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CLP-Verordnung (GHS) Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

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CLP-Verordnung (GHS)

Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

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Stoffe mit folgenden Eigenschaften

akute Toxizitäten•sehr giftig•giftig•gesundheitsschädlich•ätzend•reizend

thermische Eigenschaften

•hochentzündlich

•leichtentzündlich

•entzündlich

•explosionsgefährlich

•brandfördernd

Was sind Gefahrstoffe?

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Stoffe mit folgenden Eigenschaften

Ökologie

•umweltgefährlich

spezielle toxische Eigenschaften

•krebserzeugend

•fortpflanzungsgefährdend

•erbgutverändernd

•auf sonstige Weise chronisch schädigend

Was sind Gefahrstoffe?

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Gefahrensymbole

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sehr giftig (T+)•LD50 oral < 25 mg / kg Versuchstier

giftig (T)•LD50 oral > 25 bis 200 mg / kg Versuchstier

gesundheitsschädlich (Xn)•LD 50 oral > 200 bis 2000 mg / kg Versuchstier

Gefahrensymbole – Einstufung (bis 12/2010)

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Gefahrenkommunikation weltweit bisher

GiftigKorea

Nicht gefährlichChina

GefährlichNew Zealand

GesundheitsschädlichThailand

GesundheitsschädlichMalaysia

GiftigJapan

Nicht giftigIndia

GesundheitsschädlichAustralia

GiftigCAN

GiftigUS

Gesundheitsschädlich, XnEU

Hazard Classification / CommunicationJurisdiction / SystemSubstanz mit LD50 = 257 mg/kg (oral)

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LD50 Ratte oral = 279 mg/kg

EU R 22Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.

Beispiel: akute orale Toxizität Kategorie 3

Coffein

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Weltweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien

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Warum CLP / GHS?Regelungen für den

Transport von Gütern

Regelungen für den Umgang mit Gefahrstoffen

(Arbeitsschutz)

Probleme im weltweiten Chemikalienhandel, da uneinheitliche

Einstufung/Kennzeichnung

Weltweite VEREINHEITLICHUNG Transport und Gefahrstoff-Recht

Auftrag der Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten

Nationen (UNCED) 1992 zur Entwicklung eines „Globalen Harmonisierten Systems“ bis 2008

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CLP / GHS - Plan für die Einführung

seit Ende August 2006, Erster Entwurf/Vorschlag einer euro-päischen Verordnung

Internet-Konsultation vom 21.August 2006 bis 21.10.2006

http://ec.europa.eu/enterprise/reach/ghs_consultation_en.htm

Verabschiedung im Europäischen Parlament am 03.09.2008

Inkraftgetreten am 20.01.2009

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Das CLP / GHS-System

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Basis: UN Purple book = UN-GHS

Umsetzung in Europa: GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Abkürzungen: GHS-VO oderCLP-VO

Übergangsfristen

für Stoffebis zum 1.12.2010

für Gemischebis zum 1.06.2015

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GHS, eine Herausforderung - Warum?

Einstufung und Kennzeichnung ���� entscheidende Informationen für den Arbeitsschutz

GHS - mehr als eine Umetikettierung���� Umstufungen und neue Kennzeichnungselemente���� Schulung und Unterweisung der Beschäftigten

CLP-Verordnung – Übergangsfristen für Stoffe kurzStart: 20.01.2009für Stoffe verbindlich ab: 01.12.2010für Gemische verbindlich ab: 01.06.2015

Global Harmonisiertes System zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien

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EU-Verordnung 1272/2008� VO-Text: Artikel 1 bis 62

� Anhänge (Annexes)

I. Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien

II. Spezielle Kennzeichnungsregeln für einzelne Stoffe und Mischungen

III. Hazard statements (ehemals „R-Sätze“)

IV. Precautionary statements (ehemals „S-Sätze“)

V. Piktogramme

VI. Harmonisierte Klassifikation (Anhang I 67/548/EEC)ursprünglich Stoffliste mit harmonisierter Klassifikation vorrangig für CMR-und atemwegssensibilisierende Stoffe (im Entwurf als Platzhalter)

VII. Konvertierungstabelle (im Entwurf als Platzhalter)

VIII. Referenztabelle: EU-Gefahrenkategorie und R-Sätze ⇒⇒⇒⇒ GHS-Gefahrenkategorie

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Gültigkeitsbereich Entwurf EU-VO 1272/2008

� radioaktive Substanzen und Gemische gemäß 96/29/Euratom

� die Beförderung von Stoffen und Gemischen

� Stoffe und Gemische, die unter Zollkontrolle stehen

� nicht isolierte Zwischenprodukte („intermediates“)

� Stoffe und Gemische für die wissenschaftliche Forschung – sofern sie so gehandhabt werden, als wären sie mit CMR-Kat. 1A oder 1B gemäßAnnex I eingestuft.

