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1 7. Ergänzungslieferung 7.05 Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung – BAT-KF In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1986 1 (KABl. S. 187) geändert durch die Arbeitsrechtsregelungen vom 6. Mai 1987 (KABl. S. 137), 22. Oktober 1987 (KABl. 1988 S. 15), 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), 23. März 1988 (KABl. S. 165), 8. September 1988 (KABl. S. 284), 23. Februar 1989 (KABl. S. 107), 14. Juni 1989 (KABl. S. 214), 17. August 1989 (KABl. S. 168), 28. Februar 1990 (KABl. S. 113), 8. Juni 1990 (KABl. S. 174), 22. August 1990 (KABl. S. 249), 3. Dezem- ber 1990 (KABl. 1991 S. 52), 10. September 1991 (KABl. S. 216), 25. März 1992 (KABl. S. 145), 9. Sep- tember 1992 (KABl. S. 236), 4. November 1992 (KABl. 1993, S. 10), 21. Januar 1993 (KABl. S. 112), 19. März 1993 (KABl. S. 154), 2. September 1993 (KABl. S. 310), 13. April 1994 (KABl. S. 179), 22. Juni 1994(KABl. S. 236), 2. November 1994 (KABl. 1995 S. 32), 30. August 1995 (KABl. S. 243), 30. Novem- ber 1995 (KABl. 1996 S 49), 24. April 1996 (KABl. S. 163), 31. Juli 1996 (KABl. S. 245), 4. September 1996 (KABl. S. 315), 30. Oktober 1996 (KABl. 1997 S. 2), 22. Januar 1997 (KABl. S. 111), 11. Juni 1997 (KABl. S. 263), 22. Oktober 1997 (KABl. 1998 S. 1), 10. Juni 1998 (KABl. S. 259), 23. September 1998 (KABl. S. 327), 29. Oktober 1998 (KABl. 1999 S. 3), 18. September 2000 (KABl. S. 326), 24. Januar 2001 (KABl. S. 106 und 108), 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363, 367), 6. Dezember 2001 (KABl. 2001 S. 29, 30), 19. April 2002 (KABl. S. 193), 19. Juni 2002 (KABl. S. 253), 7. Oktober 2002 (KABl. S. 308), 22. Januar 2003 (KABl. S. 37), 28. Februar 2003 (KABl. S. 84), 26. März 2003 (KABl. S. 99), 11. Dezember 2003 (KABl. 2004 S. 67), 23. Januar 2004 (KABl. S. 118), 9. Juni 2004 (KABl. S. 334), 23. Februar 2005 (KABl. S. 169) und 12. Mai 2005 (KABl. S. 243) Inhaltsübersicht Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF 850 Abschnitt I Geltungsbereich § 1 Allgemeiner Geltungsbereich § 2 Sonderregelungen § 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich Abschnitt II Arbeitsvertrag § 4 Schriftform, Nebenabreden § 5 Probezeit Abschnitt III Allgemeine Arbeitsbedingungen § 6 Gelöbnis § 7 Ärztliche Untersuchung § 8 Allgemeine Pflichten § 9 Schweigepflicht § 10 Belohnungen und Geschenke § 11 Nebentätigkeit § 12 Versetzung, Abordnung, Zuweisung § 13 Personalakten § 14 Haftung Abschnitt IV Arbeitszeit § 15 Regelmäßige Arbeitszeit § 15 a (gestrichen) § 15 b Teilzeitbeschäftigung § 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen § 16 a Nichtdienstplanmäßige Arbeit § 17 Überstunden § 18 Arbeitsversäumnis Abschnitt V Beschäftigungszeit, Dienstzeit § 19 Beschäftigungszeit § 20 Dienstzeit § 21 Ausschlußfrist Abschnitt Vl Eingruppierung § 22 Eingruppierung § 23 Eingruppierung in besonderen Fällen § 23 a Bewährungsaufstieg § 23 b Fallgruppenaufstieg § 24 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit § 25 Prüfungserfordernis im VKA-Bereich Abschnitt VII Vergütung § 26 Bestandteile der Vergütung 1 Bekanntmachung der für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke vom 1. Januar 1987 an gelten- den Fassung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 (KABl. S. 94) auf Grund von § 3 der BAT-Anwendungsordnung (Nr. 849) in der seinerzeit geltenden Fassung.

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Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung – BAT-KF

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 19861

(KABl. S. 187)

geändert durch die Arbeitsrechtsregelungen vom 6. Mai 1987 (KABl. S. 137), 22. Oktober 1987 (KABl.1988 S. 15), 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), 23. März 1988 (KABl. S. 165), 8. September 1988 (KABl. S. 284), 23. Februar 1989 (KABl. S. 107), 14. Juni 1989 (KABl. S. 214), 17. August 1989 (KABl. S. 168), 28. Februar 1990 (KABl. S. 113), 8. Juni 1990 (KABl. S. 174), 22. August 1990 (KABl. S. 249), 3. Dezem-ber 1990 (KABl. 1991 S. 52), 10. September 1991 (KABl. S. 216), 25. März 1992 (KABl. S. 145), 9. Sep-tember 1992 (KABl. S. 236), 4. November 1992 (KABl. 1993, S. 10), 21. Januar 1993 (KABl. S. 112), 19. März 1993 (KABl. S. 154), 2. September 1993 (KABl. S. 310), 13. April 1994 (KABl. S. 179), 22. Juni1994(KABl. S. 236), 2. November 1994 (KABl. 1995 S. 32), 30. August 1995 (KABl. S. 243), 30. Novem-ber 1995 (KABl. 1996 S 49), 24. April 1996 (KABl. S. 163), 31. Juli 1996 (KABl. S. 245), 4. September 1996(KABl. S. 315), 30. Oktober 1996 (KABl. 1997 S. 2), 22. Januar 1997 (KABl. S. 111), 11. Juni 1997 (KABl.S. 263), 22. Oktober 1997 (KABl. 1998 S. 1), 10. Juni 1998 (KABl. S. 259), 23. September 1998 (KABl. S. 327), 29. Oktober 1998 (KABl. 1999 S. 3), 18. September 2000 (KABl. S. 326), 24. Januar 2001 (KABl.S. 106 und 108), 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363, 367), 6. Dezember 2001 (KABl. 2001 S. 29, 30), 19. April2002 (KABl. S. 193), 19. Juni 2002 (KABl. S. 253), 7. Oktober 2002 (KABl. S. 308), 22. Januar 2003 (KABl.S. 37), 28. Februar 2003 (KABl. S. 84), 26. März 2003 (KABl. S. 99), 11. Dezember 2003 (KABl. 2004 S. 67), 23. Januar 2004 (KABl. S. 118), 9. Juni 2004 (KABl. S. 334), 23. Februar 2005 (KABl. S. 169) und

12. Mai 2005 (KABl. S. 243)

Inhaltsübersicht

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF 850

Abschnitt I

Geltungsbereich

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich § 2 Sonderregelungen§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Abschnitt II

Arbeitsvertrag

§ 4 Schriftform, Nebenabreden § 5 Probezeit

Abschnitt III

Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 6 Gelöbnis § 7 Ärztliche Untersuchung § 8 Allgemeine Pflichten § 9 Schweigepflicht § 10 Belohnungen und Geschenke § 11 Nebentätigkeit § 12 Versetzung, Abordnung, Zuweisung§ 13 Personalakten § 14 Haftung

Abschnitt IV

Arbeitszeit

§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit § 15 a (gestrichen)

§ 15 b Teilzeitbeschäftigung § 16 Arbeitszeit an Samstagen und

Vorfesttagen § 16 a Nichtdienstplanmäßige Arbeit§ 17 Überstunden § 18 Arbeitsversäumnis

Abschnitt V

Beschäftigungszeit, Dienstzeit

§ 19 Beschäftigungszeit § 20 Dienstzeit § 21 Ausschlußfrist

Abschnitt Vl

Eingruppierung

§ 22 Eingruppierung § 23 Eingruppierung in besonderen Fällen § 23 a Bewährungsaufstieg § 23 b Fallgruppenaufstieg§ 24 Vorübergehende Ausübung einer

höherwertigen Tätigkeit§ 25 Prüfungserfordernis im VKA-Bereich

Abschnitt VII

Vergütung

§ 26 Bestandteile der Vergütung

1 Bekanntmachung der für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche vonWestfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke vom 1. Januar 1987 an gelten-den Fassung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 (KABl. S. 94) auf Grund von § 3 derBAT-Anwendungsordnung (Nr. 849) in der seinerzeit geltenden Fassung.

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§ 26 a Stufen für die Grundvergütungen derunter die Anlage 1 a fallenden Angestellten

§ 27 Grundvergütung§ 28 Grundvergütung der Angestellten

zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren§ 29 Ortszuschlag § 30 Gesamtvergütung der Angestellten

unter 18 Jahren § 31 Nicht voll leistungsfähige Angestellte§ 32 (gestrichen) § 33 Zulagen § 33 a Wechselschicht- und Schichtzulagen § 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter § 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung § 36 Berechnung und Auszahlung der Bezüge,

Vorschüsse

Abschnitt VIII

Sozialbezüge

§ 37 Krankenbezüge § 37 a Anzeige- und Nachweispflichten § 38 Forderungsübergang bei Dritthaftung § 39 Jubiläumszuwendungen § 40 Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und

Todesfällen, Unterstützungen § 41 Sterbegeld

Abschnitt IX

Reisekostenvergütung, Umzugskostenver-gütung, Trennungsentschädigung

(Trennungsgeld)

§ 42 Reisekostenvergütung § 43 Besondere Entschädigung bei Dienstrei-

sen an Sonn- und Feiertagen § 44 Umzugskostenvergütung, Trennungs-

entschädigung (Trennungsgeld) § 45 (gestrichen)

Abschnitt X

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-versorgung

§ 46 Zusatzversorgung

Abschnitt XI

Urlaub, Arbeitsbefreiung

§ 47 Erholungsurlaub § 48 Dauer des Erholungsurlaubs § 48 a Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit,

Schichtarbeit und Nachtarbeit § 49 Zusatzurlaub

§ 50 Sonderurlaub § 51 Urlaubsabgeltung § 52 Arbeitsbefreiung§ 52 a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeits-

ausfall in besonderen Fällen

Abschnitt XII

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 53 Ordentliche Kündigung§ 54 Außerordentliche Kündigung § 55 Unkündbare Angestellte§ 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und

Berufskrankheit§ 57 Schriftform der Kündigung§ 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

durch Vereinbarung§ 59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

wegen verminderter Erwerbsfähigkeit§ 60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

durch Erreichung der Altersgrenze,Weiterbeschäftigung

§ 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen

Abschnitt XIII

Übergangsgeld

§ 62 Voraussetzungen für die Zahlung desÜbergangsgeldes

§ 63 Bemessung des Übergangsgeldes § 64 Auszahlung des Übergangsgeldes

Abschnitt XIV

Besondere Vorschriften

§ 65 Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)

§ 66 Schutzkleidung § 67 Dienstkleidung § 68 Sachleistungen§ 69 Anwendung beamtenrechtlicher Vor-

schriften im Bereich der Vereinigungder kommunalen Arbeitgeberverbände

§ 70 Ausschlußfrist

Abschnitt XV

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 71 Übergangsregelung für die Zahlungvon Krankenbezügen

§ 72 Übergangsbestimmungen für Angestell-te, die unter die Anlage 1 c zum BAT-KFfallen

§ 73 (gestrichen) § 74 Inkrafttreten…des Tarifvertrages

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF 850

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Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF 850

Anlage 1 a Allgemeiner Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF (AVGP. BAT-KF)

Anlage 1 b Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst (PVGP.

BAT-KF)

Anlage 1 c Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte in besonderen Arbeitsbe-

reichen (BAVGP. BAT-KF)

Anlage 1 d Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Stammkräfte in Qualifizierungs- und

Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen

Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen (S-Vergütungsgruppen-

plan zum BAT-KF SVGP.BAT-KF)

Anlage 2 a Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungs-

anstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Per-

sonen in ärztlicher Behandlung stehen (SR 2 a BAT-KF)

Anlage 2 b Sonderregelungen für Angestellte in Anstalten und Heimen, die nicht unter die

Sonderregelungen 2 a fallen (SR 2 b BAT-KF)

Anlage 2 c Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a

und 2 b genannten Anstalten und Heimen (SR 2 c BAT-KF)

Anlage 2 lI Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 lI BAT-KF)

Anlage 2 m Sonderregelungen für Angestellte als Bibliothekare (SR 2 m BAT-KF)

Anlage 2 y Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter

Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT-KF)

Anlage 3 a Sonderregelungen für Angestellte als Kirchenmusiker (SR 3 a BAT-KF)

Anlage 3 b Sonderregelungen für Angestellte, die auf Grund ihrer Dienstanweisung oder

besonderer Regelung Freizeiten durchführen (SR 3 b BAT-KF)

Anlage 3 c Sonderregelungen für Angestellte als Internatserzieher (SR 3 c BAT-KF)

Abschnitt I

Geltungsbereich

§ 11

Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Mitarbeiter, die im Bereich der Evangelischen Kircheim Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Lan-deskirche sowie ihrer Diakonischen Werke in einer der Rentenversicherung derAngestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte).

(2) Mit Mitarbeitern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegendenTätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass sie als Angestellte nachdiesem Tarifvertrag beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit im Allgemeinen Ver-gütungsgruppenplan zum BAT-KF oder im Pflegepersonal-Vergütungsgruppen-

1 § 1 Abs. 3 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. November 1995, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) und 6. Dezember 2001 (KABl. 2000 S. 29) mit Wirkung ab 1. Januar 2002, Abs. 2 neugefasst durch Arbeitsrechts-regelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechts-regelung vom 12. Mai 2005 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. Juli 2005.

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plan zum BAT-KF (Anlagen 1a und 1b) aufgeführt sind. Sie sind als Angestelltegemäß Satz 1 zu beschäftigen, wenn ihre Tätigkeit in den Vergütungsgruppen-plänen zum BAT-KF für Angestellte in besonderen Arbeitsbereichen (Anlage 1 c)oder für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowieIntegrationsfirmen ( Anlage 1 d) aufgeführt ist.

(3) Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung „Angestellte“ umfaßtweibliche und männliche Angestellte.

§ 21

Sonderregelungen

(1) Für Angestellte

a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigenAnstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behand-lung stehen,

b) in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelung 2 a fallen,

c) als Ärzte und Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genann-ten Anstalten und Heimen,

d) bis k) . . .,

l I) als Lehrkräfte,

l II) . . .,

m) als Bibliothekare . . .,

n) bis x) . . .,

y) als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und alsAushilfsangestellte,

z 1) bis z 2) . . .

gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die Sonderrege-lungen sind Bestandteile des BAT-KF.

(2) Für Angestellte

a) als Kirchenmusiker und Küster,

b) die Freizeiten durchführen,

c) als Internatserzieher,

gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 3. Die Sonderrege-lungen sind Bestandteile dieses Tarifvertrages.

Im Übrigen gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die in anderen in derEvangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen undder Lippischen Landeskirche sowie ihren Diakonischen Werken geltenden Arbeits-

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF 850

1 § 2 Abs. 1 Buchstabe l durch Buchstaben l I und l II ersetzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Mai 1987(KABl. S. 137), Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Juni 1998 (KABl. S. 259) mit Wirkung ab1. August 1998, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Januar 2003 (KABl. S. 37) mit Wirkungab 1. Februar 2003.

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Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF 850

1 § 3 Satz 1 Buchst. q neugefaßt, Protokollnotiz zu Buchst. q angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), Buchst. d geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. März 1988 (KABl. S.165), Protokollnotiz zu Buchst. q geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Februar 1989 (KABl. S. 107)Buchst. n eingefügt, Buchst. q neugefaßt, Protokollnotiz zu Buchst. n eingefügt, Protokollnotiz zu Buchst. qgestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Buchst. q gestrichen durchArbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. September 1994, Buchst. n geän-dert durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. Oktober 1996 (KABl. 1997 S. 2) mit Wirkung ab 1. Januar 1997, Satz 1Buchst. d neugefaßt, Buchst. n geändert, Protokollnotiz zu Buchst. n gestrichen durch Arbeitsrechtsregelungvom 23. September 1998 (KABl. S. 327) mit Wirkung ab 1. Januar 1999, Wortlaut des Buchstaben n gestrichendurch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002.

rechtsregelungen für Küster, Kirchenmusiker, Mitarbeiter in Verkündigung, Seel-sorge, Diakonie und Bildungsarbeit sowie weitere Angestellte geregelt sind, in derjeweils geltenden Fassung.

§ 31

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) bis c) . .

d) Angestellte,

aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§19 und 20 BSHG odernach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung derArbeitslosigkeit verrichten oder

bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitneh-mer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden,

e) . . .,

f) Personen, die für einen festumgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwie-gend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondereAuszubildende, Volontäre und Praktikanten,

g) Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftlicheHilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen-schaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst-hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,

h) Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrageshinausgehende Vergütung erhalten,

i) leitende Ärzte (Chefärzte) und sonstige vergleichbare leitende Angestellte,

wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind

oder werden,

k) bis x) . . .

Ausgenommen sind ferner

a) Pfarrer, Pastoren im Hilfsdienst, Pfarrvikare, Prediger, Gemeindemissionareund Vikare, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden,

b) Personen, die in kirchlichen Einrichtungen lediglich zu Erziehungszwecken,aus therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden, wenn diesvor Aufnahme der Beschäftigung schriftlich vereinbart worden ist.

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Protokollnotiz zu Buchstabe h:Eine über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung ist eine monatliche Ver-gütung die höher ist als die monatliche Vergütung, die dem Angestellten beim Wirksamwerdendes Arbeitsvertrages nach § 26 in der Vergütungsgruppe I zustehen würde.

Abschnitt II

Arbeitsvertrag

§ 41

Schriftform, Nebenabreden

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eineAusfertigung auszuhändigen.

Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden,wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzu-sammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. EineNebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch kirchlicheArbeitsrechtsregelung vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.

§ 52

Probezeit

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, daß imArbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbartworden ist oder der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an ein erfolgreich abge-schlossenes Ausbildungsverhältnis nach der Ordnung zur Regelung der Rechtsver-hältnisse der kirchlichen Auszubildenden3 bei derselben Dienststelle oder bei dem-selben Betrieb eingestellt wird.

Abschnitt III

Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 6

Gelöbnis

(wird nicht angewendet)

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF 850

1 § 4 Abs 1 und Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216).2 § 5 geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216) und 9. September 1992

(KABl. S. 236), Satz 2 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. Oktober 1996 (KABl. 1997 S. 2) mit Wir-kung ab 1. Januar 1997.

3 Nr. 870.

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§ 71

Ärztliche Untersuchung

(1) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellungseine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch dasZeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.

(2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarztoder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Angestellte dienstfähig oder freivon ansteckenden Krankheiten ist. Von der Befugnis darf nicht willkürlichGebrauch gemacht werden.

(3) Angestellte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesund-heitsgefährdenden Betrieben beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständenärztlich zu untersuchen. Angestellte, die mit der Zubereitung von Speisen beauf-tragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersucht werden.

(4) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. Das Ergebnis der ärztlichenUntersuchung ist dem Angestellten auf seinen Antrag bekanntzugeben.

§ 8

Allgemeine Pflichten

(1) Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliumsin Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichentragen die kirchlichen Mitarbeiter zur Erfüllung dieses Auftrags bei. Ihr gesamtesVerhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muß der Verantwortung entspre-chen, die sie als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben. Es wird vonihnen erwartet, daß sie die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne desGrundgesetzes bejahen.

(2) Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen.Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen,der die Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, deren Aus-führung – ihm erkennbar – den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen.

(3) Umfang und Art der Dienstpflichten der kirchlichen Mitarbeiter ergeben sichim übrigen außer aus dem Arbeitsvertrag aus den kirchlichen Gesetzen, Ordnungenund sonstigen Bestimmungen.

§ 9

Schweigepflicht

(1) Der Angestellte hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Betriebes,deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Wei-sung des Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF 850

1 § 7 Abs. 3 und 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 2 geän-dert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.

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(2) Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf der Angestellte von dienstlichenSchriftstücken, Formeln, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, chemischen Stoffenoder Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder anderen geformtenKörpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis,Abschriften, Ab- oder Nachbildungen, Proben oder Probestücke verschaffen. DiesemVerbot unterliegen die Angestellten bezüglich der sie persönlich betreffenden Vor-gänge nicht, es sei denn, daß deren Geheimhaltung durch gesetzliche oder dienst-liche Anordnung vorgeschrieben ist.

(3) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke,Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgängeder Verwaltung oder des Betriebes herauszugeben.

(4) Der Angestellte hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses überAngelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zubewahren.

§ 10

Belohnungen und Geschenke

(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstlicheTätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.

(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seinedienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich undunaufgefordert mitzuteilen.

§ 111

Nebentätigkeit

Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die Kirchenbeamten jeweilsgeltenden Bestimmungen2 sinngemäß Anwendung.

§ 123

Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetztoder abgeordnet werden. Soll der Angestellte an eine Dienststelle außerhalb desbisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abge-ordnet werden, so ist er vorher zu hören.

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF 850

1 § 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 17. August 1989 (KABl. S. 168) und 9. September 1992(KABl. S 236), Satz 2 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkungab 1. Januar 2002.

2 Siehe die §§ 23 bis 25 des Kirchenbeamtengesetzes (Nr. 750) und die Nebentätigkeitsverordnung (Nr. 760).3 § 12 Überschrift geändert und Absatz 2 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September

1991(KABl. S. 216), Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mitWirkung ab 1. Juni 2002.

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(2) Dem Angestellten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interessemit seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeitbei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des BAT-KF oderbei einer anderen öffentlichen oder kirchlichen Einrichtung zugewiesen werden.Die Rechtsstellung des Angestellten bleibt unberührt; Bezüge aus der Verwendungnach Satz 1 werden angerechnet, sofern nicht in besonderen Fällen . . . von derAnrechnung ganz oder teilweise abgesehen wird.

(3) Während der Probezeit (§ 5) darf der Angestellte ohne seine Zustimmung wederversetzt noch abgeordnet werden.

§ 131

Personalakten

(1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personal-akten.2 Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevoll-mächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. DerArbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichenoder betrieblichen Gründen geboten ist.

(2) Der Angestellte muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art,die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in diePersonalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(3) Unterlagen über seelsorgerliche Angelegenheiten gehören nicht zu den Personal-akten.

Protokollnotiz zu Absatz 1:Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Per-sonalakten zu fertigen.

§ 14

Haftung

Für die Schadenshaftung des Angestellten finden die für die Kirchenbeamtenjeweils geltenden Vorschriften3 entsprechende Anwendung.

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF 850

1 Protokollnotiz geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216).2 Siehe hierzu die Personalaktenordnung (Nr. 418).3 Siehe § 34 des Kirchenbeamtengesetzes (Nr. 750).

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Abschnitt IV

Arbeitszeit

§ 151

Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich38 1/2 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigenwöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zugrunde zu legen. Für Fehltage(Urlaub, unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung nach § 52 oderanderen entsprechenden Regelungen) wird die durchschnittliche tägliche Arbeits-zeit des Angestellten angerechnet.

Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von höchstens 100 Stunden kannin das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Die darüber hinausgehendenStunden des tatsächlichen Zeitguthabens des Angestellten werden mit der Über-stundenvergütung ( § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 ) vergütet. Im Zusammenhang mit derBeendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitguthaben ganz oder teilweisedurch Vergütung (§ 26) einschließlich der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagenoder durch zusammenhängende Freizeit unter Fortzahlung dieser Bezüge auszu-gleichen.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden

a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn insie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zweiStunden täglich fällt,

b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn insie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens dreiStunden fällt,

c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wennder Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muß, um imBedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.

(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlußarbeitenerforderlich sind.

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF 850

1 § 15 Abs. 1 Satz 1 geändert, Unterabs. 2 eingefügt, Abs. 2 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Sep-tember 1988 (KABl. S. 284), Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 3 geändert, Abs. 8 Unterabs. 1, 3 und 5 neugefaßt, Proto-kollnotiz zu Abs. 8 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Februar 1990 (KABl. S. 113), Protokollnotizzu Abs. 7 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. Dezember 1990 (KABl. 199I S.52) Abs. 6 geändert, a bis c eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 1 Satz 1 geändert,Satz 3 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Mai 1994,Abs. 2 und 3 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. November 1995 (KABl. 1996 S. 49) mit Wirkungab 1. Januar 1996, Abs. 1 und 2 geändert, Protokollnotiz zu Abs. 1 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom31. Juli 1996 (KABl. S. 245) mit Wirkung ab 1. August 1996, Abs. 2 und 3 neugefaßt, Abs. 4a und 6d eingefügtdurch Arbeitsrechtsregelung vom 4. September 1996 (KABl. S. 315) mit Wirkung ab 1. November 1996, Abs. 1neugefaßt, Abs. 6 a und 6 b geändert, Protokollnotiz zu Abs. 1 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Juni 1997 (KABl. S. 263) mit Wirkung ab 1. September 1997 Protokollnotiz zu Abs. 7 neugefaßt durchArbeitsrechtsregelung vom 23. September 1998 (KABl. S. 327) mit Wirkung ab 1. November 1998, Abs. 5 geän-dert, Protokollnotiz zu Absatz 5 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Januar 2004 (KABl. S. 118)mit Wirkung ab 1. Februar 2004.

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(4) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres regel-mäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann fürdiese Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedochnicht über zehn Stunden täglich, verlängert werden, sofern die regelmäßigeArbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahres-zeitenausgleich).

(4 a)Ruhepausen können in Schichtbetrieben auf Kurzpausen von angemessenerDauer aufgeteilt werden.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Angestellten eine ununter-brochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann um bis zuzwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kür-zung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.

(5) Die Einführung von Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 4 zulässig.

(6) In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, derenAufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfor-dern, muß dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.

Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeits-frei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Diedienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eineentsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahms-weise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszu-gleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszuglei-chende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt.

Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertagsoll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängendeFreizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzah-lung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausge-glichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

(6 a)Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außer-halb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle auf-zuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). DerArbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, daß zwarArbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdiensteseinschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungs-gemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertetund mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet. Die Bewer-tung darf 15 v. H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v. H. nichtunterschreiten.

Anstelle der Zahlung der Überstundenvergütung können mit Zustimmung desAngestellten die nach Satz 3 errechneten Stunden als Arbeitszeit gutgeschriebenwerden; für den in der Überstundenvergütung enthaltenen Zeitzuschlag findet § 35Abs. 5 entsprechend Anwendung.

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(6 b)Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außer-halb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelleaufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeit-geber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Aus-nahmefällen Arbeit anfällt.

Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5v. H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unter-abs. 2) vergütet.

Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben dieÜberstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb desAufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Angestelltewährend der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stun-dengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.

Anstelle der Zahlung der Überstundenvergütung können mit Zustimmung desAngestellten die nach Satz 3 bis 6 errechneten Stunden als Arbeitszeit gutgeschriebenwerden; für den in der Überstundenvergütung enthaltenen Zeitzuschlag findet § 35Abs. 5 entsprechend Anwendung.

(6 c) Zur Feststellung des Umfangs der Arbeitsleistung während des Bereitschafts-dienstes kann der Arbeitgeber verlangen, daß der Angestellte Aufzeichnungenüber seine Tätigkeit führt.

(6 d) In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur stationären oder ambulantenBehandlung, Pflege und Betreuung von Personen können im Zusammenhang mitBereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft

a) die tägliche Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus verlängert,

b) die Ruhezeit um mehr als zwei Stunden verkürzt

und der Eigenart der Arbeit angepaßt werden, sofern die Versorgung der Patientenoder Betreuten ansonsten nicht sichergestellt wäre und der Gesundheitsschutz desAngestellten durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird. DasNähere wird durch eine Dienstvereinbarung geregelt.

Ohne Abschluß einer Dienstvereinbarung kann in Krankenhäusern und dengenannten Einrichtungen in besonders begründeten Einzelfällen ausnahmsweiseentsprechend Satz 1 verfahren werden, wenn ein entsprechender Zeitausgleichinnerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen gewährleistet ist.

(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselndenArbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz.

(8) Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeitan den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.

Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr; ent-sprechendes gilt für Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (§ 16 Abs. 2) und Samstagen.

Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder auf Grund gesetzlicherVorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sindund für die Arbeitsruhe angeordnet ist.

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Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einenregelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, beidenen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneutzur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sindwechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werk-tags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regel-mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einemMonat vorsieht.

Protokollnotiz zu Absatz 1:Für die Durchführung sogenannter Sabbatjahrmodelle können von Absatz 1 abweichende Ver-einbarungen getroffen werden.

Protokollnotiz zu Absatz 7:Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er umfaßt z. B. den Ver-waltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Angestellte arbeitet.

Protokollnotiz zu Absatz 8:Die kirchlich überlieferte Zählung, wonach der Sonntag der erste Tag der Woche ist, wird vondieser arbeitsrechtlichen Regelung nicht berührt.

§ 15 a1

(gestrichen)

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF 850

1 § 15 a gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003 (KABl. S. 99) mit Wirkung ab 1. Januar2005.

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§ 15 b1

Teilzeitbeschäftigung

(1) Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regel-mäßige Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart werden,wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betrieblicheBelange nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zubefristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vorAblauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

(2) Vollbeschäftigte Angestellte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fälleneine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber ver-langen, daß er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Zielerörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

(3) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten auf seinen Wunsch einenicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Angestellte beispäterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmender dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

§ 162

Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen

(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll anSamstagen nicht gearbeitet werden.

(2) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird andem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägigsowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 UhrArbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen erteilt. Dem Angestellten, dem diese Arbeitsbefreiung ausdienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einemanderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) undder in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF 850

1 § 15 b eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Mai 1994.2 § 16 Abs. 2 Satz 3 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Februar 1990 (KABl. S. 113), gestrichen

durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 2 Satz 1 neugefaßt, Protokollnotizzu Abs. 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. September 1996 (KABl. S. 315) mit Wirkung ab 1. Januar 1997.

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Protokollnotiz zu Absatz 2:Die nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertagund vor Neujahr ist für Angestellte, die dienstplanmäßig an allen Tagen der Woche oder imWechselschicht- oder Schichtdienst arbeiten und deren Dienstplan an einem oder an beidendieser Tage für die Zeit bis 12 Uhr keine Arbeit vorsieht, im Umfang von jeweils einem Zehntelder für den Angestellten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren,es sei denn, diese Tage fallen auf einen Samstag oder Sonntag oder bei Angestellten derenArbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, auf einen für den Angestelltenregelmäßig arbeitsfreien Tag.

§ 16 a

Nichtdienstplanmäßige Arbeit

(1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichentäglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluß daran mindestens zweiArbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeits-stunden geleistet, ist eine halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeitanzurechnen ist.

(2) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanmäßigenbzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt,werden für die Vergütungsberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt.Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw.betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal,und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.

Voraussetzung für die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei Angestellten, dieinnerhalb der Verwaltung oder des Betriebes wohnen, daß die Arbeitsleistungaußerhalb der Verwaltung oder des Betriebes erbracht wird.

Unterabsatz 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die dieFreizeit des Angestellten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen,oder für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.

§ 171

Überstunden

(1) Überstunden sind die Arbeitsstunden, die der Angestellte über den dienstplan-mäßigen oder betriebsüblichen Umfang hinaus geleistet hat, soweit sie die regel-mäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungenhierzu) in der Woche überschreiten und später als am Vorvortag angeordnet sind.Sie werden als Arbeitszeit im Sinne von § 15 Abs. 1 angerechnet. Im übrigen wirdder Zeitzuschlag für Überstunden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt, soweit nicht§ 35 Abs. 5 angewendet wird.

Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßigauf die Angestellten zu verteilen.

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1 § 17 Abs. 5 Satz 1 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Mai 1987 (KABl. S. 137), Abs. 1 geändert,Abs. 3 und 5 bis 7 gestrichen, bisheriger Abs. 4 umbenannt in Abs. 3 durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Juni 1997 (KABl. S. 263) mit Wirkung ab 1. September 1997.

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Die im Rahmen des § 15 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblichfestgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeits-zeit des § 15 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Ver-gütungsabrechnung als Überstunden.

(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am aus-wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlichder Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeitberücksichtigt.

Muß bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel an mindestenszehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswär-tigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeits-zeit geleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und vomGeschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeit mehr als zwei Stunden auf-gewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.

(3) Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalbeines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden.Andere Überstunden sind vorher schriftlich anzuordnen.

§ 181

Arbeitsversäumnis

(1) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat derAngestellte unbeschadet des § 52 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erle-digen.

(2) Der Angestellte darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers derArbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher ein-geholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fern-bleiben besteht kein Anspruch auf Bezüge.

Abschnitt V

Beschäftigungszeit, Dienstzeit

§ 192

Beschäftigungszeit

(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung desachtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auchwenn sie unterbrochen ist.

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1 § 18 Abs. 3 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. November 1995.

2 § 19 Abs. 1 Satz 2 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), Abs. 1 und 2geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 2 geändert durchArbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236) und Arbeitsrechtsregelung vom 19. März 1993(KABl. S. 154), Unterabs. 2 Satz 2 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mitWirkung ab 1. Mai 1994, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mitWirkung ab 1. Oktober 2002.

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Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus demArbeitsverhältnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeitnicht als Beschäftigungszeit, es sein denn, daß er das Arbeitsverhältnis wegen einesmit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortset-zung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oderinfolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder dieNichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbilligeHärte darstellen würde.

(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchenvon einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag oder dem BAT-O erfaßt wirdoder einen dieser Tarifverträge oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhaltsanwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegtenZeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.

Unterabsatz 1 gilt auch bei der Übernahme einer Dienststelle oder geschlossenerTeile einer solchen von einem kirchlichen Arbeitgeber im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1Buchstabe d.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte, jedoch nicht fürEhrenbeamte und für Beamte, die nur nebenbei beschäftigt werden.

(4) Andere als in Absatz 1 und 2 genannte Zeiten dürfen von den kirchlichen Kör-perschaften des öffentlichen Rechts nur mit Zustimmung des Landeskirchenamtesangerechnet werden.

§ 201

Dienstzeit

(1) Die Dienstzeit umfaßt die Beschäftigungszeit (§ 19) und die nach den Absätzen2 bis 6 angerechneten Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nichtschon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.

(2) Anzurechnen sind die Zeiten einer nach Vollendung des achtzehnten Lebens-jahres beruflich im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachtenTätigkeit

a) beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden undsonstigen Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kom-munalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länderangehören,

b) bei kommunalen Spitzenverbänden,

c) bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die diesenTarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhaltsanwenden,

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF 850

1 § 20 Abs. 1, Satz 2 angefügt, Abs. 2 Buchst. d bis g gestrichen, Buchst. h in d geändert, Abs. 6 neugefaßt, Pro-tokollnotiz zu Abs. 6 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 2 Buchstaben a und c geändert, Abs. 4 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. März 1993 (KABl. S. 154), Abs. 1 Satz 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab1. Mai 1994, Abs. 2 und Protokollnotiz zu Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002(KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002(KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002.

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d) bei Arbeitgebern und Dienstherren, die zu den den Arbeitsgemeinschaftenchristlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirchen und Gemeinschaf-ten oder ihren Werken oder den diesen angeschlossenen Einrichtungen ohneRücksicht auf deren Rechtsform gehören.

Volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern sind Zeiten gleichartiger Tätigkeitim Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland in sinn-gemäßer Anwendung des Satzes 1 anzurechnen.

(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Ange-stellte das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn esaus einem von ihm verschuldeten Grunde beendet worden ist. Dies gilt nicht, wennder Angestellte im Anschluß an das bisherige Arbeitsverhältnis zu einer anderenDienststelle desselben Arbeitgebers oder zu einem anderen Arbeitgeber des öffent-lichen oder kirchlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 2 übergetreten ist oderwenn er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalab-baues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körper-schädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesund-heitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte dar-stellen würde. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte.

(4) . . .

(5) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des achtzehntenLebensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die TätigkeitVoraussetzung für die Einstellung war.

(6) Anzurechnen sind ferner

a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatz-dienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivil-dienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwick-lungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,

b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten, soweit sienicht nach Buchstabe a anzurechnen sind; Absatz 3 Satz 1 und 2 ist sinngemäßanzuwenden.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchstaben a und c:Maßgebend für die Mitgliedschaft bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder der Ver-einigung der kommunalen Arbeitgeberverbände bzw. die Anwendung eines Tarifvertrageswesentlich gleichen Inhalts ist der Einstellungstag des Angestellten.

§ 21

Ausschlußfrist

Der Angestellte hat die anrechnungsfähige Beschäftigungs- und Dienstzeit innerhalbeiner Ausschlußfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgebernachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werdennicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Angestellten nicht zu ver-tretenden Grunde innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist die Fristauf einen vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verlängern.

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Abschnitt VI

Eingruppierung

§ 221

Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung des Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkma-len des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF, des Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF, des Vergütungsgruppenplans zum BAT-KFfür Angestellte in besonderen Arbeitsbereichen oder des Vergütungsgruppenplansfür Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeits-marktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Inte-grationsfirmen (Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d). Der Angestellte erhält Vergütung nach derVergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeits-merkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeitentspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einerVergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrererTätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einerAnforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge fest-gestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge fürdie Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das inUnterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuü-bende Tätigkeit, für jede Anforderung.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitlichesMaß bestimmt, gilt dieses.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Persondes Angestellten bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.

(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

Protokollnotizen zu Absatz 2:1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die,

bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungabgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvor-gangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grund-buch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags aufWohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelneArbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungenzeitlich nicht aufgespalten werden.

2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmalgeforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.

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1 § 22 Abs. 1 Satz 1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkungab 1. Januar 2002, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Mai 2005 (KABl. S. 243) mit Wirkungab 1. Juli 2005.

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§ 23

Eingruppierung in besonderen Fällen

Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden,hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur vorü-bergehend derart geändert, daß sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als sei-ner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hatder Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang aus-geübt, ist er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Ver-gütungsgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.

Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung,Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprü-fung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden,wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einerlängeren Unterbrechung oder einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginntdie Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.

Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zuge-wiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe ent-spricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.

§ 23 a

Bewährungsaufstieg . . .

(wird nicht angewendet)

§ 23 b1

Fallgruppenaufstieg

(1) Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsgruppenpläne zumBAT-KF einen Aufstieg (z. B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) vorsehen,gilt für die Erfüllung der Bewährungszeit und der Zeit einer Tätigkeit folgendes:

1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während dervorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeitauftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbeidie Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte ein-gruppiert ist.

2. In den Fällen des § 23 beginnt die Bewährungszeit bzw. die Zeit einer Tätigkeitin der Vergütungsgruppe, aus der der Angestellte im Wege des Bewährungs-

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF 850

1 § 23 b eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), geändert durch Arbeits-rechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Sep-tember 1992 (KABl. S. 236), geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310), Abs.1 Nr. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 179) mit Wirkung ab 1. Juni 1994,Abs. 1 Nr. 6 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Mai1994, Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, b und d geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S 243)mit Wirkung ab 1. November 1995, Abs. 1 Nr. 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. Oktober 1998(KABl. 1999 S. 3) mit Wirkung ab 1. Januar 1999, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002, Abs. 1 Nr. 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19.Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002.

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aufstieges aufrücken kann, an dem Tage, von dem an er auf Grund dieser Vor-schrift in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert ist.

3. Die vorgeschriebene Bewährungszeit bzw. die Zeit einer Tätigkeit brauchtnicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt zu sein. Sie kann auch bei anderenkirchlichen Arbeitgebern im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 zurückgelegt sein. Siekann auch zurückgelegt sein bei

a) anderen Arbeitgebern, die vom BAT erfaßt werden,

b) anderen Arbeitgebern, die für die Eingruppierung und Vergütung ihrerAngestellten die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen derAbschnitte VI und VII des BAT oder andere ihnen im wesentlichen gleicheRegelungen anwenden, mit Ausnahme der Arbeitgeber nach Buchstabe c,

c) anderen Arbeitgebern, die für die Eingruppierung und Vergütung ihrerAngestellten die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen derAbschnitte VI und VII des BAT-O oder andere ihnen im wesentlichen gleicheRegelungen anwenden, soweit sie die Anrechnung von Zeiten entsprechendihren Regelungen vorsehen.

Maßgebend dafür, ob die in Satz 3 Buchst. a, b und c genannten Arbeitgebervom BAT erfaßt werden bzw. die angegebenen Arbeitsrechtsregelungenanwenden, ist der Einstellungstag des Angestellten.

4. Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit bzw. Zeit einer Tätigkeit werden dieZeiten angerechnet, während derer der Angestellte

a) in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war,

b) die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt hatte, abernoch in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege desBewährungsaufstiegs aufrücken kann,

c) noch nicht in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wegedes Bewährungsaufstiegs aufrückt, während derer er aber die Tätigkeits-merkmale dieser oder einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt und hierfüreine Zulage nach § 24 erhalten hat.

5. Zeiten einer Unterbrechung der Tätigkeit werden auf die vorgeschriebeneBewährungszeit bzw. Zeit einer Tätigkeit nicht angerechnet. Abweichenddavon werden angerechnet Zeiten

a) eines Urlaubs nach den §§ 47 bis 49 und nach dem SGB IX,

b) eines Sonderurlaubs nach § 50 Absatz 1 in der bis zum 31. Oktober 1995 gel-tenden Fassung,

c) einer Arbeitsbefreiung nach § 52,

d) einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Absatz 1 bzw. § 71 Absatz 1 bis zu26 Wochen, in den Fällen des § 37 Absatz 4 Unterabsatz 3 bzw. § 71 Absatz 4Unterabsatz 3 bis zu 28 Wochen,

e) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

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6. Zeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der regelmäßigenwöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestelltenbeschäftigt war, werden voll angerechnet.

(2) für die Erfüllung der Bewährungszeit und der Zeit einer Tätigkeit, die für dieGewährung einer Vergütungsgruppenzulage vorgeschrieben sind, gilt Absatz 1entsprechend.

§ 241

Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seinerVergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat er sie mindes-tens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihmübertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalender-monat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.

(2) Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seinerVergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat die Vertretunglänger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönlicheZulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollenKalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei mehrerenVertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigenTätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar an-schließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Auf-nahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen liegt.

(3) Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen der Vergü-tung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungs-gruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der er ein-gruppiert ist.

Zu den Vergütungen im Sinne des Satzes 1 gehören

a) die Grundvergütung,

b) der Ortszuschlag,

c) Zulagen mit Ausnahme der Zulagen nach § 33.

(4) Der Angestellte, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Anspruch auf die persönlicheZulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Ver-gütung sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub solange, bis die Über-tragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet.

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF 850

1 § 24 Abs. 3 Unterabs. 2 Buchstabe c gestrichen, Buchstabe d umbenannt in Buchstabe c durch Arbeitsrechts-regelung vom 6. Mai 1987 (KABl. S. 137).

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§ 25

Prüfungserfordernis im VkA-Bereich

(wird nicht angewendet)

Abschnitt VII

Vergütung

§ 261

Bestandteile der Vergütung

(1) Die Vergütung für die unter die Anlagen 1 a und 1 b fallenden Angestelltenbesteht aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Die Vergütung der unterdie Anlage 1 c fallenden Angestellten besteht aus der Grundvergütung und demSozialzuschlag. Die Vergütung der unter die Anlage 1d fallenden Angestelltenbesteht aus der Grundvergütung und einem Kinderzuschlag.

(2) Unter die Anlagen 1 a und 1 b fallende Angestellte, die das 18. Lebensjahr nochnicht vollendet haben, erhalten an Stelle der Grundvergütung und des Ortszu-schlags eine Gesamtvergütung.

(3) Die Beträge der Grundvergütung, des Ortszuschlags, des Sozialzuschlags unddes Kinderzuschlags werden in der Ordnung für die Vergütung der kirchlichenAngestellten2 festgelegt.

(4) Beträgt die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr alsacht Stunden kann die Vergütung unter Zugrundelegung der nach den nachste-henden Bestimmungen durchschnittlich zu erwartenden Vergütung für einen imArbeitsvertrag zu vereinbarenden Zeitraum pauschaliert werden. Die pauschalier-te Vergütung ist nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums für einen anschließenden,ebenfalls arbeitsvertraglich zu vereinbarenden Zeitraum an die eingetretene undzu erwartende Entwicklung anzupassen.

