CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

69
CAST New Media & Recht Philippe Perreaux – [email protected] – www.perreaux.ch Zürich, November 2009

Transcript of CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Page 1: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

CAST

New Media & Recht

Philippe Perreaux – [email protected] – www.perreaux.ch

Zürich, November 2009

Page 2: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

zur Person Ausbildung •  Gymnasium Rämibüehl, Zürich - Studium , Universität •  Doktorand/Spezialisierung auf NewMedia&Recht - Anwaltspraktikum

Arbeit •  selbstständiger juristischer Berater diverser Künstler/Vereine/Verbände etc. •  Legal Adviser KEYSTONE & European Pressphoto Agency (epa) •  Legal Adviser diverser Webplattformen •  Geschäftsführer www.restorm.com

Engagement

•  Vorstand Digitale Allmend (DA) – Projektlead Team_CC Schweiz

•  Vorstand Interessengemeinschaft Schweizer Internetradio (ISI)

Zürich, November 2009

Page 3: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Ablauf

Teil 1: Übersicht über relevanten Rechtsgebiete Teil 2: Urheberrecht Teil 3: besondere Richtlinien Teil 4: Persönlichkeitsrecht Teil 5: Markenrecht Teil 6: Creative Commons (CC) Teil 7: Fragensammlung

Zürich, November 2009

Page 4: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Vorbemerkungen

1.  Die relevanten Normen sind über diverse Gesetze verstreut: ZGB, OR, URG, UWG, MSchG, DesG, DSG, StGB etc.

2. Zusätzlich gibt es verschiedene Richtlinien und Grundsätze.

3. Zunehmende Bedeutung dieser Themenkreise:

a) digitale Distribution neue Fragen & Unklarheiten b) allg. Wandel des gesellschaftlichen Rechtsbewusstsein

4. Die Probleme nehmen mit rasanter Geschwindigkeit in globalem Ausmass zu.

Zürich, November 2009

Page 5: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Vorbemerkungen

1.  Gesetzesnormen sind i.d.R generell-abstrakt.

-  Unterschied zum angelsächischen caselaw

2. Konkretisierungen ergeben sich aus:

-  weiteren Gesetzesnormen -  Gerichtsurteilen -  der Lehre

Zürich, November 2009

Page 6: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Übersicht über die Rechtsgebiete

  Zivilgesetzbuch/Obligationenrecht

  Immaterialgüterrecht

  aussergesetzliche Richtlinien / Grundsätze

  (Strafrecht)

Zürich, November 2009

Page 7: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Herkömmliche Rechtsgebiete

  Zivilgesetzbuch ->> Art. 28 ff „Persönlichkeitsrecht“

  Obligationenrecht (Vertragsrecht)

  Datenschutzgesetz (DSG)

[allg. Hinweis: alle Verweise sind verlinkt]

Zürich, November 2009

Page 8: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Immaterialgüterrecht

  Urheberrecht (URG)

  Markenrecht (MSchG)

  Unlauterer Wettebwerb (UWG)

  Designrecht (DesG)

  Patenrecht (PatG)

Zürich, November 2009

Page 9: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Immaterialgüterrecht

  ubiquitäre geistige Güter

  Monopolrechte

  ausschliessliches, absolutes und subjektives Recht

Zürich, November 2009

Page 10: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze

  Richtlinien des Presserates

  Grundsätze der Lauterkeitskommission

Zürich, November 2009

Page 11: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Urheberrecht

Zürich, November 2009

Page 12: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Grundregeln des Urheberrechts

Das Urheberrecht:

  entsteht automatisch (keine Registrierung oder Anmeldung nötig),

  schützt keine (blossen) Ideen,

  steht grundsätzlich nur dem Urheber zu und

  dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

  Die Kennzeichnung mit © ist nicht nötig.

Zürich, November 2009

Page 13: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Grundregeln des Urheberrechts

Der Urheber

  darf alleine entscheiden ob, wann, wo und wie sein Werk veröffentlich und verwendet wird,

  muss immer mit Namen gennant werden,

  kann seine Rechte vertraglich an Dritte abtreten Nutzungsrechte, Lizenzen.

