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Eintragungszeitraum 23. Jänner 2017 bis 30. Jänner 2017 Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 25. November 2016, Zahl: BMI-WA1120/0012-III/6/2016 Leitfaden zum Volksbegehren „Gegen TTIP/CETA“ BM.I REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

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Eintragungszeitraum23. Jänner 2017bis 30. Jänner 2017

Erlass des Bundesministeriums für Inneresvom 25. November 2016, Zahl: BMI-WA1120/0012-III/6/2016

Leitfaden zum Volksbegehren„Gegen TTIP/CETA“

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Inhaltsverzeichnis 1. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner ..............................................................2

2. Allgemeines ....................................................................................................................3

3. Stattgebende Entscheidung ..........................................................................................3

4. Anzuwendende Rechtsvorschriften .............................................................................4

5. Bestimmungen der NRWO ............................................................................................4

6. Behörden ........................................................................................................................4

7. Eintragungsverfahren und Eintragungsorte ................................................................5

8. Eintragungszeiten ..........................................................................................................5

9. Stimmberechtigte .............................................................................................................6

10. Stimmlisten .....................................................................................................................7

11. Eintragung ......................................................................................................................7

12. Eintragungsliste .............................................................................................................9

13. Stimmkarte ......................................................................................................................9

14. Drucksorten .................................................................................................................. 11

15. Ermittlungsverfahren ................................................................................................... 12

16. Ermittlung des Gesamtergebnisses des Volksbegehrens durch die Bundeswahlbehörde ................................................................................................... 14

17. Kosten ........................................................................................................................... 14

18. Meldung Beilage ........................................................................................................ 15

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1. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6

Anschrift: Herrengasse 7 1010 Wien

Telefon: (+43 1) 531 26 DW 2160

Telefax: (+43 1) 531 26 2110

Internet: http://www.bmi.gv.at/volksbegehren

Internet Drucksorten: http://www.bmi.gv.at/volksbegehren/drucksorten

E-Mail: [email protected]

Hotline der Abteilung III/6 bis zum 30. Jänner 2017:

(+43 1) 531 26 DW 2160

Fragen betreffend die Durchführung des Volksbegehrens, insbesondere Drucksorten:

RR Sylvia SOSTERO, DW 2503 RR Renate STROHMAIER, DW 2502

Telefonische Entgegennahme der Ergebnisse am 30. Jänner 2017 (bei Auftreten technischer Gebrechen am Faxgerät oder bei sonstigen Übermittlungsschwierigkeiten):

(+43 1) 531 26 DW 2503 oder 2080

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2. Allgemeines

Einbringung des Einleitungs-antrags:

22. August 2016

Kurzbezeichnung:

Wortlaut: Der Nationalrat möge ein Bundesverfassungsgesetz be-schließen, das österreichischen Organen untersagt, die Handelsabkommen mit den USA (TTIP) und Kanada (CETA) oder das plurilaterale Dienstleistungsabkommen (TiSA) zu unterzeichnen, zu genehmigen oder abzuschließen.

Bevollmächtigter der Antrag-stellerinnen und Antragsteller:

Herbert Thumpser, Politiker

Stellvertreterin und Stellver-treter des Bevollmächtigten:

Heidemarie Edelmaier, Angestellte Alfred Streicher, Beamter Wolfgang Schädl, Angestellter Karl Slama, Angestellter

3. Stattgebende Entscheidung

Stattgebende Entscheidung: Montag, 12. September 2016 (dem Bevollmächtigten zugestellt und auf der Amtstafel im Bundesministerium für Inneres sowie im Internet verlautbart).

Stichtag: Montag, 19. Dezember 2016

Beginn des Eintragungszeitraumes: Montag, 23. Jänner 2017

Ende des Eintragungszeitraumes: Montag, 30. Jänner 2017

Eintragungsverfahren: Findet in allen Gemeinden statt.

Verlautbarung: War von den Eintragungsbehörden unverzüglich auszuhängen.

Inhalt der Verlautbarung: Eintragungsort oder Eintragungsorte, bei dem oder bei de-nen die Eintragungslisten aufliegen;

Tagesstunden (Eintragungszeiten), zu denen die Eintra-gungen vorgenommen werden können.

