CHECKLISTE: Ehe zwischen Deutschen und Ausländern · PDF fileEhe zwischen Deutschen und...

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CHECKLISTE:

Ehe zwischen Deutschen und Ausländern – was sollten Betroffene beachten?

LIEBE CONTRA BÜROKRATIE

Die Globalisierung macht – zum Glück – auch vor der Liebe nicht Halt und so kommt es,

dass beispielsweise 2010 rund 11 Prozent der Eheschließungen in Deutschland „binational“

waren. Während die Liebe aber sprachliche und kulturelle Klippen oft spielend umschifft, gibt

es gerade bei einer anstehenden Eheschließung wichtige Rechtsfragen, die vorab geklärt

werden müssen.

Wann erhält beispielsweise der ausländische Ehepartner ein Aufenthaltsrecht und wann

die deutsche Staatsangehörigkeit? Können die Kinder des ausländischen Partners im Fall

der Eheschließung auch nach Deutschland ziehen?

Um Betroffenen einen Leitfaden an die Hand zu geben und die offenen Fragen zum Thema

zu klären, haben wir die nachfolgende Checkliste erstellt.

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AUFENTHALTSRECHT

DER AUFENTHALT VOR DER EHESCHLIESSUNG

Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Nicht-EU-

Ausländer grundsätzlich einen gültigen Pass sowie einen Aufenthaltstitel. Ein solcher

Aufenthaltstitel wird nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt und kann z.B. sein:

| Ein „Visum zur Einreise“,

| eine „Aufenthaltserlaubnis“,

| eine „Niederlassungserlaubnis“, oder aber

| eine „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“.

Eine beabsichtigte Eheschließung (Verlobung) allein genügt nicht, um eine

Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Wer sich nicht schon mit einer Aufenthaltsgenehmigung in

Deutschland aufhält (z.B. als ausländischer Student, Familienangehöriger oder

Erwerbstätiger), benötigt zur Einreise ein Visum. Dieses muss bei der deutschen

Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland beantragt werden.

Tipp: Hat das binationale Paar bereits ein gemeinsames minderjähriges Kind (mit

deutscher Staatsbürgerschaft), so kann der ausländische Elternteil unabhängig von der

Heirat zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Möglichkeit

eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten besteht auch dann, wenn der ausländische Elternteil

ACHTUNG: Für die Anmeldung der Eheschließung sind zahlreiche Unterlagen

erforderlich. Der Erhalt der Unterlagen kann unter Umständen sehr aufwendig

sein und lange Zeit in Anspruch nehmen. Daher ist es wichtig, die Einreise zur

Eheschließung und den Termin der Heirat sorgfältig zu koordinieren.

Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass die oben genannten

Aufenthaltstitel – soll der künftige Ehepartner in der Koordinationsphase in

Deutschland sein – während der gesamten Vorbereitungszeit gültig ist.

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nicht sorgeberechtigt ist, jedoch die familiäre Gemeinschaft mit dem minderjährigen Kind in

Deutschland bereits gelebt wird.

DER AUFENTHALT NACH DER EHESCHLIESSUNG – DIE BINATIONALE EHE

Durch die Eheschließung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf die Erteilung der

Aufenthaltserlaubnis. Es muss dafür eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde

beantragt werden. Irrelevant ist, ob die Heirat im Inland stattgefunden hat. Entscheidend ist

allein, dass die Eheschließung rechtswirksam ist und beide Partner die eheliche

Lebensgemeinschaft im Inland führen wollen.

Wichtig: Beide Ehepartner sollten also unter der gleichen Adresse gemeldet sein!

Nur bei triftigen Gründen (z. B. Studium in einer anderen Stadt, Arbeit unter der Woche in

einer anderen Stadt, zu kleine Wohnung bei beabsichtigter Wohnungssuche) können auch

unterschiedliche Meldeadressen durchgehen.

ACHTUNG: Nur wer sich im Zeitpunkt der Eheschließung rechtmäßig oder

geduldet oder als Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung in

Deutschland aufhält, kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ist

der Aufenthalt nicht (mehr) rechtmäßig aufgrund einer illegalen Einreise oder

zwischenzeitlich entstandener Ausreisepflicht, droht möglicherweise eine

Ausreisepflicht. Dann muss ein Visum zur Familienzusammenführung bei der

deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland beantragt werden.

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WIE ERHALTE ICH EINE AUFENTHALTSERLAUBNIS?

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hängt von speziellen Voraussetzungen ab, deren

Vorliegen der Antragssteller nachweisen muss. Vorausgesetzt wird, dass

| der ausländische Partner das 18. Lebensjahr vollendet hat,

| der deutsche Ehepartner den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

| die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland hergestellt und gewahrt wird,

| der ausländische Ehepartner Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Sprachniveau

A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweisen kann,

| kein schwerwiegender Ausweisungsgrund vorliegt sowie

| kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung oder Ausweisung

besteht.

Der ausländische Ehepartner erhält zunächst eine auf drei Jahre befristete

Aufenthaltserlaubnis.

Nach Ablauf dieser drei Jahre kann bei Verheiratung mit einem/r Deutschen eine

unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) beantragt werden, wenn die

Ehe bis dahin gehalten hat. Dies muss von beiden Partnern schriftlich bestätigt werden.

Auch darf kein Ausweisungsgrund vorliegen und der Lebensunterhalt muss gesichert

sein.

