Check-Karten-System Stand: Februar 2002 · - DIN EN ISO 14688-1 Geotechnische Erkundung und...

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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Check-Karten Erdbau März 2011

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Oberste Baubehörde im

Bayerischen Staatsministerium des Innern

Check-Karten Erdbau

März 2011

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Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Die Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ wurde im März 2010 durch die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern beauftragt, die nunmehr vorliegenden Check-Karten zur Qualitätssicherung im Erdbau zu erarbeiten. Mitglieder der Arbeitsgruppe sind:

Danzer Markus (ABD Südbayern – Dienstelle Regensburg) Eicher Johann (StBA Passau – Servicestelle Pfarrkirchen) Fischbeck Karl (StBA Landshut) Gietl Karl (Regierung von Niederbayern – Leiter) Glück Sibylle (ABD Nordbayern) Hüttner Peter (StBA Amberg-Sulzbach)

Die Check-Karten sollen bei der Ausschreibung, insbesondere bei der Bauausführung eine Hilfe für die mit der Bauaufsicht beauftragten Kolleginnen und Kollegen sein. Sie fassen die in verschiedenen Regelwerken und Vorschriften enthaltenen Vorgaben für Erdbauarbeiten gewerkebezogen zusammen und gliedern sich nach den Abschnitten der ZTV E. Zusätzlich wurde der Themenbereich „Entwässerung“ aufgenommen. Die Einzelabschnitte sind dreispaltig mit „Vorgang/Anforderung“, „Hinweise/Anmerkungen“ und „Quelle/nachzulesen“ aufgebaut und sollen so die Handhabung vereinfachen. Die digitale Anwendung der Check-Karten erlaubt darüber hinaus einen interaktiven Zugriff auf die jeweils angegebenen Quellen, auch auf die bereits von der Arbeitsgruppe erstellten Arbeitshinweise zu den Prüfmethoden. Als Vorlagen bei der Erarbeitung dienten das frühere „Check-Karten-System“ vom Februar 1997 sowie der Abschnitt Erdbau des „Leitfadens für die Bauüberwachung von Straßenbaumaßnahmen“ des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen, der der Arbeitsgruppe über die Oberste Baubehörde dankenswerter Weise zur Verfügung gestellt wurde. Es ist vorgesehen, die vorliegende erste Fassung der Check-Karten bei Änderungen von Regelwerken und Richtlinien entsprechend zu aktualisieren, sowie nach Erfahrungen aus der praktischen Anwendung fortzuschreiben. Hierbei ist die Arbeitsgruppe auf Anregungen und Vorschläge der Direktionen und Bauämter, die sich aus einer ersten Anwendung ergeben, angewiesen. Dahingehend stellen die Check-Karten keine abschließende Behandlung dar, die weitergehende Prüfungen ausschließt oder überflüssig macht. Die Bilder und Tabellen in diesen Check-Karten wurden – soweit sie nicht von der Bayerischen Straßenbauverwaltung stammen - mit freundlicher Erlaubnis der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen verwendet. Sie wurden den ZTV E (FGSV 599), den RAS Ew (FGSV 539) und dem Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke (FGSV 526) entnommen.

2 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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Check-Karten Stand: März 2011

Erdbau

Inhaltsverzeichnis (Gliederung gemäß ZTV E-StB 09)

ABSCHNITT SEITE

1. Allgemeines 4

2. Geotechnische Untersuchungen 5

3. Boden und Fels, Geokunststoffe und Leichtbauweise 9

4. Einschnitte und Dämme, Planum, Bankette 17

5. Oberbodenarbeiten 20

6. Böschungen 22

7. Abdichtungen 24

8. Sickeranlagen und Filterschichten 26

9. Baugruben und Leitungsgräben 29

10. Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken 31

11. Schutzwälle 35

12. Bodenbehandlung mit Bindemitteln 36

13. Maßn. zur Verbesserung von wenig tragf. Untergrund und -bau 45

14. Prüfung der erzielten Qualität 50

15. Dokumentation und Qualitätssicherung 53

16. Entwässerung 54

Quellennachweis: Titelbild Autobahndirektion Südbayern Bilder 1, 2 bis 5, 7, 10 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Bilder 6 und 9 AG „Arbeitshinweise ZTV E“ Bild 8 Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen Tabelle 1 und 2 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Übersicht (S. 48-49) Autobahndirektion Nordbayern

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 3 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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1. Allgemeines Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

Eignungsprüfung Liegen der Bauaufsicht vor Baubeginn die Eignungsprüfungen (von einer nach RAP-Stra anerkannten Prüfstelle) der zum Einsatz kommenden Materialien vor?

ZTV E, Abschn. 1.6.2

Lieferscheine Die Lieferscheine der einzubauenden Stoffe sind von der Bauaufsicht vor dem Einbau zu kontrollieren. Sie müssen den Vorgaben des Vertrages bzw. der Eignungsprüfung und formal den Anforderungen des VHB entsprechen

VHB, Wiegescheine, Frachtbriefe, Lieferscheine

sind die Baustofftransporte überladen? Wiegescheine, MS vom 22.09.09

Eigenüberwachungs- prüfung

wird die geplante Durchführung der Prüfung zum Nachweis der erzielten Verdichtung bzw. des Verformungs-moduls auf dem Planum dem AG ent-sprechend dem Baufortschritt rechtzeitig vor Überbauung bekanntgegeben?

werden die Prüfungen während der Ausführung mit Sorgfalt und im erfor-derlichen Umfang durchgeführt?

ZTV E, Abschn. 1.6.3 ZTV E, Abschn. 14

werden die Ergebnisse der Prüfungen dem AG vorgelegt?

ZTV E, Abschn. 1.6.3

Kontrollprüfung Probenahmen und Prüfungen auf der Baustelle führt der AG in Anwesenheit des AN durch (in Abwesenheit des AN nur, wenn dieser den rechtzeitig bekannt gegebenen Termin nicht wahrnimmt) Dies ist jeweils im Rahmen eines Bau-anlaufgespräches und einer Abrech-nungsvereinbarung festzulegen

ZTV E, Abschn. 1.6.4

Zweckmäßigerweise können gleichzeitig mit den Eigenüberwachungs- die Kontrollprüfungen durchgeführt werden

ZTV E, Abschn. 1.6.4

Prüfungen sind für eine Beurteilung nur geeignet und vergleichbar, wenn sie nach der vereinbarten Prüfmethode durchgeführt werden

ZTV E, Abschn. 1.6.4 ZTV E, Abschn. 14.2.1

Annahme von Prüflosen

die Annahme von Prüflosen stellt keine „Abnahme“ nach VOB/B dar!

ZTV E, Abschn. 1.7

Allgemeines Die Verweise der ZTV E in die DIN 18300 sind nicht aktuell, da die DIN 18300 zum Stand April 2010 fortgeschrieben wurde.

- Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates (VHB) Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke. Zurück zum Inhaltsverzeichnis

4 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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2. Geotechnische Untersuchungen Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

im Vorfeld Recherche geotechnischer Unterlagen aus bestehenden Baumaßnahmen im Umfeld

Einstufung der geplanten Baumaß-nahme in Geotechnische Kategorie

M GUB, Abschn.2

Zeitliche Planung, Art und Umfang der Untersuchungen in Abhängigkeit von den Planungsphasen bei Ausbaumaßn. ist der Bestand in die Untersuchungen einzubeziehen. Bestand wird zum Baugrund!

ZTV E, Abschn. 2.2 und 2.3; M GUB, Abschn.3

Kampfmitteluntersuchungen für alle Untersuchungsstellen einplanen. Ablaufschema Bayern beachten: siehe kampfmittelbeseitigung Untersuchung der Proben aus direkten Versuchen auf umweltrelevante In-haltsstoffe nach Erfordernis einplanen Altlastenverdachtsflächen im Umgriff der geplanten Baumaßnahme erfordern gesonderte Untersuchungen

Bekanntmachung „Ab-wehr von Gefahren durch Fundmunition“ (AllMBl S. 383); http://www.arbeitshilfen-kampfmittelraeumung.de

Hauptraster immer aus direkten Versuchen, Abstand zwischen den Untersuchungspunkten höchstens 100m, bei umfangreichen Maßnahmen auch im Querprofil anordnen, Verdichtung mit indirekten Untersuchungsverfahren möglich bei Einschnitten am Hang ggf. auch über Böschungskante hinaus unter-suchen

Planung von geotechnischen Untersuchungen

bei Erfordernis Messstellen (Grund-wasser, Verformungen) so zeitig ausbauen, dass ein Messzeit-raum vor Beginn der Baumaßnahme möglich ist.

DIN 4020, M GUB, H Geo Mess

Baugrunduntersuchungen (Bohrungen, Schürfe etc.) sind VOB-Leistungen und nach den geltenden Verfahren auszuschreiben, zu vergeben und abzuwickeln.

HVA B-StB, VHB Bayern

geotechnische Betreuung der Unter-suchungen durch eigenes Fachper-sonal bzw. geotechnische Fachbüros einplanen

Durchführung von geotechnischen Untersuchungen

Geotechnische Untersuchungen (Bohrungen, Schürfe) sind VOB-Leistungen; geotechnische Betreuungsleistungen sind HOAI-Leistungen und müssen getrennt beauftragt werden!

HOAI, Anhang 1.4, HVA F-StB, VHF Bayern

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 5 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

erfolgt durch geotechnisches Fachpersonal auf die Erfordernisse der Baumaßnahme abstimmen! Darstellung der direkten Untersuchungen nach DIN 4023.

Darstellen und Beschreiben der geotechnischen Untersuchungsergebnisse

Schnittstelle Planung/Geotechnik unbedingt beachten, mangelnde Kommunikation kann Grundlage zu Nachträgen liefern.

ZTV E, Abschn. 2.4; M GUB Abschn. 4, DIN 4020, DIN 4023

erfolgt durch Sachverständige für Geotechnik*) in enger Abstimmung mit der Planung auf die Erfordernisse der Baumaßnahme abstimmen!

Bewertung der geotechnischen Untersuchungsergebnisse

Schnittstelle Planung/Geotechnik unbedingt beachten, mangelnde Kommunikation kann Grundlage zu Nachträgen liefern.

M GUB, Abschn. 5

wird von einem Sachverständigen für Geotechnik*) in enger Abstimmung mit der Planung erstellt. auf die Erfordernisse der Baumaß-nahme abstimmen, wird in der Regel ganz oder in Teilen Bestandteil des Bauvertrags!

Abweichungen zwischen Bauvertrag und geotechnischem Bericht können zu erheblichen Nachträgen führen!

M GUB, Abschn. 6, 7

Folgende Themen sind neben der Darstellung, Beschreibung und Bewertung der Untersuchungs-ergebnisse Gegenstand des geotechnischen Berichts (Liste erweiterbar):

M GUB; Anhang 2 und 3

Geotechnischer Bericht (Gutachten) Gliederung

Böschungen: Neigung, Herstellung, Sicherung, Entwässerung; Klassifizierung von Boden und Fels nach den VOB-Normen; Einstufung hinsichtlich Frostempfindlichkeit und Frostbeständigkeit; Dammaufstandsflächen, Seitenablagerungen: Geländeabtreppungen, wenig tragfähiger/rutschgefährdeter Untergrund;Dämme: Verwendung der Erdbaustoffe Planum: Herstellung, Grundwasserabstand; Umgang mit den Erbaustoffen: bindige Böden, veränderlich feste Gesteine, Bodenbehandlung mit Bindemitteln, grobkörnige Böden für Sondermaßnahmen; Baugruben, Leitungsgräben, Rückhaltebecken; Entwässerungsmaßnahmen: Sickerstränge, Sickerstützscheiben, Tiefenentwässerungen; Ausbaumaßnahmen: Anbau an den Bestand (z. B. Dämme), Erweiterung des Bestands (z. B. Einschnitte); Geotechnische Empfehlungen für Verbaumaßnahmen bei Ausbau unter Verkehr; etc.

6 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

wichtige Schnittstelle, die zur Zeit in den Regelwerken nicht erfasst ist. Beratung durch den Verfasser des geotechnischen Berichts, Leistungsposition im Ingenieurvertrag vorsehen (in HOAI, HVA F-StB und VHF noch nicht erfasst).

Geotechnische Beratung bei Planung, Ausschreibung, Vergabe

mangelnde Abstimmung mit dem Sachverständigen für Geotechnik*) kann bei der Ausführung der Erdbaumaßnahme zu erheblichen Nachträgen führen!

bei Baumaßnahmen mit hohem Schwierigkeitsgrad bei Schadensfällen (Rutschungen, Setzungen etc.) sinngemäß sind die vorangehend genannten Punkte zu berücksichtigen.

Baubegleitende Untersuchungen und Beratungen

VOB-Leistungen und HOAI-Leistungen getrennt beauftragen!

bei Baumaßnahmen mit hohem Schwierigkeitsgrad bei Schadensfällen (Rutschungen, Setzungen…)

Geotechnische Untersuchungen und Beratungen während der Erhaltungszeit

sinngemäß sind die vorangehend genannten Punkte zu berücksichtigen VOB-Leistungen und HOAI-Leistungen getrennt beauftragen!

