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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 817/12
BRFuss 21.12.12
R - AV - Wi - Wo
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechte- richtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64, nachfolgend Richtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 28 Absatz 1, bis zum 13. Dezember 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Durch die Richtlinie werden die Richtlinie 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31, nachfolgend Haustürgeschäfterichtlinie) und die Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19, nachfolgend Fernabsatzrichtlinie) zusammengeführt und überarbeitet. Darüber hinaus sieht die Richtlinie eine grundlegende Informationspflicht des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie verschiedene Regelungen vor, die unabhängig von der jeweiligen Vertriebsform für alle Verbraucherverträge gelten sollen. Ferner ergänzt die Richtlinie das Verbrauchsgüterkaufrecht um Regelungen zur Lieferung und zum Gefahrübergang.
Ziel der Richtlinie ist es in erster Linie, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beizutragen. Durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften sollen Hindernisse für den Binnenmarkt, von denen Unternehmer und Verbraucher betroffen sind, beseitigt werden. Darüber hinaus soll die Richtlinie dazu dienen, Unstimmigkeiten im zivilrechtlichen Verbraucherschutz zu beseitigen und Regelungslücken zu schließen.
Die Richtlinie löst sich von dem Mindestharmonisierungsansatz ihrer beiden Vorläuferrichtlinien zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. In mehreren Artikeln ermöglicht die Richtlinie den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln, Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die ein abweichendes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.
Fristablauf: 01.02.13
Drucksache 817/12 -2-
B. Lösung
Die Umsetzung der Richtlinie erfordert insbesondere Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei wird der Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 über die besonderen Vertriebsformen neu benannt, in vier Kapitel untergliedert und vollständig neu gefasst. Neu aufgenommen werden grundlegende Informationspflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie allgemeine Grundsätze, die unabhängig von der jeweiligen Vertriebsform für alle Verbraucherverträge gelten. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden die Regelungen der Informationspflichten und des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen einander weitgehend angeglichen.
Des Weiteren wird Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen neu strukturiert und ebenfalls grundlegend neu gefasst. Der Titel enthält die grundsätzlich abschließenden Regelungen zur Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags; eine Bezugnahme auf die Rücktrittsregelungen entfällt. Normiert werden zunächst für alle Verbraucherverträge geltende Regelungen über das Widerrufsrecht und daran anschließend Sonderregelungen für die Widerrufsfrist bzw. die Rechtsfolgen nach Widerruf im Hinblick auf einzelne Verbraucherverträge. Die bislang bei den einzelnen Vertragstypen normierten Regelungen werden nun an einer zentralen Stelle zusammengefasst. Schließlich werden die Regelungen über verbundene Verträge neu gefasst. Insbesondere wird eine einheitliche Vorschrift über zusammenhängende Verträge aufgenommen.
Darüber hinaus werden Änderungen im Kaufrecht, insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht vorgenommen, um die Vorschriften der Richtlinie zur Lieferung und zum Gefahrübergang umzusetzen. Schließlich sind die Regelungen über die Informationspflichten und die das Widerrufsrecht betreffenden Muster im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu ändern und zu ergänzen sowie notwendige Anpassungen insbesondere im Fernunterrichtsschutzgesetz, im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und in der Preisangabenverordnung vorzunehmen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch einmalige Umstellungskosten ein Erfüllungsaufwand von 7,6 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
-3- Drucksache 817/12
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten werden nicht verursacht. Insbesondere sind keine Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 817/12
BRFuss 21.12.12
R - AV - Wi - Wo
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechte- richtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Bundesrepublik Deutschland Die Bundeskanzlerin
Berlin, den 21. Dezember 2012
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.02.13
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtli- nie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsver-
mittlung*)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Buch 2 Abschnitt 3 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Untertitel 2
Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
Kapitel 1
Anwendungsbereich, Definitionen, Grundsätze bei Verbraucherverträgen
Kapitel 2
Pflichten und Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzver-
trägen
Kapitel 3
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Kapitel 4
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast“.
b) Die Angabe zu Titel 5 Untertitel 2 wird wie folgt gefasst:
* ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
Drucksache 817/12
„Untertitel 2
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“.
2. § 126b wird wie folgt gefasst:
„§ 126b
Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger ab- gegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn per- sönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.“
3. § 241a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen ver- kauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen