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www.steuernsparen.de blickpunktSteuern Weniger Steuern – mehr Geld! Ausgabe 6 | 2014 Liebe Steuer-Sparer, alle vier Jahre ist Fußball-Deutsch- land außer Rand und Band. Doch auch die Politik sollte man in dieser Zeit im Auge behalten. So wurde während dem Sommer- märchen 2006 eine der größten Steuererhöhungen beschlossen: Die Umsatzsteuer wurde um drei Prozentpunkte auf 19 Prozent erhöht. Doch Fußball-Deutschland nahm davon kaum Notiz – Tore waren wichtiger. Was sich die Damen und Herren in diesem Jahr einfallen lassen? Lassen wir uns überraschen! In dieser Ausgabe des blickpunkt Steuern lesen Sie: Freiberufler oder Gewerbe: Der kleine aber feine Unter- schied Photovoltaikanlage: Die Sonne scheint und Ihre Nachbarn verdienen Geld (Teil 1) Fußballwetten zur WM: Müssen Gewinne versteuert werden? Einspruchsempfehlung des Monats Weitere Tipps und Tricks rund um Steuern finden Sie wie gewohnt im Web unter www.steuernsparen.de. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Melanie Baumiller TOP-THEMA | SELBSTÄNDIGE EDITORIAL Freiberufler oder Gewerbe? Ein kleiner aber feiner Unterschied Der Weg in die Selbständigkeit ist nicht einfach. Vor allem zu Beginn der geplanten Aktivität kommen viele Fragen auf Neuunternehmer zu. Eine der Wichtigsten: Sind Sie Freiberufler oder Gewerbetreibender? Was ist besser? Meist werden die Begriffe „freiberuflich“, „selbständig“ oder „ein Gewerbe haben“ in einen Topf geworfen. Doch steuerlich muss unterschieden werden: Denn die Einordnung hat weitreichende Konsequenzen. Aus steuerlicher sind sowohl Freibe- rufler als auch Gewerbetreibende selbständig tätig. Das bedeutet, dass Sie aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko handeln. Der Status als Freiberufler hat nämlich einige lohnenswerte Vorteile gegenüber einer gewerblichen Tätigkeit: Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Freiberufler müssen nicht bilanzieren – bei ihnen reicht eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung. Freiberufler müssen weniger Melde- und Prüfvorschriften beachten. Wir wollen unsere Software noch besser machen und brauchen dazu Ihre Mithilfe: Haben Sie im letzten Jahr Lohnersatz-Leistungen erhalten? Dazu gehören zum Beispiel: Arbeitslosengeld Elterngeld Krankengeld Mutterschaftsgeld Übergangsgeld Insolvenzausfallgeld Je nach Leistung und auszahlender Stelle sehen die Bescheinigungen dann anders aus. Um die Erfassung dieser Leistungen in der Steuer-Software optimal zu gestalten, bitten wir Sie um Ihre Mithilfe: Bitte senden Sie uns Ihre Lohnersatz-Belege für das Jahr 2013 anonymisiert in Kopie zu. So können wir die bestmögliche „Schnittstelle“ für alle Bescheinigungen schaffen. Bitte senden Sie Ihre Bescheinigung an: Per E-Mail an [email protected] oder Per Fax an 0621/42944 695 Per Post an Buhl Tax Service GmbH, Steubenstraße 46, 68163 Mannheim Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung! Helfen Sie mit: Senden Sie uns Ihre Lohnersatz-Belege

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blickpunktSteuernWeniger Steuern – mehr Geld!

Ausgabe 6 | 2014

Liebe Steuer-Sparer,

alle vier Jahre ist Fußball-Deutsch-land außer Rand und Band. Doch auch die Politik sollte man in dieser Zeit im Auge behalten.

So wurde während dem Sommer-märchen 2006 eine der größten Steuererhöhungen beschlossen: Die Umsatzsteuer wurde um drei Prozentpunkte auf 19 Prozent erhöht. Doch Fußball-Deutschland nahm davon kaum Notiz – Tore waren wichtiger.

Was sich die Damen und Herren in diesem Jahr einfallen lassen? Lassen wir uns überraschen!

In dieser Ausgabe des blickpunkt Steuern lesen Sie:

• Freiberufler oder Gewerbe: Der kleine aber feine Unter-schied

• Photovoltaikanlage: Die Sonne scheint und Ihre Nachbarn verdienen Geld (Teil 1)

• Fußballwetten zur WM: Müssen Gewinne versteuert werden?

