Conti Heft 2108 Arial - private-krankenversicherung01.de · Tarif PTK Pflegetagegeldversicherung46...

52
Versicherungsbedingungen Tarife mit Tarifbedingungen für Beihilfeberechtigte Stand: 01.01.2012 Continentale Krankenversicherung a.G. Direktion: Ruhrallee 92, 44139 Dortmund www.continentale.de Seite 1. Tarife mit Tarifbedingungen (Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) und Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren 3 2. Besondere Bedingungen 34 3. Pflegeversicherung 38 Inhalt:

Transcript of Conti Heft 2108 Arial - private-krankenversicherung01.de · Tarif PTK Pflegetagegeldversicherung46...

Versicherungsbedingungen Tarife mit Tarifbedingungen für Beihilfeberechtigte Stand: 01.01.2012

Continentale Krankenversicherung a.G. Direktion: Ruhrallee 92, 44139 Dortmund www.continentale.de

Seite

1. Tarife mit Tarifbedingungen (Teil II der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen) und Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren 3

2. Besondere Bedingungen 34

3. Pflegeversicherung 38

Inhalt:

Inhaltsübersicht Kurzbeschreibung Seite

Tarif CSB1 Ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie zahnärztliche Leistungen für beihilfeberechtigte 3 Personen mit einer jährlichen Selbstbeteiligung für ambulante Heilbehandlung sowie einem Leistungsfreiheitsrabatt

Tarife BTI/BTII Ambulante Heilbehandlung/ 6 Stationäre Heilbehandlung für beihilfeberechtigte Personen

Tarif Z3 Zahnärztliche Leistungen für beihilfeberechtigte Personen 9

Tarif SGII Zusatzversicherung für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung 10

Tarif SV Privatärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung 13

Tarif EBT Beihilfeergänzungstarif 14

Tarif EBTN Beihilfeergänzungstarif für NRW 16

Tarif EBTZP Ergänzungstarif für zahntechnische Leistungen 17

Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren 19

Tarif AV-P1 Optionstarif 20

Tarif SII Krankenhaustagegeld 21

Tarif KS Kurkostenversicherung 22

Tarif KS1 Kurtagegeldversicherung 23

Tarif V Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif V 25

Besondere Bedingungen für Beamte und Soldaten zum Versicherungsschutz nach dem Tarif V 27bei Unterbrechung einer zulagenberechtigenden Tätigkeit

Tarif VA KrankentagegeldversicherungnachdemÄrztetarifVA 28

Tarife ANV und AWVA Anwartschaftsversicherung für die Tarife V und VA 30

Tarif Y Krankenhaustagegeld und Auslandsreisekrankenversicherung – exklusiv für Mitglieder des Deutschen BundeswehrVerbandes und deren Familienangehörige 31

Tarif YA Optionstarif – exklusiv für Soldaten auf Zeit und deren Familienangehörige 33

Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (YG) 34

Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (AG) 35

Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung (AH) 35

Besondere Bedingungen für Personen in einer Berufsausbildung (AZ) 36

Besondere Bedingungen für Beamte auf Widerruf (BA) 37

Besondere Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter (BE) 37

Tarif PV Pflegepflichtversicherung 38

Pflegehilfsmittelverzeichnis 41

Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (ANW PVN/ANW PVB) 42

Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV) 43

Zusatzvereinbarung für Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikanten 44

Tarif PTE Pflegetagegeldversicherung 44

Tarif PTK Pflegetagegeldversicherung 46

Tarif PZ Pflegezusatzversicherung 47

3

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung der Kosten ambulanter und stationärer Behandlungen sowie zahnärztlicher Leistungen von beihilfeberechtigten Personen nach dem Tarif CSB1Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen

Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,

Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und

Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 wird der Ver-

sicherungsschutz – sofern ein Aufenthalt im außereuropä-ischen Ausland wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden muss – so lange gewährt, wie die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nicht antreten kann.

In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe Anhang)*) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorge-nommen werden. Darüber hinaus steht der versicherten Person auch die Wahl unter den approbierten, im Arztre-gister eingetragenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten frei, die in einem MVZ nach § 95 SGB V tätig sind, wenn die Ab-rechnungen nach der jeweils gültigen Gebührenordnung vorgenommen werden.

§ 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in MVZ.

2. Personenkreis

Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden, selbst beihilfeberechtigten Personen und deren berücksichtigungsfähige Angehörige (z. B. Ehegatten und Kinder).

Die Versicherung ist je nach Beihilfeanspruch nach den Ta-rifstufen CSB1/50, CSB1/30, CSB1/20 abzuschließen. Die Höhe des vereinbarten Prozentsatzes ergibt sich aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schrägstrich = verein-barter Prozentsatz).

3. Selbstbeteiligung

Die Selbstbeteiligung für ambulante Heilbehandlungen be-trägt für

die Tarifstufe CSB1/50 550,– Euro, die Tarifstufe CSB1/30 330,– Euro, die Tarifstufe CSB1/20 220,– Euro. Die Selbstbeteiligung gilt je versicherte Person und Kalen-

derjahr. Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar eines Kalen-

derjahres, so ermäßigt sich die Selbstbeteiligung für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten Monat. Diese Regelung gilt nicht bei Beendigung des Versiche-rungsverhältnisses.

Bei Umstufungen gilt vor und nach dem Umstufungstermin die jeweils vereinbarte Selbstbeteiligung, insgesamt für das volle Kalenderjahr aber nur die höchste in diesem Jahr vereinbarte Selbstbeteiligung.

4. Versicherungsjahr

Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versiche-rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009). Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versicherung bei, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufen-den Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versiche-rungsnehmers angepasst.

5. Umstufungen

a) Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für die versi-cherte Person oder entfällt der Beihilfeanspruch, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechen-de Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes) im Rahmen der bestehenden Tarife. Dabei finden die Be-stimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschut-zes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung. Die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeiten und ohne erneute Risikoprü-fung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen des bereits versicherten Tarifs Leis-tungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungen gemäß Satz 3 finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Erhö-hung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Än-derung des Beihilfebemessungssatzes gestellt wird und der Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung des Beihilfebemessungssatzes oder den Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist.

Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zum 1. des Monats, in dem der Beihilfebemessungssatz sich ändert, oder der Beihilfeanspruch entfällt, oder zum 1. des folgenden Monats beantragt und frühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe für die Änderung des Beihilfebemessungssatzes bzw. den Wegfall des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.

b) Erhöht sich der Beihilfebemessungssatz für die versi-cherte Person, hat der Versicherungsnehmer dies inner-halb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerechnet, anzuzeigen. Der Versicherer ändert daraufhin – auch mit Wirkung für laufende Versicherungsfälle – die Versicherungsleistung und den zu zahlenden Beitrag ge-mäß der dann erforderlichen Tarifstufe zum 1. des Mo-nats, der auf die Anzeige folgt. Dies gilt auch, wenn der Versicherer innerhalb der gleichen Frist auf sonstige Wei-se Kenntnis von der Änderung erlangt. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer auch sonst keine Kenntnis, wird die Änderung der Tarifstufe zum 1. des Monats durchgeführt, der auf die verspäte-te Anzeige oder sonstige Kenntniserlangung durch den Versicherer folgt.

6. Versicherungsdauer

Die Versicherung nach diesem Tarif endet mit Erlöschen des Beihilfeanspruchs des Versicherungsnehmers.

Beihilfeberechtigte versicherte Personen können gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 MB/KK 2009 das Versicherungsverhält-nis fortsetzen.

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

4

7. Neugeborenennachversicherung

Für Neugeborene, die gemäß § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Geburt mitversichert werden, sind die monatlichen Bei-tragsraten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu zahlen.

8. Wartezeiterlass

Die allgemeine Wartezeit gemäß § 3 Abs. 2 MB/KK 2009 und die besonderen Wartezeiten gemäß § 3 Abs. 3 MB/KK 2009 entfallen.

9. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr

Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen Leistungen durchgeführt bzw. Arznei-, Verband- und Hilfs-mittel bezogen werden.

B) Leistungen des Versicherers

I. Kosten ambulanter Heilbehandlungen

Die Kosten nachstehender ambulanter Heilbehandlungen werden mit dem vereinbarten Prozentsatz erstattet; von diesem errechneten Betrag wird die Selbstbeteiligung ab-gezogen.

1. Ärztliche Leistungen Ärztliche Leistungen umfassen die gesamte ärztliche –

nicht zahnärztliche – Tätigkeit nach Maßgabe der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.

Leistungen für tiefenpsychologisch fundierte Psychothe-rapie, analytische Psychotherapie und Verhaltensthera-pie werden für höchstens 30 Sitzungen pro Kalenderjahr erbracht, darüber hinaus nur, wenn diese vom Versiche-rer vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt worden sind. Psychotherapeutische Behandlungen durch Psy-chotherapeuten werden nach Maßgabe der jeweils gülti-gen Gebührenordnung für Psychologische Psychothera-peuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) bis zum Höchstsatz der GOÄ erstattet.

Die Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn sie a) von Ärzten mit verfahrensbezogener Zusatzausbil-

dung unmittelbar oder von diesen verordnet im Dele-gationsverfahren oder

b) von approbierten, im Arztregister eingetragenen Psy-chologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – in eigener Praxis – durchgeführt werden.

Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtun-gen von Heilpraktikern nach Maßgabe des Gebühren-verzeichnisses für Heilpraktiker in der 1985 von denHeilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutsch-land herausgegebenen Fassung (GebüH) bis zu den dort festgelegten Mindestsätzen. Zusätzlich werden auch Kosten sonstiger von Heilpraktikern üblicherweise durchgeführten Untersuchungs- und Behandlungsme-thoden, die sich aus einem beim Versicherer erhältli-chen Verzeichnis ergeben, erstattet. Das gleiche gilt, wenn derartige Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden und sie nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind.

2. Hebammen und Entbindungspfleger Kosten für Leistungen von Hebammen und Entbindungs-

pflegern sind nach der jeweils gültigen amtlichen Heb-ammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) erstattungs-fähig.

3. Arznei- und Verbandmittel Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathi-

sche Medikamente. 4. Heilmittel Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von

Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von Heilhilfsberufen (z. B. Masseure).

Hierzu gehören nicht Badezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektionen, Nähr- und Stärkungsmittel, Weine, Mine-ralwässer u. ä.

5. Hilfsmittel Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke

(kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel.

Erstattet werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung.

6. Schutzimpfungen Erstattet werden die Kosten für Schutzimpfungen ein-

schließlich Impfstoffe, die von der Ständigen Impfkom-mission (STIKO) empfohlen werden. Schutzimpfungen anlässlich einer Reise oder aus beruflichen Gründen sind nicht erstattungsfähig.

7. Krankentransporte Als Krankentransporte gelten notwendige Transporte mit

einem speziellen Krankenfahrzeug zum und vom nächst-gelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Arzt oder Krankenhaus.

8.RücktransportundÜberführungausdemAusland Als Rücktransport gilt der Transport einer akut erkrank-

ten oder durch Unfall verletzten Person aus dem Ausland nach Deutschland, wenn ausreichende ärztliche Versor-gung in dem Reiseland nicht sichergestellt ist.

