CH2 Solaris No. 1

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Solaris No. 1

description

Investition in eine der weltweit 20 größten Freiflächen-Photovoltaikanalge mit 24,5 MW in der Nähe von Berlin

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Solaris No. 1

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TÄGLICH SONNIGER STROM

Unsere sonne –

ein gigantisches Und nahezU Unerschöpfliches KraftwerK !

Elektrische Energie ist für uns selbstverständlich, immer vorhan-

den und nicht mehr wegzudenken. Wir alle wollen mit warmem Wasser

duschen, in warmen Häusern wohnen und beispielsweise die Vorzüge der

Kommunikations- und Informationstechnologie nutzen. Der Energiebedarf der

Menschheit wächst, aber fossile Energieträger, wie Erdgas, Mineralöl und Kohle

werden immer knapper und belasten zudem die Umwelt.

Die Energiemenge, die jährlich von der Sonne auf die Erde einstrahlt beträgt etwa

das 2.850-fache des weltweiten Bedarfs. Diese unerschöpfliche und umwelt-

freundliche Energiequelle hält für die nächsten 5 Mrd. Jahre. Alleine die Sonnen-

einstrahlung, die auf Deutschland trifft, beträgt etwa das 80-fache unseres

Energieverbrauchs. Schon beim heutigen Stand der Technik wäre das genug,

um Solarenergie zur tragenden Säule der deutschen Energieversorgung

auszubauen.

Kaum etwas ist so alt wie die Sonne.

Kaum etwas ist so aktuell wie sie, steckt so voller

Zukunft und bietet so viele Chancen.

Quellen: Bundesverband Solarwirtschaft e. V. BSW-Solar

Angetur für Erneuerbare Energien (www.unendlich-viel-energie.de)

www.q-cells.com

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TÄGLICH SONNIGER STROM....unendlich

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6 Vorwort

9 Einführung10 Die Vermögensanlage im Überblick

20 Prospektverantwortung

23 Risiken25 Anlegergefährdende Risiken

26 Anlage- und Prognosegefährdende Risiken

32 Steuerliche Risiken

35 Die Anbieterin36 Die Anbieterin: CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG

39 Investit ionsstrategie40 Die sonnige Erfolgsgeschichte - Entdeckung und Entwicklung der Photovoltaik

42 Der sonnige Strom – Funktionsweise von Solarstromanlagen

44 Der sonnige Ertrag –Wirtschaftliche Grundlagen von Solarstromanlagen

46 Das sonnige Potential – Der Photovoltaikmarkt

48 Das Anlageobjekt – Anlageziele und Anlagepolitik

52 Die sonnige Zusammenarbeit – Innovative Partner

55 Wirtschaftl iche Angaben56 Investitionsrechnung

60 Ergebnis- und Liquiditätsprognosen

66 Sensitivitätsanalysen (Abweichungen von der Prognose)

68 Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

72 Prognostizierte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

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6 79 Rechtl iche und steuerl iche Angaben80 Vertragspartner

92 Rechtliche Grundlagen

102 Steuerliche Grundlagen

107 Verträge109 Kurzdarstellung: Nutzungsüberlassungsvertrag

111 Kurzdarstellung: Generalunternehmervertrag

113 Kurzdarstellung: Mittelverwendungs-Treuhandvertrag

114 Kurzdarstellung: Kaufvertrag über die Solarstromanlage

115 Kurzdarstellung: Darlehensrahmenvertrag

117 Kurzdarstellung: Zwischenfinanzierungsvertrag

118 Kurzdarstellung: Einspeisezusage

119 Kurzdarstellung: Versicherungsverträge

120 Kurzdarstellung: Vertrag über die technische Betriebsführung

121 Kurzdarstellung: Vertrag über die kaufmännische Betriebsführung

122 Gesellschaftsvertrag

134 Treuhand- und Verwaltungsvertrag

140 Handelsregistervollmacht

141 Mittelverwendungskontrollvertrag

144 Allgemeine Auftragsbedingungenfür Wirtschaftsprüfer

und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

149 Anhang150 Verbraucherinformation für den Fernabsatz

154 Ihre Notizen

155 Angabenvorbehalt

Als Anlage beigefügt

155 Beitrittserklärung und Treuhandauftrag (Stand: 03. März 2010)

155 Überweisungsträger

Die inhaltl iche Richtigkeit der im Verkaufs -

prospekt gemachten Angaben ist nicht

Gegenstand der Prüfung des Prospektes

durch die Bundesanstalt für Finanzdienst-

leistungsaufsicht .

hinweis: die im prospekt abgebildeten solarstromanlagen und solarmodule zeigen nicht das anlageobjekt.

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Vo r w o r t

Hamburg, den 3. März 2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Sonne schickt keine Rechnung, sondern liefert kostenlose, saubere und CO2-freie

Energie – Tag für Tag, Jahr für Jahr, noch über 5 Milliarden Jahre. Die pro Jahr auf die Erde

einstrahlende Sonnenenergie entspricht ca. dem 2.850-fachen des gesamten Primär-

energieverbrauchs der Weltbevölkerung. Die Sonnenenergie kann zur direkten Wärme-

gewinnung (Solarthermie) und zur Stromerzeugung (Photovoltaik) genutzt werden.

Die Stromgewinnung aus Sonnenlicht schont nicht nur unsere Umwelt, sie ist in ihrer Form als

Klimaschutz-Investition eine sinnvolle Kapitalanlage.

Mit der Vermögensanlage CH2 Solaris No. 1 bietet Ihnen die CH2 Contorhaus Hansestadt

Hamburg AG die Möglichkeit, in eine Photovoltaikanlage in Deutschland zu investieren und er-

folgreich daran zu partizipieren.

Als modernes Emissionshaus für geschlossene Fonds stellt die CH2 Contorhaus Hansestadt

Hamburg AG die Bedürfnisse ihrer Anleger in den Mittelpunkt des eigenen Handels, das durch

eine langfristige und ergebnisorientierte Denkweise bestimmt wird. Anhand detaillierter Markt-

analysen werden gemeinsam mit versierten Partnern anlegerorientierte und innovative Kapital-

anlageprodukte entwickelt.

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Vo r w o r t

„Wer alleine arbeitet addiert, wer zusammen arbeitet multipliziert“ – Wir addieren unsere lang-

jährige Erfahrung und Leidenschaft für geschlossene Fonds. Wir multiplizieren unsere Profes-

sionalität, Marktkenntnis, Visionen und höchsten Qualitätsansprüche an jedem CH2-Tag für

unsere Anleger.

Gehen Sie auf den nächsten Seiten mit uns auf Entdeckungsreise und erleben Sie unser erstes

sonniges Beteiligungsangebot CH2 Solaris No. 1.

Viel Freude beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG

Antje Montag Christian Kuppig

Vorstandsvorsitzende Vorstandsmitglied

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Logistica No. 1

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E i n f ü h r u n g

Die Vermögensanlage im Überbl ick 10

Prospektverantwortung 20

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CH2 Solaris No. 1

Fonds verfügen und mit den wirtschaftlichen

Zusammenhängen im Bereich des Solar-

marktes vertraut sind. Eine Investition sollte

insbesondere vor dem Hintergrund einer

Beimischung zu einem bereits bestehenden

Anlage-Portfolio erfolgen und damit zur Ver-

mögensdiversifikation beitragen.

Anlegerkreis

Das Angebot richtet sich primär an Anleger,

die in Deutschland ansässig und unbeschränkt

einkommensteuerpflichtig sind. Es eignet sich

für unternehmerisch orientierte Anleger mit

einem Anlagehorizont von ca. 20 Jahren, die

zudem über Erfahrungen mit geschlossenen

Die Vermögensanlage im Überblick

Emittentin &

Beteiligungsgesellschaft

is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG, Schorfheide

Komplementärin &

Gründungsgesellschafterin

is solarinvestra Verwaltungs GmbH, Bayreuth

Anbieterin &

Gründungskommanditistin

CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, Hamburg

Treuhänderin &

Gründungskommanditistin

CH2 Treuhand GmbH, Hamburg

Partner für die Erstellung und

Betreuung der Anlage

Die SolarHybrid AG übernimmt im Rahmen eines Generalunternehmervertrages die

Projektentwicklung. Die Montageleistung wird mit der Conecon AG an ein erfahre-

nes Montageunternehmen vergeben. Die Beschaffung der Anlageteile wird durch

die SolarHybrid AG von Herstellern wie Suntech oder SMA direkt sichergestellt. Für

die Sicherstellung der Eigenkapitalzwischenfinanzierung ist die Ecolutions GmbH

& Co. KGaA verantwortlich. Die Planungsleistung und die Projektsteuerung wäh-

rend der Bauphase werden von der Enerparc AG als Subunternehmerin für die

SolarHybrid AG übernommen.

Die technische Betriebsführung wurde vertraglich mit der Enerparc AG vereinbart.

Der Service-Wartungsvertrag mit dem Wechselrichterhersteller SMA ist Bestand-

teil dieses Vertrages.

Art der Beteiligung Angeboten werden Kommanditbeteiligungen.

Die Anleger treten der Beteiligungsgesellschaft — einer Personengesellschaft in

der Rechtsform einer GmbH & Co. KG – mittelbar über die Treuhänderin als deren

Treugeber (so genannte Treugeberkommanditisten) bei, wobei neben den Bestim-

mungen des Gesellschaftsvertrages jeweils die Bestimmungen des Treuhandver-

trages gelten.

Nach Schließung der Beteiligungsgesellschaft ist jeder Treugeber berechtigt, von

der Treuhänderin die Übertragung der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbe-

teiligung zu verlangen und so in die Stellung eines unmittelbar an der Beteiligungs-

gesellschaft beteiligten (Direkt-) Kommanditisten zu wechseln.

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CH2 Solaris No. 1

Einführung - Die Vermögensanlage im Überblick

Erwerbspreis/

Mindestbeteiligung

Der Erwerbspreis entspricht dem Betrag der vom Anleger gezeichneten Kom-

manditeinlage (nachfolgend: Zeichnungsbetrag). Dieser beträgt mindestens EUR

10.000. Höhere Summen müssen durch 1.000 ganzzahlig teilbar sein. Auf den

Zeichnungsbetrag ist ein Agio in Höhe von 5% zu zahlen.

Anzahl und Gesamtbetrag

der angebotenen Vermögensanlage

Der geplante Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage beträgt EUR

11.549.000. Unter Berücksichtigung der Mindestbeteiligungssumme in Höhe von

EUR 10.000 und des geplanten Volumens von EUR 11.549.000 ergibt sich eine

maximale Anzahl von 1.154 Anteilen. Die Mindestanzahl beträgt 1.

Das tatsächliche Kommanditkapital kann von dem geplanten Betrag nach oben

oder unten abweichen. Hinsichtlich der Folgen für die Anleger wird auf das Kapitel

"Risiken", Rubrik "Anlage- und Prognosegefährdende Risiken", Abschnitt "Platzie-

rung des Eigenkapitals" ab Seite 26 verwiesen.

Das Angebot erfolgt nur in Deutschland.

Angebotsperiode

(Zeichnungsfrist)

Das öffentliche Angebot beginnt frühestens einen Werktag nach Veröffentlichung

des Verkaufsprospektes und endet mit der Schließung. Die Schließung ist für den

31. Oktober 2010 vorgesehen, kann durch die Komplementärin aber bis spätestens

auf den 31. Januar 2011 verschoben werden. Es steht im Ermessen der Komple-

mentärin, die Gesellschaft schon vor dem 31. Oktober 2010 zu schließen. Darüber

hinaus besteht keine Möglichkeit, die Zeichnung vorzeitig zu schließen. Es besteht

keine Möglichkeit, Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen.

Beitrittserklärung Die Zusendung der Beitrittserklärung erfolgt an die Treuhänderin, die CH2 Treuhand

GmbH, Steckelhörn 9, 20457 Hamburg. Die Treuhänderin nimmt die auf den Erwerb

der Anteile gerichtete Willenserklärung der Anleger entgegen und ist zur Annahme

derselben berechtigt.

Einzahlung Der Zeichnungsbetrag ist zu 100% zzgl. 5% Agio 14 Kalendertage nach Annah-

me der Beitrittserklärung und des Treuhandauftrages durch die Treuhänderin zur

Zahlung fällig.

Einzahlungskonto Die Einzahlungen sind auf das nachfolgende Einzahlungskonto der Beteiligungs-

gesellschaft zu leisten:

Kontoinhaber is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

Kontonummer 333 599 856

Bankleitzahl 773 200 72

Bank Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG

Zahlstelle Die kostenlose Ausgabe des vorliegenden Verkaufsprospektes und die Zah-

lungen an die Anleger erfolgen durch die CH2 Treuhand GmbH, Steckelhörn 9,

20457 Hamburg. Zusätzlich wird der Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausga-

be durch die CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, Steckelhörn 9, 20457

Hamburg, bereit gehalten.

Die Kosten der Beteiligung Auf den Zeichnungsbetrag ist vom Anleger ein Agio von 5% zu erbringen.

Leistet ein Anleger den Zeichnungsbetrag und das darauf entfallende Agio nicht

bei Fälligkeit, so ist die Beteiligungsgesellschaft berechtigt, vom Anleger Ver-

zugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247

BGB und ggf. Ersatz weiterer Verzugsschäden zu verlangen. Unabhängig davon

kann der Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen werden.

(Fortsetzung siehe nächste Seite)

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..... für Warmduscher

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Ich bin bekennender "Warmduscher".Derzeit beziehen wir noch 92,3% unserer

Wärmeversorgung aus endlichen Energiequellen. Dank Photovoltaik können wir die

UNERSCHÖPFLICHE Kraftquelle Sonne nutzen. Fördern wir diese Energiegewinnung mit Solar!

... damit uns zukünftig keine kalte Dusche erwischt.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Stand: November 2009

Täglich sonniger Strom

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..... für Warmduscher

Fortsetzung:

Die Kosten der Beteiligung

Fordert der Anleger eine Abschrift des Jahresabschlusses an und lässt diesen

durch einen persönlichen Berater prüfen, trägt der Anleger die hierdurch entste-

henden Kosten.

Bei der Beteiligung als Direktkommanditist entstehen Kosten für die notarielle

Beglaubigung der Handelsregistervollmacht sowie Gerichtskosten für die Eintra-

gung in das Handelsregister und eine spätere Löschung aus dem Handelsregister.

Diese Kosten sind von dem Anleger selbst zu tragen. Ebenso trägt der Anleger die

anfallenden Kosten im Falle einer Übertragung der Vermögensanlage oder des

Ausscheidens aus der Beteiligungsgesellschaft, insbesondere Makler-, Gutachter-

und Notarkosten. Falls die Vermögensanlage fremdfinanziert wird, trägt der Anle-

ger die anfallenden Zinsen, Gebühren, etwaige Vorfälligkeitsentschädigungen und

andere vergleichbare Vergütungen. Entsteht der Beteiligungsgesellschaft durch

die Veräußerung der Beteiligung durch den einzelnen Anleger eine Mehrbelastung

mit Gewerbesteuer, so sind dieser und der Erwerber gesamtschuldnerisch zum

Ersatz der Mehrbelastung verpflichtet.

Im Zusammenhang mit der Beteiligung können beim Anleger weitere Kosten ent-

stehen, wie Bankgebühren, Telefongebühren, Porto, Vergütungen für eine persönli-

che Treuhandverwaltung, Steuerberatungskosten oder Reisekosten, die der jewei-

lige Anleger ebenfalls selbst zu tragen hat.

Soweit die Höhe der genannten Kosten nicht angegeben ist, kann diese nicht ge-

nau quantifiziert werden.

Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung

der Vermögensanlage keine weiteren Kosten.

Weitere, vom Anleger

zu erbringende Leistungen

Über die Zahlung der in der Beitrittserklärung übernommenen Einzahlungsbeträge

hinaus übernehmen die Anleger nach den vertraglichen Regelungen keine weite-

ren Zahlungs- oder Nachschussverpflichtungen.

Die Haftung der als Treugeber sowie der als Direktkommanditisten beteiligten

Anleger ist auf 10% des Nennbetrages der gezeichneten Kommanditeinlage be-

grenzt (sog. Haftsumme). In dieser Höhe erfolgt eine Eintragung als Haftsumme

in das Handelsregister. Die Haftung erlischt nach vollständiger Erbringung der

Haftsumme. Die Haftung des Anlegers kann gem. § 172 Absatz 4 HGB wieder

aufleben, wenn und soweit dem Anleger seine Haftsumme aufgrund von Aus-

zahlungen, die nicht aus handelsrechtlichen Gewinnen stammen, zurück gezahlt

wird. Hat der Anleger seine Kommanditeinlage zurück erhalten, so besteht für ihn

auch nach seinem Ausscheiden aus der Beteiligungsgesellschaft eine Nachhaf-

tung bis zur Höhe der Haftsumme für die bei seinem Ausscheiden bereits be-

gründeten Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft (§§ 160 und 161 HGB).

Sofern Auszahlungen an Anleger entgegen den gesellschaftsvertraglichen Re-

gelungen erfolgen, die zu einer Überschuldung bei der Beteiligungsgesellschaft

und durch Haftungsinanspruchnahme auch bei der Komplementärin führen, kön-

nen die Anleger zur Rückzahlung erhaltener Auszahlungen verpflichtet werden.

Im Falle des Debt-to-Equity-Swaps ist der Anleger verpflichtet, seine Beteiligung

auf eine ihm zu nennende Person zu übertragen (siehe Abschnitt "Besonder-

heiten der Konzeption", Seite 19). Darüber hinaus hat der Anleger keine weite-

ren Leistungen zu erbringen, insbesondere keine weiteren Zahlungen zu leisten.

Einführung - Die Vermögensanlage im Überblick

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CH2 Solaris No. 1

Mit der Vermögensanlage

verbundene Rechte des Anlegers

Mit der Beteiligung an der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG ist eine Be-

teiligung am Ergebnis und Vermögen sowie an den Auszahlungen von Gewinnen

und Liquiditätsüberschüssen nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ver-

bunden. Jedem Anleger stehen Mitwirkungsrechte in Form von Stimm- und Kon-

trollrechten nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und des Treuhand- und

Verwaltungsvertrages zu. Die Stimmrechte der Anleger richten sich nach ihrer je-

weiligen Beteiligung am festen Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft. Die

Anleger sind gem. § 166 Abs. 1 HGB berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des

Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher

und Papiere der Beteiligungsgesellschaft auf eigene Kosten durch eine von Berufs

wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Person, wie z. B. einen Wirtschaftsprü-

fer oder Steuerberater, prüfen zu lassen. Das Widerspruchsrecht gem. § 164 Satz 1,

2. Halbsatz HGB ist abweichend von der gesetzlichen Regelung eingeschränkt,

wenn die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Maßnah-

men bereits Gegenstand einer Beschlussfassung der Gesellschafter waren oder

eine solche Beschlussfassung nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich

ist. Der mittelbar über die Treuhänderin beteiligte Anleger ist, soweit rechtlich und

tatsächlich möglich, einem unmittelbar beteiligten Kommanditisten gleichgestellt;

dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen

und die persönliche Ausübung von Stimmrechten. Diesbezüglich hat der Anleger

ein Weisungsrecht an die Treuhänderin. Die Rechte des Anlegers werden in der

Rubrik "Rechtliche Grundlagen" ab Seite 92 erläutert.

Übertragungsmöglichkeit und

Einschränkung der Handelbarkeit

Eine Kündigung durch den Anleger kann mit einer Frist von 12 Monaten jeweils zum

Schluss des Geschäftsjahres, jedoch erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember

2030 erfolgen. Die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung einer Kommandit-

beteiligung im Ganzen oder in Teilen ist durch Abtretung jederzeit möglich, bedarf

aber der vorherigen Zustimmung der Komplementärin. Bei der Übertragung von Tei-

len einer Kommanditbeteiligung muss der Nominalbetrag sowohl des übertragenen

als auch des verbleibenden Teils durch 1.000 ganzzahlig teilbar sein. Die vorherige

Zustimmung ist auch bei Belastungen oder Verpfändungen der Kommanditbe-

teiligung sowie Verfügungen über die vermögensrechtlichen Gesellschafteran-

sprüche Voraussetzung. Überträgt ein Anleger seine Kommanditbeteiligung auf

seinen Ehegatten oder seinen eingetragenen Lebenspartner, so gilt die erforder-

liche Zustimmung der Komplementärin als erteilt.

Für den Verkauf von Beteiligungen an geschlossenen Fonds existiert kein organi-

sierter Zweitmarkt. Dadurch ist die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage ein-

geschränkt (siehe hierzu Kapitel „Risiken“, Rubrik „Anlegergefährdende Risiken“,

Abschnitt „Ausscheiden des Anlegers/Handelbarkeit der Vermögensanlage“ auf

Seite 25).

Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen aus der Übertragung der Beteiligung

wird eine Erörterung mit dem persönlichen steuerlichen Berater empfohlen.

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Einführung - Die Vermögensanlage im Überblick

Das steuerliche

Konzept

Aus der Beteiligung erzielt der Anleger als Mitunternehmer einer gewerblichen Per-

sonengesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der Investitionsplan sieht den Erwerb einer Photovoltaikanlage auf einem gemiete-

ten Grundstück vor. Während der Nutzungsphase (Jahr der Inbetriebnahme zzgl.

weiterer 20 Jahre) werden Einspeisevergütungen erzielt. Das laufende Ergebnis

wird im Rahmen der Gewinnermittlung nach Abzug der entsprechenden Aufwen-

dungen gesondert und einheitlich festgestellt und dem Anleger mitgeteilt. Die An-

leger erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG. Am Ende der Fonds-

laufzeit soll ein Veräußerungsgewinn erzielt werden, der gem. § 16 EStG von den

Anlegern ebenfalls zu versteuern ist.

Weder die Anbieterin noch die Beteiligungsgesellschaft übernehmen die Zahlung

von Steuern für den Anleger.

Nähere Angaben und Erläuterungen befinden sich im Kapitel "Rechtliche und steu-

erliche Angaben", Rubrik „Steuerliche Grundlagen“ ab Seite 102 . Zusätzlich wird

auf die Ausführungen in der Rubrik „Steuerliche Risiken“ ab Seite 32 im Kapitel „Ri-

siken“ verwiesen.

Investitionsplan

(PROGNOSE)

Bei prognosegemäßer Kapitalerhöhung ist eine Investition des Eigenkapitals inkl.

Agio wie folgt vorgesehen:

EUR in % der Gesamt-

investition

in % des Eigenkapitals

(inkl. Agio)

Summe Anschaffungskosten Anlageobjekt

58.216.172 95,24 480,04

Summe der Vergütung an die Anbieterin/Treuhänderin

2.027.025 3,32 16,71

Summe der Nebenkosten der Vermögensanlage

478.875 0,78 3,95

Liquiditätsreserve 405.378 0,66 3,34

Gesamtaufwand Liquiditätsreserve 61.127.450 100 504,04

zu 480,04% zur Errichtung einer Photovoltaikanlage �

zu 16,19% für Vergütungen an die Anbieterin und den Vertrieb �

zu 0,52% an die Treuhänderin �

zu 3,95% für Nebenkosten der Vermögensanlage �

zu 3,34% für die Liquiditätsreserve �

Von der Finanzierung des Gesamtaufwandes in Höhe von 504,04% des Komman-

ditkapitals inkl. Agio erfolgen plangemäß mit 100% des Eigenkapitals (inkl. Agio)

sowie in Höhe von 387,55% des Kommanditkapitals (inkl. Agio) in Form eines Hy-

pothekendarlehens und in Höhe von 16,49% des Kommanditkapitals (inkl. Agio)

durch kurzfristige Darlehen. Der Restbetrag in Höhe von 16,49% des Komman-

ditkapitals inkl. Agio begründet sich aus der variablen Vergütung an den Gene-

ralunternehmer, die in den folgenden Jahren zu zahlen und im Investitions- und

Finanzierungsplan als Darlehen ausgewiesen ist. Davon werden 86,6% des Kom-

manditkapitals inkl. Agio über die Eigenkapitalzwischenfinanzierung in Höhe von

insgesamt EUR 10,5 Mio. vorfinanziert. Nähere Angaben und Erläuterungen befin-

den sich im Kapitel „Wirtschaftliche Angaben“ ab Seite 55.

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CH2 Solaris No. 1

Anlageobjekt Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt auf einem gemieteten, rund 765.000 qm

großen Grundstück südlich der Start- und Landebahn des ehemaligen Mili-

tärflughafens Eberswalde Finowfurt (Nähe Berlin) eine Photovoltaikanlage zu

errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Als Gesamtleistung der Photovol-

taikanlage wird von 24.577 kWp ausgegangen. Die Leistung soll mittels eines

Umspannwerkes in ein Hochspannungsnetz eingespeist werden. Der Hauptteil

des Solarkraftwerkes soll Anfang 2010 errichtet werden. Als Fertigstellungster-

min und als Beginn der Stromeinspeisung wird der 15. Mai 2010 angenommen. Die

Aufständerung erfolgt mittels Stahlprofilen, die durch Bodenrammung gegrün-

det werden. Die Aufbringung erfolgt mittels zweireihigen Modultischen. Für die

Photovoltaikanlage werden die hocheffizienten Module des Herstellers Suntech

Power (China) eingesetzt. Als Modul wird das STP-270-24/vd verbaut. Die PV-

Module sind für Systemspannungen bis 1000V (Gleichstrom) getestet und nach

IEC 61646 sowie entsprechend der Schutzklasse II (SKII) zertifiziert. Das Grund-

stück wurde von einer Tochtergesellschaft der Interstrom AG, der is solarinvestra

FT Grundstücks GmbH & Co. KG, langfristig (Jahr der Inbetiebnahme zzgl. weiterer

20 Jahre) angemietet. Die Absicherung erfolgt mittels einer persönlich beschränk-

ten Dienstbarkeit. Der jährliche Pachtzins entspricht 4% in dem Jahr der Inbetrieb-

nahme sowie in darauf folgenden 10 Jahren (mindestens aber EUR 240.000 zzgl.

der gesetzlichen Umsatzsteuer) bzw. danach 6% (mindestens

EUR 360.000 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) der Netto-Einspeisevergütung,

die die Beteiligungsgesellschaft jährlich von dem regionalen Energieversorger er-

hält. Darüber hinaus erhält die Verpächterin eine erfolgsabhängige Vergütung, die

auf Grundlage des Cashflows berechnet wird (vgl. hierzu den Abschnitt "Ergeb-

nisabhängige Vergütung" auf der nachfolgenden Seite sowie die Darstellung im

Kapitel "Verträge“, Rubrik "Kurzdarstellung: Nutzungsüberlassungsvertrag", Seite

109). Eine detaillierte Darstellung der Photovoltaikanlage befindet sich im Kapitel

„Investitionsstrategie“, Seite 39.

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Beteiligungsgesellschaft im Zusam-

menhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage einen Vertrag über die Nut-

zungsüberlassung von Freiflächen sowie den Generalunternehmervertrag über die

Errichtung eines Solarstromkraftwerks abgeschlossen.

Gesamthöhe der

Provisionen

(PROGNOSE)

Von der Beteiligungsgesellschaft sind bei einem geplanten Emissionskapital in

Höhe von EUR 11.549.000 prognosegemäß Vergütungen an die Anbieterin und ihr

nahe stehende Unternehmen für die Eigenkapitalbeschaffung, die Konzeption und

Prospektierung, Koordination der rechtlichen und steuerlichen Beratung, Marke-

ting und Druck sowie für die Einrichtung der Treuhandverwaltung in Höhe von EUR

2.027.025 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen; entsprechend 16,71% des

geplanten Eigenkapitals inkl. Agio. Darüber hinaus entstehen Kosten für die Grün-

dung und Mittelverwendungskontrolle in Höhe von EUR 28.875 zzgl. gesetzlicher

Umsatzsteuer sowie in Höhe von EUR 450.000 für die Kreditbearbeitung, welche

an Dritte gezahlt werden. Die Gesamthöhe der zum Zeitpunkt der Prospektauf-

stellung bereits feststehenden Provisionen beträgt EUR 2.505.900 zzgl. etwaiger

gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Bank erhält eine Avalprovision in Höhe von 1,25%

p.a. auf den Nominalbetrag eines etwaigen in Anspruch genommenen Avals. Die

Gesamthöhe der Avalprovision kann zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht

bestimmt werden. Daher kann die Gesamthöhe der Provisionen zum Zeitpunkt der

Prospektaufstellung nicht abschließend angegeben werden. Nähere Angaben

und Erläuterungen befinden sich im Kapitel "Rechtliche Grundlagen" ab Seite 92.

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Täglich sonniger Strom

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CH2 Solaris No. 1

...für Schürzenjäger

10m2 Photovoltaik-Anlage erzeugen ca. 900 Kilowattstunden sonnigen

Strom pro Jahr. Das entspricht ca. 25% des jährlichen Stromverbrauchs eines Durchschnittshaushalts. Eine umwelt-

schonende und zukunftsweisende – weil unendliche – Alternative

der Stromgewinnung. ... so macht Kochen Spaß. Damit Liebe auch weiterhin durch den Magen geht.

Quelle: Agentur für Erneuerbare Energien

(www-unendlich-viel-energie.de)

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Täglich sonniger Strom

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CH2 Solaris No. 1

Laufzeit

(PROGNOSE)

Nach dem Konzept des vorliegenden Beteiligungsangebotes wird davon aus-

gegangen, dass die Photovoltaikanlage zum Anfang des Jahres 2031 veräußert

wird. Die Emittentin hat bereits einen Verkaufsvertrag über die Photovoltaikan-

lage zum 02. Januar 2031 mit der S2S Projekt- und Beteiligungsgesellschaft mbH

geschlossen. Der Verkaufspreis liegt zwischen EUR 3 Mio. und EUR 4,5 Mio. und

ist abhängig von den geleisteten Ausschüttungen der Emittentin an die Anleger

(vgl. hierzu die Ausführungen im Kapitel „Verträge" sowie im Kapitel "Risiken",

Rubrik "Anlage- und prognosegefährdende Risiken", Abschnitt "Veräußerung/

Rückbau der Photovoltaikanlage" auf Seite. 31).

Anlageerfolg

(PROGNOSE)

Ab dem Jahr 2011 betragen die prognostizierten Auszahlungen an die Anleger 7%

p.a. ihrer Zeichnungssumme ohne Agio. Geplant ist eine halbjährliche Zahlungs-

weise. Die ab dem Jahr 2027 prognostizierten Auszahlungen sind der nachste-

henden Tabelle zu entnehmen. Alle Auszahlungen an die Anleger erfolgen in EUR.

Prognostizierte Ausschüttungen vor Steuern an die Kommanditisten bezogen auf

das Eigenkapital (ohne Agio) in % bei halbjährlicher Zahlungsweise:

2011 bis 2026 2027 2028 2029 2030 Verkauf Gesamt

je 7,0 12,6 24,0 24,0 30,1 26,0 228,6

Ergebnisabhängige

Vergütungen

Laut Nutzungsüberlassungsvertrag erhält der Grundstückseigentümer

(is solarinvestra FT Grundstücks GmbH & Co. KG) neben einer Basismiete, eine

vom Erfolg und der Liquidität des Emittenten abhängige Miete. Ferner erhält

der Generalunternehmer u. a. eine vom Erfolg und der Liquidität des Emittenten

abhängige Vergütung. Die genannten erfolgsabhängigen Vergütungen berech-

nen sich auf Grundlage des im Nutzungsüberlassungsvertrag bzw. im Gene-

ralunternehmervertrag definierten Free-Cashflow (vgl. hierzu Kapitel "Verträge",

Rubrik "Kurzdarstellung: Nutzungsüberlassungsvertrag", Seite 109). Der Free-

Cashflow wird jeweils zu 50% an den Grundstückseigentümer und zu 50%

an den Generalunternehmer ausgezahlt bis der Generalunternehmer eine Ge-

samtauszahlung in Höhe von EUR 2.000.000 netto erhalten hat. Im Anschluss

daran wird der Free-Cashflow zu 100% an den Grundstückseigentümer aus-

gezahlt, bis dieser kumuliert einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 4.500.000

netto erhalten hat. Nach Erreichen des kumuliert ermittelten Gesamtbetrages

in Höhe von insgesamt EUR 6.500.000 netto erhält der Grundstückseigentümer

50% des Free-Cashflows. Die restlichen 50% sollen für Ausschüttungen an

die Anleger zur Verfügung stehen.

Pr

og

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Page 19: CH2 Solaris No. 1

19

CH2 Solaris No. 1

Besonderheiten der Konzeption Sollten bis zum 30. Juni 2010 nicht mindestens EUR 3.000.000 bzw. bis zum 31. Au-

gust 2010 nicht mindestens EUR 5.000.000 Gesellschaftskapital von der Emit-

tentin eingeworben und eingezahlt sein, besteht ein Wandlungsrecht der Darle-

hensforderungen aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag zwischen der Ecolutions

GmbH & Co. KGaA und der Emittentin in Kommanditbeteiligungen an der Emittentin

(so genannter Debt-to-Equity-Swap). Für den Fall der Durchführung des Debt-to-

Equity-Swaps ist ab diesem Zeitpunkt die Verfügung und Übertragung von Kom-

manditanteilen im Sinne § 17 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin ohne Zu-

stimmung der Komplementärin oder der übrigen Gesellschafter zulässig. Weiterhin

verpflichten sich die Treuhänderin und sämtliche Kommanditisten bzw. Anleger, für

den Fall der Durchführung des Debt-to-Equity-Swaps, die von ihnen gezeichne-

ten Kommanditanteile an von der Ecolutions GmbH & Co. KGaA benannte Dritte

gegen Zahlung des gezeichneten und eingezahlten Nennbetrages ihres Komman-

ditanteils zzgl. des geleisteten Agios unverzüglich zu übertragen. Das Recht zur

Ausübung des Debt-to-Equity-Swaps erlischt ersatzlos mit dem Zeitpunkt der voll-

ständigen Rückführung des Zwischenfinanzierungsdarlehens, spätestens jedoch

mit Ablauf des 31. Januar 2011.

Beteiligung

ch2 contorhaus hanse- stadt hamburg ag

is solarinvestra Verwaltungs gmbh

Anbieterin / Kommanditistin

Komplementärin

Beteiligungsgesellschaft

is solarinvestra finowtower gmbh

& co. Kg

anleger

solarpark

Treuhänderin / Kommanditistin

ch2 treuhand gmbh

erwerbinvestition

eigenkapital

Anlegergelder

fremdkapital

Finanzierende Bank

is solarinvestra ft grund-stücks gmbh & co. Kg

Nutzungsüberlassung GrundstückGeneralunternehmer

solarhybrid ag

die strUK tUr der Vermögensanlage

Einführung - Die Vermögensanlage im Überblick

Page 20: CH2 Solaris No. 1

20

VollstÄndigKeitserKlÄrUng

Die Verantwortung für den Inhalt dieses Verkaufsprospek-

tes übernimmt die Anbieterin der vorliegenden Vermögens-

anlage, die CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG mit Sitz

in Hamburg, Steckelhörn 9, 20457 Hamburg.

Der Prospektverantwortliche erklärt hiermit, dass seines

Wissens die Angaben im Verkaufsprospekt richtig und keine

wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Der Inhalt dieses

Verkaufsprospektes berücksichtigt die bis zum Datum der

Aufstellung bekannten und erkennbaren Sachverhalte.

angaBenVorBehalt

Die Angaben dieses Verkaufsprospektes beruhen auf dem

gegenwärtigen Planungsstatus und Annahmen, den angege-

benen Verträgen sowie den geltenden gesetzlichen Vorschrif-

ten und deren Interpretation. Für den Eintritt der prognostizier-

ten Ergebnisse und Auszahlungen sowie die Auswirkungen

zukünftiger wirtschaftlicher, steuerlicher und rechtlicher

Änderungen wird – soweit gesetzlich zulässig – keine Haf-

tung übernommen. Abweichende Angaben und Zusiche-

rungen Dritter bedürfen zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich einer

schriftlichen Bestätigung durch die Anbieterin, ansonsten

sind diese unwirksam. Für die persönliche Beratung des An-

legers durch Anlageberater oder -vermittler und deren Mitar-

beiter ist der Prospektverantwortliche weder verantwortlich

noch wird für jene eine Haftung übernommen.

Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes:

03. März 2010

CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG

Antje Montag

Vorstandsvorsitzende der Anbieterin

CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG

Christian Kuppig

Vorstandsmitglied der Anbieterin

Prospektverantwortung

Täglich sonniger Strom

Page 21: CH2 Solaris No. 1

21

.... für Kaffeetanten

Mein Motto lautet: "Kaffee am Morgen vertreibt Kummer und Sorgen"

...scheint die Sonne nur 1 Tag auf 1 m2 Solarzellen*), ist das so ergiebig, dass ich davon 191 Tage meinen

Morgenkaffee genießen kann.

*) bei einer mittleren Sonneneinstrahlung Quelle: eigene Berechnungen

Täglich sonniger Strom

21

Page 22: CH2 Solaris No. 1

Logistica No. 1

22

2

Page 23: CH2 Solaris No. 1

23

2

R i s i k e n

Anlegergefährdende Risiken 25

Anlage- und Prognosegefährdende Risiken 26

Steuerl iche Risiken 32

2

Page 24: CH2 Solaris No. 1

24

CH2 Solaris No. 1

Dieser Abschnitt informiert den Anleger über

die mit der Beteiligung verbundenen wesent-

lichen Risiken.

Unternehmerische BeteiligUng

Bei diesem Beteiligungsangebot handelt es sich um eine Be-

teiligung an der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG,

Schorfheide, deren Gegenstand der Erwerb und der lang-

fristige Betrieb von Solarstromanlagen zur Gewinnung und

zum Verkauf elektrischer Energie ist. Der Anleger erwirbt da-

mit eine unternehmerisch geprägte Kapitalanlage, deren wirt-

schaftlicher Erfolg nicht vorhersehbar ist.

Der Anleger sollte nur Anteile an der Beteiligungsgesellschaft

erwerben, wenn er in der Lage ist, das Risiko eines Totalver-

lustes seiner Kommanditeinlage zzgl. Agio zu tragen. Weitere

Vermögensnachteile sind nicht ausgeschlossen.

Über die hier dargestellten Risiken hinausgehende mögliche

Risiken, die sich aus der individuellen Situation des Anlegers

ergeben können, können in der nachfolgenden Darstellung

nicht berücksichtigt werden.

Interessierten Anlegern wird daher empfohlen, soweit sie

nicht über das erforderliche wirtschaftliche, rechtliche und

steuerliche Wissen verfügen, sich vor der Anlageentschei-

dung fachkundig beraten zu lassen.

allgemeine rechtliche Und wirtschaftliche

risiKen

Die in diesem Verkaufsprospekt getroffenen Aussagen zum

möglichen wirtschaftlichen Verlauf der Beteiligung basieren

auf dem derzeit geltenden Recht sowie auf unterschied-

lichen Annahmen. Die Darstellung ist daher mit einer hohen

Unsicherheit belastet, da sie von in der Zukunft liegenden Er-

eignissen abhängig ist.

Die Höhe und Häufigkeit der Auszahlungen an den Anleger

hängen von vielen Faktoren ab und können Schwankungen

unterliegen. Dies kann dazu führen, dass in einzelnen Jahren

keine Auszahlungen erfolgen. Es besteht weiterhin das Risi-

ko, dass durch ein Ereignis oder das Aufeinandertreffen ver-

schiedener Ereignisse zu keinem Zeitpunkt Auszahlungen

vorgenommen werden können.

Auch ist nicht auszuschließen, dass sich die steuerlichen und

rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Zeitpunkt der

Prospektaufstellung verändern. Dies kann zu Abweichungen

von den in diesem Verkaufsprospekt unterstellten Annahmen

und entsprechend negativen Folgen für die Beteiligungsge-

sellschaft und deren Anleger führen.

Der Verkaufsprospekt enthält diverse Angaben und Aussa-

gen Dritter, deren Richtigkeit von der Anbieterin zwar ange-

nommen wird, die aber nicht abschließend geprüft und plau-

sibilisiert wurden. Dies betrifft beispielsweise die Wiedergabe

der Ertragsgutachten. Sollten im Ertragsgutachten enthaltene

Prognosen nicht eintreten bzw. Angaben fehlerhaft sein, hat

dies geringere oder ausbleibende Auszahlungen an die Anle-

ger zur Folge.

Die nachfolgend im Einzelnen dargestellten Risiken können

sich unterschiedlich auf die Ertragskraft der Vermögensanla-

ge, die Vermögensanlage selbst und den Anleger auswirken.

Sie können sowohl einzeln als auch kumuliert und jeweils in

unterschiedlich starken Ausprägungen auftreten.

Page 25: CH2 Solaris No. 1

CH2 Solaris No. 1

25

Anlegergefährdende Risiken können über den

Verlust der Kommanditeinlage hinaus auch

das weitere Vermögen des Anlegers gefähr-

den.

fremdfinanzierUng der Vermögensanlage

dUrch den anleger

Anleger, die ihre Beteiligung ganz oder teilweise durch die

Aufnahme eines persönlichen Darlehens finanzieren, sind

verpflichtet, Zins- und Tilgungsleistungen für dieses Darlehen

zu leisten. Diese Verpflichtung kann unabhängig davon be-

stehen, ob die Auszahlungen an den Anleger geringer ausfal-

len oder sich verzögern. Bei einer Fremdfinanzierung besteht

daher das Risiko, dass der Anleger regelmäßig Kapitaldienst

leisten muss, ohne entsprechende Auszahlungen aus seiner

Beteiligung zu erhalten.

Im Falle einer Anteilsfinanzierung besteht darüber hinaus das

Risiko, dass auch bei Totalverlust der Beteiligung die Zins- und

Tilgungsleistungen bzw. bei vorzeitiger Rückzahlung des Dar-

lehens anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen aus dem

weiteren Vermögen des Anlegers zu leisten sind. Dies gilt

auch, sofern die Debt-to-Equity-Option durch die Zwischen-

finanzierungsgeberin ausgeübt werden sollte. Eine persönli-

che Anteilsfinanzierung wird daher von der Anbieterin nicht

empfohlen. Das aufgeführte Risiko kann zu geringeren oder

ausbleibenden Auszahlungen an die Anleger führen.

KündigUng des treUhandVertrages

Gemäß des Treuhandvertrages besteht für die Treuhände-

rin die Möglichkeit, den Treuhandvertrag mit dem Anleger

zu kündigen. Der Anleger tritt in diesem Fall in die Stellung

eines unmittelbar an der Beteiligungsgesellschaft beteiligten

(Direkt-) Kommanditisten. Die Übertragung wäre mit Kosten

für den Anleger verbunden.

aUsscheiden des anlegers / handelBarKeit der

Vermögensanlage

Ein Anleger kann aus wichtigem Grund aus der Beteiligungs-

gesellschaft ausgeschlossen werden. Wann ein wichtiger

Grund vorliegt, regelt der Gesellschaftsvertrag der Beteili-

gungsgesellschaft. Für den ausscheidenden Anleger wird

ein Abfindungsguthaben ermittelt, so dass der Anleger einen

Vermögensverlust erleiden kann.

Die Abfindung ist gem. § 22 des Gesellschaftsvertrages dem

ausscheidenden Gesellschafter in 4 gleichen Halbjahres-

raten auszuzahlen. Die erste Rate 6 Monate nach dem Tag

des Ausscheidens des Gesellschafters. Daher besteht das

Risiko, dass der Anleger bei Ausscheiden aus der Gesell-

schaft nur zeitlich verzögert auf seine Abfindung zugreifen

und somit nicht kurzfristig über die Abfindung verfügen kann.

Eine ordentliche Kündigung der Beteiligung ist mit einer Frist

von 12 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2030 möglich.

Eine Veräußerung der Beteiligung ist nur mit Zustimmung der

Komplementärin zulässig. Daher besteht das Risiko, dass der

Anleger mangels Zustimmung der Komplementärin seine Be-

teiligung nicht veräußern kann.

Für den Verkauf von Beteiligungen an geschlossenen Fonds

existiert kein ausreichend organisierter Zweitmarkt, wodurch

die Handelbarkeit eingeschränkt ist. Es besteht das Risiko,

dass der Anleger zu dem von ihm gewünschten Verkaufszeit-

punkt keinen Käufer findet, oder dass er die Beteiligung nicht

zu einem angemessenen Preis veräußern kann. Es besteht

ferner das Risiko, dass der Anleger bei einer Veräußerung

seiner Beteiligung nicht seinen Zeichnungsbetrag zzgl. des

Agios als Verkaufspreis erzielt und/oder der Veräußerungs-

preis nicht ausreicht, um eine eventuell vorgenommene per-

sönliche Fremdfinanzierung zu tilgen bzw. eventuell anfal-

lende Steuerzahlungen zu leisten. Der Kapitaldienst und die

Steuerzahlungen wären dann aus dem sonstigen Vermögen

des Anlegers zu erbringen.

ma ximales risiKo für den anleger

Das maximale Risiko für den Anleger besteht im Totalverlust

des Zeichnungsbetrages zzgl. des Agios. Darüber hinaus

können auf Ebene des Anlegers weitere Vermögensnachteile

hinzutreten dadurch, dass Zahlungsverpflichtungen aus einer

individuellen Fremdfinanzierung erfüllt werden müssen oder

dass Steuerzahlungen zu leisten sind. Das maximale Risiko

kann zur Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bis hin zur

Insolvenz des Anlegers führen.

Anlegergefährdende Risiken

Page 26: CH2 Solaris No. 1

26

CH2 Solaris No. 1

Risiken können zu geringeren, verspäteten

oder zu einem Ausfall der Zahlungen an die

Anleger führen. Sie können je nach Art und

Umfang und insbesondere dann, wenn mehre-

re Risiken gleichzeitig eintreten, anlage- und

prognosegefährdend wirken und somit zu

einem vollständigen Verlust der Komman-

diteinlage führen. Daher wird im Folgenden

nicht zwischen prognose- und anlagegefähr-

denden Risiken unterschieden.

haftUng des anlegers

Die Haftung des als Treugeber oder Direktkommanditist be-

teiligten Anlegers besteht in Form von der im Handelsregister

eingetragenen Haftsumme. Die Haftsumme beträgt 10% des

Nennbetrages der gezeichneten Kommanditeinlage. Nach

vollständiger Leistung der Kommanditeinlage entfällt die Haf-

tung.

Die Haftung eines Anlegers kann gem. § 172 Abs. 4 HGB in

Höhe der an den Anleger ausgezahlten Beträge wieder auf-

leben, wenn und soweit diese nicht aus Gewinnen stammen

und seine Haftsumme gemindert haben. Ein Wiederaufleben

der Haftung ist ebenfalls möglich, wenn Gewinnanteile ent-

nommen werden, während der Kapitalanteil des Anlegers

durch Verlust oder Entnahmen unter den Betrag der geleiste-

ten Haftsumme herab gemindert ist.

Hat der Anleger seine Haftsumme ganz oder in Teilen zurück-

erhalten, so besteht gem. §§ 160, 161 HGB auch nach seinem

Ausscheiden aus der Beteiligungsgesellschaft eine gesetz-

liche Nachhaftung für die bei seinem Ausscheiden bereits

begründeten Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft

bis maximal zur Höhe seiner Haftsumme. Zum Zeitpunkt der

Auflösung der Beteiligungsgesellschaft lebt die Haftung der

Anleger in Höhe der jeweiligen Haftsumme für bis dahin be-

gründete Verbindlichkeiten für 5 Jahre wieder auf.

Des weiteren kann der Anleger zur Rückzahlung der empfan-

genen Auszahlungen an die Beteiligungsgesellschaft entspre-

chend §§ 30, 31 GmbHG verpflichtet sein, wenn Auszahlungen

entgegen den Regelungen des § 15 des Gesellschaftsvertra-

ges vorgenommen wurden, die zur Überschuldung oder Zah-

lungsunfähigkeit der Beteiligungsgesellschaft und dadurch

mittelbar dazu führen, dass bei der Komplementärin, die für

die Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft haftet, eine

Unterbilanz entsteht oder vertieft wird.

Sofern Anlegern bis zum Zeitpunkt einer Insolvenz der Emit-

tentin Auszahlungen zufließen sollten, denen keine entspre-

chenden Gewinne gegenüberstehen, wären diese teilweise

oder ganz zurückzuzahlen. Prognosegemäß stehen den Aus-

zahlungen nur zum Teil kumulierte Gewinne gegenüber. Zur

Höhe der geplanten Eigenkapitalrückzahlung bzw. Gewinn-

ausschüttung wird auf die prognostizierte Kapitalrückfluss-

rechnung auf Seite 64 verwiesen.

Der mittelbar als Treugeber beteiligte Anleger ist einem als

Direktkommanditist unmittelbar beteiligten Anleger hinsicht-

lich seiner Haftung wirtschaftlich gleichgestellt, da er die

Treuhänderin von jeder Inanspruchnahme freizuhalten hat.

Insoweit besteht das Risiko, dass bereits an den Anleger aus-

gezahlte Beträge – unabhängig von einer Beteiligung als Treu-

geber oder als Direktkommanditist und ohne Begrenzung auf

die Haftsumme – zurück gefordert werden können.

platzierUng des eigenK apitals

Es wurde unterstellt, dass Anleger bis spätestens 31. Okto-

ber 2010 EUR 11.549.000 Emissionskapital gezeichnet und er-

bracht haben. Es besteht das Risiko, dass das Eigenkapital zu

einem späteren Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang ein-

geworben werden kann. Aufwandspositionen, die nicht von

der Höhe des platzierten Kommanditkapitals abhängen (z.B.

steuerliche und sonstige Beratungskosten), würden sich bei

einem geringeren Eigenkapital damit verhältnismäßig stärker

auswirken. Des Weiteren müsste das ausstehende Eigenka-

pital durch zusätzliches Fremdkapital finanziert werden oder

die anfänglichen Kosten aus den laufenden Einnahmen der

Beteiligungsgesellschaft beglichen werden. Dies hätte eine

Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit der Beteiligungsge-

sellschaft und somit verminderte Auszahlungen an die Anle-

ger zur Folge. Erfolgt eine Erhöhung des Zeichnungskapitals

über das prognostizierte Kapital hinaus, besteht das Risiko,

dass sich der Gewinnanteil und damit die Auszahlungen für

den einzelnen Anleger verringern.

Anlage- und

Prognosegefährdende Risiken

Page 27: CH2 Solaris No. 1

27

CH2 Solaris No. 1

Risiken – Anlage- und Prognosegefährdende Risiken

oder nicht in abnahmefähiger Art und Weise installiert und be-

trieben werden kann. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass

es zu Fehleinschätzungen und Fehlplanungen bei der Errich-

tung der Photovoltaikanlage kommt. Die Höhe der Vergütung

für die eingespeiste Strommenge ergibt sich für das Jahr der

Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und die folgenden

20 Kalenderjahre aus dem EEG des Inbetriebnahmejahrs. Die

Vergütungshöhe reduziert sich von Jahr zu Jahr. Es kann hier-

durch zu einer negativen Entwicklung der Liquiditätslage und/

oder des wirtschaftlichen Ergebnisses der Beteiligungsge-

sellschaft kommen und es können die Auszahlungen an die

Anleger ggf. ganz oder teilweise entfallen. In diesem Zusam-

menhang kann es bei einem ungünstigen wirtschaftlichen

Verlauf des Beteiligungsangebots zum Totalverlust des vom

Anleger eingesetzten Kapitals kommen.

Schließlich kann es bezüglich der in der Investitionsrechnung

genannten Positionen zu Kostenüberschreitungen kommen.

Diese Kostenüberschreitungen führen zu einer Verringerung

der Liquiditätsreserve. In diesem Zusammenhang besteht das

Risiko, dass an den Anleger nur geringere als die erwarteten

Auszahlungen erfolgen können oder diese ganz ausbleiben.

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wird auf dem Ge-

lände der zukünftigen Photovoltaikanlage eine Überprüfung

des Grund und Bodens auf Kampfmittel, Kampfmittelteile und

explosionsstoffbehaftete Gegenstände mittels Oberflächen-

sondierung durchgeführt. Es besteht das Risiko, dass durch

die Überprüfung des Grund und Bodens Kampfmittel gefun-

den werden, deren Beseitigung zur zeitlichen Verzögerung bei

der Fertigstellung der Anlage führt. Dies hätte einen späteren

Beginn der Netzeinspeisung und geringere oder ausbleiben-

de Auszahlungen an den Anleger zur Folge. Der Generalun-

ternehmer SolarHybrid AG hat in der Entwicklung von großen

Photovoltaikprojekten nur geringe Erfahrungen. Ferner ist die

Eigenkapitalausstattung des Generalunternehmers als ver-

hältnismäßig gering einzuschätzen. Daher besteht das Risiko,

dass der Generalunternehmer seine vertraglichen Verpflich-

tungen nicht erfüllt oder erfüllen kann. Dies könnte zu gerin-

geren oder ausbleibenden Auszahlungen bis hin zum Total-

verlust der Einlage des Anlegers führen.

mittelVerwendUngsKontrolle

Die Mittelverwendungskontrolle ist auf die formelle Überprü-

fung der in der Auftragsvereinbarung definierten Vorausset-

zungen und damit auf die Überwachung der Zahlungen nach

Maßgabe der Investitionsrechnung beschränkt. Sie endet

mit der endgültigen Abrechnung der von den Anlegern er-

deBt-to-eqUity-swap

Gemäß Darlehensvertrag zwischen der Ecolutions GmbH &

Co. KGaA und der Emittentin bzw. gem. § 2 Abs. 6 des Ge-

sellschaftsvertrags der Emittentin wurde ein Debt-to-Equity-

Swap vereinbart. Die Regelung sieht vor, dass die Darlehens-

geberin der Eigenkapitalzwischenfinanzierung zu bestimmten

Zeitpunkten das Recht hat, ihre offene Darlehensforderungen

in Kommanditbeteiligungen umzuwandeln, sofern bestimmte

im Gesellschaftsvertrag genannte Höhen des eingezahlten

Emissionskapitals unterschritten werden. Sollte es zu einer

Umwandlung von Darlehensforderungen in Kommanditkapital

kommen, wären bereits beigetretene Anleger verpflichtet, ihre

Beteiligung an einen von der Ecolutions GmbH & Co. KGaA be-

nannten Dritten gegen die Zahlung des Nennbetrages Ihres

Kommanditanteils zzgl. des geleisteten Agios zu veräußern.

Es besteht daher das Risiko, dass die Anleger nicht an den

prognostizierten Ausschüttungen der Emittentin partizipieren

können.

Vorzeitige liqUidation (rücK aBwicKlUng)

Sofern die Photovoltaikanlage nicht realisiert werden kann,

könnte eine vorzeitige Liquidation der Beteiligungsgesell-

schaft bzw. eine Rückabwicklung der Vermögensanlage auf

der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses erforderlich

werden. Gleiches gilt, sofern nicht genug Eigenkapital einge-

worben oder kein zusätzliches Fremdkapital aufgenommen

werden konnte oder die Beteiligungsgesellschaft bei fehlen-

der Liquidität aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Rück-

nahme von Gesellschafteranteilen verpflichtet wird. Im Fall

der Rückabwicklung besteht für den Anleger kein Anspruch

auf Rückzahlung des eingezahlten Kapitals. Ferner kann der

Ausfall wichtiger Partner, wie bspw. der Ecolutions GmbH &

Co. KGaA eine Liquidation der Beteiligungsgesellschaft oder

eine Herabsetzung des Eigenkapitals der Beteiligungsge-

sellschaft erforderlich machen. In jedem Fall können bei der

Beteiligungsgesellschaft bereits Kosten angefallen sein. Die

Anleger würden insoweit lediglich ihre um die anteilig angefal-

lenen Kosten geminderte Einlage ohne Agio zurückerhalten.

Auch der vollständige Verlust der Einlage inkl. Agio ist mög-

lich.

dUrchführUng der inVestition

Es besteht das Risiko, dass die Photovoltaikanlage nicht oder

nicht zum geplanten Zeitpunkt fertig gestellt werden kann.

Ferner besteht das Risiko, dass die Photovoltaikanlage nicht

Page 28: CH2 Solaris No. 1

28

CH2 Solaris No. 1

brachten Einlagen. Sofern der Mittelverwendungskontrolleur

seinem Prüfungsauftrag nicht nachkommt, besteht das Risi-

ko der Zweckentfremdung der eingezahlten Kommanditeinla-

gen und des Agios und somit des teilweisen oder vollstän-

digen Verlustes der Einlagen der Anleger. Es besteht zudem

das Risiko, dass der Mittelverwendungskontrolleur seinen

Prüfauftrag nur zeitlich verzögert erfüllt und dies auf eine

ordnungsmäßige Investition Auswirkungen hat. Eventuelle

Schadensersatzansprüche können z. B. aufgrund der ver-

einbarten Haftungsbeschränkung ganz oder teilweise nicht

durchsetzbar sein.

Es handelt sich bei dem Einzahlungskonto um ein Konto der

Beteiligungsgesellschaft, so dass weiter das Risiko besteht,

dass ein Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft das Gutha-

ben auf dem Einzahlungskonto pfändet und somit die Einlage

weder investiert noch an den Anleger zurückgezahlt werden

kann.

Desweiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass der

Mittelverwendungstreuhänder, Herr Harald Schafeld, seine

Pflichten aus dem Mittelverwendungs-Treuhandvertrag nicht

erfüllt oder sich die Mittelfreigaben verzögern. Dies kann zu

geringeren oder ausbleibenden Auszahlungen an die Anleger

führen.

fehlende einflUssmöglichKeit der anleger

Der Anleger ist an der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar

als Direktkommanditist oder mittelbar über die Treuhänderin

mit der Stellung als beschränkt haftender Gesellschafter be-

teiligt. Aus dieser Stellung heraus hat der Anleger bei der Be-

teiligungsgesellschaft nur eingeschränkte Mitwirkungs- und

Mitspracherechte, insbesondere stehen ihm keine Weisungs-

rechte hinsichtlich der laufenden Geschäftsführung zu. Der

Anleger verfügt lediglich über ein allgemeines Informations-

und Kontrollrecht. Sofern Anleger der Treuhänderin Weisun-

gen im Zusammenhang mit deren Teilnahme-, Antrags- und

Stimmrechten auf Gesellschafterversammlungen erteilen,

kann die Treuhänderin von diesen Weisungen abweichen,

sofern der Treuhänderin neue außerordentliche Sachver-

halte bekannt werden, deren vorherige Kenntnis die Anleger

– nach Einschätzung der Treuhänderin – zu anders lautenden

Weisungen bewogen hätte. Die Wahrnehmung der Rechte

des Anlegers als Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft

kann dadurch beeinflusst sein, dass Beschlüsse der Gesell-

schafterversammlungen im schriftlichen Abstimmungsver-

fahren gefasst werden und die Anleger sich nicht persönlich

kennen. Diese Situation erschwert die Bildung von Mehrhei-

ten zur Durchsetzung von Anlegerinteressen. Es kann des

Weiteren nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Anle-

ger aufgrund der Höhe ihrer Beteiligung einen beherrschen-

den Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterver-

sammlung erlangen. Es besteht daher das Risiko, dass der

Anleger seine Interessen in der Beteiligungsgesellschaft nicht

durchsetzen kann. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen

werden, dass die Geschäftsführung Entscheidungen trifft,

die nicht dem Beschluss der Gesellschafterversammlung un-

terliegen und sich im Ergebnis als nicht vorteilhaft erweisen.

Es besteht zudem das Risiko, dass für die Beteiligungsgesell-

schaft maßgebliche Schlüsselpersonen ausfallen.

Die aufgeführten Risiken können zu geringeren oder ausblei-

benden Auszahlungen an die Anleger führen.

interessenKonfliK te

Die Anteile an der Treuhänderin, der CH2 Treuhand GmbH,

werden vollständig von der Anbieterin, der CH2 Contorhaus

Hansestadt Hamburg AG, gehalten. Die Geschäftsführer

der Komplementärin sind Frau Petra Leue-Bahns und Herr

Christian Kuppig, der ebenfalls Vorstandsmitglied der CH2

Contorhaus Hansestadt Hamburg AG ist. Er ist zudem Ge-

schäftsführer in verschiedenen anderen Unternehmen der

CH2-Gruppe. Frau Petra Leue-Bahns ist zudem Geschäftsfüh-

rerin der Komplementärin der Ecolutions GmbH & Co. KGaA, der

Altira Ecolutions Management GmbH. Die bis zum 01. April

2010 bestellte Geschäftsführerin der CH2 Treuhand GmbH,

Frau Sandra Rotthoff, ist gleichzeitig Mitarbeiterin der An-

bieterin, der CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG. Der

gleiche Interessenkonflikt liegt bei Herrn Jörn Schulze ab

dem 01. April 2010 vor, welcher ab diesem Zeitpunkt zum

Geschäftsführer bestellt wird. Tom Schröder ist Vorstands-

vorsitzender der SolarHybrid AG und gleichzeitig Geschäfts-

führer der S2S Projekt- und Beteiligungsgesellschaft mbH,

deren 85%iger Anteilseigner er ist. Herr Harald Schafeld ist

gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates der SolarHybrid AG

und ist über die Schafeld Management und Treuhand mit

der laufenden Betriebsführung betraut. Des Weiteren ist Herr

Schafeld als Mittelverwendungstreuhänder für die Auszah-

lung im Rahmen des Generalunternehmervertrages vorgese-

hen. Die Ecolutions GmbH & Co. KGaA ist, wie die Anbieterin,

CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, ein Unternehmen

der Angermayer, Brumm & Lange Unternehmensgruppe. Der

Aufsichtsratsvorsitzende der SolarHybrid AG, Herr Harald

Petersen, hält mittelbar und unmittelbar ebenfalls Aktien der

SolarHybrid AG. Herr Harald Petersen ist zudem Vorstand der

Page 29: CH2 Solaris No. 1

29

CH2 Solaris No. 1

Interstrom AG, die Alleingesellschafterin der Komplementärin

der Beteiligungsgesellschaft ist. Ferner ist er Geschäftsfüh-

rer der Komplementärin der is solarinvestra FT Grundstücks

GmbH & Co. KG, die Eigentümerin des Grundstücks ist. Herr

Harald Petersen ist gleichzeitig auch Aufsichtsratsvorsit-

zender der Aragon AG. Die Aragon AG ist, wie die Anbieterin,

CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, ein Unternehmen

der Angermayer, Brumm & Lange Unternehmensgruppe. Das

Vorstandsmitglied der Enerparc AG, Herr Stefan Müller, ist

zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Interstrom AG, die Al-

leingesellschafterin der Komplementärin der Beteiligungsge-

sellschaft ist.

Aufgrund der Vielzahl der Verflechtungen können sich Inter-

essenkonflikte ergeben, die negative Auswirkungen auf das

wirtschaftliche Ergebnis und damit auf die Auszahlungen an

die Anleger haben können.

VertragserfüllUng

Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner ihren vertragli-

chen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise aufgrund ein-

geschränkter Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft

nachkommen oder ggf. vorhandene Kündigungsmöglichkeiten

wahrnehmen. Der Nutzungsüberlassungsvertrag kann aus

wichtigem Grund gekündigt werden. Der Verlauf der Vermö-

gensanlage hängt im Wesentlichen von den Fähigkeiten der

Geschäftsführung und der Vertragspartner ab. Insolvenzen

wesentlicher Vertragspartner können nicht ausgeschlossen

werden. Die SolarHybrid AG, die als Generalunternehmerin

für die Erstellung der Photovoltaikanlage verantwortlich ist,

ist bilanziell überschuldet. Die Liquiditätslage der Gesellschaft

kann als angespannt bezeichnet werden. Hierbei besteht das

Risiko, dass vertragliche Verpflichtungen aus dem Generalun-

ternehmervertrag nicht erfüllt werden können, was zu einer

Verzögerung oder Verhinderung der Fertigstellung der Photo-

voltaikanlage führen könnte. In der Folge kann die vorgesehe-

ne Einspeisevergütung nicht oder nicht plangemäß verdient

werden oder Gewährleistungsansprüche nicht durchgesetzt

werden.

Es besteht weiterhin das Risiko, dass die Geschäftsführung

bei der Beteiligungsgesellschaft ganz ausfällt und ersetzt

werden muss, so dass es dadurch zu einer vorübergehen-

den Handlungsunfähigkeit der Beteiligungsgesellschaft kom-

men kann. Sofern Vertragspartner ausfallen, Vertragsbrüche

auftreten bzw. bei Vertragsablauf Verträge nicht verlängert

werden und neue Dienstleister beauftragt werden müssen,

besteht das Risiko, diese nur zu schlechteren Bedingungen

verpflichten zu können. Sämtliche dieser Risiken können beim

Anleger zu geringeren Auszahlungen bzw. zu einem Verlust

seiner Zeichnungssumme einschließlich Agio führen.

Für den Fall, dass die Beteiligungsgesellschaft ihre vertragli-

chen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt, besteht

das Risiko, dass Vertragspartner, insbesondere aufgrund von

ihnen gewährten Sicherheiten, Zwangsvollstreckungsmaß-

nahmen in das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft vor-

nehmen können. Dies kann mit negativen Folgen auf das wirt-

schaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft und damit

auf die Auszahlungen an die Anleger verbunden sein.

Es besteht das Risiko, dass die zum Bilanzstichtag ausge-

wiesenen liquiden Mittel zum Zeitpunkt der Auszahlung der

variablen Vergütungen nach dem Nutzungsüberlassungs-

vertrag bzw. nach dem Generalunternehmervertrag und zum

Zeitpunkt der geplanten Auszahlungen an die Anleger nicht

mehr ausreichend sind. Dies kann zu verminderten bzw. aus-

bleibenden Auszahlungen an die Anleger führen.

Sollte die Photovoltaikanlage später als zum 31. Mai 2010 an

das Stromnetz angeschlossen werden, hat der Generalun-

ternehmer für jeden Werktag der Überschreitung eine Ver-

tragsstrafe in Höhe der für diesen Tag ausbleibenden Ein-

speisevergütung zu zahlen. Es besteht das Risiko, dass der

Generalunternehmer nicht in der Lage ist, die Vertragsstrafe

zu zahlen. Außerdem besteht das Risiko, dass die Vertrags-

strafe nicht die durch die verspätete Netzeinspeisung ent-

gangenen Einspeisevergütungen kompensiert. Insgesamt

kann dies zu geringeren oder ausbleibenden Auszahlungen

an den Anleger führen.

Bei einem Ausfall des Generalunternehmers, z. B. aufgrund

einer Insolvenz, besteht das Risiko, dass die Photovoltaikanla-

ge nicht, verspätet und nur unter höheren Kosten durch Sub-

unternehmer oder durch dann ggf. zu beauftragende Dritte

gestellt werden kann. Dies kann ebenfalls zu geringeren oder

ausbleibenden Auszahlungen an den Anleger führen.

einspeiseVergütUng

Die Einspeisevergütung, die die Beteiligungsgesellschaft

erhält, ist abhängig von der durch die Photovoltaikanlage

erzeugten und vom Energieversorger tatsächlich abgenom-

menen elektischen Strommenge. Diese wird wiederum u. a.

durch die Sonneneinstrahlung, Stillstandzeiten der Photovol-

taikanlage, Umwelteinflüsse und der technischen Leistungs-

fähigkeit der Photovoltaikanlage (z. B. Materialermüdung)

beeinflusst. Die technische Leistungsfähigkeit der Photovol-

taikanlage nimmt mit zunehmender Lebensdauer ab (sog. De-

Risiken – Anlage- und Prognosegefährdende Risiken

Page 30: CH2 Solaris No. 1

30

CH2 Solaris No. 1

Risiken – Anlage- und Prognosegefährdende Risiken

gradation). Im Rahmen der Prognoserechnungen wurde eine

Degradation in Höhe von 0,2% p.a. angenommen. Es besteht

das Risiko, dass der tatsächliche Energieertrag der Photovol-

taikanlage unter den prognostizierten Erwartungen liegt oder,

dass die Strommenge aufgrund technischer Probleme nicht

abgenommen werden kann. Dies kann mit negativen Folgen

auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft

und damit auf die Auszahlungen an die Anleger verbunden

sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit eine politische Dis-

kussion hinsichtlich einer deutlichen Absenkung der Einspei-

severgütung geführt wird. Sollte es zu einer Verzögerung bei

der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage kommen, besteht

das Risiko, dass nur eine geringe Einspeisevergütung gezahlt

wird. Dies kann zu verringerten oder ausbleibenden Auszah-

lungen an die Anleger führen.

Kosten Und mÄngel

Generell kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in

der Prognoserechnung angesetzten Kosten überschritten

werden. Im Zusammenhang mit der Grundstücksüberlas-

sung ist darauf hinzuweisen, dass ein Mindestnutzungsent-

gelt zwischen der Beteiligungsgesellschaft und dem Grund-

stückseigentümer vereinbart wurde. Dieser jährliche Betrag

ist unabhängig von der Einspeisevergütung, die die Beteili-

gungsgesellschaft erhält, zu leisten. D. h. auch bei geringen

oder fehlenden Einnahmen muss die Beteiligungsgesellschaft

das Mindestnutzungsentgelt zahlen. Des Weiteren besteht

das Risiko, dass Kosten auftreten, die bisher nicht in der Pro-

gnoserechnung berücksichtigt wurden. In sämtlichen Fällen

können die Auszahlungen an die Anleger nicht oder nicht in

der geplanten Höhe erfolgen.

Es besteht das Risiko, dass die Photovoltaikanlage verdeckte

Mängel aufweist. Sollten die Mängel erst nach den vereinbar-

ten Verjährungsfristen erkannt werden oder der Vertragspart-

ner seine Verpflichtungen nicht erfüllen, muss die Beseitigung

dieser Mängel von der Beteiligungsgesellschaft getragen

werden. Dies kann mit negativen Folgen auf das wirtschaftli-

che Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft und damit auf die

Auszahlungen an die Anleger verbunden sein.

liqUiditÄtsreserVe

Die Beteiligungsgesellschaft wird freie Liquidität verzinslich

anlegen. Es besteht das Risiko, dass so angelegte Mittel

aufgrund der Insolvenz von Kreditinstituten nicht oder nicht

vollständig an die Beteiligungsgesellschaft zurückgeführt

werden können und dies negative Auswirkungen auf die Aus-

zahlungen der Beteiligungsgesellschaft an die Anleger haben

kann.

rechtliche risiKen

Es besteht zudem das Risiko, dass sich die rechtlichen Rah-

menbedingungen in Deutschland ändern, z.B. Änderung oder

Aufhebung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Künf-

tige Gesetzesänderungen sowie geänderte Auffassungen

der Verwaltung und der Gerichte können die angenommenen

Ergebnisse der Beteiligungsgesellschaft entscheidend beein-

flussen. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit eine politi-

sche Diskussion hinsichtlich einer deutlichen Absenkung der

Einspeisevergütungen geführt wird. Dies kann zu geringeren

als den geplanten oder zu ausbleibenden Auszahlungen an

die Anleger führen.

Behördliche genehmigUngen

Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Photovoltaikanlage

sind Genehmigungen von Behörden erforderlich, welche oft-

mals nur zeitlich befristet erteilt werden. Es besteht das Risiko,

dass bei einem nicht rechtzeitigen Vorliegen einer Verlänge-

rung oder der Nichterteilung der erforderlichen behördlichen

Genehmigungen der Betrieb der Photovoltaikanlage unter-

sagt oder eingeschränkt werden kann. Sind erforderliche Ge-

nehmigungen nicht vorhanden, kann es zu Einnahmeausfäl-

len kommen. Es besteht weiter das Risiko, dass die Behörden

Auflagen für den Betrieb der Photovoltaikanlage beschließen,

so dass die wirtschaftlichen Ergebnisse der Beteiligungsge-

sellschaft sowie die Auszahlungen an die Anleger gemindert

würden.

BetrieBs- Und oBjeK trisiKen

Es besteht das Risiko von Schäden an der Photovoltaikan-

lage bis hin zum Totalverlust bzw. das Risiko von Schäden,

die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage gegenüber Drit-

ten entstehen können. In diesem Zusammenhang ist auf das

Risiko hinzuweisen, dass der zur Schädigung führende Sach-

verhalt nicht oder nicht vollständig durch eine Versicherung

gedeckt ist. Hierdurch kann es zu einer Überschuldung und/

oder Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft kommen, die zu

einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Einlage der

Anleger führen würde.

Page 31: CH2 Solaris No. 1

31

CH2 Solaris No. 1

Risiken – Anlage- und Prognosegefährdende Risiken

VerÄUsserUng / rücKBaU der

photoVoltaiK anlage

Der Mittelrückfluss aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage

wird auch von dem Erlös aus dem Verkauf der Photovoltaik-

anlage bestimmt. Es besteht das Risiko, dass die in der Prog-

noserechnung der Beteiligungsgesellschaft unterstellten An-

nahmen bezüglich des Verkaufserlöses nicht erzielt werden

können.

Mit Kaufvertrag vom 10. Februar 2010 hat die Emittentin die

Photovoltaikanlage zum 02. Januar 2031 an die S2S Projekt-

und Beteiligungsgesellschaft mbH veräußert. Die Höhe des

Kaufpreises bewegt sich zwischen TEUR 3.000 und TEUR

4.500 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ist abhängig von

den Ausschüttungen, die die Emittentin während der Fonds-

laufzeit an die Anleger geleistet hat. Es besteht daher das Ri-

siko, dass der tatsächliche realisierte Verkaufspreis niedriger

ausfällt als der kalkulierte. Daneben besteht in Anbetracht

der langen Laufzeit der Vermögensanlage das Risiko, dass

der Käufer der Anlage, die S2S Projekt- und Beteiligungsge-

sellschaft mbH, die über kein wesentliches Betriebsvermö-

gen verfügt, den Vertrag nicht mehr erfüllt bzw. aufgrund

einer zwischenzeitlichen Insolvenz nicht erfüllen kann. In

diesem Zusammenhang wird auf die im vorstehenden Ab-

schnitt "Interessenskonflikte" dargestellten Risiken bezüglich

der S2S Projekt- und Beteiligungsgesellschaft mbH verwie-

sen. In diesem Fall müsste ein neuer Käufer gesucht oder

die Anlage abgebaut werden. Rückbaukosten wurden in der

Planungsrechnung nicht angesetzt. Es besteht das Risiko,

dass kein angemessener Kaufpreis erzielt werden kann oder

die Emittentin aufgrund des Nutzungsüberlassungsvertra-

ges hohe Rückbaukosten tragen muss. Es kann auch nicht

ausgeschlossen werden, dass die Anlage erheblich an Wert

verliert. Die genannten Risiken können zu einem Verlust eines

Teils oder der gesamten Kapitaleinlage des Anlegers führen.

VersicherUng

Bezüglich der Versicherungsverträge besteht das Risiko,

dass im Schadensfall die Versicherungsgesellschaften ihren

Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nach-

kommen oder dass einzelne Risiken nicht versicherbar oder

ausdrücklich ausgeschlossen sind. In diesem Fall wären

sämtliche mit einem Schadensfall verbundenen Kosten ganz

oder teilweise von der Beteiligungsgesellschaft zu tragen und

könnten den wirtschaftlichen Verlauf gefährden. Der wirt-

schaftliche Verlauf kann auch durch versicherte Schadens-

fälle beeinflusst werden, da die Versicherungsverträge häufig

Selbstbehalte vorsehen. Darüber hinaus kann das Auftreten

von Versicherungsfällen zu höheren Versicherungsprämien

oder zur Kündigung des Vertrages durch die Versicherungs-

gesellschaft führen. Sofern ein Versicherungsvertrag gekün-

digt wurde, besteht das Risiko, dass die neue Versicherung

zu schlechteren Bedingungen abgeschlossen werden muss

bzw., dass keine neue Versicherungsgesellschaft gefunden

werden kann. Für die Anleger als Gesellschafter der Beteili-

gungsgesellschaft besteht das Risiko geringerer oder aus-

bleibender Auszahlungen.

finanzierUngs- Und zinsrisiKen

Der Erwerb der Photovoltaikanlage durch die Beteiligungs-

gesellschaft wird mit Fremdmitteln finanziert. Die Darlehens-

verträge sehen in der Regel für das gewährte Fremdkapital

Sicherheiten vor. Als Sicherheit dient in erster Linie die Pho-

tovoltaikanlage, darüber hinaus aber auch Guthaben und

Einnahmen der Beteiligungsgesellschaft. Wird die Tilgung

oder Zinszahlung durch die Beteiligungsgesellschaft nicht,

nicht in der vereinbarten Höhe oder nicht rechtzeitig erbracht,

besteht das Risiko, das die finanzierende Bank die bestellten

Sicherheiten verwertet, z. B. durch zwangsweise Verwertung

der Photovoltaikanlage. Es besteht in diesem Fall das Risiko,

dass kein angemessener Kaufpreis für die Photovoltaikanla-

ge erzielt werden kann. Es besteht ferner das Risiko, dass die

finanzierende Bank aufgrund besonderer Vertragsbestim-

mungen Sondertilgungen fordert oder Darlehen vorzeitig

teilweise zurückgeführt werden müssen. Dies kann mit ne-

gativen Folgen auf das wirtschaftliche Ergebnis der Betei-

ligungsgesellschaft und damit auf die Auszahlungen an die

Anleger verbunden sein.

Des Weiteren besteht für die Beteiligungsgesellschaft das Ri-

siko, dass bei Auszahlung und während der Laufzeit der Dar-

lehen höhere Sollzinsen oder Margen anfallen als erwartet.

Darüber hinaus können niedrigere Zinserträge aufgrund von

Abweichungen des Liquiditätsbestandes oder des prognos-

tizierten Habenzinssatzes auftreten. Hieraus ergeben sich

negative Folgen für das wirtschaftliche Ergebnis der Betei-

ligungsgesellschaft und damit für die Auszahlungen an die

Anleger.

Page 32: CH2 Solaris No. 1

32

CH2 Solaris No. 1

Ein allgemeines steuerliches Risiko besteht hinsichtlich Ge-

setzesänderungen, künftiger Änderungen in der Auffassung

der Finanzverwaltung und/oder der Rechtsprechung. Es be-

steht das Risiko, dass sich zukünftige Änderungen auch auf

die steuerliche Rahmenbedingungen dieses Beteiligungsan-

gebotes negativ auswirken.

Die abschließende Entscheidung über die Höhe der steu-

erlichen Ergebnisse wird regelmäßig erst im Rahmen einer

steuerlichen Betriebsprüfung durch das für die Beteiligungs-

gesellschaft zuständige Finanzamt getroffen. Geht die Fi-

nanzverwaltung von einer längeren Nutzungsdauer aus als

die Beteiligungsgesellschaft, kommt es zu höheren steuer-

lichen Ergebnissen während der Laufzeit. Darüber hinaus

können aufgrund einer abweichenden Beurteilung steuerlich

relevanter Sachverhalte auch nachträglich Steuerzahlun-

gen für die Anleger festgesetzt werden, die im vorliegenden

Verkaufsprospekt nicht berücksichtigt wurden. In diesem

Zusammenhang besteht das Risiko, dass es für diese Nach-

zahlungen zu einer Zinsbelastung von 0,5% je vollendeten

Kalendermonat kommt.

Aufgrund der in der Planungsrechnung ermittelten steuerli-

chen Ergebnisse wird es zu einer Anwendung von § 15b EStG

kommen. Dies bedeutet, dass Verluste nicht im Jahr ihrer Ent-

stehung ausgleichsfähig sind, sondern nur mit zukünftigen

entstehenden Gewinnen dieser Beteiligung verrechnet wer-

den können.

Bei der Aufnahme eines persönlichen Darlehens durch den

Anleger zur Finanzierung seiner Einlage besteht das Risiko,

dass die Finanzverwaltung die Gewinnerzielungsabsicht des

Anlegers verneint. Im Falle der Fremdfinanzierung sollte vorher

der persönliche Steuerberater um Rat gefragt werden.

Die genannten Risiken können zu einer höheren Steuerbe-

lastung der Ergebnisse aus der Beteiligungsgesellschaft und

damit zu einem verringerten Nachsteuerergebnis für den An-

leger führen.

gewerBesteUer

Es besteht das Risiko, dass sich künftig gesetzliche Änderun-

gen bei der Hinzurechnung bzw. Kürzung von Zinsentgelten

sowie Pachtentgelten ergeben, die zu einer Mehrbelastung

führen. Daneben besteht das Risiko, dass sich der Gewer-

besteuerhebesatz erhöht und dies zu einer gewerbesteu-

erlichen Mehrbelastung der Gesellschaft und zu einer Min-

derung der liquiden Mittel führt. Dies hätte verminderte oder

ausbleibende Auszahlungen an die Anleger zur Folge.

Denkbar ist zudem, dass eine faktische Mitunternehmer-

schaft zwischen der Emittentin und der is solarinvestra FT

Grundstücks GmbH & Co. KG (Verpächterin) besteht. Diese

Gesellschaft verpachtet ihr Grundstück an die Emittentin und

erhält hierfür im Gegenzug ein Pachtentgelt. Das Pachtengelt

ist in erheblichem Umfang variabel gestaltet.

Sofern die Auffassung bestünde, dass die Verpächterin eine

Gesellschafterstellung inne hätte, würden die Pachtentgelte

Sonderbetriebseinnahmen der Verpächterin auf Ebene der

Emittentin und es käme zu einer gewerbesteuerlichen Mehr-

belastung der Emittentin und somit zu einer Minderung der

steuerlichen Ergebnisse der Gesellschafter.

Weiterhin besteht im Hinblick auf die Gewerbesteuerbe-

lastung der Emittentin das Risiko, dass bestehende Rege-

lungen zur Aufteilung des Gewerbesteueraufkommens bei

Windkraftanlagen zukünftig in ähnlicher Weise auch bei Pho-

tovoltaikanlagen eingeführt werden. Bei Windkraftanlagen

wird zurzeit in der Regel ein Anteil von 70% am Gewerbe-

steuermessbetrag der Standortgemeinde und ein Anteil von

30% der Gemeinde des Sitzes der Geschäftsleitung zuge-

teilt. Bei Photovoltaikanlagen wird hingegen der gesamte Ge-

werbesteuermessbetrag auf die Gemeinde des Geschäftslei-

tungssitzes zugeteilt. Falls der Gewerbesteuerhebesatz der

Standortgemeinde höher ist als derjenige der Gemeinde des

Geschäftsleitungssitzes könnte aus einer entsprechenden

Gesetzesänderung eine zusätzliche Gewerbesteuerbelas-

tung resultieren, die mit geringeren Ausschüttungen an die

Anleger verbunden wäre.

Ferner besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung als

Geschäftsleitungssitz nicht den Sitz der Emittentin, Schorf-

heide, sondern den Ort der Geschäftsansässigkeit der Ge-

schäftsführer erachten. Hieraus könnte sich ein höherer

Gewerbesteuerhebesatz und damit verbunden eine höhere

Gewerbesteuerbelastung ergeben. Dies hätte geringere Aus-

schüttungen an die Anleger zur Folge.

Steuerliche Risiken

Page 33: CH2 Solaris No. 1

33

CH2 Solaris No. 1

Risiken – Steuerliche Risiken

erBschaft- Und schenKUngsteUer

Die unentgeltliche Übertragung eines Anteils an der Betei-

ligungsgesellschaft ist nach dem Erbschaft- und Schen-

kungsteuerrecht in der Weise begünstigt, dass der Erwerber

aufgrund des Verschonungsabschlages und des Abzugsbe-

trages nicht den vollen Wert des Erwerbes zu versteuern hat.

Diese Begünstigungen, ebenso wie die ggf. zu gewährende

Tarifbegünstigung des Erwerbes, sind an eine Behaltensfrist

von 5 bzw. 7 Jahren gebunden. Es besteht das Risiko, dass

die Begünstigungen entfallen, sofern der Schenker bzw. Erbe

innerhalb der Behaltensfrist seinen Anteil an der Beteiligungs-

gesellschaft veräußert. In diesem Fall könnte es zu einer Erb-

schaft- oder Schenkungsteuerbelastung des Anlegers kom-

men. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden,

dass es aufgrund von Auszahlungen an die Anleger zu so ge-

nannten Überentnahmen kommen kann. Sollten die Begüns-

tigungen zunächst durch das zuständige Finanzamt gewährt

werden, besteht das Risiko, dass diese ganz oder teilweise

mit Wirkung für die Vergangenheit als auch für die Zukunft

entfallen und somit eine Steuerlast entsteht. Sollte zum Zeit-

punkt der Erbschaft oder Schenkung eine Beteiligung treu-

händerisch gehalten werden, werden nach dem koordinierten

Ländererlass (s. z. B. Erlass des Bayerischen Staatsministe-

riums der Finanzen vom 14. Juni 2005; DStR 2005, S. 1231) die

Vergünstigungen für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG

(Verschonungsabschlag und ggf. Abzugsbetrag) und § 19a

ErbStG (Entlastungsbetrag für Schenkungen / Erbschaften

der Steuerklasse II und III) nicht gewährt.

Daher sollte im Rahmen einer geplanten Übertragung unbe-

dingt der Rat des persönlichen Steuerberaters eingeholt wer-

den.

weitere risiKen

Nach Kenntnis des Anbieters sind alle wesentlichen Risiken

aufgeführt.

Page 34: CH2 Solaris No. 1

Logistica No. 1

34

3

Page 35: CH2 Solaris No. 1

35

3

3 D i e A n b i e t e r i n

Die Anbieterin :

CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG 36

Page 36: CH2 Solaris No. 1

36

Die CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG initiiert und

vertreibt als modernes Emissionshaus Vermögensanlagen

und individuelle Exklusivprojekte. Mit einer Beteiligung an

einem CH2-Fonds bieten wir unseren Anlegern die Mög-

lichkeit, sich an den weltweit zukunftsträchtigsten Wachs-

tumsmärkten wie beispielsweise der Transport- und Logis-

tikbranche sowie maritimen Investments zu beteiligen und

erfolgreich daran zu partizipieren.

Vorstandsvorsitzende der CH2 Contorhaus Hansestadt

Hamburg AG ist Antje Montag, geboren am 26. September

1966 in Gütersloh, die über eine mehr als 20-jährige Berufs-

praxis im Bank- und Finanzwesen sowie eine langjährige

Vertriebserfahrung in der Bank- und Finanzdienstleistungs-

branche verfügt.

Weiteres Vorstandsmitglied der CH2 Contorhaus Hansestadt

Hamburg AG ist Christian Kuppig, geboren am 10. Juni 1969 in

Lübeck, der über 10 Jahre in einem großen börsennotierten

Emissionshaus in Hamburg tätig war und dort u. a. als Gene-

ralbevollmächtigter einen Großteil der Meilensteine auf dem

Wachstumspfad des Unternehmens begleitet und mit gestal-

tet hat.

Die "CH2 Solaris No. 1" ist die sechste Vermögensanlage der

CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, die im Herbst

2007 gegründet wurde. Eine Leistungsbilanz wurde seitens

CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG bislang nicht er-

stellt. Die Platzierung der ersten Vermögensanlage "CH2

Logistica No. 1“ begann im Mai 2008 und wurde im Oktober

2008 abgeschlossen. Es wurden insgesamt TEUR 10.788 von

Anlegern eingeworben (Soll: TEUR 10.801). Die Kosten der In-

vestitionsphase beliefen sich zum Ende der Investitionsphase

im Februar 2009 auf TEUR 20.182 (Soll: TEUR 20.656). Die erste

Auszahlung an die Anleger ist prospektgemäß im Dezember

2008 erfolgt. Ebenso wurde im Juli 2009 die zweite Ausschüt-

tung prospektgemäß geleistet. Eine geplante Ausschüttung

im Dezember 2009 konnte aufgrund der Auswirkungen der

Finanz- und Wirtschaftskrise nicht erfolgen. Das Gutha-

ben bei Kreditinstituten zum 31. Dezember 2008 betrug EUR

122.409 (Soll: EUR 154.705). Das steuerliche Ergebnis im Jahr

2008 bezogen auf die Zeichnungssumme betrug 0,19% (Soll:

0,00%). Die Schiffsbeteiligung "CH2 Audacia“ (Prospektauf-

stellungsdatum: 08. August 2008) ist die zweite Vermögens-

Die Anbieterin:

CH2 Contorhaus

Hansestadt Hamburg AG

anlage der CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG. Die all-

gemeine Wirtschafts-, Finanz- und Schifffahrtskrise hat dazu

geführt, dass der Fonds durch die Inanspruchnahme einer

werthaltigen Platzierungsgarantie im Juli 2009 geschlossen

werden musste. Die Platzierungsgarantie wurde zur Ablösung

der Eigenkapitalzwischenfinanzierung verwendet. Aufgrund

der aktuellen Krise haben die beigetretenen Kommanditisten

ihre Einlage nebst Agio im September 2009 vollständig zu-

rückerhalten und sind aus der Fondsgesellschaft ausgeschie-

den. Die als Private Placement aufgelegte Schiffsbeteiligung

"CH2 Portfolia Ship No. 1“, die dritte Vermögensanlage der CH2

Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, befindet sich noch in

der Platzierung (Angebotsbeginn: 11. Mai 2009). Bei diesem

Private Placement handelt es sich um eine Vermögensan-

lage, bei der aufgrund der Ausnahmeregelung § 8f Abs. 2

Nr. 3 Verkaufsprospektgesetz keine Prospektpflicht besteht,

da der Zeichnungsbetrag mindestens EUR 200.000 beträgt.

Die vierte Vermögensanlage der CH2 Contorhaus Hanse-

stadt Hamburg AG ist die "CH2 Portfolia Ship No. 2" (Pros-

pektaufstellungsdatum: 31. Juli 2009), die schwerpunktmäßig

in Schiffsgesellschaften investiert, die Containerschiffe im

Größensegment bis zu 3.500 TEU betreiben. Die "CH2 Portfo-

lia Ship No. 2" befindet sich ebenfalls noch in der Platzierung.

Es wurde seit Dezember 2009 in Schifffahrtsgesellschaf-

ten in der Höhe von ca. 25% des platzierten Eigenkapitals

(Stand: 28. Februar 2010) investiert. Die fünfte Vermögens-

anlage der CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG "CH2

Portfolia Ship No. 3" (Prospektaufstellungsdatum: 21. Septem-

ber 2009), investiert ebenfalls mit min. 50% in Schiffsgesell-

schaften, die Containerschiffe betreiben. Eine Beimischung

der Bereiche Tanker und Bulker bis jeweils 25% ist vorgese-

hen. Die "CH2 Portfolia Ship No. 3" soll prospektgemäß zum

31. Dezember 2010 geschlossen werden. Das eingeworbe-

ne Eigenkapital der beiden Publikumsfonds betrug bis Ende

Februar 2010 EUR 2,7 Mio. Eine 100%ige Tochtergesellschaft

der CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG bietet der-

zeit darüber hinaus die Direktbeteiligung an Containern und

Logistik-Equipment an. Nähere Informationen zu den Produk-

ten der CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG erhalten

Sie über Ihren Anlageberater oder unter www.ch2-ag.de.

Täglich sonniger Strom

Für die WM 2010 habe ich leider nur ein Ticket auf der VIP-Couch bekommen.

Um alle 64 Partien wenigstens live im Fernsehen zu verfolgen, braucht es

nur so viel Energie, wie die Sonne mittels Solar*) an 1 Tag auf 7 m2 produziert.

Page 37: CH2 Solaris No. 1

3737

..... für Couchpotatoes

Täglich sonniger Strom

Für die WM 2010 habe ich leider nur ein Ticket auf der VIP-Couch bekommen.

Um alle 64 Partien wenigstens live im Fernsehen zu verfolgen, braucht es

nur so viel Energie, wie die Sonne mittels Solar*) an 1 Tag auf 7 m2 produziert.

...das ist sportlich!, vergleicht man die Anlage

der CH2 Solaris No. 1 mit einer Fläche von

764.913 m2.

*) bei einer mittleren Sonneneinstrahlung Quelle: eigene Berechnungen

Page 38: CH2 Solaris No. 1

Logistica No. 1

38

4

Page 39: CH2 Solaris No. 1

39

4

4 I n v e s t i t i o n s s t r a t e g i e

Die sonnige Erfolgsgeschichte –

Entdeckung und Entwicklung der Photovoltaik 40

Der sonnige Strom –

Funktionsweise von Solarstromanlagen 42

Der sonnige Ertrag –

Wirtschaftl iche Grundlagen von Solarstromanlagen 44

Das sonnige Potential –

Der Photovoltaikmarkt 46

Das Anlageobjekt –

Anlageziele und Anlagepol it ik 48

Die sonnige Zusammenarbeit –

Innovative Partner 52

Page 40: CH2 Solaris No. 1

40

CH2 Solaris No. 1

Die sonnige Erfolgsgeschichte -

Entdeckung und Entwicklung

der Photovoltaik

die photoVoltaiK – eine erfolgsgeschichte

Die Stromgewinnung aus Sonnenlicht schont nicht nur unse-

re Umwelt, sie ist in ihrer Form als krisenfeste Klimaschutz-

Investition eine äußerst attraktive Kapitalanlage. Bis zu den

heutigen gängigen modernen Solaranlagen war es jedoch ein

weiter Weg, der bereits Mitte des 19. Jahrhunderts begann.

eine sonnige geschichte – Von der endecKUng

Und entwicKlUng der photoVoltaiK

1839 wird der photoelektrische Effekt von dem französischen

Physiker Alexandre Edmond Becquerel entdeckt. 1905 ge-

lang es Albert Einstein, den Photoeffekt zu erklären. 1921 er-

hält Albert Einstein den Nobelpreis für Physik. 1977 wurde in

den USA an den Sandia Laboratories ein Solarmodul mit dem

Ziel entwickelt, eine potentiell kostengünstige Technologie für

photovoltaische Energiewandlung auf der Erde vorzuführen,

die nicht mehr nur auf Sonderanfertigungen basierte. Die Ein-

richtung und der Betrieb waren sehr erfolgreich und ließen

auf diese Weise das Vertrauen in die Solartechnologie deut-

lich ansteigen.

Schnell ersetzten die kostengünstigeren und wartungsär-

meren Solarmodule die vorher verwendeten großen Batteri-

en, die im Abstand weniger Monate personalaufwändig und

kostenintensiv getauscht werden mussten. Durch die Photo-

voltaik konnten die Betriebskosten drastisch reduziert wer-

den und die Anschaffungskosten für die teureren Photovol-

taikanlagen amortisierten sich schnell.

Der Schweizer Ingenieur Markus Real war der Überzeugung,

dass es ökonomisch sinnvoll sei, jedes Haus mit einer eige-

nen Photovoltaik-Anlage zu bestücken. Er trat mit 333 auf ein-

zelnen Gebäuden installierten 3-kW-Dachanlagen in Zürich

den Beweis an. Dies war der Anfang einer Bewegung, in deren

Zuge auch das 1.000-Dächer-Programm der Bundesrepublik

Deutschland aufgelegt wurde.

Ab dem Jahr 1991 wurden mit dem Stromeinspeisungsgesetz

die Energieversorger dazu verpflichtet, den Strom der kleinen

regenerativen Kraftwerke abzunehmen.

Mitte der 90iger Jahre folgt dem 1.000-Dächer-Programm

das 100.000-Dächer-Programm und im Jahr 2000 auch der

Nachfolger des Stromeinspeisungsgesetzes, das Erneuerba-

re-Energien-Gesetz (EEG). In diesem ist festgelegt, dass die

Energieversorger für eingespeiste regenerative Energie eine

Mindestvergütung zahlen müssen.

Im Jahr 2003 lief das 100.000-Dächer-Programm aus und

wurde durch verbesserte Bedingungen des EEG ersetzt.

Heute werden Solarzellen ganz unterschiedlich eingesetzt,

oftmals in Kleinstanwendungen, beispielsweise in Armband-

uhren oder Taschenrechnern. Einzelne Solarmodule finden

aber auch im Kleingarten oder in Parkscheinautomaten Ver-

wendung.

In einigen weniger entwickelten Ländern werden mittels Pho-

tovoltaik Hütten beleuchtet oder ganze Dörfer mit Strom ver-

sorgt. In Europa haben sich viele private Haushalte für eigene

kleine Solaranlagen entschieden. Besonders effizient sind

aber vor allem die inzwischen entstandenen industriellen

Anlagen, in denen große Mengen Strom aus Sonnenenergie

erzeugt und genutzt werden.

Die am weitesten verbreitete Solarart ist die Solarenergie zur

Stromerzeugung und Einspeisung des Stroms in das örtliche

Stromnetz. Diese Art der Energiegewinnung ist gerade in den

Jahren 2009/2010 wirtschaftlich sehr interessant geworden.

Zwar wurde zum 01. Januar 2010 die Einspeisevergütung nach

dem EEG weiter abgesenkt, jedoch haben sich die Investiti-

onskosten in Solarstromanlagen im Verhältnis weitaus stär-

ker vermindert.

Page 41: CH2 Solaris No. 1

CH2 Solaris No. 1

Investitionsstrategie – Einleitung

24,5 Megawatt Solarpark: Auf einer Freifläche von

ca. 77 Hektar entsteht das Investitionsobjekt des

CH2 Solaris No.1, das zu den 20 größten

Anlagen der Welt gehört.

Energie ist >> unendlich << mit Solar41

Quelle: Pressemitteilung der SolarHybrid AG

vom 27. Januar 2010: "Baubeginn für

Solarkraftwerk FinowTower"

die abgebildete solarstromanlage /-module zeigen nicht das anlageobjekt.

Page 42: CH2 Solaris No. 1

42

CH2 Solaris No. 1

Der sonnige Strom –

Funktionsweise von

Solarstromanlagen

Mittels standardisierter Verfahren wird Silizium aus den un-

erschöpflichen Rohstoffen Sand oder Quarz gewonnen. Aus

diesem hochreinen Silizium werden anschließend 0,2 bis

0,3 mm dünne Scheiben in einer Größe von 10 x 2 cm herge-

stellt. Glatt poliertes Silizium spiegelt stark, so dass auf der

Vorderseite der Zelle eine hauchdünne Schicht eines die Re-

flexion verringernden Materials aufgetragen wird. Diese Ober-

flächenbehandlung ist der Grund für die blau schimmernde

Farbe der Zellen.

Die Leistung der Solarzellen unterliegt im Jahresverlauf, je nach

Intensität der Sonne, natürlichen Schwankungen. Solarzellen

aus Silizium konnten bis heute so weit optimiert werden, dass

sie Wirkungsgrade von durchschnittlich 15% erreichen. Wäh-

rend ihres langen Lebenszyklus von mindestens 20 Jahren

nimmt der Wirkungsgrad der Zellen jährlich um etwa 0,2%

ab. Dieser – Degradation genannte – leichte Leistungsabfall

ist Teil des normalen Alterungsprozesses der Anlage und fällt

im Vergleich zur Abnutzung anderer Maschinen deutlich ge-

ringer aus. Die Hersteller von Solarzellen können die Degra-

dation sogar verringern, indem sie die fertigen Zellen durch

künstliche Lichtbestrahlung bereits minimal altern lassen. Bei

voller Sonneneinstrahlung produziert jede Solarzelle dann

eine elektrische Spannung von etwa 1,5 V Gleichstrom. Wer-

den mehrere Zellen gebündelt, lässt sich eine weitaus höhere

Leistung erzeugen. Die Bündelung nennt man Solarmodul –

der Kern einer jeden Solaranlage. Dabei sind mehrere Solar-

zellen elektrisch und mechanisch miteinander verbunden.

Eine Laminierung aus Glas und Kunststoff macht das Solar-

modul witterungsbeständig. Die Leistung eines Photovoltaik-

Generators hängt von der Anzahl der geschalteten Module

ab. Eines haben sie alle gemeinsam: sie erzeugen Gleichstrom

aus Sonnenenergie. Bevor der in das öffentliche Stromnetz

eingespeist werden kann, muss er in 220 V Wechselstrom

umgewandelt werden.

Der so erzeugte Wechselstrom wird an dem so genannten

Einspeisepunkt in das Stromnetz des zuständigen lokalen

Energieversorgers übergeben. Zuvor wird der Strom durch

einen oder mehrere Transformatoren von der Niederspan-

nung der Solaranlage in die im Versorgungsnetz der Energie-

versorger vorherrschende Mittelspannung transformiert. Bei

den Wechselrichtern gibt es eine Vielzahl an Leistungsklas-

sen. Bei der Auswahl der passenden Technik sind stets das

Gesamtkonzept der Solaranlage sowie die klimatischen Be-

dingungen am Standort zu beachten.

"der sonnige strom" - fUnK tionsweise Von solarstromanlagen

Glei

chst

rom

WechselstromMittelspannungsstrom

Hoch

span

nung

Einspeisezähler UmspannwerkTransformator

Öffentliches Stromnetz

Wechselrichter

Solarmodul

Unterkonstruktion

Überspannungs-/Blitzschutz

HighTech Ferndiagnosesystem

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CH2 Solaris No. 1

Investitionsstrategie – Der sonnige Strom - die Funktionsweise von Solaranlagen

SolarmodulSolarmodule bestehen aus mehreren einzelnen Solarzellen,

die miteinander vernetzt und zwischen einer Glasscheibe

und wetterbeständiger Spezialfolie eingebettet sind. Dieses

"Sandwich" nennt man Laminat, welches in einem Plusrahmen

eingefasst ist. Durch die Verbindung mehrerer Module können

für die unterschiedlichen Anwendungsbereiche geeignete

Spannungen bereitgestellt werden. Die von der Beteiligungs-

gesellschaft verwendeten Module haben neben der Energie-

umsetzung bei Sonnenschein auch bei schwächerer Licht-

einstrahlung und Dämmerung einen hohen Wirkungsgrad. Auf

diese Weise wird ein vergleichsweise hoher Anteil der Son-

nenstrahlungsenergie in elektrische Energie umgewandelt.

UnterkonstruktionDie Unterkonstruktion besteht aus Modultischen, die auf

Rammprofilen, die ca. 2 bis 3 m in die Erde gerammt werden,

erstellt werden.

Überspannungs- / Blitzschutzdie anlage wird mittels potentialausgleich mit dem erd-

reich verbunden.

HighTech FerndiagnosesystemZur Gewährleistung höchstmöglicher Erträge und eines stö-

rungsfreien Betriebes werden alle Solaranlagen durch ein

Ferndiagnosesystem überwacht und gesteuert, das den Ver-

lauf der Stromerzeugung aufzeichnet und im Fall einer Stö-

rung Alarm auslöst. Durch den beauftragten Wartungsbetrieb

werden umgehend Maßnahmen zur Beseitigung ergriffen.

Das Fernüberwachungssystem ist bereits in dem Festpreis

der Anlageninvestitionen enthalten.

Wechselrichter / TransformatorDer Wechselrichter übernimmt die Funktionen „Umwandeln“,

„Einspeisen“, „Optimieren“ und „Überwachen“ und sorgt so-

mit für den maximal möglichen Energieertrag der Solarstrom-

anlage. Der von den Solarmodulen emissionsfrei erzeugte

Gleichstrom wird von einem Wechselrichter in netzkonformen

Wechselstrom (230 Volt, 50 Hz) umgewandelt. Der erzeugte

Wechselstrom wird mittels nachgelagerten Transformatoren

im Mittelspannungssystem umgewandelt und per Mittelspan-

nungsleitungen, die unterirdisch verlegt sind, zum Umspan-

nungswerk in 2,5 km Entfernung transportiert.

EinspeisezählerEinspeisezähler erfassen die durch die Solarstromanlagen

erzeugte Energie. Seit der Einführung des EEG in Deutschland

ist die Ausstattung netzgekoppelter Solarstromanlagen mit

einem solchen Einspeisezähler verpflichtend. Der Zähler wird

separat installiert und misst die von der Solarstromanlage

produzierte und ins öffentliche Netz eingespeiste Strommen-

ge in Kilowattstunden (kWh).

UmspannwerkDas Umspannwerk, welches in der Gesamtinvestition enthal-

ten ist, wandelt den Mittelspannungsstrom in Hochspannung

um. Das Umspannwerk ist in unmittelbarer Nähe zum Hoch-

spannungsnetz der E.ON edis AG lokalisiert. An diesem Punkt

erfolgt die Einspeisung.

die Komponenten einer solarstromanlage im detail

43

die abgebildete solarstromanlage /-module zeigen nicht das anlageobjekt.

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44

Die Effizienz einer Solaranlage hängt von mehreren Faktoren

ab. Die Intensität der Sonne ist nicht steuerbar, der effekti-

ve, störungsfreie Betrieb der Solaranlage jedoch obliegt dem

Betreiber. In erster Linie hängt die Leistung einer Solaranlage

von ihrem Standort und den vorherrschenden Wetterbedin-

gungen ab. Für die Entscheidung, ob sich die Errichtung einer

Solaranlage an einem bestimmten Ort lohnt, wird ein Ertrags-

gutachten angefertigt, auf dessen Basis ein Wirtschaftlich-

keitsmodell aufgesetzt wird. Diese Gutachten werden von

erfahrenen Instituten wie beispielsweise dem Deutschen

Wetterdienst oder dem Fraunhofer Institut Solare Energie-

systeme (ISE) erstellt. Sie geben u. a. Aufschluss über den

zu erwartenden jährlichen Brutto-Energieertrag der geplan-

ten Anlage auf Basis einer langjährigen Messreihe der lokalen

Sonneneinstrahlung. Die natürlichen jährlichen Schwankun-

gen der Energieausbeute betragen in der Regel +/- 10% des

erwarteten durchschnittlichen Jahrespotentials. Ertragsgut-

achten weisen grundsätzlich methodische Mängel auf, da die

vielfältigen Strukturen der Natur von den herangezogenen

Modellen nicht vollständig abgebildet werden können. Die

Prognosewerte werden jedoch mit einer Wahrscheinlichkeit

von mehr als 75% erreicht oder überschritten.

Damit der Erfolg einer Solaranlage wirklichkeitsnah abge-

bildet werden kann, müssen vom prognostizierten Brutto-

ertrag neben den Abschlägen für Degradation und Prog-

noseunsicherheiten auch solche für technische Verluste

einbezogen werden. Folgende ertragsmindernde Einfluss-

faktoren werden in den Ertragsgutachten berücksichtigt:

Verschmutzung der Solarmodule �

Leistungsschwankungen zwischen den Solarmodulen �

Leitungs- und Transformatorverluste �

Wechselrichterparameter �

Einstrahlungseinflüsse �

Abweichungen der realen Gegebenheiten vor �

Ort von Solarmodultestparameter

Nach Abzug aller Abschläge vom Bruttoertrag erhält man

den Nettoertrag der Anlage – die Basis für die „Performance

Ratio“. Diese ist ein wichtiges Gütemerkmal der Solaranlage.

Sie gibt an, welcher Anteil des erzeugten Stroms real zum

Verkauf zur Verfügung steht. Mit unten stehender Formel

können die jährlichen Gesamteinnahmen und damit die Ren-

tabilität eines Solarkraftwerks errechnet werden:

degradation

Alle Solarzellen verlieren in den ersten Stunden, in denen sie

dem Sonnenlicht (und damit UV-Licht) ausgesetzt sind, in ge-

ringer Form an Leistung. Diesen Vorgang nennt man „Degra-

dation“. Bei kristallinen Zellen ist dieser Vorgang nach 20 bis

50 Stunden Sonneneinstrahlung abgeschlossen und beträgt

weniger als 2%. Bei amorphen Siliziumzellen (Dünnschicht-

modulen) dauert er mit 1.000 Stunden viel länger und bewirkt

zunächst einen deutlichen Leistungsabfall. Die Leistung von

kristallinen Solarzellen bleibt danach konstant, wie Langzeit-

untersuchungen ergeben haben. Die Hersteller von Solarmo-

dulen versuchen der anfänglichen Degradation entgegenzu-

wirken, indem sie die fertigen Solarmodule zunächst durch

künstliche Lichtbestrahlung „altern“, die anfängliche Degra-

dation also künstlich herbeiführen. Nach diesem Prozess wird

das Solarmodul ausgemessen und entsprechend der dann

ermittelten Leistung qualifiziert. Bei amorphen Siliziumzellen

steigt die Leistung im Sommerhalbjahr durch Wärmeeinwir-

kung etwas an und sinkt im Winterhalbjahr entsprechend.

Abgesehen von diesen Schwankungen ist der Wirkungsgrad

von Dünnschichtmodulen nach Ablauf der Anfangsdegrada-

tion langfristig stabil. Für die Prognoserechnung wird in jedem

Fall eine Degradation von 0,2% pro Jahr unterstellt.

Der sonnige Ertrag –

Wirtschaftliche Grundlagen

von Solarstromanlagen

ertragsprog- nose (jährlicher

energieertrag in kwh je kwp)

leistung der solaranlagen

in kwp

einspeisever-gütung

pro kwh

Jährliche Umsatz-

erlöse

x x

=

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45

die abgebildete solarstromanlage /-module zeigen nicht das anlageobjekt.

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46

CH2 Solaris No. 1

Das sonnige Potential –

Der Photovoltaikmarkt

Der Photovoltaikmarkt in Deutschland ist sehr stark getrieben

durch die Subventionen in Form des Erneuerbare-Energien-

Gesetzes (EEG), das als Vorbild für entsprechende Gesetze in

vielen anderen Ländern diente. Im 1. Halbjahr 2009 hat sich der

gesamte Photovoltaikmarkt von einem Anbietermarkt in einen

Nachfragemarkt gewandelt, was im Ergebnis einen sehr star-

ken Verfall der Investitionskosten für Solarstromanlagen zur

Folge hat. Dadurch ist der Betrieb und die damit verbundene

Renditechance der Anlagen äußerst attraktiv geworden. Hinzu

kommt die langfristige Sicherung der Rendite durch das EEG,

die gerade in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage sehr wichtig

ist.

Durch die Entwicklungsdynamik des Solarmarktes hat sich

aus der Photovoltaik eine Anlageklasse mit eigenen Attributen

ergeben, die sinnvoll mit den traditionellen Investmentmöglich-

keiten kombiniert werden kann. Solaranlagen zeichnen sich als

Anlageklasse insbesondere durch folgende Attribute aus:

Gesetzlich geregelte Einnahmen für 20 Jahre, �

plus das Jahr der Inbetriebnahme

Unabhängigkeit von Konjunkturzyklen und �

Wechselkursrisiken

Anreize durch die Gesetzgebung �

Attraktive, stabile laufende Erträge �

Inflationsgeschützt durch Selbstvermarktungs- �

möglichkeit des erzeugten Stroms

Keine Korrelation zu den traditionellen Assetklassen �

Investitionen in erneuerbare Energien �

sind ökologisch sinnvoll

Wertsteigerungspoten � tial

Die Beimischung von alternativen Investments in das eigene

Portfolio verspricht mehr Rendite und mehr Sicherheit durch

eine höhere Investmentdiversifikation. Geschlossene Betei-

ligungen aus dem Bereich der Solarkraft eignen sich deshalb

hervorragend für eine Beimischung in ein bereits bestehendes

Portfolio von Aktien und festverzinslichen Wertpapieren.

erneUerBare-energien-gesetz (eeg)

Das EEG sichert die Abnahme des erzeugten Stroms für ei-

nen Zeitraum von 20 Jahren plus das Jahr der Errichtung zu

einer fixierten nicht abänderbaren Einspeisevergütung. Somit

ist auf Seiten des Stromverkaufs für einen Zeitraum von über

20 Jahren Absatz- und Ertragssicherheit gegeben. Die Novel-

lierung 2008 (BGBl. I S. 2074) hat das Ziel, den Anteil Erneuer-

barer Energien bis 2020 auf einen Anteil zwischen 25% und

30% zu erhöhen. Das neue EEG 2009 bezieht sich nur auf den

Strombereich. Die Novelle 2009 (BGBl. I, S. 3950) behält die

Grundstrukturen des EEG 2004 bei, enthält allerdings zahlrei-

che Detailänderungen. So müssen Betreiber Standort und Leis-

tung ihrer Solaranlage an die Bundesnetzagentur melden, und

der Anlagenbegriff wurde neu definiert. Mit der Neufassung der

§§ 19 und 66 im EEG 2009 werden Anlagen, die in enger zeit-

licher (innerhalb von 12 aufeinander folgenden Monaten) und

lokaler Nähe (auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer

Nähe) in Betrieb genommen wurden, hinsichtlich der Vergütung

wie eine einzige Anlage gewertet.

VergütUngssÄtze photoVoltaiK anlagen

Die Mindestvergütung beträgt für Solarstromanlagen, die im

Jahr 2010 installiert werden:

generell, z. B. auf Freiflächen, 28,43 Cent pro �

eingespeister Kilowattstunde (kWh),

auf einem Gebäude bis einschließlich �

30 kW 39,14 Cent/kWh,

auf einem Gebäude ab 30 kW 37,23 Cent/kWh, �

auf einem Gebäude ab 100 kW 35,23 Cent/kWh und �

auf einem Gebäude ab 1.000 kW 29,37 Cent/kWh. �

Vgl. auch die Ausführungen im Kapitel "Anlage- und Progno-

segefährdende Risiken", Abschnitt "Rechtliche Risiken" auf

Seite 30.

Das Projekt der Beteiligungsgesellschaft um-

fasst eine Solaranlage auf einer Freifläche

von ca. 764.913 qm, die 24.577 kWp erzeugt.

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47

CH2 Solaris No. 1

der deUtsche photoVoltaiKmarK t

Während Strom in Deutschland aus konventionellen Energie-

quellen im Jahresmittel etwa 6 Cent pro Kilowattstunde kostet,

wird Solarstrom gem. dem EEG mit – je nach Art und Größe

der Anlage – 28 bis 39 Cent pro Kilowattstunde (2010) vergü-

tet. Hierbei handelt es sich um die Preise für den Solarstrom.

Diese per Gesetz festgelegten Werte liegen deutlich über den

Produktionskosten des Solarstroms. Es erscheint somit als

wichtig, stets zwischen dem Preis von Solarstrom (vom Staat

festgelegt) und den reinen Herstellungskosten von Solarstrom

(durch den Stand der Technik sich ergebend) zu unterschei-

den. Angesichts weltweit steigender Energiepreise und der sin-

kenden Produktionskosten für Solarzellen aufgrund größerer

Produktionskapazitäten (Skaleneffekt) und neuer, günstigerer

Technologien wird langfristig mit einer weiteren Reduzierung

der Herstellungskosten gerechnet. Im Jahr 2005 wurden laut

Verband der Netzbetreiber 0,25% der deutschen Stromer-

zeugung aus Solarenergie gewonnen, für 2008 sind laut der-

selben Quelle 0,83% erwartet worden. Im Jahre 2020 sollen

gem. der Leitstudie 2008 des Bundesumweltministeriums

2,65% des deutschen Stromverbrauchs aus Photovoltaikan-

lagen gewonnen werden. Das Bundesumweltministerium geht

in seinen statistischen Planungen davon aus, dass von 2009

bis 2020 jährlich immer weniger Solarstromanlagen hierzulan-

de installiert werden. Die Erfahrung der Vergangenheit zeigte

allerdings meist das Gegenteil. Der Wert von 2,65% für das

Jahr 2020 dient dem Bundesumweltministerium unter anderem

als Grundlage dafür, die zukünftigen Kosten der Solarförderung

zu prognostizieren. In der Solarbranche wird der Wert als weit

zu niedrig angesehen. So prognostiziert der Europäische Solar-

industrieverband EPIA einen Solarstrom-Anteil in Europa von

12% für das Jahr 2020.

inflationsschUtz

Von nicht unerheblicher Bedeutung ist zudem der Inflations-

schutz, der durch eine Investition in Solarstromanlagen erzielt

werden kann. Grundlage dieses besonderen Inflationsschut-

zes ist die Tatsache, dass es das EEG jedem Betreiber einer

Solarstromanlage ermöglicht, seinen Strom selbst zu vermark-

ten. Soweit der Strompreis, z.B. gerade im Zuge einer starken

Inflation stark steigen und die Einspeisevergütung laut dem EEG

übersteigen sollte, kann der Strom bei sonst gleichen Kosten

für die Finanzierung eigenständig vermarktet werden.

zUKUnftsprognose

In der veröffentlichten Studie „Solarenergie 2008“ erwartet

ein renommiertes Schweizer Bankhaus eine Fortsetzung des

Wachstumspfads am Solarstrommarkt in Europa bis 2012 mit

einer Durchschnittsrate von 34% pro Jahr, weltweit sogar mit

48%. Bis zum Jahr 2020 rechnet die Studie immerhin noch mit

jährlichen Zuwächsen bei der neu installierten Leistung von

28%.