Eintragungsorte: Während des Eintragungszeitraumes ist keinesfalls ein Wechsel der Eintragungsorte zulässig.

Änderung von Eintragungszeiten nach Verlautbarung:

Dem Bundesministerium für Inneres ist umgehend eine Kopie der geänderten Verlautbarung zu übermitteln.

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4. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Volksbegehrengesetz 1973: BGBl. Nr. 344/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 103/2013.

Wählerevidenzgesetz 1973: BGBl. Nr. 601/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013.

Nationalrats-Wahlordnung 1992 NRWO:

BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016.

5. Bestimmungen der NRWO

§§ 58, 65, 66, 72, 74: Sinngemäße Geltung der Bestimmungen bei Verbotszonen, beim Betreten des Wahllokals, bei der persönlichen Ausübung des Wahl-rechts, bei Ausübung des Wahlrechts in Heil- und Pflegeanstalten und bei Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränk-ten Wahlberechtigten.

Verbotszonen: Gemeinde bestimmt Umkreis (Verbotszone) im Gebäude des Ein-tragungslokals (der Eintragungslokale), wo für die Zeit des Eintra-gungsverfahrens jede Art der Werbung für oder gegen das Volks-begehren, insbesondere auch durch Ansprachen an die Stimmbe-rechtigten, durch Anschlag oder Verteilen von Aufrufen sowie jede Ansammlung und das Tragen von Waffen jeder Art verboten sind. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen. Die Verbotszone sowie das Verbot des Tragens von Waffen gilt von 23. Jänner 2017 bis einschließlich 30. Jänner 2017 (Eintra-gungszeitraum). Jede Gemeinde hat ortsüblich durch entsprechenden Hinweis am Gebäude des Eintragungslokals die Verbotszonen selbst-ständig kundzumachen. Eine diesbezügliche Drucksorte wird vom Bundesministerium für Inneres nicht zur Verfügung gestellt.

6. Behörden

Eintragungsbehörden: Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister (nicht die Gemeindewahl-behörden), die sich jeweils durch Organwalterinnen und Organwal-ter der Gemeinde vertreten lassen können.

Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters:

Insbesondere in jenen Gemeinden, in denen mehrere Eintragung-sorte (Eintragungslokale) bestimmt sind, wird eine Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters notwendig sein, damit

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alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb des Eintragungszeitraumes in die Eintragungslisten einzutragen.

Bundeswahlbehörde und Bezirkswahlbehörden:

Zur Mitwirkung bei der Überprüfung des n werden die Behörden in der entsprechenden Zu-

sammensetzung des Ergebnisses der letzten Nationalratswahl vom 29. September 2013 tätig.

7. Eintragungsverfahren und Eintragungsorte

Eintragungsverfahren: Durchführung von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertra-genen Wirkungsbereich).

Eintragungsorte und Eintragungslokale:

Festlegung durch die Gemeinden; hatte unverzüglich mit Verlaut-barung des Volksbegehrens zu erfolgen. Bei der Bestimmung war zu beachten, dass für die Eintragung aller Stimmberechtigten in einer Weise vorgesorgt ist, dass auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht genommen wird. Eintragungslokale sollten möglichst nicht in Privathäusern und möglichst im Nahbereich des Ortszentrums positioniert sein.

Für Personen mit Körperbehinde-rungen:

Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemein-de, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein barrierefrei erreichbares Eintragungslokal einzurichten.

Für blinde und schwer sehbehin-derte Personen:

Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind geeignete Leit-systeme (Geländer, Bodenmarkierungen, gelbe, mit Noppen ver-sehene Striche usw.) vorzusehen.

Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens:

In jedem Eintragungslokal und an jedem Eintragungsort ist die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Text des Volksbegeh-rens samt Begründung vorzusehen.

8. Eintragungszeiten

Gesetzliche Mindestöffnungszei-ten:

Die auf der Verlautbarung veröffentlichten Eintragungszeiten sind unbedingt einzuhalten und dürfen keinesfalls verändert werden. In einer Gemeinde mit mehreren Eintragungsorten gelten die Min-destöffnungszeiten für alle Eintragungslokale.