Die Kosten des Rücktransports werden erstattet, soweit sie die Rückreisekosten einer gesunden Person über-steigen. Die medizinischen Gründe sind durch ärztliches Attest nachzuweisen.

Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall im Ausland wer-denbeieinerÜberführungdesVerstorbenenanseinenWohnsitz im Inland die nachweislich notwendigerweise entstandenen Kosten erstattet.

II. Kosten zahnärztlicher Leistungen

1. Leistungshöhe Die erstattungsfähigen Kosten werden mit dem aus der

Tarifstufe ersichtlichen Prozentsatz erstattet. 2. Leistungsumfang Erstattungsfähig sind die Kosten zahnärztlicher Leistun-

gen nach Maßgabe der jeweils gültigen amtlichen Ge-bührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen, und zwar für

– Zahnbehandlungen mit 100 % des Rechnungsbetra-ges;

– Material- und Laborleistungen bei Zahnbehandlungen mit 100 % des Rechnungsbetrages;

– Behandlungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und Gebissfunktionsprüfung mit 75 % des Rechnungsbe-trages;

– Material- und Laborleistungen bei Zahnersatz, Kiefer-orthopädie und Gebissfunktionsprüfung mit 75 % des Rechnungsbetrages, für Edelmetalle und Keramikver-blendungen mit 50 % des Rechnungsbetrages.

5

Bei oralen Implantaten sind die entstandenen Kosten für maximal 6 Implantate je Kiefer mit 75 % des Rechnungs-betrages erstattungsfähig.

3. Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen,

Zahnersatz, Kieferorthopädie und Gebissfunktionsprü-fung nach Maßgabe der jeweils gültigen amtlichen Ge-bührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.

a) Kosten für Zahnbehandlungen sind die Gebühren für allgemeine (außer Erstellen von Heil- und Kostenplä-nen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferorthopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirur-gische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leis-tungen (einschl. Parodontoseschienen) sowie Mate-rial- und Laborkosten.

b) Kosten für Zahnersatz sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Abformungsmaßnahmen und pro-thetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erforderliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontoseschienen), unabhängig von der Ursache des Zahnverlustes, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays und Stiftzähnen sowie Material- und Laborkosten.

c) Kosten für Kieferorthopädie sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen sowie Material- und Labor-kosten.

d) Kosten für die Gebissfunktionsprüfung sind die Ge-bühren für funktionsanalytische und funktionsthera-peutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten.

e) Kosten für orale Implantate sind die Gebühren für implantologische Leistungen, Implantatkörper, im-plantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial).

III. Kosten stationärer Krankenhausbehandlung

1. Leistungsumfang Erstattet werden die Kosten für Krankenhausleistungen

bei berechneter Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer, privat-ärztliche Behandlung, Leistungen von Beleghebammen und Belegentbindungspflegern sowie Krankentransporte mit dem vereinbarten Prozentsatz außer bei oralen Implan-tationen gemäß Absatz B II 3e.

2. Erläuterungen a) Krankenhausleistungen Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen

Krankenhausleistungen und die gesondert berechen-bare Unterkunft im Sinne der Bundespflegesatzver-ordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.

Wird für eine Unterkunft in einem Ein-Bett-Zimmer kein Wahlleistungszuschlag für das Ein-Bett-Zimmer berechnet, gilt sie als Unterkunft in einem Zwei-Bett-Zimmer.

Kann der Versicherungsnehmer die Kosten für ein Zwei-Bett-Zimmer nicht nachweisen, weil das Kran-kenhaus eine entsprechende Unterkunft nicht anbie-tet, gelten die Kostensätze des nächstgelegenen ver-gleichbaren Krankenhauses.

Soweit Krankenanstalten nach Pflegeklassen unter-scheiden, entspricht die 1. Pflegeklasse dem Ein-Bett-Zimmer, die 2. Pflegeklasse dem Zwei-Bett-Zimmer

und die 3. Pflegeklasse dem Mehr-Bett-Zimmer oder jeder Unterkunft ohne Mehrkosten für ein Zwei- bzw. Ein-Bett-Zimmer.

b) Privatärztliche Behandlung Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche – nicht

zahnärztliche – Leistungen (privatärztliche Behand-lung) werden nach Maßgabe der jeweils gültigen amt-lichen Gebührenordnungen für Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattet.

c) Beleghebammen und Belegentbindungspfleger Kosten für Leistungen von Beleghebammen und Be-

legentbindungspfle gern sind nach der jeweils gülti-gen amtlichen Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) erstattungsfähig.

d) Krankentransporte Als Krankentransporte gelten notwendige Transporte

mit einem speziellen Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien ge-eigneten Krankenhaus.

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

1. Jahresbeitrag

Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem je-weiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt (vgl.§8aMB/KK2009).DieseserrechnetsichausdemUnterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns.

Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Ra-ten erfolgen.

Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.

2. Risikozuschlag

Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart werden.

3. Leistungsunterlagen

Die Rechnungen müssen in Urschrift vorgelegt werden und spezifiziert sein, insbesondere den Namen der behandel-ten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behand-lungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlun-gen enthalten.

Der Versicherer kann einen Nachweis über die Höhe des Beihilfebemessungssatzes verlangen.

Die Rechnungen der Behandler sind mit den angefallenen Rechnungen für Arznei-, Verband-, Heil- und/oder Hilfsmit-tel zusammen vorzulegen, andernfalls kann die Erstattung abgelehnt werden.

Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterkunft führen.

D) Leistungsfreiheits-Rabatt und Überschussverwendung

I. Leistungsfreiheits-Rabatt

Jede versicherte Person erwirbt für jedes volle Kalender-jahr, für das keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen und die Beiträge bis zum 31.12. in voller Höhe entrichtet wurden, ab dem 1.7. des Folgejahres einen Leis-tungsfreiheits-Rabatt von 5 % (eine Rabattstufe), höchs-tens jedoch 50 % (10 Rabattstufen).

6

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,

Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und

Teil II: Tarife mit Tarifbedingungen. In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 wird der Ver-

sicherungsschutz – sofern ein Aufenthalt im außereuropä-ischen Ausland wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden muss – so lange gewährt, wie die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nicht antreten kann.

In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe An-hang)*) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. Darüber hinaus steht der versicherten Person auch die Wahl unter den approbierten, im Arztregister ein-getragenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kin-der- und Jugendlichenpsychotherapeuten frei, die in einem MVZ nach § 95 SGB V tätig sind, wenn die Abrechnungen nach der jeweils gültigen Gebührenordnung vorgenommen werden.

§ 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in MVZ.

2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Geschäftsgebiet

des Versicherers wohnenden und selbst beihilfeberechtig-ten Personen, deren Ehegatten und Kinder.

Die Versicherung ist je nach Beihilfeanspruch – zusammen oder getrennt nach ambulanten und stationären Heilbe-handlungskosten – nach folgenden Tarifstufen abzuschlie-ßen:

ambulant stationär stationär stationär Zwei-Bett- Mehr-Bett- Ein-Bett- Zimmer Zimmer Zimmer (Differenzkosten) BTI/90 BTII/90 BTII3/90 BTII1 BTI/85 BTII/75 BTII3/75 BTI/80 BTII/70 BTII3/70 BTI/75 BTII/65 BTII3/60 BTI/70 BTII/60 BTII3/55 BTI/65 BTII/55 BTII3/50 BTI/60 BTII/50 BTII3/45 BTI/55 BTII/45 BTII3/40 BTI/50 BTII/40 BTII3/35 BTI/45 BTII/35 BTII3/30 BTI/40 BTII/30 BTII3/25 BTI/35 BTII/25 BTII3/20 BTI/30 BTII/20 BTII3/15 BTI/25 BTII/15 BTI/20 BTIS/20 BTIIS/20 BTII3S/20

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung ambulanter und stationärer Heilbehandlungskosten von beihilfeberechtigten Personen nach den Tarifen BTI und BTIITeil II: Tarife mit Tarifbedingungen

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

Für jedes Kalenderjahr, für das Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden, verringert sich der Leis-tungsfreiheits-Rabatt ab dem 1.7. des Folgejahres um 10 % (zwei Rabattstufen).

Grundlage für die Beitragsberechnung je versicherte Per-son ist der Beitrag, der ohne Berücksichtigung des jeweils erreichten Leistungsfreiheits-Rabatts zu zahlen wäre; maxi-mal sind 100 % des sich ohne den Leistungsfreiheits-Rabatt ergebenden Beitrags zu zahlen.

II. Überschussverwendung DieMöglichkeitenderÜberschussverwendung(z.B.Bar-

auszahlung bei Leistungsfreiheit, Limitierung von Beitrags-erhöhungen) sind in der Satzung geregelt.

E) Garantie zur Versicherungspflicht

Die Summe aller Selbstbehalte bzw. Selbstbeteiligungen für ambulante und stationäre Leistungen ist pro Kalenderjahr so begrenzt, dass dieser Tarif die ab dem 1. Januar 2009 gelten-den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG (siehe Anhang)*) erfüllt.

F) Tarifanpassung

1. Beitragsanpassung

Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigen-der Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruch-

nahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungs-einheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kal-kulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrschein-lichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beob-achtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge die-ser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders an-gepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Be-obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.ImÜbrigenfindet§8bMB/KK2009Anwendung.

2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen

§18MB/KK2009bleibtunberührt.

Hinweis:Bei Zahnersatz empfehlen wir Ihnen, uns einen Kostenvoran-schlag Ihres Zahnarztes, der spezifizierte Kosten für Material- und Laborleistungen enthält, einzureichen; wir können Ihnen daraufhin die Höhe der von uns zu erwartenden Leistungen mitteilen.

7

Die Tarifstufen BTIS/20, BTIIS/20 und BTII3S/20 können nur in Kombination mit den Tarifstufen BTI/30, BTII/30 und BTII3/30 von Beihilfeberechtigten vereinbart werden, die einen Beihilfeanspruch von 50 % haben und für den Fall des Empfangs von Versorgungsbezügen einen Beihilfean-spruch von 70 % erlangen werden.

3. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versiche-

rungsbeginns an (§ 2 Absatz 1, Satz 1 MB/KK 2009). Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versiche-

rung bei, so endet ihr 1. Versicherungsjahr mit dem lau-fenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versiche-rungsnehmers angepasst.

4. Umstufungen Der Versicherungsnehmer hat Änderungen des Beihilfebe-

messungssatzes für jede versicherte Person dem Versiche-rer innerhalb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerechnet, anzuzeigen. In diesem Falle oder bei Ände-rung des Beihilfebemessungssatzes aus anderen Gründen ändert der Versicherer – auch mit Wirkung für laufende Ver-sicherungsfälle – die Versicherungsleistungen und den zu zahlenden Beitrag gemäß der (den) geltenden Tarifstufe(n) ohne erneute Risikozuschläge und Wartezeiten zum 1. des Monats, in dem die Änderung des Beihilfebemessungs-satzes eintritt. Bei Vereinbarung der Tarifstufen BTIS/20, BTIIS/20 und BTII3S/20 sind die durch Änderung des Beihil-febemessungssatzes bedingten Änderungen des Versiche-rungsumfangs vorrangig mit diesen Tarifstufen durchzufüh-ren. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige unterlassen, erhält er die Leistung der vereinbarten Tarifstufe(n), höchs-tens jedoch die Leistung der Tarifstufe(n), die dem neuen Beihilfebemessungssatz entspricht.

