BUNDESGESETZBLATT · Feber 1988 36. Stück 101. Verordnung: Änderung der Verordnung über den...

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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1585 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1988 Ausgegeben am 16. Feber 1988 36. Stück 101. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehr- zeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung 102. Verordnung: Errichtung einer vierten Notarstelle in Bregenz 103. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1988 104. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im ersten Absatz der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Thüringerberg, mit welcher das Betreiben von Süßigkeitenautomaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof 101. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Dezember 1987, mit der die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbil- dung geändert wird Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgeset- zes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird im Einvernehmen mit dem Bundes- minister für Unterricht, Kunst und Sport verordnet: Die Verordnung über den Ersatz der Lehrab- schlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schul- mäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, wird wie folgt geändert: In der Anlage werden nach Fachrichtungen al- phabetisch geordnet folgende Schulen eingefügt: 14 83

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

1585

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1988 Ausgegeben am 16. Feber 1988 36. Stück

101. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehr-zeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

102. Verordnung: Errichtung einer vierten Notarstelle in Bregenz103. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das

Kalenderjahr 1988104. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im ersten Absatz der Verordnung des Bürgermeisters der

Gemeinde Thüringerberg, mit welcher das Betreiben von Süßigkeitenautomatenuntersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

1 0 1 . Verordnung des Bundesministers fürwirtschaftliche Angelegenheiten vom14. Dezember 1987, mit der die Verordnungüber den Ersatz der Lehrabschlußprüfung undder Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbil-

dung geändert wird

Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgeset-zes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung derBerufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.

Nr. 232, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-minister für Unterricht, Kunst und Sport verordnet:

Die Verordnung über den Ersatz der Lehrab-schlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schul-mäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, wirdwie folgt geändert:

In der Anlage werden nach Fachrichtungen al-phabetisch geordnet folgende Schulen eingefügt:

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1598 36. Stück — Ausgegeben am 16. Feber 1988 — Nr. 102 bis 104

102. Verordnung des Bundesministers fürJustiz vom 26. Jänner 1988 betreffend dieErrichtung einer vierten Notarstelle in Bre-

genz

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet:

Im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wirdmit Wirksamkeit vom 1. März 1988 eine weitereNotarstelle mit dem Amtssitz in der Landeshaupt-stadt Bregenz errichtet.

Foregger

103. Verordnung des Bundesministers fürArbeit und Soziales vom 29. Jänner 1988 überdie Anpassung der Ausgleichstaxe nach demInvalideneinstellungsgesetz 1969 für das

Kalenderjahr 1988

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Invalideneinstel-lungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fas-sung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 567/1985 wirdverordnet:

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversi-cherungsgesetzes mit der Verordnung vom14. Dezember 1987, BGBl. Nr. 690, für das Kalen-derjahr 1988 mit 1,023 festgesetzte Anpassungsfak-tor ist in diesem Ausmaß auch für die Anpassungder Ausgleichstaxe nach § 9 Abs. 2 des Invaliden-einstellungsgesetzes 1969 für das Kalenderjahr1988 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Invali-deneinstellungsgesetzes 1969 zu leistenden Aus-

gleichstaxe beträgt demnach für das Kalenderjahr1988 für jede einzelne Person, die zu beschäftigenwäre, monatlich 1 530 S (in Worten: Schilling ein-tausendfünfhundertdreißig).

Dallinger

104. Kundmachung des Bundesministers für'wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Jän-ner 1988 über die Aufhebung einiger Worte imersten Absatz der Verordnung des Bürgermei-sters der Gemeinde Thüringerberg, mit wel-cher das Betreiben von Süßigkeitenautomatenuntersagt wird, durch den Verfassungsgerichts-

hof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesge-setzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnisvom 26. September 1987, V 36/87-6, dem Bundes-minister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuge-stellt am 15. Jänner 1988, die Worte „und dasgewerbliche Betreiben" im ersten Absatz der Ver-ordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Thürin-gerberg vom 4. Juli 1985, mit welcher auf Grunddes § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in derFassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981,BGBl. Nr. 619, das Betreiben von Süßigkeitenauto-maten untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

Graf