Montag, 23. Jänner 2017 durchgehend von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr (keine Mittagspausen) an zwei Werktagen zusätzlich von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr (somit durchgehend von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr)

Dienstag, 24. Jänner 2017

Mittwoch, 25. Jänner 2017

Donnerstag, 26. Jänner 2017

Freitag, 27. Jänner 2017

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Montag, 30. Jänner 2017

Samstag, 28. Jänner 2017 durchgehend von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr In Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern kann die Ein- tragungszeit innerhalb des Zeitraumes von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Ende nicht vor 10.00 Uhr) auf jeweils zwei aufeinander folgende Stunden (zum Beispiel: 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr, 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr) verkürzt werden.

Sonntag, 29. Jänner 2017

9. Stimmberechtigte

Stimmberechtigt sind: Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die am letzten Tag des Eintragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet haben (Personen, die spätestens am 30. Jänner 2017 ihren 16. Geburtstag feiern), am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und am Stichtag in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz haben. Die Stimmberechtigten werden von den Gemeinden aufgrund der Wählerevidenz festgestellt.

Nicht stimmberechtigt sind:

Personen, für die die Gemeinde bereits eine Unterstützungserklärung bestätigt und dies in der Wählerevidenz vermerkt hat (deren Unter-stützungserklärungen sollten dem Einleitungsantrag angeschlossen gewesen und in der Folge für gültig befunden worden sein); alle Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher; Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die österreichische Staats-bürgerschaft nicht besitzen.

Folgende Personen sind zusätz-lich zur Eintragung zuzulassen:

Personen, deren Unterstützungserklärungen vom Bundesministerium für Inneres für ungültig erklärt wurden (Ausnahme: Unterstützungser-klärungen, die doppelt vorgelegt wurden). Über die Namen dieser Personen haben die betreffenden Gemeinden vom Bundesministeri-um für Inneres spätestens bis zum Stichtag, 19. Dezember 2016 eine schriftliche Verständigung erhalten; Personen, für die in einer Gemeinde nach dem 22. August 2016 (Da-tum der Einbringung des Volksbegehrens ) eine Unterstützungserklärung bestätigt wurde, welche aber dem Einlei-tungsantrag nicht angeschlossen werden konnte. In diesem Fall muss die eintragungswillige Person die Unterstützungserklärung bei der Eintragungsbehörde im Original vorlegen; Personen, für die bis zum 22. August 2016 eine Unterstützungserklä-rung für das bestätigt worden ist und die behaupten, ihre Unterstützungserklärung wäre dem Einlei-tungsantrag nicht angeschlossen gewesen. Auch in diesem Fall kann eine Zulassung zur Eintragung nur erfolgen, wenn die ein-tragungswillige Person die Unterstützungserklärung bei der Ein-tragungsbehörde im Original vorlegt.

Ausübung des Stimmrechts: Jede Stimmberechtigte und jeder Stimmberechtigter hat das Stimm-recht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevi-denz sie oder er am Stichtag eingetragen ist.

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10. Stimmlisten

Ausgangsbasis: Wählerevidenz. Bitte beachten Sie, dass in den Stimmlisten auch jene Personen einzutragen sind, die das Volksbegehren bereits unterstützt ha-ben (Vermerk in der Wählerevidenz), obwohl diese Personen nicht mehr eintragungsberechtigt sind.

Einzutragen sind: Daten aller Personen, die das 16. Lebensjahr bis zum Ende des Ein-tragungszeitraumes (30. Jänner 2017) vollendet haben. In größeren Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind und die das Volksbegehren an mehreren Eintragungsorten durchfüh-ren, dient die Stimmliste für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungsliste zuzulassen ist. In die Stimmlisten sind unbedingt die Vermerke über erteilte Be-stätigungen von Unterstützungserklärungen einzutragen.

Zeit für das Anlegen: Etwa 5 Wochen.

Elektronische Stimmlisten: Werden Stimmlisten elektronisch geführt, so kann die Gemeinde fest-legen, dass Stimmberechtigte jedes Eintragungslokal in der Gemeinde zum Unterschreiben aufsuchen können.

11. Eintragung

Eintragung: Stimmberechtigte können sich innerhalb der von den Gemeinden festgesetzten Eintragungszeiten in die aufliegenden Eintragungslisten eintragen.