Deutschland ist aufgrund des EEG auch im Jahr 2010 ein stark

gefragter Standort für Photovoltaikprojekte. Neue Märkte vor

allem in Asien (China, Indien, Südkorea, Taiwan und Thailand)

aber auch in den USA werden an Bedeutung gewinnen. Der

Solarmarkt wird zunehmend global.

Durch den enormen globalen Aufschwung der Photovoltaik

bieten sich in dieser Assetklasse weltweit wachstumsorien-

tierte Investmentchancen wie in kaum einem anderen Markt.

Durch die weltweite Diskussion um erneuerbare Energien und

Ausstiegspläne vieler Industrieländer aus den nichtregenerati-

ven Energieträgern erfährt dieser Markt auch eine hohe politi-

sche Unterstützung.

Investitionsstrategie – Das sonnige Potential - Der Photovoltaikmarkt

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CH2 Solaris No. 1

Das Anlageobjekt der Vermögensanlage CH2 Solaris No. 1 ist

die auf einem gemieteten, rund 765.000 qm großen Grund-

stück südlich der Start- und Landebahn des ehemaligen

Militärflughafens Eberswalde Finowfurt (Nähe Berlin) zu er-

richtende, zu unterhaltende und zu betreibende Photovoltaik-

anlage. Die Nettoeinahmen aus diesem Beteiligungsangebot

werden für die Projektierung, die Errichtung, den Betrieb und

die Wartung der nachfolgend aufgeführten Solarstromanlage

verwendet. Daneben kann freie Liquidität verzinslich angelegt

werden. Für sonstige Zwecke werden die Nettoeinnahmen

nicht genutzt. Die Nettoeinnahmen reichen für die Realisie-

rung des Anlageziels nicht aus, daher erfolgt eine Aufnahme

von Fremdkapital (siehe hierzu Kapitel "Wirtschaftliche Anga-

ben", Rubrik "Investitionsrechnung", Abschnitt "Fremdkapital",

Seite 57). Der Realisierungsgrad des Anlageobjektes stellt

sich wie folgt dar: Die Beteiligungsgesellschaft hat mit der

SolarHybrid AG einen Generalunternehmervertrag über die

Projektierung und Errichtung der Solarstromanlage und einen

Vertrag mit der Enerparc AG über den Betrieb und Wartung

der Solarstromanlage abgeschlossen. Die Photovoltaikanlage

wird auf einem auf Grundlage eines Nutzungsüberlassungs-

vertrages gemieteten Grundstück errichtet. Nach dem Nut-

zungsüberlassungsvertrag hat die Beteiligungsgesellschaft

das Recht, die Solarstromanlage auf der ihr zur Nutzung vom

Eigentümer überlassenen Flächen für mindestens 20 Jahre,

plus das Jahr der Inbetriebnahme, zu betreiben und den pro-

duzierten Strom in die regionalen Stromnetze gegen Zahlung

der gesetzlich garantierten Einspeisevergütung einzuspei-

sen. Diese Nutzungsrechte sind dinglich durch im jeweiligen

Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbar-

keiten gesichert. Es handelt sich um eine zusammenhängen-

de Freilandanlage mit einer Gesamtleistung von 24.577 kWp,

die in einem Bauabschnitt erstellt wird. Die Aufständerung

erfolgt mittels Stahlprofilen, die durch Bodenrammung ge-

gründet werden. Die Aufbringung erfolgt mittels zweireihigen

Modultischen.

Der Energieertrag in kWh pro kWp-Anlagenleistung liegt im

Durchschnitt zweier Gutachten bei 944 kWh. Die Perfor-

mance Ratio wurde im Durchschnitt der beiden Gutachten

mit 80,5% errechnet. Hierbei wurden die Einstrahlwerte

eines Einstrahlgutachtens des Deutschen Wetterdienstes

als Grundlage genommen, was in Auszügen zusammenge-

fasst wird:

Das Anlageobjekt –

Anlageziele und Anlagepolitik

Horizontal

kWh/m2

180° / 25°

kWh/m2

180° / 30°

kWh/m2

M i t t l e r e m o n a t l i c h e Ta g e s s u m m e

Januar 0,597 0,914 0,964Februar 1,234 1,710 1,778März 2,243 2,731 2,785April 3,786 4,227 4,247Mai 4,991 5,209 5,165Juni 5,076 5,092 5,014Juli 5,138 5,251 5,187August 4,323 4,705 4,704September 2,895 3,430 3,482Oktober 1,799 2,429 2,516November 0,752 1,104 1,158Dezember 0,432 0,677 0,717

M i t t l e r e J a h r e s s u m m e

Jahr 1015 1143 1150

tagessUmmen der gloBalstrahlUng (monatsmittel)

schorfheide, ot finowfurt, plz 16244

52° 50' n / 13° 43' o (1981 - 2000)

48

Quelle: Deutscher Wetterdienst

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CH2 Solaris No. 1

photoVoltaiK-modUl

Als Modultechnologie werden die hocheffizienten Module

des Herstellers Suntech Power (China) eingesetzt. Als Modul

wird das STP-270-24/vd verbaut. Die Module sind für Sys-

temspannungen bis 1000 V Gleichstrom getestet und nach

IEC 61646 sowie entsprechend der Schutzklasse II (SKII) zer-

tifiziert.

merkmale

Hoher Wirkungsgrad dank innovativer Spitzentechnologie �

Hohe Zuverlässigkeit, die eine garantierte Leistungstole- �

ranz von 3% gewährleistet

rentabilität

Widersteht hohem Winddruck und Schneelasten �

(5400 Pa mechanischer Belastungstest gem. IEC 61215

Version 2 erfolgreich bestanden) und extremen Tempe-

raturschwankungen

qualität und sicherheit

25 Jahre Garantie gem. Suntech Garantiebedingungen � *)

Qualitätskontrollen gem. höchsten internationalen Normen �

ISO 9001:2000 (Qualitätsmanagementsystem) und �

ISO 14001:2004

(Umweltmanagementsystem) zertifzierte Fertigung �

IIEC 61215, Sicherheitsprüfung nach IEC 61730, �

CE-Deklaration*) In Bezug zu Suntech's Garantiebedingungen; "beschränkte Garantie für PV-Module"

wechselrichter

Als Wechselrichter werden Zentralwechselrichter des Markt-

führers SMA eingesetzt. In einem kleinen Bereich der Anlage,

wo Verschattungssituation gegeben ist, werden Stringwech-

selrichter der SMA eingesetzt. Die Modelle und Anzahl werden

nach der Ausführungsplanung definiert. Es wurde eine Ersatz-

teilgarantie mit SMA für 20 Jahre abgeschlossen, wobei die

ersten 5 Jahre durch die Standardgarantie abgedeckt sind.

Behördliche genehmigUngen

Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen liegen zum

Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht vor.

Gemäß Generalunternehmervertrag ist der Generalunterneh-

mer vertraglich verpflichtet, sämtliche behördlichen Genehmi-

gungen zum Bau und Betrieb der Photovoltaikanlage bis zur

Übergabe der Photovoltaikanlage zu erlangen.

standort der anlage Flughafengelände in Eberswalde-Finowfurt

art und größe der solarstromanlage 764.913 qm Freilandanlage

gesamtleistung 24.577 kWp

hersteller der solarmodule Suntech Power (China)

hersteller der wechselrichter SMA

gesamtkosten für projektierung/ errichtung der solarstromanlage

EUR 58.216.172 (PROGNOSE)

Kaufpreis pro kwp (brutto) EUR 2.369

anfängliche laufende Betriebs- und wartungskosten der solarstromanlage (ohne pachtzahlungen)

9,42% der Einspeisevergütung

geplanter Beginn der einspeisung 15. Mai 2010

datum anschlusszusage 10. Januar 2010

datum eintragung dienstbarkeit 08. Februar 2010

datum abschluss netzeinspeisevertrag 06. Januar 2010

Vorliegende ertragsgutachten Solar Power Expert Group und Deutsche Gesellschaft für Solarenergie e.V.

anfänglicher prognostizierter jährlicher nettoenergieertrag 944 kWh pro kWp

prognostizierte jährliche einspeisevergütung EUR 0,2843 pro eingespeiste Kilowattstunde (kWh)

Investitionsstrategie – Das Anlageobjekt - Anlageziele und Anlagepolitik

tagessUmmen der gloBalstrahlUng (monatsmittel)

schorfheide, ot finowfurt, plz 16244

52° 50' n / 13° 43' o (1981 - 2000)

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Page 50: CH2 Solaris No. 1

CH2 Solaris No. 1

ertragsprognosen / ertragsgUtachten

Die primäre Aussage eines Ertragsgutachtens ist der zu er-

wartende jährliche Energieertrag der geplanten Solaranlage.

Die Prognose erfolgt einmal als ein absoluter Wert in kWh und

bezogen auf die konkret geplante Anlagengröße in kWh/kWp.

Das Ertragsgutachten ist somit ein wichtiges Hilfsmittel in der

Abschätzung, ob sich ein Standort für den Bau einer Solar-

anlage eignet. Auf Basis des prognostizierten Energieertra-

ges kann ein Wirtschaftlichkeitsmodell aufgesetzt werden,

mit dessen Hilfe man ermitteln kann, ob die Errichtung einer

Solaranlage und die Zusammenfassung mehrerer Standorte

voraussichtlich ein rentables Investment ist.

Die Grundlage eines Ertragsgutachten ist eine möglichst

langjährige Messreihe der lokalen Sonneneinstrahlung. Die

Daten werden mit Hilfe von Wetterstationen und Daten von

Wettersatelliten, die mittels computergestützter Modell-

rechnungen auf den jeweiligen Standort übertragen werden

können, gewonnen. Dabei gilt die Annahme, dass bisherige

Beobachtungen bezüglich der Einstrahlungsverhältnisse

auch zukünftig so vorkommen werden. Die natürlichen jähr-

lichen Schwankungen des Energiepotentials werden bei der

Prognose nicht berücksichtigt. Sie betragen in der Regel +/-

10% des erwarteten durchschnittlichen Jahrespotentials. In

einzelnen Spitzenjahren sind auch größere Abweichungen

möglich (siehe hierzu auch Abbildung "Tagessummen der

Globalstrahlung (Monatsmittel) auf Seite 48).

weitere angaBen zUm anlageoBjeK t

Dem Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaf-

tern der Emittentin, den Mitgliedern der Geschäftsführung der

Emittentin, der Treuhänderin, dem Mittelverwendungstreu-

händer sowie dem Mittelverwendungskontrolleur stehen oder

stand das Eigentum an dem Anlageobjekt oder wesentlichen

Teilen desselben oder eine dingliche Berechtigung am Anla-

geobjekt aus anderen Gründen nicht zu. Zur Absicherung der

Verpflichtung aus den Darlehensverträgen werden die Pho-

tovoltaikmodule einschließlich der gesamten Peripherie zur

Sicherheit übereignet. Weitere dinglichen Belastungen des

Anlageobjektes bestehen nicht. Rechtliche oder tatsächliche

Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anla-

geobjektes, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel sind

nicht gegeben. Lieferungen und Leistungen durch den Pros-

pektverantwortlichen, die Gründungsgesellschafter der Emit-

tentin, die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin, die

Treuhänderin, den Mittelverwendungstreuhänder sowie den

Mittelverwendungskontrolleur werden nicht erbracht.

Der Emittent hat am 25. Januar 2010 einen Generalunter-

nehmervertrag mit der SolarHybrid AG über die Planung,

Lieferung, Errichtung und Übergabe der Photovoltaikanlage

geschlossen. Weitere Verträge über die Anschaffung oder

Herstellung des Anlageobjektes oder wesentlicher Teile da-

von, wurden nicht geschlossen.

50

Page 51: CH2 Solaris No. 1

CH2 Solaris No. 1

Investitionsstrategie – Das Anlageobjekt - Anlageziele und Anlagepolitik

+– +–

Pr

og

no

se

n

51

ErtragsgutachtEn dEs anlagEobjEk tEs (tEilwEisE prognosEn)

Gutachter SolPEGSolar Power Expert GroupSolPEG GmbHDipl.-Ing. Kai BarkeDipl.-Ing. André Schumann

DGS Deutsche Gesellschaft für Sonnen-energie e.V.Landesverband Berlin Brandenburg e.V.GeschäftsstelleDipl.-Ing. Ralf Haselhuhn

Anschrift Gutachter Normannenweg 17-21,20537 Hamburg

Erich-Steinfurth-Straße 6,10243 Berlin

Titel Gutachten Ertragsgutachten – Flugplatz Finow-Eberswalde, 25,364 MWp

Ertragsgutachten für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Nennleistung von 25 MWp am Standort Finowfurt in Brandenburg, Deutschland

Datum Gutachten 23. Februar 2010 21. Oktober 2009

Seitenanzahl Gutachten 18 Seiten 25 Seiten

Simulationsprogramm MeteoNorm 6.1.0.13 MeteoNorm 6.1.0.13

Grundlage Wetterdaten/ Solarstrahlung

Deutscher Wetterdienst, HelioClim, PVGIS, Satel-Light

Deutscher Wetterdienst, PVGIS, Satel-Light, SoDa

Gesamtunsicherheit (PROGNOSE)

3,8% 4,4%

Degradation (PROGNOSE)

0,2% 0,25%

Performance Ratio (PROGNOSE)

81,2% 79,8%

Globalstrahlung am Standort (PROGNOSE)

1044 kWh/qm 1.029 kWh/qm

Prognosewert Gesamtanlage zum Aufstellungszeitpunkt

(PROGNOSE)24.036 MWh 23.212 MWh

Prognosenettowert je kWp zum Aufstellungszeitpunkt

948 kWh/kWp 940 kWh/kWp

Ergebniszusammenfassung (PROGNOSE)

Als Ergebnis wird eine durchschnittliche anfängliche Jahresproduktion von 948 kWh pro installiertem kWp Modulleistung bei ei-ner technischen Verfügbarkeit des Systems von 100% vorhergesagt. Dies führt zu einer Gesamterzeugung des Systems von jährlich 24.036 MWh. Hinter diesen Zahlen verbirgt sich eine Performance Ratio der Anlage von 81,2%.Unter Berücksichtigung einer jährlichen Degradation von 0,2% beträgt der durch-schnittliche spezifische Anlagenertrag über 20 Jahre 930 kWh/KWp bei einer Perfor-mance Ratio von 79,6%.

Als Ergebnis wird eine durchschnittliche anfängliche Jahresproduktion von 940 kWh pro installiertem kWp Modulleistung bei einer technischen Verfügbarkeit des Systems von 100% vorhergesagt. Dies führt zu einer Gesamterzeugung des Sys-tems von jährlich 23.212 MWh. Hinter die-sen Zahlen verbirgt sich eine Performance Ratio der Anlage von 79,8%.Unter Berücksichtigung einer jährlichen Degradation von 0,25% beträgt der durch-schnittliche spezifische Anlagenertrag über 20 Jahre 893 kWh/KWp bei einer Per-formance Ratio von 77,8%.

über die beiden auf dieser seite stehenden ertragsgutachten hinaus wurden keine

Bewertungsgutachten für das anlageobjekt erstellt.

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52

solarhyBrid ag

Die SolarHybrid AG (im Folgenden auch kurz „SolarHybrid“

genannt) fungiert als Generalübernehmer und soll das Ob-

jekt für die Beteiligungsgesellschaft schlüsselfertig erstellen.

SolarHybrid wurde am 08. Dezember 2006 als sogenannte

Vorratsgesellschaft gegründet. Die Gesellschaft befand sich

im Rumpfgeschäftsjahr 2006 und im Geschäftsjahr 2007

noch im Aufbau und entfaltete 2006 überhaupt keine und

2007 nur eine geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit. Mit Be-

ginn des Geschäftsbetriebes ab 03. Januar 2008 hat die Ge-

sellschaft als sogenanntes StartUp-Unternehmen umfang-

reiche Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie den

Aufbau des Vertriebes vorgenommen. Das Unternehmens-

konzept basiert auf der Idee einer ganzheitlichen Wärmever-

sorgung von Ein- und Mehrfamilienhäusern . Hierbei hat man

sich auf die Produktion von Solarkollektoren und den Vertrieb

von Hybridkollektoren konzentriert, die die Solarthermie und

die Photovoltaik miteinander verbinden.

Das Unternehmen hat planmäßig im ersten Geschäftsjahr

2008 nur geringe Umsätze getätigt. Der Aufbau der Produk-

tion, umfangreiche Marketingmaßnahmen, der Aufbau von

Vertrieb und Verwaltung sowie Forschungs- und Entwick-

lungsaufwendungen in Verbindung mit gesamtwirtschaftli-

chen Entwicklungen haben dazu geführt, dass SolarHybrid

im Jahr 2008 einen Jahresfehlbetrag von EUR 4,9 Mio. erzielt

hat. Bis zum 03. März 2010 wurde der Jahresabschluss zum

31. Dezember 2008, entgegen der gesetzlichen Verpflichtung

nicht offengelegt. Dies soll jedoch im Zusammenhang mit der

am 12. März 2010 stattfindenden Hauptversammlung der Ge-

sellschaft erfolgen. Der Jahresabschluss 2009 lag zum Zeit-

punkt der Prospektaufstellung noch nicht vor. Allerdings ist

auch für das Jahr 2009 mit einem erheblichen Jahresfehlbe-

trag zu rechnen. Nach der Einschätzung des Vorstands ist für

das Jahr 2010 mit dem Turnaround zu rechnen.

Im Bereich der Projektentwicklung von Großanlagen ist

SolarHybrid noch unerfahren und hat daher die wesentlichen

technischen Aufgaben aus dem Generalunternehmervertrag

mit der Fondsgesellschaft ausgelagert. Die Enerparc AG hat

die Planungsleistung und Projektsteuerung übernommen. Bei

der Umsetzung von Solarstrom-Kraftwerken kooperieren bei-

de Unternehmen als feste Projektpartner. Die Montage von

Solarmodulen, Gestelltechnik, Wechselrichter einschließlich

des Anschlusses an das Umspannwerk, das die WT Ener-

giesysteme GmbH als Subunternehmer für die SolarHybrid

AG errichtet, erfolgt durch die Conecon GmbH. Eingesetzt

werden Solarmodule von Suntech Power und in Betonkom-

paktstationen verbaute Zentralwechselrichter und Trafos

von SMA. Die Gestelltechnik stammt von der Mounting Sys-

tems GmbH. Das Kontingent an Solarmodulen konnte sich

SolarHybrid bereits im 3. Quartal 2009 sichern, als die Part-

nerschaft mit Suntech Power aufgebaut wurde. Die vorste-

hend beschriebenen Sachverhalte waren Vorraussetzung für

das Engagement der finanzierenden Bank, die eine angemes-

sene Sicherheit in Bezug auf die Fertigstellung des Projektes

erlangen wollte.

enerparc ag

Die Enerparc AG versteht sich als kompetenter, professionel-

ler Anbieter im Bereich der Photovoltaik-Großkraftwerke.

Der Fokus liegt auf der Ausführung von Projekten mit einer

Größe ab 5 MWp. Die Enerparc AG wurde Ende 2008 gegrün-

det. Das Enerparc-Management verfügt über eine langjähri-

ge Erfahrung bei renommierten Solarunternehmen und weist

eine beachtliche Erfolgsbilanz bei der Errichtung photovolta-

ischer Großanlagen auf. Ein internationales und kompetentes

Team aus Projektmanagern und Ingenieuren unterstützt das

Unternehmen von der Konzeption bis zur Fertigstellung. Na-

hezu jeder Mitarbeiter hat einen Photovoltaik-Hintergrund von

mehr als 10 Jahren und kann auf einen breiten internationalen

und interkulturellen Erfahrungsschatz zurückgreifen, den man

in multinationalen Firmen und großen Photovoltaik-Projekten

gesammelt hat. Die Enerparc AG übernimmt die Detailplanung

und die Projektausführung bzw. Projektsteuerung und wurde

seitens der SolarHybrid AG ausgewählt, da die handelnden

Personen, zuvor noch im Anstellungsverhältnissen bei füh-

renden Solarunternehmen, bei 13 der 20 größten Solarparks

weltweit in führenden Funktionen mitgewirkt haben. Zudem

übernimmt Enerparc die technische Betriebsführung über die

Laufzeit der Anlage.

Die sonnige Zusammenarbeit –

Innovative Partner

Page 53: CH2 Solaris No. 1

53

die abgebildete solarstromanlage /-module zeigen nicht das anlageobjekt.

Page 54: CH2 Solaris No. 1

Logistica No. 1

54

5

Page 55: CH2 Solaris No. 1

55

5

5 W i r t s c h a f t l i c h e A n g a b e n

Investit ionsrechnung 56

Ergebnis - und Liquiditätsprognosen 60

Sensit iv itätsanalysen (Abweichungen von der Prognose) 66

Vermögens- , Finanz- und Ertragslage 68

Prognostizierte Vermögens- , Finanz- und Ertragslage 72

Page 56: CH2 Solaris No. 1

56

Pr

og

no

se

n CH2 Solaris No. 1

Investitionsrechnung

Prognose zur Investit ion

sowie deren Kosten und Finanzierung

der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

Prognostizierte Mittelverwendung

Aufwand für den Erwerb des Anlageobjektes EUR

in % vom Gesamt- aufwand

in % des Eigen-

kapitals(inkl. Agio)

Erwerb der Photovoltaikanlage 58.216.172

Summe der Anschaffungskosten 58.216.172 95,24 480,04

Fondsabhängige Kosten: Vergütungen

∧ Kapitalbeschaffung (inkl. Agio) 1.212.750

∧ Treuhandvergütung 63.525

∧ Konzeption und Prospektierung 577.500

∧ Koordination der rechtlichen und steuerlichen Beratung

173.250

Summe der Vergütungen 2.027.025 3,32 16,71

Nebenkosten der Vermögensanlage

∧ Gründungkosten 28.875

∧ Kreditbearbeitung 450.000

Summe der Nebenkosten 478.875 0,78 3,95

Liquiditätsreserve 405.378 0,66 3,34

Gesamtaufwand 61.127.450 100,00 504,04

Prognostizierte Mittelherkunft

Eigenkapital

∧ Kommanditkapital 11.550.000 18,89 95,24

∧ Agio i. H. v. 5% bezogen auf das Kommanditkapital 577.450 0,94 4,76

Fremdkapital

∧ Hypothekendarlehen 47.000.000 76,89 387,55

∧ Kurzfristige Darlehen 2.000.000 3,27 16,49

Gesamtmittel 61.127.450 100,00 504,04

Durch Rundungsdifferenzen können sich Abweichungen ergeben.

Page 57: CH2 Solaris No. 1

57

CH2 Solaris No. 1

Wirtschaftliche Angaben – Investitionsrechnung

erlÄUterUngen - prognose zUr inVestition

sowie deren Kosten Und finanzierUng

Vorbemerkungen

Die Übersicht über die prognostizierten Investitions- und

Finanzierungskosten spiegelt die mit der Realisierung des

Gesellschaftszwecks der is solarinvestra FinowTower GmbH

& Co. KG verbundene Investition in die anzuschaffenden

Solarmodule und den daraus resultierenden Eigenkapitalbe-

darf wider. Soweit einzelne Positionen auf geschlossenen

Verträgen beruhen, sind weitere Ausführungen hierzu, wie

z. B. die Berechnung der Vergütung, im Kapitel „Rechtliche

Grundlagen“ ab Seite 92 erläutert. Der Gesellschaft steht das

Recht zum Vorsteuerabzug zu, so dass die Vergütungen ohne

Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

erwerb der photovoltaikanlage

Als Fertigstellungstermin wird der 15. Mai 2010 angenommen.

Zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Übernahme und die Strom-

einspeisung der Solaranlage. Der fest vereinbarte Kaufpreis

beträgt bei der vorgesehenen Anlageleistung von 24.577 kWp

EUR 56.216.172 zzgl. einer variablen Vergütung in Höhe von

EUR 2 Mio., die an den Generalunternehmer SolarHybrid AG

zu leisten ist. Weitere Anschaffungskosten fallen nicht an.

Vergütungen

Gemäß Gesellschaftsvertrag fallen Provisionen für die Kapi-

talbeschaffung, die Treuhandvergütung, sowie für die Kon-

zeption und die Prospektierung an. Diese Vergütungen ste-

hen der Anbieterin bzw. der Treuhänderin vertraglich zu. Die

Vergütungen stellen handelsrechtlich Aufwand dar, der nach

Auffassung der Finanzverwaltung als Anschaffungsneben-

kosten in der Steuerbilanz zu aktivieren ist.

nebenkosten

Die Position „Nebenkosten“ beinhaltet Kosten für Leistungen

Dritter in der Investitionsphase, zu denen unter anderem die

Gründungskosten (Kosten für die Mittelverwendungskontrolle,

Kosten der Handelsregistereintragungen sowie Notarge-

bühren) gehören. Diese Positionen sind – mit Ausnahme der

Vergütung für die Mittelverwendungskontrolle – geschätzt.

Daneben werden die Kosten der Kreditbearbeitung ausgewie-

sen. Soweit die Vergütungen zzgl. Umsatzsteuer berechnet

werden, ist diese in den ausgewiesenen Kosten nicht enthal-

ten. Die Gründungskosten der Vermögensanlage stellen han-

delsrechtlich sofort abzugsfähigen Aufwand dar, steuerlich

sind diese Aufwendungen zu aktivieren.

liquiditätsreserve

Ausgewiesen wird die vorgehaltene Liquidität, die nach pro-

spektgemäßen Verlauf bei der Beteiligungsgesellschaft ver-

bleibt.

eigenkapital

Die Darstellung basiert auf einem geplanten Eigenkapital von

EUR 11.550.000 zzgl. 5% Agio. Von dem Eigenkapital soll ein

Emissionskapital in Höhe von EUR 11.549.000 von Anlegern

eingeworben werden. Das einzuwerbende Eigenkapital wird

mittels Darlehensvertrag seitens der Ecolutions GmbH & Co.

KGaA zwischenfinanziert.

fremdkapital

Die Fondsgesellschaft hat mit einer großen deutschen Bank

einen Vertrag über einen Darlehensrahmen am 28. Dezember

2010 geschlossen. Der Darlehensrahmenvertrag sieht eine

Gewährung von 3 langfristigen Investitionsdarlehen zur Re-

alisierung des Projektes vor (siehe untenstehende Tabelle).

Die Darlehenskonditionen der einzelnen Investitionsdarlehen

werden im Rahmen von Einzeldarlehensverträgen vereinbart.

Zum Prospektaufstellungsdatum wurde bereits ein Einzeldar-

lehensvertrag am 04. Februar 2010 für das Darlehen 1 (KfW-

Tranche) abgeschlossen. Die Rahmenbedingungen für die

Darlehen 2 und 3 wurden im Darlehensrahmenvertrag verein-

bart.

Page 58: CH2 Solaris No. 1

CH2 Solaris No. 1

...für Multi-Talente

Rund 86% des in Deutschland genutzten Erdgases und 69% der Steinkohle stammen aus dem Ausland – mit steigender Tendenz. Erdöl wird sogar zu 97% und Uran zu 100% importiert. Erneuerbare Energien, wie z. B. die Photovoltaikanlage in der Nähe von Berlin als Investitionsobjekt des CH2 Solaris No. 1, machen uns unabhängig von Energie- Importen. Das sollten wir fördern.

Quelle: Agentur für Erneuerbare Energien (www-unendlich-viel-energie.de)

58

Täglich sonniger Strom

Page 59: CH2 Solaris No. 1

59

CH2 Solaris No. 1

Wirtschaftliche Angaben – Investitionsrechnung

VariaBle VergütUng des generalUnternehmers

Weiterhin wird in der Darstellung die variable Vergütung in

Höhe von maximal EUR 2.000.000, welche an den Gene-

ralunternehmer, die SolarHybrid AG, unter den im General-

unternehmervertrag genannten Voraussetzungen in den

folgenden Jahren zu zahlen ist vereinfachend, als Darlehen

ausgewiesen, da diese den Anschaffungskosten der Pho-

tovoltaikanlage zuzurechnen ist. Diese Vergütung ist eine

erfolgsabhängige Vergütung, da sie je nach Liquiditätsla-

ge der Gesellschaft nach Maßgabe des zu verteilenden

Casflows (siehe Kapitel "Verträge", Rubrik "Kurzdarstellung

Nutzungsüberlassungsvertrag" auf Seite 109) zu zahlen

ist. Eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs des Ge-

neralunternehmens ist nicht vorgesehen. Ebenso gibt es

keine vertraglich vereinbarten Zahlungszeitpunkte für die

variable Vergütung, so dass im Falle einer wirtschaftlich

negativen Entwicklung der Anlage die variable Vergütung

nicht zu leisten wäre.

langfristiges fremdK apital Und fremdK apitalzinsen (teilweise prognosen)

Darlehen 1 (kfW-Tranche) Darlehen 2 Darlehen 3

Darlehenshöhe EUR 35.500.000 EUR 8.000.000 EUR 3.500.000

Fälligkeit (max. Laufzeit bis) 30.12.2024 30.06.2027 geplant 30.12.2011 geplant

Auszahlungsbeginn 04.02.2010 01.06.2010 geplant 03.05.2010 geplant

Zinssatz 4,75% p.a. fest bis 31.03.2018,

danach 5,25% p.a. geplant

5,8% p.a. geplant 3,95% p.a. geplant

Zinsbindungsdauer bis 31.03.2018 30.06.2027 geplant 30.12.2011 geplant

Tilgungsbeginn 31.03.2012 30.03.2025 geplant 30.10.2010

Tilgungsrate vierteljährlich

EUR 682.693

vierteljährlich

EUR 800.000 geplant

monatlich

EUR 233.333 geplant

zwischenfinanzierUng des eigenK apitals

Mit der Ecolutions GmbH & Co. KGaA ist eine Zwischenfinan-

zierung des Eigenkapitals über insgesamt EUR 10.500.000

abgeschlossen worden. Das Darlehen teilt sich auf in 2 Tran-

chen in Höhe von EUR 10.000.000 und EUR 500.000. Die Dar-

lehen wurden zum 11. Februar 2010 ausgezahlt. Die Tranche 1

über EUR 10.000.000 hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember

2010. Die Tranche 2 über EUR 500.000 hat eine Laufzeit bis

zum 31. Dezember 2015. Beide Darlehen sind mit Ablauf der

gesamten Laufzeit zur Rückzahlung fällig.

Te

ilw

eis

e P

ro

gn

os

en

Page 60: CH2 Solaris No. 1

60

Pr

og

no

se

n CH2 Solaris No. 1

Ergebnis- und Liquiditätsprognosen

erlÄUterUngen zUr ergeBnis-

Und liqUiditÄtsprognose

Die Liquiditätsprognose wird im Wesentlichen durch die Einnahmen aus dem Stromver-

kauf bestimmt.

einnahmen aus dem stromverkauf

Die Einnahmen aus dem Stromverkauf werden vom Energieversorger gem. der Einspei-

seleistung der Photovoltaikanlage an den Einspeisezählern vergütet. Der Berechnung

der Vergütung liegen dabei die prognostizierten Energieerträge sowie die Einspeisever-

gütungen zugrunde. Die Vergütung ist im EEG geregelt und garantiert eine Einspeisever-

gütung des Ernergieversorgers/Stromanbieters. Die Vergütung beträgt für dieses Jahr

und die darauf folgenden 20 Jahre EUR 0,2843 je kWh. Die Höhe der jeweiligen Vergü-

TEUR TEUR

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 Veräus-serung

Gesamt

1. Liquiditätsreserve 405 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 405

2. Nettoerlöse 4.454 6.583 6.570 6.556 6.543 6.530 6.517 6.504 6.491 6.478 2. 6.465 6.452 6.439 6.427 6.414 6.401 6.388 6.375 6.363 6.350 6.337 0 133.638

3. Zwischenfinanzierungs-darlehen 500 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 500

4. Betriebskosten -517 -801 -812 -824 -835 -1.031 -1.116 -1.181 -1.206 -1.251 4. -1.314 -1.444 -1.393 -1.548 -1.828 -1.437 -1.612 -2.876 -3.224 -3.228 -3.953 0 -33.432

5. Zinseinnahmen 8 15 6 6 7 8 8 8 9 9 5. 9 10 10 9 9 10 8 8 18 19 19 0 211

6. Zinsen -2.188 -2.242 -2.133 -2.002 -1.865 -1.722 -1.591 -1.461 -1.389 -1.277 6. -1.133 -989 -845 -701 -557 -397 -211 -37 -1 -1 0 0 -22.744

7. Verwaltung und Steuern -95 -104 -105 -105 -106 -106 -107 -108 -132 -154 7. -175 -189 -438 -519 -498 -568 -564 -419 -379 -377 -431 0 -5.678

8. Veräußerungsgewinn 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 8. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3.000 3.000

Liquides Betriebsergebnis

2.566 3.450 3.526 3.631 3.744 3.679 3.711 3.763 3.773 3.805 3.853 3.839 3.773 3.667 3.539 4.009 4.009 3.052 2.777 2.763 1.971 3.000 75.899

9. Tilgung Darlehen -870 -2.800 -2.731 -2.841 -2.942 -2.870 -2.903 -2.954 -2.965 -2.996 9. -3.044 -3.031 -2.964 -2.858 -2.731 -3.200 -3.200 -1.600 0 0 0 0 -49.500

10. Auszahlung 0 -809 -809 -809 -809 -809 -809 -809 -809 -809 10. -809 -809 -809 -809 -809 -809 -809 -1.452 -2.777 -2.763 -3.471 -3.000 -26.399

in Prozent (%) 0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 12,6 24,0 23,9 30,1 26,0 228,6

Liquidität kumuliert 1.696 1.538 1.524 1.507 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 0 0

Durch Rundungsdifferenzen können sich Abweichungen ergeben.

ERGEBnIS- unD LIquIDITäTSPRoGnoSE –

is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

Page 61: CH2 Solaris No. 1

61

CH2 Solaris No. 1

Wirtschaftliche Angaben – Ergebnis- und Liquiditätsprognosen

TEUR TEUR

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 Veräus-serung

Gesamt

1. Liquiditätsreserve 405 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 405

2. Nettoerlöse 4.454 6.583 6.570 6.556 6.543 6.530 6.517 6.504 6.491 6.478 2. 6.465 6.452 6.439 6.427 6.414 6.401 6.388 6.375 6.363 6.350 6.337 0 133.638

3. Zwischenfinanzierungs-darlehen 500 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 500

4. Betriebskosten -517 -801 -812 -824 -835 -1.031 -1.116 -1.181 -1.206 -1.251 4. -1.314 -1.444 -1.393 -1.548 -1.828 -1.437 -1.612 -2.876 -3.224 -3.228 -3.953 0 -33.432

5. Zinseinnahmen 8 15 6 6 7 8 8 8 9 9 5. 9 10 10 9 9 10 8 8 18 19 19 0 211

6. Zinsen -2.188 -2.242 -2.133 -2.002 -1.865 -1.722 -1.591 -1.461 -1.389 -1.277 6. -1.133 -989 -845 -701 -557 -397 -211 -37 -1 -1 0 0 -22.744

7. Verwaltung und Steuern -95 -104 -105 -105 -106 -106 -107 -108 -132 -154 7. -175 -189 -438 -519 -498 -568 -564 -419 -379 -377 -431 0 -5.678

8. Veräußerungsgewinn 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 8. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3.000 3.000

Liquides Betriebsergebnis

2.566 3.450 3.526 3.631 3.744 3.679 3.711 3.763 3.773 3.805 3.853 3.839 3.773 3.667 3.539 4.009 4.009 3.052 2.777 2.763 1.971 3.000 75.899

9. Tilgung Darlehen -870 -2.800 -2.731 -2.841 -2.942 -2.870 -2.903 -2.954 -2.965 -2.996 9. -3.044 -3.031 -2.964 -2.858 -2.731 -3.200 -3.200 -1.600 0 0 0 0 -49.500

10. Auszahlung 0 -809 -809 -809 -809 -809 -809 -809 -809 -809 10. -809 -809 -809 -809 -809 -809 -809 -1.452 -2.777 -2.763 -3.471 -3.000 -26.399

in Prozent (%) 0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 12,6 24,0 23,9 30,1 26,0 228,6

Liquidität kumuliert 1.696 1.538 1.524 1.507 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 0 0

Durch Rundungsdifferenzen können sich Abweichungen ergeben.

tung ist abhängig von den Energieerträgen. Annahmegemäß

wird durch eine Minderung von 0,20% Degradation, begin-

nend ab 2010 pro Jahr unterstellt. Nach 20 Jahren beträgt die

Leistung annahmegemäß 96,08%.

Veräußerungserlös

Über den Zeitpunkt der Veräußerung der Photovoltaikanla-

ge entscheiden die Gesellschafter. Gemäß dem Kaufvertrag

vom 10. Februar 2010 ist vorgesehen, dass ein Veräußerungs-

preis von mindestens EUR 3 Mio. erzielt wird. Dieser kann

darüber hinaus bis zu EUR 4,5 Mio. betragen, sofern bis zu

diesem Zeitpunkt die kumulierten Ausschüttungen an die Ge-

sellschafter (inkl. Veräußerungserlös) nicht mindestens EUR

26.000.000 erreichen sollten.

tilgung und fremdkapitalzinsen

Zur Finanzierung der Solaranlage hat die Gesellschaft einen

Darlehensrahmen für langfristige Investitionsdarlehen in

Höhe von insgesamt EUR 47.000.000 mit einer deutschen

Großbank vereinbart.

Der Darlehensrahmen für langfristige Investitionsdarlehen

wird wie folgt aufgeteilt:

Darlehen aus de1. m KfW*)-Erneuerbare Energien-

Programm: EUR 35.500.000

Investitionsdarlehen einer deutschen Großbank: 2.

EUR 8.000.000

Investitionsdarlehen einer deutschen Großbank: 3.

EUR 3.500.000

*) Kreditanstalt für Wiederaufbau

Page 62: CH2 Solaris No. 1

62

Dem 1. Darlehen liegt ein vereinbarter Zinssatz in Höhe von

4,75% p.a. für die ersten 8 Jahre zugrunde. Danach erfolgt

eine prognostizierte Zinsbelastung in Höhe von 5,25% p.a.

Die vierteljährige Tilgung erfolgt plangemäß erstmals im Jahr

2012. Eine vollständige Rückführung erfolgt plangemäß Ende

2024. Dem 2. Darlehen liegt ein kalkulierter Zinssatz in Höhe

von 5,80% p.a. zugrunde. Die vierteljährliche Tilgung erfolgt

plangemäß erstmals 2012. Eine vollständige Rückführung

erfolgt plangemäß Mitte 2025. Dem 3. Darlehen liegt ein kal-

kulierter Zinssatz in Höhe von 3,95% p.a. zugrunde. Das Dar-

lehen wird prognosegemäß in monatlichen Raten ab 2010 ge-

tilgt. Eine vollständige Rückführung erfolgt plangemäß Ende

2011.

Die Kreditaufnahme wird in EUR erfolgen. Weitere Angaben

siehe Rubrik "Investitionsrechnung", Abschnitt "Fremdkapi-

tal".

Betriebskosten

In dieser Position werden sich die nachfolgenden Leistungen

und Vergütungen zusammengefasst:

wartung und technische Betriebsführung �

Für die Wartung sowie die technische Betriebsführung der

Photovoltaikanlage wurde ein langfristiger Wartungsvertrag

geschlossen.

Gem. dem zwischen der Emittentin und der Enerparc AG ab-

geschlossenen Wartungsvertrag vom 08. Januar 2010 erhält

diese ab 2010 für 5 Jahre EUR 15 je kWp für die Wartung und

die technische Betriebsführung der Anlage. Im Anschluss hie-

ran erhält diese bis zum Ende der EEG-Periode weitere EUR

20 je kWp. Beginnend ab dem 01. Januar 2011 erhöht sich die-

se Vergütung jährlich um 2%.

Versicherungen �

Für die erforderlichen Betreiberhaftpflicht- sowie All-Gefah-

ren-, Sach- und Betriebsunterbrechnungsversicherungen

der Photovoltaikanlage wurden vertrags- und annahmege-

mäß Kosten in Höhe von TEUR 48 für 2010 (zeitanteilig) sowie

ab 2011 Kosten in Höhe von TEUR 69 eingeplant. Jährlich wird

eine Steigerung von 2,0% angenommen.

pachten �

Unter dieser Position werden die vertraglich vereinbarten

Nutzungsentgelte der Grundstückseigentümerin dargestellt.

Die jährliche Basismiete beträgt 4% der Nettoeinspeisever-

gütung, die die Beteiligungsgesellschaft jährlich von dem regi-

onalen Energieversorger erhält, in dem Jahr der Inbetriebnah-

me sowie in den darauffolgenden 10 Jahren (mind. aber EUR

240.000). Dadurch erhöht sich diese Basismiete auf 6% der

Nettoeinspeisevergütung (mind. aber EUR 360.000). Darüber

hinaus erhält die Verpächterin eine erfolgsabhängige Vergü-

tung, die auf Grundlage des Free-Cashflows berechnet wird.

Verwaltung und steuern

laufende Verwaltungskosten �

In Höhe von EUR 10.000 p.a. wurden Kosten für die Finanz-

buchhaltung geplant. Ferner wurde für die kaufmännische

Betriebsführung eine Vergütung in Höhe von EUR 27.000 p.a.,

vereinbart. Die Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2012 um

jeweils 2% p.a. Für die Jahresabschlusserstellung wird eine

Vergütung von EUR 13.000 p.a. und für die freiwillige Jahres-

abschlussprüfung eine Vergütung von EUR 10.000 jährlich

kalkuliert.

Die Fondsverwaltung erfolgt durch die CH2 Treuhand GmbH.

Diese erhält eine vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe

von 0,3% bezogen auf das Kommanditkapital. Die Komple-

mentärin erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos sowie

die Wahrnehmung der Geschäftsführung und Vertretung der

Emittentin eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von EUR

2.500. Weiterhin werden Kosten für die Abrechnung bzw. Ver-

waltung in Höhe von EUR 7.000 p.a. kalkuliert.

Alle Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Um-

satzsteuer von derzeit 19%.

gewerbesteuerzahlungen �

Unter dieser Position werden die sich ergebenen Gewer-

besteuerzahlungen berücksichtigt. Es wurde ein Mischhe-

besatz der Gemeinden Hamburg und Bayreuth in Höhe von

420% berücksichtigt.

ausschüttungen an die Kommanditisten

Die Ausschüttungen an die Kommanditisten erfolgen an-

nahmegemäß ab 2011 in Höhe von 7% p.a. Geplant ist eine

halbjährliche Zahlungsweise. Es bestehen Ausschüttungs-

beschränkungen der kreditgebenden Banken, die eine Min-

destliquidität von EUR 1,5 Mio. vorsehen. Damit sind Aus-

schüttungen über 7% p.a. nur in dem Umfang möglich, in dem

diese Mindestliquidität sichergestellt wird. Annahmegemäß

erfolgen daher höhere Ausschüttungen erst zum Ende der

Fondslaufzeit.

Insgesamt wird damit gerechnet, dass Ausschüttungen in

Höhe von ca. 228,6% der Kommanditeinlagen (ohne Agio)

an die Anleger erfolgen werden. Aus Vereinfachungsgründen

wird davon ausgegangen, dass alle auf ein Jahr bezogenen

Zahlungsströme auch im selben Kalenderjahr erfolgen.

Täglich sonniger Strom

Page 63: CH2 Solaris No. 1

Wenn es mal wieder so richtig stressig zugeht, entspanne ich mich

am besten mit meiner Lieblingsmusik. Entspannend finde ich auch, dass die Sonne

– scheint sie nur 1 Tag auf eine Solar-Fläche von 1 m2– Energie spendet für ca. 5 Tage Musik hören.

Quelle: eigene Berechnungen

63

...für Entschleuniger

Täglich sonniger Strom

Page 64: CH2 Solaris No. 1

64

Pr

og

no

se

n CH2 Solaris No. 1

EUR EUR

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 Veräus-serung

Gesamt

1. Kommanditkapital -105.000 1. -105.000

2. Auszahlungen 0 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 2. 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 12.570 24.041 23.924 30.055 25.974 228.565

3. · davon Eigenkapitalrückzahlung 0 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 3. 7.000 7.000 7.000 7.000 2.499 0 0 0 0 0 11.501 0 105.000

4. · davon Gewinnausschüttung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4. 0 0 0 0 4.501 7.000 7.000 12.570 24.041 23.924 18.555 25.974 123.565

5. Steuerzahlungen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5. 0 0 0 0 -5.737 -8.527 -8.544 -5.162 -4.194 -4.149 -4.854 -12.331 -53.499

6. Liquiditätszufluss -105.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 6. 7.000 7.000 7.000 7.000 1.263 -1.527 -1.544 7.409 19.847 19.776 25.201 13.643 175.066*)

7. Gebundenes Kapital -105.000 -98.000 -91.000 -84.000 -77.000 -70.000 -63.000 -56.000 -49.000 -42.000 7. -35.000 -28.000 -21.000 -14.000 -12.737 -14.264 -15.809 -8.400 11.447 31.222 56.423 70.066 -

8. Anteiliges Fremdkapital 400.866 376.623 352.980 329.337 305.694 282.051 258.408 234.765 211.122 187.479 8. 163.836 140.193 116.550 92.907 69.264 41.558 13.853 0 0 0 0 0 -

9. Haftungsvolumen 0 0 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 9. 10.000 10.000 10.000 9.213 0 0 0 0 0 0 10.000 0 -

Durch Rundungsdifferenzen können sich Abweichungen ergeben. *) inkl. Eigenkapitaleinzahlung zzgl. Agio in Höhe von insgesamt EUR 105.000

PRoGnoSE DER KAPITALRüCKFLuSSRECHnunG

Darstellung einer Kapitalrückflussrechnung für den Anleger

bei einer Beteiligung über EuR 100.000 (PRoGnoSE)

erlÄUterUngen zUr prognose der K apitalrücKflUssrechnUng

Die auf Basis der getroffenen Annahmen und der abgeschlossenen Verträge ermittelten

Werte stellen lediglich einen möglichen Verlauf der Vermögensanlage dar. Dargestellt

wurde der erwartete Kapitalfluss für einen Anleger mit einer gezeichneten Komman-

diteinlage von EUR 100.000 und einem zu zahlenden Agio in Höhe von 5% bezogen auf

die gezeichnete Kommanditeinlage.

Page 65: CH2 Solaris No. 1

65

CH2 Solaris No. 1

Wirtschaftliche Angaben – Prognose der Kapitalrückflussrechnung

EUR EUR

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 Veräus-serung

Gesamt

1. Kommanditkapital -105.000 1. -105.000

2. Auszahlungen 0 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 2. 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 12.570 24.041 23.924 30.055 25.974 228.565

3. · davon Eigenkapitalrückzahlung 0 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 3. 7.000 7.000 7.000 7.000 2.499 0 0 0 0 0 11.501 0 105.000

4. · davon Gewinnausschüttung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4. 0 0 0 0 4.501 7.000 7.000 12.570 24.041 23.924 18.555 25.974 123.565

5. Steuerzahlungen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5. 0 0 0 0 -5.737 -8.527 -8.544 -5.162 -4.194 -4.149 -4.854 -12.331 -53.499

6. Liquiditätszufluss -105.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 6. 7.000 7.000 7.000 7.000 1.263 -1.527 -1.544 7.409 19.847 19.776 25.201 13.643 175.066*)

7. Gebundenes Kapital -105.000 -98.000 -91.000 -84.000 -77.000 -70.000 -63.000 -56.000 -49.000 -42.000 7. -35.000 -28.000 -21.000 -14.000 -12.737 -14.264 -15.809 -8.400 11.447 31.222 56.423 70.066 -

8. Anteiliges Fremdkapital 400.866 376.623 352.980 329.337 305.694 282.051 258.408 234.765 211.122 187.479 8. 163.836 140.193 116.550 92.907 69.264 41.558 13.853 0 0 0 0 0 -

9. Haftungsvolumen 0 0 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 9. 10.000 10.000 10.000 9.213 0 0 0 0 0 0 10.000 0 -

Durch Rundungsdifferenzen können sich Abweichungen ergeben. *) inkl. Eigenkapitaleinzahlung zzgl. Agio in Höhe von insgesamt EUR 105.000

PRoGnoSE DER KAPITALRüCKFLuSSRECHnunG

Darstellung einer Kapitalrückflussrechnung für den Anleger

bei einer Beteiligung über EuR 100.000 (PRoGnoSE)

Aus der Darstellung lassen sich insbesondere die geplanten

Auszahlungen, die erwarteten Steuerzahlungen und der sich

hieraus ergebende Anlageerfolg über die geplante Laufzeit

der Beteiligung entnehmen. Bei der Ermittlung der Steuerzah-

lungen wurde der Spitzensteuersatz der Einkommensteu-

er von 45% und der Solidaritätszuschlag von 5,5%, ohne

Kirchensteuer berücksichtigt.

Aus Vereinfachungsgründen wurden im Zusammenhang mit

dem Haftungsvolumen in der vorstehenden Übersicht jeweils

die Werte zum Jahresende dargestellt. Es wird auf die Dar-

stellung des Risikos der wiederauflebenden Haftung auf das

Kapitel „Risiken“, Rubrik "Anlage- und prognosegefährdende

Risiken", Abschnitt "Haftung des Anlegers" auf Seite 26 ver-

wiesen.

Page 66: CH2 Solaris No. 1

66

CH2 Solaris No. 1

PROGNOSE

Sensitivitätsanalysen

(Abweichungen von der Prognose)

Ab

we

ich

un

ge

n v

on

de

r P

ro

gn

os

e

ABWEICHUNGEN VON DER PROGNOSE

bei einer Veränderung der Einspeisevergütung (nach Steuern*))

Gesamtmittelrück-

fluss nach Steuern

(in EUR) bei einer

Beteiligung EUR

100.000

165.000

170.000

175.000

Nettoeinspeisevergütung in EUR

180.000

160.000-15%

Prospektannahme

PROGNOSE

Gesamtmittelrück-

fluss nach Steuern

(in EUR) bei einer

Beteiligung EUR

100.000

ABWEICHUNGEN VON DER PROGNOSE

bei einer Veränderung der Zinsbelastung (nach Steuern*))

Abweichung der Zinssätze in Prozentpunkten

178.000

180.000

182.000

Prospektannahme184.000

176.000

174.000

172.000+1 Prozentpunkt -1 Prozentpunkt

*) Bei der Ermittlung der Nachsteuerrückflüsse wurde der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer von 45% und der Solidaritätszu-

schlag von 5,5% aber keine Kirchensteuer berücksichtigt.

zu den entstehenden risiken bei einer Veränderung der einspeisevergütung siehe

Kapitel "risiken", rubrik "anlage- und prognosegefährdende risiken", abschnitt "ein-

speisevergütung", auf seite 30.

Page 67: CH2 Solaris No. 1

CH2 Solaris No. 1

67

erlÄUterUngen zU den sensitiVitÄtsanalysen

Die nebenstehenden Sensitivitätsanalysen sollen darstel-

len, welche Auswirkungen einzelne Abweichungen von den

wesentlichen Prognoseannahmen auf den wirtschaftlichen

Erfolg des Beteiligungsangebotes haben. Es handelt sich hier-

bei jeweils um Abweichungen von den Liquiditätsprognosen

der Emittentin. Eine Abweichung der genannten Einzelgrößen

von den Prognoseannahmen ist als wahrscheinlich anzuse-

hen, wobei keine Aussage über die Eintrittswahrscheinlichkeit

und die Dauer einzelner Abweichungen möglich ist.

Die grundsätzliche Aussagekraft der Sensitivitätsanalysen

gilt für alle beitretenden Kommanditisten.

Die Grafiken zeigen die prognostizierten prozentualen Aus-

zahlungen an den Anleger bei verschiedenen Szenarien und

beinhalten die Rückführung der gezeichneten Kommanditein-

lage und des Agios.

Bei den Berechnungen wurde nur die jeweils genannte An-

nahme geändert; die anderen Annahmen bleiben unverän-

dert. Zum Vergleich wird die prozentuale Auszahlung an den

Anleger gem. der Ergebnis- und Liquiditätsprognose für den

Anleger auf Seite 60 angegeben.

Bei den nebenstehenden Szenarien wurden die Nettoein-

speisevergütungen und die Betrachtung einer abweichenden

Zinsbelastung variiert.

Wirtschaftliche Angaben – Sensitivitätsanalysen

Page 68: CH2 Solaris No. 1

68

CH2 Solaris No. 1

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Bilanz

der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

EUR

AktivaEröffnungsbilanz

zum 30.11.2009Bilanz

zum 31.12.2009

Ausstehende Einlagen von Kommanditisten 1.000 1.000

Bilanzsumme 1.000 1.000

Passiva

Eigenkapital

∧ Kapitalanteile: Komplementärin 0 0

∧ Kapitalanteile: Kommanditisten 1.000 500

Rückstellungen 0 500

Bilanzsumme 1.000 1.000

Die Eröffnungsbilanz wurde auf das Datum der Gründung aufgestellt

Die Emittentin ist vor weniger als 18 Monaten gegründet worden

und hat noch keinen Jahresabschluss erstellt.

Gewinn- und Verlustrechnung

der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

EUR

GuV vom 30.11.2009 bis

31.12.2009

1. sonstige betriebliche Aufwendungen 500

2. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 500

3. Jahresfehlbetrag 500

4. Belastung auf Kapitalkonten 500

5. Bilanzgewinn 0

Page 69: CH2 Solaris No. 1

69

CH2 Solaris No. 1

Wirtschaftliche Angaben – Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage

is solarinVestra finowtower gmBh & co. Kg

anhang für das rUmpf-geschÄftsjahr 2009

a. allgemeine angaben

Die GmbH & Co. KG wies zum Abschlussstichtag die Größen-

merkmale einer kleinen Gesellschaft gemäß § 267 Abs. 1 HGB

auf. Die Gesellschaft nahm die Erleichterungen zur Aufstel-

lung des Anhangs gem. § 228 HGB in Anspruch.

Posten, unter denen ein Betrag nicht auszuweisen war, wur-

den gemäß § 265 Abs. 8 HGB nicht aufgeführt.

Im Jahresabschluss wurden bei der Ermittlung von gerunde-

ten Beträgen (volle EUR) die kaufmännischen Rechenregeln

beachtet. Korrespondierende Summen wurden ungerundet

berechnet und danach das jeweilige Ergebnis gerundet.

B. erläuterungen zu den Bilanzierungs- und Bewertungs-

methoden/(währungsumrechnung)

Die Bilanzierung und Bewertung erfolgte unter der Annahme

der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 2

HGB).

Bei Aufstellung der Bilanz und der Gewinn -und Verlustrech-

nung wurden folgende Bilanzierungs- und Bewertungsme-

thoden angewandt:

Bewertungswahlrechte:

Die Rückstellungen wurden in Höhe der voraussichtlichen

Inanspruchnahme gebildet; sie berücksichtigen alle erkenn-

baren Risiken.

c. sonstige angaben

Im Geschäftsjahr 2009 erfolgte die Geschäftsführung der is

solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG durch die is solar-

investra Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihre Ge-

schäftsführer Christian Kuppig und Harald Petersen.

Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181

BGB befreit.

Hamburg, den 09. Januar 2010

gez. Christian Kuppig

als Geschäftsführer der is solarinvestra Verwaltungs GmbH

hinweis nach § 8 h abs. 2 Verkaufsprospektgesetz

Die Emittentin, is solarinvestra FinowTower GmbH &

Co. KG, ist eine kleine Gesellschaft gemäß §§ 264a,

267 Handelsgesetzbuch (HGB). Als solche unterliegt

die Emittentin der Verpflichtung einen Jahresabschluss

nach Maßgabe der für Kapitalgesellschaften geltenden

Vorschriften der §§ 264 ff. HGB aufzustellen. Als kleine

Gesellschaft ist die Emittentin jedoch nicht verpflichtet

zusätzlich einen Lagebericht aufzustellen und den Jah-

resabschluss und den Lagebericht nach Maßgabe der

§§ 317-324 HGB von einem Abschlussprüfer prüfen zu

lassen. Die Aufstellung des Lageberichts und eine Prü-

fung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes

sind auch nicht freiwillig erfolgt.