• Einspruchsempfehlung des Monats

Weitere Tipps und Tricks rund um Steuern finden Sie wie gewohnt im Web unter www.steuernsparen.de.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

Melanie Baumiller

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E D I T O R I A L

Freiberufler oder Gewerbe? Ein kleiner aber feiner UnterschiedDer Weg in die Selbständigkeit ist nicht einfach. Vor allem zu Beginn der geplanten Aktivität kommen viele Fragen auf Neuunternehmer zu. Eine der Wichtigsten: Sind Sie Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Was ist besser?Meist werden die Begriffe „freiberuflich“, „selbständig“ oder „ein Gewerbe haben“ in einen Topf geworfen. Doch steuerlich muss unterschieden werden: Denn die Einordnung hat weitreichende Konsequenzen. Aus steuerlicher sind sowohl Freibe-rufler als auch Gewerbetreibende selbständig tätig. Das bedeutet, dass Sie aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko handeln. Der Status als Freiberufler hat nämlich einige lohnenswerte Vorteile gegenüber einer gewerblichen Tätigkeit:

• Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer zahlen.

• Freiberufler müssen nicht bilanzieren – bei ihnen reicht eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung.

• Freiberufler müssen weniger Melde- und Prüfvorschriften beachten.

Wir wollen unsere Software noch besser machen und brauchen dazu Ihre Mithilfe: Haben Sie im letzten Jahr Lohnersatz-Leistungen erhalten? Dazu gehören zum Beispiel:

• Arbeitslosengeld

• Elterngeld

• Krankengeld

• Mutterschaftsgeld

• Übergangsgeld

• Insolvenzausfallgeld

Je nach Leistung und auszahlender Stelle sehen die Bescheinigungen dann anders aus. Um die Erfassung dieser Leistungen in der Steuer-Software optimal zu gestalten, bitten wir Sie um Ihre Mithilfe:

Bitte senden Sie uns Ihre Lohnersatz-Belege für das Jahr 2013 anonymisiert in Kopie zu. So können wir die bestmögliche „Schnittstelle“ für alle Bescheinigungen schaffen.

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• Freiberufler müssen kein Pflichtmitglied bei der IHK werden.WICHTIG

Ausnahme hierbei: Kleine Gewerbetreibende werden fast wie Freiberufler behan-delt. Erst ab einem Gewinn über € 24.500 (Gewerbesteuer wird fällig) bzw. € 50.000 (Bilanz muss aufgestellt werden) ergeben sich Änderungen für Sie.

Der Status des Freiberuflers führt nicht nur zur erleichterten Erfüllung von steuerlichen Pflichten, sondern ist auch günstiger. Sind die Unterschiede zu Beginn der Tätigkeit noch gering, werden sie mit steigenden Gewinnen umso stärker spürbar. Der Grund dafür ist die Gewerbesteuer. Ab einem Gewerbeertrag von € 24.500 bittet Sie Ihre Gemeinde nämlich auch zur Kasse.

Wann sind Sie Freiberufler?Die Abgrenzung von Freiberuflern zu einem klassischen Gewerbe ist nicht immer klar und eindeutig. Grundsätzlich gilt, dass Freiberufler wissenschaftliche, künstlerische, erzieherische oder schriftstellerische Tätigkeiten ausüben, die nicht der Gewerbeord-nung unterliegen. Grundlage ihrer Arbeit ist insbesondere ihre besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung. Die ausgeübte Tätigkeit soll persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig erbracht werden. Das Wichtige bei der Unterscheidung: Es kommt nicht darauf an, wie Sie sich bzw. Ihre Tätigkeit bezeichnen, sondern was Sie tatsächlich tun.

KatalogberufeIm Einkommensteuergesetz findet sich eine Liste der freien Berufe. Dazu zählen

• Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, selbstständige Gesundheits- und Krankenpfleger beziehungsweise Altenpfleger (Pflegedienst)

• Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte

• Technisch-wissenschaftliche Berufe: Ingenieure, Vermessungsingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige

• Medien- und Sprachberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer

Ähnliche BerufeObiger Katalog ist jedoch keinesfalls abschließend: Durch den Verweis, dass auch „ähn-liche Berufe“ als freie Berufe gelten, ergeben sich häufig Abgrenzungsschwierigkeiten. Hierzu später mehr.

Wann haben Sie ein Gewerbe?Typische Gewerbetreibende sind zu finden in Industrie, Handwerk und Handel. Dazu zählen folgende Wirtschaftszweige:

• Industrielle Fertigung

• Teilen Sie binnen eines Monats nach Beginn Ihrer Tätigkeit dem Finanzamt formlos Ihre Selbständig- keit mit.

• Füllen Sie den vom Finanz- amt zugeschickten „Frage- bogen zur steuerlichen Erfassung“ aus.

• Lassen Sie eine verbindliche Einordnung als Freiberufler vom Finanzamt prüfen und vornehmen.

A n m e l d u n g I h r e r f r e i - b e r u f l i c h e n Tä t i g k e i t b e i m Fi n a n z a m t

• Beantragen Sie einen Gewerbe-schein beim der Gewerbeamt Ihrer Kommune. Welche Un-terlagen Sie dafür benötigen, lesen Sie hier.

• Mit dem Ausstellen des Gewerbescheins wird automa-tisch allen zuständigen Stellen und Behörden das neue Gewerbe angezeigt (wie z.B. Finanzamt, Handwerks- kammer und Amtsgerichts).

