BRENNPUNKT  · Reform des Baurechts: n t KHS Limburg-Weilburg 65549 Limburg PVST Deutsche Post AG...

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Reform des Baurechts BLICK INS HEFT: Nachwuchshandwerker geehrt KHS Limburg-Weilburg 65549 Limburg PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657 BRENNPUNKT 15. Jhg. 1. Ausgabe 6. März 2017 € 3,– Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg www.kh-limburg.de

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Reform des Baurechts

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KHS Limburg-Weilburg 65549 Limburg PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657

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Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg

www.kh-limburg.de

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2 Limburg-Weilburg

Brennpunkt Handwerk im Internet:

www.kh-limburg.de

Erscheinungstermine 2017

BRENNPUNKT

Erscheinungstermine: Anzeigenschluss:

05. Juni 2017 12. Mai 2017

04. September 2017 11. August 2017

04. Dezember 2017 10. November 2017

06. März 2018 11. Februar 2018

Inhalt

n Handwerkskammer ehrt beste Nachwuchs- handwerker 4

n Terminvorankündigung Tag des Handwerks 2017 4

n Anmeldetermine für die Gesellen- und Abschlussprüfungen Sommer 2017 5

n Bürgschaft: Versicherung statt Kredit wählen 6

n Arbeitsrecht 7

n Ab Februar 2017: Neue Informationspflicht über Verbraucherschlichtung 8

n Mustertextseiten 9 - 11

n Reform des Baurechts 12 - 13

n Steuern und Finanzen 14

n Pressespiegel 15

n Bekleidung speziell für das Dackdecker- Handwerk 16

n Dachdecker-Stammtisch 17

n Seminareinladung 17

n Wir gratulieren 18

n Das Telefonbuch ist out – die Website ist in 19

Unternehmensberatung• Unternehmensnachfolge• Unternehmenskauf• Unternehmensverkauf• Beteiligungen• Rechtsformwechsel• Rechtsformwahl• Finanzierung• Kostenrechnung/Kalkulation• Controlling

Hilfe bei Lohnbuchhaltung• Lohn- und Gehaltsabrechnung

insbesondere auch Baulohnabrechnungen

• Fristgerechte Abgabe der Sozialversicherungs- und Lohnsteuermeldungen

• Meldungen an die Berufsgenossenschaft

• Arbeitsbescheinigung• Alle Meldungen an die

Sozialversicherungsträger

Buchführung• Hinweise zu Art und

Umfang der Aufzeichnungspflichten

• Organisationshilfen zur Belegführung und Ablage

• Fristgerechte Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertungen

• Kostenstellenrechnungen• Umsatzsteuervoranmeldungen

Jahresabschluss• Bilanz, Gewinn-

und Verlustrechnung sind Grundlage für die Steuererklärungen

• Das voraussichtliche Jahresergebnis

• Ermitteln von Sachverhalten• Bewertungskriterien zur Inventur

und sonstiger bilanzrelevanter Faktoren

Steuererklärungen• Koordination mit den Mandaten• Termingerechte Abgabe

der Steuererklärungen• Fristverlängerungsanträge

bei dem Finanzamt einreichen• Ermittlung von

Liquiditätsauswirkung• Prüfung von Steurerbescheiden

Interessiert ?

Weitere Informationen und eine ausführliche Beratung über die Vorteile der Buch- und Steuerbe-ratungsstelle der Kreishandwerker-schaft erhalten Sie bei

Buchstellenleiter Michael Schulze Telefon (06471) 929913 e-Mail: [email protected]

Die Buch- und Steuerberatungsstelle der Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg bietet Ihnen als Innungsmitglied folgende Leistungen zu Top-Konditionen an:

Buch- und steuerberatungsstelle der Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg

„Wir steuern Sie sicher!“

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3Limburg-Weilburg

SCHUFA-Auskünfte einholen über die Inkassostelle der Kreishandwerkerschaft

Die gemeinsame Inkassostelle der Kreis-handwerkerschaften Gießen, Marburg, Lim-burg, Biedenkopf und der Maler-Innung Rhein-Main ist nunmehr Vertragspartner der SCHUFA. Der Vertrag besteht auf Gegen-seitigkeit, so dass wir sehr kostengünstig die Leistungen der SCHUFA anbieten können. Dadurch können Mitgliedsbetriebe, um das Forderungsausfallrisiko besser abschätzen zu können, bei offenen Forderungen über uns SCHUFA-Auskünfte einholen.

Voraussetzung ist, dass eine Forderung offen ist, was vorab durch die Inkassostelle vor Ein-

holung der Auskunft geprüft wird.

Empfohlen werden z.B. folgende Auskunfts-arten:

• Kompaktauskunft; sie beinhaltet Informa-tionen unter anderem über die Bonität in-klusive Bonitätsindex, Bankverbindungen, Geschäftszahlen, Brancheninformationen, detaillierte Insolvenz- und Inkassoinforma-tionen, erste Führungsebene/Inhaber sowie deren Verflechtungen und Vertretungsbe-fugnisse oder die

• Vollauskunft; sie beinhaltet Bonität in-

klusive Bonitätsindex, Bankverbindungen, Geschäftszahlen (Umsatz und Mitarbeiter), Brancheninformationen, detaillierte Insol-venz- und Inkassoinformationen, erste Füh-rungsebene/Inhaber, deren Verflechtungen und Vertretungsbefugnisse, Bilanzen, die GuV und Finanzkennzahlen, Verträge, Un-ternehmenschronologie

Über die Kosten informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch gerne. Bitte kontaktie-ren Sie hierfür die gemeinsame Inkassostelle unter 0641-97490-21, -24, -25 oder -15 oder per Mail an [email protected].

Auf nach Europa! – Auslandspraktika für Auszubildende Das Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e.V. bietet

kostenlose Unterstützung bei AuslandsaufenthaltenFremdsprachenkenntnisse, internationale Kompetenzen und Auslandserfahrung werden infolge der Globalisierung immer wichtiger für Firmen und ihre Fachkräfte, die sich auf dem europäischen und internationalen Markt be-haupten wollen. Deshalb soll sich für Auszubil-dende endlich etablieren, was für die meisten Studenten längst selbstverständlich ist: die Aus-landserfahrung während der Berufsausbildung.

Davon würden nicht nur die Auszubildenden profitieren, sondern auch der Ausbildungsbe-trieb, der dadurch Informationen über Aus-landsmärkte und wichtige neue Geschäfts-kontakte erhalten kann, seine Attraktivität als Ausbildungsbetrieb steigert und dazu beiträgt, dass sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in-terkulturell bilden und weiterentwickeln. Denn ein Betrieb ist immer nur so international wie seine Angestellten.

Fragen zum Auslandsaufenthalt während der Ausbildung?

Die Mitarbeiterinnen der „Mobilitätsbera-tung“ der Hessischen Wirtschaft e. V. beraten Betriebe, Auszubildende und junge Fachkräf-te zu den Möglichkeiten eines Praktikums im Ausland und den finanziellen Fördermöglich-keiten. Außerdem unterstützen sie bei der Um-setzung eines Auslandsaufenthaltes.

Ein konkretes Förderangebot ist das ERAS-MUS+ Pool-Projekt „EuroMobility“. Es bietet Auszubildenden die Möglichkeit, individuell ein Auslandspraktikum zu absolvieren und dabei landestypische Arbeitsprozesse kennen-zulernen, ihre internationale Berufskompetenz zu stärken und ihre Fremdsprachenkenntnisse zu erweitern. Beide Projekte werden finanziert aus Mitteln des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landes-

entwicklung und der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds. Das Pool-Projekt EuroMobility wird zusätzlich aus Mitteln der Europäischen Kommission finanziert.

Möchten Sie gerne mehr dazu erfahren? Kontaktieren Sie uns!

Mobilitätsberatung:Anna LangsdorfTelefon: 0611/18248-17E-Mail: [email protected]

Pool-Projekt EuroMobility:Sabrin M’Barek, Pauline Kuchelka Telefon: 0611/18248-41/[email protected]

Hilfe für AuszubildendeQualifizierte Ausbildungsbegleitung in Betrieb und Berufsschule

Die Qualifizierte Ausbildungsbegleitung in Be-trieb und Berufsschule (QuABB) unterstützt Jugendliche, Betriebe, Berufsschulen und El-tern dabei, Probleme in der Ausbildung früh-zeitig wahrzunehmen, und hilft durch profes-sionelle Beratung und Begleitung, drohende Abbrüche abzuwenden.

Für Jugendliche und junge Erwachsene ist eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung ein wichtiger Grundstein für das weitere Be-rufsleben. Aber auch Betriebe haben aufgrund des wachsenden Fachkräftemangels ein großes Interesse daran, den Fachkräftenachwuchs zu sichern. Die Ausbildungsbegleiterinnen und Ausbildungsbegleiter unterstützen bei Konflik-ten in der Ausbildung und bieten in Zusam-menarbeit mit Betrieben, Berufsschulen, Kam-mern und weiteren Unterstützungsangeboten

eine wirksame Begleitung für Auszubildende an. Ziel ist es, Ausbildungsabbrüche zu ver-meiden oder – sollte dies nicht mehr möglich sein – eine tragfähige Anschlussperspektive zu erarbeiten.

Die hessische Landesregierung beabsichtigt mit diesem Programm, die Quote der fak-tischen Ausbildungsabbrüche in Hessen zu senken. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur langfristigen Fachkräftesicherung. Die hes-senweit verankerte Ausbildungsbegleitung an den QuABB-Standorten wird von der Koor-dinierungsstelle beim Institut für berufliche Bildung, Arbeitsmarkt und Sozialforschung begleitet und unterstützt.

