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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2441 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1984 Ausgegeben am 14. Dezember 1984 207. Stück 501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG (NR: GP XVI RV 366 AB 454 S. 66. BR: 2897 AB 2900 S. 454.) 501. Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsge- bühren (Gerichtsgebührengesetz GGG) Der Nationalrat hat beschlossen: ARTIKEL I A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. Gegenstand der Gebühr und Ent- stehung der Gebührenpflicht Gegenstand der Gebühr § 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsge- bühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. (2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Entstehung der Gebührenpflicht § 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: 1. hinsichtlich der Pauschalgebühren a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträ- gen mit dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter; b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeit- punkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pau- schalgebühr mit dem Beginn der Protokollie- rung; c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift; d) für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung des Antrages, bei Pro- tokollaranträgen mit dem Beginn der Nieder- schrift; e) für das Exekutionsverfahren mit der Überrei- chung des Exekutionsantrages, bei Protokol- laranträgen mit dem Beginn der Nieder- schrift; f) für das Konkurs- und Ausgleichsverfahren: aa) für den Konkurs mit der Zustellung des im § 14 a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter; bb) für das Ausgleichsverfahren mit der Zustellung des im §14 a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den (Aus- gleichs-)Schuldner; g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Einantwortungsur- kunde an die Geschäftsstelle zur Ausferti- gung; h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c ange- führten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Proto- kollaranträgen mit dem Beginn der Nieder- schrift; i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendi- gung; 2. bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingäbe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift; 3. bei Gebühren für Entscheidungen über Unter- haltsansprüche im außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unter- haltsschuldner; 4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; 26 300

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1984 Ausgegeben am 14. Dezember 1984 207. Stück

501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG(NR: GP XVI RV 366 AB 454 S. 66. BR: 2897 AB 2900 S. 454.)

5 0 1 . Bundesgesetz vom 27. November 1984über die Gerichts- und Justizverwaltungsge-

bühren (Gerichtsgebührengesetz — GGG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. G e g e n s t a n d d e r G e b ü h r und E n t -s t e h u n g d e r G e b ü h r e n p f l i c h t

Gegenstand der Gebühr

§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsge-bühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegtdie Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichteund Justizverwaltungsbehörden einschließlich deran diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe derfolgenden Bestimmungen und des angeschlossenen,einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildendenTarifs.

(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebührenoder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als festeGebühren gelten auch die mit einem bestimmtenBetrag festgesetzten Pauschalgebühren.

Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebührwird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmtwird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebührena) für das zivilgerichtliche Verfahren erster

Instanz mit der Überreichung der Klage oderdes in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1angeführten Antrages, bei Protokollaranträ-gen mit dem Beginn der Niederschrift, beiprätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mitder Beurkundung durch den Richter;

b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn dasKlagebegehren erweitert wird, mit dem Zeit-punkt der Überreichung des Schriftsatzes;wird das Klagebegehren erweitert, ohne daßvorher die Klagserweiterung mit einemSchriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist,

so entsteht eine allfällige zusätzliche Pau-schalgebühr mit dem Beginn der Protokollie-rung;

c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiterund dritter Instanz mit der Überreichung derRechtsmittelschrift;

d) für das Verfahren zur Erlassung einstweiligerVerfügungen außerhalb eines Zivilprozessesmit der Überreichung des Antrages, bei Pro-tokollaranträgen mit dem Beginn der Nieder-schrift;

e) für das Exekutionsverfahren mit der Überrei-chung des Exekutionsantrages, bei Protokol-laranträgen mit dem Beginn der Nieder-schrift;

f) für das Konkurs- und Ausgleichsverfahren:aa) für den Konkurs mit der Zustellung des

im § 14 a Abs. 1 GEG angeführtenBeschlusses an den Masseverwalter;

bb) für das Ausgleichsverfahren mit derZustellung des im §14 a Abs. 1 GEGangeführten Beschlusses an den (Aus-gleichs-)Schuldner;

g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit demZeitpunkt der Abgabe der Einantwortungsur-kunde an die Geschäftsstelle zur Ausferti-gung;

h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c ange-führten außerstreitigen Verfahren mit derÜberreichung der ersten Eingabe, bei Proto-kollaranträgen mit dem Beginn der Nieder-schrift;

i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführtenaußerstreitigen Verfahren mit deren Beendi-gung;

2. bei Eingabengebühren mit der Überreichungder Eingäbe, bei Protokollaranträgen mit demBeginn der Niederschrift;

3. bei Gebühren für Entscheidungen über Unter-haltsansprüche im außerstreitigen Verfahren mitder Zustellung der Entscheidung an den Unter-haltsschuldner;

4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragungin die öffentlichen Bücher oder Register mit derVornahme der Eintragung;

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5. hinsichtlich der Gebühren für die gerichtlicheHinterlegung von Urkunden (§§434 bis 437, 451Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 90bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsab-schrift über den Zuschlag (§ 183 EO) mit derBewilligung;

6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die inTarifpost 14 Z 1 und 2 angeführt sind, mit derAbgabe der Erledigung des Antrages an dieGeschäftsstelle zur Ausfertigung;

7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 4 und 5angeführten Anträge mit deren Überreichung; beiProtokollaranträgen mit dem Beginn der Nieder-schrift;

8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften ausder Urkundensammlung oder aus den Registerak-ten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowieGrundbuchs- und Registerauszügen mit derenBestellung (Veranlassung);

9. bei allen sonstigen Amtshandlungen und Ver-fahren mit deren Beginn.

Eingaben

§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren undExekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nureinmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage(der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthältoder ob sich die Eingabe auf mehrere Personenbezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingabenund Schriften, sofern in der Folge nicht etwas ande-res bestimmt ist.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder einAntrag der Partei zur Verbesserung zurückgestelltund neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitereGebühr zu entrichten.

(3) Die im Tarif „für jede Seite" festgesetzteGebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen, auchwenn die Seite nur teilweise beschrieben ist. Unbe-schriebene Seiten sind bei der Berechnung derGebühr nicht zu berücksichtigen.

II. A r t d e r G e b ü h r e n e n t r i c h t u n g

§4. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf dieGebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2Z 1 lit. a, d, e, h, Z 2 und 7) begründet, so könnendie Gebühren durch Verwendung von Gerichtsko-stenmarken, durch Breistempelabdrucke, durchEinzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto desGerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird,oder durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer(bei der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden.Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertre-tung vor Gericht befugt sind sowie öffentlich-recht-liche Körperschaften können die Gebühren auchdurch Überweisung auf das Postscheck(Son-der)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe ein-gebracht wird, entrichten. Soweit nicht Gerichtsko-

stenmarken oder Freistempelabdrucke verwendetwerden, ist in diesen Fällen die Entrichtung derGebühren durch Befestigung des urschriftlichenZahlungsbeleges (des Überweisungsbeleges) aufdem Schriftsatz nachzuweisen. Auf dem Zahlungs-beleg (dem Überweisungsbeleg) sind der Vermerk„Gerichtsgebühren" anzubringen und die am Ver-fahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen.Für jede Sache ist die Vorlage eines gesondertenEinzahlungsbeleges (Überweisungsbeleges) erfor-derlich.

(2) Die festen Gebühren, die in den Tarifpo-sten 9 lit. c (Grundbuchsauszüge), 10 IV (Register-auszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundun-gen), 14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren), 15(Abschriften und Amtsbestätigungen) und die in§ 29 Abs. 1 GUG (Abschriftgebühr) angeführt sind,sind durch Verwendung von Gerichtskostenmarkenzu entrichten.

(3) In den Fällen, in denen die Abs. 1 und 2 nichtanzuwenden sind, können die Gebühren durchVerwendung von Gerichtskostenmarken, durchFreistempelabdrucke oder durch Einzahlung oderÜberweisung auf das Postscheckkonto des Gerich-tes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, oderdurch Bareinzahlung beim Rechnungsführer (beider Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden; dieEntrichtung der Gebühr durch Überweisung oderBareinzahlung ist aber nur unter Anführung desAktenzeichens zulässig.

(4) Ist bereits ein Zahlungsauftrag erlassen wor-den, so können die Gebühren durch Einzahlungoder durch Überweisung auf das Postscheckkontoder Einbringungsstelle entrichtet werden.