A n m e l d u n g I h r e r g e w e r b l i c h e n Tä t i g k e i t

TIPP

Bei der Beurteilung, ob eine künst-lerische Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ausgeübt wird, kann die Anhörung eines Sach-verständigen hilfreich sein.

Dafür können Sie z.B. Kontakt mit dem Verband Bildender Künstler und Künstlerinnen Württemberg e.V. (VBKW) aufnehmen.

TIPP

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• Handwerk sowie handwerksnahe Berufe

• Groß- und Einzelhandel

• Gastronomie und Hotellerie

• Geld- und Vermögensberater

• Vertreter, Vermittler und Agenturen

• „einfache“ Dienstleistungen (z.B. Reinigung oder Reparaturen)

Daneben sind alle Kapitalgesellschaften automatisch durch ihre Rechtsform gewerblich – unabhängig von Wirtschaftszweig und Art der Tätigkeit.

Probleme bei der AbgrenzungFreiberufler sparen Zeit und Geld. Daher ist es verständlich, dass viele Selbständige in den Genuss kommen möchten, als Freiberufler behandelt zu werden.

Neben den bereits genannten Katalogberufen gibt es noch die „ähnlichen Berufe“, die auch als freie Tätigkeiten gelten. Entscheidend dabei ist: Ausbildung und die konkrete berufliche Tätigkeit müssen mit einem Katalogberuf vergleichbar sein. Oft ist eine Zuordnung zu den freien Berufen jedoch nur nach Einzelfallprüfung möglich. Hierbei hat das Finanzamt einen gewissen Ermessenspielraum.

Ist ein Programmierer freiberuflich tätig?Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist vor allem in der IT-Branche schwierig, da die Berufsbilder nicht bei den gesetzlichen Katalogberu-fen definiert sind – und somit nicht so recht in die alten Schubladen der Finanzämter passen. Das macht die Einordnung kniffelig. Der Klassiker der Abgrenzungsproblema-tik ist der Programmierer: Ist er freiberuflich oder eher gewerblich tätig?

Die Berufsausbildung ist hierbei leider kein sicheres Abgrenzungsmerkmal. Denn für die freien Berufe wird eine hohe fachliche Kompetenz durch eine Ausbildung wis-senschaftlicher Art vorausgesetzt – was auch ohne Hochschulstudium zu erreichen ist. Das Wissen kann durch Kenntnisse aus der beruflichen Tätigkeit oder aber durch Selbststudium erworben sein.

Bei einem Programmierer wird aus diesem Grunde zur Abgrenzung ein weiteres Merk-mal herangezogen: Die entwickelte Software. Handelt es sich dabei um Systemsoft-ware, liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor, da es sich dabei um eine ingenieurähn-liche Tätigkeit handelt. Dazu gehören auch Betriebssysteme, Datenbanksoftware und Datenübertragungsnetze. Voraussetzung: Zur Programmierung der Software wurde eine klassische ingenieursmäßige Vorgehensweise angewendet: Planung, Konstrukti-on und Überwachung. Auch soll hierbei die geistige schöpferische Arbeit im Vorder-grund stehen. Die Entwicklung von Trivialsoftware hingegen sieht der Bundesfinanz-hof als gewerbliche Tätigkeit. Gar nicht so einfach!

Liebe Steuer-Sparer,

Shareconomy – schon mal gehört? Ein neuer Trend mit simplen Muster: immer mehr Menschen wollen be-stimmte Dinge nicht mehr selber ha-ben, sondern sich mit anderen teilen. Vom begehrten Tagsüber-Parkplatz in Büronähe, dem Bohrhammer aus der Nachbarschaft, übers Brautkleid nur für den einen Tag bis hin zum neues-ten Hype: statt nach dem teuren Taxi zu winken, per App einen billigeren Privatfahrer anzuheuern.

Immer häufiger wollen Verbraucher nur Zugang, wenn Sie gerade etwas brauchen und nicht mehr Eigen-tum, das meist unnütz herumliegt. Das klingt vernünftig, verlangt aber Vertrauen: dass etwa der Privatfahrer für Sicherheit sorgt einerseits und der Teilhaber – der, der den Borhammer mitnimmt – notfalls für Reparatur oder Ersatz sorgt. Bewertungsportale im Internet zeigen: das Vertrauen zu einem, den man kennt, geht mehr und mehr über in ein Vertrauen auf die Masse der Kommentatoren.

Schwarmintelligenz kann gut gehen. Muss aber nicht! Und die Wirtschaft hadert mit den neuen Geschäfts-modellen, sieht gar ihren Untergang kommen – wie vielerorts die Taxi-Innungen.

