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417 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1949 Ausgegeben am 6. Mai 1949 19. Stück 96. Abkommen der Internationalen Gesundheitskonferenz vom 22. Juli 1946. 97. Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt. 98. Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, die am 22. Juli 1946 auf der Internationalen Gesundheitskonferenz in New York unterzeichneten Abkommen, das sind 1. Schlußakte der Internationalen Gesundheitskonferenz (Final Act of the International Health Conference); 2. Satzung der Weltgesundheitsorganisation (Constitution of the World Health Organization); 3. Abkommen, abgeschlossen von den auf der Internationalen Gesundheitskonferenz vertretenen Regierungen, die in der Stadt New York vom 19. Juni bis 22. Juli 1946 abgehalten wurde (Arrangement Concluded by the Governments Represented at the International Health Con- ference, Held in the City of New York, from 19 June to 22 July 1946); 4. Protokoll, betreffend das Office International d'Hygiène Publique (Protocol Concerning the Office International d'Hygiène Publique), welche also lauten: (Übersetzung) 1. Schlußakt der Internationalen Gesundheits- konferenz. Die Internationale Gesundheitskonferenz für die Errichtung einer internationalen Gesundheits- Organisation wurde vom Wirtschafts- und Sozial- rat der Vereinten Nationen mit folgender Ent- schließung vom 15. Februar 1946 einberufen: „Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt die von den Delegationen Brasiliens und Chinas in San Franzisco gemeinsam vorgeschlagene Erklä- rung, betreffend eine Internationale Gesundheits- konferenz, die einstimmig genehmigt wurde zur Kenntnis und anerkennt das dringende Bedürfnis für internationale Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und 1. beschließt eine internationale Konferenz einzuberufen, um die Zielsetzung und die ent- sprechende Organisation für internationale Maß- nahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesund- heit und Vorschläge für die Errichtung einer einzigen Internationalen Gesundheits-Organisation der Vereinten Nationen zu erwägen; 80 39

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1949 Ausgegeben am 6. Mai 1949 19. Stück

9 6 . Abkommen der Internationalen Gesundheitskonferenz vom 22. Juli 1946.9 7 . Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt.

98.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, die am 22. Juli 1946 auf derInternationalen Gesundheitskonferenz in New York unterzeichneten Abkommen, das sind

1. Schlußakte der Internationalen Gesundheitskonferenz(Final Act of the International Health Conference);

2. Satzung der Weltgesundheitsorganisation

(Constitution of the World Health Organization);

3. Abkommen, abgeschlossen von den auf der Internationalen Gesundheitskonferenz vertretenenRegierungen, die in der Stadt New York vom 19. Juni bis 22. Juli 1946 abgehalten wurde(Arrangement Concluded by the Governments Represented at the International Health Con-ference, Held in the City of New York, from 19 June to 22 July 1946);

4. Protokoll, betreffend das Office International d'Hygiène Publique(Protocol Concerning the Office International d'Hygiène Publique),

welche also lauten:

(Übersetzung)

1. Schlußakt der Internationalen Gesundheits-konferenz.

Die Internationale Gesundheitskonferenz fürdie Errichtung einer internationalen Gesundheits-Organisation wurde vom Wirtschafts- und Sozial-rat der Vereinten Nationen mit folgender Ent-schließung vom 15. Februar 1946 einberufen:

„Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt dievon den Delegationen Brasiliens und Chinas inSan Franzisco gemeinsam vorgeschlagene Erklä-rung, betreffend eine Internationale Gesundheits-konferenz, die einstimmig genehmigt wurde zurKenntnis und anerkennt das dringende Bedürfnisfür internationale Maßnahmen auf dem Gebietder öffentlichen Gesundheit und

1. beschließt eine internationale Konferenzeinzuberufen, um die Zielsetzung und die ent-sprechende Organisation für internationale Maß-nahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesund-heit und Vorschläge für die Errichtung einereinzigen Internationalen Gesundheits-Organisationder Vereinten Nationen zu erwägen;

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418 Stück 19, Nr. 96.

2. fordert die Mitglieder der VereintenNationen auf, ab Vertreter zu dieser KonferenzFachleute auf dem Gebiete des öffentlichenGesundheitswesens zu entsenden;

3. errichtet einen Vorbereitenden Fachausschußzur Vorbereitung eines erläuternden Entwurfeseiner Tagesordnung und Vorschläge zwecks Prü-fung durch die Konferenz und ernennt zur Bil-dung dieses Ausschusses die folgenden Fachleuteoder deren Ersatzmänner:

1. Dr. Gregorio Bermann (Argentinien),2. Dr. René Sand (Belgien),3. Dr. Geraldo H. de Paula Souza (Bra-

silien),4. Generalmajor G. B. Chisholm (Canada),5. Dr. P. Z. King (China),

(Ersatzmann: Dr. Szeming Sze),6. Dr. Josef Cančik (Tschechoslowakei),7. Dr. Aly Tewfik Shousha Pasha (Ägypten),8. Dr. A. Cavaillon (Frankreich),

(Ersatzmann: Dr. Leclainche),9. Dr. Kopanaris (Griechenland),

10. Major C. Mani (Indien),(Ersatzmann: Dr. Chuni Lal Katial),

11. Dr. Manuel Martinez Baez (Mexico),12. Dr. Karl Evang (Norwegen),13. Dr. Martin Kacprzak (Polen),14. Sir Wilson Jameson (Vereinigtes König-

reich),(Ersatzmann: Dr. Melville Mackenzie),

15. Generalarzt Thomas Parran (VereinigteStaaten von Amerika),(Ersatzmann: Dr. James A. Doull),

16. Dr. Andrija Stampar (Jugoslawien),und, in beratender Eigenschaft, Vertreter von:Das Panamerikanische Sanitäts-Bureau,das Office International d'Hygiène publiquedie Gesundheitsorganisation des Völkerbundesunddie Hilfs- und Wiederaufbau-Verwaltung derVereinten Nationen;

4. weist den Vorbereitenden Fachausschuß an,in Paris spätestens bis 15. März 1946 zusammen-zutreten und seinen Bericht, einschließlich des er-läuternden Entwurfes der Tagesordnung undVorschlägen, den Mitgliedern der Vereinten Na-tionen und dem Rat spätestens bis 1. Mai 1946vorzulegen;

5. beschließt, daß alle Bemerkungen, die erbei seiner zweiten Sitzung zum Bericht des Vor-bereitenden Fachausschusses machen wird, der vor-geschlagenen Internationalen Konferenz mitge-teilt werden;

6. beauftragt den Generalsekretär, die Kon-ferenz spätestens am 20. Juni 1946 einzuberufenund im Einvernehmen mit dem Präsidenten desRates den Ort des Zusammentretens auszu-wählen."

Eine Erklärung über die Einberufung einerInternationalen Gesundheitskonferenz wurde

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Stück 19, Nr. 96. 419

von der Konferenz der Vereinten Nationen überInternationale Organisationen in San Franziscoeinstimmig genehmigt.

Die Internationale Gesundheitskonferenz fandin der Stadt New York vom 19. Juni bis22. Juli 1946 statt.

Die Regierungen folgender Staaten waren durchDelegierte auf der Konferenz vertreten:

ArgentinienAustralienBelgienBolivienBrasilienWeißrussische Sozialistische SowjetrepublikCanadaChileChinaKolumbienCosta RicaKubaTschechoslowakeiDänemarkDominikanische RepublikEcuadorÄgyptenEl SalvadorÄthiopienFrankreichGriechenlandGuatemalaHaitiHondurasIndienIranIrakLibanonLiberienLuxemburgMexikoNiederlandeNeuseelandNicaraguaNorwegenPanamaParaguayPeruPhilippinische RepublikPolenSaudi-ArabienSyrienTürkeiUkrainische Sozialistische SowjetrepublikUnion der Sozialistischen SowjetrepublikenSüdafrikanische UnionVereinigtes KönigreichVereinigte Staaten von AmerikaUruguayVenezuelaJugoslawien

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420 Stück 19, Nr. 96.

Die Regierungen folgender Staaten warendurch Beobachter vertreten:

AlbanienÖsterreichBulgarienIrlandFinnlandUngarnIslandItalienPortugalSiamSchwedenSchweizTransjordanien.

Die Regierungen der folgenden Staaten wurdeneingeladen, Beobachter zu entsenden, waren abernicht vertreten:

AfghanistanRumänienYemen.

Die alliierten Kontrollbehörden für Deutsch-land, Japan und Korea waren durch Beobachtervertreten.

Die folgenden Internationalen Organisationenwaren durch Beobachter vertreten:Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisa-

tion der Vereinten Nationen

die Internationale Arbeitsorganisationdie Liga der Gesellschaften vom Roten Kreuzdas Office International d'Hygiène publiquedas Panamerikanische Sanitäts-Bureaudie vorläufige Internationale Organisation für

zivile Luftfahrtdie Rockefeller Stiftungdie Organisation für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur der Vereinten Nationendie Hilfs- und Wiederaufbau-Verwaltung der

Vereinten Nationender Welt-Gewerkschaftsbund.

Der Konferenz lagen die Vorschläge für dieSatzung der Weltgesundheitsorganisation unddie vom Vorbereitenden Fachausschuß von Fach-leuten angenommenen Resolutionen vor und siebenützte diese als Diskussionsgrundlage. Der Aus-schuß wurde in Übereinstimmung mit dem Be-schluß des Wirtschafts- und Sozialrates vom15. Februar 1946 errichtet. Eine Anzahlvon Vorschlägen, die von Regierungen undverschiedenen Organisationen erstattet wordenwaren, lagen der Konferenz ebenfalls vor.

Als Ergebnis der Beratungen der Konferenzwie sie in den Protokollen und Berichten derverschiedenen Ausschüsse und Unterausschüsse undder Vollsitzungen niedergelegt sind, wurdenfolgende Urkunden errichtet und gesondert unter-zeichnet:

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Stück 19, Nr. 96. 421

Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation.

Abkommen zur Errichtung einer Interims-kommission der Weltgesundheitsorganisation.

Protokoll, betreffend das Office Internationald'Hygiène publique.

Die Konferenz hat folgenden Beschluß ange-nommen:

„Die Konferenz nimmt mit Genugtuung dievom Generalsekretär der Vereinten Nationenbereits eingeleiteten Schritte zur Kenntnis, um diezeitweilige Organisation für die Weiterführungder verbliebenen Tätigkeiten der Gesundheits-organisation des Völkerbundes sicherzustellen, wiesie im Beschluß V des Vorbereitenden Fach-ausschusses vom 5. April 1946 empfohlen wurde,und ersucht den Generalsekretär der VereintenNationen, zwecks Vermeidung parallel ausge-übter Funktionen, die notwendigen Abmachungenzu treffen, damit sobald als möglich dieFunktionen der Gesundheitsorganisation desVölkerbundes, die von den Vereinten Nationenübernommen worden sind, auf die Interims-kommission der Weltgesundheitsorganisationübertragen werden."

Zu Urkund dessen unterzeichnen die unter-fertigten Vertreter diesen Schlußakt.

Gegeben in der Stadt New York am zweiund-zwanzigsten Juli 1946 in einer einzigen Aus-fertigung in chinesischer, englischer, französischer,russischer und spanischer Sprache, wobei jederText gleichermaßen authentisch ist. Die Original-texte werden in den Archiven der VereintenNationen hinterlegt. Der Generalsekretär derVereinten Nationen wird jeder der auf derKonferenz vertretenen Regierungen beglaubigteAbschriften übersenden.

Für Argentinien:Dr. Alberto Z w a n k .

Für Australien:A. H. T a n g e .

Für das Königreich Belgien:Dr. Maurice de L a ê t.

Für Bolivien:Dr. Luis v. S o t e 1 o.

Für Brasilien:Dr. Geraldo H. de P a u l a S o u z a.

Für die Weißrussische Sozialistische Sowjet-republik:

M Nicholai T. E v s t a f i e v .

Für Canada:Dr. Brock C h i s h o l m .

Für Chile:Di Julio B u s t o s.

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422 Stück 19, Nr. 96.

Für China:Dr. James K o f o i Shen,

Dr. L. Chin Yuan,Dr. S z e m i n g Sze.

Für Kolumbien:Dr. Carlos U r i b e Aguirre .

Für Costa Rica:Dr. Jaime B e n a v i d e s .

Für Kuba:Dr. Pedro N o g u e i r a .

Für die Tschechoslowakei:Dr. Josef Čančik.

Für Dänemark:Dr. Jeppe O e r s k o v .

Für die Dominikanische Republik:Dr. Luis F. T homen.

Für Ecuador:Dr. Roberto N e v a r e z .

Für Ägypten:Dr. Aly Tewfik C h o u c h a Pacha,

Taha Elsayed N a s r Bey,Dr. Mahmoud Soliman A baza Bey.

Für Äthiopien:M. Getahoun Tesemma.

Für Salvador:Dr. Aristides A. Mol l .

Für Frankreich:Dr. Jacques P a r i s o t .

Für Griechenland:Dr. Phokion K o p a n a r i s .

Für Guatemala:Dr. Guillermo E. Morán,Dr. José Antonio Munos.

Für Haiti:Dr. Rulx León.

Für Honduras:Dr. Juan Manuel F i a l l o s .

Für Indien:Dr. C. K. Lakshaman,

Dr. C. Mani.Für Iran:

Dr. Ghasseme Ghani,Dr. Mohammed Hussein H a f e z i .

Für Irak:Dr. Shawkat A l - Z a h a w i ,

Dr. Ihsan D o g r a m a y i .

Für Libanon:Dr. Georges Hakim,Dr. Anis Makhlouf .

Für Liberien:Dr. Josef N T o g b a,Dr. John B. West.

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Stück 19, Nr. 96. 423

Für Luxemburg:Dr. Maurice de L a ë t

Für Mexico:Dr. Oktavio S. M o n d r a g o n .

Für das Königreich der Niederlande:Dr. Cornells van den Berg,

Dr. Cornells B a n n i n g ,Dr. W. A. T i m m e r m a n .

Für Neuseeland:Dr. T. R. R i t c h i e .

Für Nicaragua:Dr. Alberto S e v i l l a - S a c a s a .

Für das Königreich Norwegen:Dr. Hans Th. Sandberg .

Für Panama:Dr. J. J. V a l l a r i n o .

Für Paraguay:Dr. Angel R. Ginés .

Für Peru:Dr. Carlos Enrique Paz S o l d á n ,

Dr. Alberto T o r a n z o .

Für die Philippinische Republik:Dr. Hilario Lara,

Dr. Walfrido de León.

Für Polen:Dr. Edward G r z e g o r z e w s k i .

Für Saudi-Arabien:Dr. Medhat Sheikh Al - Ardh,

Dr. Yahia Nasr i .Für Syrien:

Dr. C. Tref i ,Für die Türkei:

Dr. Zeki Nasir Barker .

Für die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik:Dr. Levko Ivanovitch M e d v e d,

Dr. Ivan Ivanovitch K a l t c h e n k o .Für die Union der Sozialistischen Sowjet-

republiken:Dr. Fedor Grigorievitch K r o t k o v .

Für die Südafrikanische Union:Dr. H.S. Gear.

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannienund Nordirland.

Dr. Melville D. M a c k e n z i e ,Mr. H. M. P h i l i p p s .

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:Dr. Thomas Parran ,

Dr. Martha M. E l l i o t ,Dr. Frank G. Boudreau .

Für Uruguay:Dr. José A. Mora,Dr. Rafael R i v e r o,

Dr. Carlos Maria B a r b e r o u s s e .

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424 Stück 19, Nr. 96.

Für Venezuela:Dr. Alfredo Arreaza Guzman.

Für Jugoslawien:Dr. Andrija Stampar .

Für Albanien:Dr. Tuk Jakova.

Für Österreich:Dr. Marius Kaiser.

Für Bulgarien:Dr. Dimiter P. Orahova t s .

Für Irland:Dr. John D. MacCormack.

Für Finnland:Dr. Osmo Turpe inen .

Für Italien:Dr. Giovanni Alberto Canaper ia .

Für Portugal:Dr. Francisco Carrasqueiro Cambournac .Für Siam:

Dr. Bunliang Tamtha i .Für die Schweiz:

Dr. Jakob Eugster ,Dr. Arnold Sauter .

Für Transjordanien:Dr. Djamil Padia Tutunji .

2. Satzung der Weltgesundheitsorganisation.

Die Staaten, die Vertragspartner dieserSatzung sind, erklären in Übereinstimmung mitder Charter der Vereinten Nationen, daß diefolgenden Grundsätze für das Glück, für har-monische Beziehungen und für die Sicherheit allerVölker grundlegend sind:

1. Die Gesundheit ist ein Zustand vollkom-menen physischen, geistigen und sozialen Wohl-befindens und nicht bloß das Fehlen von Krank-heit oder Gebrechen.

2. Der Genuß des höchsten erreichbaren Ge-sundheitsstandards ist eines der Grundrechtejedes menschlichen Wesens ohne Unterschied vonRasse, Religion, politischer Anschauung, wirt-schaftlichen und sozialen Verhältnissen.

3. Die Gesundheit aller Völker ist grundlegendfür die Herbeiführung von Frieden und Sicherheitund hängt von der engsten Zusammenarbeit vonEinzelmenschen und Staaten ab.

4. Die Errungenschaft jedes Staates in derFörderung und im Schutze der Gesundheit istfür alle von Wert.

5. Ungleiche Entwicklung in den verschiedenenLändern hinsichtlich der Förderung der Gesund-heit und der Bekämpfung der Krankheiten, be-sonders von übertragbaren Krankheiten, ist eineallgemeine Gefahr.

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6. Eine gesunde Entwicklung des Kindes istvon grundlegender Bedeutung; die Fähigkeit, imWechsel der Umwelt harmonisch zu leben, istfür eine solche Entwicklung wesentlich.

7. Die Ausdehnung der Wohltaten des medi-zinischen, psychologischen und damit verwandtenWissens auf alle Völker ist für die völlige Er-langung der Gesundheit wesentlich.

8. Eine weitgehende Aufklärung und tätigeMitarbeit der Öffentlichkeit sind bei der Hebungder Gesundheit des Volkes von allergrößterBedeutung.

9. Die Regierungen tragen für die Gesundheitihrer Völker die Verantwortung, welcher nurdurch die Vorkehrung entsprechender gesundheit-licher und sozialer Maßnahmen Genüge geleistetwerden kann.

Unter Annahme dieser Grundsätze und zumZweck der Zusammenarbeit untereinander undmit anderen, um die Gesundheit aller Völker zufördern und zu schützen, einigen sich die vertrag-schließenden Teile auf die vorliegende Satzungund errichten hiemit die Welt-Gesundheitsorgani-sation als eine SpezialOrganisation gemäß denBestimmungen des Artikels 57 der Satzung derVereinten Nationen.

Kapitel I

Ziel

Artikel 1

Das Ziel der Welt-Gesundheitsorganisation(in der Folge die Organisation genannt) ist dasErreichen des höchstmöglichen Gesundheitsniveausdurch alle Völker.

Kapitel II

Funktionen

Artikel 2

Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Organi-sation folgende Funktionen:

a) als die leitende und koordinierende Autori-tät bezüglich internationaler Arbeit im Ge-sundheitswesen tätig zu sein;

b) wirksame Zusammenarbeit mit den Ver-einten Nationen, den SpezialOrganisationen,den Gesundheitsverwaltungen der Re-gierungen, den Berufsgruppen und mitanderen geeignet erscheinenden Organi-sationen einzurichten und aufrechtzuer-halten;

c) den Regierungen auf ihr Verlangen zuhelfen, die Gesundheitsdienste zu ver-stärken;

d) geeignete fachliche Unterstützung und indringenden Fällen die notwendige Hilfeauf Verlangen oder auf Grund einer An-nahmeerklärung der Regierungen beizu-stellen;

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426 Stück 19, Nr. 96.

e) auf Verlangen der Vereinten NationenGesundheitsdienste und Hilfen an besondereGruppen, wie etwa an die Völker der Treu-handgebiete beizustellen oder bei ihrer Bei-stellung zu helfen;

f) die für nötig gehaltenen Verwaltungs-und technischen Dienste einschließlich derDienste für Epidemiologie und Statistik zuerrichten und zu erhalten;

g) die Arbeit zur Ausmerzung epidemischer,endemischer und anderer Krankheiten an-zuregen und zu fördern;

h) die Verhütung von Unfallschäden zu för-dern, wenn nötig in Zusammenarbeit mitanderen SpezialOrganisationen;

i) die Verbesserung von Ernährung, Woh-nung, sanitären Einrichtungen, Erholung,wirtschaftlichen oder Arbeitsbedingungenund von anderen Elementen der Umwelt-Hygiene zu fördern, wenn nötig in Zu-sammenarbeit mit anderen Spezialorgani-sationen;

j) die Zusammenarbeit zwischen Wissenschafts-und Berufsgruppen zu fördern, die zumFortschritt der Gesundheit beitragen;

k) Übereinkommen, Abkommen und Rege-lungen vorzuschlagen sowie Empfehlungenzu erstatten über Angelegenheiten des inter-nationalen Gesundheitswesens und diePflichten zu erfüllen, die der Organisationhiebei zugewiesen werden könnten und mitihrem Ziel vereinbar sind;

l) Gesundheit und Wohlbefinden von Mutterund Kind zu fördern und die Fähigkeit zubegünstigen, im Wechsel der Umweltharmonisch zu leben;

m) Arbeiten auf dem Gebiet der geistigen Ge-sundheit zu fördern, besonders die, welchedie Harmonie menschlicher Beziehungen be-treffen;

n) die Forschungsarbeit auf dem Gebiete desGesundheitswesens zu fördern und zu leiten;

o) die Verbesserung der Methoden für Unter-richt und Ausbildung in den Berufen desGesundheitswesens des ärztlichen Berufesund verwandter Berufszweige zu fördern;

p) die Verwaltungs- und sozialen Maßnahmen,die das öffentliche Gesundheitswesen undärztliche Betreuung betreffen, vom Stand-punkte der Vorbeugung und Heilung zuuntersuchen und darüber zu berichten ein-schließlich der Spitalsdienste und dersozialen Sicherheit, wenn nötig in Zusam-menarbeit mit anderen Spezialorgani-sationen;

q) Information, Rat und Hilfe auf dem Ge-biete des Gesundheitswesens beizustellen;

r) die Entwicklung einer unterrichteten öffent-lichen Meinung bei allen Völkern überGesundheitsangelegenheiten zu unterstützen;

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s) internationale Nomenklaturen der Krank-heiten, Todesursachen und Methoden desöffentlichen Gesundheitswesens zu schaffenund, wenn nötig, zu prüfen;

t) die diagnostischen Methoden, wenn nötig,zu standardisieren;

u) internationale Normen in bezug auf Nah-rung, biologische, pharmazeutische undähnliche Erzeugnisse zu entwickeln, aufzu-stellen und zu fördern;

v) im aligemeinen alle nötigen Maßnahmenzu ergreifen, um das Ziel der Organisationzu erreichen.