Gerichtskostenmarken, Freistempelabdrucke,Einzahlung

§ 5. Gerichtskostenmarken sind Bundesstem-pelmarken mit dem Aufdruck „Justiz". DieGerichtskostenmarken dürfen durch Freistempelab-drucke ersetzt werden. Der Bundesminister fürJustiz hat auf Antrag die Verwendung einer Frei-stempelmaschine (eines- Freistempelabdruckes) zurEntrichtung von Gerichtsgebühren zu genehmigen,wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefürnach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht einBedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht,daß er die für die Verwendung von Freistempelma-schinen (Abdrucken) festgesetzten Bedingungeneinhält. Die erteilte Genehmigung ist zu widerru-fen, wenn die für die Genehmigung maßgebendenVoraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigtedie für die Verwendung von Freistempelmaschinenfestgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wennder begründete Verdacht besteht, daß er Gebührenhinterzogen oder die Freistempelmaschine anderenPersonen zur Verwendung überlassen hat. DerBundesminister für Justiz hat nach den Grundsät-zen einer einfachen und sparsamen Verwaltung

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und Einbringung der Gerichts- und Justizverwal-tungsgebühren durch Verordnung zu regeln:

1. die näheren Bestimmungen über die Gerichts-kostenmarken, insbesondere ihre Herstellung, Aus-gabe, Einziehung, Neuauflage, Verwendung • undden Umtausch, wobei für den Umtausch unbrauch-barer Gerichtskostenmarken ein Abzug von 20 vHdes Wertes vorzuschreiben ist;

2. die näheren Bestimmungen über die Genehmi-gung und den Widerruf des Betriebes einer Frei-stempelmaschine, über die Art der Freistempelma-schinen und deren Abdrucke, über die Überprüfungdes Betriebes, über die Anbringung der Freistem-pelabdrucke sowie über die Verrechnung derAbdrucke durch den Erlag von Kostenvorschüssen;

3. die näheren Bestimmungen über die Einzah-lung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeim Rechnungsführer oder auf das Post-scheck(Sonder)konto des Gerichtes.

III. G e b ü h r e n e r m i t t l u n g

Bemessungsgrundlage

§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrundezu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibtsich aus den besonderen Bestimmungen(Abschnitte B und C).

(2) Eine nicht durch 10 S teilbare Bemessungs-grundlage ist auf die nächsthöheren 10 S aufzurun-den. Die Hundeitsatz- und Tausendsatzgebührensind auf volle Schilling aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in ausländischer Währungdie Grundlage für die Gebührenermittlung bildet,so ist der entsprechende Schillingbetrag nach denfür den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesmi-nister für Finanzen verlautbarten Umrechnungs-werten zu ermitteln.

IV. Z a h l u n g s p f l i c h t

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die ein-zelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestim-mungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exeku-tionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechts-mittelwerber, betreibender Gläubiger); bei prätori-schen Vergleichen (§ 433 ZPO) jedoch beide ver-tragschließende Parteien ohne Rücksicht auf entge-genstehende Vereinbarungen;

2. bei Eingaben und den die Eingaben vertreten-den Protokollen die einschreitende Partei;

3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften ausder Urkundensammlung oder aus den Registerak-ten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Grund-buchs- und Registerauszügen derjenige, der darumansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstückeausgestellt werden;

4. bei anderen Amtshandlungen derjenige, derdie Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessenInteresse sie stattfindet.

(2) Die Vertreter der Parteien sowie die sonsti-gen am Verfahren Beteiligten haften für dieGerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderesgesetzlich festgelegt ist.

(3) Schreitet ein Bevollmächtigter nach § 38ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerechtnachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr derEinschreitende verpflichtet.

(4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung des-selben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Perso-nen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungs-pflichtig.

V. G e b ü h r e n f r e i h e i t

Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund derVerfahrenshilfe; Voraussetzungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen über die Verfahrens-hilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hin-sichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb desZivilprozesses in allen anderen Verfahrensarteneinschließlich im Strafverfahren auf Grund von Pri-vatanklagen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht aufdie Gebühren von bücherlichen Eintragungen, aufdie Gebühren für Grundbuchs- und Registeraus-züge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9lit. c, Tarifpost 10 IV, auf die Abschriftgebühr nach§ 29 Abs. 1 GUG sowie auf die Pauschalgebührennach den Tarifposten 6, 8 und 10.

Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

§9. (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, sotritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an demsie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur aufSchriften und Amtshandlungen, deren Gebühren-pflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später ent-steht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfeauf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläß-lich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, soerstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf dasvorangegangene Verfahren.

(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfah-renshilfe gilt nur für das Verfahren, für das siebewilligt wurde, und für das Rechtsmittelverfahren.Auf das Exekutionsverfahren erstreckt sie sich nurdann, wenn zwischen dem Abschluß des Verfah-rens und der Einleitung der Exekution nicht mehrals ein Jahr verstrichen ist. Die Gebührenfreiheit imExekutionsverfahren gilt auch für die im Laufe undaus Anlaß des Exekutionsverfahrens sich ergeben-den Streitigkeiten.

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Persönliche Gebührenfreiheit aus anderenGründen

§ 10. Von der Zahlung der Gerichts- und Justiz-verwaltungsgebühren sind befreit:

1. der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds,deren Abgang der Bund zu decken hat, und die imjeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichnetenMonopol- und Bundesbetriebe;

2. die übrigen Gebietskörperschaften (einschließ-lich der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihresöffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

3. alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungenund Personen, soweit ihnen durch Gesetz dieBefreiung von den Gerichts (Justizverwal-tungs)gebühren zukommt, sofern sie in der Ein-gabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahmeeiner sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheitunter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage inAnspruch nehmen; diese Gebührenfreiheit erstrecktsich nicht auf die Gebühren für Grundbuchs- undRegisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nachTarifpost 9 lit. c, Tarifpost 10 IV sowie auf dieAbschriftgebühr nach § 29 Abs. 1 GUG;

4. der Masseverwalter (Konkursmasse) und derGläubigerausschuß, außer

a) die Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, soferndie Konkursmasse als Klägerin oder alsRechtsmittelwerberin auftritt;

b) die Pauschalgebühren;

5. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbei-rat, ausgenommen bei Rechtsstreitigkeiten, die imAnschluß an das Ausgleichsverfahren geführt wer-den;

6. der Staatsanwalt, wenn er als Partei einschrei-tet.

Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren aufGrund von Privatanklagen

§ 11. Genießt der Privatankläger persönlicheGebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungs-pflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zustehtund soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafver-fahrens verpflichtet ist.

Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit aufandere am Verfahren beteiligte Personen

§ 12. (1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewil-ligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetzgewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowieihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf dieRechtsnachfolger nicht über.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabegemeinschaftlich von einer oder mehreren gebüh-renpflichtigen und gebührenbefreiten Personen ein-gebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den

vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleichegilt für Abschriften (Duplikate), Amtsbestätigungen(Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszügeund für Beglaubigungen, die auf gemeinsamesAnsuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefrei-ter Personen ausgefertigt werden, weiters für dieGebühren für sonstige Amtshandlungen, an denengebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteienteilnehmen, sofern die Amtshandlung durchgemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veran-laßt wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungs-pflichtig sind (§ 7 Abs. 4).

Sachliche Gebührenfreiheit

§ 13. Ist die Befreiung von den Gerichts- undJustizverwaltungsgebühren für die Inanspruch-nahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwal-tungsbehörden ohne Beziehung auf bestimmte Per-sonen aus sachlichen Gründen gewährt (sachlicheGebührenfreiheit), so erstreckt sie sich auf alle amVerfahren beteiligten Personen und ihre Bevoll-mächtigten sowie gesetzlichen Vertreter; sie ist inder Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oderVornahme einer sonstigen Amtshandlung unterHinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruchzu nehmen. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sichnicht auf die Gebühren für Grundbuchs- und Regi-sterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nachTarifpost 9 lit. c, Tarifpost 10 IV sowie auf dieAbschriftgebühr nach § 29 Abs. 1 GUG.

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBERDIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM

EXEKUTIONSVERFAHREN

I. B e w e r t u n g d e s S t r e i t g e g e n s t a n -d e s

a) Im Zivi lprozeß

Allgemeine Grundsätze

§ 14. Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht imfolgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wertdes Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der§§ 54 bis 60 JN.

Besondere Bestimmungen

§ 15. (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache istder Einheitswert anzusehen; besteht ein solchernicht, so ist der gemeine Wert der Sache maßge-bend.

(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfah-ren von einer einzelnen Partei oder von Streitge-nossen geltend gemachte Ansprüche sind zusam-menzurechnen; die Summe der geltend gemachtenAnsprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwasanderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemes-sungsgrundlage für das ganze Verfahren.

(3) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderungbegehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebüh-renermittlung zugrunde zu legen.

