BGI 860-6 160307 - DGUV Publik · PDF fileSichere Maschinen und Anlagen Teil 6 Kalander BGI...
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Sichere Maschinen und Anlagen
Teil 6Kalander
BGI 860-6Papierherstellung und Ausrstung
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Sichere Maschinen und Anlagen
Papierherstellung und Ausrstung
Teil 6
Kalander
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Inhalt
1 Einleitung ......................................................................................... 5
2 Kalander ........................................................................................... 9
2.1 Not-Aus- und Bremseinrichtungen ................................................. 10
2.2 Ab- und Aufrollung ...........................................................................11
2.3 Walzenstapel .................................................................................. 13
2.4 Fahrbhnen und ihre Zugnge ....................................................... 16
2.5 Fahrbhnensteuerung .................................................................... 24
2.6 Abschlagmesser ............................................................................. 26
Quellenangaben
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1 Einleitung
Der Zusammenschluss Europas in der EU verlangte im Rahmen der Harmonisierung von Vorschriften, die den freien Warenverkehr in-nerhalb der Gemeinschaft gewhr-leisten sollen, auch eine Vereinheit-lichung der Bestimmungen bezg-lich der Arbeitssicherheit an Ma-schinen.
Fr Bau und Ausrstung von Ma-schinen gilt seit 1. Januar 1995 die Maschinenrichtlinie (1), umge-setzt in deutsches Recht als 9. Ver-ordnung zum Gertesicherheitsge-setz (2). Die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln ist in der Arbeitsmit-telbenutzungsrichtlinie (3) umge-setzt in deutsches Recht durch die Betriebssicherheitsverordnung (4) geregelt.
Die Maschinenrichtlinie enthlt nur grundstzliche Forderungen und formuliert in Anhang I Schutzzie-le, die der Hersteller beim Bau neu-er Maschinen einhalten muss. De-tailliertere Bestimmungen enthalten harmonisierte Normen, die zum Teil aber noch erarbeitet werden ms-sen. Da die Maschinenrichtlinie nur fr das Inbetriebnehmen von Ma-schinen gilt, die ab dem 1. Januar 1995, nach Ablauf der zweijhrigen bergangsfrist, gebaut oder we-sentlich verndert werden, gelten fr bestehende Maschinen die alten Vorschriften weiter, wenn diese das in der Arbeitsmittelbenutzungsricht-linie festgelegte Mindestniveau an Sicherheit nicht unterschreiten.
In Deutschland ist dies mit wenigen Ausnahmen gewhrleistet, wenn die Forderungen der Unfallverh-tungsvorschriften fr Bau und Aus-rstung eingehalten sind.Fr Maschinen der Papierherstel-lung und Ausrstung bedeutet dies:
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Falls die Maschine vor dem1. Januar 1995 innerhalb der EU in Verkehr gebracht wurde gilt die Be-triebssicherheitsverordnung (BetrSichV, siehe (4)). Dementspre-chend mssen Maschinen der Pa-pierherstellung dem Anhang 1 der BetrSichV bzw. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung gel-tenden Rechtsvorschriften, d. h. der Unfallverhtungsvorschrift Maschi-nen der Papierherstellung (VBG 7r) entsprechen. Wurde die Maschine ab dem1. Januar 1995 in der EU in Ver-kehr gebracht oder wesentlich ver-ndert, sind die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie und der har-monisierten Normen anzuwenden, speziell der EN 1034, Teile 1 und 6.
Worin bestehen nun die Unter-schiede zwischen den alten und den neuen Bauvorschriften?Die Forderungen an Maschinen der Papierherstellung und Ausrstung haben sich nur in einigen, wenigen Punkten gendert. Das Schutzni-veau war also auch in der VBG 7r
schon sehr hoch, so dass die har-monisierten Normen nur ein paar weitergehende Forderungen ent-halten sowie bestehende besser und deutlicher beschrieben sind. Neu ist gegenber dem alten deut-schen Recht die Vorgehensweise des Herstellers bzw. des Konstruk-teurs einer Maschine in der Ma-schinenrichtlinie festgelegt. Schon beim Konstruieren ist eine Gefhr-dungsanalyse durchzufhren und zu prfen, ob vorhandene Risiken fr den Benutzer der Maschine ver-mieden werden knnen. Nur wenn dies nicht mglich ist, sind Schutz-einrichtungen vorzusehen, die ent-sprechend der Gre des Verlet-zungsrisikos auszuwhlen sind.
Deutlicher als im alten Recht wer-den Benutzerinformationen vom Hersteller verlangt. So muss eine Betriebsanleitung nicht nur die be-stimmungsgeme Verwendung, sondern auch die sichere Handha-bung einer Maschine beschreiben und auf mgliche Restrisiken hin-weisen. Die Betriebsanleitung muss
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in der Originalsprache und in der Sprache des Verwenders vorliegen und ist Bestandteil der Maschine. Da sie die Grundlage fr die Unter-weisung der Mitarbeiter darstellt, muss sie auch rechtzeitig, das heit sptestens zur Inbetriebnah-me der Maschine vorhanden sein.
Der Hersteller muss fr funktions-fhige Maschinen eine Konformi-ttserklrung, fr nicht funktions-fhige Teilmaschinen eine Herstel-lererklrung mitliefern, in der er die Einhaltung der geltenden Vorschrif-ten besttigt. Liefert er eine Kon-formittserklrung, dann bringt er als Zeichen dafr an der Maschi-ne ein CE-Zeichen an. Dieses Zei-chen darf jedoch nicht als ein Prf-zeichen verstanden werden. Es ist nur die Besttigung des Herstellers, dass er eine funktionsfhige Ma-schine geliefert hat und dass diese nach den in der Europischen Ge-meinschaft geltenden Bestimmun-gen gebaut wurde.
