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Brandschutz in Reitbetrieben Eine Publikation der sachversjeherer zur Schaden- verhütung Gesamtverband der Deutschen Versicherungs- wirtschaft e.v. Beratung, Prüfung und Zertifizierung im GDV Nr.2551: 1998-01 1011 Sachgebiet 04

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Brandschutz in Reitbetrieben

Eine Publikationder sachversjehererzur Schaden­verhütung

Gesamtverbandder DeutschenVersicherungs­wirtschaft e.v.

~Beratung, Prüfung undZertifizierung im GDV

Nr.2551: 1998-01 1011Sachgebiet 04

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Brandschutz in Reitbetrieben

, Vorbemerkung

Reitbetriebe aller M gelten als feuergefähr­dete Betriebsstcitten.

Die besondere Gefährdung ergibt sich irrfolge

• der Verwendung von Heu und Stroh.

• des Einsatzes VOll brennbaren Baustof­fen IHoJz und Dämmstoffen),

• des Aufenthalts betriebsfremder odermit den Gefahren nicht immer gut ver­trauter Personen,

• der Beherbergung von Gästen,

• der Durchführung von Veranstaltun­gen. wie Turnieren, Festen USW. sowie

• der gastronomischen Bewirtschaftung.

Dieser Gefahr kann mit Brandschutzmaß.nahmen wirksam vorbeugend begegnetwerden. Eine Feuerversicherung vermagzwar den materiellen Schaden eines Brctndes.nicht aber den Schaden an leib und Lebenoder den Verlust von Tieren auszugleichen.

2 Verantwortungfür den Brandschutz

Die Verantwortung für den Brandschutzträgt in erster Unie der Betreiber derAnlage.Das gift sowohl für den Schutz der in seinemBetrieb anwesenden Personen als auch fürden Schutz von TIeren und 5achgütem.

Neben dem Betreiber können auch anderePersonen für den Brandschutz verantwort­lich sein. und zwar jeweils im Rahmen ihrerBefugnisse und Aufgaben.

3 Baulicher Brandschutz

3.1 Brandlast

Hohe BrandJasten begünstigen die Brand·ausbreitung. erschweren die Brandbekämp­fung und führen damit in vielen Fällen zu Ta-

talschaden. Um dieser Gefahr wirksam zu be­gegnen, soUten bei der Errichtung bzw. demUmbau von Bauwerken soweit wie mög­lich nichtbrennbare Baustoffe (einschließlichDämmstoffenJ verwendet werden.

3.2 Räumliche und baulicheTrennungen

Räumliche und bauliche Trennungen verhin­dern für die Dauer ihrer Feuerwiderstands­fähigkeit eine Ausbreitung von Feuer undRauch. Mit ihrer Hilfe kann ein Entstehungs­brand auf den Brandentstehungsraum oderauf einen Brandabschnitt begrenzt werden.

Die Gebaude sind deshalb so zu errichtenoder zu unterteilen, daß betriebswichtige Be­reiche selbständige Brandabschnitte bilden.

Räumlich bzw. baulich sollten voneinandergetrennt werden:

• Reithalle

• Stallanlagen

• Lager für Heu und Stroh

• Wohn- und Aufenthaltsgeooudel-fäume

• gastronomischer Betrieb

• Tankanlagen

3.2.1 Sicherheitsabständezu Lagern im Freien

Die Lagerung von Heu und Stroh im Freienmuß in einem Mindestabstand von 25 m zuGebauden erfolgen. Bei Gebäuden mitbrennbaren Umfassungswänden oder mitweicher Bedachung ist ein Mindestabstandvon 50 m erforderlich.

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Technischer Brandschutz

3.3 Sicherung von Öffnungenin Brandwänden

3.3.1 Feuerschutzabschlüsse

Öffnungen in Brandwänden sind entspre­chend der LBO mit selbstschließenden, feuer­beständigen Türen oder Klappen Ir 90 j zuschützen.

Das Offenhalten von Feuerschutztürendurch Holzkeile, Festbinden USW. ist nicht er­laubt. Empfehlenswert ist es, entsprechendeHinweisschilder (siehe Abb.j anzubringen:

Brandschutztür• Immer geschlossen

halten

• Verkeilen, Verstellen,Festbinden verboten

Bei MAngeln rel.·Nr. __ vers'llndlgen.

3.3.2 Installationsdurchbrüche

Durchbrüche für Installationen (Elektro, Gas,Wasser. Heizung) sind in Wandstärke mitnichtbrennbaren Baustoffen zu verschließen.