Page 70: CH2 Solaris No. 1

70

CH2 Solaris No. 1

Zwischenbilanz

der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

EUR

Aktiva

Zwischen- bilanz zum28.02.2010

Anlagevermögen

∧ Sachanlagen: Technische Anlagen 8.983.549,16

Umlaufvermögen

∧ Forderungen 1.741.127,74

∧ Guthaben bei Kreditinstituten 1.000,00

Rechnungsabgrenzungsposten 454.960,00

Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten

219.494,54

Bilanzsumme 11.400.131,44

EUR

Passiva

Zwischen- bilanz zum28.02.2010

Eigenkapital

∧ Kapitalanteile: Komplementärin 0,00

∧ Kapitalanteile: Kommanditisten

» Festkapital 1.000,00

» Gewinn- und Verlustvortragskonten -220.494,54

» Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten

219.494,54

Rückstellungen

∧ sonstige Rückstellungen 2.200,00

Verbindlichkeiten

∧ gegenüber Kreditinstituten 634.174,65

∧ aus Lieferungen und Leistungen 21.247,49

∧ gegenüber Gesellschaftern 206.167,50

∧ sonstige Verbindlichkeiten 10.536.341,80

Bilanzsumme 11.400.131,44

Page 71: CH2 Solaris No. 1

71

CH2 Solaris No. 1

Wirtschaftliche Angaben – Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage

Gewinn- und Verlustrechnung

der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

EUR

vom 01.01.2010 bis 28.02.2010

Sonstige betriebliche Erträge 153,26

Sonstige betriebliche Aufwendungen 183.806,00

Zinsen und ähnliche Aufwendungen 36.341,80

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -219.994,54

Jahresfehlbetrag 219.994,54

Belastungen auf Kapitalkonten 219.994,54

Bilanzgewinn 0,00

Page 72: CH2 Solaris No. 1

72

Pr

og

no

se

n CH2 Solaris No. 1

Die Planbilanzen, die Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen, der

Plan-Cashflow und die Planzahlen basieren auf den im Investiti-

onsplan enthaltenen Annahmen der Anbieterin sowie den nachfol-

gend beschriebenen ergänzenden Annahmen. Es wird unterstellt,

dass das Eigenkapital vollständig im Jahr 2010 platziert werden

wird.

Die Aufstellung der Planbilanzen und der Plan-Gewinn- und Ver-

lustrechnung der Beteiligungsgesellschaft erfolgt entsprechend

den gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.

Prognostizierte

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

EUR

Aktiva

Planbilanz zum

31.12.2010 (Prognose)

Planbilanz zum

31.12.2011 (Prognose)

Anlagevermögen

∧ Sachanlagen: Technische Anlagen 53.364.824 46.694.221

Umlaufvermögen

∧ Guthaben bei Kreditinstituten 1.696.118 1.537.760

Rechnungsabgrenzungsposten 418.171 370.429

Bilanzsumme 55.479.114 48.602.409

Prognostizierte Planbilanzen

der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

– Aktiva

Page 73: CH2 Solaris No. 1

CH2 Solaris No. 1

73

EUR

Passiva

Planbilanz zum

31.12.2010 (Prognose)

Planbilanz zum

31.12.2011 (Prognose)

Eigenkapital

∧ Kapitalanteile: Komplementärin 0 0

∧ Kapitalanteile: Kommanditisten

» Festkapital 11.550.000 11.550.000

» Gewinn- und Verlustvortragskonten -4.700.886 -7.969.091

» Entnahmekonten 0 -808.500

Verbindlichkeiten

∧ gegenüber Kreditinstituten 46.300.000 43.500.000

∧ Sonstige Verbindlichkeiten 2.330.000 2.330.000

Bilanzsumme 55.479.114 48.602.409

Wirtschaftliche Angaben – Prognostizierte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Prognostizierte Planbilanzen

der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

– Passiva

erlÄUterUngen zU den prognostizierten planBilanzen

annahmen und wirkungszusammenhänge

Die Investitionen in die Anlagenmodule werden mit ihren Anschaffungskosten in Höhe

von EUR 58.216.172, vermindert um die erfolgten Abschreibungen, auf der Aktivseite un-

ter den Sachanlagen ausgewiesen.

Auf der Passivseite der Bilanz werden die Kapitalanteile der Gesellschafter bestehend

aus den Festkapitalkonten, den Entnahmekonten sowie den Gewinn- und Verlustvor-

tragskonten ausgewiesen.

Page 74: CH2 Solaris No. 1

74

Pr

og

no

se

n CH2 Solaris No. 1

erlÄUterUngen zU den prognostizierten

plan-gewinn- Und VerlUstrechnUngen

annahmen und wirkungszusammenhänge

Die Beteiligungsgesellschaft erzielt Umsatzerlöse aus vertraglich fixierten Einspeise-

vergütungen. Die jährlichen Verwaltungskosten der Beteiligungsgesellschaft wurden in

Höhe von EUR 95.150 (zeitanteilig) im Jahr 2010 und in Höhe von EUR 104.150 im Jahr

2011 prognostiziert. In den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen sind Zwischenfinan-

zierungszinsen in Höhe von EUR 664.916 geplant. Daneben werden Zinsaufwendungen

im Zusammenhang mit dem Erwerb der Solarmodule in Höhe von EUR 1.523.366 be-

rücksichtigt. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen beinhalten neben den Verwal-

tungskosten die in der Investitionsrechnung ausgewiesenen fondsabhängigen Kosten

in Höhe von EUR 2.027.025 im Jahr 2010 sowie die Gründungskosten in Höhe von EUR

28.875 und die zeitanteiligen Kreditbearbeitunsgebühren in Höhe von EUR 31.828 in

2010 und EUR 47.743 in 2011. Aus dem Saldo der Umsatzerlöse und der ausgewiesenen

Kosten ergibt sich der jeweilige Jahresfehlbetrag.

EUR

Plan-GuVvom

01.01. bis 31.12.2010

Plan-GuV vom

01.01. bis 31.12.2011

Umsatzerlöse 4.453.862 6.582.769

Abschreibungen auf Sachanlagen -4.851.349 -6.670.603

Sonstige betriebliche Aufwendungen -2.700.199 -953.262

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 7.631 14.796

Zinsen und ähnliche Aufwendungen -2.188.282 -2.241.904

Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -5.278.337 -3.268.204

Steuern vom Einkommen und Ertrag 0 0

Jahresfehlbetrag -5.278.336 -3.268.204

Belastung Kapitalrücklagekonto 577.450 0

Belastung Gewinn- und Verlustvortragskonto 4.700.886 3.268.204

Bilanzgewinn 0 0

Die Angaben wurden gerundet.

Prognostizierte Plan -Gewinn- und Verlustrechnungen

der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

Page 75: CH2 Solaris No. 1

CH2 Solaris No. 1

75

erlÄUterUngen zU der cashflow-prognose

annahmen und wirkungszusammenhänge

In der Cashflow-Prognose werden die für 2010 und 2011 erwarteten Zahlungsströme

dargestellt. Als Einzahlungen werden die Einlagen der Gesellschafter nebst Agio, die

Nettoeinspeisevergütung, die Zinserträge und der Mittelzufluss aus der Inanspruch-

nahme des Fremdkapitals dargestellt; diese Einzahlungen sind die Mittelzuflüsse der

Gesellschaft. Hiervon werden die Mittelabflüsse, im Wesentlichen die Investitionen in

den Solarpark, die Gründungs- und die laufenden Kosten der Gesellschaft, die Zinsauf-

wendungen sowie die Auszahlungen an die Gesellschafter abgezogen. Die Differenz

wird als Jahresliquidität ausgewiesen.

EUR

Einzahlungen01.01. bis

31.12.2010

01.01. bis

31.12.2011

Kapital

∧ Gründungskommanditisten 1.000 0

∧ Beitretende Kommanditisten 11.549.000 0

∧ Agio 577.450 0

Fremdkapitalaufnahme 49.500.000 0

Zinserträge 7.631 14.796

Nettoeinspeisevergütung 4.453.862 6.582.769

Summe der Einzahlungen 66.088.943 6.597.565

Auszahlungen

Investition in Solarmodulanlage 58.216.172 0

Gründungskosten 2.055.900 0

Laufende Kosten und Tilgungen 1.482.470 3.705.519

Zinsaufwendungen 2.638.282 2.241.904

Auszahlungen an Gesellschafter 0 808.500

Summe der Auszahlungen 64.392.824 6.755.923

Jahresliquidität 1.696.118 -158.359

Zahlungsmittel am Ende des Geschäftsjahres 1.696.118 1.537.760

Cashflow-Prognose

der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

Wirtschaftliche Angaben – Prognostizierte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Page 76: CH2 Solaris No. 1

76

Pr

og

no

se

n

erlÄUterUngen zU den prognostizierten planzahlen

annahmen und wirkungszusammenhänge

Annahmegemäß wird 2010 eine Investition in die Solarmodule in Höhe von TEUR 58.216

erfolgen. Es ist vorgesehen, dass die Anlage planmäßig ab Mai 2010 ans Netz gehen

wird. Die prognostizierten handelsrechtlichen Jahresfehlbeträge ergeben sich durch

den Abzug der Aufwendungen von den Erträgen. Für das negative Ergebnis sind in

erster Linie die Abschreibungen auf die Solaranlage verantwortlich. Die Abschreibungen

erfolgen über die Fondslaufzeit von 20 Jahren und der degressive Abschreibungssatz

beträgt 12,5% p.a. Wesentlichen Einfluss auf das Jahresergebnis haben zudem die er-

zielten Energieerträge und die laufenden Betriebskosten. Es können keine Angaben zur

Produktion gemacht werden, da die Beteiligungsgesellschaft keinen Produktionsbetrieb

unterhält.

EUR

2010 2011 2012 2013

Investition (Erwerb der Solarmodule) 58.216.172 0 0 0

Umsatz (Erträge) 4.453.862 6.582.769 6.569.604 6.556.464

Ergebnis (Jahresfehlbetrag) -5.278.336 -3.268.204 -2.338.520 -1.503.335

Produktion 0 0 0 0

Prognostizierte Planzahlen

der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

Täglich sonniger Strom

Page 77: CH2 Solaris No. 1

7777

....für Familienbanden

Nur wenn wir unsere Treibhausgasemissionen reduzieren, können wir unser Klima schützen und die Lebensgrundlagen unserer Kinder und Enkel-

kinder bewahren. Erneuerbare Energien im Bereich unserer Wärmeversorgung vermeiden bereits jetzt etwa 30 Millionen Tonnen CO2, obwohl bisher erst

ca. 7,7% unserer Wärme aus Erneuerbaren Energien erzeugt wird.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

Stand: November 2009

Täglich sonniger Strom

Page 78: CH2 Solaris No. 1

Logistica No. 1

78

6

Page 79: CH2 Solaris No. 1

79

6

6 R e c h t l i c h e u n d

s t e u e r l i c h e A n g a b e n

Vertragspartner 80

Rechtl iche Grundlagen 92

Steuerl iche Grundlagen 102

Page 80: CH2 Solaris No. 1

80

CH2 Solaris No. 1

is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

funktion Beteiligungsgesellschaft (emittentin)

sitz/geschäftsanschrift der gesellschaft

16244 Schorfheide, Wildau 19

datum der gründung 30. November 2009

rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht.

rechtsform Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

handelsregister Amtsgericht Frankfurt/Oder, HRA 2659 FF

tag der ersten eintragung 22. Januar 2010

Die Beteil igungsgesellschaft und

ihre Gesellschafter

Personen, die nicht in den Kreis der nach der Vermögensanlagen-

Verkaufsprospektverordnung angabepflichtigen Personen fallen, die

Herausgabe oder den Inhalt des Prospektes oder die Abgabe oder

den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich be-

einflusst haben, existieren nicht.

Beiräte und Aufsichtsgremien bestehen bei der Emittentin zum Zeit-

punkt der Prospektaufstellung nicht. Ein Anlegerbeirat kann gebildet

werden, siehe hierzu Kapitel "Rechtliche und steuerliche Angaben",

Rubrik "Rechtliche Grundlagen", Abschnitt "Rechte und Pflichten der

Anleger" auf Seite 98.

Für das Angebot dieser Vermögensanlage, für deren Verzinsung oder

Rückzahlung hat keine juristische Person oder Gesellschaft die Ge-

währleistung übernommen.

Sonstige die Anlageobjekte, deren Erwerb, Herstellung, Finanzierung,

Nutzung oder Verwertung betreffende wesentliche Vereinbarungen

zwischen den nachstehend genannten Parteien bestehen nach Kennt-

nis des Prospektverantwortlichen nicht.

Vertragspartner

Page 81: CH2 Solaris No. 1

81

CH2 Solaris No. 1

Rechtliche und steuerliche Angaben – Vertragspartner

gegenstand der gesellschaft Der Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Erwerb und der lang-

fristige Betrieb von Solarstromanlagen zur Gewinnung und zum Verkauf elektrischer

Energie. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle dem Unternehmensgegenstand unmittel-

bar oder mittelbar zusammenhängenden Handlungen und Geschäfte mit Ausnahme

erlaubnispflichtiger Geschäfte, insbesondere nach § 34 c Gewerbeordnung und nach

dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG), vorzunehmen oder durch Dritte vorneh-

men zu lassen.

persönlich haftender gesellschafter (Komplementärin)/geschäftsführung

is solarinvestra Verwaltungs GmbH (siehe nachfolgender Abschnitt "is solarinvestra

Verwaltungs GmbH" sowie nachfolgende Rubrik "Rechtliche Grundlagen, Abschnitt

„Die Komplementärin und ihre Vergütung“ ab Seite 96)

geschäftsführer der Komplementärin Christian Kuppig und Petra Leue-Bahns

geschäftsanschrift der mitglieder der geschäftsführung

Christian Kuppig: CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, �

Steckelhörn 9, 20457 Hamburg

Petra Leue-Bahns: Ecolutions GmbH & Co. KGaA, �

Grüneburgweg 18, 60322 Frankfurt am Main

Den Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin sind keine festen Funktionsbe-

reiche zugeordnet.

Kommanditisten CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, Hamburg (EUR 500) �

CH2 Treuhand GmbH, Hamburg (EUR 500) �

is solarinvestra Verwaltungs GmbH

funktion Komplementärin

sitz/geschäftsanschrift der gesellschaft

95448 Bayreuth, Nürnberger Straße 38

datum der gründung 27. Oktober 2009

rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht.

rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

handelsregister Amtsgericht Bayreuth, HRB 5018

tag der ersten eintragung 06. November 2009

gegenstand der gesellschaft Die Beteiligung als Komplementärin an einer oder mehreren Kommanditgesellschaf-

ten verbunden mit der Übernahme deren Geschäftsführung. Das Unternehmen kann

ferner die Geschäftsführung anderer Gesellschaften übernehmen, auch wenn es an

diesen nicht beteiligt ist. Die Gesellschaft kann alle Rechtsgeschäfte und Maßnah-

men durchführen, die geeignet erscheinen, den Zweck der Gesellschaft im weitesten

Sinne zu fördern. Sie ist insbesondere befugt, Beteiligungen an anderen Unternehmen

im In- und Ausland zu erwerben und Unternehmensverträge aller Art abzuschließen.

stammkapital EUR 25.000 (voll eingezahlt)

Page 82: CH2 Solaris No. 1

82

CH2 Solaris No. 1

alleingesellschafter interstrom AG, Bayreuth

geschäftsführer Petra Leue-Bahns und Christian Kuppig

geschäftsanschrift der geschäftsführer

Petra Leue-Bahns erreichbar unter der Anschrift der Ecolutions GmbH & Co. KGaA, �

Grüneburgweg 18, 60322 Frankfurt am Main

Christian Kuppig erreichbar unter der Anschrift der CH2 Contorhaus Hansestadt �

Hamburg AG, Steckelhörn 9, 20457 Hamburg

Den Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin sind keine festen Funktionsbe-

reiche zugeordnet.

Kapitaleinlage Die Komplementärin leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen der Emittentin

nicht beteiligt.

Vergütung Die Komplementärin erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos sowie die Wahr-

nehmung der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft eine jährliche

Haftungsvergütung in Höhe von EUR 2.500 zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen

Umsatzsteuer, die jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres fällig ist. Die Haftungs-

vergütung ist Aufwand der Gesellschaft und ist auch in Jahren zu zahlen, in denen

die Gesellschaft einen Verlust erwirtschaftet. Darüber hinaus stehen der Gründungs-

gesellschafterin keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gesamt-

bezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,

Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art zu.

Der Komplementärin und ihren Geschäftsführern wurden für das letzte abgeschlos-

sene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligun-

gen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleis-

tungen jeglicher Art gewährt.

personelle Verflechtungen Der Geschäftsführer Christian Kuppig ist zugleich Vorstand der Anbieterin, die wie-

derum Alleingesellschafterin der Treuhänderin ist. Die Geschäftsführerin Petra Leue-

Bahns ist zugleich Geschäftsführerin der Komplementärin der zwischenfinanzieren-

den Ecolutions GmbH & Co. KGaA.

CH2 Treuhand GmbH

funktion treuhänderin (gründungskommanditistin)

sitz/geschäftsanschrift der gesellschaft

20457 Hamburg, Steckelhörn 9

datum der gründung 17. Januar 2008

rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht.

rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 103958

tag der ersten eintragung 24. Januar 2008

gegenstand der gesellschaft Gegenstand der Gesellschaft ist der treuhänderische Erwerb, das treuhänderische

Halten, Verwalten und Veräußern von Anteilen an geschlossenen Fonds.

Page 83: CH2 Solaris No. 1

83

CH2 Solaris No. 1

stammkapital EUR 25.000 (voll eingezahlt)

alleingesellschafter CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG

geschäftsführer Sandra Rotthoff (bis 31. März 2010), Jörn Schulze (ab 01. April 2010)

geschäftsanschrift der geschäftsführung

20457 Hamburg, Steckelhörn 9

Kapitaleinlage Die Treuhänderin hält an der Emittentin eine Kommanditbeteiligung in Höhe von

insgesamt EUR 500, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung voll einbezahlt ist.

aufgaben und rechtsgrundlage der tätigkeit der treuhänderin

Die Treuhänderin wird auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages und des Treuhand-

und Verwaltungsvertrages tätig. Sie ist Gründungskommanditistin. Der Treuhänderin

obliegt es, die Gesellschafteranteile neu eintretender Gesellschafter treuhänderisch

für diese zu halten und zu verwalten. Im Fall der späteren Umwandlung einer treu-

händerisch gehaltenen Beteiligung in eine direkt gehaltene Beteiligung obliegt ihr die

Verwaltung der Beteiligung. Für weitere Einzelheiten wird auf den im Verkaufspros-

pekt auf Seite 134 vollständig abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrag vom

03. März 2010 verwiesen.

wesentliche rechte und pflichten der treuhänderin

Mitwirkung bei der Aufnahme der Neugesellschafter gem. §§ 2 und 3 des Gesell-

schaftsvertrages; treuhänderisches Halten und Verwalten der Beteiligungen für die

beigetretenen Gesellschafter gem. § 4 des Gesellschaftsvertrages und §§ 2 und 4 des

Treuhand- und Verwaltungsvertrages.

gesamtbetrag der mit der treuhänderin vereinbarten Vergütung

Die Treuhänderin, die CH2 Treuhand GmbH, erhält für ihre Tätigkeit als Treuhänderin

während der Platzierungsphase eine einmalige Vergütung von 0,55% des insgesamt

gezeichneten Kommanditkapitals zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatz-

steuer. Diese Vergütung ist fällig mit der Schließung der Beteiligungsgesellschaft. Des

Weiteren erhält die Treuhänderin nach der Schließung der Beteiligungsgesellschaft

für ihre Tätigkeit als Treuhänderin eine laufende jährliche Vergütung von 0,3% des

insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals, welche die Treuhänderin treuhänderisch

für die Anleger hält und/oder verwaltet, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Um-

satzsteuer. Diese Vergütung ist jeweils zu einem Viertel am Ende eines jeden Kalen-

derquartals fällig. Diese Vergütungen sind Aufwand der Gesellschaft und auch in Jah-

ren zu zahlen, in denen die Gesellschaft einen Verlust erwirtschaftet. Darüber hinaus

stehen der Gründungsgesellschafterin keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte

oder sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Auf-

wandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen

jeder Art zu.

Bei einem prognostizierten Kommanditkapital in Höhe von EUR 11.550.000 bis zum

31. Oktober 2010 beträgt der Gesamtbetrag der Treuhändervergütung über die gesam-

te prognostizierte Laufzeit bis zum 31. Dezember 2030 EUR 843.675 (PROGNOSE) zzgl.

der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Daneben ist die Treuhänderin entsprechend ihrer geleisteten Kommanditeinlage am

Gewinn der Emittentin beteiligt.

personelle/kapitalmäßige Verflechtungen

Die Geschäftsführer der Treuhänderin, bis 31. März 2010 Frau Sandra Rotthoff und ab

01. April 2010 Herr Jörn Schulze, sind gleichzeitig Angestellte der Anbieterin. Die Anbie-

terin, die CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, ist alleinige Gesellschafterin der

Treuhänderin. Aufgrund dieser Umstände und Beziehungen können sich Interessen-

konflikte bei der Treuhänderin ergeben (siehe hierzu Kapitel "Risiken", Rubrik "Anlage-

und prognosegefährdende Risiken", Abschnitt "Interessenkonflikte" auf Seite 28.

Rechtliche und steuerliche Angaben – Vertragspartner

Page 84: CH2 Solaris No. 1

84

CH2 Solaris No. 1

CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG

funktion anbieterin (gründungskommanditistin)

sitz/geschäftsanschrift der gesellschaft

20457 Hamburg, Steckelhörn 9

datum der gründung 14. September 2007

rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht.

rechtsform Aktiengesellschaft (AG)

handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 103292

gegenstand der gesellschaft Der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen

und Gesellschaften im In- und Ausland, die Initiierung und Konzeption von Beteili-

gungsangeboten, die Übernahme und die Erbringung von Geschäftsführungsleis-

tungen sowie von Marketing-, Vertriebs- oder sonstigen Dienstleistungen. Außerdem

werden folgende Tätigkeiten ausgeübt: Die Vermittlung des Abschlusses und Nach-

weis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von

Anteilsscheinen aus einer Kapitalanlagengesellschaft und von ausländi-a)

schen Investmentanteilen, die nach dem Auslands-lnvestment Gesetz ver-

trieben werden dürfen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8

KWG erfüllt sind;

sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame b)

Rechnung der Anleger verwaltet werden;

öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Komman-c)

ditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesell-

schaft oder Kommanditgesellschaft, soweit keine Erlaubnis nach § 32 KWG

erforderlich ist;

Vermittlungsdienstleistungen beim An- und Verkauf von Vermögensgütern d)

sowie deren Finanzierung.

grundkapital EUR 525.000

Vorstand Antje Montag (Vorsitzende), Christian Kuppig

geschäftsanschrift des Vorstandes 20457 Hamburg, Steckelhörn 9

aufsichtsrat Christian Angermayer (Vorsitzender), Günther Flick, Stefan Schütze

Kapitaleinlage Die Anbieterin hält an der Emittentin eine Kommanditbeteiligung in Höhe von insge-

samt EUR 500, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung einbezahlt ist.

Vergütung Die Anbieterin ist entsprechend ihrer geleisteten Kommanditeinlage am Gewinn der

Emittentin beteiligt. Darüber hinaus erhält die Anbieterin für die Konzeption und Pro-

spektierung 5% des insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals, für die Koordinati-

on der rechtlichen und steuerlichen Beratung sowie für den Druck der vertrieblichen

Unterlagen erhält sie eine Vergütung in Höhe von EUR 173.250, sowie für Vertrieb und

Marketing erhält sie eine Vergütung in Höhe von 10,5% des insgesamt gezeichneten

Kommanditkapitals jeweils zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Bei einem Kommanditkapital in Höhe von EUR 11.550.000 beträgt der Gesamtbetrag

der Vergütung EUR 1.963.500 (PROGNOSE) zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen

Page 85: CH2 Solaris No. 1

85

CH2 Solaris No. 1

Rechtliche und steuerliche Angaben – Vertragspartner

Fortsetzung: Vergütung

Umsatzsteuer. Darüber hinaus stehen der Gründungsgesellschafterin keine Gewinn-

beteiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter,

Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisio-

nen und Nebenleistungen jeder Art zu.

RTC Revision Treuhand Consulting GmbH

funktion mittelverwendungskontrolleur

sitz/geschäftsanschrift der gesellschaft

28195 Bremen, Katharinenstraße 5

rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht.

rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

handelsregister Amtsgericht Bremen, HRB 17753

tag der ersten eintragung 09. Dezember 1997

stammkapital EUR 100.000

gesellschafter Björn Hagedorn, Stade

geschäftsführer Björn Hagedorn, Stade

Holger Fennen, Hamburg

Frank Fruggel, Rothenburg/Wümme

aufgaben und rechtsgrundlage der tätigkeit des mittelverwendungskontrolleurs

Mittelverwendungskontrolle der auf dem Einzahlungskonto eingehenden Einzahlun-

gen. Für weitere Einzelheiten wird auf den abgedruckten Mittelverwendungskontroll-

vertrag vom 03. März 2010 auf Seite 141 verwiesen. Rechtsgrundlage der Mittelver-

wendungskontrolle ist der Mittelverwendungskontrollvertrag vom 03. März 2010.

wesentliche rechte und pflichten des mittelverwendungskontrolleurs

Rechte und Pflichten zur Kontrolle, ob die von den Anlegern auf das Einzahlungskonto

eingehenden Einlagen gem. dem im Gesellschaftsvertrag der Emittentin geregelten

Investitions- und Finanzierungsplan investiert werden, und zur Freigabe der Zah-

lungsaufträge der Treuhänderin an die Bank, sofern die im Mittelverwendungskont-

rollvertrag der Emittentin genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls hat

der Mittelverwendungskontrolleur das Recht und die Pflicht, die Freigabe der Mittel zu

verweigern. Weiterhin hat der Mittelverwendungskontrolleur das Recht, den Vertrag

aus wichtigem Grund zu kündigen. Für weitere Einzelheiten wird auf den im Verkaufs-

prospekt auf Seite 141 vollständig abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrag

verwiesen.

gesamtbetrag der Vergütung (prognose)

Bei dem geplanten Emissionskapital von TEUR 11.549 beträgt die Gesamtvergütung

gem. der Prognoserechnung EUR 11.549 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

personelle/kapitalmäßige Verflechtungen

Der Mittelverwendungskontrolleur zeichnet u. a. die Zahlungen für die Mittelverwen-

dungskontrolle gemeinsam mit der Treuhänderin frei. Mit der Anbieterin, der Komple-

mentärin der Emittentin und der Emittentin selber bestehen keine personellen und/

oder kapitalmäßigen Verflechtungen. Es bestehen keine Umstände oder Beziehun-

gen, die Interessenskonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Mittelverwen-

dungskontrolleur begründen können.

Page 86: CH2 Solaris No. 1

86

CH2 Solaris No. 1

Projekt- und Vertragspartner

Partnerschaft setzt Vertrauen voraus. Aus diesem Grund ha-

ben wir bei der Auswahl unserer Vertrags- und Projektpartner

größten Wert auf Kompetenz im fachlichen und persönlichen

Bereich gelegt. Durch Einbeziehung verschiedener Projektpart-

ner erreichen wir eine Bündelung von Kompetenzen und haben

uns hierdurch ein Netzwerk und die Grundlage für eine partner-

schaftliche Zusammenarbeit geschaffen. Die Vertragspartner im

Einzelnen:

is solarinvestra FT Grundstücks GmbH & Co. KG

funktion grundstückseigentümer und -verpächter

sitz/geschäftsanschrift der gesellschaft

16244 Schorfheide, Wildau 19

datum der gründung 20. Juli 2009

rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht.

rechtsform Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

handelsregister Amtsgericht Frankfurt/Oder, HRA 2613 FF

tag der ersten eintragung 24. August 2009

gegenstand der gesellschaft Wirtschaftliche Beratung anderer Unternehmen sowie An- und Verkauf und

Verwaltung von Grundstücken

Kommanditkapital EUR 5.000

Kommanditisten Harald Petersen

S Quadrat Projekt- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG

persönlich haftender gesellschafter is solarinvestra Management GmbH

geschäftsanschrift des persönlich haftenden gesellschafters

95448 Bayreuth, Nürnberger Str. 38

geschäftsführer/Vertretung der Komplementärin

Harald Petersen, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesell-

schaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte

abzuschließen (siehe auch "Personelle/kapitalmäßige Verflechtungen" Harald Peter-

sen im nachfolgenden Abschnitt "SolarHybrid AG").

Page 87: CH2 Solaris No. 1

87

CH2 Solaris No. 1

Rechtliche und steuerliche Angaben – Projekt - und Vertragspartner

SolarHybrid AG

funktion generalunternehmer

sitz der gesellschaft 04420 Markranstadt (bei Leipzig)

geschäftsanschrift An der Schachtbahn 18, 04420 Markranstadt

datum der gründung 08. Dezember 2006

rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht.

rechtsform Aktiengesellschaft (AG)

handelsregister Amtsgericht Leipzig, HRB 23814

tag der ersten eintragung 21. Dezember 2006

gegenstand der gesellschaft Beratung, Entwicklung, Produktion, Integration und Betrieb von Solartechnologie und

entsprechendem Zubehör sowie artverwandter Dienstleistungen und der Handel mit

Produkten und Dienstleistungen

grundkapital EUR 4.500.000 (voll eingezahlt)

gesellschafter H2M Energie GmbH & Co. KGaA, S2S Projekt- und Beteiligungsgesellschaft mbH

Vorstand Tom Schröder (Vorsitzender), Olaf Krückemeier und Claus Mattheis

geschäftsanschrift des Vorstandes Keffelker Str. 14, 59929 Brilon

aufsichtsrat Harald Petersen (Vorsitzender), Dr. Maximilian Gontard, Harald Schafeld

personelle/kapitalmäßige Verflechtungen

Der Vorstandsvorsitzende, Herr Tom Schröder, ist auch Geschäftsführer der S2S

Projekt- und Beteiligungsgesellschaft mbH. Herr Schröder ist Gesellschafter der S2S

Projekt- und Beteiligungsgesellschaft mbH und hält hier 85% der Geschäftsanteile,

die S2S Projekt- und Beteiligungsgesellschaft mbH ist wiederum Aktieninhaber der

SolarHybrid AG. Herr Tom Schröder hält damit mittelbar über 30% der Aktien an der

SolarHybrid AG.

Weiterhin ist Herr Schröder Gesellschafter der DLS Beteiligungen GmbH und hält hier

89% der Geschäftsanteile; die DLS Beteiligungen GmbH ist wiederum Aktieninhaber

der SolarHybrid AG.

Weiterhin ist Herr Schröder Gesellschafter der Kaiser Mineralöl und Tankstellen GmbH

und hält hier 72% der Geschäftsanteile; die Kaiser Mineralöl und Tankstellen GmbH ist

wiederum Aktieninhaber der SolarHybrid AG.

Der Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Harald Petersen, hält mittelbar und unmittelbar

ebenfalls Aktien der SolarHybrid AG. Herr Harald Petersen ist zudem Vorstand der

Interstrom AG, die Alleingesellschafterin der Komplementärin der Beteiligungsgesell-

schaft ist. Ferner ist er Geschäftsführer der Komplementärin der is solarinvestra FT

Grundstücks GmbH & Co. KG, die Eigentümerin des Grundstücks ist. Herr Harald Peter-

sen ist gleichzeitig auch Aufsichtsratsvorsitzender der Aragon AG. Die Aragon AG ist,

wie die Anbieterin, CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, ein Unternehmen der

Angermayer, Brumm & Lange Unternehmensgruppe.

Page 88: CH2 Solaris No. 1

88

CH2 Solaris No. 1

Ecolutions GmbH & Co. KGaA

funktion zwischenfinanzierung und Berechtigte des debt-to-equity-swaps

sitz/geschäftsanschrift der gesellschaft

60322 Frankfurt am Main, Grüneburgweg 18

datum der gründung 05. März 2007

rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht.

rechtsform Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

handelsregister Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 79650

tag der ersten eintragung 11. April 2007

grundkapital EUR 28.400.000

gesellschafter Theolia S. A., Aix-en-Provence Cedex 3

persönlich haftender gesellschafter/ Komplementärin

Altira Ecolutions Management GmbH, Frankfurt/Main

geschäftsführung der Komplementärin Petra Leue-Bahns

Enerparc AG

funktion wartung und technische Betriebsführung

sitz/ geschäftsanschrift der gesellschaft

40213 Düsseldorf, Kasernenstraße 27

rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht.

rechtsform Aktiengesellschaft (AG)

handelsregister Amtsgericht Düsseldorf, HRB 59933

Vorstand Christoph Koeppen (Vorstand), Frank Müllejans, Stefan Müller

aufsichtsrat Dr. Andreas Tietmann (Vorsitzender), Jürgen Weigand, Torsten Kleser

personelle/kapitalmäßige Verflechtungen

Das Vorstandsmitglied Stefan Müller ist zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Inter-

strom AG, die Alleingesellschafterin der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft

ist.

Page 89: CH2 Solaris No. 1

89

CH2 Solaris No. 1

Harald Schafeld, Steuerberater

funktion mittelverwendungstreuhänder

geschäftsanschrift Lindenweg 2, 59929 Brilon

rechtsordnung Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

rechtsform Einzelunternehmer

aufgaben und rechtsgrundlage der tätigkeit des mittelverwendungstreuhänders

Kontrolle und Freigabe der von der Beteiligungsgesellschaft auf Grundlage des Ge-

neralunternehmervertrages an die SolarHybrid AG zu leistende Zahlungen. Rechts-

grundlage für die Tätigkeit des Mittelverwendungstreuhänders ist der Mittelverwen-

dungs-Treuhandvertrag vom 08. Januar 2010.

wesentliche rechte und pflichten des mittelverwendungstreuhänders

Kontrolle und Freigabe der an den Generalunternehmer zu leistenden Zahlungen auf

Grund des Generalunternehmervertrages. Der Vertrag sieht vor, dass sämtliche Zah-

lungen der Beteiligungsgesellschaft an den Generalunternehmer auf ein Sonderkonto

der SolarHybrid AG eingezahlt werden. Sämtliche Auszahlungen von diesem Konto

dürfen erst nach erfolgter Freigabe durch den Mittelverwendungstreuhänder erfol-

gen.

Vergütung Der Mittelverwendungstreuhänder erhält vom Generalunternehmer SolarHybrid AG

eine Pauschalvergütung in Höhe von 0,15% der von ihm freigegebenen Zahlungen

zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von zurzeit 19%. Überdies stellt die SolarHybrid

AG den Mittelverwendungstreuhänder von den Kosten einer Haftpflichtversicherung

mit einer Haftpflichtsumme in Höhe von EUR 6.000.000 frei, soweit diese Kosten EUR

16.000 netto übersteigen. Bei der prognostizierten Anlagenleistung in Höhe von 24.577

KWp ergibt sich eine Gesamtvergütung in Höhe von EUR 59.581,66 (PROGNOSE) zzgl.

gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese ist seitens der SolarHybrid AG zu zahlen.

personelle/kapitalmäßige Verflechtungen

Herr Harald Schafeld ist Aufsichtsratsmitglied des Generalunternehmers SolarHybrid

AG. Des Weiteren besteht ein intensives Beratungsverhältnis zwischen der Kanzlei

Schafeld & Partner Steuerberater Rechtsanwälte und der SolarHybrid AG. Herr Scha-

feld ist als Steuerberater Partner der Kanzlei Schafeld & Partner.

Unter der Firma Schafeld Management und Treuhand übernimmt Herr Schafeld die

kaufmännische Betriebsführung für die Beteiligungsgesellschaft (siehe nachfolgen-

der Abschnitt). Daher können beim Mittelverwendungstreuhänder Interessenskonflik-

te bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bestehen.

Rechtliche und steuerliche Angaben – Projekt - und Vertragspartner

Page 90: CH2 Solaris No. 1

90

CH2 Solaris No. 1

Schafeld Management und Treuhand

funktion Kaufmännische Betriebsführung

anschrift Bahnhofstr. 41, 59929 Brilon

rechtsvorm Einzelunternehmen

Vergütung Die Schafeld Management und Treuhand erhält für die kaufmännische Betriebsfüh-

rung eine pauschale Vergütung von anfänglich EUR 2.250 pro Monat ab Inbetrieb-

nahme der Photovoltaikanlage. Die Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2012 um je-

weils 2% jährlich. Bei der geplanten Fondslaufzeit ergibt sich eine prognostizierte

Gesamtvergütung aus dem Vertrag über die kaufmännische Betriebsführung von EUR

674.029 (PROGNOSE) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

personelle/kapitalmäßige Verflechtungen

siehe Ausführungen zu Herrn Harald Schafeld in dem vorangegangenen Abschnitt.

S2S Projekt- und Beteiligungsgesellschaft mbH

funktion Käufer der zu errichtenden solarstromanlage (nach ablauf der vertraglichen laufzeit des nutzungsüberlassungsvertrages)

sitz/geschäftsanschrift der gesellschaft

50672 Köln, Kaiser-Wilhelm-Ring 22

rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht.

rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

handelsregister Amtsgericht Köln, HRB 61923

grundkapital EUR 25.000

gesellschafter Tom Schröder

geschäftsführer Tom Schröder

personelle/kapitalmäßige Verflechtungen

Herr Tom Schröder ist gleichzeitig Vorstandsvorsitzender der SolarHybrid AG, an der

er mittelbar und unmittelbar über 30% der Aktien hält.

Page 91: CH2 Solaris No. 1

91

CH2 Solaris No. 1

E.ON edis AG

funktion netzbetreiber (energieversorgungsunternehmen)

sitz/geschäftsanschrift der gesellschaft

15517 Fürstenwalde/Spree, Langewahler Straße 60

rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht.

rechtsform Aktiengesellschaft (AG)

handelsregister Amtsgericht Frankfurt/Oder, HRB 7488

Vorstand Bernd Dubberstein (Vorsitzender), Manfred Paasch, Dr. Andreas Reichel

aufsichtsrat Bernd Romelke (Vorsitzender)

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.

funktion Versicherer (Betriebsratshaftpflichtversicherung, elektronikversicherung)

sitz/ geschäftsanschrift der gesellschaft

48126 Münster, Kolde-Ring 21

rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht.

rechtsform Versicherungsverein a. G.

handelsregister Amtsgericht Münster, HRB 178

Vorstand Robert Baresel (Vorsitzender), Ulrich Greim-Kuczewski, Jochen Herwig, Klaus Michel,

Werner Schmidt

aufsichtsrat Jochen Borchert (Vorsitzender)

Rechtliche und steuerliche Angaben – Projekt - und Vertragspartner

Page 92: CH2 Solaris No. 1

92

angaBen üBer das K apital der emittentin/

haUptmerKmale der anteile

Das Kapital der Emittentin ist in Kommanditanteile zerlegt.

Das zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gehaltene Kom-

manditkapital (gezeichnetes Kapital) beträgt EUR 1.000 und

ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung voll eingezahlt.

Es stehen somit keine Einlagen auf das Kapital aus. Das

Kommanditkapital wird jeweils in Höhe von EUR 500 von

den Gründungskommanditisten, von der CH2 Contorhaus

Hansestadt Hamburg AG und von der CH2 Treuhand GmbH,

als Treuhänderin, gehalten. Die in das Handelsregister einge-

tragenen Hafteinlagen der Gründungskommanditisten betra-

gen jeweils EUR 500.

Die Hauptmerkmale der bereits gezeichneten Kommandit-

anteile der derzeitigen Kommanditisten entsprechen denen

der beitretenden Anleger, deren Rechte und Pflichten in den

nachfolgenden Abschnitten ab Seite 98 ff. dargestellt sind.

Hiervon ausgenommen sind die Haftsumme, die für die bei-

den derzeitigen Kommanditisten in Höhe von 100% der Kom-

manditeinlage ins Handelsregister eingetragen ist, und die

Vorabanteile nach § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages,

die der CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG zustehen

(siehe Abschnitt "Die Komplementärin und ihre Vergütung"

auf Seite 96). Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist

weder am Kapital noch am Vermögen der Gesellschaft betei-

ligt, noch nimmt sie am Gewinn und Verlust der Gesellschaft

teil. Im Übrigen stimmen die Hauptmerkmale und Rechte der

derzeitigen Gesellschafter mit denen der zukünftig beitreten-

den Anleger überein.

Das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft soll durch

die Beteiligung von Anlegern auf EUR 11.550.000 zzgl. eines

5%igen Agios erhöht werden. Das tatsächliche Eigenkapital

kann von diesem geplanten Betrag nach oben oder unten ab-

weichen. Die Anleger treten mittelbar über die Treuhänderin

des Emittenten bei (siehe Abschnitt „Beitritt der Anleger“ auf

Seite 97). Die CH2 Treuhand GmbH ist als Treuhänderin daher

berechtigt, ihre Kommanditeinlage auf bis zu EUR 11.549.500

und darüber hinaus zu erhöhen, wobei ein Agio von 5% auf

alle Erhöhungsbeträge anfällt. Die beitretenden Anleger bzw.

die Treuhänderin mit den für Anleger treuhänderisch über-

nommenen Anteilen werden mit 10% des Zeichnungsbetra-

ges als Haftsumme in das Handelsregister eingetragen.

Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Ab-

satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes sind bis zum Pros-

Rechtliche Grundlagen

Die nachfolgenden Ausführungen geben dem

Anleger einen zusammenfassenden Überblick

über die wesentlichen rechtlichen Grund-

lagen der Vermögensanlage. Die rechtlichen

Grundlagen dieser Beteiligung sind dieser Ver-

kaufsprospekt mit dem darin abgedruckten

Gesellschaftsvertrag der is solarinvestra

FinowTower GmbH & Co. KG, dem Treuhand- und

Verwaltungsvertrag sowie die beigefügte Bei-

trittserklärung nebst Widerrufsbelehrung.

angaBen zUr emittentin

Emittentin des Beteiligungsangebots ist die is solarinvestra

FinowTower GmbH & Co. KG. Sitz der Emittentin ist Schorfhei-

de. Die Geschäftsanschrift ist Wildau 19, 16244 Schorfheide.

Der Emittent (nachfolgend auch „Beteiligungsgesellschaft“

genannt) wurde am 30. November 2009 gegründet und unter

HRA 2659 FF im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/

Oder eingetragen. Die Emittentin ist auf unbestimmte Zeit ge-

gründet, unterliegt deutschem Recht und hat die Rechtsform

einer Kommanditgesellschaft (KG) in der speziellen Ausge-

staltung als GmbH & Co. KG.

Der Unternehmensgegenstand des Emittenten ist der Erwerb

und der langfristige Betrieb von Solarstromanlagen zur Gewin-

nung und zum Verkauf elektrischer Energie. Die Gesellschaft

ist berechtigt, alle dem Unternehmensgegenstand unmittel-

bar oder mittelbar zusammenhängenden Handlungen und

Geschäfte mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Geschäfte, ins-

besondere nach § 34 c Gewerbeordnung und nach dem Ge-

setz über das Kreditwesen, vorzunehmen oder durch Dritte

vornehmen zu lassen. Der persönlich haftende Gesellschafter

(Komplementär) einer GmbH & Co. KG ist in Abweichung von

dem gesetzlichen Regelfall einer KG keine natürliche Person,

sondern eine GmbH. Im Unterschied zu einer unbeschränkt

vollhaftenden natürlichen Person als Komplementärin ist die

Haftung der Komplementär-GmbH auf ihr Gesellschaftsver-

mögen beschränkt. Das Stammkapital der is solarinvestra

Verwaltungs GmbH beträgt EUR 25.000 und ist voll eingezahlt.

Frau Petra Leue-Bahns und Herr Christian Kuppig sind alleini-

ge Geschäftsführer der is solarinvestra Verwaltungs GmbH.

Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist die Inter-

strom AG.

Page 93: CH2 Solaris No. 1

Planungsleistungenerparc ag

Umspannwerk wt energiesysteme gmbh

Projektsteuerungenerparc ag

Wechselrichter sma solar technology ag

Montageleistungconecon gmbh

PV-Module suntech power int. ltd.

Gestelltechnik mounting systems gmbh

Kampfmittelräumung fggK finowfurt gmbh

Mittelverwendungs-Treuhandvertragstb. harald schafeld

die wesentlichen sUBUnternehmer der sol arhyBrid ag

1. enerparc ag 2. schafeld management und treuhand

Betriebsführung(1 = technisch / 2 =kaufmännisch)

Versicherung Beschränkt pers. dienstbarkeitengrundstück errichtung pV-anlage

is solarinvestra ft grundstücks gmbh & co. Kg

lVm landwirtschaftlicher Versicherungsverein a. g.

Beteiligungs- gesellschaft

is solarinvestra finowtower gmbh

& co. Kg

Generalunternehmer

solarhybrid ag

üBersicht VertrÄge

BeteiligUngsgesellschaft "is solarinVestra finowtower gmBh & co. Kg"

CH2 Solaris No. 1

Rechtliche und steuerliche Angaben – Rechtliche Grundlagen

93

Kreditvertrag + zugehörige VerträgeBank

Eigenkapitalbeschaffung

EigenkapitalzwischenfinanzierungBerechtigung zum Debt-to-Equity Swap

ch2 contorhaus hansestadt hamburg ag

ecolutions gmbh & co. Kgaa

Nutzungsüberlassung Grundstück

Käufer Solarstromanlage

is solarinvestra ft grundstücks gmbh & co. Kg

s2s projekt- und Beteiligungs-gesellschaft mbh

Vertrag Vergütung lt. EEG

e.on edis

Page 94: CH2 Solaris No. 1

94

CH2 Solaris No. 1

pektaufstellungsdatum nicht ausgegeben worden. Da die

Emittentin weder eine Aktiengesellschaft noch eine Komman-

ditgesellschaft auf Aktien ist, existieren auch keine umlau-

fenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder

Bezugsrecht auf Aktien einräumen, so dass kein Nennbetrag

der umlaufenden Wertpapiere und keine Bedingungen und

Verfahren für den Umtausch oder Bezug der Aktien angege-

ben werden können.

angaBen üBer die geschÄftstÄtigKeit

der emittentin

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Emittentin besteht in

der Errichtung und dem Betrieb einer Solarstromanlage in

Finowfurt, Eberswalde. Hierfür werden die im Zuge der vorge-

sehenen Kapitalerhöhung eingeworbenen Mittel eingesetzt.

Die wichtigste laufende Investition, mit Ausnahme der Finanz-

anlagen, besteht im Erwerb der Photovoltaikanlage. Weitere

wichtige laufende Investitionen bestehen nicht.

Für die Geschäftstätigkeit und Ertragslage der Emittentin

sind der mit der is solarinvestra FT Grundstücks GmbH &

Co. KG abgeschlossene Nutzungsüberlassungsvertrag zur

Überlassung des für die Errichtung der Solarstromanlage

notwendigen Grundstücks, der mit der SolarHybrid AG ab-

geschlossene Generalunternehmervertrag zur Errichtung

der Solarstromanlage auf dem Grundstück Finowfurt, der mit

Herrn Steuerberater Harald Schafeld zur Überwachung der

ordnungsgemäßen Verwendung der im Rahmen des Gene-

ralunternehmervertrags von der SolarHybrid AG zu leisten-

den Zahlungen geschlossene Mittelverwendungs-Treuhand-

vertrag, der mit der S2S Projekt- und Beteiligungsgesellschaft

mbH geschlossene Kaufvertrag über die Solarstromanlage

nach Ablauf der im Nutzungsüberlassungsvertrag geregelten

Vertragslaufzeit, der mit einer deutschen Großbank geschlos-

sene Darlehensrahmenvertrag, der mit der Ecolutions GmbH

& Co. KGaA abgeschlossene Zwischenfinanzierungsvertrag,

der mit der E.ON edis AG geschlossene Einspeisevertrag, die

mit der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein a. G.

abgeschlossenen Versicherungsverträge sowie die Verträ-

ge über die kaufmännische Betriebsführung mit Schafeld

Management und Treuhand und mit der Enerparc AG über die

technische Betriebsführung von wesentlicher Bedeutung. Die

Kurzdarstellung der einzelnen Verträge finden Sie im Kapitel

"Verträge" ab Seite 109.

Ferner ist die Vereinbarung über die Beschaffung des Eigenka-

pitals von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit

und die Ertragslage der Emittentin, da auf der Grundlage die-

ses Vertrages das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft

eingeworben werden soll, das für die geplante Investition in

die Photovoltaikanlage benötigt wird. Darüber hinaus ist die

Emittentin nicht von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neu-

en Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung

für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage der Emittentin

sind, abhängig. Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfah-

ren anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirt-

schaftliche Lage der Emittentin haben könnten. Die Tätigkeit

der Emittentin ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse

beeinflusst worden.

Neben dem Generalunternehmervertrag hat der Emittent

über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjektes

oder wesentlicher Teile davon keine Verträge geschlossen.

angaBen zU den gründUngsgesellschaftern

Gründungsgesellschafter der Emittentin sind die is solar-

investra Verwaltungs GmbH als Komplementärin mit Sitz in

Bayreuth (Geschäftsanschrift: Nürnberger Straße 38, 95448

Bayreuth) und die CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg

AG sowie die CH2 Treuhand GmbH als Gründungskomman-

ditisten, beide mit Sitz in Hamburg (Geschäftsanschrift:

Steckelhörn 9, 20457 Hamburg). Siehe hierzu auch Rubrik

"Vertragspartner", Abschnitt "is solarinvestra FinowTower

GmbH & Co. KG", Seite 80. Die von den Gründungsgesell-

schaftern gezeichneten und eingezahlten Einlagen (Kom-

manditanteile) betragen insgesamt EUR 1.000.

BeteiligUngen der gründUngsgesellschafter

Die Gründungsgesellschafterin CH2 Contorhaus Hansestadt

Hamburg AG ist mit dem Vertrieb dieser Vermögensanlage

beauftragt.

Im Übrigen sind die Gründungsgesellschafter weder unmittel-

bar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Ver-

trieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind, die

der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen oder die im

Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht

nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.

Der Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin,

Herr Christian Kuppig, ist ebenfalls als Geschäftsführer der

mit dem Vertrieb dieser angebotenen Vermögensanlage be-

trauten CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG tätig. Die

Geschäftsführerin der Komplementärin der Emittentin, Frau

Petra Leue-Bahns, ist ebenfalls als Geschäftsführerin der

Ecolutions GmbH & Co. KGaA, die mit der Zwischenfinanzie-

rung des Eigenkapitals beauftragt wurde, tätig. Im Übrigen

sind die Komplementärin und ihre Geschäftsführer nicht für

Page 95: CH2 Solaris No. 1

95

CH2 Solaris No. 1

der Anleger bei dem jeweiligen Untervermittler erfragen. Die

im Verkaufsprospekt auf Seite 16 genannte Gesamthöhe der

Provisionen ändert sich jedoch nicht. Untervermittler und

von diesen beauftragte Dritte können mit der Anbieterin, CH2

Contorhaus Hansestadt Hamburg AG und/oder mit ihren Ge-

sellschaftern kapitalmäßig und/oder personell verflochten

sein. Die o. g. Vergütung in Höhe von 10,5% des insgesamt

gezeichneten Kommanditkapitals stellt die maximale Vergü-

tung für die Beschaffung des Eigenkapitals dar.

Sofern die CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG weite-

re Vertriebspartner nachweist bzw. zuführt, kann die Betei-

ligungsgesellschaft mit diesen weiteren Vertriebspartnern

über einen gesonderten Vertriebsvertrag analog dieser

Vereinbarung in direkte Rechtsbeziehungen treten. Exklu-

sivität zwischen der Beteiligungsgesellschaft und der CH2

Contorhaus Hansestadt Hamburg AG wird somit nicht verein-

bart.

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und

im Zusammenhang mit diesem Vertrag vom 03. März 2010 ist

Hamburg.

der gesellschaftsVertrag

Die is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG (nachfol-

gend „Beteiligungsgesellschaft“ genannt) unterliegt als

Kommanditgesellschaft der deutschen Rechtsordnung. Sie

wurde am 30. November 2009 gegründet und am 22. Januar

2010 in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder

eingetragen.

Der Gesellschaftsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwi-

schen den Anlegern und der Beteiligungsgesellschaft sowie

den Gesellschaftern untereinander. Der Gesellschaftsver-

trag weicht – wie im Folgenden dargestellt wird – entspre-

chend der Rechtspraxis bei sogenannten Publikumsgesell-

schaften in der Frage der Rechte des persönlich haftenden

Gesellschafters (vgl. §§ 2, 7, 10, 11, 16, 17 und 19 bis 23 des

Gesellschaftsvertrages), des Beitritts und der Einbringung

der Einlagen (vgl. §§ 2 bis 4 des Gesellschaftsvertrages),

der Kapitalkonten (vgl. § 5 des Gesellschaftsvertrages), der

Ergebnisbeteiligung und Entnahmeberechtigung (vgl. §§ 14

und 15 des Gesellschaftsvertrages), der Geschäftsführung

und Vertretung der Gesellschaft (vgl. §§ 7 und 8 des Gesell-

schaftsvertrages), der Durchführung von Gesellschafterver-

sammlungen und Fassung von Gesellschafterbeschlüssen

(vgl. §§ 10 bis 12 des Gesellschaftsvertrages), der übrigen

Mitwirkungsrechte der Gesellschafter (vgl. § 8 des Gesell-

schaftsvertrages), des Ausscheidens von Gesellschaftern

(vgl. §§ 17 bis 22 des Gesellschaftsvertrages), der Verteilung

Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen

Vermögensanlage betraut sind, der Emittentin Fremdkapital

geben oder im Zusammenhang mit der Herstellung des Anla-

geobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen

erbringen.

KonzernzUgehörigKeit der emittentin

Die Emittentin gehört zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung

der CH2-Gruppe an. Es handelt sich bei der CH2-Gruppe um

keinen Konzern. Die Anteile der CH2 Treuhand GmbH werden

vollständig von der CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg

AG gehalten; trotzdem ist die Emittentin kein Konzernunter-

nehmen im Sinne der Vermögensanlagenverkaufsprospekt-

verordnung. Sobald die Anleger der Emittentin beigetreten

sind, ist keine Abhängigkeit von der CH2-Gruppe gegeben.

Aufgrund der Regelungen der §§ 290, 296 HGB wird die Emit-

tentin nicht in einen handelsrechtlichen Konzernabschluss

aufgenommen, da sie kein Konzernunternehmen in diesem

Sinne ist. Die Emittentin ist auch selber nicht zur Aufstellung

eines Konzernabschlusses verpflichtet. Die Emittentin hat

auch keinen Konzernabschluss erstellt.

VereinBarUng üBer die BeschaffUng

des eigenK apitals

Die Anbieterin, CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, er-

hält gem. der Vereinbarung vom 03. März 2010 während der

Platzierungsphase für die Platzierung des Eigenkapitals eine

Vergütung von 10,5% des insgesamt gezeichneten Komman-

ditkapitals (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). Die Vergütung

entsteht anteilig mit Zeichnung des Kommanditkapitals und

ist in Abhängigkeit von der Liquiditätslage der Beteiligungsge-

sellschaft, spätestens jedoch am 31. Oktober 2010 zu zahlen

unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen des Mittel-

verwendungskontrollvertrages erfüllt sind. Die CH2 Contor-

haus Hansestadt Hamburg AG wird selbst vermittelnd tätig,

kann aber auch Untervermittler einschalten oder weitere Ver-

triebspartner der Beteiligungsgesellschaft zuführen. Die ggf.

beauftragten Untervermittler erhalten von der Anbieterin, der

CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, eine Vergütung.

Sollten die Untervermittler ihrerseits weitere Dritte im Unter-

verhältnis beauftragen, bekämen diese Dritten ihrerseits eine

Vergütung von den Untervermittlern. Die jeweilige Höhe der

Vergütung, die von der CH2 Contorhaus Hansestadt Ham-

burg AG an die einzelnen Untervermittler gezahlt wird, hängt

von den individuellen vertraglichen Vereinbarungen mit die-

sen Untervermittlern ab. Die genaue Provisionshöhe kann

Rechtliche und steuerliche Angaben – Rechtliche Grundlagen

Page 96: CH2 Solaris No. 1

96

CH2 Solaris No. 1

des Gesellschaftsvermögens in der Liquidation (vgl. § 23 des

Gesellschaftsvertrages) sowie den Mitteilungspflichten der

Gesellschafter (vgl. § 24 des Gesellschaftsvertrages) von

den gesetzlichen Regelungen ab.

die KomplementÄrin Und ihre VergütUng

Zur Geschäftsführung bei der Beteiligungsgesellschaft ist al-

lein die persönlich haftende Gesellschafterin („Komplemen-

tärin“), die is solarinvestra Verwaltungs GmbH, berechtigt und

verpflichtet. Die Komplementärin kann sich bei der Ausfüh-

rung der Geschäftsführung geeigneter Dritter bedienen. Die

Komplementärin vertritt die Beteiligungsgesellschaft auch

nach außen. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer

sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkun-

gen des § 181 BGB befreit. Geschäftsführer der Komplemen-

tärin sind Christian Kuppig (erreichbar unter der Anschrift der

CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, Steckelhörn 9,

20457 Hamburg) und Petra Leue-Bahns (erreichbar unter der

Anschrift der Ecolutions GmbH & Co. KGaA, Grüneburgweg 18,

60322 Frankfurt am Main).

Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf die Vornah-

me aller Geschäfte, die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft

gehören. Für die über den üblichen Betrieb der Gesellschaft

hinausgehenden Geschäfte bedarf die Komplementärin

eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses, soweit es

sich nicht um Rechtsgeschäfte, Handlungen oder sonstige

Geschäftsführungsmaßnahmen handelt, die bereits im In-

vestitions- und Finanzierungsplan vorgesehen sind oder da-

mit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zustimmungs-

pflichtig sind insbesondere die Aufnahme von Darlehen oder

die Gewährung von Sicherheiten, Bürgschaften und Garan-

tien in Höhe von mehr als EUR 250.000, soweit diese nicht im

Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehen sind.

Die Komplementärin erhält für die Übernahme des Haftungs-

risikos sowie die Wahrnehmung der Geschäftsführung und

Vertretung der Gesellschaft eine jährliche Haftungsvergü-

tung in Höhe von EUR 2.500 zzgl. der jeweils geltenden ge-

setzlichen Umsatzsteuer. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten

wird auf § 16 des Gesellschaftsvertrages verwiesen.

