Brandschutz in Wohngebäuden · • sind keine Lagerstätten von Gerätschaften und/oder...

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BETRIEBS

Brandschutz in Wohngebäuden

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Brandschutz �� BestandsschutzVorbeugen – mitdenken - mitmachen

…hier hat es doch noch nie gebrannt !

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BrandschutzVorbeugen – mitdenken - mitmachen

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BrandschutzVorbeugen – mitdenken - mitmachen

…und wo steht‘s geschrieben ?

- in der Landesbauordnung LBO und der zugehörigen Ausführungsverordnung LBOAVO

- in der Garagenverordnung GaVO- in der Leitungsanlagen-Richtlinie LAR- ….- In Richtlinien und Vorgaben der Sachversicherer (VdS), Normen

(z.B. VDE-Normen für Elektrotechnik)

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BrandschutzVorbeugen – mitdenken - mitmachen

Grundforderung:

§ 15 der LBO Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettungvon Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

also gibt es � Vorgaben für den Bau und die zu verwendendenMaterialien

� Vorgaben für die Flucht und Rettung� Vorgaben für die Löschmöglichkeiten bei einem Brand

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Vorgaben für den Bau:� Einteilung der Gebäude in Gebäudeklassen 1 – 5

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Vorgaben für den Bau:� Einteilung der Gebäude in Gebäudeklassen 1 – 5

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Vorgaben für den Bau:� Einteilung der Gebäude in Gebäudeklassen 1 – 5

In GK 5 mit erfasst: Hochhäuser

(Höhe über Gelände > 22 m)- Zählen zu den Sonderbauten � hier gelten zusätzliche Sonderbauvorschriften in Ergänzung der LBO, z.B. zu den Fluchtwegen, Löscheinrichtungen, Materialien usw., die sowohl Erleichterungen als auch weitergehende Forderungen enthalten können (z.B. Brandverhütungsschau)

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Vorgaben für den Bau:� Bezogen auf Gebäudeklasse: Vorgaben für Baumaterialien/ Bauteile

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� Vorgaben für Flucht- und Rettungswege:

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� Vorgaben für Flucht- und Rettungswege:

§ 15 LBO Brandschutz

(3) Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein; ....

(4) Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe oder eine flache Rampe führen. Der erste Rettungsweg für einen Aufenthaltsraum darf nicht über einen Raum mit erhöhter Brandgefahr führen.

(5) Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). (siehe z.B. Hochhäuser)

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� Vorgaben für Flucht- und Rettungswege:

Als Flucht- und Rettungswege dienen Gänge, Flure, Ausgänge (auch Fenster), Treppen und Treppenhäuser sowie Zuwege zum Gebäude.

Das Ende eines Fluchtweges liegt immer in einem frei zugänglichen (öffentlichen) Verkehrsraum!

Flucht- und Rettungswege

• sind keine Lagerstätten von Gerätschaften und/oder Gegenständen!• sind weitestgehend brandlastfrei zu halten• dienen der Rettung verletzter Personen und sind gleichzeitig Angriffsweg der Feuerwehr

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� Vorgaben für Flucht- und Rettungswege:

Als Flucht- und Rettungswege dienen Gänge, Flure, Ausgänge (auch Fenster), Treppen und Treppenhäuser sowie Zuwege zum Gebäude.

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BrandschutzVorbeugen – mitdenken - mitmachen

� Vorgaben für Flucht- und Rettungswege:

….notwendige Treppenräume:

• sind keine Lagerstätten von Gerätschaften und/oder Gegenständen!• sind weitestgehend brandlastfrei zu halten

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BrandschutzVorbeugen – mitdenken - mitmachen

� Vorgaben für Flucht- und Rettungswege:

….notwendige Treppenräume:

• sind keine Lagerstätten von Gerätschaften und/oder Gegenständen!• sind weitestgehend brandlastfrei zu halten

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BrandschutzVorbeugen – mitdenken - mitmachen

� Vorgaben für effektive Lösch-Möglichkeiten:

Handfeuerlöscher : sind für den Einsatz der Bewohner bei Entstehungsbränden vorgesehen, nicht für die Feuerwehr – die hat „eigene“ Löschmittel

Wandhydranten, Steigleitungen : werden jeweils mit der Baugenehmigung vorgegeben und unterliegen immer der Instandhaltungs- und Prüfpflicht des Betreibers/Eigners des Gebäudes.

Auch Rauchabzugsanlagen in Treppenhäusern zählen zu Hilfsmitteln einer effektiven Brandbekämpfung!