1. Gilt für Stoffe und Gemische

2. Gilt nicht für

Artikel 1

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Gültigkeitsbereich Entwurf EU-VO 1272/2008

� Abfälle gemäß 2006/12/EC

� Für den Endverbraucher bestimmte Fertigerzeugnisse z. B. Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel

2. Gilt nicht für (Fortsetzung)

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Das CLP / GHS-System - Ziele

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� Weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen

� Handelserleichterungen im globalen Warenverkehr

� Weitere Verbesserung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie Transportsicherheit

� Harmonisierung mit dem Transport-recht für gefährliche Güter

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neue Piktogramme

bisher 15 Gefährlichkeitsmerkmale

Neues Symbol für u. a.CMR-Stoffe und atemwegs-sensibilisierende Stoffe

Umstufungen, z. B. mehr giftige Stoffe

zukünftig 29 Gefahrenklassen

Verändertes Konzept zur Einstufung von Gemischen

neue Kriterien zur Einstufung

Totenkopf nur für akut giftige Stoffe

Neuerungen

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R-Sätze

Gefährlichkeitsmerkmale

H-Sätzehazard statementsGefahrenhinweise

S-Sätze

P-Sätzeprecautionary statementsSicherheitshinweise

SignalwörterPiktogramme werden mit zwei möglichen Signalwörtern ergänzt:„Gefahr“ oder „Achtung“

Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien

--------------

Neuerungen

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� bisher: Kategorien/Abstufungen nur bei bestimmten Merkmalen (z. B. T, T+ und Xn oder C mit R 35, C mit R 34 und Xi)

neu: mehrere Kategorien bei fast allen Merkmalen/Gefahrenklassen

insgesamt 29 Gefahrklassen (vorher 15 Gefahrenmerkmale)

� Leitlinien für Zubereitungen (verändertes Konzept)Neue Terminologie für Zubereitungen „preparation“ „mixture“

Neuerungen

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Neues Piktogramm steht auch für...

Propylenoxid (75-56-9)

Kann Krebs erzeugen. (R 45)Kann vererbbare Schädenauslösen. (R 46)Auch gesundheitsschädlich beimEinatmen, ... (R 20/21/22)Hochentzündlich. (R 12)

Kann Krebs erzeugen. (H 350)

Kann genetische Defekte verursachen. (H 340)

Trypsin(9002-07-7)

Reizt Augen, Atmungs-organe und die Haut. (R 36/37/38)Sensibilisierung durch Einatmen möglich. (R 42)

Kann bei Einatmen Aller-gie, asthmaähnliche Symptome oder Atembe-schwerden verursachen. (H 334)

Gefahr

Gesundheitsschädlich:kann beim VerschluckenLungenschädenVerursachen. (R 65)Wiederholter Kontakt... (R 66)

n-Paraffine C5-C20

(64771-72-8)

Gefahr Gefahr

Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.(H 304)

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NEU: Trennung Akut - Chronisch

CMR Kat. 1beim Mensch

CMR Kat. 2beim Tier

Giftig (akut)

Karzinogenität (K) Kat. 1AKeimzellmutagenität (Km) Kat. 1AReproduktionstoxizität (R) Kat. 1A

K Kat. 1BKm Kat. 1BR Kat. 1B

K Kat. 2Km Kat. 2R Kat. 2

Akute Toxizität Kat. 2oral, dermal, inhalativ

CMR Kat. 3Verdacht

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NEU: Ernste / Schwere Augenschäden ���� GHS05 Ätzwirkung

Beispiel: Propanol

R 41 Gefahr ernster Augenschäden.

H 318 Verursacht schwere Augenschäden.

