BStBK und DStV weisen Generalverdacht gegen Steuerberater ... · Steuerberater zurück Ob...

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Am 12. März 2019 nahm die Bundessteuerberaterkammer gemeinsam mit dem Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) zum Berichts- entwurf des Sonderausschusses „Finanzkriminalität, Steuerhinter- ziehung und Steuervermeidung“ (TAX3) im Europäischen Parlament Stellung. In diesem Entwurf unterstellt der Ausschuss in einer grob verallgemeinernden Aussage, dass Intermediäre und somit auch Steuerberater an Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligt sind. Der TAX3-Ausschuss befasste sich mit den verschiedenen Aspekten von Steuervermeidung, -hinterziehung sowie Geldwäsche und setzte die Arbeit der bisherigen Sonderausschüsse TAXE1, TAXE2 und des PANA-Untersuchungsausschusses fort. BStBK und DStV hoben hervor, dass der Berufsstand alle sinnvollen und gezielten Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Finanzkriminalität unterstützt. Denn Steuerhinter- ziehung ist in hohem Maße gemeinwohlschädlich und muss bekämpft werden! Gleichzeitig ist es aber nicht zielführend, eine Berufsgruppe, die maßgeblich zur Sicherung des Steueraufkommens in den Mit- gliedstaaten beiträgt, unter Generalverdacht zu stellen. Besonders in Deutschland sind die Steuerberater auch dem Gemeinwohl verpflichtet und in ihrer Funktion als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege zu gewissenhafter und ordnungsgemäßer Beratung verpflichtet. Darüber hinaus verteidigten BStBK und DStV die gesetzliche Ver- schwiegenheitspflicht als Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandant. Sie lehnten den Vorschlag, europaweit einheitliche Leitlinien für die Auslegung und Anwendung der beruflichen Verschwiegenheit zu erlassen, entschieden ab. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht sei eng an nationale Rechtstra- ditionen gebunden und könne von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Diese Vielfalt müsse respektiert werden. Den Vorschlag, einheitliche Leitlinien in allen Mitgliedstaaten zu erlassen, lehnen die beiden berufsständischen Organisationen ab. Schließlich wiesen BStBK und DStV auch die Forderung des TAX3- Ausschusses an die EU-Kommission, eine erweiterte Anwendung der EU-Richtlinie zur Meldepflicht grenzüberschreitender Steuerge- staltungsmodelle auf rein nationale Sachverhalte zu prüfen, wegen fehlender Rechtsgrundlage und des Verstoßes gegen die EU-Verträge mit Nachdruck zurück. Ein solcher Vorschlag greife massiv in die nationale Souveränität der Mitgliedstaaten ein, da innerstaatliche Steuergestaltungen außerhalb des EU-Kompetenzbereichs liegen. Es handele sich um einen rein nationalen Sachverhalt, für den keine EU-Regelungskompetenz bestehe. BStBK und DStV intensivieren ihre Kooperation und sprechen auch zukünftig auf EU-Ebene mit einer Stimme, um die Herausforde- rungen des Berufsstands erfolgreich zu meistern. So können sie die Steuerberater gegenüber den europäischen Institutionen als Quelle politischer Entscheidungen umfassender vertreten. BStBK und DStV weisen Generalverdacht gegen Steuerberater zurück Ob Dienstleistungspaket, Anzeigepflichten oder gar eine Infragestellung der beruflichen Selbstverwaltung: Starker Gegenwind weht dem Berufs- stand aktuell aus Brüssel entgegen. Jüngstes Beispiel ist der Generalver- dacht gegen Steuerberater im Bericht des Sonderausschusses zu Finanz- kriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX3). MAI 2019 Volker Kaiser Vizepräsident der BStBK BStBK-Report Mai 2019 1

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Am 12. März 2019 nahm die Bundessteuerberaterkammer gemeinsam mit dem Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) zum Berichts­entwurf des Sonderausschusses „Finanzkriminalität, Steuerhinter­ziehung und Steuervermeidung“ (TAX3) im Europäischen Parlament Stellung. In diesem Entwurf unterstellt der Ausschuss in einer grob verallgemeinernden Aussage, dass Intermediäre und somit auch Steuerberater an Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligt sind. Der TAX3­Ausschuss befasste sich mit den verschiedenen Aspekten von Steuervermeidung, ­hinterziehung sowie Geldwäsche und setzte die Arbeit der bisherigen Sonderausschüsse TAXE1, TAXE2 und des PANA­Untersuchungsausschusses fort.