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BrandschutzMaterialien in Flucht- und Rettungswegen

1. In Notwendigen Fluren:

Der horizontale Flucht- und Rettungsweg zwischen Nutzungseinheiten und dem Treppenraum oder ins Freie wird als notwendiger Flur bezeichnet.

� Führt der Rettungsweg aus einer Wohnung über einen Flur in den Treppenraum oder zum Ausgang, so ist dieser ein notwendiger Flur

§ 12 LBOAVO Notwendige Flure, offene Gänge (Zu § 28 Abs. 3 LBO)

(1) Notwendige Flure sind nicht erforderlich 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. …3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m², …….

(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend ,……. sein. (F30)

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BrandschutzMaterialien in Flucht- und Rettungswegen

1. In Notwendigen Fluren:

§ 12 LBOAVO Notwendige Flure, offene Gänge (Zu § 28 Abs. 3 LBO)

(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und

3. Bodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklasse 3.

Einbauten, Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe können aus schwerentflammbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

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BrandschutzMaterialien in Flucht- und Rettungswegen

1. In Notwendigen Fluren:

(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen 1. Bekleidungen, ……. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,….

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BrandschutzMaterialien in Flucht- und Rettungswegen

2. In Notwendigen Treppenräumen:

Der Notwendige Treppenraum ist der wichtigste Teil im vertikalen (von oben nach

unten) Teil des Rettungsweges. Er dient grundsätzlich allen nicht-erdgeschossigen

Wohnungen als erster Rettungsweg, ist also für den Großteil der Bewohner

entscheidend.

§ 11 LBOAVO Notwendige Treppenräume, Ausgänge

(Zu § 28 Abs. 2 LBO)

(4) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 2 Satz 3 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben, 3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen

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BrandschutzMaterialien in Flucht- und Rettungswegen

2. In Notwendigen Treppenräumen:

§ 11 LBOAVO Notwendige Treppenräume, Ausgänge

(Zu § 28 Abs. 2 LBO)

(4) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 2 Satz 3 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren

Baustoffen bestehen,

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BrandschutzMaterialien in Flucht- und Rettungswegen

2. In Notwendigen Treppenräumen:

§ 11 LBOAVO Notwendige Treppenräume, Ausgänge

(Zu § 28 Abs. 2 LBO)

(4) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 2 Satz 3 müssen …..3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen

Achtung: textile Bodenbeläge sind durchaus in der Qualität „schwer entflammbar“ (B1) erhältlich – bitte den Qualitätsnachweis sicher aufbewahren!!!

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BrandschutzTüren in Flucht- und Rettungswegen

2. In Notwendigen Treppenräumen:

Wichtigste bauliche Forderung für Notwendige Treppenräume:

Qualität der Türen zu / von Wohnungen, Fluren, Dachgeschossen und Kellergeschossen hinsichtlich der Brand- und Rauchschutzfunktionen.

Der Notwendige Treppenraum muß so lange wie möglich im Brandfall rauchfrei gehalten werden, damit er als Rettungsweg zur Verfügung steht.

Da im Treppenraum selbst keine Brandlasten gelagert werden (???) und die Materialien nicht brennbar sind (???) , muss durch die Türen „nur“ der Raucheintritt von außen verhindert werden….

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BrandschutzTüren in Flucht- und Rettungswegen

§ 11 LBOAVO Notwendige Treppenräume, Ausgänge

(Zu § 28 Abs. 2 LBO)

…(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 2 Satz 3 müssen Öffnungen

1. zu Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstät-

ten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen mindestens feuerhemmende,

rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, (T30-RS)

2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, (RS)

3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten, ausgenommen Wohnungen, mindestensdicht- und selbstschließende Abschlüsse und

4. zu Wohnungen mindestens dichtschließende Abschlüsse haben.

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BrandschutzTüren in Flucht- und Rettungswegen

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BrandschutzMaterialien / Türen in Flucht- und Rettungswegen

Türen zu Kellergeschossen: Brandschutz T30 ??? Rauchschutz RS ???

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BrandschutzMaterialien / Türen in Flucht- und Rettungswegen

Selbstschließende Funktion??? Keine Trennung Keller – Treppe !!!

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BrandschutzTüren in Flucht- und Rettungswegen

Müssen fehlende oder defekte oder veraltete Feuer- und Rauchschutzabschlüsse nachgerüstet werden oder kann es hierBestandsschutz geben?