Kapitel IIIMitgliedschaft und außerordentliche Mitgliedschaft

Artikel 3

Die Mitgliedschaft in der Organisation stehtallen Staaten offen.

Artikel 4

Mitglieder der Vereinten Nationen könnenMitglieder der Organisation werden, indem siediese Satzung gemäß den Bestimmungen desKapitels X I X und gemäß ihren Verfassungs-bestimmungen unterzeichnen oder auf andereWeise annehmen.

Artikel 5

Die Staaten, deren Regierungen eingeladenworden sind, Beobachter zu der 1946 in NewYork abgehaltenen Internationalen Gesundheits-konferenz zu entsenden, können Mitgliederwerden, indem sie diese Satzung gemäß denBestimmungen des Kapitels XIX und gemäßihren Verfassungsbestimmungen unterzeichnenoder auf andere Weise annehmen, vorausgesetzt,daß diese Unterzeichnung oder Annahme vor derersten Sitzung der Gesundheitsversammlung end-gültig erfolgt.

Artikel 6

Unter Vorbehalt der Bestimmungen jedesgemäß Kapitel XVI genehmigten Abkommenszwischen den Vereinten Nationen und derOrganisation können Staaten, die nicht gemäß denArtikeln 4 und 5 Mitglieder werden, ansuchen,Mitglieder zu werden, und werden als Mit-glieder aufgenommen, wenn ihr Ansuchen miteinfacher Stimmenmehrheit der Gesundheits-versammlung genehmigt worden ist.

Artikel 7

Wenn ein Mitglied seinen finanziellen Ver-pflichtungen gegen die Organisation nicht nach-kommt, oder unter anderen außerordentlichenUmständen, kann die Gesundheitsversammlungunter Bedingungen die sie für angemessen hält,die Vorrechte der Abstimmung und die Dienste,

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auf welche das Mitglied Anspruch hat, suspen-dieren. Die Gesundheitsversammlung ist berechtigt,diese Vorrechte der Abstimmung und diese Dienstewiederherzustellen.

Artikel 8

Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die fürdie Führung ihrer internationalen Beziehungennicht verantwortlich sind, können von der Ge-sundheitsversammlung als außerordentliche Mit-glieder aufgenommen werden auf Grund von An-suchen, die im Namen eines solchen Gebietesoder einer solchen Gruppe von Gebieten von demMitglied oder einer anderen Behörde gemachtwerden, welche die Verantwortung für dereninternationale Beziehungen tragen. Vertreter deraußerordentlichen Mitglieder auf der Gesundheits-versammlung sollten durch ihre fachliche Eig-nung auf dem Gebiete des Gesundheitswesensqualifiziert sein und sollten aus der einheimischenBevölkerung gewählt werden. Das Wesen undAusmaß der Rechte und Pflichten der außer-ordentlichen Mitglieder wird von der Gesund-heitsversammlung bestimmt.

Kapitel IV

Organe

Artikel 9

Die Arbeit der Organisation wird ausgeführtdurch:

a) die Welt-Gesundheitsversammlung (in derFolge Gesundheitsversammlung genannt);

b) der Exekutivrat (in der Folge der Ratgenannt);

c) das Sekretariat.

Kapitel V

Die Welt-Gesundheitsversammlung

Artikel 10

Die Gesundheitsversammlung besteht ausDelegierten als Vertreter der Mitglieder.

Artikel 11

Jedes Mitglied wird von nicht mehr ab dreiDelegierten vertreten, von denen einer vom Mit-glied als Hauptdelegierter bestimmt wird. DieseDelegierten sollten aus dem Kreise der Personengewählt werden, die durch ihre fachliche Eignungauf dem Gebiete des Gesundheitswesens amgeeignetsten sind, vorzugsweise aus Vertreternder staatlichen Gesundheitsverwaltung des Mit-gliedes.

Artikel 12

Ersatzmänner und Berater können die Dele-gierten begleiten.

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Stück 19, Nr. 96. 429

Artikel 13

Die Gesundheitsversammlung tritt zu ordent-lichen Jahrestagungen und, wenn dies erforderndeist, zu außerordentlichen Tagungen zusammen.Die außerordentlichen Tagungen werden auf Ver-langen des Rates oder der Mehrheit der Mit-glieder einberufen.

Artikel 14

Die Gesundheitsversammlung wählt bei jederJahrestagung das Land oder das Gebiet, inwelchem die nächste Jahrestagung abgehaltenwerden soll, während der Rat später den Ortfestsetzt. Der Rat bestimmt den Ort, wo eineaußerordentliche Tagung abgehalten werden soll.

Artikel 15

Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit demGeneralsekretär der Vereinten Nationen dasDatum jeder Jahrestagung und jeder außer-ordentlichen Tagung.

Artikel 16

Die Gesundheitsversammlung wählt ihrenPräsidenten und die anderen Beamten zu Beginnjeder Jahrestagung. Diese bleiben im Amt, bisihre Nachfolger gewählt sind.

Artikel 17

Die Gesundheitsversammlung setzt ihre eigeneGeschäftsordnung fest.

Artikel 18

Die Funktionen der Gesundheitsversammlungsind:

a) die Politik der Organisation zu bestimmen;

b) die Mitglieder zu wählen, die berechtigtsind, eine Person zum Dienst im Ratabzuordnen;

c) den Generaldirektor zu ernennen;d) die Berichte und die Tätigkeit des Rates

und des Generaldirektors zu prüfen und zugenehmigen und dem Rat hinsichtlich derAngelegenheiten Weisungen zu gebenbezüglich deren Maßnahmen, Unter-suchungen und Forschungen oder Berichtefür wünschenswert gehalten werden;

e) die Ausschüsse einzusetzen, die für dieArbeit der Organisation für notwendi-gehalten werden;

f) die finanzielle Politik der Organisation zubeaufsichtigen und ihr Budget zu prüfenund zu genehmigen;

g) den Rat und den Generaldirektor anzu-weisen, die Aufmerksamkeit der Mitgliederund staatlichen oder nichtstaatlichen inter-nationalen Organisationen auf jede die

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Gesundheit betreffende Angelegenheit zulenken, welche die Gesundheitsversammlungfür geeignet halten könnte;

h) jede internationale oder nationale, staat-liche oder nichtstaatliche Organisation, dieVerantwortlichkeiten hat, die denen derOrganisation verwandt sind, einzuladen,Vertreter zu ernennen, die ohne Stimm-recht an ihren Sitzungen oder an denen derunter ihrer Autorität einberufenen Aus-schüsse und Konferenzen unter den von derGesundheitsversammlung vorgeschriebenenBedingungen teilnehmen; jedoch sollen imFall nationaler Organisationen Einladungennur mit Zustimmung der betreffendenRegierung ausgesendet werden;

i) Empfehlungen über die Gesundheit zuerwägen, die von der Generalversammlung,vom Wirtschafts- und Sozialrat, vomSicherheitsrat oder vom Treuhandschafts-rat der Vereinten Nationen vorgebrachtwurden, und ihnen über die Maßnahmenzu berichten, die von der Organisation er-griffen wurden, um solche Empfehlungenzur Durchführung zu bringen;

j) dem Wirtschafts- und Sozialrat gemäßjedem Abkommen zwischen der Organi-sation und den Vereinten Nationen Berichtzu erstatten;

k) Forschungen auf dem Gebiet des Gesund-heitswesens durch das Personal der Organi-sation zu fördern und zu leiten mittelsErrichtung ihrer eigenen Anstalten oder imWege der Zusammenarbeit mit amtlichenund nichtamtlichen Einrichtungen jedes Mit-gliedsstaates mit Zustimmung von dessenRegierung;

l) die Einrichtungen zu errichten, die sie fürwünschenswert halten;

m) alle anderen geeigneten Maßnahmen zuergreifen, um das Ziel der Organisation zufördern.

Artikel 19

Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis,Abkommen und Verträge, betreffend alle An-gelegenheiten innerhalb der Zuständigkeit derOrganisation, anzunehmen. Eine Zweidrittel-mehrheit ist für die Annahme solcher Abkommenund Verträge erforderlich, die für jedes Mitgliedin Kraft treten, wenn sie von ihm gemäß seinenVerfassungsbestimmungen angenommen werdensind.

Artikel 20

Jedes Mitglied verpflichtet sich, binnen acht-zehn Monaten nach der Annahme eines Ab-kommens oder Vertrages durch die Gesundheits-versammlung, bezüglich der Annahme einessolchen Abkommens oder Vertrages Maßnahmenzu ergreifen. Jedes Mitglied wird dem General-direktor Mitteilung von den ergriffenen Maß-

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Stück 19, Nr. 96. 431

nahmen machen, und, wenn es dieses Abkommenoder diesen Vertrag nicht innerhalb der vor-gesehenen Frist annimmt, wird es eine Erklärungüber die Gründe der Nichtannahme übermitteln.Im Falle der Annahme verpflichtet sich jedes Mit-glied, dem Generaldirektor einen Jahresberichtgemäß Kapitel XIV zu geben.

Artikel 21

Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis,Regelungen anzunehmen, betreffend:

a) sanitäre und Quarantäne-Erfordernisse undandere Verfahren, welche bestimmt sind,die internationale Ausbreitung von Krank-heiten zu verhindern;

b) die Nomenklatur hinsichtlich von Krank-heiten, Todesursachen und Methoden desöffentlichen Gesundheitswesens;

c) Normungen hinsichtlich diagnostischerMethoden zum internationalen Gebrauch.;

d) Normungen hinsichtlich der Sicherheit,Reinheit und Wirksamkeit von biologischen,pharmazeutischen und ähnlichen Erzeug-nissen, die im internationalen Handel imUmlauf sind;

e) Ankündigung und Bezeichnung von biologi-schen, pharmazeutischen und ähnlichen Er-zeugnissen, die im internationalen Handelim Umlauf sind.

Artikel 22

Regelungen, die gemäß Artikel 21 angenommenwurden, werden für alle Mitglieder in Krafttreten, nachdem ihre Annahme durch die Gesund-heitsversammlung entsprechend mitgeteilt wordenist, ausgenommen für solche Mitglieder, welcheden Generaldirektor von der Ablehnung odervon Vorbehalten innerhalb der in der Mitteilungfestgesetzten Frist verständigt haben.

Artikel 23

Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis,den Mitgliedern Empfehlungen bezüglich allerAngelegenheiten innerhalb der Zuständigkeit derOrganisation vorzubringen.

Kapitel VIDer Exekutivrat

Artikel 24

Der Rat besteht aus achtzehn Personen, die vonebensovielen Mitgliedern ernannt werden. DieGesundheitsversammlung, die einer angemessenenAufteilung in geographischer Hinsicht Rechnungträgt, wählt die Mitglieder, die berechtigt sind,eine Person zum Dienst im Rat abzuordnen.Jedes dieser Mitglieder wird eine auf dem Gebietdes Gesundheitswesens fachlich qualifiziertePerson ernennen, die von Ersatzmännern undBeratern begleitet sein kann.

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432 Stück 19, Nr 96.

Artikel 25

Diese Mitglieder werden für drei Jahregewählt und können wiedergewählt werden;dabei ist vorgesehen, daß von den in der erstenSitzung der Gesundheitsversammlung gewähltenMitgliedern sechs die Amtsdauer von einem Jahrund weitere sechs Mitglieder die Amtsdauer vonzwei Jahren haben werden, wobei das Los ent-scheidet.

Artikel 26

Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahrzusammen und bestimmt den Ort jeder Tagung.

Artikel 27

Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern seinenVorsitzenden und setzt seine eigene Geschäfts-ordnung fest.

Artikel 28

Die Funktionen des Rates sind:a) die Beschlüsse und die Politik der Gesund-

heitsversammlung zur Durchführung zubringen;

b) als Exekutivorgan der Gesundheitsver-sammlung tätig zu sein;

c) alle anderen Funktionen auszuüben, dieihm von der Gesundheitsversammlunganvertraut werden;

d) die Gesundheitsversammlung über Fragen,die ihm von diesem Organ überwiesenwerden, und in Angelegenheiten zu beraten,die auf Grund von Abkommen, Verträgenund Regelungen der Organisation über-tragen sind.

e) der Gesundheitsversammlung aus eigenerInitiative Ratschläge und Vorschläge zuunterbreiten;

f) die Tagesordnung der Gesundheitsver-sammlung vorzubereiten;

g) der Gesundheitsversammlung ein allge-meines, einen bestimmten Zeitraum um-fassendes Arbeitsprogramm zur Erwägungund Genehmigung zu unterbreiten;

h) alle Fragen, die in seine Zuständigkeitfallen, zu untersuchen:

i) im Rahmen der Funktionen und finanziellenQuellen der Organisation Notmaßnahmenzu ergreifen, um Ereignissen zu begegnen,die unverzügliche Maßnahmen erheischen.Im besonderen kann er den Generaldirektorermächtigen, die nötigen Maßnahmen zuergreifen, um Epidemien zu bekämpfen,um an der Organisierung von sanitärerHilfe für die Opfer einer Katastropheteilzunehmen und Untersuchungen undForschungen vorzunehmen, auf derenDringlichkeit die Aufmerksamkeit desRates von irgendeinem Mitglied oder vomGeneraldirektor gelenkt worden ist.

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Stück 19, Nr. 96. 433

Artikel 29

Der Rat übt im Namen der gesamten Gesund-heitsversammlung die Befugnisse aus, die ihmvon diesem Organ übertragen wurden.

Kapitel VII

Das Sekretariat

Artikel 30

Das Sekretariat besteht aus dem General-direktor und dem für die Organisation erforder-lichen Fach- und Verwaltungspersonal.

Artikel 31.

Der Generaldirektor wird auf Vorschlag desRates von der Gesundheitsversammlung unter denvon der Gesundheitaversammlung bestimmtenBedingungen ernannt. Der Generaldirektor unter-steht der Autorität des Rates und ist der höchsteFach- und Verwaltungsbeamte der Organisation.

Artikel 32

Der Generaldirektor in ex officio Sekretär derGesundheitsversammlung, des Rates, aller Kom-missionen und Ausschüsse der Organisation undder von ihr einberufenen Konferenzen. Er kanndiese Funktionen delegieren.

Artikel 33

Der Generaldirektor oder sein Vertreter kannauf Grund einer Übereinkunft mit den Mit-gliedern ein Verfahren einrichten, das ihm zumZweck der Erfüllung seiner Pflichten gestattet, un-mittelbaren Verkehr mit ihren verschiedenenRessorts, besonders mit ihren Gesundheitsver-waltungen und mit staatlichen oder nichtstaat-lichen nationalen Gesundheitsorganisationenaufrechtzuerhalten. Desgleichen kann er un-mittelbare Beziehungen mit internationalenOrganisationen aufnehmen, deren Tätigkeit indie Zuständigkeit der Organisation fällt. Er hatdie Regionalbüros über alle Angelegenheiten, dieihre Jeweiligen Gebiete betreffen, fortlaufend zuunterrichten.

Artikel 34

Der Generaldirektor bereitet jährlich Pinans-berichte und Budgetvoranschläge der Organisationvor und unterbreitet sie dem Rat.

Artikel 35

Der Generaldirektor ernennt das Personal desSekretariates gemäß der von der Gesundheits-versammlung festgesetzten Regelung für dasPersonal. Bei der Anstellung des Personals solldie Erwägung den Ausschlag geben, daß die Er-haltung der Tüchtigkeit, der Integrität und desinternational repräsentativen Charakters desSekretariates auf dem höchsten Niveau gewähr-

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434 Stück 19, Nr. 96.

leistet werden soll. Die Bedeutung einer in geo-graphischer Hinsicht möglichst umfassenden Zu-sammenstellung des Personals soll entsprechendberücksichtigt werden.

Artikel 36

Die Dienstverhältnisse des Personals derOrganisation sollen sich denen anderer Organi-sationen der Vereinten Nationen soweit alsmöglich angleichen.

Artikel 37

Der Generaldirektor und das Personal dürfenbei Erfüllung ihrer Aufgaben keine Weisungenvon irgendeiner Regierung oder von irgendeinerStelle außerhalb der Organisation einholen oderentgegennehmen. Sie sollen jede Handlung ver-meiden, die mit ihrer Stellung als internationaleBeamte unvereinbar ist. Jedes Mitglied derOrganisation verpflichtet sich seinerseits, den aus-schließlich internationalen Charakter des General-direktors und des Personals zu achten und nichtzu versuchen, sie zu beeinflussen.

Kapitel VIIIAusschüsse

Artikel 38

Der Rat errichtet die Ausschüsse, welche dieGesundheitsversammlung anordnet, und kann aufeigene Initiative oder auf Vorschlag des General-direktors alle anderen Ausschüsse errichten, diewünschenswert erscheinen, um jedem Zweck inner-halb der Zuständigkeit der Organisation zudienen.

Artikel 39

Der Rat prüft von Zeit zu Zeit und jedenfallseinmal jährlich die Notwendigkeit für das Weiter-bestehen eines jeden Ausschusses.

Artikel 40

Der Rat kann die Schaffung von gemeinsamenoder gemischten Ausschüssen durch die Organi-sation mit anderen Organisationen oder die Teil-nahme der Organisation an solchen sowie dieVertretung der Organisation in den von anderenOrganisationen errichteten Ausschüssen vorsehen.

Kapitel IX

Konferenzen

Artikel 41

Die Gesundheitsversammlung oder der Ratkann örtliche, allgemeine, fachliche oder anderebesondere Konferenzen zur Erörterung jederAngelegenheit der Zuständigkeit der Organisationeinberufen und die Vertretung internationalerOrganisationen bei solchen Konferenzen sowie

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Stück 19, Nr. 96. 435

mit der Zustimmung der betreffenden Regierung,nationaler, staatlicher oder nichtstaatlicher Organ-sationen sicherstellen. Die Art dieser Vertretungwird von der Gesundheitsversammlung oder vomRat bestimmt.

Artikel 42

Der Rat kann die Vertretung der Organisationbei Konferenzen sicherstellen, an denen nach An-sicht des Rates die Organisation ein Interesse hat.

Kapitel X

Zentrale

Artikel 43

Der Ort der Zentrale der Organisation ist vonder Gesundheitsversammlung im Einvernehmenmit den Vereinten Nationen zu bestimmen.

Kapitel XI

Regionalabkommen

Artikel 44

a) Die Gesundheitsversammlung bestimmt vonZeit zu Zeit die geographischen Gebiete, inwelchen die Errichtung regionaler Organi-sationen erwünscht ist.

b) Die Gesundheitsversammlung kann mitZustimmung der Mehrheit der innerhalbjeder so bestimmten Gebiete gelegenen Mit-gliedsstaaten eine Regionalorganisation er-richten, um den besonderen Bedürfnisseneines solchen Gebietes zu entsprechen. Injedem Gebiet soll es nur eine Regional-organisation geben.

Artikel 45

Jede Regionalorganisation ist gemäß dieserSatzung ein integrierender Teil der Organisation.

Artikel 46

Jede Regionalorganisation besteht aus einemRegionalausschuß und einem Regionalbüro.

Artikel 47

Die Regionalausschüsse setzen sich aus denVertretern der Mitgliedsstaaten und außerordent-lichen Mitglieder in der betreffenden Regionzusammen. Gebiete oder Gruppen von Gebieteninnerhalb der Region, die für die Führung ihrerinternationalen Beziehungen nicht verantwortlichund welche nicht außerordentliche Mitgliedersind, haben das Recht, in den Regionalaus-schüssen vertreten zu sein und an ihnen teil-zunehmen. Die Art und das Ausmaß der Rechteund Verpflichtungen dieser Gebiete und Gruppenvon Gebieten in den Regionalausschüssen wirdvon der Gesundheitsversammlung in Einver-

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436 Stück 19, Nr. 96.

nehmen mit dem Mitgliedsstaat oder anderenBehörden, welche die Verantwortung für dieinternationalen Beziehungen dieser Gebiete trägt,und mit den Mitgliedsstaaten in dieser Regionbestimmt.

Artikel 48

Die Regionalausschüsse treten so oft als nötigzusammen und bestimmen selbst den Ort derTagung.

Artikel 49

Die Regionalausschüsse setzen ihre eigeneGeschäftsordnung fest.

Artikel 50

Die Funktionen der Regionalausschüsse sind:

a) die Politik hinsichtlich der Angelegenheitenvon ausschließlich regionalem Charakterfestzulegen;

b) die Tätigkeit des Regionalbüros zu beauf-sichtigen;

c) beim Regionalbüro die Einberufung tech-nischer Konferenzen und die zusätzlicheArbeit oder Forschung in Gesundheits-angelegenheiten anzuregen, welche nachAnsicht des Regionalausschusses das Zielder Organisation in dem Gebiet fördernwürden;

d) mit den entsprechenden Regionalausschüssender Vereinten Nationen und mit denenanderer SpezialOrganisationen und mitanderen internationalen Regionalorgani-sationen zusammenzuarbeiten, welche mitder Organisation gemeinsame Interessenhaben;

e) der Organisation im Wege des General-direktors Ratschläge über internationaleGesundheitsangelegenheiten zu geben, diemehr als regionale Bedeutung haben;

f) zusätzliche regionale Kredite durch dieRegierungen der betreffenden Regionen zuempfehlen, wenn die vom Zentralbudgetder Organisation für die Region ausgesetzteZuteilung für die Ausführung der regio-nalen Funktionen nicht ausreicht;

g) die anderen Funktionen, die dem Regional-ausschuß von der Gesundheitsversammlungdem Rat oder dem Generaldirektor über-tragen werden mögen.