Der Gesellschaftsvertrag der persönlich haftenden Gesell-

schafterin, der is solarinvestra Verwaltungs GmbH weicht in

folgendem Punkt von den gesetzlichen Bestimmungen ab:

In § 4 des Gesellschaftsvertrages ist abweichend zu § 15

GmbHG geregelt, dass Verfügungen über Geschäftsanteile,

insbesondere Veräußerungen oder Belastungen mit Ausnah-

me von Verfügungen zugunsten von Mitgesellschaftern, der

Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Darüber hinaus

entspricht der Gesellschaftsvertrag den gesetzlichen Be-

stimmungen.

die treUhÄnderin Und ihre VergütUng

Die Treuhänderin, die CH2 Treuhand GmbH, ist als Gründungs-

kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von EUR 500, die

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung eingezahlt ist, an der

Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Der Treuhänderin obliegt

es, die Gesellschaftsanteile neu eintretender Gesellschaf-

ter treuhänderisch für diese zu halten und zu verwalten. Die

Treuhänderin wird auf Grundlage des als Anlage zum Gesell-

schaftsvertrag abgedruckten „Treuhand- und Verwaltungs-

vertrags“ tätig.

Die Treuhänderin übernimmt für die der Beteiligungsgesell-

schaft beitretenden Anleger im eigenen Namen jedoch in

deren Auftrag und für deren Rechnung die gezeichnete Kom-

manditbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft durch ent-

sprechende Erhöhung des Kommanditkapitals und hält und

verwaltet diese Beteiligung sodann treuhänderisch für den

Anleger. Nach der planmäßigen Schließung der Beteiligungs-

gesellschaft hat jeder Anleger unter der Voraussetzung, dass

er die von ihm gezeichnete Kommanditeinlage zzgl. des Agio

an die Beteiligungsgesellschaft gezahlt hat und die korre-

spondierende Erhöhung des Kommanditkapitals erfolgt ist

und die entsprechende Haftsumme der Treuhänderin im

Handelsregister eingetragen ist und er der Komplementärin

eine unwiderrufliche und über seinen Tod hinaus gültige no-

tariell beglaubigte Handelsregistervollmacht erteilt hat, das

Recht, von der Treuhänderin die Übertragung der für ihn treu-

händerisch gehaltenen Kommanditbeteiligung an der Beteili-

gungsgesellschaft zu verlangen und sich auf eigene Kosten

in das Handelsregister eintragen zu lassen und damit in die

Stellung eines unmittelbar beteiligten Anlegers zu wechseln.

Die Übertragung erfolgt im Wege der Sonderrechtsnachfol-

ge aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Anlegers als

Kommanditist in das Handelsregister.

Die Treuhänderin wird die Gesellschafterrechte der Anle-

ger in deren jeweiligem Interesse ausüben und dabei den

schriftlichen Weisungen der Anleger, soweit diese nicht ge-

gen das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs-

gesellschaft oder den Treuhand- und Verwaltungsvertrag

verstoßen, grundsätzlich Folge leisten. Werden Weisungen

hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts nicht erteilt, wird

die Treuhänderin sich mit diesen Stimmen bei der Stimmab-

gabe enthalten. Werden der Treuhänderin nach Erhalt einer

Weisung neue außerordentliche Sachverhalte im Hinblick

auf die diesbezüglichen Abstimmungsgegenstände bekannt,

Page 97: CH2 Solaris No. 1

97

CH2 Solaris No. 1

sigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Umfang der Haftung

ist in jedem Fall auf die jeweilige Höhe des vom Anleger ge-

zeichneten Kapitals der Beteiligungsgesellschaft begrenzt.

Die Treuhänderin erhält gem. § 16 Ziffer 2 des Gesellschafts-

vertrages für ihre Tätigkeit als Treuhänderin während der

Platzierungsphase eine einmalige Vergütung von 0,55% des

insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals nach der Schlie-

ßung der Gesellschaft für ihre Tätigkeit als Treuhänderin eine

laufende jährliche Vergütung von 0,3% des insgesamt ge-

zeichneten Kommanditkapitals, fällig jeweils zu einem Viertel

am Ende eines jeden Kalenderquartals, jeweils zzgl. der je-

weils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Daneben ist die

Treuhänderin entsprechend ihrer persönlich geleisteten Einla-

ge am Gewinn der Beteiligungsgesellschaft beteiligt.

VergütUngen der gründUngsgesellschafter

Die Vergütungen der Gründungsgesellschafter werden auf

den Seiten 82 bis 85 abgebildet. Darüber hinaus stehen

den Gründungsgesellschaftern keine weiteren Gewinnbe-

teiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge,

insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsent-

schädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Ne-

benleistungen jeder Art zu.

Beitritt der anleger

Der Beitritt der Anleger erfolgt über die Treuhänderin, die CH2

Treuhand GmbH. Mit seiner Beitrittserklärung und dem dar-

in enthaltenen Treuhandauftrag beauftragt der Anleger die

Treuhänderin, für ihn eine Kommanditbeteiligung an der Be-

teiligungsgesellschaft im eigenen Namen, jedoch treuhän-

derisch im Auftrag und für seine Rechnung in Höhe des von

ihm in der Beitrittserklärung gezeichneten Kommanditkapitals

zu erwerben und sodann treuhänderisch für ihn zu halten

und zu verwalten. Der Anleger hält sich für die Dauer von

4 Wochen ab Abgabe der Beitrittserklärung an sein Angebot

auf Abschluss des Treuhandvertrages gebunden, soweit er

nicht fristgerecht von einem gesetzlichen Widerrufsrecht Ge-

brauch gemacht hat.

Mit Annahme der Beitrittserklärung und des Treuhandauf-

trages durch die Treuhänderin kommt der Treuhandvertrag

zwischen dem Anleger und der Treuhänderin zustande. Die

Treuhänderin wird sodann im eigenen Namen im Innenver-

hältnis, jedoch im Auftrag und für Rechnung des Anlegers,

ihre Kommanditbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft

nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Höhe des

vom Anleger gezeichneten Kommanditkapitals erhöhen und

deren vorherige Kenntnis den Anleger nach Einschätzung der

Treuhänderin zu einer anderslautenden Weisung bewogen

hätten, so darf die Treuhänderin von der Weisung abwei-

chen und die Beteiligungsrechte des Anlegers nach pflichtge-

mäßem Ermessen ausüben.

Im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft und zu den übri-

gen Gesellschaftern werden die der Beteiligungsgesellschaft

mittelbar beigetretenen Anleger – soweit gesetzlich zulässig

– wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt, auch

wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind.

Die Treuhänderin ist verpflichtet, das im Rahmen des Treu-

handverhältnisses erworbene Vermögen von ihrem eigenen

Vermögen und dem von Dritten anvertrauten Vermögen ge-

trennt zu halten und zu verwalten. Sie hat dem Anleger alles

herauszugeben, was sie im Rahmen des Treuhandverhältnis-

ses für ihn erlangt.

Die Treuhänderin übernimmt die Kommunikation zwischen

dem Anleger und der Beteiligungsgesellschaft und das regel-

mäßige Berichtswesen der Beteiligungsgesellschaft gegen-

über dem Anleger. Sie leitet Auszahlungen der Beteiligungs-

gesellschaft als Zahlstelle an den Anleger weiter.

Der Anleger ist verpflichtet, die Treuhänderin auf erstes An-

fordern von allen Verbindlichkeiten freizuhalten, die aus oder

im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis und der treu-

händerischen Beteiligung des Anlegers an der Beteiligungs-

gesellschaft entstehen. Gegen diesen Freistellungsanspruch

der Treuhänderin kann der Anleger nicht mit Forderungen

aufrechnen, es sei denn, diese Forderungen sind unbestritten

oder rechtskräftig festgestellt.

Mit vorheriger Zustimmung der Komplementärin der Beteili-

gungsgesellschaft kann der Anleger seine Rechte und Pflich-

ten aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag hinsichtlich

der für ihn von der Treuhänderin treuhänderisch gehaltenen

Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft im Ganzen oder

über Teile davon auf einen Dritten übertragen. Die Zustim-

mung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird auf unbestimm-

te Zeit geschlossen. Er endet automatisch bei Vollbeendigung

der Beteiligungsgesellschaft und Eintragung ihrer Löschung

im Handelsregister. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag

kann von der Treuhänderin und vom Anleger entsprechend

den Regelungen über die ordentliche Kündigung des Gesell-

schaftsvertrages mit einer Frist von 12 Monaten, erstmals

zum 31. Dezember 2030 ordentlich oder bei Vorliegen eines

wichtigen Grundes außerordentlich fristlos gekündigt wer-

den. Die Treuhänderin haftet auch für ein vor dem Abschluss

des Treuhand- und Verwaltungsvertrages liegendes Verhal-

ten grundsätzlich nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrläs-

Rechtliche und steuerliche Angaben – Rechtliche Grundlagen

Page 98: CH2 Solaris No. 1

98

CH2 Solaris No. 1

diese sodann entsprechend für den Anleger treuhänderisch

halten und verwalten. Die Treuhänderin ist nicht verpflichtet,

ihre Kommanditbeteiligung unverzüglich nach Beitritt des

Anlegers zu erhöhen, sondern kann Erhöhungen nach ihrem

pflichtgemäßen Ermessen in regelmäßigen Zeitabständen

und für mehrere Anleger gemeinsam vornehmen. Die Anleger

können der Beteiligungsgesellschaft ab dem 1. Werktag nach

der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes bis zur Schlie-

ßung der Beteiligungsgesellschaft beitreten. Diese erfolgt

plangemäß am 31. Oktober 2010, spätestens jedoch bis zum

31. Januar 2011. Die Komplementärin kann die Beteiligungsge-

sellschaft nach eigenem Ermessen, jedoch auch schon vor

diesem Zeitpunkt, schließen.

Die vom Anleger gezeichneten Kommanditeinlagen müssen

mindestens EUR 10.000 betragen und durch 1.000 ganzzahlig

teilbar sein. Zuzüglich zu der gezeichneten Kommanditeinlage

hat jeder Anleger ein Agio in Höhe von 5% der gezeichneten

Kommanditeinlage zu leisten. Die vom Anleger gezeichnete

Kommanditeinlage und das Agio sind vom Anleger zu den in

der Beitrittserklärung genannten Terminen auf das in der Bei-

trittserklärung genannte Konto der Beteiligungsgesellschaft

zu zahlen. Leistet ein Anleger seinen Zeichnungsbetrag und

das darauf entfallende Agio nicht bei Fälligkeit, so ist die Be-

teiligungsgesellschaft berechtigt, vom Anleger Verzugszinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem.

§ 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehen-

der Verzugsschäden der Beteiligungsgesellschaft oder der

Treuhänderin bleibt davon unberührt. Im Fall der ganz oder

teilweise nicht fristgerechten Leistung ist die Treuhänderin

zudem berechtigt, den säumigen Anleger aus der Beteili-

gungsgesellschaft auszuschließen und zugleich das ent-

sprechende Treuhandverhältnis mit dem betreffenden Anle-

ger zu beenden.

rechte Und pflichten der anleger

Die Rechte der Anleger umfassen einerseits Verwaltungs-

und Mitbestimmungsrechte, andererseits seine Vermögens-

rechte, d.h. die Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft.

Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Kommanditisten in

voller Höhe ihrer jeweiligen Kommanditeinlage am Ergebnis

der Beteiligungsgesellschaft und an den erwirtschafteten

Liquiditätsüberschüssen beteiligt (§ 5 Absatz 1 und 2 i.V.m.

§§ 14, 15 des Gesellschaftsvertrages). Grundsätzlich setzen

die Entnahme von Gewinnanteilen und die Auszahlung von

Liquiditätsüberschüssen einen entsprechenden Beschluss

der Gesellschaft voraus. Die Komplementärin ist bei entspre-

chenden Liquiditätsüberschüssen auch ohne einen vorhe-

rigen Gesellschafterbeschluss berechtigt, Vorausauszah-

lungen von überschüssiger Liquidität an die Gesellschafter

vorzunehmen.

Die Gesellschafter üben ihre Mitwirkungsrechte durch Gesell-

schafterbeschlüsse aus, insbesondere über die in § 12 des

Gesellschaftsvertrages genannten Beschlussgegenstände

sowie über die in § 8 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages

genannten zustimmungspflichtigen Geschäftsführungs-

maßnahmen. Gesellschafterbeschlüsse werden im Rahmen

von Gesellschaftsversammlungen gefasst. Dabei sollen die

Gesellschafterversammlungen grundsätzlich im Wege eines

schriftlichen Abstimmungsverfahrens stattfinden, können

von der Komplementärin aber auch als körperliche Gesell-

schafterversammlung (Präsenzversammlung) abgehalten

werden. Widersprechen Gesellschafter, die zusammen min-

destens 25% des Kommanditkapitals vertreten, unverzüg-

lich – spätestens innerhalb 1 Woche – nach Erhalt einer ent-

sprechenden Aufforderung der Abstimmung im schriftlichen

Verfahren, so ist von der Komplementärin eine Präsenzver-

sammlung einzuberufen. Innerhalb der ersten 9 Monate eines

jeden Geschäftsjahres hat eine ordentliche Gesellschafter-

versammlung stattzufinden, die u. a. über die Feststellung des

Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses,

die Entlastung der Komplementärin und die Wahl des Ab-

schlussprüfers beschließen soll (weitere Beschlussgegen-

stände sind in §§ 8, 12 des Gesellschaftsvertrages geregelt).

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind von

der Komplementärin in den gesetzlich und gesellschaftsver-

traglich vorgesehenen Fällen und dann einzuberufen, wenn

es das Interesse der Beteiligungsgesellschaft erfordert oder

Gesellschafter, die zusammen mindestens 25% des Kom-

manditkapitals auf sich vereinigen, dies aus wichtigem Grund

verlangen. Präsenzversammlungen sind beschlussfähig,

wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen und we-

nigstens 50% aller Stimmen anwesend oder vertreten sind.

Im schriftlichen Abstimmungsverfahren ist die Gesellschaf-

terversammlung beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter

ordnungsgemäß zur schriftlichen Stimmabgabe aufgefordert

wurden und wenigstens 50% aller Stimmen an der Abstim-

mung teilgenommen haben.

Fehlt es an der Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterver-

sammlung, so sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Fol-

geversammlungen mit derselben Tagesordnung bzw. densel-

ben Abstimmungsgegenständen einberufen bzw. eingeleitet

werden können, bei denen die Beschlussfähigkeit nur noch

daran geknüpft ist, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß

zur Präsenzversammlung eingeladen bzw. ordnungsgemäß

zur schriftlichen Stimmabgabe aufgefordert wurden. Gesell-

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99

CH2 Solaris No. 1

lungen gegenüber dem Anleger zurückbehalten. Schriftliche

Mitteilungen, Ladungen und Zustellungen an den Anleger er-

folgen an die letzte von ihm der Beteiligungsgesellschaft mit-

geteilte Anschrift und gelten 3 Werktage nach Absendung als

beim Anleger zugegangen. Dies gilt auch, wenn die Zustellung

nicht erfolgen konnte, gleich aus welchem Grund.

Bei der Beteiligungsgesellschaft kann gem. § 9 des Gesell-

schaftsvertrages ein Anlegerbeirat gebildet werden, der aus 2

durch die Gesellschafterversammlung zu wählenden Mitglie-

dern und einem von der Geschäftsführung zu bestimmenden

Mitglied besteht. Die Wiederwahl von Beiratsmitgliedern ist

zulässig. Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung,

die der Genehmigung durch einen Beschluss der Gesell-

schafter bedarf. Der Beirat hat die Aufgabe, die Geschäfts-

führung und die Gesellschafterversammlung zu beraten. Er

ist nicht berechtigt, der Geschäftsführung Weisungen zu

erteilen, kann aber von der Geschäftsführung Berichte über

die einzelnen Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen

und die Geschäftsbücher der Beteiligungsgesellschaft einse-

hen. Die Mitglieder des Beirats haften nur für Vorsatz und gro-

be Fahrlässigkeit. Neben der Erstattung von Auslagen erhält

jedes Beiratsmitglied eine Vergütung in Höhe von jährlich EUR

2.500, der Beiratsvorsitzende EUR 3.000.

haftUng Und leistUngspflicht der anleger

Die Haftung des als Treugeber oder Direktkommanditist be-

teiligten Anlegers ist auf die im Handelsregister eingetragene

Haftsumme begrenzt. Die Haftsumme beträgt 10% des Nenn-

betrages der gezeichneten Kommanditeinlage. Nach vollstän-

diger Leistung der Kommanditeinlage entfällt die Haftung .Eine

Nachschlusspflicht der Anleger besteht nicht.

Wird die geleistete Kommanditeinlage allerdings insbesonde-

re durch Liquiditätsauszahlungen, die keinem handelsrecht-

lichen Gewinn der Beteiligungsgesellschaft entsprechen,

wieder an den Anleger zurückgezahlt, so lebt seine Haftung

in Höhe der Auszahlung wieder auf. Das Gleiche gilt, wenn

Gewinnanteile entnommen werden, während das Komman-

ditkapital des Anlegers durch Verlust unter den Betrag der

vereinbarten Haftsumme herabgemindert ist oder durch die

Entnahme herabgemindert wird. Sofern die Beteiligungsge-

sellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen

kann, können die an den Anleger geleisteten Auszahlungen

bzw. Entnahmen bis zur Höhe der jeweiligen Haftsumme vom

Anleger zurückgefordert werden. Darüber hinaus kann der

Anleger zur Rückzahlung der empfangenen Auszahlungen

an die Beteiligungsgesellschaft ohne Begrenzung auf sei-

ne Kommanditeinlage verpflichtet sein, wenn Auszahlungen

schafterbeschlüsse werden, sofern nicht im Gesellschafts-

vertrag etwas anderes geregelt ist oder das Gesetz eine hö-

here Mehrheit zwingend vorsieht, mit der einfachen Mehrheit

der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltun-

gen zwar bei der Beschlussfähigkeit mitzählen, aber für die

Ermittlung der Mehrheit als nicht abgegebene Stimmen gel-

ten. Bestimmte Beschlüsse, so u. a. über Änderungen oder

Abweichungen vom Investitions- und Finanzierungsplan, Än-

derungen des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der

Gesellschaft bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 75%

aller (nicht nur der abgegebenen) Stimmen.

Die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich nach Maß-

gabe ihrer Beteiligung am festen Kommanditkapital der Be-

teiligungsgesellschaft. Auf je EUR 1.000 der Beteiligung am

Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft entfällt eine

Stimme. Die Anleger haben auch, wenn sie lediglich mittelbar

über die Treuhänderin an der Beteiligungsgesellschaft betei-

ligt sind, das Recht, selbst an Präsenzversammlungen oder

schriftlichen Abstimmungsverfahren teilzunehmen oder sich

durch einen mit schriftlicher Vertretungs- und Stimmrechts-

vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Die Treuhänderin ist generell bevollmächtigt, die Anleger auf

Präsenzversammlungen und in schriftlichen Abstimmungs-

verfahren zu vertreten und ihr Stimmrecht auszuüben.

Die Anleger sind gem. § 166 Absatz 1 HGB berechtigt, die Über-

sendung eines Jahresabschlusses zu verlangen und dessen

Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere der Betei-

ligungsgesellschaft auf eigene Kosten durch eine von Be-

rufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person, wie

z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, prüfen zu

lassen. Das gem. § 164 Satz 1, 2. Halbsatz HGB bestehende

Widerspruchsrecht von Kommanditisten, einer Maßnahme

der Geschäftsführung dann widersprechen zu können, wenn

diese über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes

der Beteiligungsgesellschaft hinausgeht, ist ausgeschlos-

sen, wenn dieser Maßnahme durch einen Gesellschafterbe-

schluss zugestimmt wurde.

Die Anleger sind verpflichtet, der Beteiligungsgesellschaft und

der Treuhänderin bei ihrem Beitritt ihr Geburtsdatum, ihre An-

schrift, ihre Bankverbindung, das für sie zuständige Finanz-

amt und ihre Steuernummer und Steueridentifikationsnummer

mitzuteilen und Änderungen unverzüglich schriftlich mitzutei-

len. Verlegt der Anleger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt ins Ausland, hat er der Beteiligungsgesellschaft

einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benen-

nen. Kommt ein Anleger seinen Mitteilungspflichten oder der

Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten

nicht nach, so kann die Beteiligungsgesellschaft Auszah-

Rechtliche und steuerliche Angaben – Rechtliche Grundlagen

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100

CH2 Solaris No. 1

entgegen der Regelung in § 15 des Gesellschaftsvertrages

vorgenommen wurden, die zur Überschuldung oder Zah-

lungsunfähigkeit der Beteiligungsgesellschaft und dadurch

mittelbar dazu führen, dass bei der Komplementärin, die für

die Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft haftet, eine

Unterbilanz entsteht oder vertieft wird.

Scheidet ein Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft aus

und hat er seine Kommanditeinlage zurückerhalten, so haftet

er ab Eintragung seines Ausscheidens im Handelsregister für

alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkei-

ten der Beteiligungsgesellschaft für die Dauer von 5 Jahren

bis zur Höhe seiner Haftsumme, wenn die Ansprüche inner-

halb dieser Frist fällig werden und gerichtlich oder schriftlich

gegen ihn geltend gemacht werden. Bei der Auflösung der Be-

teiligungsgesellschaft lebt die Haftung der Anleger für bis da-

hin begründete Verbindlichkeiten grundsätzlich bis zur Höhe

ihrer jeweiligen Haftsumme wieder auf. Dabei verjähren An-

sprüche von Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft gegen-

über den Anlegern 5 Jahre nach der Eintragung der Auflösung

der Beteiligungsgesellschaft im Handelsregister bzw., wenn

die Ansprüche erst nach der Handelsregistereintragung fällig

werden, 5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Der Anleger, der sich als Treugeber mittelbar über die Treu-

händerin an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt hat, haftet

zwar nicht unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Betei-

ligungsgesellschaft, da nicht er, sondern die Treuhänderin im

Handelsregister eingetragen ist. Da der Anleger die Treuhän-

derin jedoch von jedweder Inanspruchnahme freihalten muss

und die alle für ihn getätigten Aufwendungen zu ersetzten hat,

ist der mittelbar beteiligte Anleger dem unmittelbar beteiligten

Anleger hinsichtlich der Haftung gleichgestellt. Die Anleger

bilden untereinander weder eine Gesellschaft bürgerlichen

Rechts noch eine Gemeinschaft und haften auch nicht aus

sonstigen Gründen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft

füreinander.

daUer der gesellschaft, KündigUng Und aUs-

scheiden aUs der gesellschaft Und aBfindUng

des aUsscheidenden gesellschafters

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Jeder Ge-

sellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Kün-

digungsfrist von 12 Monaten zum Schluss eines Geschäfts-

jahres, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2030, ordentlich

kündigen. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann das Ge-

sellschaftsverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt

werden. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich

mittels eingeschriebenen Briefes an die Beteiligungsgesell-

schaft erfolgt. Bei Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses

scheidet der Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft aus.

Der Anleger scheidet aus der Beteiligungsgesellschaft aus,

wenn er aus wichtigem Grund aus der Beteiligungsgesell-

schaft ausgeschlossen wird. Ein wichtiger Grund liegt insbe-

sondere dann vor, wenn der Anleger seine Kommanditeinlage

nicht fristgemäß leistet. Zudem scheidet ein Anleger aus der

Beteiligungsgesellschaft aus, wenn über sein Vermögen das

Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder seine

Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft von einem seiner

Gläubiger gepfändet wurde und die Vollstreckungsmaßnah-

me nicht innerhalb von 6 Monaten aufgehoben wird und die

Komplementärin dies in den vorgenannten 3 Fällen fordert.

Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Ge-

sellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden

Gesellschaftern fortgeführt.

In allen Fällen des Ausscheidens hat der Anleger einen An-

spruch auf eine Abfindung. Für die Bemessung der Höhe der

Abfindung ist zunächst der Wert der Beteiligungsgesellschaft

nach Liquidationswerten bezogen auf den letzten Tag des vor

dem Tag des Ausscheidens des betreffenden Anlegers zu-

letzt abgeschlossenen Geschäftsjahres der Beteiligungsge-

sellschaft zu ermitteln. Dieser Wert hat durch den Abschluss-

prüfer oder, wenn kein Abschlussprüfer gewählt ist durch

einen von der Handelskammer Hamburg zu benennenden

Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter zu erfolgen, wobei

die Kosten der Wertfeststellung der ausscheidende Anle-

ger zu tragen hat. Der Abfindungsanspruch ist dem Anleger

in 4 gleichen Halbjahresraten auszuzahlen, wobei die 1. Rate

6 Monate nach seinem Ausscheiden aus der Beteiligungs-

gesellschaft fällig wird. Noch nicht ausgezahlte Beträge des

Abfindungsanspruchs sind mit 2 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz zu verzinsen. Der ausgeschiedene Gesell-

schafter kann keine Sicherheiten wegen einer möglichen

Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger oder Be-

freiung von den Geschäftsverbindlichkeiten der Gesellschaft

verlangen. Scheiden innerhalb von 3 Monaten aufgrund

außerordentlicher Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses

Gesellschafter, die mindestens 10% des Kommanditkapitals

auf sich vereinigen aus der Beteiligungsgesellschaft aus und

beschließen die übrigen Gesellschafter daraufhin innerhalb

von 3 weiteren Monaten die Auflösung der Beteiligungsgesell-

schaft, so haben die ausgeschiedenen Gesellschafter keinen

Anspruch auf eine Abfindung, sondern sie nehmen zusam-

men mit den anderen Gesellschaftern nur am Liquidationser-

lös der Beteiligungsgesellschaft teil.

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CH2 Solaris No. 1

üBertragUng Und BelastUng der BeteiligUng

Die Anleger können grundsätzlich über ihre Beteiligung an der

Beteiligungsgesellschaft verfügen und diese an Dritte über-

tragen oder die Beteiligung belasten oder verpfänden. Eine

Verfügung, Übertragung, Belastung oder Verpfändung ist der

Komplementärin schriftlich anzuzeigen und bedarf der vorhe-

rigen Zustimmung der Komplementärin, welche sie allerdings

nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Ein solcher wich-

tiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber

der Beteiligung nicht vollumfänglich in die Rechte und Pflich-

ten des Anlegers aus dem Gesellschaftsvertrag und dem

Treuhandvertrag eintritt. Bei einer Verpfändung oder Siche-

rungsabtretung der Beteiligung an ein Kreditinstitut zum Zwe-

cke der Finanzierung der Anschaffung der Beteiligung sowie

bei einer Übertragung der Beteiligung auf den Ehegatten des

Anlegers oder seinen eingetragenen Lebenspartner gilt die

erforderliche Zustimmung der Komplementärin als erteilt; die

Verpfändung oder Sicherungsabtretung bzw. Übertragung

der Beteiligung in den vorstehend genannten Fällen muss der

Anleger der Komplementärin schriftlich anzeigen.

optionsrecht des zwischen-

finanzierUngspartners (deBt-to-eqUity-swap)

Für den Fall, dass bis zum 30. Juni 2010 nicht mindestens EUR

3.000.000 bzw. bis zum 31. August 2010 nicht mindestens

EUR 5.000.000 an Kommanditkapital eingeworben wurde,

besteht für die Ecolutions GmbH & Co. KGaA gem. § 2 Absatz

6 des Gesellschaftsvertrages das Recht, in Höhe der zum

Zeitpunkt der Rechtsausübung bestehenden Darlehensrück-

forderungsansprüche aus den zwischen der Beteiligungsge-

sellschaft und Ecolutions GmbH & Co. KGaA zur Zwischen-

finanzierung der zur Durchführung und Fertigstellung eines

Solarkraftwerkes am Standort Finowfurt, Stadt Eberswalde

geschlossenen Darlehensvertrages, jeweils zuzüglich etwa-

iger Kosten, die Umwandlung dieser offenen Darlehensrück-

forderungsansprüche in direkte Kommanditbeteiligungen zu

verlangen und auf Kosten der Gesellschaft durchzuführen

(nachfolgend „Debt-to-Equity-Swap“ genannt). Dabei ent-

spricht die von Ecolutions GmbH & Co. KG aA zu überneh-

mende Pflichteinlage den Nominalbeträgen der bestehenden

Darlehensrückforderungsansprüche im Sinne vorstehenden

Satzes.

Für den Fall der Durchführung des Debt-to-Equity-Swaps

ist ab diesem Zeitpunkt die Verfügung und Übertragung von

Kommanditanteilen im Sinne von § 17 des Gesellschaftsver-

trages ohne Zustimmung der Komplementärin oder der übri-

gen Gesellschafter zulässig.

Weiterhin verpflichten sich die Treuhänderin und sämtliche

Kommanditisten bzw. Anleger, letztere gem. entsprechender

Regelungen im Treuhandvertrag, für den Fall der Durchfüh-

rung des Debt-to-Equity-Swaps die von ihnen gezeichneten

Kommanditanteile an von Ecolutions GmbH & Co. KGaA be-

nannte Dritte gegen Zahlung des gezeichneten und einge-

zahlten Nennbetrages ihres Kommanditanteils zuzüglich des

geleisteten Agios unverzüglich zu übertragen. Das Recht zur

Ausübung des Debt-to-Equity-Swaps erlischt ersatzlos mit

dem Zeitpunkt der vollständigen Rückführung des Zwischen-

finanzierungsdarlehens, spätestens jedoch mit Ablauf des

31. Januar 2011.

BeendigUng der Vermögensanlage

Für den Anleger besteht die Möglichkeit der Beendigung der

Vermögensanlage durch fristlose Kündigung nur bei Vorlie-

gen eines wichtigen Grundes, ansonsten durch ordentliche

Kündigung jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres mit

einer Frist von 12 Monaten, frühestens aber zum 31. Dezem-

ber 2030. Ferner endet die Vermögensanlage bei Auflösung

der Gesellschaft. In allen Fällen der Beendigung erhält der

Anleger eine Abfindung, die aus dem Liquidationswert der Ge-

sellschaft ermittelt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf den

vorherigen Abschnitt "Dauer der Gesellschaft, Kündigung und

Ausscheiden aus der Gesellschaft und Abfindung des aus-

scheidenden Gesellschafters" verwiesen.

Rechtliche und steuerliche Angaben – Rechtliche Grundlagen

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102

CH2 Solaris No. 1

Steuerliche Grundlagen

Die nachfolgenden Ausführungen sollen dem

Anleger die wesentlichen Grundlagen der

steuerlichen Konzeption der Vermögensanla-

ge erläutern. Hierbei kann nicht auf alle er-

denklichen Einzelfälle sowie auf die individuel-

len Verhältnisse eines Anlegers eingegangen

werden.

VorBemerKUng

Der Anleger beteiligt sich mittelbar als Treugeber oder unmit-

telbar als Direktkommanditist an einer Personengesellschaft

in der Rechtsform der GmbH & Co KG.

In den nachfolgenden Ausführungen wird davon ausgegan-

gen, dass es sich bei dem Anleger um eine natürliche Person

mit einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichem Aufenthalt in

Deutschland handelt und der Anleger demzufolge in Deutsch-

land unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Es wird zu-

dem davon ausgegangen, dass Anleger ihre Beteiligung im

Privatvermögen und nicht im Betriebsvermögen halten.

Für Anleger, die nicht zu dem zuvor genannten Personenkreis

gehören, können sich steuerlich abweichende Auswirkungen

ergeben. In diesen Fällen ist der Rat eines steuerlichen Bera-

ters unerlässlich. Vor der Zeichnung dieser Vermögensanlage

sollte dieser daher kontaktiert werden.

Die steuerliche Konzeption und deren Darstellung beruhen

auf der aktuellen Rechtslage unter Berücksichtigung der

geltenden Steuergesetze sowie ihrer Auslegung durch die

Gerichte und durch die Finanzverwaltung. Denkbare Ände-

rungen der Gesetze sowie ihrer Auslegung durch die Gerichte

und durch die Finanzverwaltung können Auswirkungen auf

die steuerliche Beurteilung entfalten. Es wird auf die Darstel-

lung der steuerlichen Risiken in dem Kapitel „Risiken“ ab Seite

32 verwiesen.

Die endgültige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

obliegt im Rahmen des Feststellungsverfahrens bzw. einer

steuerlichen Außenprüfung dem zuständigen Betriebsstät-

tenfinanzamt der Gesellschaft.

einKUnftsart

Die Emittentin ist eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co.

KG) mit Sitz in Schorfheide. Persönlich haftende und allein zur

Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Gesellschaf-

terin ist die is solarinvestra Verwaltungs GmbH (Komplemen-

tärin), mit Sitz in Bayreuth. Die Emittentin erzielt aufgrund ihrer

Tätigkeit originäre Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1

EStG).

mitUnternehmerschaft

Gegenstand der Emittentin ist der Erwerb und der langfristi-

ge Betrieb von Solarstromanlagen zur Gewinnung und zum

Verkauf elektrischer Energie. Die Gesellschaft ist berechtigt,

alle mit dem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder

mittelbar zusammenhängende Handlungen und Geschäfte,

mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Geschäfte, insbesondere

nach § 34 c Gewerbeordnung und nach dem Gesetz über das

Kreditwesen (KWG), vorzunehmen oder durch Dritte vorneh-

men zu lassen.

Grundlage des Beteiligungsangebotes ist weiterhin, dass

jeder Anleger eine Mitunternehmerstellung einnimmt. Vo-

raussetzung hierfür ist, dass die beitretenden Anleger als

Kommanditisten oder Treugeber Mitunternehmerrisiko und

Mitunternehmerinitiative tragen. Durch die Beteiligung am Ge-

winn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Emittentin

tragen sie das erforderliche Maß an Mitunternehmerrisiko.

Darüber hinaus stehen den Anlegern im Wesentlichen die

Stimm- und Kontrollrechte eines Kommanditisten nach den

Regelungen des HGB zu, so dass diese insgesamt als Mitun-

ternehmer zu qualifizieren sind. Daher handelt es sich bei den

Einkünften, die die Anleger aus der Beteiligung erzielen, um

gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

gewinnerzielUngsaBsicht

Eine weitere Voraussetzung für die Erzielung von steuerlich

relevanten Einkünften durch den Anleger ist, dass die Tätig-

keit mit einer so genannten Gewinnerzielungsabsicht betrie-

ben wird. Ob die Absicht besteht, einen Gewinn zu erzielen, ist

auf Ebene der Emittentin und auf Ebene des Anlegers jeweils

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103

CH2 Solaris No. 1

gesondert festzustellen. Insofern ist zu ermitteln, ob innerhalb

der voraussichtlichen Dauer des Bestehens der Emittentin

und innerhalb der Beteiligung des Anlegers ein Gewinn erzielt

werden soll und sich dieser auch im Wege einer Prognose

darstellen lässt.

Für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht ist zunächst

darauf abzustellen, ob der Geschäftsbetrieb der Emittentin

aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmanns objektiv geeig-

net ist, über die gesamte Zeit der Tätigkeit einen Totalgewinn

zu erwirtschaften. Die Prognose ist zu Beginn der Tätigkeit

aufzustellen. Konzeptionell wird unterstellt, dass nur im Erst-

jahr ein geringer Verlust erzielt wird, während in der Folgezeit

Gewinne anfallen, die den Verlust deutlich übersteigen wer-

den.

Insoweit auf Ebene des Anlegers die Gewinnerzielungsab-

sicht des einzelnen Anlegers zu prüfen ist, sollte bei einem

Vorliegen von beteiligungsbezogenen Aufwendungen, insbe-

sondere aus Zinsen für eine Anteilsfinanzierung, die Auswir-

kungen mit dem persönlichen steuerlichen Berater erörtert

werden.

gewinnermittlUng aUf eBene der emittentin

Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt bei der Emittentin

nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG durch Aufstellung

einer Steuerbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass bei ge-

schlossenen Fonds sämtliche Aufwendungen, die in der In-

vestitionsphase anfallen, zu den Anschaffungskosten der

vom Fonds zu erwerbenden Wirtschaftsgüter zählen. Grund-

legendes Merkmal für eine Behandlung als Anschaffungs-

kosten soll hierbei die fehlende Einflussnahmemöglichkeit des

Anlegers auf die wesentlichen Teile des Fondskonzeptes sein.

Ausgeschlossen sollen lediglich die Aufwendungen, die nicht

auf den Erwerb von Wirtschaftsgütern durch den Fonds ge-

richtet sind und die ein Anleger auch außerhalb einer Fonds-

gestaltung als Betriebsausgaben abziehen könnte, sein. Die

Emittentin aktiviert vorsorglich sämtliche Aufwendungen der

Gründung und Konzeption. Diese Aktivierung führt zu einer

Erhöhung der Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter. In-

soweit sind die aktivierten Anlaufkosten entsprechend den

steuerlichen Abschreibungssätzen, die auf die angeschafften

Wirtschaftsgüter angewandt werden, zu berücksichtigen.

VerÄUsserUngsgewinne

Denkbar ist die Veräußerung der bilanzierten Wirtschaftsgü-

ter durch die Emittentin oder die Veräußerung eines Anteils

an der Emittentin sowie die Liquidation der Emittentin nach

der vorgesehenen Dauer. Es wird in jedem geschilderten Sze-

nario ein Veräußerungsgewinn nach den allgemeinen Rege-

lungen des § 16 EStG zu versteuern sein.

BesteUerUng der einKünfte

aUf eBene des anlegers

Die steuerlichen Ergebnisse der Emittentin unterliegen beim

Anleger mit dessen individuellem Steuersatz der Besteue-

rung. Der derzeit gültige Spitzensteuersatz des progressiven

Steuertarifes beträgt 42%. Ab einem zu versteuernden Ein-

kommen von EUR 250.001 bzw. bei zusammenveranlagten

Ehegatten ab einem zu versteuernden Einkommen von EUR

500.001 beträgt der Steuersatz 45%. Zusätzlich wird der So-

lidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der festgesetzten Ein-

kommensteuer und ggf. eine Kirchensteuer, deren Höhe bis

zu 9% der festgesetzten Einkommensteuer betragen kann,

erhoben.

Auszahlungen (Ausschüttungen) an die Anleger sind als Ent-

nahmen nicht steuerbar.

BerücKsichtigUng Von VerlUsten

Ein Ausgleich von Verlusten ist grundsätzlich im Jahr der Ver-

lustzuweisung möglich, sofern der Anleger andere positive

Einkünfte erzielt hat; andernfalls können die Verlustanteile

lediglich im Wege des Verlustrück- bzw. Verlustvortrages

gem. § 10d EStG Berücksichtigung finden.

Der Ausgleich von Verlusten kann durch die nachfolgend ge-

nannten Regelungen eingeschränkt sein:

Gem. § 15b EStG sollen Verluste aus Steuerstundungsmo-

dellen nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunfts-

quelle verrechnet werden können. Ein Verlustausgleich oder

-abzug mit anderen Einkünften im Jahr der Verlustentstehung

bzw. nach § 10d EStG ist insoweit nicht zulässig. Ein Steuer-

stundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften

Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte

erzielt werden sollen und die Summe der Verluste in der An-

fangsphase 10% des aufzubringenden bzw. eingesetzten

Kapitals übersteigt. Nach Auffassung der Anbieterin kommen

die Regelungen des § 15b EStG in Bezug auf die vorliegende

Rechtliche und steuerliche Angaben – Steuerliche Grundlagen

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104

CH2 Solaris No. 1

Vermögensanlage konzeptionsgemäß zur Anwendung, da die

vorstehenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden.

Die Regelungen des § 15a EStG kommen konzeptionsgemäß

nach Auffassung der Anbieterin nicht zur Anwendung.

UmsatzsteUer

Die Emittentin ist eine Unternehmerin gem. § 2 UStG, da sie

den Betrieb einer Photovoltaikanlage zum Gegenstand hat.

Die Leistungen der Emittentin sind umsatzsteuerbar und

steuerpflichtig, so dass sie die in den Eingangsrechnungen

ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend

machen kann.

gewerBesteUer

Die Einkünfte der Emittentin unterliegen grundsätzlich der

Gewerbesteuer. Diese wird maßgebend durch den auf Ebene

der Emittentin zu ermittelnden Gewerbeertrag bestimmt. Die-

ser wird durch verschiedene Positionen beeinflusst.

Erträge und Aufwendungen der Gesellschafter, die als Son-

dervergütungen bzw. Sonderbetriebseinnahmen und Sonder-

betriebsausgaben zu qualifizieren sind, erhöhen bzw. mindern

grundsätzlich den maßgebenden Gewerbeertrag. Soweit

der so ermittelte Gewerbeertrag negativ ist, wird er im Rah-

men des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages festgestellt

und kann nur mit künftigen positiven Gewerbeerträgen ver-

rechnet werden. Veräußert ein Anleger seinen Anteil an der

Emittentin, wird der Verlustvortrag anteilig gekürzt und steht

insoweit einer zukünftigen Verrechnung nicht mehr zur Verfü-

gung. Die Belastung, die der Emittentin durch Gewerbesteuer

entsteht, die unmittelbar mit Anteilsveräußerungen in Zusam-

menhang steht, ist der Emittentin durch den veräußernden

und den erwerbenden Gesellschafter gesamtschuldnerisch

zu ersetzen.

Gem. § 35 EStG ist beim Anleger das 3,8fache des auf ihn ent-

fallenden Gewerbesteuermessbetrages auf die festgesetzte

Einkommensteuer anrechenbar. Voraussetzung ist, dass auf

Ebene des einzelnen Anlegers insgesamt positive Einkünfte

aus Gewerbebetrieb vorliegen.

erBschaft- Und schenKUngsteUer

Die Übertragung von Anteilen an der Emittentin durch Erb-

schaft oder Schenkung unterliegt der Erbschaft- bzw. Schen-

kungsteuer. Die Höhe der Steuer ist abhängig von dem Wert

des insgesamt in den letzten 10 Jahren an die jeweilige Person

übertragenen Vermögens sowie dem Verwandtschaftsgrad.

Der Verwandtschaftsgrad ist u. a. maßgebend für die Höhe

der persönlichen Freibeträge. So können im Rahmen der Er-

mittlung der Erbschaftsteuer persönliche Freibeträge berück-

sichtigt werden, die zwischen EUR 20.000 und EUR 500.000

liegen. In Abhängigkeit von der Höhe des steuerpflichtigen Er-

werbes und des Verwandtschaftsgrades liegt der anzuwen-

dende Steuersatz zwischen 7% und 50%.

Die Übertragung einer unmittelbaren Kommanditbeteiligung

wird im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nach beson-

deren Vorschriften bewertet. Die Bewertung richtet sich nach

dem gemeinen Wert des Betriebsvermögens, der dem Ver-

kehrswert der Beteiligung annähernd entsprechen sollte. Der

gemeine Wert ist dabei primär aus Verkäufen unter fremden

Dritten abzuleiten, die weniger als 1 Jahr zurückliegen. Ist dies

nicht möglich, so kann der gemeine Wert mit Hilfe eines ver-

einfachten Ertragswertverfahrens ermittelt werden, soweit

dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Führt das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensicht-

lich unzutreffenden Ergebnissen, ist ein anderes, allgemein

anerkanntes Verfahren zur Ermittlung des Ertragswertes an-

zuwenden. Als Mindestwert gilt jeweils der Substanzwert, der

sich aus dem Ansatz des Betriebsvermögens in der Bilanz un-

ter Aufdeckung der stillen Reserven ergibt. Der gemeine Wert

des Betriebsvermögens ist bei Personengesellschaften wie

der Beteiligungsgesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter

aufzuteilen.

Betriebsvermögen wird erbschaft- und schenkungsteuerlich

grundsätzlich begünstigt, es sei denn, dass mehr als 50%

des Betriebsvermögens so genanntes Verwaltungsvermö-

gen beinhaltet.

85% des gesamten Betriebsvermögens ist als begünstigtes

Betriebsvermögen anzusehen und bleibt bei der Besteuerung

außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Der Verschonungs-

abschlag ist an die im Betrieb gezahlte Lohnsumme gebun-

den. Unterschreitet die Lohnsumme innerhalb von 5 Jahren

nach dem Erwerb den Betrag von 400%, so vermindert sich

der Verschonungsabschlag entsprechend. Da die Emittentin

keine Angestellten beschäftigen wird, wird die Bindung an die

Entwicklung der Lohnsumme bei ihr nicht zum Tragen kom-

men.

Die verbleibenden 15% bleiben bis zur Höhe des Abzugs-

betrages von EUR 150.000 außer Ansatz. Der Abzugsbetrag

verringert sich jedoch bei Überschreiten der Wertgrenze um

die Hälfte des ihn übersteigenden Betrages. Im Ergebnis kann

Page 105: CH2 Solaris No. 1

105

CH2 Solaris No. 1

der Abzugsbetrag somit auf EUR 0 gemindert werden. Er kann

innerhalb von 10 Jahren für von derselben Person anfallende

Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden.

Sowohl der Verschonungsabschlag als auch der Abzugsbe-

trag entfallen mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Er-

werber innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren Überentnah-

men von mehr als EUR 150.000 tätigt. Veräußert der Erwerber

seinen Anteil oder veräußert die Emittentin wesentliche Be-

triebsgrundlagen innerhalb der Behaltensfrist, so entfallen

Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag zeitanteilig. Glei-

ches gilt für eine ggf. mögliche Tarifbegünstigung des Erwer-

bes, wenn dieser nicht durch eine Person der Steuerklasse I

realisiert wird. Von einer Nachversteuerung ist jedoch dann

abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der be-

günstigten Vermögensart verbleibt.

Alternativ zu der vorgenannten Regelung kann ein Erwerber

erklären, dass eine hiervon abweichende Verschonungs-

option zur Anwendung kommt. Hierbei beträgt der Verscho-

nungsabschlag 100%, hierfür verlängert sich die Behaltens-

frist auf 7 Jahre. Die Lohnsumme darf den Betrag von 700%

nicht unterschreiten, zusätzlich darf das so genannte Verwal-

tungsvermögen den Anteil von 10% des Betriebsvermögens

nicht übersteigen.

Für die Frage der Besteuerung des steuerpflichtigen Erwerbes

ist zunächst entscheidend, ob der Anteil von einem Anleger

oder einem Direktkommanditisten gehalten wurde. Werden

treugeberisch gehaltene Anteile übertragen, so sind diese

nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Betriebs-

vermögen zu qualifizieren, da Gegenstand der Übertragung

lediglich der Herausgabeanspruch gegen die Treuhänderin

sein soll. Die vorstehend genannten Begünstigungen für Be-

triebsvermögen wären demnach nicht zu gewähren. Vor einer

geplanten Übertragung von Anteilen an der Beteiligungsge-

sellschaft sollte in jedem Fall Rücksprache mit dem persön-

lichen steuerlichen Berater des jeweiligen Anlegers gehalten

werden.

Rechtliche und steuerliche Angaben – Steuerliche Grundlagen

Page 106: CH2 Solaris No. 1

Logistica No. 1

106

7

Page 107: CH2 Solaris No. 1

107

7

7 Ve r t r ä g e

Kurzdarstellung: Nutzungsüberlassungsvertrag 109

Kurzdarstellung: Generalunternehmervertrag 1 1 1

Kurzdarstellung: Mittelverwendungs-Treuhandvertrag 1 13

Kurzdarstellung: Kaufvertrag über die Solarstromanlage 1 14

Kurzdarstellung: Darlehensrahmenvertrag 1 15

Kurzdarstellung: Zwischenf inanzierungsvertrag 1 17

Kurzdarstellung: Einspeisezusage 1 18

Kurzdarstellung: Versicherungsverträge 1 19

Kurzdarstellung: Vertrag über die technische Betr iebsführung 120

Kurzdarstellung: Vertrag über die kaufmännische Betr iebsführung 121

Gesellschaftsvertrag 122

Treuhand- und Verwaltungsvertrag 134

Handelsregistervollmacht 140

Mittelverwendungskontrollvertrag 141

Allgemeine Auftragsbedingungenfür Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften 144

Page 108: CH2 Solaris No. 1

CH2 Solaris No. 1

Nachfolgend werden die wichtigsten

Verträge des Projektes kurz dar -

gestellt . Dabei beschränkt sich die

Darstellung auf die jeweils wesent-

l ichen Vertragsinhalte. Alle Angaben

beziehen sich auf den Zeitpunkt der

Prospektaufstellung. Der Gesell-

schaftsvertrag, der Treuhand- und

Verwaltungsvertrag und der Mittel-

verwendungskontrollvertrag werden

anschl ießend vollständig abgebildet .

TÄGLICH SONNIGER STROM

....unendlich

108

Page 109: CH2 Solaris No. 1

CH2 Solaris No. 1

109

Die Darstellung des nachfolgenden Vertrages beschränkt sich auf die we-

sentl ichen Vertragsinhalte. Partner dieses Vertrages ist is solarinvestra FT

Gründstücks GmbH & Co. KG (siehe hierzu Seite 86).

Die Beteiligungsgesellschaft hat mit der is solarinvestra FT Grundstücks

GmbH & Co. KG einen Vertrag über die Nutzungsüberlassung der zur Er-

richtung der geplanten Solarstromanlage erforderlichen Grundstücke am

Flugplatz in Eberswalde mit einer Fläche von ca. 77 Hektar abgeschlos-

sen. Die is solarinvestra FT Grundstücks GmbH & Co. KG hat die entspre-

chenden Grundstücksflächen mit Kaufverträgen vom 20. Juli 2009 und

12. August 2009 erworben. Am 15. Oktober 2009 bzw. am 26. November

2009 wurden der is solarinvestra FT Grundstücks GmbH & Co. KG vom

Landkreis Barnim als unterer Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigun-

gen zur Errichtung einer Solarstromanlage erteilt.

Auf Grundlage des Nutzungsüberlassungsvertrags überlässt die is sola-

rinvestra FT Grundstücks GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Grundstücksei-

gentümer“) diese Flächen an die Beteiligungsgesellschaft.

Der Nutzungsüberlassungsvertrag wurde fest für die Dauer von 20 Jah-

ren geschlossen, gerechnet ab dem 01. Januar des auf die Errichtung der

Anlage folgenden Jahres. Eine Möglichkeit zur vorzeitigen ordentlichen

Kündigung des Vertrages durch einen Vertragspartner ist nicht vorgese-

hen, so dass der Vertrag nur durch eine fristlose Kündigung aus wichti-

gem Grund vorzeitig beendet werden kann. Die Kündigung ist schriftlich

per Einschreiben gegenüber dem anderen Vertragspartner auszuspre-

chen. Das Nutzungsrecht der Beteiligungsgesellschaft ist dinglich über

eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Beteiligungs-

gesellschaft abgesichert, die in das Grundbuch eingetragen ist.

Das von der Beteiligungsgesellschaft an den Grundstückseigentümer

über die Vertragslaufzeit zu leistende Nutzungsentgelt setzt sich zu-

sammen aus einer Basismiete und einer vom Erfolg und von der Liquidi-

tät der Beteiligungsgesellschaft abhängigen Miete.

Die jährliche Basismiete beträgt für das Jahr der Inbetriebnahme und die

darauffolgenden 10 Kalenderjahre 4% (Vier vom Hundert) der Nettoein-

speisevergütung, die die Beteiligungsgesellschaft jährlich vom regiona-

len Energieversorger erhält, mindestens aber EUR 240.000 (in Worten:

Euro Zweihundertvierzigtausend) jährlich, zuzüglich der jeweils gelten-

den gesetzlichen Umsatzsteuer. Danach erhöht sich diese Basismiete

auf 6% (Sechs vom Hundert) der Nettoeinspeisevergütung, die die Be-

teiligungsgesellschaft jährlich vom regionalen Energieversorger erhält,

mindestens aber auf EUR 360.000 (in Worten: Euro Dreihundertsech-

zigtausend) jährlich, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Um-

satzsteuer.

Zusätzlich zu der Basismiete erhält der Grundstückseigentümer eine

jährliche, erfolgsabhängige Miete. Die Höhe dieser erfolgsabhängigen

Miete ist abhängig von der Liquidität der Gesellschaft und wird wie folgt

ermittelt:

Vorläufiger Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. handelsrechtlichem Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft für das jeweilige Wirt-schaftsjahr vor Berücksichtigung der erfolgsabhängigen Miete gem. § 3 Abs. 2 lit. b) dieses Vertrages und vor der erfolgsabhängigen Ver-gütung an die SolarHybrid AG als Generalunternehmer

+ Abschreibungen auf Anlagevermögen lt. handelsrechtlichem Jahresabschluss für das jeweilige Wirtschaftsjahr

./. von der Beteiligungsgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr ver-traglich zu erbringende Tilgungsleistungen für Darlehensver-pflichtungen gegenüber der Bank aus den abgeschlossenen Darlehensverträgen

./. von der Beteiligungsgesellschaft für das Wirtschaftsjahr ge-genüber der Bank vertraglich zugesicherter Zuführungen zu Liquiditätsreserven, d.h.a) auf dem Reservekonto I die Zuführungen zum Reservekon-to, so dass eine Liquiditätsreserve über die gesamte Darle-henslaufzeit in Höhe von mindestens EUR 1.500.000 unterhal-ten wird undb) auf dem Reservekonto II als Reparaturrücklage eine Zufüh-rung der jährlich kalkulierten Reparatur-/Wartungs-/Instand-haltungsaufwendungen in Höhe von EUR 532.367, soweit diese nicht tatsächlich für Reparaturen aufgewendet worden sind

+ die vom Reservekonto II entnommene Liquidität für tatsäch-liche Reparatur-/Wartungs-/Instandhaltungsaufwendungen, soweit diese den jährlich kalkulierten Betrag in Höhe von EUR 532.367 übersteigen

./. des an die Bank in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr tatsächlich gezahlten Strukturierungsentgelts, soweit dieses nicht bereits das Jahresergebnis gemindert hat

+ der Ergebnisminderungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres, die sich aus der Abgrenzung des an die Bank im Jahr 2010 ge-zahlten Strukturierungsentgelts für das jeweilige Wirtschafts-jahr ergeben, soweit diese die Liquidität nicht gemindert ha-ben

= Cashflow

./. Ausschüttung an die Kommanditisten in Höhe von 7% des Kommanditkapitals für das jeweilige Wirtschaftsjahr (unab-hängig davon, ob tatsächlich bereits an die Kommanditisten ausgeschüttet worden ist)

=zu verteilender Cashflow

(„Free-Cashflow“)

Kurzdarstellung:

Nutzungsüberlassungsvertrag

....unendlich

Page 110: CH2 Solaris No. 1

110

CH2 Solaris No. 1

Der Anlagenbetreiber wird alles Notwendige zur Erlangung von ggf. für

die Installation und den Betrieb der Solarstromanlage(n) erforderlichen

Genehmigungen unternehmen und den Grundstückseigentümer über

alle wesentlichen Schritte informieren. Eine Haftung des Anlagenbetrei-

bers für den Fall, dass eine Genehmigung nicht erteilt wird, ist ausge-

schlossen, soweit er alles ihm Mögliche und Zumutbare zur Erteilung der

Genehmigung unternommen hat.

Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, den Grundstückseigentümer

von sämtlichen der in dem Durchführungsvertrag mit der Gemeinde

Schorfheide vom 07. Oktober 2009 / 09. Oktober 2009 und in den Bau-

genehmigungen des Landkreises Barnim vom 15. Oktober 2009 und vom

26. November 2009 (als Anlagenkonvolut 2 dem Vertrag beigefügt)

enthaltenen Pflichten im Innenverhältnis freizustellen. Hierbei geht es im

Wesentlichen um ökologische Ausgleichsmaßnahmen (Aufforstungen;

Schaffung und Beweidung von Ausgleichsflächen). Soweit vertraglich

zugesicherte Sicherheitsleistungen von dem Grundstückseigentümer

geleistet werden, sind die Kosten für diese Sicherheitsleistungen dem

Grundstückseigentümer vom Anlagenbetreiber gegen Vorlage entspre-

chender Belege zu erstatten.

Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, die Solarstromanlage nach den

jeweils geltenden technischen und sonstigen (z.B. baurechtlichen) Vor-

schriften installieren zu lassen, zu betreiben und zu unterhalten, insbe-

sondere auch zu warten und ggf. zu reparieren. Der Anlagenbetreiber

gewährleistet zudem, dass durch die Installation der Anlage keine Be-

schädigungen an dem Grundstück entstehen.

Der Anlagenbetreiber ist dem Grundstückseigentümer zum Ersatz aller

Schäden verpflichtet, die diesem bei oder aufgrund der Errichtung, Her-

stellung, Wartung und Unterhaltung der Solarstromanlage entstehen.

Bei Beendigung des Pachtvertrages ist die Beteiligungsgesellschaft

nach dem Nutzungsüberlassungsvertrag verpflichtet, die Solarstroman-

lage abzubauen und die genutzten Grundstücksteile in den jeweils ur-

sprünglichen Zustand zu versetzen. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendi-

gung aufgrund einer fristlosen Kündigung durch eine Vertragspartei.

Die Haftung des Grundstückseigentümers im Zusammenhang mit der

Errichtung, Herstellung, Wartung und Unterhaltung der Solarstromanla-

ge ist ausgeschlossen, es sei denn der Grundstückseigentümer handel-

te vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Der hiernach zu verteilende „Free-Cashflow“ wird jeweils zu 50% (Fünf-

zig vom Hundert) an den Grundstückseigentümer und zu 50% (Fünfzig

vom Hundert) an den Generalunternehmer (SolarHybrid AG) ausgezahlt,

bis der Generalunternehmer kumuliert einen Gesamtbetrag in Höhe

von EUR 2.000.000 (in Worten: Euro Zwei Millionen) netto erhalten hat.