Zu kurz gedacht: was der Einzelne nicht mehr braucht und im Bedarfsfall „shared“, ist für die Volkswirtschaft nicht verloren. Das Gesparte wird für Anderes ausgegeben, das sinnvoller oder wenigstens attraktiver erscheint. Der Konsum verlagert sich. Das mag für manchen, der weniger verkaufen kann, schmerzlich sein. Für andere ist es der Ausweg aus dem Dilemma: wer seinen tagsüber leerstehenden Parkplatz einem Pendler vermietet, kann so wenigstens einen Teil der horrend steigende Mieten wieder reinholen. Hat was!

Ihr Günter D. Alt

B l i c k p u n k tK O L U M N E

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Gleichzeitig gewerblich und freiberuflichEs ist auch möglich gleichzeitig freiberuflich und gewerblich tätig zu sein. Wenn zwi-schen beiden Tätigkeiten kein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, kann das Finanzamt die steuerliche Beurteilung trennen.

Damit diese Trennung problemlos möglich ist empfiehlt sich für die beiden Tätigkeiten Folgendes:

• getrennte Buchführung

• getrennte Bankkonten

• räumliche Trennung der Betriebe oder zumindest Trennung der Warenvorräte

BEISPIEL

Ein Augenarzt verkauft in seiner Praxis nebenbei Kontaktlinsen samt Pflegemittel. Ergebnis: Die beiden Tätigkeiten sind leicht trennbar. Der Arzt hat sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Linsenverkauf ) also auch freiberufliche Einnahmen (Augenarzt).

Untrennbare gemischte Tätigkeiten Ist keine Trennung möglich, geht der Fiskus von einer gemischten Tätigkeit aus – meist wenn ein starker sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Erwerbsquellen besteht. Diese führt in der Regel zu einer gewerblichen Einordnung der gesamten Tätigkeit. Diese wird angenommen, wenn:

• der gesamte Betrieb nach Außen als Einheit auftritt und die freiberufliche Tätigkeit ein Nebenprodukt der gewerblichen Tätigkeit darstellt

oder

• in der gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Elemente enthalten sind und eine einheitliche Leistung geschuldet wird.

BEISPIEL

Ein Architekt verkauft schlüsselfertige Häuser. Dabei bringt er seine Architekten-leistung ein. Ergebnis: Die gesamte Tätigkeit zählt als Gewerbebetrieb.

TIPP

Nehmen Sie frühzeitig mit Ihrem Finanzamt Kontakt auf um die Einordnung Ihrer Tätigkeit zu klären. Ergibt sich erst im Nachhinein, dass statt einer freiberuf-lichen eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, kann dies aufgrund Nachzahlungen von Gewerbesteuer teuer werden.

Knöllchen vom Chef bezahlt? Arbeitslohn!Ist ein Arbeitnehmer dienstlich unterwegs und begeht dabei ver-kehrsrechtliche Verstöße, muss er die dafür verhängten Buß-gelder meist selbst zahlen. Zeigt sich der Arbeitgeber groß-zügig und übernimmt die Knöll-chen, kassiert das Finanzamt mit: Bei den Zahlungen handelt es sich dann um Arbeitslohn, der versteuert werden muss (Urteil des BFH, Aktenzeichen VI R 36/12).

N E W S T I C K E R

die Zahl der Selbständigen in Deutsch-land so hoch ist wie noch nie? Derzeit sind es über 1,29 Millionen Menschen, 1992 waren es noch 514.000.

Wu s s t e n S i e s c h o n , d a s s … ?

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Fußballwetten zur WMMüssen Gewinne versteuert werden?Ja, es gibt noch Einnahmen in Deutschland, die Sie nicht mit dem Staat teilen müssen: Gewinne aus Sportwetten sind für Wetter nicht steuerpflichtig. Doch der Fiskus holt sich sein Geld auf anderem Wege…

Keine Steuern bei König Fußball?Bald geht es wieder rund: Wie weit kommen Jogis Jungs? Wer erreicht das Halbfinale? Und wer wird Weltmeister? In Deutschland kann darüber auf zahlreichen Internet-Por-talen gewettet werden. Doch keine Angst: Der Gewinn, der Ihnen ausbezahlt wird, ist steuerfrei. In der Steuererklärung hat er nichts zu suchen – egal wie hoch die Auszah-lung war. Grund: Erträge aus Glücksspielen werden in Deutschland nicht besteuert. Dazu zählen zum Beispiel Gewinne aus

• Lotto

• Sportwetten

• Roulette

• Preisausschreiben

• Spielkasino

• Rennwetten

WICHTIG

Auch Gewinne aus privaten Tipprunden auf kicktipp oder ähnlichen Portalen interessieren den Fiskus nicht.

Staat verzichtet auf EinnahmenWer sich fragt, warum der Staat hier freiwillig auf eine Besteuerung verzichtet, sollte Folgendes überlegen: Wären die Wettgewinne steuerpflichtig, so könnte man auch die verlorenen Wetteinsätze als Ausgaben geltend machen. Und da bei Wettspielen erfah-rungsgemäß mehr verloren als gewonnen wird, würde der Fiskus bei privaten Wettern ein sattes Minusgeschäft fahren.

