung von Maschinen durch Schalldämpfer, Trennwände usw.

Innerhalb von Lärmbereichen dürfen nur Personen tätig sein, deren Gehör arbeitsmedizinisch überwacht wird, bei denen arbeitsmedizinisch keine Bedenken bestehen und die geeignetenGehörschutz benutzen.

Schalldämmende Kapselung

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Bild 13-4: Gehörschutzstöpsel

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Unabhängig davon sollte von allen Mitarbeitern darauf geachtet werden,dass durch die richtige Arbeitsweise keinunnötig hoher Lärm erzeugt wird.

Welche Arten Gehörschützer gibt es?

Im Ohr zu tragen (Bild 13-4):

● vor Gebrauch zu formende Gehörstöpsel, wie Gehörschutzwatteund Schaumstoffstöpsel,

● fertig geformte Gehörschutz-stöpsel, wie Bügel- oder Schnurstöpsel einschließlich Otoplastiken.

Bild 13-5: Gehörschutzkappen

Über dem Ohr zu tragen (Bild 13-5):

● Kapselgehörschützer mit Universal-,Kopf- oder Nackenbügel,

● Kapselgehörschützer, die an einem dazu passenden Arbeits-schutzhelm montiert sind.

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An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln (Kraft- und Arbeitsmaschinen sowieKraftübertragungseinrichtungen)lauern manche Gefahren.

Es bestehen

● Gefahrstellen (Bilder 14-1 bis 14-6), an denen Personen verletzt werdenkönnen durch Maschinenteile, Werkzeuge, Werkstücke oder anderes Arbeitsgut, z. B.:

Bild 14-2: Schneidstellen

Bild 14-4: Scherstellen

Bild 14-5: Einzugstellen

14 Kraftbetriebene Arbeitsmittel, Allgemeines

Bild 14-6: Auflaufstellen, Einzugstellen

Bild 14-1: Quetschstellen

Bild 14-3: Fangstellen

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14.1 Gefahrstellen und Gefahrenquellen

Gefahrstellen und Gefahrenquellen ankraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssendurch konstruktive Maßnahmen ver-mieden sein, z. B. geschlossene Getriebe-kästen oder Einhaltung von Sicherheits-abständen.

Soweit dies nicht oder nicht ausreichendmöglich ist, müssen Schutzeinrichtungenvorhanden sein, z. B.

1. trennende Schutzeinrichtungen, insbesondere Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen oderUmwehrungen,

2. ortsbindende Schutzeinrichtungen,insbesondere Zweihandschaltungen,Befehlseinrichtungen mit selbst-tätiger Rückstellung, Zustimmungs-schalteinrichtungen bei Mehr-personen-Betätigung, Schaltplatten oder Schaltmatten mit Personen-bindung,

2. abweisende Schutzeinrich-tungen, insbesondere gesteuerte Handabweiser,

4. Schutzeinrichtungen mit Annäherungs-reaktion, insbesondere berührungs-los wirkende Schutzeinrichtungen(Lichtvorhänge, Lichtgitter, Licht-schranken oder dergleichen), Pendel-klappen, Schaltleisten, zwangs-läufig wirkende Schaltleinen, Schalt-platten oder Schaltmatten für dieBereichssicherung,

Bild 14-8: Wegfliegende Werkstücke

● Gefahrenquellen (Bilder 14-7 und 14-8),von denen aus Maschinenteile, Werk-zeuge, Werkstücke oder anderes Arbeits-gut herabfallen oder wegfliegen und dabei Personen verletzen können, z. B.:

Bild 14-7: Wegfliegende Werk-zeugteile oder Abrieb während des Bearbeitungsprozesses

Gefahr besteht auch, wenn eine Maschine unbeabsichtigt eingeschaltetwird, während an ihr z. B. noch Aus-besserungs-, Reinigungs- oder Rüst-arbeiten vorgenommen werden.

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Bild 14-9: Verkleidung

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5. fangende Schutzeinrichtungen, insbesondere Fanghauben, Fangbügel,Fangbleche, Unterfangungen, Rück-schlagsicherungen, Radbruchstützen,Seilbruchsicherungen.

Diese Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Wirkung so ausgewählt,kombiniert und ggf. mit den Gefahr bringenden Bewegungen so verriegeltoder gekoppelt sein, dass

● ein Erreichen der Gefahrstellenwährend Gefahr bringender Bewegungen verhindert wird und

● Gegenstände und Teile gefangen werden, bevor sie Personen erreichenoder verletzen können.

Sie dürfen nicht leicht umgehbar sein.

Für spezielle kraftbetriebene Arbeits-mittel, z. B. Krane, Hebebühnen oder Pressen, sind die Schutzein-richtungen in den jeweiligen Unfallver-hütungsvorschriften besonders festgelegt.

14.2 Schutzmaßnahmenan Gefahrstellen

Gefahrstellen an Antrieben sind ins-besondere an

● Zahn- und Schneckentrieben,

● Kettentrieben,

● Riemen-, Seil- und Schnurtrieben,

● Wellenenden, Wellen und ihren Verbin-dungen einschließlich Keilnuten, Keilenund hervorstehenden Schrauben und

● hin- und hergehenden Antriebs-elementen.

Sie müssen grundsätzlich so verkleidetsein (Bild 14-9), dass ein Erreichen der Gefahrstellen allseitig verhindert ist.

(Rückseite ebenfallsvöllig geschlossen)

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Soweit ein Erreichen der Gefahrstellennur von bestimmten Seiten zu erwartenist, kann eine Verdeckung (Bild 14-10) an diesen Seiten ausreichend sein.

Bei weiträumiger Ausdehnung von Antrieben, z. B. bei verketteten Anlagen,können auch Umzäunungen oder Um-wehrungen ausreichend sein (Bilder 14-11und 14-12).

Umzäunungen und Umwehrungen müssen so gebaut sein, dass Gefahr-stellen unzugänglich sind. Das geschieht z. B. durch engen Sprossenabstand,

Bild 14-10: Verdeckung

Bild 14-11: Umwehrung

Bild 14-12: Umzäunung

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geringe Maschenweite oder genügendgroßen Abstand von der Gefahrstelle.

Ein umzäunter Bereich ist in der Regel nur durch Türen zugänglich, die mit Werk-zeug oder Schlüssel geöffnet werdenmüssen oder mit der Gefahr bringen-den Bewegung verriegelt oder gekoppeltsind.

14.3 Ingangsetzenvon Einrichtungen

Stellteile von Befehlseinrichtungen zumIngangsetzen Gefahr bringender Bewe-gungen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist.

Beispiele hierfür sind Handräder ohneGriff, Schutzkragen oder Schutzbügel umdie Stellteile, Kulissenschaltung.

Bevor eine Einrichtung in Gang gesetztwird, muss sichergestellt sein, dass niemand durch sie gefährdet wird. Be-sondere Aufmerksamkeit und z. B. Warnsignale sind erforderlich, wenn mehrere Personen zum Bedienpersonalgehören.

Warneinrichtungen müssen dann vor-handen sein, wenn die Einrichtung unübersichtlich oder eine gegenseitigeVerständigung erschwert ist.

