BMF-Erlass III A 1 - V 0205-05-0001

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OFD'en Zoll und Verbrauchsteuerabteilungen

DATUM 15. September 2006

BETREFF Energiesteuerrecht / Biokraft- und Bioheizstoffe

GZ III A 1 - V 0205/05/0001 DOK 2006/0141001

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Mit Inkrafttreten des Energiesteuergesetzes am 1. August 2006 wurde die Steuerent-

lastung für Biokraft- und Bioheizstoffe (§ 50 EnergieStG) teilweise neu geregelt. Der

Erlass vom 28. Januar 2005 - III A 1 - V 0205 - 1/05 (VSF N 16 2005 Nr. 67) wird

durch nachstehenden Erlass ersetzt:

1. Allgemeines

§ 50 EnergieStG entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 2a MinöStG und

regelt die Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe. Die Steuerbegünsti-

gung wird nun jedoch nicht mehr für alle Biokraftstoffe in Form einer vollständigen

Steuerbefreiung gewährt. Vielmehr wird für Biodiesel (Fettsäuremethylester) und

ab 1. Januar 2008 auch für Pflanzenöl, wenn sie nach den Steuersätzen des § 2

Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG versteuert worden sind, künftig nur eine teilweise Steu-

erentlastung gewährt. Die Entlastungssätze sind in § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 -a)

EnergieStG (Fettsäuremethylester, unvermischt mit anderen Energieerzeugnis-

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sen, ausgenommen Biokraftstoffe oder Additive), in § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 -b)

EnergieStG (Fettsäuremethylester, vermischt mit anderen Energieerzeugnissen,

z.B. mit Dieselkraftstoff) und in § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EnergieStG (Pflanzenöl)

genannt. Bioheizstoffe, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 EnergieStG ver-

steuert wurden, können nach § 50 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG vollständig von der

Steuer entlastet werden. Hinsichtlich der Anwendung des § 50 EnergieStG ist fol-

gendes zu beachten:

• § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 b) EnergieStG (Steuerentlastung für Fettsäureme-

thylester, vermischt mit anderen Energieerzeugnissen) enthält keine zeitliche

Staffelung der Steuerentlastungssätze wie bei Nr. 1 a oder Nr. 2, da mit dem

voraussichtlich zum 01. Januar 2007 in Kraft tretenden Biokraftstoffquotenge-

setz (BioKraftQuG) für beigemischte Biokraftstoffe grundsätzlich keine Steuer-

entlastung mehr gewährt werden soll (Ausnahme: besonders förderungswür-

dige Biokraftstoffe).

• Für Fettsäuremethylester (unvermischt oder vermischt mit anderen Energieer-

zeugnissen), die sich am 01. August 2006, 0 Uhr im freien Verkehr befanden,

wird keine Nachsteuer erhoben.

• Bei der Abgabe von Fettsäuremethylestern und Pflanzenölen sind die Hin-

weispflichten des § 107 EnergieStV zu beachten.

2. Steuergegenstände nach § 1 Abs. 2 und 3 EnergieS tG

Pflanzenöle der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs.2

Nr. 1 EnergieStG) und Fettsäuremethylester (Biodiesel) der Unterposition 3824 9099

der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 EnergieStG) sind dann Energieer-

zeugnisse im Sinne des EnergieStG, wenn sie dazu bestimmt sind, als Kraft- oder

Heizstoff verwendet zu werden.

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Werden Waren der Positionen 1507 bis 1518 sowie der Unterposition 3824 90 99 der

Kombinierten Nomenklatur als Kraft- oder Heizstoff abgegeben, gelten sie als zur

Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt. Als Abgabe in diesem Sinne gilt auch

die Entnahme zum Eigenverbrauch.

Werden Waren der Positionen 1507 bis 1518 sowie der Unterposition 3824 90 99 der

Kombinierten Nomenklatur zu unbestimmten Zwecken abgegeben, so gelten sie

nicht zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt. Werden die Waren in die-

sen Fällen körperlich in ein Lager für Energieerzeugnisse (§ 7 EnergieStG) aufge-

nommen, gelten sie im Zeitpunkt der Aufnahme zur Verwendung als Kraft- oder

Heizstoff bestimmt. Die Besteuerung erfolgt jedoch erst mit der Entnahme aus dem

Lager für Energieerzeugnisse in den freien Verkehr.

Die Bestimmung als Kraft- oder Heizstoff kann in diesen Fällen nicht rückgängig ge-

macht werden.