Im Anschluss daran wird der zu verteilende „Free-Cashflow“ zu 100%

(Hundert vom Hundert) an den Grundstückseigentümer ausgezahlt,

bis der Grundstückseigentümer kumuliert einen Gesamtbetrag in Höhe

von EUR 4.500.000 (in Worten: Euro Vier Millionen Fünfhundertausend)

netto erhalten hat. Nach Erreichen dieser kumulierten Gesamtbeträge

in Höhe von insgesamt EUR 6.500.000 netto erhält der Grundstücks-

eigentümer 50% (Fünfzig vom Hundert) des jeweils zu verteilenden

„Free-Cashflow“. Wie sich diese erfolgsabhängige Miete bei planmäßi-

ger Entwicklung über die Vertragslaufzeit darstellt, ergibt sich aus den

Prognoserechnungen in diesem Prospekt.

Die Beteiligungsgesellschaft zahlt auf das geschuldete Nutzungsentgelt

erstmals mit Einspeisebeginn jeweils zum ersten eines Kalendermonats

eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von zunächst EUR 20.000

(in Worten: Euro Zwanzigtausend) für das Jahr der Inbetriebnahme und

die darauffolgenden 10 Kalenderjahre, danach in Höhe von EUR 30.000

(in Worten: Euro Dreißigtausend), jeweils zuzüglich der jeweils geltenden

gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Beteiligungsgesellschaft rechnet die

pro Kalenderjahr erzielte Nettoeinspeisevergütung sowie den pro Wirt-

schaftsjahr zu verteilenden „Free-Cashflow“ kalenderjährlich ab und

übersendet die jährlichen Abrechnungen bis spätestens zum 31. März

des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres an den Grund-

stückseigentümer. Der Grundstückseigentümer übersendet der Betei-

ligungsgesellschaft daraufhin unter Berücksichtigung der geleisteten

Abschläge eine Rechnung über das geschuldete jährliche Nutzungs-

entgelt.

Der Anlagenbetreiber hat sämtliche, auf dem Grundstück vorzuneh-

menden Bau-, Verlegungs-, Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten in einer

die Interessen des Grundstückseigentümers schonenden Weise vor-

zunehmen; er hat sich vor Beginn der Arbeiten hierüber mit dem Grund-

stückseigentümer abzustimmen. Sämtliche im Zusammenhang mit der

Solarstromanlage stehenden Bau-, Verlegungs- und Wartungs-, bzw.

Reparaturarbeiten erfolgen in Verantwortung und auf Risiko des Anla-

genbetreibers.

Page 111: CH2 Solaris No. 1

CH2 Solaris No. 1

111

Kurzdarstellung:

Generalunternehmervertrag

tung, mithin also des voraussichtlichen Gesamtbetrages in

Höhe von EUR 31.212.815,40 netto zzgl. der jeweils geltenden

gesetzlichen Umsatzsteuer erfolgt direkt an den Lieferanten,

an die SolarHybrid AG wird diesbezüglich nur die Marge für

die Lieferung der PV-Module gezahlt.

Schließlich erhält die SolarHybrid AG je nach Liquiditätsla-

ge der Gesellschaft und verteilt über die Laufzeit der Anla-

ge, eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von kumuliert

nochmals maximal EUR 2.000.000 netto zzgl. der jeweils

geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wie bereits die Ver-

gütung des Grundstückseigentümers ist auch die jährlich

an die SolarHybrid AG zu zahlende Vergütung abhängig von

dem „zu verteilenden Cashflow“. Zur Berechnung dieses „zu

verteilenden Cashflow“ wird auf die obigen Ausführungen

verwiesen (siehe vorangegangene Kurzdarstellung des Nut-

zungsüberlassungsvertrages). Hiervon erhält die SolarHybrid

AG jährlich 50% netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzli-

chen Umsatzsteuer, bis die SolarHybrid AG insgesamt über

die Vertragslaufzeit einen Betrag in Höhe von EUR 2.000.000

netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer

erhalten hat.

In dem Generalunternehmervertrag hat sich die SolarHybrid

AG verpflichtet, die Solaranlage so zu errichten, dass ein

Netzanschluss zum 30. April 2010 gewährleistet werden

kann. Bei Überschreitung dieses Termins wurde eine Ver-

tragsstrafenregelung mit der SolarHybrid AG vereinbart. Die-

se sieht vor, dass die SolarHybrid AG ab dem 31. Mai 2010

eine Vertragsstrafe in Höhe der für den Tag ausbleibenden

Einspeisevergütung zu zahlen. Für die Berechnung des ent-

gangenen Energieertrages werden die durchschnittlichen

Einstrahlungswerte der letzten 20 Jahre zugrunde gelegt. Die

Vertragsstrafe ist auf insgesamt 5% der erfolgsunabhängi-

gen Netto-Gesamtvergütung (Grundvergütung und Einheits-

preisvergütung) begrenzt.

Die Mängelgewährleistung für die Lieferung und Errichtung

der Solarstromanlage richtet sich insgesamt nach den ge-

setzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu-

Die Beteiligungsgesellschaft hat mit der Firma SolarHybrid AG

einen Generalunternehmervertrag abgeschlossen. Gegen-

stand dieses Vertrages ist die Planung, Lieferung, Errichtung

und Übergabe eines Solarkraftwerkes mit einer vorgesehenen

Leistung von 24,577 MWp auf den von der Beteiligungsgesell-

schaft angemieteten Grundstücken. Gegenstand des Gene-

ralunternehmervertrages ist ferner die Einholung, Besorgung,

Erfüllung, Abtretung und Übertragung aller für die vollständige

Errichtung, den dauerhaften Betrieb des Solarkraftwerkes

und die Einspeisung der durch das Solarkraftwerk erzeugten

Energie in das Netz des Energieversorgungsunternehmens

erforderlichen Genehmigungen, Gestattungen und Verträge

durch die SolarHybrid AG.

Die SolarHybrid AG erhält für die Errichtung des Umspann-

werks, der Zuleitungen zum Umspannwerk, für die Grund-

stücksaufbereitung sowie für die Projektierung und die

Genehmigungsplanung eine pauschale Grundvergütung

in Höhe von EUR 3.896.704,52 netto zzgl. der jeweils gelten-

den gesetzlichen Umsatzsteuer. Darüber hinaus erhält die

SolarHybrid AG für die Lieferung und betriebsfertige Errichtung

der Anlage eine Vergütung nach Einheitspreis pro verbaute

kWp Anlagenleistung in Höhe von EUR 2.128,80 netto zzgl.

der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei einer

geplanten Anlagenleistung von 24.577 KWp beläuft sich die

voraussichtliche Einspeisevergütung auf EUR 52.319.467,84

netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die vorgenannten Vergütungen werden entsprechend einem

gesonderten Zahlungsplan zum Teil nach Baufortschritt und

zum Teil nach erfolgten Teilabnahmen ratierlich fällig. Nach

dem Vertrag finden insgesamt 21 Teilabnahmen sowie eine

Schlussabnahme statt, wobei die Abnahmen allesamt von

einem unabhängigen Institut, der Deutschen Gesellschaft für

Solartechnik (DGS) vorgenommen werden. Die Zahlung des

zwischen der SolarHybrid AG und der Firma Suntech Power

Int. Ltd. vereinbarten Kaufpreises für die PV-Module in Höhe

von insgesamt EUR 1.270 netto zzgl. der jeweils geltenden

gesetzlichen Umsatzsteuer pro verbauten KWp Anlagenleis-

Die Darstellung des nachfolgenden Vertrages beschränkt sich auf die wesent-

l ichen Vertragsinhalte. Partner dieses Vertrages ist die SolarHybrid AG (siehe

hierzu Seite 87).

Page 112: CH2 Solaris No. 1

112

CH2 Solaris No. 1

sätzlich zu der eigenen Gewährleistung hat die SolarHybrid

AG sämtliche Gewährleistungs-, Vertragsstrafe- und Garan-

tieansprüche gegen Zulieferer und Subunternehmer an die

Beteiligungsgesellschaft abgetreten. Gleiches gilt für die zwi-

schen den Zulieferern und der SolarHybrid AG vereinbarten

Vertragserfüllungsbürgschaften (Umspannwerk, Gestelltech-

nik, PV-Module, Kompaktstationen, Wechselrichter und Mon-

tage) und Gewährleistungsbürgschaften (Kompaktstationen

und Montage). Die SolarHybrid AG stellt die Beteiligungsge-

sellschaft von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter,

die durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln

oder Unterlassen der SolarHybrid AG oder ihrer Erfüllungsge-

hilfen verursacht worden sind, frei.

Page 113: CH2 Solaris No. 1

CH2 Solaris No. 1

113

Kurzdarstellung:

Mittelverwendungs-Treuhandvertrag

abgerechneten Lieferungen und Leistungen der Liefe-

ranten bzw. der Subunternehmer lt. vorliegenden Rech-

nungskopien decken.

Die Freigabe der Auszahlung des verbleibenden Restbetra-

ges an die SolarHybrid AG (d.h. die Auszahlung der auf die je-

weilige Eingangszahlung entfallenden Marge der SolarHybrid

AG) erfolgt erst dann, wenn die Zulieferer und die Subunter-

nehmer ihre Zahlungen nach dem vorstehenden Absatz er-

halten haben.

Die Prüfung des Mittelverwendungstreuhänders beschränkt

sich jeweils darauf, ob die vorgenannten Freigabevorausset-

zungen vorliegen. Weitergehende Prüfpflichten treffen den

Mittelverwendungstreuhänder nicht. Insbesondere prüft der

Mittelverwendungstreuhänder nicht die Richtigkeit und Voll-

ständigkeit der vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine

und ebenso wenig die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der

von dem Subunternehmer oder den Zuliefern erbrachten Lie-

ferungen und Leistungen.

Die Pauschalvergütung des Mittelverwendungstreuhänders

für die Mittelverwendungskontrolle in Höhe von 0,15% der

freigegebenen Mittel wird von der SolarHybrid AG gezahlt.

Diese stellt den Mittelverwendungstreuhänder außerdem

von den Kosten für den Abschluss einer Haftpflichtversiche-

rung mit einer Haftsumme in Höhe von EUR 6 Mio. frei, soweit

diese Kosten EUR 16.000 (netto) übersteigen.

Zwecks Kontrolle und Freigabe der von der Beteiligungsgesell-

schaft auf Grundlage des Generalunternehmervertrages an

die SolarHybrid AG zu leistenden Zahlungen wurde zwischen

der Beteiligungsgesellschaft, Steuerberater Harald Schafeld

und der SolarHybrid AG ein Mittelverwendungs-Treuhand-

vertrag abgeschlossen. Der Vertrag sieht vor, dass sämtliche

Zahlungen der Beteiligungsgesellschaft an die SolarHybrid

AG auf ein Sonderkonto der SolarHybrid AG eingezahlt wer-

den. Sämtliche Auszahlungen von diesem Konto – und zwar

sowohl Auszahlungen an Subunternehmer und Lieferanten

der SolarHybrid AG als auch Auszahlungen an die SolarHybrid

AG selbst – dürfen erst nach erfolgter Freigabe durch den

Mittelverwendungstreuhänder erfolgen.

Die Freigabe der Auszahlung an den Subunternehmer bzw.

die Zulieferer der SolarHybrid AG durch den Mittelverwen-

dungstreuhänder erfolgt nur, soweit:

dem Mittelverwendungstreuhänder von der SolarHybrid �

AG eine Rechnungskopie der SolarHybrid AG an Beteili-

gungsgesellschaft über einen Teil der entsprechend dem

Generalunternehmervertrag zu erbringenden Leistungen

vorliegt;

dem Mittelverwendungstreuhänder von der SolarHybrid �

AG eine Rechnungskopie der Zulieferer bzw. Subunter-

nehmer an die SolarHybrid AG vorliegt und

sich die in den unter lit. a) abgerechneten Lieferungen �

und Leistungen der SolarHybrid AG mit den unter lit. b)

Die Darstellung des nachfolgenden Vertrages beschränkt sich auf die wesent-

l ichen Vertragsinhalte. Partner dieses Vertrages ist Steuerberater Harald

Schafeld (siehe hierzu Seite 89).

Page 114: CH2 Solaris No. 1

114

CH2 Solaris No. 1

Soweit die jährlich an die Kommanditisten zu leistenden �

Ausschüttungen einschließlich der aus dem Kaufpreis

für die Veräußerung der Solarstromanlage erzielten Aus-

schüttungen über die Gesamtlaufzeit des Nutzungs-

überlassungsvertrages kumuliert EUR 26.000.000 nicht

erreichen sollten, beträgt der Kaufpreis den Betrag, der

erforderlich ist, um kumuliert über die Vertragslaufzeit

Ausschüttungen an die Kommanditisten in Höhe von

EUR 26.000.000 zu gewährleisten, maximal jedoch EUR

4.500.000 (in Worten: Euro Vier Millionen Fünfhundert-

tausend) zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Um-

satzsteuer.

Der Kaufpreis wird zur Zahlung fällig nach erfolgter Überga-

be der Solarstromanlage und nach erfolgter Übersendung

einer ordnungsgemäßen Kaufpreisrechnung durch die Betei-

ligungsgesellschaft. Die Beteiligungsgesellschaft ist insoweit

verpflichtet, dem Käufer mit der Kaufpreisrechnung einen

Nachweis über die insgesamt über die Gesamtlaufzeit des

Nutzungsüberlassungsvertrages an ihre Kommanditisten ge-

leisteten Ausschüttungen zu erbringen.

Die Beteiligungsgesellschaft hat mit der S2S Projekt- und Be-

teiligungsgesellschaft mbH (nachfolgend "S2S") einen Kauf-

vertrag über den Kauf der zu errichtenden Solarstromanlage

nach Ablauf der vertraglichen Laufzeit des Nutzungsüberlas-

sungsvertrages abgeschlossen. In diesem Kaufvertrag hat

sich die S2S verpflichtet, die Abbau- und Rückbauverpflich-

tung der Beteiligungsgesellschaft gegenüber dem Grund-

stückseigentümer im Innenverhältnis zu der Beteiligungs-

gesellschaft zu übernehmen. Die Übergabe der Anlage

findet nach Ablauf des Nutzungsüberlassungsvertrages am

02. Januar 2031 statt. Der von S2S zu entrichtende Kaufpreis

beläuft sich auf einen Betrag zwischen EUR 3.000.000 und

EUR 4.500.000, jeweils zzgl. der jeweils geltenden gesetz-

lichen Umsatzsteuer. Der Kaufpreis ist abhängig von den

Ausschüttungen, die die Beteiligungsgesellschaft an ihre

Kommanditisten kumuliert über die gesamte Vertragslaufzeit

geleistet hat, und wird wie folgt ermittelt:

Soweit die jährlich an die Kommanditisten zu leistenden �

Ausschüttungen einschließlich der aus dem Kaufpreis

für die Veräußerung der Solarstromanlage erzielten Aus-

schüttungen über die Gesamtlaufzeit des Nutzungsüber-

lassungsvertrages kumuliert EUR 26.000.000 erreichen

sollten, beträgt der Kaufpreis EUR 3.000.000 (in Worten:

Euro Drei Millionen) zzgl. der jeweils geltenden gesetzli-

chen Umsatzsteuer.

Kurzdarstellung:

Kaufvertrag über die

Solarstromanlage

Die Darstellung des nachfolgenden Vertrages beschränkt sich auf die we-

sentl ichen Vertragsinhalte. Partner dieses Vertrages ist die S2S Projekt- und

Beteil igungsgesellschaft mbH (siehe hierzu Seite 90).

Page 115: CH2 Solaris No. 1

CH2 Solaris No. 1

115

Kurzdarstellung:

Darlehensrahmenvertrag

Finanzamt oder aus anderen Mitteln der Beteiligungsgesell-

schaft. Die Vorfinanzierung der langfristigen Investitionsdar-

lehen wird ebenfalls bis zum 30. November 2010 gewährt.

Diese Vorfinanzierung kann nicht revolvierend in Anspruch

genommen werden. Die Rückzahlung erfolgt durch Auszah-

lung der langfristigen Investitionsdarlehen oder aus anderen

Mitteln der Beteiligungsgesellschaft.

Die jeweilige Inanspruchnahme in laufender Rechnung (Kon-

tokorrent) ist zurzeit und bis auf weiteres mit 7,5% p.a. zu

verzinsen. Die Zinsen sind monatlich nachträglich jeweils am

Ultimo jedes Kalendermonats zur Zahlung fällig und werden

auf Basis der deutschen Zinsmethode, d.h. mit 360/360 Zins-

tagen pro Jahr berechnet.

Für Geldmarktkredite in Euro berechnet die Bank der Betei-

ligungsgesellschaft Zinsen in Höhe des EURIBOR zuzüglich

einer Marge von 2,50% p.a. auf den jeweiligen Geldmarkt-

kredit. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis der inter-

nationalen Zinsmethode, d.h. stets mit Kalendertagen/360

Zinstage pro Jahr.

Die Konditionen für langfristige Investitionsdarlehen (insbe-

sondere der jeweilige Zinssatz und die jeweilige Laufzeit) wer-

den zwischen der Bank und der Beteiligungsgesellschaft im

Rahmen der einzelnen, noch abzuschließenden Darlehens-

verträge vereinbart. Aufgrund der Rahmendaten des Solar-

projektes und der damit verbundenen Risikoeinschätzung

werden die Zinsen dabei anhand der Preisklasse C gem. den

„Bedingungen für ein risikogerechtes Zinssystem“ der Kre-

ditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ermittelt und in Rechnung

gestellt.

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wurde ein Einzeldar-

lehensvertrag am 04. Februar 2010 über ein KfW-Darlehen

mit einer Darlehenssumme von EUR 35.500.000 unterzeich-

net. Der Zinssatz beträgt hierfür 4,75% und wurde bis zum

31. März 2018 fixiert. Die Tilgung des Darlehens erfolgt viertel-

jährlich in Höhe von EUR 682.693, beginnend am 31. Dezem-

ber 2012 (siehe Kapitel "Wirtschaftliche Angaben", Rubrik "In-

vestitionsrechnung", Abschnitt "Fremdkapital", Seite 57).

Die Beteiligungsgesellschaft hat mit der Bank einen Vertrag

über die Gewährung von Darlehensrahmen abgeschlossen.

Hiernach stellt die Bank der Beteiligungsgesellschaft Fremd-

kapital auf Grundlage der folgenden Darlehensrahmen zur

Verfügung:

Kurzfristige Vorfinanzierung bis zum 30. November 2010 �

über EUR 25.680.000 (EUR 15.000.000 zur Vorfinanzie-

rung langfristiger Investitionskredite und maximal EUR

10.680.000 zur Mehrwertsteuervorfinanzierung);

Langfristige Investitionsdarlehen über EUR 47.000.000; �

Avalrahmen für Zahlungsaval über EUR 28.950.000, der �

auch wahlweise für Importakkreditive in Anspruch ge-

nommen werden kann.

Die Auszahlung der Darlehen ist an zahlreiche Auszahlungs-

voraussetzungen geknüpft, die in einer Anlage zu dem Darle-

hensvertrag abschließend aufgezählt sind. Dabei handelt es

sich im Wesentlichen um das Einreichen diverser Vertrags-

unterlagen, Genehmigungen, Nachweise und Gutachten, um

die Einzahlung der vorgesehenen Eigenmittel in Höhe von

EUR 10.500.000 durch die Beteiligungsgesellschaft und um

die Stellung der nachfolgend aufgeführten, für die Bank erfor-

derlichen Sicherheiten. Zur Absicherung der Verpflichtungen

aus den Darlehensverträgen ist die Beteiligungsgesellschaft

verpflichtet, der Bank die PV-Module und Wechselrichter der

Solarstromanlage einschließlich der gesamten Peripherie

(z. B. Fundament, Anlagensteuerung, Schaltschrank, Wech-

selrichtergebäude) zur Sicherheit zu übereignen. Überdies

sind sämtliche Rechte der Beteiligungsgesellschaft aus dem

Einspeisevertrag mit dem Energieversorger, aus dem Gene-

ralunternehmervertrag, aus den Wartungsverträgen, aus den

Betriebsführungsverträgen und aus den Versicherungsver-

trägen zur Sicherheit an die Bank abzutreten. Die Abtretung

muss jeweils angezeigt und bestätigt werden.

Zudem werden alle Guthaben der Beteiligungsgesellschaft

bei der Bank gem. separater Vereinbarung verpfändet.

Die Mehrwertsteuervorfinanzierung wird bis zum 30. Novem-

ber 2010 gewährt. Die Rückzahlung erfolgt durch Zahlungs-

eingänge aus der Erstattung der Mehrwertsteuer durch das

Die Darstellung des nachfolgenden Vertrages beschränkt sich auf die we-

sentl ichen Vertragsinhalte. Partner dieses Vertrages ist eine deutsche Groß-

bank .

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116

CH2 Solaris No. 1

die Beteiligungsgesellschaft mit einer nach dem Vertrag �

geschuldeten Zahlungspflicht in Verzug ist und der Bank

unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls

und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine

Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuge-

mutet werden kann,

die Beteiligungsgesellschaft einer wesentlichen Verpflich- �

tung aus diesem Darlehensvertrag nicht nachkommt,

insbesondere wenn sich der jährliche Schuldendienst-

deckungsgrad (Debt-Service-Cover-Ratio) nicht mindes-

tens auf 1,05 beläuft oder wenn die Beteiligungsgesell-

schaft ihrer Pflicht zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen

Verhältnisse nicht nachkommt,

die Beteiligungsgesellschaft unrichtige Angaben über �

ihre Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Ent-

scheidung der Bank von erheblicher Bedeutung waren,

eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensver- �

hältnisse der Beteiligungsgesellschaft oder der Werthal-

tigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und

dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist,

die Beteiligungsgesellschaft ihrer Verpflichtung zur Be- �

stellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht inner-

halb einer von der Bank gesetzten Frist nachkommt,

bei der Beteiligungsgesellschaft der Insolvenzfall eintritt �

oder sie mit ihren Gläubigern Moratoriumsverhandlungen

beginnt oder ihre Zahlungen einstellt,

das Reservekonto nicht spätestens 24 Monate nach In- �

betriebnahme der Solaranlage das vorgesehene Gutha-

ben aufweist.

Im Übrigen gelten für den Darlehensrahmenvertrag die Allge-

meinen Geschäftsbedingungen der Bank, die Allgemeinen

Bedingungen für gewerbliche Darlehen und die Bedingungen

der Bank für das Avalgeschäft.

Sofern es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt,

verjähren Ansprüche der Bank erst in 5 Jahren.

An Avalprovision berechnet die Bank der Beteiligungsgesell-

schaft 1,25% p.a. auf den Nominalbetrag des Avals. Bei Über-

nahme des Avals stellt die Bank der Beteiligungsgesellschaft

die Provision für das laufende Quartal in Rechnung. Ab dem

nächsten Quartal ist die Provision vierteljährlich im Voraus, je-

weils am ersten Tag des Quartals zur Zahlung fällig. Der Aval-

rahmen wird bis zum 30. November 2010 eingeräumt.

Für die Strukturierung der Finanzierung seitens der Bank fällt

überdies ein einmaliges Strukturierungsentgelt in Höhe von

EUR 425.000 an, das von der Beteiligungsgesellschaft an die

Bank zu zahlen ist. Zusätzlich wurde eine Waiver-Fee in Höhe

von EUR 25.000 vereinbart.

Nach dem Rahmenvertrag mit der Bank sind sowohl die Vor-

finanzierungen als auch die langfristigen Investitionsdarlehen

ausschließlich gem. dem Investitions- und Finanzierungsplan

der Beteiligungsgesellschaft zu verwenden.

Zur Sicherung des Kapitaldienstes hat die Beteiligungsge-

sellschaft während der Laufzeit der Darlehensrahmen ein

verzinsliches Reservekonto („Reservekonto I“) eingerichtet

und das Guthaben als Tagesgeld/Termingeld angelegt. Das

Reservekonto I ist von Beginn an und über die gesamte Darle-

henslaufzeit mit einem Betrag von mindestens EUR 1.500.000

zu unterhalten.

Über das Reservekonto I hinaus sind die von der Beteiligungs-

gesellschaft kalkulierten aber nicht verbrauchten Reparatur-/

Wartungs-/Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von EUR

532.367 p.a. auf einem gesonderten „Reservekonto II“ als Re-

paraturrücklage zurückzulegen. Auf diesen Betrag kann die

Beteiligungsgesellschaft bei entsprechendem Bedarf gegen

Rechnungsvorlage und unter Berücksichtigung von Versiche-

rungserstattungen zurückgreifen.

Die Bank kann den Darlehensrahmenvertrag fristlos kündigen,

wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank die Fortset-

zung des Darlehensvertrages, auch unter Berücksichtigung

der berechtigten Belange der Beteiligungsgesellschaft unzu-

mutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere

vor, wenn

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CH2 Solaris No. 1

117

Kurzdarstellung:

Zwischenfinanzierungsvertrag

Wenn die Neukommanditisten nicht bis zum 30. Juni 2010

mindestens EUR 3.000.000 bzw. bis zum 31. August 2010

nicht mindestens EUR 5.000.000 Gesellschaftskapital in die

Beteiligungsgesellschaft eingezahlt haben, hat die Ecolutions

GmbH & Co. KGaA das im Gesellschaftsvertrag der Beteili-

gungsgesellschaft festgeschriebene Recht, die Umwandlung

der zum jeweiligen Zeitpunkt noch bestehenden Darlehens-

verbindlichkeiten in Kommanditbeteiligungen zu verlangen

und durchzuführen ("Debt-to-Equity-Swap"). Das Recht zur

Ausübung des Debt-to-Equity-Swaps erlischt ersatzlos mit

dem Zeitpunkt der vollständigen Rückführung des ausge-

reichten Darlehens, spätestens jedoch mit dem Ablauf des

31. Januar 2011. Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich

auf die vorstehenden Ausführungen in der Rubrik "Rechtliche

Grundlagen" ab Seite 92 verwiesen.

Der Darlehensvertrag über EUR 10.000.000 hat eine Laufzeit

bis zum 31. Dezember 2010, der Darlehensvertrag über EUR

500.000 eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2015. Beide Dar-

lehen sind mit Ablauf der Laufzeit zur Rückzahlung fällig. Die

Beteiligungsgesellschaft ist verpflichtet, die Darlehen unver-

züglich nach dem jeweiligen Mittelzufluss zu tilgen. Ferner ist

die Beteiligungsgesellschaft verpflichtet, die Darlehen unver-

züglich bei einem entstehenden freien Cashflow vorzeitig zu

tilgen. Eine vorzeitige Kündigung der Darlehensverträge kann

nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Um die zur Durchführung der Errichtung der Solarstromanla-

gen notwendigen Eigenmittel zu beschaffen, wurden seitens

der Beteiligungsgesellschaft 2 Nachrangdarlehensverträge

mit der Ecolutions GmbH & Co. KGaA über insgesamt EUR

10.500.000 abgeschlossen. Die Eigenmittelzwischenfinanzie-

rung soll primär durch Erlöse aus der Einzahlung von Kapital

im Wege der Aufnahme neuer Kommanditisten, sollte dies

nicht gelingen aus den Erlösen einer Veräußerung des Pro-

jekts nach Inbetriebnahme zurückgeführt werden.

Das Darlehen über EUR 10.000.000 wird mit einem Zinssatz

in Höhe des 12-Monats EURIBOR zuzüglich 500 Basispunk-

te Zinsaufschlag p.a. verzinst. Die Zinsen werden jeweils

nach der deutschen Zinsberechnungsmethode berechnet

(30/360). Das Darlehen über EUR 500.000 wird mit 6,25%

p.a. (Grundverzinsung) verzinst. Darüber hinaus schuldet die

Beteiligungsgesellschaft eine variable Verzinsung für den Fall,

dass sich die prognostizierte Gewinn- und Verlustplanung

besser entwickelt als die im Verkaufsprospekt auf Seite 71

dargestellte Planung, wobei die Summe aus Grundverzinsung

und variabler Verzinsung jedoch maximal 20% p.a. auf den

ausstehenden Darlehnsbetrag betragen kann.

Zur Sicherung der Darlehen sind alle Rückabtretungs- und

Freigabeansprüche der Beteiligungsgesellschaft betreffend

die zugunsten einer deutschen Großbank für die Bereitstel-

lung des Fremdkapitals gestellten Sicherheiten an den Darle-

hensgeber abzutreten. Daneben erhält die Ecolutions GmbH

& Co. KGaA zur Sicherheit ein Pfandrecht an der von der CH2

Contorhaus Hansestadt Hamburg AG gegenwärtig und zu-

künftig gehaltenen Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft

sowie ein Pfandrecht in allen gegenwärtige und zukünftig von

Herrn Harald Petersen an der is solarinvestra FT Grundstücks

GmbH & Co. KG gehaltenen Anteile. Unter Umständen kann

der Darlehensgeber die Bestellung weiterer Sicherheiten ver-

langen.

Die Darstellung des nachfolgenden Vertrages beschränkt sich auf die wesent-

l ichen Vertragsinhalte. Partner dieses Vertrages ist die Ecolutions GmbH &

Co. KGaA (siehe hierzu Seite 88).

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118

CH2 Solaris No. 1

Kurzdarstellung:

Einspeisezusage

Ein Einspeisevertrag der Beteiligungsgesellschaft mit dem

regionalen Energieversorgungsunternehmen E.on edis AG

wurde noch nicht abgeschlossen. Allerdings liegt der Betei-

ligungsgesellschaft eine verbindliche Einspeisezusage der

E.on edis AG vor unter der Bedingung, dass bis spätestens

zum 30. Juni 2010 mit der Errichtung der Solarstromanlage be-

gonnen wird. Für den Anschluss der Solarstromanlage an das

Stromnetz gelten die technischen Anschlussbedingungen

der E.on edis Netz GmbH in ihrer aktuellen Fassung.

Die Darstellung der nachfolgenden Einspeisezusage beschränkt sich auf die

wesentl ichen Inhalte. Partner dieser Zusage ist die E.on edis AG (siehe hierzu

Seite 91) .

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CH2 Solaris No. 1

119

Kurzdarstellung:

Versicherungsverträge

eleK troniK VersicherUng

Für den Betrieb der von der Beteiligungsgesellschaft in

Finowfurt zu errichtenden Solarstromanlage mit einer ge-

planten Anlageleistung von 24.577 kWp wurde über die LVM

zunächst eine Elektronikversicherung abgeschlossen. Diese

Versicherung beinhaltet auch eine Betriebsunterbrechungs-

versicherung. Die Versicherungssumme beläuft sich auf

EUR 56.000.000 für die Sachdeckung (Selbstbehalt EUR

5.000) und auf EUR 6.500.000 für die Betriebsunterbrechung

(Selbstbehalt 7 Arbeitstage). Die jährlich zu entrichtende Ver-

sicherungsprämie beträgt EUR 53.012,88 zzgl. der jeweils gel-

tenden Versicherungssteuer. Auf den Versicherungsvertrag

finden die Allgemeinen Bedingungen für Elektronikversiche-

rungen (ABE 2008) Anwendung. Die Versicherung sichert

die Anlage gegen Sachschäden durch Bedienungsfehler,

Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler, durch Kurz-

schluss, Überstrom oder Überspannung, durch Brand, Blitz-

schlag, Explosion, durch Wasser und Feuchtigkeit, durch

Sturm, Frost, Eisschlag und Überschwemmung. Ein Abhan-

denkommen durch Diebstahl, Raub oder Plünderung ist eben-

falls von der Versicherung erfasst. Voraussetzung hierfür ist

der Nachweis eines geeigneten Diebstahlsicherungskon-

zepts. Keine Entschädigung wird geleistet für Schäden durch

vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers, durch

Krieg, innere Unruhen, durch Kernenergie, durch Erdbeben,

durch Abnutzung oder Alterung und für Schäden, für die ein

Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler) oder Werkunter-

nehmer einzutreten hat. Die Versicherung wurde zunächst für

eine Laufzeit von 3 Jahren abgeschlossen.

BetrieBshaftpflicht VersicherUng

Weiterhin wurde auch eine Betriebshaftpflichtversicherung

für den Betrieb der Solaranlage und die Einspeisung von

Strom abgeschlossen. Auf diese Versicherung finden die All-

gemeinen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen von

Gewerbebetrieben (01/2009) Anwendung. Die Betriebshaft-

pflichtversicherung sichert die Beteiligungsgesellschaft ge-

gen Schäden ab, die aus dem laufenden Betrieb der Anlage

an fremdem Eigentum bzw. Vermögen eintreten. Darüber hin-

aus sind Personenschäden abgesichert. Die Haftpflichtsum-

me ist auf EUR 5.000.000 für Personen- und Sachschäden

(Selbstbeteiligung von EUR 500 je Sachschaden) und auf

EUR 100.000 für Vermögensschäden beschränkt. Die Ver-

sicherung hat eine Laufzeit von zunächst 3 Jahren. Die Ver-

sicherungsprämie ist umsatzabhängig und beläuft sich auf

jährlich 0,75 Promille des Jahresumsatzes, mindestens aber

auf EUR 5.000 pro Jahr zzgl. der jeweils geltenden Versiche-

rungssteuer.

Die Darstellung der nachfolgenden Verträge beschränkt sich auf die wesent-

l ichen Vertragsinhalte. Partner dieser Verträge ist die LVM Landwirtschaftl i -

cher Versicherungsverein Münster a.G. (siehe hierzu Seite 91) .

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120

CH2 Solaris No. 1

Kurzdarstellung:

Vertrag über die

technische Betriebsführung

In dem Vertrag über die technische Betriebsführung mit der

Firma Enerparc AG hat diese sich verpflichtet, die nachfolgen-

den Leistungen für die Beteiligungsgesellschaft auszuführen:

Monitoring (ständige Überwachung der Anlage sowie �

Aufnahme, Speicherung und Bearbeitung von Fehlermel-

dungen);

Bereitstellung eines allgemein verständlichen und ge- �

schützten Kundenzuganges;

Instandhaltung und Fehlerbeseitigung; �

Wartung der Anlage; �

Vornahme der Jahresinspektion; �

Berichterstattung; �

Administration. �

Überdies garantiert die Enerparc AG, dass die technische

Verfügbarkeit der Anlage mindestens 98% beträgt. Unter-

schreitet die technische Verfügbarkeit den garantierten Wert,

so zahlt die Enerparc AG je 0,1% Unterschreitung EUR 0,25/

kWp Anlagenleistung für das betreffende Jahr.

Der Vertrag hat zunächst eine Laufzeit von 20 Jahren. Er kann

von beiden Parteien erstmals nach 5 Jahren jeweils mit einer

Frist von 3 Monaten zum Jahresende ordentlich gekündigt

werden, danach nach Ablauf von jeweils 2 Jahren. Daneben

ist eine fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem

Grund möglich.

Die Enerparc AG erhält für die oben genannten Leistungen für

die ersten 5 Jahre eine feste Vergütung in Höhe von EUR 15/

kWp p. a. Anlageleistung zzgl. der jeweils geltenden gesetzli-

chen Umsatzsteuer. Für den restlichen Zeitraum bis zum Ende

der Laufzeit erhält die Enerparc AG eine feste Vergütung in

Höhe von EUR 20/kWp p.a. zzgl. der jeweils geltenden gesetz-

lichen Umsatzsteuer. Der Preis erhöht sich innerhalb der ge-

nannten Perioden ab dem 01. Januar 2011 jährlich um jeweils

2%.

Die Vergütung ist in monatlichen Abschlägen innerhalb von

7 Tagen nach erfolgter Rechnungsstellung an die Enerparc AG

zu zahlen.

In der Vergütung sind Materialkosten für die Wartung und Re-

paratur der Wechselrichter, Kosten für einen Wechselrichter-

Teilegarantie-Vertrag mit dem Lieferanten der Wechselrichter

SMA Solar Technologie AG über 20 Jahre, Kosten für Kleinteile

und Material (Kabel, Stecker, Filtermatten etc.), Kosten für die

Bereitstellung von Werkzeugen und Inspektionsmesstechnik,

Arbeits- und Reisekosten sowie Löhne, Zulagen und Zuschlä-

ge für die aufgeführten Leistungen enthalten. Nicht in Preis

enthalten und bei Bedarf durch die Beteiligungsgesellschaft

zu tragen sind Reparaturen an der übrigen Photovoltaikan-

lage in Folge unvorhersehbarer Schäden, Ersatzteile, insbe-

sondere zu ersetzende Anlagenkomponenten wie Photovol-

taik-Module, Sammelkästen oder Messeinrichtungen. Die

Beteiligungsgesellschaft gibt der Enerparc AG die Erlaubnis,

Kosten für Ersatzteile, Komponenten oder Material bis zu

einer Höhe von EUR 500 pro Fall ohne vorherige Genehmigung

zu verursachen, wenn dies für die Vermeidung von Ertrags-

ausfällen an der Photovoltaikanlage erforderlich erscheint.

Die Haftung der Enerparc AG für mittelbare Schäden, ein-

schließlich entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen. Die

Beteiligungsgesellschaft stellt sicher, dass sie über die erfor-

derlichen Rechte zur Durchführung der beauftragten Leistung

verfügt. Die Beteiligungsgesellschaft überträgt diese Rechte

zu diesem Zweck an die Enerparc AG. Die Verjährungsfrist für

sämtliche Ansprüche der Parteien aus und im Zusammen-

hang mit diesem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund,

beträgt 2 Jahre.

Die Darstellung des nachfolgenden Vertrages beschränkt sich auf die wesent-

l ichen Vertragsinhalte. Partner dieses Vertrages ist die Enerparc AG (siehe

hierzu Seite 88).

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CH2 Solaris No. 1

121

Die von der Schafeld Management und Treuhand zu erbrin-

genden Leistungen betreffen die Dienstleistung im Rahmen

der kaufmännischen Verwaltung der Beteiligungsgesellschaft

sowie das Cash-Management.

Im Rahmen der kaufmännischen Verwaltung sind folgende

Tätigkeiten geschuldet:

Abrechnung und Rechnungsprüfung an und von den �

Energieversorgungsunternehmen;

Prüfung der Abrechnungen Leistungen Dritter an die Ge- �

sellschaft mit den vom Geschäftsführer abgeschlosse-

nen vertraglichen Vereinbarungen;

Quartalsweises Reporting; �

Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs (soweit dieser �

nicht durch die Fondsstruktur verursacht ist);

Einrichtung und Abwicklung einer „Poststelle“ für die Ge- �

sellschaft.

Im Rahmen des Cash-Managements sind folgende Tätigkei-

ten geschuldet:

Täglicher Zahlungsverkehr unter besonderer Berücksich- �

tigung der Regelungen in § 8 der Darlehensrahmenver-

einbarung mit einer deutschen Großbank (Projektkonto

und Reservekonto I und II, siehe Rubrik "Kurzdarstellung:

Darlehensrahmenvertrag", Seite 115);

Anlage von Liquiditätsreserven; �

Fremdkapitalsteuerung; �

Schuldendienstreserve; �

Jährliche Erstellung von Liquiditätsplänen (auch zur Vor- �

lage einer deutschen Großbank, siehe Rubrik "Kurzdar-

stellung: Darlehensrahmenvertrag", Seite 115).

Für die Erbringung der vorgenannten Leistungen erhält die

Schafeld Management und Treuhand eine monatliche Pau-

schalvergütung in Höhe von EUR 2.250 zzgl. der jeweils gel-

tenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung ist für die

ersten 2 Jahre fest vereinbart, ab dem 3. Jahr erhöht sich die

Vergütung um jährlich 2%.

Der Vertrag wurde zunächst fest für die Dauer von 5 Jahren

geschlossen. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ab-

lauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag

nicht gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres

Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekün-

digt wird. Zudem ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem

Grund möglich. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

Für Sach- und Rechtsmängel sind weitergehende Ansprüche

ausgeschlossen. Die Haftung ist auf Vorsatz bzw. grobe Fahr-

lässigkeit der Organe oder der leitenden Angestellten und auf

Mängel, die die Schafeld Management und Treuhand arglistig

verschwiegen bzw. deren Abwesenheit sie garantiert hat, be-

schränkt.

Alle Ansprüche der Beteiligungsgesellschaft, mit Ausnahme

für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bzw. für Schä-

den, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet werden,

verjähren in 12 Monaten, beginnend mit dem Abschluss der

jeweiligen Leistungen.

Kurzdarstellung:

Vertrag über die

kaufmännische Betriebsführung

Die Darstellung des nachfolgenden Vertrages beschränkt sich auf die wesent-

l ichen Vertragsinhalte. Partner dieses Vertrages ist die Schafeld Mangage-

ment und Treuhand (siehe hierzu Seite 90).

Page 122: CH2 Solaris No. 1

122

CH2 Solaris No. 1

Gesellschaftsvertrag der

is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

§ 1 rechtsform, firma, sitz, gegenstand

und Beginn der gesellschaftDie Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft.(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet: is solarinvestra FinowTower (2)

GmbH & Co. KG.

Sitz der Gesellschaft ist Schorfheide.(3)

Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb und der langfristige (4)

Betrieb von Solarstromanlagen zur Gewinnung und zum Verkauf

elektrischer Energie. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle dem Un-

ternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zusammenhän-

genden Handlungen und Geschäfte mit Ausnahme erlaubnispflich-

tiger Geschäfte, insbesondere nach § 34 c Gewerbeordnung und

nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) vorzunehmen oder

durch Dritte vornehmen zu lassen.

Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Eintragung im Handelsregister.(5)

§ 2 gesellschafter, Kapitaleinlagen und haftsummen

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die is solarinvestra Ver-(1)

waltungs GmbH (nachstehend auch „Komplementärin“ genannt).

Die Komplementärin leistet keine Kapitaleinlage und ist weder am

Kapital und Vermögen der Gesellschaft beteiligt, noch nimmt sie am

Gewinn oder Verlust der Gesellschaft teil.

Kommanditisten der Gesellschaft sind zunächst (2)

die CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG mit einer Pflicht-a)

einlage und Haftsumme von EUR 500 und

die CH2 Treuhand GmbH mit einer Pflichteinlage und Haftsum-b)

me von EUR 500.

Diese Gründungskommanditisten leisten ihre Einlage bei Vertrags-

schluss. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme

der Gründungskommanditisten entspricht der Höhe nach dieser

Pflichteinlage.

Die CH2 Treuhand GmbH(3) (nachstehend auch „Treuhänderin“ ge-

nannt) ist unter Befreiung von den Beschränkungen gem. § 181 BGB

berechtigt, mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft und sämt-

liche Gesellschafter ohne Zustimmung der übrigen Gesellschaf-

ter das Kommanditkapital der Gesellschaft durch Erhöhung ihrer

Pflichteinlage für Rechnung der betreffenden Anleger in einem oder

in mehreren Schritten bis zu dem geplanten Kommanditkapital in

Höhe von EUR 11.550.000 oder auch darüber hinaus zu erhöhen.

Die Erhöhung erfolgt dadurch, dass die Treuhänderin im eigenen

Namen, aber im Auftrag und für Rechnung von Dritten, die der Ge-

sellschaft über die Treuhänderin mittelbar beitreten (nachstehend

auch „Anleger“ oder „Treugeber“ genannt), ihre Kommanditeinla-

ge um den vom Anleger jeweils gezeichneten Betrag (nachfolgend

auch „gezeichnete Kommanditeinlage“ genannt) erhöht und den

entsprechenden Anteil der Kommanditbeteiligung sodann für die

Anleger treuhänderisch hält und verwaltet. Der mittelbare Beitritt

eines Anlegers erfolgt durch die Annahme seiner Beitrittserklärung

und seines Treuhandauftrages durch die Treuhänderin. Für das

treuhänderische Halten und Verwalten der Kommanditbeteiligun-

gen für die Anleger gelten zwischen der Treuhänderin und dem An-

leger jeweils die Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungs-

vertrages, der Bestandteil dieses Gesellschaftsvertrages ist und

diesem als Anlage 1 beigefügt ist. Die Anleger werden zusammen

mit der Komplementärin, der Treuhänderin und der CH2 Contor-

haus Hansestadt Hamburg AG als Gesellschafter bezeichnet. Die

Anleger bilden untereinander weder eine Gesellschaft bürgerlichen

Rechts noch eine Gemeinschaft und haften auch nicht aus sons-

tigen Gründen gegenüber der Gesellschaft oder der Treuhänderin

füreinander.

Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme der Treuhän-(4)

derin, die auf Grund der Erhöhung ihrer Pflichteinlage durch den Bei-

tritt der Anleger nach vorangehendem Absatz 3 erfolgt, entspricht

jeweils 10% der von der Treuhänderin für die Anleger übernomme-

nen Pflichteinlage. Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft

haften die Anleger, die über die Treuhändern beteiligt sind, nur indi-

rekt, da sie der Treuhänderin gegenüber zur Freistellung verpflichtet

sind (§ 5 Abs. 3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages) und nur

bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an dieser im Handelsregister

eingetragenen Haftsumme.

Zusätzlich zu der von ihm gezeichneten Kommanditeinlage hat je-(5)

der Anleger ein Agio in Höhe von 5% der gezeichneten Komman-

diteinlage nach den in der Beitrittserklärung angegebenen Bedin-

gungen zu leisten.

Die Schließung der Gesellschaft erfolgt plangemäß am 31. Ok-(6)

tober 2010 durch die Komplementärin. Die Komplementärin

kann die Gesellschaft auch vor dem 31. Oktober 2010 schlie-

ßen oder die Schließung bis spätestens zum 31. Januar 2011

verschieben. Die Berechtigung der Treuhänderin nach vor-

stehendem Absatz 3 zur Erhöhung des Kommanditkapitals

der Gesellschaft endet mit der Schließung der Gesellschaft.

Sollten bis zum 30. Juni 2010 nicht mindestens EUR 3.000.000 (in

Worten: Euro drei Millionen) bzw. bis 31. August 2010 nicht mindes-

tens EUR 5.000.000 (in Worten: Euro Fünf Millionen) an Kommandit-

Gesellschaftsvertrag

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123

CH2 Solaris No. 1

Verträge – Gesellschaftsvertrag

§ 3 erbringung der Kommanditeinlagen

Die Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten sind bei (1)

Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages als Bareinlage zu erbrin-

gen.

Nach der Annahme der Beitrittserklärung eines Anlegers erhöht (2)

die Treuhänderin ihre Kommanditeinlage in Höhe der vom Anleger

gezeichneten Kommanditeinlage. Dabei ist die Treuhänderin nicht

verpflichtet, ihre Kommanditeinlage unverzüglich nach Beitritt je-

des Anlegers zu erhöhen, sondern kann Erhöhungen nach ihrem

pflichtgemäßen Ermessen in regelmäßigen Zeitabständen und für

mehrere Anleger gemeinsam vornehmen. Die erhöhten Komman-

diteinlagen zzgl. des hierauf zu leistenden Agios in Höhe 5% sind

als Bareinlagen zu leisten.

Die Anleger haben die von ihnen gezeichneten Kommanditeinlagen, (3)

die jeweils mindestens EUR 10.000 betragen und durch 1.000 glatt

teilbar sein müssen, zzgl. 5% Agio gem. ihrer Beitrittserklärung und

den darin angegebenen Terminen in Erfüllung der in ihrem Auftrag

und für ihre Rechnung von der Treuhänderin übernommenen Ein-

lageverpflichtung direkt auf das hierfür bei der Gesellschaft einge-

richtete Einzahlungskonto zu überweisen. Leistet ein Anleger die

von ihm gezeichnete Kommanditeinlage und das darauf entfallen-

de Agio nicht bei Fälligkeit, so ist die Gesellschaft berechtigt, vom

Anleger Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung

weitergehender Verzugsschäden der Gesellschaft oder der Treu-

händerin bleibt davon unberührt. Die Gesellschaft kann nach eige-

nem pflichtgemäßem Ermessen von der Geltendmachung von Ver-

zugszinsen und -schäden gegenüber den Anlegern absehen.

Bei vorzeitiger Zahlung des Kapitals und des Agios ist der Anleger (4)

nicht zum Abzug von Zwischenzinsen berechtigt.

Leistet ein Anleger die von ihm gezeichnete Kommanditeinlage zzgl. (5)

des Agios ganz oder teilweise nicht fristgerecht an die Gesellschaft,

so ist die Treuhänderin berechtigt, eine schon erfolgte entsprechen-

de Erhöhung der Kommanditeinlage gegenüber der Gesellschaft zu

widerrufen und den säumigen Anleger aus der Gesellschaft auszu-

schließen und zugleich das entsprechende Treuhandverhältnis mit

dem betreffenden Anleger zu beenden.

§ 4 rechtsstellung der anleger, treuhandverhältnis

Die Treuhänderin wird an der bzw. den geplanten Kapitaler-(1)

höhung(en) gem. § 2 Absatz 3 dieses Vertrages zwar im eigenen

Namen, jedoch als Treuhänderin im Auftrag und für Rechnung der

Anleger teilnehmen. Die Treuhänderin wird das von ihr im Auftrag

und für Rechnung der Anleger übernommene Kommanditkapital für

die Anleger treuhänderisch halten und verwalten. Das Rechtsver-

hältnis zwischen der Treuhänderin und den Anlegern richtet sich

nach dem zwischen ihnen jeweils durch Annahme der Beitrittser-

klärung des jeweiligen Anlegers abgeschlossenen Treuhand- und

Verwaltungsvertrages gem. Anlage 1.

Im Verhältnis zur Gesellschaft und zu den übrigen Gesellschaftern (2)

werden die der Gesellschaft mittelbar beigetretenen Anleger – so-

weit gesetzlich zulässig – wie unmittelbar beteiligte Kommanditis-

kapital in die Gesellschaft einbezahlt worden sein, gilt, abweichend

von vorstehenden Regelungen, Folgendes:

Im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter gem. ⋅§ 328 BGB wird der Ecolutions GmbH & Co. KGaA (nachfol-

gend „ecolutions“ genannt) das Recht eingeräumt, in Höhe

der zum Zeitpunkt der Rechtsausübung bestehenden Dar-

lehensrückforderungsansprüchen aus dem zwischen der

Gesellschaft und ecolutions zur Zwischenfinanzierung der

zur Durchführung und Fertigstellung eines Solarkraftwerkes

am Standort Finowfurt, Stadt Eberswalde geschlossenen

Darlehensvertrag, jeweils zzgl. etwaiger Kosten, die Umwand-

lung dieser offenen Darlehensrückforderungsansprüche in

direkte Kommanditbeteiligungen zu verlangen und auf Kos-

ten der Gesellschaft durchzuführen (nachfolgend „Debt-to-

Equity-Swap“ genannt). Dabei entspricht die von ecolutions

zu übernehmende Pflichteinlage den Nominalbeträgen der

bestehenden Darlehensrückforderungsansprüche im Sinne

vorstehenden Satzes. (Beispiel: ecolutions hat zum Zeitpunkt

der Ausübung des Debt-to-Equity-Swaps insgesamt noch

offene Darlehensrückforderungsansprüche in Höhe von EUR

8.000.000, die Ausübung des Debt-to-Equity-Swaps führt zu

Kommanditanteilen mit Pflichteinlagen in Höhe von insgesamt

EUR 8.000.000 und entsprechenden Haftsummen in Höhe

von insgesamt EUR 800.000).

Das vorstehend beschriebene Recht zur Ausübung des Debt- ⋅to-Equity-Swaps erlischt ersatzlos mit dem Zeitpunkt der voll-

ständigen Rückführung des ausgereichten Darlehens, spätes-

tens jedoch mit Ablauf des 31. Januar 2011.

Für den Fall der Durchführung des Debt-to-Equity-Swaps ⋅ist ab diesem Zeitpunkt die Verfügung und Übertragung von

Kommanditanteilen im Sinne von § 17 dieses Vertrages ohne

Zustimmung der Komplementärin oder der übrigen Gesell-

schafter zulässig.

Weiterhin verpflichten sich die Treuhänderin und sämtliche ⋅Kommanditisten bzw. Anleger, Letztere gem. den Regelungen

im Treuhandvertrag, für den Fall der Durchführung des Debt-

to-Equity-Swaps die von ihnen gezeichneten Kommanditan-

teile an von ecolutions benannte Dritte gegen Zahlung des

gezeichneten und eingezahlten Nennbetrages ihres Kom-

manditanteils zuzüglich des geleisteten Agios unverzüglich zu

übertragen.

Die Treuhänderin ist berechtigt, die für einen Anleger gehaltene (7)

und verwaltete Kommanditbeteiligung nach § 4 Absatz 4 dieses

Vertrages an den Anleger im Wege der Sonderrechtsnachfolge

zu übertragen, ohne dass es dafür der Zustimmung der übrigen

Gesellschafter bedarf. Die in das Handelsregister einzutragende

Haftsumme dieser Anleger entspricht jeweils 10% der von ihnen

übernommenen Pflichteinlage. Im Verhältnis zu den Gläubigern der

Gesellschaft haften die Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer im

Handelsregister eingetragenen Haftsumme.

Die Kommanditeinlagen der Kommanditisten sind fest. Sie bilden (8)

zusammen das feste Kommanditkapital der Gesellschaft.

Die Gesellschafter sind von einem Wettbewerbsverbot befreit.(9)

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124

CH2 Solaris No. 1

§ 5 gesellschafterkonten

Für jeden Gesellschafter werden bei der Gesellschaft ein festes Ka-(1)

pitalkonto I, ein Gewinn- und Verlustvortragskonto (Kapitalkonto II)

und ein Entnahmekonto (Kapitalkonto III) geführt.

Die Kommanditeinlage eines jeden Kommanditisten wird zu 100% (2)

auf dem Kapitalkonto I gebucht. Das Kapitalkonto I ist fest und bleibt

unverändert.

Das vom Gesellschafter geleistete Agio wird zunächst als Kapital-(3)

rücklage gebucht, die zum Ende des Geschäftsjahres, in dem das

Agio eingezahlt wurde, aufzulösen ist.

Auf dem Gewinn- und Verlustvortragskonto (Kapitalkonto II) wer-(4)

den die dem Gesellschafter zustehenden Gewinnanteile und die

auf den Gesellschafter entfallenden Verlustanteile gebucht. Wenn

und soweit das Gewinn- und Verlustvortragskonto einen positiven

Saldo aufweist, werden auch Entnahmen und alle Auszahlungen

an den Gesellschafter auf diesem Konto gebucht.

Auf dem Entnahmekonto (Kapitalkonto III) werden alle Entnahmen (5)

und Auszahlungen an den Gesellschafter gebucht, soweit sie nicht

bereits auf seinem Gewinn- und Verlustvortragskonto gebucht

wurden.

Die Gesellschafterkonten sind unverzinslich.(6)

Ein negativer Saldo auf dem Gewinn- und Verlustvortragskonto be-(7)

gründet keine Nachschusspflicht der Kommanditisten.

§ 6 investitions- und finanzierungsplan

Die geplante Mittelverwendung und die geplante Mittelherkunft stellen

sich wie folgt dar:

ten behandelt, auch wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen

sind.

Die Treuhänderin wird die Gesellschafterrechte der Anleger in ih-(3)

rem jeweiligen Interesse ausüben und dabei den Weisungen der

Anleger nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 des Treuhand- und Ver-

waltungsvertrages grundsätzlich Folge leisten. Werden Weisungen

hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts nicht erteilt, wird sich

die Treuhänderin mit diesen Stimmen bei der Stimmabgabe der

Stimme enthalten.

Nach Schließung der Gesellschaft kann jeder Anleger unter den (4)

nachfolgend genannten Voraussetzungen von der Treuhänderin

verlangen, dass diese ihm die treuhänderisch für ihn gehaltene

Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge und

aufschiebend bedingt auf seine Eintragung als Kommanditist in das

Handelsregister überträgt; das Verlangen muss schriftlich erfolgen.

Voraussetzungen sind, dass

der Anleger die von ihm gezeichnete Kommanditeinlage zzgl. a)

des Agios von 5% nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 dieses

Vertrages an die Gesellschaft gezahlt hat und

die mit dem mittelbaren Beitritt des Anlegers korrespondieren-b)

de Erhöhung des Kommanditkapitals sowie der Haftsumme

der Treuhänderin im Handelsregister eingetragen ist und

der Anleger der Komplementärin auf eigene Kosten eine unwi-c)

derrufliche und über seinen Tod hinaus gültige notariell beglau-

bigte Handelsregistervollmacht nach Maßgabe des diesem

Vertrag als Anlage 2 beigefügten Musters erteilt hat.

Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen. Die dafür anfallenden

Kosten trägt der jeweilige Treugeber. Nach einer solchen Über-

tragung setzt sich das Treuhandverhältnis gem. § 2 Absatz 8 des

Treuhand- und Verwaltungsvertrages als sog. „unechte“ bzw. „Ver-

waltungstreuhand“ fort.

Pr

og

no

se

n

Prognostizierte Mittelverwendung

Aufwand für den Erwerb des Anlageobjektes EUR

in % vom Gesamt- aufwand

in % des Eigen-

kapitals(inkl. Agio)

Erwerb der Photovoltaikanlage 58.216.172

Summe der Anschaffungskosten 58.216.172 95,24 480,04

Fondsabhängige Kosten: Vergütungen

∧ Kapitalbeschaffung (inkl. Agio) 1.212.750

∧ Treuhandvergütung 63.525

∧ Konzeption und Prospektierung 577.500

∧ Koordination der rechtlichen und steuerlichen Beratung 173.250

Summe der Vergütungen 2.027.025 3,32 16,71

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125

CH2 Solaris No. 1

§ 8 zustimmungsbedürftige

geschäftsführungsmaßnahmenFür Geschäfte, die über die in (1) § 7 dieses Vertrages zugrunde ge-

legte Geschäftsführungsbefugnis hinausgehen, muss die Ge-

schäftsführung zuvor einen zustimmenden Gesellschafterbe-

schluss einholen. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von

Darlehen oder der Gewährung von Sicherheiten, Bürgschaften und

Garantien in Höhe von mehr als EUR 250.000, soweit diese nicht

bereits im Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehen sind.