- M GUB Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau - Merkblatt zur Felsbeschreibung im Straßenbau - H GeoMess Hinweise zur Anwendung geotechnischer und geophysikalischer Messverfahren im Straßenbau - HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau - HVA F-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau - VHB Bayern Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern - VHF Bayern Handbuch für die Vergabe und Durchführung von freiberuflichen Leistungen im Bereich der Staatsbauverwaltung des Freistaates Bayern - HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - DIN 4020 Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke - DIN 4023 Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Zeichnerische Darstellung der Ergebnisse von Bohrungen und sonstigen direkten Aufschlüssen - DIN 18196 Erd- und Grundbau – Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke - DIN EN 1997-2 Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik - Teil 2: Erkundung und Untersuchung des Baugrunds - DIN EN ISO 14688-1 Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Boden – Teil 1: Benennung und Beschreibung - DIN EN ISO 14688-2 Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Boden – Teil 2: Grundlagen für Bodenklassifizierungen

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 7 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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- DIN EN ISO 14689 Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Fels – Teil 1: Benennung und Beschreibung - DIN EN ISO 22475-1 Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Probenentnahmeverfahren und Grundwassermessungen – Teil 1: Technische Grundlagen der Ausführung - DIN EN ISO 22475-2 Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Probenentnahmeverfahren und Grundwassermessungen – Teil 2: Qualifikationskriterien für unternehmen und Personal - DIN 18300 VOB Vergabe- und Vertragsordnung – Teil C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Erdarbeiten - DIN 18301 VOB Vergabe- und Vertragsordnung – Teil C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Bohrarbeiten - DIN 18319 VOB Vergabe- und Vertragsordnung – Teil C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Rohrvortriebsarbeiten - DIN 1054 Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke. Notizen: *) Der Begriff des Sachverständigen für Geotechnik ist in DIN 4020 definiert. Demnach muss er fachkundig und erfahren auf dem Gebiet der Geotechnik sein. Bei der Geotechnischen Kategorie 3 muss er vertiefte Erfahrungen und Kenntnisse auf den entsprechenden Teilgebieten der Geotechnik besitzen. Zurück zum Inhaltsverzeichnis

8 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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3. Boden und Fels, Geokunststoffe und Leichtbauweise Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

bei der Ausschreibung kann bei Liefer-ung von Boden zw. 2 verschiedenen Arten von Boden gewählt werden: - Boden nach TL BuB E („rezyklierte/ aufbereitete“ Böden und Baustoffe) - Boden nach DIN 18196 („natürlicher“ Boden aus Seitenentnahmen, Kies- gruben, Gewinnungsstätten) =Regelfall

TL BuB E DIN 18196

Einstufung von Boden und Fels

enge Abstimmung der Leistungsbe-schreibung mit dem geotechnischen Bericht ist erforderlich.

ZTV E Abschn. 3.1.1 Allgemeines

Dies bezieht sich vor allem auf: die Angabe der im Rahmen der Baumaßnahme auftretenden Boden- und Felsklassen, die umfassende Beschreibung und Einordnung der Eigenschaften und bautechnischen Eignung der anzutreffenden Boden- und Felsarten, die Beschreibung der Wasserempfindlichkeit der Boden- und Felsarten, die Angabe von Böden, die zur bautechnischen Verwendung aufbereitet werden müssen bzw. von Böden, die zur erdbau-technischen Verwendung ungeeignet sind. Bei der Bauausführung prüfen: - entsprechen die angetroffenen Baugrundverhältnisse sowie die gewonnenen und gelieferten Erdbaustoffe den vertraglichen Vorgaben? - Aufmasse zur Dokumentation: gemeinsamer Soll-/Ist-Vergleich durch Auftragnehmer und Auftraggeber als Abrechungsgrundlage ist zu empfehlen.

Boden- und Felsklassen

Klasse 1: Oberboden Klasse 2: fließende Bodenarten Klasse 3: leicht lösbare Bodenarten Klasse 4: mittelschwer lösbare Bodenarten Klasse 5: schwer lösbare Bodenarten Klasse 6: leicht lösbarer Fels und vergleichbare Bodenarten Klasse 7: schwer lösbarer Fels

ZTV E Abschn. 3.2.1, DIN 18300 Abschn. 2.3

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 9 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen Frostempfindlichkeit von Böden und veränderlich festen Gesteinen Die Einteilung in Frostempfindlichkeits-klassen erfolgt anhand von Bodengruppen nach DIN 18196: F1 nicht frostempfindlich -GW, GI, GE, SW, SI, SE F2 gering bis mittel frostempfindlich -TA, OT, OH, OK, ST, SU, GT, GU F3 sehr frostempfindlich -TL, TM, UL, UM, UA, ST*, SU*, GT*, GU*

ZTV E Abschn. 3.1.3.1, DIN 18196

s.a. ZTV E (FGSV 599)

Bild 1 Bei veränderlich festen Gesteinen wird das Verwitterungsprodukt einer Bodengruppe zugeordnet, mit der dann eine Frostempfindlichkeitsklassifikation vorzunehmen ist. Frostempfindlichkeit nach Bodenverbesserung mit Bindemitteln F3-Böden können durch eine qualifizierte Bodenverbesserung als F2-Böden eingestuft werden.

ZTV E Abschn. 3.1.3.2, Abschn. 12.4.3

Beurteilung der Frostempfindlichkeit und Frostbeständigkeit

Frostbeständigkeit von Fels Die Frostbeständigkeit von Fels/Festgestein wird nach den TL Gestein beurteilt. Die Frostbeständigkeit von Fels/Festgestein kann mit folgenden Verfahren geprüft werden: -Prüfung der Wasseraufnahme -Prüfung des Widerstands gegen Frost-Tauwechsel

ZTV E Abschn. 3.1.3.3, TL Gestein DIN EN 1097-6 DIN EN 1367-1

10 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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Es ist immer das Frostverhalten des gesamten Gebirges zu beurteilen. Die Gebirgseigenschaften werden maßgeblich von der mineralogischen Zusammensetzung und Genese der Ge-steine sowie dem Trennflächengefüge beeinflusst. Veränderlich fester Fels zerfällt bei Frosteinwirkung zu einem Boden-gemisch, siehe ZTV E Abschn. 3.1.3.1

Merkblatt zur Felsbeschreibung im Straßenbau

Frostempfindlichkeit und Frostbeständigkeit von Baustoffen nach den TL BuB E Die Frostbeständigkeit von Böden und Baustoffen nach den TL BuB E wird nach den TL Gestein StB beurteilt. Die Einteilung in Frostempfindlichkeits-klassen erfolgt wie bei den Böden, s. ZTV E Abschn. 3.1.3.1

ZTV E Abschn. 3.1.3.4, Abschn. 3.1.3.1

Böden und Baustoffe nach den TL BuB E

Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen Böden (BO): Fremdbestandteile < 10 Vol%. Erkennbarkeitsgrenze! Böden mit Fremdbestandteilen (BmF): Fremdbestandteile zwischen 10 Vol.% und 50 M.-%. Rezyklierte Baustoffe (RC): Böden mit über 50 M.-% Fremdbestandteilen und rezyklierte Gesteinskörnungen.

Allgemeines

Die Anforderungen der TL BuB E gelten für zugelieferte Baustoffe. Bei Massenausgleich innerhalb einer Baumaßnahme kommen sie nicht zum Tragen .

ZTV E Abschn. 3.2.1, TL BuB E

Anforderungen Lieferung und Güteüberwachung gemäß den TL BuB E.

ZTV E , Abschn. 3.3.2, TL BuB E

Organoleptische Prüfung (= optische, geruchliche und geschmackliche Prüfung mit den Sinnesorganen) durch den Auftragnehmer bei Anlieferung erforderlich. Der Einbauort jeder Lieferung ist zu dokumentieren. Eigen- und Fremdüberwachung des Produzenten kann über den Aufragnehmer angefordert werden

ZTV E Abschn. 3.2.3

Prüfungen

Einbau und Verdichtung erfolgt gemäß den ZTV E.

ZTV E Abschn. 4.3, 14, 15

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 11 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

Geokunststoffe

Geokunststoffe müssen den TL Geok E entsprechen. Auswahl, Anwendung und Prüfung von Geokunststoffen sind im M Geok E erläutert. Ins Leistungsverzeichnis müssen die vorgesehene Anwendung, die zu erfüllende Funktion und die anwen-dungsbezogenen Anforderungen an die Geokunststoffe aufgenommen werden. Wenn Geokunststoffe zum Einsatz kommen sollen, sollte eine sachver-ständige Fachberatung eingeschaltet werden.

Allgemeines

Zur Funktion Bewehren: anzugeben ist die Bemessungszugfestigkeit, die sich nach Abzug der Abminderungsbeiwerte ergibt!

ZTV E Abschn. 3.3.1, TL Geok E, M Geok E

Einsatzbereiche: Bewehren (Dämme auf wenig tragfähigem Untergrund, Untergrundverbesserung, versteilte Dammböschungen etc.) Geogitter und hochzugfeste Gewebe, (Vliese sind ungeeignet). Entwässern (Wenig tragfähige Dammaufstandsflächen..) Streifendräns für Vertikaldränagen

Trennen und Filtern (Sickerstränge, Versickerungsanlagen etc.) Vliese, Gewebe Schützen (Erosion, Beschädigung etc.) Abdichten (Rückhaltebecken, Abdich-ten des Straßenkörpers in Wasser-schutzgebieten ….) Kunststoffdichtungsbahnen, Bentonitmatten, mit Geogittern kombinierte Produkte etc.

ZTV E Abschn. 3.3.2, 13.3.7

Beachten: Geokunststoffe grundsätzlich gegen Witterungseinflüsse schützen. Verlegeanleitungen der Hersteller und Verlegerichtung beachten, faltenfrei verlegen, erforderliche Überlappungen einhalten. Beschädigte Geokunststoffe nicht einbauen.

Anwendung

Einbaubeschädigungen vermeiden. Bei Verlegung auf Böschungen Abrutschen verhindern.

ZTV E Abschn. 4.3.1.11, 6.7

12 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen Beständigkeit Schutz gegen Witterungseinfluss gewährleisten: bei Lagerung auf der Baustelle, im eingebauten Zustand durch Überschütten. In Leistungsbeschreibung aufnehmen: geplante Nutzungsdauer, pH-Wert des Umgebungsmilieus. Bei Kontakt zu verbesserten Böden, Beton, Betonbruch etc. deren chemische Wirkung auf den überbauten Geokunststoff beachten.

ZTV E Abschn. 3.3.3.1

Widerstand gegen mechanische Beanspruchung

ZTV E Abschn. 3.3.3.2

Geokunststoffe für Bewehrungen: Einbauversuche (Probefeld) zu Beginn der Baumaßnahme unter Baustellenbedingungen liefern den Abminderungsfaktor F2 für die Einbaubeschädigung, die übrigen Abminderungsbeiwerte sind herstellungsbedingt. Die vom Hersteller angegebene Nennzugfestigkeit ist ein nicht abgeminderter Wert. Nach Abzug der Abminderungsbeiwerte ergibt sich die für die Bemessung tatsächlich ansetzbare Zugfestigkeit! Bemessungszugfestigkeit ermitteln (Entwurfsstatik) und in Leistungsbeschreibung aufnehmen! Ebenso Angaben zum Schüttmaterial und zur Nutzungsdauer. Sachverständige Fachberatung einschalten! Geokunststoffe zum Trennen, Filtern und Schützen: Geotextilrobustheitsklassen: Anforderungen sind in den TL Geok E, die Ermittlung der erforderlichen Klasse im Merkblatt geregelt. Geotextilrobustheitsklassen in Leistungsbeschreibung festlegen! Sachverständige Fachberatung einschalten!

TL Geok E Abschn. 4.9.2, M Geok E M Geok E, EBGEO TL Geok E, M Geok E

Anforderungen

Filtereigenschaften Gilt für Vliese und Gewebe: Anforderungen sind Öffnungsweite O90

und Wasserdurchlässigkeit kV,5%

M Geok E

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 13 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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Im Zusammenhang mit dem zu entwässernden Boden bemessen und in der Leistungsbeschreibung angeben. Es ist eine sachverständige Fachberatung einzuschalten! Wenn in der Leistungsbeschreibung keine weiteren Angaben gemacht werden gilt: -für Vliese 0,06mm≤ O90 ≤ 0,2mm -für Gewebe 0,06mm≤ O90 ≤ 0,4mm Probenahme Mindestgröße: 1,0 m in Längsrichtung mal der Bahnbreite, Rollenaufdruck muss vorhanden sein. Das Probe-nahmeprotokoll ist von Auftragnehmer und Probenehmer zu unterschreiben.

Der Auftragnehmer muss Rückstell-proben für Kontrollprüfungen des Auftraggebers entnehmen.