Schwere Augenschädigung / Augenreizung, Kat. 1Gefahr

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Übernahme in das Beförderungsrecht der EU bis 2007 bzw. 2009

Stoffe

Gemische

Start 01/200901.12.2010 01.06.2015

Stoffe Gemische

Einstufung (SDB) für Stoffeauch noch nach 67/548/EWGZeitschiene

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Stoffe

Gemische

Start 01/200901.12.2010 01.06.2015

Stoffe Gemische

Einstufung (SDB) für Stoffeauch noch nach 67/548/EWG

01.12.201201.12.2017

z. B. Lagerbestände (Stoffe)

z. B. Lagerbestände(Gemische)

Zeitschiene

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Gefahrenpiktogramme

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GHS03Flamme über einem KreisBsp. Oxidierende Feststoffe

GHS04GasflascheGase unter Druck

GHS02FlammeBsp. EntzündbareFlüssigkeiten

GHS01Explodierende BombeBsp. Explosive Stoffe

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GHS06GHS06GHS06GHS06Totenkopf mit gekreuzten KnochenBsp. • Akute Toxizität,

Kat. 1 - 3

GHS08GHS08GHS08GHS08GesundheitsgefahrBsp. • Karzinogenität,

Kat. 1A/B, 2• Aspirationsgefahr

GHS07GHS07GHS07GHS07Ausrufezeichen Bsp.• Akute Toxizität, Kat. 4• Hautreizend, Kat. 2

GHS05Ätzwirkung Bsp.• Hautätzend, Kat. 1 • Korrosiv gegenüber

Metallen, Kat. 1

GHS09GHS09GHS09GHS09Umwelt• Gewässergefährdend

Gefahrenpiktogramme

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Neu - Signalwort

� informiert über den relativen Gefährdungsgrad und signalisiert dem Nutzer die potenzielle Gefahr

� zur Unterscheidung zwischen Gefährdungskategorien

„ Gefahr“

“Achtung“

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Zuordnung Gefahrenkategorie - Signalwort

Akute Toxizität Kanzerogenität Entzündbare Flüssigkeiten

1

2

3

4

1

2

1

2

3

„Gefahr“

„Achtung“Kat

egor

ie

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Hazard statement (Gefahrenbezeichnung); Anh. III

H301

steht für GefahrenhinweisHazard statement

Gruppierung2: physikalische Gefahren3: Gesundheitsgefahren4: Umweltgefahren

laufende Nummer

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Precautionary statement (Sicherheitshinweis); Anh. IV

steht für SicherheitshinweisPrecautionary statement

P102

Gruppierung1: Allgemein2: Vorsorgemaßnahmen3: Empfehlungen4: Lagerhinweise5: Entsorgung

laufende Nummer

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Beispiel: akute orale Toxizität Kategorie 3

LD50 Ratte oral = 257 mg/kg

EU bisher

GHS

R 22Gesundheitsschädlich beim Verschlucken

Gefahrenkategorie 3„Gefahr“Giftig bei Verschlucken.

Coffein

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Akute orale Toxizität CLP / GHS – EU (bisher)

LD50 (oral) mg/kg

LD50 (oral) mg/kg

2000

5

50

300

2000

GHS EU (bisher)

Kat. 4 Gesundheitsschädlich

bei Verschlucken

Kat. 3 Giftig bei Verschlucken

Kat. 2 Lebensgefahr bei Verschlucken

Kat. 1 Lebensgefahr bei Verschlucken

25

200

Sehr giftig

Giftig

Gesundheits-schädlich

Warning

Danger

Danger

Danger

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0,5

2

10

20

LC50 (inhalativ) mg/l/4 h LC50 (inhalativ) mg/l/ 4 hGHS (Dämpfe) EU

(Gase und Dämpfe)

Kategorie 4 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H 332)

Kategorie 3 Giftig bei Einatmen. (H 331)

Kategorie 1Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330)

0,5

2

20

Sehr giftig

Giftig

Gesundheits-schädlich

Warnung

Gefahr

Gefahr

Kategorie 2Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330)

5,7 mg/l/4 h

Gefahr

Akute inhalative Toxizität: Metylacrylat

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Übersicht akute orale Toxizität

WarnungMuss angegeben werden.(Nicht harmonisiert)

Kann beim Verschlucken Gesundheits-schädlich sein.

