BGI 645 Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben · Arbeitsschutz im Handwerksbetrieb...

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BGI 645 VMBG Vereinigung der Metall- Berufsgenossenschaften BG-Information Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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BGI 645

VMBGVereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

BG-Information

Sichere Verwendungvon Flüssiggasin Metallbetrieben

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InformationsschriftenAnschläger (BGI 556)Arbeiten an Bildschirmgeräten (BGI 742)Arbeiten an Gebäuden und Anlagen vorbereiten und durchführen (BGI 831)Arbeiten in engen Räumen (BGI 534)Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern (BGI 5074)Arbeitsschutz im Handwerksbetrieb (BGI 741)Arbeitsschutz will gelernt sein – Ein Leitfaden für den Sicherheitsbeauftragten (BGI 587)Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz (BGI 560)Auftreten von Dioxinen (PCDD/PCDF) bei der Metall-erzeugung und Metallbearbeitung (BGI 722)Belastungstabellen für Anschlagmittel (BGI 622)Beurteilung der Gesundheitsgefährdung durchSchweißrauche – Hilfestellung für die schweißtech-nische Praxis (BGI 616) – (als pdf unter www.vmbg.de)Damit Sie nicht ins Stolpern kommen (BGI 5013)Der erste Tag – Leitfaden für den Unternehmer als Organisationshilfe und zur Unterweisung von Neulingen (BGI 568)Der Familienbetrieb – Das Wichtigste für Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben (BGI 5030)Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen (BGI 865)Elektrofachkräfte (BGI 548)Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben (BGI 839)Elektrostatisches Beschichten (BGI 764)Fahrzeug-Instandhaltung (BGI 550)Gabelstaplerfahrer (BGI 545)Galvaniseure (BGI 552)Gasschweißer (BGI 554)Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern (BGI 873)Gefährdungen in derKraftfahrzeug-Instandhaltung (BGI 808)Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen (BGI 843)Gefahren durch Sauerstoff (BGI 644)Gefahrstoffe in Gießereien (BGI 806)Gießereiarbeiter (BGI 549)Handwerker (BGI 547)Hautschutz in Metallbetrieben (BGI 658)HitzearbeitErkennen – beurteilen – schützen (BGI 579)Inhalt und Ablauf der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (BGI 838)Informationen zur Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (BGI 838-1)Instandhalter (BGI 577)Jugendliche (BGI 624)Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe (BGI 762)Kranführer (BGI 555)Lackierer (BGI 557)Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien (BGI 5017)Lärm am Arbeitsplatz in der Metall-Industrie (BGI 688)

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Auf CD-ROM erhältlich:„Prävention – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz”

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Jens Pusch

Sichere Verwendungvon Flüssiggasin Metallbetrieben

Verantwortlich für den Inhalt:

BGMBerufsgenossenschaftMetall Nord Süd

302721
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Ziel der Broschüre ist es, grundlegende Sachinformationen für einen vorwiegend praktisch orientierten Leserkreis bereitzustellen. Zur besseren Veranschaulichung enthältdie Broschüre umfangreiches Bildmaterial.

Wir danken den nachfolgend genannten Unternehmen für die Überlassung vonBildmaterial, die Unterstützung bei der Erstellung von Bildmaterial sowie für die Erlaubnisder Verwendung in dieser Broschüre.

Marotech, FuldaWitt-Gasetechnik, WittenGOK, MarktbreitSortimo, ZusmarshausenJungheinrich, HamburgBorrmann-Brenner, BerlinEverwand & Fell, SolingenFernholz Stiftung für Arbeitssicherheit mit Flüssiggas

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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

1 Eigenschaften von Flüssiggas. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.2 Siedeverhalten, Dampfdruckkurve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.3 Volumenverhalten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81.4 Gewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101.5 Brennverhalten, Heizwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101.6 Zündeigenschaften, Explosionsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

2 Begriffe, Flüssiggas im Regelwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

3 Aufstellung von ortsfesten Flüssiggasbehältern . . . . . . . . . . . . . . 14

4 Druckgasbehälter (Gasflaschen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184.2 Größe und Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194.3 Füllen von Flüssiggasflaschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214.4 Lagern von Flüssiggasflaschen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244.5 Aufstellung zur Entleerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264.6 Beförderung von Flüssiggasflaschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284.7 Unterkühlung und Vereisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

5 Absperreinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

6 Leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346.2 Rohrleitungen, Rohrverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346.3 Schläuche, Schlauchverbindungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

7 Druckregler. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377.1 Allgemeines, Bauarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377.2 Anschluss von Druckreglern an Flüssiggasflaschen . . . . . . . . . . . 38

8 Sicherheitseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408.1 Schlauchbruchsicherung und Leckgassicherung gegen

Gasaustritt bei Schlauchbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 408.2 Flammenüberwachungen, Gasmangelsicherungen . . . . . . . . . . . 418.3 Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag. 43

9 Flüssiggas in der Autogentechnik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

10 Flüssiggas auf Bau- und Montagestellen und im Schiffbau . . . . . . . . 4810.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4810.2 Verwendung von Handbrennern, Heizgeräten und Schmelzöfen. . . . . 48

Inhaltsverzeichnis

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10.2.1 Verwendung von Handbrennern . . . . . . . . . . . . . . . . . 4810.2.2 Verwendung von Heizgeräten und Schmelzöfen. . . . . . . . . 50

10.3 Allgemeine Betriebsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5210.4 Besondere Betriebsbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

10.4.1 Durchgehender Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5410.4.2 Verwendung von Flüssiggas in Schiffsräumen auf Werften . . . 54

11 Flüssiggas in Gießereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

12 Fahrzeuge mit Treibgas-Antrieb für den innerbetrieblichen Verkehr . . . 5812.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5812.2 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5912.3 Bauteile des Treibgas-Antriebes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60

12.3.1 Versorgungsanlage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6212.3.2 Verbrauchsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6412.4 Flaschenwechsel, Füllen von Treibgastanks . . . . . . . . . . . 6612.4.1 Flaschenwechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6612.4.2 Füllen von Treibgastanks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

12.5 Betrieb in Räumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6712.6 Abstellen von Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

13 Flüssiggas aus Gaskartuschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

14 Brand- und Explosionsschutz bei Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . 74

15 Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7715.1 Versorgungsbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7715.2 Flüssiggasrohrleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7815.3 Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79

16 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

17 Vorschriften und Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8417.1 Unfallverhütungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8417.2 BG-Regeln, BG-Informationen und BG-Grundsätze . . . . . . . . . . . 8417.3 Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln . . . . . . . . . . . . . 8517.4 Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8517.5 Sonstige Schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

Anlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87Technische Daten von Flüssiggas (Annäherungswerte) . . . . . . . . . . . . 87

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Flüssiggas ist ein bedeutender Energieträger. Es kommt als Rohstoff in der Natur zusam-men mit Erdgas vor. Technisch wird Flüssig-gas durch Raffinierung aus Erdöl gewon-nen. Auch technisch möglich wäre die Ge-winnung durch die Hydrierung von Kohle.

Wegen seines sehr hohen Heizwertes undder unter normalen Verhältnissen sauber ablaufenden Verbrennung wird Flüssiggasheute als ein hochwertiger und umwelt-freundlicher Energieträger angesehen. Es istleicht zu transportieren und kann sofort oh-ne aufwändige Versorgungsleitungen einge-setzt werden. Aufgrund dieser Vorteile habensich neben dem Einsatz im Privatbereichauch in der gewerblichen Wirtschaft vielfäl-tige Verwendungsmöglichkeiten ergeben.

Flüssiggas hat jedoch nicht nur Vorteile,sondern auch verschiedene sicherheits-technische Nachteile, auf die im Folgendeneingegangen wird.

Hierdurch ergibt sich die Notwendigkeit, diemit der Verwendung von Flüssiggas verbun-denen Gefahren zu erkennen und durch ge-eignete Maßnahmen Unfälle mit Flüssiggaszu verhindern. Aufgrund der jahrelang ge-sammelten Erfahrungen wurde die Anlagen-und Gerätetechnik auf einen hohen Standentwickelt. Zudem haben vielfältige Anfor-derungen an Bau und Ausrüstung, Betriebund Prüfung von Flüssiggasanlagen in zahl-reichen Rechtsvorschriften und Regeln derTechnik Einzug gefunden.

Bei der Untersuchung von Unfällen muss je-doch immer wieder festgestellt werden, wieerschreckend groß die Unkenntnis vielerBeschäftigter ist. So fehlen selbst „alt ge-

dienten“ Mitarbeitern oft grundlegendeKenntnisse über einfache physikalische Zu-sammenhänge, die bei der Verwendung vonFlüssiggas zu berücksichtigen sind.

Sicheres Arbeiten ist jedoch ohne das Wis-sen um die Gefahren und der daraus folgen-den Sicherheitsmaßnahmen nicht möglich.

Für eine gute Unterweisung oder Intensi-vierung der Ausbildung von Mitarbeiternsind – vor allem in Klein- und Mittelbetrie-ben – entsprechende Regelwerke nicht im-mer zur Hand. Mit der vorliegenden Infor-mationsschrift, die sich maßgeblich an der bestehenden Rechtslage orientiert undmit dem berufsgenossenschaftlichen Ar-beitskreis „Verwendung von Flüssiggas“ im Fachausschuss Nahrungs- und Genuss-mittel abgestimmt ist, soll diese Lücke ge-schlossen werden.

Anwendungsgebiete von Flüssiggas in Metallbetrieben● Beheizen und Trocknen von Werkhallen,

Neubauten, auf Baustellen (z. B. mit Infrarotstrahlern)

● Weich- und Hartlöten, Brenn-schneiden, Vorwärmen, Anwärmen zurWarmverformung, Flammrichten

● Anzünden von Öfen, Brennern mit Hilfe von Lanzenbrennern

● Beheizen von Öfen (Trockenöfen, Glühöfen, Härteöfen, Teerkocher)

● Betreiben von Flurförderzeugen und anderen Fahrzeugen

● Anwendung als Treibmittel für Aerosole● Schrumpfen von Folien● Verzinnen im Karosseriebereich zum Aus-

gleich von Blechunebenheiten

Vorwort

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1 Eigenschaften von Flüssiggas

1.1 Allgemeines

Als Flüssiggas werden brennbare Kohlen-wasserstoffe, wie Propan, Propen (Pro-pylen), Butan, Buten (Butylen) und derenGemische bezeichnet. International ist die aus dem amerikanischen kommendeBezeichnung LPG – Liquefied PetroleumGas – üblich.

Bei normalem Druck und normaler Temperatur ist Flüssiggas gasförmig. Es lässt sich aber bereits durch geringeDruckerhöhung verflüssigen. So ver-flüssigt kann es in Behälter abgefüllt werden.

Die Qualität der Flüssiggase ist in der DIN 51622 „Flüssiggase; Propan, Butan,Buten und deren Gemische; Anforderun-gen“ festgelegt.

Ein normgerechtes Flüssiggas liegt hier-nach vor als:

● „Propan“, wenn es mindestens 95 %reines Propan (C3H8) enthält (in Deutschland handelsüblich),

● „Butan“, wenn es mindestens 95 % reines Butan (C4H10) enthält,

● Gemische aus Propan und Butan sind in jedem Verhältnis möglich.

Hinweis:

Flüssigerdgase zählen nicht zu Flüssiggasen, weil zur Verflüssigungzusätzliche Kühlung erforderlich ist.

1.2 Siedeverhalten, Dampf-druckkurve

Wichtig für das Verständnis und die Erkennung von gefährlichen Situationensind Kenntnisse über das Siedeverhaltender Flüssiggase, die Dampfdruckkurvesowie Auswirkungen von Temperatur- und Druckänderungen auf Flüssiggase.

Wie auch das Wasser gehen Flüssiggasesiedend aus dem flüssigen in den gas-förmigen Zustand über, wenn bestimmteDruck- und Temperaturverhältnisse herr-schen.

Der Druck bei dem der Zustandswech-sel eintritt wird Dampfdruck genannt. Die Temperatur bei der der Zustands-wechsel eintritt wird Siedetemperaturgenannt. Der Dampfdruck ist tempera-turabhängig. Die Siedetemperatur istdruckabhängig. Aus diesem Grund siedetWasser im Hochgebirge (geringerer Luft-druck) bereits bei Temperaturen unter100 °C.

Während Wasser bei normalem Atmo-sphärendruck eine Siedetemperatur von etwa 100 °C hat, liegt diese bei Atmo-sphärendruck für Propan bei –42,1 °C und für Butan bei –0,5 °C.

Im Umkehrschluss beträgt der Dampf-druck für Propan bei einer Siedetempe-ratur von –42,1 °C 0 bar Überdruck, also Atmosphärendruck. Bei einer Temperaturvon 20 °C beträgt der Dampfdruck etwa 8 bar Überdruck. Propangas kann bei20 °C erst durch eine Druckerhöhung aufmindestens 8 bar verflüssigt werden.

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Bild 1-1: Dampfdruckdiagramm für Flüssiggase

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Werden für verschiedene Siedetempe-raturen die dazugehörigen Dampfdrücke ermittelt, ergibt sich aus vielen Werte-paaren eine so genannte Dampfdruck-kurve. In Bild 1-1 sind die Dampfdruck-kurven von einzelnen Flüssiggasen dar-gestellt. In der Darstellung befinden sich die einzelnen Gase jeweils oberhalb ihrer Dampfdruckkurve im flüssigen Zu-stand und unterhalb im gasförmigen Zustand.

Die sich aus den Dampfdruckkurven er-gebenden physikalischen Eigenschaftender Flüssiggase macht man sich bei ihrer Lagerung und Verwendung zunutze.

Man füllt diese Gase unter Druck und somit in flüssigem Zustand in Behälter ab. Aus Sicherheitsgründen belässt manoberhalb des Flüssigkeitsspiegels einenFreiraum. Dieser Raum ist dann mit Flüs-siggasdampf im Sättigungszustand ge-füllt. In Abhängigkeit von der Temperatur des Flüssiggases stehen der Dampf unddamit der gefüllte Behälter unter dem der Dampfdruckkurve entsprechendenDampfdruck.

Wird das Behälterventil zur Gasent-nahme geöffnet, strömt Flüssiggas mitdiesem Druck in gasförmigem Zustandaus. Während dieser Entnahme sinktzwangsläufig der Druck im Gasraum,wodurch das Flüssiggas im Behälter zusieden beginnt. Weiteres Flüssiggas geht in den gasförmigen Zustand über.Wird die Gasentnahme gestoppt, ver-dampft im Innern des Behälters noch so lange Flüssiggas, bis der zur beste-henden Temperatur gehörende Dampf-druck wieder erreicht ist. Durch die Verdampfung wird dem Flascheninhaltlaufend Verdampfungswärme entzogen.Die Temperatur des Flascheninhaltessinkt immer weiter ab, wenn nicht ge-nügend Wärme aus der Umgebung zugeführt werden kann. Bei Unterküh-lung der Flasche auf Temperaturen unter0 °C kann sich außen auf der FlascheReif bilden.

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Bei kühler Witterung und Entnahme großerGasmengen kann sogar der Punkt erreichtwerden, an dem das Flüssiggas unter sei-ne Siedetemperatur abgekühlt ist und eineweitere Verdampfung nicht mehr möglichist. Beispielsweise sinkt bei einer 11-kg-Flasche die Temperatur bei der schnellenEntnahme von nur 1 kg um ca. 18 °C ab.Durch den Austausch einer dann irrtümlichals „leer“ angesehenen Flasche kann sicheine gefährliche Situation ergeben. Wirdan dieser Flasche das Flaschenventil nichtmehr geschlossen, setzt infolge weitererWärmezufuhr aus der Umgebungsluftnach kurzer Zeit die Verdampfung wiederein und Flüssiggas in der Gasphase trittungehindert und unbemerkt aus.

Deshalb:Flüssiggasflaschen immer erstschließen, dann Anschluss trennen!

Die gleiche Situation tritt ein, wenn auseinem Behälter Propan-Butan-Mischgasentnommen wird. Der Propananteil ver-dampft intensiver als der Butananteil. Mitder Zeit führt das zu einer allmählichenEntmischung. So enthält eine weitgehendentleerte Mischgasflasche am Ende fastnur noch Butan, welches dann bei Tem-peraturen unter –0,5 °C nicht mehr ver-dampfen kann.

Achtung:

Da Flüssiggas bei der Verdampfung er-hebliche Wärmemengen verbraucht,kann es zu Erfrierungen kommen, wennFlüssiggasspritzer auf die menschlicheHaut treffen und dort verdampfen!

1.3 Volumenverhalten

Flüssiggas dehnt sich bei steigenden Temperaturen sehr stark aus. Diese Eigen-schaft ist besonders bedeutsam für dieenorme Speicherfähigkeit von Flüssiggas-mengen innerhalb geschlossener Behälter,aber auch für das Volumenverhalten beiAustritt aus dem Behälter. Folgendes Rechenbeispiel soll das verdeutlichen:Ausgehend von einem spezifischem Volu-men für flüssiges Propan von 1,972 dm3/kg(Wasser = 1 dm3/kg) ergibt sich bei 1 dm3 (Liter) ein Gewicht von 0,507 kgPropan. Da die Dichte des gasförmigenPropans von 1,97 kg/Nm3 (1 Normkubik-meter = 1 m3 bei 0 °C und 1013 mbar) einem Raumbedarf von 508 dm3/kg Gasentspricht, ergibt sich ein Volumenver-größerungsfaktor für Propan beim Über-gang von der Flüssig- in die Gasphasevon ca. 260 (Bild 1-2). Aus einer 11-kg-Flüssiggasflasche ergeben sich somit ca. 5650 dm3 bzw. 5,65 Nm3 Gas.

Bild 1-2: Volumenverhältnis gasförmiges –flüssiges Propan

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Bei einer Temperaturerhöhung des ge-schlossenen Behälters steigt auch derDampfdruck des Propans und damit derDruck im Innern des Behälters. Gleich-zeitig tritt eine deutliche Volumenver-größerung der noch flüssigen Gasmenge ein (Bild 1-4). Dies kann bei starker Temperaturerhöhung und sehr kleinem Gasraum dazu führen, dass der gesamte Behälter mit flüssigem Gas ausgefüllt wird.

Flüssigkeiten sind kaum kompressibel.Daher steigt bei weiterer Erwärmung vondiesem Augenblick an der Druck sehrschnell an, und zwar um etwa 7 bis 8 barje Grad Temperaturanstieg, sodass derBehälter zerstört werden könnte.

Bild 1-4: Temperaturabhängige Volumen-änderung der Füllung einer Flüssiggasflasche

Bild 1-3: Auslaufen einer 11-kg-Flüssiggasflasche – ein großes Gasvolumen verteilt sichzunächst überwiegend bodennah

Deshalb:Gefährliche Wärmeeinwirkung,z. B. durch Öfen, Strahler oder Heißluft-gebläse, vermeiden!

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1.4 Gewicht

Vergleicht man die spezifische Dichte der Gase von Luft, Propan und Butan bei 0 °C und Atmosphärendruck, ergebensich:

Luft Propangas Butangas1,293 kg/Nm3 1,97 kg/Nm3 2,59 kg/Nm3

Flüssiggas, ganz gleich welcher Zu-sammensetzung, ist also 1,5- bis 2-malschwerer als Luft. Es sinkt zu Boden,

verdrängt die Luft und breitet sich dannfließend wie Wasser aus. Dabei werdenalle vertieften Stellen ohne Abflussmög-lichkeiten völlig ausgefüllt und verbleibenso über längere Zeiträume. Auch Schot-terbetten, z. B. beim Gleisbau, und Kies-schichten können durchdrungen und geflutet werden.

