BRANDSCHUTZ - Wurzbacher GmbH in Hof und Plauen...JELD-WEN bie-tet stressgeplagten Handwerkern...

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Brandschutz für Holzwerkstoffe mehr dazu auf Seite 2 JELD-WEN – Innentüren mit Brand- und Rauchschutzfunktion mehr dazu auf Seite 4 Mehr zum Thema Brandschutz mehr dazu auf Seite 5 Foto: ©iStock/weerapatkiatdumrong BRANDSCHUTZ für Tischler und Schreiner Tischler News Ausgabe Herbst 2019

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  • Brandschutz für Holzwerkstoffemehr dazu auf Seite 2

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    BRANDSCHUTZ für Tischler und Schreiner

    Tischler NewsAusgabe Herbst 2019

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    Brandschutz für Tischler und Schreiner – Brandschutz für Holzwerkstoffe

    Gemäß § 14 MBO (Musterbauordnung) sind bau-liche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu än-dern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Bei einem Brand muss die Rettung von Menschen und Tieren gewährleistet sein und wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein.

    Um diese Schutzziele zu erreichen, sind auf na-tionaler (DIN) und internationaler (DIN EN) Ebene zahlreiche Vorschriften an die Anforderungen von Baustoffen festgehalten.

    Als Grundlage für die brandschutztechnische Be-urteilung einer baulichen Anlage dient die Muster-bauordnung (MBO) sowie die Landesbauordnun-gen (LBO) der jeweiligen Bundesländer.

    Um den Brandschutz einer baulichen Anlage zu bewerten und festzulegen, ist als erstes die bau-rechtliche Einstufung erforderlich. Das bedeutet, man teilt die bauliche Anlage einer Gebäudeklas-se (GKL) zu und legt somit die brandschutztech-nischen Anforderungen an die Bauteile und Bau-stoffe fest.

    Gebäudeklassen (GKL)Man unterscheidet zwischen fünf Gebäudeklas-sen. Je höher die GKL, desto höher sind die brandschutztechnischen Anforderungen an die einzelnen Bauteile und Baustoffe.

    Unterteilung in GKL nach MBO

    Gebäudeklasse 1Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten (NE) von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche sowie freistehende land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.

    Gebäudeklasse 2Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei NE von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche.

    Gebäudeklasse 3Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m.

    Gebäudeklasse 4Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und NE mit jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche.

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    Gebäudeklasse 5Sonstige Gebäude sowie unterirdische Gebäude.

    Als Höhe wird in diesem Fall nicht die Gebäude-höhe betrachtet, sondern die Höhe der Fußbo-denoberkante des höchstgelegenen Geschosses in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist.

    SonderbautenZusätzlich zu den Gebäudeklassen werden bau-liche Anlagen, auf Grund ihrer Nutzungsart, in Regelbauten und Sonderbauten unterteilt. Die Sonderbauten unterteilen sich in geregelte und nicht geregelte Sonderbauten. Ein Sonderbau gilt als geregelt, wenn eine zusätzliche Vorschrift oder Richtlinie (z. B. Schulbaurichtlinie, Industriebau-richtlinie) explizit für diese Gruppe von Gebäuden existiert. Eine Schule beispielsweise ist als gere-gelter Sonderbau zu betrachten und muss zu-sätzlich zur Landesbauordnung nach der Schul-baurichtline des jeweiligen Bundeslandes beurteilt werden.

    Baustoffklassen Neben den Gebäudeklassen gibt es die Baustoff-klassen. Diese bilden eine weitere Klassifizierung

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    Baustoffklasse A: Nicht brennbare Baustoffe

    A1

    Nicht entflammbare Stoffe,

    ohne Gaserzeugung

    z. B.: Mineralwolle ohne

    organische Zusätze

    A2

    Stoffe, die geringe Mengen an

    brennbarem Stoff enthalten

    z. B.: Gipsfeuerschutzplatten

    Baustoffklasse B: Brennbare Baustoffe

    B1

    Schwer entflammbare Stoffe

    z. B.: Holzwolleplatten

    nach DIN EN 13168

    B2

    Normal entflammbare Stoffe

    z. B.: Holz / genormte Holzwerkstoffe

    mit einer Rohdichte von ρ ≥ 400 kg/m³ und einer Dicke von ≥ 2 mm

    B3

    Leicht entflammbare Stoffe

    z. B.: Papier, Stroh, Holz

    von weniger als 2 mm Dicke

    und beschreiben die unterschiedlichen Gruppen, in welche Baustoffe sich unterteilen lassen. Bau-stoffe der Baustoffklasse B3 dürfen nur unter der Berücksichtigung verbaut werden, dass sie

    Klasse Bedeutung (gem. FeuerTrutz)

    A kein Beitrag zum Brand (A1, A2)

    B sehr begrenzter Beitrag zum Brand

    C begrenzter Beitrag zum Brand

    D hinnehmbarer Beitrag zum Brand

    E hinnehmbares Brandverhalten

    F Keine Leistung festgestellt

    d0kein brennendes Abtropfen /

    Abfallen innerhalb von 600 Sekunden

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    kein brennendes Abtropfen /

    Abfallen mit einer Nachbrennzeit

    länger als 10 Sekunden innerhalb

    von 600 Sekunden

    d2 keine Leistung festgestellt

    s0 geringe Rauchentwicklung

    s1 mittlere Rauchentwicklung

    s2hohe Rauchentwicklung bzw.

