BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark...

360
UMFANG: 360 SEITEN BAULEITPLANUNG DER STADT LAHNSTEIN ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND BEGRÜNDUNG

Transcript of BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark...

Page 1: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

UMFANG: 360 SEITEN

B A U L E I T P L A N U N G D E R S T A D T L A H N S T E I N

E R S T E Ä N D E R U N G

B E B A U U N G S P L A N N R . 2 9 G E W E R B E P A R K

H E R M S D O R F E R S T R A S S E

T E X T L I C H E F E S T S E T Z U N G E N U N D B E G R Ü N D U N G

Page 2: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE INHALT

SEITE 2 VON 360

1 Textliche Festsetzungen ................................................................................................ 5 1.1 Formelle Grundlagen .................................................................................................................................. 5 1.1.1 Rechtsgrundlagen .............................................................................................................................................. 5 1.1.2 Bestandteile der Planung ................................................................................................................................... 6 1.1.3 Änderung bzw. Aufhebung der Festsetzungen .................................................................................................. 6 1.2 Planungsrechtliche Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch ...................................................................... 7 1.2.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ......................................................................................... 7 1.2.1.1 GE-1a und GE-1b (Gewerbegebiet) .................................................................................................................... 7 1.2.1.2 GE-2 (Gewerbegebiet) ....................................................................................................................................... 8 1.2.1.3 GE-3 (Gewerbegebiet) ....................................................................................................................................... 8 1.2.1.4 SO (Sonstiges Sondergebiet: Einkaufszentrum) ................................................................................................. 9 1.2.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ..................................................................................... 10 1.2.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) ..................................... 11 1.2.4 Flächen für Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) .... 11 1.2.5 Verkehrsflächen sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)... 11 1.2.6 Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von

Niederschlagswasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) .............................................................................................. 11 1.2.7 Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ..................................................................... 12 1.2.8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) i.V.m. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) ............................................................................................................................... 12

1.2.9 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) ................................ 14 1.3 Örtliche Bauvorschriften nach der Landesbauordnung ............................................................................. 15 1.3.1 Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) ............................................................ 15 1.3.2 Äußere Gestaltung von Werbeanlagen (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) .................................................................. 15 1.3.3 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO) .......................... 16 1.3.4 Gestaltung und Höhe von Einfriedungen (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)................................................................ 16 1.4 Hinweise und Empfehlungen .................................................................................................................... 17 1.5 Artenlisten ................................................................................................................................................ 20 1.5.1 Laubbäume, Sträucher und Obstbäume .......................................................................................................... 20 1.5.2 Rank- und Kletterpflanzen ............................................................................................................................... 23 1.6 „Lahnsteiner Liste“ (Sortimentsliste aus dem Einzelhandelskonzept) ....................................................... 24 1.6.1 Innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente .................................................................................. 24 1.6.2 Innenstadtrelevante Sortimente ..................................................................................................................... 24 1.6.3 Nicht innenstadtrelevante Sortimente ............................................................................................................ 26 1.7 Ausfertigungsvermerk ............................................................................................................................... 29

2 Begründung ................................................................................................................ 31

2.1 Grundlagen ............................................................................................................................................... 31 2.1.1 Lage des Plangebietes ...................................................................................................................................... 31 2.1.2 Bestand ............................................................................................................................................................ 32 2.1.3 Entwicklung ...................................................................................................................................................... 33 2.2 Planung ..................................................................................................................................................... 36 2.2.1 Landesentwicklungsprogramm LEP IV ............................................................................................................. 36 2.2.2 Einzelhandelskonzept der Stadt Lahnstein ...................................................................................................... 38 2.2.3 Städtebauliche und landesplanerische Verträglichkeitsanalyse ...................................................................... 42 2.2.4 Raumordnerische Prüfung ............................................................................................................................... 43 2.2.5 Flächennutzungsplan der Stadt Lahnstein ....................................................................................................... 44 2.2.6 Landesplanerische Stellungnahme .................................................................................................................. 45 2.2.7 Umweltbericht ................................................................................................................................................. 45 2.2.8 Landschaftsplanerischer Beitrag ...................................................................................................................... 46

Page 3: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE INHALT

SEITE 3 VON 360

2.2.9 Geräuschkontingentierung („Lärmschutzgutachten“) ..................................................................................... 51 2.2.10 Verkehrsgutachten .......................................................................................................................................... 52 2.3 Erläuterung einzelner Festsetzungen ........................................................................................................ 57 2.3.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................................................... 57 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................................................ 62 2.3.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ............................................................................. 63 2.3.4 Flächen für Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen ............................................................................. 63 2.3.5 Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von

Niederschlagswasser ....................................................................................................................................... 64 2.3.6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen .......................................................................... 64 2.3.7 Örtliche Bauvorschriften nach der Landesbauordnung ................................................................................... 65 2.4 Verfahren ................................................................................................................................................. 68 2.4.1 Aufstellungsbeschluss ...................................................................................................................................... 68 2.4.2 Beteiligung der Öffentlichkeit .......................................................................................................................... 68 2.4.3 Beteiligung der Behörden ................................................................................................................................ 68 2.4.4 Erste Abwägung ............................................................................................................................................... 69 2.4.5 Beschluss zur Öffentlichen Auslegung ............................................................................................................. 70 2.4.6 Öffentliche Auslegung ..................................................................................................................................... 70 2.4.7 Zweite Abwägung ............................................................................................................................................ 71 2.4.8 Satzungsbeschluss ........................................................................................................................................... 72 2.4.9 Ausfertigung .................................................................................................................................................... 72 2.4.10 Bekanntmachung ............................................................................................................................................. 72 2.5 Abwägungsrelevante Eingaben ................................................................................................................. 73 2.5.1 Beteiligung der Öffentlichkeit .......................................................................................................................... 73 2.5.1.1 Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB ................................................................................................. 73 2.5.1.2 Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB ................................................................................................. 84 2.5.2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange .......................................................... 281 2.5.2.1 Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB ............................................................................................... 281 2.5.2.2 Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB ............................................................................................... 284 2.5.2.3 Verspätete Eingaben ...................................................................................................................................... 285 2.6 Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials sowie Würdigung ................................................. 286 2.6.1 Thematik der Änderung zum Sondergebiet ................................................................................................... 293 2.6.2 Thematik der Art der baulichen Nutzung ...................................................................................................... 308 2.6.2.1 Thematik der allgemein zulässigen Nutzungen im Baugebiet ....................................................................... 308 2.6.2.2 Thematik der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Sondergebiet ........................................................ 309 2.6.2.3 Thematik der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet ..................................................... 310 2.6.2.4 Thematik der unzulässigen Nutzungen im Baugebiet ................................................................................... 310 2.6.3 Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes ........................................................................................ 313 2.6.4 Thematik der Bauflächenfestsetzung ............................................................................................................ 315 2.6.5 Thematik des Verkehrs und der Erschließung ............................................................................................... 316 2.6.5.1 Thematik der grundsätzlichen Belange des Verkehrs .................................................................................... 316 2.6.5.2 Thematik des Verkehrsgutachtens ................................................................................................................ 320 2.6.5.3 Thematik der gesicherten Erschließung ........................................................................................................ 326 2.6.5.4 Thematik der Erschließung bestehender Betriebe ........................................................................................ 328 2.6.5.5 Thematik der Erschließung außerhalb gelegener Betriebe ........................................................................... 329 2.6.6 Thematik der Einbeziehung von Flächen in den Geltungsbereich ................................................................. 331 2.6.7 Thematik des Maßes der baulichen Nutzung ................................................................................................ 333 2.6.7.1 Thematik der Grundflächenzahl GRZ ............................................................................................................. 333 2.6.7.2 Thematik der Baumassenzahl BMZ ................................................................................................................ 334 2.6.8 Thematik der Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen .............................................................. 335 2.6.9 Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und

Landschaft ...................................................................................................................................................... 335 2.6.9.1 Thematik des Arten- und Biotopschutzes ...................................................................................................... 336

Page 4: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE INHALT

SEITE 4 VON 360

2.6.9.2 Thematik des Verstoßes gegen Rechtsverordnungen ................................................................................... 337 2.6.9.3 Thematik des Verstoßes gegen Landschaftsschutz und Welterbe ................................................................ 338 2.6.9.4 Thematik der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser ...................................................... 339 2.6.10 Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen ........................................................................... 339 2.6.11 Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen .................................................................................. 341 2.6.12 Thematik der Geologie und des Bergbaus ..................................................................................................... 346 2.6.13 Thematik der Bodenordnung und Vermessung ............................................................................................. 347 2.6.14 Thematik des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes .................................................................... 348 2.6.15 Thematik des Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages mit dem Investor ............................................... 350

3 Zusammenfassende Erklärung ................................................................................... 353

4 Bearbeitungsvermerk ................................................................................................ 357

5 Anhang: Umweltbericht ............................................................................................ 359

Page 5: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN FORMELLE GRUNDLAGEN

SEITE 5 VON 360

1 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

1.1 Formelle Grundlagen

1.1.1 Rechtsgrundlagen

In der zum Zeitpunkt zu Beginn der öffentlichen Auslegung geltenden Fassung in alphabetischer Reihenfolge

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in der ab 21. Juni 2013 geltenden Fassung;

Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388);

Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 139);

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734);

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482);

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) - in der Fas-sung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734);

Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47);

Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnatur-schutzgesetz - LNatSchG) vom 28. September 2005 (GVBl S. 387), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2010 (GVBl. S. 106);

Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280);

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585);

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planin-halts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548);

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548);

Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 54), geändert durch Gesetz vom 23. November 2011 (GVBl. S. 402).

Page 6: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN FORMELLE GRUNDLAGEN

SEITE 6 VON 360

1.1.2 Bestandteile der Planung

Bestandteile des Bebauungsplanes sind:

Planzeichnung im Maßstab 1:500;

diese Textlichen Festsetzungen (Seite 5 bis 29).

Beigefügt ist:

diese Begründung (Seite 31 bis 350) mit Umweltbericht (ab Seite 359), erstellt durch Dr. Sprengnetter und Partner, November 2013 (31 Seiten) sowie den weiteren paginierten Bestandteilen:

Landschaftsplanerischer Beitrag, erstellt durch Dr. Sprengnetter und Partner, April 2013, Verfasser Erhard Wilhelm (58 Seiten, 2 Pläne, Blatt 000033-000092);

Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45 691 und Machbarkeitsstudie für den Gewerbepark „Hermsdorfer Straße in Lahnstein“, erstellt durch Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 23. Mai 2013, Bearbeiter D. Pies (71 Seiten, Blatt 000093-000163);

Verkehrsgutachten, erstellt durch VERTEC, Ingenieurbüro für Verkehrsplanung und -technik, Juni 2013, Bearbeiter M. Werhan und P. Berens (57 Seiten, Blatt 000164-000219);

Städtebauliche und landesplanerische Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes in Lahnstein, erstellt durch Stadt+Handel, 9. Dezember 2011; Verfasser Marc Föhrer und Andreas Q. Schuder (51 Seiten, Blatt 000220-000270);

Raumordnerisches Prüfungsergebnis gemäß § 16 ROG i.V.m. § 18 LPlG für das Vorhaben „Ansiedlung Lebensmittelvollsortimenter mit Getränkefachmarkt und weiteren Fachmärkten“ in der Stadt Lahnstein, Bereich Hermsdorfer Straße, herausgegeben durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz, 27. August 2012 (30 Seiten, Blatt 000280-000309) sowie nachrichtlich der dazugehörende Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung gemäß § 18 LPlG vom 8. Februar 2012 ohne dort genannte Anlagen (9 Seiten, Blatt 000271-000279).

1.1.3 Änderung bzw. Aufhebung der Festsetzungen

Durch die erste Änderung des Bebauungsplanes werden alle textlichen und zeichneri-schen Festsetzungen des gleichnamigen rechtskräftigen Bebauungsplanes aufgehoben bzw. durch die geänderten ersetzt. Im Falle der Unwirksamkeit der geänderten Fest-setzungen („spätere Norm“) gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort.

Page 7: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH

SEITE 7 VON 360

1.2 Planungsrechtliche Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch

1.2.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Das Plangebiet gliedert sich nach der Art der zulässigen Nutzung sowie nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften in die Teilgebiete GE-1a, GE-1b, GE-2, GE-3 sowie SO.

Zulässig sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L(EK) nach DIN 45 691 weder tags (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) überschreiten:

Teilgebiet L(EK) tags

L(EK) nachts

GE-1a und GE-2 57 dB(A) 42 dB(A)

GE-1b und SO 63 dB(A) 48 dB(A)

GE-3 62 dB(A) 47 dB(A)

1.2.1.1 GE-1a und GE-1b (Gewerbegebiet)

Das Gewerbegebiet GE-1 dient der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Ge-werbebetrieben im Sinne des § 8 BauNVO.

Allgemein zulässig sind:

Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe;

Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude;

Anlagen für (gewerblich betriebene) sportliche Zwecke;

Anlagen für gesundheitliche Zwecke;

Ausnahmsweise können zugelassen werden:

Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke;

Einzelhandel mit nicht-innenstadtrelevanten Sortimenten gemäß Lahnsteiner Liste (Ab-schnitt 1.6 auf Seite 24) mit einer Verkaufsflächenzahl (VKZ) von 0,2, aber nicht mehr VK = 600 Quadratmeter; die VKZ gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche (VK) je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sofern diese in direktem baulichen Zusammenhang mit dem Betriebs-gebäude errichtet werden bzw. in diesem integriert sind und dem Gewerbebetrieb in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

Unzulässig sind:

Sonstige Einzelhandelsbetriebe;

Betriebe des Beherbergungsgewerbes;

Bordellbetriebe;

Page 8: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH

SEITE 8 VON 360

Tankstellen;

Vergnügungsstätten.

1.2.1.2 GE-2 (Gewerbegebiet)

Das Gewerbegebiet GE-2 dient der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Ge-werbebetrieben im Sinne des § 8 BauNVO.

Allgemein zulässig sind:

Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe;

Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude;

Anlagen für (gewerblich betriebene) sportliche Zwecke;

Anlagen für gesundheitliche Zwecke.

Ausnahmsweise können zugelassen werden:

Betriebe des Beherbergungsgewerbes;

Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke;

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sofern diese in direktem baulichen Zusammenhang mit dem Betriebs-gebäude errichtet werden bzw. in diesem integriert sind und dem Gewerbebetrieb in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

Unzulässig sind:

Einzelhandelsbetriebe;

Bordellbetriebe;

Tankstellen;

Vergnügungsstätten.

1.2.1.3 GE-3 (Gewerbegebiet)

Das Gewerbegebiet GE-3 dient der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Ge-werbebetrieben im Sinne des § 8 BauNVO.

Allgemein zulässig sind:

Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe;

Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude;

Anlagen für (gewerblich betriebene) sportliche Zwecke;

Anlagen für gesundheitliche Zwecke;

Ausnahmsweise können zugelassen werden:

Einzelhandel mit Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (nicht-innenstadtrelevantes Sortiment gemäß Lahnsteiner Liste, Nr. 47.76.1 tlw. nach WZ 2008) mit einer Verkaufs-flächenzahl (VKZ) von 0,2, aber nicht mehr VK = 600 Quadratmeter; die VKZ gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche (VK) je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sin-ne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.

Betriebe des Beherbergungsgewerbes;

Page 9: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH

SEITE 9 VON 360

Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke;

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sofern diese in direktem baulichen Zusammenhang mit dem Betriebs-gebäude errichtet werden bzw. in diesem integriert sind und dem Gewerbebetrieb in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

Unzulässig sind:

Sonstige Einzelhandelsbetriebe;

Bordellbetriebe;

Tankstellen;

Vergnügungsstätten.

1.2.1.4 SO (Sonstiges Sondergebiet: Einkaufszentrum)

Das Sonstige Sondergebiet SO dient der Unterbringung eines Einkaufszentrums im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in einem zentralen Versorgungsbereich mit der Zweckbe-stimmung Nahversorgung.

Allgemein zulässig ist:

Einkaufszentrum mit einer Verkaufsflächenzahl (VKZ) von 0,2, aber nicht mehr als VK = 4.560 Quadratmeter; die VKZ gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche (VK) je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.

Die einzelnen Sortimente gemäß Lahnsteiner Liste (Abschnitt 1.6 auf Seite 24) und Num-mer nach WZ 2008 (Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008) sind mit ihren Verkaufsflächen auf jeweils maximale Anteile an der zuläs-sigen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums beschränkt:

Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln und Tabakwaren (innenstadt- und nah-versorgungsrelevantes Sortiment gemäß Lahnsteiner Liste, Nr. 47.2 nach WZ 2008) und Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (innenstadt- und nahversorgungsrelevantes Sortiment gemäß Lahnsteiner Liste, Nr. 47.75 nach WZ 2008) mit einem maximalen Anteil von achtunddreißig Prozent an der zulässigen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums, aber nicht mehr als VK = 1.800 Quadratmeter;

Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln: Getränke (innenstadt- und nahversor-gungsrelevantes Sortiment gemäß Lahnsteiner Liste, Nr. 47.2 tlw. nach WZ 2008) mit einem maximalen Anteil von elf Prozent an der zulässigen Verkaufsfläche des Einkaufs-zentrums, aber nicht mehr als VK = 500 Quadratmeter;

Einzelhandel mit Bekleidung (innenstadtrelevantes Sortiment gemäß Lahnsteiner Liste, Nr. 47.71 nach WZ 2008) und Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren (innenstadt-relevantes Sortiment gemäß Lahnsteiner Liste, Nr. 47.72 nach WZ 2008) mit einem ma-ximalen Anteil von dreizehn Prozent an der zulässigen Verkaufsfläche des Einkaufs-zentrums, aber nicht mehr als VK = 580 Quadratmeter;

Page 10: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH

SEITE 10 VON 360

Einzelhandel mit Matratzen, Steppdecken unter anderem, Bettdecken, Kopfkissen un-ter anderem, Bettwaren (nicht-innenstadtrelevantes Sortiment gemäß Lahnsteiner Lis-te, Nr. 47.51 tlw. nach WZ 2008) und Einzelhandel mit Wohnmöbeln (nicht-innenstadt-relevantes Sortiment gemäß Lahnsteiner Liste, Nr. 47.59.1 nach WZ 2008) mit einem maximalen Anteil von siebzehn Prozent an der zulässigen Verkaufsfläche des Ein-kaufszentrums, aber nicht mehr als VK = 800 Quadratmeter;

Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren (nicht-innenstadtrelevan-tes Sortiment gemäß Lahnsteiner Liste, Nr. 47.76.2 nach WZ 2008) mit einem maxima-len Anteil von dreizehn Prozent an der zulässigen Verkaufsfläche des Einkaufszent-rums, aber nicht mehr als VK = 600 Quadratmeter;

Innenstadtrelevante Sortimente gemäß Lahnsteiner Liste (Abschnitt 1.6 auf Seite 24) dür-fen auf einer Fläche von jeweils zehn Prozent der Verkaufsfläche, aber nicht mehr als achtzig Quadratmeter, als Randsortimente angeboten werden.

Ausnahmsweise können zugelassen werden:

Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe;

Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude;

Anlagen für (gewerblich betriebene) sportliche Zwecke;

Anlagen für gesundheitliche Zwecke;

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sofern diese in direktem baulichen Zusammenhang mit dem Betriebs-gebäude errichtet werden bzw. in diesem integriert sind und dem Gewerbebetrieb in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

Unzulässig sind insbesondere:

Sonstige Einzelhandelsbetriebe;

Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke;

Betriebe des Beherbergungsgewerbes;

Bordellbetriebe;

Tankstellen;

Vergnügungsstätten.

1.2.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)1

In allen Baugebieten wird das Maß der baulichen Nutzung als Höchstgrenze festgesetzt über

die Grundflächenzahl GRZ = 0,6 (gemäß § 19 BauNVO) und

die Baumassenzahl BMZ = 5,0 (gemäß § 21 BauNVO).

1 Der durch das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ vom

22. Juli 2011 in das Baugesetzbuch angefügte § 248 BauGB (Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie) erklärt, dass in Gebieten mit Bebauungsplänen bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belan-gen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen.

Page 11: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH

SEITE 11 VON 360

Die Höhe der baulichen Anlagen in allen Baugebieten richtet sich als „Örtliche Bauvor-schrift nach der Landesbauordnung“ gemäß Abschnitt 1.3.1 über die Äußere Gestal-tung von baulichen Anlagen (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) auf Seite 15.

1.2.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend der Planzeichnung durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt.

1.2.4 Flächen für Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

In allen Baugebieten müssen Stellplätze und Garagen nach § 12 BauNVO sowie Neben-anlagen (außer Einfriedungen) nach § 14 Abs. 1 BauNVO einen Mindestabstand von ei-nem halben Meter zu öffentlichen Flächen einhalten. Ausnahmen hiervon sind mög-lich, wenn die unmittelbare Zufahrt von der öffentlichen Fläche durch eine Einfriedung unmöglich gemacht ist.

1.2.5 Verkehrsflächen sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Entlang der in der Planzeichnung festgesetzten Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt sind keine Grundstückszufahrten zulässig.

1.2.6 Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)

Die Behandlung des Niederschlagswassers in allen Baugebieten hat unter Beachtung des Landeswassergesetzes, der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Stadt Lahn-stein2 und den entsprechenden Festsetzungen des Abschnittes 1.2.8 (Seite 12) zu erfol-gen.

Das Niederschlagswasser aus dem Baugebiet SO ist in die festgesetzte Grünfläche mit der Kennzeichnung R/V (Rückhaltung und Versickerung) zu führen. Das Versickerungsbecken ist mit einem Notüberlauf von maximal fünf Liter pro Se-kunde (5 l/s) an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen.

2 Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung vom

30. Juni 2010, woraus insbesondere § 5 Abs. 5 zu zitieren ist: Die Stadt Lahnstein kann nach Maßgabe der der Nieder-schlagswasserbeseitigung zugrunde liegenden Entwässerungsplanung die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder teilweise ausschließen oder von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Be-schaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sons-tige öffentliche Belange dies erfordert. Die Stadt Lahnstein kann den Ausschluss der Einleitung nach Satz 1 auch mit der Festsetzung verbinden, das Niederschlagswasser einer Verwertung auf dem Grundstück oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen.

Page 12: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH

SEITE 12 VON 360

1.2.7 Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

Die Grünflächen tragen die Zweckbestimmung:

Kennzeichnung B - „Gehölz“

Kennzeichnung C - „Streuobstwiese mit randlicher Hecke“

Kennzeichnung E - „Kleingarten“ Der „Kleingarten“ setzt eine nicht gewerbsmäßige gärtnerische Nutzung - insbeson-dere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf - mit der da-für notwendigen Ausstattung voraus. Dazu gehört unter anderem eine Unterbrin-gungsmöglichkeit für Gartengeräte (Laube) bis maximal zwölf Quadratmeter Grund-fläche einschließlich überdachtem Freisitz.

Kennzeichnung R/V - „Fläche für Rückhaltung und Versickerung“

Die Grünflächen sind entsprechend den unter Abschnitt 1.2.8 (Seite 12) getroffenen Festsetzungen zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.

Innerhalb der Grünflächen mit der Kennzeichnung B und C sind jegliche Befestigungen, Zugänge und Zufahrten, bauliche Anlagen und Werbeanlagen mit Ausnahme von Ein-friedungen unzulässig.

Innerhalb aller Grünflächen sind Einfriedungen entlang der Grundstücksgrenzen bis zu einer Höhe von zwei Meter in transparenter Form (mindestens achtzig Prozent der An-sichtsfläche „durchsehbar“) einschließlich eines festen Sockels bis 25 cm Höhe zulässig.

Die zur Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser, Rückhaltung und Versickerung dienenden Anlagen und Ne-benanlagen können innerhalb aller Grünflächen als Ausnahme zugelassen werden.

1.2.8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) i.V.m. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

In allen Baugebieten ist das Niederschlagswasser der befestigten und unbefestigten Flächen auf den einzelnen Grundstücken in den nicht überbauten Flächen durch die belebte Oberbodenzone hindurch in flachen Geländemulden zurückzuhalten und ver-sickern zu lassen. Die Beachtung der Hinweise und Empfehlungen (Seite 17) wird emp-fohlen.

Das Niederschlagswasser aus dem Baugebiet SO ist in die festgesetzte Grünfläche mit der Kennzeichnung R/V (Rückhaltung und Versickerung) zu führen.

Das Niederschlagswasser aus den Baugebieten GE-1, GE-2 und GE-3 kann auf den je-weiligen Baugrundstücken (beispielsweise in Mulden, Rigolen, offenen und geschlos-senen Gräben) zurückgehalten und gedrosselt dem Mischwasserkanal zugeführt wer-den, wenn eine Versickerung infolge von schwach bis sehr schwach durchlässigem Un-tergrund nicht möglich ist.

Page 13: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH

SEITE 13 VON 360

Eine maximale Drosselabflussspende wird festgesetzt im Baugebiet GE-2 mit acht Liter pro Sekunde und Hektar (8 l/s*ha) und im Baugebiet GE-1b mit dreizehn Liter pro Se-kunde und Hektar (13 l/s*ha). (Hinweis: In der satzungsbeschlossenen Fassung waren die beiden Gebietsbezeichnungen irrtümlich vertauscht.)

In allen Baugebieten dürfen mindestens zehn Prozent der Grundstücksflächen nicht überbaut oder befestigt werden. Auf drei Viertel dieser Flächen sind naturnahe, lo-ckere Gehölzstrukturen mit standortgerechten Pflanzen aus der Artenliste 1.5.1 (Sei-te 20) anzulegen. Je zehn Quadratmeter ist ein Strauch und je einhundert Quadratmeter zusätzlich ein einheimischer Laubbaum aus der Artenliste 1.5.1 (Seite 20) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.

In allen Baugebieten ist entlang der straßenseitigen Grundstücksgrenzen (im Schnitt) je zwölf laufende Meter im Abstand von maximal zwei Metern ein Baum aus der Arten-liste 1.5.1 (Seite 20) zu pflanzen.

In allen Baugebieten sind entlang der übrigen Grundstücksgrenzen jeweils drei Meter breite Gehölzpflanzungen mit Gruppen aus Sträuchern und Bäumen II. Ordnung (als Heister oder Hochstämme) aus der Artenliste 1.5.1 (Seite 20) anzulegen. Je einhundert Quadratmeter des Gehölzstreifens sind drei Bäume und zwölf Sträucher zu pflanzen.

In allen Baugebieten ist bei Stellplatzanlagen für jeweils sechs ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter Baum aus der Artenliste 1.5.1 (Seite 20) als Hochstamm der Min-destpflanzgröße 16-18 cm Stammumfang, dreimal verpflanzt mit Ballen, mit einer Baumscheibe von zehn Quadratmeter Fläche zu pflanzen und dauerhaft zu unterhal-ten. Der Baum ist durch geeignete Maßnahmen gegen Beschädigungen durch Kraftfahr-zeuge zu schützen. Die Baumscheibe ist gegen Bodenverdichtungen zu schützen und mit Stauden zu be-pflanzen oder als kräuterreiche Wiese einzusäen. Werden mehrere Parkreihen mit dazwischen liegenden Fahrgassen angeordnet, so sind zwischen zwei Parkstandreihen Grünstreifen in Form von Beeten von mindestens zwei Metern Breite anzulegen.

In allen Baugebieten sind Fassaden, sofern nicht durch Fenster oder Versätze in der Gebäudefront vertikal gegliedert, je zehn Meter Gebäudelänge mit zwei Schling-, Rank- oder Kletterpflanzen aus der Artenliste 1.5.2 (Seite 23) zu begrünen und dauer-haft zu unterhalten.

Innerhalb der Grünfläche mit der Kennzeichnung B ist der Gehölzbestand zu erhalten und der natürlichen Sukzession zu überlassen. Von dem Erhaltungsgebot kann abgewi-chen werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherung gegenüber angrenzenden Nutzungen erforderlich ist.

Innerhalb der Grünfläche mit der Kennzeichnung C wird die Anlage einer Streuobst-wiese mit randlicher Hecke empfohlen:

Je 120 m² Fläche ist ein regionstypischer Obstbaum als Hochstamm zu pflanzen. Die Obstbäume sind durch geeignete Schnitt- und Pflegemaßnahmen dauerhaft im Be-stand zu sichern.

Page 14: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH

SEITE 14 VON 360

Die Flächen sind mit einer krautreichen Rasenmischung einzusäen und extensiv zu pflegen.

Entlang der Grenzen zu den angrenzenden Baugebieten ist auf einer Grundfläche von drei Meter Breite eine Hecke (mehrreihig) aus heimischen Bäumen und Sträu-chern anzulegen. Hierzu sind je zehn laufende Meter ein Laubbaum und acht Sträu-cher zu pflanzen. Bei Erreichen eines Verbuschungsgrades von etwa sechzig Prozent sind die Gehölze abschnittsweise zurückzunehmen.

Allgemeine Vorgaben zur Bepflanzung

Bei der Anpflanzung sind ausschließlich standortgerechte Laubholzarten aus der Ar-tenliste 1.5.1 (Seite 20) zu verwenden.

Folgende Mindestsortierungen sind vorgeschrieben: * Obstbäume: dreimal verpflanzt, 10-12 cm Stammumfang; * Sonstige Laubbäume: dreimal verpflanzt, 16-18 cm Stammumfang; * Heister: zweimal verpflanzt, 150-200 cm Höhe; * Sträucher: zweimal verpflanzt, 60-100 cm Höhe.

Jedem Baum muss eine vor Verdichtung geschützte, mit durchwurzelbarem und korngrößenstabilem Substrat gefüllte Baumgrube von mindestens zehn Kubikmeter Volumen und mindestens sieben Quadratmeter offener Bodenoberfläche zur Verfü-gung stehen. Der Abstand zur Grundstückgrenze muss mindestens drei Meter be-tragen.

Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der auf die jeweilige Baumaßnahme nach-folgenden Vegetationsperiode durchzuführen. Ausgefallene Gehölze sind in der nächsten Pflanzperiode zu ersetzen.

Die Beachtung der Hinweise und Empfehlungen (Seite 17) wird empfohlen.

1.2.9 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Auf den in Planzeichnung als solche festgesetzten Flächen sind folgende Nutzungs-rechte (NR) einzutragen:

auf der Fläche NR-1 ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit;

auf der Fläche NR-2 ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und ein Fahrrecht zu-gunsten der Stadt Lahnstein;

auf der Fläche NR-3 ein Leitungsrecht zugunsten der Stadt Lahnstein;

auf der Fläche NR-4 ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und ein Leitungsrecht zugunsten der Stadt Lahnstein.

Page 15: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN NACH DER LANDESBAUORDNUNG

SEITE 15 VON 360

1.3 Örtliche Bauvorschriften nach der Landesbauordnung

(Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen als örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie über die Höhe von Einfriedungen gemäß § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuches)

1.3.1 Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO)

In allen Baugebieten ist für die Höhe der baulichen Anlagen die maximale „Gebäude-höhe“ mit zwölf Meter festgesetzt, definiert als das senkrecht gemessene höchste Maß von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles; fällt das Gelände nach einer oder mehreren Seiten ab, gilt der größte Wert. Geländeoberfläche wird definiert als die natürliche, an das Gebäude angrenzende Ge-ländeoberfläche, im Falle vorgenommener Abgrabungen als die modellierte Oberflä-che des angrenzenden Geländes. Als Ausnahme darf die festgesetzte maximale „Gebäudehöhe“ um bis zu fünfundzwan-zig Prozent überschritten werden, wenn es sich dabei um technische Aufbauten han-delt, die in der Summe ihrer Grundflächen höchstens zehn Prozent der Grundfläche des Gebäudes betragen und mindestens zehn Meter von der nächstliegenden Bau-grenze entfernt sind.

In allen Baugebieten sind die Fassaden aller Gebäude als Putzfassaden oder in Sicht-mauerwerk oder vergleichbarer äußerer Erscheinungsform auszuführen. Die Ver-wendung von Blechverkleidungen, Holz und Naturstein sowie einzelner andersfarbiger Gestaltungselemente ist nur ausnahmsweise zulässig.

In allen Baugebieten sind Fassaden mit einer Länge von mehr als zwanzig Meter durch Fensterbänder, gut sichtbare Materialwechsel und/oder durch deutliche Vor- und Rücksprünge zu untergliedern. Die Gliederung muss aus Elementen von mindestens ein Meter Breite bestehen und sich über mindestens zwanzig Prozent der Länge der Fas-sade erstrecken. Vor- und Rücksprünge müssen mindestens fünfzig Zentimeter betra-gen. Glasbänder können auch flächenbündig angeordnet werden.

In allen Baugebieten sind als Farben für die Gestaltung der Außenwände aller Gebäude und Grundstückseinfriedungen nur weiße und aus Weiß durch Abtönen gewonnene, blasse Farbtöne zulässig. Unzulässig sind alle nicht abgetönten und alle glänzenden Farben. Hiervon ausgenommen sind materialbedingte Farbtöne von zulässigen ande-ren Fassadenmaterialien und –elementen in flächenbezogen untergeordnetem Um-fang.

1.3.2 Äußere Gestaltung von Werbeanlagen (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO)

In allen Baugebieten dürfen einzeln stehende Werbeträger - mit Ausnahme von Fah-nen - eine Höhe von maximal 7,50 m und eine Ansichtsfläche von jeweils acht Quad-ratmeter nicht überschreiten.

Page 16: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN NACH DER LANDESBAUORDNUNG

SEITE 16 VON 360

Im Sondergebiet SO ist ausnahmsweise jeweils ein einzeln stehenden Werbeträger auf einer Grundstücksfläche von einem Hektar zulässig, der eine Höhe von maximal zwölf Meter und einer Ansichtsfläche von acht Quadratmeter nicht überschreitet, der nicht mehr als dreißig Meter von der westlichen (parallel zur B 42 gewandten) Baugrenze entfernt ist und keine Lichtwerbung in die zwischen den Himmelsrichtungen Nord-Nord-Ost - NNO - und Süd-Süd-Ost - SSO - (rechtsdrehend im Uhrzeigersinn) liegende Fläche orientiert.

In allen Baugebieten sind Werbeanlagen an Gebäuden mindestens fünfzig Zentimeter unterhalb der tatsächlichen Gebäudehöhe anzubringen. Sie dürfen nicht mehr als fünf Prozent der Fläche der jeweiligen Fassade einnehmen und sind in ihrer Größe jeweils auf maximal zehn Quadratmeter begrenzt.

In allen Baugebieten sind Lichtwerbungen mit wechselndem, bewegtem oder laufen-dem Licht sowie Aufschüttungen für Werbeanlagen nicht zulässig.

1.3.3 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)

In allen Baugebieten sind die nicht überbauten Grundstücksflächen der bebauten Grundstücke landschaftsgärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu pflegen, sofern sie nicht als Betriebsfläche oder für Stellplätze benötigt werden.

1.3.4 Gestaltung und Höhe von Einfriedungen (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)

In allen Baugebieten sind Einfriedungen entlang öffentlicher Flächen nur bis zu einer Höhe von 1,50 m über der angrenzenden öffentlichen Fläche zulässig. Darüber hinaus sind Einfriedungen bis zu zwei Meter Höhe ausnahmsweise zulässig, wenn die 1,50 m überschreitende Einfriedung in transparenter Form (mindestens acht-zig Prozent der Ansichtsfläche „durchsehbar“) ausgeführt wird.

Page 17: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN

SEITE 17 VON 360

1.4 Hinweise und Empfehlungen

Bei der Errichtung von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen, Werbeanlagen und Ein-friedungen als auch beim Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-pflanzungen sowie bei der Gestaltung der unbebauten Flächen ist zu beachten: An Knotenpunkten, Rad- und Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen müssen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten werden. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignal-geber und ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder möglich. Sie dürfen wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Stand einbiegen oder kreuzen wollen, die Sicht auf bevor-rechtigte Kraftfahrzeuge oder nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht ver-decken. Bei der Untersuchung der räumlichen Sichtverhältnisse ist die Augenhöhe ei-nes Pkw-Fahrers mit 1,00 m, die Augenhöhe eines Lkw-Fahrers mit 2,00 m und die Hö-he des zu beobachtenden bevorrechtigten Fahrzeugs mit 1,00 m über der Fahrbahn anzunehmen. Nachzuweisen sind Sichtfelder für die „Anfahrsicht“, die ein Kraftfahrer haben muss, der mit einem Abstand von 3,00 m vom Auge des Kraftfahrers aus gemes-sen vom Fahrbahnrand der übergeordneten Straße wartet. Die Schenkellänge der Sichtfelder auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge beträgt bei einer zulässigen Geschwin-digkeit von 30 km/h = 30 m, von 40 km/h = 50 m, von 50 km/h = 70 m, von 60 km/h = 85 m und von 70 km/h = 110 m. Innerhalb der Sichtfelder darf weder die Sicht auf Kinder noch die Sicht von Kindern auf Fahrzeuge beeinträchtigt werden. Redaktionell angepasst im November 2015 - In der satzungsbeschlossenen Fassung bezog sich dieser Hinweis auf die zuvor geltenden Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95

(Quelle: Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06, Kapitel 6.3.9.3)

Oberflächenbefestigungen auf den unbebauten Grundstücksflächen sollten mit was-serdurchlässigen Materialien ausgeführt werden, wenn nicht die besondere Zweckbe-stimmung der Fläche eine andere Befestigungsart notwendig macht.

Der Grundstückseigentümer sollte bei einer Niederschlagswasserbeseitigung über Ver-sickerungsmulden oder Mulden-Rigolen-Systeme auf dem eigenen Grundstück fol-gende technischen Anforderungen beachten (zitiert aus den Technischen Anforderun-gen an die „private“ Niederschlagswasserbewirtschaftung, Anhang 2 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Stadt Lahnstein vom 30. Juni 2010):

Page 18: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN

SEITE 18 VON 360

Um eine sach- und handwerksgerechte Herstellung zu gewährleisten, sollten die Bauarbeiten nur durch entsprechend qualifizierte Firmen ausgeführt werden. Die Stadt sollte vor der Auftragserteilung beteiligt werden.

Während der Bauzeit anfallendes Niederschlagswasser und ggf. auftretendes Grundwasser soll in die fertig gestellte öffentliche Mulde, öffentliche Mulden-Rigole oder den Regenwasserkanal eingeleitet werden.

Gegen eine eventuelle Vernässung der Baugrundstücke durch drückendes Wasser haben sich die jeweiligen Eigentümer selbst zu schützen.

Der Abstand von unterkellerten Gebäuden zu Versickerungseinrichtungen sollte mindestens sechs Meter betragen, im Falle wasserdicht ausgebildeter Keller auch ein geringerer Abstand. Bei Mulden sollte der Abstand mindestens zwei Meter be-tragen (vgl. Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 der DWA Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., vormals ATV-DVWK).

Die Grundstücksmulden oder Mulden-Rigolen sollten als Grünflächen angelegt und unterhalten werden. Auf und in unmittelbarer Nähe von Rigolen sollten keine Bäu-me gepflanzt oder andere beeinträchtigende Anpflanzungen vorgenommen wer-den.

Um ein frühzeitiges Zusetzen der Mulden bzw. Mulden-Rigolen mit der Folge von Funktionsstörungen zu verhindern, sollten mindestens einmal jährlich Pflege- und Unterhaltungsarbeiten vom Grundstückseigentümer veranlasst werden. Diese Pfle-ge- und Unterhaltungsarbeiten umfassen unter anderem die Kontrolle, das Mähen und das Laubfreihalten der Mulden sowie das Vertikutieren (Auflockern) des Bo-dens über der Mulden-Rigole bzw. in der Mulde. (vgl. Merkblatt für die Kontrolle und Wartung von Sickeranlagen, Ausgabe 2002, der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Erd- und Grundbau).

Der Grundstückseigentümer soll, insbesondere in der Bauphase, alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsfähigkeit des Mulden/Mulden-Rigolen-Systems im pri-vaten und öffentlichen Bereich beeinträchtigen können, insbesondere jegliche Be-fahrung und sonstige Verdichtung, Benutzung als Lagerstelle, Bepflanzung oder ver-gleichbares.

Die Anforderungen an den Baugrund gemäß DIN 1054 sind zu beachten. Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz empfiehlt für den Fall von Neubaumaßnahmen oder größeren Umbauten die Durchführung von Baugrundunter-suchungen nach DIN 4020.

Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 18 920 - Schutz von Bäumen, Pflanzbe-ständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Im Bereich von Versorgungsan-lagen sind Bepflanzungsmaßnahmen im Voraus mit den entsprechenden Trägern abzu-stimmen.

Page 19: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN

SEITE 19 VON 360

Bäume sind durch geeignete Maßnahmen vor Verbissschäden und Wühlmausfraß zu schützen. Bis zu einer Standzeit von zehn Jahren sind jährlich Aufbau- bzw. Erziehungs-schnitte durchzuführen. Ab einer Standzeit von mehr als zehn Jahren sind alle vier Jah-re Instandhaltungsschnitte durchzuführen. Bei Verwendung von Wildobst und bei Kir-schen kann auf die Erziehungsschnitte verzichtet werden. Die Wiesenflächen sind zweimal pro Jahr zu mähen. Die erste Mahd darf frühestens im Juni erfolgen; das Mähgut ist abzuräumen. Der Einsatz von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln ist bei der Flächenunterhaltung nicht zulässig. Ab einer Wuchshöhe von über drei Metern können die Strauchpflanzungen in einem Anteil von jährlich maximal einem Fünftel des Ge-hölzbestands „auf den Stock gesetzt“ werden.

Die Beseitigung von Baumbestand ist lediglich in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres zulässig. Auf § 39 Abs. 5 BNatSchG wird verwiesen. Die Freimachung der Baufelder von Baumbestand darf damit ausschließlich außerhalb der Brutsaison erfolgen.

Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18 915 und DIN 19 731 sowie die Forderungen des Bodenschutzes (BBodSchG und BBodSchV) zu beachten. Demnach ist der Oberboden sorgsam zu behandeln. Zu Beginn der Erdarbeiten ist der Oberboden entsprechend DIN 18 915, Blatt 2 abzuschieben und fachgerecht in Erdmieten bis zum Wiedereinbau zwischenzulagern. Nach Beendigung des jeweiligen Vorhabens sollte der Oberboden wieder zur Andeckung im Bereich von Vegetationsflächen verwendet werden. Etwaige Überschussmassen sind einer adäqua-ten Folgenutzung zuzuführen.

Der Beginn von Erdarbeiten im Plangebiet soll rechtzeitig (mindestens eine Woche vor-her) der Generaldirektion Kulturelles Erbe mitgeteilt werden. Etwa zutage kommende archäologische Funde (wie Mauern, Erdverfärbungen, Knochen und Skelettteile, Ge-fäße und Scherben, Münzen und Eisengegenstände usw.) unterliegen gemäß §§ 16-21 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz der Meldepflicht an die Generaldirek-tion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1 in Koblenz unter der Rufnummer 0261-66753000.

Page 20: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ARTENLISTEN

SEITE 20 VON 360

1.5 Artenlisten

1.5.1 Laubbäume, Sträucher und Obstbäume

3 4 5 6 7

son

nig

hal

b-

sch

atti

g

sch

atti

g

Acer campestre Feld-Ahorn x x (x) x x x x x Baum II. Ordnung / Heister

Acer platanoides Spitz-Ahorn x x x x Baum I. Ordnung

Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn x (x) x x Baum I. Ordnung

Aesculus hippocastanum Rosskastanie x (x) x x x Baum I. Ordnung

Betula pendula Hänge-Birke (x) x x Baum I. Ordnung

Buddleia Hybriden Sommerflieder x x Strauch

Carpinus betulus Hainbuche x x (x) x x x x x Baum II. Ordnung / Heister

Cornus sanguinea Blut-Hartriegel x x x x x Strauch

Corylus avellana Haselnuss x x x x Strauch

Corylus colurna Baum-Hasel x x x Baum

Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn

x x x x Strauch

Crataegus crusgalli Hahnensporn-Weißdorn

x x x x x Baum II. Ordnung

Crataegus laevigata Echter Rotdorn x (x) x x x x Baum II. Ordnung / Heister

Cytisus scoparius Besen-Ginster x x Strauch

3 Gehölzpflanzungen in den Randbereichen der Baugrundstücke 4 Baumpflanzungen entlang der straßenseitigen Grundstücksgrenzen 5 Baumpflanzungen auf Stellplatzanlagen 6 Strauchpflanzungen am Rand der Streuobstwiese 7 Obstbaumpflanzungen in der Streuobstwiese

Page 21: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ARTENLISTEN

SEITE 21 VON 360

3 4 5 6 7

son

nig

hal

b-

sch

atti

g

sch

atti

g

Euonymus europaeus Pfaffenhütchen x x x x Strauch

Frangula alnus Faulbaum x x x x Strauch

Fraxinus excelsior Esche (x) (x) x x Baum I. Ordnung

Hedera helix Efeu x x x Bodendecker

Ligustrum vulgare Liguster x x x x Strauch

Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche

x x (x) x (x) Strauch

Mahonia aquifolium Mahonie x x x x Strauch

Malus sp. Zierapfel (x) x x x Baum II. Ordnung

Philadelphus coronarius Pfeifenstrauch x x x Strauch

Pyrus calleryana Stadtbirne x x x x x Baum II. Ordnung

Pyrus communis Wildbirne x x x x Baum II. Ordnung / Heister

Pyrus malus Wildapfel x x (x) Baum II. Ordnung / Heister

Prunus avium Vogel-Kirsche x x x x x x Baum II. Ordnung / Heister

Quercus robur Stiel-Eiche x x x x (x) Baum I. Ordnung / Heister

Ribes nigrum Schwarze Johannisbeere

x x x Strauch

Ribes uvacrispa Wilde Stachel-beere

x x x x Strauch

Rosa canina Hunds-Rose x x x (x) Strauch

Rosa ssp. Rose in Sorten x x Strauch

Rubus fruticosus Brombeere x x x Strauch

Rubus idaeus Himbeere x x x x Strauch

Salix caprea Salweide x x x x Strauch

Page 22: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ARTENLISTEN

SEITE 22 VON 360

3 4 5 6 7

son

nig

hal

b-

sch

atti

g

sch

atti

g

Sambucus nigra Schwarzer Holunder

x x x (x) Strauch

Sambucus racemosa Trauben-Holunder

x x x Strauch

Sorbus aucuparia Eberesche x x x x x x Baum II. Ordnung / Heister

Spiraea x arguta Scheinspiere x x x Strauch

Syringa Hybriden Flieder x x (x) Strauch

Symphoricarpos racemosus

Schneebeere x x x Strauch

Tilia cordata Winter-Linde x x x x Baum I. Ordnung

Ulmus glabra (gegen Ulmenkrankheit resistente Sorten)

Feld-Ulme x x x Baum I. Ordnung

Viburnum opulus Gemeiner Schneeball

x x x x x Strauch

Malus ssp. Apfel in Sorten x x x x Obstbaum

Pyrus ssp. Birne in Sorten x x x x Obstbaum

Juglans regia Walnuss in Sorten

(x) (x) x x Obstbaum

Prunus ssp. Kirsche in Sorten (Süßkirsche)

x x x x Obstbaum

Prunus ssp. Hauszwetschge in Sorten

x x x x Obstbaum

Page 23: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ARTENLISTEN

SEITE 23 VON 360

1.5.2 Rank- und Kletterpflanzen

selb

stkl

imm

end

mit

Ran

dkh

ilfe

üb

erla

gern

d

he

son

nig

hal

bsc

hat

tig

sch

atti

g

Clematis vitalba (Hybr.) Waldrebe x zwei bis

vier Meter x x

Hedera helix Efeu x x x x

Hydrangea petiolaris Kletterhortensie (x) x x sieben bis

neun Meter x x

Jasminum nudiflorum Winterjasmin x zwei bis

drei Meter x x

Lonicera x heckrotii Geißblatt x zwei bis

vier Meter x x

Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein x x acht bis

neun Meter x x

Polygonum auberti Knöterich x x zwölf bis

vierzehn Meter x x

Rosa ssp. Kletterrose x zwei bis

vier Meter x

Vitis ssp. Wein x x fünf bis

sechs Meter x

Wisteria sinensis Blauregen x zehn bis

zwölf Meter x x

Page 24: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN „LAHNSTEINER LISTE“ (SORTIMENTSLISTE AUS DEM EINZELHANDELSKONZEPT)

SEITE 24 VON 360

1.6 „Lahnsteiner Liste“ (Sortimentsliste aus dem Einzelhandelskonzept)8

1.6.1 Innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente

Kurzbezeichnung / Sortiment Nr. nach WZ 2008

Bezeichnung nach WZ 2008

(Schnitt-)Blumen aus 47.76.1

Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln, nur: Blumen

Drogerie, Kosmetik, Parfümerie 47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln

Nahrungs- und Genussmittel 47.2 Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)

Pharmazeutische Artikel, freiverkäuflich

47.73 Apotheken

Zeitungen und Zeitschriften 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen

1.6.2 Innenstadtrelevante Sortimente

Kurzbezeichnung / Sortiment Nr. nach WZ 2008

Bezeichnung nach WZ 2008

Augenoptik 47.78.1 Augenoptiker

Bekleidung (ohne Sportbekleidung)

47.71 Einzelhandel mit Bekleidung

Bücher 47.61 Einzelhandel mit Büchern

47.79.2 Antiquariate

Computer (PC-Hardware und -Software)

47.41 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software

Elektrokleingeräte aus 47.54

Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten, nur: Einzelhandel mit Elektrokleingeräten einschließlich Näh- und Strickmaschinen

Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zubehör

Foto- und optische Erzeugnisse und Zubehör

47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker)

Glas, Porzellan und Keramik 47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren

8 Nachrichtliche Übernahme aus dem fortgeschriebenen Einzelhandelskonzept für die Stadt Lahnstein,

beschlossen durch den Stadtrat der Stadt Lahnstein in der Sitzung am 17. Dezember 2012. WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008; einzelne Sortimente, die dort weggefallen sind, wurden nach WZ 2003 klassifiziert.

Page 25: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN „LAHNSTEINER LISTE“ (SORTIMENTSLISTE AUS DEM EINZELHANDELSKONZEPT)

SEITE 25 VON 360

Kurzbezeichnung / Sortiment Nr. nach WZ 2008

Bezeichnung nach WZ 2008

Haus-, Bett- und Tischwäsche aus 47.51

Einzelhandel mit Textilien, darunter nur: Einzelhandel mit Haus- und Tischwäsche, zum Beispiel Hand-, Bade- und Geschirrtücher, Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche

Hausrat aus 47.59.9

Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen, soweit anderweitig nicht genannt, nur: Einzelhandel mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, zum Beispiel Besteck und Tafelgeräte, Koch- und Bratgeschirr, nicht elektrische Haushalts-geräte, sowie Einzelhandel mit Haushaltsartikeln und Einrichtungsgegenständen, soweit anderweitig nicht genannt

Heimtextilien und Gardinen aus 47.53

Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbelägen und Tapeten, nur: Einzelhandel mit Vorhängen und Gardinen

aus 47.51

Einzelhandel mit Textilien, daraus nur: Einzelhandel mit Dekorations- und Möbelstoffen, dekorativen Decken und Kissen, Stuhl- und Sesselauflagen u.ä.

Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche

aus 47.51

Einzelhandel mit Textilien, nur: Einzelhandel mit Kurzwaren, zum Beispiel Nähnadeln, handelsfertigaufgemachte Näh-, Stopf- und Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse sowie Einzelhandel mit Ausgangsmaterial für Handarbeiten zur Herstellung von Teppichen und Stickereien

Musikinstrumente und Musikalien 47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien

Papier, Büroartikel, Schreibwaren sowie Künstler- und Bastelbedarf

47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln

Schuhe, Lederwaren 47.72 Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren

Spielwaren 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren

Sport- und Campingartikel (ohne Campingmöbel, Anglerbedarf und Boote)

aus 47.64.2

Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln, hier ohne: Campingmöbel, Anglerbedarf und Boote

Telekommunikationsartikel 47.42 Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten

Uhren und Schmuck 47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck

Unterhaltungselektronik 47.43 Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik

47.63 Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern

Waffen, Jagdbedarf und Angeln aus 47.78.9

Sonstiger Einzelhandel, soweit anderweitig nicht genannt, nur: Einzelhandel mit Waffen und Munition

Page 26: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN „LAHNSTEINER LISTE“ (SORTIMENTSLISTE AUS DEM EINZELHANDELSKONZEPT)

SEITE 26 VON 360

Kurzbezeichnung / Sortiment Nr. nach WZ 2008

Bezeichnung nach WZ 2008

aus 47.64.2

Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln, nur: Anglerbedarf

Wohneinrichtungsbedarf (ohne Möbel), Bilder, Poster, Bilderrahmen, Kunstgegenstände

47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln

aus 47.59.9

Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen, soweit anderweitig nicht genannt, daraus nur: Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Korb- und Flechtwaren

1.6.3 Nicht innenstadtrelevante Sortimente9

Kurzbezeichnung / Sortiment Nr. nach WZ 2008

Bezeichnung nach WZ 2008

Baumarktsortiment im engeren Sinne

aus 47.52

Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf, daraus nicht: Einzelhandel mit Rasenmähern

aus 47.53

Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten, nur: Einzelhandel mit Tapeten und Fußbodenbelägen

aus 47.59.9

Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen, daraus nur: Einzelhandel mit Sicherheitssystemen wie Verriegelungseinrichtungen und Tresore

aus 47.78.9

Sonstiger Einzelhandel, soweit anderweitig nicht genannt, nur: Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Holz

Bettwaren aus 47.51

Einzelhandel mit Textilien, hier nur: Einzelhandel mit Matratzen, Steppdecken u.a. Bettdecken, Kopfkissen u.a. Bettwaren

Boote und Zubehör aus 47.64.2

Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln, nur: Boote

Elektrogroßgeräte aus 47.54

Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten, daraus nur: Einzelhandel mit Elektrogroßgeräten wie Wasch-, Bügel- und Geschirrspülmaschinen, Kühl- und Gefrierschränken und -truhen

Gartenartikel (ohne Gartenmöbel)

aus 47.59.953

Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen, soweit anderweitig nicht genannt, nur: Koch- und Bratgeschirr für den Garten

9 Die Aufführung der nicht innenstadtrelevanten Sortimente soll zur Verdeutlichung beitragen, welche Sortimente vor dem

Hintergrund der Zielstellungen des Einzelhandelskonzepts der Stadt Lahnstein als nicht kritisch gesehen werden und ist somit erläuternd, jedoch nicht abschließend.

Page 27: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN „LAHNSTEINER LISTE“ (SORTIMENTSLISTE AUS DEM EINZELHANDELSKONZEPT)

SEITE 27 VON 360

Kurzbezeichnung / Sortiment Nr. nach WZ 2008

Bezeichnung nach WZ 2008

aus 47.52.154

Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren, soweit anderweitig nicht genannt, daraus nur: Rasenmäher, Eisenwaren und Spielgeräte für den Garten

Kfz-Zubehör 45.32 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör

Kinderwagen aus 47.59.9

Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen, soweit anderweitig nicht genannt, daraus nur: Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Korb- und Flechtwaren

Leuchten / Lampen aus 47.59.9

Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen, soweit anderweitig nicht genannt, daraus nur: Einzelhandel mit Lampen und Leuchten

Medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätsbedarf)

47.74 Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

Möbel 47.59.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln

aus 47.79.1

Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen, daraus nicht: Einzelhandel mit antiken Teppichen

Motorräder und Zubehör 45.40 Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör

Pflanzen und Samen aus 47.76.1

Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln, daraus nicht: Einzelhandel mit Blumen

Teppiche (ohne Teppichböden) aus 47.53

Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten, daraus nur: Einzelhandel mit Teppichen, Brücken und Läufern

aus 47.79.1

Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen, daraus nur: Einzelhandel mit antiken Teppichen

Zoologischer Bedarf und lebende Tiere

47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren

Sonstiger Einzelhandel, soweit anderweitig nicht genannt

aus 47.78.9

Sonstiger Einzelhandel, soweit anderweitig nicht genannt, daraus nur: Einzelhandel mit Non-Food-Waren, soweit anderweitig nicht genannt

Page 28: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2
Page 29: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN AUSFERTIGUNGSVERMERK

SEITE 29 VON 360

1.7 Ausfertigungsvermerk

AUSFERTIGUNG

ES WIRD BESTÄTIGT, DASS DIESE TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN NEBST PLANZEICHNUNG GEGENSTAND DES AUFSTELLUNGSVERFAHRENS WAREN, DASS DIE FESTSETZUNGEN MIT DEM

WILLEN DES STADTRATES ÜBEREINSTIMMEN UND DASS DIE VORGESCHRIEBENEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN EINGEHALTEN WURDEN.

DIE BEBAUUNGSPLANSATZUNG, BESTEHEND AUS DER PLANZEICHNUNG UND DIESEN TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN, WIRD HIERMIT AUSGEFERTIGT:

LAHNSTEIN,17. FEBRUAR 2014

GEZ. PETER LABONTE - OBERBÜRGERMEISTER

Page 30: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2
Page 31: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG GRUNDLAGEN

SEITE 31 VON 360

2 BEGRÜNDUNG

2.1 Grundlagen

2.1.1 Lage des Plangebietes

Page 32: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG GRUNDLAGEN

SEITE 32 VON 360

2.1.2 Bestand

Der Bebauungsplan „Gewerbepark Hermsdorfer Straße“ entstand in den Jahren 1996-99 und ist seit der Bekanntmachung seines Satzungsbeschlusses am 26. November 1999 rechtskräftig. Er setzte für das gesamte Gebiet seines Geltungsbereiches ein Gewerbege-biet nach § 8 der Baunutzungsverordnung fest.

Der Bebauungsplan war unter der Vorgabe entwickelt worden, hier Gewerbe- als auch Einzelhandelsbetriebe (beschränkt auf Sortimente mit geringen oder keinen zentrenbil-denden Charakter und einer maximalen Geschossfläche von 1.200 m²) mit ausreichenden wirtschaftlichen Entwicklungsspielräumen anzusiedeln.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich auf ein Areal von gut neun Hektar Größe, einschließlich Verkehrs-, Grün- und Ausgleichflächen.

Über die Hermsdorfer Straße ist das Plangebiet direkt an die rechtsrheinisch verlaufende Bundesstraße B 42 und somit an den überörtlichen Verkehr angebunden. Insoweit erfolgt die Haupterschließung des Plangebietes über eine von der Hermsdorfer Straße ausge-hende Stichstraße. Des Weiteren sah die Konzeption eine notbefahrbare Anbindung des Gewerbegebietes über das östlich angrenzende Wohngebiet „An der grünen Bank“ vor.

Der Bebauungsplan unterschied vier Teilgebiete, die hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung und/oder des flächenbezogenen Schallleistungspegels differieren, wovon der im Osten gelegene Teilbereich einer größeren Einschränkung bei der Zulässigkeit von Emissi-onen bedurfte.

Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes gestalteten sich relativ großzügig, wobei es neben einer Mindestgröße der Baugrundstücke lediglich eine Beschränkung hinsichtlich der maximalen Gebäudehöhe von zwölf Metern gibt, verbunden mit einer ebensolchen höhen- und flächenmäßigen Beschränkung von Werbeanlagen (die unter anderem zur Wahrung der Blickbeziehungen für die oberhalb liegenden Wohnhäuser eingebracht wur-de).

Besonderes Augenmerk wurde darüber hinaus auf eine umfangreiche Ein- und Durchgrü-nung des Gebietes gelegt, um eine optimale Einbindung in die Landschaft zu gewährleis-ten.

Damals und auch heute noch ist das Gelände mit vorwiegend landwirtschaftlicher Nut-zung annähernd unversiegelt: Neben Obstbaumkulturen, Brachen und Weideflächen mit alten Einzelbäumen und Totholz, älteren Kleingärten und einer Ackerfläche gibt es noch einen größeren Gehölzkomplex. Zu den versiegelten Bereichen gehören außerdem die Flä-chen der auf dem nördlichen Gelände ansässigen Firma, deren Vorgänger schon vor Auf-stellung des Bebauungsplanes als im Außenbereich zulässiger Gartenbaubetrieb dort ge-nehmigt worden war, sowie der schmale Zufahrtsweg dorthin.

Der zur Planungszeit noch vorhandene und genutzte Sportplatz im Südwesten des Gelän-des wurde um die Jahrtausendwende aufgegeben und die Fläche anschließend baulich ge-nutzt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde dort im Jahr 2002 ein Gebäu-dekomplex für zwei Betriebe genehmigt.

Page 33: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG GRUNDLAGEN

SEITE 33 VON 360

2.1.3 Entwicklung

Die anhaltende Nachfrage nach Gewerbegrundstücken, die regionalplanerische Funktions-zuweisung und das ebenfalls vorhandene örtliche Interesse, hatte bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes in den Jahren 1992-99 Anlass gegeben, verstärkt gewerbliche Bauflächen darzustellen.

Auch die Landesplanerische Stellungnahme, abgegeben am 7. April 1994 durch die Untere Landesplanungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises, hatte als fünftes von sieben landesplane-rischen Zielen infolge der nach dortiger Auffassung nicht ausreichend vorgesehenen Ge-werbebauflächen zur Verbesserung der Wirtschafts- und Infrastruktur gefordert: „Der Entwicklung im produzierenden Gewerbe ist Vorrang einzuräumen.“

Den übrigen landesplanerischen Vorgaben war im anschließend überarbeiteten Entwurf des Flächennutzungsplanes durch Beschlussfassung der städtischen Gremien weitgehend gefolgt worden. Allerdings war das vorgenannte fünfte Ziel nicht in vollem Umfang vom Stadtrat akzeptiert worden, da man damals schon erkannte, dass dieser prognostizierten landesplanerisch gewünschten Entwicklung auf Dauer nicht hinreichend Rechnung getra-gen werden könne.

Begründet wurde dies vom Stadtrat damit, dass die Landesplanerische Stellungnahme darlegte, gegenüber der Darstellung im Flächennutzungsplanvorentwurf bestehe mindes-tens noch ein Zusatzbedarf von rund fünf bis zehn Hektar. Die erschließungsfähigen Flä-chen seien aufgrund der topographischen Verhältnisse allerdings sehr begrenzt; Flächen-reserven dagegen nicht vorhanden. Desweiteren wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entwicklung im produzierenden Gewerbe forciert werden sollte, wobei allerdings auf den Arbeitsplatz bezogene flächenintensive Gewerbeansiedlungen nicht anzustreben seien.

Beide Bedingungen korrespondierten dahingehend, dass ein Vorrang des produzierenden Gewerbes bei der weiteren Entwicklung als realitätsfremd anzusehen war. Im produzie-renden Gewerbe ist bei Neuansiedlungen mit einem durchschnittlichen Flächenverbrauch von mindestens zwei- bis dreihundert Quadratmeter Bruttobauland pro Arbeitsplatz zu rechnen. Da eine derart extensive Flächennutzung aufgrund der topographischen als auch städtebaulichen Situation in der Stadt Lahnstein nicht realisierbar sei, müsse die verstärkte gewerbliche Entwicklung der Stadt Lahnstein im tertiären Bereich (Dienstleistungen) ge-sucht werden - dies auch unter dem von der Landesplanung selbst dargelegten Problem der langfristigen Entflechtung der starken Gemengelage im Stadtbereich von Lahnstein.

Aus diesen Gründen hatte der Stadtrat durch Beschluss eine Modifizierung des fünften landesplanerischen Ziels vorgenommen und eigens neu gefasst: „Der Entwicklung qualifi-zierter Arbeitsplätze im tertiären Bereich mit angestrebter hoher Arbeitsplatzdichte in Kernnähe ist Vorrang einzuräumen.“

Im Zuge der Flächennutzungsplanung waren die Flächenpotenziale in der Stadt daraufhin untersucht und nach verschiedenen Kriterien geprüft worden. Bewertet wurden die Lage und Erreichbarkeit der Flächen, die überörtliche Verkehrsanbindung, die mögliche ver-kehrstechnische Erschließung und die topographische Situation. Auch die Bedeutung der Flächen aus landespflegerischer Sicht wurde berücksichtigt.

Page 34: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG GRUNDLAGEN

SEITE 34 VON 360

Eine Auswertung der Flächenpotenziale hinsichtlich dieser Kriterien führte damals zu dem Ergebnis, dass die Fläche an der Hermsdorfer Straße für die Ausweisung eines Gewerbe-parks am geeignetsten war.

Dies war geschehen, bevor sich Ende 1997 eine neue Sachlage einstellte: im Oktober 1997 war der Stückgutumschlag nach Koblenz-Lützel verlegt und der Güterbahnhof Oberlahn-stein geschlossen worden. Mit den damit zur Verfügung stehenden Flächen relativierte sich die Angebots- bzw. Nachfrage-Situation maßgeblich.

Da die Planungsarbeiten für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes noch nicht ab-geschlossen waren, war es noch möglich, die avisierte neue Nutzung für dieses Gelände einzubringen: der nördliche, zur Innenstadt von Oberlahnstein gewandte Bereich wurde mit einer Mischbaufläche dargestellt, während der überwiegende Teil der Bahnflächen ei-ne gewerbliche Nutzung erfahren sollte.

Damit belief sich die Ausweisung im Flächennutzungsplan auf knapp dreißig Hektar Ge-werbebauflächen, von denen allein elf Hektar auf das Gelände des Güterbahnhofes ent-fielen und neun Hektar auf den späteren „Gewerbepark Hermsdorfer Straße“.

In der Summe entstand so ein Überangebot an Gewerbebauflächen in den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, das mangels tatsächlicher Verfügbarkeit bis heute nicht ge-nutzt werden konnte - und wahrscheinlich angesichts der aktuellen Probleme mit der Ent-wicklung des Güterbahnhofgelände auch in Zukunft nicht genutzt werden kann.

Noch während der Flächennutzungsplanung wurde das Verfahren zur Aufstellung des Be-bauungsplanes „Gewerbepark Hermsdorfer Straße“ eingeleitet, um die dortige Erschlie-ßung zu planen und das Baurecht als Gewerbegebiet nach § 8 der Baunutzungsverord-nung zu schaffen. Seit 1999 ist dieser Bebauungsplan mit der Nr. 29 rechtskräftig.

Die Umsetzung der Planung stellte sich im Gegensatz zum unproblematisch durchgeführ-ten Aufstellungsverfahren als schwierig heraus. Gründe für den langwierigen Vollzug der Baulandumlegung lagen zunächst auch an der mangelnden Bereitschaft einiger Grund-stückseigentümer, ihre Flächen zur Verfügung zu stellen.

Da darüber hinaus keine Investoren Interesse an einem Ankauf der Flächen zur Ansiedlung von Unternehmen in der vom Plan vorgegebenen Größenordnung äußerten, stellte sich die Notwendigkeit einer unmittelbaren Neuordnung des Gebietes zusehends in Frage. Die ver-haltene Nachfrage nach geeigneten kleinen und mittelgroßen Gewerbegrundstücken war in den letzten zehn Jahren insbesondere durch die Baureifmachung des Didiergeländes ge-deckt worden.

Gleichzeitig war in den Jahren 1999 bis 2008 nach den Angaben des Statistischen Landes-amtes Rheinland-Pfalz ein deutlicher Rückgang der Zahl sozialversicherungspflichtig Be-schäftigter am Arbeitsort zu verzeichnen. Waren es zehn Jahre zuvor noch 5.617 Beschäftigte, sank diese Zahl in Lahnstein kontinuierlich auf 5.275 Beschäftigte - al-lein in dieser Zeit ein Minus von sechs Prozent. Dem Erläuterungsbericht zum Flächennut-zungsplan lagen darüber hinaus noch Zahlenwerte zugrunde, die einen Bedarf an Gewer-bebauflächen mit dem damaligen Anstieg der Beschäftigtenzahl von 7.964 aus dem Jahr 1970 bis hin zu 8.299 im Jahr 1987 begründeten. Insoweit waren die damaligen Berech-nungen der für Lahnstein erforderlichen Gewerbebauflächen von einem Trend ausgegan-gen, der sich anschließend nicht mehr bestätigt hatte. Letztlich haben diese Prognosen

Page 35: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG GRUNDLAGEN

SEITE 35 VON 360

nicht dazu beitragen können, die Nachfrage an Gewerbegrundstücken tatsächlich zu er-höhen.

Dagegen war das Interesse an Grundstücken zur Ansiedlung von großflächigem Einzelhan-del in den letzten Jahren zusehends gestiegen. Nicht nur im Bereich der Koblenzer Straße, wo sich bereits mehrere Einzelhändler etabliert hatten, sondern auch in den übrigen ge-werblich nutzbaren Flächen des Stadtgebietes: im Didiergelände, auf den Flächen des ehemaligen Verpflegungsamtes und des Güterbahnhofes, auf dem Markplatz Niederlahn-stein, im Ahlerhof, in der Südallee, im Gewerbegebiet an der Dr. Walter Lessing-Straße, an der Gemarkungsgrenze zu Braubach und nicht zuletzt auch im Bereich des „Gewerbeparks Hermsdorfer Straße“.

In keinem dieser Gebiete war es gewollt, das Baurecht für den sogenannten „großflächi-gen Einzelhandel“ mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche herzustellen; zum Teil wurde es sogar durch entsprechende Satzungen ausgeschlossen. Lediglich der „Gewerbepark Her-msdorfer Straße“ erlaubte durch die Wahl der 1999 getroffenen Festsetzungen die An-siedlung von Einzelhandel in begrenzter Größe mit beschränkten Sortimenten.

Auf diese geänderten Rahmenbedingungen musste zwangsläufig reagiert werden. Es war absehbar, dass das weitere Vorhalten gewerblicher Bauflächen in diesem Umfang auf Dauer zu keinen neuen Ansiedlungen führen wird.

Die theoretische Deckung einer potenziellen Nachfrage ist allein durch das Vorhandensein der gewerblichen Bauflächen auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofes Ober-lahnstein möglich. Tatsächlich ist zwar die Erschließung dieses Geländes weder kurz- noch mittelfristig umzusetzen - auch mit einer zunächst zugesagten maßgeblichen Unterstüt-zung des Landes Rheinland-Pfalz im Zuge der Konversion wird es angesichts einer Vielzahl zu bewältigender Probleme nicht gelingen, hier in absehbarer Zeit baureifes Land zu schaf-fen.

Eine Neuausrichtung der Flächen an der Hermsdorfer Straße konnte aufgrund der äußeren Rahmenbedingungen nicht in einer wohnbaulichen Nutzung gesehen werden. Die Emissio-nen der angrenzenden Bundesstraße B 42 wären nicht durch Abstandsflächen von einer Wohnbebauung abzuhalten; vielmehr müssten kosten- und flächenaufwändige Lärm-schutzwände oder -wälle errichtet werden.

Angesichts der häufig nachgefragten Einzelhandelsnutzung und eines potenziellen Inves-tors, der sich bereit zeigte, die hierfür erforderlichen Grundstücke anzukaufen, bietet sich die Ausweisung eines Sondergebietes für den (großflächigen) Einzelhandel an. Hierfür ist das Gebiet auch aus dem Umstand geeignet, da dort die entsprechenden Grundlagen schon ansatzweise im Bebauungsplan Nr. 29 vorhanden sind.

Darüber hinaus sprechen Lage und Anbindung des Gebietes in besonderem Maße für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Die Örtlichkeit ist verträglich ge-genüber benachbarten Nutzungen und gleichzeitig eine Verbesserung für die seit Jahren von den Bürgern der Wohngebiete „An der grünen Bank“ und „Im Lag“ vermisste Nahver-sorgung. Die Verkehrsinfrastruktur ist durch den direkten Anschluss des Gebietes an die Hermsdorfer Straße, diese wiederum an die Kölner Straße und damit auch auf kurzem Weg an die Bundesstraße B 42 vorhanden. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-

Page 36: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 36 VON 360

nahverkehr (ÖPNV) ist durch eine unmittelbar an der Straße gelegene Haltestelle der VRM-Buslinie gegeben.

2.2 Planung

Die Umsetzung der Planung folgt in einem aufwändigen Verfahren über mehrere Schritte. Im Gegensatz zu der üblichen Bauleitplanung, die nahezu vollständig in den Händen der Planungshoheit ausübende Gemeinde gelegt ist, bedarf es bei der Ausweisung von Son-dergebieten des großflächigen Einzelhandels eines mehrstufigen Verfahrens, das auf der Ebene der Landesentwicklung beginnt.

Da die geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 29 die Ansiedlung von soge-nannten großflächigen Einzelhandelbetrieben mit einer Geschossfläche von über 1.200 m² nicht zulassen, bedurfte es hierfür der Durchführung eines Änderungsverfahrens. Durch dieses muss der Bebauungsplan künftig anstelle des Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO ein „Sonstiges Sondergebiet“ nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Einkaufszent-rum festsetzen.

Unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig ein Verfahren zur Änderung des Flächennut-zungsplanes durchgeführt wird, wurde im sogenannten „Parallelverfahren“ auch der Be-bauungsplan Nr. 29 geändert.

Entsprechend der geänderten Darstellung des Flächennutzungsplanes wurden die Festset-zungen des Bebauungsplanes dahingehend angepasst, dass die westlich der geplanten Er-schließungsstraße liegenden Flächen überwiegend eine Nutzung als Sondergebiet erhal-ten.

2.2.1 Landesentwicklungsprogramm LEP IV

Aus dem Landesentwicklungsprogramm LEP IV des Landes Rheinland-Pfalz sind zunächst die Ziele und Grundsätze der Zentrale Orte-Struktur herzuleiten. Hiernach sind Einrichtun-gen und Dienstleistungen mit unterschiedlicher funktionaler und damit zentral-örtlicher Bedeutung der Daseinsvorsorge räumlich zu bündeln. Die Standortgemeinden zentralörtli-cher Einrichtungen nehmen darüber hinaus Verknüpfungsfunktionen im funktionalen und überregionalen Verkehrsnetz war. Die betroffenen Gemeinden definieren und sichern in Eigenverantwortung Umfang und Qualität des zentralörtlichen Versorgungsniveaus (Ziel Z 35) auf dieser Ebene ist Lahnstein als Mittelzentrum in einem sogenannten „mittelzent-ralen Verbund kooperierende Zentren“ des Verdichtungsraumes Koblenz/Lahnstein aus-gewiesen, zudem auch Bendorf, Höhr-Grenzhausen, Koblenz und Vallendar gehören.

Das Ziel Z 45 gibt vor, dass die Daseinsvorsorge in den Zentralen Orten (insbesondere Mit-telzentren) zu sichern und weiter zu entwickeln ist. Eine Kooperationsempfehlung drückt aus, dass für die „kooperierenden Zentren im mittelzentralen Verbund“ für die Sicherung der Daseinsvorsorge eine intensive Zusammenarbeit empfohlen wird, um durch inter-kommunale Kooperation Synergieeffekte und ein qualitativ hohes Versorgungsniveau zu sichern.

Dieser Grundsatz G 56 beschäftigt sich mit der wohnortnahen qualitativen Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und Dienstleistungen. Deren Si-

Page 37: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 37 VON 360

cherung soll durch die Zentralen Orte in den Mittelbereichen und in Aufgabenteilung in den mittelzentralen Verbünden wahrgenommen werden.

Einschränkungen formuliert das Ziel Z 57 das sogenannte Zentralitätsgebot. Hiernach ist die Einrichtung und Erweiterung von Vorhaben des großflächigen Einzelhandels nur in Zentralen Orten zulässig. Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsflächen kommen nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht. Eine Ausnahme, nach der Gemeinden ohne zentral-örtlichen Funktion großflächige Einzelhandels Vorhaben mit bis zu insgesamt 1.600 m² Verkaufsfläche vorhalten dürfen, ist möglich, wenn dies zur Sicherung der Grundversor-gung der Bevölkerung erforderlich ist. Von solchen Ausnahmen wird in der Region reger Gebrauch gemacht.

Entscheidend für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit sogenann-ten innenstadtrelevanten Sortimenten ist das „städtebauliche Integrationsgebot“ des Zie-les Z 58. Das Landesentwicklungsprogramm bestimmt hiermit, dass solche Betriebe nur in städtebaulichen integrierten Bereichen zulässig sind, also in Innenstädten und Stadt- so-wie Stadtteilzentren. Diese städtebaulich integrierten Bereiche, nach dem Baugesetzbuch „zentrale Versorgungsbereiche“ genannt, sind von den Zentralen Orten in Abstimmung mit den Regionalplanung verbindlich festzulegen und zu begründen. Diese Regelungen müssen auch eine Liste innenstadtrelevanter und nicht-innenstadtrelevanter Sortimente umfassen. An sogenannten „Ergänzungsstandorten“ der Zentralen Orte sind auch großflä-chige Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zulässig. Auch diese sind in Abstimmung mit der Regionalplanung festzulegen und zu begründen. Als be-grenzte Randsortimente können hier auch innenstadtrelevante Sortimente enthalten sein (Ziel Z 59).

Mit dem Ziel Z 60 wird das Nichtbeeinträchtigungsgebot definiert, wonach die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben weder die Versorgungsfunk-tion der städtebaulich integrierten Bereiche noch die der Versorgungsbereiche benachbar-ter Zentraler Orte wesentlich beeinträchtigen dürfen. Das gilt auch auf Auswirkungen der Stadtteile von Ober- und Mittelzentren.

Damit durch einzeln vorgenommene Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe keine Überschreitung der Verkaufsflächen vorgenommen werden kann, ist dieser durch das so-genannte „Agglomerationsverbot“ entgegen zu wirken (Ziel Z 61).

In der Begründung und Erläuterung zu den Zielen und Grundsätzen des Kapitels 3.2.3 im Landesentwicklungsprogramm LEP IV wird ausgeführt, dass der großflächige Einzelhandel wichtige Funktonen einer qualitativ gleichwertigen Versorgung mit Waren und dazu gehö-rigen Dienstleistungen wahrnimmt. Dem vielfältigen Bedarf von Bevölkerung und Wirt-schaft kann nur eine räumlich differenzierte Versorgungsstruktur unterschiedlicher Be-triebsformen gerecht werden. Die Gemeinden sollen durch geeignete planerische Maß-nahmen die Voraussetzung für die Entwicklung des Handelns im Rahmen ihrer städtebau-lichen Entwicklung und unter Berücksichtigung Erreichbarkeit der Standtorte durch ihre Kunden schaffen. Die Deckung der Grundversorgung, insbesondere an Nahrungs- und Ge-nussmittel, soll möglichst wohnungsnah und barrierefrei erfolgen können. Die Grundver-sorgung umfasst insbesondere Waren des täglichen, kurzfristigen Bedarfs, zum Beispiel

Page 38: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 38 VON 360

Nahrungsmittel, Drogeriewaren, Kosmetikartikel sowie Haushaltswaren, Glas und Porzel-lan (Begründung zu Grundsatz G 56 und Ziel Z 57).

Das Landesentwicklungsprogramm erkennt, dass der großflächige Einzelhandel einen we-sentlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit und Attraktivität der Zentralen Orte leistet. Die städtebauliche Integration des Einzelhandels soll spürbare Schwächungen von Innenstadt Funktionen vermeiden. Nach dem Ziel Z 58 ist bei der Abgrenzung der städtebaulich inte-grierten Bereiche sowohl die Nahversorgung als auch ein angemessenes Verhältnis der Größenordnung von Verkaufsflächen zwischen Integrierten und Ergänzungsstandorten si-cher zu stellen und in kommunalen Einzelhandelskonzepten zu begründen. Dabei sind auch die Ergänzungsstandorte analog zu den städtebauliche integrierten Bereichen aus einem kommunalen Einzelhandelskonzept abzuleiten, dass kommunalspezifische Aussagen zur Zentrenrelevanz des Sortiments enthalten muss. Grundsätzlich sind für die Ansiedlung und den Ausbau des großflächigen Einzelhandels dort Grenzen zu ziehen, wo die Funktionsfä-higkeit des Zentralen Ortes selbst oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in benachbarten Zentralen Orten wesentlich beeinträchtigt wird.

Zur Steuerung der Entwicklung außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche soll auch ei-ne Ausweisung von Ergänzungsstandorten erfolgen. Diese betreffen insbesondere die Standorte auf der „grünen Wiese“. Innenstadtrelevanten Sortimente sollen dort in der Re-gel nicht mehr als zehn Prozent der Verkaufsflächen umfassen. Eine Begrenzung der ab-soluten Größenordnung ist im Rahmen der raumordnerischen Prüfung von Vorhaben vor dem Hintergrund möglicher Beeinträchtigungen der zentralen Versorgungsbereiche der Standortgemeinde und der benachbarten Zentralen Orte zu prüfen.

Aus den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms sind daher die nächsten drei Schrit-te abzuleiten:

Festlegung der städtebaulich integrierten Bereiche (zentrale Versorgungsbereiche) unter Beifügung einer Liste in stadtrelevanter und nicht stadtrelevanter Sortimente in einem Einzelhandelskonzept (städtebauliches Integrationsgebot);

Festlegung des Ergänzungsstandortes;

Nachweis des Nichtbeeinträchtigungsgebots.

2.2.2 Einzelhandelskonzept der Stadt Lahnstein

Nach § 9 Abs. 2a Satz 2 des Baugesetzbuches ist ein auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über diesen Bereich enthält. Dies können sogenannte Einzelhandels- und Zentrenkonzepte sein, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind und die in der kommunalen Planungspraxis in der Regel die Grundlage für eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung der Ausschluss- und Beschränkungsfestsetzungen sind.

Die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche stehen im Mittelpunkt der bauleitplanerischen Einzelhandelssteuerung. Dieses Anliegen ist als wichtiger Planungs-grundsatz durch die BauGB Novelle 2007 in dem Katalog der bei der Bauleitplanung zu be-rücksichtigen Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) aufgenommen worden.

Page 39: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 39 VON 360

Zur Realisierung dieses Ziels bedarf es nicht nur der bauleitplanerischen Absicherung der zentralen Versorgungsbereiche durch entsprechende Gebietsfestsetzungen. Die Erhaltung und Entwicklung der Zentren erfordert auch den Ausschluss oder die Beschränkung der Zu-lässigkeit des zentrenrelevanten Einzelhandels außerhalb der zentralen Versorgungsbe-reiche. Um die Innenstädte, Stadtteilzentren und Ortszentren zu stützen und zu stärken und um eine möglichst wohnungsnahe Grundversorgung durch entsprechende Nah- und Grundversorgungszentren zu sicher, muss regelmäßig die Zulässigkeit von Einzelhandels-betrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der Zentren durch entspre-chende Bebauungsplanfestsetzungen ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Eine zentrenorientierte Einzelhandelssteuerung durch Bebauungspläne ist in der Regel nur auf der Grundlage eines fundiertes Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu rechtfertigen und rechtssicher durchzusetzen. Für ein solches Konzept müssen die tatsächlichen Ver-hältnisse, insbesondere die Angebots- und Nachfrage-Struktur im Einzelhandel untersucht, die bestehenden Versorgungsschwerpunkte städtebaulich bewertet und die Rahmenbe-dingungen und Spielräume für künftige Entwicklungen solide abgeschätzt werden. Aus diesen handelswirtschaftlichen und städtebaulichen Untersuchungen können dann die Entwicklungsziele abgeleitet sowie die zentralen Versorgungsbereiche und die Sonder-standorte für die großflächigen Einzelhandel mit nicht-innenstadtrelevanten Hauptsorti-menten räumlich und funktional bestimmt werden. Außerdem wird auf der Basis der Be-standsanalyse und der Entwicklungsziele eine ortsspezifische Liste der nahversorgungs- und innenstadtrelevanten Sortimente festgelegt. Standortkonzept und Sortimentsliste werden dann durch bestimmte Grundsätze für die räumliche Steuerung des Einzelhandels miteinander zu sogenannten „Ansiedlungsregeln“ verknüpft.

Ein derartiges vom Stadtrat beschlossenes Konzept ist als städtebauliches Entwicklungs-konzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB eine wichtige Grundlage nicht nur für alle Positivplanungen zur Umsetzung des Standortkonzeptes, sondern vor allem auch für Be-bauungspläne, die den zentrenrelevanten Einzelhandel außerhalb der festgelegten zent-ralen Versorgungsbereiche ausschließen oder beschränken.

Durch Ausschluss- und Beschränkungsfestsetzungen kann der zentrenrelevanten Einzel-handel in einem Bebauungsplan nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ausgeschlossen oder ein-geschränkt werden.

Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hatte in den Jahren 2010-11 ein Einzelhandelskonzept er-arbeitet, das letztlich in der Sitzung am 19. Dezember 2011 beschlossen wurde. In diesem Einzelhandelskonzept sind wesentliche Zielsetzungen und Grundsätze der Lahnsteiner Ein-zelhandel- und Standortentwicklung dargelegt.

Eine Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes wurde im Folgejahr durchgeführt und wiederum durch den Stadtrat beschlossen. Gründe für die Fortschreibung waren Vorha-benplanungen am Standortbereich Koblenzer Straße. Diese führte nicht zu einer Änderung im ursprünglichen Einzelhandelskonzept getätigten Aussagen für den Standort Herms-dorfer Straße. Bezug genommen wird daher auf das fortgeschriebene Konzept nach der aktuellen Beschlussfassung des Stadtrates vom 17. Dezember 2012.

Sowohl dem ursprünglichen Einzelhandelskonzept als auch seiner Fortschreibung waren umfangreiche Bestandsaufnahmen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zugrunde ge-

Page 40: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 40 VON 360

legt worden. Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit als auch Behörden und Nachbar-städten wurden durchgeführt, die entsprechenden Abwägungen in öffentlicher Sitzung des Stadtrates vorgenommen.

Zur Erfassung und Bewertung der Einzelhandelssituation sowie der städtebaulichen Standortmerkmale war zuvor im August 2010 eine flächendeckende Vollerhebung des La-deneinzelhandels geführt worden. Neben den laufenden Abstimmungsgesprächen zwi-schen dem Gutachterbüro und der Verwaltung wurde ein prozessbegleitender Arbeitskreis eingerichtet. Diese enge Einbindung relevanter Akteure gewährleistete, dass alle notwen-digen Informationen in das Einzelhandelskonzept einfließen konnten und sämtliche Zwi-schenschritte mit einem breitbesetzten Gremium diskutiert wurden.

Das Einzelhandelskonzept mündet in den Empfehlungen zur Fortentwicklung der Nahver-sorgungsstruktur und konzipiert einen neuen zentralen Versorgungsbereich mit der Zweckbestimmung Nahversorgung an der Hermsdorfer Straße. Diese Empfehlung wird durch folgende Standorteigenschaften begründet:

Am Standort ist für eine dementsprechende Entwicklung die Flächenverfügbarkeit gegeben.

Der Standort ist geeignet, die wohnortnahe Nahversorgung im östlich der B 42 gele-gen Siedlungsbereich von Niederlahnstein zu verbessern bzw. zu gewährleisten.

Der Standort ist von Wohnsiedlungsgebieten umgeben.

Der Standort weist eine gute Anbindung für den motorisierten Individualverkehr (MIV), die ÖPNV-Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sollte im Rahmen der Entwicklung des Standorts verbessert werden.

Der Standort ist von der Flächenverfügbarkeit zur Ansiedlung eines Lebensmittel-vollsortimenters geeignet und kann somit zur gesamtstädtischen Betriebstypendiffe-renzierung beitragen.

Bei der Entwicklung des Standorts sollte jedoch grundsätzlich auf folgende Aspekte geach-tet werden:

Potenzielle Nahversorgungsvorhaben am Vorhabenstandort dürfen bestehende Nahversorgungsstrukturen und zentrale Versorgungsbereiche in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen (gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO und Ziel Z 60 LEP IV Rheinland-Pfalz).

Potenzielle Nahversorgungsvorhaben am Vorhabenstandort sollten eine überwie-gende Nahversorgungsfunktion erfüllen. Dies kann anhand der Umsatz-Kaufkraft-relation erfolgen (Umsatzprognose des Planvorhabens in Relation zur Kaufkraft des Einzugsgebiets).

Potenzielle Nahversorgungsvorhaben am Vorhabenstandort sollten den gesamt-städtischen Betriebstypenmix verbessern, die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsor-timenters ist daher empfehlenswert.

Als Empfehlungen für die zukünftige Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs mit Zweckbestimmung Nahversorgung Hermsdorfer Straße werden daher zusammenfassend folgende Punkte benannt:

Page 41: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 41 VON 360

Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters mit max. 1.800 m² Gesamtver-kaufsfläche.

Restriktiver Umgang mit üblicherweise an Lebensmittelvollsortimenter angeglie-derte Betriebseinheiten (zum Beispiel Floristikfachgeschäft, Kiosk (Lotto/Toto, Zeit-schriften, Tabakwaren), zum Schutz der kleinteiligen Bestandsstrukturen in den zent-ralen Versorgungsbereichen (vor allem im Teilbereich Ortsmitte Niederlahnstein im zentralen Versorgungsbereich Nord).

Additiv ist die Ansiedlung eines Getränkefachmarkts mit einer marktüblichen Grö-ßenordnung von rd. 400-600 m² Verkaufsfläche denkbar, dabei ist jedoch zu be-achten, dass sich hierdurch einerseits höhere absatzwirtschaftliche und damit städ-tebauliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich Nord ergeben und zudem wettbewerbliche bedingte Umstrukturierungen im Bereich Getränke nicht auszuschließen sind.

Wie in den Ausführungen zu den zentralen Versorgungsbereichen Nord und Süd darge-stellt, sind in diesen nur sehr geringe Flächenpotenziale zur Ansiedlung marktgängiger und bedarfsgerechte Fachmarktansiedlungen vorhanden.

Um jedoch eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des gesamtstädtischen Einzelhan-delsangebots in Lahnstein - vor allem im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich - zu er-reichen, sind zusätzliche Standorte für potenzielle Ansiedlungsvorhaben bereitzustellen.

Um die beiden zentralen Versorgungsbereiche Nord und Süd jedoch in ihren Entwick-lungsmöglichkeiten zu beschränken, sollten sich solche Ansiedlungen auf mehrere Stand-orte verteilen, um eine zu starke Bedeutungsfunktion eines Standortes gegenüber den bei-den zentralen Versorgungsbereichen Nord und Süd zu vermeiden.

Daher werden für den zentralen Versorgungsbereich mit Zweckbestimmung Nahversor-gung Hermsdorfer Straße und den zentralen Versorgungsbereich Koblenzer Straße mit Zweckbestimmung und Sortimentsbeschränkung nach Sortimentsbereichen differenzierte Entwicklungsempfehlungen gegeben. Für den zu entwickelnden zentralen Versorgungsbe-reich mit Zweckbestimmung Nahversorgung an der Hermsdorfer Straße werden daher weitere Entwicklungsoptionen angeführt, um einerseits die Ansiedlung von Fachmarkt-konzepten in Lahnstein grundsätzlich zu ermöglichen, gleichzeitig aber auch die Bestands-strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der zentralen Versorgungsbereiche Nord und Süd nicht zu beeinträchtigen.

Es werden daher zu der Empfehlung der Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters für den zentralen Versorgungsbereich mit Zweckbestimmung Nahversorgung an der Herms-dorfer Straße zusätzliche Entwicklungsoptionen angeführt:

Die Ansiedlung eines Fachmarkts im Sortimentsbereich Bekleidung, da eine solche Ansiedlung aufgrund der Betreiberanforderungen hinsichtlich Flächenverfügbarkeit in den zentralen Versorgungsbereichen Nord und Süd nicht realisierbar erscheint.

Maßvolle und verträgliche Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht in-nenstadtrelevantem Hauptsortiment - hier jedoch keine großflächigen Betreibe mit nicht innenstadtrelevantem Hauptsortiment, da es sich um keinen Ergänzungs-

Page 42: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 42 VON 360

standort handelt. Dabei ist jedoch grundsätzlich die Randsortimentsproblematik bei Betrieben mit nicht innenstadtrelevantem Hauptsortiment zu beachten.

In der Summe sollten die innenstadtrelevanten Sortimente des zentralen Versor-gungsbereichs Nahversorgung Hermsdorfer Straße die Grenze der Großflächigkeit nicht überschreiten (max. 800 m² Verkaufsfläche) und die innenstadtrelevanten Randsortimente von Betrieben mit nahversorgungs- oder nicht innenstadtrelevanten Hauptsortiment nicht mehr als zehn Prozent der Gesamtverkaufsfläche betragen.

Für die Bauleitplanung ist eine genaue räumliche Festlegung als „Zentraler Versorgungs-bereich mit Zweckbestimmung Nahversorgung“ erforderlich.

2.2.3 Städtebauliche und landesplanerische Verträglichkeitsanalyse

Zum Vorhaben wurde eine „Städtebauliche und landesplanerische Verträglichkeitsana-lyse“ durch das Büro Stadt+Handel, Dortmund, erarbeitet.

Die Verträglichkeitsanalyse beurteilt die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters am Standort des zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichs mit Zweckbestimmung Nahversorgung an der Hermsdorfer Straße. Dieser soll in Einklang mit den Zielstellungen und Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes zu entwickeln sein. Zur Klärung der Frage der Genehmigungsfähigkeit hat der Gutachter folgende wesentliche Aspekte benannt:

Überprüfung des Vorhabens hinsichtlich des § 11 Abs. 3 BauNVO, in dem ein be-sonderer Fokus auf die städtebauliche Einordnung der absatzwirtschaftlichen Ana-lyse-Ergebnisse gelegt wird.

Überprüfung im Hinblick auf die Nahversorgungsfunktion des Vorhabens, ob es pri-mär der Versorgung der gemäß Einzelhandelskonzept zugewiesenen Siedlungsberei-che dient.