Zwischen Signalgabe und Ingangsetzender Einrichtung müssen Personen ausreichend Zeit haben, sich in Sicherheitzu bringen.

14.4 Rüsten, Beheben vonStörungen, Instandhalten

Können Personen beim Rüsten, Behebenvon Störungen oder Instandhalten ge-fährdet werden, so dürfen diese Arbeitennur bei völligem Stillstand von Maschinenausgeführt werden.

Darüber hinaus müssen die Maschinengegen unbefugtes oder gar irrtümlichesEinschalten gesichert sein, z. B. durcheinen abschließbaren Schalter (Bild 14-13).

Ausnahmen sind nur in Einzelfällen undunter Beachtung besonderer Schutz-maßnahmen möglich. Dies gilt im Übrigenauch für das Reinigen und Putzen vonMaschinenteilen.

Lässt sich die Reinigung in Bewegungbefindlicher Maschinenteile nicht umgehen, z. B. Walzen putzen, dann darf dies nur an der Auslaufseite geschehen.

Bild 14-13: Abschließbarer Hauptschalter

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14.5 Beschaffung von Arbeitsmitteln

Bei Maschinen, die nach dem 1. Januar1993 beschafft wurden, muss der Her-steller aufgrund der durch das Geräte-und Produktsicherheitsgesetz umgesetz-ten einheitlichen neuen europäischen Regelungen die Übereinstimmung mit dengeltenden Sicherheitsbestimmungen erklären (Konformitätsbescheinigung) unddies durch das Anbringen des Zeichens„CE“ an der Maschine deutlich sichtbarzum Ausdruck bringen (Bild 14-14).

Darüber hinaus prüfen die Berufsge-nossenschaften sowie andere Institutio-

Bild 14-14: CE-Kennzeichnung Bild 14-15: GS-Kennzeichnung

nen Maschinen, Geräte und andere Einrichtungen auf Arbeitssicherheit undverleihen bei bestandener Baumuster-prüfung ein Sicherheitszeichen.

Das Sicherheitszeichen „GS“ (geprüfteSicherheit) garantiert dem Käufer, dass das Arbeitsmittel den sicher-heitstechnischen Anforderungen ent-spricht (Bild 14-15).

Es sollten deshalb nur solche Ein-richtungen beschafft werden, die nebendem CE-Zeichen möglichst das GS-Zeichen der Prüfstelle eines berufs-genossenschaftlichen Fachausschussestragen.

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Bei Druckbehältern ist die Gefahr einesZerknalls groß, wenn ein unzulässigerDruckanstieg erfolgt und nicht durch das Sicherheitsventil begrenzt wird.

Beim Zerknall eines mit Luft gefülltenDruckbehälters können Teile diesesBehälters mit ungeheurer Wucht weg-geschleudert werden, wogegen bei einemmit Wasser gefüllten Gefäß lediglich die Wandung aufgerissen wird.

Zulässigen Druck nicht überschreiten

Der zulässige Betriebsüberdruck muss am Manometer durch eine augen-fällige Marke, z. B. einen roten Strich, angezeigt sein (Bild 15-1).

Höhere Drücke müssen durch ein Sicher-heitsventil abgeführt werden. Sicher-heitsventile dürfen nicht unwirksam ge-macht werden. Die Einstellung des Sicherheitsventils muss gegen unbefugteÄnderung gesichert sein (Bild 15-2).

Druckbehälter regelmäßig prüfen

Druckbehälter müssen in regelmäßigenZeitabständen geprüft werden. DieDurchführung obliegt im Allgemeinen den technischen Überwachungsorgani-sationen. Das Ergebnis der Prüfung muss in Schriftform vorliegen (Prüfbuch).

Bild 15-2: Sicherheitsventil

Bild 15-1: Manometer

15 Druckbehälter

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Fließt ein elektrischer Strom durch denmenschlichen Körper, kann es zu Verbrennungen, Verkrampfungen derMuskulatur, Atemstörungen bis zum Still-stand des Atems, Herzschäden und Herzstillstand kommen. Unter ungüns-tigen Umständen, wie feuchten Händen,nassem Standort, geringem Isolations-widerstand der Schuhsohlen, kön-nen schon bei Spannungen von 50 Voltlebensgefährliche Ströme fließen.

Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Elektrische Anlagen und Betriebsmitteldürfen nur von Elektrofachkräften oderunter ihrer Leitung und Aufsicht errichtet,geändert oder instand gesetzt werden.Dies schließt eine Gefährdung sonstigerBetriebsangehöriger durch elektrischenStrom weitgehend aus.

Elektrofachkraft ist, wer über fachlicheAusbildung, Kenntnisse und Erfahrungensowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen verfügt und dadurch dieihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Mängel unverzüglich melden, beschädigte Betriebsmittel nicht benutzen

Elektrische Betriebsmittel, insbesondereGeräte, Leitungen, Steckvorrichtungen,dürfen nur dann benutzt werden, wenn sie den VDE-Bestimmungen ent-sprechen.

Bei Geräten mit dem VDE-Prüfzeichenkann dies grundsätzlich angenommenwerden (Bild 16-1).

Treten im Laufe der Betriebszeit Mängelan elektrischen Anlagen oder Betriebs-mitteln auf, z. B. Beschädigung von Kabeln, Steckern oder Schaltern, so hat jeder Beschäftigte die Pflicht, dieMängel – soweit er sie erkennen kann –der Betriebsleitung zu melden.

Es ist grundsätzlich verboten, elektrischeBetriebsmittel, insbesondere Handwerks-zeuge und Geräte, weiter zu benutzen,wenn sie oder ihre Anschlussleitungenbeschädigt sind.

16 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Bild 16-1: VDE-Prüfzeichen

Arbeiten an aktiven Teilen

Vor Beginn von Arbeiten an elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln ist der spannungsfreie Zustand durch den Ver-antwortlichen oder den von ihm Be-auftragten wie folgt herzustellen und für die Dauer der Arbeiten sicher-zustellen:

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1. Freischalten,

2. Gegen Wiedereinschalten sichern,

3. Spannungsfreiheit feststellen,

4. Erden und Kurzschließen,

5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder ab-schranken.

Mit Arbeiten an spannungsführenden Teilen oder in ihrer Nähe dürfen nur bestimmte Personen unter bestimmten Voraussetzungen beauftragt werden.

Dabei sind gleichzeitig besondere vom Unternehmer festgelegteSchutzmaßnahmen durchzuführen.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittelregelmäßig prüfen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittelmüssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und in diesem erhaltenwerden. Der Unternehmer hat deshalbdafür zu sorgen, dass die elektrischenAnlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft wer-den:

1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder In-standsetzung vor der Wieder-inbetriebnahme durch eine Elektro-fachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft

und

2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dassentstehende Mängel, mit denen gerech-net werden muss, rechtzeitig fest-gestellt werden. Soweit keine ständigeÜberwachung durch eine Elektrofach-kraft erfolgt, kann bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen aus-reichend sein für

● elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel alle vier Jahre,

● nicht ortsfeste elektrische Betriebs-mittel, Anschlussleitungen mit Steckernsowie Verlängerungs- und Geräte-anschlussleitungen mit ihren Steckvor-richtungen alle sechs Monate.

