Chemie - Sichere Schule · Abstände in Unterrichtsräumen für Chemie Die Arbeitsplätze sind...

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Impressum

Herausgeber Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Regionaldirektion Rheinland Sankt-Franziskus Straße 146 40470 Düsseldorf Telefon 0211 2808-0 Telefax 0211 2808-209 E-Mail [email protected] Internet www.unfallkasse-nrw.de Verantwortlich für den Inhalt Gabriele Pappai Redaktion, Konzept Boris Fardel Fachredaktion Boris Fardel Holger Fisch Petra Janßen Gestaltung, Umsetzung rend Medien Service GmbH www.rend.de Bildnachweis Boris Fardel Holger Fisch Petra Janßen rend Medien Service GmbH Ausgabe Dezember 2012 www.sichere-schule.de

Inhaltsverzeichnis

Unterricht

Abstände & Verkehrswege 3 Abzüge 6 Akustik 10 Augennotduschen 11 Beleuchtung 14 Brandbekämpfung 17 Deckenversorgungssysteme 20 Elektrische Installation 23 Erste Hilfe 27 Fußböden 30 Gasinstallation 33 Gefahrstoffdatenbanken & -programme 42 Hygienische Einrichtungen 45 Lüftung 48 Möbel 51 Persönliche Schutzausrüstung 54 Türen & Fluchtwege 57 Vorbereitung

Abzüge 60 Augennotduschen 64 Beleuchtung 67 Brandbekämpfung 70 Elektrische Installation 73 Erste Hilfe 77 Fußböden 80 Gasinstallation 83 Gefahrstoffdatenbanken & -programme 90 Hygienische Einrichtungen 93 Lagerung von Geräten 96 Lüftung 99 Notrufanlagen 102 Türen & Fluchtwege 105

Inhaltsverzeichnis

RISU-NRW

Rechtliche Grundlagen / Erlass 108 Verantwortlichkeiten 110 Gefährdungsbeurteilung 113 Informationsermittlung 114 Gefahrstoffverzeichnis 115 Substitution 116 Auswahl & Durchführung von Schutzmaßnahmen 117 Betriebsanweisung 118 Unterweisung 120 Dokumentation 121 Tätigkeitsbeschränkungen & Verwendungsverbote 122 Krebserzeugende Gefahrstoffe 122 Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen & Schüler 123 Tätigkeiten mit hautresorptiven & sensibilisierenden Stoffen 124 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen & Zubereitungen 125 Schulministerium & Bezirksregierungen in NRW 126

RISU-BK-NRW

Rechtliche Grundlagen / Erlass 128 Verantwortlichkeiten 130 Schulministerium & Bezirksregierungen in NRW 133 GHS

 Global Harmonisiertes System 135

Inhaltsverzeichnis

Anhänge

Barrierefreie Gestaltung von Handwaschbecken Verglasungen – Glastypen Eigenschaften verschiedener Glastypen Gefährdungsbeurteilung (nach der Stoff- und nach der Zubereitungsrichtlinie) Betriebsanweisung für Lehrkräfte Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler Betriebsanweisung für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal Gefährdungsbeurteilung (nach GHS) Betriebsanweisung für Lehrkräfte Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler Betriebsanweisung für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal GHS – Global Harmonisiertes System Überblick über die Änderungen und ihre Auswirkungen auf Schulen Muster für die Übertragung von Schulleiteraufgaben für die Einhaltung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes

Abstände in Unterrichtsräumen für Chemie

Die Arbeitsplätze sind übersichtlich und ohne gegenseitige

Gefährdung zu gestalten.

Der Abstand zwischen Lehrertisch und 1. Schülertisch muss

mindestens 1,20 m betragen. Ein kleinerer Abstand kann

bei nicht barrierefreier Anordnung ggf. toleriert werden,

wenn eine Schutzscheibe vorhanden ist und benutzt wird.

Die Fluchtwegbreite von mindestens 1 m darf nicht unter-

schritten werden.

Abstand zwischen Arbeitstischen

Der Abstand zwischen zwei hintereinanderstehenden

Schülertischen muss mindestens 0,85 m betragen. Hier-

durch werden gegenseitige Behinderungen der Schüler-

innen und Schüler vermieden. Bei Arbeiten Rücken an

Rücken ist ein Abstand von mindestens 1,50 m erforderlich.

An Plätzen für Rollstuhlfahrer muss der Abstand bei

voll unterfahrbaren Unterrichtstischen 1 m, ansonsten

1,50 m, betragen.

Gangbreite

Es ist ein zu den Schülertischen führender Längsgang als

Flucht- und Rettungsweg mit mindestens 1 m Breite vorzu-

sehen.

Unter dem Aspekt einer barrierefreien Gestaltung von Lern-

und Unterrichtsräumen wird empfohlen, alle Längsgänge

mit einer Breite von mindestens 1 m vorzusehen.

Abstände und Verkehrswege

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Transport- und Schülerwege

Die Wege von Unterrichtsräumen und ihren Nebenräumen

müssen so angeordnet sein, dass beim Transport von Gerät

und Material keine zusätzlichen Gefahren entstehen. Das

wird in der Regel so erreicht, indem Transport- und Schüler-

wege sich nicht kreuzen.

Transportwege dürfen keine Treppen und Einzelstufen

beinhalten.

Schülertische mit ansteigendem Gestühl (Stufenraum)

Im Stufenraum sind die Schülertische nah an der Vorder-

kante zu befestigen, damit keine begehbare Fläche verbleibt.

Bewegliches Mobiliar

Beim Einsatz von beweglichem Mobiliar, z. B. mobiler Abzug,

mobile Vorbereitungstische, Experimentiertische, sind die

erforderlichen Maße der Flucht- und Rettungswege einzu-

halten.

Abstände und Verkehrswege

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UVV Schulen, GUV-V S1, § 25 Abs. 1 – 3

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Technische Regeln für Arbeitsstätten – Fluchtwege und

Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, ASR A2.3

Schulbau, Bautechnische Anforderungen zur Verhütung

von Unfällen, DIN 58125

Gestaltung barrierefreier Produkte, DIN-Fachbericht 124

Abstände und Verkehrswege

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Abzüge haben im Wesentlichen die drei folgenden

Funktionen:

Gase, Dämpfe oder Stäube in gefährlicher Konzen-

tration oder Menge aus dem Abzugsinneren nicht

in den Arbeitsraum gelangen zu lassen;

zu verhindern, dass sich im Abzugsinneren eine

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden

kann und

dass sich die Benutzer durch den geschlossenen

Frontschieber gegen verspritzende gefährliche und

gesundheitsgefährdende Stoffe oder umherfliegende

Glassplitter schützen können.

Diese Schutzfunktionen werden gewährleistet, wenn die

Abzüge den Regeln und Normen entsprechen. Maßgeblich

ist in der Regel die Normensetzung zum Zeitpunkt der Be-

schaffung.

Anwendung fanden bzw. finden die Normenreihen:

Laboreinrichtungen – Abzüge – DIN 12924

Abzüge – DIN EN 14175

Die Übereinstimmung mit einer der Normen kann durch

Einsicht in die Prüfzeugnisse bestätigt werden, die vom

Hersteller vorzulegen sind.

Abzüge

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Eine Austausch bestehender Abzüge ist nicht erforderlich,

sofern die Abzüge den zum Zeitpunkt des Baus gültigen

Normen entsprachen.

Ein Abzug funktioniert nur dann, wenn

im Innenraum nur erforderliche Apparaturen und Geräte

vorhanden sind,

er regelmäßig gewartet und seine Funktionsfähigkeit

geprüft wird.

Die Prüfung der Laborabzüge muss regelmäßig, mindestens

jährlich, durch eine befähigte Person durchgeführt werden.

Die Ergebnisse der Prüfung sind in Prüfprotokollen zu doku-

mentieren und sollten auch in der Schule einsehbar sein.

Sowohl die Prüfung als auch die Wartung ist vom Schul-

träger zu veranlassen, der auch für die Kostenübernahme

verantwortlich ist.

Abzüge

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Weitere ausführliche Informationen und Downloads zu den

Themen:

Anforderungen an Laborabzügen,

Musterbetriebsanweisung für Abzüge und

Handlungsanleitung zur Abzugsprüfung

können bei der BG RCI unter dem Suchbegriff „Abzüge"

abgerufen werden.

Bei fahrbaren Laborabzügen sind folgende Hinweise zu

beachten:

Vom Hersteller ist ein Nachweis anzufordern, dass der

fahrbare Laborabzug der gültigen Norm (BG RCI,

Suchbegriff „Abzüge“) entspricht.

Die Aufstellung muss so erfolgen, dass zur Vermeidung

von Fangstellen – hinsichtlich der Schlauch- und

Leitungszuführungen – eine Durchgangshöhe von

mindestens 2 m gewährleistet ist. Auch im Fußboden-

bereich sind Stolpergefahren durch unsachgemäße

Verlegung von Leitungskabeln zu vermeiden.

Die Einhaltung der Sicherheitsabstände von Flucht-

wegen ist zu beachten.

Der fahrbare Laborabzug ist an eine den Hersteller-

angaben entsprechende wirksame Entlüftung an-

zuschließen, die senkrecht über das Dach abgeführt

wird.

Im Gefahrfall muss gewährleistet sein, dass die Gas-

zufuhr unterbrochen wird, aber die Wasserzufuhr und

die Entlüftung weiter betrieben werden können.

Während des Betriebes ist der fahrbare Abzug gegen

Verschieben zu sichern.

Die Bedienungsanleitung des Abzugs ist so aufzube-

wahren, dass sie jeder Fachlehrerin und jedem Fach-

lehrer jederzeit zugänglich ist.

Abzüge

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Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0,

Ziff. 6.3.1 und Ziff. 7.3

RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und

Geräte, Ziff. I - 1.9

RISU-NRW, Allgemeine Hinweise für alle Fächer,

Ziff. II - 1.1

Laboreinrichtungen - Abzüge - Normenreihe DIN 12924

Abzüge - Normenreihe DIN EN 14175

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische

Industrie, BG RCI

Abzüge

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Mündlicher Unterricht gelingt nur, wenn Kinder und Jugend-

liche aufmerksam zuhören können. Deshalb sollte das ge-

sprochene Wort im Raum klar und mühelos zu verstehen

sein.

Bei der Planung von Chemieräumen sollte die Informationen

zur Akustik aus dem Klassenraum berücksichtigt werden.

Akustik

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Wenn an Arbeitsplätzen mit ätzenden/reizenden Stoffen

umgegangen wird, müssen Schutzbrillen getragen werden.

Für Notfälle muss eine geeignete Augennotdusche vor-

handen sein, die unverzüglich erreichbar ist.

An Augennotduschen werden folgende Anforderungen

gestellt:

Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden

Wassermengen spülen können.

Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar,

verwechslungssicher angebracht und leicht zu be-

tätigen sein.

Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig

schließen.

An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche müssen

mindestens 6 l Wasser pro Minute austreten.

Die Wasserstrahlen müssen eine Höhe von wenigstens

10 cm und nicht mehr als 30 cm oberhalb der Wasser-

austritte erreichen.

Insbesondere Augennotduschen, die die Norm „Sicherheits-

notduschen, Teil 2: Augennotduschen mit Wasseranschluss“

erfüllen, genügen den vorgenannten Anforderungen.

Bei der Installation von Augennotduschen ist darüber

hinaus der Schutz des Trinkwassers zu beachten.

Augennotduschen

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Eine Temperierung des Wassers auf Temperaturen oberhalb

der Raumtemperatur ist wegen der Gefahr der Verkeimung

nicht geeignet. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass

Wasser nach Möglichkeit nicht längere Zeit in den Zuführ-

ungsleitungen stagniert und nicht durch Wärmeeinwirkung

von außen über Raumtemperatur gebracht wird. Bei einer

Durchspülung der Zuführungsleitung alle zwei Tage ist in

der Regel die Trinkwasserqualität gegeben. Für flexible

Leitungen sollten DVGW-geprüfte Schläuche verwendet

werden.

Das Spülen der Augen muss mit weit gespreizten Lidern

erfolgen, um alle Chemikalienreste zu erfassen. Das Spülen

muss lang durchgeführt werden, Richtwert sind mindestens

10 Minuten, eine ärztliche Kontrolle des Auges ist unver-

züglich durchzuführen.

Die Augennotdusche muss durch das Sicherheitskenn-

zeichen "Augenspülvorrichtung" gekennzeichnet sein.

Eine Funktionsprüfung ist regelmäßig, aber mindestens

einmal monatlich durchzuführen.

Augennotduschen

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Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0,

Ziff. 7.2 und Ziff. 6.6.2

RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,

Ziff. I - 3.10

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Gefahrstoffverordnung, § 13 Abs. 1

Sicherheitsnotduschen, Teil 2: Augennotduschen mit

Wasseranschluss, DIN EN 15154, Teil 2

Augennotduschen

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Im Unterrichtsraum für Chemie muss für eine ausreichende

und blend- freie Beleuchtung von mindestens 500 Lux

gesorgt werden. Bei der Auswahl und Anordnung der

Leuchten ist darauf zu achten, dass diese vorgegebene

Nennbeleuchtungsstärke in Arbeitshöhe erreicht wird.

Alle Lichtschalter müssen leicht zugänglich und in der Nähe

der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Das gilt nicht, wenn

die Beleuchtung von zentraler Stelle geschaltet wird.

Für den Gefahrfall bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist

mit der zuständigen Brandschutzbehörde zu klären, ob eine

Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist. Die Beleuchtungs-

stärke der Sicherheitsbeleuchtung darf 15 lx nicht unter-

schreiten. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Raum

verdunkelt werden kann.

Beleuchtung

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Die Beleuchtung ist einer regelmäßigen Wartung und

Reinigung zu unterziehen.

Bei der Auswahl der Leuchten und Lampen ist darauf zu

achten, dass keine Verfälschung der Farben, insbesondere

der Sicherheitsfarben, auftritt. Blendungen sind zu verhin-

dern oder zumindest gering zu halten.

Weitere Informationen zur künstlichen und natürlichen

Beleuchtung finden sich im Klassenraum.

Beleuchtung

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UVV Schulen, GUV-V S1, § 12

Technische Regeln für Arbeitsstätten - Beleuchtung,

ASR A 3.4

Technische Regeln für Arbeitsstätten - Sicherheits-

beleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme,

ASR A3.4/3

Tageslicht in Innenräumen, DIN 5034

Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten

in Innenräumen, DIN EN 12464-1

Schulbau - Bautechnische Anforderungen zur Verhütung

von Unfällen, DIN 58125, Abschn. 3.8

Beleuchtung

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Zur Brandbekämpfung in naturwissenschaftlichen Räumen

müssen geeignete Feuerlöscher, Löschdecken und Lösch-

sand vorhanden sein.

Anzahl und Typ der Feuerlöscher sind mit der für den

Brandschutz zuständigen Stelle, z. B. Feuerwehr, auf

Grundlage der Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten

mit Feuerlöschern“ festzulegen. Feuerlöscher sind

mindestens

alle zwei Jahre durch befähigte Personen zu überprüfen.

Kleiderbrände sind mit Feuerlöschern zu löschen. Feuer-

löschdecken allein sind zur Personenbrandbekämpfung

nicht geeignet. Die unverzügliche Brandbekämpfung als

wichtigste lebensrettende Maßnahme ist allerdings in

jedem Fall vorrangig. Bewährt haben sich beispielsweise

Schaum-, Pulver- und Kohlendioxidlöscher. Eventuelle

Bedenken wegen Kälteverbrennungen oder Ersticken

der gelöschten Person dürfen dem nicht entgegenstehen,

ebenso die Angst einer möglichen Selbstgefährdung. Bei

allen Löschmaßnahmen ist zu beachten, dass in Brand

geratene Personen zu panikartigen Reaktionen neigen.

Löschsand ist z. B. für Metallbrände einzusetzen.

Der Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung

von Entstehungsbränden ist den Lehrkräften durch Unter-

weisung und Übung vertraut zu machen und regelmäßig

zu wiederholen.

Brandbekämpfung

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Informationen zu geeigneten Feuerlöschern und zum

Brandschutz finden Sie unter Feuerlöscher im Eingangs-

bereich der sicheren Schule.

Brandbekämpfung

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Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0

Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern,

GUV-R 133, Abschn. 4

Gefahrstoffverordnung, § 13

RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und

Geräte, Ziff. I - 1.4

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Brandbekämpfung

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Die Medienversorgung von der Decke wird alternativ in zwei

Varianten von den Herstellern angeboten:

starre Systeme oder

absenkbare Systeme.

Aus sicherheitstechnischer Sicht können hierzu folgende

Hinweise gegeben werden:

Die Geräte- und Produktsicherheit ist durch ausge-

wiesene Kennzeichnungen (z. B. CE-Kennzeichen und

GS-Kennzeichen) sowie Prüfprotokolle (z. B. Prüfzeugnis

der Bauartzulassung) zu belegen.

Die Gasversorgungsanlage muss den Anforderungen an

die Gasinstallation entsprechen.

Die elektrische Anlage muss den Anforderungen an die

elektrische Installation genügen.

Ecken und Kanten der Medienversorgung sind bis zu

einer Höhe von 2 m ab Oberkante Standfläche so

auszubilden, dass Verletzungsgefahren für Schüler-

innen und Schüler vermieden werden.

Neben diesen Verletzungsgefahren sind Quetschge-

fahren durch bewegliche Teile von Einrichtungsgegen-

ständen zu vermeiden.

Verkehrswege, insbesondere Flucht- und Rettungswege,

müssen auch bei abgesengten Zustand der Decken-

versorgungssysteme jederzeit nutzbar sein.

Die Installationen müssen so erfolgen, dass Fangstellen

der von oben kommenden Ver- und Entsorgungsleit-

ungen vermieden werden. Um ein Verfangen und/oder

eine Beschädigung z. B. der Elektrokabel und Gaszu-

fuhrschläuche zu vermeiden, ist es notwendig, dass die

Versorgungsleitungen zum Arbeitstisch fixiert geführt

werden.

Organisatorische Voraussetzungen zum Betrieb und

Anschluss von Ver- und Entsorgungsleitungen sind

hersteller- oder vertriebsseitig in Bedienungsanlei-

tungen auszuführen.

Deckenversorgungssysteme

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Es müssen Regelungen getroffen werden, die das sichere

Anschließen der Medienleitungen (Elektro, Gas) gewähr-

leisten. Hierzu zählen geeignete Aufstiegshilfen.

Deckenversorgungssysteme

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UVV Schulen, GUV-V S1, § 11

UVV Schulen, GUV-V S1, § 22

RISU-NRW, Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und

Gasanlagen, Ziff. I - 5.2

RISU-NRW, Umgang mit elektrischer Energie, Ziff. I - 8.1

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Schulbau – Bautechnische Anforderungen zur Verhütung

von Unfällen, DIN 58125, Abschn. 3.11.3

Deckenversorgungssysteme

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Sicherheitseinrichtungen

Steckdosenstromkreise an den Schüler- und Lehrerexpe-

rimentiertischen müssen über eine Not-Aus-Einrichtung

verfügen und durch Fehlerstrom-Schutzvorrichtung (RCDs)

mit einem Bemessungsdifferenzstrom ≤ 30 mA abgesichert

sein.

Es müssen Not-Aus-Taster am Lehrerexperimentiertisch

und an beiden Notausgängen vorhanden sein.

Fehlerstrom-Schutzvorrichtung (RCDs) werden

unterschieden in

RCDs mit Hilfsspannungsquelle als „Differenzstrom –

Schutzeinrichtungen“

RCDs ohne Hilfsspannungsquelle als „Fehlerstrom –

Schutzeinrichtungen“ (FI-Schutzeinrichtungen)

Für die Durchführung von Schülerexperimenten mit

Kleinspannung sind Spannungsquellen für

Schutzkleinspannung (DIN VDE 0100 Teil 400) oder

Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung

zu verwenden.

Die Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung unter-

scheidet sich von der Schutzkleinspannung durch die Erdung

eines Stromkreises oder Körpers aus Funktionsgründen.

Kleinspannungsnetzteile oder Ladegeräte für z. B. Laptops

oder Mobiltelefone erfüllen zumeist nicht die notwendigen

Anforderungen.

Elektrische Installation

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01 | Informationen

Geeignete Kleinspannungsquellen für Schülerexperi-

mente sind z. B. Schutzkleinspannungstransformatoren,

Batterien, Solarzellen, Kleinspannungsgeneratoren..

Bei der Durchführung von chemischen Experimenten mit

elektrischer Energie ist zu beachten, dass es nicht zu

gefährlichen Wechselwirkungen mit den eingesetzten

Stoffen kommt, wie z. B. Herabsetzung der Isolations-

fähigkeit durch Einwirkung von Flüssigkeiten, Stäuben

oder Gasen, Entwicklung zündfähiger Gemische.

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Für sämtliche Stromkreise an den Experimentiereinrich-

tungen des Raumes muss ein Hauptschalter vorhanden

sein, der gegen unbefugtes Einschalten, z. B. Schlüssel-

schalter, gesichert sein muss.

Die Stromkreise der Schülerexperimentiereinrichtungen

dürfen erst dann über besondere Schalter eingeschaltet

werden können, wenn sich die Lehrkraft vergewissert hat,

dass keine Gefährdungen bestehen.

