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Compliance in der Energiewirtschaft Vorlesung Sommersemester 2015 an der Fachhochschule Düsseldorf FB 7: Wirtschaft Rechtsanwalt Dr. Ralf Schäfer

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Compliance in der EnergiewirtschaftVorlesung

Sommersemester 2015an der

Fachhochschule DüsseldorfFB 7: Wirtschaft

Rechtsanwalt Dr. Ralf Schäfer

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Themenübersicht

Begriff Übersicht über relevante Rechtsbereiche Konsequenzen von Complianceverstößen Verhältnis Compliance/ Risikomanagement/ IKS Organisation von Compliance –

Compliance-Management-System Verletzung der Aufsichtspflicht Korruption, Untreue und Geldwäsche in der

Energiewirtschaft? Compliance und Medienkommunikation

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Begriff (1)

Wortursprung: to be compliant = sich regelkonform verhalten

Begriffsinhalt Organisatorische Maßnahmen (Compliance

Management System) Einhaltung von staatlichen Rechtsvorschriften und

unternehmensinternen Regeln Vermeidung von negativen Folgen (materieller und

immaterieller Art)

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Begriff (2)

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§ 130 [Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen]

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987

Begriff (3)

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Relevante (Rechts)Bereiche – Übersicht

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Risiko-management/

Internes Kontrollsystem

DatenschutzIT-/IP-Recht

Strafrecht GWBUWG

Energie-recht

Abfall-/ Wasser-

recht

Steuer-recht

Kapital-markt-recht

Arbeits-recht

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29.09.2011 7

Risiken/ Konsequenzen von Complianceverstößen

Für das UnternehmenSchadensersatzpflichten(Aufsichts)Behördliche Maßnahmen (Entzug von Erlaubnissen etc.)Gesellschaftliche Ächtung/ Reputationsschaden

Für Management und MitarbeiterFreiheits-/ Geldstrafen, BußgelderArbeits- und zivilrechtliche KonsequenzenGesellschaftliche Ächtung/ Reputationsschaden

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Verhältnis IKS/ Risikomanagement/ Compliance (1)

IKS(IDW PS 261)

• Sichtung der Wirksam-keit / Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit (einschließlich Verhinderung von Vermögensschäden)

• Ordnungsmäßigkeit/ Verlässlichkeit der internen/externen Rechnungslegung

• Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften

Risikomanagement-system

• Risikoidentifikation• Risikobewertung• Risikosteuerung

(Vermeidung/ Verringerung/Überwäl-zung/ Überwachung)

Compliance• Verantwortungszuordnu

ng• Präventionsmaßnahme

n (gegen Regel-/ Rechtsverstöße)

• Überwachung/ Aufdeckung / Sanktion (in Bezug auf Regel- /Rechtsverstöße)

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Verhältnis IKS/ Risikomanagement/ Compliance (2)- Schlussfolgerungen -

Compliance ./. RisikomanagementCompliance = selbständiger Bestandteil eines

integrierten Risikomangements in Bezug auf rechtliche Unternehmensrisiken (Rechts- / Regelverstöße)

Risikomanagement ./. IKSunternehmensbezogenes Risikomanagement = Teilbereich des IKS

Compliance ./. IKSCompliance = eigenständiger Bestandteil des IKS

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Compliance-Management-System

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PräventionRichtlinien und

Handbücher

Mitarbeiterschulungen

Beratungsangebote/ Hotline

Tatsächliche Präventions-maßnahmen

(Zugriffbeschränkungen, Vier-Augen-Prinzip,

Geschäftspartner-/ Mit-arbeiterüberprüfungen,

Versicherungen etc.)

