Bmjv spruchverfahrensgesetz

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Herrn Ministerialrat Dr. Hans-Werner Neye Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin Düsseldorf, 25. August 2014 564 Erfahrungen mit dem Spruchverfahrensgesetz Sehr geehrter Herr Dr. Neye, wir bedanken uns für die Möglichkeit, Ihnen die Erfahrungen unserer Mitglieder mit dem Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) mitzuteilen. 1. Wie sind die praktischen Erfahrungen mit den derzeit geltenden Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes? Nach Kenntnis der Wirtschaftsprüfer lassen verschiedene Gerichte die beson- deren verfahrensrechtlichen Vorschriften des SpruchG außer Acht. Weder wird zeitnah verhandelt, noch wird der gerichtlich bestellte Prüfer gehört. Vielmehr werden unmittelbar kostenträchtige Neu-Begutachtungen in Auftrag gegeben. Soweit Gerichte von den Vorschriften des SpruchG Gebrauch machen, ist zwar eine deutliche Beschleunigung der Verfahren im Vergleich zu der Zeit vor Ein- führung des Gesetzes festzustellen. Es bestehen allerdings erhebliche Unter- schiede in der Verfahrensdauer zwischen den einzelnen Gerichten. Nach unserer Ansicht wäre es zweckmäßig, eine Verpflichtung zur Ansetzung einer mündlichen Verhandlung einzuführen (bisher „Soll“-Vorschrift, vgl. § 8 Abs. 1 SpruchG). Zudem sollte ein Beschluss zur Beantwortung von Fragen des Gerichts durch den gerichtlich bestellten Prüfer innerhalb einer bestimmten Frist nach Antragstellung und Antragserwiderung vorgeschrieben werden.

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Herrn

Ministerialrat

Dr. Hans-Werner Neye

Bundesministerium der Justiz und für

Verbraucherschutz

Mohrenstraße 37

10117 Berlin

Düsseldorf, 25. August 2014

564

Erfahrungen mit dem Spruchverfahrensgesetz

Sehr geehrter Herr Dr. Neye,

wir bedanken uns für die Möglichkeit, Ihnen die Erfahrungen unserer Mitglieder

mit dem Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) mitzuteilen.

1. Wie sind die praktischen Erfahrungen mit den derzeit geltenden

Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes?

Nach Kenntnis der Wirtschaftsprüfer lassen verschiedene Gerichte die beson-

deren verfahrensrechtlichen Vorschriften des SpruchG außer Acht. Weder wird

zeitnah verhandelt, noch wird der gerichtlich bestellte Prüfer gehört. Vielmehr

werden unmittelbar kostenträchtige Neu-Begutachtungen in Auftrag gegeben.

Soweit Gerichte von den Vorschriften des SpruchG Gebrauch machen, ist zwar

eine deutliche Beschleunigung der Verfahren im Vergleich zu der Zeit vor Ein-

führung des Gesetzes festzustellen. Es bestehen allerdings erhebliche Unter-

schiede in der Verfahrensdauer zwischen den einzelnen Gerichten.

Nach unserer Ansicht wäre es zweckmäßig, eine Verpflichtung zur Ansetzung

einer mündlichen Verhandlung einzuführen (bisher „Soll“-Vorschrift, vgl. § 8

Abs. 1 SpruchG). Zudem sollte ein Beschluss zur Beantwortung von Fragen des

Gerichts durch den gerichtlich bestellten Prüfer innerhalb einer bestimmten Frist

nach Antragstellung und Antragserwiderung vorgeschrieben werden.

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Seite 2/4 zum Schreiben vom 25.08.14 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,Berlin

Eine nicht unerhebliche Anzahl von Gerichten tendiert dazu, ohne Anhörung

des von ihm bestellten sachverständigen Prüfers eine vollständige und umfas-

sende Begutachtung durch einen Gerichtsgutachter zu veranlassen. Wir regen

an, die Ladung des sachverständigen Prüfers obligatorisch vorzusehen, da er

aus eigener Anschauung aufgrund der Durchführung der Prüfung einen Einblick

in die zum Zeitpunkt der Bewertung relevanten Informationen gewonnen hat.

Bei der nachträglichen, oft Jahre später stattfindenden Begutachtung durch ei-

nen Gerichtsgutachter ergeben sich oftmals durch personelle Veränderungen

oder organisatorische Umstrukturierungen bei der Zielgesellschaft erhebliche

Informationsdefizite.