QuABB wird gefördert von der Hessischen Landesregierung aus Mitteln des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Ver-

kehr und Landesentwicklung und der Euro-päischen Union - Europäischer Sozialfonds. Seit 01.03.2016 wird QuABB in der Region Limburg/Weilburg vom Mittelhessischen Bil-dungsverband e.V. umgesetzt.

Die qualifizierte Ausbildungsbegleitung bietet regelmäßig Sprechzeiten an der Friedrich-Des-sauer-Schule, der Peter-Paul-Cahensly-Schule, der Adolf-Reichwein-Schule und der Wilhelm-Knapp-Schule an.

Die Beratung ist immer anonym und kosten-los. Für weitere Informationen besuchen Sie die QuABB-Website (www.quabb-hessen.de).

Die Ausbildungsbegleiterin Jennifer Sela errei-chen Sie persönlich unter:Mobil: 0173-6209158E-Mail: [email protected]

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4 Limburg-Weilburg

Handwerkskammer ehrt beste Nachwuchshandwerker40 junge Gesellen für besonders gute Leistungen ausgezeichnet

Insgesamt 40 junge Gesellinnen und Gesel-len hat die Handwerkskammer Wiesbaden für ihre vorbildlichen Leistungen beim „Leis-tungswettbewerb des Deutschen Handwerks“ ausgezeichnet. Sie hatten sich als Kammer-, Landes- und Bundessieger qualifiziert. Kam-merpräsident Klaus Repp und Kammer-hauptgeschäftsführer Bernhard Mundschenk ehrten die Nachwuchshandwerker in Wies-baden jeweils mit einer Urkunde, einem „Karriere-Scheck“ und einem Gutschein.

„Sie sind unsere Zukunft, die Zukunft des Handwerks“, sagte Präsident Repp. Gut aus-gebildete Fachkräfte könnten die Gesellschaft mitgestalten. Mit ihrem überdurchschnittli-chen Engagement im Wettbewerb und in der Gesellenprüfung seien die Nachwuchshand-werker Vorbilder für andere. Gleichzeitig er-munterte Repp die jungen Handwerkerinnen und Handwerker ihre Karriere mit Lehre fort-zusetzen.

Der „Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks“ wird jedes Jahr in über 100 Aus-bildungsberufen auf Innungs-, Kammer-, Landes- und Bundesebene durchgeführt. Die Sieger werden anhand ihrer Leistung in der Gesellen- oder Abschlussprüfung und durch Arbeitsproben ermittelt.

Die Sieger jeder Ebene treten auf der nächst-höheren Ebene gegeneinander an. Teilnehmen kann, wer die Gesellen- bzw. Abschlussprü-fung in der Zeit vom Herbst des Vorjahres bis zum Sommer des Wettbewerbsjahres abgelegt hat und in der praktischen sowie in der Regel auch in der schriftlichen Prüfung mit der Note ‚gut’ oder ‚sehr gut‘ bestanden hat. Weitere Vo-raussetzung ist, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Gesellen- oder Abschlussprüfung noch nicht 28 Jahre alt ist.

Aus dem Kammerbezirk hatten sich insgesamt 40 Nachwuchshandwerker für den Leistungs-wettbewerb qualifiziert. 23 Kammersieger wa-ren auf hessischer Ebene erfolgreich und acht setzten sich als Erst-, Zweit- oder Drittplatzier-te als Bundessieger durch.

Zudem wurde eine 1. Preisträgerin im Ge-staltungswettbewerb „Die gute Form“ aus-gezeichnet. In der Feierstunde zeichnete die Handwerkskammer ebenfalls vier Betriebe mit einer Ehrenmedaille aus, weil sie wiederholt seit Jahren erfolgreich ausbilden.

Ihre Lehrlinge hatten sich stets beim Leis-tungswettbewerb des Deutschen Handwerks qualifiziert. „Gute Ausbildung sichert die Zukunft und ist der entscheidende Baustein für die Qualitätssicherung des Handwerks“, betonte Repp.

v.l.: HGF Mundschenk, Heinrich Eckert, Kreishandwerksmeister Wolfram Uhe, Yasemin Kaya und Präsident Klaus Repp

Präsident Klaus Repp und HGF Bernhard Mundschenk überreichten Markus Balbach für seine hervor-ragende Ausbildungsleistung die Ehrenmedaille der Handwerkskammer Wiesbaden

Terminvorankündigung Tag des Handwerks 2017Sehr verehrte Handwerkskolleginnen und -kollegen, liebe Leser,wir möchten Sie bereits jetzt darauf hinwei-

sen, dass der diesjährige Tag des Handwerks am Dienstag, den 19. September 2017, ab 17.00 Uhr in Weilburg stattfinden wird. Hier-

zu laden wir sie recht herzlivh ein und bitten

Sie, sich diesen Termin zu reservieren. Mit der

Ausgabe Juni 2017 dieser Zeitschrift erhalten

Sie die offizielle Einladung zu diesem Termin.

Wir sind froh auch in diesem Jahr wieder einen

sehr guten und informativen Vortrag anbieten zu

können. Referent in diesem Jahr ist der Neuro-

marketing-Experte Dr. Hans Georg Häusel. Als Hirnforscher mit langjähriger Berufserfah-rung zeigt er, wie Entscheidungen im Gehirn wirklich fallen: weitgehend unbewusst und immer emotional. Seine Vorträge sind faszi-nierende und höchst unterhaltsame Reisen durch das menschliche Gehirn. Für Marketing und Verkauf enthüllt er, wo die vielen kleinen unbewussten Kaufknöpfe sitzen, was Kunden unterscheidet und wie man Kunden verführen und für sich gewinnen kann. Er zeigt, wie Mo-tivation und Führung aus Sicht des Gehirns

wirklich funktionieren und was Unternehmen erfolgreich macht. Durch seinen verständli-chen und humorvollen Vortragsstil begeistert er Zuhörer aller Unternehmenshierarchien und Bildungsstufen gleichermaßen.

Wir freuen uns auf Ihr Kommen.

Wolfram Uhe Stefan LaßmannKreishandwerksmeister Geschäftsführer

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5Limburg-Weilburg

IKK-Ausbildungsbörse – Die Plattform für Ihre Azubisuche

Sie sind noch auf der Suche nach Bewerbern für einen freien Ausbildungsplatz? Dann ist die IKK-Ausbildungsbörse die ideale Plattform dafür. Stellen Sie Ihre freien Ausbildungsplätze und Praktikumsstellen ganz einfach online – natürlich so lange Sie möchten und völlig kostenlos.

Guter Nachwuchs ist wichtig für jeden Betrieb. Aber die richtigen Bewerber zu erkennen, ist oft gar nicht so leicht – besonders im Handwerk. Ein Azubi, der mit Elan bei der Sache ist – das ist das Ziel der Suche. Die IKK classic unterstützt Sie dabei!

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Werden sie aktivDie IKK-Ausbildungsbörse macht die Kontaktaufnahme jetzt noch einfacher. Für Sie als Arbeitgeber und für die Jugendlichen. Über 4.000 Unternehmen profitieren schon jetzt von unserem Angebot.

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◗ Kostenloses und zeitlich unbegrenztes Inserieren

◗ Rund 9.000 Stellen online

◗ Anmelden mit nur wenigen Klicks

◗ Unkompliziertes Einstellen Ihres Stellengesuchs

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Auf Wunsch stellen wir Ihre Inserate für Sie ein. Kontaktieren Sie uns einfach unter E-Mail: [email protected]

Alle Informationen zur Praktikums- und Ausbildungsbörse finden Sie auch unter www.ikk-classic.de/azubisuche oder Sie fragen einfach Ihren IKK-Ansprechpartner vor Ort.

Anmelde- und Schlusstermine für die Gesellen- und Abschlussprüfungen Sommer 2017

„Gesellen- und Abschlussprüfungen Sommer 2017“

I. Anmeldetermin

Die Anmeldungen zu den Sommer-Prüfungen

2017 sind bis spätestens 15. April 2017 bei den

Kreishandwerkerschaften und Innungen mit

eigener Geschäftsführung einzureichen. Die-

ser Termin gilt auch für Gesellenprüfungen,

die in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

durchgeführt werden (§ 36 a HwO).

Anmeldevordrucke sind bei den genannten

Stellen erhältlich.

Die Anmeldung zur Prüfung hat durch den

Lehrling/Auszubildenden zu erfolgen, welcher

den Betrieb über die Anmeldung zu unterrich-

ten hat.

Zu den Sommer-Prüfungen 2017 sind anzu-

melden:

1. Lehrlinge, deren Ausbildungsvertrag in der

Zeit vom 1. April bis 30. September 2017

endet,

2. Wiederholer,

3. Lehrlinge, die aufgrund besonderer Leis-

tungen in der Schule und im Betrieb ihre

Prüfung vorzeitig ablegen wollen (geson-

dertes Antragsverfahren beachten - Schluss-

termin für Antragstellung: 15. März 2017)

4. und Bewerber, die aufgrund ihrer langjäh-

rigen Berufstätigkeit an einer Prüfung teil-

nehmen wollen (Externe Zulassung) und

Umschüler.

Anmeldungen, die nach dem 15. April 2017

bzw. 15. März 2017 bei vorzeitiger Prüfung

eingehen, können nicht berücksichtigt wer-

den.

II. Prüfungstermin

Nach § 7 Absatz 1 der Gesellen- und Umschu-lungsprüfungsordnung (GUPO) sowie der Abschluss- und Umschulungsprüfungsord-nung (AUPO) setzt die Handwerkskammer den maßgebenden Prüfungstermin fest. Für die Durchführung der Sommer-Prüfung 2017 wird der 31. Juli 2017 als Schlusstermin fest-gesetzt.

