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BGI 843 Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen VMBG Vereinigung der Metall- Berufsgenossenschaften

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BGI843 Gefahren beim Umgangmit Blei undseinen anorganischenVerbindungen

VMBGVereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

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Informationsschriften/Datenträger

Sicherheitslehrbriefe für– Schleifer BGI 543 (bisher ZH 1/63)– Metallbau-Montagearbeiten BGI 544 (bisher ZH 1/91)– Gabelstaplerfahrer BGI 545 (bisher ZH 1/92)– Umgang mit Gefahrstoffen BGI 546 (bisher ZH 1/93)– Handwerker BGI 547 (bisher ZH 1/94)– Elektrofachkräfte BGI 548 (bisher ZH 1/95)– Gießereiarbeiter BGI 549 (bisher ZH 1/96)– Fahrzeug-Instandhaltung BGI 550 (bisher ZH 1/98)– Presseneinrichter BGI 551 (bisher ZH 1/99)– Galvaniseure BGI 552 (bisher ZH 1/100)– Lichtbogenschweißer BGI 553 (bisher ZH 1/101)– Gasschweißer BGI 554 (bisher ZH 1/102)– Kranführer BGI 555 (bisher ZH 1/103)– Anschläger BGI 556 (bisher ZH 1/103a)– Lackierer BGI 557 (bisher ZH 1/103.2)– Instandhalter BGI 577 (bisher ZH 1/167)– Jugendliche BGI 624 (bisher ZH 1/329)– Arbeiten an Bildschirmgeräten BGI 742 (bisher ZH 1/171)

Arbeitshilfe für die Tätigkeit der BetriebsärzteSicherheit in GießereienElektromagnetische Felder in MetallbetriebenLeitern sicher benutzen BGI 521 (bisherige ZH 1/23)Mensch und Arbeitsplatz BGI 523 (bisherige ZH 1/28)Sicherheit durch Unterweisung BGI 527 (bisherige ZH 1/46)Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren BGI 528 (bisherige ZH 1/49)Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen BGI 533 (bisherige ZH 1/71)Arbeiten in engen Räumen BGI 534 (bisherige ZH 1/78)Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz BGI 560 (bisherige ZH 1/112)Sicherheit durch Betriebsanweisungen BGI 578 (bisherige ZH 1/172)Arbeiten unter Hitzebelastung BGI 579 (bisherige ZH 1/174)Sicherheit undGesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten BGI 582 (bisherige ZH 1/185)Arbeitsschutz will gelernt sein – Ein Leitfaden für den Sicherheitsbeauftragten BGI 587 (bisherige ZH 1/193)Schadstoffe in der Schweißtechnik BGI 593 (bisherige ZH 1/223)Sicherheit bei der Blechbearbeitung BGI 604 (bisherige ZH 1/261)Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben BGI 645 (bisherige ZH 1/388)Hautschutz in Metallbetrieben BGI 658 (bisherige ZH 1/467)Lärm am Arbeitsplatz in der Metall-Industrie BGI 688 (bisherige ZH 1/581)Arbeitsschutz im Handwerksbetrieb BGI 741 (bisherige ZH 1/33)Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) BGI 746 (bisherige ZH 1/522)Elektrostatisches Beschichten BGI 764 (bisherige ZH 1/160Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffenin der Metallindustrie BGI 805 (bisherige ZH 1/204)Gefahrstoffe in Gießereien BGI 806 (bisherige ZH 1/207)Gefährdungen in der Kraftfahrzeug-Instandhaltung BGI 808 (bisherige ZH 1/264)Rückengerechtes Verhalten im Gerüstbau BGI 821 (bisherige ZH 1/533)Schutz gegen Absturz – Auffangsysteme sachkundig auswählen, anwenden und prüfen BGI 826 (ZH 1/396)Arbeiten an Gebäuden und Anlagen vorbereiten und durchführen BGI 831 (ZH 1/416)Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen BGI 843 (ZH 1/434)

CD-ROM „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz”; VMBG

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Verantwortlich für den Inhalt:

Gefahren beim Umgangmit Blei undseinen anorganischenVerbindungen

BGVerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-BerufsgenossenschaftHütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

1 Arbeitsbereiche mit Bleiexposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51.1 Anlieferung, Transport und Lagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.2 Sintern und Agglomerieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.3 Erschmelzen von bleihaltigen Erzen und Konzentraten . . . . . . . . . 81.4 Raffination und Weiterverarbeitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81.5 Verladung und Transport von bleihaltigen Krätzen, Aschen, Filterstäuben 101.6 Einschmelzen und Recycling von Bleischrott, Elektroschrott, Akkus. . . 101.7 Herstellen und Vergießen von Bleibronzen, Bleipigmenten,

Bleipulver, bleihaltigen Stählen und Gusseisen . . . . . . . . . . . . . 121.8 Bearbeitung von bleihaltigen Beschichtungen . . . . . . . . . . . . . . 121.9 Bearbeitung von bleihaltigen Automatenstählen . . . . . . . . . . . . . 121.10 Beschichten von Oberflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

2 Erkrankungen durch Blei oder seine anorganischen Verbindungen . . . 152.1 Aufnahme und Wirkungsmechanismus. . . . . . . . . . . . . . . . . . 152.2 Krankheitsbilder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172.3 Grenzwerte für Blei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182.4 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . 18