kein SymbolKategorie 52000 < C < 5000 mg/kg

AchtungMuss angegeben werden.Gesundheits-schädlich bei Verschlucken

Kategorie 4300 < C < 2000 mg/kg

GefahrMuss angegeben werdenGiftig bei Verschlucken

Kategorie 350 < C < 300 mg/kg

GefahrMuss angegeben werden.Lebensgefahr bei Verschlucken

Kategorie 2 5 < C < 50 mg/kg

GefahrMuss angegeben werden.Lebensgefahr bei Verschlucken

Kategorie 1≤≤≤≤ 5 mg/kg

Signal-wortVorsichts-maßnahme

Gefahren-bezeichnung

Symbole –Umgang

akute Toxizität oral

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Physikalisch-chemische Gefahren

EU (bisher)5 Gefahrenmerkmale

GHS

16 Gefahrenklassen

Harmonisierung mit Transportrecht

Prüfmethoden gemäß UN Recommendations on the Transport for Dangerous Goods, Manual of

Tests and Criteria „Orange Book“

R10Entzündlich

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Klassifizierung der physikalischen Gefahren

1. Explosivstoffe (EU: z. B. R 2, R 3)

2. Entzündbare Gase (EU: R 12)

3. Entzündbare Aerosole

4. Entzündend (oxidierend) wirkende Gase (EU: R 8)

5. Gase unter Druck

6. Entzündbare Flüssigkeiten (EU: R 10, R 11, R 12)

7. Entzündbare Feststoffe

8. Selbstzersetzliche Stoffe

9. Selbstentzündliche Flüssigkeiten (pyrophor) (EU: z. B. R 17)

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10. Selbstentzündliche Feststoffe (pyrophor)

11. Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

12. Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase freisetzen (EU: R 15)

13. Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten (EU: R 8)

14. Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe (EU: R 8)

15. Organische Peroxide (EU: R 7)

16. Metall korrosiv/korrosiv für Metalle

Klassifizierung der physikalischen Gefahren

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Entzündbare Flüssigkeiten CLP / GHS – EU (bisher)Flammpunkt in °C GHS EU (bisher)

0

23

60

Kategorie 2:leicht entzündbarSiedepunkt > 35 °C

Kategorie 1: extrem entzündbarSiedepunkt ≤ 35 °C

0

21

55

hochentzündlich

leicht-entzündlich

entzündbar entzündlichR 10

„Achtung“

„Gefahr“

Kategorie 3:

„Gefahr“≈

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Einteilung entzündbarer Flüssigkeiten nach CLP / GHS

AchtungFlp. > 60 °Cund ≤ 93 °C

Brennbare Flüssigkeiten4*

AchtungFlp. ≥ 23 °Cund ≤ 60 °C

Entzündbare FlüssigkeitKategorie 3

EU 3

GefahrFlp. < 23 °CSdp. > 35 °C

Leicht entzündbare FlüssigkeitKategorie 2

EU 2

GefahrFlp. < 23 °C, Sdp. ≤ 35 °C

Extrem entzündbare FlüssigkeitKategorie 1

EU 1

Signal Word/Symbol

KriterienGefahrenbeschreibungKate-gorie

* Kategorie 4 ist nicht im EU-Vorschlag enthalten.

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Mehrere Gefahrenmerkmale - Hierarchie

[ ]

[ ]Haut- und Augenreizend

[ ]Hautsensibili-sierend, Haut-, Augenreizend

neu nach CLP/GHS

Atemwegs-sensibilisierend

T, T+

[C, Xn, Xi]

C

[Xn, Xi]

E

[F, F+, O]

zurzeitnach EU

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CLP / GHS und Transportkennzeichnung

� Innen- und Außenverpackung:innen: GHS-Piktogrammeaußen: Transportkennzeichnung, GHS-Piktogramme nur dann,

wenn keine Transportpiktogramme verwendet werden.

� Nur eine Verpackung:Wenn bereits ein Piktogramm nach Transportrecht auf der Verpackung angebracht ist, wird das GHS-Piktogramm für die selbe Gefahr weggelassen.