Nach Beendigung der Experimente sind die Stromkreise

der Schülerexperimentiereinrichtungen abzuschalten.

Steckdosen außerhalb von Experimentiereinrichtungen

dürfen zum Experimentieren nur benutzt werden, wenn sie

als Experimentiersteckdosen gekennzeichnet und wie die

Steckdosen an den Experimentiereinrichtungen über eine

Not-Aus-Einrichtung sowie einen RCD mit einem Bemes-

sungsdifferenzstrom ≤ 30 mA abgesichert sind.

Elektrische Installation

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Prüfungen

Die Sichtprüfung vor jeder Benutzung erfolgt durch die

Lehrkraft.

In NRW fallen Schulen unter den Geltungsbereich der Ver-

ordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wieder-

kehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung -

PrüfVO NRW) vom 24.11.2009.

Somit sind alle sicherheitsrelevanten elektrischen Anlagen,

wie z. B. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstrom-

versorgungsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlage

im Abstand von höchstens 3 Jahren durch Prüfsachverstän-

dige im Sinne der PrüfVO NRW zu überprüfen.

Alle übrigen elektrischen Anlagen sind im Abstand von

höchstens 6 Jahren durch Prüfsachverständige zu prüfen.

Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sowie Anschluss-

leitungen mit ihren Steckvorrichtungen müssen regelmäßig

durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung einer Elektro-

fachkraft geprüft werden. Die Fristen müssen gemeinsam

durch die Schulleitung und den Schulträger festgelegt

werden. Wir empfehlen diese mindestens alle 12 Monate

zu prüfen.

RCD's (z. B. Fehlerstrom-Schutzschalter) und Not-Aus-Ein-

richtungen sind durch Auslösen der Prüftaste mindestens

alle sechs Monate auf einwandfreie Funktion zu prüfen.

Weitere Informationen finden Sie in der Schrift „Prüfung

ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“.

Elektrische Installation

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02 | weitere Hinweise

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UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel,

GUV-V A3, § 3

UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel,

GUV-V A3, § 5

UVV Schulen, GUV-V S1, § 22

Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel,

GUV-I 8524

Technische Regeln für Betriebssicherheit, Befähigte

Personen, TRBS 1203

RISU-NRW, Umgang mit elektrischer Energie, Ziff. I - 8

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen

für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art,

DIN VDE 0100, Teil 723, Abschn. 4

Betrieb von elektrischen Anlagen, Besondere

Festlegungen für das Experimentieren mit elektrischer

Energie in Unterrichtsräumen oder in dafür

vorgesehenen Bereichen, DIN VDE 0105, Teil 112

Elektrische Installation

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03 | Quellen

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Im Chemieunterricht sind Schülerinnen und Schüler beson-

deren Gefährdungen, z. B. durch Tätigkeiten mit Gefahr-

stoffen, Umgang mit Bunsenbrennern oder Schnittverletz-

ungen durch Glasbruch, ausgesetzt.

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt gemeinsam mit

dem Sachkostenträger für eine wirksame Erste Hilfe. Dies

gilt insbesondere für den technisch-naturwissenschaftlichen

Unterricht. Allgemeine Hinweise zur Erste-Hilfe-Organisation

finden sich unter Erste Hilfe.

In naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen müssen

Verbandkästen vorhanden sein.

Erste Hilfe

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Hinweise zur Personenbrandbekämpfung finden sich unter

Brandbekämpfung.

Für Verletzungen des Auges, z. B. Verätzungen, müssen

Augenspülvorrichtungen vorhanden und schnell erreichbar

sein. Hinweise finden sich unter Augennotduschen.

Bei der Informationszentrale gegen Vergiftungen in NRW

findet sich unter 0228 / 192 40 telefonische Hilfe rund um

die Uhr.

Hinweise zu Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen im natur-

wissenschaftlichen Unterricht finden sich in folgenden

Listen.

Erste Hilfe

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02 | weitere Hinweise

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Erste Hilfe, GUV-I 510-1

Informationen zur Ersten Hilfe bei Einwirkung

gefährlicher chemischer Stoffe, GUV-I 8504

RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,

Ziff. I-3.14

RISU-NRW, Informationen zur Ersten Hilfe, Ziff. III-3

Informationszentrale gegen Vergiftungen

Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C, DIN 13157

Erste Hilfe

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03 | Quellen

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Der Fußboden ist im Chemieraum so zu wählen, dass ein

Eindringen von gefährlichen Stoffen vermieden wird. Der

Belag muss für Flüssigkeiten undurchlässig, fugendicht

und gegenüber den jeweils anfallenden aggressiven Stoffen

beständig sein.

Die beste Beständigkeit gegen Chemikalien haben kera-

mische Fliesenböden. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

sind Holz- oder Parkettfußböden in der Regel nicht geeignet.

Linoleum ist z. B. nicht empfehlenswert, weil die Oberfläche

schon durch Laugen zerstört wird.

Bei der Auswahl ist auch darauf zu achten, dass Flüssig-

keiten oder andere Stoffe, die auf dem Boden stehen bzw.

liegen, schnell erkannt werden. Daher sind Bodenbeläge

mit hochglänzenden und stark gemusterten Oberflächen

nicht geeignet.

Fußböden

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Fußböden müssen jederzeit rutschhemmend ausgeführt

sein und im Chemieraum der Bewertungsklasse R9 ent-

sprechen. Dies ist auch nach der Pflege und Reinigung

der Böden zu gewährleisten.

Die Elektroanschlüsse sind stolperfrei zu verlegen. Eine

Energieversorgung muss daher grundsätzlich immer von

oben oder über fest installierte Energiesäulen erfolgen.

Fußböden

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Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit

Rutschgefahr, GUV-R 181

UVV Schulen, GUV-V S1, § 5

UVV Schulen, GUV-V S1, § 23

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III -5.1

Fußböden

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In der Schule finden sich drei Arten der Gasversorgung:

1. Erdgasverbrauchsanlagen

2. Flüssiggasverbrauchsanlagen

3. Kartuschenbrenner

Fest installierte Gasverbrauchsanlagen sind Kartuschen-

brennern aus Sicherheitsgründen vorzuziehen.

Bei Erdgas- und Flüssiggasverbrauchsanlagen können

folgende Geräteanschlussarmaturen vorliegen:

Sicherheits-Gasanschlussarmaturen

Laborarmaturen mit fester Tülle

Laborarmaturen mit Schnellkupplung und Stecktülle

Bei der Handhabung der verschiedenen Geräteanschluss-

armaturen sind unterschiedliche sicherheitsrelevante Vor-

gehensweisen zu beachten.

Gasinstallation

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Die Gasversorgung in Unterrichtsräumen muss mit einer

zentralen Absperreinrichtung versehen sein, die gegen

unbefugtes Benutzen gesichert ist, z. B. Schlüsselschalter.

Die zentrale Absperreinrichtung ist mit einer Sicherheitsein-

richtung zu versehen, welche sicherstellt, dass nur dann Gas

eingelassen werden kann, wenn sämtliche Geräteanschluss-

armaturen geschlossen sind.

Gasversorgungsanlagen müssen nach dem zum Zeitpunkt

der Errichtung gültigen Stand der Technik ausgeführt sein.

Der aktuelle Stand der Technik findet sich in der technischen

Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches

e. V. im DVGW-Arbeitsblatt G 621 „Gasinstallationen in

Laborräumen und naturwissenschaftlichen Unterrichts-

räumen – Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung

und Betrieb“.

Gasinstallation

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Gasanlagen mit Flüssiggasversorgung (Propan)

Zur Versorgung von Verbrauchseinrichtungen darf pro Unter-

richtsraum ein Druckgasbehälter bis zu einem zulässigen

Füllgewicht von 14 kg aufgestellt sein. Der Flüssiggasbe-

hälter ist in einem verschließbaren Schrank aufzustellen,

der den Luftaustausch mit der Raumluft erlaubt, z. B. durch

unversperrbare Öffnungen in Bodennähe mit einem freien

Querschnitt von mindestens 100 cm².

Druckgasbehälter mit brennbaren Flüssiggasen sind stehend

aufzubewahren und für die Entnahme aus der gasförmigen

Phase stehend anzuschließen. Sie müssen so aufgestellt

werden, dass eine Temperatur von 40 °C nicht überschritten

wird und sie gegen mechanische Beschädigungen, z. B. Um-

fallen, geschützt sind.

Druckgasbehälter mit brennbaren Flüssiggasen dürfen nicht

in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrt werden.

Gasinstallation

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Kartuschenbrenner

Fest installierte Gasanlagen sind Kartuschenbrennern

vorzuziehen.

Kartuschenbrenner mit einem Rauminhalt der Druckgas-

kartusche von nicht mehr als 1 Liter dürfen in Räumen

unter Erdgleiche benutzt werden, wenn sie nach Ge-

brauch in Räumen über Erdgleiche aufbewahrt werden.

Werden Kartuschenbrenner in Schränken aufbewahrt,

müssen diese Öffnungen in Bodennähe haben.

Bei Kartuschenbrennern dürfen nur die Lehrerin, der

Lehrer, die technische Assistentin oder der technische

Assistent die Druckgaskartuschen auswechseln.

Es dürfen nur Kartuschenbrenner betrieben werden,

bei denen ein unbeabsichtigtes Lösen der Druckgas-

kartuschen verhindert ist.

Schülerinnen und Schüler dürfen im Unterricht nur mit

maximal acht Kartuschenbrennern in Einwegbehältern

(Ventilkartuschen) arbeiten, bei denen ein Entnahmeventil

eingesetzt ist. Einwegbehälter, die angestochen werden

müssen und bei denen nach Entfernen des Entnahmeventils

ungehindert Gas ausströmen kann, dürfen ihnen nicht ausge-

händigt werden.

Kartuschenbrenner müssen so betrieben werden, dass keine

unzulässige Erwärmung der Druckgaskartuschen auftreten

kann und dass kein Flüssiggas auslaufen kann. Sie müssen

nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußer-

lich erkennbare Mängel geprüft werden.

Gasinstallation

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01 | Informationen

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Von der Lehrkraft sind grundsätzlich folgende Arbeitsschritte

durchzuführen:

Bei Sicherheits-Gasanschlussarmaturen und

Anschlussstücken für Laboratoriumsschläuche:

Prüfen der zu verteilenden Schläuche auf einwandfreie

Beschaffenheit, z. B. auf Knickstellen und zu lockeren

Sitz der Schlauchenden bei Schläuchen nach

DIN 30664-1 aufgrund oftmaligen Gebrauchs.

Unmittelbar vor dem Öffnen der zentralen bzw.

Zwischen-Absperreinrichtung und dem damit

verbundenen Einlassen des Gases bis zu den

Geräteanschlussarmaturen ist durch Inaugenschein-

nahme zu prüfen, ob sämtliche Leitungsöffnungen im

Sinne des DVGW-Arbeitsblatts G 600 verwahrt sind.

Dies bedeutet, dass die Anschlussstecker der An-

schlussstücke noch nicht in die Sicherheits-

Gasanschlussarmaturen eingesteckt sein dürfen.

Öffnen der zentralen Absperreinrichtung, z. B.

Betätigen des Schlüsselschalters.

Öffnen der Zwischen-Absperreinrichtung. Nach selbst-

tätig durchgeführter Geschlossenstellungskontrolle

steht der Gasdruck bis an die Armaturen an.

Verteilen der Anschlussteile, bestehend aus Brenner,

Schlauch und Anschlussstecker, entsprechend der

Anzahl der zu unterrichtenden Schülerinnen und

Schülern.

Nach Beendigung des Unterrichts sind die Anschluss-

stecker von den Sicherheits-Gasanschlussarmaturen

zu entkoppeln.

Schließen der Zwischen-Absperreinrichtung bzw.

zentralen Absperreinrichtung.

Einsammeln der Anschlussteile bestehend aus Brenner,

Schlauch und Anschlussstecker.

Gasinstallation

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02 | weitere Hinweise

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Von der Lehrkraft sind grundsätzlich folgende Arbeitsschritte

durchzuführen:

Bei Laborarmaturen mit fester Tülle:

Prüfen der zu verteilenden Schläuche auf einwandfreie

Beschaffenheit, z. B. auf Knickstellen und zu starke

Aufweitungen an den Schlauchenden bei Schläuchen

nach DIN 30664-1 aufgrund oftmaligen Gebrauchs,

ggf. sind die ausgeweiteten Stellen abzuschneiden.

Unmittelbar vor dem Öffnen der zentralen bzw.

Zwischen-Absperreinrichtung und dem damit verbun-

denen Einlassen des Gases ist durch Inaugenschein-

nahme zu prüfen, ob die Armatur am Vorführstand, z. B.

Lehrertisch bzw. die Laborarmaturen geschlossen sind.

Dies bedeutet, dass die Bedienteile (Griffe) die Ge-

schlossenstellung optisch indizieren.

Öffnen der zentralen Absperreinrichtung, z. B. Betätigen

des Schlüsselschalters.

Öffnen der Zwischen-Absperreinrichtung. Nach selbst-

tätig durchgeführter Geschlossenstellungskontrolle

steht der Gasdruck bis an die Armaturen an.

Verteilen der Schläuche und Brenner entsprechend

der Anzahl der zu unterrichtenden Schülerinnen und

Schüler.

Prüfen, dass die Schlauchenden über die gesamte Länge

(konisch ausgebildeter Tüllenteil) der Schlauchtüllen

der Laborarmaturen und der Laborbrenner

aufgeschoben sind und somit ein dichter und

abrutschfester Anschluss sichergestellt ist.

Während des Unterrichts ist darauf zu achten, dass un-

benutzte Laborarmaturen nicht missbräuchlich genutzt

werden.

Gasinstallation

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02 | weitere Hinweise

Nach Beendigung des Unterrichts sind sämtliche

Laborarmaturen zu schließen und die Schläuche

von den Schlauchtüllen abzuziehen. Die Leitungs-

öffnungen gelten somit im Sinne des DVGW-

Arbeitsblattes G 600 als nicht verwahrt.

Schließen der Zwischen-Absperreinrichtung bzw.

zentralen Absperreinrichtung.

Einsammeln der Schläuche und Brenner.

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Von der Lehrkraft sind grundsätzlich folgende Arbeitsschritte

durchzuführen:

Bei Laborarmaturen mit Schnellkupplung (und

Schließkörper) und Stecktülle:

Prüfen der zu verteilenden Anschlusseinheiten,

bestehend aus Brenner, Schlauch und Stecktülle.

Die zu verteilenden Schläuche sind auf einwandfreie

Beschaffenheit, z. B. auf Knickstellen und zu lockeren

Sitz der Schlauchenden bei Schläuchen nach DIN

30664-1 aufgrund oftmaligen Gebrauchs zu prüfen.

Unmittelbar vor dem Öffnen der zentralen bzw.

Zwischen-Absperreinrichtung und dem damit

verbundenen Einlassen des Gases bis zu den

Geräteanschlussarmaturen ist durch Inaugen-

scheinnahme zu prüfen, ob die Bedienteile (Griffe)

die Geschlossenstellung optisch indizieren und

keine Stecktülle eingekuppelt ist.

Öffnen der zentralen Absperreinrichtung, z. B.

Betätigen des Schlüsselschalters.

Öffnen der Zwischen-Absperreinrichtung. Nach

selbsttätig durchgeführter Geschlossenstellungs-

kontrolle steht der Gasdruck bis an die Armaturen an.

Verteilen der Anschlusseinheiten, bestehend aus

Brenner, Schlauch und Stecktüllen, entsprechend

der Anzahl der zu unterrichtenden Schülerinnen

und Schüler.

Während des Unterrichts ist darauf zu achten, dass

unbenutzte Laborarmaturen nicht missbräuchlich

genutzt werden.

Nach Beendigung des Unterrichts sind sämtliche

Laborarmaturen zu schließen und die Stecktüllen

zu entkoppeln.

Schließen der Zwischen-Absperreinrichtung bzw.

zentralen Absperreinrichtung.

Einsammeln der Anschlusseinheiten.

Gasinstallation

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02 | weitere Hinweise

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Prüfungen

Flüssiggasverbrauchsanlagen müssen alle vier Jahre,

Erdgasverbrauchsanlagen alle zehn Jahre durch eine

befähigte Person geprüft werden.

Grundlagen der Prüfungen sind die Vorgaben des Deutschen

Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) sowie die

Angaben der Hersteller.

Gasinstallation

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02 | weitere Hinweise

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UVV Schulen, GUV-V S1, § 22

Sicheres Arbeiten in Laboratorien,

BGI/GUV-I 850-0, Ziff. 5.2.5

RISU-NRW, Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und

Gasanlagen, Ziff. I - 5.1 bis Ziff. I - 5.4

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

DVGW – Arbeitsblatt G 621, Gasinstallationen in

Laborräumen und naturwissenschaftlichen

Unterrichtsräumen – Planung, Erstellung, Änderung,

Instandhaltung und Betrieb

Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien, ohne

Ummantelung und Armierung - Teil 1: Sicherheits-

technische Anforderungen und Prüfungen, DIN 30664-1

Gasinstallation

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03 | Quellen

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Gefahrstoffdatenbanken und -programme sind effektive

Hilfsmittel zur Erfüllung der Organisations- und Informations-

pflichten, die sich aus der Gefahrstoffverordnung und der

RISU NRW ergeben.

Zu diesen Pflichten zählen z. B.

Informationen über den sicheren Vorgang mit Gefahr-

stoffen (Gefahren-/ Sicherheitshinweise)

Erstellung und Verwaltung des Gefahrstoffverzeich-

nisses;

Verwaltung der Sicherheitsdatenblätter (verschiedene

Hersteller von Schulchemikalien stellen hierzu Daten

in digitaler Form zur Verfügung);

Erstellen von Betriebsanweisungen;

Ausdrucke von Etiketten der eingesetzten Chemikalien;

Neu- bzw. Umetikettierung bei Veränderungen in der

Einstufung oder der Kennzeichnung.

Gefahrstoffdatenbanken und -programme

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01 | Informationen

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Voraussetzung für den PC-Einsatz im Vorbereitungsraum

ist jedoch, dass dieser jederzeit zugänglich und einsatz-

bereit für die Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer ist, die im

naturwissenschaftlichen Bereich tätig sind.

Bei der Nutzung von EDV-Arbeitsplätzen sollten die ergono-

mischen Anforderungen erfüllt werden. Eine Orientierung

hierzu ist der Leitfaden „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“.

Gefahrstoffdatenbanken und -programme

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02 | weitere Hinweise

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Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, GUV-I 650

Sicher und fit am PC in der Schule, GUV-SI 8009

RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,

Ziff. I - 3.2.2

Gefahrstoffverwaltungsprogramme

CHISELA – Chemie-Treff

D-GISS

Gefahrstoffdatenbank

GESTIS-Stoffdatenbank

IGS-Public

Stoffliste zur Regel „Unterricht in Schulen mit

gefährlichen Stoffen“, GUV-SR 2004

In PDF-Format herunterladen

In Excel-Format herunterladen

Informationssystem-Portal

GisChem Gefahrstoffinformationssystem

KMU-Gefahrstoffportal „Gefahrstoffe im Griff“

GISBAU

Chemie-Treff

bid-owl

Gefahrstoffdatenbanken und -programme

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03 | Quellen

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In Arbeitsbereichen, in denen mit Gefahrstoffen umgegan-

gen wird, müssen aus hygienischen Gründen Waschbecken,

Seifenspender und Einmalhandtücher vorhanden sein.

Seifenstücke und Stoffhandtücher zum allgemeinen Ge-

brauch sind aus hygienischen Gründen nicht zulässig.

Hygienische Einrichtungen

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01 | Informationen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 45

In Chemieräumen, die barrierefrei gestaltet werden, sind die

Anforderungen an eine barrierefreie Gestaltung von Hand-

waschbecken zu berücksichtigen.

Hygienische Einrichtungen

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02 | weitere Hinweise

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RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,

Ziff. I - 3.10

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Gefahrstoffverordnung, § 8 Abs. 1

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –

Landesbauordnung – (BauO NRW), § 55

Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), § 3

Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Öffentlich

zugängliche Gebäude, DIN 18040-1

Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen –

Wohnungen, DIN 18040-2

Hygienische Einrichtungen

Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum

03 | Quellen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 47

Die Vorbereitungs- und Übungsräume sollen grundsätzlich

ausreichend natürlich durch Fenster be- und entlüftet wer-

den. Die Werte für eine ausreichende Lüftung richten sich

nach der entsprechenden Arbeitsstättenregel.

Informationen und Hinweise für eine lern- und gesundheits-

förderliche Raumluftqualität und zum geeigneten Raumklima

in Unterrichtsräumen finden sich im Klassenraum.

Ist eine technische Lüftung erforderlich, so ist ein etwa

8-facher Luftwechsel pro Stunde vorgeschrieben.

Bei Ausfall der technischen Lüftung darf der Raum für unter-

richtliche Zwecke nicht genutzt werden.

Insbesondere bei vollständig verdunkelbaren Räumen ohne

technische Lüftung ist bei vollständiger Verdunkelung regel-

mäßig, etwa alle 15 bis 20 Minuten, eine Lüftungspause vor-

zusehen.

