Brandschutz Arbeitsschutz und Unfallverhütung ... · Unterweisung im Arbeits - und...

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Belehrung 2014 zu Brandschutz Arbeitsschutz und Unfallverhütung Rahmenhausordnung

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Belehrung 2014 zu Brandschutz Arbeitsschutz und Unfallverhütung Rahmenhausordnung

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Arbeits- und Gesundheitsschutz

http://tu-dresden.de/med/studium

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Allgemeines • Zuständiger Unfallversicherungsträger ist die Unfallkasse

Sachsen , 01662 Meißen, Rosa- Luxemburg- Straße 17a

• Fachkraft für Arbeitssicherheit (Arbeits- und Gesundheitsschutz) für das Universitätsklinikum und die Fakultät ist

Beate Schild (Tel. 2808)

• Brandschutzbeauftragter Harry Kölbl (Tel. 2039)

• Betriebsärztlicher Dienst (Haus 70, Tel. 3736)

• Ansprechpartner für Arbeit-, Gesundheits- und Brandschutz in den Einzelbereichen ist der Sicherheitsbeauftragte der Klinik bzw. des Institutes

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Spezifische Fragen der Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes – einschließlich der versicherungsrechtlichen Aspekte – werden in den Einführungsveranstaltungen durch die jeweilige Praktikumseinrichtung geklärt. Bitte fragen Sie danach!

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Meldung im Referat Lehre

• Arbeits- und Wegeunfälle

• das Referat Lehre übernimmt die koordinierende Funktion sowie die Logistik der Nachweisführung und Unfallmeldung

• Sekretariat der Leitung Referat Lehre Frau Duckhorn, Haus 40, Zi. 203)

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Brandschutz –

Brandschutzordnung

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Brandschutzordnung

• Rauchverbot in allen Gebäuden (Nichtraucherschutzgesetz)

• Spezielle Rauchbereiche im Außenbereich

• elektrische Geräte, die nicht für den Dauerbetrieb vorgesehen sind, nach Gebrauch abschalten (Kochplatten, Kaffeemaschinen)

• Tauchsieder, elektrische Heiz- und Wärmegeräte, ungeprüfte elektrische Geräte sind verboten

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Brandschutzordnung

• offenes Feuer ist verboten (Kerzen, Räucherkerzen)

• Feuerwehrzufahrtswege sind freizuhalten

• Brandschutztüren sind geschlossen zu halten

• Pflicht, sich über Standorte von Feuerlöschern kundig machen (Notfallpläne in den Bereichen)

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Brandschutzordnung

• keine brennbaren Materialien in den Fluchtwegen abstellen

• Fluchtwege freihalten

• Fluchtwege müssen gekennzeichnet sein

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Notruf

2111 • Feuer • besondere

Vorkommnisse • Reanimations-

ruf

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Notfälle / Brände melden Wer meldet den Notfall?

Was ist passiert?

Wo hat sich der Notfall ereignet?

Wie viele Personen sind betroffen? (Menschenleben in Gefahr?)

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Gesundheitsschutz

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Stich-Verletzungen Kontakt zu potenziell infektiösem Material

• Persönliche Schutzmaßnahmen einhalten (Handschuhe, Schutzbrille, Gesichtsschutz)

• Verwenden von vorgeschriebenen Instrumenten (gesicherte Kanülen, Flexülen usw.)

• Pflicht des Arbeitgebers, Sicherheitsprodukte zur Verfügung stellen!

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Schutz vor Stichverletzungen Schutz vor Infektion durch infizierte Materialien

• benutzte Kanülen sind sofort nach Gebrauch in durchstichsichere Behältnisse zu entsorgen (die gelben Boxen dürfen nicht übervoll sein!)

• niemals in Abfallsäcke (Verletzungsgefahr für Personal, welches diese entsorgen muss)

• niemals Kanülen nach Gebrauch in ihre Hülle zurückstecken

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• medizinisches Personal soll Hepatitis B - geimpft sein, Impfausweis immer bei sich tragen zum Einsehen des Impfstatus´, Dokumentation des Impftiters

• Erstmaßnahmen: Handschuhe ausziehen, Blutung anregen, desinfizieren

• Auge/ Mund spülen

Schutz vor Stichverletzungen Schutz vor Infektion durch infizierte Materialien

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Bei jedem Kontakt zu potenziell infektiösem Material ist

• sofort der D - Arzt zu konsultieren (Rettungsstelle – Haus 58 oder MVZ - Haus 6, Erdgeschoss)