Wettgewinn steuerfrei anlegen?Sobald Sie jedoch Ihren Wettgewinn gewinnbringend anlegen, klopft der Fiskus an die Tür: Auf die erwirtschafteten Zinsen müssen Sie Kapitalertragssteuer zahlen. Sie beträgt 25 Prozent plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Ihr Kreditinstitut führt die Steuer direkt an den Fiskus ab. Die Zinsen erhalten Sie bereits steuerbereinigt – in der Steuererklärung angeben müssen Sie diese nicht mehr. Wann es sich doch lohnt, Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung anzugeben erfahren Sie hier.

Abschiedsfeier eines Be-amten: WerbungkostenEin Finanzbeamter schied aus eigenem Wunsch aus dem öffentlichen Dienst aus. Das musste gefeiert werden! Doch als er die Ausgaben für die Abschiedsfeier als Werbungs-kosten absetzen wollte, strichen seine ehemaligen Kollegen ihm die Ausgaben. Er klagte darauf hin - und das Hessische Finanz-gericht gab ihm nun Recht: Die Kosten sind beruflich veranlasst und mindern somit als Wer-bungskosten die Steuer (Akten-zeichen 3 K 11/10) .

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deblickpunktSteuern 6Ausgabe 6 | 2014

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Anbieter zahlt Wettsteuer2012 trat das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten in Kraft. Dies besagt, dass für alle Sportwetten - egal ob online oder offline – eine Steuer von fünf Prozent des Wettein-satzes an den Fiskus abgeführt werden muss. Diese Regelung betrifft alle deutschen Spie-ler, unabhängig davon, ob sie bei einem deutschen oder ausländischen Portal wetten. Da die ausbezahlten Gewinne weiterhin steuerfrei sind, wird der Wettanbieter zur Kasse gebeten. Dadurch schmälern sich natürlich seine Einnahmen. Daher geben die meisten Anbieter die Wettsteuer direkt an die Kunden weiter.

Steuer auf Gewinn oder WetteinsatzDie Anbieter haben verschiedene Möglichkeiten, das Geld von den Zockern wieder zu holen. Die meisten haben sich für die kundenfreundlichste Variante entscheiden, nur die gewonnenen Wetten zu besteuern. Die Wettabgabe ist steuerfrei, erst der Gewinn-betrag im Erfolgsfall wird um 5 Prozent gemindert.

BEISPIEL

Einsatz: € 10 Quote: 2,0 Gewinn vor Abzug der Steuer: € 20 Ausbezahlter Gewinn: € 19

Bei manchen Buchmachern wird die Wettsteuer auch auf sämtliche Kunden umgelegt: Die Steuer wird bereits vom jeweiligen Einsatzbetrag abgezogen. Ob die Wette später gewonnen wird oder nicht, ist egal – zahlen muss der Kunde trotzdem.

BEISPIEL

Einsatz: € 10 Quote: 2,0 Einsatz abzüglich Steuer: € 9,50 Gewinn abzüglich Steuer: € 19

Ein Anruf bei der Hotline des Bundeszentralamts für Steuern genügt: 0228/406-1240. Dort erklären Sie, dass Sie Ihre Steueridentifikationsnummer nicht mehr finden. Angeben müssen Sie Name, Vorname, Adresse, Geburtsort und Geburtsdatum. Sie erhalten dann Ihre TIN erneut zugesandt.

Sie können die Nummer aber auch über das Formular auf der Internetseite des BZSt beantragen.

S t e u e r - I D v e r l o r e n – w a s t u n ?

Business-Kleidung: Mindert die Steuer nichtWas Köche oder Ärzte dürfen, bleibt Anzug-Trägern vorent- halten: Business-Klamotten sind laut BFH keine Berufs- kleidung – und somit keine Werbungskosten. Anzüge und Kostüme werden weiterhin als „bürgerliche Kleidung“ ein-gestuft. Da die Kleidung auch privat getragen werden könnte, bleibt eine steuerliche Berück-sichtigung aus. Nicht einmal ein anteiliger Abzug ist möglich (Urteil des BFH, Aktenzeichen VI B 40/13).

N E W S T I C K E R

einige Lokalpolitiker in Nordrhein-Westfalen eine Katzensteuer einführen wollten? „Wenn die Hundesteuer schon erfolgreich Einnahmen sprudeln lässt, bringen bestimmt auch andere Vierbeiner Steu-ergelder“ – so der Gedanke. Doch zur Durchsetzung kam es glücklicherweise nicht. Grund war angeblich der hohe Verwal-tungsaufwand und die schwie-rige Nachprüfbarkeit.