Zürich, November 2009

Page 14: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Werkbegriff- und Gestaltungshöhe

URG Art. 2 Abs. 1: Legaldefinition

  geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter

URG Art. 2 Abs. 2: Werkkatalog   literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke,   Werke der Musik, Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der

Bildhauerei und der Graphik,   Werke der angewandten Kunst,   fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke,   choreographische Werke.

Schlüsselfrage: Wann ist ein Werk “individuel” ?

Zürich, November 2009

Page 15: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Geschützt oder nicht?

  audiovisuelle Werke, Musik, Texte, Übersetzungen # i.d.R geschützt

  komplette Werbekampagnen i.d.R geschützt

Zürich, November 2009

Page 16: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Geschützt oder nicht?

  Blosse Ideen sind nie geschützt, aber Entwürfe, Titel und Teile von Werken, können geschützt sein, sofern die Individualität gegeben ist:

- Konzepte, Titel, Logos, i.d.R geschützt

- Slogans, neue Workreationen eher geschützt

- übliche Designs, reine Techniken, Installationen, Piktogramme, Icons, Favicons etc. eher nicht geschützt

Zürich, November 2009

Page 17: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Werke zweiter Hand?

  Neugestaltung Originalwerk nicht mehr erkennbar keine Erlaubnis nötig

  Umgestaltung Originalwerk nach wie vor erkennbar Erlaubnis notwendig

  Neugestaltung oder Umgestaltung?

Zürich, November 2009

Page 18: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Besondere Schutzausnahmen

  Panoramafreiheit: Werke auf öffentlichem Grund   Museums-, Messe-, Auktionskataloge   redaktionelle Berichterstattung   Zitatfreiheit, Kunstfreiheit, Schule, Privatgebrauch

  besondere Sorgfalt bzw. Vorsicht geboten: Werbung

Zürich, November 2009

Page 19: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Miturheber Art. 7 URG

  Haben mehrere Personen als Urheber an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.

  Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.

  Jeder Miturheber kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern.

  Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jeder Miturheber den eigenen Beitrag selbständig verwenden,wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird.

Zürich, November 2009

Page 20: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Bildwerbung

Fotograf

Model

Auftraggeber

Werbeagentur

Häufig mündliche Verträge zu brachenüblichen Bedingungen (Usanzen) Streitpotential:

- Verstehen die Usanzen alle gleich? - Medien-, Werbe-, Finanz-, Unterhaltungsbranche etc. variirende Usanzen - Beweisbarkeit

Zürich, November 2009

Page 21: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Bildwerbung

Fotograf - Agentur

Model - Agentur

Auftraggeber

Werbeagentur, Texter, Grafiker,

Layouter

Designer, Stylist, Dekorateur, Hilfsperson etc.

Drehbuchautor, Regisseur,

Kameramann, Schauspieler, Musikverlag, Komponist, Musiker etc.

Audiovisuelle Werbung

Zürich, Okt.-Nov. 2008 NewMedia & Recht

Page 22: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Lizenzen und Verträge

  Arbeitnehmerurheber, Auftrag- und Werkvertrag Zweckübertragungstheorie

  Beweisprobleme schriftliche Verträge emfpohlen

  Nutzungslizenzen sind id.R. eingeschränkt: sachlich Art&Weise der Nutzung örtlich international, national, regional zeitlich wiel lange, wie oft, erneut etc.

  Byout, Model Release, Royalty Free, Exklusivrecht, AGB

  uneingeschränkte Nutzung: unbekannte, künftige Nutzungsformen problematisch

Zürich, November 2009

Page 23: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Kollektive Verwertungsgesellschaften

Das Urheberrecht sieht vor (URG Art. 40ff.), dass für die Kontrolle gewisser Nutzungsformen geschützter Werke nicht deren Urheber oder Inhaber der Nutzungsrechte zuständig sind, sondern zwingend die sog. "kollektive Verwertung" zur Anwendung kommt. Hierfür gibt es sog. "Verwertungsgesellschaften", die für diverse Nutzungen Gebühren erheben. Diese werden anschliessend an die Rechteinhaber ausgeschüttet.