Überprüfung der Anforderungen für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandels-betrieben nach den Zielen und Grundsätzen des LEP IV - vor allem mit den Zielen Z 57 bis Z 60.

Für die Bewertung der Untersuchungsaspekte wurden zwei Varianten eines Lebensmittels-vollsortimenters mit den alternativen Verkaufsflächen von 1.700 m² bzw. 1.900 m² unter-sucht.

Für den Fortgang der Realisierung des Vorhabens waren somit der Nachweis der städte-baulichen Verträglichkeit des Vorhabens gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO, der Nachweis der landesplanerischen Verträglichkeit gemäß LEP IV Rheinland-Pfalz sowie die Kongruenz des Vorhabens zu den Aussagen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Lahnstein zu prüfen.

In der Zusammenfassung, datiert vom 9. Dezember 2011, kommt die Verträglichkeitsana-lyse für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes, zu folgendem Ergebnis:

Von Auswirkungen der Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters im zentralen Versorgungsbereich mit der Zweckbestimmung Nahversorgung Hermsdorfer Straße sind vor allem Standortbereiche in der Stadt Lahnstein selbst betroffen. Negative städtebauliche Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung der zentralen

Page 43: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 43 VON 360

Versorgungsbereiche in Nachbarkommunen sind an Hand der ermittelten Um-satzumverteilungswerten nicht zu erwarten.

Von den Auswirkungen der Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters ist vor al-lem der zentrale Versorgungsbereich Nord (Teilbereich Brückenstraße) betroffen. Negative städtebauliche Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung dieses Versorgungsbereiches sind an Hand der ermittelten umsatzumverteilungswerte und der städtebaulichen Struktur des Zentrums zwar nicht zu erwarten. Gleichwohl erge-ben sich durch die Ansiedlungsvariante mit 1.900 m² Verkaufsfläche intensivere ab-satzwirtschaftliche Auswirkungen auf den struktur- und standortprägenden Betrieb des SB-Warenhauses, als es durch die Ansiedlungsvariante mit 1.700 m² Verkaufs-fläche der Fall ist.

Die Nahversorgungsbedeutung in Niederlahnstein der Ansiedlungsvariante mit 1.700 m² Verkaufsfläche ist als höher einzustufen als die der größeren Variante. Die-se könnte eine Funktion innerhalb der Versorgungsstrukturen von Niederlahnstein erreichen, welche über die reine Nahversorgungfunktion hinausgeht.

Zum Schutz der kleinteiligen Bestandsstrukturen wird ein restriktiver Umgang mit üblicherweise Vollsortimentern angegliederten Betriebseinheiten ausdrücklich emp-fohlen.

Das Vorhaben ist durch seine Lage im Mittelzentrum Lahnstein kongruent zu den Zielen Z 57 (Zentralitätsgebot), Z 58 (Integrationsgebot) und Z 60 (Nichtbeeinträch-tigungsgebot) des Landesentwicklungsprogramms LEP IV Rheinland-Pfalz.

In Zusammenschau mit den Ergebnissen der landesplanerischen Einordnung ist das Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.800 m² als verträglich im Sinne der Vorgaben des § 11 Abs. 3 BauNVO zu bewerten.

2.2.4 Raumordnerische Prüfung

Für die Einzelhandelsansiedlung wurde gemäß § 16 ROG i.V.m. § 18 LPlG eine vereinfachte raumordnerische Prüfung durchgeführt.

Die raumordnerische Wertung des Vorhabens erfolgt unter Betrachtung der im Landes-entwicklungsprogramme Rheinland-Pfalz, der im Regionalen Raumordnungsplan (RROP) Mittelrhein Westerwald 2006 und im Fortschreibungsentwurf des Regionalen Raumord-nungsplanes 2011 enthaltenen Erfordernisse und Vorgaben der Raumordnung sowie der im Verfahren eingegangener Stellungnahmen.

Bei der Bewertung wurden ferner die für die raumordnerische Entscheidung relevanten Ergebnisse der Verträglichkeitsanalyse und die im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Bedenken und Anregungen berücksichtigt. Zudem orientiert sich die Prüfung an dem ver-bindlichen Einzelhandelskonzept der Stadt Lahnstein und dem der Stadt Koblenz. Die Ein-zelhandelskonzepte wurden jeweils mit der Regionalplanung und mit den Nachbarkom-munen abgestimmt.

Das raumordnerische Prüfungsergebnis stellt fest, dass die geplanten Einzelhandelsan-siedlung den Zielen des Landesentwicklungsprogramms und des Regionalen Raumord-nungsplanes Mittelrhein Westerwald entsprechen und verlangt, dass in den Bauleitplänen

Page 44: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 44 VON 360

die genannten Betriebe, Sortimenten und Verkaufsflächen geeignet darzustellen bzw. fest-zusetzen sind:

Im Ergebnis der raumordnerischen Prüfung vom 27. August 2012 wurden folgende Einzel-handelsansiedlungen benannt, die mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind:

ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.800 m2 (mit einer anteiligen Verkaufsfläche von maximal fünf Prozent für Non-Food-Artikel, davon maximal 60 m2 Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente);

ein Getränkefachmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 500 m2 (Ausschluss innenstadtrelevanter Randsortimente);

ein Bekleidungsfachmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 660 m2;

ein Fachmarkt Betten/Möbel mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m2 (mit einer anteiligen Verkaufsfläche von maximal zehn Prozent für innenstadtrelevante Randsortimente);

ein Zoofachmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m2(Ausschluss innen-stadtrelevanter Randsortimente).

Weitere Einzelhandelsansiedlung im Plangebiet sollen ausgeschlossen werden; der beste-hende Einzelhandelsbetrieb genieße Bestandschutz.

Für eine gute fußläufige und ÖPNV Anbindung des Standortes an die Wohngebiete in Nie-derlahnstein sei Sorge zu tragen.

2.2.5 Flächennutzungsplan der Stadt Lahnstein

Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Lahnstein wurde nach Erteilung der Geneh-migung durch die Höhere Verwaltungsbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord) am 12. November 1999 bekannt gemacht und trat damit in Kraft. In den Folgejah-ren wurden vier Änderungsverfahren durchgeführt, um einzelne Flächen eine neue Art der baulichen Nutzung zuzuweisen.

Die fünfte Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lahnstein wandelte die (noch unbebaute) westliche Hälfte des „Gewerbeparks Hermsdorfer Straße“ in der Größenord-nung von knapp zweieinhalb Hektar in eine Sonderbaufläche für Einzelhandel um.

Die restlichen Flächen bleiben als gewerbliche Bauflächen dargestellt, um im Umfeld der kundenintensiven Einzelhandelsbetriebe auch attraktive Flächen für Handwerks- und Ge-werbe-Ansiedlungen anzubieten. Zusammen mit den bereits genutzten Gewerbeflächen belaufen sich diese Flächen auf gut drei Hektar. Auf dem zur Gesamtfläche des Bebau-ungsplanes verbleibenden Drittel von ebenfalls drei Hektar werden die notwendigen Grün- und Ausgleichsflächen vorgehalten.

Die Flächennutzungsplan-Änderung bedurfte aus Gründen der zu ändernden Nutzung als Sonderbaufläche für Einzelhandel einer Reihe von Prüfungen zur Feststellung der Raum-verträglichkeit nach dem Landesplanungsgesetz unter Berücksichtigung des Landesent-wicklungsprogramms LEP IV, die vor den entscheidenden Beschlüssen des Stadtrates durchgeführt wurden.

Page 45: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 45 VON 360

Die SGD Nord hat die fünfte Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt und dies der Stadtverwaltung Lahnstein mit Schrei-ben vom 23. Januar 2014, eingegangen am 27. Januar 2014, mitgeteilt. Die Genehmigung wurde daraufhin im Rhein-Lahn-Kurier Nr. 7 am 14. Februar 2014 öffentlich bekannt ge-macht. Damit erfüllt die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB.

2.2.6 Landesplanerische Stellungnahme

Nach § 20 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) ist bei der Aufstellung eines Flächennut-zungsplanes die Landesplanerische Stellungnahme bei der zuständigen Landesplanungs-behörde zu beantragen. In ihr werden die bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes zu beachtenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung bekannt gegeben.

Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB diesen Zielen der Raumordnung und Lan-desplanung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung wirken verbind-lich. Die Gemeinde hat kein Recht, sie im Rahmen der Abwägung in eigener Entscheidung mit anderen Belangen abzuwägen oder sie zu relativieren.

Die Ziele sind der gemeindlichen Bauleitplanung vorgegeben, in dem Sinne, dass alles zu unterlassen ist, was die Verwirklichung der Ziele vereiteln oder wesentlich erschweren könnte.

Das Ergebnis der vereinfachten raumordnerischen Prüfung kann nach dortiger Feststel-lung gleichzeitig als Landesplanerische Stellungnahme übernommen werden.

Die Vorgaben der Landes- und Regionalplanung wurden gemäß der durch den Stadtrat beschlossenen Abwägungsergebnisse bei der weiteren Bearbeitung berücksichtigt und eingearbeitet.

2.2.7 Umweltbericht

Nach den Regelungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 und des § 2a BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB im Zuge der kommunalen Bauleit-planung auf allen Planungsebenen eine Umweltprüfung durchzuführen, in welcher die vo-raussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

In welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist, ist für jeden Bauleitplan (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) von der Gemeinde festzulegen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB).

Hierzu wurden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden kann, auch zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert (Scoping).

Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und all-gemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleit-plans angemessenerweise verlangt werden kann (§ 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB). Das Ergebnis der Umweltprüfung wurde in der Abwägung berücksichtigt (§ 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB).

Page 46: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 46 VON 360

Nach Abschluss des Planverfahrens überwacht die Gemeinde die erheblichen Umweltaus-wirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Sie nutzen dabei die im Umweltbericht angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden (§ 4c BauGB). Dazu unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnisse die Durchführung des Bauleitplans er-hebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat (§ 4 Abs. 3 BauGB).

2.2.8 Landschaftsplanerischer Beitrag

Aufgabe des Landschaftsplanerischen Beitrags ist die Darlegung der Landschaftsplaneri-schen Zielsetzung auf der Grundlage der Analyse und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft und deren voraussichtliche Entwicklung unter Berücksichtigung der beste-henden Nutzung.

Nach § 2 Abs. 4 BauGB hat die Gemeinde die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung zu ermitteln (Umweltprüfung) und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Landschaftsplanerische Beitrag wird Bestandteil der Begründung mit Um-weltbericht.

Im Ergebnis stellt der Landschaftsplanerische Beitrag fest, dass sich gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan im Rahmen der ersten Änderung eine deutlich geringere Eingriffsintensität ergibt, weil die vorhandenen, relativ strukturreichen und Gehölz durch-setzten Kleingärten und eine Obstanlage im westlichen Bereich des Plangebiets erhalten bleiben und von einer Inanspruchnahme bzw. Überschüttung und Umwandlung in Gewer-begebiete ausgenommen werden. Im Rahmen der ersten Änderung würden sich somit fak-tisch keine zusätzlichen Beeinträchtigungen des Arten- und Biotopschutzpotenzials erge-ben.

Gleiches gilt für den Aspekt des Landschafts- bzw. Siedlungsbildes und der Erholungsfunk-tion, die sich ebenfalls gegenüber den Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes ei-ne verbesserte Situation ergeben wird.

Das grünordnerische Konzept des rechtskräftigen Bebauungsplanes bleibt insoweit beste-hen, da sich im Rahmen der ersten Änderung keine signifikanten Änderungen gegenüber der bisherigen Planung einstellen.

Die relativ großflächigen festgesetzten Grünflächen mit den Kennzeichnungen B und C im östlichen Teil des Plangebietes bleiben weiterhin als solche festgesetzt. Das bestehende, totholzreiche Feldgehölz ist als besonders schützenswert einzustufen; es besitzt eine ver-gleichsweise hohe ökologische Wertigkeit insbesondere als Rückzugs- und Lebensraum für gehölzgebundene Vogelarten, Kleinsäuger und Insekten, hat kleinklimatische Gunstwir-kungen und dient zudem der visuellen Abschirmung des Baugebietes gegenüber dem be-nachbarten Wohngebiet. Es soll durch entsprechende bauplanungsrechtliche Festsetzun-gen nachhaltig gesichert werden und der natürlichen Entwicklung überlassen bleiben.

Page 47: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 47 VON 360

Die südlich anschließende Grünfläche mit der Kennzeichnung C soll weiterhin im gleichen Flächenumfang zur Anlage einer Streuobstwiese einschließlich einer randlichen Hecke her-angezogen und entsprechend festgesetzt werden. Durch diese Maßnahme sollen Lebens-raumangebote neu entwickelt, eine natürliche Bodenentwicklung auf einer ehemals ackerbaulich genutzten Fläche ermöglicht und im Übergang zu dem anschließenden Wohngebiet eine strukturreiche, kulturlandschaftlich typische Randzone geschaffen wer-den.

Bestehende Kleingärten im Nordosten des Gebietes sollen weiterhin im selben Umfang als Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kleingarten“ festgesetzt werden. Die rela-tiv strukturreichen, Gehölz durchsetzten Gärten dienen der Erholung, haben ein Lebens-raumpotenzial vor allem für die im Gebiet auftretenden siedlungsgebundenen Vogelarten und tragen zur randlichen Eingrünung der geplanten Baugebiete bei.

Nach der ersten Änderung ist es nunmehr zudem möglich, die zusammenhängenden, rela-tiv strukturreichen und Gehölz durchsetzten Kleingärten und eine Obstanlage im westli-chen Bereich des Plangebiets zu erhalten. Diese können von einer Inanspruchnahme, Über-schüttung und Umwandlung in Gewerbegebiete, wie es gemäß den Vorgaben des rechts-kräftigen Bebauungsplanes der Fall gewesen wäre, ausgenommen werden. Dieser Erhalt der Gärten ist im Hinblick auf die Biotopfunktion, die Bodenfunktion, das Kleinklima, das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion positiv zu bewerten.

Insbesondere als Beitrag zur gestalterischen Einbindung und optischen Auflockerung der Baugebiete sowie zur Schaffung von Habitatangeboten zumindest für siedlungsange-passte Tierarten sollen - basierend auf den bestehenden Festsetzungen - weiterhin Vorga-ben zur standortgemäßen inneren Durchgrünung der Baugebiete festgesetzt werden: Hierunter fallen Vorgaben zur randlichen Bepflanzung der Grundstücke mit Laubbäumen und Sträuchern und zur straßenseitigen Anpflanzung von Laubbäumen, zudem zur Durch-grünung von Stellplätzen und zur Fassadenbegrünung.

Um die Fernwirkung der Baukörper zu mindern, sollen weiterhin die Gebäudehöhen be-grenzt werden. Ferner empfehlen sich Vorgaben zur äußeren Gestaltung der baulichen An-lagen, zur höhen- und flächenmäßigen Beschränkung von Werbeanlagen und zur Ge-staltung und Höhenbegrenzung der Zaunanlagen.

Im Sinne einer ökologischen Niederschlagswasserbewirtschaftung ist anzustreben, das überschüssige unbelastete Wasser soweit wie möglich im Gebiet zu versickern. Dabei ist zu berücksichtigen, das gemäß der Ergebnisse eines Bodengutachtens eine vollständige Ver-sickerung des Niederschlagswassers aufgrund teilweise nicht ausreichender Versicke-rungswerte nicht möglich sein wird. Darüber hinaus empfiehlt es sich, das von der Dach-flächenentwässerung anfallende Niederschlagswasser in Zisternen rückzuhalten und als Brauchwasser zu nutzen.

Zur Minderung von Beeinträchtigungen der Bodenfunktion ist anzustreben, die Grundflä-chenzahl zumindest in Teilbereichen des Plangebiets auf den geringstmöglichen Wert, den die jeweils vorgesehenen Nutzungen zulassen, zu reduzieren.

Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan ergibt sich im Rahmen der ersten Ände-rung ein zusätzlicher Bedarf an Kompensationsflächen. Dies ist darin begründet, das sich rechnerisch der Anteil der zulässigerweise zu versiegelnden Flächen im Rahmen der Ände-

Page 48: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 48 VON 360

rung insgesamt erhöht, da die Flächen im Bauland aufgrund des Wegfalls von bislang festgesetzten linearen Grünflächen entlang der Ränder der Baugebiete etwas zunehmen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine bislang festgesetzte ausgleichserhebliche Grünfläche aus dem Geltungsbereich herausgenommen und wieder dem Außenbereich zugeschlagen werden soll. Der Bedarf an zusätzlicher Kompensationsfläche beträgt knapp ein halber Hektar.

Der rechtskräftige Bebauungsplan hatte nach dem damals geltenden § 17 Abs. 4 des rheinland-pfälzischen Landespflegegesetzes die Abweichungen des städtebaulichen Kon-zeptes von den nach § 17 Abs. 2 LPflG formulierten landespflegerischen Zielvorstellungen begründet dargelegt. Diese werden im folgenden nachrichtlich und auszugsweise wieder-gegeben:

Abweichung des Bebauungsplans von den landespflegerischen Zielvorstellungen: Gemäß § 17 Abs. 4 Landespflegegesetz Rhein-land-Pfalz (LPflG) sind die Abweichungen des städtebaulichen Konzepts von den nach § 17 Abs. 2 LPflG formulierten landespflegerischen Zielvorstellungen begründet darzulegen. Für eine umweltgerechte Planung wird anhand der Bewertung der Landschaftsfaktoren er-mittelt, welche Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind, um die entstehenden Kon-flikte mit dem Landschaftshaushalt und dem Landschaftsbild auf ein Mindestmaß zu redu-zieren und ggf. auszugleichen.

Abweichung von dem Ziel „Erhalt und langfristige Sicherung bestehender Biotop-strukturen, Standort- und Lebensraumpoten-ziale sowie eines althergebrachten Land-schaftsbildcharakters“: In übergeordneten Landes- und regionalplanerischen Vorgaben sind der Stadt Lahnstein unter anderem be-sondere Funktionen als Gewerbe- und Ar-beitsmarktstandort zugewiesen. Zur Siche-rung und Fortentwicklung der bestehenden Arbeits- und Produktionsbedingungen wird die Neuausweisung gewerblicher Bauflächen als notwendig erachtet. Damit wird auch der im Regionalen Raumordnungsplan (RROP) für die Stadt Lahnstein ausgewiesenen besonde-ren Funktion „G“ (wesentliche Bedeutung als Arbeitsmarktstandort) Folge geleistet. Im Zu-ge der Flächennutzungsplanung der Stadt Lahnstein wurde das Plangebiet Hermsdorfer Straße bereits als potenzieller Gewerbestand-ort ausgewiesen. Es wurde ausdrücklich ein Bedarf der Ausweitung gewerblicher Flächen zur Sicherung der örtlichen Arbeitsmarktlage und zur Stärkung ihrer Funktion als Mittel-zentrum formuliert. Zusammen mit der dar-gestellten regionalplanerischen Funktionszu-weisung und dem vorhandenen örtlichen In-

teresse war damit der Anlass gegeben, das vorliegende Gebiet in verkehrsgünstiger Lage einer geordneten städtebaulichen Entwick-lung gemäß § 1 Abs. 5 BauGB zuzuführen und die Fläche als Gewerbegebiet auszuweisen.

Abweichung von dem Ziel „Erhalt der Kleingartenflächen östlich der Tankstelle und westlich des Sportplatzes inkl. der Pappel-reihe“: Um die Nutzbarkeit der Fläche als Ge-werbegebiet und eine möglichst wirtschaftli-che Erschließung zu gewährleisten, sind Flä-chen entsprechender Größe und Tiefe für die zukünftigen Gewerbetriebe herzustellen. In der Planung werden die Kleingärten im Nor-den des Gebietes teilweise erhalten. Diese werden als private Grünflächen festgesetzt; die zulässige Nutzung ändert sich damit ge-genüber dem Bestand nicht. Entlang der Bun-desstraße bzw. deren Auffahrt kann den jetzt vorhandenen Kleingärten mit teilweiser Klein-tierhaltung aufgrund der vorhandenen Immis-sionsbelastung kein hohes Naherholungspo-tenzial zugesprochen werden. Zudem hätte der Erhalt aller Kleingärten die Erschließung der verbleibenden Flächen für die Stadt Lahn-stein unrentabel gemacht.

Abweichung von dem Ziel „Befestigung der Hofflächen mit wasserdurchlässigen Belägen“: Im Gewerbegebiet werden Hofflächen häufig von Schwerlastfahrzeugen befahren und müs-sen einen entsprechenden Unterbau aufwei-sen. Eine entsprechende Tragfähigkeit des Bodens ist bei der Befestigung der Hofflächen mit wasserdurchlässigen Belägen nur mit er-heblichem finanziellem Aufwand herzustellen. Zudem besteht bei vielbefahrenen und even-tuell auch als Lagerplätzen genutzten Hofflä-chen die Gefahr des Eindringens schädlicher Stoffe in den Untergrund.

Bilanzierung des Eingriffs und Erläuterung landespflegerischer Maßnahmen: Die Größe

Page 49: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 49 VON 360

des Geltungsbereichs beträgt etwa 9,25 ha. Bei einer Umgestaltung des Geländes gemäß dem Bebauungsplan werden durch die Anlage von Gewerbeflächen und entsprechender Er-schließungsstraßen ca. 4,25 ha bislang unver-siegelter Flächen neu vollversiegelt. Die übri-gen Flächen werden als Grünflächen angelegt, die gemäß den landespflegerischen Maßnah-men zu bepflanzen und zu pflegen sind. Hier werden erhebliche Beeinträchtigungen der bestehenden ökologischen Funktionen durch die Nutzungsänderung erwartet. Nicht durch die Baumaßnahme tangierte Grün- und Ge-hölzflächen sollen erhalten werden. Die Bilan-zierung des Eingriffs wird verbal-argumenta-tiv durchgeführt. Auf dieser Bewertungsebene fließen neben dem Faktor der reinen Flächen-versiegelung auch die Auswirkungen der Nut-zungsänderung auf die biotischen und abioti-schen Landschaftsfaktoren sowohl auf der Fläche selber als auch in der Umgebung ein. Die geplanten Maßnahmen innerhalb des Plangebiets reichen zur vollständigen Kom-pensation der Eingriffe nicht aus. Zur voll-ständigen Kompensation der Eingriffe ist bei-spielsweise die Umwandlung von sechs Hek-tar Acker- oder Intensivgrünlandflächen in ex-tensive Streuobstwiesen, gehölzbestandene Flächen, Sukzessionsflächen oder strukturrei-che Kleingartenflächen erforderlich.

Ergebnis der Abwägung: Der landespflege-rische Planungsbeitrag kommt zu dem Ergeb-nis, dass der durch diesen Bebauungsplan vorbereitete Eingriff in Natur und Landschaft aufgrund fehlender Flächen im Plangebiet und in dazugehörigen Umfeld nicht vollständig kompensiert werden kann. Im Zuge der Ab-wägung hat der Stadtrat zu den diesbezügli-chen Einwendungen der Unteren Landespfle-gebehörde festgestellt:

Die im Landespflegerischen Planungsbei-trag stattgefundene Konfliktanalyse stellt fest, dass durch die geplante Ausweisung des Pla-nungsgebietes zur Bebauung Beeinträchti-gungen der Leistungsfähigkeit des Natur-haushaltes entstehen können. Gemäß § 4 LPflG handelt es sich daher bei dem Vor-haben um einen Eingriff. Die Betrachtung der Konfliktanalyse zeigt weiterhin, dass die auf-geführten Beeinträchtigungen sich im Hin-blick auf die beabsichtigte anthropogene Nut-zung nicht vermeiden lassen. Es besteht le-diglich die Möglichkeit, einen Kompromiss zu finden, so dass trotz der Ausweisung von Bau-gebietsflächen die Beeinträchtigungen so ge-ring wie möglich werden. Der Städtebauliche

Entwurf hat sich aus ökonomischen Gründen für die Überbauung dieser Flächen entschie-den.

Die Möglichkeit der Vermeidung und Mi-nimierung steht aus Sicht der Landespflege an erster Stelle. Erst nachdem alle möglichen Maßnahmen zur Minimierung erfolgt sind, wurden nicht weiter minimierbare Eingriffe auf ihre Ausgleichbarkeit hin geprüft und er-setzt. Der Landespflegerische Planungsbeitrag schlägt im Einzelnen eine Reihe von Festset-zungen vor, die der Bebauungsplan im Rah-men seiner zur Verfügung stehenden Mög-lichkeiten übernehmen kann.

Problematisch stellt es sich allerdings bei der im Landespflegerischen Planungsbeitrag ermittelten Kompensationsfläche dar. Eine Fläche in diesem Ausmaß und mit den landes-pflegerisch erforderlichen Anforderungen kann die Stadt Lahnstein nicht vorhalten. Die gegebene Topographie als auch das verblei-bende Flächenangebot in der Gemarkung er-lauben es nicht, Kompensationsflächen vorzu-halten und als Ausgleich gegenüber einer neu-en Bebauung einzusetzen.

Alle weiteren denkbaren Aufwendungen, die die Stadt verpflichten könnten, mit einem finanziellen Beitrag Ausgleichsflächen zu er-werben und Maßnahmen durchzuführen, er-scheinen nur pro forma, um den Gesetzen Ge-nüge zu tun. Ein Ausgleich, so er denn erfor-derlich ist, lässt sich nicht in hinlänglich gro-ßer Entfernung zum Eingriffsort begründen - ebenso wenig wie es den künftigen Gewerbe-treibenden zugemutet werden kann, die Kos-ten für diese Maßnahmen zu übernehmen. Es wäre aber ebenso paradox, nur Teilflächen dieses potenziellen Baugebiets für neue Ge-werbebetriebe vorzusehen und den Ausgleich als freizuhaltende Flächen innerhalb des Be-bauungsplanes vorzusehen. Dies würde in höchstem Maße den Grundsätzen einer ge-ordneten städtebaulichen Entwicklung als auch den Anforderungen einer wirtschaftli-chen Erschließung widersprechen.

Der Grundsatz des § 1 Abs. 5 BauGB, wo-nach mit Grund- und Boden sparsam umge-gangen werden soll, beinhaltet auch, dass nach städtebaulichen und wirtschaftlichen Aspekten zur Verfügung stehende Bauflächen als solche genutzt werden sollen und nicht, um sie zu einem Torso aus hälftigem Bauge-biet und freizuhaltenden Kompensationsflä-chen werden zu lassen. Zum anderen sind in die Abwägung auch andere Belange einzu-stellen als einzig und allein die der Landes-

Page 50: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 50 VON 360

pflege. So muss auch berücksichtigt werden, dass die Ausgleichsflächen und -maßnahmen einer Finanzierung bedürfen und diese letzt-lich auch auf die Gewerbetreibende umzule-gen ist. Damit erhöhen sich die Baukosten in nicht unbedeutender Höhe - und auch für die Stadt entsteht ein Pflege- und Verwaltungs-aufwand für die zusätzlichen Grünflächen. Letztlich ist es vorrangigstes Ziel, die Wirt-schaftskraft der Stadt zu stärken und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Übermäßige Kosten und landespflegerisch begründete Auflagen würden vielmehr dazu führen, dass Betriebe in andere Regionen abwandern, in denen sol-che Forderungen nicht gestellt werden bzw. in denen die Gemeinden aufgrund ihrer (ländli-chen) Struktur Ausgleichsflächen vorhalten können. Soweit aber die Landesplanung und Raumordnung auch die städtischen Mittelzen-tren stärken will, muss es auch mit vertretba-rem Aufwand möglich sein, neue Gewerbege-biete zu schaffen. (...)

In der Abwägung hoch gewichtet wurde das Ziel, die Wirtschaftskraft der Stadt zu stär-ken und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dies geht auch einher mit den Zielaussagen des ge-rade in Aufstellung befindlichen „Zentrenkon-zeptes“ der Stadt Lahnstein und wird überge-ordnet auch durch den Regionalen Raumord-nungsplan bestärkt. Die polyzentrische Struk-tur im Verdichtungsraum Koblenz, zu dem

auch die Stadt Lahnstein gerechnet wird, soll demnach gefestigt und weiter entwickelt werden. Dazu sollen neben dem Ausbau der oberzentralen Funktionen der Stadt Koblenz unter anderem auch das Mittelzentrum Lahn-stein weiter gestärkt werden. Im Regionalen Raumordnungsplan wird weiterhin ausge-führt, dass jede Gemeinde Anspruch auf ei-gene Entwicklung hat, die unter anderem den Erfordernissen der örtlichen gewerblichen Wirtschaft Rechnung trägt. Einer Reihe von Gemeinden kommt im Siedlungsstrukturge-füge jedoch eine besondere Funktion zu, die für den nahen Bereich oder auch für den grö-ßeren Raum von Bedeutung ist. Der Stadt Lahnstein, deren Entwicklung im Bereich die-ser Funktionen schon heute über die eigene Entwicklung hinausgeht, wird eine besondere Funktion als Gewerbestandort und als Erho-lungsgemeinde zugewiesen. Mit einer beson-deren Funktion G werden Gemeinden ausge-wiesen, die eine wesentliche Bedeutung als Arbeitsmarktstandort haben und damit für die wirtschaftliche Entwicklung ihres Ver-flechtungsbereichs von besonderer Bedeu-tung sind. Hinsichtlich der weiteren Entwick-lung der Gemeinde steht die Sicherheit der Arbeits- und Produktionsbedingungen im Vor-dergrund. Hierzu zählt auch die Ausweisung von Industrie- und Gewerbeflächen.

Der neue landschaftsplanerische Beitrag kommt im Wesentlichen auf die bereits getroffe-nen, rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zurück. Er empfiehlt allerdings aktualisierte Pflanzenlisten, die in den Bebauungsplan übernommen und gegen die bisher verwendeten Artenlisten ausgetauscht werden.

Im Weiteren geht der Bebauungsplan auf den Vorschlag ein, die Grundflächenzahl (GRZ) - bisher mit 0,8 festgesetzt - zu reduzieren. Dies ist in allen Baugebieten möglich, so dass künftig die GRZ auf 0,6 gesetzt wird. Der Umweltbericht hat dies bereits berücksichtigt, womit sich rechnerisch der Bedarf an einer zusätzlichen Ausgleichfläche erübrigt.

Im weiteren gibt es eine Abweichung von den Vorschlägen des landschaftsplanerischen Beitrages, in dem die Grünfläche mit der Kennzeichnung C zwar mit den vorgeschlagenen Maßnahmen übernommen wird, diese aber als Empfehlung festgesetzt werden. Dies re-sultiert daraus, dass sich nach den dargelegten vergeblichen Bemühungen einer Boden-ordnung (Baulandumlegung) eine solche nicht wieder aufgegriffen werden wird. Insoweit wird eine Neuordnung dieser privaten Grünfläche kaum realistisch sein, wenngleich es nicht ausgeschlossen ist. Vorgebeugt werden soll jedoch der landespflegerischen Auflage, diese Flächen entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes bepflanzen zu müssen - dies insbesondere dann, wenn sich die Eigentumsverhältnisse nicht ändern werden.

Page 51: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 51 VON 360

In Ergänzung zu den Grünflächenfestsetzungen wurden im Bebauungsplan bestimmte zu realisierende Maßnahmen festgeschrieben, die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft erforderlich sind. Diese wurden aus dem landespflegeri-schen Planungsbeitrag abgeleitet bzw. übernommen. Sie tragen den landespflegerischen Zielen eines Biotopverbundes und der Schaffung von Lebensräumen Rechnung.

Darüber hinaus dienen sie dem Ausgleich für entstehende Beeinträchtigungen, unter an-derem der Eingriff in das Klimapotenzial, der Durchgrünung des Gebietes, als deutliche Grünzäsur zwischen gewerblichen Bauflächen und der umgebenden Landschaft sowie dem angrenzenden Wohngebiet, der dezentralen Versickerung von unverschmutztem Nieder-schlagswasser und als Aufenthaltsbereich für die Beschäftigten des Gewerbegebietes und damit zur Qualitätssteigerung des Arbeitsumfeldes.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Sie dienen der Gebietsrandeingrünung sowie der Gliederung des Plangebietes. Die Baumpflanzungen tragen zu einer erheblichen gestalteri-schen, aber auch ökologischen Aufwertung bei.

Die Pflanzverpflichtungen auf den privaten nicht überbaubaren Grundstücks- und Stell-platzflächen sollen der Durchgrünung, Gliederung und Gestaltung dieser Flächen sowie der Verbesserung des Kleinklimas dienen.

Um den Straßenquerschnitt minimieren zu können sind die Pflanzverpflichtungen so struk-turiert, dass ein Teil der Bäume entlang der Straße auf dem privaten Grundstück zu pflan-zen sind. Da aus städtebaulichen Gründen eine gewisse Einheitlichkeit gewollt ist, werden hier genauere Vorgaben hinsichtlich der zu pflanzenden Baumarten gemacht.

Die Verwendung bestimmter Pflanzenarten stützt sich auf die Erkenntnisse des Landes-pflegerischen Planungsbeitrags und auf Bestandserhebungen vor Ort. Aus landespflegeri-scher Sicht ist die Verwendung der in den Pflanzlisten ausgewählten Arten zur Schaffung funktionsfähiger ökologischer Strukturen erforderlich.

2.2.9 Geräuschkontingentierung („Lärmschutzgutachten“)

Der rechtskräftige Bebauungsplan sah bereits für jedes der einzelnen Baugebiete einen spezifischen flächenbezogenen Schallleistungspegel vor, der nicht überschritten werden durfte. Da sich der Zuschnitt der einzelnen Baugebiete - zum Teil auch nur geringfügig - änderte, bedurfte es einer neuen Ermittlung dieser flächenbezogenen Schallleistungspe-gel.

Hierzu wurde ein Fachgutachten erstellt, das die im Bebauungsplan festgesetzten Werte ermittelt hat. Diese Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 hat für jedes der Teilge-biete Tag- und Nachwerte pro Quadratmeter errechnet. Diese Emissionskontingente in Abhängigkeit der Fläche gewährleistet, dass in der Summe aller zulässigen Nutzungen auf allen Flächen des gesamten Bebauungsplanes die Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte an der nächstliegenden vorhandenen Wohnbebauung sicher eingehalten und um mehr als 3 dB(A) unterschritten werden.

Die Geräuschkontingentierung wurde für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungs-planes durchgeführt. Hierin wurden für die einzelnen Gewerbe- sowie Sondergebietsflä-

Page 52: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 52 VON 360

chen Emissionskontingente bestimmt, die bei der späteren Ansiedlung eingehalten werden müssen. Durch diese Vorgehensweise ist gewährleistet, dass in der Summe aller Gewerbe-betriebe innerhalb des Geltungsbereiches die Immissionsrichtwerte an der nächstgelege-nen schutzbedürftigen Bebauung eingehalten bleiben.

In einem weiteren Schritt des Gutachtens wurde überprüft, ob es innerhalb der Sonderge-bietsfläche aufgrund der in der Geräuschkontingentierung ermittelten Emissionskontin-gente möglich ist, ein Fachmarktzentrum zu realisieren.

Wie die Berechnungsergebnisse dieser Machbarkeitsstudie zeigen, werden die zugehöri-gen Emissionskontingente zur Tageszeit sowie zur Nachtzeit eingehalten. Zur Nachtzeit wurde in der Machbarkeitsstudie ausschließlich die haustechnischen Anlagen aller Fach-märke während der „lautesten“ Nachtstunde berücksichtigt. Sogar „kleinere“ Geräusch-entwicklungen wie die sie durch Rückfahrwarner der anliefernden Lkw entstehen können, wurden dabei berücksichtigt.

In Bezug auf die übrigen Gewerbegebietsflächen und eine mögliche Ansiedlung von Ge-werbebetrieben bestehen die Anforderungen des Bebauungsplanes und somit der durch-geführten Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45 691. So ist sichergestellt, dass bei der späteren Nutzung aller Gewerbegebiets- und Sondergebietsflächen der jeweils geltende Immissionsrichtwert an den umliegenden Immissionssorten in der Gesamtheit eingehalten wird.

Der vorhandene Verkehrslärm auf der Bundesstraße B 42 kann bei der Ermittlung der Ge-werbegeräusche keine Berücksichtigung finden, da es sich gemäß der Technischen Anlei-tung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) um Verkehrsgeräusche handelt, die als Vorbelas-tung nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies ist aufgrund der verschiedene Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen ebenfalls nicht möglich.

Maßgebend für die spätere Nutzung sind aber nicht das Gutachten, sondern die tatsäch-lich beantragten und genehmigten Anlagen, die den Nachweis der Einhaltung der im Be-bauungsplan festgesetzten Werte erbringen müssen. Dies gilt für alle Anlagen im gesam-ten Bebauungsplan-Gebiet, sowohl die jetzt bereits prognostizierten des Sondergebiets als auch alle anderen auf den übrigen Gewerbegebietsflächen, ihrem jeweils festgesetzten Kontingent entsprechend.

Die im Bebauungsplan unter 1.2.1 auf Seite 7 festgesetzten Werte entstammen den grundsätzlichen Aussagen des Gutachtens. Von der dort eröffneten Möglichkeit, für die ei-nem bestimmten Richtungssektor liegenden Immissionsorte jeweils um ein dB(A) erhöhte Werte zu erlauben, keinen Gebrauch gemacht. Auf dieses „Zusatzkontingent“ für einzelne Teilflächen mit bestimmter Lärmabstrahlung wurde zugunsten einer einheitlichen, für das gesamte Gebiet geltende praktikable Handhabung verzichtet.

2.2.10 Verkehrsgutachten

Die Belange des Verkehrs, wie sie in § 1 Abs. 6 Nr. 9 des Baugesetzbuches bezeichnet sind, haben in erheblichem Umfang und in vielfältiger Weise für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung Bedeutung. Die Verflechtungen von Städtebau und Verkehr sind heute sehr groß. Aspekte der Versorgung und Erschließung, der Sicherheit, der Wirtschaftlichkeit und

Page 53: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 53 VON 360

des Umweltschutzes kommen hier zusammen und müssen bei der Bauleitplanung verar-beitet werden. Es ist anerkannt, dass die Bauleitplanung den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, durch planerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine „ge-meindliche Verkehrspolitik“ zu betreiben. Mit der BauGB-Novelle 2004 wurden neue Ak-zente gesetzt, einhergehend mit der Stärkung des Anteils der umweltfreundlichen Ver-kehrsträger als auch dem nichtmotorisierten Verkehr, verbunden mit dem Anliegen der Vermeidung und Verringerung von Verkehr im Sinne eine nachhaltigen Verkehrsentwick-lung.

Die Belange des Verkehrs haben grundsätzlich keinen Vorrang vor anderen Belangen. Für die Bauleitplanung bestehen aber bestimmte Vorgaben. Das Baugesetzbuch verlangt als elementare Voraussetzung für die Bebaubarkeit von Grundstücken deren Erschließung (§ 30 BauGB). Bei der Ausweisung neuer Bauflächen ist daher zugleich eine Ausweisung entsprechender Flächen für Erschließungsstraßen und -wege vorzusehen.

Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass durch die Festsetzung von Baugebieten und von Standorten für bestimmte Vorhaben und zu erwartende Verkehrsaufkommen, für das, so-weit notwendig, Verkehrsflächen durch Festsetzungen im Bebauungsplan vorgesehen werden müssen.

Insgesamt ist es Aufgabe der Bauleitplanung, den Belangen aller Verkehrsarten dadurch Rechnung zu tragen, dass sie sich in die städtebauliche Ordnung insoweit einfügen, wie sie diese Integration bedürfen. Für manche Verkehrsarten geht es dabei nur um die Auswei-sung von Flächen für entsprechende Anlagen, bei anderen - etwa den Personennahver-kehr - ist auf eine Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung zu achten. Auch dort, wo die Schaffung der Verkehrsanlagen oder die Verkehrsbedienung nicht der Gemeinde obliegt, sind Auswirkungen auf die kommunalen Raumdispositionen zu erwarten, so wie anderer-seits die gemeindlichen Planungen die Systeme der anderen Verkehrsträger nachhaltig beeinflussen können.

Zu den Belangen des Verkehrs gehört gemäß Nr. 9 auch die Mobilität der Bevölkerung. Damit werden alle Gesichtspunkte erfasst, die sowohl die Mobilitätsbedürfnisse der Bevöl-kerung als auch die Aspekte umfassen, die im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung ursächlich sind für den Grad der Mobilität.

Unter denen in der städtebaulichen Praxis diskutierten Themen „Stadt der kurzen Wege“ und „Kompakte Stadt“ hat Bedeutung, inwieweit durch eine geeignete räumliche Zuord-nung der Wohnstädte zu den Arbeitsplätzen und Orten der Dienstleistungen die Entwick-lung der Mobilität mitbestimmt werden kann.

Gerade die verkehrsgünstige Lage des Gebietes hat mit dazu geführt, das Gewerbegebiet festzulegen, wie es die einleitenden Worte aus der Begründung des Planes erklären: „Im Vorfeld der Bebauungsplanung wurden die Flächenpotenziale in der Stadt untersucht und nach verschiedenen Kriterien geprüft. Bewertet wurden die Lage und Erreichbarkeit der Flächen, die überörtliche Verkehrsanbindung, die mögliche verkehrstechnische Erschlie-ßung und die topographische Situation. Auch die Bedeutung der Flächen aus landespflege-rischer Sicht wurde berücksichtigt. Eine Auswertung der Flächenpotenziale hinsichtlich die-ser Kriterien führte zu dem Ergebnis, dass die Fläche an der Hermsdorfer Straße für die Ausweisung eines Gewerbeparks am geeignetsten ist.“ Die auf kurzem Weg an der

Page 54: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 54 VON 360

überörtliche Straßennetz (über Landesstraße L 335 an Bundesstraße B 42) mögliche An-bindung führt zudem nur an einem einzigen unmittelbar von diesen Straßen erschlossenen Grundstück vorbei. Nicht zuletzt macht diese Verkehrsanbindung auch die östliche gelege-nen Baugebiete attraktiv, da von hier aus auf unmittelbar das Oberzentrum Koblenz er-reicht werden kann.

Für die Abwicklung des Verkehrs ist eine verkehrstechnische Untersuchung erarbeitet worden, welche das Gesamtvorhaben hinsichtlich seiner verkehrlichen Auswirkungen gut-achterlich überprüft hat. Diesem Verkehrsgutachten wurde eine Nutzungsstruktur in Ver-bindung mit dem städtebaulichen Konzept des Investors zugrunde gelegt, wie es nach dem Bebauungsplan maximal zulässig ist.

Die Erstellung dieser Unterlagen resultiert aus der Notwendigkeit der nach § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigenden Belange, ohne dass sie dort na-mentlich aufgeführt werden. So ist bei der Festsetzung von Baugebieten und von Standor-ten für bestimmte Vorhaben das zu erwartenden Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen, für das, soweit notwendig, Verkehrsflächen durch Festsetzungen im Bebauungsplan vor-gesehen werden müssen. Die an das Plangebiet angrenzenden Straßen sind bereits herge-stellt und dem Verkehr gewidmet. Die einzelnen Baugrundstücke des Gewerbeparks wer-den nach Herstellung der neuen Erschließungsstraße faktisch erschlossen sein.

Ziel der Untersuchung war es, in Abhängigkeit von der Flächennutzung eine gesicherte und standortverträgliche Verkehrserschließung für Anwohner-, Kunden- und Lieferverkehr zu entwickeln und damit die verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens aufzuzeigen.

Das Verkehrsgutachten wurde daher unter der Prämisse in Auftrag gegeben, das bei der Änderung des Bebauungsplanes zu erwartende höhere Verkehrsaufkommen gegenüber dem rechtskräftigen Plan abschätzen zu können. Dabei wurde nicht die Differenz zwischen den bisher zulässigen Nutzungen und den künftigen gebildet; vielmehr wurde anhand der konkreten, durch die Planung des Investors vorgegebenen und den Bebauungsplan maxi-mal festgesetzten neuen Nutzungen das zu erwartende Verkehrsaufkommen prognosti-ziert. Dies stellt sich anhand der aus landesplanerischen Vorgaben zwingend in Art und Maß der Einzelhändler festzuschreibenden Nutzungen sehr konkret dar.

Mit den prognostizierten Werten überprüfte der Gutachter die Leistungsfähigkeit und den Verkehrsfluss zur Nachmittagsspitzenstunde zwischen 16 und 17 Uhr an den einzelnen Knotenpunkten. Diese waren zuvor mittels einer elektronischen Verkehrserfassung unter-sucht worden, die zwischen dem 26. September und 2. Oktober 2012 durchgeführt wurde. Durch eine Knotenpunktzählung mit Videoerfassung wurde die verkehrliche Ist-Situation belegt und anhand einer Prognose der Verkehrserzeugung hochgerechnet.

Das Verkehrsgutachten kommt in seiner Zusammenfassung (zitiert aus den Seiten 22 bis 24) zu folgenden Ergebnissen:

Markante Streckenbelastungen sind ca. 5.500 Kfz/d auf der Hermsdorfer Straße zwischen Anschluss Kasernengelände und Einmündung der Rampe zur B 42. In Richtung Kreisver-kehrsplatz Industriestraße/Kölner Straße erhöht sich die Belastung auf 13.350 Kfz/d und der nördliche Querschnitt zur B 42 weist 11.850 Kfz/d aus. Die Zufahrt zum Kasernenge-lände in der Hermsdorfer Straße wird heute von 1.900 Kfz/d genutzt.

Page 55: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 55 VON 360

Bei der Prognose der Verkehrsmengen werden zehn Prozent Zuwachs für die allgemeine Verkehrsentwicklung angenommen. Dieser Faktor berücksichtigt insbesondere die zusätz-lichen neuen Wohneinheiten im Umfeld des geplanten Gewerbeparks.

Für den geplanten Gewerbepark gelangt man zu einem richtungsbezogenen Aufkommen von rund 1.300 Kfz/d, davon werden aber nur 1.100 Kfz/d „außenwirksam“.

Die Berechnung des „Mit“-Falles ergibt für die Hermsdorfer Straße nordöstlich der vorge-sehenen Anbindung des Gewerbeparks eine Belastung von 326 Kfz/Stunde. Dies entspricht einem Zunahmefaktor von 28 Prozent. Südwestlich der Kasernenanbindung werden 675 Kfz/Stunde (Zunahme von 38 Prozent) ausgewiesen.

Östlich des Kreisverkehrsplatzes liegen die Belastungen zukünftig bei 1.263 Kfz/Stunde Dies entspricht einer Zunahme um 14 Prozent. Dem gegenüber werden auf der Rampe zur B 42 Belastungen von 1.142 Kfz/Stunde (Zunahme 12 Prozent) erreicht.

Die Überprüfung von Leistungsfähigkeit und Verkehrsfluss ergibt für die Anbindung des Gewerbeparks im Zuge der Hermsdorfer Straße keine Probleme. Als unsignalisierte Ein-mündung mit Mischspuren in allen Zufahrten wird die Gesamtqualitätsstufe „A“ (ausge-zeichnet) ausgewiesen. Die Reserve gegenüber einem instabilen Verkehrsfluss der Stufe „E“ beträgt für die Gesamtmenge 245 Prozent.

Die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur im Zuge der Hermsdorfer Straße ist aus leistungstechnischen Aspekten und nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen nicht erforderlich.

Für die Einmündung der Hermsdorfer Straße in die Rampe der B 42 wird unter Beachtung einer Steigerung der Einfahrmenge um 18 Prozent gegenüber der aktuellen Zählung die Qualitätsstufe „D“ (noch stabil) erzielt. Die Reserven gegenüber einem instabilen Ver-kehrsfluss liegen bei nur einem Prozent, so dass die Grenzleistungsfähigkeit erreicht ist.

Für einen möglichen Kreisverkehrsplatz wird im „Mit-Fall“ die Qualität des Verkehrsflusses innerhalb der Stufe „B“ (gut) ausgewiesen und hat 14 Prozent Reserven gegenüber einem instabilen Verkehrsfluss. Ökonomisch betrachtet ist der Kreisverkehr eher kritisch zu se-hen, da die maßgebenden Hauptströme im Verkehrsfluss gehindert werden und somit hö-here Fahrzeiten entstehen. Zum anderen wird mit dieser Lösung in die überregionale Funk-tion der Bundesstraße eingegriffen, so dass Einwendungen des Straßenbaulastträgers nicht auszuschließen bzw. zu erwarten sind.

Es wird empfohlen, nach Realisierung des Gewerbeparks das Verkehrsbild in diesem Be-reich nochmals zu erheben und so die tatsächlich eingestellten Veränderungen in einer Wirkungsanalyse abzuleiten. Kapazitätssteigernde Maßnahmen sind für diese Einmün-dung im Bedarf durch einfache bauliche Änderungen in der Zufahrt vom Kreisverkehrsplatz realisierbar.

Nach HBS (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) errechnet sich für den Kreisverkehrsplatz in der Industriestraße unter Beachtung einer Steigerung der Ein-fahrmenge um 12 Prozent gegenüber der aktuellen Zählung die Stufe „E“ mit instabilem Verkehrsfluss. Die Überschreitung der Stufe „D“ beträgt jedoch nur drei Prozent; damit be-findet sich der Knoten im Bereich der Grenzleistungsfähigkeit.

Page 56: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG PLANUNG

SEITE 56 VON 360

Da die Prognoseansätze deutliche zur belastungsintensiven Seite gewählt wurden, bereits für die heutige Spitzenstunde die Reserve gegenüber einem instabilen Verkehrsfluss nur bei acht Prozent liegt und damit die Einstufung der Verkehrsqualität nicht ausschließlich durch das geplante Vorhaben in der Hermsdorfer Straße begründet ist, wird auch für die-sen Knotenpunkt empfohlen, in einer Wirkungsanalyse die Kapazität nochmals zu über-prüfen.

Dabei kommt der Gutachter abschließend zu folgenden, hier zusammengefasst wiederge-gebenen Ergebnissen ...

... für den Knotenpunkt Hermsdorfer Straße / Gewerbepark: „Die Einrichtung einer separaten Linkabbiegespur im Zuge der Hermsdorfer Straße ist aus leistungstechni-schen Aspekten (...) nicht erforderlich.“ (Seite 23) und

... für den Knotenpunkt Hermsdorfer Straße / Rampe B 42: „Für einen möglichen Kreisverkehrsplatz wird (...) die Qualität des Verkehrsflusses innerhalb der Stufe „B: gut“ ausgewiesen. Ökonomisch betrachtet ist der Kreisverkehr eher kritisch zu se-hen, da die maßgebenden Hauptströme im Verkehrsfluss gehindert werden und so-mit höhere Fahrzeiten entstehen. (...) Kapazitätssteigernde Maßnahmen sind ... im Bedarf durch einfache bauliche Anlagen (...) realisierbar. (...) Durch marginale Ände-rungen in der Zufahrt (Ausfädelungsspur/Dreiecksinsel und untergeordneter Rechts-abbieger in Richtung Hermsdorfer Straße) ließe sich ein guter Verkehrsfluss errei-chen.“ (Seite 23 i.V.m. Seite 19) sowie

... für den Kreisverkehrsplatz Industriestraße: „Sowohl für die Analyse als auch den „Mit-Fall“ wird für den Kreisverkehrsplatz der Bereich der Grenzleistungsfähigkeit er-reicht. (...) Aufgrund der Topographie sind bauliche Maßnahmen zur Steigerung der Verkehrsqualität nicht problemlos zu realisieren. (...) Da die Prognoseansätze deut-lich zur belastungsintensiveren Seite gewählt wurden, bereits für die heutige Spit-zenstunde die Reserve gegenüber einem instabilen Verkehrsfluss nur bei acht Pro-zent liegt und damit die Einstufung der Verkehrsqualität nicht ausschließlich durch das geplante Vorhaben begründet ist, wird empfohlen diesen Knotenpunkt in einer Wirkungsanalyse nochmals zu überprüfen.“ (Seite 20 i.V.m. Seite 24)

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieses Gutachtens mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 4. Juli 2013 entschieden, dass eine Änderung der Planzeichnung für die Knotenpunkte Hermsdorfer Straße / Gewerbepark und Hermsdorfer Straße / Rampe B 42 nicht vorgenommen wird bzw. hinsichtlich des problematischen Kreisverkehrsplatzes In-dustriestraße nicht vorgenommen werden kann, da er außerhalb des Geltungsbereiches gelegen ist.

Page 57: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERLÄUTERUNG EINZELNER FESTSETZUNGEN

SEITE 57 VON 360

2.3 Erläuterung einzelner Festsetzungen

2.3.1 Art der baulichen Nutzung

Der ursprüngliche Bebauungsplan gliederte sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in vier einzelne Teilbereiche mit entsprechender nummerische Kennzeichnung. Gemäß § 8 i.V.m. mit § 1 Abs. 4, 5, und Abs. 6 BauNVO war in allen Teilbereichen ein Gewerbege-biet festgesetzt. Hier sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffent-liche Betriebe zulässig, sofern der festgesetzte flächenbezogene Schallleistungspegel nicht überschritten wird. Zudem waren in allen Teilbereichen zulässig: Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Anlagen für (gewerblich betriebene) sportliche Zwecke, Anlagen für kirchliche Zwecke, Anlagen für gesundheitliche Zwecke und Einzelhandelsbetriebe, die auf Sortimente mit geringem oder keinem zentrenbildenden Charakter beschränkt sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² nicht überschreitet. Solche sind in Mischgebieten und Gewer-begebieten allgemein zulässig, da sie aufgrund ihrer Geschossfläche, die einer Verkaufs-fläche von 800 m² entspricht, als „nicht-großflächig“ gelten. Eine Konkurrenz mit inner-städtischen Sortimenten wird durch die Begrenzung auf Sortimente mit geringem oder keinem zentrenbildenden Charakter von vorneherein ausgeschlossen.

Einzelhandelsbetriebe mit Geschossflächen über 1.200 m² gelten generell als „großflächig“ und dürfen nur in Kern- oder Sondergebieten zugelassen werden. Solche Betriebe können sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken. Betriebe mit einer Geschossfläche über 1.200 m² mit einem Sortiment ohne zentrenbildenden Cha-rakter sollten daher lediglich ausnahmsweise zulässig sein, da negative Auswirkungen auf die Innenstadt nicht auszuschließen waren. Daher behielt sich die Stadt Lahnstein vor, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, womit sicher gestellt werden sollte, dass die Konsequen-zen einer solchen Ansiedlung sorgfältig geprüft werden.

Durch die Änderung des Bebauungsplanes soll sich die Palette möglicher Nutzung grund-sätzlich nicht ändern. Der Schwerpunkt kann sich dadurch aber auf den (großflächigen) Einzelhandel verlagern, dessen Zulässigkeit durch die Festsetzung eines Sondergebietes neu definiert wird. Diese - westlich der Erschließungsstraße - gelegenen Flächen können auch zukünftig gewerblichen Nutzungen dienen, die hier nicht ausgeschlossen werden.

Aus dem Katalog der Nutzungsarten nach der Baunutzungsverordnung wurden die Anla-gen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke jeweils als „ausnahmsweise zulässig“ festgesetzt. Diese breitgefächerten Nutzungen sollen nicht gänzlich ausgeschlossen wer-den, aber nur im Einzelfall eine Genehmigung erhalten. Grundsätzlich sollten diese eher innerstädtisch geprägten Anlagen nur zweitrangig berücksichtigt werden.

Anlagen für (gewerblich betriebene) sportliche Zwecke und Anlagen für gesundheitliche Zwecke sind in den gewerblichen Bereichen des Gebietes allgemein zulässig, ebenso wie die ein Gewerbegebiet prägenden Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.

Page 58: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERLÄUTERUNG EINZELNER FESTSETZUNGEN

SEITE 58 VON 360

Neben den differenziert für zulässig erklärten Einzelhandelsbetriebe sind alle weiteren im gesamten Baugebiet ausgeschlossen.

Auch Tankstellen sollen zur Vermeidung eines reinen Kfz-beeinflussten Andienerverhaltens außen vorbelassen werden.

Betriebe des Beherbergungsgewerbes waren im rechtskräftigen Bebauungsplan nicht vor-gesehen. Sie tauchen nun als allgemein zulässige Nutzungen in den Gewerbegebieten GE-2 und GE-3 auf. In diesen beiden Gebieten wurden die vormals zulässigen Einzelhan-delsbetriebe aufgrund landesplanerischer Vorgaben nunmehr ausgeschlossen. Als Kom-pensation für den Verlust dieses Nutzungspotenzials sieht der Bebauungsplan nun vor, Be-triebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zuzulassen.

Des Weiteren sind Nutzungen, deren Anwesenheit „Trading down-Effekte“ verursachen könnten, für unzulässig erklärt worden. Das sind insbesondere die Vergnügungsstätten und die speziell genannten Bordellbetriebe; dies daher, weil Bordellbetriebe laut Baunut-zungsverordnung unter die „Gewerbebetriebe aller Art“ fallen und ansonsten allgemein zulässig sind.

Im Bebauungsplan können einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen ausgeschlossen werden. Für eine solche Festsetzung bedarf es städtebaulicher und nicht moralischer oder gewerbe-rechtlicher Gründe. Denn Festsetzungen des Bebauungsplans als Bodennutzungsregelun-gen sind nur gerechtfertigt, wenn sie von dem Ziel bestimmt sind, die bauliche und sons-tige Nutzung der Grundstücke aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu leiten und eine sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Die Gemeinde muss in Bezug auf Probleme, die nicht die Ordnung der Bodennutzungen in der Gemeinde, sondern andere Bereiche betreffen, wie den allgemeinen Jugendschutz und die Vorsorge gegen die Förderung oder Ausbeutung der Spielleidenschaft, die Wertung des dafür zuständigen Bundesgesetzgebers hinnehmen, der die Gewerbefreiheit auch für Spielhallen gewährleis-tet und den durch sie möglichen Gefahren für die genannten Gemeinwohlbelange durch bestimmte Anforderungen in der Gewerbeordnung vorzubeugen sucht.

Der hier vorgenommene Ausschluss von Vergnügungsstätten und Bordellbetrieben ge-schieht insbesondere wegen ihrer negativen Auswirkungen auf die Umgebung -sowohl in-nerhalb des Gebietes selbst als auch auf die randlichen gelegenen Wohngebiete. Als mit-telbare Auswirkung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten kommt es zu einer mit einer Niveauabsenkung verbundenen Strukturveränderung, dem „Trading down-Effekt“.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes müssen die städtebaulichen Gründe eine spezielle Qualität haben. Dies sind vorliegend gegeben, da es in erster Linie darum geht, das neue Nahversorgungszentrum ausschließlich als solches entstehen zu las-sen, damit von Beginn an der gefürchtete „Trading down-Effekt“ nicht einsetzen kann. Ge-rade die unmittelbare Nähe zur überörtlichen Bundesstraße B 42 - und der damit verbun-dene große Einzugsbereich - könnte den Standort für Betreiber von Vergnügungsstätten, aber auch Bordellbetrieben, attraktiv erscheinen lassen. Die Sorge um mit der damit ein-gehergehenden Niveauabsenkung würde einen Attraktivitätsverlust des neuen Nahversor-gungszentrums bewirken. Das Bestreben nach Sicherung des vielfältigen Angebots an Ge-

Page 59: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERLÄUTERUNG EINZELNER FESTSETZUNGEN

SEITE 59 VON 360

schäften wäre damit umsonst gewesen. Verbleibende Flächen sollen nach wie vor der ge-werblichen Nutzung dienen, so dass diese gestärkt und nicht durch Ansiedlung von Ver-gnügungsstätten, die sich erfahrungsgemäß wirtschaftlicher tragen, verdrängt wird.

Der „Trading down-Effekt“ wird unter anderem gerade durch eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investiti-onsbedarf und geringerer Ertragsstärke ausgelöst. Denn der Wettbewerb um Grundstücke und Immobilien zwischen Konkurrenten mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Ver-drängung von Gewerbebetrieben mit schwächerer Finanzkraft.

Mit dem Ausschluss solcher Betriebe werden frühzeitig die planerischen Voraussetzungen geschaffen, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet.

Ein weiterer Aspekt liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft des Nahversorgungszent-rums. Nachteilige Auswirkungen durch Vergnügungsstätten und Bordelbetriebe auf inner-städtische Wohngebiete müssen von vorneherein ausgeschlossen werden. Durch die Nachbarschaft von Bordellen wird im Allgemeinen der Wert von Wohngrundstücken ge-senkt; das erschwert die Herstellung einer sozialen Ausgewogenheit im Wohngebiet.

Der Ausschluss von Bordellen in einem Gewerbegebiet ist geeignet, dort vorhandenes oder anzusiedelndes produzierendes Gewerbe und industrielle Nutzung gegen einen finanziell begründeten Verdrängungswettbewerb zu schützen.

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass das Städtebaurecht sozialethisch neutral ist, nur auf das bodenrechtliche Konfliktpotential reagiert und versucht, eine dem Wohl der All-gemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Der Baunutzungs-verordnung liegt das städtebauliche Leitbild zugrunde, dass Wohnen und die Ausübung der Prostitution durch Bordelle und bordellartigen Betriebe, einschließlich von Termin-wohnungen, städtebaulich zu trennen sind, da diese Nutzungen nach der empirisch beleg-baren typisierenden Betrachtungsweise in Bereichen unverträglich sind, wo gewohnt wird.

Die landesplanerische Vorgabe zur Regelung der Einzelhandelsnutzungen greift tief in den Katalog der Baunutzungsverordnung ein. Diese erlaubt ansonsten grundsätzlich die Zuläs-sigkeit von Einzelhandelsbetrieben unterhalb der sogenannten Großflächigkeit auch in Gewerbegebieten, wovon der rechtskräftige Bebauungsplan Gebrauch machte. Um den in den Bebauungsplan gesetzten Vertrauensschutz nicht aufs Spiel zu setzen, sind differen-zierte Vorgaben vonnöten.

Zwar offeriert das raumordnerische Prüfungsergebnis den bestehenden Bestreben einen Bestandschutz, doch kann sich hierauf nicht ohne Eingehen in ein planerisches Risiko ver-lassen werden: Ein Bestandschutz kann im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden! Mit dem Verbot dieser Nutzung wird ausgesagt, dass sie letzten Endes hier nicht erwünscht ist und auf Dauer gesehen entfernt werden muss.

Theoretisch ist bei fehlender Zulässigkeitsvoraussetzung sogar denkbar, eine solche Nut-zung zu untersagen, wenngleich dies Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde aus-lösen könnte. Auf jeden Fall würde dies für die Eigentümer einer ordnungsgemäß geneh-

Page 60: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERLÄUTERUNG EINZELNER FESTSETZUNGEN

SEITE 60 VON 360

migten Anlage erhebliche Probleme mit sich bringen: so können beispielsweise Probleme bei Veräußerung von Grundstück und Gebäude entstehen, bei der Belastung im Grund-buch oder bei der Frage nach finanziellen Sicherheiten im Falle notwendiger Bankbürg-schaften. Desgleichen ist jeglicher Erweiterungsanbau oder gar eine genehmigungspflich-tige Instandsetzung einer Nutzung in Frage gestellt, für die der Bebauungsplan keine Zu-lässigkeit vorsieht. Nicht zuletzt bedeutet eine ausgesprochene Unzulässigkeit für diese Nutzung im Bebauungsplan einen erheblichen Eingriff in das Eigentum, da das Grundstück im Falle einer Weiterveräußerung an Wert verliert, weil Nachfolgebesitzer die dann für unzulässig erklärte Nutzung nicht wieder ausüben dürfen.

Der Bebauungsplan sieht sich daher in der Pflicht, im Gewerbegebiet GE-1 zumindest eine ausnahmsweise zulässige Nutzung zu formulieren, nach der Einzelhandel mit nicht–Innen-stadt relevanten Sortimenten bis zu einer bestimmten maximalen Verkaufsfläche zulässig sind. Unter die nicht-innenstadtrelevanten Sortimente nach der „Lahnsteiner Liste“ fallen auch die medizinischen und orthopädischen Geräte (Sanitätsbedarf) nach Nr 47.74 WZ 2008. Von einer Festschreibung auf genau dieses - bisher vorhandene Sortiment - wurde abgesehen, da die anderen in der Lahnsteiner Liste definierten nicht-innenstadtre-levanten Sortimente vergleichbar sind und in dieser Größenordnung auch für verträglich angesehen werden. Über die nur „ausnahmsweise“ zulässig getroffene Regelung bleibt die Möglichkeit offen, über die Planungshoheit steuernd einzugreifen.

Ähnlich gelagert ist die Nutzung im Gewerbegebiet GE-3, wo eine im Außenbereich gele-gene Groß- und Einzelhandelsnutzung nunmehr durch den Bebauungsplan nicht für unzu-lässig erklärt werden kann. Hier wird allerdings durch die Festsetzung des Einzelhandels mit Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln definitiv festgelegt, dass keine anderen Einzel-handelsnutzungen mehr zugelassen werden können.

Der Schwerpunkt des „Gewerbeparks Hermsdorfer Straße“ liegt nach der Änderung des Bebauungsplanes mit knapp der Hälfte seiner flächenmäßigen Nutzung auf dem Sonder-gebiet Einkaufszentrum.

Hier bestimmt eine explizite Vorgabe des raumordnerischen Prüfungsergebnisses nicht nur die Festsetzung der Sortimente, sondern auch die Größe ihrer Verkaufsfläche. Dies bedingt eine erheblich differenziertere Festsetzung als es noch zu den Zeiten während der Aufstel-lung des ursprünglichen Bebauungsplanes möglich war: Damals konnten zwar Einzelhan-delsbetriebe mit einer gewissen Beschränkung auf zentren- oder nicht-innenstadtrelevante Sortimente vorgegeben werden, nicht jedoch deren Anzahl.

Um die landesplanerischen Vorgaben umzusetzen, damit definitiv nur jeweils eine der zu-lässig erachteten Anlagen gebaut werden kann (bzw. in der Summe mehrere Anlagen die maximale Verkaufsfläche nicht überschritten wird), bedarf es eines komplexen mathema-tischen Vorganges. Nach der Rechtsprechung muss gesichert werden, dass die ausgespro-chene Zulässigkeit nur eines Betriebes nicht dazu führen darf, dass der Erst-Antragstel-lende diesen Zuschlag erhält, weitere Grundstückseigentümer dann aber „leer ausgehen“.

Der daher getroffene Festsetzungsweg gründet auf einem festgelegten Verhältnis zwi-schen Grundstücksgröße und maximal möglicher Verkaufsfläche. Um dieses Verhältnis zu ermitteln, wurde zunächst festgestellt, wie auf der ca. 24.200 m² großen Fläche des Son-dergebietes die nach dem raumordnerischen Prüfungsergebnis maximal zulässige Ver-

Page 61: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERLÄUTERUNG EINZELNER FESTSETZUNGEN

SEITE 61 VON 360

kaufsfläche von 4560 m² untergebracht werden kann. Als Quotient zwischen diesen beiden Werten ergibt sich die sogenannte Verkaufsflächenzahl (VKZ) von gerundet 2,0 - das heißt, dass zwanzig Prozent der Fläche des Grundstückes als Verkaufsfläche im Einkaufszentrum zulässig ist.

Aus dieser Verkaufsfläche (VK) werden in einem zweiten Schritt die jeweiligen Anteile der fünf einzelnen Nutzungen ermittelt, dies aber zusätzlich beschränkt durch den absoluten Wert der maximalen Verkaufsfläche nach dem raumordnerischen Prüfungsergebnis.

Aufgrund notwendiger Rundungen bei der Verkaufsflächenzahl auf eine Kommastelle als auch der Ermittlung der anteiligen Verkaufsfläche auf gerade Zahlen entsteht in der Sum-me der Anteile eine rechnerische Differenz auf einhundert Prozent, die für die Festsetzung an sich bedeutungslos ist.

Das raumordnerische Prüfungsergebnis geht von der Zulässigkeit einer maximal mögli-chen Verkaufsfläche aus. Tatsächlich hat sich seit Feststellung dieses Ergebnisses gezeigt, dass diese Größenordnung nicht zwingend ausgeschöpft werden muss. In zwei Fällen – beim Einzelhandel mit Bekleidung, Schuhen und Lederwaren sowie beim Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren gehen die Betreiber dieser beiden Anlagen von tatsächlich kleineren Läden aus, so dass die Verkaufsflächen konkret um ein Achtel bzw. ein Viertel verringert wurden.

Die Notwendigkeit, die nach raumordnerischen Prüfungsergebnis maximal zulässige Flä-che auch als solche im Bebauungsplan festzuschreiben, stellt sich somit nicht mehr ein. Nicht zuletzt bringt diese Verringerung der Verkaufsfläche auch ein rechnerisch ermitteltes verringertes Verkehrsaufkommen mit sich. Durch die Festsetzung im Bebauungsplan wird diese Regelung verbindlich, wovon auch im späteren Baugenehmigungsverfahren nicht mehr abgewichen werden kann.

Eine weitere Vorgabe des raumordnerischen Prüfungsergebnisses ist die Verpflichtung, nur einen bestimmten Anteil der Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente zu gestatten. Diese Vorgabe ist – wie die übrigen des raumordnerischen Prüfungsergeb-nisses – „geeignet darzustellen bzw. festzusetzen“, wie es das Ziel Z 60 des Landesent-wicklungsprogramms IV vorgibt. Ein gewisser Spielraum um diese Geeignetheit festzu-stellen bzw. anzuwenden ist somit gegeben: um nicht in jedem Fall eine städtebaulich un-begründbare differenzierte Vorgabe eines Ausschlusses für innenstadtrelevante Randsor-timente nach prozentualem Anteil und absoluten Flächenvorgaben festsetzen (geschweige denn in der späteren Praxis des Baugenehmigungsverfahrens zu genehmigen und über-prüfen) zu müssen, hat der Bebauungsplan eine einheitliche Vorgabe getroffen, Randsor-timente nur auf einer Fläche von jeweils zehn Prozent der Verkaufsfläche zu gestatten.

Damit die Flächenbegrenzung beim Lebensmittelvollsortimenter eingehalten werden kann, für den das raumordnerische Prüfungsergebnis nur maximal fünf Prozent, aber nicht mehr als sechzig Quadratmeter innenstadtrelevante Randsortimente gestattet, sieht der Bebauungsplan eine zusätzliche Kappungsgrenze vor, nach der diese Sortimente maximal achtzig Quadratmeter als absolutem Wert abdecken dürfen. Dies entspricht mathema-tisch zehn Prozent der maximalen Verkaufsfläche eines nicht-großflächigen Betriebes.

Die planerische Freiheit, von den diffizilen Vorgaben des raumordnerischen Prüfungser-gebnisses abzuweichen zu dürfen - was zum Teil zu geringfügigen Überschreitungen in den

Page 62: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERLÄUTERUNG EINZELNER FESTSETZUNGEN

SEITE 62 VON 360

absoluten Quadratmeterzahlen führt - bleibt dem Bebauungsplan bei der Umsetzung die-ser Vorgaben gestattet. Es ist Aufgabe des Bebauungsplanes, diese Festsetzungen städte-baulich zu begründen: die mathematisch differenziert auf einzelne Quadratmeter vorge-schriebenen Werte aus der Multiplikation von Kaufkraftabfluss, Flächenproduktivität und sonstigen Koeffizienten müssen hier zugunsten eines einheitlichen und auch handhabba-ren Rechenweges weichen. Die getroffenen Festsetzungen machen - trotz ihrer Komplexi-tät - überschaubar deutlich, welche Sortimente in welcher maximalen Verkaufsfläche er-laubt sind, ohne dass dies mittels eines für jeden Einzelfall vorgeschriebenen gesonderten Berechnungsmodus zu ermitteln wäre.

Einschränkungen des unternehmerischen Handelns können, je nach Ausmaß, einen Eingriff in das Eigentum bedeuten. Das Eigentum ist durch das Grundgesetz garantiert und um-fasst auch die Baufreiheit. Da die Bauleitplanung Inhalte und Schranken des Eigentums bestimmen, sind die Belange des schutzwürdigen Eigentums ein in besonderer Weise zu berücksichtigender Belang und nur gerechtfertigt, wenn sie die Belange des Eigentums nicht unverhältnismäßig hinter sonstige Belange zurückstellt.

2.3.2 Maß der baulichen Nutzung

Bereits der rechtskräftige Bebauungsplan hatte das Maß der baulichen Nutzung über eine Kombination von Grundflächenzahl (GRZ) und Baumassenzahl (BMZ) festgesetzt und durch eine Vorgabe zur Höhe der baulichen Anlagen ergänzt. Lediglich im Gewerbegebiet GE-1 war anstelle der Baumassenzahl eine Geschossflächenzahl von 2,4 zur Anwendung gekommen. Dies hatte den Grund, dass im Eingangsbereich des neuen Gewerbegebietes nach damaligen Vorstellungen dem Bau von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden der Vorzug gegeben werden sollte. Nachdem gerade diese Fläche nunmehr bereits bebaut ist, gibt es für eine derartige Differenzierung keinen Bedarf mehr. Eine einheitliche Bau-massenzahl über das gesamte Gebiet lässt sich als städtebauliche Vorgabe ohne Nennung von Abweichungen oder Ausnahmen begründen und bringt daher auch keinen Unterschied zur vormaligen Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe mit sich, die nach wie vor bei zwölf Metern legt.

Zu einer Änderung des Maßes der baulichen Nutzung führt die neuerliche Festsetzung ei-ner Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,6. Der rechtskräftige Bebauungsplan hatte die Festset-zung der GRZ an der Höchstgrenze des § 17 BauNVO orientiert, da hier eine weitgehende Überbauung für die Nutzung als Gewerbegebiet erforderlich schien. Eine geringere Grund-flächenzahl, die damit eine geringere Nutzungsdichte ermöglicht, hätte nach damaliger Auffassung das Gebiet für potenzielle Gewerbetreibende unattraktiv gemacht, da sie dann nur einen bestimmten Teil ihres Grundstücks baulich nutzen könnten. Zudem hätte - so wurde in der Abwägung argumentiert - die Ausweisung einer niedrigeren GRZ zur Folge, dass damit weniger Flächen für eine gewerbliche Entwicklung zur Verfügung stünden.

Damalige Forderungen, die Grundflächenzahl noch über den Wert von 0,8 hinausgehend zu gestatten als auch landespflegerische Bedenken, diese zu reduzieren, wurden begrün-det zurückgewiesen. Insbesondere wurde die Effizienz des Gewerbegebietes in Frage ge-stellt, da die nach Vorgaben der Landesplanung zu erreichenden Flächenkapazität im ge-werblichen Bereich dann dazu geführt hätte, an anderer Stelle weitere gewerbliche Flä-

Page 63: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERLÄUTERUNG EINZELNER FESTSETZUNGEN

SEITE 63 VON 360

chen ausweisen zu müssen, welche aufgrund der räumlich beengten Verhältnisse im Rheintal nicht zur Verfügung standen.

Mit der in den letzten Jahren eingetretenen Entwicklung und dem Rückgang des Bedarfes als auch gleichzeitig der Entstehung neuer Gewerbeflächen auf den Didiergelände und dem damals aufkommenden enormen Potenzial auf dem Güterbahnhof Oberlahnstein, schien dies die richtige Entscheidung zu sein. Nach heutigen Erkenntnissen und den Forde-rungen, Flächenversiegelungen landespflegerisch ausgleichen zu müssen, konnte eine Re-duzierung der Grundflächenzahl um ein Viertel ihres ursprünglichen Wertes auf 0,6 er-reicht werden.

Auch mit dieser Festsetzung wird sich das Gewerbegebiet nicht als unwirtschaftlich erwei-sen, vielmehr aber an Attraktivität gewinnen, wenn eben nur maximal sechzig Prozent der Grundfläche nur mit baulichen Anlagen überstellt werden darf. Die übrigen gesetzlichen Regelungen über den Berechnungsmodus der Baunutzungsverordnung bleiben erhalten.

2.3.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

Durch die Festsetzung der überbaubaren Flächen wird die Stellung der Gebäude auf dem Grundstück definiert. Da es keine städtebauliche Erfordernisse gibt, hier eine differenzierte oder gar kleinteilige Führung der Baugrenzen einzuführen, ist von einer grundsätzlich großzügigen Handhabung mit einem Abstand von parallelen drei Metern zu Erschlie-ßungsstraße und Grundstücksgrenze ausgegangen worden.

In den Bereichen, in denen anderweitige Vorgaben bestehen („Bauverbotszone“ zur B 42 und Abstand zu den Gärten der Theodor-Zais-Straße) wurden Vorgaben von zwanzig bzw. dreißig Meter Abstand eingetragen.

Im Übrigen bestimmt die rheinland-pfälzische Landesbauordnung mit ihren eigenen Re-gelungen daraus einzuhaltende Abstände.

Dies betrifft auch die Führung der Nutzungsrechte (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) deren Grundbucheintrag mit genau definierten Vorgaben zu erfolgen hat. Eine Überbauung von Leitungsrechten wird daher nicht möglich sein, auch wenn der Bebauungsplan mit seinen überbaubaren Flächen dies offeriert. Eine städtebauliche Vorgabe, die Führung von Lei-tungsrechten außerhalb der bebaubaren Flächen zu legen, gibt es indes nicht. Hier soll der Plan flexibel bleiben, damit im Falle einer anderweitigen Führung von Leitungen oder ihres gänzlichen Wegfalls keine unbegründbaren Einschränkungen bei der Wahl eines Gebäude-standortes auftreten.

2.3.4 Flächen für Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen

Eine Einschränkung über Art und Maß der Nebenanlagen trifft der Bebauungsplan nicht. Gerade in Gewerbe- und Sondergebieten sollen Nebenanlagen jeglicher Art möglich sein, zum Teil auch außerhalb der überbaubaren Flächen. Grenzen sind allerdings entlang der Straßenräume gesetzt, wo sowohl Garagen als auch Nebenanlagen einen Mindestabstand von einem halben Meter einhalten müssen.

Dass auch Stellplätze einen solchen Mindestabstand einhalten müssen, liegt daran, dass der Bebauungsplan mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die unmittelbare Zu-

Page 64: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERLÄUTERUNG EINZELNER FESTSETZUNGEN

SEITE 64 VON 360

fahrt von Stellplätzen von der Erschließungsstraße aus verbieten muss. Der hierbei entste-hende Ein- und Ausfahrtsverkehr würde zu nicht vertretbaren Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen führen. Die Errichtung von Stellplätzen ohne diesen Mindestabstand kann daher nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Zufahrt von der öffentlichen Fläche aus durch eine Einfriedung unmöglich gemacht wird.

2.3.5 Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser

Die Behandlung des Niederschlagswassers erfolgt unter Beachtung des Landeswasserge-setzes und der allgemeinen Entwässerungssatzung der Stadt Lahnstein. Des Weiteren trifft der Bebauungsplan eigene Festsetzungen unter der Überschrift von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Das im rechtkräftigen Bebauungsplan enthaltene Entwässerungskonzept entstand wäh-rend der Phase der Planaufstellung in den Jahren 1997-99 als damals aktuelles Mulden-Rigolsystem, das mit in West-Ost-Richtung liegenden Muldenkaskaden und zwischenlie-genden Querdämmen angedacht worden war. Des Weiteren sollte das zurückzuhaltende Wasser über die Grabenschultern breitflächig in den Böschungsflächen versickern.

Fünfzehn Jahre später hat sich die eine oder andere Überlegung der damaligen Zeit relati-viert, so dass man heute wieder von offenen Mulden Abstand nimmt und stattdessen eine Fläche zur Sammlung, Rückhaltung und Versickerung des Niederschlagswassers vorhält. Ein solches Versickerungsbecken ist im Norden des Gebietes innerhalb einer festgesetzten privaten Grünfläche zu errichten, mit der Vorgabe, dass das Niederschlagswasser aus dem Sondergebiet dorthin zu führen ist. Des Weiteren ist es mit einem Notüberlauf an die Ka-nalisation anzuschließen. Ein geotechnischer Bericht zur Bebaubarkeitsuntersuchung sagt dem Standort des Versickerungsbeckens hierfür geeignete Qualitäten nach.

In den übrigen gewerblich nutzbaren Gebieten des Bebauungsplanes ist der Standort eines solchen Versickerungsbeckens nicht festlegbar, weil auf eine flexible Einteilung späterer Grundstücke Wert gelegt wird. Für diesen Fall trifft der Bebauungsplan textliche Festset-zungen, dass auch in den Gewerbegebieten das Niederschlagswasser der befestigten und unbefestigten Flächen auf den einzelnen Grundstücken in den nicht überbauten Flächen durch die belebte Oberbodenzone hindurch in flachen Geländemulden zurückzuhalten und versickern zu lassen ist.

Dies kann durch Mulden, Rigolen, offene und geschlossene Gräben geschehen, damit das Niederschlagswasser anschließend gedrosselt dem Mischwasserkanal zugeführt werden kann, wenn eine Versickerung in Folge von schwach bis sehr schwach durchlässigem Un-tergrund nicht möglich ist. Um dies verbindlich zu regeln, wird eine maximale Drosselab-flussspende festgesetzt, die in den noch unbebauten Gebieten GE-1b und GE-2 gesondert festgesetzt ist.

2.3.6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen

In der Planzeichnung sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen ein-getragen. Mit den Nummern 1 bis 4 sind verschiedene Nutzungsrechte unterschieden

Page 65: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERLÄUTERUNG EINZELNER FESTSETZUNGEN

SEITE 65 VON 360

worden, die zur Erschließung angrenzender Gartenflächen als auch einer grundsätzlich verbesserten Fußwegebeziehung dienen. Des Weiteren sind Leitungsrechte eingetragen, wo diese für eine wirtschaftliche Leitungsführung mit dem vorhandenen Gefälle sinnvoll sind.

Die hiernach zulässige Nutzung kann aber sowohl öffentlich als auch privat sein. Die Fest-setzung solcher Rechte bedarf der dinglichen Umsetzung. Keineswegs begründet sie be-reits das entsprechende dingliche Recht. Als solche dinglichen Rechte, kommen Baulasten in Betracht, ansonsten bedarf es beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten oder Grund-dienstbarkeiten nach dem § 1018 ff. und 1090 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Da diese Rechte dem Eigentümer ein bestimmte Tun, Dulden oder Unterlassen aufgeben, müssen sie in ihrem Inhalt genau bestimmt sein. Dies bedeutet für die planerische Festset-zung, dass schon diese so präzise sein muss, dass hieraus unmittelbar das entsprechende dingliche Recht abgeleitet werden kann. Darüber hinaus muss die Festsetzung nach dem Kreis der Begünstigten präzisiert sein; diese werden in den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes explizit genannt.

2.3.7 Örtliche Bauvorschriften nach der Landesbauordnung

Die örtlichen Bauvorschriften nach der Landesbauordnung werden als auf Landesrecht be-ruhenden Regelungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie über die Höhe von Einfriedungen gemäß § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuches in den Bebauungsplan aufge-nommen. Sie gliedern sich in die Absätze über die äußere Gestaltung von baulichen Anla-gen, die äußere Gestaltung von Werbeanlagen, die Gestaltung der unbebauten Flächen und die Gestaltung und Höhe von Einfriedungen.

Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes erfahren durch seine erste Ände-rung eine behutsame Aktualisierung. Dies geht insbesondere einher mit einer Angleichung der neuen Festsetzungen mit denjenigen aus dem Bebauungsplan Nr. 17Ä2/39 - Koblenzer Straße - aus dem Jahr 2005.

Dieser Bebauungsplan setzte erstmals Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten fest, die sich in ihrer Umsetzung in der Praxis durchaus bewährten. Insoweit waren sie auch bei späteren Gewerbegebieten wie im Be-reich der Didierstraße und des ehemaligen Verpflegungsamtes zur Anwendung gekom-men. Auf Beschluss des Stadtrates war bereits frühzeitig die Entscheidung getroffen wor-den, diese Festsetzungen auch für die Novellierung der Hermsdorfer Straße einzuarbeiten.

Die unter den Gestaltungsfestsetzungen maßgebliche Gebäudehöhe wurde aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 29 übertragen. Sie ist auf zwölf Meter festgesetzt und entspricht damit dem gleichen Wert der im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten „Höhe der baulichen Anlagen“ nach § 18 BauNVO. Die rechtliche Grundlage wurde ge-wechselt, weil es sich bei dieser Vorgabe um eine gestalterische Festsetzung handelt und nicht mehr durch die das Maß der baulichen Nutzung bestimmt, wozu nunmehr Grundflä-chen- und Baumassenzahl herangezogen werden. Wörtlich übernommen wurde die aus-nahmsweise eingesetzte Zusatzregeln, wonach Gebäudehöhe um bis zu fünfundzwanzig Prozent überschritten werden darf, wenn es sich dabei um technische Aufbauten handelt, die in der Summe ihrer Grundflächen höchstens zehn Prozent der Grundfläche des Gebäu-

Page 66: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERLÄUTERUNG EINZELNER FESTSETZUNGEN

SEITE 66 VON 360

des betragen und mindestens zehn Meter von der nächstliegenden Baugrenze entfernt sind. Die Überschreitung ist damit flächen- und abstandsmäßig ausschließlich auf techni-sche Aufbauten beschränkt.

Bei den Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen wurde die erforderlichen Bezugs-ebene teilweise geändert: Bei den bergseitig erschlossenen Grundstücken galt die Gelän-deoberfläche als Bezugspunkt; das entspricht der heutigen Festsetzung. Bei den talseitig erschlossenen Grundstücken (östlich der Erschließungsstraße) wurde der höchste Punkt der angrenzenden Verkehrsfläche herangezogen. Die Maximalhöhe der Gebäude von zwölf Metern wäre dann an dieser Stelle unmittelbar neben der Straße erlaubt gewesen; im rückwärtigen hängigen Bereich würde topographisch bedingt eine niedrigere Gebäu-dehöhe entstehen. Die neue Festsetzung unterscheidet berg- und talseitige Erschließung nicht mehr, sondern bezieht sich in beiden Fällen auf die Geländeroberfläche. Dafür defi-niert sie, dass in jedem Fall das höchste anzutreffende Maß gilt; fällt das Gelände nach ei-ner oder mehreren Seiten ab, gilt der größte Wert.

Grund für diese Änderung ist der Umstand, dass die Rechtsprechung Bezugspunkte auf ei-ne (zum Planungszeitraum) noch nicht erstellte Erschliessungsstraße für nicht eindeutig bestimmt hält.

Gründe, Werbeanlangen zu begrenzen, liegen in der Bewältigung der Spannung zwischen Stadt- bzw. Landschaftsbild. Der Bebauungsplan geht sehr restriktiv mit der Zulässigkeit von Werbeanlagen um.

Diese erfahren die gleichen größen- und höhenmäßigen Beschränkungen wie in vergleich-baren Gebieten der Stadt. Dabei ist nicht nur die Höhe, sondern auch die Größe der An-sichtsfläche einer beleuchteten Anlage entscheidend. In einer differenzierten Ausformulie-rung der Festsetzung wird beiden Aspekten Rechnung getragen.

So sind Werbeanlagen an Gebäuden mindestens fünfzig Zentimeter unterhalb der tat-sächlichen Gebäudehöhe anzubringen und dürfen nicht mehr als fünf Prozent der Fläche der jeweiligen Fassade einnehmen, maximal in ihrer Größe jeweils auf zehn Quadratmeter begrenzt. Lichtwerbung mit wechselndem, bewegtem oder laufenden Licht sind dabei nicht zulässig.

Auch einzelstehende Werbeträger dürfen eine Höhe von 7,50 m und einer Ansichtsfläche von jeweils acht Quadratmeter nicht überschreiten, wobei Fahnen von dieser Regelung nicht betroffen sind, da sie ungeachtet ihrer Höhe als Werbeträger toleriert werden und in der üblicherweise auftretenden Reihung auch einen gestalterisch positiven, wenn nicht gar raumbildenden Effekt mit sich bringen.

Eine ausnahmsweise Regelung für Werbeträger bis zu einer Höhe von zwölf Metern wurde im Zuge der Abwägung neu eingeführt. Aufgrund eingegangener Anregungen hat sich der Stadtrat mit dieser Thematik ausführlich auseinandergesetzt und eine Ausnahmeregelung eingeführt, in der solche Werbeträger - allerdings auch begrenzt auf acht Quadratmeter Ansichtsfläche - ebenso hoch errichtet werden dürfen wie die Maximalhöhe eines Gebäu-des. Dies allerdings nur auf einer zugeordneten Grundfläche von mindestens einem Hektar und nicht mehr als dreißig Meter von der westlichen Baugrenze entfernt. Zusätzlich wurde

Page 67: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERLÄUTERUNG EINZELNER FESTSETZUNGEN

SEITE 67 VON 360

die ausstrahlende Lichtwerbung zwischen den Himmelsrichtungen Nord-Nord-Ost und Süd-Süd-Ost ausgeschlossen.

Die übrigen, an den Gebäuden anzubringenden Werbeanlangen oder freistehenden Wer-beträger werden ebenso wie anderen städtischen Lagen sehr restriktiv behandelt, mit der Option, durch Fahnen einen durchaus gewünschten Gegenpol zu breitflächigen Beschrif-tungsflächen an Gebäuden zu erreichen. Fahnen - auch in größerer Zahl nebeneinander - tragen zu einer anstrebten räumlichen Gliederung bei.

Damit die Festsetzung zur restriktiven Handhabung von Werbeflächen nicht unterlaufen werden, muss der Bebauungsplan auch Vorgaben für die Gestaltung der Außenwände treffen, denn es ist nicht erwünscht, dass diese beispielsweise in Firmenfarben strahlen und dadurch die quadratmetergenaue Beschränkung der eigentlichen Werbeanlagen un-terlaufen wird. Dies endet zwangsläufig damit, dass nur weiße und aus Weiß durch Abtö-nen gewonnene blasse Farbtöne zulässig sind, was den Farb- und Gestaltungspielraum zwar einengt, letztendlich aber zu einem verhältnismäßig gleichmäßigen und gedeckten Gesamtbild beiträgt.

Andererseits trägt eine Vorgabe über die Gliederung der Fassaden aller Gebäude dazu bei, dass sie sich nicht als fensterlose Wandscheiben präsentieren. Zumindest in einem gewis-sen Rahmen, der durchaus eingefordert werden kann, müssen die einzelnen Bauherren hier dem Gesamtbild Rechnung tragen.

Die Höhe von Einfriedungen erfährt durch den geänderten Bebauungsplan eine Reduzie-rung der vormals möglichen 2,25 m Höhe auf die nach Landesbauordnung mit der Ge-nehmigungsfreiheit verbundenen zwei Meter. Auch diese sind nur ausnahmsweise zuläs-sig, wenn sie in der 1,50 m überschreitenden Höhe in transparenter Form ausgeführt wird. Transparent heißt, dass mindestens achtzig Prozent der Ansichtsfläche durchsehbar aus-geführt wird.

Eine weitere grundsätzliche Festsetzung bestimmt, dass die nicht überbauten Grund-stücksflächen der bebauten Grundstücke landschaftsgärtnerisch zu gestalten und dauer-haft zu pflegen sind, sofern sie nicht als Betriebsfläche oder für Stellplätze benötigt wer-den. Die Festsetzung gilt nicht für unbebaute, ungenutzte Grundstücke.

Page 68: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG VERFAHREN

SEITE 68 VON 360

2.4 Verfahren

2.4.1 Aufstellungsbeschluss

Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 12. April 2010 gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB die Beschlüsse gefasst, ein jeweiliges Verfahren zur Ände-rung des Flächennutzungsplanes als auch des Bebauungsplanes Nr. 29 einzuleiten.

Die Aufstellungsbeschlüsse wurden gleichzeitig mit der anstehenden Beteiligung der Öf-fentlichkeit am 7. Dezember 2012 im Rhein-Lahn-Kurier bekannt gemacht.

2.4.2 Beteiligung der Öffentlichkeit

In der Sitzung am 26. November 2012 hat der Stadtrat den vorgelegten Entwurf zur Ände-rung der Planung anerkannt und die Verwaltung beauftragt, gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Stellung-nahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange einzuholen, deren Auf-gabenbereich durch die Planung berührt werden kann.

Die im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgesehene Beteiligung der Öf-fentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer einmonatigen öffentlichen Ausle-gung der vorläufigen Entwurfsunterlagen in der Zeit vom 17. Dezember 2012 bis 18. Januar 2013 statt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 7. Dezember 2012 im Rhein-Lahn-Kurier Nr. 49 bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Ver-fahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, so-fern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen mit abwägungsrelevantem Inhalt sind im Ab-schnitt 2.5.1.1 ab Seite 73 gelistet. Spätere Stellungnahmen waren nicht zu verzeichnen.

2.4.3 Beteiligung der Behörden

Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung waren die Behörden und sonstigen Träger öffentli-cher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 BauGB mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 um Abgabe einer Stellungnahme zur Pla-nung gebeten worden.

Mit Fristsetzung von einem Monat wurden die Behörden aufgefordert, auch Aufschluss über beabsichtigte und bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen zu ge-ben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können.

Es wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemäßer Äußerung davon ausgegangen wird, dass die von den Trägern wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt wer-den.