Deshalb dürfen Flüssiggasbehälter nichtin tiefer gelegenen Räumen und nicht in unmittelbarer Nähe von Vertiefungen, Kellerfenstern oder Kanalöffnungen aufgestellt werden. Dazu sind Schutz-bereiche zu beachten (siehe auch Ab-schnitt 4.4).

1.5 Brennverhalten, Heizwert

Besonderes Merkmal bei der Verbren-nung von Flüssiggas ist der große Luft-bzw. Sauerstoffbedarf. Um eine vollkom-mene Verbrennung zu erreichen, werdenpro 1 kg Propan 12,2 Nm3 Luft benötigt.

Wird also der Flüssiggasflamme nichtgenügend Frischluft zugeführt, verbrenntdas Gas nur unvollständig. Es bilden sichu. a. Ruß und giftiges Kohlenmonoxid(CO). Als Folge ist nicht nur mit dem Ver-löschen der Gasflamme und dem Austrittunverbrannter Gase zu rechnen, sondernauch mit Vergiftungs- und Erstickungs-gefahren.

Flüssiggas hat im Verhältnis zu anderenbrennbaren Gasen einen hohen Heizwert(Bild 1-6).

Bild 1-5: Gefahr des Einfließens von Flüssiggas in Kellerschächte und Kanäle

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1.6 Zündeigenschaften, Explosionsfähigkeit

Flüssiggas hat bei der Verbrennung mitLuft eine geringe Zündgeschwindigkeit.

Dies muss bei der Konstruktion von Brennern besonders berücksichtigt wer-den. Wenn die spezifische Flammenleis-tung von Flüssiggasbrennern trotz deshöheren Heizwertes gegenüber Acetylengeringer ist, so liegt es daran, dass dieHöhe der Ausströmgeschwindigkeit wegen der niedrigen Zündgeschwindig-keit begrenzt bleiben muss, um nicht die Flamme fortzublasen.

Es ist also nicht möglich, Brenner mitFlüssiggas zu betreiben, die für andereGase bemessen sind.

Von besonderer Bedeutung für die Ar-beitssicherheit sind die niedrigen Zünd-grenzen der Flüssiggase. Es genügen al-so schon kleinste Mengen flüssigausströmenden Gases, um bei dem sichergebenden ca. 260-fachen Volumen derGaswolke in Verbindung mit Luft einzündfähiges Gemisch zu bekommen. EinPropan-Luft-Gemisch mit nur 2,1 Vol.-%Propan ist bereits explosionsfähig. Ein Liter flüssiges Propan (ca. 0,5 kg) ver-dampft zu 260 l Propangas, das demnachin Mischung mit Luft 12 400 l explosions-fähige Atmosphäre ergeben kann.

Hinweis:

Bereits 10 l explosionsfähige Atmo-sphäre sind als gefährlich anzusehen.

Bild 1-6: Heizwerte von brennbaren Gasen (unterer Heizwert)

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Bild 1-7: Vergleich einiger Eigenschaften von Flüssiggas und Acetylen

Kohlenwasserstoffe

Propan Butan Acetylen

Chemische Formel C3H8 C4H10 C2H2

Dichteverhältnis (gegen Luft = 1) gasförmig 1,55 2,09 0,91

Siedepunkt °C –42 –0,5 –83,6

Zündgrenzen

mit Luft Vol.-% 2,1 – 9,5 1,5 – 8,5 2,3 – 82

mit Sauerstoff Vol.-% 2,3 – 55 1,8 – 49 2,8 – 93

Zündtemperatur

in Luft °C 510 430 335

mit Sauerstoff °C 490 400 300

Zündgeschwindigkeit

mit Luft cm/s 42 39 130

mit Sauerstoff cm/s 450 370 710

Verbrennungstemperatur

mit Luft °C 1825 1895 2325

mit Sauerstoff °C 2850 2850 3100

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2 Begriffe, Flüssiggas im Regelwerk

Flüssiggasanlagen, die mit Flüssiggas zu Brennzwecken betrieben werden, be-stehen aus

● der „Versorgungsanlage“, das sind dieDruckbehälter, in die das Flüssiggasunter Druck verflüssigt eingefüllt undaus denen es in gasförmigem oder inflüssigem Zustand zum Verbrauch ent-nommen wird sowie Rohrleitungen undAusrüstungsteile bis zur Hauptabsperr-einrichtung (HAE).

● der „Verbrauchsanlage“, das sind dieGasverbrauchseinrichtungen, ein-schließlich des Leitungsnetzes und derAusrüstungsteile hinter der HAE, in denen das Gas mit Luft oder Sauerstoffzur Erzeugung von Wärme, Licht oderAntriebsenergie verbrannt wird.

Bild 2-1 gibt einen Überblick über gesetz-liche Regelungen und Vorschriften undderen Geltungsbereich in Bezug auf Flüs-siggasanlagen.

Bild 2-1: Flüssiggas im Regelwerk

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3 Aufstellung von ortsfestenFlüssiggasbehältern

Umfassende Sicherheitsbestimmungenfür Bau und Ausrüstung, Prüfung, Aufstel-lung und Betrieb von ortsfesten Flüssig-gasbehältern sind in den Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) enthalten.

Das „Aufstellen der Druckbehälter“ ist in TRB 600, 601 und 610 geregelt. Sieheaber auch TRB 801 Nr. 25.

Stationäre Druckbehälter für Flüssiggaskönnen im Freien ober- oder unterirdischund in Räumen, die nicht unter Erdgleicheliegen, aufgestellt werden.

Die Aufstellung größerer Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 t (entspricht ca. 6 m3) bedarf einer

behördlichen Genehmigung nach demBundes-Immissionsschutzgesetz. Gleich-zeitig kommt dann in der Regel die Stör-fall-Verordnung zur Anwendung, wonachz. B. ein Sicherheitskonzept für den Stör-fall erstellt und vorgelegt werden muss.Auskunft erteilt die zuständige Genehmi-gungsbehörde.

Die stationären Behälter müssen auf ausreichend bemessenen Fundamentenaufgestellt sein. Eventuell austretendesFlüssiggas darf nicht in den Untergrundeinsickern können.

Für Flüssiggasbehälter ist der Brand- und Explosionsschutz zu gewährleisten.Unter primärem Explosionsschutz ver-

Jeder ortsfeste Flüssiggasbehälter ist ausgestattet mit:

Füllventil zur Befüllung

Entnahmeventil Entnahme aus der Gasphase

Sicherheitsventil gegen Drucküberschreitung

Gasventil mit Peilrohr zur Überwachung des zulässigen Füllgrades

Inhaltsanzeiger zum jederzeitigen Ablesen des ungefähren Inhalts

Überfüllsicherung Einrichtung, die bei Erreichen des zulässigen Füllstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht und gegebenenfallsakustischen Alarm auslöst

Zusätzlich können vorhanden sein:

Gaspendelventil zur Beschleunigung der Befüllung

Entnahmeventil bei Verdampferanlagen (Entnahme aus der Flüssigphase), zusätzlich mit Rohrbruchventil gekoppelt

Thermometer zur Ablesung der Temperatur

Wasserzapfventil zur Entfernung eventuell in den Tank gelangten Wassers

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steht man vorbeugende Maßnahmen, um Gasaustritte von vornherein zu ver-hindern. Flüssiggasbehälter und die dazugehörenden Anlagenteile müssentechnisch dicht sein. Zusätzlich zumprimären Explosionsschutz sind Maß-nahmen zu treffen, welche mögliche Aus-wirkungen von betriebs- und störungs-bedingten Gasaustritten so gering wiemöglich halten.

Diese zielen darauf ab, die Entzündungeiner gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu verhindern. Um eventuellvorhandene betriebsbedingte Gasaus-

trittsstellen sind ausreichend bemesseneexplosionsgefährdete Bereiche (Zonen)festzulegen, in welchen durch besondereSchutzmaßnahmen Zündquellen auszu-schließen sind.

Die Bemessung der explosionsgefähr-deten Bereiche (Zonen) erfolgt nachTRBS 2152. Als Erkenntnisquellen dienenAngaben zur Zoneneinteilung in der TRB 610, der BG-Regel „Explosions-schutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104)einschließlich Anhang mit Beispielsamm-lung. Ein Beispiel einer solchen Bemes-sung zeigt Bild 3-1.

Bild 3-1: Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche (Zoneneinteilung) für einen oberirdisch im Freien aufgestellten Flüssiggasbehälter

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Bild 3-2: Oberirdisch aufgestellter Flüssiggasbehälter in sicherem Abstand zu Verkehrswegen auf einem Betriebsgelände

Die Einschränkung der explosionsgefähr-deten Bereiche ist durch bauliche Maß-nahmen in feuerhemmender Bauart (z. B.öffnungslose Gebäudewand) möglich. Eine gute Luftumspülung des Behältersdarf hierdurch allerdings nicht behindertwerden.

Zu beachten ist auch die Einschränkungder Aufstellung von Flüssiggasbehälternin z. B. Durchgängen, Durchfahrten undanderen Bereichen mit Gefährdungen für Flüssiggasbehälter sowie die Gewähr-

leistung ausreichender Abstände zuFlucht- und Rettungswegen. Ferner sindLagerbehälter vor den Eingriffen Unbe-fugter zu schützen, z. B. durch Umzäu-nungen oder durch den Einschluss von Armaturen.

Ist ein Anfahren von Flüssiggasbehälterndurch Fahrzeuge oder Kranbewegungenmöglich, muss ein Schutz gegen mechani-sche Beschädigung, z. B. durch Anfahr-schutz, Abschrankung oder ausreichendenSchutzabstand, gegeben sein (Bild 3-2).

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Bild 3-3: Sicherheitskennzeichnung für Flüssiggasbehälter

Flüssiggasbehälter bzw. deren Bereichesind deutlich erkennbar und dauerhaft zukennzeichnen (Bild 3-3). Dabei ist wegender erforderlichen einheitlichen Ausfüh-

rung der Kennzeichnung die Unfallverhü-tungsvorschrift „Sicherheits- und Gesund-heitsschutzkennzeichnung am Arbeits-platz“ (BGV A 8) zu Grunde zu legen.

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4 Druckgasbehälter (Gasflaschen)

4.1 Allgemeines

Im Gegensatz zu den ortsfesten Flüs-siggasbehältern kann bei Druckgasbe-hältern, wie Druckgasflaschen, Druck-gasfässern, Druckgaskartuschen, der Standort zwischen Füllung und Entlee-rung wechseln. Im Sinne der gelten-den Bestimmungen zur Beförderung ge-fährlicher Güter handelt es sich bei die-sen Druckgasbehältern deshalb um Ver-packungen. Bau und Ausrüstung wer-den nicht in der Druckgeräteverordnunggeregelt.

Bau, Ausrüstung, Prüfung von Flüssig-gasflaschen unterliegen der Verordnungüber ortsbewegliche Druckgeräte

(OrtsDruckV) und den Bestimmungen des ADR „Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung ge-fährlicher Güter auf der Straße“.

Flüssiggasflaschen müssen dem Regelwerk des ADR entsprechend alle 10 Jahre durch eine zugelassene Stelle(ZÜS) geprüft werden (siehe Abschnitt15.1). Jede Flüssiggasflasche hat eine dauerhafte Kennzeichnung durch ein Typenschild, Prägung oder Stem-pelung mit den erforderlichen Daten, wie Gasart, Hersteller, Nummer, Netto-gewicht (Tara), Gewicht der Füllung, Prüf-druck, Datum und Stempel der letztenPrüfung.

Bild 4-2: Kleinstflasche mit aufgeklebterFüllanweisung (Quelle: GOK)

Bild 4-1: 5-kg-Flüssiggasflasche mit Dichtung im Flaschenventilverschluss

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Der Befüller darf nur Flüssiggasflaschenbefüllen, die entsprechend der Prüfvor-schrift geprüft sind.

Die Farbkennzeichnung von Flüssiggas-flaschen zur äußeren Unterscheidung von anderen Gasarten ist nicht mehr vor-geschrieben. So sind heute z. B. auchblaue, gelbe oder grüne Flüssiggasfla-schen gebräuchlich. Für den Verwendervon Flüssiggasflaschen sind insbesonde-re die Inhalte der TRG 280 „Betreiben von Druckgasbehältern“ von Bedeutung.Soweit Flüssiggasflaschen zur Entleerungaufgestellt sind, enthält die Unfallverhü-tungsvorschrift „Verwendung von Flüssig-gas“ (BGV D 34) ergänzende Angaben.

Zur Verhütung von Verwechslungen haben die Flaschenventile der verschie-denen Gasgruppen unterschiedliche Anschlüsse (DIN 477-1):

● Linksgewinde für Flüssiggasflaschenund alle anderen brennbaren Gase(außer Acetylen),

● Bügelanschluss für Acetylen und

● Rechtsgewinde für unbrennbare Gase,einschließlich Sauerstoff und Druckluft.

Die Benutzung von Übergangsstückenunterschiedlicher Gasarten ist grundsätz-lich untersagt.

4.2 Größe und Inhalt

In Abhängigkeit von ihrer Konstruktionund ihres Materials sind verschiedeneFlüssiggasflaschengrößen im Handel erhältlich. Für die gebräuchlichen und gut

verfügbaren Stahlflaschen sind folgendeBezeichnungen üblich:

● Großflasche: 33 kg Flüssiggasfüllung,

● Kleinflasche: 3 kg, 5 kg und 11 kg Flüssiggasfüllung und

● Kleinstflasche: 0,425 kg Flüssiggas-füllung.

Diesen verschiedenen Flaschengrößensind bestimmte technische Daten zuge-ordnet (Bild 4-3 auf Seite 20). Im Übrigengibt es Flaschen aus Aluminium, Kunst-stoffverbundwerkstoffen und Edelstahl,die ebenfalls den geltenden Bau- undAusrüstungsbestimmungen entsprechenmüssen.

Folgende bauliche Besonderheiten sindbei Flüssiggasflaschen zu beachten:

● Flüssiggasflaschen müssen mit einemVentilschutz versehen sein. Neben dergebräuchlichen Ventilschutzkappe können 11-kg-Flaschen auch mit einem270°-Ventilschutzkragen ausgerüstetsein. Treibgasflaschen auf Fahrzeugen(siehe Abschnitt 12) müssen mit diesemKragen in der höheren Ausführung aus-gerüstet sein.

● Kleinstflaschen besitzen als Schutz ge-gen Umfallen immer einen Fuß oder ei-nen Haken zum Aufhängen oder werdenmit speziellen Halterungen ausgeliefert,in denen sie standsicher aufgestellt werden können. Hierdurch wird die Ent-nahme von Gas nur in aufrechter Stel-lung aus der Gasphase sichergestellt.

● Für Kleinstflaschen eignen sich als Ventilschutz Schutzbügel.

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Der Prüfdruck der Kleinstflasche beträgtje nach Bauart 30 bar für die geschweißteBauart mit Überdruckventil und in der Regel 225 bar für die schwere, nahtlosgezogene Bauart (Berstdruck 550 bis 600 bar). Als Flaschenventil findet eineSonderausführung Verwendung, die miteinem Tauchrohr mit Entlüftungsschraube

als Füllbegrenzung ausgestattet ist (Bild4-4). Kleinstflaschen der leichten, ge-schweißten Bauart müssen so wie diegrößeren Flüssiggasflaschen mit einemFlaschenventil mit Überdruckventil aus-gerüstet sein. Für die schwere, nahtloseBauart der Kleinstflasche ist ein Flaschen-ventil ohne Überdruckventil zulässig.

Bild 4-3: Flüssiggasflaschen aus Stahl, technische Daten

Kleinstflasche Kleinflaschen Großflasche

Füllung kg 0,425 3,00 5,00 11,00 33,00

Gas I 220 1650 2750 6050 18150

Volumen I 1,00 7,10 11,75 27,20 79,00

Außen-� mm 81 204 229 300 318

Gesamtlänge mm 320 420 500 600 1300

Prüfdruck bar 225 30 30 30 30

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4.3 Füllen von Flüssiggas-flaschen

Flüssiggasflaschen dürfen, mit Ausnahmevon Kleinstflaschen, nur in zugelassenenFüllstationen gefüllt werden.

Allerdings dürfen Kleinstflaschen nur mit Hilfe von besonderen Umfüllvorrich-tungen aus 5-kg- oder 11-kg-Flaschen befüllt werden (Bilder 4-5 bis 4-7 auf denSeiten 22 und 23). Das Füllen darf nur

durch unterwiesene Personen erfolgen,die mindestens 18 Jahre alt sind.

Bei der Umfüllung muss zunächst dieVorratsflasche über Kopf (Flaschenventilzeigt nach unten) in den Sicherheitsstän-der gestellt werden. Nachdem dann dieKleinstflasche aufrecht, senkrecht (Fla-schenventil zeigt nach oben) an der Vor-ratsflasche hängend, mit dem Umfüllstut-zen gasdicht verschraubt wurde, kannder Füllvorgang beginnen.

Bild 4-4: Kleinstflaschenventil mit Füll- und Tauchrohr

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Bild 4-5: Schema einer Umfüllvorrichtung für Kleinstflaschen

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Hierzu werden zunächst das Peilventil(Lüftungsschraube) und danach das Füll- und Absperrventil der Kleinstflaschegeöffnet. Erst danach wird das Ventil derVorratsflasche geöffnet, sodass das Flüssiggas in die Kleinstflasche überströ-men kann. Ist die Flasche gefüllt, tritt ausdem Peilventil der Kleinstflasche sicht-bar flüssiges Gas aus. Der Füllvorgangwird beendet, indem zuerst das Ventil des Vorratsbehälters und dann das Füll-und Absperrventil der Kleinstflasche geschlossen wird. Wenn aus dem Peil-ventil kein verflüssigtes Gas mehr austritt,ist auch dieses zu schließen.

Erst jetzt darf der Füllstutzen gelockertwerden. Im Füllstutzen befindet sich noch verflüssigtes Gas. Zum Schutz vorder Kälteeinwirkung beim Freiwerden von Flüssigphase sind beim Befüllen vonKleinstflaschen Schutzhandschuhe zutragen.

Die Flaschenventile sind auf Dichtheit zuprüfen.

Da während des Füllens aus dem Peil-ventil Gas austritt, darf die Kleinstflaschenur in gut belüfteten Räumen oder imFreien gefüllt werden. Im Umkreis von 3 m dürfen sich keine Zündquellen, Kelleröffnungen, Schächte oder Kanal-einläufe befinden. In Räumen unter Erd-gleiche, z. B. in Keller- oder Lagerräumen,ist das Umfüllen nicht erlaubt.

Auf jeder Kleinstflasche muss eine Füllanweisung gut lesbar und dauerhaft angebracht sein (siehe TRG 402).

Bild 4-7: Verbindung der Flaschen mittelsUmfüllstutzen

Bild 4-6: Umfüll- und Transportvorrichtung

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4.4 Lagern von Flüssiggas-flaschen

Flüssiggasflaschen müssen außerhalb von Arbeitsräumen gelagert werden, ent-weder in Lagern im Freien oder in Lager-räumen, wobei aus brandschutztechni-scher Sicht grundsätzlich einer Lagerungim Freien der Vorrang zu geben ist.

Unzulässig ist die Lagerung in

● Räumen unter Erdgleiche (unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmebis 1,5 m Tiefe, siehe TRG 280),

● Bereichen, von denen ausfließendesGas in Schächte, Gruben, Kellerräumeund dergleichen abfließen könnte,

● Treppenräumen, Fluren,

● engen Höfen, Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittel-barer Nähe,

● Garagen und Arbeitsräumen und

● Bereichen mit Rettungswegen.