BStBK und DStV hoben hervor, dass der Berufsstand alle sinnvollen und gezielten Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Finanzkriminalität unterstützt. Denn Steuerhinter­ziehung ist in hohem Maße gemeinwohlschädlich und muss bekämpft werden! Gleichzeitig ist es aber nicht zielführend, eine Berufsgruppe, die maßgeblich zur Sicherung des Steueraufkommens in den Mit­gliedstaaten beiträgt, unter Generalverdacht zu stellen. Besonders in Deutschland sind die Steuerberater auch dem Gemeinwohl verpflichtet und in ihrer Funktion als unabhängiges Organ der Steuerrechts pflege zu gewissenhafter und ordnungsgemäßer Beratung verpflichtet.

Darüber hinaus verteidigten BStBK und DStV die gesetzliche Ver­schwiegenheitspflicht als Grundlage des Vertrauensverhältnisses

zwischen Steuerberater und Mandant. Sie lehnten den Vorschlag, europaweit einheitliche Leitlinien für die Auslegung und Anwendung der beruflichen Verschwiegenheit zu erlassen, entschieden ab. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht sei eng an nationale Rechtstra­ditionen gebunden und könne von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Diese Vielfalt müsse respektiert werden. Den Vorschlag, einheitliche Leitlinien in allen Mitgliedstaaten zu erlassen, lehnen die beiden berufsständischen Organisationen ab.

Schließlich wiesen BStBK und DStV auch die Forderung des TAX3­Ausschusses an die EU­Kommission, eine erweiterte Anwendung der EU­Richtlinie zur Meldepflicht grenzüberschreitender Steuerge­staltungsmodelle auf rein nationale Sachverhalte zu prüfen, wegen fehlender Rechtsgrundlage und des Verstoßes gegen die EU­Verträge mit Nachdruck zurück. Ein solcher Vorschlag greife massiv in die nationale Souveränität der Mitgliedstaaten ein, da innerstaatliche Steuergestaltungen außerhalb des EU­Kompetenzbereichs liegen. Es handele sich um einen rein nationalen Sachverhalt, für den keine EU­Regelungskompetenz bestehe. BStBK und DStV intensivieren ihre Kooperation und sprechen auch zukünftig auf EU­Ebene mit einer Stimme, um die Herausforde­rungen des Berufsstands erfolgreich zu meistern. So können sie die Steuerberater gegenüber den europäischen Institutionen als Quelle politischer Entscheidungen umfassender vertreten.

BStBK und DStV weisen Generalverdacht gegen Steuerberater zurückOb Dienstleistungspaket, Anzeigepflichten oder gar eine Infragestellung

der beruflichen Selbstverwaltung: Starker Gegenwind weht dem Berufs­

stand aktuell aus Brüssel entgegen. Jüngstes Beispiel ist der Generalver­

dacht gegen Steuerberater im Bericht des Sonderausschusses zu Finanz­

kriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX3).

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Volker KaiserVizepräsident der BStBK

BStBK-Report Mai 2019 1

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BStBK fordert Klarstellung bei umsatz­steuerlicher Behandlung von GutscheinenIm Einzelhandel und im Dienstleistungs­sektor erhalten Privatpersonen und Unter­nehmer massenhaft Gutscheine. Seit dem 1. Januar 2019 gelten die Neuregelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen. Bei der Umsetzung sieht die Bundes steuerberaterkammer allerdings noch Klärungsbedarf und nahm in einer Eingabe an das BMF hierzu Stellung.

Die Regelungen zu den Gutscheinen sollen laut BStBK in erster Linie vollziehbar und ad­

ministrierbar sein. Ein entsprechendes An­wendungsschreiben der Finanzverwaltung stehe noch aus. Demnach gebe es vermehrt Rechtsunsicherheiten bei Unternehmen und Steuerberatern, da noch einige Fragen insbe­sondere zur Abgrenzung von Einzweck­ und Mehrzweckgutschein offen seien.

