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Claudia Kittel Kinderrechte

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EIN Welt des Kindes - BUCH

C L A U D I A K I T T E L

K I N D E R R E C H T E

E I N P R A X I S B U C Hf ü r K i n d e r t a g e s e i n r i c h t u n g e n

Herau sgegeben vonDagmar Wo l f und Thomas Th i e l

I n Zu sammenarbe i t m i t d emKTK -Bunde sve rband

Köse l

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Verlagsgruppe Random House FSC-DEU-0100Das für dieses Buch verwendete FSC-zertifizierte Papier Munken White

liefert Arctic Paper Munkedals AB, Schweden.

Copyright © 2008 Kösel-Verlag, München,in der Verlagsgruppe Random House GmbH

Umschlag: Kaselow Design, MünchenUmschlagfoto: Stockbyte/Strandperle

Druck und Bindung: GGP Media GmbH, PößneckPrinted in Germany

ISBN: 978-3-466-30800-2

www.koesel.de

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I N H A LT

Vo r wo r t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9E i n l e i t ung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

K I N D E R R E C H T ES I N D M E N S C H E N R E C H T E 1 5

K inde r r e ch t e au f dem Weg zu r UN -K i nde r r e ch t skonven t i on . . . 17Ein erster Vorläufer der UN-Kinderrechts konvention:

Die »Genfer Erklärung« von 1924 17

Reformpädagogische Kritik an der »Genfer Erklärung« 18

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom

10. Dezember 1948 19

Ein zweiter Vorläufer der UN-Kinderrechtskonvention:

Die Erklärung der Rechte des Kindes von 1959 20

Die Menschenrechtsschutzsysteme der Vereinten Nationen 21

1979: Das »Internationale Jahr des Kindes« 22

Zähes Ringen um Kompromisse 23

D ie UN -K inde r r e ch t skonven t i on vom 20 . Novembe r 1989 . . . . 25Die Inhalte der UN-Kinderrechtskonvention

im Überblick 26

Schutz-, Versorgungs- und Beteiligungsrechte 27

Die vier Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention 28

Die Überwachung der Umsetzung der UN-Kinderrechts-

konvention 33

Die UN-Kinderrechtskonvention – ein lebendiges

Vertragswerk 38

Weltkindergipfel der Vereinten Nationen 2002 41

Nationaler Aktionsplan »Für ein kindergerechtes Deutschland

2005–2010« 42

5I n h a l t

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I n t e r v i ew m i t L o t ha r K rappmann(UN-Au s s chu s s f ü r d i e Re ch t e de s K i nde s ) . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

D i e UN -K inde r r e ch t skonven t i on i n Deu t s ch l and . . . . . . . . . . . 59Der Stand der Ratifizierung 59

Die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinder-

rechtskonvention 61

Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages 65

Wo bleibt der/die Bundeskinderbeauftragte? 66

K inde r r e ch t e t heo l og i s c h be t r a ch t e t(Ma t t h i a s Hugo th , Ka tho l i s c he Fa chho ch s chu l e F r e i bu rg ) . . . . . . . . 68

K I N D E R R E C H T E I N K I N D E R T A G E S -E I N R I C H T U N G E N 7 7

Re ch t e haben , Re ch t e kennen , r e ch t bekommen . . . . . . . . . . . 79Menschenrechte respektieren, schützen und erfüllen 79

Der Menschenrechte orientierte Ansatz der Vereinten Nationen 81

Der Kinderrechte orientierte Ansatz der International Save

the Children Alliance 83

K inde r r e ch t e ganz p rak t i s c h . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86Kinder über ihre Rechte informieren 86

Die Haltung der Erwachsenen 90

»Rechtes tun«: Wenn Kinder sich selber als Handelnde

erleben 94

K inde r r e ch t eo r i en t i e rung : E i n S ch l ü s s e l zu r B i l dungi n de r f r ühen K i ndhe i t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97Bildung geht vom Kind aus 97

Bildungsprozesse anregen 100

Partizipation und Bildung 103

6 I n h a l t

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I d eenpoo l »K i nde r r e ch t e« m i t P r o j ek t vo r s t e l l ungen . . . . . . . . 105»Demokratie leben in Kindergarten und Schule«,