Artikel 51

Das Regionalbüro ist unter der allgemeinenAufsicht des Generaldirektors das Verwaltungs-organ des Regionalausschusses. Es hat außerdeminnerhalb der Region die Beschlüsse der Ge-sundheitsversammlung und des Rates aus-zuführen.

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Stück 19, Nr. 96. 437

Artikel 52

Der Leiter des Regionalbüros ist der vom Ratim Einvernehmen mit dem Regionalausschußernannte Regionaldirektor.

Artikel 53

Das Personal des Regionalbüros ist gemäß derBestimmungen einer zwischen dem General-direktor und dem Regionaldirektor abzu-schließenden Übereinkunft zu ernennen.

Artikel 54

Die Panamerikanische Sanitätsorganisation,vertreten durch das panamerikanische Sanitats-büro und die panamerikanischen Sanitäts-konferenzen, und alle anderen zwischenstaatlichenregionalen Gesundheitsorganisationen, die vordem Datum der Unterzeichnung dieser Satzungbestehen, sollen in angemessener Frist in dieOrganisation übergeleitet werden. Diese Über-leitung soll sobald als tunlich durch gemeinsameMaßnahmen auf Grund des gegenseitigen Ein-verständnisses der zuständigen Stellen, das durchdie betreffenden Organisationen zum Ausdruckgebracht wird, durchgeführt werden.

Kapitel XII

Budget und Ausgaben

Artikel 55

Der Generaldirektor bereitet den jährlichenBudgetvoranschlag der Organisation vor undunterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft denBudgetvoranschlag und legt ihn, zusammen mitallen Empfehlungen, die der Rat für zweckmäßighält, der Gesundheitsversammlung vor.

Artikel 56

Unter Vorbehalt eines Abkommens zwischender Organisation und den Vereinten Nationenprüft und genehmigt die Gesundheitsversammlungden Budgetvoranschlag und teilt die Ausgabenunter den Mitgliedern gemäß einem von derGesundheitsversammlung festzusetzenden Schlüsselauf.

Artikel 57

Die Gesundheitsversammlung oder der imNamen der Gesundheitsversammlung einschrei-tende Rat kann der Organisation gemachteSchenkungen und Vermächtnisse annehmen undverwalten, vorausgesetzt, daß die an solche Schen-kungen und Vermächtnisse geknüpften Bedingun-gen der Gesundheitsversammlung oder dem Ratannehmbar erscheinen und mit dem Ziel und derPolitik der Organisation vereinbar sind.

Artikel 58

Ein besonderer Fonds zur freien Verwendungdes Rates soll geschaffen werden, um Notfällenoder unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen.

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438 Stück 19, Nr. 96.

Kapitel XIIIAbstimmung

Artikel 59

Jedes Mitglied hat in der Gesundheitsversamm-lung eine Stimme.

Artikel 60

a) Beschlüsse der Gesundheitsversammlungüber wichtige Fragen werden mit Zwei-drittelmehrheit der Anwesenden und ab-stimmenden Mitglieder gefaßt. Diese Fragenumfassen:

Die Annahme von Abkommen und Ver-trägen, die Genehmigung von Verträgen,welche die Organisation mit den Ver-einten Nationen und zwischenstaatlichenOrganisationen und Organen gemäß denArtikeln 69, 70 und 72 in Verbindungbringen; Änderungen dieser Sauung.

b) Beschlüsse über andere Fragen einschließlichder Festsetzung weiterer Kategorien vonFragen, über die mit Zweidrittelmehrheitzu beschließen ist, werden mit der Mehr-heit der anwesenden und abstimmendenMitglieder gefaßt.

c) Die Abstimmung im Rat und in den Aus-schüssen der Organisation über analoge An-gelegenheiten hat gemäß den lit. (a) und(b) dieses Artikels zu erfolgen.

Kapitel XIV

Von den Staaten vorgelegte Berichte

Artikel 61

Jedes Mitglied erstattet der Organisation jähr-lich Bericht über die zur Verbesserung der Ge-sundheit seiner Bevölkerung ergriffenen Maß-nahmen und die hiebei erzielten Fortschritte.

Artikel 62

Jeder Mitgliedsstaat erstattet jährlich Berichtüber die Maßnahmen, die er hinsichtlich der vonder Organisation an ihn gerichteten Empfehlungenund hinsichtlich von Abkommen, Verträgen undRegelungen getroffen hat.

Artikel 63

Jeder Mitgliedsstaat übermittelt der Organi-sation unverzüglich wichtige Gesetze, Verfügun-gen, offizielle Berichte und Statistiken, welchedie Gesundheit betreffen und in diesem Staatveröffentlicht wurden.

Artikel 64

Jedes Mitglied liefert statistische und epidemio-logische Berichte in einer von der Gesundheits-versammlung festzusetzenden Art.

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Stück 19, Nr. 96. 439

Artikel 65

Jedes Mitglied übermittelt auf Verlangen desRates, soweit als tunlich, zusätzliche, auf die Ge-sundheit bezügliche Informationen.

Kapitel XVRechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten

Artikel 66

Die Organisation genießt im Gebiete jedesMitgliedsstaates die Rechtsfähigkeit, die für dieErreichung ihres Zieles und für die Ausübungihrer Funktionen notwendig ist.

Artikel 67

a) die Organisation genießt im Gebiete jedesMitgliedsstaates die Privilegien und Im-munitäten, die für die Erreichung ihresZieles und für die Ausübung ihrer Funk-tionen notwendig sind

b) Vertreter der Mitgliedsstaaten, die für denDienst im Rat bestimmten Personen und dasFach- und Verwaltungspersonal der Or-ganisation, genießen die Privilegien undImmunitäten, die für die unablässige Aus-übung ihrer Funktionen im Zusammenhangmit der Organisation notwendig sind.

Artikel 68

Diese Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immuni-täten sind in einem gesonderten Abkommen zuumschreiben, das von der Organisation im Ein-vernehmen mit dem Generalsekretär der Ver-einten Nationen vorzubereiten ist und zwischenden Mitgliedsstaaten abgeschlossen wird.

Kapitel XVI

Beziehungen zu anderen Organisationen

Artikel 69

Die Organisation soll als eine der in Artikel 57der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehenenSpezialOrganisationen mit den Vereinten Nationenin Verbindung gebracht werden.

Das Abkommen oder die Abkommen, welche dieOrganisation mit den Vereinten Nationen in Ver-bindung bringt, unterliegt der Genehmigung durchdie Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversamm-lung.

Artikel 70

Die Organisation soll wirksame Verbindungmit solchen anderen zwischenstaatlichen Organi-sationen herstellen und mit ihnen eng zusammen-arbeiten, soweit dies wünschenswert ist. Jedesförmliche, mit solchen Organisationen einge-gangene Abkommen unterliegt der Genehmigungdurch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheits-versammlung.

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440 Stuck 19, Nr. 96.

Artikel 71

Die Organisation kann, in Angelegenheitenihrer Zuständigkeit, geeignete Vereinbarungenund Vorkehrungen treffen zwecks Konsultationund Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen inter-nationalen Organisationen und mit staatlichenoder nichtstaatlichen Organisationen einzelnerLänder mit, Zustimmung der betreffenden Re-gierung.

Artikel 72

Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eineZweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlungkann die Organisation von allen anderen inter-nationalen Organisationen oder Organen, derenZiel und Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich derOrganisation liegen, jene Funktionen, Mittel undVerpflichtungen übernehmen, die der Organisationauf Grund eines internationalen Abkommens oderauf Grund für beide Teile annehmbarer Ab-machungen zwischen den zuständigen Stellen derbetreffenden Organisation übertragen werden.

Kapitel XVII

ÄnderungenArtikel 73

Die Texte der vorgeschlagenen Änderungendieser Satzung sind vom Generaldirektor denMitgliedsstaaten mindestens sechs Monate vorihrer Prüfung durch die Gesundheitsversammlungzu übermitteln. Änderungen treten für alle Mit-gliedsstaaten in Kraft, wenn sie von der Gesund-heitsversammlung mit Zweidrittelmehrheit an-genommen und von zwei Dritteln der Mitglieds-staaten gemäß ihrer Verfassungsbestimmungenangenommen werden.

Kapitel XVIII

Auslegung

Artikel 74

Der chinesische, englische, französische, russischeund spanische Text dieser Satzung ist als gleicher-maßen authentisch anzusehen.

Artikel 75

Jede Frage oder jeder Streitfall, der die Aus-legung oder Anwendung dieser Satzung be-trifft und der nicht im Wege von Verhandlungenoder durch die Gesundheitsversammlung geregeltwird, soll dem Internationalen Gerichtshof inÜbereinstimmung mit dem Statut des Gerichts-hofes überwiesen werden, außer, wenn sich diebetreffenden Parteien auf eine andere Art derRegelung einigen.

Artikel 76

Auf Grund einer Ermächtigung durch die Gene-ralversammlung der Vereinten Nationen oder aufGrund einer Ermächtigung gemäß einem Abkom-

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Stück 19, Nr. 96. 441

men zwischen der Organisation und den Verein-ten Nationen kann die Organisation den Inter-nationalen Gerichtshof um ein Gutachten überjede Rechtsfrage ersuchen, die sich innerhalb derZuständigkeit der Organisation ergibt.

Artikel 77

Der Generaldirektor kann vor dem Gerichtshofim Namen der Organisation im Zusammenhangmit jedem Verfahren erscheinen, das sich auseinem solchen Ersuchen um ein Gutachten ergibt.Er hat Vorkehrungen für die Darstellung desFalles vor dem Gerichtshof zu treffen einschließ-lich der Rechtsausführungen zu den verschiedenenStandpunkten über die Frage.

Kapitel X I X

Inkrafttreten

Artikel 78

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Ka-pitels III soll diese Satzung allen Staaten zurUnterzeichnung oder Annahme offen bleiben.

Artikel 79

a) Staaten können Vertragsteile dieser Satzungwerden mittels:

(I) Unterzeichnung ohne Vorbehalt derGenehmigung,

(II) Unterzeichnung unter Vorbehaltder Genehmigung, gefolgt von derAnnahme, oder

(III) Annahme.

b) Die Annahme erfolgt durch die Hinter-legung einer amtlichen Urkunde beimGeneralsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 80

Diese Satzung soll in Kraft treten, wenn sechs-undzwanzig Mitglieder der Vereinten Nationengemäß den Bestimmungen des Artikels 79 imVerhältnis zu ihr Vertragsteile geworden sind.

Artikel 81

Gemäß Artikel 102 der Charter der VereintenNationen wird der Generalsekretär der VereintenNationen die Satzung registrieren, wenn sie ohneVorbehalt der Genehmigung namens eines Staatesunterzeichnet worden ist oder auf Grund derHinterlegung der ersten Annahmeurkunde.

Artikel 82

Der Generalsekretär der Vereinten Nationenwird die Staaten, die Vertragsteile dieser Satzungsind, von dem Datum verständigen, an dem siein Kraft getreten ist. Er wird sie auch von denDaten verständigen, an denen andere Staatendiese Satzung unterzeichnen.

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442 Stück 19, Nr. 96.

Zu Urkund dessen unterzeichnen die unter-zeichneten, zu diesem Zweck entsprechend bevoll-mächtigten Vertreter diese Satzung.

Geschehen in der Stadt New York am zweiund-zwanzigsten Juli 1946, in einfacher Ausfertigungin chinesischer, englischer, französischer, russischerund spanischer Sprache, wobei jeder Text gleicher-maßen authentisch ist. Die Originaltexte sollenin den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegtwerden. Der Generalsekretär der VereintenNationen wird jeder der auf der Konferenz ver-tretenen Regierungen beglaubigte Abschriftenübersenden.

Für Argentinien:Dr. Alberto Z w a n k .

Für Australien:A. H. T a n g e .

Für das Königreich Belgien:Dr. Maurice de Laët .

Für Bolivien:Dr. Luis v. S o t e l o .

Für Brasilien:Dr. Geraldo H. de P a u l a S o u z a .

Für die Weißrussische Sozialistische Sowjet-republik:

M. Nicholai T. E v s t a f i e v .

Für Canada:Dr. Brock C h i s h o 1 m .

Für Chile:Dr. Julio B u s t o s .

Für China:Dr. James K o f o i Shen,

Dr. L. C h i n Yuan,Dr. S z e m i n g S z e .

Für Kolumbien:Dr. Carlos U r i b e A g u i r r e .

Für Costa Rica:Dr. Jaime B e n a v i d e s .

Für Kuba:Dr. Pedro N o g u e i r a .

Für die Tschechoslowakei:Dr. Josef Čančik.

Für Dänemark:Dr. Jeppe O e r s k o v .

Für die Dominikanische Republik:Dr. Luis F. T h o m e n .

Für Ecuador:Dr. Roberto N e v a r e z .

Für Ägypten:Dr. Aly Tewfik C h o u c h a Pacha,

Taha Elsayed N a s r Bey,Dr. Mahmoud Soliman A b a z a Bey.

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Stück 19, Nr. 96. 443

Für Äthiopien:M. Getahoun Tesemma.

Für Salvador:Dr. Aristides A. Moll.

Für Frankreich:Dr. Jacques P ar i so t .

Für Griechenland:Dr. Phokion K o p a n a r i s .

Für Guatemala:Dr. Guillermo E. Moran,Dr. José Antonio Munos.

Für Haiti:Dr. Rulx León.

Für Honduras:Dr. Juan Manuel F i a l l o s .

Für Indien:Dr. C. K. L a k s h a m a n ,

Dr. C Mani.Für Iran:

Dr. Ghasseme Ghani ,Dr. Mohammed Hussein H a f e z i .

Für Irak:Dr. Shawkat A1 - Zahawi ,

Dr. Ihsan D o g r a m a y i .Für Libanon:

Dr. Georges H a k i m ,Dr. Anis Makhlouf .

Für Liberien:Dr. Josef N. T o g b a,Dr. John B. West.

Für Luxemburg:Dr. Maurice de Laët.

Für. Mexiko:Dr. Oktavio S. M o n d r a g o n .

Für das Königreich der Niederlande:Dr. Cornelis van den Berg,

Dr. Cornelis B a n n i n g ,Dr. W. A. T i m m e r m a n.

Für Neuseeland:Dr. T. R. R i t c h i e.

Für Nicaragua:Dr. Alberto- S e v i l l a - S a c a s a .

Für das Königreich Norwegen:Dr. Hans Th. S a n d b e r g .

Für Panama:Dr. J. J. V a l l a r i n o .

Für Paraguay:Dr. Angel R. Ginés .

Für Peru:Dr. Carlos Enrique Paz S o l d à n ,

Dr. Alberto T o r a n z o .

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444 Stück 19, Nr. 96.

Für die Philippinische Republik:Dr. Hilario Lara,

Dr. Walfrido de León.

Für Polen:Dr. Edward G r z e g o r z e w s k i .

Für Saudi-Arabien:Dr. Medhat Sheikh Al - Ardh,

Dr. Yahia N a s r i .

Für Syrien:Dr. C. T r e f i .

Für die Türkei:Dr. Zeki Nasir Barker .

Für die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik:Dr. Levko Ivanovitch Medved ,

Dr. Ivan Ivanovitch K a l t c h e n k o .

Für die Union der Sozialistischen Sowjet-republiken:

Dr. Fedor Grigorievitch K r o t k o v .Für die Südafrikanische Union:

Dr. H. S. Gear.

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannienund Nordirland:

Dr. Melville D. M a c k e n z i e ,Mr. H.M. P h i l i p p s .

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:Dr. Thomas P a t r a n ,

Dr. Martha M. E l l i o t ,Dr. Frank G. B o u d r e a u .

Für Uruguay:Dr. José A. Mora,Dr. Rafael R i v e r o ,

Dr. Carlos Maria B a r b e r o u s s e .

Für Venezuela:Dr. Alfredo Arreaza Guzmá n.

Für Jugoslawien:Dr. Andrija S tampar .

Für Albanien:Dr. Tuk J a k o v a .

Für Österreich:Dr. Marius Ka i ser .

Für Bulgarien:Dr. Dimiter P. O r a h o v a t s .

Für Irland:Dr. John D. M a c C o r m a c k .

Für Finnland:Dr. Osmo T u r p e i n e n .

Für Italien:Dr. Giovanni Alberto C a n a p e r i a .

Für Portugal:Dr. Francisco Carrasqueiro C a m b o u r n a c .

Für Siam:Dr. Bunliang T a m t h a i .

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Stück 19, Nr. 96. 445

Für die Schweiz:Dr. Jakob E u g s t e r ,Dr. Arnold S a u t e r .

Für Transjordanien:Dr. Djamil Padia T u t u n j i .

3. Abkommen,abgeschlossen von den auf der Internatio-nalen Gesundheitskonferenz vertretenenRegierungen, die in der Stadt New Yorkvom 19. Juni bis 22. Juli 1946 abgehalten

wurde.

Die auf der Internationalen Gesundheits-konferenz, die vom Wirtschafts- und Sozialratder Vereinten Nationen zum 19. Juni 1946 nachNew York einberufen worden war, vertretenenRegierungen

sind übereingekommen, daß eine internationaleOrganisation unter dem Namen Welt-Gesund-heitsorganisation errichtet wird,

haben sich auf eine Satzung für die Welt-Gesundheitsorganisation geeinigt,

haben beschlossen, daß bis zum Inkrafttretender Satzung und der Errichtung der Welt-Gesundheitsorganisation eine Interims-Kommis-sion, wie sie in der Satzung vorgesehen ist, errich-tet werden soll und

sind daher übereingekommen wie folgt:1. Es wird hiemit eine Interims-Kommission der

Welt-Gesundheitsorganisation errichtet, die ausfolgenden achtzehn Staaten besteht, die berechtigtsind, Personen zum Dienst bei ihr zu ernennen:Australien, Brasilien, Canada, China, Ägypten,Frankreich, Indien, Liberia, Mexiko, Niederlande,Norwegen, Peru, Ukrainische SozialistischeSowjetrepublik, Vereinigtes Königreich, Ver-einigte Staaten von Amerika, Union der Soziali-stischen Sowjetrepubliken, Venezuela und Jugo-slawien. Jeder dieser Staaten soll für die Interims-kommission eine auf dem Gebiete des Gesund-heitswesens fachlich qualifizierte Person ernennen,die von Ersatzmännern und Beratern begleitetwerden kann.

2. Die Funktionen der Interims-Kommissionsind:

a) die erste Tagung der Welt-Gesundheits-organisation sobald ab möglich einzu-berufen, aber nicht später als sechs Monatenach dem Datum des Inkrafttretens derSatzung der Organisation;

b) vorzubereiten und mindestens sechs Wochenvor der ersten Tagung der Gesundheits-versammlung den Signatarstaaten diesesAbkommens die vorläufige Tagesordnungfür diese Tagung vorzulegen samt dennötigen, darauf bezüglichen Dokumentenund Empfehlungen einschließlich:

(I) Vorschläge hinsichtlich des Pro-gramms und Budgets der Organisationfür das erste Jahr;

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446 Stück 19, Nr. 96.

(II) Untersuchungen bezüglich derUnterbringung der Zentrale der Organi-sation;

(III) Untersuchungen bezüglich derFestsetzung geographischer Gebiete, imHinblick auf die eventuelle Errichtungvon Regionalorganisationen, wie sie imKapitel XI der Satzung in Betracht ge-zogen sind, wobei die Ansichten der be-treffenden Regierungen entsprechend zuberücksichtigen sind, und

(IV) Entwürfe von Finanz- und Per-sonalvorschriften zwecks Genehmigungdurch die Gesundheitsversammlung.