ZTV E Abschn. 3.3.4.1 DIN EN 13249ff., DIN EN 13361, DIN EN ISO 10320

Eignungsprüfung Ist vom Auftragnehmer vorzulegen. Der Auftraggeber kann über den Auftragnehmer die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrollen des Herstellers verlangen. Dies muss der Auftragnehmer im Liefervertrag mit dem Hersteller vereinbaren.

ZTV E Abschn. 3.3.4.2, TL Geok E

Eigenüberwachungsprüfung Der Auftragnehmer muss die gelieferten Produkte und die fertige Leistung prüfen:

+Nachweis, dass alle Rollen normgerecht gekennzeichnet sind und dem vertraglich vereinbarten Produkt entsprechen, +Nachweis der vertraglich vereinbarten Produkteigenschaften anhand CE-Etikett und TL Geok E,

+Nachweis der Übereinstimmung der Produkteigenschaften mit dem Bauvertrag durch eine Baustoffeingangsprüfung, Anzahl der Prüfungen hängt davon ab, ob hohe oder normale Sicherheitsanforderungen vorliegen. Hohe Anforderungen: Bewehrungen und Anwendungen, bei denen die Langzeitfestigkeit maßgebend für die Sicherheit der Konstruktion und des Bauwerks ist.

Prüfungen

+Nachweis der Einhaltung der Anforderungen beim Einbau.

ZTV E Abschn. 3.3.4.3, DIN-Fachbericht CEN/TR 15019 CEN/TR 15019, TL Geok E ZTV E Anhang 2, Tabellen 1 und 2, DIN EN ISO 9862, DIN EN ISO 17025

14 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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Kontrollprüfungen Der Auftraggeber kann die Abwicklung der Baumaßnahme anhand von Kontrollprüfungen überwachen. Die Prüfungen sollten gemäß ZTV E Abschn. 3.3.4.3. erfolgen.

ZTV E Abschn. 3.3.4.5 und Anhang 3, Tabellen 1 und 2, Abschn. 3.3.4.3

Zur Überprüfung der Produktidentität sollten bei Beginn der Maßnahme durch den Auftragnehmer Rückstellproben genommen werden.

ZTV E Abschn. 3.3.4.1

Leichtbaustoffe

Allgemeines Leichtbaustoffe sind natürliche oder künstliche Baustoffe mit geringer Dichte: Bims, Blähton, Schaumglas, EPS-Hartschaumstoff

ZTV E Abschn. 3.4, Merkblätter zu EPS-Hartschaumstoff und Blähton

Technische Anforderungen

Die Güteüberwachung erfolgt nach den einschlägigen Normen.

DIN EN 14933, DIN EN 13055-2

Einsatzbereiche: Dämme, Dammverbreiterungen, Widerlagerhinterfüllungen über wenig tragfähigem Untergrund. Zeitersparnis möglich, Verringerung von Setzungsunterschieden zum Bestand.

ZTV E Abschn. 13.3.6

Immer Setzungsbeobachtung z. B. über vertikale Setzungspegel durchführen.

Merkblatt über Straßenbau auf wenig tragfähigem Untergrund

Anwendung

Die Überwachung der Einbauqualität ist in den Merkblättern erläutert. Die Verdichtungsanforderungen der ZTV E können nicht direkt übernommen werden. Hier ist eine sachverständige Fachberatung einzuschalten.

Merkblätter zu EPS-Hartschaumstoff und Blähton

- Merkblatt zur Felsbeschreibung im Straßenbau - TL BuB E-StB Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus - TL Geok E-StB Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaus - TL Gestein StB Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau - M Geok E Merkblatt für die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus - EBGEO Empfehlungen für Bewehrungen aus Geokunststoffen (DGGT) - Merkblatt über Straßenbau auf wenig tragfähigem Untergrund - Merkblatt für die Verwendung von EPS-Hartschaumstoffen beim Bau von Straßendämmen - Merkblatt über die Verwendung von Blähton als Leichtbaustoff im Unterbau und Untergrund von Straßen - DIN 18196 Erd- und Grundbau – Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke - DIN 18300 VOB Vergabe- und Vertragsordnung – Teil C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Erdarbeiten - DIN EN 1097-6 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörungen – Teil 6: Bestimmung der Rohdichte und der Wasseraufnahme

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 15 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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- DIN EN 1367-1 Prüfverfahren für Thermische Eigenschaften und Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen – Teil 1: Bestimmung des Widerstandes gegen Frost-Tau-Wechsel - DIN EN 13249 - 13254. Geotextilien und geotextilverwandte Produkte – Geforderte Eigenschaften für die Anwendung - DIN EN 13361 Geosynthetische Dichtungsbahnen – Eigenschaften, die für die Anwendung beim Bau von Rückhaltebecken und Staudämmen erforderlich sind - DIN EN ISO 10320 Geotextilien und geotextilverwandte Produkte – Identifikation auf der Baustelle - DIN EN 14933 Wärmedämmung und leichte Füllprodukte für Anwendungen im Tiefbau- Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) - DIN EN 13055-2 Leichte Gesteinskörnungen – Teil 2: Leichte Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen sowie für ungebundene und gebundene Verwendung - DIN EN ISO 9862 Geokunststoffe – Probenahme und Vorbereitung der Messproben - DIN EN ISO 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke.

Notizen: Zurück zum Inhaltsverzeichnis

16 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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4. Einschnitte und Dämme, Planum, Bankette

Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen ist eine ausreichende Vorerkun-dung /Bodengutachten vorhanden?

Geotechnischer Bericht

ist eine Seitenablagerung für Überschussmassen vorhanden?

Planunterlagen/Planfeststellung

sind geeignete Transporttrassen vorhanden oder müssen zusätzl. Vorkehrungen getroffen werden? (Ausschreibung)

bleibt bei vorgesehener Abfuhr von Überschussboden ausreichend Dammbaustoff/Auffüllmaterial auf der Baustelle? Auflockerungsfaktor beachten!

Planunterlagen/PlanfeststellungZTV E Abschn. 4.1.1

sind ausreichend geeignete Massen für Planumsherstellung vorhanden?

Geotechnischer Bericht ZTV E Abschn. 4.1.1

sind für erforderl. Zwischenlagern von Böden Flächen vorhanden?

Planunterlagen

bleibt die Einbaufähigkeit der wieder einzubauenden Bodenmassen gewährleistet?

ZTV E Abschn. 4.3.1.7

ist bei witterungsempfindlichen Baustoffen ein Quergefälle von mindestens 6 % angelegt?

wie vor Geotechnischer Bericht/ Einbauanweisung

eine Veränderung des Wassergehaltes beeinflusst die Einbaufähigkeit!

Probeverdichtung Einbauanweisung

erfolgt das Lösen profilgerecht? ZTV E Abschn. 4.1.2 ist für alle Abtragszustände der Wasserabfluss gewährleistet? - baubetrieblich Nebenleistung -

Bauablaufplanung AN

muss im Einschnitt unter Erd-planum ausgebaut werden? (Fels – mind. 30 cm unter Erdplanum - oder wenig tragfähiger Untergrund)

ZTV E Abschn. 4.1.2

werden Abweichungen vom Geotechnischen Bericht angetroffen, sind weitere Untersuchungen bezüglich der Standsicherheit durchzuführen

Geotechnischer Bericht

Lösen – Laden, Einschnitte

sind Maßnahmen zur Wasserab-leitung an Einschnittsoberkanten erforderlich? (baubetrieblich be-dingte Ableitungen sind Nebenleistungen)

DIN 18300 ZTV E Abschn. 4.6

ist die Schüttlage glattgewalzt? ZTV E Abschn. 4.1.1 Wasserabfluss gewährleistet? ZTV E Abschn. 4.6

Zwischenlagerung

die Ableitung des Oberflächen-wassers in Längsrichtung ist vom AG zu genehmigen! (baubetrieblich bedingte Ableitungen sind Nebenleistungen)

ZTV E Abschn. 4.3.1.7 DIN 18299

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 17 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

ist die Standsicherheit der Böschung beim Lösen von Fels gewährleistet?

ZTV E Abschn. 4.1.3

entstehen keine Auflockerungen über das zu lösende Böschungsprofil hinaus?

ZTV E Abschn. 4.1.3

wird bei Fels und felsartigen Böden beim Lösen eine ausreichende Stückigkeit angestrebt?

ZTV E Abschn. 4.1.5 ZTV E Abschn. 4.3.1.4

werden Sprengarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt? Fachbeistand erforderlich?

ZTV E Abschn. 4.1.4 Merkblatt über die gebirgs-schonende Ausführung von Spreng- und Abtragsarbeiten an Felsböschungen (FGSV556)

Löseverfahren bei Fels

Fels im Planumsbereich unter Planum lösen (Homogenität des Erdplanums) mind. 30 cm unter Planum evtl. in Ausschreibung aufnehmen

ZTV E Abschn. 4.1.2

Prüfmethode für Erdbau festlegen

Bauvertrag ZTV E Abschn. 4.3.1.1 Arbeitshinweise Prüfmethoden

Arbeitsanweisung erstellen, Probefeld oder aus Erfahrung (dann aber Überprüfung der Erfahrungswerte)

ZTV E Abschn. 4.3.1.1

bei Auftragssohle mit Neigung größer 1:8 Notwendigkeit von Abtreppungen erforderlich in Ausschreibung aufnehmen

ZTV E Abschn. 4.3.1.2

bei Anschüttung von Dämmen oder Böschungen Abtreppungen vor-sehen; Entwässerung des Ver-zahnungsbereiches sicherstellen

ZTV E Abschn. 4.3.1.2

bei Gefahr von aufsteigendem Wasser Flächendrainage aus fil-terstabilem witterungsbeständigem Material vorsehen

ZTV E Abschn. 4.3.1.3

Größtkorn 2/3 der Schütthöhe lt. Einbauanweisung beachten

ZTV E Abschn. 4.3.1.4

bei Liefermaterial bautechnische und umweltrelevante Parameter prüfen.(z.B. Einbau Wasserschutzgebiet o.ä.)

Planung, Planfeststellung TL BuB E

Randverdichtung gewährleisten, in der Regel durch Überschütten des Sollprofils.

ZTV E Abschn. 4.3.1.5

Einbau –Verdichten, Dämme

ist bei witterungsempfindlichen Baustoffen ein Quergefälle von mindestens 6 % bei jeder Schüttlage angelegt?

ZTV E Abschn. 4.3.1.7

18 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen ist der Wasserabfluss immer gewährleistet? bei Mängeln Dokumentation wichtig (evtl. Foto mit Datum und Bau-km)

ZTV E Abschn. 4.3.6 Arbeitshinweise

Kontrolle der Verdichtung je Lage und Prüflos

ZTV E Abschn. 4.3.2 Tab.2 Arbeitshinweise

prüfen, ob eine Anforderung bezüglich des Luftporenanteil notwendig ist

ZTV E Abschn.4.3.2

ist eine Setzungsbeobachtung bzw.Intervallschüttung erforderlich?

Geotechnischer Bericht

bei Frost Randbedingungen für Durchführung von Erdarbeiten prüfen Zustimmung des AG notwendig

ZTV E Abschn. 4.8

profilgerechte Lage prüfen ± 3cm; ± 2 cm, wenn gebundene Schicht direkt folgt

ZTV E Abschn. 4.4.2

geeignetes Material verwenden und homogene Struktur prüfen

ZTV E Abschn. 4.1.1

Tragfähigkeit / Verformungsmodul prüfen

ZTV E Abschn. 4.5 Arbeitshinweise

bei wasserempfindlichen Böden und Baustoffen: Querneigung mind. 4% (bei qualifizierter Bodenverbesserung oder Bodenverfestigung: 2,5%); Gegen-gefälle am hochliegenden Rand

Geotechnischer Bericht ZTV E Abschn. 4.4.5

Planum

ist eine Schutzschicht für das Planum notwendig?

ZTV E Abschn. 4..4.6

nur standfestes Material verwen-den, Verdichtung auf Dpr 100%

ZTV E Abschn. 4.7.1

lagenweiser Einbau max. 30 cm je Lage

ZTV E Abschn. 4.7.2

profilgerechte Lage prüfen, Oberfläche mit geschlossenem Gefüge sicherstellen

ZTV E Abschn. 4.7.2

Bankette

Oberboden max. 5 cm oder Schotterrasen 20 cm dick

ZTV E Abschn. 4.7.2

- TL BuB E-StB Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus - DIN 18300 VOB Vergabe- und Vertragsordnung – Teil C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Erdarbeiten Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke.

Notizen:

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Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 19 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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5. Oberbodenarbeiten Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

Oberboden - Abtrag ist das Urgelände vermessungs-technisch aufgenommen?

Bauvertrag

liegt eine Vereinbarung über die Urgeländeaufnahme vor, die der Abrechnung zu Grunde gelegt wird?

Bauvertrag

sind die Maße für die Ausbildung der Böschungen festgelegt?

Regelquerschnitt RAS-Q 96 Bild 2 Bauvertrag

sind die Grenzen für den Oberboden-abtrag festgelegt?