Thema: Bestandsschutz:

Ein Bestandsschutz für alte, nicht mit brand- und rauchschutztechnischen Eigenschaften ausgestatteten Türen kann nicht angenommen werden, da das Fehlen dieser Eigenschaften eindeutig zu einer direkten Gefährdung des Flucht- und Rettungsweges aus allen anderen Stockwerken führt. Diese Funktion der Rauchfreihaltung des Treppenraumes bei z.B. einem Brandereignis im Kellergeschoss ist durch keine andere alternative Maßnahme erreichbar.

„Die nachträgliche Forderung von Maßnahmen des Brandschutzes kann nicht allein davon abhängig gemacht werden, dass im Einzelfall bereits eine konkrete Gefahr im Sinne der herkömmlichen allgemeinen polizeirechtlichen Definition vorhanden ist. … Ist der möglicherweise eintretende Schaden erheblich, so besteht Handlungsbedarf, wenn bereits die entfernte Möglichkeit für den Schadenseintritt in überschaubarer Zukunft eintreten könnte. …“(HVG)

„Von einem erheblichen Schaden wird man zweifelsohne immer dann ausgehen müssen, wenn sich die Gefahr auf eine Vielzahl von Personen beziehen sollte.“

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BrandschutzTüren in Flucht- und Rettungswegen

Müssen fehlende oder defekte oder veraltete Feuer- und Rauchschutzabschlüsse nachgerüstet werden oder kann es hierBestandsschutz geben?

LandesBauOrdnung (LBO) Baden-Württemberg:§ 76 Bestehende bauliche Anlagen(1) Werden in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften

andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Anlagenden neuen Vorschriften angepasst werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind.

d.H.: da bei einer Verrauchung immer von einer Gefahr für Leben und Gesundheitauszugehen ist, kann auch immer die Forderung auf Nachrüstung (z.B. der Türen) nach bestehender Bauordnung aufgestellt werden � kein Bestandsschutz.

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BrandschutzElektroanlagen, Zähler in Rettungswegen

Zähleranlagen in Rettungswegen – erlaubt oder verlegen?

Zutreffende Vorgabe in BW � Leitungsanlagenrichtlinie LAR

- Gilt für Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, Fluren- Für den Funktionserhalt dieser Leitungen im Brandfall- …- Gilt nicht für Lüftungsleitungen- Gilt für elektrische und Rohrleitungen- Meß- und Steuereinrichtungen (z.B. Zähler) eingeschlossen!

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen1

(Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR)

Vom 29. November 2006 (GABl. 2006, Nr. 13, S. 859)

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BrandschutzElektroanlagen, Zähler in Rettungswegen

Zähleranlagen in Rettungswegen – erlaubt oder verlegen?

Meßeinrichtungen und Verteiler sind gegenüber notwendigen Treppenräumen abzutrennen durch feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen � heißt z.B. einen Schrank mit Zertifikat F30 A mit T30- Tür mit umlaufender Dichtung.

Im notwendigen Flur reicht eine Verkleidung aus nichtbrennbaren Materialien mit ebensolcher Tür.

Der Zähler kann also im Treppenraum verbleiben, wenn gemäß LAR eine ordnungsgemäßeVerkleidung erfolgt.

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BrandschutzElektroanlagen, Zähler in Rettungswegen

Zähleranlagen in Rettungswegen – erlaubt oder verlegen?

so nicht möglich, da keinerlei Abtrennung!

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BrandschutzElektroanlagen, Zähler in Rettungswegen

Leitungen in Rettungswegen – erlaubt unter welchen Voraussetzungen?

Elektrische Leitungen in Rettungswegen müssen unter Putz oder z.B. in Installations-Schächten oder Kanälen verlegt werden. (Siehe LAR 3.2….3.5)

Durchdringen diese Schächte keine Geschossdecken (d.h. sind die Leitungen im Deckendurchbruch ordnungsgemäß durch ein Brandschott geführt), so ist eine Ausführung in F30 Aausreichend.

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BrandschutzElektroanlagen, Zähleranlagen

Elektrische Leitungen und Anlagen –wann anpassen, wann eventuell Bestandsschutz?

1. Sicherheitstechnische Beurteilung durch Elektrofachbetrieb notwendig2. Wann wurde die Anlage errichtet? Ist die durchschnittliche „Lebenszeit“ (40 Jahre)

erreicht?3. Erfolgt die Nutzung noch unter vergleichbaren Bedingungen wie bei der Errichtung?

(vergleichbare Verbraucher, Leistungen,…)4. Gibt es eventuell normativ geforderte Anpassungspflichten?