5. Versicherungsdauer Die Versicherung nach diesem Tarif endet mit Erlöschen

des Beihilfeanspruchs des Versicherungsnehmers. Beihilfeberechtigte versicherte Personen können gemäß

§ 15 Absatz 1 Satz 2 MB/KK 2009 das Versicherungsver-hältnis fortsetzen.

Darüber hinaus endet die Versicherung nach den Tarifstu-fen BTIS/20, BTIIS/20 und BTII3S/20 mit Ablauf des Mo-nats, der dem Monat vorangeht, für den die Zahlung von Versorgungsbezügen einsetzt.

6. Wartezeiten Sofern der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten in-

nerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung für die zu ver-sichernden Personen ärztliche Atteste auf vorgeschriebe-nem Formular vorlegt, können die Wartezeiten nach § 3 Absatz 2 und 3 MB/KK 2009 erlassen werden.

Treten Personen aus diesen Tarifen unmittelbar in andere Krankheitskostenversicherungen der Continentale Kran-kenversicherung a.G. über, so wird die in den Tarifen BTI und/oder BTII zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten der neuen gleichartigen Versicherung ange-rechnet; für schwebende Versicherungsfälle werden die Leistungen höchstens im Umfang des bisherigen Versiche-rungsschutzes erbracht.

B) Leistungen des Versicherers

I. Tarif BTI für Kosten ambulanter HeilbehandlungenErstattet werden die Kosten für ambulante Heilbehandlung. Die Höhe des Leistungsanspruches ergibt sich aus der Bezeich-nung der Tarifstufe. Dabei ist die Zahl hinter dem Schrägstrich der Leistungssatz in Prozent der erstattungsfähigen Kosten.

Ambulante Heilbehandlung:

1. Ärztliche Leistungen Ärztliche Leistungen umfassen die gesamte ärztliche –

nicht zahnärztliche – Tätigkeit nach Maßgabe der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.

Leistungen für tiefenpsychologisch fundierte Psychothe-rapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie werden für höchstens 30 Sitzungen pro Kalenderjahr er-bracht, darüber hinaus nur, wenn diese vom Versicherer vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt worden sind. Psychotherapeutische Behandlungen durch Psychothera-peuten werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebüh-renordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) bis zum Höchstsatz der GOÄ erstattet.

Die Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn sie a) von Ärzten mit verfahrensbezogener Zusatzausbildung

unmittelbar oder von diesen verordnet im Delegations-verfahren oder

b) von approbierten, im Arztregister eingetragenen Psy-chologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – in eigener Praxis – durchgeführt werden.

Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen von Heilpraktikern nach Maßgabe des Gebührenverzeich-nissesfürHeilpraktikerinder1985vondenHeilpraktiker-verbänden der Bundesrepublik Deutschland herausge-gebenen Fassung (GebüH) bis zu den dort festgelegten Mindestsätzen; entsprechendes gilt auch, wenn derartige Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden und sie nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind.

2. Hebammen und Entbindungspfleger Kosten für Leistungen von Hebammen und Entbindungs-

pflegern sind nach der jeweils gültigen amtlichen Hebam-menhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) erstattungsfähig.

3. Arznei- und Verbandmittel Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische

Medikamente.

4. Heilmittel Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von

Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von Heilhilfsberufen (z. B. Masseure).

Hierzu gehören nicht Badezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektionen, Nähr- und Stärkungsmittel, Weine, Mine-ralwässer u. ä.

5. Hilfsmittel Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke

(kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen mildern oder ausgleichen sollen, ausgenom-men Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel.

Erstattet werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Aus-führung.

6. Schutzimpfungen Erstattet werden die Kosten für Schutzimpfungen ein-

schließlich Impfstoffe, die von der Ständigen Impfkommis-sion (STIKO) empfohlen werden. Schutzimpfungen anläss-lich einer Reise oder aus beruflichen Gründen sind nicht erstattungsfähig.

8

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

7. Transporte Als solche gelten notwendige Transporte mit einem spe-

ziellen Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen Arzt oder Krankenhaus.

8. Rückführung und Überführung Als Rückführung gilt der Transport einer akut erkrankten

oder durch Unfall verletzten Person aus dem Ausland nach Deutschland, wenn ausreichende ärztliche Versorgung in dem Reiseland nicht sichergestellt ist. Die Kosten der Rückführung werden erstattet, soweit sie die Rückreise-kosten einer gesunden Person übersteigen. Die medizini-schen Gründe sind durch ärztliches Attest nachzuweisen.

Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall im Ausland wer-den bei einer Überführung des Verstorbenen an seinenWohnsitz im Inland die nachweislich notwendigerweise entstandenen Kosten erstattet.

9. Kurbehandlungen Als solche gelten ärztliche Leistungen, Arzneimittel und

Kuranwendungen.

II. Tarif BTII für Kosten stationärer Behandlungen im Zwei-Bett-Zimmer

Erstattet werden mit dem aus der vereinbarten Tarifstufe er-sichtlichen Prozentsatz (= Zahl hinter dem Schrägstrich)a) alle Kosten für Krankenhausleistungen im Zwei-Bett-

Zimmer oder in der 2. Pflegeklasse, d. h. ärztliche Leis-tungen, Pflege, Verpflegung, Unterkunft, Nebenleistungen und sonstige stationäre und halbstationäre Leistungen des Krankenhauses ohne zeitliche Begrenzung sowie für ge-sondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlungen).

b) Kosten für Leistungen von Beleghebammen und Belegent-bindungspflegern sind nach der jeweils gültigen amtlichen Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) erstat-tungsfähig.

c) die Kosten für Hin- und Rücktransporte zum nächstgelege-nen Krankenhaus.

Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterbringung im Krankenhaus führen. Soweit Kranken-anstalten nach Pflegeklassen unterscheiden, entspricht die 1. Pflegeklasse dem Ein-Bett- Zimmer, die 2. Pflegeklasse dem Zwei-Bett-Zimmer und die 3. Pflegeklasse dem Mehr-Bett-Zimmer.Bei berechnetem Ein-Bett-Zimmer sind die vom Versiche-rungsnehmer nachzuweisenden Kosten eines Zwei-Bett-Zimmers erstattungsfähig. Kann der Versicherungsnehmer die Kosten für ein Zwei-Bett-Zimmer nicht nachweisen, weil das Krankenhaus eine entsprechende Unterbringung nicht anbie-tet, gelten die Kostensätze des nächstgelegenen vergleichba-ren Krankenhauses.

III. Tarif BTII3 für Kosten stationärer Behandlungen im Mehr-Bett-Zimmer

Erstattet werden mit dem aus der vereinbarten Tarifstufe er-sichtlichen Prozentsatz (= Zahl hinter dem Schrägstrich)a) alle Kosten für Krankenhausleistungen im Mehr-Bett-Zim-

mer oder in der 3. Pflegeklasse, d. h. ärztliche Leistungen (keine privatärztlichen Behandlungen), Pflege, Verpfle-gung, Unterkunft, Nebenleistungen und sonstige stationäre und halbstationäre Leistungen des Krankenhauses ohne zeitliche Begrenzung.

b) Kosten für Leistungen von Beleghebammen und Belegent-bindungspflegern sind nach der jeweils gültigen amtlichen Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) erstat-tungsfähig.

c) die Kosten für Hin- und Rücktransporte zum nächstgelege-nen Krankenhaus.

Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterbringung im Krankenhaus führen. Soweit Kranken-anstalten nach Pflegeklassen unterscheiden, entspricht die 1. Pflegeklasse dem Ein-Bett-Zimmer, die 2. Pflegeklasse dem Zwei-Bett-Zimmer und die 3. Pflegeklasse dem Mehr-Bett-Zimmer.Bei berechnetem Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer sind lediglich die vom Versicherungsnehmer nachzuweisenden Kosten eines Mehr-Bett-Zimmers erstattungsfähig. Kann der Versicherungs-nehmer die Kosten für ein Mehr-Bett-Zimmer nicht nachwei-sen, weil das Krankenhaus eine entsprechende Unterbringung nicht anbietet, gelten die Kostensätze des nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhauses.

IV. Tarif BTII1 für Kosten stationärer Behandlungen im Ein-Bett-Zimmer

Erstattungsfähig sind zu 100 % die Differenzkosten zwischen dem Zuschlag zum Pflegesatz für die Unterkunft im Ein-Bett-Zimmer und dem für die Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer.Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterbringung im Krankenhaus führen. Soweit Kranken-anstalten nach Pflegeklassen unterscheiden, entspricht die 1. Pflegeklasse dem Ein-Bett-Zimmer und die 2. Pflegeklasse dem Zwei-Bett-Zimmer.Kann der Versicherungsnehmer die Kosten für ein Ein- und Zwei-Bett- Zimmer nicht nachweisen, weil das Krankenhaus eine entsprechende Unterbringung nicht anbietet, gelten die Kostensätze des nächstgelegenen vergleichbaren Kranken-hauses.

C) Leistungen des Versicherungsnehmers1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn und bei einer

nachträglichen Umstufung nach dem jeweiligen Eintrittsal-ter festgesetzt. Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem im Versicherungs-schein für die versicherte Person vermerkten Jahr des Ver-sicherungsbeginns bzw. der Umstufung.

Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Ra-ten erfolgen.

Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.

2. Risikozuschläge Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart

werden.

3. Leistungsunterlagen Die Rechnungen können in Zweitschrift oder als beglau-

bigte Abschriften bzw. Fotokopien vorgelegt werden und müssen spezifiziert sein, insbesondere den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Be-handlungen enthalten.

Der Versicherer kann einen Nachweis über die Höhe des Beihilfebemessungssatzes verlangen.

D) BeitragsrückerstattungVersicherte Personen,1. die für das abzurechnende Geschäftsjahr keine Versiche-

rungsleistungen erhalten haben und

9

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich

zu einer Krankheitskostenversicherung der Continentale Krankenversicherung a.G. für ambulante Behandlungen von beihilfeberechtigten Personen abgeschlossen wer-den, die keine Leistungen für zahnärztliche Behandlungen vorsieht. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009 und Tarifbe-dingungen), zu der dieser Tarif abgeschlossen wird, finden Anwendung, soweit nachstehend keine abweichenden Re-gelungen getroffen sind.

In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe An-hang)*) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden.

§ 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in MVZ.

Der Versicherungsschutz erlischt auch für laufende Versi-cherungsfälle mit Beendigung der Krankheitskostenversi-cherung.