Regelquerschnitt RAS-Q 96 Bild 2 Bauvertrag

Oberbodenabtrag nur in dem Umfang ausführen, wie es die folgenden Erd-arbeiten erfordern. hierbei: Berücksichtigung der Witterungsempfindlichkeit des anstehenden Bodens

ZTV E, Abschn. 5 DIN 18300 Abschn. 3.4/3.8.1 ZTV La Abschn. 4.2.3

ist die Dicke (Abrechnungsgrenze Oberboden/Unterboden) des Oberbodenabtrages festgelegt?

Bauvertrag Regelquerschnitt

ist die Abrechnungsweise für den Oberbodenabtrag festgelegt (z. Bsp. Abstichmaße, Nivellement etc.)?

Bauvertrag

werden unterschiedliche Oberböden getrennt voneinander gelagert?

DIN 18300

ist der Oberboden frei von Beimengun-gen (z.B. Baurückstände, Grenzsteine, schwer zersetzbare Pflanzenreste)?

DIN 18300

sind besonders schützenswerte Berei-che zu beachten (z.B. Wasserschutz-gebiete, Biotope etc.)?

Bauvertrag LBP

ist das Baufeld freigemacht (Wurzelstöcke, Bewuchs etc.)?

Bauvertrag

ist eine Dammschüttung auf dem anstehenden Oberboden vorgesehen (kein Oberbodenabtrag)?

Bauvertrag

wird der Oberboden in Mieten gelagert Mieten max. 3m hoch, nicht befahren!

ZTV La Abschn. 4.2.3

Oberboden - Auftrag ist die Dicke des Oberbodenauftrags festgelegt?

Regelquerschnitt Bauvertrag

ist der Oberboden in unterschiedlichen Stärken aufzutragen (z.B. Pflanz-flächen, Sukzessionsflächen)?

Bauvertrag LBP

wird die Andeckung zeitnah nach endgültiger Profilierung ausgeführt?

ZTV E, Abschn. 5.2

wird die Ansaat zeitnah nach der Oberbodenandeckung ausgeführt?

Bauvertrag

sind erosionsempfindliche Oberboden-flächen geschützt?

ZTV E, Abschn. 5.5

ist für die Begrünung eine Nassansaat auf Rohbodenflächen vorgesehen?

Bauvertrag

20 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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- DIN 18300 VOB Vergabe- und Vertragsordnung – Teil C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Erdarbeiten Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke.

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Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 21 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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6. Böschungen Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

Es muss ein evtl. vorliegender Nachweis der Standsicherheit der Böschung berücksichtigt werden!

Geotechnischer Bericht

Damm-/Einschnitt - Böschungen

entspricht die hergestellte Böschungsneigung der vertraglich festgelegten Böschungsneigung?

Regelquerschnitt Bauvertrag

wird die Böschung unmittelbar nach der Herstellung befestigt bzw. gesichert?

DIN 18300, Abschn. 3.7.1

ist die Böschung vor dem Aufbringen des Oberbodens aufgeraut?

DIN 18300, Abschn. 3.7.3

ist die Ausführung / Gestaltung der Böschungsausrundung festgelegt?

Regelquerschnitt Bauvertrag RAS-Q, Bild 2

Damm - Böschungen wird das Sollprofil beiderseits um mindestens 1 m überschüttet?

ZTV E, Abschn. 4.3.1.5

werden in kritischen Abflussbereichen (z.B. Gradiententiefpunkte) Baubehelfs-maßnahmen (z.B. Stellbretter etc.) zur schadlosen Ableitung des Oberflächen-wassers getroffen? - baubetrieblich Nebenleistung -

Bauvertrag ZTV E, Abschn. 4.6.1

werden die Böschungen durch Ausziehen ihrer Übergänge in das Gelände eingepasst?

ZTV E, Abschn. 6.3 Regelquerschnitt RAS-Q, Bild 2

wird das Auffüllen dieser Übergänge im Rahmen der Erdarbeiten und nicht allein mit Oberboden durchgeführt?

ZTV E, Abschn. 6.3

Einschnitt - Böschungen

wird der Abtrag an Einschnittsböschun-gen, an denen mit Schichtwasser zu rechnen ist, so vorgenommen, dass Wasseraustrittsstellen erkannt und gezielt Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden können?

ZTV E, Abschn. 6.2 Geotechnischer Bericht

werden vertraglich vereinbarte Sicherungsmaßnahmen bei Wasseraustritten ergriffen?

ZTV E, Abschn. 6.2

wird zufließendes Wasser oder das aus Böschungssickerschichten austretende Wasser schadlos ab-/weitergeleitet?

ZTV E, Abschn. 4.6.3 ZTV E, Abschn. 6.2

werden erdbautechnische und konstruk-tive Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit bei Einschnitts-böschungen zeitnah ausgeführt?

Bauvertrag

sind an der Einschnittsoberkante für zufließendes Oberflächenwasser Abfangegräben vorgesehen bzw. als Sicherheitsmaßnahme notwendig?

Bauvertrag

22 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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- DIN 18300 VOB Vergabe- und Vertragsordnung – Teil C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Erdarbeiten Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke. Notizen: Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 23 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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7. Abdichtungen Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

Eignung geeignet sind Dichtungskörper aus mi-neralischen Böden und Bodengemi-schen oder dünnlagige Dichtungsele-mente aus Geokunststoffen. Zusätzl. Schutz-, Stütz-, Sickerschichten möglich

DIN 18300, Abschn. 3.8 ZTV E, Abschn. 7.1

Dicke, Durchlässigkeitsbeiwert

s. anwendungsbezogene Regelwerke RiStWag, RAS Ew M TS E

Beanspruchungen sind bei der Auswahl des Dichtungssys-tems die mechanischen, biologischen und chemischen Beanspruchungen hinreichend berücksichtigt?

ZTV E, Abschn. 7.1

Anschlüsse sind die Abdichtungen an Bauwerken und Durchdringungen dauerhaft dicht angeschlossen?

ZTV E, Abschn. 7.1

Sicherheit sind die Dichtungssysteme stand- und auftriebssicher ausgebildet?

ZTV E, Abschn. 7.1

Abdichtungen aus mineralischen Böden, Bodengemischen und Baustoffen Standsicherheit ist die abzudichtende Fläche stärker als

1 : 3 geneigt? (Standsicherheitsnachweis erforderlich!)

ZTV E, Abschn. 7.2

geeignete Bodengrup-pen und Verdichten

entsprechen die Abdichtungen den Ver-dichtungsanforderungen der Tab. 3?

ZTV E, Abschn. 7.2

sind die Abdichtungen besonders sorg-fältig und gleichmäßig verdichtet?

ZTV E, Abschn. 7.2

sind die Böden bei einem Wassergehalt oberhalb des optimalen Wassergehaltes verdichtet?

ZTV E, Abschn. 7.2

ist die Homogenität des Materials gewährleistet?

Kunststoffdichtungsbahnen und geosynthetische Tondichtungsbahnen Schäden treten schädliche mechanische Bean-

spruchungen der Dichtungsbahnen auf? ZTV E, Abschn. 7.3

Unterlage besitzt die Unterlage eine ausreichende Ebenheit?

ZTV E, Abschn. 7.3

Verlegen wird die Verlegeanleitung des Her-stellers und der Verlegeplan beachtet?

ZTV E, Abschn. 7.3

sind die notwendigen Überlappungen eingehalten?

ZTV E, Abschn. 7.3

wird der Arbeitsfortschritt in den Verlegeplan aktuell eingetragen?

ZTV E, Abschn. 7.3

wird der Verlegeplan nach Beendigung der Arbeiten dem AG übergeben?

ZTV E, Abschn. 7.3

Dicke/Fügung s. anwendungsbezogene Regelwerke DVS 2225, Teile 1 bis 4 M Geok E, EAG-GTD

andere Abdichtungssysteme liegt eine Eignungsprüfung vor? ZTV E, Abschn. 7.4 - M Geok E Merkblatt für die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus - RiStWag Richtlinie für bautechn. Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten - RAS Ew Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung - M TS E Merkblatt über Bauweisen für techn. Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau

24 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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- DVS 2225 Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V., Fügen von Dichtungsbahnen - EAG-GTD Deutsche Gesellschaft für Geotechnik, Empfehlungen zur Anwendung geosynthetischer Tondichtungsbahnen Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke. Notizen:

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Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 25 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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8. Sickeranlagen und Filterschichten Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

werden die Anforderungen der ZTV Ew eingehalten?

ZTV E, Abschn. 8 ZTV Ew

wird freifließendes Wasser mittels Sickeranlagen erfasst und schadlos abgeleitet?

ZTV E, Abschn. 8

Material wird filterstabiles Material verwendet? ZTV E, Abschn. 8.1 Stabilität wird die hydraulische und mechanische

Filterstabilität (bei durchströmten Schichten/Eindringen feinkörniger Böden) nachgewiesen?

ZTV E, Abschn. 8.1

Eignungsprüfung bei Böden und Baustoffen nach den TL BuB E StB notwendig

ZTV E, Abschn. 8.1

Sickerstränge beträgt die Überlappung bei Umhüllen mit geotextilem Filter mind. 50 cm?

ZTV E, Abschn. 8.2

wird beim Einbau ein inniger, hohlraum-freier Kontakt des Filters zum Boden hergestellt?

ZTV E, Abschn. 8.2

Betonsickerrohre nur bei nicht betonan-greifendem Wasser

ZTV E, Abschn. 8.2

s.a. RAS Ew, Abschn. 4.3 (FGSV 539)

Sickerstrang ohne Sickerrohr-leitung, Filter einstufig

Sickerstrang mit Sickerrohr-leitung, Filter einstufig

Sickerstrang ohne Sickerrohr-leitung, Filter einstufig

Sickerstrang ohne Sickerrohr-leitung, Filter einstufig

Sickerstrang mit Sickerrohr-leitung, Filter einstufig

Sickerstrang mit Sickerrohr-leitung, Filter einstufig

(Maße in m)Sickerstrang mit Sickerrohr-

leitung, Filter mehrstufig

Sickerstrang mit Sickerrohr-leitung und Kunststoff-dichtungsbahn, Filter einstufig (Maße in m)

Sickerstrang mit Sickerrohr-leitung, Filter mehrstufig

(Maße in m)Sickerstrang mit Sickerrohr-

leitung, Filter mehrstufig

Sickerstrang mit Sickerrohr-leitung und Kunststoff-dichtungsbahn, Filter einstufig

Bild 2

Mehrzweckrohre sind als Transportleitung zugelassen!

26 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen Sicker- und Filterschichten

wird beim Einbau jede Beschädigung, die das Bodenrückhaltevermögen beeinträchtigt, vermieden?

ZTV E, Abschn. 8.3

ist die Fläche, auf der eine Sickerschicht aus Geokunststoff verlegt wird eben, bzw. werden beim Einbau auf geneigten Flächen die Bahnen gegen Abgleiten gesichert?

ZTV E, Abschn. 8.3

können verwendete Dränmatten die anfallende Wassermenge ableiten? Abflussleistung qd ≥ 0,1 l/s·m

ZTV E, Abschn. 8.3

s.a. RAS Ew, Abschn. 4.3 (FGSV 539)

PlanumssickerschichtPlanumssickerschicht

Bild 3 vorzusehen, wenn der Grundwasserspiegel ständig oder zeitweise über dem Planum liegt und abgesenkt werden muss.

BöschungssickerschichtBöschungssickerschicht

Bild 4 zur Aufnahme und schadlosen Ableitung von Schichtwasser aus der Böschung

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 27 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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s.a. RAS Ew, Abschn. 4.3 (FGSV 539)

TiefensickerschichtTiefensickerschicht

Bild 5 zur Sicherung des Untergrundes des Straßenkörpers gegen seitlich zuströmendes Schicht- oder Sickerwasser (Anordnung parallel zur Einschnittsböschung; senkrechte Anordnung entspricht „Sickerstützscheiben“!)

- RAS-Ew, Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung - ZTV-Ew, Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke.

Notizen: Zurück zum Inhaltsverzeichnis

28 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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9. Baugruben und Leitungsgräben Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

besondere Maßnahmen sind durch die Ausführung nachteilige Verformungen zu erwarten, sind daraus resultierende Maßnahmen im LV anzugeben!

ZTV E, Abschn. 9.1.1

ist die Standsicherheit (Böschungs-neigung oder Verbau) gewährleistet?

gefährdete Bauwerke werden vom AN zu vertretende Maßnahmen zur Sicherung und Unter-fangung von gefährdeten Bauwerken durchgeführt? auch bei „eigenen“ Bw`s (z.B. bei Ausbaumaßnahmen)!

ZTV E, Abschn. 9.1.2

Oberflächenwasser sind die Baugruben und Leitungsgräben vor dem Zufluss von Oberflächenwasser durch geeignete Maßnahmen geschützt?