Beispiele:

1. Abgabe von Biodiesel an eine Raffinerie: Ware gilt zur Verwendung als Kraft-

oder Heizstoff bestimmt,

2. Lieferung von Pflanzenöl an eine Spedition: Ware gilt zur Verwendung als

Kraft- oder Heizstoff bestimmt,

3. Lieferung von Pflanzenöl an einen Mineralölhändler: Ware gilt zur Verwen-

dung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt,

4. Lieferung von Pflanzenöl an einen neutralen Zwischenhändler (weitere Ver-

wendung des Öls noch nicht bekannt): Ware gilt nicht zur Verwendung als

Kraft- oder Heizstoff bestimmt.

5. Abgabe von Pflanzenöl an einen Biodieselhersteller: Ware gilt nicht zur Ver-

wendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt, Zweckbestimmung ist hier die

Herstellung von Biodiesel.

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3. Zu den Biokraft- bzw. Bioheizstoffherstellern

Die Herstellung von Pflanzenölen der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten

Nomenklatur sowie von Biokraftstoffen (Biodiesel) der Unterposition 3824 90 99 der

Kombinierten Nomenklatur, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt

werden, hat grundsätzlich in einem zugelassenen Lager für Energieerzeugnisse zu

erfolgen.

Bei der Erteilung der Erlaubnisse gelten für Herstellungsbetriebe und Lager für Ener-

gieerzeugnisse, die ausschließlich im Bereich von Biokraft- und Bioheizstoffen tätig

sind, die bestehenden Regelungen entsprechend, jedoch unter Berücksichtigung des

ggf. deutlich geringeren Steuerausfallrisikos. So ist beispielsweise in der Regel die

eichamtliche Vermessung von Lagerbehältern für Biokraftstoffe und deren Zapfstel-

len derzeit nicht verhältnismäßig.

§ 50 Abs. 1 EnergieStG stellt klar, dass die Steuerentlastung nur dem Steuerschuld-

ner gewährt werden kann.

In den Fällen, in denen es dauerhaft durch Inanspruchnahme der Steuerentlastung

nach § 50 EnergieStG zu keiner Steuererhebung kommt (z.B. bei der Abgabe von

Ölen durch Ölmühlen zu Kraftstoffzwecken - ausgenommen im Steueraussetzungs-

verfahren -) kann die Steueranmeldung abweichend von dem Grundsatz nach § 8

Abs. 3 EnergieStG für ein Kalenderjahr abgegeben werden. Dies ist aus statistischen

Gründen erforderlich. Abgabetermin ist in diesen Fällen der 15. Januar des jeweils

folgenden Kalenderjahres.

In den Fällen, in denen Endverwender durch Bestimmen zu Biokraft- bzw. Bioheiz-

stoffherstellern werden, kann auf die Abgabe einer Steueranmeldung verzichtet wer-

den, sofern für die hergestellten Biokraft- und Bioheizstoffe die Steuerentlastung

nach § 50 EnergieStG in Anspruch genommen werden könnte und es zu keiner

Steuererhebung käme.

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4. Zur Definition der Biokraft- bzw. Bioheizstoffe und zum Nachweis (ohne Bio-

ethanol)

Gemäß § 50 Abs. 3 EnergieStG sind Biokraft- bzw. Bioheizstoffe Energieerzeugnisse

ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung. § 50 Abs. 3 Satz 3

EnergieStG umfasst ausdrücklich Fettsäuremethylester aus der Veresterung pflanzli-

cher und tierischer Öle, vorausgesetzt, diese sind Biomasse im Sinne der Biomasse-

verordnung (BiomasseV). Diese Fiktion war erforderlich, da in Fettsäuremethylestern

Restbestandteile fossilen Ursprungs enthalten sind.

Mit der am 18. August 2005 in Kraft getretenen Änderung des § 3 Nr. 9 BiomasseV

entfiel der Verweis auf das Tierkörperbeseitigungsgesetz. Stattdessen definiert § 3

Nr. 9 BiomasseV selbst, welche tierischen Bestandteile nicht als Biomasse anzuer-

kennen sind. Dies hat zur Folge, dass im Einzelfall zu untersuchen ist, ob es sich bei

den eingesetzten Tierkörpern und Tierkörperteilen um Biomasse im Sinne der Bio-

masseV handelt.

Entsprechend den Grundsätzen zur Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung ist

der Nachweis der notwendigen Voraussetzungen (Biokraftstoff- bzw. Bioheizstoffei-

genschaft) immer von demjenigen zu führen, der die Steuerbegünstigung beantragt.

Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn Biokraft- bzw. Bioheizstoffe nicht vom

Antragsteller selbst hergestellt, sondern im In- oder Ausland zugekauft wurden. Sollte

sich herausstellen, dass es sich bei den in den freien Verkehr überführten Energieer-

zeugnissen mit Bioanteil bzw. bei reinen Biokraft- oder Bioheizstoffen entgegen den

Antragsangaben nicht um Biokraft- bzw. Bioheizstoffe im Sinne von § 50 Abs. 3

EnergieStG gehandelt hat, kann sich der Antragsteller nicht unter Hinweis auf die

Angaben seines Vorlieferanten entlasten. Zur Absicherung steuerlicher Risiken wird

Steuerlagerinhabern empfohlen, sich im Falle von Vorlieferungen zivilrechtlich abzu-

sichern und sich die Biokraft- bzw. Bioheizstoffeigenschaft schriftlich zusichern zu

lassen (zu den Bescheinigungen siehe Nr. 7).

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Vorgaben zum Nachweis der Biokraft- bzw. Bioheizstoffeigenschaft enthält § 94

Abs. 3 EnergieStV. Die Regelung schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor.

Folglich ist der Nachweis in Abstimmung zwischen Antragsteller und Hauptzollamt zu

führen. Dabei sind die Art des Biokraft- bzw. Bioheizstoffs, seine Herkunft und das

sich daraus ergebende steuerliche Missbrauchsrisiko zu berücksichtigen. Zur Ver-

deutlichung sollen folgende Beispiele dienen:

• Soweit Kraftstoffe aus Pflanzenöl oder aus Fettsäuremethylester bestehen, ist

die Möglichkeit, dass es sich nicht um Biokraftstoffe handelt, praktisch nicht

gegeben. Ausnahme: Fettsäuremethylesther aus tierischen Fetten, siehe

Abs. 1.

Beantragt ein im Steuergebiet ansässiger Hersteller dieser Biokraftstoffe die

Steuerentlastung, können im Unternehmen geführte Produktionsaufzeichnun-

gen über die eingesetzten Produkte und hergestellten Mengen als ausrei-

chender Nachweis angesehen werden.

Nachrichtlich weise ich darauf hin, dass Fettsäuremethylester auch synthe-

tisch, also nicht durch Veresterung von Ölen, gewonnen werden können.

• Werden in einem Lager für Energieerzeugnisse Fettsäuremethylester zu her-

kömmlichem Dieselkraftstoff beigemischt, sind für die Steuerentlastung einer-

seits die Biokraftstoffeigenschaft der Beimischung und andererseits der Beimi-

schungsanteil nachzuweisen. Für die Biokraftstoffeigenschaft kann eine Her-

stellererklärung / Vorlieferantenbescheinigung vorgelegt werden. Hinsichtlich

der Ermittlung und des Nachweises des Beimischungsanteils siehe Nr. 6.

• Bei Biogas-Kraftstoffen wiederum müssen strengere Nachweise gefordert

werden, da die Möglichkeit, dass Erdgas aufgrund der stofflichen Einheitlich-

keit darin enthalten sein könnte, eher gegeben ist. Allgemeine, nicht prüfbare

Herstellerklärungen reichen nicht aus.

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5. Sonderfall Bioethanol

Bioethanol (Branntwein aus Biomasse) gilt nur unter den in § 50 Abs. 3 Satz 4 und 5

EnergieStG genannten Voraussetzungen (unvergällt, Alkoholanteil mindestens

99 %vol) als Biokraftstoff im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG bzw. als

Einsatzstoff für die ETBE - Herstellung. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ver-

gälltes Bioethanol kein Biokraft- oder Bioheizstoff darstellt. Dabei ist es unerheblich,

ob das Bioethanol mit ETBE, mit Ottokraftstoff oder mit einem anderen Mittel vergällt

ist. Damit ist die Steuerbegünstigung nach § 50 EnergieStG bei Gemischen aus Ot-

tokraftstoffen und vergälltem Bioethanol ausgeschlossen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 5

EnergieStG darf bei der Herstellung von anderen Energieerzeugnissen (z.B. ETBE)

ebenfalls nur unvergälltes Bioethanol eingesetzt werden, wenn die Steuerbegünsti-

gung nach § 50 EnergieStG in Anspruch genommen werden soll.