Lüftung

Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum

01 | Informationen

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Die Absaugleistung der Digestorien darf durch eine gleich-

zeitig vorhandene Raumlüftung nicht unwirksam werden.

Schränke, in denen Gefahrstoffe aufbewahrt werden, die

gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln,

sollten an ein vom Abzug unabhängiges Abluftsystem ange-

schlossen und dauernd entlüftet werden.

Die Abluft aus den Abzügen wird im Allgemeinen über das

Dach ins Freie geführt.

Bei Einsatz eines Digestoriums ist zu beachten, dass der

sichere Betrieb auch davon abhängt, dass ausreichend

Frischluft in den Raum nachgeführt wird. Mindestens ein

Fenster sollte während des Betriebs in jedem Fall geöffnet

sein.

Lüftung

Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum

02 | weitere Hinweise

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UVV Schulen, GUV-V S1, § 26, Abs. 1,2

Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0

RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,

Ziff. I - 3.12.8

RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,

Ziff. I - 3.12.10

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Lüftung

Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum

03 | Quellen

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Anforderungen an die Übungstische

Die Übungstische müssen aus Werkstoffen bestehen, die

den zu erwartenden mechanischen, chemischen und ther-

mischen Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßem

Gebrauch standhalten.

Wenn vorwiegend Arbeiten durchgeführt werden sollen, bei

denen mit dem Verschütten von Flüssigkeiten zu rechnen

ist, müssen die Arbeitsflächen einen umlaufenden Rand-

wulst haben und flüssigkeitsdicht sein.

Die Arbeitsflächen müssen sich leicht reinigen, erforder-

lichenfalls desinfizieren oder dekontaminieren lassen.

Anforderungen Stühle

Die Stühle sollten höhenverstellbar, 5-strahlig und leicht

sein sowie eine Rückenlehne haben. Die Anforderungen

an Stühle in der Schule finden sich im Klassenraum .

Möbel

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01 | Informationen

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Rollbare Möbel sollten in ihren Maßen zum Lehrerexperi-

mentiertisch passen und feststellbar sein.

Beim Einrichten des Übungsraumes mit den o. g. Möbeln

ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Sicherheits-

abstände zur Rettung im Gefahrenfall eingehalten werden.

Für die Vorbereitung und Durchführung von Experimenten

sollten ausreichende, geeignete fahrbare Tische vorhanden

sein.

Vitrinen, die in Vorbereitungsräumen aufgestellt werden,

die auch als zweiter Fluchtweg dienen, müssen bis 2 m

über Standfläche aus Sicherheitsglas oder Materialien

mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften

verfügen. Informationen zu geeigneten Werkstoffen gegen

Glasbruch finden sich unter Verglasungen / Glastypen im

Klassenraum.

Drahtglas ist kein Sicherheitsglas.

Vitrinen, die in Vorbereitungsräumen aufgestellt sind, die

nicht als Aufenthaltsräume und Fluchtweg für Schülerinnen

und Schüler ausgewiesen sind, brauchen nicht mit Sicher-

heitsglas ausgerüstet zu sein.

Regalbodenträger von Chemikalienschränken, auf denen

Gefahrstoffe gelagert werden, sollen aus Edelstahl oder

aus Kunststoff mit Doppelzapfen bestehen und eine Min-

destbelastbarkeit von 60 kg aufweisen.

Möbel

Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum

02 | weitere Hinweise

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UVV Schulen, GUV-V S1 § 11

Klasse(n)- Räume für Schulen, DGUV Information

202-090

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Arbeitstische für Laboratorien – Maße,

Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren,

DIN EN 13150

Möbel

Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum

03 | Quellen

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Handschutz

Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren durch chemi-

sche, mechanische oder thermische Einwirkungen für die

Hände verbunden sind, müssen geeignete Schutzhand-

schuhe getragen werden.

Hinweise zu geeigneten Chemikalienschutzhandschuhen

finden sich in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern.

Geeignete Handschuhe zum Schutz vor mechanischen

Einwirkungen, z. B. Umgang mit Glasgeräten, bestehen

aus Leder oder speziellen Chemiefasern.

Augenschutz

Bei den Arbeiten, die mit einer Gefährdung der Augen

verbunden sind, muss geeigneter Augenschutz getragen

werden. Eine Gefährdung der Augen ist beispielsweise bei

Tätigkeiten mit ätzenden Gefahrstoffen, bei Arbeiten unter

Vakuum oder Druck sowie durch wegfliegende Teile ge-

geben.

Optische Korrekturbrillen erfüllen nicht die Anforderungen,

die an eine persönliche Schutzausrüstung gestellt werden.

Es fehlt zum Beispiel der Seitenschutz. Im Handel sind

entsprechende Schutzbrillen für Brillenträger erhältlich.

Persönliche Schutzausrüstung

Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum

01 | Informationen

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Viele Gefahrstoffe können in das Handschuhmaterial hin-

eindiffundieren. Die Schutzhandschuhe sind daher nach

den Beständigkeitsangaben des Herstellers auszuwählen.

Persönliche Schutzausrüstung

Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum

02 | weitere Hinweise

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Gefahrstoffverordnung, § 9 Abs. 2

RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,

Ziff. I - 3.11

Hautkrankheiten und Hautschutz, GUV-I 8559

Persönliche Schutzausrüstung

Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum

03 | Quellen

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Naturwissenschaftliche Fachräume sind gegen das Betreten

durch Unbefugte zu sichern. Dieses ist z. B. durch Türen mit

feststehendem Außenknauf und Innenklinke erfüllt.

Schülerinnen und Schüler dürfen durch nach außen auf-

schlagende Türflügel nicht gefährdet werden. Dies wird

erreicht, wenn z. B. die Türen zurückversetzt in Nischen

eingeordnet sind; nach außen aufschlagende Türen dürfen

in der Endstellung einschließlich Türgriff maximal 20 cm

in den Fluchtweg hineinragen. Die erforderliche nutzbare

Breite der notwendigen Flure darf durch offen stehende

Türen nicht eingeengt werden.

Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen müssen

jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein

und in Fluchtrichtung aufschlagen. Für Fachräume mit er-

höhter Brandgefahr müssen mindestens zwei günstig und

möglichst weit auseinander gelegene Ausgänge vorhanden

sein, die nach außen öffnen.

Eine Fluchtmöglichkeit darf über einen benachbarten Raum,

z. B. Sammlungs- oder Unterrichtsraum, führen, wenn von

diesem Raum ein Fluchtweg unmittelbar erreichbar ist.

Fluchtwege und die in ihrem Verlauf befindlichen Türen

sind mit Sicherheitszeichen zu versehen.

Die zweite sichere Fluchtmöglichkeit kann über einen Not-

ausstieg führen. Fenster, die als Notausstieg genutzt wer-

den, müssen eine lichte Öffnung von 0,9 m x 1,2 m haben,

die nicht höher als 1,20 m über Fußbodenoberkante ange-

ordnet sein muss. Notausstiege sind zu kennzeichnen und

müssen sicher nutzbar sein.

Türen und Fluchtwege

Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum

01 | Informationen

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Flucht- und Rettungspläne sollten im Chemieraum aus-

hängen. Bei der Erstellung einer Brandschutzordnung

sind die Standorte von Druckgasflaschen einzuzeichnen.

Weitere Informationen zu Flucht- und Rettungswegen finden

Sie unter Flure.

Türen und Fluchtwege

Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum

02 | weitere Hinweise

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UVV Schulen, GUV-V S1, § 21

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Verordnung über Arbeitsstätten, § 4

Fluchtwege und Notausgänge, ASR A 2.3

Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen

(Schulbaurichtlinie) Pkt. 3

Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen

(Schulbaurichtlinie) Pkt. 5

Türen und Fluchtwege

Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum

03 | Quellen

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Abzüge haben im Wesentlichen die drei folgenden

Funktionen:

Gase, Dämpfe oder Stäube in gefährlicher Konzen-

tration oder Menge aus dem Abzugsinneren nicht

in den Arbeitsraum gelangen zu lassen;

zu verhindern, dass sich im Abzugsinneren eine

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden

kann und

dass sich die Benutzer durch den geschlossenen

Frontschieber gegen verspritzende gefährliche und

gesundheitsgefährdende Stoffe oder umherfliegende

Glassplitter schützen können.

Diese Schutzfunktionen werden gewährleistet, wenn die

Abzüge den Regeln und Normen enstsprechen. Maßge-

blich ist in der Regel die Normensetzung zum Zeitpunkt

der Beschaffung.

Anwendung fanden bzw. finden die Normenreihen:

Laboreinrichtungen – Abzüge – DIN 12924

Abzüge – DIN EN 14175

Die Übereinstimmung mit einer der Normen kann durch

Einsicht in die Prüfzeugnisse bestätigt werden, die vom

Hersteller vorzulegen sind.

Abzüge

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

01 | Informationen

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Eine Austausch bestehender Abzüge ist nicht erforderlich,

sofern die Abzüge den zum Zeitpunkt des Baus gültigen

Normen entsprachen.

Ein Abzug funktioniert nur dann, wenn

im Innenraum nur erforderliche Apparaturen und Geräte

vorhanden sind,

er regelmäßig gewartet und seine Funktionsfähigkeit

geprüft wird.

Die Prüfung der Laborabzüge muss regelmäßig, mindestens

jährlich, durch eine befähigte Person durchgeführt werden.

Die Ergebnisse der Prüfung sind in Prüfprotokollen zu doku-

mentieren und sollten auch in der Schule einsehbar sein. So-

wohl die Prüfung als auch die Wartung ist vom Schulträger

zu veranlassen, der auch für die Kostenübernahme verant-

wortlich ist.

Abzüge

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

01 | Informationen

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Weitere ausführliche Informationen und Downloads zu den

Themen:

Anforderungen an Laborabzügen,

Musterbetriebsanweisung für Abzüge und

Handlungsanleitung zur Abzugsprüfung

können bei der BG RCI unter dem Suchbegriff „Abzüge"

abgerufen werden.

Bei fahrbaren Laborabzügen sind folgende Hinweise zu

beachten:

Vom Hersteller ist ein Nachweis anzufordern, dass der

fahrbare Laborabzug der gültigen Norm (BG RCI, Such-

begriff „Abzüge") entspricht.

Die Aufstellung muss so erfolgen, dass zur Vermeidung

von Fangstellen – hinsichtlich der Schlauch- und

Leitungszuführungen – eine Durchgangshöhe von

mindestens 2 m gewährleistet ist. Auch im Fußboden-

bereich sind Stolpergefahren durch unsachgemäße

Verlegung von Leitungskabeln zu vermeiden.

Die Einhaltung der Sicherheitsabstände von Flucht-

wegen ist zu beachten.

Der fahrbare Laborabzug ist an eine den Hersteller-

angaben entsprechende wirksame Entlüftung anzu-

schließen, die senkrecht über das Dach abgeführt wird.

Im Gefahrfall muss gewährleistet sein, dass die Gaszu-

fuhr unterbrochen wird, aber die Wasserzufuhr und die

Entlüftung weiter betrieben werden können.

Während des Betriebes ist der fahrbare Abzug gegen

Verschieben zu sichern.

Die Bedienungsanleitung des Abzugs ist so aufzube-

wahren, dass sie jeder Fachlehrerin und jedem Fach-

lehrer jederzeit zugänglich ist.

Abzüge

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

02 | weitere Hinweise

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Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0,

Ziff. 6.3.1 und Ziff. 7.3

RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und

Geräte, Ziff. I - 1.9

RISU-NRW, Allgemeine Hinweise für alle Fächer,

Ziff. II - 1.1

Laboreinrichtungen - Abzüge - Normenreihe DIN 12924

Abzüge - Normenreihe DIN EN 14175

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische

Industrie, BG RCI

Abzüge

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

03 | Quellen

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Wenn an Arbeitsplätzen mit ätzenden/reizenden Stoffen

umgegangen wird, müssen Schutzbrillen getragen werden.

Für Notfälle muss eine geeignete Augennotdusche vorhan-

den sein, die unverzüglich erreichbar ist.

An Augennotduschen werden folgende Anforderungen

gestellt:

Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden

Wassermengen spülen können.

Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar,

verwechslungssicher angebracht und leicht zu be-

tätigen sein.

Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig

schließen.

An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche

müssen mindestens 6 l Wasser pro Minute austreten.

Die Wasserstrahlen müssen eine Höhe von wenigstens

10 cm und nicht mehr als 30 cm oberhalb der Wasser-

austritte erreichen.

Insbesondere Augennotduschen, die die Norm

„Sicherheitsnotduschen, Teil 2: Augennotduschen mit

Wasseranschluss“ erfüllen, genügen den vorgenannten

Anforderungen.

Bei der Installation von Augennotduschen ist darüber

hinaus der Schutz des Trinkwassers zu beachten.

Augennotduschen

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

01 | Informationen

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Eine Temperierung des Wassers auf Temperaturen oberhalb

der Raumtemperatur ist wegen der Gefahr der Verkeimung

nicht geeignet. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass

Wasser nach Möglichkeit nicht längere Zeit in den Zufüh-

rungsleitungen stagniert und nicht durch Wärmeeinwirkung

von außen über Raumtemperatur gebracht wird. Bei einer

Durchspülung der Zuführungsleitung alle zwei Tage ist in

der Regel die Trinkwasserqualität gegeben. Für flexible

Leitungen sollten DVGW-geprüfte Schläuche verwendet

werden.

Das Spülen der Augen muss mit weit gespreizten Lidern

erfolgen, um alle Chemikalienreste zu erfassen. Das Spülen

muss lang durchgeführt werden, Richtwert sind mindestens

10 Minuten, eine ärztliche Kontrolle des Auges ist unver-

züglich durchzuführen.

Die Augennotdusche muss durch das Sicherheitskenn-

zeichen "Augenspülvorrichtung" gekennzeichnet sein.

Eine Funktionsprüfung ist regelmäßig, aber mindestens

einmal monatlich durchzuführen.

Augennotduschen

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

02 | weitere Hinweise

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Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0,

Ziff. 7.2 und Ziff. 6.6.2

RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,

Ziff. I - 3.10

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Gefahrstoffverordnung, § 13 Abs. 1

Sicherheitsnotduschen, Teil 2: Augennotduschen mit

Wasseranschluss, DIN EN 15154, Teil 2

Augennotduschen

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

03 | Quellen

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Im Vorbereitungsraum für Chemie muss für eine ausreichen-

de und blendfreie Beleuchtung von mindestens 500 Lux

gesorgt werden. Bei der Auswahl und Anordnung der Leuch-

ten ist darauf zu achten, dass diese vorgegebene Nennbe-

leuchtungsstärke in Arbeitshöhe erreicht wird.

Alle Lichtschalter müssen leicht zugänglich und in der Nähe

der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Das gilt nicht, wenn

die Beleuchtung von zentraler Stelle geschaltet wird.

Für den Gefahrfall bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist

mit der zuständigen Brandschutzbehörde zu klären, ob eine

Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist. Die Beleuchtungs-

stärke der Sicherheitsbeleuchtung darf 15 lx nicht unter-

schreiten. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Raum

verdunkelt werden kann.

Beleuchtung

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

01 | Informationen

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Die Beleuchtung ist einer regelmäßigen Wartung und Reini-

gung zu unterziehen.

Bei der Auswahl der Leuchten und Lampen ist darauf zu ach-

ten, dass keine Verfälschung der Farben, insbesondere der

Sicherheitsfarben auftritt. Blendungen sind zu verhindern

oder zumindest gering zu halten.

Weitere Informationen zur künstlichen und natürlichen

Beleuchtung finden sich im Klassenraum.

Beleuchtung

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

02 | weitere Hinweise

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 68

UVV Schulen, GUV-V S1, § 12

Technische Regeln für Arbeitsstätten - Beleuchtung,

ASR A 3.4

Technische Regeln für Arbeitsstätten -

Sicherheitsbeleuchtung, optische

Sicherheitsleitsysteme, ASR A3.4/3

Schulbau - Bautechnische Anforderungen zur Verhütung

von Unfällen, DIN 58125, Abschn. 3.8

Beleuchtung

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03 | Quellen

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Zur Brandbekämpfung in naturwissenschaftlichen Räumen

müssen geeignete Feuerlöscher, Löschdecken und Lösch-

sand vorhanden sein.

Anzahl und Typ der Feuerlöscher sind mit der für den Brand-

schutz zuständigen Stelle, z. B. Feuerwehr, auf Grundlage

der Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlö-

schern“ festzulegen. Feuerlöscher sind mindestens alle

zwei Jahre durch befähigte Personen zu überprüfen.

Kleiderbrände sind mit Feuerlöschern zu löschen. Feuerlö-

schdecken allein sind zur Personenbrandbekämpfung nicht

geeignet. Die unverzügliche Brandbekämpfung als wichtig-

ste lebensrettende Maßnahme ist allerdings in jedem Fall

vorrangig. Bewährt haben sich beispielsweise Schaum-,

Pulver- und Kohlendioxidlöscher. Eventuelle Bedenken

wegen Kälteverbrennungen oder Ersticken der gelöschten

Person dürfen dem nicht entgegenstehen, ebenso die Angst

einer möglichen Selbstgefährdung. Bei allen Löschmaßnah-

men ist zu beachten, dass in Brand geratene Personen zu

panikartigen Reaktionen neigen.

Löschsand ist z. B. für Metallbrände einzusetzen.

Der Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung

von Entstehungsbränden ist den Lehrkräften durch Unter-

weisung und Übung vertraut zu machen und regelmäßig

zu wiederholen.

Brandbekämpfung

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01 | Informationen

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Informationen zu geeigneten Feuerlöschern und zum Brand-

schutz finden Sie unter Feuerlöscher im Eingangsbereich der

sicheren Schule.

Brandbekämpfung

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02 | weitere Hinweise

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Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0

Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern,

GUV-R 133, Abschn. 4

Gefahrstoffverordnung, § 13

RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und

Geräte, Ziff. I - 1.4

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Brandbekämpfung

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03 | Quellen

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Sicherheitseinrichtungen

Steckdosenstromkreise an den Schüler- und Lehrerexperi-

mentiertischen müssen über eine Not-Aus-Einrichtung ver-

fügen und durch Fehlerstrom-Schutzvorrichtung (RCD's) mit

einem Bemessungsdifferenzstrom ≤ 30 mA abgesichert sein.

Es müssen Not-Aus-Taster am Lehrerexperimentiertisch

und an beiden Notausgängen vorhanden sein.

Fehlerstrom-Schutzvorrichtung (RCDs) werden

unterschieden in

RCD's mit Hilfsspannungsquelle als „Differenzstrom –

Schutzeinrichtungen“

RCD's ohne Hilfsspannungsquelle als „Fehlerstrom –

Schutzeinrichtungen“ (FI-Schutzeinrichtungen)

Für die Durchführung von Schülerexperimenten mit

Kleinspannung sind Spannungsquellen für

Schutzkleinspannung (DIN VDE 0100 Teil 400) oder

Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung

zu verwenden.

Die Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung unter-

scheidet sich von der Schutzkleinspannung durch die Erdung

eines Stromkreises oder Körpers aus Funktionsgründen.

Kleinspannungsnetzteile oder Ladegeräte für z. B. Laptops

oder Mobiltelefone erfüllen zumeist nicht die notwendigen

Anforderungen.

Elektrische Installation

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01 | Informationen

Geeignete Kleinspannungsquellen für Schülerexperi-

mente sind z. B. Schutzkleinspannungstransformatoren,

Batterien, Solarzellen, Kleinspannungsgeneratoren.

Bei der Durchführung von chemischen Experimenten mit

elektrischer Energie ist zu beachten, dass es nicht zu

gefährlichen Wechselwirkungen mit den eingesetzten

Stoffen kommt, wie z. B. Herabsetzung der Isolations-

fähigkeit durch Einwirkung von Flüssigkeiten, Stäuben

oder Gasen, Entwicklung zündfähiger Gemische.

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Für sämtliche Stromkreise an den Experimentiereinrich-

tungen des Raumes muss ein Hauptschalter vorhanden

sein, der gegen unbefugtes Einschalten, z. B. Schlüssel-

schalter, gesichert sein muss.

Die Stromkreise der Schülerexperimentiereinrichtungen

dürfen erst dann über besondere Schalter eingeschaltet

werden können, wenn sich die Lehrkraft vergewissert hat,

dass keine Gefährdungen bestehen.

Nach Beendigung der Experimente sind die Stromkreise

der Schülerexperimentiereinrichtungen abzuschalten.

Steckdosen außerhalb von Experimentiereinrichtungen

dürfen zum Experimentieren nur benutzt werden, wenn sie

als Experimentiersteckdosen gekennzeichnet und wie die

Steckdosen an den Experimentiereinrichtungen über eine

Not-Aus-Einrichtung sowie einen RCD mit einem Bemes-

sungsdifferenzstrom ≤ 30 mA abgesichert sind.

Elektrische Installation

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01 | Informationen

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Prüfungen

Die Sichtprüfung vor jeder Benutzung erfolgt durch die

Lehrkraft.

In NRW fallen Schulen unter den Geltungsbereich der Verord-

nung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehr-

ende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO

NRW) vom 24.11.2009.