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Neue Etiketten: Kennzeichnungselemente

Seite 42

Name, Anschrift, Telefonnummer des Lieferanten

H-Sätze, Anzahl durch GHS-VO vorgegeben

Piktogramme

Signalwort

Nennmenge, wenn Stoff oder Gemisch der breiten Öffent-lichkeit zugänglich gemacht wird

P-Sätze,maximal 6

Name und Produktidentifikatoren

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Seite 43

CLP / GHS-Label

� Piktogramme

� Signalwörter

� Gefahrenhinweise (Hazard Statements)

� Sicherheitshinweise (Precautionary statements)

� Produktidentifikation

� Herstellerinformation (Name, Adresse, Telefon)

� Spezielle EU-Kennzeichnungsinformation (nicht UN-GHS)

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Vereinfachte Kennzeichnung für Standflaschen inLaboratorien mit Mengen für den Handgebrauch

Quellen:• TRGS 200 „Einstufung und

Kennzeichnung …“, 7.4 (6)• TRGS 526 „Laboratorien“ 4.9.1 (2)• GefStoffV § 8

Namen des Stoffes, der Zubereitung

wenn Zubereitung, Bestandteile

Gefahrensymbole

Gefahrenbezeichnungen

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Vorschlag zur KennzeichnungTRGS 200, 7.4 (3) und GefStoffV §8 (4) inner-betriebliche Kennzeich-nung ...wesentliche Infor-mationen zur Einstufung, den mit ihrer Handhabung

verbundenen Gefahren...

Bezeichnung des Stoffes

H-Sätze

Signalwort

Weitere Informationen siehe „Sicheres Arbeiten in Laboratorien, Grundlagen und Handlungshilfen“, Hrsg. DGUV, Fachausschuss „Chemie“, AK „Laboratorien“ -Federführung Dr. Thomas H. Brock, BG RCI

Piktogramme

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Innerbetriebliche Kennzeichnung von Apparaturen und Rohrleitungen

ASR A 1.3 Technische Regeln für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“

TRGS 200 „Einstufung und Kennzeichnung …“, 7.4 „Kennzeichnung bei Tätigkeiten“, Abs. (4)

Identifizierung der enthaltenen Gefahrstoffe+ der davon ausgehenden Gefahren

Natriumhydroxidlösung

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2. Bekanntmachung des BMAS: Beschluss 45. AGS-Sitzung 09./10.11.2009demnächst unter www.baua.de

„Anwendung der GefStoffV und TRGS mit demInkrafttreten der CLP-Verordnung“

Innerbetriebliche Kennzeichnung während der Übergangsfristen: bisherige Kennzeichnung ist zulässig.

Empfehlung:Namen des Stoffes oder Gemisches Gefahrenpiktogramme Signalwort

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Betriebsanweisung EU (bisher): leichtentzündliche Zubereitung - Ausschnitt

Seite 48

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Betriebsanweisung CLP/GHS: leichtentzündbares Gemisch – Ausschnitt

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Einheitliches Sicherheitsdatenblatt

1. Identifiaktion des Stoffes/der Zubereitung

2. Gefahren des Produktes (EU →→→→ 3)

3. Zusammensetzung/Information über Bestandteile (EU →→→→ 2)

4. Erste-Hilfe Maßnahmen

5. Brandbekämpfungsmaßnahmen

6. Unbeabsichtigte Freisetzung

7. Handhabung und Lagerung

8. Expositionskontrolle/PSA

9. Phys. Chem. Eigenschaften

10. Stabilität und Reaktivität

11. Toxikologische Informationen

12. Ökologische Informationen

13. Entsorgungsempfehlungen

14. Transport-Informationen

15. Gesetzliche Informationen

16. Sonstige Informationen

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Beschäftigungsbeschränkungen JugendarbeitsschutzRLMutterschutzRL

CLP / GHS: Konsequenzen auf andere Rechtsbereiche

Stoff-RL, Zubereitungs-RL

Arbeitsschutz ChemVVGefStoffV +TRGSen

Anlagensicherheit – Seveso-RL

Luftemissionen – BImschV, TA Luft, VOC-RLWassergefährdungs-klassen - VwVwS

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CMRF-StoffeKat. 1 u. 2

geringe Menge, niedrige Exposition

Schutzstufen mit GHS ?

TRGS 500

Dokumentation bei Substitutionsverzicht

Geschlossenes System

wenn AGW überschritten oder

kein VSK – Messung

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Bekanntmachung des BMAS unter www.baua.de

CMRF-StoffeKat. 1 u. 2

geringe Menge, niedrige Exposition

IIIb3-35122 des BMAS vom 15. Dezember 2008 zur Anwendung der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) mit dem Inkrafttreten der GHS-Verordnung

Vorerst keine Veränderung

des Schutzniveaus !