Risikomanagement/ Internes Kontrollsystem

Aufdeckung/ Kontrolle/

SanktionierungÜberwachung /

Kontrolle

Whistle-Blowing (?) / Ombudsmann / Telefonhotline

Adäquate unternehmensinterne

Sanktionen bei Rechtsverstößen

OrganisationVerantwortlichkeits-

zuordnung

Complianceabteilung/ Compliance Officer/

Compliance Committee

Outsourcing/ externe Unterstützung

Compliance-Audit

Compliance-kultur

Code of Conduct (Ethikregeln)

Compliance Committment

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Compliance-Organisation/ Schutzmaßnahmen (1)

Organisatorische Maßnahmen Rechtspflicht zur Einrichtung einer Compliance-

Organisation? Verantwortlichkeit für Compliance – klare

Zuordnung nötig! Compliance-Organisation

• Compliance-Officer• Compliance-Abteilung • Lenkungskreis Compliance

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Compliance-Organisation/ Schutzmaßnahmen (2)

Interne Regelwerke / Compliance-Handbuch

Code of Conduct (Ethikregeln) Durchsuchungsrichtlinien (Verhalten bei

Durch-suchungen von Behörden) Richtlinien zu Beschaffung,

Fremdfirmen-/Beratereinsatz Richtlinien über geldwerte Vorteile

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Compliance-Organisation/ Schutzmaßnahmen (3)

Weitere Maßnahmen (Auffrischungs)Schulungen/ Verwendung E-Learning-

Programm (Permanentes) Beratungsangebot (Hotline,

Rechtsabteilung, Ombudsmann) Arbeitsrechtliche Umsetzung von Sanktionen bei

Verstößen (Fortlaufende) Überwachung der Regeleinhaltung

(unan-gekündigte Überprüfungen, externe Audits, Dokumentation von Verstößen [?], Whistleblowing [?])

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Compliance-Organisation/ Schutzmaßnahmen (4)

Externe Unterstützung Einzelfallberatung (Vier-Augen-Prinzip) Beratung des Lenkungskreises Compliance Ombudsmann/ Hotline Compliance Audit

Versicherungslösungen D&O-Versicherungen Vertrauensschadenhaftpflichtversicherung Betriebsunterbrechungsversicherung

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Compliance-Organisation/ Schutzmaßnahmen (5)

Verhältnis zu anderen Unternehmensbereichen

Inhaltliche Überschneidungen• Rechtsabteilung (Behandlung von Rechtsfragen)• Interne Revision (Überprüfung der

Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit als Teil der internen Revisionstätigkeit)

• Controlling/ Risikomanagement (Überwachung der Funktionsfähigkeit der Unternehmensmiteinheiten)

Organisatorische Konsequenzen• Integration vs. Selbständigkeit von Compliance

(Unabhängigkeit)• Zusammenführung der o.g. Einheiten im

Vorstandsressort• Kooperation bei täglicher Arbeit/ im Lenkungskreis

Compliance

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Compliance-Organisation/ Schutzmaßnahmen (6)

Outsourcing Keine vollständige Auslagerung / Grundlagenent-

scheidungen müssen bei Unternehmensleitung bleiben

Auslagerung von Teilfunktionen und Durchführungs-maßnahmen zulässig (insb.: Schulung, Einzelfallberatung, Richtlinienerstellung, Spezialkenntnisse/ Compliance-Audit)

• Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflicht verbleibt bei Geschäftsleitung, klare Festlegung von Kontroll- und Weisungsbefugnissen erforderlich

Kenntnis der Unternehmensinterna vs. Kostenbelastung

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Verletzung der Aufsichtspflicht - § 130 OWiG (1)

Was wird sanktioniert? Unterlassung von Aufsichtsmaßnahmen die im Betrieb erforderlich sind,

Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und Zuwiderhandlung begangen wird, durch die

Aufsicht erschwert /verhindert wird Warum wird sanktioniert?

Sicherstellung einer gesetz- /rechtmäßigen Unter-nehmenstätigkeit

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Verletzung der Aufsichtspflicht - § 130 OWiG (2)

Wer ist bußgeldpflichtig? Generell: Jeder, dem die Erfüllung der den Betrieb/

das Unternehmen treffenden Pflichten obliegt Jedes Mitglied der Geschäftsleitung; begrenzt auf

seinen Geschäftsbereich Leiter von Fabrikationsstätten, Leiter von

Verwaltungseinheiten Auch öffentliche Unternehmen (§ 130 Abs. 2

OWiG); rechtsformunabhängig Wie hoch kann die Sanktion ausfallen?