2. Tarifstufen

Die Versicherung ist je nach Beihilfeanspruch nach folgen-den Tarifstufen abzuschließen:

Z3/90 Z3/65 Z3/40 Z3/85 Z3/60 Z3/35 Z3/80 Z3/55 Z3/30 Z3/75 Z3/50 Z3/25 Z3/70 Z3/45 Z3/20

3. Umstufungen a) Vermindert sich der Beihilfeanspruch für die versicherte

Person oder entfällt er, so erfolgt auf Antrag des Versi-cherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhö-hung des Versicherungsschutzes) im Rahmen der beste-henden Tarife. Dabei finden die Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung. Die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne erneute War-tezeit und ohne erneute Risikoprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungen gemäß Satz 3 finden nur Anwen-dung, wenn der Antrag auf Erhöhung spätestens inner-halb von sechs Monaten nach Änderung des Beihilfean-spruchs gestellt wird und der Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung oder den Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist. Die-se Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zum 1. des Monats, in dem der Beihilfeanspruch sich ändert, oder zum 1. des folgenden Monats beantragt und frühes-tens zum Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.

b) Erhöht sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Per-son, hat der Versicherungsnehmer dies innerhalb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerechnet, anzuzeigen. Der Versicherer ändert daraufhin – auch mit Wirkung für laufende Versicherungsfälle – die Versiche-rungsleistung und den zu zahlenden Beitrag gemäß der dann erforderlichen Tarifstufe zum 1. des Monats, der auf die Anzeige folgt. Dies gilt auch, wenn der Versicherer in-nerhalb der gleichen Frist auf sonstige Weise Kenntnis von der Änderung erlangt. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer auch sonst keine Kenntnis, wird die Änderung der Tarifstufe zum 1. des Monats durchgeführt, der auf die verspätete Anzeige oder sonstige Kenntniserlangung durch den Versicherer folgt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs Z3 für die Versicherung der Kosten zahn-ärztlicher Behandlungen von beihilfeberechtigten PersonenTeil II: Tarif mit Tarifbedingungen

2. deren Beitragsraten für alle 12 Monate spätestens am 31.12. des Jahres voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden sind und

3. deren Versicherung am 31.12. des abzurechnenden Jah-res mindestens ein Jahr bestanden hat und

4. deren Versicherung am 1.7. des Folgejahres noch in Kraft ist, es sei denn, dass sie im Folgejahr durch Tod oder Ein-tritt der Versicherungspflicht endet,

haben Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, sofern und soweit solche satzungsgemäß von der Mitgliedervertreterver-sammlung, die auch den Zeitpunkt der Auszahlung festsetzt, beschlossen wird.

E) Garantie zur VersicherungspflichtDie Summe aller Selbstbehalte bzw. Selbstbeteiligungen für ambulante und stationäre Leistungen ist pro Kalenderjahr so begrenzt, dass diese Tarife die ab dem 1. Januar 2009 gelten-den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG (siehe Anhang)*) erfüllen.

F) Tarifanpassung1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können

sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigen-der Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruch-nahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungs-einheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kal-kulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrschein-lichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beob-achtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge die-ser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders an-gepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Be-obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.ImÜbrigenfindet§8bMB/KK2009Anwendung.

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

10

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,

Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und

Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 wird der Ver-

sicherungsschutz – sofern ein Aufenthalt im außereuropä-ischen Ausland wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden muss – so lange gewährt, wie die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nicht antreten kann.

2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des

Versicherers wohnenden Personen.

3. Versicherungsumfang Versichert sind die entstandenen Kosten für Wahlleistun-

gen bei stationärer Krankenhausbehandlung nach den Tarifen SGII1 im Ein- Bett-Zimmer und SGII2 im Zwei-Bett-Zimmer.

Die Versicherung ist nach folgenden Tarifstufen – für Beihil-feberechtigte, die einen prozentualen Versicherungsschutz benötigen, je nach Beihilfeanspruch – abzuschließen (Zahl hinter dem Schrägstrich = vereinbarter Prozentsatz):

SGII1/100 SGII2/70 SGII2/40 SGII2/100 SGII2/65 SGII2/35 SGII2/90 SGII2/60 SGII2/30 SGII2/85 SGII2/55 SGII2/25 SGII2/80 SGII2/50 SGII2/20 SGII2/75 SGII2/45 SGII2/15

4. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versiche-

rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).

Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs SGII für die Versicherung der Wahl- leistungen bei stationärer KrankenhausbehandlungTeil II: Tarif mit Tarifbedingungen

B) Leistungen des Versicherers

Erstattet werden die Kosten– zahnärztlicher Behandlungen einschließlich Behandlungen

bei Zahnersatz und Kieferorthopädie im Rahmen der je-weils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärz-te (GOZ) und Ärzte (GOÄ) maximal von den dort festgeleg-ten Höchstsätzen

– zahntechnischer Leistungen (Material- und Laborkosten nach Maßgabe der jeweils gültigen amtlichen Gebühren-ordnung für Zahnärzte)

nach der Tarifstufe Z3/90 mit 90 % Z3/65 mit 65 % Z3/40 mit 40 % Z3/85mit85% Z3/60mit60% Z3/35mit35% Z3/80mit80% Z3/55mit55% Z3/30mit30% Z3/75 mit 75 % Z3/50 mit 50 % Z3/25 mit 25 % Z3/70 mit 70 % Z3/45 mit 45 % Z3/20 mit 20 %

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalender-jahr an der für Erwachsene zu entrichten.

D) Beitragsrückerstattung

Versicherte Personen,1. die für das abzurechnende Geschäftsjahr keine Versiche-

rungsleistungen erhalten haben und2. deren Beitragsraten für alle 12 Monate spätestens am

31.12. des Jahres voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden sind und

3. deren Versicherung am 31.12. des abzurechnenden Jah-res mindestens ein Jahr bestanden hat und

4. deren Versicherung am 1.7. des Folgejahres noch in Kraft ist, es sei denn, dass sie im Folgejahr durch Tod oder Ein-tritt der Versicherungspflicht endet,

haben Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, sofern und soweit eine solche satzungsgemäß von der Mitgliedervertre-terversammlung, die auch den Zeitpunkt der Auszahlung fest-setzt, beschlossen wird.

E) Tarifanpassung

1. Beitragsanpassung

Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigen-der Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruch-nahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungs-einheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kal-kulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrschein-lichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beob-achtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge die-ser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders an-gepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Be-obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.ImÜbrigenfindet§8bMB/KK2009Anwendung.

2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen

§18MB/KK2009bleibtunberührt.

Hinweis:Bei Zahnersatz empfehlen wir Ihnen, uns einen Kostenvoran-schlag Ihres Zahnarztes, der spezifizierte Kosten für Material- und Laborleistungen enthält, einzureichen; wir können Ihnen daraufhin die Höhe der von uns zu erwartenden Leistungen mitteilen.

11

Bei Abschluss dieses Tarifs zu einer bestehenden Versi-cherung wird das Versicherungsjahr entsprechend ange-glichen, wobei das erste Versicherungsjahr mit dem bereits laufenden Versicherungsjahr endet.

Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versiche-rung bei, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versi-cherungsnehmers angepasst.

Entsprechendes gilt bei nachträglichen Vertragsänderun-gen.

5. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen sind für Mehrleistungen die War-

tezeiten (§ 3 Abs. 2 und 3 MB/KK 2009) erneut einzuhalten; § 2 Abs. 1 MB/KK 2009 gilt entsprechend.

6. Umstufungen a) Vermindert sich der Beihilfeanspruch für die versicherte

Person oder entfällt er, so erfolgt auf Antrag des Versi-cherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Er-höhung des Versicherungsschutzes) im Rahmen der bestehenden Tarife. Dabei finden die Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhö-hung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung. Die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeiten und ohne erneute Risikoprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirk-samwerdens der Änderung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungen gemäß Satz 3 finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Erhöhung spätes-tens innerhalb von sechs Monaten nach Änderung des Beihilfeanspruchs gestellt wird und der Versicherungs-schutz nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung oder den Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgleicht, je-doch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforder-lich ist. Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zum 1. des Monats, in dem der Beihilfeanspruch sich ändert, oder zum 1. des folgenden Monats beantragt und frühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.

b) Erhöht sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Per-son, hat der Versicherungsnehmer dies innerhalb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerechnet, anzuzeigen. Der Versicherer ändert daraufhin – auch mit Wirkung für laufende Versicherungsfälle – die Versiche-rungsleistung und den zu zahlenden Beitrag gemäß der dann erforderlichen Tarifstufe zum 1. des Monats, der auf die Anzeige folgt. Dies gilt auch, wenn der Versicherer innerhalb der gleichen Frist auf sonstige Weise Kenntnis von der Änderung erlangt. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer auch sonst keine Kenntnis, wird die Änderung der Tarifstufe zum 1. des Monats durchgeführt, der auf die verspätete Anzeige oder sonstige Kenntniserlangung durch den Versicherer folgt.

7. Erlass der Wartezeiten bei ärztlicher Untersuchung Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können

erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person vorge-legt wird.

8. Kündigung durch den Versicherer Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ist aus-

geschlossen.

B) Leistungen des Versicherers

1. Leistungsumfang Erstattet werden mit dem aus der vereinbarten Tarifstufe

ersichtlichen Prozentsatz (Erläuterungen zu den einzelnen Leistungen s. Nr. 2):

a) nach Tarif SGII1 die Kosten für gesondert berechnete Unterkunft im Ein-Bett-Zimmer privatärztliche Behandlung ambulante Operationen im Krankenhaus Krankentransporte SGII2 die Kosten für gesondert berechnete Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer privatärztliche Behandlung ambulante Operationen im Krankenhaus Krankentransporte b) bei Inanspruchnahme niedrigerer als der versicherten

Leistungen die tatsächlich entstandenen Kosten; außer-dem werden je Tag des stationären Krankenhausaufent-haltes mit dem vereinbarten Prozentsatz folgende Kran-kenhaustagegelder gezahlt:

in Anspruch genommene Leistungen versichert nach Tarif SGII1 SGII2 Zwei- und Mehr-Bett-Zimmer mit privatärztlicher Behandlung oder Zwei-Bett-Zimmer ohne privatärztliche Behandlung 21,– Euro – Mehr-Bett-Zimmer ohne privatärztliche Behandlung 57,– Euro 36,– Euro c) bei berechneter Unterkunft im Ein-Bett-Zimmer nach Tarif

SGII2 die Kosten gesondert berechenbarer Unterkunft im Zwei-Bett- Zimmer zuzüglich der Kosten privatärztlicher Behandlung.

2. Erläuterungen a) Gesondert berechnete Unterkunft Die Kosten für gesondert berechnete Unterkunft sind

die Kosten der Unterkunft, die als Wahlleistung im Sin-ne der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Kran-kenhausentgeltgesetzes gesondert berechnet worden sind. Soweit Krankenhäuser gesonderte Zuschläge für besondere Verpflegungsarten, Sanitärzelle, Fernspre-cher, Radio- und Fernsehgeräte erheben, werden diese tarifgemäß erstattet.

Kann der Versicherungsnehmer die Kosten für ein Zwei- bzw. Mehr-Bett-Zimmer nicht nachweisen, weil das Krankenhaus eine entsprechende Unterkunft nicht anbietet, gelten die Kostensätze des nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhauses.