    Rauchentwicklung nicht geprüft

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    im eingebauten Zustand und in Verbindung mit anderen Baustoffen mindestens B2, also normal entflammbar, sind.

    Vergleich nationale und internationale BaustoffklassenAuf nationaler Ebene wird nach DIN 4102-1 das Brandverhalten von Baustoffen grob in zwei Klas-sen unterteilt. Die Baustoffklasse A beinhaltet die nichtbrennbaren Stoffe und in die Baustoffklasse B werden alle brennbaren Stoffe eingestuft. Die in-ternationale Ebene unterscheidet innerhalb der EN 13501-1 Baustoffklassen von A – F. Zusätzlich werden die Rauchentwicklung sowie das bren-nende Abtropfen / Abfallen klassifiziert.

    Verbund von BaustoffenBei einem Verbund von zwei Baustoffen ist darauf zu achten, dass sich die Baustoffklasse ändern kann. Wenn man einen schwer entflammbaren Baustoff mit einem ebenfalls schwer entflammba-ren Baustoff verbindet (z. B. verklebt), erhält man nicht automatisch einen neuen schwer entflamm-baren Baustoff.

    Dies erfordert eine erneute Prüfung des Brand-verhaltens und eine erneute Klassifizierung des Verbundbaustoffes in eine Baustoffklasse.

    Feuerwiderstandsklassen Bei der Klassifizierung der Feuerwiderstandsdau-er werden die Bauteile separat als Einzelbauteil betrachtet. Gemäß DIN 4102-4 setzt diese Klas-sifizierung von Einzelbauteilen voraus, dass unter-stützende und aussteifende Bauteile, an denen die Einzelbauteile angeschlossen sind, mindes-tens dieselbe Feuerwiderstandsfähigkeit aufwei-sen müssen. Lesen Sie weiter auf Seite 6.

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    Schreiner und Tischler stellen sich immer wieder die Frage, ob sie ohne Weiteres eine Brand- oder Rauchschutztür einbauen dürfen und welche Aspekte hierbei besonders zu beachten sind. Schließlich haben diese Türen einen besonderen Stellenwert und stehen im direkten Zusammen-hang mit der Rettung von Menschen und der Ver-meidung der Brandausbreitung.

    Waren Brandschutztüren in der Vergangenheit üblicherweise aus Metall/Blech, so ist es heute durchaus möglich, auch ästhetische Elemente aus Holz und Holzwerkstoffen zu fertigen, die sich nahezu „unsichtbar“ in das Design-Konzept eines Gebäudes einfügen lassen. JELD-WEN bie-tet stressgeplagten Handwerkern mittels seines Hochleistungsliefersystems 5plus sogar die Mög-lichkeit, diese technisch anspruchsvollen Modelle in nur 15, 10 oder gar 5 Tagen zum Fachhändler oder sogar auf der Baustelle zu liefern.

    Sind die Elemente einmal vor Ort, stellen sich Tischler und Schreiner häufi g die Frage, ob sie für die Montage von Brandschutztüren spezielle Qualifi kationen benötigen und welche Arbeiten sie in Verbindung mit Brand- und Rauchschutztüren durchführen dürfen. Tischler und Schreiner dür-fen grundsätzlich Brandschutztüren montieren. Zu beachten ist für den ausführenden Monteur grundsätzlich Folgendes: Der Einbau der Elemen-te muss immer exakt nach den Angaben des Her-stellers (Montageanleitung) erfolgen. Geschieht dies nicht, erhält das Element von baubehördli-cher Seite keine Zulassung als Brandschutzele-ment. Dies kann im Falle eines Falles, also nach einem Brand, durchaus schmerzliche versiche-rungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

    Wichtig ist also, dass die Montage nach Herstel-lerangaben (Montageanleitung) mit dem richtigen Werkzeug und den zugelassenen Befestigungs-mitteln und Materialien erfolgt. Ein entsprechen-des Maß an Fachwissen wird somit vorausgesetzt. Weiter muss der Monteur/das Unternehmen den fachgerechten Einbau auch schriftlich bestätigen. Hierfür ist eine Übereinstimmungsbestätigung auszufüllen (Allgemeine bauaufsichtliche Zulas-sung – Abschnitt 3). Eine entsprechende Vorlage dieser Übereinstimmungsbestätigung liegt bei JELD-WEN jeder Montageanleitung automatisch bei.