§ 26 a3

Stufen für die Grundvergütungen der unter die Anlagen 1 a und 1 b fallenden Angestellten

In der Ordnung für die Vergütung der kirchlichen Angestellten sind die Grundver-gütungen für die unter die Anlagen 1 a und 1 b fallenden Angestellten in Stufenfestzusetzen.

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1 § 26 Abs. 1 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Mai 1987 (KABl. S. 137), erneut neugefasst durchArbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002, Abs. 4 angefügtdurch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002, Abs. 1 und 3geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Mai 2005 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. Juli 2005.

2 Nr. 855.3 § 26 a eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), geändert durch Arbeits-

rechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.

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§ 271

Grundvergütung

A. Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen

(1) Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der Vergütungsgruppen Xbis III das 21. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen II bis I das 23. Lebensjahr vollendet,erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Nach jezwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzteStufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(2) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, indem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grund-vergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist alsseine bisherige Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzteStufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die Vergütungs-gruppe II jedoch die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, mindestensaber die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Garantiebetrag im Sinne des Satzes 1ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen)der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe.

Wird der Angestellte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegendeVergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Grundvergütung für jede dazwischenliegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.

Hat ein Angestellter bis zur Höhergruppierung eine persönliche Zulage nach § 24bezogen und wird er in die Vergütungsgruppe höhergruppiert, nach der die Zulageberechnet war, so erhält er die Grundvergütung, die der Berechnung der Zulagezugrunde gelegt war, wenn diese höher ist als die nach Unterabsatz 1 oder 2 errech-nete Grundvergütung.

Würde dem Angestellten als Neueingestelltem nach Absatz 3 Unterabs. 1 einehöhere als die nach Unterabs. 1 oder 2 errechnete Grundvergütung zustehen, soerhält er die Grundvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1.

Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung (Absatz 1 Satz 2) mit dem einer Höhergruppie-rung zusammen, ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppeund danach die Höhergruppierung durchzuführen.

Nach der Höhergruppierung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn desMonats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet,und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzteStufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF 850

1 § 27 Abschnitt A Abs. 6 Unterabs. 1 geändert, Abs. 7 angefügt, Abschnitt B Abs. 3 Unterabs. 4 eingefügt durchArbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), Abschnitt A Abs. 7 Satz 2 und Abschnitt B Abs. 3Unterabs. 4 Satz 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Februar 1990 (KABl. S. 113), Abschnitt AAbs. 7, Protokollnotiz Nr. 1 zu Abs. 6, Abschnitt B Abs. 3 Unterabs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelungvom 10. September 1991 (KABl. S. 216) Abschnitt A neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Septem-ber 1992 (KABl. S. 236), Abschnitt A, Abs. 3 und Abschnitt B Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelungvom 19. März 1993 (KABl. S. 154), Abschnitt A Abs. 3 und Abschnitt B Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsre-gelung vom 31. Juli 1996 (KABl. S. 245) mit Wirkung ab 1. August 1996, geändert durch Arbeitsrechtsrege-lung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002, Abschnitt A Abs. 6 und Abschnitt BAbs. 7 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003 (KABl. S. 99) mit Wirkung ab 1. Januar 2003.

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(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 21. bzw. 23. Lebensjahr überschrittenhat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zuerhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres in der unmit-telbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe beschäftigt undam Tage der Einstellung höhergruppiert worden wäre, mindestens jedoch dieAnfangsgrundvergütung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in dieVergütungsgruppe X erhält der Angestellte die Grundvergütung der Stufe, die ererreicht hätte, wenn er seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser Vergütungs-gruppe beschäftigt worden wäre.

Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis bei einemArbeitgeber im Sinne von § 23 b Abs. 1 Nr. 3 eingestellt, so erhält er

a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,

aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt oder nach§ 27 Abschnitt A BAT-O in der für den Bereich der VKA geltenden Fas-sung oder einer vergleichbaren Regelung bemessen war, die Grundver-gütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses amEinstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte,

bb) wenn seine bisherige Grundvergütung nach § 27 Abschn. A dieses Tarif-vertrages oder des BAT-O in der jeweils für den Bereich des Bundes undfür den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fas-sung oder nach einer vergleichbaren Regelung bemessen war, die Grund-vergütung der Stufe, deren Satz mindestens der Grundvergütung ent-spricht, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am Einstel-lungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte, mindestens jedochdie nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung,

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung derStufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe einge-stellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitighöhergruppiert worden wäre,

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütungder Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe ein-gestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitigherabgruppiert worden wäre.

Wird der Angestellte auf Grund des § 59 Abs. 5 wieder eingestellt, so erhält er

a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe,die für ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebendwar, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung,

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung derStufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe einge-stellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitighöhergruppiert worden wäre,

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütungder Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe ein-

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gestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitigherabgruppiert worden wäre.

Nach der Einstellung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, indem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhinnach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) dieGrundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen istoder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund geruht hat, erhält dieGrundvergütung, die sich für ihn nach Unterabsatz 3 ergeben würde, wenn dasArbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubungoder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. Satz 1 dieses Unterabsatzes giltnicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für dieZeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beur-laubung, die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird.Unterabsatz 4 gilt entsprechend.

Die Unterabsätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend bei der Wiedereinstellung vonAngestellten, die für die jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrendeTätigkeit eingestellt werden (Saisonangestellte).

(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppedie Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Unterschiedsbetragzwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der Herabgruppierungs-gruppe und der bisherigen Vergütungsgruppe niedriger ist als seine bisherigeGrundvergütung, bei einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe III jedochdie Grundvergütung der nächsthöheren Stufe, höchstens jedoch die Endgrundver-gütung (letzte Stufe). Wird der Angestellte nicht in die nächstniedrigere, sondern ineine darunter liegende Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die Grundvergü-tung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.

Würde dem Angestellten als Neueingestelltem nach Absatz 3 Unterabs. 1 einehöhere als die nach Unterabs. 1 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält erdie Grundvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1.

Nach der Herabgruppierung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn desMonats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet,und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzteStufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(5) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchemMonatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mitBeginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.

(6) An Stelle der Grundvergütung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grundeines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjah-res mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte einLebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten dieGrundvergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbe-trages zur nächsthöheren Stufe gezahlt.

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem

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31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält abder Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus dernächstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzüglich des halbenUnterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Angestellte höher- oder her-abgruppiert wird.

Protokollnotiz zu Absatz 3:Kein unmittelbarer Anschluß liegt vor, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen im Sinne desAbsatzes 3 Unterabs. 2 ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreierWerktage – liegen, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich,wenn der Angestellte in dem zwischen den Arbeitsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraumarbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ortbenötigt hat.

B. Angestellte, die unter die Anlage 1 b fallen

(1) Vom Beginn des Monats an, in dem der Angestellte das 20. Lebensjahr vollen-det, erhält er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe.Nach j e zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergü-tung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergü-tungsgruppe.

(2) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, indem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grund-vergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.

(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten hat,erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zuerhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungs-gruppe beschäftigt gewesen wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung(erste Stufe).

Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis, auf dasdieser Tarifvertrag oder der BAT-O mit der Anlage 1 b oder eine entsprechendeRegelung angewendet worden ist, eingestellt, so erhält er

a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe,die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bis-herigen Arbeitgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1zustehende Grundvergütung;

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung derStufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe einge-stellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitighöhergruppiert worden wäre;

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütungder Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe ein-gestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitigherabgruppiert worden wäre.

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Wird der Angestellte auf Grund des § 59 Abs. 5 wieder eingestellt, so erhält er

a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe,die für ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebendwar, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung;

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung derStufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe einge-stellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitighöhergruppiert worden wäre;

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütungder Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe ein-gestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitigherabgruppiert worden wäre.

Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen istoder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält dieGrundvergütung, die sich für ihn nach Unterabsatz 3 ergeben würde, wenn dasArbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubungoder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. Satz 1 dieses Unterabsatzes giltnicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für dieZeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beur-laubung, die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird.

Der Angestellte, der von einem Arbeitgeber in unmittelbarem Anschluß an eine beiihm auf Grund eines Gestellungsvertrages ausgeübte Tätigkeit eingestellt wird,erhält die Grundvergütung, die er zu erhalten hätte, wenn sein Arbeitsverhältnisbereits bei Beginn der auf dem Gestellungsvertrag beruhenden Tätigkeit begründetworden wäre.

(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppedie Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppebefand.

(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 erhält der Angestellte erstmals vom Beginn desMonats an, in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, undweiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzteStufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(6) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an wel-chem Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahresmit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.

(7) An Stelle der Grundvergütung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grundeines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31.Dezember 2004 vollendeten Lebensjah-res mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte einLebensjahr mit gerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grund-vergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zurnächsthöheren Stufe gezahlt.

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit gerader Zahl mehr vollendet, erhält ab der

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Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der nächst-niedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzüglich des halben Unter-schiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Angestellte höher- oder her-abgruppiert wird.

Protokollnotiz zu Absatz 3:Kein unmittelbarer Anschluß liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieserVorschrift ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – lie-gen, in denen das Angestelltenverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es istjedoch unschädlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegen-den gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugesan einen anderen Ort benötigt hat.

D. Angestellte, die unter die Anlage 1 c fallen

Der unter die Anlage 1 c fallende Angestellte erhält die Grundvergütung seinerVergütungsgruppe unabhängig von seinem Alter.

E. Angestellte, die unter die Anlage 1 d fallen1

(1) Der unter die Anlage 1d fallende Angestellte erhält die Vergütung seiner Ver-gütungsgruppe unabhängig von seinem Alter.

(2) Der Angestellte mit einer Tätigkeit von weniger als einem Jahr in der jeweiligenFallgruppe erhält die Grundvergütung nach der Eingangsstufe.

(3) Nach einem Jahr der Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe erhält er die Vergü-tung nach der Erfahrungsstufe 1.

Nach weiteren fünf Jahren erhält er die Grundvergütung nach der Erfahrungsstufe 2.

(4) Im Fall der Höhergruppierung erhält der Angestellte die Grundvergütung nachder Erfahrungsstufe 1. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Für die Ermittlung der Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 können weitere Zeitender beruflichen Tätigkeiten ganz oder teilweise zugerechnet werden, wenn dieseTätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang ste-hen und die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben för-derlich ist.

§ 282

Grundvergütung der unter die Anlagen 1 a und 1 b fallenden Angestellten

zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren

Angestellte, die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das in § 27 Abschnitt A Absatz 1bzw. Abschnitt B Absatz 1 bezeichnete Lebensjahr vollendet haben, erhalten bis

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1 Abschnitt E angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Mai 2005 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. Juli 2005.2 § 28 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236) und Arbeitsrechtsregelung

vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Überschrift geändert durch Arbeitsrechtsre-gelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.

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zum Beginn des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 100 v. H. derAnfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Absatz 1 bzw. Abschnitt B Absatz 1). § 27 Abschnitt A Absatz 5 bzw. Abschnitt B Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 291

Ortszuschlagder unter die Anlagen 1 a und 1 b fallenden Angestellten

A. Grundlage des Ortszuschlages

(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergü-tungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die denFamilienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).

(2) Es gehören zur

Tarifklasse die Vergütungsgruppen

Ib I bis lIKr. XIII,

Ic III bis VbKr. XII bis Kr. VII,

II Vc bis XKr. Vl bis Kr. I.

B. Stufen des Ortszuschlages

(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowieAngestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.

(2) Zur Stufe 2 gehören

1. verheiratete Angestellte,

2. verwitwete Angestellte,

3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtigerklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

4. andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihrerWohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlichoder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichenGründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver-pflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der auf-genommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind ein-schließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des

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1 § 29 Abschnitt B Abs. 9 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. September 1988 (KABl. S. 284),Abschnitt A Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. August 1989 (KABl. S. 168), Abschnitt BAbs. 7 Unterabs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abschnitt AAbs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September (KABl. S. 236), Abschnitt B Abs. 9 geändertdurch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 179), Abschnitt B Abs. 3, 4 und 6 geändert, Proto-kollnotiz 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Juli 1996 (KABl. S. 245) mit Wirkung ab 1. August1996, Abschnitt B Abs. 2, 5 bis 7 geändert, Protokollnotizen 2 und 3 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelungvom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002..

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Ortszuschlages, das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse I c übersteigen. Als in dieWohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Angestellte es aufseine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß dadurch die häuslicheVerbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere Ange-stellte im öffentlichen oder kirchlichen Dienst, Anspruchsberechtigte nach § 40Abs. 1 Nr. 4 BBesG1 oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen oder kirch-lichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Per-son oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte WohnungOrtszuschlag der Stufe 2, Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechen-de Leistung oder einen tariflichen Verheiratetenzuschlag, wird der Unter-schiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestelltenmaßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2,denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bun-deskindergeldgesetz (BKGG)2 zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach derAnzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz(EStG) oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Orts-zuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die derAnzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oderSoldat im öffentlichen oder kirchlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeitim öffentlichen oder kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-sorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 odereiner der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgendenStufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte desUnterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages derhöchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischender Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; diesgilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenneiner der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzenversorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfteder durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen oderkirchlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen oder kirch-lichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnord-nung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der fol-genden Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufenzu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen desOrtszuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld

1 Nr. 770.2 Nr. 670.

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nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigungdes § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlagnach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach denTarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechendeLeistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unter-schiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maß-gebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet aufden Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtig-ten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grund-sätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweilsmindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit beschäftigt sind.

(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienstedes Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstaltenund Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen, ... Demöffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oderüberstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeich-neten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlungvon Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentli-chen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitge-bers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträgewesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Fami-lienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen odervergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oderZuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. ...

Kirchlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist eine berufliche Beschäftigungbei einem Arbeitgeber oder Dienstherrn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d.

Kirchlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist eine berufliche Beschäftigungbei einem Arbeitgeber oder Dienstherrn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d.

(8) . . .

(9) Für die Anwendung der Absätze 2, 5 und 6 gilt § 4 der Kirchenbeamtenbesol-dungs- und -versorgungsordnung1 entsprechend.

Protokollnotizen:1. Kinder, für die dem Angestellten auf Grund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften

oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder demBKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, sind zu berücksichtigen.

2. (gestrichen)

3. (gestrichen)

4. Angestellte, denen für den Monat Dezember 1985 nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 in der bis31. Dezember 1985 geltenden Fassung Ortszuschlag der Stufe 2 zugestanden hat, erhaltenihn weiter, solange sie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und das am 31. Dezember 1985 bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht.

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1 Nr. 769.

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C. Änderung des Ortszuschlages

(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage angezahlt wie die Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe.

(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dendas für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für denMonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgenoder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen des Ortszuschlages.

§ 29 a1

Sozialzuschlag

Angestellte, die unter die Anlage 1 c fallen, erhalten als Sozialzuschlag den Betrag,den sie bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse nach § 29 als kinder-bezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse II erhalten würden: dabei wer-den die Vergütungsgruppen BA 1 und BA 2 der Vergütungsgruppe X gleichgestellt.Ferner erhält der Angestellte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen denEhegattenanteil des Ortszuschlags der Tarifklasse II. Die Konkurrenzbestimmun-gen des § 29 Abs. 5, 6 und 9 finden entsprechend Anwendung.

§ 29 b2

Kinderzuschlag

Angestellte, die unter die Anlage 1d fallen, erhalten für jedes Kind, für das sie kin-dergeldberechtigt sind, monatlich einen Kinderzuschlag. Die Konkurrenzbestim-mungen des § 29 Abs. 6 und 9 finden keine Anwendung.

§ 303

Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren

(1) Unter die Anlagen 1 a und 1 b fallende Angestellte, die das achtzehnte Lebens-jahr noch nicht vollendet haben, erhalten von der Anfangsgrundvergütung unddem Ortszuschlag eines ledigen Angestellten der gleichen Vergütungsgruppe 85 v. H.als Gesamtvergütung.

§ 314

Nicht voll leistungsfähige Angestellte

(1) Mit einem Angestellten, der bei seiner Einstellung nach amtsärztlichem Gut-achten mehr als 20 v.H. erwerbsbeschränkt ist und infolgedessen die ihm zu über-tragende Arbeit nicht voll auszuführen vermag, kann entsprechend dem Grad sei-ner Leistungsfähigkeit eine geminderte Vergütung vereinbart werden. Der Ange-

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1 § 29 a eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar2002, geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.

2 § 29b eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Mai 2005 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. Juli 2005.3 § 30 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. Mai 1995,

geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.4 § 31 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.

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stellte soll aber möglichst auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem er dieLeistung eines voll leistungsfähigen Angestellten erbringen kann.

(2) Ist nach Absatz 1 Satz 1 eine geminderte Vergütung vereinbart worden, bestehtbei Änderung der Leistungsfähigkeit für den Arbeitgeber und den Angestellten einAnspruch auf Neufestsetzung der Vergütung.

(3) Absatz 1 gilt nicht für den Angestellten, dessen Leistungsfähigkeit durch Ereig-nisse im Sinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder von § 1 des Bundesge-setzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gemin-dert ist.

§ 32

(gestrichen)

§ 331

Zulagen

(1) Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eineZulage,

a) wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder durchReisekostenvergütung noch durch die Vergütung abgegolten sind, und dementsprechenden Kirchenbeamten unter den gleichen Voraussetzungen undUmständen eine Zulage zu gewähren ist,

b) wenn dem entsprechenden Kirchenbeamten im Vollstreckungsdienst eine Ent-schädigung zu gewähren ist,

c) wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfange besondersgefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfürkein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist.

In den Fällen der Buchstaben a und b erhält der Angestellte die gleiche Zulage (Ent-schädigung) wie der entsprechende Kirchenbeamte; bei der Berechnung der Krankenbezüge, der Urlaubsvergütung und der Zuwendung wird die Zulage (Ent-schädigung) nur berücksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechendenBezügen der Kirchenbeamten berücksichtigt wird.

(2) Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende Zulage gewährt wird,können Angestellte, die auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständenarbeiten (z. B. unter ungenügenden wohnlichen Unterkunftsverhältnissen, großen,mit außergewöhnlichem Zeitaufwand zu überwindenden Entfernungen der Bau-stelle von der Bauleitung), für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage bis zu 51,13 Euromonatlich erhalten (Baustellenzulage).

(3) Mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung einerZulage weggefallen sind, ist die Zahlung dieser Zulage einzustellen.

(4) (gestrichen)…

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1 § 33 geändert (DM in Euro) durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 367) mit Wirkung ab1. Januar 2002.

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(5) (gestrichen)…

(6) Unter welchen Voraussetzungen im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c eineArbeit als besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen ist und inwelcher Höhe die Zulage nach Absatz 1 Buchstabe c zu gewähren ist, wird besondersgeregelt. In den Regelungen können auch Bestimmungen über eine Pauschalie-rung getroffen werden.

(7) . . .

§ 33 a1

Wechselschicht- und Schichtzulagen

(1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetztist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten(§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durch-schnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebs-üblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euromonatlich.

(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leistenhat, erhält eine Schichtzulage, wenn

a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt,

aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochen-ende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder

bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplan-mäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet,

b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens

aa) 18 Stunden

bb) 13 Stunden

geleistet wird.

Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des

a) Unterabsatz 1 Buchst. a 61,36 Euro,

b) Unterabsatz 1 Buchst. b

aa) Doppelbuchst. aa 46,02 Euro

bb) Doppelbuchst. bb 35,79 Euro

monatlich.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

a) Pförtner,...

1 § 33 a eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 1 und 2 geändert(DM in Euro) durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 367) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.

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b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereit-schaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.

c) bis e) ...

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1 Buchst. b:Zeitspanne ist die Zeit, zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätestenSchicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den imSchichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünfArbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnittsfünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.

§ 341

Vergütung Nichtvollbeschäftigter

(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die fürentsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maßder mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen,soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen sind.

§ 352

Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge. Sie betragenje Stunde

a) für Überstunden in den VergütungsgruppenX bis Vc, Kr. I bis Kr. VI, BA 1 und BA 2, S 1 bis S 9 25 v. H.,V a und V b, Kr. VII und Kr. VIII 20 v. H.,IV b bis I, Kr. IX bis Kr. XIII 15 v. H.,

b) für Arbeit an Sonntagenin den Vergütungsgruppen BA 1 und BA 2, S 1 bis S 9 30 v.H.,in den übrigen Vergütungsgruppen 25 v.H.,

c) für Arbeit anaa) Wochenfeiertagen, sowie am Ostersonntag und

am Pfingstsonntag– ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,– bei Freizeitausgleich 35 v. H.,

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1 § 34 Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 1 geändertdurch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Juni 1997 (KABl. S. 263) mit Wirkung ab 1. September 1997.

2 § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. August 1989 (KABl. S. 168),Buchst. f geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Februar 1990 (KABl. S. 113) Abs. 1 Buchst. e und fgeändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 1 Buchst. c neugefaßtdurch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. November 1995, Buchst.e geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. November 1995 (KABl. 1996 S. 49) mit Wirkung ab 1. Janu-ar 1996, Abs. 5 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Juni 1997 (KABl. S. 263) mit Wirkung ab 1. September 1997, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363, 367) mitWirkung ab 1. Januar 2002, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193)mit Wirkung ab 1. Juni 2002, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Mai 2005 (KABl. S. 243)mit Wirkung ab 1. Juli 2005.

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bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,– ohne Freizeitausgleich 150 v. H.,– bei Freizeitausgleich 50 v. H.

d) soweit nach § 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird, für Arbeit nach 12 Uhran dem Tage vor dem

aa) Ostersonntag, Pfingstsonntag 25 v. H.,bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100 v. H.,

der Stundenvergütung,

e) für Nachtarbeit im Sinne des § 15 Absatz 8 Unterabsatz 5 1,28 Euro,

f) für die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr 0,64 Euro.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe bbis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchstaben e und f wird nicht gezahlt nebenZulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechendeLeistung enthalten ist.

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und fürdie Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit derinnerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich eineretwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2Buchstaben b bis f gezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e wird nicht gezahlt für Büro-dienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und fürnächtliche Dienstgeschäfte, für die, ohne daß eine Unterkunft genommen wordenist, Übernachtungsgeld gezahlt wird.

(3) Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe in der Ordnung für dieVergütung der kirchlichen Angestellten festgelegt.

Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlages nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe aist die Überstundenvergütung.

(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich der Stundenvergü-tung nach Absatz 3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauscha-liert werden.

(5) Anstelle der Zahlung der Zeitzuschläge nach Absatz 1 kann mit Zustimmungdes Angestellten eine entsprechende Stundenzahl als Arbeitszeit gutgeschriebenwerden; dabei sind die geleisteten Arbeitsstunden mit dem jeweiligen Prozentsatzfür die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a bis d zu berücksichtigen. Satz 1gilt nicht für die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f.

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§ 361

Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse

(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 16. eines jedenMonats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten ein-gerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen,daß der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einenSamstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt erauf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kostender Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf demKonto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Konto-führungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.

Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemißt sich nachder Arbeitsleistung des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat Urlaubsver-gütung oder Krankenbezüge im Sinne des § 37 Absatz 2 bzw. des § 71 Absatz 2zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unterabsatzes auch derAufschlag nach § 47 Abs. 2 für die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit desVorvormonats. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist,bemißt sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn für den Monatnur Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge im Sinne des § 37 Absatz 2 bzw. des §71 Absatz 3 Unterabsatz 1 zustehen. Für Monate, für die weder Vergütung (§ 26)noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge im Sinne des § 37 Absatz 2 bzw. des§ 71 Absatz 3 Unterabsatz 1 zustehen, stehen auch keine Bezüge nach Satz 1 und 2dieses Unterabsatzes zu. Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher MonatVorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ist, unberücksichtigt.

Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemißt sich der Teil der Bezüge,der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vor-monats und des laufenden Monats. Stehen im Monat der Beendigung des Arbeits-verhältnisses weder Vergütung (§ 26) noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezügeim Sinne des § 37 Absatz 2 bzw. des § 71 Absatz 3 Unterabsatz 1 zu und sind Arbeits-leistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die Bemessungdes Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, berücksichtigtworden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil der Bezüge nachBeendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu über-weisen.

Im Sinne der Unterabsätze 3 und 4 steht der Beendigung des Arbeitsverhältnissesgleich der Beginn

a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,

1 § 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Mai 1987 (KABl. S. 137), Abs. 1Unterabs. 1 Satz 1 erneut geändert, Satz 4 und Unterabs. 5 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), Abs. 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 8 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Mai1994, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung vom 1. November 1995, Abs. 1 Satz 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Januar 1997 (KABl. S. 111) mitWirkung ab 1. März 1997, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. Oktober 1998 (KABl. 1999 S. 3) mit Wirkung vom 1. Januar 1999, Abs 8 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001(KABl. S. 367) mit Wirkung ab 1. Januar 2002, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002(KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.

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b) des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5,

c) der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz1,

d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten;

nimmt der Angestellte die Arbeit wieder auf, wird er bei der Anwendung desUnterabsatzes 2 wie ein neueingestellter Angestellter behandelt.

(2) Besteht der Anspruch auf Vergütung (§ 26) und auf in Monatsbeträgen festge-legte Zulagen, auf Urlaubsvergütung oder auf Krankenbezüge nicht für alle Tageeines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraumentfällt. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleis-tete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde die Vergütung (§ 26)und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfal-lenden Anteil vermindert. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteilssind die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen durchdas 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1, 2 und 4und die Sonderregelungen hierzu) zu teilen.

(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der Vergütung (§ 26) undder in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dem Angestellten ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, ausdenen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführensind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oderNettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.

(5) § 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes2 findet keine Anwendung.

(6) Von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründenganz oder teilweise abgesehen werden. Von der Rückforderung ist abzusehen,wenn die Bezüge nicht durch Anrechnung auf noch auszuzahlende Bezüge einge-zogen werden können und das Einziehungsverfahren Kosten verursachen würde,die die zuviel gezahlten Bezüge übersteigen. Dies gilt für das Sterbegeld entspre-chend.

(7) Vorschüsse können nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Vor-schußrichtlinien3 gewährt werden.

Dem wegen Verrentung ausgeschiedenen Angestellten kann, wenn sich die Ren-tenzahlung verzögert, gegen Abtretung des Rentenanspruchs ein Vorschuß auf dieRente gewährt werden.

(8) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von min-destens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.

Protokollnotiz:Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in § 47Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.

1 Nr. 671.2 Nr. 817.3 Nr. 655.

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Abschnitt VIII

Sozialbezüge

§ 371

Krankenbezüge

(1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seinerArbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, erhält er Kranken-bezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch dieArbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oderRehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallver-sicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstigerSozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischenVorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Angestellten, die nicht Mit-glied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenver-sicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eineMaßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet wor-den ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitationoder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt fernereine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation odereines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschafteintritt.

(2) Der Angestellte erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höheder Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.

Wird der Angestellte infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig,hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nachUnterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn

a) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolgederselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eineFrist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nichtdadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeits-unfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnisaus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Angestelltenzur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfristberechtigt.

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1 § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), § 37Abs. 2 Unterabs. 4 und 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. März 1993 (KABl. S. 154), § 37 neu-gefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung vom 1. Juli 1994, Abs. 1 und2 neugefaßt, Abs. 3, 5 und 7 geändert, Abs. 4 Unterabsatz 3 angefügt, Protokollnotiz zu Absatz 1 eingefügtdurch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. November 1995, Abs. 1,3 und 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.

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Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genanntenFrist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einerKündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterab-satz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsver-hältnisses.

(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält der Angestelltefür den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungenaus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesver-sorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß.Dies gilt nicht, wenn

a) der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder wegenAlters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,

b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 3,

c) für den Zeitraum, für den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach § 13 Absatz 2 MuSchG hat.

(4) Der Krankengeldzuschuß wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 19) von mehr alseinem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche, von mehr als drei Jahren längs-tens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedochnicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt.

Vollendet der Angestellte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeitvon mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzu-schuß gezahlt, wie wenn er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn derArbeitsunfähigkeit vollendet hätte.

In den Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchs-tens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.

(5) Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz 2 Unterabs. 1oder 2 und der Krankengeldzuschuß bei einer Beschäftigungszeitvon mehr als einem Jahrlängstens für die Dauer von 13 Wochen,von mehr als drei Jahrenlängstens für die Dauer von 26 Wochenbezogen werden; Absatz 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in dasnächste Kalenderjahr oder erleidet der Angestellte im neuen Kalenderjahr inner-halb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, bewendet esbei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.

Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 2ergebende Anspruch.

(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgebererlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufs-krankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß ohne Rücksicht auf dieBeschäftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsun-fähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfalloder die Berufskrankheit anerkennt.

(7) Krankengeldzuschuß wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von deman der Angestellte Bezüge auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichenRentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes imSinne des § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters-und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtungerhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifver-trag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag oder eine kirchliche Arbeitsrechtsregelungwesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beige-steuert hat.

Überzahlter Krankengeldzuschuß und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vor-schüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüchedes Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibtunberührt.

Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages,der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge imSinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, derAngestellte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaftverspätet mitgeteilt.

(8) Der Krankengeldzuschuß wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischenden tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der Nettour-laubsvergütung gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzü-ge verminderte Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2).

(9) Anspruch auf den Krankengeldzuschuß nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch derAngestellte, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei odervon der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist.Dabei sind für die Anwendung des Absatzes 8 die Leistungen zugrunde zu legen,die dem Angestellten als Pflichtversichertem in der gesetzlichen Krankenversiche-rung zustünden.

Protokollnotiz zu Absatz 1:Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor-sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Protokollnotiz zu Absatz 6:Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 6 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten auf Grund dessel-ben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf derBezugsfrist, wenn dies für den Angestellten günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.

§ 37 a1

Anzeige- und Nachweispflichten

(1) In den Fällen des § 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3 bzw. des § 71 Absatz 1Unterabsatz 1 und 3 ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeits-

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1 § 37 a eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. Novem-ber 1995.

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1 § 38 Abs. 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Juli 1994, § 38 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab1 November 1995.

unfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert dieArbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Angestellte eine ärztlicheBescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussicht-liche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienst-stelle oder des Betriebes vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällendie Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeits-unfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Angestellte ver-pflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Hält sich der Angestellte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist erdarüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren vor-aussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichenArt der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kostenhat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Angestellte, wenn er Mitgliedeiner gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähig-keit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeits-unfähig erkrankter Angestellter in das Inland zurück, ist er verpflichtet, demArbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solangeder Angestellte die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheini-gung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungennicht nachkommt, es sei denn, daß der Angestellte die Verletzung dieser ihm oblie-genden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

(2) In den Fällen des § 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 bzw. des § 71 Absatz 1 Unterab-satz 2 ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antrittsder Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahmeunverzüglich mitzuteilen und ihm

a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Soziall-eistungsträger nach § 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 bzw. § 71 Absatz 1 Unter-absatz 2 Satz 1 oder

b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinnevon § 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 bzw. § 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2

unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabsatz 3 gilt entsprechend.

§ 381

Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann der Angestellte auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem DrittenSchadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch dieArbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitge-ber über, als dieser dem Angestellten Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahltund darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstaltfür Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflege-

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versicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungender zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

(2) Der Angestellte hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachungdes Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Ange-stellten geltend gemacht werden.

(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstigerBezüge zu verweigern, wenn der Angestellte den Übergang eines Schadensersatz-anspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei denn, daß derAngestellte die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu ver-treten hat.

§ 391

Jubiläumszuwendungen

(1) Die Angestellten erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einerDienstzeit (§ 20)

von 25Jahren 310 Euro, von 40Jahren 410 Euro, von 50Jahren 520 Euro.

Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die beidem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnisvor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältniszurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 20 Abs. 3liegen.

Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als derdurchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollemUmfang berücksichtigt.

Ist bereits aus Anlaß einer nach anderen Bestimmungen berechneten Dienstzeiteine Jubiläumszuwendung gewährt worden, so ist sie auf die Jubiläumszuwen-dung nach Satz 1 anzurechnen.

(2) Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines Sonderurlaubs, für den derArbeitgeber nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ein dienstliches oder betriebliches Interesseanerkannt hat, eine Dienstzeit nach Absatz 1, so wird ihm bei Wiederaufnahme derArbeit die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.

(3) . . .

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1 § 39 Abs. 1 Unterabs. 3 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs.2 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Juli 1996 (KABl S. 245) mit Wirkung ab 1. August 1996, Abs.1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. September 1998 (KABl. S. 327) mit Wirkung ab 1. Januar1999, Beträge in Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wir-kung ab 1. Januar 2002.

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§ 401

Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowievon Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestim-mungen2 angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften(Bund) sind nicht beihilfefähig.3

Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil,der dem Verhältnis entspricht, in dem die mit ihnen vereinbarte durchschnittlicheregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-zeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten steht.

§ 414

Sterbegeld

(1) Beim Tode des Angestellten, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 50 beurlaubtgewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht durch § 59Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 geruht hat, erhalten

a) der überlebende Ehegatte,

b) die Abkömmlinge des Angestellten

Sterbegeld.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, ist Ster-begeld auf Antrag zu gewähren

a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindernsowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Angestellten mit diesem inhäuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oderüberwiegend ihr Ernährer gewesen ist,

b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattunggetragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.

(3) Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und fürweitere zwei Monate die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen gewährt.

Hat der Angestellte zur Zeit seines Todes wegen Ablaufs der Bezugsfristen keineKrankenbezüge (§ 37 bzw. § 71) mehr erhalten oder hat die Angestellte zur Zeitihres Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz5 bezogen, wird als

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1 § 40 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 30) und vom 25. März 1992 (KABl.S. 145), Satz 1 geändert, Unterabs. 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236)mit Wirkung ab 1. September 1994.

2 Siehe die Beihilfenverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 650) und die Unterstützungs-grundsätze (Nr. 657).

3 Vgl. § 5 BhV (Nr. 650).4 § 41 Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. März 1993 (KABl. S. 154) Abs. 3 Unterabs. 2 geän-

dert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Juli 1994, Abs. 3 geän-dert durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. November 1995, Abs. 1geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Juli 1996 (KABl. S. 245) mit Wirkung ab 1. August 1996.

5 Nr. 825.

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Sterbegeld für den Sterbetag und die restlichen Kalendertage des Sterbemonatssowie für zwei weitere Monate die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen gewährt.

Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.

(4) Sind an den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinausgezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.

(5) Die Zahlung an einen der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Berechtigten bringt denAnspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigtenach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinausgezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.

(6) Wer den Tod des Angestellten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinenAnspruch auf das Sterbegeld.

(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nachAbsatz 1 oder Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinter-bliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.

Abschnitt IX

Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)

§ 421

Reisekostenvergütung

(1) Für die Erstattung von

a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),

b) Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, Trennungsentschädi-gung),

c) Auslagen für Reisen zur Einstellung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses,

d) Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstli-chem oder betrieblichem Interesse liegen,

und

e) Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderemdienstlichen oder betrieblichen Anlaß sind die für die Kirchenbeamten jeweilsgeltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. § 11 Satz 2 gilt entspre-chend.

(2) Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt unberücksichtigt.

(3) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren,sind diese maßgebend.

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1 Protokollnotiz zu § 42 Abs. 1 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mitWirkung ab 1. Juni 2002.

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§ 431

Besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen

Der Angestellte, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an dem er nichtdienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu arbeiten hat, eine Dienstreise ausführt,erhält für den an diesem Tag zwischen dem Wohnort und dem auswärtigenGeschäftsort oder zwischen zwei auswärtigen Geschäftsorten zurückgelegten Wegeine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt für jede volle Reisestunde dieHälfte der Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1), höchstens jedoch das Vier-fache der Stundenvergütung. Für die Berechnung der Reisedauer sind die für dieKirchenbeamten jeweils geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts sinngemäßanzuwenden. Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzenverfahren, sind diese maßgebend.

§ 442

Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung(Trennungsgeld)

(1) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädi-gung (Trennungsgeld) sind die für die Kirchenbeamten jeweils geltenden Bestim-mungen3 mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1. Vergleichbar sinddie Angestellten den Kirchenbeamten der Vergütungsgruppe der Besoldungsgruppe

X, BA 1 und BA 2, S 1 bis S 9 A 1IX, Kr. I A 2IXa, Kr. II A 3VIII A 5VII, Kr. III A 6VIb, Kr. IV, Kr. V, Kr. Va A 7Vc, Kr. VI A 8Vb, Va, Kr. VII, Kr. VIII A 9IVb, Kr. IX A 10IVa, Kr. X, Kr. XI A 11III, Kr. XII A 12II, Kr. XIII A 13Ib, A 14Ia A 15I A 16

2. Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt unberücksichtigt.

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1 § 43 Satz 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216).2 § 44 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 1

geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. März 1993 (KABl. S. 154), Abs. 1 Nr. 3 Unterabs. 2 geändertdurch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Mai 1994, Abs. 1 Nr. 1 neuge-fasst, Nr. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002,Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Mai 2005 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. Juli 2005.

3 Siehe die Kirchenbeamtenumzugskostenverordnung (Nr. 794), die Verwaltungsvorschriften hierzu (Nr. 795)und die Trennungsentschädigungsverordnung (Nr. 798).

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3. Die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Einstellung an einem anderen Ortals dem bisherigen Wohnort (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz oderdie entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder) darfnur bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz, den der Angestellte zur Befriedi-gung eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses auf die Dauer von mindestenszwei Jahren besetzen soll, zugesagt werden.

Die Umzugskostenvergütung kann unverheirateten Angestellten ohne eigeneWohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes oder derentsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder nachAblauf eines Monats auch bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz zugesagtwerden, der nicht auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzt werden soll.

4. Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Angestellten zu vertretendenGrunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den Umzugs-kostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nrn. 3 und 4des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften derUmzugskostengesetze der Länder zugesagt worden war, so hat der Angestelltedie Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für eine nach § 3Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach den entsprechendenVorschriften der Umzugskostengesetze der Länder zugesagte Umzugskosten-vergütung,

a) wenn sich an das Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis unmittelbar ansch-ließt

aa) mit dem Bund, mit einem Land, mit einer Gemeinde oder einemGemeindeverband oder einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeber-verbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbän-de oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,

bb) mit einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhaltsanwendet,

cc) mit einem kirchlichen Arbeitgeber im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Buch-stabe d,

b) wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung durch den Ange-stellten endet.

5. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bun-desumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugs-kostengesetze der Länder kann Umzugskostenvergütung gezahlt werden,wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus einem von dem Angestellten zu vertre-tenden Grunde endet. Dies gilt auch für einen ausgeschiedenen Angestellten,wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grundgeendet hat oder der Angestellte wegen Bezugs einer Altersrente aus dergesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres odereiner entsprechenden Versorgungsrente aus der zusätzlichen Alters- und Hin-terbliebenenversorgung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

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(2) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren,sind diese maßgebend.

§ 45

(gestrichen)

Abschnitt X

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

§ 461

Zusatzversorgung

(1) Der Angestellte hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatz-versorgung), die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatz-versorgungskasse Rheinland-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung). DieFinanzierung der Pflichtbeiträge und eines Sanierungsgeldes erfolgt ohne finanzi-elle Beteiligung des Angestellten.

(2) Nimmt der Angestellte durch eigene Beiträge an der als Leistung der betriebli-chen Altersversorgung von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen durchgeführten zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung teil(freiwillige Versicherung), kann er verlangen, dass dazu nach § 1a des Gesetzes zurVerbesserung der betrieblichen Altersversorgung Teile seiner künftigen Bezüge inBeiträge für diese zusätzliche Altersversorgung umgewandelt werden, sofern 1/160der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Angestellte, für die nach der Satzung derKirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Versicherungsfreiheitin der Zusatzversorgung besteht und eine freiwillige Versicherung nicht zugelas-sen ist.

(4) Die Einzelheiten der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung und freiwilligeVersicherung) richten sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungs-kasse Rheinland-Westfalen vom 26. November 20042. Die Einzelheiten der Entgelt-umwandlung werden in einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung festgelegt.3

1 § 46 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung 1ab 1. Januar 2002,geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 11. Dezember 2003 (KABl. 2004 S. 67) mit Wirkung ab 1. Janu-ar 2001, vom 9. Juni 2004 (KABl. S. 334) mit Wirkung ab 1. Juli 2004 und vom 23. Februar 2005 (KABl. S. 169)mit Wirkung ab 1. Januar 2005.

2 Nr. 830.3 Siehe die Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung für die freiwillige Zusatzversicherung (Nr. 832).

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Abschnitt XI

Urlaub, Arbeitsbefreiung

§ 471

Erholungsurlaub

(1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlungder Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung (§ 26) und die Zulagen, die inMonatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht inMonatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag nach Unterabsatz 2 als Teil derUrlaubsvergütung berücksichtigt.

Der Aufschlag beträgt 108 v. H. des Tagesdurchschnitts der Zulagen, die nicht inMonatsbeträgen festgelegt sind, der gezahlten Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2Buchstaben b bis f, der gezahlten Überstundenvergütungen und des gezahltenZeitzuschlages nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a für ausgeglichene Überstundensowie der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft des vorangegan-genen Kalenderjahres.

Hat das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni des vorangegangenen Kalender-jahres oder erst mit dem laufenden Kalenderjahr begonnen, treten als Berech-nungszeitraum für den Aufschlag an die Stelle des vorangegangenen Kalenderjah-res die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate, in denen dasArbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn des Urlaubsmindestens sechs volle Kalendermonate bestanden, bleibt der danach berechneteAufschlag für den Rest des Urlaubsjahres maßgebend.

Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (§ 34) oderdie regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderrege-lungen hierzu) – mit Ausnahme allgemeiner Veränderungen der Arbeitszeit –, sindBerechnungszeitraum für den Aufschlag die nach der Änderung der Arbeitszeitund vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate. Unterabsatz 3Satz 2 gilt entsprechend.

Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes allgemeine Vergütungserhöhungeneingetreten, erhöht sich der Aufschlag nach Unterabsatz 2 um 80 v. H. des durch-schnittlichen Vomhundertsatzes der allgemeinen Vergütungserhöhung.

1 § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 2 und 3 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Mai 1987 (KABl. S. 137), Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Protokollnotiz Nr. 2 Satz 1 zu Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom17. August 1989 (KABl. S. 168), Abs. 2 Unterabs. 2 und Protokollnotiz Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 1 geändert durchArbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Protokollnotiz Nr. 4 d geändert durch Arbeits-rechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 179) Protokollnotiz Nr. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelungvom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Juli 1994, Abs. 6 geändert, Abs. 6 Unterabs. 3 angefügtdurch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. November 1995, Abs. 2Protokollnotiz zu Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Juni 1997 (KABl. S. 263) mit Wirkungab 1. September 1997, Abs. 2 und Protokollnotiz zu Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. Januar 2001 (KABl. S. 107) mit Wirkung ab 1. Januar 2001, Abs. 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelungvom 22. Januar 2003 (KABl. S. 37) mit Wirkung ab 1. Februar 2003, Protokollnotiz Nr. 4 geändert durchArbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003 (KABl. S. 99) mit Wirkung ab 1. Januar 2005.

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(3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichennach Ablauf von drei Monaten, nach der Einstellung geltend gemacht werden, essei denn, daß der Angestellte vorher ausscheidet.

(4) (gestrichen)

(5) Urlaub, der dem Angestellten in einem früheren Beschäftigungsverhältnis fürMonate gewährt worden ist, die in sein jetziges Angestelltenverhältnis fallen, wirdauf den Urlaub angerechnet.

(6) Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Er kann aufWunsch des Angestellten in zwei Teilen genommen werden, dabei muß jedoch einUrlaubsteil so bemessen sein, daß der Angestellte mindestens zwei volle Wochenvon der Arbeit befreit ist.

Erkrankt der Angestellte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, sowerden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denender Angestellte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; § 37 a Absatz 1gilt entsprechend. Der Angestellte hat sich nach planmäßigem Ablauf seinesUrlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung derArbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des rest-lichen Urlaubs wird erneut festgesetzt.

Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Angestellte dies im Anschluß an eine Maß-nahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 37 Absatz 1 Unterabsatz 2bzw. § 71 Absatz 1 Unterabsatz 2) verlangt.

(71)Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.

Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er biszum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienst-lichen oder betrieblichen Gründen bzw. wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalbdes Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung desArbeitgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt wor-den und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juniangetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.

