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Brandschutz Infoblatt der Tufjsjtdifo Sbvdigbohlfisfshftfmmfo www.rauchfangkehrergesellen-stmk.at [email protected] Seite 1/42 Ejf Tufjsjtdifo Sbvdigbohlfisfshftfmmfo Ejf Tufjsjtdifo Sbvdigbohlfisfshftfmmfo Inhalt Nutz und Schadenfeuer - Feuer als Gefahrenquelle Brandursachen - Vorbeugender Brandschutz EN 13501 Allgemein - EN 13501 Buchstaben und Zahlenkombinationen Baulicher Brandschutz Brandverhalten von Bauprodukten Mindestabstände von Feuerstätten Heizwinkel. Mindestabstände von Feuerstätten – TRVB 105 Brandwände – Brandabschnitte - Fluchtwege – Brandschutzpläne Grundlagen der Brandbekämpfung - Der Löschvorgang Feuerlöscher - Brand-, Rauchmelder Sicherheitstechnische Ausrüstung bei Wasserheizungen Brandschutzplan Dieses Informationsschriftstück wurde von den Steirischen Rauchfangkehrergesellen, unter Bedachtnahme der einschlägigen Gesetze, Vorschriften, Normen und technischen Richtlinien erstellt und ist teilweise nur für das Land Steiermark gültig, da sich die Gesetze und Vorschriften anderer Bundesländer oder Staaten von den Steirischen Gesetzen und Vorschriften unterscheiden. Weiters wurden für die Erstellung dieses Schriftstückes Informationen und Daten diverser Heizungs-, Kessel-, Brenner-, Rauchfangbau und Installationsfirmen verwendet für deren Verwendung ein mündliches oder schriftliches Einverständnis vorliegt.. Es wurde in sorgfältiger Recherche erstellt, aber trotzdem kann es zu Fehlern kommen. Sollte der eine oder andere Fehler gefunden werden, so bitten wir um Bekanntgabe derselben, um eine Änderung oder Berichtigung vornehmen zu können.

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Inhalt Nutz und Schadenfeuer - Feuer als Gefahrenquelle

Brandursachen - Vorbeugender Brandschutz

EN 13501 Allgemein - EN 13501 Buchstaben und Zahlenkombinationen

Baulicher Brandschutz – Brandverhalten von Bauprodukten

Mindestabstände von Feuerstätten – Heizwinkel.

Mindestabstände von Feuerstätten – TRVB 105

Brandwände – Brandabschnitte - Fluchtwege – Brandschutzpläne

Grundlagen der Brandbekämpfung - Der Löschvorgang

Feuerlöscher - Brand-, Rauchmelder

Sicherheitstechnische Ausrüstung bei Wasserheizungen

Brandschutzplan

Dieses Informationsschriftstück wurde von den Steirischen Rauchfangkehrergesellen, unter Bedachtnahme der einschlägigen Gesetze, Vorschriften, Normen und technischen Richtlinien erstellt und ist teilweise nur für das Land Steiermark gültig, da sich die Gesetze und Vorschriften anderer Bundesländer oder Staaten von den Steirischen Gesetzen und Vorschriften unterscheiden.

Weiters wurden für die Erstellung dieses Schriftstückes Informationen und Daten diverser Heizungs-, Kessel-, Brenner-, Rauchfangbau und Installationsfirmen verwendet für deren Verwendung ein mündliches oder schriftliches Einverständnis vorliegt..

Es wurde in sorgfältiger Recherche erstellt, aber trotzdem kann es zu Fehlern kommen. Sollte der eine oder andere Fehler gefunden werden, so bitten wir um Bekanntgabe derselben, um eine Änderung oder Berichtigung vornehmen zu können.

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Brandschutz Nutz und Schadenfeuer

Nutzfeuer ist die gewollte und kontrollierte Verbrennung eines Brennstoffes um Wärme und /oder Licht zu Erzeugen.

Schadenfeuer auch Brand genannt ist eine ungewollte und unkontrollierte Verbrennung bei der das Feuer ohne einen bestimmungsgemäßen Ort entstanden ist oder ihn – unkontrolliert – verlassen hat.

FEUER ALS GEFAHRENQUELLE

BRANDSCHÄDEN IN ÖSTERREICH

In Österreich ereignen sich jährlich zirka 25.000 Brände, ungefähr die Hälfte davon verursachen Kleinschäden von weniger als 100 Euro. Insgesamt beträgt die Brandschadenssumme für ganz Österreich, ausgenommen Kleinschäden, ca. 260 Mio. Euro pro Jahr.

Durch Brände werden jährlich zwischen 50 und 100 Personen getötet, etwa 300 Personen tragen schwere Verletzungen davon.

Obwohl die Einsatztätigkeit bei Bränden, insbesondere die Rettung von Menschen, Tieren und Sachwerten primär die Aufgabe der Feuerwehr ist, kann jeder Einzelne durch richtiges Verhalten und richtige Anwendung der Mittel der ersten Löschhilfe wesentlich dazu beitragen, Brände zu verhüten. Die Tatsache, dass jedem Vollbrand ein Entstehungsbrand vorausgeht, gibt jedem von uns die Chance, Kleinlöschgeräte wirkungsvoll zum Einsatz zu bringen.

Brandschadenstatistik

Jährliche Brandschäden in Österreich nach Sparten und langjähriger Durchschnitt in Mio. Euro

Brandursachen

Die Kenntnis der Brandursachen (Zündquellenschlüssel) erleichtert das Einschätzen der Brandgefahren.

1. Blitzschlag und Feuer 6. Offenes Licht und Feuer 2. Selbstentzündung 7. Behälter-Explosion 3. Wärmegeräte 8. Kinderbrandstiftung, Brandlegung 4. Mechanische Energie 9. Sonstige Zündquellen 5. Elektrische Energie 10. Unbekannte Zündquellen

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VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ Der vorbeugende Brandschutz umfasst

alle persönlichen Vorkehrungen zur Brandverhütung, alle baulichen und organisatorischen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung

für den Fall eines Brandes, die Sicherung der Fluchtwege und Notausgänge zum raschen und gefahrlosen

Verlassen von Gebäuden die Vorkehrungen für einen erfolgreichen Feuerwehreinsatz.

Vorbeugen ist besser als Löschen!

Vorschriften und Regeln für den vorbeugenden Brandschutz

EU-Recht z.B. Richtlinien der Europäischen Union

Bundesgesetze z.B. Arbeitnehmer- Arbeitnehmerinnen- Schutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Gewerbeordnung, Acetylenverordnung, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, Flüssiggasverordnung, Gasregulativ.

Landesgesetze z.B. Bauordnungen, Bautechnikgesetze, Feuerpolizeiordnungen, Feuerwehrgesetze

Regeln der Technik z. B. ÖNORMEN TRVB (Technische Regeln für den vorbeugenden Brandschutz), ÖBFV-Richtlinien (Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes)

Betriebsinterne Regelungen z.B. Brandschutzordnung, Verhalten im Brandfall, Verhalten bei Evakuierung

Neue Europa-Norm (EN) 13501 Obwohl die gewohnte und bewährte ÖNORM nicht von heute auf morgen abgelöst wird, sollte man sich doch zeitgerecht über die neuen Normen, die im Zuge der Vereinheitlichung des europäischen Bauwesens schrittweise kommen werden, informieren.

Bekanntlich beinhalten die österreichischen Bauordnungen die Begriffe brandhemmend, hochbrandhemmend, brandbeständig und hochbrandbeständig. Diese stehen jedoch nicht immer im Einklang mit den ÖNORM - Begriffen, was in der gewachsenen Entwicklung der Baugesetze begründet ist. Die Brandwiderstandsklassen nach der ÖNORM kommen im Allgemeinen als anerkannte Regeln der Technik dort zur Anwendung, wo diese mit den Begriffen der Bauordnung übereinstimmen. Gültig sind sie stets für die Brandwiderstandsklassen von Wänden und Decken (z.B. F 30, F 60, F 90) oder für Brandschutzabschlüsse (z.B. T 30).