Vorgang: Die oder der Stimmberechtigte nennt ihren oder seinen Namen, gibt die Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder amtliche Bescheini-gung (Pass, Personalausweis, Führerschein etc.) vor, aus der ihre oder seine Identität ersichtlich ist. Die Gemeindebedienstete oder der Gemeindebedienstete überprüft anhand der Stimmliste, ob die oder der Eintragungswillige darin ge-führt wird. Ist dies der Fall, so hat die Gemeindebedienstete oder der Gemeindebedienstete in der Eintragungslist nde

Wählerevi-denz/oder der Stimmberechtigte in der Stimmliste aufscheint, einzutragen und gleichzeitig in der Stimmliste die fortlaufende Zahl der Eintra-gungsliste und die Eintragungslistennummer anzuführen. Anschließend wird die Eintragungsliste der Stimmberechtigten oder dem Stimmberechtigten übergeben. Diese oder dieser trägt in der Eintragungsliste den Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen (Blockschrift) sowie das Geburtsdatum ein und unterschreibt eigen-händig. Die Vornahme einer Eintragung für eine andere stimmberechtigte Person in die Eintragungsliste ist nicht zulässig, auch dann,

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wenn eine notariell beglaubigte Vollmacht vorgelegt wird. Sollte die Gemeindebedienstete oder der Gemeindebedienstete fest-stellen, dass die stimmberechtigte Person für das Volksbegehren eine Unterstützungserklärung unterschrieben hat und dass in der Stimmlis-te ein diesbezüglicher Vermerk angebracht ist, so darf diese Person zur Eintragung nicht mehr zugelassen werden. Die oder der Eintra-gungswillige ist darauf hinzuweisen, dass ihre oder seine Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklä-rung als gültige Eintragung für dieses Volksbegehren gezählt wird. Bei Zweifeln über die Identität einer stimmberechtigten Person ist diese aufzufordern, Nachweise zu erbringen, um ihre Identität glaub-haft zu machen. Personen, über deren Identität keine Klarheit ge-schaffen werden kann, und Personen, die in der Stimmliste nicht als stimmberechtigt eingetragen sind, dürfen zur Eintragung nicht zuge-lassen werden.

Stimmberechtigte mit Stimmkarte: Die stimmberechtigte Person übergibt ihre Stimmkarte (siehe Punkt 13) der oder dem Gemeindebediensteten und weist ihre Identität nach. Die oder der Gemeindebedienstete versieht die Stimmkarte mit der fortlaufenden Zahl der Eintragungsliste. Danach kann die oder der Stimmberechtigte in der Eintragungsliste unterschreiben. Ausnahme: Personen, die aufgrund mangelnder Geh- und Transport-fähigkeit oder Bettlägerigkeit im Besitz einer Stimmkarte sind, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraums zum Zweck der Eintragung aufzusuchen.

Körper- oder sinnesbehinderte Personen:

Körper- oder sinnesbehinderten Personen, die in der Lage sind, selbst zu unterschreiben, können durch Gemeindebedienstete insofern un-terstützt werden, als diese den Vornamen, den Familiennamen oder Nachnamen (Blockschrift) sowie das Geburtsdatum der stimmberech-tigten Person in die Eintragungsliste eintragen können. Die stimmbe-rechtigte Person muss in diesem FAll selbst ihre Unterschrift abgeben. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Leistung einer eigen-händigen Unterschrift besteht, wenn stimmberechtigten Personen dies aufgrund einer Körper- oder Sinnesbehinderung nicht zugemutet werden kann. Diese Personen müssen, wenn sie nicht von der Eintra-gungsbehörde aufzusuchen sind, jedenfalls persönlich erscheinen und gegenüber der Eintragungsbehörde eine Begleitperson namhaft machen, die die Unterschrift für sie tätigen soll. Ein solcher Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

Sachwalterin oder Sachwalter: Sollte diese oder dieser für eine stimmberechtigte Person unter-schreiben wollen, so ist der Sachwalterin oder dem Sachwalter die Eintragung zu untersagen. Ausnahme: Eine körper- oder sinnesbehinderte Person bestätigt persönlich gegenüber der Eintragungsbehörde, dass die Sachwalterin oder der Sachwalter für sie wie oben beschrieben die Unterschrift tätigen soll.