Der Bezug von Bioethanol und die branntweinsteuerfreie Zumischung bzw. Verwen-

dung zur ETBE - Herstellung ist nur in einem Betrieb möglich, der von dem zuständi-

gen Hauptzollamt sowohl als Steuerlager nach Energiesteuerrecht (Herstellungsbe-

trieb für Energieerzeugnisse oder Lager für Energieerzeugnisse; künftig: Steuerlager)

als auch als offenes Branntweinsteuerlager (künftig: oBL) zugelassen ist. Die Zumi-

schung von unvergälltem Bioethanol zu Ottokraftstoff bzw. der Einsatz von unvergäll-

tem Bioethanol in die ETBE - Anlage gilt branntweinsteuerrechtlich zugleich als Ver-

gällung durch den Verwender und darf nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über

das Branntweinmonopol (BranntwMonG) nur in einem oBL durchgeführt werden. Die

für diese Vergällung erforderliche Erlaubnis nach § 30 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 5 und 6 in

Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Branntweinsteuerverordnung (BrStV) sowie den dazu

erlassenen Verwaltungsvorschriften (V 2310-2 Abs. 5) kann zusammen mit der Be-

willigung des oBL erteilt werden, ggf. ist der Antragsteller hierauf hinzuweisen. Im

Weiteren bedarf der Verwender gemäß § 139 Abs. 1 i.V.m. § 132 Abs. 1 Nr. 4

BranntwMonG einer förmlichen Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Brannt-

wein zur Herstellung von Kraftstoffen oder ETBE.

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Die Bewilligung eines oBL ist nach § 135 Abs. 3 Satz 3 BranntwMonG grundsätzlich

von einer Sicherheitsleistung abhängig. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst

sich nach § 135 Abs. 3 Satz 4 BranntwMonG i.V.m. § 9 Abs. 1 BrStV nach der

Branntweinsteuer zum Regelsatz, die auf die jahresdurchschnittlich in zwei Monaten

(ab 1. Januar 2007 in einem Monat) aus dem oBL entnommene unvergällte Alkohol-

menge entfällt (Regelsicherheit). Für die unversteuert entnommenen Alkoholmengen

ermäßigt sich die Sicherheitsleistung auf eine Zwölftel der Regelsicherheit. Wird un-

vergälltes Bioethanol im oBL vergällt oder unvergällt zur Herstellung von Kraftstoff

oder ETBE und damit im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG branntwein-

steuerfrei verwendet (Direktbeimischung oder ETBE - Herstellung), ist eine Lager-

sicherheit nach § 9 Abs. 1 BrStV für das oBL nicht erforderlich. § 9 Abs. 3 BrStV

bleibt hiervon unberührt.

Für den Anspruch auf eine Steuerentlastung nach § 50 EnergieStG ist es unschäd-

lich, wenn ein Unternehmen, welches die branntweinsteuerrechtliche Voraussetzung

zum Bezug, zum Vergällen und zur steuerfreien Verwendung von Bioethanol zur

Herstellung von Kraftstoffen oder ETBE erfüllt und auch im Besitz der erforderlichen

Erlaubnisse ist, unvergälltes Bioethanol der Unterposition 2207 1000 der Kombinier-

ten Nomenklatur bezieht, dieses Bioethanol während des Entladevorgangs und der

Aufnahme in das oBL / Steuerlager vergällt und es anschließend in dem oBL / Steu-

erlager lagert und weiterverarbeitet.

Diese Vergällung darf jedoch nur in dem oBL / Steuerlager erfolgen, in dem das ver-

gällte Bioethanol anschließend zur Direktbeimischung bzw. zur ETBE - Herstellung

verwendet wird.

In den Fällen des Vergällens von Bioethanol bei der Aufnahme in das oBL /

Steuerlager ist allerdings zu beachten, dass das Bi oethanol durch das Vergäl-

len zwar zur Verwendung als Kraftstoff vorgesehen i st, jedoch weiterhin den

Überwachungspflichten nach dem Branntweinsteuerrech t unterliegt. Dies be-

deutet, dass im Falle einer Steuerentstehung, z.B. bei einer Fehlmenge, die nicht

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nachweislich bei der Verwendung entstanden ist, das vergällte Bioethanol nach dem

Branntweinsteuerrecht zu versteuern ist.