persönliche Geldbuße von bis zu 1 Mio € (ggf. höher)

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Verletzung der Aufsichtspflicht - § 130 OWiG (3)

Einzelfragen Aufgabendelegation (nicht zu 100%; Verbleib der

Pflicht zur Überwachung der Aufsichtsperson) erforderlichen Aufsichtspflichten

• Generell Art/ Größe des Unternehmens,

Gefährlichkeit der Unternehmenstätigkeit, Anzahl der Mitarbeiter, Art und Häufigkeit von Rechtsverletzungen in der Vergangenheit, tatsächliche Überwachungsmöglichkeiten

Durchführbarkeit und Zumutbarkeit von Aufsichts-maßnahmen

Überwachung auch von Subunternehmen „Gehörige Aufsicht“ (unerlaubtes Risiko/ Vertrauens-

grundsatz/ Eignungsgrundsatz)

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Verletzung der Aufsichtspflicht § 130 OWiG (4)

Aufsichtspflichten: Im EinzelnenOrganisation (klare Zuständigkeitsregeln, Einsetzung

einer Internen Revision, Organisationshandbuch) Personalauswahl (bzgl. Mitarbeiter und

Aufsichtspersonen)Instruktion (Belehrung, Informationszugang,

Fortbildung)Überwachung (ständige Kontrolle der

Aufsichtspersonen [Stichproben]Sanktion (Feststellung und Ahndung von Verstößen)

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Verletzung der Aufsichtspflicht § 30 OWiG (1)

Wann wird bestraft? Organ(Mitglied) einer juristischen Person/

Generalbevollmächtigter/ Prokurist bzw. Handlungs-bevollmächtigter in leitender Stellung/ Betriebsleiter/ Personen mit Überwachung und Kontrollbefugnissen

Begehung einer Straftat/ Ordnungswidrigkeit Verletzung einer Pflicht, die die juristische Person

trifft oder Bereicherung der juristischen Person

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Verletzung der Aufsichtspflicht § 30 OWiG (2)

Warum wird bestraft? Abschöpfung von Vorteilen, die der juristischen

Person durch die Straftat/ Ordnungswidrigkeit zugeflossen sind

Vermeidung der Besserstellung von juristischen Personen gegenüber natürlichen Personen

Wer wird bestraft? Juristische Person (Unternehmen)

Wie hoch wird bestraft? generell Geldbuße bis zu 10 Mio. € im Kartellrecht ggf. auch höher (bis zu 10% des

Konzernumsatzes) Vermögensabschöpfung (auf Umsatzbasis), § 17 IV

OWiG

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Verletzung der Aufsichtspflicht § 30 OWiG (3)

Einzelfragen Täterkreis – Person mit Kontroll-/

Überwachungsbefugnis• Aufsichtsräte• Compliancebeauftragte• Nicht: Externe Rechnungsprüfer/ Wirtschaftsprüfer

Straftat/ Ordnungswidrigkeit• Generell: Nur betriebsbezogene Pflichten• Beispiele: § 130 OWiG, Arbeitsschutzvorschriften,

Arbeitnehmerüberlassungsrecht

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Beispiele für Korruption in der Energiewirtschaft 2010 – 2013 (1)

Amtsgericht B. verurteilt ehemaligen leitenden Mitarbeiter der SW B. wegen Bestechung (60 T€ Schmiergeld bei Kabelverlegungsarbeiten)

Vorstände der Stadtwerke M. zahlen jeweils 12.000 Euro Geldstrafe für Lustreise nach Neapel und Capri

Management der Wasserwerke L. wegen Untreue und Bestechlichkeit (Luxusreisen) angeklagt

Ex-Geschäftsführer der Stadtwerke V. zahlt 5.000 € Geldbuße wegen Untreue und Bestechung (Bonuszahlungen von 15 T€ an Oberbürgermeister und Stadtwerke-Chef)

Staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Stadtwerke W. wegen Untreue und Bestechlichkeit (Nutzung von Personal und Dienstwagen für Wahlkampf der CDU)