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(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalbeines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichern-den Anspruches als Bemessungsgrundlage; fürAnträge auf Bestimmung eines einstweilen voneinem Ehegatten dem anderen Eheteil oder voneinem Elternteil seinen Kindern zu leistendenUnterhaltes ist das Einfache der Jahresleistung alsBemessungsgrundlage anzunehmen.

(5) Bei Streitigkeiten über die Aufhebung einesSchiedsspruches (§§ 595 ff. ZPO, Artikel XXIIIund XXV EGZPO) ist, mit der aus § 18 Abs. 2 Z 3sich ergebenden Einschränkung, der Wert desGegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenenStreites maßgebend.

Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16. Die Bemessungsgrundlage beträgt:

1. 6000 S beia) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der

Wohnung und über das Ausgedinge sowiearbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in die-sen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangtwird;

b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandver-trägen und Aufträgen zur Übergabe oderÜbernahme von Bestandgegenständen;

c) Bestandstreitigkeiten und Streitigkeiten überRäumungs- und Besitzstörungsklagen;

d) Streitigkeiten über die Feststellung derRechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnissesder Vaterschaft auf Grund einer Klage(§ 164 a ABGB);

e) Streitigkeiten über die Feststellung der Vater-schaft zu einem unehelichen Kinde (§ 164 cABGB);

f) Streitigkeiten über Opppsitions- (§ 35 EO),Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindie-rungsklagen (§ 37 EO);

2. 20000 S beia) Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von

Forderungen im Exekutionsverfahren und imKonkurs betreffen;

b) Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternver-hältnis.

Bewertung des Streitgegenstandes mangels andererGrundlagen

§ 17. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nichtnach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln,so ist folgender Wert zugrunde zu legen:

a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtli-chen Streitigkeiten ein Betrag von 10000 S;

b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfegehörigen Streitigkeiten ein Betrag von50000 S.

Wertänderungen

§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für dasganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geän-dert, so bildet — unbeschadet des § 16 — der geän-derte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereitsentrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolgeeiner Erweiterung des Klagebegehrens geändertoder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung,deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist diePauschalgebühr unter Zugrundelegung des höhe-ren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrich-tete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder dasVerfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nich-tigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichenStreitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren fürdie Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßge-bend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmittelnsind die Pauschalgebühren nach Maßgabe derAnträge eines jeden der beiden Streitteile gesondertzu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwer-ber zu entrichten. Ist der von der Anfechtungbetroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hatihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittel-schrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist derBemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmit-telverfahren der ganze Wert des ursprünglichenStreitgegenstandes zugrunde zu legen.

4. Wenn ausschließlich der Ausspruch über dieZinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt fürdie Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend,zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochteneEntscheidung zugestellt worden ist.

(3) Eine Änderung des Streitwertes für die Pau-schalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebe-gehren zurückgezogen oder eingeschränkt wirdoder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefälltwird.

b) Im Exekutionsverfahren

§ 19. (1) Im Exekutionsverfahren ist Bemes-sungsgrundlage der Betrag des durchzusetzendenoder zu sichernden Anspruches.

(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die§§ 14 bis 17 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfah-ren ein denselben Anspruch betreffender Zivilpro-zeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeßmaßgebende Wert des Streitgegenstandes auch imExekutionsverfahren für die Bewertung des durch-zusetzenden oder zu sichernden Anspruches maß-gebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahrennur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstan-des, so kommt nur der Wert dieses Teiles inBetracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbrin-gung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesenFällen der betreibende Gläubiger den Teilwert imExekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, istder Bemessung der Pauschalgebühr für das Exeku-

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tionsverfahren der für den vorangegangenen Zivil-prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandeszugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebenge-bühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sieallein den Gegenstand des durchzusetzenden oderzu sichernden Anspruches bilden.

(3) Für Exekutionsanträge nach § 10 a EObeträgt die Bemessungsgrundlage 6000 S.

(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage fürdie Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn dasExekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreck-baren oder zu sichernden Anspruches einge-schränkt wird.

II. Z a h l u n g s p f l i c h t des G e g n e r s d e rg e b ü h r e n b e f r e i t e n P a r t e i

a) Im Zivilprozeß

§ 20. (1) In den Fällen des § 70 ZPO sowie beipersönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Grün-den (§ 10) ist der Gegner zur Zahlung derGerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Parteizu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihmdie Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind odersoweit er die Kosten durch Vergleich übernommenhat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuhe-ben.

(2) Hiebei gelten folgende Bestimmungen:

1. Der in einer aufgehobenen Entscheidung ent-haltene Kostenausspruch bleibt bis zur Fällungeiner neuen Entscheidung maßgebend.

2. Im Fall der Abänderung des Kostenausspru-ches durch eine höhere Instanz ist ihr Spruch auchfür die Ersatzpflicht bezüglich der Gebühren derunteren Instanz bestimmend. Soweit sich hienacheine Änderung der Ersatzpflicht ergibt, ist dieÄnderung von Amts wegen durchzuführen.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auchfür die Entscheidungen höherer Instanz.

b) Im Exekutionsverfahren§ 21. (1) Im Exekutionsverfahren ist der Ver-

pflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, diedie gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabthätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht derAntrag des betreibenden Gläubigers abgewiesenwird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebührendem Gläubiger zur Last fallen.

(2) Ist der betreibende Gläubiger von der Ent-richtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in demBeschluß, mit dem die Exekution auf beweglichekörperliche Sachen bewilligt wird, dem Verpflichte-ten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; die-ser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Teilzahlungendes Verpflichteten an den Gerichtsvollzieher sindaber — soweit nicht eine anderslautende Widmung

entgegensteht — zunächst auf die Forderung desbetreibenden Gläubigers anzurechnen.

(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsver-fahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestelltwird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebüh-ren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichtengehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Ent-scheidung des Exekutionsgerichtes nach § 75 EOergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebührensind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.

(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von derEinbringungsstelle beim Oberlandesgericht zurEintreibung von Gebühren und Kosten geführteExekutionsverfahren entstehen, gehören zu denKosten des Exekutionsverfahrens.

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜRSONSTIGE VERFAHRENSARTEN

I. Z a h l u n g s p f l i c h t im K o n k u r s - u n dA u s g l e i c h s v e r f a h r e n

§ 22. (1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalge-bühr aus der Konkursmasse zu zahlen. In den Fäl-len der Tarifpost 6 lit. a Z 2 obliegt die Zahlung derPauschalgebühr dem Gemeinschuldner, in denender Tarifpost 6 lit. b dem Schuldner.

(2) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr fürdas Konkursverfahren sind ferner zahlungspflich-tig:

1. in den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 nachBeendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;

2. im Falle des Zwangsausgleiches die Personen,welche die Haftung für die Verbindlichkeiten desGemeinschuldners übernommen haben;

3. in allen Fällen nach Beendigung des Konkur-ses der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich derPauschalgebühr ein Verschulden an einer Gebüh-renverkürzung zur Last fällt.

(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr fürdas Ausgleichsverfahren sind ferner die Personen,die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlich-keiten des Schuldners übernommen haben, zah-lungspflichtig.

II. G e b ü h r e n für E n t s c h e i d u n g e nü b e r U n t e r h a l t s a n s p r ü c h e in a u ß e r -

s t r e i t i g e n - V e r f a h r e n

§ 23. (1) Der Wert des Unterhaltsanspruches istnach § 58 JN zu berechnen, soweit in den Anmer-kungen zur Tarifpost 7 nichts anderes bestimmtwird.

(2) Die Entscheidungsgebühr ist von demjenigenzu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegtwurde.

207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501 2447

(3) In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherab-setzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblie-ben ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller.Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehrenauf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchge-drungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarif-post 7 lit. b.

III. V e r l a s s e n s c h a f t s a b h a n d l u n g

§ 24. (1) Die Pauschalgebühr wird nach den Ver-hältnissen am Todestage des Erblassers ermittelt.Maßgebend ist der reine Wert des abgehandeltenNachlaßvermögens. Bei Ermittlung des reinenWertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte,die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (ein-schließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs)und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.

(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind dieErben verpflichtet; sie sind berechtigt, von Ver-mächtnisnehmern und Noterben den Ersatz derGebühr, die auf das auszufolgende Vermögen ent-fällt, zu fordern, es sei denn, daß ihnen der Erblas-ser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

IV. G r u n d b u c h s a c h e n

Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr

§ 25. (1) Für die Eintragungsgebühr sind zah-lungspflichtig:

a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung(Hinterlegung, pfandweise Beschreibung,Einreihung) stellt, im Falle des § 38 lit. cGBG 1955 derjenige, gegen den sich die Ein-tragung richtet,

b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteilgereicht und

c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvoll-streckung auch der Verpflichtete, soweit dieEintragungsgebühr nicht nach § 75 EO demGläubiger zur Last fällt.