Berlin-Eberswalde 108

»Verfassunggebende Versammlungen«, Kiel 113

»Kindern das Wort geben«, Buchen/Breisgau 120

»Rollende Baustelle – Kinder bestimmen mit!«, Hannover 128

Typ i s c he E i nwände zu den K i nde r r e ch t enund de ren En tgegnungen(m i t Ch r i s t i an S chne i de r, UN ICEF Deu t s ch l and ) . . . . . . . . . . . . . . 136

A N H A N G U N D M A T E R I A L I E N 1 4 5

Konven t i on übe r d i e Re ch t e de s K i nde s vom20 . Novembe r 1989 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147

D i e I nha l t e de r UN -K i nde r r e ch t skonven t i on im Übe rb l i c k . . . . . 179

D i e d r e i P de r UN -K i nde r r e ch t skonven t i on . . . . . . . . . . . . . . 180

D i e v i e r G rundp r i n z i p i en de r UN -K i nde r r e ch t skonven t i on . . . . 181

D i e UN -K inde r r e ch t skonven t i on f ü r K i nde r – e i ne Au swah lan Ve rö f f en t l i c hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183

L i t e r a t u r . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184

D i e He rau sgebe r . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189

7I n h a l t

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V O R W O R T

Kinderrechte sind Menschenrechte. Sie gehen jeden von uns et-was an – und ganz besonders diejenigen, die alltäglich mit Kin-dern zusammenleben und -arbeiten. Die 1989 von den VereintenNationen verabschiedete Kinderrechtskonvention regelt nämlichnicht nur die Rechte von Kindern in Notsituationen. Vielmehrgeht es darin um das grundsätzliche Recht eines jeden Kindes aufdie Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit.

Daraus leiten sich die verschiedenen Schutz-, Versorgungs- undBeteiligungsrechte ab, ebenso aber auch das Recht eines Kindesauf Selbsttätigkeit und Individualität – und unsere Verpflichtungals Erwachsene, die Meinung und den Willen des Kindes zu ach-ten. Für Kindertageseinrichtungen (Kitas) bedeutet dies zudemganz konkret, ihre Arbeit an den Bedürfnissen der Kinder auszu-richten. Ein wichtiger Aspekt gerade in der heutigen Zeit, in der anKitas und ErzieherInnen vielfältige Anforderungen von außen he-rangetragen werden, die sie erfüllen sollen, um die Zukunftsfähig-keit unserer Gesellschaft zu sichern. Nach dem, was Kinder jetztbrauchen und wollen, wird dabei aber oft viel zu wenig gefragt.

Zum einen also prägt die Kinderrechtskonvention den Geist unddie Arbeit einer Kita. Zum anderen sollte es auch Aufgabe von Erzie-herInnen sein, Kinder über ihre Rechte zu informieren und sie ihnenerlebbar zu machen. Und schließlich können über die Kita Elternund andere Erwachsene für das Thema »Kinderrechte« sensibili-siert und so möglicherweise in ihrer Haltung beeinflusst werden.

All dies sind herausfordernde Aufgaben, sicherlich. Aber eslohnt sich, sie anzugehen. Wie es gelingen kann, zeigt diesesBuch. Es hilft, die Kinderrechte als etwas sehr Lebensnahes ken-nen- und verstehen zu lernen; etwas, das unsere Kultur des Auf-wachsens und Miteinanderlernens nachhaltig mitbestimmen soll-te – auch mit dem Ziel einer zukunftsfähigen Gesellschaft.

Dagmar Wolf und Thomas Thiel

Vo r wo r t

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E I N L E I T U N G

Wenn von den Kinderrechten gesprochen wird, stellen sich beiden meisten Menschen gleich Bilder von Kindern in Krisengebie-ten und armen Ländern ein: Kampagnen von großen Hilfsorgani-sationen gegen Kinderarbeit, Hunger, Aids oder für den Bau vonSchulen und Krankenhäusern.