Die Eingabe ist unter www.bstbk.de/de/presse/ stellungnahmen verfügbar.

S T E U E R R E C H T

Mathias Brodkorb bei seinem Grußwort

B U N D E S K A M M E R V E R S A M M L U N G

Bundeskammerversammlung in RostockÜber 100 Delegierte der Steuerberaterkam­mern nahmen am 25. und 26. März 2019 an der 99. Bundeskammerversammlung in Rostock teil. Mathias Brodkorb, Finanzminis­ter des Landes Mecklenburg­Vorpommern, schilderte in seinem Grußwort u. a. die aktu­elle Diskussion zur Grundsteuer. Da alle vor­liegenden Modelle mit einem immensen Ver­waltungsaufwand einhergingen, favorisiere er statt einer Überarbeitung der Grundsteuer eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes. Bei einer Überarbeitung der Grundsteuer sollte diese aber in jedem Fall wertabhängig sein und sich am Mikrozensus orientieren. BStBK­

Präsident Dr. Raoul Riedlinger verdeutlichte abschließend, dass die Grundsteuer nach Auffassung der Steuerberater verfassungs­gemäß und systemgerecht überarbeitet wer­den müsse.

Im Anschluss diskutierten die Delegierten u. a. die Vorschläge zur Änderung des Steu­erberatungsgesetzes, die Nachwuchskam­pagne und die aktuellen Entwicklungen in Europa wie das von der EU­Kommission ein­geleitete Vertragsverletzungsverfahren ge­gen Deutschland zu den Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater.

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BStBK­Vizepräsident Volker Kaiser in BFB­Präsidium gewähltAm 11. April 2019 wurde BStBK­Vizepräsi­dent Volker Kaiser von der Mitgliederver­sammlung des Bundesverbands der Freien Berufe e. V. (BFB) in Berlin in das Präsidium gewählt. Er löst BStBK­Präsident Dr. Raoul Riedlinger als Vertreter der Bundessteuer­beraterkammer im BFB­Präsidium ab. Der Schulterschluss der Mitgliedsorganisationen verschiedener Freier Berufe in Deutschland ist laut Kaiser essentiell. So vertreten die Organisationen die Interessen der Berufs­stände, z. B. vor der EU­Kommission in Brüs­sel, mit einer Stimme.

Prof. Dr. Wolfgang Ewer wurde in seinem Amt als BFB­Präsident bestätigt. Alle zwei Jahre stellen die Delegierten mit der Neu­wahl des Präsidiums und des Vorstands die Weichen für die Zukunft der Freien Berufe in Deutschland.

B E R L I N

DEUTSCHER STEUERBERATER

KONGRESS 2019 DRESDEN

13./14. MAI

BStBK-Präsidium und Geschäftsführung mit Mathias Brodkorb

BStBK-Report Mai 20192

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BStBK zum BMF­Schreiben zu den technischen Anforderungen für manipulationssichere KassenDas Bundesministerium der Finanzen ver­öffentlichte einen Entwurf für den Anwen­dungserlass zur Einführung des § 146a AO nebst „Digitaler Schnittstelle der Finanz­verwaltung für Kassensysteme“. § 146a AO sieht u. a. vor, dass elektronische Aufzeich­nungssysteme ab dem 1. Januar 2020 mittels einer zertifizierten technischen Sicherheits­einrichtung vor Manipulationen zu schützen sind. In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2019 macht die BStBK deutlich, dass bei dem BMF­Schreiben an vielen Stellen noch Klarstellungsbedarf besteht bzw. dies nicht praxistauglich ist.