(2) Ist ein nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerk-tes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weilsich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigenEntscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daßdie der Pfandrechtseintragung zugrunde liegendeForderung von Anfang an nicht bestanden hat, soerlischt die im Abs. 1 lit. a vorgesehene Zahlungs-pflicht. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sindzurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach§38 lit. c GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtessind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßigzurückzuzahlen.

Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

§ 26. (1).Der für die Berechnung der Eintra-gungsgebühr maßgebende Wert ist bei der Eintra-gung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes —ausgenommen in den Fällen der Vormerkung —sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der

Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und desBaurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der derErmittlung der Grunderwerbsteuer oder Erb-schafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legenwäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zuberücksichtigen. Das Finanzamt hat diesen Betrag(Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeits-bescheinigung anzugeben; dies gilt auch für denFall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteueroder Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt.Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht aufmehrere Personen übertragen werden, so sind dieauf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vomFinanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamthat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigungangegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen,wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines dieGrunderwerbsteuer oder die Erbschafts- undSchenkungssteuer betreffenden abgabenbehördli-chen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage dermit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrau-ten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichti-gung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vor-schreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Ein-tragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen.Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhedes Meistbotes (Überbotes, Übernahmspreises)maßgebend.

(2) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfand-rechtes und bei der Anmerkung der Rangordnungfür eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sichder Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag,§ 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließ-lich der Nebengebührensicherstellung. BeiAfterpfandrechten kann dieser Wert nie größer seinals der der belasteten Forderung.

(3) Wird die Eintragung von mehreren Berech-tigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintra-gungsgebühr für jeden Berechtigten nach demWert seiner Rechte zu berechnen.

(4) Wird eine Eintragung zum Erwerb einesRechtes gemeinschaftlich von einer oder mehrerengebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Perso-nen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteildes Gebührenpflichtigen zu berechnen.

V. G e b ü h r e n für B e g l a u b i g u n g e nu n d B e u r k u n d u n g e n

§ 27. Zahlungspflichtig sind der Antragstellersowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigtoder deren Erklärung beurkundet wird.

VI. P a u s c h a l g e b ü h r e n für s o n s t i g eG e s c h ä f t e des a u ß e r s t r e i t i g e n V e r -

f a h r e n s

§ 28. Zahlungspflichtig sind:

1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwir-kung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98

2448 207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501

ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgel-tungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aberzur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;

2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichenGebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse(§§ 81 bis 96 Ehegesetz) beide Ehegatten;

3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vor-nahme eines Tausches von Grundstücken der Gläu-biger und die Eigentümer der Liegenschaften;

4. bei Schätzungen derjenige, der die Schätzungbeantragt hat;

5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteig-nungsfällen derjenige, zu dessen Gunsten die Ent-eignung stattfindet;

6. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen derbisherige Eigentümer und der Ersteher;

7. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

VII. W e r t b e r e c h n u n g be i d e r f r e i -w i l l i g e n g e r i c h t l i c h e n S c h ä t z u n g ,d e r E r m i t t l u n g d e r E n t s c h ä d i g u n gin E n t e i g n u n g s f ä l l e n u n d d e r f r e i -w i l l i g e n g e r i c h t l i c h e n F e i l b i e t u n g

§ 29. Die Gebühr für die freiwillige gerichtlicheSchätzung und die Ermittlung der Entschädigungin Enteignungsfällen ist vom ermittelten Schätzwert(Entschädigungsbetrag) ohne Abzug der mit derSchätzung oder Ermittlung der Entschädigung ver-bundenen Kosten zu bemessen; als freiwilligegerichtliche Schätzungen sind solche Schätzungennicht anzusehen, die im Verfahren außer Streitsa-chen angeordnet werden, um dem Gericht die zurDurchführung des Verfahrens erforderlichen Wert-grundlagen zu verschaffen, ebenso nicht Schätzun-gen, die zum Zwecke der Gebührenbemessung vor-genommen wurden. Die Gebühr für freiwilligegerichtliche Feilbietungen ist von dem Feilbietungs-erlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemes-sen und sofort vom Erlös abzuziehen.

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT.RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN

§ 30. (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts ande-res bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn siedurch eine nachfolgende Entscheidung berührtwird.

(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:

1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtetwurden, sich aber in der Folge ergibt, daß über-haupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldetwurde;

2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amts-handlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedochunterbleibt.

(3) Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte vonAmts wegen oder auf Antrag der Partei, die dieGebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält derKostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nichtfür begründet, dann entscheidet über den Rückzah-lungsantrag der Präsident des Gerichtshofes ersterInstanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist einordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt dreiJahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieGebühr entrichtet wurde.

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eineGebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist dieGebühr nicht oder nicht vollständig beigebrachtworden, so haben die zur Zahlung der Gebühr ver-pflichteten Personen den fehlenden Gebührenbe-trag

a) in den Fällen des § 2 Z 1 lit. a, b, e, h, Z 2und 7 im Ausmaß von 150% des jeweiligenTarifansatzes,

b) in den Fällen des § 2 Z 1 lit. c im Ausmaß von125% des jeweiligen Tarifansatzes

zu entrichten.

(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften alsBürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebührverpflichteten Personen die Bevollmächtigten unddie gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz,durch dessen Überreichung der Anspruch des Bun-des auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oderüberreicht haben, jedoch

a) in den Fällen des § 2 Z 1 lit. a, b, e, h, Z 2und 7 nie mit mehr als mit einem Gesamtbe-trag von 10000 S,

b) in den Fällen des § 2 Z 1 lit. c nie mit mehrals mit einem Gesamtbetrag von 5000 S.

(3) Eine Verpflichtung zur Entrichtung des imAbs. 1 angeführten Mehrbetrages entsteht abernicht, wenn

a) die Gerichtsgebühren spätestens am Tag derÜberreichung der Eingabe auf das Post-scheck(Sonder)konto des Gerichtes einge-zahlt werden oder

b) im Fall der Überweisung der Gerichtsgebüh-ren der Überweisungsauftrag spätestens amTag der Überreichung der Eingabe von derKreditunternehmung (§ 1 Abs. 1 KWG) ent-gegengenommen und der Betrag innerhalbvon 10 Tagen nach dem jeweiligen im § 2angeführten Zeitpunkt dem Postscheck(Son-der)konto des Gerichtes gutgeschrieben wird.

(4) Der Kostenbeamte kann von der Vorschrei-bung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenndem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden

207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501 2449

konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes biszur Entscheidung über seinen in der Folge abge-wiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrens-hilfe (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, unddieser Antrag bei Würdigung der Umstände desEinzelfalles — insbesondere im Hinblick auf denInhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses

(§ 66 Abs. 1 ZPO) — nicht von vornherein alsunberechtigt anzusehen war.

F. EINBRINGUNG§ 32. Für die Einbringung der Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmun-gen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.

Tarif

I. Zivilprozesse

A n m e r k u n g e n

1; Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterlie-gen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichenVerfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahrenüber Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisseder Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren undVerfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pau-schalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrich-ten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführtwird.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auchfür prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie fürVerfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungenaußerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in die-sen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nachTarifpost 1 auf die Hälfte.

3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkun-gen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antragvor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückge-zogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren aufein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klageoder der Antrag — ausgenommen den Fall einerÜberweisung nach § 230 a ZPO — von vornherein

zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbe-träge sind zurückzuzahlen.

4. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1sind in Verfahren erster Instanz keine weiterenGerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch fürAnträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen,die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestelltwerden. In den Fällen, in denen eine Partei mehrals zwei Protokollabschriften begehrt, sind für dieweiteren Protokollabschriften Gerichtsgebührennach Tarifpost 15 zu entrichten.

5. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalge-bühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt,daß eine im Verfahren erster Instanz ergangeneEntscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

6. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nureinmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenninfolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanzdas Verfahren fortgesetzt wird.

7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits-oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr

2450 207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 - Nr. 501

nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für dasinfolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligungder Wiederaufnahme durchgeführte weitere Ver-fahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

8. Gebührenfrei sind Verfahren (einschließlichMahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen)vor einem Arbeitsgericht bei einem Wert des Streit-gegenstandes bis 6000 S.

A n m e r k u n g e n

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterlie-gen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsver-fahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbe-schlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO)und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeits-beschwerden gegen Erkenntnisse der Börsen-schiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschie-den wird.

2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarif-post 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine wei-teren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fäl-len, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollab-schriften begehrt, sind für die weiteren Protokoll-abschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zuentrichten.