Sofern für die Gesellschaft ein Anlegerbeirat nach § 9 dieses Ver-

trages gebildet wurde und nicht nach § 12 die Zustimmung der Ge-

sellschafterversammlung erforderlich ist, tritt bei Aufnahme von

Darlehen oder der Gewährung von Sicherheiten, Bürgschaften und

Garantien in Höhe von mehr als EUR 250.000, soweit diese nicht

bereits im Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehen sind, so-

wie in weiteren Fällen, in denen dem Anlegerbeirat gem. § 9 Abs. 4

das Zustimmungsrecht übertragen worden ist, an die Stelle des

Beschlusses der Gesellschafterversammlung ein Beschluss des

Anlegerbeirats.

§ 7 geschäftsführung und Vertretung

Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein (1)

die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Die Komplementä-

rin kann sich bei der Ausübung der Geschäftsführung geeigneter

Dritter bedienen. Die Komplementärin sowie deren Geschäftsfüh-

rer sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen

des § 181 BGB befreit.

Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf die Vornahme (2)

aller Geschäfte, die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft gehören.

Für die über den üblichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehenden

Geschäfte bedarf die Komplementärin gem. § 8 dieses Vertrages

eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses, soweit es sich

nicht um Rechtsgeschäfte, Handlungen oder sonstige Geschäfts-

führungsmaßnahmen handelt, die bereits im Investitions- und

Finanzierungsplan vorgesehen sind oder damit in unmittelbarem

Zusammenhang stehen.

Die Komplementärin führt die Geschäfte in Übereinstimmung mit (3)

diesem Gesellschaftsvertrag, unter Beachtung der von den Gesell-

schaftern gefassten Beschlüsse sowie mit der Sorgfalt eines or-

dentlichen Kaufmannes im Sinne von § 347 Absatz 1 HGB.

Verträge – Gesellschaftsvertrag

Nebenkosten der Vermögensanlage

∧ Gründungkosten 28.875

∧ Kreditbearbeitung 450.000

Summe der Nebenkosten 478.875 0,78 3,95

Liquiditätsreserve 405.378 0,66 3,34

Gesamtaufwand 61.127.450 100,00 504,04

Prognostizierte Mittelherkunft

Eigenkapital

∧ Kommanditkapital 11.550.000 18,89 95,24

∧ Agio i. H. v. 5% bezogen auf das Kommanditkapital 577.450 0,94 4,76

Fremdkapital

∧ Hypothekendarlehen 47.000.000 76,89 387,55

∧ Kurzfristige Darlehen 2.000.000 3,27 16,49

Gesamtmittel 61.127.450 100,00 504,04

Durch Rundungsdifferenzen können sich Abweichungen ergeben.

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126

CH2 Solaris No. 1

Jedes Mitglied des Anlegerbeirates erhält neben der Erstattung (7)

seiner notwendigen nachgewiesenen Auslagen eine jährliche Ver-

gütung in Höhe von EUR 2.500, der Beiratsvorsitzende von EUR

3.000.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann die Exis-(8)

tenz des Anlegerbeirates beendet werden.

§ 10 gesellschafterversammlung

In jedem Geschäftsjahr soll innerhalb der ersten 9 Monate eine or-(1)

dentliche Gesellschafterversammlung stattfinden. Die ordentliche

Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung des

Jahresabschlusses, über die Verwendung des Jahresergebnisses,

die Entlastung der Komplementärin und die Wahl des Abschluss-

prüfers.

Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist von der (2)

Komplementärin in den im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag

bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse

der Gesellschaft dies erfordert. Darüber hinaus sind Gesellschafter,

die zusammen mindestens 25% des Kommanditkapitals auf sich

vereinigen, berechtigt, durch schriftlichen an die Komplementärin

gerichteten Antrag und unter Angabe der von ihnen gewünschten

Tagesordnung und Abstimmungsgegenstände die Einberufung ei-

ner außerordentlichen Gesellschafterversammlung aus wichtigem

Grund zu verlangen. Kommt die Komplementärin einem solchen

berechtigten und formgerechten Verlangen nicht binnen 2 Wochen

nach, so sind die Gesellschafter, die den Antrag gestellt haben,

selbst zur form- und fristgerechten Einberufung einer außerordent-

lichen Gesellschafterversammlung berechtigt.

Sowohl ordentliche, als auch außerordentliche Gesellschafterver-(3)

sammlungen finden in der Regel im schriftlichen Abstimmungsver-

fahren statt. Die Komplementärin ist sowohl bei ordentlichen, als

auch bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen jeder-

zeit berechtigt, statt der Durchführung eines schriftlichen Abstim-

mungsverfahrens, die Gesellschafterversammlung im Wege einer

Präsenzversammlung abzuhalten. Widersprechen Gesellschafter,

die zusammen mindestens 25% des Kommanditkapitals vertreten,

unverzüglich – spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der

Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren – diesem

Verfahren schriftlich, so ist von der Komplementärin unverzüglich

eine Präsenzversammlung einzuberufen.

Zur Einleitung eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens ist den (4)

Gesellschaftern durch die Komplementärin die Aufforderung zur

Abstimmung im schriftlichen Verfahren zu übersenden. Dabei sind

das schriftliche Abstimmungsverfahren und die Abstimmungsge-

genstände ggf. mit Erläuterungen der Komplementärin bekannt zu

geben. Die Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe hat an die

von den Gesellschaftern der Gesellschaft jeweils zuletzt bekannt

gegebene Adresse zu erfolgen. Die Stimmabgabe der Gesellschaf-

ter muss schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Absendung der

Abstimmungsaufforderung, für die das Datum des Poststempels

Sämtliche mit den im Investitions- und Finanzierungsplan genann-(2)

ten Investitionen verbundenen Geschäftstätigkeiten bedürfen zu

ihrer Durchführung keiner gesonderten Zustimmung.

Das Recht der Kommanditisten gem. (3) § 164 Satz 1 Halbsatz 2 HGB,

einer Geschäftsführungsmaßnahme dann widersprechen zu kön-

nen, wenn und insoweit diese über den gewöhnlichen Betrieb des

Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht, bleibt hinsichtlich

solchen Geschäftsführungsmaßnahmen bestehen, die über den

in § 7 dieses Vertrages festgelegten Rahmen der Geschäftsführ-

erbefugnis hinausgehen und denen nicht durch Gesellschafterbe-

schluss zugestimmt wurde. Im Übrigen wird § 164 Satz 1 Halbsatz 2

HGB ausgeschlossen.

Die Kommanditisten sind gem. (4) § 166 Absatz 1 HGB berechtigt, die

abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen

und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere der

Gesellschaft auf eigene Kosten zu prüfen. Dabei darf die Prüfung

allerdings nur durch eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit

verpflichtete Person (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechts-

anwalt) erfolgen.

§ 9 anlegerbeirat

Bei der Gesellschaft kann ein Anlegerbeirat gebildet werden. Dieser (1)

besteht aus 3Mitgliedern, wovon 2 durch die Gesellschafterver-

sammlung gewählt werden und ein Mitglied von der Geschäftsfüh-

rung bestimmt wird.

Der Anlegerbeirat wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren bestellt. (2)

Die Wiederwahl bzw. Wiederernennung von Beiratsmitgliedern ist

zulässig. Die Mitglieder des Anlegerbeirates können einzeln und

gemeinsam jederzeit durch das jeweilige Organ, das sie bestellt

hat, abberufen werden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist es durch

ein neues Mitglied entsprechend gem. der Regelung aus Absatz 1

Satz 2 zu ersetzen.

Der Anlegerbeirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die der (3)

Genehmigung durch einen Beschluss der Gesellschafter bedarf.

Der Anlegerbeirat berät die Geschäftsführung und die Gesellschaf-(4)

terversammlung. Er ist für die Erteilung der Zustimmung zu den in § 8

Absatz 1 dieses Vertrages genannten zustimmungsbedürftigen Ge-

schäftsführungsmaßnahmen zuständig und kann die Zustimmung

zu weiteren zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnah-

men nach § 8 dieses Vertrages erteilen, wenn ihm dies durch einen

entsprechenden Gesellschafterbeschluss übertragen wurde.

Der Anlegerbeirat ist nicht berechtigt, der Geschäftsführung Wei-(5)

sungen zu erteilen. Der Anlegerbeirat ist jedoch berechtigt, von der

Geschäftsführung Berichte über die einzelnen Geschäftsführungs-

angelegenheiten zu verlangen. Auf Beschluss des Anlegerbeirates

ist eines seiner Mitglieder oder ein beauftragter Dritter auf Kosten

der Gesellschaft berechtigt, die Geschäftsbücher der Gesellschaft

einzusehen.

Die Mitglieder des Anlegerbeirates haften nur für Vorsatz und grobe (6)

Fahrlässigkeit.

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127

CH2 Solaris No. 1

kapital der Gesellschaft entfällt eine Stimme. Die Komplementärin

hat kein Stimmrecht.

Die Gesellschafter sind berechtigt, sich auf Präsenzversammlun-(5)

gen oder bei der schriftlichen Abgabe ihrer Stimme durch eine mit

schriftlicher Vertretungs- und Stimmrechtsvollmacht versehene

Person vertreten zu lassen. Die Treuhänderin ist generell bevoll-

mächtigt, die der Gesellschaft beigetretenen Anleger in Präsenz-

versammlungen und im schriftlichen Abstimmungsverfahren zu

vertreten und ihr Stimmrecht auszuüben, ohne dass es der Vorla-

ge einer gesonderten Vollmacht bedarf. Hiervon unberührt haben

die Anleger das Recht, ihr Stimmrecht selbst oder durch einen im

vorstehenden Satz 1 genannten Bevollmächtigten auszuüben. Rein

vorsorglich wird die Treuhänderin jedem Anleger hinsichtlich der

für ihn treuhänderisch gehaltenen Beteiligung eine entsprechende

Stimmrechtsvollmacht mit dem Recht erteilen, Untervollmacht zu

erteilen.

Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter bei der Stimmab-(6)

gabe vertritt, kann, soweit ihm entsprechende Weisungen erteilt

wurden, voneinander abweichende Stimmen abgeben. Die Treu-

händerin ist berechtigt, ihr Stimmrecht unterschiedlich entspre-

chend den Kapitalanteilen der von ihr vertretenen Anleger auszu-

üben und zwar nach Maßgabe der ihr von den Treugebern erteilten

Weisungen. Im Übrigen kann ein Gesellschafter sein Stimmrecht

nur einheitlich ausüben.

Die Beschlüsse im schriftlichen Abstimmungsverfahren und in (7)

Präsenzversammlungen sind einschließlich des Abstimmungs-

ergebnisses (abgegebene Stimmen, Zustimmung, Ablehnung,

Enthaltung) zu protokollieren. Das Protokoll ist im schriftlichen Ab-

stimmungsverfahren von der Komplementärin bzw. vom Leiter der

Präsenzversammlung zu unterzeichnen und den Gesellschaftern

unverzüglich zu übersenden. Einwendungen gegen das Protokoll

sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang

des Protokolls beim jeweiligen Gesellschafter schriftlich gegenüber

der Gesellschaft zu erklären. Über die Einwendungen gegen das

Protokoll ist im Rahmen der nächsten Gesellschafterversammlung

zu entscheiden.

Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlus-(8)

ses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach

Zugang des Protokolls über das schriftliche Abstimmungsergeb-

nis bzw. die Präsenzversammlung, auf der der Beschluss gefasst

wurde, beim Gesellschafter, spätestens aber 3 Monate nach der

Feststellung des schriftlichen Abstimmungsergebnisses bzw. dem

Tag der Beschlussfassung in einer Präsenzversammlung, gericht-

lich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger

Mangel als geheilt.

§ 12 gegenstand von gesellschafterbeschlüssen

Gegenstände von Gesellschafterbeschlüssen sind, außer den im Übri-

gen in diesem Vertrag genannten Beschlussgegenständen, insbeson-

dere die folgenden Beschlussgegenstände:

Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;a)

maßgebend ist, bei der Gesellschaft eingehen. Die Auszählung der

Stimmen erfolgt durch die Gesellschaft.

Präsenzversammlungen sind unter Bekanntgabe der Tagesord-(5)

nung durch schriftliche Einladung der Gesellschafter einzuberufen.

Die Einberufungsfrist beträgt bei ordentlichen Gesellschafterver-

sammlungen 3 Wochen und bei außerordentlichen Gesellschafter-

versammlungen 10 Tage. Bei der Berechnung der Frist zählen der

Tag der Absendung der Einladung an die Gesellschafter sowie der

Tage der Versammlung mit. Die Einladung hat an die von den Ge-

sellschaftern der Gesellschaft jeweils zuletzt bekannt gegebene

Adresse zu erfolgen. Der Ort von Präsenzversammlungen ist der

Sitz der Gesellschaft. Präsenzversammlungen sind von einem der

Geschäftsführer der Komplementärin zu leiten.

§ 11 gesellschafterbeschlüsse

Die Gesellschafter beschließen gem. (1) § 10 Absatz 3 Satz 1 dieses

Vertrages grundsätzlich im schriftlichen Abstimmungsverfahren

und nur dann, wenn diesem Verfahren gem. § 10 Absatz 3 Satz 3

dieses Vertrages widersprochen wurde, in einer Präsenzversamm-

lung.

Für die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Abstimmungsverfahren (2)

ist es erforderlich, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß zur

schriftlichen Stimmabgabe aufgefordert wurden und wenigstens

50% aller Stimmen an der Abstimmung teilgenommen haben.

Die Präsenzversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Ge-

sellschafter ordnungsgemäß geladen und wenigstens 50% aller

Stimmen anwesend oder vertreten sind. Fehlt es an der Beschluss-

fähigkeit, so ist ein neues schriftliches Abstimmungsverfahren bzw.

eine neue Präsenzversammlung mit derselben Tagesordnung bzw.

denselben Abstimmungsgegenständen einzuberufen bzw. einzu-

leiten. Bei diesem neuen schriftlichen Abstimmungsverfahren bzw.

dieser neuen Präsenzversammlung ist die Beschlussfähigkeit nur

noch daran geknüpft, dass alle Gesellschafter gem. § 10 Absatz 4

bzw. Absatz 5 dieses Vertrages ordnungsgem. zur schriftlichen

Stimmabgabe aufgefordert bzw. ordnungsgem. zur Präsenzver-

sammlung geladen wurden, worauf in der Aufforderung zum neuen

schriftlichen Abstimmungsverfahren bzw. in der Einladung zur neu-

en Präsenzversammlung ausdrücklich hinzuweisen ist.

Alle Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit (3)

der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in diesem Vertrag etwas

anderes geregelt ist oder das Gesetz zwingend eine höhere Mehr-

heit vorsieht. Beschlüsse über Gegenstände nach § 12 lit. e) sowie

lit. g) bis lit. m) dieses Vertrages sowie über die Zustimmung zu den

in § 8 Abs. 1 dieses Vertrages genannten zustimmungsbedürftigen

Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen einer Mehrheit von 75%

aller (nicht nur der abgegebenen) Stimmen. Stimmenthaltungen

zählen bei der Beschlussfähigkeit mit, gelten aber als nicht abgege-

bene Stimmen für die Ermittlung der Mehrheit. Bei Stimmengleich-

heit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Das Stimmrecht der Gesellschafter bestimmt sich nach der Summe (4)

des Kapitalkontos I. Auf je EUR 1.000 der Beteiligung am Kommandit-

Verträge – Gesellschaftsvertrag

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128

CH2 Solaris No. 1

Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses b)

sowie über die endgültige Verwendung von Liquiditätsüberschüs-

sen gem. den §§ 14 und 15 dieses Vertrages;

Entlastung der Komplementärin und der Treuhänderin und, soweit c)

ein Anlegerbeirat gewählt ist, des Anlegerbeirates;

Wahl des Abschlussprüfers;d)

Wahl der beiden von der Gesellschafterversammlung zu bestim-e)

menden Mitglieder des Anlegerbeirates, Genehmigung der Ge-

schäftsordnung des Anlegerbeirats und Entlastung der Mitglieder

des Anlegerbeirates;

Übertragung von weiteren Aufgaben an den Anlegerbeirat; Auflö-f)

sung des Anlegerbeirates nach § 9 Abs. 8 dieses Vertrages;

Kapitalerhöhungen mit Ausnahme der in g) § 2 Absatz 3 dieses Vertra-

ges genannten Kapitalerhöhung(en) sowie Umwandlungen;

den Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung am Gewinn oder h)

am Vermögen der Gesellschaft zum Gegenstand haben;

Änderungen von Verträgen, wenn diese Änderungen wesentliche i)

Auswirkungen auf den Investitionsplan haben können;

Änderungen des Gesellschaftsvertrages;j)

Ausschließung von Gesellschaftern gem. k) § 20 dieses Vertrages

mit Ausnahme des in § 20 Absatz 2 dieses Vertrages genannten

Falles;

Veräußerung des Vermögens der Gesellschaft im Ganzen;l)

Auflösung der Gesellschaft gem. m) § 23 dieses Vertrages.

§ 13 geschäftsjahr und jahresabschluss

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste (1)

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr und en-

det am 31. Dezember 2009.

Innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist nach Abschluss eines (2)

jeden Geschäftsjahres ist von der Geschäftsführung, unter Beach-

tung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzie-

rung sowie der gesetzlichen Vorschriften, der Jahresabschluss der

Gesellschaft aufzustellen und zu unterzeichnen.

Der Jahresabschluss kann, soweit keine gesetzliche Abschluss-(3)

prüfung vorgeschrieben ist, auf Beschluss der Gesellschafter von

einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-

schaft geprüft werden. Eine solche freiwillige Prüfung soll nach Art

und Umfang einer gesetzlichen Pflichtprüfung gem. § 316 ff. HGB

entsprechen. Die Bestellung des Prüfers erfolgt durch Beschluss

der Gesellschafter. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.

Der aufgestellte und ggf. geprüfte Jahresabschluss (bestehend (4)

aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) ist den

Gesellschaftern mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafter-

versammlung schriftlich zu zusenden, in der der Jahresabschluss

genehmigt und festgestellt werden soll.

§ 14 ergebnisverwendung

Für die Verteilung von Gewinn und Verlust ist der festgestellte Jah-(1)

resabschluss maßgeblich.

Am Ergebnis der Gesellschaft sind die Gesellschafter im Verhältnis (2)

ihrer Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos I mit Stand

zum 31. Dezember eines jeden Jahres beteiligt.

Um eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller wäh-(3)

rend der Platzierungsphase bis spätestens zum 31. Januar 2011

der Gesellschaft zu unterschiedlichen Zeitpunkten beitretenden

Kommanditisten zu erreichen, gilt, dass an den handelsrechtlichen

wie steuerrechtlichen Ergebnissen (Gewinnen oder Verlusten) der

Gesellschaft zunächst die beitretenden Kommanditisten in dem

Umfang und so lange beteiligt werden, bis ihre Ergebnisbeteiligung

insgesamt der Ergebnisbeteiligung der zum Zeitpunkt ihres Beitritts

zuvor beigetretenen Kommanditisten entspricht und eine ergeb-

nismäßige Gleichstellung aller Kommanditisten erreicht wurde. An

den danach verbleibenden Ergebnisanteilen sind die Gesellschaf-

ter gem. vorstehendem Absatz 2 im Verhältnis ihrer Kapitalanteile

nach Maßgabe nur des Kapitalkontos I beteiligt. Verluste werden

den Gesellschaftern auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe

der Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos I übersteigen.

Die Komplementärin nimmt am Verlust nicht teil.

Die im Verhältnis der Gesellschafter zueinander geltende Beteili-(4)

gung der Kommanditisten an einem Verlust und der Ausschluss der

Komplementärin von einer Verlustteilnahme begründet – auch im

Falle der Liquidation – keine Nachschusspflicht der Kommanditis-

ten und lässt die Beschränkung ihrer Haftung auf die im Handels-

register eingetragene Haftsumme unberührt. Ein Anspruch der

Komplementärin gegen die Kommanditisten auf Freistellung von der

Inanspruchnahme aus Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf Er-

stattung gezahlter Gesellschaftsschulden besteht nicht.

§ 15 entnahme von gewinnen, auszahlung von

liquiditätsüberschüssenDie Gesellschafter können über die Entnahme der positiven Salden (1)

auf den Gewinn- und Verlustvortragskonten beschließen, soweit

nach der zu beschließenden Entnahme bei der Gesellschaft eine

ausreichende Liquiditätsreserve in Höhe von mindestens EUR

1.500.000 verbleibt.

Soweit eine ausreichende Liquiditätsreserve nach vorstehendem (2)

Absatz 1 verbleibt, erhalten die Anleger auf ihre dem Kapitalkonto I

gutgeschriebenen Kapitalanteile, erstmals zum 31. Dezember 2010,

eine Vorabausschüttung in Höhe von 7% p.a. der von ihnen ge-

zeichneten Kommanditeinlage. Für das erste Jahr ab Beitritt des

jeweiligen Kommanditisten erfolgt die Vorabausschüttung zeitan-

teilig, gerechnet ab Eingang der Einzahlung der jeweiligen Komman-

diteinlage auf dem in der Beitrittserklärung angegebenem Konto.

Auf Vorschlag der Komplementärin können die Gesellschafter die (3)

Auszahlung der nach Abzug der in Absatz 1 definierten Liquiditäts-

reserve verbleibenden Liquiditätsüberschüsse, die sich nach Be-

rücksichtigung der erfolgsabhängigen Vergütungen an den Gene-

ralunternehmer und an den Grundstückseigentümer ergeben, im

Verhältnis ihrer Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos I

beschließen. Die Komplementärin ist bei entsprechenden Liquidi-

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CH2 Solaris No. 1

tätsüberschüssen auch ohne einen vorherigen Gesellschafterbe-

schluss unter Berücksichtigung der Ergebniszurechnungen nach

vorstehendem § 14 Absatz 2 berechtigt, Vorausauszahlungen von

überschüssiger Liquidität an die Gesellschafter vorzunehmen.

§ 16 Vergütungen

Die Komplementärin erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos (1)

sowie die Wahrnehmung der Geschäftsführung und Vertretung der

Gesellschaft eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von EUR

2.500 zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, die

jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres fällig ist. Die Haftungs-

vergütung ist Aufwand der Gesellschaft und ist auch in Jahren zu

zahlen, in denen die Gesellschaft einen Verlust erwirtschaftet.

Die Treuhänderin erhält (i) für ihre Tätigkeit als Treuhänderin wäh-(2)

rend der Platzierungsphase eine einmalige Vergütung in Höhe von

0,55% des insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals zzgl. der

jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, fällig mit Schließung

der Gesellschaft, (ii) nach der Schließung der Gesellschaft für ihre

Tätigkeit als Treuhänderin eine laufende jährliche Vergütung von

0,3% des insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals zzgl. der

jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, fällig jeweils zu ei-

nem Viertel am Ende eines jeden Kalenderquartals. Die Regelung

im vorstehenden Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die Vergütungen an

die Treuhänderin.

Die CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG erhält die nachfol-(3)

genden Vergütungen jeweils zzgl. der jeweils geltenden gesetzli-

chen Umsatzsteuer:

Für die Konzeption und Prospektierung erhält sie eine Vergü-a)

tung von 5% des insgesamt gezeichneten Kommanditkapi-

tals. Die Vergütung entsteht – auch in Teilen – erfolgsabhängig

mit der sukzessiven Platzierung des Eigenkapitals. Sie ist in

Abhängigkeit von der Liquiditätslage der Gesellschaft, spätes-

tens jedoch am 31. Oktober 2010 zu zahlen;

Für die Koordination der rechtlichen und steuerlichen Beratung b)

sowie für den Druck der vertrieblichen Unterlagen erhält sie

eine Vergütung in Höhe von EUR 173.250. Die Vergütung ist in

Abhängigkeit von der Liquiditätslage der Gesellschaft, spätes-

tens jedoch am 31. Oktober 2010 zu zahlen;

Für Vertrieb und Marketing erhält sie eine Vergütung in Höhe c)

von 10,5% des insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals.

Die Vergütung entsteht mit Beginn der Platzierung des Eigen-

kapitals und ist auf gesonderte Anforderung durch die CH2

Contorhaus Hansestadt Hamburg AG zahlbar.

§ 17 übertragung und Belastung der Kommanditbeteiligung

Die Verfügung und Übertragung über eine Kommanditbeteiligung im (1)

Ganzen oder über Teile davon mit Ausnahme der Regelung in § 2

Absatz 6 dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung der

Komplementärin. Im Falle der Übertragung eines Teils der Komman-

ditbeteiligung muss der Nominalbetrag sowohl des übertragenen

als auch des verbleibenden Kommanditanteils durch 1.000 ganz-

zahlig teilbar sein. Das Zustimmungserfordernis gilt mit Ausnahme

der Regelung in § 2 Absatz 6 dieses Vertrages auch für Belastun-

gen oder Verpfändungen der Kommanditbeteiligung sowie Verfü-

gungen über die vermögensrechtlichen Gesellschafteransprüche.

Eine ohne eine solche vorherige Zustimmung vorgenommene Ver-

fügung, Übertragung, Belastung oder Verpfändung ist unwirksam.

Die Verfügungs-, Übertragungs-, Belastungs- bzw. Verpfändungs-

absicht ist der Komplementärin von dem Gesellschafter schriftlich

unter Beifügung des entsprechenden schriftlichen Vertrages anzu-

zeigen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert

werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

der Erwerber nicht vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des

Gesellschafters aus diesem Vertrag und aus dem Treuhand- und

Verwaltungsvertrag mit der Treuhänderin eintritt.

Die Treuhänderin bedarf für die Einräumung der Treugeberstellung (2)

an einer Kommanditbeteiligung und die Abtretung einer für einen

Anleger gehaltenen Kommanditbeteiligung an den Anleger keiner

Zustimmung der Komplementärin.

Wird die Kommanditbeteiligung einem Kreditinstitut zum Zweck der (3)

Finanzierung der Anschaffung der Kommanditbeteiligung verpfän-

det oder zur Sicherheit abgetreten, so gilt die erforderliche Zustim-

mung der Komplementärin als erteilt. Die Verpfändung bzw. Siche-

rungsabtretung ist der Komplementärin schriftlich anzuzeigen.

Überträgt ein Anleger seine Kommanditbeteiligung auf seinen (4)

Ehegatten oder seinen eingetragenen Lebenspartner, so gilt die

erforderliche Zustimmung der Komplementärin als erteilt. Die Über-

tragung ist der Komplementärin schriftlich anzuzeigen. Im Falle der

Übertragung einer Kommanditbeteiligung gehen die Kapitalkonten

des Übertragenden auf den Erwerber über, im Falle der Teilübertra-

gung erfolgt der Übergang zu dem entsprechenden Teil.

Für die Belastung, die der Beteiligungsgesellschaft durch Gewer-(5)

besteuer entsteht, die unmittelbar mit Anteilsübertragungen in

Zusammenhang steht, haben der übertragende sowie der erwer-

bende Gesellschafter gesamtschuldnerisch dies der Gesellschaft

zu ersetzen. Dies gilt auch, sofern die Gewerbesteuer auf Ebene der

Gesellschaften entsteht, an denen die Gesellschaft Gesellschafts-

anteile hält, und die Gesellschaftsverträge ebenfalls entsprechen-

de Regelungen zum Ausgleich der Gewerbesteuerbelastung ent-

halten.

§ 18 tod eines gesellschafters

Stirbt ein Gesellschafter, so geht seine Beteiligung auf seine Erben (1)

bzw. Vermächtnisnehmer (nachfolgend „Berechtigten“ genannt)

über und die Gesellschaft wird mit diesen fortgesetzt.

Die Kapitalkonten des verstorbenen Gesellschafters in ihrem Stand (2)

im Zeitpunkt des Todes teilen sich auf die Berechtigten im Verhält-

nis ihrer Erbquoten auf.

Die Berechtigten haben sich gegenüber der Gesellschaft und der (3)

Treuhänderin durch Vorlage eines Erbscheins, eines notariellen

Verträge – Gesellschaftsvertrag

Page 130: CH2 Solaris No. 1

130

CH2 Solaris No. 1

Auseinandersetzungsvertrages oder einer entsprechenden Erklä-

rung des Testamentsvollstreckers zu legitimieren.

Mehrere Berechtigte dürfen bis zur Auseinandersetzung ihre Ge-(4)

sellschafterrechte nur durch einen gemeinsamen, schriftlich be-

auftragten Bevollmächtigten ausüben. Auszahlungen sind nur an

den gemeinsamen Bevollmächtigten zu leisten. Bis zur Benennung

des gemeinsamen Bevollmächtigten kann die Gesellschaft Erklä-

rungen gegenüber jedem der Rechtsnachfolger mit Wirkung für und

gegen die übrigen Rechtsnachfolger abgeben.

Solange ein gemeinsamer Bevollmächtigter nicht bestellt ist oder (5)

die Legitimation des oder der Berechtigten nicht erfolgt ist, ruhen

die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung, insbesondere das

Stimmrecht und das Recht auf Ergebnisbeteiligung und Liquiditäts-

auszahlungen.

Wird eine Kommanditbeteiligung im Rahmen einer Erbauseinander-(6)

setzung auf einen Erben oder in Erfüllung eines Vermächtnisses auf

einen Vermächtnisnehmer übertragen, so gilt die hierfür notwen-

dige Zustimmung der Geschäftsführung nach § 17 Absatz 1 dieses

Vertrages als erteilt.

Die im Zusammenhang mit dem Tod eines Gesellschafters bei der (7)

Gesellschaft oder der Treuhänderin anfallenden Kosten, insbeson-

dere für etwaige im Zuge des Erbfalls notwendig werdende Anmel-

dungen beim Handelsregister, trägt der Erbe bzw. tragen die Erben.

§ 19 dauer der gesellschaft, Kündigung

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. (1)

Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer (2)

Frist von 12 Monaten jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres –

erstmals jedoch zum 31. Dezember 2030 – ordentlich kündigen.

Ohne an die im vorstehenden Absatz 2 genannten Fristen und (3)

Termine gebunden zu sein, kann jeder Gesellschafter das Gesell-

schaftsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger

Grund vorliegt.

Die Kündigung ist an die Gesellschaft zu richten und muss schrift-(4)

lich mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen; ohne Einhaltung

dieser Form und Übermittlungsart ist die Kündigung nicht wirksam.

Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang

des Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft.

Eine Kündigung hat zur Folge, dass der kündigende Gesellschafter (5)

zum jeweiligen Stichtag aus der Gesellschaft ausscheidet.

Das Recht zur Klage auf Auflösung der Gesellschaft ist ausge-(6)

schlossen.

§ 20 ausschließung eines gesellschafters

Jeder Gesellschafter kann aus wichtigem Grund aus der Gesell-(1)

schaft ausgeschlossen werden.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gesell-(2)

schafter seinen Verpflichtungen zur Leistung der von ihm gezeich-

neten Kommanditeinlage gegenüber der Gesellschaft trotz Mah-

nung und Fristsetzung nicht nachgekommen ist. Die Treuhänderin

ist in diesem Fall ermächtigt, den säumigen Gesellschafter aus der

Gesellschaft auszuschließen und eine schon erfolgte entspre-

chende Erhöhung der Kommanditeinlage gegenüber der Gesell-

schaft zu widerrufen, ohne, dass es dazu eines Beschlusses der

Gesellschafter bedarf.

Im Übrigen erfordert die Ausschließung eines Gesellschafters stets (3)

einen Beschluss der Gesellschafter. Bei der Beschlussfassung ist

der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt.

Bei einer Ausschließung der Treuhänderin ist von den Gesellschaf-(4)

tern zusammen mit dem Beschluss über die Ausschließung eine

neue Treuhänderin zu bestimmen, die nach dem Ausscheiden der

Treuhänderin unter Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege

der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten der Treu-

händerin eintritt.

Die Komplementärin kann, wenn die Gesellschafter die Ausschlie-(5)

ßung eines Gesellschafters beschlossen haben, vom betreffenden

Gesellschafter stattdessen auch verlangen, dass dieser seinen

Kommanditanteil an die Treuhänderin oder einen Dritten im Wege

der Sonderrechtsnachfolge und unter der aufschiebenden Bedin-

gung von dessen Eintragung in das Handelsregister überträgt.

§ 21 ausscheiden eines gesellschafters

Ein Gesellschafter scheidet in den folgenden Fällen aus der Gesell-(1)

schaft aus:

Bei Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Ge-a)

sellschafter gem. § 19 dieses Vertrages oder durch einen sei-

ner Privatgläubiger gem. § 135 HGB jeweils mit Wirksamwerden

der Kündigung;

Bei Ausschließung des Gesellschafters nach b) § 21 dieses Ver-

trages mit Zugang (i) der Mitteilung der Ausschließungserklä-

rung der Treuhänderin bzw. (ii) des Ausschließungsbeschlus-

ses;

Wenn (i) über das Vermögen des Gesellschafters das Insol-c)

venzverfahren eröffnet, (ii) die Eröffnung eines Insolvenzver-

fahrens mangels Masse abgelehnt oder (iii) die Beteiligung

des Gesellschafters an der Gesellschaft von einem Gläubiger

gepfändet wurde und die Vollstreckungsmaßnahme nicht

innerhalb von 6 Monaten aufgehoben wird und die Komple-

mentärin dies in den vorstehend genannten Fällen fordert.

Zeitpunkt des Ausscheidens ist in diesen Fällen der Zugang

der Erklärung der Komplementärin. Statt des Ausscheidens

kann die Komplementärin in den vorstehenden Fällen von dem

betreffenden Gesellschafter auch verlangen, dass er seinen

Kommanditanteil an die Treuhänderin oder einen Dritten im

Wege der Sonderrechtsnachfolge und unter der aufschieben-

den Bedingung von dessen Eintragung in das Handelsregister

überträgt.

Für Anleger, die nicht unmittelbar sondern mittelbar über die Treu-(2)

händerin an der Gesellschaft beteiligt sind, gelten die vorstehenden

Regelungen über die Kündigung, die Ausschließung und das Aus-

scheiden in den §§ 19 bis 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass in

Page 131: CH2 Solaris No. 1

131

CH2 Solaris No. 1

einem solchen Fall die Treuhänderin mit der entsprechenden Kom-

manditbeteiligung des betreffenden Anlegers durch entsprechen-

de Herabsetzung ihrer Kommanditeinlage und Haftsumme insoweit

aus der Gesellschaft ausscheidet.

Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft (3)

nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern

unter der bisherigen Firma fortgeführt. Die Regelung in § 22 Absatz 7

dieses Vertrages bleibt unberührt.

Die Komplementärin scheidet nur dann aus, wenn die übrigen Ge-(4)

sellschafter eine geeignete Person/Gesellschaft als neuen persön-

lich haftenden Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen

haben.

Scheidet die Treuhänderin durch Kündigung oder durch einen der (5)

in vorstehendem Absatz 1 lit. c) genannten Gründe aus der Gesell-

schaft aus, so muss unverzüglich nach der Kündigungserklärung

bzw. nach Eintritt des zum Ausscheiden nach vorstehendem Ab-

satz 1 lit. c) führenden Grundes ein außerordentliches schriftliches

Abstimmungsverfahren eingeleitet werden, in dem von den Ge-

sellschaftern eine neue Treuhänderin zu bestimmen ist, die unter

Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege der Sonderrechts-

nachfolge in alle Rechte und Pflichten der Treuhänderin eintritt. Ist

die Treuhänderin bei dieser Beschlussfassung noch nicht aus der

Gesellschaft ausgeschieden, so ist sie dabei nicht mehr stimmbe-

rechtigt.

Das Kommanditkapital eines ausscheidenden unmittelbar betei-(6)

ligten Gesellschafters wächst, soweit es nicht gem. § 20 Absatz 5

dieses Vertrages oder nach vorstehendem Absatz 1 lit. c) Satz 2

übertragen wird, den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis

ihrer festen Kapitalanteile gem. dem Kapitalkonto I zu.

§ 22 abfindung

Scheidet ein Gesellschafter nach (1) § 21 dieses Vertrages aus der

Gesellschaft aus, so hat er, vorbehaltlich des nachfolgenden Ab-

satzes 7, einen Anspruch auf Abfindung nach Maßgabe der nach-

folgenden Absätze.

Für die Berechnung des Abfindungsanspruches ist der Wert der Ge-(2)

sellschaft nach Liquidationswerten auf den letzten Tag des letzten

vor dem Tag des Ausscheidens abgeschlossenen Geschäftsjahres

der Gesellschaft zu ermitteln. Dieser Wert wird von dem Abschluss-

prüfer, der für das jeweilige Geschäftsjahr gewählt ist, als Schieds-

gutachter verbindlich für den ausscheidenden Gesellschafter und

die Gesellschaft festgestellt. Ist kein Abschlussprüfer gewählt, so

entscheidet ein von der Handelskammer Hamburg zu benennender

Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter. Die Kosten dieser Wert-

feststellung trägt der ausscheidende Gesellschafter.

Die Abfindung ist dem ausscheidenden Gesellschafter in 4 glei-(3)

chen Halbjahresraten auszuzahlen. Die erste Rate ist 6 Monate

nach dem Tag des Ausscheidens des Gesellschafters fällig. Die

noch nicht ausgezahlten Beträge der Abfindung sind mit 2 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Gesellschaft ist

berechtigt, die Abfindung oder die jeweils noch ausstehenden Teile

davon jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig auszuzahlen.

Sicherheiten wegen einer möglichen Inanspruchnahme durch Ge-(4)

sellschaftsgläubiger oder Befreiung von den Geschäftsverbindlich-

keiten der Gesellschaft kann der ausscheidende Gesellschafter

nicht verlangen.

Weitere Ansprüche stehen dem ausscheidenden Gesellschafter (5)

nicht zu.

Im Falle einer Übertragung des Kommanditanteils an die Treuhän-(6)

derin oder einen Dritten gem. § 20 Absatz 5 oder § 21 Absatz 1 lit.

c) Satz 2 dieses Vertrages wird die Abfindung nicht von der Ge-

sellschaft, sondern als Kaufpreis von der Treuhänderin bzw. dem

Dritten geschuldet, wofür die Gesellschaft bürgt. Die vorstehenden

Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

Scheiden innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten auf Grund (7)

außerordentlicher Kündigungen des Gesellschaftsverhältnisses

Gesellschafter, die mindestens 10% des Kommanditkapitals der

Gesellschaft auf sich vereinigen, aus der Gesellschaft aus und

beschließen die übrigen Gesellschafter daraufhin innerhalb von

3 weiteren Monaten die Auflösung der Gesellschaft, so haben die

ausgeschiedenen Gesellschafter keinen Anspruch mehr auf die

Abfindung nach den vorstehenden Regelungen, sondern sie neh-

men in diesem Fall zusammen mit den anderen Gesellschaftern an

der Liquidation der Gesellschaft gem. § 23 dieses Vertrages teil.

§ 23 auflösung der gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Ge-(1)

sellschafter, wobei ein solcher Beschluss nur zum Ende eines Ge-

schäftsjahres erfolgen soll.

Im Falle einer Auflösung ist die Gesellschaft durch die Komplemen-(2)

tärin als Liquidator abzuwickeln.

§ 24 mitteilungspflichten der gesellschafter

Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Gesellschaft und der Treu-(1)

händerin bei ihrem Beitritt ihr Geburtsdatum sowie ihre Anschrift,

Bankverbindung, das zuständige Finanzamt sowie ihre Steuer-

nummer und Steueridentifikationsnummer mitzuteilen und die Ge-

sellschaft über Änderungen unverzüglich schriftlich (per Brief oder

Fax) zu informieren.

Soweit der Gesellschafter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen (2)

Aufenthaltsort im Ausland hat oder ins Ausland verlegen sollte, hat

er der Gesellschaft einen inländischen Zustellungsbevollmächtig-

ten zu benennen.

Kommt ein Gesellschafter seinen Mitteilungspflichten nach vorste-(3)

hendem Absatz 1 oder der Pflicht zur Benennung eines inländischen

Zustellungsbevollmächtigten nach vorstehendem Absatz 2 nicht

nach, so ist die Gesellschaft dem jeweiligen Gesellschafter gegen-

über berechtigt, Auszahlungen solange zurückzubehalten, bis der

Gesellschafter diesen Pflichten nachgekommen ist.

Verträge – Gesellschaftsvertrag

Page 132: CH2 Solaris No. 1

132

Schriftliche Mitteilungen, Ladungen und Zustellungen an Gesell-(4)

schafter erfolgen an die letzte der Gesellschaft vom Gesellschafter

jeweils mitgeteilte Anschrift. Sie gelten 3 Werktage nach Absen-

dung als beim Gesellschafter zugegangen. Dies gilt auch, wenn die

Post oder ein anderer Zusteller nicht zustellen kann, gleich aus wel-

chem Grund. Zum Nachweis der Absendung reicht die schriftliche

Bestätigung des mit dem Versand beauftragten Mitarbeiters.

§ 25 salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, unwirk-(1)

sam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die

Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle

der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung

tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die dem

wirtschaftlichen Zweck der nichtigen, unwirksamen bzw. undurch-

führbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt,

wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbe-

dürftige Lücke ergeben sollte.

Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepu-(2)

blik Deutschland. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen und

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über

das Zustandekommen dieses Vertrages ist Hamburg, soweit dies

gesetzlich zulässig vereinbart werden kann. Mündliche Nebenab-

reden sind nicht getroffen.

Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages (3)

bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn ein zustim-

mender Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt. Dies

gilt auch für die Änderung oder einen Verzicht auf dieses Schrift-

formerfordernis selbst.

Etwaige Kosten aus diesem Vertrag und seiner Durchführung trägt, (4)

soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, die Gesellschaft.

Schorfheide, den 03. März 2010

gez. Petra Leue-Bahns / Christian Kuppig

jeweils als Geschäftsführer der Komplementärin,

der is solarinvestra Verwaltungs GmbH

Hamburg, den 03. März 2010

gez. Anjte Montag / Christian Kuppig

jeweils als Vorstand der CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG

Hamburg, den 03. März 2010

gez. Sandra Rotthoff

als Geschäftsführer der CH2 Treuhand GmbH

Anlage 1 – Treuhand- und Verwaltungsvertrag

Anlage 2 – Handelsregistervollmacht

Täglich sonniger Strom

Page 133: CH2 Solaris No. 1

...für Rockröhren

Erneuerbare Energien aus Deutschland sind Exportschlager. 2008 betrug die Export-quote Photovoltaik 46% am Gesamtexport Erneuerbarer Energien ca. EUR 5,52 Mrd. Branchenprognosen gehen für 2020 von 80 Mrd. EUR/Jahr aus. Quelle: Agentur für Erneuerbare Energien (www.unendlich-viel-energie.de)

133

Täglich sonniger Strom

Page 134: CH2 Solaris No. 1

134

CH2 Solaris No. 1

treUhand- Und VerwaltUngsVertrag für die

treUhÄnderische BeteiligUng an der Komman-

ditgesellschaft is solarinVestra finowtower

gmBh & co. Kg

zwischen

der CH2 Treuhand GmbH, Hamburg

— nachfolgend „Treuhänderin“ genannt —

und

dem der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

beitretenden Anleger

— nachfolgend „Anleger“ oder „Treugeber“ genannt —

mit Zustimmung

der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

— nachfolgend „Gesellschaft“ genannt —

VorBemerKUngen

Die Treuhänderin hat sich an der Gesellschaft als Treuhandkom-(1)

manditistin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von EUR 500 be-

teiligt. Sie ist nach § 2 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der

Gesellschaft (nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“ genannt) be-

rechtigt, das Kommanditkapital der Gesellschaft durch Erhöhung

ihrer Kommanditeinlage in einem oder in mehreren Schritten zu

erhöhen. Sie ist weiterhin dazu berechtigt, das übernommene und

erhöhte Kommanditkapital ganz oder teilweise für Dritte treuhände-

risch zu halten und zu verwalten.

Die Anleger können der Gesellschaft mittelbar über die Treuhände-(2)

rin beitreten. Die Treuhänderin hält und verwaltet die mittelbare Be-

teiligung der Anleger an der Gesellschaft. Jeder Anleger kann gem.

§ 4 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages unter den dort genannten

Voraussetzungen verlangen, dass die für ihn treuhänderisch ge-

haltene Beteiligung an der Gesellschaft auf ihn übertragen und er

unmittelbar als Kommanditist ins Handelsregister eingetragen wird.

In diesem Fall setzt sich das Treuhandverhältnis zwischen Anleger

und Treuhänderin als sog. „unechte“ bzw. „Verwaltungstreuhand“

fort.

Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und den Anlegern (3)

und der Treuhänderin und der Gesellschaft wird durch diesen Treu-

hand- und Verwaltungsvertrag, den Gesellschaftsvertrag sowie die

Beitrittserklärung des Anlegers geregelt. Dies gilt auch dann, wenn

dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag keinen ausdrücklichen

Verweis auf die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag

oder die Beitrittserklärung des Anlegers enthält.

§ 1 Vertragsabschluss

Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag kommt mit der Annahme (1)

der vom jeweiligen Anleger abgegebenen Beitrittserklärung durch

die Treuhänderin zustande. Für die Wirksamkeit der von der Treu-

händerin erklärten Annahme genügt die Gegenzeichnung der Bei-

trittserklärung durch die Treuhänderin. Der Treuhand- und Verwal-

tungsvertrag wird unabhängig vom Zugang der Annahmeerklärung

der Treuhänderin beim Anleger wirksam. Die Treuhänderin wird dem

Anleger jedoch unverzüglich von der Annahme der Beitrittserklä-

rung unterrichten.

Der Anleger hält sich für die Dauer von 4 Wochen ab Abgabe der (2)

Beitrittserklärung an sein Angebot auf Abschluss des Treuhand

und Verwaltungsvertrages gebunden, soweit er nicht fristgerecht

von einem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat

§ 2 gegenstand des treuhandverhältnisses

Die Treuhänderin wird nach Abschluss des Treuhand- und Ver-(1)

waltungsvertrages mit einem Anleger im eigenen Namen, im In-

nenverhältnis jedoch im Auftrag und für Rechnung des Anlegers

ihre Beteiligung an der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesell-

schaftsvertrages in Höhe des vom Anleger in der Beitrittserklärung

gezeichneten Kapitals erhöhen und sodann für den Anleger treu-

händerisch halten und verwalten. Dabei ist die Treuhänderin nicht

verpflichtet, ihre Kommanditeinlage unverzüglich nach Beitritt eines

jeden Anlegers zu erhöhen, sondern kann Erhöhungen nach ihrem

pflichtgemäßen Ermessen in regelmäßigen Zeitabständen und für

mehrere Anleger gemeinsam vornehmen.

Der Anleger erteilt hiermit der Treuhänderin ausdrücklich Vollmacht (2)

unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für alle die

treuhänderische Beteiligung betreffenden Handlungen, Tätigkeiten,

Maßnahmen, Erklärungen und Rechtsgeschäfte der Treuhänderin

im Namen des Anlegers. Etwaige Klagen gegen die Gesellschaft

wird der Anleger indes selbst führen; insoweit ist eine Mitwirkung

der Treuhänderin – mit Ausnahme einer ggf. erforderlichen Ermäch-

Anlage 1

zum Gesellschaftsvertrag der

is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

Treuhand- und Verwaltungsvertrag

Page 135: CH2 Solaris No. 1

135

CH2 Solaris No. 1

Verträge – Treuhand- und Verwaltungsvertrag

tigungserteilung – nicht geschuldet. Hinsichtlich der Wahrnehmung

der Stimmrechte aus der treuhänderischen Beteiligung gilt § 6 die-

ses Vertrages.

Das Treuhandverhältnis erstreckt sich nach Maßgabe des Gesell-(3)

schaftsvertrages auf die gesamte treuhänderische Beteiligung des

Anlegers an der Gesellschaft mit allen seinen Rechten und Pflich-

ten.

Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Anlegern (4)

an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich gleichlautende Treu-

hand- und Verwaltungsverträge mit den weiteren Anlegern abzu-

schließen und für diese Beteiligungen an der Gesellschaft treuhän-

derisch zu erwerben sowie zu halten und zu verwalten.

Solange der Anleger nicht unmittelbar als Kommanditist an der Ge-(5)

sellschaft beteiligt ist, hält im Außenverhältnis die Treuhänderin die

Beteiligung des Anlegers zusammen mit den weiteren Beteiligun-

gen anderer Anleger als eine einheitliche Kommanditbeteiligung. Im

Innenverhältnis handelt die Treuhänderin jedoch ausschließlich im

Auftrag und für Rechnung des Anlegers; dies gilt ebenso für Betei-

ligungen von Anlegern, die ihre mittelbare Beteiligung gem. § 4 Ab-

satz 4 des Gesellschaftsvertrags in eine unmittelbare Beteiligung

an der Gesellschaft umgewandelt haben.

Im Verhältnis zur Gesellschaft und zu den übrigen Gesellschaftern (6)

werden die mittelbar beitretenden Anleger gem. § 4 Absatz 2 des

Gesellschaftsvertrages – soweit gesetzlich zulässig – wie unmit-

telbar beteiligte Kommanditisten behandelt, obwohl sie nicht im

Handelsregister eingetragen sind.

Der Anleger trägt in Höhe seiner Beteiligung zzgl. des von ihm zu leis-(7)

tenden Agios das anteilige wirtschaftliche Risiko der Gesellschaft in

gleicher Weise wie ein im Handelsregister eingetragener unmittel-

bar beteiligter Kommanditist. Entsprechend nimmt der Anleger auch

am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nach Maßgabe des Ge-

sellschaftsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen teil. Die

Haftung des Anlegers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ist

auf seine Haftsumme in Höhe von 10% des in der Beitrittserklärung

gezeichneten Betrages beschränkt; zu darüber hinausgehenden

Nachschüssen gegenüber der Gesellschaft oder Zahlungen ge-

genüber Dritten ist der Anleger nicht verpflichtet, soweit das von

ihm in seiner Beitrittserklärung gezeichnete Kapital geleistet und

nicht wieder entnommen oder zurückgewährt worden ist.

Verlangt ein Anleger gem. (8) § 4 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages

von der Treuhänderin die Übertragung der für ihn treuhänderisch

gehaltenen Beteiligung, so wird ihm die Treuhänderin einen seiner

Beteiligung entsprechenden Teilkommanditanteil unter den in § 4

Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages genannten Voraussetzungen

übertragen. Die Übertragung erfolgt im Wege der Sonderrechts-

nachfolge aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Anlegers

als Kommanditist in das Handelsregister. Der Anleger hat der Kom-

plementärin hierfür eine notariell beglaubigte Handelsregistervoll-

macht, entsprechend des als Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag

beigefügten Musters, zu erteilen. Der Anleger hat die Kosten für die

Übertragung der Beteiligung und seine Eintragung ins Handelsre-

gister zu tragen. Das Treuhandverhältnis setzt sich auch nach einer

solchen Übertragung als sog. „unechte“ bzw. „Verwaltungstreu-

hand“ fort; insbesondere ist die Treuhänderin auch in diesem Fall

berechtigt, die Beteiligungsrechte des Anlegers als dessen Bevoll-

mächtigte nach Maßgabe dieses Treuhand- und Verwaltungsver-

trages auszuüben.

§ 3 leistung der einlagen durch die anleger

Der Anleger ist verpflichtet, das von ihm in der Beitrittserklärung (1)

gezeichnete Kapital, welches mindestens EUR 10.000 betragen soll

und durch 1.000 ganzzahlig teilbar sein muss, zzgl. 5% Agio zu den

in der Beitrittserklärung vereinbarten Terminen direkt auf das in der

Beitrittserklärung angegebene Konto der Gesellschaft mit schuld-

befreiender Wirkung im Verhältnis zur Treuhänderin einzuzahlen

oder zu überweisen. Der Anleger erhält von der Treuhänderin zu-

sammen mit der Mitteilung über die Annahme seiner Beitrittserklä-

rung eine entsprechende Zahlungsaufforderung.

Leistet ein Anleger seine Einlage und das Agio vorzeitig so gelten die (2)

Bestimmungen in § 3 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages.

Leistet ein Anleger seine Verpflichtung zur Leistung der Einlage und (3)

das darauf entfallende Agio nicht oder nicht fristgerecht, so gelten

die Bestimmungen in § 3 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages über

die Geltendmachung von Verzugszinsen und -schäden sowie § 3

Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages über den Ausschluss des

Gesellschafters aus der Gesellschaft. Darüber hinaus ist die Treu-

händerin ermächtigt, von dem mit dem Anleger bestehenden Treu-

hand- und Verwaltungsvertrag zurück zu treten.

In dem Fall, dass die Treuhänderin nach vorstehendem Absatz 3 (4)

vom Treuhand- und Verwaltungsvertrag zurücktritt und ggf. der

Anleger aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, sind vom An-

leger bereits erbrachte Teilzahlungen auf das von ihm gezeichnete

Kapital, unter Abzug der von ihm nach nachstehendem Absatz 5 zu

tragenden Kosten, an ihn zurück zu zahlen, sobald sein Ausschluss

aus der Gesellschaft wirksam geworden ist. Etwaige Rückzahlungs-

ansprüche des Anlegers sind nicht zu verzinsen. Weitergehende

Zahlungsansprüche gegen die Treuhänderin oder die Gesellschaft

hat der Anleger nicht.

Der Anleger trägt die im Zusammenhang mit der Beendigung des (5)

Treuhand- und Verwaltungsvertrages und ggf. seinem Ausschluss

aus der Gesellschaft nach vorstehendem Absatz 3 entstehenden

Kosten. Die Gesellschaft und die Treuhänderin sind zur Aufrech-

nung ihrer Ansprüche mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen des

Anlegers berechtigt.

§ 4 pflichten und rechte der treuhänderin

Die Treuhänderin ist verpflichtet, die für den Anleger übernommene (1)

und treuhänderisch gehaltene Beteiligung an der Gesellschaft im

Sinne einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand zu verwalten.

Dies gilt auch für den Fall, dass die treuhänderisch gehaltene Betei-

ligung gem. § 4 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages an den Anle-

ger übertragen worden ist.

Page 136: CH2 Solaris No. 1

136

CH2 Solaris No. 1

Weisungen des Anlegers wird die Treuhänderin Folge leisten, so-(2)

weit diese Weisungen nicht gegen das Gesetz, den Gesellschafts-

vertrag oder den Treuhand- und Verwaltungsvertrag verstoßen

oder die Treuhänderin bei Befolgung der Weisungen gesetzliche

oder vertragliche Pflichten insbesondere gegenüber der Gesell-

schaft oder den anderen Anlegern verletzten würde. Hinsichtlich

der Wahrnehmung der Stimmrechte aus der treuhänderischen Be-

teiligung gilt § 6 dieses Vertrages. Die Weisungen des Anlegers ha-

ben schriftlich zu erfolgen. Weisungen, die nicht schriftlich erfolgen,

hat die Treuhänderin nicht zu beachten.

Die Treuhänderin ist verpflichtet, das im Rahmen dieses Treuhand-(3)

verhältnisses erworbene Vermögen von ihrem eigenen oder dem

von Dritten anvertraute Vermögen getrennt zu halten und zu ver-

walten.

Die Treuhänderin hat dem Anleger alles heraus zu geben, was sie (4)

in Ausübung dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages, auf

Grund des hierdurch begründeten Treuhandverhältnisses oder

auf Grund ihrer Rechtsstellung als Treuhandkommanditistin bei der

Gesellschaft für ihn erlangt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag

oder dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag regelt ausdrücklich

etwas anderes.

Die Treuhänderin darf Dritten gegenüber die Beteiligung des An-(5)

legers an der Gesellschaft nur mit dessen vorheriger schriftlicher

Zustimmung offen legen, es sei denn, die Offenlegung ist gesetzlich

zwingend vorgeschrieben oder dient der Zweckbestimmung des

Gesellschaftsvertrages oder dieses Treuhand- und Verwaltungs-

vertrages. Die Treuhänderin ist in jedem Fall zur Offenlegung gegen-

über den deutschen Steuerbehörden, gegenüber der Gesellschaft

sowie gegenüber deren von Berufswegen zur Verschwiegenheit

verpflichteten Beratern (insbesondere Wirtschaftsprüfern und

Steuerberatern) berechtigt.

Die Treuhänderin übernimmt die Kommunikation zwischen den An-(6)

legern und der Gesellschaft und das regelmäßige Reporting der

Gesellschaft gegenüber den Anlegern. Die Treuhänderin wird die

Anleger über die die Gesellschaft betreffenden Vorgänge mindes-

tens einmal jährlich, grundsätzlich im Zusammenhang mit der Ein-

berufung der ordentlichen Gesellschafterversammlung, schriftlich

in Form eines Treuhandberichts unterrichten.

Zu den Aufgaben der Treuhänderin gehört nicht die Prüfung der (7)

Buchhaltung und des Jahresabschlusses der Gesellschaft, ebenso

wenig, wie die Kontrolle der Mittelverwendung oder die Überwa-

chung der Geschäftsführung der Gesellschaft. Die Treuhänderin

hat bei der Investitionsentscheidung des Anlegers nicht mitgewirkt;

sie trifft keinerlei Pflicht zur Beratung des Anlegers und bietet eine

solche auch nicht an.

§ 5 rechte und pflichten des anlegers

Der Anleger ist berechtigt, der Treuhänderin bezüglich der Wahr-(1)

nehmung seiner Gesellschafterrechte schriftliche Weisungen zu

erteilen. Die Treuhänderin hat diese Weisungen nach Maßgabe von

§ 4 Absatz 2 Satz 1 dieses Vertrages zu befolgen.

Die sich aus der treuhänderischen Beteiligung ergebenden steuerli-(2)

chen Wirkungen treffen ausschließlich den Anleger.