26.04.2308.12.2010 24

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Beispiele für Korruption in der Energiewirtschaft 2010 – 2013 (2)

Staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Stadtwerke E. wegen Untreue und Betrugs (Falschangaben zu Stromlieferungen zwecks Verringerung von Netznutzungsentgelten)

Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführer der Stadtwerke P. wegen Veruntreuung von Kraftwerksbrennstoffen (Heizöl) und Vorteilsannahme (Scheinrechnungen für die Renovierung des Privathauses, Annahme von Jagdausrüstungen)

Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer der Stadtwerke B. wegen Untreue (Vergabe von Inkassodienstleistungen an Ehefrau)

Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführung und Betriebsratsvorsitzenden der Stadtwerke L. wegen überhöhter Gehaltszahlungen und Spesenabrechnungen an / des Betriebsratsvorsitzenden (Untreue, Vorteilsgewährung)

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Quelle: PWC/ Universität Halle-Studie zur Wirtschaftskriminalität 2013

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Wirtschaftskriminalität– Zahlen/Daten/Fakten (1)

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Quelle: PWC/ Universität Halle-Studie zur Wirtschaftskriminalität 2013

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Wirtschaftskriminalität– Zahlen/Daten/Fakten (2)

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Quelle: PWC/ Universität Halle-Studie zur Wirtschaftskriminalität 2013

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Wirtschaftskriminalität– Zahlen/Daten/Fakten (3)

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Quelle: PWC/ Universität Halle-Studie zur Wirtschaftskriminalität 2009

Wirtschaftskriminalität– Zahlen/Daten/Fakten (4)

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Wirtschaftskriminalität– Zahlen/Daten/Fakten (5)

Quelle: PWC/ Universität Halle-Studie zur Wirtschaftskriminalität 2009

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Wesentliche Strafvorschriften

§ 298 StGB1 - Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

§ 299 StGB – Bestechung / Bestechlichkeit im Privatrechtsverkehr

§§ 331, 332 StGB - Vorteilsannahme/ Bestechlichkeit von Amtsträgern

§§ 333,334 StGB – Vorteilsgewährung / Bestechung an/ von Amtsträgern

§ 261 - Geldwäsche § 266 – Untreue1Strafgesetzbuch

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Bestechung im Privatrechtsverkehr

Voraussetzungen des Tatbestands Angestellter / Beauftragter Vorteil für eine Dienstausübung zur Bevorzugung im Wettbewerb in unlauterer

Weise anbieten / versprechen / gewähren / annehmen zumindest bedingter Vorsatz

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Untreue (1)

Voraussetzungen des Tatbestands Bestehen einer

Vermögensbetreuungspflicht Pflichtwidrige Verletzung dieser Pflicht Eintritt eines Vermögensnachteils zumindest bedingter Vorsatz

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Untreue (2) Fallbeispiele

Auftragsvergabe zu überhöhten Preisen und Kick-back Dulden von Mitarbeiterdiebstählen durch Vorgesetzte Limit-Verstöße im (spekulativen) Handel Nichtwahrnehmung von Geschäftschancen? Verzicht auf

Forderungsdurchsetzung? Vergabe ungesicherter (Lieferanten-) Darlehen/ Warenkredite

Zuwendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen, Sport?

Übertriebener Repräsentationsaufwand (orientiert an der Unternehmensgröße, langjährigem Vorsteuerergebnis)

Übermäßig riskante, extrem unprofitable Geschäfte (LBBW, BayernLB)?

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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

Voraussetzungen des Tatbestands Ausschreibung über Waren/ gewerbliche Leistungen Abgabe eines Angebots beruhend auf einer rechtswidrigen

Absprache zur Veranlassung des Veranstalters zur

Annahme eines bestimmten Angebots zumindest bedingter Vorsatz

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Beispiele (1)Auswärtige Fahrten

Der Aufsichtsrat des Energieversorgungsunternehmens X plant eine auswärtige Tagung in Stadt Y. Im Einzelnen:

• 1. Tag• Nach Ankunft gemeinsames Mittagessen im Hotel• Im Anschluss 1. Tagung• Gemeinsames Abendessen in einem „gutbürgerlichen

Restaurant“• 2. Tag

• Am Vormittag Besuch des Energieversorgungsunternehmens der Stadt Y mit anschließender 2. Tagung des Aufsichtsrats

• Nach gemeinsamen Mittagessen touristisches Begleitprogramm

• 3. Tag• Abreise

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Beispiele (2)

In- und externe Veranstaltungen Im Anschluss an Aufsichtsratssitzungen finden regelmäßig auf

Kosten des Energieversorgungsunternehmens X gemeinsame Essen statt. Teilweise werden dazu auch die Lebenspartner eingeladen.