Somit sind alle sicherheitsrelevanten elektrischen Anlagen,

wie z. B. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstrom-

versorgungsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlage

im Abstand von höchstens 3 Jahren durch Prüfsachvachver-

ständige im Sinne der PrüfVO NRW zu überprüfen.

Alle übrigen elektrischen Anlagen sind im Abstand von

höchstens 6 Jahren durch Prüfsachverständige zu prüfen.

Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sowie Anschluss-

leitungen mit ihren Steckvorrichtungen müssen regelmäßig

durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung einer Elektro-

fachkraft geprüft werden. Die Fristen müssen gemeinsam

durch die Schulleitung und den Schulträger festgelegt wer-

den. Wir empfehlen diese mindestens alle 12 Monate zu

prüfen.

RCD's (z. B. Fehlerstrom-Schutzschalter) und Not-Aus-

Einrichtungen sind durch Auslösen der Prüftaste mindes-

tens alle sechs Monate auf einwandfreie Funktion zu prüfen.

Weitere Informationen finden Sie in der Schrift „Prüfung

ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“.

Elektrische Installation

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02 | weitere Hinweise

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UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, GUV-

V A3,§ 5

UVV Schulen, GUV-V S1, § 22

Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel,

GUV-I 8524

Technische Regeln für Betriebssicherheit, Befähigte

Personen, TRBS 1203

RISU-NRW, Umgang mit elektrischer Energie, Ziff. I - 8

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen

für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art,

DIN VDE 0100, Teil 723, Abschn. 4

Betrieb von elektrischen Anlagen, Besondere

Festlegungen für das Experimentieren mit elektrischer

Energie in Unterrichtsräumen oder in dafür

vorgesehenen Bereichen, DIN VDE 0105, Teil 112

Elektrische Installation

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03 | Quellen

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Bei den Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts sind Lehr-

kräfte besonderen Gefährdungen, z. B. durch Tätigkeiten mit

Gefahrstoffen, Umgang mit Bunsenbrennern oder Schnittver-

letzungen durch Glasbruch, ausgesetzt.

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt gemeinsam mit

dem Sachkostenträger für eine wirksame Erste Hilfe. Dies gilt

insbesondere für den technisch-naturwissenschaftlichen Un-

terricht. Allgemeine Hinweise zur Erste-Hilfe-Organisation

finden sich unter Erste Hilfe.

In naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen müssen Ver-

bandkästen vorhanden sein.

Erste Hilfe

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01 | Informationen

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Hinweise zur Personenbrandbekämpfung finden sich unter

Brandbekämpfung.

Für Verletzungen des Auges z. B. Verätzungen, müssen Au-

genspülvorrichtungen vorhanden und schnell erreichbar

sein. Hinweise finden sich unter Augennotduschen.

Bei der Informationszentrale gegen Vergiftungen in NRW

findet sich unter 0228 / 192 40 telefonische Hilfe rund

um die Uhr.

Hinweise zu Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen im natur-

wissenschaftlichen Unterricht finden sich in folgenden

Listen.

Erste Hilfe

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02 | weitere Hinweise

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Erste Hilfe, GUV-I 510-1

Informationen zur Ersten Hilfe bei Einwirkung

gefährlicher chemischer Stoffe, GUV-I 8504

RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,

Ziff. I-3.14

RISU-NRW, Informationen zur Ersten Hilfe, Ziff. III-3

Informationszentrale gegen Vergiftungen

Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C, DIN 13157

Erste Hilfe

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03 | Quellen

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Fußböden in Vorbereitungsräumen sind so zu wählen, dass

ein Eindringen von gefährlichen Stoffen vermieden wird. Der

Belag muss für Flüssigkeiten undurchlässig, fugendicht und

gegenüber den jeweils anfallenden aggressiven Stoffen be-

ständig sein.

Die beste Beständigkeit gegen Chemiekalien haben kera-

mische Fliesenböden. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind

Holz- oder Parkettfußböden in der Regel nicht geeignet.

Linoleum ist z. B. nicht empfehlenswert, weil die Ober-

fläche schon durch Laugen zerstört wird.

Bei der Auswahl ist auch darauf zu achten, dass Flüssig-

keiten oder andere Stoffe, die auf dem Boden stehen bzw.

liegen, schnell erkannt werden. Daher sind Bodenbeläge

mit hochglänzenden und stark gemusterten Oberflächen

nicht geeignet.

Fußböden

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01 | Informationen

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Fußböden müssen jederzeit rutschhemmend ausgeführt sein

und im Chemie- und Vorbereitungsraum der Bewertungs-

klasse R9 entsprechen. Dies ist auch nach der Pflege und

Reinigung der Böden zu gewährleisten.

Die Elektroanschlüsse sind stolperfrei zu verlegen. Eine

Energieversorgung muss daher grundsätzlich immer von

oben oder über fest installierte Energiesäulen erfolgen.

Fußböden

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02 | weitere Hinweise

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Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit

Rutschgefahr, GUV-R 181

UVV Schulen, GUV-V S1, § 5

UVV Schulen, GUV-V S1, § 23

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III -5.1

Fußböden

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03 | Quellen

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In der Schule finden sich drei Arten der Gasversorgung:

1. Erdgasverbrauchsanlagen

2. Flüssiggasverbrauchsanlagen

3. Kartuschenbrenner

Fest installierte Gasverbrauchsanlagen sind

Kartuschenbrennern aus Sicherheitsgründen vorzuziehen.

Bei Erdgas- und Flüssiggasverbrauchsanlagen können

folgende Geräteanschlussarmaturen vorliegen:

Sicherheits-Gasanschlussarmaturen

Laborarmaturen mit fester Tülle

Laborarmaturen mit Schnellkupplung und Stecktülle

Bei der Handhabung der verschiedenen Geräteanschluss-

armaturen sind unterschiedliche sicherheitsrelevante Vor-

gehensweisen zu beachten.

Gasinstallation

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01 | Informationen

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Die Gasversorgung in Unterrichtsräumen muss mit einer

zentralen Absperreinrichtung versehen sein, die gegen

unbefugtes Benutzen gesichert ist, z. B. Schlüsselschalter.

Die zentrale Absperreinrichtung ist mit einer Sicherheitsein-

richtung zu versehen, welche sicherstellt, dass nur dann Gas

eingelassen werden kann, wenn sämtliche Geräteanschluss-

armaturen geschlossen sind.

Gasversorgungsanlagen müssen nach dem zum Zeitpunkt

der Errichtung gültigen Stand der Technik ausgeführt sein.

Der aktuelle Stand der Technik findet sich in der technischen

Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches

e. V. im DVGW-Arbeitsblatt G 621 „Gasinstallationen in

Laborräumen und naturwissenschaftlichen Unterrichts-

räumen — Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung

und Betrieb“.

Gasinstallation

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01 | Informationen

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Gasanlagen mit Flüssiggasversorgung (Propan)

Zur Versorgung von Verbrauchseinrichtungen darf pro Unter-

richtsraum ein Druckgasbehälter bis zu einem zulässigen

Füllgewicht von 14 kg aufgestellt sein. Der Flüssiggasbe-

hälter ist in einem verschließbaren Schrank aufzustellen,

der den Luftaustausch mit der Raumluft erlaubt, z. B. durch

unversperrbare Öffnungen in Bodennähe mit einem freien

Querschnitt von mindestens 100 cm².

Druckgasbehälter mit brennbaren Flüssiggasen sind stehend

aufzubewahren und für die Entnahme aus der gasförmigen

Phase stehend anzuschließen. Sie müssen so aufgestellt

werden, dass eine Temperatur von 40 °C nicht überschritten

wird und sie gegen mechanische Beschädigungen, z. B. Um-

fallen, geschützt sind.

Druckgasbehälter mit brennbaren Flüssiggasen dürfen nicht

in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrt werden.

Gasinstallation

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

01 | Informationen

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Kartuschenbrenner

Fest installierte Gasanlagen sind Kartuschenbrennern

vorzuziehen.

Kartuschenbrenner mit einem Rauminhalt der Druckgas-

kartusche von nicht mehr als 1 Liter dürfen in Räumen

unter Erdgleiche benutzt werden, wenn sie nach Ge-

brauch in Räumen über Erdgleiche aufbewahrt werden.

Werden Kartuschenbrenner in Schränken aufbewahrt,

müssen diese Öffnungen in Bodennähe haben.

Bei Kartuschenbrennern dürfen nur die Lehrerin, der

Lehrer, die technische Assistentin oder der technische

Assistent die Druckgaskartuschen auswechseln.

Es dürfen nur Kartuschenbrenner betrieben werden,

bei denen ein unbeabsichtigtes Lösen der Druckgas-

kartuschen verhindert ist.

Schülerinnen und Schüler dürfen im Unterricht nur mit

maximal acht Kartuschenbrennern in Einwegbehältern

(Ventilkartuschen) arbeiten, bei denen ein Entnahmeventil

eingesetzt ist. Einwegbehälter, die angestochen werden

müssen und bei denen nach Entfernen des Entnahmeventils

ungehindert Gas ausströmen kann, dürfen ihnen nicht ausge-

händigt werden.

Kartuschenbrenner müssen so betrieben werden, dass keine

unzulässige Erwärmung der Druckgaskartuschen auftreten

kann und dass kein Flüssiggas auslaufen kann. Sie müssen

nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußer-

lich erkennbare Mängel geprüft werden.

Gasinstallation

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

01 | Informationen

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In Vorbereitungsräumen ist analog den Arbeiten in

Laborräumen beim Einsatz von Laborarmaturen wie folgt zu

verfahren:

Prüfen der zu verteilenden Schläuche auf einwandfreie

Beschaffenheit, z. B. auf Knickstellen und zu lockeren

Sitz der Schlauchenden bei Schläuchen nach DIN 30664-

1 aufgrund oftmaligen Gebrauchs, ggf. sind die

ausgeweiteten Stellen abzuschneiden.

Unmittelbar vor dem Öffnen der Zentralen Absperrein-

richtung und dem damit verbundenen Einlassen des

Gases ist durch Inaugenscheinnahme zu prüfen, ob

sämtliche Laborarmaturen geschlossen sind. Dies

bedeutet, dass die Bedienteile (Griffe) die Geschlos-

senstellung optisch indizieren.

Nach Beendigung jedes Arbeitsvorgangs ist die

Gasversorgung am jeweiligen Arbeitsplatz durch

Schließen der Laborarmatur zu unterbrechen. Ein

Abziehen des Schlauchs von den Schlauchtüllen

ist nicht erforderlich.

Nach Beendigung der Arbeiten im Vorbereitungsraum

sollte die Zentrale Absperreinrichtung geschlossen

werden.

Gasinstallation

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

02 | weitere Hinweise

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Prüfungen

Flüssiggasverbrauchsanlagen müssen alle vier Jahre, Erdgas-

verbrauchsanlagen alle zehn Jahre durch eine befähigte Per-

son geprüft werden.

Grundlagen der Prüfungen sind die Vorgaben des Deutschen

Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) sowie die Anga-

ben der Hersteller.

Gasinstallation

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

02 | weitere Hinweise

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UVV Schulen, GUV-V S1, § 22

Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0,

Ziff. 5.2.5

RISU-NRW, Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und

Gasanlagen, Ziff. I - 5.1 bis Ziff. I - 5.4

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

DVGW – Arbeitsblatt G 621, Gasinstallationen in

Laborräumen und naturwissenschaftlichen

Unterrichtsräumen – Planung, Erstellung, Änderung,

Instandhaltung und Betrieb

Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien, ohne

Ummantelung und Armierung - Teil 1:

Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen,

DIN 30664-1

Gasinstallation

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

03 | Quellen

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Gefahrstoffdatenbanken und -programme sind effektive

Hilfsmittel zur Erfüllung der Organisations- und Informa-

tionspflichten, die sich aus der Gefahrstoffverordnung

und der RISU NRW ergeben.

Zu diesen Pflichten zählen z. B.

Informationen über den sicheren Vorgang mit Gefahr-

stoffen (Gefahren-/ Sicherheitshinweise)

Erstellung und Verwaltung des Gefahrstoffverzeich-

nisses

Verwaltung der Sicherheitsdatenblätter (verschiedene

Hersteller von Schulchemikalien stellen hierzu Daten in

digitaler Form zur Verfügung)

Erstellen von Betriebsanweisungen

Ausdrucke von Etiketten der eingesetzten Chemikalien;

Neu- bzw. Umetikettierung bei Veränderungen in der

Einstufung oder der Kennzeichnung.

Gefahrstoffdatenbanken und -programme

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

01 | Informationen

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Voraussetzung für den PC-Einsatz im Vorbereitungsraum ist

jedoch, dass dieser jederzeit zugänglich und einsatzbereit

für die Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer ist, die im naturwis-

senschaftlichen Bereich tätig sind.

Bei der Nutzung von EDV-Arbeitsplätzen sollten die ergono-

mischen Anforderungen erfüllt werden. Eine Orientierung

hierzu ist der Leitfaden „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“.

Gefahrstoffdatenbanken und -programme

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

02 | weitere Hinweise

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 91

Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, GUV-I 650

Sicher und fit am PC in der Schule, GUV-SI 8009

RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,

Ziff. I - 3.2.2

Gefahrstoffverwaltungsprogramme

CHISELA – Chemie-Treff

D-GISS

Gefahrstoffdatenbank

GESTIS-Stoffdatenbank

IGS-Public

Stoffliste zur Regel „Unterricht in Schulen mit

gefährlichen Stoffen“, GUV-SR 2004

In PDF-Format herunterladen

In Excel-Format herunterladen

Informationssystem-Portal

GisChem Gefahrstoffinformationssystem

KMU-Gefahrstoffportal „Gefahrstoffe im Griff“

GISBAU

Chemie-Treff

bid-owl

Gefahrstoffdatenbanken und -programme

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

03 | Quellen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 92

In Arbeitsbereichen, in denen mit Gefahrstoffen umgegan-

gen wird, müssen aus hygienischen Gründen Waschbecken,

Seifenspender und Einmalhandtücher vorhanden sein.

Seifenstücke und Stoffhandtücher zum allgemeinen Ge-

brauch sind aus hygienischen Gründen nicht zulässig.

Hygienische Einrichtungen

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

01 | Informationen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 93

In Chemieräumen, die barrierefrei gestaltet werden, sind die

Anforderungen an eine barrierefreie Gestaltung von

Hand-

waschbecken zu berücksichtigen.

Hygienische Einrichtungen

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

02 | weitere Hinweise

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 94

RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,

Ziff. I - 3.10

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Gefahrstoffverordnung, § 8 Abs. 1

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –

Landesbauordnung – (BauO NRW), § 55

Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), § 3

Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Öffentlich

zugängliche Gebäude, DIN 18040-1

Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen –

Wohnungen, DIN 18040-2

Hygienische Einrichtungen

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

03 | Quellen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 95

Vitrinen, die in Vorbereitungsräumen aufgestellt werden,

durch die die zweite Fluchtmöglichkeit führt, müssen bis

2 m über Standfläche aus Sicherheitsglas oder Materialien

mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften

verfügen. Informationen zu geeigneten Werkstoffen ge-

gen Glasbruch finden sich unter Verglasungen/Glastypen

im Klassenraum.

Drahtglas ist kein Sicherheitsglas.

Lagerung von Geräten

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

01 | Informationen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 96

Vitrinen, die in Vorbereitungsräumen aufgestellt sind,

brauchen nicht mit Sicherheitsglas ausgerüstet werden,

wenn diese Räume nicht als Fluchtweg dienen und somit

kein allgemeiner Verkehrsweg für Schülerinnen und Schüler

sind.

Lagerung von Geräten

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

02 | weitere Hinweise

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UVV Schulen, GUV-V S1, § 7

UVV Schulen, GUV-V S1, § 24

Richtlinien für Schulen – Bau und Ausrüstung,

GUV-SR 2001, Abschn. 4.2.6.1.

Lagerung von Geräten

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

03 | Quellen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 98

Die Vorbereitungs- und Übungsräume sollen grundsätzlich

ausreichend natürlich durch Fenster be- und entlüftet wer-

den. Die Werte für eine ausreichende Lüftung richten sich

nach der entsprechenden Arbeitsstättenregel.

Informationen und Hinweise für eine lern- und gesundheits-

förderliche Raumluftqualität und zum geeigneten Raumklima

in Unterrichtsräumen finden sich im Klassenraum.

Ist eine technische Lüftung erforderlich, so ist ein etwa 8-

facher Luftwechsel pro Stunde vorgeschrieben.

Bei Ausfall der technischen Lüftung darf der Raum für

unterrichtliche Zwecke nicht genutzt werden.

Insbesondere bei vollständig verdunkelbaren Räumen ohne

technische Lüftung ist bei vollständiger Verdunkelung regel-

mäßig. etwa alle 15 bis 20 Minuten, eine Lüftungspause vor-

zusehen.

Lüftung

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

01 | Informationen

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Die Absaugleistung der Digestorien darf durch eine gleich-

zeitig vorhandene Raumlüftung nicht unwirksam werden.

Schränke, in denen Gefahrstoffe aufbewahrt werden, die

gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln

sollten an ein vom Abzug unabhängiges Abluftsystem an-

geschlossen und dauernd entlüftet werden.

Die Abluft aus den Abzügen wird im Allgemeinen über das

Dach ins Freie geführt.

Bei Einsatz eines Digestoriums ist zu beachten, dass der

sichere Betrieb auch davon abhängt, dass ausreichend

Frischluft in den Raum nachgeführt wird. Mindestens ein

Fenster sollte während des Betriebs in jedem Fall geöffnet

sein.

Lüftung

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

02 | weitere Hinweise

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 100

UVV Schulen, GUV-V S1, § 26, Abs. 1,2

Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0

RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,

Ziff. I - 3.12.8

RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,

Ziff. I - 3.12.10

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Lüftung

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

03 | Quellen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 101

In jeder Schule muss zu den Zeiten, in denen schulische

Veranstaltungen stattfinden, jederzeit bei Unfällen unver-

züglich die notwendige Hilfe herbeigerufen werden können

(z. B. amtsberechtigter Fernmeldeanschluss oder Haustele-

fonanlage mit zentraler Benachrichtigungsstelle).

Bei Schulen mit weitläufigen Gebäudekomplexen muss

zusätzlich in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schüler

und Schülerinnen (z. B. Sporthallen, naturwissenschaftliche

Fach- räume, Technikräume, Fachräume der einzelnen Be-

rufsfelder in berufsbildenden Schulen) eine den Lehrkräften

jederzeit zugängliche Meldeeinrichtung vorhanden sein.

In unmittelbarer Nähe der Meldeeinrichtung müssen die

Namen der Ersthelferinnen/Ersthelfer und der Orte, an

denen sie üblicherweise zu erreichen sind, die Rufnummern

der nächstgelegenen Ärztinnen/Ärzte, des Durchgangs-

arztes, des Krankenhauses, der Rettungsleitstelle, der

Giftzentrale und der Taxizentrale verfügbar sein.

Notrufanlagen

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

01 | Informationen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 102

Es sollte bevorzugt ein Festnetzanschluss mit Amtsberech-

tigung vorhanden sein. Bei Verwendung von Mobiltelefonen

als Meldeeinrichtungen sind die folgenden zusätzlichen

Anforderungen einzuhalten:

Das Mobiltelefon ist ausschließlich für diesen Zweck

vorzuhalten (kein Privathandy)

Das Mobiltelefon ist an einem festgelegten Ort ständig

funktionsbereit vorzuhalten

Notrufanlagen

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

02 | weitere Hinweise

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UVV Grundsätze der Prävention, GUV-V A1, § 25 Abs. 1

UVV Schulen, GUV-V S1, § 28

Erste Hilfe in Schulen, GUV-SI 8065, Ziff. 2

RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und

Geräte, Ziff. I - 1.2

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Notrufanlagen

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

03 | Quellen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 104

Naturwissenschaftliche Fachräume sind gegen das Betreten

durch Unbefugte zu sichern. Dieses ist z. B. durch Türen mit

feststehendem Außenknauf und Innenklinke erfüllt.

Schülerinnen und Schüler dürfen durch nach außen auf-

schlagende Türflügel nicht gefährdet werden. Dies wird

erreicht, wenn z. B. die Türen zurückversetzt in Nischen

eingeordnet sind; nach außen aufschlagende Türen dürfen

in der Endstellung einschließlich Türgriff maximal 20 cm in

den Fluchtweg hineinragen. Die erforderliche nutzbare Breite

der notwendigen Flure darf durch offen stehende Türen nicht

eingeengt werden.

Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen müssen

jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein

und in Fluchtrichtung aufschlagen. Für Fachräume mit erhöh-

ter Brandgefahr müssen mindestens zwei günstig und mög-

lichst weit auseinander gelegene Ausgänge vorhanden sein,

die nach außen öffnen.

Eine Fluchtmöglichkeit darf über einen benachbarten Raum,

z. B. Sammlungs- oder Unterrichtsraum, führen, wenn von

diesem Raum ein Fluchtweg unmittelbar erreichbar ist.

Fluchtwege und die in ihrem Verlauf befindlichen

Türen sind mit Sicherheitszeichen zu versehen.