Anschlussleitungen vor Beschädigungschützen

Bewegliche Anschlussleitungen, Steckerund Kupplungen müssen stets schonendbehandelt, also vor Beschädigungendurch Knicken, scharfe Kanten, Einklem-men usw. geschützt werden. Es ist auch zweckmäßig, sie nicht der Ein-wirkung von Öl, Säure oder Wärme aus-zusetzen. Bewegliche Zuleitungendürfen nicht auf Zug beansprucht werden.

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Auch durch einfache Werkzeuge könnenUnfälle entstehen. Das weiß jeder, derselbst einmal mit Hammer, Meißel oderanderen Werkzeugen umgegangen ist.Ein Hammer, der nicht ordentlich am Stielbefestigt ist, kann abfliegen. Vom Bartdes Meißels, Körners, Durchschlags oderDorns kann ein Stück abspringen und jemanden in Hände, Arme oder sogar insAuge treffen. Schraubenschlüssel, derenMaul zu weit oder ausgearbeitet ist, können abrutschen und zu Handver-letzungen führen. Durch lose Feilenhefteund falsches Einheften von Feilen, Schabern usw. werden immer wiederschmerzhafte Unfälle verursacht.

Werkzeuge immer nur entsprechendihrem Verwendungszweck benutzen!

Auch an einfachsten Maschinen be-stehen Verletzungsmöglichkeiten. BeimSchleifen sowie beim Autogen- und Elektroschweißen besteht insbesondere die Gefahr von Augenverletzungen.

Werkzeuge sicher instand halten

Hammer und ähnliche Werkzeuge sinddurch Keile am Stiel sicher zu befestigen.Bärte am Meißel und ähnlichen Werk-zeugen müssen rechtzeitig abgeschliffenwerden. Außerdem sind zur Vermeidungvon Verletzungen der Hand durch Fehlschläge Meißel mit Handschutz zu verwenden. Es gilt allgemein ein Verwendungsverbot von beschädigtemHandwerkszeug (Bild 17-1).

Schraubendreher sind stets in derrichtigen Größe auszuwählen und niemalsals Stemm- oder Brechwerkzeug zu benutzen.

Bei Feilen und Schabern ist besondersauf eine sichere Griffbefestigung zu achten. Die Werkzeuge sollten beim Ein-heften am Werkzeugkörper gefasst werden.

Schraubenschlüssel müssen passendausgewählt sein. Sie dürfen nicht durchandere Werkzeuge oder aufgesteckteRohre verlängert werden.

Werkstücke beim Bohren fest einspannen

Werkstücke dürfen an der Bohrmaschineniemals mit der Hand festgehalten werden. Sie müssen vielmehr einge-spannt und gegen Anschlag gelegt sein.

17 Metallbearbeitung

Bild 17-1: Verwendungsverbot von beschädigtem Handwerkszeug

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Handhebelsicherung wirksam erhalten

Hochgestellte Hebel von Handhebel-scheren müssen in ihrer obersten Stellungdurch eine selbsttätig wirkende Halte-vorrichtung gegen Zurückfallen gesichertsein (Bild 17-2). Kette oder Drahtbügelreichen nicht aus.

ist eine besondere Schutzhaube zu verwenden, die den gesamten Gefahren-bereich umschließt oder der Bereich istabzusperren.

An der Schleifmaschine müssen kräftige,nachstellbare Schutzhauben angebrachtsein. Schutzhaube und Werkstückauflagemüssen regelmäßig nachgestellt werden.Der Spalt zwischen Schleifscheibe undWerkstückauflage darf höchstens 3 mmbetragen.

Auch Handschleifmaschinen müssen mit Schutzhauben ausgerüstet sein. Abweichungen hiervon sind nur unter be-stimmten Voraussetzungen möglich.

Für Schleifarbeiten ist Augenschutz vor-geschrieben. Wird nur kurze Zeit gearbei-tet, so genügt ein Sichtfenster. Es darfaber nicht zu klein sein und muss sich gutauf die jeweiligen Arbeitsbedingungeneinstellen lassen (Bild 17-3). Bei längerandauernden Schleifarbeiten kommt mannicht ohne Schutzbrille aus.

Bild 17-2: Rückfallsicherung an einer Handhebelschere

Bild 17-3: Sichtfenster an einer Schleifmaschine

Beim Schleifen Sicherheits-vorkehrungen treffen

Auf einer neuen Schleifscheibe ist diezulässige Umdrehungszahl angegeben.Es ist darauf zu achten, dass die Schleifscheibe nicht mit höheren Dreh-zahlen betrieben wird.

Bevor eine neue Scheibe aufgespanntwird, ist eine Klangprobe vorzunehmen,um eventuelle Schäden festzustellen.

Nachdem die Scheibe aufgespannt ist, muss sie zunächst fünf Minuten langeinem Probelauf mit voller Betriebsge-schwindigkeit unterzogen werden. Dabei

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Vorsicht beim A- und E-Schweißen

Beim Autogenschweißen müssen dieSchläuche sicher befestigt sein, z. B.durch Schlauchschellen, und gegen Be-schädigung geschützt werden, z. B.durch entsprechendes Verlegen.

Brenner sind Präzisionsinstrumente undsollen pfleglich behandelt werden. An-geschlossene Brenner niemals in Schub-laden oder Werkzeugkisten legen.

Beim Lichtbogenschweißen ist stets auf eine ausreichende Isolierung desSchweißstromkreises, insbesondere der Leitungen und des Elektrodenhalters,zu achten.

Die Atemluft eines Schweißers soll vonSchadstoffen freigehalten werden. In der Regel sind deshalb Lüftungsmaß-nahmen erforderlich (siehe Bilder 17-4und 17-5).

Bild 17-4: Lüftung in Räumen bei Verfahren mit Zusatzwerkstoff

Zusatzwerkstoff

Unlegierter und Hochlegierter Schweißen anniedriglegierter Stahl, beschichtetem

Verfahren Stahl, NE-Werkstoffe StahlAluminium- (außer Aluminium-Werkstoffe Werkstoffe)

k l k l k l

Gasschweißenortsgebunden F T T A T Anicht ortsgebunden F T F A F A

Lichtbogenhandschweißenortsgebunden T A A A A Anicht ortsgebunden F T T A T A

MIG-, MAG-Schweißenortsgebunden T A A A A Anicht ortsgebunden F T T A T A

WIG-Schweißenortsgebunden F T F T F Tnicht ortsgebunden F F F T F T

Unterpulverschweißenortsgebunden F T T T T Tnicht ortsgebunden F F F T F T

Thermisches Spritzen A A A A — —

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Grundwerkstoff

Unlegierter und Hochlegierterniedriglegierter Stahl, Beschichteter

Verfahren Stahl, NE-Werkstoffe StahlAluminium- (außer Aluminium-Werkstoffe Werkstoffe)

k l k l k l

Flammwärmen, Flammrichten F T F T F T

Flammhärten F T — — — —

Flammstrahlen F T — — T A

Brennschneidenortsgebunden F T A A T Tnicht ortsgebunden F T T A T T

Brennfugen F T — — T T

Flämmenortsgebunden A A A A — —nicht ortsgebunden F T A A — —

WIG-Schweißenortsgebunden F T F T F Tnicht ortsgebunden F F F T F T

Plasmaschneidenortsgebunden A A A A A Anicht ortsgebunden F T T A T T

Lichtbogen-SauerstoffschneidenLichtbogen-Druckluftfugen

ortsgebunden T A A A T Anicht ortsgebunden F T T A F T

Abbrennstumpfschweißen T A A A T A

Andere Widerstandsschweißverfahren F F F T F T

69

Bild 17-5: Lüftung in Räumen bei Verfahren ohne Zusatzwerkstoff

Die für das jeweilige Schweißverfahrenbereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstungen sind im Bild 17-6 auf Seite 70 tabellarisch zusammen-gefasst.