Doch Kinderrechte umfassen wesentlich mehr als Hilfsmaß-nahmen für Kinder in Entwicklungsländern: Sie sind Teil derMenschenrechtsschutzsysteme der Vereinten Nationen (UnitedNations, kurz: UN). Hier gibt es seit 1989 eigens für die Kinder-rechte ein völkerrechtlich verbindliches Vertragswerk, zu demsich bis zum heutigen Zeitpunkt weltweit 193 Staaten bekannthaben. Eine große Errungenschaft – auch wenn weltweit nochnicht alle Kinder in den Genuss der in der sogenannten UN-Kin-derrechtskonvention (UN-KRK) festgeschriebenen Rechte kom-men. Dennoch hat die Verabschiedung der UN-Kinderrechtskon-vention bereits einiges bewirkt und einen wichtigen Beitrag dazugeleistet, dass der Wahrnehmung der Lebenssituation von Kin-dern weltweit mehr Beachtung geschenkt wurde – insbesondereim politischen Bereich.

Die Entstehungsgeschichte der UN-Kinderrechtskonventiongeht auf den Anfang des 20. Jahrhunderts zurück. Geprägt durchzwei Entwicklungen im Laufe dieses »Jahrhunderts des Kindes«*,nämlich

1. die internationale Kinderschutzbewegung, vor allem infolgeder Industrialisierung in der westlichen Welt und der damitverbundenen Ausbeutung von Kindern in Form von Kinderar-beit sowie der Verarmung und Vernachlässigung von Kinderninfolge der beiden Weltkriege und

* So der Titel eines 1902 erschienenen Buches der Pädagogin Ellen Key,das diesen Begriff prägte.

E i n l e i t u ng

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2. die Entwicklung der Allgemeinen Erklärung der Menschen-rechte der Vereinten Nationen,

spiegelt die UN-Kinderrechtskonvention ein verändertes Verständ-nis von Kindheit wider. Ein Verständnis, wie es schon zu Beginndes 20. Jahrhunderts in der Reformpädagogik seinen Ausdruckfand. Einer der wohl bekanntesten Pioniere dieser Zeit ist JanuszKorczak mit seinem 1929 erstmals veröffentlichten Werk DasRecht des Kindes auf Achtung.

Kinder werden in der UN-Kinderrechtskonvention nicht mehrals Objekte des Handelns und der Entscheidung Erwachsener an-gesehen, sondern als eigenständige Persönlichkeiten, die respek-tiert und ernst genommen werden wollen, als »Subjekte«, wieErwachsene. Ihnen werden Schutz-, Versorgungs- und Beteili-gungsrechte zugesprochen. Eine bahnbrechende Entwicklung,die auch innerhalb der Menschenrechtsschutzsysteme der Verein-ten Nationen eine Besonderheit ist. Der Weg dorthin war nichtganz einfach: Es hat viele Jahre und zwei vorausgehende Erklä-rungen zu den Kinderrechten benötigt, bevor am 20. November1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen dieUN-Kinderrechtskonvention verabschiedet wurde.

Es ist diese »Subjektstellung des Kindes«, die sich als soge-nannter Geist der Konvention durch das gesamte Vertragswerkzieht und nicht nur für das Handeln der Staaten verpflichtend ist,sondern auch für die tagtägliche Arbeit von Pädagoginnen undPädagogen leitend sein sollte. Letztere können so einen wichtigenBeitrag dazu leisten, dass die Menschen- bzw. Kinderrechte nichtein bloßes Bekenntnis auf Papier bleiben.

Für die Arbeit in Kindertageseinrichtungen bedeutet dies, dassein an den Kinderrechten orientiertes Miteinander die genannteSubjektstellung des Kindes berücksichtigen und durch ein demo-kratisches Miteinander aller Beteiligten – Erzieherinnen und Er-zieher, Kinder und Eltern – geprägt sein sollte. Eine solche Kulturdes Aufwachsens sollte sich durch den Respekt vor jedem Einzel-nen auszeichnen – egal, ob Kind oder Erwachsene bzw. Erwach-

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sener. In einem solchen an den Kinderrechten orientierten Mitei-nander, in dem die Kinder als eigenständige Subjekte mit ihrerMeinung und ihren Bedürfnissen beteiligt werden, steckt auch einwichtiger Schlüssel zur Bildung in der frühen Kindheit.