3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalge-bühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt,daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangeneEntscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht,wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist vonjedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrich-ten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebungder Entscheidung zweiter Instanz das Verfahrenfortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge desRechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5. Gebührenfrei sind arbeitsgerichtliche Rechts-mittelverfahren zweiter Instanz bei einem Wert desStreitgegenstandes bis 6000 S.

207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501 2451

A n m e r k u n g e n

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterlie-gen Revisionsverfahren und Verfahren überRekurse nach § 519 Abs. 1 2 3 ZPO.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohneRücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um einordentliches oder außerordentliches Rechtsmittelhandelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgangdes Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann,wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.Nur in den Fällen, in denen eine außerordentlicheRevision verworfen (zurückgewiesen) wird, weildie Entscheidung nicht von der Lösung einerRechtsfrage des materiellen Rechts oder des Ver-fahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der

Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsent-wicklung erhebliche Bedeutung zukommt, ermä-ßigt sich die Gebühr auf die Hälfte; bereits entrich-tete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarif-post 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weite-ren Gerichtsgebühren zu entrichten.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist vonjedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrich-ten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz imZuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5. Gebührenfrei sind arbeitsgerichtliche Rechts-mittelverfahren dritter Instanz bei einem Wert desStreitgegenstandes bis 6000 S.

II. Exekutionsverfahren

A n m e r k u n g e n

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. aunterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligungmit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten

Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarif-post 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung derzwangsweisen Pfandrechtsbegründung, derZwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, derExekution auf bücherlich sichergestellte Forderun-

2452 207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501

gen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvor-merkung. Für. Exekutionsanträge, die den Beitrittzu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahrenzum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschal-gebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.

2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantragesder Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich diePauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte.Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vorn-herein zurückgewiesen wird. Bereits entrichteteMehrbeträge sind zurückzuzahlen.

3. In einem Exekutionsverfahren, in dem einAntrag auf bücherliche Eintragung (gerichtlicheHinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschrei-bung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pau-schalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungs-gebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.

4. Neben den Pauschalgebühren nach Tarif-post 4 sind in Exekutionsverfahren keine weiterenGerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auchdann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den

Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Proto-kollabschriften begehrt, sind für die weiteren Pro-tokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarif-post 15 zu entrichten.

5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. bumfassen auch die Anträge auf Einverleibung desPfandrechtes im Range der Anmerkung der Einlei-tung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); dieEintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sindjedoch zu entrichten.

6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einerExekution auf das unbewegliche Vermögen auchdie Anwendung anderer Exekutionsmittel bean-tragt (§14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsan-trag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b;daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu ent-richten.

7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wennder Exekutionstitel von einem Arbeitsgericht (§ 1Z 11 EO) stammt, bei einem Wert des Streitgegen-standes bis 6000 S.

III. Konkurs- und Ausgleichsverfahren

A n m e r k u n g e n

1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabevertreten, unterliegen der Eingabengebühr nachTarifpost 5.

2. Neben den Eingabengebühren nach Tarif-post 5 sind mit Ausnahme der in Tarifpost 6 ange-führten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebührenzu entrichten; dies gilt auch dann, wenn einRechtsmittel erhoben wird.

A n m e r k u n g e n

1. Die Aufhebung des Konkurses ist davonabhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.

2. Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahrenist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behan-deln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfah-ren gehört zu den bevorrechteten Forderungen(§ 23 AO).

207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 - Nr. 501 2453

IV. Verfahren außer Streitsachen

A n m e r k u n g e n

1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 58JN.

2. Wird auf Grund eines neuen Antrages einbereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener)Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unter-schied zwischen dem zuerkannten und dem bisherzu leistenden Betrag auszugehen.

3. Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfah-ren abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlageder vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unter-haltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entschei-dung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist siebei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermä-ßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.

4. Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig,daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

5. Die Gebührenpflicht wird dadurch nichtberührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird.Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrich-ten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebungder Entscheidung eine neue Entscheidung gefälltwird.

6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (vergliche-ner) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oderaberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebüh-ren für die Entscheidungen, mit denen der Unter-halt früher festgesetzt wurde, nicht statt.

7. Neben den Entscheidungsgebühren nachTarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalter-schafts- und Vormundschaftssachen keine weiterenGerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auchdann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

A n m e r k u n g e n

1. Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sichaus § 24.

2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist derWert nachträglich hervorgekommenen Nachlaß-vermögens zum Wert des früher abgehandeltenVermögens hinzuzurechnen.

3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrich-ten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittelerhoben wird.

4. Die Pauschalgebühr umfaßt nicht die Eintra-gungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b.

5. Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtli-chen Amtshandlungen über Nachlaßgegenständezu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.

6. Findet mangels eines Vermögens oder beiNachlässen geringen Wertes eine Verlassenschafts-abhandlung nicht statt (§ 72 AußStrG) oder wirdder Nachlaß an Zahlungs Statt überlassen (§ 73AußStrG), so sind keine Pauschalgebühren zu ent-richten.

302

2454 207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501

A n m e r k u n g e n

Zu a:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. aunterliegen alle Eingaben um Eintragung in dasGrundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch).Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. afallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilGauf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, derAntrag des Erstehers nach § 237 EO und dieRechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grund-buchsgerichtes.

2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung inden Büchern verschiedener Grundbuchsgerichteangesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zuentrichten.

3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegungeiner Urkunde zum Zwecke des Erwerbes desEigentumsrechtes oder eines anderen dinglichenRechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaftoder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleicheEingabengebühr zu entrichten wie für einen Antragum Eintragung in das Grundbuch.

4. Gebührenfrei sind:a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen,

falls die Löschung von Amts wegen zu bewir-ken war,

b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuchesnach § 21 GUG.

Zu b:

5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungensind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragun-gen im Wege der Grundbuchsberichtigung aufAnsuchen vorgenommen werden.

6. Die Gebühr für die bücherliche Eintragungzum Erwerb des Eigentums ermäßigt sich auf dieHälfte, wenn der Ehegatte, Abkömmlinge des ein-getragenen Eigentümers oder Abkömmlinge deseingetragenen Eigentümers gleichzeitig mit ihrenEhegatten eingetragen werden. Als Abkömmlingegelten die ehelichen Kinder (§ 42 ABGB), die anKindes Statt angenommenen Personen, die uneheli-chen Kinder (§42 ABGB) beim. Erwerb von derMutter und beim Erwerb vom Vater, der die Vater-schaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaftrechtskräftig festgestellt worden ist, sowie die Stief-kinder (jedoch nicht die Nachkommen der Stief-kinder).

7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einerSimultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nureinmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintra-gung zu verschiedenen. Zeiten beantragt wird oderwenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kom-men; die Eintragungsgebühr ist anläßlich der erstenEintragung zu entrichten.

8. Anmerkung 7 gilt sinngemäß, wenn Pfand-rechte für dieselbe Forderung

a) auf mehrere Miteigentumsanteile desselbenGrundbuchskörpers eingetragen werden,

207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501 2455

b) an mehreren nicht verblichenen Liegenschaf-ten oder Bauwerken erworben werden(Anmerkung 11),

c) einerseits an einer nicht verbücherten Liegen-schaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11)und andererseits an einem Grundbuchskör-per (Anmerkung 7) oder Liegenschaftsanteilerworben werden.

9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gel-ten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes unddie Übertragung einer Forderung oder eines Pfand-rechtes.

10. Wird die Vormerkung zum Erwerb desEigentums oder des Baurechtes gerechtfertigt, so istin die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 3 die nachTarifpost 9 lit. b Z 2 entrichtete Gebühr einzurech-nen.

11. Wird an einer nicht verbücherten Liegen-schaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrechtoder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterle-gung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft(§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfand-recht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95EO) "erworben, so ist für die gerichtliche Hinterle-gung der Urkunde oder die pfandweise Beschrei-bung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für diebücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleichegilt für die Einreihung der Protokollabschrift überden Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einrei-hung von Urkunden, aus der die Löschung solcherRechte hervorgeht, gebührenfrei.