Bei Fragen stehen Ihnen die Handwerkskam-mer Wiesbaden, Bierstadter Straße 45, 65189 Wiesbaden, Telefonnummer 0611 136-103 als auch die Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg, Telefon: 06431 - 914614 zur Verfü-gung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Martin Pott stv. Hauptgeschäftsführer

gez. Stefan LaßmannGeschäftsführer

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6 Limburg-Weilburg

Bürgschaft: Versicherung statt Kredit wählenKreishandwerkerschaft holt Fachmann an Bord – Unternehmen profitieren

„Bürgschaftsversicherung“ lautet das Zauberwort, das Handwerkern ihren finanziellen Spiel-raum sichert, weil sie ohne entsprechenden Kredit auskommen können. Die Kreishandwerker-schaft hat jetzt dafür gesorgt, dass ein unabhängiger Experte aus der Region seine Mitgliedsbe-triebe und –Innungen bei diesem Thema beraten kann: Der Limburger Versicherungsmakler Matthias Kuch bietet eine interessante Alternative zum Termin bei der Hausbank. Er ist als Part-ner der Kreishandwerkerschaft ab sofort der richtige Ansprechpartner für die Unternehmen.

Es fehlt nicht viel, und Matthias Kuch könnte von seinem Büro im Gebäude der ehemaligen Brau-erei Busch das Haus der Kreishandwerkerschaft sehen. Nur den berühmten Katzensprung ent-fernt liegt der Sitz seiner Firma „Kuch und Part-ner“ in der Frankfurter Straße von der Zentrale der Handwerker-Dachorganisation an der Schie-de. Diese Nähe will Matthias Kuch nutzen – für konsequenten Service und einen direkten Draht zu den Mitgliedsbetrieben. Was der 35-Jährige den Innungen und Unternehmen bietet: „Ver-sicherungen, die oftmals die bessere Alternative zum Bürgschaftskredit sind. Und das Ganze un-mittelbar vor Ort, in Zusammenarbeit mit der Kreishandwerkerschaft“, erklärt er. Das Thema Bürgschaft ist für die Firmen nicht neu. Ganz klar: Besonders Unternehmen aus dem Bau-haupt- und Ausbaugewerbe, aus dem Sanitär-Heizung-Klima-Handwerk sowie Betriebe aus der Elektro- und Metallindustrie kennen es allzu gut. Viele haben zwar einen Weg gefunden, da-mit umzugehen – sie sprechen ihre Hausbank an. Aber das hat auch Nachteile. Denn Unternehmer,

die hier statt zur Versicherung zum Kredit grei-fen, strapazieren oft ohne Not ihre Kreditlinie.

„Die Bürgschaftsversicherung ist eindeutig die bessere Alternative zur Bankbürgschaft“

„Wenn ein zu hoher Betrag bereits durch Ge-währleistungsbürgschaften ausgeschöpft ist, passiert es rasch, dass die Hausbank keine zusätz-liche Kreditlinie mehr einräumen kann“, erläu-tert Matthias Kuch. Mit etwas Planung und dem Wissen, dass der unabhängige Versicherungsex-perte aus der Frankfurter Straße den heimischen Unternehmern beiseite steht, ist so eine missli-che Lage vermeidbar. „Das hilft auch, den für die Firmen so wichtigen Finanzierungsspielraum bei ihrer jeweiligen Bank zu erhalten“, erinnert Kuch.

Er bietet als unabhängiger Makler für seine Kunden die besten Versicherungen von verschie-denen Gesellschaften an. Die Abwicklung von Bürgschaften über eine Versicherung sei in der Regel schnell und problemlos: „Es gibt keine um-fangreiche und komplexe Risikoprüfung. Bürg-schaftslinien bis 100.000 Euro sind gewöhnlich

ohne Besicherung möglich.“

„Anzahlungen bei neuen Aufträgen lassen sich meist problemlos absichern“

Ein weiteres Beispiel für den Vorteil der neuen Zusammenarbeit von Kuch und Kreishandwer-kerschaft, ganz aus der Alltagspraxis der Lim-burger Betriebe: Ein größerer Auftrag für ein Neubauprojekt steht an, er kommt von einem Bauträger. Der Handwerker kauft Material, um den neuen Auftrag bearbeiten zu können. Aber was, wenn der Bauträger plötzlich insolvent geht? Dann kann eine Bürgschaftsversicherung dabei helfen, dass ein Unternehmer nicht auf seinen Materialkosten sitzenbleibt. Denn Handwerker müssen oft in Vorleistung treten, bevor sie ans Werk gehen. Dabei fallen Kosten für das Mate-rial, vielleicht auch für das Personal an. Deshalb verlangen viele Betriebe zu Recht Anzahlungen, um die Vorleistung ohne Verlust übernehmen zu können. Und das kann abgesichert werden.

Aus diesen Gründen hat sich die Kreishandwer-kerschaft entschieden, auf die Zusammenarbeit mit einem Versicherungsfachmann zu setzen. Stefan Laßmann, Geschäftsführer der Limburger Kreishandwerkerschaft, erklärt: „Wir tauschen uns intensiv mit unseren Mitgliedsbetrieben aus und wissen, dass sie dieses Thema immer wieder beschäftigt. Deshalb sind wir froh, mit Matthias Kuch jetzt einen kompetenten Ansprechpartner dafür zu haben.“ Für Laßmann ist die Zusam-menarbeit mit Kuch genau das Richtige: „Wir sind schließlich die Anlauf- und Beratungsstel-le für unsere Betriebe und Innungen. Ein An-sprechpartner auf diesem Spezialgebiet fehlte uns noch – bislang.“

» Den direkten Draht zu Matthias Kuch gibt es telefonisch unter 0 64 31 / 90 22 51 40 oder im Internet unter www.kuchundpartner.de.

Ansprechpartner vor Ort: Der unabhängige Limburger Versicherungsmakler Matthias Kuch (links) ist der neue Experte der Kreishandwerkerschaft für das Thema Kautionsversicherungen. Stefan Laßmann, Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft, freut sich auf die Zusammenarbeit.

Bildquelle: Kreishandwerkerschaft Limburg

fachbeiträge im laufe des Jahres

In den Medien der Kreishandwerkerschaft wird Matthias Kuch im Laufe dieses Jahres in einer kleinen Serie mehrere Fachbeiträge rund um das Thema Kreditversicherungen veröffentlichen.

www.doit-limburg-weilburg.dewww.jobsinlimburgweilburg.dewww.marktplatz-limburg-weilburg.de

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7§ Arbeitsrecht 15§ Arbeitsrecht

Haftungsausschluss: Die in diesem Ma-gazin abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen wurden mit größt-möglicher Sorgfalt und nach bestem Wis-sen recherchiert und erstellt. Sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Fehler sind nie auszuschließen. Auch wird die Verfallzeit von Gesetzen und Verord-nungen immer kürzer. Es wird deshalb keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der in die-sem Magazin bereitgestellten Informati-onen übernommen. Für Schäden mate-rieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dar-gebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständi-ger Informationen unmittel bar oder mit telbar verursacht werden, haften der Herausgeber und die beteiligten Kreis-handwerkerschaften nicht, sofern ihnen nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last ge-legt werden kann.

ArbeitsrechtFacebook-Auftritt – Mitbestimmung

des Betriebsrats

Wenn ein Arbeitgeber eine Facebook-Seite betreibt, auf der andere Nutzer Postings ver-öffentlichen können, die sich inhaltlich auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter beziehen, unterliegt die konkre-te Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbe-stimmung des Betriebsrats, so die Entschei-dung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). BAG, Beschluss vom 13.12.2016, Az.: 1 ABR 7/15

Schadensersatz beiverspäteter Lohnzahlung

Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer unvollständig oder ver-spätet auszahlt, so hat der Betroffene nach § 288 Abs. 5 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschal-Schadensersatzes i. H. v. 40 Euro. Dies entschieden die Richter des Lan-desarbeitsgerichts (LAG) Köln.

Im Jahr 2014 wurde § 288 Abs. 5 BGB neu in das Gesetz eingefügt. Hierin wurde festgelegt, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des konkret entstandenen Schadens einen An-spruch auf eine Pauschale i. H. v. 40 Euro hat. Diese ist jedoch auf den Schadensersatz anzu-rechnen, wenn der Schaden in Rechtsverfol-gungskosten begründet ist. Im Arbeitsrecht existiert aber – anders als im allgemeinen Zivilrecht – kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Deshalb ist es umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeits-recht relevant ist. Möglicherweise entfällt we-gen des Fehlens des Anspruchs auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungs-kosten auch die Pauschale i. H. v. 40 Euro.

Nunmehr hat das LAG Köln entgegen der Vorinstanz, die Anwendbarkeit der Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht. Hier-nach gibt es eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Die Pauschale ist eine Erweite-rung der gesetzlichen Regelungen zum Ver-zugszins. Zudem spricht der Zweck der Neu-regelung für eine Anwendbarkeit zugunsten der Arbeitnehmer, die ihren Lohn unregel-mäßig erhalten.

Der Gesetzgeber wollte so den Druck auf den Schuldner erhöhen, die Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen. LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016,Az.: 12 Sa 524/16

Ersatz eines Steuerschadens wegenZahlung der Abfi ndung vor Fälligkeit

Will ein Arbeitnehmer aus steuerlichen Gründen eine Abfi ndung erst zu einem be-stimmten Zeitpunkt erhalten, so muss er dies mit dem Arbeitgeber verbindlich vereinba-ren.