3 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213.1 Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213.2 Rangfolge der technischen Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . 223.3 Überprüfung von Lüftungssystemen und Absaugeinrichtungen . . . . . 233.4 Vermeidung von Staubquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233.5 Persönliche Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

4 Hygienemaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254.1 Arbeitskleidung/Reinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254.2 Nahrungs- und Genussmittel/Pausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264.3 Umkleide- und Waschräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

5 Betriebsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

6 Anhang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Muster einer Betriebsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Inhaltsverzeichnis

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Von besonderer Bedeutung für dieAnwendung von Blei (chem. Symbol Pb)ist seine unübertroffene chemischeWiderstandsfähigkeit. Blei ist beständiggegenüber vielen Säuren, wie Schwefel-säure, Flusssäure, verdünnte Salzsäureund zahlreichen organischen Säuren.Auch gegenüber Ammoniak, Alkali- undErdalkalihydroxiden, Soda, Chlor,Bleichlaugen sowie Meerwasser bestehteine gute Korrosionsfestigkeit. Dem-gegenüber gibt es jedoch auchchemische Einwirkungen, die zu einerAuflösung von Blei führen. Hierzu gehörtweiches Trinkwasser, besonders wenn eseinen höheren Gehalt an Kohlendioxidund Sauerstoff aufweist. Bleirohre in derTrinkwasserversorgung waren daher inder Vergangenheit häufig die Ursache füreine Bleibelastung.

Die leichte Freisetzung von metallischemBlei aus seinen Erzen und der geringeSchmelzpunkt (Blei, Schmelzpunkt 327 °C)führten schon in frühester Zeit zu einerNutzung des Metalls. Hinzu kommt die

leichte Verformbarkeit. Beim Schmelz-prozess werden Bleidämpfe frei, sodassBleivergiftungen bereits im Altertumbekannt waren.

Aber nicht nur die Dämpfe, sondern auchalle Verbindungen des Bleis sind gesund-heitsschädlich. So haben Bleifarben, wieBleiweiß oder Mennige, jahrzehntelangAnwendung gefunden. Heute bestehteine Belastung insbesondere beim Entfer-nen alter Beschichtungen.

Für Blei besteht, wegen der vorgenanntenchemischen und physikalischen Eigen-schaften, ein weites Anwendungsgebiet.Verwendet wird Blei insbesondere fürAkkumulatoren, zur Herstellung oder Aus-kleidung von Behältern für aggressiveFlüssigkeiten, als Lötmaterial, für Rohreund Drähte sowie für Lagermetalle.

Im Nachfolgenden werden die gesund-heitlichen Aspekte einer Bleibelastungerläutert. Die Belastungspfade an denArbeitsplätzen werden aufgezeigt und dieMöglichkeiten zur Minimierung der Belas-tung beschrieben.

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Vorwort

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1 Arbeitsbereiche mit Bleiexposition

In den nachfolgend beschriebenenArbeitsbereichen (Abschnitte 1.1 bis 1.10)sind Messungen erforderlich, um die Einhaltung der Luftgrenzwerte zu über-prüfen. Im Bild 1-1 sind für wesentlicheArbeitsbereiche mit Bleiexposition diedurch den BerufsgenossenschaftlichenMesstechnischen Dienst erfassten Messergebnisse dargestellt.

Grenzwert

Arbeitsbereich 1: Sinteranlage, Mischanlage 3,365 mg Blei/m3 LuftArbeitsbereich 2: Hochofen, Drehrohrofen, Schachtofen, Schlackenabstich 0,1458 mg Blei/m3 LuftArbeitsbereich 3: Raffination 1,7477 mg Blei/m3 LuftArbeitsbereich 4: Bearbeiten: Löten, Schleifen, Schweißen, Beschichten 0,0739 mg Blei/m3 LuftArbeitsbereich 5: Schwermetallgießerei, Strangguss 0,252 mg Blei/m3 Luft

1 2 3 4 50

0,10,20,30,40,50,60,70,80,9

11,11,21,31,41,51,61,71,81,9

22,12,22,32,42,52,62,72,82,9

33,13,23,33,43,53,6

mg

/m3 L

uft

Bild 1-1: Arbeitsbereiche mit Bleiexposition(Mittelwerte über einen Datenzeitraum von 1980 bis 2000)

Die in Abschnitt 4 aufgeführten Hygienemaßnahmen sind generell ein-zuhalten.

Bei Bleikonzentrationen oberhalb desLuftgrenzwertes sind Vorsorgeunter-suchungen und persönliche Schutzaus-rüstungen (z. B. Atemschutz) erforderlich.

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1.1 Anlieferung, Transport und Lagerung

Bei Anlieferung, Transport und Lagerungvon bleihaltigen Erzen und Konzentratenwerden bleihaltige Flugstäube frei, die ohne geeignete Handhabung (z. B. Anlieferung in geeigneten geschlossenenSystemen, Benetzung, Absaugung undpermanente Reinigung der Flächen) Bleikonzentrationen oberhalb des Luft-grenzwertes erwarten lassen.

Bild 1-2: Anlieferung, Transport und Lagerung von bleihaltigen Konzentraten

1.2 Sinternund Agglomerieren

Beim Sintern und Agglomerieren vonFeinerzen und bleihaltigen Stäuben (z. B.Filterstäuben) werden in der Regel Bleikonzentrationen oberhalb des Luft-grenzwertes gefunden.