12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9

lit. b angeführten Rechten;b) Eintragungen der Anmerkung der Rangord-

nung der beabsichtigten Verpfändung nach§ 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;

c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohneÄnderung des Eigentumsrechtes;

d) Eintragungen von Pfandrechten, die der imGrundbuch eingetragene Eigentümer bei dergänzlichen oder teilweisen Übertragung sei-nes Rechtes sich vorbehält oder ausbedingt,sofern dieser Antrag gleichzeitig mit demAntrag auf Bewilligung der Eintragung desEigentumsrechtes oder des Baurechtesgestellt wird. Dies gilt auch, wenn bei einerVerlassenschaftsabhandlung Nachlaßgrund-stücke auf einzelne Miterben übertragen undzur Sicherstellung der anderen MiterbenPfandrechte auf den übertragenen Nachlaß-grundstücken eingetragen werden; die Ein-tragungsgebühr ist jedoch zu entrichten,soweit die Pfandrechte auch auf andere demÜbernehmer gehörige Grundstücke eingetra-gen werden;

e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach§ 222 EO.

Zu c:

13. Gemeinschaftliche Grundbuchsauszüge übermehrere in denselben oder in verschiedenen Grund-buchseinlagen eingetragene Grundbuchskörperunterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. c nichtnach der Anzahl der Grundbuchskörper oderGrundbuchseinlagen, sondern nach der Anzahl derbeschriebenen Seiten.

14. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertig-ten Grundbuchsauszug fortsetzungsweise beige-setzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarif-post 9 lit. c; die Gebühr ist auch dann zu entrich-ten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einerweiteren Seite auf der zur Ausfertigung desursprünglichen Grundbuchsauszuges verwendetenSeite niedergeschrieben wird. Amtswegige Ergän-zungen von Grundbuchsauszügen im Zuge desZwangsversteigerungsverfahrens und der Zwangs-verwaltung sind gebührenfrei.

15. Grundbuchsauszüge (Abschriften) sowieAbschriften nach § 29 Abs. 1 GUG werden erst aus-gefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

2456 207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501

A n m e r k u n g e n1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarif-

post 10 sind in Registersachen keine weiterenGerichtsgebühren zu entrichten.

2. Wird in einer Eingabe gleichzeitig die Eintra-gung in den Registern verschiedener Gerichtebegehrt, so ist die Pauschalgebühr nur einmal zuentrichten.

207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501 2457

3. Der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. bunterliegt die Eintragung von Zweigniederlassun-gen, deren Hauptniederlassung sich im In- oderAusland befindet.

4. In der Pauschalgebühr für die Eintragung derGesellschaft oder Genossenschaft ist auch dieGebühr für die gleichzeitige Eintragung aller ver-tretungsberechtigten Personen enthalten. SpätereEintragungen unterliegen dagegen der Pauschalge-bühr nach Tarifpost 10 I lit. d oder II lit. b.

5. Bei gleichzeitiger Eintragung oder Löschungvon mehreren Mitgliedern des Vorstandes oder vonGeschäftsführern oder von persönlich haftendenGesellschaftern oder von Liquidatoren oder vonGeschäftsleitern oder von Prokuristen ist dieGebühr nach Tarifpost 10 I lit. d oder II lit. b nureinmal zu entrichten.

6. Formwechselnde Umwandlungen bei Aktien-gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkterHaftung (§§ 239 bis 244, 245 bis 253 AktG 1965),

Umwandlungen nach dem Umwandlungsge-setz 1954, BGBl. Nr. 187/1954, und Umwandlun-gen nach Art. III § 10 der GmbHNov. 1980,BGBl. Nr. 320/1980, unterliegen der Pauschalge-bühr nach Tarifpost 10 I lit. e.

7. Anmerkung 7 zur Tarifpost 9 gilt sinngemäß,wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an meh-reren Schiffen erworben werden.

8. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigtenRegisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt wer-den, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 IV;die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn dieErgänzung ohne Verwendung einer weiteren Seiteauf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Regi-sterauszuges verwendeten Seite niedergeschriebenwird.

9. Registerauszüge (Abschriften) werden erstausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebrachtwird.

2458 207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501

A n m e r k u n g e n

1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unter-schrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert desGegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barausla-gen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sindaber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandesnicht zu berücksichtigen.

2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften aufeiner Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist derBerechnung der Beglaubigungsgebühr nach Tarif-post 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag)zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstel-lung bleibt hiebei unberücksichtigt.

3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen,die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglau-bigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nachTarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vomGesamtwert zu bemessen.

4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift aufeiner Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemes-sungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtesmaßgebend.

5. Die Firmazeichnung samt Unterschrift einer-seits und die Unterfertigung der Anmeldung (§§ 12,29 HGB) durch die Gesellschafter andererseits sindgetrennte gebührenpflichtige Amtshandlungen.

6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Per-sonen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeich-nung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebührnach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.

7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift aufeiner Urkunde, aus der sich der Wert des Gegen-standes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebührnach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.

8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.

9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen istdie doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu ent-richten.

10. Beglaubigungen von Unterschriften undAbschriften werden erst vorgenommen, wenn dieGebühr hiefür beigebracht wird.

207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501 2459

A n m e r k u n g e n

1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sindohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob derAntrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogenwird.

2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshand-lungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eineGebühr von 100 S zu entrichten.

3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarif-post 12 sind keine weiteren Gebühren zu entrich-ten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittelerhoben wird.

V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

A n m e r k u n g e n1. Neben den Eingabengebühren nach Tarif-

post 13 sind in Strafverfahren auf Grund vonPrivatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren

zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Parteimehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sindfür die weiteren Protokollabschriften Gerichtsge-bühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2460 207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501

2. Die Eingabengebühren in Verfahren nachTarifpost 13 sind ohne Rücksicht auf den Ausgangdes Strafverfahrens zu entrichten.

3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sindjeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auchdann, wenn infolge der Aufhebung der Entschei-dung des Strafgerichtes das Verfahren fortgesetztwird.

4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. bZ 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmel-dungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eineGebührenpflicht für die Einbringung der Beru-fungsausführung.

5. Übernimmt der Staatsanwalt die Vertretungdes Privatanklägers (§ 46 Abs. 4 StPO 1975), sohaftet er nicht für die Gebühren des Zahlungspflich-tigen Privatanklägers.

VI. Justizverwaltung

A n m e r k u n g e n

1. Die in der Tarifpost 14 Z 3 angeführte Amts-handlung wird erst vorgenommen, wenn dieGebühr hiefür beigebracht wird.

2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 3 ist nur ein-mal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglau-bigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlichist.

3. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen inJustizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebührzu entrichten.

4. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sindkeine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu ent-richten.

VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI

207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501 2461

A n m e r k u n g e n

1. Beglaubigungen nach § 289 AußStrG sind alsAmtsbestätigungen anzusehen.

2. Grundbuchsabschriften und Auszüge aus demHinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebührnach Tarifpost 9 lit. c; Abschriften aus dem Regi-ster unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 IV.

3. Gebührenfrei sind:a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung

oder eines Vergleiches, die einer Partei vonAmts wegen oder auf Antrag erteilt wird;

b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbe-schlusses für jene Personen und Behörden,die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff.GBG 1955) zu verständigen sind;

c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbe-schlusses für den Bevollmächtigten (Vertre-ter) des Antragstellers;

d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufder Ausfertigung des Exekutionstitels;

e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls fürjede der Parteien;

f) Amtsbestätigungen, die dem Masseverwal-ter oder dem Ausgleichsverwalter erteiltwerden;

g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts-,Sachwalterschafts- und Vormundschaftssa-chen sowie in Verlassenschaftssachen, indenen von Amts wegen keine Verlassen-schaftsabhandlung stattfindet, ausgestelltwerden;

h) Abschriften aus gerichtlichen Akten oderBüchern, die von den Parteien selbst ange-fertigt werden;

i) Abschriften (Duplikate, Abschriften aus derUrkundensammlung oder aus denRegisterakten) und Amtsbestätigungen(Zeugnisse), die dem Staatsanwalt erteiltwerden.

4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglau-bigte Abschriften, die für einen bestimmten Zweckgebührenfrei erteilt werden, sind die Gebührennachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zueinem anderen Zweck verwendet wird. Die Befrei-ung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu ver-merken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus denöffentlichen Büchern und Registern.

5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenab-schrift für die Urkundensammlung herzustellen ist,ohne daß die Partei die hiezu erforderlichenGerichtskostenmarken beigebracht hat, ist im Falleeiner von Amts wegen stattfindenden Eintragungsowie in den Fällen, in denen eine Eintragung beimehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aberdie Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens derUrkundensammlung hergestellt werden muß, dasEinfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrich-ten.

6. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus derUrkundensammlung oder aus den Registerakten)und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erstausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebrachtwird.