Angesichts der Entwicklungen infolge des sogenannten PISA-Schocks und der damit verbundenen Erwartungshaltung an dieBildung in Kindertageseinrichtungen, die Kinder für die anste-hende schulische Bildungslaufbahn »fit zu machen«, ist dies einwichtiger Punkt. Wichtig in dem Sinne, dass eine Orientierung anden Kinderrechten einen Beitrag dazu leistet, das Kind als aktives,sich die Welt aneignendes Subjekt (und nicht das »Produkt« Bil-dung) wieder in den Mittelpunkt der Diskussion zu rücken. EinAnsatz, der gerade in der Pädagogik der frühen Kindheit langeTradition hat und im Zuge der Diskussionen um nachvollzieh-bare, messbare Bildungserfolge mehr und mehr beiseitegedrängtwird.

Wenn wir Kindern Kompetenzen vermitteln wollen, die sie be-fähigen sollen, sich den Herausforderungen der sich wandelndenGesellschaft stellen zu können, geht es um mehr als eine »for-male« Bildung. Es geht um die ganze Persönlichkeitsentwicklungeines Kindes. Ein Ansatz, der sich im Bildungsbegriff der Allge-meinen Erklärung der Menschenrechte und den Vorgaben derUN-Kinderrechtskonvention widerspiegelt und dessen Fehlenauch der Sonderberichterstatter des UN-Menschenrechtsrats zumRecht auf Bildung, Vernor Muñoz-Villalobos bei seiner Deutsch-land-Inspektion im Jahr 2006 angemahnt hat.

Der erste Teil dieses Buches, »Kinderrechte sind Menschen-rechte«, soll einen Beitrag dazu leisten, wichtige Meilensteine aufdem Weg der Entstehung der UN-Kinderrechtskonvention ken-nenzulernen.

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Me i l en s t e i ne de r K i nde r r e ch t e

1924 Verabschiedung der »Genfer Erklärung« durch den Völkerbund1948 Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten

Nationen1959 Generalversammlung der Vereinten Nationen nimmt ohne Gegenstimmen

die »Erklärung der Rechte des Kindes« an1979 Internationales Jahr des Kindes1989 Verabschiedung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes durch

die Generalversammlung der Vereinten Nationen1992 Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik

Deutschland

Es geht darum, die Inhalte der UN-Kinderrechtskonvention mitihrer zentralen Botschaft der Subjektstellung des Kindes kennen-zulernen und zu erfahren, welche politische Bedeutung die UN-Kinderrechtskonvention international und national hat.

Welche Möglichkeiten einer praktischen Umsetzung der Kin-derrechte in Kindertageseinrichtungen es gibt und wie diese dastägliche Miteinander von Erzieherinnen und Erziehern, Kindernund Eltern bereichern können, dazu wird der zweite Teil diesesBuches, »Kinderrechte in Kindertageseinrichtungen«, einen Über-blick geben. Auch praktische Tipps für einen ersten Einstieg indas Thema »Kinderrechte« mit Kindern und Kolleginnen undKollegen in einer Einrichtung sind hier enthalten, ebenso vierProjektdarstellungen, die erfolgreiche Konzepte zur Umsetzungder Kinderrechte in Kindertageseinrichtungen entwickelt haben.

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Danksagung

Danken möchte ich vor allen Dingen Dagmar Wolf und ThomasThiel, die mit ihren Anregungen und Anmerkungen maßgeblichzum Gelingen dieses Buches beigetragen haben. Matthias Hugothdanke ich für seinen Beitrag, den er eigens für dieses Buch geschrie-ben hat. Lothar Krappmann und Christian Schneider möchte ichdafür danken, dass sie sich die Zeit genommen haben für dasgemeinsame Interview bzw. das »Frage-Antwort-Spiel«. Den Pro-jektleiterinnen und -leitern der im Ideenpool dargestellten Pro-jekte danke ich für die so kooperative und nette Zusammenarbeit.Und zu guter Letzt danke ich meinem Mann, Claus Thiemann,für das geduldige Gegenlesen und unserem Sohn Jasper für einesorgenfreie Elternzeit, die ich kreativ nutzen konnte.

E i n l e i t u ng

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K I N D E R R E C H T E S I N DM E N S C H E N R E C H T E

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K I N D E R R E C H T E A U F D E M W E G Z U RU N - K I N D E R R E C H T S K O N V E N T I O N

E in e r s t e r Vo r l äu f e r de r UN -K inde r r e ch t skonven t i on :D i e »Gen fe r E rk l ä rung« von 1924

Angefangen hat die Geschichte der UN-Kinderrechtskonventionmit der »Genfer Erklärung«, die von der fünften Vollversamm-lung des Völkerbundes – dem Vorläufer der heutigen VereintenNationen – am 26. September 1924 verabschiedet wurde.