Sinn und Zweck der kollektiven Verwertung besteht darin, dass es für den einzelnen Urheber nicht möglich ist, alle Nutzungsformen zu kontrollieren. Z.B. kann ein Autor oder Fotograf unmöglich alle Fotokopien seiner Werke auf der ganzen Welt einzeln verfolgen. Daher erhebt die ProLitteris z.B. auf jeden Fotokopierer eine gewisse Gebühr. Die SUISA beispielsweise erhebt eine Gebühr auf MP3 Players (iPod) usw. Der so geäufnete Geldbetrag wird anschliessend unter den Anspruchsberechtigten verteilt.

Zürich, November 2009

Page 24: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Die verschiedenen Verwertungsgesellschaften

  Die ProLitteris (Literatur und bildende Kunst)

  Die SUISA (nicht-dramatische Musikwerke).

  Die Société suisse des auteurs (SSA) (dramatische, musikdramatische, choreographische, audiovisuelle und multimediale Werke)

  Die SWISSPERFORM (Rechte der Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen)

  Die SUISSIMAGE (audiovisuelle Werke)

Übersicht über die verschiedenen Tarife .pdf

Zürich, November 2009

Page 25: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Aussergesetzliche Richtlinien / Grundsätze

Zürich, November 2009

Page 26: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze

Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten

Präambel

Das Recht auf Information, auf freie Meinungsäusserung und auf Kritik ist ein grundlegendes Menschenrecht.

Journalistinnen und Journalisten sichern den gesellschaftlich notwendigen Diskurs. Aus dieser Verpflichtung leiten sich ihre Pflichten und Rechte ab.

Die Verantwortlichkeit der Journalistinnen und Journalisten gegenüber der Öffentlichkeit hat den Vorrang vor jeder anderen, insbesondere vor ihrer Verantwortlichkeit gegenüber ihren Arbeitgebern und gegenüber staatlichen Organen.

...