Lagerung in Räumen

Folgende Sicherheitsanforderungen sindzu beachten:

● Betreten des Lagerraumes durch Unbefugte ist untersagt. Entsprechen-de Sicherheitskennzeichnung mussvorhanden sein.

● Es müssen geeignete Feuerlöscherleicht erreichbar vorhanden sein.

● Im Lagerraum dürfen sich keine Gruben und Kanäle bzw. Bodenabläufebefinden.

● Es dürfen keine Schornsteinreinigungs-öffnungen vorhanden sein.

● Außenwände von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmendausgeführt sein.

● Für einen sicheren Stand der Behälterist durch ebene und feste Fußböden zu sorgen. Fußbodenbeläge müssenaus schwer entflammbarem Materialbestehen.

● Es müssen unmittelbar ins Freie führende Zu- und Abluftöffnungen miteinem Mindestquerschnitt von jeweils1/200 der Bodenfläche des Raumesvorhanden sein.

● Lagerräume, die an einen öffentlichenVerkehrsweg angrenzen, sind an dieser Seite mit einer Wand ohne Türenund bis zu einer Höhe von 2 m ohne öffenbare Fenster oder sonstigeÖffnungen auszuführen.

● Lagerräume müssen durch eine selbstschließende feuerhemmende Türgegenüber anschließenden Räumenabgetrennt sein.

● Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Flüssiggasflaschen oder 2 gefüllte Druckgasfässer gelagert werden, dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, die zum dauerndenAufenthalt von Personen dienen.

● Der Abstand von Flüssiggasflaschen zu Heizkörpern u. a. muss mindestens0,50 m betragen.

● Flüssiggas nicht zusammen mit anderen brennbaren Stoffen lagern.

Alle lagernden Flaschen müssen von Schutzbereichen umgeben sein

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(Bild 4-8). Bei Lagerräumen mit einerGrundfläche unter 20 m2 ist der gesamteRaum Schutzbereich.

Lagerung im Freien

Für Schutzbereiche von Lagern im Freiengelten geringere Abmessungen. Sie dürfensich nicht auf Nachbargrundstücke oderöffentliche Verkehrsflächen erstrecken.Der Schutzbereich darf an höchstens zwei Seiten durch mindestens 2 m hohe öff-nungslose Schutzwände aus nicht brenn-baren Baustoffen eingeengt sein. Hierbeidarf eine Wand auch eine öffnungsloseGebäudemauer sein. Die Aufstellflächenmüssen so eben und fest sein, dass dieFlaschen sicher stehen können.

Bewährt haben sich Unterstellräume imFreien, bei denen mindestens eine odermehrere Wände aus Drahtgitter bestehen(Bild 4-9).

Bild 4-8:Schutzbereiche umFlüssiggasflaschenbeim Lagern in Räumen

Bild 4-9: Lagerung von Flüssiggasflaschenim Freien

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4.5 Aufstellung zur Entleerung

Zur Gasentnahme angeschlossene Flüs-siggasflaschen dürfen – genau wie ge-lagerte Flaschen – nicht in bestimmtenBereichen, z. B. in Fluren, Treppenräu-men, engen Höfen, Durchgängen undDurchfahrten oder in deren unmittelbarerNähe sowie an Rettungswegen, aufge-stellt werden.

Ausgenommen hiervon sind Bereiche, in denen vorübergehende Arbeiten (z. B. Instandsetzungsarbeiten) durchgeführtwerden müssen und zusätzliche Sicher-heitsmaßnahmen getroffen sind (z. B. Absperrung, Sicherung des Flucht- undRettungsweges, Lüftungsmaßnahmen).Gleiches gilt für die Aufstellung in be-wohnten Räumen, in unmittelbarer Näheleicht entzündlicher Stoffe und in un-genügend belüfteten Bereichen.

Grundsätzlich darf auch keine Aufstellungin Nischen von weniger als 2 m2 Boden-fläche, weder in Flaschenschränken nochim Freien, erfolgen. Ausnahme nur, wenneventuell ausströmendes Gas gefahrlosabfließen könnte.

In Arbeitsräumen bis 500 m3 Rauminhaltsowie für jeden weiteren angefangenen500 m3 Rauminhalt ist die Aufstellung von

● einer 33-kg-Großflasche oder

● zwei 5- oder 11-kg-Kleinflaschen

zulässig.

Abweichend hiervon dürfen bis zu achtFlaschen aufgestellt sein

● zum Versorgen von Handbrennern, unter der Voraussetzung, dass alle Flaschen max. 11 kg Füllgewicht be-sitzen und die Flammen ständig beobachtet werden,

● wenn betriebstechnische Gründe (z. B. Bauarbeiten) vorliegen und dieFlaschen unter ständiger Aufsicht stehen.

Besteht eine Versorgungsanlage (z. B.Brennschneidanlage) aus mehreren zur gleichzeitigen Gasentnahme zusam-mengeschlossenen Flüssiggasflaschen (Flaschenbatterien), dürfen diese maxi-mal acht Flaschen umfassen und müs-sen im Freien oder in einem besonderenAufstellungsraum aufgestellt sein.

Des Weiteren ist zu beachten:

● Flaschen standsicher aufstellen, gegen Umfallen und gegen mecha-nische Beschädigungen schützen,

● Flaschen während der Entnahme aufrecht stellen (ausgenommen sindz. B. liegende Treibgasflaschen zumFahrzeugantrieb),

● Flaschen gegen unbefugten Zugriff sichern.

Die Forderung nach Sicherung gegen unbefugten Zugriff ist z. B. auch erfüllt,

● wenn sich mindestens eine Person immer in der Nähe der Flaschen aufhältoder

● wenn, bedingt durch die Arbeits-weise, eine ständige Beobachtung ohnehin erforderlich ist (z. B. bei Arbeiten mit Handbrennern).

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Selbstverständlich ist bei der Aufstellungauch hier wieder zu beachten, dass dieFlaschen gegen unzulässige Erwärmunggeschützt werden (Flüssiggas in der Fla-sche darf nicht höher als 40 °C erwärmtwerden). Eine unzulässige Erwärmungliegt bei Sonneneinstrahlung allerdingsnicht vor.

Bereiche eingehalten werden, in denensich keine Kelleröffnungen und -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanal-einläufe, Luft- und Lichtschächte sowiebrennbare Materialien befinden dürfen.

Diese Bereiche sind als ausreichend anzusehen, wenn sie den Abmessungen der in Bild 4-8 auf Seite 25 dargestelltenSchutzbereiche entsprechen.

Bei Flaschenbatterien mit mehr als sechsFlaschen oder bei der Entnahme von Flüs-siggas aus der Flüssigphase vergrößernsich diese Abmessungen entsprechendTRG 280. Bezüglich des Vorhandenseinsvon Zündquellen innerhalb von Schutz-bereichen lässt die TRG 280 Ausnahmen zu. Die Forderung gilt nicht bei Einzel-flaschen bis 14 kg Füllgewicht, bei Ein-zelflaschen bis 33 kg zum Schweißen,Schneiden u. ä. Arbeitsverfahren und beiFlaschenschränken.

Bild 4-10: Verschließbarer, belüfteter Flaschen-schrank an einer Gebäudeaußenwand

Bild 4-11: Belüfteter Flaschenschrank für dieLagerung von Kleinflaschen (Quelle: GOK)Unzulässig ist eine Aufstellung im un-

mittelbaren Strahlungsbereich der Bren-nerflamme, im heißen Abgasstrom oder z. B. in unmittelbarer Nachbarschaft von Öfen, Brammen, Heizkörpern oderSchmiedefeuern. Ausgenommen hiervonsind Flüssiggas-Verbrauchsgeräte, die mit den Flaschen fest verbunden sind und dabei so ausgeführt sind, dass dieFlasche vor unzulässiger Erwärmung geschützt wird (z. B. Heizstrahler).

Schutzbereiche

Werden Flüssiggasflaschen zum Entlee-ren aufgestellt, müssen ausreichende

Aufstellung unter Erdgleiche

Flüssiggasflaschen dürfen nicht in Räumen unter Erdgleiche aufgestellt sein.

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Dies sind Räume, deren Böden allseitigtiefer als 1 m unter der umgebendenGeländeoberfläche liegen. Diesen Räu-men sind Orte gleichzusetzen, die allseitigvon dichten, öffnungslosen Wänden vonmindestens 1 m Höhe umschlossen wer-den. Gasdurchlässiger Grund (Schotter,Kies) ist als „Raum unter Erdgleiche“ an-zusehen.

Ausnahmen von diesem Verbot bestehen

● bei Kleinstflaschen (bis 1 l),

● wenn die Ausführung von Arbeitenvorübergehend notwendig ist und be-sondere Schutzmaßnahmen getroffensind (siehe auch Abschnitt 10 „Flüssig-gas auf Bau- und Montagestellen undim Schiffbau“) sowie

● bei ortsfesten Verbrauchsanlagen,wenn bestimmte Schutzmaßnahmeneingehalten sind.

4.6 Beförderung von Flüssig-gasflaschen

Die Beförderung von Flüssiggasflaschennimmt wegen des universellen Einsatzesvon Flüssiggas in den verschiedenstenBereichen einen wesentlichen Raum ein.Vor allem im Bau- und Montagebereichmuss oft eine permanente Versorgung mitFlüssiggas erfolgen.

In der Regel werden Beförderungengrößerer Mengen Flüssiggas durch Fach-unternehmen durchgeführt, die mit denVorschriften zur Beförderung vertrautsind. Die Versorgung mit kleineren Men-

gen wird jedoch üblicherweise durch betriebseigene Fahrzeuge durchgeführt.

Grundsätzlich sind bei der Beförderungvon Flüssiggas folgende wichtige Regelnzu beachten:Vor jedem Transport – auch bei leerenFlüssiggasflaschen – müssen die Fla-schenventile geschlossen und mit derVerschlussmutter gesichert werden. Da-nach müssen die Schutzkappen auf-gebracht werden. Bei Flaschen mit Kra-gen (Treibgasflaschen für Stapler) entfälltdie Schutzkappe, da das Ventil bereitsdurch den Kragen gegen mechanischeBeschädigung gesichert wird. Entspre-chendes Zubehör zeigt Bild 4-12.

Die Flaschen dürfen nicht geworfen wer-den. Besonders bei Frost sind sie vor

Bild 4-12: Flaschenzubehör zum Schutz desFlaschenventils beim Transport (Quelle: GOK)

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Stößen zu bewahren. Beim Aufschlagenauf harte Gegenstände oder scharfe Kanten können gefährliche Beschädigun-gen am Flaschenmantel entstehen.

Auf Fahrzeugen dürfen Flüssiggasfla-schen stehend oder liegend transportiertwerden. Für den stehenden Transportmüssen die Flaschen ausreichend stand-fest oder in speziellen Gestellen oder Körben untergebracht sein. Alle Flaschenmüssen gegen Lageveränderungen, wie Umfallen, Herabstürzen, Wegrollenund dergleichen, gesichert werden (Bilder4-13 und 4-14).

Werden Flüssiggasflaschen in Kunden-dienst- oder Montagefahrzeugen ge-schlossener Bauart (z. B. Kastenwagen)transportiert, muss eine ausreichende

Belüftung des Laderaumes gegeben sein.Strömt Flüssiggas aus, kann explosions-fähige Atmosphäre entstehen. Bereits das

Bild 4-13: Großflasche quer liegend und durch eine Halterung gegen Lageveränderungen gesichert (Quelle: Marotech)

Bild 4-14: Kleinflasche mit Schutzkappe,durch eine Halterung gegen Umfallen undHerabstürzen gesichert (Quelle: Marotech)

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Auslösen eines Türkontaktschalters kanndie Zündung eines explosionsfähigen Gemisches bewirken. Es ereignen sichimmer wieder schwere Unfälle durchFahrzeugexplosionen bei der Beförderungbrennbarer Gase.

Die Beurteilung der Gefährdungen bei der Beförderung von Flüssiggas in geschlossenen Fahrzeugen führt zwangs-läufig zur Notwendigkeit einer ausrei-chend bemessenen Belüftung!

Gemäß Merkblatt DVS 0211 „Druckgasfla-schen in geschlossenen Kraftfahrzeugen“müssen im Laderaum mindestens zweiLüftungsöffnungen, eine in Boden-, dieandere in Deckennähe, vorhanden sein. Derfreie Querschnitt jeder Öffnung soll min-destens 100 cm2 betragen. Die Lüftungs-öffnungen müssen funktionsfähig gehaltenwerden. Bild 4-15 zeigt ein Beispiel vongeeigneten Lüftungseinrichtungen.

Diese Forderung besteht für alle regel-mäßig im Unternehmen auch für Gas-transporte genutzte Fahrzeuge, z. B. auchLeasingfahrzeuge.

Rauchen, Umgang mit offenem Feuer und sonstige Zündquellen sind in derNähe von mit Flüssiggasflaschen be-ladenen Fahrzeugen sowie in den Fahr-zeugen selbst verboten. Während desBe- und Entladens ist der Motor ab-zustellen, es sei denn, er wird betriebs-bedingt benötigt, z. B. für die Bewegungder Ladebordwand.

Beim Transport von Flüssiggasflaschenauf der Straße gilt darüber hinaus die

Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-bahn (GGVSE) mit den Vorschriften desADR (Europäisches Übereinkommen überdie internationale Beförderung gefährli-cher Güter auf der Straße). Allerdings gelten beim Transport begrenzter MengenGefahrgut erleichterte Bestimmungen. Bei der Alleinbeförderung des Gefahrgu-tes Flüssiggas gelten erleichterte Bedin-gungen bis zu einer Menge von 333 kgFlüssiggas. Erfolgt die Beförderung sol-cher begrenzter Mengen nur in Verbin-dung mit der Haupttätigkeit des Betrie-bes, ist sie von den weiteren Vorschriftendes ADR gänzlich freigestellt.

Bild 4-15: Dach- und Bodenlüfter zurBelüftung von Fahrzeugen geschlossenerBauart (Quelle: Sortimo)

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4.7 Unterkühlung und Vereisung

Bei einer Entnahme großer Flüssig-gasmengen aus der Gasphase können insbesondere bei kühler WitterungStörungen in der Gasversorgung ein-treten.

Da viel Verdampfungswärme für die Ent-nahme aus der Gasphase verbrauchtwird, unterkühlt die Gasflasche sehr stark. Die Verdampfung des Flüssigga-ses kann dadurch zum Erliegen kommen. Bei Unterkühlung des Flascheninhaltesunter 0 °C kann sich die in der Umge-bungsluft enthaltene Feuchtigkeit in Formvon Reif oder Eis auf der kalten Flascheniederschlagen (Bild 4-16).

Bild 4-16:Vereisung an einerKleinflasche bei zu hoher Entnahme-leistung

Beispiel:

Transportiert ein Handwerksbetrieb z. B. nur zweiFlüssiggasflaschen für durch den eigenen Be-trieb unmittelbar auszuführende Brennschneid-arbeiten, dann ist diese Beförderung vom ADRfreigestellt. Es handelt sich um eine Beförderungeiner Kleinmenge im Rahmen der Haupttätigkeit.Die oben bereits aufgeführten Mindestanforde-rungen müssen jedoch immer erfüllt sein. Erge-ben sich aus der Gefährdungsbeurteilung desBetriebes weitere notwendige Maßnahmen, sosind auch diese durchzuführen.

Eine Zusammenfassung der Anwendungdes Gefahrgut-Transport-Rechts beimBefördern von Flüssiggasflaschen bietetdie BG-Information „Sichere Beförderungvon Flüssiggasflaschen mit Fahrzeugen“(BGI 590).

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Solche Vereisungen dürfen nicht abge-schlagen oder durch glühende Gegen-stände, Brennerflammen oder Strahlerentfernt werden. Vereisungen dürfen nurlangsam beseitigt werden, wobei zweck-mäßigerweise Warmluft oder Warm-wasser mit Temperaturen bis zu 50 °Cverwendet werden.

Damit es gar nicht so weit kommt, mussbei der Planung von Arbeiten und der Pla-nung der Flüssiggasanlage darauf geach-

tet werden, dass die Größe und Anzahlder Flaschen den Anschlusswerten derVerbrauchseinrichtungen angepasst sind.Die maximal mögliche Dauerentnahme-menge aus einer 11-kg-Flasche beträgtnur 0,3 kg/h, bei kürzeren Entnahme-zeiten, z. B. bei Anwärmarbeiten üblich, können Gasentnahmeströme bis ca. 1,5 kg/h entnommen werden. In Bild 4-17sind Richtwerte für die mögliche Ent-nahmeleistung in Abhängigkeit von Be-triebsart und Flaschengröße dargestellt.

BetriebsartFlaschengrößen

5 kg 11 kg 33 kg

Periodisch bzw. 0,5 kg/h 0,8 kg/h 1,8 kg/hbei 50 % Unterbrechungen

Dauerentnahme 0,25 kg/h 0,3 kg/h 0,75 kg/h

Bild 4-17: Richtwerte der Entnahmeleistung in Abhängigkeit von Betriebsart und Flaschengröße

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5 Absperreinrichtungen

Die Vielfältigkeit der verschiedenen Aus-führungen von Flüssiggasanlagen bringtes mit sich, dass auch die unterschied-lichsten Bauarten von Absperreinrichtun-gen gebräuchlich sind. Bild 5-1 zeigt einige Beispiele.

Vor jeder Verbrauchsanlage (dies könnenunter Umständen mehrere einzelne Ver-brauchseinrichtungen sein) muss eineleicht zugängliche Hauptabsperreinrich-tung eingebaut sein, mit der ein soforti-ges Absperren der gesamten Verbrauchs-anlage möglich ist.

Bild 5-1: Beispiele von Absperr- und Umschalteinrichtungen; links oben: Schnellschlussventil,Mitte unten: Regulierventil und rechts oben: Umschaltventil (Quelle: GOK)

Bei Verbrauchseinrichtungen, die mittelsSchlauchleitungen an Druckgasbehälter(z. B. Einzelflaschen mit Handbrenner) angeschlossen sind, kann an die Stelleder Hauptabsperreinrichtung auch dasBehälterabsperrventil (z. B. das Flaschen-ventil) treten. Verbrauchseinrichtung undFlasche müssen aber dann im selbenRaum aufgestellt sein.

● Vor jeder Verbrauchseinrichtung mussam Ende von fest verlegten Leitungeneine Absperreinrichtung vorhandensein.

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6 Leitungen

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6.1 Allgemeines

Von größter Wichtigkeit ist die Dichtheitder Flüssiggasanlage. Tatsächlich gibt es keine 100 %ige Dichtheit, da minimaleLeckraten allein schon durch Diffusions-vorgänge bei einigen Anlageteilen nichtausgeschlossen werden können. Manspricht deshalb auch von der „technischenDichtheit“ der Anlage bzw. von der höchs-ten zulässigen Gesamtundichtheit. Dietechnische Dichtheit kann man z. B. mitHilfe von schaumbildenden Mitteln über-prüfen. Die Gesamtdichtheit einer Flüs-siggasanlage steht und fällt mit der Dicht-heit der Rohrleitungen und -verbindun-gen sowie den Schläuchen und Schlauch-verbindungen.

Grundsätzlich sollen Versorgungsanlageund Verbrauchseinrichtungen durch festverlegte Rohrleitungen verbunden sein.Diese Forderung lässt sich aber nur beistationären Anlagen erfüllen. Bei vielenortsveränderlichen Anlagen, bei denender Aufstellungsplatz mit dem Fortschrei-ten der Arbeiten ständig wechselt (z. B.Einzelflaschen mit Handbrenner), mussWert auf eine bewegliche Verbindung, also Schlauchleitung, gelegt werden.Ebenso müssen bei Brennerbewegun-gen, Schwingungen und Vibrationen starre Rohrleitungsstücke durch flexibleLeitungen ersetzt werden.