ARTIKEL II

Änderungen des Gerichtlichen Einbringungs-gesetzes 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundes-gesetz BGBl. Nr. 135/1983, wird geändert wiefolgt:

1. § 1 hat zu lauten:

„§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge vonAmts wegen einzubringen:

1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;

2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichtenverhängt worden sind oder deren Einbringungnach besonderen Vorschriften den Gerichtenobliegt, und von den Gerichten für verfallenerklärte Beträge, einschließlich von Haftungsbeträ-gen;

3. die Kosten des Strafverfahrens und des Straf-vollzuges sowie der Unterbringung nach § 21Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nichtfür uneinbringlich erklärt worden sind;

4. die Kosten der Vollstreckung einer Arrest-strafe (Haft), die von einem Gericht als Ordnungs-,Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel)oder nach der Verordnung betreffend die Behand-lung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857,zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 91/1976, verhängt worden ist, sofern dieseKosten nicht von einer Partei vorschußweiseberichtigt worden sind;

5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, dieaus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie voneiner Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sindinsbesondere:

a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalbdes Gerichtes,

b) die Vollzugs- und Wegegebühren derGerichtsvollzieher und der gerichtlichenZusteller,

c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen,Dolmetsche und Beisitzer,

d) die Einschaltungskosten,e) die anläßlich einer Beförderung oder Ver-

wahrung von Personen oder Sachen entstan-denen Kosten, mit Ausnahme der Belohnungdes Verwahrers;

6. die auf Grund besonderer Vorschriften ausAnlaß eines gerichtlichen Verfahrens für dritte Per-sonen oder Stellen einzubringenden Beträge, insbe-sondere

2462 207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501

a) die Belohnung des gerichtlichen Zwangsver-walters und die ihm rechtskräftig auferlegtenErsätze sowie die Belohnung des gerichtlichbestellten Verwahrers,

b) die gerichtlich bestimmten Gebühren derNotare für ihre Amtshandlungen, sofern derNotar um ihre Einhebung ersucht,

c) die Kosten der durch einen gerichtlichbestellten Revisor vorgenommenen Revisionvon Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-ten;

7. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, dievon einer ausländischen Behörde aus Anlaß derErledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeer-suchens getragen wurden, auch wenn sie derersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofernsich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersu-chens übersendeten Akten ergeben."

2. Der § 1 a wird aufgehoben.

3. § 2 hat zu lauten:

„§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind,sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegtwurde oder keine andere Regelung getroffen ist,aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im§ 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von derPartei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vor-schriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wennüber die Kostenersatzpflicht der Parteien schonrechtskräftig entschieden worden ist, von dieserEntscheidung auszugehen. Mangels einer Vor-schrift oder Entscheidung sind diese Beträge vondenjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßthaben oder in deren Interesse die Amtshandlungvorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zumErsatz desselben Betrages verpflichtet sind, haftenzur ungeteilten Hand.

(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosteneiner Amtshandlung, die den Betrag von 2000 Sübersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oderberichtigt worden, so hat das erkennende Gericht(der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisungoder, wenn die Auszahlung nicht vom Richterangeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anwei-sung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nachzu bestimmen, welche Partei in welchem Umfangdiese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegendiesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.

(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegnerder zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zumErsatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die dieVerfahrenshilfe genießende Partei zu entrichtengehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm dieKosten des Rechtsstreites auferlegt sind odersoweit er die Kosten durch Vergleich übernommenhat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuhe-ben."

4. Im § 3a) wird Abs. 2 aufgehoben undb) hat die Absatzbezeichnung „(1)" zu entfal-

len.

5. Im § 4 wird das Zitat „§ 1 Z 7" durch das Zitat„§ 1 Z 6" ersetzt.

6. Der Abs. 2 des § 5 hat zu lauten:

„(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Geldbe-träge und bewegliche körperliche Sachen, die in dieVerwahrung der gerichtlichen Gefangenenhäuser,Strafvollzugsanstalten oder Anstalten nach § 21Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB genommen wer-den. Der Bundesminister für Justiz wird ermäch-tigt, durch Verordnung Eigengeldbeträge undbewegliche körperliche Sachen vom Zurückbehal-tungsrecht zur Gänze oder zum Teil auszunehmen,wenn und insoweit dies im Interesse des Strafvoll-zuges gelegen oder erforderlich ist, um den Ver-wahrungs- und Untersuchungshäftlingen, denStrafgefangenen oder den Untergebrachten dieMöglichkeit zu sichern, von den ihnen in den ein-schlägigen Vorschriften zugestandenen Begünsti-gungen Gebrauch zu machen."

7. Der § 6 hat zu lauten:

„§ 6. Wenn der Zahlungspflichtige die geschul-deten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nichtaus einem Kostenvorschuß berichtigt werden kön-nen, wird die Einbringung dieser Beträge von demhiezu bestimmten Beamten des Gerichtes ersterInstanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauf-trag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung dergeschuldeten Beträge und die Aufforderung zu ent-halten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangs-folge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebungist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsge-bühr von 20 S zu entrichten. Der Zahlungsauftragist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsord-nung."

8. Nach dem § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§6a. (1) Der Beschluß gemäß §21 Abs. 2GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung derin Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebührenaufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochtenwerden. § 65 Abs. 2 und § 78 EO sind sinngemäßmit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Rekurs kei-ner Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf.

(2) Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbststattgeben. Im übrigen können fehlerhafteBeschlüsse, die gemäß § 21 Abs. 2 GGG ergangensind, in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPOberichtigt werden."

9. Im § 7

a) hat Abs. 1 zu lauten:

„(1) Gegen den Zahlungsauftrag ist ein Rechts-mittel nicht zulässig. Der Zahlungspflichtige kann

207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501 2463

aber, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungs-auftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen des-sen Berichtigung verlangen. In Ansehung vonBeträgen, die in Durchführung einer rechtskräfti-gen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungs-auftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nurdann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmtwurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihmzugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtesnicht entspricht."

b) hat der erste Satz des Abs. 4 zu lauten:

„Eine Berichtigung des Zahlungsauftrages vonAmts wegen kann ferner der mit der Überprüfungder Gebührenbestimmung namens des Bundesbetraute Beamte (Revisor) innerhalb der Verjäh-rungsfrist (§ 8) vornehmen."

c) tritt im Abs. 5 an die Stelle des Klammerzitates„(§ 29 GJGebGes. 1962)" das Klammerzitat „(§ 26GGG)".

10. Nach § 7 ist folgender § 7a einzufügen:

„§ 7 a. Ist der Bundesminister für Justiz zur Ent-scheidung über eine Justizverwaltungssache zustän-dig, gelten folgende Abweichungen:

a) über den Berichtigungsantrag entscheidet derBundesminister für Justiz;

b) die Einbringung obliegt der Einbringungsstellebeim Oberlandesgericht Wien;

c) über Stundung und Nachlaß entscheidet derBundesminister für Justiz."

11. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Soweit fällige Gerichtsgebühren und Kostendurch eine bücherliche Eintragung gesichert sind,kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgterEintragung gegen die Geltendmachung der durchdas Pfandrecht gesicherten Forderung die seithereingetretene Verjährung der Beträge nicht einge-wendet werden."

12. Im §9

a) treten in den Abs. 1 und 2 an die Stelle derBeträge von 100000 S die Beträge von 300000 S;

b) tritt im Abs. 1 an die Stelle des Betrages von10000 S der Betrag von 30000 S;

c) wird im Abs. 5 das Klammerzitat „(§ 1 Z 7)"durch das Klammerzitat „(§ 1 Z 6)" ersetzt.

13. Im § 10 tritt an die Stelle des Klammerzitates„(§ 6 Abs. 1)" das Klammerzitat „(§ 6)".

14. Der § 11 hat zu lauten:

„§ 11. (1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, soist der geschuldete Betrag im Wege der gerichtli-chen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungs-stelle beim Oberlandesgericht namens des Bundeseinzutreiben.

(2) Soll nicht nur Zwangsvollstreckung aufbewegliche körperliche Sachen (§§ 249 bis 289 EO)geführt werden, so kann die Einbringungsstelle dieFinanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu füh-ren.

(3) Würde der geschuldete Betrag außer der Ein-hebungsgebühr die Wertgrenze von 50 S nichtübersteigen (Kleinbetrag), so hat die Erlassungeines Zahlungsauftrages zu unterbleiben und es istvon der Eintreibung abzusehen; diese Bestimmungist jedoch auf Geldstrafen und auf solche Kleinbe-träge nicht anzuwenden, die deshalb einzubringensind, weil der Zahlungspflichtige die Schuld nichtzur Gänze berichtigt hat (Restbeträge).

(4) Lautet ein Zahlungsauftrag, der in das Aus-land zuzustellen wäre, auf einen Betrag, der 400 Snicht übersteigt, so ist von der Zustellung des Zah-lungsauftrages und der Eintreibung abzusehen."