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Photovoltaik: Die Sonne scheint und Ihre Nachbarn verdienen Geld (Teil 1)Ohne einen Handschlag dafür zu tun? Ganz so einfach ist es nicht. Welche steuerlichen Auswirkungen Sie bei dem Betrieb einer Solaranlage zu erwarten habenSobald Sie auf Ihrem Dach eine Photovoltaikanlage installieren um Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen, werden Sie automatisch zum Unternehmer. Die Ein-speisevergütungen des Netzbetreibers sind gewerbliche Einkünfte, die einen Ratten-schwanz an steuerlichen Pflichten mit sich ziehen können. Die Rede ist insbesondere von Umsatzsteuer und gegebenenfalls sogar Gewerbesteuer. Auch entsteht nicht zu vernachlässigender bürokratischer Aufwand - von der Gewerbeanmeldung bis zu jährlichen Gewinnermittlung.

Sie würden im Zuge der Energiewende eine Steuervergünstigung erwarten?Die gibt es: und zwar für die Zeit vor und nach der Anschaffung. Um einen Anreiz zu schaffen und Ihnen die Finanzierung einer Photovoltaikanlage zu erleichtern, können Sie vor der Anschaffung einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten in Anspruch nehmen.

Haben Sie die Anlage angeschafft, räumt Ihnen der Gesetzgeber darüber hinaus die Möglichkeit einer Sonderabschreibung ein: Diese beträgt 20 Prozent der ver-bleibenden Anschaffungskosten und kann neben der regulären Abschreibung der Anlage berücksichtigt werden. Dabei bleibt es Ihnen überlassen, ob Sie die Sonderab-schreibung auf einmal in Anspruch nehmen oder sie lieber auf maximal fünf Jahre verteilt als Betriebsausgaben abziehen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?Die Voraussetzungen haben sich im Fall von Solaranlagen gelockert. Grundvorausset-zung ist und bleibt, dass Sie innerhalb von drei Jahren nach Abzug des Investitionsab-zugsbetrags tatsächlich eine Anlage anschaffen. Sollte das widererwartend nicht der Fall sein, wird der Abzugsbetrag rückgängig gemacht. Sich daraus ergebende Steuer-nachzahlungen werden dann mit sechs Prozent jährlich verzinst.

Weitere Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist grundsätz-lich immer eine ausschließlich betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent. Doch eine neue Verwaltungsanweisung hat diese Voraussetzung für Photovoltaikanlagenbe-treiber entschärft: Die Höhe des privat entnommenen Stroms ist jetzt unerheblich.

Berlin: Bettensteuer für reisende HundeArm, aber sexy! Touristen zahlen nun nicht nur für ein warmes Bett mehr, auch der Hund kostet extra. Seit Beginn des Jahres wird in Berlin die City Tax auf Übernachtungen erhoben – mit fünf Prozent je Übernachtung! Da die Hoteliers für mitreisende Hunde ein zu-sätzliches Übernachtungsentgelt berechnen, wird auch dieses bei der Steuer einberechnet. Berlin verspricht sich durch die Betten-steuer jährliche Mehreinnahmen von 25 Millionen Euro.

N E W S T I C K E R

auf einen gewöhnlichen Kaffee zum Mitnehmen 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen – auf einen Latte Macchiato hingegen nur 7 Prozent.

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deblickpunktSteuern 8Ausgabe 6 | 2014

➜ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Wie, wann und wo Sie die Steuervergünstigung geltend machen Den Investitionsabzugsbetrag können Sie als fiktive Betriebsausgabe in Ihrer Einkom-mensteuererklärung geltend machen, sobald Sie die Anschaffung einer Photovoltaik-anlage ernsthaft planen.

Für all diejenigen, die bereits eine Solaranlage angeschafft und keinen Investitionsab-zugsbetrag gebildet haben, haben wir eine gute Nachricht: Ihr Einkommensteuerbe-scheid kann rückwirkend geändert werden. Dazu reicht ein formloser Änderungsan-trag bei Ihrem Finanzamt.

BEISPIEL

Sie planen die Anschaffung einer Photovoltaikanlage. Die voraussichtlichen An-schaffungskosten laut Kostenvoranschlag belaufen sich auf € 10.000 zuzüglich € 1.190 Umsatzsteuer. Sie haben Ihre Einkommensteuererklärung 2013 noch nicht erstellt.

In der Einkommensteuererklärung 2013 erklären Sie negative Einkünfte aus Gewer-bebetrieb in Höhe von € – 4.000 (40 Prozent von € 10.000). Es ist hier vom Nettowert der Anlage auszugehen, da Sie sich die Vorsteuer erstatten lassen möchten. Im Rahmen Ihrer Steuerveranlagung wird nun der Verlust mit Ihren anderen positiven Einkünften z.B. Ihrem Arbeitslohn verrechnet. Falls danach noch ein Verlust übrig bliebe, würde er in das Vorjahr zurückgetragen oder in Folgejahre vorgetragen.

Thema Umsatzsteuer: Was kommt da auf Sie zu?Übersteigen Ihre Umsätze im Gründungsjahr nicht € 17.500 und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht € 50.000, haben Sie mit keinen größeren umsatzsteuerlichen Pflichten zu rechnen. Denn Sie sind dann ein sogenannter Kleinunternehmer.