Page 69: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG VERFAHREN

SEITE 69 VON 360

Keine Stellungnahmen wurden abgegeben von:

Energieversorgung Mittelrhein (EVM), Lahnstein

Industrie- und Handelskammer, Koblenz

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Koblenz

Fristgemäße Stellungnahmen ohne abwägungsrelevante Inhalte wurden vorgebracht von:

Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Koblenz - mit Schreiben vom 11. Dezember 2012, eingegangen am 13. Dezember 2012

Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege, Mainz - mit Schreiben vom 14. Dezember 2012, eingegangen am 17. Dezember 2012

Handwerkskammer Koblenz - mit Schreiben vom 17. Dezember 2012, eingegangen am 17. Dezember 2012

Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Bad Ems - mit E-Mail vom 9. Januar 2013

Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, LBB Niederlassung Diez - mit Schreiben vom 19. Dezember 2012, eingegangen am 21. Dezember 2012

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Koblenz - mit Schreiben vom 8. Januar 2013, eingegangen am 9. Januar 2013

Projektgruppe Welterbe Oberes Mittelrheintal, Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz - mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, eingegangen am 27. Dezember 2012

Süwag Energie AG, Lahnstein - mit E-Mail vom 11. Dezember 2012

Wehrbereichsverwaltung West, Wiesbaden - mit Schreiben vom 11. Dezember 2012, eingegangen am 13. Dezember 2012

Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen mit abwägungsrelevantem Inhalt sind im Ab-schnitt 2.5.2.1 ab Seite 281 gelistet. Spätere Stellungnahmen waren nicht zu verzeichnen.

2.4.4 Erste Abwägung

Nach Ablauf der Beteiligungsfristen erfolgte die Prüfung der im Verfahren nach § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 BauGB fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen und die Beschlussfas-sung über die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.

Behandelt und geprüft wurden alle Stellungnahmen die fristgerecht bis zum Ende des letz-ten Tages der Auslegungszeit - Freitag, den 18. Januar 2013 - eingegangen waren; sie tra-gen daher spätestens den Posteingangsstempel vom Montag, den 21. Januar 2013. Die unmittelbar anschließend vorgenommene Nummerierung erfolgte in alphabetischer Rei-henfolge.

Über die Inhalte der Stellungnahmen mit den Ordnungsnummern 2.5.1.1.1 bis 2.5.1.1.11 sowie 2.5.2.1.1 bis 2.5.2.1.5 wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 4. März 2013 beraten und eine Abwägung vorgenommen.

Das Ergebnis der Abwägung wurde den Einwendern mit Schreiben vom 6. März 2013 mit-geteilt.

Page 70: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG VERFAHREN

SEITE 70 VON 360

2.4.5 Beschluss zur Öffentlichen Auslegung

Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 4. Juli 2013 die Planung in der damals vorliegenden Fassung anerkannt und die Verwaltung mit der Durchführung der Öffentlichen Auslegung beauftragt.

2.4.6 Öffentliche Auslegung

Die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 20. August 2013 bis 19. September 2013 statt. Sie wurde am 9. August 2013 im Rhein-Lahn-Kurier Nr. 32 bekannt gemacht.

Öffentlich auslegt waren die Planzeichnung im Maßstab 1:500, die Textliche Festsetzun-gen sowie die Begründung mit dem Umweltbericht (erstellt durch Dr. Sprengnetter und Partner, Mai 2013, 32 Seiten), der Landschaftsplanerischer Beitrag (erstellt durch Dr. Sprengnetter und Partner, April 2013, Verfasser Erhard Wilhelm, 58 Seiten, 2 Pläne), die Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45 691 und Machbarkeitsstudie (erstellt durch Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 23. Mai 2013, Bearbeiter D. Pies, 71 Seiten), das Verkehrsgutachten (erstellt durch VERTEC, Ingenieurbüro für Verkehrsplanung und -tech-nik, Juni 2013, Bearbeiter M. Werhan und P. Berens, 57 Seiten), die Städtebauliche und landesplanerische Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (erstellt durch Stadt+Handel, 9. Dezember 2011; Verfasser Marc Föhrer und Andreas Q. Schuder, 51 Seiten), das raumordnerische Prüfungsergebnis gemäß § 16 ROG i.V.m. § 18 LPlG für das Vorhaben „Ansiedlung Lebensmittelvollsortimenter mit Getränkefach-markt und weiteren Fachmärkten“ (herausgegeben durch die Struktur- und Genehmi-gungsdirektion Nord, Koblenz, 27. August 2012, 30 Seiten) sowie nachrichtlich der dazu-gehörende Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung gemäß § 18 LPlG (8. Februar 2012 ohne dort genannte Anlagen, 9 Seiten). Nachrichtlich den öffentlich aus-gelegten Unterlagen beigefügt waren desweiteren die öffentlich ausgelegte Entwurfsfas-sung zur Änderung der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung im Bereich der Hermsdorfer Straße aus den Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB, eine Kopie des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 29 (bestehend aus Textlichen Festsetzun-gen, Planzeichnung und Begründung) und eine Kopie des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Lahnstein 2012, Fortschreibung beschlossen durch den Rat der Stadt Lahnstein am 17. Dezember 2012 (erstellt durch Stadt+Handel; Verfasser Marc Föhrer und Andreas Q. Schuder).

Es wurde in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Ver-fahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, so-fern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren In-halt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Es wurde desweite-ren darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung un-zulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten gel-tend gemacht werden können.

Page 71: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG VERFAHREN

SEITE 71 VON 360

Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen mit abwägungsrelevantem Inhalt sind im Ab-schnitt 2.5.1.2 ab Seite 84 gelistet. Spätere Stellungnahmen waren nicht zu verzeichnen.

Die nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligten betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffent-licher Belange wurden mit Schreiben vom 1. August 2013 von der Öffentlichen Auslegung benachrichtigt.

Es wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemäßer Äußerung davon ausgegangen wird, dass die von den Trägern wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt wer-den.

Keine Stellungnahmen wurden abgegeben von:

Energieversorgung Mittelrhein (EVM), Lahnstein

Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Koblenz

Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege, Mainz

Handwerkskammer Koblenz

Industrie- und Handelskammer, Koblenz

Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, LBB Niederlassung Diez

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Koblenz

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Koblenz

Fristgemäße Stellungnahmen ohne abwägungsrelevante Inhalte wurden vorgebracht von:

Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Bad Ems - mit Schreiben vom 7. August 2013, eingegangen am 8. August 2013

Projektgruppe Welterbe Oberes Mittelrheintal, Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz - mit Schreiben vom 12. September 2013, eingegangen am 16. September 2013

SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz - mit Schreiben vom 21. August 2013, eingegangen am 22. August 2013

Syna GmbH, Lahnstein - mit E-Mail vom 5. August 2013

Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen mit abwägungsrelevantem Inhalt sind im Ab-schnitt 2.5.2.2 ab Seite 284 gelistet. Spätere Stellungnahmen sind im Abschnittt 2.5.2.3 ab Seite 285 genannt.

2.4.7 Zweite Abwägung

Nach Ablauf der Beteiligungsfristen erfolgte die Prüfung der im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen und die Beschlussfassung über die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unterei-nander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.

Behandelt und geprüft wurden einerseits alle Stellungnahmen, die fristgerecht bis zum Ende des letzten Tages der Auslegungszeit vorlagen als auch eine verspätete, die noch vor der verfahrensabschließenden Sitzung des Stadtrates einging. Die vorgenommene Num-merierung erfolgte in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Absender.

Über die Inhalte der Stellungnahmen mit den Ordnungsnummern 2.4.1.2.1 bis 2.4.1.2.149 sowie 2.4.2.2.1 bis 2.4.2.2.2 und 2.5.2.3.1 wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 21. November 2013 beraten und eine Abwägung vorgenommen.

Page 72: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG VERFAHREN

SEITE 72 VON 360

Das Ergebnis der Abwägung wurde den Einwendern mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 mitgeteilt.

2.4.8 Satzungsbeschluss

Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat in öffentlicher Sitzung am 21. November 2013 den Satzungsbeschluss über die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 - Gewerbepark Hermsdorfer Straße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB gefasst.

2.4.9 Ausfertigung

Der Oberbürgermeister hat am 17. Februar 2014 bestätigt, dass die Planzeichnung nebst Textlichen Festsetzungen Gegenstand des Aufstellungsverfahrens waren, dass die Festset-zungen mit dem Willen des Stadtrates übereinstimmen und dass die vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden und damit den Bebauungsplan ausgefertigt.

2.4.10 Bekanntmachung

Der Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan wurde anschließend am 21. Februar 2014 im Rhein-Lahn-Kurier Nr. 8 bekannt gemacht, mit dem Hinweis darauf, dass jedermann den Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklä-rung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen kann. Mit der Bekanntmachung trat die Bebauungsplan-Änderung in Kraft.

Page 73: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 73 VON 360

2.5 Abwägungsrelevante Eingaben

2.5.1 Beteiligung der Öffentlichkeit

Nachfolgende abwägungsrelevante Eingaben wurden im Rahmen der Beteiligung der Öf-fentlichkeit fristgerecht getätigt. Bei der Wiedergabe der in alphabetischer Reihenfolge gelisteten Schreiben wurde im Sinne einer Gleichbehandlung bewusst auf die Übernahme einer eventuell im Original vorgenommenen Gliederung, Fettschreibung oder sonstigen Hervorhebung verzichtet. Vereinzelt wurden sinnwahrende Kürzungen nicht-abwägungsrelevanter Inhalte vorgenommen. Lesbare Unterschriften mit Adressen-angabe von Mitunterzeichnern sowie aus separaten Unterschriftenlisten sind ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge genannt.

Bei dem aus den einzelnen Stellungnahmen ermittelten Abwägungsmaterial, wie es zur Bewertung und Gewichtung dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt wird, bleiben vereinzelte Fragestellungen außen vor. Der Abwägungsvorgang versteht sich nicht in der Form, dass der Stadtrat die Beantwortung von (zum Teil auch rhetorisch gestellter) Fragen vornimmt. Soweit tatsächlich die Festsetzungen oder Absichten der Bauleitplanung hin-terfragt werden, ergeben sich die Antworten bereits aus der vorliegenden Begründung. In Einzelfällen wird durch Fußnoten darauf verwiesen, ebenso wie nicht zutreffende Vorwürfe angemerkt werden. Eine separate Beschlussfassung des Stadtrates erfolgte in solchen Fäl-len nicht.

2.5.1.1 Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB

2.5.1.1.1 Elvira und Hans Ludwig Baldauf, Theodor-Zais-Straße 11 und einer „Unterschriftenliste für die Petition zum Flächennutzungsplan im Bereich des Gewerbeparks Hermsdorfer Straße“ mit (nicht durchweg lesbaren) Unterschriften ohne Anschriftenangabe von Andreas, Ann-Catrin, Arthur, Elvira, Hans und Matthias Baldauf, Martin Becker, Günther Bernhard, Daniela und Eric Berres, Heike und Theo Biersbach, Dixon und Manuel Bikhan, Christina Bittel, Gu-drun Blum, Gisela Bognar, Kurt Eichenauer, Ruth und Wolfgang Elflein, Helmut, Margit und Nicolé Fischer, Michael Güls, Heike Gutzeit-Becker, André Haarmann, Klaus Heilemann, Bea-te Heinz, Joachim Hinse, H.-D. und Ursula Hörstel, Ilse und Joachim Johannes, Andrea und Karsten Karbach, Gabriele und Peter Käsgen, Kirsten und Manfred Kunz, Steffi Luppker, Jens und Julia Marggraff, Sergei Martin, Waldemar Müller, Elisabeth und Reinhold Nelius, Sabine Nessling, Sascha Olef, Katharina, Monika, Rainer und Susanne Raschke, Natalia Rörich, Anna und Arnold Schilz, Michaela Schmitz, Stephanie Schuh, Elina Schulz, A. und Holger Specht, Ul-rike Spiekermann, Helena und Vitalis Stammer, Olesja Stork, Brigitte und Reinhold Teichert, Stefan und Ursula Wagner, Martina Wedeneyer-Haarmann, Alina Weichel, Verena Wiß, Josef Wollweber - mit Schreiben vom 26. Dezember 2012, eingegangen am 15. Januar 2013

Uns ist klar geworden, dass wir an dem Bestand des Gewerbegebietes nichts mehr verändern kön-nen, da es dort einen Stadtratsbeschluss gibt. Nun wirbt die Stadt mit „Wohnen im Grünen“ auf den noch verbliebenen Flächen rund um das Kasernengelände. Auch die Anwohner, die bereits vor circa zwanzig Jahren ihre Grundstücke („Wohnen, wo andere Urlaub machen“) erworben haben, möchten in Zukunft im Einklang mit Ruhe und Natur ihre Lebens- und Wohnqualität erhalten. Wir möchten hier-mit zum Ausdruck bringen, dass auf einige Vorschriften weiterhin Wert gelegt wird.

Im Moment sieht der Entwurf des Bebauungsplans eine dreißig Meter breite Grünfläche zwischen Wohn- und Gewerbegebiet vor. Hier fordern wir, dass diese geplante Grünfläche erhalten bleibt und harmonisch gestaltet wird, damit es wenigstens eine kleine Abgrenzung zu den Gewerbeflächen gibt.

Page 74: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 74 VON 360

Es ist nicht hinzunehmen, dass Gewerbeflächen direkt an die Gärten der Wohnbebauung, die bereits über zwanzig Jahre besteht, angrenzen.

Wir fordern, dass die jetzt bestehenden Schallleistungspegel (Lärmpegel) tags maximal 57 dB(A) und nachts maximal 42 dB(A) auch bei einer künftigen Gewerbebebauung eingehalten werden. Besser wäre noch eine Schließzeit der Gewerbetreibenden um 21:45 Uhr oder noch früher, damit auch künftig eine Nachtruhe gewährleistet ist. Gegen eine Nachtöffnung, wie sie die Gewerbetriebe McDonalds oder Burger King vorhalten, erheben wir Widerspruch.

Die Geschossfläche von 1.200 Quadratmetern und die Höhe der Bebauung von zwölf Metern ist jetzt mit dem Planentwurf festgelegt. Diese Maße sollten in keinem Fall überschritten werden. Dieses Gewerbegebiet schränkt mit dieser Bebauung die Wohnqualität der Anwohner sehr gehörig sein. Eine anderweitige Bebauung bzw. die Änderung dieser Vorschriften werden wir nicht akzeptieren.

Es dürfen keine anderen, das angrenzende Wohngebiet beeinträchtigenden Immissionen (Geruch, Staub, Erschütterungen) verursacht werden. Hier ist bei der Vergabe der Genehmigungen darauf zu achten, welche Gewerbe in diesem Gebiet angesiedelt werden. Wir hoffen, dass auch bei diesen Vor-schriften keine Änderung zu erwarten ist.

Voraussichtlich ist damit zu rechnen, dass die ansiedelnden Firmen weit sichtbare Werbungen auf-stellen werden. Wir legen hier massiven Widerspruch ein, dass solche Werbepylonen (freistehende, weit sichtbare Werbeanlage mit Logos und Lichtwerbung die Tag und Nacht beleuchtet wird) oder ähnliches in diesem Gewerbegebiet erlaubt werden. Hier wäre in deutendem Maß die Nachtruhe bzw. die Schlafqualität eingeschränkt. Die angrenzenden Häuser haben ihre Schlaf- und Kinderzimmer zu dieser Wohnseite ausgerichtet.

Wenn dieses Gewerbegebiet tatsächlich in dieser Weise, wie es ausgewiesen ist, bebaut wird und sich dort das Gewerbe in der vom Stadtrat so gewünschten Form ansiedelt, sehen wir noch ein anderes Problem für alle Bewohner des Stadtteils Im Lag und Kasernengelände zukommen. Die Zuwegung ist im Berufsverkehr in dem Kreuzungsbereich Kaserne/Zufahrt B 42 jetzt oft dramatisch. Es wird nicht mit einer Abbiegespur in dieses Gewerbegebiet allein getan sein. Der Verkehr wird sich nicht ohne Probleme an der Kaserne wieder einordnen können. Da sich die Kreisverkehre in Lahnstein doch sehr bewährt haben, bitten wir Sie, auch dies in die zukünftigen Planungen mit einzubeziehen. Wir denken, dies sind Planungen und Ausgaben, die die Stadt bzw. der Kreis zu tragen hat. Es ist immer auch rat-sam, vorher die nachfolgenden Probleme mit im Blick zu haben.

Wir alle haben das gemeinsame Ziel, unsere Stadt liebens- und lebenswert zu erhalten. Dazu gehört ein gewisses Maß an Lebens- und Wohnqualität. Dafür zu sorgen ist auch die Aufgabe unserer Stadt-verwaltung. Wir brauchen an unseren Stadträndern nicht jede Menge Einkaufs- und Vergnügungsge-werbe.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik des Maßes der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.7 ab Seite 333 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.1.2 Sascha Bräuer, Bauberatung & Baubetreuung, Mühlenstraße 4, Plaidt, im Namen von Harald Halfen - mit Schreiben vom 8. Januar 2013, eingegangen am 9. Januar 2013

Die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser ist nach unserer Auffassung auf dem Gelände nicht bzw. nur mit erheblichem Kostenaufwand möglich, da der Untergrund nicht versicke-rungsfähig ist. Vor der weiteren Offenlegung werden wir dieses mit einem Baugrundgutachten sowie mit einem Entwässerungskonzept unterlegen.

Die Begrünungen der Fassade bitten wir aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Dar-stellung der Einzelhändler in ihrer Corporate Identity aus der Bauleitplanung zu entfernen.

In der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen ist aufgeführt, dass in allen Baugebieten die Fas-saden mit einer Länge von mehr als zwanzig Meter zu unterteilen sind. Dieses wird bei der geplanten Baumaßnahme auch als solches durchgeführt, jedoch bitten wir, dass die Breite der Gliederung auf 40 cm reduziert wird.

Page 75: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 75 VON 360

In der äußeren Gestaltung von Werbeanlagen ist aufgeführt, dass ein Werbeträger 7,50 Meter nicht überschreiten darf. Die anzusiedelnden Filialisten haben jedoch in ihrer Baubeschreibung einen Wer-bepylon in Höhe von 18 Meter und das anzusiedelnde Fast Food-Restaurant sogar von 27 Meter, die sie gegenüber dem Investor fordern. Wir bitten sie, diesen Punkt entsprechend zu ändern. Auf Rücksicht-nahme der Wohnbebauung könnte man hier eine Ergänzung des Punktes vornehmen, der sinngemäß beinhalten würde, das großflächige beleuchtete Werbeanlagen nicht in Richtung der Wohnbebauung Theodor-Zais-Straße ausgeführt werden, sondern sich in Richtung B 42 orientieren.

Weiterhin ist aufgeführt, dass die Werbeanlagen an den Gebäuden in ihrer Größe auf zehn Quad-ratmeter je Fassade begrenzt sind. Da es sich jedoch um ein Gebäude mit mehreren Mietbereichen handelt, bitten wir, dass hier eine Änderung vorgenommen wird, die wie folgt formuliert werden könn-te: „Sie dürfen nicht mehr als zehn Prozent der jeweiligen Fassade einnehmen und sind in ihrer Größe auf maximal zehn Quadratmeter pro Mieteinheit begrenzt.“

Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.1.3 Jörg Färber und Nathalie Guillemin, Theodor-Zais-Straße 5 - mit Schreiben vom 8. Januar 2013, eingegangen am 21. Januar 2013

Als Anwohner und Eigentümer des Anwesens Theodor-Zais-Straße 5 sind wir natürlich von diesem Gewerbepark unmittelbar betroffen und möchten daher hiermit unsere Einwände und Stellungnahme abgeben.

Wir kennen auch die Ergebnisse zur Untersuchung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Lahnstein und sehen ein gewisses Defizit in der Nahversorgung der Wohngebiete oberhalb der Hermsdorfer Straße gegeben und stellen daher den geplanten Gewerbepark nicht prinzipiell in Frage. Diese Defizite sind allerdings aus unserer Sicht mit Geschäften in der Größe bis 1.200 Quadratmeter Verkaufsfläche vollkommen zu beheben. Eine Vergrößerung der zulässigen Verkaufsflächen und der Anbietung eines Vollsortimentes dient unseres Erachtens mehr dazu, auch Defizite in der Nahversorgung der rechts-rheinischen Stadtteile von Koblenz und dem Umland zu beheben und Kundenströme aus diesen Berei-chen anzuziehen. Sicherlich führt auch die Ansiedlung eines weiteren Zoo- und Getränkefachmarktes zu Einbußen bei existierenden Anbietern und längerfristig zu Verlagerungen und Leerstand von vor-handenen Verkaufsflächen in den anderen Gewerbegebieten.

In dem ausgelegten Flächennutzungsplan sind keine Höhenangaben für die verschiedenen Gebiete angegeben. Die maximale Gebäudehöhe von zwölf Meter über Geländeoberfläche ist bereits auf dem Niveau des bestehenden Gebäudes sehr hoch angesetzt. Wenn dieses Limit von zwölf Metern dann bis zur östlichen Grenze des Gewerbegebietes mit ansteigender Geländeoberfläche mit ansteigt, wären die Anwohner der Theodor-Zais-Straße mit einer hohen Gebäudefront konfrontiert, die jegliche Aussicht ins Tal nehmen würde, daher fordern wir die Höhenbeschränkung von zwölf Metern auf das Niveau des existierenden Gebäudes bezogen, nicht parallel mit dem Gelände ansteigen.

In den Unterlagen sind für die beiden Sonderbauflächen SO-1 und SO-2 noch keine zulässigen Ma-ximalschallpegel angegeben, mit Hinweis auf eine noch ausstehende Gutachterprüfung. Hier fordern wir die gleichen maximalen Pegel wie sie in den Bereichen GE-1 und GE-2 gelten. Da gerade in dem Be-reich Theodor-Zais-Straße 1-25 kein lärmreduzierendes Waldstück als Abgrenzung wie im Bereich GE-3 vorhanden ist und auch nur eine Streuobstwiese mit einzelnen freistehenden Bäumen als Ab-grenzung vorgesehen ist, womit keine Lärmreduzierung erreicht wird, wären die Schallpegelwerte aus den Bereichen GE-3 oder gar die noch höheren Werte im Bereich des GE-4 zu hoch. Da bei fast sämtli-chen Anliegern die Wohn-, Kinder- und Schlafzimmer nach Westen ausgerichtet sind, würde dadurch eine deutliche Einbuße der Wohn- und Schlafqualität eintreten. Weiterhin sollten die Öffnungszeiten im Gewerbepark mit Verweis auf die Lärmpegel im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten liegen. Eine Sondergenehmigung für einen Betrieb in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr sollte ausgeschlossen sein, damit für die umliegenden Anwohner eine Nachtruhe garantiert ist. Dies sollte auch und im Besonde-ren für das angedachte Fast Food-Restaurant gelten, da nächtliche Kundenströme und Kraftverkehr insbesondere bei Restaurant mit Autoschalter (McDrive) eine unzumutbare Lärmbelästigung darstel-len.

Page 76: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 76 VON 360

Wir begrüßen die Textpassagen zur Definition zulässiger Werbeanlagen, insbesondere die maximal zulässige Bauhöhe von 7,50 Meter und das Verbot von bewegten Lichtwerbungen. Da davon auszuge-hen ist, dass ein möglicher Investor beabsichtigt, Kundenströme von der angrenzenden Schnellstraße B 42 anzuziehen und hierfür hohe und großflächige Werbemasten errichten will, wäre damit eine Min-derung der Wohnqualität der umliegenden Wohnbebauung verbunden. Gegen die Zulassung und Er-richtung von hohen Werbeträgern, wie sie beispielsweise in einer Vielzahl in den Gewerbegebieten Koblenz-Nord und Mülheim-Kärlich errichtet sind (dem Schreiben beigefügt sind hierzu zwei Fotos) wehren wir uns hiermit ausdrücklich und hoffen auf Bestand und Einhaltung der derzeitigen Bestim-mungen.

Durch das geplante Gewerbegebiet, den weiteren Wohnungsbau im Bereich Im Lag und An der grü-nen Bank sowie die geplante zusätzliche Nutzung des Kasernengeländes durch Standortverlagerung von Teilen des BWB Koblenz wird insgesamt das Verkehrsaufkommen im Bereich der Hermsdorfer Straße deutlich ansteigen. Insbesondere der Einmündungsbereich der Hermsdorfer Straße in die Köl-ner Straße und Auffahrt B 42 bildet bereits jetzt in den Morgen- und Abendstunden im Rahmen des Berufsverkehrs einen Schwachpunkt, hier ist mit weiteren Verkehrsproblemen zu rechnen, wenn das Aufkommen ansteigt. Der aktuell ausgelegte Flächennutzungsplan zeigt hier keinerlei geplante Verän-derungen. Hier sollte unbedingt im Rahmen der Errichtung des Gewerbeparks ein Kreisel installiert werden, wie es auch an anderen Stellen im Stadtgebiet von Lahnstein in den letzten Jahren erfolgreich praktiziert wurde, um das Verkehrsaufkommen insgesamt und die Zuwegung zum Gewerbepark be-sonders in Stoßzeiten problemlos zu gewährleisten.

Lahnstein wirbt gerade in diesem Bereich private Bauherrn mit dem Slogan „Hohe Wohnqualität, herrlicher Ausblick, Wohnen im Grünen“, da passen hohes Verkehrsaufkommen, nächtliche Gewerbe-aktivitäten, Fast Food-Müll im Straßengraben und Lichtwerbemasten überhaupt nicht ins Bild. Wir bit-ten daher, diese Einwände bei den weiteren Planungen zum Wohle aller Anlieger zu berücksichtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik des Maßes der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.7 ab Seite 333 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.1.4 Geiger Autokrane GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin Brigitte Geiger, Kölner Straße 43a (unterschrieben von Thomas Geiger) - mit Schreiben vom 12. Januar 2013, eingegangen am 15. Januar 2013, vorab als E-Mail am 14. Januar 2013

Wir betreiben einen Autokrandienst auf dem Grundstück Kölner Straße 43a in Lahnstein. Das Be-triebsgelände grenzt unmittelbar an das Bebauungsplangelände. Eine Erweiterung auf dem Grund-stück Flur 17, Flurstück 3771, musste 1971 eingestellt werden, nachdem seitens der Stadt Lahnstein zunächst eine Baufreigabe erteilt, von der oberen Bauaufsichtsbehörde dann jedoch eine Baueinstel-lung verfügt worden war. In der Liegenschaftskarte ist das Grundstück gleichwohl noch als „Lager-platz“ vermerkt und stellt die einzig realistische Erweiterungsmöglichkeit für unsere Unternehmen dar.

Unser Unternehmen existiert seit über fünfzig Jahren. Die Erschließung erfolgt unmittelbar über die B 42 aufgrund einer widerruflichen Sondernutzungserlaubnis aus dem Jahr 1979. Seitdem hat sich der Verkehr auf der B 42 derart erhöht, dass die Erschließungssituation für einen Autokrandienst, dessen Betriebsgelände naturgemäß häufig angefahren wird, nicht mehr hinnehmbar ist. So erlaubt die Ver-kehrsdichte während des morgendlichen Berufsverkehrs zwischen sieben und acht Uhr praktisch kei-nen Ziel- und Quellverkehr zu bzw. von unserem Betriebsgelände. Dies ist eine planungsrechtlich dau-erhaft nicht mehr hinnehmbare Situation. Außerdem führt die Überplanung sämtlicher an unser der-zeitiges Betriebsgelände angrenzenden Grundstücke einschließlich des bereits mit Fundamentierun-gen vorgesehen Erweiterungsflurstücks 3771 als Grünflächen dazu, das unserem Betrieb jede Erweite-rungsmöglichkeit genommen und eine ordnungsgemäße Erschließung unmöglich gemacht wird.

Wir sind der Auffassung, dass es planungsrechtlich nicht zulässig ist, unseren Betrieb aus dem Be-bauungsplan herauszunehmen und das Bebauungsplangebiet so zu gestalten, dass unserem Betrieb jegliche Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Erschließung dauerhaft genommen wird. Ihnen ist be-

Page 77: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 77 VON 360

kannt, dass auch der Landesbetrieb Mobilität die derzeitige Erschließungssituation für unbefriedigend hält. In einer Nebenbestimmung Ihres Bauvorbescheides vom 24. Oktober 2012 heißt es: „Der Landes-betrieb Mobilität empfiehlt Ihnen, auf dem Betriebsgelände bzw. durch Erwerb des Grundstücks Ge-markung Niederlahnstein, Flur 17, Flurstück 6043/5, eine Umfahrungsmöglichkeit zu schaffen.“

Ihnen ist weiter bekannt, dass nach der (dem Schreiben als Anlage beigefügten) Sondernutzungs-vereinbarung aus dem Jahr 1979 die Erschließung über die B 42 nur eine Übergangslösung darstellt. Ausdrücklich heißt es dort: „Daher wird die Genehmigung auf jederzeitigen Widerruf mit der Auflage erteilt, dass von dem Widerruf Gebrauch gemacht wird, wenn durch straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Lahnstein eine andere Erschließungsmöglichkeit für die Betriebe Geiger und Schmitt geschaffen worden ist, die die Eigenart der Betriebe genügend berücksichtigt.“

Weiter heißt es im Bauvorbescheid vom 24. Oktober 2012 ausdrücklich: „Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die Erweiterung Ihres gewerblichen Betriebes ist unter der Voraus-setzung, dass die Kfz-mäßige Erschließung gesichert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zulässig.“

Einen unzureichend erschlossenen Gewerbebetrieb an der Grenze zu einem Gewerbegebiet nicht in das Gewerbegebiet einzubeziehen und eine ordnungsgemäße Erschließung dauerhaft unmöglich zu machen, stellt keine Lösung, sondern die Verschärfung einer Konfliktlage dar. Dass sich insoweit ge-genüber dem alten Bebauungsplan nichts ändert, kann nicht entscheidend sein, weil die Straße noch nicht gebaut, die Umlegung noch nicht durchgeführt und bis auf das Gebäude an der Hermsdorfer Straße auch noch kein Vorhaben verwirklicht wurde, während der Verkehr auf der B 42 ständig zu-nimmt.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Einbeziehung von Flächen in den Geltungsbereich, Abschnitt 2.6.6 ab Seite 331

2.5.1.1.5 Brigitte Geiger, Kölner Straße 43 - mit Schreiben vom 12. Januar 2013, eingegangen am 15. Januar 2013, vorab als E-Mail am 14. Januar 2013

Die in meinem Eigentum stehenden Grundstücke Kölner Straße 43a werden von der Firma Geiger Autokran GmbH als Betriebsgrundstücke genutzt. Das Betriebsgelände grenzt unmittelbar an das Be-bauungsplangelände. Eine Erweiterung auf dem Grundstück Gemarkung Lahnstein, Flur 17, Flur-stück 3771, musste 1971 eingestellt werden, nachdem seitens der Stadt Lahnstein zunächst eine Bauf-reigabe erteilt, von der oberen Bauaufsichtsbehörde dann jedoch eine Baueinstellung verfügt worden war. In der Liegenschaftskarte ist das Grundstück gleichwohl noch als „Lagerplatz“ vermerkt und stellt die einzig realistische Erweiterungsmöglichkeit für unser Unternehmen dar.

Das Unternehmen existiert seit über fünfzig Jahren. Die Erschließung erfolgt unmittelbar über die B 42 aufgrund einer widerruflichen Sondernutzungserlaubnis aus dem Jahr 1979. Seitdem hat der Verkehr auf der B 42 derart erhöht, dass die Erschließungssituation für einen Autokrandienst, dessen Betriebsgelände naturgemäß häufig angefahren wird, nicht mehr hinnehmbar ist. So erlaubt die Ver-kehrsdichte während des morgendlichen Berufsverkehrs zwischen sieben und acht Uhr praktisch kei-nen Ziel- und Quellverkehr zu bzw. von unserem Betriebsgelände. Dies ist eine planungsrechtlich dau-erhaft nicht mehr hinnehmbare Situation. Außerdem führt die Überplanung sämtlicher an unser der-zeitiges Betriebsgelände angrenzenden Grundstücke einschließlich des bereits mit Fundamentierun-gen vorgesehen Erweiterungsflurstücks 3771 als Grünflächen dazu, das unserem Betrieb jede Erweite-rungsmöglichkeit genommen und eine ordnungsgemäße Erschließung unmöglich gemacht wird.

Wir sind der Auffassung, dass es planungsrechtlich nicht zulässig ist, unseren Betrieb aus dem Be-bauungsplan herauszunehmen und das Bebauungsplangebiet so zu gestalten, dass unserem Betrieb jegliche Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Erschließung dauerhaft genommen wird. Ihnen ist be-kannt, dass auch der Landesbetrieb Mobilität die derzeitige Erschließungssituation für unbefriedigend hält. In einer Nebenbestimmung Ihres Bauvorbescheides vom 24. Oktober 2012 heißt es: „Der Landes-betrieb Mobilität empfiehlt Ihnen, auf dem Betriebsgelände bzw. durch Erwerb des Grundstücks Ge-markung Niederlahnstein, Flur 17, Flurstück 6043/5, eine Umfahrungsmöglichkeit zu schaffen.“

Ihnen ist weiter bekannt, dass nach der (dem Schreiben als Anlage beigefügten) Sondernutzungs-vereinbarung aus dem Jahr 1979 die Erschließung über die B 42 nur eine Übergangslösung darstellt. Ausdrücklich heißt es dort: „Daher wird die Genehmigung auf jederzeitigen Widerruf mit der Auflage erteilt, dass von dem Widerruf Gebrauch gemacht wird, wenn durch straßenbauliche Maßnahmen der

Page 78: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 78 VON 360

Stadt Lahnstein eine andere Erschließungsmöglichkeit für die Betriebe Geiger und Schmitt geschaffen worden ist, die die Eigenart der Betriebe genügend berücksichtigt.“

Weiter heißt es im Bauvorbescheid vom 24. Oktober 2012 ausdrücklich: „Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die die Erweiterung Ihres gewerblichen Betriebes liegt unter der Vo-raussetzung, dass die Kfz-mäßige Erschließung gesichert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zulässig.“

Einen unzureichend erschlossenen Gewerbebetrieb an der Grenze zu einem Gewerbegebiet nicht in das Gewerbegebiet einzubeziehen und eine ordnungsgemäße Erschließung dauerhaft unmöglich zu machen, stellt keine Lösung, sondern die Verschärfung einer Konfliktlage dar. Dass sich insoweit ge-genüber dem alten Bebauungsplan nichts ändert, kann nicht entscheidend sein, weil die Straße noch nicht gebaut, die Umlegung noch nicht durchgeführt und bis auf das Gebäude an der Hermsdorfer Straße auch noch kein Vorhaben verwirklicht wurde, während der Verkehr auf der B 42 ständig zu-nimmt.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Einbeziehung von Flächen in den Geltungsbereich, Abschnitt 2.6.6 ab Seite 331

2.5.1.1.6 Roswitha Gent, Zur Ruppertsklamm 4 - mit Schreiben vom 14. Januar 2013, eingegangen am 15. Januar 2013

Durch die Mitteilung des Vermessungs- und Katasteramtes Westerwald-Taunus als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Lahnstein über die beabsichtigte Aufhebung des Umlegungsver-fahrens „Gewerbepark Hermsdorfer Straße“ bin ich auf das derzeitige Verfahren zur Änderung des gleichnamigen Bebauungsplans aufmerksam geworden.

Hierdurch sehe ich mich insofern in meinen Belangen beeinträchtigt, als dass das Grundstück Nr. 3990/6 in Flur 18, Gemarkung Niederlahnstein, nach meinem Kenntnisstand mit der möglichen Plan-Änderung eine Nutzungsänderung von einer öffentlichen Grünfläche/Gewerbefläche hin zu einer privaten Grünfläche erfahren wird. Ich bitte um Prüfung und Stellungnahme hinsichtlich eines mögli-chen Nachteilsausgleichs bis hin zu einer Entschädigung nach den maßgeblichen Vorschriften des Bau-gesetzbuches.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Bodenordnung und Vermessung, Abschnitt 2.6.13 ab Seite 347

2.5.1.1.7 Prof. Dr. jur. Werner Hecker, Rechtsanwalt, August-Thyssen-Straße 23-25, Koblenz - mit Schreiben vom 9. Januar 2013, eingegangen am 14. Januar 2013

Als Anwohner der Theodor-Zais-Straße (Miteigentümer Haus Nr. 8) nehme ich zu den von mir ein-gesehenen Unterlagen, die wohl den aktuellen Planungsstand dokumentieren, wie folgt Stellung:

Bei jeglicher Planung sollten die Gremien die Tatsache im Auge behalten, dass die Bebauung der Theodor-Zais-Straße seinerzeit mit dem Motto „Wohnen, wo andere Urlaub machen“ beworben und gefördert wurde. Entsprechendes gilt auch heute noch für das angrenzende Baugebiet „An der grünen Bank“ („Wohnen im Grünen“). Dem kann auch nicht mit der – zutreffenden – Feststellung entgegenge-treten werden, dass die Tatsache der Planung und das Entstehen eines Gewerbegebietes bereits seit vielen Jahren bekannt ist. Die vorliegend in Aussicht genommenen Änderungen des einschlägigen Be-bauungsplans bedeuten in mehrfacher Hinsicht, dass die seinerzeit (im Jahr 1999) möglichen Erkennt-nisse über die von dem Gewerbegebiet ausgehenden Beeinträchtigungen nach einer Änderung der Bauleitplanung keine „Geltung mehr haben“ werden. Dies insofern, als die nunmehr zu befürchtenden Immissionen weit über diejenigen hinausgehen, mit denen ein Eigentümer der hier betroffenen Nach-bargrundstücke auf der Basis der derzeit noch gültigen Bauleitplanung seit 1999 rechnen musste. In-soweit werden die Gremien der Stadt Lahnstein bei ihren Überlegungen im Rahmen einer sachgerech-ten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange auch die Aspekte des über viele Jahre hinweg entstandenen „Vertrauensschutzes“ der Eigentümer der angrenzenden Flächen zu berücksichtigen ha-ben.

Den ausliegenden Unterlagen konnte ich noch keine Festsetzungen hinsichtlich der zukünftig zuläs-sigen Lärmimmissionen entnehmen. Insoweit bitte ich die zuständigen Gremien schon heute, die der-zeit gültigen Festsetzungen keinesfalls zu verändern. Dies gilt insbesondere für die Festsetzungen der

Page 79: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 79 VON 360

für die Zeit von 22 bis 6 Uhr zulässigen „Lärmpegelwerte“. Besondere Bedeutung wird dieser Aspekt dann erlangen, wenn sich die Befürchtungen der Anwohner realisieren, dass auf dem hier in Rede ste-henden Gelände eine McDonalds Filiale entstehen soll. Jeder der die tatsächlichen Immissions- und Immissionsverhältnisse kennt, die mit dem Betrieb solcher Fast Food-Restaurants verbunden sind, wird mir sicher zustimmen, dass diese in einer derart engen räumlichen Nähe zu Wohngebieten „nichts zu suchen haben“, zumindest aber in einer Form gestaltet werden müssen, die sicherstellt, dass die von einem solchen Betrieb ausgehenden Immissionen nicht über solche hinaus gehen, die mit ei-nem „nachtgeeigneten Gewerbebetrieb“ notwendigerweise verbunden sind. Ich darf auf die vielfältigen Rechtsstreitigkeiten hinweisen, die dadurch entstanden sind, dass – zur Nachtzeit geöffnete – Fast Food-Restaurants zu einer für die Anwohner unzumutbaren Lärmbelästigung führten. Im Inte-resse des Rechtsfriedens sollte dieser Aspekt bereits im Rahmen der Bauleitplanung angemessen be-rücksichtigt werden.

Sorgen bereitet in diesem Zusammenhang im Übrigen auch der inzwischen bekannte Drang der Be-treiber von Fast Food-Restaurants, in ihren Ausmaßen nicht akzeptable „Werbetürme“ zu errichten. Nach meinen Informationen sind derzeit im hier in Rede stehenden Gewerbegebiet Werbeanlagen bis zur Höhe von 7,50 Meter zulässig. Diese Festlegung sollte unter keinen Umständen verändert werden, um die Nachtruhe der Anwohner nicht zusätzlich durch weit sichtbare „Leuchtreklamen“ zu beein-trächtigen.

Die Ausweitung der Gebäudefläche auf eine Verkaufsfläche von 1.800 m² (Lebensmittelvollsorti-mente) halte ich nicht für angemessen und stellt eine gravierende Änderung im Vergleich zu den der-zeitig gültigen Festsetzungen darf, die zudem geeignet ist, die Beeinträchtigungen für die Anwohner erheblich zu steigern.

Für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücksflächen von besonderer Bedeutung ist auch ein gehöriger Abstand zwischen den Gewerbeansiedlungen und der angrenzenden Wohnbebauung der Theodor-Zais-Straße. Hier sollte der – bisher vorgesehene – „Grünstreifen“ (dreißig Meter) in keiner Weise reduziert werden.

Einer Änderung ebenso wenig zugänglich scheint die vorgesehene Gebäudehöhe (zwölf Meter). Erlauben Sie mir in diesem Zusammenhang einen Appell an die zuständigen Gremien: Wer ein Ge-

werbegebiet plant, muss sich darüber im Klaren sein, dass die vorhandene Infrastruktur in angemes-senem Umfang einer beschlossenen Plan-Änderung angepasst werden muss. Damit soll von meiner Seite keineswegs der Verdacht geäußert werden, dass die Gremien diesen Umstand außer Acht lassen wollen oder werden. Nur vorsorglich möchte ich als Bürger dieser Stadt und „betroffener Anwohner“ darauf hinweisen, dass nach meiner Auffassung die Realisierung des Gewerbegebietes einhergehen muss mit einem erheblichen Ausbau der Verkehrsanlagen. Auch insoweit hat die beabsichtigte Ände-rungsplanung also ganz konkrete Auswirkungen auf die „Gestaltung der Infrastruktur“, die bei weite-ren Überlegungen nicht übersehen werden sollten. Diese umso mehr, als offenbar im Bereich der Ka-serne erhebliche Änderungen des Personalbestandes bevorstehen, die ihrerseits auf die Verkehrsver-hältnisse gravierenden Einfluss haben werden.

Ich hoffe, dass die vorstehenden Ausführungen geeignet sein werden, die durch die zuständigen Gremien vorzunehmende Abwägung der einschlägigen Belange zu fördern. Es wäre ein toller Erfolg für alle Beteiligten, wenn das hier in Rede stehende Projekt ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung re-alisiert werden könnte.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik des Maßes der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.7 ab Seite 333 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.1.8 Hoffmeyer Gartenprodukte, Kölner Straße 45, Lahnstein - mit Schreiben vom 17. Januar 2013, eingegangen am 21. Januar 2013

Als in Lahnstein seit circa vierzig Jahren und am geplanten Standort des neues Gewerbeparks seit nun mehr achtzehn Jahren ansässiger Gewerbebetrieb begrüßen wir außerordentlich die bevorste-hende Verwirklichung der Planungen. Nach Einsicht in die Unterlagen sind wir voll umfänglich mit Ih-

Page 80: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 80 VON 360

ren Entwürfen einverstanden und können uns einen Fortbestand am derzeitigen Standort insbeson-dere durch die Schaffung der neuen Zuwegung sehr gut vorstellen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293

2.5.1.1.9 Krist Deller & Partner, Rechtsanwälte, Clemensstraße 26-30, Koblenz - als rechtliche Interessenvertretung der Martin und Thomas Jaeger GbR, Weimarer Straße 46, Koblenz - mit Schreiben vom 15. Januar 2013, eingegangen am 17. Januar 2013, vorab per Fax am 15. Januar 2013

Unsere Mandantin ist Eigentümerin des Grundstücks Hermsdorfer Straße 3. Das dort befindliche Gebäude wird von der Orthopädietechnik Werner Jaeger GmbH genutzt, deren Geschäftsbetrieb neben dem Verkauf von Sanitätsartikeln auch orthopädische Dienstleistungen und Maßanfertigungen um-fasst. Die Zufahrt erfolgt von der Hermsdorfer Straße aus und ist durch Baulast gesichert. Die Bauge-nehmigung ist bestandskräftig. Aufgrund der großen Nachfrage stößt der Betrieb jedoch an seine Ka-pazitätsgrenzen, weswegen unsere Mandantin anregt, die Zufahrt auch künftig über die Hermsdorfer Straße zuzulassen und eine Erweiterung zu ermöglichen. Im Einzelnen:

Nachdem ich mich am 11. Januar 2013 persönlich davon überzeugen konnte, dass die Offen-lage-Unterlagen tatsächlich nur aus dem 53-seitigen DIN A5-Heftchen und den Seiten 3-10 im DIN A4-Format bestehen und Sie auf Nachfrage bestätigten, dass es nur diese „Fassung für die Verfah-ren nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB“ gebe, weisen wir zunächst darauf hin, dass dieser Be-bauungsplanentwurf nicht hinreichend bestimmt ist. Aufgrund der Verkleinerung nicht nur im Druck-format, sondern auch im Datenvolumen ist selbst in der DIN A4-Vergrößerung die Legende nur ver-schwommen lesbar. Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen sowie die Berei-che ohne Ein- und Ausfahrt sind aufgrund der überlagernden Parzellenlinien nicht eindeutig identifi-zierbar. Das gleiche gilt für die Umgrenzungen von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft. Sollte dieser Bebauungsplan so beschlossen werden, wäre er nicht hinreichend bestimmt. Sollte später ein Bebauungsplan beschlossen werden, der leserlich ist, wäre dieser nicht Gegenstand der Offenlage gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob Sie sich auf die Unbeachtlichkeit dieses Verfahrensfehlers auch im Fall eines bewussten Missbrauchs berufen können. Die in der Bekanntmachung abgedruckte fehlerhafte Belehrung über die Präklusion nach § 47 VwGO dürfte jedenfalls nicht mehr heilbar sein, da der Eindruck erweckt wird, dass die Geltendmachung von Einwendungen im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Wahrung der Klagemöglichkeit nach § 47 VwGO genügt.

Da in dem Bereich, in dem sich die Zufahrt des Grundstücks unserer Mandantin zur Hermsdorfer Straße befindet, offenbar durchgehend ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt werden soll, weisen wir darauf hin, dass es dafür keine städtebauliche Rechtfertigung gibt, wenn die Sonderge-bietsfläche bis zur Hermsdorfer Straße erweitert werden soll und auf dieser Fläche weder Gebäude noch Stellplätze, sondern allenfalls Zufahrten zulässig sind und es bereits eine bestandsgeschützte Zu-fahrt gibt, welche die Festsetzung funktionslos machen würde. Nach den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs müsste die Zufahrt zwingend im Einmündungsbereich der neuen Er-schließungsstraße in die Hermsdorfer Straße angelegt und könnte bei Realisierung der angedeuteten Verkehrsinsel nicht von Linksabbiegern angefahren werden. Wir können uns nicht vorstellen, dass die Kunden unserer Mandantin bis zum Wendeplatz und wieder zurückfahren sollen, um auf das Grund-stück unserer Mandantin fahren zu können. Würde man ein Linksabbiegen zulassen, würde ein Rechtsabbieger-Rückstau auf der neuen Erschließungsstraße zu einem Linksabbieger-Rückstau im Einmündungsbereich und damit auch auf der Hermsdorfer Straße führen. Eine Erschließung über die künftige Erschließungsstraße ist auch aus topografischen Gründen nicht möglich, da ein Höhenunter-schied von über drei Metern überwunden werden müsste. Das würde bei – barrierefreien – sechs Pro-zent Neigung eine fünfzig Meter lange Rampe erfordern, die auf dem Grundstück unserer Mandantin nicht realisierbar ist und keinen Platz für Stellplätze mehr ließe. So weit im SO-1 Gebiet ein großflächi-ger Einzelhandelsbetrieb mit entsprechenden Stellplätzen realisiert werden soll, wird dieser ebenfalls auf eine Terrassierung angewiesen sein, da Einkaufswagen keine Bremse haben und sich vollbeladen auch nicht mehr bergauf schieben lassen, weswegen Stellplätze von Einzelhandelsbetrieben nicht mehr als 2,5 Prozent geneigt sein dürfen. Das SO-1 Gebiet muss also genauso terrassiert werden wie

Page 81: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 81 VON 360

das SO-2 Gebiet. Da die Erschließungsstraße nicht tiefergelegt werden kann, ohne dass bergseitig ein noch größerer Höhenunterschied überwunden werden muss, wird die vorgesehene Erschließung so nicht realisiert werden können.

Ein weiteres Problem ist die fehlende Erschließung der Tankstelle und des Betriebes Geiger, die im Flächennutzungsplan als Gewerbeflächen dargestellt sind und daher nicht unerschlossen bleiben kön-nen. Es ist nicht ersichtlich, dass über die Lösung dieser Probleme auch nur ansatzweise nachgedacht wurde. Es sollte überlegt werden, ob die Straße zur Erschließung des SO-2 Gebietes, der Tankstelle und der Betriebe Geiger und Hoffmeyer entlang der bisherigen Grünfläche entlang des Zubringers zur B 42 geführt wird und die an der Hermsdorfer Straße gelegenen Grundstücke unmittelbar von dort aus erschlossen werden. Die Anbindung könnte über einen Kreisverkehr an der bestehenden Einmündung der Hermsdorfer Straße in die Kölner Straße erfolgen. Der Verkehr würde sich gleichmäßiger vertei-len, die Kreuzung wäre leistungsfähiger als eine Linksabbieger-Lösung auf der Hermsdorfer Straße, die für eine Linksabbiegespur nicht breit genug ist, eine höhengleiche Zufahrt zum terrassierten SO-2 Ge-biet wäre möglich, die Bauverbotszone entlang der B 42 könnte sinnvoll genutzt werden und die Lärmbelastung würde nicht nur für die Anwohner der Theodor-Zais-Straße, sondern auch für gegen-über der jetzt geplanten Erschließungsstraße vorgesehenen Wohnbebauung deutlich niedriger, was Voraussetzung dafür ist, dass die bislang noch unbebauten Bereiche südlich der Hermsdorfer Straße als Wohnbauflächen vermarktet und damit tatsächlich auch bebaut werden können.

Die Verkleinerung der bisherigen GE-2-Fläche nimmt dem Betrieb unserer Mandantin eine Erwei-terungsmöglichkeit. Die Aufrechterhaltung des Wirtschaftsweges ist bei ordnungsgemäßer Erschlie-ßung des Betriebes Hoffmeyer nicht mehr erforderlich, die zwischen Bundesstraße und Supermarkt liegenden Grünflächen haben keinerlei Erholungswert. Sie werden schon heute nicht zu Aufenthalts-zwecken genutzt, sondern dienen teilweise der Tierhaltung und machen im Übrigen einen eher ver-wahrlosten Eindruck. Mit der Zweckbestimmung „Kleingärten“ werden die Flächen den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes unterworfen, das heißt, die Nutzung als Eigentümergarten ausge-schlossen (BVerwG, Urteil vom 2. September 1983), was bedeutet, dass die Stadt Lahnstein als Bauauf-sichtsbehörde die Fortsetzung der bisherigen Eigentümernutzungen künftig untersagen muss. Da die bestehende Nutzung des nördlichen Nachbargrundstücks keine Erweiterung in dieser Richtung mehr zulässt und die Festsetzung der bisherigen Grünfläche an der Hermsdorfer Straße als Sondergebiets-fläche nichts bringt, wenn dort weder Gebäude noch Stellplätze errichtet werden dürfen und eine Zu-fahrt unzulässig ist, sind Erweiterungen nach Osten oder Westen denkbar, was bedeutet, dass an der bisherigen GE-2 Gebietsgrenze festgehalten, die Erschließung des SO-1 Gebiets in die Grünfläche E ver-legt und das SO-2 Gebiet in Richtung Osten erweitert oder aber zumindest die Zufahrt von der Herms-dorfer Straße aus und das Anlegen von Stellplätzen außerhalb des Baufensters zugelassen werden soll-te. Eine Verlegung von Grünflächen, die Erholungszwecken dienen sollen, in die Nähe der The-odor-Zais-Straße dürfte sowohl den Eigentümern der Grünflächen als auch den Anliegern der Theo-dor-Zais-Straße wesentlich mehr dienen als die derzeit vorgesehenen Nutzungen. Auf diese Weise würde für das Sondergebiet SO-2 eine Erweiterungsmöglichkeit geschaffen, die im Hinblick auf vorge-sehene Abgrenzung zum Sondergebiet SO-1 nach Norden hin überhaupt nicht und nach Süden hin selbst dann nur sehr begrenzt möglich wäre, wenn man Zufahrt und Stellplätze zulassen würde.

Wir weisen darauf hin, dass die Zulässigkeit der einzelhandelsbezogenen textlichen Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt sein dürfte bzw. den Typenvorgaben des BauGB und BauNVO nicht ent-sprechen dürfte. Welche Sortimente innenstadtrelevant sind und welche nicht, ist nicht ersichtlich. Die Lärmkontingentierung ist nicht hinreichend bestimmt und die sonstigen Emissionsregelungen nicht festsetzungsfähig. Die Begrenzung der zulässigen Zahl der jeweiligen Fachmärkte auf jeweils einen ist so nicht festsetzungsfähig (vergl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 und OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011).

Warum im SO-2 Gebiet gewerbliche Nutzungen nur noch ausnahmsweise zugelassen werden sollen, ist nicht ersichtlich. Diese Einschränkung macht im Hinblick auf die in den sonstigen Baugebieten zu-lässigen Nutzungen im Bebauungsplangebiet keinen Sinn und schränkt die Vermarktbarkeit und damit den Wert des Eigentums ein, ohne dass dies städtebaulich notwendig wäre, im Gegenteil: Sinn machen würde eine Beschränkung auf Büronutzungen in den Gewerbegebieten GE-1 und GE-2, verbunden mit einer möglichst geschlossenen Bauweise, um die Lärmbelastung der Anlieger an der Theo-dor-Zais-Straße zu reduzieren. Den umgekehrten Weg zu gehen, macht städtebaulich überhaupt kei-nen Sinn. Da ein Sanitätshaus keine Anlage für gesundheitliche Zwecke ist, könnte der Dienstleistungs-

Page 82: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 82 VON 360

bereich ohne den Sanitätsartikelverkauf nie ausgebaut werden. Auch im Hinblick auf die bestehende Nutzung macht die Einschränkung der Artfestsetzung keinen Sinn.

Was das Maß der baulichen Nutzung angeht, ist eine BMZ-Festsetzung von 3,0 im SO-2 Gebiet mehr als ausreichend.

Wir regen an, gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO die Kappungsgrenze auf 0,9 zu erhöhen und darauf zu verzichten, Stellplätze nur innerhalb des Baufensters zuzulassen, was bei gewerblichen Nutzungen vollkommen unüblich ist, weil es dafür keinen einleuchtenden städtebaulichen Grund gibt.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik der Bauflächenfestsetzung, Abschnitt 2.6.4 ab Seite 315 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Einbeziehung von Flächen in den Geltungsbereich, Abschnitt 2.6.6 ab Seite 331 / Thematik des Maßes der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.7 ab Seite 333 / Thematik der Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen, Abschnitt 2.6.8 ab Seite 335 / Thematik des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes, Abschnitt 2.6.14 ab Seite 348

2.5.1.1.10 Krist Deller & Partner, Rechtsanwälte, Clemensstraße 26-30, Koblenz - als rechtliche Interessenvertretung von Herrn Stefan Wollweber, Am Lichterkopf 30, Lahnstein - mit Schreiben vom 15. Januar 2013, eingegangen am 17. Januar 2013, vorab per Fax am 15. Januar 2013

Unser Mandant ist Eigentümer des Grundstücks Hermsdorfer Straße 3a. Das dort befindliche Ge-bäude wird als Fitness-Studio genutzt. Die Zufahrt erfolgt von der Hermsdorfer Straße aus und ist durch Baulast gesichert. Die Baugenehmigung ist bestandskräftig. Aufgrund der großen Nachfrage stößt der Betrieb jedoch an seine Kapazitätsgrenzen, weswegen unser Mandant anregt, die Zufahrt auch künftig über die Hermsdorfer Straße zuzulassen und eine Erweiterung zu ermöglichen. Im Ein-zelnen:

Nachdem ich mich am 11. Januar 2013 persönlich davon überzeugen konnte, dass die Offen-lage-Unterlagen tatsächlich nur aus dem 53-seitigen DIN A5-Heftchen und den Seiten 3–10 im DIN A4-Format bestehen und Sie auf Nachfrage bestätigten, dass es nur diese „Fassung für die Verfah-ren nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB“ gebe, weisen wir zunächst darauf hin, dass dieser Be-bauungsplanentwurf nicht hinreichend bestimmt ist. Aufgrund der Verkleinerung nicht nur im Druck-format, sondern auch im Datenvolumen ist selbst in der DIN A4-Vergrößerung die Legende nur ver-schwommen lesbar. Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen sowie die Berei-che ohne Ein- und Ausfahrt sind aufgrund der überlagernden Parzellenlinien nicht eindeutig identifi-zierbar. Das gleiche gilt für die Umgrenzungen von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft. Sollte dieser Bebauungsplan so beschlossen werden, wäre er nicht hinreichend bestimmt. Sollte später ein Bebauungsplan beschlossen werden, der leserlich ist, wäre dieser nicht Gegenstand der Offenlage gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob Sie sich auf die Unbeachtlichkeit dieses Verfahrensfehlers auch im Fall eines bewussten Missbrauchs berufen können. Die in der Bekanntmachung abgedruckte fehlerhafte Belehrung über die Präklusion nach § 47 VwGO dürfte jedenfalls nicht mehr heilbar sein, da der Eindruck erweckt wird, dass die Geltendmachung von Einwendungen im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Wahrung der Klagemöglichkeit nach § 47 VwGO genügt.

Da in dem Bereich, in dem sich die Zufahrt des Grundstücks unseres Mandanten zur Hermsdorfer Straße befindet, offenbar durchgehend ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt werden soll, weisen wir darauf hin, dass es dafür keine städtebauliche Rechtfertigung gibt, wenn die Sonderge-bietsfläche bis zur Hermsdorfer Straße erweitert werden soll und es bereits eine bestandgeschützte Zufahrt gibt, welche die Festsetzung funktionslos machen würde. Eine Erschließung über die künftige Erschließungsstraße ist aus topografischen Gründen auch gar nicht möglich, da ein Höhenunterschied von über drei Metern überwunden werden müsste. Das würde bei – barrierefreien – sechs Prozent Neigung eine fünfzig Meter lange Rampe erfordern, die auf dem Grundstück unseres Mandanten nicht realisierbar ist und keinen Platz für Stellplätze mehr ließe. Soweit im SO-1 Gebiet ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit entsprechenden Stellplätzen realisiert werden soll, wird dieser ebenfalls auf eine Terrassierung angewiesen sein, da Einkaufswagen keine Bremse und sich vollbeladen auch nicht

Page 83: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 83 VON 360

mehr bergaufschieben lassen, weswegen Stellplätze von Einzelhandelsbetrieben nicht mehr als 2,5 Prozent geneigt sein dürfen. Das SO-1 Gebiet muss also genauso terrassiert werden wie das SO-2 Gebiet. Da die Erschließungsstraße nicht tiefergelegt werden kann, ohne dass bergseitig ein noch hö-herer Höhenunterschied überwunden werden muss, wird die vorgesehene Erschließung nicht reali-siert werden können.

Ein weiteres Problem ist die fehlende Erschließung der Tankstelle und des Betriebes Geiger, die im Flächennutzungsplan als Gewerbeflächen dargestellt sind und daher nicht unerschlossen bleiben kön-nen. Es ist nicht ersichtlich, dass über die Lösung dieser Probleme auch nur ansatzweise nachgedacht wurde. Es sollte überlegt werden, ob die Straße zur Erschließung des SO-2 Gebietes, der Tankstelle und der Betriebe Geiger und Hoffmeyer entlang der bisherigen Grünfläche entlang des Zubringers zur B 42 geführt wird und die an der Hermsdorfer Straße gelegenen Grundstücke unmittelbar von dort aus erschlossen werden. Die Anbindung könnte über einen Kreisverkehr an der bestehenden Einmündung der Hermsdorfer Straße in die Kölner Straße erfolgen. Der Verkehr würde sich gleichmäßiger vertei-len, die Kreuzung wäre leistungsfähiger als eine Linksabbieger-Lösung auf der Hermsdorfer Straße, die für eine Linksabbiegespur nicht breit genug ist, eine höhengleiche Zufahrt zum terrassierten SO-2 Ge-biet wäre möglich, die Bauverbotszone entlang der B 42 könnte sinnvoll genutzt werden und die Lärmbelastung würde nicht nur für die Anwohner der Theodor-Zais-Straße, sondern auch für gegen-über der jetzt geplanten Erschließungsstraße vorgesehenen Wohnbebauung deutlich niedriger, was Voraussetzung dafür ist, dass die bislang noch unbebauten Bereiche südlich der Hermsdorfer Straße als Wohnbauflächen vermarktet und damit tatsächlich auch bebaut werden können.

Die Verkleinerung der bisherigen GE-2 Fläche nimmt dem Betrieb unseres Mandanten eine Erwei-terungsmöglichkeit. Die Aufrechterhaltung des Wirtschaftsweges ist bei ordnungsgemäßer Erschlie-ßung des Betriebes Hoffmeyer nicht mehr erforderlich, die zwischen Bundesstraße und Supermarkt liegenden Grünflächen haben keinerlei Erholungswert. Sie werden schon heute nicht zu Aufenthalts-zwecken genutzt, sondern dienen teilweise der Tierhaltung und machen im Übrigen einen eher ver-wahrlosten Eindruck. Mit der Zweckbestimmung „Kleingärten“ werden die Flächen den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes unterworfen, das heißt, die Nutzung als Eigentümergarten ausge-schlossen (BVerwG, Urteil vom 2. September 1983), was bedeutet, dass die Stadt Lahnstein als Bauauf-sichtsbehörde die Fortsetzung der bisherigen Eigentümernutzungen künftig untersagen muss. Da die Abgrenzung des SO 1 Gebietes unserem Mandanten jede Erweiterungsmöglichkeit nach Norden nimmt und die bestehende Nutzung des südlichen Nachbargrundstücks keine Erweiterung in dieser Richtung mehr zulässt, sind Erweiterungen nur nach Osten oder Westen denkbar. Daher sollte an der bisherigen GE-2 Gebietsgrenze festgehalten oder die Erschließung des SO-1 Gebiets in die Grünfläche E verlegt und das SO-2 Gebiet in Richtung Osten (Theodor-Zais-Straße) erweitert werden. Eine Verlegung von Grünflächen, die Erholungszwecken dienen sollen, in die Nähe der Theodor-Zais-Straße dürfte sowohl den Eigentümern der Grünflächen, als auch den Anliegern der Theodor-Zais-Straße wesentlich mehr dienen als die derzeit vorgesehene Nutzungen. Auf diese Weise würde für das Sondergebiet SO-2 eine Erweiterungsmöglichkeit geschaffen, die im Hinblick auf vorgesehene Abgrenzung zum Sondergebiet SO-2 nach Norden hin nicht möglich ist und nach Süden hin durch das Nachbargrundstück begrenzt ist.

Wir weisen darauf hin, dass die Zulässigkeit der einzelhandelsbezogenen textlichen Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt sein dürfte bzw. den Typenvorgaben des BauGB und BauNVO nicht ent-sprechen dürfte. Welche Sortimente innenstadtrelevant sind und welche nicht, ist nicht ersichtlich. Die Lärmkontingentierung ist nicht hinreichend bestimmt und die sonstigen Emissionsregelungen nicht festsetzungsfähig. Die Begrenzung der zulässigen Zahl der jeweiligen Fachmärkte auf jeweils einen ist so nicht festsetzungsfähig (vergl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 und OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011).

Warum im SO-2 Gebiet gewerbliche Nutzungen nur noch ausnahmsweise zugelassen werden sollen, ist nicht ersichtlich. Diese Einschränkung macht im Hinblick auf die in den sonstigen Baugebieten im Bebauungsplangebiet keinen Sinn und schränkt die Vermarktbarkeit und damit den Wert des Eigen-tums ein, ohne dass dies städtebaulich notwendig wäre, im Gegenteil: Sinn machen würde eine Be-schränkung auf Büronutzungen in den Gewerbegebieten GE-1 und GE-2, verbunden mit einer mög-lichst geschlossenen Bauweise, um die Lärmbelastung der Anlieger an der Theodor-Zais-Straße zu re-duzieren. Den umgekehrten Weg zu gehen, macht städtebaulich überhaupt keinen Sinn.

Was das Maß der baulichen Nutzung angeht, ist eine BMZ-Festsetzung von 3,0 im SO-2 Gebiet mehr als ausreichend.

Page 84: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 84 VON 360

Wir regen an, gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO die Kappungsgrenze auf 0,9 zu erhöhen und darauf zu verzichten, Stellplätze nur innerhalb des Baufensters zuzulassen, was bei gewerblichen Nutzungen vollkommen unüblich ist, weil es dafür keinen einleuchtenden städtebaulichen Grund gibt.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik der Bauflächenfestsetzung, Abschnitt 2.6.4 ab Seite 315 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Einbeziehung von Flächen in den Geltungsbereich, Abschnitt 2.6.6 ab Seite 331 / Thematik des Maßes der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.7 ab Seite 333 / Thematik der Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen, Abschnitt 2.6.8 ab Seite 335 / Thematik des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes, Abschnitt 2.6.14 ab Seite 348

2.5.1.1.11 Arndt Sagorski, Kirchhohl 39a, Vallendar - mit Schreiben vom 13. Januar 2013, eingegangen am 14. Januar 2013

Nach Einsicht in den Bebauungsplan wende ich mich an die Stadt Lahnstein, um meine Anmerkun-gen und Bedenken gegen eine weitere Änderung des Bebauungsplanes geltend zu machen. Ich bin Ei-gentümer eines Grundstücks im Baugebiet „An der grünen Bank“, Theodor-Zais-Straße 33. Wir bauen auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus und werden die Immobilie selbst nutzen. Zur Änderung des Bebauungsplans habe ich folgende Anmerkungen und Bedenken:

Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen den Bau eines Einzelhandelsbetriebes mit einer Ge-schossfläche von über 1.200 Quadratmeter und die Verlegung der Zufahrtsstraße.

Einer geplanten Errichtung einer hohen beleuchteten Werbetafel außerhalb des zurzeit gültigen Bebauungsplanes widerspreche ich auf das schärfste. Bei einer großen Werbetafel kommt es zu einer Sichtbehinderung ins Rheintal vom gesamten Wohngebiet „An der grünen Bank“. Eine Beleuchtung bei Dunkelheit stört durch Lichtabstrahlung die Wohn- und Schlafräume sowie Gärten des Wohngebietes „An der grünen Bank“ in Blickrichtung Rhein. Eine Werbetafel oberhalb der B 42 ändert den Gesamt-eindruck des gesamten Gebietes Niederlahnstein/Koblenz-Horchheim aus Sicht der anderen Rhein-seite besonders von der Hunsrückhöhenstraße kommend. Hier ist auch zu bedenken, wie sich die Werbetafel mit dem Status des UNESCO-Weltkulturerbes Mittelrhein verträgt. Sollte es zu einer Ände-rung des Bebauungsplanes kommen, die eine Werbetafel mit den entsprechenden Einschränkungen zulässt, ist mit einem Wertverlust der Neubaugrundstücke „An der grünen Bank“ zu rechnen. Bei Er-werb unseres Grundstücks Anfang 2012 ist nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, obwohl die Planung zur Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Hermsdorfer Straße“ bereits liefen.

Abschließend gebe ich noch zu Bedenken, dass bei der Erschließung des Gewerbegebietes auch die Verkehrsplanung mit den Zufahrten zu den Wohngebieten „An der grünen Bank“ sowie „Im Lag“, zur Deines-Bruchmüller-Kaserne und zur Auffahrt zur B 42 in Hinsicht auf das höhere Verkehrsaufkom-men zu überprüfen ist.

Ich bitte meine Punkte bei der weiteren Ausplanung des Gewerbegebietes Hermsdorfer Straße zu berücksichtigen und insbesondere auf die Errichtung von erhöhten beleuchteten Werbetafeln zu ver-zichten.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2 Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB

2.5.1.2.1 Wolfgang Arneth, Von-Kellerbach-Straße 11, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt.

Page 85: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 85 VON 360

Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet

Page 86: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 86 VON 360

umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.2 Sonja Bach, Inhaber Vera Moden, Burgstraße 17 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-

lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen

Page 87: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 87 VON 360

Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Sonstige Einwendungen: Bitte doch nicht immer nach Statistiken gehen. Der Stadt wird die Persön-lichkeit genommen. In Koblenz ist es nicht mehr schön, in vielen anderen großen Städten ist man doch auch schon übersättigt. „Urig“, „historisch“, hier bald auch Geschichte. Schade.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.3 Elvira Baldauf, Theodor-Zais-Straße 11 - mit Schreiben vom 16. September 2013, eingegan-gen am 18. September 2013

Es wird die Stadt Millionen kosten, wenn kein schlüssiges Gesamtkonzept im Zusammenhang mit dem Zuwachs im Gewerbegebiet Koblenzer Straße, dem Zuwachs der Mitarbeiter in der Kaserne, dem Zuwachs Gewerbegebiet Hermsdorfer Straße (nicht nur das Sondergebiet, sondern das komplette Ge-werbegebiet) sowie dem Zuwachs von künftigem Wohngebiet („Grüne Bank“, oberhalb der Kaserne) erstellt wird. Wer trägt die enormen Kosten für die erforderlichen Straßenveränderungen? Wo soll der Platz dafür sein bei der bestehenden Verkehrsführung und Ortslage?

An das Gewerbegebiet grenzt ein Naturschutzgebiet. Den Neubürgern, die für sehr viel Geld Grund-stücke erworben haben, wurde nach Anfrage gesagt, dass diese ans Naturschutzgebiet grenzen. Wie kann es sein, dass ein Gewerbegebiet direkt daran anschließt? Was wird aus dem Naturschutzgebiet? Welche Tiere werden dort noch Nisten und Überleben bei Lärm und Schmutz? Wo bleiben die wirkli-chen Werte? Ist Konsumdenken wichtiger als Umwelt und Natur? Der Mensch zerstört sich selbst. Möchte die Stadt Lahnstein dazu beitragen?

Es wird auf die Stadt Millionenkosten zukommen: Die Häuser verlieren ihren Wert. „Wohnen im Grünen“, „Bauen, wo andere Urlaub machen“, wurde den Menschen versprochen. Jetzt ein Gewerbege-biet (Sondergebiet) ans Naturschutzgebiet zu bauen, finde ich den Anwohnern gegenüber unmoralisch. Es kann nicht sein, dass eine Stadt damit wirbt, siehe oben, verlangt enorme Grundstückspreise und verspricht, man wohnt am Naturschutzgebiet. Die Anwohner, nicht nur die Neubürger, werden Klage einreichen in Bezug auf Wertminderung ihrer Häuser.

Warum bringt man nicht zuerst die bereits bestehenden Gewerbegebiete zu Ende? Die Einnahmen durch den Grundstücksverkauf der Stadt im Gewerbegebiet Hermsdorfer Straße und die in Zukunft ge-stellte Gewerbesteuer werden sich umkehren in enorme Schuldenbeträge. In welcher Höhe erwartet die Stadt Einkünfte aus diesem Sonder-/Gewerbegebiet? Die Bürger werden über diese Zahlen nicht informiert. Wie viel sozialabgabepflichtige Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze werden hier entste-hen? Bei Öffnungszeiten von 7 bis 22 Uhr oder länger werden es überwiegend Vierhundert Euro-Jobs sein. Bei einem Bekleidungsgeschäft, das Kinder-T-Shirts für einen Euro verkauft, wird es genauso sein. Wo bleiben dann die festangestellten Mitarbeiter der Geschäfte in Lahnstein, die durch solche

Page 88: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 88 VON 360

Gewerbeansiedlungen ihre Arbeitsplätze verlieren? Eine Aussage einer Geschäftsfrau: „Wir gehen dann alle zum Amt.“ Wie kann eine Stadt das in Kauf nehmen? Wie viel zählt der Mensch? Geht es nur noch um Konsum und das schnelle Geld? Gerade ältere Menschen brauchen den Service, den sie in den kleinen Geschäften noch bekommen.

Es wird in Lahnstein niemand verhungern oder verdursten, wenn hier kein zusätzliches Ge-werbe-/Sondergebiet angesiedelt wird. Dann müsste es bei den Anwohnern in Oberlahnstein auf der Höhe schon längst so sein.

Wovon träumt man wenn gesagt wird, eine Fast Food-Kette bringt wieder Käufer in die Stadt? Wenn in der Stadt immer mehr Geschäfte schließen müssen, wird sich dort niemand mehr verirren. Wenn ein Tourist fragt, wo ist hier die historische Altstadt mit der Einkaufszone, wird man in Zukunft schwer überlegen müssen.

Wir wünschen und alle einen lebens- und liebenswertes Lahnstein. Warum bewahrt man das nicht, was dazu beiträgt? Die einzige Grünfläche, die hier noch besteht, soll auch noch zerstört werden. Wo sollen unsere Kinder und Enkel in Zukunft noch spielen können? Auf den Parkplätzen? Wir leben be-reits jetzt im Überfluss. Die älteren Leute, denen eine fußläufige Einkaufsmöglichkeit versprochen wird, werden auf keinen Fall erst den Berg runter laufen und im Anschluss die gefüllten Einkaufsta-schen den Berg hinauf schleifen. Ist einer von den Stadträten, die hier unsere Zukunft entscheiden, einmal diesen Weg gegangen?

Es gibt keinen durchgängigen Fuß- bzw. Radweg in der Hermsdorfer Straße. Bei der Planung einer „fußläufigen“ Einkaufsmöglichkeit sollte doch vorher geprüft werden, wie die Ortslage aussieht und ob dieses überhaupt möglich ist. Die Hermsdorfer Straße ist offizieller Schulweg. Müssen erst Personen-schäden entstehen, bevor gehandelt wird? Wie kann man einen Sonder-/Gewerbegebiet ansiedeln und dem Investor eine Baugenehmigung erteilen wollen, wenn alle diese Dinge noch im Raum stehen und nicht im geringsten erklärt sind? Wo bleibt das Verantwortungsgefühl der Politiker, die über die Zu-kunft der Bürger der Stadt Lahnstein entscheiden? Eine Kosten-Nutzenaufstellung, welchen Preis will die Stadt für welchen Nutzen zahlen? Die Stadt Lahnstein ist hoch verschuldet. Will man noch mehr Schulden in Kauf nehmen für einen Investor?

Wie sieht es aus mit der Lärmbelästigung der Anwohner? Bei Öffnungszeiten von 7 bis 22 Uhr kann erst wesentlich später und kürzer mit der Nachtruhe gerechnet werden. Bei einer Fast Food-Kette ist gar keine Nachtruhe mehr gegeben. In einem Lebensmittelgeschäft müssen die Kühlaggregate vier-undzwanzig Stunden in Betrieb sein. Wird die Lkw-Anlieferung der Geschäfte vor und nach den Öff-nungszeiten stattfinden? Die Anwohner werden sich gegen diese nächtliche Ruhestörung massiv weh-ren. Wie sieht es aus mit den Werbefahnen, die uneingeschränkt im Gewerbegebiet zulässig sind? Gro-ße Fahnen, die im Wind wehen, verursachen Lärm. Diese wurde bisher nicht berücksichtigt. Genauso wenig wie der Lärm und die Abgase der Pkws und der Lkws beim An- und Abfahren, sowie beim Ran-gieren (lautes Piepen beim Rückwärtsfahren der Lkws). Und dies alles angrenzend an ein intaktes Wohn- und Naturschutzgebiet. Abgesehen von dem Müll, der dort produziert und weggeworfen wird.

Wir haben nur einmal das Geld, um uns zu ernähren, einzukleiden usw. Es wird nur ein Verdrän-gungswettbewerb stattfinden. Auch wenn mehrere Geschäfte zur Auswahl stehen, kann ich mein Geld nur einmal ausgeben. Wie viel zusätzliche Gewerbesteuereinnahmen erhält die Stadt dadurch?

Wenn die Stadt wirklich etwas für ihre älteren Mitbürger tun möchte, sollte sie doch Möglichkeiten schaffen, damit die Menschen besser in die Stadteile kommen und dort einkaufen können. Unser gro-ßes Warenhaus könnte zum Beispiel einen Hol- und Bringdienst einrichten. Dies wäre ein guter Beitrag in die richtige Richtung. In den Gewerbegebieten der Stadt, zum Beispiel in der Koblenzer Straße und der Didierstraße, gibt es noch viele freie Flächen. Warum bringt man nicht das eine zu Ende, bevor man etwas Neues anfängt?

Im Bebauungsplan werden „Beherbergungsstätten“ genehmigt. Meine Frage: Was und welches Ge-werbe versteht man darunter? Könnte dort ein Bordell oder vergleichbares Gewerbe angesiedelt wer-den?

Es steht im ausgelegten Bebauungsplan folgendes: „In allen Baugebieten ist für die Höhe der bauli-chen Anlagen die maximale Gebäudehöhe zwölf Meter festgesetzt (im Folgenden wird die Festsetzung aus 1.3.1 wiedergegeben). Hierzu erhebe ich erhebliche Einwände. Zum einen ist die Gebäudehöhe von zwölf Meter vorher nur für das SO-Gebiet vorgeschlagen worden. Zum anderen wird von bestehenden Geländeflächen ausgegangen. Mir wurde mitgeteilt, dass ein Geländeschnitt nicht Bestandteil des Be-bauungsplanes sei. Wie kann man sich ein Bild von einem Bebauungsplan bzw. der zulässigen Bebau-ung machen, wenn man vorher gar nicht erahnen kann, auf welchen Niveau Straßen und Gebäude an-

Page 89: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 89 VON 360

gesiedelt werden sollen? Bei der Hanglange des in Rede stehenden Geländes ist es für das Gesamtbild und auch für die betroffenen Bewohner nicht unerheblich, wie das Niveau der maximalen Bebauung tatsächlich aussieht. Daher muss ich auf diesem Geländeschnitt vor Genehmigung durch den Stadtrat bestehen. Es ist ein gravierender Unterscheid, ob die zwölf Meter Gebäudehöhe unterhalb der zu er-richtenden Straße herausragt vielleicht an der dreißig Meter Schutzgrenze bei der Geländeform, wie sie sich heute noch darstellt.

Der 1999 beschlossene Bebauungsplan besteht in Folge dessen seit vierzehn Jahren. In dieser Zeit hat sich in Bezug auf die Einkaufsmöglichkeiten in der Koblenzer Straße, also in unmittelbarere Nähe des Gewerbegebietes Hermsdorfer Straße, sehr viel verändert (im Folgenden werden Betriebe aus der Koblenzer Straße namentlich genannt). Der damalige (1999) Bedarf besteht heute nicht mehr. Besteht in Lahnstein wirklich Bedarf an Produkten aus Billigwarenhäusern, in denen T-Shirts für einen Euro angeboten werden? Welche armen Kreaturen müssen dafür ihre Gesundheit aufs Spiel setzen?

Ich bitte darum, dass die Stadträte sich ihrer Verantwortung bewusst sind, bei ihrer weitreichenden Entscheidung bei einem zusätzlichen Gewerbegebiet, dies berücksichtigen und die Abwägung zuguns-ten der Bürger entscheiden, die sich dagegen wehren. Die Stadt ist hoch verschuldet. Daher sollte man nicht das Risiko der Neuverschuldung eingehen. Die zukünftigen Neubürger sowie die jetzigen An-wohner, die der Stadt wirkliche Steuerreinnahmen bringen, werden es ihnen danken. Den gewählten Volksvertretern sollten die Belange der Bürger näher stehen, als die eines Investors. In der Hoffnung, dass noch ein Umdenken in dieser Hinsicht stattfindet.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.4 Hans Baldauf, Theodor-Zais-Straße 11 - mit Schreiben vom 16. September 2013, eingegan-gen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Das Verkehrsgutachten der Firma Vertec bestätigt, dass schon heute der Industriekreisel an seine Grenzen stößt. Die geplante Änderung des Bebauungs-planes wir ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzei-ten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Industriekreise und dessen Anbindun-gen führt. Herr Labonte erklärte, dass unabhängig von dem geplanten Sondergebiet eine Lösung für den Industriekreisel gefunden werden muss. Für mich stellen sich dabei folgende Fragen: Wo kommen die Flächen her, um den Kreisel um Bypässe zu erweitern? Wo kommen die Mittel her, um eine auf-wändige Erweiterung zu finanzieren? Wie kann die Stadt das finanzieren, falls das Land die Baulastträ-gerschaft für diese B 42-Abschnitte/Zubringer auf die Gemeinde überträgt. Ohne Beantwortung dieser Fragen kann kein weiterer Verkehr durch den Industriekreisel geleitet werden. Das Verkehrsgutachten berücksichtigt infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrages der Stadt Lahnstein noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbegebietes (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevorstehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Altersstruktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. In den restlichen Gewerbegebieten könnten sich weitere „verkehrsintensive Betriebe“ wie zum Beispiel eine Fast Food-Kette, ein Ärzte-haus, ein Beherbergungsbetrieb usw. ansiedeln. Eine so weitreichende Änderung des Bebauungsplans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept, welches den noch zu erwartenden Verkehr durch die Erweiterung des Gewerbegebietes Koblenzer Straße, den voll-ständigen Ausbau des Gewerbegebietes Hermsdorfer Straße, die vollständige Auslastung der Kaserne und eine weitere Wohnbebauung der „Grünen Bank“ beinhaltet, vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplanes nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt wer-den. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, kön-

Page 90: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 90 VON 360

nen dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-

se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Auch das Lärmgutachten der Firma Pies be-

zieht sich nur auf das geplante Sondergebiet.10 Das Gutachten bestätigt, dass die Lärmpegel für ein All-gemeines Wohngebiet eingehalten werden. Sollten in den übrigen Gewerbegebieten Betriebe mit ho-her Lärmentwicklung wie zum Beispiel eine Fast Food-Kette, Ärztehaus usw. angesiedelt werden, wird die Lärmbelastung über die vorgeschriebenen Lärmpegel steigen. Außerdem wird der Lärm vor-belastet durch die B 42 im Gutachten nicht erwähnt Außerdem fehlen die Werte in der Spalte für die nächtlichen Spitzenpegel. Auf der Seite 45 des Gutachtens wird dazu ausgeführt, dass nachts nur ein kontinuierlicher Betrieb der haustechnischen Anlagen angenommen wird. Der Vollsortimenter hat Öff-nungszeiten von 7 bis 22 Uhr, das heißt, der gesamte Liefer-, Mitarbeiter- und Kundenverkehr muss in der Zeitspanne von 6 bis 22 Uhr erfolgen. Ich fordere daher, die zusätzliche Ansiedlung von Betrieben mit hoher Lärmbelastung wie zum Beispiel Fast Food-Ketten zu verhindern und zu verbieten. Gleich-zeitig sollen die Öffnungszeiten sowie der Anlieferverkehr auf den Zeitraum von 7 bis 21 Uhr be-schränkt werden.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

10 Das ist nicht zutreffend.

Page 91: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 91 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341 / Thematik des Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages, Abschnitt 2.6.15 ab Seite 350

2.5.1.2.5 Matthias Baldauf, Hintere Christofsgasse 9, Mainz - mit Schreiben vom 4. September 2013, eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt

Page 92: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 92 VON 360

und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.6 Annette Barth, An der grünen Bank 12 - mit Schreiben vom 7. September 2013, eingegangen am 13. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. In der Deines-Bruchmüller-Kaserne sind Teile des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) angesiedelt. Schon jetzt staut sich der Verkehr zum Dienstschluss um 16 Uhr zurück. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichterkopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert.

Page 93: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 93 VON 360

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne. Die Stadt verliert an Attraktivität. Schon heute steht ein Großteil der Geschäfte in der Innenstadt leer. Eine solche Entwicklung bewirkt nur, dass es noch mehr Leerstand in der Innenstadt gibt. Das Ausgabeverhalten der privaten Haushalte ändert sich zulasten des Einzelhandels. Mit zunehmendem Wohlstand geben Haushalte relativ wenig für Nahrungsmittel aus. Stattdessen steigen die Ausgaben für Reisen, Gesundheit, Wohnen, Energie und Tele-kommunikation das Ausgabeverhalten der privaten Haushalte ändert sich zulasten des Einzelhandels. Die Expansion der Verkaufsfläche führt bei stagnierender oder gar sinkender einzelhandelsrelevanter Kaufkraft zu rückläufigen Flächenproduktivitäten. Es kommt zu Renditeeinbußen und zur Schließung vor allem solcher Standorte, die sich in weniger attraktiven Lagen befinden. Diese Gebiete veröden langsam. Zurzeit sind attraktive Einzelhandelsgeschäfte noch immer der häufigste Grund, warum Men-schen die Innenstädte aussuchen. Hier besteht in Lahnstein akuter Handlungsbedarf. Denn: das Über-leben der Handelsunternehmen ist wichtig für die Attraktivität der Städte. Wenn die Geschäfte sterben, stirbt auch die Innenstadt.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Keine neuen Beschäftigungsverhältnisse: Durch die Ansiedlung von Einzelhandelsunternehmen in der Hermsdorfer Straße wird es keine neuen Beschäftigungsverhältnisse geben. Da die Kaufkraft nicht erhöht wird, wird es zu Verlagerungen kommen, das heißt, das Geld wird dann nicht mehr in der Stadt sondern in der Hermsdorfer Straße ausgegeben. Dies bedeutet: Umsatzeinbußen für die Geschäfte in der Stadt und gegebenenfalls Abbau von Arbeitsplätzen. Ich gebe zu bedenken, dass die meisten Be-schäftigungsverhältnisse im Einzelhandel geringfügig Beschäftigte sind.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende

Page 94: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 94 VON 360

Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.7 Kurt Barth, Berger Weg 23, Kirn - mit E-Mail vom 17. September 2013

Wir haben in Lahnstein, Finkenweg, ein Wohnhaus errichtet, in das wir demnächst einziehen wer-den. (...) Als ältere Mitbürger können wir es nur begrüßen, dass dort ein Lebensmittelmarkt entstehen soll, den man fußläufig erreichen kann. Aus meiner zurückliegenden Tätigkeit als selbständiger Bauin-genieur und jahrelangem Stadtratsmitglied in Kirn weiß ich um die Probleme eines solchen Projektes. In der heutigen Zeit mit leeren Kassen ist die Verwirklichung nicht einfach. Bei nur teilweiser Kenntnis der Verkehrssituation sehe ich ein besonderes Problem im Zusammentreffen der Hermsdorfer Straße mit dem Zubringer zur B 42 in Richtung Koblenz. Dort ist schon jetzt kein Idealzustand vorhanden. Wenn noch der Verkehr aus dem Gewerbegebiet und erhöhter Verkehr aus dem Kasernengelände hin-zu kommt, halte ich eine sinnvolle Korrektur dieses Kreuzungspunktes für zwingend notwendig. Ich gehe davon aus, dass die Stadt Lahnstein als Partner ihrer Bürger hier für eine sinnvolle und ausrei-chende Lösung sorgen wird.

Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316

2.5.1.2.8 Martin Becuer, Theodor-Zais-Straße 21 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch

Page 95: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 95 VON 360

nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.9 Erika Behner, Theodor-Zais-Straße 35 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Page 96: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 96 VON 360

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Page 97: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 97 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.10 Eva Bednarek-Steinfeld, Waldring 3 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-

Page 98: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 98 VON 360

bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.11 Sascha Bendler, An der grünen Bank 22 - mit Schreiben eingegangen am 19. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-

Page 99: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 99 VON 360

biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Sonstige Einwendungen: Ich weise darauf hin, dass sinnlose großflächige Verdrängung des Lebens-raumes von wichtigen und schützenswerten hier ansässigen Tierarten, wie zum Beispiel die Jagd-gründe des Turmfalken, des Mäusebussards und der in den Abendstunden anzutreffenden Fleder-mäuse, unabsehbare Langzeitfolgen in sich birgt. Ebenso würde der Lebensraum für seltene Tagfalter-arten und andere Insekten abermals ersatzlos geopfert.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.12 Daniela und Eric Berres, Am Sonnenhang 11 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt.

Page 100: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 100 VON 360

Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

Page 101: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 101 VON 360

2.5.1.2.13 Heike und Theo Biersbach, Theodor-Zais-Straße 16 - mit Schreiben eingegangen am 11. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz

Page 102: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 102 VON 360

des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.14 Abir und Agfan Bikhan, Meisenweg 1 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Page 103: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 103 VON 360

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.15 Isa Bikhan, Miesenweg 1 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Page 104: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 104 VON 360

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Page 105: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 105 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.16 Manuel Bikhan, Am Sonnenhang 13 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-

Page 106: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 106 VON 360

bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.17 Michael Bluhm, Am Sonnenhang 15 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-

Page 107: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 107 VON 360

biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Landschaftsbild von Lahnstein verschan-delt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gelegene Stadt Lahnstein selbst verpflich-tet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen ein-zubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewer-begebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild gegeben, die den Cha-rakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Sonstige Einwendungen: Lärm, Schmutz; Es befinden sich im Umkreis von zwei Kilometer genü-gend Getränkemärkte.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.18 Blum, Im Vogelsang 1b - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Page 108: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 108 VON 360

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-

Page 109: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 109 VON 360

schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.19 Gudrun Blum, Theodor-Zais-Straße 15 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz

Page 110: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 110 VON 360

des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.20 Josef Blum, Im Lag 87 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Page 111: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 111 VON 360

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.21 A. Bock, An der grünen Bank 9 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert.

