CHECKLISTE: Ehe zwischen Deutschen und Ausländern · PDF fileEhe zwischen Deutschen und...
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2014, GKS Rechtsanwälte, www.gks-rechtsanwaelte.de
CHECKLISTE:
Ehe zwischen Deutschen und Ausländern – was sollten Betroffene beachten?
LIEBE CONTRA BÜROKRATIE
Die Globalisierung macht – zum Glück – auch vor der Liebe nicht Halt und so kommt es,
dass beispielsweise 2010 rund 11 Prozent der Eheschließungen in Deutschland „binational“
waren. Während die Liebe aber sprachliche und kulturelle Klippen oft spielend umschifft, gibt
es gerade bei einer anstehenden Eheschließung wichtige Rechtsfragen, die vorab geklärt
werden müssen.
Wann erhält beispielsweise der ausländische Ehepartner ein Aufenthaltsrecht und wann
die deutsche Staatsangehörigkeit? Können die Kinder des ausländischen Partners im Fall
der Eheschließung auch nach Deutschland ziehen?
Um Betroffenen einen Leitfaden an die Hand zu geben und die offenen Fragen zum Thema
zu klären, haben wir die nachfolgende Checkliste erstellt.
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AUFENTHALTSRECHT
DER AUFENTHALT VOR DER EHESCHLIESSUNG
Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Nicht-EU-
Ausländer grundsätzlich einen gültigen Pass sowie einen Aufenthaltstitel. Ein solcher
Aufenthaltstitel wird nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt und kann z.B. sein:
| Ein „Visum zur Einreise“,
| eine „Aufenthaltserlaubnis“,
| eine „Niederlassungserlaubnis“, oder aber
| eine „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“.
Eine beabsichtigte Eheschließung (Verlobung) allein genügt nicht, um eine
Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Wer sich nicht schon mit einer Aufenthaltsgenehmigung in
Deutschland aufhält (z.B. als ausländischer Student, Familienangehöriger oder
Erwerbstätiger), benötigt zur Einreise ein Visum. Dieses muss bei der deutschen
Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland beantragt werden.
Tipp: Hat das binationale Paar bereits ein gemeinsames minderjähriges Kind (mit
deutscher Staatsbürgerschaft), so kann der ausländische Elternteil unabhängig von der
Heirat zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Möglichkeit
eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten besteht auch dann, wenn der ausländische Elternteil
ACHTUNG: Für die Anmeldung der Eheschließung sind zahlreiche Unterlagen
erforderlich. Der Erhalt der Unterlagen kann unter Umständen sehr aufwendig
sein und lange Zeit in Anspruch nehmen. Daher ist es wichtig, die Einreise zur
Eheschließung und den Termin der Heirat sorgfältig zu koordinieren.
Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass die oben genannten
Aufenthaltstitel – soll der künftige Ehepartner in der Koordinationsphase in
Deutschland sein – während der gesamten Vorbereitungszeit gültig ist.
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nicht sorgeberechtigt ist, jedoch die familiäre Gemeinschaft mit dem minderjährigen Kind in
Deutschland bereits gelebt wird.
DER AUFENTHALT NACH DER EHESCHLIESSUNG – DIE BINATIONALE EHE
Durch die Eheschließung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis. Es muss dafür eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde
beantragt werden. Irrelevant ist, ob die Heirat im Inland stattgefunden hat. Entscheidend ist
allein, dass die Eheschließung rechtswirksam ist und beide Partner die eheliche
Lebensgemeinschaft im Inland führen wollen.
Wichtig: Beide Ehepartner sollten also unter der gleichen Adresse gemeldet sein!
Nur bei triftigen Gründen (z. B. Studium in einer anderen Stadt, Arbeit unter der Woche in
einer anderen Stadt, zu kleine Wohnung bei beabsichtigter Wohnungssuche) können auch
unterschiedliche Meldeadressen durchgehen.
ACHTUNG: Nur wer sich im Zeitpunkt der Eheschließung rechtmäßig oder
geduldet oder als Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung in
Deutschland aufhält, kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ist
der Aufenthalt nicht (mehr) rechtmäßig aufgrund einer illegalen Einreise oder
zwischenzeitlich entstandener Ausreisepflicht, droht möglicherweise eine
Ausreisepflicht. Dann muss ein Visum zur Familienzusammenführung bei der
deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland beantragt werden.
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WIE ERHALTE ICH EINE AUFENTHALTSERLAUBNIS?
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hängt von speziellen Voraussetzungen ab, deren
Vorliegen der Antragssteller nachweisen muss. Vorausgesetzt wird, dass
| der ausländische Partner das 18. Lebensjahr vollendet hat,
| der deutsche Ehepartner den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
| die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland hergestellt und gewahrt wird,
| der ausländische Ehepartner Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Sprachniveau
A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweisen kann,
| kein schwerwiegender Ausweisungsgrund vorliegt sowie
| kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung oder Ausweisung
besteht.
Der ausländische Ehepartner erhält zunächst eine auf drei Jahre befristete
Aufenthaltserlaubnis.
Nach Ablauf dieser drei Jahre kann bei Verheiratung mit einem/r Deutschen eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) beantragt werden, wenn die
Ehe bis dahin gehalten hat. Dies muss von beiden Partnern schriftlich bestätigt werden.
