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BUSINESS BREAKFAST - DATENSCHUTZ DIE VERANTWORTUNG VON GESCHÄFTSFÜHRER_INNEN, VORSTAND UND VEREINSOBLEUTEN RA Prof. Franz J. Heidinger, LL.M. (Virginia) RAA Mag. Laurin Maran

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BUSINESS BREAKFAST - DATENSCHUTZ DIE VERANTWORTUNG VON GESCHÄFTSFÜHRER_INNEN, VORSTAND UND

VEREINSOBLEUTEN

RA Prof. Franz J. Heidinger, LL.M. (Virginia)

RAA Mag. Laurin Maran

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INHALT

Aktuelle Situation

Behördliche Entscheidungen

Risiken für Unternehmen

Haftungsrisiken der Organe

Prävention

9/19/2018 2

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DSGVO-NOVELLE SEIT 25. MAI 2018 ANWENDBAR

noch keine neuen Strafverfahren eingeleitet

aber > 80 laufende Verwaltungsstrafverfahren übernommen

424 Beschwerden eingereicht (2017: 531)

911 Rechtsauskünfte eingeholt (2017: 2.192; 2018 bis 28.5.: 1.299)

147 Data Breach Notifications gemeldet (2017: 89)

4.182 Datenschutzbeauftragte gemeldet

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DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG

Verarbeitung mit hohem Risiko für Rechte & Freiheiten natürlicher Personen

Blacklist: erfordert Datenschutz-Folgenabschätzung

• VO im Herbst erwartet

Whitelist: Datenschutz-Folgenabschätzung nicht erforderlich

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BEHÖRDLICHE ENTSCHEIDUNGEN SEIT INKRAFTTRETEN DER DSGVO

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ANHÄNGIGE VERFAHREN

Fortführung nach den neuen Bestimmungen

3 Entscheidungen auf Grundlage von DSGVO

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1. GESETZLICH ZULÄSSIGER SPEICHERZEITRAUM VON

STAMMDATEN

Telekom-Unternehmen: Speicherung von

Stammdaten für 10 Jahre

Argument: Verjährungsfrist von 10 Jahren bei

Abgabenhinterziehung (BAO)

Datenschutzbehörde: Aufbewahrungsfrist von

Büchern und Belegen ist 7 Jahre (BAO)

Daten dürfen min 7 Jahre aufbewahrt werden

Rechtsgrundlage: § 132 BAO

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2. KEINE DATENSPEICHERUNG ZUM ZWECK EINER

EVENTUELL ZUKÜNFTIGEN KONTAKTAUFNAHME

Betroffener verlangt Löschung Unternehmen löscht, speichert aber gleichzeitig Vor- & Zuname, Geburtsdatum, Adresse neu Betroffener verlangt abermals Löschung

Unternehmen verweigert:

Speicherung aus „sicher amtsbekannten Gründen" („zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen“)

Notwendigkeit für Dokumentations- & Kommunikationszwecke

Datenschutzbehörde:

Kein ausreichender Beweis der Erforderlichkeit

Bei Antrage auf Löschung sämtlicher Daten ist Speicherung für eventuell zukünftige Kontaktaufnahme nicht notwendig

Widerspricht Grundsatz der Speicherbegrenzung

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AD 2) LÖSCHUNGSBEGEHREN BERECHTIGT WENN:

a. Daten nicht mehr notwendig für Zwecke, für die sie erhoben / verarbeitet wurden

b. Person widerruft Einwilligung + keine andere Rechtsgrundlage für Verarbeitung

c. Widerspruch gegen die Verarbeitung

d. Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet

e. Rechtliche Verpflichtung zur Löschung

f. Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft erhoben

Einwilligung + anderer Rechtfertigungsgrund!

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3. PFLICHT ZUR KOSTENLOSEN ZURVERFÜGUNG-

STELLUNG HISTORISCHER BANKBELEGE

Bank verlangt EUR 30 für Bankauszüge, die älter als 12 Monate sind Kunde stellt datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren

keine Beantwortung durch Bank

Bank: personeller & monetärer Aufwand; schikanöses Begehren

Behörde: Auskunft muss innerhalb von 2 Wochen erteilt werden

Je nach Intensität kann Auskunftsbegehren unzumutbar sein

Einzelfallprüfung notwendig

klare & strukturierte Prozesse zur Erfüllung der Betroffenenrechte

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RISIKEN FÜR UNTERNEHMEN SANKTIONEN – HAFTUNG & SCHADENERSATZ – IMAGESCHADEN