Soweit Krankenanstalten nach Pflegeklassen unter-scheiden, entspricht die 1. Pflegeklasse dem Ein-Bett-Zimmer, die 2. Pflegeklasse dem Zwei-Bett-Zimmer und die 3. Pflegeklasse dem Mehr- Bett-Zimmer oder jeder Unterkunft ohne Mehrkosten für ein Zwei- bzw. Ein-Bett-Zimmer.

Mehr-Bett-Zimmer sind Zimmer mit mehr als zwei Bet-ten. Jede Unterkunft in einem Zwei- bzw. Ein-Bett-Zim-mer ohne Mehrkosten gilt als Unterkunft im Mehr-Bett-Zimmer.

b) Privatärztliche Behandlung Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistun-

gen (privatärztliche Behandlung) sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Ärz-te und Zahnärzte erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarun-gen, mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungsfähig.

12

c) Ambulante Operationen

Die Kosten für ambulante Operationen im Krankenhaus und für gesondert berechnete ärztliche Leistungen bei ambulanten Operationen im Krankenhaus werden er-stattet, soweit sie die Leistungen der gesetzlichen Kran-kenversicherung übersteigen.

Erstattungsfähig sind nur ambulante Operationen von Ärzten, die am Krankenhaus angestellt sind, und von Belegärzten im Krankenhaus.

Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen erge-ben sich aus dem gemäß § 115 b Sozialgesetzbuch V erstellten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante Operationen, die mit den im Katalog aufgeführten Ope-rationen vergleichbar sind, mitversichert.

Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistun-gen bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (pri-vatärztliche Leistungen) sind nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte erstattungsfähig.

d) Krankentransporte Als Krankentransporte gelten die Hin- und Rücktrans-

porte zum nächstgelegenen Krankenhaus.

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein-

barte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehr-leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. §8aMB/KK2009).DieseserrechnetsichausdemUnter-schied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versi-cherungsbeginns bzw. der Vertragsänderung. Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Raten erfolgen.

Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.

2. Risikozuschlag Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart

werden.

3. Mahnkosten Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-

tragsrate 0,50 Euro.

4. Leistungsunterlagen Die Rechnungen müssen in Urschrift vorgelegt werden und

nach den Bestimmungen der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte spezifiziert sein, den Namen der behandelten Person, die Bezeich-nung der Krankheit und die Behandlungstage enthalten.

Der Versicherer kann einen Nachweis über die Höhe des Beihilfebemessungssatzes verlangen.

Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterkunft führen.

D) Beitragsrückerstattung

Versicherte Personen,1. die für das abzurechnende Geschäftsjahr keine Versiche-

rungsleistungen erhalten haben und2. deren Beitragsraten für alle 12 Monate spätestens am

31.12. des Jahres voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden sind und

3. deren Versicherung am 31.12. des abzurechnenden Jah-res mindestens ein Jahr bestanden hat und

4. deren Versicherung am 1.7. des Folgejahres noch in Kraft ist, es sei denn, dass sie im Folgejahr durch Tod oder Ein-tritt der Versicherungspflicht endet,

haben Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, sofern und soweit eine solche satzungsgemäß von der Mitgliedervertre-terversammlung, die auch den Zeitpunkt der Auszahlung fest-setzt, beschlossen wird.

E) Tarifanpassung

1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können

sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigen-der Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruch-nahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungs-einheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kal-kulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrschein-lichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beob-achtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge die-ser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders an-gepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Be-obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.ImÜbrigenfindet§8bMB/KK2009Anwendun-gen.

2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen

§18MB/KK2009bleibtunberührt.

13

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,

Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und

Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 1

und 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche Kündigungs-recht.

In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 wird der Ver-sicherungsschutz – sofern ein Aufenthalt im außereuropä-ischen Ausland wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden muss – so lange gewährt, wie die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nicht antreten kann.

2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des

Versicherers wohnenden Personen.

3. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versiche-

rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009). Bei Abschluss dieses Tarifs zu einer bestehenden Versi-

cherung wird das Versicherungsjahr entsprechend ange-glichen, wobei das erste Versicherungsjahr mit dem bereits laufenden Versicherungsjahr endet.

Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versiche-rung bei, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versi-cherungsnehmers angepasst.

4. Erlass der Wartezeiten bei ärztlicher Untersuchung Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können

erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person auf ei-nem Vordruck des Versicherers vorgelegt wird.

B) Leistungen des VersicherersErstattet werden bei Inanspruchnahme von allgemeinen Kran-kenhausleistungen unabhängig von der gewählten Unterkunft die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung) im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte. Damit sind auch die Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungsfähig.

C) Leistungen des Versicherungsnehmers1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem je-

weiligenEintrittsalterfestgesetzt(vgl.§8aMB/KK2009).Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns.

Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Ra-ten erfolgen.

Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.

2. Risikozuschlag Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart

werden.

3. Mahnkosten Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-

tragsrate 0,50 Euro.

4. Leistungsunterlagen Die Rechnungen müssen in Urschrift vorgelegt werden und

nach den Bestimmungen der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnung für Ärzte spezifiziert sein, den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit und die Behandlungstage enthalten.

D) BeitragsrückerstattungVersicherte Personen,1. die für das abzurechnende Geschäftsjahr keine Versiche-

rungsleistungen erhalten haben und2. deren Beitragsraten für alle 12 Monate spätestens am

31.12. des Jahres voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden sind und

3. deren Versicherung am 31.12. des abzurechnenden Jah-res mindestens ein Jahr bestanden hat und

4. deren Versicherung am 1.7. des Folgejahres noch in Kraft ist, es sei denn, dass sie im Folgejahr durch Tod oder Ein-tritt der Versicherungspflicht endet,

haben Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, sofern und soweit eine solche satzungsgemäß von der Mitgliedervertre-terversammlung, die auch den Zeitpunkt der Auszahlung fest-setzt, beschlossen wird.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung privatärztlicher Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung nach dem Tarif SVTeil II: Tarif mit Tarifbedingungen

14

E) Tarifanpassung1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können

sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigen-der Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruch-nahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungs-einheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalku-lierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlich-keiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobach-

tungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versiche-rungsleistungen können die Beiträge dieser Beobachtungs-einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Im Übrigenfindet§8bMB/KK2009Anwendungen.

2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen

§18MB/KK2009bleibtunberührt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Beihilfeergänzungsversicherung nach dem Tarif EBTTeil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich

zu einer Krankheitskostenversicherung der Continenta-le Krankenversicherung a.G. für ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlungen für beihilfeberechtigte Personen abgeschlossen werden. Die Allgemeinen Versi-cherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009 und Tarifbedingungen), zu der dieser Tarif abgeschlossen wird, finden Anwendung, soweit nachste-hend keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Der Versicherungsschutz erlischt auch für laufende Versiche-rungsfälle mit Beendigung oder teilweiser Beendigung der Krankheitskostenversicherung.

2. Tarifstufen Die Versicherung ist abzuschließen nach Tarifstufe bei einem Beihilfebemessungssatz von EBT50 50 % EBT70 70 % EBT80 80%

3. Umstufungen a) Erhöht sich der Beihilfebemessungssatz für die versi-

cherte Person, so erfolgt auf Antrag des Versicherungs-nehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes) im Rahmen des bestehen-den Tarifs. Dabei finden die Bestimmungen für eine Er-höhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung. Die erhöh-ten Leistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeiten und ohne erneute Risikoprüfung auch für laufende Ver-sicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an gewährt, soweit hierfür bereits Leistungs-pflicht gegeben ist. Die Vergünstigungen gemäß Satz 3 finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Erhöhung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes gestellt wird und der Ver-sicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er der Er-höhung des Beihilfebemessungssatzes entspricht. Die-se Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zum 1. des Monats, in dem der Beihilfebemessungssatz sich erhöht, oder zum 1. des folgenden Monats beantragt und frühestens zum Beginn des Monats wirksam wer-den, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe für die Erhöhung des Beihilfebemessungssat-zes sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.

b) Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für die ver-sicherte Person, hat der Versicherungsnehmer dies in-nerhalb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerechnet, anzuzeigen. Der Versicherer ändert dar-aufhin – auch mit Wirkung für laufende Versicherungs-fälle – die Versicherungsleistung und den zu zahlenden Beitrag gemäß der dann erforderlichen Tarifstufe zum 1. des Monats, der auf die Anzeige folgt. Dies gilt auch, wenn der Versicherer innerhalb der gleichen Frist auf sonstige Weise Kenntnis von der Änderung erlangt. Un-terbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Ver-sicherer auch sonst keine Kenntnis, wird die Änderung der Tarifstufe zum 1. des Monats durchgeführt, der auf die verspätete Anzeige oder sonstige Kenntniserlan-gung durch den Versicherer folgt.

B) Leistungen des Versicherers

Erstattet werden im tariflichen Rahmen mit dem aus der ver-einbarten Tarifstufe ersichtlichen Prozentsatz die nach Abzug der beihilfefähigen Aufwendungen verbleibenden Kosten. Sind die Aufwendungen nicht beihilfefähig, leistet der Versicherer je nach Tarifstufe die vereinbarte prozentuale Erstattung. Die bei-hilfefähigen Aufwendungen werden nach der Bundesbeihilfe-verordnung in der Fassung vom 17. Dezember 2009 ermittelt.

I. Kosten bei ambulanten Heilbehandlungen1. Arznei- und Verbandmittel Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische

Medikamente. Hierzu gehören nicht Arznei- und Verband-mittel, soweit für diese Festbeträge festgesetzt sind, sowie Arzneimittel, die üblicherweise bei geringfügigen Gesund-heitsstörungen verordnet werden oder unwirtschaftlich sind. Hiervon unabhängig sind festgelegte Selbstbeteili-gungen für Arznei- und Verbandmittel erstattungsfähig.

2. Heilmittel Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von

Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von Heilhilfsberufen (z. B. Masseure). Hierzu gehören nicht Badezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektionen, Nähr- und Stärkungsmittel, Weine, Mineralwässer u. ä.

3. Hilfsmittel Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke

(kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen mildern oder ausgleichen sollen, ausgenom-

15

*) Erläuterung: Bei Brillenfassungen gilt zzt. ein Wert von bis zu 52,– Euro als einfache Ausführung.

men Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel.

Erstattet werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Aus-führung.*)

4. Transporte Als solche gelten notwendige Transporte mit einem spe-

ziellen Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen Arzt oder Krankenhaus.

5. Rückführung und Überführung Als Rückführung gilt der Transport einer akut erkrankten

oder durch Unfall verletzten Person aus dem Ausland nach Deutschland, wenn ausreichende ärztliche Versorgung in dem Reiseland nicht sichergestellt ist. Die Kosten der Rückführung werden erstattet, soweit sie die Rückreise-kosten einer gesunden Person übersteigen. Die medizini-schen Gründe sind durch ärztliches Attest nachzuweisen. Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall im Ausland wer-den bei einer Überführung des Verstorbenen an seinenWohnsitz im Inland die nachweislich notwendigerweise entstandenen Kosten erstattet.