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Neue Buchstabenkombinationen und ihre Bedeutung Im Grundlagendokument Brandschutz (Essential Requirement – SAFETY IN CASE OF FIRE, Dokument TS 2/021) sind die neuen Brandwiderstandsklassen für Bauteile festgelegt.

Man unterscheidet zwischen tragenden und nicht tragenden Bauteilen, wobei die Buchstabenkombinationen R E I (französisch Resistance, Etancheite und Isolation) stehen.

R = Tragfähigkeit E = Raumabschluss (Dichtheit) I = Wärmedämmung

R-Zeit erfüllt nur das Kriterium der Tragfähigkeit RE-Zeit erfüllt die Kriterien der Tragfähigkeit und Dichtheit REI-Zeit erfüllt die Kriterien der Tragfähigkeit, Dichtheit und Wärmedämmung Für nicht tragende Bauteile entfällt der Buchstabe R, wodurch es folgende Kombinationen gibt: E-Zeit erfüllt das Kriterium Dichtheit EI-Zeit erfüllt die Kriterien Dichtheit und Wärmedämmung

Erheblich mehr Zeiten Die Zeiteinteilung ist sehr differenziert und umfasst 15, 20, 30, 45, 60, 90, 120, 180, 240 und 360 Minuten, gegenüber den 30, 60, und 90 Minuten der ÖNORM, also deutlich mehr.

Aus den Buchstabenkombinationen und den Zeiten werden die Brandschutzklassen definiert:

REI 15, REI 30, etc.. oder RE 15, RE 20, RE 30, etc. sowie R 15, R 20, R 30, etc.

Die Einstufung erfolgt nach der bei der Brandprüfung ermittelten Brandwiderstandsdauer, wobei die Abstufung nach unten erfolgt (aus der Brandwiderstandsdauer von 155 Minuten wird die Brandwiderstandsklasse 120).

Die Prüfung erfolgt nach Europäischen Normen (EN), die im Europäischen Komitee für Normung (CEN) bearbeitet und als ÖNORMEN-EN erhältlich sind. Darin ist die Einheitstemperaturkurve mit der ÖNORM - Kurve identisch, da in beiden Fällen die Temperatur-kurve der internationalen Normung (ISO) entspricht.

Weitere Buchstaben für weitere Aussagen Zu den Buchstaben REI – und ihren verschiedenen Kombinationen – kommen noch weitere hinzu, die ihrerseits wiederum bestimmte Merkmale und Eigenschaften bezeichnen:

Dazu folgende Beispiele:

* Die Tiefergestellte 2 steht für die doppelte Prüftemperatur an der dem Feuer abgekehrten Seite. Diese darf nach 30 Minuten die Temperatur nicht nur 180 °C, sondern 360 °C betragen.

W = Wärmestrahlung M = besondere mechanische Anforderungen C = automatische Schließvorrichtung S = Leckrate für Brandrauch

Eine Heizraum- oder Tankraumtüre wurde bisher mit T30 bezeichnet Neu: EI2 30 – C* Ein Heizwinkel erforderte bisher F90 hinsichtlich Wärmedämmung Neu: EI 90

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Bauteile für die es equivalente Brandwiderstandsklassen gibt

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Diese Klassifikation nimmt ausschließlich auf einen Gesamtaufbau eines Außenbauteils Bezug, nicht jedoch auf allfällige Bekleidungen. Für diese sind Maßstäbe in Entwicklung.

Die Klassifizierung gilt für den geschürzten Bauteil.

Siehe Vorbemerkung der ÖNORM M 7625.

Sinngemäß gilt Fußnote A.

Das Leistungskriterium „Selbstschließvermögen C' ist eine Eigenschaft, die nicht in einer Prüfung unter Brandbeanspruchung nachgewiesen wird. Daher beschreiben die EN 13916 und die EN 14013 als „Supporting Standards" diese Kriterien für Türen und Tore. Die ÖNORMEN B 3850 und B 3852 schreiben daher die Prüfung des Selbstschließvermögens auch am Prüfkörper vor. Daher ist die daraus entspringende Klassifikation ausschließlich durch das Beifügen des Buchstabens. C’ beschrieben und enthält keinen Index, der auf die Anzahl der Öffnungszyklen der Prüfung Bezug nimmt. Die Anzahl der Öffnungszyklen ist in der österreichischen Produktnorm beschrieben.

Bauteile, für die es keine equivalenten Brandwiderstandsklassen gibt

Im Vergleich zu den 36 ÖNORM - Brandwiderstandsklassen wird es künftig mindestens 230 EN-Klassen geben. Diese Vermehrung ergibt sich sowohl durch die Aufspaltung von F in REI als auch durch zusätzliche fünf Zeit-Klassen (15, 20, 45, 120 und 240 Minuten).

Ursache hierfür ist die „Bauproduktionsrichtlinie“ der EG (89/106/EWG vom 21. Dezember 1988), die Grundlage für den freien Warenverkehr von Bauprodukten ist. Diese legt im Artikel 3 fest, dass die auf einzelstaatlicher, regionaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Klassen vom Schutzniveau zu berücksichtigen sind.

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Baulicher Brandschutz

Gesamtheit aller bautechnischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandausbreitung sowie zur Rettung oder Selbstrettung von Personen und zur Erleichterung der Brandbekämpfung. Ziel des baulichen Brandschutzes ist es, Personen und Sachen in Bauwerken vor Brandeinwirkung zu schützen. Dazu ist es notwendig, einen Brand über einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Gebäudeteiles zu begrenzen und das Übergreifen des Brandes auf benachbarte Bauwerksteile während dieser Zeit zu verhindern.

Die wesentlichen Grundlagen für den baulichen Brandschutz sind:

Rechtliche Anforderungen festgelegt vor allem in den Bautechnikgesetzen bzw. -verordnungen der einzelnen Bundesländer, OIB Richtlinien (Österreichisches Institut für Bautechnik) fallweise auch Regelungen in Bundesgesetzen und Verordnungen (z.B. Arbeitsstättenverordnung) sowie auch in EU-Richtlinien

Technische Anforderungen ÖNORMEN, Europa Normen Technische Richtlinien für den Vorbeugenden Brandschutz (TRVB) etc.

Rechtliche Anforderungen:

Je nachdem, wie lange ein Gebäude oder eine Baukonstruktion einer Brandeinwirkung Widerstand leisten soll, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten, werden in der Baugesetzgebung an die Brandwiderstandsdauer der Bauausführung zeitlich gestaffelte Anforderungen gestellt. Den Begriffen für den Brandwiderstand (EU-konform als Feuerwiderstand bezeichnet) sind die nachstehenden Zeiten für die Brand-/Feuerwiderstandsdauer zugeordnet:

Brandwiederstandsklasse Brandschutztechnische In österr. Gesetzen (Alt) Neu Bezeichnung: häufig verwendet:

(F 30) EI 30, REI 30 brandhemmend feuerhemmend (F 60) EI 60, REI 60 hochbrandhemmend hochfeuerhemmend (F 90) EI 90, REI 90 brandbeständig feuerbeständig (F 180) EI 180, REI 180 hochbrandbeständig hochfeuerbeständig

brandhemmend feuerhemmend mindestens 30 Minuten hochbrandhemmend hochfeuerhemmend mindestens 60 Minuten brandbeständig feuerbeständig mindestens 90 Minuten hochbrandbeständig hochfeuerbeständig mindestens 180 Minuten