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Vorläufig: 1. Bekanntmachung des BMAS

„... In der GefStoffV werden übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG, die erst zum 1.Juni 2015 außer Kraft treten, beibehalten. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln ...“

Bekanntmachung IIIb3-35122 vom 15. Dezember 2008www.baua.de

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TRGS 514 „Giftlager“

Gilt für das Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern

Gilt nicht, wenn Stoffe

• ...

• in einer Menge von höchstens 200 kg, davon höchstens 50 kg sehr giftige Stoffe, gelagert werden.

Läger mit einer Kapazität > 800 t dürfen nur in einem Industrie- oder Gewerbegebiet errichtet werden.

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Zusammenlagerungsbeschränkungen giftiger und sehr giftiger Stoffe mit ... nach TRGS 514

EntzündlichR10

R 15

„Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.“

R 17

„Selbstentzündlich an der Luft.“

Druckgase, tiefkalt verflüssigte Gase

brandfördernde Stoffe der Gr. 1 TRGS 515Organische Peroxide

ammoniumnitrathaltige Düngemittel TRGS 511

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Hilfsmittel

� Konvertierungstabelle Annex VII

� „Background Document for Translation of Classification in Annex I to Directive 67/548/EEC into the Corresponding Classification and Labelling according (GHS) to be included in Annex VI“

Übersetzung Klassifikation Anhang I (67/548/EEC) ⇒ Klassifikation Anhang VI (GHS EU-V)

z. B. 790 Einträge im Anhang I mit Xn + R 22 (Gesundheitsschädlich beim Verschlucken)

⇒ je nach LD50 Akute orale Toxizität Kat. 3 oder 4

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für Fälle, in denen eine einfache Gleich-setzung möglich ist

„Hinweise“

Mindesteinstufung ausAnhang VIoder ggf. strengere Kategorie

Anhang VII: Umwandlungstabelle (Auszug)

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Anhang VI (Stoffliste) CLP/GHS-VO

Methylacrylat (CAS: 96-33-3)

F, R11Xn, R20/21/22Xi; R 36/37/38R43

DH225H332H312H302H319H335H315H317

24 *4 *4 *2321

Flam Liq. Acute Tox.Acute ToxAcute Tox.Eye Irrit. STOT Single Skin Irrit.Skin Sens.

96-33-3202-500-6methyl acrylate,methyl propenoate

607-034-00-0

Hazardstate-mentCode(s)

ClassHazard Code(s)

Classifi-cationAnnex I Dir 67/548/EEC

NotesSpecificConc. Limits, M-factors

Label-lingCodes

Suppl. hazardinform. Code(s)

ClassificationCAS-No.EC-No.International ChemicalIdentification

Index-No

* MindesteinstufungStrengere Kategorie, wenn Hersteller oder Importeur Zugang zu anderenDaten oder Informationen hat.

Gesundeitsschädlich beim Einatmen.

ndb. Fl. 2 H22 Akut Tox 4* H332 Akut Tox 4* H312 Akut Tox 4* H302 ug.Reiz 2 H318 einm. 2 H3

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www.gischem.de (News/GHS)

Gefahrstoffinformationssystem BG RCI (GISCHEM)

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IVSS-Plakate

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Umweltbundesamt (www.uba.de)

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GHS-Konverter der BG RCI (unter www.gischem.de)

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Vorschlag der Einstufung mit Hinweisen auf mögliche Kriterienverschiebungen

GHS-Konverter der BG RCI (unter www.gischem.de)

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Ausgabe als Word- oder PDF-Datei

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GHS-Konverter

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Seite 68

GHS – Kompaktinformation und Flyer

Bezug: Medienshop unter www.bgrci.de → Branche Chemische Industrie

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Unterweisungsmedien: GHS-Zuordnungsübung

Bezug: Medienshop unter www.bgrci.de → Branche Chemische Industrie

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Unterweisungsmedien: GHS-Memospiel

Bezug: Medienshop unter www.bgrci.de → Branche Chemische Industrie

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GHS - Skatspiel

Bezug: Medienshop unter www.bgrci.de → Branche Chemische Industrie