Page 112: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 112 VON 360

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Landschaftsbild von Lahnstein verschan-delt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gelegene Stadt Lahnstein selbst verpflich-tet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen ein-zubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewer-begebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild gegeben, die den Cha-rakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Sonstige Einwendungen: Die Stadt Lahnstein hat vor ca. acht bis zehn Jahren die Grundstücke „An der grünen Bank II“ mit dem Werbeslogan „Wohnen im Grünen“ angepriesen. Nachdem nun fast alle Grundstücke „An der Grünen Bank I und II“ verkauft worden sind, scheint dies nicht mehr wichtig zu sein und ein weiter Geld bringendes Gewerbegebiet muss her.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

Page 113: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 113 VON 360

2.5.1.2.22 Gisela Bognar, Theodor-Zais-Straße 4 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-

Page 114: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 114 VON 360

gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.23 Bürgerinitiative kontra Sondergewerbegebiet Hermsdorfer Straße (BISHS), Internet: http://www.bishs.de - mit Sammeleingabe auf neunundsechzig gleichlautenden Listenblät-ter und den Unterschriften mit lesbaren Nachnamensangaben von S. Acker, Hirsch-sprung 17 / Annelie Adam, Dr.-Michel-Straße 3 / Julia Alberti, Zur Heide 6a, Dornholzhau-sen / M. Altenkamp, Im Lag 31 / Alter, Horchheimer Höll 3a / Erika Amato, Ahler Kopf 14 / F. Amato, Im Rosenberg 9 / Alex Anatong, Fritz-Michel-Straße, Koblenz / Ulrike Apel, Huber-tusstraße 5a / Adelheid Arneth, Kilianstraße 5, Koblenz / Sabine Arneth, Kurfürsten-straße 45, Koblenz / H. Arneth, Wolfgang Arneth, Von-Kellerbach-Straße 11, Koblenz / Pat-ricia Arnold, Am Fort Konstantin 10, Koblenz / Arnold, Uwe Arnold, Bahnhofstraße 12 / G. Auras, Frühmesserstraße 18 / Bach, Im Flürchen 3 / A. Bach, Kölner Straße 26 / Michaela Back, Kölner Straße 27 / R. Bail, Waldring 2 / Bakesch, Am Lichterkopf 109 / Beate Bal-lerstaedt, Taubhausstraße / Baltahasar, Ahl 21 / Luisa Balto, Im Rosenberg 9 / Bang, Hinter Lahneck 37 / M. Bari / Menek Bari, Südallee 27 / Alina Barsch, Burgstraße 2 / Annette Barth, An der grünen Bank 12 / Herbert Bauer, Ostallee 14 / Angela Baum, Klaus Baum, Auf’m Grüverich 36a, Vallendar / Baus, Adolfstraße / M. Beckby, Lahneckstraße 7 / H. Becker, Un-leserlich / Irmgard Becker, Am Lichterkopf 37a / Heribert Becker, Pia Becker, Burg-straße 8 / Ingrid Becker, Hinter Lahneck 3 / Karin Becker, Knappenweg 1 / Martin Becker, Theodor-Zais-Straße 21 / Eva Bednarek-Steinfeld, Waldring 3 / Udo Behnke, Am Lichter-kopf 89 / Bendler, Melanie Bendler, Melanie Bendler, Sascha Bendler, Sascha Bendler, An der grünen Bank 22 / Rita Berghauser, Wilhelmstraße 33 / Bernady, Horchheimer Höll 12 / Bernau, Horchheimer Höll 2b / W. Bernd, Am Lichterkopf 57a / Berressem / Bersch, Be-cherhöllstraße 9 / Ch. Bertram, G. Bertram, Am Lichterkopf 93 / Gudrun Bethke, Am Lich-terkopf 89 / S. Bettendorf, Kurfürstenstraße 92, Koblenz / Heike Biersbach, Theo Biersbach, Theodor-Zais-Straße 16 / Birgit Birkenstock, Hinter Lahneck 4 / Bischoff, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 56 / Anneliese Blesius, Rudolf Blesius, Blücherstraße 1 / Bleuel, P. Bleuel, Schiller-straße 21 / Günther Blum, Günther Blum, Oliver Blum, Uschi Blum, Uschi Blum, Am Lichter-kopf 16 / F. Blum, Im Vogelsang 1b / Gudrun Blum, Theodor-Zais-Straße 15 / Alexandra Bock, Andreas Bock, An der grünen Bank 9 / Gisela Bock, Westallee 11 / Bettina Bode, Am Lichterkopf 129 / Gisela Bognar, Theodor-Zais-Straße 4 / Antoinette Böhm, Birkenweg 6, Osterspai / Gisela Böhm, Gisela Böhm, Stolzenfelsstraße 3 / Matthias Boller, Annalena Bol-ler-Hoffecker, Laura Boller-Hoffecker, Becherhöllstraße 29 / Dennis Bollinger, Johannes-

Page 115: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 115 VON 360

straße 3 / S. Bornschier, Im Weierchen 911 / Nicole Bouillan, Im Plenter 24 / Brandt / Janina Brandt, Ludwig-Schwamb-Straße, Koblenz / Ingrid Breidbach, Rainer Breidbach, Am Lich-terkopf 105 / Selina Breidling, Ludwig-Schwamb-Straße, Koblenz / M. Brill, Hilda-von-Sted-man-Straße 42, Urbar / A. Brink, Am Erlenberg, Gießen / Brosius, Brosius-Trabert, Adolf-straße 48 / Sabine Broxtermann, Hochstraße / Bernd Bruchof, Im Weierchen / R. Bruchof, Johannesstraße 32 / Sara Brückner, Zum Acker 48, Steimel / H.J. Brühl, Neugasse 6 / D.u.Y. Budka, Sperlingsweg 7 / Yvonne Budka, Sperlingsweg 45 / Jürgen Burckhardt, Rhein-höhenweg 25 / Dieter Burkardt, Eveline Burkardt, Emser Straße / Christa Caspari, Kölner Straße 30a / A. Caspari, C. Caspari, Mittelstraße 12 / Zulal Ceylan, Heddesdorferstraße 15, Koblenz / C. Chalybäus, Waldring 2 / R. Charvalakis, Am Lichterkopf 46 / Alexander Christ, Ahl 35 / D.E. Christian / Irmgard Cofflet, Rolf Cofflet, Bahnhofstraße 40 / Gabi Conrad, Taub-hausstraße 9 / A. Conrad-Macking, Taubhausstraße 18 / Katja Correia, Emser Straße 6 / M. Dahms, Am Lichterkopf 59a / Astrid Dehe, Karl Dehe, Marienstraße 22 / Deidenbach, Jo-hannesstraße 26 / Marina Dell, Burgstraße 6 / Andrea Dennert, Ostallee 42 / Ch. Didinger, Ch. Didinger, An der grünen Bank 11 / Diefenbach, Emser Straße 12 / G. Diel, Ahlerhof 12a / H. Dietze, W. Dietze, Am Lichterkopf 5 / Helene Dietze, An der grünen Bank 20 / Antonio Di-napoli, Hochstraße 31 / Dinzen, Markstraße 22 / B. Dittrich / Ralf Döring, Hauptstraße 48, Osterspai / Edith Dorschheimer, Dautenstielweg 8, Braubach / K. Dülfer, Am Lichter-kopf 113 / Dümig, Horchheimer Höll 2 / B. Egenolf, Buchenweg 13 / Josef Eibel, Josef-Rätz-Straße 3 / Lorenz Eich, Am Lichterkopf 87 / Martina Elbert, Erzbachstraße 17 / Ruth Elflein, Wolfgang Elflein, Theodor-Zais-Straße 19 / Paul Emmel, Am Dornsbach 8, Koblenz / M. Em-mel, R. Emmel, Reingard Emmel, Burgstraße 4 / Manfred Emmel, Emser Straße 8, Dachsen-hausen / Rolf Emmel, Ursula Emmel, Horchheimer Höll / Ingo Emmel, Im Süßgrund 20 / J. Engel, Burgstraße 3 / Christel Engelmann, Ernst Engelmann, Schillerstraße 18a / Engels, Emser Landstraße 17a / Amandine Enkirch, Marie Enkirch, Theodor-Zais-Straße 5 / Heike Erlenbach, Bahnhofstraße 33 / Beate Ernst, Meißener Straße 12, Koblenz / Angelika Essig, Mendelssohnstraße 8, Koblenz / Eulenberger, Horchheimer Höll 11 / Gabriele Euler, Frei-herr-von-Kettelerstraße 15 / Everts, E. Everts, Heide Everts, Am Lichterkopf 127 / Alexander Fabrin, An der grünen Bank 20 / Hedwig Färber, Albert-Schweitzer-Straße 3, Andernach / Arno Färber, Bachstraße 61, Kruft / Jörg Färber, Theodor-Zais-Straße 5 / Faß, M. Faß, Bo-dewigstraße 24 / Fassbender / E. Faßbender, Ostallee / Felix Ferriere, An der grünen Bank / René Ferring, Vanessa Ferring, Malbergstraße 8, Bad Ems / Fingerhuth-Op. / P. Fink, Kasta-nienweg 30 / Heike Finking, Ahlerweg 13a / Fischer, Bahnhofstraße 21a / W. Fischer, Im Flürchen 6 / U. Freitag, Taubhausstraße 9 / Karl-Heinz Frey, Marianne Frey, Marlene Frey, Am Lichterkopf 50 / Angelika Fries, Ernst-Dänzer-Straße 22 / Frohwein, D. Frohwein, Stol-zenfelsstraße 20 / Gallitz / Gallitz / Gallitz / Jasmin Gebhard, Johannisgarten, Unleserlich / Maria Gehendges, Rudolf Gehendges, Waldring 5 / G. Geisen, Gisela Geisen, Am Lichter-kopf 58 / Friedhelm Geisler, An der Bleiche 15, Bendorf / Markus Geißler, An der grünen Bank 12 / Gertrudis Gelandemans, Grenbach 55 / R. Georgen, Römercastell 3, Koblenz / Bri-gitte Gerhartz, Dominic Gerhartz, Am Lichterkopf 117 / Gesthuisen, Wilhelmstraße 16 / Jo-sefine Gler, Birkenweg 8, Osterspai / Göbel, Göbel, Jens Göbel, R. Göbel, Am Lichterkopf 55 / Georg Goldmann, Waldring 17 / A. Goronzy, K. Goronzy, Am Lichterkopf 6 / Gottschalk, We-stallee 16 / G. Gottwald, Emser Straße 27 / Grimm, Kaiserin-Augusta-Anlage 9, Koblenz / Wolfgang Gronert, Erzbachstraße 36 / Monika Groß, Zum Helmestal 4 / R. Grünewald, Roswita Grünewald, Burgstraße 2 / Grünewald, B. Grünewald, Marienburger Straße 41 / Na-talie Guillermin-Enkirch, Theodor-Zais-Straße 5 / M. Güls, Theodor-Zais-Straße 20 / H. Gun-termann, R. Guntermann, Dr. Michel-Straße 13 / Andrea Günther, Hintermauergasse 46a / M. Günther, Im Lag 54 / Heike Gutzeit-Becker, Theodor-Zais-Straße 21 / A. Haarman, Horch-heimer Höhe, Koblenz / Haarman, André Haarman, Emely Haarman, Helena Haarman, The-

11 Zurückgezogen mit Schreiben vom 18. November 2013, eingegangen am 19. November 2013: „... Es war mir seinerzeit,

als ich mittels Unterschrift meine Meinung zum Gewerbepark Hermsdorfer Straße bekundete, nicht klar, dass ich damit einen förmlichen Einwand erhebe. Dies war auch aus dem Unterschriftenblatt nicht ersichtlich und mir war nicht be-kannt, dass diese Liste als Einwand bei einem Verfahren eingereicht wird. Somit bitte ich Sie, anzuerkennen, dass ich die-sen förmlichen Einwand hiermit zurückziehen möchte. ...“

Page 116: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 116 VON 360

odor-Zais-Straße 2 / A. Haase, Anna Haase, Bahnhofstraße 5 / Siegfried Halbauer, Sebastian-Bach-Straße 39, Koblenz / Inge Halbig, Emser Straße 15 / Georg Halbrand, Concordia-straße 24, Bendorf / Matthias Hamm, Bodewigstraße 30 / Cornelia Hamm, Rheinstraße 16, Prath / Hampel, Hannelore Hampel, Am Allerheiligenberg 37 / Hanke-Böhm, Burgstraße 8 / Andreas Hanses, Arenbergstraße 169, Koblenz / Gisela Härter, Emser Straße 39 / Anette Hartlich, Kristin Hartlich, Walter Hartlich, Am Lichterkopf 80 / M. Hartmann, Braubacher Straße 8 / Klaus Haubst, Falknersteig 6 / Werner Hecker, Theodor-Zais-Straße 8 / Th. Hede-notz, Hungergasse 14 / Hefft, Theodor-Heuss-Straße 2 / E. Heibel, Ahl 12a / Klaus Heile-mann, Theodor-Zais-Straße 15 / Monika Hein, Lahnstraße 5, Nievern / Beate Heinz, Berg-straße 4, Oberbachheim / P. Heisterkamp, Rheinhöhenweg 49 / Helbach, Braubach / M. Heller, Gymnasialstraße 1 / Heinz Hempel, Am Allerheiligenberg 37 / M. Hentschel, Im Harlos 4 / Herbel, Adolfstraße / Sigrid Hergenhahn, Martin-Luther-Straße 60 / H. Hermann, Jan Hermann, U. Hermann, Unterer Lagweg 25 / Heuer, Hermannstraße 3, Koblenz / Rainer Hildenbrand, Hohenrhein 53 / Karin Hillesheim, Michael Hillesheim, Sperlingsweg 1 / Hintz, Otto-Wels-Straße 10 / Dr. Andrea Hoffecker, Becherhöllstraße 29 / Hoffmann, Hoffmann, Am Lichterkopf 9 / E. Höhm, Sebastianusstraße 50 / Holzapfel, Ulmenweg 13 / Gisela Hoppe, Ernst-Dänzer-Straße 26 / Horch, Dirk Horch, Am Lichterkopf 11 / Heinz-Dieter Hörstel, Ur-sula Hörstel, Theodor-Zais-Straße 13 / Höwner, Jakob-Kaiser-Straße 3, Koblenz / Hoyer-mann, Mainzer Straße 61, Koblenz / Huber, Alina Huber, Emser Landstraße 17b / Hussain-Grenz, Hochstraße 37-39 / Hussain-Grenz, Loreleyring 24, Bornich / B. Huth, Burgstraße 7 / Anna Hutzelmann, Bahnhofstraße 31 / Regina Immes, Brahmsstraße 5, Koblenz / Heike Jaax, Schulstraße 41 / H. Jäger, Burgstraße 32 / Johann, Gartenstraße 25, Kaifenheim / Ilse Johannes, Im Widdum 1, Urmitz / Dr. Jonas, Dr. Detlef Jonas, Amselweg 5, Bad Ems / B. Juchem, B.-v.-Ketteler 4, Koblenz / Juhnke, Brunnenstraße 3 / Gisela Jungen, Stefan Jun-gen, Stephanie Jungen, Kölner Straße 29 / Kerstin Jünger, In der Strenge 21, Koblenz / Nicole Kaaf, Ahlerweg 23 / Ekkehard Kadenbach, Ute Kadenbach, Wilhelmstraße 45 / A. Kaefer, Koblenz / Heike Kaiser-Wichterich, Erzbachstraße 18a / Werner Kalb, An der grünen Bank 11 / Kalter, Drosselweg 18, Dieblich / M. Karbach, Rheinhöhenweg 67 / Andrea Kar-bach, Theodor-Zais-Straße 12 / Peter Käsgen, Theodor-Zais-Straße 3 / Jürgen Kauth, Emser Straße 6 / Edeltrud Kauth, Im Hütteneck 14, Koblenz / Andrea Keller, Kirchgasse 4, Frücht / Gabriele Kerschsieper, Hochstraße 24 / S. Kesper-Pawlih, Am Hofacker 5, Frücht / B. Kilchert, F. Kilchert, Am Lichterkopf 33 / Killardt, Am Lichterkopf 41 / Dr. Kirchner, Unte-rer Lagweg 4 / Alina Kirschen, Ahler Kopf 5 / Stefanie Klein, Forsthausstraße 21, Dachsen-hausen / Klein, Taubhausstraße 7 / Maria Klösel, An der grünen Bank 16 / Markus Kluck, Katharina-Kasper-Straße 2, Höhr-Grenzhausen / Michael Knecht, Im Brühl 7, Dachsenhau-sen / Knoche, Bahnhofstraße 24 / Koch, Koblenzer Straße 8 / Dennis Kolb, Gummersbach-straße 17, Bendorf / Christa Kolb, Michaela Kolb, S. Kolb, Kölner Straße 24 / Christiane Kö-nen, Dietmar Könen, Neuweg 9, Boppard / König, Detlef König, Arno König, Arno König, Hei-ke König, Kölner Straße 30 / Monika Korb, Ostallee 66c / Uta Körber, Johannesstraße 34 / Ingrid Korte, Klaus Korte, Waldring 9 / Krahwinkel, Ahlerhof 18 / Rainer Krämer, Brücken-straße 13 / Renate Krämer, Im Lag 10 / Krämer, Ketteringstraße 17 / A. Krampen, Hohen-zollernstraße 124, Koblenz / Krampen, Otto-Wels-Straße 5 / Anja Krapf, Burgstraße 34 / Ruth Kraus-Rheinbay, Am Lichterkopf 115 / Marie-Luise Krauß, Wolfram Krauß, Am Lich-terkopf 101 / R. Kron, Schwarzgasse / Kronauer, Moltkestraße 9, Koblenz / Marion Kubias, Im Lag 52 / A. Külp, Ravensteynstraße 94, Koblenz / Nils Kumm, Theodor-Zais-Straße 5 / B. Küpper, Am Goldberg 4c, Bendorf / Heinz-Dieter Küpper, Am Goldberg 4c, Bendorf / S. Kurth, Schenkendorfstraße 5, Koblenz / Manfred Kuschewski, Ostallee 59 / Ursula Lam-bert, Schlierbachstraße 21, Braubach / Landsrath-Rätz, Im Karstel 10 / Volker Landsfried, Kuckucksweg 6 / Karin Landsrath, Handerweg 1 / Michael Lange, Erzbachstraße 16 / Anna Langes, Katharina Langes, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 6 / Helga Launspach, Allerheiligenberg-straße 19 / W. Lay, Im Schenkelsberg 27, Koblenz / Sandra Lehmann, Am Lichterkopf / Ma-ria Lehmler, Mittelstraße 84 / Ursula Leipner, Unterer Lagweg 23 / Jens Lembke, Schulstra-ße 1, Dachsenhausen / Lenitschenk, Sperlingsweg 5 / M. Lepper, Theodor-Zais-Straße 35 / Norbert Lindenthal, Ostpreußenstraße 19, Bad Ems / Loch, Weiherbornsgraben 16, Polch / Jutta Lohr, Am Lichterkopf 121 / Eveline Lokodi, Unterer Hallgarten, Nassau / Anne Lomann, Burgstraße 7 / Erhard Lorteit, Burgstraße 21 / Loser, M. Loser, Adolfstraße 77 / Gerhard

Page 117: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 117 VON 360

Lotz, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 36 / Walter Ludwig, Walter Ludwig, Blücherstraße 19 / A. Luik, Koblenzer Straße 21a, Waldesch / Luka, Luka, Johannesstraße 3 / Steffi Luppker, Al-te Burgstraße 26, Koblenz / Maier, Eulenhorst 11 / Margeit, Ahl 37a / J. Marggraff, J. Marggraff, Theodor-Zais-Straße 27 / Karin Martin, Nordallee 4 / Thomas Marxsen, Nieder-au 7, Bad Ems / Annet Medze, Ostallee 14 / H. Meese, Am Schönblick 1a, Bad Breisig / Raimund Meier, Otto-Wels-Straße 15 / Meinen, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 1 / A. Meinung, M. Meinung, Birkenstraße 30, Boppard / Bernward Melder, Waldring 14 / Gisela Men-gelkoch, Peter Mengelkoch, Am Lichterkopf 103 / Robert Mergener, Bahnhofstraße 1 / Me-ring, Langenaustraße 70, Koblenz / Helga Merklinghaus, Taubhausstraße 41 / Chr. Merten, Kurfürstenstraße 100, Koblenz / Merten, Südallee 2 / Achim Mertlich, Vor dem Wald 8, Win-den / Marianne Metz, Am Kurpark 10b / Irmgard Metzen, Tobias Metzen, Tauberbacher Weg 22, Rhens / Jörg Metzger, Adolfstraße 143 / Meuer, Otto-Wels-Straße 15 / K. Meuter, K. Meuter, Karin Meuter, Am Lichterkopf 64 / Peter-Heinrich Meyer, Walter-Schweter-Straße 23 / R. Mey-Faust, Sebastianusstraße 12 / Helmut Mezele, Jutta Mezele, Am Lichter-kopf 19 / H. Michael, Düppelstraße 10, Unleserlich / Margit Michel, Ravensteynstraße, Kob-lenz / Michels, Schillerstraße 18 / H. Mitscherling, H. Mitscherling, Am Allerheiligen-berg 56 / Andreas Mitscherling, Andreas Mitscherling, Claudia Mitscherling, Lisa Mitscher-ling, Am Lichterkopf 31 / Julian Mitscherling, Im Baumgarten 1, Koblenz / Martin Mitscher-ling, In der Laach 61, Koblenz / Cleo Moden, Hochstraße 45 / Moelter, Markenbildchen-weg 18, Koblenz / Mohrs, Kilianstraße 29, Koblenz / Morschhäuser, E. Morschhäuser, Lahn-straße 1 / Iris Moskopp, Kaiser-Heinrich-Straße 32, Unbekannt / Gertrud Müller, Ahler-weg 13 / Anja Müller, Hinter Lahneck 2 / Müller, Im Blütenhain 41, Bad Salzig / Jörg Müller, Monika Müller, Pascal Müller, Patricia Müller, Im Lag 87 / M. Müller, Koblenzer Straße 12a / T. Müller, Schulstraße 1 / Cläre Müller, L. Müller, Zur Ruppertsklamm 12 / Münch, Fritz-von-Unruh-Straße 65, Koblenz / Simone Münch, Im Mückenberg 1a / Klaus Münnich, Schützen-straße 13, Koblenz / T. Muno, Emser Landstraße 17 / Rosie Murray, Am Kurpark 13 / J. Neff, Kölner Straße 41a / Monika Neis, In den Neugärten 18, Unleserlich / R. Nelius, Taunus-blick 4c / Erika Nelius, Erika Nelius, R. Nelius, Theodor-Zais-Straße 23 / Patricia Nenzel, Burgstraße 2a / Vekic Neuen, Hochstraße 47 / Nick, Am Lichterkopf 39 / Gisela Nicolai, Braubacher Straße 75 / Monika Niebling, Adolfstraße 143 / Gregor Niel, Oberheckerweg / Ulrike Noack, Ulrike Noack, Falknersteig 2 / Susanne Noll, Walter Noll, Dr. Michel-Straße 4b / L. Nowak, Rheinstraße 7 / Erich Nuß, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 50 / Gaby Nyga, Günther Nyga, Am Lichterkopf 119 / Udo Obel, Im Brühl 5, Dachsenhausen / S. Obel, Konrad-Adenauer-Straße 9 / Jutta Oberweis, Rainer Oberweis, Waldring 1 / Oertl, Lahnstraße 14c / Hermann Oppenhäuser, Hermsdorfer Straße 1 / S. Oraczewski / Orth, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 17 / Dr. Otten, Theodor-Zais-Straße 30 / Margarita Pak, Burgstraße 63 / G. Pannek, Drosselweg 7 / Christoph Paturej, An der grünen Bank 18 / Paul, Finkenweg 6 / Ch. Pauli, Ch. Pauli, Am Lichterkopf 95 / Kerstin Pfeiffer, Oberheckerweg 29a / Iris Piroth, Adolf-straße 165 / Plus-Weinand, Birkenweg 18 / H. Pohle, Am Lichterkopf 67 / Bernd Politz, Christel Politz, Hohenzollernstraße 115, Koblenz / Pöllmann, Am Lichterkopf 22 / J. Poll-meier, M. Pollmeier, Am Lichterkopf 66 / Poppe, Taubhausstraße 45 / R. Portugall, Johan-nesstraße 49 / Frank Preschel, Burgstraße 10 / A. Prestel, Am Lichterkopf 77 / Beate Probst, Hans Probst, Finkenweg 2 / E. Putz, E. Putz, T. Putz, Am Lichterkopf 21 / Heike Radermacher, Oberheckerweg 27a / Rainer Raschke, Theodor-Zais-Straße / Reiländer / Eva Reime, Lara Reime, An der grünen Bank 16 / Reinhard, Kardinal-Krementz-Straße 3, Koblenz / Tanja Remahne, Tanja Remahne, Am Heckenpfad 10, Udenhausen / G. Remmele, K. Remmele, Am Lichterkopf 97 / Retter / Dieter Rheinbay, Am Lichterkopf 115 / Natalie Richter, Ellingshohl-straße, Koblenz / Riebesell, Ostallee 45 / J. Riedling, Jürgen Riedling, Südallee 3 / A. Riegler, Kölner Straße 21 / Katja Rohig, Bahnhofstraße 27 / Rösner, Hohenzollernstraße 156-158, Koblenz / Rünzi, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 58 / Alena Rusidovic, Handerweg 3 / Sadler, Schmalackerstraße 11, Kettig / S. Sauber, An der grünen Bank 30 / Petra Sauer, Steinkauter-weg 22 / Adolfine Sauerborn, Becherhöllstraße 26a / Sabine Savelsberg, Ernst-Dänzer-Straße 20 / Schädlich, Stauffenbergstraße / Schäfer / M. Schäfer, Am Goldberg 31, Bendorf / Lothar Scheele, Am Lichterkopf 17 / Daniel Scheele, Bienenstück 28, Koblenz / Scheidel, Ost-allee 3a / H. Schenk, Brenderweg 26, Koblenz / Schenk, Kleine Hohl 12 / Ralf Scheuschner, Silvia Scheuschner, Sophie-von-La-Roche-Straße 32, Koblenz / H. Schiffer, Im Zillgen 36,

Page 118: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 118 VON 360

Rhens / Lisa Schirmacher, Blasbergstraße 17, Braubach / Ruth Schirmacher, Josef-Rätz-Straße 5 / Christine Schleif, Ostallee 24a / Schleifer, Marienstraße 18 / S. Schlimm, Bahnhof-straße 29 / Mario Schlösser, Hochstraße / B. Schlösser, Rheinstraße 13a / Toni Schlösser, Rheinstraße 13 / U. Schmidt / Torsten Schmidt, Am Lichterkopf 129 / Werner Schmidt, Hirschsprung 23 / Schmidt, G. Schmidt, Hohenrhein 63 / Andreas Schmidt, Julia Schmidt, Ve-ra Schmidt, Kuckucksweg 9 / F. Schmidt, Taubhausstraße 16a / Kirsten Schmitt, Im Lag 83 / Erika Schmitt-Neßler, Hirschsprung 23 / Dr. H.W. Schmitz, H.W. Schmitz, Am Lichter-kopf 48 / Schmitz, Horchheimer Höll 8 / Schmitz, Lindenweg / Schmitz, Waldring 4 / Schnei-der, Kurfürstenstraße 102, Koblenz / W. Schneider, Raiffeisenring 80, Neuwied / Carola Schnug, Sabine Schnug, Am Lichterkopf 13 / Frank Schnurr, Heike Schnurr, Luise Schnurr, Im Lag 76 / B. Schölling, Nordallee 12 / Monika Scholz / Susanne Scholz, Freiherr-vom-Stein-Straße 28, Braubach / Gabriele Scholz, Kleine Hohl 15 / H. Schröder, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 46 / Brigitte Schröder, Falknersteig 6 / Olaf Schröder, Susanne Schröder, Kuckucks-weg 7 / Horst Schröder, Waldring 8 / Dieter Schuhmacher, Lahnstraße 22, Klingelbach / Barbara Schulze, Ahlerhof / Katrin Schulze, Didierstraße 11 / Heinrich Schütz, Ursula Schütz, Emser Straße 17 / Ria Schütz, Taubhausstraße 45 / Bermice Schwab, Robert Schwab, Waldring 12 / Joel Schwarz, Sandra Schwarz, Unterer Lagweg 72 / A. Schwarz-Haase, Bahn-hofstraße / Schwensteier, Erfurter Straße 50, Koblenz / Schwerdtfeger, Hinter Lahneck 37 / Claudia Seebach, Erzbachstraße 16 / Jürgen Seith, Mozartstraße 1, Koblenz / K. Seitz, Horch-heimer Höll 5 / Setzer / Margarete Sille, Am Lichterkopf 54 / H. Simmer, Emser Straße / H. Simon, Herbert Simon, Am Lichterkopf 15 / B. Simon, Martin-Luther-Straße 36 / Sergil Soner, Marienstraße 15 / D. Specht, Südallee 2a / Specht, Theodor-Zais-Straße 1 / Dr. Spie-ker, Rizzastraße 17, Koblenz / Ulrike Spiekermann, Mendelssohnstraße 108, Koblenz / K. Stachelscheid, S. Stachelscheid, An der grünen Bank 2a / J. Stäckel, Braubach / Staudigel, Ernst-Dänzer-Straße 1 / I. Stausberg / A. Steffens, D. Steffens, Im Mückenberg 1 / Steger-Ul-bricht, Kuckucksweg 1 / Walter Steil, Burgstraße 36 / Steinert, Im Süßgrund 22 / G. Stensel, Adolfstraße 75 / Pia Sterl, Wilhelm-Schöder-Straße 8 / Café Stiegler, Hochstraße 18 / Clau-dia Stork, D. Stork, Am Schillerpark 8 / G. Stoy-Niel, Burgstraße 18a / Iris Strahl, Burg-straße 4 / H. Strauch, Bahnhofstraße 43 / Gisela Struth, Michael Struth, Otto-Wels-Straße 14 / Beate Struwe, Erzbachstraße 6a / Stubenrauch, Markstraße 49 / Ursula Sturm, Marksburgstraße 6, Becheln / Rudolf Sturm, Sebastianusstraße 58 / Karin Surimer, Emser Straße 15 / Hannelore Syre, Hintermauergasse 7 / Tech, Tech, Am Lichterkopf 39a / B. Teichert, Brigitte Teichert, R. Teichert, Reinhold Teichert, Theodor-Zais-Straße 14 / Ter-nes, Schenkendorfstraße 10, Koblenz / Connie Tesch, Licontiatenweg 17a, Hamburg / An-dreas Tetkov, Brechhoferstraße 11, Raubach / Markus Theimer, Saalgasse 8, Wiesbaden / Theis, Theis, Unterer Lagweg 23 / B. Thies, Fichtenweg 10 / Thomas, Am Fort Konstantin 29, Koblenz / Sonja Thone, Keltenstraße 8, Koblenz / Günter Thrun, Im Vogelsang 19, Wal-desch / Tismar, Erfurter Straße 50, Koblenz / W. Trabert, Helfensteinstraße 59, Eitelborn / Sarah Traut, Schulstraße / Jutta Tritt, Römerstraße 9, Neuhäusel / Gerda Uhrig, Im Keiten-berg, Koblenz / Max Ulbricht, Simon Ulbricht, Wolfgang Ulbricht, Kuckucksweg 1 / Anica Ullmann / Sascha Ullrich, Bahnhofstraße 31 / Klaus Ulrich, Im Plenter 18 / A. Uschmann, Kölner Straße 21 / Valler, Horchheimer Höll 2a / Vitiello, Sandgasse 7 / Sabine Vogt, Tau-berbacher Weg 78a, Rhens / Ingeborg Vogt-Hirsch, Mittelstraße 5 / Natascha Volk, Hoch-straße 18 / Anne Vollmer, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 11 / Busso von der Dollen, Lahneck-straße 13 / Vorberg, Untere Gartenstraße 7, Braubach / W. Wagener, Sandgasse 7 / Maike Wagner, Am Kurpark 10a / U. Wagner, Becherhöllstraße 11 / Annika Wagner, Bienen-stück 28, Koblenz / M. Wagner, Falknersteig 12 / W. Wagner, Waltraud Wagner, Hoch-straße 23 / Hans-Gerd Wagner, Liegnitzer Straße 10, Koblenz / Wagner, Südallee 71 / Ursula Wagner, Waldblick 27, Nörtershausen / Roman Wambach, Ursula Wambach, Dr. Michel-Straße 12 / Christoph Weber, Auf Heinzenbuchen 47a, Kottenheim / Elisabeth Weber, Friedhelm Weber, Waldring 11 / Inge Weber, Josef Weber, Waldring 6 / Martina We-demeyer-Haarman, Theodor-Zais-Straße 2 / R. Weinheimer, Am Lichterkopf 68 / Ursula Weirich, Kleine Hohl 13 / D. Weiß, Horchheimer Höll 3 / Volker Weißbrich, Im Lag 10 / Ka-rin Weitzmann, Dr. Michel-Straße 14 / Manfred Wendrich, Südallee 3 / Anna Wenzel, Hin-termauergasse 22 / Monika Wessels, Bergstraße 28a, Nörtershausen / Anja Wich-Reif, Mar-kus Wich-Reif, Taplinsweg 3 / B. Wichterich, Erzbachstraße 18a / Wickenburg / Gabriele

Page 119: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 119 VON 360

Wiegard, Gerd Wiegard, Am Lichterkopf 53 / Eike Wiesel, Jutta Wiesel, Am Lichterkopf 78 / Hannelotte Willems, Am Lichterkopf 13 / Rüdiger Woite, Waltraud Woite, Am Lichter-kopf 49 / E. Wolf, Am Lichterkopf 11 / Wolf, Holzgasse 21 / Hannelore Wolf, Schiller-straße 2 / Wollweber, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 25 / Wünsch, Kurfürstenstraße 71, Kob-lenz / Würthen-Bluhm, M. Würthen-Bluhm, Theodor-Zais-Straße 30 / Irene Wusna, Hoch-straße 8 / Birgitt Wüst, Konrad-Adenauer-Straße 1 / G. Zimmer / Zimmer, Ostallee 53 / B. Zimmermann, Burgstraße 6 / Angela Zmelty, Im Dinkholder 3, Braubach / Janosch Zmelty, Südallee 10, eingegangen am 18. September 2013

Wir sind gegen den Gewerbepark Hermsdorfer Straße, wenn ein Gewerbegebiet entstehen soll, das über die Nahversorgung der Bevölkerung mit Lebensmittelläden (zum Beispiel Supermarkt, Bäcker, Metzger etc.) hinausgeht. Wir sind gegen die Ansiedlung von großflächigem Handel und einer Fast Food-Kette. Insbesondere sind wir gegen zwölf Meter hohe Werbepylone, Werbefahnen und Leuchtreklame, die unsere Wohn- und Lebensqualität sowie das Stadtbild im Weltkulturerbe deutlich beeinträchtigen. Durch das von Verkehrsexperten prognostizierte hohe Verkehrsaufkommen von zu-sätzlich fünftausend Pkw pro Tag sowie den Anlieferverkehr mit den damit verbundenen ansteigenden Immissionen (Luftverschmutzung und Lärm) ist eine Verschmutzung nicht nur des Wohngebietes, sondern auch der Zufahrtsstraßen nicht mehr zu vermeiden. Eine Beeinträchtigung der Nachtruhe (ab 22 Uhr), insbesondere durch eine Fast Food-Kette, muss ausgeschlossen sein. Wir protestieren gegen

eine Verkehrsführung, die nur das Interesse des Investors berücksichtigt, für uns Anwohner12 aber unzumutbare Wartezeiten und Staus beim Weg nach Lahnstein oder Koblenz unweigerlich nach sich zieht. Wir fordern die Stadtverwaltung und den Stadtrat auf, unser Anliegen bei der Bauleitplanung und der Vereinbarung von entsprechenden Auflagen bei einem Verkauf von Grundstücken an einen In-vestor zu unterstützen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.24 Bürgerinitiative kontra Sondergewerbegebiet Hermsdorfer Straße (BISHS), Internet: http://www.bishs.de - mit Sammeleingabe auf einem Listenblatt und den Unterschriften mit lesbaren Nachnamensangaben von Marianne Bach, Am Bahnhof 6, Rhens / Baur-Fleischer, Niederfelder Weg 8, Koblenz / H.G. Blatt, Niederfelder Weg 16, Koblenz / E. Blatt, Niederfel-der Weg 16, Koblenz / E. Eich, Niederfelder Weg 10, Koblenz / J. Greiwe, Niederfelder Weg 14, Koblenz / J. Greiwe, Niederfelder Weg, Koblenz / Petra Greiwe, Niederfelder Weg 14, Koblenz / L. Jacob-Liel, Friedrich-Gerlach-Straße 28, Koblenz / Jagusch, Schul-straße 14, Boden / Kummer, Friedrich-Gerlach-Straße 26, Koblenz / A. Kunstmann, Wiesba-den / Ernst Liel, Friedrich-Gerlach-Straße 28, Koblenz / G. Pütz, Hermannstraße, Koblenz / Christine Schäfer, Schulweg 4, Bongard / Daniela Seibel, Gappenacherstraße 10, Rüber / Sabrina Zaspel, Nauweg 31, Koblenz / A. Zimmermann, Fuchshardtweg 8, Bad Honnef / An-dreas Zimmermann, Fuchshardtweg 8, Bad Honnef - eingegangen am 18. September 2013

Wir sind gegen den Gewerbepark Hermsdorfer Straße, wenn ein Gewerbegebiet entstehen soll, das über die Nahversorgung der Bevölkerung mit Lebensmittelläden (zum Beispiel Supermarkt, Bäcker, Metzger etc.) hinausgeht. Wir sind gegen die Ansiedlung von sonstigem Gewerbe, wie zum Beispiel ei-ner Fast Food-Kette, weil dies zu einer deutlichen Beeinträchtigung des Stadtbildes, hohem Verkehrs-aufkommen mit ansteigenden Immissionen (Luftverschmutzung, Lärm, etc.) führt und weitere natur-nahe Bereich der Stadt Lahnstein verbaut werden. Wir fordern die Stadtverwaltung und den Stadtrat

12 Die ca. 730 identifizierbaren Unterschriften lassen sich aufgrund ihrer Anschriftenangabe nicht immer als „Anwohner“

bezeichnen, gleichwohl auch andere als (unmittelbare) Anwohner Stellungnahmen im Rahmen des Bauleitplanverfah-rens abgeben dürfen. Die Anzahl der Stellungnahmen bzw. auch Unterschriften unter einer Stellungnahme ist für die Er-mittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nicht von Belang. Ungeachtet dessen ist eine zweite Sortierfolge nach Ort/Straße sinnvoll und im Anhang dieser Beratungsunterlage beigefügt.

Page 120: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 120 VON 360

auf, unser Anliegen bei der Bauleitplanung und der Vereinbarung von entsprechenden Auflagen bei ei-nem Verkauf von Grundstücken an einen Investor zu unterstützen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335

2.5.1.2.25 Bürgerinitiative kontra Sondergewerbegebiet Hermsdorfer Straße (BISHS), Ansprechpart-ner Bärbel Scheele, Am Lichterkopf 17 - mit Schreiben vom 4. Mai 2013, eingegangen per

Mail am 4. Mai 201313 und überwiegend identischem Schreiben mit einigen Ergänzungen vom 8. Mai 2013, eingegangen 8. Mai 2013

Nach der Besichtigung mit dem Investoren und dem Planer des Sondergewerbegebietes Herms-dorfer Straße sind doch noch mehr Fragen entstanden.

Auf die Frage hin, wo die Bebauung jetzt stattfinden soll, wurde uns die Stelle in der Verlängerung der jetzt bereits angesiedelten Gewerbe und die Tribünen des ehemaligen Sportplatzes gezeigt. Eine weitere Bebauung ist im Moment nicht angedacht. Auf die Frage, ob die Obstbäume dann überhaupt beseitigt werden müssten, bekamen wir zur Antwort, dass das Gelände angepasst werden müsste und deshalb auch die Obstbäume entfernt werden müssten. Auf der jetzigen Geländestruktur kann man ja so nicht bauen. Nun denn, da stellt sich die Frage, wie man dann sonst bauen will. Wie sieht das Niveau der maximalen Bebauung aus? Hierzu hätten wir zur weiteren Meinungsfindung gern von Ihnen einen Geländeschnitt mit den Eintragungen zum Niveau der maximalen Bebauung. Da uns auch die Bebau-ungsvorschriften des neuen Sondergewerbegebietes unklar sind, hätten wir gern eine Ausführung zu diesen Vorschriften (zum Beispiel maximale Bebauung, Fläche, Höhe, Geschosshöhe, usw.).

Werbeflächen – wieso ist Werbung notwendig, wenn es sich doch um eine für den Stadtteil ge-dachte Nahversorgung handelt? Wie lauten für ein Sondergewerbegebiet die Vorschriften für Pylonen (also Höhe, Anzahl, Beleuchtung)? Wie sind die Vorschriften für die Fahnenmasten definiert (Höhe, Anzahl, Fläche)? Wie sind die Vorschriften für Werbebanner, Hinweisschilder oder was sich Werbeex-perten noch alles ausdenken definiert?

Was geschieht mit den Grundstücksflächen, die im Moment nicht mit Gewerbe gefüllt werden kön-nen? Nach der heutigen Pressemeldung verzichtet McDonalds auf eine Ansiedlung. Wer garantiert uns, dass es nicht eine andere Ansiedlung eines Fast Food-Restaurants gibt? Eben nicht zur Zeit, aber viel-leicht später. Oder anders herum gefragt, was ist noch weiterhin geplant? Wenn jemand dort eine Straße in das Gelände bauen will, wird er sicher auch anderweitige Planungen vorantreiben, damit dann auch für einen Investoren die Kosten gedeckelt sind.

Wer hat die Planungshoheit, wenn die Grundstücksflächen an den Investoren übergegangen sind? Hat die Stadt noch Einfluss, wenn die dort anzusiedelnden Gewerbe andere Wünsche haben, die über den Rahmen der oben genannten Bebauungsvorschriften hinausgehen? Gibt es dann eventuell Sonder-genehmigungen, die dann auch im Stadtrat nicht mehr diskutiert werden müssen?

Welche Lösungen sind inzwischen angedacht für die aufkommende Verkehrsproblematik? Wir werden uns dafür stark machen, hier zunächst auf die Verkehrslösungen zu pochen. Ohne durchdachte Verkehrslösung gibt es keinen Spatenstich.

Da sicher in der nächsten Zeit die weitere Auslegung des Bebauungsplanes zu erwarten ist, müsste dieser Geländeschnitt dann auch bei Ihnen greifbar sein und auch die Beantwortung unserer Fragen

13 Die Bürgerinitiative wurde mit Schreiben vom 5. Mai 2013 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die gestellten Frage im

Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zur Aufstellung bzw. Änderung eines Bauleitplanes in dieser Form zum damaligen Zeitpunkt nicht beantworten ließen, da es die „künftigen Festsetzungen“ noch nicht gab. Die Bürgeriniti-ative wurde desweiteren darüber informiert, dass ein Geländeschnitt nicht Bestandteil der Bebauungsplanung ist und daher auch nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Auch ist der Bebauungsplan ein „Angebotsplan“, der nicht plant, ob und wann dort Ansiedlungen stattfinden. Er legt fest, welche Nutzungen dort untergebracht werden können. Die Ge-meinde übt ihre Planungshoheit durch den Bauleitplan aus. Er ist nach Abschluss des Verfahrens ein Ortsgesetz, von dem lediglich im gesetzlichen Rahmen des § 31 BauGB Ausnahmen und Befreiungen möglich sind. Eine „Einspruchsfristverlän-gerung“ wird aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gewährt.

Page 121: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 121 VON 360

dürften sicher kein Problem bedeuten. Gibt es die Möglichkeit einer Einspruchsfristverlängerung, wenn die Unklarheiten so groß sind und nicht fristgerecht zu klären sind?

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.26 Demirci, Im Lag 68 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt

Page 122: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 122 VON 360

und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.27 Elena Dotterweich, Eichendorffstraße 19, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-

Page 123: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 123 VON 360

dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.28 Gertrud und Kurt Eichenauer, Am Sonnenhang 30 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im

Page 124: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 124 VON 360

Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende

Page 125: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 125 VON 360

Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.29 Wolfgang Elflein, Theodor-Zais-Straße 19 - mit Schreiben vom 25. August 2013, eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht

Page 126: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 126 VON 360

dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.30 Jörg Färber, Theodor-Zais-Straße 5 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat

Page 127: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 127 VON 360

sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

Page 128: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 128 VON 360

2.5.1.2.31 F. Ferrière, An der grünen Bank - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-

Page 129: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 129 VON 360

gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.32 Fischer, Kleine Hohl 11 - mit Schreiben eingegangen am 13. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt

Page 130: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 130 VON 360

und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316

2.5.1.2.33 Helmut Fischer, Theodor-Zais-Straße 7 - mit Schreiben vom 8. September 2013, eingegangen am 11. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht

Page 131: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 131 VON 360

dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.34 Margit Fischer, Theodor-Zais-Straße 7 - mit Schreiben vom 8. September 2013, eingegangen am 10. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat

Page 132: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 132 VON 360

sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

Page 133: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 133 VON 360

2.5.1.2.35 Gisela Fuchs, Keltenring 12, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 201314

2.5.1.2.36 Julia Garzawski, Forststraße 7, Arzbach - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-

14 Nach Mitteilung der Abwägungsergebnisse meldete sich die Absenderin telefonisch und teilte mit, dass sie keine diesbe-

zügliche Eingabe bei der Stadt Lahnstein gemacht habe. Nach Zusendung einer Kopie „ihres“ Schreibens stellte sie am 5. Dezember 2013 fest, dass weder die handschriftlich vorgenommene Absenderangabe noch die Unterschrift von ihr stammen.

Page 134: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 134 VON 360

zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.37 Marie und Rudolf Gehendges, Waldring 5 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-

Page 135: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 135 VON 360

biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.38 Geiger Autokrane GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin Brigitte Geiger, Kölner Straße 43a (unterschrieben i.A. von Thomas Geiger) - mit Schreiben vom 5. September 2013, eingegangen am 6. September 2013

Ein Schreiben mit gleichem Wortlaut liegt bereits vor und ist unter 2.5.1.1.4 auf Seite 76 gelistet. Dem neuen Schreiben hinzugefügt wurde nachfolgender Sachverhalt:

Soweit diese Einwendung in Ihrem Schreiben vom 6. März 2013 mit dem Argument zurückgewie-sen wurde, dass die Erschließung bei der Aufstellung des derzeit geltenden Bebauungsplanes nicht ge-fordert worden sei, ist dies unerheblich, weil es noch keine Straße gibt und es auf die heutige bzw. ge-plante Situation ankommt. Im Lokalanzeiger vom 7. August 2013 war bereits zu lesen, dass es laut

Page 136: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 136 VON 360

Verkehrsgutachten an der Auffahrt an der B 42 in Richtung Koblenz, also in dem Bereich, indem unsere Zufahrt zur B 42 liegt, zur einer Verkehrszunahme von 43 % wird. Das bedeutet, dass wird demnächst nicht mehr nur zwischen sieben und acht Uhr nicht mehr auf die B 42 fahren können, sondern auch während der Ladenöffnungszeiten nicht mehr. Es ist nicht untersucht worden, ob Ein- und Ausfädel-spur auf die B 42 mit den bestehenden Zufahrten nicht überlastet wird obwohl auch der Kreisel an der Industriestraße untersucht wurde.

Wenn Sie meinen, dass es unverhältnismäßig wäre, eine Straße mit unverhältnismäßig hohem Kos-tenaufwand um hundert Meter zu verlängern um lediglich einen einzigen Betrieb zu erreichen, ist das irrelevant, weil jedes Grundstück erschlossen werden muss und die Stadt sowieso nur zehn Prozent der Kosten trägt - den Rest zahlen die Anlieger. Wenn Sie meinen, dass nach Schließung unseres Be-triebes die Sondernutzungserlaubnis entzogen werde und für einen anderen Betrieb keine Genehmi-gung mehr erteilt werden könne, sich das Problem also von selbst erledigen würde, zeigt das nur die wahren Gründe ihrer Planung: Wir sind nicht mehr erwünscht und sollen vernichtet werden, indem sie uns die Erschließung nehmen und so zu einer Betriebsaufgabe zwingen. Wenn etwas Entschädigungs-ansprüche auslöst, dann ja wohl ein derartiger Eingriff in einen bestandsgeschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb! Sollte es dabei bleiben werden wir gegen den Bebauungsplan klagen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Einbeziehung von Flächen in den Geltungsbereich, Abschnitt 2.6.6 ab Seite 331

2.5.1.2.39 Brigitte Geiger, Am Kurpark 28 - mit Schreiben vom 5. September 2013, eingegangen am 6. September 2013

Ein Schreiben mit gleichem Wortlaut liegt bereits vor und ist unter 2.5.1.1.5 auf Seite 77 gelistet. Dem neuen Schreiben hinzugefügt wurde nachfolgender Sachverhalt:

Die Grundstücke Gemarkung Niederlahnstein, Flur 18, Flurstücke 3766/3, 3766/4, 3767, 3768/1, 3771, 3842/4 und 3849/8 stehen noch in meinem Eigentum. Die Eigentumsumschreibung auf meinen Sohn Thomas Geiger wurde jedoch bereits beurkundet und beim Grundbuchamt beantragt. Die Grund-stücke 3766/3, 3766/4, 3767 und 3768/1 werden - auch nach der Eigentumsumschreibung - von der Firma Geiger Autokrane GmbH als Betriebsgrundstücke genutzt. Das Betriebsgelände grenzt unmittel-bar an den Bebauungsplan. (...)

Soweit diese Einwendungen in Ihrem Schreiben vom 6. März 2013 mit dem Argument zurückge-wiesen wurde, dass die Erschließung bei der Aufstellung des derzeit geltenden Bebauungsplanes nicht gefordert worden sei, ist dies unerheblich, weil es noch keine Straße gibt und es auf die heutige bzw. geplante Situation ankommt. Im Lokalanzeiger vom 7. August 2013 war bereits zu lesen, dass es laut Verkehrsgutachten an der Auffahrt an der B 42 in Richtung Koblenz, also in dem Bereich, indem unsere Zufahrt zur B 42 liegt, zur einer Verkehrszunahme von 43 % wird. Das bedeutet, dass wird demnächst nicht mehr nur zwischen sieben und acht Uhr nicht mehr auf die B 42 fahren können, sondern auch während der Ladenöffnungszeiten nicht mehr. Es ist nicht untersucht worden, ob Ein- und Ausfädel-spur auf die B 42 mit den bestehenden Zufahrten nicht überlastet wird obwohl auch der Kreisel an der Industriestraße untersucht wurde.

Wenn Sie meinen dass es unverhältnismäßig wäre, eine Straße mit unverhältnismäßig hohem Kos-tenaufwand um hundert Meter zu verlängern um lediglich einen einzigen Betrieb zu erreichen, ist das irrelevant, weil jedes Grundstück erschlossen werden muss und die Stadt sowieso nur zehn Prozent der Kosten trägt - den Rest zahlen die Anlieger. Wenn Sie meinen, dass nach Schließung unseres Be-triebes die Sondernutzungserlaubnis entzogen werde und für einen anderen Betrieb keine Genehmi-gung mehr erteilt werden könne, sich das Problem also von selbst erledigen würde, zeigt das nur die wahren Gründe ihrer Planung: Wir sind nicht mehr erwünscht und sollen vernichtet werden, indem sie uns die Erschließung nehmen und so zu einer Betriebsaufgabe zwingen. Wenn etwas Entschädigungs-ansprüche auslöst, dann ja wohl ein derartiger Eingriff in einen bestandsgeschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb!

Das Grundstück 3842/4 ist Teil des asphaltierten Wirtschaftsweges, der künftig als private Grünflä-che und Wegerechtsfläche für die Allgemeinheit festgesetzt werden soll. Wir werden außerdem kalt enteignet, indem das Grundstück 3842/4 nicht als öffentliche Verkehrsfläche, sondern als private Grünfläche und Wegrechtsfläche gesetzt wird obwohl sie als asphaltierter Weg nicht grün ist nie be-

Page 137: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 137 VON 360

grünt werden wird und komplett und nicht nur teilweise mit einem Nutzungsrecht für die Allgemein-heit belegt wird. Das ist ein Etikettenschwindel, indem eine Enteignungsentschädigung vermieden werden soll. Sollte es dabei bleiben, werden wir gegen den Bebauungsplan klagen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Einbeziehung von Flächen in den Geltungsbereich, Abschnitt 2.6.6 ab Seite 331

2.5.1.2.40 Thomas Geiger, Kölner Straße 43 - mit Schreiben vom 5. September 2013, eingegangen am 6. September 2013

Die Grundstücke Gemarkung Niederlahnstein, Flur 18, Flurstücke 3766/3, 3766/4, 3767, 3768/1, 3771, 3842/4 und 3849/8 habe ich von meiner Mutter Brigitte Geiger erworben. Die Auflassung wur-de bereits erklärt und die Eigentumsumschreibung bereits beantragt. Auch künftig werden die Grund-stücke von der Firma Geiger Autokrane GmbH als Betriebsgrundstücke genutzt. Das Betriebsgelände grenzt unmittelbar an den Bebauungsplan. Eine Erweiterung auf dem Grundstück Gemarkung Lahn-stein, Flur 17, Flurstück 3771, musste 1971 eingestellt werden, nachdem seitens der Stadt Lahnstein zunächst eine Baufreigabe erteilt, von der oberen Bauaufsichtsbehörde dann jedoch eine Bauein-stellung verfügt worden war. In der Liegenschaftskarte ist das Grundstück gleichwohl noch als „Lager-platz“ vermerkt und stellt die einzig realistische Erweiterungsmöglichkeit für unser Unternehmen dar.

Das Unternehmen existiert seit über fünfzig Jahren. Die Erschließung erfolgt unmittelbar über die B 42 aufgrund einer widerruflichen Sondernutzungserlaubnis aus dem Jahr 1979. Seitdem hat der Verkehr auf der B 42 derart erhöht, dass die Erschließungssituation für einen Autokrandienst, dessen Betriebsgelände naturgemäß häufig angefahren wird, nicht mehr hinnehmbar ist. So erlaubt die Ver-kehrsdichte während des morgendlichen Berufsverkehrs zwischen sieben und acht Uhr praktisch kei-nen Ziel- und Quellverkehr zu bzw. von unserem Betriebsgelände. Dies ist eine planungsrechtlich dau-erhaft nicht mehr hinnehmbare Situation. Außerdem führt die Überplanung sämtlicher an unser der-zeitiges Betriebsgelände angrenzenden Grundstücke einschließlich des bereits mit Fundamentierun-gen vorgesehen Erweiterungsflurstücks 3771 als Grünflächen dazu, das unserem Betrieb jede Erweite-rungsmöglichkeit genommen und eine ordnungsgemäße Erschließung unmöglich gemacht wird.

Wir sind der Auffassung, dass es planungsrechtlich nicht zulässig ist, unseren Betrieb aus dem Be-bauungsplan herauszunehmen und das Bebauungsplangebiet so zu gestalten, dass unserem Betrieb jegliche Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Erschließung dauerhaft genommen wird. Ihnen ist be-kannt, dass auch der Landesbetrieb Mobilität die derzeitige Erschließungssituation für unbefriedigend hält. In einer Nebenbestimmung Ihres Bauvorbescheides vom 24. Oktober 2012 heißt es: „Der Landes-betrieb Mobilität empfiehlt Ihnen, auf dem Betriebsgelände bzw. durch Erwerb des Grundstücks Ge-markung Niederlahnstein, Flur 17, Flurstück 6043/5, eine Umfahrungsmöglichkeit zu schaffen.“

Ihnen ist weiter bekannt, dass nach der Sondernutzungsvereinbarung aus dem Jahr 1979 die Er-schließung über die B 42 nur eine Übergangslösung darstellt. Ausdrücklich heißt es dort: „Daher wird die Genehmigung auf jederzeitigen Widerruf mit der Auflage erteilt, dass von dem Widerruf Gebrauch gemacht wird, wenn durch straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Lahnstein eine andere Erschlie-ßungsmöglichkeit für die Betriebe Geiger und Schmitt geschaffen worden ist, die die Eigenart der Be-triebe genügend berücksichtigt.“

Weiter heißt es im Bauvorbescheid vom 24. Oktober 2012 ausdrücklich: „Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die die Erweiterung Ihres gewerblichen Betriebes liegt unter der Vo-raussetzung, dass die Kfz-mäßige Erschließung gesichert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zulässig.“

Einen unzureichend erschlossenen Gewerbebetrieb an der Grenze zu einem Gewerbegebiet nicht in das Gewerbegebiet einzubeziehen und eine ordnungsgemäße Erschließung dauerhaft unmöglich zu machen, stellt keine Lösung, sondern die Verschärfung einer Konfliktlage dar. Dass sich insoweit ge-genüber dem alten Bebauungsplan nichts ändert, kann nicht entscheidend sein, weil die Straße noch nicht gebaut, die Umlegung noch nicht durchgeführt und bis auf das Gebäude an der Hermsdorfer Straße auch noch kein Vorhaben verwirklicht wurde, während der Verkehr auf der B 42 ständig zu-nimmt.

Soweit diese Einwendung in Ihrem Schreiben vom 6. März 2013 mit dem Argument zurückgewie-sen wurde, dass die Erschließung bei der Aufstellung des derzeit geltenden Bebauungsplanes nicht ge-fordert worden sei, ist dies unerheblich, weil es noch keine Straße gibt und es auf die heutige bzw. ge-

Page 138: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 138 VON 360

plante Situation ankommt. Im Lokalanzeiger vom 7. August 2013 war bereits zu lesen, dass es laut Verkehrsgutachten an der Auffahrt an der B 42 in Richtung Koblenz, also in dem Bereich, indem unsere Zufahrt zur B 42 liegt, zur einer Verkehrszunahme von 43% wird. Das bedeutet, dass wird demnächst nicht mehr nur zwischen sieben und acht Uhr nicht mehr auf die B 42 fahren können, sondern auch während der Ladenöffnungszeiten nicht mehr. Es ist nicht untersucht worden, ob Ein- und Ausfädel-spur auf die B 42 mit den bestehenden Zufahrten nicht überlastet wird obwohl auch der Kreisel an der Industriestraße untersucht wurde.

Wenn Sie meinen dass es unverhältnismäßig wäre, eine Straße mit unverhältnismäßig hohem Kos-tenaufwand um hundert Meter zu verlängern um lediglich einen einzigen Betrieb zu erreichen, ist das irrelevant, weil jedes Grundstück erschlossen werden muss und die Stadt sowieso nur zehn Prozent der Kosten trägt - den Rest zahlen die Anlieger. Wenn Sie meinen, dass nach Schließung unseres Be-triebes die Sondernutzungserlaubnis entzogen werde und für einen anderen Betrieb keine Genehmi-gung mehr erteilt werden könne, sich das Problem also von selbst erledigen würde, zeigt das nur die wahren Gründe ihrer Planung: Wir sind nicht mehr erwünscht und sollen vernichtet werden, indem sie uns die Erschließung nehmen und so zu einer Betriebsaufgabe zwingen. Wenn etwas Entschädigungs-ansprüche auslöst, dann ja wohl ein derartiger Eingriff in einen bestandsgeschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb!

Das Grundstück 3842/4 ist Teil des asphaltierten Wirtschaftsweges, der künftig als private Grünflä-che und Wegerechtsfläche für die Allgemeinheit festgesetzt werden soll. Wir werden außerdem kalt enteignet, indem das Grundstück 3842/4 nicht als öffentliche Verkehrsfläche, sondern als private Grünfläche und Wegrechtsfläche gesetzt wird obwohl sie als asphaltierter Weg nicht grün ist nie be-grünt werden wird und komplett und nicht nur teilweise mit einem Nutzungsrecht für die Allgemein-heit belegt wird. Das ist ein Etikettenschwindel, indem eine Enteignungsentschädigung vermieden werden soll. Sollte es dabei bleiben, werden wir gegen den Bebauungsplan klagen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Einbeziehung von Flächen in den Geltungsbereich, Abschnitt 2.6.6 ab Seite 331

2.5.1.2.41 Markus Geißler, An der grünen Bank 12 - mit Schreiben vom 7. September 2013, eingegangen am 13. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. In der Deines-Bruchmüller-Kaserne sind Teile des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) angesiedelt. Schon jetzt staut sich der Verkehr zum Dienstschluss um 16 Uhr zurück. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichterkopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert.

Page 139: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 139 VON 360

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne. Die Stadt verliert an Attraktivität. Schon heute steht ein Großteil der Geschäfte in der Innenstadt leer. Eine solche Entwicklung bewirkt nur, dass es noch mehr Leerstand in der Innenstadt gibt. Das Ausgabeverhalten der privaten Haushalte ändert sich zulasten des Einzelhandels. Mit zunehmendem Wohlstand geben Haushalte relativ wenig für Nahrungsmittel aus. Stattdessen steigen die Ausgaben für Reisen, Gesundheit, Wohnen, Energie und Tele-kommunikation das Ausgabeverhalten der privaten Haushalte ändert sich zulasten des Einzelhandels. Die Expansion der Verkaufsfläche führt bei stagnierender oder gar sinkender einzelhandelsrelevanter Kaufkraft zu rückläufigen Flächenproduktivitäten. Es kommt zu Renditeeinbußen und zur Schließung vor allem solcher Standorte, die sich in weniger attraktiven Lagen befinden. Diese Gebiete veröden langsam. Zurzeit sind attraktive Einzelhandelsgeschäfte noch immer der häufigste Grund, warum Men-schen die Innenstädte aussuchen. Hier besteht in Lahnstein akuter Handlungsbedarf. Denn: das Über-leben der Handelsunternehmen ist wichtig für die Attraktivität der Städte. Wenn die Geschäfte sterben, stirbt auch die Innenstadt.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Keine neuen Beschäftigungsverhältnisse: Durch die Ansiedlung von Einzelhandelsunternehmen in der Hermsdorfer Straße wird es keine neuen Beschäftigungsverhältnisse geben. Da die Kaufkraft nicht erhöht wird, wird es zu Verlagerungen kommen, das heißt, das Geld wird dann nicht mehr in der Stadt sondern in der Hermsdorfer Straße ausgegeben. Dies bedeutet: Umsatzeinbußen für die Geschäfte in der Stadt und gegebenenfalls Abbau von Arbeitsplätzen. Ich gebe zu bedenken, dass die meisten Be-schäftigungsverhältnisse im Einzelhandel geringfügig Beschäftigte sind.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende

Page 140: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 140 VON 360

Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.42 Georg Goldmann, Waldring 17 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Page 141: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 141 VON 360

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.43 Hilde Goldmann, Waldring 17 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert.

Page 142: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 142 VON 360

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.44 Sascha Grünewald, Oberheckerweg 17 - mit Schreiben eingegangen am 16. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn

Page 143: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 143 VON 360

wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das

Page 144: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 144 VON 360

Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.45 Natalie Guillermin-Enkirch, Theodor-Zais-Straße 5 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht

Page 145: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 145 VON 360

dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.46 André Haarman, Theodor-Zais-Straße 2 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat

Page 146: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 146 VON 360

sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

Page 147: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 147 VON 360

2.5.1.2.47 Helena Haarman, Theodor-Zais-Straße 2 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz

Page 148: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 148 VON 360

des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.48 Alexander Haase, Finkenweg 16 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Page 149: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 149 VON 360

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.49 Karoline Haase, Finkenweg 16 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Page 150: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 150 VON 360

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Page 151: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 151 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.50 Hagist und Weber, Theodor-Zais-Straße 24 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

Page 152: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 152 VON 360

2.5.1.2.51 Cornelia Hamm, Rheinstraße 16, Prath - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-

Page 153: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 153 VON 360

gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.52 A. Hartlich, Am Lichterkopf 80 - mit Schreiben eingegangen am 19. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Page 154: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 154 VON 360

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.53 Walter Hartlich, Am Lichterkopf 80 - mit Schreiben eingegangen am 19. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Page 155: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 155 VON 360

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Page 156: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 156 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.54 Prof. Dr. Werner Hecker, Theodor-Zais-Straße 8 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m²

Page 157: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 157 VON 360

(Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.55 Klaus Heilemann, Theodor-Zais-Straße 15 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein

Page 158: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 158 VON 360

Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.56 Beate Heinz, Bergstraße 4, Oberbachheim - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Page 159: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 159 VON 360

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-

se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.57 Horst Hermann, Unterer Lagweg 25 - mit Schreiben vom 31. August 2013, eingegangen am 2. September 2013

Im Interesse der Stadt und der Bürger darf die Änderung des Bebauungsplans nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges Verkehrskonzept für den Industriekreisel, für die Rampe B 42 und die Abbiegerverkehre in der Steigung Hermsdorfer Straße vorliegt. Erst mit einem schlüssigen Verkehrs-konzept kann der Finanzbedarf und damit auch der angemessene Beitrag des Investors in einem Städ-tebaulichen Vertrag festgehalten werden.

Obwohl das vorliegende Verkehrsgutachten davon ausgeht, dass der Kreisel Industrie-straße/Kölner Straße bereits nach Realisierung des Sondergewerbegebietes an seiner Belastungs-grenze angelangt ist, zeigt es gleichwohl die zu erwartenden gravierenden Auswirkungen wie Rück-staus und Unfallschwerpunkte nicht ausreichend auf, da es nicht die Gewerbeflächen GE-1b, GE-2 so-wie GE-3 mit neuer Zufahrt berücksichtigt; es nicht den Nettozuwachs von ca. sechshundert neuen Mitarbeitern in der Kaserne berücksichtigt; es nicht die geplante Erweiterung des Gewerbegebietes Koblenzer Straße berücksichtigt und von mehreren möglichen Verkehrsprognosen die Methode aus-gewählt wurde, bei der der geringste Verkehrszuwachs errechnet wurde.

Der zu erwartende Vermeidungsverkehr wird insbesondere die Anwohner der Straßen Im Lag, Un-terer Lagweg, Am Lichterkopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

In 2012 verunglückte in Deutschland im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßen-verkehr. Das ist weltweit ein trauriger Spitzenplatz. Im Interesse der Stadt und der Bürger darf die Än-derung des Bebauungsplans ebenfalls nicht beschlossen werden, bevor nicht ein Schulweg für die Kin-der sichergestellt ist, der das gefahrlose Passieren der drei hintereinander liegenden Einmündungen in der Hermsdorfer Straße (Kaserne, Fitness Center, neue Zufahrt Gewerbegebiet), der Rampe B 42 und des Industriekreisels umfasst.

Page 160: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 160 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik des Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages, Abschnitt 2.6.15 ab Seite 350

2.5.1.2.58 Joachim Hinse, Theodor-Zais-Straße 29 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

- Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilneh-mer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betref-fen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nut-zung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichterkopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-

lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

Page 161: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 161 VON 360

2.5.1.2.59 Stefan Hoos, Kuckucksweg 3 - mit Schreiben (ohne Unterschrift) eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-

Page 162: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 162 VON 360

gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.60 H.-D. Hörstel, Theodor-Zais-Straße 13 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Page 163: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 163 VON 360

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Sonstige Einwendungen: Aus meiner Sicht ist das Vertrauensverhältnis zum gesamten Stadtrat und den darin vertretenen Fraktionen einschließlich des Oberbürgermeisters gestört, dass nicht das Wohl-ergehen der betroffenen Bürger im Vordergrund steht und auch nicht eine der Zeit angepasste Prüfung der Notwendigkeit des Gewerbegebietes vorliegt.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.61 Ursula Hörstel, Theodor-Zais-Straße 13 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen.

Page 164: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 164 VON 360

Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Landschaftsbild von Lahnstein verschan-delt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gelegene Stadt Lahnstein selbst verpflich-tet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen ein-zubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewer-begebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild gegeben, die den Cha-rakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Sonstige Einwendungen: Ich vermisse den Einsatz der Ehefrauen sowie der Frauen im Stadtrat, die gegebenenfalls als berufstätige Mütter oder als Geschäftsfrauen scheinbar das Geschehen stillschwei-gend dulden nach dem Motto „Mein Mann macht das schon“.

Page 165: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 165 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.62 Andrea Karbach, Theodor-Zais-Straße 12 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

Page 166: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 166 VON 360

2.5.1.2.63 Gabriele Käsgen, Theodor-Zais-Straße 3 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz

Page 167: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 167 VON 360

des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.64 Peter Käsgen, Theodor-Zais-Straße 3 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Page 168: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 168 VON 360

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.65 Christa Kolb, Kölner Straße 24 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Page 169: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 169 VON 360

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Sonstige Einwendungen: Wir haben bei der Ein- und Ausfahrt schon jetzt oft große Probleme.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.66 Dr. Ingrid Korte, Waldring 9 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen.

Page 170: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 170 VON 360

Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Page 171: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 171 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.67 Klaus Korte, Waldring 9 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-

Page 172: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 172 VON 360

bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Sonstige Einwendungen: Bei der vom Investor in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie in Sachen Schallschutz führt das Ingenieurbüro Pies auf Seite 37 aus: „Anhand des Arbeitspapiers des Ingenieur-büros Vertec konnte für die maximale Frequentierung eine Querschnittsbelastung von 535 Pkw/Stun-de ermittelt werden. Unter Berücksichtigung der 377 Stellplätze ergeben sich 1,42 Bewegungen pro Stunde/Stellplatz.“ Im von der Stadtverwaltung in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachten geht Vertec auf Seite 13 jedoch von einer viel geringeren Maximalbelastung im Gewerbepark aus: „Nach Anwen-dung der Anteilsfaktoren berechnet sich das maßgebende Aufkommen in der Nachmittagsspitzen-stunde in der Zufahrt („Anziehung“) von 150 Pkw/Stunde in der Abfahrt („Erzeugung“) von 130 Pkw/Stunde. (Hinweis: Beide zitierte Quellen stellen ihre Berechnungen ohne McDonalds an, also kann die hohe Pkw-Diskrepanz nicht mit dem früheren Abspringen des Franchisers erklärt werden.) Es ist schon sehr merkwürdig, dass aus dem Hause Vertec solch divergierende Angaben kommen. Die-se Zahlen werden in Folge beliebig (je nach Ziel und Auftrag) eingesetzt, nämlich 535 Pkw/Stunde zu Beweis der Einhaltung der zulässigen Schallobergrenzen und 150 Pkw/Stunde dafür, dass es keine Verkehrsprobleme geben soll.

Ich kann deshalb die klar auftragsbezogene Vertec-Arbeit bzw. deren Verwendung für Befürwor-tung des Sondergebietes nicht als neutral anerkennen (Fußnote: auch könnte die lange Zusammenar-beit zwischen Vertec und Stadtverwaltung „befangen“ machen). Insbesondere vor dem Hintergrund der äußerst knappen Ratsentscheidung bitte ich alle Politiker um intensive, kritische Gutachtenprü-fung, eventuell durch Gegencheck eines weiteren Experten und erneutes und hochverantwortliches Nachdenken/Entscheiden in der Reihenfolge: 1. Schaffung sicherer Voraussetzungen (Verkehrskon-zept) / 2. Klärung der Finanzierung (Kostenübername/-beteiligung des Investors) und erst danach, wenn beides zu verlässlich geregelt ist / 3. Erteilung der Baugenehmigung - um meine starken Beden-ken zweifelsfrei auszuräumen und ein finanzielles Debakel auszuschließen. Das Gesetz der Bauphysik verlangt: Erst das Fundament und zuletzt das Dach errichten - nicht umgekehrt.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.68 Stephanie Krämer, Kuckucksweg 11 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn

Page 173: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 173 VON 360

wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das

Page 174: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 174 VON 360

Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.69 Christian Krampe, Eichendorffstraße 19, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht

Page 175: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 175 VON 360

dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.70 Krist Deller & Partner, Rechtsanwälte, Clemensstraße 26-30, Koblenz - als rechtliche Interessenvertretung der Martin und Thomas Jaeger GbR, Weimarer Straße 46, Koblenz - mit Schreiben vom 6. September 2013, eingegangen am 9. September 2013, vorab per Fax am 6. September 2013

Unsere Mandantin begrüßt es, dass die derzeitige Erschließung über die Hermsdorfer Straße künf-tig zulässig bleibt. Eine Erschließung über die neue Erschließungsstraße wird bei drei Meter Höhenun-terschied nicht möglich sein. Selbst wenn von unserem Mandanten verlangt werden könnte, dass der auf seinem Grundstück eine Rampe anlegt, könnte das Problem nicht gelöst werden, weil es dafür kei-ne freie Fläche mehr gibt und die Zufahrt nur im Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstraße angelegt werden könnte. Unsere Mandantin regt daher an, zur Klarstellung einen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festzusetzen.

Was das Maß der baulichen Nutzung angeht, ist eine BMZ-Festsetzung von 3,0 im SO-2-Gebiet mehr als ausreichend. Die Reduzierung der GRZ um 25 % bestätigt, dass die Maßfestsetzungen über Bedarf festgesetzt wurden. Dann aber kann auch die BMZ um 25% reduziert werden. Soweit dies aus Gleich-behandlungsgründen im Hinblick auf künftige Beitragspflichten abgelehnt werden, weisen wir darauf hin, dass das Grundstück unseres Mandanten über die Hermsdorfer Straße erschlossen wird und daher eine Gleichbehandlung gegenüber den Anliegern dieser Straße sichergestellt sein muss, was nicht der Fall ist.

Unsere Mandantin erregt außerdem nochmals an, gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO die Kappungs-grenze auf 0,9 zu erhöhen. Es macht keinen Sinn, Stellplätze bis zu einem Abstand von 0,5 m zu öffent-lichen Flächen zuzulassen, wenn die GRZ dies ausschließt. Es ist städtebaulich nicht nur gerechtfertigt

Page 176: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 176 VON 360

sondern sogar geboten, es planungsrechtlich zu ermöglichen, dass der durch die Art- und sonstigen Maßfestsetzungen begründete Stellplatzbedarf auch gedeckt werden kann. Das ist gerade bei Einzel-handelsvorhaben das Zentralproblem aller Planungen und wird regelmäßig durch eine Erhöhung der Kappungsgrenze gelöst.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik des Maßes der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.7 ab Seite 333

2.5.1.2.71 Krist Deller & Partner, Rechtsanwälte, Clemensstraße 26-30, Koblenz - als rechtliche Interessenvertretung von Herrn Stefan Wollweber, Am Lichterkopf 30, Lahnstein - mit Schreiben vom 6. September 2013, eingegangen am 9. September 2013, vorab per Fax am 6. September 2013

Unser Mandant begrüßt es, dass die derzeitige Erschließung über die Hermsdorfer Straße künftig zulässig bleibt. Eine Erschließung über die neue Erschließungsstraße wird bei drei Meter Höhenunter-schied nicht möglich sein. Selbst wenn von unserem Mandanten verlangt werden könnte, dass der auf seinem Grundstück eine Rampe anlegt, könnte das Problem nicht gelöst werden, weil es dafür keine freie Fläche mehr gibt. Unser Mandant regt daher an, zur Klarstellung einen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festzusetzen.

Was das Maß der baulichen Nutzung angeht, ist eine BMZ-Festsetzung von 3,0 im SO-2-Gebiet mehr als ausreichend. Die Reduzierung der GRZ um 25 % bestätigt, dass die Maßfestsetzungen über Bedarf festgesetzt wurden. Dann aber kann auch die BMZ um 25 % reduziert werden. Soweit dies aus Gleich-behandlungsgründen im Hinblick auf künftige Beitragspflichten abgelehnt werden, weisen wir darauf hin, dass das Grundstück unseres Mandanten über die Hermsdorfer Straße erschlossen wird und daher eine Gleichbehandlung gegenüber den Anliegern dieser Straße sichergestellt sein muss, was nicht der Fall ist.

Unser Mandant regt außerdem nochmals an, gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO die Kappungsgrenze auf 0,9 zu erhöhen. Es macht keinen Sinn, Stellplätze bis zu einem Abstand von 0,5 m zu öffentlichen Flächen zuzulassen, wenn die GRZ dies ausschließt. Es ist städtebaulich nicht nur gerechtfertigt son-dern sogar geboten, es planungsrechtlich zu ermöglichen, dass der durch die Art- und sonstigen Maßfestsetzungen begründete Stellplatzbedarf auch gedeckt werden kann. Das ist gerade bei Einzel-handelsvorhaben das Zentralproblem aller Planungen und wird regelmäßig durch eine Erhöhung der Kappungsgrenze gelöst.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik des Maßes der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.7 ab Seite 333

2.5.1.2.72 Sofia Kronhart, An der grünen Bank 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im

Page 177: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 177 VON 360

Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

Page 178: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 178 VON 360

2.5.1.2.73 Anne Kunz, Am Sonnenhang 3 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-

Page 179: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 179 VON 360

gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.74 Kwiatkowski, Hermsdorfer Straße 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Page 180: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 180 VON 360

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.75 J. Landsfried, Kuckucksweg 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Page 181: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 181 VON 360

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Page 182: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 182 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.76 Volker Landsfried, Kuckucksweg 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-

Page 183: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 183 VON 360

bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.77 Angelika Lemler, Stockborn 9, Neuhäusel - mit Schreiben eingegangen am 11. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch

Page 184: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 184 VON 360

nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.78 Myriam Lepper, Theodor-Zais-Straße 35 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt

Page 185: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 185 VON 360

noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung

Page 186: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 186 VON 360

der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.79 Thorsten Lepper, Theodor-Zais-Straße 35 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Page 187: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 187 VON 360

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.80 Margarethe Loth, Wolfkaulstraße 18a, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Page 188: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 188 VON 360

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

Page 189: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 189 VON 360

2.5.1.2.81 Steffi Luppker, Alte Burgstraße 26, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz

Page 190: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 190 VON 360

des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.82 Paul Luther, Am Kratzkopferhof 19, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant

Page 191: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 191 VON 360

wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.83 Stefanie Marx, Im Lag 74 - mit Schreiben vom 7. September 2013, eingegangen am 11. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an

Page 192: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 192 VON 360

den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-

lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.84 Karin Meinen, Christian-Sebastian-Schmidt-Straße 1 - mit Schreiben vom 19. September 2013, eingegangen am 19. September 2013

Ich möchte darauf hinweisen, dass die Zahlen des Verkehrsgutachtens nicht mit denen des Inves-tors übereinstimmen. Demnach stehen 1.200 Pkws des Verkehrsgutachters fünftausend Pkws des In-vestors gegenüber. Daher zwängt sich der Gedanke auf, dass die von Ihnen verwendeten Zahlen auf ein Viertel des tatsächlichen Aufkommens herunter geschönt wurden. Hinzu kommt auch, dass das nur

Page 193: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 193 VON 360

über das Sondergewerbegebiet erstellt wurde und nicht erwartungsgemäß über das gesamte Gewer-begebiet und den Zuwachs des Kasernenareals, geschweige denn über den Ausbau des Gewerbegebiets in der Koblenzer Straße. Beides kommt meiner, zugegebener laienhaften Verständnisses einer bewuss-ten Täuschung des Bürgers gleich. Was sicher nicht in ihrem Interesse liegen dürfte und sollte.

Wurden hinsichtlich der Bebauungspläne auch geologische Gutachten eingeholt? Damit den zu er-wartenden anstehenden Schwemmlehmboden oft wasserführende Schichten einhergehen, könnte dies zu statischen Problemen der geplanten Gebäude führen. Und wohin werden die Niederschläge abgelei-tet? Bei einer so großen zubetonierte Fläche. Wo werden die Ausgleichflächen für die Baumbestände sein, die bei dem Bauvorhaben entfernt werden? Wurde zudem archäologischen Prospektionen getä-tigt? Da es möglich wäre, das auch in diesem Falle, wenn Befunde auftauchten, es zu erheblichen Ver-zögerungen kommt. Sicher ist auch bei so gewissenhafter Planung ausgeschlossen, dass bedrohte und gefährdete Tierarten in dem Areal leben. Wie sich diese auf das Bauvorhaben auswirken könnte, muss ich sicher nicht ausführen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der Geologie und des Bergbaus, Abschnitt 2.6.12 ab Seite 346: Das Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz, hat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mit Telefax vom 20. Dezember 2012 keine Einwände zu Boden und Baugrund, mineralischen Rohstoffen und eventuell vorhandenem Radonpotenzial geäußert. / Unter Prospektion versteht man in der Archäologie die Erkundung und Erfassung von archäologischen Stätten. Im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist diese Thematik von der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Koblenz, geprüft und mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 festgestellt worden, dass von dort aus keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.

2.5.1.2.85 Dr. Bernward Melder und Justin Melder, Waldring 14 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-

Page 194: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 194 VON 360

biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.86 Andreas Mitscherling, Am Lichterkopf 31 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Page 195: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 195 VON 360

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316

2.5.1.2.87 Martin Mitscherling, In der Laach 61, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Page 196: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 196 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316

2.5.1.2.88 Gisela Moeser, Otto-Wels-Straße 3 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet

Page 197: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 197 VON 360

umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.89 Klaus Moeser, Otto-Wels-Straße 3 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-

Page 198: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 198 VON 360

bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.90 Morgenstern und Viehweg, Am Sonnenhang 12 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch

Page 199: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 199 VON 360

nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.91 Jörg und Patricia Müller, Im Lag 87 - mit Schreiben vom 7. September 2013, eingegangen am 11. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt

Page 200: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 200 VON 360

noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung

Page 201: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 201 VON 360

der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.92 Erika Nelius, Theodor-Zais-Straße 23 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Page 202: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 202 VON 360

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.93 Reinhold Nelius, Theodor-Zais-Straße 23 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Page 203: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 203 VON 360

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.94 Hannah Oberweis, Waldring 1 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt.

Page 204: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 204 VON 360

Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet

Page 205: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 205 VON 360

umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.95 Jutta Oberweis, Waldring 1 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht

Page 206: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 206 VON 360

dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Landschaftsbild von Lahnstein verschan-delt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gelegene Stadt Lahnstein selbst verpflich-tet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen ein-zubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewer-begebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild gegeben, die den Cha-rakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.96 Rainer Oberweis, Waldring 1 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Page 207: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 207 VON 360

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

Page 208: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 208 VON 360

2.5.1.2.97 Jennifer und Sascha Olef, Am Sonnenhang 14 (nur eine Unterschrift) - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz

Page 209: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 209 VON 360

des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Sonstige Einwendungen: Es ist momentan schon eine Zumutung genug, wenn man vom Stadtteil Lag nach Niederlahnstein fahren möchte. Man steht oft minutenlang, oft ist es sehr knapp, wenn man losfährt. Es muss ein Kreisel gebaut werden. Die Hermsdorfer Straße muss entlastet werden.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.98 Stephanie Oppenhäuser, Hermsdorfer Straße 1 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.)

Page 210: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 210 VON 360

davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.99 Paturej, An der grünen Bank 18 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen.

Page 211: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 211 VON 360

Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316

2.5.1.2.100 G. Paul, Finkenweg 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-

Page 212: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 212 VON 360

bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.101 H. Paul, Finkenweg 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-

Page 213: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 213 VON 360

biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.102 Bernd und Christel Politz, Hohenzollernstraße 115, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Page 214: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 214 VON 360

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-

Page 215: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 215 VON 360

schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.103 Beate Probst, Finkenweg 2 - mit Schreiben vom 18. September 2013, eingegangen am 18. September 2013

Den ausgelegten Unterlagen waren nicht zu entnehmen, dass auf die Herausforderungen des Be-völkerungsrückganges und des demografischen Wandels ausreichend reagiert wird. Die Einbeziehung des demografischen Wandels entspricht dem allgemein anerkannten Umweltziel, mit Grund und Bo-den sparsam und schonend umzugehen und die Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Ver-kehrsflächen zu reduzieren. Dies gilt in Lahnstein umso mehr als andere Flächen (Industriebrachen, ehem. Bahngelände, pp.) in ausreichender Größe zur Ansiedlung von Gewerbegebieten zur Verfügung stehen. Die geplanten Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich der voraus-sichtlich negativen Umweltauswirkungen reichen meines Erachtens nicht aus.

Der Projektträger hat am 14. Mai 2012 eine vereinfachte raumordnerische Prüfung gemäß Landes-planungsgesetz beantragt. Danach sollen folgende Geschäfte etabliert werden (wird im Einzelnen auf-geführt). Da die raumordnerische Prüfung aus Sicht der Regional- und Landesplanung das Einzelhan-delsprojekt an der Hermsdorfer Straße als grundsätzlich unproblematisch einstuft, betreibt die Stadt Lahnstein seitdem die notwendige Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 29 mit dem Ziel der Ausweisung eines Sondergebietes großflächigen Einzelhandels als planungs-rechtliche Voraussetzung zur Ansiedlung der oben genannten Märkte. Neben dem Projekt Hermsdor-fer Straße plant die Stadt Lahnstein gleichzeitig auch die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten an der Koblenzer Straße, dessen Standort als zentraler Versor-gungsbereich im Sinne des LEP in das Einzelhandelskonzept der Stadt aufgenommen wurde. Dort sind folgende Märkte vorgesehen: Elektronik Fachmarkt 1.624 m² Verkaufsfläche, Zoofachmarkt 600 m² Verkaufsfläche, Schuhfachmarkt 450 m² Verkaufsfläche, Möbel- und Bettenfachmarkt 799 m² Ver-kaufsfläche und Bäckerei 30 m² Verkaufsfläche. In der Verträglichkeitsprüfung für das Projekt an der Hermsdorfer Straße wurden die Planungen zu einem weiteren Einzelhandelsprojekt an der Koblenzer Straße nicht berücksichtigt. Bemerkenswert ist, dass sogar in dem am 27. August 2012 vorgelegten Er-gebnis der raumordnerischen Prüfung zur Hermsdorfer Straße das Projekt Koblenzer Straße nicht er-wähnt wird. Dies hat zur Folge, das insbesondere die summarische Wirkung der beiden Projekte in Lahnstein weder auf die Einzelhandelsstruktur der Innenstadt noch die benachbarter Kommunen und auch nicht deren verkehrlichen Wirkung ausreichend berücksichtigt und gewichtet werden konnte. Beide Projekte müssen aber insbesondere auch und insbesondere in der Auswirkung auf die verkehrli-che Situation in Lahnstein gemeinsam betrachtet werden. Das Zusammenwirken der beiden parallel betriebenen Projekte ist nirgendswo herausgestellt worden. Viel mehr zeigt ein Gutachten der GMA im Auftrag der Stadt Koblenz mehrere fachliche Mängel der von Lahnstein vorgelegten Gutachten auf. Die GMA kommt zu der Einschätzung, dass „das Untersuchungsziel (der von Lahnstein vorgelegten Stu-dien) folglich der Nachweis der Verträglichkeit der vorliegenden Planungen zu sein scheint. Eine er-gebnisoffene Untersuchung der Vorhaben wurde nicht vorgenommen.“

Der aus 1999 rechtskräftige Bebauungsplan sah im ersten Änderungsentwurf für die ganze Fläche

die Umwandlung in ein Sondergewerbegebiet vor.15 Die nun ausgelegten Unterlagen sehen entgegen der ursprünglichen Absichten nun vor, dass die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsor-timenters mit weiteren Fachmärkten nur noch auf einer Teilfläche des ursprünglich voll als Sonderge-biet geplanten Gebietes ausgewiesen werden soll. Für das restliche Gebiet gelten die alten Bestimmun-

15 Das ist nicht zutreffend.

Page 216: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 216 VON 360

gen aus 1999 weiter, soweit sie nicht in diesem Verfahren abgeändert werden.16 Neben den vom Pro-jektträger im vereinfachten raumordnerischen Verfahren angegebenen beabsichtigten Betriebserrich-tungen sind weitere Gewerbebetriebe im Rahmen der bisherigen Festsetzungen möglich. Dies hat zur Folge, dass die bisherige textliche Festsetzung auch an die aktuelle Rechtslage/Rechtsprechung ange-passt werden muss. Dies ist nur teilweise erfolgt. Zur Verhinderung der Ansiedlung von bordellartigen Betrieben reicht die vorgesehene Formulierung „Bordellbetriebe“ nicht aus. Ich bitte Sie, wie andere Kommunen auch, folgende Formulierung aufzunehmen: „Nicht zulässig sind Vergnügungsstätten, Bor-dellbetriebe und vergleichbare Nutzungen, in denen der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen wird, wie zum Beispiel Anbahnungsgaststätten, Privatclubs, Kontaktsaunen und ähnliches, oder Be-triebe, bei denen eine sonstige prostitutionsähnliche Nutzung vorliegt.“ Dies ist umso dringlicher, als der Investor bereits ähnliche Betriebe im Großraum Koblenz errichtete und die vorgesehene Formu-lierung in Folge des Urteils des VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 2009 erforderlich ist, will man nicht solche Betriebe angesiedelt wissen. Auch die neuerdings vorgesehene Zulassung von Beherber-gungsbetrieben ist in diesem Zusammenhang vom Rat kritisch zu würdigen.

In der Auslegung befindet sich auch das Verkehrsgutachten der Firma Vertec vom Juni 2013. We-sentliche Aussagen des Gutachtens ... (werden im Folgenden wiedergegeben). Die Prognose der Ver-kehrsmenge (Aufkommensbestimmung) richtet sich laut Gutachten nach den Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen der FGSV 2006. Es wird zwar allgemein auf weitere Pla-nungsliteratur und eigene Erfahrungswerte verwiesen, nähere Quellenangaben fehlen jedoch. Hierin wird die Anzahl der Kunden und Besucher bei Einzelhandelseinrichtungen näherungsweise proportio-nal zur Verkaufsfläche ermittelt, wobei die Kundenanzahl von Art und Branche abhängig ist. Neben der FGSV wären wie sonst in Gutachten dieser Art üblich weitere Quellen berücksichtigungswürdig gewe-sen, insbesondere die Ergebnisse einer empirischen Studie der Stadt Dortmund, der Parkplatzlärmstu-die des bayrischen Landesamtes für Umwelt sowie die Studie der Hessischen Straßen- und Verkehrs-verwaltung (HSVV).

Das zu erschließende Gebiet ist gekennzeichnet durch teilweise stark hängiges Gelände und ledig-lich aus dem Kasernenbereich und von Kunden des bestehenden Gewerbes ist das künftige Sonderge-werbegebiet fußläufig problemlos ohne Steigungsüberwindung beim Heimgang zu bewältigen. Aus den angrenzenden Wohngebieten ist wegen der topografischen Besonderheiten maximal mit einem fuß-läufigen Kundenverkehr im unteren einstelligen Prozentbereich zu rechnen. Wegen der inakzeptablen ÖPNV-Erschließung ist auch der ÖPNV Anteil der Kunden vernachlässigbar. In Folge der nicht inte-grierten Lage der Art des Warenangebotes mit der Folge des Transports größerer Mengen bzw. größe-rer Objekte ist ein sehr hoher Bedarf für die Pkw Nutzung gegeben. Insgesamt kann festgestellt wer-den, dass die allgemeine Erfahrung bei großflächigem Einzelhandel in nicht integrierter Lage herange-zogen werden kann, so dass fast alle Wege mit dem Pkw abgewickelt werden und dies ist im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt. Die in Tabelle C2 des Gutachtens zugrunde gelegten Zahlen, wobei bei rund 4.300 m² Verkaufsfläche rund 1.800 Kunden zu erwarten sind, wovon dann 1.120 „außen-wirksam“ werden, sind wie in vergleichbaren Gutachten einer kritischen Betrachtung zuzuführen und können nicht als abschließende Planungsgröße hingenommen werden. Selbst Rewe rechnet nach eige-nen Angaben pro Quadratmeter Verkaufsfläche mit mehr als einem Kunden pro Tag. Das Verkehrsgut-achten ist insofern vielführend einer minimalen Rechnung zugeführt worden. Wesentliche Berech-nungsgrößen die in vergleichbaren Gutachten herangezogen worden sind und unter einer Prüfung standhalten, fehlen. Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerten aus der Untersuchung der Stadt Dortmund anhand konkrete Einzelhandelsstandorte (unter anderem Rewe, dm, Kik) ergibt sich allein für den geplanten Rewe Markt in Lahnstein ein Verkehrsaufkommen von rund 1.430 Fahrzeugen, nach der Parkplatzlärmstudie ein Aufkommen zwischen 1.600 und 1.840. Das Tagesverkehrsaufkommen ist in einer vergleichbaren Studie nach der Parkplatzlärmstudie berechnet worden. Würde dies für dem-nach HSVV ermittelten Zahl herangezogen, ergäbe das ein Gesamtverkehrsaufkommen nur für die oben genannten Märkte im Bereich der Hermsdorfer Straße von rund 4.300 Kfz/Tag. Da der Investor ein viel größeres Gelände erwirbt als die Fläche für das beabsichtigte Sondergewerbegebiet und damit die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe möglich und absehbarer ist, die in dem vereinfachten raum-ordnerischen Prüfverfahren zugrunde liegende Ansiedlung eines Fast Food-Restaurants weiterhin möglich und zulässig bzw. nach einem Antrag genehmigungspflichtig wäre. Die Personalbelegung in

16 Das ist nicht zutreffend.

Page 217: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 217 VON 360

der Kaserne durch Dienststellenverlagerung des Verteidigungsministeriums um weitere mehrere hun-dert Personen im Laufe der nächsten Monate realisiert wird. Weitere Gewerbeansiedlungen im Bereich Koblenzer Straße geplant sind und die damit verbundenen verkehrlichen Auswirkungen unberück-sichtigt sind, ist die Datenbasis des Gutachten und damit die Verkehrsmengen- und Verkehrsfolgenab-schätzung fehlerhaft. In diesem Zusammenhang ist auch das erste Arbeitspapier des Gutachters zur grundsätzlichen Machbarkeit vom Oktober 2012 zu verweisen. Hier geht er von einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von rund fünftausend Fahrzeugen allein durch das Gewerbegebiet aus. Er konnte für die Einmündung Hermsdorfer Straße in den Auffahrtsbereich der B 42 keine ausreichende Leis-tungsfähigkeit nachweisen, deshalb bauliche Maßnahmen förderlich seien. Dieses Papier wurde als Grundlage und Information der Öffentlichkeit seitens des Investors und des Oberbürgermeisters der Stadt Lahnstein genommen. Im Übrigen fehlt in dem Gutachten auch eine haltbare Prognoserechnung. Den Hinweisen des Gutachters, zuerst einmal baugenehmigungsfähige Beschlüsse im Rat zu fassen und dann in weiteren Gutachten die Folgewirkung der Maßnahme auf den Verkehr einer Prüfung zu unter-ziehen um danach erforderliche bauliche Konsequenzen zu ziehen, darf nicht gefolgt werden, ohne dass dies einer klaren Missachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung entspreche. Mit dem Verkehr aus den Wohngebieten, dem Kaser-nenverkehr und dem künftigen Kundenverkehr aus dem Gewerbegebiet ergibt sich am Knotenpunkt Hermsdorfer Straße / Rampe B 42 insbesondere zu Spitzenzeiten eine Verkehrsbelastung, die weit über der ausgewiesenen Kapazitätsgrenze von 632 liegt. Dies führt unweigerlich zu Staus und Aus-weichverkehr. Durch Nutzung von „Schleichwegen“ werden besonders die Anwohner der Straße Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichterkopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belastet und ge-fährdet werden. Das gleiche gilt für die B 42, für deren Nutzer durch den zu erwartenden Rückstau ein nicht zu unterschätzendes Risikopotenzial entsteht. Die im Gutachten vorgenommene Beschränkung auf einen engeren Untersuchungsraum unter Hinweis auf zu befürchtende Einwände seitens des Stra-ßenbaulastenträgers der B 42 bei Durchführung einer großräumigen Betrachtung ist nicht akzeptabel. Weiträumigere Untersuchungen sind erforderlich. Hier ist im Verlauf auch noch die Problematik der Einmündung des Tankstellenverkehrs in die Auffahrts-/Abfahrtsspur einzubeziehen, so dass ein künf-tiger Unfallschwerpunkt in Folge der geänderten Verkehrsdichte auch in diesem Bereich entgegen ge-wirkt werden kann. Es bietet sich an, die seiner Zeit beim Bau der B 42 aufgeschobene Problemlage jetzt mit zu lösen. Der Kreisverkehrsplatz Industriestraße ist unter Berücksichtigung höher als der vom Gutachter angenommenen Zahlen jenseits jeder vertretbaren Belastung angelangt. Hier wird ebenso wie am Knotenplatz Einmündung Hermsdorfer Straße / Rampe B 42 in Spitzenstunden eine hohe Knotensumme (mit speziellem Gefahrenpunkt für Linksabbieger) erreicht, so dass insgesamt die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Verkehrssystems überschritten und ein Verkehrschaos mit einem Anstieg an Verkehrsunfällen programmiert ist, wenn nicht andere bauliche Maßnah-men/Verkehrsführungen geplant und realisiert werden.

Im Blick auf weitere Gewerbeansiedlungsvorhaben sollte ein neues städtebauordnerisches Ge-samtkonzept entwickelt werden, das für alle insgesamt verträglich ist und die Schwächen der hier vor-liegenden Einzelbetrachtung eliminiert. Die Änderung des Bebauungsplans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet verteilt wer-den. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, kön-nen dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren.