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Beispiele für den Brandwiederstand von Bauteilen ohne Nachweis (Prüfung) gemäß ÖNORM B3800

Als brandhämmende nicht tragende Wände (EI30)gelten: Mauerziegel mindestens 6,5cm dick, vollfugig versetzt

Hochlochporenziegel mindestens 6,5cm dick, vollfugig versetzt

Leichtbeton mindestens 6 cm dick

Gasbeton (z.B. Ytong) mindestens 7,5cm dick

Gips mindestens 6cm dick

Als hochbrandhämmende nicht tragende Wände (EI60) gelten: Mauerziegel mindestens 12cm dick, vollfugig versetzt

Zwischenwandziegel (Langloch- oder Porenziegel) mindestens 6,5cm dick, vollfugig versetzt, beidseitig verputzt

Hochlochporenziegel mindestens 6,5cm dick, vollfugig versetzt, beidseitig verputzt

Beton oder Stahlbeton mindestens 8cm dick

Leichtbeton mindestens 6 cm dick

Gasbeton (z.B. Ytong) mindestens 7,5cm dick

Gips mindestens 6cm dick

Als brandbeständige nicht tragende Wände (EI90) gelten: Mauerziegel mindestens 12cm dick, vollfugig versetzt oder 6,5cm dick, vollfugig versetzt, beidseitig verputzt

Beton oder Stahlbeton mindestens 10cm dick

Leichtbeton und Gasbeton (z.B. Ytong) mindestens 10cm dick

Gips mindestens 10cm dick

Als hochbrandbeständige tragende Wände (REI180) gelten: Mauerziegel mindestens 25cm dick, vollfugig versetzt

Beton mindestens B120 und mindestens 20cm dick

Stahlbeton mindestens 20cm dick und mindestens 4cm Überdeckung der Stahleinlagen

Diese Beispiele gelten jedoch nur für nicht geprüfte Baustoffe

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Technische Anforderungen

Die brandschutztechnischen Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sind in Normen geregelt.

Die bisher dafür gültige ÖNORM B 3800 wurde 2002 durch die Europäische Norm

ÖNORM EN 13501

„Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten“

ersetzt.

ÖNORM EN 13501 Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)

Die wesentlichsten Festlegungen in dieser Norm sind:

Baustoffe werden grundsätzlich als nichtbrennbar (EU-Klasse A1 und A2) oder brennbar klassifiziert.

Für die Einstufung der brennbaren Baustoffe nach ihrem Brandverhalten verwenden die Baugesetze und Verordnungen nachstehende Begriffe, die etwa den nebenstehenden EU-Klassen zugeordnet werden können:

schwerbrennbar schwerentflammbar ~ EU-Klassen B und C

normalbrennbar normalentflammbar ~ EU-Klassen D und E

leichtbrennbar leichtentflammbar ~ EU-Klasse F

Zusatzklassifikationen erfolgen durch die Bewertung der

Rauchentwicklung (Qualmbildung) EU-3-stufig: s1 - s3

und des

brennenden Abtropfens (Tropfenbildung) EU-3-stufig: d0 - d2

Die niedrigere Ziffer ist dabei als „brandschutztechnisch günstiger“ anzusehen.

Zeichen (alt) Anforderung Zeichen (alt) Anforderung

s1 (Qu1) keine / kaum Rauchentwicklung d0 (Tr0) kein Abtropfen / Abfallen

s2 (Qu2) begrenzte Rauchentwicklung d1 (Tr1) begrenztes Abtropfen / Abfallen

s3 (Qu3) unbeschränkte Rauchentwicklung d2 (Tr2) starkes Abtropfen / Abfallen

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Brandverhalten von Baustoffen nach EN-13501-1

Ein Baustoff ist ein natürlicher oder künstlicher Stoff zur Herstellung, Verbindung oder zum Schutz von Bauteilen oder baulichen Anlagen, wie Holz. Stahl. Zement. Sand, Werksteine, Mauerziegel, Großblocksteine, Dämmstoffe, Anstriche und dergleichen.

Diese Normrichtlinien ersetzen die alte ÖNORM B3800. Ein direkter Vergleich dieser Normen ist jedoch nur bedingt möglich da die Prüfkriterien dementsprechend geändert wurden.

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Brandverhalten von Baustoffen nach ÖNORM B3800 Baustoffe wurden nach ÖNORM B3800 hinsichtlich ihres Verhaltens im Brandfall in folgende Klassen eingeteilt:

A nicht brennbar

Das sind solche, die an der Luft bei einer Temperatur bis zu 750°C

nicht zum Brennen oder Veraschen gebracht werden

können.

Beton, Sand, Kies, Schotter, Zemente, Mörtel, Steinzeug, Ton, Baukeramik, Glas, Stahl, Massive

Gipsbauteile (Gipsdielen), Gusseisen, Aluminium

A 1 nicht brennbar

ohne organische Bestandteile

Mineralfaserbauteile, Glaswolle

A 2

nicht brennbar mit brennbaren

organischen Bestandteilen

Gipskartonplatten (mit

geschlossener Oberfläche), Styroporbeton, Mineralwolle

B brennbar

B 1 schwerentflammbar

Das sind solche, die nach ihrer Entzündung in der Luft nicht

weiter brennen. wenn die Wärmezufuhr aufhört.

Brandschutzbehandelte Holzwerkstoffe,

Hartschaumkunststoffe, Gipskartonplatten

Eichenholz min. 15cm dick

B 2 normalentflammbar

Das sind solche, die nach ihrer Entzündung an der Luft weiter

brennen auch wenn die Wärmezufuhr aufhört.

Holzbauteile, Holzwerkstoffe und Vollpappe mit einer Dicke > 2 mm,

PVC hart min. 0,25mm dick, Polyethylen und Polypropylen

min. 1mm dick

B 3 leichtentflammbar

Das sind solche, die sich an der Luft leicht entzünden lassen und ohne weitere Wärmezufuhr rasch

weiter brennen.

Holzbauteile und Holzwerkstoffe mit einer Dicke < 2 mm, Stroh,

Pappen, Papier dürfen nicht verwendet werden

Die Brandschutzklassen geben jedoch keine Auskunft darüber wie sich das Bauteil in der Konstruktion verhält (siehe Feuerwiderstandsklassen).

Für die Festlegung der jeweiligen Brandschutzklasse (Brandklasse/Baustoffklasse) ist ein Nachweis durch Prüfzeugnis und Zulassung notwendig.

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Mindestabstände von Feuerstätten

Grundsätzlich ist zu erwähnen, dass Abstände von Feuerstätten in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen sowie in Normen und Richtlinien geregelt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Gesetz oder eine Verordnung von einem Gesetzesgeber immer über einer Norm oder Richtlinie liegt und es der Rauchfangkehrer dementsprechend auch anzuwenden hat.

Der Heizwinkel

Steiermärkisches Baugesetz 1995 § 59 Abs. 5 „Lage von Feuerstätten, Heizräumen“

Die Wände im Bereich von Feuerstätten sind unabhängig von der Nennheizleistung in voller Höhe der Wand und in einer Breite von mindestens 40 cm nach beiden Seiten über die Feuer-stätte hinaus brandbeständig EI 90 auszuführen (Heizwinkel).

Anmerkung zu Abs. 5:

Auf die Ausbildung eines derartigen brandbeständigen „Heizwinkels" ist insbesondere bei nicht tragenden Wänden besonders zu achten. Siehe hiezu auch nachstehende Abbildung:

Im Stmk. Baugesetz 2011 ist der Heizwinkel nicht mehr vorgesehen. Es gelten jetzt die Bestimmungen aus den Richtlinien.

Grundsätzlich gelten jetzt die Angaben und Zulassungen der Hersteller.