Die zweite sichere Fluchtmöglichkeit kann über einen Not-

ausstieg führen. Fenster, die als Notausstieg genutzt

werden, müssen eine lichte Öffnung von 0,9 m x 1,2 m

haben, die nicht höher als 1,20 m über Fußbodenoberkante

angeordnet sein muss. Notausstiege sind zu kennzeichnen

und müssen sicher nutzbar sein.

Türen und Fluchtwege

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

01 | Informationen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 105

Flucht- und Rettungspläne sollten im Chemieraum aus-

hängen. Bei der Erstellung einer Brandschutzordnung

sind die Standorte von Druckgasflaschen einzuzeichnen.

Weitere Informationen zu Flucht- und Rettungswegen

finden Sie unter Flure.

Türen und Fluchtwege

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

02 | weitere Hinweise

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 106

UVV Schulen, GUV-V S1, § 21

RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1

Verordnung über Arbeitsstätten, § 4

Fluchtwege und Notausgänge, ASR A 2.3

Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen

(Schulbaurichtlinie) Pkt. 3

Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen

(Schulbaurichtlinie) Pkt. 5

Türen und Fluchtwege

Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum

03 | Quellen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 107

Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemein-

bildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) fas-

sen den aktuellen Stand der in den Schulen zu beachtenden

einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusam-

men und gelten für die naturwissenschaftlichen Fächer der

allgemeinbildenden Schulen. Ebenso sind die von den zu-

ständigen Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallver-

hütungsvorschriften und Regeln zu beachten und unter Be-

rücksichtigung der schulischen Verhältnisse anzuwenden.

Die gesetzlichen Vorschriften richten sich an die Schulleiter-

innen und Schulleiter, die gegenüber dem Schulträger dafür

eintreten, dass die diesbezüglichen Sicherheitsbestim-

mungen eingehalten werden.

In den naturwissenschaftlichen Fächern ist neben der Ge-

währleistung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der

Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Diese

sind bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten

Verhalten anzuhalten. Dazu ist es notwendig, dass sie an

praktischen Tätigkeiten im Unterricht beziehungsweise

Versuchen beteiligt werden und zum Beispiel im naturwis-

senschaftlichen Unterricht auch selbst experimentieren.

RISU-NRW - Rechtliche Grundlagen / Erlass

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Die Anforderungen und Hinweise für den Umgang mit

Geräten und Gefahrstoffen, die Durchführung von Ver-

suchen usw. richten sich an die Lehrerinnen und Lehrer,

die u. a. in den naturwissenschaftlichen Fächern an allge-

meinbildenden Schulen oder Fachgymnasien unterrichten.

Sie sind ver- pflichtet, die Sicherheitsbestimmungen ein-

zuhalten und die Hinweise auf Gefährdungen beim Umgang

mit Geräten und Stoffen (Sicherheits- und Entsorgungsrat-

schläge) zu beachten.

Die RISU-NRW gliedert sich in drei Teile:

Teil I

enthält verbindliche Sicherheitsregelungen auf der

Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-

vorschriften, die für allgemeinbildende Schulen und

vergleichbare Schulen gelten.

Teil II

enthält Sicherheits- und Entsorgungsratschläge, die Lehrer-

innen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern ein

sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten in

der täglichen Schulpraxis erleichtern.

Teil III

enthält Anlagen zu den beiden ersten Teilen.

RISU-NRW

RISU-NRW - Rechtliche Grundlagen / Erlass

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Allgemeines

Für die Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

sind die Schulleitungen und der Schulträger gleichermaßen

zuständig.

Der Schulträger hat unter Beachtung der staatlichen Präven-

tionsvorschriften und der Regelungen der Unfallversicher-

ungsträger im Bereich der Naturwissenschaften u. a. folg-

ende sicherheitsfördernden Aufgaben:

die Errichtung, Unterhaltung und Wartung der

Fachräume;

die Bereitstellung der Erste-Hilfe-Ausstattung;

die Sicherheit und Gesundheit des nichtpädagogischen

Schulpersonals durch Maßnahmen des Arbeits- und

Gesundheitsschutzes zu sichern und zu verbessern;

einen Sicherheitsbeauftragten für den äußeren

Schulbereich

zu bestellen.

Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben im Bereich der

inneren Schulangelegenheiten / inneren Schulbereich die

Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz

und haben u. a. folgende Aufgaben:

Sie wirken darauf hin, dass Bau und Ausstattung in der

Schule sicherheitsförderlich sind und die Gesundheit

nicht gefährden. Hierzu gehört auch, dass sie Mängel

dem Schulträger melden und ihn veranlassen, diese

zu beseitigen.

Bei akuten Gefährdungen müssen sie sofortige

Maßnahmen einleiten.

Sie unterrichten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler

über die für den schulischen Bereich

sicherheitsrelevanten Vorschriften und Bestimmungen

und kontrollieren deren Einhaltung.

Verantwortlichkeiten

Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW

Sie treffen die für einen sicherheitsförderlichen

Schulbetrieb erforderlichen Maßnahmen. Hierzu zählt

z. B. die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung.

Sie haben einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte

benannt und unterstützen deren Arbeit.

Sie sorgen gemeinsam mit dem Sachkostenträger für

eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen. Notwendige

Voraussetzung für eine effektive Erste Hilfe ist nicht

nur die vorgeschriebene Erste-Hilfe-Ausstattung,

sondern auch die Aus- und Fortbildung von

Lehrkräften zu Ersthelfern.

Die Zuständigkeiten für die Sicherheitsorganisation in der

Schule gliedern sich in den inneren und äußeren Schulbe-

reich.

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Innere Schulangelegenheiten

In den inneren Schulangelegenheiten tragen die Schullei-

terinnen und Schulleiter für den Arbeitgeber die Verant-

wortung für die Einhaltung der Vorschriften der Gefahr-

stoffverordnung (§ 59 SchulG).

Sollten die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben

des Bereiches für die Gefahrstoffe nicht persönlich wahr-

nehmen, müssen sie die ihnen obliegenden Aufgaben in

genau festzulegendem Umfang auf nur eine fachlich ge-

eignete Lehrerin oder nur einen fachlich geeigneten

Lehrer („Gefahrstoffbeauftragte/-r“) in schriftlicher

Form übertragen. (Mustervertrag)

Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Abs. 2 des

Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und schließt die Wei-

sungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Pflichten ein.

Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft.

Insoweit nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne der Ge-

fahrstoffverordnung sind, zugleich Aufgaben des Arbeit-

gebers wahr. Dieser Lehrkraft sind für diese Aufgaben

Anrechnungsstunden zuzubilligen.

Unbeschadet der Delegation von Teilen der Arbeitgeberver-

antwortung verbleiben der Schulleitung die Aufsichts- und

Organisationsverantwortung. Für die Tätigkeit mit Gefahr-

stoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbe-

reitung des Unterrichts ist die Fachlehrerin oder der Fach-

lehrer verantwortlich.

Verantwortlichkeiten

Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW

Als Handlungshilfe zur Umsetzung der Gefahrstoff-

verordnung in Schulen können Sie die Informationen

zur Delegation von Aufgaben aus der Schriftenreihe

Prävention in NRW nutzen.

Weitere Informationen zur organisatorischen Ver-

antwortung in Schulen finden sich in der Schrift

„Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter,

Sicherheitsbeauftragten und Lehrkräfte“.

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Äußere Schulangelegenheiten

Die Pflichten des Arbeitgebers nach § 79 des Schulge-

setzes NRW und damit auch dessen Verantwortung nach

der Gefahrstoffverord- nung obliegen in äußeren Schulan-

gelegenheiten dem Schulträger. Er hat auch die finanziel-

len Aufwendungen zu tragen, die durch die Umsetzung der

Gefahrstoffverordnung an den Schulen entstehen.

Der Schulträger muss technische und bauliche Voraus-

setzungen für die Lagerung von Gefahrstoffen schaffen,

die für das Erreichen der Unterrichtsziele erforderlich sind.

Die Anforderungen zu Bau und Ausrüstung der Chemie

finden sich im Unterrichtsraum und im Vorbereitungsraum.

Verantwortlichkeiten

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Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zunächst festzu-

stellen, ob die Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und

Schüler) Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob

Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freige-

setzt werden (§ 7 Gefahrstoffverordnung). Ist dies der Fall,

so hat sie/er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für

die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beur-

teilen.

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen

Personen durchgeführt werden. Verfügt die Schulleiterin

oder der Schulleiter nicht selbst über die entsprechenden

Kenntnisse, so hat sie/er sich fachkundig beraten zu lassen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei der Fest-

legung der zu treffenden Maßnahmen eine Gefährdungs-

beurteilung übernehmen, die der Hersteller oder Inver-

kehrbringer von Stoffen oder Zubereitungen mitgeliefert

hat, sofern die Tätigkeit entsprechend den dort gemachten

Angaben und Festlegungen durchgeführt wird.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf eine Tätigkeit

mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine

Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die

erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Gefähr-

dungsbeurteilung zu dokumentieren.

Informationsermittlung

Gefahrstoffverzeichnis

Substitution

Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen

Betriebsanweisungen

Unterweisung

Dokumentation

Gefährdungsbeurteilung

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Informationsermittlung

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sich die für diese

Aufgabe notwendigen Informationen über die gefährlichen

Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen zum Gesund-

heitsschutz und zur Sicherheit beim Hersteller oder Inver-

kehrbringer oder bei anderen ohne Weiteres zugänglichen

Quellen zu beschaffen.

Soweit geeignet, gehört zu diesen Informationen das Sicher-

heitsdatenblatt. Weitere Informationen finden sich unter

Gefahrstoffdatenbanken und -programme.

Der Inverkehrbringer (d. h. Hersteller oder Vertreiber) von

Stoffen und Zubereitungen hat der Schule auf Anfrage alle

erforderlichen Informationen über die Gefahrstoffe zur Ver-

fügung zu stellen. Stoffe und Zubereitungen, die nicht vom

Inverkehrbringer eingestuft und gekennzeichnet worden

sind, hat die Schule selbst einzustufen, zumindest aber

die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden

Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln.

Dies gilt auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die nicht

gekennzeichnet sind oder die keinem Gefährlichkeits-

merkmal nach § 3a ChemG zugeordnet werden können,

die aber aufgrund ihrer physikalischen, chemischen oder

toxischen Eigenschaften und der Art und Weise sowie der

Menge, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden bzw.

vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und

die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können.

Gefährdungsbeurteilung

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Gefahrstoffverzeichnis

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat ein Verzeichnis

aller verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die

entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das

Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich

sein.

Das Verzeichnis kann folgende Angaben enthalten:

Bezeichnung des Gefahrstoffes

Einstufung des Gefahrstoffes

Mengenbereich des Gefahrstoffes

Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff

umgegangen wird

Die Angaben können in Dateiform gespeichert werden.

Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzu-

schreiben und einmal jährlich zu überprüfen. Hilfen finden

sich unter Gefahrstoffdatenbank und -programme.

Die Gefahrstoffvorräte sind auf ordnungsgemäße Kenn-

zeichnung und einwandfreien Zustand regelmäßig, mindes-

tens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Bei fehlender oder

unzureichender Kennzeichnung sind die Behältnisse ent-

sprechend nachzukennzeichnen. Nicht mehr identifizier-

bare Stoffe oder entbehrliche Stoffe sind ordnungsgemäß

und sachgerecht zu entsorgen.

Gefährdungsbeurteilung

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Substitution

In der Gefährdungsbeurteilung ist immer zu prüfen, ob

Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, mit denen in der

Schule Tätigkeiten durchgeführt werden, durch solche

mit geringeren gesundheitsschädlichen Eigenschaften

ersetzt werden können. Das Ergebnis dieser Ersatzstoff-

prüfung ist in einer Dokumentation der Gefährdungsbe-

urteilung festzuhalten.

Substitutionsprüfung nach Gefahrstoffverordnung

Gefährdungsbeurteilung

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Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen

In Abhängigkeit des Gefährdungspotenzials des einge-

setzten Gefahrstoffes müssen geeignete Schutzmaß-

nahmen getroffen werden. Je höher die Gefährdung,

die von Gefahr- stoffen ausgehen kann, desto umfang-

reicher fallen die Schutzmaßnahmen aus und desto kon-

sequenter muss der Verantwortliche auf ihre Einhaltung

achten.

Die RISU-NRW basiert auf der Gefahrstoffverordnung vom

23.12.2004. Mit Datum vom 30. November 2010 wurde die

Gefahrstoffverordnung neu gefasst. In der aktuellen Fas-

sung wurde das System der Schutzstufen zurückgezogen,

der gestufte Ansatz der Schutzmaßnahmen blieb jedoch

erhalten.

Die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen ist

folgendermaßen festgelegt:

Ersatzstoffprüfung (Substitution durch weniger

gefährlichen Stoff oder Arbeitsverfahren),

Gefährdungsbeurteilung

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Betriebsanweisungen

Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht den Beschäf-

tigten eine auf der Gefährdungsbeurteilung basierende,

in verständlicher Form und Sprache gefasste schriftliche

Betriebsanweisung ebenso zugänglich wie alle Sicher-

heitsdatenblätter über die Gefahrstoffe, Stoffe und Zu-

bereitungen, mit denen Beschäftigte Tätigkeiten durch-

führen.

Die Betriebsanweisung muss mindestens Informationen

über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe (z. B.

Bezeichnung, Kennzeichnung sowie Gefährdungen der

Gesundheit und der Sicherheit) und über angemessene

Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte

zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz Dritter durchzu-

führen hat, enthalten. Dazu gehören insbesondere Hygiene-

vorschriften, Informationen zum Tragen und Benutzen von

persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung.

Sie muss auch über Maßnahmen informieren, die von den

Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften,

bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur

Verhütung derselben durchzuführen sind.

Gefährdungsbeurteilung

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Betriebsanweisungen

Es liegen folgende Muster-Betriebsanweisungen

für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach der Stoff-

und nach der Zubereitungsrichtlinie vor:

Betriebsanweisung für Lehrkräfte

Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler

Betriebsanweisung für Hausmeister,

Reinigungs- und Reparaturpersonal

Nach GHS liegen folgende Muster-Betriebsanweisungen vor:

Betriebsanweisung für Lehrkräfte

Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler

Betriebsanweisung für Hausmeister,

Reinigungs- und Reparaturpersonal

Gefährdungsbeurteilung

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Unterweisung

Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten

anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefähr-

dungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich

unterwiesen werden.

Die Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer muss durch

die Schulleiterin oder den Schulleiter mindestens jährlich

durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung

sind schriftlich fest zu halten und von den Unterwiesenen

durch Unterschrift zu bestätigen.

Für Schülerinnen und Schüler ist die Unterweisung halbjähr-

lich zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres zu wiederholen.

Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken, z. B. im

Klassenbuch oder Kursheft.

Darüber hinaus müssen die Lehrkräfte den Schülerinnen

und Schülern vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahr-

stoffen gezielte Anweisungen zu den bei dem einzelnen

Versuch/ Arbeitsverfahren eingesetzten Gefahrstoffen,

deren sichere Handhabung und der sachgerechten Ent-

sorgung geben. Dies kann schriftlich (z. B. Versuchsblatt)

oder in anderer geeig- neter Form erfolgen.

Besondere Unterweisungen sind bei Tätigkeiten mit krebs-

erzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsge-

fährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 durchzu-

führen. Lehrerinnen und Schülerinnen sind durch die Schul-

leiterin oder den Schulleiter bzw. die Lehrerinnen und Leh-

rer zusätzlich in geeigneter Form über die für werdende

und stillende Mütter möglichen Gefahren und Beschäf-

tigungsbeschränkungen zu unterweisen.

Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Schwangere

in Schulen krebserzeugenden, erbgutverändernden und

fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt

werden dürfen.

Gefährdungsbeurteilung

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Dokumentation

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu gewährleisten,

dass die Gefährdungsbeurteilungen dokumentiert werden.

Zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbe-

urteilung können Sie die folgende Handlungshilfe verwen-

den:

Prävention in NRW: Umsetzung der Gefahrstoffverordnung

an Schulen – Teil 1

mit den Arbeitsblättern:

Flussdiagramm: Gefährdungsbeurteilung nach

Gefahrstoffverordnung

Schema I: Gefahren durch Einatmen oder Hautkontakt

Schema II: Gefahren durch Brand oder Explosion

Schema III: Sonstige Gefahren

Gefährdungsbeurteilung

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Krebserzeugende Gefahrstoffe

Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2 dürfen bis

auf wenige Ausnahmen im Unterricht nicht verwendet

werden.

Ausgenommen sind für Lehrerexperimente die krebser-

zeugenden Stoffe, die in Tabelle 2 der RISU-NRW aufge-

führt sind.

Vor der Verwendung hat zwingend eine Prüfung auf

Ersatzstoffe zu erfolgen.

Bei Tätigkeiten muss ganz besonderer Wert auf die Ein-

haltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B.

Arbeiten in geschlossenen Systemen oder im Abzug)

und auf eine umweltschonende Entsorgung gelegt

werden (§ 18 GefStoffV).

Das Gleiche gilt auch für erbgutverändernde oder frucht-

barkeitsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2.

Bei manchen Reaktionen können Spuren krebserzeugen

der und erbgutverändernder Stoffe entstehen. Beim

Arbeiten mit kleinstmöglichen Ansätzen dürfen unter

Beachtung der entsprechenden Schutzmaßnahmen die

in Tabelle 3 RISU-NRW aufgeführten Lehrer- und Schüler-

experimente durchgeführt werden.

Auf die besonderen Vorschriften für gebärfähige Frauen,

werdende und stillende Mütter wird hingewiesen.

Tätigkeitsbeschränkungen und Verwendungsverbote

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Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler dürfen im Rahmen von Schüler-

experimenten mit Ausnahme der in Tabelle 3 der RISU-NRW

aufgeführten krebserzeugenden und erbgutverändernden

Reaktionsprodukte nicht mit sehr giftigen oder explosions-

gefährlichen Gefahrstoffen sowie nicht mit krebserzeugen-

den, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden

Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 umgehen.

Wie „sehr giftige“ Stoffe zu behandeln (d. h. Erfassung,

Aufbewahrung, Lagerung, Verbot von Schülerübungen)

sind Chlorate, Kalium, Natrium, Quecksilber und Trinit-

rophenol (Pikrinsäure).

Einzelne Tätigkeiten, bei denen krebserzeugende, erbgut-

verändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe

nicht bioverfügbar sind, z. B. mit Bleiacetat-, Cobaltchlorid-

Papier, Chromattitration und die Verwendung von

Bleiplatten in Bleiakkumulatoren, sind in

Schülerexperimenten möglich.

Das Gefahrenpotenzial sehr giftiger und giftiger Stoffe kann

durch Verdünnung verringert werden.

Eine Übersicht der Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerin-

nen und Schüler findet sich in Tabelle 4 der RISU-NRW.

Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren dürfen im Rahmen

von Schülerexperimenten grundsätzlich nicht mit hochent-

zündlichen flüssigen Gefahrstoffen umgehen.

Tätigkeiten mit giftigen (T, R 23, R 24, R 25), gesundheits-

schädlichen, ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen sind

für die Primarstufe nicht gestattet.

Tätigkeitsbeschränkungen und Verwendungsverbote

Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW

Ansonsten dürfen Schülerinnen und Schüler unter

Aufsicht durch eine fachkundige Lehrkraft mit giftigen,

gesundheitsschädlichen, ätzenden oder reizenden

Gefahrstoffen umgehen, sofern der Luftgrenzwert

(Arbeitsplatzgrenzwert) unterschritten wird.

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Tätigkeiten mit hautresorptiven und sensibilisierenden

Stoffen

Bei Tätigkeiten, bei denen eine Gesundheitsgefährdung

durch direkten Hautkontakt mit hautresorptiven Stoffen /

Zubereitungen besteht, muss eine geeignete persönliche

Schutzausrüstung verwendet werden. Hierzu können z. B.

Schutzhandschuhe getragen werden.

Bei atemwegsensibilisierenden Stoffen gibt die Einhaltung

von Arbeitsplatzgrenzwerten in der Regel keine Sicherheit

gegen das Auftreten allergischer Reaktionen, daher ist das

Minimierungsgebot von besonderer Bedeutung.

Der direkte Hautkontakt mit hautsensibilisierenden Stoffen

ist möglichst zu vermeiden bzw. nach Art und Dauer zu mini-

mieren, soweit dieses nach dem Stand der Technik möglich

ist. Hierzu können z. B. Schutzhandschuhe und ein auf die

Arbeitsstoffe abgestimmter Hautschutz beitragen.

Die geeigneten Schutzmaßnahmen sind im Ergebnis der

Gefährdungsbeurteilung auszuwählen.

Tätigkeitsbeschränkungen und Verwendungsverbote

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Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und

Zubereitungen

Den Schulen ist das Herstellen explosionsgefährlicher

Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung als Spreng-

stoffe, Treibstoffe, Zündstoffe und pyrotechnische Sätze

(Explosivstoffe) dienen, grundsätzlich nicht gestattet.

Davon ausgenommen sind unterrichtsrelevante Reaktionen,

bei denen explosionsgefährliche Stoffe anfallen. Diese Re-

aktionen sind auf kleinste Stoffportionen zu beschränken

und mit den angemessenen Sicherheitsvorkehrungen

durchzuführen. Die Endprodukte sind unter Beachtung

der Sicherheitsvorkehrungen zu vernichten.

Mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen

dürfen Schüler und Schülerinnen nicht arbeiten.

Tätigkeitsbeschränkungen und Verwendungsverbote

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Mitteilungen und Informationen des Ministeriums für

Schule und Weiterbildung (MSW) sowie der

Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen

GHS-Verordnung

Das bisher gültige System für die Einstufung und Kenn-

zeichnung von Gefahrstoffen wurde durch ein weltweit

vereinheitlichtes System ersetzt, das sog. „Globally

Harmonized System“, im Folgenden kurz mit GHS be-

zeichnet. Die sogenannte GHS-Verordnung vom

16.12.2008 ist nach EU-Recht seit dem 20.01.2009

in Kraft und hat zur Folge, dass alle Hersteller und

Lieferanten seit dem 1.12. 2010 Reinstoffe mit diesem

neuen Kennzeichnungssystem versehen müssen. Die

sogenannte Zubereitungsrichtlinie ist derzeit noch in

Kraft, auf ihr basieren die bisherigen Kennzeichnungen.

Wegen der derzeit geltenden Übergangsfristen und weil

die Gefahrstoffverordnung zunächst weiterhin gilt, besteht

die Notwendigkeit, den Schulen für diese Übergangszeit

schnell konkrete Handlungshilfen zu geben.

Zu diesem Zweck wurde in einer Arbeitsgruppe unter

Leitung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung

(MSW) eine Handlungshilfe für Schulen erarbeitet, die

nachfolgend heruntergeladen werden kann:

Was bedeutet die GHS-Verordnung für Schulen? - Entwurf

einer Handlungshilfe

Schulministerium und Bezirksregierungen in NRW

Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW

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Mitteilungen und Informationen des Ministeriums für

Schule und Weiterbildung (MSW) sowie der

Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen

Aufbewahrung und Entsorgung von Gefahrstoffen

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat im Jahr

2009 nach der Problematik mit alten Pikrinsäurebeständen

in Schulsammlungen eine Arbeitsgruppe aus externen

Experten und erfahrenen Schulpraktikern gebildet. Ziel

dieser Arbeitsgruppe war es, unter anderem zu klären,

ob ggfs. weitere Empfehlungen zur Entsorgung von Ge-

fahrstoffen zu erarbeiten waren.

Darüber hinaus wurden mittlerweile vom Gesetzgeber

neue Einstufungen von verschiedenen Stoffen vorge-

nommen, die in vielen Schulsammlungen vorkommen

dürften und für die somit auch in den Schulen geänderte

Bestimmungen greifen.

Die Arbeitsgruppe hat daher Listen von Stoffen erarbeitet,

die üblicherweise an Schulen vorkommen. Sie erheben

nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht

eine Bestandsprüfung der einzelnen Schule, sollen aber

eine Hilfe darstellen und Grundlage für eine Beratung in

den Fachkonferenzen sein. Diese Listen wurden Ende

des Jahres 2009 an alle Schulen über die jeweilige Be-

zirksregierung versandt.

Die Stofflisten können Sie hier herunterladen.

Schulministerium und Bezirksregierungen in NRW

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Für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen sowie

für vergleichbare Fächer an beruflichen Schulen gilt in

Nordrhein-Westfalen die RISU-NRW.

Die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs

in Nordrhein-Westfalen (RISU-BK-NRW) nimmt die beson-

deren Erfordernisse der Berufskollegs in den Blick und

erweitert damit den Geltungsbereich auf alle Fächer und

Lernfelder der Bildungsgänge der Berufskollegs. Ebenso

sind die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern

erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln zu

beachten und unter Berücksichtigung der schulischen

Verhältnisse anzuwenden.

In den Bildungsgängen der Berufskollegs ist neben der Ge-

währleistung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der

Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Sie sind

bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Ver-

halten anzuhalten. Den Schülerinnen und Schülern sollen

die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten

Umgang mit Geräten und Arbeits-/Gefahrstoffen vermittelt

werden.

RISU-BK-NRW - Rechtliche Grundlagen / Erlass

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Die RISU-BK-NRW gliedert sich in zwei Teile:

Teil I

enthält auf der Grundlage der einschlägigen Rechts-

und Verwaltungsvorschriften die für die Berufskollegs

verbindlichen Sicherheitsregelungen und schließt

Sicherheits- und Entsorgungsratschläge ein, die

Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und

Schülern ein sicherheitsbewusstes und umwelt-

gerechtes Verhalten im Schulalltag erleichtern.

Teil II

enthält Anlagen zu dem Teil I, die im Interesse einer ein-

heitlichen Regelung mit dem ehemaligen Ministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), dem ehemaligen

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft

und Verbraucherschutz (MUNLV), den kommunalen Spitzen-

verbänden, den zuständigen Unfallversicherungsträgern,

der Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH

(BAD) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-

medizin (BAuA) abgestimmt sind.

RISU-BK-NRW

RISU-BK-NRW - Rechtliche Grundlagen / Erlass

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Allgemeines

Für die Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

sind die Schulleitungen und der Schulträger gleichermaßen

zuständig.

Der Schulträger hat unter Beachtung der staatlichen Prä-

ventionsvorschriften und der Regelungen der Unfallver-

sicherungsträger im Bereich der Naturwissenschaften

u. a. folgende sicherheitsfördernden

Aufgaben:

die Errichtung, Unterhaltung und Wartung der

Fachräume;

die Bereitstellung der Erste-Hilfe-Ausstattung;

die Sicherheit und Gesundheit des nichtpädagogischen

Schulpersonals durch Maßnahmen des Arbeits- und

Gesundheitsschutzes zu sichern und zu verbessern;

einen Sicherheitsbeauftragten für den äußeren

Schulbereich

zu bestellen.

Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben im Bereich der

inneren Schulangelegenheiten / inneren Schulbereich die

Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz und

haben u. a. folgenden Aufgaben:

Sie wirken darauf hin, dass Bau und Ausstattung in der

Schule sicherheitsförderlich sind und die Gesundheit

nicht gefährden. Hierzu gehört auch, dass sie Mängel

dem Schulträger melden und ihn veranlassen, diese zu

beseitigen.

Bei akuten Gefährdungen müssen sie sofortige

Maßnahmen einleiten.

Sie unterrichten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler

über die für den schulischen Bereich

sicherheitsrelevanten Vorschriften und Bestimmungen

und kontrollieren deren Einhaltung.

Verantwortlichkeiten

Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW

Sie treffen die für einen sicherheitsförderlichen

Schulbetrieb erforderlichen Maßnahmen. Hierzu zählt

z. B. die Umsetzung

der Gefahrstoffverordnung.

Sie haben einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte

benannt und unterstützen deren Arbeit.

Sie sorgen gemeinsam mit dem Sachkostenträger für

eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen. Notwendige

Voraussetzung für eine effektive Erste Hilfe ist nicht

nur die vorgeschriebene Erste-Hilfe-Ausstattung,

sondern auch die Aus- und Fortbildung von

Lehrkräften zu Ersthelfern.

Die Zuständigkeiten für die Sicherheitsorganisation in

der Schule gliedern sich in den inneren und äußeren

Schulbereich.

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Innere Schulangelegenheiten

In den inneren Schulangelegenheiten tragen die Schullei-

terinnen und Schulleiter für den Arbeitgeber die Verant-

wortung für die Einhaltung der Vorschriften der Gefahr-

stoffverordnung (§ 59 SchulG).

Sollten die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben

des Bereiches für die Gefahrstoffe nicht persönlich wahr-

nehmen, müssen sie die ihnen obliegenden Aufgaben in

genau festzulegendem Umfang auf nur eine fachlich ge-

eignete Lehrerin oder nur einen fachlich geeigneten

Lehrer („Gefahrstoffbeauftragte/-r“) in schriftlicher

Form übertragen. (Mustervertrag)

Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Abs. 2 des

Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und schließt die Wei-

sungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Pflichten ein.

Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft.

Insoweit nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne der Ge-

fahrstoffverordnung sind, zugleich Aufgaben des Arbeit-

gebers wahr. Dieser Lehrkraft sind für diese Aufgaben

Anrechnungsstunden zuzubilligen.

Unbeschadet der Delegation von Teilen der Arbeitgeber-

verantwortung verbleiben der Schulleitung die Aufsichts-

und Organisationsverantwortung. Für die Tätigkeit mit

Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und

Nachbereitung des Unterrichts ist die Fachlehrerin oder

der Fachlehrer verantwortlich.

Verantwortlichkeiten

Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW

Als Handlungshilfe zur Umsetzung der Gefahrstoffver-

ordnung in Schulen können Sie die Informationen zur

Delegation von Aufgaben aus der Schriftenreihe Prä-

vention in NRW nutzen.

Weitere Informationen zur organisatorischen Verant-

wortung in Schulen finden sich in der Schrift „Aufgaben

der Schulleiterinnen und Schulleiter, Sicherheitsbeauf-

tragten und Lehrkräfte“.

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Äußere Schulangelegenheiten

Die Pflichten des Arbeitgebers nach § 79 des Schul- gesetzes

NRW und damit auch dessen Verantwortung

nach der Gefahr- stoffverordnung obliegen in äußeren

Schulangelegenheiten dem Schulträger. Er hat auch

die finanziellen Aufwendungen zu tragen, die durch die

Umsetzung der Gefahrstoffverord- nung an den Schulen

entstehen.

Der Schulträger muss technische und bauliche Voraus-

setzungen für die Lagerung von Gefahrstoffen schaffen,

die für das Erreichen der Unterrichtsziele erforderlich

sind.

Die Anforderungen zu Bau und Ausrüstung der Chemie

finden sich im Unterrichtsraum und im Vorbereitungsraum.

Verantwortlichkeiten

Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW

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Mitteilungen und Informationen des Ministeriums für

Schule und Weiterbildung (MSW) sowie der

Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen

GHS-Verordnung

Das bisher gültige System für die Einstufung und Kenn-

zeichnung von Gefahrstoffen wurde durch ein weltweit

vereinheitlichtes System ersetzt, das sog. „Globally

Harmonized System“, im Folgenden kurz mit GHS be-

zeichnet. Die sogenannte GHS-Verordnung vom

16.12.2008 ist nach EU-Recht seit dem 20.01.2009

in Kraft und hat zur Folge, dass alle Hersteller und

Lieferanten seit dem 1.12. 2010 Reinstoffe mit diesem

neuen Kennzeichnungssystem versehen müssen. Die

sogenannte Zubereitungsrichtlinie ist derzeit noch in

Kraft, auf ihr basieren die bisherigen Kennzeichnungen.

Wegen der derzeit geltenden Übergangsfristen und weil

die Gefahrstoffverordnung zunächst weiterhin gilt, besteht

die Notwendigkeit, den Schulen für diese Übergangszeit

schnell konkrete Handlungshilfen zu geben.

Zu diesem Zweck wurde in einer Arbeitsgruppe unter

Leitung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung

(MSW) eine Handlungshilfe für Schulen erarbeitet, die

nachfolgend heruntergeladen werden kann:

Was bedeutet die GHS-Verordnung für Schulen? - Entwurf

einer Handlungshilfe

Schulministerium und Bezirksregierungen in NRW

Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 133

Mitteilungen und Informationen des Ministeriums für

Schule und Weiterbildung (MSW) sowie der

Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen

Aufbewahrung und Entsorgung von Gefahrstoffen

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat im Jahr

2009 nach der Problematik mit alten Pikrinsäurebeständen

in Schulsammlungen eine Arbeitsgruppe aus externen

Experten und erfahrenen Schulpraktikern gebildet. Ziel

dieser Arbeitsgruppe war es, unter anderem zu klären,

ob ggfs. weitere Empfehlungen zur Entsorgung von Ge-

fahrstoffen zu erarbeiten waren.

Darüber hinaus wurden mittlerweile vom Gesetzgeber

neue Einstufungen von verschiedenen Stoffen vorge-

nommen, die in vielen Schulsammlungen vorkommen

dürften und für die somit auch in den Schulen geänderte

Bestimmungen greifen.

Die Arbeitsgruppe hat daher Listen von Stoffen erarbeitet,

die üblicherweise an Schulen vorkommen. Sie erheben

nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht

eine Bestandsprüfung der einzelnen Schule, sollen aber

eine Hilfe darstellen und Grundlage für eine Beratung in

den Fachkonferenzen sein. Diese Listen wurden Ende

des Jahres 2009 an alle Schulen über die jeweilige Be-

zirksregierung versandt.

Die Stofflisten können Sie hier herunterladen.

Schulministerium und Bezirksregierungen in NRW

Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 134

Das bisher gültige System für die Einstufung und Kenn-

zeichnung von Gefahrstoffen wird durch ein weltweit ver-

einheitlichtes System ersetzt, das "Globally Harmonized

System", im Folgenden kurz mit GHS bezeichnet.

Die GHS-Verordnung vom 16.12.2008 ist nach EU-Recht

seit dem 20.01.2009 in Kraft und hat zur Folge, dass alle

Hersteller und Lieferanten ab dem 01.12.2010 Reinstoffe

mit diesem neuen Kennzeichnungssystem versehen

müssen.

Die Stoffrichtlinie und die Zubereitungsrichtlinie bleiben

dagegen zunächst in Kraft, auf ihr basieren die bisherigen

Kennzeichnungen.

Kennzeichnungen von Gemischen müssen erst zum

01.06.2015 nach GHS vorgenommen werden.

Erläuterungen zur Umsetzung der GHS-Verordnung

in Schulen finden sich in der Handlungshilfe des

Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-

Westfalen.

GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung undKennzeichnung von Chemikalien

Sichere Schule | Chemie | GHS

01 | Informationen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 135

Einen detaillierten Überblick über die Änderungen der

Kennzeichnung und Einstufung bei der Umstellung von

der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie auf den aktuellen

Stand des Globalen Harmonisierten Systems (GHS) und

ihre Auswirkungen auf Schulen erhalten Sie in der

Übersicht.

GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung undKennzeichnung von Chemikalien

Sichere Schule | Chemie | GHS

02 | weitere Hinweise

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 136

GHS-Global Harmonisiertes System zur Einstufung von

Kennzeichnung von Gefahrstoffen, BGI/GUV-I 8658

GHS-Plakat: Physikalisch-chemische Gefahren und

Umweltgefahren, BGI/GUV-I 8658-1

GHS-Plakat: Brand- und Explosionsgefahren, BGI/GUV-I

8658-2

GHS-Plakat: Gesundheitsgefahren, BGI/GUV-I 8658-3

Informationen zur Umsetzung der GHS-Verordnung in

Schulen

GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung undKennzeichnung von Chemikalien

Sichere Schule | Chemie | GHS

03 | Quellen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 137

Barrierefreie Gestaltung von Handwaschbecken

Waschtisch

● Es ist ein voll unterfahrbarer Waschtisch (Tiefe

53 cm bis 55 cm) mit Unterputz- oder Flachsiphon

vorzusehen.

● Die Oberkante des Waschtisches darf höchstens

80 cm hoch sein.

● Kniefreiheit muss in 30 cm Tiefe und in mindestens

67 cm Höhe gegeben sein.

● Der Waschtisch sollte mit einer Einhebelstand-

armatur ausgestattet werden.

● Vor dem Waschtisch ist eine 150 cm tiefe und

150 cm breite Bewegungsfläche anzuordnen um

eine selbstständige Nutzung der auf den Rollstuhl

angewiesenen Personen zu ermöglichen.

Ausstattungselemente

● Über dem Waschtisch ist ein Spiegel anzuordnen,

der die Einsicht sowohl aus der Steh- als auch aus

der Sitz-position ermöglicht. Es wird die Anbringung

eines Standardspiegels im Hochformat (Unterkante

ca. 90 cm; Oberkante 180 – 200 cm über Fußboden

empfohlen).

Hinweis: Kipp- oder Klappspiegel sollten nicht ver-

wendet werden, da diese bei häufiger Nutzung schnell

verschleißen und dann nicht mehr einstellbar sind.

● Ein Einhandseifenspender muss über dem Waschtisch

im Greifbereich auch mit eingeschränkter Handfunk-

tion benutzbar sein. Die Entnahmehöhe darf nicht

unter 85 cm und nicht über 100 cm angeordnet sein.

● Der Papierhandtuchspender ist in einer Höhe von

85 - 90 cm anzuordnen

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Sichere Schule | Chemie

Um Gefährdungen bei Glasbruch in Grenzen halten zu kön-

nen, müssen von Planern, Herstellern und Betreibern von

Gebäuden und Anlagen gewisse sicherheitstechnische

Mindestanforderungen an die verschiedenen Glasarten

beachtet werden.

Einschlägige Regeln der Sicherheitstechnik legen im Ein-

zelnen fest, wo erhöhte Anforderungen an den Werkstoff

zu stellen sind bzw. wo ergänzende Sicherheitsmaßnahmen

getroffen werden müssen.

Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen

bei Glasbruch sind überall dort erforderlich, wo Personen,

vor allem Kinder, Schüler/Schülerinnen und Sportler/ Sport-

lerinnen während des Bewegungs- und Verkehrs- ablaufs

auf verglaste Wände, Wandteile oder Türen treffen können.

Ursachen hierfür können z. B. sein: Stolpern, Gestoßen

werden, Unachtsamkeit, unzureichende Beleuchtung oder

Panik.

Im folgenden Dokument erhalten Sie Informationen über

die Eigenschaften folgender Glasarten:

Fenster- und Spiegelglas (Floatglas)

Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG)

Verbundsicherheitsglas (VSG)

Chemisch vorgespanntes und teilvorgespanntes

Glas (TVG)

Profilbauglas

Glassteine

Lichtdurchlässige Kunststoffe

Drahtornamentglas

Splitterschutzfolien

Verglasungen - Glastypen

Sichere Schule | Lernräume / Unterrichtsraum

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 87

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Sichere Schule | Lernräume / Unterrichtsraum

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Sichere Schule | Lernräume / Unterrichtsraum

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Sichere Schule | Lernräume / Unterrichtsraum

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Sichere Schule | Lernräume / Unterrichtsraum

MusterMusterMusterMuster−−−−Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrrrrstoffenstoffenstoffenstoffen

Betriebsanweisung für LehrkräfteBetriebsanweisung für LehrkräfteBetriebsanweisung für LehrkräfteBetriebsanweisung für Lehrkräfte

ArbeitsbereichArbeitsbereichArbeitsbereichArbeitsbereich

Diese Betriebsanweisung gilt für alle Lehrerinnen und Lehrer sowie technische Assistentinnen und Assistenten, die

mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen tätig sind. Sie umfasst die Tätigkeit der Lehrerin oder des Lehrers und der

technischen Assistentin bzw. des technischen Assistenten im Zusammenhang mit dem Unterricht sowie dessen Vor-

und Nachbereitung, einschließlich der Regelungen zur sachgemäßen Aufbewahrung, Kennzeichnung und Entsorgung

von Problemabfällen.

Arbeitsplätze, die besondere Aufmerksamkeit in Bezug auf Gefahrstoffe verlangen, sind die Fachräume und

Vorbereitungs- bzw. Sammlungsräume Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und Hauswirtschaft.

GefahrstoffbezeichnungGefahrstoffbezeichnungGefahrstoffbezeichnungGefahrstoffbezeichnung

Gefahrstoffe sind die Stoffe, die in den §§ 3 und 3a Chemikaliengesetz definiert sind.

Vergl. Ziffer I – 3.1 Begriffsbestimmung Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 des

Chemikaliengesetztes sind charakterisiert durch die Gefährlichkeitsmerkmale. Diese sind unter Ziffer III – 14.1

Gefahrensymbole – Gefahrenbezeichnungen

dieser Richtlinien aufgeführt.

Ergänzungen sind ferner den Gefahrstofflisten (z. B. GUV SR 2004) und den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen.

Diese Unterlagen befinden sich im Raum _________.

Weitere Unterlagen: __________________________

Hinweis: Alle vorhandenen Gefahrstoffe müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis listenmäßig erfasst und fortgeschrieben

werden. Das Gefahrstoffverzeichnis liegt im Raum ________ aus/kann bei __________________ eingesehen werden.

Gefahren für Mensch und UmweltGefahren für Mensch und UmweltGefahren für Mensch und UmweltGefahren für Mensch und Umwelt

Die Gefahren von Stoffen und Zubereitungen für Menschen und Umwelt sind u. a. den aktuellen

Sicherheitsdatenblättern (s. a. § 6 GefStoffV) sowie den regelmäßig neu erscheinenden Gefahrstofflisten zu

entnehmen. Ferner sind die Gefahrensymbole und –be-zeichnungen auf den Gefäßen zu beachten. Die

Gefahrstoffgefäße sind daher mit den in der Gefahrstoffverordnung angegebenen Symbolen und R- bzw. S-Sätzen zu

kennzeichnen (siehe Ziffer III – 14.2 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze), und Ziffer III – 14.3

Sicherheitsratschläge (S-Sätze)).