6. Heilpraktikerleistungen Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen

von Heilpraktikern nach Maßgabe des Gebührenverzeich-nissesfürHeilpraktikerinder1985vondenHeilpraktiker-verbänden der Bundesrepublik Deutschland herausge-gebenen Fassung (GebüH) bis zu den dort festgelegten Mindestsätzen; entsprechendes gilt auch, wenn derartige Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden und sie nicht im Gebührenverzeichnis der jeweils gültigen amtli-chen Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind.

7. Ärztliche, psychotherapeutische, zahnärztliche Leis-tungen und Heilpraktikerleistungen („Praxisgebühr“)

Die aufgrund der Minderung der Beihilfe bei der Inan-spruchnahme von ambulanten ärztlichen oder psychothe-rapeutischen Leistungen, zahnärztlichen Leistungen und Heilpraktikerleistungen nach § 49 Abs. 4 der Bundesbei-hilfeverordnung**) verbleibenden Kosten werden in voller Höhe – unabhängig vom vereinbarten Prozentsatz – er-stattet.

II. Kosten für stationäre BehandlungenDiese umfassen gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlungen) sowie die Hin- und Rücktrans-porte zum nächstgelegenen Krankenhaus.

III. Kosten für zahntechnische LeistungenDiese umfassen die nach Maßgabe der jeweils gültigen amt-lichen Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert berechen-baren Kosten für zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten).

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

1. (nicht abgedruckt)

2. Leistungsunterlagen Die Leistungsunterlagen sind zusammen mit dem Beihilfe-

bewilligungsbescheid vorzulegen.

Hinweis:Bei Zahnersatz empfehlen wir Ihnen, uns einen Kostenvoran-schlag Ihres Zahnarztes, der spezifizierte Kosten für Materi-al- und Laborleistungen enthält, einzureichen. Wenn Sie uns zusätzlich eine Kostenübernahmeerklärung der Beihilfestelle überlassen, können wir Ihnen die Höhe der von uns zu erwar-tenden Leistungen mitteilen.

**) § 49 Abs. 4 der Bundesbeihilfeverordnung: Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von 10 Euro je

Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigter, Beihilfeberechtig-tem, berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder berücksich-tigungsfähigem Angehörigen für jede erste Inanspruchnah-me von

1. ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen Leis-tungen,

2. zahnärztlichen Leistungen und 3. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern.

16

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich

zu einer Krankheitskostenversicherung der Continenta-le Krankenversicherung a.G. für ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlungen von beihilfeberechtigten Personen abgeschlossen werden. Die Allgemeinen Versi-cherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009) und Tarifbedingungen), zu der dieser Tarif abgeschlossen wird, finden Anwendung, soweit nachste-hend keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Der Versicherungsschutz erlischt auch für laufende Versiche-rungsfälle mit Beendigung oder teilweiser Beendigung der Krankheitskostenversicherung.

2. Tarifstufen Die Versicherung ist abzuschließen nach bei einem Beihilfebemessungssatz für Tarifstufe ambulante stationäre zahnärztliche Heilbehandlungen Behandlungen Behandlungen EBTN50 50 % 50 % 50 % EBTN60 60 % 60 % 60 % EBTN70 70 % 70 % 70 % EBTN80 80% 80% 80%

3. Umstufungen a) Erhöht sich der Beihilfebemessungssatz für die versicher-

te Person, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsneh-mers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Ver-sicherungsschutzes) im Rahmen der bestehenden Tarife. Dabei finden die Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung. Die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeiten und ohne er-neute Risikoprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an gewährt, soweit hierfür bereits Leistungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungen gemäß Satz 3 finden nur Anwen-dung, wenn der Antrag auf Erhöhung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erhöhung des Beihilfebemes-sungssatzes gestellt wird und der Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er der Erhöhung des Bei-hilfebemessungssatzes entspricht. Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zum 1. des Monats, in dem der Beihilfebemessungssatz sich erhöht, oder zum 1. des folgenden Monats beantragt und frühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe für die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.

b) Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für die ver-sicherte Person, hat der Versicherungsnehmer dies in-nerhalb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerechnet, anzuzeigen. Der Versicherer ändert dar-aufhin – auch mit Wirkung für laufende Versicherungs-fälle – die Versicherungsleistung und den zu zahlen-den Beitrag gemäß der dann erforderlichen Tarifstufe zum 1. des Monats, der auf die Anzeige folgt. Dies gilt auch, wenn der Versicherer innerhalb der gleichen Frist auf sonstige Weise Kenntnis von der Änderung erlangt. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Ver-sicherer auch sonst keine Kenntnis, wird die Änderung der Tarifstufe zum 1. des Monats durchgeführt, der auf die verspätete Anzeige oder sonstige Kenntniserlangung durch den Versicherer folgt.

B) Leistungen des Versicherers

Erstattet werden im tariflichen Rahmen mit den sich aus der vereinbarten Tarifstufe ergebenden Prozentsätzen die nach Abzug der beihilfefähigen Aufwendungen verbleibenden Kos-ten. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden nach der Bei-hilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fas-sung vom 1. Januar 2007 ermittelt.

I. Kosten bei ambulanten Heilbehandlungen1. Arznei- und Verbandmittel Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische

Medikamente. Hierzu gehören nicht Arznei- und Verband-mittel, soweit für diese Festbeträge festgesetzt sind, sowie Arzneimittel, die üblicherweise bei geringfügigen Gesund-heitsstörungen verordnet werden oder unwirtschaftlich sind.

2. Heilmittel Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von

Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von Heilhilfsberufen (z. B. Masseure). Hierzu gehören nicht Badezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektionen, Nähr- und Stärkungsmittel, Weine, Mineralwässer u. ä.

3. Hilfsmittel Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke

(kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen mildern oder ausgleichen sollen, ausgenom-men Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel.

Erstattet werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Aus-führung.*)

4. Transporte Als solche gelten notwendige Transporte mit einem spezi-

ellen Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen Arzt oder Krankenhaus.

5. Rückführung und Überführung Als Rückführung gilt der Transport einer akut erkrankten

oder durch Unfall verletzten Person aus dem Ausland nach Deutschland, wenn ausreichende ärztliche Versorgung in dem Reiseland nicht sichergestellt ist. Die Kosten der Rückführung werden erstattet, soweit sie die Rückreise-kosten einer gesunden Person übersteigen. Die medizini-schen Gründe sind durch ärztliches Attest nachzuweisen. Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall im Ausland wer-den bei einer Überführung des Verstorbenen an seinenWohnsitz im Inland die nachweislich notwendigerweise entstandenen Kosten erstattet.

6. Heilpraktikerleistungen Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen

von Heilpraktikern nach Maßgabe des Gebührenverzeich-nissesfürHeilpraktikerinder1985vondenHeilpraktiker-verbänden der Bundesrepublik Deutschland herausge-gebenen Fassung (GebüH) bis zu den dort festgelegten Mindestsätzen; entsprechendes gilt auch, wenn derartige Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden und sie nicht im Gebührenverzeichnis der jeweils gültigen gesetzli-chen Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Beihilfeergänzungsversicherung nach dem Tarif EBTNTeil II: Tarif mit Tarifbedingungen (Auszug)

*) Erläuterung: Bei Brillenfassungen gilt zzt. ein Wert von bis zu 52,– Euro als einfache Ausführung.

17

II. Kosten für stationäre BehandlungenDiese umfassen gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlungen) sowie die Hin- und Rücktrans-porte zum nächstgelegenen Krankenhaus. Für Ausfälle, die infolge der tageweise berechneten Einschränkungen der Bei-hilfe entstehen, werden keine Leistungen erbracht.

III. Kosten für zahntechnische Leistungen und ImplantateErstattet werden– die gesondert berechneten Kosten für zahntechnische

Leistungen nach der jeweils gültigen amtlichen Gebühren-ordnung für Zahnärzte (Material- und Laborkosten);

– die Kosten für orale Implantate nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen. Kosten für orale Implantate sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Anästhesie, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenem Zahnersatz sowie Materialund La-borkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für aug-mentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial).

IV. BeihilfekürzungDie gemäß § 12a der Beihilfeverordnung des Landes Nord-rhein-Westfalen in der Fassung vom 01.01.1999 durch Kür-zung der beihilfefähigen Aufwendungen entstehenden Ausfäl-

le werden – unabhängig davon, für welche versicherte Person Kosten entstanden sind – für die beihilfeberechtigte Person und deren berücksichtigungsfähige, im selben Vertrag mitver-sicherten Angehörigen jeweils bis zu 26,– Euro, insgesamt bis zu 104,– Euro je Kalenderjahr, ausgeglichen. Der Betrag von jeweils bis zu 26,– Euro wird in der Reihenfolge des Alters der versicherten Personen – beginnend mit der ältesten Person – gezahlt.

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

1. (nicht abgedruckt)

2. Leistungsunterlagen Die Leistungsunterlagen sind zusammen mit dem Beihilfe-

bewilligungsbescheid vorzulegen.

Hinweis:Bei Zahnersatz empfehlen wir Ihnen, uns einen Kostenvoran-schlag Ihres Zahnarztes, der spezifizierte Kosten für Materi-al- und Laborleistungen enthält, einzureichen. Wenn Sie uns zusätzlich eine Kostenübernahmeerklärung der Beihilfestelle überlassen, können wir Ihnen die Höhe der von uns zu erwar-tenden Leistungen mitteilen.

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,

Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und

Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 wird der Ver-

sicherungsschutz – sofern ein Aufenthalt im außereuropä-ischen Ausland wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden muss – so lange gewährt, wie die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nicht antreten kann.

In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe An-hang)*) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden.

§ 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in MVZ.

2. Personenkreis Versicherungsfähig sind Personen, die Anspruch auf Bei-

hilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bundeslandes oder Anspruch auf Heilfürsorge haben, und deren berücksichtigungsfähige Angehörige.

3. Vereinbarter Prozentsatz Die Versicherung nach diesem Tarif wird mit einem Pro-

zentsatz vereinbart. Die Höhe des Prozentsatzes ist so zu vereinbaren, dass der Erstattungsanspruch für Kosten von zahntechnischen Leistungen nach der Vorleistung der Beihilfe, Heilfürsorge und anderer Kostenträger insgesamt 100 % nicht übersteigt.

Die Höhe des vereinbarten Prozentsatzes ergibt sich aus der Tarifbezeichnung. Die Zahl hinter dem Schrägstrich be-zeichnet den vereinbarten Prozentsatz (z.B. EBTZP/40 = 40 %)

Der Versicherungsschutz ist in vollen Prozentpunkten zu vereinbaren. Der Mindestversicherungsschutz beträgt 10 %.

4. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versiche-

rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009). Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu

oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-glichen.