Der Anleger ist verpflichtet, die Treuhänderin auf erstes Anfordern (3)

von allen Verbindlichkeiten freizuhalten, die sich aus oder im Zu-

sammenhang mit dem Treuhandverhältnis und der treuhänderi-

schen Beteiligung des Anlegers an der Gesellschaft entstehen. Hat

die Treuhänderin eine solche Verbindlichkeit bereits geleistet, so hat

der Anleger ihr auf erstes Anfordern die geleisteten Aufwendungen

zu erstatten. Vorstehende Verpflichtungen gelten auch nach Been-

digung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages fort.

Der Anleger ist nicht berechtigt, gegen sich aus dem vorgenann-(4)

ten Absatz 3 ergebende Freistellungsansprüche sowie gegenüber

anderen Ansprüchen der Treuhänderin aus diesem Vertrags-

verhältnis gegen ihn mit Forderung, die er aus diesen oder einem

anderen Rechtsverhältnis gegen die Treuhänderin geltend macht,

aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder

rechtskräftig festgestellte Forderungen.

§ 6 rechte und pflichten

betreffend gesellschafterversammlungenDie Treuhänderin hat den Anleger innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt (1)

der Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren oder

der Einladung zu einer Präsenzversammlung von der Einleitung des

schriftlichen Abstimmungsverfahrens und den Abstimmungsge-

genständen bzw. von der Einberufung einer Präsenzversammlung

und der Tagesordnung zu unterrichten.

Der Anleger ist, auch wenn er nicht als Kommanditist ins Handels-(2)

register eingetragen ist, berechtigt, selbst an schriftlichen Abstim-

mungsverfahren oder an Präsenzversammlungen teilzunehmen

oder sich nach Maßgabe von § 11 Absatz 5 des Gesellschaftsver-

trages durch einen mit schriftlicher Vertretungs- und Stimmrechts-

vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen; rein

vorsorglich erteilt die Treuhänderin hiermit dem Anleger, hinsichtlich

der für ihn treuhänderisch gehaltenen Beteiligung, eine entspre-

chende Stimmrechtsvollmacht mit dem Recht, Untervollmacht zu

erteilen. Macht der Anleger hiervon keinen Gebrauch so wird die

Treuhänderin das Teilnahme-, Antrags- und Stimmrecht des An-

legers bei schriftlichen Abstimmungsverfahren und auf Präsenz-

versammlungen unter Beachtung etwa erteilter schriftlicher Wei-

sungen des Anlegers hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts

sowie der sich aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz

ergebenden Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft und den

übrigen Gesellschaftern und Anlegern wahrnehmen. Werden der

Treuhänderin nach Erhalt einer Weisung neue außerordentliche

Sachverhalte im Hinblick auf die diesbezüglichen Abstimmungs-

gegenstände bekannt, deren vorherige Kenntnis den Anleger nach

Einschätzung der Treuhänderin zu einer anders lautenden Weisung

bewogen hätten, so darf die Treuhänderin von der Weisung abwei-

chen und die Beteiligungsrechte des Anlegers nach pflichtgem.en

Ermessen ausüben. Werden der Treuhänderin vom Anleger keine

schriftlichen Weisungen erteilt, wird sie sich mit den Stimmen des

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137

CH2 Solaris No. 1

Anlegers bei der Stimmabgabe enthalten. Die Treuhänderin ist nach

§ 11 Absatz 6 des Gesellschaftsvertrages berechtigt, ihr Stimmrecht

entsprechend den Kapitalanteilen der von ihr vertretenden Anle-

ger, nach Maßgabe der ihr von diesen erteilten Weisungen, unter-

schiedlich auszuüben.

§ 7 übertragung der Beteiligung;

rechtsnachfolgeDer Anleger kann unter entsprechender Anwendung von (1) § 17 des

Gesellschaftsvertrages mit vorheriger Zustimmung der Komple-

mentärin der Gesellschaft und der Treuhänderin seine Rechte und

Pflichten aus diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag hinsicht-

lich der für ihn von der Treuhänderin treuhänderisch gehaltenen

und/oder verwalteten Beteiligung an der Gesellschaft im Ganzen

oder in Teilen auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung darf

nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund

liegt insbesondere vor, wenn der übernehmende Dritte nicht voll-

umfänglich in die Rechte und Pflichten des Anlegers aus diesem

Treuhand- und Verwaltungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag

eintritt.

Die Treuhänderin ist berechtigt, von dem übertragenden Anleger (2)

einen Nachweis, für den Übergang und den Eintritt des überneh-

menden Dritten in die Rechte und Pflichten des Anlegers aus diesem

Treuhand- und Verwaltungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag,

zu verlangen. Solange ein solcher Nachweis nach Anforderung

durch die Treuhänderin nicht vorliegt, gilt die Übertragung als nicht

erfolgt.

Die Regelung der vorstehenden Absätze gelten entsprechend für (3)

Belastungen oder sonstige Verfügungen, insbesondere für eine

Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder die Bestellung

eines Nießbrauches seitens des Anlegers betreffend seine mittel-

bare Beteiligung an der Gesellschaft.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach (4) § 2 Absatz 6 Absatz 2 ff.

des Gesellschaftsvertrages ist die Übertragung ohne jedwede Zu-

stimmung zulässig.

Stirbt der Anleger, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem (5)

Treuhand- und Verwaltungsvertrag auf seinen/seine Rechtsnach-

folger (nachfolgend „Rechtsnachfolger" genannt) über. Der/Die

Rechtsnachfolger hat/haben sich gegenüber der Treuhänderin

durch Vorlage eines Erbscheins, eines notariellen Auseinanderset-

zungsvertrages oder einer entsprechenden Erklärung des Testa-

mentsvollstreckers zu legitimieren. Sind mehrere Rechtsnachfolger

vorhanden, so haben diese ohne Aufforderung einen gemeinsa-

men Bevollmächtigten zu bestellen und der Treuhänderin schrift-

lich zu benennen, der gegenüber der Treuhänderin und der Gesell-

schaft für alle Rechtsnachfolger nur einheitlich handeln kann. Bis

zur Bestellung und Benennung des gemeinsamen Bevollmächtig-

ten gegenüber der Treuhänderin kann die Treuhänderin Erklärungen

gegenüber jedem der Rechtsnachfolger mit Wirkung für und gegen

die übrigen Rechtsnachfolger abgeben. Solange ein gemeinsamer

Bevollmächtigter nicht bestellt und benannt ist oder die Legitima-

tion des oder der Erben bzw. Vermächtnisnehmer nicht erfolgt

ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung, gem. den

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Auszahlungen sind

nur an den gemeinsamen Bevollmächtigten zu leisten; sie haben

schuldbefreiende Wirkung gegenüber allen Rechtsnachfolgern. Die

Wahrnehmung der Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungs-

vertrag durch einen Testamentsvollstrecker wird zugelassen; für

die Dauer der Testamentsvollstreckung bedarf es keines gemein-

samen Bevollmächtigten.

Die im Zusammenhang mit dem Tod eines Gesellschafters bei der (6)

Gesellschaft oder der Treuhänderin anfallenden Kosten, insbeson-

dere für etwaige im Zuge des Erbfalls notwendig werdende Anmel-

dungen beim Handelsregister, trägt der Erbe bzw. tragen die Erben.

§ 8 laufzeit und Beendigung

des treuhandverhältnissesDieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird auf unbestimmte (1)

Zeit geschlossen. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag endet

automatisch bei einer Vollbeendigung der Gesellschaft und Eintra-

gung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.

Das Treuhandverhältnis kann von der Treuhänderin und vom Anle-(2)

ger entsprechend der Regelungen über die ordentliche Kündigung

des Gesellschaftsvertrages in § 19 Absatz 2 des Gesellschaftsver-

trages mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluss des Geschäfts-

jahres der Gesellschaft, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2030

ordentlich gekündigt werden.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Treuhänderin (3)

und der Anleger das Treuhandverhältnis außerordentlich fristlos

kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung der Treuhänderin

liegt insbesondere dann vor, wenn

die Tätigkeit der Treuhänderin genehmigungspflichtig wird,a)

über das Vermögen des Anlegers das Insolvenzverfahren er-b)

öffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens man-

gels Masse abgelehnt wird oder die Beteiligung des Anlegers

an der Gesellschaft bzw. seine Rechte aus diesem Treuhand-

und Verwaltungsvertrag von einem Gläubiger gepfändet

wurde und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von

6 Monaten aufgehoben wird,

der Anleger nach c) § 21 Absatz 1 und 2 des Gesellschaftsvertra-

ges aus der Gesellschaft ausscheidet.

Das Treuhandverhältnis mit dem Anleger endet ferner, wenn die (4)

Treuhänderin mit dem für den betreffenden Anleger treuhände-

risch gehaltenen Teil ihrer Kommanditbeteiligung aus der Gesell-

schaft ausscheidet, ohne dass die betreffende Beteiligung gem.

§ 4 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages an den Anleger übertra-

gen wird.

Nach Beendigung des Treuhandverhältnisses hat die Treuhände-(5)

rin die für den Anleger treuhänderisch gehaltene Beteiligung an der

Gesellschaft an den Anleger im Wege der Sonderrechtsnachfolge,

aufschiebend bedingt auf seine Eintragung im Handelsregister, zu

übertragen. Hierzu hat der Anleger der Komplementärin eine unwi-

Verträge – Treuhand- und Verwaltungsvertrag

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138

CH2 Solaris No. 1

derrufliche und über seinen Tod hinaus gültige notariell beglaubigte

Handelsregistervollmacht nach Maßgabe des dem Gesellschafts-

vertrag als Anlage 2 beigefügten Musters zu erteilen.

Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das (6)

Treuhandverhältnis mit der gem. § 21 Absatz 5 des Gesellschafts-

vertrages durch die Gesellschafter der Gesellschaft zu wählenden

neuen Treuhänderin fortgesetzt. Solange noch keine neue Treu-

händerin gewählt ist, nimmt der Anleger seine Beteiligungsrechte

aus der treuhänderisch für ihn gehaltenen Beteiligung selbst wahr.

§ 9 haftung der treuhänderin; Verjährung

Die Treuhänderin haftet auch für ein vor dem Abschluss dieses (1)

Treuhand- und Verwaltungsvertrages liegendes Verhalten nur, so-

weit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden

kann. Bei Verletzung wesentlicher Verpflichtungen aus diesem

Vertrag haftet sie auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Treuhänderin

haftet der Höhe nach – außer bei Vorsatz – nur für den typischen

und vorhersehbaren Schaden. Der Umfang der Haftung ist in jedem

Fall auf die jeweilige Höhe des vom Anleger gezeichneten Kapitals

der Gesellschaft begrenzt.

Grundlage der Eingehung der mittelbaren Beteiligung des Anlegers (2)

an der Gesellschaft sind ausschließlich die im Verkaufsprospekt

enthaltenen Informationen. Die Treuhänderin darf davon ausgehen,

dass der Anleger den Verkaufsprospekt erhalten und sich anhand

dessen über die Gesellschaft und alle sonstigen für die Beteili-

gungsentscheidung maßgebenden Umstände unterrichtet hat und

sich vorher steuerlich und rechtlich durch Fachleute hat beraten

lassen. Die Treuhänderin hat den Verkaufsprospekt und die darin

enthaltenen Angaben keiner eigenen Überprüfung unterzogen. Sie

haftet dem Anleger daher auch nicht für den Inhalt des Verkaufs-

prospekts und für die Angaben zur Wirtschaftlichkeit und zu den

steuerlichen Folgen der Beteiligung. Sie haftet des Weiteren auch

nicht für die Werthaltigkeit der Beteiligung oder deren Ertragsfähig-

keit oder für den Eintritt etwa angestrebter steuerlicher Wirkungen.

Ansprüche des Anlegers gegen die Treuhänderin haben eine Ver-(3)

jährungsfrist von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt für alle

Ansprüche gegen die Treuhänderin mit der Möglichkeit der Kennt-

nisnahme der tatsächlichen Umstände, die den jeweiligen Anspruch

begründen. Spätestens mit dem dritten Tag nach der Absendung

des jeweiligen Jahresabschlusses der Gesellschaft und/oder des

Treuhandberichts der Treuhänderin an die Anleger beginnt die Ver-

jährungsfrist für Ansprüche, die während des Geschäftsjahres der

Gesellschaft entstanden sind, auf die sich der Jahresabschluss

und/oder der Treuhandbericht der Treuhänderin bezieht. Gelten

nach dem Gesetz kürzere Verjährungsfristen oder ein früherer Ver-

jährungsbeginn so bleiben diese anwendbar.

§ 10 Vergütung der treuhänderin

Die Treuhänderin erhält für ihre Treuhandtätigkeit von der Gesellschaft

eine Vergütung gem. § 16 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages.

§ 11 mitteilungspflichten

Hinsichtlich der schriftlichen Mitteilungspflichten des Anlegers, seiner

Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten,

des Rechts der Treuhänderin zur Zurückbehaltung von Auszahlungen

und der Zugangsfiktion von Mitteilungen an den Anleger, gelten die Be-

stimmungen des § 24 des Gesellschaftsvertrages entsprechend.

§ 12 datenverarbeitungsklausel

Der Anleger erklärt sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sei-

ner persönlichen Daten – unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage

durch die Treuhänderin, im Rahmen dieses Treuhand- und Verwaltungs-

vertrages zum Zwecke seiner Betreuung und der Verwaltung der für ihn

treuhänderisch gehaltenen und/oder verwalteten Beteiligung – einver-

standen.

§ 13 mitteilungspflichten der gesellschafter

Die Anleger sind verpflichtet, der Gesellschaft und der Treuhänderin (1)

bei ihrem Beitritt ihr Geburtsdatum sowie ihre Anschrift, Bankver-

bindung, das zuständige Finanzamt sowie ihre Steuernummer und

Steueridentifikationsnummer mitzuteilen und die Gesellschaft über

Änderungen unverzüglich schriftlich (per Brief oder Fax) zu infor-

mieren.

Soweit der Anleger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-(2)

haltsort im Ausland hat oder ins Ausland verlegen sollte, hat er der

Gesellschaft einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu

benennen.

Kommt ein Anleger seinen Mitteilungspflichten nach vorstehendem (3)

Absatz 1 oder der Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustel-

lungsbevollmächtigten nach vorstehendem Absatz 2 nicht nach,

so ist die Gesellschaft dem Anleger gegenüber berechtigt, Auszah-

lungen solange zurückzubehalten, bis der Anleger diesen Pflichten

nachgekommen ist.

Schriftliche Mitteilungen, Ladungen und Zustellungen an Anleger (4)

erfolgen an die letzte der Gesellschaft vom Anleger jeweils mitge-

teilte Anschrift. Sie gelten 3 Werktage nach Absendung als beim

Anleger zugegangen. Dies gilt auch, wenn die Post oder ein ande-

rer Zusteller nicht zustellen kann, gleich aus welchem Grund. Zum

Nachweis der Absendung reicht die schriftliche Bestätigung des

mit dem Versand beauftragten Mitarbeiters.

§ 14 salvatorische Klausel, gerichtsstand

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, unwirk-(1)

sam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die

Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle

der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung

tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die dem

wirtschaftlichen Zweck der nichtigen, unwirksamen bzw. undurch-

führbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt,

Page 139: CH2 Solaris No. 1

139

CH2 Solaris No. 1

wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbe-

dürftige Lücke ergeben sollte.

Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag unterliegt dem Recht der (2)

Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für sämtliche Verpflich-

tungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag

sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages ist Hamburg,

soweit dies gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und (3)

Ergänzungen oder die Kündigung oder Aufhebung dieses Vertrages

bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder einen

Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.

für die treUhÄnderin

Hamburg, den 03. März 2010

gez. Sandra Rotthoff

CH2 Treuhand GmbH

anleger

– mittels Beitrittserklärung –

Verträge – Treuhand- und Verwaltungsvertrag

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140

CH2 Solaris No. 1

Anlage 2

zum Gesellschaftsvertrag der

is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

handelsregisterVollmacht

in den angelegenheiten der is solarinvestra finowtower gmbh & co.

Kg (nachfolgend die „Gesellschaft“ genannt)

Ich, der/die Unterzeichnende

Herr/Frau(Name, Vorname)

geboren am

wohnhaft in(Straße, PLZ, Ort)

bevollmächtige hiermit die is solarinvestra Verwaltungs GmbH, Brilon,

eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgerichts Bayreuth, unter

HRB 5018, als Komplementärin der Gesellschaft, mich bei allen Anmel-

dungen zur Eintragung in das Handelsregister hinsichtlich der Gesell-

schaft zu vertreten.

Die Vollmacht berechtigt zu allen Anmeldungen, insbesondere betref-

fend

meinen Eintritt als Kommanditist in die Gesellschaft mit einer Haft- �

summe in Höhe von

EUR: (10% des Zeichnungsbetrages ohne Agio gem. Beitrittserklärung),

mein Ausscheiden aus der Gesellschaft, �

den Eintritt und das Ausscheiden von anderen Kommanditisten �

sowie von persönlich haftenden Gesellschaftern bei der Gesell-

schaft,

die Änderung der Beteiligungsverhältnisse, des Kapitals und der Er- �

gebnisverteilung der Gesellschaft,

die Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft, �

alle Umwandlungsvorgänge bei der Gesellschaft (einschließlich �

Verschmelzung, Formwechsel, Spaltung, Ausgliederung),

die Auflösung der Gesellschaft einschließlich der Anmeldung der �

Liquidatoren sowie

die Löschung der Gesellschaft. �

Die Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit

und berechtigt, Untervollmacht zu erteilen und den Unterbevollmächtig-

ten von den Beschränkungen nach § 181 BGB zu befreien. Die Vollmacht

ist unwiderruflich und gilt über meinen Tod hinaus.

Ort, Datum

Unterschrift des Anlegers (notariell zu beglaubigen)

Notarieller Beglaubigungsvermerk

Handelsregistervollmacht

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CH2 Solaris No. 1

141

Mittelverwendungskontrollvertrag

Zwischen

der is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

– nachfolgend auch „Beteiligungsgesellschaft“ genannt –,

der CH2 Treuhand GmbH

– nachfolgend auch „Treuhänderin“ genannt –

und

der RTC Revision Treuhand Consulting GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

– nachfolgend auch „Mittelverwendungskontrolleur“ genannt –

– alle gemeinsam auch die „Parteien“ genannt –

wird Folgendes vereinbart:

prÄ amBel

Die is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG ist eine geschlossene

Publikumsbeteiligungsgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand

der Erwerb und der langfristige Betrieb von Solarstromanlagen zur Ge-

winnung und zum Verkauf elektrischer Energie ist.

Als Anlageobjekt wurde bereits eine zu errichtende Solarstromanlage

auf einem Grundstück südlich des ehemaligen Militärflughafens Ebers-

walde Finowfurt identifiziert.

Das einzuwerbende Emissionskapital der Beteiligungsgesellschaft zzgl.

Agio („Eigenmittel“) wird auf das in der Beitrittserklärung angegebene

Treuhandkonto der Beteiligungsgesellschaft („Treuhandkonto“) einge-

zahlt. Auszahlungen der Eigenmittel von dem Treuhandkonto unterliegen

gem. § 6 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft der

Mittelverwendungskontrolle durch eine unabhängige Wirtschaftsprü-

fungsgesellschaft.

Im Hinblick auf diese Mittelverwendungskontrolle vereinbaren die Par-

teien Folgendes:

§ 1 mittelfreigabe/mittelverwendungskontrolle

Der Mittelverwendungskontrolleur erteilt die generelle Freigabe der (1)

auf dem Treuhandkonto befindlichen Eigenmittel durch vorherige

schriftliche Zustimmung, wenn die folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind:

Vorlage eines Darlehensvertrages über TEUR 47.000 zur (teil-a)

weisen) Finanzierung des Kaufpreises der in der Präambel be-

zeichneten Solarstromanlage; sowie

Vorlage eines Kaufvertrages über die in der Präambel bezeich-b)

neten Solarstromanlage.

Nach der generellen Mittelfreigabe (Ziff. 1) übernimmt der Mittelver-(2)

wendungskontrolleur die Mittelverwendungskontrolle für die jewei-

lige Auszahlung vom Treuhandkonto nach folgenden Maßgaben:

Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die auf dem Treuhandkon-a)

to eingehenden Eigenmittel der Beteiligungsgesellschaft, mit

Ausnahme einer ggf. vorhandenen Liquiditätsreserve. Diese

unterliegt nur der Kontrolle der Treuhänderin, so dass wegen

der Gestaltung des Treuhandkontos (vgl. § 2) der Mittelver-

wendungskontrolleur bei Verfügungen über die Liquiditätsre-

serve lediglich mitzeichnet; eine Kontrollpflicht besteht diesbe-

züglich nicht.

Die Kontrolle erstreckt sich ausschließlich auf die Investiti-b)

onsphase und ist mit vollständiger Abwicklung der in § 6 des

Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft genann-

ten Zahlungen und anschließender Auskehrung der nach der

Abwicklung auf dem Treuhandkonto verbleibenden Beträge an

die Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen.

Nicht der Kontrolle unterliegen die Freigabe und die Verwen-c)

dung etwaigen Fremdkapitals und sonstiger Eigenmittel, die

unmittelbar zur Bezahlung des Kaufpreises der Solarstroman-

lage bestimmt sind.

Der Mittelverwendungskontrolleur ist berechtigt und verpflichtet, (3)

Zahlungsaufträge der Treuhänderin an die Bank freizugeben, wenn

folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Mittelverwendung erfolgt in Übereinstimmung mit dem in a)

§ 6 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft

dargestellten Investitionsplan sowie den entsprechenden

Verträgen der Beteiligungsgesellschaft mit Dritten.

Es werden Rechnungen mit einem Prüfvermerk zur sachlichen b)

und rechnerischen Richtigkeit, Verträge bzw. Leistungsnach-

weise oder gleichwertige Unterlagen seitens der Treuhänderin

vorgelegt. Die Belege müssen den Anforderungen der deut-

schen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entspre-

chen bzw. gleichermaßen nachweiskräftig sein.

Die Zahlungen erfolgen an die in den Rechnungen genannten c)

Empfänger in der dort genannten Höhe oder – soweit eine Zwi-

schenfinanzierung des in § 6 des Gesellschaftsvertrages der

Beteiligungsgesellschaft genannten Eigenkapitals abgelöst

wird – an die finanzierende Bank.

Die Ablösung von Eigenkapitalzwischenfinanzierungen mit Ei-d)

genmitteln vom Treuhandkonto erfolgt für Ausgaben, die nicht

MITTELVERWENDUNGSKONTROLLVERTRAG

für die is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

Page 142: CH2 Solaris No. 1

142

CH2 Solaris No. 1

den Kaufpreis der Solarstromanlage betreffen, gegen Vorlage

der bisher fremdfinanzierten Rechnungen. Von der Treuhände-

rin ist dem Mittelverwendungskontrolleur die für die Ermittlung

des Eigenkapitalzwischenfinanzierungsbedarfs zugrunde ge-

legte Kalkulation vorzulegen. Die Rückführung erfolgt unmittel-

bar gegenüber dem Darlehensgeber zur Tilgung der Zwischen-

finanzierung.

Sind die Eigenmittel bei Übergabe der Solarstromanlage be-e)

reits auf dem Treuhandkonto eingezahlt, erfolgt die Überwei-

sung vom Treuhandkonto auf ein Konto der finanzierenden

Bank, die von dort aus die Kaufpreiszahlung veranlasst. Von

der Bank ist zuvor seitens der Treuhänderin die Bestätigung

einzuholen, dass die Mittel ausschließlich zur Zahlung des

Kaufpreises verwendet werden.

Sofern bereits einzelne in f) § 6 des Gesellschaftsvertrages

der Beteiligungsgesellschaft aufgeführte, der Mittelverwen-

dungskontrolle unterliegende Kosten direkt von der Beteili-

gungsgesellschaft beglichen wurden, ist dem Mittelverwen-

dungskontrolleur vor deren Erstattung ein entsprechender

Zahlungsnachweis zu erbringen.

Für die Bezahlung von Rechnungen über Kosten, die über ei-g)

nem pauschalierten Planansatz gem. § 6 des Gesellschafts-

vertrages der Beteiligungsgesellschaft liegen, ist die Treu-

händerin ermächtigt, hierfür die auf dem Treuhandkonto ggf.

vorhandene Liquiditätsreserve zu verwenden. Der Mittelver-

wendungskontrolleur gibt diese Zahlungen entsprechend frei.

Kostenpositionen, die prozentual zum Emissionskapital kal-h)

kuliert sind, erhöhen sich im Falle einer Kapitalerhöhung bzw.

reduzieren sich im Falle einer Kapitalherabsetzung entspre-

chend.

Werden dem Mittelverwendungskontrolleur Rechnungen über i)

Kosten inkl. Umsatzsteuer vorgelegt, wurde diese jedoch in der

Investitionsrechnung nicht berücksichtigt, kann die ausgewie-

sene Umsatzsteuer mit überwiesen werden. Sofern die Betei-

ligungsgesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist, überweist

sie diesen Betrag unverzüglich nach Erhalt der entsprechen-

den Vorsteuer vom Finanzamt auf das Treuhandkonto. Sollte

die Beteiligungsgesellschaft nicht vorsteuerabzugsberechtigt

sein, hat sie den Betrag entsprechend auszugleichen, sofern

die Liquiditätslage auf dem Treuhandkonto dies erforderlich

macht.

Ein Ausgleich von Rechnungen über nicht geplante Kosten mit j)

Eigenmitteln ist unzulässig.

Im Falle einer verzinslichen Anlage zwischenzeitlich nicht be-k)

nötigter Teile der Eigenmittel erfolgt eine Freigabe durch den

Mittelverwendungskontrolleur nur dann, wenn die Rückzah-

lung des angelegten Kapitals und der Zinsen auf das Treu-

handkonto sichergestellt ist.

Weitere Kontrollpflichten treffen den Mittelverwendungskontrol-(4)

leur nach diesem Vertrag nicht. Insbesondere ist der Mittelver-

wendungskontrolleur nicht verpflichtet, den Verkaufsprospekt der

Beteiligungsgesellschaft und die darin enthaltenen Angaben auf

ihre Richtigkeit, die Durchführung des Investitionsvorhabens sowie

die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung und gegebenenfalls damit

verfolgter steuerlicher Ziele zu prüfen. Ferner prüft der Mittelver-

wendungskontrolleur nicht, ob die von der Treuhänderin vorzuneh-

menden Zahlungen unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuer-

lichen Gesichtspunkten notwendig oder sinnvoll sind. Des Weiteren

nimmt der Mittelverwendungskontrolleur keine Prüfung der Bonität

von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern oder

der Werthaltigkeit von Garantien vor.

Die nach Ziff. 3 b vorzulegenden schriftlichen Unterlagen überprüft

der Mittelverwendungskontrolleur nicht daraufhin, ob die Unter-

schriften auf Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Per-

sonen stammen und ob vorgelegte Fotokopien mit den Originalen

übereinstimmen.

Die Beteiligungsgesellschaft und die Treuhänderin verpflichten sich, (5)

dem Mittelverwendungskontrolleur alle zur Durchführung seiner

Pflichten nach diesem Vertrag erforderlichen Unterlagen und Infor-

mationen so rechtzeitig zu geben, dass eine angemessene Pflicht-

erfüllung möglich ist.

§ 2 treuhandkonto

Die Zeichnungsberechtigung für das Treuhandkonto ist so auszu-(1)

gestalten, dass die Treuhänderin nur gemeinsam mit dem Mittelver-

wendungskontrolleur über die Eigenmittel verfügt.

Die jeweils kontoführende Bank, welche eine Kopie dieses Vertra-(2)

ges erhält, ist daher anzuweisen, dass Änderungen hinsichtlich

der Vertretungsberechtigung/Kontovollmachten der schriftlichen

Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs als Zeichnungs-

berechtigtem bedürfen.

§ 3 Vergütung

Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für die Durchführung (1)

seiner Pflichten von der Beteiligungsgesellschaft eine einmalige

Gebühr von 0,1% des Emissionskapitals ohne Agio zzgl. Umsatz-

steuer, mindestens jedoch EUR 5.000 zzgl. Umsatzsteuer.

Die Gebühr ist wie folgt fällig:(2)

50% bei Erteilung der generellen Mittelfreigabe gem. ⋅ § 1 Ziff. 1,

der Restbetrag bei Schließung der Beteiligungsgesellschaft. ⋅Bei vorzeitiger Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund,

den nicht der Mittelverwendungskontrolleur zu vertreten hat, ist der

Restbetrag zum nächsten Quartalsende fällig.

Die zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversiche-(3)

rung aufgewendeten Versicherungsprämien werden dem Mittel-

verwendungskontrolleur von der Beteiligungsgesellschaft pauschal

mit EUR 1.000 zzgl. Umsatzsteuer erstattet. Der Erstattungsbetrag

ist am Tag der Erteilung der generellen Mittelfreigabe fällig.

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143

CH2 Solaris No. 1

Verträge – Mittelverwendungskontrollvertrag

§ 6 Kosten

Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt die Beteili-

gungsgesellschaft.

§ 7 schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag (1)

oder aufgrund dieses Vertrages ergebenden Ansprüche ist – so-

weit gesetzlich zulässig – Bremen.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und (2)

Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt

auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder wer-(3)

den, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch

nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt vielmehr als durch

eine solche Bestimmung ersetzt, die der von den Parteien beab-

sichtigten Regelung in gesetzlich zulässiger Weise rechtlich und

wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall

des Vorliegens einer Lücke in diesem Vertrag.

Schorfheide den 03. März 2010

gez. Antje Montag / Christian Kuppig

is solarinvestra FinowTower GmbH & Co. KG

Hamburg, den 03. März 2010

gez. Sandra Rotthoff

CH2 Treuhand GmbH

Bremen, den 03. März 2010

gez. Björn Hagedorn

RTC Revision Treuhand Consulting GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft

Anlage (AAB)

§ 4 Vertragsdauer

Der Vertrag endet, wenn sämtliche Eigenmittel – bis auf eine ggf. zu (1)

bildende Liquiditätsreserve – gem. § 1 dieses Vertrages verwendet

wurden, spätestens mit Auflösung der Beteiligungsgesellschaft. Die

vorherige Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.

Der Mittelverwendungskontrolleur bestätigt der Beteiligungsgesell-(2)

schaft und der Treuhänderin schriftlich die Beendigung der Mittel-

verwendungskontrolle nach Abschluss sämtlicher nach diesem

Vertrag geschuldeten Kontrollarbeiten.

§ 5 allgemeine auftragsbedingungen/haftung

Für diesen Vertrag gelten ergänzend die den Parteien bekannten, (1)

diesem Vertrag als Anlage beigefügten, Allgemeinen Auftragsbe-

dingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesell-

schaften in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) herausge-

gebenen Fassung vom 01. Januar 2002 („AAB“).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haftung des Mittelverwen-(2)

dungskontrolleurs für fahrlässig verursachte Schäden nach Maß-

gabe von Ziff. 9 Abs. 2 der AAB grundsätzlich auf EUR 4.000.000

beschränkt ist.

Für Serienschäden, die fahrlässig verursacht werden, ist die Haf-(3)

tung des Mittelverwendungskontrolleurs auf EUR 5.000.000 be-

schränkt. Als Serienschäden gelten mehrere Schäden, die auf der

gleichen Pflichtverletzung im Rahmen mehrerer gleichartiger Bera-

tungen bzw. Leistungen beruhen.

Ist neben dem fahrlässigen Verhalten des Mittelverwendungskon-(4)

trolleurs ein Verhalten Dritter für einen Schaden mitursächlich, so

haftet der Mittelverwendungskontrolleur anteilig in Höhe seines

Verursachungsbeitrages. Die Begrenzung der Höhe der Haftung

bleibt hiervon unberührt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Mittel aus einer Vermögensscha-

denhaftpflichtversicherung zum Schadensersatz möglicherweise

nicht oder nicht ausreichend in dem in den AAB genannten Um-

fang zur Verfügung stehen, falls die Vermögensschadenhaftpflicht-

versicherung bereits andere durch den Mittelverwendungskontrol-

leur verursachte Schäden ersetzt hat.

Page 144: CH2 Solaris No. 1

144

CH2 Solaris No. 1

Anlage (AAB)

zum Mittelverwendungskontrollvertrag

Allgemeine Auftragsbedingungen

für Wirtschaftsprüfer und

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

allgemeine aUftragsBedingUngen für wirtschafts-

prüfer Und wirtschaftsprüfUngsgesellschaften

Vom 1 . janUar 2002

1. geltUngsBereich

Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirt-(1)

schaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nach-

stehenden zusammenfassend „Wirtschaftsprüfer" genannt) und

ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige

Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich ver-

einbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen (2)

auch zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als

dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen

Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9.

2. Umfang Und aUsführUng des aUftrages

Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein (1)

bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den

Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der

Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftra-

ges sachverständiger Personen zu bedienen.

Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei (2)

betriebswirtschaftlichen Prüfungen — der ausdrücklichen schrift-

lichen Vereinbarung.

Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht (3)

auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder

Sondervorschriften, wie z. B. die Vorschriften des Preis-, Wettbe-

werbsbeschränkungs- und Bewirtschaftungsrechts beachtet sind;

das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder

sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können.

Die Ausführung eines Auftrages umfaßt nur dann Prüfungshand-

lungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und

sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der

Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlaß ergibt oder dies aus-

drücklich schriftlich vereinbart ist.

Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden be-(4)

ruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet,

den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Fol-

gerungen hinzuweisen.

3. aUfKl ÄrUngspflicht des aUftraggeBers

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Wirtschaftsprüfer (1)

auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung

des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt wer-

den und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gege-

ben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein

können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstän-

de, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt

werden.

Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die (2)

Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen

Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formu-

lierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

4. sicherUng der UnaBhÄngigKeit

Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die

Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könn-

te. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote,

Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

5. BerichterstattUng Und mündliche aUsKünfte

Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich

darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prü-

fungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist,

schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitar-

beitern des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind

stets unverbindlich.

6. schUtz des geistigen eigentUms des wirtschafts-

prüfers

Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom

Wirtschaftsprüfer gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe,

Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen-

und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet

werden.

Verträge – Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Page 145: CH2 Solaris No. 1

145

CH2 Solaris No. 1

7. weitergaBe einer BerUflichen ÄUsserUng des wirt-

schaftsprüfers

Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (1)

(Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftli-

chen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits

aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen

bestimmten Dritten ergibt.

Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen

von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben

sind.

Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (2)

zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirt-

schaftsprüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchge-

führten Aufträge des Auftraggebers.

8. mÄngelBeseitigUng

Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nach-(1)

erfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der

Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder

Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von

einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juris-

tischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-

rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftrag-

geber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn

die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für

ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzan-

sprüche bestehen, gilt Nr. 9.

Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muß vom Auftragge-(2)

ber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche

nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen,

verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjäh-

rungsbeginn.

Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler (3)

und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht,

Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können

jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berich-

tigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen

Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse in Frage

zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegen-

über zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftrag-

geber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

9. haftUng

Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbe-(1)

schränkung des § 323 Abs. 2 HGB.

Haftung bei Fahrlässigkeit; Einzelner Schadensfall(2)

Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht,

ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprü-

che jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von

Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten

einzelnen Schadensfall gem. § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf ¤ 4 Mio.

beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber

einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte.

Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren

Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben.

Der einzelne Schadensfall umfaßt sämtliche Folgen einer Pflicht-

verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in

mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt

mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhen-

des Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn

die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder

wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der

Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von ¤ 5 Mio. in Anspruch ge-

nommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindest-

versicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen

Pflichtprüfungen.

Ausschlußfristen(3)

Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Aus-

schlußfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem

der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem an-

spruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat spätestens

aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden

Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von

6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Kla-

ge erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen

wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen,

bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorge-

schriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung.

10. ergÄnzende BestimmUngen für prüfUngsaUftrÄge

Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirt-(1)

schaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk ver-

sehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine

Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung

des Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestä-

tigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den

Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an

anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher

Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm geneh-

migten Wortlaut zulässig.

Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf (2)

der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der

Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat

er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzu-

geben.

Der Auftraggeber hat Anspruch auf 5 Berichtsausfertigungen. Wei-(3)

tere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.

Verträge – Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Page 146: CH2 Solaris No. 1

146

CH2 Solaris No. 1

11 . ergÄnzende BestimmUngen für hilfeleistUng in steU-

ersachen

Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in (1)

steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die

vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenan-

gaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch

für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von

ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

Der Steuerberatungsauftrag umfaßt nicht die zur Wahrung von (2)

Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, daß der Wirt-

schaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In

diesem Falle hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für

die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere

Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, daß dem Wirtschafts-

prüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.

Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfaßt (3)

die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallen-

den Tätigkeiten:

Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkom-a)

mensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der

Vermögensteuererklärungen, und zwar aufgrund der vom Auf-

traggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger, für

die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise

Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genann-b)

ten Steuern

Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang c)

mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Beschei-

den

Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergeb-d)

nisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genann-

ten Steuern

Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hin-e)

sichtlich der unter a) genannten Steuern.

Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufga-

ben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwal-

tungsauffassung.

Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein (4)

Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Ver-

einbarungen die unter Abs. 3d) und e) genannten Tätigkeiten ge-

sondert zu honorieren.

Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, (5)

Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Ver-

mögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer,

sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt aufgrund eines besonde-

ren Auftrages. Dies gilt auch für

die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, a)

z. B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer,

Grunderwerbsteuer,

die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten b)

der Finanzund der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steu-

erstrafsachen und

die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang c)

mit Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -her-

absetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesell-

schafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen.

Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung (6)

als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die

Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzun-

gen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteu-

errechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine

Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltend-

machung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen.

12. schweigepflicht gegenüBer dritten, datenschUtz

Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, (1)

über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit

für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren,

gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder des-

sen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, daß der Auftrag-

geber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige (2)

schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten

nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezoge-(3)

ne Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu

verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

13. annahmeVerzUg Und Unterl assene mit wirKUng des

aUftraggeBers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer

angebotenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine

ihm nach Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirt-

schaftsprüfer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Un-

berührt bleibt der Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm

durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens,

und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungs-

recht keinen Gebrauch macht.

14 . VergütUng

Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Hono-(1)

rarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Um-

satzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vor-

schüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die

Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner

Verträge – Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Page 147: CH2 Solaris No. 1

147

CH2 Solaris No. 1

Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als

Gesamtschuldner.

Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers (2)

auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

15. aUfBewahrUng Und her aUsgaBe Von Unterl agen

Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Er-(1)

ledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst

angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten

Schriftwechsel 10 Jahre auf.

Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirt-(2)

schaftsprüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen he-

rauszugeben, die er aus Anlaß seiner Tätigkeit für den Auftrag von

diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den

Schriftwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auf-

traggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift

oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von Unterlagen,

die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien

anfertigen und zurückbehalten.

16. anzUwendendes recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden

Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

Verträge – Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Page 148: CH2 Solaris No. 1

148

Page 149: CH2 Solaris No. 1

149

A n h a n g

Verbraucherinformation für den Fernabsatz 150

Ihre Notizen 154

Angabenvorbehalt 155

Als Anlage beigefügt

Beitr ittserklärung und Treuhandauftrag

(Stand: 03. März 2010)

Überweisungsträger

Page 150: CH2 Solaris No. 1

CH2 Solaris No. 1

150

Besondere Informationen gem. § 312 c BGB i . V. m. § 1 der Verordnung über

Informations- und Nachweispfl ichten nach bürgerl ichem Recht (BGB- Informati -

onspfl ichten-Verordnung – BGB- InfoV)

Verbraucherinformation

für den Fernabsatz

inhalt

I. Informationen zur anbieterin und anderen gegenüber den

Anlegern auftretenden Personen

II. Informationen zur angebotenen Beteiligung

III. Weitere Informationen

— * —

i . informationen zUr anBieterin Und anderen ge-genüBer den anlegern aUftretenden personen

1. emittent / BeteiligUngsgesellschaft

Is solarinvestra Finowtower GmbH & Co. KG

Wildau 19, 16244 Schorfheide

Handelsregister: Amtsgericht Frankfurt/Oder, HRA 2659FF

persönlich haftende gesellschafterin / Komplementärin des emittenten

is solarinvestra Verwaltungs GmbH

Nürnberger Straße 58, 95448 Bayreuth

Handelsregister: Amtsgericht Bayreuth, HRB 5018

Geschäftsführer: Petra Leue-Bahns und Christian Kuppig

hauptgeschäftstätigkeit des emittenten

Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb und der langfristige

Betrieb von Solarstromanalgen zur Gewinnung und zum Verkauf

elektrischer Energie. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle dem

Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zusam-

menhängenden Handlungen und Geschäfte mit Ausnahme er-

laubnispflichtiger Geschäfte, insbesondere nach § 34c Gewer-

beordnung und nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG)

vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

2. treUhÄnderin

CH2 Treuhand GmbH

Steckelhörn 9, 20457 Hamburg

Handelsregister: Amtsgericht Hamburg HRB 103958

Geschäftsführer: Sandra Rotthoff (bis 31. März 2010)

Jörn Schulze (ab 01. April 2010)

Telefon: +49 (0)40 / 88 14 14-999

Telefax: +49 (0)40 / 88 14 14-990

E-Mail: [email protected]

hauptgeschäftstätigkeit der treuhänderin

Der Unternehmensgegenstand der Treuhänderin ist der treuhän-

derische Erwerb, das treuhänderische Halten, Verwalten und

Veräußern von Anteilen an geschlossenen Fonds.

3. anBieterin des BeteiligUngsangeBotes

Und geschÄftsführerin der KomplementÄrin

des emittenten

CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG

Steckelhörn 9, 20457 Hamburg

Handelsregister: Amtsgericht Hamburg HRB 103292

Vorstand: Antje Montag und Christian Kuppig

Telefon: +49 (0)40 / 88 14 14-900

Telefax: +49 (0)40 / 88 14 14-910

E-Mail: [email protected]

hauptgeschäftstätigkeit der anbieterin

Der Unternehmensgegenstand der Anbieterin ist der Erwerb, das

Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unterneh-

men und Gesellschaften im In- und Ausland, die Initiierung und

Konzeption von Beteiligungsangeboten, die Übernahme und die

Erbringung von Geschäftsführungsleistungen sowie Marketing,

Vertriebs- oder sonstigen Dienstleistungen.

aufsichtsbehörde

Keine

4. Vermittler – KontaK tierender Unternehmer –

– Siehe Vermittlungsvermerk auf der Beitrittserklärung –

Page 151: CH2 Solaris No. 1

151

CH2 Solaris No. 1 CH2 Solaris No. 1

Anhang – Verbraucherinformation für den Fernabsatz

Mit der Annahme des Angebots des Anlegers durch die Treu-

händerin kommt es zum Vertrag über die (mittelbare) Beteiligung

nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und zum Abschluss

des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Die Annahme der

Beitrittserklärung steht im Ermessen der Treuhänderin. Für die

Wirksamkeit der Annahme genügt eine Gegenzeichnung der

Beitrittserklärung durch die Treuhänderin. Eines Zugangs der An-

nahmeerklärung beim Anleger bedarf es für deren Wirksamkeit

nicht. Die Treuhänderin wird den Anleger jedoch unverzüglich

von der Annahme der Beitrittserklärung schriftlich unterrichten.

Der Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft kann bis zur vollständi-

gen Platzierung bzw. bis zur Schließung der Beteiligungsgesell-

schaft erfolgen, welche plangemäß am 31. Oktober 2010 durch

die Komplementärin erfolgt. Die Komplementärin kann die Beteili-

gungsgesellschaft auch vor dem 31. Oktober 2010 schließen oder

die Schließung bis spätestens zum 31. Januar 2011 verschieben.

3. preis

Der Anleger hat die von ihm in der Beitrittserklärung gezeichne-

te Einlage (nachfolgend „Zeichnungsbetrag“ genannt) zzgl. 5%

Agio zu leisten. Der Zeichnungsbetrag muss mindestens EUR

10.000 betragen und bei darüber hinausgehenden Beträgen

durch 1.000 ganzzahlig teilbar sein.

4. zahlUng

Der Zeichnungsbetrag ist als Bareinlage zu 100% zzgl. 5% Agio

(auf den gesamten Zeichnungsbetrag) 14 Kalendertage nach An-

nahme der Beitrittserklärung und des Treuhandauftrages durch

die Treuhänderin zur Zahlung fällig.

Bei nicht fristgerechter Einzahlung ist die Beteiligungsgesell-

schaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages berechtigt,

ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB bzw. einen nachgewiesenen

höheren Verzugsschaden zu verlangen. Die Treuhänderin ist bei

nicht fristgerechter Zahlung des Zeichnungsbetrages berech-

tigt, den betreffenden Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft

auszuschließen und den Treuhand- und Verwaltungsvertrag zu

beenden.

5. Vom anleger zUsÄtzlich zU tragende

Kosten Und steUern

Liefer- und Versandkosten werden nicht in Rechnung gestellt. Als

weitere Kosten fallen Gebühren und Auslagen für die notarielle

Beglaubigung der geforderten Handelsregistervollmacht an, die

der Anleger abzugeben hat, wenn er die Übertragung der mittel-

bar für ihn gehaltenen Beteiligung wünscht. Die Höhe der Kosten

richtet sich nach der Kostenordnung der Notare.

i i . informationen zUr angeBotenen BeteiligUng

Die detaillierte Beschreibung der angebotenen Beteiligung sowie

der maßgeblichen vertraglichen Regelungen ist in diesem Ver-

kaufsprospekt zum Beteiligungsangebot CH2 Solaris No. 1, dem

darin abgedruckten Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und

Verwaltungsvertrag, dem Mittelverwendungskontrollvertrag so-

wie der Beitrittserklärung enthalten. Hinsichtlich der Einzelheiten

wird auf diese Dokumente verwiesen.

1 . wesentliche merKmale des

BeteiligUngsangeBotes.

Bei der angebotenen Beteiligung handelt es sich um eine Beteili-

gung an einer Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co.

KG in Form einer (mittelbaren) Kommanditbeteiligung. Der Anle-

ger beteiligt sich dabei auf der Grundlage des Gesellschaftsver-

trages und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mittelbar

als Treugeber über die Treuhänderin, die CH2 Treuhand GmbH,

an der Beteiligungsgesellschaft. Der Anleger ist unter den im Ge-

sellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft und dem Treu-

hand- und Verwaltungsvertrag festgelegten Voraussetzungen

nach Schließung der Beteiligungsgesellschaft berechtigt, von

der Treuhänderin die Übertragung der treuhänderisch gehalte-

nen Beteiligung zu verlangen.

Bei der Beteiligung handelt es sich unabhängig davon, ob der An-

leger mittelbar oder unmittelbar an der Beteiligungsgesellschaft

beteiligt ist, um eine unternehmerische Beteiligung mit den sich

daraus ergebenden wirtschaftlichen und steuerlichen Konse-

quenzen.

Die Beteiligungsgesellschaft wird die Einlagen (inkl. Agio) ihrer

Anleger konzeptionsgemäß zu 480,04% dazu verwenden, eine

Phtovoltaikanlage zu errichten sowie zu 16,19% für Vergütungen

an die Anbieterin und den Vertrieb, zu 0,52% an die Treuhän-

derin, zu 3,95% für Nebenkosten der Vermögensanlage und zu

3,34% für die Liquiditätsreserve verwenden (PROGNOSE).

Dem Verkaufsprospekt sind die weiteren Einzelheiten der Beteili-

gung und insbesondere deren spezifischen Risiken, siehe hierzu

Kapitel "Risiken" ab Seite 23 zu entnehmen.

2. zUstandeKommen des Vertrages

Durch Übermittlung der vollständig ausgefüllten und unter-

zeichneten Beitrittserklärung gibt der Anleger ein Angebot auf

Erwerb einer (mittelbaren) Kommanditbeteiligung in Höhe des in

der Beitrittserklärung angegebenen Zeichnungsbetrages an der

Beteiligungsgesellschaft und auf Abschluss des Treuhand- und

Verwaltungsvertrages mit der Treuhänderin ab.

Der Anleger ist für die Dauer von 4 Wochen ab Unterzeichnung

und Übermittlung der Beitrittserklärung an sein Angebot gebun-

den, soweit er nicht fristgerecht von einem gesetzlichen Wider-

rufsrecht Gebrauch macht.

Page 152: CH2 Solaris No. 1

152152

sondere auf das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ (Seite 102 ff.)

verwiesen.

6. erfüllUng

Nach Annahme der Beitrittserklärung und des Treuhandauftra-

ges wird die Treuhänderin ihre Beteiligung an der Beteiligungsge-

sellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Höhe

des vom Anleger gezeichneten und eingezahlten Zeichnungs-

betrages erhöhen und sodann für den Anleger treuhänderisch

halten und verwalten. Dabei ist die Treuhänderin nicht verpflich-

tet, ihre Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft unverzüglich

nach Beitritt eines Anlegers zu erhöhen, sondern kann Erhöhun-

gen in regelmäßigen Zeitabständen und für mehrere Anleger ge-

meinsam vornehmen.

Sämtliche eigene Kosten insbesondere Kosten für Telefon, Inter-

net und Porti, Bankgebühren, Kosten für den Zahlungsverkehr,

Kosten für eine Fremdfinanzierung der Beteiligung, Steuerbera-

tungskosten und Honorare für andere eigene Berater, Kosten für

die Teilnahme an schriftlichen Abstimmungsverfahren oder kör-

perlichen Gesellschafterversammlungen, Reisekosten, Kosten

für die Prüfung der Bücher der Beteiligungsgesellschaft sowie

die Kosten für die Ermittlung eines Abfindungsguthabens beim

Ausscheiden aus der Gesellschaft hat der Anleger selbst zu tra-

gen.

Der Anleger hat die Treuhänderin von Verbindlichkeiten, die aus

oder im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis und der für

den Anleger gehaltenen Beteiligung an der Beteiligungsgesell-

schaft entstehen, freizuhalten.

Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den An-

leger wird auf die Ausführungen im Verkaufsprospekt, insbe-

dem Anleger ein Anteil an der Liquidität der Gesellschaft nach

Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zu.

Eine Übertragung der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft

auf einen Dritten ist nach Maßgabe von § 17 des Gesellschafts-

vertrages grundsätzlich möglich.

Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird auf unbestimm-

te Zeit geschlossen. Er endet spätestens bei Vollbeendigung

der Beteiligungsgesellschaft und Eintragung ihrer Löschung ins

Handelsregister. Eine ordentliche Kündigung des Treuhand- und

Verwaltungsvertrages kann mit einer Frist von 12 Monaten zum

Schluss eines Geschäftsjahres der Beteiligungsgesellschaft

erstmals allerdings zum 31. Dezember 2030 erfolgen. Bei einem

wichtigen Grund kann der Treuhand- und Verwaltungsvertrag

außerordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung kann nur

schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen. Adressat

einer Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch

den Anleger ist die Treuhänderin.

Bei einer Beendigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages

hat der Treuhänder die treuhänderisch gehaltene Beteiligung auf

den Anleger im Wege der Sonderrechtsnachfolge aufschiebend

bedingt auf die Eintragung des Anlegers im Handelsregister zu

übertragen.

7. LAUFzEit DER VERtR äGE, VERtR AGLiChE

KüNDiGUNGSREGELUNGEN

Die Dauer der Beteiligungsgesellschaft ist unbestimmt. Eine or-

dentliche Kündigung der Beteiligungsgesellschaft durch den

Anleger kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluss eines

Geschäftsjahres der Beteiligungsgesellschaft erstmals aller-

dings zum 31. Dezember 2030 erfolgen. Unberührt bleibt das

Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Eine Kündigung des

Gesellschaftsvertrages kann nur schriftlich mittels eingeschrie-

benen Briefs erfolgen und ist an die Beteiligungsgesellschaft zu

richten.

Der Anleger kann aus wichtigem Grund durch Gesellschafter-

beschluss oder, wenn er seinen Zeichnungsbetrag nicht frist-

gerecht leistet, durch die Treuhänderin aus der Gesellschaft

ausgeschlossen werden. Der Anleger scheidet auch unter den

im Gesellschaftsvertrag genannten Voraussetzungen (z. B. Er-

öffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des An-

legers) ohne Gesellschafterbeschluss auf Verlangen der Kom-

plementärin aus der Beteiligungsgesellschaft aus.

Der Anleger hat bei seinem Ausscheiden grundsätzlich einen

Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe des Gesellschafts-

vertrages (zur Ausnahme vgl. § 22 Abs. 7 des Gesellschaftsver-

trages). Bei einer Auflösung der Beteiligungsgesellschaft steht

Page 153: CH2 Solaris No. 1

153

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits emp-

fangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene

Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Anleger die

empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in ver-

schlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er insoweit ggf.

Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Anleger die

vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum

Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Verpflichtungen zur Erstat-

tung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt wer-

den. Die Frist beginnt für den Anleger mit der Absendung seiner

Widerrufserklärung für die CH2 Treuhand GmbH mit dem Emp-

fang der Widerrufserklärung.

Das Widerrufsrecht erlischt bei Fernabsatzverträgen, das heißt

Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkom-

munikationsmitteln (insbesondere Brief, Telefon, Fax, E-Mail, In-

ternet etc.) abgeschlossen wurden, vorzeitig, wenn der Vertrag

von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Anlegers

vollständig erfüllt ist, bevor der Anleger sein Widerrufsrecht aus-

geübt hat.

Die Widerrufsbelehrung ist Bestandteil der Beitrittserklärung

und dort gesondert vom Anleger zu unterschreiben.

CH2 Solaris No. 1

Anhang – Verbraucherinformation für den Fernabsatz

i i i . weitere informationen

1 . WiDERRUFSRECht

Dem Anleger steht ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312d,

355 BGB zu.

Der Anleger kann seine Beitrittserklärung nebst Treuhandauftrag

innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform

(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt mit Erhalt der

Widerrufsbelehrung in Textform, bei Fernabsatzverträgen, dass

heißt Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von

Fernkommunikationsmitteln (Brief, Telefon, Fax, E-Mail, Internet

etc.) abgeschlossen wurden, jedoch nicht vor Vertragsschluss

(das heißt, nicht bevor Ihre Beitrittserklärung von der CH2 Treu-

hand GmbH angenommen wurde) und auch nicht vor Erfüllung

der Informationspflichten gem. § 312c Absatz 2 BGB in Verbin-

dung mit § 1 Absatz 1, 2 und 4 BGB-InfoV (das heißt, nicht bevor

der Anleger die Verbraucherinformationen bei Fernabsatzver-

trägen in Textform erhalten hat). Zur Wahrung der Widerrufsfrist

genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf

ist zu richten an die

CH2 Treuhand GmbH,

Steckelhörn 9, 20457 Hamburg,

Fax: +49 (0)40 88 14 14 - 990

E-Mail: [email protected]

Der Widerruf wirkt auch gegenüber der Is solarinvestra Finowto-

wer GmbH & Co. KG.

2. rechtsordnUng Und gerichtsstand

Die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Anleger unterliegen

dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten

für den Gerichtsstand die gesetzlichen Regelungen. Ansonsten

sind als Gerichtsstand für den Gesellschaftsvertrag der Sitz der

Beteiligungsgesellschaft und für den Treuhand- und Verwal-

tungsvertrag Hamburg vereinbart.

3. sprache

Die Vertragssprache ist Deutsch.

4. gültigKeitsdaUer der zUr VerfügUng

gestellten informationen

Eine Befristung der Gültigkeitsdauer der vorliegenden Informati-

onen besteht nicht. Diese gelten bis zur Mitteilung von Änderun-

gen in Form eines zu veröffentlichenden Nachtrags. Preisanpas-

sungen sind nicht vorgesehen.

5. aUssergerichtliche streitschlichtUng

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten aus der

Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches

betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen

besteht die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank ein-

gerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Verfahrensordnung

ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich. Die Adresse lautet:

Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle

Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt

Der Anleger hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch

kein Gericht, keine andere Streitschlichtungsstelle und keine Gü-

testelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen

außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hat.

6. einlagensicherUng

Eine Einlagensicherung besteht nicht.

– Ende der Verbraucherinformation für den Fernabsatz –

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– aktuelles Thema

CH2 Solaris No. 1

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Ihre Notizen

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– aktuelles Thema

CH2 Solaris No. 1

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Angabenvorbehalt

Die Angaben dieses Verkaufsprospektes beruhen auf dem gegenwärti-

gen Planungsstatus, den angegebenen Verträgen sowie den geltenden

gesetzlichen Vorschriften und deren Interpretation.

Für den Eintritt der prognostizierten Ergebnisse und Auszahlungen sowie

zukünftige wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Änderungen wird,

soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung übernommen. Abweichen-

de Angaben und Zusicherungen Dritter bedürfen ausdrücklich einer

schriftlichen Bestätigung ihrer Gültigkeit durch die Anbieterin, ansonsten

sind diese unwirksam. Für die persönliche Beratung des Anlegers durch

Anlageberater oder -vermittler und deren Mitarbeiter ist der Prospekt-

verantwortliche weder verantwortlich noch wird für jene eine Haftung

übernommen.

Als Anlage beigefügt

Beitrittserklärung und Treuhandauftrag (Stand: � 03. März 2010)

Überweisungsträger �

Hinweis:die im Verkaufsprospekt

abgebildeten solarstrom- anlagen und solarmodule

zeigen nicht das anlageobjekt.

Bildnachweis

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Seite 12, 53 | ©iStockphoto.com/Pedro Castellano

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Seite 17 | ©iStockphoto.com/IZabela Habur

Seite 17, 37, 41,43, 45, 58, 77, 133 | ©iStockphoto.com/Pgiam

Seite 21 | ©iStockphoto.com/lisegagne

Seite 21, 63 | von Fa.Suntech zur Verfügung gestellt

Seite 37 | ©iStockphoto.com/mikkelwilliam

Seite 58 | ©iStockphoto.com/swilmor

Seite 63 | ©iStockphoto.com/mabe123

Seite 77 | ©iStockphoto.com/Sean Prior

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