    Diese können auch Online im JELD-WEN Media-portal (www.jeld-wen.de/mediaportal) eingesehen werden.

    JELD-WENmediaportal

    JELD-WEN – Innentüren mitBrand- und Rauchschutzfunktion

    Rainer Hofer,Schulungsleiter bei JELD-WEN Deutschland

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    Mehr zum Thema Brandschutz?

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    BRANDSCHUTZ

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    Tab. 3 Klassifizierung von Bauteilen nach DIN 4102

    Klassifizierung von Bauteilen nach DIN 4102

    Funktion des Bauteils Feuerwiderstandsklasse Bauteil

    tragende / raumabschließende

    Bauteile

    F tragende Decken, Stützen,

    Pfeiler, Wände

    nichttragende / nicht

    raumabschließende Bauteile

    W Nichttragende Wände

    (Außen- u. Trennwände), Brüstungen

    Sonderbauteile G Verglasungen

    K Absperrvorrichtungen

    L Lüftungsleitungen

    R Rohrdurchführungen

    S Kabelabschottungen

    T Feuerschutzabschlüsse

    Die Einstufung in eine Feuerwiderstandsklasse wird durch unterschiedliche Prüfversuche der einzelnen Baustoffe und Verbundbaustoffe nach DIN 4102-1 ermittelt. Dabei gibt es unterschied-liche Zeitgruppen. Klassifiziert wird in ≥ 30 Min., ≥ 60 Min., ≥ 90 Min., ≥ 120 Min. und ≥ 180 Min.

    Der Baustoff wird immer der nächstkleineren Gruppe zugeordnet. Hält ein Baustoff beispiels-weise 40 Minuten im Prüfversuch dem Feuer oder der Hitze stand, so wird dieser in die Feuerwider-standsklasse ≥ 30 Min. eingestuft. (Siehe Tab. 3)

    Bei den Feuerwiderstandsklassen F und W ist nach MBO zusätzlich die Baustoffklasse zu be-nennen.

    Beispiel 1: Wir haben ein Bauteil der Feuerwider-standsklasse F60, welches aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. Die korrekte Bezeichnung lautet dann F60-A.

    Beispiel 2: Wir haben ein Bauteil der Feuerwi-derstandsklasse W30, bei dem die tragenden und aussteifenden Teile nichtbrennbar sind und die übrigen Teile aus brennbaren Baustoffen be-stehen. Die korrekte Bezeichnung lautet demnach W30-AB.

    BrandschutztechnischeAnforderungen an BauteileDie brandschutztechnischen Anforderungen der tragenden und aussteifenden Bauteile sind ab-hängig von der jeweiligen Gebäudeklasse. (Siehe Tab. 4)

    Bei tragenden und aussteifenden Bauteilen be-zieht sich die Feuerwiderstandsfähigkeit der baulichen Anlage auf dessen Standsicherheit im Brandfall. Bei raumabschließenden Bauteilen be-zieht sie sich auf den Widerstand einer Brandaus-breitung.

    Brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile nach MBO

    Bauteil GKL 1 GKL 2 GKL 3 GKL 4 GKL 5

    tragende u. aussteifende Wände

    und Stützen (oberirdische Geschosse)

    F0 F30 F30 F60 F90

    tragende u. aussteifende Wände

    und Stützen (Kellergeschosse)

    F30 F30 F90 F90 F90

    tragende u. aussteifende Wände und

    Stützen im Dachraum, wenn darüber

    Aufenthaltsräume möglich sind

    F0 F30 F30 F60 F90

    nicht tragende Außenwände F0 F0 F0 F30 oder

    A (n.b.)

    F30 oder

    A (n.b.)

    Trennwände F30 F30 F30 F60 F90

    Trennwände in Wohngebäuden F0 F0 F30 F60 F90

    innere Brandwände F60 F60 F60 F60M F120

    Gebäudeabschlusswände F30 innen

    F90 außen

    F30 innen

    F90 außen

    F30 innen

    F90 außen

    F120 F120

    Decken zwischen

    Geschossen (oberirdisch)

    F0 F30 F30 F60 F90

    Decken im Kellergeschoss F30 F30 F90 F90 F90

    Decken im Dachraum, wenn darüber

    Aufenthaltsräume möglich sind

    F0 F30 F90 F90 F90

    A (n.b.): Baustoffklasse A – nichtbrennbare Baustoffe

    Tab. 4 Brandschutztechnische Anforderungen an BauteileB

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  • 7

    F30 bedeutet, dass ein Bauteil bzw. die Baus-toffe aus denen ein Bauteil besteht mindestens 30 Minuten lang feuerhemmend sein muss, also 30 Minuten dem Feuer und der Hitze Stand hal-ten muss. Ein Bauteil kann gemäß MVV TB (Mus-ter-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestim-mungen) auch noch feuerhemmend sein, wenn die tragenden und aussteifenden, einschließlich der raumabschließenden, Bauteile aus brennba-ren Baustoffen ausgeführt werden.