In dem entschiedenen Verfahren hatten die Parteien am 19.04.2011 einen Vergleich da-

hingehend geschlossen, dass das Arbeits-verhältnis zum 31.12.2011 enden sollte. Das Gehalt sollte bis zu diesem Zeitpunkt weiter gezahlt werden, aber der Kläger als Arbeit-nehmer sollte das Recht haben, vorzeitig das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Weiter wurde eine Abfi ndung in Höhe von € 47.500,00 ver-einbart, die „mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonats folgenden Kalendermonats“ ausbezahlt werden sollte.

Der Kläger schied zum 31.12.2011 aus; die Beklagte zahlte die Abfi ndung zusammen mit dem Dezembergehalt aus, so dass es zur Gut-schrift bei dem Kläger am 30.12.2011 kam.

Der Kläger begehrte nunmehr im Folgever-fahren von der Beklagten die Zahlung von € 4.655,72 zuzüglich Steuerberaterkosten mit der Begründung, die Zahlung im Dezember 2011 sei nach dem Vergleich verfrüht gewesen und habe durch die zu frühe Ausgleichung zu dem benannten Steuerschaden bei ihm ge-führt. Klage und Berufung blieben erfolglos.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies auch die Revision zurück. Es folgte der Ansicht des Landesarbeitsgerichts, wonach die Parteien in dem Vergleich eine Fälligkeitsvereinba-rung getroffen und keinen fi xen Auszah-lungstermin bestimmt haben. Damit aber greift die Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB, wonach zwar der Kläger die Zahlung der Abfi ndung nicht vor dem 31.12.2011 for-dern konnte, die Beklagte sie aber gleichwohl vorher bewirken durfte. BAG, Urteil vom 23.06.2016, Az.: 8 AZR 757/14

Änderungskündigungund Kündigungsschutz

Eine Änderungskündigung ist unverhältnis-mäßig, wenn der Arbeitgeber die erstrebte Änderung der Beschäftigungsbedingung auch durch die Ausübung seines Weisungs-rechtes erreichen kann. Im Arbeitsvertrag war formuliert „Derzeitiger Dienstsitz s.o.“. Bisher war der Dienstsitz in A bzw. B. Neuer Dienstsitz sollte C sein. Das BAG stellte hier-zu fest, dass als milderes Mittel vor der Än-derungskündigung hier vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 der Gewerbe-ordnung (GewO) Gebrauch gemacht werden musste. Damit war die Änderungskündigung also rechtswidrig. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer bereits auf Grund der Formu-lierung zum Dienstsitz im Arbeitsvertrag per Weisungsrecht versetzen dürfen und in die-sem Fall auch müssen. Ein Grund für eine Änderungskündigung wurde vom Gericht nicht anerkannt. Die Kündigung war unver-hältnismäßig und mithin sozial ungerecht-fertigt nach § 1 II KSchG. BAG, Urteil vom 22.09.2016, Az.: 2 AZR 509/15

Arbeitszeugnis - Formulierungshoheit

Wenn Arbeitsvertragsparteien in einem Ver-gleich vereinbaren, dass das Vorschlagsrecht für das Zeugnis beim Arbeitnehmer liegt und der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund

abweichen darf, liegt die Formulierungshoheit beim Arbeitnehmer. So die Ent-scheidung des Landes-arbeitsgerichtes (LAG) Hamm im Fall eines Arbeitnehmers, der mit seinem ehemaligen Ar-beitgeber in einem ge-richtlichen Vergleich eine entsprechende Vereinbarung getrof-fen hatte. Der Arbeitgeber erteilte ein qualifi ziertes Zeugnis, wich dabei von dem Zeugnisvorschlag an mehreren Stellen durch Synonyme oder gesteigerte Formulierungen nach „oben“ ab. Der Arbeitneh-mer rügte dies als Nichterfüllung des Zeugnisanspruchs und beantragte die Zwangsvollstreckung. In seiner Begrün-dung weist das Gericht darauf hin, dass die Formulierungshoheit grundsätzlich beim Arbeitgeber liege. Die Parteien hätten hier zulässigerweise die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen. Davon dürfe der Arbeitgeber nach dem Vergleich nur aus wichtigem Grund abweichen. Die an vielen Stellen gesteigerten Formulierungen ließen erkennen, dass diese nicht ernsthaft gemeint seien. Das Gesamtzeugnis erhalte damit ei-nen ironisierenden Charakter. Der Zeugnis-anspruch sei nicht erfüllt, Zwangsmaßnah-men seien zu Recht festgesetzt worden. LG Hamm , Beschluss vom 14.11.2016, Az.: 12 Ta 475/16

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8 Limburg-Weilburg16 Rhein-Westerwald ++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Impressum„Brennpunkt Handwerk“ – Magazin der Innungen und Kreis-handwerkerschaft erscheint mind. 4 x jährlich.

Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG, Rheinstraße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen Telefon 02624/911-0, Fax 02624/911-195;

Konzeption und Gestaltung: Elisabeth Schubert

Verantwortlich für den überregionalen Teil: Rhein-Westerwald eG; Michael Braun, Karlheinz Latsch, Harald Sauerbrei (Vorstand)

Verantwortlich für den regionalen Teil: KHS Limburg-Weilburg: GF Stefan Laßmann; Ausgabe B: Aufl age: 820 Exemplare KHS Rhein-Westerwald: HGF Udo Runkel;Ausgabe C: Aufl age 1.805 ExemplareKHS Alzey-Worms: GF Dirk Egner;Ausgabe F: Aufl age 650 Exemplare

Titelbild: fotolia© FikMik

Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin kosten-frei zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag enthalten. Im Einzelbezug 3,– € / Stück zzgl. Versandkosten.

Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernehmen der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishand-werkerschaften keine Haftung. Unverlangt eingesandte Manu-skripte ohne Rückporto können nicht zurückgesandt werden. Mit der Annahme eines Manuskriptes gehen sämtliche Verlags-rechte und alle Rechte zur ausschließlichen Veröffentlichung und Verbreitung auf den Herausgeber über. Für die mit Namen oder Signatur gezeichneten Beiträge übernehmen Herausgeber und Redaktion keine Haftung. Der Herausgeber sowie die beteilig-ten Kreishandwerkerschaften sind für Inhalte, Formulierungen und verfolgte Ziele von bezahlten Anzeigen Dritter nicht verant-wortlich. Für die Richtigkeit der Anzeigen wird keine Gewähr übernommen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige Anzei-genpreisliste. Der Herausgeber behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen, bestellte Anzeigen oder Textbeiträge nicht zu veröffentlichen. Nachdruck und Übersetzung, auch auszugs-weise, sowie Vervielfältigungen jeglicher Art und Technik bedür-fen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Herausgebers. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Herausgebers oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens etc., bestehen keine Ansprüche gegen Herausgeber und beteiligte Kreishandwerkerschaften.

Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift: Rhein-Westerwald eG, Langendorfer Straße 91, 56564 Neuwied, Telefon (02631) 9464-0 - Fax (02631) 946411. Gemäß §9 Abs. 4 des Landesmediengesetzes für Rlp vom 4.2.2005 wird auf folgendes hingewiesen: wirtschaftliche Beteiligung Kreishand-werkerschaft Rhein-Westerwald, Joseph-Kehrein-Str. 4, 56410 Montabaur

Verbraucherschlichtung Seit April 2016 gibt es für Streitigkeiten mit Ver-brauchern ein neues Verfahren. Die Verbrau-cherschlichtung ist im Verbraucherstreitbeile-gungsgesetz (VSBG) geregelt und darf nur von besonderen Schlichtungsstellen durchgeführt werden. Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Verbrauchern können bei der sog. Allge-meinen Verbraucherschlichtungsstelle (www.verbraucher-schlichter.de) behandelt werden. Das Verfahren darf nur von Verbrauchern be-antragt werden und wird ausschließlich online durchgeführt.

Teilnahme am Verfahren ist freiwillig Die Teilnahme an einer Verbraucherschlich-tung ist freiwillig. Das Verfahren ist für Streitig-keiten mit Verbrauchern geeignet, die sich auf Verbraucherrechte (z.B. Widerruf oder Rück-tritt) berufen.

• Vorteile des Verfahrens: Gesetzliche Verbrau-

cherrechte müssen nicht zwingend beachtet werden, schneller Verfahrensablauf über das Internet.

• Nachteil des Verfahrens: Unternehmer kön-nen kein Verfahren beantragen und tragen die Verfahrenskosten allein.

Alternativ zur Verbraucherschlichtung bieten auch Handwerksorganisationen, wie z.B. die Handwerkskammern oder Innungen Vermitt-lungsverfahren an. Diese sind i.d.R. kostenlos, weniger formal und können auch vom Hand-werker initiiert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Praxis Recht „Außergerichtliche Streitbeile-gung“, das als Download auf der Webseite des Zentralverbands des Deutschen Handwerks zur Verfügung steht (https://www.zdh.de/themen/organisation-und-recht/praxis-recht/).

Bereits bestehende Informationspfl icht Handwerker, die ihre Produkte oder Dienst- bzw. Werkleistungen über einen Online-Shop vertreiben, sind seit Februar 2016 verpfl ichtet, auf ihrer Webseite mit einem Link auf eine In-ternetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten hin-zuweisen. Der Link lautet http://ec.europa.eu/consumers/odr

Eine Musterformulierung (Muster Nr. 1) fi n-den Sie rechts auf unseren Mustertextseiten.

Neue Informationspfl ichten Seit dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmer Verbrauchern Auskunft geben, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Fall eines Rechts-streits an einer Verbraucherschlichtung nach dem VSBG teilzunehmen. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden.

1. NEU: Allgemeine Informationspfl icht

Wer ist zur Information verpfl ichtet?