Des Weiteren sind in der vorgelegten Planung die Belange der Verkehrssicherheit von Radfahrern und Fußgängern nicht berücksichtigt. Entlang der Hermsdorfer Straße müssen Radfahrer die Straße benutzen und sich am Knotenpunkt Rampe B 42 zur Weiterfahrt talwärts in Richtung Kreisel Indust-riestraße in der Straßenmitte einordnen. Mit zunehmender Verkehrsdichte wird das Einfädeln in den vorfahrtsberechtigten Verkehr gerade zu Stoßzeiten nicht ohne längere Wartezeiten möglich werden. Insbesondere in der dunklen Jahreszeit, in der zwischen sieben und acht Uhr auch Schüler mit Fahrrä-dern unterwegs sind, stellt sich die Situation an dieser Stelle für alle Verkehrsteilnehmer als besonders Gefahrenträchtig dar. Dabei ist einerseits die erhebliche Blendwirkung der sich bergwärts zur B 42 bewegenden Fahrzeugkolonne zu berücksichtigen, andererseits werden schwach oder gar nicht be-leuchtete (stehende) Fahrräder wohl kaum bemerkt. Da eine ampelgesicherte Querung der Rampe B 42 wegen der zusätzlichen Behinderung des Verkehrs zur und von der B 42 die im Verkehrsgutach-ten ausgewiesener Reserve von lediglich zwölf Prozent stark schrumpfen ließe, halte ich aus Sicher-

Page 218: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 218 VON 360

heitsgründen eine Einbeziehung des Radfahrverkehrs in eine umfassende Planung für erforderlich. Insbesondere die Anwohner der Theodor-Zais-Straße werden durch den Verkehrslärm, den schon in den frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehrs und das Abblendlicht der Autos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt. Die im Lärmgutachten vorgenommenen Berechnungen stützen sich auch auf das Verkehrsgutachten. Da hier die Datenbasis bereits zielführend nach unten ge-rechnet wurde und nur die ersten Investitionsmaßnahmen - und diese nur teilweise - berücksichtigt wurden, sollten meines Erachtens auch hier weitere Untersuchungen und Berechnungen angestellt werden.

Mit dem Einzelhandelskonzept verfolgt die Stadt Lahnstein das Ziel der Fortschreibung der Zentren Stärkung und der Stabilisierung sowie den Ausbau der Vitalität der Ortskerne. Gleichzeitig wird der Ausbau der Nahversorgung in den Stadtteilen angestrebt. Dem Lebensmitteleinzelhandel kommt eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Sicherung einer Verbrauchernahenversorgung der Bevölke-rung zu. In Lahnstein liegt die Versorgungsdichte weit über den Bundesdurchschnitt und ist, wenn auch durch das SB-Warenhaus zentrenfunktional gesichert. Ausnahmsweise kann gemäß Bundesver-waltungsgerichtbeschluss vom 22. Juli 2004 auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1.200 m² aufgrund einer Einzelfallprüfung ggf. dann keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Be-völkerung und den Verkehr angenommen werden, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn Pro-zent der Verkaufsflächen beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des Induzierten Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich Integriert ist. Diese Kreterin sind jedoch kei-nesfalls erfüllt, da die Verkaufsfläche der Non Food-Anteile größer, unter Berücksichtigung des 500 m-Radius und der Topographie keine Verbrauchernähe gegeben, dass induzierte Verkehrsaufkommen nicht verträglich und die Maßnahme unter Berücksichtigung anderer bereits realisierter und noch ge-planter Maßnahmen im Bereich Koblenzer Straße städtebaulich nicht integriert ist. Eine Tragfähig-keitsberechnung wird zum Ergebnis kommen, dass negative Auswirkungen hinsichtlich der Versor-gungsfunktion zu erwarten sind. Die Argumentation der „Nahversorgung“ scheint angesichts der ge-planten Verkaufsflächengröße, des Warensortiments und der Werbepylone, eher eine Scheinargumen-tation zu sein, da laut Aussagen von Ratsmitgliedern die Investition gezielt auf Kunden insbesondere aus den rechtsrheinischen Stadtteilen von Koblenz angelegt ist. Durch die hohen Pylone wird das Stadt- und Landschaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkom-mens zum Schutz des Kultur- und Naturerbe der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrhein“ gelegene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu folgen, die drauf gerichtet ist, den Kultur- und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen.“ Dieser Verpflichtung wird mit dem Vorhaben das zurzeit überwiegende landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sonderge-werbegebiet umzuwidmen nicht entsprochen.

Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung, einer umfangreichen Durchkrönung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkung auf das Ort- und Landschaftsbild gege-ben, die aus meiner Sicht den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheinta-les erheblich beeinträchtigen. Gerade das Stadt- und Landschaftsbild im Mittelrheintal sollte als Welt-erbe nicht in seiner visuellen Integrität gefährdet werden. Eine der Nahversorgung dienende Ansied-lung von ausreichend dimensionierten Märkten, gegen die wohl niemals etwas einzuwenden hat, wäre ohne landschaftsbildzerstörende Werbepylone zu betreiben.

Ich bitte um Berücksichtigung meiner Einwendungen und Bedenken und rege an, ein langfristiges umfassendes Konzept als Entscheidungsgrundlage zu erstellen, in der der städtebaulichen Neuord-nung unter Beachtung der Leistungsfähigkeit des gesamten städtischen Verkehrssystems in einer glo-balen Sicht auch auf die Bedarfsstruktur einer echten Nahversorgung Rechnung getragen werden.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

Page 219: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 219 VON 360

2.5.1.2.104 Hans Probst, Finkenweg 2 - mit Schreiben vom 12. September 2013, eingegangen am 13. September 2013

Den ausgelegten Unterlagen waren nicht zu entnehmen, dass auf die Herausforderungen des Be-völkerungsrückganges und des demografischen Wandels ausreichend reagiert wird. Die Einbeziehung des demografischen Wandels entspricht dem allgemein anerkannten Umweltziel, mit Grund und Bo-den sparsam und schonend umzugehen und die Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Ver-kehrsflächen zu reduzieren. Dies gilt in Lahnstein umso mehr als andere Flächen (Industriebrachen, ehem. Bahngelände, pp.) in ausreichender Größe zur Ansiedlung von Gewerbegebieten zur Verfügung stehen. Die geplanten Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich der voraus-sichtlich negativen Umweltauswirkungen reichen meines Erachtens nicht aus.

Der Projektträger hat am 14. Mai 2012 eine vereinfachte raumordnerische Prüfung gemäß Landes-planungsgesetz beantragt. Danach sollen folgende Geschäfte etabliert werden (wird im Einzelnen auf-geführt). Da die raumordnerische Prüfung aus Sicht der Regional- und Landesplanung das Einzelhan-delsprojekt an der Hermsdorfer Straße als grundsätzlich unproblematisch einstuft, betreibt die Stadt Lahnstein seitdem die notwendige Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 29 mit dem Ziel der Ausweisung eines Sondergebietes großflächigen Einzelhandels als planungs-rechtliche Voraussetzung zur Ansiedlung der oben genannten Märkte. Neben dem Projekt Hermsdor-fer Straße plant die Stadt Lahnstein gleichzeitig auch die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten an der Koblenzer Straße, dessen Standort als zentraler Versor-gungsbereich im Sinne des LEP in das Einzelhandelskonzept der Stadt aufgenommen wurde. Dort sind folgende Märkte vorgesehen: Elektronik Fachmarkt 1624 m² Verkaufsfläche, Zoofachmarkt 600 m² Verkaufsfläche, Schuhfachmarkt 450 m² Verkaufsfläche, Möbel- und Bettenfachmarkt 799 m² Ver-kaufsfläche und Bäckerei 30 m² Verkaufsfläche. In der Verträglichkeitsprüfung für das Projekt an der Hermsdorfer Straße wurden die Planungen zu einem weiteren Einzelhandelsprojekt an der Koblenzer Straße nicht berücksichtigt. Bemerkenswert ist, dass sogar in dem am 27. August 2012 vorgelegten Er-gebnis der raumordnerischen Prüfung zur Hermsdorfer Straße das Projekt Koblenzer Straße nicht er-wähnt wird. Dies hat zur Folge, das insbesondere die summarische Wirkung der beiden Projekte in Lahnstein weder auf die Einzelhandelsstruktur der Innenstadt noch die benachbarter Kommunen und auch nicht deren verkehrlichen Wirkung ausreichend berücksichtigt und gewichtet werden konnte. Beide Projekte müssen aber insbesondere auch und insbesondere in der Auswirkung auf die verkehrli-che Situation in Lahnstein gemeinsam betrachtet werden. Das Zusammenwirken der beiden parallel betriebenen Projekte ist nirgendswo herausgestellt worden. Viel mehr zeigt ein Gutachten der GMA im Auftrag der Stadt Koblenz mehrere fachliche Mängel der von Lahnstein vorgelegten Gutachten auf. Die GMA kommt zu der Einschätzung, dass „das Untersuchungsziel (der von Lahnstein vorgelegten Stu-dien) folglich der Nachweis der Verträglichkeit der vorliegenden Planungen zu sein scheint. Eine er-gebnisoffene Untersuchung der Vorhaben wurde nicht vorgenommen.“

Der aus 1999 rechtskräftige Bebauungsplan sah im ersten Änderungsentwurf für die ganze Fläche

die Umwandlung in ein Sondergewerbegebiet vor.17 Die nun ausgelegten Unterlagen sehen entgegen der ursprünglichen Absichten nun vor, dass die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsor-timenters mit weiteren Fachmärkten nur noch auf einer Teilfläche des ursprünglich voll als Sonderge-biet geplanten Gebietes ausgewiesen werden soll. Für das restliche Gebiet gelten die alten Bestimmun-

gen aus 1999 weiter, soweit sie nicht in diesem Verfahren abgeändert werden.18 Neben den vom Pro-jektträger im vereinfachten raumordnerischen Verfahren angegebenen beabsichtigten Betriebserrich-tungen sind weitere Gewerbebetriebe im Rahmen der bisherigen Festsetzungen möglich. Dies hat zur Folge, dass die bisherige textliche Festsetzung auch an die aktuelle Rechtslage/Rechtsprechung ange-passt werden muss. Dies ist nur teilweise erfolgt. Zur Verhinderung der Ansiedlung von bordellartigen Betrieben reicht die vorgesehene Formulierung „Bordellbetriebe“ nicht aus. Ich bitte Sie, wie andere Kommunen auch, folgende Formulierung aufzunehmen: „Nicht zulässig sind Vergnügungsstätten, Bor-dellbetriebe und vergleichbare Nutzungen, in denen der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen wird, wie zum Beispiel Anbahnungsgaststätten, Privatclubs, Kontaktsaunen und ähnliches, oder Be-triebe, bei denen eine sonstige prostitutionsähnliche Nutzung vorliegt.“ Dies ist umso dringlicher, als

17 Das ist nicht zutreffend. 18 Das ist nicht zutreffend.

Page 220: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 220 VON 360

der Investor bereits ähnliche Betriebe im Großraum Koblenz errichtete und die vorgesehene Formu-lierung in Folge des Urteils des VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 2009 erforderlich ist, will man nicht solche Betriebe angesiedelt wissen. Auch die neuerdings vorgesehene Zulassung von Beherber-gungsbetrieben ist in diesem Zusammenhang vom Rat kritisch zu würdigen.

In der Auslegung befindet sich auch das Verkehrsgutachten der Firma Vertec vom Juni 2013. We-sentliche Aussagen des Gutachtens ... (werden im Folgenden wiedergegeben). Die Prognose der Ver-kehrsmenge (Aufkommensbestimmung) richtet sich laut Gutachten nach den Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen der FGSV 2006. Es wird zwar allgemein auf weitere Pla-nungsliteratur und eigene Erfahrungswerte verwiesen, nähere Quellenangaben fehlen jedoch. Hierin wird die Anzahl der Kunden und Besucher bei Einzelhandelseinrichtungen näherungsweise proportio-nal zur Verkaufsfläche ermittelt, wobei die Kundenanzahl von Art und Branche abhängig ist. Neben der FGSV wären wie sonst in Gutachten dieser Art üblich weitere Quellen berücksichtigungswürdig gewe-sen, insbesondere die Ergebnisse einer empirischen Studie der Stadt Dortmund, der Parkplatzlärmstu-die des bayrischen Landesamtes für Umwelt sowie die Studie der Hessischen Straßen- und Verkehrs-verwaltung (HSVV).

Das zu erschließende Gebiet ist gekennzeichnet durch teilweise stark hängiges Gelände und ledig-lich aus dem Kasernenbereich und von Kunden des bestehenden Gewerbes ist das künftige Sonderge-werbegebiet fußläufig problemlos ohne Steigungsüberwindung beim Heimgang zu bewältigen. Aus den angrenzenden Wohngebieten ist wegen der topografischen Besonderheiten maximal mit einem fuß-läufigen Kundenverkehr im unteren einstelligen Prozentbereich zu rechnen. Wegen der inakzeptablen ÖPNV-Erschließung ist auch der ÖPNV Anteil der Kunden vernachlässigbar. In Folge der nicht inte-grierten Lage der Art des Warenangebotes mit der Folge des Transports größerer Mengen bzw. größe-rer Objekte ist ein sehr hoher Bedarf für die Pkw Nutzung gegeben. Insgesamt kann festgestellt wer-den, dass die allgemeine Erfahrung bei großflächigem Einzelhandel in nicht integrierter Lage herange-zogen werden kann, so dass fast alle Wege mit dem Pkw abgewickelt werden und dies ist im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt. Die in Tabelle C2 des Gutachtens zugrunde gelegten Zahlen, wobei bei rund 4.300 m² Verkaufsfläche rund 1.800 Kunden zu erwarten sind, wovon dann 1.120 „außen-wirksam“ werden, sind wie in vergleichbaren Gutachten einer kritischen Betrachtung zuzuführen und können nicht als abschließende Planungsgröße hingenommen werden. Selbst Rewe rechnet nach eige-nen Angaben pro Quadratmeter Verkaufsfläche mit mehr als einem Kunden pro Tag. Das Verkehrsgut-achten ist insofern vielführend einer minimalen Rechnung zugeführt worden. Wesentliche Berech-nungsgrößen die in vergleichbaren Gutachten herangezogen worden sind und unter einer Prüfung standhalten, fehlen. Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerten aus der Untersuchung der Stadt Dortmund anhand konkrete Einzelhandelsstandorte (unter anderem Rewe, dm, Kik) ergibt sich allein für den geplanten Rewe Markt in Lahnstein ein Verkehrsaufkommen von rund 1.430 Fahrzeugen, nach der Parkplatzlärmstudie ein Aufkommen zwischen 1.600 und 1.840. Das Tagesverkehrsaufkommen ist in einer vergleichbaren Studie nach der Parkplatzlärmstudie berechnet worden. Würde dies für dem-nach HSVV ermittelten Zahl herangezogen, ergäbe das ein Gesamtverkehrsaufkommen nur für die oben genannten Märkte im Bereich der Hermsdorfer Straße von rund 4.300 Kfz/Tag. Da der Investor ein viel größeres Gelände erwirbt als die Fläche für das beabsichtigte Sondergewerbegebiet und damit die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe möglich und absehbarer ist, die in dem vereinfachten raum-ordnerischen Prüfverfahren zugrunde liegende Ansiedlung eines Fast Food-Restaurants weiterhin möglich und zulässig bzw. nach einem Antrag genehmigungspflichtig wäre. Die Personalbelegung in der Kaserne durch Dienststellenverlagerung des Verteidigungsministeriums um weitere mehrere hun-dert Personen im Laufe der nächsten Monate realisiert wird. Weitere Gewerbeansiedlungen im Bereich Koblenzer Straße geplant sind und die damit verbundenen verkehrlichen Auswirkungen unberück-sichtigt sind, ist die Datenbasis des Gutachten und damit die Verkehrsmengen- und Verkehrsfolgenab-schätzung fehlerhaft. In diesem Zusammenhang ist auch das erste Arbeitspapier des Gutachters zur grundsätzlichen Machbarkeit vom Oktober 2012 zu verweisen. Hier geht er von einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von rund fünftausend Fahrzeugen allein durch das Gewerbegebiet aus. Er konnte für die Einmündung Hermsdorfer Straße in den Auffahrtsbereich der B 42 keine ausreichende Leis-tungsfähigkeit nachweisen, deshalb bauliche Maßnahmen förderlich seien. Dieses Papier wurde als Grundlage und Information der Öffentlichkeit Seitens des Investors und des Oberbürgermeisters der Stadt Lahnstein genommen. Im Übrigen fehlt in dem Gutachten auch eine haltbare Prognoserechnung. Den Hinweisen des Gutachters, zuerst einmal baugenehmigungsfähige Beschlüsse im Rat zu fassen und dann in weiteren Gutachten die Folgewirkung der Maßnahme auf den Verkehr einer Prüfung zu unter-

Page 221: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 221 VON 360

ziehen um danach erforderliche bauliche Konsequenzen zu ziehen, darf nicht gefolgt werden, ohne dass dies einer klaren Missachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung entspreche. Mit dem Verkehr aus den Wohngebieten, dem Kaser-nenverkehr und dem künftigen Kundenverkehr aus dem Gewerbegebiet ergibt sich am Knotenpunkt Hermsdorfer Straße / Rampe B 42 insbesondere zu Spitzenzeiten eine Verkehrsbelastung, die weit über der ausgewiesenen Kapazitätsgrenze von 632 liegt. Dies führt unweigerlich zu Staus und Aus-weichverkehr. Durch Nutzung von „Schleichwegen“ werden besonders die Anwohner der Straße Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichterkopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belastet und ge-fährdet werden. Das gleiche gilt für die B 42, für deren Nutzer durch den zu erwartenden Rückstau ein nicht zu unterschätzendes Risikopotenzial entsteht. Die im Gutachten vorgenommene Beschränkung auf einen engeren Untersuchungsraum unter Hinweis auf zu befürchtende Einwände seitens des Stra-ßenbaulastenträgers der B 42 bei Durchführung einer großräumigen Betrachtung ist nicht akzeptabel. Weiträumigere Untersuchungen sind erforderlich. Hier ist im Verlauf auch noch die Problematik der Einmündung des Tankstellenverkehrs in die Auffahrts-/Abfahrtsspur einzubeziehen, so dass ein künf-tiger Unfallschwerpunkt in Folge der geänderten Verkehrsdichte auch in diesem Bereich entgegen ge-wirkt werden kann. Es bietet sich an, die seiner Zeit beim Bau der B 42 aufgeschobene Problemlage jetzt mit zu lösen. Der Kreisverkehrsplatz Industriestraße ist unter Berücksichtigung höher als der vom Gutachter angenommenen Zahlen jenseits jeder vertretbaren Belastung angelangt. Hier wird ebenso wie am Knotenplatz Einmündung Hermsdorfer Straße / Rampe B 42 in Spitzenstunden eine hohe Knotensumme (mit speziellem Gefahrenpunkt für Linksabbieger) erreicht, so dass insgesamt die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Verkehrssystems überschritten und ein Verkehrschaos mit einem Anstieg an Verkehrsunfällen programmiert ist, wenn nicht andere bauliche Maßnah-men/Verkehrsführungen geplant und realisiert werden.

Im Blick auf weitere Gewerbeansiedlungsvorhaben sollte ein neues städtebauordnerisches Ge-samtkonzept entwickelt werden, das für alle insgesamt verträglich ist und die Schwächen der hier vor-liegenden Einzelbetrachtung eliminiert. Die Änderung des Bebauungsplans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet verteilt wer-den. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, kön-nen dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren.

Des Weiteren sind in der vorgelegten Planung die Belange der Verkehrssicherheit von Radfahrern und Fußgängern nicht berücksichtigt. Entlang der Hermsdorfer Straße müssen Radfahrer die Straße benutzen und sich am Knotenpunkt Rampe B 42 zur Weiterfahrt talwärts in Richtung Kreisel Indust-riestraße in der Straßenmitte einordnen. Mit zunehmender Verkehrsdichte wird das Einfädeln in den vorfahrtsberechtigten Verkehr gerade zu Stoßzeiten nicht ohne längere Wartezeiten möglich werden. Insbesondere in der dunklen Jahreszeit, in der zwischen sieben und acht Uhr auch Schüler mit Fahrrä-dern unterwegs sind, stellt sich die Situation an dieser Stelle für alle Verkehrsteilnehmer als besonders Gefahrenträchtig dar. Dabei ist einerseits die erhebliche Blendwirkung der sich bergwärts zur B 42 bewegenden Fahrzeugkolonne zu berücksichtigen, andererseits werden schwach oder gar nicht be-leuchtete (stehende) Fahrräder wohl kaum bemerkt. Da eine ampelgesicherte Querung der Rampe B 42 wegen der zusätzlichen Behinderung des Verkehrs zur und von der B 42 die im Verkehrsgutach-ten ausgewiesener Reserve von lediglich zwölf Prozent stark schrumpfen ließe, halte ich aus Sicher-heitsgründen eine Einbeziehung des Radfahrverkehrs in eine umfassende Planung für erforderlich. Insbesondere die Anwohner der Theodor-Zais-Straße werden durch den Verkehrslärm, den schon in den frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehrs und das Abblendlicht der Autos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt. Die im Lärmgutachten vorgenommenen Berechnungen stützen sich auch auf das Verkehrsgutachten. Da hier die Datenbasis bereits zielführend nach unten ge-rechnet wurde und nur die ersten Investitionsmaßnahmen - und diese nur teilweise - berücksichtigt wurden, sollten meines Erachtens auch hier weitere Untersuchungen und Berechnungen angestellt werden.

Mit dem Einzelhandelskonzept verfolgt die Stadt Lahnstein das Ziel der Fortschreibung der Zentren Stärkung und der Stabilisierung sowie den Ausbau der Vitalität der Ortskerne. Gleichzeitig wird der Ausbau der Nahversorgung in den Stadtteilen angestrebt. Dem Lebensmitteleinzelhandel kommt eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Sicherung einer Verbrauchernahenversorgung der Bevölke-rung zu. In Lahnstein liegt die Versorgungsdichte weit über den Bundesdurchschnitt und ist, wenn

Page 222: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 222 VON 360

auch durch das SB-Warenhaus zentrenfunktional gesichert. Ausnahmsweise kann gemäß Bundesver-waltungsgerichtbeschluss vom 22. Juli 2004 auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1.200 m² aufgrund einer Einzelfallprüfung ggf. dann keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Be-völkerung und den Verkehr angenommen werden, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn Pro-zent der Verkaufsflächen beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des Induzierten Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich Integriert ist. Diese Kreterin sind jedoch kei-nesfalls erfüllt, da die Verkaufsfläche der Non Food-Anteile größer, unter Berücksichtigung des 500 m-Radius und der Topographie keine Verbrauchernähe gegeben, dass induzierte Verkehrsaufkommen nicht verträglich und die Maßnahme unter Berücksichtigung anderer bereits realisierter und noch ge-planter Maßnahmen im Bereich Koblenzer Straße städtebaulich nicht integriert ist. Eine Tragfähig-keitsberechnung wird zum Ergebnis kommen, dass negative Auswirkungen hinsichtlich der Versor-gungsfunktion zu erwarten sind. Die Argumentation der „Nahversorgung“ scheint angesichts der ge-planten Verkaufsflächengröße, des Warensortiments und der Werbepylone, eher eine Scheinargumen-tation zu sein, da laut Aussagen von Ratsmitgliedern die Investition gezielt auf Kunden insbesondere aus den rechtsrheinischen Stadtteilen von Koblenz angelegt ist. Durch die hohen Pylone wird das Stadt- und Landschaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkom-mens zum Schutz des Kultur- und Naturerbe der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrhein“ gelegene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu folgen, die drauf gerichtet ist, den Kultur- und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen.“ Dieser Verpflichtung wird mit dem Vorhaben das zurzeit überwiegende landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sonderge-werbegebiet umzuwidmen nicht entsprochen.

Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung, einer umfangreichen Durchkrönung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkung auf das Ort- und Landschaftsbild gege-ben, die aus meiner Sicht den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheinta-les erheblich beeinträchtigen. Gerade das Stadt- und Landschaftsbild im Mittelrheintal sollte als Welt-erbe nicht in seiner visuellen Integrität gefährdet werden. Eine der Nahversorgung dienende Ansied-lung von ausreichend dimensionierten Märkten, gegen die wohl niemals etwas einzuwenden hat, wäre ohne landschaftsbildzerstörende Werbepylone zu betreiben.

Ich bitte um Berücksichtigung meiner Einwendungen und Bedenken und rege an, ein langfristiges umfassendes Konzept als Entscheidungsgrundlage zu erstellen, in der der städtebaulichen Neuord-nung unter Beachtung der Leistungsfähigkeit des gesamten städtischen Verkehrssystems in einer glo-balen Sicht auch auf die Bedarfsstruktur einer echten Nahversorgung Rechnung getragen werden.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.105 Birgitt Reimer, Hermsdorfer Straße 18 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im

Page 223: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 223 VON 360

Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Page 224: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 224 VON 360

Sonstige Einwendungen: Was ist aus der Bauverordnung von 1988/89 geworden?19

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.106 Eva-Maria Reimer, Zikadenweg 32b, Hamburg - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht

19 Der Begriff „Bauverordnung“ wird in diesem Verfahren nicht benutzt. Es gibt eines Landesbauordnung (von 1998) und

eine Baunutzungsverordnung (von 1990), die in den Rechtsgrundlagen aufgeführt sind. Frühere Fassungen dieser Ver-ordnungen traten mit Rechtskraft der jeweiligen Neufassung außer Kraft.

Page 225: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 225 VON 360

dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.107 Günter Reimer, Hermsdorfer Straße 18 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat

Page 226: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 226 VON 360

sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

Page 227: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 227 VON 360

2.5.1.2.108 Anna Verena Röder, Waldring 7 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-

Page 228: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 228 VON 360

gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.109 Natalia und Viktor Rörich, Am Sonnenhang 16 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Page 229: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 229 VON 360

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.110 Bärbel Scheele, Am Lichterkopf 17 - mit Schreiben vom 12. September 2013, eingegangen am 18. September 2013

Ich habe die Einwendungen nach dem Durchlesen des Bebauungsplanes aufgelistet und die ent-sprechenden Punkte vorangestellt.

Punkt 1.2.8 Bepflanzung B und C: Positiv ist dargestellt, dass man sich durchgerungen hat, diesen Streifen zum Wohngebiet unbebaut zu lassen, wobei da sicher auch die Grundstückseigentümer dieser Grundstöcke nicht begeistert sind. Hierzu ist sicher aus diesen Gründen nur eine Empfehlung ausge-sprochen worden, die der angrenzenden Wohnbebauung wenig hilft, da die Anwohner später keine Pflegeansprüche erheben können. Da ist zwar jeder Baum und Strauch geregelt, aber die Pflege in der Zukunft nicht.

Punkt 1.3.1 Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen: „In allen Baugebieten ist für die Höhe der baulichen Anlagen die maximale Gebäudehöhe zwölf Meter festgesetzt (im Folgenden wird die Festset-zung aus 1.3.1 wiedergegeben). Hierzu erhebe ich erhebliche Einwände. Zum einen ist die Gebäudehöhe

von zwölf Meter vorher nur für das SO-Gebiet vorgeschlagen worden.20 Zum anderen wird von beste-

20 Das ist nicht zutreffend.

Page 230: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 230 VON 360

henden Geländeflächen ausgegangen. Mir wurde mitgeteilt, dass ein Geländeschnitt nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sei. Wie kann man sich ein Bild von einem Bebauungsplan bzw. der zulässigen Bebauung machen, wenn man vorher gar nicht erahnen kann, auf welchen Niveau Straßen und Ge-bäude angesiedelt werden sollen? Bei der Hanglange des in Rede stehenden Geländes ist es für das Ge-samtbild und auch für die betroffenen Bewohner nicht unerheblich, wie das Niveau der maximalen Be-bauung tatsächlich aussieht. Daher muss ich auf diesem Geländeschnitt vor Genehmigung durch den Stadtrat bestehen. Es ist ein gravierender Unterscheid, ob die zwölf Meter Gebäudehöhe unterhalb der zu errichtenden Straße herausragt vielleicht an der dreißig Meter Schutzgrenze bei der Geländeform, wie sie sich heute noch darstellt.

Punkt 1.3.2 Werbeanlagen: Fahnen sind nicht begrenzt. Hierzu gibt es meinerseits ebenfalls einen Einwand. Fahnen in Anzahl und Höhe nicht zu begrenzen, ergibt einen Freibrief für alle sich ansie-delnde Betriebe. Wenn man andere Werbeträger beschränkt, ist davon auszugehen, dass man andere Möglichkeiten der Werbeformen sucht. Das Flattern bei Wind und Wetter ist sicher nicht Bestandteil der Emissionsmessungen und nur, weil es in der Koblenzer Straße keine Beanstandungen gab, muss man das in der Hermsdorfer Straße nicht so genehmigen.

Punkt 2.2.9 Pressemeldung der Stadt Lahnstein vom 23. Juni 2013 zum geplanten Elektrofachmarkt „Für die Einreichung des Zielabweichungsantrags sind über die bisher schon vorgelegten Unterlagen, weitere Gutachten zur Verträglichkeit des Sportfachmarktes und zur Verkehrssituation unverzichtbar., Erst wenn diese Gutachten vorliegen, kann der Antrag bei der SGD Nord eingereicht werden.“: Da es für den Bebauungsplan Nr. 29 ebenfalls Unklarheiten und Ungereimtheiten bzgl. der Zahlen des ver-kehrsgutachten gibt (zum Beispiel Erhebung und Prognose nur für das Sondergebiet), stehe ich auf dem Standpunkt, diese Gewerbegebiete bzgl. der Verkehrssituation nur gemeinsam zu betrachten. Hierzu muss es ein Verkehrskonzept mit entsprechenden Lösungen und Ausführungen vor Verab-schiedung der Änderungen des Bebauungsplanes geben. Lahnstein hätte hier die Chance und auch Möglichkeit, einen Verkehrsplan für die ganze Stadt zu erstellen, da es verkehrstechnisch noch ganz andere Probleme gibt (Warenhaus mitten in der Stadt).

Text des Bebauungsplans: „Es wird empfohlen, nach Realisierung des Gewerbeparks das Verkehrs-bild in diesem Bereich nochmals zu erheben und so die tatsächlich eingestellten Veränderung in eine Wirkungsanalyse abzuleiten.“ Hierzu gilt ebenso mein Widerspruch, weil eine Empfehlung keine Kon-sequenz haben muss und für eine weitere Erhebung die Kosten niemand vertraglich zugestellt werden können. Die Stadt Lahnstein allerdings immer behauptet, man müsse keinen „Batzen Geld in die Hand nehmen.“

„Kapazitätssteigernde Maßnahmen sind für diese Einmündung im Bereich durch einfache bauliche Änderungen in der Zufahrt vom Kreisverkehrsplatz realisierbar. Hiergegen erhebe ich Widerspruch. Die „einfache Realisierung“ ist so, nach Aussagen mehrere Personen, die sich damit auskennen, nicht möglich. Unter diesem Punkt, ist ebenfalls die Vereinbarung mit dem Investor bzgl. der Kosten der Verkehrsführung im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages angesprochen. Textauszug hierzu: „Kann eine Regelung mit Investor ...“. Diese Formulierung ist aus meiner Sicht schwammig, eine „Kann-Rege-lung“ wird ausgelegt wie sie passt und bringt uns hier in der Sache gar nichts. Ich bestehe auf eine Än-derung und bevorzuge eine Regelung, die einen Investor sehr wohl beteiligen muss hinsichtlich Um-setzung und Finanzierung.

Alle Punkte hinsichtlich des Verkehrsgutachtens sind insofern noch kritisch zu sehen, als das eine Erhebung zwar im Herbst 2012 erfolgte, die in der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung aber gar nicht Ge-genstand der ausliegenden Unterlagen war. Somit kann auch der Vorwurf bestärkt werden, dass hier

die Einsicht nehmenden Bürger nicht auf den entsprechenden Kenntnisstand versetzt wurden.21 Zum heutigen Stand zweifle ich die angegebenen Zahlen im Verkehrsgutachten an, weil es nur eine Teilflä-che des zu entstehenden Gewerbegebiets prognostiziert. Das ist unredlich und wird in der Form von mir nicht anerkannt. Da eine Aushändigung des Verkehrsgutachtens, welches die Bürgerinitiative auf der Rechtsgrundlage auf der Informationsfreiheitsgesetzes angefordert hatte, nicht erfolgte, ist außer-dem den einspruchsberechtigten Anzweiflern die Möglichkeit genommen worden, fristgerecht in der Kürze der Zeit ein Gegengutachten zur Klarstellung in Auftrag zu geben.

21 Das Verkehrsgutchten datiert vom Juni 2013, war zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt und den städtischen Gremien am

2. und 4 Juli 2013 sowie der Bürgerinitiative „exklusiv“ am 3. Juli 2013 vorgestellt worden. Es ist darüber hianus Bestand-teil der Bebauungsplaung und war öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt (Blatt 164-219).

Page 231: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 231 VON 360

Punkt 2.3.1 Gewerbliche Nutzung: Betriebe des Beherbergungsgewerbes waren im rechtkräftigen Bebauungsplan nicht vorgesehen. Sie tauchen nun als allgemein zulässige Nutzungen in den Gewerbe-gebieten GE-2 und GE-3 auf. Ja, wer kommt denn auf so eine Idee? Auch wenn man diese Betriebswahl nur ausnahmsweise zulassen will, so kann doch davon ausgehen, dass man mit dem Begriff „Beherber-gungsbetrieb“ auch und ebenfalls Bordelle unter einem Deckmantel ansiedeln kann. Hierzu erwarte ich, dass über diese Begrifflichkeiten bzw. Zulässigkeiten noch einmal beraten wird.

Abschließend sei noch bemerkt: Die jetzige Änderung bzw. Planung wird begründet mit der Emp-fehlung durch das Einzelhandelskonzept. Hier habe ich schon mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass ich verschiedene Punkte in der Fortschreibung (zum Beispiel Auswirkungen Oberzentrum, Mittelzent-rum, Nahversorgungsfunktion) nicht nachvollziehen kann. Dies kam auch im Gutachten, von der Stadt Koblenz beauftragt, immer wieder zutage. Der Begriff Verträglichkeitsanalyse taucht in diesem Zu-sammenhang immer wieder auf. Auch in dem jetzigen Entwurf wird diese Analyse erwähnt. Leider ha-

be ich dazu keine Einsicht nehmen können.22 Meine großen Bedenken erheben sich aus den vielen Unklarheiten, die mir als Laie auffallen. Würde

dieses Verfahren heute nochmals so gemäß LEP IV genehmigt werden?23 Welche Unterlagen sind sei-ner Zeit eingereicht worden zur Klärung der städtebaulichen Verträglichkeit, was ja wohl 2011 mit dem damaligen Einzelhandelskonzept 2011 erfolgte, welches Jahr im Dezember 2012 nochmals geän-dert bzw. fortgeschrieben wurde? Bereits im raumordnerischen Prüfverfahren gab es meiner Auffas-sung nach hinreichende Fakten, die gegen eine großflächige Bebauung sprachen. Hier hat man seitens der Stadt Lahnstein mit Nahversorgung und fußläufiger Erreichbarkeit argumentiert. Wie ich selbst auch schon mehrfach festgestellt habe, sind diese Aussagen schlichtweg falsch. Leider sind jetzt allen Gegnern und seinerzeit gehörten Institutionen die Hände gebunden oder vielleicht doch nicht?

Ich persönlich hoffe nun, dass die vorgetragenen Bedenken auch wirklich nach Recht und Gesetz abgewogen werden. Bedenken und Einwenden dienen nicht dazu irgendjemanden zu verärgern, son-dern Denkanstöße zu geben und konstruktiv mitzuarbeiten. Dies wünsche ich mir von den Stadträten, hier auch mal nachzufragen und auch Vorlagen in Frage zu stellen. Nur so kann man zum Gemeinwohl beitragen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341 / Thematik des Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages, Abschnitt 2.6.15 ab Seite 350

2.5.1.2.111 Bärbel Scheele, Am Lichterkopf 17 - mit Schreiben vom 28. April 2013, eingegangen per Mail

am 30. April 201324

Die Bürgerinitiative und auch ich wissen, dass es einen Bebauungsplan zum Gewerbegebiet Herms-dorfer Straße seit den Neunzigerjahren gibt. Damals erhielten wir die Auskunft, dass sich dort ortsan-

22 Die Unterlagen sind Bestandteile der Bauleitplanung und waren öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt (Blatt 220-270). 23 Es gibt keine „Genehmigung nach LEP IV“, sondern der „Nachweis der landesplanerischen Verträglichkeit gemäß LEP IV“

und das „Raumordnerisches Prüfungsergebnis gemäß § 16 ROG i.V.m. § 18 LPlG“. 24 Frau Scheele wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2013 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre Eingabe mit Blick auf die be-

reits abgelaufene Frist des Beteiligungsverfahrens als „verspätet“ zu bezeichnen ist. Es bleibt zwar unbenommen, auch nach Ablauf der Frist Stellungnahmen vorzubringen, doch können diese ungeprüft zurückgewiesen werden. Die Gesetz-gebung sieht vor, nachträglich vorgelegtes Material als abwägungsrelevant zu behandeln, wenn es das Verfahren bis zum Beschluss über den Bebauungsplan noch zulässt. Zwar hatten sich die Gremien der Stadt Lahnstein bereits am 4. März 2013 mit den fristgerecht eingegangenen Eingaben befasst, doch steht vor dem abschließenden Beschluss über den Bebauungsplan („Satzungsbeschluss“) noch der Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung, bei der nochmals Ge-legenheit zur Einsichtnahme in den Bebauungsplanentwurf und zum Vorbringen von Stellungnahmen besteht. Frau Scheele wurde angeboten - ihr Einverständnis vorausgesetzt - das Schreiben Im Vorgriff auf diesen Verfahrensschritt als Stellungnahme für das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB zu werten.

Page 232: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 232 VON 360

sässige Handwerker ausdehnen könnten und sich für das neu zu entstehende Baugebiet ein Nahver-sorger ansiedeln sollte. Zu der Zeit war das durchaus ein nachvollziehbares Anliegen. Wenn damals di-rekt mit der Umsetzung begonnen worden wäre, hätte man sicher einige Probleme im Stadtteil Im Lag weniger gehabt.

Nun aber sind Jahrzehnte ins Land gezogen und es tat sich nichts auf dem Gelände. Zwischenzeitlich wurde der Rasensportplatz in ein Hochwassergebiet gelegt, was ja politisch so gewollt war (Leserbrief des Herrn Groß), damit ein Gewerbegebiet erschlossen werden könnte. Aber auch danach passierte gar nicht viel, worüber man sich hätte aufregen müssen. Ein Orthopädiegeschäft und ein Fitness-Center wurden angesiedelt, alles in einem hinnehmbaren Rahmen. Wir hatten bis dahin keinen Grund uns zu beschweren. Wenn ein Bebauungsplan ein Gewerbegebiet vorsieht, muss man nicht zwangsläufig da-mit rechnen, dass es so auch genutzt wird, wenn der Bedarf danach augenscheinlich nicht vorhanden ist, sonst wäre ja in fast zwanzig Jahren etwas passiert. Auch eine Änderung, so wie jetzt in ein Sonder-gewerbegebiet, hätte vielleicht auch in eine andere Richtung gehen können, also es hätte ebenso in ei-ne Wohnbebauung umgewidmet werden können. So wie man es uns gesagt hat, alles ist möglich.

In dieser vergangenen Zeit entstand ein Gewerbegebiet in der Koblenzer Straße, was vielleicht von der Hermsdorfer Straße einen Kilometer Luftlinie entfernt liegt. Dort floriert anscheinend der Handel. Es sind ausgewiesenermaßen noch Gewerbeflächen frei, die auch in dem Einzelhandelskonzept wei-terhin zur Besiedelung empfohlen werden. Dieses Einzelhandelskonzept sieht für die Hermsdorfer Straße eine Nahversorgung vor, in der ersten Fassung war sogar von fußläufiger Nahversorgung die Rede. Nun ist dieses Einzelhandelskonzept so überarbeitet worden, das ist jetzt mein Eindruck, dass es sich mit den Vorstellungen der Mehrheit des Stadtrates und vor allen Dingen mit den Vorstellungen des Investors vereinbaren lässt. Planungen zeigen, dass es eine Doppelung der geplanten Gewerbean-siedlungen in der Koblenzer Straße und in der Hermsdorfer Straße gibt. Möglicherweise ist diese Dop-pelung gar nicht so gewollt, sondern man versucht, hier Gewerbe, welches auch in der Koblenzer Stra-ße möglich wäre, einfach an die Hermsdorfer Straße zu setzen. Als Beispiel kann man die Bäckerei K. annehmen. Hier wurde bestätigt, dass die Firma K. zunächst Interesse an einer Betriebsansiedelung in der Koblenzer Straße hatte und sich jetzt für den Standort Hermsdorfer Straße interessiert. Warum es solche Entscheidungen und Planungen gibt, ist für mich nicht schlüssig zu erklären oder lässt sich ein-fach nicht klären.

Durch die rege Diskussion mit Bürgern und auch Geschäftsleuten in Ober- und Niederlahnstein, muss man sich die Frage stellen, ist hier alles mit rechten Dingen zugegangen? Konkret für mich nach-vollziehbar ist die Absicht, an der Hermsdorfer Straße ein Sondergewerbegebiet zu erstellen, erst im Laufe des letzten Jahres geworden. Erst zu diesem Zeitpunkt konnten wir als normale Bürger agieren, auch wenn uns unterstellt wird, dass wir als interessierte Bürger davor schon etwas hätten wissen

müssen. Die Schwierigkeit ist und war bis heute hierbei, an konkrete Informationen zu kommen.25 Es geht ja keine Partei herum, und sagt, wir wollen da ein Sondergewerbegebiet schaffen, mit allen mögli-chen „Seuchenfirmen“ (dieser Ausdruck stammt nicht von mir, sondern ich habe ihn bei meinen Ge-sprächen mit Gewerbetreibenden aufgenommen). Zumindest hatte ich da keine Informationen.

Wenn man sich auf die Pressemitteilungen der Stadt Lahnstein stützt, konnte man den Meldungen folgende Wortlaute entnehmen: (Aus dem Archiv der Pressemitteilungen der Stadt Lahnstein werden nach eigenen Angaben Pressemitteilungen vom 14. Mai 2012, 28. September 2012, 22. November 2012, 19. April 2013 wiedergegeben.)

Jede dieser Pressemeldungen enthalten Behauptungen, die man hinterfragen müsste (zum Beispiel Verkaufsfläche, Investitionsvolumen, Arbeitsplätze, Verkehrsaufkommen, Lösung der Verkehrssitua-tion, Lärm und Schmutz) Bei manchen Behauptungen zweifle ich an, dass diese zum Zeitpunkt der Pressemeldungen überhaupt zutreffend waren (der Investor hat sich alle Flächen bereits gesichert, hier wird suggeriert, da kann man sowieso nichts mehr machen, ist alles schon vertraglich gesichert). Hier müssen sich die Parteien, die so sollte man annehmen ein anderes Hintergrundwissen haben, fra-gen lassen, ist diese Entwicklung einfach nur abgenickt worden oder ist wirklich mal hinterfragt wor-den, was diese Maßnahme für unsere Stadt, unseren Stadtteil bedeutet. (zum Beispiel zu erwartende Einnahmen für die Stadt, Arbeitsplätze sind innerhalb eines Jahres auch schon weniger geworden, was sind das für Arbeitsplätze) Hier sind Gutachten erstellt worden, die viel Geld kosten. Natürlich möchte

25 Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungs- und Bebauungsplanes sieht eine zweifache Beteiligung der Bürger

vor, die ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Page 233: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 233 VON 360

der Besteller solcher Gutachten seine Meinungsfindung auch in solch einem Gutachten wiederfinden. Die Entwicklung des Einzelhandels in Lahnstein in den letzten zwanzig Jahren ist doch fortgeschritten. Das Warenhaus hat sich ausgedehnt, die Koblenzer Straße ist als Gewerbegebiet besiedelt worden. Außerdem gibt es in der Didierstraße ein Gewerbegebiet. Bei diesen Gewerbegebieten war es so, dass alte Industriebrachen genutzt worden sind, dort vernünftig oder auch nicht vernünftig, das kann ich nicht beurteilen, Gewerbe anzusiedeln. Das Güterbahnhof-Gelände in Oberlahnstein war auch mal in der Diskussion. An der Hermsdorfer Straße wird aber nun ein intaktes Gebiet, welches einen Erho-lungswert für die nahe Wohnbebauung darstellt, geopfert, um die Interessen eines Investors zu er-möglichen.

Und was ist mit den Innenstädten von Nieder- und Oberlahnstein? (...) Fragen Sie mal die Ge-schäftsleute, jeder hat hier seine eigene Geschichte zu erzählen, wie der Kampf um Kunden und Ge-schäftsumsätze aussieht. Der gesunde Menschenverstand sagt doch, und da benötige ich kein Gutach-ten, dass eine Gewerbeansiedlung an der Hermsdorfer Straße, so wie sie jetzt in Planung ist, überdi-mensioniert ist. Man tut den Bewohner Im Lag auch keinen Gefallen damit, jetzt mit einem Nahversor-ger zu ködern. Wobei ich feststellen und ergänzen möchte, dass ich gar kein Gegner eines Lebensmit-teldiscounters bin, aber kein Siebzig- oder Achtzigjähriger wird mit seinem Hackenporsche dorthin gehen und seine täglichen Lebensmittel dort fußläufig einkaufen. Also ist man in jedem Fall bei der To-pographie des Geländes gezwungen irgendwie mit dem Auto einzukaufen. Und da ist es letztlich egal, ob man dann zu den fünftausend Fahrzeugen täglich zählt, oder ob man dann das Auto ausrollen lässt und in die Koblenzer Straße fährt. Nur wegen einem großflächigen Nahversorger einen McDonalds zu tolerieren, liegt mir so etwas von fern. Aber wie bei allen Diskussionspunkten kommt man wieder an einen wichtigen Punkt. Wir als Bewohner der Höhenlage sind gar nicht das Zielpublikum. Das sieht nur so aus, als wollte man endlich unseren Forderungen Genüge tragen. Eine kleine Anmerkung hierzu. Bei der Einladung mit dem Investor quoll der Parkplatz über. Hier wollte niemand einkaufen, nur mitdis-kutieren und man reiste überwiegend mit dem Fahrzeug an, so viel zur Verkehrssituation.

Ich bin nicht bereit, diese geplante großflächige Ansiedlung von Gewerbe zu akzeptieren. Sie zielt nicht auf unser damaliges Anliegen einer Nahversorgung ab, sondern ist ausgerichtet auf ein größeres Einzugsgebiet. Im Moment ist die Großflächigkeit nur für den Lebensmittelvollversorger angedacht und geplant. Aber durch die Umwidmung kann jedes andere Gewerbe diese Verkaufsfläche ausnut-

zen.26 Gebäude in der Fläche von 30 m x 60 m sind hier denkbar.27 Da die maximale Geschosshöhe zwölf Meter betragen darf, kann man sich ungefähr vorstellen, welche Gebäude dort entstehen können. Was passiert eigentlich mit den geplanten Gewerbeansiedlungen aus der Koblenzer Straße, wenn dort das Vorhaben nicht realisierbar wird? Dann ist die Gewerbefläche Hermsdorfer Straße ganz schnell zugebaut, ehe wir uns überhaupt dagegen wehren können. Hat die Stadt dann noch Einfluss auf die Be-bauung? Wer wohin kommt, wie hoch und breit und lang ein Gebäude werden kann? Nein, weil die Vorgaben mit der Umwidmung bereits feststehen.

Wie kann man so ein Vorhaben unterstützen, wenn gegenüber und auch oberhalb in unmittelbarer Nähe Wohnbebauung bis heute entstanden ist und auch noch Grundstücke zum Verkauf anstehen, wo ein schöner Prospekt im Internet mit „Wohnen im Grünen“ wirbt?

Ich möchte, wenn es überhaupt notwendig ist, Investoren an einer Stelle, entweder in den Innen-städten oder in bereits begonnenen Gewerbegebieten. Eine Zersplitterung von diesem Gewerbe, wel-ches man in jeder Stadt, in jeder Gemeinde vorfindet, erachte ich nicht für sinnvoll. Eine individuelle Förderung der Innenstädte ist für Lahnstein sehr viel sinnvoller. Mit einer schönen Innenstadt kann man dann auch bei Touristen punkten, ohne dass diese fragen müssen, wo es denn in die Innenstadt geht.

Dies sind sicher nur einige Gedankengänge, die zu dieser Sachlage aufgenommen worden sind. Ich würde mich freuen, wenn Sie als angesprochenes Stadtratsmitglied dies als Anstoß nehmen würden, um diesen Bebauungsplan noch einmal näher zu betrachten und vielleicht auch einige Dinge, die der Bürgerinitiative wichtig sind, mit einfließen lassen. Ihre Entscheidung fließt ja ebenso in die Abwägung ein, wie auch andere Einwürfe abgewogen werden sollten. Und hier muss ich nun auch noch mal meine Zweifel anbringen. Es ist keinesfalls so, dass alle Behörden und Gremien mit der Entwicklung in Lahn-

26 Das ist nicht zutreffend, da der Bebauungsplan genaue Festsetzungen über Verkaufsflächen und Sortimente trifft. 27 Der Bebauungsplan setzt keine absoluten Größen fest, sondern durch die Grundflächenzahl (GRZ) einen relativen Wert.

Die vorgegebenen überbaubaren Flächen erlauben theoretisch auch größere Gebäude als das hier vermutete.

Page 234: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 234 VON 360

stein grundsätzlich einverstanden wären. Im Internet gibt es dazu ganz interessante Berichte zu lesen, die anders als die der Stadt Lahnstein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Auch aus dem Einzel-handelskonzept ersehe ich nicht zwangsläufig die Notwendigkeit, ein so überdimensioniertes Gewer-begebiet mit der Umwidmung in ein Sondergewerbegebiet zu veranlassen. Bei der Stadtratssitzung wurden alle Bedenken vom Tisch gewischt, also wurden die Bedenken zunächst der Einwohner und dann auch von anderen Eingabeträgern so abgewogen, dass es wieder passte.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.112 Lothar Scheele, Am Lichterkopf 17 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316

Page 235: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 235 VON 360

2.5.1.2.113 Sabrina Scherer, Kuckucksweg 3 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Page 236: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 236 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.114 Anna-Maria und Arnold Schilz, Kleine Hohl 33 - mit Schreiben vom 17. September 2013, eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316

2.5.1.2.115 Eugen Schmidt, Kuckucksweg 11 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im

Page 237: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 237 VON 360

Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Page 238: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 238 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.116 Schmitz, Am Lichterkopf 48 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-

Page 239: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 239 VON 360

bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Sonstige Einwendungen: Besteht in Lahnstein wirklich Bedarf an Produkten aus Billigwarenhäu-sern, in denen T-Shirts für einen Euro angeboten werden? Welche armen Kreaturen müssen dafür ihre Gesundheit aufs Spiel setzen?

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.117 Dr. Dorothee Schneweis-Röder, Waldring 7 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert.

Page 240: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 240 VON 360

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Sonstige Einwendungen: Die Verkehrssituation ist bereits jetzt extrem gefährlich; ich hatte bereits einen Unfall beim Linksabbiegen aus der Hermsdorfer Straße in Richtung Kreisverkehr. Morgens zur Hauptverkehrszeit habe ich Wartezeiten von zehn Minuten und länger als Rechtsabbieger auf die B 42, insbesondere durch Lkws der Bundeswehr. Aus diesem Grund halte ich das Verkehrsgutachten für ext-rem geschönt. In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal die langjährige Forderung der An-wohner nach einer Querverbindung zur Horchheimer Höhe und damit Anbindung an das Koblenzer Straßennetz und die Koblenzer öffentlichen Verkehrsmittel wiederholen.

Page 241: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 241 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.118 Frank Schnurr, Im Lag 76 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-

Page 242: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 242 VON 360

bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.119 Heike Schnurr, Im Lag 76 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-

Page 243: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 243 VON 360

biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.120 Horst Schröder, Waldring 8 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Page 244: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 244 VON 360

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-

Page 245: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 245 VON 360

schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Sonstige Einwendungen: Maximal 800 m² Gewerbefläche (Lebensmittel mit Getränke und Tiernah-rung), maximal 1½ geschossig.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.121 Olaf Schröder, Kuckucksweg 7 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Page 246: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 246 VON 360

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.122 Susanne Schröder, Kuckucksweg 7 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert.

Page 247: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 247 VON 360

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.123 Stephanie Schuh, Theodor-Zais-Straße 25 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt.

Page 248: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 248 VON 360

Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet

Page 249: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 249 VON 360

umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.124 Manfred und Sabine Schulze, Finkenweg 16 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet

Page 250: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 250 VON 360

umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Sonstige Einwendungen: Mit dem Beginn der Neubaugebiete sind wir mit vier Generationen 2002 nach Niederlahnstein in ein „hochwertiges und naturnahes“ Wohngebiet „Grüne Bank“ gezogen - wes-halb die Grundstücke auch relativ teuer waren. Und nun soll in direkter Nachbarschaft Großgewerbe angesiedelt werden - welch ein Reinfall für die Anlieger und Neubürger, auch Grundstückswertverfall.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.125 Manfred und Sabine Schulze, Finkenweg 16 - mit Schreiben vom 16. September 2013, eingegangen am 19. September 2013

Die vielen Argumente der Bürgerinitiative und Anlieger im Umfeld gegen die geplante Erweiterung des Gewerbegebietes sind inzwischen hinreichend bekannt und dokumentiert. Wir sind Anwohner des in unmittelbarer Nähe liegenden Neubaugebietes „Grüne Bank“ und wollen noch einen weiteren Fakt hinweisen: den Verfall des Grundstückspreise im nachbarlichen Umfeld bedingt durch Verschlechte-rung der allgemeinen Wohnqualität an dieser Stelle. 2002 haben wir uns mit vier Generationen ent-schlossen, von Koblenz nach Lahnstein „abzuwandern“, bauten als eine der Ersten ins „naturnahe“ und „recht hochwertige“ Neubaugebiet „Grüne Bank“. Diese Wohnbauflächen können durch ihre Preis-struktur durchaus als etwas gehobener bezeichnet werden. Ganz nebenbei sei erwähnt, dass dieses Neubaugebiet nicht mal einen öffentlichen Baum und bemerkenswert wenig sonstige öffentliche Grün-fläche bietet. Umso mehr wissen die Anlieger jedoch das bisher ruhige Umfeld zu schätzen. Statt der vorhandenen privaten Obstplantage als „puffernde“ Grünzone zur B 42 soll nun dort ein Sondergewer-begebiet Einzug halten - da müssen sich doch alle Anwohner, die privat dort viel Geld investiert und sich eine neue Zukunft aufgebaut haben, von der Kommune verschaukelt fühlen. Die Enttäuschung und auch Ärger ist einfach zu groß.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 /

2.5.1.2.126 Bermice Schwab, Waldring 12 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an

Page 251: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 251 VON 360

den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Page 252: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 252 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.127 Dr. Robert Schwab, Waldring 12 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-

Page 253: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 253 VON 360

bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.128 Siedlergemeinschaft Im Lag, Dr. Volker Haas, 1. Vorsitzender - mit Schreiben vom 17. September 2013, eingegangen am 18. September 2013

Obwohl es bei der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung zur Änderung des Bebau-ungsplanes Nr. 29 nicht um das in der Kritik stehende Verkehrskonzept geht, möchte Ihnen der Vor-stand der „Siedlergemeinschaft Im Lag“ die von vielen geäußerten Sorgen im Hinblick auf das zuletzt vorgelegte Verkehrsgutachten vortragen:

Unsere Mitglieder finden es nicht akzeptabel, dass die zukünftige Situation der Kaserne keine Be-achtung findet; dass man davon ausgeht, zwanzig Prozent der Bewohner unseres Stadtteils würde ihre Einkäufe zu Fuß erledigen; dass nicht auf die aktuelle, schwierige Verkehrssituation an der Einmün-dung Hermsdorfer Straße / Bundesstraße zu Stoßzeiten eingegangen wird; dass mit nicht nachvoll-ziehbaren Argumenten weder eine großzügige Verbreiterung der Hermsdorfer Straße im Linksabbie-gebereich noch die Anlage eines Kreisels in Erwägung gezogen werden.

Nach unserer Überzeugung kann ein florierendes Gewerbe im vorgesehenen Gewerbepark nur er-reicht werden, wenn eine vernünftige, von allen Bürgern gut geheißene Verkehrsplanung vorliegt.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316

2.5.1.2.129 Judith und Thorsten Sopp, Am Sonnenhang 11 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Page 254: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 254 VON 360

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-

Page 255: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 255 VON 360

schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.130 Anneliese Specht, Theodor-Zais-Straße 10 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Page 256: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 256 VON 360

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.131 Holger Specht, Theodor-Zais-Straße 1 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert.

Page 257: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 257 VON 360

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.132 Karl J. Specht, Theodor-Zais-Straße 10 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn

Page 258: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 258 VON 360

wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das

Page 259: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 259 VON 360

Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.133 U. Spiekermann, Mendelssohnstraße 108, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht

Page 260: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 260 VON 360

dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.134 Gertrud Spitz, Am Mühlbach 15, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat

Page 261: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 261 VON 360

sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

Page 262: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 262 VON 360

2.5.1.2.135 Klaus Stachelscheid, An der grünen Bank 2 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen. Mit erwarteten 1.800 Mitarbeitern beim BAAINBw in der Deines-Bruchmüller-Kaserne wird zu den Spit-zenzeiten bereits ein Verkehrschaos von über 1.500 Autobewegungen, das heißt, ca. 3.000 Autobewe-gungen vorliegen, ohne dass weiterer Verkehr berechnet wird.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt. Bei Fast Food-Ketten mit 24/7-Betrieb erstreckt sich die Beeinträchtigung rund um die Uhr.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen

Page 263: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 263 VON 360

Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen. Bekleidungsgewerbe vergleichbar Takko und Kik sind überflüssig, zumal in der Koblenzer Straße ent-sprechende Betriebe vorhanden sind.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen. Verlust „Grüne Lunge“.

Sonstige Einwendungen: Je näher der Straßenverlauf an das Wohngebiet erfolgt, desto mehr wird die Wohnqualität und Lebensqualität beeinträchtigt.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.136 Sabine Steger-Ulbricht, Kuckucksweg 1 - mit Schreiben eingegangen am 13. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch

Page 264: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 264 VON 360

nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Landschaftsbild von Lahnstein verschan-delt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gelegene Stadt Lahnstein selbst verpflich-tet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen ein-zubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewer-begebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild gegeben, die den Cha-rakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.137 Brigitte Teichert, Theodor-Zais-Straße 14 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Page 265: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 265 VON 360

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-

Page 266: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 266 VON 360

schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.138 Reinhold Teichert, Theodor-Zais-Straße 14 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Page 267: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 267 VON 360

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.139 Wolfgang Ulbricht, Kuckucksweg 1 - mit Schreiben eingegangen am 13. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-

Page 268: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 268 VON 360

struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.140 Ursula Wagner, Waldblick 27, Nörtershausen - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung

Page 269: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 269 VON 360

von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Page 270: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 270 VON 360

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.141 Elisabeth und Friedhelm Weber, Waldring 11 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist,

Page 271: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 271 VON 360

dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Sonstige Einwendungen: Bitte auch an die älteren Menschen denken, die ebenso einen gesicherten Weg, auch der Straßenquerung benötigen, wie die Schulkinder.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.142 Hans Josef Weber, Waldring 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Page 272: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 272 VON 360

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.143 Inge Weber, Waldring 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Page 273: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 273 VON 360

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.144 Martina Wedemeyer-Haarmann, Theodor-Zais-Straße 2 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt

Page 274: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 274 VON 360

noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung

Page 275: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 275 VON 360

der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.145 Eike Wiesel, Am Lichterkopf 78 - mit Schreiben vom 11. September 2013, eingegangen am 13. September 2013

Laut Verkehrsgutachten wird sich das Verkehrsaufkommen im Bereich Kreisel Koblenzer Stra-ße/Industriestraße, des Knotenpunktes Hermsdorfer Straße / Rampe B 42 und der Hermsdorfer Stra-ße bis zum Abzweig der künftigen Erschließungsstraße des Gewerbegebiets signifikant erhöhen.

Dabei sind nach meiner Einschätzung in dem o. g. Straßenabschnitt die Belange der Verkehrssi-cherheit von Radfahrern und Fußgängern nicht berücksichtigt. Der Grad dieser Gefährdung nicht nur dieser, sondern aller Verkehrsteilnehmer wird sich durch die prognostizierte Erhöhung der Fahrzeug-frequenz gegenüber dem jetzt schon bestehenden Gefahrenpotenzial deutlich erhöhen. Entlang der Hermsdorfer Straße müssen Radfahrer die Straße benutzen und sich am Knotenpunkt Rampe B 42 zur Weiterfahrt talwärts in Richtung Kreisel Industriestraße in der Straßenmitte einordnen, wobei das ein-fädeln in den vortrittsberechtigten Verkehr gerade zu Stoßzeiten zu längeren Wartezeiten führen wird. Insbesondere in der dunklen Jahreszeit, in der zwischen sieben und acht Uhr auch Schüler mit Fahrrä-dern unterwegs sind, die oft mit unzureichender oder ganz ohne Beleuchtung (Rennräder) zufahren, stellt sich die Situation an dieser Stelle für alle Verkehrsteilnehmer als besonders gefahrenträchtig dar, zumal bei Dunkelheit die erhebliche Blendwirkung die sich bergwärts zur B 42 bewegenden Fahrzeug-kolonne berücksichtigt werden muss, die ein erkennen schwach oder gar nicht beleuchteter Fahrräder sehr erschwert. Ein Ausweichen von Radfahrern auf den kasernenseitigen Gehweg ist nicht erlaubt Umwidmung des Gehweges für einen gemischten Radler/Fußgängerverkehr bei einer Breite von 1,50 m unmöglich. Da eine ampelgesicherte Querung der Rampe B 42 wegen der zusätzlichen Behinde-rung des Verkehrs zur und von der B 42 die im Verkehrsgutachten ausgewiesene Reserve von lediglich 12 % stark schrumpfen ließe, halte ich aus Sicherheitsgründen eine getrennte Verkehrsführung des Radverkehrs und dafür die Anlage von separaten Radwegen für erforderlich. Diese sind nach den aus-gelegten Plänen jedoch nicht vorgesehen. Am Kreisel Industriestraße stellt sich die Situation ganz ähn-lich dar.

Das Verkehrsgutachten geht außerdem von zwanzig Prozent Fußläufigkeit der Kundenstrome aus. Dieser Prozentsatz wird nach meiner Einschätzung nur dann eine realistische Annahme wiederspie-geln können, wenn auch neben dem Wohngebiet „Im Lag“ die Gebiete westlich der Kölner Straße als Quellgebiete angesehen werden, da wegen der Hanglage des Wohngebiets „Im Lag“ und der Alters-struktur der dortigen Wohnbevölkerung kaum von einer nennenswerten Fußläufigkeit ausgegangen werden kann. Dann müssen aber wegen der prognostizierten Verkehrszunahme für Fußgänger sichere Überquerungsmöglichkeiten der Kölner Straße, der sehr breiten Kasernenzufahrt und der Hermsdor-fer Straße etwa in Höhe der Erschließungsstraße geschaffen werden. Diese sind in den ausgelegten Plänen nicht enthalten. Allerding bezweifle ich die Realitätsnähe der angenommen Prozentzahlen von zwanzig Prozent für den zu Fuß kommenden Kundenanteil, denn wer tätigt schon in einem Lebensmit-telgroßmarkt nur kleine Einkäufe für den Tagesbedarf? Dann erhöhte sich aber die Fahrzeugfrequenz stärker als im Verkehrsgutachten angenommen, so dass auch dann für sichere Überquerungsmöglich-keiten für Fußgänger gesorgt werden müsste.

Ich bezweifle darüber hinaus, dass die laut Verkehrsgutachten zurzeit bestehenden Reserven am Knotenpunkt Hermsdorfer Straße / Rampe B 42 und am Kreisel Industriestraße (Einfahrt von Koblenz und von Niederlahnstein schon jetzt „instabil“) noch ausreichend werden, wenn sich im Gebiet GE-1b/SO noch ein Fast Food-Betrieb ansiedelt und/oder die Gewerbefläche GE-2 bebaut wird. Diese Op-tionen müssen aber einer seriösen Verkehrsplanung schon jetzt zugrunde gelegt werden.

Page 276: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 276 VON 360

Als betroffener Anwohner kann ich künftig auf dem Weg nach und von Koblenz die genannten neu-ralgischen Stellen nur unter Inkaufnahme großer Umwege meiden, etwa durch das Wohngebiet „Im Lag“ bis Oberlahnstein zur dortigen nächstgelegenen Auffahrmöglichkeit die B 42, um riskanten und mich und andere in stark erhöhten Maße gefährdenden Verkehrssituationen ausweichen zu können.

Zur Verhinderung oder zumindest bestmöglichen Minimierung vermeidbarer Sach- und Personen-schäden- insbesondere von ungeschützten Radfahrern und Fußgängern- erwarte ich von der Stadt-verwaltung Lahnstein, dass die geschilderten Sicherheitsbelange in einer seriösen Verkehrsplanung vor einem abschließenden Ratsbeschluss geprüft und die Probleme verkehrsplanerisch gelöst werden. Ich erinnere nur an die gefährliche Situation in der Koblenzer Straße mit nur einem schmalen Radweg mit Gegenverkehr, wo schon etliche Unfälle mit Radfahrern passiert sind. So etwas darf sich nicht wie-derholen!

Außerdem fordere ich die Stadtverwaltung auf die Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel und die allfällige finanzielle Beteiligung des Investors vor einem Ratsbeschluss vertraglich sicherzu-stellen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik des Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages, Abschnitt 2.6.15 ab Seite 350

2.5.1.2.146 Jutta Wiesel, Am Lichterkopf 78 - mit Schreiben vom 6. September 2013, eingegangen am 9. September 2013

Bei der Suche nach einem Baugrundstück haben wir uns Ende der Achtzigerjahre aus zwei Gründen für den Lichterkopf entschieden, nämlich wegen der naturnahen und dennoch stadtnahen Lage und wegen des direkten Anschlusses an die B 42, die eine gute und unproblematische Verkehrsanbindung sowohl nach Norden und Süden als auch nach Westen und Osten bietet. Beide Argumente werden ent-fallen, wenn der Gewerbepark Hermsdorfer Straße gemäß dem Bebauungsplan Nr. 29 in der geplanten Form entsteht.

Nach Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen möchte ich mich vor allem auf das Verkehrsgut-achten konzentrieren. Es ist meiner Meinung nach unvollständig und unzureichend, und zwar aus fol-genden Gründen:

Die Voraussagen über das Verkehrsaufkommen basieren auf der bist jetzt vom Investor geplanten Gewerbeansiedlung westlich der Erschließungsstraße. Diese nimmt jedoch nur einen Teil der gesam-ten vorgesehenen Gewerbegebietsfläche ein. Daraus folgt, dass der Verkehr in das und aus dem Ge-werbegebiet im Endausbau weitaus höher sein wird als prognostiziert.

Die Zufahrt zum Gelände der Betriebe Jäger und Wollweber wurde nicht berücksichtigt. Aus eige-ner Erfahrung wie ich, dass zu bestimmten Zeiten, vor allem in den Spätnachmittags- und frühen Abendstunden - also auch während des abendlichen Berufsverkehrs - viele Fahrzeuge auf dieses Ge-lände abbiegen. Diese bremsen wegen des provisorischen Charakters der Zufahrt stark ab. Gleichzeitig fahren zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Fahrzeuge aus der gegenüberliegenden Kasernenausfahrt her-aus. Bereits heute kommt es aufgrund dieser Konstellation häufig zu unübersichtlichen Situationen, die Unfälle zur Folge haben. Bei einem erhöhten Verkehrsaufkommen aufgrund des Verkehrs in Richtung Gewerbe- und Wohngebiet wird die Gefahr derartiger Unfälle zunehmen. Durch die laut Planung dicht darauf folgende Einfahrt in die Erschließungsstraße wird sich die Verkehrssituation weiter verschlech-tern.

Die Annahmen bezüglich der Zahl der Linksabbieger aus Richtung Braubach am Knotenpunkt Her-msdorfer Straße / Rampe B 42 sind unrealistisch. Wenn erst einmal ein Vollsortimenter da ist, wird natürlich die Zahl der Linksabbieger stark zunehmen. Der Betreiber des Supermarktes wird schon da-für sorgen, dass dies geschieht.

Der bereits laut Verkehrsgutachten kritischste Punkt ist jedoch der Kreisel Industriestraße. Er ist bereits heute an der Grenze der Belastbarkeit angekommen und wird diese überschreiten, wenn der Gewerbepark steht. Der größte Mangel des Gutachtens liegt jedoch darin, dass die ebenfalls in der Pla-nung befindliche Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 - Koblenzer Straße keinerlei Berücksichtigung findet. Eine Umsetzung dieses Plans in der vorgesehen Form bedeutet jedoch den Super-Gau. Der In-vestor für dieses Gebiet hat bereits deutlich gemacht, dass der geplante Elektronikfachmarkt als „Fre-quenzbringer“ eine bestimmte Größe nicht unterschreiten darf. Mit dem Wort „Frequenzbringer“ wird bereits die Größenordnung der zu erwartenden Verkehrsströme deutlich.

Page 277: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 277 VON 360

Aus allen obengenannten Gründen wird deutlich, dass das Verkehrsgutachten die zu erwartende Realität in keiner Weise abbildet. Die unausweichlichen Staus werden zur Nutzung von Schleichwegen führen, von denen viele Bewohner sowohl Niederlahnstein als auch in Oberlahnstein betroffen sein werden, die sich heute das noch nicht träumen lassen. Ich empfehle nur, sich einmal den Stadtplan an-zusehen. Der Erfindungsreichtum von Ortskundigen ist groß.

Aus meinen Ausführungen geht auch hervor, dass von der immer wieder betonten Fußläufigkeit keine Rede sein kann. Sämtliche geplanten Geschäfte sind keine Geschäfte, die man zu Fuß aufsucht, entweder aufgrund ihres Angebots (Möbel, Kleidung) oder der eingekauften Menge (Lebensmittel-großeinkauf, Getränkekisten). Zudem steht dem die topografische Lage entgegen.

Ein weiterer Punkt, der in dem Gutachten nicht berücksichtigt wird, ist die Sicherheit der Fußgän-ger und der Radfahrer. Ausreichend breite Bürgersteige und ein Radweg sind nicht vorgesehen. Vor al-lem Kinder soll ein gefährlicher und auch gesundheitsschädlicher Schulweg zugemutet werden. Aber auch potenzielle Kunden werden unter anderen auch aus diesem Grund nicht zu Fuß kommen, was der immer wieder hervorgehobenen Fußläufigkeit widerspricht.

Zum Abschluss möchte ich noch einige grundsätzliche Überlegungen anstellen: Es ist eine nicht von der Stadt Lahnstein zu verantwortende Situation, dass ein Oberzentrum und ein Mittelzentrum unmit-telbar aneinandergrenzen. Das Oberzentrum wird in bestimmten Punkten immer die besseren Karten in der Hand haben. Im Falle von Koblenz ist es nun einmal so, dass dort größere Flächen für Gewerbe-siedlungen zur Verfügung stehen. Dafür hat Lahnstein etwas, was Koblenz so nicht zu bieten hat, näm-lich attraktive Flächen für Wohnbebauung, ein Gebiet, das noch nicht durch öde, einfallslose 08/15 Gewerbezweckbauten verunstaltet ist. Es gibt sicher Investoren, die bereit sind, dieses Gebiet als Bau-land zu erschließen. Damit könnte die Stadt langfristig mehr Geld einnehmen als durch den einmaligen Verkauf ihres Grundstücks. Statt der Gewerbesteuer, die aufgrund der Unternehmensstruktur der Be-triebe, die sich ansiedeln wollen (Ketten, die die Steuer überwiegend am anderswo liegenden Firmen-sitz zahlen), erhielte die Stadt ihren Teil der Lohn- und Einkommenssteuer der Bewohner und würde außerdem viel Geld sparen, das sie letztendlich ausgeben muss, wenn das Gewerbegebiet kommt. Denn ich bin überzeugt, dass überzeugendes nachhaltiges Verkehrskonzept erarbeitet wird. Es wäre schön, wenn Lahnstein den Mut hätte, ein überholtes Konzept aufzugeben im Interesse der Zukunft seiner Bürger.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.147 Winfried Wilhelmi, An der grünen Bank 2 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Page 278: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 278 VON 360

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden bis in die Nacht unzumutbar beeinträchtigt. Die Lärmbelästigung durch die uneingeschränkten Öffnungszeiten der Vollversorger, insbesondere einer Fast Foof-Einrichtung mit Drive-In, nimmt abends nach 20 Uhr bis tief in die Nacht für die unmittelbaren Anlieger Carl-Weiß-Straße (gemeint ist offenbar die Theodor-Zais-Straße) und An der grünen Bank in erheblichem Umfang zu. Auch der bereits vorhandene Vermüllung im Bereich Parkplatz Deines-Bruchmüller-Kaserne wird weiter zunehmen, insbesondere im Fall des Betriebs eines Fast Food-Unternehmens.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Wertverlust: Die Umwandlung des Gewerbegebietes mit kleinen handwerklichen Betrieben und Einzelhandelsgeschäften - so wurde das Gewerbegebiet bei der Information durch die Stadtverwaltung im Jahr 2004 beschrieben - in ein Sondergewerbegebiet ist eine grobe Täuschung der Bürger, die an der „Grünen Bank“ Grund erworben und bebaut haben. Die Umwidmung erfolgt interessanterweise zu dem Zeitpunkt, an dem die Grundstücke des Bauerschließungsgebietes überwiegend verkauft wurden und so potenzielle Käufer nicht mehr abgeschreckt werden. Ich wehre mich daher gegen den Wert-verlust an Grund und Haus, der durch die Umwidmung des Gewerbegebietes in ein Sondergewerbege-biet entsteht.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.148 H. Wilhelmi, An der grünen Bank 2 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im

Page 279: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 279 VON 360

Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.1.2.149 Verena Wiß, Theodor-Zais-Straße 7 - mit Schreiben eingegangen am 19. September 2013

Es fehlt an einem schlüssigen Verkehrskonzept: Eine so weitreichende Änderung des Bebauungs-plans darf nicht beschlossen werden, bevor ein schlüssiges großräumiges Verkehrskonzept vorliegt. Das Verkehrskonzept kann nicht mehr nach Änderung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Denn wenn der Bebauungsplan erst einmal rechtskräftig ist, müssen alle beantragten Baugenehmigungen im Plangebiet erteilt werden. Nachträgliche Änderungen der Verkehrsführung, sofern diese überhaupt noch möglich sind, können dann nicht mehr dem Investor auferlegt werden und sind von der Stadt zu finanzieren. Hierdurch könnten auf die Stadt Nachbesserungskosten in Millionenhöhe zukommen.

Page 280: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 280 VON 360

Erhöhtes Verkehrsaufkommen schafft Staus und hohes Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer: Die geplante Änderung des Bebauungsplans wird ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen, das insbesondere zu Stoßzeiten zu massiven Rückstaus in der Hermsdorfer Straße sowie im Verkehrskreisel und dessen Anbindungen führen wird. Diese Staus werden ganz Lahnstein betreffen. Zu Stoßzeiten wird sich Lahnstein in Geduld üben müssen. Zudem wird es zu vermehrten Unfällen an den heute schon kritischen und unfallträchtigen Stellen kommen. Der Ausweichverkehr durch Nutzung von „Schleichwegen“ wird besonders die Anwohner der Straßen Im Lag, Unterer Lagweg, Am Lichter-kopf, Allerheiligenbergstraße und Dr. Michel-Straße belasten.

Besondere Gefahren für Schulkinder: Schulkinder werden auf ihrem Schulweg durch das erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich gefährdet. Deutschland verzeichnet weltweit die meisten Kinderunfälle im Straßenverkehr. 2012 verunglückte laut ADAC im Durchschnitt alle achtzehn Minuten ein Kind im Straßenverkehr; überdurchschnittlich häufig sind ältere Kinder als Radfahrer betroffen. Der Stadtrat sollte durch seine Bauleitplanung diesem Trend etwas entgegensetzen, bevor es in der Hermsdorfer Straße zu einem tragischen Unfall kommt.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird bei den zu erwartenden Staus erheblich erschwert. Das Verkehrsgutachten ist lückenhaft und fehlerhaft in der Prognose der Verkehrsmenge: Auch das

von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten geht davon aus, dass der Kreisel In-dustriestraße/Kölner Straße bereits jetzt an seine Belastungsgrenze angelangt ist. Dabei berücksich-tigt das Verkehrsgutachten - infolge des eingeschränkten Prüfungsauftrags der Stadt Lahnstein - noch nicht einmal das ganze neu geplante Gewerbegebiet, sondern nur einen Teil des geplanten Gewerbege-biets (das heißt, lediglich die Sondergebietsfläche). Des Weiteren wurde auch nicht die gesamte bevor-stehende Expansion der Kaserne berücksichtigt. Zudem geht das Verkehrsgutachten, trotz der Alters-struktur der Anwohner, der Hanglage und des Sortiments (unter anderem Matratzen, Getränke, etc.) davon aus, dass zwanzig Prozent der Einkäufer ohne Auto kommen werden. Wenn tatsächlich noch ein Fast Food-Restaurant angesiedelt wird, was zwar derzeit vom Investor angeblich nicht mehr geplant wird, aber infolge der Bebauungsplan-Änderung zulässig ist und bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigt werden müsste, käme es zu einem vollständigen Verkehrskollaps.

Beeinträchtigung der Anwohner durch Immissionen: Die Anwohner werden durch den Verkehrs-lärm, den schon in frühen Morgenstunden stattfindenden Lieferverkehr und das Abblendlicht der Au-tos in den Abendstunden unzumutbar beeinträchtigt.

Ausbluten der Innenstädte: Durch ein Ansiedeln von großflächigem Gewerbe auf der „grünen Wie-se“ blutet die Innenstadt von Lahnstein mit ihrem Einzelhandel noch weiter aus. Dies entspricht nicht dem Ziel der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Zentrenstärkung und der Stabilisierung sowie dem Ausbau der Vitalität der Ortskerne.

Überversorgung der Bevölkerung: Der Bebauungsplan für das Nahversorgungszentrum Herms-dorfer Straße stammt aus 1999 und trifft heute, vierzehn Jahre danach, auf eine starke Einzelhandels-präsenz in Lahnstein, die die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung bereits absolut sicherstellt und darüber hinaus große auswärtige Kundenströme anzieht: Verkaufsfläche je Einwohner 2,23 m² (Bundesdurchschnitt 1,46 m²); Einzelhandelsumsatz von Lahnstein Kaufkraft total 141 %, bei Le-bensmitteln 180 %. Bereits die Realisierung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 29 würde jene Kenn-zahlen nochmals erhöhen. Diesen Plan Nr. 29 jetzt noch in ein Sondergebiet mit Vergrößerung der Verkaufsflächen (beim Magnet Lebensmittel Verdreifachung) umzuwandeln, geht völlig am örtlichen Bedarf vorbei, entspricht nicht mehr dem Auftrag „Nahversorgung“ und führt zu ökonomischen, sozi-alen und verkehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen.

Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes: Durch hohe Pylone wird das Stadt- und Land-schaftsbild von Lahnstein verschandelt. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur‐ und Naturerbes der Welt hat sich auch unsere im Welterbetal „Oberes Mittelrheintal“ gele-gene Stadt Lahnstein selbst verpflichtet, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung wird mit dem Vorhaben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert. Der zurzeit gültige Bebauungsplan der Stadt Lahnstein verfolgt das Ziel, „das Gebiet durch seine Gliederung einer umfangreichen Durchgrünung und Einbindung in die umgebende Landschaft in stadtgestalterischer und ökologischer Hinsicht“ zu entwickeln. Mit der Verwirklichung der Änderung in ein Sondergewerbegebiet sind unter anderem Auswirkungen auf das Orts- und Land-

Page 281: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 281 VON 360

schaftsbild gegeben, die den Charakter des Stadtbildes und darüber hinaus des oberen Mittelrheintales erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Art der baulichen Nutzung, Abschnitt 2.6.2 ab Seite 308 / Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes, Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335 / Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, Abschnitt 2.6.10 ab Seite 339 / Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen, Abschnitt 2.6.11 ab Seite 341

2.5.2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Nachfolgende Eingaben wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden getätigt:

2.5.2.1 Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB

2.5.2.1.1 Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz - mit Telefax vom 20. Dezember 2012

Bergbau/Altbergbau: Die Prüfung der hier vorliegenden Unterlagen ergab, dass das ausgewiesene Plangebiet von dem auf Blei und Kupfer verliehenen Bergwerksfeld „Vertrauen II“ teilweise überdeckt wird. Das Bergrecht für dieses Bergwerksfeld wird durch die Firma Umicore Mining Heritage, Hanau, aufrechterhalten. Über tatsächlich erfolgten Abbau in diesem Bergwerksfeld liegen uns keine Informa-tionen oder Hinweise vor. In dem in Rede stehenden Gebiet erfolgt kein aktueller Bergbau unter Berg-aufsicht. Da wir keine Kenntnisse über eventuelle Planungen der Eigentümerin in Bezug auf das auf-rechterhaltene Bergrecht haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit der Firma Umicore in Verbindung zu setzen.

Boden und Baugrund / Mineralische Rohstoffe: keine Einwände Radonprognose: In dem Plangebiet liegen dem Landesamt für Geologie und Bergbau zurzeit keine

Informationen über das Radonpotenzial vor.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Geologie und des Bergbaus, Abschnitt 2.6.12 ab Seite 346

2.5.2.1.2 Landesbetrieb Mobilität Diez, Diez - mit Schreiben vom 14. Januar 2013, eingegangen am 16. Januar 2013

Sowohl Ihre Begründung zu der geplanten Änderung des Bebauungsplans als auch insbesondere den in dieser Sache erschienen Pressemitteilungen ist zu entnehmen, dass sich auf dem geplanten Ge-biet ein Lebensmittelvollsortimenter ansiedeln wird. Geplant sei außerdem ein Fast Food-Restaurant sowie die Fachmärkte aus den Bereichen Bekleidung, Tiernahrung, Betten und Möbel.

Aufgrund dessen ist mit einem entsprechend hohen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Wir bitten daher im Rahmen der geplanten Änderung um die Vorlage einer Bewertung der Qualität des Verkehrs-ablaufs insbesondere im Bereich des Kreisverkehrsplatzes sowie des Einmündungsbereiches B 42/Plangebiet. Die Bewertung sollte gemäß „Handbuch für die Messung von Straßenverkehrsanla-gen“ (Stand 2009) i.V.m. den Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen (Ausgabe 2006) erfolgen.

Im Übrigen gehen wir davon aus, dass die in den bisherigen Bebauungsplan-Verfahren unsererseits bereits dargelegten Anforderungen, insbesondere die Beachtung der Bauverbotszone im Sinne des § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz, weiterhin uneingeschränkte Beachtung finden.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Einbeziehung von Flächen in den Geltungsbereich, Abschnitt 2.6.6 ab Seite 331

Page 282: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 282 VON 360

2.5.2.1.3 SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz - mit Schreiben vom 12. Dezember 2012, eingegangen am 13. Dezember 2012

Von der Plan-Änderung sind keine Oberflächengewässer, Schutzgebiete oder kartierte Altablage-rungsflächen betroffen. Die Ver- und Entsorgung des Bereichs ist gesichert. Die vorgesehene Nut-zungsänderung in ein Sondergebiet Einzelhandel und die Verlegung der Erschließungsstraße haben keine nachteiligen wasser- und abfallwirtschaftlichen Auswirkungen. Hinsichtlich der Beseitigung des Niederschlagswassers sind im rechtsgültigen Bebauungsplan Versickerungsflächen festgesetzt. Bei der Bebauungsplan-Änderung sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, um die den wasserwirt-schaftlichen Zielvorgaben entsprechende, ordnungsgemäße Rückhaltung des Oberflächenwassers si-cher zu stellen.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Abschnitt 2.6.9 ab Seite 335

2.5.2.1.4 Stadtverwaltung Koblenz, gemäß Beschluss des Fachbereichsausschusses IV vom 8. Januar 2013 - mit E-Mail vom 11. Januar 2013

Die Stadt Koblenz hat erhebliche Bedenken gegen die Planungen der Stadt Lahnstein und hält die mit Schreiben vom 26. Juni 2012 gegen das Einzelhandelsvorhaben an der Hermsdorfer Straße vorge-brachten Bedenken auch nach Abschluss der raumordnerischen Prüfung weiterhin aufrecht. Wir bitten um Berücksichtigung und Abwägung der Bedenken der Stadt Koblenz im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplanes Nr. 29 der Stadt Lahnstein.

So werden seitens der Stadt Koblenz erhebliche Auswirkungen auf die noch bestehenden Einzel-handelseinrichtungen in Horchheim, auf der Horchheimer Höhe, in Pfaffendorf und auf der Pfaffen-dorfer Höhe befürchtet. Des Weiteren ist der im Koblenzer Einzelhandelskonzept festgelegte zentrale Versorgungsbereich des Stadtteilzentrums Asterstein betroffen. Die im Gutachten von Stadt+Handel vermerkte „geringfügige“ Auswirkung auf das Stadtteilzentrum Asterstein wird so von der Stadtver-waltung Koblenz nicht mitgetragen. Das Stadtteilzentrum Asterstein ist ein relativ kleines Nahversor-gungszentrum, das auch Versorgungsaufgaben für die Stadtteile Arzheim und Pfaffendorfer Höhe übernimmt. Im Wesentlichen muss dieses Nahversorgungszentrum stabilisiert werden und von daher ist zu befürchten, dass auch Umsatzumverteilungen kleiner als zehn Prozent zu einer Schädigung bis hin zur Aufgabe dieses Stadtteilzentrums führen werden. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass im Zuge der Stadtentwicklung die Absicht besteht, im Bereich der Pfaffendorfer Höhe zur Sicherstellung der dortigen Grundversorgung eine Einzelhandelsansiedlung für den täglichen Bedarf vorzunehmen. Dieses Vorhaben würde durch die von der Stadt Lahnstein geplante Entwicklung erheblich beeinträch-tigt.

Vor diesem Hintergrund widerspricht die Stadt Koblenz der Aussage, dass das von Lahnstein ge-plante Vorhaben kongruent zu Ziel Z 60 (Nichtbeeinträchtigungsgebot) des Landesentwicklungspro-gramms (LEP IV) Rheinland Pfalz ist. Darüber hinaus stellen wir fest, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz G 41 des Entwurfes des neuen Regionalen Raumordnungsplanes vorliegt. Hier wird im Gut-achten von Stadt+Handel angeführt, dass die Bevölkerung der Koblenzer Stadtteile Horchheim und Horchheimer Höhe im Einzugsgebiet des Vorhabens liegen und somit auch auf die dortige Versorgung abgezielt wird. Damit geht der Versorgungsbereich des geplanten Vorhabens wesentlich über die ei-gentliche Standortgemeinde Lahnstein hinaus und die aktuell in Planung befindlichen Ausweisungen der Stadt Koblenz für die Stadtteile Horchheim, Horchheimer Höhe und Pfaffendorfer Höhe werden damit erheblich beeinträchtigt.

Diese Bedenken der Stadt Koblenz werden noch durch die Tatsache verstärkt, dass die Stadt Lahn-stein gleichzeitig mit der Bauleitplanung für das Einzelhandelsprojekt an der Hermsdorfer Straße die Änderung ihres Einzelhandelskonzeptes betreibt, um an der Koblenzer Straße weiteren großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten anzusiedeln. Bei der Verträglichkeitsstudie und bei der raumordnerischen Prüfung für das Projekt Hermsdorfer Straße werden mögliche Summenwirkun-gen mit dem Projekt Koblenzer Straße außer Acht gelassen. Nach Einschätzung der Stadt Koblenz wi-derspricht dies, wenn nicht dem Wortlaut, so doch zumindest dem Regelungssinn des Ziel Z 60 des LEP IV, nachdem die Versorgungsbereiche benachbarter Zentraler Orte durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht wesentlich beeinträchtig werden dürfen. Wenn man das Projekt an der Hermsdorfer Straße allein betrachtet, könnten wesentliche Auswirkungen auf den Ein-

Page 283: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 283 VON 360

zelhandel der Stadt Koblenz durchaus angezweifelt werden, wie dies das Ergebnis der raumordneri-schen Prüfung der Struktur- und Genehmigungsdirektion zeigt. Bei einer Realisierung beider Projekte liegt nach Auffassung der Stadt Koblenz jedoch ohne Zweifel ein unzulässiger Verstoß gegen das Nicht-beeinträchtigungsgebot des LEP IV vor. Daher halten wir es für erforderlich, dass in der Begründung zum Bebauungsplan die Summenwirkung der beiden Einzelhandelsprojekte Hermsdorfer und Koblen-zer Straße auf Einzelhandelsstandorte in Koblenz thematisiert wird. Ein Verweis auf das Verträglich-keitsgutachten von Stadt+Handel zur Hermsdorfer Straße oder die darauf basierende raumordneri-sche Prüfung halten wir für nicht ausreichend, da diese Unterlagen das Projekt Hermsdorfer allein be-trachten und mögliche Summenwirkungen mit dem Projekt Koblenzer Straße nicht berücksichtigen.

Dabei sollten auch die Bevölkerungszahlen betrachtet werden. So wohnen in den rechtsrheinischen Stadtteilen der Stadt Koblenz rund 24.000 Einwohner, während die Stadt Lahnstein rund 18.000 Ein-wohner aufweist. Ein ähnliches Verhältnis ergibt sich, wenn man nur den näheren Einzugsbereich der Lahnsteiner Einzelhandelsprojekte betrachtet. Während in Niederlahnstein rund 8.000 Personen wohnen, sind dies allein in den Koblenzer Stadtteilen Asterstein, Pfaffendorf, Pfaffendorfer Höhe, Horchheim und Horchheimer Höhe rund 13.000. Vergleicht man dagegen die vorhandenen und ge-planten Einzelhandelseinrichtungen in Niederlahnstein mit den Einzelhandelsflächen in den vorge-nannten Stadtteilen wird ein krasses Missverhältnis deutlich, nachdem Lahnstein eine relative Über-versorgung aufweist.

Auf die Stellungnahme der Stadt Koblenz zur geplanten Änderung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Lahnstein vom 4. Oktober 2012 und die ergänzende Plausibilitätsprüfung der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA), die wir der Stadt Lahnstein zur Verfügung gestellt haben, wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wir wünschen uns, dass die Stadt Lahnstein durch fun-dierte und ggf. gutachterlich gestützte Aussagen in der Begründung zur Änderung des Bebauungspla-nes Nr. 29 nachweist, dass auch bei einer Realisierung der beiden Einzelhandelsprojekte ein Verstoß gegen das Nichtbeeinträchtigungsverbot des LEP IV nicht zu erwarten ist. Dabei sind insbesondere die Hinweise der GMA auf mögliche fachliche Mängel der vorgelegten Verträglichkeitsanalyse zu berück-sichtigen. Die Stadt Koblenz geht allerdings davon aus, dass bei einer fachlich einwandfreien Beurtei-lung der summarischen Umsatzverteilungen durch die Einzelhandelsprojekte an der Hermsdorfer und der Koblenzer Straße ein Verstoß gegen das Nichtbeeinträchtigungsverbot des LEP IV nicht ausge-schlossen werden kann. Nach Auffassung der Stadt Koblenz bedeutet dies, dass nach der Schaffung von Baurecht für das Einzelhandelsprojekt an der Hermsdorfer Straße eine weitere Ansiedlung von groß-flächigen Einzelhandelsbetrieben an der Koblenzer Straße nicht mehr mit den Vorgaben des Landes-entwicklungsprogrammes vereinbar ist.

Die Stadt Koblenz wird die Planungen der Stadt Lahnstein zu den Einzelhandelsprojekten an der Hermsdorfer und Koblenzer Straße weiterhin aufmerksam verfolgen und behält sich weitere Schritte vor.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293

2.5.2.1.5 Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus, Westerburg - mit Schreiben vom 13. Dezember 2012, eingegangen am 20. Dezember 2012

In dem Plangebiet ist durch Beschluss des Stadtrates vom 18. Juni 1997 ein förmliches Umlegungs-verfahren nach §§ 46, 47 BauGB rechtskräftig eingeleitet worden, das bis heute noch nicht abgeschlos-sen werden konnte. Haupthinderungsgrund war bisher, dass für eine Mehrzahl von Eigentümern keine Aussicht auf eine Landzuteilung bestand, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes Mindestgrund-stücksgrößen von 2.000 m² und 4.000 m² vorsehen. Darüber hinaus sah die Stadt Lahnstein bisher keine Möglichkeit, Landansprüche der Eigentümer gegen eine Geldabfindung im Umlegungsverfahren zu übernehmen.

Die Änderung des in Rede stehenden Bebauungsplans weist für den überwiegenden Teil nun ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel. Derartige spezifische Festsetzungen lassen sich über eine amtliche Umlegung regelmäßig nicht umsetzen, da für die Grundstückseigentümer eine Aussicht auf eine Landzuteilung vom Grunde her nicht besteht; sie zielen vielmehr auf einen spezifischen Verwen-dungszweck, der nicht mehr von der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Gesetzes gedeckt ist. Wir geben daher zu bedenken, dass die erste Änderung des Bebauungsplans damit die Umlegungsverfah-

Page 284: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 284 VON 360

ren seit 1997 bestehenden Probleme verschärft. In einem Gespräch zwischen Vertretern der Stadtver-waltung Lahnstein und dem Unterzeichner am 27. November 2012 wurde die Thematik eingehend er-örtert, mit dem Ergebnis, dass das Umlegungsverfahren einzustellen sei. Entsprechend sollte dem Stadtrat in einer Vorlage die Thematik näher gebracht werden.