    Muss ein Bauteil in F60 ausgeführt sein, so ist es hochfeuerhemmend zu errichten. Das bedeu-tet, wenn das tragende und aussteifende Bauteil aus brennbaren Baustoffen besteht, muss es von allen Seiten eine Brandschutzverkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen erhalten. Dämmstof-fe müssen in diesem Fall ebenfalls nichtbrennbar ausgeführt werden.

    Steht hinter der Klassifizierung des Feuerwider-stands ein M, F60M, so ist das Bauteil hoch-feuerhemmend auszuführen und muss in seinen Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Belastung 60 Minuten dem Feuer und der Hit-ze Stand halten. Das M steht also für den Wi-derstand gegen mechanische Beanspruchung. Für Gebäude, deren tragende und aussteifende sowie raumabschließende Teile aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die Anforderung hochfeuerhemmend besitzen, also in die Gebäu-deklasse 4 einzuordnen sind, ist neben der MBO die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) anzuwenden und zu berücksichtigen.

    Feuerbeständige Bauteile werden mit F90 be-zeichnet. Das bedeutet, dass die tragenden und aussteifenden Teile aus nichtbrennbaren Baus-toffen ausgeführt werden müssen und raumab-schließende Bauteile zusätzlich eine in Bauteil- ebene durchgehende Schicht aus nichtbrennba-ren Baustoffen aufweisen müssen.

    Die Unterteilung eines Gebäudes in 40 m Ab-schnitten durch Brandwände dient dem Sach-wertschutz. Das Risiko eines Brandüberschlages auf angrenzende Gebäude oder Gebäudeteile soll so verringert werden. Eine Brandwand muss in der Standsicherheit ihrer Teile und Baustoffe min-destens 90 Minuten (F90) bei Brandeinwirkung aushalten. Eine Brandwand darf keinen Beitrag zum Brand leisten und muss dementsprechend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

    TreppenJedes nicht ebenerdige Geschoss sowie benutz-bare Dachräume müssen nach § 34 MBO über mindestens eine Treppe erreichbar sein. Diese Treppen nennt man notwendige Treppen. Sie die-nen als Rettungswege für Personen, die sich in dem Gebäude befinden und gleichzeitig als An-griffs- und Rückzugsweg für die Feuerwehr.

    Auf Grund der Wichtigkeit von notwendigen Trep-pen gelten an die Bauteile und Baustoffe Vor-schriften hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsdauer.So müssen gemäß §34 MBO die tragenden Tei-le notwendiger Treppen in Gebäuden der GKL 5 mindestens feuerhemmend sein und aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen. In Gebäuden der GKL 4 müssen sie mindestens aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen und für GKL 3 müssen die tragenden Teile notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerhemmend hergestellt werden. Für Gebäude der GKL 1 und 2 gelten keine besonderen Anfor-derungen.

    TürenWände mit Anforderungen an den Feuerwider-stand müssen mit Türen versehen sein, die eben-falls eine brandschutztechnische Anforderung besitzen, um den jeweiligen Raumabschluss zu gewährleisten. Diese Brand- und Rauchschutz-türen gibt es in unterschiedlichen Anforderungen. (Siehe Tabelle unten)

    Bsp. für feuerhemmende Treppen – Holzfibel (2017)

    Viele unterschiedliche Faktoren beeinflussen die Wirkung auf Materialien und umfassende Bauteile bei einem natürlichen Brandereignis.

    BrandszenarienEin Brandereignis wird durch unterschiedliche Pa-rameter, wie z. B. Menge und Art der Brandlast, Wärmeabfluss und Geometrie des Brandraumes, beeinflusst. Ein Brandereignis durchläuft unter-schiedliche Phasen, die abhängig von den je-weiligen Einflussparametern, dementsprechend unterschiedlich ausgeprägt verlaufen können.

    Vergleich der Türbezeichnungen nach alter und neuer Vorschrift

    Bezeichnung alt Bezeichnung neu nach MVV TB Bedeutung

    D D dichtschließende Tür

    DS DS dicht- und selbstschließende Tür

    RS rd rauchdichte und selbstschließende Tür

    T30 fh feuerhemmende, dicht-

    und selbstschließende Tür

    T30-RS fh rd feuerhemmende, rauchdichte

    und selbstschließende Tür

    Was bedeutet eigentlich F30 und wofür steht das M hinter F60?