Die steuerliche Behandlung als Kleinunternehmer lässt eines jedoch nicht zu: den Vor-steuerabzug aus der Anschaffung der Solaranlage sowie damit zusammenhängender Kosten.

Den hätten Sie jedoch gern…Kleinunternehmer zu sein heißt noch lange nicht, dass Sie sich wie solch einen behan-deln lassen müssen. Sie können nämlich ganz einfach auf die Kleinunternehmerre-gelung verzichten. Den Verzicht können Sie direkt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklären.

Doch vergessen Sie eines nicht: jede Leistung erfordert gewöhnlich eine entspre-chende Gegenleistung. Und so auch in diesem Fall. Als Gegenleistung müssen Sie für mindestens fünf Jahre in den Rechnungen an Ihren Netzbetreiber 19 Prozent Umsatz-steuer ausweisen und diese an das Finanzamt abführen. Damit sind Sie jedoch noch nicht am Ende. Ihr Eigenverbrauch ist – wie auch die Einspeisevergütungen – umsatz-steuerpflichtig.

Spätestens wenn Sie die Photo-voltaikanlage ans Netz bringen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer gewerblichen Tätigkeit binnen eines Monats bei Ihrem Finanzamt anzeigen.

Das Finanzamt wird Ihnen dann einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zukommen lassen.

Sie können sich diesen aber auch hier herunterladen und sofort ausfüllen.

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deblickpunktSteuern 9Ausgabe 6 | 2014

➜ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer ist insbesondere im Jahr der Be-triebsaufnahme sowie im folgenden Kalenderjahr mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden. Die Voranmeldungen sind jeweils bis spätestens zum 10. des Folgemonats abzugeben und die selbstberechnete Steuer ist zu zahlen. Die Voran-meldungen sind zudem verpflichtend elektronisch im Authentifizierungsverfahren abzugeben.

Sind die ersten beiden Kalenderjahre überstanden, reicht dem Finanzamt regelmäßig eine quartalsweise Abgabe. Haben Sie nur eine kleine Photovoltaikanlage und die jährliche Umsatzsteuer beträgt weniger als € 1.000 müssen Sie sogar keine Voranmel-dungen mehr abgeben.

Mit den Voranmeldungen ist die Arbeit leider noch nicht getan. Für das Kalenderjahr ist in jedem Fall bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. In der fassen Sie dann nochmal die Werte aus den Voranmeldungen des ganzen Jahres zusammen.

BEISPIEL

Die Photovoltaikanlage wird am 29. Juli 2014 geliefert und auf dem Dach Ihres pri-vat genutzten Einfamilienhauses montiert. Eine ordnungsgemäße Rechnung über € 10.000 netto mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Höhe von € 1.900 liegt Ihnen vor. Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt im August 2014. Sie haben auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.

Lösung: Sie geben bis spätestens zum 10. August die Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Juli 2014 ab. In der Zeile „Vorsteuer aus Liefe-rungen und sonstigen Leistungen“ erklären Sie die Vorsteuer in Höhe von € 1.900.

Hat das Finanzamt keine Zweifel an der Voranmeldung, wird es die Vorsteuer an Sie erstatten. Wundern Sie sich nicht, dass das Finanzamt Ihnen in diesem Fall keine Mitteilung darüber zukommen lässt.

Teil 2 dieses Beitrages finden Sie in der Juli-Ausgabe des blickpunkt-Steuern.

SteuerSparTV, das ist der neue Video-kanal von steuernsparen.de, der Ihnen alle wichtigen Steuer-Themen per Video erklärt. Klicken Sie auf das ge-wünschte Thema – und in den informativen Clips erklären wir Ihnen in maximal 90 Sekunden, was Sie beachten müssen.

Wählen Sie einfach die für Sie rele-vanten Steuerthemen von A-Z aus.

Jeder Clip mit allen wichtigen Infos und Tipps einfach und verständlich erklärt.

K e n n e n S i e s c h o n S t e u e r S p a rT V ?

Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäßSeit 2008 besteht ein Abzugsverbot für die Gewerbesteuer als Betriebsaus-gabe. Gewerbesteuerzahlungen sowie Rückstellungen dürfen seitdem den steuerlichen Gewinn nicht mehr mindern. Der Bundesfinanzhof hat nun ent-schieden, dass dieses Abzugsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die steuerliche Einschränkung sei durch das Abzugsverbot mit den Entlastungen aufgrund der Unternehmenssteuerreform 2008 „hinreichend sachlich be-gründet“. Es gebe auch kein zwingendes verfassungsrechtliches Gebot, nach dem die Gewerbesteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer berücksichtigt werden müsse.