5. Wartezeiterlass Die besondere Wartezeit kann erlassen werden, wenn ein

zahnärztliches Zeugnis über den Gebisszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird. Sie entfällt für die zu versichernde Person bei nach Vertragsabschluss eingetre-tenen Unfällen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs EBTZP für die Versicherung von zahntechnischen LeistungenTeil II: Tarif mit Tarifbedingungen

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

18

6. Anpassung des Versicherungsschutzes / Leistungs-dynamik

Ändert sich der Anspruch auf Beihilfe (Beihilfemessungs-satz bzw. beihilfefähige Aufwendungen) oder Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen, wird auf Antrag des Ver-sicherungsnehmers der Versicherungsschutz im Rahmen dieses Tarifs entsprechend angepasst. Der Zeitpunkt und die Gründe für die Änderung des Anspruchs auf Beihilfe oder Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen sind auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.

a) Erhöhung des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz wird ohne erneute Risikoprü-

fung und ohne erneute Wartezeiten erhöht, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Ände-rung des Anspruchs auf Beihilfe oder Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen gestellt wird und die Erhö-hung des Versicherungsschutzes nicht größer ist als der wegfallende Teil der Beihilfe oder Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen. Die übrigen Bestimmun-gen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes (Ta-riferhöhung oder Tarifwechsel) finden Anwendung. Die Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten kann nur zum 1. des Monats, in dem sich der Anspruch auf Beihil-fe oder Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen än-dert, oder zum 1. des folgenden Monats beantragt und frühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht.

b) Verminderung des Versicherungsschutzes Eine Verminderung des Versicherungsschutzes wird

frühestens zum 1. des Monats wirksam, in dem sich der Anspruch auf Beihilfe und Heilfürsorge für zahntechni-sche Leistungen ändert, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung des Anspruchs auf Beihilfe oder Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen an-gezeigt wird. Erfolgt die Anzeige nach Ablauf der zwei Monate nach Änderung des Anspruchs der Beihilfe oder Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen, wird die Verminderung des Versicherungsschutzes zum 1. des Monats wirksam, der auf die Anzeige beim Versicherer folgt.

Die Leistungen werden auch für laufende Versicherungs-fälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Versicherungsschutzes an mit dem neu vereinbarten Prozentsatz erbracht, soweit hierfür bereits Leitungspflicht gegeben ist.

7. Zurechnung der Kostenerstattung je Kalenderjahr Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Ka-

lenderjahr zugerechnet, in dem die zahnärztliche Behand-lung durchgeführt wird.

8. Ende des Versicherungsverhältnisses Das Versicherungsverhältnis für die nach diesem Tarif ver-

sicherte Person endet zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nach Nr. 2 wegfällt.

B) Leistungen des Versicherers

Erstattungsfähig sind die Kosten für zahntechnische Leistun-gen. Diese umfassen die bei zahnärztlichen Behandlungen nach den Abschnitten C Nummer 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte inderFassungvom22.10.1987entstandenenAufwendungenfür zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten).Die erstattungsfähigen Kosten für zahntechnische Leistungen werden mit dem vereinbarten Prozentsatz erstattet.

Besteht ein Anspruch auf Leistungen gegen andere Kosten-träger, so ist der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfanges nur für darüber hinausgehende Aufwen-dungen leistungspflichtig.

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem je-

weiligenEintrittsalterfestgesetzt(vgl.§8aMB/KK2009).Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns.

Der Jahresbeitrag kann in monatliche Raten gezahlt wer-den.

Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.

2. Mahnkosten Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-

tragsrate 0,50 Euro.

3. Leistungsunterlagen Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder

Duplikatrechnungen nachzuweisen. Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten Person, den zahn-prothetischen Befund und die Behandlungstage enthalten.

Die Leistungsunterlagen sind zusammen mit dem Beihil-febewilligungsbescheid, einem Leistungsbescheid der Heilfürsorge bzw. einem Leistungsbescheid eines anderen Kostenträgers vorzulegen.

Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind.

D) Überschussverwendung

DieMöglichkeitenderÜberschussverwendung (z.B.Baraus-zahlung bei Leistungsfreiheit, Limitierung von Beitragserhö-hungen) sind in der Satzung geregelt.

E) Beitragsanpassung

Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbe-handlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizi-nischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumin-dest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Ju-gendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jah-re) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstel-lung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, so-weit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungs-leistungen können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustim-mungdesTreuhändersangepasstwerden.ImÜbrigenfindet §8bMB/KK2009Anwendung.

19

Leistungsverzeichnis NaturheilverfahrenAnhang zu den Tarifen mit ambulantem Versicherungsschutz

Überdie imGebührenverzeichnis fürHeilpraktiker inder1985vondenHeilpraktikerverbändenderBundesrepublikDeutschlandherausgegebenen Fassung (GebüH) enthaltenen Verrichtungen hinaus sind folgende Untersuchungs- und Behandlungsmethoden analog der jeweils aufgeführten Gebührenziffer des GebüH tarifgemäß erstattungsfähig:

Untersuchungs- oder BehandlungsmethodeAkupressurAkupunkturmassageAugendiagnostikBach-Blüten-TherapieBioresonanztherapieBlutsedimentationstestClusterdiagnostikColon-Hydro-TherapieCO2-QuellgastherapieDermapunkturmassageEigenblutbehandlung nach Garthe/mit UVBElektrohauttestElektromagnetischer BluttestElektroneuraldiagnostik und -therapie nach Croon (ENTH)Farblichttherapie/FarbpunkturFeldenkrais-MethodeFußreflexzonentherapieGegensensibilisierung nach TheurerHaarmineralanalyseHarnschau, traditionellHLB-Bradford-BluttestKaelin-TestKinesiologieLaser-AkupunkturLaser-Therapie (Soft-Laser und Mid-Power-Laser)MatrixregenerationstherapieMikromagnetfeldtherapieMikroökologische TherapieMora-TherapieNeobioelektrische Therapie (NBT)OhrkerzenbehandlungRegulationstherapieSauerstoff-Mehrschritt-TherapieSauerstoffzeltSignaltherapienSpenglersan-TestStoffwechselregulation mit STTTerminalpunktdiagnostikThermoregulationsdiagnostikVega-Test

Erstattung analog Gebührenziffer 21.1 20.2 14.1 19.5 16.3 12.14 12.14 36.3 25.9 20.4 bzw. 20.5 25.10 16.4 13.1 16.1 39.2 19.1 20.6 25.1 + 26.1 12.14 12.2 13.1 12.15 21.1 21.1 39.9 16.1 16.3 2 16.3 16.3 30.1 16.3 25.11 23.1 39.10 13.1 16.1 15.1 16.1 16.1

Desweiteren sind auch für nachstehende Verfahren, die eine Analogbewertung nach dem GebüH nicht zulassen, Leistungen vorge-sehen:Die Kosten für Ayurveda, Organotherapie und Orthomolekulare Therapie, einschließlich Diagnostik, Arzneimittel und Physiotherapie sind tarifgemäß bis zu 150,– Euro je Kalenderjahr für alle drei Verfahren zusammen erstattungsfähig. Die Jahreshöchstleistung er-rechnet sich aus dem versicherten Prozentsatz.

Das Leistungsverzeichnis wird neuen Erkenntnissen angepasst.

20

1. Versicherungsbedingungen Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich

zu einer Krankheitskostenversicherung der Continenta-le Krankenversicherung a.G. bestehen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversiche-rung (MB/KK 2009 und Tarifbedingungen), zu der dieser Tarif besteht, finden Anwendung, soweit nachstehend kei-ne abweichenden Regelungen getroffen sind.

2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des

Versicherers wohnenden Personen bis zu einem Eintritts-alter von 45 Jahren.

3. Optionsrecht Für die versicherte Person besteht das Optionsrecht, ohne

erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten – in eine Krankheitskostenversicherung mit höheren Leis-

tungen, – in die private Pflegepflichtversicherung, – in eine Krankentagegeldversicherung, – in eine Pflegezusatz- oder alternativ in eine Pflegetage-

geldversicherung, – in eine Kurkostenversicherung sowie – in eine Kurtagegeldversicherung zu wechseln, soweit in diesen Tarifen Versicherungsfä-

higkeit besteht und die Tarife für den Neuzugang geöffnet sind. Der Wechsel ist rechtzeitig vor dem jeweiligen Zeit-punkt, zu dem der Wechsel wirksam werden soll, beim Ver-sicherer zu beantragen.

Das Optionsrecht auf eine Krankentagegeldversicherung kann nur wahrgenommen werden, wenn eine Krankheits-kostenvollversicherung bei der Continentale Krankenversi-cherung a.G. besteht oder zeitgleich abgeschlossen wird.

Die Krankentagegeldversicherung kann für – Arbeitnehmer mit einem Leistungsbeginn entsprechend

der Gehalts- bzw. Lohnfortzahlung, frühestens ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, sowie für

– Selbständige mit einem frühesten Leistungsbeginn ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit

vereinbart werden. Das Krankentagegeld ist – unter An-rechnung bestehender Krankentagegeldversicherungen sowie von Krankengeldansprüchen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – auf das auf den Kalender-tag umgerechnete Nettoeinkommen begrenzt, darf jedoch 130 % des zum Zeitpunkt des Wechsels maßgebenden höchsten Krankengeldes in der GKV nicht übersteigen.

In der Pflegetagegeldversicherung kann – unter Anrech-nung bestehender Pflegetagegeldversicherungen – für ambulante und stationäre Pflege jeweils ein Tagessatz von bis zu 100,– Euro vereinbart werden.

In der Kurkostenversicherung kann – unter Anrechnung bestehender Kurkostenversicherungen – ein Tagessatz von bis zu 100,– Euro vereinbart werden.

In der Kurtagegeldversicherung kann ein Tagessatz von bis zu 50,– Euro vereinbart werden.

4. Optionszeitpunkte

a) Das Optionsrecht kann wahrgenommen werden, wenn – die Versicherung nach diesem Tarif ununterbrochen

5, 10 oder 15 volle Kalenderjahre bestanden hat. Der Wechsel wird zum 1.1. des Jahres wirksam, das auf das 5., 10. oder 15. volle Kalenderjahr folgt.

– die versicherte Person 50 Jahre alt wird und die Versi-cherung nach diesem Tarif noch nicht 15 volle Kalen-derjahre bestanden hat. Der Wechsel wird zum 1.1. des Jahres wirksam, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die versicherte Person 50 Jahre alt wird.

b) Der Versicherungsnehmer kann bei Antragstellung mit dem Versicherer einen weiteren Zeitpunkt vereinbaren, zu dem das Optionsrecht wahrgenommen werden kann. Zu diesem weiteren Zeitpunkt darf die versicherte Per-son nicht älter als 50 Jahre sein und die Versicherung nach diesem Tarif noch nicht 15 volle Kalenderjahre bestanden haben. Der Wechsel wird zu dem mit dem Versicherer vereinbarten Zeitpunkt wirksam.

Der Beitrag errechnet sich nach dem dann erreichten Ein-trittsalter. Die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwech-sel) finden Anwendung. Während der Optionszeit entstan-dene Krankheiten und Unfallfolgen sind ohne besonderen Zuschlag mitversichert.

5. Ende der Versicherung

a) Wird das Optionsrecht wahrgenommen, endet die Ver-sicherung nach diesem Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel wirksam wird.

b) Wird das Optionsrecht nicht wahrgenommen, besteht die Versicherung nach diesem Tarif längstens bis zum 31.12. des Jahres, in dem sie 15 volle Kalenderjahre bestanden hat; sie endet jedoch spätestens zum 31.12. des Jahres, in dem die versicherte Person 50 Jahre alt wird.