Verpfl ichtet sind alle Unternehmer, die Allge-meine Geschäftsbedingungen verwenden oder eine Firmenwebseite haben.

BEACHTE: Dies gilt im Jahr 2017 nur für Be-triebe, die am 31. Dezember 2016 mehr als zehn Personen beschäftigen. Ab 2018 ist der Stichtag für den Schwellenwert von zehn Mitarbeitern der 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres.

Wo ist zu informieren? In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf einem Beiblatt zusammen mit den AGB, wenn AGB verwendet werden. Auf der Firmenwebseite, wenn eine Webseite besteht.

Worüber genau ist zu informieren? Bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlich-tung.

Name und Kontaktdaten der Allgemeinen Ver-braucherschlichtungsstelle, wenn Sie zur Teil-nahme am Verfahren bereit sind.

Ab Februar 2017: Neue Informationspfl ichtüber Verbraucherschlichtung

Wie ist zu informieren? Die Information muss laut VSBG „leicht zu-gänglich, klar und verständlich“ erfolgen.

Die leichte Zugänglichkeit bezieht sich auf die Gestaltung von Webseiten. Die Informati-on über die Verbraucherschlichtung sollte mit nicht mehr als drei Klicks zu erreichen sein. Sie kann z.B. unter dem Menüpunkt „Impressum“ oder in der Fußzeile (sog. „Footer“) verortet werden. Die Anforderungen der Klarheit und Verständlichkeit betreffen die Formulierung.

Eine Musterformulierung (Muster Nr. 2) fi n-den Sie rechts auf unseren Mustertextseiten.

2. NEU: Information nach Entsteheneiner Streitigkeit

Konnte eine Streitigkeit mit einem Verbrau-cher nicht durch eigene Bemühungen beigelegt werden, ist der Unternehmer verpfl ichtet, den Verbraucher über seine bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung zu informieren.

Wer ist zur Information verpfl ichtet? Anders als bei der Informationspfl icht in AGB und auf Webseiten haben diese Informations-pfl icht ausnahmslos alle Unternehmer zu erfül-len.

Worüber genau ist zu informieren? Name und Kontaktdaten der allgemeinen Ver-braucherschlichtungsstelle, unabhängig davon, ob Sie sich zur Teilnahme an der Schlichtung bereit erklären oder nicht.

Bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme am Verfahren.

Wie ist zu informieren?

Diese Informationen sind Verbrauchern in Textform auszuhändigen. Das heißt, dass Ver-braucher die Information auf Papier oder per E-Mail oder Fax erhalten müssen. Eine Unter-schrift ist nicht nötig. Eine mündliche Erklä-rung genügt nicht.

Eine Musterformulierung (Muster Nr. 3) fi n-den Sie rechts auf unseren Mustertextseiten.

Schwere Folgen bei Nichtbeachtung

Die Vernachlässigung dieser Informations-pfl ichten birgt für Unternehmer rechtliche Ri-siken und kann teure Folgen haben. Die Nicht-beachtung dieser Pfl ichten stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und kann von befugten Verbänden und Mitbewerbern abge-mahnt werden. Bereits die Abmahnung ist für Sie mit Kosten verbunden. Zudem drohen kostenintensive gerichtliche Unterlassungs-klageverfahren. Jeder weitere Verstoß führt zu weiteren Kosten, die durchaus eine Höhe von mehreren tausend Euro betragen können. Je-der Unternehmer ist deshalb gut beraten, den Pfl ichten nachzukommen und Verbraucher zu informieren. Quelle: ZDH

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9§ Arbeitsrecht 17Rhein-Westerwald++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Quelle: ZDHQuelle: ZDH

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10 Limburg-Weilburg ++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Quelle: ZDH

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11Limburg-Weilburg 19Rhein-Westerwald++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Quelle: ZDH Quelle: ZDH

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12 Limburg-Weilburg20 Rhein-Westerwald

Die Gesetzgebungsfl ut nimmt kein Ende. Viele spektakuläre Gesetzesentwürfe wurden während der letzten Legislaturperiode des Bundestags verabschiedet. Nahezu unbemerkt ist indessen die beabsichtigte Reform des Bau-rechts geblieben, obgleich diese sowohl für die Bauherrn, wie auch Architekten und Bauun-ternehmer zahlreiche Neuerungen beinhaltet, die bisher im Baurecht fremd waren.

Mit dem bislang vorliegenden Gesetzesentwurf beabsichtigt der Gesetzgeber das allgemeine Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetz-buchs um spezifi sche Regeln eines Bauver-tragsrechts zu ergänzen. Darüber hinaus soll das Kaufvertragsrecht an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst werden und insoweit sich auch auf Verträge zwischen Unternehmen erstrecken. Das Re-gelungsziel ist es, mit klaren gesetzlichen Vor-gaben eine interessengerechte, ökonomischsinnvolle Gestaltung/Abwicklung von Bau-verträgen zu ermöglichen und zugleich den Verbraucherschutz auszubauen. Wir sind der Auffassung, dass dieses Regelungsziel mit der beabsichtigten Reform des Bauvertragsrechts nicht erreicht wird, sondern die bisherigen Regelungen, die jedem geläufi g sind, aufge-hoben bzw. verkompliziert werden und Bau-rechtsstreitigkeiten noch länger werden, als sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt oftmals sind.

Anders als bisher soll die Kündigung eines Bauvertrages zukünftig nur schriftlich mög-lich sein. Das Schriftformerfordernis soll der Beweissicherung dienen und die Bauvertrags-parteien vor übereilten und später bereuten

spontanen Handlungen schützen. Die Kom-mission, die für den Gesetzesentwurf verant-wortlich ist, geht davon aus, dass sich die An-zahl der Bauverträge pro Jahr mit der Anzahl der Hochbaugenehmigungen deckt; ferner da-von, dass rund 2 % der Bauverträge gekündigt werden.

Weitere Vorgaben des Regelungsentwurfs für Werkverträge mit Verbrauchern lassen auf Seiten der Bauunternehmen Bürokratiekosten und anderen Erfüllungsaufwand entstehen. Das Bundesministerium für Justiz geht davon aus, dass 24.529 Unternehmen des Baugewer-bes Verträge mit Verbrauchern schließen und damit an die neuen Vorschriften gebunden sind. Das Mengengerüst des Ressorts ent-spricht annäherungsweise den veröffentlich-ten Strukturdaten des Statistischen Bundes-amtes und ist insoweit nachvollziehbar.

Der Regelungsentwurf führt ferner die Rechts-fi gur eines Verbraucherbauvertrages in das BGB ein. Mit der neuen Vertragsform soll sich für den privaten Bauherrn/Verbraucher u. a. ein Widerrufsrecht und für den Unterneh-mer die Informationspfl icht verbinden, seinen Kunden über das Widerrufsrecht zu belehren. Das Ministerium geht davon aus, dass die Bauunternehmen die neuen Belehrungen in ihre zentral erstellten Informationsunterlagen für den Bauherrn einpfl egen, sodass jedes der 24.529 adressierten Unternehmen die neue Vorgabe einmal zu erfüllen hat.

Den Aufwand hierfür schätzt das Ministerium auf 52 Minuten. Bei durchschnittlichen Lohn-kosten im Baugewerbe von 31,90 € pro Stunde

ermittelt sich so ein Umstellungsaufwand von rund 678.000,00 €. Allgemein wird diese Dar-stellung des Zeitaufwandes und der Kosten für nachvollziehbar gehalten.

Nach allgemeinem Werkvertragsrecht muss der Bauherr das mangelfreie Bauwerk fristge-recht abnehmen und vergüten; bei Verletzung der Abnahmepfl icht gilt das Bauwerk von Ge-setzes wegen als abgenommen. Für den neuen Verbraucherbauvertrag soll die Abnahmefi k-tion nur unter der Voraussetzung eingreifen, dass der Unternehmer den privaten Bauherrn über diese Rechtsfolgen in Textform belehrt hat. Das Ministerium geht davon aus, dass die neue Informationspfl icht sowohl einmaligen Umstellungsaufwand, als auch jährlichen Er-füllungsaufwand der Wirtschaft auslöst.

Der Darstellung des Umstellungsaufwands liegt die Annahme zugrunde, dass die Bau-unternehmen zur Information ihrer Kunden über die Abnahmefi ktion ebenfalls eine Doku-mentenvorlage verwenden werden. Den Auf-wand für die zentrale Erstellung dieser Vorlage setzt das Ressort auf demselben Rechenweg wie beim Widerrufsrecht nachvollziehbar mit rund 678.000,00 € an.

Für den einzelnen Vertragsfall muss das Un-ternehmen die Dokumentenvorlage kopieren und dem Verbraucher aushändigen. Unter Annahme von 209.295 Vertragsfällen (=Bau-genehmigungen) hat das Bundesministerium für Justiz hierfür nachvollziehbar einen jähr-lichen Erfüllungsaufwand von 122.000,00 € (11.000,00 € Sachkosten sowie 111.000,00 € Personalkosten) ermittelt.

Reform des Baurechts

Baurecht

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13Limburg-Weilburg 21Rhein-Westerwald

satz von 31,90 € hat das Ressort die Höhe des Umstellungsaufwands nachvollziehbar mit rund 164.000,00 € ermittelt.

Gemäß der „One-in-one-out“ – Regel der Re-gierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in dem Regelungsvorhaben ein „In“ von rund 3,7 Mio. € dar.

Diesen Zuwachs will das Ministerium mit Entlastungen in Höhe von 2,4 Mio. € aus der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung und in Höhe von 1,3 Mio. € aus dem Bürokra-tieentlastungsgesetz kompensieren. Das Re-gelungsvorhaben wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten bewertet. Dabei wird die Regierung im Wege einer rechtstatsächli-chen Untersuchung prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten Wirkungen auf die Praxis, insbesondere den Ausbau des Verbraucher-schutzes und die Anpassung des Rechts an die speziellen Bedürfnisse des Bauvertrages er-reicht worden sind.