4 Technischer Brandschutz

4.1 Maßnahmen zur Brand-erkennung und Brandmeldung

Während der Betriebszeit kann im allgemei­nen davon ausgegangen werden, daß einBrand von den anwesenden Personenschnell entdeckt wird. Zur Brandmeldung soll­te ein Telefon vorhanden sein. Die Rufnum­mer der Feuerwehr muß an jedem Apparatdeutlich sichtbar angebracht werden.

4.2 Feuerlöscheinrichtungen

Unter Feuerlöscheinrichtungen werden hierFeuerlöscher. Löschdecken, Wandhydranten

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usw. verstanden. Sie dienen der Brand­bekämpfung durch anwesende Personenund müssen gut sichtbar und leicht zugäng­lich angeordnet werden.

4.2.1 Feuerlöscher

Zum Löschen von Entstehungsbränden müs­sen Feuerlöscher in ausreichender Anzahl be­reitgehalten werden. Sie sollten in allen Räu­men und Anlagen, in denen Brände möglichsind, vorhanden sein. Geeignet sind Wasser­löscher mit einem Inhalt von jeweils minde­stens 6 Utern; hierbei ist der Frostschutz zubeachten.

Die Feuerlöscher müssen regelmäßig, min­destens alle zwei Jahre, durch einen Sach­kundigen gewartet und geprüft werden.Nach dem Einsatz sind die Feuerlöscher un­verzüglich wieder zu füllen.

4.2.2 Löschwasserleitungenund Schlauchanschlüsse

In Ställen und Reithallen sind Schlauchan­schlüsse zu installieren. Sie sind frostge­schützt und möglichst an den Eingängenzu den Betriebsräumen oder an sonstigensicher zugänglichen Stellen anzubringen. Je­der Bereich im Stall oder in der Reithalle mußüber angeschlossene Schläuche wirksam er­reicht werden können.

Für erste Löschmaßnahmen durch anwe­sende 'Personen sollten formbeständigeI-Zoll-Schläuche zur Verfügung stehen.

4.2.3 ÖffentlicheLöschwasserversorgung

Die Hydranten und andere Löschwasserent­nahmestellen sowie deren Kennzeichnungmüssen stets gut sichtbar und zugänglich sein.Unterflurhydranten sind von Verschmutzun­gen sowie von Schnee und Eis freizuhalten.

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Betrieblicher Brandschutz

5 Betrieblicher Brandschutz

5.1 Betriebliche Brand-und Explosionsgefahren

Brände entstehen häufig durch

• offene> Feuer ISchmiedefeuer. ScI"Jw<jß-,SchJeif-, Trenoschleif- sowie Lot· undAuftauarbeitenl.

• elektrische Geräte und Anlagen,

• maschinelle Einrichtungen mit beson­derem Gefahrenpotential IFörderanla­gen, Gabelstapler usw.),

• sonstige Ucht- und Wärmequellen.

• Selbstentzündungen,

• brennbare Aussigkeiten und Gase,

• Rauchen,

• BJirzschrag.

Im folgenden werden die Gefahren beispiel­haft erläutert und Möglichkeiten der Gefall­renminderung aufgezeigt.

5.1.1 Rauchen und offenes Feuer

Rauchen und offenes Feuer sind in den Stall­gebäuden, den Reithallen sowie in Berei­chen, in denen Heu und Stroh gelagertwerden, verboten. An den Eingangen sindgeeignete Aschenbecher 12. B. sandgefüUteBehälterl aufzustellen.

Auf das Rauchverbot ist durch Schilder hin­zuweisen, und es ist entsprechend zu kon­trollieren.

5.1.2 Feuerungs·und Erhitzungsanlagen

Wärmeerzeuger für Heizungen sind außer­halb von HaUen oder Stallungen in Heizräu­men anzuordnen. Heizräume dürfen nichtzu Lager- und Trocknungszwecken verwen­detwerden.

Die Heizkörper müssen niedrige Oberflä­chentemperaturen garantieren.

Feuerstätten einschließlich ihrer Feuerungs­einrichtungen sowie Sicherheitseinrichtun­gen gelten als betriebssicher, wenn sie dasZeichen DIN, DIN-DVGW oder DVGW tra­gen und von einer Fachkraft installiert wur­den.

Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht außerBetrieb gesetzt werden. Bei Störungen sinddie Feuerungsanlagen unverzüglich abzu­schalten. Der Betreiber ist zu verständigenund die Anlagen sind erst nach Behebungder Störung durch Fachpersonal wieder inBetrieb zu nehmen.

Die HersteUerangaben In den Aufstellungs­und Bedienungsanleitungen, insbesonderedie vorgeschriebenen Sicherheitsabstandezu brennbaren Stoffen lauch brennba­ren Baustoffen), sind einzuhalten und ggf.durch bauliche Maßnahmen zu gewähr­leisten.

Direktbefeuerte ortsveränder1iche Feuerungs­anlagen Iz. B. Heizstrahler auf Flüssiggas­flaschen! sind besonders brandgefährlich.Sie sollten deshalb grundsätzlich nicht ver­wendet werden.

Alle Wärmegeräte und -anlagen sollten min­destens einmal jährlich von einer Fachkraftgeprüft und festgestellte Mängel unverzüg­lich beseitigt werden.

5.1.3 Elektrische Geräteund Anlagen

Elektrische Anlagen sind nach den aner­kannten Regeln der Elektrotechnik (hier die.Bestimmungen des Verbandes DeutscherElektrotechniker- VOEJ zu errichten und zubetreiben. Weitemin sind die Sicherheitsvor­schriften für Starkstromanlagen in landWirt­schaftlichen Betrieben /VdS 2057) zu beach­ten, und es wird auf das Merkblatt .Elek-

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trisehe Anlagen in der Landwirtschaft" /VdS2067 Jhingewiesen.

Die Anjagen dürfen nur durch eine Elektro­fachkraft errichtet, geändert oder geprüftwerden. Die Prüfung sollte in regelmäßigenAbständen, mindestens jedoch einmal jähr­lich erfolgen.

leuchten müssen mindestens staub- undspritZ'......assergeschützt sein. NI Stellen, an de­nen mit mechanischer Beschädigung zurechnen ist sind die leuchten durch beson­dere Vorrichtungen, z. B. Schutzgitter und-körbe, zu schützen. Abdeckungen müssenaus nichtbrennbaren Materialien wie z. B.Glas bestehen.

Die Verwendung privater elektrischer Gera­te, z. B. von Kaffeemaschinen, Tauchsiedernund Kühlschränken, sollte nur nach Über·prüfung der elektrischen Betriebssicherheitund nur mit Zustimmung des Betreibers indafür bestimmten Räumen erlaubt werden.

Mehrere Verlängerungsleitungen dürfennicht hintereinander geschaltet werden, dasie sich übermäßig el\Värmen und damiteinen Brand verursachen können. Kabel·trommeln müssen zur Vermeidung von Wär­mestau vollständig abgerollt werden.

Ucht- und Wärmequellen, insbesondere in­frarotstrahler; Solarien, auch Heizlüfter in Sat·telkammern. können brennbare Stoffe ent·zünden. Daher dürfen sie nur unterAufsichtbetrieben werden.

Lagergut ist so zu stapeln, daß zu leuchten einMindestabstand von 1Meter eingehalten wird.

5.1.4 Selbstentzündung

Feuchtes Heu neigt zur Selbstentzündung.Deshalb sind regelmäßig Temperaturmes­sungen (mit Heusondenl durchzuführen. Beiüber 60 oe ist unverzüglich die Feuerwehr zubenachrichtigen.

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5.1.5 Brennbare Gase

Anjagen, in denen brennbare Gase verwen­det werden müssen den einschlagigen tech­nischen Regeln entsprechen.

TRF: Technische Regeln Flüssiggas

TRG: Technische Regeln Druckgase

rNGW Regelwerke

Die Nllagen dürfen nur von Fachkräften er·richtet und gewartet werden.

5.2 Gastronomische Betriebelöffentllch und privatl

Es sind glutfeste Aschenbecher in ausrei­chender Anzahl aufzustellen. Für die sichereAscheentsorgung dOrfen nur doppelwandi­ge MetalJbehalter mit selbstschließendemDeckel verwendet werden. Kunststoffsäckeals 8ehältereinlage sind unzulässig.

Abfälle sind nach Betriebsschluß aus denGasträumen zu entfernen. Die hierfür vorge­sehenen SammeJbehalter müssen in siche­rem Abstand zu Gebäuden sowie Heu- undStrohlagern aufgestellt werden.