Bei der Erfassung der Bioethanol-Zugangsmengen kann das zuständige HZA zulas-

sen, dass bei Lieferungen in Straßentankwagen oder Eisenbahnkesselwagen die im

Begleitdokument oder der Versendungsanmeldung angegebenen Mengen (so ge-

nannte Avis - Mengen) im Steuerlager als Zugang angeschrieben werden, wenn kei-

ne Anzeichen für Unregelmäßigkeiten erkennbar sind. In anderen Fällen kann das

HZA die Anschreibung von Avis - Mengen zulassen, wenn besondere Umstände vor-

liegen. Dies ist zum Beispiel bei Beförderung in einem Tankschiff gegeben, weil eine

Mengenfeststellung sehr aufwändig und zudem wegen der langen Transportleitung

und der zwangsläufig im Schiff verbleibenden Restmengen kaum genauer sein kann

als die im Begleitdokument oder in der Versendungsanmeldung angegebene Menge

Der unter Steueraussetzung beförderte Alkohol ist vom Inhaber des beziehenden

Steuerlagers unverzüglich in sein Steuerlager aufzunehmen und anzuschreiben.

Wird vom Bezieher die im Begleitpapier aufgeführte Menge als Zugangsmenge aner-

kannt, ist diese im folgenden Rechtsverkehr bindend, d.h. die rechtlichen Konse-

quenzen später eventuell festgestellter Fehl- oder Mehrmengen trägt ausschließlich

der Inhaber des Steuerlagers. In einer Stellungnahme zu Fehl- bzw. Mehrmengen

kann sich der Inhaber des Steuerlagers insoweit nicht mehr auf Unregelmäßigkeiten

im Beförderungsverfahren oder bei der Liefermenge berufen.

Der Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft nach § 50 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG kann

bei im Steuergebiet hergestelltem Bioethanol wegen der Prüfungsmöglichkeiten in

einfacherer Form gefordert werden als bei importiertem Bioethanol. Der Nachweis ist

durch eine Herstellererklärung oder in Absprache mit dem zuständigen Hauptzollamt

in anderer Form zu führen und auf Verlangen diesem vorzulegen. Bei der Einfuhr von

ETBE ist in der Herstellererklärung der biogene Ursprung des Ethanols und der Ein-

satz von unvergälltem Ethanol zu bestätigen.

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6. Ermittlung der steuerbegünstigten Mengen in Steu erlagern bei Herstellung

und Lagerung von Biokraftstoffgemischen

Biokraftstoffgemische sind Gemische aus Biokraftstoffen nach § 50 Abs. 3

EnergieStG und herkömmlichen (fossilen) Energieerzeugnissen. Die nachstehenden

Ausführungen gelten für Beimischungen von Fettsäuremethylestern zu fossilem Die-

sel und für Beimischungen von Bioethanol bzw. ETBE zu Ottokraftstoffen. Die Be-

rechnung der Steuerbegünstigung wird anhand des Einsatzes von Rapsölmethyles-

ter (RME) zu Diesel dargestellt.

DIN-gerechter Diesel darf bis zu 5 % RME enthalten, d. h., sämtliche Mischungsver-

hältnisse bis 5 % sind denkbar und kommen in der Praxis vor. Da eine getrennte La-

gerung jedes Gemisches aus Kostengründen ausscheidet, könnte das Mischungs-

verhältnis bei Auslagerung nur im Wege der Analyse festgestellt werden. Diese Me-

thode wird jedoch aus mehreren Gründen (Ungenauigkeit der Analysemethodik, Kos-

ten) selten zur Anwendung kommen. Nach welcher anerkannten Methode im Falle

einer Analyse das Mischungsverhältnis festgestellt wird, steht den Unternehmen frei.

Um sicherzustellen, dass die Begünstigung in der richtigen Höhe gewährt wird, kann

der Beimischungsanteil auch im Wege einer Biokraftstoffbilanz ermittelt werden.

Grundsatz

Allen Abrechnungsmethoden muss die Vorgabe zu Grund e liegen, die Begüns-

tigung nur per Saldo in der Höhe zu gewähren, wie s ie dem gesetzgeberischen

Willen entspricht, d. h., es darf zu keiner Überför derung führen. Eine Überför-

derung liegt vor, wenn die der Erstattung zu Grunde gelegten Bio-Mengen das

monatliche Bio-Aufkommen (Bio-Anfangsbestand + Bio- Zugänge./. Bio-

Endbestand) übersteigen.