Rohr- und Schlauchleitungen müssen so verlegt sein, dass sie gegen die zu er-wartenden mechanischen, thermischenund mechanischen Belastungen aus-reichend geschützt sind.

6.2 Rohrleitungen, Rohrverbindungen

Anforderungen zu Bau, Ausrüstung undKonformitätsbewertung von Rohrleitun-gen sind in der Betriebsicherheitsverord-nung (entsprechend Druckgeräterichtlinie)geregelt. Auch der Betrieb, einschließ-lich Prüfungen, ist in der Betriebssicher-heitsverordnung geregelt.

Ansonsten gelten die Unfallverhütungs-vorschrift „Verwendung von Flüssiggas“(BGV D 34) sowie im nicht gewerblichenBereich auch die Technischen RegelnFlüssiggas (TRF). Werkstoffanforderungenan Rohrleitungen sind in entsprechendenDIN-Normen enthalten.

6.3 Schläuche, Schlauch-verbindungen

Grundsätzlich dürfen nur Flüssiggas-schläuche eingesetzt werden, die denvorgesehenen chemischen, thermischenund mechanischen Beanspruchungenstandhalten. Sicherheitstechnische Anfor-derungen an Schläuche sind hierzu inentsprechenden Spezifikationen, wie DIN-bzw. DIN-EN-Normen, festgelegt.

So muss u. a. das Schlauchmaterial dieerforderliche Beständigkeit gegen Flüs-siggas in gasförmiger und flüssiger Phaseaufweisen, die Schlauchfestigkeit inner-halb bestimmter Temperaturbereiche gewährleistet sein und die Auslegung der Druckklasse den Anforderungen des maximalen Anlagedruckes entsprechen.

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Zugelassen sind daher auch nur Schläu-che, die mit Herstelldatum, Herstellkenn-zeichen, Norm- bzw. Registernummer,Druckklasse und Kurzzeichen für Flüssig-gas gekennzeichnet sind (Bild 6-2).

Allgemein besteht die Forderung, dassSchlauchleitungen wegen ihrer geringeren

Belastbarkeit nicht länger als 0,40 m sein sollen. Diese Forderung ist vor allembei Handbrennern und auch bei vielen anderen ortsveränderlichen Verbrauchs-einrichtungen, bei denen die Beweglich-keit nicht eingeschränkt werden darf,nicht einzuhalten. Es ist daher üblich,auch längere Schlauchleitungen zu ver-wenden.

Allerdings sind bei Schlauchlängen über 0,40 m besondere Sicherheitsmaß-nahmen erforderlich:

● Verwendung von Schläuchen für besondere mechanische Bean-spruchungen,

● eine gegen Beschädigung besondersgeschützte Schlauchverlegung (z. B. Anfahr- oder Überfahrschutz, jedoch sichtbare Verlegung) und

● Verwendung von Einrichtungen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschä-digung (siehe Abschnitt 8.1).

a) Hochdruckschlauch nach DIN EN 1763-1

b) Edelstahlschläuche nach DIN 3384

c) Rohrspiralen aus nahtlos gezogenen Kupfer- und Stahlrohren

Schlauchleitungen zwischen Mittel- oder Hochdruckschlauch nachDruckregelgerät und DIN EN 1763-1 (Schläuche für Treibgas-Verbrauchseinrichtung anlagen von Fahrzeugen siehe DIN 4815 Teil 4)

Schlauchleitungen für besondere Hochdruckschlauch mit mindestensmechanische Beanspruchungen 5 mm Wanddicke (6,3 x 5)(z. B. Baustellen, Schiffbau, Stahlbau)

Bild 6-1: Anforderungen an Schläuche in Abhängigkeit von der Verwendungsart

Bild 6-2: Hochdruckschläuche mit fest eingebundenem Anschluss mit Aufdruckder Druckklasse 30

Schlauchleitungen zwischen Behälter-ventil und Druckregelgerät

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Poröse oder beschädigte Schläuche sindunverzüglich der weiteren Benutzung zuentziehen (Bild 6-3).

Besonders sorgfältig sind die Schläucheanzuschließen. Werden keine fabrikmäßigfest eingebauten Anschlüsse verwendet,müssen die Schläuche auf genormteSchlauchtüllen aufgeschoben und durchSchlauchklemmen gegen Abrutschen gesichert werden (Bild 6-4). Die Verwen-dung von Draht als Ersatz für Schlauch-schellen ist verboten.

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Bild 6-3: Gealterter brüchiger Schlauch

Bild 6-4: Schlauchanschlüsse für Flüssiggasanlagen – bevorzugt sollen fest eingebaute Anschlüsse verwendet werden

1. Fest eingebaute Anschlüsse nach DIN 4815 Teil 2

2. Lösbare Anschlüsse nach DIN EN 560

3. Lösbare Verbindungen von 2 Schläuchen nach DIN EN 560

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7 Druckregler

7.1 Allgemeines, Bauarten

Zwischen Versorgungs- und Verbrauchs-anlage muss grundsätzlich ein Druck-regler vorhanden sein. Die Installationmuss direkt hinter der Hauptabsperr-einrichtung bzw. hinter dem Flaschen-ventil erfolgen.

Notwendig sind Druckregler aus folgen-den Gründen:

● Der aus der Versorgungsanlage anste-hende Behälterdruck ergibt sich immerin Abhängigkeit von der Temperaturentsprechend der Dampfdruckkurve.Diese schwankenden Versorgungs-drücke müssen vom Regler aufgefan-gen werden.

● Die Verbrauchsanlage benötigt oft einenkonstanten und auch sehr viel niedrige-ren Anschlussdruck, um u. a. eine op-timale Verbrennung mit entsprechendgeringen CO-Anteilen zu erzielen. Man-che Verbrauchsgeräte reagieren auf einen falschen Druck sehr empfindlich.Würde z. B. der vorgesehene Anschluss-druck von 1,5 bar bei einem Feinlöt-kolben auf einen zu hohen Wert stei-gen, ergibt sich ein zu „fettes“ Gemischmit unvollkommener Verbrennung, dadie benötigte Luft über die Ausgangs-öffnungen ab einem bestimmten Punktnicht im erforderlichen Maße nachströ-men könnte. Die Folge wären unzuläs-sig hohe CO-Anteile in der Flamme mitmöglichen Vergiftungsfolgen. Aus die-sem Grund sind auch bei der Entnah-me aus Kleinstflaschen Druckregler zuverwenden.

Bild 7-1: Kleinstflasche mit Druckregler inabgewinkelter Bauart, wodurch ein Knickendes Schlauches vermieden wird (Flasche mitArmaturenschutzbügel für den Transport)

Bild 7-2: Fest eingestellter Mitteldruck-regler an einer Großflasche

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Vorrangig sind immer Druckregler mit fest eingestelltem Anschlussdruck zu ver-wenden. Bei Einsatz an verschiedenenGeräten und unterschiedlich benötigtenAnschlussdrücken werden einstellbareRegler verwendet.

Bei der Installation von Druckreglern anFlaschen ist darauf zu achten, dass siezum Schutz gegen unnötige Schlauch-beschädigungen möglichst nicht über dieUmrisse des Flaschendurchmessers hin-ausragen.

7.2 Anschluss von Druckreglern an Flüssig-gasflaschen

Der Anschluss von Druckreglern an dieFlaschenventile bereitet immer wiederProbleme, da die Flaschenventile derFlüssiggaskleinflaschen mit 3 kg, 5 kgund 11 kg Füllung anders ausgeführt sindals die der 33-kg-Großflasche und derTreibgasflasche.

Die Dichtung für den gasdichten An-schluss zwischen Flaschenventil undDruckregler bei Kleinflaschen befindetsich im Ventilanschluss. Die Dichtheitwird dadurch hergestellt, dass sich der Metallwulst am Anschlussstutzendes Druckreglers beim Andrehen derSechskantüberwurfmutter in den Dich-tungsring eindrückt.

Demgegenüber muss beim Anschluss eines Reglers an das Absperrventil derGroßflasche der Dichtring im Anschlussdes Druckreglers vorhanden sein. Bei diesem Anschluss wird der Dichtringbeim Andrehen der Überwurfmutter ge-gen die Metallfläche des Anschluss-stutzens gedrückt.

Das Außengewinde der Ventile ist beiKleinflaschen und Großflaschen gleich (W 21,8 x 1/14 links). Die Unterschiede der Abdichtung der Anschlüsse sind häufig nicht bekannt. So werden Druck-regler, die nur für Kleinflaschen geeignetsind, an Großflaschen angeschraubt. Indiesem Fall liegt Metall auf Metall und die erforderliche Gasdichtheit wird nichthergestellt. Es kann unkontrolliert Gasaustreten.

Für Entnahmeleistungen bis 1,5 kg/h gibt es Druckregelgeräte mit Kombina-tionsanschluss, welche ein gasdichtesAnschließen an Groß- und Kleinflaschenermöglichen.

Gasundichtheiten können auch durchfehlende oder beschädigte Dichtringe be-dingt sein.

Bild 7-3: Mitteldruckregler mit einstell-barem Druck an einer Großflasche

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Deshalb:Beim Anschluss immer passendeDruckregler verwenden und daraufachten, dass die erforderlichen Dichtringe vorhanden bzw. nicht beschädigt sind.

Ein weiteres Problem ergibt sich dadurch,dass 11-kg-Kleinflaschen als Treibgas-flasche für Fahrzeuge und als normaleBrenngasflasche gebräuchlich sind (Bilder7-4 und 7-5). Hierdurch kann es zu ge-fährlichen Verwechslungen kommen. Er-läuterungen hierzu siehe Abschnitt 12.

Bild 7-5: Flaschenventilanschluss ohneDichtung bei Großflaschen für Brenngasund Kleinflaschen für Treibgas

Bild 7-4: Flaschenventilanschluss mit Dichtung bei Kleinflaschen für Brenngas

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8 Sicherheitseinrichtungen

8.1 Schlauchbruchsicherungund Leckgassicherung gegen Gasaustritt beiSchlauchbeschädigung

Auch beim sorgfältigen Umgang mit Flüs-siggasanlagen und trotz guter Ausrüstungbesteht insbesondere auf Baustellen oderim Stahl- und Schiffbau die Gefahr, dassFlüssiggasschläuche beschädigt werden,z. B. durch Abreißen oder Lockern derSchlauchanschlüsse, beim Versetzen vonFlaschen oder Verbrauchseinrichtungen,durch herabfallende Gegenstände oderdurch Auftreffen der eigenen Flüssiggas-flamme.

Werden derartige Beschädigungen nicht rechtzeitig erkannt, können großeMengen unverbrannten Flüssiggases unbemerkt aus dem Schlauch ausströ-men, sich in Ecken oder Vertiefungen ansammeln und zu einem explosions-fähigen Gas-Luft-Gemisch führen.

Um solche Gefahren zu vermeiden, müs-sen alle Verbrauchsanlagen, bei denendie Schläuche besonderen mechani-schen, chemischen oder thermischen Beanspruchungen unterliegen, unmittel-bar vor den Schläuchen mit einer Sicher-heitseinrichtung gegen Gasaustritt beiSchlauchbeschädigung ausgerüstet sein.

Dies gilt jedoch nicht bei Schlauchlängenunter 0,40 m oder bei Versorgung ausKleinstflaschen.

Besondere Beanspruchungen derSchläuche liegen im Allgemeinen vor bei

● Gefahr des Knickens, Abreißens, Überfahrens usw. (z. B. auf Baustellen,in Schiffbau-, Stahlbau- und Abwrack-bereichen),

● Vorhandensein von aggressiven Medien(z. B. Galvanik, Beizereien) und

● Berührung durch heiße Teile, Gase oderBrennerflammen (z. B. in Gießereien,Hüttenbetrieben, Walzwerken und der-gleichen).

Als Sicherheitseinrichtungen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungmüssen eingesetzt werden:

● Über Erdgleiche:Schlauchbruchsicherung (Bild 8-1) oder Druckregler mit integrierterSchlauchbruchsicherung.

● Unter Erdgleiche:Leckgassicherung (Bild 8-2) oder – bei einem Anschlusswert bis zu 1,5 kg/h – Druckregler mit integrierterDichtheitsprüfeinrichtung undSchlauchbruchsicherung (Bild 8-3).

Die Schlauchbruchsicherung ist eine Sicherheitseinrichtung, die den Gasstromzwangsweise unterbricht, wenn es hinterder Schlauchbruchsicherung zu einemplötzlichen Druckabfall kommt. Das wärez. B. bei der Durchtrennung des Schlau-ches der Fall. Schlauchbruchsicherungenmüssen dem Verbrauch und dem Arbeits-druck der Anlage angepasst ausgewähltwerden. Ansonsten kommt es zu häufigenFehlauslösungen der Sicherheitsfunktion.

Die Leckgassicherung ist eine Sicher-heitseinrichtung, die schon bei kleinen

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Schlauchbeschädigungen (Leckgasmen-gen) die Gaszufuhr abstellt. Sie funktio-niert nur mit einem Spezialdoppelschlauchund sichert auch nur den Bereich desDoppelschlauches ab.

Druckregler mit integrierter Dichtheitsprü-fung sind Regler, in denen neben einerSchlauchbruchsicherung zusätzlich eineDichtheitsprüfeinrichtung eingebaut ist,mit der die gesamte Verbrauchsanlagezwangsläufig vor Inbetriebnahme aufDichtheit geprüft wird. Zu beachten sinddie Angaben des Herstellers bezüglichder schlauchlängenabhängigen Prüfzeitenauf dem Bauteil.

Bild 8-1: Schlauchbruchsicherungen

Bild 8-2: Beispiel einer Leckgassicherung(nur mit Spezialdoppelschlauch!)

Bild 8-3: Beispiel Druckregler mitSchlauchbruchsicherung und integrierterDichtheitsprüfung

8.2 Flammenüberwachungen,Gasmangelsicherungen

Grundsätzlich müssen alle Flüssiggas-Brenner mit einer Einrichtung ausgerüs-tet sein, die beim Erlöschen der Brenner-flamme die Gaszufuhr selbsttätig unterbricht (Flammenüberwachungen).

Verbrauchsgeräte, z. B. Heizer, bei denendie Flamme nicht unter ständiger Beob-

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achtung steht, sind deshalb mit thermo-elektrischen Flammenüberwachungenversehen.

Auch Flammenwächter-Teilautomatenund Gasfeuerungs-Automaten erfüllenu. a. diese Funktion.

Flammenüberwachungen halten denGasweg in Abhängigkeit von der Steuer-wirkung eines Flammenfühlers offen undschließen den Gasweg nach Erlöschender Flamme zwangsweise.

Häufigste Bauart ist die thermo-elektrischeFlammenüberwachung (Bild 8-4).

Auf eine Zündsicherung kann insbesondere verzichtet werden bei

● Geräten der Autogentechnik,

● Handbrennern, bei denen der Arbeitsvorgang die ständige Beobach-tung der Flamme erfordert und

● bestimmten Ofenbauarten (siehe Unfallverhütungsvorschrift „Verwen-dung von Flüssiggas“ [BGV D 34]),wenn eine Gasmangelsicherung vorhanden ist.

Gasmangelsicherungen sperren beim Absinken des Gasdruckes unter seinennormalen Betriebsdruck die weitere Gaszufuhr ab und verhindern ein selbst-tätiges Öffnen beim Wiederansteigen des Gasdruckes.

Bild 8-4: Thermo-elektrische Flammenüberwachung an einem Brenner, darunter Zündkerzezum Zünden der Brennerflamme

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8.3 Sicherheitseinrichtungengegen Gasrücktritt undFlammendurchschlag

Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrück-tritt und Flammendurchschlag werden gefordert, wenn eine Verbrauchseinrich-tung gleichzeitig mit brennbaren Gasenund mit die Verbrennung fördernden Gasen (Sauerstoff, Druckluft) versorgtwird. Damit soll z. B. sichergestellt wer-den, dass ein Gas nicht in die Leitung des anderen Gases eindringen kann.

Bekannt sind diese Sicherheitseinrich-tungen vor allem beim Autogenschweißenmit dem Brenngas Acetylen zum Schutzvor Flammenrückschlägen.

Wird dagegen Flüssiggas verwendet, gilt gerade hier als besonderer Vorzug diehohe Sicherheit gegen eine möglicheFlammenrückzündung. Der Grund liegtdarin, dass die Ausströmgeschwindigkeitvon Propan/Butan immer größer ist alsdie eigene Zündgeschwindigkeit. Deshalbist bei Verwendung von Flüssiggas allein– z. B. bei Luftansaugbrennern – die obenaufgeführte Sicherheitseinrichtung nichterforderlich.

Wenn jedoch zusätzlich mit Sauerstoffbzw. Druckluft aus Flaschen oder Leitun-gen gearbeitet wird, müssen diese Siche-rungen vorhanden sein (Bild 8-5). Zum einen soll ein Gasübertritt, z. B. von derSauerstoffseite, verhindert werden, zum

Bild 8-5: Sicherheitseinrichtung – zur Absicherung des Brenngasschlauches ist die Installation unmittelbar vor das Brennerhandstück notwendig

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anderen sind aber auch Gas- oder Flammendurchschläge möglich, wenndurch falsche Bedienung der Armatureneine schlagartige Verbrennung hervor-gerufen wird.

Solche Gebrauchsstellenvorlagen bzw.Einzelflaschensicherungen verhinderndas durch ihre Bauart (Bild 8-6). Die Sicherheitseinrichtungen müssen fürFlüssiggas geeignet sein. Der Herstellermuss die Gasart deutlich und dauer-haft auf dem Bauteil angeben (Propan/Butan bzw. Flüssiggas oder aber derKennbuchstabe P).

Eine zusätzliche Farbkennzeichnung ist nicht gefordert; falls vorhanden, soll die Farbe Rot (für Brenngase) ver-wendet werden.

Bild 8-6: Beispiel einer Sicherheitsein-richtung nach DIN EN 730-1 gegen Gas-rücktritt und Flammendurchschlag mitdruckgesteuerter Nachströmsperre undSichtanzeige (Quelle: Witt-Gasetechnik)

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9 Flüssiggas in der Autogentechnik

Sicherheitsanforderungen und Informa-tionen für die Verwendung von Flüssiggasin der Autogentechnik zum Bearbeitenmetallischer Werkstücke sind in der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“(BGR 500), Kapitel „Schweißen, Schnei-den und verwandte Verfahren“ und in der BG-Information „Gasschweißer“ (BGI 554) enthalten.

Flüssiggas findet vor allem bei folgendenArbeiten Verwendung:

● Flammlöten – Weich- und Hartlöten(Bilder 9-1 bis 9-3),

● Brennschneiden mit Handbrennernoder Maschinenschneidbrennern,einschließlich Brennhobeln (Brennfugenbzw. Fugenhobeln und Brennflämmen),

● Flammrichten, Flammwärmen, einschließlich Vorwärmen und An-wärmen zur Warmformgebung metallischer Werkstücke,

● Flammhärten bzw. Brennhärten von Stahl,

● Flammspritzen (z. B. Spritzverzinken)und

● Flammstrahlen (Säubern, Entrosten undEntzundern, z. B. von Stahlkonstruk-tionen, Schiffsrümpfen, Baublechen).

Hinweis:

Stahl kann mit Flüssiggas als Brenn-gas nicht geschweißt werden, da einePropan-Sauerstoff-Flamme auf dasSchmelzbad oxidierend wirkt und damit die Schweißung porös werdenwürde.