Lichtbogenschweißgeräte für Arbeitenunter erhöhter elektrischer Gefährdungmüssen deutlich erkennbar und dauer-haft das Symbol tragen oder die bis-herigen Symbole bei Wechselstromquellen

und bei Gleichstromquellen.K

S

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70

PSA (im Regelfall) Schweißerschutz- Schutzbrille Schutzschild, Schweißer- Leder-filter DIN 4646 DIN 58 211 -schirm oder schutz-Hand- schürzeund DIN 4647-1/ VwB 6 -haube DIN 58214 schuhe oder SeS

Verfahren Schutzstufe oder 7 VwB 6 oder 7 DIN 4841-4

Gasschweißen,Flammwärmen, 4 bis 8 x – – –-richten, -härten

Flammlöten 2 bis 7 x – – –

Flammstrahlen 2 bis 7 x – (x) –

Brennfugen, -schneiden manuell 2 bis 8 x – x x

Brennschneiden mechanisch 2 bis 8 x – (x) x

Flämmen 5 bis 8 – Schirm oder x SeS mit Haube Hitzeschutz

Lichtbogen-handschweißen 9 bis 14 – x x x

MIG-, MAG-Schweißen 10 bis 15 – x x x

WIG-, Plasmaschweißen 5 bis 14 – x x (x)

Lichtbogenschneiden 10 bis 15 – x x x

Plasmaschneiden 11 bis 13 – x x x

Unterpulverschweißen DIN 4647/Teil 5 VwB 2 – – –

Abbrennstumpf-schweißen 1,2 bis 2 x – (x) Leder-

schürze

andere Widerstands-schweißverfahren DIN 4647/Teil 5 VwB 2 – (x) –

Flammspritzen 4 bis 6 x (x) (x) (x)

Lichtbogenspritzen 9 bis 11 – x x x

Plasmaspritzen 11 bis 13 – x x x

Gießschmelzschweißen 4 bis 6 x (x) x x

Brennbohren 4 bis 6 x Metallgewebe- SeS mitschirm, ohne Sicht- Hitzeschutzscheibe/VwB 2 x

x = erforderlich (x) = fallweise – = nicht erforderlich SeS = Schwer entflammbarer VwB = Verwendungs-erforderlich Schutzanzug bereich

Bild 17-6: Zuordnungen von persönlichen Schutzausrüstungen zu Verfahren

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Werden Arbeiten sowohl unter erhöhterelektrischer Gefährdung als auch ohne erhöhte elektrische Gefährdung durchge-führt, so sollten – um lebensgefährdendeVerwechselungen von vornherein aus-zuschließen – nur Stromquellen ein-gesetzt werden, die zur Verwendung un-ter erhöhter elektrischer Gefährdunggeeignet und entsprechend gekennzeich-net sind.

An Behältern nicht ohne Sicherheits-maßnahmen schweißen

Beim Schweißen oder Hartlöten von Gefäßen sind folgende Sicherheitsmaß-nahmen zu treffen:

1. Gefäßverschlüsse vorzeitig und ohne funkenreißende Werkzeuge bzw.ohne Flamme öffnen.

2. Alle Rückstände durch wieder-holtes Ausspülen mit heißem Wasseroder Dampf beseitigen.

3. Das Gefäß bis auf einen kleinenLuftraum unter der Erhitzungsstellevollständig mit Wasser füllen. Durch Schwenkrohre, Schläuche oderähnliche Gegenstände dafür sorgen,dass das Gerät auch gefüllt bleibt (Bild 17-7).

Bild 17-7: Arbeitstechnik beim Schweißenan Fässern oder ähnlichen Gefäßen

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Holzbearbeitungsmaschinen gehören zu den gefährlichsten Maschinen, undzwar wegen

● ihrer hohen Drehzahlen,

● des häufigen Führens der Werkstückevon Hand,

● der Form der Werkzeuge und

● der besonderen Eigenschaften des inhomogenen Materials Holz.

Spaltkeile an Kreissägen richtig einstellen

Bei der Holzbearbeitung trifft man dieKreissäge am häufigsten an. Das Säge-blatt soll so weit wie möglich verkleidetsein – natürlich auch unter dem Arbeits-tisch. Der Spaltkeil (Bild 18-1), der beimLängsschnitt einen Rückschlag ver-hindern soll, muss dicker als das Säge-

blatt sein. Rissige oder formveränderteSägeblätter können nur Schaden anrichten. Sie gehören auf den Schrott-haufen.

Bei Fräsarbeiten Anschlaglineal und Schutzbügel richtig einstellen

Bei Fräsarbeiten am Anschlaglineal müssen die Anschlaghälften zusammen-geschoben werden. Außerdem ist einSchutzbügel auf das Anschlaglineal zu setzen und entsprechend einzustellen.Der Teil des Fräsers hinter dem Anschlag-lineal muss ebenfalls abgedeckt werden.

Der Rückschlaggefahr während des Fräsens begegnet man am besten durchRückschlag-Sicherungen, z. B. Druck-kämme oder Zuführapparat.

18 Holzbearbeitung

Bild 18-1: Spaltkeil an Kreissägen

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Am Dickenhobel Rückschlag-Sicherung gängig halten

Bei der Dickenhobelmaschine ist zu beachten, dass die Glieder der Rück-schlag-Sicherung selbsttätig zurückfallen,damit Werkstücke nicht rückwärts herausgeschleudert werden können.

Messerwelle des Abrichthobels abdecken

Bei der Abrichthobelmaschine muss der unbenutzte Teil der Messerwelle auchhinter dem Anschlag abgedeckt sein (Bild 18-2).

An der Bandsäge darf nur die Schnitt-stelle frei bleiben

Das Sägeband der Bandsäge muss völlig umkleidet sein: Nur die Schnittstelledarf frei bleiben (Bild 18-3). Sind die Sägescheiben als Speichenräder aus-geführt, so müssen sie verdeckt werden.

Bild 18-2: Abgedeckte Messerwelle

Bild 18-3: Abgedecktes Bandsägeblatt

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Flurförderzeuge, insbesondere Gabel-stapler, sind in den meisten Betrieben an-zutreffen. Unfälle ereignen sich damit immer dann, wenn ihre Wendigkeit, Ge-schwindigkeit, Schwerpunktlage und ihr Kippmoment unterschätzt werden.