Vor diesem Hintergrund sind eine Reihe von Abrechnungsmethoden (z. B. Monatsbi-

lanz, Chargenabrechnung, FiFo, LiFo) denkbar und je nach Verfahrensabwicklung im

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Steuerlager auch anwendbar. Beispielhaft sei hier auf die monatliche Biokraftstoffbi-

lanzierung eingegangen:

Aus den monatlichen Einlagerungen mit unterschiedlichen Mischungsanteilen sowie

dem Anfangsbestand wird eine Durchschnittsmischung je Steuerlager errechnet und

diese den versteuerten und unversteuerten Abgängen sowie dem Endbestand zu

Grunde gelegt. Die Begünstigung wird nunmehr für die Mengen gewährt, die aus

dem Steuerlager tatsächlich in den steuerrechtlich freien Verkehr getreten sind

(Abt. 2 des Lagerbuches für Energieerzeugnisse). Eine rechnerische Trennung nach

versteuerten und unversteuerten Abgängen ist unzulässig.

Der Übersichtlichkeit wegen und aus Gründen der steuerlichen Überwachung sollte

je Steuerlager nur eine Abrechnungsmethode zur Anwendung kommen. Bei Unter-

nehmen, denen für mehrere Betriebsstätten eine Sammelerlaubnis erteilt worden ist,

bestehen keine Bedenken, wenn Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse und

Lager für Energieerzeugnisse unterschiedlich abgerechnet werden.

Mehrere Einlagerer in gemeinschaftlicher Lagerung und Einlagerer im Sinne von § 7

Abs. 4 EnergieStG können - buchmäßig von anderen Einlagerern getrennt - nach der

für das Steuerlager gewählten Abrechnungsmethode abgerechnet werden.

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Abschluss der Biomengenbilanz

Beim Abschluss der Biokraftstoff - Monatsbilanz kann es zu Problemen kommen,

wenn der Biogehalt in Gemischen von Vorlieferanten nicht rechtzeitig bekannt wird.

Hierzu gibt es drei Lösungsansätze:

- Die noch ausstehenden Biobilanzen des Monats A werden im Folgemonat B in

die Berechnung einbezogen. Dadurch kann es im Folgemonat B zwar zu einem

Beimischungsanteil von mehr als 5 % kommen, es handelt sich hierbei aber ledig-

lich um eine rechnerische Größe und entspricht nicht dem tatsächlichen Beimi-

schungsanteil.

- Die komplette Vergütungsberechnung des Monats A wird erst in die Steueran-

meldung des Folgemonats B aufgenommen.

- Steueranmeldung und Vergütungsantrag werden getrennt abgegeben.

Grundsätzlich kann jeder der drei Lösungsansätze angewendet werden, jedoch ist

dieser einvernehmlich zwischen dem Unternehmen und dem zuständigen Hauptzoll-

amt zu bestimmen.

Korrektur von Fehlern bei der monatlichen Abrechnung

Wenn die Biokraftstoff – Monatsbilanz falsch erstellt wurde, führt die Korrektur der

erstellten Vorlieferantenbescheinigung (siehe 7.) unter Umständen zu unverhältnis-

mäßigem Aufwand. In Einvernehmen mit dem zuständigem HZA kann auf eine Kor-

rektur der erstellten Vorlieferantenbescheinigung verzichtet werden, die Mengenab-

weichungen sind dann zwingend in die nächste Monatsbilanz aufzunehmen.

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7. Bescheinigungen

Grundsatz:

Eine Steuerbegünstigung kann nur bei Vorlage der Vo rlieferantenbescheini-

gung gewährt werden. Nur so kann eine lückenlose Pr üfung zurück bis zum

Verarbeitungsbetrieb der Biomasse sichergestellt we rden.

Soweit Auslagerungen unter Steueraussetzung erfolgen, kann den Lieferungen auf

Anforderung des Empfängers eine Bescheinigung des Lieferanten über den rechne-

risch ermittelten Biokraftstoffanteil mit Bestätigung der Biomasseeigenschaft des

Ausgangsprodukts entsprechend der Biomasseverordnung (§ 50 Abs. 3 EnergieStG)

beigefügt werden. Im Fall der Abrechnungsmethode über die Monatsbilanz kann die

Bescheinigung in der Regel nur monatlich erstellt werden. Geht die Ware beim Emp-

fänger (Steuerlager) in den steuerrechtlich freien Verkehr, ist diese zeitliche Verzöge-

rung wegen der monatlichen Steueranmeldung unerheblich.

Bei Lagerzugängen (Fremdzugängen) ist diese Bescheinigung ebenfalls erforderlich,

wenn eine Begünstigung bei der Auslagerung in Anspruch genommen werden soll.

Zugänge aus Retouren und der Dämpferückgewinnung werden grundsätzlich als zu

100 % fossil behandelt, sofern nicht Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Begüns-

tigung erkennbar sind.