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Bild 1-3: Sintern und Agglomerieren von Feinerzen und bleihaltigen Stäuben

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1.3 Erschmelzen von bleihaltigen Erzen undKonzentraten

Das Erschmelzen von bleihaltigen Erzenund Konzentraten in Bleischachtöfen,Drehöfen, liegenden Drehöfen (QSL) und Einschmelzen von bleihaltigenProdukten in anderen Aggregaten mussunter Anwendung lüftungstechnischerMaßnahmen durchgeführt werden.

Trotz der technischen Maßnahmen ist eine Überschreitung des Luftgrenzwertes möglich.

Bild 1-4: Erschmelzen von bleihaltigen Materialien im Drehofen

1.4 Raffination undWeiterverarbeitung

Bei der Raffination (z. B. Seigern) und der Weiterverarbeitung von bleihaltigenProdukten müssen geeignete lüftungs-technische Maßnahmen durchgeführtwerden.

Trotz der technischen Maßnahmen ist eine Überschreitung des Luftgrenzwertesmöglich.

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Bild 1-5: Raffination von Blei im Seigerofen

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1.5 Verladung und Transportvon bleihaltigen Krätzen,Aschen, Filterstäuben

Die Verladung und der Transport vonbleihaltigen Krätzen, Aschen, Filter-stäuben und anderen Nebenproduktenund das Entleeren der Behälter kann eine Überschreitung des Luftgrenzwerteszur Folge haben.

Bild 1-6: Verladen und Transportieren von bleihaltigen Aschen

1.6 Einschmelzen und Recycling von Bleischrott,Elektroschrott, Akkus

Das Einschmelzen und Recycling, z. B.von Bleischrott, Elektroschrott, Akkus,muss unter Anwendung lüftungs-technischer Maßnahmen durchgeführt werden.

Trotz der technischen Maßnahmen isteine Überschreitung des Luftgrenzwertesmöglich.

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Bild 1-7: Einschmelzen von bleihaltigem Material

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1.7 Herstellen und Vergießenvon Bleibronzen,Bleipigmenten, Bleipulver,bleihaltigen Stählen undGusseisen

Das Herstellen und Vergießen vonBleibronzen, Bleipigmenten, Bleipulver,bleihaltigen Stählen und Gusseisen mussunter Anwendung geeigneter lüftungs-technischer Maßnahmen durchgeführtwerden.

Eine Überschreitung des Luftgrenzwertesist möglich.

1.8 Bearbeiten von bleihaltigen Beschichtungen

Das Bearbeiten, z. B. Schleifen, Schweißen, Brennen, Bürsten und Strah-len, von bleihaltigen Beschichtungen(z. B. Korrosionsschutzanstriche von Stahl-konstruktionen) und das Löten, Verbleien,Patentieren (Glühtechnik zur Gefüge-änderung) und Pulverbeschichten mussunter Anwendung geeigneter lüftungs-technischer Maßnahmen durchgeführtwerden.

Eine Überschreitung des Luftgrenzwertesist möglich.

1.9 Bearbeitung vonbleihaltigen Automatenstählen

Die Bearbeitung von bleihaltigen Automatenstählen muss unter Anwen-dung geeigneter lüftungstechnischer Maßnahmen durchgeführt werden.

Eine Überschreitung des Luftgrenzwertesist möglich.

1.10 Beschichtenvon Oberflächen

Die Beschichtung von Oberflächen, z. B. durch Spritzen, Auftragen, Tauchen,muss unter Anwendung geeigneterlüftungstechnischer Maßnahmen durch-geführt werden.

Eine Überschreitung des Luftgrenzwertesist möglich.

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Bild 1-8: Bearbeitung bleihaltiger Oberflächen

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BK 1101 Neue AnerkannteJahrAngezeigte Krankheiten Berufskrankheitenrenten Berufskrankheiten

1970 419 20 –

1980 247 8 32

1990 168 9 19

2000 95 2 8

15

Die Erkrankungen durch Blei oder seineanorganischen Verbindungen sind in denletzten drei Jahrzehnten in der Bundes-republik Deutschland zurückgegangen.Bedingt durch verbesserte Arbeitsschutz-maßnahmen, der arbeitsmedizinischenÜberwachung von bleiexponierten Arbeit-nehmern, geänderte Technologien, z. B.im grafischen Gewerbe, und die Verwen-dung bleifreier Produkte, z. B. im Hand-werk, führten zu einer deutlich geringerenBelastung.

Die Zahl der angezeigten Berufskrank-heiten (BK „Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen“, Listen-Nr.1101 ) ist weiterhin rückläufig. Die geringeZahl der entschädigungspflichtigenNeuerkrankungen darf jedoch nicht dazuverleiten, eine berufliche Bleieinwirkungzu unterschätzen.

Die Zahlen in der Tabelle (Bild 2-1) sindder Berufskrankheiten-Statistik desHauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften entnommen.

Die chronische Bleivergiftung zählt zu denältesten bekannten Berufskrankheiten.Die Möglichkeiten einer beruflichenEinwirkung von metallischem Blei oderseiner anorganischen Verbindungen inder gewerblichen Wirtschaft sind sehrvielfältig. Dieser Gefahrstoff kann seinegesundheitsschädlichen Eigenschaftensowohl in Staub- als auch in Rauch- und Dampfform bei beruflich exponiertenArbeitnehmern entfalten.