Wir weisen darauf hin, dass der Umlegungsausschuss den seinerzeit gefassten Beschluss der Stadt Lahnstein aufgrund der Änderungen des Bebauungsplans eigenständig und weisungsungebunden im Hinblick auf die Zulässigkeit bzw. Weiterführung des Umlegungsverfahrens zu überprüfen hat.

Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik der Bodenordnung und Vermessung, Abschnitt 2.6.13 ab Seite 347

2.5.2.2 Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB

2.5.2.2.1 Landesbetrieb Mobilität Diez - mit Schreiben vom 27. August 2013, eingegangen am 29. August 2013

Aufgrund einer diesbezüglichen Eingabe an Herrn Minister Lewentz sind unsererseits weitere Er-mittlungen und Abstimmungen erforderlich, bevor eine Stellungnahme abgegeben werden kann. Wir bitten daher um Fristverlängerung für die Abgabe unserer Stellungnahme bis zum 11. Oktober 2013.

Dem Landesbetrieb Mobilität wurde mit Schreiben vom 3. September 2013 mitgeteilt, dass der Bitte um eine dreiwöchige Fristverlängerung für die Abgabe der Stellungnahme aus Gründen der Rechtssicherheit nicht nachkommen werden kann. Das Baugesetzbuch sieht für die Durchführung dieser Offenlage nach § 3 Abs. 2 keine Möglichkeit einer Verlängerung der vorgegebenen und insbesondere für den Bürger durch öffentliche Bekanntmachung mitgeteilten verbindlichen Frist vor. Bei Gestattung einer Fristverlängerung für einen Einzelnen wird keine Gleichbehandlung bei der Berücksichtigung von anderen nach Fristende eingehenden Stellungnahmen gegeben.

2.5.2.2.2 Stadtverwaltung Koblenz - mit E-Mail vom 6. August 2013

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 hat die Stadt Lahnstein die Stadt Koblenz unter anderem an der fünften Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lahnstein und der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 Gewerbepark Hermsdorfer Straße der Stadt Lahnstein beteiligt. Diesem Schreiben waren entsprechende Planunterlagen beigefügt. (...) Die Stadt Koblenz hat dazu mit Mail vom 11. Januar 2013 und mit Schreiben vom 22. Januar 2013 eine Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben vom 1. August 2013 teilen Sie uns mit, dass die öffentliche Auslegung der Planunterlagen (...) erfolgt. Planunterlagen sind diesem Schreiben nicht beigefügt, sondern werden auf Anforderung ab dem 20. August zum Download bereit gestellt. Sollten die Planunterlagen von den uns mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 zugesandte Unterlagen abweichen, so bitte ich um Mitteilung des Download-Links. Ihrem Schreiben vom 1. August 2013 kann nicht unzweifelhaft entnommen werden, ob es sich lediglich um die Benachrichtigung über die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB oder auch um die Aufforderung um Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der zweiten Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB handelt. Für den Fall, dass es sich um das Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB handelt, teile ich Ihnen mit, dass die Stadt Koblenz die im Rahmen des Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ab-gegebene Stellungnahme auch im Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorbringt. Diese Stellungnahme liegt ihnen bereits vor.

Da sich die offengelegten Planunterlagen von den mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 versandten unterscheiden, wurde der gewünschte Download-Link mit E-Mail vom 19. August 2013 mitgeteilt. - Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293

Page 285: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ABWÄGUNGSRELEVANTE EINGABEN

SEITE 285 VON 360

2.5.2.3 Verspätete Eingaben

Nachfolgende Stellungnahme ging nach Ablauf der durch die Öffentliche Auslegung ge-setzten Frist ein:

2.5.2.3.1 Landesbetrieb Mobilität Diez - mit Schreiben vom 14. Oktober 2013, eingegangen am 16. Oktober 2013

Wir hatten zuletzt mit Schreiben vom 14. Januar 2013 zu der o. a. ersten Änderung des Bebauungs-plans „Gewerbepark Hermsdorfer Straße“ Stellung genommen und insbesondere für den Bereich des Einmündungsbereiches B 42 / Plangebiet und Kreisverkehrsplatz eine Bewertung der Qualität des Verkehrsablaufs eingefordert.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 hatten Sie uns im Rahmen der Offenlage das Verkehrsgutachten der Firma Vertec vorgelegt, welches Anlass einer Besprechung am 25. September 2013 in Ihrem Hause war. Aufgrund dieser Besprechung wurde uns im Schreiben des Herrn Oberbürgermeisters Labonte vom 7. Oktober 2013 eine Entwurfsplanung für den Umbau des Einmündungsbereiches Rampe B 42 / Hermsdorfer Straße zugeleitet. Wir stimmen dieser Entwurfsplanung dem Grunde nach zu, bitten je-doch im Nachgang um Vorlage einer entsprechenden Ausbauplanung im Maßstab 1:250 mit Längs-schnitt, Sichtflächendarstellung gemäß RAS-L-1 und RAS-K-1. Die Ausbauplanung ist mit dem Landes-betrieb Mobilität Diez abzustimmen. Hinsichtlich des Kreisverkehrsplatzes im Bereich Kölner Straße / Industriestraße (L 335) können keine digitalen Planunterlagen zur Verfügung gestellt werden.

Im Übrigen bitten wir alle im bisherigen Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Anregungen des Landesbetrieb Mobilität Diez weiterhin zu beachten. Unter den o. g. Voraussetzungen wird unserer-seits dem Bebaungsplan „Gewerbepark Hermsdorfer Straße“ zugestimmt.

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können nach § 4 Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. - Ermittlung des Abwägungsmaterials: Thematik der Änderung zum Sondergebiet, Abschnitt 2.6.1 ab Seite 293 / Thematik des Verkehrs und der Erschließung, Abschnitt 2.6.5 ab Seite 316 / Thematik der Einbeziehung von Flächen in den Geltungsbereich, Abschnitt 2.6.6 ab Seite 331

Page 286: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 286 VON 360

2.6 Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials sowie Würdigung

Dem ermittelten, bewerteten und gewichteten Abwägungsmaterial liegen die nachfolgen-den, in allen Verfahrensschritten eingegangenen Stellungnahmen zugrunde: 2.5.1.1.1 Elvira und Hans Ludwig Baldauf, Theodor-Zais-Straße 11 und einer „Unterschriftenliste für die Petition zum

Flächennutzungsplan im Bereich des Gewerbeparks Hermsdorfer Straße“ mit (nicht durchweg lesbaren) Unterschriften ohne Anschriftenangabe von Andreas, Ann-Catrin, Arthur, Elvira, Hans und Matthias Baldauf, Martin Becker, Günther Bernhard, Daniela und Eric Berres, Heike und Theo Biersbach, Dixon und Manuel Bikhan, Christina Bittel, Gudrun Blum, Gisela Bognar, Kurt Eichenauer, Ruth und Wolfgang Elflein, Helmut, Margit und Nicolé Fischer, Michael Güls, Heike Gutzeit-Becker, André Haarmann, Klaus Heilemann, Beate Heinz, Joachim Hinse, H.-D. und Ursula Hörstel, Ilse und Joachim Johannes, Andrea und Karsten Karbach, Gabriele und Peter Käsgen, Kirsten und Manfred Kunz, Steffi Luppker, Jens und Julia Marggraff, Sergei Martin, Waldemar Müller, Elisabeth und Reinhold Nelius, Sabine Nessling, Sascha Olef, Katharina, Monika, Rainer und Susanne Raschke, Natalia Rörich, Anna und Arnold Schilz, Michaela Schmitz, Stephanie Schuh, Elina Schulz, A. und Holger Specht, Ulrike Spiekermann, Helena und Vitalis Stammer, Olesja Stork, Brigitte und Reinhold Teichert, Stefan und Ursula Wagner, Martina Wedeneyer-Haarmann, Alina Weichel, Verena Wiß, Josef Wollweber - mit Schreiben vom 26. Dezember 2012, eingegangen am 15. Januar 2013 ................................................................................................................................................................ 73

2.5.1.1.2 Sascha Bräuer, Bauberatung & Baubetreuung, Mühlenstraße 4, Plaidt, im Namen von Harald Halfen - mit Schreiben vom 8. Januar 2013, eingegangen am 9. Januar 2013 ..................................................................................................... 74

2.5.1.1.3 Jörg Färber und Nathalie Guillemin, Theodor-Zais-Straße 5 - mit Schreiben vom 8. Januar 2013, eingegangen am 21. Januar 2013 ................................................................................................................................................................ 75

2.5.1.1.4 Geiger Autokrane GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin Brigitte Geiger, Kölner Straße 43a (unterschrieben von Thomas Geiger) - mit Schreiben vom 12. Januar 2013, eingegangen am 15. Januar 2013, vorab als E-Mail am 14. Januar 2013 ................................................................................................................................................................ 76

2.5.1.1.5 Brigitte Geiger, Kölner Straße 43 - mit Schreiben vom 12. Januar 2013, eingegangen am 15. Januar 2013, vorab als E-Mail am 14. Januar 2013 .............................................................................................................................................. 77

2.5.1.1.6 Roswitha Gent, Zur Ruppertsklamm 4 - mit Schreiben vom 14. Januar 2013, eingegangen am 15. Januar 2013 ............ 78 2.5.1.1.7 Prof. Dr. jur. Werner Hecker, Rechtsanwalt, August-Thyssen-Straße 23-25, Koblenz - mit Schreiben vom

9. Januar 2013, eingegangen am 14. Januar 2013 ........................................................................................................... 78 2.5.1.1.8 Hoffmeyer Gartenprodukte, Kölner Straße 45, Lahnstein - mit Schreiben vom 17. Januar 2013, eingegangen am

21. Januar 2013 ................................................................................................................................................................ 79 2.5.1.1.9 Krist Deller & Partner, Rechtsanwälte, Clemensstraße 26-30, Koblenz - als rechtliche Interessenvertretung der

Martin und Thomas Jaeger GbR, Weimarer Straße 46, Koblenz - mit Schreiben vom 15. Januar 2013, eingegangen am 17. Januar 2013, vorab per Fax am 15. Januar 2013 .................................................................................................. 80

2.5.1.1.10 Krist Deller & Partner, Rechtsanwälte, Clemensstraße 26-30, Koblenz - als rechtliche Interessenvertretung von Herrn Stefan Wollweber, Am Lichterkopf 30, Lahnstein - mit Schreiben vom 15. Januar 2013, eingegangen am 17. Januar 2013, vorab per Fax am 15. Januar 2013 ........................................................................................................ 82

2.5.1.1.11 Arndt Sagorski, Kirchhohl 39a, Vallendar - mit Schreiben vom 13. Januar 2013, eingegangen am 14. Januar 2013 ........ 84 2.5.1.2.1 Wolfgang Arneth, Von-Kellerbach-Straße 11, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................ 84 2.5.1.2.2 Sonja Bach, Inhaber Vera Moden, Burgstraße 17 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ........................ 86 2.5.1.2.3 Elvira Baldauf, Theodor-Zais-Straße 11 - mit Schreiben vom 16. September 2013, eingegangen am

18. September 2013 ......................................................................................................................................................... 87 2.5.1.2.4 Hans Baldauf, Theodor-Zais-Straße 11 - mit Schreiben vom 16. September 2013, eingegangen am

18. September 2013 ......................................................................................................................................................... 89 2.5.1.2.5 Matthias Baldauf, Hintere Christofsgasse 9, Mainz - mit Schreiben vom 4. September 2013, eingegangen am

18. September 2013 ......................................................................................................................................................... 91 2.5.1.2.6 Annette Barth, An der grünen Bank 12 - mit Schreiben vom 7. September 2013, eingegangen am

13. September 2013 ......................................................................................................................................................... 92 2.5.1.2.7 Kurt Barth, Berger Weg 23, Kirn - mit E-Mail vom 17. September 2013 ........................................................................... 94 2.5.1.2.8 Martin Becuer, Theodor-Zais-Straße 21 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ...................................... 94 2.5.1.2.9 Erika Behner, Theodor-Zais-Straße 35 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ......................................... 95 2.5.1.2.10 Eva Bednarek-Steinfeld, Waldring 3 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................................ 97 2.5.1.2.11 Sascha Bendler, An der grünen Bank 22 - mit Schreiben eingegangen am 19. September 2013 ...................................... 98 2.5.1.2.12 Daniela und Eric Berres, Am Sonnenhang 11 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................... 99 2.5.1.2.13 Heike und Theo Biersbach, Theodor-Zais-Straße 16 - mit Schreiben eingegangen am 11. September 2013 .................. 101 2.5.1.2.14 Abir und Agfan Bikhan, Meisenweg 1 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013........................................ 102 2.5.1.2.15 Isa Bikhan, Miesenweg 1 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ........................................................... 103 2.5.1.2.16 Manuel Bikhan, Am Sonnenhang 13 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ......................................... 105 2.5.1.2.17 Michael Bluhm, Am Sonnenhang 15 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .......................................... 106 2.5.1.2.18 Blum, Im Vogelsang 1b - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013.............................................................. 107 2.5.1.2.19 Gudrun Blum, Theodor-Zais-Straße 15 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ...................................... 109 2.5.1.2.20 Josef Blum, Im Lag 87 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................................................ 110 2.5.1.2.21 A. Bock, An der grünen Bank 9 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................................. 111 2.5.1.2.22 Gisela Bognar, Theodor-Zais-Straße 4 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ....................................... 113

Page 287: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 287 VON 360

2.5.1.2.23 Bürgerinitiative kontra Sondergewerbegebiet Hermsdorfer Straße (BISHS), Internet: http://www.bishs.de - mit Sammeleingabe auf neunundsechzig gleichlautenden Listenblätter und den Unterschriften mit lesbaren Nachnamensangaben von S. Acker, Hirschsprung 17 / Annelie Adam, Dr.-Michel-Straße 3 / Julia Alberti, Zur Heide 6a, Dornholzhausen / M. Altenkamp, Im Lag 31 / Alter, Horchheimer Höll 3a / Erika Amato, Ahler Kopf 14 / F. Amato, Im Rosenberg 9 / Alex Anatong, Fritz-Michel-Straße, Koblenz / Ulrike Apel, Hubertusstraße 5a / Adelheid Arneth, Kilianstraße 5, Koblenz / Sabine Arneth, Kurfürstenstraße 45, Koblenz / H. Arneth, Wolfgang Arneth, Von-Kellerbach-Straße 11, Koblenz / Patricia Arnold, Am Fort Konstantin 10, Koblenz / Arnold, Uwe Arnold, Bahnhofstraße 12 / G. Auras, Frühmesserstraße 18 / Bach, Im Flürchen 3 / A. Bach, Kölner Straße 26 / Michaela Back, Kölner Straße 27 / R. Bail, Waldring 2 / Bakesch, Am Lichterkopf 109 / Beate Ballerstaedt, Taubhausstraße / Baltahasar, Ahl 21 / Luisa Balto, Im Rosenberg 9 / Bang, Hinter Lahneck 37 / M. Bari / Menek Bari, Südallee 27 / Alina Barsch, Burgstraße 2 / Annette Barth, An der grünen Bank 12 / Herbert Bauer, Ostallee 14 / Angela Baum, Klaus Baum, Auf’m Grüverich 36a, Vallendar / Baus, Adolfstraße / M. Beckby, Lahneckstraße 7 / H. Becker, Unleserlich / Irmgard Becker, Am Lichterkopf 37a / Heribert Becker, Pia Becker, Burgstraße 8 / Ingrid Becker, Hinter Lahneck 3 / Karin Becker, Knappenweg 1 / Martin Becker, Theodor-Zais-Straße 21 / Eva Bednarek-Steinfeld, Waldring 3 / Udo Behnke, Am Lichterkopf 89 / Bendler, Melanie Bendler, Melanie Bendler, Sascha Bendler, Sascha Bendler, An der grünen Bank 22 / Rita Berghauser, Wilhelmstraße 33 / Bernady, Horchheimer Höll 12 / Bernau, Horchheimer Höll 2b / W. Bernd, Am Lichterkopf 57a / Berressem / Bersch, Becherhöllstraße 9 / Ch. Bertram, G. Bertram, Am Lichterkopf 93 / Gudrun Bethke, Am Lichterkopf 89 / S. Bettendorf, Kurfürstenstraße 92, Koblenz / Heike Biersbach, Theo Biersbach, Theodor-Zais-Straße 16 / Birgit Birkenstock, Hinter Lahneck 4 / Bischoff, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 56 / Anneliese Blesius, Rudolf Blesius, Blücherstraße 1 / Bleuel, P. Bleuel, Schillerstraße 21 / Günther Blum, Günther Blum, Oliver Blum, Uschi Blum, Uschi Blum, Am Lichterkopf 16 / F. Blum, Im Vogelsang 1b / Gudrun Blum, Theodor-Zais-Straße 15 / Alexandra Bock, Andreas Bock, An der grünen Bank 9 / Gisela Bock, Westallee 11 / Bettina Bode, Am Lichterkopf 129 / Gisela Bognar, Theodor-Zais-Straße 4 / Antoinette Böhm, Birkenweg 6, Osterspai / Gisela Böhm, Gisela Böhm, Stolzenfelsstraße 3 / Matthias Boller, Annalena Boller-Hoffecker, Laura Boller-Hoffecker, Becherhöllstraße 29 / Dennis Bollinger, Johannesstraße 3 / S. Bornschier, Im Weierchen 9 / Nicole Bouillan, Im Plenter 24 / Brandt / Janina Brandt, Ludwig-Schwamb-Straße, Koblenz / Ingrid Breidbach, Rainer Breidbach, Am Lichterkopf 105 / Selina Breidling, Ludwig-Schwamb-Straße, Koblenz / M. Brill, Hilda-von-Stedman-Straße 42, Urbar / A. Brink, Am Erlenberg, Gießen / Brosius, Brosius-Trabert, Adolfstraße 48 / Sabine Broxtermann, Hochstraße / Bernd Bruchof, Im Weierchen / R. Bruchof, Johannesstraße 32 / Sara Brückner, Zum Acker 48, Steimel / H.J. Brühl, Neugasse 6 / D.u.Y. Budka, Sperlingsweg 7 / Yvonne Budka, Sperlingsweg 45 / Jürgen Burckhardt, Rheinhöhenweg 25 / Dieter Burkardt, Eveline Burkardt, Emser Straße / Christa Caspari, Kölner Straße 30a / A. Caspari, C. Caspari, Mittelstraße 12 / Zulal Ceylan, Heddesdorferstraße 15, Koblenz / C. Chalybäus, Waldring 2 / R. Charvalakis, Am Lichterkopf 46 / Alexander Christ, Ahl 35 / D.E. Christian / Irmgard Cofflet, Rolf Cofflet, Bahnhofstraße 40 / Gabi Conrad, Taubhausstraße 9 / A. Conrad-Macking, Taubhausstraße 18 / Katja Correia, Emser Straße 6 / M. Dahms, Am Lichterkopf 59a / Astrid Dehe, Karl Dehe, Marienstraße 22 / Deidenbach, Johannesstraße 26 / Marina Dell, Burgstraße 6 / Andrea Dennert, Ostallee 42 / Ch. Didinger, Ch. Didinger, An der grünen Bank 11 / Diefenbach, Emser Straße 12 / G. Diel, Ahlerhof 12a / H. Dietze, W. Dietze, Am Lichterkopf 5 / Helene Dietze, An der grünen Bank 20 / Antonio Dinapoli, Hochstraße 31 / Dinzen, Markstraße 22 / B. Dittrich / Ralf Döring, Hauptstraße 48, Osterspai / Edith Dorschheimer, Dautenstielweg 8, Braubach / K. Dülfer, Am Lichterkopf 113 / Dümig, Horchheimer Höll 2 / B. Egenolf, Buchenweg 13 / Josef Eibel, Josef-Rätz-Straße 3 / Lorenz Eich, Am Lichterkopf 87 / Martina Elbert, Erzbachstraße 17 / Ruth Elflein, Wolfgang Elflein, Theodor-Zais-Straße 19 / Paul Emmel, Am Dornsbach 8, Koblenz / M. Emmel, R. Emmel, Reingard Emmel, Burgstraße 4 / Manfred Emmel, Emser Straße 8, Dachsenhausen / Rolf Emmel, Ursula Emmel, Horchheimer Höll / Ingo Emmel, Im Süßgrund 20 / J. Engel, Burgstraße 3 / Christel Engelmann, Ernst Engelmann, Schillerstraße 18a / Engels, Emser Landstraße 17a / Amandine Enkirch, Marie Enkirch, Theodor-Zais-Straße 5 / Heike Erlenbach, Bahnhofstraße 33 / Beate Ernst, Meißener Straße 12, Koblenz / Angelika Essig, Mendelssohnstraße 8, Koblenz / Eulenberger, Horchheimer Höll 11 / Gabriele Euler, Freiherr-von-Kettelerstraße 15 / Everts, E. Everts, Heide Everts, Am Lichterkopf 127 / Alexander Fabrin, An der grünen Bank 20 / Hedwig Färber, Albert-Schweitzer-Straße 3, Andernach / Arno Färber, Bachstraße 61, Kruft / Jörg Färber, Theodor-Zais-Straße 5 / Faß, M. Faß, Bodewigstraße 24 / Fassbender / E. Faßbender, Ostallee / Felix Ferriere, An der grünen Bank / René Ferring, Vanessa Ferring, Malbergstraße 8, Bad Ems / Fingerhuth-Op. / P. Fink, Kastanienweg 30 / Heike Finking, Ahlerweg 13a / Fischer, Bahnhofstraße 21a / W. Fischer, Im Flürchen 6 / U. Freitag, Taubhausstraße 9 / Karl-Heinz Frey, Marianne Frey, Marlene Frey, Am Lichterkopf 50 / Angelika Fries, Ernst-Dänzer-Straße 22 / Frohwein, D. Frohwein, Stolzenfelsstraße 20 / Gallitz / Gallitz / Gallitz / Jasmin Gebhard, Johannisgarten, Unleserlich / Maria Gehendges, Rudolf Gehendges, Waldring 5 / G. Geisen, Gisela Geisen, Am Lichterkopf 58 / Friedhelm Geisler, An der Bleiche 15, Bendorf / Markus Geißler, An der grünen Bank 12 / Gertrudis Gelandemans, Grenbach 55 / R. Georgen, Römercastell 3, Koblenz / Brigitte Gerhartz, Dominic Gerhartz, Am Lichterkopf 117 / Gesthuisen, Wilhelmstraße 16 / Josefine Gler, Birkenweg 8, Osterspai / Göbel, Göbel, Jens Göbel, R. Göbel, Am Lichterkopf 55 / Georg Goldmann, Waldring 17 / A. Goronzy, K. Goronzy, Am Lichterkopf 6 / Gottschalk, Westallee 16 / G. Gottwald, Emser Straße 27 / Grimm, Kaiserin-Augusta-Anlage 9, Koblenz / Wolfgang Gronert, Erzbachstraße 36 / Monika Groß, Zum Helmestal 4 / R. Grünewald, Roswita Grünewald, Burgstraße 2 / Grünewald, B. Grünewald, Marienburger Straße 41 / Natalie Guillermin-Enkirch, Theodor-Zais-Straße 5 / M. Güls, Theodor-Zais-Straße 20 / H. Guntermann, R. Guntermann, Dr. Michel-Straße 13 / Andrea Günther, Hintermauergasse 46a / M. Günther, Im Lag 54 / Heike Gutzeit-Becker, Theodor-Zais-Straße 21 / A. Haarman, Horchheimer Höhe, Koblenz / Haarman, André Haarman, Emely Haarman, Helena Haarman, Theodor-Zais-Straße 2 / A. Haase, Anna Haase, Bahnhofstraße 5 / Siegfried Halbauer, Sebastian-Bach-Straße 39, Koblenz / Inge Halbig, Emser Straße 15 / Georg Halbrand, Concordiastraße 24, Bendorf / Matthias Hamm, Bodewigstraße 30 / Cornelia Hamm, Rheinstraße 16, Prath / Hampel, Hannelore

Page 288: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 288 VON 360

Hampel, Am Allerheiligenberg 37 / Hanke-Böhm, Burgstraße 8 / Andreas Hanses, Arenbergstraße 169, Koblenz / Gisela Härter, Emser Straße 39 / Anette Hartlich, Kristin Hartlich, Walter Hartlich, Am Lichterkopf 80 / M. Hartmann, Braubacher Straße 8 / Klaus Haubst, Falknersteig 6 / Werner Hecker, Theodor-Zais-Straße 8 / Th. Hedenotz, Hungergasse 14 / Hefft, Theodor-Heuss-Straße 2 / E. Heibel, Ahl 12a / Klaus Heilemann, Theodor-Zais-Straße 15 / Monika Hein, Lahnstraße 5, Nievern / Beate Heinz, Bergstraße 4, Oberbachheim / P. Heisterkamp, Rheinhöhenweg 49 / Helbach, Braubach / M. Heller, Gymnasialstraße 1 / Heinz Hempel, Am Allerheiligenberg 37 / M. Hentschel, Im Harlos 4 / Herbel, Adolfstraße / Sigrid Hergenhahn, Martin-Luther-Straße 60 / H. Hermann, Jan Hermann, U. Hermann, Unterer Lagweg 25 / Heuer, Hermannstraße 3, Koblenz / Rainer Hildenbrand, Hohenrhein 53 / Karin Hillesheim, Michael Hillesheim, Sperlingsweg 1 / Hintz, Otto-Wels-Straße 10 / Dr. Andrea Hoffecker, Becherhöllstraße 29 / Hoffmann, Hoffmann, Am Lichterkopf 9 / E. Höhm, Sebastianusstraße 50 / Holzapfel, Ulmenweg 13 / Gisela Hoppe, Ernst-Dänzer-Straße 26 / Horch, Dirk Horch, Am Lichterkopf 11 / Heinz-Dieter Hörstel, Ursula Hörstel, Theodor-Zais-Straße 13 / Höwner, Jakob-Kaiser-Straße 3, Koblenz / Hoyermann, Mainzer Straße 61, Koblenz / Huber, Alina Huber, Emser Landstraße 17b / Hussain-Grenz, Hochstraße 37-39 / Hussain-Grenz, Loreleyring 24, Bornich / B. Huth, Burgstraße 7 / Anna Hutzelmann, Bahnhofstraße 31 / Regina Immes, Brahmsstraße 5, Koblenz / Heike Jaax, Schulstraße 41 / H. Jäger, Burgstraße 32 / Johann, Gartenstraße 25, Kaifenheim / Ilse Johannes, Im Widdum 1, Urmitz / Dr. Jonas, Dr. Detlef Jonas, Amselweg 5, Bad Ems / B. Juchem, B.-v.-Ketteler 4, Koblenz / Juhnke, Brunnenstraße 3 / Gisela Jungen, Stefan Jungen, Stephanie Jungen, Kölner Straße 29 / Kerstin Jünger, In der Strenge 21, Koblenz / Nicole Kaaf, Ahlerweg 23 / Ekkehard Kadenbach, Ute Kadenbach, Wilhelmstraße 45 / A. Kaefer, Koblenz / Heike Kaiser-Wichterich, Erzbachstraße 18a / Werner Kalb, An der grünen Bank 11 / Kalter, Drosselweg 18, Dieblich / M. Karbach, Rheinhöhenweg 67 / Andrea Karbach, Theodor-Zais-Straße 12 / Peter Käsgen, Theodor-Zais-Straße 3 / Jürgen Kauth, Emser Straße 6 / Edeltrud Kauth, Im Hütteneck 14, Koblenz / Andrea Keller, Kirchgasse 4, Frücht / Gabriele Kerschsieper, Hochstraße 24 / S. Kesper-Pawlih, Am Hofacker 5, Frücht / B. Kilchert, F. Kilchert, Am Lichterkopf 33 / Killardt, Am Lichterkopf 41 / Dr. Kirchner, Unterer Lagweg 4 / Alina Kirschen, Ahler Kopf 5 / Stefanie Klein, Forsthausstraße 21, Dachsenhausen / Klein, Taubhausstraße 7 / Maria Klösel, An der grünen Bank 16 / Markus Kluck, Katharina-Kasper-Straße 2, Höhr-Grenzhausen / Michael Knecht, Im Brühl 7, Dachsenhausen / Knoche, Bahnhofstraße 24 / Koch, Koblenzer Straße 8 / Dennis Kolb, Gummersbachstraße 17, Bendorf / Christa Kolb, Michaela Kolb, S. Kolb, Kölner Straße 24 / Christiane Könen, Dietmar Könen, Neuweg 9, Boppard / König, Detlef König, Arno König, Arno König, Heike König, Kölner Straße 30 / Monika Korb, Ostallee 66c / Uta Körber, Johannesstraße 34 / Ingrid Korte, Klaus Korte, Waldring 9 / Krahwinkel, Ahlerhof 18 / Rainer Krämer, Brückenstraße 13 / Renate Krämer, Im Lag 10 / Krämer, Ketteringstraße 17 / A. Krampen, Hohenzollernstraße 124, Koblenz / Krampen, Otto-Wels-Straße 5 / Anja Krapf, Burgstraße 34 / Ruth Kraus-Rheinbay, Am Lichterkopf 115 / Marie-Luise Krauß, Wolfram Krauß, Am Lichterkopf 101 / R. Kron, Schwarzgasse / Kronauer, Moltkestraße 9, Koblenz / Marion Kubias, Im Lag 52 / A. Külp, Ravensteynstraße 94, Koblenz / Nils Kumm, Theodor-Zais-Straße 5 / B. Küpper, Am Goldberg 4c, Bendorf / Heinz-Dieter Küpper, Am Goldberg 4c, Bendorf / S. Kurth, Schenkendorfstraße 5, Koblenz / Manfred Kuschewski, Ostallee 59 / Ursula Lambert, Schlierbachstraße 21, Braubach / Landsrath-Rätz, Im Karstel 10 / Volker Landsfried, Kuckucksweg 6 / Karin Landsrath, Handerweg 1 / Michael Lange, Erzbachstraße 16 / Anna Langes, Katharina Langes, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 6 / Helga Launspach, Allerheiligenbergstraße 19 / W. Lay, Im Schenkelsberg 27, Koblenz / Sandra Lehmann, Am Lichterkopf / Maria Lehmler, Mittelstraße 84 / Ursula Leipner, Unterer Lagweg 23 / Jens Lembke, Schulstraße 1, Dachsenhausen / Lenitschenk, Sperlingsweg 5 / M. Lepper, Theodor-Zais-Straße 35 / Norbert Lindenthal, Ostpreußenstraße 19, Bad Ems / Loch, Weiherbornsgraben 16, Polch / Jutta Lohr, Am Lichterkopf 121 / Eveline Lokodi, Unterer Hallgarten, Nassau / Anne Lomann, Burgstraße 7 / Erhard Lorteit, Burgstraße 21 / Loser, M. Loser, Adolfstraße 77 / Gerhard Lotz, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 36 / Walter Ludwig, Walter Ludwig, Blücherstraße 19 / A. Luik, Koblenzer Straße 21a, Waldesch / Luka, Luka, Johannesstraße 3 / Steffi Luppker, Alte Burgstraße 26, Koblenz / Maier, Eulenhorst 11 / Margeit, Ahl 37a / J. Marggraff, J. Marggraff, Theodor-Zais-Straße 27 / Karin Martin, Nordallee 4 / Thomas Marxsen, Niederau 7, Bad Ems / Annet Medze, Ostallee 14 / H. Meese, Am Schönblick 1a, Bad Breisig / Raimund Meier, Otto-Wels-Straße 15 / Meinen, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 1 / A. Meinung, M. Meinung, Birkenstraße 30, Boppard / Bernward Melder, Waldring 14 / Gisela Mengelkoch, Peter Mengelkoch, Am Lichterkopf 103 / Robert Mergener, Bahnhofstraße 1 / Mering, Langenaustraße 70, Koblenz / Helga Merklinghaus, Taubhausstraße 41 / Chr. Merten, Kurfürstenstraße 100, Koblenz / Merten, Südallee 2 / Achim Mertlich, Vor dem Wald 8, Winden / Marianne Metz, Am Kurpark 10b / Irmgard Metzen, Tobias Metzen, Tauberbacher Weg 22, Rhens / Jörg Metzger, Adolfstraße 143 / Meuer, Otto-Wels-Straße 15 / K. Meuter, K. Meuter, Karin Meuter, Am Lichterkopf 64 / Peter-Heinrich Meyer, Walter-Schweter-Straße 23 / R. Mey-Faust, Sebastianusstraße 12 / Helmut Mezele, Jutta Mezele, Am Lichterkopf 19 / H. Michael, Düppelstraße 10, Unleserlich / Margit Michel, Ravensteynstraße, Koblenz / Michels, Schillerstraße 18 / H. Mitscherling, H. Mitscherling, Am Allerheiligenberg 56 / Andreas Mitscherling, Andreas Mitscherling, Claudia Mitscherling, Lisa Mitscherling, Am Lichterkopf 31 / Julian Mitscherling, Im Baumgarten 1, Koblenz / Martin Mitscherling, In der Laach 61, Koblenz / Cleo Moden, Hochstraße 45 / Moelter, Markenbildchenweg 18, Koblenz / Mohrs, Kilianstraße 29, Koblenz / Morschhäuser, E. Morschhäuser, Lahnstraße 1 / Iris Moskopp, Kaiser-Heinrich-Straße 32, Unbekannt / Gertrud Müller, Ahlerweg 13 / Anja Müller, Hinter Lahneck 2 / Müller, Im Blütenhain 41, Bad Salzig / Jörg Müller, Monika Müller, Pascal Müller, Patricia Müller, Im Lag 87 / M. Müller, Koblenzer Straße 12a / T. Müller, Schulstraße 1 / Cläre Müller, L. Müller, Zur Ruppertsklamm 12 / Münch, Fritz-von-Unruh-Straße 65, Koblenz / Simone Münch, Im Mückenberg 1a / Klaus Münnich, Schützenstraße 13, Koblenz / T. Muno, Emser Landstraße 17 / Rosie Murray, Am Kurpark 13 / J. Neff, Kölner Straße 41a / Monika Neis, In den Neugärten 18, Unleserlich / R. Nelius, Taunusblick 4c / Erika Nelius, Erika Nelius, R. Nelius, Theodor-Zais-Straße 23 / Patricia Nenzel, Burgstraße 2a / Vekic Neuen, Hochstraße 47 / Nick, Am Lichterkopf 39 / Gisela Nicolai, Braubacher Straße 75 / Monika Niebling, Adolfstraße 143 / Gregor Niel, Oberheckerweg / Ulrike Noack, Ulrike Noack,

Page 289: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 289 VON 360

Falknersteig 2 / Susanne Noll, Walter Noll, Dr. Michel-Straße 4b / L. Nowak, Rheinstraße 7 / Erich Nuß, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 50 / Gaby Nyga, Günther Nyga, Am Lichterkopf 119 / Udo Obel, Im Brühl 5, Dachsenhausen / S. Obel, Konrad-Adenauer-Straße 9 / Jutta Oberweis, Rainer Oberweis, Waldring 1 / Oertl, Lahnstraße 14c / Hermann Oppenhäuser, Hermsdorfer Straße 1 / S. Oraczewski / Orth, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 17 / Dr. Otten, Theodor-Zais-Straße 30 / Margarita Pak, Burgstraße 63 / G. Pannek, Drosselweg 7 / Christoph Paturej, An der grünen Bank 18 / Paul, Finkenweg 6 / Ch. Pauli, Ch. Pauli, Am Lichterkopf 95 / Kerstin Pfeiffer, Oberheckerweg 29a / Iris Piroth, Adolfstraße 165 / Plus-Weinand, Birkenweg 18 / H. Pohle, Am Lichterkopf 67 / Bernd Politz, Christel Politz, Hohenzollernstraße 115, Koblenz / Pöllmann, Am Lichterkopf 22 / J. Pollmeier, M. Pollmeier, Am Lichterkopf 66 / Poppe, Taubhausstraße 45 / R. Portugall, Johannesstraße 49 / Frank Preschel, Burgstraße 10 / A. Prestel, Am Lichterkopf 77 / Beate Probst, Hans Probst, Finkenweg 2 / E. Putz, E. Putz, T. Putz, Am Lichterkopf 21 / Heike Radermacher, Oberheckerweg 27a / Rainer Raschke, Theodor-Zais-Straße / Reiländer / Eva Reime, Lara Reime, An der grünen Bank 16 / Reinhard, Kardinal-Krementz-Straße 3, Koblenz / Tanja Remahne, Tanja Remahne, Am Heckenpfad 10, Udenhausen / G. Remmele, K. Remmele, Am Lichterkopf 97 / Retter / Dieter Rheinbay, Am Lichterkopf 115 / Natalie Richter, Ellingshohlstraße, Koblenz / Riebesell, Ostallee 45 / J. Riedling, Jürgen Riedling, Südallee 3 / A. Riegler, Kölner Straße 21 / Katja Rohig, Bahnhofstraße 27 / Rösner, Hohenzollernstraße 156-158, Koblenz / Rünzi, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 58 / Alena Rusidovic, Handerweg 3 / Sadler, Schmalackerstraße 11, Kettig / S. Sauber, An der grünen Bank 30 / Petra Sauer, Steinkauterweg 22 / Adolfine Sauerborn, Becherhöllstraße 26a / Sabine Savelsberg, Ernst-Dänzer-Straße 20 / Schädlich, Stauffenbergstraße / Schäfer / M. Schäfer, Am Goldberg 31, Bendorf / Lothar Scheele, Am Lichterkopf 17 / Daniel Scheele, Bienenstück 28, Koblenz / Scheidel, Ostallee 3a / H. Schenk, Brenderweg 26, Koblenz / Schenk, Kleine Hohl 12 / Ralf Scheuschner, Silvia Scheuschner, Sophie-von-La-Roche-Straße 32, Koblenz / H. Schiffer, Im Zillgen 36, Rhens / Lisa Schirmacher, Blasbergstraße 17, Braubach / Ruth Schirmacher, Josef-Rätz-Straße 5 / Christine Schleif, Ostallee 24a / Schleifer, Marienstraße 18 / S. Schlimm, Bahnhofstraße 29 / Mario Schlösser, Hochstraße / B. Schlösser, Rheinstraße 13a / Toni Schlösser, Rheinstraße 13 / U. Schmidt / Torsten Schmidt, Am Lichterkopf 129 / Werner Schmidt, Hirschsprung 23 / Schmidt, G. Schmidt, Hohenrhein 63 / Andreas Schmidt, Julia Schmidt, Vera Schmidt, Kuckucksweg 9 / F. Schmidt, Taubhausstraße 16a / Kirsten Schmitt, Im Lag 83 / Erika Schmitt-Neßler, Hirschsprung 23 / Dr. H.W. Schmitz, H.W. Schmitz, Am Lichterkopf 48 / Schmitz, Horchheimer Höll 8 / Schmitz, Lindenweg / Schmitz, Waldring 4 / Schneider, Kurfürstenstraße 102, Koblenz / W. Schneider, Raiffeisenring 80, Neuwied / Carola Schnug, Sabine Schnug, Am Lichterkopf 13 / Frank Schnurr, Heike Schnurr, Luise Schnurr, Im Lag 76 / B. Schölling, Nordallee 12 / Monika Scholz / Susanne Scholz, Freiherr-vom-Stein-Straße 28, Braubach / Gabriele Scholz, Kleine Hohl 15 / H. Schröder, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 46 / Brigitte Schröder, Falknersteig 6 / Olaf Schröder, Susanne Schröder, Kuckucksweg 7 / Horst Schröder, Waldring 8 / Dieter Schuhmacher, Lahnstraße 22, Klingelbach / Barbara Schulze, Ahlerhof / Katrin Schulze, Didierstraße 11 / Heinrich Schütz, Ursula Schütz, Emser Straße 17 / Ria Schütz, Taubhausstraße 45 / Bermice Schwab, Robert Schwab, Waldring 12 / Joel Schwarz, Sandra Schwarz, Unterer Lagweg 72 / A. Schwarz-Haase, Bahnhofstraße / Schwensteier, Erfurter Straße 50, Koblenz / Schwerdtfeger, Hinter Lahneck 37 / Claudia Seebach, Erzbachstraße 16 / Jürgen Seith, Mozartstraße 1, Koblenz / K. Seitz, Horchheimer Höll 5 / Setzer / Margarete Sille, Am Lichterkopf 54 / H. Simmer, Emser Straße / H. Simon, Herbert Simon, Am Lichterkopf 15 / B. Simon, Martin-Luther-Straße 36 / Sergil Soner, Marienstraße 15 / D. Specht, Südallee 2a / Specht, Theodor-Zais-Straße 1 / Dr. Spieker, Rizzastraße 17, Koblenz / Ulrike Spiekermann, Mendelssohnstraße 108, Koblenz / K. Stachelscheid, S. Stachelscheid, An der grünen Bank 2a / J. Stäckel, Braubach / Staudigel, Ernst-Dänzer-Straße 1 / I. Stausberg / A. Steffens, D. Steffens, Im Mückenberg 1 / Steger-Ulbricht, Kuckucksweg 1 / Walter Steil, Burgstraße 36 / Steinert, Im Süßgrund 22 / G. Stensel, Adolfstraße 75 / Pia Sterl, Wilhelm-Schöder-Straße 8 / Café Stiegler, Hochstraße 18 / Claudia Stork, D. Stork, Am Schillerpark 8 / G. Stoy-Niel, Burgstraße 18a / Iris Strahl, Burgstraße 4 / H. Strauch, Bahnhofstraße 43 / Gisela Struth, Michael Struth, Otto-Wels-Straße 14 / Beate Struwe, Erzbachstraße 6a / Stubenrauch, Markstraße 49 / Ursula Sturm, Marksburgstraße 6, Becheln / Rudolf Sturm, Sebastianusstraße 58 / Karin Surimer, Emser Straße 15 / Hannelore Syre, Hintermauergasse 7 / Tech, Tech, Am Lichterkopf 39a / B. Teichert, Brigitte Teichert, R. Teichert, Reinhold Teichert, Theodor-Zais-Straße 14 / Ternes, Schenkendorfstraße 10, Koblenz / Connie Tesch, Licontiatenweg 17a, Hamburg / Andreas Tetkov, Brechhoferstraße 11, Raubach / Markus Theimer, Saalgasse 8, Wiesbaden / Theis, Theis, Unterer Lagweg 23 / B. Thies, Fichtenweg 10 / Thomas, Am Fort Konstantin 29, Koblenz / Sonja Thone, Keltenstraße 8, Koblenz / Günter Thrun, Im Vogelsang 19, Waldesch / Tismar, Erfurter Straße 50, Koblenz / W. Trabert, Helfensteinstraße 59, Eitelborn / Sarah Traut, Schulstraße / Jutta Tritt, Römerstraße 9, Neuhäusel / Gerda Uhrig, Im Keitenberg, Koblenz / Max Ulbricht, Simon Ulbricht, Wolfgang Ulbricht, Kuckucksweg 1 / Anica Ullmann / Sascha Ullrich, Bahnhofstraße 31 / Klaus Ulrich, Im Plenter 18 / A. Uschmann, Kölner Straße 21 / Valler, Horchheimer Höll 2a / Vitiello, Sandgasse 7 / Sabine Vogt, Tauberbacher Weg 78a, Rhens / Ingeborg Vogt-Hirsch, Mittelstraße 5 / Natascha Volk, Hochstraße 18 / Anne Vollmer, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 11 / Busso von der Dollen, Lahneckstraße 13 / Vorberg, Untere Gartenstraße 7, Braubach / W. Wagener, Sandgasse 7 / Maike Wagner, Am Kurpark 10a / U. Wagner, Becherhöllstraße 11 / Annika Wagner, Bienenstück 28, Koblenz / M. Wagner, Falknersteig 12 / W. Wagner, Waltraud Wagner, Hochstraße 23 / Hans-Gerd Wagner, Liegnitzer Straße 10, Koblenz / Wagner, Südallee 71 / Ursula Wagner, Waldblick 27, Nörtershausen / Roman Wambach, Ursula Wambach, Dr. Michel-Straße 12 / Christoph Weber, Auf Heinzenbuchen 47a, Kottenheim / Elisabeth Weber, Friedhelm Weber, Waldring 11 / Inge Weber, Josef Weber, Waldring 6 / Martina Wedemeyer-Haarman, Theodor-Zais-Straße 2 / R. Weinheimer, Am Lichterkopf 68 / Ursula Weirich, Kleine Hohl 13 / D. Weiß, Horchheimer Höll 3 / Volker Weißbrich, Im Lag 10 / Karin Weitzmann, Dr. Michel-Straße 14 / Manfred Wendrich, Südallee 3 / Anna Wenzel, Hintermauergasse 22 / Monika Wessels, Bergstraße 28a, Nörtershausen / Anja Wich-Reif, Markus Wich-Reif, Taplinsweg 3 / B. Wichterich, Erzbachstraße 18a / Wickenburg / Gabriele Wiegard, Gerd Wiegard, Am Lichterkopf 53 / Eike Wiesel, Jutta Wiesel, Am Lichterkopf 78 / Hannelotte Willems, Am Lichterkopf 13 / Rüdiger

Page 290: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 290 VON 360

Woite, Waltraud Woite, Am Lichterkopf 49 / E. Wolf, Am Lichterkopf 11 / Wolf, Holzgasse 21 / Hannelore Wolf, Schillerstraße 2 / Wollweber, Chr.-Seb.-Schmidt-Straße 25 / Wünsch, Kurfürstenstraße 71, Koblenz / Würthen-Bluhm, M. Würthen-Bluhm, Theodor-Zais-Straße 30 / Irene Wusna, Hochstraße 8 / Birgitt Wüst, Konrad-Adenauer-Straße 1 / G. Zimmer / Zimmer, Ostallee 53 / B. Zimmermann, Burgstraße 6 / Angela Zmelty, Im Dinkholder 3, Braubach / Janosch Zmelty, Südallee 10, eingegangen am 18. September 2013 ........................................................... 114

2.5.1.2.24 Bürgerinitiative kontra Sondergewerbegebiet Hermsdorfer Straße (BISHS), Internet: http://www.bishs.de - mit Sammeleingabe auf einem Listenblatt und den Unterschriften mit lesbaren Nachnamensangaben von Marianne Bach, Am Bahnhof 6, Rhens / Baur-Fleischer, Niederfelder Weg 8, Koblenz / H.G. Blatt, Niederfelder Weg 16, Koblenz / E. Blatt, Niederfelder Weg 16, Koblenz / E. Eich, Niederfelder Weg 10, Koblenz / J. Greiwe, Niederfelder Weg 14, Koblenz / J. Greiwe, Niederfelder Weg, Koblenz / Petra Greiwe, Niederfelder Weg 14, Koblenz / L. Jacob-Liel, Friedrich-Gerlach-Straße 28, Koblenz / Jagusch, Schulstraße 14, Boden / Kummer, Friedrich-Gerlach-Straße 26, Koblenz / A. Kunstmann, Wiesbaden / Ernst Liel, Friedrich-Gerlach-Straße 28, Koblenz / G. Pütz, Hermannstraße, Koblenz / Christine Schäfer, Schulweg 4, Bongard / Daniela Seibel, Gappenacherstraße 10, Rüber / Sabrina Zaspel, Nauweg 31, Koblenz / A. Zimmermann, Fuchshardtweg 8, Bad Honnef / Andreas Zimmermann, Fuchshardtweg 8, Bad Honnef - eingegangen am 18. September 2013 ...................................................................................................... 119

2.5.1.2.25 Bürgerinitiative kontra Sondergewerbegebiet Hermsdorfer Straße (BISHS), Ansprechpartner Bärbel Scheele, Am Lichterkopf 17 - mit Schreiben vom 4. Mai 2013, eingegangen per Mail am 4. Mai 2013 und überwiegend identischem Schreiben mit einigen Ergänzungen vom 8. Mai 2013, eingegangen 8. Mai 2013 ..................................... 120

2.5.1.2.26 Demirci, Im Lag 68 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ..................................................................... 121 2.5.1.2.27 Elena Dotterweich, Eichendorffstraße 19, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................... 122 2.5.1.2.28 Gertrud und Kurt Eichenauer, Am Sonnenhang 30 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................... 123 2.5.1.2.29 Wolfgang Elflein, Theodor-Zais-Straße 19 - mit Schreiben vom 25. August 2013, eingegangen am

18. September 2013 ....................................................................................................................................................... 125 2.5.1.2.30 Jörg Färber, Theodor-Zais-Straße 5 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ........................................... 126 2.5.1.2.31 F. Ferrière, An der grünen Bank - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................................. 128 2.5.1.2.32 Fischer, Kleine Hohl 11 - mit Schreiben eingegangen am 13. September 2013 .............................................................. 129 2.5.1.2.33 Helmut Fischer, Theodor-Zais-Straße 7 - mit Schreiben vom 8. September 2013, eingegangen am

11. September 2013 ....................................................................................................................................................... 130 2.5.1.2.34 Margit Fischer, Theodor-Zais-Straße 7 - mit Schreiben vom 8. September 2013, eingegangen am

10. September 2013 ....................................................................................................................................................... 131 2.5.1.2.35 Gisela Fuchs, Keltenring 12, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ......................................... 133 2.5.1.2.36 Julia Garzawski, Forststraße 7, Arzbach - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................... 133 2.5.1.2.37 Marie und Rudolf Gehendges, Waldring 5 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................ 134 2.5.1.2.38 Geiger Autokrane GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin Brigitte Geiger, Kölner Straße 43a (unterschrieben i.A.

von Thomas Geiger) - mit Schreiben vom 5. September 2013, eingegangen am 6. September 2013 ............................. 135 2.5.1.2.39 Brigitte Geiger, Am Kurpark 28 - mit Schreiben vom 5. September 2013, eingegangen am 6. September 2013 ............ 136 2.5.1.2.40 Thomas Geiger, Kölner Straße 43 - mit Schreiben vom 5. September 2013, eingegangen am 6. September 2013 ........ 137 2.5.1.2.41 Markus Geißler, An der grünen Bank 12 - mit Schreiben vom 7. September 2013, eingegangen am

13. September 2013 ....................................................................................................................................................... 138 2.5.1.2.42 Georg Goldmann, Waldring 17 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013.................................................. 140 2.5.1.2.43 Hilde Goldmann, Waldring 17 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................................... 141 2.5.1.2.44 Sascha Grünewald, Oberheckerweg 17 - mit Schreiben eingegangen am 16. September 2013 ..................................... 142 2.5.1.2.45 Natalie Guillermin-Enkirch, Theodor-Zais-Straße 5 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................... 144 2.5.1.2.46 André Haarman, Theodor-Zais-Straße 2 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................... 145 2.5.1.2.47 Helena Haarman, Theodor-Zais-Straße 2 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................. 147 2.5.1.2.48 Alexander Haase, Finkenweg 16 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013................................................ 148 2.5.1.2.49 Karoline Haase, Finkenweg 16 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................................. 149 2.5.1.2.50 Hagist und Weber, Theodor-Zais-Straße 24 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .............................. 151 2.5.1.2.51 Cornelia Hamm, Rheinstraße 16, Prath - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ..................................... 152 2.5.1.2.52 A. Hartlich, Am Lichterkopf 80 - mit Schreiben eingegangen am 19. September 2013 ................................................... 153 2.5.1.2.53 Walter Hartlich, Am Lichterkopf 80 - mit Schreiben eingegangen am 19. September 2013 ........................................... 154 2.5.1.2.54 Prof. Dr. Werner Hecker, Theodor-Zais-Straße 8 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ....................... 156 2.5.1.2.55 Klaus Heilemann, Theodor-Zais-Straße 15 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................. 157 2.5.1.2.56 Beate Heinz, Bergstraße 4, Oberbachheim - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................ 158 2.5.1.2.57 Horst Hermann, Unterer Lagweg 25 - mit Schreiben vom 31. August 2013, eingegangen am 2. September 2013 ........ 159 2.5.1.2.58 Joachim Hinse, Theodor-Zais-Straße 29 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013..................................... 160 2.5.1.2.59 Stefan Hoos, Kuckucksweg 3 - mit Schreiben (ohne Unterschrift) eingegangen am 18. September 2013 ...................... 161 2.5.1.2.60 H.-D. Hörstel, Theodor-Zais-Straße 13 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ....................................... 162 2.5.1.2.61 Ursula Hörstel, Theodor-Zais-Straße 13 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013..................................... 163 2.5.1.2.62 Andrea Karbach, Theodor-Zais-Straße 12 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................. 165 2.5.1.2.63 Gabriele Käsgen, Theodor-Zais-Straße 3 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................... 166 2.5.1.2.64 Peter Käsgen, Theodor-Zais-Straße 3 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ........................................ 167 2.5.1.2.65 Christa Kolb, Kölner Straße 24 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................................... 168 2.5.1.2.66 Dr. Ingrid Korte, Waldring 9 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ...................................................... 169 2.5.1.2.67 Klaus Korte, Waldring 9 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................................................. 171 2.5.1.2.68 Stephanie Krämer, Kuckucksweg 11 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .......................................... 172 2.5.1.2.69 Christian Krampe, Eichendorffstraße 19, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013...................... 174

Page 291: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 291 VON 360

2.5.1.2.70 Krist Deller & Partner, Rechtsanwälte, Clemensstraße 26-30, Koblenz - als rechtliche Interessenvertretung der Martin und Thomas Jaeger GbR, Weimarer Straße 46, Koblenz - mit Schreiben vom 6. September 2013, eingegangen am 9. September 2013, vorab per Fax am 6. September 2013 .................................................................. 175

2.5.1.2.71 Krist Deller & Partner, Rechtsanwälte, Clemensstraße 26-30, Koblenz - als rechtliche Interessenvertretung von Herrn Stefan Wollweber, Am Lichterkopf 30, Lahnstein - mit Schreiben vom 6. September 2013, eingegangen am 9. September 2013, vorab per Fax am 6. September 2013.............................................................................................. 176

2.5.1.2.72 Sofia Kronhart, An der grünen Bank 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ........................................ 176 2.5.1.2.73 Anne Kunz, Am Sonnenhang 3 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................................... 178 2.5.1.2.74 Kwiatkowski, Hermsdorfer Straße 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ........................................... 179 2.5.1.2.75 J. Landsfried, Kuckucksweg 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ..................................................... 180 2.5.1.2.76 Volker Landsfried, Kuckucksweg 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................................. 182 2.5.1.2.77 Angelika Lemler, Stockborn 9, Neuhäusel - mit Schreiben eingegangen am 11. September 2013 .................................. 183 2.5.1.2.78 Myriam Lepper, Theodor-Zais-Straße 35 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................... 184 2.5.1.2.79 Thorsten Lepper, Theodor-Zais-Straße 35 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................. 186 2.5.1.2.80 Margarethe Loth, Wolfkaulstraße 18a, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ........................ 187 2.5.1.2.81 Steffi Luppker, Alte Burgstraße 26, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................... 189 2.5.1.2.82 Paul Luther, Am Kratzkopferhof 19, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .............................. 190 2.5.1.2.83 Stefanie Marx, Im Lag 74 - mit Schreiben vom 7. September 2013, eingegangen am 11. September 2013 .................... 191 2.5.1.2.84 Karin Meinen, Christian-Sebastian-Schmidt-Straße 1 - mit Schreiben vom 19. September 2013, eingegangen am

19. September 2013 ........................................................................................................................................................ 192 2.5.1.2.85 Dr. Bernward Melder und Justin Melder, Waldring 14 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............... 193 2.5.1.2.86 Andreas Mitscherling, Am Lichterkopf 31 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................. 194 2.5.1.2.87 Martin Mitscherling, In der Laach 61, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ........................... 195 2.5.1.2.88 Gisela Moeser, Otto-Wels-Straße 3 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................................ 196 2.5.1.2.89 Klaus Moeser, Otto-Wels-Straße 3 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................................. 197 2.5.1.2.90 Morgenstern und Viehweg, Am Sonnenhang 12 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ........................ 198 2.5.1.2.91 Jörg und Patricia Müller, Im Lag 87 - mit Schreiben vom 7. September 2013, eingegangen am 11. September 2013 .... 199 2.5.1.2.92 Erika Nelius, Theodor-Zais-Straße 23 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ......................................... 201 2.5.1.2.93 Reinhold Nelius, Theodor-Zais-Straße 23 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................... 202 2.5.1.2.94 Hannah Oberweis, Waldring 1 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................................... 203 2.5.1.2.95 Jutta Oberweis, Waldring 1 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ........................................................ 205 2.5.1.2.96 Rainer Oberweis, Waldring 1 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ..................................................... 206 2.5.1.2.97 Jennifer und Sascha Olef, Am Sonnenhang 14 (nur eine Unterschrift) - mit Schreiben eingegangen am

18. September 2013 ........................................................................................................................................................ 208 2.5.1.2.98 Stephanie Oppenhäuser, Hermsdorfer Straße 1 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ......................... 209 2.5.1.2.99 Paturej, An der grünen Bank 18 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................................. 210 2.5.1.2.100 G. Paul, Finkenweg 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................................................. 211 2.5.1.2.101 H. Paul, Finkenweg 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................................................. 212 2.5.1.2.102 Bernd und Christel Politz, Hohenzollernstraße 115, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ...... 213 2.5.1.2.103 Beate Probst, Finkenweg 2 - mit Schreiben vom 18. September 2013, eingegangen am 18. September 2013 ............... 215 2.5.1.2.104 Hans Probst, Finkenweg 2 - mit Schreiben vom 12. September 2013, eingegangen am 13. September 2013 ................ 219 2.5.1.2.105 Birgitt Reimer, Hermsdorfer Straße 18 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ....................................... 222 2.5.1.2.106 Eva-Maria Reimer, Zikadenweg 32b, Hamburg - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013.......................... 224 2.5.1.2.107 Günter Reimer, Hermsdorfer Straße 18 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ...................................... 225 2.5.1.2.108 Anna Verena Röder, Waldring 7 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................................. 227 2.5.1.2.109 Natalia und Viktor Rörich, Am Sonnenhang 16 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .......................... 228 2.5.1.2.110 Bärbel Scheele, Am Lichterkopf 17 - mit Schreiben vom 12. September 2013, eingegangen am 18. September 2013 ... 229 2.5.1.2.111 Bärbel Scheele, Am Lichterkopf 17 - mit Schreiben vom 28. April 2013, eingegangen per Mail am 30. April 2013 ......... 231 2.5.1.2.112 Lothar Scheele, Am Lichterkopf 17 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................................. 234 2.5.1.2.113 Sabrina Scherer, Kuckucksweg 3 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................................ 235 2.5.1.2.114 Anna-Maria und Arnold Schilz, Kleine Hohl 33 - mit Schreiben vom 17. September 2013, eingegangen am

18. September 2013 ........................................................................................................................................................ 236 2.5.1.2.115 Eugen Schmidt, Kuckucksweg 11 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................................... 236 2.5.1.2.116 Schmitz, Am Lichterkopf 48 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ........................................................ 238 2.5.1.2.117 Dr. Dorothee Schneweis-Röder, Waldring 7 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................... 239 2.5.1.2.118 Frank Schnurr, Im Lag 76 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ........................................................... 241 2.5.1.2.119 Heike Schnurr, Im Lag 76 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013............................................................ 242 2.5.1.2.120 Horst Schröder, Waldring 8 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ........................................................ 243 2.5.1.2.121 Olaf Schröder, Kuckucksweg 7 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................................... 245 2.5.1.2.122 Susanne Schröder, Kuckucksweg 7 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................................. 246 2.5.1.2.123 Stephanie Schuh, Theodor-Zais-Straße 25 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................. 247 2.5.1.2.124 Manfred und Sabine Schulze, Finkenweg 16 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .............................. 249 2.5.1.2.125 Manfred und Sabine Schulze, Finkenweg 16 - mit Schreiben vom 16. September 2013, eingegangen am

19. September 2013 ........................................................................................................................................................ 250 2.5.1.2.126 Bermice Schwab, Waldring 12 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................................... 250 2.5.1.2.127 Dr. Robert Schwab, Waldring 12 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................................ 252

Page 292: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 292 VON 360

2.5.1.2.128 Siedlergemeinschaft Im Lag, Dr. Volker Haas, 1. Vorsitzender - mit Schreiben vom 17. September 2013, eingegangen am 18. September 2013 ............................................................................................................................ 253

2.5.1.2.129 Judith und Thorsten Sopp, Am Sonnenhang 11 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ......................... 253 2.5.1.2.130 Anneliese Specht, Theodor-Zais-Straße 10 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................ 255 2.5.1.2.131 Holger Specht, Theodor-Zais-Straße 1 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ....................................... 256 2.5.1.2.132 Karl J. Specht, Theodor-Zais-Straße 10 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ...................................... 257 2.5.1.2.133 U. Spiekermann, Mendelssohnstraße 108, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................... 259 2.5.1.2.134 Gertrud Spitz, Am Mühlbach 15, Koblenz - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................. 260 2.5.1.2.135 Klaus Stachelscheid, An der grünen Bank 2 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................... 262 2.5.1.2.136 Sabine Steger-Ulbricht, Kuckucksweg 1 - mit Schreiben eingegangen am 13. September 2013 ..................................... 263 2.5.1.2.137 Brigitte Teichert, Theodor-Zais-Straße 14 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................. 264 2.5.1.2.138 Reinhold Teichert, Theodor-Zais-Straße 14 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................... 266 2.5.1.2.139 Wolfgang Ulbricht, Kuckucksweg 1 - mit Schreiben eingegangen am 13. September 2013 ........................................... 267 2.5.1.2.140 Ursula Wagner, Waldblick 27, Nörtershausen - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .......................... 268 2.5.1.2.141 Elisabeth und Friedhelm Weber, Waldring 11 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ........................... 270 2.5.1.2.142 Hans Josef Weber, Waldring 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .................................................. 271 2.5.1.2.143 Inge Weber, Waldring 6 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................................................ 272 2.5.1.2.144 Martina Wedemeyer-Haarmann, Theodor-Zais-Straße 2 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 .......... 273 2.5.1.2.145 Eike Wiesel, Am Lichterkopf 78 - mit Schreiben vom 11. September 2013, eingegangen am 13. September 2013 ........ 275 2.5.1.2.146 Jutta Wiesel, Am Lichterkopf 78 - mit Schreiben vom 6. September 2013, eingegangen am 9. September 2013........... 276 2.5.1.2.147 Winfried Wilhelmi, An der grünen Bank 2 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ................................. 277 2.5.1.2.148 H. Wilhelmi, An der grünen Bank 2 - mit Schreiben eingegangen am 18. September 2013 ............................................ 278 2.5.1.2.149 Verena Wiß, Theodor-Zais-Straße 7 - mit Schreiben eingegangen am 19. September 2013 .......................................... 279 2.5.2.1.1 Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz - mit Telefax vom 20. Dezember 2012 .................................................... 281 2.5.2.1.2 Landesbetrieb Mobilität Diez, Diez - mit Schreiben vom 14. Januar 2013, eingegangen am 16. Januar 2013 ............... 281 2.5.2.1.3 SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz - mit Schreiben vom 12. Dezember 2012,

eingegangen am 13. Dezember 2012 ............................................................................................................................. 282 2.5.2.1.4 Stadtverwaltung Koblenz, gemäß Beschluss des Fachbereichsausschusses IV vom 8. Januar 2013 - mit E-Mail vom

11. Januar 2013 .............................................................................................................................................................. 282 2.5.2.1.5 Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus, Westerburg - mit Schreiben vom 13. Dezember 2012,

eingegangen am 20. Dezember 2012 ............................................................................................................................. 283 2.5.2.2.1 Landesbetrieb Mobilität Diez - mit Schreiben vom 27. August 2013, eingegangen am 29. August 2013 ....................... 284 2.5.2.2.2 Stadtverwaltung Koblenz - mit E-Mail vom 6. August 2013 ........................................................................................... 284 2.5.2.3.1 Landesbetrieb Mobilität Diez - mit Schreiben vom 14. Oktober 2013, eingegangen am 16. Oktober 2013 ................... 285

Page 293: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 293 VON 360

2.6.1 Thematik der Änderung zum Sondergebiet

Lahnstein liegt in einem der wenigen hochverdichteten Räume des Landes Rheinland-Pfalz und hat damit gewisse Aufgaben zu erfüllen. Hochverdichtete Räume sind großflächige Gebiete, die sich durch eine sehr hohe Dichte der Bevölkerung, ein hohes Angebot an Wohn- und Arbeitsstätten, Versorgungseinrichtungen sowie wichtige Verkehrsverknüp-fungen auszeichnen und entsprechend einen hohen Anteil an Siedlungs- und Verkehrsflä-chen aufweisen. Das Erfüllen dieser Forderungen bringt zwangsläufig auch negative Aus-wirkungen mit sich, die in einem hochverdichteten Raum nicht ausbleiben. Die Erreichbar-keit der infrastrukturellen Einrichtungen in einer Stadt - Schulen, Krankenhäuser, Arbeits-stätten, Versorgung, Einzelhandel - bringt naturgemäß mehr Verkehr mit sich und damit auch Belastungen. Solche Belastungen in Grenzen zu halten, ist Aufgabe der Bauleitpla-nung, die Standorte innerhalb ihrer Stadt bestimmen können und auch für deren Erreich-barkeit sorgen.

Die anhaltende Nachfrage nach Gewerbegrundstücken, die regionalplanerische Funktions-zuweisung und das ebenfalls vorhandene örtliche Interesse, hatte bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes in den Jahren 1992-99 Anlass gegeben, verstärkt gewerbliche Bauflächen darzustellen.

Im Zuge der Flächennutzungsplanung waren die Flächenpotenziale in der Stadt daraufhin untersucht und nach verschiedenen Kriterien geprüft worden. Bewertet wurden die Lage und Erreichbarkeit der Flächen, die überörtliche Verkehrsanbindung, die mögliche ver-kehrstechnische Erschließung und die topographische Situation. Auch die Bedeutung der Flächen aus landespflegerischer Sicht wurde berücksichtigt.

Eine Auswertung der Flächenpotenziale hinsichtlich dieser Kriterien führte damals zu dem Ergebnis, dass die Fläche an der Hermsdorfer Straße für die Ausweisung eines Gewerbe-parks am geeignetsten war.

Noch während der Flächennutzungsplanung wurde das Verfahren zur Aufstellung des Be-bauungsplanes „Gewerbepark Hermsdorfer Straße“ eingeleitet, um die dortige Erschlie-ßung zu planen und das Baurecht als Gewerbegebiet nach § 8 der Baunutzungsverord-nung zu schaffen. Seit 1999 ist dieser Bebauungsplan mit der Nr. 29 rechtskräftig.

Die Umsetzung der Planung stellte sich im Gegensatz zum unproblematisch durchgeführ-ten Aufstellungsverfahren als schwierig heraus. Gründe für den langwierigen Vollzug der Baulandumlegung lagen zunächst auch an der mangelnden Bereitschaft einiger Grund-stückseigentümer, ihre Flächen zur Verfügung zu stellen.

Da darüber hinaus keine Investoren Interesse an einem Ankauf der Flächen zur Ansiedlung von Unternehmen in der vom Plan vorgegebenen Größenordnung äußerten, stellte sich die Notwendigkeit einer unmittelbaren Neuordnung des Gebietes zusehends in Frage. Die ver-haltene Nachfrage nach geeigneten kleinen und mittelgroßen Gewerbegrundstücken war in den letzten zehn Jahren insbesondere durch die Baureifmachung des Didiergeländes ge-deckt worden.

Dagegen war das Interesse an Grundstücken zur Ansiedlung von großflächigem Einzelhan-del in den letzten Jahren zusehends gestiegen. Nicht nur im Bereich der Koblenzer Straße,

Page 294: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 294 VON 360

wo sich bereits mehrere Einzelhändler etabliert hatten, sondern auch in den übrigen ge-werblich nutzbaren Flächen des Stadtgebietes: im Didiergelände, auf den Flächen des ehemaligen Verpflegungsamtes und des Güterbahnhofes, auf dem Markplatz Niederlahn-stein, im Ahlerhof, in der Südallee, im Gewerbegebiet an der Dr. Walter Lessing-Straße, an der Gemarkungsgrenze zu Braubach und nicht zuletzt auch im Bereich des „Gewerbeparks Hermsdorfer Straße“.

In keinem dieser Gebiete war es gewollt, das Baurecht für den sogenannten „großflächi-gen Einzelhandel“ mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche herzustellen; zum Teil wurde es sogar durch entsprechende Satzungen ausgeschlossen. Lediglich der „Gewerbepark Her-msdorfer Straße“ erlaubte durch die Wahl der 1999 getroffenen Festsetzungen die An-siedlung von Einzelhandel in begrenzter Größe mit beschränkten Sortimenten.

Auf diese geänderten Rahmenbedingungen musste zwangsläufig reagiert werden. Es war absehbar, dass das weitere Vorhalten gewerblicher Bauflächen in diesem Umfang auf Dauer zu keinen neuen Ansiedlungen führen wird.

Eine Neuausrichtung der Flächen an der Hermsdorfer Straße konnte aufgrund der äußeren Rahmenbedingungen nicht in einer wohnbaulichen Nutzung gesehen werden. Die Emissio-nen der angrenzenden Bundesstraße B 42 wären nicht durch Abstandsflächen von einer Wohnbebauung abzuhalten; vielmehr müssten kosten- und flächenaufwändige Lärm-schutzwände oder -wälle errichtet werden.

Angesichts der häufig nachgefragten Einzelhandelsnutzung und eines potenziellen Inves-tors, der sich bereit zeigte, die hierfür erforderlichen Grundstücke anzukaufen, bietet sich die Ausweisung eines Sondergebietes für den (großflächigen) Einzelhandel an. Hierfür ist das Gebiet auch aus dem Umstand geeignet, da dort die entsprechenden Grundlagen schon ansatzweise im Bebauungsplan Nr. 29 vorhanden sind.

Darüber hinaus sprechen Lage und Anbindung des Gebietes in besonderem Maße für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Die Örtlichkeit ist verträglich ge-genüber benachbarten Nutzungen und gleichzeitig eine Verbesserung für die seit Jahren von den Bürgern der Wohngebiete „An der grünen Bank“ und „Im Lag“ vermisste Nahver-sorgung. Die Verkehrsinfrastruktur ist durch den direkten Anschluss des Gebietes an die Hermsdorfer Straße, diese wiederum an die Kölner Straße und damit auch auf kurzem Weg an die Bundesstraße B 42 vorhanden. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-nahverkehr (ÖPNV) ist durch eine unmittelbar an der Straße gelegene Haltestelle der VRM-Buslinie gegeben.

Die Entscheidung des Stadtrates, dem seit Jahren geplanten „Gewerbepark Hermsdorfer Straße“ eine neue Ausrichtung zu geben, gründete nicht zuletzt auf dem Umstand, dass die Umsetzung des seit 1999 rechtskräftigen Bebauungsplanes über den konventionellen Weg der gesetzlichen Bodenordnung nicht möglich war. Aufgrund der vorhanden Eigen-tümerstruktur und der bei einem Gewerbegebiet naturgemäß anzusetzenden großen Grundstücke ließ sich der immer schon nahliegende Gedanke, die unmittelbar im immissi-onsträchtigen Umfeld der B 42 gelegenen Flächen gewerblich zu nutzen, nicht verwirkli-chen.

Bedingt durch die Tatsache, dass sich die Grundstückssituation durch einen optionierten privaten Aufkauf vieler Teilflächen nunmehr erheblich geändert hat, ist die Notwendigkeit

Page 295: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 295 VON 360

der gesetzlichen Bodenordnung entfallen. Angesicht der Verfügbarkeit der meisten zu-sammenhängenden Flächen könnte die Erschließung wie bereits seit 1999 geplant vom Grundsatz her vollzogen werden. Eine Optimierung der Erschließungsstraße, angepasst an die neuen tatsächlichen Grundstückseigentumsverhältnisse, ist aber nur ein marginaler Unterschied zwischen dem ursprünglichen Bebauungsplan und seiner ersten Änderung.

Als geplantes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO war auf den dort gelisteten Katalog mögli-cher Nutzungen zurückgegriffen und bereits eine Differenzierung in allgemeine und aus-nahmsweise zulässigen Arten vorgenommen worden. Einzelhandelsbetriebe, deren Ge-schossfläche 1.200 m² nicht überschreiten, sind nach den Vorgaben der Baunutzungsver-ordnung als Gewerbebetriebe aller Art grundsätzlich zulässig. Die Grenzziehung in der Größe der Geschossfläche resultiert aus § 11 BauNVO, wonach großflächige Einzelhan-delsbetriebe nur in den sogenannten Sondergebieten zulässig sind. Eine uneingeschränkte Zulässigkeit solcher Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten der Stadt Lahnstein war von je her nicht erwünscht. In den einzelnen Bebauungsplänen und Klarstellungssat-zungen, die in den letzten zwanzig Jahren über gewerblich nutzbare Flächen gelegt wur-den, wurden Einzelhandelsbetriebe - auch wenn ansonsten grundsätzlich zulässig - defini-tiv ausgeschlossen oder eingeschränkt.

Für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 29 wurden damals explizite Festsetzungen ge-troffen, um in diesem Gebiet Einzelhandelsbetriebe zulassen zu können. Die Weichen für eine mögliche Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben waren schon damals gestellt wor-den, wenngleich die Festsetzung als Gewerbegebiet nur Betriebe in einer Größenordnung von maximal 1.200 m² Geschossfläche zuließ. Für eine gewollte Differenzierung der Sorti-mente definierte man ausnahmsweise zulässige Nutzungen.

Dieser Bebauungsplan gilt noch heute. Eine Anpassung an die aktuellen Ziele der Raum-ordnung, wie es § 1 Absatz 4 des Baugesetzbuches vorgibt, soll durch die Änderung vorge-nommen werden. Auch die Stadt Koblenz steht vor der Aufgabe, einen vor Inkrafttreten des neuen Landesentwicklungsprogramms entstandenen Bebauungsplan dementspre-chend ändern zu müssen. Allerdings sieht sie sich nicht in der Pflicht dies zu tun, denn sie befürchtet millionenschwere Schadenersatzforderungen für diesen Fall. Bei einer nach-träglichen Änderung verliere das Grundstück an Wert - und die Stadt müsste letztlich dafür einstehen, fürchtet Oberbürgermeister Hofmann-Göttig (zitiert aus der Rhein-Zeitung vom 21. Januar 2013 im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ansiedlung eines Vollsortimen-ters mit mehr als zehntausend Quadratmeter Verkaufsfläche außerhalb der zentralen Ver-sorgungsbereiche der Stadt Koblenz).

Die jetzige Bebauungsplan-Änderung zielt darauf ab, Einzelhandelsbetriebe in einer Grö-ßenordnung von mehr als 1.200 m² Geschossfläche zuzulassen. Dies daher, weil eben nicht nur die Ansiedlung von gängigen Discountern in der klassischen Größenordnung von etwa achthundert Quadratmetzer Verkaufsfläche vorgesehen ist. Dieses Warenangebot wird in Lahnstein bereits abgedeckt und weitere Anbieter dieser Größenordnung würden nicht das angestrebte Ziel erfüllen. Um die Zulässigkeit eines sogenannten Vollsortimenters zu errei-chen, muss die zulässige Geschossfläche bzw. Verkaufsfläche in den Festsetzungen des Bebauungsplanes angehoben werden.

Page 296: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 296 VON 360

Dies geht nach heutiger Rechtslage zwangsläufig einher mit der Umwandlung des Gewer-begebietes in ein Sondergebiet und darüber hinaus - nach den Vorgaben des neuen Lan-desentwicklungsprogramms LEP IV des Landes Rheinland-Pfalz - mit erheblichen planeri-schen Aufwendungen und Nachweisen, die es noch vor wenigen Jahren bei Schaffung des Baurechtes für den Bereich der Koblenzer Straße nicht zu erbringen galt.

Der damit verbundene Unterschied zwischen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschoss-fläche von weniger als 1.200 m² und den sogenannten „großflächigen“, bewirkt einen gänzlich erhöhten Planungsaufwand.

Die Erstellung eines Einzelhandelskonzeptes für die gesamte Stadt Lahnstein war als Grundlage für weitere Entscheidungen vonnöten, verbunden mit einer raumplanerischen Prüfung, in die die Städte und Gemeinden zwischen Boppard und Bendorf eingebunden waren. Im Verhältnis dazu ist für die Errichtung von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben, wie sie beispielsweise derzeit im vorgenannten Umkreis insbesondere in Vallendar „aus dem Boden schießen“ kein dermaßen gearteter Aufwand notwendig.

Das am 19. Dezember 2011 vom Stadtrat erstmals beschlossene Einzelhandelskonzept für die Stadt Lahnstein (zwischenzeitlich für den Bereich der Koblenzer Straße ein Jahr später fortgeschrieben) sieht für den Bereich der Hermsdorfer Straße die Ausweisung eines soge-nannten zentralen Versorgungsbereiches mit der Zweckbestimmung Nahversorgung vor.

Dieser Standort wird ausweislich des Einzelhandelskonzeptes empfohlen, da dort für eine dementsprechende Entwicklung die Flächenverfügbarkeit gegeben ist, da er geeignet ist, die wohnortnahe Nahversorgung im östlich der B 42 gelegenen Siedlungsbereich zu ver-bessern bzw. zu gewährleisten und eine gute Anbindung für den motorisierten Individual-verkehr als auch den öffentlichen Personennahverkehr aufweist. Die Ansiedlung eines Le-bensmittelvollsortimenters ist nach den Aussagen des Gutachtens geeignet, um zur ge-samtstädtischen Betriebstypendifferenzierung beizutragen.

In der Raumordnung und der Stadtplanung geht es um die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen des kurz- und mittelfristigen Bedarfs im engeren Umfeld der Wohnung, auch „wohnortnahe Grundversorgung“ genannt. Gesprochen wird auch von der „Nahversorgung im weiteren Sinne“, zu der ein umfassendes Angebot von Waren in der Bandbreite von kurz- und langfristigen Bedarfsbereichs gehört, aber auch von öffentli-chen und privaten Dienstleistungen (Bank, Post, Gastronomie, Schulen, Medizinische Ver-sorgung, Kultur etc.). Die Definition umfasst damit alle Aspekte, die der Bevölkerung die gleichberechtigte Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben in leicht überwindbarer Entfernung vom Wohnort ermöglichen sollen.

Dass die Nahversorgung nur den umliegenden nahen Wohnorten dient, ist nicht Bestand-teil der Definition. Es ist in Deutschland nicht verboten, Einzelhändler aufzusuchen, die der Nahversorgung eines vielleicht entfernter liegenden Wohnortes dienen sollen. Es ist eben-so nicht unzulässig, dass ein Einzelhändler mit entsprechenden Werbemitteln (das kann auch Werbung in Printmedien sein) darauf hinwirkt, anderweitige Kundschaft anzu-sprechen als die aus dem unmittelbar umliegenden Umfeld.

Der Begriff „Nahversorgung“ wird im Baugesetzbuch nicht verwendet und in der Recht-sprechung nicht von der Größe der Geschoss- bzw. Verkaufsfläche abhängig gemacht. Das Baugesetzbuch zählt in seinem ersten Paragrafen bei den insbesondere zu berücksichti-

Page 297: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 297 VON 360

genden Belange die der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse ei-ner verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auf. Dieser Aufgabenstellung wird die Stadt Lahnstein gerecht.

Die besondere Bedeutung der Sondergebietsfestsetzung für die bauleitplanerische Steue-rung des Einzelhandels ergibt sich aus § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dieser, für die baupla-nungsrechtliche Zulässigkeitsbestimmung von Einzelhandelsvorhaben zentralen Vorschrift, sind Einkaufszentren und vergleichbare Betriebe außer in Kerngebieten nur in für sie fest-gesetzten Sondergebieten zulässig.

Für großflächige Einzelhandelsbetriebe gilt dies jedoch nur, wenn sie sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kön-nen. Derartige Auswirkungen sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Aus-stattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des großflächigen Einzelhandelsbetriebes, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt.

Aus dieser Veranlassung heraus wurde eine „vereinfachte raumordnerische Prüfung“ durchgeführt, deren Ergebnis die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord am 27. August 2012 festgestellt hat und Bestandteil der Bebauungsplan-Unterlagen ist.

Im Ergebnis von Einzelhandelskonzept und Verträglichkeitsanalyse wurde festgestellt, dass es bei der gewählten und nach raumordnerischem Prüfungsergebnis für zulässig gehalte-nen Konstellation der gewählten Einzelhandelsbetriebe nicht zu einer Beeinträchtigung des bestehenden Einzelhandels kommen wird, ein „Ausbluten“ der Innenstadtlagen also keinesfalls zu befürchten ist.

Die in vielen Stellungnahmen vermeintlich zitierten Ziele des Einzelhandelskonzeptes („Zentrenstärkung und Stabilisierung sowie Ausbau der Vitalität der Ortskerne“) sind nicht korrekt wiedergegeben. Vielmehr wird in der Ergebnisübersicht zur Sicherung und Fort-entwicklung der Einzelhandelsstandorte in Lahnstein ein sogenanntes „Vier-Säulen-Mo-dell“ festgehalten, das neben der „Zentrenstärkung“ (Stärkung der städtebaulichen Zen-tren in Ober- und in Niederlahnstein) eine Optimierung der Versorgungsbedeutung des Mittelzentrums (Ergänzende Standortbereiche für eine bedarfsgerechte Weiterentwick-lung der Versorgungsbedeutung im Sinne der mittelzentralen Versorgungsfunktion) auch die flächendeckende Nahversorgung in den Wohngebieten (bestmöglich sichern und stär-ken, ohne hierbei die Entwicklung der Zentren zu beeinträchtigen; des Weiteren soll ein möglichst qualitativ hochwertiges Angebot bereitgehalten werden) und die Bereitstellung von Ergänzungsstandorten für den großflächigen, nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel vorsieht, ohne hierbei die Entwicklung der Zentren oder der Nahversorgung zu beeinträch-tigen. Ein Verstoß gegen die Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes liegt daher nicht vor - im Gegenteil: diese Bebauungsplan-Änderung trägt zur Erfüllung der Ziele bei.

Die verbale Auseinandersetzung mit den im Bauleitplanverfahren vorgebrachten Stellung-nahmen, insbesondere der der Stadt Koblenz, können sich im Weiteren nur in Wiederho-lungen aus dem raumordnerischen Prüfungsergebnis und dem Einzelhandelskonzept der

Page 298: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 298 VON 360

Stadt Lahnstein, verbunden mit der diesem innewohnenden Verträglichkeitsgutachten, er-schöpfen.

Auch wenn dieses von der Stadt Koblenz durch ein eigens erstelltes Gegengutachten (wel-ches nicht zu diesem Verfahren Bezug nimmt, sondern zur Fortschreibung des gemeindli-chen Einzelhandelskonzeptes in einer anderen Neuausweisung) in Frage gestellt wird, so können dessen vermeintlich erkannten „fachlichen Mängel“ argumentativ auch dort er-kannt werden. Eine Auseinandersetzung auf dieser Ebene ist beim Bauleitplanverfahren nicht angesagt.

Die Betroffenheit Koblenzer Stadtteile sind in den bisherigen Gutachten und der eigens er-stellten Verträglichkeitsuntersuchung berücksichtigt worden. Dies hat bereits zu Reduzie-rungen des ursprünglichen Projektes in seinem Umfang geführt. Weitergehende rechneri-sche Widerlegungen erübrigen sich daher.

Der Stellungnahme der Stadt Koblenz ist zu entnehmen, dass insbesondere dann Bedenken bestehen, wenn es zu den dort genannten „möglichen Summenwirkungen mit dem Projekt Koblenzer Straße“ kommen sollte, welche nicht berücksichtigt seien. Zu diesen Summen-wirkungen kommt es im vorliegendem Verfahren jedoch nicht, da das zweitgenannte Pro-jekt zwar zu einer Fortschreibung des gemeindlichen Einzelhandelskonzeptes geführt hat, bislang aber nicht zum Beschluss zur Änderung der vorbereitenden und verbindlichen Bau-leitplanung für diesen Bereich. Dieses Verfahren kann und soll kein Einfluss auf die Än-derung des Bebauungsplanes Nr. 29 haben, die der Stadtrat bereits vor drei Jahren einge-leitet hat. Das chronologisch gesehene zweite Projekt muss zu gegebener Zeit unter den dann vorliegenden Rahmenbedingungen bewertet werden. Die beiden Verfahren laufen nacheinander, nicht parallel oder zusammen.

Der Vorwurf der Stadt Koblenz, dass bei einer „fachlich einwandfreien Beurteilung“ ein Verstoß gegen das Nichtbeeinträchtigungsverbot des LEP IV nicht ausgeschlossen werden könne, impliziert, dass die von der Stadt Lahnstein in Auftrag gegebenen und vom Stadtrat beschlossenen Untersuchungen als eben nicht „fachlich einwandfrei“ und daher fehlerhaft oder gar manipuliert sei. Auch die in diesem Zusammenhang genannten „fachlichen Män-gel“, die das von der Stadt Koblenz in Auftrag gegebene Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) festgestellt haben will, beziehen sich nicht auf dieses Vorhaben. Es ist vielleicht naheliegend, dass die Stadt Koblenz das jetzige Verfahren mit demjenigen verknüpft, für das in der zweiten Jahreshälfte 2012 die Ergänzung des Lahnsteiner Einzelhandelskonzeptes vorgenommen wurde und anschließend in die raum-ordnerische Prüfung ging. Summenwirkungen sind allerdings schon deshalb obsolet, weil es sich bei Tiernahrung und Möbel/Bettwaren um nicht-innenstadtrelevante Sortimente handelt.

Auch aus rechtlicher Sicht vermag die Stellungnahme der Stadt Koblenz nicht zu überzeu-gen. Zwar werden die hiesigen Untersuchungen verbal in Zweifel gestellt und die dort festgestellten geringfügigen Auswirkungen auf das Stadteilzentrum Asterstein nicht mit-getragen – doch wird dies in keinster Weise belegt sondern mit der Absicht der Stadt Kob-lenz begründet, dort zur Sicherstellung der Grundversorgung eine Einzelhandelsansiedlung für den täglichen Bedarf vorzunehmen.

Page 299: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 299 VON 360

Unabhängig davon, ob eine von der Stadt Koblenz (bekanntermaßen seit Jahren) beab-sichtigte Ansiedlung, für die offenbar aber noch keinerlei konkrete Maßnahmen oder ver-traglichen Abschlüsse vorliegen, einen derartigen Einfluss auf die Vorhaben der Stadt Lahnstein haben soll, kann nicht allen Ernstes unterstellt werden, dass Bürger der Pfaffen-dorfer Höhe ihre eigene - wenn dann überhaupt vorhandene - Möglichkeit der Grundver-sorgung für den täglichen Bedarf vor Ort nicht nutzen und stattdessen den längeren Weg zum Einkauf nach Lahnstein in Kauf nehmen.

Die Bedenken der Stadt Koblenz gehen davon aus, dass eine Schädigung ihrer zentralen Versorgungsbereiche in den benachbarten Stadtteilen entstehen würde.

Kaufkraftabflüsse werden jedoch nicht nach einzelnen Betrieben kalkuliert, sondern für den gesamten zentralen Versorgungsbereich. Dieser kann in den Stadtteilen Pfaffendorf und Asterstein jedoch nicht unterstellt werden, wenn man die Kriterien zugrunde legt, die aktuell in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2012 herangezogen wurden. Hiernach hat der zentrale Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung die Versorgung des Gemeindegebietes oder eines Teilbereiches mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarf sicherzustellen. Ein zentraler Versorgungsbereich muss also einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Ein-zugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nah-bereich hinaus wirken. Er setzt zudem eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetriebe bilden keinen zentralen Versorgungsbereiche, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Dies kann in Horchheim, Pfaffendorfer Höhe und Asterstein nicht unter-stellt werden.

Für die Beurteilung der zu erwartenden schädlichen Auswirkungen sind auf der einen Seite die städtebaulichen Funktion des betroffenen zentralen Versorgungsbereich und ihre mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung bedeutsam. Auf der anderen Seite ist es das Vorha-ben mit seinem innenstadtrelevanten Sortiment, seiner Lage und seinem Umfang. Dabei kommt es auf den räumlichen Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereiches ebenso an wie auf die Auswirkungen des Vorhabens in räumlicher Hinsicht.

Allgemein gilt für Einzelhandelsbetriebe, dass von ihnen schädliche Auswirkungen auf ei-nen zentralen Versorgungsbereich nur ausgehen können, wenn sie außerhalb des zentra-len Versorgungsbereichs gelegen sind. Denn nur auf diese Weise kann ein Kaufkraftabzug aus dem zentralen Versorgungsbereich und dadurch schädliche Auswirkungen auf den be-treffenden zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sein.

Nach dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Grundsatz: Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag gene-rell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Erfor-derlich ist eine Prognose. Nicht ausreichend ist, dass die schädlichen Auswirkungen ledig-lich möglich erscheinen.

Zu berücksichtigen sind die Gesamtzusammenhänge in den jeweils betroffenen zentralen Versorgungsbereichen bezogen auf den Standort des Vorhabens und auf die zu erwarten-

Page 300: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 300 VON 360

den Veränderungen in den zentralen Versorgungsbereichen. Dazu sind die ökonomischen Zusammenhänge im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz von Bedeutung. Für die Be-urteilung solcher ökonomischer Fernwirkungen mit der Folge der Störung der Funktionsfä-higkeit eines zentralen Versorgungsbereichs kann der zu erwartende Kaufkraftabfluss her-angezogen werden. Darüber hinaus ist eine differenzierte Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Umstände und damit auch der hierzu relevanten Merkmale des Einzelhan-delsbetriebes erforderlich. Dazu gehören die zu prognostizierte Umsätze an Waren ein-schließlich der vom beantragten Einzelhandelsbetrieb zu erwartenden Umsätze der unter-schiedlichsten Sortimente.

Als ein taugliches Hilfsmittel zur Quantifizierung eines erwartendes Kaufkraftabflusses kommt die Relation zwischen der Größe der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich, also der Verkaufsflächenbereich, in Betracht.

Die Ausführungen der Stadt Koblenz verkennen insbesondere, dass Lahnstein mittelzent-rale Funktionen der Raumordnung zugewiesen sind; dies bedarf an dieser Stelle gegenüber der dortigen Verwaltung keiner weitergehenden Erläuterung. Die befürchteten Auswir-kungen auf das Oberzentrum Koblenz sollen nicht in Abrede gestellt werden, doch hat die gutachterliche Untersuchung belegt, dass sie sich im verträglichen Rahmen halten.

Es ist zwangsläufig allein die Nähe des Mittelzentrums Lahnstein zum Oberzentrum Kob-lenz, die diese Befürchtungen nährt. Es ist aber hieraus ableitend nicht zu fordern, dass Lahnstein seine mittelzentralen Funktionen allein aus diesem Grund einschränken muss. Die übrigen Aufgaben, insbesondere die Pflichten die ein Mittelzentrum zu leisten hat, las-sen sich durch die Nähe zum Oberzentrum Koblenz nicht argumentativ mindern. Viele Ein-richtungen in Lahnstein werden vorgehalten und von den Bürgern umliegender Städte und Gemeinden genutzt, darunter auch die aus Koblenz.

Andererseits ist es das Oberzentrum Koblenz, das gerade im Einzelhandel Kaufkraft an-zieht und durch das dort vorhandene Angebot an Waren einen erheblichen Einfluss auf gleiche Sortimente in Lahnstein ausübt. Für viele Sortimente, die nicht dem täglichen Be-darf unterliegen, gibt es in Lahnstein ein unterdurchschnittliches Angebot, wie auch das Einzelhandelskonzept belegt. Es handelt sich dabei um Sortimente, die durchaus in Mittel-zentren (wie beispielsweise Mayen, Andernach, Neuwied und Montabaur) angeboten werden, in Lahnstein jedoch aufgrund der naheliegenden Entfernung und des größeren Angebotes oftmals nicht mehr vorzufinden sind.

Nicht zuletzt tragen diese Umstände auch dazu bei, dass die Ansiedlung von Einzelhänd-lern in den peripher gelegenen Koblenzer Stadtteilen schwer fällt. Die Wirtschaftlichkeit der so gern gesehenen „Nachbarschaftsläden“ wird eben nicht (nur) durch die Einzelhan-delskonkurrenz in den benachbarten Gemeinden in Frage gestellt, sondern insbesondere vom Oberzentrum selbst.

Die Stadt Lahnstein sah sich bereits bei der Einführung der verschärften Regelungen in das neue Landesentwicklungsprogramm in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt und hatte eine Vielzahl von Bedenken geltend gemacht. Die Einzelhandelssteuerung ist allerdings in den Folgejahren auch in die Bundesgesetzgebung eingeflossen, sodass das Mittel der der Pla-

Page 301: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 301 VON 360

nungshoheit innewohnenden Abwägung nach § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches nicht mehr über diese Hürden gestellt werden kann.

Die Stadt Lahnstein hat in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2007 im Rahmen des Beteili-gungsverfahrens zur Aufstellung des LEP IV nach der Beschlussfassung des Stadtrates vor-gebracht, dass hiermit den Mittelzentren erschwert wird, großflächige Einzelhandelsbe-triebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten anzusiedeln. Es wurde damals schon erkannt, dass es nach diesem LEP IV kaum noch möglich sein wird, in Mittelzentren neue Einkaufs-standorte einzurichten.