    Bei dem Einbau von Türen ist auf die fach- und zulassungsgerechte Montage zu achten. Die Montage erfolgt nach der jeweiligen Zulassung, des Verwendbarkeitsnachweises und den Her-stellerangaben der Tür. Mit dem Einbau der Tür ist es allerdings nicht getan. Brand- und Rauch-schutztüren müssen in regelmäßigen Wartungs-intervallen geprüft werden, um die anhaltende Funktionsfähigkeit zu prüfen und nachzuweisen.

    Was muss bei der Montage in Leichtbauwände besonders beachtet werden?Neben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-sung der jeweiligen Tür und den Herstelleranga-ben muss darauf geachtet werden, dass sowohl die seitlichen als auch die oberen und unteren Anschlüsse fachgerecht sind.

  • 8

    Befindet sich über der Tür ein Deckenhohlraum, so muss dieser fach- und zulassungsgerecht ab-geschottet werden. Außerdem muss darauf ge-achtet werden, dass die Tür exakt in die Öffnung der Wand passt. Ein „Ausstopfen“ von Hohlräu-men zwischen Tür und Wand ist nur in geringem Umfang zulässig.

    Als Abstandhalter beispielsweise, an der Zarge, dürfen – unter Berücksichtigung der Zulassung – nur Metall- oder Hartholzwerkstoffe verwendet werden. Material aus Kunststoff ist nicht zulässig. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine feuer-hemmende Tür (T30) nicht unbedingt in eine feu-erhemmende (F30) Wand eingebaut werden darf. In der Zulassung der Tür könnte festgelegt sein, dass diese jeweilige Tür nur in eine hochfeuer-hemmende (F60) Wand montiert werden darf. Bezeichnung einer Feuerschutztür nach der neuen EU-Richtlinie

    Beispiel einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), Quelle: Deutsches Institut für Bautechnik www.dibt.de Verzeichnis über bauaufsichtliche Zulassungen

    Raumabschluss

    Wärmedämmung

    Hinweis auf das angewandte Temperaturmessverfahren

    Auskunft über die Anzahl der durchgeführten Schließzyklen

    Selbstschließfunktion

    Klassifizierungszeit

    El2 30-C3

    Klassifizierungsschlüssel

    Bei Einbau einer Feuerschutztür ohne abschließ-baren Prüfzylinder ist ein Blindzylinder erforderlich. Ist eine Feuerschutztür fach- und zulassungsge-recht und nach den Herstellerangaben korrekt montiert, so bildet sie mit allen zugehörigen Bau-teilen den für die Wandöffnung erforderlichen Feu-erschutzabschluss oder Raumabschluss.

    Erforderliche Nachweise und ZulassungenNach § 16b MBO dürfen Bauprodukte nur dann verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlage bei ordnungsmäßiger In-standhaltung auf eine für die Nutzung entspre-chende Dauer gebrauchstauglich ist. Ein Bau-produkt muss also, um es verwenden zu dürfen, eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) aufweisen. Diese wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nach umfassender Prüfung des jeweiligen Bauproduktes erteilt. Die abZ wird im-mer nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Ist die Frist abgelaufen, muss das Bauprodukt erneut durch das DIBt geprüft werden.

    Zusätzlich zu einer abZ ist es erforderlich, einen Übereinstimmungsnachweis vorzulegen. Dabei handelt es sich um eine Erklärung, mit der der Unternehmer (Verarbeiter) bescheinigt, dass das jeweilige Bauprodukt entsprechend seiner abZ sowie der Montageanleitung eingebaut und aus-geführt wurde. Hat ein Bauprodukt einen Über-einstimmungsnachweis, so ist das sogenannte Ü-Zeichen (nationaler Baustoff) oder CE-Zeichen (europäischer Baustoff) auf der Verpackung, dem Lieferschein, einem Beipackzettel und auf dem Bauprodukt selbst anzubringen. Neben dem Über-einstimmungsnachweis muss der Unternehmer (Verarbeiter) eines Bauproduktes eine Fachunter-nehmererklärung vorlegen. In dieser bescheinigt der Unternehmer (Verarbeiter), dass er auf Grund seiner fachlichen Kompetenz befugt ist, dieses Bauprodukt zu verwenden und einzubauen.