• anschließend der Betriebsarzt aufzusuchen

• Unfallmeldung im Arbeitsbereich zu machen

• Außerdem: Unverzüglich eine Unfallmeldung im Sekretariat des Referates Lehre bei Frau Duckhorn ([email protected], Tel. 458 2828) vornehmen. Sie leitet diese weiter an die Fachkraft für Arbeitssicherheit im UKD

Stichverletzungen

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HIV-Postexpositionsprophylaxe

• Medikamente befinden sich in der Immunschwächeambulanz, Infektionsstation der Inneren Klinik und der Rettungsstelle Haus 58

• Betriebsambulanz aufsuchen

Stichverletzungen Kontakt zu potenziell infektiösem Material

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Schwangere und stillende Mütter

– Schnellstmöglich zuständigen Lehrveranstaltungs-Leiter über Schwangerschaft und Stillzeit in Kenntnis setzen

– „Mitteilung über die Beschäftigung

werdender Mütter“ (Info im Sekretariat Ref. Lehre

– siehe Dienstanweisung BL 1/01

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Betriebsärztlicher Dienst (BÄD)

Haus 70, Senefelder Str.

• Arbeitsmedizinische Beratungen

• Vorsorgeuntersuchungen entsprechend der Rechtsvorschriften

• Impfungen

• Betreuung nach Kontakt zu potenziell infektiösem Material

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Betriebsärztliche Untersuchung

• Auf der Grundlage der BioStoffVerordnung ist Ihr Arbeitgeber, d. h. die Universität bzw. Medizinische Fakultät, verpflichtet, eine betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen, bevor Sie Arbeiten mit Infektionsgefährdung aufnehmen bzw. weiterführen dürfen. Für Sie besteht bezüglich der Durchführung einer solchen Untersuchung Duldungspflicht.

• Die Untersuchung wird durch den Betriebsärztlichen Dienst im Uniklinikum durchgeführt. Sie wird mit einer ärztlichen Bescheinigung abgeschlossen, die Sie bitte den Kurs- oder Praktikumsleitern bei Nachfrage vorlegen.

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Betriebsärztliche Untersuchung

Online-Einschreibung für die betriebsärztliche Untersuchung der Studierenden

https://info.med.tu-dresden.de/betriebsambulanz/

Regeln bitte beachten! Die Einschreibung läuft kontinuierlich - sie startet mit

Studienbeginn Impfausweis und gegebenenfalls vorhandene

Antikörperbestimmungen in die Betriebsambulanz mitbringen!

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MERKBLATT FÜR STUDENTEN

Betriebsärztliche Untersuchung

• Auf der Grundlage der BioStoffV ist Ihr Arbeitgeber, d. h. die Universität, verpflichtet, eine betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen, bevor Sie Arbeiten mit Infektionsgefährdung aufnehmen bzw. weiterführen dürfen. Für Sie besteht bezüglich der Durchführung einer solchen Untersuchung Duldungspflicht.

• Die Untersuchung wird durch den Betriebsärztlichen Dienst im Uniklinikum durchgeführt. Sie wird mit einer ärztlichen Bescheinigung abgeschlossen, die Sie bitte den Kurs- oder Praktikumsleitern bei Nachfrage vorlegen.

• Bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung sind alle festgelegten hygienischen Maßnahmen zu beachten. Bitte informieren Sie sich zu den Einzelheiten auch in der Hygieneordnung des Uniklinikum bzw. über Anordnungen im Arbeitsbereich. Sie sind über die Stationen/Labors und über das Intranet des Universitätsklinikums Dresden und der Medizinischen Fakultät verfügbar.

• Zur Verhütung arbeitsbedingter Infektionen sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu beachten. Sie haben Anweisungen der Leiter der Einrichtungen wie auch der Verantwortlichen für Kurse/Praktika Folge zu leisten.

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MERKBLATT FÜR STUDENTEN

Verletzungen

• Verletzungen bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (z. B. Augen- bzw. Schleimhautkontakt mit potenziell infektiösem Material, Schnitt- und Stichverletzungen) müssen gemeldet werden. Diese Verletzungen sind Arbeitsunfälle.

• Bitte stellen Sie sich unverzüglich in der Rettungsstelle (D-Arzt) vor und melden Sie den Arbeitsunfall auch dem Leiter des aktuellen Arbeitsbereiches, in dem die Verletzung passierte sowie im Sekretariat der Studiendekane. Zu den Öffnungszeiten des Betriebsärztlichen Dienstes erfolgt dann eine Vorstellung beim Betriebsarzt des UKD. Alle nachfolgenden Kontrollen erfolgen hier.