Die Untersuchung wird die Frage nach unbe-absichtigten Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz der Regelungen einschließen. Sie soll in Auftrag gegeben werden, wenn die Pra-xis sich auf die neuen Regelungen eingestellt und erste Erfahrungen mit ihnen gesammelt hat. Die Regierung wird ferner unter Inan-spruchnahme des Statistischen Bundesamtes untersuchen, wie sich der Erfüllungsgsauf-wand für die Wirtschaft entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswir-kungen steht.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die zu erwartenden Be- und Entlastungen bis auf eine Ausnah-me dargestellt: Nicht abgeschätzt ist die Höhe von Rechtsverfolgungskosten für die Bauwirt-schaft, die sich aus der Einführung und Ausge-staltung eines einseitigen Vertragsgestaltungs-rechts (Anordnungsrechts) im Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben können.

Wir gehen davon aus, dass eine immense Pro-zessfl ut, insbesondere auch im Bereich soge-nannter Eilverfahren, droht und gehen dort von ganz erheblichen Kosten aus.

Autor des Artikels:Rechtsanwalt Thomas IckenrothKanzlei Walterfang, Gauls, Ickenroth, Partner, Montabaur

Einmaligen Umstellungsaufwand hat das Bundesministerium ferner dafür ermittelt, dass die Bauunternehmen ihre Leistungs- bzw. Baubeschreibung nach den neuen gesetzlichen Vorgaben aktualisieren müssen.

Die Höhe dieses Umstellungsaufwands setzt das Ressort nachvollziehbar mit rund 1,36 Mio. € an. Es geht davon aus, dass jedes der 24.529 adressierten Bauunternehmen zwei seiner Baubeschreibungen mit einem Zeitauf-wand von jeweils 52 Minuten beim Lohnsatz von 31,90 € pro Stunde überarbeiten muss.

Das neue Baurecht verpfl ichtet die Bauun-ternehmen, Unterlagen, die zur Baugeneh-migung und später zur öffentlich rechtlichen Bauabnahme erforderlich sind, zu erstellen und dem Verbraucher auszuhändigen.

Diese neue Unterstützungspfl icht verursacht einen jährlichen Erfüllungsaufwand der Wirt-schaft, den das Ministerium mit rund 3,56 Mio. € ermittelt hat. Dabei ist es wiederum von 209.295 Vertragsfällen ausgegangen; fer-ner davon, dass jedes Bauunternehmen einen Mitarbeiter (31,90 € pro Stunde) 16 Minuten für die Vorbereitung der Baugenehmigung und weitere 16 Minuten für die Vorbereitung der Bauabnahme einsetzen muss.

Mit einem Werkvertrag verpfl ichtet sich der Unternehmer zur Herbeiführung eines Erfol-ges, den die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festlegen und beschreiben. Der Verbraucherbauvertrag verleiht dem priva-ten Bauherrn die Befugnis, die Vereinbarung durch einseitige Anordnung zu ändern. Dem neuen Anordnungsrecht des Bauherrn ent-spricht eine grundsätzliche Folgepfl icht des Unternehmers mit unterschiedlichen Konse-quenzen.

Ist der Unternehmer bereit, den Anordnun-gen seines Vertragspartners nachzukommen, hat er auch Anspruch auf Anpassung seiner Vergütung, die er dazu neu kalkulieren muss. Anders als der Bauherr kann der Unternehmer die Vereinbarung allerdings nicht einseitig än-dern. Entsteht Streit über die Neuberechnung, muss er seinen Anpassungsanspruch vielmehr gerichtlich geltend machen. Dabei trägt der Unternehmer nicht nur das Prozessrisiko und die Beweislast, sondern kann gegebenen-falls durch einstweilige Verfügung vorab zur Durchführung der Bestelleranordnung ver-pfl ichtet werden.

Will der Unternehmer der Anordnung des Bauherrn nicht nachkommen, muss er um die Zumutbarkeit der Änderungen im Bauplan prozessieren und dabei ggf. betriebsinterne Vorgänge offen legen und unter Beweis stellen.

Das Ministerium ist der Auffassung, dass der Wirtschaft durch diese Neuregelung kein zu-sätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht. Zur Begründung dieser Auffassung hebt das Mi-nisterium darauf ab, dass dem Anordnungs-recht des Bestellers der Anspruch des Unter-nehmers auf Anpassung seiner Vergütung gegenübersteht.

Diese Darstellung lässt indessen außer Be-tracht, dass der Entwurf die Folgepfl icht des

Bauunternehmers und den Anspruch auf Ver-gütungsanpassung von unbestimmten Rechts-begriffen, nämlich Zumutbarkeit (Bauaus-führung) und Angemessenheit (Vergütung), abhängig macht. Während nach allgemeinem Werkvertragsrecht die Parteien selbst ihre ge-genseitigen Leistungspfl ichten zum Ausgleich bringen, kann es im Anwendungsbereich des neuen Verbraucherbauvertragsrechts notwen-dig werden, die Zumutbarkeit der Leistung und die Angemessenheit der Vergütung ge-richtlich zu bestimmen.

Die Neuregelung kann daher Rechtsverfol-gungskosten verursachen, die es vorher aus dem BGB nicht gab. Diese Kosten müssen ab-geschätzt werden, um ein realitätsnahes Bild der mit dem Regelungsvorhaben verbundenen Belastungen zu vermitteln. Dabei wird zu be-rücksichtigen sein, dass es im Anwendungsbe-reich der VOB/B ein Anordnungsrecht bereits gibt und dort nach den Erfahrungen des Mi-nisteriums ein erhebliches Streitpotential ge-schaffen hat.

Nach allgemeinem Werkvertragsrecht haftet der verantwortliche Architekt/Bauingenieur für Baumängel, die auf Überwachungsfehler zurückzuführen sind, zusammen mit dem Bauunternehmer als Gesamtschuldner. Ge-samtschuld bedeutet, dass der Bauherr die Wahl hat zwischen Inanspruchnahme des Ar-chitekten/Ingenieurs auf Schadenersatz und des Bauunternehmers auf Nachbesserung. Mit dem Regelungsvorhaben wird dieses Wahl-recht eingeschränkt: Im Verbraucherbauver-tragsrecht soll der Architekt/Bauingenieur zur Schadensersatzleistung erst dann verpfl ichtet sein, wenn der Bauherr den Unternehmer erfolglos auf Nacherfüllung in Anspruch ge-nommen hat.

Das Ministerium geht davon aus, dass der mit dem Bau vertraute Unternehmer den Mangel mit geringeren Kosten beseitigen kann, wes-halb die Rechtsänderung zur Entlastung des Architekten bzw. des Ingenieurs führen wird.

Das Ministerium hat nachvollziehbar begrün-det, dass sich die Höhe der Entlastung durch den neuen „Vorrang der Nacherfüllung“ nicht abschätzen lässt. Daten über die aus Archi-tekten- und Ingenieurverträgen jährlich ent-stehenden Haftungsfälle sind nach Angaben des Ministeriums selbst bei der Bundesarchi-tektenkammer nicht verfügbar. Deshalb fehlt es an einer Größe, die zu der angenommenen Anzahl von Verbraucherbauverträgen in Be-ziehung gesetzt werden könnte.

Das neue Recht begrenzt eine Sicherheitsleis-tung des Verbrauchers für seine Zahlungsfä-higkeit auf höchstens 20 % der vereinbarten Vergütung. Allgemeine Geschäftsbedingun-gen, die diesem Grundsatz widersprechen, sind künftig unwirksam und insoweit soll ein Klauselverbot eingeführt werden. Das Mi-nisterium geht davon aus, dass 7.400 Bauun-ternehmen (30 % des Gesamtbestandes von 24.529) ihre AGB wegen des neuen Klauselver-bots ändern bzw. umstellen müssen. Bei einem angenommenen Zeitbedarf von 42 Minuten pro Fall zum durchschnittlichen Lohnkosten-

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14 § Steuern und Finanzen22 § Steuern und Finanzen

Angemessene Verwertung eines bei einem Unfall beschädigten Fahrzeugs

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot Ge-nüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger nach korrekter Wertermitt-lung auf dem allgemeinen regionalen Markt als angemessen ermittelt hat. Er sei dann nicht verpfl ichtet, darüber hinaus eigene Marktfor-schung zu betreiben. Auch sei er nicht gehalten, dem Schädiger oder dessen Haftpfl ichtversi-cherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingehol-ten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebe-nenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen. BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15

Eine Stunde zur Arbeit

Doppelte Haushaltsführung darf nur geltend machen, wer sonst mehr als eine Stunde zwi-schen Arbeitsplatz und Wohnung unterwegs ist. Für doppelte Haushaltsführung gibt es sie nur, wenn der Weg zwischen Wohnung und Job nicht zu kurz ist.

So hat es das Finanzgericht (FG) Baden-Würt-temberg entschieden. In dem Fall hatte ein Ar-beitnehmer die Miete für eine Zwei-Zimmer-Wohnung als Werbungskosten angesetzt.

Die Entfernung von der Wohnung zum Arbeits-platz: 6 Kilometer. Ansonsten lebt der Mann mit seiner Frau in einer Wohnung in 37 Kilometer Entfernung zum Arbeitsplatz. Das Finanzge-richt stellte klar: Fahrtzeiten von etwa einer Stunde für eine einfache Strecke seien durch-aus noch zumutbar. Gegen das Urteil hat der Steuerzahler Revision beim Bundesfi nanzhof (BFH) eingelegt. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2016, Az. 1 K 3229/14 , BFH: Az.: VI R 31/16

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück, wie der Bun-desfi nanzhof (BFH) entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat.