Läuft die Wartezeit (Absatz 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist derUrlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.

Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.

(8) Angestellte, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten,verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage derErwerbstätigkeit.

1 Die Arbeitsrechtliche Kommission hat am 29. Oktober 1998 den nachfolgend aufgeführten Beschluss gefasst(KABl. 1999 S. 6):Die ARK-RWL ist damit einverstanden, daß in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 der Nord-rhein-Westfälischen Erholungsurlaubsverordnung abweichend von § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 BAT-KF und § 53Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb-KF der Erholungsurlaub bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Ende desUrlaubsjahres in Anspruch genommen werden kann mit der Maßgabe, daß ein nach dieser Vorschrift bis 30. September des folgenden Urlaubsjahres nicht in Anspruch genommener Urlaub ohne die Möglichkeiteiner Abgeltung verfällt.

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Protokollnotizen zu Absatz 2:1. Zu den Zulagen im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 1 und des Unterabsatzes 2 gehören nicht

Leistungen, die auf Grund des § 42 und der Sonderregelungen hierzu gezahlt werden.2. Der Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz 2 beträgt bei der Verteilung der durchschnittli-

chen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 3/65, bei der Verteilung aufsechs Tage 1/26 des Monatsdurchschnitts aus der Summe der Zulagen, die nicht in Monats-beträgen festgelegt sind, der gezahlten Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchstabenb bis f, der gezahlten Überstundenvergütungen, des gezahlten Zeitzuschlags nach § 35Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a für ausgeglichene Überstunden, der Vergütungen für Bereit-schaftsdienst und der Vergütungen für Rufbereitschaft, die für das vorangegangene Kalen-derjahr zugestanden haben. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeits-zeit weder auf fünf noch auf sechs Tage verteilt, ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zuermitteln. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Kalenderjahres. Beider Berechnung des Monatsdurchschnitts bleiben die Kalendermonate unberücksichtigt,für die dem Angestellten weder Vergütung noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge(§ 37 bzw. § 71) zugestanden haben. Außerdem bleibt bei der Berechnung des Monats-durchschnitts die Zeit vor dem Beginn des dritten vollen Kalendermonats des Bestehensdes Angestelltenverhältnisses unberücksichtigt.Sind nach Unterabsatz 3 oder Unterabsatz 4 Berechnungszeitraum die vor dem Beginn desUrlaubs liegenden abgerechneten vollen Kalendermonate, treten diese an die Stelle derKalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres. Maßgebend ist die Verteilung derArbeitszeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. zu Beginn des Zeitraums, von dem andie Arbeitszeit geändert worden ist.

3. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind gelten auch Monatspauschalen der inUnterabsatz 2 genannten Bezüge. Solange die Monatspauschale zusteht, sind die entspre-chenden Bezüge bei der Errechnung des Aufschlags nicht zu berücksichtigen.Steht die Monatspauschale nicht mehr zu, sind für die bisher pauschalierten BezügeBerechnungszeitraum für den Aufschlag die nach Wegfall der Monatspauschale und vordem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate.

4. Bei Anwendung der Unterabsätze 3 und 4 stehen dem Beginn des Urlaubs gleicha) (gestrichen)b) der Zeitpunkt, von dem an nach § 37 bzw. § 71 Krankenbezüge zu zahlen sind,c) (gestrichen),d) der Erste des Kalendermonats, nach dem die Zuwendung nach der Ordnung über eine

Zuwendung für kirchliche Angestellte zu bemessen ist.

§ 481

Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Der Erholungsurlaub des Angestellten, dessen durchschnittliche regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist(Fünftagewoche), beträgt

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1 § 48 Abs. 1 geändert, Abs. 4 Unterabs. 5 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Mai 1987 (KABl.S.137), Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. August 1989 (KABl. S. 168), Abs. 4 Unterabs. 2und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Mai 1994,Abs. 3 und 5 a geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. November 1995, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Juli 1996 (KABl. S. 245) mit Wirkungab 1. August 1996, Abs. 2 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Juni 1997 (KABl. S. 263) mit Wir-kung ab 1. September 1997 Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363)mit Wirkung ab 1. Januar 2002, Abs. 2, 3, 4, 5 und 5a geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002(KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Mai 2005(KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. Juli 2005.

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in der bis zum bis zum nachVergütungs- vollendeten vollendeten vollendetemgruppe 30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr

Arbeitstage

I und I a 26 30 30

I b bis XKr. XIII bis Kr. I,BA 1 und BA 2,S 1 bis S 9 26 29 30

(2) Im Falle von Zeitunterschreitungen (§ 15 Abs. 1) kann der Angestellte verlan-gen, daß ihm für je 7,7 Stunden Zeitunterschreitung ein Tag auf den Erholungs-urlaub angerechnet wird. Die angerechneten Tage gelten als Urlaubstage.

Durch die Anrechnung nach Satz 1 dürfen der gesetzliche Jahresurlaub nach § 3des Bundesurlaubsgesetzes und § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie § 125SGB IX nicht unterschritten werden.

Satz 1 gilt nicht für den Teil des Urlaubs, der aus betrieblichen Gründen für alleAngestellten oder für bestimmte Gruppen von Angestellten einheitlich festgelegtist, und nicht, soweit der Urlaub üblicherweise durch arbeitsfreie Zeiträume alsabgegolten gilt.

(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubsmit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden voll-en Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 50 oder eines Ruhens des Arbeits-verhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 um ein Zwölftel. Die Verminde-rung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke derberuflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

(4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßigoder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der aufArbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleichgewährt wird. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem siebegonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschichtbegonnen hat.

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oderdienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstagein der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichenArbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich einesetwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechendenSonderregelungen hierzu, nach dem SGB IX1 und nach Vorschriften für politischVerfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oderdienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitsta-

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1 Nr. 680.

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ge in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichenarbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglicheines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechen-den Sonderregelungen hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriften für politischVerfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.

Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-zeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorüberge-hend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergebenwürde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für dasganze Urlaubsjahr gelten würde.

Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 2 bis 4 einBruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstagaufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

(5) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgtder Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidetder Angestellte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) oder durch Erreichungder Altersgrenze (§ 60) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsan-spruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölfZwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Satz 2 gilt nicht,wenn der Urlaub nach Absatz 3 zu vermindern ist.

(5 a)Vor Anwendung der Absätze 3 und 5 sind der Erholungsurlaub und ein etwai-ger Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX zusammen-zurechnen.

(5 b)Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrerZusammenrechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufge-rundet; Absatz 4 Unterabs. 5 bleibt unberührt.

(6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das imLaufe des Urlaubsjahres vollendet wird.

(7) Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, inder sich der Angestellte bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat, bei Einstellungwährend des Urlaubsjahres die Vergütungsgruppe, in der er bei der Einstellungeingruppiert worden ist. Ein Aufrücken des Angestellten während des Urlaubsjahresbleibt unberücksichtigt.

§ 48 a1

Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

(1) (wird nicht angewendet)

(2) (wird nicht angewendet)

(3) Der Angestellte, der seine Arbeit ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan)zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Wechselschichtarbeit, in Schichtarbeit

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1 § 48 a Abs. 6 Satz 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. September 1988 (KABl. S. 284), Abs. 6 Satz 1geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Februar 1990 (KABl. S. 113).

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oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens dreiStunden) beginnt oder beendet, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von min-destens

110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(4) Der Angestellte, der die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllt,erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(5) Für den Angestellten, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem derAnspruch nach Absatz 9 Satz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöhtsich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(6) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden nur die im Rahmen der regelmäßi-gen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hier-zu) in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblichgeleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenndie regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 Buchstabe c verlängert ist.

(7) Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier – in den Fällen desAbsatzes 5 fünf – Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.

(8) Bei nicht vollbeschäftigten Angestellten ist die Zahl der in den Absätzen 3 und 4geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durch-schnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entspre-chenden vollbeschäftigten Angestellten zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeitim Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalender-woche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 4Unterabs. 3 Satz 1 und Unterabs. 5 zu ermitteln.

(9) Der Zusatzurlaub bemißt sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorange-gangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzur-laub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.

(10) Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätzlich freie Tage ange-rechnet, die nach anderen Regelungen wegen Wechselschicht-, Schicht- oderNachtarbeit. . . zustehen.

(11) . . .

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§ 491

Zusatzurlaub

(1) Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich des Grundes und derDauer die für die Kirchenbeamten jeweils maßgebenden Bestimmungen sinn-gemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für Bestimmungen über einen Zusatzurlaub derin § 48 a geregelten Art.

(2) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und nach sonstigen Bestimmungen wirdnur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Erholungsurlaubund Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstagenicht überschreiten.

Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem SGB IX oder nach Vorschriften fürpolitisch Verfolgte, Unterabsatz 1 Satz 2 auf Zusatzurlaub nach § 48 a und den ent-sprechenden Sonderregelungen hierzu nicht anzuwenden.

Für die Anwendung des Unterabsatzes 1 gilt § 48 Abs. 3 bis 5 b entsprechend.

§ 502

Sonderurlaub

(1) Angestellten ist auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zugewähren, wenn sie,

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen. Der Arbeitgeber darf den Antrag nur ablehnen,wenn dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen, insbeson-dere, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich war, eine geeignete Ersatzkraft zugewinnen.

Die Dauer des Sonderurlaubs ist entsprechend dem Antrag festzulegen und auf biszu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden. Der Antrag auf Bewilligungoder Verlängerung des Sonderurlaubs ist spätestens drei Monate vor Beginn desbeantragten Bewilligungs- oder Verlängerungszeitraums zu stellen.

Bei Angestellten in Tageseinrichtungen für Kinder sowie im Schul- und Internats-dienst soll der Sonderurlaub für die Zeit bis zum Ende des laufenden Kindergarten-jahres bzw. Schulhalbjahres bewilligt werden.

(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1Unterabs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährtwerden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäfti-gungszeit nach § 19. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der Arbeit-

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1 § 49 Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni2002.

2 § 50 Abs. 1 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. November 1995, § 50 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Juli 1996 (KABl. S. 245) mit Wirkungab 1. August 1996.

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geber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse ander Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.

(4) Der Kontakt zwischen den Angestellten und dem Arbeitgeber soll von beidenSeiten aufrecht erhalten werden, um die Wiederaufnahme der beruflichen Tätig-keit zu erleichtern.

Beurlaubten Angestellten soll zur Vorbereitung auf die Wiederaufnahme der Tätig-keit die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht werden. Der Arbeit-geber soll sich an den Fortbildungskosten angemessen beteiligen. Bezüge werdenden beurlaubten Angestellten aus Anlaß der Teilnahme an Fortbildungsveranstal-tungen nicht gewährt.

Die Angestellten haben Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz nachAblauf des Sonderurlaubs. Ein Anspruch auf Übertragung der vor dem Sonderur-laub wahrgenommenen Tätigkeiten besteht nicht.

Protokollnotiz:Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsver-pflichtung besteht.

§ 511

Urlaubsabgeltung

(1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruchnoch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist,während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaubnicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaubabzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsver-trag (§ 58) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) endet oder wenn dasArbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen kommt. Ist demAngestellten wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlichgekündigt worden oder hat der Angestellte das Arbeitsverhältnis unberechtigter-weise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Ange-stellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 48 Abs. 5 Satz 1 nochzustehen würde.

(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3/65, beider Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestelltenzugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er aus-geschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen ist der Bruchteilentsprechend zu ermitteln.

Protokollnotiz:Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Angestellte in unmittelbarem Anschluß in ein Arbeitsver-hältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes im Sinne des§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a übertritt und dieser sich verpflichtet, den noch nicht ver-brauchten Urlaub zu gewähren.

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1 § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Mai 1987 (KABl. S. 137).

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§ 521

Arbeitsbefreiung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Ver-gütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehendgenannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:

a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,

b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund 1 Arbeitstag,an einen anderen Ort

d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag,

e) schwere Erkrankung

aa) eines Angehörigen, soweit er in demselbenHaushalt lebt, im Kalenderjahr, 1 Arbeitstag

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch bis zu 4 Arbeits-nicht vollendet hat, wenn im laufenden tagen imKalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V Kalenderjahr,besteht oder bestanden hat

cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte bis zu 4 Arbeits-deshalb die Betreuung seines Kindes, das das tagen im8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder Kalenderjahr,wegen körperlicher, geistiger oder seelischerBehinderung dauernd pflegebedürftig ist,übernehmen muß,

f) ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn erforderlichediese nach ärztlicher Bescheinigung während nachgewieseneder Arbeitszeit erfolgen muß, Abwesenheitszeit

zuzüglich erforderlicher Wegezeiten,

g) kirchliche Trauung des Angestellten 1 Arbeitstag,

h) Taufe und Konfirmation bzw. Erstkommunion 1 Arbeitstag,eines Kindes des Angestellten

i) Ausübung eines Amtes als Mitglied der nach erforderlicheVerfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Abwesenheitszeitkirchlichen Organe und ihrer Ausschüsse zuzüglich erfor-sowie der Kirchengerichte derliche Wegezeiten.

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1 § 52 Abs. 2 Buchstabe 1 Doppelbuchstabe bb geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. August 1989(KABl. S. 168), § 52 Abs. 4 Unterabs. 1 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. März 1992 (KABl. S. 145), Abs. 1 Nr. 1 a geändert, Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. November 1995 Abs. 1 und 2 neugefaßt, Abs. 3 und 4 geän-dert, Abs. 5 gestrichen, Protokollnotizen neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. September 1996(KABl. S. 315) mit Wirkung ab 1. Oktober 1996, Abs. 5 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Sep-tember 1998 (KABl. S. 327) mit Wirkung vom 1. Januar 1999, Abs. 6 angefügt durch Arbeitsrechtsregelungvom 28. Februar 2003 (KABl. S. 84) mit Wirkung vom 1. März 2003.

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In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstabe e erfolgt eine Freistellung nur, soweiteine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht undder Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit derAnwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellungin diesen Fällen darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Die in Buchstabe f genannte ärztliche Behandlung erfaßt auch die ärztliche Unter-suchung und die ärztlich verordnete Behandlung.

(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichtennicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrge-nommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nurinsoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz der Vergütung geltendmachen kann. Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs alsVorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzan-spruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzu-führen.

(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unterFortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagenbis zu drei Arbeitstagen gewähren.

In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiunggewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

(4) Zur Teilnahme an Tagungen wird den gewählten Vertretern in Organen derVerbände kirchlicher Mitarbeiter und der Gewerkschaften einschließlich derenUntergliederungen Arbeitsbefreiung bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr unter Fort-zahlung der Vergütung ( § 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagenerteilt, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deut-scher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oderihrer Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließendenGewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und derin Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

Angestellten, die der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kom-mission angehören oder von ihr zur Mitarbeit herangezogen werden, ist Arbeitsbe-freiung in dem für ihre Tätigkeit in dieser Kommission notwendigen Umfang ohneMinderung der Bezüge zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Tätigkeit vonAngestellten in der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission für Rheinland, Westfalenund Lippe.

(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüs-sen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozi-alversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlungder Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährtwerden,

(6) Zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag kann Angestelltenunter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten

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Zulagen Arbeitsbefreiung gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oderbetriebliche Interessen entgegenstehen. Näheres kann durch Dienstvereinbarunggeregelt werden.sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessenentgegenstehen.

Protokollnotizen:1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in

§ 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.2. Zu den „begründeten Fällen“ im Sinne des Absatzes 3 Unterabsatz 2 können auch solche

Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B.Umzug aus persönlichen Gründen).

§ 52 a1

Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen

(1) Bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender Betriebsstörungen betriebstechnischeroder wirtschaftlicher Art, z. B. Mangel an Rohstoffen oder Betriebsstoffen, werdendem durch den Arbeitsausfall betroffenen Angestellten die Vergütung (§ 26) sowiedie in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit fort-gezahlt, jedoch längstens für die Dauer von sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen.Das gleiche gilt für Arbeitsausfall infolge behördlicher Maßnahmen. Die Vergütungwird nur fortgezahlt, wenn der Angestellte ordnungsgemäß an der Arbeitsstelleerschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat, es sei denn, daß der Arbeitgeberauf das Erscheinen des Angestellten zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigendverzichtet hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt zu verlangen, daß die ausgefalleneArbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitszeit-gesetzes, innerhalb von zwei Wochen ohne nochmalige Bezahlung nachgeholtwird.

(2) Bei Arbeitsversäumnis, die infolge von technisch bedingten Verkehrsstörungenoder infolge von Naturereignissen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wegezur Arbeit unvermeidbar ist und nicht durch Leistungsverschiebung ausgeglichenwerden kann, werden die Vergütung (§ 26) sowie die in Monatsbeträgen festgelegtenZulagen für die ausgefallene Arbeitszeit, jedoch längstens für zwei aufeinander fol-gende Kalendertage, fortgezahlt.

Protokollnotiz:Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in § 47Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.

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1 § 52 a Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.

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Abschnitt XII

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 531

Ordentliche Kündigung

(1) Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit, längstens für die Dauer vonsechs Monaten, zwei Wochen zum Monatsschluß, für Angestellte unter 18 Jahren imübrigen vier Wochen zum Monatsschluß.

(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)

bis zu 1 Jahr 4 Wochenzum Monatsschluß,bei einer Beschäftigungszeitvon mehr als 1 Jahr 6 Wochen,von mindestens 5 Jahren 3 Monate,von mindestens 8 Jahren 4 Monate,von mindestens 10 Jahren 5 Monate,von mindestens 12 Jahren 6 Monatezum Schluß eines Kalendervierteljahres.

(3) Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis, indem er nach den in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirchevon Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werkebis 30. September 2002 gültigen Bestimmungen für nebenberuflich oder geringfü-gig beschäftigte Mitarbeiter bereits eine längere Kündigungsfrist als nach Absatz 2erreicht hatte, bei demselben Arbeitgeber weiterbeschäftigt, gilt diese Kündi-gungsfrist weiter, bis die Kündigungsfrist nach Absatz 2 mindestens gleich lang ist.

(4) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19) von 15 Jahren, frühestens jedoch nachVollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar.

§ 54

Außerordentliche Kündigung

(1) Der Arbeitgeber und der Angestellte sind berechtigt, das Arbeitsverhältnisaus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufGrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzungdes Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der ver-einbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF 850

1 § 53 Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), Abs. 1 geändert, Abs. 4gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 3 eingefügt, ehemaligerAbs. 3 umbenannt in Abs. 4 durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. November 1992 (KABl 1993 S. 10), Abs. 1neugefaßt, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. November 1994 (KABl. 1995 S. 32) mit Wir-kung ab 1. Januar 1995, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. September 1998 (KABl. S. 327)mit Wirkung ab 1. Januar 1999, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253)mit Wirkung ab 1. Oktober 2002.

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Als wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung gelten insbesondere der Austrittdes Angestellten aus der evangelischen Kirche und der Verlust der Rechte ausder Ordination oder Vokation.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist be-ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kün-digung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem an-deren Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 55

Unkündbare Angestellte

(1) Dem unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs. 4) kann aus in seiner Person oder inseinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.

(2) Andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse,die einer Weiterbeschäftigung des Angestellten entgegenstehen, berechtigen denArbeitgeber nicht zur Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber dasArbeitsverhältnis jedoch, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbe-dingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist, zum Zweckeder Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen.

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ferner zum Zwecke der Herabgruppie-rung um eine Vergütungsgruppe kündigen, wenn der Angestellte dauernd außer-stande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die er eingestellt ist und diedie Voraussetzung für seine Eingruppierung in die bisherige Vergütungsgruppebilden, und ihm andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale seiner bisherigenVergütungsgruppe erfüllen, nicht übertragen werden können. Die Kündigung istausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung

a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VIIherbeigeführt worden ist, ohne daß der Angestellte vorsätzlich oder grob fahr-lässig gehandelt hat, oder

b) auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachte Abnahme der kör-perlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit(§ 19) von 20 Jahren beruht und der Angestellte das fünfundfünfzigste Lebens-jahr vollendet hat.

Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

Lehnt der Angestellte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den ihm angebo-tenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das Arbeitsverhältnis mit Ablaufder Kündigungsfrist als vertragsmäßig aufgelöst (§ 58).

(3) Außer in den in Absatz 2 geregelten Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeits-verhältnis ausnahmsweise mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluß desKalenderjahres kündigen, wenn die Weiterbeschäftigung des Angestellten deshalbnicht mehr möglich ist, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der er bisher tätigwar, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird. Die Kündigung darf jedoch nurerfolgen, wenn dem Angestellten eine zumutbare, im wesentlichen gleichwertigeund entsprechend gesicherte Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird, auchwenn er in dieser Beschäftigung eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert ist.

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§ 56

Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Ist der Angestellte infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger unun-terbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung oder infolgeseiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner bisheri-gen Vergütungsgruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einerniedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt, so erhält er eine Ausgleichszu-lage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen Vergü-tungsgruppe jeweils zustehenden Grundvergütung zuzüglich der allgemeinenZulage und der Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage, die er in derverlassenen Vergütungsgruppe zuletzt bezogen hat. Das gleiche gilt bei einerBerufskrankheit im Sinne der §§ 8, 9 SGB VII nach mindestens dreijähriger unun-terbrochener Beschäftigung.

§ 571

Schriftform der Kündigung

Kündigungen – auch außerordentliche – bedürfen der Schriftform. Kündigt derArbeitgeber, so soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben ange-ben; § 54 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 58

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung

Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendetwerden (Auflösungsvertrag).

§ 592

Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, daßder Angestellte erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablaufdes Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eineaußerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durchden Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Ar-beitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von derZustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt dieRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Ren-tenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginnvorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Be-scheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter

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1 § 57 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.2 § 59 Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Mai 1987 (KABl. S. 137) und vom 10. September 1991

(KABl. S. 216), Abs. 3 unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen durch Arbeitsrechtsregelungvom 10. September 1991 (KABl. S. 212, 220), Überschrift und Abs. 1 geändert, Protokollnotiz geändert undÜbergangsvorschrift angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. März 1993 (KABl. S. 154), Abs. 1 bis 3geändert, Abs. 4 a eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. April 1996 (KABl. S. 163) mit Wirkung ab 1. Juni 1996, Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 3 und 4 neugefasst, Abs. 4 a gestrichen, Protokollnotiz geändert,Übergangsvorschrift gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkungab 1. Juni 2002.

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Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mitallen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befriste-te Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Ar-beitsverhältnis endet.

Verzögert der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrentenach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversiche-rung versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungsträ-gers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fallemit Ablauf des Monats, in dem dem Angestellten das Gutachten bekanntgegebenworden ist

(2) Erhält der Angestellte keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherungbestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungsein-richtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Arbeitsver-hältnis des kündbaren Angestellten nach Ablauf der für ihn geltenden Kündi-gungsfrist (§ 53 Abs. 2), des unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs. 4) nach Ablaufeiner Frist von sechs Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Die Fristenbeginnen mit der Zustellung des Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe desGutachtens des Amtsarztes an den Angestellten. Der Angestellte hat den Arbeitge-ber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellungdes Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des dem Rentenbeginn vor-angehenden Tages. Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte, der nur teil-weise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festge-stellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeignetenund freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienst-liche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Angestellte inner-halb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäfti-gung schriftlich beantragt.

(4) Liegt bei einem Angestellten, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX1 ist, indem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen ver-minderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmungdes Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf desTages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.

(5) Nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit soll der Angestellte, der bei Been-digung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 bereits unkündbarwar, auf Antrag bei seiner früheren Dienststelle wieder eingestellt werden, wenndort ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.

Protokollnotiz zu Absatz 1 und 2:Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend für den in der gesetzlichen Rentenver-sicherung nicht versicherten Angestellten, dessen verminderte Erwerbsfähigkeit nach Absatz 1Unterabs. 2 durch Gutachten des Amtsarztes festgestellt worden ist, wenn er von einer berufs-ständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eine befristete Renteerhält.

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1 Nr. 680.

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§ 601

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablaufdes Monats, in dem der Angestellte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendethat.

(2) Soll der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, aus-nahmsweise weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertragabzuschließen. In dem Arbeitsvertrag können die Vorschriften dieses Tarifvertragesganz oder teilweise abgedungen werden. Es darf jedoch keine niedrigere Vergü-tung vereinbart werden als die der Vergütungsgruppe, die der Tätigkeit des Ange-stellten entspricht. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vierWochen zum Monatsschluß gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichtsanderes vereinbart ist.

Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung laufender Bezüge aus derRentenversicherung oder einer Altersversorgung eines kirchlichen Arbeitgebersim Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d, eines von diesem Tarifvertrag erfaßtenArbeitgebers oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,die diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, in dem inAbsatz 1 bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, so soll der Angestellte, wenner noch voll leistungsfähig ist, bis zum Eintritt der Voraussetzungen, im allgemeinenaber nicht über drei Jahre hinaus, weiterbeschäftigt werden.

(3) Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für Angestellte, die nachVollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres eingestellt werden.

§ 61

Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen

(1) Bei Kündigung hat der Angestellte Anspruch auf unverzügliche Ausstellungeines vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. Dieses Zeugnisist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort gegen ein endgültiges Zeugnisumzutauschen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muß.

(2) Der Angestellte ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeits-verhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.

(3) Auf Antrag ist dem Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eineBescheinigung über die Vergütungsgruppe und die zuletzt bezogene Grundvergü-tung auszuhändigen.

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF 850

1 § 60 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216).

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Abschnitt XIII

Übergangsgeld

§ 621

Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes

Der Angestellte, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und

b) in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis von mindestens einem Jahrbei demselben Arbeitgeber gestanden hat,

erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

a) der Angestellte das Ausscheiden verschuldet hat,

b) der Angestellte gekündigt hat,

c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58) beendet ist,

d) der Angestellte eine Abfindung auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes2

erhält,

e) der Angestellte auf Grund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom Arbeitge-ber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,

f) sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues, mit Einkommenverbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,

g) der Angestellte eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat,deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,

h) dem Angestellten auf Grund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder sonstigerRegelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles imSinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente oder ver-gleichbare Leistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine dieser Leis-tungen gesichert ist,

i) der Angestellte aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichenRentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgungerhält oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein andererArbeitgeber, der den BAT oder einen Tarifvertrag oder eine kirchliche Arbeits-rechtsregelung wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweisebeisteuert oder beigesteuert hat.

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF 850

1 § 62 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), Abs. 1 geändert,Abs. 2 Buchst. i angefügt, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d, Nr. 2 Buchst. c gestrichen, Abs. 4 geändert durch Arbeits-rechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216).

2 Nr. 815.

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(3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe b und c wird Übergangsgeldgewährt, wenn

1. der Angestellte wegen

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,

b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähigmacht,

c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädi-gung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,

2. die Angestellte außerdem wegen

a) Schwangerschaft,

b) Niederkunft in den letzten drei Monaten

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 58) geschlossen hat.

(4) Tritt der Angestellte innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlenist (§ 64 Abs. 1), in ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhält-nis ein oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen,deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihm Über-gangsgeld von dem Tage an, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnis ange-treten hat oder hätte antreten können, nicht zu.

§ 631

Bemessung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird nach der dem Angestellten am Tage vor dem Aus-scheiden zustehenden Vergütung (§ 26) bemessen. Steht an diesem Tage keineVergütung zu, so wird das Übergangsgeld nach der Vergütung bemessen, die demAngestellten bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestandenhätte.

(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorange-gangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einemoder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhält-nissen bei kirchlichen Arbeitgebern im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d, beivon diesem Tarifvertrag oder vom BAT-O erfaßten Arbeitgebern oder bei Körper-schaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die diesen Tarifvertrag,den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden, zurück-gelegt sind, ein Viertel der letzten Monatsvergütung, mindestens aber die Hälfteund höchstens das Vierfache dieser Monatsvergütung. Als Beschäftigungsverhält-

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF 850

1 § 63 Abs. 2 und 5 Satz 2 in der Fassung des § 2 Nr. 30 der BAT-Anwendungsordnung (Nr. 849), Abs. 5 Satz 1geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), Abs. 2 Satz 2 geändert durchArbeitsrechtsregelung vom 23. Februar 1989 (KABl. S. 107), Abs. 2, 3 und 5 geändert, Protokollnotiz zu Abs. 5Satz 3 Buchst. c gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 2 und 3geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. März 1993 (KABl. S. 154) Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 geändertdurch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Mai 1994, Abs. 5 Unterabs.2 Buchst. i neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Juli 1996 (KABl. S. 245) mit Wirkung ab 1. August1996, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Okto-ber 2002.

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nis gelten hierbei auch Zeiten, die nach § 19 Abs. 2 als Beschäftigungszeit ange-rechnet worden sind.

(3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Absatz 2 genannten Arbeit-gebern in einem Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverhältnis zurückgelegten Zei-ten ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahltwurden. Dabei bleibt eine Beschäftigung

a) als Ehrenbeamter,

b) als Beamter im Vorbereitungsdienst,

c) in einem nur nebenbei bestehenden Beamtenverhältnis,

d) in einem Ausbildungsverhältnis

e) bei einem außerkirchlichen Arbeitgeber im räumlichen Geltungsbereich desBAT-O vor dem 1. Januar 1991

unberücksichtigt.

Als Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2 gilt jeder zwischen den Beschäfti-gungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allge-mein arbeitsfreier Werktage – umfassende Zeitraum, in dem ein Beschäftigungs-verhältnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Angestellte indem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraumarbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einenanderen Ort benötigt wurde.

(4) Wurde dem Angestellten bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt,so bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldesunberücksichtigt.

(5) Werden dem Angestellten laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstüt-zungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffent-lichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 62 Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines aus-ländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Angestellte, der nicht unter§ 62 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung desArbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, soerhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat,das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraumhinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.

Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht

a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,

b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlendeUnfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,

c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,

d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischenVerfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetzeder Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädi-gung für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden,

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e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,

f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,

g) (gestrichen)

h) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,

i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundes-kindergeldgesetz (BKGG), oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Nrn. 1–3EStG oder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1–3 BKGG1 sowie Kindergeld auf Grund desRechts der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicherAbkommen in Verbindung mit dem Bundeskindergeldgesetz.1

Protokollnotiz zu Absatz 3:Als Ausbildungszeit nach Absatz 3 Satz 3 Buchstabe d gilt nicht die Zeit der Tätigkeit einesAssistenzarztes, die auf die Weiterbildung zum Facharzt angerechnet werden kann.

§ 642

Auszahlung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am Zahltag (§ 36 Abs.1) gezahlt,erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat. Die Auszahlung unter-bleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind.

Vor der Zahlung hat der Angestellte anzugeben, ob und welche laufenden Bezügenach § 63 Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat er zu versichern, daß er keine andereBeschäftigung angetreten hat.

(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenengewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahltwerden.

(3) Beim Tode des Angestellten wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehe-gatten oder die Kinder, für die dem Angestellten Kindergeld nach dem Einkom-mensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)1 zuge-standen hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3 und 4BKGG, zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nachSatz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeberzum Erlöschen.

Protokollnotiz zu Absatz 3:

Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 29 Abschn. B gilt entsprechend.

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF 850

1 Nr. 670.2 § 64 Abs. 3 geändert, Protokollnotiz neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Juli 1996 (KABl. S. 245)

mit Wirkung ab 1. August 1996, Abs. 1 Satz 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Januar 1997(KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. März 1997, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003(KABl. S. 99) mit Wirkung ab 1. Januar 2003.

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Abschnitt XIV

Besondere Vorschriften

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Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)

Für die Zuweisung von Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) und für dieBemessung der Dienstwohnungsvergütung (Werkdienstwohnungsvergütung) gel-ten die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen (Werkdienstwoh-nungen)1 in der jeweiligen Fassung.

§ 66

Schutzkleidung

Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Ar-beitgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum desArbeitgebers. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die beibestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen an Stelle oder über dersonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsunbilden und andere gesund-heitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müs-sen. Die Schutzkleidung muß geeignet und ausreichend sein.

§ 67

Dienstkleidung

Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung desAngestellten an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils gel-tenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur beson-deren Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidungwährend der Arbeit getragen werden müssen.

§ 68

Sachleistungen

Sind mit der Beschäftigung des Angestellten Nebenbezüge durch Nutzung vonDienstgrundstücken und dergleichen verbunden, so ist hierfür ein angemessenerBetrag zu entrichten. Für die Vorhaltung von Gerätschaften ist eine angemesseneEntschädigung zu gewähren, sofern der Arbeitgeber ihre Vorhaltung fordert.

§ 69

Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im VkA-Bereich

(wird nicht angewendet)

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1 Siehe die Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter (Nr. 843)

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Ausschlußfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einerAusschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vomArbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht durch besondereArbeitsrechtsregelung etwas anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchsaus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksamzu machen.

Abschnitt XV

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 711

Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen

Für die Angestellten, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestandenhaben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelledes § 37 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

(1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seinerArbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, erhält er Kranken-bezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 und 10.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch dieArbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oderRehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallver-sicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstigerSozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischenVorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Angestellten, die nicht Mit-glied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenver-sicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eineMaßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet wor-den ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitationoder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt fernereine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation odereines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschafteintritt.

(2) Der Angestellte erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höheder Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.

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1 § 71 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Juli 1994 Abs. 1 neugefaßt, Abs. 2 geändert, Abs. 3 Unterabs. 2 angefügt, Protokollnotiz zu Abs. 1 eingefügt durchArbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. November 1995, § 71 erneutneugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. Oktober 1998 (KABl. 1999 S. 3) mit Wirkung ab 1. Januar1999, Abs. 1, 3 und 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab1. Juni 2002.

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Wird der Angestellte infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig,hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nachUnterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn

a) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolgederselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

b) seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Fristvon zwölf Monaten abgelaufen ist.

Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nichtdadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeits-unfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnisaus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Angestelltenzur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfristberechtigt.

Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genanntenFrist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einerKündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterab-satz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsver-hältnisses.

(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält der Angestell-te für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungenaus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesver-sorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß.Dies gilt nicht,

a) wenn der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI)oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,

b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 3,

c) für den Zeitraum, für den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach § 13 Absatz 2 MuSchG hat.

(4) Der Krankengeldzuschuß wird nach einer Dienstzeit (§ 20) von mindestens

zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche,drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche,fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche,acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche,zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Vollendet der Angestellte während der Arbeitsunfähigkeit die zu einer längerenBezugsdauer berechtigende Dienstzeit, wird der Krankengeldzuschuß so gezahlt,wie wenn der Angestellte die längere Dienstzeit bereits bei Beginn der Arbeitsun-fähigkeit vollendet hätte.

In den Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zuhöchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen nach Unterabsatz 1 angerechnet.

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Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgebererlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufs-krankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß ohne Rücksicht auf dieDienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeitgezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder dieBerufskrankheit anerkennt.

(5) Hat der Angestellte nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wirder auf Grund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden die Krankenbezügeinsgesamt nur für die nach Absatz 4 maßgebende Zeit gezahlt. Auf die vier Wochennach Satz 1 wird ein Erholungsurlaub (einschließlich eines entsprechenden Zusatz-urlaubs) angerechnet, den der Angestellte nach Arbeitsaufnahme angetreten hat,weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber dies verlangt hatte.

Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 4 Unterabsatz 4 die Arbeit vorAblauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablaufvon sechs Monaten auf Grund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufs-krankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für denAngestellten günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.

(6) Krankengeldzuschuß wird nicht gezahlt

a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,

b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte Bezüge auf Grundeigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlicheines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI in Verbin-dung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenver-sorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der derArbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag, den BAT-Ooder einen Tarifvertrag oder eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung wesentlichgleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuerthat. Überzahlte Krankenbezüge oder sonstige überzahlte Bezüge gelten alsVorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes dieses Unterab-satzes. Die Ansprüche des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeberüber; § 53 SGB I bleibt unberührt. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderungdes Teils des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum derÜberzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzesausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Angestellte hat dem Arbeit-geber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.

(7) Der Krankengeldzuschuß wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischendem Nettokrankengeld bzw. den entsprechenden Nettoleistungen eines Sozialver-sicherungsträgers und der Nettourlaubsvergütung gezahlt. Nettokrankengeld istdas Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die entsprechendeBarleistung eines anderen Sozialleistungsträgers, vermindert um die von dergesetzlichen Krankenversicherung bzw. dem anderen Sozialleistungsträger einbe-haltenen Beitragsanteile des Krankengeldempfängers zur gesetzlichen Renten-,Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Nettourlaubsvergütung ist die um diegesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2).

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(8) Der wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGBV) nicht krankenversicherungspflichtige Angestellte, der in einer gesetzlichenKrankenversicherung freiwillig versichert ist, hat Anspruch auf einen Kranken-geldzuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem höchsten Netto-krankengeld der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und derNettourlaubsvergütung. Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(9) Der Angestellte kann die Anwendung des § 37 beantragen. Der Antrag kannnicht widerrufen werden.

(10) Für wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1SGB V) nicht krankenversicherungspflichtige Angestellte, die bis 31. Dezember1998 auch nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichertsind, gilt anstelle der Absätze 1 bis 9 § 71 in der am 31. Dezember 1998 gültigen Fas-sung weiter. Dies gilt entsprechend für Angestellte, die am 31. Dezember 1998 vonder Krankenversicherungspflicht befreit sind.

Protokollnotiz zu Absatz 1:Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor-sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1:Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs)angerechnet den der Angestellte nach Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Urlaubs-plan vorgesehen war oder der Arbeitgeber dies verlangt hatte.

§ 721

Übergangsbestimmungen für Angestellte, die unter die Anlage 1 c zum BAT-KF fallen

Die Angestellten, die nach Abschnitt 1 § 9 Abs. 2 der Arbeitsrechtsregelung für dieVergütung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in besonderen Arbeitsbereichenund zur Änderung der Altersteilzeitordnung vom 5. Oktober 2001 aus dem Gel-tungsbereich des MTArb-KF in den Geltungsbereich des BAT-KF übergeleitet sindund die zum Termin der Überleitung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeitvon mindestens 25 und weniger als 50 v.H. einen Zusatzurlaub erhalten haben,behalten den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub für die Dauer der Erwerbsminde-rung

§ 732

(gestrichen)

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF 850

1 §§ 72 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Februar 2003 (KABl. S. 84) mit Wirkung vom 1. Janu-ar 2002.

2 § 73 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216).

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1 Amtliche Anmerkung: Diese Bestimmung bezieht sich auf das Inkrafttreten des BAT. Zum gleichen Zeitpunktist der BAT-KF in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen aufGrund der Notverordnungen vom 13. und 26. Juli 1961 (KABl. R S. 93 / KABl. WS. 73) in Kraft getreten. In derLippischen Landeskirche trat der BAT-KF auf Grund des Beschlusses der Landessynode vom 23. November1970 (Ges.– und VOBI. Band 5 S. 268) am 1. Januar 1971 in Kraft.

§ 74

Inkrafttreten . . . des Tarifvertrages

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1961 in Kraft.1

(2) . . .

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF 850

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Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF AVGP 850

Anlage 1 a1

(zu § 22 BAT-KF)

Allgemeiner Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF(AVGP. BAT-KF)2

Gliederung

1. Allgemeine Gemeindedienste1.1 Diakone, Gemeindehelfer und Gemeinde-

pädagogen/Mitarbeiter in der Verkündigung,Seelsorge und Bildungsarbeit

1.2 Religionslehrer (Katecheten)1.3 Kirchenmusiker1.4 Mitarbeiterinnen in Gemeindepflege-

und Diakoniestationen1.5 Sozialsekretäre1.6 Küster

2. Erziehungs- und Sozialdienst2.10 Pädagogische Mitarbeiterinnen in Tages-

einrichtungen für Kinder2.11 Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe2.12 Pädagogische Mitarbeiter in Internaten2.13 Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirt-

schaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst

2.30 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst

2.31 Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer2.32 Mitarbeiter in der Bahnhofsmission2.33 Mitarbeiterinnen in der Alten- und

Familienpflege sowie im Erziehungs- undSozialdienst (soweit nicht anderweitigeingruppiert)

2.34 Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte2.40 Leiter von Heimen der Altenhilfe2.41 Mitarbeiterinnen in Heimen der

Behindertenhilfe2.42 Mitarbeiter in Heimen der Gefährdeten-

hilfe2.50 Mitarbeiter in Familienbildungsstätten

3. Gesundheitsdienst3.1 Ärzte, Apotheker3.2 Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen,

zahnärztliche Helferinnen3.3 Audiometristen3.4 Beschäftigungstherapeuten3.5 Diätassistentinnen3.6 Krankengymnasten3.7 Logopäden3.8 Masseure, Masseure und medizinische

Bademeister3.9 Medizinisch-technische Assistentinnen

und Gehilfinnen3.10 Orthoptistinnen3.11 Pharmazeutisch-technische Assistentinnen

4. Handwerk, Technik, Landwirtschaft,Hauswirtschaft

4.1 Handwerker4.2 Kraftfahrer4.3 Techniker4.4 Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau

und Friedhofswesen4.5 Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft4.6 Hausmeister

5. Verwaltung5.1 Mitarbeiter in der allgemeinen

Verwaltung5.2 Mitarbeiter im Bücherei- und

Archivdienst5.3 Mitarbeiterinnen im Schreibdienst

6. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissen-schaftlicher Hochschulausbildung

1 Anlage 1 a neugefaßt durch die Arbeitsrechtsregelung über die Allgemeine Vergütungsordnung zum BAT-KF für den Bereich der evangelischen Kirchen in Rheinland, Westfalen und Lippe vom 26. Mai 1982(KABl. S. 107), geändert durch die Arbeitsrechtsregelungen vom 8. Juli 1982 (KABl. S. 220), 16. Dezember1982 (KABl. 1983 S. 68), 22. August 1984 (KABl. S. 169), 6. Dezember 1984 (KABl. 1985 S. 29), 28. Oktober1985 (KABl. 1986 S. 14) 23. Juni 1986 (KABl. S. 138), 10. September 1987 (KABl. S. 273),21. Januar 1988 (KABl.S. 30), 14. April 1989 (KABl. S. 105) 17. August 1989 (KABl. S. 168), 20. September 1989 (KABl. S. 232), 26. Oktober 1989 (KABl. 1990 S. 24), 18. Januar 1990 (KABl. S. 72), 3. Dezember 1990 (KABl. 1991 S. 53), 13. Juni 1991 (KABl. S. 174), 26. Juli 1991 (KABl. S. 212), 10./11. September 1991 (KABl. S. 263), 31. Oktober1991 (KABl. 1992 S. 1), 29. Januar 1992 (KABl. S. 78), 7. Mai 1992 (KABl. S. 146), 17. Juni 1992 (KABl. S. 185),2. Juli 1992 (KABl. S. 235), 9. September 1992 (KABl. S. 236, 247), 5. Mai 1993 (KABl. S. 208), 2. September1993 (KABl. S. 310), 26. Januar 1994 (KABl. S. 107), 25. Mai 1994 (KABl. S. 235), 24. August 1994 (KABl. S. 354),2. November 1994 (KABl. 1995 S. 34), 16. Februar 1995 (KABl. S. 108), 5. Oktober 1995 (KABl. 1996 S. 8), 24. Januar 1996 (KABl. S. 88), 31. Juli 1996 (KABl. S. 244), 30. April 1997 (KABl. S. 200), 5. Oktober 2001 (KABl.S. 363) und 7. Oktober 2002 (KABl. S. 308).

2 Überschrift geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 185).

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Vorbemerkungen1

Diese Vorbemerkungen gelten, soweit sich aus den jeweiligen Eingruppierungs-regelungen nichts anderes ergibt.

1. Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeits-merkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätig-keit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeits-vorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeits-merkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfül-len. § 22 BAT-KF ist zu beachten.

2. Bei der Eingruppierung in die Vergütungsgruppen gehen die besonderenTätigkeitsmerkmale den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor.

3. Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Gemeindemissionare, Missionare,Kirchlichen Jugendleiter mit Dritter Prüfung im Sinne der rheinischen Koordi-nierungsrichtlinien, Krankenhaus-Verwaltungsleiter und Mitarbeiter in Treu-handstellen sind nach den für sie geltenden Regelungen einzugruppieren.

Mitarbeiter in der Datenverarbeitung werden nach den jeweiligen Tätigkeits-merkmalen für diese Mitarbeiter der Anlage 1 a zum BAT (Allgemeine Vergü-tungsordnung) in der jeweils für den Bereich der Vereinigung der kommunalenArbeitgeberverbände geltenden Fassung eingruppiert.

4. Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) einen Aufstieg (Bewährungsauf-stieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Gewährung einer Vergütungsgruppenzu-lage vorsehen, gelten für die Erfüllung der Bewährungszeit und der Zeit einerTätigkeit die Bestimmungen des § 23 b BAT-KF.

5. Für den Bewährungsaufstieg von Mitarbeitern im pflegerischen Dienst wird dieZeit angerechnet, die diese Mitarbeiter in einer nach Nummer 6 jeweils ver-gleichbaren Vergütungsgruppe des Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplansverbracht haben, soweit sie in diese Vergütungsgruppe nicht im Wege desBewährungsaufstieges eingruppiert worden sind.

6. Die Vergütungsgruppen dieses Vergütungsgruppenplanes entsprechen denVergütungsgruppen des Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplans zum BAT-KFund und des Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF für Angestellte in besonde-ren Arbeitsbereichen sowie den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs-ordnung A wie folgt:

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF AVGP 850

1 Vorbem. 1, 6 und 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 185), Vorbem. 3 gestri-chen, bisherige Vorbem. 4 bis 14 umnummeriert in Vorbem. 3 bis 13, Vorbem. 5 neugefaßt, Vorbem. 6 und 7geändert, neue Vorbem. 14 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236),Vorbem. 14 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1993 (KABl. S. 113), Vorbem. 3 geändertdurch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 177), Vorbem. 13 neugefaßt durch Arbeitsrechtsre-gelung vom 24. August 1994 (KABl. S. 354), Vorbemerkung 13 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom16. Februar 1995 (KABl. S. 108), Vorbem. 6 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001(KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.

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X BA 1, BA 2 A 1IX Kr. I A 2IX a Kr. II A 3VIII A 5VII Kr. III A 6VIb Kr. IV, Kr. V, Kr. Va A 7V c Kr. VI A 8V b Kr. VII, Kr. VIII A 9IVb Kr. IX A 10IVa Kr. X, Kr. XI A 11Ill Kr. XII A 12II Kr. XIII A 13Ib A 14Ia A 15I A 16

7. Die Berufsbezeichnung ist in den Berufsgruppen in der Regel in der weiblichenForm angegeben, wenn überwiegend Frauen für den jeweiligen Aufgabenbe-reich angestellt werden, in der männlichen Form, wenn überwiegend Männerfür den jeweiligen Aufgabenbereich angestellt werden. Die Bezeichnungenumfassen auch die jeweils andere Personengruppe.

8. Soweit die Eingruppierung von der Dauer der Berufstätigkeit abhängt, wirddiese Zeit vom Ersten des Monats an gerechnet, in dem der Mitarbeiter nachAbschluß der vorgeschriebenen Berufsausbildung die Berufstätigkeit aufge-nommen hat.

9. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betref-fenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter abhängt,

a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stel-lenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mitihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeits-zeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,

c) zählen Mitarbeiter, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zueinem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechenddem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbe-schäftigten,

d) rechnen hierzu auch Kirchenbeamte der nach Nummer 7 vergleichbarenBesoldungsgruppen,

e) bleiben Mitarbeiter in der Ausbildung außer Betracht; für die Berücksichti-gung von Stellen, auf die Mitarbeiter in der Ausbildung angerechnet wer-den, gilt Buchstabe a.

10. Soweit die Eingruppierung von der Durchschnittsbelegung der jeweiligen Ein-richtung abhängt, ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der

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vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z. B.wegen Erkrankung, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Zeiten, in denendie Einrichtung vorübergehend, z. B. wegen Betriebsferien, nicht oder nurgering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der Bele-gung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.

Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung sind bei Schwankungen währenddes Arbeitsverhältnisses die letzten zwölf Monate vor dem Tag, an dem diebetreffende arbeitsrechtliche Maßnahme (Herabgruppierung, Höhergruppie-rung, Änderungskündigung) getroffen wird, zugrunde zu legen. Ändert sichdie Belegungszahl durch organisatorische Maßnahmen auf Dauer (z. B.Schließung einer vorhandenen oder Hinzunahme einer neuen Gruppe in einemKindergarten oder Heim), so ist von dem Tage an, mit dem die Änderung wirk-sam wird, von der geänderten Belegungszahl auszugehen.

11. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesen-heitsfällen.

12. Die Anmerkungen zu den einzelnen Berufsgruppen sind Bestandteile derjeweiligen Tätigkeitsmerkmale. Sie gelten auch in den Fallgruppen für dieHöhergruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe, z. B. im Wege desBewährungsaufstiegs.

13. (1) Die Regelungen dieser Vorbemerkungen gelten für die Gewährung einerVergütungsgruppenzulage entsprechend.

(2) Vergütungsgruppenzulagen gelten bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Vergütung (§ 26).

(3) Wird ein Angestellter, der eine ausdrücklich als Vergütungsgruppenzulagebezeichnete Zulage erhält, aus seiner bisherigen Fallgruppe in eine andereFallgruppe derselben Vergütungsgruppe umgruppiert, die

– einen Bewährungs- oder Zeitaufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgrup-pe, nicht aber die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage

oder

– eine Vergütungsgruppenzulage, nicht aber einen Bewährungs- oder Zeit-aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe

vorsieht, dann gilt die bis dahin auf ihn angewandte Regelung über die Vergü-tungsgruppenzulage bis zum Wirksamwerden des Bewährungs- oder Zeitauf-stieges bzw. die Zahlung der neuen Vergütungsgruppenzulage für ihn weiter.Dies gilt entsprechend, wenn der Angestellte bei der Umgruppierung die Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage seiner bisherigen Fall-gruppe noch nicht erfüllt hat, sie aber bei Verbleiben in der bisherigen Fall-gruppe vor dem Wirksamwerden des Bewährungs- oder Zeitaufstieges bzw. derZahlung der neuen Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätte.

14. Auf Grund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzuals gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweisestehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen gefor-derten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst

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nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleich-stellung ab der Feststellung.

Berufsgruppen

1. Allgemeine Gemeindedienste

1.1 Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit1*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.gruppe Gr.

1. Erzieher mit entsprechender Tätigkeit in Häusern der offenen V cTür2 3 4

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in V beiner Tätigkeit der Verg.Gr. V c

3. Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungs- V barbeit mit abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Tätigkeit2 3

4. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen in der Gemeinde- und V bJugendarbeit3 5

5. Mitarbeiter der Fallgruppen 3 und 4 nach zweijähriger Bewäh- IV brung in einer Tätigkeit der Verg.Gr. V b8

6. Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungs- IV barbeit mit abgeschlossener Ausbildung sowie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen als Mitarbeiter in der Jugendarbeit mit be-sonders herausgehobenen und schwierigen Tätigkeiten2 5 6 8

7. Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungs- IV barbeit mit abgeschlossener Aufbauausbildung und entsprechen-der Tätigkeit

8. Gemeindepädagogen mit entsprechender Tätigkeit7 IV b

9. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen als Leiter von Häusern der IV boffenen Tür, wenn ihnen mindestens drei Mitarbeiter in Tätig-keiten mindestens der Verg.Gr. VI b durch ausdrückliche Anord-nung ständig unterstellt sind3 5

10. Mitarbeiter der Fallgruppe 7, 8 und 9 nach vierjähriger Bewäh- IV arung in einer dieser Fallgruppen

11. Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungs- IV aarbeit mit abgeschlossener Aufbauausbildung und Gemeinde-pädagogen sowie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen5 7

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* Berufsgruppe 1.1 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10./11. September 1991 (KABl. S. 263), Anmer-kung 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Fallgruppe 6 eingefügt,ehemalige Fallgruppen 6 bis 12 umnumeriert in 7 bis 13, Anmerkung 7 neugefaßt durch Arbeitsrechtsrege-lung vom 13. April 1994 (KABl. S. 177) mit Wirkung ab 1. Juni 1994, Anmerkung 2 umbenannt in Anmerkung2 Abs. 2, Abs. 1 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. August 1994 (KABl. S. 354) mit Wirkung ab 1. Oktober 1994, Anmerkung 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108)mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Fallgruppe 6 neugefaßt, Anmerkung 6 eingefügt, ehem. Anmerkungen 6 und 7umbenannt in 7 und 8 durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. Januar 1996 (KABl. S. 88) mit Wirkung ab 1. April 1996.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.gruppe Gr.

a) als Leiter der Jugendarbeit des Kirchenkreises oder imüberregionalen Dienst einer landeskirchlichen Dienststelle8

b) als ständige Vertreter des Synodaljugendpfarrers8

12. Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsar- IV abeit mit abgeschlossener Aufbauausbildung und Gemeinde-pädagogen sowie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen5 7

a) als Leiter der Jugendarbeit des Kirchenkreises oder imüberregionalen Dienst einer landeskirchlichen Dienststelle,

b) als ständige Vertreter des Synodaljugendpfarrers,

c) als Leiter von Häusern der offenen Tür,wenn ihnen mindestens fünf Mitarbeiter in Tätigkeiten mindes-tens der Verg. Gr. VI b durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind

13. Mitarbeiter der Fallgruppe 12 nach vierjähriger Bewährung in IIIdieser Fallgruppe

Anmerkungen:1 Soweit nach dem jeweiligen landeskirchlichen Recht für die Einstellung in der Gemeinde-

und Jugendarbeit oder für die Eingruppierung der Abschluß einer bestimmten Ausbildungoder einer Ergänzungs- oder Aufbauausbildung oder die Zuerkennung der Anstellungs-fähigkeit erforderlich ist, finden die Tätigkeitsmerkmale dieser Berufsgruppe nur bei Erfül-lung dieser Voraussetzung Anwendung.

2 (1) Mitarbeiter, die zur Erlangung der Anstellungsfähigkeit ein berufspraktisches Jahrabsolvieren, sind in der Verg.-Gr. V c eingruppiert.(2) Werden in der Gemeinde- oder Jugendarbeit ausnahmsweise Mitarbeiter ohne eine derin dieser Berufsgruppe geforderten Ausbildungen eingestellt, werden sie wie folgt ein-gruppiert:a) Mitarbeiter ohne entsprechende Ausbildung in die Verg.Gr. VII, nach fünfjähriger

Bewährung in dieser Fallgruppe in die Verg.Gr. VI b,b) Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung an einer nicht anerkannten Ausbildungs-

stätte für Gemeindedienste in die Verg. Gr. VI b, nach dreijähriger Bewährung in dieserFallgruppe in die Verg. Gr. V c.

3 Jugendarbeit ist auch die Arbeit in Häusern der offenen Tür. Zu den Häusern der offenenTür gehören z. B. auch Jugendfreizeitheime, Häuser der Jugendarbeit.

4 Erzieher im Sinne dieser Berufsgruppe sind Mitarbeiter– mit staatlicher Anerkennung als Erzieher,– mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin,– mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger entsprechender Fachschulausbildung.

5 a) Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind solchemit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium aneiner Fachhochschule graduierten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Fernerstehen ihnen die früheren Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.

b) Die Rechtsstellung der Mitarbeiter, die am 1. Januar 1960 die Tätigkeit von Sozialarbei-tern oder Jugendleiterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Anerkennung zu

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2002besitzen oder die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, ist durch das Inkrafttreten derTarifverträge vom 15. Januar 1960 und vom 19. Juni 1970 nicht vermindert worden. Sindsolche Mitarbeiter am 1. Januar 1960 mindestens 10 Jahre mit diesen Aufgabenbeschäftigt gewesen, werden sie den Sozialarbeitern mit staatlicher Anerkennung bzw.den Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt. Sind solche Mitarbeiteram 1. Januar 1960 noch nicht 10 Jahre mit Aufgaben von Sozialarbeitern oder Jugend-leiterinnen beschäftigt gewesen, werden sie den Sozialarbeitern mit staatlicher Aner-kennung bzw. den Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt, sobald sieununterbrochen 10 Jahre hindurch die bisherigen Aufgaben erfüllt haben. Nach dem31. Dezember 1959 eingestellte Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung als Sozialar-beiter oder staatliche Prüfung als Jugendleiterin fallen nicht unter den Begriff des Sozi-alarbeiters im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.

6 Solche Tätigkeiten sind z. B. dann gegeben, wenn der Mitarbeitera) als Referent in der Jugendarbeit oder in der Erwachsenenbildungsarbeit für den Bereich

eines Kirchenkreises oder mehrerer Kirchengemeinden ständig, insbesondere haupt-amtliche Mitarbeiter fortbildet und in Zusammenarbeit mit diesen für die Planung,Organisation und Durchführung sowie die Koordination dieses Arbeitsbereiches verant-wortlich ist und sie gegenüber Dritten vertritt,

b) Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Verg. Gr. V b koordiniert.7 Gemeindepädagogen sind Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung, die jeweils durch

die Ev. Kirche im Rheinland, die Ev. Kirche von Westfalen oder die Lippische Landeskirchedie Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagoge erhalten haben.

8 Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt

für Mitarbeiter nach folgender Frist Prozent der Grundvergütungder Fallgruppe in der jeweiligen der Stufe 4

Fallgruppe der Vergütungsgruppe

5 sechsjähriger Tätigkeit 5 IV b6 vierjähriger Bewährung 6 IV b11 vierjähriger Bewährung 6 IV a

1.2 Religionslehrer (Katecheten)*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Katecheten mit Erster Prüfung im Sinne der Koordinierungs- V crichtlinien – Hilfskatecheten –

2. Katecheten mit Zweiter Prüfung im Sinne der Koordinierungs- IV brichtlinien

3. Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach sechsjähriger Bewährung IV ain dieser Tätigkeit

4. Katecheten mit Zweiter und Dritter Prüfung im Sinne der Koor- IV adinierungsrichtlinien

5. Berufsschulkatecheten mit Zweiter und Dritter Prüfung im Sinne IIIder Koordinierungsrichtlinien nach sechsjähriger Bewährungin dieser Tätigkeit

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* Berufsgruppe 1.2 Fallgruppen 3 und 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl.S. 236)

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1.3 Kirchenmusiker**

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Kirchenmusiker ohne Befähigungsnachweis IX

2. Kirchenmusiker mit Befähigungsnachweis1 VIII

3. Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach vierjähriger Bewährung in VIIdieser Fallgruppe

4. Kirchenmusiker mit der Kleinen Urkunde über die Anstellungs- VI bfähigkeit (C-Kirchenmusiker) in C-Kirchenmusikerstellen1 2

5. Mitarbeiter der Fallgruppe 4 nach vierjähriger Bewährung in V cdieser Fallgruppe

6. Kirchenmusiker mit der Mittleren Urkunde über die Anstel- V blungsfähigkeit (B-Kirchenmusiker) in B- oder A-Kirchenmusi-kerstellen3

7. Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach zweijähriger Bewährung in IV bdieser Fallgruppe4

8. Kirchenmusiker mit der Mittleren Urkunde über die Anstel- IV blungsfähigkeit (B-Kirchenmusiker) bei hervorragenden Leis-tungen in B-Kirchenmusikerstellen mit großem Arbeitsumfangund besonderer Bedeutung5

9. Kirchenmusiker mit der Großen Urkunde über die Anstellungs- IV bfähigkeit (A-Kirchenmusiker) in B-Kirchenmusikerstellen3

10. Mitarbeiter der Fallgruppen 8 und 9 nach vierjähriger Bewäh- IV arung in Verg.Gr. IV b6

11. Kirchenmusiker mit der Großen Urkunde über die Anstellungs- IV afähigkeit (A-Kirchenmusiker) in A-Kirchenmusikerstellen3

12. Mitarbeiter der Fallgruppe 11 nach vierjähriger Bewährung IIIin dieser Fallgruppe4

13. Kirchenmusiker mit der Großen Urkunde über die Anstellungs- IIIfähigkeit (A-Kirchenmusiker) bei hervorragenden Leistungenin A-Kirchenmusikerstellen mit großem Arbeitsumfang undbesonderer Bedeutung5

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**Überschriften der Berufsuntergruppen 1.3.1 und 1.3.2 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Okto-ber 1985 (KABl. 1986 S. 14) mit Wirkung ab 1. Januar 1986, Fallgruppen 1 bis 3 eingefügt, die bisherigen Nrn. 1 bis 13 umnumeriert in Nr. 4 bis 16 durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juli 1991 (KABl. S. 212), Beruf-suntergruppe 1.3.1 Fallgruppen 3, 13 und 16 geändert, Anmerkungen 1 und 2 eingefügt, bisherige Anmer-kungen 4 und 5 gestrichen, bisherige Anmerkungen 1 bis 3 umnumeriert in Anmerkungen 3 bis 5, Anmer-kung 6 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 3 1. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 8), Berufsuntergruppen1.3.1 und 1.3.2 Fallgruppe 1, Berufsuntergruppe 1.3.1 Fallgruppen 6, 10, 11, 14,15 und 16, Berufsuntergruppe1.3.2 Fallgruppe 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Berufs-gruppe 1.3 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 178) mit Wirkung ab 1. Janu-ar 1995, Anmerkungsziffer 7 in Fallgruppe 14 und Anmerkung 7 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. August 1994 (KABl. S. 354) mit Wirkung ab 1. Januar 1995, Anmerkung 4 geändert durch Arbeitsrechts-regelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

14. Mitarbeiter der Fallgruppe 13 nach fünfjähriger Bewährung in IIdieser Fallgruppe7

Anmerkungen:1 Hat der Kirchenmusiker lediglich für den Bereich der Vokalchorleitertätigkeit, der Posau-

nenchorleitertätigkeit oder der Organistentätigkeit oder für zwei dieser Bereiche die C-Prüfung abgelegt und wird er mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit in dem Bereichbeschäftigt, für den er die C-Prüfung nicht abgelegt hat, so ist er eine Vergütungsgruppeniedriger eingruppiert. Dies gilt für Kirchenmusiker mit Befähigungsnachweis sinngemäß.

2 Werden in Einzelfällen Kirchenmusiker mit der Großen oder Mittleren Urkunde über dieAnstellungsfähigkeit (A- oder B-Kirchenmusiker) in C-Kirchenmusikerstellen beschäftigt,sind sie nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert.

3 In der Zeit zwischen der Ablegung der Prüfung und der Zuerkennung der Anstellungs-fähigkeit ist der Kirchenmusiker eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert. Dies giltnicht, wenn er vorher bereits höher als nach Satz 1 eingruppiert war.

4 Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:

für Mitarbeiter nach folgender Frist Prozent der Grundvergütungder Fallgruppe in der jeweiligen der Stufe 4

Fallgruppe der Vergütungsgruppe

7 sechsjähriger Tätigkeit 5 IV b

12 vierjähriger Bewährung 6 III

5 Die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal setzt in der Evangelischen Kirche imRheinland voraus, daß auch der Kreissynodalvorstand die Erfüllung der Anforderungendieses Tätigkeitsmerkmals beschlußmäßig festgestellt hat.

6 B-Kirchenmusiker die nach der Fallgruppe 10 eingruppiert sind, erhalten zum Zeitpunkt,zu dem ihnen die Große Urkunde über die Anstellungsfähigkeit als A-Kirchenmusiker aufGrund von § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 5 des Kirchengesetzes über die Vorbildung und Anstel-lungsfähigkeit von Kirchenmusikern verliehen worden ist, die Vergütung der bisherigenVergütungsgruppe, sofern sie günstiger als die Vergütung nach der Fallgruppe 9 ist.

7 Ist die Grundvergütung, die dem Kirchenmusiker für den ersten Monat der Eingruppie-rung nach diesem Tätigkeitsmerkmal zusteht, niedriger als die Summe der Grundvergü-tung und der Vergütungsgruppenzulage, die ihm im davorliegenden Monat in der Verg.-Gr. III zustand, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. DieAusgleichszulage vermindert sich um die Hälfte des Betrages um den seine Grundvergü-tung bei nach der Höhergruppierung eintretenden persönlichen und allgemeinen Anhe-bungen erhöht wird.

Übergangsvorschriften:(1) Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach die-ser Arbeitsrechtsregelung von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- oderFallgruppe ab, wird die vor dem 1. Januar 1995 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zuberücksichtigen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits seit dem Beginn des Arbeits-verhältnisses gegolten hätte. Abweichend von Satz 1 beginnt die Bewährungszeit für die Ein-gruppierung nach den Fallgruppen 3 und 5 mit dem Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung.(2) Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1994 Vergütung (§ 26 BAT-KF) aus einer höheren Ver-gütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dieser Arbeitsrechtsre-gelung eingruppiert sind, wird diese Vergütung für das am 1. Januar 1995 fortbestehendeArbeitsverhältnis durch das Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung nicht berührt.

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1.4 Mitarbeiterinnenin Gemeindepflege- und Diakoniestationen*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Gemeindeschwesternhelferinnen mit einer für ihre Tätigkeit VIIIförderlichen Ausbildung1 2 3

2. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewäh- VIIrung in der Verg.Gr. VIII

3. Gemeindeschwesternhelferinnen mit einer Ausbildung als VIIKrankenpflegehelferin oder mit mindestens einjähriger Aus-bildung und Abschlußprüfung als Altenpflegehelferin1 2 3

4. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 3 nach sechsjähriger Bewäh- VI brung in der Verg.Gr. VII

5. Gemeindeschwestern mit einer Ausbildung als Krankenschwester Vl boder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Ab-schlußprüfung1 2 3 4

6. Gemeindeschwestern mit einer Ausbildung als Krankenschwester V coder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Ab-schlußprüfung nach einjähriger Berufsausübung als Kranken-schwester, Altenpflegerin oder Gemeindeschwester1 2 3 5

7. Gemeindeschwestern mit einer Ausbildung als Krankenschwester V coder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Ab-schlußprüfung, denen mindestens zwei Mitarbeiterinnen impflegerischen Dienst mit einer für ihre Tätigkeit förderlichenAusbildung ständig unterstellt sind1 2 3 6

8. Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als V cKrankenschwester oder als Altenpflegerin mit staatlicher An-erkennung/Abschlußprüfung, denen mindestens drei Vollzeit-pflegekräfte ständig unterstellt sind1 2 3 6

9. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 6 und 7 nach dreijähriger V bBewährung in der Verg.Gr. V c

10. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 nach einjähriger Bewährung V bin der Verg.Gr. V c

11. Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als V bKrankenschwester oder als Altenpflegerin mit staatlicher An-

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* Berufsgruppe 1.4 neugefaßt mit Wirkung vom 1. August 1989 durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. August1989 (KABl. S. 168), Fallgruppen 1, 3 und 5 bis 14 geändert, Anmerkung 3 eingefügt, bisherige Anmerkungen3 bis 5 umbenannt in Anmerkungen 4 bis 6 mit Wirkung vom 1. August 1989 durch Arbeitsrechtsregelungvom 20. September 1989 (KABl. S. 232), Fallgruppen 3 und 5 geändert mit Wirkung vom 1. August 1989 durchArbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 1989 (KABl. 1990 S. 24), Anmerkung 4 neugefaßt mit Wirkung vom1. April 1990 durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Januar 1990 (KABl. S. 72) Berufsgruppe 1.4 geändert durchArbeitsrechtsregelung vom 10./11. September 1991 (KABl. S. 263), Fallgruppen 2, 4, 9, 10 und 13 sowieAnmerkung 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236) und Anmerkung7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995,Anmerkung 8 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. April 1997 (KABl. S. 200) mit Wirkung ab 1. Juli1997.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

erkennung/Abschlußprüfung, denen mindestens fünf Vollzeit-pflegekräfte ständig unterstellt sind1 2 3 6

12. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbei- V bterinnen der Fallgruppe 141 2 3 6 7

13. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 11 nach vierjähriger Bewäh- IV brung in Verg.Gr. V b

14. Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung IV bals Krankenschwester oder als Altenpflegerin mit staatlicherAnerkennung/Abschlußprüfung, denen mindestens zehnVollzeitpflegekräfte, darunter mindestens fünf Gemeinde-schwestern, ständig unterstellt sind1 2 3 6 7 8

15. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbei- IV bterinnen der Fallgruppe 161 2 3 6 7

16. Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als IV aKrankenschwester oder als Altenpflegerin mit staatlicher An-erkennung/Abschlußprüfung, denen mindestens zwanzigVollzeitpflegekräfte, darunter mindestens zehn Gemeinde-schwestern, ständig unterstellt sind1 2 3 6 7 8

Anmerkungen:1 Für die in Gemeindepflege- und Diakoniestationen beschäftigten Familienpflegehelferin-

nen und Familienpflegerinnen gelten die Tätigkeitsmerkmale der Berufsgruppe 2.33. Diesgilt auch für Mitarbeiterinnen, die im Rahmen der Aufgaben von Diakoniestationen imArbeitsbereich „Fortführung des Haushalts“ eingesetzt sind.

2 Diakoniestationen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Einrichtungen mit mindestensvier Vollzeitpflegekräften, von denen bis zu zwei durch je zwei teilzeitbeschäftigte Pflege-kräfte, die mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1Satz 1 BAT-KF für die Diakoniestation tätig sind, ersetzt werden können. Mindestens dreiStellen müssen durch Pflegekräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung besetzt sein,davon mindestens eine Stelle durch eine Krankenschwester.Als Pflegekräfte gelten Krankenschwestern Altenpflegerinnen, FamilienpflegerinnenDorfhelferinnen, Krankenpflegehelferinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung sowieHilfskräfte, die insbesondere Hilfen für die Körperpflege sowie Reinigungs-, Einkaufs- undWäschedienste leisten.Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind Gemeindepfle-gestationen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale.

3 Die Mitarbeiterin erhält eine Zulage von monatlich 34,26 Euro.Neben dieser Zulage werden Zulagen nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c BAT-KF nicht gezahlt.Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT-KF) und des Übergangsgel-des (§ 63 BAT-KF) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütunggezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oderKrankenbezüge zustehen. § 34 und § 36 Abs. 2 BAT-KF gelten entsprechend.

4 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallende Diakoninnen mit Anstellungsfähigkeit nach demDiakonengesetz der Evangelischen Kirche der Union und Gemeindehelferinnen mitAnstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher Erlaubnis als Krankenschwester oder

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staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung als Altenpflegerin sind in die Verg.Gr. V c ein-gruppiert.

5 Für Gemeindeschwestern mit einer Ausbildung als Altenpflegerin von weniger als dreiJahren verlängert sich die Zeit der Berufsausübung um ein Jahr.

6 Gemeindeschwestern mit eine Ausbildung als Altenpflegerin von weniger als drei Jahrensind erst nach einer mindestens einjährigen Berufsausübung nach diesem Tätigkeitsmerk-mal eingruppiert. Bis dahin sind sie eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert.

7 Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12, 14, 15 und 16 erhalten nach vierjähriger Bewährung inder jeweiligen Fallgruppe eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der Grundver-gütung der Stufe 4 ihrer Vergütungsgruppe.

8 Ist der Mitarbeiterin in der Fallgruppe 14 und 16 neben der Verantwortung für die pflege-rischen Dienste, insbesondere den Personaleinsatz, die Letztverantwortung für die wirt-schaftliche Situation gegenüber dem leitenden Organ ausdrücklich übertragen, erhält sieanstelle der Vergütungsgruppenzulage die nächsthöhere Vergütungsgruppe.

1.5 Sozialsekretäre*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialsekretären mit abge- VI bschlossener Berufsausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung

2. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialsekretären nach Abschluß V cder Grundausbildung nach den Richtlinien der EvangelischenKirche in Deutschland für die Fortbildung zum Sozialsekretär

3. Sozialsekretäre mit Prüfung nach den Richtlinien der Evange- V blischen Kirche in Deutschland für die Fortbildung Zum Sozial-sekretär

4. Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach zweijähriger Bewährung in IV bder Verg.Gr. V b1

5. Sozialsekretäre wie in Fallgruppe 3 in Tätigkeiten mit besonderer IV bVerantwortung

6. Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in IV adieser Fallgruppe

Anmerkung:1 Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatli-

che Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 derVergütungsgruppe IV b.

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* Berufsgruppe 1.5 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl S. 310) und Anmer-kung 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16 Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1 Mai 1995.

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1.6 Küster1*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Küster VIII

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in VIIder Verg.Gr. VIII2

3. Küster mit schwierigem oder umfangreichem Arbeitsbereich3 VII

4. Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach fünfjähriger Bewährung in VI bder Verg.Gr. VII und nach erfolgreichem Abschluß aller Ab-schnitte des Küsterlehrgangs

5. Küster, die sich durch besondere Schwierigkeiten ihres Arbeits- VI bbereiches aus der Fallgruppe 4** herausheben 2 4

Anmerkungen:1 Als Küster im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale gelten auch Hausmeister, die nach ihrer

Dienstanweisung regelmäßig die Aufgaben eines Küsters bei Gottesdiensten und Amts-handlungen wahrnehmen.

2 Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage, wenn sie eine fürden Küsterdienst förderliche mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen und alleAbschnitte des Küsterlehrgangs erfolgreich abgeschlossen haben. Die Vergütungsgrup-penzulage beträgt:

für Mitarbeiter nach folgender Frist Prozent der Grundvergütungder Fallgruppe in der jeweiligen der Stufe 4

Fallgruppe der Vergütungsgruppe

2 vierjähriger Bewährung 5 VII

5 fünfjähriger Bewährung 6 Vl b

3 Schwierige oder umfangreiche Arbeitsbereiche sind z. B.:a) Kirchen und/oder Gemeindezentren mit insgesamt mindestens 600 Plätzen oder mit ins-

gesamt mindestens 500 Plätzen und Außenanlagen von mindestens 2.500 qm,b) Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von historischer und/oder künstleri-

scher Bedeutung besonderer Pflege und Bedienung bedürfen,c) die Wahrnehmung weiterer gemeindlicher Aufgaben mindestens der Verg. Gr. Vll, die

durch die Dienstanweisung übertragen worden sind (z. B. in der Jugendarbeit, aufgemeindeeigenen Friedhöfen).

4 Die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit des Arbeitsbereiches ist gegeben beiKirchen von besonderer kirchlicher und öffentlicher Bedeutung, die vom Landeskirchen-amt als solche anerkannt sind.

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* Berufsgruppe 1.6 neugefaßt, Überschrift geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 1994 (KABl. S 235) mit Wirkung ab 1. Januar 1995, Anmerkung 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.

**Es müßte wohl richtigerweise „Fallgruppe 3“ heißen.

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Übergangsvorschriften:(1) Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach die-ser Arbeitsrechtsregelung von einer Zeit einer Tätigkeit oder einer Zeit einer Bewährung ineiner bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ab, wird die vor dem 1. Januar 1995 zurückge-legte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsrege-lung bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.(2) Für Küster, die am 31. Dezember 1994 Vergütung (§ 26 BAT-KF) aus einer höheren Vergü-tungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dieser Arbeitsrechtsrege-lung eingruppiert sind, wird diese Vergütung für das am 1. Januar 1995 fortbestehende Arbeits-verhältnis durch das Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung nicht berührt.

2. Erziehungs- und Sozialdienst

2.10 Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten*1 2

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiterinnen als Ergänzungskräfte VIII

2. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staat- VIIIlicher Prüfung als Ergänzungskräfte

3. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach fünfjähriger Bewäh- VIIrung in dieser Tätigkeit

4. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewäh- VIIrung in dieser Tätigkeit

5. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staat- VIIlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in

a) Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einemDrittel Behinderter3 4

b) Gruppen von Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten5

c) der alleinverantwortlichen Betreuung von Gruppen in Randzeiten

6. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 3 bis 5 nach fünfjähriger Vl bBewährung in einer dieser Fallgruppen

7. Erzieherinnen als Ergänzungskräfte6 7 VII

8. Erzieherinnen der Fallgruppe 7 nach vierjähriger Bewährung Vl bin dieser Fallgruppe oder in einer mindestens gleich bewertetenpädagogischen Tätigkeit

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* Berufsgruppe 2.10 Fallgruppen 10, 12, 14 und 16 geändert Anmerkung 6 angefügt mit Wirkung vom 1. Janu-ar 1990 durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 1989 (KABl. 1990 S. 24), neugefaßt durch Arbeits-rechtsregelung vom 13. Juni 1991 (KABl. S. 174), Berufsgruppe 2.10 Anmerkung 5 geändert durch Arbeits-rechtsregelung vom 29. Januar 1992 (KABl. S. 78) Fallgruppen 1 und 2 sowie Anmerkung 10 geändert durchArbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Berufsgruppe 2.10 neugefaßt und Bezeichnungder Berufsgruppe 2.10 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Mai 1993 (KABl. S. 208) und Anmerkung12 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995,Fallgruppe 7 neugefaßt, Fallgruppe 8 eingefügt, ehem. Fallgruppen 8 bis 32 umnumeriert in 9 bis 33, Anmer-kung 12 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Juli 1996 (KABl. S. 244) mit Wirkung ab 1. August1996.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

9. Erzieherinnen als Gruppenleiterinnen oder als zusätzliche VI bsozial-pädagogische Fachkräfte6 7 8

10. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9 nach dreijähriger Bewährung V cin dieser Fallgruppe oder einer entsprechenden Tätigkeit 12

11. Erzieherinnen mit entsprechender Tätigkeit6 7 V c

a) in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestenseinem Drittel Behinderter3 4

b) in Gruppen von Kindern mit wesentlichen Erziehungs-schwierigkeiten5

c) in Tätigkeiten einer Facherzieherin mit einrichtungsüber-greifenden Aufgaben

12. Erzieherinnen in Schulkindergärten, Vorklassen und Ver- V cmittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder6 7 9 12

13. Heilpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit10 V c

14. Erzieherinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten6 V c

15. Erzieherinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige V cVertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zweiGruppen bestellt sind6 12

16. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 11, 13 und 14 nach vierjäh- V briger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe

17. Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen als Leiterinnen von V bKindertagesstätten mit zwei Gruppen6 11

18. Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen, die durch ausdrück- V bliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnenvon Kindertagesstätten mit drei Gruppen bestellt sind6 11

19. Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen, die durch ausdrück- V bliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnenvon Kindertagesstätten für Behinderte oder für Kinder mit wesent-lichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind4 5 6 11 12

20. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 17 und 18 nach vierjähriger IV bBewährung in der jeweiligen Fallgruppe11

21. Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen als Leiterinnen von IV bKindertagesstätten mit drei Gruppen6 11 12

22. Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen als Leiterinnen von IV bKindertagesstätten für Behinderte oder für Kinder mit wesent-lichen Erziehungsschwierigkeiten4 5 6 11 12

23. Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen als Leiterinnen von IV bKindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen6 11

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

24. Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen, die durch ausdrückliche IV bAnordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kin-dertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen bestellt sind6 11 12

25. Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen, die durch ausdrückliche IV bAnordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kinder-tagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen bestellt sind6 11

26. Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen als Leiterinnen von IV bKindertagesstätten für Behinderte oder für Kinder mit wesent-lichen Erziehungsschwierigkeiten mit drei Gruppen4 5 6 11

27. Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen, die durch ausdrück- IV bliche Anordnung bestellt sind als ständige Vertreterinnen derLeiterinnen von

a) Kindertagesstätten für Behinderte oder für Kinder mit wesent-lichen Erziehungsschwierigkeiten mit mindestens vieroder fünf Gruppen4 5 6 11 12

b) Kindertagesstätten für Behinderte oder für Kinder mit wesent-lichen Erziehungsschwierigkeiten mit mindestens sechsGruppen4 5 6 11

28. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 23, 25, 26 und 27 b nach vier- IV ajähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe

29. Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen als Leiterinnen von IV aKindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppens6 11 12

30. Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen, die durch ausdrückliche IV aAnordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kin-dertagesstätten mit mindestens acht Gruppen bestellt sind6 11 12

31. Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen als Leiterinnen von IV aKindertagesstätten mit mindestens acht Gruppens6 11

32. Fachberaterinnen für Kindertagesstätten IV a

33. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 31 und 32 nach vierjähriger IIIBewährung in der jeweiligen Fallgruppe

Anmerkungen:1 Nichtpädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten sind nach den für sie maßgeb-

lichen Berufsgruppen (z. B. 4.5 – Mitarbeiter in der Hauswirtschaft –) eingruppiert.2 Kindertagesstätten im Sinne dieser Berufsgruppe sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kin-

derbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererho-lungsfürsorge.

3 Integrationsgruppen sind Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemein-samen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind.

4 Als Behinderte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales gelten die in § 39 BSHG genanntenPersonen.

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5 Als Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sind solche Kinder anzusehen, dieaus Gründen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Verfassung mit den allgemeinenund üblichen pädagogischen Mitteln zu einem normalen Sozialverhalten und einer ent-sprechenden Persönlichkeitsentwicklung nicht erzogen werden können.In Gruppen von Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten brauchen sich nichtausschließlich Kinder der genannten Art zu befinden. Sie müssen jedoch im Durchschnittüberwiegen.

6 Erzieherinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind Mitarbeiterinnen– mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin– mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin– mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildung.Den Erzieherinnen werden Mitarbeiterinnen gleichgestellt, denen von der zuständigenstaatlichen Stelle die Befähigung zur Leitung einer Kindertagesstätte oder einer Gruppe inKindertagesstätten zuerkannt worden ist, wenn sie eine dieser Tätigkeiten ausüben.

7 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrip-pen tätig sind, eingruppiert.

8 Als zusätzliche sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals geltensolche Erzieherinnen und Sozialpädagoginnen, die auf Grund erschwerender Gegeben-heiten (z. B. Über-Mittag-Betreuung zweite sozialpädagogische Fachkraft in eingruppigenEinrichtungen, altersgemischte Gruppen, integrativ arbeitende Gruppen) beschäftigt wer-den. Dies gilt sowohl für Mitarbeiterinnen, die auf der Grundlage von § 5 der Vereinbarungüber die Eignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen KräfteNW oder entsprechenden Bestimmungen zusätzlich beschäftigt werden, als auch für Mit-arbeiterinnen, die für einen entsprechenden Dienst nach Entscheidung des Arbeitgeberszusätzlich beschäftigt werden.

9 Die Tätigkeit setzt voraus, daß überwiegend Kinder, die im nächsten Schuljahr schul-pflichtig werden, nach einem speziellen pädagogischen Konzept gezielt auf die Schule vor-bereitet werden

10 Heilpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind Mitarbeiterinnen, die min-destens einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfungan Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 12. Sep-tember 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreichabgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ,Staatlich aner-kannter Heilpädagoge/staatlich anerkannte Heilpädagogin’ erworben haben.

11 Sozialpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicher Aner-kennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule gra-duierten Sozialpädagoginnen gleich. Ferner stehen ihnen die (früheren) Jugendleiterin-nen mit staatlicher Prüfung gleich.Werden ausnahmsweise Sozialarbeiterinnen in Tätigkeiten nach diesen Tätigkeitsmerk-malen beschäftigt, gilt Unterabsatz 1 entsprechend.

12 Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:

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für Mitarbeiterinnen nach folgender Frist Prozent der Grundver-der Fallgruppe in der jeweiligen gütung

Fallgruppe der Stufe 4der Vergütungs-gruppe

10 vierjähriger Tätigkeit 5 V c12 vierjähriger Tätigkeit, 5 V c

frühestens nach ins-gesamt siebenjährigerBerufstätigkeit als Er-zieherin im kirchlichenoder öffentlichen Dienst

15 – 6 V c19 vierjähriger Bewährung 6 V b21, 22, 24, 27 a vierjähriger Bewährung 6 IV b29, 30 vierjähriger Bewährung 6 IV a

Anmerkung 11 findet entsprechend Anwendung.

2.11 Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe*1

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe2 IX

2. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewäh- IXrung in der Verg.Gr. IX b

3. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewäh- VIIIrung in der Verg.Gr. IX a Fallgruppe2

4. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staat- VIIlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit2

5. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 4 nach fünfjähriger Bewäh- VI brung in dieser Fallgruppe

6. Erzieherinnen in der Erziehungshilfe2 5 V c

7. Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe V c

a) als Erzieherinnen, denen die verantwortliche Leitung einer

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* Berufsgruppe 2.11 Fallgruppe 15 geändert, Fallgruppe 16 eingefügt, bisherige Fallgruppen 16 bis 28 umbe-nannt in Fallgruppen 17 bis 29, neue Fallgruppen 19, 21, 22 und 24 sowie Anmerkung 2 Abs. 2 geändert mitWirkung vom 1. Januar 1986 durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Oktober 1985 (KABl. 1986 S. 14), Anmer-kung geändert mit Wirkung vom 1. August 1989 durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. August 1989 (KABl. S. 168), Fallgruppen 6 bis 10, 12 bis 14, 17 bis 20 und 23 bis 29 geändert, Anmerkung 6 eingefügt, bisherigeAnmerkungen 6 bis 12 umbenannt in Anmerkungen 7 bis 13 mit Wirkung vom 1. April 1990 durch Arbeits-rechtsregelung vom 18. Januar 1990 (KABl. S. 72), Berufsgruppe 2.11 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelungvom 26. Juli 1991 (KABl. S. 212), Anmerkungen 3, 9 und 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 1), Berufsgruppe 2.11 Anmerkung 3 Satz 1 und 2 neugefaßt, Anmerkungen9 und 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 1), Fallgruppen 1, 2 und21 sowie Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236) undAnmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.

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Einheit mit mindestens zwei unterstellten Mitarbeiterinnenin der Erziehungshilfe durch ausdrückliche Anordnungständig übertragen ist2 5 7

b) als Heilpädagoginnen/Erzieherinnen mit abgeschlossenerZusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entspre-chenden Tätigkeit2 4 5 6

8. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewäh- V brung in dieser Fallgruppe

9. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 7 nach einjähriger Bewäh- V brung in dieser Fallgruppe3

10. Sozialpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit2 8 V b

11. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 10 nach zweijähriger Bewäh- IV brung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b 3

12. Sozialpädagoginnen mit abgeschlossener zusätzlicher Spezial- IV bausbildung in einer der Spezialausbildung entsprechenden Tätig-keit2 8 9

13. Sozialpädagoginnen, die die Arbeit mehrerer Mitarbeiterinnen IV bmindestens der Vergütungsgruppe V b zu koordinieren ha-ben2 3 8 10

14. Leiterinnen von Heimen der Erziehungshilfe2 11 IV b

15. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen IV bvon Heimen der Erziehungshilfe mit mindestens fünf Einhei-ten2 7 11

16. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 12, 14 und 15 nach vier- IV ajähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen

17. Leiterinnen von Heimen der Erziehungshilfe mit mindestens IV afünf Einheiten2 7 11

18. Ausdrücklich bestellte Vertreterinnen der Leiterinnen von IV aHeimen der Erziehungshilfe mit mindestens 10 Einheiten2 7 11

19. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 17 und 18 nach vierjähriger IIIBewährung in einer dieser Fallgruppen

20. Leiterinnen von Heimen der Erziehungshilfe mit mindestens III10 Einheiten2 7 11

21. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 20 nach fünfjähriger Bewäh- IIrung in dieser Fallgruppe

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Anmerkungen:1 Erziehungshilfe ist Hilfe im Sinne von § 27 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

KJHG vom 26. 6.1990.*2 Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine Zulage von monatlich 61,36 Euro, soweit sie in der

Heimerziehung (Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht) tätig sind.Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63)als Bestandteil der Grundvergütung.

3 Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:

für Mitarbeiterinnen nach folgender Frist Prozent der Grundvergütungder Fallgruppe in der jeweiligen der Stufe 4

Fallgruppe der Vergütungsgruppe

9 vierjähriger Bewährung 6 V b

11 sechsjähriger Tätigkeit 5 IV b

13 vierjähriger Bewährung 6 IV b

4 Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rhein-land-Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden erfolgreich absolvierten Ausbildun-gen für besondere Aufgaben in der Erziehungshilfe von mindestens 300 Unterrichtsstun-den.

5 Erzieherinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen – mit staatlicherAnerkennung als Erzieherin– mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin– mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildungsowie– mit staatlicher Erlaubnis als Kinderkrankenschwester.Für die Beschäftigung von Kinderkrankenschwestern sind die jeweils geltenden Bestim-mungen zwischen den zentralen Trägern der Freien Jugendhilfe und der zuständigen Lan-desbehörde zu beachten.

6 Heilpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen, die minde-stens einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung anFachschulen für Heilpädagogik (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 12. Septem-ber 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreichabgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich aner-kannter Heilpädagoge/Heilpädagogin“ erworben haben.

7 Einheiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Gruppen, sonstige betreute Wohnfor-men oder Tagesgruppen in denen mindestens drei Mitarbeiterinnen tätig sind.