Größter Kritikpunkt ist nach Auffassung der BStBK der zeitliche Anwendungsbereich. Gerade kleine und mittelständische Unter­nehmen sehen sich hohen Investitionen ausgesetzt und haben aufgrund der neuen

Anforderungen einen erhöhten Beratungs­ und Umstellungsbedarf. Die Sicherheits­einrichtungen sind am Markt derzeit noch nicht verfügbar. Nicht einmal die konkreten Anforderungen an die Sicherheitseinrich­tungen selbst stehen bisher fest. Laut BStBK darf dem Steuerpflichtigen keinesfalls ein Nachteil entstehen, wenn eine fristgerechte Anschaffung oder Umrüstung der Kassen aufgrund von durch ihn nicht zu beeinflus­senden Ursachen misslingt. Die BStBK for­dert daher für die Pflicht zum Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitsein­richtung und die Mitteilungspflicht eine Nichtbeanstandungsregelung. Beide Pflich­ten sollten laut BStBK erst gelten, wenn alle Rahmenbedingungen mit einer ausrei­chenden Vorlaufzeit von mindestens einem Jahr feststehen.

Als problematisch ist zudem der überbor­dende Formalismus einzustufen. Die hohen Anforderungen an die Verfahrensdokumen­tation, die Einzelaufzeichnungspflicht und die Meldepflicht belasten die Steuerpflich­tigen stark.

Zudem trägt der Entwurf laut BStBK kaum zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbe­griffe bei. Für die Übergangsfrist des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO etwa kommt es maßgeblich auf die „bauartbedingte Aufrüstbarkeit“ von Registrierkassen an. Wann eine Registrier­kasse „bauartbedingt aufrüstbar“ ist, bleibt jedoch unklar.

Die Stellungnahme ist unter www.bstbk.de/de/presse/ stellungnahmen verfügbar.

S T E U E R R E C H T

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM INTERNATIONALEN STEUERRECHT Ob im Abkommensrecht oder im BREXIT­Steuerbegleitgesetz – als Steuerberater mit grenz­überschreitenden Aktivitäten gilt es, bei den rasanten Veränderungen im Internationalen Steuerrecht immer auf dem aktuellen Stand zu bleiben. In unserem zweitägigen Seminar erfahren die Teilnehmer anhand von Vorträgen und praxisnahen Fallstudien alles Wissens­werte zu aktuellen Gesetzesänderungen, der BFH­ und EuGH­Rechtsprechung und den damit verbundenen Auswirkungen auf ihre Mandanten.

PERSONENGESELLSCHAFTEN IM INTERNATIONALEN STEUERRECHTGrenzüberschreitend tätige Personengesellschaften sind im Internationalen Steuerrecht häufig steuerlich sehr vorteilhaft. Zugleich ist aber eine Reihe von Fallstricken zu beachten. Wir leiten die Teilnehmer fallorientiert durch die Materie und vermitteln das nötige Know­how, um Mandanten kompetent auf diesem Gebiet zu beraten.

BRENNPUNKTE DES AUSSENSTEUERRECHTSOb aufgrund des Brexits, des Reformbedarfs aufgrund der EuGH­Rechtsprechung oder der Anti­BEPS­Richtline: Das Außensteuergesetz steht vor gravierenden Änderungen. Anhand von konkreten Praxisbeispielen geben wir den Steuerberatern das Rüstzeug an die Hand, um, egal ob bei der Wegzugs­, Hinzurechnungs­ oder bei der Betriebsstättenbesteuerung, den Überblick zu behalten.

Weitere Informationen und Anmeldung unter www.bstbk­seminare.de

Internationales Steuerrecht im Fokus

Die Referenten Prof. Dr. Adrian Cloer aus Berlin und Prof. Dr. Stephan Kudert aus Frankfurt (Oder) geben einen Einblick in die BStBK­Seminare zum Internationalen Steuerrecht.

