Bring Your Own Device und das Arbeitsrecht

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Bring Your Own Device und das Arbeitsrecht am 26.11.2012 im Club International des Auswärtigen Amtes, Berlin http://www.netfox.de/cio-treff.html Andreas Skowronek beim CIO-Treff der Aktiengesellschaft Donnerstag, 13. Dezember 2012

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Worauf arbeitsrechtlich zu achten ist, wenn das Unternehmen sich für BYOD entscheidet.

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Bring Your Own Deviceund das Arbeitsrecht

am 26.11.2012 im Club International des Auswärtigen Amtes, Berlin

http://www.netfox.de/cio-treff.html

Andreas Skowronek

beim CIO-Treff der

Aktiengesellschaft

Donnerstag, 13. Dezember 2012

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Ich hab´ meinen eigenen Computer

• “BYOD” steht dafür, dass Arbeitnehmer eigene Elektronik im Job einsetzen dürfen.<=> Bring your own device

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Klingt einfach …

• … ist es aber nicht

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Denn wir befinden uns im Geltungsbereich des

Arbeitsrechts.

Und das wirft Fragen auf!

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Bislang fragten die meisten:

• Wie ist die Rechtslage, wenn ein Mitarbeiter die Festplatte löscht?

• Welche bei Xing oder LinkedIn gemachten Kontakte darf ein Arbeitnehmer mit in Den neuen Job nehmen?

• Darf ein Arbeitgeber die e-Mails der Beschäftigten lesen?

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Bei BYOD tun sich ganz neue Fragen auf. Denn …

• der Chef bringt sein iPad ins Unternehmen.

• der Berater logged sich mit dem eigenen Laptop ein.

• via VPN-Verbindung greifen private Computer auf Firmendaten zu.

• betriebsfremde USB-Sticks, Smartphones und Tablet-Computer gelangen ins Unternehmen.

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Einfach ist hier gar nichts.Das zeigen bereits folgende

Überlegungen:

• Eine Vielzahl mobiler Geräte, die mit verschiedenen Betriebssystemen laufen, gelangen womöglich über unterschiedliche Funknetzwerke ins Internet.

• Wer haftet, wenn über ein “gehacktes” Mobilgerät eines Mitarbeiters Betriebsgeheimnisse nach draußen dringen?

• Wie sieht es arbeitsrechtlich mit Software-Lizenzen aus?

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Auch deutsche Unternehmer sind BYOD-Fans.

“Rund 70% nutzen eigene Computer oder Smartphones am Arbeitsplatz. Am häufigsten werden dabei Pcs genutzt (45%), gefolgt von

Laptops (36%) und Smartphones (28%).”

Quelle: MulitiMedia und Recht, 4/2012, S. 205

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Auch bei Mitarbeitern ist BYOD äusserst beliebt

“Aus Gründen der Mitarbeiterzufriedenheit wollen viele Unternehmen BYOD zulassen, da

ihre Mitarbeiter auf diese Weise ihre “gewohnte“ IT auch im Unternehmen einsetzen können, die

oftmals sogar aktueller als die Unternehmens-IT ist.”

Quelle: Computer und REcht, 9/2012, S. 592

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BYOD-Nutzungsvereinbarung Umfasst Aspekte aus folgenden

Rechtsgebieten:

• des DATENSCHUTZES UND DER DATENSICHERHEIT

• des Lizenz- und sogar des Steuerrechts

• des Arbeitsrechts

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• Klarstellung, wonach dem Beschäftigten die Nutzung privater Geräte für betriebliche Zwecke nur dann gestattet ist, sofern der Beschäftigte eine Nutzungsvereinbarung unterschrieben hat.

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Der Verzicht auf eine solche Individualvereinbarung riefe das Institut namens “Betriebliche Übung” wach, was dem Unternehmen wiederum grössere Haftungsrisiken aufbürden würde.

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• Die Verpflichtung des Mitarbeiters, dass außer ihm kein Dritter das Engerät im Rahmen des BYOD nutzen darf.

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Fehlt eine solche Verpflichtung, ließe sich eine “unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten” (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz) begründen.

Außerdem schützt dies vor der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen, zu deren Wahrung das Unternehmen gegenüber einem Dritten vertraglich verpflichtet ist.