Es sind insbesondere folgende Unfall-ursachen festgestellt worden:

● zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen,

● unbefugtes Benutzen durch nicht ausgebildete Fahrer,

● zu hohe Geschwindigkeiten in Kurven,

● Überlastung der Hubeinrichtungen und Verlust der Bodenhaftung,

● schlechte Sicht des Fahrers,

● unsachgemäße Reparaturen an Fahrwerk, Bremsen und Hubeinrichtungen,

● ruckartiges Anfahren und Bremsen,

● falsches Befahren von Steigungen und Gefälle,

● Last nicht bergseitig geführt,

● Montagearbeitenvom Gabelstapler aus

und

● Mitnahme von Personen ohne festen Sitz oder Haltegriffe.

Fahrer von Flurförderzeugen müssen geeignet, ausgebildet und beauftragt sein

Fahrer von Flurförderzeugen müssen mindestens 18 Jahre alt, körperlich undgeistig geeignet und in der Führung ausgebildet sein. Sie müssen ihre Fähig-keit nachgewiesen haben und mit derFührung schriftlich beauftragt sein.

Wenn der Fahrer sein Gerät verlässt – seies auch nur für kurze Zeit –, muss er denSchlüssel abziehen, damit Unbefugte dasFahrzeug nicht in Gang setzen können.

Für das fachgerechte Beladen des Fahr-zeuges ist der Fahrer verantwortlich.Ebenso hat er dafür zu sorgen, dassGeräte, die nicht intakt sind, auf keinenFall benutzt werden.

Flurförderzeuge regelmäßig prüfen

Um sicherzustellen, dass sich die Fahr-zeuge in betriebssicherem Zustand befinden, sind sie nach Bedarf, jedochmindestens einmal jährlich, durch eine be-fähigte Person zu prüfen. Die Ergebnissesind in einem Prüfbuch einzutragen.

Besonderer Schutz für den Fahrervon Gabelstaplern

Zur Verringerung der Verletzungsgefahrbeim Umstürzen des Gabelstaplers muss dieser mit einem Fahrerrückhalte-system, z. B. geschlossene Fahrer-kabine, Türbügel an den offenen Seitenoder Fahrersitz mit Beckengurt, aus-gerüstet sein.

19 Flurförderzeuge

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Gabelstapler mit einem Hub von mehr als 1,80 m müssen mit einem Fahrer-schutzdach (Bild 19-1) gegen herabfallen-de Lasten ausgerüstet sein. Zusätzlich ist ein Lastschutzgitter erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass Kleinteile auf den Fahrer herabfallen können.

Einsatz für Montagen nur mit besonderer Einrichtung

Gelegentlich werden Gabelstapler fürMontagearbeiten an hoch gelegenen Ar-beitsplätzen benutzt und ähnlich einerHubarbeitsbühne eingesetzt.

Das ist zulässig, wenn ein Gabelstaplermit ausreichender Tragfähigkeit ausge-wählt und am Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne mit Geländer, Knie-leiste und Fußleiste sicher angebracht ist. Bei angehobener Arbeitsbühne darf der Fahrer den Gabelstapler nichtverlassen.

Last immer bergseitig führen, Verfahren nur mit abgesenkter Last

Die Last von Gabelstaplern und Hoch-hubwagen ist bei Gefälle und Steigungenimmer bergseitig zu führen. Nur in nied-rigster Stellung des Lastaufnahmemittelsdürfen die Geräte verfahren werden.

Weitere Informationen zum sicheren Einsatz von Flurförderzeugen sind in der BG-Information „Gabelstaplerfahrer“(BGI 545) zu finden.

Bild 19-1: Gabelstapler mit Fahrerschutzdach

Mitfahren von Personen

Für Mitfahrer muss ein besonderer Sitzoder ein kräftiger Festhaltebügel vor-handen sein. Ohne diese Einrichtungendarf der Fahrer niemanden mitnehmen.

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In den Betrieben werden zunehmend flurgesteuerte und drahtlos gesteuerteKrane eingesetzt. Sowohl das Pro-duktions- als auch das Instandhaltungs-personal bedient diese Krane und schlägt auch die Lasten an. Dabei täuschtdie Leichtigkeit, mit der ein Kran eine Last anhebt, häufig über die Gefahren-situation hinweg.

Für den Lastentransport mit Kranen wer-den Lastaufnahmemittel und Anschlag-mittel verwendet. Lastaufnahmemittelsind zum Aufnehmen der Last bestimmt,z. B. Kübel, Greifer oder Klauen. An-schlagmittel verbinden die Last oder das Lastaufnahmemittel mit dem Trag-mittel des Kranes. Es sind insbesondere Ketten, Seile oder Hebebänder.

Ein Krantransport sollte wie folgt ablaufen:

1. Gewicht und Schwerpunkt der Last ermitteln.

2. Geeignete Anschlagmittel und ggf. Kantenschutz bereitlegen;Sichtkontrolle der Anschlagmittel.

3. Abladestelle vorbereiten, z. B. Platz freiräumen, bereitlegen vonUnterleghölzern.

4. Kranhaken senkrecht über denSchwerpunkt der Last fahren; Last anschlagen, nicht benutzte Strängehochhängen.

5. Verlassen des Gefahrenbereichs, Verständigung mit allen Beteiligten,Warnung Unbeteiligter.

6. Last probeweise anlüften; prüfen, dassdie Last frei und in Waage hängt und alle Stränge gleichmäßig tragen, schief hängende Lasten wieder ab-lassen und neu anschlagen.

7. Während des Transports außerhalbdes Gefahrenbereichs gehen.

8. Absetzen der Last und gegen Abrutschen, Umstürzen, Auseinander-fallen u. Ä. sichern.

9. Entfernen der Anschlagmittel, Haken hochhängen, beim Anheben der unbenutzten Anschlagmittel auf Freigehen von der Last achten.

20.1 Kennzeichnung

An Lastaufnahmemitteln müssen folgende Angaben deutlich erkennbar unddauerhaft angebracht sein:

● Hersteller oder Lieferer,

● Tragfähigkeit,

● Eigengewicht, sofern dieses 5 % der Tragfähigkeit des Lastaufnahme-mittels oder 50 kg überschreitet,

● Typ,

● Fabriknummer,

● Baujahr,

● an Lastaufnahmemitteln für Schüttgutdas Fassungsvermögen,

20 Krantransporte;Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel

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● an Lastaufnahmemitteln, welche die Last über Klemmkräfte halten, derzulässige Greifbereich und

● an selbstansaugenden Vakuumheberndie Mindestlast.

Darüber hinaus muss eine Betriebs-anleitung vorhanden sein, die beim Einsatz von Lastaufnahmemitteln zu beachten ist.

An Anschlagmitteln muss die Trag-fähigkeit deutlich erkennbar und dauer-haft angegeben sein; bei Seilen, Ketten und Bändern mindestens füreinen Neigungswinkel von 60° (Bilder 20-1und 20-2).