Nächste Termine:Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht21./22.06.2019 (Berlin)

Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht 29.08.2019 (Hamburg)

Brennpunkte des Außensteuerrechts14.08.2019 (Berlin)

S E M I N A R E A K T U E L L

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BStBK­Seminare

Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz

06.06.2019 (Nürnberg)

Unternehmensbewertung – Anfertigung von Ertragswertgutachten

in Anlehnung an IDW S 112./13.06.2019 (Hannover)

Digital Economy – Besteuerung international tätiger Unternehmen

13.06.2019 (München)

Internationale Verrechnungspreise14.06.2019 (Köln)

Den digitalen Wandel managen 20.06.2019 (Berlin)

Beratung von Mandanten in der Krise20.06.2019 (Hamburg)

Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht

21./22.06.2019 (Berlin)

Erbschaftsteuer International27.06.2019 (Stuttgart)

Detaillierte Informationen und Anmeldung unter

www.bstbk­seminare.de

BStBK­ReportHerausgeber:BundessteuerberaterkammerPostfach 02 88 55, 10131 BerlinTelefon: 030 240087­ 0, Fax: ­ 99www.bstbk.de

Verantwortlich für den Inhalt:StB/WP/RA Dr. Raoul Riedlinger

Redaktion: Minou KhodaverdiPresse und Kommunikation, BStBK

Gestaltung: Hahn Images Berlinwww.hahn­images.de

Verlag: C.H. BeckPostfach 40 03 40, 80703 MünchenTelefon: 089 38189 ­ 0, Fax: ­ 468

Druck: Mayr Miesbach GmbH Am Windfeld 15, 83714 Miesbach

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T E R M I N E

15.04.2019return„Es geht für Unternehmer um eine verlässliche Steuer­Systematik“

11.04.2019Handelsblatt„Meister der Bilanzen“

16.03.2019Weser Kurier„Gute Aussichten für Zahlen­Jongleure“

16.03.2019Augsburger Allgemeine„Von wegen Erbsenzähler“

B S T B K I N D E N M E D I E N

ETAF­Konferenz „Future Trends of Taxation“

Neue Perspektiven in der Steuerberatung: BStBK veröffentlicht FARC­Video

Am 20. März 2019 fand in Brüssel die ETAF­Konferenz zum Thema „Future Trends of Ta­xation“ statt. Hieran nahm BStBK­Vizeprä­sident Volker Kaiser mit rund 100 anderen Teilnehmern und Interessenvertretern von EU­Institutionen, Mitgliedstaaten sowie in­ternationalen Organisationen teil.

Schwerpunkte der Konferenz waren die Ab­kehr vom Einstimmigkeitsprinzip in Steuer­angelegenheiten, die Wahlprogramme der politischen Parteien und die möglichen Auswirkungen des Brexit auf die EU­Steuer­politik. Die Steuerattachées der Ständigen Vertretungen aus Spanien und Frankreich

diskutierten mit Patrice Pillet, Referatsleiter Indirekte Steuern bei der GD TAXUD, über die Vor­ und Nachteile der Abstimmung mit quali­fizierter Mehrheit in Steuerangelegenheiten. Molly Scott­Cato, Abgeordnete des Europä­ischen Parlaments (Grüne), hob hervor, dass eine der wichtigsten Errungenschaften des Europäischen Parlaments in Steuerangele­genheiten bisher darin bestehe, die Steuer­politik oben auf die politische Agenda gesetzt zu haben. Nicola Pesaresi, Politikkoordinator im Verhandlungsteam für den Austritt des Ver­einigten Königreichs, warnte vor den ernst­zunehmenden Konsequenzen eines „harten“ Brexit für die EU­Steuerpolitik.

Seit Jahresbeginn starten die ersten Vorbe­reitungskurse für den Fachassistenten Rech­nungswesen und Controlling (FARC). Mit der neuen Fortbildung ermöglichen die 21 Steuerberaterkammern und die Bundessteu­erberaterkammer den Steuerberatern, ihren Mitarbeitern neue, attraktive Aufstiegschan­cen und ihren Mandanten ein breiteres Leis­tungsportfolio zu bieten.

Die Fortbildung hat aber nicht den erwünsch­ten Effekt für einen zukunftsfesten steuerbe­ratenden Beruf, wenn die Mitarbeiter der Steuerberaterkanzleien und Kanzleiinhaber das Angebot, das abwechslungsreiche Tätig­keitsfeld und die Aufstiegschancen nicht kennen. Daher veröffentlichte die BStBK ein kurzes Video zum FARC, das mit Humor über die Fortbildung informiert.

E U R O PA

F O R T B I L D U N G

Das Video ist auf dem Youtube-Kanal der BStBK verfügbar:

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