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12. Eintragungsliste

Gültige Eintragungen: Diese können nur auf den gesetzlich vorgegebenen Eintragungslisten getätigt werden. Jede Stimmberechtigte und jeder Stimmberechtigte darf sich für das Volksbegehren nur einmal eintragen. Die Gemeindebedienstete oder der Gemeindebedienstete hat darauf zu achten, dass es zu keiner ungültigen Eintragung kommt. Daher sind die Angaben der Stimmberechtigten oder des Stimmberechtigten (Vorname, Familienname oder Nachname, Geburtsdatum und eigen-händige Unterschrift) möglichst noch während deren oder dessen Anwesenheit zu überprüfen. Allenfalls ist auf eine Ergänzung hinzu-wirken. Sollte sich irrtümlich eine Stimmberechtigte oder ein Stimmbe-rechtigter eingetragen haben, die oder der bereits eine Unterstüt-zungserklärung abgegeben hat, so muss die Gemeinde diese Eintragung unverzüglich für ungültig erklären, aus der Eintra-gungsliste herausstreichen und einen diesbezüglichen Vermerk anbringen. Anmerkung: Sollte sich eine Person in die Eintragungsliste ein-tragen und zu einem späteren Zeitpunkt behaupten, irrtümlich unterschrieben zu haben bzw. eine Person ihre Eintragung wie-der stornieren wollen, so ist die Person darauf aufmerksam zu machen, dass die Stornierung einer bereits getätigten Eintragung nicht möglich ist.

Datenschutz: Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf von niemandem in die Ein-tragungslisten Einsicht genommen werden. Ein Abdecken der Eintra-gungen oberhalb der Rubrik für die Eintragungswillige oder den Ein-tragungswilligen ist jedoch laut Gesetz nicht vorgesehen. und sollte daher auch unterbleiben.

13. Stimmkarte

Herstellung: Im Format DIN A5 (quer), in Farbe vom Bundesministerium für Inne-res hergestellt. Sie wird für die Gemeinden auch im Internet elektronisch ausfüll-bar und speicherbar zur Verfügung gestellt. Einige Gemeinden sind dazu übergegangen, eigene Stimmkarten herzustellen, die sich in Farbe und Layout von den gewohnten Stimm-karten unterscheiden.

Die Stimmkarte kann nur im Inland verwendet werden.

Anspruch auf Ausstellung: Anspruch haben Stimmberechtigte, die sich voraussichtlich während des Eintragungszeitraumes nicht in der Gemeinde, in deren Wählere-videnz sie eingetragen sind, aufhalten werden.

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Auch Personen, denen der Besuch des zuständigen Eintragungslo-kals während des Eintragungszeitraumes in Folge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, haben Anspruch auf eine Ausstellung Stimmkarte. In diesem Fall hat der Antrag das aus-drückliche Ersuchen um den Besuch durch die Eintragungsbehörde sowie die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo die oder der An-tragsteller den Besuch durch die Eintragungsbehörde erwartet, zu enthalten. Achtung: Die Beantragung für eine amtswegige Ausstellung von Wahlkarten oder Stimmkarten gemäß § 9 Abs. 4 des Wählerevidenz-gesetzes 1973 gilt nicht bei Volksbegehren.

Beantragung: Bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Stimmberechtigte oder der Stimmberechtigte eingetragen ist. Beginnend mit 12. September 2016 als Tag der Verlautbarung des Volksbegehrens auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inne-res sowie im Internet. Schriftlich (auch per E-Mail, Telefax oder, wenn vorhanden, über eine Internetmaske)

entweder bis zum 4. Tag vor dem letzten Tag des Eintra-gungszeitraumes (Donnerstag, 26. Jänner 2017)

oder bis zum 2. Tag vor dem letzten Tag des Eintragungs-

zeitraumes (Samstag, 28. Jänner 2017), 12.00 Uhr, wenn eine persönliche Übergabe der Stimmkarte an eine von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller bevoll-mächtigte Person möglich ist, wobei Stimmkarten am Samstag nicht ausgestellt werden müssen.