Die Verfasserin dieser »Genfer Erklärung« war eine pfiffigeLobbyistin für Kinder: Eglantyne Jebb, geboren 1876 in Großbri-tannien. Sie hatte bereits 1919 in London einen Kinderschutz-Fond (Save the Children Fund) gegründet, der nur ein Jahr späterzur Gründung der Internationalen Kinderschutz Union (Save theChildren International Union) führte – einer international arbei-tenden Nichtregierungsorganisation (Non-Governmetal-Organi-sation, kurz: NGO), wie wir das heute nennen würden. Die Arbeitdieser Internationalen Kinderschutz Union war geprägt von derHilfe für Kinder, die als Kriegswaisen durch Europa irrten, insbe-sondere infolge des Ersten Weltkrieges, aber auch der russischenOktoberrevolution.

Das, was später die »Genfer Erklärung« wurde, war zunächst Teilder Satzung der Kinderschutz Union – geprägt von den praktischenErfahrungen im Rahmen der oben genannten Hilfskampagnen (vgl.Kerber-Ganse 2004). Er war vielen Mitgliedern der fünften Vollver-sammlung des Völkerbundes bereits vertraut, da er von der Kinder-schutz Union mehrfach veröffentlicht und in viele Sprachen über-setzt worden war. Eglantyne Jebb übermittelte dem Völkerbundden Auszug als Entwurf der »Genfer Erklärung« mit den Worten:»Ich bin davon überzeugt, dass wir auf bestimmte Rechte der Kin-der Anspruch erheben und für allumfassende Anerkennung dieserRechte arbeiten sollten.« (Netzwerk Kinderrechte Schweiz 2007)

K i n de r r e c h t e a u f d em Weg z u r UN - K i n d e r r e c h t s k on ven t i o n

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18 K i n de r r e c h t e s i n d Men s c hen r e c h t e

Der Erfolg ließ nicht lange auf sich warten: Nur ein Jahr späterverabschiedeten die 50 Staaten des Völkerbundes die »Genfer Er-klärung«. Im Wortlaut entsprach diese genau dem von EglantyneJebb verfassten Entwurf.

So wurde der Schutz des Kindes zum ersten unveräußerlichenRecht des Kindes!

»Gen fe r E rk l ä rung« von 1924

I. Das Kind soll in der Lage sein, sich sowohl in materieller wie in geistiger Hinsichtin natürlicher Weise zu entwickeln.

II. Das hungernde Kind soll genährt werden; das kranke Kind soll gepflegt werden;das zurückgebliebene Kind soll ermutigt werden; das verirrte Kind soll auf denguten Weg gebracht werden; das verwaiste und verlassene Kind soll aufgenommenund unterstützt werden.

III. Dem Kind soll in Zeiten der Not zuerst Hilfe zuteil werden.IV. Das Kind soll in die Lage versetzt werden, seinen Lebensunterhalt zu verdienen,

und soll gegen jede Ausbeutung geschützt werden.V. Das Kind soll in dem Gedanken erzogen werden, seine besten Kräfte in den Dienst

seiner Mitmenschen zu stellen.

(Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1995)

Re fo rmpädagog i s c he K r i t i k an de r »Gen fe r E rk l ä rung«

Vielen damaligen Pädagoginnen und Pädagogen reichte diese ehersozialpolitische Bekundung des Völkerbundes nicht aus. So kriti-sierte Janusz Korczak in seinem Buch Das Recht des Kindes aufAchtung 1929: »Die Gesetzgeber von Genf haben Rechte undPflichten verwechselt; der Ton der Deklaration klingt nach gutemZureden, nicht nach Forderungen: Es ist ein Appell an den gutenWillen, eine Bitte um Wohlwollen.« (Korczak 2002, S. 29)

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Die in der Genfer Erklärung aufgeführten Rechte des Kindesgaben nicht die Botschaft des Rechts des Kindes auf Achtung sei-ner Würde als eigenständige Persönlichkeit wieder, wie sie JanuszKorczak in seinen Schriften forderte. Sie umriss nur jene Rechteder Kinder, die unter allen Umständen, auch in Zeiten äußersterNot, eingehalten werden sollten. Darüber hinaus handelte es sichlediglich um eine Erklärung. Das heißt, das Dokument war in kei-ner Weise rechtlich verbindlich für die Unterzeichnerstaaten.