Bild 20-1: Kettenanhänger nach DIN 685

Bild 20-2: Polyesterhebeband mit eingenähtem Etikett

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20.2 Eignung von Anschlagmitteln

Als Anschlagmittel geeignet sind

● Seile: für Lasten mit glatten, öligen oderrutschigen Oberflächen sowie Haken-seile für die Verbindung zwischen demKranhaken und den Ösen der Last.

● Ketten: für heißes Material und Lastenmit nicht rutschigen Oberflächen sowie scharfkantige Träger oder Profile. Hakenketten dienen zur Verbindung des Kranhakens mit den Ösen der Last.

● Hebebänder und Rundschlingen: für Lasten mit besonders rutschigeroder empfindlicher Oberfläche,

z. B. Walzen, Wellen, Fertigteile, lackierte Teile.

● Naturfaserseile und Chemiefaserseile:für Lasten mit empfindlicher Ober-fläche und relativ leichte Lasten, z. B. Rohre, Heizungsteile, Lüftungs-teile, Teile mit druckempfindlicher Oberfläche.

● Kombination Seil/Kette: für den Trans-port von Profilstahl und auf Baustellen,wenn mit dem mittleren Bereich des Anschlagmittels, einer überdimen-sionierten Kette, scharfkantige Lasten umfasst werden sollen und das Seil zum Durchstecken unter den Lasten verwendet wird.

Bild 20-3: Belastungstabellen für Anschlagmittel

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Nicht geeignet sind

● Seile: für scharfkantiges oder heißesMaterial.

● Ketten: für Lasten mit glatten oder rutschigen Oberflächen.

● Hebebänder und Rundschlingen: für scharfkantige und heiße Lasten.

Die Tragfähigkeit für die verschiedenenAnschlagmittel und Anschlagarten kannBelastungstabellen entnommen werden(Bild 20-3).

20.3 Prüfungen

Sichtkontrolle

Unabhängig von der regelmäßig mindes-tens jährlich einmal durchzuführendenKontrolle der Anschlagmittel muss derVerwender vor dem jeweiligen Gebrauchdas Seil, die Kette oder das Hebebandansehen und sich davon überzeugen,dass sein „Werkzeug“ in Ordnung ist.

Stahldrahtseile sind ablegereif bei

● Bruch einer Litze,

● Knicken,

● Quetschungen,

● Aufdoldungen,

● Kinken (Klanken),

● Rostschäden, z. B. Korrosionsnarben,

● starker Überhitzung,

● starker Abnutzung der Seilend-verbindung,

● heraustretender oder beschädigterHanfseele,

● Anzahl sichtbarer Drahtbrüche nach Tabelle aus DIN 3088 (Bild 20-4).

Anzahl sichtbarer Draht-brüche bei Ablegereife

Seilart auf einer Länge von

3 d* 6 d* 30 d*

Litzenseil 4 6 16

Kabelschlagseil 10 15 40

* d = Seildurchmesser

Bild 20-4: Ablegereife von Drahtseilen(nach DIN 3088)

Hanf- und Chemiefaserseile sind ablegereif bei

● Bruch einer Litze,

● mechanischen Beschädigungen,

● starkem Verschleiß oder Auflockerungen,

● Herausfallen von Fasermehl beim Aufdrehen des Seiles,

● Einfluss von Feuchtigkeit oderaggressiven Medien, z. B. durch Säuren,Laugen,

● Garnbrüchen in größerer Zahl (mehr als 10 % der Gesamtgarnzahl),

● Verbrennen, Verschmoren oder Verspröden durch Hitzeeinstrahlung,

● Lockerung der Spleiße.

Ketten sind ablegereif bei

● mechanischen Beschädigungendurch Quetschung, Einkerbung oderRissbildung,

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● Deformation durch Verbiegen, Verdrehen oder Eindrücken,

● Dehnung durch Überlastung, d. h. wenn die ganze Kette oder ein einzelnes Glied innen um mehr als 5 % gelängt ist,

● Verschleiß, d. h. Abnahme der Gliedstärke an irgendeiner Stelle ummehr als 10 %.

Hebebänder sind ablegereif bei

● Garnbrüchen bzw. Garneinschnitten im Gewebe von mehr als 10 % des Gesamtquerschnittes,

● Beschädigung der tragenden Nähte,

● Verformung durch Wärmeeinfluss, z. B. durch Strahlung, Reibung, Berührung,

● Einfluss aggressiver Stoffe, z. B. Säuren, Laugen, Lösemittel.

Rundschlingen sind ablegereif bei

● Verformung durch Wärmeeinfluss, z. B. durch Strahlung, Reibung, Berührung,

● Beschädigung der Ummantelung und sichtbarer Beschädigung der Einlage,

● Einfluss aggressiver Stoffe, z. B. Säuren, Laugen, Lösemittel.

Zubehörteile, wie Haken, Ösen und Beschlagteile an Seilen, Ketten undHebebändern, sind ablegereif bei

● mechanischen Beschädigungen durchQuetschung, Einkerbung, Rissbildung,

● Deformation durch Verbiegen, Verdrehen oder Eindrücken.

Regelmäßige Prüfung

Lastaufnahmemittel und Anschlagmittelmüssen mindestens einmal jährlich durcheine befähigte Person geprüft werden.

20.4 Aufbewahrung von Anschlagmitteln

Anschlagmittel werden zweckmäßiger-weise an Gestellen hängend aufbewahrt.Sie müssen trocken und luftig sowie gegen die Einwirkung von Witterungs-einflüssen und aggressiven Stoffen geschützt gelagert werden.

Es ist zweckmäßig, schwere Anschlag-mittel mit großen Aufhängeringen so in Aufnahmevorrichtungen zu lagern,dass man sie direkt mit dem Kran-haken aufnehmen kann.

Weitere Informationen zu sicherem Anschlagen und Krantransport sind inden BG-Informationen „Kranführer“ (BGI 555) und „Anschläger“ (BGI 556) zu finden.

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Alle betrieblichen Einrichtungen, d. h. Anlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeugeund sonstigen Betriebsmittel, müssen vor der ersten Inbetriebnahme auf ihrensicheren Zustand hin geprüft werden.

Durch den während der Benutzung auf-tretenden Verschleiß und durch möglicheBeschädigungen kann die Sicherheit beeinträchtigt werden. Deshalb sind inangemessenen Zeiträumen sowie nachÄnderungen oder Instandsetzungen eben-falls Prüfungen auf ihren sicheren Zu-stand erforderlich.

Der Unternehmer muss Prüfungen von Arbeitsmitteln entsprechend denForderungen in der Betriebssicherheits-verordnung durchführen.

Für bestimmte Einrichtungen, z. B. Flurför-derzeuge, Hebebühnen, Leitern, Pressen,Lastaufnahmeeinrichtungen und Ketten,sind in den arbeitsmittelspezifischen Unfallverhütungsvorschriften oder in derBG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500) Prüffristen festgelegt (Bild 21-1). Danach sind die Prüfungen bei Bedarf,mindestens jedoch einmal jährlich, durch-zuführen.