Bild 9-3: Beispiel Handwerker-Lötset

Bild 9-1: Industrielle Flüssiggasanwendung,Lötmaschine (Quelle: Everwand & Fell)

Bild 9-2: Industrielle Flüssiggasanwendung(Quelle: Everwand & Fell)

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Bild 9-4: Löt- und Schrumpfbrenner-einsätze und Handstück mit Flammen-kleinstellung

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Die dabei verwendeten Brennerbauartensind

● Brenner zum Löten, Wärmen, Abbren-nen und dergleichen, die mit Flüssig-gas in gasförmigem Zustand und an-gesaugter Luft betrieben werden (Luft-ansaugbrenner nach dem Bunsen-Prinzip [Bild 9-4]),

● Brenner zum Brennschneiden, Flamm-richten, Flammwärmen und derglei-chen, die mit Propan-Sauerstoff oderPropan-Druckluft betrieben werden,

● Brenner-Sonderformen, wie Flüssig-gasverdampfungsbrenner, denen Flüssiggas in flüssigem Zustand unterDruck zugeleitet wird, wobei inner-halb des Brenners die Verdampfung erfolgt sowie

● Kartuschenbrenner, bei denen der Flüssiggasbehälter (die Kartusche alsEinwegbehälter mit Butan gefüllt) unmittelbar mit dem Brenner verbun-den ist und ggf. als Griffstück dient(siehe Abschnitt 13).

Insbesondere werden folgende Forde-rungen an diese Brenner gestellt:

● Brenngasventile (Regulier- und Ab-sperrventil) im Bereich des Griffstückes,

● deutlich erkennbare und dauerhafteKennzeichnung aller Brennereinsätzemit der Gasart, hier Kurzzeichen P,

● handfreundliches Griffstück aus geeignetem Material,

● selbsttätig wirkende Flammenklein-stellung beim Einsatz für Bauarbeiten(siehe Abschnitt 10) und

● Ablegevorrichtung (an festen Arbeits-plätzen nicht zwingend gefordert).

Um Verwechslungen zu vermeiden, müssen auf jedem sicherheitstechnischwichtigen Einzelteil eines Brenners dasHerstellzeichen und die Brenngasart angegeben sein.

Flüssiggas-Sauerstoff- oder Flüssiggas-Druckluft-Brenner sind meist Druck-brenner. Dies ist an der Kennzeichnungder Mischdüse ersichtlich:

Kennzeichnung:

II für Mischung ohne Saugwirkung (Druckbrenner)

II für gasrücktrittssichere Mischung –ohne Saugwirkung

Bei der Verbrennung von Flüssiggas mit Druckluft oder Sauerstoff bietet eine Sicherheitseinrichtung nach DIN EN 730-1sicheren Schutz vor Gasrücktritt undFlammendurchschlag.

Zum Entzünden müssen geeignete Gas-anzünder, Zündlanzen oder im Brenner-

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handstück integrierte Zündvorrichtungenvorhanden sein (Bild 9-5).

Für das Arbeiten unter Erdgleiche geltendie gleichen Forderungen, die bereits im Abschnitt 4.5 für das Aufstellen vonFlüssiggasflaschen genannt sind.

Danach darf unter Erdgleiche nur gearbei-tet werden

● bei Versorgung aus Kleinstflaschen

oder

● wenn die Ausführung von Arbeitenvorübergehend notwendig ist und be-sondere Schutzmaßnahmen getroffensind (siehe auch Abschnitt 10 „Flüssig-gas auf Bau- und Montagestellen imSchiffbau“).

Bild 9-5: Gasanzünder

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10 Flüssiggas auf Bau- und Montagestellen und im Schiffbau

10.1 Allgemeines

Die Gründe für die Verwendung von Flüssiggas auf Bau- und Montagestellensind insbesondere seine gute Trans-portierbarkeit und seine vielfältige Ver-wendungsmöglichkeit.

Mit den Sicherheitsanforderungen bei der Verwendung von Flüssiggas auf Bau-und Montagestellen muss den dort herr-schenden Betriebsbedingungen Rech-nung getragen werden:

● Bedingt durch rauere Betriebsweise auf Baustellen unterliegen Flüssiggas-anlagenteile (Flaschen, Schläuche usw.) einer besonderen mechanischenBeanspruchung, die höher als in stationären Betriebsstätten ist.

● Es liegen häufig betriebstechnischeGründe vor, die den Einsatz der Flüssiggasanlagen auch in besonderenBereichen, z. B. unter Erdgleiche, erforderlich machen.

Wegen ähnlicher Bedingungen im Schiff-bau sind dort aus sicherheitstechnischerSicht die gleichen Anforderungen wie auf Bau- und Montagestellen zu stellen.Hinsichtlich des Einsatzes von flüssig-gasbetriebenen Geräten innerhalb vonSchiffsräumen auf Werften siehe zusätz-lich Abschnitt 10.4.2.

10.2 Verwendung von Hand-brennern, Heizgerätenund Schmelzöfen

10.2.1 Verwendung von Handbrennern

Zu den auf Bau- und Montagestellen undim Schiffbau eingesetzten Flüssiggas-Handbrennern zählen Luftansaugbrenner(Bauhandbrenner, Lötbrenner) sowieBrenner für Flüssiggas/Sauerstoff bzw.Flüssiggas/Druckluft (Brennschneiden,Flammstrahlen und dergleichen). Gemein-sames Merkmal dieser Verbrauchsgeräteaus sicherheitstechnischer Sicht ist, dassder Arbeitsvorgang eine ständige Beob-achtung der Flamme erfordert.

Für das Betreiben von Handbrennern(Bild 10-1) in diesen Bereichen müssenzusätzlich folgende Ausrüstungsteile vorhanden sein:

● Sicherheitseinrichtung gegen Flüssig-gasaustritt bei Schlauchbeschädigung(siehe Abschnitt 8.1),

Bild 10-1: Bauhandbrenner mit Druck-regler mit Schlauchbruchsicherung und integrierter Dichtheitsprüfung

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● Schläuche für besondere mechanischeBeanspruchung,

● Flammenkleinstelleinrichtung,

● Ablegevorrichtung und

● Sicherheitseinrichtung gegen Gas-rücktritt und Flammendurchschlag beider Verbrennung von Flüssiggas mit Druckluft oder Sauerstoff (siehe Abschnitt 8.3).

Als Schläuche dürfen nur für Flüssig-gas geeignete Schläuche, wegen der rauen Bedingungen im Baustellenbetrieb möglichst Hochdruckschläuche mit min-destens 5 mm Wandstärke, verwendetwerden (Bild 10-2).

Beim Einsatz von Leckgassicherungenmüssen die dazugehörigen doppelwan-digen Schläuche (Druckklasse 6 oder 30)verwendet werden (Bild 10-3).

Eine Flammenkleinstelleinrichtung ist für alle Luftansaugbrenner mit einer mög-lichen Flammenlänge von mehr als

100 mm erforderlich (Bauhandbrenner,Lötbrenner). Beim Loslassen wird dieFlammenlänge selbsttätig auf maximal100 mm begrenzt oder die Gaszufuhr völlig abgesperrt (Bild 10-4).

Die Ablegevorrichtung soll ein ordnungs-gemäßes Ablegen ermöglichen. Sie mussso gestaltet sein, dass die Kleinflammebeim Ablegen oder Abstellen des Brennersnicht auf die Abstellfläche gerichtet ist.

Bild 10-3: Leckgassicherung mit doppel-wandigem Hochdruckschlauch

Bild 10-2: Hochdruckschlauch auf einer Baustelle

Bild 10-4: Brennergriffstück mit Flammen-kleinstelleinrichtung

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10.2.2 Verwendung von Heizgerätenund Schmelzöfen

Im Gegensatz zu den Handbrennern werden im Baustellenbereich auch Ver-brauchsgeräte eingesetzt, bei denen der Arbeitsvorgang keine ständige Beob-achtung der Flamme erfordert. Hierzugehören insbesondere Heizgeräte, dieStrahlungswärme oder Warmluft erzeu-gen oder Schmelzöfen zum Aufbereitenvon Vergussmassen.

Wegen ihrer häufigen Verwendung wirdim Folgenden besonders auf Infrarot-Heizstrahler (Bilder 10-5 und 10-6) einge-

gangen. Bei diesen Geräten befindet sich hinter einer hochporösen gelochten Keramikplatte ein Verbrennungsraum mitMischrohr und einer Brennerdüse, in demdurch Injektorwirkung nach dem Bunsen-brennerprinzip ein Flüssiggas-Gemischverbrennt. Es verbrennt zunächst ober-halb der Keramikplatte und sorgt dafür,dass nach kurzer Zeit die gesamte Platteglüht. Danach zieht sich die Flamme indie Bohrungen zurück.

Wegen der großen Energiedichte pro cm2 Fläche und Stunde ist die Strahlungs-leistung dieser Heizstrahler außerordent-lich groß. Die Oberflächentemperatur be-trägt ca. 800 bis 900 °C. Deshalb befindet

Bild 10-5: Mobiler Heizstrahler an Klein-flasche mit Druckregler und einer Schlauch-länge unter 0,40 m (Sicherheitseinrichtunggegen Flüssiggasaustritt nicht erforderlich)

Bild 10-6: Infrarot-Heizstrahler mit Abgasstutzen

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sich am Strahler ein Schutzgitter, welchesden Kontakt mit dem vor der Keramik-platte befindlichen Glühgitter verhindert.

Für die Beschäftigten besteht wegender heißen Flächen des Strahlers Verbren-nungsgefahr. Deshalb und wegen der Ab-gase ist der Betrieb unter beengten Ver-hältnissen oder in Bauunterkünften nichtzulässig. Darüber hinaus kann durch die gerichtete Strahlung auf in der Nähebefindliche brennbare Gegenstände einBrand entstehen.

Bei Strahlern, die an der Flasche befestigtsind, besteht zusätzlich die Gefahr desUmfallens der Flasche, wenn diese nichtstandsicher aufgestellt ist.

Folgende Ausrüstungsteile müssen min-destens vorhanden sein:

● Druckregler,

● Sicherheitseinrichtung gegen Flüssig-gasaustritt,

Hinweis:Bei Schlauchlängen unter 0,40 m kanndie Sicherheitseinrichtung entfallen!Beim Einsatz der Heizstrahler imdurchgehenden Betrieb (Tag undNacht, Wochenenden) müssen auchüber Erdgleiche Leckgassicherungeneingesetzt werden!

● Flammenüberwachung (Zündsicherung),

● Hochdruck- oder Mitteldruckschlauch –bei Einsatz der Leckgassicherung doppelwandig und

● Abgasstutzen für den Anschluss desAbgasschlauches.

Heizstrahler ohne Abgasschlauch dürfennur über Erdgleiche und im Freien so-wie in Räumen mit guter natürlicher Be-und Entlüftung betrieben werden.

Für Warmlufterzeuger (Bild 10-7) undSchmelzöfen (Bild 10-8) gelten die glei-chen Anforderungen wie für Heizstrahler.

Bild 10-7: Warmlufterzeuger – Gebläseheizgerät

Bild 10-8: Schmelzofen (Kocher-Ofen) mit Vergussmasse-Eimer

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10.3 Allgemeine Betriebs-bestimmungen

Abweichend vom allgemeinen Verbot dürfen für Bauarbeiten Flüssiggasanlagen(Verbrauchsgeräte nebst den dazugehö-rigen Flaschen) in Räumen und Bereichenunter Erdgleiche aufgestellt werden, wenndies aus betriebstechnischen Gründennotwendig ist und natürliche oder tech-nische Lüftung die Bildung einer gefähr-lichen explosionsfähigen Atmosphärebzw. eines gesundheitsgefährlichen Ab-gas-Luft-Gemisches oder Sauerstoff-mangel verhindert.

Allerdings muss die Flüssiggasanlage unter ständiger Aufsicht stehen (z. B. Auf-enthalt von mindestens einer Person inder Nähe der Anlage). Bei Verwendungvon Handbrennern ist bereits durch dieArt der Arbeitsweise (ständige Beobach-tung der Flamme) eine Aufsicht gegeben.

Bei längeren Arbeitsunterbrechungenmüssen die Flaschen aus den Räumenund Bereichen unter Erdgleiche entferntwerden, entleerte Behälter sind unver-züglich zu entfernen.

In brandgefährdeten Bereichen dürfenkeine Flaschen und Behälter aufgestelltwerden.

Für die Aufstellung von Flaschen und Be-hältern über Erdgleiche ist das in den Abschnitten 3 und 4 Gesagte maßgebend.

In Räumen dürfen Verbrauchseinrich-tungen nur mit Abgasführung ins Freieund bei ausreichender Luftmenge be-trieben werden. Ausnahmen bestehen bei

guter Be- und Entlüftung und wenn derAnteil gesundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft keine unzuträglichen Kon-zentrationen erreicht.

Vor längeren Arbeitsunterbrechungenmüssen außer den Absperreinrichtungenauch die Hauptabsperreinrichtungen geschlossen werden.

In Räumen und Bereichen, in denen mitexplosionsfähiger Atmosphäre gerechnetwerden muss, dürfen Flüssiggasgeräte nurunter Beachtung des Explosionsschutzesin Betrieb genommen werden.

Für die Verwendung von Flüssiggas innicht stationären Bauunterkünften müssendie zur Versorgung angeschlossenen Flüs-siggasflaschen außerhalb der Innenräumebzw. in nur von außen zugänglichen belüf-teten Kästen oder Schränken unterge-bracht sein (Bild 10-9).

Es dürfen jedoch maximal vier Kleinfla-schen (mit je bis zu 11 kg) oder zwei Groß-flaschen betrieben werden. Ausnahms-weise dürfen eine Kleinflasche als Ge-brauchs- und eine als Vorratsflasche auchinnerhalb aufgestellt werden, wenn sie in einem geschlossenen Behältnis mit Lüf-tungsöffnungen ins Freie untergebrachtsind. Die Wände müssen feuerhemmendund ohne Öffnung nach innen sein.

Die Flaschen sind bei verfahrbaren Bau-unterkünften fest mit ihnen zu verbinden.

An den Flaschen muss ein fest eingestell-ter Druckregler mit dem der Auslegung derAnlage entsprechenden Anschlussdruck(30 oder 50 mbar) installiert sein.

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Bild 10-9: Außen angebrachter Flaschen-schrank an einem Baucontainer

Grundsätzlich müssen die Abgase nachaußen abgeführt werden. Verbrauchsein-richtungen mit einem Anschlusswert vonmehr als 50 g/h (außer Kochgeräte mit of-fener Flamme) sind so anzuschließen undaufzustellen, dass die Verbrennungsluftausschließlich aus dem Freien entnommenwird und die Abgase unmittelbar ins Freiesteigend abgeführt werden (Bild 10-10).

Bei Anschlusswerten unter 50 g/h muss wenigstens eine unverschließbareLüftungsöffnung von mindestens 10 cm2

Querschnitt in der Nähe der Verbrauchs-einrichtung vorhanden sein.

Der Einsatz von mobilen Heizgeräten innerhalb von Bauunterkünften ist nichtzulässig.

Bild 10-10: Baucontainer mit Lüftungs- und Abgasöffnung für Gas-Beheizung

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10.4 Besondere Betriebs-bestimmungen

10.4.1 Durchgehender Betrieb

Besonders in den Wintermonaten ist eshäufig erforderlich, die Beheizung oderAustrocknung von Räumen auf BaustellenTag und Nacht sowie an Wochenendenund Feiertagen durchzuführen, ohne dassgleichzeitig Beschäftigte anwesend sind.Abweichend von der sonst üblichen Re-gelung darf dieser durchgehende Betriebauch ohne ständige Aufsicht vorgenom-men werden, und zwar unter folgendenBedingungen:

1. Die Druckgasbehälter müssen überErdgleiche aufgestellt sein.

2. Die Flüssiggasschlauchleitungen müssen über eine Leckgassicherungangeschlossen sein.

3. Die Flüssiggasanlage muss von einem Beschäftigten, der vom Unter-nehmer hierzu beauftragt ist, täglichmindestens einmal geprüft werden,insbesondere hinsichtlich● der Aufstellung der Flüssiggas-

behälter,● der Verlegung des Anschlusses

und der Dichtigkeit der Leitungensowie

● der Aufstellung der Verbrauchs-einrichtungen.

4. In Räumen unter Erdgleiche dürfen nur Heizgeräte mit Gebläse verwendetwerden. Nicht mit Flüssiggas betrie-bene Heizgeräte sind in Räumen unterErdgleiche vorzuziehen.

10.4.2 Verwendung von Flüssiggas in Schiffsräumen auf Werften

Gelegentlich werden flüssiggasbetrie-bene Geräte (Handbrenner, Heizgeräteund dergleichen) auch innerhalb vonSchiffsräumen auf Werften, z. B. vonFremdfirmen, eingesetzt. Dabei könnenspezielle Gefährdungen bestehen, weilinsbesondere

● die verschiedenen Ebenen eines Schiffes bzw. Schiffsteiles durch Öffnungen miteinander verbunden sind,

● nicht alle Räume ausreichend durchlüftet sind,

● eine Vielzahl von Tätigkeiten gleichzeitig stattfinden kann,

● eine Vielzahl von Tätigkeiten mit Zündgefahren verbunden sein kann und

● Tätigkeiten von unterschiedlichen Firmen ausgeführt werden können und die gegenseitige Gefährdung nurschwer durch Koordination zu be-herrschen ist.

Um den speziellen Gefährdungen im Einzelfall Rechnung zu tragen, sind eineGefährdungsbeurteilung durchzuführenund unter Beachtung des geltenden Arbeitsschutzrechtes Schutzmaßnah-men schriftlich festzulegen und derenDurchführung und Wirksamkeit zu kon-trollieren.

Nach dem Gefahrstoffrecht sind auch einErlaubnisschein und eine Betriebsanwei-sung erforderlich, in denen festzulegen ist:

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● die erforderlichen Arbeitsmittel,

● die Maßnahmen für die Erste Hilfe undsonstige Notfälle,

● die Beaufsichtigung und Leitung derArbeiten durch eine verantwortlichePerson,

● der Beginn und das Ende der Arbeitenmit Flüssiggas im Schiffskörper bzw.Schiffbauteil und

● die Maßnahmen zum Entfernen derFlüssiggasanlage aus dem Schiffskör-per bzw. dem Schiffsbauteil bei Pausensowie Arbeits- und Schichtende.

Die verantwortliche Person hat insbe-sondere dafür zu sorgen, dass

● mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maß-nahmen durchgeführt und beim Einsatz von Fremdfirmen die Arbeitenbeim Koordinator angemeldet sind

und

● nach Beendigung der Arbeiten die Arbeitsstelle geräumt ist und beiEinsatz von Fremdfirmen die Arbei-ten beim Koordinator abgemeldetworden sind.

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11 Flüssiggas in Gießereien

In Gießereien wird Flüssiggas gelegent-lich eingesetzt zum

● Arbeiten mit Handbrennern beimTrocknen, Abbrennen oder Vorwärmen(vor dem Gießen) von Kernen und For-men sowie beim Trocknen von Gieß-pfannen und anderen feuerfestenAuskleidungen

und

● Beheizen von Warmhalte-, Schmelz-und Trockenöfen beim Anwärmen vonDruckgussformen und Schmelztie-geln, Warmhalten von Straßentrans-portbehältern, Trocknen von Aus-mauerungen.

Als Handbrenner werden Luftansaug-brenner, z. B. Lötbrenner oder so genannte Bauhandbrenner, eingesetzt.

Die Ausrüstung der Handbrenner ergibtsich entsprechend den Ausführungen in vorherigen Abschnitten, wobei fürGießereien das Vorhandensein von besonderen thermischen und mechani-schen Beanspruchungen zugrunde gelegt werden muss.