Im Zweifelsfalle und bei Altanlagen kann der Heizwinkel angewendet werden. Es muss jedoch dazu ein begründetes Sachverständigen

Gutachten erstellt werden.

Als Hilfe kann auf Technische Richtlinie und Vorschrift

TRVB H 105 86 Feuerstätten für feste Brennstoffe Zurückgegriffen werden.

Die ÖNORM B 8311

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Installation und Errichtung von häuslichen Feuerstätten

Erstellt durch die freundliche Unterstützung von DI (FH) Jürgen Kollmann

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich Aufstellung und Einbau von Kleinfeuerungsanlagen (häuslichen Feuerstätten) für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer maximalen Nennwärmeleistung von 50 kW

gilt nicht für den Anschluss der Wasser führenden Bauteile der Feuerstätten an Wasserkreisläufe. Hierfür gilt ÖNORM EN 12828.

Anforderungen an Verbrennungsluftzufuhr

Feuerstätten - Allgemeines

Abstände von Feuerstätten zu brennbaren Bauteilen, die im Zuge der Typprüfung der Feuerstätte geprüft wurden, sind in den jeweiligen Bedienungsanleitungen, Aufstellungs- bzw. Montagehinweisen der Hersteller ersichtlich und jedenfalls einzuhalten.

Konstruktionen, die von einer für Brandschutz akkreditierten Prüfstelle geprüft wurden, dürfen ohne weiteren Nachweis ausgeführt werden.

Fehlen Herstellerangaben infolge der Typprüfung der Feuerstätte (z. B. bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden oder einzubauenden Feuerstätten) bzw. werden keine geprüften Konstruktionen verwendet, so sind die in der Norm angeführten Maßnahmen einzuhalten.

Bei Außenwänden und im Bereich von Bauteilen, in denen Installationsleitungen geführt werden, sind erhöhte Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Bei Neuanlagen müssen Herstellerangaben (basierend auf der Typprüfung) vorhanden sein. ( Typenschild - Typenbeschreibung)

Andernfalls sind Schutzmaßnahmen und erforderliche Abstände in der Norm definiert.

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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde Norm enthält auch Anforderungen bei offenen Kaminen

Brennbarer Fußboden Generell dürfen ortsfest gesetzte Öfen und Herde ohne Schutzmaßnahmen nicht direkt auf brennbare Fußböden gestellt werden.

Der Fußbodenbelag ist nach vorne 30 cm und seitlich 10 cm über das Heiztür-Außenmaß hinaus nicht brennbar bzw. durch eine nicht brennbare Unterlage geschützt auszuführen.

Bei einmaliger Brennstoffauflage innerhalb der Nennheizzeit (mindestens 8 h) und Betriebsweise mit geschlossener Feuerraumtür entfällt die zuvor genannte Maßnahme!

Der Mindestabstand von Feuerraumboden-Oberkante zur fertigen Fußboden-Oberkante beträgt 30cm .

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Brennbare Deckenkonstruktion Auf der Deckenkonstruktion ist eine Lastverteilungsplatte entsprechend den statischen Erfordernissen anzubringen.

Der Aufbau zwischen Lastverteilungsplatte und wärmeabgebender Oberfläche muss aus für den Einsatzzweck geeigneten nicht brennbaren Materialien (Klasse des Brandverhaltens A1 gemäß ÖNORM EN 13501-1) mit einem Wärmedurchlasswiderstand ≥ 0,50 m² · K/W ausgeführt werden.

Unterhalb der wärmeabgebenden Fläche ist ein frei durchströmter Luftspalt von mindestens 10 cm Höhe erforderlich.

Die Durchströmung ist so auszuführen, dass Wärmestau nicht entstehen kann.

Alternativ dürfen Wärmedämm-Maßnahmen ausgeführt werden, die sicherstellen müssen, dass eine maximale Oberflächentemperatur an der brennbaren Deckenkonstruktion von 85 °C bei Nennwärmeleistung nicht überschritten wird.

Bei handwerklich gefertigten Brennräumen muss der Brennraumboden zweilagig fugenversetzt mit Ausbaustoffen gemäß ÖNORM B 8306 mit einer Gesamtdicke von mindestens 7 cm inklusive Mörtelschicht aufgebaut werden.

Der Mindestabstand von ortsfest gesetzten Öfen und Herden zu Wänden mit brennbaren Baustoffen hat bei frei bleibendem Zwischenraum 20 cm zu betragen.

Alternative: Eine im freistehenden Zustand selbsttragende für den Einsatzzweck geeignete Konstruktion aus nicht brennbaren Materialien (Klasse des Brandverhaltens A1 gemäß ÖNORM EN 13501-1) mit einem Wärmedurchlasswiderstand ≥ 0,50 m² · K/W in vollflächig verspachtelter Ausführung kann vor die Wand mit brennbaren Baustoffen versetzt werden. Die Konstruktion ist in voller Raumhöhe und seitlich 20 cm über die Feuerstätte hinaus anzubringen.

Jedenfalls ist eine mindestens 5 cm dicke Hinterlüftung unmittelbar an der Ofenoberfläche vorzusehen!

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Beispiele

Wärmedurchlasswiderstand ≥ 0,50 m²K/W

Gasbeton (Mindestdicke 10cm, λ ≤ 0,18 W/(m · K),

Kalziumsilikat (Mindestdicke 4cm, λ ≤ 0,07 W/(m · K),

Vermiculite (Mindestdicke 8cm, λ ≤ 0,15 W/(m · K)

Eine Hinterlüftung ist so auszuführen, dass Wärmestau nicht entstehen kann. Es ist eine ausreichende Dimensionierung der Luftein- sowie Luftauslässe sicherzustellen. Die Hinterlüftung muss für Reinigungszwecke zugänglich sein.

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Wände mit brennbaren Baustoffen müssen von Sichtscheiben im Strahlungsbereich seitlich einen Abstand von mindestens 30 cm und nach vorne einen Abstand von mindestens 80 cm zum Heiztür-Außenmaß haben .

Der Mindestabstand zu Decken mit brennbaren Baustoffen hat 20 cm zu betragen.

Alternative: Eine für den Einsatzzweck geeignete Konstruktion aus nicht brennbaren Materialien (Klasse des Brandverhaltens A1 gemäß ÖNORM EN 13501-1) mit einem Wärmedurchlasswiderstand ≥ 0,50 m² · K/W in vollflächig verspachtelter Ausführung wird vor die Wand mit brennbaren Baustoffen versetzt.

Jedenfalls ist eine mindestens 5 cm dicke Hinterlüftung unmittelbar an der Ofenoberfläche vorzusehen!

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Einrichtungsgegenstände Der Mindestabstand zu Einrichtungsgegenständen mit brennbaren Baustoffen hat 20 cm zu betragen.

Alternative: Eine im frei stehenden Zustand selbsttragende, für den Einsatzzweck geeignete Konstruktion aus nicht brennbaren Materialien (Klasse des Brandverhaltens A1 gemäß ÖNORM EN 13501-1) mit einem Wärmedurchlasswiderstand ≥ 0,50 m² · K/W in vollflächig verspachtelter Ausführung wird vor die Kücheneinbauten mit brennbaren Baustoffen versetzt.

Jedenfalls ist zwischen Herd und Kücheneinbauten eine mindestens 5 cm dicke Hinterlüftung unmittelbar an der Herdoberfläche vorzusehen!

Einrichtungsgegenstände mit brennbaren Baustoffen müssen von Sichtscheiben im Strahlungsbereich seitlich einen Abstand von mindestens 30 cm zum Heiztüraußenmaß und nach vorne einen Abstand von mindestens 80 cm haben.

Bei Herden mit geschlossener Herdplatte müssen Überbauungen einen Abstand von mindestens 60 cm aufweisen.