In der Ausführung der Bestimmungendieses Absatzes sind die Verhandlungen derInternationalen Gesundheitskonferenz ent-sprechend zu berücksichtigen.

c) in Verhandlungen mit den VereintenNationen im Hinblick auf die Vorbereitungeines Abkommens oder von Abkommen ein-zutreten, wie sie in Artikel 57 der Charterder Vereinten Nationen und in Artikel 69der Satzung in Betracht gezogen werden.Ein solches Abkommen oder solche Abkom-men sollen:

(I) Vorkehrungen für eine wirksameZusammenarbeit zwischen den beidenOrganisationen bei der Verfolgung ihrergemeinsamen Ziele treffen;

(II) Die Koordination der Politik undder Tätigkeit der Organisation mit deranderer Spezialorganisationen in Über-einstimmung mit Artikel 58 der Chartererleichtern; und

(III) zugleich die Autonomie der Or-ganisation außerhalb ihres in ihrerSatzung festgesetzten Zuständigkeitsberei-ches anerkennen.

d) alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,um die Übertragung der Funktionen, Tätig-keiten und Vermögenswerte der Gesund-heitsorganisation des Völkerbundes, die denVereinten Nationen zugewiesen wurden,von den Vereinten Nationen auf dieInterims-Kommission herbeizuführen;

e) gemäß den Bestimmungen des am 22. Juli1946 unterzeichneten Protokolls, betreffenddas O f f i c e I n t e r n a t i o n a l d'Hy-g i è n e p u b l i q u e , alle notwendigenMaßnahmen zur Übertragung der Pflichtenund Funktionen des O f f i c e auf dieInterims-Kommission zu ergreifen und allegeeigneten Schritte einzuleiten, um dieÜbertragung der Aktiven und Passiven desO f f i c e auf die 'Welt-Gesundheitsorgani-sation mit dem Außerkrafttreten des Ab-kommens von Rom vom Jahre 1907 zuerleichtern;

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Stück 19, Nr. 96. 447

f) alle nötigen Maßnahmen zur Übernahmeder Pflichten und Funktionen, die der Hilfs-und Wiederaufbau-Verwaltung der Verein-ten Nationen durch das InternationaleSanitätsabkommen von 1944, womit dasInternationale Sanitätsabkommen vom21. Juni 1926 abgeändert wird, durch dasProtokoll, womit das InternationaleSanitäts-Abkommen von 1944 verlängertwird, das Internationale Sanitätsabkommenfür die Luftfahrt von 1944, womit dasInternationale Sanitätsabkommen für dieLuftfahrt vom 12. April 1933 abgeändertwird, das Internationale SanitätsabkommenInternationale Sanitätsabkommen von1944 verlängert wird, anvertraut wordensind, durch die Interims-Kommission zuergreifen;

g) die notwendigen Abkommen mit der Pan-amerikanischen Sanitäts-Organisation undmit anderen bestehenden zwischenstaatlichenRegional-Gesundheitsorganisationen einzu-leiten, womit den Bestimmungen des Ar-tikels 54 der Satzung Wirksamkeit ver-liehen werden soll, welche Abkommen derGenehmigung durch die Gesundheits-versammlung unterliegen sollen;

h) mit anderen zwischenstaatlichen Organi-sationen, wie sie in Artikel 70 der Satzungin Betracht gezogen werden, wirksame Be-ziehungen herzustellen und mit ihnen inVerhandlungen im Hinblick auf den Ab-schluß von Abkommen einzutreten;

i) die Frage der Beziehungen mit nichtstaat-lichen internationalen Organisationen undmit nationalen Organisationen gemäßArtikel 71 der Satzung zu untersuchen undmit solchen Organisationen, wie dies dieInterims-Kommission für wünschenswerthalten mag, Interims-Abkommen überKonsultation und Zusammenarbeit ab-zuschließen;

j) die Initiative zu ergreifen und Vorbereitun-gen zu treffen für die Revision, Vereinheit-lichung und Verstärkung der bestehendenInternationalen Sanitäts-Abkommen;

k) die bestehenden Einrichtungen zu prüfenund solche Vorbereitungsarbeiten zu unter-nehmen, als nötig ist, in Verbindung mit:

(I) der nächsten zehnjährigen Revisionder „Internationalen Listen der Todes-ursachen" (einschließlich der auf Grundder internationalen Übereinkunft von1934 über die Statistik der Todesursachenangenommenen Listen); und

(II) der Erstellung von internationalenListen der Sterblichkeitsursachen;

l) mit dem Wirtschafts- und Sozialrat undsolchen seiner Kommissionen wirksame Ver-

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448 Stück 19, Nr. 96.

bindung herzustellen, wie es wünschenswerterscheint, besonders mit der Kommissionfür Rauschgifte; und

m) jedes dringende Gesundheitsproblem zuprüfen, das ihr von irgendeiner Regierungzur Kenntnis gebracht wird, fachlichen Ratin bezug darauf zu geben, die Aufmerksam-keit der Regierungen und Organisationen,die in der Lage wären, Hilfe zu leisten, aufdringende gesundheitliche Bedürfnisse zulenken und die wünschenswerten Maß-nahmen zu ergreifen, um die Hilfe zukoordinieren, welche solche Regierungen undOrganisationen sich zu leisten verpflichten.

3. Die Interims-Kommission kann die Aus-schüsse errichten, die sie für wünschenswert hält.

4. Die Interims-Kommission wählt ihren Vor-sitzenden und andere Beamte, setzt ihre eigeneGeschäftsordnung fest, und konsultiert die Per-sonen, die zur Erleichterung ihrer Arbeit not-wendig sein könnten.

5. Die Interims-Kommission soll einen ge-schäftsführenden Sekretär ernennen, der:

a) ihr oberster Fach- und Verwaltungsbeamterist;

b) ex officio Sekretär der Interims-Kommissionund aller von ihr errichteten Ausschüsse ist;

c) unmittelbaren Zutritt zu allen nationalenGesundheitsverwaltungen hat, in einer Art,die von den betreffenden Regierungen an-genommen werden kann; und

d) alle die Funktionen und Pflichten ausübt,welche die Interims-Kommission festsetzt.

6. Der geschäftsführende Sekretär ernennt unterder allgemeinen Aufsicht der Interims-Kommissiondas nötige Fach- und Verwaltungspersonal. Beidiesen Ernennungen hat er die in Artikel 35 derSatzung festgesetzten Grundsätze entsprechendzu berücksichtigen. Er hat in Erwägung zu ziehen,daß es wünschenswert ist, verfügbare Angehörigedes Personals der Gesundheitsorganisation desVölkerbundes, des O f f i c e I n t e r n a t i o n a ld ' H y g i è n e p u b l i q u e und der Gesund-heitsabteilung der Hilfs- und Wiederaufbau-verwaltung der Vereinten Nationen zu ernennen.Er kann Beamte und Spezialisten, die von denRegierungen zur Verfügung gestellt werden, er-nennen. Während der Auswahl und der Organi-sierung seines Personals kann er jene Fach- undVerwaltungshilfe in Anspruch nehmen, die derGeneralsekretär der Vereinten Nationen zur Ver-fügung stellt.

7. Die Interims-Kommission soll ihre ersteSitzung in New York unmittelbar nach ihrerBestellung abhalten und darnach so oft ab nötigzusammentreten, aber mindestens einmal in vierMonaten. Bei jeder Sitzung setzt die Interims-Kommission den Ort ihrer nächsten Sitzung fest.

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Stück 19, Nr. 96. 449

8. Die Ausgaben der Interims-Kommissionwerden aus von den Vereinten Nationen zurVerfügung gestellten Fonds bestritten und dieInterims-Kommission hat diesbezüglich die not-wendigen Abkommen mit den entsprechendenStellen der Vereinten Nationen abzuschließen.Sollten diese Fonds unzureichend sein» kann dieInterims-Kommission Vorschüsse von den Regie-rungen annehmen. Solche Vorschüsse können vonden Beiträgen der betreffenden Regierungen fürdie Organisation in Abrechnung gebracht werden.

9. Der geschäftsführende Sekretär bereitet dieBudgetvoranschläge vor und die Interims-Kom-mission überprüft und genehmigt sie:

a) für den Zeitraum von der Errichtung derInterims-Kommission bis 31. Dezember1946 und,

b) soweit notwendig, für die folgende Zeit-räume.

10. Die Interims-Kommission legt der Gesund-heitsversammlung bei ihrer ersten Tagung einenBericht über ihre Tätigkeit vor.

11. Die Interims-Kommission hört auf Grundeines Beschlusses der Gesundheitsversammlung beiihrer ersten Tagung zu bestehen auf, zu welchemZeitpunkt das Eigentum und die Archive derInterims-Kommission und ihr für notwendig be-fundenes Personal auf die Organisation über-geleitet wird.

12. Dieses Abkommen tritt für alle Signatar-staaten an diesem Tage in Kraft.

Zu Urkund dessen unterzeichnen die unter-fertigten Vertreter, die zu diesem Zwecke gehörigbevollmächtigt sind, dieses Abkommen in chine-sischer, englischer, französischer, russischer undspanischer Sprache, wobei alle Texte gleicher-maßen authentisch sind.

Unterzeichnet in der Stadt New York am zwei-undzwanzigsten Juli 1946.

Für Argentinien:Dr. Alberto Z w a n k .

Für Australien:A. H. T a n g e .

Für das Königreich Belgien:Dr. Maurice de L a ë t .

Für Bolivien:Dr. Luis v. S o t e l o .

Für Brasilien:Dr. Geraldo H. de P a u l a S o u z a .

Für die Weißrussische Sozialistische Sowjet-republik:

M. Nicholai T. E v s t a f i e v .

Für Canada:Dr. Brock C h i s h o l m .

Für Chile:Dr. Julio B u s to s .

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450 Stück 19, Nr. 96.

Für China:Dr. James K o f o i Shen,

Dr. L. C h i n Yuan,Dr. S z e m i n g Sze.

Für Kolumbien:Dr. Carlos U r i b e A g u i r r e .

Für Costa Rica:Dr. Jaime B e n a v i d e s .

Für Kuba:Dr. Pedro N o g u e i r a .

Für die Tschechoslowakei:Dr. Josef Čančik.

Für Dänemark:Dr. Jeppe O e r s k o v .

Für die Dominikanische Republik:Dr. Luis F. Thomen.

Für Ecuador:Dr. Robert N e v a r e z .

Für Ägypten:Dr. Aly Tewfik C h o u c h a Pacha,

Taha Elsayed N a s r Bey,Dr. Mahmoud Soliman A b a z a Bey,

Für Äthiopien:M. Getaboun Tesemma.

Für Salvador:Dr. Aristides A. Moll.

Für Frankreich:Dr. Jacques P a r i s o t .

Für Griechenland:Dr. Phokion K o p a n a r i s .

Für Guatemala:Dr, Guillermo E. M o r á n,Dr. José Antonio M u n o s.

Für Haiti:Dr. Rulx L eón.

Für Honduras:Dr. Juan Manuel F i a l l o s .

Für Indien:Dr. C. K. Lakshaman,

Dr. C. Mani.Für Iran:

Dr. Ghasseme G h a n i,Dr. Mohammed Hussein H a f e z i .

Für Irak:Dr. Shawkat A l - Z a h a w i ,

Dr. Ihsan D o g r a m a y i .Für Libanon:

Dr. Georges Hakim,Dr. Ante M a k h l o u f .

Für Liberien:Dr. Josef N. T o g b a,Dr. John B. West.

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Stück 19, Nr. 96. 451

Für Luxemburg:Dr. Maurice de Laët.

Für Mexiko:Dr. Oktavio S. M o n d r a g o n .

Für das Königreich der Niederlande:Dr. Cornelis van den Berg,

Dr. Cornelis B a n n i n g ,Dr. W. A. Timm er man.

Für Neuseeland:Dr. T. R. R i t c h i e .

Für Nicaragua:Dr. Alberto S e v i l l a - S a c a s a .

Für das Königreich Norwegen:Dr. Hans Th, Sandberg .

Für Panama:Dr. J. J. V a l l a r i n o .

Für Paraguay:Dr. Angel R. Ginés .

Für Peru:Dr. Carlos Enrique Paz So l dan,

Dr. Alberto T o r a n z o.

Für die Philippinische Republik:Dr. Hilario Lara,

Dr. Walfrido de Leon.

Für Polen:Dr. Edward G r z e g o r z e w s k i .

Für Saudi-Arabien:Dr. Medhat Sheikh A l - A r d h ,

Dr. Yahia N a s r i .

Für Syrien:Dr. C T r e f i .

Für die Türkei:Dr. Zeki Nasir Barker .

Für die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik:Dr. Levko Ivanowitch M e d v e d

Dr. Ivan Ivanovitch K a l t c h e n k o .

Für die Union der Sozialistischen Sowjet-republiken:

Dr. Fedor Grigorievitch K r o t k o v .Für die Südafrikanische Union:

Dr. H.S. Gear.Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland:Dr. Melville D. M a c k e n z i e ,

Mr. R M. P h i l i p p s .

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:Dr. Thomas P a r t a n ,

Dr. Martha M. E l l i o t ,Dr. Frank G. Boudreau .

Für Uruguay:Dr. José A. M o r a,

Dr. Rafael R i v e r o ,Dr. Carlos Maria B a r b e r o u s s e .

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452 Stück 19, Nr. 96.

Für Venezuela:Dr. Alfredo Arreaza Guzmán.

Für Jugoslawien:Dr. Andrija S tampar .

Für Albanien:Dr. Tuk J a k o v a .

Für Österreich:Dr. Marius Ka i ser .

Für Bulgarien:Dr. Dimiter P. O r a h o v a t s .

Für Irland:Dr. John D. M a c C o r m a c k .

Für Finnland:Dr. Osmo T u r p e i n e n .

Für Italien:Dr. Giovanni Alberto C a n a p e r t a .

Für Portugal:Dr. Francisco Carrasqueiro C a m b o u r n a c .

Für Siam:Dr. Bunliang T a m t h a i .

Für die Schweiz:Dr. Jakob Eugs ter ,Dr. Arnold Sauter .

Für Transjordanien:Dr. Djamil Pacha T u t u n j i

4. Protokoll,betreffend das Office International d'Hygiène

publique.

Artikel 1

Die Regierungen, die dieses Protokoll unter-zeichnet haben, kommen überein, daß zwischenihnen die Pflichten und Funktionen des OfficeInternational d'Hygiène publique, wie sie in demam 9. Dezember 1907 in Rom unterzeichnetenAbkommen bestimmt sind, von der Welt-Gesund-heitsorganisation oder deren Interims-Kom-mission ausgeübt werden sollen und daß unterVorbehalt der bestehenden internationalen Ver-pflichtungen sie die notwendigen Schritte ein-leiten werden, um dieses Ziel zu erreichen.

Artikel 2

Die Vertragsteile dieses Protokolls kommenweiters überein, daß zwischen ihnen von demDatum an, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt,die auf Grund der in der Beilage 1 angeführteninternationalen Abkommen dem O f f i c e über-tragenen Pflichten durch die Organisation oderihre Interims-Kommission ausgeübt werdensollen.

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Stück 19, Nr. 96. 453

Artikel 3

Das Abkommen von 1907 soll außer Krafttreten und das O f f i c e aufgelöst werden, wennalle Vertragsteile des Abkommens seinem Außer-krafttreten zugestimmt haben. Es gilt als verein-bart, daß jede Regierung, die Vertragsteil des Ab-kommens von 1907 ist, dadurch daß sie Vertrags-teil dieses Protokolls geworden ist, dem Außer-krafttreten des Abkommens von 1907 zugestimmthat.

Artikel 4

Die Vertragsteile dieses Protokolls kommenweiters überein, daß sie, wenn nicht alle Ver-tragsteile des Abkommens von 1907 seinemAußerkrafttreten bis 15. November 1949 zuge-stimmt haben, das Abkommen von 1907 gemäßseinem Artikel 8 kündigen werden.

Artikel 5

Jede Regierung, die Vertragsteil des Abkom-mens von 1907 ist, dieses Protokoll aber nichtunterzeichnet, kann dieses Protokoll jederzeitannehmen, indem sie dem. Generalsekretär derVereinten Nationen eine Annahmeurkunde über-sendet, der von dieser Annahme alle Regierungenverständigt, die dieses Protokoll unterzeichnethaben und andere Regierungen, die dieses Proto-koll angenommen haben.

Artikel 6

Regierungen können Vertragsteile dieses Proto-kolls werden mittels:

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ge-nehmigung;

b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ge-nehmigung, gefolgt von der Annahme, oder

c) Annahme.

Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegungeiner amtlichen Urkunde beim Generalsekretärder Vereinten Nationen.

Artikel 7

Dieses Protokoll soll in Kraft treten, wennzwanzig Regierungen, die Vertragsteile des Ab-kommens von 1907 sind, Vertragsteile diesesProtokolls geworden sind.

Zu Urkund dessen, haben die gehörig be-vollmächtigten Vertreter ihrer betreffenden Re-gierungen das vorliegende Protokoll unterzeichnet,das in englischer und französischer Sprache, wo-bei beide Texte gleichermaßen authentisch sind,in einem einzigen Original errichtet ist, das beimGeneralsekretär der Vereinten Nationen hinter-legt werden soll. Beglaubigte Abschriften werdenvom Generalsekretär der Vereinten Nationenjeder Regierung, die unterzeichnet und angenom-men hat, und jeder anderen Regierung übermittelt,

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454 Stück 19, Nr. 96.

die zur Zeit der Unterzeichnung dieses Protokollsein Vertragsteil des Abkommens von 1907 ist.Der Generalsekretär wird jeden der Vertrags-teile dieses Protokolls sobald als möglich ver-ständigen, wann es in Kraft tritt.

Gegeben in der Stadt New York am zweiund-zwanzigsten Juli 1946.

Anlage 1

1. Internationales Sanitätsabkommen vom21. Juni 1926.

2. Abkommen, womit das Internationale Sani-tätsabkommen vom 21. Juni 1926 abgeändertwird, unterzeichnet am 31. Oktober 1938.

3. Internationales Sanitätsabkommen von 1944,womit das Internationale Sanitätsabkommen vom21. Juni 1926 abgeändert wird.

4. Protokoll, womit das Internationale Sani-tätsabkommen von 1944 verlängert wird. (ZurUnterzeichnung aufgelegt mit 23. April 1946; inKraft getreten am 30. April 1946.)

5. Internationales Sanitätsabkommen für dieLuftfahrt vom 12. April 1933.

6. Internationales Sanitätsabkommen für dieLuftfahrt von 1944, womit das InternationaleSanitätsabkommen für die Luftfahrt vom12. April 1933 abgeändert wird.

7. Protokoll, womit das Internationale Sani-tätsabkommen für die Luftfahrt von 1944 ver-längert wird. (Zur Unterzeichnung aufgelegt mit23. April 1946; in Kraft getreten am 30. April1946.)

8. Internationale Übereinkunft, betreffend dieden Seeleuten der Handelsmarine zu gewährendenErleichterungen für die Behandlung der Ge-schlechtskrankheiten, Brüssel, 1. Dezember 1924.

9. Opiumkonvention, Genf, 19. Februar 1925.

10. Abkommen zur Beschränkung der Herstel-lung und Regelung der Verteilung der Betäu-bungsmittel, Genf, 13. Juli 1931.

11. Abkommen über das Antidiphtherieserum.Paris, 1. August 1930.

12. Internationales Abkommen über den gegen-seitigen Schutz gegen das Denguefieber, Athen,25. Juli 1934.

13. Internationale Übereinkunft, betreffend dieAbschaffung der Gesundheitspässe, Paris, 22. De-zember 1934.

14. Internationale Übereinkunft, betreffend dieAbschaffung der Konsularsichtvermerke auf denGesundheitspässen, Paris, 22. Dezember 1934.

15. Internationale Übereinkunft, betreffend denTransport von Leichen, Berlin, 10. Februar 1937.

Für Argentinien:Dr. Alberto Z w a n k .

Für Australien:A. H. T a n g e .

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Stück 19, Nr. 96. 455

Für das Königreich Belgien:Dr. Maurice de Laët.

Für Bolivien:Dr. Luis v. S o t e l o .

Für Brasilien:Dr. Geraldo H. de P a u l a S o u z a .

Für die Weißrussische Sozialistische Sowjet-republik:

M. Nicholai T. E v s t a f i e v .

Für Canada:Dr. Brock C h i s h o l m .

Für Chile:Dr. Julio B u s t o s .

Für China:Dr. James K o f o i Shen,

Dr. L. C h i n Yuan,Dr. S z e m i n g Sze.

Für Kolumbien:Dr. Carlos U r i b e A g u i r r e .

Für Costa Rica:Dr. Jaime B e n a v i d e s .

Für Kuba:Dr. Pedro N o g u e i r a .

Für die Tschechoslowakei:Dr. Josef Čančik.

Für Dänemark:Dr. Jeppe O e r s k o v .

Für die Dominikanische Republik:Dr. Luis F. Thomen.

Für Ecuador:Dr. Robert N e v a r e z .

Für Ägypten:Dr. Aly Tewfik C h o u c h a Pacha,

Taha Elsayed N a s r Bey,Dr. Mahmoud Soliman A b a z a Bey.

Für Äthiopien:M. Getahoun Tesemma.

Für Salvador:Dr. Aristides A. M o l l .

Für Frankreich:Dr. Jacques P a r i s o t .

Für Griechenland:Dr. Phokion K o p a n a r i s .

Für Guatemala:Dr. Guillermo E. Morán.Dr. José Antonio Munos.

Für Haiti:Dr. Ruix León.

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456 Stück 19, Nr. 96.

Für Honduras:Dr. Juan Manuel Fia11os.

Für Indien:Dr. C. K. Lakshaman,

Dr. C. Mani.

Für Iran:Dr. Ghasseme Ghani ,

Dr. Mohammed Hussein H a f e z i .

Für Irak:Dr. Shawkat A l - Z a h a w i ,

Dr. Ihsan D o g r a m a y i .

Für Libanon:Dr. Georges Hak im,Dr. Anis Makh1ouf.

Für Liberien:Dr. Josef N. Togba,Dr. John B. West.

Für Luxemburg:Dr. Maurice de Laët.

Für Mexiko:Dr. Oktavio S. Mondragon .

Für das Königreich der Niederlande:Dr. Cornells van den Berg,

Dr. Cornells Banning ,Dr. W. A. Timmerman,

Für Neuseeland:Dr. T. R. R i t c h i e .

Für Nicaragua:Dr. Alberto S e v i l l a - S a c a s a .

Für das Königreich Norwegen:Dr. Hans Th. Sandberg .

Für Panama:Dr. J. J. V a l l a r i n o .

Für Paraguay:Dr. Angel R. Ginés .

Für Peru:Dr. Carlos Enrique Paz So ldán ,

Dr. Alberto T o r a n z o .

Für die Philippinische Republik:Dr. Hilario Lara,

Dr. Walfrido de León.

Für Polen:Dr. Edward G r z e g o r z e w s k i .

Für Saudi-Arabien:Dr. Medhat Sheikh A l - A r d h ,

Dr. Yahia Nasr i .

Für Syrien:Dr. C. T r e f i .

Für die Türkei:Dr. Zeki Nasir Barker.

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Stück 19, Nr. 96. 457

Für die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik:Dr. Levko Ivanowitch M e d v e d ,

Dr. Ivan Ivanovitch K a l t c h e n k o .

Für die Union da Sozialistischen Sowjet-republiken:

Dr. Fedor Grigorievitch K r o t k o v ,

Für die Südafrikanische Union:Dr. H. S. G e a r.

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannienund Nordirland:

Dr. Melville D. M a c k e n z i e ,Mr. H. M. P h i l i p p s .

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:Dr. Thomas P a r r a n ,

Dr. Martha M E l l i o t ,Dr. Frank G. B o u d r e a u .

Für Uruguay:Dr. José A. Mora,Dr. Rafael R i v e r o,

Dr. Carlos Maria B a r b e r o u s s e .

Für Venezuela:Dr. Alfredo Arreaza G u z m á n .

Für Jugoslawien:Dr. Andrija Stampar.

Für Albania:Dr. Tuk Jak ova .

Für Österreich:Dr. Marius K a i s e r .