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rech-nungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezoge-nen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hat-ten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuer-nachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.BFH, Urteil vom 20.10.2016, Az.: V R 26/15

die die von den Banken beanspruchbaren Ver-zugszinsen normieren. Soweit die Bank im Falle einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs vom Kunden nur einen Verzugszins von 2,5 Prozent-punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz als abstrakt berechneten Verzugsschaden verlangen darf, erscheint es umgekehrt nur billig nicht zum Nachteil der Banken von einer Nutzungs-entziehung in Höhe von 5 Prozentpunkten auszugehen. Der BGH erteilt Verbrauchern, die pauschalen Nutzungsersatz von höher als 2,5 % über Basis geltend machen eine klare Absage, so dass zumindest hinsichtlich dieser Problematik nun eine einheitliche Rechtsprechung die Kon-sequenz sein wird. BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az.: XI ZR 564/15

Firmenwagenbesteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern

generell den geldwerten Vorteil

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vor-teils aus der Nutzungsüberlassung. Dies hat der BFH mit zwei Urteilen zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entschieden. Der BFH hat dabei seine Recht-sprechung zugunsten der Stpfl . insoweit mo-difi ziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (in-dividuelle) Kosten – entgegen der Auffassung der Finanzbehörden – des Arbeitnehmers bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung steu-erlich zu berücksichtigen sind. BFH, Urteile vom 30.11.2016, Az.: VI R 2/15 und VI R 49/14

Steuern und FinanzenÄnderung bei Berechnung

des Rundfunkbeitrags

Die Berechnung des Rundfunkbeitrags ba-siert seit 2013 nicht mehr auf Geräten, son-dern auf Betriebsstätten. Am 01.01.2017 ist der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) in Kraft getreten. Nunmehr kön-nen Unternehmen und Institutionen bei der Angabe/Berechnung der Beschäftigtenzahlen zwischen zwei Alternativen wählen: ohne oder mit Berücksichtigung der Teilzeitbe-schäftigten. Hierfür wurden die Bezeichnun-gen Zählweise A und Zählweise B eingeführt.

Zu den sozialversicherungspfl ichtig Beschäf-tigten zählen alle Voll- und Teilzeitbeschäf-tigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden nicht mitgezählt. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind an der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens und nicht an der Betriebsstätte des entleihenden Un-ternehmens zu erfassen.

Zwischen den nachfolgenden Zählweisen kann gewählt werden:

Zählweise A

- Anzahl aller Beschäftigten ohne Differen-zierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäf-tigten.

Zählweise B

- Neben der Anzahl aller Vollzeitbeschäftig-ten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer re-gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

• von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,

• von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und

• von mehr als 30 Stunden mit 1,0 gezählt.

Wenn man sich für eine Zählweise entschie-den hat, muss man noch die durchschnitt-liche Anzahl der im vorangegangenen Ka-lenderjahr Beschäftigten errechnen. Das Ergebnis muss bis zum 31. März 2017 an den Beitragsservice übermittelt werden.

Mehr Infos zum Rundfunkbeitrag und zur Bei-tragsberechnung unter www.rundfunkbeitrag.de.

Nutzungsersatz bei Widerruf von Darlehens-verträgen grundsätzlich 2,5 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in sei-nem Urteil vom 12.07.2016 erneut und damit bestätigend zum Nutzungsersatz bei Widerruf von Darlehensverträgen positioniert. Danach bleibt es dabei, dass eine Bank - im Rahmen eines grundpfandrechtlich besicherten Immo-biliendarlehens - alle vom Verbraucher erhal-tenen Raten nur in Höhe von 2,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen hat. Die in beide Richtung widerlegliche Vermutung sei unabhängig von der tatsächlichen Entwick-lung am Zinsmarkt zu bewerten und wirke sowohl zugunsten als auch zulasten beider Ver-tragsparteien. Vielmehr knüpfe die Vermutung normativ spiegelbildlich an die Regelungen an,

Verzugszinssätze, Stand 01.01.17

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/BFassung 2012:• alle Verbrauchergruppen 5% über Spitzenrefi nanzierungsfacilität

ab Datum SRF Satz Verzugszinsen16.03.16 0,25 % 5,25 %

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/BFassung 2012, bzw. §§ 247, 288 BGB für:• (Privat-)Verbraucher 5% über Basiszins• Unternehmen 8% über Basiszins

ab Datum Basiszinssatz Verzugszinsen01.01.17 -0,88 % 4,12 % Verbr. 01.01.17 -0,88% 8,12 % Untern.

Der Basiszinssatz kann sich am 01.01. und 01.07. eines Jahres ändern!

Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch ein höherer Verzugszins berechnet werden.

Link auf den Zinsrechner:

www.basiszinssatz.info

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15Limburg-Weilburg

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16 § Steuern und Finanzen

5%Der Handwerker klingelt, der Kunde öffnet die Tür. Ein entscheidender Augenblick – für beide Seiten. Denn der erste Eindruck bestimmt über Vertrauen, Kompetenz und Image. Ausschlag-gebend ist in diesem Moment allein das äußere Erscheinungsbild: das freundliche Lächeln, die Stimme, die Berufskleidung.

ITEX Gaebler – der Spezialist für textile Kom-plettlösungen aus Montabaur bietet für jedes Gewerk die passende Berufs- und Innungsklei-dung mit dem professionellen Rund-um-Ser-vice der DBL (Deutsche Berufskleider Leasing GmbH).

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Speziell für das Handwerk bietet das Vertrags-werk der DBL eine breite Auswahl an bran-chentypischer Arbeitskleidung.

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Weitere Informationen erhalten Sie unter www.dbl-itex.de, bzw. direkt bei ITEX Gaebler, Telefon: 02602/9224-0.

Claudia Hildebrand

Mobil: 01 78 / 3 47 55 07

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– die neue Innungskleidung Roofing Xpert jetzt auch im DBL-Mietservice

Ab sofort bietet die DBL die neue offizi-elle Dachdecker-Innungskleidung Roofing Xpert exklusiv im Mietservice an.

Entwickelt wurde die Berufskleidung von der RG Arbeitsschutz GmbH in enger Kooperation mit dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks sowie der DBL – Deutsche Berufskleider Leasing GmbH. Zahlreiche Anforderungen und Anregungen aktiver Dachdecker sind in die Entwicklung der neuen Innungsklei-dung eingeflossen.

Das Ergebnis ist eine moderne Workwear für Profis, die sich durch Funktion (Re-flexstreifen und Flammschutz an den Bei-nen sorgen für optimale Sicherheit) und Design (attraktive Optik im Biker Look) auszeichnet.

Die regionalen Vertragswerke der DBL, wie ITEX Gaebler, Montabaur bieten diese Kol-lektion exklusiv im Mietservice an. „Dieser reicht von der Beschaffung über die regel-mäßige Pflege inklusive Hol- und Bring-dienst bis zur Ausstattung von Aushilfs-

Speziell für das Dachdecker-Handwerkund Saisonkräften. So ist sichergestellt, dass jeder Dachdecker stets auf saubere Jacken, Hosen und Westen mit firmenindividuel-lem Logo zurückgreifen kann“, erklärt Ale-xander J. Neuzerling, Verkaufsleiter DBL ITEX Gaebler. Weitere Vorteile? Ein hoher Wiedererkennungswert, eine Stärkung des Wir-Gefühls in der Belegschaft, das po-sitive Erscheinungsbild, mehr Sicherheit und klar kalkulierbare Leasingkosten statt hoher Erstinvestitionen. Ein Rundum-Service, der im Dachdecker-Handwerk gut ankommt.

Mehr zu der neuen Innungskleidung Roo-fing Xpert und dem DBL-Service erfahren Sie unter www.dbl-itex.de.

Die Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg und ITEX Gaebler pflegen seit Jahren eine enge Zusammenarbeit.

Davon profitieren auch die Innungsbetrie-be. Sie erhalten 5% Innungsrabatt auf die DBL-Dienstleistungen.

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17Limburg-Weilburg

Dachdecker-Stammtisch Der erste Dachdecker-Stammtisch des Jah-res der Innung Limburg – Weilburg fand am 09.02.2017 statt. Getagt wurde im Landhaus Schaaf in Schadeck.

Referent Jens Möller (LIV Weilburg) und Obermeister Ulrich Weil freuten sich über die zahlreiche Teilnahme und begrüßten zunächst alle Anwesenden.

Nachdem zuerst allerhand Neuigkeiten aus-getauscht wurden, erfolgte eine Präsentation voller fachlicher Fakten. Das Thema des Vortrags von Jens Möller war die aktuelle Än-derung der Flachdachrichtlinie, insbesondere der Vergleich von DIN-Vorgaben zu den Dach-decker Fachregeln.

Der interessante Vortrag regte zu vielen Fragen an und konnte den ein oder anderen Dachde-cker auf den neuesten Stand bringen.

Außerdem wurde sehr schnell deutlich, dass sich das Arbeiten auf Vertragsgrundlage der

DIN-Normen etwas komplizierter darstellt als eine Durchführung nach den aktuellen Flachdachrichtlinien, die, nebenbei bemerkt, eindeutig verarbeiterfreundlicher sind. Auf das gemeinsame Abendessen folgte ein reger Austausch der Innungsmitglieder. Neben der

Fachregelerneuerung und deren Folgen flossen natürlich auch einige andere aktuelle Gescheh-nisse in die Diskussion mit ein.