Schutzmaßnahmen/VerhaltensregelnSchutzmaßnahmen/VerhaltensregelnSchutzmaßnahmen/VerhaltensregelnSchutzmaßnahmen/Verhaltensregeln

Aufbewahrung/LagerungAufbewahrung/LagerungAufbewahrung/LagerungAufbewahrung/Lagerung

Die vorhandenen Gefahrstoffe sind entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften (siehe auch Ziffer I – 3 Tätigkeiten

mit gefährlichen Stoffen) zu lagern und/oder aufzubewahren.

Sehr giftige, giftige und explosionsgefährliche Stoffe oder Zubereitungen sind unter Verschluss aufzubewahren und

dürfen nur fachkundigen Lehrerinnen und Lehrern zugänglich sein. Ebenso zu behandeln sind auch

krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende und erbgutverändernde Stoffe sowie Chlorate, Kalium und Natrium.

Der verschließbare Schrank und/oder Raum befindet sich im Raum ____ /ist Raum Nr. ____.

Gesundheitsschädliche, ätzende und reizende Stoffe dürfen nur in Räumen oder Schränken aufbewahrt werden, die

gegen das Betreten oder dem Zugriff durch Betriebsfremde gesichert sind.

Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam

entlüftet werden. Dieser Schrank befindet sich in Raum ____.

An Arbeitsplätzen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur für den Fortgang der Arbeiten aufbewahrt werden. Darüber

hinausgehende Vorräte sind im Schrank ______ /Raum ____ gelagert.

Druckgasflaschen mit Druckminderventil sind nach Gebrauch zu verschließen und an den bezeichneten Ort im Raum

___ zu bringen.

AufsichAufsichAufsichAufsichtttt

Schülerinnen und Schüler dürfen sich in den Fachräumen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt

werden, nicht ohne Aufsicht einer fachkundigen Lehrerin bzw. eines fachkundigen Lehrers aufhalten. Die Fachräume

sind bei Abwesenheit der Fachlehrerin oder des Fachlehrers verschlossen zu halten.

Quelle: RISU-NRW

Tätigkeiten mit GefahrstoffenTätigkeiten mit GefahrstoffenTätigkeiten mit GefahrstoffenTätigkeiten mit Gefahrstoffen

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts ist die

Lehrerin bzw. der Lehrer und/oder die technische Assistentin bzw. der technische Assistent verantwortlich. Daraus

ergeben sich folgende Aufgaben bei experimentellem Unterricht:

Versuchsvorbereitung

Die Gefährlichkeit von Stoffen (Chemikalien), die bei dem geplanten Experiment eingesetzt werden oder entstehen,

muss ermittelt werden. Es ist zu prüfen, ob für den unterrichtlichen Zweck Ersatzstoffe mit weniger gefährlichen

Eigenschaften eingesetzt werden können. Grundsätzlich sind Ersatzstoffe zu verwenden, wenn diese verfügbar sind.

Entsprechende Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vorzubereiten. Die Entsorgung der Entstehungsstoffe und

evtl. Reste der Ausgangsstoffe (Problemabfälle) ist zu bedenken.

Die Lehrerin bzw. der Lehrer muss bestehende Beschäftigungsbeschränkungen für z. B. Schülerinnen und Schüler

sowie Schwangere beachten.

Versuchsdurchführung

Vor Versuchsdurchführung ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Zur Versuchsdurchführung sind geschlossene Systeme zu verwenden, wenn sehr giftige, giftige, krebserzeugende,

erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden können. Alternativ

ist die Versuchsdurchführung im Abzug möglich, da die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird..

Zusätzlich sind bei Gefahr von Hautkontakt durch gefährliche Stoffe oder Zubereitungen geeignete

Schutzhandschuhe, bei Gefahr von Augenverletzungen Schutzbrillen zu tragen (vergl. Gefährdungsbeurteilung).

UnterweisungUnterweisungUnterweisungUnterweisung

Für jeden Versuch – insbesondere bei Schülerübungen – muss eine kurze, begründete Erläuterung der

Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Darüber hinaus muss mindestens einmal pro Jahr eine Unterweisung der

Schülerinnen und Schüler über Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten in den Fachräumen durch die Lehrerin

oder den Lehrer erfolgen und im Klassenbuch/Kursheft eingetragen werden. Diese Unterweisung beinhaltet auch

Informationen über das Verhalten im Gefahrfall.

Notwendige Informationen für Schülerinnen über mögliche Gefahren und Be-schäftigungsbeschränkungen für

gebärfähige Schülerinnen, werdende und stillende Mütter, sind in die Unterweisung mit einzubeziehen.

Reinigung und EntsorgungReinigung und EntsorgungReinigung und EntsorgungReinigung und Entsorgung

Die Arbeitsplätze von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern – auch in den Vorbereitungsräumen

– sind sauber und aufgeräumt zu hinterlassen, so dass die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gefährdet wird.

Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe sind ggf. umgehend von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer zu

beseitigen.

Die Reste von Gefahrstoffen (Problemabfälle) sind gemäß dem örtlichen Entsorgungskonzept zu sammeln und/oder

zu entsorgen.

Hierzu ist der Aushang im Raum _______ zu beachten.

Hinweis:

Jede Schule sollte ein Entsorgungskonzept in Abstimmung mit dem Schulträger und dem beauftragten

Entsorgungsunternehmen erstellen (siehe Ziffer III – 15 Entsorgung von Gefahrstoffen in Schulen).

Verhalten im GefahrfallVerhalten im GefahrfallVerhalten im GefahrfallVerhalten im Gefahrfall

Je nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notweJe nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notweJe nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notweJe nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwennnndig werden:dig werden:dig werden:dig werden:

� Not-Aus betätigen

� Alarmplan beachten

� Fachraum räumen, falls dies erforderlich ist

� Ggf. den Ersthelfer informieren, Erste Hilfe leisten und Eintrag ins Verbandbuch, falls dies erforderlich ist

� Gefahren beseitigen, z. B. Pannenset verwenden; dieses befindet sich in Raum ______

� Schulleitung informieren.

Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig weBei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig weBei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig weBei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig werrrrden:den:den:den:

� Alarmplan beachten

� Fachraum räumen, falls dies erforderlich ist

� Ggf. den Ersthelfer informieren, Erste Hilfe leisten und Eintrag ins Verbandbuch, falls dies erforderlich ist

� Brandbekämpfung mit geeigneten Löschmitteln (Löschsand, Löschdecke, Feuerlöscher)

Quelle: RISU-NRW

Hinweis: Die Standorte sind zu benennen. Feuerlöscher _____ Löschdecke _____ Löschsand _____

Erste HilfeErste HilfeErste HilfeErste Hilfe Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19 24 0 (Siehe auch Ziffer III – 3 Informationen zur Ersten Hilfe)

Quelle: RISU-NRW

MusterMusterMusterMuster−−−−Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrrrrstoffenstoffenstoffenstoffen

Betriebsanweisung für Schülerinnen und SchülerBetriebsanweisung für Schülerinnen und SchülerBetriebsanweisung für Schülerinnen und SchülerBetriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler

ArbeitsbereichArbeitsbereichArbeitsbereichArbeitsbereich

Die Betriebsanweisung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen tätig

sind. Sie gilt insbesondere für den Unterricht in den Fächern Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und im

Fotolabor. Diese Räume dürfen nicht ohne Aufsicht der Lehrerin oder des Lehrers betreten werden.

GefahrstoffGefahrstoffGefahrstoffGefahrstoffbezeichnungbezeichnungbezeichnungbezeichnung

Gefahrstoffe sind im Chemikaliengesetz definiert. Sie werden nach Gefährlichkeitsmerkmalen eingeteilt, denen u.a.

folgende Gefahrenbezeichnungen, Kennbuchstaben und Gefahren-symbole zugeordnet sind.

(siehe Ziffer III – 14.1 Gefahrensymbole - Gefahrenbezeichnungen)

Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und KennbuchstabenGefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und KennbuchstabenGefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und KennbuchstabenGefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben

Explosions-gefährlich

E

brandfördernd O

hochentzündlich

F+

leichtentzündlich

F

sehr giftig T+T+T+T+

giftig T

Gesundheits-schädlich Xn

ätzend C

reizend Xi

umweltgefährlich N

Anmerkung: Die Buchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xn, Xi und N sind nicht Bestandteil des Gefahrensymbols.

Gefahren für Mensch und UmweltGefahren für Mensch und UmweltGefahren für Mensch und UmweltGefahren für Mensch und Umwelt

Für Gefahrstoffe gibt es Hinweise auf besondere Gefahren und Sicherheitsratschläge. Die Gefahrenhinweise sind in

so genannten R-Sätzen (R = Risiko), die Sicherheitsratschläge in den so genannten S-Sätzen (S = Sicherheit)

zusammengefasst. Eine Liste aller R- und S-Sätze siehe unter Ziffer III – 14.2 Hinweise auf die besonderen Gefahren

(R-Sätze) und Ziffer

III – 14.3 Sicherheitsratschläge (S-Sätze).

Für die einzelnen Gefahrstoffe findet man die R- bzw. S-Sätze z. B.

- auf den Etiketten der Chemikalienbehälter,

- auf entsprechenden aktuellen Wandtafeln mit einer Auswahl von Gefahrstoffen.

Schutzmaßnahmen/VerhaltensregelnSchutzmaßnahmen/VerhaltensregelnSchutzmaßnahmen/VerhaltensregelnSchutzmaßnahmen/Verhaltensregeln

Wegen der besonderen Gefahren ist in den oben genannten Fachräumen grundsätzlich ein umsichtiges und

vorsichtiges Verhalten erforderlich. Die Schülerinnen und Schüler sollen offene Gashähne, Gasgeruch, beschädigte

Steckdosen und Geräte oder andere Gefahrenstellen der Lehrerin oder dem Lehrer sofort melden.

Schülerinnen und Schüler dürfen Geräte, Chemikalien, Schaltungen nicht ohne Genehmigung der Fachlehrerin oder

des Fachlehrers berühren und Anlagen für elektrische Energie, Gas und Wasser nicht ohne Genehmigung durch die

Fachlehrerin oder den Fachlehrer einschalten.

In Experimentierräumen darf grundsätzlich nicht gegessen, getrunken, geschminkt und geschnupft werden.

Quelle: RISU-NRW

Den Anweisungen der Fachlehrerin oder des Fachlehrers ist unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt im besonderen Maße

bei der Durchführung von Schülerexperimenten.

Einige allgemein gültige Regeln beim Experimentieren sind:

- Die Versuchsvorschriften und Hinweise der Lehrkräfte müssen genau befolgt werden. Der Versuch darf erst

durchgeführt werden, wenn die Lehrerin oder der Lehrer dazu aufgefordert hat.

- Die von der Lehrerin oder vom Lehrer ausgehändigte persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutzbrille,

Schutzhandschuhe) muss beim Experimentieren benutzt werden.

- Geschmacks- und Geruchsproben dürfen Schülerinnen und Schüler nur vornehmen, wenn die Lehrerin oder der

Lehrer dazu auffordern.

- Beim Umgang mit offenen Flammen (z. B. Brenner) sind z. B. lange Haare und Kleidungstücke so zu tragen,

dass sie nicht in die Flamme geraten können.

- Pipettieren mit dem Mund ist verboten.

Reinigung und EntsorgungReinigung und EntsorgungReinigung und EntsorgungReinigung und Entsorgung

Chemikalien dürfen grundsätzlich nicht in den Ausguss gegossen werden. Gefahrstoffe und deren Reste werden

gesammelt und entsorgt. Auf mögliche Abweichungen von dieser Regel wird von der Lehrerin oder dem Lehrer

ausdrücklich hingewiesen.

Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe sind der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer sofort zu melden.

Verhalten im GefahrfallVerhalten im GefahrfallVerhalten im GefahrfallVerhalten im Gefahrfall

Auf jeden Fall: Ruhe bewahren und den Anweisungen der Lehrerin oder des Lehrers folgen.

Je nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notweJe nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notweJe nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notweJe nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwennnndig werden:dig werden:dig werden:dig werden:

� Not-Aus betätigen

� Alarmplan beachten

� Fachlehrerin oder Fachlehrer unverzüglich informieren

� Fachraum verlassen, falls dies erforderlich ist

� Erste Hilfe leisten, falls dies erforderlich ist

� Ggf. Schulleitung und Ersthelfer informieren.

Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig weBei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig weBei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig weBei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig werrrrden:den:den:den:

� Not-Aus betätigen

� Alarmplan beachten

� Fachraum verlassen, falls dies erforderlich ist

� Erste Hilfe leisten, falls dies erforderlich ist

� ggf. Brandbekämpfung mit geeigneten Löschmitteln (Löschsand, Löschdecke, Feuerlöscher)

Hinweis: Die Standorte sind zu benennen.

Feuerlöscher ________

Löschdecke ________

Löschsand ________

Quelle: RISU-NRW

Erste HilfeErste HilfeErste HilfeErste Hilfe

Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19 24 0

Quelle: RISU-NRW

MusterMusterMusterMuster−−−−Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrrrrstoffenstoffenstoffenstoffen

BetriebsanweisungBetriebsanweisungBetriebsanweisungBetriebsanweisung für Hausmeister, Reinigungs für Hausmeister, Reinigungs für Hausmeister, Reinigungs für Hausmeister, Reinigungs---- und Reparaturpersonal und Reparaturpersonal und Reparaturpersonal und Reparaturpersonal

GeltungsbereichGeltungsbereichGeltungsbereichGeltungsbereich

Die Betriebsanweisung gilt für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal oder sonstiges Personal, das

Zugang zu räumen hat, in denen Personen mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen tätig werden. Sie gilt

insbesondere für Räume der Fächer Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und im Fotolabor.

GefahrstoffbezeichnungGefahrstoffbezeichnungGefahrstoffbezeichnungGefahrstoffbezeichnung

In den genannten Räumen wird mit Stoffen umgegangen, die gefährliche Eigenschaften haben. Die gefährlichen

Eigenschaften sind u. a. durch folgende Gefahrenbezeichnungen und Gefahrensymbole charakterisiert:

GeGeGeGefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstabenfahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstabenfahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstabenfahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben

Explosions-

gefährlich E

brandfördernd

O

hochentzündlich F+

leichtentzündlich F

sehr giftig T+T+T+T+

giftig T

Gesundheits-schädlich

Xn

ätzend

C

reizend

Xi

umweltgefährlich

N

Anmerkung: Die Buchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xn, Xi und N sind nicht Bestandteil des Gefahrensymbols.

Die genannten Stoffe veranlassen zu erhöhter Vorsicht in den räumen, so dass Gefahren für Menschen und Umwelt

vermieden werden.

SchutzmaßSchutzmaßSchutzmaßSchutzmaßnahmen/Verhaltensregelnnahmen/Verhaltensregelnnahmen/Verhaltensregelnnahmen/Verhaltensregeln

Nur unterwiesenes Personal darf die im Geltungsbereich genannten Räume betreten. Unbefugte dürfen die Räume

nicht betreten.

Die Türen zu den im Geltungsbereich benannten Räumen dürfen nicht offen stehen.

Geräte oder Chemikalien dürfen nicht berührt oder weggenommen werden.

Tische, auf denen sich Chemikaliengefäße oder Versuchsanordnungen befinden, dürfen durch das

Reinigungspersonal nicht gereinigt werden.

Schränke dürfen nur äußerlich gereinigt werden.

Fußböden und Tische dürfen nicht an Stellen gereinigt werden, an denen Chemikalien verschüttet wurden. Der

Sachverhalt ist dem Hausmeister zu melden, der die zuständige Fachlehrerin oder den zuständigen Fachlehrer

eingehend informiert.

Nicht ausgeschaltete Gas- oder Elektroversorgung, offene Gashähne, Gasgeruch oder beschädigte Steckdosen oder

Geräte sind ggf. sofort dem Hausmeister oder/und der Schulleitung zu melden.

In den im Geltungsbereich benannten Räumen darf nicht gegessen, getrunken, geraucht, geschminkt und

geschnupft werden.

Quelle: RISU-NRW

Verhalten im GefahrfallVerhalten im GefahrfallVerhalten im GefahrfallVerhalten im Gefahrfall

Sollte trotz der Vorsichtsmaßnahmen eine Gefahrensituation eintreten, können folgende Maßnahmen notwendig werden: � Not-Aus betätigen � Anweisungen des Alarmplanes beachten. Der Alarmplan befindet sich in

Raum Nr. ________ � Im Falle eines Entstehungsbrandes Löschversuche mit den im Raum vorhandenen Feuerlöschgeräten: Feuerlöscher: Raum Nr. ________ Löschdecke: Raum Nr. ________ Löschsand: Raum Nr. ________ � Ggf. Raum sofort verlassen, falls dies erforderlich ist � Bei besonderen Vorkommnissen sofort Hausmeister und/oder Schulleitung informieren.

Erste HilfeErste HilfeErste HilfeErste Hilfe

Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Giftnotruf

Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19 24 0

Quelle: RISU-NRW

Muster-Betriebsanweisung Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Betriebsanweisung für Lehrkräfte

Arbeitsbereich Diese Betriebsanweisung gilt für alle Lehrerinnen und Lehrer sowie technische Assistentinnen und Assistenten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen tätig sind. Sie umfasst alle Tätigkeiten dieses Personenkreises im Zusammenhang mit dem Unterricht sowie dessen Vor- und Nachbereitung, einschließlich der Regelungen zur sachgemäßen Aufbewahrung, Kennzeichnung und Entsorgung von Problemabfällen. Arbeitsplätze, die besondere Aufmerksamkeit in Bezug auf Gefahrstoffe verlangen, sind die Fachräume und Vorbereitungs- bzw. Sammlungsräume Chemie, Biologie, Physik, Kunst, Werken, Technik, Fotolabor und Hauswirtschaft.

Gefahrstoffbezeichnung

Gefahrstoffe sind die Stoffe, die in den §§ 3 und 3a Chemikaliengesetz definiert sind. Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetztes sind charakterisiert durch die Gefährlichkeitsmerkmale. Änderungen durch GHS Bei einer Einstufung und Kennzeichnung gemäß der EG-GHS-Verordnung werden Gefahrstoffe nach Gefahrenklassen und -kategorien eingeteilt. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Piktogrammen, Signalwörtern sowie Gefahrenhinweisen (H-Codes). Das GHS-System umfasst:

eine eigene Symbolik, geänderte Piktogramme, Ersatz der R-Sätze durch Hazard Statements

(Gefahrenhinweise, H-Code), Ersatz der S-Sätze durch Precautionary Statements

(Sicherheitshinweise, P-Code) und neu eingeführte Signalwörter.

Hergeleitet aus der RISU-NRW

Gefahrenpiktogramme1: Die bisher üblichen Quadrate auf orangefarbenem Grund werden durch rot umran-dete Rauten mit weißem Hintergrund und schwarzen Symbolen ersetzt.

explosiv

entzündbar

entzündend (oxidierend)

akute Tox. Kat. 1-3

-Reizung (Augen, Haut) -Sensibilisierung der Haut -Augenreizung Kat. 2 -Akute Tox. Kat. 4 -spezifische Zielorgan-Tox. Kat. 3

-K - karzinogen -M - keimzellmutagen -R - reproduktionstoxisch -Sensibilisierung der Atemwege -spezifische Zielorgan- Toxizität Kat. 1, 2 (nach einmaliger oder wiederholter Exposition) -Aspirationsgefahr Kat.1

-hautätzend -schwere Augenschädigung Kat.1 -auf Metalle korrosiv wirk.

unter Druck stehende Gase

gewässergefährdend

1 „Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung – Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssys-

tem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt“, Hrsg. Umweltbundesamt, Dessau 2007

Hergeleitet aus der RISU-NRW

Gefahrenhinweise H-Codes (Hazard Statements):

Der Gefahrenhinweis ist einer Gefahrenklasse und einer Kategorie zugeordnet. Er ist eine Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt. Die Gefahrenhinweise werden in 3 Gruppen geteilt:

Gefahrenhinweise für physikalische Gefahren, Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren, Gefahrenhinweise für Umweltgefahren.

Sicherheitshinweise P-Codes (Precautionary Statements):

Der Sicherheitshinweis beschreibt in Worten eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n), um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden. Die Sicherheitshinweise werden in 5 Gruppen geteilt:

Allgemeines Prävention Reaktion Lagerung Entsorgung

Signalwörter: Mit der GHS-Verordnung werden Signalwörter eingeführt. Ein Signalwort ist ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden:

Gefahr (Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien)

Achtung (Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien).

Ergänzungen sind ferner den Gefahrstofflisten (z. B. GUV SR 2004) und den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen. Diese Unterlagen befinden sich im Raum _________. Weitere Unterlagen: __________________________ Hinweis: Alle vorhandenen Gefahrstoffe müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis listenmäßig erfasst und fortgeschrieben werden. Das Gefahrstoffverzeichnis liegt im Raum ________ aus/kann bei __________________ eingesehen werden.

Hergeleitet aus der RISU-NRW

Gefahren für Mensch und Umwelt Die Gefahren von Stoffen und Zubereitungen für Menschen und Umwelt sind u. a. den aktuellen Sicherheitsdatenblättern (s. a. § 6 GefStoffV) sowie den regelmäßig neu erscheinenden Gefahrstofflisten zu entnehmen. Ferner sind die Gefahrensymbo-le und –bezeichnungen bzw. die Piktrogramme und Signalwörter auf den Gefäßen zu beachten. Die Gefahrstoffgefäße sind daher mit den in der Gefahrstoffverordnung angegebenen Symbolen und R- bzw. S-Sätzen bzw. den H- und P-Codes zu kenn-zeichnen.

Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln

Aufbewahrung/Lagerung Die vorhandenen Gefahrstoffe sind entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften (siehe auch Ziffer I – 3 Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen) zu lagern und/oder aufzubewahren. Sehr giftige, giftige und explosionsgefährliche Stoffe oder Zubereitungen bzw. akut toxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1 bis 3 sind unter Verschluss aufzubewahren und dürfen nur fachkundigen Lehrerinnen und Lehrern zugänglich sein. Ebenso zu behandeln sind auch karzinogene, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1A und 1B sowie Chlorate, Kalium und Natrium. Der verschließbare Schrank und/oder Raum befindet sich im Raum ____ /ist Raum Nr. ____. Gesundheitsschädliche, ätzende und reizende Stoffe dürfen nur in Räumen oder Schränken aufbewahrt werden, die gegen das Betreten oder dem Zugriff durch Be-triebsfremde gesichert sind. Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden. Dieser Schrank befindet sich in Raum ____. An Arbeitsplätzen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur für den Fortgang der Arbeiten aufbewahrt werden. Darüber hinausgehende Vorräte sind im Schrank ______ /Raum ____ gelagert. Druckgasflaschen mit Druckminderventil sind nach Gebrauch zu verschließen und an den bezeichneten Ort im Raum ___ zu bringen. Aufsicht Schülerinnen und Schüler dürfen sich in den Fachräumen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, nicht ohne Aufsicht einer fachkundigen Lehrerin bzw. eines fachkundigen Lehrers aufhalten. Die Fachräume sind bei Abwesenheit der Fachlehrerin oder des Fachlehrers verschlossen zu halten.

Hergeleitet aus der RISU-NRW

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts ist die Lehrerin bzw. der Lehrer und/oder die technische Assistentin bzw. der technische Assistent verantwortlich. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben bei experimentellem Unterricht: Versuchsvorbereitung Die Gefährlichkeit von Stoffen (Chemikalien), die bei dem geplanten Experiment eingesetzt werden oder entstehen, muss ermittelt werden. Es ist zu prüfen, ob für den unterrichtlichen Zweck Ersatzstoffe mit weniger gefährlichen Eigenschaften eingesetzt werden können. Grundsätzlich sind Ersatzstoffe zu verwenden, wenn diese verfügbar sind. Entsprechende Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vorzubereiten. Die Entsorgung der Produkte und evtl. Reste der Ausgangsstoffe (Problemabfälle) ist zu bedenken. Die Lehrerin bzw. der Lehrer muss bestehende Beschäftigungsbeschränkungen für z. B. Schülerinnen und Schüler sowie Schwangere beachten. Versuchsdurchführung Vor Versuchsdurchführung ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Zur Versuchsdurchführung sind geschlossene Systeme zu verwenden, wenn sehr giftige, giftige, bzw. akut toxische Stoffe oder Gemische der Kategorien 1 bis 3, karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe oder Gemische der Kategorien 1A und 1B als Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden können. Alternativ ist die Versuchsdurchführung im Abzug möglich, da die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. Zusätzlich sind bei Gefahr von Hautkontakt durch gefährliche Stoffe oder Zubereitungen geeignete Schutzhandschuhe, bei Gefahr von Augenverletzungen Schutzbrillen zu tragen (vergl. Gefährdungsbeurteilung). Unterweisung Für jeden Versuch – insbesondere bei Schülerübungen – muss eine kurze, begründete Erläuterung der Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Darüber hinaus muss mindestens einmal pro Halbjahr eine Unterweisung der Schülerinnen und Schüler über Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten in den Fachräumen durch die Lehrerin oder den Lehrer erfolgen und im Klassenbuch/Kursheft eingetragen werden. Diese Unterweisung beinhaltet auch Informationen über das Verhalten im Gefahrfall. Notwendige Informationen für Schülerinnen über mögliche Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen für gebärfähige Schülerinnen, werdende und stillende Mütter, sind in die Unterweisung mit einzubeziehen.

Hergeleitet aus der RISU-NRW

Reinigung und Entsorgung

Die Arbeitsplätze von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern – auch in den Vorbereitungsräumen – sind sauber und aufgeräumt zu hinterlassen, so dass die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gefährdet wird. Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe sind ggf. umgehend von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer zu beseitigen. Die Reste von Gefahrstoffen (Problemabfälle) sind gemäß dem örtlichen Entsorgungskonzept zu sammeln und/oder zu entsorgen. Hierzu ist der Aushang im Raum _______ zu beachten. Hinweis: Jede Schule sollte ein Entsorgungskonzept in Abstimmung mit dem Schulträger und dem beauftragten Entsorgungsunternehmen erstellen.

Verhalten im Gefahrfall Je nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwendig

werden:

Not-Aus betätigen

Alarmplan beachten

Fachraum räumen, falls dies erforderlich ist

Ggf. den Ersthelfer informieren, Erste Hilfe leisten und Eintrag ins Verbandbuch, falls dies erforderlich ist

Gefahren beseitigen, z. B. Pannenset verwenden; dieses befindet sich in Raum ______

Schulleitung informieren.

Hergeleitet aus der RISU-NRW

Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig werden:

Alarmplan beachten

Fachraum räumen, falls dies erforderlich ist

Ggf. den Ersthelfer informieren, Erste Hilfe leisten und Eintrag ins Verbandbuch, falls dies erforderlich ist

Brandbekämpfung mit geeigneten Löschmitteln (Löschsand, Löschdecke, Feuerlöscher)

Hinweis: Die Standorte sind zu benennen. Feuerlöscher _____ Löschdecke _____ Löschsand _____

Erste Hilfe

Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19240

Hergeleitet aus der RISU-NRW

Muster-Betriebsanweisung Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler

Arbeitsbereich Die Betriebsanweisung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen tätig sind. Sie gilt insbesondere für den Unterricht in den Fächern Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und im Fotolabor. Diese Räume dürfen nicht ohne Aufsicht der Lehrerin oder des Lehrers betreten werden.

Gefahrstoffbezeichnung Seit dem 20.01.2009 kann die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen entsprechend der EU-GHS-Verordnung erfolgen. Ab dem 01.12.2010 muss sie für Stoffe nach ihr erfolgen. Danach werden Gefahrstoffe nach Gefahrenklassen und -kategorien eingeteilt. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Piktogrammen, Signalwörtern sowie Gefahrenhinweisen (H-Codes).

explosiv

entzündbar

entzündend (oxidierend)

akute Tox. Kat. 1-3

-Reizung (Augen, Haut) -Sensibilisierung der Haut -Augenreizung Kat. 2 -Akute Tox. Kat. 4 -spezifische Zielorgan-Tox. Kat. 3

-K - karzinogen -M - keimzellmutagen -R - reproduktionstoxisch -Sensibilisierung der Atemwege -spezifische Zielorgan- Toxizität Kat. 1, 2 (nach einmaliger oder wiederholter Exposition) -Aspirationsgefahr Kat.1

-hautätzend -schwere Augenschädigung Kat.1 -auf Metalle korrosiv wirk.

unter Druck stehende Gase

gewässergefährdend

Hergeleitet aus der RISU-NRW

Gefahren für Menschen und Umwelt Zusätzlich zum Piktogramm und dem Signalwort sieht das GHS-System für jede Kategorie einen Gefahren- und einen Sicher-heitshinweis vor. Die Gefahrenhinweise werden auch als H-Sätze (engl.: hazard statements), die Sicherheitshinweise als P-Sätze (engl.: precautionary statements) bezeichnet. Für die einzelnen Gefahrstoffe findet man die H- und P-Sätze z.B.

- auf den Etiketten der Gefahrstoffbehälter - in den Sicherheitsdatenblättern

Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln Wegen der besonderen Gefahren ist in den oben genannten Fachräumen grundsätzlich ein umsichtiges und vorsichtiges Verhalten erforderlich. Die Schülerinnen und Schüler sollen offene Gashähne, Gasgeruch, beschädigte Steckdosen und Geräte oder andere Gefahrenstellen der Lehrerin oder dem Lehrer sofort melden. Schülerinnen und Schüler dürfen Geräte, Chemikalien, Schaltungen nicht ohne Genehmigung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers berühren und Anlagen für elektrische Energie, Gas und Wasser nicht ohne Genehmigung durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer einschalten. In Experimentierräumen darf grundsätzlich nicht gegessen, getrunken, geschminkt und geschnupft werden. Den Anweisungen der Fachlehrerin oder des Fachlehrers ist unbedingt Folge zu leisten. Einige allgemein gültige Regeln beim Experimentieren sind:

- Die Versuchsvorschriften und Hinweise der Lehrkräfte müssen genau befolgt werden. Der Versuch darf erst durchgeführt werden, wenn die Lehrerin oder der Lehrer dazu aufgefordert hat.

- Die von der Lehrerin oder vom Lehrer ausgehändigte persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe) muss beim Experimentieren benutzt werden.

- Beim Umgang mit offenen Flammen (z. B. Brenner) sind z. B. lange Haare und Kleidungstücke so zu tragen, dass sie nicht in die Flamme geraten können.

Reinigung und Entsorgung Chemikalien dürfen grundsätzlich nicht in den Ausguss gegossen werden. Gefahrstoffe und deren Reste werden gesammelt und entsorgt. Auf mögliche Abweichungen von dieser Regel wird von der Lehrerin oder dem Lehrer ausdrücklich hingewiesen. Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe sind der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer sofort zu melden.

Hergeleitet aus der RISU-NRW

Verhalten im Gefahrfall Auf jeden Fall: Ruhe bewahren und den Anweisungen der Lehrerin oder des Lehrers folgen. 1 Je nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwendig werden:

Not-Aus betätigen Alarmplan beachten Fachlehrerin oder Fachlehrer unverzüglich informieren Fachraum verlassen, falls dies erforderlich ist Erste Hilfe leisten, falls dies erforderlich ist Ggf. Schulleitung und Ersthelfer informieren.

2 Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig werden:

Not-Aus betätigen Alarmplan beachten Fachraum verlassen, falls dies erforderlich ist Erste Hilfe leisten, falls dies erforderlich ist ggf. Brandbekämpfung mit geeigneten Löschmitteln (Löschsand, Löschdecke, Feuerlöscher)

Die Standorte sind zu benennen. Feuerlöscher _________________________ Löschdecke _________________________ Löschsand __________________________

Erste Hilfe Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19240

Hergeleitet aus der RISU-NRW

Muster-Betriebsanweisung Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Betriebsanweisung für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal

Geltungsbereich Die Betriebsanweisung gilt für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal oder sonstiges Personal, das Zugang zu Räumen hat, in denen Personen mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen tätig werden. Sie gilt insbesondere für Räume der Fächer Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und im Fotolabor.

Gefahrstoffbezeichnung In den genannten Räumen wird mit Stoffen umgegangen, die gefährliche Eigenschaften haben. Die gefährlichen Eigenschaften sind unter anderen durch folgende Gefahrenbezeichnungen und Gefahrensymbole charakterisiert: Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben:

explosionsgefährlich E

brandfördernd O

hochentzündlich F+

leichtentzündlich F

sehr giftig T+

giftig T

gesundheitsschäd-lich Xn

ätzend C

reizend Xi

umweltgefährlich N

Anmerkung: Die Buchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xn, Xi und N sind nicht Bestandteil des Gefah-rensymbols.

Hergeleitet aus der RISU-NRW

Neue Kennzeichnung seit 20.01.2009: Seit dem 20.01.2009 wurde ein neues System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen eingeführt. Gefahrstoffe sind seitdem entweder mit den vorgenannten Gefahrensymbolen oder mit den nachfolgenden Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet. Gefahrenpiktogramme und Gefahrenhinweise:

explosiv

entzündbar

entzündend (oxidierend)

akute Tox. Kat. 1-3

-Reizung (Augen, Haut) -Sensibilisierung der Haut -Augenreizung Kat. 2 -Akute Tox. Kat. 4 -spezifische Zielorgan-Tox. Kat. 3

-K - karzinogen -M – keimzellmutagen -R – reproduktionstoxisch -Sensibilisierung der Atemwege -spezifische Zielorgan- Toxizität Kat. 1, 2 (nach einmaliger oder wiederholter Exposition) -Aspirationsgefahr Kat.1

-hautätzend -schwere Augenschädigung Kat.1 -auf Metalle korrosiv wirk.

unter Druck stehende Gase

gewässergefährdend

Die genannten Stoffe veranlassen zu erhöhter Vorsicht in den Räumen, damit Gefah-ren für Menschen und Umwelt vermieden werden.

Hergeleitet aus der RISU-NRW

Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln

Nur unterwiesenes Personal darf die im Geltungsbereich genannten Räume betreten. Unbefugte dürfen die Räume nicht betreten. Die Türen zu den im Geltungsbereich benannten Räumen dürfen nicht offen stehen. Geräte oder Chemikalien dürfen nicht berührt oder weggenommen werden. Tische, auf denen sich Chemikaliengefäße oder Versuchsanordnungen befinden, dürfen durch das Reinigungspersonal nicht gereinigt werden. Schränke dürfen nur äußerlich gereinigt werden. Fußböden und Tische dürfen nicht an Stellen gereinigt werden, an denen Chemikalien verschüttet wurden. Der Sachverhalt ist dem Hausmeister zu melden, der die zuständige Fachlehrerin oder den zuständigen Fachlehrer umgehend informiert. Nicht ausgeschaltete Gas- oder Elektroversorgungen, offene Gashähne, Gasgeruch oder beschädigte Steckdosen oder Geräte sind sofort dem Hausmeister oder/und der Schulleitung zu melden. In den im Geltungsbereich benannten Räumen darf nicht gegessen, getrunken, geraucht, geschminkt und geschnupft werden.

Verhalten im Gefahrfall

Sollte trotz der Vorsichtsmaßnahmen eine Gefahrensituation eintreten, können folgende Maßnahmen notwendig werden:

Not-Aus betätigen

Anweisungen des Alarmplanes beachten. Der Alarmplan befindet sich in Raum Nr. ________

Im Falle eines Entstehungsbrandes Löschversuche mit den im Raum vorhandenen Feuerlöschgeräten:

Feuerlöscher: Raum Nr. ________ Löschdecke: Raum Nr. ________ Löschsand: Raum Nr. ________

Ggf. Raum sofort verlassen, falls dies erforderlich ist

Bei besonderen Vorkommnissen sofort Hausmeister und/oder Schulleitung informieren.

Hergeleitet aus der RISU-NRW

Erste Hilfe

Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19240

Hergeleitet aus der RISU-NRW

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de

GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Bisher

Aktuell – Übergangsphase bis 1.6.2015

7 Gefahrensymbole auf orangefarbenem Grund

9 Piktogramme mit rotem Rand

R-Sätze

H-Sätze (H-Codes)

S- Sätze

P-Sätze (P-Codes)

KMR-Kategorien 1, 2, 3 (krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch)

KMR-Kategorien 1A, 1B, 2 (karzinogen, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch)

Sicherheitsdatenblatt nach altem Recht

Sicherheitsdatenblatt ab 1.12.2010 mit Kennzeichnung und Einstufung nach alten Recht und GHS

Lieferanten: Kennzeichnung nach altem Recht

Lieferanten: seit 20.1.2009 GHS-Symbolik auf Etiketten erlaubt für Stoffe ab 1.12.2010 verpflichtend für Gemische ab 1.6.2015 verpflichtend

Schule: Kennzeichnung nach altem Recht

Schule: darf alte und neue Etiketten nebeneinander verwenden, aber

nicht auf derselben Flasche es muss nicht umetikettiert werden aber: parallele Kennzeichnung sollte zeitlich begrenzt

verwendet werden

Gefahrstoffverzeichnis nach altem Recht

Gefahrstoffverzeichnis nach altem Recht Empfohlen: bei Flaschen mit GHS-Kennzeichnung zusätzlich GHS-Einstufung aufnehmen

Gefährdungsbeurteilung nach altem Recht mit aktueller Einstufung

Gefährdungsbeurteilung nach altem Recht mit aktueller Einstufung

Betriebsanweisung und Unterweisung nach altem Recht mit aktueller Einstufung

Betriebsanweisung und Unterweisung nach altem Recht mit aktueller Einstufung und, falls GHS-gekennzeichnete Flaschen vorhanden sind, auch nach GHS

Beschäftigungsbeschränkungen nach altem Recht mit aktueller Einstufung

Beschäftigungsbeschränkungen nach altem Recht mit aktueller Einstufung. Hinweise bei GHS-gekennzeichneten Flaschen liefern die Kapitel GHS I -3.5 und GHS I -3.6 (siehe Übersetzungshilfen weiter unten)

Lagerung und Entsorgung nach altem Recht

Lagerung und Entsorgung nach altem Recht

Überblick über die Änderungen und ihre Auswirkungen auf Schulen

Sichere Schule | Chemie

Musterfür die Übertragung von Schulleiteraufgaben für die Einhaltung der Vorschriften

der Gefahrstoffverordnung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes

Bezug: § 13 Abs.2 ArbSchG und Ziffer I - 3.1.11 Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemein bildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen(RISU-NRW).

Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

werden für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Schule)

von der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

die Aufgaben einer/eines „Gefahrstoffbeauftragten“ übertragen.

Ihr/Sein Tätigkeitsfeld bezieht sich auf die Bereiche in der oben genannten Schule, in denen mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverord-nung umgegangen wird, zum Beispiel in den Fachräumen Biologie, Chemie, Physik, Kunst, Fotolabor, Technik, Ernährungslehre, Hauswirtschaft,Textilgestaltung sowie in den Räumen des Sekretariats und der Hausverwaltung.

Insbesondere obliegen ihr/ihm folgende Aufgaben:

– Die direkte und regelmäßige Weitergabe von gezielten Informationen an alle Lehrkräfte über schulrelevante Maßnahmen zur Sicherheit und zumGesundheitsschutz auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts.

– Die Veranlassung, dass die Ermittlung und Erfassung aller Gefahrstoffe in den oben genannten Fächern und Arbeitsbereichen durchgeführt wird.

– Die Erstellung und Fortschreibung eines Gesamtgefahrstoffverzeichnisses für die Schule.

– Die Unterstützung und Beratung der Lehrkräfte bei der Beschaffung von Arbeits-/Gefahrstoffen sowie bei der Suche nach Ersatzstoffen mit gerin-gerem gesundheitlichen Risiko.

– Die Beschaffung aktueller Daten zu den schulrelevanten Gefahrstoffen sowie einschlägiger Erlasse und Verfügungen auf dem Gebiet des Gefahr-stoffrechts.

– Die Beratung und Unterstützung der Schulleitung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung.

– Die Beratung der Lehrkräfte bezüglich der zu treffenden Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Unterricht.

– Die Erstellung und Fortschreibung von Betriebsanweisungen für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffenim Sinne der Gefahrstoffverordnung im Unterricht verrichten.

– Die Durchführung der mindestens einmal jährlich stattfindenden Unterweisungen für alle Lehrkräfte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinneder Gefahrstoffverordnung im Unterricht verrichten.

– Die Beratung und Unterstützung des Schulträgers bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und Unterweisungen für die Beschäftigten derHausverwaltung (zum Beispiel Schulsekretärin, Hausmeister, Reinigungspersonal) sowie des Wartungs- und Reparaturpersonals.

– Die fachliche Unterstützung der Lehrkräfte bei der Kennzeichnung von Arbeits-/Gefahrstoffen.

– Die Organisation der sachgerechten Aufbewahrung bzw. Lagerung von Arbeits-/Gefahrstoffen (einschließlich der Sonderabfälle) sowie von Druck-gasflaschen.

– Die Umsetzung einer Entsorgungskonzeption für Gefahrstoffe unter Beteiligung des Schulträgers beziehungsweise des beauftragten Entsor-gungsunternehmens.

– Die Arbeits- bzw. Unterrichtsräume mit zum Beispiel den zuständigen Sicherheitsbeauftragten und/oder verantwortlichen Lehrkräften regelmä-ßig begehen, um eventuell vorhandene bauliche, technische und/oder organisatorische Mängel festzustellen. Die Ergebnisse der Begehungwerden der Schulleitung gegebenenfalls umgehend mitgeteilt, damit diese eine Beseitigung der möglichen Mängel veranlassen kann.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird Frau/Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Weisungsbefugnis erteilt.

Die Aufsichts- und Organisationsverantwortung der Schulleitung sowie die Verantwortung der Lehrkräfte für die Vorbereitung, Durchführung undNachbereitung des Unterrichts bleiben hiervon unberührt.

Für die Ausübung der zuvor genannten Tätigkeiten werden Frau/Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entlastungsstunden gewährt.

Die Beauftragung beginnt ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und endet, wenn einer der oben genannten Vertragspartner in schriftlicher Form dasEnde der Tätigkeit anzeigt.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die oder der „Gefahrstoffbeauftragte“ haben die oben genannten Rechtsgrundlagen zur Kenntnisgenommen.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Schulleiter(-in) beauftragte Lehrkraft

Quelle: Prävention in NRW