Die diesjährige Weihnachtsfeier der Unternehmensleitung soll in einem exklusiven Restaurant stattfinden. Lebenspartner sind willkommen. Den Aufsichtsratsmitgliedern und Geschäftsführern werden zum Dank für die geleisteten Dienste Geschenke überreicht.

Im Sommer ist zum 10jährigem Jubiläum des Energieversorgungs-unternehmens X ein großes Fest auf dem Betriebgelände geplant, zu dem alle Bürger der Stadt X eingeladen sind. Zum Empfang soll jedem Besucher ein Glas Sekt gereicht werden. Zudem ist geplant, dass die deutschlandweit bekannte Band XY auftritt.

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Beispiele (3)

Sponsoring Das Energieversorgungsunternehmen X will zukünftig den

ansässigen Sportverein X finanziell unterstützen, (in dem Geschäftsführer X Mitglied ist). Im Gegenzug dazu, erhält das Unternehmen ein bestimmtes Kontingent an Freikarten, das unter den Mitarbeitern verteilt wird.

Darüber hinaus plant das Unternehmen X, sich künftig auch kulturell zu engagieren. Insoweit ist vorgesehen, das geplante Konzert der Stadtoper zu sponsern. An dem Konzert sollen auf Kosten des Energieversorgungs-unternehmens X neben den Mitgliedern des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung auch deren Lebenspartner teilnehmen.

Schließlich plant das Unternehmen X, auch der Stadt X finanzielle Unterstützung für ein Großprojekt zukommen zu lassen.

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Beispiele (4)

Einladung / Bewirtung / Geschenke

Zu der Sport- bzw. kulturellen Veranstaltung sollen neben Geschäftspartnern auch Mitglieder der Regierung des Landes X eingeladen werden. In der VIP-Lounge sollen sie dabei auch eine exklusive Bewirtung erhalten.

Am nächsten Tag lädt der Geschäftsführer des Energieversorgungs-unternehmens X seinen Geschäftspartner zu einem gemeinsamen Mittagessen ein, um das weitere geschäftliche Vorgehen zu besprechen. Zum erfolgreichen Abschluss des Geschäfts wird ihm schließlich ein ledernes Schreibset überreicht.

Zu Weihnachten erhalten Geschäftspartner regelmäßig Präsente.

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Beispiele (5)

Abschluss von Beraterverträgen Mit dem Aufsichtsratsmitglied A des Energieversorgungs-

unternehmens X wird ein Beratervertrag geschlossen. Darin ist vorgesehen, dass A für die Beratung zum Thema Energieeffizienz eine gesonderte Vergütung erhält.

Da auch der mit dem Geschäftsführer des Energieversorgungs-unternehmens X gut befreundete Z mit diesem Thema vertraut ist, wird mit ihm ebenfalls ein gut dotierter Beratervertrag ge-schlossen; eine konkrete Beratungsleistung wird nicht vereinbart.

Schließlich schließt das Energieversorgungsunternehmen X auch mit Y einen Beratervertrag ab. Y hat gute Beziehungen zur Regierung des Landes L, in dem das Staatsunternehmen Z sitzt. X will mit Z ins Geschäft kommen; der Beratervertrag sieht daher vor, dass Y „Kontakte“ herstellt.

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Beispiele (6)

Aushandeln von Rabatten / Rückvergütungen

Der für den Einkauf verantwortliche Mitarbeiter des Energieversorgungsunternehmens X fordert vom Lieferanten Y einen Rabatt auf aktuelle Bestellung. Im Gegenzug sagt er zu, die Ware auch zukünftig vom Lieferanten Y zu beziehen.