Nach einem kurzweiligen Abend wurde noch einmal an den nächsten Stammtisch am 24.04.2017 erinnert.

Gedächtnis- und Motivationstraining?„Mentale Fitness der Superlative – in wenigen Tagen: top-fit im Job-Alltag“Der Schlüssel zum perfekten Gedächtnis.Namen, Daten, Fakten schneller lernen und dauerhaft behalten!

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie treffen auf einer Veranstaltung zufällig einen Ihrer Kunden. Sie wissen sofort seinen Namen, können sich erinnern, welche Produkte er wann gekauft hat … und das Sie in zwei Wochen einen Termin mit ihm haben. Auch Sie können Ihr Gedächtnis so trainieren, dass Sie sich spielend diese Informationen einprägen und jederzeit wiedergeben können.

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Mittwoch, den 12.04.2017 in der Zeit von 17.00 bis 20.00 Uhrin unsere Räumlichkeiten, Schiede 32, in Limburg zu unserem Kurzseminar „Gedächtnistraining“. Ihr Trainer ist Roland Geisselhart aus Friedrichshafen.

Die Kosten für dieses Seminar belaufen sich auf 89 € pro Person.

Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, empfehlen wir eine möglichst umgehende Anmeldung!

Hiermit melde ich für das Kuzseminar „Gedächtnistraining“ _________ Personen verbindlich an.

Absender:

Firma: ____________________________________________________ Ansprechpartner: ____________________________________________

Straße, PLZ / Ort: _____________________________________________________________________________________________________

__________________________________________________ __________________________________________________________

Ort, Datum Unterschrift / Stempel

per an FAX 06431 - 9146-24 oder senden Sie die Anmeldung per Post an die Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg Schiede 32 · 65549 Limburg oder per an E-Mail: [email protected]

SeminarSeminarangebot

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18 Limburg-Weilburg

Name Anlass Jahre Firma

Bruno Vormann Geburtstag 23.03.1957 60 Vormann Bau GmbH

Arno Zell Geburtstag 17.04.1957 60 Arno Zell – Meister im Fliesen-, Platten- und Mosaik-

Ernst-Günter Müller Geburtstag 28.04.1957 60 Walter Feickert GmbH – Allgemeiner Ingenieurbau -

Georg Schuy Geburtstag 15.05.1952 65 Dipl.Ing. Georg Schuy

Petra Kissel Geburtstag 04.06.1957 60 Kissel Bedachungen u. Bauspenglerei GmbH

Franz Krisch Geburtstag 24.05.1932 85 Franz Krisch

Astrid Bünger Geburtstag 16.06.1967 50 Astrid Bünger Friseurmeisterin

Reinhold Schmitt Geburtstag 04.07.1947 70 Reinhold Schmitt Ehrenobermeister

Heinrich Berneiser Geburtstag 13.04.1952 65 Heinrich Berneiser – Meister im Tischlerhandwerk

Jürgen Ruffledt Geburtstag 30.04.1947 70 Schreinerei Lamboy GmbH

Paul Werner Geburtstag 09.05.1932 85 Paul Werner

Wolfram Arnold Geburtstag 16.04.1952 65 Herbert Arnold Glastechnischer Maschinen- u. Apparatebau

Matthias Jeuck Geburtstag 01.05.1967 50 Josef Jeuck GmbH

Manfred Schäfer Geburtstag 22.06.1957 60 Werbetechnik Wilhelm Heyrath GmbH & Co. KG

Reiner Schäfer Geburtstag 27.06.1957 60 Rudolf Schäfer, Behälter-, Filter- und Maschinenbau GmbH & Co. KG

Stefan Polz Geburtstag 29.06.1967 50 Werbetechnik Wilhelm Heyrath GmbH & Co. KG

Klaus-Jürgen Wenig Geburtstag 07.07.1957 60 SW Metallbau GmbH

Reinhard Biet Geburtstag 08.04.1947 70 Biet u. Sohn GmbH u. Co. KG

Tomas Handschuh Geburtstag 10.05.1957 60 Tomas Handschuh – Meister im Installateur und

Manfred Wüst Geburtstag 31.05.1967 50 Bendel GmbH

Christoph Lottermann Geburtstag 04.06.1952 65 Christoph Lottermann – Meister im Installateur und Heizungsbauerhandw.

Irmgard Hartmann Geburtstag 18.03.1957 60 Elektro-Hartmann Irmgard Hartmann e.K.

Joachim Reusch Geburtstag 01.07.1957 60 Reusch Elektrotechnik GmbH

Thomas Hemmerich Geburtstag 17.03.1967 50 MAN Truck & Bus Deutschland GmbH

Bärbel Eva Nowak Geburtstag 13.04.1967 50 Thomas Nutzfahrzeuge GmbH

Ernst Müller Geburtstag 28.04.1937 80 Ernst Müller Ehrenobermeister

Ernst Hugo Thomas Geburtstag 13.05.1937 80 Thomas Nutzfahrzeuge GmbH

Bernd Weyl Geburtstag 16.05.1967 50 Autohaus Gerst und Weyl GmbH & Co. KG

Frank Schulz Geburtstag 27.06.1967 50 Frank Schulz – Meister im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk

Stefan Jung Geburtstag 19.04.1967 50 Jung Stefan – Meister im Bäckerhandwerk

Hermann Huth Geburtstag 22.04.1937 80 Hermann Huth Bäckermeister

Karl Nordhofen Geburtstag 25.04.1952 65 Karl Nordhofen – Meister im Bäckerhandwerk

Johannes Schäfer Geburtstag 01.06.1967 50 Schäfer Dein Bäcker GmbH & Co. KG

Michael Döls Geburtstag 05.04.1967 50 Heinz Schmidt Bau- und Möbelschreinerei GmbH

Volker Pauly Geburtstag 05.05.1957 60 Helmut + Volker Pauly Rolladen-+ Jalousiebauerbetrieb

Peter Vieweg Geburtstag 02.06.1947 70 Peter Vieweg Sonnen- und Wetterschutz GmbH

Frank Singhoff Geburtstag 17.06.1967 50 Singhoff GmbH Sonnenschutz+Rolladenanlagen

Wir gratulieren

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19Limburg-Weilburg

Das Telefonbuch ist out – die Website ist inOb sich der Schüler über mögliche Lehrberufe in-formieren oder ein erfahrener Werkstattmeister die Firma wechseln möchte – der Griff zum Han-dy oder Tablet ist der erste Schritt beim Suchen. Allerdings: Das Handy nutzt er nicht, um nahe-liegende Arbeitgeber anzurufen. Er googelt, surft und speichert die online gefundenen Firmen. Das Dilemma dabei: Noch immer haben lt. einer Stu-die der DomainFactory aus dem Jahr 2016* rund 31 Prozent aller Handwerksbetriebe keine eigene Webseite, auf der sie sich präsentieren.

Das macht es nicht nur schwer, neue Kunden zu gewinnen, sondern auch, sich als Arbeitgeber in der Region vorzustellen. Denn das Arbeitge-ber-Angebot gehört zwingend und ausführlich auf eine Webseite. Dieser Mangel ist besonders schade, haben doch einige Innungen in den vergangenen Jahren sehr attraktive (Social Me-dia-) Kampagnen zur Verfügung gestellt, die insbesondere durch den Verweis/den Link auf Karriereseiten von Handwerksbetrieben ver-breitet werden und ihre informative Kraft ent-wickeln. Als Innungsbetrieb haben Sie auf der Seite www.marktplatz-limburg-weilburg.de die Möglichkeit Ihren Betrieb online vorzustellen bzw. auf Ihre eigene Webseite hinzuweisen.

„Back Dir Deine Zukunft!“

Um gesehen und „geliked“ zu werden, braucht es eine kreative Idee. Die Berliner Dachdeckerin-nung und auch das Bäckerhandwerk machen es vor, bspw. mit einer Facebook-Kampagne oder den herausragenden Imagefilmen auf der Seite „back-dir-deine-zukunft.de“. Diese so genann-ten „viralen“ Videos verbreiten sich wie via Fa-cebook wie ein Lauffeuer in den Zielgruppen. Sie prägen sich ein und lassen die Jobs in einem

neuen Licht erscheinen. Der Bäcker-Nachwuchs wird zum „Helden der Nacht“ und „Retter des Morgens“, das zieht bei den Jugendlichen. Nun sollten aber auch die Betriebe online erreichbar sein. Die Mitarbeiter von morgen schauen nicht mehr in die „Gelben Seiten“ oder ins schnöde Te-lefonbuch. Google und Co. sind die Info-Quellen der heutigen Zeit.

„Online“ sein heißt: nicht den Anschluss zu verlieren

Jeder Bewerber interessiert sich dafür, welche Jobs und welche Aufgaben in den Firmen ange-boten werden, welche Kunden und Kollegen man

dort hat, sowie welche Perspektiven sich bieten. Handwerksbetriebe, die nicht online sind, schlie-ßen sich vom normalen, digitalen Lebensalltag aus – und verlieren so den Anschluss zum Nach-wuchs und zu berufserfahrenen Fachkräften. Wer heutzutage gute Mitarbeiter finden will, muss sich auch zeitgemäßen Kontaktmöglichkeiten öffnen.

Michael Kruse Geschäftsführer Haus der Wertarbeit GmbH, Wiesbaden

*Veröffentlicht in der Deutschen Handwerkszeitung am 9.1.2017 „Erfolgreiche Unternehmens-Webseite: Das ist wichtig“.

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Partne

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ITEX Gaebler-Industrie-Textilpflege GmbH & Co. KGElgendorfer Str. 51 | 56410 Montabaurtel: 02602/9224-0 | fax: 02602/[email protected] | www.dbl-itex.de

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