Insbesondere müssen vorhanden sein:

● Druckregler an der Flüssiggasflasche,

● Schlauchbruchsicherung (über Erdgleiche) bzw. Leckgassiche-rung (unter Erdgleiche),

● Hochdruckschlauch mit mindestens 5 mm Wanddicke,

● Flammenkleinstelleinrichtung

und

● Ablage- oder Aufhängevorrichtung.

Beim Arbeiten mit den Handbren-nern ist in Gießereien zusätzlich zu beachten:

● Gasschläuche so verlegen, dass keine Stolpergefahr besteht.

● Gasschläuche so verlegen und sichern, dass sie gegen thermischeund mechanische Beanspruchungengeschützt sind.

● Andere Personen dürfen durch das Arbeiten mit den Handbrennernnicht gefährdet werden.

Darüber hinaus ist beim Arbeiten an Kernen und Formen zu beachten:

● Im Umkreis von 3 m dürfen keinebrennbaren Form- und Kernlacke aufgetragen (mit Pinsel oder durch Fluten) oder umgefüllt werden.Arbeitsgefäße mit brennbaren Form-lacken dürfen dort nicht vorhanden sein.

● Im Umkreis von 5 m darf mit brennbaren Formlacken nicht gespritzt werden.

● In den Boden eingeformte Formenmüssen so belüftet werden, dass sich in ihnen keine brenn-baren oder explosionsfähigen Gase bzw. Gasgemische ansammeln können.

● In der Nähe müssen ein Feuer-löschgerät sowie eine Löschdeckeoder Löschbrause vorhanden sein.

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Werden Öfen mit Flüssiggas betrieben,sind neben den Sicherheitseinrichtun-gen nach Abschnitt 8.2 (Flammenüber-wachungen, Gasmangelsicherungen)weitere gastechnische Sicherheitsanfor-derungen zu beachten, die insbesonderein Abhängigkeit vom Ofentyp aus folgen-den Regelwerken entnommen werdenkönnen:

● Unfallverhütungsvorschrift „Ver-wendung von Flüssiggas“ (BGV D 34)

sowie

● Technische Regeln Flüssiggas (TRF),DVGW-Arbeitsblätter (z. B. DVGW-Arbeitsblatt G 610 „Gasfeuerungen anIndustrieöfen“) und Normen (z. B. fürRohrleitungen usw.).

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12 Fahrzeuge mit Treibgas-Antrieb für den innerbetrieblichen Verkehr

12.1 Allgemeines

Treibgasantriebe von Fahrzeugen sind Otto-Verbrennungsmotoren, denen alsKraftstoff Treibgas zugeführt wird.

Im innerbetrieblichen Bereich werden diese Antriebe z. B. an Gabelstaplern ver-wendet (Bild 12-1).

Der Anteil an treibgasbetriebenen Gabelstaplern dürfte bei ca. 10 bis 15 %liegen.

Um auch hier eine unbeabsichtigte Frei-setzung von Flüssiggas (Treibgas) zu ver-

hindern, müssen folgende Schutzzielevorrangig verwirklicht sein:

● Einsatz geeigneter Bauteile gemäß dengestellten Anforderungen (Schläuche,Leitungen, Verdampfer/Druckregleru. a.),

● Schutz der Bauteile gegen mechani-sche Einwirkungen, insbesonderedurch Anordnung innerhalb der äußerenBegrenzung eines Fahrzeuges,

● Schutz der Bauteile gegen dynamischeEinwirkungen (z. B. durch Fahrbean-spruchungen),

Bild 12-1: Treibgas-Stapler mit Versorgung aus Treibgasflasche (Quelle: Jungheinrich)

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● Schutz der Bauteile gegen unzulässigeErwärmung (z. B. durch Motor- oderAbgaswärme)

und

● Schutz der Treibgastanks gegen Über-füllung und während des Betankens.

Einige schwere Unfälle im Zusammen-hang mit Flüssiggas-Antrieben an kraft-betriebenen Flurförderzeugen wurdenverursacht durch

● Verwechseln von Treibgasflaschen mitBrenngasflaschen,

● Startversuche (bei Startschwierigkeiten)nach Betätigen des Kaltstartknopfesam Verdampfer/Druckregler in Verbin-dung mit ungeeigneten bzw. beschä-digten Druckreglern,

● falsche Bedienung bzw. fehlerhafteoder undichte Verbindung zwischenFüllpistole und Füllventil beim Betankenvon Treibgastanks

sowie

● Kälteverbrennungen an der Hand infolge Nichtbenutzung von Schutz-handschuhen beim Bedienen einerTreibgastankstelle.

12.2 Begriffe

Im Zusammenhang mit dem Treibgas-Antrieb sollen zunächst folgende Begriffeerläutert werden:

Flüssiggas/Brenngas/Treibgas

Je nach dem Verwendungszweck vonFlüssiggas unterscheidet man begriff-lich Brenngas und Treibgas. Es handeltsich jedoch in der Zusammensetzungum das gleiche Flüssiggas.

Brenngas dient zur Wärmeerzeugung;Treibgas ist mit Mineralölsteuer belegtund wird als Kraftstoff zum Antrieb vonVerbrennungsmotoren genutzt.

In der Bundesrepublik Deutschland ent-hält Treibgas überwiegend Propan (min-

Komponenten Anteil

Ethan 0,5 Gew.-%

Propan 95,5 Gew.-%

Propen 2,5 Gew.-%

i-Butan 0,9 Gew.-%

n-Butan 0,6 Gew.-%

Schwefelwasserstoff nicht nachweisbar

Elementarschwefel nicht nachweisbar

Kohlenoxysulfid-Schwefel + Elementarschwefel 1 mg/kg

Bild 12-2: Mögliche Zusammensetzung eines Treibgases für Gabelstapler nach DIN 51622

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destens 95 Gew.-%), da es gegenüberButan die wesentlich günstigeren Kraft-stoffeigenschaften (z. B. Verdampfungs-verhalten, Oktanzahl) besitzt.

Treibgasanlage

Hierunter versteht man die Gesamtheitder Anlagenteile.

Versorgungsanlage

Die Versorgungsanlage besteht aus dem Treibgasbehälter mit seinen Arma-turen. Das Behälter-Entnahmeventil stellthier gleichzeitig die Absperreinrichtungdar.Hinter dem Entnahmeventil folgt die Verbrauchsanlage.

Treibgasbehälter

Der Treibgasbehälter enthält das Treib-gas. Dabei unterscheidet man zwischeneinem Wechselflaschensystem mit Treibgasflaschen und einem Tanksystemmit einem Treibgastank.

Verbrauchsanlage

Die Verbrauchsanlage besteht aus einem Verbrennungsmotor und den treib-gasspezifischen Anlagenteilen, die zur Herstellung eines brennfertigen Gas-Luft-Gemisches notwendig sind.

Treibgastankstellen

Treibgastankstellen sind Anlagen zum Befüllen von Treibgastanks, beste-hend aus der Füllanlage und einem ortsfesten Lagerbehälter.

12.3 Bauteile des Treibgas-Antriebes

Das besondere Merkmal von Treibgas-anlagen für Gabelstapler stellt die Entnahme des Treibgases aus den Behäl-tern aus der Flüssigphase dar.

Bild 12-3: Treibgasanlage

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Bild 12-4: Prinzipskizze einer Treibgasanlage

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12.3.1 Versorgungsanlage

Treibgasflasche

Werden 11-kg-Treibgasflaschen aus Stahl(Bild 12-5) im Wechselflaschensystemverwendet, sind gegenüber der Brenn-gasflasche folgende Besonderheiten zubeachten:

● Zum Schutz des Ventils ist die Flasche mit einem 270°-Kragen in derhohen Ausführung ausgerüstet.

● Das Entnahmeventil ist mit einem gebogenen Tauchrohr ausgerüstet,denn die Flasche ist zur Entnahme inliegendem Zustand vorgesehen (Bild 12-6). Bei diesen Flaschen mussdie Kragenöffnung bzw. der Anschlussdes Entnahmeventils nach unten weisen.

● Das Entnahmeventil beinhaltet einRohrbruchventil, welches bei Abreißendes Ventils oder Schlauches eine Sicherung gegen Ausströmen des Flascheninhaltes darstellt.

● Die Entnahme erfolgt bei Treibgas-flaschen aus der Flüssigphase.

Hinweis:Das Entnahmeventil der Treibgas-flasche ist mit dem Entnahmeventil der 33-kg-Großflasche identisch. Das Entnahmeventil einer 11-kg-Brenn-gasflasche verfügt über einen anderenDichtungsanschluss.Wird versehentlich anstelle der Treib-gasflasche eine 11-kg-Brenngas-flasche an die Treibgasanlage ange-schlossen, ist eine gasdichte Ver-bindung nicht möglich. Es bestehtBrand- und Explosionsgefahr!Außerdem kann es zum Abriss von Ventilteilen kommen.

Bild 12-5:11-kg-Treib-gasflaschemit Schutz-kragen für Treibgas-Stapler

Bild 12-6:Aufge-schnitteneTreibgas-flasche mitgebogenemTauchrohrzur Entnahme aus der Flüssigphase

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Treibgastank

Der Treibgastank ist ein Behälter mit einem Nenninhalt von gleich oder kleiner200 l, der durch die Tankhalterung mitdem Fahrzeug fest verbunden ist und aneiner Treibgastankstelle immer wieder volumetrisch gefüllt werden kann.

Anforderungen bezüglich Bau, Ausrüs-tung, Betrieb usw. sind in der TRG 380„Treibgastanks“ beschrieben. Unter-schieden wird zwischen den BauformenTreibgasbehälter (TB) (Bild 12-7) undTankflasche (TF) (Bild 12-8).

Die wenig gebräuchliche Tankflaschemuss wie ein sonst üblicher Tankbehälterdurch eine Tankhalterung fest mit demFahrzeug verbunden sein.

Bild 12-8: Tankflasche (TF)

Bild 12-7: Im Fahrzeug fest eingebaute Tankbehälter (TB) – (Quelle: Jungheinrich)

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12.3.2 Verbrauchsanlage

Die typischen Anlagenteile der Ver-brauchsanlage sind aus der Prinzipskizzezu ersehen. Folgende wesentliche Punktesind zu beachten:Erschütterungsfreie Leitungsabschnittemüssen aus Kupferrohr oder nahtlosemPräzisionsstahlrohr hergestellt sein. Über-gangsabschnitte zwischen Rahmen undMotor sowie der Schlauchleitungsab-schnitt am Wechselflaschenanschluss (Fla-schenventilanschluss) müssen als Hoch-druckschlauch (gekennzeichnet, Druck-klasse 30 bar, feste Einbindung der An-

schlussarmaturen) ausgeführt und fürFlüssiggas zugelassen sein.

Die Schläuche müssen so kurz wie mög-lich sein und einen Mindestabstand zuAuspuffteilen von 100 mm haben. Andern-falls muss eine zusätzliche Abschirmungangebaut sein.

Es ist ein Stillstandsabschluss erforder-lich, um die Treibgaszufuhr zum Ver-dampfer bei stehendem Motor abzu-sperren. Zumeist sind dies Magnetven-tile, die mit dem Zündstrom geschaltetwerden.

Das Treibgas wird im Verdampfer vomflüssigen in den gasförmigen Zustandüberführt und im direkt nachgeschaltetenDruckregler auf Verbrauchsdruck herab-gesetzt. Die flexiblen Verbindungen zwi-schen Druckregler und Mischer müssenals Mitteldruckschlauch (gekennzeichnet,Druckklasse 6 bar, Befestigung mitSchlauchschellen möglich) ausgeführtund für Flüssiggas zugelassen sein.

Das brennfertige Gas-Luft-Gemisch wirdim Mischer erzeugt. Da der Treibgasmotorzur vollkommenen Verbrennung viel Luftbraucht, werden leistungsfähige Luftfilterbenötigt.

Achtung:In der Vergangenheit haben sich anGabelstaplern mit Treibgasantriebmehrere schwere Explosionen undBrände ereignet. Die Folge waren Tote,Schwerverletzte und hohe Sachschä-den. Den Unfällen vorausgegangen

Bild 12-9: Sicher befestigte und angeschlossene Treibgasflasche (Quelle: Jungheinrich)

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waren zumeist Startschwierigkeitenmit wiederholten Startversuchen beigleichzeitiger Betätigung des im Mo-torraum am Verdampfer-Druckreglerbefindlichen „Choke- bzw. Kaltstart-knopfes“. Die Verdampfer-Druckreglerwerden heute in verbesserter Bauartund mit abgedecktem Choke-Knopfeingebaut (Bild 12-10).

Folgen waren Explosionen und Brände,die laut Unfalluntersuchungen auf Gas-leckagen im Motorraum im Bereich derVerdampfer-Druckregler zurückzuführenwaren. Der Gasaustritt wurde durch be-schädigte Bauteile des Reglers (z. B.Membrane) verursacht.

Um derartige Unfälle auch in Zukunftzu verhindern, müssen folgende Maßnah-

men an Treibgasstaplern umgesetzt werden:

a) Die Gabelstaplerfahrer sind über dasVerhalten bei Startschwierigkeiten zuunterweisen. Dazu gehört die Auffor-derung, den Stapler bei eventuell auf-tretenden Störungen an der Treibgas-anlage außer Betrieb zu nehmen, bisdie Ursache geklärt und der Mangelbehoben wurde. Dieser Punkt ist in der Betriebsanweisung aufzunehmen(siehe Abschnitt 16 „Betriebsanwei-sungen“).

b) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,dass die Treibgasanlage gemäß Unfall-verhütungsvorschrift „Verwendung vonFlüssiggas“ (BGV D 34) durch einenSachkundigen wiederkehrend geprüftwird (siehe Abschnitt 15 „Prüfungen“).

Bild 12-10:Verbesserter Verdampfer-Druckregler mit Ab-deckung auf Choke-Knopf

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12.4 Flaschenwechsel, Füllen von Treibgastanks

12.4.1 Flaschenwechsel

Treibgasflaschen dürfen nur im Freienüber Erdgleiche und erst nach Schließendes Flaschenventils gewechselt werden.

Häufig werden die Flaschen nicht ganzleer gefahren. Im Anschlussschlauchkann sich noch flüssiges Treibgas befin-den. Das wird verhindert, wenn das Fla-schenventil geschlossen und die Treib-gasanlage mit weiterlaufendem Motorgeleert wird. Sonst kann flüssiges Treib-gas beim Flaschenwechsel freigesetztwerden. Um so mögliche Kälteverbren-nungen zu vermeiden, müssen beim Flaschenwechsel Schutzhandschuhe aus Leder getragen werden.

Beim Anschluss der neuen Flasche ist zu prüfen, ob die Dichtung im Wechsel-flaschenanschluss vorhanden und un-beschädigt ist (Bild 12-11).

Brenngasflaschen dürfen nicht anstellevon Treibgasflaschen angeschlossen werden. Da die Anschlüsse bezogenauf ihren Dichtmechanismus nicht kom-patibel sind, ist das Anschrauben derÜberwurfmutter zwar möglich, einegasdichte Verbindung erfolgt jedochnicht. Es besteht Brand- und Explo-sionsgefahr. Außerdem kann es zum Ab-riss von Ventilteilen kommen.

Die Treibgasflasche muss auf dem Fahr-zeug liegend mit der Kragenöffnung nach unten befestigt werden. Nur so kanndie Flasche vollständig entleert werden.Ein Beispiel für eine Betriebsanweisungfolgt in Abschnitt 16.

Bild 12-11:Anschluss einer Treibgas-flasche mit Dichtung imWechselflaschenanschluss

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12.4.2 Füllen von Treibgastanks

Um stets einen sicheren Füllbetrieb zugewährleisten, sind grundsätzlich eineBetriebsanweisung (Füllanweisung) aufzustellen, die Füllanlage gegen unbe-fugte Benutzung zu sichern und nur unterwiesene Personen mit der Füllung zu beauftragen. Darüber hinaus ist dasRauchen an der Treibgastankstelle zu untersagen.

Wichtig ist auch, dass das Fahrzeug vor Beginn des Füllvorganges gegen Wegrollen gesichert und der Motor ab-gestellt ist. Während des Füllvorgangesmüssen Lederhandschuhe benutzt werden (Bild 12-12).

Weitere wichtige Hinweise über das sichere Füllen von Treibgastanks können

der TRG 404 „Anlagen zum Füllen vonTreibgastanks – Flüssiggastankstellen“entnommen werden. In dieser TRG sind auch das Errichten und der Betrieb von Flüssiggastankstellen geregelt. Des Weiteren sind dort auch Muster von Füllanweisungen enthalten.

12.5 Betrieb in Räumen

Trotz an sich sauberer Verbrennung bei Treibgasmotoren können beim Be-trieb eines Gabelstaplers in ganz oderteilweise geschlossenen Räumen beiungünstigen Verhältnissen die Abgas-emissionen kritisch werden.

Entscheidender Schadstoff hierbei ist CO (Kohlenmonoxid).

Bild 12-12: Betankung eines Treibgasfahrzeuges, geschützt mit Lederhandschuhen

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Bild 12-13: Schutzbereich beim Abstellen von treibgasbetriebenen Fahrzeugen

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Mit Treibgas betriebene Motoren müssenin Hinblick auf den Schadstoff-Gehalt imAbgas auf den erreichbaren niedrigstenWert gebracht werden. Dieser kann ange-nommen werden, wenn der CO-Gehaltder Abgase 0,1 Vol.-% nicht übersteigt.

Entscheidend für die Abgasemissionenund für einen Einsatz in Räumen sind fol-gende Faktoren:

● Regelmäßige Wartung der Treibgas-anlage.

● Mindestens halbjährliche Prüfungund ggf. Korrektur des CO-Gehaltes.

● Für eine vollkommene Verbrennungmuss genügend Luft-Sauerstoff zurVerfügung stehen, d. h. ausreichendeLuftmengenzufuhr und sauberer Motor-Luftfilter.

● Raumgröße und Luftwechselrate müs-sen gewährleisten, dass die Abgaseausreichend verdünnt werden. In nor-malen Räumen ohne tote Ecken undohne Verwendung von Gefahrstoffen

muss deshalb mindestens ein dreifacherstündlicher Luftwechsel vorliegen.

● Durch Einbau eines Drei-Wege-Kataly-sators in Verbindung mit einer gere-gelten Treibgasanlage lassen sich dieAbgaswerte weiter verbessern.

Achtung:

Soll der Einsatz von treibgasbe-triebenen Gabelstaplern unter Erd-gleiche erfolgen, müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die in der Unfallverhütungsvorschrift„Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D 34) beschrieben sind.

12.6 Abstellen von Fahrzeugen

Das Abstellen von treibgasbetriebenenFahrzeugen in Räumen und im Freien istnur über Erdgleiche erlaubt. Dabei mussein Schutzbereich um den Treibgas-behälter eingehalten werden (Bild 12-13).

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Kelleröffnungen, Gruben und dergleichendürfen sich wegen der Eigenschaften von Flüssiggas nur in entsprechend aus-reichendem Abstand befinden.

Beim Abstellen ist grundsätzlich das Flaschenventil zu schließen, soweit keineselbsttätig wirkende Absperreinrichtungvorhanden ist (z. B. elektromagnetischesEntnahmeventil, wie es für nach StVZO zu-gelassene Fahrzeuge vorgeschrieben ist).

Beim Abstellen in Garagen, Einstellräu-men, Lagerräumen oder auch Arbeits-

räumen ist auf gute Be- und Entlüftung zu achten. Dies kann als gegeben ange-sehen werden, wenn z. B. zwei gegen-überliegende Lüftungsöffnungen vor-handen sind, die eine ständige natürlicheQuerlüftung ermöglichen, wobei eine Öffnung in Bodennähe angeordnet seinsoll.