Dies änderte sich mit Gründung der Vereinten Nationen undder Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschen-rechte. Von nun an wurden die Bemühungen um die Schutzrechteder Kinder endlich auch in einem verbindlicheren Kontext disku-tiert. Die Rechte des Kindes als eigenständige Persönlichkeit, wieJanusz Korczak und andere sie gefordert hatten, blieben jedochauch hier zunächst hinter der Frage des Schutzaspektes zurück.

D ie A l l g eme ine E rk l ä rung de r Men s chen re ch t evom 10 . Dezembe r 1948

Am 10. Dezember 1948, drei Jahre nach Gründung der VereintenNationen, verkündete die UN-Generalversammlung die Allgemei-ne Erklärung der Menschenrechte »als das von allen Völkern undNationen zu erreichende gemeinsame Ideal«. (Vereinte Nationen,Resolution 217 A) Der Tag der Verkündung wird heute weltweitals »Tag der Menschenrechte« gefeiert.

Die Bestimmungen der durch die Erfahrungen zweier Welt-kriege geprägten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sindnicht rechtsverbindlich, gelten aber allgemein als internationales»Gewohnheitsrecht«. Das heißt, sie sind weithin akzeptiert unddienen somit als Maßstab für das Verhalten der Vertragsstaaten.

Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nenntals eine der wichtigsten Aufgaben der Vereinten Nationen, »dieAchtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alleohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder

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20 K i n de r r e c h t e s i n d Men s c hen r e c h t e

der Religion zu fördern und zu festigen.« (Vereinte Nationen, Re-solution 217 A) Viele der Vertragsstaaten haben die AllgemeineErklärung der Menschenrechte daher auch in ihre Grundgesetzeund Verfassungen aufgenommen.

Ke rnp r i n z i p i en de r Men s chen re ch t e

Menschenrechte sind universell, das heißt, sie gelten für alle Menschen ohneUnterschiede weltweit.Menschenrechte sind unteilbar, das heißt, alle Menschenrechte sind sowohl Freiheits-rechte als auch Gleichheitsrechte, wobei die einzelnen Artikel in keinemhierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Es lassen sich nicht einzelne Rechtewie in einem Katalog herausgreifen, sondern sie stehen in einem systematischenZusammenhang zueinander.Menschenrechte sind interdependent, das heißt, sie bedingen sich gegenseitig undkönnen nur als Ganzes vollständig verwirklicht werden.

(Vgl. Lohrenscheit 2006, S. 7)

E i n zwe i t e r Vo r l äu f e r de r UN -K inde r r e ch t skonven t i on :D i e E rk l ä rung de r Re ch t e de s K i nde s von 1959

Diese Kernprinzipien finden sich auch in der »Erklärung derRechte des Kindes« wieder, die die Generalversammlung der Ver-einten Nationen am 20. November 1959 beschloss. Man wollteim Sinne der Entwicklung der letzten Jahre die »Genfer Erklä-rung« von 1924 mit den darin enthaltenen Schutzrechten desKindes noch um weitere Grundrechte ergänzen. In der Präambeldieser neuen »Erklärung der Rechte des Kindes« heißt es:

»Da das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geis-tigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge (…)bedarf, da die Notwendigkeit solcher besonderen Schutzmaßnah-

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men in der Genfer Erklärung von 1924 ausgesprochen und in derAllgemeinen Erklärung der Menschenrechte (…) anerkannt wor-den ist, da die Menschheit dem Kinde das Beste schuldet, das siezu geben hat, verkündet die Generalversammlung die vorliegendeErklärung der Rechte des Kindes mit dem Ziel, dass es eine glück-liche Kindheit haben und zu seinem eigenen Nutzen und zumNutzen der Gesellschaft die hierin aufgeführten Rechte und Frei-heiten genießen möge, und fordert Eltern, Männer und Frauenals Einzelpersonen sowie Wohlfahrtsverbände, Kommunalbehör-den und nationale Regierungen auf, diese Rechte anzuerkennenund sich durch im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzenschrittweise zu treffende gesetzgeberische und andere Maßnah-men für die Einhaltung dieser Rechte einzusetzen.« (Vereinte Na-tionen, Resolution 1386, IV)

Die neue Erklärung der Rechte des Kindes unterstrich zwarnoch einmal die Überzeugung der Vereinten Nationen, Kinderneigene Grundrechte gewähren zu wollen – rechtsverbindlich fürdie Vertragsstaaten war sie jedoch noch immer nicht.