Art und Umfang von Prüfungen sind in Ein-zelfällen ebenfalls festgelegt. Sie reichenvon der Funktionsprüfung oder Sichtkon-trolle auf äußerlich erkennbare Schädenoder Mängel bis zu umfangreichen Prüfun-gen, die in berufsgenossenschaftlichenPrüfgrundsätzen beschrieben sind.

Prüfungen dürfen nur von befähigten Per-sonen durchgeführt werden, die bestimmtefachliche Kenntnisse besitzen. Je nachEinzelfall kommen Sachverständige, Sach-kundige, Elektrofachkräfte oder besondersunterwiesene Personen in Betracht.

In den entsprechenden Vorschriften undRegeln ist auch festgelegt, ob ein schrift-licher Prüfnachweis zu erbringen ist. Schrift-liche Prüfnachweise können in Form vonPrüfbüchern oder Karteikarten (Bild 21-2auf Seite 82) und neuerdings auch inDatenverarbeitungsanlagen geführt werden.

Entscheidend ist, dass der Prüfbe-fund und das dementsprechend Veran-lasste nachvollziehbar ist.

In Einzelfällen, z. B. bei Feuerlöschern, sind auch Prüfplaketten vorgesehen. Prüf-plaketten werden am Prüfgegenstand

21 Regelmäßige Prüfungen

Bild 21-1: Prüfpflichtige Einrichtungen

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befestigt. Auf diese Weise ist für jedenMitarbeiter leicht erkennbar, dass die Prüfung erfolgte und ggf. wann die nächste Prüfung ansteht.

Es ist empfehlenswert, die Verwendungvon Prüfplaketten auszuweiten.

Unabhängig von den beschriebenen Prüfungen muss jeder Mitarbeiter vor Verwendung einer Einrichtung durch Sichtkontrolle auf sicherheitstechnische Mängel achten und ggf. diese Mängel beseitigen bzw. dem Vorgesetzten melden.

Bild 21-2: Prüfnachweis

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22 Erste Hilfe bei Unfällen

Ersthelfer erforderlich

Die ersten Hilfsmaßnahmen am Unfallort,bevor die ärztliche Behandlung einsetzt –erste Hilfe –, sind oftmals entscheidendfür den späteren Heilverlauf einer Ver-letzung oder gar für die Rettung einesMitarbeiters. Deshalb sind in jedem Un-ternehmen gut ausgebildete Ersthelfer erforderlich, die schnell und richtig helfenkönnen. Auch der Sicherheitsbeauf-tragte sollte sich in erster Hilfe ausbildenlassen.

Die erste Hilfe durch Laien oder auchdurch Ersthelfer sollte die ärztliche Hilfenicht ersetzen, sondern nur ein Notbehelfbis zum Eingreifen des Arztes sein!

Sie soll dem Verletzten durch einfache Maßnahmen schnell, sicher und scho-nend helfen, ihn vor weiterem Schadenbewahren, eine Verschlimmerung seines Zustandes verhindern und ihn –wenn erforderlich – für eine Über-führung ins Krankenhaus transportfähigmachen.

Bild 22-1:Erste-Hilfe-Maßnahmen

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In der Unfallverhütungsvorschrift „Grund-sätze der Prävention“ (BGV A 1) wird imAbschnitt 4 „Erste Hilfe“ für jeden Betriebbei 2 bis zu 20 Versicherten mindestensein ausgebildeter Ersthelfer gefordert. Die Ausbildung erfolgt bei einer von derBerufsgenossenschaft für die Ausbildungzur ersten Hilfe ermächtigten Stelle. DieKosten dieser Ausbildung übernimmt dieBerufsgenossenschaft. Die Unterwei-sung „Sofortmaßnahmen am Unfallort“nach § 8 a StVZO reicht als Ausbildungfür einen Ersthelfer nicht aus.

In größeren Betrieben mit mehr als zwanzig Versicherten des Herstellungs-,Verarbeitungs- und Instandsetzungs-bereichs muss mindestens jeder Zehnte – in Verwaltungs- und Handelsbetrieben jeder Zwanzigste – der Anwesenden ein ausgebildeter Ersthelfer sein. EineWiederholung bzw. Vertiefung der bis-herigen Ausbildung ist nach zwei Jahrenerforderlich.

Verbandzeug immer ergänzen

Auch ein guter Ersthelfer kann nur wirk-sam arbeiten, wenn er für die unter-schiedlichen Verletzungsfälle geeignetesVerbandzeug in ausreichender Menge zurVerfügung hat. Rechtzeitiges Erneuernbzw. Ergänzen ist erforderlich. Die Auf-bewahrung muss so erfolgen, dass das Verbandzeug gegen schädigendeEinflüsse geschützt und im Bedarfsfall erreichbar ist.

In jedem Betrieb muss mindestens eingroßer Verbandkasten (DIN 13 169

„Verbandkästen, groß für Betriebe undSchutzräume EF“) vorhanden sein. Auf kleineren Baustellen, Montage- oderReparaturplätzen genügt der kleine Verbandkasten (DIN 13 164-2 „Verband-kästen für Betriebe und Schutzräume CD, leicht“).

Verbandzeug für Montagestellen nurim Auto mitzuführen ist nicht zweckmäßig,da das Fahrzeug nicht immer an derMontagestelle verbleibt.

Rettungsmittel bereithalten

Erforderlichenfalls müssen im Betriebauch Krankentragen oder andere Rettungsmittel zur Verfügung stehen.

Mit ihrer Handhabung muss eine aus-reichende Zahl von Beschäftigten vertrautsein. Es ist auch empfehlenswert, in regelmäßigen Zeitabständen die Anwen-dung solcher Geräte mit den Betriebs-angehörigen zu üben.

Hinweise für erste Hilfe

Durch Sicherheitskennzeichnung ist auf Verbandzeug, Erste-Hilfe-Einrichtun-gen und Rettungsmittel hinzuweisen.

An mindestens einem gut sichtbarenPlatz ist eine Tafel mit Angaben über dieErste-Hilfe-Leistung, den zuständigenDurchgangsarzt und das nächstgelegeneKrankenhaus anzubringen.

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Jede Verletzung melden

Auch kleinere Ursachen können größereWirkungen haben. Deshalb müssen auch kleinere Verletzungen behandeltwerden.

Darüber hinaus sind alle Unfälle dem Betrieb zu melden. Ist der Betroffene da-zu nicht in der Lage, so hat dies für ihn derjenige Betriebsangehörige zu tun,der zuerst von dem Unfall erfährt.

Erste-Hilfe-Leistung in Anspruch nehmen

Jeder Verletzte ist verpflichtet, sich bei Betriebsunfällen nicht ganz leichterArt sofort erste Hilfe leisten zu lassen.

Auf Anordnung der Berufsgenossen-schaft oder des Unternehmers muss ereinen bestimmten Arzt oder ein be-stimmtes Krankenhaus zur Behandlungaufsuchen.

Verbandbuch für jede Erste-Hilfe-Leistung führen

Kleinere Verletzungen, die nicht mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folgehaben, brauchen der Berufsgenossen-schaft nicht gemeldet werden. Es ge-nügt in diesem Fall, wenn sie in ein Ver-bandbuch eingetragen werden, damit ihr Zusammenhang mit der betrieb-lichen Tätigkeit nachweisbar ist.