Für Bulgarien:Dr. Dimiter P. O r a b o v a t s .

Für Irland:Dr. John D. M a c C o r m a c k .

Für Finnland:Dr. Osmo T u r p e i n e n .

Für Italien:Dr. Giovanni Alberto C a n a p e r i a .

Für Portugal:Dr. Francisco Carrasqudro C a m b o u r n a c

Für Siam:Dr. Bunliang T a m t h a i .

Für die Schweiz:Dr. Jakob E u g s t e r,Dr. Arnold S a u t e r .

Für Transjordanien:Dr. Djamil Pacha T u t u n j i .

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

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458 Stück t9, Nr. 96.

Zu Urkund dessen 1st die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,vom Bundeskanzlei und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit demStaatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1947.

Der Bundespräsident:

Renner

Der Bundeskanzler:

Figl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung:

Maisel

Die österreichische Ratifikationsurkunde zur Satzung der Weltgesundheitsorganisation wurdegemäß ihrem Artikel 79 lit b, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 1947hinterlegt

Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation ist gemäß Artikel 80 am 7. April 1948 in Kraftgetreten.

Bisher haben folgende Stuten die Satzung der Weltgesundheitsorganisation angenommen:

Abessinien, Ägypten, Afghanistan, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, BjelorußlandBrasilien Bulgarien, Burma, Ceylon, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik,El Salvador, Ecuador, Pinnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Haiti,Indien, Irak Iran, Irland Island, Italien, Jugoslawien, Kanada, Libanon, Liberia, Mexiko, Monaco,Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien,Saudi Arabien, Schweden Schweiz, Siam, Südafrika, Syrien, Transjordanien, Tschechoslowakei, Türkei.UdSSR., Ukraine, Ungarn, USA., Venezuela.

Das Protokoll, betreffend das Office International d'Hygiène Publique, ist am 20. Oktober 1947in Kraft getreten.

Bisher haben folgende Staaten dieses Protokoll angenommen:

Ägypten, Äthiopien, Albanien, Australien, Bolivien, Bulgarien, China, Costa Rica, Dänemark,Finnland. Griechenland, Haiti, Indien, Irak, Iran, Irland, Italien, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien,Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Saudi Arabien, Siam, Schweden,Schwere, Südafrikanische Union, Sozialistische Sowjetrepublik Bjelorußland, Sozialistische Sowjet-republik Ukraine, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Tschechoslowakei, Transjordanien,Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika

Figl

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Stück 19, Nr. 97. 459

97.

Nachdem das in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Abkommen über die inter-nationale Zivilluftfahrt, welches also lautet:

Abkommen über die InternationaleZivilluftfahrt

EinleitungIn Erwägung, daß die Entwicklung der inter-

nationalen Zivilluftfahrt in hohem Maße dazubeitragen kann, Freundschaft und Verständniszwischen dan Staaten und Völkern zu schaffenund zu erhalten, während jeder Mißbrauch zueiner Gefahr fur die allgemeine Sicherheit werdenkann, und in Erwägung, daß es wünschenswertist, jede Uneinigkeit zu vermeiden und unter denStaaten und Völkern jene Zusammenarbeit zufördern, von der der Weltfrieden abhängt, habensich die das vorliegende Abkommen unterzeich-nenden Regierungen über gewisse Grundsätze undAbmachungen geeinigt, damit sich die internatio-nale Zivilluftfahrt in sicherer und geordneterWeise entwickeln könne und damit die inter-nationalen Luftverkehrslinien auf der Basisgleicher Möglichkeiten für alle errichtet und inwirtschaftlicher und gesunder Weise betriebenwerden können. Sie haben zu diesem Zwecke d uvorliegende Abkommen abgeschlossen.

I. TeilLuftfahrtI. Kapitel

Allgemeine Grundsätze undGeltungsbereich des Abkommens

Artikel 1

LufthoheitDie Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder

Staat fiber seinem Gebiet die vollkommene undausschließliche Lufthoheit besitzt,

Artikel 2

StaatsgebietFür die Anwendung des vorliegenden Abkom-

mens gelten als Gebiet eines Staates die Land-gebiete und die angrenzenden Küstengewässer,welche der Staatshoheit, der Oberhoheit, demProtektorat oder der Mandategewalt des betref-fenden Staates unterstehen.

Artikel 3

Private und staatliche Luftfahrzeuge(a) Das vorliegende Abkommen findet aus-

schließlich auf private Luftfahrzeuge Anwendung.Auf staatliche Luftfahrzeuge ist es nicht anwend-bar.

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460 Stück 19, Nr. 97.

(b) Die Militär-, Zoll- und Polizeiluftfahrzeugegelten als staatliche Luftfahrzeuge.

(c) Ein staatliches Luftfahrzeug eines Vertrags-staates darf das Gebiet eines anderen Staates nurüberfliegen oder dort landen, wenn es die Er-mächtigung durch eine besondere Vereinbarungoder auf andere Weise erhalten hat und nurnach Maßgabe der hiefür festgesetzten Be-dingungen.

(d) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, beider Erlassung von Vorschriften für ihre staatlichenLuftfahrzeuge auf die Sicherheit des Verkehresder Privatluftfahrzeuge Rücksicht zu nehmen,

Artikel 4

Mißbrauch der Zivilluftfahrt

Jeder Vertragsstaat erklärt sich damit einver-standen, die Zivilluftfahrt nicht zu Zwecken zubenützen, die mit den Zielen dieses Abkommensunvereinbar sind.

II. Kapitel

Flug über dem Gebiet von Vertragsstaaten

Artikel 5

Flugrecht im nicht regelmäßigen Luftverkehr

Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden,daß alle Luftfahrzeuge der anderen Vertrags-staaten, welche nicht dem regelmäßigen inter-nationalen Luftverkehr dienen, das Recht haben,in sein Gebiet einzufliegen, es im ununterbrochenenFlug zu durchqueren oder nichtkommerzielleLandungen vorzunehmen, ohne vorher eine Er-mächtigung einholen zu müssen Bedingung ist,daß die Bestimmungen des vorliegenden Abkom-mens beobachtet werden; dem überflogenen Staatbleibt das Recht vorbehalten, eine Landung zuverlangen. Außerdem behält jeder Vertragsstaatdas Recht, aus Gründen der Flugsicherheit zuverlangen, daß die Luftfahrzeuge, welche unzu-gängliche Gebiete oder solche ohne genügendeFlugsicherungseinrichtungen überfliegen, vorge-schriebenen Flugrouten folgen oder eine Sonder-bewilligung einholen.

Wenn besagte Luftfahrzeuge außerhalb derregelmäßigen internationalen Luftverkehrslinienzur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen,Waren oder Postsendungen verwendet werden,haben sie auch das Recht, Fluggäste, Warenoder Postsendungen aufzunehmen oder abzu-setzen, sofern sie dabei die Bestimmungen desArtikels 7 beachten; vorbehalten bleiben dieRechte des Staates, in welchem das Ein- oderAusladen erfolgt, jene Vorschriften, Bedingungenoder Einschränkungen aufzustellen, welche er alsnützlich erachtet.*)

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.

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Stück 19, Nr. 97. 461

Artikel 6

Regelmäßige Luftverkehrslinien

Keim regelmäßige internationale Luftverkehrs-linie darf über oder nach dem Gebiet eines Ver-tragsstaates betrieben werden, wenn nicht einebesondere Bewilligung oder eine andere Ermäch-tigung jenes Staates vorliegt, und nur gemäß denBedingungen dieser Bewilligung oder Ermächti-gung.

Artikel 7

Rabotage

Jeder Vertragsstaat hat das Redit, den Luft-fahrzeugen eines anderen Vertragsstaates die Be-willigung zu verweigern, innerhalb seines Ge-bietes Fluggäste, Postsendungen oder Waren zurBeförderung nach einem anderen Punkt seinesHoheitsgebietes aufzunehmen. Jeder Vertragsstaatverpflichtet sich, keine Abmachungen zu treffen,welche auf der Basis der Ausschließlichkeit alleVorrechte dieser Art ausdrücklich einem anderenStaat oder der Luftverkehrsunternehmung einesanderen Staates bewilligen würde, und sich einderartiges Vorrecht auch nicht durch einenanderen Staat verleihen zu lassen.

Artikel 8

Unbemannte Luftfahrzeuge

Kein Luftfahrzeug, welches unbemannt ge-steuert werden kann darf ohne Pilot das Gebieteines Vertragsstaates überfliegen, außer wenneine Sonderbewilligung dieses Staates vorliegtund nur gemäß den Bestimmungen dieser Bewil-ligung. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dienotwendigen Maßnahmen zu treffen, damit derunbemannte Flug eines derartigen Luftfahrzeugesin Gebieten, welche für Zivilluftfahrzeuge offenstehen, in der Weise beaufsichtigt wird, daßjede Gefahr für die Zivilluftfahrzeuge vermiedenwird.

Artikel 9

Luftsperrgebiete

(a) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, aus mili-tärischen Gründen oder im Interesse der öffent-lichen Sicherheit den Überflug gewisser Gebieteeinheitlich für die Luftfahrzeuge der anderenStaaten zu beschränken oder zu untersagen, vor-ausgesetzt, daß hinsichtlich der eigenen Luftfahr-zeuge, welche auf internationalen regelmäßigenLuftlinien eingesetzt sind und jenen der anderenVertragsstaaten, welche den gleichen Dienst ver-sehen, kein Unterschied gemacht wird. DieseLuftsperrgebiete sollen sich in vernünftigen Gren-zen halten und so gelegen sein, daß sie die Luft-fahrt nicht unnötigerweise behindern. Die Gren-zen der Luftsperrgebiete innerhalb eines Ver-tragsstaates sowie jede allfällige spätere Verän-

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462 Stück 19, Nr. 97.

derung derselben sollen den anderen Vertrags-staaten sowie der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sobald wie möglich mitgeteilt werden.

(b) Jeder Vertragsstaat behält sich im weiterendas Recht vor, bei Ausnahmezuständen oder wäh-rend der Zeit einer nationalen Krise and endlichim Interesse der öffentlichen Sicherheit, das Über-fliegen seines ganzen Gebietes oder eines Teilesdavon mit sofortiger Wirkung vorübergehendeinzuschränken oder zu verbieten, unter der Be-dingung, daß die Beschränkung oder das Verbotohne Unterschied der Nationalität auf die Luft-fahrzeuge aller anderen Staaten angewendet wird.

(c) Jeder Vertragsstaat kann mit Vorschriften,in deren Festlegung er frei ist, jedes Luftfahr-zeug, welches in die unter (a) und (b) erwähntenGebiete einfliegt, verpflichten, sobald wie mög-lich auf einem bestimmten, innerhalb seinesStaatsgebietes gelegenen Flugplatz zu landen.

Artikel 10

Landung auf einem Zollflugplatz

Abgesehen von den Fällen, in welchen einLuftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des vor-liegenden Abkommens oder auf Grund einerSonderbewilligung das Gebiet eines Vertrags-staates überfliegen kann, ohne dort zu landen,muß jedes Luftfahrzeug, welches in das Gebieteines Vertragsstaates einfliegt, auf einem vondiesem Staat bezeichneten Flugplatz zwecks Zoll-abfertigung und anderer Kontrolle landen, soferndie Vorschriften dieses Staates es erfordern.Jedes Luftfahrzeug, welches das Gebiet eines Ver-tragsstaates verläßt, muß von einem auf gleicheWeise bezeichneten Zollflugplatz starten. Die be-sonderen Merkmale aller Flugplätze, welche alsZollflugplätze bezeichnet werden, sollen vonjedem Staat veröffentlicht und der InternationalenZivilluftfahrtorganisation, von welcher der zweiteTeil des vorliegenden Abkommens handelt, zurWeitergabe an alle anderen Vertragsstaaten mit-geteilt werden.

Artikel 11

Anwendbarkeit der Luftverkehrsvorschriften

Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegen-den Abkommens sind die Gesetze und sonstigenVorschriften eines Vertragsstaates, betreffend denEin- und Ausflug der im internationalen Luft-verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in sein, be-ziehungsweise aus seinem Gebiet oder den Betriebund die Führung der erwähnten Luftfahrzeugewährend ihres Aufenthaltes in seinem Gebiet aufdie Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten ohneUnterschied ihrer Nationalität anzuwenden; dieerwähnten Luftfahrzeuge haben sich ihnen beimHinflug wie beim Ausflug sowie während ihresAufenthaltes innerhalb des Gebietes dieses Staateszu unterwerfen.

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Stück 19, Nr. 97. 463

Artikel 12

Luftverkehrsregeln

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die er-forderlichen Maßnahmen zu treffen, damit alleLuftfahrzeuge, welche sein Gebiet überfliegen odersich über demselben bewegen, sowie diejenigen,welche seine Nationalitätsbezeichnung tragen, woimmer sie sich auch befinden mögen, die in diesemGebiet anzuwendenden Luftverkehrsregeln und-vorschriften beachten. Desgleichen verpflichtet ersich, seine Vorschriften jeweils soweit als möglichdenjenigen anzupassen, welche mit der Zeit inAnwendung des vorliegenden Abkommens auf-gestellt werden. Auf offenem Meer gelten dieRegeln, welche in Anwendung des vorliegendenAbkommens aufgestellt werden. Jeder Vertrags-staat verpflichtet sich, alle Personen zur Verant-wortung zu ziehen, welche die jeweils geltendenVorschriften übertreten.

Artikel 13

Einreise- und Abfertigungsvorschriften

Die Gesetze und Verordnungen eines Vertrags-staates, welche den Ein- und Ausflug von Flug-gästen, Besatzungen oder Waren in Luftfahr-zeugen nach, beziehungsweise aus seinem Gebietbetreffen, wie die Vorschriften über Eintritt, Ab-fertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll undQuarantäne, müssen durch oder in bezug auf dieseFluggäste, Besatzungen oder Waren beim Einflugin das Gebiet eines Staates, beim Wegflug ausdemselben und während des Aufenthaltes darinbefolgt werden.

Artikel 14

Sanitäre Maßnahmen

Die Vertragsstaaten sind übereingekommen,wirksame Maßnahmen zu treffen, um einer durchdie Luftfahrt drohenden Verbreitung der Cholerades (epidemischen) Fleckfiebers, der Pocken, desgelben Fiebers und der Pest sowie aller anderenansteckenden Krankheiten, deren Bezeichnung dieVertragsstaaten gegebenenfalls für zweckmäßigerachten, vorzubeugen. Zu diesem Zweck haltensich die Vertragsstaaten in enger Verbindung mitjenen Stellen, welche mit der Ausarbeitung inter-nationaler Vorschriften bezüglich der auf Luftfahr-zeuge anzuwendenden sanitären Maßnahmen be-auftragt sind. Hiedurch wird die Anwendungirgendwelcher in Kraft stehender internationalersanitärer Abkommen, an welchen die Vertrags-staaten beteiligt sein können, in keiner Weiseberührt.*)

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.

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464 Stück 19, Nr. 97.

Artikel 15

Flugplatzgebühren und ähnliche Abgaben

Alle Flughäfen eines Vertragsstaates, welchedem öffentlichen Verkehr nationaler Luftfahr-zeuge offenstehen, sollen, vorbehaltlich der Be-stimmungen des Artikels 68, zu den gleichen Be-dingungen den Luftfahrzeugen aller anderen Ver-tragsstaaten in gleicher Weise offenstehen. Bei derBenützung aller anderen Einrichtungen tatErleichterung des Luftverkehres einschließlich derFunk- und Wetterdienste, die der Öffentlich-keit im Interesse der Sicherheit und Schnelligkeitdes Luftverkehrs zur Verfügung stehen, sollenfür die Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten gleicheeinheitliche Bedingungen angewendet werden.

Alle Abgaben, welche durch einen Vertragsstaatfür die Benützung der genannten Flugplätze undEinrichtungen von den Luftfahrzeugen alleranderen Vertragsstaaten erhoben oder gutgeheißenwerden, dürfen folgende Grenze nicht über-schreiten:

(a) Für Luftfahrzeuge, welche nicht im regel-mäßigen internationalen Linienverkehr ver-wendet werden, die Abgaben, welche vonden eigenen Luftfahrzeugen der gleichenKlasse, die in einem gleichartigen BetriebVerwendung finden, erhoben werden.

(b) Für die im internationalen regelmäßigenLinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugedie Abgaben, welche von den eigenen Luft-fahrzeugen, die in einem gleichartigen Ver-kehr Verwendung finden, erhoben werden.

Alle diese Abgaben sollen veröffentlicht undder Internationalen Zivilluftfahrtorganisationmitgeteilt werden; die Abgaben für Benützungvon Flughäfen und anderen Einrichtungen sollenauf Vorstellung eines interessierten Vertrags-staates hin Gegenstand einer Überprüfung durchden Rat bilden, welcher einen Bericht abfaßt unddem oder den beteiligten Staaten darüber Emp-fehlungen bekanntgibt.

Gebühren, Taxen oder andere Abgaben dürfet)von den Vertragsstaaten weder von den Luftfahr-zeugen eines anderen Vertragsstaates noch von denPersonen und Gütern, welche sich an Bord dieserLuftfahrzeuge befinden, ausschließlich für Durch-,Ein- oder Ausreise erhoben werden.

Artikel 16

Kontrolle der Luftfahrzeuge

Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaateshaben das Recht, bei Landung und Abflug dieLuftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten zukontrollieren, ohne eine unvernünftige Verzöge-rung zu verursachen, und die durch das vorlie-gende Abkommen vorgeschriebenen Bescheinigun-gen und sonstigen Dokumente zu prüfen.

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Stück 19, Nr. 97. 465

III. KapitelNationalität der Luftfahrzeuge

Artikel 17Nationalität der Luftfahrzeuge

Die Luftfahrzeuge besitzen die Nationalität desStaates, in deren Luftfahrzeugrolle sie eingetra-gen sind.

Artikel 18

Mehrfache Eintragung

Ein Luftfahrzeug kann nicht in rechtsgültigerWeise in mehreren Staaten eingetragen sein, je-doch kann seine Eintragung von einem Staatauf einen anderen übertragen werden.

Artikel 19

Nationale Gesetze über die Eintragung

Die Eintragung eines Luftfahrzeuges und dieÜbertragung derselben innerhalb aller Vertrags-staaten erfolgt nach den Gesetzen und Vorschrif-ten des betreffenden Staates.

Artikel 20

Führung von Kennzeichen

Jedes im internationalen Luftverkehr einge-setzte Luftfahrzeug hat das ihm eigene Hoheits-und Eintragungszeichen zu tragen.

Artikel 21

Mitteilung der Eintragungen

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf An-frage, hin an alle anderen Vertragsstaaten oderan die Internationale ZivilluftfahrtorganisationAuskünfte über die Eintragung und die Eigen-tumsverhältnisse aller in diesem Staat eingetra-genen Luftfahrzeuge zu erteilen. Außerdem über-mittelt jeder Vertragsstaat der InternationalenZivilluftfahrtorganisation gemäß den Vorschrif-ten, welche die letztere erlassen kann, Berichte,welche alle ihnen erreichbaren einschlägigen Aus-künfte über das Eigentum aa und die Verfügungs-gewalt über Luftfahrzeuge enthalten, welche indem betreffenden Staate eingetragen sind undnormalerweise im internationalen Luftverkehrverwendet werden. Die Internationale Zivilluft-fahrtorganisation stellt die auf diese Weise er-langten Auskünfte den anderen Vertragsstaatenauf Verlangen zur Verfügung.

IV. KapitelMaßnahmen zur Erleichterung der Luftfahrt

Artikel 22

Vereinfachung der Formalitäten

Die Vertragsstaaten kommen fiberein, durch denErlaß von besonderen Vorschriften oder auf

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466 Stück 19, Nr. 97.

andere Weise alle zweckdienlichen Maßnahmenzu treffen, um des Luftverkehr zwischen den Ge-bieten der Vertragsstaaten zu erleichtern und zubeschleunigen and unnötige Verspätungen fürLuftfahrzeuge, Besatzungen, Fluggäste und Frachtauszuschließen, besonders hinsichtlich der Anwen-dung der Gesetze über Einwanderung, Quaran-täne, Zoll und Abfertigungsformalitäten.*)

Artikel 23

Zollabfertigung und Grenzübertritt

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Rah-men des Möglidben Zoll, und Einreisevorschrif-ten für die internationale Luftfahrt in Überein-stimmung mit den Methoden zu erlassen, welchein Anwendung des vorliegenden Abkommens vonZeit zu Zeit festgesetzt oder empfohlen werdenkönnen. Nichts darf im vorliegenden Abkommenso ausgelegt werden, daß es der Errichtung zoll-freier Flughäfen entgegenstünde.

Artikel 24

Befreiung von Zollgebühren

(a) Ein Luftfahrzeuge welches in das Gebieteines anderen Vertragsstaates einfliegt, von dortkommt oder es durchquert, wird unter Vorbehaltder Zollvorschriften dieses Staates vorübergehendvon Abgaben befreit. Die Brennstoffe, die Schmier-stoffe, die Ersatzteile, die normale Ausrüstungund die Bordvorräte, welche sich bei der Ankunftin einem anderen Vertragsstaat und auch nochbeim Wegflug aus diesem Staat an Bord einesLuftfahrzeuges befinden, das einem Vertragsstaatangehört, sind von Zollabgaben, Kontrollabgabenund ähnlichen nationalen oder örtlichen Gebührenund Taxen befreit. Diese Befreiung ist nicht an-wendbar auf irgendwelche Materien oder Gegen-stände, die abgeladen werden, vorbehaltlich ge-genteiliger Zollvorschriften des betreffendenStaates, welche verlangen können, daß diese Ge-genstände unter Zollaufsicht verbleiben.

(b) Die Ersatzteile und die Ausrüstung, welchein das Gebiet eines Vertragsstaates eingeführtwerden, um in einem Luftfahrzeug eines anderenVertragsstaates, welches im internationalen Luft-verkehr verwendet wird, eingebaut oder gebrauchtzu werden, sind von Zollabgaben befreit, vor-behaltlich der Einhaltung dar Zollvorschriftendes betreffenden Staates, welche bestimmenkönnen, daß diese Gegenstände unter Zollaufsichtund -überwachung verbleiben.