15. Nach dem § 11 wird folgender § 11 a einge-fügt:

„§ 11 a. Die Verwaltungsbehörden und dieGerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung die-ses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen derEinbringungsstellen sowie der Kostenbeamten derGerichte im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichenZuständigkeit zu entsprechen; in gleicher Weisehaben auch die Sozialversicherungsträger (derHauptverband) Verwaltungshilfe zu leisten."

16. Im § 12 Abs. 2 wird das Zitat „§ 7 StPO1960" durch das Zitat „§ 7 StPO 1975" ersetzt.

17. Der § 14 hat zu lauten:

„§ 14. Der Kostenbeamte hat vor Erlassung desZahlungsauftrages (§ 6) den Zahlungspflichtigenaufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebührenoder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten(Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsauf-forderung kann insbesondere dann abgesehen wer-den, wenn mit der Entrichtung des Betrages nichtgerechnet werden kann."

18. Nach § 14 ist folgender § 14 a einzufügen:

„§ 14 a. (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzun-gen für die Aufhebung des Konkurses oder diegerichtliche Bestätigung des Ausgleiches erfülltsind, hat das Konkursgericht (das Ausgleichsge-richt) den Masseverwalter (Ausgleichsschuldner)aufzufordern, die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6GGG zu entrichten. Ein Hinweis auf die Rechtsfol-gen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr ein-treten, ist in den Beschluß aufzunehmen. Im Falleeines Ausgleichsverfahrens hat eine Ausfertigungdes Beschlusses auch an den Ausgleichsverwalter zuergehen.

(2) Beschlüsse des Gerichtes nach Abs. 1 könnenvom Masseverwalter, vom Ausgleichsschuldneroder vom Ausgleichsverwalter mit Rekurs ange-fochten werden. Die Rekursfrist beträgt vierzehn

2464 207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501

Tage. Das Gericht kann dem Rekursbegehrenselbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafteBeschlüsse nach Abs. 1 in sinngemäßer Anwendungdes § 419 ZPO berichtigt werden."

19. Der § 18 hat zu lauten:

„§ 18. (1) Das Verfahren zur Vorschreibung undEinbringung der im § 1 angeführten Beträge sowieder Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automa-tionsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführtwerden.

(2) Für diese Verfahren, die mit Hilfe automa-tionsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführtwerden, gelten folgende Besonderheiten:

1. Die §§ 11, 12 und 47 Abs. 4 zweiter und dritterSatz des Datenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden; dieBetriebsordnung gemäß § 10 des Datenschutzgeset-zes ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;

2. Ausfertigungen bedürfen weder einer Unter-schrift noch einer Beglaubigung;

3. der Bund haftet für durch den Einsatz derautomationsunterstützten Datenverarbeitung verur-sachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführungdieser Verfahren; die Haftung ist ausgeschlossen,wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereig-nis verursacht wird, das weder auf einem Fehler inder Beschaffenheit noch auf einem Versagen derMittel der automationsunterstützten Datenverar-beitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsge-setz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden."

ARTIKEL III

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

Der § 27. Abs. 1 des 'Wohnungseigentumsgeset-zes 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durchdas Bundesgesetz BGBl. Nr. 654/1982, hat zu lau-ten:

„(1) Für die im § 26 genannten Verfahren ist diein der Tarifpost 12 lit. c des Tarifes zum Gerichts-gebührengesetz — GGG bestimmte Pauschalge-bühr zu entrichten."

ARTIKEL IV

Änderung des Kartellgesetzes

Der § 121 des Kartellgesetzes, BGBl.Nr. 460/1972, zuletzt geändert durch das Bundes-gesetz BGBl. Nr. 247/1980, hat zu lauten:

„§121. Für Verfahren nach § 34 gelten die Tarif-posten 1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes —GGG sinngemäß; der Streitwert ist mit 30000 Sanzunehmen."

ARTIKEL V

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundes-gesetz BGBl. Nr. 566/1983, wird geändert wiefolgt:

1. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender weiterer Satzangefügt:

„Die von der Partei getragenen Gerichtsgebüh-ren und anderen bundesgesetzlich geregelten staat-lichen Gebühren, Kosten von Amtshandlungenaußerhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen,Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer undBeisitzer, Kosten der notwendigen Verlautbarun-gen sowie Kosten eines Kurators, die die Parteinach § 10 zu bestreiten hatte, sind ihr dabei verhält-nismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Aus-maß ihres Obsiegens entspricht."

2. Dem § 45 a Abs. 1 wird folgender weitererSatz angefügt:

„Hat eine Partei von den im § 43 Abs. 1 letzterSatz angeführten Barauslagen mehr als die Hälftebestritten, so hat ihr der andere Ehegatte denMehrbetrag zu ersetzen."

3. Im § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a entfallen die Worte„und Ausfertigungskosten".

ARTIKEL VI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebun-gen, Vollziehung

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner1985 in Kraft.

2. Durchführungsverordnungen können bereitsvor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlas-sen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit1. Jänner 1985 in Kraft treten.

3. Die Verordnung des Bundesministers fürJustiz vom 18. Juli 1968, BGBl. Nr. 315/1968, überdas Anbringen von Freistempelabdrucken zur Ent-richtung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungs-kosten sowie die vor dem 1. Jänner 1985 erteiltenGenehmigungen zum Betrieb einer Freistempelma-schine gelten als Vollziehungsakte nach Art. I § 5weiter.

4. Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungenund Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- undJustizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben dieseBestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesge-setz keine andere Regelung trifft.

5. Insoweit in anderen bundesgesetzlichenRechtsvorschriften auf eine durch dieses Bundesge-setz aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird,tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmungdes vorliegenden Bundesgesetzes.

207. Stück — Ausgegeben am 14. Dezember 1984 — Nr. 501 2465

6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzestritt, soweit nicht § 1 anderes bestimmt, dasGerichts- und Justizverwaltungsgebührenge-setz 1962, BGBl. Nr. 289/1962, zuletzt geändertdurch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983,außer Kraft.

7. Die §§118 bis 120 sowie §§122 bis 123KartG, § 24 UVG, § 29 GUG und § 25 des Bundes-gesetzes vom 13. Dezember 1976, BGBl. Nr. 713,bleiben unberührt.

8. Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren anzu-wenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes anhängig gemacht worden sind. Auf Ver-fahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens • diesesBundesgesetzes bei Gericht oder einer Justizverwal-tungsbehörde anhängig sind, sind die bisherigenVorschriften anzuwenden.

9. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Exekutions-verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttretendieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind undin denen nach dem 31. Dezember 1984 ein Antragauf Fortsetzung der Exekution bei Gericht einge-langt ist.

10. Wird in einem Exekutionsverfahren, das vordem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitetworden ist, nach diesem Zeitpunkt die Fortsetzungder Exekution beantragt, so unterliegt der erstenach dem 31. Dezember 1984 gestellte Fortset-zungsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4.Für solche Anträge ist die Hälfte der Pauschalge-bühr zu entrichten; die Bestimmungen über Fehlbe-träge und Haftung (§ 31) sind in diesen Fällenanzuwenden.

11. In Pflegschafts- und Vormundschaftssachensind die bisherigen Vorschriften jedoch nur aufSchriften und Amtshandlungen anzuwenden, für

die die Gebührenpflicht vor dem Inkrafttreten die-ses Bundesgesetzes entstanden ist.

12. In den Fällen, in denen auf Grund von Ein-wendungen gegen eine Aufkündigung ein zivilge-richtliches Verfahren eingeleitet worden ist, sindfür dieses Verfahren die bis zum Inkrafttreten die-ses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften dannweiterhin anzuwenden, wenn die Aufkündigungvor dem 1. Jänner 1985 bei Gericht eingebrachtworden ist.

13. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verfahrenüber Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagenanzuwenden, in denen diese Klage nach dem31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist; fürdas infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilli-gung der Wiederaufnahme durchzuführende Ver-fahren in der Hauptsache sind in diesen Fällenkeine weiteren Gebühren zu entrichten.

14. Auf Anträge auf Eintragung in die öffentli-chen Register ist dieses Bundesgesetz anzuwenden,wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 1984 beiGericht eingelangt ist.

15. Für Abschriften (Duplikate, Abschriften ausder Urkundensammlung oder aus den Registerak-ten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grund-buchs- und Registerauszüge, die einer Partei ausge-stellt werden, sind die Vorschriften dieses Bundes-gesetzes nur dann anzuwenden, wenn der Antrag-steller die Ausstellung der Urkunde nach demInkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlangt hat.

16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmenmit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

KirchschlägerSinowatz

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