Zürich, November 2009

Page 27: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze

Richtlinien des Presserates

  Einfaches und schnelles Beschwerdeverfahren

  Aktuelle Stellungnahmen

  Archivsuche ergangener Stellungnahmen

Zürich, November 2009

Page 28: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze

Richtlinien des Presserates

Richtlinie 1.1 Wahrheitssuche

Richtlinie 2.1: Informationsfreiheit

Richtlinie 2.2: Meinungspluralismus

Richtlinie 2.3: Trennung von Fakten und Kommentar

Richtlinie 2.4: Öffentliche Funktionen

Richtlinie 2.5: Exklusivverträge

Zürich, November 2009

Page 29: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze

Richtlinien des Presserates

Richtlinie 3.1: Quellenbearbeitung

Richtlinie 3.2: Medienmitteilungen

Richtlinie 3.3: Archivdokumente

Richtlinie 3.4: Illustrationen

Richtlinie 3.5: Fiktive Sequenzen

Richtlinie 3.6: Montagen

Richtlinie 3.7: Meinungsumfragen

Richtlinie 3.8: Anhörung bei schweren Vorwürfen

Zürich, November 2009

Page 30: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze

Richtlinien des Presserates

Richtlinie 4.1: Verschleierung des Berufs

Richtlinie 4.2: Verdeckte Recherchen

Richtlinie 4.3: Bezahlung von Informantinnen / Informanten

Richtlinie 4.4: Sperrfristen

Richtlinie 4.5: Interview

Richtlinie 4.6: Recherchegespräche

Richtlinie 4.7: Plagiat

Zürich, November 2009

Page 31: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze

Richtlinien des Presserates

Richtlinie 5.1: Berichtigungspflicht

Richtlinie 5.2: Leserinnen- und Leserbriefe

Richtlinie 6.1: Redaktionsgeheimnis

Richtlinie 6.2: Ausnahmen des Quellenschutzes

Zürich, November 2009

Page 32: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze

Richtlinien des Presserates

Richtlinie 7.1: Privatsphäre

Richtlinie 7.2: Personen in Notsituationen

Richtlinie 7.3: Personen des öffentlichen Lebens

Richtlinie 7.4: Kinder

Richtlinie 7.5: Unschuldsvermutung

Zürich, November 2009

Page 33: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze

Richtlinien des Presserates

Richtlinie 7.6: Namensnennung

Richtlinie 7.7: Nichteröffnung, Einstellung und Freispruch

Richtlinie 7.8: Sexualdelikte

Richtlinie 7.9: Suizid

Richtlinie 7.10: Bilder von Kriegen, Konflikten und Prominenten

Zürich, November 2009

Page 34: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze

Richtlinien des Presserates

Richtlinie 8.1: Achtung der Menschenwürde

Richtlinie 8.2: Diskriminierungsverbot

Richtlinie 8.3: Opferschutz

Richtlinie 8.4: Bilder über Kriege und Konflikte

Richtlinie 8.5: Bilder von Unglücksfällen, Katastrophen und Verbrechen

Zürich, November 2009

Page 35: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze

Richtlinien des Presserates

Richtlinie 9.1: Unabhängigkeit

Richtlinie 9.2: Interessenbindungen

Richtlinie 10.1: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

Richtlinie 10.2: Sponsoring, Koppelung von redaktionellen Berichten und Werbung

Richtlinie 10.3: Lifestyle-Berichte; Nennung von Marken und Produkten

Zürich, November 2009

Page 36: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze

Grundsätze der Lauterkeitskommission

  Übersicht aktueller und behandelter Fälle

  Die Grundsätze (.pdf)

Zürich, November 2009

Page 37: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze

Übersicht über die Grundsätze der Lauterkeitskommssion

1. Geltungs- und Anwendungsbereiche 1.1 Geltungsbereich und Anwendungsregeln ..............4 1.2 Begriff der kommerziellen Kommunikation ...........4 1.3 Formen der kommerziellen Kommunikation ..........4 1.4 Politische Propaganda ..............................................5 1.5 Gemeinnützige und religiöse Propaganda .............5 1.6 Direktwerbung/Direktmarketing .............................5 1.7 Transnationale kommerzielle Kommunikation .......5 1.8 Verantwortlichkeit für die Werbeaussage ..............5 1.9 Beweislast ..................................................................5 2. Unzulässige Aussagen 2.1 Verwendung des Begriffs «Schweiz» .......................6 2.2 Verwendung akademischer Titel .............................6 2.3 Verwendung des Begriffs «Invalid» .........................7 2.4 Verwendung von Medizinalpersonen .....................7 3. Grundlagen 3.1 Firmengebrauchspfl icht in der Werbung ................8 3.2 Persönlichkeits- und Datenschutz ............................9 3.3 Durchführung und Kommunikation von Tests ........9 3.4 Ausländische Gutachten und dergleichen .............10 3.5 Vergleichende Werbung .........................................10 3.6 Werbung mit Selbstverständlichkeiten .................12 3.7 Nachahmung werblicher Gestaltungen .................12 3.8 Gratis-Gutscheine zu Werbezwecken ....................12 3.9 Gewinnspiele oder Publikumswettbewerbe .........13