• Weitere Informationen zum Vorgehen bei Verletzungen mit Infektionsgefährdung finden Sie in der Hygieneordnung des Uniklinikums bzw. dem Intranet auf den Seiten des Be-triebsärztlichen Dienstes.

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Mutterschutzgesetz

Für werdende und stillende Mütter gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Bestimmte Tätigkeiten dürfen demnach zum Schutz von Mutter und Kind nicht ausgeführt werden. Schwangere bzw. stillende Studierende sollen aufgrund der Festlegungen an unserer Fakultät den Leiter der entsprechenden Einrichtung bzw. Leiter von gefährdenden Kursen/Praktika über eine bestehende Schwangerschaft bzw. Stillzeit informieren.

MERKBLATT FÜR STUDENTEN

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Unterweisung im Arbeits- und Gesundheitsschutz

• Durch das Referat Lehre wird eine jährliche zentrale Unterweisung aller Studenten durchgeführt und per Unterschrift dokumentiert. Dies entbindet die Leiter der lehrenden Fachgebiete jedoch nicht von der gesetzlichen Pflicht, auf die Spezifika bei der Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie des Brandschutzes in ihrem Fachbereichen (Kliniken, Instituten, etc.) vor Beginn der Lehrveranstaltung aufmerksam zu machen und dies zu aktenkundig zu dokumentieren.

• Bei wiederholtem Versäumen der betriebsärztlichen Untersuchung und der jährlichen Unterweisung behält sich das Studiendekanat vor, die Fachgebiete zu informieren, die dem Studenten die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die mit Infektionsgefährdungen einhergehen, dann versagen können.

Zur Kenntnis genommen: ……Datum, Unterschrift Name in Druckbuchstaben Der Betriebsärztliche Dienst informiert Sie über Einzelheiten zu Organisation und Ablauf der

Untersuchung auf einer Informationsveranstaltung bzw. über das RefLE. Wir bitten Sie von diesbezüglichen telefonischen Rückfragen beim Betriebsärztlichen

Dienst abzusehen.

MERKBLATT FÜR STUDENTEN

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Seite 26 www.uniklinikum-dresden.de

Rahmenhausordnung

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Kleiderordnung zum Tragen von Berufs-, Bereichs- und Schutzkleidung

• Tragen von Berufskleidung ist Pflicht, • Verlassen des Klinikums in dieser ist verboten, • in Berufskleidung (weiß) darf die Cafeteria/Mensa

besucht werden • Bereichskleidung: farbige Kennzeichnung (rot, blau) darf nicht in öffentlichen Einrichtungen getragen

werden (Cafeteria/Mensa)

Verlassen der Bereiche ohne Überkittel möglich; Überkittel nur bei direktem Patientenkontakt

• grüne Op-Kleidung nur im Op, Ausnahme Notfälle

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Rahmenhausordnung

• Wertsachen verschließen

• beim Verlassen der Diensträume sind diese zu verschließen (auch Fenster, Strom, Wasser)

• in klimatisierten Räumen Fenster und Türen ständig geschlossen halten

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Rahmenhausordnung

• Mobiltelefone in Bereichen mit besonderer Kennzeichnung sind verboten

• Computer nur zu Dienstzwecken nutzen

• Schweigepflicht und Datenschutzbestimmungen beachten

• Urheberrecht beachten

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Rahmenhausordnung

• Anfertigung von Fotos, Videos, Reportagen zu gewerblichen Zwecken ist genehmigungspflichtig (Pressestelle UKD/MF)

• Fotografieren in Veranstaltungen (auch Lehrveranstaltungen) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstaltungsleiters/ Lehrenden und der fotografierten Personen, z.B. Patienten

Schweigepflicht und Urheberrecht beachten!

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Dienstvereinbarung zur Nutzung der Telekommunikationsanlagen

• Privatgespräche, die unter Nutzung der den dienstlichen Telefonaten vorbehaltenen Vorwahl 0 geführt werden, können disziplinarische Konsequenzen auslösen.

• Keine Dienstgespräche sind sog. eingeschränkte private Nutzungen

(z.B. Mitteilungen an Angehörige, wenn sich die Arbeitszeit operativ ändert).