Die Bescheinigung des Vorlieferanten ist hinsichtlich der Angabe über das Mi-

schungsverhältnis für jeden Empfänger der Ware (Steuerlager) bindend, da andern-

falls bei erneuter Analyse aus den o. g. Gründen eine Rechtssicherheit nicht mehr

gegeben ist und auch eine Überförderung nicht auszuschließen ist.

Die Bescheinigung kann sowohl auf den Versandpapieren als auch auf einer eigen-

ständigen Bescheinigung abgegeben werden, der Inhalt sollte nachfolgendem Wort-

laut entsprechen:

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„ X % Fettsäuremethylester gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 des Energiesteuergesetz-

tes“

oder:

„ X % Bioethanol gemäß § 50 Abs. 3 Satz 4 des Energ iesteuergesetzes”

oder

„Energieerzeugnisse (ETBE) anteilig aus Bioethanol hergestellt (§ 50 Absatz 3

Satz 5 des Energiesteuergesetzes)“

Bei gleich bleibenden Vorlieferanten kann die Bescheinigung - ohne Mischungsantei-

le - auch für einen längeren Zeitraum - längstens 1 Jahr - abgegeben werden.

8. Begünstigung von ETBE

Bei dem Produkt ETBE (Ethyl - tertiär - Butyl - Ether) wird der steuerlichen Begünsti-

gung ein Biomasseanteil (Bioethanol) von 45,1 % (Molprozent = Masseprozent = Vo-

lumenprozent) zu Grunde gelegt.

Hierbei ist zu beachten, dass bei der Berechnung des Biomasseanteils jeweils der

reine ETBE – Anteil der zu beurteilenden Ware zugrunde zu legen ist. Im Weiteren

ist in der Ware enthaltenes ungebundenes Ethanol dann bei der Berechnung der

Steuerbegünstigung zu berücksichtigen, wenn es sich bei diesem Ethanol um Bio-

kraft- oder Bioheizstoff im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 4 EnergieStG handelt.

Zur Verdeutlichung nachfolgendes Beispiel:

ETBE - Zertifikat A B

Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether 94,0 % 92,0 %

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freies Ethanol (EtOH) 5,0 % 3,0 %

MTBE, S, H20, andere CH 1,0 % 5,0 %

Der Bioethanolgehalt ist wie folgt zu berechnen:

ETBE * Quotient der Molekulargewichte (EtOH/ETBE) + freies EtOH

Fall A: � 94,0 * 45,1 % + 5,0 % = 47,39 % Bioethanol (Steuerbegünstigter Bio-

kraftstoff)

Fall B: � 92,0 * 45,1 % + 3,0 % = 44,49 % Bioethanol (Steuerbegünstigter Bio-

kraftstoff)

9. Entlastung von der Energiesteuer für Biokraftsto ffe aus anderen Gründen

In den Fällen des

• § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG (versteuert aufgenommene Mengen),

• § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG (Dämpferückgewinnung),

• § 51 EnergieStG (Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren),

• § 52 EnergieStG (Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt),

• § 53 EnergieStG (Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppel-

te Erzeugung von Kraft und Wärme),

• § 54 EnergieStG (Steuerentlastung für Unternehmen),

• § 56 EnergieStG (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr),

• § 57 EnergieStG (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirt-

schaft),

• § 59 EnergieStG (Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und –diesel-

kraftstoff),

• § 60 EnergieStG (Steuerentlastung bei Zahlungsausfall) und des

• § 2 Abs. 2 des Truppenzollgesetzes (ausländische Streitkräfte)

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kann die Entlastung der Energiesteuer bei Gemischen von Dieselkraftstoff mit Pflan-

zenöl bzw. Biodiesel mit einem Biokraftstoffanteil bis 5 % und bei Gemischen von

Ottokraftstoffen und / oder ETBE und Bioethanol mit einem Biokraftstoffanteil bis

10 % grundsätzlich – sofern sich keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inan-

spruchnahme ergeben - in vollem Umfang gewährt werden. Die Feststellung, ob und

in welchen Mengen Biokraftstoffe enthalten sind, ist im Hinblick auf das Vergütungs-

volumen für Wirtschaft und Verwaltung unverhältnismäßig.

10. Ausnahmeregelung für den Erdölbevorratungsverba nd

Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden sind in der Biokraftstoffbilanz (siehe

Nr. 6) alle Energieerzeugnisse, die an den Erdölbevorratungsverband (EBV) verkauft

werden, grundsätzlich als 100 % fossil zu behandeln, unabhängig davon, ob in die-

sen Kraftstoffen tatsächlich biogene Anteile enthalten sind. Beim Rückkauf der Mine-

ralöle vom EBV sind diese ebenfalls als 100 % fossil zu behandeln.