ZTV E, Abschn. 9.1.4 ZTV Ew-StB

Leitungen werden besondere Belastungen (z.B. Überfahren mit schweren Baugeräten) während des Bauzustandes vermieden bzw. sind die Leitungen entsprechend bemessen oder geschützt?

ZTV E, Abschn. 9.2.2

sind Spartenpläne bestehender Leitungen vorhanden und wurden die Spartenträger im Vorfeld beteiligt?

Baustoffe wird zur Verfüllung der Leitungszone grobkörniger Boden bis zu einem Größt-korn von max. 20 mm verwendet?

ZTV E, Abschn. 9.3.1 DIN EN 1610

kein Einbau von Waschbergen (WB), Hausmüllverbrennungsaschen (HMVA) oder Gießereirestsande (GRS) in der Leitungszone!

ZTV E, Abschn. 9.3.2

wird der für die Verfüllung des Leitungs-grabens geeignete, zwischengelagerte Boden durch geeignete Maßnahmen einbaufähig gehalten?

ZTV E, Abschn. 9.3.3

ist die Abrechnungsweise etwaiger Schutzschichten geregelt?

LB StB - By

Einbau und Verdichten wird der Baustoff in gleichmäßigen Schüttlagen eingebaut und verdichtet? Empfohlen werden Schütthöhen nach Tabelle 4 der früheren ZTV E 94/97:

Ort Geräte Schütthöhe (cm) bei den Bodengruppen

GW GE GI SW SE,SI

GU,GT SU,ST GU*, GT*,SU* ST*

U,T OH OU OT OK

Leitungs- zone und enge Baugrube

leichte Verdich- tungsge-räte

20-30 15-25 10-20

oberhalb der Lei- tungszone

mittlere/ schwere Verdich- tungsge- räte

30-50 20-40 20-30

Tabelle 1

ZTV E, Abschn. 9.4.1

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 29 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen verbleibt die Leitung beim Verfüllen in

ihrer Lage? ZTV E, Abschn. 9.4.1

wird die Verdichtung schonend ausge-führt?

ZTV E, Abschn. 9.4.2

wird bei abgerutschten Böschungen von Baugruben oder Gräben der entstan-dene Raum wie ein Teil der Leitungs-zone bzw. Grabenverfüllung behandelt? gilt auch bei unterschnittenen Böschun-gen zur Herstellung von Leitungsgräben

ZTV E, Abschn. 9.4.3

werden die Verdichtungsanforderungen eingehalten? Leitungsgräben:

z.B

. 0,3

0 m

Planum

Ver

füllz

one

Leitu

ngsz

one

z.B

. 0,3

0 m

Planum

Ver

füllz

one

Leitu

ngsz

one

Bild 6 Verfüllzone innerhalb des Straßen-körpers Verfüllzone (außerh. des Str.körpers) und Leitungszone (inner- und außerh. des Str.körpers): DPr = 97 % ist eine Rohrstatik erforderlich? (bereits bei Ausschreibung prüfen) Baugruben: DPr = 100 %

ZTV E, Abschn. 9.5.1 DIN EN 1610 LB StB - By

ZTV E, Abschn. 4.3.2 ZTV E, Abschn. 9.5.1 ZTV E, Abschn. 10.3

- DIN EN 1610 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke.

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30 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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10. Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken

Hinterfüllbereich Überschüttbereich

s.a. Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke (FGSV 526)

Bild 7

Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

Hinterfüllbereiche räumen (Unrat, Schalungsreste, abgerutschter Boden)

Allgemeines

muss der Untergrund (Auftragssohle für Damm/Hinterfüllbereich) verbessert werden? geotechnischer Bericht erforderlich?

wurden die erdbautechnischen Prüfer-gebnisse vom AN des Bauwerks einge-fordert?

ist die Bestandsaufnahme/Übergabe zw. „AN Bauwerk“ und „AN Erdbau“ geregelt? wer macht welche Prüfungen?

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 31 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen wird die räumliche Ausbildung des

Hinterfüllbereiches eingehalten? bei Schrägbauwerken: wurden Abrechnungsgrenzen für den Hinterfüllbereich festgelegt?

ZTV E Abschn. 10.1.1 und 10.1.2

wird der Entwässerungsbereich vom übrigen Hinterfüllbereich (hergestellt aus gemischt- und feinkörnigen Böden) getrennt ausgebildet?

RAS Ew

wird bei Verwendung von feinkörnigen Böden im übrigen Hinterfüllbereich dieser qualifiziert verbessert?

ZTV E Abschn. 10.2.4

Baustoffe eine schriftliche Mitteilung über die Baustoffe, das Arbeitsverfahren, den Geräteeinsatz sowie Maßnahmen für besonders zu verfüllende Bereiche ist rechtzeitig vom AN einzufordern!

ist der Entwässerungsbereich aus grob-körnigen Böden gemäß DIN 18196 hergestellt?

ZTV E Abschn. 10.2.3 und 10.2.5

ist der Baustoff für den jeweiligen Bereich geeignet?

ZTV E Abschn. 10.2.3 bis 10.2.5

ist die Bauwerksabdichtung bei Verwen-dung von gebrochenem Material geschützt?

ZTV E Abschn. 10.2.6

Einbau und Verdichten wird der Baustoff in gleichmäßigen Lagen eingebaut und verdichtet?

ZTV E Abschn. 10.3.2

werden die Böschungskegel gleichzeitig mit dem Hinterfüllen hergestellt?

ZTV E Abschn. 10.3.2

beträgt die max. Dicke der Schüttlage 30 cm?

ZTV E Abschn. 10.3.2

werden die Bauwerke von allen Seiten gleichmäßig hinterfüllt? Einschlämmen oder Einspülen ist unzulässig! wird die Bauwerksstatik beachtet? ist die Lage der Böschungstreppe festgelegt?

ZTV E Abschn. 10.3.3 ZTV E Abschn. 10.3.4

werden die Verdichtungsanforderungen eingehalten? (Dpr = 100 % auch in den Böschungen an den Bauwerksflügeln)

ZTV E Abschn. 10.3.5

ist der Anschluss des Hinterfüllbereiches an einen Damm oder an eine Ein-schnittsböschung stufenförmig verzahnt?

ZTV E Abschn. 10.3.6

Überschüttete, biegeweiche Bögen

Bettungsmaterial nach Vorgaben der statischen Berechnung verwenden. Erdhinterfüllung hat mittragende Wirkung!

ZTV E Abschn. 10.4

Raumgitter- konstruktionen

Merkblatt für Raum-gitterkonstruktionen

ist die Standsicherheit der Konstruktion nachgewiesen? Statik/Prüfstatik

ZTV E Abschn. 10.5.1

32 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen werden für den Verfüllboden grob- und

gemischtkörnige Böden gem. DIN 18196 verwendet?

ZTV E Abschn. 10.5.3

wird der Verfüll- und Hinterfüllboden ord-nungsgemäß eingebaut und verdichtet?

ZTV E Abschn. 10.5.5

beträgt bei einer Begrünung die Breite des Oberbodens mind. 30 cm und wird der Oberboden gleichzeitig mit dem Verfüllboden eingebaut?

ZTV E Abschn. 10.5.5

bewehrte Stützkonstruktionen

Bemessung nach EBGEO Statik nach DIN EN 14475

M Geok E und Abschnitt 3 dieser Check-Karten

wird der Schüttboden in Lagen so eingebaut und verdichtet, dass die Verdichtungsanforderungen nach Tab. 2 der ZTV E eingehalten werden?

ZTV E Abschn. 10.6

wird der Bereich von mind. 1 m Breite unmittelbar hinter der Außenwand gesondert und mit leichtem Gerät verdichtet?

ZTV E Abschn. 10.6

Entwässerung werden die Hinterfüll- und Überschütt-bereiche ordnungsgemäß entwässert?

ZTV E Abschn. 10.7.1

wird - wenn keine grobkörnigen Böden für den Hinterfüllbereich verwendet wer-den - an den Rückwänden der angren-zenden Bauwerksteile ein mind. 1,0 m breiter filterstabiler Entwässerungsbe-reich gleichzeitig mit dem Hinterfüllen eingebaut und verdichtet?

ZTV E Abschn. 10.7.2

wird dieser Entwässerungsbereich sowohl bei Bauwerken im Einschnitt als auch in Dammlage vorgesehen?

ZTV E Abschn. 10.7.2

wird Oberflächenwasser, das in Richtung Hinterfüllbereich fließt, vor dem Entwässerungsbereich des Bauwerkes abgefangen und seitlich abgeführt?

ZTV E Abschn. 10.7.3

- M Geok E Merkblatt für die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus - Merkblatt für Raumgitterkonstruktionen Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke. Notizen:

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 33 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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34 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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11. Schutzwälle Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

Baustoffe alle Böden und Baustoffe sind zulässig, bei denen die Standsicherheit der Wälle mit der vorgesehenen Böschungs- neigung gewährleistet ist

ZTV E Abschn. 11.1

Baustoffe mit umweltre-levanten Inhaltsstoffen

technische Sicherungsmaßnahmen sind zwingend notwendig

M TS E

Böschungen Regelneigung, Erosionsschutz, ingenieurbiologische Maßnahmen und Ausbildung steiler Böschungen analog Straßenböschung (ZTV E Abschn. 6)

ZTV E Abschn. 11.1

aufgesetzte Wände müssen bei der Gestaltung der Wälle berücksichtigt werden Kronenbreite, Standsicherheit, Baugrundstatik

ZTV E Abschn. 11.1, geotechnischer Bericht

Sollhöhe Zu erwartende Setzungen bis zur Abnahme sind vom AN zu berücksichtigen! Zu erwartende Setzungen nach Abnahme sind vom AG bei der Planung zu berücksichtigen.

ZTV E Abschn. 11.1, Planfeststellung, geotechnischer Bericht

Einbau und Verdichten Verdichtungsanforderungen: Straßendamm DPr = 97 % Schutzwall DPr = 95 % Luftporenanteil na = 12 % (für die Bodengruppen der Tab.2 Zeile 3 der ZTV E)

Bild 9werden Schutzwälle bei Straßen in Dammlage errichtet, gelten für die wegen des Walles erf. Verbreiterung des Straßendammes die gleichen An-forderungen wie für den Straßendamm

ZTV E Abschn. 4.3.1 ZTV E Abschn. 11.1 ZTV E Abschn. 11.2

Anforderungen an Aufstandsflächen von Wällen außerhalb des Straßenkörpers müssen gesondert festgelegt werden (empfohlen wird DPr = 95 %)

DIN 18300 ZTV E Abschn. 4.3

Leistungen für Wälle ggf. gesondert in Leistungsbeschreibung aufnehmen

Oberbodenarbeiten Andeckungen i.d.R. - für Begrünungsflächen 10 cm - für Gehölzpflanzungen 15 cm

ZTV E Abschn. 11.1 LBP s.a. Abschnitt 5 dieser Check-Karten

- M TS E Merkblatt über Bauweisen für techn. Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke. Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 35 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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12. Bodenbehandlung mit Bindemitteln Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

Anwendungsmöglich- keiten / Arten der Bodenbehandlungen

Art der Bodenbehandlung mit Bindemittel, auf die in der geotechnischen Untersuchung festgestellten Bodenarten, abstimmen: - Bodenverbesserung =>

Verbesserung der Einbaufähigkeit und Verdichtbarkeit; Erosionsschutz und Witterungsschutz

- Qualifizierte Bodenverbesserung => Erhöhung der Tragfähigkeit, Scherfestigkeit, Erosionswiderstand und Verringerung von Verformungen und Frostempfindlichkeit

- Bodenverfestigung im Untergrund / Unterbau oder im Oberbau => Erhöhung der dauerhaften Tragfähigkeit und Frostsicherheit

- mechanische Bodenverbesserungen

ZTV E Abschn. 1.2.6 bis 1.2.9 und Abschn. 12.1 ZTV E Abschn. 13.2

Ausführungsarten 1.) Bodenverfestigung im Baumischverfahren: a.) gemischt- und feinkörnige Böden sind aufzureißen und zu zerkleinern, damit 80% der Bodenklumpen < 8mm; auf ausreichende Durchfeuchtung achten. Oberboden, pflanzliche Bestandteile, Steine > 63 mm und Blöcke > 200 mm sind zu entfernen. Der Wassergehalt ist zu untersuchen!Bei zu nassen gemischt- und feinkörnigen Böden ist der Wassergehalt durch Belüften mittels Fräsen, Aufreißen oder Einbringen von Feinkalk zu reduzieren. b.) grob- und gemischtkörnige Böden: bei zu trockenen Böden auf aus-reichende Wasserzugabe achten. (Die Wasserzugabe ist eine besondere Leistung)

ZTV E Abschn. 12.2.1.1 ZTV E Abschn. 12.2.1.2

I.) Bodenverfestigung

2.) Bodenverfestigung im Zentralmischverfahren: Der zu verfestigende Boden, das Bindemittel und das erforderliche Wasser sind in einer Mischanlage solange zu mischen, bis ein einheitlicher Farbton vom Boden-Bindemittel-Gemisch entsteht.