2. Sollte die Regelung der Zuständigkeit verändert werden?

Im Falle einer umwandlungsrechtlichen Verschmelzung steht das Spruchverfah-

ren den Aktionären des übernehmenden Rechtsträgers nicht offen. Eventuelle

Bewertungsrügen sind daher im Wege der Anfechtungsklage zu klären. Wir re-

gen an, das Spruchverfahren auf die Aktionäre des übernehmenden Rechtsträ-

gers auszuweiten. Darüber hinaus sollte erwogen werden, Bewertungsrügen bei

Sachkapitalerhöhungen im Zusammenhang mit einzubringenden Unternehmen

oder Unternehmensteilen ebenfalls im Wege des Spruchverfahrens zu ent-

scheiden.

Überlegungen, die Eingangszuständigkeit auf Ebene des OLG anzusiedeln,

stehen wir hingegen skeptisch gegenüber. Die Expertise und Kapazität von auf

Spruchverfahren spezialisierten Kammern für Handelssachen am Landgericht

hat sich nach unseren Erfahrungen bewährt.

3. Sollten die Fristen für die Antragsteller und die Antragserwiderung

verkürzt werden?

Die Fristen für die Antragstellung und Antragserwiderung sind nach unserer

Einschätzung angemessen. Eine Verkürzung sollte unterbleiben.

4. Sollten im Spruchverfahren weiterhin die allgemeinen Regeln des

FG-Verfahrens Anwendung finden?

Nach unserer Ansicht sollte erwogen werden, den Amtsermittlungsgrundsatz

des SpruchG, der bisher punktuell eingeschränkt wird, generell auszuschließen

und eine nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FG-Verfahren) nicht beste-

hende Anwaltspflicht einzuführen.

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Seite 3/4 zum Schreiben vom 25.08.14 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,Berlin

Im Übrigen bestehen vor dem Hintergrund der Vielzahl der vorrangigen Spezial-

regelungen im SpruchG grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anwendung

der allgemeinen Regeln des FG-Verfahrens im Spruchverfahren.

5. In welcher Weise könnte die Begutachtung durch Sachverständige

verbessert werden?

Es wäre nach unserer Einschätzung zweckmäßig, dass der gerichtlich bestellte

Prüfer verpflichtend als Sachverständiger im Spruchverfahren nach (einmaliger)

Antragstellung und (einmaliger) Antragserwiderung gehört wird.

Zudem sollte nur in eng definierten Ausnahmefällen (schwere Begründungsfeh-

ler und Unrichtigkeiten) eine vollständige Neu-Begutachtung im Rahmen des

Spruchverfahrens durchgeführt werden.

Es sollte außerdem vermieden werden, dass ein Gericht immer den gleichen

Sachverständigen bestellt. Vielmehr sollte eine Auswahl aus einem Pool von er-

fahrenen, zertifizierten Gutachtern erfolgen, ähnlich der Kammerbestimmung in

Zivil- und Strafverfahren. Darüber hinaus sollte der Sachverständige klare und

angemessene Zeitvorgaben für seine Tätigkeit haben.

6. Sollten die für das Spruchverfahren geltenden Kostenvorschriften

geändert werden?

Nach § 15 Abs. 1 SpruchG können die Gerichtskosten ganz oder zum Teil den

Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Nach unse-

rer Kenntnis erfolgt jedoch in den ganz überwiegenden Fällen eine Kostentra-

gung durch die Antragsgegnerin. Die Möglichkeit des § 15 Abs. 1 SpruchG wird

nach unserer Einschätzung zu wenig durch die Gerichte ausgeschöpft.

7. Welche sonstigen Änderungen des Spruchverfahrens können in

Betracht gezogen werden?

Die Vorgaben von Gerichten im Rahmen von Beschlüssen zur Bestellung von

gerichtlich bestellten Prüfern schränken deren Unabhängigkeit nach unseren Er-

fahrungen teilweise ein. Oftmals führen sie auch zu zusätzlichen Prüfungshand-

lungen durch den gerichtlich bestellten Prüfer, ohne dass diese für sein Prü-

fungsurteil erheblich sind. Sie sollten daher entfallen.

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Seite 4/4 zum Schreiben vom 25.08.14 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,Berlin

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Naumann Rindermann, RA StB

Fachleiterin Steuern und Recht