2.1 Aufnahme undWirkungsmechanismus

Die Aufnahme von metallischem Blei undseinen anorganischen Verbindungen inden Organismus geschieht durch Inhala-tion und Verschlucken der bleihaltigen Arbeitsstoffe. Bei der inhalativen Aufnah-me erreicht die Resorptionsrate 50 bis 80 %. Nach oraler Aufnahme von metal-

2 Erkrankungen durch Bleioder seine anorganischen Verbindungen

Bild 2-1: Berufskrankheiten-Dokumentationdes Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)

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lischem Blei und seinen anorganischenVerbindungen deuten zurzeit durch-geführte Forschungen auf eine Resorp-tionsrate bis zu 30 % hin.

Luftröhre

Nasenraum

Speiseröhre

Bronchien

Alveolen

Lunge

EinatmenDämpfe, Stäube,Aerosole

Verschluckenz.B. mangelhafte Hygiene(essen, trinken, rauchen anbelasteten Arbeitsplätzen)

Bild 2-2: Aufnahmewege von Blei in den menschlichen Körper

Zu einer oralen Aufnahme kommt eshäufig durch mangelnde Hygiene, z. B. durch Hand-Mund-Kontakt beim Essen, Trinken oder Rauchen.

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Wenn die Ausscheidungskapazität über-schritten ist, wird Blei in den Knochengebunden und nur langsam wieder ab-gegeben.

Im Organismus des Menschen hat Blei imWesentlichen drei Angriffspunkte:

● an der glatten Muskulatur der Blut-gefäße und des Darmes,

● am motorischen Nervensystem und

● Störung der Hämoglobin-Synthese.

Bei der Zersetzung von Speiseresten fälltSchwefelwasserstoff an, der mit Blei zuBleisulfid reagiert und den Bleisaum, eineschwarzbraune Verfärbung am Zahn-fleischrand verursacht.

Aufgrund der verbesserten Arbeitsschutz-bedingungen kommt diese schwarz-braune Verfärbung heute praktisch nichtmehr vor.

2.2 Krankheitsbilder

Akute Intoxikation

Akute Bleivergiftungen sind selten. ImVordergrund stehen dabei Symptome des Magen-Darm-Traktes (Übelkeit, Erbrechen, schmerzhafte Koliken) sowiebei sehr hohen Dosen das Auftreten einer Enzephalopathie (hirnorganischeSchädigung).

Chronische Intoxikation

Die Krankheit beginnt schleichend undverläuft in drei Phasen:

■ VorstadiumLeichte uncharakteristische Verfärbungen, Blässe der Haut und der Schleimhäute sowie vegetative Labilität.

■ Kritisches AnfangsstadiumZum Beschwerdebild gehören all-gemeine Abgeschlagenheit, Appetit-losigkeit, Magen- und Darmstörungen,Verstopfungen, Magenschmerzen,Schwindel, Schwäche in den Gliedernund Reizbarkeit.

■ Ausgeprägtes KrankheitsbildDie allgemeinen Symptome werdenstärker, hierzu kommen charak-teristische Veränderungen, wie heftigeund lang anhaltende Bleikoliken,Anämie, Bleikolorit, Bleilähmungen,Bleisaum.

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2.3 Grenzwerte für Blei

TRGS 900„Luftgrenzwerte“, Stand Oktober 2001

0,1 mg/m3 Spitzenbegrenzung –Überschreitungsfaktor 4

TRGS 903„BAT-Werte“ (Biologische Arbeitsplatz-toleranzwerte), Stand April 2001

700 �g Pb/l Blut300 �g Pb/l Blut

(Frauen unter 45 Jahren)

15 mg �-Aminolävulinsäure/l Harn6 mg �-Aminolävulinsäure/l Harn

(Frauen unter 45 Jahren)

Beschluss AGS-Sitzung*) 5/2002

Ab 01.01.2003 gilt ein Wert von

400 �g Pb/l Vollblut 300 �g Pb/l Vollblut

(Frauen unter 45 Jahren)

mit folgenden Ausnahmen:

● Herstellen von Bleiakkumulatoren (Starter- und Industriebatterien)

● Thermisches Gewinnen von Blei, Zink und Kupfer und Raffinerieren von Blei

● Herstellen und Reparatur von verbleiten Behältern und Rohren (Homogenverbleien)

Für diese Bereiche ist als Übergangs-regelung folgende Blutbleikonzentrationeinzuhalten:

ab 01.01.2003 550 �g Pb/l Blutab 01.01.2006 400 �g Pb/l Blut

TRGS 905„Grenzwerte und Einstufungen“, Stand September 2001

RE1 Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen frucht-schädigend (entwicklungs-schädigend) wirken

RF3 Stoffe, die wegen möglicherBeeinträchtigung der Fort-pflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zur Besorgnis Anlass geben.

*) Ausschuss für Gefahrstoffe

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2.4 ArbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen

Bei der Erstuntersuchung vor Aufnahmeeiner Tätigkeit an Arbeitsplätzen mitEinwirkung von Blei oder seinen Blei-verbindungen sind neben der allgemeinenDiagnostik Blutuntersuchungen (Hämoglobin, Erythrozyten, Leukozyten) erforderlich.