3.10 Garantierte Rückgabemöglichkeit .........................15 3.11 Geschlechterdiskriminierende Werbung ...............15 3.12 Trennung zwischen redaktioneller Infor- mation und kommerzieller Kommunikation ........16 4. Vorschriften für Direktmarketing 4.1 Fernabsatz ...............................................................18 4.2 Informationspfl ichten beim Fernabsatz ................18 4.3 Bestätigung und Widerruf beim Fernabsatz .........18 4.4 Aggressive Verkaufsmethoden im Fernabsatz ......19 4.5 Geschäftsabschluss ohne Bestellung ......................20 4.6 Werbung mit Rechnungen .....................................20 5. Vorschriften für einzelne Branchen 5.1 Carfahrten zu Werbezwecken ...............................21 5.2 Werbung für Finanzinstitute ..................................21 5.3 Werbung für Heimarbeit ........................................21 5.4 Werbung von Lehrinstituten ..................................22 5.5 Promotionen von Medien im Werbemarkt ...........22 5.6 Werbung für Registereintragungen ......................22 5.7 Werbung für quasikosmetische/-medi- zinische Erzeugnisse und Methoden .....................23 5.8 Werbung für Schmuck und Edelmetalle ................24 5.9 Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ....................................26 5.10 Werbung für konzessionspfl ichtige Erzeugnisse ..27 5.11 Werbung für Versicherungen .................................27 5.12 Werbung für Heirat ................................................27

Zürich, November 2009

Page 38: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Persönlichkeitsrechte

Zürich, November 2009

Page 39: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Teil II – Das Persönlichkeitsrecht

  Persönlichkeitsrecht aus dem ZGB   - z.B. Das Recht am eigenen Bild (ZGB)

  Urheberpersönlichkeitsrecht aus dem URG - Recht auf Namensnennung, - Werkintegrität: z.B. Schutz vor Werkverstümmelung

Zürich, November 2009

Page 40: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

ZGB Art. 28 Abs. 1

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.

 absolutes Recht kein Verschulden nötig, Verletzung genügt

 höchstpersönliches Recht nicht abtretbar, nicht vererbbar aber Rechtewahrnehmung delegierbar Verzichtserklärung möglich “Model Release”

 widerrechtlich Abs. 2

Zürich, November 2009

Page 41: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

ZGB Art. 28 Abs. 2

Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht - durch Einwilligung des Verletzten, - durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertig ist.

#Einwilligung (Model Release), konkludent umstritten.

#öff. Interesse der Information/Berichterstattung kommerzielle Nutzung (Werbung), kein öff. Interesse Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen

#Satire/Karikatur

Zürich, November 2009

Page 42: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Klagearten

negatorische Klagen:   eine drohende Verletzung zu verbieten;   eine bestehende Verletzung zu beseitigen;   die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin

störend auswirkt.

Bei Werbekampagnen/Printprodukten etc. u.U. enormer finanzieller Schaden.

reparatorische Klagen:   Berichtigung Gegendarstellung   Schadenersatz   Genugtuung   Herausgabe des Gewinnes

Geldforderungen Verweis in das Obligationenrecht (OR)

Zürich, November 2009

Page 43: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Schadenersatz und Klagevoraussetzungen

Art. 41 OR Voraussetzungen der Haftung

Abs. 1: Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

Verschulden nötig, wobei Fahrlässigkeit genügt und praktisch immer gegeben ist.

Art. 42 OR Festsetzung des Schadens

Abs. 1: Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.

Schadensbeweis Existenz und Bezifferung des Schadens kausaler Zusammenhang zwischen Verletzung und Schaden

Zürich, November 2009

Page 44: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Konzeption des Gesetzes

operiert mit Begriffen, welche verschiedene Interpretationen zulassen und überlässt den Gerichten einen weiten Ermessensspielraum,

lässt eine flexible Anpassung an geänderte gesellschaftliche Wertvorstellungen zu,

enthält diverse Klagevoraussetzungen,

Klare Richtlinien gibt es nicht Güterabwägung.

Zürich, November 2009

Page 45: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Grundsatz

  Niemand darf ohne seine (vorgängige oder nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden, sei es durch Zeichnung, Gemälde, Fotografie oder ähnliche Verfahren.

  Das Recht am eigenen Bild erfasst nebst der Veröffentlichung auch deren Beschaffung.