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Anbauteile aus brennbaren Baustoffen z.B. Ofenbänke aus brennbaren Materialien, Simsbalken, Holzdekorteile

Auf nicht beheizten Oberflächen von Feuerstätten sind diese Anbauteile ohne weitere Schutzmaßnahmen anzubauen.

Sitzbank aus brennbaren Materialien mit offener Unterkonstruktion

Eine Sitzbank aus brennbaren Materialien mit offener Unterkonstruktion ist grundsätzlich 5 cm unterhalb der Oberkante des Feuerraumbodens bzw. des Heizzugbodens des tiefsten Zugabschnitts anzubringen

Bei einer streifenförmig „anliegenden" Bank kann davon abgewichen werden, wenn eine freie Hinterlüftung der Sitzfläche von 2 cm sichergestellt ist. Durch Abstandhalter ist dieser Abstand dauerhaft sicherzustellen.

Ein kleinerer Abstand als 2 cm ist zulässig, sofern Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass bei größter Wärmebelastung der Feuerstätte an der der Feuerstätte zugewandten Holzoberfläche eine Temperatur von 85 °C nicht überschritten wird.

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Im Strahlungsbereich der Feuerraumöffnung bzw. der Heiztür ist die Installation einer Sitzbank aus brennbaren Materialien ab einem Abstand von 30 cm zur Feuerraumöffnung bzw. zum Heiztüraußenmaß

zulässi Zulässiger Bereich von Sitzbänken im Strahlungsbereich der Heiztür bei Feuerstätten mit einmaliger Brennstoffauflage innerhalb der Nennheizzeit (mindestens 8 h), sofern diese im unteren Drittel der Heiztür angeordnet sind.

Holzauflagen

Holzauflagen sind grundsätzlich 5 cm unterhalb der Oberkante des Feuerraumbodens bzw. des Heizzugbodens des tiefsten Zuges anzubringen.

Andernfalls dürfen Holzauflagen verwendet werden, wenn sichergestellt wird, dass an der Holzauflage keine höheren Temperaturen als 85 °C entstehen können.

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Verbindungsstücke Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen, Bekleidungen und festen Einbauten einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.

Aufhängungen und Unterstützungen sind nicht brennbar auszuführen.

Wanddurchführungen Die Durchführung eines Verbindungsstückes durch eine brennbare Wand, muss allseits mindestens einen Abstand im Ausmaß von 20cm, zu einem nicht brennbaren Schutzrohr (Klasse des Brandverhaltens A1 gemäß ÖNORM EN 13501-1) aufweisen.

Alternative Möglikeiten

Die dargestellte Ausmauerung ist aus Mauerziegeln (ohne durchgehende Fugen) bzw. einem bezüglich Wärmedämmeigenschaften, Formbeständigkeit (bezogen auf Temperatur, Druck und mechanische Beanspruchung) und Dichtheit gleichwertigem Material herzustellen.

Von akkreditierten Prüfstellen geprüfte Wanddurchführungen sind ebenfalls zulässig.

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Verbindungsstücke Abstände zu brennbaren Wand- und Deckenkonstruktionen

Die Abstände sind hinterlüftet herzustellen.

Dämmung: Dämmstoff der Klasse des Brandverhaltens A1 gemäß ÖNORM EN 13501-1 mit einer Mindestdicke von 2 cm und einer Wärmeleitfähigkeit von ≤ 0,04 W/(m · K)

Abschirmung: Platte muss auch einen Strahlungsschutz bilden, Ausführung gemäß Abbildung

Feste Brennstoffe

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Abweichung

Bei Feuerstätten mit festen Brennstoffen und einmaliger Brennstoffauflage innerhalb der Nennheizzeit (mindestens 8 h), gelten abweichend folgende Mindestabstände, sofern ein keramisches Rohr bzw. eine keramische Poterie mit einer Wanddicke ≥ 1,25 cm verwendet wird: Mindestabstand: 20 cm

Mindestabstand mit Abschirmung oder Dämmung: 10 cm

Keramisches Rohr: einteiliges mit dem Gebäude fest verbundenes, nicht brennbares Verbindungsstück

Keramische Poterie: mehrteilige mit dem Gebäude fest verbundene, nicht brennbare Verbindungsstücke mit Falzverbindung

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Abweichung

Der Mindestabstand von Rauchkanälen zu brennbaren Baustoffen, brennbaren Bauteilen und Materialien hat 5 cm zu betragen.

Definition Rauchkanal:

keramische Poterie, die ausführungsgemäß einer Abgasanlage (für feste bzw. flüssige Brennstoffe) entspricht

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Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten Sofern Schächte, Kanäle, Leitungen (z. B. Verbrennungsluftleitungen) und sonstige Einbauten in Wänden bzw. Decken liegen oder diese durchdringen, ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Abschottung, Ummantelung) sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird.

Verbrennungsluftversorgung Raumluftabhängige Feuerstätte

Feuerstätte, die ihre Verbrennungsluft dem Aufstellungsraum bzw. dem Verbrennungsluftverbund entnimmt.

Raumluftabhängig sind auch solche Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft von außen zugeführt wird, aber die den Nachweis der Erfüllung der Raumluftunabhängigkeit nach DIN 18897-1 nicht erbracht haben.

Kachelofen mit externer Verbrennungsluftzufuhr = raumluftabhängige Feuerstätte

Raumluftunabhängige Feuerstätte

Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt von außen zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellungsraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann.

Nachweis gemäß DIN 18897-1

Verbrennungsluft über den Aufstellungsraum bzw. den Verbrennungsluftverbund ausreichende Verbrennungsluftversorgung ist mittels einer Differenzdruckmessung oder einer gleichwertigen Methode nachzuweisen

Differenzdruckmessung wird durch den Rauchfangkehrer durchgeführt!

Verbrennungsluftleitungen Wärmedämmung mit Diffusionssperre (lt. Anforderungen) verwenden

Verbrennungsluftleitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen sichergestellt ist, dass die Feuerstätte nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden kann Bemessung entsprechend dem Stand der Technik Druckverluste durch Umlenkungen, Gitter, Verengungen usw. sowie jene der Leitungen sind zu berücksichtigen

Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen nur aufgestellt werden, wenn ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,

die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird, oder durch

Bauart oder die Bemessung der Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

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Raumluftabsaugende Anlagen Bei Vorhandensein einer kontrollierten mechanischen Be- und Entlüftung gemäß ÖNORM H 6038 ist eine externe Verbrennungsluftzufuhr vorzusehen. Wenn der Unterdruck im Aufstellungsraum der Feuerstätte gegenüber dem Außendruck mehr als 4 Pa beträgt, ist sicherzustellen, dass die Abluftanlage automatisch und sicher abschaltet.

Bei ortsfest gesetzten Öfen mit einmaliger Brennstoffauflage innerhalb der Nennheizzeit (mindestens 8 h), die mit einer externen Verbrennungsluftzufuhr ausgestattet sind, entfallen die zuvor genannten Maßnahmen!

Die Installation der Feuerstätte, insbesondere die Verbrennungsluftversorgung sowie gegebenenfalls Verbrennungsluftleitungen, sind nach Angaben des Herstellers auszuführen.

•Der Nachweis der Raumluftunabhängigkeit nach DIN 18897-1 muss erbracht werden.

•Ein maximal zulässiger Unterdruck im Raum von 8 Pa ist zu beachten. Besteht, z. B. durch raumluftabsaugende Anlagen, Gefahr, dass dieser Unterdruck unterschritten wird, so sind zusätzlich Sicherheitseinrichtungen erforderlich.

Allgemeines Feuerstätten müssen gemäß den allgemeinen Anforderungen der Norm betriebssicher und brandsicher aufgestellt werden, sodass Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht auftreten können, wobei die jeweiligen Gesetze und Verordnungen der Länder zu beachten sind. Zudem dürfen Feuerstätten nicht in solchen Räumen aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen entstehen können (z. B. im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten, in nicht ausgebauten Dachräumen).

Die Grundfläche des Aufstellungsraums muss so gestaltet und so groß sein, dass die Feuerstätten ordnungsgemäß gewartet und betrieben werden können. ÖNORM B 8311 enthält außerdem Anforderungen an die Verbrennungsluftzufuhr.

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5. Bedienung und Wartung:

5.1 Feuerungsanlagen sind entsprechend den Kehrordnungen der jeweiligen Bundesländer zu reinigen.

5.2 Feuerstätten sind nach den Anleitungen des Herstellers zu betreiben und zu warten; wo solche fehlen, nach denjenigen des Rauchfangkehrermeisters.

5.3 Für alle Räume, in denen Feuerstätten betrieben werden, muss eine ausreichende, ständig wirksame Frischluftzufuhr sichergestellt sein.

5.4 Es dürfen nur die vom Hersteller angegebenen Brennstoffe verheizt werden.

5.5 Bei der Lagerung von Brennstoffen und anderen brennbaren Materialien neben Feuerstätten sind die seitlichen Abstände gemäß Tabelle 3 einzuhalten.

Hinweis: Asche kann mehrere Tage lang zündfähige Glutteile enthalten. Asche darf daher nur in eigenen, nicht brennbaren Behältern mit ebensolchen dichtschließenden Deckeln gelagert werden.

Brandwände

Brandmauer/Brandwand: Mindestens brandbeständige, REI 90 oder EI 90, Trennungswand zur Bildung von Brandabschnitten (die Brandmauer muss durch alle Geschosse über das Dach oder mindestens bis zur harten Bedachung geführt werden; alle Öffnungen in ihr müssen durch mindestens brandhemmende, EI 30, Abschlüsse geschützt sein. Eine an der Grundstücksgrenze stehende Brandmauer heißt "Feuermauer" – auch "äußere Brandwand").

Brandabschnitte

Brandabschnitte sind brandbeständig abgeschlossene Teile innerhalb eines Bauwerkes. Sie müssen durch Brandwände und brandbeständige Decken von den angrenzenden Räumen getrennt sein. Öffnungen in Brandwänden sind durch selbstschließende und zumindest brandhemmende Brandschutztüren oder Brandschutztore abzuschließen.

Durchtrittsstellen von Kabel-, Rohr-, Lüftungsleitungen etc. müssen mit Brandschutz-Schottungen abgeschlossen werden. Diese Maßnahme wird vielfach nicht beachtet!

Als eigene Brandabschnitte müssen ausgeführt sein:

Heizräume, Brennstofflager, auch einzelne Brennstofflager in Kellergeschossen, Aufzugschächte, Nicht ausgebaute Dachböden Müllabwurfschächte, Garagen sowie alle Räume mit einer hohen Brandgefährdung.

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Der Brandschutzplan Der Brandschutzplan ist in den

TECHNISCHEN RICHTLINIEN VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ kurz „TRVB O 121 2004 “ geregelt

Das lesen von Brandschutzplänen gehört zu den Aufgaben des Rauchfangkehrers in Rahmen der Feuerbeschau.

Brandschutzpläne sind vereinfachte Symbolpläne und sollen alle Informationen enthalten, die zur effizienten Durchführung von Feuerwehreinsätzen notwendig sind. Sie sind grundsätzlich farbig und einvernehmlich mit dem örtlichen Feuerwehrkommando oder mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle zu erstellen.

Vereinfachte Symbolpläne bedeutet, dass zum Beispiel differenzierte Mauerstärken, Fensteröffnungen, Stiegenläufe, Aufschlagrichtungen von Türen usf. entfallen können.

Aufbau eines Brandschutzplanes

Grundsätzlich sind ein Lageplan und je Objekt die erforderlichen Geschoßpläne (Grundrisspläne) zu erstellen.

Maßstab Lagepläne: 1: 500 - 1 :1000 Maßstab Geschoßpläne: 1:100 - 1:200

Die Lagepläne müssen mit einem 20 m-Raster oder 20 m Randraster versehen sein, mit dessen Hilfe Entfernungen (Abstände) abgeschätzt werden können. Dieses Rastermaß ist anzugeben.

Brandschutzpläne sind möglichst so zu zeichnen, dass Zufahrt für die Feuerwehr bzw. Haupteingang in das Objekt am unteren Rand liegen.

Aus den Brandschutzplänen müssen in übersichtlicher Weise Raumeinteilungen, Brandabschnitte, Flucht - bzw. Zugangsmöglichkeiten, Vorkehrungen für den Brandfall oder andere Schadensfälle, sowie Hinweise auf besondere Gefahren ersichtlich sein.

Je nach Art der baulichen bzw. betrieblichen Anlage sind die unten angeführten notwendigen Angaben einzuzeichnen

Im Lageplan: 1) Angrenzende und benachbarte Grundstücke, Gebäude und Verkehrswege.

2) Feuerwehrzufahrten und – Zugänge.

3) Flächen für die Feuerwehr gemäß TRVB F 134.

4) Nicht befahrbare Flächen.

5) Brandschutzstreifen und -Zonen im Freien.

6) Standort(e) der Brandmelderzentrale(n) und Feuerwehrschlüsseltresor(e).

7) Stiegenhäuser und Aufzüge.

8) Geschoßanzahl.

9) Löschwasserversorgung.

10) Einspeisstelle(n) von Steigleitungen.

11) Angaben über Brandschutzeinrichtungen wie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Stiegenhausentlüftungen (RA), Lösch- und Brandmeldeanlagen.

12) Angaben über besondere Gefahren.

13) Gebäudebezeichnung mit der Art der Nutzung 6.2.14 Lagerungen brennbarer Stoffe im Freien. Hauptabsperreinrichtungen, mit Angabe der Geschoße.

14) Kennzeichnung der Brandwiderstandsklasse der Decken.

15) Brandwände, die vertikal durch alle Geschoße - ausgenommen Garagengeschoße – reichen.

16) Sammelplätze.

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Im Geschoßplan: 1) Wände, die Brandabschnitte begrenzen (Brandwände).

2) Brand- und Rauchschürzen.

3) Wände.

4) Öffnungen in Wänden und Decken mit und ohne Brandschutzabschlüssen.

5) Stiegenhäuser.

6) Angriffswege für die Feuerwehr.

7) Rettungswege.

8) Aufzüge.

9) Hinweise auf besondere Gefahren in einzelnen Räumen oder Raumnutzungen.

10) Hinweise auf Löschmittel, die nicht eingesetzt werden dürfen.

11) Absperr- und Abschalteeinrichtungen.

12) Brandschutzeinrichtungen wie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Stiegenhausentlüftungen (RA),Lösch- und Brandmeldeanlagen.

13) Raum- bzw. Raumgruppenbezeichnungen.

Ausführung eines Brandschutzplanes:

Zur Erhöhung der Übersichtlichkeit sind in Brandschutzplänen folgende Farben zu verwenden:

Blau: für Löschmittel und Löscheinrichtungen für die Feuerwehr

Grün: für Fluchtwegsymbole, Notausgänge, Notausstiege, Druckbelüftungsanlage etc.

Rot: für Räume und Flächen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr, zur Kennzeichnung von Verboten sowie zum Herausheben wichtiger Informationen für die Feuerwehr

Gelb: Kennzeichnung von anderen besonderen Gefahren (Gifte, Chemikalien, radioaktive Stoffe, Säuren, Laugen etc.), Gefahren durch Elektrizität

Orange: Brandabschnittsgrenzen

Zur leichteren Lesbarkeit von Plänen müssen Verkehrswege wie Gangflächen, Eingangshallen, etc. durch Schraffuren, feine Raster oder graue Flächenfärbung herausgehoben werden. Für andere Räume sind Schraffuren unzulässig.