Die Frist für die notwendige Nachunter-suchung beginnt mit dem Zeitpunkt derletzten Vorsorgeuntersuchung. Die Fristen

1) Die ärztliche Untersuchung kann so lange zurückgestellt werden, bis sich im Anschluss an eine erneute Bestimmung des Blutbleispiegels, die innerhalb eines Monats erfolgt, zeigt, dass der Wert von 60 �g/100 mlBlut weiterhin überschritten wird.

2) Hier ist lediglich der biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) zu überprüfen.

Bild 2-3: Fristen und Zeitspannen der Vorsorgeuntersuchungen,bezogen auf den bis zum 01.01.2003 gültigen BAT-Wert von 700 �g/l Blut

Gefahrstoffe Fristen und Zeitspannenfür die Nachuntersuchung in Monaten

erste weitereNachuntersuchung Nachuntersuchungen

ärztliche1) biologische2) ärztliche1) biologische2)

(-) Bleikonzentration in der Luft über75 �g/m3 oder Bleikonzentration im 12 6 12 6Blut zwischen 500 und 600 �g/l

(-) Bleikonzentration in der Luft zwischenzwischen 75 und 100 �g/m3 und Blei- 12 12 12 12konzentration im Blut bis zu 500 �g/l

(-) Bleikonzentration im Blut un-über 600 �g/l bis 700 �g/l verzüglich 6 12 6

Blei und seine Verbindungen,ausgenommen Bleitetraethyl undBleitetramethyl

und Zeitspannen für die arbeitsmedi-zinischen Nachuntersuchungen in Abhän-gigkeit von den Bleikonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz oder im Blut sindBild 2-3 zu entnehmen.

Arbeitnehmer dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der ge-nannten Fristen Vorsorgeuntersuchungenunterzogen worden sind.

Die unten stehende Tabelle (Bild 2-3)berücksichtigt den bis zum 01.01.2003gültigen BAT-Wert von 400 �g Blei/l Vollblut (vgl. Abschnitt 2-3).

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Bedingt durch die Absenkung des BAT-Wertes besteht die Notwendigkeitder Anpassung.

Bild 2-4: Bleikonzentrationen im Blut von Versicherten in einem Recyclingbetrieb

�g

Ble

i/l B

lut

Instandhalter Hüttenarbeiter0

100

200

300

400

500

600

700

BAT-Werte618

374

554

488

164

291 292317

Das Bild 2-4 zeigt ein Personenkollektiv bestehend aus acht Personen, davon dreiInstandhalter und fünf Hüttenarbeiter.

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3 Schutzmaßnahmen

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Der Unternehmer hat zu prüfen, obStoffe, Zubereitungen oder Erzeugnissemit einem geringeren gesundheitlichenRisiko als die von ihm in Aussicht ge-nommenen erhältlich sind (§ 16 Abs. 2Gefahrstoffverordnung [GefStoffV]).

Kann der Schutz von Leben und Gesund-heit der Arbeitnehmer vor Gefährdungdurch das Auftreten von Gefahrstoffen amArbeitsplatz nicht durch andere Maß-nahmen gewährleistet werden, hat der

Unternehmer zu prüfen, ob durch Ände-rung des Herstellungs- und Verwen-dungsverfahrens oder durch den Einsatzvon emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten amArbeitsplatz verhindert oder vermindertwerden kann.

Ist dies technisch möglich und demArbeitgeber zumutbar, muss der Arbeit-geber die erforderliche Verfahrens-änderung vornehmen oder die emissions-armen Verwendungsformen anwenden (§ 16 Abs. 2 GefStoffV).

Bild 3-1: Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen

Können die Tätigkeiten auch mit weniger gefährlichen Stoffen,Zubereitungen oder Erzeugnissen durchgeführt werden?

Ist die Verwendung desErsatzstoffes für den Unternehmer

zumutbar?

Ersatzstoff einsetzen

Prüfen, ob durch emissions-arme Verwendungsformen

oder Gestaltung des Arbeitsverfahrens die Exposition

der Versicherten so weit verringert werden kann, dass keine Gesundheitsgefährdung

auftritt.

Auf der Grundlage der Stoffeigenschaften und derbeabsichtigten Tätigkeiten ermitteln, ob Gefahrstoffe entstehen

oder freigesetzt werden können (§ 5 ArbSchG).

ja nein

nein

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3.2 Rangfolge der technischenSchutzmaßnahmen

…nach Abschnitt 4.3 TRGS 505„Blei und bleihaltige Gefahrstoffe“:

● Das Arbeitsverfahren ist so zu gestal-ten, dass bleihaltige Gase, Dämpfeoder Schwebstoffe nicht frei werden,soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Arbeits-verfahren ist ferner so zu gestalten,dass Arbeitnehmer mit Blei und seinenVerbindungen nicht in Hautkontaktkommen, soweit dies nach dem Standder Technik möglich ist.

● Kann durch technische Maßnahmennicht unterbunden werden, dass die bleihaltigen Gase, Dämpfe oderSchwebstoffe frei werden, sind diesean ihrer Austritts- oder Entstehungs-stelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

● Ist eine vollständige Erfassung blei-haltiger Gase, Dämpfe oder Schweb-stoffe nicht möglich, so sind die demStand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

Bild 3-2: Bleischmelztiegel mit Ringabsaugung

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3.3 Überprüfung vonLüftungssystemen undAbsaugeinrichtungen

Sicherheitseinrichtungen zur Verhütungoder Beseitigung von Gefahren, wie Absaugeinrichtungen und lüftungstech-nische Anlagen mit Luftreinigung, müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.