Auch darf kein Ausweisungsgrund vorliegen und der Lebensunterhalt muss gesichert
sein.
ACHTUNG: Der Antrag entscheidet über die gemeinsame Zukunft des Paares
und sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. In einer
anwaltlichen Beratung vorab können die Voraussetzungen geprüft und
gegebenenfalls abgeklärt werden, was noch geregelt werden muss, um den
Antrag „wasserdicht“ einreichen zu können.
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KINDER DES AUSLÄNDISCHEN EHEPARTNERS – WELCHE RECHTE HABEN SIE?
Hat der ausländische Ehepartner minderjährige, unverheiratete Kinder, die das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben diese einen Nachzugsanspruch. Dies
bedeutet, dass auch sie ein Recht darauf haben, in Deutschland zu leben, wenn
| ihr Elternteil mit einem deutschen Partner verheiratet ist,
| ihr Elternteil das alleinige Personensorgerecht innehat und
| ihr Elternteil die Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EU besitzt,
| ausreichender Wohnraum vorhanden ist und
| der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert ist.
Hat das Kind jedoch die Altersgrenze von 16 Jahren überschritten, muss es zusätzlich die
Beherrschung der deutschen Sprache nachweisen, oder es muss gewährleistet erscheinen,
dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die
Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann.
ERWERBSTÄTIGKEIT – DÜRFEN AUFENTHALTSBERECHTIGTE ARBEITEN?
Wer die Aufenthaltserlaubnis erhält, hat einen Anspruch auf Erteilung der
Arbeitsberechtigung durch die Agentur für Arbeit. Die Ausübung der Erwerbstätigkeit
beinhaltet sowohl Beschäftigungen in Anstellungsverhältnissen als auch die Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit unter Einhaltung bestimmter berufsrechtlicher Bestimmungen.
KANN EIN AUFENTHALTSTITEL ERLÖSCHEN?
Ein einmal erteilter Aufenthaltstitel ist nicht unbegrenzt gültig. Der Titel erlischt stets
| mit Ablauf seiner Geltungsdauer
| durch Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels
| durch eine Ausweisung
| durch eine Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund.
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Wichtig: Eine Aufenthaltserlaubnis, die nur wegen der Ehe erteilt worden ist, kann nicht
mehr verlängert werden, wenn die nur kurze Zeit geführte Ehe beendet wird.
BEENDIGUNG DER EHE – WANN DÜRFEN EX-EHEPARTNER BLEIBEN?
Ausländische Ehepartner von Deutschen bekommen ein eigenständiges, d.h. von der Ehe
unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn sie drei Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft
und mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben.
Maßgebend ist hier die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens bis zur Trennung und
nicht bis zur offiziellen Scheidung.
Vorsicht! Sollten beide Ehepartner nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht
mindestens 3 Jahre zusammen gelebt haben, wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis in
der Regel widerrufen. In diesem Fall muss nach der Scheidung kurzfristig mit der
Aufforderung zur Ausreise gerechnet werden.
Der ausländische Ehepartner erwirbt ein eigenes, eheunabhängiges Bleiberecht in
Deutschland (unabhängig von der Dauer der Lebensgemeinschaft) auch dann, wenn ihm
entweder die Rückkehr in sein Heimatland wegen des Vorliegens einer besonderen Härte
nicht zugemutet werden kann oder der deutsche Ehepartner verstorben ist oder die
Ehepartner ein gemeinsames minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit
haben.
Hilfe vom Anwalt: Wer sich in einer solchen Situation wiederfindet, sollte die ihm
vorliegende Aufforderung zur Ausreise von einem Anwalt überprüfen lassen. Gerade das
Vorliegen einer besonderen Härte sollte geprüft werden, um die Chance auf ein
Bleiberecht zu wahren.
ACHTUNG: Geschieht die Entziehung des Aufenthaltstitels gegen den Willen
des Betroffenen, so ist Eile geboten. Anwaltlich muss dann binnen kurzer
Frist überprüft werden, ob die Entziehung rechtmäßig ergangen ist!
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Die Checkliste zeigt, dass es gerade in Fragen von Eheschließung bei binationalen
Paaren viele Punkte gibt, die es zu beachten gilt. Dazu kommen stets noch Fragen über die
Staatsangehörigkeit, die den Rahmen einer solchen Checkliste sprengen würden.
Es ist oftmals wichtig, dass im Detail vom ausländischen Partner alle bestehenden
Voraussetzungen für die Eheschließung, den Aufenthalt oder die Staatsangehörigkeit erfüllt
werden. Dies setzt allerdings zunächst voraus, die Voraussetzungen tatsächlich genau zu
kennen.
Betroffenen Paaren empfehlen wir daher unbedingt professionellen anwaltlichen Beistand,
um rechtzeitig vor Stellung der relevanten Anträge die jeweils vorausgesetzten
Kriterien zu erfüllen.
WIR INFORMIEREN UND BERATEN SIE:
| über die Voraussetzungen zur Eheschließung im Inland oder im Ausland
| über Verfahren bei Eheschließung, Familienzusammenführung oder Aufnahme der
Personensorge bei Kindern
| über Visa und Aufenthaltstitel
| beim Umgang mit Behörden, wie z.B. der Ausländerbehörde, Standesämtern etc.
| über Eheverträge.
IHRE ANSPRECHPARTNER:
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
Telefon: 0202 / 245 67 0