Jeder Brandschutzplan ist in der rechten unteren Ecke entsprechend dem Beispiel zu beschriften:

Beispiel:

BRANDSCHUTZPLAN

Fa. Muster, 7500 Musterstadt, Musterstraße 17

BÜRO- UND SOZIALTRAKT

1.-3. OG Stand: 1.9.2003

Plan Nr. x von yy

Verfasser: Name, Adresse. Tel.Nr.:

Diese Beschriftung muss auch im gefalteten Zustand erkennbar sein.

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Zeichen und Symbole die in Brandschutzplänen verwendet werden.

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Einige Planzeichen für den baulichen Brandschutz wurden auf Grund der Einführung der neuen Brandschutznorm EN 13501 ersetzt.

Zum Beispiel:

Weitere neue Bezeichnungen zum Thema Brandschutz finden sich in der neuen Norm EN 13501 oder im Skriptum Brandschutz der Steirischen Rauchfangkehrergesellen.

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Muster – Brandschutzpläne:

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Fluchtwege und Notausgänge

Fluchtwege:

Sind bauliche Sicherheitsvorkehrungen, die es Personen ermöglichen, ein Gebäude bei Gefahr rasch und sicher zu verlassen. Im Normalfall dürfen Fluchtwege bis zum Erreichen eines „sicheren Fluchtbereiches“ maximal 40 m abgewickelte Fluchtweglänge haben. Sie dürfen weiters nur von standfesten Gegenständen begrenzt sein und müssen stets in voller Breite und ohne Einengung frei gehalten werden.

Notausgänge

sind Ausgänge, die von einem Fluchtweg in einen gesicherten Fluchtbereich oder direkt ins Freie führen. Die Türen von Notausgängen müssen von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht zu öffnen sein (Notausgangsverschlüsse). Die freien Durchgangsbreiten von Fluchtwegen und Notausgängen sind auf die maximale, ihnen zugeordnete Personenanzahl zu bemessen. Angaben dazu enthalten die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer und die Arbeitsstättenverordnung. Fluchtwege und Notausgänge sind mit Symbolen nach der Kennzeichnungsverordnung dauerhaft und gut sichtbar kenntlich zu machen und erforderlichenfalls netzunabhängig zu beleuchten.

Siehe auch unser Skriptum Pläne und Planlesen

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GRUNDLAGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG

Verhalten bei Brandausbruch bzw. Brandentdeckung

Es brennt! Was ist zu tun?

Alarmieren Retten (Behinderten oder Verletzten helfen) Löschen

Alarmieren

Die Brandmeldung kann selbsttätig über eine Brandmeldeanlage (automatische Brandmelder und/oder Druckknopfmelder) oder manuell über Telefon erfolgen. Geben Sie bei einem telefonischen Notruf immer bekannt:

Wer spricht: (Name und Standort der anrufenden Person) Was ist passiert: (Verletzung, Brand, Verkehrsunfall,

Naturkatastrophe) Wo wird die Hilfeleistung gebraucht: (Adresse, Anfahrt)

Wie: Hinweise auf besondere Umstände, z.B. Eingeschlossene Personen Krankenhaus, Pflegeheim Schule Hochhaus

Sprechen Sie langsam und deutlich! Alarmieren Sie auch die Feuerwehr bei Brandverdacht – der Feuerwehreinsatz kostet nichts. Verlassen Sie sich niemals darauf, dass bereits andere die Feuerwehr verständigt haben.

Retten (helfen)

Stellen Sie fest, ob Verletzte oder Behinderte aus dem Gefahrenbereich gebracht werden müssen.

Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung! Bringen Sie sich und Hilfsbedürftige (Kinder, alte Menschen, Kranke, Gehbehinderte) möglichst gleichzeitig mit der Alarmierung in Sicherheit. Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, nicht fortlaufen lassen, sondern in Decken oder Kleidungsstücke einhüllen und den Brand durch Abklatschen und/oder Wälzen am Boden löschen.

Jeder Helfer, der mit tragbaren Feuerlöschern oder Wandhydranten eine erfolgreiche Brandbekämpfung bei einem Entstehungsbrand erzielen will, sollte nicht nur mit der Handhabung der Geräte ausreichend vertraut sein, er muss darüber hinaus auch die Vorgänge bei der Verbrennung kennen und die Wirkung der Löschmittel verstehen. Der Löscherfolg darf daher nicht dem Zufall überlassen werden, sondern muss sich auf das entsprechende Wissen über die Löschwirkungen der eingesetzten Löschmittel stützen.

VERHALTENIM BRANDFALL

1. AlamierenDruckknopffelder oderüber Feuerwehr 122

(gib an: wo es brennt! was brennt! Verletzte?

2. Retten

3.LöschenFeuerwehr einweisen

Besondere Gefahren bekanntgeben

Räumungsalarm

Alarmzeichen angeben

Alarmsirene

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Der Löschvorgang Einen Brand löschen bedeutet die Kettenreaktion der Verbrennung zu unterbrechen. Dazu ist mindestens eine der drei Voraussetzungen für eine Verbrennung zu beseitigen.

Dies wird erreicht durch:

A.) Entzug des brennbaren Stoffes (Zuführung von brennbaren Stoffen verhindern). B.) Temperatur senken (Löschmittel zuführen). C.) Entzug des Sauerstoffes (zB. durch eine gezielte Explosion)

Die Löschmittel und ihre Hauptlöschwirkung Man unterscheidet:

• Löschmittel mit kühlender Wirkung Wasser = Entzug von Wärme

• Löschmittel mit erstickender Wirkung Schaum = Entzug des Luftsauerstoffes

• Löschmittel mit störender Wirkung Pulver = Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit

Glut bekämpfe mit Wasser!

Flammen lösche mit Pulver!

Zum Abdecken verwende Schaum!

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Feuerlöscher Brandklassen

Symbol Brandstoff Verbrennungsform Beispiele

Feste, nicht schmelzende Stoffe

Glut und Flammen Papier, Holz, Kohle, nicht schmelzende

Kunststoffe, Textilien

Flüssige oder schmelzende Stoffe

Flammen

Öle, Benzin, Wachse,

schmelzende Kunststoffe

Gase Flammen

Erdgas, Methan, Propan, Butan, Wasserstoff,

Acetylen

Metalle Glut Aluminium,

Magnesium, Natrium

Speisefette Flammen Speisefett, Speiseöl

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Kennbuchstaben für Löschmittel und Treibgasen

Löschmittel Kenn-

Buchstabe Treibgas

Kenn- Buchstabe

Wasser und wässrige Lösung W

Schaum S

BC-Pulver P

Luft oder andere Gase unter

Überdruck im Löschmittelbehälter.

L

ABC-Pulver PG

D-Pulver PM

Kohlendioxid (CO2) (Kohlensäure) K

Fettbrandlöscher F

Gas unter Überdruck in besonderen

Treibgasbehältern. H

Halone halogenierte Kohlenwasserstoffe

(Seit 1.1.1994 verboten) HA

Chemische Druckerzeugung nach

Inbetriebsetzung C

Bei Ölen und Fetten, die in der Küche verwendet werden, liegt der Flammpunkt über 200 °C. Wenn über 100 °C erwärmtes Öl oder Fett Wasser gegossen wird, kommt es zu einer explosionsartigen Wasserverdampfung, der so genannten "Fettexplosion", die von einem Feuerball begleitet wird. Ein Schnapsglas voll Wasser in eine Friteuse gegossen, kann zum Einsturz von zumindest nicht tragenden Küchenwänden führen. In einer Pfanne brennendes Öl darf somit keinesfalls mit Wasser gelöscht werden – es muss mit einer im Handel erhältlichen Branddecke erstickt werden. Am geeignetsten ist allerdings ein trockener Topfdeckel oder ein Feuerlöscher der Klasse F.