Die Prüfungen müssen bei Absaug-einrichtungen mindestens jährlich und bei lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführtwerden.

Das Prüf- und Wartungskonzept solltedokumentiert werden.

Beachte!BG-Regel „Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung“(BGR 121 bisher ZH 1/140).

3.4 Vermeidungvon Staubquellen

● Lecks in den Systemensind umgehend zu beseitigen.

● Ablagerungen von bleihaltigen Stäubenim Bodenbereich, auf Aggregaten und Trägern sowie an den Wänden sind zu vermeiden. Ablagemöglich-keiten sind konstruktiv durch geneigteFlächen zu minimieren.

● Regelmäßige staubarme Reinigung. Die Arbeitsräume einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen undGeräte sind so zu reinigen, dass dabei der Luftgrenzwert nicht über-schritten wird.

Für eine staubfreie oder staubarme Reinigung eignen sich insbesondere:

– zentrale Staubsauganlagen,

– feuchte oder nasse Reinigung und

– Staubsauger, Kehrmaschinen der Kategorie G (BIA-Anforderungen).

Bild 3-3: Staubarme Bodenreinigungmittels Staubsauger

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Die Reinigung sollte kontrolliert und doku-mentiert werden.

● Verunreinigte Reinigungsmaterialienoder beaufschlagte Filter sind aus denArbeitsbereichen zu entfernen und gefahrlos zu beseitigen.

● Vermeidung von Verschleppungen und Emissionen aus Freilägern, Silos,Transportbändern usw.

3.5 PersönlicheSchutzausrüstungen

Wird nach Durchführung der unter 3.1 bis 3.4 beschriebenen Maßnahmen der Luftgrenzwert für Blei (MAK) nichtunterschritten, hat der Arbeitgeber nach § 19 GefStoffV

● wirksame und hinsichtlich ihrer Trage-eigenschaften geeignete persönlicheSchutzausrüstungen zur Verfügung zustellen und diese in gebrauchsfähigem,hygienisch einwandfreiem Zustand zu

halten (Filtermaske, KlassifizierungFFP2 bzw. andere Atemschutzgerätemit identischer Schutzstufe),

● dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmernur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingterfordert und es mit dem Gesund-heitsschutz vereinbar ist und

● den Einsatz von Atemschutzgeräten zu überwachen. Er hat durch geeigneteMaßnahmen ein einwandfreies Funk-tionieren der Atemschutzgeräte und gute hygienische Bedingungen zugewährleisten. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten darauf hinzuweisen,dass Bärte oder Koteletten im Bereichder Dichtlinien von Voll- und Halb-masken sowie filtrierenden Atem-anschlüssen zu einer unzureichendenSchutzwirkung des Atemschutzgerätesführen können.

Die Arbeitnehmer müssen die zur Ver-fügung gestellten persönlichen Schutz-ausrüstungen benutzen.

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4.1 Arbeitskleidung/Reinigung

● Arbeitskleidung, auch Socken und Unterwäsche, regelmäßig wech-seln (Zeitraum abhängig vom Ver-schmutzungsgrad).

● Schutzhelme sind regelmäßig zu reinigen (von außen und innen).

● Persönliche Gegenstände dürfen nichtin den „schwarzen“ (bleiexponierten)Bereich gelangen.

● Auch vor einer kurzen Pause(trinken, rauchen usw.) muss der Beschäftigte sich nach Verlassen desbleiexponierten Bereiches gründlichreinigen. Neben dem Waschen vonHänden und Gesicht müssen die Klei-dung abgesaugt und die Schuhe ge-säubert werden. Sinnvoll ist die Ver-wendung von Flüssigseife aus einemSpender. Ein mehrfacher Gebrauchvon Handtüchern ist zu vermeiden.

4 Hygienemaßnahmen

Bild 4-1: Staubsauger zur Kleider-reinigung

Bild 4-2: Abgesaugte Schuhputz-reinigungsanlage

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4.2 Nahrungs- undGenussmittel/Pausen

● Essen, Trinken und Rauchen ist in bleiexponierten Bereichen verboten. Für die betroffenen Arbeitnehmer sindBereiche einzurichten, in denen sieNahrungs- und Genussmittel ohne Be-einträchtigung ihrer Gesundheit durchbleihaltige Gefahrstoffe zu sich nehmenkönnen.

● Neben den normalen Pausenbereichenhaben sich Kurzpausenräume, in An-grenzung zum Arbeitsbereich, bewährt.Diese Räume ermöglichen Versicherten,die besonderen Belastungen (Atem-schutz, Hitze) ausgesetzt sind, zusätz-lich notwendige Pausen einzulegen.

● Die Pausenräume dürfen nicht mit der Luft aus den bleiexponierten Be-reichen versorgt werden, sondern müssen eine Frischluftzufuhr besitzen.