Artikel 25

In Not befindliche Luftfahrzeuge

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den inseinem Gebiet in Not geratenen Luftfahrzeugenzu Hilfe zu kommen, soweit ihm dies möglich ist,und den Eigentümern oder den Behörden des

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.

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Stück 19, Nr. 97. 467

Staates, in welchem das Luftfahrzug einge-tragen ist, unter der Aufsicht seiner eigenen Be-hörden zu gestatten, alle Hilfsmaßnahmen zutreffen, welche durch die Umstände geboten sind.Jeder Vertragsstaat wird seine Nachforschungennach vermißten Flugzeugen gemäß den einheit-lichen Maßnahmen betreiben, welche auf Grunddes vorliegenden Abkommens von Zeit zu Zeitempfohlen werden können.

Artikel 26

Untersuchungen über Unfälle

Bei einem Unfall, der dem Luftfahrzeug einetVertragsstaates im Gebiete eines anderen Ver»tragsstaates zugestoßen ist und einen Todesfalloder schwere Verletzungen zur Folge hat oder aufdas Vorliegen wichtiger technischer Mängel desLuftfahrzeuges oder der Flugsicherungseinrich-tungen hinweist, eröffnet der Staat, in dessenGebiet sich der Unfall ereignet hat, eine Unter-suchung über die Umstände des Unfalles, indemer, soweit es ihm seine Gesetze erlauben, dasVerfahren einhält, welches durch die Internatio-nale Zivilluftfahrtorganisation empfohlen werdenkann. Der Staat, in welchem das Luftfahrzeugeingetragen ist, ist befugt, Beobachter zu ent-senden, welche der Untersuchung beiwohnenkönnen, und der die Untersuchung durchführendeStaat übermittelt dem anderen den Bericht unddie Schlußfolgerungen.

Artikel 27

Unzulässigkeit von Beschlagnahmenwegen Patentverletzungen;

(a) Ein im internationalen Luftverkehr ver-wendetes Luftfahrzeug eines Vertragsstaates, wel-ches im normalen Verkehr in das Gebiet einesanderen Vertragsstaates einfliegt oder es unterden gleichen Voraussetzungen durchquert, sei esmit oder ohne Zwischenlandung, darf weder be-schlagnahmt noch zurückbehalten werden nochGegenstand irgendwelcher Betreibungen gegenden Eigentümer oder denjenigen bilden, der esverwendet. Es darf auch keinen rechtlichen Maß-nahmen unterworfen werden, welche von seitenoder im Namen dieses Staates oder einer dortansässigen Person mit der Begründung ergriffenwürden) daß die Bauart, die maschinelle Einrich-tung, die Bestandteile, das Zubehör oder der Be-trieb des Luftfahrzeuges eine Verletzung irgend-eines im überflogenen Staat erteilten Patentesoder eingetragenen Mustert oder Modells dar-stelle. Dabei versteht es sich, daß in dem genann-ten Staat auf keinen Fall die Hinterlegung einerKaution verlangt werden kann, welche im Zu-sammenbang mit der erwähnten Befreiung vonder Beschlagnahme oder der Verwahrung steht.

(b) Die Bestimmungen unter lit (a) diesesArtikels sind ebenfalls auf die Aufbewahrungder Ersatzteile und der Ersatzausrüstung der

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468 Stück 19, Nr. 97

Luftfahrzeuge sowie auf das Recht anwendbar,dieses Material zur Reparatur der Luftfahrzeugeeines Vertragsstaates auf dem Gebiet eines an-deren Vertragsstaates zu benützen oder zu mon-tieren, Voraussetzung ist, daß diese aufbewahrtenpatentierten Teile oder Ausrüstungsgegenständenicht im Lande, in welches das Luftfahrzeug ein-geflogen ist, verkauft oder verteilt oder imHandel von diesem Staat wieder ausgeführtwerden.

(c) Aus den Bestimmungen dieses Artikels wer-den nur die Mitgliedstaatm des vorliegendenAbkommens Vorteil ziehen, welche

1. entweder am internationalen Abkommenzum Schutz des gewerblichen Eigentums undan dessen Abänderungen beteiligt sind, oder

2. Patentgesetze erlassen haben, welche die vonAngehörigen anderer an diesem Abkommenbeteiligten Staaten gemachten Erfindungenanerkennen und ihnen einen angemessenenSchutz gewähren.

Artikel 28

Flugsicherungseinrichtungenand vereinheitlichte Verfahren

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, im Rah-men des Möglichen folgendes zu tun:

(a) In seinem Gebiet Flughafen, Funkdienste,Wetterdienste und andere zur Erleichterungder internationalen Luftfahrt geeigneteFlugsicherungseinrichtungen zu schaffen,entsprechend den Normen und Methoden,welche auf Grund des vorliegenden Ab-kommens von Zeit zu Zeit empfohlen oderaufgestellt werden.

(b) Vereinheitlichte Verfahren für Nachrich-tenübermittlung, Verschlüsselungen, Mar-kierungen, Signale, Befeuerung und an-dere Betriebsmethoden and Regeln anzu-nehmen und einzuführen, welche auf Grunddieses Abkommens von Zeit zu Zeit emp-fohlen oder festgesetzt werden können.

(c) Bei internationalen Maßnahmen zur Siche-rung der Veröffentlichung von Flieger-karten und Navigationsunterlagen nach denauf Grund dieses Abkommens von Zeit zuZeit empfohlenen oder aufgestellten Nor-men mitzuwirken.

V.KapitelVon den Luftfahrzeugen zu erfüllende

BedingungenArtikel 29

Borddokumente der Luftfahrzeuge

Jedes Luftfahrzeug eines Vertragsstaates, wel-ches in der internationalen Luftfahrt verwendet

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Stück 19, Nr. 97. 469

wird, muß, gemäß den Bestimmungen des vor-liegenden Abkommens, mit folgende Dokumen-ten versehen sein:

(a) seinem Eintragungsschein;(b) seinem Lufttüchtigkeitsschein;(c) dem für jedes Mitglied der Besatzung er-

forderlichen Erlaubnisschein;(d) dem Flugtagebuch;(e) sofern das Luftfahrzeug mit Funkgeräten

ausgerüstet ist, mit der Bewilligung fürFlugzeugfunkstellen;

(f) sofern es Fluggäste befördert, mit euerListe ihrer Namen, nebst Ausgangspunktund Bestimmungsort ihrer Reise;

(g) sofern es Waren befördert, mit einem La-dungsverzeichnis mit ausführlichen Erklä-rungen über die Waren.

Artikel 30

Funkausrüstung der Luftfahrzeuge(a) Die Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten

dürfen, wenn sie sich auf oder über dem Gebieteines anderen Vertragsstaates befinden, Funk-sendegeräte nur mitführen, wenn die zuständigenBehörden des Staates, in dem das Luftfahrzeugeingetragen ist, eine Bewilligung für deren Er-richtung und Betrieb erteilt haben. Der Betriebvon Funksendegeräten im Gebiet des überflogenenVertragsstaates muß gemäß den in diesem Staaterlassenen Vorschriften erfolgen.

(b) Die Funksendegeräte dürfen nur durch die-jenigen Mitglieder der Besatzung bedient werden,welche zu diesem Zweck im Besitz eines beson-deren Erlaubnisscheines sind, der von den zu-ständigen Behörden des Staates, in dem das Luft-fahrzeug eingetragen ist, ausgestellt wurde.

Artikel 31

Lufttüchtigkeitsschein

Alle Luftfahrzeuge, welche in der internatio-nalen Luftfahrt verwendet werden, müssen miteinem Lufttüchtigkeitsschein versehen sein, dervon dem Staat, in welchem das Luftfahrzeug ein-getragen ist, ausgestellt oder anerkannt worden ist.

Artikel 32

Erlaubnisscheine des Personals

(a) Der Flugzeugführer und die übrigen an derFührung beteiligten Mitglieder der Besatzung jedesin der internationalen Luftfahrt verwendeten Luft-fahrzeuges müssen mit Befähigungszeugnissen undErlaubnisscheinen versehen sein, welche von demStaat, in welchem das Luftfahrzeug eingetragenist, ausgestellt oder anerkannt worden sind.

(b) Jeder Vertragsstaat behält sich das Rechtvor, für den Flug über seinem eigenem Gebiet

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470 Stück 19, Nr. 97.

die Gültigkeit von Befähigungszeugnissen andErlaubnisscheinen, die von einem anderen Ver-tragsstaat seinen eigenen Staattangehörigen aus-gestellt worden sind, nicht anzuerkennen.

Artikel 33

Anerkennung der Zeugnisse und Erlaubnisscheine

Die Lufttüchtigkeitscheine, die Befähigungs-zeugnisse und die Erlaubnisscheine, welche durchden Vertragsstaat, in welchem das Luftfahrzeugeingetragen ist, ausgestellt oder anerkannt wor-den sind, sind durch die anderen Vertragsstaatenals gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß diefür die Ausstellung oder Anerkennung verlang-ten Anforderungen den Mindestbedingungen, wel-che von Zeit zu Zeit auf Grund das vorliegendenAbkommens aufgestellt werden können, gleich-wertig sind oder darüber hinausgehen.

Artikel 34

Flugtagebücher

Für jedes in der internationalen Luftfahrt ver-wendete Luftfahrzeug soll laufend ein Flugtage-buch geführt werden, in welches genaue Angabenüber das Luftfahrzeug, seine Besatzung und jedeReise einzutragen sind, in der Weise, die aufGrund des vorlegenden Abkommens von Zeitzu Zeit vorgeschrieben werden kann.

Artikel 35

Einschränkungenin der Beschaffenheit der Ladung

(a) Kriegsmunition und Kriegsmaterial dürfenin das oder über dem Gebiet eines Staates miteinem in der internationalen Luftfahrt verwen-deten Luftfahrzeug nur kraft besonderer Bewil-ligung dieses Staates befördert werden. JederStaat wird durch Vorschriften bestimmen, wasbei Anwendung dieses Artikels unter Kriegs-munition und Kriegsmaterial zu vorstehen sei,indem er, im Interesse der Vereinheitlichung, denEmpfehlungen Rechnung tragen wird, welche dieInternationale Zivilluftfahrtorganisation von Zeitzu Zeit erteilen kann.

(b) Jeder Vertragsstaat behält sich das Rechtvor, aus Gründen der öffentliches Ordnung undSicherheit den Lufttransport von anderen als denunter lit. (a) aufgezählten Gegenständen in oderüber seinem Gebiet zu segeln oder zu verbieten,vorausgesetzt, daß in dieser Beziehung zwischenseinen eigenen, in der internationalen Luftfahrtverwendeten Luftfahrzeugen und den Luftfahr-zeugen anderer Staaten, welche in gleicher Ver-wendung stehen, kein Unterschied gemacht wird,und ferner vorausgesetzt, daß damit keine Ein-

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Stück 19, Nr. 97. 471

schräkungen auferlegt werden, welche die Be-förderung und die Verwendung der an Bord be-findlichen Apparate beschränken könnten, welchezum Betrieb und zur Führung dieser Luftfahr-zeuge sowie zur Sicherheit des Personals oderder Fluggäste notwendig sind.

Artikel 36

Photographische Apparate

Es ist jedem Vertragsstaat überlassen, den Ge-brauch photographischer Apparate an Bord überseinem Gebiet befindlicher Luftfahrzeuge, zu ver-bieten oder zu regeln.

VI. Kapitel

Internationale Normen and Empfehlungen

Artikel 37.

Annahme internationaler Normen und Verfahren

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, seine Mit-arbeit zur Verfügung zu stellen, um den prak-tisch höchstmöglichen Grad der Einheitlichkeit inden Vorschriften, Normen, Verfahren und in derOrganisation bezüglich der Luftfahrzeuge, desPersonals, der Luftstraßen und der Hilfsdienstezu erreichen, wo immer eine solche Einheitlich-keit die Luftfahrt erleichtert oder verbessert.

Zu diesem Zweck nimmt die InternationaleZivilluftfahrtorganisation internationale Normenund empfohlene Methoden and Verfahren an,welche sie, wenn nötig, von Zeit zu Zeit ab-ändern kann and die sich auf folgendes be-ziehen:

(a) Nachrichtenübermittlungssysteme und Na-vigationshilfsmittel einschließlich der Boden-kennzeichnung;

(b) Anforderungen an Flughäfen und Lande-plätze;

(c) Luftverkehrsregeln and Methoden der Ver-kehrsleitung;

(d) Zulassung des Führungs- und des tech-nischen Personals;

(e) Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge;(f) Eintragung und Kennzeichnung der Luft-

fahrzeuge;(g) Sammlung und Austausch von Nachrichten

des Wetterdienstes;(h) Bordbücher;(i) Fliegerkarten und Navigationsunterlagen;(j) Zollabfertigung und Einwanderungsvorschrifte(k) Luftfahrzeuge in Not und Unfalluntersu-

chungenund auf alle anderen Fragen, welche die Sicherheit,die Regelmäßigkeit und die Leistungsfähigkeitder Luftfahrt betreffen, soweit dies von Zeit zuZeit als wünschenswert erscheint.*)

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.

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472 Stack 19, Nr. 97.

Artikel 38Abweichung von internationalen Normen

und VerfahrenJeder Staat, dem es unmöglich ist, sich in jeder

Beziehung solchen internationalen Nonnen oderVerfahren anzupassen, oder der seine eigenenVorschriften oder Methoden nicht genau deninternationalen Nonnen and Verfahren anpassenkann, wenn letztere abgeändert worden sind, oderder es als notwendig erachtet, Vorschriften oderMethoden anzunehmen, welche in irgendeinen)wesentlichen Punkt von einer internationalenNorm abweichen, hat die Internationale Zivil-luftfahrtorganisation unverzüglich von den Ver-schiedenheiten zwischen seinem eigenen Vorgehenund der internationalen Norm zu benachrichtigen.Bei Abänderungen von internationalen Normenmuß der Staat, welcher die entsprechenden Ab-änderungen an seinen eigenen Vorschriften oderMethoden nicht vornimmt, den Rat innerhalb60 Tagen seit Annahme der Abänderung der in-ternationalen Norm davon benachrichtigen oderdie von ihm beabsichtigte Maßnahme bekannt-geben. In einem solchen Fall hat der Rat unver-züglich alle anderen Staaten von den Abweichun-gen zu benachrichtigen, welche zwischen eineroder mehreren Bestimmungen der internationalenNorm und dem entsprechenden Vorgehen des be-treffenden Staates bestehen.

Artikel 39Besondere Vermerke in Zeugnissen

und Ausweisen(a) Alle Luftfahrzeuge oder Bestandteile von

Luftfahrzeugen, bezüglich derer eine internatio-nale Norm betreffend Lufttüchtigkeit oder Lei-stung besteht, welche aber im Zeitpunkt der Aus.Stellung des Lufttüchtigkeitsscheines nicht injeder Beziehung den Anforderungen dieser Normentsprechen, müssen in diesem Zeugnis oder ineinem Anhang hiezu eine vollständige Aufzäh-lung der Punkte, die den Stand der Anforderun-gen nicht erreichen, aufweisen.

(b) Jede Person, die Inhaberin eines Erlaubnis.Scheines ist und die den in der internationalenNorm aufgestellten Bedingungen hinsichtlich derKategorie ihres Erlaubnisscheines oder B e f ä h i -gungszeugnisses nicht in jeder Beziehung ent-spricht, muß in ihrem Erlaubnisschein oder ineinem Anhang hiezu eine vollständige Aufzah-lung der Punkte aufweisen, in denen diese Personden gestellten Anforderungen nicht genügt.

Artikel 40Geltung der Zeugnisse

und Erlaubnisscheine mit besonderen VermerkenEin Luftfahrzeug oder das Personal, welches

ein mit solchen besonderen Vermerken versehenesZeugnis oder einen solchen Erlaubnisschein be-

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Stück 19, Nr. 97. 473

sitzt, kann an der internationalen Luftfahrtnicht teilnehmen, außer wenn eine Bewilligungder Staaten vorliegt, in deren Gebiet das Luft-fahrzeug einfliegt Die Eintragung oder die Ver-wendung eines derartigen Luftfahrzeuges oderBestandteiles eines Luftfahrzeuges im Gebieteines anderen Staates als desjenigen der ursprüng-lichen Eintragung stehen im Belieben des Staates,in welchem das Luftfahrzeug oder der Bestand-teil eingeführt worden ist.

Artikel 41

Anerkennung bestehender Lufttüchtigkeitsnormen

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind wederauf die Luftfahrzeuge noch auf die Ausrüstungder Luftfahrzeuge anwendbar, welche zu Typengehören, deren Muster den für die Prüfung zu-ständigen nationalen Behörden noch vor Ablaufdreier Jahre nach dem Zeitpunkt der Annahmeeiner internationalen Norm betreffend die Luft-tüchtigkeit von solchen Flugmaterial vorgelegtwurden.

Artikel 42

Anerkennung bestehender Normen über dieAnforderungen an das Flugpersonal

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf dasPersonal nicht anwendbar, dessen Erlaubnis-scheine erstmals im Laufe des Jahres ausgestelltwurden, welches auf den Zeitpunkt der erstmali-gen Annahme einer internationalen Norm überdie Anforderungen an dieses Personal folgt. Siesind aber jedenfalls auf das Personal anwendbar,dessen Erlaubnisscheine fünf Jahre nach dem Zeit-punkt der Annahme dieser Norm noch gültigbleiben.

II. TeilDie Internationale Zivilluftfahrt-

OrganisationVII. Kapitel

Die Organisation

Artikel 43Name und Zusammensetzung

Durch dieses Abkommen wird eine Organisa-tion geschaffen, welche den Namen „InternationaleZivilluftfahrtorganisation" trägt. Diese Organi-sation setzt sich aus einer Versammhing, einemRat und allen weiteren Organen zusammen,welche sich ab notwendig erweisen sollten.

Artikel 44

Aufgaben

Aufgabe der Organisation ist die Entwick-lung der Grundsäue und der Technik der inter-nationalen Luftfahrt, die Förderung der Errich-

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474 Stück 19, Nr. 97.

tung und der Entwickung des internationalenLuftverkehres, damit folgende Ziele erreichtwerden:

(a) Sicherung eines geordneten und gesundenWachstums der internationalen Zivilluft-fahrt in der ganzen Welt;

(b) Technische Förderung der Konstruktion derLuftfahrzeuge und ihres Betriebes zu fried-lichen Zwecken;

(c) Förderung der Entwicklung Von Luftver-kehrswegen, Flughäfen und Flugsicherungs-einrichtungen, welche für die internationaleZivilluftfahrt bestimmt sind;

(d) Befriedigung des Bedarfes der Volker derWelt an einem sicheren, regelmäßigen, lei-stungsfähigen und wirtschaftlichen Luft-verkehr;

(e) Vermeidung der wirtschaftlichen Vergeu-dung, welche durch eine unzweckmäßigeKonkurrenz hervorgerufen wird;

(f) Volle Sicherung der Redite der Vertrags-staaten und Gewährleistung, daß der Be-trieb von Luftverkehrslinien allen Ver-tragsstaaten in gleicher Weise zugänglichist;

(g) Vermeidung jeder unterschiedlichen Behand-lung der Vertragsstaaten;

(h) Erhöhung der Flugsicherheit in der inter-nationalen Luftfahrt;

(i) Allgemeine Förderung der Entwicklung derinternationalen Zivilluftfahrt in jederHinsicht.

Artikel 45

Ständiger Sitz

Der ständige Sitz der Organisation soll in derletzten Sitzung der Interimsversammlung der Pro-visorischen Internationalen Zivilluftfahrtorgani-sation, welche durch die in Chicago am 7. De-zember 1944 unterzeichnete provisorische Ver-einbarung über die internationale Zivilluftfahrtkonstituiert wurde, bestimmt werden. Der Sitzkann durch Beschluß des Rates vorübergehendanderswohin verlegt werden.

Artikel 46

Erstmaliger Zusammentritt der Versammlung

Zu ihrer eisten Zusammenkunft soll die Ver-sammlung durch den Interimsrat der genanntenProvisorischen Organisation einberufen werden,sobald das Abkommen in Kraft getreten ist, wo-bei Zeitpunkt und Ort der Tagung vom Interims-rat festgesetzt werden.

Artikel 47

Rechtliche Stellung

Die Organisation wird in jedem Vertragsstaatdie zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte notwendige

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Stück 19, Nr. 97. 475

rechtliche Stellung einnehmen. Überall dort, woes Verfassung und Gesetze des beteiligtenStaates zulassen, wird ihr die volle Rechts-persönlichkeit zukommen.

VIII. Kapitel

Die VersammlungArtikel 48

Zusammenkünfte und Abstimmungen

(a) Die Versammlung soll jährlich einmal zu-sammentreten and durch den Rat zu gegebenerZeit und an einem zweckmäßigen Ort einberufenwerden. Außerordentliche Zusammentritte derVersammlung können über Einberufung durchden Rat oder auf Grund eines von zehn Vertrags-staaten beim Generalsekretär eingebrachten An-trages jederzeit stattfinden,

(b) Alle Vertragsstaaten haben das gleiche Recht,sich an den Zusammenkünften der Versammlungvertreten zu lassen. Jeder Vertragsstaat hat dasRecht auf eine Stimme. Die Abgeordneten, welchedie Vertragsstaaten vertreten, können technischeRatgeber beiziehen, welche an den Versammlun-gen teilnehmen können, aber ohne Stimmrecht.

(c) Bei den Zusammentritten der Versammlungist die Anwesenheit der Mehrheit der Vertrags-Staaten erforderlich, um das Quorum zu bilden.Gegenteilige Bestimmungen des vorliegenden Ab-kommens vorbehalten, kommen die Beschlüsse derVersammlung durch die Mehrheit der abgegebenenStimmen zustande.