Zürich, November 2009

Page 46: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Ausnahmen vom Grundsatz

  Ist die abgebildete Person Teil einer Landschaft, Umgebung oder eines Ereignisses (z.B. Publikum bei Veranstaltungen), ist sowohl das Fotografieren wie auch die Veröffentlichung gestattet.

  Handelt es sich um eine (absolute oder relative) Person der Zeitgeschichte (Prominenz), so kommen andere Massstäbe zur Anwendung, da übergeordnete Informationsinteressen vorliegen. Hier ist mehr erlaubt.

Zürich, November 2009

Page 47: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Faustregeln

Verboten

  Die Herausisolierung einzelner Personen aus einem in zulässiger Weise aufgenommenen Personenkreis.

  Die Verwendung einer mit Einverständnis gemachten Aufnahme in einem ganz anderen Zusammenhang.

  Die unerlaubte kommerzielle Verwendung und der Einsatz zu Werbezwecken.

Grosse Vorsicht geboten

  Die Aufnahme einer Person in einer “misslichen Situation”.   Aufnahmen mit Kindern von Prominenten.

Zürich, November 2009

Page 48: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Beispiel 1

Redaktionelle Nutzung: erlaubt Werbung: (sehr) problematisch

Zürich, November 2009

Page 49: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Beispiel 2

  „Ich wusste, dass wir mit dieser Aktion gegen zahlreiche Gesetzte verstossen“

  „Aber die Sache war es Wert. Das Medienecho in Österreich ist riesig“

Zürich, November 2009

Page 50: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Philippe Perreaux - [email protected] - www.perreaux.ch

Markenrecht

Zürich, November 2009

Page 51: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Markenrecht - Grundlagen

Was ist eine Marke - Gesetz?

Art. 1 Begriff MSchG

1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

2 Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher

Elemente untereinander oder mit Farben sein.

Zürich, November 2009

Page 52: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Markenrecht - Grundlagen

Was ist eine Marke?

“Eine Marke im rechtlichen Sinn ist ein geschütztes Kennzeichen, mit dem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen unterscheidet.

Grundsätzlich können alle grafisch darstellbaren Zeichen Marken im Sinn des Gesetzes sein, wie Wörter (z.B. Victorinox), Buchstabenkombinationen (z.B. ABB), Zahlenkombinationen (z.B. 501), bildliche Darstellungen (z.B. SBB-Logo), dreidimensionale Formen (z.B. Mercedes-Stern) und weitere mehr.“

Quelle: Institut für geistige Eigentum (IGE)

Zürich, November 2009

Page 53: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Markenrecht - Grundlagen

Waren- und Dienstleistungsgruppen

“Eine Marke ist nie generell, sondern nur für diejenigen Waren und/oder Dienstleistungen geschützt, für welche sie hinterlegt wird. Sie müssen bei der Eintragung also konkret angeben, für welche Produkte Sie die Marke eintragen und auch benutzen wollen (z.B. die Wortmarke «Meier Stühle» für Möbel und Möbelreparaturen).

Dabei sind die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen präzise zu bezeichnen, damit sie systemkonform klassiert werden können (z.B. Möbel in der internationalen Klasse 20 und Möbelreparaturen in der internationalen Klasse 37). Identische und ähnliche Marken können grundsätzlich nur miteinander kollidieren, wenn sie für identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen sind.“

Quelle: Institut für geistige Eigentum (IGE)

Zürich, November 2009

Page 54: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Markenrecht - Grundlagen

Das Eintragungsverfahren umfasst in der Regel folgende Schritte:

  Recherche im Vorfeld der Anmeldung durch den Hinterleger (Beizug von Spezialisten empfohlen)

  Hinterlegung   Eingangsprüfung   Hinterlegungsbescheinigung   Formelle und materielle Prüfung   Nationaler Eintrag   Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)   Eintragungsbescheinigung   Ev. Widerspruchsverfahren

Quelle: PorMarca – Schweizer Markenartikelverband

Zürich, November 2009

Page 55: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Creative Commons (CC)