Bild 4-3: Kurzpausenraum

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4.3 Umkleide-und Waschräume

● Strenge Trennung von Straßen- und Arbeitskleidung:

Die Umkleide- und Duschräume sindals schwarz/weiß-Bereiche ausgelegt.Im „weißen“ Raum, mit einer Aufbe-wahrungsmöglichkeit für die Straßen-kleidung, muss der Arbeitnehmer sichvor Schichtbeginn komplett entkleiden.Das Betreten des „schwarzen“ Raumesist nur in einer Richtung möglich. Im „schwarzen“ Raum stattet sich derArbeitnehmer mit seiner Arbeits-kleidung aus und geht so in den blei-exponierten Bereich. Nach Schichtendewird die Arbeitskleidung im „schwar-zen“ Raum abgelegt. Der Arbeitnehmergelangt nur über den Duschbereichwieder in den „weißen“ Raum, in demseine Straßenkleidung aufbewahrt wird.

● An bleiexponierten Arbeitsplätzen benutzte Bekleidung, Ausstattung usw.darf den Betrieb nicht unkontrolliertverlassen.

Bild 4-4: „Schwarzbereich“ Aufbewahrungder benutzten Arbeitskleidung

● Die Reinigung der bleikontaminiertenKleidung muss durch eine unter-wiesene Person oder Fachpersonal erfolgen.

● Die unterwiesene Person bzw. dieFachfirma muss über den Verschmut-zungsgrad und die Verschmutzungs-art informiert werden.

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5 Betriebsanweisung

Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs-und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Um-gang mit bleihaltigen Gefahrstoffenverbundenen Gefahren für Mensch undUmwelt hingewiesen wird sowie dieerforderlichen Schutzmaßnahmen undVerhaltensregeln festgelegt werden.

Die Betriebsanweisung ist in verständ-licher Form abzufassen und an geeigneterStelle im Betrieb bekannt zu machen.

Arbeitnehmer, die beim Umgang mitbleihaltigen Gefahrstoffen beschäftigtwerden, müssen anhand der Betriebs-anweisung über die auftretendenGefahren sowie über die Schutzmaß-nahmen unterwiesen werden.

Bild 5-1:Aushang einer Betriebsanweisung

über den Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen

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6 AnhangMuster einer Betriebsanweisung

Betriebsanweisungnach § 20 Gefahrstoffverordnung

Vorkommen von bleihaltigen Rauchen und Stäubenim Produktionsbereich

Blei und seine anorganischen Verbindungen

● Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.● Gefahr kumulativer Wirkungen (Anreicherung im Körper).● Kann das Kind im Mutterleib schädigen.● Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.

● Verstaubung und Aufwirbeln von Staub vermeiden.● Nur feucht oder mit vorgesehenen Staubsaugern reinigen.● Maskentragepflicht in allen gekennzeichneten Betriebsbereichen.● Es besteht Rauchverbot.● Essen, Trinken und das Aufbewahren von Nahrungsmitteln am Arbeitsplatz ist verboten.● Vor Nahrungsaufnahme in den Pausenräumen: Verschmutzte Kleidung ablegen,

Hände gründlich reinigen.● Stark verschmutzte Arbeitskleidung umgehend wechseln.● Arbeitskleidung muss vor Verlassen des Werksgeländes abgelegt werden.

● Bei Ausfall der Lüftung die Arbeiten sofort einstellen. Vorgesetzten informieren.● Bei Verstaubung Atemschutzmaske tragen.● Beim Auftreten von Bleirauchen ist ein Kombinationsfilter FFP2 erforderlich.

● Bei Unwohlsein oder Beschwerden Arzt aufsuchen.

● Bleihaltige Abfälle nur in den dafür vorgesehenen Behältern sammeln.

Gefahrstoffbezeichnung

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, hygienische Maßnahmen

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Instandhaltung, sachgerechte Entsorgung

Notruf:Tel.:

Feuerwehr:Tel.:

Arbeitsbereich/-platz/Tätigkeit:

N

Umweltgefährlich

T

Giftig

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Maschinenbau- und Metall-BGHütten- und Walzwerks-BGÜberwachungs- und Beratungsdienste; Präventionsbezirke

Hessen

Erfurt

ThüringenChemnitz

Dresden

Leipzig

Sachsen

Dessau

Magdeburg

Berlin

Brandenburg

Sachsen-Anhalt

Mecklenburg-Vorpommern

Schleswig-Holstein

Hamburg

Niedersachsen

Baden-Württemberg

Stuttgart

München

Bayern

Bremen

Hannover

Nordrhein-Westfalen

Dortmund

Köln

Bielefeld

Rheinland-Mainz

Pfalz

●●

Rostock●

Freiburg●

Mannheim●

Traunstein ●

Nürnberg●

Bad Hersfeld ●

Saar-brücken

Saarland

Norddeutsche Metall-BGEdel- und Unedelmetall-BGHauptverwaltung ●

Süddeutsche Metall-BG

Düsseldorf● ●

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Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)Federführung: Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45 Telefax (02 11) 82 24-4 44 und 5 45 · Telefon (02 11) 82 24-0

Internet: www.vmbg.de

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefax (02 11) 82 24-4 44 · Telefon (02 11) 82 24-0

Leitung: 40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefax (02 11) 82 24-5 45 · Telefon (02 11) 82 24-0E-Mail: [email protected] · Internet: www.mmbg.de