Artikel 49

Befugnisse und Aufgaben der Versammlung

Die Befugnisse und Aufgaben der Versammlungsind die folgenden:

(a) Wahl ihres Präsidenten und anderer Funk-tionäre bei jeder Sitzung;

(b) Wahl der Vertragsstaaten, welche im Ratvertreten sein sollen, gemäß den Bestim-mungen des IX. Kapitels;

(c) Prüfung der Berichte des Rates und Vor-kehrung geeigneter Maßnahmen auf Grunddieser Berichte; Entscheidung aller Fragen,welche ihr vom Rate zugewiesen werden;

(d) Aufstellung ihrer eigenen Verfahrentregelnund Schaffung aller Ausschüsse, welche sieals notwendig oder nützlich erachtet;

(e) Genehmigung eines Jahresvoranschlages undBeschlußfassung über die Finanzgebarungder Organkation, gemäß den Bestimmungendes XII. Kapitels;

(f) Prüfung der Ausgaben and Genehmigungder Abrechnungen der Organisation;

(g) Betrauung des Rates, der Ausschüsse oderwetterei Organe mit allen Angelegenheiten,

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476 Stück 19, Nr. 97.

welche in ihrer eigenen Kompetenz liegen,deren Übertragung sie aber im gegebenenFalle für angezeigt erachtet;

(h) Übertragung jeder Befugnis and Amtsgewaltan den Rat, welche als zur Erfüllung derAufgaben der Organisation notwendig odernützlich erachtet werden, sowie jederzeitigerWiderruf oder Abänderung dieser Über-tragung;

(i) Vollzug der Bestimmungen des XIII. Kapi-tels;

(j) Prüfung aller Vorschläge, welche die Ab-änderung oder Ergänzung der Bestimmun-gen des vorliegenden Abkommens betreffenund, falls sie diese Vorschläge gutheißt,deren Empfehlung an die Vertragsstaatengemäß den Bestimmungen des XXI. Kapi-tels;

(k) Behandlung sämtlicher Fragen, welche indie Kompetenz der Organisation fallen undmit deren Behandlung nicht ausdrücklichder Rat beauftragt ist.

IX. KapitelDer RatArtikel 50

Zusammensetzung and Wahl des Rates

(a) Der Rat ist ein der Versammlung verant-wortliches ständiges Organ. Seine Mitglieder sind21 Staaten, welche von der Versammlung gewähltwerden. Die Wahl erfolgt anläßlich des erstenZusammentrittes der Versammlung und in derFolge alle drei Jahre. Die auf diese Art gewähltenMitglieder des Rates bleiben bis zur nächstenWahl im Amt.

(b) Bei der Wahl der Ratsmitglieder wird dieVersammlung folgenden Staaten ein« angemes-sene Vertretung zubilligen:

1. den in Bezug auf den Luftverkehr wichtig-sten Staaten;

2. jenen nicht anderweitig vertretenen Staaten,welche am meisten zur Schaffung von Flug-sicherungseinrichtungen für die internationaleZivilluftfahrt beitragen;

3. nicht bereits anderweitig vertretenen Staaten,durch deren Aufnahme die Vertretung allergeographischen Hauptgebiete der Welt imRat sichergestellt wird.

Jeder freie Sitz im Rat wird durch dieVersammlung sobald als möglich wiederbesetzt. Jeder Mitgliedstaat, welcher aufdiese Weise in den Rat gewählt wird, bleibtbis zum Ablauf der Amtsdauer seines Vor-gängers im Amt.

(c) Kein Vertreter eines Vertragsstaates im Ratdarf am Betrieb einer internationalen Luftver-kehrslinie aktiv beteiligt oder finanziell inter-essiert sein.

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Stück 19, Nr. 97. 477

Artikel 51

Präsident des Rates

Der Rat wählt seines Präsidenten auf eineAmtsdauer von drei Jahren; dieser kann wiedergewählt werden, hat aber kein Stimmrecht. DerRat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrereVizepräsidenten, welche ihr Stimmrecht behalten,wenn sie als Präsident amtieren. Der Präsidentbraucht nicht notwendigerweise aus den Vertre-tern der Mitglieder des Rates gewählt zu werden;wenn aber ein Vertreter gewählt ist, wird seinSitz ab vakant betrachtet und ist durch denStaat zu besetzen, den er vertreten hat. Der Prä-sident hat folgende Obliegenheiten;

(a) Er hat den Rat, den Lufttransportausschußund die Luftfahrtkommission einzuberufen;

(b) er handelt als Vertreter des Rates;(c) er übt im Namen des Rates sämtliche Punk-

tionen aus, welche ihm von diesem über-tragen werden.

Artikel 52

Abstimmung im RatDie Beschlüsse des Rates bedürfen der Zustim-

mung der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ratkann einen aus Ratsmitgliedern bestehenden Aus-schuß zur Behandlung einer bestimmten Ange-legenheit ermächtigen. Jeder interessierte Ver-tragsstaat kann beim Rat gegen Beschlüsse einesAusschusses des Rates Berufung einlegen.

Artikel 53

Teilnahme ohne StimmrechtJeder Vertragsstaat kann ohne Stimmrecht an

den Beratungen des Rates, seiner Ausschüsse undseiner Kommissionen über Fragen, die seine In-teressen unmittelbar berühren, teilnehmen. KeinRatsmitglied hat Stimmrecht bei Beratungen desRates über einen Streit, in welchem es Partei-stellung hat.

Artikel 54

Pflichten des RatesDer Rat hat(a) der Versammlung jährliche Berichte zu

unterbreiten;(b) die Weisungen der Versammlung zu voll-

ziehen und alle seine Pflichten und Auf-gaben zu erfüllen, welche ihm auf Grunddes vorliegenden Abkommens obliegen;

(c) seine Organisation und seine Verfahrens-regeln aufzustellen;

(d) einen Lufttransportauschuß zu ernennen,welcher aus Vertretern von Ratsmitgliedernzusammengesetzt und dem Rat gegenüberverantwortlich ist, und dessen Befugnissezu umschreiben;

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478 Stück 19, Nr. 97.

(e) eine Luftfahrtkommission zu ernennen,gemäß den Bestimmungen des X. Kapitels;

(f) die Finanzen der Organisation zu ver-walten, gemäß den Bestimmungen desXII. und des XV. Kapitels;

(g) die Entschädigungen des Präsidenten desRates festzusetzen;

(h) einen höchsten Exekutivbeamten zu ernen-nen, welcher den Titel Generalsekretärträgt, und die Ernennung des übrigen not-wendigen Personals vorzusehen, gemäß denBestimmungen des XI. Kapitels;

(i) sämtliche Auskünfte einzuholen, zu sam-meln, zu prüfen und zu veröffentlichen,welche sind auf die Fortschritte der Luft-fahrt und den Betrieb internationaler Luft-verkehrslinien beziehen, einschließlich allerAuskünfte über Betriebsunkosten und An-gaben über die Subventionen, welche ausöffentlichen Mitteln an Luftverkehrsunter-nehmungen gezahlt werden;

(j) die Vertragsstaaten von allen Verletzungendes vorliegenden Abkommens sowie vonjeder Unterlassung der Befolgung derEmpfehlungen und Beschlüsse des Rates zubenachrichtigen;

(k) die Versammlung in denjenigen Fällen vonÜbertretungen des vorliegenden Abkom-mens zu unterrichten, in welchen ein Ver-tragsstaat, nachdem er auf die Übertretungaufmerksam gemacht worden ist, nicht in-nerhalb einer angemessenen Frist die erfor-derlichen Maßnahmen trifft;

(l) die internationalen Normen und empfoh-lenen Methoden anzunehmen, gemäß denBestimmungen des VI. Kapitels des vor-liegenden Abkommens; dieselben aus Zweck-mäßigkeitsgründen zum Gegenstand vonAnhängen zu diesem Abkommen zu machen;allen Vertragsstaaten darüber Mitteilungzu machen;

(m) die von der Luftfahrtkommission empfoh-lenen Abänderungen der Anhänge zuprüfen und alle nützlichen Maßnah-men zu treffen, gemäß den Bestimmungendes XX. Kapitels;

(n) alle Fragen bezüglich des Abkommens, dieihm von einem Vertragsstaat vorgelegtwerden, zu prüfen.

Artikel 55

Freiwillige Aufgaben des Rates

Der Rat kann:(a) falls es am Platze und erfahrungsgemäß

nützlich ist, auf regionaler oder andererGrundlage Subkommissionen für Luft-transport einsetzen und Gruppen von

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Stück 19, Nr. 97. 479

Staaten oder Luftverkehrsunternehmungenbezeichnen, an welche er sich wenden kann,um die Erreichung der Ziele des vorlie-genden Abkommens zu erleichtern;

(b) der Luftfahrtkommission zusätzliche Befug-nisse einräumen, welche durch das vor-liegende Abkommen nicht schon umschrie-ben sind und derartige Befugnisse jederzeitwiderrufen oder abändern;

(c) die Forschungen in allen Gebieten derLuftverkehres und der Luftfahrt leiten,welche von internationalem Interesse sind;das Ergebais seiner Forschungen den Ver-tragsstaaten mitteilen und den Austauschvon Nachrichten, betreffend den Luftver-kehr und die Luftfahrt, zwischen den Ver-tragsstaaten erleichtern;

(d) alle Fragen studieren, welche sich auf dieOrganisation und den Betrieb des inter-nationalen Luftverkehres beziehen, ein-schließlich des internationalen Eigentumsund Betriebes von internationalen Luftver-kehrslinien auf Hauptstrecken und dies-bezügliche Projekte der Versammlung vor-legen;

(e) auf Ansuchen eines Vertragsstaates alle Tat-bestände Untersachen, welche vermeidbareHindernisse für die Entwicklung der inter-nationalen Luftfahrt zu verursachen ge-eignet sind und nach Abschluß der Unter-suchungen jene Berichte erstatten, welcheihm zweckmäßig erscheinen.

X . Kapitel

Die Luftfahrtkommission

Artikel 56

Namhaftmachung und Ernennungder Kommissionsmitglieder

Die Luftfahrtkommission setzt sich aus zwölfMitgliedern zusammen, welche durch den Rataus den von den Vertragstaaten bezeichnetenPersonen ernannt werden. Diese Personen müssenangemessene Befähigung und Erfahrung in bezogauf wissenschaftliche und praktische Fragen desFlugwesens haben. Der Rat wird alle Vertrags-staaten ersuchen, ihm Kandidaten namhaft zumachen. Der Präsident der Luftfahrtkommissionwird durch den Rat ernannt werden.

Artikel 57

Obliegenheiten der Kommission

Die Luftfahrtkommission hat folgende Ob-liegenheiten.

(a) Abänderungen der Anhänge des vorliegen-den Abkommens zu prüfen und dem Ratzur Annahme zu empfehlen;

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480 Stück 19, Nr. 97.

(b) technische Subkommissionen zu schaffen, inwelchen sich alle Vertragsstaaten, die eswünschen, vertreten lassen können;

(c) dem Rat Vorschläge bezüglich Sammlungaller für den Fortschritt der Luftfahrt alsnotwendig oder nützlich erachteten Aus-künfte und Mitteilung derselben an dieVertragsstaaten zu erstatten.

XI. Kapitel

PersonalArtikel 58

Bestellung des Personals

Unter Vorbehalt der durch die Versammlungaufgestellten Regeln und der Bestimmungen desvorliegenden Abkommens bestimmt der Rat dieArt der Anstellung und Entlassung, die dienst-lichen Anforderungen, die Gehälter, die Entschä-digungen und die Dienstverhältnisse des General-sekretärs nod der anderen Mitglieder des Per-sonals der Organisation; er kann Angehörigeeines beliebigen Vertragsstaates anstellen oderihre Dienste in Anspruch nehmen.

Artikel 59

Internationaler Charakter des Personals

Per Präsident des Rates, der Generalsekretärund die übrigen Mitglieder des Personals dürfenin bezug auf ihre Amtshandlungen Instruktionenvon irgendeiner Behörde außerhalb der Organi-sation weder nachsuchen noch entgegennehmen.Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jeder Be-ziehung den internationalen Charakter der Amts-handlungen dieses Personals zu respektieren undnicht zu versuchen, einen seiner Staatsangehörigenin der Ausübung seiner Amtshandlungen zu be-einflussen.

Artikel 60

Immunitäten und Privilegien des Personals

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dem Prä-sidenten da Rates, dem Generalsekretär undallen übrigen Mitgliedern des Personals der Or-ganisation, soweit es seine eigene Rechtsordnungzuläßt, alle Privilegien und Immunitäten einzu-räumen, welche den entsprechenden Mitgliederndes Personals anderer öffentlicher internationalerOrganisationen zugebilligt werden. Wenn ein all-gemeines internationales Abkommen, betreffendImmunitäten und Privilegien internationalerFunktionäre, in der Folge abgeschlossen wird,sollen die dem Präsidenten des Rates, dem Gene-ralsekretär und den übrigen Mitgliedern des Per-sonals der Organisation gewährten Immunitätenund Privilegien die gleichen sein wie diejenigen,welche nach dem allgemeinen internationalen Ab-kommen zugebilligt werden.

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Stück 19, Nr. 97. 481

XII. KapitelFinanzenArtikel 61

Voranschlag und Verteilung der Ausgaben

Der Rat legt der Versammlung jährlich einenVoranschlag, eine Abrechnung sowie Schätzungender gesamten Einnahmen und Ausgaben vor. DieVersammlung genehmigt den Voranschlag unterVornahme aller Abänderungen, welche sie alsnotwendig erachtet, und teilt mit Ausnahme vonBeiträgen, zu denen sich Staaten gemäß demXV. Kapitel bereit erklären, die Ausgaben der Or-ganisation auf die Vertragsstaaten in einem Ver-hältnis auf, das sie von Zeit zu Zeit bestimmt.

Artikel 62

Suspendierung des Stimmrechtes

Die Versammlung kann das Stimmrecht in derVersammlung und im Rat für alle Vertrags-staaten suspendieren, welche ihren finanziellenVerpflichtungen gegenüber der Organisation nichtinnerhalb einer angemessenen Frist nachkommen.

Artikel 63

Ausgaben für Delegationenund andere Abgeordnete

Jeder Vertrags6taat trägt die Auslagen fürseine Vertretung in der Versammlung sowie auchdie Gehälter, die Reisekosten und die übrigenAuslagen jeder Person, welche von ihm in denRat entsendet worden ist, und der von ihm indie Ausschüsse oder Subkommissionen der Organi-sation entsendeten Delegierten oder son6tigen Per-sonen.

XIII. Kapitel

Andere internationale VereinbarungenArtikel 64

Vereinbarungen hinsichtlich der SicherheitIm Wege der Abstimmung in der Versammlung

kann die Organisation über Fragen der Luftfahrt,welche in ihre Zuständigkeit fallen und die Welt-sicherheit direkt berühren, geeignete Verein-barungen mit jeder allgemeinen Organisation ab-schließen, welche durch die Nationen der Weltzur Erhaltung des Friedens geschaffen worden ist.

Artikel 65

Vereinbarungen mit anderen internationalenOrganisationen

Der Rat kann im Namen der Organisation mitanderen internationalen Organisationen Verein-barungen zur Aufrechterhaltung gemeinsamerDienstzweige und über gemeinsame das Personalbetreffende Anordnungen abschließen und mit Zu-

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4 8 2 Stück 19, Nr. 97.

stimmung der Versammlung alle weiteren Verein-barungen eingehen, welche geeignet sind, die Auf-gaben der Organisation zu erleichtern.

Artikel 66

Stellung hinsichtlich anderer Abkommen

(a) Die Organisation übt auch jene Funktionenaus, welche ihr durch das Abkommen über deninternationalen Lufttransitverkehr und das inter-nationale Lufttransportabkommen, abgefaßt inChicago am 7. Dezember 1944, übertragen wor-den sind, und zwar in Übereinstimmung mit dendarin aufgestellten Bestimmungen und Bedin-gungen.

(b) Die Mitglieder der Versammlung und desRates, welche das Abkommen über den internatio-nalen Lufttransitverkehr und das internationaleLufttransportabkommen, abgefaßt in Chicago am7. Dezember 1944, nicht angenommen haben, be-sitzen kein Stimmrecht in Fragen, welche derVersammlung oder dem Rat gemäß dem Bestim-mungen des betreffenden Abkommens vorgelegtwerden.

III. TeilInternationaler Lufttransport

XIV. KapitelAuskünfte und Berichte

Artikel 67Einreichung von Berichten beim Rat

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, seine aminternationalen Luftverkehr beteiligten Unterneh-mungen anzuhalten, dem Rat gemäß den vondiesem erlassenen Weisungen Verkehrsstatistiken,Aufstellungen über die Selbstkosten und Rech-nungsauszüge einzureichen, aus denen unter an-derem ihre gesamten Einnahmen und deren Her-kunft ersichtlich sind.

XV. Kapitel

Flughäfen und andereFlugsicherungseinrichtungen

Artikel 68

Festlegung der Flugwege und FlughäfenJeder Vertrag6staat kann, unter Vorbehalt der

Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, dieFlugwege festlegen, welche von sämtlichen inter-nationalen Luftverkehrslinien über seinem Gebieteinzuhalten sind, sowie die Flughäfen, welche vondiesen benützt werden dürfen.

Artikel 69

Verbesserung der FlugsicherungseinrichtungenWenn der Rat der Ansicht ist, daß die Flug-

häfen oder andere Flugsicherungseinrichtungeneines Vertragsstaates, einschließlich der Funk- und

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Stück 19, Nr. 97. 483

Wetterdienste, nach vernünftigen Erwägungennicht genügen, um die Sicherheit, Regelmäßigkeit,Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit desBetriebes der bestehenden oder geplanten inter-nationalen Luftverkehrslinien zu gewährleisten,tritt er in Beratungen mit diesem Staat und denübrigen betroffenen Staaten ein, um Mittel aus-findig zu machen, jenem Zustand abzuhelfen. DerRat kann zu diesem Zweck Empfehlungen erlas-sen. Kein Vertragsstaat macht sich einer Ver-letzung des vorliegenden Abkommens schuldig,wenn er es unterläßt, diese Empfehlungen in dieTat umzusetzen.

Artikel 70

Finanzierung der Flugsicherungseinrichtungen

Ein Vertragsstaat kann unter den in Artikel 69angeführten Umständen mit dem Rat eine Ver-einbarung über die Durchführung der erwähntenEmpfehlungen abschließen. Der Staat kann sichentschließen, alle Kosten zu übernehmen, welchedie erwähnte Vereinbarung nach sich zieht. Um-gekehrt kann sich der Rat auf Ansuchen desStaates bereit erklären, die erforderlichen Mittelganz oder zum Teile beizustellen.

Artikel 71

Beistellung und Unterhaltvon Einrichtungen durch den Rat

Wenn ein Vertragsstaat darum ansucht, kannsich der Rat bereit erklären, alle oder einen Teilder Flughäfen beizustellen, diese mit Personal zuversehen, zu unterhalten und zu verwalten, ebensoandere Flugsicherungseinrichtungen einschließlichvon Funk- und Wetterdiensten, welche im Gebietdes genannten Staates für die Sicherheit, Regel-mäßigkeit, Leistungsfähigkeit und den wirtschaft-lichen Betrieb internationaler Luftverkehrsliniender anderen Vertragsstaaten notwendig sind, undkann gerechte und vernünftige Abgaben für dieBenützung der gelieferten Einrichtungen fest-setzen.

Artikel 72

Erwerb oder Benützung von Grund und Boden

Wo Grund und Boden für Einrichtungen be-nötigt wird, deren Kosten auf Ersuchen eines Ver-tragsstaates ganz oder teilweise durch den Ratgetragen werden, soll der Vertragsstaat entwederdas Land selbst zur Verfügung stellen, wobei ersich, wenn er es wünscht, die darauf bezüglichenRechtstitel vorbehalten kann, oder er soll dessenBenützung durch den Rat in Übereinstimmungmit seinen eigenen Gesetzen und unter gerechtenund vernünftigen Bedingungen erleichtern.

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484 Stück 19, Nr. 97.

Artikel 73

Ausgaben. Umlegung der Kosten

Im Rahmen der ihm auf Grund desXII. Kapitels von der Versammlung bewilligtenBeträge kann der Rat zur Bestreitung der laufendenAusgaben für die dortselbst angegebenen Zweckedie allgemeinen Geldmittel der Organisationheranziehen. Der Rat hat die für jene Zweckeerforderlichen Kapitalsleistungen auf die damiteinverstandenen Vertragsstaaten, deren Luftver-kehrsunternehmungen die Einrichtungen benützen,in einem vorher vereinbarten Verhältnis und übereine vernünftige Zeitspanne zu verteilen. Der Ratkann von den zustimmenden Staaten auch dienotwendigen Betriebsbeiträge erheben.

Artikel 74Technischer Beistand

und Verwendung der EinnahmenWenn der Rat auf Ersuchen eines Vertrags-

staates Mittel vorstreckt oder Flughäfen oder an-dere Einrichtungen ganz oder teilweise zur Ver-fügung stellt, kann, das Einverständnis diesesStaates vorausgesetzt, die Vereinbarung sowohleinen technischen Beistand für die Überwachungund den Betrieb der Flughäfen und anderen Ein-richtungen als auch die Bezahlung der Betriebs-unkosten der genannten Flughäfen und anderenEinrichtungen, der Zinsen und Amortisation ausden sich aus diesem Betrieb ergebenden Einnah-men vorsehen.

Artikel 75

Übernahme der EinrichtungenEin Vertragsstaat kann sich jederzeit von den

Verpflichtungen, welche er auf Grund von Ar-tikel 70 eingegangen ist, befreien und von denFlughäfen und anderen Einrichtungen, welche derRat gemäß den Bestimmungen der Artikel 71und 72 auf seinem Gebiet erstellt hat, Besitz er-greifen, indem er dem Rat einen Betrag bezahlt,welchen dieser als den Umständen angemessenerachtet. Wenn der Staat findet, daß der durchden Rat festgesetzte Betrag unangemessen sei,kann er gegen die Entscheidung des Rates an dieVersammlung berufen, welche diese Entscheidungbestätigt oder abändert.