D ie Mens chen re ch t s s c hu t z sy s t eme de r Ve r e i n t en Na t i onen

In der Folge haben die Vereinten Nationen die Allgemeine Erklä-rung der Menschenrechte schrittweise durch konkrete, rechtlichbindende Verträge erweitert, in denen sie Normen für Frauen,Kinder, Menschen mit Behinderung, Minderheiten, Wanderar-beiter und andere schutzbedürftige Gruppen ergänzt haben. Soentstanden nach und nach die sogenannten Menschenrechts-schutzsysteme der Vereinten Nationen.

Zusammen mit den beiden internationalen Pakten – über wirt-schaftliche, soziale und kulturelle Rechte und über bürgerlicheund politische Rechte – bildet die Allgemeine Erklärung der Men-schenrechte die Internationale Menschenrechtscharta. Hier fan-den die Kinderrechte zunächst Erwähnung in Art. 24 Abs. 1 desInternationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, in

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22 K i n de r r e c h t e s i n d Men s c hen r e c h t e

dem es heißt: »Jedem Kind steht ohne Diskriminierung das Rechtauf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Ge-sellschaft und den Staat zu, die seine Rechtsstellung als Minder-jähriger erfordert.« (Bundesgesetzblatt 1973, S. 1533)

Die verschiedenen Menschenrechtsschutzsysteme gehen überdie ursprüngliche Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hi-naus und konkretisieren deren Bestimmung in rechtsverbindlicheVerpflichtungen für die Vertragsstaaten. Das heißt, mit ihrem Bei-tritt zu diesen Verträgen stimmen die Staaten zu, ihre Menschen-rechtsgesetzgebung von unabhängigen Vertragsausschüssen über-prüfen zu lassen. Dazu werden von den VertragsausschüssenStaatenberichte angenommen, mit Delegationen der einzelnenVertragsstaaten Anhörungen durchgeführt und abschließendEmpfehlungen der Vertragsausschüsse zur Verbesserung der Um-setzung des jeweiligen Übereinkommens veröffentlicht.

Neben diesen Ausschüssen existieren auch weitere Instrumenteder Überwachung, wie beispielsweise der Einsatz eines Sonderbe-richterstatters, der als Inspekteur die jeweiligen Staaten bereist,um sich einen Eindruck von der Lage vor Ort zu machen. Bei ein-zelnen Konventionen ist es sogar möglich, als Privatperson seinRecht mit einer sogenannten Individualbeschwerde einzuklagen.Sonst sind Staatenbeschwerden üblich.

1979 : Da s » I n t e rna t i ona l e J ah r de s K i nde s«

Im Zusammenhang mit dem 20. Jahrestag der Verabschiedungder »Erklärung der Rechte des Kindes« feierten die Vereinten Na-tionen 1979 das »Jahr des Kindes«. Bereits im Vorfeld wurden dieVertragsstaaten gebeten, sich an der Vorbereitung sowie an Akti-onen im Rahmen des »Jahr des Kindes« zu beteiligen. Diesen Auf-ruf hat die damalige polnische Regierung dazu genutzt, vorzu-schlagen, die 1959 verabschiedete »Erklärung der Rechte desKindes« zu einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag der Men-schenrechtsschutzsysteme der Vereinten Nationen auszuarbeiten.

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Dieses Übereinkommen über die Rechte des Kindes sollte dann,so der Vorschlag, im »Jahr des Kindes« zur Unterzeichnung aus-gelegt werden.