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SANKTIONEN

bis zu EUR 20 Mio / bis zu 4% des gesamten Jahresumsatzes

Art, Schwere und Dauer des Verstoßes

Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit

Wie erlangt Behörde Kenntnis?

technische und organisatorische Maßnahmen

Österreich: Verhältnismäßigkeit

Handelnde Person hat in juristischer Person Führungsfunktion:

Vertretungsbefugnis / Entscheidungsbefugnis / Kontrollbefugnis

Unterhalb der Führungsebene: Versagen der internen Kontrolle

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HAFTUNG & SCHADENERSATZ

materieller oder immaterieller Schaden

Vermögensschaden

Art von Schmerzengeld

Beweislastumkehr

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IMAGESCHADEN

Datenschutz = Wettbewerbsfaktor

Datenpannen

Geldbußen

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HAFTUNGSRISIKEN DER ORGANEREGRESS UND DIREKTE STRAFEN

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REGRESS FÜR STRAFEN NACH ART. 82 DSGVO

Geschäftsführer_innen einer Gesellschaft:

Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

Haftung zur ungeteilten Hand

Aber:

Verhältnismäßigkeitskorrektiv

Auswahlverantwortung bei der Wahl der Führungskräfte

Regress von Unternehmensgeldbußen wohl nicht möglich

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REGRESS FÜR SCHADENERSATZZAHLUNGEN DER

GESELLSCHAFT

Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns

branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung

mangelnde Kompetenz in einem bestimmten Bereich = Einlassungsfahrlässigkeit

Mangelnde Sorgfalt Regress für eigenes Verhalten

Schuldhafte Verletzung von Organisations- und

Überwachungspflichten Haftung für Fehler von

Arbeitnehmer_innen

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DIREKTE BESTRAFUNG DES ORGANS

GEM § 9 VSTG NACH ART. 82 DSGVO

DSGVO-Geldbuße = Verwaltungsstrafe

Verantwortliche gem § 9 VStG

zur Vertretung nach außen berufen = strafrechtlich verantwortlich

keine Bestrafung, wenn bereits Verwaltungsstrafe gegen

juristische Person

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SONSTIGE DATENSCHUTZVERSTÖßE

Keine strengere Strafe gem DSGVO /

Verwaltungsstrafbestimmungen

Geldstrafe: bis EUR 50.000

zB § 62 DSG: Übermittlung von Daten mit dem Vorsatz der

Verletzung des Datengeheimnisses

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PRÄVENTIONVERMEIDUNG VON STRAFEN UND HAFTUNGEN

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PRÄVENTION – GESELLSCHAFT 1

Strafe nur aufgrund von:

Verstoß durch Person in Führungsposition

mangelnde Überwachung oder Kontrolle

Delegierung an Person/Abteilung/Externe ohne

Führungsposition

Entwicklung von Internem Kontrollsystem (IKS)

Integration von Datenschutz in bestehendes IKS

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PRÄVENTION – GESELLSCHAFT 2

Schadenersatz

Schaden entsteht wegen Verstoß gegen DSGVO

Unabhängig von verursachender Person

Versicherungsdeckung klären:

Rechtsschutz: Abwehr solcher

Schadenersatzklagen

Betriebshaftpflicht: Zahlung von

Schadenersatzansprüchen

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Vermeidung von Strafen gegen die Gesellschaft kein Regress

Ressortverteilung

Einholen von Weisungen

Entlastung

Abschluss von Haftpflichtversicherung

(„Manager-Haftpflicht“)

PRÄVENTION – LEITUNGSORGAN

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PRÄVENTION – WAS WIR FÜR SIE TUN KÖNNEN

Unterstützung bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher

Regelungen

Vermeidung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen und

Geldbußen

Professionelle datenschutzrechtliche Betreuung als

Wettbewerbsfaktor

Nachweis der Datenschutzkonformität im Falle einer beabsichtigten Veräußerung der Gesellschaft (due diligence)

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WIR UNTERSTÜTZEN SIE BEIM DATENSCHUTZ!RA PROF. FRANZ J. HEIDINGER, LL.M. (VIRGINIA)

RAA MAG. LAURIN MARAN

Alix Frank Rechtsanwälte GmbH

Schottengasse 10

1010 Wien

Tel: 01 / 523 27 27

Fax: 01 / 523 33 15

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