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• Die Gestattung spezieller Sicherheits-Tools, die die Sicherung, Veränderung, Verschlüsselung und Löschung von auf dem BYOD-GErät befindlichen Unternehmensdaten erlauben; regelmäßig auch im Wege des Fernzugriffs (Remote-Control).

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• Da Privatgeräte im Rahmen der BYOD-Nutzung regelmäßig eine Verhaltens- und Leistungsüberwachung ermöglichen, hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.

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Mitbestimmungspflichtig sind die Einführung – und auch die Einführung von BYOD auf Probe – oder eine intendierte überbetriebliche Vernetzung.

Die Mitbestimmungspflichtigkeit gemäss

§ 87 I Nr. 6 BetrVG

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Die Mitbestimmungspflichtigkeit gemäss

§ 87 I Nr. 1 BetrVG

• Unter dem Aspekt des Ordnungsverhaltens im Betrieb sind folgende Sachverhalte mitbestimmungspflichtig:

• Datenroaming-Verbot bei Auslandsaufenthalten.

• Anweisung, das GErät mit einem Passwort zu schützen.

• Anordnung einer konkret bestimmten Abruffrequenz bzgl. des dienstlichen e-Mail-Kontos.

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Die drei Vorteile einer Betriebsvereinbarung

• Solange es keine Individualvereinbarungen gibt, ist dem Günstigkeitsprinzip der Weg versperrt, sodass eine Anpassung der REgelungsinhalte mittels BV erheblich erleichtert wird.

• Die BV unterliegt anders als eine Individualvereinbarung nicht der Inhaltskontrolle i.S.d. des AGB-Rechts.

• Schließlich stellt die BV eine Erlaubnisnorm i.S.d. Datenschutzrechts dar.

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• egal ob Nutzungsvereinbarung oder Betriebsvereinbarung … beide sollten Regelungen enthalten, wann die Nutzung privat genutzter Geräte im Rahmen der BYOD-Nutzung beendet wird.

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Befristungsregelung sowie Widerrufs- oder Kündigungsrecht.

Für den Fall der missbräuchlichen BYOD-Nutzung sollte auf jeden Fall ein Kündigungsrecht des Arbeitgebers vereinbart werden.

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• Regelung zur Kostentragung (erforderlicher Aufwendungsersatz –i.S.d. §§ 675, 670 BGB)

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Die Entschädigung mittels Einzelnachweis-Abrechnung erfordert einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand.

Als weniger kompiziertes Verfahren empfiehlt sich die Pauschalierung der Kosten; insbesondere bei Nutzung einer Daten-/Telefonflatrate.

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• Grundsätzlich sollte man meinen, dass das gar kein Problem ist, solange die Mitarbeiter nicht illegal software erwerben.

• Problematisch wird es bei Software (Applications), die für den Privatgebrauch entgeltlich oder zu einem günstigeren preis erhältlich sind.

• Lösung: Hinweis und Kostenerstattung, sobald die Software zum Einsatz kommt.

Lizenzen und Nutzungsrechte

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• Hat der Arbeitgeber den Verlust des GEräts zu verantworten, ergibt sich die Pflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens aus §§ 280, 241 BGB.

• Verschuldensunabhängig haftet der Arbeitgeber bei einem arbeitsbedingt eingetretenen Schaden am Eigentum des Beschäfigten.< = >Bei im Rahmen von BYOD eingesetzten Privatgeräten haftet der Arbeitgeber hiernach deshalb, weil er ansonsten eigene Geräte hätte einsetzen müssen.

• Keine Haftung des Arbeitgebers, sofern der Geräteverlust auf zum allgemeinen Lebensrisiko des Beschäftigten gehörenden Umständen basiert.

Haftung bei Verlust des eingebrachten Geräts

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Benachrichtigungsplicht bei Verlust des Geräts

• Das Datenschutzrecht (§ 42a BDSG) legt dem Arbeitgeber in diesem Fall eine Informationspflicht auf, der er nur nachkommen kann, wenn die Mitarbeiter ihm gegenüber den Verlust des Geräts samt der auf ihm befindlichen Daten angezeigt haben.

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

• Andreas Skowronek

Phone: +49 (0) 151 – 41 26 21 79

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