36 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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Allgemeine Einbauhinweise beim Baumisch- und Zentralmischverfahren: - Der Unterbau bzw. Untergrund

muss den Anforderungen an den Verdichtungsgrad nach Tab. 2 genügen.

- Verfestigte Schicht nur befahren, wenn keine Verdrückungen oder Beschädigungen entstehen.

- Arbeitsfugen als Pressfugen ausbilden mit möglichst senkrechter Abböschung.

- Bei Bodenverfestigung werden i. d. R. keine Kerben oder Fugen ausgebildet. Falls doch, sind die Kerben nach ZTV Beton herzustellen.

- Die Bodenverfestigung ist zügig über gesamten Querschnitt herzustellen.

- Die Geräte und die Arbeitsgänge für die Verteilung vom Wasser und Bindemittel sind vom AN aufeinander abzustimmen.

- Bei bahnenweiser Herstellung ist frisch in frisch zu arbeiten und auf eine ausreichende Überlappung zu achten (mind. 20 cm).

- Bei schichtenweiser Herstellung ist auf eine Einbindung in die darunter liegende, noch nicht erstarrte Schicht zu achten.

- Die Herstellung der Boden-verfestigung mit gefrorenem Boden ist nicht erlaubt.

- Bodenverfestigung mit Feinkalk und Kalkhydrat mind. 2 Monate vor dem Eintreten von Frost beenden. Andernfalls sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

- Im Bauzustand ist das Oberflächen-wasser schadlos abzuleiten.

ZTV E Abschn. 12.2.1.3 ZTV E Abschn. 4.3.2 ZTV Beton Abschn. 2.1.3 ZTV E Abschn. 12.2.7 RAS-Ew Abschn. 10

II.)Bodenverbesserungen (gilt auch für die qualifizierte Bodenverb.)

Der Boden ist vor dem Verteilen des Bindemittels abzugleichen (> gleich-mäßige Dicke). Das Verteilen und Einmischen vom Bindemittel kann auch an der Ent-nahmestelle erfolgen.

Merkblatt über Bodenverfestigung und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln, Ausgabe 2004

Herstellungskriterien für Bodenverfestigung und Bodenverbesserungen

I.) Dicke Aus bautechnischen Gründen sind bei einer Bodenverfestigung Schichtstärken von mind. 15 cm und bei einer Bodenverbesserung /

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 37 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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qualifizierten Bodenverbesserung Schichtstärken von mind. 20 cm vorzusehen.

II.) Breite und Querneigung Die Breite der zu verfestigenden / verbessernden Schichten ist auf die Einbauverfahren für die darüber liegenden Schichten abzustimmen. Die Anforderungen an das herzustellende Profil und die Verdichtung sind zu erreichen, auch bei ausgehärteten Randüberschüttungen. Jede Schüttlage ist unmittelbar zu verdichten. Am Ende der Tagesleistung und bei zu erwartenden Niederschlägen ist die verdichtete Schüttlage glattzuwalzen. Die Querneigung des behandelten Planums muss mind. 2,5% betragen. Die Ränder sind so zu gestalten, dass das Wasser nach außen hin abgeleitet wird.

ZTV E Abschn. 4.3.1.7 ZTV E Abschn. 4.4.5

III.) Verarbeitungszeit Sofern keine anderslautenden Erfahrungen vorliegen, gelten nachfolgende Zeitspannen für die Verarbeitung des Boden-Bindemittel-Gemisches: 1.) bei hydrophobiertem Zement /

hydrophobiertem Tragschichtbinder: a.) max. 2,0 h bis 20°C* b.) max. 1,5 h über 20°C*, Beginn

mit dem Einmischen des Bindemittels bis zum Abschluss der Verdichtungsarbeiten.

2.) bei Zement / Tragschichtbinder: wie unter 1.), jedoch vom Beginn des Aufstreuens bzw. Zugabe des Bindemittels an.

3.) bei Mischbindemittel: a.) max. 4,0 h bis 20°C* b.) max. 3,0 h über 20°C*, Beginn

mit dem Aufstreuen bis zum Abschluss der Verdichtungs-arbeit.

ZTV E Abschn. 12.2.5 * Umgebungs- temperatur

38 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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IV.) Nachbehandlung Die Bodenbehandlungen mit hydraulischen Bindemitteln (Zement) sind mind. 3 Tage lang ständig feucht zu halten. Eine Nachbehandlung kann entfallen, wenn unmittelbar eine weitere Schicht aufgebracht wird. Die Unterlage darf dabei aber nicht gestört / verdrückt werden.

ZTV E Abschn. 12.2.6

V.) Schutzmaßnahmen Falls vom AG gefordert wird, dass die verfestigten / verbesserten Schichten befahren werden oder über die Wintermonate ungeschützt liegen bleiben, sind besondere Schutzmaß-nahmen vorzusehen und auszu-schreiben (Entwässerung, Neigung von Zwischenplanien, Überschütten). Bei Arbeiten unter +5°C sind die erforderliche Schutzmaßnahmen auszuschreiben.

ZTV E Abschn. 12.2.7 Merkblatt über Boden-verfestigungen und –ver-festigungen mit Binde-mitteln

Baustoffe 1.) geeignete Bodengruppen für Bodenbehandlungen: grobkörnige Böden bis max. 63 mm GE-GW-GI-SE-SW-SI

ZTV E Abschn. 12.3.1

2.) bedingt geeignete Bodengruppen und Baustoffe für Bodenbehandlungen: a.) ausgeprägt plastische Tone (TA), soweit sie weiche bis steife Konsistenz haben und ausreichend zerkleinert werden können. b.) gemischtkörnige Böden mit Steinen über 63 mm, sofern diese aussortiert oder zerkleinert werden können. c.)Böden mit organischen Beimengungen und organogene Böden. d.)Böden mit sehr wechselhafter Zusammensetzung oder Beschaffenheit e.) Baustoffe nach TL BuB E f.) veränderlich feste Gesteine, wenn sie sich ausreichend zerkleinern lassen und einen für die Verdichtung ausreichenden Wassergehalt aufweisen

ZTV E Abschn. 12.3.1 TL BuB E

I.) Böden und sonst.

Baustoffe

3.) ungeeignete Böden und Festge-steine für Bodenbehandlungen: a.) veränderliche feste Gesteine, die sich nicht ausreichend zerkleinern lassen

ZTV E Abschn. 12.3.1 Geotechnischer Bericht

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 39 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

bpa-eichejo
Linien
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b.) organische Böden Im Einzelfall ist eine „normale“ Bodenverbesserung nach voraus-gegangener Untersuchung möglich. Sulfathaltige Böden und Baustoffe sind gesondert zu untersuchen. Als Bindemittel sind Zemente, Baukalke, hydraulische Boden- und Tragschichtbinder und Mischbindemittel verwendbar.

ZTV E Abschn. 12.3.2;

a.) Hydraulische Bindemittel sind anwendbar bei grob- und gemischt-körnige Böden und bei feinkörnigen Böden, soweit sie sich mit den üblichen Verfahren zerkleinern und homogen durchmischen lassen.

Merkblatt über Boden-verfestigung und Boden-verbesserungen mit Bindemittel:Tabelle 1.1 und 1.2 (Eignungen) Tabelle 2 (Erfahrungs-werte Bindemittelmenge)

b.) Feinkalk und Kalkhydrat sind anwendbar bei allen feinkörnigen Böden und bei gemischtkörnige Böden mit einem ausreichend hohen Anteil an puzzolanischen * Bestandteilen.

* Gesteine, die durch ihren Gehalt an Kiesel-säure und Kalkhydrat in Verbindung mit Wasser bindefähig werden

II.) Bindemittel

c.) Mischbindemittel sind in Abhängigkeit von den Anteilen der Hauptkomponenten (Zement und Kalk) für fein- und gemischtkörnige Böden geeignet.

Anforderungen Die Ergebnisse aus dem geotechn. Bericht sind zu beachten. 1.) Das Baustoffgemisch muss so zusammengesetzt sein, dass es den folgenden Anforderungen entspricht. Die Zusammensetzung ist durch eine Eignungsprüfung (EP) zu ermitteln. Die Probe muss repräsentativ sein. Bei unterschiedl. Bodenarten jeweils einzelne Proben notwendig. Das Wasser darf keine schädlichen Bestandteile enthalten. (für die qualifizierte Bodenverbesser-ung ist im Vorfeld der Ausschreibung eine Eignungsprüfung durchzuführen)

Anforderungen nach ZTV E Abschn. 12.4.2 bis 12.4.4 TP BF-StB, Teil B 11 TP BF-StB, Teil B 11.5

I.) Allgemeines

2.) Verdichtungskennwerte a.) Anforderung an die zur Verfestigung vorgesehene Schicht beim Baumischverfahren: ZTV E Abschn. 4.3.2 b.) Anforderung an die mit Bindemittel verfestigte Schicht: mind. 98% der Proctordichte des Boden-Bindemittel-Gemisches

ZTV E Abschn. 12.4.2.4 und Tabelle 2

40 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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3.) Nachweis der Bindemittelmenge Angabe beim Baumischverfahren in kg/m². Angabe beim Zentralmischverfahren in M.-%. Die Liefermenge des Bindemittels darf für das gesamte Baulos den in der Eignungsprüfung festgelegten Wert um nicht mehr als 5% relativ unterschreiten und nicht mehr als 8% relativ überschreiten. Einzelne ermittelte Werte dürfen den Sollwert der EP um nicht mehr als 15% relativ überschreiten, und nicht mehr als 10% relativ unterschreiten (Prüfung der Aufstreumenge mit Prüfblech 1,0m x 0,5m; 5 cm hoher Rand; Prüfwaage mit Fehlergrenze ±10g; Wägeschale; Flachpinsel).

ZTV E Abschn. 12.4.2.5 TP BF Teil B 11.2

4.) Oberfläche Abweichung von der Sollhöhe: ± 2 cm

ZTV E Abschn. 12.4.2.6

5.) Ebenheit Die Unebenheiten der Oberfläche von Verfestigungen, die unmittelbar Unterlage des Oberbaus sind, müssen ≤ 2,0 cm unter einer 4 m langen Messstrecke sein.

ZTV E Abschn. 12.4.2.7

6.) Einbaudicke Einzelwerte für die Einbaudicke von Schichten und Lagen dürfen den Sollwert um nicht mehr als 10% unter- oder überschreiten.

ZTV E Abschn. 12.4.2.8

Anforderungen an die II.) Bodenverfestigung

1.) Bindemittelmenge bei hydraulischen Bindemitteln: a.) für die Verfestigung von grob-körnigen Böden gilt ZTV Beton. b.) Kriterien für die Festlegung der Bindemittelmenge bei der Eignungs-prüfung bei fein- und gemischtkörnigen Böden aus Tab. 6 beachten.

ZTV Beton Abschn. 2.2 ZTV E Abschn. 12.4.2.1

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 41 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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Tabelle 2 Fußnoten siehe ZTV E (FGSV 599)

2.) Bindemittelmenge bei Baukalken: Die Bindemittelmenge ist gemäß den TP BF, Teil B 11.5 festzulegen. Die Zylinderdruckfestigkeit muss nach Frostbeanspruchung ≥ 0,2 N/mm² betragen. Die Bindemittelmenge darf 4 M.-% nicht unterschreiten.

ZTV E Abschn. 12.4.2.2 TP BF, Teil B 11.5

3.) Bindemittelmengen bei Mischbindemitteln und anderen vereinbarten Bindemitteln: Die Bindemittelmenge ist nach Tab. 6 festzulegen.

ZTV E Abschn. 12.4.2.3 und Tabelle 6

1.) Bindemittelmenge Die Bindemittelmenge darf 3 M-% nicht unterschreiten. a.) Bei der qualifizierten Boden-verbesserung des Planums: Die Bindemittelmenge ist so zu bemessen, dass die einaxiale Druckfestigkeit nach 28 Tagen Lagerung ≥ 0,5 N/mm² beträgt. Die Prüfung kann auch nach 7 Tagen und/oder zu anderen Prüfzeitpunkten erfolgen. b.) bei anderen Anwendungen: Die Kriterien für die Bestimmung der Bindemittelmenge sind durch erd-statische Berechnungen vorzugeben.

ZTV E Abschn. 12.4.3.1 Merkblatt über Bodenverbesserungen und Bodenverfestigungen mit Bindemitteln

Anforderungen an die III.) Qualifizierte Bodenverbesserung

2.) Verdichtungskennwerte a.) beim Untergrund und Unterbau von Straßen und Wegen: Tabelle 2

ZTV E Abschn. 12.4.3.2 ZTV E Abschn. 4.3.2 – Tabelle 2

42 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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b.) Bei Leitungsgräben: Verfüllzone innerhalb des Straßen-körpers: Werte aus Tabelle 2. Leitungszone innerhalb und außer-halb des Straßenkörpers und Verfüllzone außerhalb des Straßen-körpers: Anforderung an das 10%-Mindestquantil des Verdichtungs-grades Dpr = 97 %. c.) In den Hinterfüllbereichen und dem Überschüttungsbereich bis 1,0 m Dicke von/über den Bauwerken und in den Böschungen an den Bauwerksflügeln gilt die Anforderung von Dpr = 100 %. d.) Anforderungen an den Hinter-füllboden von Raumgitterkonstruk-tionen ergeben sich aus der Art des angrenzenden Bodens und der Nutzung des Geländes oberhalb der Hinterfüllung. e.) Bei Schutzwällen gilt die Anforderung von Dpr = 95 %. Außerdem gilt die Anforderung na = 12 Vol.-% für die Zeile 3 aus Tabelle 2.