    Quelle: Deutsches Institut für Bautechnik – www.dibt.de – Verzeichnis über bauaufsichtliche Zulassungen

    Ausstellungsdatum

    Geltungsdauer der Zulassung

    Zulassungsnummer des Bauproduktes

    Antragssteller

    Zulassungsgegenstand (betreffendes Bauprodukt)

    Umfang des Zulassungsbescheides

    Max MustermannMusterstraße 1

  • 9

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    Nach bauaufsichtlichen Vorschriften verwendbar

    Übereinstimmungszeichen „Ü“

    Übereinstimmungsnachweisverfahren

    Technische Regeln nach Bauregelliste A/1

    Bauprodukte nach Liste CBauprodukte nach Bauregelliste A/2Keine a.a.R.d.T oder Abweichung von A/1

    Allgemeine bauaufsichtl. Zulassungen

    Allgemeine bauaufsichtl. Prüfzeugnisse

    Zustimmungen im Einzelfall

    Kein Verwendbarkeits-nachweis erforderlich

    Kein Übereinstimmungs-nachweis erforderlich

    Kein Übereinstimmungs-zeichen erforderlich

    Nichtgeregelte BauprodukteGeregelte BauprodukteSonstige

    Bauprodukte

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    Abweichungen von abP

    bei wesentl. Abweichungen

    von abP

    Verwendbar-keitsnachweis

    Ja NeinNein

    Anwendbar-keitsnachweis

    Erklärung der übereinstimmenden Ausführung durch den Anwender nach Einbau/Verwendung

    *Geregelte Bauarten sind bisher in der Bauregelliste nicht zu finden. Die Erstellung dieser richtet sich, wie bei den geregelten Bauprodukten, nach den DIN-Normen (Brandschutz meist DIN 4102-4). Eine schriftliche Bestätigung über fachgerechte Ausführung wird empfohlen.

    bei wesentl. Abweichungen von Produktnorm

    Verwendung gem. techn. Baubestim-mungen & a.R.d.T

    (DIN Normen)

    Verwendung gemäß • abZ1

    • abP2

    • ZiE3

    Verwendung gem. allgem. bauaufsichtl. Prüferzeugnis (abP)

    Verwendung gem. Zustimmung im Einzelfall (ZiE)

    Verwendung gem. allgem. bauaufsichtl. Prüferzeugnis (abP)

    Verwendung gem. Zustimmung im Einzelfall (ZiE)

    Geregeltes Bauprodukt(Bauregelliste A Teil 1)

    Übereinstimmungsnachweis(ÜH / ÜZ / ÜHP) à Ü-Zeichen

    Nicht geregeltes Bauprodukt(Bauregelliste A Teil 2)

    Übereinstimmungsnachweis(ÜH / ÜZ / ÜHP) à Ü-Zeichen

    Nicht geregelte Bauart*(Bauregelliste A Teil 3)

    Übereinstimmungserklärung des Anwenders

    1 allgem. bauaufsichtl. Zulassung (abZ) | 2 allgem. bauaufsichtl. Prüferzeugnis (abP) | 3 Zustimmung im Einzelfall (ZiE)

    Bauprodukt / Bauart entspricht technischen Baubestimmungen und anerkannten Regeln der Technik

  • 10

    Für eine mängelfreie brandschutztechnische Bauausführung ist es wichtig, dass die beteilig-ten Gewerke miteinander kommunizieren. So ist beispielsweise besonders darauf zu achten, dass Schottungen durch Bauteile mit brandschutz-technischen Anforderungen diese ebenfalls er-füllen und entsprechende Zulassungen vorliegen.

    Leitungsschottungen durch HolzbauteileAls Beispiel wird eine Durchführung und Abschot-tung einer Leitungsanlage durch eine feuerbe-ständige Holzbalkendecke dargestellt. Die Ab-schottungssysteme müssen eine entsprechende Zulassung aufweisen und können in F90-Auslei-bungen verbaut werden. Bei der Ausführung der Verbindung von der F90-Unterdecke und der F90-Ausleibung sind die Vorgaben der Decken- und Installationsschachtanbieter zu beachten und einzuhalten.

    Kommunikation spart Kosten

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    Autoren: Dirk Kröger, Dipl.-Ing. (FH), Sachverstän-diger für vorbeugenden Brandschutz so-wie für brandschutztechnische Bau- und Objektüberwachung / Vanessa Oelmann, B. Eng., Fachplanerin vorbeugender Brandschutz

    Kontaktdaten:Brandschutzberatung Kröger GmbHHansestraße 28, 29525 UelzenTel: +49 581 973 6660E-Mail: [email protected]: www.bsb-kroeger.de

    Die Brandschutzberatung Kröger GmbH mit Hauptsitz in Uelzen und Zweigstellen in Lüneburg und Wiedensahl (Schaum-burg) ist ein Ingenieur- und Sachverstän-digenbüro im Bereich Brandschutz, vor allem für folgende Dienstleistungen:• Brandschutzkonzepte• Bau- und Objektüberwachung• Feuerwehr- und Flucht-

    und Rettungspläne• Feuerwehr-Laufkarten• Brandschutzordnungen• Externer Brandschutzbeauftragter

    IMPRESSUM:

    Herausgeber: hagebau Handelsgesellschaft für Baustoffe mbH & Co. KG, Celler Straße 47, 29614 Soltau, der HolzBrief erscheint 4x jährlich, Ausgabe 3/2019