Das Abstellen von treibgasbetriebenenFahrzeugen zu Instandhaltungsarbeiten in Werkstätten ist in der BG-Regel „Fahrzeug-Instandhaltung“ (BGR 157) beschrieben.

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13 Flüssiggas aus Gaskartuschen

Gaskartuschen sind Einwegbehälter. Sie werden vom Hersteller einmalig be-füllt und sind nach der Entleerung nichtwieder befüllbar. Nach der Produktnorm EN 417 werden Gaskartuschen unter-schieden in Kartuschen mit Entnahme-ventil und Kartuschen ohne Entnahme-ventil (Bild 13-1). Für die Kartusche ohneEntnahmeventil ist auch die Bezeichnung„Anstechkartusche“ gebräuchlich. FürKartuschen mit Entnahmeventil ist dieVerkaufsbezeichnung „Ventilkartusche“üblich.

Der wesentliche Unterschied im Ge-brauch besteht darin, dass die Anstech-kartusche nach dem Einsetzen in ein

Verbrauchsgerät bis zur vollständigenEntleerung im Gerät verbleiben muss. Bei einer vorzeitigen Trennung vom Ver-brauchsgerät entweicht das in der An-stechkartusche befindliche Gas sofortdurch die nicht wieder verschließbare Einstichöffnung. Kartuschen mit Entnah-meventil können dagegen auch teilent-leert vom Verbrauchsgerät getrennt werden. Das Ventil in der Kartuscheschließt sich bei der Trennung vom Ver-brauchsgerät selbsttätig. Damit ist ihr Einsatz flexibler und auch sicherer.

Beim Umgang mit Gaskartuschen sindspezifische Gefährdungen zu betrachten:

● Flüssiggas dehnt sich bei Wärmeein-wirkung stark aus. In geschlossenenBehältern ohne Überdruckventil, z. B.Kartuschen, kann eine Überhitzungzum Bersten der Kartusche und damitzur schlagartigen Freisetzung des über-hitzten Flüssiggases führen. Auf dieseWeise wurden schwere Unfälle ver-ursacht.

● Gaskartuschen sind dünnwandige Einwegbehälter, welche durch ihre Bau-art bedingt nur begrenzten mechani-schen Beanspruchungen widerstehen.Unter rauen Bedingungen ist z. B.durch Schlag oder Stoß mit der Be-schädigung der Kartusche oder derVerbindung zwischen Kartusche undVerbrauchsgerät zu rechnen. Es be-steht Brand- und Explosionsgefahr.

● Gaskartuschen stehen während derGasentnahme nicht wie eine Flüssig-gasflasche in aufrechter Position.

Bild 13-1: Formen von Gaskartuschen

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Ihre Lage wird z. B. bei Lötarbeitendurch den Benutzer ständig verändert(Bild 13-2). Bei der Verwendung vonGaskartuschen kann so lageabhän-gig auch flüssige Phase in das Ver-brauchsgerät gelangen. Abhängig vonder Konstruktion des Verbrauchsge-rätes können Stichflammen auftreten. Es besteht Verbrennungs- und Brand-gefahr.

● Anstechkartuschen haben häufig einereine Butanfüllung. Die Siedetempera-tur beträgt 0 °C bei Atmosphärendruck.Bei kalter Witterung ist eine Entnahmeoft nicht möglich oder kommt wegenUnterkühlung schnell zum Erliegen.

Es besteht die Gefahr, dass angesto-chene, teilentleerte Kartuschen verse-hentlich vom Verbrauchsgerät getrenntwerden und das Gas dann aus der offenen Kartusche entweicht.

● Bei Kartuschen ohne Entnahmeventilverhindert nach der Verbindung mitdem Verbrauchsgerät eine spezielleGummidichtung das Entweichen vonFlüssiggas. Sitzt diese Dichtung nichtrichtig, ist sie beschädigt oder liegt wegen starker Verschmutzung nichtdicht an, kann es zum Gasaustritt kom-men. Eine wirksame Dichtheitsprüfungist aufgrund der Konstruktion im all-gemeinen Gebrauch kaum durchzu-führen, weil der Bereich der Dichtungnicht ausreichend zugänglich ist. BeiTransport und Lagerung in geschlos-senen Kraftfahrzeugen, Werkzeug-kisten, Schränken besteht die Gefahrder Bildung einer gefährlichen explo-sionsfähigen Atmosphäre.

Maßnahmen:

Wegen der besonderen Gefährdungenbeim Einsatz von Gaskartuschen ist sorgfältig zu prüfen, ob eine Verwendung ohne vermeidbare Gefährdungen der Beschäftigten möglich ist. Meist ist derEinsatz von Gaskartuschen im gewerb-lichen Bereich auch wirtschaftlich nichtsinnvoll.

Insbesondere bei der Verwendung an mobilen Arbeitsplätzen und unter rauenEinsatzbedingungen ist der Einsatz problematisch.

Bild 13-2: Lötbrenner mit Einwegkartusche

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Bei gewerblichen Bauarbeiten ist dieVersorgung von Verbrauchsanlagenaus Einwegbehältern aufgrund der indiesem Abschnitt beschriebenen be-sonderen Gefährdungen verboten!

Gaskartuschen dürfen nicht über 50 °Cerwärmt werden. Im Gegensatz zu einerFlüssiggasflasche wird diese Temperaturin einer Kartusche in einem in der Sonnestehenden Fahrzeug schnell erreicht. Kartuschen dürfen nicht ungeschützt derSonneneinstrahlung ausgesetzt werden.Auch bei Arbeiten im Freien ist das mit-unter schwer zu verhindern.

Die sichere Entnahme aus der Gasphaseist nur in aufrechter Lage der Kartuschemöglich. Bei z. B. Überkopfarbeit oder Arbeiten an schwer zugänglichen Stellenwird die Kartusche zwangsläufig auch gekippt oder auf den Kopf gedreht. DasGas wird dann flüssig durch das Ent-nahmeventil oder die Einstichstelle ge-drückt.

Für derartige Tätigkeiten geeignet sindz. B. Handwerkerkleinstflaschen, die sicher aufgestellt oder eingehängt mitSchlauchleitungen betrieben werden können.

Weitere wichtige Punkte für den Betreibersind:

● Von der sonst geltenden Forderungnach Vorhandensein eines Druckreglerssind Einwegkartuschen ausgenommen.

● Nach Einsetzen der Einwegkartuschemüssen die Sicherheitshinweise noch lesbar sein: „Behälter steht unter

Druck. Nicht über 50 °C erwärmen.Nicht gewaltsam öffnen und verbren-nen. Vor Sonnenbestrahlung schützen.Brennbar.“

● Auf jeder Einwegkartusche muss eine Gebrauchsanweisung aufgebrachtsein.

● Nach jeder Benutzung muss das Gerät auf geschlossenes Ventil der Entnahmeeinrichtung, Dichtheit undäußerlich erkennbare Mängel geprüftwerden.

● Einwegkartuschen mit eingesetztenBrennern dürfen nicht in Räumen unter Erdgleiche, unbelüfteten Be-hältnissen (z. B. Schubläden, Werk-zeugkästen, Schränke) oder Fahr-zeug-Führerhäusern aufbewahrt wer-den.

● Einwegkartuschen ohne eigenes Entnahmeventil (Anstechkartuschen)dürfen erst ausgewechselt werden,wenn sie vollständig entleert sind.Das Auswechseln darf nicht in der Nähe einer offenen Flamme vorgenom-men werden.

● Einwegkartuschen mit eigenem Ent-nahmeventil müssen, wenn sie teilent-leert vom Verbrauchsgerät abgenom-men werden, auf Dichtheit geprüftwerden.

Fazit:

● Die Versorgung aus Flüssiggasflaschenist der Versorgung aus Gaskartuschenvorzuziehen.

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● Bei der Entscheidung für den Einsatzvon Gaskartuschen sind Ventilkar-tuschen vorzuziehen.

● Für den mobilen Einsatz und den Ein-satz unter rauen Einsatzbedingungensind Gaskartuschen nicht geeignet.

● Bei gewerblichen Bauarbeiten ist dieVersorgung aus Gaskartuschen ver-boten.

Regelungen zu Einwegkartuschen sind in der TRG 301 „Besondere Anforde-rungen an Druckgasbehälter, Druckgas-kartuschen, Halterungen und Entnahme-einrichtungen“, der TRG 300 „Beson-dere Anforderungen an Druckgasbehäl-ter – Druckgaspackungen“ sowie der Unfallverhütungsvorschrift „Verwen-dung von Flüssiggas“ (BGV D 34) ent-halten.

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14 Brand- und Explosionsschutzbei Flüssiggasanlagen

Beim Umgang mit Flüssiggas muss ins-besondere wegen möglicher Undicht-heiten mit Brand- und Explosionsgefah-ren gerechnet werden. Grundsätzlich istdeshalb in Flüssiggas-Lagern verboten:

● Rauchen, Umgang mit brennendenoder glühenden Gegenständen, Um-gang mit nicht explosionsgeschütztenelektrischen Betriebsmitteln.

● Abstellen von Kraftfahrzeugen, da sie durch ihre elektrischen Einrichtun-gen eine Zündgefahr darstellen.

● Zusammenlagern mit explosions-fähigen, brennbaren oder selbstent-zündbaren Stoffen.

● Verwendung von Heizkörpern mit Oberflächentemperaturen über 250 °C.

● Verwendung von Handleuchten in nicht ex-geschützter Ausführung.

Im Bereich von Flüssiggas-Lagern müs-sen geeignete Feuerlöscheinrichtungen in der erforderlichen Anzahl vorhanden sein(Bild 14-1). Sie müssen im Gefahrfall sicherund schnell erreicht werden können, d. h. der beste Platz dürfte im Lager selbst unmittelbar am Zugang oder außerhalb, in unmittelbarer Nähe des Zuganges sein.

Siehe auch BG-Regel „Ausrüstung von Ar-beitsstätten mit Feuerlöschern“ (BGR 133).

Verbrauchseinrichtungen sollen grund-sätzlich nicht in Bereichen mit Brand- undExplosionsgefahren betrieben werden.

Bereiche mit Brandgefahren sind z. B.solche, in denen brennbare Stoffe vor-handen sind (Isolierstoffe, Dachpappe,Bitumen, Fette, Öle, Farben, brennbare

Flüssigkeiten, Textilien, Packmaterial,Holz, Holzwolle, Staubablagerungen).

Explosionsgefährdete Bereiche sind sol-che, in denen aufgrund der örtlichen undbetrieblichen Verhältnisse gefährliche ex-plosionsfähige Atmosphäre auftreten kann(siehe auch BG-Regel „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ [BGR 104]). Vor dem Ein-satz von Flüssiggas-Verbrauchseinrich-tungen in solchen Bereichen ist sicherzu-stellen, dass das Auftreten explosions-fähiger Atmosphäre für die Zeit des Ein-satzes sicher ausgeschlossen ist.

Lässt sich die Brandgefahr aus baulichenoder betriebstechnischen Gründen nicht

Bild 14-1: Pulverlöscher, für das Löschenvon Flüssiggasbränden geeignet

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restlos beseitigen, müssen die Sicher-heitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer Betriebsanweisung festgelegt werden.

Hierzu gehören z. B.:

● Fernhalten brennbarer Stoffe und Gegenstände von den Ver-brauchseinrichtungen,

● Abschirmen oder Abdecken ver-bleibender Gegenstände oder Stoffevor Beginn der Arbeiten,

● Aufstellen von Verbrauchseinrichtungenauf nicht brennbaren Unterlagen,

● Kontrolle der brandgefährdeten Bereiche und ihrer Umgebung nachDurchführung der Arbeiten,

● Festlegen der Flucht- und Rettungswege,

● Abdichten von Öffnungen im gefährdeten Bereich und

● Bereithalten geeigneter Feuerlösch-einrichtungen (Pulverlöscher).

Werden Undichtheiten an Behältern, Armaturen, Leitungen und Verbrauchs-geräten festgestellt, sind diese sofort zubeheben. Beim Verdacht auf Undicht-heiten müssen mögliche Zündgefahren sofort beseitigt werden. Das Aufspürender verdächtigen Stellen geschieht z. B.durch Abpinseln mit schaumbildendenMitteln (Seifenwasser u. a.) (Bild 14-2)oder durch geeignete Gasspürgeräte.

Bild 14-2: Durch schaumbildendes Mittel sichtbar gemachte Undichtheit an gasführenden Leitungsteilen

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Strömt aus einer Flasche unbeabsichtigtGas aus, das bereits entzündet ist, muss– solange es noch ohne Gefahr möglichist – das Flaschenventil geschlossen wer-den. Gegebenenfalls kann die Flammemit Hilfe eines Handfeuerlöschers ersticktoder vom ausströmenden Gasstrahl weg-geblasen werden.

Im Brandfall sind Flüssiggasflaschen ausdem brandgefährdeten Bereich zu ent-fernen, weil mit dem Bersten der Flaschengerechnet werden muss. Ist eine Entfer-nung nicht möglich, müssen diese durchKühlen mit Wasser – aus geschützterStellung – vor zu starker Erhitzung be-

wahrt werden. Die Feuerwehr ist auf dasVorhandensein von Druckgasflaschen im Brandbereich oder dessen Nähe auf-merksam zu machen.

Gasflaschen die gebrannt haben, ört-lich erhitzt oder der Brandhitze ausge-setzt waren, müssen deutlich als „Brand-flasche“ gekennzeichnet und an das Füllwerk zurückgegeben werden.

Bezüglich des Brandschutzes bei Auto-genarbeiten, wie Flammlöten, Brenn-schneiden usw., in brandgefährdeten Bereichen wird auf die BG-Information„Gasschweißer“ (BGI 554) verwiesen.

Feste, Flüssige Gasförmige Brennbareglutbildende oder flüssig Stoffe, MetalleStoffe werdende auch unter (Einsatz nur

Stoffe Druck mit Pulver-brause)

Pulverlöscher� � � –––mit ABC-Löschpulver

Pulverlöscher––– � � –––mit BC-Löschpulver

� = geeignet, ––– = nicht geeignet

Bild 14-3: Für das Löschen von Gasbränden (Brandklasse C) geeignete und zugelassene Feuerlöscher

Arten vonFeuerlöschern

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15 Prüfungen

Die Prüfung von Arbeitsmitteln und über-wachungsbedürftigen Anlagen wird in derBetriebssicherheitsverordnung geregelt.Der Betreiber hat im Rahmen der Gefähr-dungsbeurteilung Art, Umfang und Prüf-fristen festzulegen und die Durchführungentsprechender Prüfungen durch dafürbefähigte Personen zu veranlassen.

Bei überwachungsbedürftigen Anlagenwerden konkrete Vorgaben zu Art undUmfang der Prüfungen und Prüfstelle ge-macht. Der Betreiber hat die Prüffristenmittels einer sicherheitstechnischen Be-wertung zu ermitteln. Die ermittelten Prüffristen dürfen die in der Verordnungangegebenen maximal zulässigen Fristennicht überschreiten.

Die Prüfung ortsbeweglicher Druckgeräte,wie Flüssiggasflaschen, erfolgt nicht nachden Bestimmungen der Betriebssicher-heitsverordnung, sondern nach Bestim-mungen des Gefahrguttransportrechtes.Eine Flüssiggasflasche ist eine Ver-packung für das Gefahrgut Flüssiggas.

Für Flüssiggasanlagen die keine über-wachungsbedürftigen Anlagen sind, haben sich die in der Unfallverhütungs-vorschrift „Verwendung von Flüssiggas“(BGV D 34) aufgeführten Prüfungen und Prüffristen bewährt und stellen den derzeitigen Stand der Technik dar.

15.1 Versorgungsbehälter

Ortsfeste Druckbehälter mit mehr als 0,5 bar Betriebsüberdruck (überwa-

chungsbedürftige Anlage) unterliegen den Prüfvorschriften der Betriebssicher-heitsverordnung sowie deren Anhang 5nebst den Technischen Regeln zurBetriebssicherheitsverordnung (TRBS),übergangsweise weiter den TechnischenRegeln Druckbehälter (TRB) bzw. Tech-nische Regeln Druckgase (TRG).

Geregelt sind erforderliche Prüfungen vor Inbetriebnahme sowie die wiederkeh-renden Prüfungen im Betrieb durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)bzw. befähigte Personen. Die Prüffristenergeben sich aus der Zuordnung desDruckbehälters entsprechend Anhang IIder Druckgeräterichtlinie 97/23/EG undden Bestimmungen der Betriebssicher-heitsverordnung.

Beispiel:

Oberirdischer Flüssiggastank, Volumen 2 700 l,zur Versorgung einer Heizungsanlagedes Betriebes

Bei ortsfesten Flüssiggasbehältern(nicht korrodierend wirkendes Gas), z. B. der Kategorie IV (zulässiger Betriebs-druck mehr als 1 bar, Druckliterprodukt[bar x Liter] über 1000):

● Prüfung vor Inbetriebnahme (Auf-stellungsprüfung) durch eine zugelas-sene Überwachungsstelle (ZÜS). Bei Serienbehältern nach Anhang 5 Nr. 11 (7) Betriebssicherheitsver-ordnung kann die Prüfung vor Inbe-triebnahme durch eine befähigte Person erfolgen.

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● Wiederkehrende Prüfungen mindes-tens� alle 2 Jahre äußere Prüfung durch

befähigte Person� alle 5 Jahre innere Prüfung durch

zugelassene Überwachungsstelle(ZÜS), bei nicht erdgedeckten Behältern spätestens nach 10 Jahreninnere Prüfung oder Ersatzprüfungohne Besichtigung der inneren Wandung durch ZÜS

� alle 10 Jahre Festigkeitsprüfungdurch zugelassene Überwachungs-stelle (ZÜS), entfällt bei Wandungen,die nicht aus hochfesten Feinkorbau-stählen bestehen, wenn die Prüfungvor Inbetriebnahme weniger als 10Jahre zurückliegt oder die innere Prü-fung ohne Mängel bestanden wurde.

Prüfungen der ortsfesten Behälter sindvom Betreiber zu veranlassen.

Ortsbewegliche Flüssiggasbehälter(z. B. Flüssiggasflaschen, auch Kleinst-flaschen) unterliegen bezüglich Bau, Ausrüstung und Prüfung der Verordnungüber ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV), gemeinsam mit den Be-stimmungen des ADR (EuropäischesÜbereinkommen über die internationaleBeförderung gefährlicher Güter auf derStraße).

● Wiederkehrende Prüfung � mindestens alle 10 Jahre

Auch ausschließlich innerbetrieblich ge-nutzte Flüssiggasflaschen müssen diesenBestimmungen entsprechen.

Die Prüfung der ortsbeweglichen Behäl-ter erfolgt durch eine zugelassene Stelleoder Unternehmensprüfstelle. Das Füll-werk befüllt nur Flüssiggasflaschen, dieeinen gültigen Prüfnachweis haben. NachAblauf der Prüffrist darf eine noch ge-füllte Flüssiggasflasche bis zur vollstän-digen Leerung weiter betrieben werden.Flüssiggasflaschen, bei denen die Prüf-frist abgelaufen ist bzw. bei denen derVerdacht auf eine Beschädigung besteht,werden in der Regel durch das Füllwerkder Prüfstelle zugeführt. Kleinstflaschendürfen vom Betreiber nur gefüllt werden,wenn die Prüffrist nicht verstrichen ist(siehe TRG 402).