Der für den Einkauf verantwortliche Mitarbeiter des Energieversorgungs-unternehmens X vereinbart mit dem Lieferanten die Zahlung von 5000 €. 2% davon ist als Provision für den Mitarbeiter X vorgesehen.

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Beispiele (7)

Absprachen

Energieversorgungsunternehmen X vereinbart mit Energieversorgungs-unternehmen Y im Rahmen der Ausschreibung der Stadt X für den Bezug von Strom, dass Unternehmen X 100.000 € und Unternehmen Y 150.000 € bieten solle, damit Unternehmen X den Zuschlag erhält. Bei der nächsten Ausschreibung soll die Angebotsabgabe dann umgekehrt erfolgen.

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Geldwäsche (1)

Ziele Bekämpfung der organisierten Kriminalität

• insbes. Drogen-/Waffen-/Menschenhandel Bekämpfung von sog. Kleptokratien

• z.B. Suharto, Marcos, Milosevic, Duvalier, Fujimori etc.

Bekämpfung von Korruption Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

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Geldwäsche (2) Instrumente zur Bekämpfung

Strafbarkeit (§ 261 StGB)• bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (in schweren Fällen)

Geldbuße bei Verstoß gegen das GwG• bis zu € 100.000,-

Pflicht zur (sofortigen) Beendigung von Geschäften/ Transaktionen (§ 3 VI GwG)

Sonstige Konsequenzen Schadensersatz Vermögensverfall Reputationsschaden

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Geldwäsche (3) Voraussetzungen der Strafbarkeit (§ 261

StGB)Gegenstand, der aus einer Straftat (insbes.: Betrug, Untreue, Diebstahl, Unterschlagung, Steuerhinterziehung) herrührt

zumindest bedingter Vorsatz bzw.

„Leichtfertigkeit“

Verleugnen / Verschleiern / Vereiteln der Herkunft oder Gefährdung des Auffindens oder Herkunftsermittlung

OderFür sich / einem Dritten verschaffen / verwahren / verwenden

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Geldwäsche (4) Betroffenheit der Mitarbeiter

Strafbarkeit gem. § 261 StGB↳ Bei Vorsatz↳ Bei „leichtfertigem“ Nichterkennen, dass

der Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt

Bußgeld gem. § 17 GwG↳ Bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Nichtbefolgung

der Pflichten aus GWG↳ Bußgelder bis € 100.000,-

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Geldwäsche (5) Betroffenheit der Unternehmen

„Verpflichtete“ i. S. d. GwG (§ 2 Nr. 12 GwG)• „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“ auch juristische Personen /

Personengesellschaften Adressaten der Bußgeldregelungen (§ 17 GwG i. V.

m. § 30, OWiG) Gewinnabschöpfung

§ 17 Abs. 4 OWiG„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann das überschritten werden.“

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Geldwäsche (6) Betroffene Unternehmens- /

GefährdungsbereicheUnternehmensbereiche

Rechnungswesen Beschaffung (Leistungen, Güter) GroßhandelAbfallgeschäft

Gefährdungsbereiche

Voraussetzung

Fingierte/ gefälschte handelsbasierte Transaktionen/ Geschäfte Großhandelstransaktionen (OTC-Markt)

Kollusive Zusammenarbeit von Mitarbeitern und Dritten

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Geldwäsche (7) Fingierte Unternehmen / Geschäfte

Briefkastenfirmen ohne Personal und wirtschaftliche Betätigung als Vertragspartner für Lieferungen / Leistungen

Unternehmen mit unklaren Geschäftsprofil als Vertragspartner

• insbes.: „Import-Export-Firma“; inadäquate Größe des Geschäfts, bezogen auf Art und Größe des Unternehmens „unpassende“ gehandelte Ware

↳ Mengen an Strom / Gas / Zertifikate / Kohle /

Biomasse ↳ Arten von Kohle /

Biomasse

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Geldwäsche (8) Gefälschte Verträge