8 a) Sozialpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicherAnerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhoch-schule graduierten Sozialpädagoginnen gleich. Ferner stehen ihnen die (früheren)Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.

b) Werden ausnahmsweise Sozialarbeiterinnen in Tätigkeiten nach diesen Tätigkeits-merkmalen beschäftigt, gilt Buchstabe a) entsprechend.

9 Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung im Sinne dieses Tätig-keitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 300 Stunden theoretischen Unter-richt (ohne Supervision u. ä.) umfaßt. Als Spezialausbildung kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 z. B. in Betracht:a) heilpädagogische Ausbildung,b) sozialtherapeutische Ausbildung,c) sozialpsychiatrische Ausbildung.

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* Siehe jetzt § 27 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (Nr. 309).

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10 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist auch eine Mitarbeiterin eingruppiert, die als Erzie-hungsleiterin tätig ist.

11 Als Leiterinnen von Heimen nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind eingruppiert:a) Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abgeschlossener

Ausbildung als Diakonin nach dem Diakonengesetz oder als Gemeindehelferin nachder Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder als Gemein-dehelferin oder Jugendsekretärin nach der VSBMO der Evangelischen Kirche vonWestfalen und mit Zusatzausbildung für Heimleiter von mindestens 300 Unterrichts-stunden,

b) Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und mit abgeschlos-sener Ausbildung als Gemeindepädagogin oder mit abgeschlossener Aufbauausbil-dung nach der Aufbauausbildungs-Verordnung der Evangelischen Kirche im Rhein-land.

Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildungeingestellt, welche die Voraussetzungen der Zusatzausbildung nach Buchstabe a nichterfüllen, sind sie eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert.Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreterinnen entsprechend.

2.12 Pädagogische Mitarbeiter in Internaten*1

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Internatserziehungshelfer2 VIII

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in VIIder Verg.Gr. VIII

3. Internatserzieher ohne eine für den Internatsdienst förderliche VIIAusbildung2

4. Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach fünfjähriger Bewährung in Vl bdieser Fallgruppe

5. Internatserzieher mit einer für den Internatsdienst förderlichen V cAusbildung, z. B. als staatlich anerkannter Erzieher oder Heim-erzieher2

6. Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in V bdieser Fallgruppe2

7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen als Internatserzieher2 V b

8. Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach zweijähriger Bewährung in IV bder Verg.Gr. V b3

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* Berufsgruppe 2.12 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juli 1991 (KABl. S. 215), Fallgruppen 2, 4,5, 7, 8 a, 8 b, 10, 11 und 15 sowie Anmerkung 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992(KABl. S. 236), Berufsgruppe 2.12 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310) und Anmerkung 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mitWirkung ab 1. Mai 1995, Berufsgruppe 2.12 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 7. Oktober 2002(KABl. S. 308).

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9. Internatsleiter mit einer Ausbildung nach der Fallgruppe 5 IV boder 72

10. Mitarbeiter der Fallgruppe 9 nach vierjähriger Bewährung in IV adieser Fallgruppe

11. Internatsleiter mit einer Ausbildung nach der Fallgruppe 5 IV aoder 7 als Leiter von Internaten mit mindestens 10 pädagogi-schen Mitarbeitern2

12. Mitarbeiter der Fallgruppe 11 nach vierjähriger Bewährung in IIIdieser Fallgruppe

Anmerkungen:1 Internate im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Heime, die mit einer weiterführenden

Schule verbunden sind.2 Diese Mitarbeiter erhalten eine Zulage in Höhe von monatlich 23,01 Euro. Die Zulage gilt

bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteilder Grundvergütung.

3 Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatlicheVergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergü-tungsgruppe IV b.

2.13 Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder VIIlandwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossenerBerufsausbildung1

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in VI bdieser Fallgruppe

3. Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder land- VI bwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufs-ausbildung1

a) als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

b) als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Ver-treter der Mitarbeiter der Fallgruppe 7

4. Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach vierjähriger Bewährung in V cdieser Fallgruppe

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* Berufsgruppe 2.13 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10./11. September 1991 (KABl. S. 263),Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Anmerkung 3geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1 Mai 1995, Fall-gruppe 3b geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 1995 (KABl. 1996 S.8) mit Wirkung ab 1. Januar 1996.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

5. Handwerksmeister, Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeister V cim handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirt-schaftlichen Erziehungsdienst1 2 4

a) als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerk-stätten

b) als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Ver-treter von Mitarbeitern der Fallgruppe 9

6. Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in V bdieser Fallgruppe

7. Handwerksmeister, Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeister V bim handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirt-schaftlichen Erziehungsdienst als Leiter von großen Ausbil-dungs- oder Berufsförderungswerkstätten1 2 4

8. Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach vierjähriger Bewährung in IV bdieser Fallgruppe

9. Handwerksmeister, Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeister IV bim handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirt-schaftlichen Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oderBerufsförderungswerkstätten, die sich durch den Umfang oderdie Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Fall-gruppe 7 herausheben1 2 3 4

Anmerkungen:1 Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erzie-

hungsdienst in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder Jugendwohnheim oder einemvergleichbaren Heim, erhalten eine Zulage in Höhe von 40,90 Euro monatlich. Die Zulagewird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung Krankenbe-züge) zustehen. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Über-gangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.

2 Meister und Gärtnermeister, denen auch pädagogische Aufgaben übertragen sind, diejedoch nicht überwiegend im handwerklichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdiensttätig sind, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen unter Nr. 4.1 und 4.4 – Handwerker, Mit-arbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen – eingruppiert.

3 Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monat-liche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 derVergütungsgruppe IV b.

4 Diese Mitarbeiter erhalten eine Meisterzulage von monatlich 38,35 Euro. Anmerkung 1Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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2.20 Mitarbeiter in Häusern der offenen Tür*

(gestrichen)

2.30 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst1**

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst V b

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in IV beiner Tätigkeit der Verg.-Gr. V b2

3. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechenden schwierigen IV bTätigkeiten3

4. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit abgeschlossener Zusatz- IV bausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechendenTätigkeit4

5. Mitarbeiter der Fallgruppen 3 und 4 nach vierjähriger Bewäh- IV arung in diesen Fallgruppen

6. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, deren Tätigkeit sich durch IV abesondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 3heraushebt5

7. Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewährung in IIIdieser Fallgruppe

8. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen als Leiter von Diakonischen IIIWerken, denen mindestens sechs Mitarbeiter in Tätigkeitenmindestens der Verg.-Gr. VI b im Sozial- und Erziehungsdienstdurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind2 6

9. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit, IIIdenen mindestens zwölf Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestensder Verg.-Gr. VI b im Sozial- und Erziehungsdienst durch aus-drückliche Anordnung ständig unterstellt sind2

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF AVGP 850

* Berufsgruppe 2.20 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 10./11. September 1991 (KABl. S. 263).**Berufsgruppe 2.30 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelungen vom 10./11. September 1991 (KABl. S. 263) und

2. Juli 1992 (KABl. S. 235), Fallgruppe 11 Anmerkung 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Sep-tember 1992 (KABl. S. 236) Anmerkungsziffer 8 in Fallgruppe 11 und Anmerkung 8 angefügt durch Arbeits-rechtsregelung vom 24. August 1994 (KABl. S. 354) mit Wirkung ab 1. Oktober 1994. Berufsgruppe 2.30 neu-gefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. November 1994 (KABl. 1995 S 34) mit Wirkung ab 1. Januar 1995,Anmerkung 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, deren Tätigkeit sich durch das IIIMaß der verbundenen Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 6 heraushebt7

11. Mitarbeiter der Fallgruppe 10 nach fünfjähriger Bewährung in IIdieser Fallgruppe8

Anmerkungen:1 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieser Berufsgruppe sind solche mit staatli-

cher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhoch-schule graduierten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Ferner stehen ihnen die(früheren) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.

2 Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:

für Mitarbeiter nach folgender Frist Prozent der Grundvergütungder Fallgruppe in der jeweiligen der Stufe 4

Fallgruppe der Vergütungsgruppe

2 sechsjähriger Tätigkeit 5 IV b

8, 9 vierjähriger Bewährung 6 III

3 Schwierige Tätigkeiten sind zum Beispiel diea) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige

Heimbewohnerd) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige

Strafgefangene,e) Koordinierung von Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Verg.-Gr. V b

4 Eine abgeschlossene Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dannvor wenn sie mindestens 300 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. ä.)umfaßt. Als Zusatzausbildung kommt bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 zumBeispiel in Betracht:a) Ausbildung als Ehe- oder Erziehungsberater,b) Ausbildung als Supervisor,c) Fortbildung für Gemeinwesenarbeit,d) heilpädagogische Ausbildunge) sozialpsychiatrische Ausbildung,f) sozialtherapeutische Ausbildung,g) Ausbildung in Familientherapie.

5 Eine Heraushebung aus der Fallgruppe 3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutungist zum Beispiel gegeben bei der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen, denen alsLeiter eines Diakonischen Werkes (vgl. Anmerkung 6) mindestens drei Mitarbeiter inTätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. Vl b im Sozial- und Erziehungsdienst durch aus-drückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder denen als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit entsprechender Tätigkeit mindestens sechs Mitarbeiterin Tätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. VI b im Sozial- und Erziehungsdienst durch aus-drückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

6 Wird das Diakonische Werk von einem Pfarrer oder einem anderen Mitarbeiter mit abge-schlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung geleitet, gilt als Leiter im Sinne die-

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ses Tätigkeitsmerkmals auch der Geschäftsführer, wenn ihm durch die Dienstanweisungoder Geschäftsverteilungsanordnung leitende Funktionen übertragen worden sind.

7 Eine erhebliche Heraushebung aus der Fallgruppe 6 durch das Maß der mit der Tätigkeitverbundenen Verantwortung ist zum Beispiel gegeben bei der Tätigkeit von Sozialarbei-tern/Sozialpädagogen, denen als Leiter eines Diakonischen Werkes (vgl. Anmerkung 6)mindestens sechzehn Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. VI b im Sozialund Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

8 Ist die Grundvergütung, die dem Mitarbeiter für den ersten Monat der Eingruppierungnach diesem Tätigkeitsmerkmal zusteht, niedriger als die Summe der Grundvergütungund der Vergütungsgruppenzulage, die ihm im davorliegenden Monat in der Verg.-Gr. IIIzustand, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Aus-gleichszulage vermindert sich um die Hälfte des Betrages, um den seine Grundvergütungbei nach der Höhergruppierung eintretenden persönlichen und allgemeinen Anhebungenerhöht wird.

Übergangsvorschriften:(1) Für die Mitarbeiter, die am 31. August 1992 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,das am 1. September 1992 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer die-ses Arbeitsverhältnisses folgendes:1. Hat der Mitarbeiter am 31. August 1992 Vergütung (§ 26 BAT-KF) aus einer höheren Ver-

gütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach dieser Arbeits-rechtsregelung eingruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieserArbeitsrechtsregelung nicht berührt.

2. Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nachdieser Arbeitsrechtsregelung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einerBewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ab, wird die vor dem 1. Sep-tember 1992 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenndiese Arbeitsrechtsregelung bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegoltenhätte.

(2) Für die vor dem 1. September 1992 angestellten Mitarbeiter gelten die bisherigen Ein-gruppierungsbestimmungen weiter, soweit sie günstiger sind als die Eingruppierungsbestim-mungen nach dieser Arbeitsrechtsregelung.

2.31 Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer mit selbständiger VIITätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufstätigkeit

2. Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer, die unter ständiger VIIAufsicht eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen arbeiten

3. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach sechsmonatiger Berufstätig- VI bkeit

4. Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewährung in VI bder Verg.Gr. VII

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* Berufsgruppe 2.31 Fallgruppen 4, 5 und 8 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992(KABl. S. 236), Fallgruppe 8 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310),Anmerkung 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

5. Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach fünfjähriger Bewährung in V cder Verg.Gr. VI b

6. Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer mit Prüfung nach V cAbschluß des Grundlehrganges nach den Richtlinien der Evan-gelischen Kirche in Deutschland für die Ausbildung und Anstel-lung ausländischer Sozialsekretäre1

7. Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer mit Prüfung für die V bAnstellungsfähigkeit als Sozialsekretär nach den Richtlinien derEvangelischen Kirche in Deutschland für die Ausbildung undAnstellung ausländischer Sozialsekretäre1

8. Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach zweijähriger Bewährung in IV bder Verg.Gr. V b2

Anmerkungen:1 Bei der Eingruppierung von Sozialberatern ausländischer Arbeitnehmer mit einer Ausbil-

dung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge, Religionspädagoge, Gemeindehelfer oderGemeindepädagoge sind die für diese Mitarbeiter geltenden Tätigkeitsmerkmale sinn-gemäß anzuwenden. Diese Tätigkeitsmerkmale sind entsprechend bei der Eingruppie-rung von Sozialberatern mit einer gleichwertigen, im Ausland erworbenen Ausbildunganzuwenden.

2 Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatli-che Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 derVergütungsgruppe IV b.

2.32 Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission ohne förderliche Aus- IXbildung

2. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewäh- IX arung in der Verg.Gr. IX

3. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewäh- VIIIrung in dieser Fallgruppe

4. Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer für ihre VIIITätigkeit förderlichen Ausbildung

5. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 4 nach dreijähriger Bewäh- VIIrung in der Verg.Gr. VIII

6. Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer für ihre VII

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* Berufsgruppe 2.32 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310), Anmer-kung 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai1995.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

Tätigkeit förderlichen Ausbildung als Leiterinnen von Bahn-hofsmissionen

7. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6 nach fünfjähriger Bewäh- VI brung in der Verg.Gr. VII

8. Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer Ausbildung V cals Krankenschwester, Altenpflegerin oder Erzieherin als Lei-terinnen von Bahnhofsmissionen mit besonders großem undschwierigem Arbeitsbereich

9. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 nach dreijähriger Bewäh- V brung in der Verg. Gr. V c

10. Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Leiterinnen von V bBahnhofsmissionen mit besonders großem und schwierigemArbeitsbereich

11. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 10 nach zweijähriger Bewäh- IV brung in der Verg.Gr. V b1

Anmerkung:1 Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine

monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4der Vergütungsgruppe IV b.

2.33 Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege sowie im Erziehungs- und Sozialdienst

(soweit nicht anderweitig eingruppiert)*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiterinnen ohne Ausbildung im Erziehungs- oder Sozial- IXdienst oder in der Familienpflege1

2. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewäh- IX arung in der Verg.-Gr IX

3. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewäh- VIIIrung in der Verg.-Gr. IX a Fallgruppe 2

4. Mitarbeiterinnen im Erziehungs- oder Sozialdienst oder in der VIIIFamilienpflege mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbil-dung1 2

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF AVGP 850

* Berufsgruppe 2.33 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10./11. September 1991 (KABl. S. 263), Fall-gruppen 1 und 2 sowie Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl.S. 236), Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. s. 108) mit Wirkungab 1. Mai 1995.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

5. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 4 nach dreijähriger Bewäh- VIIrung in der Verg.-Gr. VIII

6. Altenpflegerinnen und Familienpflegerinnen mit staatlicher VI bAnerkennung

7. Leiterinnen der Familienpflege mit einer Ausbildung als VI bFamilienpflegerin, Krankenschwester oder Altenpflegerin1

8. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 6 und 7 nach dreijähriger Be- V cwährung in einer dieser Fallgruppen3

9. Leiterinnen der Familienpflege mit einer Ausbildung als V cFamilienpflegerin, Krankenschwester oder Altenpflegerin,denen mindestens drei Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind1

10. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9 nach dreijähriger Bewäh- V brung in dieser Fallgruppe

11. Leiterinnen der Familienpflege mit einer Ausbildung als V bFamilienpflegerin, Krankenschwester oder Altenpflegerin, denenmindestens sechs Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind1

12. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 11 nach zweijähriger Bewäh- IV brung in dieser Fallgruppe

Anmerkungen:1 Zur Familienpflege gehört auch die Wahrnehmung des Arbeitsbereichs „Fortführung des

Haushalts“ im Rahmen der Aufgaben an die Diakoniestation. Einsatzleiterinnen diesesArbeitsbereichs sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Leiterinnen der Familienpflegeeingruppiert.

2 Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten die Ausbildung alsAltenpflegehelferin oder Familienpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindes-tens einjährige Ausbildung.

3 Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatlicheVergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergü-tungsgruppe V c.

2.34 Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte1 2*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte IX

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF AVGP 850

* Berufsgruppe 2.34 mit Wirkung vom 1. September 1990 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Juni1990 (KABl. S. 172), Berufsgruppe 2.34 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl.1992 S. 1), Fallgruppen 28 und 29 sowie Anmerkung 9 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Sep-tember 1992 (KABl. S. 236), Berufsgruppe 2.34 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 24 August 1994(KABl S. 354) mit Wirkung ab 1. Oktober 1994, Anmerkung 9 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Fallgruppen 12, 14 und 18 geändert durchArbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 1995 (KABl. 1996 S. 8) mit Wirkung ab 1. Januar 1996.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in IX ader Verg.-Gr. IX

3. Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewährung in VIIIdieser Fallgruppe

4. Mitarbeiter mit mindestens zweijähriger Berufsausbildung und VIIsonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechenderTätigkeit3

5. Mitarbeiter mit mindestens einjähriger fachspezifischer Aus- VIIbildung (z. B. Heilerziehungshelfer) und sonderpädagogischerZusatzqualifikation3

6. Mitarbeiter der Fallgruppen 4 und 5 nach zweijähriger Bewäh- VI brung in dieser Fallgruppe

7. Mitarbeiter mit Gesellen- oder Facharbeiterbrief und sonder- VI bpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit3

8. Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung in V cdieser Fallgruppe9

9. Erzieher/Krankenpfleger in der Sonderbetreuung4 V c

10. Heilpädagogen in der Sonderbetreuung5 V c

11. Erzieher/Krankenpfleger mit sonderpädagogischer Zusatz- V cqualifikation in der Sonderbetreuung3 4

12. Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung als Handwerks- V coder Industriemeister oder als staatlich geprüfte Techniker undmit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechenderTätigkeit3

13. Abteilungsleiter und Bereichsleiter mit Gesellen- oder Fach- V carbeiterbrief und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation,denen mindestens drei Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestensder Verg.-Gr. VII durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind3

14. Abteilungsleiter und Bereichsleiter mit abgeschlossener Aus- V cbildung als Handwerks- oder Industriemeister oder als staatlichgeprüfte Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqua-lifikation, denen mindestens drei Mitarbeiter in Tätigkeitenmindestens der Verg.Gr. VII durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind3

15. Mitarbeiter der Fallgruppe 9 nach vierjähriger Bewährung in V bdieser Fallgruppe

16. Mitarbeiter der Fallgruppen 10 bis 13 nach dreijähriger Bewäh- V brung in einer dieser Fallgruppen

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

17. Mitarbeiter der Fallgruppe 14 nach einjähriger Bewährung in V bdieser Fallgruppe9

18. Abteilungsleiter und Bereichsleiter mit abgeschlossener Aus- V bbildung als Handwerks- oder Industriemeister oder als staatlichgeprüfte Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifi-kation, denen mindestens sechs Mitarbeiter in Tätigkeiten min-destens der Verg.Gr. VII durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind3

19. Mitarbeiter in der Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters6 V b

20. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit7 V b

21. Mitarbeiter mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhoch- V bschulabschluß und sonderpädagogischer Zusatzqualifikationmit entsprechender Tätigkeit3

22. Mitarbeiter der Fallgruppen 18 und 19 nach vierjähriger Bewäh- IV brung in einer dieser Fallgruppen

23. Mitarbeiter der Fallgruppen 20 und 21 nach zweijähriger Be- IV bwährung in einer Tätigkeit der Verg.Gr. V b9

24. Leiter von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätig- IV bkeit förderlichen Fachhochschulabschluß und sonderpädago-gischer Zusatzqualifikation3

25. Leiter von Zweigwerkstätten für Behinderte mit einem für ihre IV bTätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluß und sonder-pädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbele-gung von mindestens 120 Plätzen3 8

26. Mitarbeiter mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhoch- IV bschulabschluß und sonderpädagogischer Zusatzqualifikationals ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter derFallgruppe 283

27. Mitarbeiter der Fallgruppen 24 bis 26 nach vierjähriger Bewäh- IV arung in einer dieser Fallgruppen

28. Leiter von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätig- IV akeit förderlichen Fachhochschulabschluß und sonderpädagogischerZusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 120 Plätzen3 9

29. Mitarbeiter mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhoch- IV aschulabschluß und sonderpädagogischer Zusatzqualifikationals ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter derFallgruppe 323 9

30. Mitarbeiter mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhoch- IV aschulabschluß und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter derFallgruppe 343

31. Mitarbeiter der Fallgruppe 30 nach vierjähriger Bewährung in IIIdieser Fallgruppe

32. Leiter von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätig- IIIkeit förderlichen Fachhochschulabschluß und sonderpädagogischerZusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 240 Plätzen3 9

33. Mitarbeiter mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhoch- IIIschulabschluß und sonderpädagogischer Zusatzqualifikationals ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter derFallgruppe 363 9

34. Leiter von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätig- IIIkeit förderlichen Fachhochschulabschluß und sonderpädagogischerZusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 360 Plätzen3

35. Mitarbeiter der Fallgruppe 34 nach fünfjähriger Bewährung in IIdieser Fallgruppe10

36. Leiter von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätig- IIkeit förderlichen Fachhochschulabschluß und sonderpädagogischerZusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 480 Plätzen3 10

Anmerkungen:1 Mitarbeiter mit Tätigkeiten der Berufsgruppen 1.6 und 3 bis 6 sind nach diesen Berufs-

gruppen eingruppiert.2 Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage von 15,34 Euro. Die Zulage gilt bei der

Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil derGrundvergütung.

3 Eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation wird durch die erfolgreiche Teilnahme ander für die jeweilige Funktion vorgesehenen Zusatzausbildungsmaßnahme nach der Drit-ten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverord-nung Schwerbehindertengesetz – SchwbWV) erworben.Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiter ohne sonderpädagogische Zusatzqualifikationeingestellt, so sind sie eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert; dies gilt nicht fürMitarbeiter der Fallgruppe 9.

4 Erzieher im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter – mit staatlicher Anerkennung als Erzieher, – mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin oder Hortnerin, – mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildung.

5 Heilpädagogen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter, die mindestenseinen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fach-schulen für Heilpädagogik (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 12. September1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abge-

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schlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkann-ter Heilpädagoge/Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ erworben haben.

6 Arbeitsvorbereiter sind Mitarbeiter, die die Beschaffung und Umsetzung von Arbeitsauf-trägen technisch und kaufmännisch zu verantworten und für einen Arbeitsvorgang mitBehinderten vorzubereiten haben.

7 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mitstaatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einerFachhochschule graduierten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Ferner stehenihnen (frühere) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.

8 Eine Zweigwerkstatt für Behinderte ist eine unselbständige, räumlich getrennte Teilein-richtung einer dezentral organisierten Werkstatt für Behinderte. Sie ist zu unterscheidenvon einer Abteilung einer Werkstatt für Behinderte.

9 Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:

für Mitarbeiter nach folgender Frist Prozent der Grundvergütungder Fallgruppe in der jeweiligen der Stufe 4

Fallgruppe der Vergütungsgruppe

8 vierjähriger Tätigkeit 5 V c

17 vierjähriger Bewährung 6 V b

23 sechsjähriger Tätigkeit 5 IV b

28, 29 vierjähriger Bewährung 6 IV a

32, 33 vierjähriger Bewährung 6 III

10 Ist die Grundvergütung, die dem Mitarbeiter für den ersten Monat der Eingruppierungnach diesem Tätigkeitsmerkmal zusteht, niedriger als die Summe der Grundvergütungund der Vergütungsgruppenzulage, die ihm im davorliegenden Monat in der Verg.Gr. IIIzustand, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Aus-gleichszulage vermindert sich um die Hälfte des Betrages, um den seine Grundvergütungbei nach der Höhergruppierung eintretenden persönlichen und allgemeinen Anhebungenerhöht wird.

Übergangsvorschrift:(1) Für Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte, die am 30. September 1994 Vergütung (§ 26BAT-KF) aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in dersie nach dieser Arbeitsrechtsregelung eingruppiert sind, wird diese Vergütung durch dasInkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung nicht berührt.(2) Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nachdieser Arbeitsrechtsregelung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung ineiner bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ab, wird die vor dem 1. Oktober 1994 zurückge-legte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsrege-lung bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

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2.40 Leiter von Heimen der Altenhilfe1 2*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Leiter von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbe- V blegung von weniger als 50 Plätzen und weniger als 15 Mitarbeiternim Pflegedienst2 5

2. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der V bFallgruppen 4 und 52 4 5

3. Mitarbeiter der Fallgruppen 1 und 2 nach zweijähriger Bewäh- IV brung in einer dieser Fallgruppen3

4. Leiter von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbele- IV bgung von weniger als 50 Plätzen und mindestens 15 Mitarbei-tern im Pflegedienst2 5

5. Leiter von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbe- IV blegung von mindestens 50 Plätzen2 5

6. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der IV bFallgruppe 82 4 5

7. Mitarbeiter der Fallgruppen 4 bis 6 nach vierjähriger Bewäh- IV arung in einer dieser Fallgruppen

8. Leiter von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbe- IV alegung von mindestens 80 Plätzen2 5

9. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der IV aFallgruppe 112 4 5

10. Mitarbeiter der Fallgruppen 8 und 9 nach vierjähriger Bewäh- IIIrung in einer dieser Fallgruppen

11. Leiter von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbele- IIIgung von mindestens 120 Plätzen2 5

12. Mitarbeiter der Fallgruppe 11 nach fünfjähriger Bewährung in IIdieser Fallgruppe

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* Berufsgruppe 2.40 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. August 1989 (KABl. S. 168), mit Wirkungvom 1. August 1989, Überschrift neugefaßt, Fallgruppen 1 und 2 eingefügt, bisherige Fallgruppen 1 bis 16umbenannt in Fallgruppen 3 bis 18 mit Wirkung vom 1. August 1989 durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 1989 (KABl. 1990 S. 24), Fallgruppe 6 a eingefügt, Fallgruppen 10, 14 und 17 geändert, Anmer-kung 6 angefügt mit Wirkung vom 1. Februar 1991 durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. Dezember 1990(KABl.1991 S. 53), Berufsgruppe 2.40 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. 0ktober 1991 (KABl.1992 S. 1), Fallgruppe 12, Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl.S. 236), Fallgruppen 8 und 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 177) mitWirkung ab 1. Juni 1994 und Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995(KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.

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Anmerkungen:1 Heime der Altenhilfe im Sinne dieser Berufsgruppe sind:

a) Altenheime als Einrichtungen der Altenhilfe mit oder ohne Pflegestation zur Betreuungund Versorgung alter Menschen;

b) Altenpflegeheime/Altenkrankenheime als Einrichtungen der Altenhilfe zur Versor-gung chronisch Kranker und pflegebedürftiger alter Menschen;

c) Altenzentren als mehrgliedrige Einrichtungen der Altenhilfe (im Sinne von a bis b):Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime, Altenpflegeheime und/oder Alten-krankenheime.

2 Diese Mitarbeiter erhalten eine Zulage von monatlich 34,26 Euro. Die Zulage gilt bei derBemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil derGrundvergütung.

3 Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatli-che Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 derVergütungsgruppe IV b.

4 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist auch ein Mitarbeiter eingruppiert, dem zugleich die,Pflegedienstleitung übertragen ist.

5 Als Leiter von Heimen der Altenhilfe werden nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingrup-piert:a) Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abgeschlossener Aus-

bildung als Diakon nach dem Diakonengesetz oder als Gemeindehelfer nach derGemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder als Gemeinde-helfer oder Jugendsekretär nach der VSBMO der Evangelischen Kirche von Westfalenund mit Zusatzausbildung für Heimleiter von mindestens 300 Unterrichtsstunden,

b) Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung oder mit abgeschlossenerAusbildung als Gemeindepädagoge oder mit abgeschlossener Aufbauausbildung nachder Aufbauausbildungsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Werden inAusnahmefällen Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulausbildung eingestellt, wel-che die Voraussetzung der Zusatzausbildung nach Buchstabe a nicht erfüllen, sind sieeine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert. Die Sätze 1 und 2 gelten für ständigeVertreter entsprechend.

2.41 Mitarbeiterinnen in Heimen der Behindertenhilfe1 2*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiterinnen in Heimen der Behindertenhilfe3 IX

2. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewäh- IX arung in der Verg.Gr. IX

3. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewäh- VIIIrung in dieser Fallgruppe

4. Mitarbeiterinnen in Heimen der Behindertenhilfe mit abge- VIIIschlossener fachbezogener Ausbildung3 4

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* Berufsgruppe 2.41 Fallgruppe 18 geändert, Anmerkung 1 neugefaßt, Anmerkung 8 geändert durch Arbeits-rechtsregelung vom 17. August 1989 (KABl. S. 168) mit Wirkung vom 1. August 1989, Fallgruppen 9, 11, 13,15 bis 18, 21 bis 27 geändert, Anmerkung 6 eingefügt, bisherige Anmerkungen 6 bis 9 umbenannt in Anmer-kungen 7 bis 10 mit Wirkung vom 1. April 1990 durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Januar 1990 (KABl S. 72), Berufsgruppe 2.41 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 1),Fallgruppen 1, 2 und 28 sowie Anmerkung 13 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992(KABl. S. 236) und Anmerkung 13 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108)mit Wirkung ab 1. Mai 1995.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

5. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 4 nach zweijähriger Bewäh- VIIrung in der Verg.Gr. VIII

6. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staat- VIIlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit3

7. Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung VIIund entsprechender Tätigkeit3 5

8. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 6 und 7 nach fünfjähriger Be- VI bwährung in einer dieser Fallgruppen

9. Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Kranken- V cschwestern mit entsprechender Tätigkeit3 6 7

10. Heilpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit3 8 V c

11. Erzieherinnen und Krankenschwestern mit abgeschlossener Zu- V csatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechendenTätigkeit3 6 9

12. Mitarbeiterinnen mit einer Ausbildung wie in Fallgruppe 9, V cdenen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Gruppenvon Behinderten ausdrücklich übertragen worden ist3

13. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9 nach vierjähriger Bewährung V bin dieser Fallgruppe

14. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 10 bis 12 nach einjähriger Be- V bwährung in einer dieser Fallgruppen1 3

15. Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender V bTätigkeit3 10

16. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 15 nach zweijähriger Bewäh- IV brung in einer Tätigkeit der Verg.Gr. V b1 3

17. Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit abgeschlossener IV bzusätzlicher Spezialausbildung in einer der Spezialausbildungentsprechenden Tätigkeit3 10 11

18. Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen, die die Arbeit mehrerer IV bMitarbeiterinnen mindestens der Verg.Gr. V b zu koordinierenhaben3 10 13

19. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbei- IV bterinnen der Fallgruppen 23 und 243 12

20. Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durch- IV bschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und weniger als 15Mitarbeiterinnen im betreuenden Dienst3 12

21. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 17, 19 und 20 nach vierjäh- IV ariger Bewährung in einer dieser Fallgruppen

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

22. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbei- IV aterinnen der Fallgruppen 26 und 273 12

23. Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durch- IV aschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und mindestens15 Mitarbeiterinnen im betreuenden Dienst3 12

24. Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durch- IV aschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen3 12

25. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 22 bis 24 nach vierjähriger IIIBewährung in einer dieser Fallgruppen

26. Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durch- IIIschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen und mindestens40 Mitarbeiterinnen im betreuenden Dienst3 12

27. Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durch- IIIschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen3 12

28. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 26 und 27 nach fünfjähriger IIBewährung in einer dieser Fallgruppen

Anmerkungen:1 Mitarbeiterinnen, die in Heimen der Behindertenhilfe überwiegend Aufgaben im Pflege-

dienst wahrnehmen, sind nach den maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen des Pflegegerso-nal-Vergütungsgruppenplanes eingruppiert; dabei sind Mitarbeiterinnen in einer anderenmindestens dreijährigen fachbezogenen Fachschulausbildung als der einer Kranken-schwester wie Krankenschwestern eingruppiert. Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten derBerufsgruppen 1.6 und 3 bis 6 sind nach diesen Berufsgruppen eingruppiert.

2 Heime der Behindertenhilfe sind Heime, die der Förderung oder Betreuung von körperlich,seelisch oder geistig behinderten Jugendlichen oder Erwachsenen dienen. Zu den Heimender Behindertenhilfe zählen auch die Sonderkrankenhäuser für Behinderte, die mit einemsolchen Heim eine strukturelle Einheit bilden.

3 Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Zulage von 61,36 Euro. Die Zulage gilt beider Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil derGrundvergütung.

4 Als abgeschlossene fachbezogene Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilteine erfolgreich beendete Ausbildung von mindestens 250 Unterrichtsstunden.

5 Heilerziehungspflegehelferinnen mit einer abgeschlossenen Ausbildung ohne vorge-schriebenes Anerkennungsjahr werden nach einjähriger praktischer Tätigkeit den Heiler-ziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt.

6 Erzieherinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen – mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin, – mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin, – mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildung.

7 Heilerziehungspflegerinnen sind solche mit staatlicher Anerkennung.8 Heilpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen, die minde-

stens einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung anFachschulen für Heilpädagogik (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 12. Septem-ber 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreichabgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich aner-kannter Heilpädagoge/staatlich anerkannte Heilpädagogin“ erworben haben.

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9 Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rhein-land, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden erfolgreich absolvierten Ausbildun-gen für besondere Aufgaben in der Behindertenhilfe von mindestens 300 Unterrichtsstun-den.

10 Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind sol-che mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium aneiner Fachhochschule graduierten Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen gleich.Ferner stehen ihnen (frühere) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.

11 Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung im Sinne dieses Tätig-keitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 300 Stunden theoretischen Unter-richt (ohne Supervision u. ä.) umfaßt. Als Spezialausbildung kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 z. B. in Betracht:a) heilpädagogische Ausbildung,b) sozialtherapeutische Ausbildung,c) sozialpsychiatrische Ausbildung.

12 Als Leiterinnen von Heimen nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind eingruppiert:a) Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abgeschlossener

Ausbildung als Diakonin nach dem Diakonengesetz oder als Gemeindehelferin nachder Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder als Gemein-dehelferin oder Jugendsekretärin nach der VSBMO der Evangelischen Kirche vonWestfalen und mit Zusatzausbildung für Heimleiter von mindestens 300 Unterrichts-stunden,

b) Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung oder mit abgeschlos-sener Ausbildung als Gemeindepädagogin oder mit abgeschlossener Aufbauausbil-dung nach der Aufbauausbildungs-Verordnung der Evangelischen Kirche im Rhein-land.

Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildungeingestellt, welche die Voraussetzungen der Zusatzausbildung nach Buchstabe a nichterfüllen, sind sie eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert.Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreterinnen entsprechend.

13 Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:

für Mitarbeiterinnen nach folgender Frist Prozent der Grundvergütungder Fallgruppe in der jeweiligen der Stufe 4

Fallgruppe der Vergütungsgruppe

14 vierjähriger 6 V b

Bewährung

16 sechsjähriger 5 IV b

Tätigkeit

18 vierjähriger 6 IV b

Bewährung

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2.42 Mitarbeiter in Heimen der Gefährdetenhilfe1 2*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiter in Heimen der Gefährdetenhilfe3 IX

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in IX ader Verg.Gr. IX

3. Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewährung in VIIIdieser Fallgruppe

4. Mitarbeiter mit abgeschlossener fachbezogener Ausbildung3 4 VIII

5. Mitarbeiter der Fallgruppe 4 nach zweijähriger Bewährung in VIIdieser Fallgruppe

6. Erzieher/Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit3 5 V c

7. Heilpädagogen mit entsprechender Tätigkeit3 6 V c

8. Erzieher/Krankenpfleger mit abgeschlossener Zusatzausbil- V cdung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätig-keit3 5 7

9. Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewährung in V bdieser Fallgruppe

10. Mitarbeiter der Fallgruppen 7 und 8 nach einjähriger Bewäh- V brung in einer dieser Fallgruppen11

11. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen in entsprechender Tätigkeit3 9 V b

12. Mitarbeiter der Fallgruppe 11 nach zweijähriger Bewährung in IV beiner Tätigkeit der Verg.-Gr. V b11

13. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit abgeschlossener zusätzlicher IV bSpezialausbildung in einer der Spezialausbildung entsprechendenTätigkeit3 9 10

14. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der IV bFallgruppen 18 und 193

15. Leiter von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit einer Durch- IV bschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen3 8

16. Mitarbeiter der Fallgruppen 13 bis 15 nach vierjähriger Bewäh- IV arung in einer dieser Fallgruppen

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* Berufsgruppe 2.42 Fallgruppe 11 geändert, Fallgruppe 12 eingefügt, bisherige Fallgruppen 12 bis 21 umbe-nannt in Fallgruppen 13 bis 22, neue Fallgruppen 14, 16, 17 und 20 geändert mit Wirkung vom 1. Januar 1986durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Oktober 1985 (KABl. 1986 S. 15), Anmerkung 1 neugefaßt, Anmerkung7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. August 1989 (KABl. S. 168) mit Wirkung vom 1. August 1989,Fallgruppen 6, 8 bis 10, 13 bis 15, 18 bis 22 geändert. Anmerkung 5 eingefügt, bisherige Anmerkungen 5 bis8 umbenannt in Anmerkungen 6 bis 9 durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Januar 1990 (KABl. S. 72) mit Wir-kung vom 1. April 1990, Berufsgruppe 2.42 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991(KABl. 1992 S. 1) Fallgruppen 1, 2 und 23 sowie Anmerkung 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236) und Anmerkung 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Febru-ar 1995 (KABl. S.108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

17. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der IV aFallgruppen 21 und 223

18. Leiter von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe als therapeutische IV aEinrichtungen für Suchtkranke mit einer Durchschnittsbelegungvon weniger als 50 Plätzen und mindestens sechs Mitarbeiternim Therapiebereich3 8

19. Leiter von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit einer Durch- IV aschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen3 8

20. Mitarbeiter der Fallgruppen 17 bis 19 nach vierjähriger Bewäh- IIIrung in einer dieser Fallgruppen

21. Leiter von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit einer Durch- IIIschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen3 8

22. Leiter von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe als therapeutische IIIEinrichtungen für Suchtkranke mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 50 Plätzen und mindestens neun Mitarbeiternim Therapiebereich3 8

23. Mitarbeiter der Fallgruppen 21 und 22 nach fünfjähriger Bewäh- IIrung in einer dieser Fallgruppen

Anmerkungen:1 Mitarbeiter, die in Heimen der Gefährdetenhilfe überwiegend Aufgaben im Pflegedienst

wahrnehmen sind nach den maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen des Pflegepersonal-Ver-gütungsplanes eingruppiert. Mitarbeiter mit Tätigkeiten der Berufsgruppen 1.6 und 3 bis 6sind nach diesen Berufsgruppen eingruppiert.

2 Heime der Gefährdetenhilfe sind Heime für Personen mit besonderen sozialen Schwierig-keiten im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes.

3 Mitarbeiter in der Gefährdetenhilfe erhalten eine monatliche Zulage von 61,36 Euro. DieZulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes ( § 63) alsBestandteil der Grundvergütung.

4 Als abgeschlossene fachbezogene Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilteine erfolgreich beendete Ausbildung von mindestens 250 Unterrichtsstunden.

5 Erzieher im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter – mit staatlicher Anerkennung als Erzieher, – mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin, – mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildung.

6 Heilpädagogen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter, die mindestenseinen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung anFachschulen für Heilpädagogik (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 12. Septem-ber 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreichabgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich aner-kannter Heilpädagoge/staatlich anerkannte Heilpädagogin“ erworben haben.

7 Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rhein-land, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbil-dungen für besondere Aufgaben in der Gefährdetenhilfe von mindestens 300 Unterrichts-stunden. N

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8 Als Leiter von Einrichtungen nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind eingruppiert:a) Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abgeschlossener Aus-

bildung als Diakon nach dem Diakonengesetz oder als Gemeindehelfer nach derGemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder als Gemeinde-helfer oder Jugendsekretär nach der VSBMO der Evangelischen Kirche von Westfalen.

b) Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung oder mit abgeschlossenerAusbildung als Gemeindepädagoge oder mit abgeschlossener Aufbauausbildungnach der Aufbauausbildungsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.

Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulausbildung einge-stellt, welche die Voraussetzung der Zusatzausbildung nach Buchstabe a nicht erfüllen,sind sie eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert.Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreter entsprechend.

9 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mitstaatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einerFachhochschule graduierten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Ferner stehenihnen die (früheren) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.

10 Eine abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmalsliegt nur dann vor, wenn sie mindestens 300 Stunden theoretischen Unterricht (ohneSupervision u. ä.) umfaßt. Als Spezialausbildung kommt bei Vorliegen der Voraussetzun-gen nach Satz 1 z. B. in Betracht:a) heilpädagogische Ausbildung,b) sozialtherapeutische Ausbildung,c) sozialpsychiatrische Ausbildung.

11 Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:

für Mitarbeiter nach folgender Frist Prozent der Grundvergütungder Fallgruppe in der jeweiligen der Stufe 4

Fallgruppe der Vergütungsgruppe

10 vierjähriger 6 V b

Bewährung

12 sechsjähriger 5 IV b

Tätigkeit

2.50 Mitarbeiter in Familienbildungsstätten*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiter als Dispositeure in Familienbildungsstätten mit Vl beiner ihrer Tätigkeit entsprechenden Berufsausbildung undMeisterprüfung1 2

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in V cdieser Tätigkeit

3. Mitarbeiter als Dispositeure in Familienbildungsstätten mit V ceiner ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fach-schulausbildung1 2

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* Berufsgruppe 2.50 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juli 1991 (KABl. S. 215), Fallgruppen 2,4,9, 11 und 13 sowie Anmerkung 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S 236),Anmerkung 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S.108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

4. Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach dreijähriger Bewährung in V bdieser Tätigkeit

5. Mitarbeiter als Dispositeure in Familienbildungsstätten mit V beiner ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fach-hochschulausbildung1 2

6. Leiter von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit ent- V bsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung inFamilienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu3 600 Stunden3 4

7. Mitarbeiter der Fallgruppen 5 und 6 nach zweijähriger Be- IV bwährung in der jeweiligen Fallgruppe5

8. Leiter von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit ent- IV bsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung inFamilienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu7 200 Stunden3 4

9. Mitarbeiter der Fallgruppe 8 nach dreijähriger Bewährung in IV adieser Tätigkeit

10. Leiter von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit IV aentsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung inFamilienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von biszu 9 600 Stunden3 4

11. Mitarbeiter der Fallgruppe 10 nach dreijähriger Bewährung in IIIdieser Tätigkeit

12. Leiter von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit IIIentsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung inFamilienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von mehrals 9 600 Stunden3 4

13. Mitarbeiter der Fallgruppe 12 nach dreijähriger Bewährung in IIdieser Tätigkeit

Anmerkungen:1 Dispositeure sind hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter die im Rahmen der ihnen

zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der Lehr-veranstaltungen verantwortlich sind.

2 Mitarbeiter die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können ausnahmsweise bei Vorlie-gen einer mindestens fünfjährigen entsprechenden Praxis in die jeweils nach diesenTätigkeitsmerkmalen zugrunde gelegte nächstniedrigere Vergütungsgruppe eingrup-piert werden.

3 Bis zum 31. Mai 1979 eingestellte Leiter von Familienbildungsstätten, die die Ausbil-dungsvoraussetzungen nicht erfüllen, werden den Mitarbeitern mit einer ihrer Tätigkeitentsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung gleichgestellt.

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4 Die Unterrichtsleistung wird bezogen auf die gesamte Familienbildungsstätte einschließ-lich Außenstelle. Die durch Honorarkräfte geleisteten Unterrichtsstunden zählen bei derUnterrichtsleistung mit. Die als Unterrichtsleistung geforderten Stundenzahlen beziehensich auf die vom Träger der Familienbildungsstätte beschlossenen Planung für das Kalen-derjahr

5 Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatli-che Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 derVergütungsgruppe IV b.