    Verantwortlich für Redaktion und Anzeigen: André Röhrs, hagebau Handelsgesellschaft für Baustoffe mbH & Co. KG, Celler Straße 47, 29614 Soltau, Tel. 05191 802-0;

    Realisation und Druck: abeler bollmann werbeagentur GmbH, Hofaue 39, 42103 Wuppertal, Tel. 0202 2996842-0

    Alle Angaben ohne Gewähr. Abweichungen/Änderungen der Produkte durch die Lieferanten vorbehalten. ©hagebau

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    1 Holzbalkendecke2 Mineralfaserdämmung ≥ 20 mm3 schwimmender Estrich, Dicke ≥ 30 mm4 Trockenestrichplatten, Dicke ≥ 2 x 12,50 mm5 C-Profil verschraubt6 Hohlraum mind. 20 cm umlaufend oder bis

    zum „Wechsel“ mit Mineralwolle Schmelz-punkt > 1000°C ausstopfen

    7 hochfeuerhemmende Brandschutzbekleidung (F60-Ausleibung) z. B. 1 x 20 mm Ridurit

    8 umlaufende Auflageleisten, Dicke ≥ 30 mm, in der Qualität der Brandschutzbekleidung. Die Lage innerhalb der Ausleibung kann bauseitig festgelegt werden.

    9 Abschottung mit einer Feuerwiderstandsdau-er von mind. 60 Minuten, z. B. Kombischott,

    Weichschotts oder Rockwool Penetration Board unter Beachtung der Mindestdicken gem. ABP/ABZ

    10 Bei Durchführungen nach den Erleichterun-gen der MLAR/LAR/RbALei, Abschnitt 4.3 ist eine Aufdoppelung von s ≥ 70 mm (F60) mit einem umlaufenden Maß von Ü ≥ 100 mm einzubausen.

    Prinzipskizze Holzbalkendecke mit F90 Unterdecke

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    7

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    Aufdopplungs ≥ 70 mm

    F 60F 60Ü

  • Zum Plom 3408529 PlauenTel. 03741/41 72-0Fax 03741/41 [email protected]

    Ossecker Straße 895030 HofTel. 09281/97 75-0Fax 09281/97 [email protected]

    Vorbeugender Brandschutz. T30-1 „Teckentrup HT8-D“ mit Sichtmauerwerksbefestigung! Sicherheit für Haus und FamilieZum Beispiel besteht im Heizungskeller erhöhtes Brandrisiko. Mit den feuerhemmenden Teckentrup Stahltüren schützen Sie sich im Brandfall. Die Feuerschutztüren sind geprüft nach DIN 4102 und halten dem Feuer 30 min stand. Mit zusätzlicher Einbruchhemmung (WK 2) ist die Tür auch für den direkten Übergang zwischen Garage und Haus hervorragend geeignet!

    Vorteile, die überzeugen:1 Nur bei uns: Mit Sichtmauerwerksbefestigung! 5 Obentürschließer nachrüstbar2 Nur bei uns: 4-seitig gefälzt, dadurch kein oberer Spalt! 6 Links/rechts verwendbar, einbaufertig3 Mit umlaufender Dichtung 7 Doppelwandiges Türblatt4 Schnelle, einfache Montage 8 Mit Multifunktion

    MöbelbaulisteAlle Trägerplatten, alle Schicht-stoffe, Möbelbeschläge und Schrauben für den Möbelbau im Überblick – sofort ab Lager Plauen verfügbar!

    Mit oberem AnschlagHöchste Stabilität und dichter Abschluss der Tür in beiden DIN-Richtungen durch eine 4-seitige Fälzung. Kein störender Spaltzwischen Tür und Zarge!

    SicherungszapfenDer Sicherungszapfen ist ein fester Bestandteil der Sicherheitsausstattung.Er greift in die Zarge und verhindert so ein Aushebeln der Tür.

    Schalldämmendnach DIN EN 20140/717-1:Standardausführung mit umlaufenderZarge schalldämmend Rw 39 dB, mitSchleifdichtung (als Zusatzausstattung)Rw 37 dB. (An allen Türen nachrüstbar.)

    Einbruchhemmend WK 2*Zum Sicherheitsbeschlag gehören Sicherheitsprofilzylinder mit Aufbohr-/Ausziehschutz, außerdem drei Schlüssel und Sicherungsschein. (Abb. zeigt Sicherheitsbeschlag)

    *mit ZusatzausstattungZeitsparende Zargenmontage• Einfache, schnelle Montage mit nur einem Dübel pro Befestigungspunkt • Einfache, horizontale Justierung der Türzarge

    FEUERHEMMENDE STAHLTÜRT30-1 “TECKENTRUP HT 8-D”

    Einbau in:Mauerwerk mind. 115 mm, Beton mind. 100 mm, Leichtbauständerwand (mind. F 30) nach DIN 4102 Teil 4 oder nach allg. bauaufs. Prüfzeugnis. mind. 100 mm

    Zugelassener Größenbereich:Breite 750 - 1125 mm, Höhe 1750 - 2125 mm

    Türblatt:doppelwandig, 4-seitig gefälzt, 42 mm dick. Blechdicke: 0,9 mm. Brandschutzleisten im oberen und unteren Türblattbereich mit feuerhemmender Mineralwollfüllung.