ZTV E Abschn. 9.5.1 ZTV E Abschn. 1.2.14 ZTV E Abschn. 1.2.13 ZTV E Abschn. 10.3.5 ZTV E Abschn. 10.5.4 ZTV E Abschn. 11.2

3.) Nachweis der Bindemittelmenge Angabe beim Baumischverfahren in kg/m². Angabe beim Zentralmischverfahren in M.-%. Die Liefermenge des Bindemittels darf für das gesamte Baulos den in der Eignungsprüfung festgelegten Wert um nicht mehr als 5% relativ unterschreiten und nicht mehr als 8% relativ überschreiten. Einzelne ermittelte Werte dürfen den Sollwert der EP um nicht mehr als 15% relativ überschreiten, und nicht mehr als 10% relativ unterschreiten.

ZTV E Abschn. 12.4.3.3

4.) Oberfläche, Ebenheit, EinbaudickeEs sind die Anforderungen zu erfüllen, die durch die Anordnung im Bauwerk vorgegeben sind.

ZTV E Abschn. 12.4.3.4

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 43 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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1.) Verdichtungskennwerte Hier gelten die gleichen Bedingungen wie bei der qualifizierten Bodenver-besserung.

ZTV E Abschn. 12.4.4.1 Anforderungen an die IV.) Bodenverbesserung

2.) Oberfläche, Ebenheit, EinbaudickeHier gelten die gleichen Bedingungen wie bei der qualifizierten Bodenver-besserung.

ZTV E Abschn. 12.4.4.2

- Merkblatt über Bodenverbesserungen und Bodenverfestigungen mit Bindemitteln - ZTV Beton: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton - RAS-Ew: Richtlinie für die Anlage von Straßen – Teil: Entwässerung - TP BF: Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau - TL BuB E: Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke.

Notizen: Zurück zum Inhaltsverzeichnis

44 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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13. Maßnahmen zur Verbesserung von wenig tragfähigem Untergrund und -bau Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

Verbesserungsmaßnahmen sind in technischer, zeitlicher, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu untersuchen.

ZTV E Abschn. 13.1

Die Verbesserungsmaßnahmen sind auf Grundlage von - geotechnischer Untersuchung - Standsicherheits- und Setzungs-

berechnungen - Bauverfahren - zeitlichen Bauablauf - geplantem Verkehr - Art und Zusammensetzung der Böden - den Witterungsverhältnissen - vorhandener Baustoffe auszuwählen. Die Maßnahmen für die mechanischen Bodenverbesserungen und den Bauverfahren auf wenig tragfähigem Untergrund richten sich nach - dem Last- und Zeitsetzungsverhalten

sowie der Scherfestigkeit der Böden des Dammes und des Damm-untergrundes

- der Dammauflast und der Damm-geometrie

- der dynamischen Belastung (Verkehr) - der verfügbaren Bauzeit.

Grundsätze

Bei erschütterungsempfindlichem Unter-grund (feinkörnige Böden und locker gelagerte Sande und Kiese) sollen mind. 2,0 m Abstand zwischen Straßenober-fläche und empfindlichem Untergrund eingehalten werden.

Merkblatt über Straßenbau auf wenig tragfähigem Untergrund M Geok E M GUB geotechnischer Bericht

Anwendbar bei Dammaufstandflächen und im Untergrund.

ZTV E Abschn. 13.2

Folgende Verfahren kommen in Betracht:

mechanische Boden-verbesserungen

- bei weichen Böden durch Einrütteln oder Einschlagen von geeig-neten Baustoffen (nicht anzuwenden im Bereich von best. BWs)

- bei feinkörnigen Böden durch Einmischen von Böden/ Baustoffen- bei Sande oder Kiese (SE, GE) durch Einmischen von

geeigneten Körnungen Dadurch erreicht man: - Verbesserung der Einbaufähigkeit - Verdichtbarkeit von Böden - Erleichterung der Ausführbarkeit von Bauarbeiten

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 45 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

Eine geotechn. Beratung ist erforderlich.

ZTV E Abschn. 13.3

1.) Allgemeines Die genannten Bauverfahren können miteinander kombiniert werden. Bei Anwendung der Verfahren sind in der Regel mind. Verformungs- und Porenwasserdruckmessungen durch einen geotechnischen Sachverständigen zu konzipieren. Der Erhalt der Grasnarbe kann erdbautechnisch und im Hinblick auf die Befahrbarkeit sinnvoll sein (diesbezüglich sind Hinweise in die Baubeschreibung aufzunehmen). wann welches Verfahren? siehe Übersicht Seiten 48 und 49

ZTV E Abschn. 13.3.1

2.) Konsolidierungsverfahren Hier werden die Gebrauchslasten aus dem Straßendamm einschließlich Verkehrsbelastung aus der Bauzeit vorweggenommen, z. B. durch Überschüttung, Grundwasser-absenkung, Unterdruckentwässerung oder Elektroosmose (= Vakuum-entwässerung).

ZTV E Abschn. 13.3.2

3.) Bodenaustauschverfahren Hier wird teilweise oder vollständig der ungeeignete Boden entfernt und durch geeignete Baustoffe ergänzt. Achtung: Der ausgetauschte Bereich kann nach dem Verfüllen als Längsdrainage wirken. Auf freien, ungehinderten Ablauf des anfallenden Wassers ist zu achten.

ZTV E Abschn. 13.3.3

Bauverfahren auf wenig tragfähigem Untergrund

4.) Verfahren zur Verbesserung des Untergrundes Hier werden grobkörnige Baustoffe, Bindemittel oder Gemische punktuell im engen Raster in den Untergrund eingebracht. Der Untergrund wird an den Rasterpunkten verdrängt und durch das Bindemittel verbessert. Z. B. durch Schotter- oder Schotterstopf-säulen, geokunststoffummantelte Schotter-, Kies- oder Sandsäulen, Mörtel- oder Fertigmörtelsäulen, Stabilisierungssäulen oder Eintreiben von Steinen („Felsmatraze“).

46 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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Evtl. ist eine punktuelle Verdichtung mit einer schweren Fallplatte/-körper und das Auffüllen des Trichters mit durchlässigem Boden möglich.

ZTV E Abschn. 13.3.4

5.) Verfahren mit aufgeständerten Gründungspolstern Sie bestehen aus horizontal lastverteilende Schichten, die auf vertikalen Traggliedern, die den Bereich des wenig tragfähigen Untergrundes durchörtern, aufliegen. Flexible vertikale Tragglieder sind z. B. geokunststoffummantelte Sand-, Kies- oder Schottersäulen. Als steife vertikale Tragglieder kommen Fertigpfähle (Gusseisen, Stahl, Beton), Fertigmörtel-stopf- oder Betonrüttelsäulen sowie mit Bindemittel verfestigte Bodensäulen in Frage.

ZTV E Abschn. 13.3.5 EBGEO

6.) Leichtbaustoffe Leichtbaustoffe (z.B. Glasschaumgra-nulat, Blähton, EPS-Hartschaum) sind dort zielführend, wo die ausreichende Konsolidierung, aus Gründen unzureichender Standsicherheit, bei der Verwendung natürlicher Dammbaustoffe nicht erreicht werden kann.

Merkblatt für die Ver-wendung von EPS-Hart-schaumstoffen beim Bau von Straßendämmen. Merkblatt über die Ver-wendung von Blähton als Leichtbaustoff im Unter-bau und Untergrund von Straßen.

7.)Anwendung von Geokunststoffen Die Geokunststoffe können bei o. g. Bauverfahren als Trennschicht, als Bewehrung oder als Streifendrän eingesetzt werden. Wesentliche Unebenheiten beim anstehenden Boden sind auszugleichen. Die Bewehrung muss faltenfrei verlegt werden. Beim Überschütten muss die Bewehrung gegen Verschieben gesichert werden. Bei wenig tragfähigem Untergrund muss die Bewehrung um die erste Schüttlage herumgeschlagen werden (Mindest-einschlaglänge von 2,0 m).

ZTV E Abschn. 13.3.7 ZTV E Abschn. 4.3.1.11 und Abschn. 6.7

- EBGEO Empfehlungen für Bewehrungen aus Geokunststoffen (DGGT) - M GUB Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau - M Geok E Merkblatt für die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke. Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 47 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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48 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 49 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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14. Prüfung der erzielten Qualität Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

Allgemeines Zur Auswahl der Prüfmethoden s. Zusammenfassende Arbeitshinweise Arten der Prüfung Druckfehler unter Tabelle 9 gemäß Korrekturblatt der FGSV korrigieren

ZTV E Abschn. 1.6

Prüfmethoden M1: Statistischer Prüfplan M2: flächendeckendes dynamisches Messverfahren M3: Überwachung der Arbeitsanweisung Hinweis: Nach LB StB By (904 4 Vorbemerkungen) ist M3 festgelegt, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben wird!

ZTV E Abschn. 14.2.2 ZTV E Abschn. 14.2.3, Merkblatt FDVK ZTV E Abschn. 14.2.4

Prüfverfahren Dichtemessung oder Proctorversuch, statischer Plattendruckversuch (Lastplatte) bzw. dynamischer Plattendruckversuch (doppelte Anzahl), möglich. Was ist erforderlich bzw. vereinbart?

ZTV E Abschn. 14.3, Bauvertrag

Prüfungen bei Bodenbehandlung

Unmittelbar nach der Verdichtung! Art und Umfang nach Tabelle 11 3 Arten: - Bodenverfestigung - qualifizierte Bodenverbesserung - Bodenverbesserung

ZTV E Abschn.14.1 bis 14.3, Abschn. 14.5.1 ZTV E Abschn. 4.5.2 und 12.4.3

Art der Durchführung Frühzeitig (d.h. möglichst vor Ausschreibung!) klären wer Prüfungen durchführt (interne, externe Durchführung) und rechtzeitige Festlegung des Prüfumfangs und frühzeitige Terminierung der Einzelprüfungen.

Kalibrierung bei M2 Abstimmung mit AN, ob bei M2 Eigenüberwachungen zugleich als Kontrollprüfungen anerkannt werden sollen -> Teilnahme des AG an Kalibriervorgang! (dieses Vorgehen entspricht quasi der Anlage eines Probefeldes)

Klären, wie Probefeld vertraglich geregelt ist (Anzahl, eigene Position, Lage).

ZTV E Abschn. 14.2.4, ZTV E Abschn. 4.3.1.1, Bauvertrag

Probefeld, Arbeitsanweisung und Tagesprotokolle bei M3

Dimension des Probefeldes klären.

Bauvertrag, TP BF Teil E3

50 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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Prüfen, ob dem AG die Arbeitsanweis-ung des AN vorliegt.

Prüfen, ob das Arbeitsverfahren auf die Förder- und Einbauleistung abgestimmt ist.

Prüfen, ob die Tagesprotokolle recht-zeitig (täglich) übergeben werden.

Analog VHB 2150.StB Nr. 106

Bei Nichteinhaltung der Arbeitsanweis-ung findet zusätzliche Prüfung nach M1 statt.

ZTV E Abschn. 14.2.4

Auswertung Grundsatz ist die Betrachtung eines Prüfloses mittels statistischem Berechnungsverfahren. Die Berechnung kann mit einem EXCEL-Berechnungsprogramm durchgeführt werden.

Anzahl der Prüfungen Abhängig von: 1. Prüfmethode 2. einzelvertragliche Regelungen

(z.B. Verdreifachung der Prüffläche bei M3 mit zus. unkalibrierter FDVK)

3. Lastplatte statisch/dynamisch 4. Erfordernis von Zusatzprüfungen

in auffälligen oder kritischen Bereichen

ZTV E Tab.7, Tab.8 i.V.m. Bauvertrag ZTV E Abschn. 1.6.4.1

Zur Veranschaulichung der aktuellen Anforderungswerte der ZTV E dient eine grafische Darstellung.

Verdichtungsgrad und Luftporenanteil von Unterbau, Untergrund: Prüfen, ob Fußnote 4 in Tabelle 2 vereinbart ist.

ZTV E Abschn. 4.3.2, Bauvertrag

Verformungsmodul auf dem Planum: (M1 oder M3) Ein Verformungsmodul für die Auftragssohle (Dammaufstandsfläche) ist nach ZTV E nicht festgelegt. Es ist zu prüfen, ob eine einzelvertragliche Regelung (i.d.R. Anforderungswert an das Planum nach qualifizierter Bodenverbesserung) veranlasst ist.