3. Gesundheitsdienst

3.1 Ärzte, Apotheker*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Ärzte, Zahnärzte II

2. Apotheker II

3. Mitarbeiter der Fallgruppen 1 und 2 nach fünfjähriger Tätigkeit I bals Arzt/ Zahnarzt/Apotheker1

4. Fachärzte und Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit I b

5. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige I bVertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnungbestellt sind2

6. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die auf Grund aus- I bdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und nicht in unerheblichem Umfange auf diesem Gebietetätig sind: Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie,Zentrallaboratorium3

7. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die auf Grund aus- I bdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereichinnerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbe-reichs leiten und in nicht unerheblichem Umfange in diesemFunktionsbereich tätig sind3 4

8. Ärzte außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR 2 a, denen I bmindestens zwei Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche An-ordnung ständig unterstellt sind5

9. Apotheker als Leiter von Apotheken I b

10. Zahnärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige I bVertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind2

* Berufsgruppe 3.1 Anmerkung 1 mit Wirkung vom 1. Juli 1988 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1987 (KABl. S. 273), Fallgruppen 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Sep-tember 1992 (KABl. S. 236), Anmerkung 1 gestrichen, Anmerkungen 2 bis 6 umbenannt in Anmerkungen 1bis 5 durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Februar 2005 (KABl. S. 169).

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11. Mitarbeiter der Fallgruppe 4 nach achtjähriger ärztlicher/zahn- I aärztlicher Tätigkeit in Verg. Gr. I b

12. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige I aVertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnungbestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzteständig unterstellt sind2 5

13. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die auf Grund aus- I adrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und überwiegend auf diesem Gebiet tätig sind, nach vier-jähriger Tätigkeit in der Fallgruppe 6: Anästhesie, Blutzentrale,Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium

14. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die auf Grund aus- I adrücklicher Anordnungen einen selbständigen Funktions-bereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fach-bereichs leiten und überwiegend in diesem Funktionsbereichtätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in der Fallgruppe 74

15. Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch aus- I adrückliche Anordnung ständig unterstellt sind5

16. Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens vier I aApotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind5

17. Zahnärzte, denen mindestens fünf Zahnärzte durch ausdrückli- I ache Anordnung ständig unterstellt sind5

18. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige IVertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnungbestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens neun Ärzteständig unterstellt sind2 5

Anmerkungen:1 Für die Eingruppierung ist es ohne Bedeutung, ob die fünfjährige Tätigkeit als Arzt, Zahn-

arzt bzw Apotheker selbständig oder nichtselbständig innerhalb oder außerhalb desöffentlichen Dienstes abgeleistet wurde.

2 Ständiger Vertreter im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt (Zahnarzt), derden leitenden Arzt (Zahnarzt) in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätig-keitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von e i n e m Arzt (Zahn-arzt) erfüllt werden.

3 Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesam-ten Tätigkeit ausmacht.

4 Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärzt-lichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencepha-lographie, Herzkatheteresierung.

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5 Bei der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte zählen nur diejenigenunterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte mit, die in einem Angestellten- oder Beam-tenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus voneinem sonstigen kirchlichen oder öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenver-sorgung eingesetzt werden. Gegen Stundenvergütung tätige Ärzte, Apotheker undZahnärzte die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeits-leistung herangezogen werden, zählen nicht mit.

3.2 Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen, zahnärztliche Helferinnen*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Arzthelferinnen, Apo- IXthekenhelferinnen oder zahnärztliche Helferinnen

2. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewäh- IX arung in der Verg.Gr. IX

3. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 nach einjähriger Bewährung VIIIin dieser Fallgruppe

4. Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen und zahnärztliche Hel- VIIIferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit1

5. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 4 nach dreijähriger Bewährung VIIin dieser Tätigkeit

6. Arzthelferinnen und Apothekenhelferinnen mit Abschlußprü- VIIfung und mit schwierigen Aufgaben1 2 3

7. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewährung VI bin dieser Tätigkeit

8. Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung in Arzneimittel- Vl bausgabestellen, denen mindestens drei Apothekenhelferinnenoder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Apothekenhelferinnendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 4

9. Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlußprüfung und entspre- VI bchender Tätigkeit, denen mindestens fünf zahnärztliche Helfe-rinnen oder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von zahnärztlichenHelferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind

Anmerkungen:1 Den Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung stehen Drogisten mit Abschlußprüfung

gleich.

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* Berufsgruppe 3.2 Fallgruppe 1 geändert, Fallgruppe 2 eingefügt, bisherige Fallgruppe 2 umnumeriert in Fall-gruppe 3 und neugefaßt, bisherige Fallgruppen 3 bis 8 umnumeriert in Fallgruppen 4 bis 9 durch Arbeits-rechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236).

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2 Schwierige Aufgaben von Arzthelferinnen sind z. B. Patientenabrechnungen im sta-tionären und ambulanten Bereich. Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allenAbleitungen, Einfärben von cytologischen Präparaten oder gleich schwierigen Einfärbun-gen.

3 Schwierige Aufgaben von Apothekenhelferinnen sind z. B. Taxieren, Mitwirkung bei derHerstellung von sterilen Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortungeines Apothekers.

4 Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.

3.3 Audiometristen

(Gehilfen für die Behandlung von Gehörgeschädigten)

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Audiometristen VIII

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in VIIdieser Tätigkeit

3. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindes- VIItens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken odermedizinischen Akademien während der ersten sechs Monateder Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennungbzw. nach Abschluß der genannten Fachausbildung

4. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindes- VI btens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken odermedizinischen Akademien und entsprechender Tätigkeit nachsechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher An-erkennung bzw. nach Abschluß der genannten Fachausbildung

5. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindes- VI btens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken odermedizinischen Akademien mit entsprechender Tätigkeit, die innicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1 2

6. Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewährung in V cdieser Tätigkeit

7. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindes- V ctens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken odermedizinischen Akademien mit entsprechender Tätigkeit nachsechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher An-erkennung bzw. nach Abschluß der genannten Fachausbildung,die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen1

8. Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung in V bdieser Tätigkeit

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Anmerkungen:1 Schwierige Aufgaben sind z. B. Fertigung von Sprach-, Spiel- und Reflexaudiogrammen,

Gehörprüfung bei Kleinkindern und geistig behinderten Patienten sowie Gehörgerätean-passung und Gehörerziehung – Hörtraining – bei Kleinkindern.

2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Vier-tel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

3.4 Beschäftigungstherapeuten*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten VIII2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in VII

dieser Tätigkeit

3. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung wäh- VIIrend der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangterstaatlicher Anerkennung1

4. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und VI bentsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübungnach erlangter staatlicher Anerkennung1

5. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und VI bentsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfangeschwierige Aufgaben erfüllen1 2 3

6. Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewährung in V cdieser Tätigkeit

7. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und V centsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübungnach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegendschwierige Aufgaben erfüllen1 2

8. Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung in V bdieser Tätigkeit

9. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und V bentsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Beschäfti-gungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung oder Mitarbeiterin der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten durch aus-drückliche Anordnung ständig unterstellt sind

10. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die V bals Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Be-schäftigungstherapie eingesetzt sind4

11. Mitarbeiter der Fallgruppen 9 und 10 nach zweijähriger Bewäh- IV brung in einer dieser Tätigkeiten

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* Berufsgruppe 3.4 Fallgruppen 3 bis 5, 7, 10 und 12 geändert, Anmerkung 1 eingefügt, bisherige Anmerkun-gen 1 bis 4 umbenannt in Anmerkungen 2 bis 5 durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Januar 1990 (KABl. S. 72) mit Wirkung vom 1. April 1990.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

12. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die IV bals Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten fürBeschäftigungstherapie eingesetzt sind4 5

13. Mitarbeiter der Fallgruppe 12 nach zweijähriger Bewährung in IV adieser Tätigkeit

Anmerkungen:1 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallende Diakone mit Anstellungsfähigkeit nach dem Dia-

konengesetz der Evangelischen Kirche der Union und Gemeindehelfer mit Anstellungs-fähigkeit sowie jeweils mit staatlicher Anerkennung als Beschäftigungstherapeut sind indie Verg.Gr. Vc eingruppiert.

2 Schwierige Aufgaben sind z. B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, inKinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychia-trie oder Geriatrie.

3 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Vier-tel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

4 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von derfür Beschäftigungstherapeuten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.

5 Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unterder Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertra-gen sind.

3.5 Diätassistentinnen

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Diätassistentinnen VIII

2. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung VIIin dieser Tätigkeit

3. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung während der VIIersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicherAnerkennung

4. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entspre- VI bchender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nacherlangter staatlicher Anerkennung

5. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entspre- VI bchender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierigeAufgaben erfüllen1 2

6. Diätassistentinnen VI b

a) mit staatlicher Anerkennung als Diätküchenleiterin (§ 19RdErl.RuPr Mdl. vom 5. April 1937), die als Diätküchenleite-rinnen tätig sind

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

b) ohne staatliche Anerkennung als Diätküchenleiterin, die alsDiätküchenleiterinnen tätig sind, nach dreijähriger Bewäh-rung in dieser Tätigkeit

7. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als ständige VI bVertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denendurchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich her-gestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind3

8. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen VI bvon Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 50 Diät-vollportionen täglich hergestellt werden3

9. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 5, 6, 7 und 8 nach zweijähriger V cBewährung in einer dieser Tätigkeiten

10. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung nach sechsjäh- V criger Bewährung in dieser Tätigkeit

11. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entspre- V cchender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nacherlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierigeAufgaben erfüllen1

12. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen V cvon Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200 Diät-vollportionen täglich hergestellt werden3

13. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als ständige V cVertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denendurchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich her-gestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind3

14. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 11, 12 und 13 nach dreijähriger V bBewährung in einer dieser Tätigkeiten

15. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen V bvon Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diät-vollportionen täglich hergestellt werden3

16. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung sowie mit zu- V bsätzlicher Ausbildung als Ernährungsberaterin und mit entspre-chender Tätigkeit

17. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Lehr- V bkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassisten-tinnen eingesetzt sind4

18. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 15, 16 und 17 nach zweijähriger IV bBewährung in einer dieser Tätigkeiten

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

19. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Erste IV bLehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassis-tentinnen eingesetzt sind4 5

20. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 19 nach zweijähriger Bewäh- IV arung in dieser Tätigkeit

Anmerkungen:1 Schwierige Aufgaben sind z. B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbständige

Durchführung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung im Fach-bereich klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischer Diätformenbei dekompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien, Stoffwechsel-Bilanz-Studium, Maldigestion und Malabsorption,nach Shunt-Operationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Sonderernährung für Patienten auf Intensiv- undWachstationen.

2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Vier-tel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

3 a) Schonkost ist keine Diätkost.b) Die Tätigkeitsmerkmale sich auch erfüllt, wenn statt 400, 200 bzw. 50 Diätvollportio-

nen eine entsprechende Zahl von Teilportionen hergestellt wird. Hierbei werden dieTeilportionen mit dem Teilbetrag der Diätvollportionen angesetzt, der dem Sachbe-zugswert nach Nr. 10 SR 2 a und Nr. 9 SR 2 b BAT-KF entspricht.

c) Zu den Diätküchen zählen auch die Diätmilchküchen.4 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der

für Diätassistentinnen geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.5 Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter

der Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertra-gen sind.

3.6 Krankengymnasten

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Krankengymnasten VIII2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in VII

dieser Tätigkeit

3. Krankengymnasten während der ersten sechs Monate der Be- VIIrufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis

4. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechs- VI bmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis

5. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht VI bunerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1 2

6. Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewährung in V cdieser Tätigkeit

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF AVGP 850

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

7. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechs- V cmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis,die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen.1

8. Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten V cLehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinischeBademeister eingesetzt sind

9. Mitarbeiter der Fallgruppen 7 und 8 nach dreijähriger Bewäh- V brung in einer dieser Tätigkeiten

10. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, denen min- V bdestens zwei Krankengymnasten oder Mitarbeiter in der Tätig-keit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind

11. Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten V bLehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind3

12. Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich aner- V bkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure undmedizinische Bademeister eingesetzt sind3 4

13. Mitarbeiter der Fallgruppen 10, 11 und 12 nach zweijähriger Be- IV bwährung in einer dieser Tätigkeiten

14. Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich aner- IV bkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind3 4

15. Leitende Krankengymnasten, denen mindestens 16 Kranken- IV bgymnasten oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Krankengym-nasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind5

16. Mitarbeiter der Fallgruppen 14 und 15 nach zweijähriger Be- IV awährung in dieser Tätigkeit

Anmerkungen:1 Schwierige Aufgaben sind z. B. Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen,

nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmung, in Kinderlähmungsfällen, mit spastischGelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in Psychiatrie oder Geriatrie,nach Einsatz von Endoprothesen.

2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Vier-tel der gesamten Tätigkeit umfaßt.

3 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von derfür Krankengymnasten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.

4 Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter derVerantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

5 Leitende Krankengymnasten sind Krankengymnasten, denen unter der Verantwortungeines Arztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung,die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrücklicheAnordnung übertragen sind.

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3.7 Logopäden

(Gehilfen für die Behandlung von Sprach- und Stimmgeschädigten)

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Logopäden VIII

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in VIIdieser Tätigkeit

3. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens VIIzweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken odermedizinischen Akademien mit Prüfung während der erstensechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicherAnerkennung bzw. nach Abschluß der genannten Fachausbildung

4. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens VI bzweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken odermedizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätig-keit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staat-licher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genannten Fach-ausbildung

5. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens VI bzweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken odermedizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätig-keit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgabenerfüllen1 2

6. Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewährung in V cdieser Tätigkeit

7. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens V czweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder me-dizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätig-keit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staat-licher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genannten Fach-ausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen1

8. Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung in V bdieser Tätigkeit

Anmerkungen:1 Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patienten nach

Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, von schwachsinnigen Patienten, von Aphasiepa-tienten, von Patienten mit spastischen Lähmungen im Bereich des Sprachapparates.

2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Vier-tel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

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3.8 Masseure, Masseure und medizinische Bademeister*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder von Masseuren IXund medizinischen Bademeistern1

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in IX ader Verg.Gr. IX

3. Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach einjähriger Bewährung in VIIIdieser Fallgruppe

4. Masseure mit entsprechender Tätigkeit VIII

5. Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender VIIITätigkeit

6. Mitarbeiter der Fallgruppe 4 nach dreijähriger Bewährung in VIIdieser Tätigkeit

7. Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach zweieinhalbjähriger Bewäh- VIIrung in dieser Tätigkeit

8. Masseure mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufga- VIIben erfüllen, nach sechsmonatiger Bewährung in dieser Tätig-keit2

9. Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender VIITätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen2

10. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entspre- VIIchender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseureund medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeitvon Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeisterndurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

11. Mitarbeiter der Fallgruppen 8, 9 und 10 nach zweijähriger VI bBewährung in einer dieser Tätigkeiten

12. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entspre- VI bchender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseureund medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeitvon Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeisterndurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sindund die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen2

13. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entspre- VI bchender Tätigkeit, denen mindestens vier Masseure, Masseureund medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeit

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF AVGP 850

* Berufsgruppe 3.8 Fallgruppe 1 geändert, Fallgruppe 2 eingefügt, bisherige Fallgruppe 2 umnumeriert in Fall-gruppe 3 und neugefaßt, bisherige Fallgruppen 3–18 umnumeriert in Fallgruppen 4–19, neue Fallgruppen 6,7, 11, 14, 17 und 19 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S 236).

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeisterndurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

14. Mitarbeiter der Fallgruppen 12 und 13 nach zweijähriger Be- V cwährung in einer dieser Tätigkeiten

15. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entspre- V cchender Tätigkeit, denen mindestens acht Masseure, Masseureund medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeitvon Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeisterndurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

16. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als V cLehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseureoder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetztsind3

17. Mitarbeiter der Fallgruppen 15 und 16 nach dreijähriger Bewäh- V brung in dieser Tätigkeit

18. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Erste V bLehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseureoder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind3 4

19. Mitarbeiter der Fallgruppe 18 nach zweijähriger Bewährung in IV bdieser Tätigkeit

Anmerkungen:1 Das Tätigkeitsmerkmal umfaßt auch die Kneippbademeister, sofern nicht ein anderes

Tätigkeitsmerkmal gilt, weil der Kneippbademeister z. B. die Berufsbezeichnung „Mas-seur“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ auf Grund staatlicher Erlaubnisführen darf.

2 Schwierige Aufgaben sind z. B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädernbei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlagan-fällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.

3 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von derfür Masseure bzw. für Masseure und medizinische Bademeister geltenden regelmäßigenArbeitszeit auszugehen.

4 Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unterder Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertra-gen sind.

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3.9 Medizinisch-technische Assistentinnen und Gehilfinnen*6

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung VIIInach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechenderTätigkeit und sonstige Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleich-wertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätig-keiten ausüben

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in VIIdieser Tätigkeit

3. Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten VIIsechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicherErlaubnis

4. Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung Vl bnach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechenderTätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Auf-gaben erfüllen, soweit diese nicht den medizinisch-technischenAssistentinnen vorbehalten sind, und sonstige Mitarbeiterinnen,die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjährigerBewährung in dieser Tätigkeit1 2

5. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender VI bTätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangterstaatlicher Erlaubnis

6. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätig- VI bkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgabenerfüllen1 2

7. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6 nach zweijähriger Bewäh- V crung in dieser Tätigkeit

8. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätig- V ckeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

9. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätig- V ckeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangterstaatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eineoder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen2:Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu be-dienenden Meßgeräten (z. B. Autoanalyzern) und Anlage derhierzu gehörenden Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmi-kroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmi-kroskopieQuantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung

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* Anmerkung 6 zur Berufsgruppe 3.9 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 1994 (KABl. S. 235)mit Wirkung ab 1. Juli 1994.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen,schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierigegerinnungsphysiologische UntersuchungenVirusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologischeVerfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestim-mungen (z. B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie)Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäß-untersuchungen in der Schädel-, Brust- oder BauchöhleMitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen inden drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Encephalographien,Ventrikulographien, schwierigen intraoperativen Röntgenauf-nahmen

10. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9 nach dreijähriger Bewährung V bin dieser Tätigkeit

11. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätig- V bkeit, denen mindestens zwei medizinisch-technische Assis-tentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstigeMitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeitenund ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

12. Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Lehrkräfte an V bstaatlich anerkannten Lehranstalten für medizinisch-technischeAssistentinnen eingesetzt sind3

13. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 11 und 12 nach zweijähriger IV bBewährung in einer dieser Tätigkeiten

14. Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Erste Lehrkräfte IV ban staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinisch-technischeAssistentinnen eingesetzt sind3 4

15. Leitende medizinisch-technische Assistentinnen, denen mindes- IV btens 16 medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Mitarbeiterinnen, die aufGrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-sprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anord-nung ständig unterstellt sind5

16. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 14 und 15 nach zweijähriger IV aBewährung in einer dieser Tätigkeiten

Anmerkungen:1 Schwierige Aufgaben sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei

überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, sero-logischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet, ferner schwierige röntgenologi-sche Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik,

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meßtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffensowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.

2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Vier-tel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

3 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von derfür medizinisch-technische Assistentinnen geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.

4 Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unterder Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertra-gen sind.

5 Leitende medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sindAssistentinnen, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine Laboratoriumsabtei-lung oder für eine radiologische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Über-wachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnungübertragen sind.

6 Mitarbeiterinnen, die die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 desGesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) besitzen, sind bis zu einer anderweitigen Regelung nachden Tätigkeitsmerkmalen dieser Berufsgruppe für medizinisch-technische Assistentinneneingruppiert.Dies gilt in Verbindung mit den Übergangsvorschriften des MTA-Gesetzes bei entspre-chender Tätigkeit auch für diejenigen Mitarbeiterinnen, die eine nach den Regeln derehemaligen DDR erteilte Erlaubnis als medizinisch-technische Assistentin für Funktions-diagnostik besitzen. Für diese Mitarbeiterinnen werden für den Aufstieg nach den Fall-gruppen 2 bis 5, 7 bis 10, 13 und 16 bei der Feststellung der anrechenbaren Zeiten nur Zeitenab dem 1. Januar 1994, dem Termin für das Wirksamwerden der durch das MTA-Gesetzerfolgten Gleichstellung, berücksichtigt.

3.10 Orthoptistinnen

(Gehilfinnen für die Behandlung von Sehgeschädigten)

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Orthoptistinnen VIII

2. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung VIIin dieser Tätigkeit1

3. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindes- VIItens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken odermedizinischen Akademien mit Prüfung während der erstensechs Monate der Berufsausbildung nach erlangter staatlicherAnerkennung bzw. nach Abschluß der genannten Fachausbildung1

4. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindes- VI btens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken odermedizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tä-tigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangterstaatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genanntenFachausbildung1

5. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindes- Vl btens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tä-tigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgabenerfüllen1 2 3

6. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewäh- V crung in dieser Tätigkeit1 2 3

7. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindes- V ctens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken odermedizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tä-tigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangterstaatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genanntenFachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen1 2

8. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung V bin dieser Tätigkeit1 2

9. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindes- V btens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken odermedizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechenderTätigkeit, denen mindestens zwei Orthoptistinnen oder Mitar-beiterinnen in der Tätigkeit von Orthoptistinnen durch aus-drückliche Anordnung ständig unterstellt sind1

10. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9 nach zweijähriger Bewäh- IV brung in einer dieser Tätigkeiten1

Anmerkungen:1 Mitarbeiterinnen, die am 1. Juli 1971 im Arbeitsverhältnis standen und bis dahin bei dem-

selben Arbeitgeber ein Tätigkeitsmerkmal für „Orthoptistinnen mit Prüfung“ in der biszum 30. Juni 1971 geltenden Fassung erfüllten, ohne die staatliche Anerkennung odereine mindestens zweijährige Fachausbildung an einer Universitätsklinik oder medizini-schen Akademie zu besitzen, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Orthoptistinnenmit staatlicher Anerkennung eingruppiert.

2 Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung eingefahrener beidäugiger Anomalien,exzentrischer Fixationen und Kleinstanomalien.

3 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Vier-tel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

3.11 Pharmazeutisch-technische Assistentinnen

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen während der ersten VIIsechs Monate der Berufsausbildung nach erlangter staatlicherErlaubnis

2. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender VI bTätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangterstaatlicher Erlaubnis

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

3. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender VI bTätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Auf-gaben erfüllen1 2

4. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 3 nach zweijähriger Bewäh- V crung in dieser Tätigkeit1 2

5. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender V bTätigkeit, denen mindestens zwei pharmazeutisch-technischeAssistentinnen oder Apothekenhelferinnen mit Tätigkeitenmindestens der Verg.Gr. VII durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind3

6. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewäh- IV brung in dieser Tätigkeit3

Anmerkungen:1 Schwierige Aufgaben sind z. B.:

in der chemisch-physikalischen Analyse: gravimetrische, tritrimetrische und photometri-sche Bestimmungen einschließlich Komplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen und chro-matographische Analysen;in der Pflanzenanalyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte; schwierige Identitäts- undReinheitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch (Chemikalien, Drogen);Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen der verschiedensten Zusammensetzungen ingrößerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen;Herstellung von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unter Verwendung moder-ner in der Galenik gebräuchlicher Apparaturen (Suppositorien, Salben, Pulvergemische,Ampullen, Tabletten u. a.);Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder Einzelvorschrift.

2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Vier-tel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

3 Den Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung stehen Drogisten mit Abschlußprüfunggleich.

4. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft

4.1 Handwerker*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Handwerker mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung1 VIII

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in VIIVerg.Gr. VIII

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* Berufsgruppe 4.1 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10./11. September 1991 (KABl. S. 263), Fall-gruppen 2, 3 und 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Fallgruppen4 und 6 eingefügt, ehem. Fallgruppen 4 bis 21 umnumeriert in 5 bis 23 durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Fallgruppen 1 bis 6 gestrichen, verbleibendeBerufsgruppe umnummeriert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkungab 1.Januar 2002.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

3. Handwerker mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung in VIIStellen mit größerer Verantwortung

4. Maschinenmeister an kleinen und einfachen Maschinenanla- VIIgen1 2 3

5. Meister mit mindestens zweijähriger Tätigkeit als Handwerker VIIoder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Hand-werkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigenArbeitern führen1 2 3

6. Mitarbeiter der Fallgruppen 3 bis 5 nach sechsjähriger Bewäh- VI brung in der jeweiligen Fallgruppe

7. Maschinenmeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert1 2 3 VI b

8. Meister mit mindestens zweijähriger Tätigkeit als Meister in der VI bVerg.Gr. VII, Fallgruppe 5, oder einer entsprechenden Tätig-keit, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwer-kern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbei-tern führen1 2 3

9. Handwerks- und Industriemeister, soweit nicht anderweitig VI beingruppiert1 2 3

10. Mitarbeiter der Fallgruppen 7 und 8 nach sechsjähriger Be- V cwährung in der jeweiligen Fallgruppe

11. Mitarbeiter der Fallgruppe 9 nach vierjähriger Bewährung V cin dieser Fallgruppe

12. Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanla- V cgen1 2 3

13. Meister mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Meister in V cder Verg.Gr. VI b Fallgruppe 10 oder einer entsprechenden Tä-tigkeit, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten,Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denenHandwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind1 2 3

14. Handwerks- und Industriemeister, die sich aus der Fallgrup- V cpe 9 dadurch herausheben, daß sie in einer besonders wich-tigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortungbeschäftigt sind1 2 3

15. Handwerks- und Industriemeister, sofern sie große Arbeits- V cstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zubeaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiterbeschäftigt sind1 2 3

16. Mitarbeiter der Fallgruppen 12 und 13 nach sechsjähriger Be- V bwährung in der jeweiligen Fallgruppe

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

17. Mitarbeiter der Fallgruppen 14 und 16 nach vierjähriger Be- V bwährung in der jeweiligen Fallgruppe

Anmerkungen:1 Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst werden nach den Tätigkeitsmerkmalen

unter Nr. 2.13 – Mitarbeiter im handwerklichen oder landwirtschaftlichen Erziehungs-dienst – eingruppiert.

2 a) Handwerksmeister sind Mitarbeiter, die nach der Handwerksordnung die Bezeich-nung Meister in Verbindung mit einem Handwerk oder mit einer Bezeichnung, die aufeine Tätigkeit in einem Handwerk hinweist, führen dürfen, nachdem sie die Meister-prüfung für das Handwerk vor einem bei einer Handwerkskammer gebildeten Prü-fungsausschuß bestanden haben.

b) Industriemeister sind die aus einem industriellen Ausbildungsberuf hervorgegange-nen Facharbeiter, die vor einer Industrie- und Handelskammer die Industriemeister-prüfung bestanden haben.

c) Meister und Maschinenmeister können – anders als Handwerks- und Industriemeister– auch Handwerker mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung sein, die keine Meisterprüfung bei einer der Kammern (vgl. Buchst. a und b) abgelegt haben, denenaber vom zuständigen Leitungsorgan auf Grund der von ihnen ausgeübten Funktioneninnerbetrieblich die Bezeichnung eines Meisters oder Maschinenmeisters zuerkanntworden ist. Während von Meistern nach den Tätigkeitsmerkmalen stets die Erfüllungtypischer Aufsichtsfunktionen gefordert wird, erstreckt sich die Tätigkeit einesMaschinenmeisters auf das Betreiben, die Wartung und Pflege (einschließlich kleinererReparaturen) bestimmter Maschinen oder Maschinenanlagen.

3 Diese Mitarbeiter erhalten eine Meisterzulage von monatlich 38,35 Euro. Die Zulage wirdnur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezü-ge) zustehen. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Über-gangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.

4.2 Kraftfahrer*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Kraftfahrer mit abgeschlossener Lehre im Kraftfahrzeug- oder VIIISchlosserhandwerk

2. Kraftfahrer in Stellen mit besonderer Bedeutung VIII

3. Mitarbeiter der Fallgruppen 1 und 2 nach dreijähriger Bewäh- VIIrung in der Verg.Gr. VIII

4. Kraftfahrer in Stellen mit besonderer Bedeutung und überdurch- VIIschnittlicher Beanspruchung

5. Mitarbeiter der Fallgruppe 4 nach sechsjähriger Bewährung VI bin der Verg.Gr. VII

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* Berufsgruppe 4.2 Fallgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September1992 (KABl. S. 236), Fallgruppen 1 bis 3 gestrichen, verbleibende Berufsgruppe umnummeriert durchArbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.

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4.3 Techniker*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit1 2 VI b

2. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die VI bin nicht unerheblichem Umfang selbständig sind1 2 3

3. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach fünfjähriger Tätigkeit in V cdieser Fallgruppe

4. Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach zweijähriger Tätigkeit in dieser V cFallgruppe

5. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die V cüberwiegend selbständig tätig sind1 2

6. Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach sechsjähriger Tätigkeit in V bdieser Fallgruppe

7. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die V büberwiegend selbständig tätig sind und schwierige Aufgabenerfüllen1 2 6

8. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung während V bder ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung derPrüfung1 4

9. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und ent- IV bsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübungnach Ablegung der Prüfung1 4

10. Mitarbeiter der Fallgruppe 9 nach achtjähriger Bewährung in IV adieser Fallgruppe

11. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung, deren IV aTätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Fallgrup-pe 9 heraushebt1 4 5

12. Mitarbeiter der Fallgruppe 11 nach achtjähriger Bewährung in IIIdieser Fallgruppe

13. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und min- IIIdestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sichdurch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durchkünstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 11 her-aushebt1 4 5

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* Berufsgruppe 4.3 Anmerkung 2 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. August 1984 (KABl. S. 169)mit Wirkung vom 1. Oktober 1984, Berufsgruppe 4.3 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Okto-ber 1991 (KABl. 1992 S. 1), Fallgruppen 14 und 15 sowie Anmerkung 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelungvom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Anmerkung 6 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April1994 (KABl. S. 177) mit Wirkung ab 1. Juli 1994, Anmerkung 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

14. Mitarbeiter der Fallgruppe 13 nach zehnjähriger Bewährung IIin dieser Fallgruppe

15. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung, deren IITätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich ausder Fallgruppe 13 heraushebt1 4 6

Anmerkungen:1 Mitarbeiter die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre-

chende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingrup-piert.

2 Unter „staatlich geprüften Technikern“ im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Mitar-beiter zu verstehen, diea) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern

(Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 und 18. Januar 1973 –GMBl. 1964 S. 347 und 1973 S. 158) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschrie-benen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung derBerufsbezeichnung „ staatlich geprüfter Techniker“ oder „Techniker mit staatlicherAbschlußprüfung“ mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworbenhaben, oder

b) einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijährigerAusbildungsdauer (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980)gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abge-schlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwer-punkt zugeordneten Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Techniker/staatlichgeprüfte Technikerin“ erworben haben.

3 Der Umfang der selbständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er mindestensein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

4 Unter „technischer Ausbildung“ im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist der erfolgreicheBesuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlußzeugnis zum Eintritt in die Laufbahndes gehobenen technischen Dienstes berechtigt, sowie der erfolgreiche Besuch einerSchule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, derenAbschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstesberechtigen.

5 „Besondere Leistungen“ im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.: Aufstellung oderPrüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und entsprechen-de praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt sowie örtliche Lei-tung oder Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowiederen Abrechnung.

6 Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:

für Mitarbeiter nach folgender Frist Prozent der Grundvergütungder Fallgruppe in der jeweiligen der Stufe 4

Fallgruppe der Vergütungsgruppe

7 sechsjähriger Bewährung 6 Vb

15 zehnjähriger Bewährung 6,5 II

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4.4 Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen1 2*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen VIIImit Facharbeiterbrief oder Gehilfenprüfung

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in VIIVergütungsgruppe VIII

3. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen VIImit Facharbeiterbrief oder Gehilfenprüfung in Stellen mit größererVerantwortung

4. Meister mit mindestens zweijähriger Tätigkeit als Gärtnergehilfen, VIIdie die Aufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehilfen oderArbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Fachar-beiterbrief führen3 7

5. Verwalter kleiner Friedhöfe5 VII

6. Mitarbeiter der Fallgruppen 3 bis 5 nach sechsjähriger Bewäh- VI brung in der jeweiligen Fallgruppe

7. Meister mit mindestens zweijähriger Tätigkeit als Meister in der VI bVergütungsgruppe VII, Fallgruppe 4, oder einer entsprechenden Tätigkeit, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen3 7

8. Gärtnermeister mit entsprechender Tätigkeit (z. B. als Verwalter VI bmittlerer Friedhöfe)3 5 7

9. Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach sechsjähriger Bewährung in V cdieser Fallgruppe

10. Mitarbeiter der Fallgruppe 8 nach vierjähriger Bewährung in V cdieser Fallgruppe

11. Meister mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Meister in der V cVerg.Gr. VI b, Fallgruppe 7, oder einer entsprechenden Tätig-keit, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beauf-sichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mitgärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief be-schäftigt sind3 4 7

12. Gärtnermeister, die sich dadurch aus der Fallgruppe 8 heraus- V cheben, daß sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereichmit einem höheren Maß von Verantwortung beschäftigt sind3 4 7

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* Berufsgruppe 4.4 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. 0ktober 1991 (KABl. 1992 S.1), Fallgruppen2, bis 5, Anmerkung 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236) Fall-gruppen 4 und 6 eingefügt, ehem. Fallgruppen 4 bis 22 umnumeriert in 5 bis 24, Anmerkungen 4 und 6 geän-dert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Fallgrup-pen 1 bis 6 gestrichen, verbleibende Berufsgruppe umnummeriert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Okto-ber 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

13. Gärtnermeister, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche V czu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeitermit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbriefbeschäftigt sind3 4 7

14. Gärtnermeister in der Stellung von Verwaltern größerer Fried- V chöfe3 5 7

15. Mitarbeiter der Fallgruppe 11 nach sechsjähriger Bewährung in V bdieser Fallgruppe

16. Mitarbeiter der Fallgruppen 12 bis 14 nach vierjähriger Bewäh- V brung in einer dieser Fallgruppen

17. Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeister oder Meister, V bdavon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens der Fall-gruppen 11, 12 oder 13 durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräftevon Unternehmen einzusetzen und zu beaufsichtigen haben3 6 7

18. Gärtnermeister in der Stellung von Verwaltern großer Fried- V bhöfe3 5 6 7

Anmerkungen:1 Mitarbeiter im landwirtschaftlichen Erziehungsdienst werden nach den Tätigkeitsmerk-

malen unter Nr. 2.13 – Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder land-wirtschaftlichen Erziehungsdienst – eingruppiert.

2 Leiter von Landwirtschafts- und Weinbaubetrieben werden nach den Bestimmungen desTeils II Abschn. E Unterabschnitt II (Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft undim Weinbau) der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.

3 a) Gärtnermeister sind Mitarbeiter, die diese Bezeichnung nach den geltenden Ausbil-dungsordnungen führen dürften, nachdem sie die Gärtnermeisterprüfung vor einementsprechenden Prüfungsausschuß bestanden haben.

b) Meister können – anders als Handwerks- und Industriemeister – auch Handwerkeroder Facharbeiter sein, die keine Meisterprüfung vor einer Handwerks- oder Industrie-und Handelskammer abgelegt haben, denen aber vom zuständigen Leitungsorgan aufGrund der von ihnen ausgeübten Aufsichtsfunktion innerbetrieblich die Bezeichnungeines Meisters zuerkannt worden ist.

4 Arbeitsbereich im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Reviere (Bezirke) oderBetriebsstätten. Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne der Fallgruppen 17 und19 sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.

5 Kleine Friedhöfe sind bis zu 3 ha groß. Mittlere Friedhöfe umfassen eine Fläche von 3 habis 5 ha. Friedhöfe, die eine Fläche von 5 ha überschreiten, sind größere Friedhöfe. GroßeFriedhöfe umfassen eine Fläche von mehr als 15 ha. Verwaltet der Mitarbeiter mehrereFriedhöfe, ist deren Gesamtfläche maßgebend.

6 Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in ihrer Fallgruppe eine monatlicheVergütungsgruppenzulage in Höhe von 8 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Ver-gütungsgruppe V b.

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7 Diese Mitarbeiter erhalten eine Meisterzulage von monatlich 38,35 Euro. Die Zulage wirdnur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge)zustehen. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangs-geldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.

4.5 Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst so- VIIIwie in der Materialverwaltung mit einer mindestens zweijährigenAusbildung und Abschlußprüfung (z. B. Wäscherinnen,Plätterinnen, Näherinnen, Hauswirtschaftshelferinnen)

2. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst so- VIIIwie in der Materialverwaltung mit einer mindestens dreijährigenAusbildung und Abschlußprüfung in entsprechender Tätigkeit1

3. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach fünfjähriger Bewäh- VIIrung in der Verg.Gr. VIII

4. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewäh- VIIrung in der Verg. Gr. VIII

5. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst so- VIIwie in der Materialverwaltung mit einer mindestens dreijährigenAusbildung und Abschlußprüfung als Leiterinnen größererArbeitsbereiche1

6. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterinnen VIImit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst(z. B. Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wä-scherei- und Plättmeisterinnen) in entsprechender Tätigkeit2

7. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterinnen VIImit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst(z. B. Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wä-scherei- und Plättmeisterinnen) als Leiterinnen eines Teilbereiches(z. B. Küchen, Wäschereien)

8. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 5 und 6 nach sechsjähriger VI bBewährung in der Verg. Gr. VII

9. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 7 nach zweijähriger Bewäh- VI brung in der Verg.Gr. VII

10. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterin- VI bnen mit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchen-

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* Berufsgruppe 4.5 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Juli 1982 (KABl. S. 220) mit Wirkung vom 1. Januar 1983, Fallgruppen 2 bis 6, 7, 10, 16, 17, 20, 22, 24 und 26 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom9. September 1992 (KABl. S. 236), Berufsgruppe 4.5 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Januar1994 (KABl. S. 107) mit Wirkung vom 1. April 1994 und Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelungvom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Fallgruppen 1 bis 4 und 6 gestrichen, Fall-gruppe 3 eingefügt, verbleibende Berufsgruppe umnummeriert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

dienst (z. B. Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen,Wäscherei- und Plättmeisterinnen) in Stellen mit besondererVerantwortung2

11. Staatlich geprüfte Oekotrophologinnen/Staatlich geprüfte VI bHauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit

12. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 10 und 11 nach dreijähriger V cBewährung in einer dieser Fallgruppen oder einer entsprechen-den Tätigkeit3

13. Staatlich geprüfte Oekotrophologinnen/Staatlich geprüfte V cHauswirtschaftsleiterinnen in Stellen mit besonderer Verant-wortung

14. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 13 nach zweijähriger Bewäh- V brung in der Verg.Gr. V c

15. Dipl.-Oekotrophologinnen/Betriebswirtschaftsleiterinnen mit V bstaatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit

16. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 15 nach zweijähriger Bewäh- IV brung in der Verg.Gr. V b3

17. Dipl.-Oekotrophologinnen/Betriebswirtschaftsleiterinnen mit IV bstaatlicher Prüfung in Stellen mit besonderer Verantwortung

18. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 17 nach vierjähriger Bewäh- IV arung in dieser Fallgruppe

Anmerkungen:1 Zu den Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals zählen auch Hauswirtschaf-

terinnen im städtischen Bereich, Hauswirtschafterinnen im ländlichen Bereich und Haus-wirtschafterinnen, die nach den vor dem 1. September 1979 gültigen Bestimmungen überdie Berufsausbildung in der Hauswirtschaft ausgebildet wurden.

2 Küchenmeisterinnen sind Mitarbeiterinnen, die bei der Industrie- und Handelskammer diePrüfung als Küchenmeisterinnen bestanden haben. Den Küchenmeisterinnen können Köchinnenmit Abschlußprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Köchin gleichgestellt werden.

3 Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:

für Mitarbeiter nach folgender Frist Prozent der Grundvergütungder Fallgruppe in der jeweiligen der Stufe 4

Fallgruppe der Vergütungsgruppe

12 vierjähriger Tätigkeit 5 Vc

16 sechsjähriger Tätigkeit 5 IV b

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4.6 Hausmeister1 2*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Hausmeister IX2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in IX a

der Verg.Gr. IX

3. Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in VIIIder Verg. Gr. IX a

4. Hausmeister mit abgeschlossener Berufsausbildung3 VIII

5. Mitarbeiter der Fallgruppe 4 nach dreijähriger Bewährung in VIIder Verg.Gr. VIII

Anmerkungen:1 Für die Eingruppierung von Schulhausmeistern gelten die Bestimmungen für entspre-

chende Angestellte der Mitglieder der Arbeitgeberverbände im Lande Nordrhein-Westfa-len, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.

2 Werden zeitlich mindestens zur Hälfte handwerkliche oder technische Fähigkeiten inAnspruch genommen richtet sich die Eingruppierung nach den Berufsgruppen 4.1 und 4.3.

3 Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal gelten als abgeschlosseneBerufsausbildung solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die dem Hausmeister-dienst dienlich sind.

Übergangsvorschrift:Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach dieserArbeitsrechtsregelung von einer Zeit einer Tätigkeit oder einer Zeit einer Bewährung in einerbestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ab wird die vor dem 1. Januar 1995 zurückgelegteZeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelungbereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

5. Verwaltung

5.1 Mitarbeiter in der allgemeinen Verwaltung**

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiter in der Verwaltung mit vorwiegend mechanischer XTätigkeit

* Berufsgruppe 4.6 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 1994 (KABl. S. 235) mit Wirkung ab 1. Januar 1995, Fallgruppe 4 neugefaßt, Anmerkung 3 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. Janu-ar 1996 (KABl. S. 88) mit Wirkung ab 1. April 1996.

**Berufsgruppe 5.1 Fallgruppen 13, 15, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 26, 27 und 29 geändert, Anmerkung 2 eingefügt,bisherige Anmerkungen 2 und 3 umbenannt in Anmerkungen 3 und 4 durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. April 1989 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 1. Juni 1989, Berufsgruppe 5.1 neugefaßt durch Arbeitsrechts-regelung vom 7. Mai 1992 (KABl. S. 147), Fallgruppen 2 bis 6, 8, 9 und 26 sowie Anmerkung 6 geändert durchArbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Anmerkungsziffer 7 in Fallgruppe 26 undAnmerkung 7 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. August 1994 (KABl S. 354) mit Wirkung ab 1. Oktober 1994, Anmerkung 5 eingefügt, bisherige Anmerkungen 5 bis 7 umnumeriert in 6 bis 8, ehem.Anmerkung 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl S. 108) mit Wirkung ab 1 Mai 1995.