Soweit auch fr die berwachung
der Einhaltung der Maschinenricht-linie staatliche Institutionen wie die Gewerbeaufsichtsmter zustndig sind, ist das Fachwissen der Be-rufsgenossenschaften und der be-rufsgenossenschaftlichen Fachaus-schsse immer noch gefragt. So ar-beiten in den Technischen Komi-tees zur Erstellung von europi-schen Normen auch Vertreter der Berufsgenossenschaften mit. Die Papiermacher-Berufsgenossen-schaft will deshalb als Ersatz fr die Broschre Erluterungen mit Bil-dern zur Unfallverhtungsvorschrift VBG 7r in einer neuen Zusam-menstellung mit Bildern den Stand der Sicherheitstechnik an Maschi-nen der Papierherstellung und Aus-rstung nach dem derzeit neuesten Stand zeigen.
Auch wenn, im Gegensatz zu Un-fallverhtungsvorschriften, von den Bestimmungen in harmonisierten Normen abgewichen werden darf, wenn das in der Maschinenrichtli-nie festgelegte Schutzziel auf an-dere Weise erreicht wird, sollen die
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in den Bildern gezeigten Beispie-le verdeutlichen, welche Lsungen verwirklicht werden knnen und wie eine sichere Maschine aussehen kann.
Soweit die Beispiele nur fr neue oder wesentlich vernderte alte Maschinen gelten, wird im Text dar-auf hingewiesen. Vielleicht ist dies aber auch ein Anreiz, alte Maschi-nen freiwillig auf den neuesten Stand zu bringen, ohne dass sie im Sinne der Maschinenrichtlinie we-sentlich verndert werden.
Die Broschren der Reihe BGI 860 zeigen Beispiele an Papiermaschi-nen, Entrindungstrommeln, Rollen-schneidern, Querschneidern, Ka-landern und Stoffl sern einschlie-lich deren Beschickungseinrichtun-gen. Die Reihenfolge der BG-Infor-mationen orientiert sich am Auf-bau der EN 1034.
Bie BG-Information 860-1 erlutert die fr alle Maschinen der Papier-herstellung und Ausrstungen gel-
tenden gemeinsamen Anforderun-gen. Alle weiterhin speziellen Tei-le der BGI 860 sind in Zusammen-hang mit der grundstzlichen Infor-mation aus der BGI 860-1 zu le-sen. Die hier vorliegende BGI 860-6 erlutert spezielle und ergnzende Anforderungen fr Kalander.
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2 Kalander
EN 1034-6 ( 29 VBG 7r)
Die Norm gilt fr Kalander zum Sa-tinieren, Gltten, Kalibrieren oder Prgen von Papier, Karton oder Pappe und behandelt sowohl Off-line- als auch Online-Kalander so-wie Bogenkalander zum Satinieren einzelner Bogen. Sie geht damit ber den Geltungsbereich der VBG 7r hinaus, in deren 29 unter der berschrift Kalander nur For-derungen an Fahrbhnen von Sati-nierkalandern zu fi nden waren. An-dere Gefhrdungen an Kalandern waren in den 3-19 der VBG 7r allgemein erfasst.Nachfolgend werden ausgewhlte Anforderungen der Norm erlutert und illustriert.
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In diesen Fllen muss der ganze Stopvorgang nicht mit geschlosse-nem Nip durchgefhrt werden, son-dern der Nip kann kurz vor Errei-chen des Stillstandes geringfgig geffnet werden.
Die Norm EN 1034-6 stellt auch klar, worauf die Not-Aus-Einrich-tung des Kalanders wirken muss: Sie wirkt auf alle gefahrbringenden Bewegungen der gesamten Ma-schine. Im Fall eines z. B. in die Papiermaschine integrieren Onli-ne-Kalanders mssen die Not-Aus-Befehlsgerte am Kalander auf die brigen Maschinengruppen der Pa-piermaschine ebenso wirken, wie umgekehrt die Not-Aus-Befehlsge-rte der brigen Maschinengruppen auf den Kalander.
Fr die Not-Aus-Befehlsgerte an den Fahrbhnensteuerungen gibt es noch einige Besonderheiten, die im Abschnitt ber die Fahrbhnen behandelt werden.
In Abschnitt 5.3.1 wird bezglichder Anforderungen an Not-Aus-Ein-richtungen auf Abschnitt 5.7 der EN 1034-1 verwiesen. Insbeson-dere fr Offl ine-Kalander, die meh-rere Nips besitzen (entsprechend Bild 1 der EN 1034-6) ist zu beach-ten, dass bei Bettigen des Not-Aus-Befehlsgertes die Kalander-walzen nicht auseinander fahren drfen. Durch ffnen des Nips wird die Einzugsgefahr vergrert. Erst wenn die Drehbewegung der Wal-zen fast zum Stillstand gekommen ist, also auch keine Einzugsge-fahr mehr besteht, drfen die Nips geffnet werden. Dadurch ist ge-whrleistet, dass im Stillstand kei-ne Beschdigung der Papierwalzen durch noch anstehenden Linien-druck erfolgt.
Abweichungen sind nach Norm nur mglich, wenn der Sicherheits-abstand eingehalten ist oder die Schutzeinrichtungen so konstru-iert sind, dass sie die Einzugsge-fahr sowohl bei offenem wie auch geschlossenem Nip verhindern.
2.1 Not-Aus- und Bremseinrichtungen
EN 1034-6 Abschnitt 5.3
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Hebt ein Mitarbeiter irrtmlich ei-nen Tambour aus der Ab- oder Auf-rollung mit dem Kran heraus, wenn die Kupplung fr den Antrieb oder