Artikel 76Rückzahlung

Die Summen, welche dem Rat auf Grund vonArtikel 75 zurückbezahlt werden oder welche ausden in Artikel 74 erwähnten Zinsen und Amor-tisationen herrühren, werden den in Artikel 73bezeichneten Staaten, welche sie vorgeschossenhaben, anteilsmäßig nach dem ursprünglichen Teil-betrag, den der Rat für jeden von ihnen festgelegthatte, zurückerstattet.

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Stück 19, Nr. 97. 485

XVI. Kapitel

Gemeinsamer and Poolbetrieb

Artikel 77

Gemeinsame Organisationen

Nichts hindert im vorliegenden Abkommenzwei oder mehrere Vertragsstaaten, für den Luft-verkehr gemeinsame Betriebsorganisationen oderinternationale Betriebsstellen zu gründen oderihren Luftverkehr auf einzelnen Linien oder ineinzelnen Gegenden im Pool zu betreiben; aberdiese Organisationen und Stellen und diese Pool-betriebe unterliegen allen Bestimmungen des vor-liegenden Albkommens, einschließlich derjenigen,welche sich auf die Hinterlegung der Abkommenbeim Rat beziehen. Der Rat beschließt, auf welcheArt die Bestimmungen des vorliegenden Abkom-mens über die Nationalität von Luftfahrzeugenauf die von internationalen Betriebsstellen ver-wendeten Luftfahrzeuge angewendet werden.

Artikel 78

Aufgabe des Rates

Der Rat kann den interessierten Vertragsstaatenempfehlen, gemeinsame Unternehmungen zu bil-den, um auf beliebigen Linien oder in beliebigenGegenden Luftverkehr zu betreiben.

Artikel 79

Beteiligung an gemeinsamen Organisationen

Ein Staat kann sich an einer gemeinsamen Be-triebsorganisation oder an Poolvereinbarungen be-teiligen, sei es durch seine Regierung oder durcheine oder mehrere von seiner Regierung bezeich-nete Luftverkehrsunternehmungen. Diese Unter-nehmungen können nach alleinigem Ermessen desbetreffenden Staates, ganz oder teilweise staatlichoder auch privat sein.

IV. TeilSchlußbestimmungen

XVII. KapitelAndere Vereinbarungen

und Abmachungen fiber die LuftfahrtArtikel 80

Pariser Abkommenund Abkommen von Havanna

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, sofortnach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkom-mens, das Abkommen über die Regelung der Luft-fahrt, unterzeichnet am 13. Oktober 1919 in Paris,beziehungsweise das Abkommen über die Han-

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486 Stück 19, Nr. 97.

delsluftfahrt, unterzeichnet am 20. Februar 1928in Havanna, zu kündigen, sofern er an demeinen oder anderen dieser Abkommen beteiligt ist.Das vorliegende Abkommen ersetzt unter denVertragsstaaten die obenerwähnten Abkommenvon Paru und Havanna.

Artikel 81

Registrierung der bestehenden Vereinbarungen

Alle Vereinbarungen über die Luftfahrt,welche zur Zeit des Inkrafttretens des vorliegen-den Abkommens zwischen einem Vertragsstaatund irgendeinem anderen Staat oder zwischeneiner Luftverkehrsunternehmung eines Vertrags-staates und entweder irgendeinem Staat odereiner Luftverkehrsunternehnmung irgendeinesStaates in Kraft sind, sind unverzüglich beimRat zu registrieren.

Artikel 82

Aufhebung unvereinbarer Abmachungen

Die Vertragsstaaten kommen überein, daß dasvorliegende Abkommen alle zwischen ihnen be-stehenden Verpflichtungen und Vereinbarungen,welche mit den Bestimmungen des genannten Ab-kommens unvereinbar sind, aufhebt, und ver-pflichtet sich, keine derartigen Verpflichtungenoder Vereinbarungen einzugeben. Jeder Vertrags-staat, welcher, bevor er Mitglied der Organisa-tion wurde, gegenüber einem Nichtvertragsstaatoder einem Angehörigen eines Vertragsstaatesoder Nichtvertragsstaates Verpflichtungen ein-gegangen ist, welche mit den Bestimmungen desvorliegenden Abkommens unvereinbar sind, trifftunverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, umsich von diesen Verpflichtungen zu befreien. Wenneine Luftverkehrsunternehmung eines Vertrags-staates derartige unvereinbare Verpflichtungeneingegangen ist, soll der Staat, den sie angehört,alles daran setzen, um die sofortige Aufhebungdieser Verpflichtungen zu erwirken und jedenfallsveranlassen, daß sie, sobald als dies in recht-mäßiger Weise nach Inkrafttreten des vorliegen-den Abkommens möglich ist, aufgehoben werden.

Artikel 83

Registrierung aller neuen Abmachungen

Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorher-gehenden Artikels kann jeder Vertragsstaat alleAbmachungen eingehen, welche mit den Bestim-mungen des vorliegenden Abkommens vereinbarsind. Jede Abmachung dieser Art muß unverzüg-lich beim Rat registriert werden, welcher sie so-bald als möglich veröffentlicht.

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XVII. Kapitel

Streitigkeiten und Nichterfüllung vonVerpflichtungen

Artikel 84

Schlichtung von Streitigkeiten

Falls eine Meinungsverschiedenheit zwischenzwei oder mehr Vertragsstaaten hinsichtlichder Auslegung oder Anwendung des vorliegendenAbkommens und seiner Anhänge nicht auf demWege der Verhandlung beigelegt werden kann,entscheidet der Rat auf Antrag irgendeines be-teiligten Staates. Kein Ratsmitglied darf bei derPrüfung einer Streitigkeit durch den Rat mit-stimmen, bei welcher es Parteistellung hat. Vor-behaltlich von Artikel 85 kann jeder Vertrags-staat gegen die Entscheidung des Rates an einad hoc gebildetes, von den anderen am Streit be-teiligten Parteien anerkanntes Schiedsgericht oderan den Ständigen Internationalen Gerichtshofberufen. Jede derartige Berufung muß innerhalbvon 60 Tagen 6eit dem Einlangen der Bekannt-gabe der Entscheidung des Rates dem letzterenmitgeteilt werden.

Artikel 85

Schiedsgerichtsverfahren

Wenn ein Vertragsstaat, welcher an einemStreit beteiligt ist, in dem gegen die Entscheidungdes Rates berufen wurde, die Satzungen des Stän-digen Internationalen Gerichtshofes nicht aner-kannt hat und wenn die am Streit beteiligten Ver-tragsstaaten sich über die Wahl eines Schiedsgerich-tes nicht einigen können, macht jeder am Streit be-teiligte Vertragsstaat einen Schiedsrichter namhaftund diese Schiedsrichter wählen ihrerseits einenOberschiedsrichter. Falls der eine oder andere deram Streite beteiligten Vertragsstaaten nicht inner-halb dreier Monate seit dem Tage der Berufungeinen Schiedsrichter namhaft macht, wird ein sol-cher im Namen dieses Staates durch den Präsiden-ten des Rates bestimmt, welcher ihn aus einervom Rate im voraus erstellten Liste qualifizierterPersonen auswählt. Wenn sich die Schiedsrichterbinnen einer Frist von 30 Tagen nicht über dieWahl eines Oberschiedsrichters einigen können,bestimmt der Präsident des Rates als Oberschieds-richter eine der in die vorerwähnte Liste auf-genommenen Personen. Die Schiedsrichter bildenzusammen mit dem Oberschiedsrichter ein Schieds-gericht. Jedes Schiedsgericht, welches gemäßdiesem oder dem vorhergehenden Artikel ge-bildet wird, stellt seine eigenen Verfahrensvor-schriften auf und fällt seinen Spruch mit Stim-menmehrheit, wobei jedoch der Rat im Falleeines als übermäßig erachteten Verzuges die Be-fugnis hat, die Art des Verfahrens zu bestimmen.*)

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.

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488 Stück 19, Nr. 97.

Artikel 86

Berufung

Ohne gegenteiligen Beschluß des Rate« bleibtjede Entscheidung desselben über die Frage, obeine internationale Luftverkehrsunternehmunggemäß den Bestimmungen des vorliegenden Ab-kommens betrieben werde, in Kraft, bis sie imBerufungsweg aufgehoben wird. In allen anderenFragen treten die Entscheidungen des Rates,gegen welche Berufung erhoben wurde, außerKraft, bis die Berufungsinstanz entschieden hat.Die Entscheidungen des Ständigen InternationalenGerichtshofes oder eines Schiedsgerichtes sind end-gültig und verbindlich.

Artikel 87

Strafmaßnahmen gegenüber einer Unter-nehmung

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einerLuftverkehrsunternehmung eines Vertragsstaatesdas Überfliegen seines Gebietes nicht zu ge-statten, wenn der Rat festgestellt hat, daß dieseUnternehmung sich einer gemäß den Bestimmun-gen des vorhergehenden Artikels getroffenen end-gültigen Entscheidung nicht unterwirft.

Artikel 88

Strafmaßnahmen gegenüber einem Staat

Die Versammlung suspendiert das Stimmrechteines Vertragsstaates, welcher seinen Verpflichtun-gen gegenüber den Bestimmungen dieses Kapitelsnicht nachkommt, in der Versammlung und imRate.

XIX. KapitelKrieg

Artikel 89Krieg und Ausnahmezustand

Im Kriegsfall wird die Handlungsfreiheit derVertragsstaaten, 6eien sie kriegführend oderneutral, durch die Bestimmungen des vorliegendenAbkommens nicht beeinträchtigt. Der gleicheGrundsatz gilt für Vertragsstaaten, welche denAusnahmezustand proklamieren und dies demRat zur Kenntnis bringen.

X X . Kapitel

Anhinge

Artikel 90

Annahme und Abänderung der Anhänge

(a) Die im Artikel 54, lit. (1), erwähnten An-hänge bedürfen zu ihrer Annahme der Zwei-drittelmehrheit des zu diesem Zweck einberu-

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Stück 19, Nr. 97. 489

fenen Rates. Hierauf sind sie jedem Vertrags-staat durch den Rat mitzuteilen. Diese Anhängeund jede Abänderung der Bestimmungen einesAnhanges treten drei Monate nach der Mit-teilung an die Vertragsstaaten oder nach einerlängeren, vom Rat festgesetzten Zeitspanne inKraft, es sei denn, daß inzwischen die Mehrheitder Vertragsstaaten dem Rat ihre Ablehnung zurKenntnis gebracht hat.

(b) Der Rat bat unverzüglich alle Vertrags-staaten vom Inkrafttreten eines Anhanges oderder Abänderung eines solchen zu verständigen.

XXI. Kapitel

Ratifikationen, Beitritte, Abänderungen undKündigungen

Artikel 91

Ratifikation des Abkommens

(a) Das vorliegende Abkommen bedarf derRatifikation durch die Signatarstaaten. Die Rati-fikationsurkunden sind in den Archiven der Re-gierung der Vereinigten Staaten von Amerika zuhinterlegen, welche jedem Signatar-, beziehungs-weise beigetretenem Staat das Datum der Hinter-legung bekanntgibt.

(b) Sobald 26 Staaten das vorliegende Abkom-men ratifiziert haben, beziehungsweise ihm bei-getreten sind, tritt es zwischen diesen Staaten30 Tage nach Hinterlegung der 26. Ratifikations-oder Beitrittsurkunde in Kraft. Es tritt gegen-über jedem Staat, der es in der Folge ratifiziert,30 Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifika-tionsurkunde in Kraft.

(c) Es obliegt der Regierung der VereinigtenStaaten von Amerika, der Regierung jedes Si-gnatar- und jedes beigetretenen Staates Mitteilungvom Datum des Inkrafttretens des vorliegendenAbkommens zu machen.

Artikel 92

Beitritt zum Abkommen

(a) Der Beitritt zum vorliegenden Abkommensteht den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationenund deren Verbündeten sowie den im gegen-wärtigen Weltkrieg neutral gebliebenen Staatenoffen.

(b) Dieser Beitritt erfolgt durch eine an dieRegierung der Vereinigten Staaten von Amerikagerichtete Mitteilung und wird 30 Tage nachErhalt dieser Anzeige durch die Regierung derVereinigten Staaten von Amerika, welche ihn allenVertragsstaaten anzeigt, rechtswirksam.

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490 Stück 19, Nr. 97.

Artikel 93

Zulassung weiterer Staaten

Vorbehaltlich der Zustimmung aller allge-meinen internationalen Organisationen, welchevon den Staaten der Welt für die Erhaltung desFriedens geschaffen wurden, können andere alsin Artikel 91 und 92, lit. (a), angeführte Staatenmit einer Stimmenmehrheit von vier Fünftel derVersammlung und zu Bedingungen, welche diesefestsetzen kann, zur Teilnahme am vorliegendenAbkommen zugelassen werden, vorausgesetzt, daßin jedem Fall die Zustimmung aller Staaten vor»liegt, welche im Verlaufe des gegenwärtigenKrieges seitens des die Zulassung nachsuchendenStaates eine Invasion oder einen Angriff erlittenhaben.

Artikel 94

Abänderung des Abkommens

(a) Jeder Abänderung des vorliegenden Ab-kommens muß eine Zweidrittelmehrheit der Ver-sammlung zustimmen und sie tritt gegenüber denStaaten, welche sie ratifiziert haben, nach derRatifikation durch eine von der Versammlungfestzusetzende Anzahl von Vertragsstaaten inKraft. Diese Zahl soll nicht niedriger als zweiDrittel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten sein.

(b) Wenn die Versammlung der Ansicht ist,daß eine Abänderung so beschaffen ist, daß siediese Maßnahme rechtfertigt, so kann sie in ihrerEntschließung, welche die Annahme empfiehlt,vorsehen, daß ein Staat, welcher die genannteAbänderung nicht innerhalb einer festzusetzendenFrist nach ihrem Inkrafttreten ratifiziert hat, vonselbst aufhört, Mitglied der Organisation und amAbkommen beteiligt zu sein.

Artikel 95

Kündigung des Abkommens

(a) Jeder Vertragsstaat kann das vorliegendeAbkommen drei Jahre nach seiner Inkraftsetzungdurch Anzeige an die Regierung der VereinigtenStaaten kündigen, welche dies unverzüglich jedemVertragsstaat mitteilt.

(b) Diese Kündigung wird ein Jahr nach Er-halt der Anzeige, und zwar nur gegenüber demkündigenden Staat wirksam.

XXII. Kapitel

Begriffsbestimmungen

Artikel 96

Im vorliegenden Abkommen bedeutet:

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Stück 19, Nr. 97. 491

(a) „Luftverkehrslinie" eine regelmäßige Beför-derung auf dem Luftweg durch ein Luft-fahrzeug, das zum öffentlichen Transportvon Personen, Postsendungen oder Warenverwendet wird;

(b) „Internationale Luftverkehrslinie" eineLuftverkehrslinie, die den Luftraum vonmehr als einem Staat durchquert;

(c) „Luftverkehrsunternehmung" jede Unter-nehmung des Lufttransportes, welche eineinternationale Luftverkehrslinie proponiertoder betreibt;

(d) „Nichtkommerzielle Landung" eine Lan-dung zu jedem anderen Zweck als zumAufnehmen oder Absetzen von Fluggästen,Waren oder Postsendungen.

Zeichnung des AbkommensZu Urkund dessen zeichnen die unterfertigten

ordnungsgemäß Bevollmächtigten das vorliegendeAbkommen im Namen ihrer Regierungen an denDaten, welche gegenüber ihren Unterschriften an-gebracht sind.

Ausgefertigt in Chicago am 7. Dezember 1944in englischer Sprache. In englischer, französischerund spanischer Sprache abgefaßte Texte, die ingleicher Weise maßgebend sind, sollen zur Unter-zeichnung in Washington, D. C. aufgelegt werden.Die beiden Text« sind in den Archiven der Re-gierung der Vereinigten Staaten von Amerika zuhinterlegen und diese Regierung hat den Regie-rungen aller Staaten, welche das vorliegende Ab-kommen unterzeichnen oder ihm beitreten, be-glaubigte Abschriften zu übermitteln.

Für Afghanistan:A. Hosayn A z i z .

Für die Regierung des Commonwealth vonAustralien:

Arthur S. D r a k e f o r d .

Für Belgien:Vicomte du Parc .

Für Bolivien:Tenl. Al. P a c h e c o .

Für Brasilien:Fernando L o b o.

Für Canada:H. J. S y m i n g t o n .

Für Chile:R. S á e n z.

G. B i s q u e r t .R. M a g a l l a n e s B.

Für China:C h a n g K i a - n g a u .

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492 Stück 19, Nr. 97.

Für Columbien:Gonzalo Restrepo Jarami l lo .

Für Costa Rica:F. de P. G u t i é r r e z.

Für Cuba:Gmo Belt.

Für die Tschechoslowakei:V. S. Hurban.

Für die Dominikanische Republik:O. A. McLaughlin.

Für Ecuador:J. A. Correa.

Francisco Gomez Jurado.

Für Ägypten:M. Hassan.

M. Roushdy.M. A. Khal i fa .

Für Salvador:Felipe Vega-Cómez .

Für Äthiopien:Ras H. S. Imru.

Für Frankreich:M. Hymans.

C. Lebel.Bourges.

P. Locussol .

Für Griechenland:D. T. Noti Botzar i s .

A. J. A r g y r o p o u l o s .

Für Guatemala:Osc. Morales L.

Für Haiti:G. Edouard Roy.

Für Honduras:E. P . Lefebvre.

Für Island:Thor Thors.

Für Indien:G. V. Bewoor.

Für Iran:M. Shayesteh .

Für den Irak:Ali Jawdat.

Für Irland:Robt B r e n n a n.John L e y d o n.

John J. H e a r n e.T. J. O'Driscoll .

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Stück 19, Nr. 97. 493

Für Libanon:C. C h a m o u n .F. E l - H o s s .

Für Liberia:Walter F. W a l k e r .

Für Luxemburg:Hugues Le G a l l a i s .

Für Mexico:Pedro A. C h a p a .

Für die Niederlande:C o p e s .

F. C. A r o n s t e i n .

Für die Regierung von Neuseeland:Daniel Giles S u l l i v a n .

Für Nicaragua:R. E. F r i z e l l .

Für Norwegen:W. Kunthe M o r g e n s t i e r n e .

Für Panama:Die Delegation der Republik von Panama

zeichnet dieses Abkommen ad referendum undunter folgenden Vorbehalten:

1. Im Hinblick auf ihre strategische Lage undVerantwortlichkeit für den Schutz der Verkehrs-mittel auf ihrem Gebiete, die für den Welthandelvon äußerster Wichtigkeit und lebenswichtig fürdie Verteidigung der westlichen Halbkugel sind,behält sich die Republik von Panama das Rechtvor, mit Bezug auf alle Flüge durch den Luftraumüber ihrem Gebiete alle Maßnahmen zu ergreifen,die sie nach ihrem Ermessen für die eigene Sicher-heit oder für den Schutz der erwähnten Verkehrs-mittel geeignet halten kann.

2. Die Republik von Panama stellt fest, daßdie technischen Anhänge, die im Abkommen er-wähnt werden, nur Empfehlungen, aber nichtbindende Verpflichtungen darstellen.

Für Paraguay:Celso R. V e l á z q u e z .

Für Peru:A. R e v o r e d o .

J. S. K o e c h l i n .Luis A 1 v a r a d o .

F. E 1 g u e r a .Gilmo van O o r d t L e ó n .

Für das Commonwealth der Philippinen:J. H e r n a n d e z .

Urbano A. Z a f r a .J. H. F o l e y .

Für Polen:Zbyslaw C i o l k o s z .Dr. H. J. G o r e c k i .Stefan J. K o n o r s k i .

Witold A. U r b a n o w i c z .Ludwik H. G o t t l i e b .

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494 Stück 19, Nr. 97.

Für Portugal:Mario de F i g u e i r e d o .

Alfredo Delesque dos S a n t o s C i n t r a .Duarte C a l h e i r o s .Vasco Vieira Garin.

Für Spanien:E. Terradas .

Germán Bara ibar .Duarte C a l h e i r o s .

Für Schweden:R. Kuml in .

Für die Schweiz:Charles Bruggmann.

Für Syrien:N. Kahale .

Für die Türkei:S. Kocak.

F. Sah inbas .Orhan H. Erol .

Für die Südafrikanische Union:D. D. F o r s y t h .

Für die Regierung des Vereinigten König-reiches von Großbritannien und Nordirland:

S w i n t o n .

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:Adolf A. Ber le Jr.

Alfred L. B u l w i n k l e .Chas. A. W o l w o r t o n .

F. La Guardia .Edward Warner.L. Welch Pogue.

William A. M. Burden.

Für Uruguay:Carl Carbaja1.

Col. Medardo R. F a r i a s .

Für Venezuela:

Für Jugoslawien:

Für Dänemark:Henrik K a u f f m a n n .

Für Thailand:M. R. Seid Pramoj .

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident,diesem Abkommen beizutreten und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissen-hafte Erfüllung.

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Stück 19, Nr. 97. 495

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für die Aus-wärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreichversehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. August 1948.

Der Bundespräsident:

Renner

Der Bundeskanzler:

Figl

Der Bundesminister für Verkehr:

Übeleis

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten:

Grober

Die Beitrittsurkunde Österreichs zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrtwurde gemäß seinem Artikel 9 2 , lit. b, am 27. August 1948 bei der Regierung der VereinigtenStaaten von Amerika hinterlegt Der Beitritt Österreichs ist daher nach derselben Bestimmungam 26. September 1948 wirksam geworden,

Folgende Staaten haben bis zum 22. Oktober 1948 das Abkommen über die internationaleZivilluftfahrt ratifiziert, beziehungsweise sind ihm beigetreten :

Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien. Brasilien, Burma,Canada, Ceylon, Chile, China, Columbien, Dänemark, Dominikanische Republik, Frankreich,Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien, Irak, Irland, Island, Italien, Liberia, Luxemburg, Mexiko,Neuseeland, Niederlande, Nicaragua, Norwegen, Pakistan, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen,Portugal, Salvador, Schweden, Schweiz, Siam, Spanien, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei,Transjordanien, Türkei, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,Vereinigte Staaten von Amerika.

Figl

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