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung IXin der Verg.Gr. X

3. Mitarbeiter in der Verwaltung mit einfacher Tätigkeit1 IX

4. Boten, Pförtner, Telefonisten IX

5. Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewährung in IX ader Verg.Gr. IX

6. Mitarbeiter der Fallgruppen 3 und 4 nach zweijähriger Bewäh- IX arung in der Verg.Gr. IX

7. Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach fünfjähriger Bewährung in VIIIder Verg.Gr. IX a

8. Mitarbeiter in der Verwaltung mit schwieriger Tätigkeit1 VIII

9. Boten und Pförtner mit schwieriger Tätigkeit sowie Telefonisten VIIIin großen Vermittlungsstellen

10. Mitarbeiter der Fallgruppen 8 und 9 nach dreijähriger Bewäh- VIIrung in der Verg.Gr. VIII

11. Mitarbeiter in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche VIIFachkenntnisse erfordern1

12. Mitarbeiter in der Verwaltung mit abgeschlossener Ausbildung VIIzum Verwaltungsfachangestellten oder entsprechender Aus-bildung in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern

13. Mitarbeiter der Fallgruppe 11 nach fünfjähriger Bewährung VI bin der Verg-Gr. VII

14. Mitarbeiter der Fallgruppe 12 nach zweijähriger Bewährung VI bin der Verg.Gr. VII

15. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den mittleren VI bkirchlichen Verwaltungsdienst oder gleichgestellter Ausbil-dung in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkennt-nisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistun-gen erfordern2 3 4

16. Mitarbeiter der Fallgruppe 15 nach dreijähriger Bewährung V cin der Verg.Gr. VI b

17. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den mittleren V ckirchlichen Verwaltungsdienst oder gleichgestellter Ausbil-dung in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkennt-nisse und mindestens zur Hälfte selbständige Leistungen erfor-dern2 3 6

18. Mitarbeiter der Fallgruppe 17 nach dreijähriger Bewährung V bin der Verg.Gr. V c

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

19. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen V bkirchlichen Verwaltungsdienst in Tätigkeiten, die gründliche,umfassende Fachkenntnisse und mindestens zur Hälfte selb-ständige Leistungen erfordern3 5 6

20. Mitarbeiter der Fallgruppe 19 nach zweijähriger Bewährung IV bin der Verg-Gr. V b7

21. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen IV bkirchlichen Verwaltungsdienst, die sich aus der Fallgruppe 19dadurch herausheben, daß sie eine besonders verantwortungs-volle Tätigkeit ausüben3 6

22. Mitarbeiter der Fallgruppe 21 nach vierjähriger Bewährung IV ain der Verg.Gr. IV b

23. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen IV akirchlichen Verwaltungsdienst, die sich durch die besondereSchwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus derFallgruppe 21 herausheben3 6 7

24. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen IIIkirchlichen Verwaltungsdienst, die sich durch das Maß ihrerVerantwortung erheblich aus der Fallgruppe 23 herausheben3 6 7

25. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen IIIkirchlichen Verwaltungsdienst, die sich durch das Maß derSchwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereichs und dendamit verbundenen Verantwortungsgrad aus der Fallgruppe 24herausheben3 6

26. Mitarbeiter der Fallgruppe 25 nach fünfjähriger Bewährung IIin dieser Fallgruppe8

Anmerkungen:1 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal werden auch die Mitarbeiter in Hausdruckereien ein-

gruppiert.2 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch Mitarbeiter eingruppiert, die den Lehrgang I

nach der Ordnung für die Verwaltungslehrgänge der Evangelischen Kirche von Westfalen(RS.W 665) erfolgreich absolviert haben. In der Evangelischen Kirche im Rheinland giltdies, soweit diese Mitarbeiter nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Ersteund Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland(RS.R 980) den Mitarbeitern mit abgeschlossener Erster kirchlicher Verwaltungsprüfunggleichgestellt werden.

3 Das Prüfungserfordernis gilt nicht für Krankenhäuser und sonstige diakonische Anstaltenund Einrichtungen, die von freien Rechtsträgern unterhalten werden. Bei Verwaltungs-mitarbeitern in Krankenhäusern und sonstigen diakonischen Anstalten und Einrichtun-gen, die von kirchlichen Körperschaften unterhalten werden kann aus besonderen Grün-den vom Landeskirchenamt Befreiung vom Prüfungserfordernis erteilt werden.

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4 Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal kann bei Mitarbeitern, die sichdurch herausragende Kenntnisse und Leistungen auszeichnen nach Vollendung des 35. Lebensjahres und mindestens zehnjähriger Berufserfahrung als Verwaltungsange-stellte in Tätigkeiten mindestens der Fallgruppe 11 von der Prüfung für den mittlerenkirchlichen Verwaltungsdienst abgesehen werden.

5 Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal kann bei Mitarbeitern, die dieVoraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungsgang für den gehobenen kirchlichenVerwaltungsdienst erfüllen und sich durch herausragende Kenntnisse und Leistungenauszeichnen, nach Vollendung des 45. Lebensjahres und mindestens fünfjährigerBewährung in einer Tätigkeit mindestens der Fallgruppe 17 von der Prüfung für den geho-benen kirchlichen Verwaltungsdienst abgesehen werden.

6 Für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland:Verwaltungsmitarbeiter mit entsprechender Ausbildung im Angestelltenverhältnis, diedie Aufgaben einer mit einem Kirchenbeamten besetzbaren Stelle wahrnehmen, sind wiefolgt eingruppiert:

bei einer Stelle für einen nach der FallgruppeHauptsekretär 17Inspektor 19Oberinspektor 21Amtmann 23Amtsrat 24Oberamtsrat 25

7 Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:

für Mitarbeiter nach folgender Frist Prozent der Grundvergütungder Fallgruppe in der jeweiligen der Stufe 4Fallgruppe der Vergütungsgruppe

20 sechsjähriger Tätigkeit 5 lV b

23 vierjähriger Bewährung 6 IV a

24 vierjähriger Bewährung 6 III

8 Ist die Grundvergütung, die dem Mitarbeiter für den ersten Monat der Eingruppierungnach diesem Tätigkeitsmerkmal zusteht, niedriger als die Summe der Grundvergütungund der Vergütungsgruppenzulage, die ihm im davorliegenden Monat in der Verg.Gr. IIIzustand, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Aus-gleichszulage vermindert sich um die Hälfte des Betrages, um den seine Grundvergütungbei nach der Höhergruppierung eintretenden persönlichen und allgemeinen Anhebungenerhöht wird.

5.2 Mitarbeiter im Bücherei- und Archivdienst*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiter in Büchereien oder Archiven ohne Fachkenntnisse VIII

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in VIIder Verg.Gr. VIII

3. Mitarbeiter in Büchereien oder Archiven mit Fachkenntnissen VII

* Berufsgruppe 5.2 Fallgruppen 2, 4, 7, 9 und 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992(KABl. S. 236)

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

4. Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach sechsjähriger Bewährung Vl bin der Verg.Gr. VII

5. Mitarbeiter in Büchereien oder Archiven in Tätigkeiten, die VIbvielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfangselbständige Leistungen erfordern

6. Mitarbeiter in Büchereien oder Archiven, die die Ausbildung für Vl bden mittleren kirchlichen Büchereidienst mit Erfolg abgeschlossenhaben (Büchereiassistenten)

7. Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach dreijähriger Bewährung in V cder Verg.Gr. Vl b

8. Diplombibliothekare und Archivare mit abgeschlossener Fach- V bausbildung für den gehobenen Archivdienst mit entsprechenderTätigkeit

9. Mitarbeiter der Fallgruppe 8 nach vierjähriger Bewährung in IV bder Verg.Gr. V b

10. Diplombibliothekare und Archivare mit abgeschlossener Fach- IV bausbildung für den gehobenen Archivdienst mit überörtlichenAufgaben, z. B. Beratung von nebenberuflich verwalteten Bü-chereien oder Mitarbeit in Ausbildungsseminaren

11. Mitarbeiter der Fallgruppe 10 nach fünfjähriger Bewährung IV ain der Verg.Gr. IV b

5.3 Mitarbeiterinnen im Schreibdienst*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiterinnen im Schreibdienst IX

2. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewäh- IX arung in der Verg.Gr. IX

3. Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger Tätigkeit VIII

4. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 3 nach dreijähriger Bewäh- VIIrung in der Verg.Gr. VIII

5. Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger und viel- VIIseitiger Tätigkeit

6. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 5 nach dreijähriger Bewäh- VI brung in der Verg.Gr. VII

* Berufsgruppe 5.3 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juli 1991 (KABl. S. 214), Fallgruppen 1 und2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Anmerkung 3 neugefaßtdurch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 1995 (KABl. 1996 S. 8) mit Wirkung ab 1. Januar 1996.

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF AVGP 850

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Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

7. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sekretärinnen mit einer VI bfür ihre Tätigkeit förderlichen Qualifikation (z. B. Sekretärin-nenausbildung) mit entsprechender Tätigkeit in großen Dienst-bereichen oder Dienststellen mit besonderen Aufgaben2 3

8. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewäh- V crung in der Verg.Gr. VI b1

Anmerkungen:1 Als in die Verg-Gr. VII bzw. VI b eingruppiert gelten auch Mitarbeiterinnen, die vorher

eine vergleichbare Vergütung erhalten haben.2 Als große Dienstbereiche gelten solche, deren Leiterstelle mindestens nach Verg.Gr. IV a

bzw. BesGr. A 11 bewertet ist. Dienststellen mit besonderen Aufgaben sind Superinten-denturen und Dienststellen, in denen mindestens zwei Mitarbeiter mit abgeschlossenerHochschulausbildung (ausgenommen Pfarrer in Kirchengemeinden) in entsprechenderTätigkeit beschäftigt sind.

3 Bei Mitarbeiterinnen, die sich durch herausragende Kenntnisse und Leistungen auszeich-nen, kann nach Vollendung des 35. Lebensjahres von dem Nachweis der förderlichenQualifikation abgesehen werden.

6. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung*

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschul- IIausbildung und mit entsprechender Tätigkeit1 2

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 I ba) mit zweiter Staatsprüfung oder zweiter

theologischer Prüfung nach elfjähriger Bewährung in der Verg.Gr. IIb) ohne zweite Staatsprüfung oder zweite theologische

Prüfung nach fünfzehnjähriger Bewährung in der Verg.Gr. II

3. Mitarbeiter der Fallgruppe 1, denen mindestens drei Mitarbeiter I bder Verg.Gr. II oder I b ständig unterstellt sind1 2

4. Mitarbeiter der Fallgruppe 1, die sich durch die besondere I bSchwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus derFallgruppe 1 herausheben1 2

5. Mitarbeiter der Fallgruppe 1, die sich durch das Maß ihrer Ver- I aantwortung erheblich aus der Fallgruppe 4 herausheben1 2

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF AVGP 850

* Berufsgruppe 6 Fallgruppen 1, 2 a, 2 b und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992(KABl. S. 236).

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Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF AVGP 850

Anmerkungen:1 Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre-

chende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingrup-piert. Die Tätigkeiten dieser Mitarbeiter müssen solche sein, wie sie üblicherweise von„Mitarbeitern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung“ ausgeübtwerden.

2 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andereHochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor, wenn das Studium miteiner ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der erstenStaatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademischeAbschlußprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällengleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nachden einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, daß für denAbschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxisse-mester, Prüfungssemester o. ä. vorgeschrieben ist.

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Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF SVGP 850

Anlage 1d1 (zu § 22 BAT-KF)

Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Stammkräftein Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,

Arbeitsmarktinitiativen, arbeitmarktpolitischen Maßnahmenund Projekten sowie Integrationsfirmen

(S-Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF SVGP.BAT-KF)

Vorbemerkungen

1. Der S-Vergütungsgruppenplan gilt für die Stammkräfte, die in Qualifizierungs-und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpoliti-schen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen tätig sind.

2. Die Vorbemerkungen des Allgemeinen Vergütungsgruppenplanes zum BAT-KF gelten entsprechend.

Berufsgruppe

Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten

sowie Integrationsfirmen1

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1 Mitarbeiterinnen, soweit nicht einer höheren S 1Fallgruppe zugeordnet

2 Mitarbeiterin, die eine Arbeitsgruppe beaufsichtigt; S 2Mitarbeiterin in der Verwaltung mit mindestens 25 % Anteilen selbstständiger Arbeit

3 Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss S 3oder einschlägiger beruflicher Erfahrung, die eine Arbeitsgruppe anleitet; Mitarbeiterin in der Verwaltung mit selbstständigem Verantwortungsbereich

1 Anlage 1 d eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Mai 2005 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. Juli2005.

Anmerkung1 Den Mitarbeiterinnen kann bei erheblich überdurchschnittlichen Leistungen eine monat-

liche, widerrufliche Zulage in Höhe bis zu 10 % der Vergütung gezahlt werden. Nähereskann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.

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4 Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder S 4einschlägiger beruflicher Erfahrung, die eine Arbeitsgruppeanleitet und in besonderem Umfang für diese Gruppe Verant-wortung trägt*; Mitarbeiterin in der Verwaltung mit einschlä-gigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung mit einem besonderen Verantwortungsbereich; pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen; Mitarbeiterin, die Stütz- und Förderunterricht durchführt

5 Mitarbeiterin in der Verwaltung mit einschlägigem beruflichen S 5Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung, der Mit-arbeiterinnen unterstellt sind, die nicht Maßnahmeteilnehmende sind; Mitarbeiterin, die regelmäßig Planungs- und Organisations-aufgaben durchführt; pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen, die besonders schwierige Aufgaben wahr-nehmen; Arbeitsvermittlerin

6 Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder S 6einschlägiger beruflicher Erfahrung mit herausgehobenem Ver-antwortungsbereich ( z.B. Leitung eines Arbeitsbereiches); Mit-arbeiterin mit therapeutisch-diagnostischer Tätigkeit, Arbeits-vermittlerin mit herausgehobenem Verantwortungsbereich

7 Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder S 7einschlägiger beruflicher Erfahrung mit besonders herausgeho-benem Verantwortungsbereich

8 Mitarbeiterin mit herausgehobener Verantwortung für mehrere S 8Aufgabengebiete oder Einrichtungsteile; Vertretung der Mit-arbeiterin nach S 9

9 Mitarbeiterin als Leitung der gesamten Einrichtung S 9

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF SVGP 850

* „in besonderem Umfang Verantwortung für diese Gruppe trägt“ die Mitarbeiterin, die die Arbeitsgruppeanleitet und zusätzlich die Mitglieder der Arbeitsgruppe im Hinblick auf ihre individuellen Schwierigkeitenim Kontext mit der Bewältigung der täglichen Arbeit in besonderer Weise unterstützt und für eine effektiveZusammenarbeit in der Arbeitsgruppe sorgt.

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Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF BAVGP 850

Anlage 1 c1

(zu § 22 BAT-KF)

Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Angestelltein besonderen Arbeitsbereiche

(BA-Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF – BAVGP.BAT-KF)

Vorbemerkungen

1. Der BA-Vergütungsgruppenplan gilt nicht für Angestellte in gleichen Tätigkei-ten, die unter ein Tätigkeitsmerkmal des Allgemeinen Vergütungsgruppen-plans fallen.

2. Die Vorbemerkungen 1, 2, 4 bis 9, 11 und 12 des Allgemeinen Vergütungsgrup-penplans zum BAT-KF gelten entsprechend.

Berufsgruppe 1Mitarbeiter in handwerklichen, landwirtschaftlichen

und hauswirtschaftlichen Hilfstätigkeiten

Fall- Tätigkeitsmerkmal Verg.-gruppe Gr.

1 Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit, für die eine kurze Einweisung nötig ist (z.B. einfache Küchenhilfsarbeiten wie Gemüse putzen, Geschirr spülen – ausgenommen an Maschinen –,einfache Reinigungsarbeiten)1 BA 1

2 Mitarbeiter mit einer Tätigkeit, für die eine ein-gehende Einarbeitung nötig ist (z.B. nicht ein-fache hauswirtschaftliche Arbeiten wie Zubereitenvon Kaltverpflegung oder Arbeiten an Maschinen wie Kartoffelschälmaschinen, Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen)1 BA 2

Anmerkung:1 Den Mitarbeitern kann bei erheblich überdurchschnittlichen Leistungen eine monatliche

Zulage in Höhe von bis zu 10 % ihrer Grundvergütung gezahlt werden.

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1 Anlage 1 c eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.

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BAT-KF BAVGP 850 Bundes-Angestelltentarifvertrag

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Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF PVGP 850

Anlage 1 b1

(zu § 22 BAT-KF)

Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst (Pflegepersonal-Vergütungsplan zum BAT-KF – PVGP. BAT-KF)

Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B2

1. Der Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplan gilt nicht für Angestellte im Pfle-gedienst, für die besondere Tätigkeitsmerkmale im Allgemeinen Vergütungs-gruppenplan zum BAT-KF enthalten sind, es sei denn, im Allgemeinen Vergü-tungsplan wird auf Tätigkeitsmerkmale des Pflegepersonal-Vergütungsplanesverwiesen.

Diakoninnen mit Anstellungsfähigkeit nach dem Diakonengesetz der Evange-lischen Kirche der Union und Gemeindehelferinnen mit Anstellungsfähigkeitsind, soweit der Pflegepersonal-Vergütungsplan entsprechend der wahrzuneh-menden Tätigkeit keine günstigere Eingruppierung vorsieht, in die Vergü-tungsgruppe Kr. V eingruppiert, und zwar

a) wenn sie die staatliche Erlaubnis als Krankenschwester besitzen und inderen Funktion beschäftigt werden, nach der jeweiligen Fallgruppe 1 derAbschnitte A und B,

b) wenn sie die staatliche Anerkennung/Abschlußprüfung als Altenpflegerinbesitzen und in deren Funktion beschäftigt werden, nach der Fallgruppe 21des Abschnitts A oder nach der Fallgruppe 6 des Abschnitts B.

2. Krankenschwestern, die Tätigkeiten von Kinderkrankenschwestern bzw.Altenpflegerinnen ausüben, sind als Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpfle-gerinnen eingruppiert.

3. Kinderkrankenschwestern, die Tätigkeiten von Krankenschwestern bzw.Altenpflegerinnen ausüben, sind als Krankenschwestern bzw. Altenpflegerin-nen eingruppiert.

4. Altenpflegerinnen, die Tätigkeiten von Krankenschwestern ausüben, sind alsKrankenschwestern eingruppiert; soweit deren Eingruppierung von der Zeiteiner Tätigkeit oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, sind jedoch diefür Altenpflegerinnen geltenden Zeiten maßgebend.

1 Anlage 1 b neugefaßt durch Abschnitt 11 § 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des Dienstrechts derkirchlichen Angestellten, Arbeiter und Mitarbeiter in der Ausbildung für krankenpflegerische Berufe vom 17. August 1989 (KABl. S. 168) mit Wirkung ab 1. August 1989 , geändert durch § 2 der Arbeitsrechtsregelungvom 18. Januar 1990 (KABl. S. 72) mit Wirkung vom 1. April 1990, durch § 2 der Arbeitsrechtsregelung vom3. Dezember 1990 (KABl. 1991 S. 53) mit Wirkung vom 1. Februar 1991, Abschnitt A, Vergütungsgruppen 20,21 und 29 geändert, Vergütungsgruppe Kr. Vlll Fallgruppe 7, Anmerkung 1 geändert durch Arbeitsrechtsre-gelung vom 11. April 1991 (KABl. S. 158), Überschrift und Anmerkung 2 in Abschnitt A geändert durchArbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 185), Anmerkung 21 in Abschnitt A geändert durchArbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Anmerkung 4 gestri-chen in den Abschnitten A und B durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkungab 1. Oktober 2002.

2 Vorbemerkung 1 zu den Abschnitten A und B geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABlS. 185), Vorbem. 6 eingefügt, ehem. Vorbem. 6 und 7 umnumeriert in Vorbem. 7 und 8 durch Arbeitsrechtsre-gelung vom 21. Januar 1993 (KABl. S. 113).

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5. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen in entspre-chender Tätigkeit sind wie Krankenschwestern bzw. Krankenpflegehelferinneneingruppiert.

6. Auf Grund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzuals gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachwei-se stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalengeforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeiterst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt dieGleichstellung ab der Feststellung.

7. Die Anmerkungen zu den Abschnitten A und B sind Bestandteile der jeweiligenTätigkeitsmerkmale. Sie gelten auch in den Fallgruppen für die Höhergruppie-rung in eine höhere Vergütungsgruppe z. B. im Wege des Bewährungsauf-stiegs.

8. Die Berufsbezeichnung ist jeweils in der weiblichen Form angegeben. Sie giltfür die männlichen Angestellten entsprechend. Die Berufsbezeichnung „Kran-kenschwestern“ umfaßt auch die Berufsbezeichnungen „Kinderkranken-schwestern“ und „Kinderkrankenpfleger“.

A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2 a fällt

Vergütungsgruppe Kr. I

1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1

2. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1

Vergütungsgruppe Kr. II

1. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1

2. Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungsei-gener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit1

3. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 1 nach dreijährigerBewährung in dieser Fallgruppe2

4. Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit

5. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Ab-schlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit1

6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2 nach drei-jähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2

Vergütungsgruppe Kr. III

1. KrankenpflegehelferinnenundPflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungs-eigener Abschlußprüfung, die in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind1 3

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF PVGP 850

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2. KrankenpflegehelferinnenundPflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungsei-gener Abschlußprüfung, die

a) im Operationsdienst,b) im Anästhesiedienst,c) in Dialyseeinheiten,d) an der Herz-Lungen-Maschine,e) in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie,f) in Gipsräumen oderg) in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen

tätig sind.

3. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit und Pflegehelferinnenmit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprü-fung mit entsprechender Tätigkeit

nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppen 1 oder 22

4. Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätig-keit

nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 42

5. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung undAbschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit inVergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 52

Vergütungsgruppe Kr. IV

1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit1

2. KrankenpflegehelferinnenundPflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungsei-gener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 1 bis 3

nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestensjedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichenErlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlußprüfung2 4

3. Wochenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 4nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2

4. Hebammen mit entsprechender Tätigkeit

5. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung mit entspre-chender Tätigkeit1

6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 5nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF PVGP 850

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Vergütungsgruppe Kr. V

1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeitin Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 12

2. Krankenschwestern, die in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Gerätebedienen und überwachen

3. Krankenschwestern in Blutzentralen mit entsprechender Tätigkeit5

4. Krankenschwestern, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräu-men in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind

5. Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Amubulanzen/Nothilfen mit entsprechender Tätigkeit

6. Krankenschwestern, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen

7. Krankenschwestern, die im EEG-Dienst tätig sind

8. Krankenschwestern, denen mindestens fünf im Krankentransportdienst tätigePflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6

9. Krankenschwestern, die Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oderneurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern unterge-bracht sind, zu erfüllen haben

10. Krankenschwestern, die in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäu-sern psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen1

11. . . .

12. Krankenschwestern, die in Kinderkrankenhäusern oder Kinderfachabteilun-gen der Milchküche oder der Frauenmilchsammelstelle vorstehen7

13. Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen7

14. Krankenschwestern, die im Operationsdienst

a) als Operationsschwestern oder b) als Anästhesieschwestern

tätig sind

oder

in der großen Chirurgie für die fachgerechte Lagerung verantwortlich sind

15. Krankenschwestern, die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und währendder Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden

16. Krankenschwestern, die in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind1 3

17. Krankenschwestern, die dem Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheteri-sierungen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren

18. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung in der Kran-kenhaushygiene, die als Krankenhaushygieneschwestern stationsübergrei-fend und verantwortlich eingesetzt sind

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF PVGP 850

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19. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 12bestellt sind8

20. Hebammen mit entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Tätigkeit in Vergü-tungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 42

21. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung mit entspre-chender Tätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fall-gruppe 52 9

Vergütungsgruppe Kr. V a*

1. (gestrichen)

2. (gestrichen)

3. (gestrichen)

4. Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestenszwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6

5. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsschwe-stern oder Gruppenschwestern bestellt sind1 11 12

6. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Stations- oder Gruppenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIFallgruppe 13 bestellt sind1 8

7. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppen 1 bis 19 nachvierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen, frühestens jedoch nachsechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis2 4

8. Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung zur Vorsteherin des Kreiß-saals bestellt sind1 3

9. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 20 nach vierjährigerBewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Beruf-stätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis2 4

10. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durchausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind1 14

11. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationspflegerinnender Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 25 bestellt sind1 8

12. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 21 nach vierjähri-ger Bewährung in dieser Fallgruppe2

Vergütungsgruppe Kr. VI

1. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 15, denen minde-stens vier Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF PVGP 850

* Fallgruppen 1 bis 3 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. April 1991 (KABl. S. 158).

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2. Krankenschwestern in Blutzentralen, denen mindestens vier Pflegepersonendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind5 6

3. Krankenschwestern, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräu-men in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind, wenn ihnenmindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind6

4. Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens sechs Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind6

5. Krankenschwestern, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen, denenmindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind6

6. Krankenschwestern, denen mindestens zehn im Krankentransportdienst täti-ge Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

6 a.Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung für denOperationsdienst bzw. für den Anästhesiedienst, die im Operationsdienst

a) als Operationsschwestern oderb) als Anästhesieschwestern tätig sind10

6 b.Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in derIntensivpflege/-medizin in Einheiten für Intensivmedizin mit entsprechenderTätigkeit1 3 10

6 c.Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit1 10

7. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener sozial-psychiatrischerZusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit1 15

8. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorste-hen und denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anord-nung ständig unterstellt sind6

9. Krankenschwestern in der Intensivpflege/-medizin, die einer Einheit für Inten-sivmedizin vorstehen1 3

10. Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6

11. Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen unddenen mindestens acht Mitarbeiterinnen durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind6

12. Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen unddenen mindestens 36 Mitarbeiterinnen durch ausdrückliche Anordnung stän-dig unterstellt sind6

13. Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denenmindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind1 6 11 12

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF PVGP 850

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14. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abge-grenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens zwölf Pflegepersonendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 6 12 16

15. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 4oder 5 bestellt sind8

16. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Stations- oder Gruppenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIIFallgruppe 7 bestellt sind1 8

17. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fall-gruppe 9 bestellt sind8

18. Krankenschwestern, die als Unterrichtsschwestern tätig sind1 7

19. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppen 11 oder 14

bis 18nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe der Vergü-tungsgruppe Kr. Voder in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppe 72

20. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppe 4 nach dreijähri-ger Bewährung in dieser Fallgruppe2

21. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppen 5 und 6 nachfünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

22. Hebammen, denen mindestens fünf Hebammen durch ausdrückliche Anord-nung ständig unterstellt sind6

23. Hebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig sind1 8

24. Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnenvon Leitenden Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 17 bestelltsind8

25. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durchausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind und denenmindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind1 6 14

26. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationspflegerin-nen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 23 bestellt sind1 8

27. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Alten-pflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 24 bestellt sind8

28. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die alsUnterrichtsaltenpflegerinnen tätig sind1 9

29. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppen 10 und 11 nachfünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF PVGP 850

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Vergütungsgruppe Kr. VII

1. Krankenschwestern in Blutzentralen, denen mindestens 20 Pflegepersonendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind5 6

2. Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anord-nung ständig unterstellt sind6

3. Krankenschwestern, denen mindestens 30 im Krankentransportdienst tätigePflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6

4. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehenund denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind6

5. Krankenschwestern, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denenmindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind1 3 6

6. Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6

7. Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denenmindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind1 6 11 12

8. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abge-grenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6 12 16

9. Leitende Krankenschwestern20 21

10. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 1oder 2 bestellt sind8

11. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fall-gruppe 5 bestellt sind8

12. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossenerFachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichts-schwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfetätig sind17 22

13. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossenerFachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichts-schwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfetätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Lei-tenden Unterrichtsschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 8bestellt sind8 17 22

14. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppen 8 bis 10 oder 12bis 17

nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF PVGP 850

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15. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. Vl Fallgruppe 18nach siebenjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2

16. Hebammen, denen mindestens zehn Hebammen durch ausdrückliche Anord-nung ständig unterstellt sind6

17. Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule21 23

18. Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachaus-bildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebam-menschulen tätig sind18 22 24

19. Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachaus-bildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebam-menschulen tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Ersten Lehrhebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe13 bestellt sind8 18 22 24

20. Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnenvon Leitenden Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 11bestellt sind8

21. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 22 oder 24nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

22. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 23nach siebenjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2

23. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durchausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind und denenmindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind1 6 14

24. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung als LeitendeAltenpflegerinnen25

25. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Alten-pflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 15 bestellt sind8

26. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung und minde-stens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fürUnterrichtsaltenpflegerinnen, die als Unterrichtsaltenpflegerinnen an Schulenfür Altenpflege tätig sind19 22 24

27. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung und minde-stens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fürUnterrichtsaltenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertreterinnen von Leitenden Unterrichtsaltenpflegerinnen der Vergütungs-gruppe Kr. VIII Fallgruppe 17 bestellt sind8 19 22 24

28. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppen 25 bis 27nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

29. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 28nach siebenjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2

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Vergütungsgruppe Kr. VIII

1. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehenund denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind6

2. Krankenschwestern, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denenmindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind3 6

3. Krankenschwestern die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 1 oder 2bestellt sind8

4. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abge-grenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6 12 16

5. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, indenen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind6 20 21

6. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fall-gruppe 4 bestellt sind8

7. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossenerFachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die mindestens zurHälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Fortbildungsstätten für Leitende Kran-kenschwestern, Unterrichtsschwestern und Stationsschwestern eingesetzt sind17 22

8. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossenerFachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unter-richtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflege-hilfe mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind22 26

9. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossenerFachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichts-schwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfetätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Lei-tenden Unterrichtsschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 6bestellt sind8 17 22

10. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 4 bis 13 nachfünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

11. Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule, denen minde-stens 75 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind6 21 23

12. Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnenvon Leitenden Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 9 bestelltsind8

13. Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachaus-bildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Erste Lehrhebammen an

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Hebammenschulen mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmerntätig sind22 24 27

14. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 16 bis 20 nach fünf-jähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

15. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung als LeitendeAltenpflegerinnen in Einrichtungen, in denen mindestens 75 Pflegepersonenbeschäftigt sind6 25

16. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Alten-pflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 11 bestellt sind8

17. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung und mindes-tens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fürUnterrichtsaltenpflegerinnen, die als Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnen anSchulen für Altenpflege mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilneh-mern tätig sind22 24 28

18. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung und mindes-tens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fürUnterrichtsaltenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertreterinnen von Leitenden Unterrichtsaltenpflegerinnen der Vergütungs-gruppe Kr. IX Fallgruppe 12 bestellt sind8 19 22 24

19. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 23 bis 27 nachfünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

Vergütungsgruppe Kr. IX

1. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorste-hen und denen mindestens 40 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind6

2. Krankenschwestern, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denenmindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind3 6

3. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abge-grenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6 12 16

4. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, indenen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind6 20 21

5. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fall-gruppe 2 bestellt sind8

6. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossenerFachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unter-richtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflege-hilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind22 26

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF PVGP 850

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7. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossenerFachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichts-schwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfetätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Lei-tenden Unterrichtsschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe 4bestellt sind8 17 22

8. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 1 bis 9 nachfünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

9. Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule, denen mindes-tens 150 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind6 21 23

10. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 11 bis 13 nach fünf-jähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

11. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung als LeitendeAltenpflegerinnen in Einrichtungen, in denen mindestens 150 Pflegepersonenbeschäftigt sind6 25

12. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung und mindes-tens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fürUnterrichtsaltenpflegerinnen, die als Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnen anSchulen für Altenpflege mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilneh-mern tätig sind22 24 28

13. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 15 bis 18 nachfünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

Vergütungsgruppe Kr. X

1. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abge-grenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6 12 16

2. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, indenen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind6 20 21

3. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XI Fall-gruppe 1 bestellt sind8

4. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossenerFachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unter-richtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflege-hilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern tätig sind22 26

5. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppen 1 bis 7 nach fünf-jähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

6. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 9 nach fünfjährigerBewährung in dieser Fallgruppe2

7. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 11 oder 12 nachfünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

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Vergütungsgruppe Kr. XI

1. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, indenen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind6 20 21

2. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XII Fall-gruppe 1 bestellt sind8

3. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppen 1 bis 4 nach fünf-jähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

Vergütungsgruppe Kr. XII

1. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, indenen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind6 20 21

2. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XI Fallgruppe 1 oder 2 nach fünf-jähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

Vergütungsgruppe Kr. XIII

Leitende Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XII Fallgruppe 1 nach fünf-jähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2

Anmerkungen:

1 (1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die die Grund- undBehandlungspflege zeitlich überwiegend beia) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die

wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstatio-nen untergebracht sind,

b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischenAbteilungen oder Stationen,

c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,e) Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkor-

porierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.

(1 a) Pflegepersonen der Vergütungsgruppe Kr. I bis Kr. VII die zeitlich überwiegend in Ein-heiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monat-liche Zulage von 46,02 Euro.(2) Krankenschwestern/Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppen Kr. V a bis Kr. VIII, die alsa) Stationsschwestern/Gruppenschwestern/Stationspflegerinnen oderb) Krankenschwestern/Altenpflegerinnen in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflege-

personen eingesetzt sind erhalten die Zulage nach Absatz 1 oder 1 a ebenfalls wenn alle ihnen durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulagenach Absatz 1 haben. Die Zulage steht auch Krankenschwestern/Altenpflegerinnen zu, diedurch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen einer in Satz 1 genanntenAnspruchsberechtigten bestellt sind.

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(3) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, welche die Grund- undBehandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrand-verletzte, denen durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in derBundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Frei-en und Hansestadt Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalteneine Zulage von 10 v. H. der Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3) der Vergütungsgruppe Kr. Vfür jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Eine nach Absatz 1, 1 a oder 2 zuste-hende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1zusteht.

2. Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeperso-nal-Vergütungsgruppenplans können auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungs-zeit ganz oder teilweise angerechnet werden sofern sie anzurechnen wären, wenn sie imGeltungsbereich des Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplans zurückgelegt wordenwären.

3. Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüber-wachung. Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensiv-überwachung eingerichtet sind.

4. (gestrichen)5. Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in denen Blut abgenommen, konserviert und ver-

teilt wird.6. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden

Bereich beschäftigten Personen abhängta) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur

Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im

Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entspre-chenden Vollbeschäftigten,

c) zählen Personen die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrerArbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis diesesAnteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten

d) bleiben Schülerinnen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfeund Entbindungspflege sowie Personen die sich in einer Ausbildung in der Altenpflegebefinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnenangerechnet werden, gilt Buchstabe a.

7. Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, daß der vorstehenden Krankenschwesterweitere Personen unterstellt sind.

8. Ständige Vertreterinnen sind nicht die Vertreterinnen in Urlaubs- oder sonstigen Abwe-senheitsfällen.

9. Für Altenpflegerinnen mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sich die Zeit der Tätig-keit um ein Jahr.

10. Die Weiterbildung setzt voraus daß mindestens 720 Stunden zu mindestens je 45 Unter-richtsminuten theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung in spätes-tens einem Jahr und bei berufsbegleitender Ausbildung in spätestens zwei Jahren vermit-telt werden.

11. Unter Stationsschwestern sind Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst auf derStation vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. In psychiatrischen Kran-kenhäusern entspricht im allgemeinen eine Abteilung der Station in allgemeinen Kran-kenhäusern.

12. Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Gruppenpflegesystem abgestellt sind, gelten nur in denKrankenhäusern, in denen der Krankenhausträger das Gruppenpflegesystem eingeführt

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hat. Unter Gruppenschwestern sind die Pflegepersonen zu verstehen die dem Pflegediensteiner Gruppe vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.

13. Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, daß der vorstehenden Hebamme weitere Per-sonen unterstellt sind.

14. Unter Stationspflegerinnen sind Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst aufder Station/Abteilung vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.

15. Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn siedurch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in mindestens zwei Jahren berufsbe-gleitend vermittelt wird.

16. Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Angestellte unter-stellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.

17. Unterrichtsschwestern sind Krankenschwestern die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeitals Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetztsind.

18. Lehrhebammen sind Hebammen, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräf-te an Hebammenschulen eingesetzt sind.

19. Unterrichtsaltenpflegerinnen sind Altenpflegerinnen, die mindestens zur Hälfte ihrerArbeitszeit als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege eingesetzt sind.

20. Leitende Krankenschwestern sind Krankenschwestern die die Gesamtverantwortung fürden Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setztvoraus, daß ihnen gegenüber keine weitere Leitende Krankenschwester und keine Leiten-de Hebamme hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.

21. Leitende Krankenschwestern/Leitende Hebammen die durch ausdrückliche schriftlicheAnordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhaltenfür die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 15 v. H. der Anfangsgrundvergü-tung ihrer Vergütungsgruppe.Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung,Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Über-gangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen.

22. Die Fachausbildung setzt voraus, daß mindestens 900 Stunden zu mindestens je 45 Unter-richtsminuten theoretischer Unterricht in spätestens 18 Monaten vermittelt werden.

23. Leitende Hebammen sind Hebammen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienstdes Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, daßihnen gegenüber keine weitere Leitende Hebamme und keine Leitende Krankenschwe-ster hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.

24. Eine einjährige Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern gilt als einjährigeFachausbildung an Schulen für Lehrhebammen bzw. für Unterrichtsaltenpflegerinnen.

25. Leitende Altenpflegerinnen sind Altenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für denPflegedienst der Einrichtung haben; dies setzt voraus, daß ihnen gegenüber keine weitereLeitende Altenpflegerin und keine Leitende Krankenschwester weisungsbefugt ist.

26. Leitende Unterrichtsschwestern sind Unterrichtsschwestern, die eine Krankenpflegeschu-le oder Schule für Krankenpflegehilfe allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem Arztoder einer Leitenden Krankenschwester leiten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 1 desKrankenpflegegesetzes).

27. Erste Lehrhebammen sind Lehrhebammen, die eine Hebammenschule allein oder gemein-sam mit einer Ärztin/einem Arzt leiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hebammengesetzes).

28. Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnen sind Unterrichtsaltenpflegerinnen, die eine Schulefür Altenpflege allein oder als Mitglied der Schulleitung leiten.

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B. Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen 2 a fällt

Vorbemerkung zu Abschnitt B

Krankenschwestern/Altenpflegerinnen sind nach den Tätigkeitsmerkmalen derVergütungsgruppen Kr. IV oder einer höheren Vergütungsgruppe des Abschnitts Aeingruppiert, wenn sie eine diesen Tätigkeitsmerkmalen entsprechende Tätigkeitausüben und der Abschnitt B ein Tätigkeitsmerkmal für diese Tätigkeit nicht ent-hält. Stations- und leitende Krankenschwestern und Altenpflegerinnen in Einrich-tungen, die unter die Sonderregelungen 2 b fallen, sind nach den maßgeblichenTätigkeitsmerkmalen des Abschnitts A eingruppiert, wenn sie dem Pflegedienstder Einrichtung bzw. einer Station vorstehen (vgl. Anmerkungen 11 und 20 zuAbschnitt A).

Vergütungsgruppe Kr. I

1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1

2. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1

Vergütungsgruppe Kr. II

1. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1

2. Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungs-eigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit1

3. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 1 nach dreijährigerBewährung in dieser Fallgruppe2

4. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung undAbschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit1

5. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2 nach drei-jähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2

Vergütungsgruppe Kr. III

1. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender TätigkeitundPflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungsei-gener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit

nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 1 oder 22

2. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Ab-schlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit

nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 42

Vergütungsgruppe Kr. IV

1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit1

2. Krankenpflegehelferinnenund

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Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungs-eigener Abschlußprüfung denen mindestens vier Pflegepersonen durch aus-drückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 3

3. Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjährigerAusbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung der VergütungsgruppeKr. III Fallgruppe 1

nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2

4. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung mit entspre-chender Tätigkeit1

5. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung undAbschlußprüfung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind1 3

6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 2 nach vier-jähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2

Vergütungsgruppe Kr. V

1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeitin Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 12

2 . . .

3. Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungsei-gener Abschlußprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch aus-drückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 3

4. Krankenschwestern, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrück-liche Anordnung ständig unterstellt sind1 3

5. Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungs-eigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 2

nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nachsechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw.Ablegung der verwaltungseigenen Abschlußprüfung2 4

6. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung mit entspre-chender Tätigkeit

nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 42 4 5

7. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, denen min-destens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind1 3

8. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung undAbschlußprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind1 3

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9. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 5 nach vier-jähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjährigerBerufstätigkeit nach Ablegung der Abschlußprüfung2 4

Vergütungsgruppe Kr. V a

1. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 1, . . . oder 4nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen, frühestens jedochnach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaub-nis2 4

2. KrankenpflegehelferinnenundPflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungsei-gener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 3

nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nachsechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw.Ablegung der verwaltungseigenen Abschlußprüfung2 4

3. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Altenpflegerinnender Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 3 bestellt sind1 6

4. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 oder 7nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen, frühestens jedochnach siebenjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Aner-kennung/Ablegung der Abschlußprüfung2 4 5

5. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 8nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedochnach siebenjähriger Berufstätigkeit nach Ablegung der Abschlußprüfung2 4

Vergütungsgruppe Kr. VI

1. Krankenschwestern, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrück-liche Anordnung ständig unterstellt sind1 3

2 . . .

3. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, denen min-destens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind1 3

4. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppe 3nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2

Vergütungsgruppe Kr. VII

1. Krankenschwestern, denen mindestens 25 Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind3

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2. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 1bestellt sind6

3. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 1nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2

4. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 3nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2

Vergütungsgruppe Kr. VIII

1. Krankenschwestern, denen mindestens 50 Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind3

2. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 1bestellt sind6

3. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 1 oder 2nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

Vergütungsgruppe Kr. IX

1. Krankenschwestern, denen mindestens 100 Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind3

2. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe 1bestellt sind6

3. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 1 oder 2nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

Vergütungsgruppe Kr. X

1. Krankenschwestern, denen mindestens 200 Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind3

2. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 1 oder 2nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2

Vergütungsgruppe Kr. XI

Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe 1nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2

Anmerkungen:1 (1)Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die die Grund- und Behandlungs-

pflege zeitlich überwiegend beia) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten),

die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektions-stationen untergebracht sind,

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF PVGP 850

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b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischenAbteilungen oder Stationen,

c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.(2) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. IV bis Kr. VIII, die alsa) Stationspflegerinnen oderb) Pflegepersonen in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersoneneingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 ebenfalls, wenn alle ihnen durch aus-drückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nachAbsatz 1 haben. Die Zulage steht auch Pflegepersonen zu, die durch ausdrückliche Anord-nung als ständige Vertreterinnen einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestelltsind.

2 Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeperso-nal-Vergütungsplans können auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit ganzoder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungs-bereich des Pflegepersonal-Vergütungsplans zurückgelegt worden wären.

3 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffendenBereich beschäftigten Mitarbeiter abhängt,a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur

Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im

Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entspre-chenden Vollbeschäftigten,

c) zählen Mitarbeiter, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teilihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis diesesAnteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,

d) bleiben Schülerinnen in der Krankenpflege und Krankenpflegehilfe sowie Personen,die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege oder in der Heilerziehungspflege befin-den, außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen ange-rechnet werden, gilt Buchstabe a.

4 (gestrichen)5 Für Altenpflegerinnen mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sich die Zeit der Tätig-

keit und die Zeit der Berufstätigkeit um ein Jahr.6 Ständige Vertreterinnen sind nicht die Vertreterinnen in Urlaubs- oder sonstigen Abwe-

senheitsfällen.

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Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF SR 850

Anlage 2 a

Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten

sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen

(SR 2 a BAT-KF)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für die in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbin-dungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreutenPersonen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigten Angestellten. Dazugehören auch die Angestellten, die in Anstalten beschäftigt sind, in denen eine ärzt-liche Eingangs-, Zwischen- und Schlußuntersuchung stattfindet (Kuranstalten undKurheime), ferner die Angestellten in medizinischen Instituten von Kranken-, Heil-oder Pflegeanstalten (z. B. pathologischen Instituten oder Röntgeninstituten) sowiedie Angestellten in Alters- und Pflegeheimen mit überwiegend krankenpflegebe-dürftigen Insassen.

Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelun-gen 2 c . . . fallen.

Nr. 2

Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –

Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung des Arbeitsverhält-nisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Angestellten ist er hierzu verpflichtet.

Nr. 3

(gestrichen)

Nr. 4

Zu § 9 – Schweigepflicht –

Der Angestellte, dem im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis Geheimnissebekannt werden, die bei Ärzten und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflichtunterliegen würden, ist auch dann verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu wahren,wenn er nicht im Sinne des Strafrechts zu den Hilfspersonen des Arztes rechnet.

Nr. 5

Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –

(1) Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalteninnerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag aufeinen Sonntag fallen.

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(2) Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nur ein Viertel,bei Schichtdienst ein Drittel, auf Nachtdienst entfallen. Der Angestellte darf nichtlänger als vier zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst beschäftigt werden.Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestellten überschritten werden.

(3) Für die als Lehrkräfte an Heimschulen und Internatsschulen beschäftigtenAngestellten gilt Nummer 3 der SR 2 lI.

Nr. 61

Zu § 15 Abs. 6 a bis 6 c und zu § 17 – Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft– Überstunden –

A. Überstunden

Für die Angestellten im Pflegedienst, die Angestellten im Wirtschaftsdienst (z. B. imKüchenwirtschaftsdienst, Wäschereidienst und in der Materialverwaltung derHauswirtschaft), die Angestellten im Diätküchendienst (z. B. Diätassistentinnen)sowie die Angestellten im Erziehungsdienst gilt § 17 mit folgenden Maßgaben:

1. Anstelle des Absatzes 1 Unterabs. 2 gilt der folgende Satz:Überstunden dürfen nur in dringenden Fällen angeordnet werden.

2. Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

B. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft2

(1) Für Angestellte im Pflegedienst, Angestellte im medizinisch-technischenDienst (z. B. medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, medizinisch-tech-nische Radiologieassistenten, Arzthelferinnen, medizinisch-technische Gehilfen)und Angestellte im pharmazeutisch-technischen Dienst (z. B. pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenhelfer) gilt § 15 Abs. 6 a bis 6 c mit den Maßgabender Absätze 2 bis 8.

(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdiensteseinschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäßdurchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschafts-dienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF SR 850

1 Nr. 6 Abschnitt A Nr. 3 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Mai 1987 (KABl. S. 137), Überschriftneugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. September 1991 (KABl. S. 212, 220), Nr. 2 geändert, Nr. 3gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Juni 1997 (KABl. S. 263) mit Wirkung ab 1. September 1997.

2 Nr. 6 Abschnitt B Absatz 1 neugefaßt, Absatz 3 und 4 unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung, Absatz 4 aganz gestrichen, Nr. 6 Abs. 6, 7 und 8 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl.S. 216), Absatz 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Abs. 1 geän-dert, Abs. 9 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. 0ktober 1995 (KABl. 1996 S. 49) mit Wirkung ab 1. Januar 1996, Abs. 9 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. September 1996 (KABl. S. 315) mit Wir-kung ab 1. November 1996.

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Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung alsdes Bereitschaftsdienstes Arbeitszeit

A 0 bis 10 v. H. 15 v. H.B mehr als 10 bis 25 v. H. 25 v. H.C mehr als 25 bis 40 v. H. 40 v. H.D mehr als 40 bis 49 v. H. 55 v. H.

Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe Bzugeteilt, wenn der Angestellte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeitvon 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlichin Anspruch genommen wird.

b) Entsprechend der Zahl der vom Angestellten je Kalendermonat abgeleistetenBereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlichwie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Zahl der Bereitschaftsdienste im Bewertung alsKalendermonat Arbeitszeit

1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v. H.9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v. H,

13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v. H.

(3) (gestrichen)

(4) (gestrichen)

(5) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt alsNebenabrede (§ 4 Abs. 2) zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Fristvon drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.

(6) Leistet der Angestellte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereit-schaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf Rufbereitschaftenangeordnet werden. Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versor-gung der Patienten nicht sichergestellt wäre.

Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilneh-menden Angestellten gleichmäßig verteilt werden.

Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertragpauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zumMonatsende kündbar.

(7) Im Kalendermonat dürfen

in den Stufen A und B nicht mehr als sieben,

in den Stufen C und D nicht mehr als sechs

Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Diese Zahlen dürfen vorübergehendüberschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestelltwäre. Leistet der Angestellte auch Rufbereitschaft, ist dies bei Anwendung des Satzes 1in der Weise zu berücksichtigen, daß zwei Rufbereitschaften als ein Bereitschafts-dienst gelten.

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF SR 850

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Ein Wochenendbereitschaftdienst darf in den Stufen C und D nicht zusammenhän-gend von demselben Angestellten abgeleistet werden. Nach einem zusammenhän-genden Wochenendbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechend langenBereitschaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden dienstplan-mäßig vorzusehen.

Wird der Angestellte an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit – aus-schließlich der Pausen – von mindestens siebeneinhalb Stunden abgeleistet hat, zueinem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, der mindestens zwölfStunden dauert, soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindes-tens acht Stunden gewährt werden; dies gilt nicht, wenn bei Gewährung der Ruhe-zeit die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.

Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24-stündigen ununter-brochenen Inanspruchnahme durch Arbeit und Bereitschaftsdienst zwischen 6 Uhran einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag und 9 Uhr am folgenden Tag.

Unbeschadet der Unterabsätze 3 und 4 ist, von Notfällen abgesehen, dem Ange-stellten nach einem Bereitschaftsdienst von mindestens zwölf Stunden in dem erfor-derlichen Umfang Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn er nachweist, daß seineInanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes über 50 v. H. hinausgegangenist. Die Zeit der Arbeitsbefreiung ist Freizeitausgleich im Sinne des § 15 Abs. 6 aUnterabs. 3.

Der Angestellte, der ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu leis-ten hat, soll im Anschluß an eine Nachtschicht nicht zum Bereitschaftsdienst heran-gezogen werden.

(8) Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Absatzes 2Buchstabe b und des Absatzes 7 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stundenvom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder inner-halb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraums (24-Stundenwechsel) vor,zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschafts-zeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb des 24-Stun-denwechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von demselben Angestelltengeleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren Schichten gearbeitet,rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.

Die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhän-gend geleisteten Bereitschaftszeiten (Wochenendbereitschaftsdienste) rechnen alszwei Bereitschaftsdienste. Das gleiche gilt für die vom Dienstende am Tage voreinem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertagzusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt sinn-gemäß.

Für die Feststellung der Zahl der Rufbereitschaften im Sinne des Absatzes 6 Unter-abs. 1 und des Absatzes 7 Unterabs. 1 Satz 3 gilt Unterabsatz 2 entsprechend.

Die Ruhezeiten im Sinne des Absatzes 7 Unterabs. 2 bis 4 können auch mit dienst-planmäßig freien Tagen zusammenfallen. Sie sollen, soweit möglich, zum Freizeit-ausgleich nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 verwendet werden.

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Nr. 71

Zu Abschnitt VII – Vergütung –

(1) Wird ein Angestellter im Pflegedienst, der unter Abschnitt A des Vergütungs-gruppenplans zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst fällt, auf Veranlassungund im Rahmen der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs des Arbeitgebersfort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kosten-träger bestehen, vom Arbeitgeber

a) dem Angestellten, soweit er freigestellt werden muß, für die notwendige Fort-oder Weiterbildungszeit die bisherige Vergütung (§ 26) fortgezahlt und

b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.

(2) Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für eineFort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe des Unterabsatzes 2zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder auseinem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ange-stellte

a) wegen Schwangerschaft oder

b) wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet

a) im ersten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, die vollen Aufwen-dungen,

b) im zweiten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel derAufwendungen,

c) im dritten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der Auf-wendungen.

Nr. 82

(gestrichen)

Nr. 92

(gestrichen)

Nr. 10 bis 12

(gestrichen)

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF SR 850

1 Nr. 7 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. August 1989 (KABl. S. 168), Nr. 7 Abs. 1 geändert durchArbeitsrechtsregelung vom 23. September 1998 (KABl. S. 327) mit Wirkung ab 1. Januar 1999.

2 Nr. 8 und Nr. 9 unter Beibehaltung der Nummernbezeichnung gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom10. September 1991 (KABl. S. 216).

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Nr. 13

Zu § 68 – Sachleistungen –

Eine dem Angestellten gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligenSachbezugsverordnung1 geltenden Wert auf die Vergütung angerechnet. Bei Diät-verpflegung können arbeitsvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.

Nr. 14 und 15

(gestrichen)

Anlage 2 b

Sonderregelungen für Angestellte in Anstalten und Heimen,

die nicht unter die Sonderregelungen 2 a fallen (SR 2 b BAT-KF)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Anstalten und Heimen, die nichtunter die Sonderregelungen 2 a fallen, wenn sie

der Förderung der Gesundheit,

der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen,

der Fürsorge oder Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbe-schränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen

dienen.

Dazu gehören auch die Angestellten in Anstalten, in denen die betreuten Personennicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime).

Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelun-gen 2 c . . . fallen.

Nr. 2

Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –

Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung des Arbeitsverhält-nisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Angestellten ist die Untersuchungdurchzuführen, wenn er besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt war.

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1 Nr. 838.

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Nr. 31

Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –

Der Angestellte kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, an der Anstaltsverpfle-gung ganz oder teilweise teilzunehmen.

Die Verpflichtung entfällt bei rechtzeitiger Abmeldung an arbeitsfreien Tagen undwährend des Urlaubs.

Protokollnotiz:Der Arbeitgeber soll von der Verpflichtung Abstand nehmen, wenn die Teilnahme an derAnstaltsverpflegung aus gesundheitlichen oder familiären Gründen unzumutbar erscheint.

Nr. 42

Zu §§ 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –

(1) Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalteninnerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag aufeinen Sonntag fallen.

Für Angestellte, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden,kann für dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeit an Wochenfeiertagen ent-sprechender Freizeitausgleich innerhalb der Schulferien erteilt werden. In diesenFällen gilt § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 nicht.

(2) Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nur ein Viertel,bei Schichtdienst ein Drittel, auf Nachtdienst entfallen. Der Angestellte darf nichtlänger als vier zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst beschäftigt werden.Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestellten überschritten werden.

(3) Für die als Lehrkräfte an Heimschulen und Internatsschulen beschäftigtenAngestellten gilt Nummer 3 der SR 2 lI. Für Angestellte als Internatserzieher gilt Nr. 4 der SR 3 c.

Nr. 53

Zu § 15 Abs. 6 a – Bereitschaftsdienst–

(1) Für Angestellte, denen überwiegend die Betreuung oder Erziehung der unter-gebrachten Personen obliegt, gilt § 15 Abs. 6 a mit den Maßgaben der Absätze 2 und 3.

(2) Bereitschaftsdienst darf höchstens zwölfmal im Monat angeordnet werden. FürErzieher (Fürsorgeerzieher, Heimerzieher) soll er in der Regel nicht mehr als zehn-

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF SR 850

1 Nr. 3 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236).2 Nr. 4 Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), Abs. 1 Unterabs. 2

geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 3 geändert durchArbeitsrechtsregelung vom 24. April 1996 (KABl. S. 163) mit Wirkung ab 1. Juni 1996, Überschrift und Nr. 4Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003 (KABl. S. 99) mit Wirkung ab 1. Januar 2005.

3 Nr. 5 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. September 1991 (KABl. S. 212, 220), Abs. 4 eingefügt,ehem. Abs. 4 umbenannt in Abs. 5 und neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. April 1996 (KABl. S. 163) mit Wirkung ab 1. Juni 1996, Abs. 4 gestrichen, Abs. 5 umbenannt in Abs. 4 durch Arbeitsrechtsrege-lung vom 4. September 1996 (KABl. S. 315) mit Wirkung ab 1. November 1996.

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mal im Monat angeordnet werden. Der Wochenendbereitschaftsdienst, d. h. dieZeit vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag, sowie derBereitschaftsdienst an Wochenfeiertagen, d. h. die Zeit vom Dienstende vor demWochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag, geltenals zwei Bereitschaftsdienste. Der Bereitschaftsdienst über zwei aufeinanderfol-gende Sonn- und Feiertage gilt als vier Bereitschaftsdienste.

(3) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschafts-dienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v. H. als Arbeitszeit gewertet.

Leistet der Angestellte in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste,wird die Zeit eines jeden über acht hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätz-lich mit 15 v. H. als Arbeitszeit gewertet.

(4) Für Angestellte als Internatserzieher gilt Nr. 4 der SR 3 c.

Nr. 61

(gestrichen)

Nr. 7

(gestrichen)

Nr. 8

Zu §§ 47 bis 49 – Erholungsurlaub – Zusatzurlaub –

Für die als Lehrkräfte an Heimschulen und Internatsschulen beschäftigten Ange-stellten gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Kirchenbeamten.

Für die übrigen Angestellten an Heimschulen und Internatsschulen ist der Urlaubin der Regel während der Schulferien zu gewähren und zu nehmen.

Nr. 9

Zu § 68 – Sachleistungen –

Eine dem Angestellten gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligenSachbezugsverordnung2 geltenden Wert auf die Vergütung angerechnet. Bei Diät-verpflegung können arbeitsvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.

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1 Nr. 6 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216).2 Nr. 838.

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Anlage 2 c

Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte

an den in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genannten Anstalten und Heimen

(SR 2 c BAT-KF)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für die Ärzte und Zahnärzte (Ärzte), die in den Ein-richtungen beschäftigt werden, die in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genanntsind.

. . .

Nr. 2

Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –

Der Arbeitgeber kann den Arzt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnissesuntersuchen lassen. Auf Verlangen des Arztes ist er hierzu verpflichtet.

Nr. 3

Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –

(1) Zu den dem Arzt obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztlicheBescheinigungen auszustellen und Fürsorge- und Beratungsstellen zu betreuen.Der Arzt kann vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zuge-lassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes oder für einen Belegarzt innerhalbdes Anstaltsbereiches zusätzlich tätig zu werden.

(2) Zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es ferner,am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.

Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält der Arzt einen nicht gesamtver-sorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe von 7,67 Euro. Dieser Betrag verändertsich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß1 wie die Stundenvergü-tung der Vergütungsgruppe II ....

(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaft-lichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet wer-den, gehört zu den dem Arzt obliegenden Pflichten aus seiner Haupttätigkeit.

Protokollnotizen zu Absatz 2:1. Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß die ärztliche Versorgung der Patienten im Kran-

kenhaus auch dann gesichert ist, wenn der Arzt während der regelmäßigen Arbeitszeit,

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1 Siehe hierzu die Angestelltenvergütungsordnung (Nr. 855), in der die Anpassungen des Betrages von ehe-mals 15,00 DM enthalten sind.

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während des Bereitschaftsdienstes oder während einer Rufbereitschaft zum Einsatz im Ret-tungsdienst herangezogen wird.

2. Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, istgrundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.

3. Ein Arzt, der aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkanntenErwerbsminderung, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglich-keit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumut-bar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.

4. In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln des Arztes vor-liegt, ist der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen.

5. Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn dem Arzt wegen der Teilnahme am Rettungs-dienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einemDritten (z. B. private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Ret-tungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen.Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten.

Nr. 4

Zu § 9 – Schweigepflicht –

Der Arbeitgeber darf vom Arzt nur verlangen, daß Unterlagen im Sinne von § 9 Abs. 3,die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfaßt werden, an seinenärztlichen Vorgesetzten herauszugeben sind.

Nr. 5

Zu § 11 – Nebentätigkeit –

(1) Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unter-richt zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftlicheAusarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen,und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes.

Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissen-schaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so hat der Arzt nachMaßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.

In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteilder von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Der Arzt kann dieÜbernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütungoffenbar nicht dem Maß seiner Beteiligung entspricht.

Im übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründetenAusnahmefällen verweigert werden.

(2) Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorheri-gen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personaloder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.

(3) Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Materialdes Arbeitgebers in Anspruch genommen, so hat der Arzt dem Arbeitgeber dieKosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. DieKosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.

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Nr. 6

Zu Abschnitt IV – Arbeitszeit –

Erhält der Arzt auf Grund von Nummer 5 Abs. 1 eine Vergütung, so ist die für dieseNebentätigkeit aufgewendete Zeit keine Arbeitszeit im Sinne des Abschnitts IV.

Nr. 7

Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –

Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten inner-halb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einenSonntag fallen.

Nr. 81

Zu § 15 Abs. 6 a bis 6 c – Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft –

(1) (gestrichen)

(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschafts-dienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäßdurchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschafts-dienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung alsdes Bereitschaftsdienstes Arbeitszeit

A 0 bis 10 v. H. 15 v. H.B mehr als 10 bis 25 v. H. 25 v. H.C mehr als 25 bis 40 v. H. 40 v. H.D mehr als 40 bis 49 v. H. 55 v. H.

Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe Bzugeteilt, wenn der Arzt während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich inAnspruch genommen wird.

b) Entsprechend der Zahl der vom Arzt je Kalendermonat abgeleisteten Bereit-schaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wiefolgt als Arbeitszeit gewertet:

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1 Nr. 8 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. September 1991 (KABl. S. 212, 220), Abs. 9 angefügtdurch Arbeitsrechtsregelung vom 30. November 1995 (KABl. S. 49) mit Wirkung ab 1. Januar 1996, Abs. 9gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. September 1996 (KABl. S. 315) mit Wirkung ab 1. November1996.

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Zahl der Bereitschaftsdienste im Bewertung alsKalendermonat Arbeitszeit

1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v. H.9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v. H,

13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v. H.

(3) (gestrichen)

(4) (gestrichen)

(5) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt alsNebenabrede (§ 4 Abs. 2) zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Fristvon drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.

(6) Leistet der Arzt in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschafts-dienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf Rufbereitschaften angeordnetwerden. Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Pa-tienten nicht sichergestellt wäre.

Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilneh-menden Ärzte gleichmäßig verteilt werden.

Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertragpauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zumMonatsende kündbar.

(7) Im Kalendermonat dürfen

in den Stufen A und B nicht mehr als sieben,

in den Stufen C und D nicht mehr als sechs

Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Diese Zahlen dürfen vorübergehendüberschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestelltwäre. Leistet der Arzt auch Rufbereitschaft, ist dies bei Anwendung des Satzes 1 inder Weise zu berücksichtigen, daß zwei Rufbereitschaften als ein Bereitschafts-dienst gelten.

Ein Wochenendbereitschaftsdienst darf in den Stufen C und D nicht zusammen-hängend von demselben Arzt abgeleistet werden. Nach einem zusammenhängendenWochenendbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechend langen Bereit-schaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden dienstplanmäßig vor-zusehen.

Wird der Arzt an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit – ausschließlich derPausen – von mindestens siebeneinhalb Stunden abgeleistet hat, zu einem Bereit-schaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, der mindestens zwölf Stunden dauert,soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindestens acht Stun-den gewährt werden; dies gilt nicht, wenn bei Gewährung der Ruhezeit die Versor-gung der Patienten nicht sichergestellt wäre.

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Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24stündigen ununter-brochenen Inanspruchnahme durch Arbeit und Bereitschaftsdienst zwischen 6 Uhran einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag und 9 Uhr am folgenden Tag.

Unbeschadet der Unterabsätze 3 und 4 ist, von Notfällen abgesehen, dem Arzt nacheinem Bereitschaftsdienst von mindestens zwölf Stunden in dem erforderlichenUmfang Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn er nachweist, daß seine Inan-spruchnahme während des Bereitschaftsdienstes über 50 v. H. hinausgegangen ist.Die Zeit der Arbeitsbefreiung ist Freizeitausgleich im Sinne des § 15 Abs. 6 a Unter-abs. 3.

Der Arzt, der ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu leisten hat,soll im Anschluß an eine Nachtschicht nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogenwerden.

(8) Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Absatzes 2Buchstabe b und des Absatzes 7 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stundenvom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder inner-halb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraumes (24-Stunden-Wechsel) vor,zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschafts-zeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb des 24-Stun-den-Wechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von demselben Arzt geleistet,oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren Schichten gearbeitet, rechnen je16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.

Die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhän-gend geleisteten Bereitschaftszeiten (Wochenendbereitschaftsdienst) rechnen alszwei Bereitschaftsdienste. Das gleiche gilt für die vom Dienstende am Tage voreinem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertagzusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt sinn-gemäß.

Für die Feststellung der Zahl der Rufbereitschaften im Sinne des Absatzes 6 Unter-abs. 1 und des Absatzes 7 Unterabs. 1 Satz 3 gilt Unterabsatz 2 entsprechend.

Die Ruhezeiten im Sinne des Absatzes 7 Unterabs. 2 bis 4 können auch mit dienst-planmäßig freien Tagen zusammenfallen. Sie sollen, soweit möglich, zum Freizeit-ausgleich nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 verwendet werden.

Nr. 9 bis 11

(gestrichen)

Nr. 12

Zu § 61 – Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen –

Das Zeugnis wird vom leitenden Arzt und vom gesetzlichen Vertreter des Trägersder Anstalt ausgestellt.

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Nr. 13

Zu § 68 – Sachleistungen –

Eine dem Angestellten gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligenSachbezugsverordnung1 geltenden Wert auf die Vergütung angerechnet. Bei Diät-verpflegung können arbeitsvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.

Nr. 14

(gestrichen)

Sonderregelungen 2 d bis 2 k

. . .

Anlage 2 lI

Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte

(SR 2 lI BAT-KF)2

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbilden-den Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Sie gelten nicht für Lehrkräfte . . . an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Aus-bildung dienenden Einrichtungen.

Protokollnotiz:Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung vonKenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 2

Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –

Es gelten die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarerKrankheiten durch die Schulen allgemein erlassen sind.

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1 Nr. 838.2 Überschrift geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236).

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Nr. 31

Zu §§ 15, 16, 16 a, 17, 34 und 35– Arbeitszeit, Vergütung Nichtvollbeschäftigter, Zeitzuschläge,

Überstundenvergütung –

Die §§ 15, 16, 16 a, 17, 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 und § 35 findenkeine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Kirchen-beamten.2

Nr. 4

Zu § 20 – Dienstzeit –

Die bei deutschen Auslandsschulen verbrachten Zeiten werden als Dienstzeitangerechnet.

Nr. 4 a3

Zu Abschnitt Vl und VII – Vergütung, Eingruppierung –

Die Vergütung und die Eingruppierung richten sich nach den für die vergleichbarenLehrkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.

Nr. 54

Zu Abschnitt Xl – Urlaub –

(1) Die §§ 47 bis 49 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für dieentsprechenden Kirchenbeamten.5

(2) Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeits-unfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Fristen des § 37 Abs. 2 und 4bzw. § 71 Abs. 2 beginnen mit dem Tage der Arbeitsunfähigkeit.

Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit längerdauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfü-gung zu stellen.

Nr. 5 a

Ordentliche Kündigung

§ 53 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß eine dort zum Schluß einesKalendervierteljahres zugelassene Kündigung nur zum Ablauf des 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober eines Jahres zulässig ist.

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF SR 850

1 Nr. 3 Satz 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), durch Arbeits-rechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Mai 1994, Überschrift und Nr. 3 geändertdurch Arbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003 (KABl. S. 99) mit Wirkung ab 1. Januar 2005.

2 Siehe die Arbeitszeitverordnung (Nr. 759). 3 Nr. 4 a eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236).4 Nr. 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22 Juni 1994 (KABl S 236) mit Wirkung ab 1 Juli 19945 Siehe die Erholungsurlaubsverordnung (Nr. 765) und die Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtin-

nen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nr. 766).

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Nr. 6

Zu § 60 Abs. 1 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze –

Die Vorschriften für die beamteten Lehrkräfte gelten entsprechend.1 Sehen diebeamtenrechtlichen Vorschriften ein Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebens-jahres vor, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Anlage 2 m

Sonderregelungen für Angestellte als Bibliothekare . . .

(SR 2 m BAT-KF)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Diplombibliothekare … sowiefür Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen . . . dieentsprechenden Tätigkeiten ausüben.

Nr. 2

Zu §§ 15 und 17 – Arbeitszeit, Überstunden –

Den Bibliothekaren, zu deren Aufgaben auch die Erarbeitung von Bücherkenntnissenund die Besprechung von Neuerscheinungen gehören, ist hierfür eine nach denbesonderen Verhältnissen der einzelnen Bibliothek bemessene Zeit auf die regel-mäßige Arbeitszeit anzurechnen. Aus der Überschreitung der zur Erarbeitung derBücherkenntnisse und der Besprechung von Neuerscheinungen vorgesehenenZeiten kann ein Recht auf Anerkennung dieser Zeiten als Überstunden nicht her-geleitet werden.

Sonderregelungen zu 2 n bis 2 x

. . .

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF SR 850

1 Siehe die Erholungsurlaubsverordnung (Nr. 765) und die Sonderurlaubsverordnung (Nr. 766).

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Anlage 2 y

Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben

von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT-KF)

Nr. 11

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte,

a) deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Fristenden soll (Zeitangestellte),

b) die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen dasArbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durchAblauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte für Auf-gaben von begrenzter Dauer),

c) die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden (Aushilfsan-gestellte).

Protokollnotiz:1. Zeitangestellte dürfen nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person

des Angestellten liegende Gründe vorliegen.2. Der Abschluß eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als fünf Jahren ist unzulässig. Mit

Ärzten, Zahnärzten . . . können Zeitverträge bis zu einer Dauer von sieben Jahren geschlos-sen werden, wenn sie zum Facharzt weitergebildet werden.

3. Ein Arbeitsvertrag für Aufgaben von begrenzter Dauer darf nicht abgeschlossen werden,wenn bereits bei Abschluß des Arbeitsvertrages zu erwarten ist daß die vorgesehenen Auf-gaben nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren erledigt werden können.

4. Angestellte, die unter Nummer 1 dieser Sonderregelungen fallen, sind bei der Besetzungvon Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönli-chen Voraussetzungen erfüllt sind.

5. . . .6. Abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 können Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 und 3

des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)2 begründet werden. Das gilt nicht fürArbeitsverhältnisse, für die die §§ 57 a bis 57 f des Hochschulrahmengesetzes unmittelbaroder entsprechend gelten.Für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG gilt folgendes:

a) Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2oder 3 TzBfG handelt.

b) Die Dauer des Arbeitsverhältnisses soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten;sie muß mindestens sechs Monate betragen.

c) Als Probezeit gelten abweichend von § 5 Satz 1 bei Arbeitsverhältnissen

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF SR 850

1 Nr. 1 Protokollnotiz 6 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Juli 1996 (KABl. S. 245) mit Wirkung vom1. August 1996, Protokollnotiz 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 24. Januar 2001 (KABl. S.106)mit Wirkung ab 1. Januar 2001 und vom 6. Dezember 2001 (KABl. 2002 S. 30) mit Wirkung ab 1. Januar 2002,Protokollnotiz 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002, Protokollnotiz 6 Buchstabe a geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Januar 2003 (KABl.S. 37) mit Wirkung ab 1. Februar 2003.

2 Nr. 813.

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aa) von weniger als zwölf Monaten die ersten vier Wochen,

bb) von mindestens zwölf Monaten die ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses.

d) Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist

aa) in den ersten vier Wochen der Beschäftigung eine Woche,

bb) nach Ablauf der vierten Woche der Beschäftigung zwei Wochen.

e) Ein Arbeitsverhältnis das für eine längere Dauer als zwölf Monate vereinbart wurdekann auch nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgtsechs Wochen zum Schluß eines Kalendermonats.

Ein Arbeitsverhältnis, daß für eine Dauer von längstens zwölf Monaten vereinbartwurde, kann nach Ablauf der Probezeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.Als wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes für eine Kündigungdurch den Angestellten gilt auch die Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnis-ses; zwischen den Arbeitsvertragsparteien soll Einvernehmen über eine angemesseneAuslauffrist erzielt werden.

f) Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob der Ange-stellte auf Dauer oder befristet weiterbeschäftigt werden kann.

g) Die Nrn. 2, 3 und 7 dieser Sonderregelungen finden keine Anwendung.§ 21 TzBfG gilt in den Fällen, in denen die auflösende Bedingung nicht auf Gründen inder Person des Angestellten beruht, mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 15 Abs. 2 TzBfG anstelle der Frist von zwei Wochen eine solche von vier Wochen tritt,sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingunglänger als ein Jahr bestanden hat.

Nr. 2

Zu § 4 – Schriftform, Nebenabreden –

(1) Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, alsAngestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter ein-gestellt wird.

(2) Im Arbeitsvertrag des Zeitangestellten ist die Frist anzugeben, mit deren Ablaufdas Arbeitsverhältnis enden soll.

Im Arbeitsvertrag des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer ist dieAufgabe zu bezeichnen und anzugeben, mit Ablauf welcher Frist oder durch Ein-tritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll.

Im Arbeitsvertrag des Aushilfsangestellten ist anzugeben, ob und für welche Dauerer zur Vertretung oder zeitweilig zur Aushilfe beschäftigt wird.

Nr. 3

Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –

Der Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer kann aus dienstlichen oderbetrieblichen Gründen auch zur Erledigung anderer Aufgaben von begrenzterDauer sowie zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe herangezogen werden. Indiesen Fällen gilt, falls eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird, nur § 24 Abs. 1.

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Nr. 41

Zu § 36 – Auszahlung der Bezüge –

Abweichend von § 36 Abs. 1 kann die Vergütung auch am Letzten eines Monatsgezahlt werden, solange das Arbeitsverhältnis noch nicht mindestens ein Jahrbestanden hat.

Nr. 52

(gestrichen)

Nr. 63

(gestrichen)

Nr. 74

Zu Abschnitt XII – Beendigung des Arbeitsverhältnisses –

An Stelle der §§ 53, 55, 56 und 60 gelten die nachstehenden Vorschriften:

(1) Das Arbeitsverhältnis des Zeitangestellten endet mit Ablauf der im Arbeitsver-trag bestimmten Frist.

(2) Das Arbeitsverhältnis des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauerund des Aushilfsangestellten endet durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bezeichnetenEreignisses oder mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.

(3) Ein Arbeitsverhältnis, das mit Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereig-nisses oder mit Ablauf einer längeren Frist als einem Jahr enden soll, kann auch vorhergekündigt werden.

Die Kündigungsfrist beträgt:

a) während der Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten zweiWochen zum Schluß eines Kalendermonats,

b) im übrigen in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissenbei demselben Arbeitgebervon insgesamt bis zu 1 Jahr 4 Wochen,von insgesamt mehr als 1 Jahr 6 Wochen

zum Schluß eines Kalendermonats,von insgesamt mehr als 2 Jahren 3 Monate,von insgesamt mehr als 3 Jahren 4 Monate

zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

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1 Nr. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.2 Nr. 5 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.3 Nr. 6 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Juli 1994.4 Nr. 7 Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1993 (KABl. S. 112), Abs. 3 Unterabs. 2 neu-

gefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. November 1994 (KABl. 1995 S. 32) mit Wirkung ab 1. Januar 1995.

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Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, daß das Aus-scheiden von dem Angestellten verschuldet oder veranlaßt war. Die Unterbre-chungszeit bleibt unberücksichtigt.

(4) Endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten für Aufgaben von begrenzterDauer durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeberdem Angestellten den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorhermitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung (§ 26) erlischt frühestens vierWochen nach Zugang dieser Mitteilung.

Sonderregelungen 2 z 1 bis 2 z 3

. . .

Anlage 3 a

Sonderregelungen für Angestellte als Kirchenmusiker

(SR 3 a BAT-KF)

Nr. 11

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Kirchenmusiker.

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF SR 850

1 Nr. 1 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. September 1991 (KABl. S. 267), geändert durch Arbeits-rechtsregelung vom 22. Oktober 1997 (KABl. 1998 S. 1) mit Wirkung ab 1. Januar 1998.

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Nr. 21

Zu §§ 15 bis 16 a und 35 – Arbeitszeit, Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –

(1) Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, finden § 15 Abs. 6 Satz 2 und 4,§ 16 und § 35 keine Anwendung.

(2) Die Bestimmungen über Überstunden und Nachtarbeit einschließlich der dafürzu zahlenden Zeitzuschläge und der Überstundenvergütung gelten auch für dieunter diese Sonderregelungen fallenden Angestellten. Dabei gilt als Nachtarbeitdie Arbeit zwischen null und sechs Uhr.

(3) Der Angestellte erhält für den Dienst an Sonntagen, Wochenfeiertagen undanderen kirchlichen Feiertagen eine besondere Arbeitsbefreiung von vier Arbeits-tagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monats-beiträgen festgelegten Zulagen. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufeeines Kalenderjahres, so beträgt die Arbeitsbefreiung für jedes volle Vierteljahr, indem das Arbeitsverhältnis besteht, einen Arbeitstag. Die Arbeitsbefreiung ist mög-lichst zusammenhängend während einer Zeit zu gewähren, in der die dienstlichenVerhältnisse es gestatten. § 47 Abs. 5 und 7 sowie § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 finden ent-sprechend Anwendung.

Anlage 3 b2

Sonderregelungen für Angestellte, die auf Grund ihrer Dienstanweisung

oder besonderer Regelung Freizeiten durchführen (SR 3 b BAT-KF)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

(1) Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte, die auf Grund ihrer Dienstan-weisung oder besonderer Regelung durch das Leitungsorgan Freizeiten durchzu-führen haben. Freizeiten im Sinne der Sonderregelungen sind Maßnahmen desArbeitgebers, die für bestimmte Zielgruppen planmäßig für einen bestimmten Zeit-raum in der Regel außerhalb des örtlichen Bereichs der Dienststelle durchgeführtwerden.

(2) Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderre-gelungen 2 a, b oder 2 lI fallen.

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF SR 850

1 Nr. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. September 1991 (KABl. S. 267), Abs. 1 neugefasst durchArbeitsrechtsregelung vom 18. September 2000 (KABl. S. 326).

2 Anlage 3 b neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Juni 1989 (KABl S. 214).

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Nr. 21

Zu §§ 15,16, 16 a, 17, 34, 35 und 48 a – Arbeitszeit, Überstunden, Nichtvollbeschäftigte, Zeitzuschläge,

Überstundenvergütung, Zusatzurlaub für Schicht- und Nachtarbeit

(1) §§ 15, 16, 16 a, 17, 34, 35 und 48 a finden für die Dauer der Durchführung einerFreizeit keine Anwendung.

(2) Als Arbeitszeit werden für jeden Tag der Teilnahme an einer Freizeit ein-schließlich der Tage der An- und Abreise zehn Stunden berechnet, soweit sich nichtaus der Planung für den Ablauf der Freizeit eine geringere Arbeitszeit ergibt.

(3) Ergibt sich aus der Arbeitszeitberechnung nach Absatz 2 eine höhere wöchent-liche Arbeitszeit, als vom Angestellten sonst nach seinem Arbeitsvertrag zu leistenist, so ist im Anschluß an die Freizeit, spätestens bis zum Ende des dritten Kalen-dermonats nach Abschluß der Freizeit, entsprechende Arbeitsbefreiung zugewähren.

(4) Soweit der Arbeitsbefreiung nach Absatz 3 dienstliche Interessen entgegenstehen,kann der Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung oder einen Teil davon durch die Zah-lung einer Vergütung ersetzen. Für jede nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglicheneStunde ist die Stundenvergütung nach § 35 Abs. 3 zu zahlen.

Nr. 3

Zu §§ 42, 43, 44 – Reisekostenvergütung, besondere Entschädigung

bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen, Trennungsentschädigung –

(1) Die §§ 42, 43 und 44 finden für die Zeit der Durchführung einer Freizeit keineAnwendung.

(2) Der Angestellte erhält für die Dauer und im Rahmen der Freizeit freie Fahrt,Unterkunft und Verpflegung.

Anlage 3 c2

Sonderregelungen für Angestellte als Internatserzieher

(SR 3 c BAT-KF)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Internatserziehungshelfer,Internatserzieher und Internatsleiter in Internaten, die mit einer weiterführendenSchule verbunden sind, für die die kultusministerielle Ferienordnung gilt.

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF SR 850

1 Nr. 2 Abs. 2 neugefaßt durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. August 1990 (KABl. S 249).2 Anlage 3 c angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Februar 1991 (KABl. S. 156), geändert durch

Arbeitsrechtsregelung vom 25. März 1992 (KABl. S. 145).

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Nr. 2

Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –

Es gelten die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarerKrankheiten für Schulen allgemein erlassen sind. Der Arbeitgeber kann den Ange-stellten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. AufVerlangen des Angestellten ist er hierzu verpflichtet.

Nr. 3

Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –

(1) Die körperliche Züchtigung der Internatsschüler durch den Angestellten istnicht zulässig.

(2) Der Angestellte kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, an der Internats-verpflegung ganz oder teilweise teilzunehmen. Dies geschieht in der Regel mit derAufstellung des Dienstplans.

Bei der Teilnahme an der Internatsverpflegung sind Abmeldungen aus der Verpfle-gung nur für freie Tage, Tage der Freistellung von der Arbeit sowie für Urlaubs-oder Krankheitstage zulässig. Von Ausnahmefällen abgesehen, können Abmel-dungen nur für volle Tage vorgenommen und nur berücksichtigt werden, wenn siebis spätestens 9.00 Uhr des Vortages erfolgt sind.

Der Arbeitgeber soll von der Verpflichtung Abstand nehmen, wenn die Teilnahmean der Internatsverpflegung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar erscheint.

Nr. 41

Zu §§ 15 bis 16 a– Regelmäßige Arbeitszeit, Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage,

Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen, Nichtdienstplanmäßige Arbeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich45 Stunden wöchentlich; dies gilt für die Zeit außerhalb der Schulferien im Sinnevon Nr. 7 Abs. 2. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchent-lichen Arbeitszeit ist in der Regel der Zeitraum eines Schulhalbjahres zugrundezu-legen.

Die regelmäßige Arbeitszeit nach Unterabsatz 1 umfaßt die Zeit der zu leistendenArbeit und die Zeit der nach Absatz 2 bis 4 festgelegten Bereitschaftsdienste undRufbereitschaften.

(2) Als Teil der regelmäßigen Arbeitszeit (Abs. 1) dürfen im Kalendermonat nichtmehr als 10 Bereitschaftsdienste (höchstens je 8 Std.) angeordnet werden. Leistetder Angestellte auch Rufbereitschaft, ist dies bei Anwendung des Absatzes 1 in derWeise zu berücksichtigen, daß zwei Rufbereitschaften als ein Bereitschaftsdienstgelten.

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF SR 850

1 Nr. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 7. Oktober 2002 (KABl. S. 308) mit Wirkung ab 1. November2002.

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(3) Wird Bereitschaftsdienst angeordnet, ist der Angestellte verpflichtet, sich aufAnordnung des Arbeitgebers an einer von diesem bestimmten Stelle aufzuhalten,um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen.

Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, daßzwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung über-wiegt.

Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit 25 v. H. alsArbeitszeit gewertet.

(4) Wird Rufbereitschaft angeordnet, ist der Angestellte verpflichtet, sich aufAnordnung des Arbeitgebers bereitzuhalten, um im Bedarfsfall auf Anordnungdurch den Arbeitgeber die Arbeit aufzunehmen.

Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß ledig-lich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

Die Rufbereitschaft einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit 12,5 v. H. alsArbeitszeit gewertet.

(5) An Sonntagen und Wochenfeiertagen ist dienstplanmäßig zu arbeiten. Es sollenjedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen Verhältnissees zulassen.

(6) § 15 Abs. 1 bis 6 sowie §§ 15 a, 16 und 16 a gelten nicht.

(7) Die Einzelheiten der tatsächlichen Lage der Arbeitszeit werden in einemmonatlich aufzustellenden Dienstplan festgelegt, der jeweils bis zum 15. einesMonats für den folgenden Monat dem Angestellten bekanntzugeben ist. Abwei-chungen von dem Dienstplan können nur aus dringenden dienstlichen Gründenvorgenommen werden.

Nr. 5

Zu § 17 – Überstunden –

(1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über dieim Rahmen des Dienstplanes nach Nr. 4 Abs. 7 festgelegten Arbeitsstunden hin-ausgehen.

(2) Der Angestellte ist zur Übernahme von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaf-ten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nach Nr. 4 verpflichtet. Es gelten dieBerechnungen nach Nr. 4 Abs. 3 Unterabs. 3 und Abs. 4 Unterabs. 3 entsprechend.

(3) Überstunden nach Abs. 1 und 2 sind grundsätzlich bis zum Ende des laufendenSchulhalbjahres durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Ist dies ausdringenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so ist die Arbeitsbefreiung spätes-tens bis Ablauf des dritten Kalendermonats des folgenden Schulhalbjahres zu erteilen.

Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF SR 850

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Nr. 61

Zu §§ 47 bis 49, 51 – Erholungsurlaub, Dauer des Erholungsurlaubs,

Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit, Zusatzurlaub, Urlaubsabgeltung –

(1) §§ 47 Abs. 2, 3, 6 und 7, 48 Abs. 2 bis 7, 48 a, 49 und 51 finden keine Anwendung.

(2) Ab Beginn des Kalenderjahres gelten die Schulferien bis zum Erreichen derDauer des dem Angestellten nach § 48 Abs. 1 zustehenden Urlaubs als Erholungs-urlaub. Der Anreisetag am Ende der Ferien rechnet hierbei nicht als Ferientag. Dieweitere Zeit der Schulferien gilt als Freizeitausgleich nach Nr. 4 Abs. 1.

(3) Erkrankt der Internatserzieher während des Urlaubs, wird ihm für die durchärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit ein entsprechen-der Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien gewährt.

Nr. 7

Zu § 53 – Ordentliche Kündigung –

§ 53 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß eine dort zum Schluß einesKalendervierteljahres zugelassene Kündigung nur zum Ablauf des 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober eines Jahres zulässig ist.

Nr. 8

Zu § 60 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze –

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem der Angestelltedas 65. Lebensjahr vollendet.

Nr. 9

Zu § 68 – Sachleistungen –

(1) Eine dem Angestellten gewährte Verpflegung wird mit dem Wert des in derVerordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das LandNordrhein-Westfalen festgesetzten Betrages auf die Vergütung angerechnet.

(2) Bei Diätverpflegung können arbeitsvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF SR 850

1 Die bisherige Nr. 6 gestrichen, die bisherigen Nrn. 7 bis 10 umnumeriert zu Nrn. 6 bis 9 durch Arbeitsrechts-regelung vom 25. März 1992 (KABl. S. 145), Nr. 6 Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Juni1997 (KABl. S. 263) mit Wirkung vom 1. September 1997.

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Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF SR 850

Anlage 4 zu § 15 Abs. 5 BAT-KF1

Anlage 4 zu § 15 Abs. 5 BAT-KF1

(1) Bei einem erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des § 170 SGB III kann derArbeitgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG diearbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung oder fürTeile davon kürzen. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeitmit jeder betroffenen Mitarbeiterin, jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert zuvereinbaren. Die Dienstvereinbarung muss unter anderem Folgendes regeln:

a) Persönlicher Geltungsbereich; Arbeitnehmer, die sich in einer Ausbildung odereinem Praktikum befinden, sind in die Kürzung nur insoweit einzubeziehen alsdas Ausbildungsziel durch die Kürzung nicht gefährdet wird;

b) Beginn und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss derDienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum von einerWoche liegen;

c) Lage und Verteilung der Arbeitszeit.

(2) Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeitumfassend zu informieren. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sindmindestens eine Woche vorher über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten.Dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.

(3) Vor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach § 15 BAT-KF unbe-schadet der Regelung des § 170 Abs. 4 SGB III abzubauen.

(4) Für die Berechnung der Vergütung gemäß Abschnitt VII des BAT-KF und derKrankenbezüge gemäß § 37 und § 71 BAT-KF gilt § 34 mit Ausnahme von Absatz 2zweiter Halbsatz BAT-KF entsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmun-gen des BAT-KF sowie für die Zuwendung und das Urlaubsgeld bleibt die Kürzungder arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Min-derung der Bezüge außer Betracht.

(5) Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall dem zuständigen Arbeitsamt nach Maß-gabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeiter-geld zu stellen. Der Arbeitgeber hat der Mitarbeitervertretung die für eine Stellung-nahme erforderlichen Informationen zu geben.

1 Anlage 4 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Januar 2004 (KABl. S. 118) mit Wirkung ab 1. Febru-ar 2004.

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Arbeitsvertrag

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums inWort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbe-reichen tragen die kirchlichen Mitarbeiter zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihrgesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muß der Verantwortungentsprechen, die sie als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben. Aufdieser Grundlage wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

Frau/Herr __________________________________________________________________geboren am ___________________________, Konfession __________________________wird ab _____________________________________________________________________auf unbestimmte Zeit/für die Zeit bis zum Ablauf des ____________________________bei _________________________Anschrift _______________________________________vorbehaltlich der Genehmigung des __________________________________________als _____________________________________________eingestellt/weiterbeschäftigt.Der Arbeitsort ist ____________________________________.

§ 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten

1. der Bundesangestelltentarifvertrag in der kirchlichen Fassung (BAT-KF), in derjeweils geltenden Fassung,

2. die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche imRheinland beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen,

wie sie auf Grund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung derArbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungs-gesetz – ARRG) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 109) und seinen Änderungen gere-gelt sind.

§ 3

Die Aufgaben können in einer besonderen Dienstanweisung festgelegt werden.

§ 4

(1) Herr/Frau _____________ist in die Vergütungsgruppe _________________ BAT-KF(Fallgruppe ______________ der Berufsgruppe __________________________________im Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF) eingruppiert.

(2) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt _______________ Stundenwöchentlich.

Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF SR 850

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Bundes-AngestelltentarifvertragBAT-KF SR 850

§ 5

Die Probezeit gemäß § 5 BAT-KF beträgt ___________________ Monate. Sie endetmit Ablauf des_____________________.

§ 6

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach denBestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.

§ 7

Nebenabreden

(Siegel) ________________, ________________den

____________________________________ _______________________________(Mitarbeiterin/Mitarbeiter) (Arbeitgeber)

Die genannten Vorschriften sind in der Rechtssammlung der Evangelischen Kirche im Rheinland abgedruckt.Die Sammlung kann bei ______________________________ eingesehen werden.