Bereits auf diese Weise mit dem EBV abgerechnete Käufe oder Verkäufe sind nicht

zu beanstanden.

11. § 53 EnergieStG – Steuerentlastung für die Stro merzeugung und die ge-

koppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, Entlastung für Biokraft- oder Bio-

heizstoffe

Beim Einsatz von Biokraft- oder Bioheizstoffen für die Stromerzeugung und die ge-

koppelte Erzeugung von Kraft und Wärme ist darauf zu achten, dass die Steuerent-

lastung nach § 50 Abs. 1 und § 53 zusammen nicht höher ist als die Steuer, die für

die entlastungsfähigen Biokraft- und Bioheizstoffe entrichtet worden ist. Der Verwen-

der der Energieerzeugnisse kann eine Steuerentlastung nach § 53 EnergieStG nur

dann erhalten, wenn der Nachweis der Versteuerung geführt wird. In der Regel reicht

es aus, wenn der Lieferant des Biokraft- oder Bioheizstoffes die Steuer in der Rech-

nung getrennt darstellt.

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Zu beachten ist auch, dass für Biokraftstoffe, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG

versteuert und nach § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 EnergieStG nur teilweise von

der Steuer entlastet wurde, keine weitere Steuerentlastung nach § 53 EnergieStG

möglich ist. Die Steuerentlastung nach § 53 EnergieStG wird nur für Energieerzeug-

nisse gewährt, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1

EnergieStG versteuert worden sind.

12. § 56 EnergieStG - Steuerentlastung für den Öffe ntlichen Personennahver-

kehr

Entlastungsfähig nach § 56 EnergieStG sind neben den bisher begünstigten Kraft-

stoffen nun auch nach § 2 Abs. 4 EnergieStG gleichgestellte Energieerzeugnisse, die

nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind. Hierzu

zählen insbesondere Biokraftstoffe, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert und nach

§ 50 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG teilweise von der Steuer entlastet worden

sind. Biokraftstoffe, die bereits nach § 50 EnergieStG vollständig von der Steuer ent-

lastet wurden (z.B. Pflanzenöle), sind von der Begünstigung des § 56 EnergieStG

ausgenommen.

13. § 57 EnergieStG - Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirt-

schaft

Die von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendeten reinen Biokraftstoffe

(§ 50 Abs. 3 EnergieStG) bleiben ohne Beschränkung der vergütungsfähigen Men-

gen im Ergebnis steuerfrei. Auch kommt der Selbstbehalt von 350 Euro bei Verwen-

dung von reinen Biokraftstoffen nicht zum Tragen. Die Kleinbetragsregelung des § 57

Abs. 7 EnergieStG betrifft zur Verwaltungsvereinfachung jedoch sowohl herkömmli-

chen Dieselkraftstoff als auch Biokraftstoffe. Die in § 57 Abs. 2 Nr. 5 EnergieStG ge-

nannten Betriebe (z.B. Lohnunternehmen) sind hinsichtlich der Steuerentlastung für

Biokraftstoffe wieder antragsberechtigt. Die überarbeiteten Antragsformulare (Papier-

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formular und eFormular) sowie die Erläuterungen und Ausfüllhinweise werden recht-

zeitig zum Beginn des neuen Vergütungsabschnittes am 01. Januar 2007 zur Verfü-

gung stehen. Das HZA Stuttgart, Zentralstelle Verbrauchsteuern –

Agrardieselvergütung - wird die bearbeitenden Hauptzollämter voraussichtlich im Ok-

tober 2006 über die Einzelheiten der neuen gesetzlichen Regelungen mittels eines

„ADLER - Info“ informieren.

14. Biokraft- bzw. Bioheizstoffe im freien Verkehr

Nach dem Energiesteuergesetz können künftig Biokraftstoffe mit anderen Energieer-

zeugnissen im freien Verkehr gemischt werden. Um jedoch in diesen Fällen aufgrund

der unterschiedlichen Entlastungssätze ungerechtfertigte Steuervorteile zu vermei-

den, entsteht nach § 109 Abs. 3 EnergieStV für den in den Gemischen enthaltenen

Anteil Fettsäuremethylester eine Steuer in Höhe von 60 Euro für 1000 Liter, sofern

nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 109 Abs. 3 Satz 2 EnergieStV zur An-

wendung kommen.

Im Auftrag

Peter Bille