Als am Rand seines Mittelbereiches gelegener Zentraler Ort leidet der kleinteilige inner-städtische Einzelhandel Lahnsteins unter der Konkurrenz und dem Angebot des unmittel-bar angrenzenden Oberzentrums.

Der Einzugsbereich Lahnsteins, ohnehin seit dem LEP IV durch die vermehrten großflächi-gen Einzelhandelsbetriebe im neu anerkannten Mittelzentrum Nastätten geschwächt, muss sich auch gegenüber Koblenz behaupten können und im Wettbewerb attraktive An-gebote schaffen.

Mittelzentren sind definiert als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen. Im Bereich südöstlich von Koblenz war Lahnstein lange Zeit neben St. Goar/St. Goarshausen das einzige Mittelzentrum, das die rechtsrheinischen Lagen und den vorderen Taunus ver-sorgte; nunmehr ist Nastätten dazugekommen.

Darüber hinaus sind Mittelzentren auch Standorte weiterer Dienstleistungseinrichtungen, größerer Behörden und Gerichte, größerer Banken, spezialisierte Handwerksbetriebe und städtebaulich integrierter Einkaufszentren. Die Bündelung dieser Einrichtungen in Zentra-len Orten begünstigt die Erreichbarkeit und bietet eine wesentliche Voraussetzung für eine optimale Erschließung des Raumes. Die sich überlagernden zahlreichen Nutzungsansprü-che machen es erforderlich, Schwerpunkte für ihre weitere Entwicklung zu setzen. Ange-sichts der knappen noch verfügbaren Flächenpotenziale müssen die Zentren der hochver-dichteten Räume in die Lage versetzt werden, ihre Rolle als Motor der künftigen Entwick-lung des Landes weiterhin ausführen zu können.

Die innerstädtischen Lagen der Ortskerne von Ober- und Niederlahnstein sind geprägt vom Durchgangsverkehr der Landesstraße L 335. Diese ist aufgrund des hohen Verkehrsauf-kommens an der Grenze der Belastbarkeit angekommen. In beiden Ortskernen führt die vorhandene Verkehrsstärke zu unzumutbaren Belastungen der Anlieger. Hier verläuft die Landesstraße in Hauptgeschäftsstraßen und überlagert die zwangläufig vorhandenen An-liefer- und Kundenverkehre. Eine Vielzahl von Ein- und Ausfahrten zu privaten Grundstü-cken sowie Anlagen des ruhenden Verkehrs zusammen mit baulichen Engpässen beein-flussen den Verkehrsablauf.

Unter diesen Voraussetzungen ist es verfehlt, die beiden ausschließlich von der Landes-straße erschlossenen zentralen Versorgungsbereiche in Ober- und Niederlahnstein durch Ansiedlung weiterer verkehrsintensiver Nutzungen stärken zu wollen.

Unabhängig davon bieten die örtlichen Verhältnisse auch keinen Raum, attraktive Flächen entwickeln zu können. Die beiden Innenstadtbereiche sind von einer Gassenstruktur ge-

Page 302: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 302 VON 360

prägt, die jegliche Erweiterungsmöglichkeit bestehender Betriebe als auch die Ansiedlung von (großflächigen) neuen Betrieben nahezu unmöglich machen.

Die Nähe des Oberzentrums Koblenz macht es insbesondere für die Kunden in Niederlahn-stein interessanter dort einzukaufen als ein kleineres Angebot in Oberlahnstein nutzen zu wollen. Das Ziel einer wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung wird mit dem dortigen Angebot für den täglichen Bedarf gedeckt - mehr, als es durch eine Aufwertung der Innen-städte mit kleinteiligen Strukturen ohne ausreichende Parkmöglichkeiten möglich gewe-sen wäre.

Bereits das Ende der Neunzigerjahre entwickelte „Zentrenkonzept“ der Stadt Lahnstein hatte gemutmaßt, dass die Stadt Lahnstein unter den Gesichtspunkten der Versorgungs-funktion nur noch als Grundversorgungszentrum behandelt werden könnte. Dessen Diag-nose endete damit, dass die Tragfähigkeit des Lahnsteiner Einzelhandels aufgrund der un-terdurchschnittlichen Betriebsgrößen für den gehobenen Bedarf gefährdet sei.

Von einer vorhandenen „Überversorgung der Bevölkerung“, wie sie in Stellungnahmen als vermeintlicher Grund gegen jegliche Angebotserweiterung in Lahnstein genannt wird, kann keinesfalls die Rede sein. Hier werden plakativ hohe Prozentwerte in die eigene Ar-gumentation eingebaut, ohne deren Bedeutung verstanden zu haben.

Das Einzelhandelskonzept hat in einer Nachfrageanalyse Kaufkraft und Zentralitäts-kennwerte ermittelt. Hier wird der größte Teil der Umsätze in Lahnstein mit den Waren-gruppen des kurzfristigen Bedarfsbereichs getätigt (über achtzig Millionen Euro bzw. mehr als sechzig Prozent des Einzelhandels-Gesamtumsatzes).

Wegen der besonderen Angebotssituation in Lahnstein fließt insbesondere aufgrund der beiden großen Globus-Märkte wie auch aufgrund weiterer teils überörtlich nachfragewirk-samer Einzelhandelsangebote im Saldo mehr Kaufkraft ins Stadtgebiet hinein als hinaus. Dementsprechend liegt das Umsatz-Kaufkraft-Verhältnis mit 141 % (d.h.: Zentralitätszif-fer 141) in Lahnstein über dem „neutralen“ Wert von 100, der ein ausgeglichenes Saldo der Kaufkraftströme verdeutlichen würde.

Die regionale Rhein-Zeitung erklärte ihren Lesern im Oktober 2013 in mehreren Lokalaus-gaben die aktuell vorgelegte Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) den Hin-tergrund der Zentralitätsziffer: Mit dieser wird die Einkaufsattraktivität einer Stadt oder Region angezeigt. Fällt sie hoch aus, wird in einer Stadt mehr Umsatz im Einzelhandel ge-tätigt, als der dort lebenden Bevölkerung für Ausgaben im Handel zur Verfügung steht. Liegt der Wert unter 100, weist das auf einen Abfluss von Kaufkraft hin.

In Koblenz liegt die Kennziffer bei relativ guten 161 Punkten, in Mayen ist sie mit 236 Punkten sogar noch höher - und in Mülheim-Kärlich liegt sie bei sensationellen 444 Punkten. Im Gebiet der Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz, die das nördli-che Rheinland-Pfalz bis hinunter nach Bad Kreuznach abdeckt, ist dies mit riesigem Ab-stand der höchste Wert. Der hiesige Rhein-Lahn-Kreis verzeichnet mit einer Zentralitäts-ziffer von 77 jedoch einen deutlichen Kaufkraftabfluss - demzufolge im Landkreis weniger Umsatz im Einzelhandel getätigt wird als der dort lebenden Bevölkerung für Ausgaben im Einzelhandel zur Verfügung steht.

Die Stadt Koblenz mit ihrem Wert von 161 verzeichnet somit einen deutlichen Kaufkraft-zufluss. Für das benachbarte Oberzentrum stellt dies keinen Grund dar, aktuellen Bestre-

Page 303: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 303 VON 360

bungen der Verkaufsflächenvergrößerung Einhalt zu gebieten: neben der Errichtung des Forum Mittelrhein mit 20.000 m² Verkaufsfläche und der anstehenden Vergrößerung des IKEA-Möbelhauses (bereits jetzt 18.000 m² Verkaufsfläche) steht ein Neubau des Globus SB-Warenhauses an. Insgesamt sollen dort bis zu vierhundert Arbeitsplätze entstehen - bislang gab es zweihundert in der Filiale im Löhr-Center, in die wieder ein Vollsortimenter einziehen wird. Auf zwei Stockwerken sollen im Neubau 9.500 m² Verkaufsfläche entste-hen, schreibt die Rhein-Lahn-Zeitung am 6. August 2013.

Umso erfreulicher, dass trotz der deutlichen Kaufkraftabflüsse von Lahnstein in das unmit-telbar benachbarte und leistungsstarke Oberzentrum Koblenz dennoch vergleichsweise hohe Umsätze in einer Vielzahl von Warengruppen vor Ort in Lahnstein gebunden werden können - auch durch Kaufkraft-Zuflüsse aus dem überörtlichen Einzugsbereich.

Die Zahlen dokumentieren daher weder einen fehlenden Bedarf noch eine vorhandene „Überversorgung der Bevölkerung“, auch nicht, wenn die Verkaufsfläche in Lahnstein mit 2,23 m² pro Einwohner über dem Bundesdurchschnitt von 1,46 m² liegen mag. Dieser sta-tistische Wert ist angesichts seines Durchschnittscharakters (Unterschiede in Stadt und Land sowie verschieden geprägten Bundesländern bleiben außen vor) weder als Nachweis noch Entgegnung für die Notwendigkeit städtischer Planungen von Bedeutung. Zwar ver-fügen die insgesamt 119 Betriebe in Lahnstein über eine Gesamtverkaufsfläche von rund vierzigtausend Quadratmetern, davon sind aber nur 3.810 m² im Ortskern von Oberlahn-stein und 1.530 m² in Niederlahnstein zu finden, was insgesamt nur 0,3 m² Verkaufsfläche pro Einwohner ausmacht. Allein das Globus SB-Warenhaus an der Brückenstraße bringt zusätzlich 0,7 m² pro Einwohner in die Statistik. Nur in der Addition dieses (einzigen) flä-chenintensiven Großbetriebes mit dem sortimentsmäßig gänzlich anders gelagerten Bau-markt an der Koblenzer Straße liegt die durchschnittliche Verkaufsfläche je Einwohner der Stadt Lahnstein über dem Bundesdurchschnitt.

Konträr stehen diese Werte mit den Statistiken zur vorhandenen Kaufkraft in der Stadt. Demnach ist, wie ein Artikels der Rhein-Lahn-Zeitung vom 21. Oktober 2013 wissen lässt, in Lahnstein die Kaufkraft pro Kopf kreisweit am höchsten. Dies geht aus Zahlen der GfK für das laufende Jahr hervor, die die Industrie- und Handelskammer Koblenz für die Ver-bandsgemeinden und größeren Städte in ihrem Kammerbezirk vorgelegt hat. Demzufolge verfügt jeder der 17.795 Einwohner (Stand 1. Januar 2012) über eine jährliche Kaufkraft von 5.630 Euro; diesen Betrag könnte jeder Einwohner jährlich im Schnitt ausgeben.

Damit liegt Lahnstein in der Kategorie der Städte ab zehntausend Einwohner im Bereich der IHK im vorderen Drittel und rangiert deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 5.500 Euro und auch über dem rheinland-pfälzischen Mittelwert, der bei 5.469 Euro liegt. Die GfK-Kaufkraft kann vereinfacht als die Summe des verfügbaren Einkommens bezeich-net werden, die für den privaten Verbrauch ausgegeben werden kann. Als Basis für die Be-rechnung werden die amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistiken herangezogen. Die IHK Koblenz misst den Kaufkraftzahlen eine hohe Bedeutung für die Standortwahl und Marketingausrichtung von Unternehmen sowie für die gewerbliche Entwicklung von Kommunen bei. Insoweit ist es nur folgerichtig, dass ein Mittelzentrum diesen Umständen Rechnung tragen muss.

Page 304: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 304 VON 360

Der vermeintlich hohe Wert für Lahnstein relativiert sich jedoch bei einem Blick über die Grenzen des Rhein-Lahn-Kreises, wo die Unterschiede im gesamten Kammerbezirk der IHK deutlich werden und weitaus höhere Zahlen für Vallendar (6.249 Euro) oder Montabaur (5.913 Euro) festgestellt werden. Auch die Stadt Koblenz liegt mit 5.764 Euro über dem Lahnsteiner Wert.

Dass der Rhein-Lahn-Kreis „jede Menge Kaufkraft ziehen lassen“ muss, war schon am 14. Oktober 2013 in der Rhein-Lahn-Zeitung zu lesen. Der Begriff Einzelhandelskaufkraft bezeichnet den Teil der allgemeinen Kaufkraft, den private Verbraucher im stationären Einzelhandel und im Versandhandel ausgeben können. Dazu zählen unter anderem die Sparten Lebensmittel, Hausrat, Bekleidung, Schmuck und Spielwaren. Auch wenn der Pro-Kopf-Wert im Kreis gestiegen ist, heißt das nicht automatisch, dass auch die heimischen Einzelhändler davon profitieren, denn denen mache zunehmend der Internethandel zu schaffen. Auch dies ein Grund mehr, den stationären Einzelhandel, auch wenn er großflä-chig ist, vor Ort weiter zu entwickeln.

Was den Besatz an Lebensmitteln betrifft, so ist das Globus SB-Warenhaus der einzige „Vollsortimenter“ in Lahnstein, der sich von den vier Discountern (zwei Aldi, Lidl und Net-to) in seiner Angebotsvielfalt abhebt. Die Befürchtung, dass ein zweiter Vollsortimenter (in der Fläche von knapp zwei Discountmärkten) zu einer „Überversorgung“ in Lahnstein füh-re, kann angesichts dieser Zahlen nicht überzeugen. Schließlich mag der Vorwurf der dro-henden „Überversorgung“ auch nicht den Verbraucher erschrecken, sondern eher die Im-mobilienwirtschaft und den ansässigen Handel. Im harten Preiskampf des Einzelhandels haben sich in den letzten Jahren besonders die Discounter erfolgreich hervorgetan, deren Strategien den Preis in den Mittelpunkt stellen. Klassische Vollsortimenter setzen dagegen auf Vielfalt des Angebots, Frische und Qualität. Das kostet mehr Fläche, geht aber nach marktwirtschaftlichen Erkenntnissen eher auf die Bedürfnisse der Kundschaft ein.

„Drohende Überversorgung“ ist ein Argument, das sich bundesweit häufig im Vokabular von Gegnern neuer Plangebiete finden, seien es Anwohner oder der örtliche Einzelhandel; so auch beim Handelsverband Deutschland (HDE), der vor knapp zehn Jahren schon davor warnte, dass im Jahr 2005 jedem Einwohner mehr als 1,4 m² Verkaufsfläche zur Verfü-gung stünden. Der damalige Vorsitzende glaubte: „Wir nähern uns einem Zustand der Überversorgung mit Einzelhandelsfläche, der den Handel, aber auch die Immobilienwirt-schaft in ernsthafte Schwierigkeiten stürzen kann.“ Sucht man heute auf dem Internetauf-tritt des Verbandes (www.einzelhandel.de), findet sich das Stichwort „Überversorgung“ in diesem Zusammenhang überhaupt nicht mehr.

In welchem Umfang sich der in Stellungnahmen genannte „Auftrag Nahversorgung“ nach Auffassung der Einwender belaufen soll, erschließt sich aus kaum einem der eingegange-nen Schreiben. Da der „großflächige Einzelhandel“ zu „ökonomischen, sozialen und ver-kehrlichen Problemen mit extrem hohen Kosten insbesondere für unser Gemeinwesen“ führe, abgelehnt wird, könnte eine Akzeptanz der Einwender für einen (oder mehrere) un-terhalb der Vermutungsgrenze von 1.200 m² Geschossfläche liegenden Einzelhändler un-terstellt werden. Dieser wären zum Teil auch nach gegenwärtiger Rechtslage des gelten-den Bebauungsplanes Nr. 29 zulässig.

Page 305: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 305 VON 360

Ob eine solche Konstellation die vorgenannten Probleme tatsächlich vermeiden (oder an-derweitig lösen) würde, wird allerdings bezweifelt. In der Summe der Agglomeration sol-cher Läden, die sich wahrscheinlich ob ihrer Größenordnung ausschließlich als Discounter darbieten würden - mag dies die geäußerten Bedenken nicht entkräften. Die bislang vor-gebrachten Hauptargumente hinsichtlich der Probleme beim erwarteten Verkehrsauf-kommen und der vermuteten Immissionskonflikte durch frühe Anlieferung und späten Kundenverkehr würden in diesem Fall nicht geringer ausfallen.

Folgt man der Argumentation, dass „die Kaufkraft nicht erhöht“ werden könne und es zu Verlagerungen und einem „Verdrängungswettbewerb“ komme - („da das Geld dann nicht mehr in der Stadt sondern in der Hermsdorfer Straße ausgegeben werde“ bzw. „auch wenn mehrere Geschäfte zur Auswahl stehen, kann ich mein Geld nur einmal ausgeben“) - relativiert sich die gleichfalls häufig angesprochene Verkehrsproblematik: demnach wür-den neue Ansiedlungen nicht zu einem höheren Verkehrsaufkommen beitragen, sondern ebenso zu Verlagerungen führen und damit Wegebeziehungen in Richtung Koblenzer Straße oder SB-Warenhaus entlasten. Dieser argumentative Aspekt ist allerdings nicht verkehrsaufkommensmindernd in das Gutachten eingeflossen.

Vereinzelt wurde der Vorwurf erhoben, dass auf die Herausforderungen des Bevölkerungs-rückganges und des Demographischen Wandels nicht ausreichend reagiert werde. Tat-sächlich ist das Wachstum der Bevölkerung ein wesentlicher Treiber des Wirtschafts-wachstums. Daher führt eine Reduzierung der Bevölkerung zu geringeren Raten des Wirt-schaftswachstums (in absoluten Zahlen; die Entwicklung des Bruttoinlandproduktes pro Kopf ist davon unberührt). Einige Städte und Gemeinden haben begonnen, zu den potenzi-ellen Folgen des Demografischen Wandels strategische Konzepte und politisch abge-stimmte Ziele zu entwickeln. Da die kommunale Infrastruktur auch dem steigenden Anteil älterer Menschen Rechnung tragen will, ist die Ausweisung des Nahversorgungszentrums keinesfalls schädlich. Der Gedanke einer Kopplung des Demographischen Wandels mit dem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB) ist nur insoweit nachvollziehbar, wenn man voraussetzt, dass die demographische Entwick-lung prinzipiell zu einer Verringerung der Nachfrage nach neuen Bauplätzen führen müss-te. Dies ist augenscheinlich aber nicht herzuleiten. Jedenfalls ist die vorgeschlagene Nut-zung von vermeintlich vorhandenen „Industriebrachen“ und dem ehemaligen Bahn-gelände für neue Einzelhandelsansiedlungen keine Alternative, die dem Demographischen Wandel vorbeugen soll.

Die mit dem Vorwurf des Wertverlustes „an Haus und Grund“ geäußerte Kritik an der Flä-chennutzungsänderung entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Da das (geänderte) Sonder-gebiet überhaupt keine Wohnbaugrundstücke tangiert und auch der Weg von und zu der Sondergebietsfläche keine solchen berührt, kann von einem Wertverlust nicht die Rede sein. Der Immissionsschutz ist auf gutachterlicher Basis eingehalten (siehe Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313), die unterstellte Blendwirkung durch Abblendlicht anfahrender Fahrzeuge wird nicht als unzumutbar störend angesehen.

Der Vorwurf einer „groben Täuschung der Bürger“ muss entschiedenen zurückgewiesen

Page 306: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 306 VON 360

werden. Dass das Gewerbegebiet existiert, war nie verschwiegen worden und ist in der In-formationsbroschüre „Bauen - Wohnen - Leben“ für das Baugebiet „An der grünen Bank“ namentlich erwähnt. Eine Aussage, dass dort nur „kleine handwerkliche Betriebe und Ein-zelhandelsgeschäfte“ geplant seien, ist nicht korrekt, da die seit 1999 geltenden Festset-zungen des Bebauungsplanes Nr. 29 auch Gewerbebetriebe aller Art, Geschäfts- Büro und Verwaltungsgebäude, Anlagen für kirchliche, sportliche und gesundheitliche Zwecke er-lauben, wie sie in einem Gewerbegebiet nach der Baunutzungsverordnung zulässig sind.

Ebenfalls sind die vorgeblichen Versprechungen, die man den Anwohnern gegeben habe, nicht „unmoralisch“. Es wurden überhaupt keine Versprechungen gemacht oder mit den zitierten Worten geworben; dabei wären Aussagen wie „Wohnen im Grünen“ oder „Bau-en, wo andere Urlaub machen“ auch nicht heranzuziehen, um eine unterstellte Wertmin-derung der Häuser vor Gericht einzuklagen. An keiner Stelle wurde der Eindruck vermittelt, quasi als Ausgleich für die „enormen Grundstückspreise“ wohne man am Na-turschutzgebiet. Das Gewerbegebiet grenzt nicht an ein Naturschutzgebiet - und das wur-de auch nie behauptet.

Naturschutzgebiete sind Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Land-schaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensgemein-schaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder wegen ih-rer Seltenheit, besonderer Eigenart oder hervorragenden Schönheit notwendig ist. Die Ausweisung erfolgt durch die Oberen Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.

Das dem Bebauungsplan nächstliegende Naturschutzgebiet ist die „Ruppertsklamm“, wo auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes am 12. Mai 1936 verordnet wurde, dass es unter anderem verboten ist, Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile da-von abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, Pflanzen oder Tiere einzu-bringen, die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen. Das Schutzgebiet Ruppertsklamm er-streckt sich vom Ausgange des Tunnels an der Hohenrheiner Hütte in nordöstlicher Rich-tung in etwa anderthalb Kilometer Länge bis zur Vereinigung des Buger Weges mit dem Kaiser-Friedrich-Weg. Im westlichen Teile liegt die seitliche Grenze je fünfzig Meter nord-westlich und südöstlich des Baches im oberen Teil der beiden Abhänge, im östlichen Teile bilden der Buger Weg und der Kaiser-Friedrich-Weg die Grenze. Das „intakte“ Natur-schutzgebiet ist damit über fünfzehnhundert Meter Luftlinie von dem Gewerbegebiet ent-fernt und wird weder von diesem noch von den Anwohnern beeinträchtigt.

Der Bebauungsplan „verspricht“ den älteren Leuten auch keine fußläufige Einkaufsmög-lichkeit, wie es unterstellt wird; in seiner Funktion als Angebotsplan kann er nicht einmal garantieren, dass die zulässigen Nutzungen tatsächlich errichtet werden.

Die topographischen Verhältnisse lassen sich nicht wegdiskutieren. Ansteigende Straßen sind an den Hängen des Mittelrheintales nicht ungewöhnlich. Die Vorteile des Wohnens „auf der Höhe“ sind zwangsläufig auch mit Nachteilen verbunden, die sich erst zu anderer

Page 307: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 307 VON 360

Gelegenheit herausstellen. Dafür kann nicht die Kommune in die Pflicht genommen wer-den, ebenso wie nicht dieser Grund entscheidend sein kann, von der Bauleitplanung Ab-stand zu nehmen und damit andere Belange zurückzustellen.

Die Behauptung, dass ausgerechnet die Flächen zwischen Theodor-Zais-Straße und Bun-desstraße in der jetzigen Ausformung zu einem „lebens- und liebenswerten Lahnstein“ bei-tragen, mag nicht überzeugen. Es handelt sich dabei nicht um „die einzige Grünfläche, die hier noch besteht“ und sie wird auch nicht „zerstört“. Die Frage, „Wo unsere Kinder und Enkel in Zukunft noch spielen können? Auf den Parkplätzen?“ ist dahingehend zu kommen-tieren, dass diese Flächen im Privateigentum mehrerer Einzelpersonen und der Kommune stehen, das Betreten also ohnehin nicht zulässig ist und war. Es handelt sich tatsächlich nicht um eine Spielwiese.

Sorge bereitet Einwendern auch die Frage nach der Planungshoheit der Gemeinde und den Einfluss der Stadt, wenn die künftigen Gewerbetreibenden „andere Wünsche haben, die über den Rahmen der Bebauungsvorschriften hinausgehen“.

Die Planungshoheit der Gemeinde wird durch die Bauleitplanung ausgeübt. Die Bauleit-pläne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen. Sie sind verpflich-tet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach ihren planerischen Konzeptionen erforderlich ist. „Sondergenehmigun-gen“ gibt es im Baugesetzbuch nicht; gemeint sind vielleicht „Ausnahmen und Befreiun-gen“, die im § 31 BauGB geregelt sind: Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kön-nen solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Um-fang ausdrücklich vorgesehen sind bzw. kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Pla-nung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfor-dern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebau-ungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Ab-weichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Vorgaben gelten durch das Baugesetzbuch bundesweit und können von den Gemeinden nicht außer Kraft gesetzt werden.

Desweiteren vorgebrachte Bedenken gegen das „Sondergebiet: Einzelhandel“ hinsichtlich der Art und Zahl der Beschäftigungsverhältnisse oder Qualität und Herstellungsprozesse des Warenangebotes sind für die Bauleitplanung nicht von Belang.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in den Sitzungen am 4. März 2013 und 21. November 2013 im Rahmen der Abwä-gung entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Änderung der Planung führen.

Page 308: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 308 VON 360

2.6.2 Thematik der Art der baulichen Nutzung

2.6.2.1 Thematik der allgemein zulässigen Nutzungen im Baugebiet

Im rechtskräftigen Bebauungsplan sind in den vier einzelnen Gewerbegebieten in unter-schiedlicher Staffelung grundsätzlich Gewerbebetriebe aller Art zulässig, daneben auch öf-fentliche Betriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze, die üblichen Geschäfts-, Büro- und Verwal-tungsgebäude sowie Anlagen für kirchliche, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Aus-nahmsweise zulässig sind auch Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten Sortimenten sowie die Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.

Damit hat der Bebauungsplan einen Rahmen gesetzt, ohne weitergehend die Art des Be-triebes festlegen zu können, das heißt, zwischen „Schrotthändler“ und „Softwarepro-grammierer“ ist der Spielraum groß, wenn er die vorgeschriebene immissionschutzrechtli-chen Auflagen einhält. Dies kann auch durch bauliche Maßnahmen geschehen, beispiels-weise durch die Stellung der Gebäude, Ausrichtung lärmintensiverer Betriebszweige zu abgewandten Seiten, Einhausung von Anlieferungsbereichen etc. Auch solche Maßnah-men sind gutachterlich zu belegen und werden im Genehmigungsverfahren geprüft.

Der Abstand von dreißig Metern, gemessen vom westlichen Grundstücksrand der Wohn-baugrundstücke an der Theodor-Zais-Straße, dient in erster Linie der Einhaltung eines op-tischen Abstandes von den Baulichkeiten des angrenzenden Gewerbegebietes. Eine Be-grünung der Fläche bringt für einen effektiven Lärmschutz keinen Vorteil. Der geänderte Bebauungsplan lässt diesen Bereich im ursprünglich geplanten Zustand.

Durch den neuen Bebauungsplan ändert sich die Nutzungspalette in den verbliebenen Gewerbegebieten nicht. Im Sondergebiet werden die Einzelhandelsbetriebe (nach den Vorgaben des raumordnerischen Prüfungsergebnisses) als allgemein zulässig erklärt, die vormals möglichen Gewerbebetriebe und vorgenannten Anlagen als ausnahmsweise zu-lässig. Die Begrenzung der Verkaufsfläche dient der Definition eines bestimmten Betriebs-types unter den Einzelhandelsbetrieben wie es nach dem raumordnerischen Prüfungser-gebnis für vertretbar erachtet wurde. Auf die von dem Betrieb ausgehenden Lärmimmissi-onen hat dies keinen Einfluss.

Es ist allerdings nachvollziehbar, dass ein flächenmäßig größerer Betrieb unter Umständen einen weiteren Einzugsbereich als Einzelhändler mit sich bringt und damit auch ein höhe-res Verkehrsaufkommen anzieht. Eben dies wurde aber unter anderem raumordnerisch geprüft und führte zur Festlegung der nun im Bebauungsplan vorgesehenen Werte.

Die Anregung, eine Geschossfläche von 1.200 m² einhalten zu müssen, bedeutet in diesem Fall, dass nur Betriebe mit Verkaufsflächen von ca. 800-900 m² erlaubt würden. Damit würde das gesamte Projekt, an dieser Stelle für die Nahversorgung entsprechende Le-bensmittelvollsortimenter und andere Einzelhändler anzusiedeln, über Maßen beschränkt beziehungsweise unmöglich gemacht.

Die bei Berücksichtigung eines solchen Einwandes dann erlaubten Einzelhändler bis zu ei-ner Größe von 1.200 m² Geschossfläche kämen allerdings dem Anliegen auf einen erhöh-ten Lärmschutz nicht entgegen, da eine größere Anzahl von kleineren Betrieben auf der

Page 309: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 309 VON 360

flächenmäßig gleichbleibenden Gebietsfläche keinen wesentlichen Unterscheid in den da-von ausgehenden Emissionen hätte.

Die Behauptung, Schallpegelwerte würden zu hoch ausfallen, kann mit Hilfe der durchge-führten Berechnungen definitiv entgegnet werden (siehe Abschnitt 2.6.3 ab Seite 313).

Die anwaltlichen Hinweise über die Festsetzungsmöglichkeiten werden entgegen genom-men und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Ausweislich der Darlegung in den offen ge-legten Unterlagen war allerdings darauf hingewiesen worden, dass die Formulierung die-ser Festsetzungen im weiteren Verfahren konkretisiert werde.

Die Eingaben hinsichtlich verschiedener Nutzungsfestsetzungen im Sondergebiet für die beiden bestehenden Betriebe werden von deren anwaltlicher Vertretung mehrfach kriti-siert. Aus dieser Erkenntnis heraus ist es zweckmäßig, diese Flächen gegenüber dem ur-sprünglichen Bebauungsplan unverändert zu lassen. Die dort getroffenen Festsetzungen für die Gewerbegebiete GE-1 und GE-2 werden daher dem tatsächlichen Bestand entspre-chend zusammengefasst und verbleiben als Gewerbegebiet mit der Kennzeichnung GE-2 und den damals getroffenen Festsetzungen, die bei der Genehmigung der Betriebe zur Anwendung kamen. Damit verbleibt kein Raum für weitere Einwendungen gegen die Überplanung des Gebietes.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 4. März 2013 entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen überwiegend nicht geteilt werden und zu keiner grundsätzlichen Ände-rung der Planung führen; diese wurde lediglich dahingehend geändert, dass im südli-chen Bereich die ursprüngliche Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung (GE-2) beibehalten bleibt.

2.6.2.2 Thematik der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Sondergebiet

Die im Entwurf getroffenen Festsetzungen, dass gewerbliche Betriebe auch im Sonderge-biet ausnahmsweise zulässig sind, bedeutet keinesfalls eine - mit Blick auf die sonstigen Baugebiete - getroffene Festsetzung, welche „keinen Sinn“ mache und die Vermarktbar-keit und den Wert des Eigentums einschränke. Ganz im Gegenteil erlaubt diese aus-nahmsweise zulässige Festsetzung, dass auch gewerbliche Nutzungen in den nun festge-setzten Sondergebieten (die vordringlich zur Ansiedlung von Einzelhandel vorgesehen sind) zugelassen werden können. Der anwaltliche Vorschlag, Gewerbegebiete mit einer „Bü-ronutzung“ und einer „geschlossenen Bauweise“ festzusetzen, ist in einem Bebauungsplan überhaupt nicht umsetzbar. Eine geschlossene Bauweise in einem Gewerbegebiet ist ab-surd, zwingt darüber hinaus keinesfalls dazu, dass eine geschlossene Wand zur Lärmab-schirmung entstehen muss und verspricht den Anliegern einen Schutz, der nie eintreten wird. Gleichfalls würde die Vorgabe, auf die Grundstücksgrenzen bauen zu müssen, pro-duktionstechnische Notwendigkeiten einschränken und erforderliche Feuerwehrumfah-rungen unmöglich machen; letztlich würde dies Bauherrn in einem Gewerbegebiet zwei-fellos unnötig verwirren.

Die vorgeschlagene „Büronutzung“ soll offensichtlich § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO entspre-chen, wonach Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude festgesetzt werden können, je-

Page 310: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 310 VON 360

doch nicht nur ausschließlich. Dies würde der Zweckbestimmung des Gewerbegebietes zuwiderlaufen und jegliche andere in einem Gewerbegebiet zulässigen - auch nichtlärmin-tensive Nutzungen - verbieten. Gerade dies würde eine erhebliche Wertminderung der Ei-gentumsflächen bedeuten. Es ist bezeichnend, dass die anwaltliche Vertretung diesen Vor-schlag für Flächen artikuliert, die nicht im Eigentum seiner Mandanten stehen.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 4. März 2013 entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Änderung der Planung führen.

2.6.2.3 Thematik der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet

Unter den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sieht der Bebauungsplan auch „Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ vor. Diese sind in der Baunutzungsverordnung namentlich genannt in Allgemeinen Wohngebieten (als ausnahmsweise zulässig) und in Mischgebie-ten (als allgemein zulässig). Betriebe des Beherbergungsgewerbes im Sinne von Hotels (mit oder ohne Restaurationsbetrieb) sind, unter „Gewerbebetriebe aller Art“ fallend, vom Grundsatz her im Gewerbegebiet generell zulässig. Es handelt sich bei der Inanspruch-nahme eines Hotels um eine von einer Person freiwillig nachgesuchte, zeitlich beschränkte Unterbringung, um von dort auch im Regelfall bestimmten Geschäften nachzugehen.

Der Bebauungsplan Nr. 29 macht allerdings begründet von der Möglichkeit Gebrauch, Be-triebe des Beherbergungsgewerbes im GE-2 und GE-3 aus den allgemein zulässigen Nut-zungen herauszunehmen und sie explizit nur als „ausnahmsweise zulässig“ vorzusehen. Die Gründe hierfür sind im Abschnitt 2.3.1 ab Seite 57 ausführlich beschrieben

Ein Hotel ist kein Bordell. Ein Bordell (Freudenhaus, urspr. „Dirnenhütte“) ist rechtlich ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen, dessen Inhaber Personen zur Prostitution bereithält. Nach dem Strafgesetzbuch ist das Unterhalten oder Leiten eines Bordells we-gen Förderung der Prostitution strafbar, wenn die Prostituierten in persönlicher oder wirt-schaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder die Prostitution durch Maßnahmen ge-fördert wird, die über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt hin-ausgehen. Daher kann man die Unterstellung, dass man mit dem Begriff „Beherbergungs-betrieb“ auch und ebenfalls Bordelle unter einem Deckmantel ansiedeln kann, zurückwei-sen.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 21. November 2013 im Rahmen der Abwägung entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Ände-rung der Planung führen.

2.6.2.4 Thematik der unzulässigen Nutzungen im Baugebiet

In allen Gebieten des Bebauungsplanes Nr. 29 sind unter anderem Vergnügungsstätten und Bordellbetriebe explizit für unzulässig erklärt worden. Dies daher, weil Bordellbetriebe laut Baunutzungsverordnung in einen Gewerbegebiet ansonsten allgemein zulässig sind: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Bordell, in dem die Dirnen nicht wohnen, unter die „Gewerbebetriebe aller Art“ fällt, die allgemein zulässig sind.

Page 311: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 311 VON 360

Prostitution, die in baulichen Anlagen ausgeübt wird, fällt unter den Begriff der baulichen und sonstigen Nutzung von Grundstücken im Sinne des Bauplanungsrechts. Im Einzelfall ist daher über ihre Zulässigkeit von den Baugenehmigungsbehörden bzw. im Streitfall von den Gerichten zu entscheiden. Die entscheidende Frage ist, wie man das „älteste Gewerbe der Welt“ den bauplanungsrechtlichen Begriffen Wohnungen, Gewerbebetriebe, Vergnü-gungsstätten, freie Berufe des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung) zuord-nen soll: Die Verwaltungsrechtsprechung unterscheidet zwischen Wohnungsprostitution und Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben. Für die Wohnungsprostitution ist typisch, dass sexuelle Dienste in der eigenen Wohnung angeboten werden. Bordelle bzw. bordell-artige Betriebe sind dagegen typischerweise wie ein Gewerbebetrieb in entsprechend her-gerichteten Räumen, mit entsprechender Organisation und mit mehreren Prostituierten organisiert. Als bordellartige Betriebe werden von der Rechtsprechung solche Unterneh-men bezeichnet, in denen neben den sexuellen Dienstleistungen weitere Einrichtungen wie Bars, Schwimmbäder, Saunen etc. zur Verfügung stehen.

Unter dem städtebaulichen Betriffstypus „Vergnügungsstätte“ fallen dagegen Nachtlokale jeglicher Art, wie Nachtbars mit unterschiedlichen Darbietungen, aber auch Spiel- und Au-tomatenhallen verschiedener Ausprägung, in denen mehr oder minder variationsreich er-laubten Glücksspielen nachgegangen wird. Weiterhin zählen zu den Vergnügungsstätten Diskotheken in unterschiedlichster Form.

Schon das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob und inwieweit Bordellbetriebe unter den Begriff „Vergnügungsstätten“ zu subsumieren sind. Mit Recht hat das Bundesverwaltungsgericht gemeint, dass ein Bordellbetrieb nicht dem typischen Erscheinungsbild der Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung entspricht und das sich im Hinblick auf die allgemeine sozialethische Bewertung und auf die sich aus dem „Milieu“ ergebenden Begleiterscheinungen eher ein Standort eignet, der „außerhalb oder allenfalls am Rande des Blickfeldes und der Treffpunkte bei einer größeren und all-gemeinen Öffentlichkeit liegt“.

Nach dem Begriffsinhalt der Vergnügungsstätten, sowie er diesseits umgrenzt und abge-grenzt ist, handelt es sich bei Bordellbetrieben um eine mit den Vergnügungsstätten nicht vergleichbare Art von Betrieben. Das Aufsuchen eines Bordells auf Grund vielschichtiger und zugleich ganz unterschiedlicher sexueller Beweggründe ist mit dem Besuch von Stät-ten, um sich dort durch Dritte vergnügen zu lassen, schlecht zu vergleichen, wenngleich Vergnügungsstätten häufig auch dem sexuellen Amüsement dienen. Dem Bauplanungs-recht, dass vor allem die Verträglichkeit unterschiedlicher Grundstücksnutzungen regelt, steht eine Wertung der Nutzung in sozialethischer Hinsicht - anders als dem Gewerbe-recht - nicht zu.

In zwei Eingaben wird darauf hingewirkt, die vermeintlich nicht ausreichende Formulie-rung „Bordellbetriebe“ durch den Ausschluss von „Bordellbetriebe und vergleichbare Nut-zungen, in denen der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen wird, wie zum Beispiel Anbahnungsgaststätten, Privatclubs, Kontaktsaunen und ähnliches, oder Betriebe, bei de-nen eine sonstige prostitutionsähnliche Nutzung vorliegt“ zu ersetzen.

Eine solche Auflistung ist nicht zielführend. Die gängigen Begriffe der Rechtsprechung sind „Bordelle“, „Bordellbetriebe“ und „Bordellartige Betriebe“. Eine Auflistung von möglichen

Page 312: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 312 VON 360

Namen erweckt einen mehr oder weniger abschließenden Charakter der Liste, den ein-schlägige Betreiber mit neuen Wortschöpfungen unterlaufen zu gedenken könnten. Eine Auflistung mit dem weiter reichenden Zusatz „und ähnliches“ ist in der Baunutzungsver-ordnung nicht vorgesehen.

Nach dem Wortlaut der Stellungnahmen sei die vorgeschlagene Formulierung in Folge des Urteils des VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 2009 erforderlich, wolle man nicht solche Betriebe angesiedelt wissen. Dies sei umso dringlicher, als dem Investor bereits ähnliche Betriebe im Großraum Koblenz errichtete habe.

Der genannte Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe vom 30. Juli 2009 (5 K 1631/09) beschäftigt sich jedoch mit der grundsätzlichen Unterschei-dung zwischen Vergnügungsstätten und Bordellen, nicht mit verschiedenen Spielarten ei-nes Bordellbetriebes. Es geht hierbei auch nicht um die Aufstellung eines Bebauungspla-nes, sondern um die Verfügung einer Verwaltung, mit der die Nutzung eines Anwesens als Vergnügungsstätte sowie zum Zweck der Prostitution untersagt wird. Das Grundstück lag im Geltungsbereich des Bebauungsplans, der die Festsetzung eines Gewerbegebiets im Sinne von § 8 BauNVO enthält, aber Vergnügungsstätten ausschließt. Die Verwaltung un-terstellte, dass es sich bei dem Betrieb der Antragstellerin aufgrund der Angebote Well-ness-Oase, Sauna und Solarium, Porno- und Sportkino, Sex-Live-Shows und des Angebots verschiedener Speisen und Getränke um eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtli-chen Sinn handele; selbst wenn der bordellartige Betrieb nicht als Vergnügungsstätte zu qualifizieren wäre, könne er nach § 15 BauNVO nicht zugelassen werden, weil er nach An-zahl und Lage der Eigenart des Baugebiets widerspreche und von ihm Belästigungen und Störungen ausgingen, die für die Umgebung unzumutbar seien.

Im Ergebnis stimmt das Karlsruher Gericht der Verwaltung zu, dass - so der Leitsatz - ein Bordell oder ein bordellartiger Betrieb, wenn in ihm auch Darbietungen zur gemeinsamen Unterhaltung der Besucher angeboten werden, eine Vergnügungsstätte im bauplanungs-rechtlichen Sinn sein kann. Unter Vergnügungsstätten - so das Gericht weiter - seien ge-werbliche Nutzungsarten zu verstehen, die sich unter Ansprache des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebs einer gewinnbringenden Unterhaltung widmen; kennzeich-nend ist, dass die Besucher gemeinsam unterhalten werden, sei es mit oder ohne ihren ak-tiven Beitrag. Ein Angebot von Darbietungen zur gemeinsamen Unterhaltung der Besucher u.a. durch Sexshows und diverse Kinovorführungen spreche dafür, dass es sich bei einem solchen Betrieb schon um eine Vergnügungsstätte, ähnlich einem Swinger-Club, und nicht mehr um ein schlichtes Bordell handele.

Die Erforderlichkeit, im Bebauungsplan weitergehende Spielarten namentlich aufzuführen, begründet der Karlsruher Beschluss nicht. Vielmehr zeigen die hier verwendeten Begriffe, wie verfehlt eine vermeintlich umschreibende abschließende Aufzählung durch neue Wort-schöpfungen unterlaufen werden kann.

Da der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen sowohl Bordellbetriebe als auch Vergnü-gungsstätten ausschließt, ist die gesamte Palette solcher und vergleichbarer Nutzung ab-gedeckt - wie es der Karlsruher Beschluss in anschaulicher Weise bestätigt.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 21. November 2013 im Rahmen der Abwägung entschieden, dass

Page 313: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 313 VON 360

die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Ände-rung der Planung führen.

2.6.3 Thematik der Einhaltung des Immissionsschutzes

Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 29 waren für die einzelnen Gewerbegebiete mit den Kennungen GE-1 bis GE-4 sogenannte maximale flächenbezogene Schallleistungspegel pro Quadratmeter Fläche festgelegt worden. Diese staffelten sich vom am weitesten der Wohnbebauung entfernt liegenden Gewerbegebiete GE-4 mit 65 dB(A) über das GE-3 mit 62 dB(A) bis hin zu den Gewerbegebieten GE-1 und GE-2 mit 57 dB(A), jeweils mit um 15 Dezibel niedrigeren Nachtwerten. Die DIN 18 005 (Schallschutz im Städtebau) definiert die Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr. Zur Berücksichtigung der erhöhten Störwirkung von Geräuschen wird ein Zuschlag von 6 dB(A) für die sogenannten „ruhebedürftigen Zeiten“ zwischen 6 und 7 Uhr sowie 20 und 22 Uhr berücksichtigt. Zu einer anders gearteten Defi-nition geben die rechtlichen Rahmenbedingungen dem Bebauungsplan keinen Raum.

Da sich der Zuschnitt der einzelnen Baugebiete - zum Teil auch nur geringfügig - ändert, bedarf es einer neuen Ermittlung dieser flächenbezogenen Schallleistungspegel. Hierzu wurde ein Fachgutachten erstellt, das die im Bebauungsplan festgesetzten Werte ermittelt hat. Diese Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45 691 hat für jedes der Teilgebiete (Ge-werbegebiete GE-1, GE-2, GE-3 und das Sondergebiet SO) Tag- und Nachwerte pro Quad-ratmeter errechnet. Diese Emissionskontingente in Abhängigkeit der Fläche gewährleistet, dass in der Summe aller zulässigen Nutzungen auf allen Flächen des gesamten Bebau-ungsplanes die Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte an der nächstliegenden vorhande-nen Wohnbebauung sicher eingehalten und um mehr als 3 dB(A) unterschritten werden.

Dabei stellen die Berechnungsergebnisse sogar eine „Worst Case-Betrachtung“ dar, bei der zur Tageszeit alle Fachmärkte gleichzeitig innerhalb der sog. ruhebedürftigen Zeiten (6 bis 7 Uhr und 20 bis 22 Uhr) angedient werden; auch wurde die stärker genutzte Mittags-zeit in Bezug auf die Parkplatzfrequentierung berücksichtigt. Dabei liegen die Emissionsda-ten, die aus Studien und eigenen Messungen des Gutachters stammen, erfahrungsgemäß auf der sicheren Seite, so dass Abweichungen nach oben nicht zu erwarten sind. Das gilt auch für die Annahmen des Verkehrsaufkommens, das zum Teil noch auf früheren Investi-tionsplanungen beruht, welche aufgrund damals größer angesetzter Verkaufsflächen eine höhere Frequentierung annahm.

Maßgebend für die spätere Nutzung sind aber nicht das Gutachten, sondern die tatsäch-lich beantragten und genehmigten Anlagen, die den Nachweis der Einhaltung der im Be-bauungsplan festgesetzten Werte erbringen müssen. Dies gilt für alle Anlagen im gesam-ten Bebauungsplan-Gebiet, sowohl die jetzt bereits prognostizierten des Sondergebiets als auch alle anderen auf den übrigen Gewerbegebietsflächen, ihrem jeweils festgesetzten Kontingent entsprechend. Bei nicht erfolgtem Nachweis der Einhaltung wird keine Ge-nehmigung von störenden Vorhaben erfolgen, sei es durch den Betrieb selbst oder die Im-missionen des damit verbundene Verkehrsaufkommens. Eine Beeinträchtigung durch Lär-mimmissionen, auch die befürchtete Überschreitung der festgesetzten Werte, ist daher ausgeschlossen.

Page 314: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 314 VON 360

Änderungen der gesetzlich normierten Rahmenbedingungen, beispielsweise das Herabset-zen maximaler Lärmimmissionen im Gewerbegebiet zur Einhaltung eines über die Werte des Allgemeinen Wohngebietes hinausgehenden Schutzes, lassen sich in der Abwägung der verschieden Belange nicht plausibel begründen - ebenso wenig wie eine Überschrei-tung der Orientierungswerte geduldet wird, für deren Ausgleich andere Maßnahmen (bei-spielsweise geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, insbesondere für Schlafräume) nicht vorgeschrieben werden sollen. Den Flächen des Gewerbegebiets und den dortigen Eigentümern stehen die maximal zulässigen Nutzungsmöglichkeiten ebenso zur Verfügung, wie die Anwohner eines Allgemeinen Wohngebietes den ihnen zustehen-den Schutz (gegenüber einer Neubebauung) erwarten können.

Zwangsläufig gibt es in dichter besiedelten Gebieten, insbesondere in den gewachsenen Bereichen oder nahe der historischen Verkehrswege, Situationen, in denen der Schall-schutz nicht die Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete erfüllen kann. Nichtsdestotrotz sind sie bei der Neuplanung von Gebieten, wie es hier der Fall ist, einzuhalten.

In einem zweiten Schritt hat das im Auftrag des Investors erstellte Gutachten überprüft, ob die vom ihm geplanten und im Bebauungsplan als Maximum festgesetzten Nutzungsarten im Sondergebiet hinsichtlich ihrer Betriebsaktivitäten möglich sind. Neben den Geräuschen des Kunden- und Mitarbeiterverkehr sind auch An- und Abfahrten von Lastkraftwagen, de-ren Verladung, Verladung und Einsatz des Müllpresscontainers, kontinuierlicher Betrieb der haustechnischen Anlagen (auch in der Nachtzeit) etc. einbezogen worden.

Diese Aktivitäten spielen bei den Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Rolle. Der Be-bauungsplan erzwingt auch nicht die Errichtung der in vielen Presseveröffentlichungen namentlich genannten Betriebe; er lässt allerdings keine anderen als die festgesetzten zu. Er bleibt somit ein „Angebotsbebauungsplan“. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 13. September 2012 festgehalten, dass sich die pla-nende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Bebau-ungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses ein Gewerbegebiet ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtliche unzulässige Mischformen zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan schaffen darf.

Bei der Wahl des Planungsinstruments, das die Gemeinde in der jeweiligen Planungssitua-tion als zielführend erachtet, um ihre Planungsziele zu erreichen, ist sie im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB weitestgehend frei. Sie darf grundsätzlich auch einen Angebotsbe-bauungsplan aufstellen, um (zumindest auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich zu ermöglichen. Will die Gemeinde mit einem Ange-botsbebauungsplan eine konkrete Gewerbeansiedlung ermöglichen, muss sie daher den Emissionskontingenten dieses Vorhaben und seinen konkreten Zuschnitt zugrunde legen.

Die im Gutachten zugrunde gelegten Betriebe führen in ihrer Nutzung nicht zu einer Über-schreitung der Beurteilungspegel weder zur Tages- noch zur Nachtzeit an den angenom-menen Immissionsorten der Theodor-Zais-Straße mit den Hausnummern 1, 11 und 25 so-wie An der grünen Bank 1.

Page 315: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 315 VON 360

Die unterstellte Blendwirkung durch Abblendlicht anfahrender Fahrzeuge wird nicht als unzumutbar angesehen. Blendwirkungen, sog. Reflexionen, die ihre Ursachen auf Nach-bargrundstücken haben, sind im Allgemeinen nicht abwehrfähig, weil es sich nur um opti-sche Beeinträchtigungen handelt, die der Nachbar mit dem Abwehranspruch nicht verhin-dern kann. In seltenen Fällen, beispielsweise vom Landgericht Frankfurt, Urteil vom 21. Juli 1995, wurde eine durch den Nachbarn abwehrfähige Störung bejaht, wenn die Blendwirkung von einer halbrunden Glaskuppel stammt, die den Sonnenschein zu einem konzentrierten Lichtstrahl bündelt, der in die Aufenthaltsräume eines benachbarten Büro-gebäudes dringt und bei den dort Beschäftigten Augenschmerzen verursacht. In diesem Grad werden sich die Belästigungen vorliegend nicht bewegen.

Sogenannte „lichtimmissionsmindernde Maßnahmen“ kommen zwar in Einzelfällen bei Parkhausauf- und -abfahrten in Innenstädten bei direkt gegenüberliegender Bebauung ins Gespräch, sind aber eher selten anzutreffen. Vorliegend gibt es ungeachtet der wieder-legte Notwendigkeit auch keine technischen Möglichkeiten, einer solchen unterstellten Be-lästigung entgegenzuwirken.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in den Sitzungen am 4. März 2013 und 21. November 2013 im Rahmen der Abwä-gung zunächst entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen geteilt und die Festsetzungen zum Immissionsschutz im weiteren Verfahren auf der Grundlage der gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie eigens erstellter gutachterlicher Berech-nungen konkretisiert werden; diese lagen zur Sitzung am 4. Juli 2013 vor, auf deren Grundlage der Stadtrat im Zuge der Beratung über den Fortgang der Planung die ent-sprechenden Festsetzungen über die Emissionskontingente jedes einzelnen Baugebietes beschlossen hat. Die Inhalte der anschließend vorgebrachten Stellungnahmen werden nicht geteilt und führen zu keiner Änderung der Planung.

2.6.4 Thematik der Bauflächenfestsetzung

Hinsichtlich der vorgebrachten Bedenken, dass den bestehenden Betrieben nun jegliche Erweiterungsmöglichkeiten nach Norden und nach Westen genommen würden, ist festzu-halten, dass mit der Bebauungsplan-Änderung nicht in deren Eigentum eingegriffen wird. Die Eigentumsflächen der bestehenden Betriebe werden durch die Änderungen nicht tan-giert, die westlich angrenzenden, tiefer gelegenen stehen nicht in deren Eigentum, die nördlich angrenzenden waren mit einer Option reserviert gewesen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Die räumlichen Verhältnisse erlauben daher tatsächlich keine zusätzliche flächenmäßige Erweiterung des Betriebes, wenngleich bauliche Beschränkungen aufgrund großzügig gewählter überbaubarer Flächen nicht gegeben sind. Dies ist jedoch kein Man-ko des Bebauungsplanes, der eben auch nur mit den zur Verfügung stehenden Flächen umgehen kann.

Wenn sich Grundstückseigentümer nachweislich nicht frühzeitig um eigene Erweiterungs-möglichkeiten gekümmert haben, die ihnen durchaus angeboten worden waren, kann der Bebauungsplan nicht durch enteignungsgleiche Eingriffe auf den Nachbargrundstücken er-reichen, dass sich die Betriebe dort ausdehnen können. Diese anwaltlich vorgebrachte

Page 316: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 316 VON 360

Forderung ist absurd und würde, wenn man sie ernst nimmt, tatsächlich verlangen, dass Privatgrundstücke für die ansässigen Betriebe enteignet werden müssten, um ihnen eine bauliche Erweiterung zu ermöglichen.

Bereits der ursprüngliche Bebauungsplan hatte Grünflächen der Kennzeichnung E mit der Zweckbestimmung „Kleingarten“ versehen. Die anwaltliche Herleitung, dass hiermit diese Flächen den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes unterworfen würden und die Nut-zung als „Eigentümergarten“ damit ausgeschlossen sei, ist absurd. An keiner Stelle des Bebauungsplanes wird Bezug auf das Bundeskleingartengesetz genommen, es handelt sich hierbei lediglich um eine landespflegerische Nutzungsaussage, die die teilweise vor-handene Gartennutzung unterstützen soll. Die bauplanungsrechtliche Festsetzung lautet „Private Grünfläche“ und gestattet aufgrund der landespflegerischen Zielsetzung des „Kleingartens“ die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf - mit der dafür notwendigen Ausstattung. Dazu gehört unter anderem eine Unterbringungsmög-lichkeit für Gartengeräte (Laube) mit überdachtem Freisitz. Gestattet ist daher auch eine transparente Einfriedung des Kleingartens (ohne Sichtschutz) oder einer Hecke nach den landespflegerischen Vorgaben, jeweils bis 1,50 Meter Höhe. Ohne den Bebauungsplan Nr. 29 lägen die angesprochenen Grundstücke im Außenbereich nach § 35 BauGB und wä-ren nahezu jeglicher Nutzung entzogen.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 4. März 2013 im Rahmen der Abwägung entschieden, dass die In-halte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Änderung der Planung führen.

2.6.5 Thematik des Verkehrs und der Erschließung

2.6.5.1 Thematik der grundsätzlichen Belange des Verkehrs

Die Belange des Verkehrs, wie sie in § 1 Abs. 6 Nr. 9 des Baugesetzbuches bezeichnet sind, haben in erheblichem Umfang und in vielfältiger Weise für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung Bedeutung. Die Verflechtungen von Städtebau und Verkehr sind heute sehr groß. Aspekte der Versorgung und Erschließung, der Sicherheit, der Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes kommen hier zusammen und müssen bei der Bauleitplanung verar-beitet werden. Es ist anerkannt, dass die Bauleitplanung den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, durch planerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine „ge-meindliche Verkehrspolitik“ zu betreiben. Mit der BauGB-Novelle 2004 wurden neue Ak-zente gesetzt, einhergehend mit der Stärkung des Anteils der umweltfreundlichen Ver-kehrsträger als auch dem nichtmotorisierten Verkehr, verbunden mit dem Anliegen der Vermeidung und Verringerung von Verkehr im Sinne eine nachhaltigen Verkehrsentwick-lung.

Die Belange des Verkehrs haben grundsätzlich keinen Vorrang vor anderen Belangen. Für die Bauleitplanung bestehen aber bestimmte Vorgaben. Das Baugesetzbuch verlangt als elementare Voraussetzung für die Bebaubarkeit von Grundstücken deren Erschließung (§ 30 BauGB). Bei der Ausweisung neuer Bauflächen ist daher zugleich eine Ausweisung entsprechender Flächen für Erschließungsstraßen und -wege vorzusehen.

Page 317: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 317 VON 360

Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass durch die Festsetzung von Baugebieten und von Standorten für bestimmte Vorhaben und zu erwartende Verkehrsaufkommen, für das, so-weit notwendig, Verkehrsflächen durch Festsetzungen im Bebauungsplan vorgesehen werden müssen.

Insgesamt ist es Aufgabe der Bauleitplanung, den Belangen aller Verkehrsarten dadurch Rechnung zu tragen, dass sie sich in die städtebauliche Ordnung insoweit einfügen, wie sie diese Integration bedürfen. Für manche Verkehrsarten geht es dabei nur um die Auswei-sung von Flächen für entsprechende Anlagen, bei anderen - etwa den Personennahver-kehr - ist auf eine Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung zu achten. Auch dort, wo die Schaffung der Verkehrsanlagen oder die Verkehrsbedienung nicht der Gemeinde obliegt, sind Auswirkungen auf die kommunalen Raumdispositionen zu erwarten, so wie anderer-seits die gemeindlichen Planungen die Systeme der anderen Verkehrsträger nachhaltig beeinflussen können.

Zu den Belangen des Verkehrs gehört gemäß Nr. 9 auch die Mobilität der Bevölkerung. Damit werden alle Gesichtspunkte erfasst, die sowohl die Mobilitätsbedürfnisse der Bevöl-kerung als auch die Aspekte umfassen, die im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung ursächlich sind für den Grad der Mobilität.

Allgemein ist davon auszugehen, dass die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung sehr hoch sind. Sie sind wesentlich bestimmt durch die Erfordernisse, die sich aus den Wegen zur Arbeit sowie zu den von der Bevölkerung in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen und Versorgungseinrichtungen ergeben. Darüber hinaus gibt es die dem privaten Bereich anzurechnenden Mobilitätsbedürfnisse. Dies allein ist im Rah-men der städtebaulichen Entwicklung und der Bauleitplanung Rechnung zu tragen.

Unter denen in der städtebaulichen Praxis diskutierten Themen „Stadt der kurzen Wege“ und „Kompakte Stadt“ hat Bedeutung, inwieweit durch eine geeignete räumliche Zuord-nung der Wohnstädte zu den Arbeitsplätzen und Orten der Dienstleistungen die Entwick-lung der Mobilität mitbestimmt werden kann.

Tatsächlich sind die Möglichkeiten der Bauleitplanung mit Blick auf die allgemeinen, von der Stadtentwicklung nicht beeinflussbaren und in der Tendenz steigenden Mobilitätser-fordernisse und -bedürfnisse der Bevölkerung, begrenzt. Vielmehr scheint die wünschens-werte Entwicklung eher ins Gegenteil umzuschlagen, wenn man die einleitenden Worte eines Artikels aus der Rhein-Lahn-Zeitung vom 18. Oktober 2013 liest: „Leben dort, wo man arbeitet? Das war einmal. Laut einer Studie der Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz werden die Arbeitnehmer immer mobiler.“ Mit den Auswirkungen, dass eine „gi-gantische Blechlawine“ täglich nach Koblenz rollt. Eine aktuelle Studie der IHK zeigt die Pendlerströme im nördlichen Rheinland-Pfalz auf, die in den Jahren 2002 bis 2012 betrach-tet wurden. Dabei haben alle Kreise einen Überschuss an Auspendlern – mit Ausnahme der Stadt Koblenz. Die Zahlen spiegeln die wirtschaftliche Struktur der Region wider. Koblenz als einziges Oberzentrum bietet viele Arbeitsplätze, die umliegenden mehr oder weniger ländlich geprägten Kreise müssen Tag für Tag Arbeitnehmer ziehen lassen: Fast 45.000 Menschen aus anderen Kreisen strömten im vergangenen Jahr täglich in die Stadt, um hier zu arbeiten; im Gegensatz dazu gab es nur 13.197 Auspendler - einmalig im nörd-

Page 318: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 318 VON 360

lichen Rheinland-Pfalz. Ebenso wie die Quote der Einpendler: Von allen in Koblenz sozial-versicherungspflichtig beschäftigten Menschen wohnen zwei Drittel nicht in der Stadt.

Erwartungsgemäß kommen die meisten Pendler aus dem Kreis Mayen-Koblenz, gefolgt vom Rhein-Lahn-Kreis (etwa zwölf Prozent). Auch ausgependelt wird vornehmlich in den umgebenden Kreis Mayen-Koblenz; ansonsten zieht es die Arbeitnehmer vornehmlich in den Kreis Neuwied und den heimischen Rhein-Lahn-Kreis (über zehn Prozent). Dabei hat letzterer auch die höchste Auspendlerquote im IHK-Koblenz-Gebiet mit 54 Prozent. Das bedeutet, mehr als die Hälfte der im Kreis lebenden sozialversicherungspflichtig Beschäf-tigten gehen ihrer Arbeit außerhalb des Kreises nach.

An den Belastungen des dadurch entstehenden und sich zusehends weiter entwickelnden Verkehrsaufkommens haben demnach nicht nur die Stadt Koblenz sondern auch alle um-gebenden Gemeinden teil. Dieser Umstand ist bezeichnend für einen Ballungsraum und lässt sich kaum vermeiden; nur ein Ausbau des öffentlichen Persönennahverkehrs könnte zu einer Verkehrsminderung beitragen - dies jedoch auch nur in Maßen. Auch „Verkehrs-konzepte“ helfen nur bedingt, tragen verkehrsleitende oder -umleitende Maßnahmen eher zu verlängerten Fahrzeiten bei oder führen zur Verschiebung bzw. Verteilung der Belas-tung auf andere Straßen. Auf eine Verbesserung der Infrastruktur bleibt nur in seltenen Fällen zu hoffen; der Neubau von Umgehungsstraßen steht aufgrund fehlender Finanzmit-tel oftmals außer Frage, wie sich auch in Lahnstein mit dem geplanten Bau der Entlas-tungsstraße gezeigt hat.

Verkehrsverbesserungen können oft nur unter einzelnen Aspekten und in geeigneten klein-räumlichen Bereichen wirksam werden. So kann im Rahmen der so genannten Nachver-dichtung in unmittelbarer Nachbarschaft zu bestehenden Orts- und Stadtteilen eine bes-sere Ausnutzung vorhandener und räumlich nahegelegener Infrastruktureinrichtungen einschließlich zentraler Versorgungsbereiche erreicht werden.

Die Belange des Verkehrs sind unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteter Entwicklung zu berücksichtigen, wie es Nr. 9 seit der BauGB-Novelle 2004 formuliert. Diese Ergänzung bezweckt, dass die Belange des Verkehrs nicht allein so, wie sie vorgefunden oder prognostiziert werden, in der Bauleit-planung zu berücksichtigen sind, sondern das auch die Gesichtspunkte der Vermeidung und Verringerung von Verkehr Berücksichtigung finden sollen. Eine darauf ausgerichtete städtebauliche Entwicklung wird in Nr. 9 als in der Abwägung zu berücksichtigender Be-langen bezeichnet. Vermeidung und Verringerung vom Verkehr werden somit zu einem ei-genständigen Belangen, der neben den vor allem auf die Berücksichtigung der Belange des Personen- und Güterverkehrs tritt. Abwägungsbeachtlich sind somit nicht nur die Ver-kehrsbedürfnisse, sondern auch die Belange einer Stadtentwicklung, die auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichtet ist.

Durch die geltende Flächennutzungsplanung der Stadt Lahnstein und den seit 1999 rechts-kräftigen Bebauungsplan Nr. 29 ist bereits eine Zunahme des Verkehrsaufkommens im nördlichen Niederlahnstein erkannt und dokumentiert worden.

Gerade die verkehrsgünstige Lage des Gebietes hat mit dazu geführt, das Gewerbegebiet festzulegen, wie es die einleitenden Worte aus der Begründung des Planes erklären: „Im Vorfeld der Bebauungsplanung wurden die Flächenpotenziale in der Stadt untersucht und

Page 319: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 319 VON 360

nach verschiedenen Kriterien geprüft. Bewertet wurden die Lage und Erreichbarkeit der Flächen, die überörtliche Verkehrsanbindung, die mögliche verkehrstechnische Erschlie-ßung und die topographische Situation. Auch die Bedeutung der Flächen aus landespflege-rischer Sicht wurde berücksichtigt. Eine Auswertung der Flächenpotenziale hinsichtlich die-ser Kriterien führte zu dem Ergebnis, dass die Fläche an der Hermsdorfer Straße für die Ausweisung eines Gewerbeparks am geeignetsten ist.“ Die auf kurzem Weg an der überörtliche Straßennetz (über Landesstraße L 335 an Bundesstraße B 42) mögliche An-bindung führt zudem nur an einem einzigen unmittelbar von diesen Straßen erschlossenen Grundstück vorbei. Nicht zuletzt macht diese Verkehrsanbindung auch die östliche gelege-nen Baugebiete attraktiv, da von hier aus auf unmittelbar das Oberzentrum Koblenz er-reicht werden kann.

Der zu beachtende Belang der „Vermeidung von Verkehr“ tritt damit in den Hintergrund, da durch die Festsetzung von Baugebieten oder von Standorten für bestimmte Einrichtun-gen in der Stadt bereits über Jahre hinweg Vorgaben gemacht wurden bzw. werden muss-ten, um den Pflichten der Stadt Lahnstein als Mittelzentrum nachzukommen. Der dabei entstandene und auch zukünftig zu erwartende Verkehr hat nie dazu geführt, dass damit die Ausweisung von Baugebieten in Frage gestellt wurde, weil diesen im Rahmen der Ab-wägung ein höheres Gewicht zugestanden wurde. Das Ziel der Vermeidung von Verkehr kann nicht für ein Mittelzentrum im Einzugsbereich des Oberzentrums maßgebend sein.

Die „Verringerung von Verkehr“ ist ein weiterer Belang, dem nur in beschränktem Umfang nachgekommen werden kann. Er ließe sich durch Stärkung des öffentlichen Personennah-verkehrs (ÖPNV) erreichen, doch bieten die gemeindlichen Einflussmöglichkeiten hier we-nig erfolgversprechenden Spielraum. Nicht zuletzt ist die Akzeptanz des ÖPNV in der hiesi-gen Region aufgrund des weiten Liniennetzes und der zum Teil schwachen Frequentierung nicht besonders stark ausgeprägt. Verkehrslenkende Maßnahmen können zwar in Teilen des Stadtgebietes zur einer Verringerung von Verkehr führen, allerdings zu Lasten anderer Streckenabschnitte. Ein „Verkehrskonzept“, das ohne den Neubau von Straßen auskommt bzw. auskommen muss, kann nur verkehrslenkende Maßnahmen beinhalten. Diese sind aber nicht immer zielführend, da der Zwang, eine andere als die gewohnte Strecke zu nehmen, oftmals zu „Schleichwegen“ führt, die wiederum andere Gebiete belasten.

Manche Rahmenbedingungen können auch nicht geändert werden: dass Lahnstein durch seine topografische Lage gerade im Verkehr von einigen Nadelöhren abhängt, ist unüber-sehbar. Die Umgehungsstraße der B 42 hat Ende der Siebzigerjahre erhebliche Abhilfe ge-bracht. Zumindest der Durchgangsverkehr samt Lastkraftwagen, der sich zuvor durch Ober- und Niederlahnstein quälte, ist herausgenommen worden. Ziel- und Quellverkehr verbleibt in der Stadt - und diejenigen, die die Umgehungsstraße meiden. Wer in Lahnstein einkaufen will, wer zum Hafen, zu Schulen und Krankenhäusern, Bahnhöfen und Gewerbe-betriebe möchte, hat nur diese eine Nord-Süd-Richtung zur Verfügung. Andere Städte in der Region können aus allen Himmelsrichtungen angefahren werden - der Verkehr verteilt sich, zumindest solange, bis er im Zentrum angekommen ist. Weil dies in Lahnstein nicht der Fall ist, hat man zumindest versucht, eine Entlastung für die Nord-Süd-Richtung zu schaffen - die früher sogenannte West-Tangente. Dass sie geplant wurde, ist auch der Be-schlussfassung der städtischen Gremien zu verdanken, dass sie nicht umgesetzt wurde, den mangelnden Finanzen des Baulastträgers, der inzwischen nicht nur auf dem Bau der

Page 320: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 320 VON 360

Entlastungsstraße verzichten will, sondern auch die Nord-Süd-Fahrt nicht mehr als Landes-straße sieht, sondern sie in die Verantwortung und Kostenübernahme der Gemeinde und ihrer straßenseitigen Anlieger legen möchte. Mit der Entlastungsstraße, so ist es in alten Publikationen in und um dieses Planwerk zu lesen, sollte der wirklich große Schritt in einer Veränderung der Stadt Lahnstein erfolgen.

Die „Mobilität der Bevölkerung“ ist ein Belang, der sehr wenig eingeschränkt werden soll. Dies geschieht aber nicht dadurch, dass Wegebeziehungen aufgrund neu hinzukommen-den Nutzungen vermeintlich unattraktiv werden, weil sie aufgrund vermuteter Wartezei-ten Staus auf dem Weg ins Oberzentrum eine längere Fahrtzeit beanspruchen. „Mobilität“ heißt nicht, der Sorge um ein zügiges Vorankommen Rechnung zu tragen und aus diesem Grund der baulichen und wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Einhalt gebieten zu wol-len.

Die Sicherheit des Schulweges für Schulkinder, insbesondere auch für Radfahrer, aus den Wohngebieten oberhalb des Gewerbegebietes, wird von den beabsichtigten bauleitplane-rischen Maßnahme nicht tangiert und bedarf daher keiner zusätzlichen Maßnahmen, die über den Standard im übrigen Stadtgebiet hinausgehen.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in den Sitzungen am 4. März 2013 und 21. November 2013 im Rahmen der Abwä-gung zunächst entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen geteilt werden und eine Änderung der Planung im Laufe des weiteren Verfahrens nach Vorlie-gen entsprechender Planungen und Gutachten vorgenommen wird; diese lagen zur Sit-zung am 4. Juli 2013 vor, auf deren Grundlage der Stadtrat im Zuge der Beratung über den Fortgang der Planung entsprechende Vorgaben beschlossen hat. Die Inhalte der an-schließend vorgebrachten Stellungnahmen werden nicht geteilt und führen zu keiner Änderung der Planung.

2.6.5.2 Thematik des Verkehrsgutachtens

Dem Stadtrat lagen zur Entscheidungsfindung eine Reihe von Gutachten vor, darunter Umweltbericht und Landschaftsplanung, Geräuschkontingentierung, landesplanerische Verträglichkeitsanalyse und nicht zuletzt ein Verkehrsgutachten.

Die Erstellung dieser Unterlagen resultiert aus der Notwendigkeit der nach § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigenden Belange, ohne dass sie dort na-mentlich aufgeführt werden. So ist bei der Festsetzung von Baugebieten und von Standor-ten für bestimmte Vorhaben das zu erwartenden Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen, für das, soweit notwendig, Verkehrsflächen durch Festsetzungen im Bebauungsplan vor-gesehen werden müssen. Die an das Plangebiet angrenzenden Straßen sind bereits herge-stellt und dem Verkehr gewidmet. Die einzelnen Baugrundstücke des Gewerbeparks wer-den nach Herstellung der neuen Erschließungsstraße faktisch erschlossen sein.

Für die Abwicklung des Verkehrs ist eine verkehrstechnische Untersuchung erarbeitet worden, welche das Gesamtvorhaben hinsichtlich seiner verkehrlichen Auswirkungen gut-achterlich überprüft hat. Diesem Verkehrsgutachten wurde eine Nutzungsstruktur in Ver-

Page 321: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 321 VON 360

bindung mit dem städtebaulichen Konzept des Investors zugrunde gelegt, wie es nach dem Bebauungsplan maximal zulässig ist.

Die Annahme, dass im Sondergebiet ein großflächiges „Einkaufszentrum“ planungsrecht-lich zulässig ist und realisiert wird, ist als potenziell verkehrsintensivste Nutzung des Plan-gebietes im Sinne einer „Worst Case-Betrachtung“ untersucht worden und stellt den Un-tersuchungsrahmen dar.

Der Bebauungsplan ermöglicht mit seinen Festsetzungen zwar die Ansiedlung des großflä-chigen Einzelhandels und auch von weiteren Gewerbebetrieben, er erzwingt diese aber nicht. Von daher können im Rahmen des Zulässigkeitskataloges, auch andere Nutzungsan-teile zum Tragen kommen, die jedoch weniger Verkehr erzeugen würden. Leistungsfähig-keit und Verträglichkeit der Erschließung sind im Übrigen im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

Darüber hinaus musste sich das Gutachten mit der vorhandenen Realsituation auseinan-dersetzen, die insbesondere durch den Verkehr auf der Landesstraße L 335 vorgeprägt ist.

Ziel der Untersuchung war es, in Abhängigkeit von der Flächennutzung eine gesicherte und standortverträgliche Verkehrserschließung für Anwohner-, Kunden- und Lieferverkehr zu entwickeln und damit die verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens aufzuzeigen.

Die Aufgabe des Verkehrsgutachtens darf daher nicht überschätzt werden. Es gibt keine Vorschrift in der Baugesetzgebung, wonach solche Gutachten erarbeitet werden müssen. Sie sind Bestandteil des Abwägungsmaterials, das der Stadtrat für seine Entscheidung über die grundsätzliche Frage der Bauleitplanung als auch bei den konkreten Bebauungs-plan-Festsetzungen zugrunde legen muss.

Im Hinblick auf den Abwägungsvorgang geht es darum, dass der Plangeber vor der Ent-scheidung über seinen Plan nicht nur die positiven - angestrebten - Auswirkungen der von ihm verfolgten Ziele in den Blick nehmen darf, sondern sich auch dessen bewusst werden soll, was er mit seinem Plan zugleich in negativer Hinsicht „anrichtet“. Damit soll sicherge-stellt werden, dass sich der Plangeber bei seiner eigenverantwortlich zu treffenden Ent-scheidung in Kenntnis aller positiven wie negativen Folgen seines Plans bewusst für eine „abgewogene“ Lösung mit all ihren erkennbaren Folgen entscheidet, die er dann auch ent-sprechend zu verantworten hat.

Nur unter diesen Voraussetzungen kann dem Plangeber letztlich eine planerische Gestal-tungsfreiheit bei der konkreten Umsetzung seiner Planungsziele zugestanden werden. Die-se Gestaltungsfreiheit macht es möglich, Planungsziele überhaupt umsetzen, denn zwangsläufig bringt jede (neue) Entwicklung auch negative Auswirkungen mit sich. Sie müssen allerdings vom Planenden erkannt werden.

Das Verkehrsgutachten wurde daher unter der Prämisse in Auftrag gegeben, das bei der Änderung des Bebauungsplanes zu erwartende höhere Verkehrsaufkommen gegenüber dem rechtskräftigen Plan abschätzen zu können. Dabei wurde nicht die Differenz zwischen den bisher zulässigen Nutzungen und den künftigen gebildet; vielmehr wurde anhand der konkreten, durch die Planung des Investors vorgegebenen und den Bebauungsplan maxi-mal festgesetzten neuen Nutzungen das zu erwartende Verkehrsaufkommen prognosti-ziert. Dies stellt sich anhand der aus landesplanerischen Vorgaben zwingend in Art und Maß der Einzelhändler festzuschreibenden Nutzungen sehr konkret dar.

Page 322: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 322 VON 360

Im Ergebnis ermittelt das Gutachten aufgrund Verkaufsflächengrößen und -angebot sowie einer Vielzahl weiterer Faktoren neben einer Beschäftigtenzahl von 85 Personen ein Kun-denaufkommen von 1.800 Personen am Tag. In zwei weiteren Berechnungen wird das Kundenaufkommen durch einen Besetzungsgrad von 1,2 Personen pro Pkw gemindert (al-so sechs Kunden in fünf Autos) sowie angenommen, dass zwei von zehn Kunden ohne Auto zum Einkaufen kommen. Die Kundenzahl wird damit in ein Aufkommen von 1.200 Pkw am Tag umgewandelt.

In vielen Eingaben wird das Verkehrsgutachten als „lückenhaft und fehlerhaft in der Prog-nose der Verkehrsmenge“ bezeichnet. Kritisiert wurde unter anderem, dass der Gutachter bei der Berechnung des Verkehrsaufkommens eine Fülle von Annahmen zugrunde legte, die sich fast durchweg mindernd auf die Verkehrsmenge auswirken, um den Anteil des motorisierten Individualverkehrs zu drücken. Dies ist nicht zutreffend. Synergieeffekte wie zum Beispiel der Verbund- und der Mitnahmeeffekt, sagen aus, dass bei räumlicher Nähe verschiedener Einzelhandelsnutzungen diese voneinander profitieren und aus dem glei-chen Kundenpotential schöpfen können, als wenn sie nicht räumlich zusammen lägen.

Dabei ist ein weiterer Aspekt nicht verkehrsaufkommensmindernd in das Gutachten einge-flossen: Folgt man der häufig vorgebrachten Argumentation gegen den projektierten Ein-zelhandel, dass „die Kaufkraft nicht erhöht“ werden könne und es nur zu Verlagerungen und einem „Verdrängungswettbewerb“ komme, würden neue Ansiedlungen nicht zu ei-nem höheren Verkehrsaufkommen beitragen, sondern ebenso zu Verlagerungen führen und damit Wegebeziehungen in Richtung Koblenzer Straße oder SB-Warenhaus entlasten.

Auch der Versuch, aus der Größenordnung geplanter Parkplatzanlagen ein höheres Ver-kehrsaufkommen unterstellen zu wollen, geht fehl da der Gutachter diesen Nachweis nicht führt, sondern einen anderen methodischen Ansatz verfolgt bzw. verfolgen muss. Das Ver-kehrsaufkommen ist nicht anhand einer vorgegebenen Anzahl an Stellplätzen zu berech-nen.

Das Gutachten geht bei seiner Aufkommensbestimmung von den „Hinweisen zur Schät-zung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Stra-ßenwesen (FGSV 2006) aus. Dabei handelt es sich um ein „Wissensdokument der ersten Kategorie“ der Forschungsgesellschaft. Obwohl es sich um kein „Regelwerk“ handelt, ist es bundesweit eingeführt und Standard von Aufkommensberechnungen.

Die zitierte „empirische Studien der Stadt Dortmund“ und die „Parkplatzlärmstudie des bayerischen Landesamtes für Umwelt“ sind nicht als verbindlich bekannt. Dagegen ist die genannte Studie der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung weitgehend identisch mit dem Bosserhoff-Verfahren von 2000, wurde aber vor Jahren von der Hessischen Stra-ßen- und Verkehrsverwaltung zurückgezogen, nachdem sich Dr. Bosserhoff in die „Hin-weise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der FGSV eingebracht hatte.

Gegen die gewählte Vorgehensweise von Vertec ist nichts einzuwenden. Auch ist Vertec ist seit über zwanzig Jahren als fachlich zuverlässiges Beratungsunternehmen mit hohem An-sehen bekannt. Deren Untersuchungen haben sich immer als belastbar und gerichtsfest erwiesen. Geäußerte Zweifel, dass aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit zwischen

Page 323: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 323 VON 360

Vertec und der Stadt Lahnstein keine objektive Bearbeitung erfolgt wäre, sind haltlos und im Grunde auch rufschädigend zu nennen.

In vielen Stellungnahmen wird konkret bezweifelt, dass zwanzig Prozent der Kunden ohne Auto kommen werden; der Personenbesatz einzelner Fahrzeuge steht jedoch nicht in der Kritik. Würde man der Überlegung entgegenkommen, dass vielleicht nur einer von zehn Kunden fußläufig den Einzelhandel aufsucht, andererseits aber mit der gleichen nicht be-legbaren Vermutung kalkuliert, dass nicht sechs, sondern sieben Personen in fünf Autos sitzen, erhält man einen Besetzungsgrad von 1,4 Personen pro Pkw und am Ende der Rechnung 1.157 Pkw am Tag - demnach weniger als im Gutachten veranschlagt. Das glei-che Verkehrsaufkommen wie im Gutachten, 1.200 Pkw am Tag, lässt sich bereits bei ei-nem angenommenen Besetzungsgrad von 1,35 Personen pro Pkw ermitteln. Diese nur ge-ringfügig variierenden Werte zeigen, dass es auf die Veränderung von angenommenen Werten in dieser Größenordnung nicht ankommt.

Letztendlich wird ein sogenanntes „innenwirksames“ Verkehrsaufkommen von rund 1.300 Pkw am Tag berechnet. Nach Vorgabe der Verwaltung wurde darüber hinaus ein Zuwachs der allgemeinen Verkehrsentwicklung um weitere zehn Prozent veranschlagt, un-ter anderem für die weitere absehbare wohnbauliche Entwicklung „An der grünen Bank“ oder die nach wie vor nicht belastbar zu beziffernde Nachnutzung der Deines-Bruchmüller-Kaserne. Da die Kaserne schon seit 1938 existiert und nach 1945 von der Bundeswehr u.a. mit Pionier-, Panzerartillerie- und Feldartilleriebataillonen, der Heeresunteroffiziersschule und dem Stabs-/Fernmeldebataillon belegt waren, kann eine Verkehrszunahme durch die heutige (die bereits als vorhanden in den Zählungen enthalten ist) oder künftig zu erwar-tende Nutzung nicht prognostiziert werden. Außerdem unterliegt das militärische Gelände nicht der Planungshoheit der Gemeinde, so dass weder eine Einflussnahme auf die Ge-nehmigung von Vorhaben möglich ist noch eine zahlenmäßige Zuordnung des daraus ent-stehenden Verkehrs auf das städtische Netz.

Die in einem ersten Arbeitspapier des Gutachters zur grundsätzlichen Machbarkeit (Stand: Oktober 2012) enthaltenen Werte gingen von einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von rund fünftausend Fahrzeugen im Zweirichtungsverkehr am Tag aus. Diese hohe Belas-tung liegt auch dem frühzeitig erstellten Lärmgutachten zugrunde, das sich damit auf der „sicheren Seite“ befindet. Die Zahl „5.000“ wird allerdings nach wie vor in vielen Eingaben als vermeintlich richtiger Wert genannt, der nachträglich „geschönt“ worden sei; schließ-lich wird ein tägliches zusätzliches Verkehrsaufkommen von etwa 4.300 Fahrzeugen be-ziffert, das nach „anderen anerkannten Methoden zur Prognose der Verkehrsentwicklung“ ermittelt worden sei.

Dabei spricht schon die Plausibilität gegen eine solche Zahl: die Bestandsaufnahme des Gutachtens hat beispielswiese 8.269 Fahrzeuge am Tag gezählt, die Lahnstein in Richtung Norden auf der B 42 verlassen - darunter finden sich also (unter anderem) die Auspendler nach Koblenz und die Kunden der in Lahnstein ansässigen Einzelhandelsbetriebe. Dass knapp zwei Drittel dieses Fahrzeugaufkommens künftig einen Lebensmittelvollsortimenter an der Hermsdorfer Straße aufsuchen werden, ist als vorgebrachte Befürchtung und ver-meintlicher Nachweis für eine falsche Prognose nicht glaubhaft. Etwa 5.840 Fahrzeuge hat die Bestandsanalyse als Tageswert (Spitzenstunde x 10) auf der nach Westen führenden

Page 324: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 324 VON 360

Industriestraße gezählt; auch hier werden Ziele angefahren, deren summierte Verkaufsflä-chen weit über dem neu projektierten Gebiet liegen.

Wie in Abschnitt 2.6.5 des offengelegten Bebauungsplanes erläutert, ging die frühere Schätzung über fünftausend Fahrzeuge im Zweirichtungsverkehr von größeren Verkaufs-flächen aus und bezog ein vormals projektiertes Fast Food-Restaurant mit einem Anteil von etwa anderthalbtausend Fahrzeugen mit ein.

Mit den von ihm prognostizierten Werten überprüfte der Gutachter die Leistungsfähigkeit und den Verkehrsfluss zur Nachmittagsspitzenstunde zwischen 16 und 17 Uhr an den ein-zelnen Knotenpunkten. Diese waren zuvor mittels einer elektronischen Verkehrserfassung untersucht worden, die zwischen dem 26. September und 2. Oktober 2012 durchgeführt wurde. Durch eine Knotenpunktzählung mit Videoerfassung wurde die verkehrliche Ist-Si-tuation belegt und anhand einer Prognose der Verkehrserzeugung hochgerechnet. Der Landesbetrieb Mobilität hatte darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Qualität des Verkehrsablaufs nach bestimmten Vorgaben zu erfolgen habe; diese liegen selbstver-ständlich der gutachterlichen Stellungnahme zugrunde.

Dabei kommt der Gutachter abschließend zu folgenden, hier zusammengefasst wiederge-gebenen Ergebnissen ...

... für den Knotenpunkt Hermsdorfer Straße / Gewerbepark: „Die Einrichtung einer separaten Linkabbiegespur im Zuge der Hermsdorfer Straße ist aus leistungstechni-schen Aspekten (...) nicht erforderlich.“ (Seite 23) und

... für den Knotenpunkt Hermsdorfer Straße / Rampe B 42: „Für einen möglichen Kreisverkehrsplatz wird (...) die Qualität des Verkehrsflusses innerhalb der Stufe „B: gut“ ausgewiesen. Ökonomisch betrachtet ist der Kreisverkehr eher kritisch zu se-hen, da die maßgebenden Hauptströme im Verkehrsfluss gehindert werden und so-mit höhere Fahrzeiten entstehen. (...) Kapazitätssteigernde Maßnahmen sind ... im Bedarf durch einfache bauliche Anlagen (...) realisierbar. (...) Durch marginale Ände-rungen in der Zufahrt (Ausfädelungsspur/Dreiecksinsel und untergeordneter Rechts-abbieger in Richtung Hermsdorfer Straße) ließe sich ein guter Verkehrsfluss errei-chen.“ (Seite 23 i.V.m. Seite 19) sowie

... für den Kreisverkehrsplatz Industriestraße: „Sowohl für die Analyse als auch den „Mit-Fall“ wird für den Kreisverkehrsplatz der Bereich der Grenzleistungsfähigkeit er-reicht. (...) Aufgrund der Topographie sind bauliche Maßnahmen zur Steigerung der Verkehrsqualität nicht problemlos zu realisieren. (...) Da die Prognoseansätze deut-lich zur belastungsintensiveren Seite gewählt wurden, bereits für die heutige Spit-zenstunde die Reserve gegenüber einem instabilen Verkehrsfluss nur bei acht Pro-zent liegt und damit die Einstufung der Verkehrsqualität nicht ausschließlich durch das geplante Vorhaben begründet ist, wird empfohlen diesen Knotenpunkt in einer Wirkungsanalyse nochmals zu überprüfen.“ (Seite 20 i.V.m. Seite 24)

Die gutachterlich dokumentierten Lösungen wurden bei der Abwägung aller vorgebrach-ten Bedenken hinsichtlich der Feststellung der vorhandenen Leistungsfähigkeit der Kno-tenpunkte in die Abwägung eingestellt. Hiernach wurden Änderungen der Planzeichnung gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan nur hinsichtlich der Führung der Erschlie-

Page 325: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 325 VON 360

ßungsstraße vorgenommen, die sich geringfügig nach Osten verschwenkt und im Einmün-dungsbereich eine Verbreiterung zur Aufnahme von getrennten Abbiegespuren für den Verkehrsfluss nach Westen und Osten erfährt.

Die in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für eine Verbreiterung der Hermsdorfer Straße zur Errichtung einer Linksabbiegespur als auch eines Kreisverkehrsplatzes im Kno-tenpunkt mit der Rampe B 42 bleiben erhalten; auf dessen tatsächliche Umsetzung soll je-doch nach den Ergebnissen des Gutachtens verzichtet werden.

Für eine verpflichtende Auflage im Städtebaulichen Vertrag mit dem Investor, den gut-achterlich nicht empfohlenen Kreisverkehrsplatz errichten zu müssen, fand sich in der ent-scheidenden Beschlussfassung des Stadtrates keine Mehrheit. Damit sind die vorgenannt beschriebenen „kapazitätssteigernden Maßnahmen“, wie sie als Skizze in der Sitzung des Stadtrates am 4. Juli 2013 vorgestellt wurden, Bestandteil des Städtebaulichen Vertrages, der vor Rechtskraft des Bebauungsplanes mit Zustimmung des Stadtrates abgeschlossen wird. Die zwischenzeitlich in eine detaillierte Entwurfsplanung gebrachte Knotenpunktlö-sung wurde mit dem Landesbetrieb Mobilität abgestimmt.

Kritisiert wurde vielfach, dass das Verkehrsgutachten nicht das gesamte zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet berücksichtigt. Dies ist zutreffend und lässt sich wie folgt erklären: zum einen bezog sich die Aufgabenstellung tatsächlich auf den Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes, der maßgeblich geändert wird und zwar in einer Form, die das Verkehrsaufkommen aufgrund der vorgesehenen Einzelhandelsnutzung er-heblich erhöhen wird; es ist durchaus mit einem sechs- bis siebenfachen Aufkommen ge-genüber einem Gewerbegebiet ohne Einzelhandelsnutzung zu rechnen. Zum anderen las-sen sich die verbleibenden freien Gewerbegebietsflächen in der Größenordnung von an-derthalb Hektar nicht belastbar bezüglich ihres zu erwartenden Verkehrsaufkommens be-rechnen, da sie nicht bekannt sind. Es ist aber davon auszugehen, dass im Vergleich zu den geplanten Sondergebietsnutzungen bei gleichen Berechnungsansätzen sehr geringe Belas-tungen zu erwarten sind.

Ungeachtet dessen wurde in einem zweiten Ansatz versucht, diesem Thema gerecht zu werden: der Gutachter hat flächenbezogen einen allgemein anerkannten Wert von vierzig Beschäftigten pro Hektar28 angesetzt, zusätzlichen daraus errechneten Kunden- und Wirt-schaftsverkehr addiert und unter Einbeziehung der gleichen Faktoren wie beim Sonderge-biet ein Verkehrsaufkommen von etwa 105 Fahrzeugen ermittelt, ohne einen mindernden Verbund- und Mitnahmeeffekt einzubeziehen. Beim Verbundeffekt wird berücksichtigt, dass Kunden eines Marktes innerhalb des Gewerbeparks gleichzeitig Kunden anderer Ge-schäfte sind. Unter Mitnahmeeffekt ist zu verstehen, dass auf der Hermsdorfer Straße vor-

28 Bei einer stichprobenartigen Ermittlung im Internet sind angenommene Werte zwischen dreißig und siebzig Beschäftig-

ten pro Hektar in Gewerbegebieten gefunden worden. Im Flächennutzungsplan der Stadt Lahnstein wurde 1999 im Zuge der landesplanerischen Stellungnahme der durchschnittliche Flächenverbrauch in Verbindung mit Arbeitsplätzen wie folgt definiert: „Im produzierenden Gewerbe ist bei Neuansiedlungen mit einem durchschnittlichen Flächenverbrauch von mindestens 200 bis 300 Quadratmeter Bruttobauland pro Arbeitsplatz zu rechnen.“ Hieraus kann man einen Wert von etwa dreißig bis fünfzig Beschäftigten pro Hektar Bruttobauland ermitteln. (Fußnote wurde aufgrund eines Rechen-fehlers nach dem Satzungsbeschluss überarbeitet und korrigiert)

Page 326: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 326 VON 360

handene Fahrten unterbrochen werden, um als Zwischenstopp den neuen Gewerbepark aufzusuchen.

Diese Berechnungen stellen eine allgemein gültige Vorgehensweise bei der Ermittlung der Verkehrsbelastung von Gewerbegebietsflächen ohne Kenntnis der genauen Nutzungs-struktur wieder. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die zusätzlich möglichen Fahrten aus den etwa anderthalb Hektar großen freien Flächen im Gewerbegebiet keine maßgebende Auswirkung auf die bisherigen Aussagen des vorliegenden Verkehrsgutachtens zu Ver-kehrsfluss und Verkehrsqualität der betroffenen Knotenpunkte im Bereich der Hermsdorfer Straße. Mit dreizehn Ab- und zwei Zufahrten in der nachmittäglichen Spitzenstunde in der direkten Anbindung im Zuge der Hermsdorfer Straße treten Werte auf, die im normalen täglichen Schwankungsbereich des Verkehrsbildes liegen.

Alle getätigten Annahmen im Gutachten wurden von der zuständigen Fachbehörde nicht angezweifelt. Eine Überarbeitung des Gutachtens ist weder erforderlich noch sachgerecht. Die hierauf basierende Abwägung hat weiter Bestand. Hierbei ist es von Bedeutung, ob die Gemeinde bei ihrer Entscheidung alle Belange zugrunde gelegt hat und ob sie sich dabei (begründet) für die Zurückstellung des Einen und die Hervorhebung des Anderen entschie-den hat.

Sind die betroffenen Belange erkannt und entsprechend ihrer konkreten Betroffenheit ge-wichtet, muss sich die Gemeinde in dem vielfältigen Interessengeflecht entscheiden, be-stimmte Belange mehr oder weniger zurückzusetzen. Auf dieser Stufe des Abwägungsvor-gangs greift der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er setzt Grenzen für die Frage, was noch im Sinne einer sachgerechten Abwägung vertretbar ist und was nicht. Generelle Aus-sagen hierüber lassen sich nicht treffen. Insoweit kann auch ein nahezu „kollabierender“ Verkehrsknoten in Kauf genommen werden, wenn die befürwortenden Belange gewichti-ger erscheinen.