Grundsätzlich gilt: Sicherheit, Zuverlässigkeit und Gebrauchsnutzen der elektrischen Anlagehaben immer Vorrang vor Bestandsschutz!

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BrandschutzPrüfung von Elektroanlagen, Zähleranlagen

Muß die elektrische Anlage regelmäßig geprüft werden? Wer ist verantwortlich?

Prüfanlässe:1. Gefahrenvermeidung im Zusammenhang mit Alterungsprozessen am Material2. Nach erfolgter Mangelbehebung bei Wiederinbetriebnahme3. Bei Feststellung oder dringender Vermutung veränderter Nutzungsbedingungen4. Bei Nutzerwechsel (z.B. in vermieteten Wohnungen)5. …

Der Sicherheitszustand der Anlage ist bei jeder Prüfung zu dokumentieren!

Für die Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen in Wohngebäuden empfiehlt DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 100: Allgemeine Festlegungen“ folgende Prüffristen:

5.3.101.6 Häufigkeit der wiederkehrenden PrüfungDie Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung einer Anlage muss bestimmt werden unter Berücksichtigung der Art der Anlage und Betriebsmittel, der Verwendung und des Betriebs der Anlage,der Häufigkeit und Qualität der Anlagenwartung und der äußeren Einflüsse, denen die Anlageausgesetzt ist. (Empfehlung: 4 – 5 Jahre, verlängerbar bei gleichbleibender Nutzung)

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BrandschutzPrüfung von Elektroanlagen, Zähleranlagen

Muß die elektrische Anlage regelmäßig geprüft werden? Wer ist verantwortlich?

Die Elektroanlage muss nicht per Gesetz einer regelmäßigen Generalinspektion unterzogenwerden !

Im Schadensfall muß allerdings gegenüber Versicherungen nachgewiesen werden,dass alles im Vorfeld getan wurde, um Schäden zu vermeiden…

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BrandschutzPrüfung von Elektroanlagen, Zähleranlagen

Muß die elektrische Anlage regelmäßig geprüft werden? Wer ist verantwortlich?

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BrandschutzBrandschottungen, Leitungsdurchführungen

Grundsatz: Werden Leitungen durch brandschutztechnisch relevante Bauteile (Wände) Geführt, sind diese Durchführungen gegen Wärme- und Rauchweiterleitung abzudichten.Die Schottungen sind in der Qualität der durchdrungenen Bauteile auszuführen(z.B. Geschossdecke in F90 � Schott ebenfalls in F90, Zertifikat und Kennzeichnungdurch ausführende Firma notwendig!)

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BrandschutzBrandschottungen, Leitungsdurchführungen

Werden keine Schottungen ausgeführt, kann im Brandfall Rauch oft ungehindert in andereBrandabschnitte oder z.B. Treppenräume eindringen. Somit sind diese Rettungswege nicht mehroder nicht ausreichend lange nutzbar!

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BrandschutzTiefgarage als Lagerplatz

Tiefgaragen – anzuwendende Verordnung: Garagenverordnung GaVOWelche Garagen sind beschrieben?

§ 1 Begriffe

(8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche1. bis 100 m² Kleingaragen,2. über 100 m² bis 1000 m² Mittelgaragen,3. über 1000 m² Großgaragen.

§ 14 Betriebsvorschriften, Lagerung in Tiefgaragen

(2) In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht

verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden.

In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen

unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie

zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.

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BrandschutzTiefgarage als Lagerplatz

Tiefgaragen – anzuwendende Verordnung: Garagenverordnung GaVO

Mülltonnen in der Tiefgarage: nein!

Soll in der Garage etwas gelagert werden oder z.B. Werkstattarbeiten ausgeführt werden,

Liegt eine Nutzungsänderung vor (die Garage wurde zum Einstellen von Fahrzeugen

konzipiert und errichtet!)

Jede Nutzungsänderung muß aber bei der zuständigen Behörde beantragt und

genehmigt werden….

Fahrräder in der Tiefgarage?Prüfung im Einzelfall empfohlen (nur, wenn nicht ausreichend und für alle erreichbare FahrradräumeVorhanden sind)Fahrräder stellen allerdings keine fahrzeuguntypischen Brandlasten dar � genehmigungsfähig!

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BrandschutzTiefgarage als Lagerplatz

Tiefgaragen – anzuwendende Verordnung: Garagenverordnung GaVO

Mülltonnen in der Tiefgarage: nein! Kraftstoffkanister, Brandlasten, Textilien: nein!

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Haben Sie Fragen, Wünsche oder Anregungen?

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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