44263 DortmundSemerteichstraße 98 Telefax (02 31) 41 96-1 99 Telefon (02 31) 41 96-0E-Mail: [email protected]

33602 BielefeldOberntorwall 13/14Telefax (05 21) 9 67 04-99 Telefon (05 21) 9 67 04-70E-Mail: [email protected]

40239 DüsseldorfGraf-Recke-Straße 69 Telefax (02 11) 82 24-8 44Telefon (02 11) 82 24-0E-Mail: [email protected]

51065 KölnBerg.-Gladbacher-Straße 3 Telefax (02 21) 67 84-2 22Telefon (02 21) 67 84-0E-Mail: [email protected]

06842 DessauRaguhner Straße 49 bTelefax (03 40) 25 25-3 62Telefon (03 40) 25 25-0E-Mail: [email protected]

39104 MagdeburgErnst-Reuter-Allee 45Telefax (03 91) 5 32 29-11Telefon (03 91) 5 32 29-0E-Mail: [email protected]

01109 DresdenZur Wetterwarte 27 Telefax (03 51) 8 86-45 76Telefon (03 51) 8 86-50 41E-Mail: [email protected]

04109 LeipzigElsterstraße 8 a Telefax (03 41) 1 29 91-11Telefon (03 41) 1 29 91-0E-Mail: [email protected]

Außendienststellen der Präventionsabteilung

Präventionsabteilung (Aufsichtsdienst)

Präventionsabteilung (Aufsichtsdienst)

Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG)

Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (HWBG)

VerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-BerufsgenossenschaftHütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

Leitung: 40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefax (02 11) 82 24-5 45 · Telefon (02 11) 82 24-0E-Mail: [email protected] · Internet: www.hwbg.de

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55130 MainzWilh.-Theodor-Römheld-Str. 15

Telefax (0 61 31) 8 02-6 70Telefon (0 61 31) 8 02-0

E-Mail: [email protected]: www.smbg.de

80639 MünchenArnulfstraße 283Telefax (0 89) 1 79 18-2 49Telefon (0 89) 1 79 18-0E-Mail: [email protected]

83278 Traunstein (Außenstelle)Kernstraße 4Telefax (08 61) 7 08 78-20Telefon (08 61) 7 08 78-0E-Mail: [email protected]

90403 NürnbergWeinmarkt 9-11Telefax (09 11) 23 47-1 52Telefon (09 11) 23 47-0E-Mail: [email protected]

70563 StuttgartVollmoellerstraße 11Telefax (07 11) 13 34-41 00Telefon (07 11) 13 34-40 00E-Mail: [email protected]

79100 Freiburg (Außenstelle)Basler Straße 65Telefax (07 61) 4 56 88-88Telefon (07 61) 4 56 88-60E-Mail: [email protected]

68165 MannheimAugustaanlage 57Telefax (06 21) 38 01-2 73Telefon (06 21) 38 01-0E-Mail: [email protected]

66119 SaarbrückenKoßmannstraße 48-52Telefax (06 81) 85 09-87Telefon (06 81) 85 09-0E-Mail: [email protected]

55130 MainzWilh.-Theodor-Römheld-Str. 15Telefax (0 61 31) 8 08-5 72Telefon (0 61 31) 8 02-0E-Mail: [email protected]

99099 ErfurtLucas-Cranach-Platz 2Telefax (03 61) 43 91-6 02Telefon (03 61) 43 91-0E-Mail: [email protected]

36251 Bad Hersfeld (Außenstelle)Seilerweg 54Telefax (0 66 21) 4 05-2 30Telefon (0 66 21) 4 05-0E-Mail: [email protected]

09117 Chemnitz (Außenstelle)Nevoigtstraße 29Telefax (03 71) 8 42 22-18Telefon (03 71) 8 42 22-0E-Mail: [email protected]

70563 StuttgartVollmoellerstraße 11

Telefax (07 11) 13 34-32 50Telefon (07 11) 13 34-01

E-Mail: [email protected]: www.embg.de

Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (SMBG)

30173 HannoverSeligmannallee 4 Telefax (05 11) 81 18-5 69Telefon (05 11) 81 18-0E-Mail: [email protected]

10825 BerlinInnsbrucker Straße 26/27 Telefax (0 30) 7 56 97-2 40Telefon (0 30) 7 56 97-0E-Mail: [email protected]

28195 BremenTöferbohmstraße 10 Telefax (04 21) 30 97-2 55Telefon (04 21) 30 97-0E-Mail: [email protected]

20149 HamburgRothenbaumchaussee 145 Telefax (0 40) 4 41 12-2 96Telefon (0 40) 4 41 12-0E-Mail: [email protected]

18055 Rostock (Außenstelle)Blücherstraße 27Telefax (03 81) 49 56-2 50Telefon (03 81) 49 56-0E-Mail: [email protected]

30173 HannoverSeligmannallee 4

Telefax (05 11) 81 18-2 00 Telefon (05 11) 81 18-0

Internet: www.nmbg.de

Präventionsdienste

Präventionsbezirke

Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (NMBG)

Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft (EMBG)

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Ausgabe 2002Bestell-Nr. BGI 84311.2002/6.000

Herausgeber:Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

VerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, DüsseldorfHütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, Düsseldorf

Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Hannover

Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Mainz

Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft, Stuttgart

Für Mitglieder anderer Berufsgenossenschaften zu beziehen durchCarl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.