Bei einer schriftlichen Beantragung muss die Identität durch Angabe der Passnummer, Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Bei einer elektronischen Antragstellung mittels qualifizierter elektroni-scher Signatur werden keine weiteren Dokumente benötigt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann die Gemeinde ersu-chen, die Stimmkarte im Postweg zu übermitteln. Mündlich (nicht telefonisch)

bis zum 2. Tag vor dem letzten Tag des Eintragungszeit-raumes (Samstag, 28. Jänner 2017), 12.00 Uhr, wobei Stimmkarten am Samstag nicht ausgestellt werden müs-sen.

Bei einer persönlichen Antragstellung ist ein Identitätsdokument erfor-derlich, sei es ein Personalausweis, Pass, Führerschein etc. Die oder der Gemeindebedienstete hat zu prüfen, ob die Person in der Stimmliste (sollte noch keine Stimmliste erstellt sein, dann in der Wählerevidenz) der Gemeinde eingetragen ist. In diesem Fall wird sofort eine Stimmkarte ausgestellt. Die Gemeinde hat die Ausstel-lung der Stimmkarte durch einen besonderen Vermerk in der Stimmliste ersichtlich zu machen.

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Sollte eine andere Person eine Stimmkarte für eine eintragungswillige Person besorgen, so kann die Beantragung ab Beginn des Eintra-gungszeitraumes nur mehr in dem für die Eintragungswillige oder für den Eintragungswilligen zuständigen Eintragungslokal entgegenge-nommen werden, da ab diesem Zeitpunkt die Stimmlisten im Eintra-gungslokal aufliegen und die oder der Bedienstete in dieser einen dementsprechenden Vermerk anbringen muss. Dies gilt lediglich für größere Gemeinden, die über mehrere Eintragungsorte verfügen. Nach Ablauf des Eintragungszeitraumes nachdem die Eintragungs-listen abgeschlossen sind werden sämtliche im Eintragungslokal abgegebenen Stimmkarten der jeweiligen Gemeinde-Niederschrift angeschlossen.

14. Drucksorten

Es werden zur Verfügung gestellt: Terminkalender Verlautbarung Text des Volksbegehrens Stimmkarte Eintragungsliste Niederschrift gelb Niederschrift weiß Ringordner

Die Anzahl richtet sich nach der bereits durchgeführten elektronischen Bedarfserhebung über das Portal https://bmi.kbprintcom.at/login.

Bereits erhaltene Drucksorten: Verlautbarung Text (samt Begründung) Terminkalender

Verteilung: Die Drucksorten sind unter Bedachtnahme der Zahl der Stimmberech-tigten und der Eintragungslokale rechtzeitig auf die Gemeinden des Amtsbereiches zu verteilen. Sämtliche Drucksorten können von den Bezirksverwaltungsbehörden, aber auch von den Gemeinden be-helfsmäßig hergestellt werden, sofern ein Herunterladen der Drucks-orten nicht möglich ist.

Download: Sämtliche Drucksorten mit Ausnahme des es des Volksbegeh-rens samt Begründung , dem Terminkalender und den Ringordnern sind elektronisch ausfüllbar. Sämtliche Niederschriften-Formulare werden elektronisch ausfüllbar und speicherbar angeboten. Die diesbezügliche Internetadresse lautet: http://www.bmi.gv.at/volksbegehren/drucksorten

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15. Ermittlungsverfahren

Aufgaben der Eintragungsbehör-de nach Ablauf des Eintragungs-zeitraumes (Montag, 30. Jänner 2017):

Die Eintragungsbehörde hat zunächst die Eintragungslisten abzu-schließen und die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmliste die Summe der gültigen Eintragungen die Summe der ungültigen Eintragungen die Zahl der abgegebenen Stimmkarten