Diese Idee wurde mit Blick auf die sozialen Schutzrechte desKindes insbesondere von den Regierungen Österreichs, Bulgari-ens, Kolumbiens, Jordaniens, Perus und der UdSSR unterstütztund es entstand ein erster Entwurf, der sogenannte First PolishDraft. Einige westliche Staaten sahen bei diesem Entwurf jedochnoch wesentliche Mängel und forderten eine stärkere Berücksich-tigung der familiären Einbindung des Kindes, der bürgerlichenund politischen Rechte des Kindes als eigenständige Persönlich-keit sowie die Abstimmung des Entwurfes mit den anderen inter-nationalen Menschenrechtsschutzsystemen. Es entstand ein zwei-ter Entwurf, der sogenannte Second Polish Draft, der dannGrundlage für weitere Beratungen innerhalb einer eigens dazueingerichteten Arbeitsgruppe des Menschenrechtsausschusses desWirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen war.

Zähe s R i ngen um Komprom i s s e

Die Beratungen dieser Arbeitsgruppe wurden in Arbeitsphasenvon ein- bis zweiwöchiger Dauer einmal pro Jahr fortgeführt –zehn lange Jahre lang! Das Konsensprinzip der Arbeitsgruppeschrieb vor, so lange an einer Formulierung zu arbeiten, bis diesevon allen angenommen wurde. Immer wieder mussten Kompro-misse verschiedener Vorstellungen von Kindheit, Familie, demVerhältnis zwischen Kindern und Erwachsenen, der Frage der Re-ligionsfreiheit etc. gefunden werden.

Große Meinungsverschiedenheiten gab es beispielsweise beider Frage, ab welchem Alter die Konvention anzuwenden sei. AlsErgebnis des hier gefundenen Kompromisses enthält Artikel 1 derKinderrechtskonvention keine Definition, ab wann die Konventi-on gilt, sondern definiert das Kind lediglich als »einen Menschen,der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat«.

K i n de r r e c h t e a u f d em Weg z u r UN - K i n d e r r e c h t s k on ven t i o n

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UNVERKÄUFLICHE LESEPROBE

Dagmar Wolf, Thomas Thiel, Claudia Kittel

KinderrechteEin Praxisbuch für Kindertageseinrichtungen

Paperback, Broschur, 192 Seiten, 13,5 x 21,5 cmISBN: 978-3-466-30800-2

Kösel

Erscheinungstermin: Februar 2008

Kinderrechte sind Menschenrechte Claudia Kittel zeigt anhand von Alltagssituationen in Kindertageseinrichtungen, wo Kinderrechteeine Rolle spielen und wie sie konkret umgesetzt werden können. Viele Praxisanregungenhelfen, Erzieherinnen und Kinder für die Kinderrechte zu sensibilisieren. So lernen die Kleinen,sich besser für ihre, aber auch die Rechte anderer Kinder einzusetzen. Das dritte Welt des Kindes-Buch behandelt das Thema Kinderrechte im Kindergarten.Erzieherinnen und Erzieher lernen damit die Inhalte der UN-Kinderrechtskonvention kennen.Die Vorgaben aus dieser Konvention können eine bereichernde Grundlage für das täglicheMiteinander im Kita-Alltag sein.Der erste, stärker theoretisch angelegte Teil des Buches befasst sich mit derEntstehungsgeschichte der Kinderrechte und den Inhalten der UN-Kinderrechtskonvention.Der umfangreichere zweite, praktisch ausgerichtete Teil verdeutlicht die Bedeutung derKinderrechtskonvention für die pädagogische Arbeit mit Kindern in Kindertageseinrichtungen.Zur Vermittlung und praktischen Umsetzung der Kinderrechte enthält das Buch viele konkreteAnregungen für Projekttage und andere Praxisangebote. Entlang von Alltagssituationen imKindergarten wird dargelegt, wo Kinderrechte eine Rolle spielen und wie sie konkret umgesetztwerden können. Die ErzieherInnen erhalten dabei Anregungen, wie Kindern ihre Rechtevermittelt werden und wie sie sich für ihre, aber auch die Rechte anderer Kinder einsetzenkönnen. Einige Beispiele für Kinderrechte:Alle Kinder haben ein Recht darauf, gut leben zu könnenAlle Kinder haben ein Recht darauf, so viel wie möglich zu lernenAlle Kinder haben ein Recht darauf, ihre eigene Meinung zu sagenAlle Kinder haben ein Recht darauf, in Frieden aufzuwachsenAlle Kinder haben ein Recht darauf, mitzubestimmen, was läuft