Um dem Plangeber zu verdeutlichen, dass er die Probleme, die er durch eine bestimmte Planung erst schafft, auch einer Lösung zuführen muss, wurde der Grundsatz der Konflikt-bewältigung entwickelt. Bei ihm geht es um die Frage der sachgerechten Abwägung der betroffenen Belange, wo es im § 1 Abs. 7 BauGB heißt, dass die Planung nicht dazu führen darf, durch sie hervorgerufene Konflikte zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst zu belas-sen. Das Gebot der Konfliktbewältigung geht allerdings einher mit dem Gebot der planeri-schen Zurückhaltung, wonach nicht jeder Konflikt tatsächlich gelöst werden muss.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 21. November 2013 im Rahmen der Abwägung entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Ände-rung der Planung führen.

2.6.5.3 Thematik der gesicherten Erschließung

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist gemäß § 30 des Baugesetzbuches ein Vor-haben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung ge-sichert ist.

Page 327: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 327 VON 360

Die Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten mit qualifizierten Bebauungsplänen setzt die gesicherte Erschließung voraus (§ 30 Abs. 1 BauGB), ebenso wie die Zulässigkeit von Vor-haben in den nach § 34 und § 35 BauGB zu beurteilenden Gebieten. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung ist in allen Fällen gleich geregelt. Die gesicherte Erschließung ist eine eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung, die zu den bauplanungsrechtlichen Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen im engeren Sinne kumulativ hinzutritt. Bauansprüche, die an sich nach den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen im engeren Sinne gege-ben sind, sind damit so lange „gesperrt“, bis die Erschließung gesichert ist. Der Begriff der gesicherten Erschließung ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht modifiziert wird.

Auszugehen ist vom Zweck der gesicherten Erschließung als bodenrechtliches Zulässig-keitsmerkmal, nämlich der Gewährleistung einer der geordneten städtebaulichen Ent-wicklung entsprechenden Benutzbarkeit bebaubarer und bebauter Grundstücke. Die An-forderungen an die Erschließungsanlagen bestimmen sich daher grundsätzlich nach dem zu errichtenden Vorhaben. Im Bebauungsplan ist daher auszugehen von der planmäßigen, das heißt, der in ihm vorgesehenen baulichen Nutzung, sowie von dem konkreten Vorha-ben, das Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung ist, und denen sich daraus ergebenden An-forderungen an die eine geordnete städtebauliche Entwicklung entsprechenden Erschlie-ßung.

Die Erschließung eines Vorhabens ist gesichert, wenn ein Grundstück Verbindung zu einer öffentlichen Straße hat, die geeignet ist, den von dem Vorhaben ausgelösten und ihm zu-zurechnenden Verkehr aufzunehmen, ohne das die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-kehrs gefährdet wird. Das ist der Fall, wenn die vorhandene Straße den vom Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen kann. Eine nur kurzfristig auftretende Über-lastung einer Straße kann dann außer Betracht bleiben, wenn sie die Ausnahme bleibt und der Verkehr nur gelegentlich diese Folgen hat. Wird die Straße allerdings so stark belastet, dass sich Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur durch Straßenverbreiterung oder die Schaffung von Einfädelspuren gewährleisten lassen, reicht die - vorhandene - Erschließung nicht aus (OVG Niedersachsen, 27. März 2008, hier wiederum zitiert aus BVerwG 20. April 2000).

Eine nicht-gesicherte Erschließung kann gegeben sein, wenn das zu bebauende Grund-stück zwar an einem öffentlichen Weg liegt, der für das zu erwartende Verkehrsaufkom-men ausreichend ausgebaut und ausreichend breit ist, wenn aber die weitere Anbindung für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausreichend dimensioniert und ausge-baut ist ... (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984).

Ein weiteres Regulativ bei der Zulässigkeit von Vorhaben kommt über den § 15 der Baunutzungsverordnung ins Spiel, der „Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen“ regelt. Hiernach sind bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Ei-genart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi-gungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Bau-gebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästi-gungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

Page 328: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 328 VON 360

Dieser wiederum verlangt, dass die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Ent-wicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sollen. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürli-chen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städ-tebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu ent-wickeln.

Die umfangreiche Kommentierung dieser Gesetzesgrundlage fasst zusammen, „dass nie-mand einen Anspruch darauf hat, ein Grundstück im Widerspruch zu der im Interesse des gedeihlichen Zusammenlebens der Bewohner des betreffenden Baugebiets erlassenen notwendigen Planungsordnung zu nutzen.“

Sollte sich ein dermaßen störendes Vorhaben durch ein besonders hohes und daher eben-falls störendes Verkehrsaufkommen auszeichnen, aber dennoch sowohl Tag- und Nacht-werte des Lärmschutzes an den angrenzenden Wohngebieten einhalten, kann es nach ent-sprechender Prüfung durch den § 15 BauNVO abgelehnt werden.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 21. November 2013 im Rahmen der Abwägung entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Ände-rung der Planung führen.

2.6.5.4 Thematik der Erschließung bestehender Betriebe

Die Erschließung der auf dem ehemaligen Sportplatzgelände befindlichen Gewerbebe-triebe ist bei Anlage der neuen Erschließungsstraße nicht unproblematisch. Die ursprüngli-che Bebauungsplanung ging davon aus, dass nach einer gesetzlichen Bodenordnung ein terrassierter Massenausgleich zwischen den Flächen oberhalb und unterhalb der Erschlie-ßungsstraßen erfolgen werde, so dass beiderseitig eine ausgemittelte Erschließungshöhe entsteht. Eine wirtschaftliche Führung der Erschließungsstraße mit Blick auf die nördlich gelegenen Sondergebietsflächen bringt allerdings eine optimierte Straßenhöhenlage mit sich, die oberhalb der bestehenden Böschung des alten Sportplatzes zu liegen kommt. Damit ist die jetzt vor Ort tatsächlich sichtbare Böschung auch die nach Errichtung der Straße zu überwindende Höhe für den Bau der tatsächlichen Anbindung. Die Vermutung, dass hierfür eine Rampe errichtet werden muss, ist daher nicht unbegründet; allerdings ist dies durchaus machbar.

Die Thematik konnte erst bei Vorliegen des Verkehrsgutachtens und einer konkreten Stra-ßenplanung abschließend geklärt werden, wonach die Entscheidung dem Stadtrat über-lassen blieb, entweder die Erschließung - wie bisher vorgesehen - über die neue Straße vorzunehmen und die beiden bestehenden Betriebe durch (von ihnen selbst) zu errichtende Rampen anzubinden oder ihnen gleichfalls die bisherige Anbindung unmittelbar von der Hermsdorfer Straße aus als „Dauerlösung“ zu gestatten. Diese Erschließung war bei der damaligen Veräußerung der Grundstücke nur befristet vorgesehen worden und sollte im Falle der endgültigen Anbindung an die neue Straße entfallen.

Page 329: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 329 VON 360

Der Stadtrat hat sich in der Sitzung am 4. Juli 2013 für den Wegfall der entsprechenden Festsetzungen über den Anschluss anderer Flächen entschieden und somit durch den neu-en Bebauungsplan gestattet, den unmittelbaren Anschluss der bestehenden Betriebe auf dem Gelände des ehemaligen Sportplatzes an die Hermsdorfer Straße vorzunehmen.

Die neuerliche Eingabe der anwaltlichen Vertretung der Grundstückseigentümer läuft da-rauf hinaus, nunmehr „zur Klarstellung einen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ entlang der neuen Erschließungsstraße festzusetzen.

Auch wenn nach wie vor die Auffassung vertreten wird, dass eine solche Zufahrt aufgrund der Höhenverhältnisse nicht möglich sein soll, gibt es keine städtebaulichen Gründe, eine solche verbindlich ausschließen zu wollen - auch nicht „zur Klarstellung“. Würden die Ei-gentümer - aus welchen Gründen auch immer - eine Zufahrt zu einem späteren Zeitpunkt errichten wollen, kann der Bebauungsplan dem keine ablehnenden Gründe entgegenhal-ten. Sollte dahinter das Interesse stehen, die Höhe späterer Erschließungs- oder Ausbau-betragsveranlagungen zu beeinflussen (wie es bei der gewünschten Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung begründet wurde), kann dem aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls nicht gefolgt werden.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in den Sitzungen am 4. März 2013 und 21. November 2013 im Rahmen der Abwä-gung zunächst entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen geteilt werden und eine Änderung der Planung im Laufe des weiteren Verfahrens nach Vorlie-gen entsprechender Planungen und Gutachten vorgenommen wird; diese lagen zur Sit-zung am 4. Juli 2013 vor, auf deren Grundlage der Stadtrat im Zuge der Beratung über den Fortgang der Planung entsprechende Festsetzungen über den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen beschlossen hat. Die Inhalte der anschließend vorge-brachten Stellungnahmen werden nicht geteilt und führen zu keiner Änderung der Pla-nung.

2.6.5.5 Thematik der Erschließung außerhalb gelegener Betriebe

In einigen Eingaben wird die Situation der verkehrlichen Anbindung des Autokrandienstes Geiger beschrieben, welcher sowohl auf Lahnsteiner als auch Koblenzer Gemarkung gele-gen ist. Das Unternehmen hat - ebenso wie die benachbarte Tankstelle - eine unmittelbare Zufahrt zur Bundesstraße B 42 aufgrund einer „auf jederzeitigen Widerruf“ erteilten Ge-nehmigung der Straßenbaubehörden aus dem Jahr 1979, als die dortige Umgehungs-straße eröffnet wurde. Diese Genehmigung enthält die Auflage, dass von dem Widerruf Gebrauch gemacht wird, wenn durch straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Lahnstein eine andere Erschließungsmöglichkeit geschaffen worden ist, die die Eigenart der Betriebe genügend berücksichtigt.“

Bei dieser Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Anlieger Gei-ger handelt es sich um die Regelung, die im Zusammenhang mit dem Neubau der „Südtangente Koblenz / Anschluss B 42 / Umgehung Lahnstein-Braubach“ gemäß Plan-feststellungbeschluss des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr, Mainz, vom 27. Mai 1969 geschaffen worden ist. Der ursprüngliche Gedanke, eine einzige Zufahrt zu-sammen mit der angrenzenden Tankstelle herzustellen, war ausweislich dieser Vereinba-

Page 330: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 330 VON 360

rung aufgrund einer Verschiebung der Tankstelle und den dabei entstandenen großen Ge-ländesprung nicht mehr zu verwirklichen. Die neue Zufahrt konnte gemäß § 8 Abs. 2 des Fernstraßengesetzes nur widerruflich oder befristet erteilt werden. Ein endgültiger Termin für die Befristung konnte bei Abschluss nicht festgelegt werden, sondern wurde mit der Auflage erteilt, dass von dem Widerruf Gebrauch gemacht wird, wenn durch straßenbauli-che Maßnahmen der Stadt Lahnstein eine andere Erschließungsmöglichkeit geschaffen worden ist, die die Eigenart der Betriebe genügend berücksichtigt.

Die beiden Stellungnahmen setzen sich in Beschreibungen der Missstände fort, fordern je-doch nicht, dass der Betrieb an eine gemeindliche Erschließungsstraße angebunden wer-den soll, was letztendlich auch zur Veranlagung von erstmaligen Erschließungsbeiträgen führen würde. Die Anbindung dieses Betriebes als auch der benachbarten Tankstelle war bereits im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 nicht gefordert worden, weder vom Eigentümer des Grundstückes, der keine Stellungnahme gegeben hatte, noch vom Straßen- und Verkehrsamt, das mit Schreiben vom 18. Februar 1998 zwar eine Reihe von Bedingungen von Auflagen formulierte, nicht jedoch die Forderung zur Anbindung der beiden unmittelbar von der B 42 erschlossenen Betriebe.

Auch in der Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität Diez vom 14. Januar 2013 wird keine diesbezügliche Forderung erhoben. Die Straßenbaubehörden hatten in ihrer wider-ruflichen Sondernutzungserlaubnis vor fast fünfunddreißig Jahren formuliert, dass diese dann entzogen wird, wenn das Gelände durch straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Lahnstein anderweitig erschlossen wird. In einem solchen Falle wäre der Betrieb gezwun-gen, diese Anbindung mit all ihren dabei entstehenden Kosten zu akzeptieren, das Be-triebsgelände baulich umzustrukturieren und die bisherige Zufahrt zu schließen.

Es liegen keine Aussagen vor, dass der Landesbetrieb Mobilität die derzeitige Erschlie-ßungssituation für unbefriedigend hält. Es wird davon ausgegangen, dass die von den Straßenbaubehörden erteilte Sondergenehmigung durchaus berücksichtigt, dass eine Zu-fahrt auf eine mehrspurige Straße in dieser Lage möglich ist; ansonsten wäre sie nicht er-teilt worden. Was die Frequentierung betrifft, ist die unmittelbar südlich gelegene Tank-stelle bei Ansetzen der gleichen Maßstäbe vergleichbar; ein Unterschied, ob es sich bei den Zufahrten um Schwerverkehr oder eine Vielzahl von Personenkraftfahrzeugen handelt, verändert das vermeintliche Gefährdungspotenzial nicht. Eine Gleichbehandlung würde daher dazu führen, dass beide Betriebe ihre Zufahrt von der B 42 verlieren und an eine hin-terliegende gemeindliche Erschließung angebunden werden müssten. Dies könnte als ent-eignungsgleicher Eingriff angesehen werden, da die Tankstelle mit erheblichem Aufwand eine innerbetriebliche Verlagerung ihrer Flächen zur Anbindung an die Ostseite herrichten müsste, von hier aus auch mit Erschließungsbeiträgen veranlagt und letztendlich abseh-bare Einbußen in ihren Umsätzen verzeichnen würde.

Durch die topographisch tiefere Lage der beiden bestehenden Betriebe ist eine Anbindung an die neu geplante Straße nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand herstellbar, der von allen Beitragspflichtigen gemeinsam zu tragen ist.

Neben den Eigentümern tragen weitere Stellungnahmen mit eigenen Vorschlägen um die fehlende Erschließung der Tankstelle und des Autokranbetriebes bei. Diese entbehren je-doch jeglicher städtebaulicher Logik, verbunden mit Maßnahmen, deren Kosten in keinem

Page 331: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 331 VON 360

Verhältnis zum Nutzen stehen und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung bei der Aufstellung eines Bauleitplanes mit den anderen berechtigten Belangen zurück gestellt würden. Eine Einbindung von Tankstelle und Autokranbetrieb an eine um einhundert Me-ter verlängerte Erschließungsstraße und damit Abklemmung ihrer Zufahrten zur B 42 wür-de von der anwaltlichen Beratung, wenn er diese beiden Betriebe vertreten würde, in sei-nem Wortlaut als städtebaulich „unsinnig“ bezeichnet und angesichts der dabei entste-henden und von den Beteiligten zu tragenden Kosten mit Nachdruck zurückgewiesen. Eine Erschließung über den dann noch auszubauenden Wirtschaftsweg mit einem zusätzlichen Kreisverkehr im Bereich der B 42-Anbindung führt keinesfalls zu einem gleichmäßig verteil-ten Verkehr und einer leistungsfähigeren Knotenpunktgestaltung. Derartige Planungsent-würfe sind nicht nur aufgrund ihrer Unwirtschaftlichkeit zurückzuweisen, sondern auch, weil sie einer Bodenordnung und damit verbundene erhebliche enteignungsgleiche Ein-griffe bedürfen.

Die neuerlich und wiederholend vorgebrachte Argumentation baut nunmehr auf die Be-hauptung, dass der Betrieb künftig auch tagsüber während der Ladenöffnungszeiten nicht mehr auf die Bundesstraße B 42 auffahren kann. Diese Befürchtung ist nicht nachvollzieh-bar.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in den Sitzungen am 4. März 2013 und 21. November 2013 im Rahmen der Abwä-gung entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Änderung der Planung führen.

2.6.6 Thematik der Einbeziehung von Flächen in den Geltungsbereich

Die Entscheidung der Gemeinde, wie sie den Geltungsbereich ihres Bebauungsplanes ab-grenzt, ist nicht erzwingbar. Auch wenn sich die Flächennutzungsplan-Darstellung der ge-werblichen Bauflächen bis an die Gemarkungsgrenze zu Koblenz erstreckt, kann ein Be-bauungsplan im Rahmen des Entwickelns nach § 8 Abs. 2 BauGB hinter dessen maximaler Ausdehnung zurückbleiben. Die Notwendigkeit, die beiden ordnungsgemäß erschlossenen Betriebe des Autokrandienstes und der Tankstelle in den Bebauungsplan einbeziehen zu müssen, bestand zu keiner Zeit. Beide Betriebe befinden sich im Außenbereich nach § 35 BauGB und haben den ihnen gesetzlich zugestandenen Bestandschutz, der auch Er-weiterungen zulässt. Die im Eigentum des Betriebes stehenden östlich angrenzenden Flä-chen sind allerdings durch den Bebauungsplan mit entsprechenden landespflegerischen Maßnahmen belegt worden.

Die vorhandene Ausdehnung des Betriebs, der sich in West-Ost-Richtung über etwa siebzig Meter Tiefe erstreckt, war bisher für dessen Belange ausreichend. Eine Inanspruchnahme weiterer Außenbereichsflächen, die darüber hinaus landespflegerischer Wertigkeiten un-terliegen, kann nicht zwingend eingefordert werden.

Der Bestandsschutz des Betriebes geht nicht soweit, als dass er sich durch weitere Investi-tionen dahingehend festlegt, dass die Frequentierung der Zufahrten erhöht wird. Es ist da-von auszugehen, dass nach Schließung des Betriebes die widerrufliche Genehmigung einer Zufahrt durch die Straßenbaubehörden entzogen wird. Die Entscheidung, ob der Neuan-siedlung eines anderweitigen Betriebes, der einer unmittelbaren Zufahrt an die B 42 Vor-

Page 332: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 332 VON 360

teile abgewinnen könnte (beispielsweise ein Schnellrestaurant), eine Genehmigung erteilt werden kann, obliegt allerdings auch den Fachbehörden und nicht alleine der Stadt Lahn-stein.

In diesem Sinne erklärt sich auch die über vierzig Jahre zurückliegende, in der Stellung-nahme beschriebene Situation, dass sich die Stadt Lahnstein damals bereit erklärte, eine Genehmigung für eine bauliche Erweiterung in Aussicht zu stellen. Das erforderliche Ein-vernehmen wurde jedoch von der Bezirksregierung Koblenz versagt und zu der erwähnten Baueinstellungen kam es, weil der Antragsteller ungeachtet einer nicht erteilten Geneh-migung rechtswidrig mit den Bauarbeiten begonnen hatte. Dass diese Fläche im Liegen-schaftskataster mit einer Bezeichnung als „Lagerplatz“ gekennzeichnet ist, stellt in dieser Hinsicht keine Argumentationshilfe für den Antragsteller dar. Solche Kennzeichnungen sind (leider) in vielen Fällen irreführend bzw. falsch.

Gleichwohl ist es zutreffend dass die Festsetzung der im Eigentum des Antragsstellers ste-henden Grundstücke als Private Grünfläche mit entsprechenden grünordnerischen Maß-nahmen eine Betriebserweiterung definitiv ausschließt. Der Bebauungsplan Nr. 29 sieht jedoch nicht seine Aufgabe darin, einen außerhalb seines Geltungsbereichs liegenden Be-trieb im Außenbereich einzuschränken. Die Schaffung des Baurechtes an dieser Stelle wür-de jedoch die Weiterführung der Erschließungsstraße um etwa einhundert Meter be-dingen, um lediglich einen einzigen Betrieb zu erreichen.

Als einfache und zweckmäßige Lösung bot es sich daher an, diese Fläche aus den Festset-zungen des Bebauungsplanes und seiner grünordnerischen Auflagen herauszunehmen und sie - ebenso wie den angrenzenden Betrieb - dem Außenbereich zuzuschlagen, sodass Ge-nehmigungen nach den Gesetzesgrundlagen des § 35 BauGB und damit unabhängig vom Bebauungsplan Nr. 29 erteilt (bzw. eingeschränkt oder versagt) werden können. Diese Sachverhalte sind dann mit den entsprechenden Auflagen und Bedingungen unter Beteili-gung der Straßenbau- und Landespflegebehörden sowie der Stadt Koblenz im Einzelfall festzustellen und vorzunehmen.

Das zitierte Flurstück Nr. 6043/5 liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und ist daher auch nicht von landespflegerischen Festsetzungen betroffen. Die Empfehlung des Landesbetriebes Mobilität, auf diesem eine Umfahrungsmöglichkeit zu schaffen, berührt den Bebauungsplan nicht.

Die gegenüber dem ersten ausgelegten Entwurf vorgenommene Änderung der Planung durch Herausnahme der gesamten Betriebsflächen aus dem Geltungsbereich hat die grundsätzliche Einstellung der Einwender nicht verändert. Allerdings können auch die er-gänzend bzw. wiederholt vorgebrachten Argumente nicht dazu beitragen, die vorbeschrie-benen Umstände in Kauf zu nehmen und auf Kosten der von der Allgemeinheit mitzutra-genden verlängerten Erschließungsstraße einem einziges Außenbereichsgrundstück Bau-landqualitäten zu vermitteln.

Mit Nachdruck muss allerdings die Behauptung zurückgewiesen werden, dass der Betrieb „vernichtet“ werden soll. Die Bebauungsplanung trifft überhaupt keine Aussagen für oder gegen den bestehenden Betrieb, er greift nicht in das Betriebsgelände ein, nimmt ihm kei-ne Erschließung und zwingt ihn nicht zu einer Betriebsaufgabe! Insoweit können zwar Ent-

Page 333: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 333 VON 360

schädigungsansprüche seitens des Betriebes gestellt werden, doch werden sie nach den §§ 39 ff. des Baugesetzbuches keine rechtliche Grundlage finden.

Entschädigungsansprüche entstehen können allerdings tatsächlich hinsichtlich des ge-nannten Grundstücks 3842/4 entstehen. Hier vermutet der Eigentümer, dass durch die gewählten Festsetzungen einen „Enteignungsentschädigung“ vermieden werden soll. Ge-rade dies ist nicht der Fall, denn gemäß § 41 BauGB kann der Eigentümer eines Grund-stücks, das mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten ist, Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB verlangen, also die Übernahme der Flächen ver-langen.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in den Sitzungen am 4. März 2013 und 21. November 2013 im Rahmen der Abwä-gung zunächst entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen über-wiegend nicht geteilt werden und zu keiner grundsätzlichen Änderung der Planung füh-ren, aber die im Eigentum des Antragstellers befindliche „Private Grünfläche“ mit ihren landespflegerischen Festsetzungen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes her-ausgenommen wird. Die Inhalte der anschließend vorgebrachten Stellungnahmen Stel-lungnahmen werden nicht geteilt werden und führen zu keiner Änderung der Planung.

2.6.7 Thematik des Maßes der baulichen Nutzung

2.6.7.1 Thematik der Grundflächenzahl GRZ

Der gemachte Vorschlag, die Kappungsgrenze des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO auf 0,9 zu erhöhen, geht fehl, da die Baunutzungsverordnung hier definitiv den Wert von 0,8 vor-schreibt und für das Zulassen von abweichenden Bestimmungen entsprechende städte-bauliche Begründungen genannt werden müssen. Diese können nicht darin liegen, dass sich damit ein „Zentralproblem“ bei Einzelhandelsvorhaben zeige, dass vorgeblich „regel-mäßig durch eine Erhöhung der Kappungsgrenze gelöst“ werde

Die aus der Anregung resultierende Forderung, nur zehn Prozent als unversiegelte Freiflä-chen vorhalten zu müssen, trägt zu einer unverhältnismäßig hohen Versieglung bei, die in diesem Ausmaß in die landespflegerischen Ausgleichsrechnungen neu eingestellt werden müsste. Der bauordnungsrechtlich notwendige Stellplatzbedarf lässt sich mit planerischem Geschick, notfalls aber auch unter Reduzierung baulicher Massen, immer befriedigen. Der Nutzung eines Grundstücks sind planungs- und bauordnungsrechtliche Grenzen gesetzt - letztendlich ist es auch die Fläche des Grundstückes selbst, die durch bauliche Anlagen nicht überschritten werden kann. Es ist daher im Gegensatz zur Auffassung des Einwen-ders nicht geboten, in der Abwägung aller Belange auf eine maximale, hier gegen neunzig Prozent laufende, Versieglung der Grundstücksflächen hinzuwirken. Dass der Bebauungs-plan an anderer Stelle - wie argumentativ ins Spiel gebracht - Stellplätze mit einem Ab-stand von fünfzig Zentimetern zu öffentlichen Flächen erlaubt, hat damit überhaupt nichts zu tun; im Übrigen geht die Festsetzungen von ihrem Wortlaut zu einem Verbot, Stell-plätze nicht näher als einen halben Meter zur Erschliessungsstraße anzuordnen, damit ei-ne unmittelbare Zufahrt von dort unterbleibt.

Page 334: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 334 VON 360

Gründe für das Überschreiten sind nach dem Wortlaut der Baunutzungsverordnung nur bei geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens erlaubt oder aber wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckent-sprechenden Grundstücksnutzung führen würde. Dies kann im Bebauungsplangebiet nicht belegbar behauptet werden.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in den Sitzungen am 4. März 2013 und 21. November 2013 im Rahmen der Abwä-gung zunächst entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und eine Änderung der Planung nicht vorgenommen wird; unabhängig davon wurde in der Sitzung am 4. Juli 2013 im Zuge der Beratung über den Fortgang der Planung eine Herabsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 auf 0,6 für alle Bauge-biete beschlossen. Die Inhalte der anschließend vorgebrachten Stellungnahmen werden nicht geteilt und führen zu keiner Änderung der Planung.

2.6.7.2 Thematik der Baumassenzahl BMZ

Es wird eine Reduzierung der bislang maximal zulässigen Baumassenzahl (BMZ) von 5,0 auf 3,0 angeregt.

Die Baumassenzahl regelt, wie viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücks-fläche zulässig sind; nach § 17 BauNVO kann der Wert in Gewerbe- und Industriegebieten maximal 10,0 betragen.

Für den Vorschlag einer Reduzierung des im ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehenen Wertes von 5,0 wurde zunächst keine Begründung gegeben, außer der Formulierung, dass dieser Wert „mehr als ausreichend sei“. In der neuerlichen Eingabe wird deutlich, dass mit der Reduzierung auf einen Wert, den die beiden Einwender durch ihre bestehenden Ge-bäude bereits ausgenutzt haben, versucht wird, eine Besserstellung bei späteren Beitrags-pflichten zu erreichen: während die übrigen Flächen dann mit dem Faktor 5,0 in die Be-rechnung gehen, würden sie mit einem um vierzig Prozent niedrigere Faktor belastet. Von welchen Straßen die Grundstücke nach beitragsrechtlichen Gesichtspunkten erschlossen sind, steht zum Zeitpunkt der Bauleitplanung außer Frage. Städtebauliche Gründe, die Flä-chen der Hermsdorfer Straße und/oder der neuen Erschließungsstraße zuzuordnen, gibt es nach dem Beschluss des Stadtrates, die provisorische Zufahrt auch künftig belassen zu wollen, nicht mehr.

Da für eine Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung in diesem Gewerbegebiet keine Gründe ersichtlich sind, wird dem Vorschlag nicht gefolgt. Im Zusammenspiel mit der maximalen Höhenfestsetzung von zwölf Metern soll einer wirtschaftlichen Ausnutzung der Flächen nichts entgegenstehen.

Selbst wenn die vorhandenen, bereits errichteten Gebäude mit einem niedrigeren Wert auskommen, gibt es keine städtebaulichen Gründe, das Gebiet mittels verschiedener Baumassenzahlen zu gliedern. Auch im Zuge der Gleichbehandlung und einer späteren Ab-rechnung von Gebühren und Beiträgen ist es sinnvoll, die Bebauungsmöglichkeiten im ge-samten Gebiet gleich zu halten.

Page 335: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 335 VON 360

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in den Sitzungen am 4. März 2013 und 21. November 2013 im Rahmen der Abwä-gung entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Änderung der Planung führen.

2.6.8 Thematik der Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen

Aus zwei Eingaben resultiert der Vorschlag, auf den Passus zu verzichten, wonach Stell-plätze nur innerhalb des Baufensters zulässig sind.

Es ist zutreffend, dass hierdurch eine maximale Ausnutzung von Stellplatzflächen einge-schränkt wird, da die hier so genannten „Baufenster“ als überbaubare Flächen im allge-meinen einen Abstand von drei bis fünf Metern zu den angrenzenden Flächen halten. An-lass der Festsetzung ist vielmehr, dass Garagen und Nebenanlagen nicht unmittelbar am Straßenrand errichtet bzw. Stellplätze zur direkten Zufahrten von der Straße aus genutzt werden.

Im Bebauungsplan „Koblenzer Straße“ kommt eine Festsetzung zur Anwendung, wonach Garagen und Nebenanlagen zu einem Mindestabstand von einem halben Meter gegen-über öffentlichen Flächen verpflichtet sind, der auch von Stellplätzen einzuhalten ist. Aus-nahmen von letzterem sind möglich, wenn die unmittelbare Zufahrt von der öffentlichen Fläche durch eine Einfriedung unmöglich gemacht wird.

Da der Bebauungsplan Nr. 29 durch seine Änderung hinsichtlich der Sondergebietsauswei-sung mit dem sechs Jahre später entstandenen Bebauungsplan „Koblenzer Straße“ ver-gleichbar ist und sich eine Anpassung beider Festsetzungen an mehreren Stellen empfahl, ist es auch in diesem Fall zweckmäßig, dieser Anregung nachzukommen.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 4. März 2013 im Rahmen der Abwägung entschieden, dass die In-halte der vorgebrachten Stellungnahmen geteilt werden und eine Änderung der Pla-nung hinsichtlich der zulässigen Standorte für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen vorgenommen wird.

2.6.9 Thematik der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Der Bebauungsplan trifft eine Reihe von Festzungen als Maßnahmen zum Schutz, zur Pfle-ge und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in Verbindung mit Festset-zungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Ab-schnitt 1.2.8 auf Seite 12), die in der Begründung (Abschnitt 2.2.8 ab Seite 46), dem sepa-raten Landschaftsplanerischen Beitrag und dem Umweltbericht dokumentiert sind. Damit wird den Einwendungen Rechnung getragen, die Eingriffe in Natur und Landschaft kritisie-ren und Auswirkungen darauf befürchten.

Eine „Nulllösung“, die alle Eingriffe ausschließt, gibt es nicht mehr, da die grundsätzliche „Baureifmachung“ des Gewerbeparks Hermsdorfer Straße durch den rechtskräftigen Be-bauungsplan seit 1999 geschehen ist. Der zu ändernde Bebauungsplan schafft lediglich

Page 336: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 336 VON 360

das Planungsrecht für neue Nutzungen und übernimmt die Festsetzungen des ursprüngli-chen (bislang nicht umgesetzten) Planes.

Ungeachtet dessen wurden neue Untersuchungen vorgenommen und sind im Land-schaftsplanerischen Beitrag wiedergegeben. Das Ergebnis der Umweltprüfung wurde be-rücksichtigt (§ 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB).

2.6.9.1 Thematik des Arten- und Biotopschutzes

Bei dem Plangebiet handelt es sich - wenngleich es bislang nur teilweise bebaut ist und derzeitig relativ vielfältig strukturierte Grünfreiflächen aufweist - um ein bereits planungs-rechtlich abgesichertes festgesetztes Gewerbegebiet.

Der Landschaftsplanerische Beitrag konstatiert, dass sich im Rahmen der Änderung ge-genüber den Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplans faktisch keine zusätzlichen Be-einträchtigungen des Arten- und Biotopschutzpotentials, also auch der Lebensraumfunk-tion des Plangebiets für Tiere, ergeben werden.

Vielmehr wird sich im Rahmen der Änderung eine deutlich geringere Eingriffsintensität dadurch ergeben, dass die vorhandenen, relativ strukturreichen und Gehölz durchsetzten Kleingärten und eine Obstanlage im westlichen Bereich des Plangebiets erhalten bleiben und von einer Inanspruchnahme bzw. Versiegelung und Umwandlung in Gewerbegebiete bzw. in eine öffentliche Grünfläche „Eingrünung und Versickerung“ - wie es gemäß den Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplans der Fall gewesen wäre - ausgenommen werden.

Das totholzreiche Feldgehölz im Nordosten des Plangebiets, welches insbesondere für ge-hölzgebundene Vogelarten als Habitat dienen kann, wird durch entsprechende planungs-rechtliche Festsetzung gesichert und von einer Bebauung ausgenommen.

Belange des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG, welche auch das Abprüfen einer möglichen Zerstörung von Lebensstätten europäischer Vogelarten und streng ge-schützter Tierarten beinhalten, wurden im Rahmen der Bauleitplanung vertiefend berück-sichtigt, wobei auch die Ergebnisse einer in 2012 eigens durchgeführten faunistischen Un-tersuchung berücksichtigt wurden.

Die artenschutzrechtliche Beurteilung kommt zu dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Belange nach § 44 BNatSchG einer Verwirklichung der Bauleitplanung nicht entgegenste-hen; dabei wurde sich auf den derzeitigen, also weitgehend unbebauten Zustand des Plangebiets als Ausgangszustand bezogen und die bestehende planungsrechtliche Auswei-sung des Geländes als Gewerbegebiet im rechtskräftigen Bebauungsplan nicht berücksich-tigt.

Hinsichtlich der in Stellungnahmen und Leserbriefen genannten Tierarten bzw. Tierarten-gruppen ist anzumerken, dass sich im Rahmen der faunistischen Untersuchung keine Hin-weise auf eine relevante Lebensraumfunktion des Plangebiets für die aufgeführten Vogel-arten (die überwiegende Zahl der nachgewiesenen Vogelarten trat als Nahrungsgäste auf und brütete nicht im Gebiet) bzw. für Fledermäuse ergeben haben; auch die angeführten Vorkommen seltener Tagfalterarten können nicht bestätigt werden.

Page 337: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 337 VON 360

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 21. November 2013 im Rahmen der Abwägung entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Ände-rung der Planung führen.

2.6.9.2 Thematik des Verstoßes gegen Rechtsverordnungen

Ein vermeintlicher Eingriff wird unterstellt, weil das Gewerbegebiet an ein Naturschutzge-biet grenze: Naturschutzgebiete sind Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kul-turellen Gründen oder zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensge-meinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder wegen ihrer Seltenheit, besonderer Eigenart oder hervorragenden Schönheit notwendig ist. Die Ausweisung erfolgt durch die Oberen Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.

Das dem Bebauungsplan nächstliegende Naturschutzgebiet ist die „Ruppertsklamm“, wo auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes am 12. Mai 1936 verordnet wurde, dass es unter anderem verboten ist, Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile da-von abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, Pflanzen oder Tiere einzu-bringen, die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen. Das Schutzgebiet Ruppertsklamm um-fasst Teile der Parzellen 5335, 5336, 5337 und 6077 des Grundbuches Band 1/52 Blatt 19/1551, Gemarkung Niederlahnstein, und erstreckt sich vom Ausgange des Tunnels an der Hohenrheiner Hütte in nordöstlicher Richtung in etwa anderthalb Kilometer Länge bis zur Vereinigung des Buger Weges mit dem Kaiser-Friedrich-Weg. Im westlichen Teile liegt die seitliche Grenze je fünfzig Meter nordwestlich und südöstlich des Baches im obe-ren Teil der beiden Abhänge, im östlichen Teile bilden der Buger Weg und der Kaiser-Fried-rich-Weg die Grenze. Das „intakte“ Naturschutzgebiet ist damit über fünfzehnhundert Me-ter Luftlinie von dem Gewerbegebiet entfernt und wird weder von diesem noch von den Anwohnern beeinträchtigt.

Sollten von den Einwendern die Begriffe „Naturschutzgebiet“ und „Naturpark“ verwech-selt worden sein, so kann auch der „Naturpark Nassau“ in die Abwägung eingestellt wer-den: Naturparke stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar. Sie werden in großräumigen Erholungslandschaften eingerichtet, um die Interessen des Land-schafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende ande-rerseits aufeinander abzustimmen. Der Erhaltung von Arten und Biotopen dienen Natur-parke soweit sie auch gleichzeitig Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete bzw. Natur-denkmale beinhalten. Das Plangebiet - und auch die ganze Stadt Lahnstein - liegt tatsäch-lich auf den ersten Blick in den Grenzen „Naturpark Nassau“, allerdings regelt die Landes-verordnung vom 30. Oktober 1979, dass Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbe-reichs eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nut-zung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bun-

Page 338: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 338 VON 360

desbaugesetzes nicht Bestandteile des Naturparks sind. Insoweit besteht auch hier kein rechtliches Hindernis gegen die Planung.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 21. November 2013 im Rahmen der Abwägung entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Ände-rung der Planung führen.

2.6.9.3 Thematik des Verstoßes gegen Landschaftsschutz und Welterbe

Bedenken gegen die Bebauung an sich, aber auch die damit verbundenen hohen Werbe-anlagen wurden während der Öffentlichen Auslegung in vielen Stellungnahmen erneut aufgegriffen. Dabei wurde die Verschandelung des Stadt- und Landschaftsbildes unter-stellt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Welterbegebiet und dem Verstoß gegen ein „Übereinkommen“, nach dem sich die Stadt Lahnstein verpflichtet habe, „eine allge-meine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funk-tion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planun-gen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung werde „mit dem Vorhaben, das zurzeit überwie-gend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert.“

Dieser Vorwurf entbehrt jeder Grundlage. Zum ersten liegt das Planungsgebiet nicht im Kernbereich des Welterbes „Oberes Mittelrheintal“. Zum zweiten ist die Projektgruppe Welterbe Oberes Mittelrheintal bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Kob-lenz in beiden Beteiligungsverfahren gehört worden und hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 und 12. September 2013 keine Bedenken gegen die Planung vorge-bracht.

Bei der zitierten Selbstverpflichtung handelt es sich möglichweise um den Zusammen-schluss der Kommunen im Welterbegebiet zum „Zweckverband Welterbe Oberes Mittel-rheintal“, zu deren Mitglieder auch die Stadt Lahnstein gehört. Hier heißt es: „Die sechzig Mitglieder aus den im Welterbegebiet liegenden Orts- und Verbandsgemeinden, Städten, Landkreisen und Bundesländern haben sich zum Ziel gesetzt, das „Welterbegebiet Oberes Mittelrheintal in seiner kulturellen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktion zu sichern und weiterzuentwickeln“ (§ 4 der Verbandsordnung).

Dazu gehören: die Bündelung kommunaler Interessen und die Übernahme gemeinsamer Verantwortung für die Region; der Erhalt der für die Kulturlandschaft kennzeichnenden Denkmäler und die Bewahrung der historischen Ortsbilder. Für leerstehende, unter Denk-malschutz stehende Burgen, Gebäude oder andere Zeugen der Vergangenheit gilt es dabei neue Nutzungskonzepte zu entwickeln; die Sicherung und Weiterentwicklung der Grün-, Wasser-, Wald-, und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtli-cher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenes Naturhaushaltes (Landschaftsschutz). Die Erreichung einer Aufwertung der Städte und Gemeinden zur Ver-besserung der Wohnqualität ist ein weiteres Thema. Von besonderer Bedeutung sind hier-bei neben der Lärmminderung die Aufwertung der Uferbereiche und der Promenaden, um die Städte und Gemeinden näher an das Wasser zu führen. Ein Verstoß gegen diese Ver-pflichtung wird nicht gesehen.

Page 339: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 339 VON 360

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung, durch den Bebauungsplan Nr. 29 Festsetzungen vorzunehmen, durch die Werbeanlagen bis zu einer Höhe von zwölf Metern beschränkt werden, wird nicht gesehen.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 21. November 2013 im Rahmen der Abwägung entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Ände-rung der Planung führen.

2.6.9.4 Thematik der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser

Durch die Änderung des Bebauungsplanes entfallen die öffentlichen Grünflächen mit den Kennzeichnungen D, F und H und damit der dortige Regelungsbedarf zur Versickerung von Niederschlagswasser.

Die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagwasser ist als „Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ weiterhin auf dem befestigten und unbefestigten Flächen der einzelnen Grundstücke in den nicht über-bauten Flächen getroffen worden. Nach den bisherigen Festsetzungen sind die Nieder-schlagsabflüsse durch die belebte Oberbodenzone hindurch in flachen Geländemulden zu-rückzuhalten und zu versickern. Die Mulden sind mit einer Rasenmischung und mit Ge-hölzpflanzungen zu begrünen.

Der Bebauungsplan erlaubt, dass bei Nachweis einer nicht möglichen vollständigen Versi-ckerung die vorgenannten Systeme einen Überlauf erhalten sollen, über den überflüssiges Niederschlagswasser auf angrenzende Flächen zuleiten ist, wo es breitflächig abfließt und versickern kann. Sollten solche Flächen auf oder am Grundstück nicht vorhanden sein, ist überschüssiges Wasser in die öffentlichen Flächen zu übergeben.

In seiner Stellungnahme legt der (künftige) Eigentümer der betroffenen Grundstücke dar, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Gelände nicht beziehungsweise nur mit erheblichem Kostenaufwand möglich ist, da der Untergrund nicht versickerungs-fähig sei. Dies werde vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Öffentliche Auslegung mit einem Baugrundgutachten sowie einem Entwässerungskonzept unterlegt.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 4. März 2013 im Rahmen der Abwägung entschieden, dass die In-halte der vorgebrachten Stellungnahmen geteilt werden und bei Vorliegen der entspre-chenden Nachweise zur einer Änderung der Planung führen können; diese lagen zur Sit-zung am 4. Juli 2013 vor, auf deren Grundlage der Stadtrat im Zuge der Beratung über den Fortgang der Planung die entsprechenden Festsetzungen über Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser beschlossen hat.

2.6.10 Thematik der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen

Eine Anregung zur Änderung der Festsetzungen geht dahin, dass die Mindestbreite not-wendiger Fassadengliederungen von einem Meter auf vierzig Zentimeter gesenkt werden soll.

Page 340: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 340 VON 360

Die getroffene Festsetzung, das Fassaden mit einer Länge von mehr als zwanzig Metern durch Fensterbänder, gut sichtbare Materialwechsel und/oder durch deutliche Vor- und Rücksprünge zu untergliedern sind und diese Elemente mindestens einen Meter Breite aufweisen müssen, stellt keine unvertretbare bzw. nicht zu erfüllende Forderung dar. Die Möglichkeiten der Gliederungen sind derart vielfältig dass die verschiedensten Varianten vorstellbar sind. Sollten tatsächlich entwurfsbedingt fensterlose (wahrscheinlich rückwär-tig gelegene) Fassaden entstehen, gibt es in der erlaubten Alternative eines mindestens einen Meter breiten vor- oder rückspringenden Gliederungselementes ausreichende Mög-lichkeiten der Gestaltung, die in einem solchen Fall auch notwendig wird. Die vorhandenen Baulichkeiten entlang der Koblenzer Straße haben gezeigt, dass dies ohne weiteres mög-lich ist. Für eine mehr oder weniger willkürliche Absenkung des meterbreiten Gliederungs-streifens auf vierzig Zentimeter gibt es keine nachvollziehbare Begründung.

Das gleiche gilt auch für die getroffene Festsetzung zur Fassadenbegrünung, die lediglich verlangt, dass je fünfzig Quadratmeter der nicht durch Öffnungen gegliederten Wandflä-chen vier Kletterpflanzen zu pflanzen sind. Dies wird dem äußeren Erscheinungsbild der baulichen Anlagen besser anstehen als die zur Begründung angeführte „Corporate Iden-tity“ der Filialisten.

In Anpassung dieser grünordnerischen Festsetzungen an die gleichfalls (später) getroffene Vorgabe im Bebauungsplan „Koblenzer Straße“ wird die Festsetzung durch folgende For-mulierung ersetzt: „In den Baugebieten sind Fassaden, sofern nicht durch Fenster oder Versätze in der Gebäudefront vertikal gegliedert, je zehn Meter Gebäudelänge mit zwei Schling-, Rang- oder Kletterpflanzen aus den Artenlisten zur begrünen und dauerhaft zu unterhalten.“

Unter die Festsetzungsmöglichkeiten der „äußeren Gestaltung“ nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO fällt auch die im Bebauungsplan getroffene maximale „Höhe der baulichen Anlagen“. Sie ist auf zwölf Meter festgesetzt und entspricht damit dem gleichen Wert der im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten „Höhe der baulichen Anlagen“ nach § 18 BauNVO. Die rechtliche Grundlage wurde gewechselt, weil es sich bei dieser Vorgabe um eine gestalterische Festsetzung handelt und nicht mehr durch die das Maß der bauli-chen Nutzung bestimmt, wozu nunmehr Grundflächen- und Baumassenzahl herangezogen werden. Wörtlich übernommen wurde die ausnahmsweise eingesetzte Zusatzregeln, wo-nach Gebäudehöhe um bis zu fünfundzwanzig Prozent überschritten werden darf, wenn es sich dabei um technische Aufbauten handelt, die in der Summe ihrer Grundflächen höchs-tens zehn Prozent der Grundfläche des Gebäudes betragen und mindestens zehn Meter von der nächstliegenden Baugrenze entfernt sind. Die Überschreitung ist damit flächen- und abstandsmäßig ausschließlich auf technische Aufbauten beschränkt. Nachbarschüt-zende Belange zur nächstliegenden Wohnbebauung werden damit nicht tangiert, ebenso wie die getroffenen Werte durchaus verträglich mit den Zielen des Schutzes von Natur und Landschaft sind. Zum Vergleich: die Wohnbebauung im Bebauungsplan „An der grünen Bank“ entlang der Hermsdorfer Straße erlaubt eine maximale Firsthöhe von 12,50 m und wurde auch schon vollzogen. Ein solches Gebäude mag zwar „hoch“ wirken, ist aber nicht als störend zu bezeichnen oder beeinträchtigt die Umgebungsbebauung.

Page 341: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 341 VON 360

Bei den Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen wurde die erforderlichen Bezugs-ebene teilweise geändert: Bei den bergseitig erschlossenen Grundstücken galt die Gelän-deoberfläche als Bezugspunkt; das entspricht der heutigen Festsetzung. Bei den talseitig erschlossenen Grundstücken (östlich der Erschließungsstraße) wurde der höchste Punkt der angrenzenden Verkehrsfläche herangezogen. Die Maximalhöhe der Gebäude von zwölf Metern wäre dann an dieser Stelle unmittelbar neben der Straße erlaubt gewesen; im rückwärtigen hängigen Bereich würde topographisch bedingt eine niedrigere Gebäu-dehöhe entstehen. Die neue Festsetzung unterscheidet berg- und talseitige Erschließung nicht mehr, sondern bezieht sich in beiden Fällen auf die Geländeroberfläche. Dafür defi-niert sie, dass in jedem Fall das höchste anzutreffende Maß gilt; fällt das Gelände nach ei-ner oder mehreren Seiten ab, gilt der größte Wert.

Grund für diese Änderung ist der Umstand, dass die Rechtsprechung Bezugspunkte auf (zum Planungszeitraum) noch nicht erstellte Erschliessungsstraße für nicht eindeutig be-stimmt hält, zudem auch eine nachvollziehbare Handhabung nicht gegeben ist, wenn Vor-haben vor dem Endausbau der Straße beantragt werden und genehmigt werden soll. Der Bezug auf die (natürliche an das Gebäude angrenzende) Geländeoberfläche mit dem Zu-satz, dass bei Abgrabungen die modellierte Oberfläche gilt, lässt sich auch (heute schon) in der Örtlichkeit bestimmen. Tatsächlich aber können dadurch Gebäudehöhen bis zu zwölf Metern auch am östlichen Rand der Bauflächen anfallen - allerdings nicht in der Praxis: zum einen ist davon auszugehen, dass sich Gewerbetreibende durch Abgrabungen auf ei-ne ebene Zufahrt von der Erschließungsstraße auf ihr Grundstück festlegen werden und somit die gleiche bauliche Situation entstehen wird, wie sie der ursprüngliche Bebauungs-plan erzwang. Zum anderen ist eine Gebäudehöhe von zwölf Metern am östlichen Bauflä-chenrand tatsächlich nicht umsetzbar, da ein solches Gebäude talseitig über zwölf Meter hoch wäre und damit unzulässig wird.

Da die gewählte Festsetzung aber flexibel ist, kann sie nicht durch Geländeschnitte doku-mentiert werden. Um sich „ein Bild“ von der maximalen, theoretisch zulässigen Bebauung zu machen, kann man sich ungeachtet der Höhenlage der Erschließungsstraße ein zwölf Meter hohes Gebäude auf dem bestehenden Gelände vorstellen. Bei Einhaltung der ent-sprechenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen stellt eine solche Höhe - auch wenn sie in Praxis nicht erreicht wird - keine Beeinträchtigung für die über dreißig Meter ent-fernt liegende Wohnbebauung dar.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in den Sitzung am 4. März 2013 und 21. November 2013 im Rahmen der Abwägung zunächst entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden; eine Änderung der Planung wurde lediglich hinsichtlich der grünordnerischen Festsetzungen in Anpassung an den vergleichbaren Bebauungsplan „Koblenzer Straße“ vorgenommen. Die Inhalte der anschließend vorgebrachten Stellungnahmen werden nicht geteilt und führen zu keiner Änderung der Planung.

2.6.11 Thematik der äußeren Gestaltung der Werbeanlagen

Nach der Beschlussfassung des Stadtrates über die Inhalte des Bebauungsplan-Entwurfes für das Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sollten die

Page 342: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 342 VON 360

bewährten Festsetzungen aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 17Ä2/39 auch hier Anwendung finden. Im Bereich der Koblenzer Straße haben die dortigen Einzelhändler seit Rechtskraft des Bebauungsplanes im April 2005 unter Beachtung dieser Festsetzungen ih-re Werbeanlagen eingerichtet. Hiernach sind sie an Gebäuden mindestens 50 cm unter-halb der tatsächlichen Gebäudehöhe anzubringen. Sie dürfen nicht mehr als fünf Prozent der Fläche der jeweiligen Fassade einnehmen und sind gleichzeitig in ihrer Größe auf je-weils 10 m² begrenzt. Einzelnstehende Werbeträger - mit Ausnahme von Fahnen - dürfen eine Höhe von maximal 7,50 m und eine Ansichtsfläche von jeweils 8 m² nicht überschrei-ten. Lichtwerbungen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sowie Aufschüt-tungen für Werbeanlagen sind nicht zulässig. Durch die Atypik der Anwendbarkeit dieser Festsetzungen auf den ungleich größeren Komplex des Baumarktes auf der Ostseite der Koblenzer Straße wurde später im Einvernehmen mit dem städtischen Gremien eine teil-weise Befreiung der Größenfestsetzungen gestattet.

In mehreren Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung kommt die Sorge zum Ausdruck, dass die zwischenzeitlich sehr häufig in Gebieten mit hoher Einzelhandelsdichte anzutreffenden Pylone mit großflächigen Werbeanlagen auch hier errichtet werden könn-ten. Tatsächlich wird andererseits angeregt, die Festsetzungen derart zu gestalten, dass Werbepylone in einer Höhe von 18 m für die anzusiedelnden Filialisten und von 27 m für das Fast Food-Restaurant möglich sind, wobei zur Rücksichtnahme auf die angrenzende Wohnbebauung eine Ausrichtung der beleuchteten Werbefläche nur in Richtung der Bun-desstraße akzeptiert würde.

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Werbeanlagen ist zu berücksichtigen, dass sie heute grundsätzlich zum Straßenbild einer Stadt gehören. Es geht deshalb nicht an, solche Anlagen als in der Regel unzulässig zu behandeln und nur in Ausnahmefällen in ei-ner ohnehin schon unansehnlichen Umgebung zuzulassen. Vielmehr ergibt sich aus den Regelungen der Landesbauordnung, dass der Gesetzgeber diese Anschlagtafeln selbst in solchen Baugebieten für zulässig hält, die ansonsten von Werbetafeln freigehalten werden sollten. Angesichts dieser Regelungen müssten deshalb schon besondere Umstände vorlie-gen, die das Straßenbild wegen seiner Eigenart als schutzwürdig und die Anbringung von Werbetafeln als unangemessen erscheinen lassen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 1981).

Die amtliche Begründung der ursprünglichen Landesbauordnung NRW führte damals aus, dass die Außenwerbung aus unserem heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr hinweg ge-dacht werden kann und dass sie ihrer Natur nach darauf eingerichtet sein will und muss, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Werbung ist in der Wettbe-werbswirtschaft als Mittler zwischen Produzent und Verbraucher zur Erhaltung und Stei-gerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich. Sie gerät damit aber unter Umständen in Gefahr, zu übergeordneten Interessen der Allgemeinheit im Gegensatz zu treten. Ein Ausweg aus dieser Spannungslage kann weder durch eine schärfere Beschrän-kung noch durch eine völlige Freizügigkeit der Außenwerbung, sondern nur durch einen verständnisvollen Ausgleich der widerstreitenden Belange gefunden werden.

Dieser Ausgleich ist einmal dadurch gekennzeichnet, dass Werbeanlagen nicht zu einer Verunstaltung anderer baulichen Anlagen sowie des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbil-des führen dürfen. Hierzu gehört auch das Verbot störender Häufung von Werbeanlagen.

Page 343: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 343 VON 360

Diese Beschränkungen dienen dem Bedürfnis der Bevölkerung an der Erhaltung der natür-lichen Eigenart der Landschaft. Die Beschränkung der Außenwerbung in Reinen Wohnge-bieten, Kleinsiedlungsgebieten und Dorfgebieten dient der Wahrung des Charakters dieser Baugebiete und trägt dem Umstand Rechnung, dass in diesen Baugebieten vornehmlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes der dort wohnenden Bevölkerung die Außenwer-bung in einem gewissen Umfang beschränkt werden muss. Die gesetzlich zugelassenen Werbeanlagen lassen der werbetreibenden Wirtschaft den Betätigungsraum, der ihr er-möglicht, die ihr in der Volkswirtschaft zugewiesenen Aufgaben in vollem Umfange zu er-füllen.

Mit Erfolg ist es auch nicht möglich, sich auf Gründe der Verkehrssicherheit zu berufen. Zwar ist es durchaus denkbar - so das OVG Rheinland-Pfalz - dass eine auffällig ange-brachte Werbetafel einen Teil der Autofahrer, wenn auch nur für wenige Sekunden, vom Verkehrsgeschehen ablenkt und in einer besonders komplexen Situation zu einer konkre-ten Gefahr führen kann. Solche verwickelten Verkehrsverhältnisse sind entlang der Bun-desstraße B 42 und ihrer Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen tatsächlich gegeben. Ob das Vorhandensein von Werbeanlagen später für solche Unfälle ursächlich werden könnten, lässt sich zwar vermuten, aber nicht hinreichend belegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sei eine Störung des Orts- und Straßenbildes nur dann gegebenen, wenn der Gegensatz zwischen der Werbe-anlage und ihrer Umgebung von dem ästhetisch weder besonders empfindsamen noch gleichgültigen, sondern für diese Dinge aufgeschlossenen Betrachter nicht bloß als un-schön, sondern als belastend und Unlust erregend empfunden wird (zum Beispiel Urteile vom 17. März 1966, vom 23. Juli 1967 und vom 22. März 1973).

Diese Erwägungen sind sachgerecht und enthalten eine angemessene Abwägung der Be-lange der Allgemeinheit und der Werbewirtschaft sowie der werbetreibenden Wirtschaft.

Die sich somit unter dem Gesichtspunkt der Verunstaltungsabwehr ergebende Beschrän-kung für Werbeanlangen im Außenbereich dient dem Bedürfnis der Bevölkerung an der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft, um dort Ruhe und Erholung zu finden.

In Übertragung dieser Belange, die ursächlich aus der Thematik um die Errichtung von Werbeanlagen im Außenbereich resultiert, auf das Verfahren zur Aufstellung dieses Be-bauungsplanes, gilt es im Rahmen der Abwägung einen Ausgleich zu finden, der beiderlei Interessen gerecht wird. Dabei mag die Übernahme der Höhenfestsetzungen aus dem Be-bauungsplan Nr. 17Ä2/39 nur bedingt gerechtfertigt sein: Dieser Bebauungsplan befindet sich in innerstädtischer Lage und Bedarf keine aufmerksamkeitserregenden Mittel zur An-ziehung von Kundenströmen. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass ohne die dort ge-troffenen restriktiven Festsetzungen auch hier der Wunsch der Gewerbetreibenden nach plakativerer Außenwerbung steht. Die relativ einengenden Festsetzungen in diesem Be-reich haben jedoch mit Erfolg darauf hingewirkt, dass sich hier eben keine unansehnliche Ansammlung größerer Werbeanlangen entstanden ist.

Für den Bereich der Hermsdorfer Straße ist die Situation zwar nicht in jeder Hinsicht mit der Koblenzer Straße zu vergleichen, doch ist eine visuelle Beeinträchtigung der benach-barten Wohnbebauung nicht von der Hand zu weisen. Diese mag sich möglicherweise nicht so gravierend herausstellen, wie es sich in einigen Stellungnahmen hinsichtlich der

Page 344: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 344 VON 360

Beeinträchtigung der Wohnqualität und Schlafruhe befürchtet wird, doch ist dies auch ein zu beachtender Belang, der zusammen mit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu berücksichtigen ist.

Die Festsetzung von definitiv einzuhaltenden Werten hinsichtlich der Höhe und der Größe der geplanten Werbeanlagen ist daher zwingend erforderlich. Die Lage des Gebietes mit seiner abfallenden Topographie gegenüber der höherliegenden Wohnbebauung und der tieferliegendem Bundesstraße spielt bei der Bemessung der Höhenfestsetzungen eine ent-scheidende Rolle. In einer Querschnittsdarstellung wurde zur Entscheidungsfindung aufge-zeigt, welche Höhe von Werbeanlagen möglich ist, ohne zu einer wirklich sichtbaren Be-einträchtigung zu führen.

Eine Sichtbehinderung vom Baugebiet zum Rheintal durch Werbetafeln stellt keine Ein-schränkung dar, die es bei der Planung zu berücksichtigen gilt. Ein „Recht auf Aussicht“ existiert nicht. Ein Vorhaben, das die nach Landesbauordnung vorgeschriebenen Ab-standsflächen einhält, stellt in dieser Hinsicht keine Beeinträchtigung nachbarlicher Be-lange dar.

Dabei ist nicht nur die Höhe, sondern auch die Größe der Ansichtsfläche einer beleuchte-ten Anlage entscheidend. In einer differenzierten Ausformulierung der Festsetzung wird beiden Aspekten Rechnung getragen.

Bedenken gegen werbende „Pylone“ wurden während der Öffentlichen Auslegung in vie-len Stellungnahmen erneut aufgegriffen. Dabei wurde die Verschandelung des Stadt- und Landschaftsbildes unterstellt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Welterbegebiet und dem Verstoß gegen ein „Übereinkommen“, nach dem sich die Stadt Lahnstein ver-pflichtet habe, „eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‐ und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“. Diese Verpflichtung werde „mit dem Vorha-ben, das zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte überplante Gewerbegelände in ein Sondergewerbegebiet umzuwidmen, ignoriert.“

Dieser Vorwurf entbehrt jeder Grundlage. Zum ersten liegt das Planungsgebiet nicht im Kernbereich des Welterbes „Oberes Mittelrheintal“. Zum zweiten ist die Projektgruppe Welterbe Oberes Mittelrheintal bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Kob-lenz in beiden Beteiligungsverfahren gehört worden und hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 und 12. September 2013 keine Bedenken gegen die Planung vorge-bracht.

Bei der zitierten Selbstverpflichtung handelt es sich möglichweise um den Zusammen-schluss der Kommunen im Welterbegebiet zum „Zweckverband Welterbe Oberes Mittel-rheintal“, zu deren Mitglieder auch die Stadt Lahnstein gehört. Hier heißt es: „Die sechzig Mitglieder aus den im Welterbegebiet liegenden Orts- und Verbandsgemeinden, Städten, Landkreisen und Bundesländern haben sich zum Ziel gesetzt, das „Welterbegebiet Oberes Mittelrheintal in seiner kulturellen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktion zu sichern und weiterzuentwickeln“ (§ 4 Verbandsordnung). Dazu gehören unter anderem: die Bündelung kommunaler Interessen und die Übernahme gemeinsamer Verantwortung für die Region; der Erhalt der für die Kulturlandschaft kennzeichnenden Denkmäler und die Bewahrung der historischen Ortsbilder. (...); die Sicherung und Weiterentwicklung der

Page 345: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 345 VON 360

Grün-, Wasser-, Wald-, und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenes Natur-haushaltes (Landschaftsschutz). (...); die Erreichung einer Aufwertung der Städte und Ge-meinden zur Verbesserung der Wohnqualität. (...).

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung, durch den Bebauungsplan Festsetzungen vorzu-nehmen, durch die Werbeanlagen auf eine Höhe von maximal zwölf Meter beschränkt werden, ist keinesfalls gegeben.

Die Frage, wieso Werbung notwendig ist, ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfen. Das Thema wird insbesondere in Verbindung gebracht mit der eigens aufgestellten Argu-mentation, ein Nahversorgungszentrum benötige keine Werbung bzw. Werbeanlagen. Diese Folgerung geht fehlt. Zum einen ist Werbung nicht nur darauf ausgerichtet, Weg-weiser zu einem Ziel zu sein. Als Werbung wird vielmehr die Verbreitung von Informatio-nen in der Öffentlichkeit oder an ausgesuchte Zielgruppen, zwecks Bekanntmachung, Ver-kaufsförderung oder Imagepflege von meist gewinnorientierten Unternehmen verstanden. Werbung kommt klassisch als Impuls, Anpreisung, Anregung, Stimulation oder Suggestion daher, um eine spezifische Handlung, ein gewisses Gefühl oder einen bestimmten Gedan-ken bei anderen Menschen anzuregen und zu erzeugen. Ein Verbot von Werbung lässt sich schwerlich begründen; es wurde in Deutschland hauptsächlich für bestimmte Güter wie Tabak oder Alkohol eingeführt. Grundsätzlich gilt die „Werbefreiheit“, die im europäischen Recht garantiert ist. Die Werbefreiheit stützt sich auf zwei Säulen: die Dienstleistungsfrei-heit in Artikel 49 EG-Vertrag, da Werbung als Vertriebsaktivität eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 50 EG-Vertrag ist und dadurch geschützt wird und die Warenverkehrs-freiheit gemäß Art. 28 f EG-Vertrag, da Ziel einer Werbung der Absatz von Waren ist.

Ein absolutes Verbot von Werbung in einem Gewerbegebiet steht außer Frage und kann bei der Meinungsfindung unter allen „Für und Wider“-Aspekten nicht das Ergebnis der Abwägung sein. Selbst eine Beschränkung von Werbung unter eine als vertretbar einzu-schätzende Größenordnung würde die Belange der Grundstückseigentümer bzw. Gewer-betreibende unverhältnismäßig belasten. Das Vorhandensein von Werbeanlagen stellt im Allgemeinen keine nachbarliche Beeinträchtigung dar, insbesondere dann nicht, wenn sie in einem großen Abstand zur nächstliegenden Wohnbebauung aufgestellt werden.

Der Anlass der Bebauungsplanung, Werbeanlangen zu begrenzen, liegt in der Bewältigung der Spannung zwischen Stadt- bzw. Landschaftsbild und der Größe der Anlagen. Diese er-fahren die gleichen größen- und höhenmäßigen Beschränkungen wie in vergleichbaren Gebieten der Stadt. Einzig eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Werbeanlagen bis zur maximalen Gebäudehöhe an bestimmten Standorten trägt dem Umstand Rechnung, dass die vorhandene Blockbeziehung zur überörtlichen Bundesstraße auch zu Werbezwecken genutzt werden kann; dabei wurde vorgebeugt, dass auch Aufschüttungen für Werbean-langen nicht zulässig sind. Die übrigen, an den Gebäuden anzubringenden Werbeanlangen oder freistehenden Werbeträger werden ebenso wie anderen städtischen Lagen sehr rest-riktiv behandelt, mit der Option, durch Fahnen einen durchaus gewünschten Gegenpol zu breitflächigen Beschriftungsflächen an Gebäuden zu erreichen. Fahnen - auch in größerer Zahl nebeneinander - tragen zu einer anstrebten räumlichen Gliederung bei. Argumente gegen Fahnen oder Fahnenanlagen lassen sich nicht begründen, auch nicht mit den ver-meintlich störenden Geräuschen des Wehens oder Flattern der Fahnen im Wind.

Page 346: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 346 VON 360

Der andererseits geäußerte Wunsch, die flächenmäßige Beschränkung der Werbeanlagen von fünf auf zehn Prozent anzuheben und sogleich die Bezugnahme auf die jeweilige Fas-sade durch eine „Mieteinheit“ zu ersetzen, ist nicht mit den rechtlichen Erfordernissen der Festsetzungen eines Bebauungsplanes in Einklang zu bringen. Der Begriff einer „Mietein-heit“ führt zu keiner eindeutigen Festlegung der Anzahl der Werbeanlagen, da beliebig viele Mieteinheiten denkbar sind.

Andererseits ist das Vorbringen berechtigt, da dies ebenso dem Festsetzungscharakter ei-nes Bebauungsplanes widerspricht, wenn Vorgaben nach dem sogenannten „Windhund-verfahren“ durch den ersten Antragsstellenden ausgeschöpft werden können und verblei-benden Bewerbern trotz eigentlich gegebener Zulässigkeit kein Potenzial mehr verbleibt.

Da zunächst der Eigentümer des Gebäudes die entsprechenden Anträge auf Werbeanla-gen stellen wird, kann er eine Verteilung der maximal zur Verfügung stehenden Flächen durchaus steuern. Bei einer Veräußerung von Teilflächen wird die dann jeweils im Eigen-tum des neuen Gewerbebetriebes stehende Fassadenfläche für die Berechnung herange-zogen.

Von einer Anhebung der flächenmäßigen Begrenzung von fünf auf zehn Prozent der Fas-sadenfläche - was einer Verdopplung gegenüber der Koblenzer Straße entspricht - wird je-doch Abstand genommen. Der gewählte Wert hat sich als annehmbar im Verhältnis zur Gebäudeaußenfläche erwiesen und sollte im Sinne eine Gleichbehandlung auch hier wie-der aufgenommen werden.

In Anbetracht der Tatsache, dass andere Werbeanlagen, wie beispielsweise Fahnen, un-eingeschränkt möglich sind und zusätzlich Werbepylone erlaubt sind, bedarf es keiner Ausweitung von Werbeflächen an den Gebäuden selbst.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in den Sitzung am 4. März 2013 und 21. November 2013 im Rahmen der Abwägung zunächst entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen zu einer Än-derung der Planung im Laufe des weiteren Verfahrens führen, wodurch einzeln ste-hende Werbeanlagen bis zu einer Höhe von zwölf Metern zugelassen werden sollen; ei-ner solchen Festsetzung, verbunden mit einer Standortfestlegung, eine Flächenbindung und einer Aussage über die Orientierung der Lichtwerbung, hat der Stadtrat in der Sit-zung am 4. Juli 2013 im Zuge der Beratung über den Fortgang der Planung zugestimmt. Die Inhalte der anschließend vorgebrachten Stellungnahmen werden nicht geteilt und führen zu keiner Änderung der Planung.

2.6.12 Thematik der Geologie und des Bergbaus

Auf die Mitteilung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz hin wurde eine entsprechende Anfrage an die Firma Umicore Mining Heritage GmbH & Co. KG ge-richtet. Eine Antwort hierauf ging mit Schreiben vom 11. Februar 2013, eingegangen am 18. Februar 2013, ein. Hiernach teilte die Firma Umicore mit, dass ihnen Grubenpläne vor-liegen, die historische Bergbauaktivitäten in dem Gebiet der oben erwähnten Bauvorha-ben anzeigen. Diese Tatsache sowie das gleichzeitige Nichtvorliegen von Grubenplänen

Page 347: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 347 VON 360

beim zuständigen Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz könnten ein Hin-weis darauf sein, dass in diesem Bereich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit keine nen-nenswerten Bergbautätigkeiten durchgeführt wurden. Es wird aber um Beachtung gebe-ten, dass aufgrund der langen Bergbautradition in dieser Region die Möglichkeit einer (zum Beispiel in Grubenplänen nicht eingezeichneten oder von Dritten illegal betriebenen) bergbaulichen Tätigkeit, nie mit völliger Gewissheit ausgeschlossen werden könne. Mit dieser Aussage kann Umicore daher keine Gewähr für das Nichtvorliegen von Risiken übernehmen, die mit bergbaulichen Tätigkeiten zusammen hängen; er werden aber von dort aus auch in Zukunft keine bergbaulichen Tätigkeiten mehr stattfinden.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahme in der Sitzung am 4. März 2013 zur Kenntnis genommen.

2.6.13 Thematik der Bodenordnung und Vermessung

Die Änderung der Planung geht einher mit der Aufhebung des Umlegungsverfahrens. Das am 19. Juni 1997 eingeleitete Verfahren sollte eine Bodenordnung im Bebauungsplange-biet Nr. 29 erwirken.

Aufgrund der Konstellation, dass im Gewerbegebiet große Baugrundstücke entwickelt werden sollten, die Anzahl der Eigentümer jedoch mit Kleinstflächen in der Umlegung ver-blieben, denen dadurch keine Baugrundstücke zugeteilt werden können, erschwerte das Verfahren. Der Umstand, dass die Stadt Lahnstein selbst angesichts ihrer finanziellen Lage keine Flächen im Umlegungsverfahren übernehmen konnte, machte dieses Vorgehen letztendlich unmöglich.

Durch die erste Änderung des Bebauungsplanes kann auf eine gesetzliche Bodenordnung verzichtet werden und die Umsetzung des Bebauungsplanes auf private Veranlassung er-folgen. Hierzu hat der Stadtrat bereits in der Sitzung am 17. Dezember 2012 die Anord-nung zur Aufhebung des Umlegungsverfahrens beschlossen.

Um eine Umsetzung des Bebauungsplanes ohne Bodenordnung zu erreichen, ist es sinn-voll, privateigene Flächen, die nicht für die gewerbliche Nutzung geeignet sind, außen vor zu belassen. Dies betrifft knapp zehn Gartengrundstücke zwischen B 42 und dem parallel laufenden Wirtschaftsweg.

Die sogenannte „Bauverbotszone“ zur Bundesstraße fordert nach wie vor einen von Hoch-bauten freizuhaltenden Bereich, der im ursprünglichen Bebauungsplan auf eben jenen zwingend einzuhaltenden Wert begrenzt worden war.

Flächen, die mehr als zwanzig Meter Abstand zum befestigten Fahrbahnrand der B 42 hat-ten, hätten nach der ursprünglichen Bebauungsplanung im Rahmen der Umlegung dem Gewerbegebiet zugeteilt werden können, wenngleich dies aufgrund der topografischen Höhenunterschiede zu teilweise erheblichen, aber bewältigbaren Geländebewegungen ge-führt hätte. Aus wirtschaftlichen Überlegungen zur Flächenoptimierung des Gesamtge-bietes erschienen diese kostenintensiven Maßnahmen damals zweckmäßig; sie tatsächlich umzusetzen wäre den Eigentümern überlassen geblieben.

Page 348: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 348 VON 360

Die neue Zielsetzung des Bebauungsplanes kann auf diese Flächenausweisung verzichten und die Grünflächen entlang der B 42, häufig der Gartennutzung unterzogen, in ihrem ur-sprünglichen Zustand zurücklassen und damit von den Gewerbegebiet-Festsetzungen lö-sen.

Für die dort liegenden Grundstückseigentümer ändert sich insoweit im Bestand nichts, le-diglich die Aussicht auf eine Werterhöhung durch den Bebauungsplan und die damit ein-hergehende Bodenordnung geht verloren.

Das Baugesetzbuch hat für solche Fälle in den §§ 39-44 (Entschädigung) entsprechende Regelungen getroffen, wie bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung zu ver-fahren ist. Hiernach kann der Eigentümer nach einer angemessenen Entschädigung in Geld verlangen, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.

Wenn dies nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit geschieht – und das ist vorliegend der Fall – kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn in Folge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Mög-lichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklich-ten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden (Wortlaut § 42 Abs. 3 BauGB).

Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts be-misst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstückes aufgrund der aus-geübten Nutzung und seinem Wert, der sich in Folge der vorgenannt bezeichneten Be-schränkungen ergibt. Diese treten hier jedoch nicht auf, weshalb davon auszugehen ist, dass keine Ansprüche auf Entschädigungen durchgesetzt werden können.

Die durch die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes gesicherten öffentlichen Grünflächen waren zwar somit in den Jahren seit seiner Rechtskraft nicht anderweitig nutzbar; dies stellt allerdings keinen Nachteil dar, da die Gärten ohne die verbindlichen Bauleitplanung im Außenbereich nach § 35 BauGB gelegen hätten und auch keine Bebau-ungsmöglichkeiten inne hatten.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahme in der Sitzung am 4. März 2013 zur Kenntnis genommen.

2.6.14 Thematik des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes

Das Verfahren zur Aufstellung beziehungsweise Änderung eines Bauleitplanes wird (sofern nicht verfahrensvereinfachende Möglichkeiten des § 13 in Anspruch genommen werden) mit einer zweifachen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach den §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches durchgeführt.

Die erste Beteiligung der Öffentlichkeit ist nach Wortlaut des Gesetzes „möglichst frühzei-tig“ durchzuführen, in der die Öffentlichkeit über die „allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“ zu informieren ist. Eine solche frühzeitige Beteiligung beinhaltet naturgemäß ei-nen Entwurf des Bebauungsplanes, der noch nicht das endgültige abgeschlossene Stadium

Page 349: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 349 VON 360

erreicht hat. Würde der Bebauungsplan erst in einer solchen Fassung der Öffentlichkeit vorgestellt, wäre dies keinesfalls zu einem „frühzeitigen“ Zeitpunkt erfolgt.

Einerseits sollen in der öffentlichen Plandiskussion - gemessen an dem Unterrichtungs- und Anhörungszweck- ausreichend konkrete Planungsinhalte und -ziele bereits vorliegen, wie sich diese aus der Verpflichtung ergibt, die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung in die Unterrichtung und der Erörterung einzubeziehen.

Andererseits darf die Planung nicht soweit gediehen sein, dass im Ergebnis bereits ein ausgeformtes, auch verfestigtes Konzept vorliegt. Die Planung muss noch ausreichend va-riabel sein, soweit nicht planerische „Festpunkte“ zwingend gegeben sind; ob das so ist, kann in der Beteiligung nach § 3 Absatz 1 uneingeschränkt hinterfragt werden.

Als Vorstufe zur öffentlichen Auslegung eines konkreten Planentwurfes (nach § 3 Abs. 2 BauGB) geht es um die Unterrichtung über das generelle Plankonzept, damit die Gemeinde schon in einem frühen Planungsstadium (auch) auf private Betroffenheiten aufmerksam gemacht wird, die Einfluss auf die weitere Ausarbeitung des Planentwurfes haben können.

Die Kritik an der vermeintlichen Nichtbestimmtheit des Bebauungsplanentwurfes geht da-her ins Leere, da aus vorgenannten Gründen eine frühzeitige Bürgerbeteiligung nicht mit einem vollständig ausgearbeiteten Plan aufweisen kann und darf.

Die zur Bürgerbeteiligung offengelegten Unterlagen bestehen zwar - wie der Anwalt auf-grund seiner persönlichen Überzeugung am 11. Januar 2013 vermeintlich feststellt haben will - aus 53 Seiten, jedoch nicht als „DIN A5-Heftchen“ ausliegend sondern im gängigen DIN A4-Format in einer Klarsichtfolienmappe.

In DIN A5 waren die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt worden, wobei die Seiten 3-10 tatsächlich als größere DIN A4-Blätter beigefügt waren, um die zeichnerische Darstellung des Entwurfskonzeptes besser erkennen zu können. Keiner der knapp zwanzig beteiligten Behörden hatte Zweifel an der Lesbarkeit der Unterlagen geäußert, ebenso nicht diejenigen Bürger, die die Unterlagen während der Zeit der öffentlichen Auslegung in der Verwaltung einsahen.

Die Unterstellung, dass mit diesem Verfahren ein „bewusster Missbrauch“ betrieben wer-den könnte, um den in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgestellten Entwurf letztend-lich als offengelegten und damit endgültigen zu klassifizieren, ist absurd und bedarf keiner weiteren Kommentierung.

Abgesehen davon wurde im Gespräch mit der anwaltlichen Vertretung bereits daraufhin gewiesen und ebenso einvernehmlich erkannt, dass Verstöße gegen § 3 Abs. 1 – sei es eine mangelhafte Durchführung der frühzeitigen Beteiligung, sei es ein von § 3 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 nicht gedeckter Verzicht auf sie – nach § 214 Abs. 1 für die Wirksamkeit von Bebauungsplänen generell unbeachtlich sind, ist diese Diskreditie-rung der Verwaltung in dieser Form als geradezu unanständig zu bezeichnen.

Darüber hinaus ist das Vorgehen der anwaltlichen Vertretung deutlich als solches zu er-kennen, Probleme und Bedenken gegen den Bebauungsplan aufzuwerfen um die Ge-meinde in den Konflikt zu bringen, dass im Falle der Nichtberücksichtigung gewisser For-derungen die Rechtskraft des Bebauungsplanes auf dem Spiel stehe und damit dessen Umsetzung wirtschaftliche Nachteile für die Beteiligten erfahre. Es geht hier nur darum,

Page 350: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 350 VON 360

den ansässigen Betrieben Kosten zu Lasten anderer zu ersparen, die im Zusammenhang mit der erstmaligen Erschließung stehen würden. Fachlich fundierte Anregungen sind bei-den Schreiben kaum zu entnehmen.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 4. März 2013 im Rahmen der Abwägung entschieden, dass die In-halte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und eine Änderung der Planung und des ihr zugrunde liegenden Verfahrens nicht vorgenommen wird.

2.6.15 Thematik des Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages mit dem Investor

Im ersten Kapitel, ersten Teil, vierten Abschnitt des Baugesetzbuches werden in den §§ 11-12 Regelungen über die Zusammenarbeit mit Privaten vorgeben. Die seit dem 20. September 2013 geltende Fassung des BauGB führt in § 11 insbesondere wie folgt aus:

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Ver-träge schließen. Gegenstände eines Städte-baulichen Vertrages können insbesondere sein:

1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Ver-tragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksver-hältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Er-schließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderli-chenfalls des Umweltberichts; die Verantwor-tung der Gemeinde für das gesetzlich vorge-sehene Planaufstellungsverfahren bleibt un-berührt;;

2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbeson-dere die Grundstücksnutzung, auch hinsicht-lich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultu-reller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des

Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölke-rung;

3. die Übernahme von Kosten oder sonsti-gen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu ge-hört auch die Bereitstellung von Grundstü-cken;

4. / 5. (...); (2) Die vereinbarten Leistungen müssen

den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertrags-partner zu erbringenden Leistung ist unzuläs-sig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder über-nimmt der Vertragspartner Kosten oder sons-tige Aufwendungen, ist unbeschadet des Sat-zes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein Städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvor-schriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer Städtebauli-cher Verträge bleibt unberührt.

Die Zustimmung des Stadtrates zum Abschluss eines Städtebauilchen Vertrages mit dem Investor ist im darauffolgenden Tagesordnungspunkt der Sitzung vorgesehen, da er nur zum Tragen kommt, wenn der Stadtrat die beiden Bauleitplanverfahren ordnungsgemäß beendet. Voraussetzung ist aber, dass die Flächennutzungsplan-Änderung nicht vor bei-derseitiger Unterzeichnung des Vertrages der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmi-gung vorgelegt wird; demzufolge auch der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan nicht bekannt gemacht werden kann.

Page 351: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEGRÜNDUNG ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS SOWIE WÜRDIGUNG

SEITE 351 VON 360

In den Abwägungstexten des Bebauungsplanes wird an mehreren Stellen die Formulierung verwendet, dass im Städtebaulichen Vertrag mit dem Investor eine Regelung hinsichtlich eventueller Umsetzung und Finanzierung von Maßnahmen getroffen werden kann.

Diese Wortwahl hat zu mehreren kritischen Anmerkungen während des Beteiligungsver-fahrens geführt, weil hierbei eine unverbindliche Vorgabe unterstellt wurde. Der Bebau-ungsplan selbst kann allerdings keine Festsetzungen über die Finanzierung von Maßnah-men treffen, so dass nur auf diese Möglichkeit bei Abschluss eines Städtebaulichen Ver-trages zu verweisen ist. Da auch die zu erbringenden Leistungen bzw. zu finanzierenden Maßnahmen im Bebauungsplan nicht als solche verbindlich festgesetzt werden können, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Es obliegt letztlich dem Stadtrat, dem Vertrag und seinen Inhalten zuzustimmen.

Der Stadtrat hat sich auf der Grundlage dieser Ausführungen mit der Thematik befasst und in der Sitzung am 21. November 2013 im Rahmen der Abwägung entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Ände-rung der Planung führen; gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, die Flächennut-zungsplan-Änderung nicht vor beiderseitiger Unterzeichnung des Städtebaulichen Ver-trages der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Page 352: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2
Page 353: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG

SEITE 353 VON 360

3 ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG

§ 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches bestimmt, dass der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen ist, wodurch er wirksam wird. Dem Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 4 BauGB eine zusammenfassende Erklärung beizu-fügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffent-lichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kom-menden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Mit der Bauleitplanung zur fünften Änderung des Flächennutzungsplanes '99 der Stadt Lahnstein und anschließender Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 - Gewerbepark Her-msdorfer Straße - wird das Baurecht zur Ansiedlung eines Einkaufszentrums im neuen zentralen Versorgungsbereich mit der Zweckbestimmung Nahversorgung geschaffen.

Diese Zielsetzung resultiert aus dem aktuellen Einzelhandelskonzept der Stadt Lahnstein sowie dem Umstand, dass die bisher im Flächennutzungsplan vorgenommene Darstellung einer gewerblichen Baufläche in ihrer Umsetzung als „Gewerbepark Hermsdorfer Straße“ seit fast fünfzehn Jahren nicht gelungen war. Die neuerliche Entwicklung gründet auf die verstärkte Nachfrage nach Einzelhandelsflächen und dem Angebot eines potenziellen In-vestors, der sich bereit zeigte, die hierfür erforderlichen Grundstücke anzukaufen, was das zuvor eingeleitete Bodenordnungsverfahren obsolet macht.

Die neuen Festsetzungen des Bebauungsplanes müssen jedoch einhergehen mit einer Festschreibung der Verkaufsflächen und Sortimente, um einen Rahmen vorzugeben, in dem unternehmerische Entscheidungen getroffen werden können. Die sich daraus erge-benden Handlungsschranken stellen für Unternehmen einen gewissen Eingriff dar, den es in früheren Jahren nicht gab.

Bei der Bewertung der Sachlage ist jedoch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der städte-baulichen Ziele weit reichende Entwicklungen stattgefunden haben. Insbesondere die Auswirkungen des Einkaufens auf der „grünen Wiese“ und dessen Auswirkungen auf die Innenstädte werden heute gegensätzlich beurteilt. Galt in den Siebzigerjahren eine auto-mobilgerechte Stadtplanung und die Suburbanisierung als erklärtes Ziel, ist man sich heu-te über den Wert florierender Innenstädte und die negativen Auswirkungen der Mobilität des motorisierten Individualverkehrs bewusst.

Die Erhaltung und Entwicklung der definierten zentralen Versorgungsbereiche zum Wohle der Allgemeinheit und einer lebendigen Innenstadt hat in der Güterabwägung einen ho-hen öffentlichen Rang. In der Abwägung zwischen den privaten und öffentlichen Belangen kommt dem Schutz der Zentren eine hohe Wertigkeit zu.

Gleichwohl wird in einem neuen Einkaufszentrum die Möglichkeit gesehen, die sowie die verbrauchernahe Versorgung der außenliegenden Wohngebiete zu gewährleisten.

Zur Umsetzung war es zunächst erforderlich, mit dem geplanten Vorhaben eine Abglei-chung der Aussagen des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP IV) und dem Einzelhandelskonzept der Stadt Lahnstein vorzunehmen sowie es einer städtebaulichen

Page 354: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG

SEITE 354 VON 360

und landesplanerischen Verträglichkeitsanalyse mit anschließender raumordnerischer Prü-fung zu unterziehen.

Da der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Lahnstein für das in Frage kommende Gebiet die Darstellung von gewerblichen Bauflächen vorsah und der daraus entwickelte Bebauungsplan Nr. 29 folgerichtig ein Gewerbegebiet festsetzte, bedurfte es der Durch-führung zweier förmlicher Änderungsverfahren.

Inhalt des Änderungsverfahrens ist die Festsetzung eines „sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Einkaufszentrum“. Der geänderte Bebauungsplan beinhaltet eine Planzeichnung und textliche Festsetzungen, eine Begründung, einen Umweltbericht, einen landschaftsplanerischer Beitrag, eine Geräuschkontingentierung mit Machbarkeitsstudie, ein Verkehrsgutachten sowie die vorgenannte städtebauliche und landesplanerische Ver-träglichkeitsanalyse und das raumordnerische Prüfungsergebnis.

Die Änderung wurde mit den förmlichen Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie einer öffentlichen Auslegung durchgeführt. Nach beiden Verfahrens-schritten erfolgte die Prüfung der fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen und die Be-schlussfassung über die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander in öffentlichen Sitzungen des Stadtrates.

Im Zuge der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials wurde eine Würdigung in der Form vorgenommen, dass insgesamt fünfzehn verschiedene Themen herausgearbei-tet wurden, zum Teil mit weiterer Untergliederung.

Die überwiegend mit der Intention auf eine erhebliche Reduzierung der Einzelhandelsver-kaufsflächen im Sondergebiet bis hin zu einer „Null-Lösung“ vorgebrachte Argumentation vieler Stellungnahmen wurde zurückgewiesen, da sie keine nachvollziehbare Belastung der vermeintlich Betroffenen vermittelten konnte. Dies gilt auch für die Bedenken, die die Stadtverwaltung Koblenz gegen eine grundsätzliche Festlegung eines Sondergebietes mit Einkaufsmöglichkeiten vorbrachte. Stellungnahmen öffentlicher Planungsträger, die Um-weltbelange thematisierten, lagen nicht vor.

Alle vorgebrachten Einwände, soweit abwägungsrelevant, wurden geprüft und ausführlich begründet entgegnet. Auf Grund der Verflechtung verschiedener Belange mit- und unter-einander wurde den Einwendern bei der abschließenden Mitteilung des Ergebnisses der Abwägung die vollständige Beschlussfassung des Stadtrates über alle Einzelthemen über-sandt.

Im Ergebnis wurde die Planung nach Vollzug der Abwägung dergestalt entwickelt, dass insbesondere die Art der baulichen Nutzung und dabei das Sondergebiet Einkaufszentrum differenzierten Festsetzungen unterzogen wurde, die Verkaufsflächen und Sortimente mit Maximalwerten belegen und andere Nutzungsarten definitiv ausschließen.

Mit der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen verbundenen Vorhaben, darunter fal-len auch die in dem Beteiligungsverfahren häufig kritisierten Werbeanlagen, wurden im Zuge der Abwägung als Kompromiss zwischen einer vom Investor vorgeschlagenen Min-desthöhe und der vormals geltenden Maximalhöhe einzeln stehender Werbeanlagen fest-gelegt.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-schaft sehen Pflanzverpflichtungen auf vielen öffentlichen und privaten Grünflächen vor,

Page 355: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG

SEITE 355 VON 360

wobei sich im Rahmen der Änderung eine deutlich geringere Eingriffsintensität dadurch ergibt, dass die vorhandenen, relativ strukturreichen und Gehölz durchsetzten Kleingärten und ein Obstanlage im westlichen Bereich erhalten bleiben.

Das totholzreiche Feldgehölz im Nordosten des Plangebietes, welches insbesondere für Gehölz gebundene Vogelarten als Habitat dienen kann, wurde desweiteren durch entspre-chende planungsrechtliche Festsetzungen gesichert und von einer Bebauung ausgenom-men.

Weitere Festsetzungen regeln die Behandlung des Niederschlagswassers auf einer vorge-gebenen Fläche in Verbindung mit vorzunehmenden Maßnahmen zur Rückhaltung und Versickerung.

Die Art der baulichen Nutzung wurde mittels einer differenzierten Gliederung von maximal zulässigen Emissionswerten festgesetzt, die mit zunehmender Nähe zur nächstliegenden Wohnbebauung kleiner werden. Betriebe und Anlagen sind nur zulässig, wenn ihre Geräu-sche diese Emissionskontingente weder tags noch nachts überschreiten.

Für die Änderungsverfahren wurde eine Umweltprüfung durchgeführt und die Analyse-Er-gebnisse im Umweltbericht dokumentiert. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 29 war nach damals geltendem Recht eine Abweichung des städtebaulichen Konzeptes von den formulierten landespflegerischen Zielvorstellungen begründet dargelegt worden. Der neue Landschaftsplanerische Beitrag kommt im Wesentlichen auf die bereits getroffenen rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zurück, bringt aber den Vorschlag ein, die maximale Grundflächenzahl um ein Viertel zu reduzieren.

Der Landschaftsplanerische Beitrag konstatiert, dass sich im Rahmen der Änderung ge-genüber den Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplans faktisch keine zusätzlichen Be-einträchtigungen des Arten- und Biotopschutzpotentials, also auch der Lebensraumfunk-tion des Plangebiets für Tiere, ergeben werden.

Vielmehr wird sich im Rahmen der Änderung eine deutlich geringere Eingriffsintensität dadurch ergeben, dass die vorhandenen, relativ strukturreichen und Gehölz durchsetzten Kleingärten und eine Obstanlage im westlichen Bereich des Plangebiets erhalten bleiben und von einer Inanspruchnahme bzw. Versiegelung und Umwandlung in Gewerbegebiete - wie es gemäß den Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplans der Fall gewesen wäre - ausgenommen werden.

Belange des besonderen Artenschutzes, welche auch das Abprüfen einer möglichen Zer-störung von Lebensstätten europäischer Vogelarten und streng geschützter Tierarten be-inhalten, wurden im Rahmen der Bauleitplanung vertiefend bearbeitet, wobei auch die Er-gebnisse einer eigens durchgeführten faunistischen Untersuchung berücksichtigt wurden.

Bei Durchführung der geänderten Planung kommt es kurz- bis mittelfristig zur Umgestal-tung des Plangebietes. Insbesondere für die Umweltbelange Tiere und Pflanzen treten für den betroffenen Ausschnitt Eingriffswirkungen auf, die sich jedoch, wie die Beeinträchti-gung der übrigen Umweltbelange, in recht engen Grenzen halten.

Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der rechtskräftige Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen als Gewerbegebiet und der damit auch verbundenen Zulässigkeit von Ein-zelhändlern ohne Sortimentsbeschränkung, aber mit einer Verkaufsflächenregulierung un-terhalb der Großflächigkeit, erhalten. Der Vollzug dieser Planung hatte sich zwar über

Page 356: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG

SEITE 356 VON 360

mehr als fünfzehn Jahre nicht abgezeichnet, wäre aber dennoch nicht ausgeschlossen. Ei-ne Aufhebung des Bebauungsplanes ist aus Gründen damit verbundener Risiken möglicher Entschädigungsforderungen nicht opportun.

Mit Blick auf die Gesamtstadtentwicklung und den in verschiedenen Gutachten und Kon-zepten, insbesondere hinsichtlich des Einzelhandels, erarbeiteten Zielsetzungen war die Änderung der Bauleitplanung zur Schaffung eines zentralen Versorgungsbereiches mit der Zweckbestimmung Nahversorgung im Norden von Niederlahnstein unerlässlich.

Das Verfahren wurde mit der Fassung des Satzungsbeschlusses in der Sitzung des Stadtra-tes am 21. November 2013 über den Bebauungsplan bzw. des Feststellungsbeschlusses über die Flächennutzungsplan-Änderung in gleicher Sitzung beendet.

Page 357: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE BEARBEITUNGSVERMERK

SEITE 357 VON 360

4 BEARBEITUNGSVERMERK

DIE ÄNDERUNG DER BAULEITPLANUNG WURDE BEARBEITET VON

STADTVERWALTUNG LAHNSTEIN FACHBEREICH 4 - STADTPLANUNG

AUF DER GRUNDLAGE DES RECHTSKRÄFTIGEN BEBAUUNGSPLANES (ISU, BITBURG, 1999) UND DER

ÄNDERUNGS-ENTWÜRFE FÜR FLÄCHENNUTZUNGSPLAN UND BEBAUUNGSPLAN (DR. SPRENGNETTER UND PARTNER, BROHL-LÜTZING, 2013)

LAHNSTEIN, 17. FEBRUAR 2014

GEZ. WINFRIED HOSS – STADTPLANER

Page 358: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2
Page 359: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE ANHANG: UMWELTBERICHT

SEITE 359 VON 360

5 ANHANG: UMWELTBERICHT

Page 360: BP29Ae Text und Begründung - Lahnstein · erste Änderung bebauungsplan nr. 29 - gewerbepark hermsdorfer strasse textliche festsetzungen formelle grundlagen seite 6 von 360 1.1.2

ERSTE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 29 - GEWERBEPARK HERMSDORFER STRASSE ANHANG: UMWELTBERICHT

SEITE 360 VON 360

* Im folgenden angefügte, separat nummerierte 31 Seiten des Umweltberichtes *