festzustellen. Die Zahl der Stimmberechtigten steht bereits von vornherein laut Stimmliste fest. Die Gesamtsumme der Eintragungen ergibt sich aus der bei der letzten Unterschrift aufscheinenden fortlaufenden Zahl auf der Eintra-gungsliste. Liegen mehrere Eintragungslisten vor, so bildet die Sum-me der bei den jeweils letzten Unterschriften aufscheinenden fortlau-fenden Zahlen der einzelnen Eintragungslisten die Gesamtsumme der Eintragungen (wenn in Gemeinden mit nur einem Eintragungslokal die Eintragungen auf allfälligen zusätzlichen Eintragungslisten nicht ohnedies bereits fortlaufend nummeriert sind). Die Anzahl der gültigen Eintragungen ergibt sich, indem von dieser Gesamtsumme die ungültigen Eintragungen in den Eintragungslisten abgezogen werden. Die Eintragungsbehörde hat das Ergebnis der Feststellung in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch, per E-Mail oder mittels Telefax mitzutei-len (Sofortmeldung). Die Eintragungsbehörde übermittelt ihre Niederschrift mit den Eintragungslisten und sämtlichen mit dem Volksbegehren im Zusam-menhang stehenden Unterlagen (z.B. Stimmkarten, Stimmlisten) um-gehend der Bezirkswahlbehörde.

Aufgaben der Bezirkswahl- behörde:

Die Bezirkswahlbehörde hat das vorläufige Gesamtergebnis un-verzüglich am Montag, dem 30. Jänner 2017, per E-Mail (entspre-chend einer Vorlage) oder mittels Telefax ufiges Bezirkser der Bundeswahlbehörde zu melden. Die Ergebnisübermittlung per Telefax erfolgt analog zu den vergange-nen Volksbegehren. Bei der Ergebnisermittlung per E-Mail erhalten die Bezirkswahl-behörden am letzten Tag des Eintragungszeitraums (30. Jänner 2017) vormittags eine diesbezüglich Vorlage (an die mittels der Beilage bekanntgegebene E-Mail-Adresse). Das Ergebnis darf nur mit dieser Vo r-niert werden. E-Mail-Sendungen in anderer Form werden nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen.

Die Meldung der Ergebnisermittlung an die Bundeswahlbehörde um-fasst:

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten die Summe der gültigen Eintragungen

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die Summe der ungültigen Eintragungen Bei technischen Gebrechen ist am 30. Jänner 2017 die telefonische Entgegennahme des Ergebnisses möglich (Näheres siehe Punkt 1). Es wird ersucht, nach Übermittlung des vorläufigen Bezirkser-gebnisses (gilt bei Telefax und auch bei E-Mail) die telefonische Bestätigung des Einlangens des Ergebnisses durch Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres abzuwarten. Sollte diese Bestätigung nach 30 Minuten noch nicht erfolgt sein, so kann mit der Eingabegruppe unter der Telefonnummer (+43 1) 531 26 DW 2503 Kontakt aufgenommen werden. Nach Vorliegen der Volksbegehrenakten sind die Ermittlungen der Eintragungsbehörden zu überprüfen und die Summe der Stimmbe-rechtigten laut Stimmlisten sowie die Summe der gültigen Eintragun-gen festzustellen. Bei der Überprüfung der von den Eintragungsbehörden übermittelten Eintragungslisten ist erforderlichenfalls über die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Eintragungen verbindlich zu entscheiden. Nach Überprüfung sowie allfälliger Richtigstellung des Ergebnisses ist das ermittelte Gesamtergebnis unverzüglich noch am Montag, dem 30. Jänner 2017, sonst bis spätestens Dienstag, 31. Jänner 2017, 12.00 Uhr der Bundeswahlbehörde mittels Telefax (Formular

-Mail (entsprechend einer Vorlage) bekanntzugeben. Für diese Übermittlung ist keine tele-fonische Empfangsbestätigung vorgesehen. Sämtliche Feststellungen und insbesondere die Feststellung über die Ungültigkeit von Eintragungen sind in der Niederschrift zu beurkunden. Nach Überprüfung der Niederschriften für Gemeinden in Städten mit eigenem Statut der Niederschriften für die Eintragungslokale auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit ist der Volksbegehrenakt zu bilden.

Volksbegehrenakt: Der Volksbegehrenakt besteht aus:

der weißen Niederschrift der Bezirkswahlbehörde; den alphabetisch geordneten Niederschriften der Ge-

meinden; bei Statutarstädten den entsprechend geordneten Nieder-

schriften der Eintragungslokale, sofern solche eingerichtet wurden.