Zürich, November 2009

Page 56: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Probleme des Urheberrechts

  immer komplexere, verschachtelte Inhalte

  Probleme beginnen schon bei der Produktion

  Distribution über globale Netzwerke

  rasante Entwicklung

  extrem langsame (Harmonisierung Jahrzehnte)

  Fragwürdige Entwicklungen:

  (DRM‘s, Schutzverlängerung etc.)

  für betroffene Laien zu kompliziert

  Kläger und Beklagter gleichzeitig

Zürich, November 2009

Page 57: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Betroffene Inhalte / Gebiete

  Bildungsmedien / Dokumentation / Forschung

  Texte

  Archive / Sammlungen, Bibliotheken

  Foto / Grafik / 3D-Modelle

  Musik / Sampling / Remixing / MushUps

  Video / Anomationen

  verwobene Inhalte:

  früher Multimedia

  heute hybrid content (widgets etc.)

Zürich, November 2009

Page 58: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Was ist Creative Commons?

  Prof. Lawrence Lessig (Stanford USA)

  alternatives Lizenzsystem

  zwischen Copyright and public Domain

Zürich, November 2009

Page 59: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Vorteile von Creative Commons?

  global einheitlich

  einfach, modular mit Symbolen

  Förderung Derivative Werke

  für Hersteller & Nutzer konzipiert

Zürich, November 2009

Page 60: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Module von Creative Commons?

by = Namensnennung nc = Non Commercial nd = No Derivative Works sa = Share Alike

Zürich, November 2009

Page 61: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Lizenzen von Creative Commons?

Zürich, November 2009

Page 62: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Live Demonstration

Zürich, November 2009

Page 63: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Wo findet man CC Material?

Zürich, November 2009

Page 64: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Wo findet man CC Material?

Zürich, November 2009

Page 65: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

CC & heutige Präsentation

  Arbeiten aller Art (Seminar-, Liz-, Doktorarbeiten)   Aufsätze, Newsletters etc.   Archive, Bibliotheken -> Distribution von Lehrmedien   Videos, Audiodateien etc.

  Allg. Neue Publikations- und Distributionsformen

Zürich, November 2009

Page 66: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

CC in Zahlen?

Zürich, November 2009

Page 67: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Cast Fragen & Projekte?

• Fremdmaterial in Videos? Verwendung von Musik in Videos? • Eigene Fotowebsite – Schutz? • Nutzung von Bildern auf Buchcover? • Stockmusic.net – 30$ für Conserven/Sound – Nutzungen erlaubt? • Recht auf Gegenlesen & Interview vor Publikation? • Verwertungsgesellschaften? SUISA Mitglied? 7Sky Werbesport Ausschreibung! • Ethnische Regeln hinsichtlich Behinderten Belustigung? • Bussen/Strafen bei absichtlicher Verletzung von Regeln? Gewerbsmässig? • Schutz gegen unerlaubte Nutzung eigener Werke? • Sampling – Produktion Clips/Jingles –Anzahl Sekunden (SUISA/CC)? • Handhabung Gebühren bei Parties (öffentlich mit Eintritt) – Regeln/Grundsätze?

Zürich, November 2009

Page 68: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

Cast Fragen & Projekte?

• JamesBond – BondDooble oder Musik –>> Clip – klar erkennbar, aber keine Nennung – Grauzone? • Google PIX-Search – Copy&Paste Nutzungen? • Erkennbare Personen in Bilder&Videos die zusammenhansglos im Bild stehen? • Kunstfotografie mit erkennbaren Personen – Erfolgreiche Verkäufe – Rechte der Erkennbaren? • Kollege hat SUISA Band – Nutzung der Songs in Videos – Darf Band entscheiden? • Bekannte Personen verkauft als Motiv auf T-Shirts? • Recht am eigenen Bild bei öffentlichen Personen?

Zürich, November 2009

Page 69: CAST 09 NEW MEDIA & RECHT

www.creativecommons.ch www.creativecommons.com

Zürich, November 2009

Philippe Perreaux – [email protected] – www.perreaux.ch