Die Angabe über die letztmalige Prüfungwird an Flüssiggasflaschen entweder auf dem Tragegriff oder auf dem oberenTeil der Flasche eingeschlagen oder ist auf einem dafür angebrachten Typen-schild angegeben.

Die Prüfungen an Versorgungsbehäl-tern sollen sicherstellen, dass Beschädi-gungen an den Behältern frühzeitig er-kannt werden. Selbstverständlich müssen offensichtlich beschädigte Behälter so-fort der weiteren Benutzung entzogenwerden.

15.2 Flüssiggasrohrleitungen

Hinsichtlich der Prüfung von Rohrleitun-gen und deren sicherheitstechnisch er-forderlichen Ausrüstungsteilen sind dieBestimmungen der Betriebssicherheits-verordnung maßgeblich.

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Rohrleitungen mit Betriebsüberdrucküber 0,5 bar sind überwachungsbe-dürftige Anlagen. Ausgenommen sindRohrleitungen mit einem Nenndurch-messer bis zu DN = 25 mm („Gute Ingenieurpraxis“ nach Art. 3 Abs. 3Druckgeräterichtlinie).

● Flüssiggasrohrleitungen mit maxi-malen Betriebsüberdrücken über PS = 0,5 bar und Nenndurchmessernüber DN = 25 mm bis zu einem Pro-dukt PS x DN = 2000 müssen vor Inbetriebnahme durch eine befähigtePerson geprüft werden und wieder-kehrend einer äußeren Prüfung sowieeiner Festigkeitsprüfung durch eine befähigte Person unterzogen werden. Die Prüffristen sind mittels einer sicher-heitstechnischen Bewertung zu ermit-teln.

● Flüssiggasrohrleitungen mit maxi-malen Betriebsüberdrücken über PS = 0,5 bar und NenndurchmessernDN > 25 mm und einem Produkt PS x DN > 2000 müssen vor Inbetrieb-nahme durch eine zugelassene Über-wachungsstelle (ZÜS) geprüft werdenund wiederkehrend einer äußeren Prüfung (mindestens alle 5 Jahre) sowieeiner Festigkeitsprüfung (mindestensalle 5 Jahre) durch eine zugelasseneÜberwachungsstelle (ZÜS) unterzogenwerden.

In der Praxis sind Rohrleitungen für Flüssiggas meist Teil einer Anlage dieDruckbehälter, Armaturen und Leitungenenthält. Die Prüfung der Rohrleitungen

erfolgt häufig im Rahmen der Prüfung der Gesamtanlage.

15.3 Verbrauchsanlagen

Flüssiggas-Verbrauchsanlagen sind wie-derkehrend durch eine dazu befähigtePerson zu prüfen. Im Ergebnis der Ge-fährdungsbeurteilung hat der ArbeitgeberArt, Umfang und Fristen der Prüfung zuermitteln und festzulegen. Herstellerin-formationen, wie Bedienungsanleitungen,sind dabei zu berücksichtigen. Dem der-zeitigen Stand der Technik entsprechenauch die in der Unfallverhütungsvorschrift„Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D 34)aufgeführten Angaben zu Art, Umfangund Prüffristen.

Danach sind Flüssiggasanlagen

● vor der ersten Inbetriebnahme,

● nach Instandsetzungsarbeiten und Veränderungen, welche die Betriebs-sicherheit beeinflussen können und

● nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr

durch einen Sachkundigen auf

● Dichtheit,

● ordnungsgemäße Beschaffenheit,

● Funktion und

● sicherheitsgerechte Aufstellung

zu prüfen. Muster-Prüfbescheinigungenkönnen vom Carl Heymanns VerlagGmbH Köln (siehe Abschnitt 18) bezogenwerden.

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Sachkundiger ist, wer aufgrund seinerfachlichen Ausbildung und Erfahrung aus-reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen hat und mit deneinschlägigen BG-Vorschriften und all-gemein anerkannten Regeln der Technikso weit vertraut ist, dass er den arbeits-sicheren Zustand der zu prüfenden An-lage beurteilen kann.

Bei einfachen ortsveränderlichen Flüssig-gasanlagen, die aus nicht mehr als einem33-kg-Druckgasbehälter betrieben wer-den und aus geprüften Einzelteilen zu-sammengebaut sind, können diese Prü-fungen auch durch eine vom Unterneh-men beauftragte geeignete und unter-wiesene Person durchgeführt werden.Diese muss mit dem jeweiligen Prüfum-fang vertraut sein und die ihr übertrage-nen Prüfungen zuverlässig durchführen.Hierfür kommen z. B. Aufsichtführende,Maschinenführer und Fahrzeugführer in Betracht.

Im Übrigen müssen wiederkehrende Prüfungen von Verbrauchsanlagen in jedem Fall durch Sachkundige, und zwarmindestens in folgenden Abständen,durchgeführt werden:

● ortsfeste Anlagen alle 4 Jahre

und

● ortsveränderliche Anlagen alle 2 Jahre.

Über die wiederkehrenden Prüfungen anVerbrauchsanlagen muss anhand vonPrüfbescheinigungen ebenfalls ein Nach-weis geführt werden. Der Umfang derPrüfungen entspricht der oben aufgeführ-

ten Sachkundigenprüfung vor der erstenInbetriebnahme.

Da insbesondere Schläuche einemschnellen Verschleiß ausgesetzt sind,müssen diese besonders in die Prüfungeinbezogen werden. Gegebenenfalls können auch kürzere Prüffristen erforder-lich sein.

Die Treibgasflaschen von Fahrzeugen mitTreibgas-Antrieb sind Versorgungsbe-hälter. Die Prüfung erfolgt wie in Abschnitt15.1 beschrieben alle 10 Jahre. Fest eingebaute Treibgastanks, z. B. in Bau-maschinen oder Flurförderzeugen, sindDruckgeräte nach Druckgeräterichtlinie.Der Betreiber ist für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Die Prüfungerfolgt nach der Betriebssicherheitsver-ordnung.

Fahrzeugmotor und Anlagenteile müssenwiederkehrend, und zwar mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigenauf

● Dichtheit,

● ordnungsgemäße Beschaffenheit

und

● Funktion, einschließlich Funktionsfähig-keit der Sicherheitseinrichtungen,

geprüft werden.

Zusätzlich muss der Schadstoffgehalt im Abgas wiederkehrend, mindestenshalbjährlich, durch einen Sachkundigengeprüft (Prüfen des CO-Gehaltes der Abgase) und auf den erreichbar niedrigs-ten Wert (0,1 Vol.-% CO im Leerlauf)

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eingestellt werden. Das Ergebnis der Prü-fung muss in einer Prüfbescheinigungfestgehalten werden (siehe Abschnitt 18),die zweckmäßigerweise mit dem Prüf-nachweis für das Fahrzeug aufbewahrtwird.

Die wiederkehrenden Prüfungen sindmindestens einmal jährlich durch einenSachkundigen vorzunehmen. Über diePrüfungen muss eine Prüfbescheinigungvorliegen.

Bei mit Flüssiggas betriebenen Brennernder Autogentechnik zum Bearbeiten me-tallischer Werkstücke werden die obenaufgeführten Prüfungen nicht gefordert.Allerdings müssen Gebrauchsstellenvor-lagen mindestens einmal jährlich durcheinen Sachkundigen auf Sicherheit gegenGasrücktritt und auf Dichtheit geprüftwerden.

Darüber hinaus dürfen Störungen amBrenngerät, die sich nicht durch Abkühlenoder durch Reinigen der Düse mittels derzugehörigen Düsennadel beheben lassen,nur von Sachkundigen behoben werden.

Sind Reparaturen erforderlich, dürfen diese nur von einem Schweißgeräte-Fachmann vorgenommen werden. Wenndieser Fachmann nicht zur Stelle ist,empfiehlt sich in jedem Fall die Einsen-dung des Gerätes an das Herstellerwerkoder eine autorisierte Werkstatt.

Als Ersatzteile sollten solche vom Herstel-ler des Original-Gerätes benutzt werden.Verwendet man andere Teile, muss nachdem Zusammenbau eine Prüfung aufDichtheit, Saugfähigkeit und bei Brennernfür Flüssiggas/Sauerstoff bzw. Flüssig-gas/Druckluft auch auf Gasrücktrittsicher-heit erfolgen.

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16 Betriebsanweisungen

Um Flüssiggasanlagen sicher betreibenzu können, sind neben den technischenSchutzmaßnahmen auch organisatori-sche Maßnahmen und sicherheitsge-rechte Verhaltensweisen der Beschäftig-ten erforderlich.

Organisatorische Maßnahmen und sicher-heitsgerechtes Verhalten dürfen jedochnicht dem Zufall überlassen bleiben. Ins-besondere seltener vorkommende Ar-beitsabläufe, z. B. Inbetriebnahme vonAnlagen, Außerbetriebsetzung, Verhaltenbei Störungen oder im Gefahrfall, müs-sen im Voraus durchdacht und entspre-chend festgelegt sein.

Daher ist durch den Unternehmer, z. B.anhand der Betriebsanleitung des Her-stellers, der betreffenden Verbrauchsein-richtung oder anhand anderer Unterlagen,eine Betriebsanweisung in verständlicherForm und Sprache aufzustellen, in der alle für den sicheren Betrieb erforder-lichen Angaben enthalten sind.

Insbesondere sollen folgende Angabenenthalten sein über

● Aufstellung,

● Inbetriebnahme,

● Stillsetzung,

● Instandsetzungsarbeiten,

● Verhalten bei Störungen,

● Verhalten bei Gefahrfällen oder Brandfällen,

● erforderliche wiederkehrende Prüfungen,

● sachgemäße Installation,

● erforderliche Schutzmaßnahmen

sowie erforderlichenfalls weitere Angabenfür ein gefahrloses Ableiten der Abgase.

Die Betriebsanweisung ist den Beschäf-tigten bekannt zu machen. Dadurch können auch Unterweisungen der Mit-arbeiter erleichtert werden.

Bezüglich der Gestaltung von Betriebsan-weisungen wird auf die BG-Information„Sicherheit durch Betriebsanweisungen“(BGI 578) hingewiesen.

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Bild 16-1: Beispiel einer Betriebsanweisung

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17 Vorschriften und Regeln

17.1 Unfallverhütungsvorschriften

● „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1)

● „Schiffbau“ (BGV C 28)

● „Flurförderzeuge“ (BGV D 27)

● „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D 34)

17.2 BG-Regeln, BG-Informationen und BG-Grundsätze

● „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104)

● „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (BGR 133)

● „Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnen-schifffahrt“ (BGR 146)

● „Fahrzeug-Instandhaltung“ (BGR 157)

● „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500)

● „Installationsarbeiten – Heizung, Lüftung, Sanitär“ (BGI 531)

● „Gasschweißer“ (BGI 554)

● „Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz“ (BGI 560)

● „Brandschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten“ (BGI 563)

● „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ (BGI 578)

● „Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen mit Fahrzeugen“ (BGI 590)

● „Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen nach §§ 33 und 38der Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D 34) (Prüfbescheinigung)“ (BGG 935)

● „Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor nach §§ 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D 34) (Prüfbescheinigung)“ (BGG 936)

● „Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus Druckgasbehälternversorgt werden oder Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken, soweit sie ausDruckbehältern versorgt werden durch Sachkundige nach § 33 der Unfallverhütungs-vorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D 34) Prüfbescheinigung“ (BGG 937)

(zu beziehen durch Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln oder auf Anfrage ggf. von Ihrer Berufsgenossenschaft)

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17.3 Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln

● Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

● In Verbindung mit § 27 Abs. 6 BetrSichV:

� TRB 610 „Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen“

� TRG 280 „Betreiben von Druckgasbehältern“

� TRG 380 „Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter, Treibgastanks“

� TRG 402 Anlage 1 „Betreiben von Füllanlagen; Volumetrisches Füllen vonHandwerkerflaschen mit Flüssiggas“

� TRG 404 „Füllanlagen; Anlagen zum Füllen von Treibgastanks; Treibgastankstellen“

● TRBS 2141 „Gefährdungen durch Dampf und Druck; Allgemeine Anforderungen“

● Siebte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungs-verordnung – 7. GPSGV), nationale Umsetzung der EG-Richtlinie für Gasverbrauchs-einrichtungen (90/396/EWG)

● Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte

● Vierzehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung – 14. GPSGV), nationale Umsetzung der EG-Richtlinie über Druckgeräte (97/23/EG)

● Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV), nationale Umsetzung der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (1999/36/EG)

● Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straßeund Eisenbahn – GGVSE)

(zu beziehen durch Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

17.4 Normen

● DIN 4811 „Flüssiggasdruckregelgeräte und Sicherheitseinrichtungen“

● DIN 4815 Teil 2 „Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen“

● DIN 4815 Teil 4 „Schläuche und Schlauchleitungen für Treibgasanlagen in Fahrzeugen“

● DIN EN 560 „Schlauchanschlüsse für Geräte und Anlagen für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“

● DIN EN 731 „Handbrenner für angesaugte Luft; Anforderungen und Prüfungen“

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● DIN EN 13785 „Druckregelgeräte mit einem höchsten Ausgangsdruck von bis einschließlich 4 bar und einem Durchfluss von bis einschließlich 100 kg/h für Butan,Propan oder deren Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen“

● DIN EN 1763-1 „Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen mit und ohne Einlagen zur Verwendung mit handelsüblichem Propan, handelsüblichemButan und deren Mischungen in der Gasphase – Teil 1: Anforderungen an Gummi-und Kunststoffschläuche mit und ohne Einlagen“

● DIN 30698 „Schlauchbruchsicherungen für Flüssiggasanlagen“

● DIN 51622 „Flüssiggase; Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische; Anforderungen“

● EN 417 „Anforderungen an Werkstoffe und Konstruktion metallischer Einweg-kartuschen für Flüssiggas mit oder ohne Entnahmeventil zum Betrieb tragbarer Geräte“

(zu beziehen durch Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

17.5 Sonstige Schriften

● DVGW-Arbeitsblätter

(zu beziehen durch Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn)

z. B. DVGW-Arbeitsblatt G 610 „Technische Regeln für Gasfeuerungen an Industrieöfen“

● Technische Regeln Flüssiggas (TRF)Herausgeber: Deutscher Verband Flüssiggas e.V. (DVFG), Energie Forum Berlin, Stralauer Platz 33–34, 10243 Berlin und Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), Josef-Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn

● DVS-Merkblätter

(zu beziehen durch DVS-Verlag, Aachener Straße 172, 40223 Düsseldorf)

� DVS 0211 „Druckgasflaschen in geschlossenen Kraftfahrzeugen“

� DVS 0211 „Umgang mit Druckgasflaschen“

� DVS 2307 Blatt 2 „Arbeitsschutz beim Flammspritzen“

● Richtlinien für den Brandschutz bei Schweiß-, Löt- und Trennschleifarbeiten

(zu beziehen durch: VdS Schadenverhütung GmbH, Amsterdamer Straße 174, 50735 Köln)

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Anlage

Dimension Propan n-ButanC3H8 C4H10

Molekulargewicht kg/kmol 44,09 58,12

spezifisches Volumen (flüssig) bei 15 °C dm3/kg 1,96 1,72

Dichte (gasförmig) im Normzustand kg/m3 1,97 2,59

Dichte (flüssig) bei 15 °C kg/dm3 0,507 0,585

Dichteverhältnis (gasförmig) Luft = 1 1,55 2,09

Kohlenstoff-Gehalt Gew.-% 81,72 82,66

Wasserstoff-Gehalt Gew.-% 18,28 17,34

Siedetemperatur bei 1,013 bar °C –42,1 –0,5

Kritische Temperatur °C 96,8 152,1

Kritischer Druck bar 42,56 38,05

Zündtemperatur mit Luft °C 510 430

Zündtemperatur mit O2 °C 490 400

Zündgrenzen in Luft Vol.-% 2,1–9,5 1,5–8,5

Zündgrenzen in O2 Vol.-% 2,3–55 1,8–49

maximale Verbrennungstemperatur mit Luft °C 1825 1895

maximale Verbrennungstemperatur mit O2 °C 2850 2850

maximale Zündgeschwindigkeit mit Luft cm/s 42 39

maximale Zündgeschwindigkeit mit O2 cm/s 450 370

theoretischer Sauerstoffbedarf pro Nm3 Gas m3n 5,104 6,769

theoretischer Luftbedarf Lmin pro Nm3 Gas m3n 24,36 32,308

Heizwert Hu (unterer Heizwert) MJ/m3n 93,180 123,565

Brennwert Ho (oberer Heizwert) MJ/m3n 101,205 133,795

Verdampfungswärme bei 0 °C kJ/kg 378,58 383,86

Volumenvergrößerungsfaktor flüssig – gasförmig bei 0 °C 260 223

Technische Daten von Flüssiggas (Annäherungswerte)

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Hauptverwaltungund Prävention

Präventionsdienst/Außenstelle

Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM)

Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)

Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)Hütten- und Walzwerks-BG (HWBG)

Zuständigkeitsbereiche derVereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)

Hessen

Thüringen

Sachsen

Brandenburg

Mecklenburg-Vorpommern

Schleswig-Holstein

Niedersachsen

Baden-Württemberg

Bayern

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Rostock●

Hamburg●

Bremen●

Berlin●

Leipzig●

Dresden●

Chemnitz●

Erfurt●Bad Hersfeld ●

Dortmund●

Bielefeld ●

Nürnberg●Mannheim●Saarbrücken●

Traunstein●München●Freiburg●

Stuttgart

Mainz

Düsseldorf

Köln●

Sachsen-Anhalt

Magdeburg●

Dessau●

Hannover

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Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG)Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (HWBG)

Vereinigung derMetall-Berufsgenossenschaften (VMBG)Federführung: Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45 Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-4 44 und 5 45Internet: www.vmbg.de

33602 Bielefeld · Oberntorwall 13/14Telefon (05 21) 96 70 47-4Telefax (05 21) 9 67 04-99 E-Mail: [email protected] Dessau-Roßlau · Raguhner Straße 49 bTelefon (03 40) 25 25-1 04Telefax (03 40) 25 25-3 62E-Mail: [email protected] Dortmund · Semerteichstraße 98 Telefon (02 31) 41 96-1 28Telefax (02 31) 41 96-1 99E-Mail: [email protected] Dresden · Zur Wetterwarte 27Telefon (03 51) 8 86-32 13Telefax (03 51) 8 86-45 76E-Mail: [email protected]

40239 Düsseldorf · Graf-Recke-Straße 69Telefon (02 11) 82 24-8 38Telefax (02 11) 82 24-8 44E-Mail: [email protected] Köln · Berg. Gladbacher Straße 3Telefon (02 21) 67 84-2 65Telefax (02 21) 67 84-2 22E-Mail: [email protected] Leipzig · Elsterstraße 8 aTelefon (03 41) 1 29 91-17Telefax (03 41) 1 29 91-11E-Mail: [email protected] Magdeburg · Ernst-Reuter-Allee 45Telefon (03 91) 5 32 29-13Telefax (03 91) 5 32 29-11E-Mail: [email protected]

Außendienststellen der Präventionsabteilung

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-5 45

E-Mail: [email protected]

Präventionsabteilung

Präventionshotline

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-4 44

Internet: www.mmbg.de · www.hwbg.de

Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM)

55130 Mainz · Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 15Telefon (0 61 31) 8 02-8 02Telefax (0 61 31) 8 02-1 28 00

E-Mail: [email protected]: www.bg-metall.de

02.0

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Ausgabe 2008Bestell-Nr. BGI 64504.2008/8.500

Herausgeber:Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd

Für Mitglieder anderer Berufsgenossenschaften zu beziehen durchCarl Heymanns Verlag GmbH; Ein Unternehmen von Wolters Kluwer Deutschland,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.