N E W S T I C K E R

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➜ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Alle Steuerzahler: Einspruchsempfehlung des Monats

Selbständige: Photovoltaikanlage (Teil 2)

V O R S C H A U Das erwartet Sie in Ausgabe 07/2014

Herausgeber Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen [email protected]

Geschäftsführer: Peter Glowick, Peter Schmitz Amtsgericht Siegen, HRB 9049

Vertrieb Buhl Data Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen

Redaktion Melanie Baumiller Peter Schmitz

Redaktionsschluss 13.06.2014

Erscheinungsweise 13-mal jährlich

Abo-Service Telefon: 0 27 35/90 96 99 Telefax: 0 27 35/90 96 500 Bezugsbedingungen Jahresabonnement € 30,– (inkl. MwSt.). Versand per E-Mail mit Link zu PDF- Dokument. Die Zahlung erfolgt im Voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können den Bezug jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelie-ferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. Für Kunden mit Verträgen zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt Buhl Data Service die Kosten.

Hinweise Alle Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nach-druck, Übersetzung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte, Bildma-terial und Zuschriften wird keinerlei Gewähr übernommen. Für die vollstän-dige oder teilweise Veröffentlichung in Blickpunktsteuern oder die Verwertung in jeglicher digitalisierter Form wird das Einverständnis vorausgesetzt.

Bildnachweis fotolia.com

I M P R E S S U M

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Die Einspruchsempfehlung des Monats(inklusive Mustereinspruch zum Download)Im blickpunkt Steuern berichten wir über anhängige Steuerstreite. Diese sollen Ihnen als Musterverfahren dienen. Es geht dabei um bares Geld!

Sie haben ein ähnliches Problem mit dem Finanzamt?Dann legen Sie Einspruch ein. Beantragen Sie unter Verweis auf das Musterverfahren die eigene Verfahrensruhe. Nur so können Sie bei einer positiven Entscheidung profitieren und in den Genuss der Steuererstattung gelangen.

Betroffene Steuerpflichtige: Geschiedene Ehepartner

Einspruchsgrund: Nicht anerkannte Scheidungskosten

Anhängiges Verfahren: Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 16/13

So sollten Sie vorgehen Tragen Sie Ihre unmittelbaren Anwalts- und Gerichtskosten im Mantelbogen auf Seite 3 ab Zeile 67 ein. Geben Sie auch alle Kosten an, die mit der Scheidung verbunden sind, wie Ausgaben im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich, Zugewinn und Ansprüchen auf Unterhalt. Streicht das Finanzamt diese Ausgaben, legen Sie binnen einem Monat Einspruch ein.

Letztes Jahr hatte der Gesetzgeber festgelegt, dass private Rechtsstreitigkeiten nicht mehr steuerlich angesetzt werden dürfen. Die Finanzämter sollen Prozesskosten nur noch dann anerkennen, wenn der Rechtsstreit von so großer Bedeutung ist, dass die Existenz des Steuerzahlers gefährdet ist. Nach Ansicht des Fiskus sind damit selbst die Kosten für den Scheidungsausspruch vor dem Familiengericht steuerlich unbeachtlich. Nach der Gesetzesbegründung sollte nur die für Steuerzahler freundlichere Rechtspre-chung zur Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten korrigiert– und die „Anwendbarkeit auf den bisherigen Rahmen“ beschränkt werden. Keinesfalls war aufgeführt, den bis dahin unbestrittenen Abzug von Scheidungskosten ebenfalls zu Fall zu bringen. Umso überraschender daher die jetzige Handhabung. Selbst der Wortlaut der Neuregelung deckt den Abzug der Kosten. Denn schließlich eröffnet der Scheidungsausspruch den Betroffenen oft überhaupt erst wieder die Möglichkeit, das eigene Leben neu zu ordnen. Insofern geht es um nichts Geringeres als die eigene Existenzgrundlage, wie es die neue Fassung des Gesetzes vorschreibt.

Hier gelangen Sie zum Download des Mustereinspruchs bzw. Musterantrags: Geben Sie dazu auf www.steuernsparen.de im Suchfeld den Code CW 0614 ein.

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Weniger Steuern – mehr Geld!

blickpunktSteuernInhaltsverzeichnis

➜ T O P - T H E M A | S E L B S T Ä N D I G E

Freiberufler oder Gewerbe? ➜ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Fußballwetten zur WM➜ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Photovoltaik: Die Sonne scheint und Ihre Nachbarn verdienen Geld (Teil 1)➜ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Die Einspruchsempfehlung des Monats

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Solidaritätszuschlag➜ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Treppenlift mindert die Steuer➜ T I P P | I M M O B I L I E N B E S I T Z E R

Kaufpreis bei bebauten Grundstücken➜ T I P P | F A M I L I E N

Elterngeld: Wie viel Geld steht Ihnen zu?➜ T I P P | F A M I L I E N

Kindergeld bei verheirateten Kindern➜ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Die Einspruchsempfehlung des Monats➜ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Auslandsreisen➜ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Handwerkerleistungen in mehreren Wohnungen

➜ T O P - T H E M A | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Steuererklärung auf den letzten Drücker➜ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Fristverlängerung➜ A K T U E L L E S | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Steuerrecht soll vereinfacht werden➜ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Die Einspruchsempfehlung des Monats

April 2014

Mai 2014

Juni 2014