ACHTUNG: Der Antrag entscheidet über die gemeinsame Zukunft des Paares

und sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. In einer

anwaltlichen Beratung vorab können die Voraussetzungen geprüft und

gegebenenfalls abgeklärt werden, was noch geregelt werden muss, um den

Antrag „wasserdicht“ einreichen zu können.

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KINDER DES AUSLÄNDISCHEN EHEPARTNERS – WELCHE RECHTE HABEN SIE?

Hat der ausländische Ehepartner minderjährige, unverheiratete Kinder, die das 16.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben diese einen Nachzugsanspruch. Dies

bedeutet, dass auch sie ein Recht darauf haben, in Deutschland zu leben, wenn

| ihr Elternteil mit einem deutschen Partner verheiratet ist,

| ihr Elternteil das alleinige Personensorgerecht innehat und

| ihr Elternteil die Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum

Daueraufenthalt-EU besitzt,

| ausreichender Wohnraum vorhanden ist und

| der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert ist.

Hat das Kind jedoch die Altersgrenze von 16 Jahren überschritten, muss es zusätzlich die

Beherrschung der deutschen Sprache nachweisen, oder es muss gewährleistet erscheinen,

dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die

Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann.

ERWERBSTÄTIGKEIT – DÜRFEN AUFENTHALTSBERECHTIGTE ARBEITEN?

Wer die Aufenthaltserlaubnis erhält, hat einen Anspruch auf Erteilung der

Arbeitsberechtigung durch die Agentur für Arbeit. Die Ausübung der Erwerbstätigkeit

beinhaltet sowohl Beschäftigungen in Anstellungsverhältnissen als auch die Aufnahme einer

selbständigen Tätigkeit unter Einhaltung bestimmter berufsrechtlicher Bestimmungen.

KANN EIN AUFENTHALTSTITEL ERLÖSCHEN?

Ein einmal erteilter Aufenthaltstitel ist nicht unbegrenzt gültig. Der Titel erlischt stets

| mit Ablauf seiner Geltungsdauer

| durch Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels

| durch eine Ausweisung

| durch eine Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund.

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Wichtig: Eine Aufenthaltserlaubnis, die nur wegen der Ehe erteilt worden ist, kann nicht

mehr verlängert werden, wenn die nur kurze Zeit geführte Ehe beendet wird.

BEENDIGUNG DER EHE – WANN DÜRFEN EX-EHEPARTNER BLEIBEN?

Ausländische Ehepartner von Deutschen bekommen ein eigenständiges, d.h. von der Ehe

unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn sie drei Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft

und mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben.

Maßgebend ist hier die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens bis zur Trennung und

nicht bis zur offiziellen Scheidung.

Vorsicht! Sollten beide Ehepartner nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht

mindestens 3 Jahre zusammen gelebt haben, wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis in

der Regel widerrufen. In diesem Fall muss nach der Scheidung kurzfristig mit der

Aufforderung zur Ausreise gerechnet werden.

Der ausländische Ehepartner erwirbt ein eigenes, eheunabhängiges Bleiberecht in

Deutschland (unabhängig von der Dauer der Lebensgemeinschaft) auch dann, wenn ihm

entweder die Rückkehr in sein Heimatland wegen des Vorliegens einer besonderen Härte

nicht zugemutet werden kann oder der deutsche Ehepartner verstorben ist oder die

Ehepartner ein gemeinsames minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit

haben.

Hilfe vom Anwalt: Wer sich in einer solchen Situation wiederfindet, sollte die ihm

vorliegende Aufforderung zur Ausreise von einem Anwalt überprüfen lassen. Gerade das

Vorliegen einer besonderen Härte sollte geprüft werden, um die Chance auf ein

Bleiberecht zu wahren.

ACHTUNG: Geschieht die Entziehung des Aufenthaltstitels gegen den Willen

des Betroffenen, so ist Eile geboten. Anwaltlich muss dann binnen kurzer

Frist überprüft werden, ob die Entziehung rechtmäßig ergangen ist!

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Die Checkliste zeigt, dass es gerade in Fragen von Eheschließung bei binationalen

Paaren viele Punkte gibt, die es zu beachten gilt. Dazu kommen stets noch Fragen über die

Staatsangehörigkeit, die den Rahmen einer solchen Checkliste sprengen würden.

Es ist oftmals wichtig, dass im Detail vom ausländischen Partner alle bestehenden

Voraussetzungen für die Eheschließung, den Aufenthalt oder die Staatsangehörigkeit erfüllt

werden. Dies setzt allerdings zunächst voraus, die Voraussetzungen tatsächlich genau zu

kennen.

Betroffenen Paaren empfehlen wir daher unbedingt professionellen anwaltlichen Beistand,

um rechtzeitig vor Stellung der relevanten Anträge die jeweils vorausgesetzten

Kriterien zu erfüllen.

WIR INFORMIEREN UND BERATEN SIE:

| über die Voraussetzungen zur Eheschließung im Inland oder im Ausland

| über Verfahren bei Eheschließung, Familienzusammenführung oder Aufnahme der

Personensorge bei Kindern

| über Visa und Aufenthaltstitel

| beim Umgang mit Behörden, wie z.B. der Ausländerbehörde, Standesämtern etc.

| über Eheverträge.

IHRE ANSPRECHPARTNER:

Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator,

Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht

Telefon: 0202 / 245 67 0