Bei Heiz-, Koch- und Wärmegeräten ist dieSedienungsanleitung genau einzuhalten.Nach Gebrauch oder nach Setriebsschlußsind die Geräte so außer Betrieb zu setzen,daß eine Brandgefahr ausgeschlossen ist.

Wandver1<leidungen und ständige Dekora­tionen sollten aus mindestens schwerent­llammbaren Materialien bestehen.

5.3 Blitz.. und Überspannungsschutz

Blitzschutzanlagen erhöhen die Srandsicher·heit.

Dabei ist darauf zu achten, daß

• Fang- und Ableitungen nicht bescha­digt oder unterbrochen und

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• der Blitzschutz-Potentialausgleich sowiedie Überspannungsschutzeinrichturrgen funktionstüchtig sind.

5.4 Vorkehrungen für die Rettungvon Menschen und Tieren

Rettungswege müssen gut sichtbar gekenn­zeichne!: werden und sind standig freizuhalten.Sie dienen auch der Feuerwehr als Zugang.

Türen in Rettungswegen, die verschlossenwerden, müssen in Fluchtrichtung entriegel­bar sein.

Damit im Falle eines Brandes die Pferdeschnell aus ihren Boxen gerettet werden kön­nen, müssen sich die Boxentüren immerleicht öffnen lassen.

Für die Pferde ist ein eingezäunter sammel­platz vorzusehen.

5.5 Schutz gegen Brandstiftung

Maßnahmen gegen Brandstiftung sind glei­chermaßen auch Vorkehrungen gegen Ein­bruch/Diebstahl, z. 8.:

• stabile Einfriedung IUmzaunungJ

• massive Wande ohne ungesicherte Öff­nungen

• stabile, verschließbare Türen einschließ­lich fest eingebauter Zargen

• einbruchsichere Fenster levtl. Vergitte­rungl

• Beleuchtung von Gebäuden, Freifla­chen und Außenbereichen

Der Zugang zu Heu- und StrohIagern sOVoliezu Futtermitte~ und Satte/kammern ist nur be­fugten Personen zu gestatten. Die Zugangs­tUren sind stets verschlossen zu halten.

Nach Betriebsschluß hat eine verantwortlichePerson im Rahmen eines RUndganges den Ver­schluß von Türen und Toren zu kontrollieren.

OrganisatorischerBrandschutz

6 Organisatorischer Srandschutz

6.1 FJächen für die Feuerwehr

Die freie Zufahrt zum Grundstück ist eine derGrundvoraussetzungen für den Einsatz vonFeuerwehr und Rettungsdiensten. Auf demGrundstück müssen deshalb Feuerwehr­zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächenvorhanden sein, die ständig freizuhalten sind.

6.2 Einsatz der feuerwehr

Die A1armierungs- und Rettungsmaßnahmensind mit der Feuerwehr abzustimmen; ent­spred1ende Übungen sind regelmäßig durch­zuführen.

6.3 Organisatorische Maßnahmen

Der Aushang .Das ist wichtig: Brandschutz­/s. AnlageJ ist gut sichtbar anzubringen.

Gemäß der Brandschutz'(heckJiste sind Kon­trollen durchzuführen. Sie kann SO'NOhl demBetreiber als auch dem Versicherer einenÜberblick über den Stand des Brandschutzesim Betrieb geben.

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Brandschutz-Checkliste für Reitbetriebe

Reitbetrieb---------------------8esichtigungstag wer hat den Betrieb besichtigt _

Brandschutzkontrollen rrundestens lf]jährtich

1. Die Heu- und Strohlagerung im Freien erfolgt mit einemMindestabstand von 25 fv\etern zu Gebauden.Kecnt ZlNischenlagerung an Gebäuden oder unterVordächern!

2. Feuerschutzabschlüsse /Türen) sind gekennzeichnetund schließen von selbst; sie sind nicht festgestellt.

3. Nach Bau- und/oder JnstaIIationsarben IElektro. Gas.Heizung. Wasserl sind Durchbrüche in den Brand­~ wieder versctlossen worden.

.. Die Rt.Irunner flI RemxIgsdienst und Feuer.vehr 112isl: Wer den Femsprechappa'aten SIChtbar angebracht.

5. [)oe Feuerlöscher sind g.>t_ .... """ zug;ingIich~ .. sind t>ChI verneIt oder zugehängt.

b. DIe Feuertöscher werden rrindesJ:ens aIe zwei Jatr'en'ir Dacurnsmiwke gewertet

7.~Sc~fOMe5cHlu­ehe sind _ Funktionsprobe durhgefütYt.