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Feuerlöscher Typen

Bei den qualitativ hochwertigen Löschern, den Aufladelöschern, wird das Gas in einer besonders dickwandigen Treibmittelflasche bis zur Inbetriebnahme gespeichert. Die

abzudichtende Fläche ist nur sehr klein, und somit kann ein Nichtfunktionieren durch Undichtigkeiten bei dieser Löscherbauart so gut wie ausgeschlossen werden.

Bei einfachen »Standardlöschern«, den Dauer-drucklöschern, hält sich der technische Aufwand in Grenzen. Löschmittel und Druckgas sind in einem Behälter untergebracht. Der Behälter steht ständig unter Druck. Da die abzudichtende Fläche relativ groß ist, kann bei nicht sorgfältiger Wartung allmählicher Druckverlust und damit ein mögliches Versagen im Brandfall nicht ausgeschlossen werden!

Pulver:

ABC-Löschpulver wird universell zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C eingesetzt und D-Löschpulver bei Bränden der Klasse D.

In den Brandklasse A (Glutbrände) und D (Metallbrände) üben die Löschpulver durch die Bindung von Schmelzschichten auf den Brandstoffen einen Sperreffekt aus. Damit werden die Diffusion von Sauerstoff in den Brandherd und die Aufheizung der unmittelbaren Brandumgebung verhindert sowie Rückzündung unterbunden.

Kohlendioxid:

Kohlendioxid wird in Verbindung mit Löschbrausen zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B eingesetzt. Seine Löschwirkung beruht auf dem Stickeffekt und Sauerstoffentzug. Kohlendioxid löscht rückstandsfrei und ist elektrisch nicht leitend.

Wasser:

Feuerlöscher mit dem Löschmittel Wasser werden zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse A eingesetzt. Die Löschwirkung des Wassers beruht auf seinem Wärmebindungsvermögen. Die abkühlende Wirkung des Wassers stört die thermischen Reaktionsvoraussetzungen und behindert die weitere thermische Ausbreitung brennbarer Stoffe, so dass die Zufuhr brennbarer Gase und Dämpfe versiegt. Wasser löscht also durch Abkühlung.

Schaum:

Filmbildende Schaummittel sind zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse A und B geeignet. In der Brandklasse A wird durch die Kombination aus dem Kühleffekt des Wassers und der Netzwirkung des Schaummittels eine hohe Löschleistung erzielt. Bei brennbaren Flüssigkeiten bildet sich ein sehr dünner gleitfähiger Film der dem Schaum ein hervorragendes Fließverhalten verleiht und die Verbrennungszone gegen weitere Sauerstoffzufuhr abschirmt.

NOVEC 1230

Dies ist ein neuartiges Löschmittel mit besonders guten Löscheigenschaften. So leitet das Löschmittel keinen Strom und ein damit gelöschter PC oder Fernseher ist unter Umständen weiterhin voll funktionsfähig. Damit gelöschte Bücher oder unwiederbringliche Dokumente werden gegenüber anderen Löschmitteln weniger beschädigt, da die eingedrungene Flüssigkeit innerhalb kurzer Zeit verdampft und das Papier schnell wieder trocken wird.

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Überprüfung von Feuerlöschern

Wann soll ein Löscher überprüft werden? Gesetzlich gilt eine Frist von zwei Jahren, innerhalb der ein Feuerlöscher durch einen befügten Löscherwart überprüft werden muss. Außerdem ist ein Löscher nach Gebrauch oder auch bei Verlust der Plombe zu prüfen. Ein geprüfter Löscher ist durch eine Klebevignette gekennzeichnet, auf der der Name des Prüfers sowie das nächste Prüfdatum ersichtlich ist.

Für welche Feuerlöscher gilt die gesetzliche Überprüfungsfrist? Bindend ist diese Prüfung für jene Löscher, die gesetzlich vorgeschrieben sind, zum Beispiel durch die Baubehörde, Gewerbebehörde, Kraftfahrzeuggesetz o.ä.

WICHTIG: Bei Eintritt eines Brandes, kann die Versicherung den Ersatz des Schadens ganz oder teilweise verweigern, wenn der Feuerlöscher ungeprüft und defekt war!

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Brand-(Rauch)-Melder

Optische Brand-(Rauch)-Melder Die zur Zeit (2004) gängigsten Brandmelder sind die optischen bzw. photoelektrischen Rauchmelder. Diese arbeiten nach dem Streulichtverfahren (Tyndall-Effekt): Klare Luft reflektiert praktisch kein Licht. Befinden sich aber Rauchpartikel in der Luft und somit in der optischen Kammer (1) des Rauchmelders, so wird ein von einer Infrarot- Leuchtdiode (LED, 5) ausgesandter Prüf-Lichtstrahl an den Rauchpartikeln gestreut. Ein Teil dieses Streulichtes fällt dann auf einen lichtempfindlichen Sensor (Fotodiode, 4), der nicht direkt vom Lichtstrahl beleuchtet wird, und der Rauchmelder spricht an. Ohne (Rauch-) Partikel in der Luft kann der Prüf-Lichtstrahl die Fotodiode nicht erreichen, die Beleuchtung des Sensors durch von den Gehäusewänden reflektiertes Licht der Leuchtdiode oder von außen eindringendes Fremdlicht wird durch das Labyrinth aus schwarzem, nicht reflektierendem Material verhindert. Optische Rauchmelder werden bevorzugt angewendet, wenn mit vorwiegend kaltem Rauch bei Brandausbruch (Schwelbrand) zu rechnen ist. Bei einem Lasermelder wird statt einer einfachen Leuchtdiode (LED) mit einer sehr hellen Laserdiode gearbeitet. Dieses System erkennt schon geringste Partikel-Einstreuungen.

Beschreibung: Optischer Brand- (Rauch)-Melder

1: Optische Kammer mit Labyrinth 2: Halter für Labyrinth 3: Gehäuse 4: Photo-Diode (Empfänger) 5: Infrarot - LED

So funktioniert ein Brand-(Rauch)-Melder

Rauchmeldermesskammer im Ruhezustand Rauchmeldermesskammer im Alarmzustand

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Wo und wie werden Brand-(Rauch)-Melder installiert?

In Privathaushalten gehören Rauchmelder unter die Zimmerdecke und am besten in die Raummitte. Die Geräte werden mit Hilfe der mitgelieferten Schrauben einfach an der Decke befestigt. Vorzugsweise sind sie vor den Schlafräumen zu installieren und in den Schlafzimmern selbst – vor allem wenn Sie dort elektrische Geräte wie Heizdecken, Fernsehapparate o. ä. benutzen. Auch die Kinderzimmer sollten Sie durch ein zusätzliches Gerät schützen. In Häusern mit mehreren Stockwerken sollten die Rauchmelder im Flur auf den Etagen montiert werden. Wichtig ist auch ein Rauchmelder im Keller. In Küche und Bad sollten Sie auf eine Installation verzichten, weil dort durch Koch- und Wasserdämpfe ein Fehlalarm ausgelöst werden könnte. Auch besonders staubige Räume eignen sich nicht für eine Installation. In größeren Häusern ist es sinnvoll, die Rauchmelder miteinander zu vernetzen, sodass ein Kellerbrand auch von den in der Wohnung installierten Geräten gemeldet wird.

Kleinwohnung

3-Zimmer-Wohnung

Mehrstöckiges Haus

Mindestschutz Optimaler Schutz