ZTV E Abschn. 4.5.2, Bauvertrag

Anforderungen

Ebenheit auf dem Planum bei Bodenverfestigung: 2,0 cm bei 4,0 m-Richtlatte

ZTV E Abschn. 12.4.3.7, TP Eben

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 51 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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Annahme von Prüflosen

Die Annahme von Prüflosen stellt keine VOB-Abnahme dar. Annahme erfolgt, wenn Anforderungen gemäß der statistischen Auswertung erfüllt sind. Bei Nichterfüllung: Zurückweisung des Prüfloses, Überarbeitung der Fläche und erneute Prüfung.

ZTV E Abschn. 1.7 ZTV E Abschn. 14.2.2 bis 14.2.4

Weitere Prüfungen (s. auch unter „Planum“ in Abschnitt 4)

- Prüfung der (max.) Schichtdicke (abh. von Arbeitsgerät und Arbeitsanweisung) - profilgerechte Lage (mind. alle 50 m) - Sollhöhe (± 3,0 cm bzw. ± 2,0 cm) - Wasserabfluss gewährleistet - Querneigung (mind. 4,0 % bzw. 2,5 %) falls vertraglich geregelt.

ZTV E Abschn. 14.7 und 14.2.4 ZTV E Abschn. 4.4.1 ZTV E Abschn. 4.4.2 ZTV E Abschn. 4.4.3 ZTV E Abschn. 4.4.5, Bauvertrag

- Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und des Unterbaues im Straßenbau - Merkblatt über flächendeckende dynamische Verfahren (FDVK) zur Prüfung der Verdichtung im Erdbau - TP BF, Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau - TP Eben, Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührende Messungen - Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates (VHB) Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke. Notizen: Zurück zum Inhaltsverzeichnis

52 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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15. Dokumentation und Qualitätssicherung Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

Allgemeines Dokumentation ist wichtig für die Abrechnung sowie für spätere Ausbaumaßnahmen oder zur Schadensbeurteilung. In ZTV E nur kursiv, d.h. nicht automatisch Vertragsbestandteil. --> Einzelvertragliche Regelung erforderlich. Hinweis: Das Kapitel 15 der ZTV E ist nicht geeignet, vollständig in den Bauvertrag aufgenommen zu werden.

ZTV E Abschn. 15, Bauvertrag

Art der Dokumentation Dokumentation kann auch anhand des Tagesprotokollheftes bei Prüfmethode M3 erfolgen Dokumentation kann anhand eines Bestandsplanes (z.B. Streckenband) erfolgen. Form und Inhalt ist einzelvertraglich zu regeln. Mögliche Formen (tabellarisch, grafisch, digital) und Inhalte sind in der ZTV E beschrieben.

ZTV E Abschn. 14.2.4 ZTV E Abschn. 15, Bauvertrag

Ergebnisse von Eigenüberwachungs- und Baustoffeingangs-prüfung

Pflichtprüfungen des AN sind vom AN obligatorisch zu dokumentieren und dem AG in geeigneter Form zu übergeben (i.d.R. tabellarisch). Sinnvollerweise sollte die Dokumenta-tion der Kontrollprüfungen des AG mit der Dokumentation der Prüfungen des AN zusammengeführt und ausgewertet werden.

ZTV E Abschn. 1.6.3 ZTV E Abschn. 3.2.3

Bestandspläne Sofern Bestandspläne von Erdbauwer-ken angefertigt werden, sollten diese mit den Bestandsplänen des Oberbaus und der Entwässerungseinrichtungen kombiniert werden.

Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke.

Notizen:

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Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 53 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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16. Entwässerung Vorgang/Anforderung Hinweise/Anmerkungen Quelle/nachzulesen

Allgemeines Grundsatz zur ordentlichen Baustellenentwässerung: Entwässerungseinrichtungen möglichst frühzeitig anlegen. Teile der Entwässerungsanlagen möglichst mit den ersten Teilprojekten ausschreiben!

Bauvertrag, Planfeststellung

Eine vertragskonforme und technisch einwandfreie Entwässerung ist unbedingt sicherzustellen. Ziel ist:

- Schutz von Natur und Wasser - Schutz von Dritten (Anlieger/Unterlieger) - Schutz von Bauwerken

(Böschungen, Leitungen) - Schutz des Bodens/Baustoffes

Haftung liegt bei AN und bei AG!

Strafgesetzbuch §324, DIN 18300 3.2.4, DIN 18299 4.1.10 ZTV E Abschn. 4.1.1, 4.6.2

Bei „üblichen“ Niederschlägen trägt der AN Behinderungs-/Schadensrisiko und Wasserbeseitigungsaufwand. Es wird empfohlen, in der Baubeschreibung ein Regenereignis (z.B. 20-jährliches Regenereignis) zu definieren, das noch als „üblich“ oder „normal“ angenommen wird. Nichtnormal = außergewöhnlich, d.h. „Höhere Gewalt“. Daher liegt die Beweislast beim AN! Kostenerstattungsanspruch des AN!

DIN 18299 4.1.10, VOB/B §6 (2) Nr.2 Baubeschreibung VOB/B §7 (1)

Zur technischen Gestaltung einzelner Entwässerungseinrichtungen wird auf weiterführende Regelwerke verwiesen: - Entwässerung Bauwerkshinterfüllung - Bankette (Hinweis: Bankette sollen theoretisch 3 cm ±1 cm unter Asphaltkante liegen! In der Praxis reicht bei Neubau Bündigkeit aus) - Mulden (Hinweis: Muldensohle soll 3-5 cm über Ablaufschacht sein!) - Gräben - Leitungen (Rohrstatik vorhanden?) (früher DIN 4033, aktuell DIN EN 1610)- Sickeranlagen - Entwässerung bei Brücken - Entwässerung im Wasserschutzgebiet

ZTV E Abschn.10.7 RAS Ew 2.3, ZTV E 4.7 ZTV Ew 2 RAS-Ew 3.2, ZTV Ew 3 ZTV Ew 8.3 RAS-Ew 3.3, ZTV Ew 4 RAS-Ew 4.1, ZTV Ew 7 RAS-Ew 4.3, ZTV Ew 9 ZTV-Ing RiStWag

54 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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Im Folgenden wird das Thema Entwässerung in unmittelbarem Zusammenhang mit Erdbau behandelt.

Der schadlose Wasserabfluss im Bereich des Baufeldes ist Sache des AN. Er haftet auch für eventuelle Schäden. Besondere Aufmerksamkeit ist der Entwässerung bei Verwendung von Bindemitteln zur Bodenverbesserung zu schenken.

ZTV E Abschn. 4.6.2 ZTV E Abschn. 12.2.1.3

Oberflächenwasser Oberflächenwasser am/im Einschnitt: - AN muss Wasser vor

Einschnitten schadlos abführen (z.B. Fanggraben)

- Glattwalzen, Querneigung - Längsgraben am Einschnittsfuß - Einschnitt möglichst „von unten“

auffahren Oberflächenwasser am Damm:

- AN muss dafür Sorge tragen, dass Wasser entweder ungesammelt dem Unterlieger oder gesammelt einer Längsentwässerung am Böschungsfuß zufließt.

Diese Leistungen (sofern sie sich auf Niederschlag auf dem unmittelbaren Baufeld beziehen) sind Nebenleistungen. Behandlung von zufließendem Wasser von außerhalb des Baufeldes ist besondere Leistung und sollte bereits in der Planung vorgesehen und entsprechend ausgeschrieben sein. Prüfen, ob besondere Auflagen oder Regelungen bestehen (z.B. naturschutz-fachlich, wasserwirtschaftlich)

ZTV E Abschn. 4.6.3 ZTV E Abschn. 4.6.3, ZTV Ew 18 ZTV E Abschn. 4.6.1, DIN 18299 4.1.10 Planfeststellung, Bauvertrag ZTV E Abschn. 12.2.1.3

Böschungen i.d.R. erosionsempfindlich, solange nicht entsprechend bewachsen, daher vom AN zu schützen. Diese Verpflichtung kann allerdings nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen stattfinden. Daher muss die (Ausführungs-) Planung der Entwässer-ungseinrichtungen auch den Bauzu-stand berücksichtigen und entspr. Maßnahmen vorsehen. -> Die einzelnen Schutzmaßnahmen (z.B. Abfanggraben, Bretter, Mager-betonkeil…) müssen vertraglich geregelt sein (auch der Rückbau!). Diese sind Besondere Leistungen.

ZTV E Abschn. 5.5 Bauvertrag, Geotechnischer Bericht

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 55 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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Hier ist die rechtzeitige Ausführung besonders wichtig.

DIN 18300 3.2.4

Schichtenwasser, Wasseraustrittsstellen

Sofern vor Ausführung bekannt, ist vom AN der Erdbau auf die Situation abzustimmen. Prüfen, ob Sicherungsmaßnahmen geplant bzw. vertraglich geregelt sind. -> Auf jeden Fall ist das Fassen und die schadlose Weiterleitung erforderlich!

Geotechnischer Bericht Bauvertrag DIN 18300 3.6.5 ZTV E Abschn. 6.2

Der Entstehung von Schäden durch Niederschlagswasser muss bei wasserempfindlichen Böden immer durch 6% Querneigung und sofortige Verdichtung entgegengewirkt werden. Zusätzlich ist am Abend oder vor Regen die Fläche glatt abzuwalzen. Auf schädliche Verdrückungen durch LKW-Reifen achten!

ZTV E Abschn. 4.3.1.7

Schüttflächen

Durch Verschulden des AN unbrauchbar gewordener Boden ist vom AN auf dessen Kosten zu ersetzen bzw. zu verbessern. Hier ist eine aussagekräftige Dokumentation durch Fotos und Niederschriften (Wetter, Arbeitsweise des AN, etc.) besonders wichtig!

ZTV E Abschn. 4.6.2

Das Planum ist vor Böschungswasser zu schützen. Der AN muss geplante Entwässerungseinrichtungen rechtzeitig anlegen.

ZTV E Abschn. 4.6.3

Planum

Querneigung des Planums sollte bei wasserempfindlichen Böden mind. 4% (bzw. 2,5% nach Bodenverfestigung oder qualifizierter Bodenverbesserung) betragen. Dies ist bauvertraglich zu regeln. Auf schädliche Verdrückungen durch LKW-Reifen achten!

ZTV E Abschn. 4.4.5, Bauvertrag ZTV E Abschn. 4.4.3

56 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)

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Welche Schutzmaßnahmen müssen für

das Planum ergriffen werden? Dies ist im Verantwortungsbereich des AG, sofern Erdbau und Oberbau nicht zusammen in einem Bauvertrag vergeben wurden. Erd- und Oberbau als Gesamtauftrag vergeben ist sinnvoll, da somit alle Schutzmaßnahmen Aufgabe des AN werden.

Bauvertrag ZTV E Abschn. 4.4.6

Die Umpflasterung von Muldenabläufen soll aus betrieblichen Gründen großzügig und dauerhaft ausgebildet sein. Rechteckige Pflasterflächen sind besser zu „ummähen“ als kreisförmige!

Handbuch für unterhaltungs-freundliches Planen und Bauen

Rauhbettmulden sollen regelkonform (Steinsatz in Beton, Scheinfugen etc.) und dauerhaft ausgebildet werden. In der Praxis wird hier oft zu wenig Bedeutung beigemessen.

RAS Ew 3.2.5, ZTV Ew 3.5

Bild 10 s.a. RAS Ew Abschn. 3.2.5 (FGSV 539)

Sonstiges

Die Entwässerungseinrichtungen (Leitungen Gräben, Abläufe etc.) sind unbedingt vor Baubeginn fertig zu planen und vor Ausführung auf die theoretische Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen. Dabei ist insbesondere auf die Höhenkoten von Durchlässen (Ein- und Auslauf), auf Schachthöhen, auf die genaue Lage der Leitungen bezogen auf die Mulde (davon hängt wiederum die Lage des Konus, der Steigeisen und der Einstiegsrichtung ab!) zu achten. Steigeisen bei Schächten am Fahrbahnrand zur Fahrbahn hin einbauen. Endgültige Höhen und Längen von Durchlässen sollten erst direkt vor Ort festgelegt werden.

ZTV Ew 8.1

Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ 57 Check-Karten Erdbau (Stand: März 2011)

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- DIN 18299 VOB Vergabe- und Vertragsordnung – Teil C: ATV Allgemeine Regeln für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18300 VOB Vergabe- und Vertragsordnung – Teil C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Erdarbeiten - DIN EN 1610 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen - ZTV-Ew, Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau - RAS-Ew, Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung - Handbuch für unterhaltungsfreundliches Planen und Bauen Link zum Straßenbau A-Z Online, mit Zugriff auf alle Regelwerke.

Notizen:

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58 Arbeitsgruppe „Arbeitshinweise ZTV E“ Check-Karten Erdbau ( Stand: März 2011)