Die Bezirkswahlbehörde hat die Niederschriften der Gemeinden (Ein-tragungsorte) alphabetisch (oder nach Sprengelnummern) geordnet in die bereitgestellten Ringordner einzuheften und die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde zuletzt oben auf einzulegen. Die Eintragungslis-ten der Gemeinden sind nach der jeweiligen Niederschrift eben-falls im Ordner einzuheften. Die Ringordner sind seitlich mit dem Namen der Bezirkswahlbehörde und des Bundeslandes zu versehen. Die entsprechenden bedruckten Klebeetiketten werden vom Bundes-ministerium für Inneres wie bisher zur Verfügung gestellt. Sämtliche anderen Beilagen (Stimmkarten, Stimmlisten) verblei-ben bei den Behörden, bis das Ergebnis unanfechtbar feststeht. Wie bisher werden sie vom Bundesministerium für Inneres darüber in

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Kenntnis gesetzt, wenn das Ergebnis unanfechtbar feststeht. Die Ringordner sollten spätestens Mittwoch, 6. Februar 2017, bei der Bundeswahlbehörde am Sitz des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung III/6, Herrengasse 7, 1010 Wien, einlangen. Überzählige Drucksorten (Reserven) sind nicht zurück zu übermitteln.

Vertrauenspersonen: Dem Bevollmächtigten steht es zu, zum Ermittlungsverfahren der Bezirkswahlbehörde je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann nach Bedarf eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreterinnen oder ihre Stellvertreter haben sich mit einer von dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrags ausgestellten Beschei-nigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfah-ren der Wahlbehörden zu beobachten. Ein Einfluss auf die Entschei-dungen der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.

16. Ermittlung des Gesamtergebnisses des Volks- begehrens durch die Bundeswahlbehörde

Aufgaben der Bundeswahlbehörde: Sie stellt aufgrund der Niederschriften der Bezirkswahlbehörden für jedes Bundesland und für das ganze Bundesgebiet das endgültige Ergebnis für das Volksbegehren wie folgt fest:

die Gesamtzahl der Stimmberechtigten die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen (Summe aus

den gültigen Eintragungen und den gültig abgegebenen Un-terstützungserklärungen)

die Zahl der ungültigen Eintragungen Dieses Ergebnis und die Feststellung der Bundeswahlbehörde, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikels 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht, wird auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet verlautbart.

17. Kosten

Vergütung: Pauschalentschädigung vom Bund für die bei der Durchführung des Volksbegehrens erwachsenden Kosten an die Gemeinden.

Betragshöhe: 0,38 Euro pro stimmberechtigter Person.

Zeitpunkt der Refundierung: Innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeit-raumes (31. Jänner 2019).

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18. Meldung Beilage

Meldung der Bezirkswahlbehörde: Die Namen der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie die Art der Ergebnisübermittlung wären an das Bundesministerium für Inneres bis spätestens Dienstag, 3. Jänner 2017, mit dem ange-schlossenen Formular zu retournieren. Bei elektronischer Übermittlung ist die Unterschrift nicht erforderlich.

Beilage

Wien, am 25. November 2016

Für den Bundesminister: Mag. Stein

elektronisch gefertigt:

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Beilage

(23. Jänner 2017 30. Jänner 2017)

Bitte dieses Formular bis Dienstag, dem 3. Jänner 2017, dem Bundesministerium für Inneres per E-Mail übermitteln.

Bezirkswahlbehörde, Bundesland:

Telefon:

Anschrift: Telefax:

E-Mail:

Internet:

Handy-Nr. der Bezirkswahlleiterin oder des Bezirkswahlleiters:

Meldung über Bezirkswahlleiter(innen) sowie Sachbearbeiter(innen)

(während des Eintragungszeitraumes)

Familien- und Vorname Amtstitel Durchwahl

Bezirkswahlleiter(in)

Stellvertreter(in) der (des) Bezirkswahlleiterin (Be-zirkswahlleiters)

Familien- und Vorname Amtstitel Durchwahl

zur Auskunftserteilung

Stellvertreter(in)

Ergebnis-Übermittlungsart: (bitte ankreuzen)

per Telefax per E-Mail (E-Mail-Adresse zum Zusenden der Vorlage):

Datum: Unterschrift (bei elektronischer Übermittlung nicht erforderlich):