8. [)oe l6s<hwasserentn.Yvnest""" IHjdranleni im öllent·6chen Raool oder auf dem Hof sind deutlich getenn­zeictvlet und licht zugestellt.

9. ZMen mit Rauchverbot wie Stallberetche. Hf» undStrohtager sind deutlICh gekennzeichnet.Für Tabakreste sind sandgefülrte Behälter aufgestellt.

10. Feuerungs- und Erhltzungsantagen werden regelmäßigeinmal im Jahr gewartet

11. Heizräume werden nicht cis Abstell- oder Trocknungs­räl.me gen.m

12. [)oe _ Mlagen .... Ge<3le werden j.Vrich

"""" Cbefpnjft.13. Im rnsctt engefci welerl Heu WI'd die TemperatUI' trlIt

lkUrltützung der FreNVjIjgen F<UenN<hr überpn1ftIhäIt haJfig _ "",!.

14. Flaschen ftr bfennllare Ga><. L 8.~ a.<h Gas·SChwellgerate werden -.....gsgemaB gelagert.

15. In den Gastraunen.1Canlr1en und So2ialräl.men sindgkJtteste __

Asche lNird in doppetwvcrldigen Metalbehältem mn:_lled<eln enlSagl

16. O~ 8üWct>Jl2anlagen sind 001t_gt.

17. Oie RettungS'Nege sind dastfich gekennzeichnet undwerden freigehalten.

18. Oie Zugangstüren zu Hf» und Strohlagern sowie zuFuttermittel- und sanelkammern sind gut verschließbar.

19. Der Aushang IAnhang 7.t:.Das ist _tig: &'ndschutz·,ist für jeden zur Kenntnisnahme SIChtbar ausgehängt

20. Mitarbeite; Gaste und VereinSlT1tglieder werden mit den5ichertleitsatT""9'" bekamt gemacht

21. Ordrulg und Sauberkeit liegen rKht unter betriebsbe­dingtern NiYeaJ.

0.1<. Mangel/Anmerkungen

3.2.1 0

3.3.1 0

3.3.2 0

4.1 0

4.2 0

4.2.1 0 let2te W<w1Lr1g:

4.2.2 0

4.2.3 0

5. t.t 0

5.1.2 0 letzte Wartung:

5. t.2 0

5. t.3 0 letzte ÜbelpnJfung:

51.4 0

5.1.5 0

52 0

5.2 0

5.3 05.4 0

5.5 0

6.3 0

0

0

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Das ist wichtig:

1. Ordnung und Sauberkeit tragen wesentlich zur Sicherheit bei; des­halb ist unbedingt Ordnung zu halten und für Sauberkeit zu sorgen.

2. Rauchen, offenes Feuer, Arbeiten mit offener Flamme oder Glut (Z. B.Schweiß-, Löt-, Auftau- und HufschmiedearbeitenJ sind in den Stall­gebäuden sowie in den Bereichen, in denen Heu und Stroh gelagertwird, verboten. An den Eingängen zu diesen Bereichen, insbesonderevor den Ausgängen des Reiterstübchens o. ä., sind geeignete Aschen­becher (z. B. sandgefüllte Behälter) aufzustellen.

3. Zugangstüren zu Heu- und Strohlagern sowie zu Futtermittel· undSattelkammern sind stets verschlossen zu halten.Unbefugte haben keinen Zutritt!

4. Heu- und Strohlagerung im Freien muß 2S Meter von Gebäuden ent­fernt erfolgen; bei Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oderDächern muß der Abstand mindestens 50 Meter betragen.

5. Rettungswege sind sowohl Fluchtwege für Mensch und Tierals auch Zufahrtswege für die Feuerwehr; sie sind deshalb stets vonGegenständen, auch von Heu und Stroh, freizuhalten.

6. Feuerschutltüren sind immer geschlossen zu halten.

7. Beschädigungen an elektrischen Anlagen wie Leitungen, Verteilernund Leuchten sind sofort dem Verantwortlichen zu melden und müssenvon einer Fachkraft repariert werden.

8. Es sind keine Heizeinrichtungen mit offener Flamme oder Glühkorbzu verwenden.

9. Feuerlöscher müssen ständig sichtbar und griffbereit gehalten werden.

10. Bei Feuer:

Ruhe bewahren

Feuerwehr alarmieren ~ -------------

IVdS] 2551 : 1998 - 02 (01)

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