Verbandbücher müssen in jedem Unter-nehmen geführt werden und sind fünfJahre lang aufzubewahren.

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Hauptverwaltungund Prävention

Präventionsdienst

Norddeutsche Metall-BG (NMBG) Süddeutsche Metall-BG (SMBG)

Süddeutsche Metall-BG (SMBG)Edel- und Unedelmetall-BG (EMBG)

Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)

Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)Hütten- und Walzwerks-BG (HWBG)

Hessen

Thüringen

Sachsen

Brandenburg

Mecklenburg-Vorpommern

Schleswig-Holstein

Niedersachsen

Baden-Württemberg

Bayern

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Pforzheim ●

Rostock●

Hamburg●

Bremen●

Berlin●

Leipzig●

Dresden●

Chemnitz●

Erfurt●Bad Hersfeld ●

Dortmund●

Bielefeld ●

Nürnberg●Mannheim●Saarbrücken●

Traunstein●

München●Freiburg●

StuttgartEMBG

MainzSMBG

DüsseldorfKöln●

MMBG ·HWBG

Sachsen-Anhalt

Magdeburg●

Dessau●

HannoverNMBG

Zuständigkeitsbereiche der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)

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Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)Federführung: Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45 Telefax (02 11) 82 24-4 44 und 5 45 · Telefon (02 11) 82 24-0

Internet: www.vmbg.de

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefax (02 11) 82 24-4 44 · Telefon (02 11) 82 24-0

Leitung: 40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefax (02 11) 82 24-5 45 · Telefon (02 11) 82 24-0E-Mail: [email protected] · Internet: www.mmbg.de

44263 DortmundSemerteichstraße 98 Telefax (02 31) 41 96-1 99 Telefon (02 31) 41 96-0E-Mail: [email protected]

33602 BielefeldOberntorwall 13/14Telefax (05 21) 9 67 04-99 Telefon (05 21) 9 67 04-70E-Mail: [email protected]

40239 DüsseldorfGraf-Recke-Straße 69 Telefax (02 11) 82 24-8 44Telefon (02 11) 82 24-0E-Mail: [email protected]

51065 KölnBerg. Gladbacher Straße 3 Telefax (02 21) 67 84-2 22Telefon (02 21) 67 84-0E-Mail: [email protected]

06842 DessauRaguhner Straße 49 bTelefax (03 40) 25 25-3 62Telefon (03 40) 25 25-0E-Mail: [email protected]

39104 MagdeburgErnst-Reuter-Allee 45Telefax (03 91) 5 32 29-11Telefon (03 91) 5 32 29-0E-Mail: [email protected]

01109 DresdenZur Wetterwarte 27 Telefax (03 51) 8 86-45 76Telefon (03 51) 8 86-50 41E-Mail: [email protected]

04109 LeipzigElsterstraße 8 a Telefax (03 41) 1 29 91-11Telefon (03 41) 1 29 91-0E-Mail: [email protected]

Außendienststellen der Präventionsabteilung

Präventionsabteilung (Aufsichtsdienst)

Präventionsabteilung (Aufsichtsdienst)

Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG)

Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (HWBG)

VerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-BerufsgenossenschaftHütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

Leitung: 40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefax (02 11) 82 24-5 45 · Telefon (02 11) 82 24-0E-Mail: [email protected] · Internet: www.hwbg.de

01.0

5

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55130 MainzWilh.-Theodor-Römheld-Str. 15

Telefax (0 61 31) 8 02-5 72Telefon (0 61 31) 8 02-8 02

E-Mail: [email protected]: www.smbg.de

80639 MünchenArnulfstraße 283Telefax (0 89) 1 79 18-2 49Telefon (0 89) 1 79 18-2 35E-Mail: [email protected]

83278 Traunstein (Außenstelle)Kernstraße 4Telefax (08 61) 7 08 78-20Telefon (08 61) 7 08 78-0E-Mail: [email protected]

90403 NürnbergWeinmarkt 9-11Telefax (09 11) 23 47-1 52Telefon (09 11) 23 47-1 23E-Mail: [email protected]

70563 StuttgartVollmoellerstraße 11Telefax (07 11) 13 34-41 00Telefon (07 11) 13 34-40 00E-Mail: [email protected]

79100 Freiburg (Außenstelle)Basler Straße 65Telefax (07 61) 4 56 88-88Telefon (07 61) 4 56 88-60E-Mail: [email protected]

68165 MannheimAugustaanlage 57Telefax (06 21) 38 01-2 73Telefon (06 21) 38 01-0E-Mail: [email protected]

66119 SaarbrückenKoßmannstraße 48-52Telefax (06 81) 85 09-87Telefon (06 81) 85 09-0E-Mail: [email protected]

55130 MainzWilh.-Theodor-Römheld-Str. 15Telefax (0 61 31) 8 02-1 33Telefon (0 61 31) 8 02-4 00E-Mail: [email protected]

99099 ErfurtLucas-Cranach-Platz 2Telefax (03 61) 43 91-6 02Telefon (03 61) 43 91-6 24E-Mail: [email protected]

36251 Bad Hersfeld (Außenstelle)Seilerweg 54Telefax (0 66 21) 4 05-2 30Telefon (0 66 21) 4 05-2 20E-Mail: [email protected]

09117 Chemnitz (Außenstelle)Nevoigtstraße 29Telefax (03 71) 8 42 22-18Telefon (03 71) 8 42 22-0E-Mail: [email protected]

70563 StuttgartVollmoellerstraße 11

Telefax (07 11) 13 34-32 50Telefon (07 11) 13 34-03

E-Mail: [email protected]: www.embg.de

Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (SMBG)

30173 HannoverSeligmannallee 4 Telefax (05 11) 81 18-5 69Telefon (05 11) 81 18-2 18E-Mail: [email protected]

10825 BerlinInnsbrucker Straße 26/27 Telefax (0 30) 7 56 97-2 40Telefon (0 30) 7 56 97-3 33E-Mail: [email protected]

28195 BremenTöferbohmstraße 10 Telefax (04 21) 30 97-2 55Telefon (04 21) 30 97-2 30E-Mail: [email protected]

20149 HamburgRothenbaumchaussee 145 Telefax (0 40) 4 41 12-2 96Telefon (0 40) 4 41 12-2 10E-Mail: [email protected]

18055 Rostock (Außenstelle)Blücherstraße 27Telefax (03 81) 49 56-2 50Telefon (03 81) 49 56-1 54E-Mail: [email protected]

30173 HannoverSeligmannallee 4

Telefax (05 11) 81 18-2 00 Telefon (05 11) 81 18-0

Internet: www.nmbg.de

Präventionsdienste

Präventionsbezirke

Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (NMBG)

Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft (EMBG)

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Ausgabe 2004Bestell-Nr. BGI 58703.2005/25.600

Herausgeber:Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

VerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, DüsseldorfHütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, Düsseldorf

Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Hannover

Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Mainz

Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft, Stuttgart

Für Mitglieder anderer Berufsgenossenschaften zu beziehen durchCarl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.