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Haftung und Haftpflichtversicherung

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Die Rechtsgrundlagen Approbationsordnung (ÄAppO: §2 Absatz 3 und §3 Absatz 4) sowie - auf dieser Grundlage - Studienordnung mit der Anlage zur PJ-Ordnung. § 2 Unterrichtsveranstaltungen (3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. …. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden,soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten u. Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. § 3 Praktisches Jahr 4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Patienten steht, sollen die Studierenden die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. ....

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Haftung und Haftpflichtversicherung

Studenten haften im Fall von eigenverschuldeten Schäden, die sie während ihrer Ausbildung verursachen, u.U. deliktisch direkt. Sofern ihnen kein Eigenverschulden im Sinne von vorsätzlicher oder fahrlässiger Verursachung nachgewiesen wird, haftet der Lehrende/Arzt, der sie bei der Unterweisung und unter Aufsicht (auch am Patienten) tätig werden lässt. Während der Ausbildung im UKD/in einem Lehrkrankenhaus oder in einer Lehrpraxis stehen die (PJ-) Studierenden gem. § 3 Absatz 4 Satz 3 ÄAppO unter der Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des jeweils ausbildenden Arztes. Die jeweilige Einrichtung haftet dafür, dass den Studierenden nur solche Aufgaben übertragen werden, zu deren Durchführung sie nach ihrem Wissens- und Ausbildungsstand in der Lage sind und gewährleistet ihre ständige Anleitung und Überwachung.

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• Der Gesetzgeber hat in folgender Weise sichergestellt, dass Studenten, die in Verbindung mit ihrer Ausbildung in einer Lehreinrichtung tätig werden, auch haftpflichtversichert sind:

• • Die Universität stellt den Krankenhausträger von allen Ansprüchen Dritter auf

Ersatz von Schäden frei, die durch die Studierenden der Medizin im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit verursacht worden sind. Eine Freistellung erfolgt nicht, wenn und soweit die Studierenden für den Krankenhausträger in Ausübung von ihm angeordneter dienstlicher Obliegenheiten als dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen tätig geworden sind. In diesen Fällen tritt der Krankenhaus- träger für eine Haftung der Studierenden in gleicher Weise ein, wie für seine eigenen Bediensteten.

• Die Universität tritt für alle Schäden ein, die dem Krankenhausträger im Rahmen des akademischen Lehrbetriebes durch die Studierenden der Medizin schuldhaft zugefügt werden.

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Rechtliche Hinweise finden Sie im Deutschen Ärzteblatt zur ärztlichen Aufsichtspflicht in Lehrveranstaltungen (UaK, PJ, Famulaturen) mit der Auflistung grundsätzlich möglicher Aufgaben Praktika im Medizinstudium: Rechtliche Grenzen des Delegierens. Dtsch. Ärztebl. 2007; 104(40): A-2706 / B-2393 / C-2320, http://www.aerzteblatt.de/archiv/57120): „Als grundsätzlich delegationsfähig gelten: - Subkutane und intramuskuläre Injektionen, sofern eine ausreichende Qualifikation des nicht-ärztlichen Personals vorliegt und der Einzelfall keine ärztliche Durchführung erfordert - Intravenöse Injektionen und das Anlegen von Infusionen, wenn der Arzt sich gesondert Kenntnis über den entsprechenden Ausbildungsstand des Studierenden verschafft hat. Prinzipiell sollten diese Tätigkeiten aber vom Arzt durchgeführt werden. - Blutentnahmen (venös) - Anlegen und Wechsel von einfachen Verbänden - EKG, Lungenfunktion, Ton- und Sprachaudiometrie sowie vergleichbare Messverfahren; die Befundung muss durch einen Arzt erfolgen. - Dauerkatheterwechsel.“

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Ärztliche Aufsichtspflicht in Lehrveranstaltungen in Lehrpraxen und Lehrkrankenhäusern der

Medizinischen Fakultät

Vertragliche Regelung mit den Lehrkrankenhäusern der Fakultät Im Muster-Vertrag lautet Abs. 2 § 1:

• „….. sollen sie (die PJ-Studenten) entsprechend ihrem

Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen.“

• Im § 13 ist die Haftung explizit geregelt.

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Informationsmöglichkeiten

• Internet / ePortal

• Brandschutz- / Hygieneordnung

• Rahmenhausordnung

• Hygiene- / Desinfektions- / Hautschutzpläne

• Dienst- und Betriebsanweisungen

• Unterweisungen in den Bereichen

Fragenstellen dort erlaubt und ausdrücklich erwünscht!

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Arbeits- und Gesundheitsschutz

http://tu-dresden.de/med/studium