Überhöhte / zu geringe Rechnungen für • Beratungsleistungen• Beschaffung von Brennstoffen (Kohle, Öl, Gas,

Biomasse) • Beschaffung von Emissionszertifikaten

Erstellung von mehrfachen Rechnungen Falsche Lieferangaben

• zu hoch/zu niedrig • Kabel, Rohre, Masten, Zähler, Aggregate,

Komponenten Falsche Qualitätsangaben → bei technischem

Gerät, Kohlequalitäten, Baumaterial, Biomassequalitäten

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Geldwäsche (9) Nutzung des Energiehandelsmarktes (OTC-Markt)

Anbieten von Commodities deutlich unterhalb des Marktpreises über Broker, der zugleich marktunüblich hohe Courtage verlangt

• Strom• Gas• Zertifikate• etc.

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Geldwäsche (10) Grundlagen

• Vorschriften des GwG• Analoge Anwendung der Ausführungsregeln der

Bankaufsicht (BaFin) Kernmerkmale – Übersicht

• Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 9 GwG)• Kundenbezogene Sorgfaltspflichten (§§ 3 ff., 8

GwG)• Verdachtsmeldungen (§§ 11,12 GwG)• Auslagerung von Aufgaben (§§ 7,9 III 2 GwG)• Sonstige Maßnahmen

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Geldwäsche (11) Wesentliche Maßnahmen (Übersicht)

Erstellung einer Gefährdungsanalyse Entwicklung / Fortschreibung bestehender

geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme

(kontinuierliche) Schulung der Mitarbeiter über Typologien und aktuellen Methoden der Geldwäsche /Terrorismusfinanzierung

(risikoorientierte) Prüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

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Geldwäsche (12) Gefährdungsanalyse

Ansatzpunkte• Vertriebs- /Kunden- /Produktstruktur• Rechnungs- /Beschaffungswesen• Handelsbereich• (Risikocontrolling)

Prüfungspunkte: • Unternehmensstruktur • Geschäftsfeldgestaltung• Geschäftsrisiken

Aktivitäten • Aktualisierung der Analyse • Einbeziehung von bzw. Berichte an

Geschäftsführung

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Geldwäsche (13) Angemessenes Sicherungssystem

Kernaspekte (Auswahl) • Errichtung eines Indiziensystems• Regelmäßige Auswertung der Systemergebnisse• Dokumentation von Folgemaßnahmen• EDV-Unterstützung vs. manuelle Kontrollen• Adäquate Festlegung von Handlungsanweisungen

/Zuständigkeiten in Bezug auf das Indiziensystem• Festlegung der Informationswege• Festlegungen zum Umgang mit Bargeld

/Zahlungen/Rechnungsstellungen

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Geldwäsche (14) Mitarbeiterschulungen

Festlegung• des Teilnehmerkreises (Unterteilung z. B. nach

Marktbereichen, Stabsbereichen, Beteiligungsgesellschaften)

• des Schulungskonzepts• von Folge-/Wiederholungsschulungen• der Schulungsart /-intensität (Frontalunterricht, e-

learning)• der Teilnahmedokumentation• von IT-Unterstützung

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Umgang mit Öffentlichkeitsmedien (1)

Compliance und Krisenkommunikation Abgrenzung Zusammenarbeit von Compliance-/

Rechtsabteilung und Kommunikationsabteilung („Interessen“konflikt)

Relevanz von Compliance im Öffentlichkeitsbereich

Zivilrechtliche Haftung von Unternehmen/ Mitarbeitern (Fälle Breuer/ Kirch, Schrempp/ Kerkorian)

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen/ Mitarbeitern

Reputationsschäden

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Umgang mit Öffentlichkeitsmedien (2)

Schutzmaßnahmen Richtlinie zur Öffentlichkeitsarbeit Schulung von Mitarbeitern (insb.: Generelles

Verhalten gegenüber Medien, Medientraining für Führungskräfte)

Festlegung eines „Krisen“mechanismus (Einbeziehung von Unternehmensleitung/ Rechtsabteilung/ externe Rechts-/ PR-Unterstützung, Litigation-PR)