    Zarge:Eckzarge verzinkt, 2.0 mm dick, mit 4-seitiger Dichtung (unterer Anschlag kann entfernt werden).

    Wir beraten Sie gern.

    Oberfläche:Türblatt und Zarge bestehende aus verzinktem Stahlblech, zusätzlich pulverbeschichtet grundiert, grauweiß (ähnlich RAL 9002), weitere RAL-Farben lieferbar.

    Beschläge1 Federband, 1 Konstruktionsband mit Kugellager, Einsteckschloß mit Wechsel pz-gelocht, mit Buntbart-Einsatz und Bb-Schlüssel, FS-Rundgriff-Drückergarnitur schwarz aus Kunststoff, Drücker festdrehbar gelagert, 1 Sicherungszapfen

    Feuerhemmende Stahltür T30-1 „Teckentrup HT 8-D“

    Mit oberem AnschlagHöchste Stabilität und dichter Abschlussder Tür in beiden DIN-Richtungen durcheine 4-seitige Fälzung. Kein störender Spaltzwischen Tür und Zarge!

    Einbruchhemmend WK 2*Zum Sicherheitsbeschlag gehören Sicherheits-profilzylinder mit Aufbohr-/Ausziehschutz, außer-dem drei Schlüssel und Sicherungsschein. (Abb. zeigt Sicherheitsbeschlag) *mit Zusatzausstattung

    SicherungszapfenDer Sicherungszapfen ist ein fester Bestandteil der Sicherheitsausstattung. Er greift in die Zarge und verhindert so ein Aushebeln der Tür.

    Zeitsparende Zargenmontage• Einfache, schnelle Montage mit nur einem Dübel pro Befestigungspunkt• Einfache, horizontale Justierung der Türzarge

    Schalldämmendnach DIN EN 20140/717-1: Standardausführung mit umlaufender Zarge schalldämmend Rw 39 dB, mit Schleifdichtung (als Zusatzausstattung) Rw 37 dB. (An allen Türen nachrüstbar.)

    FeuerhemmendnachDIN 4102

    RauchdichtnachDIN 18095*

    EinbruchhemmendWK2* nachDIN ENV 1627

    SchalldämmendnachEN 20140/717-1bis RW ca. 39 dB**mit Zusatzausstattung

    Tischler NewsAusgabe Sommer 2018

    Zum Plom 3408529 PlauenTel. 03741/41 72-0Fax 03741/41 [email protected]

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    Plattenstärken:19 mm (6,5/6,5/6,5), 27 mm (6,5/15/6,5), 42 mm (6,5/30/6,5).Längen Fichte: 2200, 2560, 3000, 3500 & 4000 mm.Längen Eiche: 1500, 1800, 2000, 2200, 2560, 3000, 3500 & 4000 mm.Plattenbreiten: 1025 & 1220 mmLamellenbreiten zwischen 100 - 300 mm

    3S PlattenPlattenstärken: 21 mm, 27 mm, 42 mmAuf Kundenwunsch auch Sonderstärken. Lamellenbreiten zwischen 80 - 180 mmLängen: 2200, 2560, 3000, 3500, 4000 mm.Plattenbreite: 1220 mmAuf Kundenwunsch auch Sondermaße.Holzarten: Fichte, Tanne, Kiefer und Eiche.

    1S PlattenDielenstärke: 19 mmDielenbreiten min. 160 mm (4 - 5 Breiten)Auf Kundenwunsch auch Sonder- oder Fixbreiten.Dielenlängen: 1500 - 5250 mmAuch in massivem Holz erhältlich (Nut & Feder).Stärke für massive Fußböden auf Kundenwunsch.

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    Bild: Pfleiderer Neumarkt GmbH

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    Unsere ServiceleistungenÜber 15000 qm Lager-fläche an 2 StandortenÜber 4000 qm Ausstellungs-fläche an 2 StandortenBeratungMusterserviceLieferserviceKranentladungExpress-AbholungHolzzuschnittPlattenkonfektionierungCNC-BearbeitungSchausonntag in den AusstellungenCAD-PlanungInformation und TrainingFach- und StudienreisenAusschreibungssupportObjektoptimierungMarketing für HandwerkerBonitätsprüfungIhrer KundenAlle Lagerartikel Plaueninnerhalb 24h in Hof verfügbar

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