Die Versicherung nach diesem Tarif endet, wenn keine Krankheitskostenversicherung mehr besteht.

6. Beitrag Der Beitrag für die Versicherung nach diesem Tarif wird

bei Versicherungsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. § 8 aMB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versiche-rungsbeginns.

7. Beitragsrückerstattung, Pauschalleistung bzw. Leis-tungsfreiheitsrabatt

Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung, Pauschalleistung bzw. Leistungsfreiheitsrabatt besteht für diesen Tarif nicht.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Option nach dem Tarif AV-P1Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

21

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,

Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und

Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 wird der Ver-

sicherungsschutz – sofern ein Aufenthalt im außereuropä-ischen Ausland wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden muss – so lange gewährt, wie die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nicht antreten kann.

2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Geschäftsgebiet

des Versicherers wohnenden Personen.

3. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versiche-

rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009). Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versiche-

rung bei, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versi-cherungsnehmers angepasst.

Entsprechendes gilt bei nachträglichen Höherstufungen und Vertragserweiterungen.

4. Höherstufungen und Vertragserweiterungen Bei Höherstufungen und Vertragserweiterungen sind für

Mehrleistungen die Wartezeiten (§ 3 Abs. 2 und 3 MB/KK 2009) erneut einzuhalten; § 2 Abs. 1 MB/KK 2009 gilt ent-sprechend.

5. Wartezeiterlass aufgrund eines Attestes Sofern der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten in-

nerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung für die zu ver-sichernden Personen ärztliche Atteste auf vorgeschriebe-nem Formular vorlegt, können die Wartezeiten nach § 3 Abs. 2 und 3 MB/KK 2009 erlassen werden.

B) Leistungen des Versicherers

1. Leistungshöhe Die Höhe des vereinbarten Krankenhaustagegeldes ergibt

sich aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schräg-strich = Betrag in Euro).

Die Mindestversicherungssumme für das Krankenhausta-gegeld beträgt 3,– Euro. Höherstufungen um je 1,– Euro sind möglich.

2. Leistungsdauer Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird ohne Kosten-

nachweis für jeden medizinisch notwendigen vollstationä-ren Aufenthaltstag im Krankenhaus bei Heilbehandlung, Entbindung oder Fehlgeburt gezahlt. Aufnahme- und Ent-lassungstag gelten als vollstationär.

Bei stationären Kuren wird das vereinbarte Krankenhaus-tagegeld für höchstens 28Tage innerhalb von zwei auf-einander folgenden Kalenderjahren zu 25 % gezahlt. Die Notwendigkeit der stationären Kur muss vor Behandlungs-beginn durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden und die Behandlung in einer ärztlich geleiteten Anstalt mit ausreichenden Einrichtungen für die Durchführung von Ku-ren erfolgen.

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn und bei einer

nachträglichen Höherstufung nach dem jeweiligen Ein-trittsalter festgesetzt. Dieses errechnet sich aus dem Un-terschied zwischen dem Geburtsjahr und dem im Versiche-rungsschein für die versicherte Person vermerkten Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Höherstufung.

Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Ra-ten erfolgen.

Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an ist der Beitrag für Erwachsene zu ent-richten.

2. Risikozuschlag Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart

werden.

3. Mahngebühr Je rückständige monatliche Beitragsrate 0,50 Euro.

4. Leistungsunterlagen Zum Nachweis des notwendigen Krankenhausaufenthalts

ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen.

D) Beitragsrückerstattung

Versicherte Personen,1. die für das abzurechnende Geschäftsjahr keine Versiche-

rungsleistungen erhalten haben und2. deren Beitragsraten für alle 12 Monate spätestens am

31.12. des Jahres voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden sind und

3. deren Versicherung am 31.12. des abzurechnenden Jah-res mindestens ein Jahr bestanden hat und

4. deren Versicherung am 1.7. des Folgejahres noch in Kraft ist, es sei denn, dass sie im Folgejahr durch Tod oder Ein-tritt der Versicherungspflicht endet, haben Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, sofern und soweit eine solche satzungsgemäß von der Mitgliedervertreterversammlung, die auch den Zeitpunkt der Auszahlung festsetzt, beschlos-sen wird.

E) Tarifanpassung

1. (nicht abgedruckt)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Tarif SIITeil II: Tarif mit Tarifbedingungen (Auszug aus SI, SII, SIII)

22

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich

zu einer Krankheitskostenversicherung der Continentale Krankenversicherung a.G. abgeschlossen werden. Die All-gemeinen Versicherungsbedingungen der Krankheitskos-tenversicherung, zu der dieser Tarif abgeschlossen wird, finden entsprechende Anwendung, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Geschäftsgebiet

des Versicherers wohnenden Personen.

3. Versicherungsjahr Als Versicherungsjahr gilt das Versicherungsjahr des

Krankheitskostentarifs, zu dem dieser Tarif abgeschlossen wurde. Der Versicherungsschutz erlischt auch für laufende Versicherungsfälle mit Beendigung der Krankheitskosten-versicherung.

4. Wartezeit Die Wartezeit beträgt 6 Monate.

5. Versicherungsumfang/Höherstufungen Der Mindesttagessatz beträgt 3,– Euro. Höherstufungen

um je 1,– Euro sind möglich. Bei Höherstufungen sind für Mehrleistungen die Wartezeiten (§ 3 Abs. 2 und 3 Muster-bedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Kranken-haustagegeldversicherung MB/KK 2009) erneut einzuhal-ten; § 2 Abs. 1 der MB/KK 2009 gilt entsprechend.

B) Leistungen des Versicherers

1. Erstattungsfähige Kosten Erstattungsfähig sind die Behandlungskosten – Kosten für ärztliche Behandlung, Heilmittel, Arznei- und

Verbandmittel Aufenthaltskosten – Unterkunfts-, Verpflegungskosten sowie Kurtaxe soweit die Erstattung vor Kurbeginn unter Vorlage eines

ärztlichen Attestes beantragt und vom Versicherer schrift-lich zugesagt wird.

2. Besondere Leistungsvoraussetzungen a) Kuraufenthalt und -durchführung müssen in einem ärzt-

lich geleiteten und mit ausreichenden Einrichtungen für Kurdurchführungen versehenen Sanatorium oder einem diesem vergleichbaren Haus, das nach § 30 der Gewer-beordnung konzessioniert ist, stattfinden.

b) Die Kur muss innerhalb von 2 Monaten nach einer min-destens 10-tägigen stationären Krankenhausbehandlung angetreten werden.

3. Leistungsumfang Die Versicherungsleistung beträgt bei Nachweis der erstat-

tungsfähigen Kosten a) bis zu 100 % des versicherten Tagessatzes, wenn beide

besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, b) bis zu 50 % des versicherten Tagessatzes, wenn eine der

besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt ist, c) bis zu 25 % des versicherten Tagessatzes, wenn keine

der besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt ist. Zu a): Leistungsdauer je Versicherungsfall bis zu

28Tagen, Zu b) und c): Leistungsdauer je Leistungsperiode bis zu

28Tagen;eineetwainAnspruchgenommeneLeistungsdauer gemäß a) wird angerechnet.

4. Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Kurbe-

handlung; er beginnt mit ihrer ärztlich festgestellten Notwen-digkeit und gilt mit ihrer Beendigung als abgeschlossen.

5. Leistungsperiode Jede Leistungsperiode umfasst zwei aufeinanderfolgende

Kalenderjahre. Die erste Leistungsperiode endet mit dem Schluss des Kalenderjahres, das auf den Versicherungs-beginn folgt.

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn und bei einer

nachträglichen Höherstufung nach dem jeweiligen Ein-trittsalter festgesetzt. Dieses errechnet sich aus dem Un-terschied zwischen dem Geburtsjahr und dem im Versiche-rungsschein für die versicherte Person vermerkten Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Höherstufung.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Kurkosten nach dem Tarif KS

2. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können

sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigen-der Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruch-nahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungs-einheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kal-kulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrschein-lichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beob-achtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge die-ser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders an-gepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den

Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Be-obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.ImÜbrigenfindet§8bMB/KK2009Anwendung.

3. Änderungen der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen

§18MB/KK2009bleibtunberührt.

Zusätzliche Ziffern zur TarifbezeichnungDie zusätzlichen Ziffern zur Tarifbezeichnung SII bedeuten die Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes.Beispiel SII/20 = Krankenhaustagegeld von 20,– Euro täglich.

23

Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Ra-ten erfolgen.

Von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an ist der Beitrag für Erwachsene zu ent-richten.

2. Risikozuschlag Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart

werden.

3. Mahngebühr Sie beträgt je rückständige monatliche Beitragsrate 0,50

Euro.

4. Rechnungsbelege Die entstandenen Aufwendungen sind durch Originalrech-

nungen nachzuweisen. Die Rechnungen müssen spezi-fiziert sein, insbesondere den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungs-dauer, die Behandlungstage und die Honorare für die ein-zelnen Behandlungen enthalten.

Die Rechnungen der Behandler sind mit den angefallenen Arzneiund Heilmittelrechnungen zusammen vorzulegen, andernfalls kann die Erstattung abgelehnt werden.

D) Beitragsrückerstattung

Versicherte Personen,1. die für das abzurechnende Geschäftsjahr keine Versiche-

rungsleistungen erhalten haben und2. deren Beitragsraten für alle 12 Monate spätestens am

31.12. des Jahres voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden sind und

3. deren Versicherung am 31.12. des abzurechnenden Jah-res mindestens 1 Jahr bestanden hat und

4. deren Versicherung am 1.7. des Folgejahres noch in Kraft ist, es sei denn, dass sie im Folgejahr durch Tod oder Ein-tritt der Versicherungspflicht endet,

haben Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, sofern und soweit eine solche satzungsgemäß von der Mitgliedervertre-terversammlung, die auch den Zeitpunkt der Auszahlung fest-setzt, beschlossen wird.

E) Tarifanpassung

1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können

sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigen-der Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruch-nahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungs-einheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kal-kulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrschein-lichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beob-achtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge die-ser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders an-gepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Be-obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.ImÜbrigenfindet§8bMB/KK2009Anwendung.

2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen

§18MB/KK2009bleibtunberührt.

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,

Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und

Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht Versi-

cherungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland ein-schließlich des Landes Berlin und nach Zusage des Versi-cherers auch im europäischen Ausland (Abschnitt B 1 a). Ein ordentliches Kündigungsrecht durch den Versicherer besteht nicht.

2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des

Versicherers wohnenden Personen.

3. Versicherungsumfang Das Mindestkurtagegeld beträgt 3,– Euro. Erhöhungen um

je 1,– Euro sind möglich. Die Höhe des versicherten Kurta-gegeldes ergibt sich aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schrägstrich = Betrag in Euro).

4. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versiche-

rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009). Bei Abschluss dieses Tarifs zu einer bestehenden Versi-

cherung wird das Versicherungsjahr entsprechend ange-glichen, wobei das erste Versicherungsjahr mit dem bereits laufenden Versicherungsjahr endet.

Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versiche-rung bei, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versi-cherungsnehmers angepasst.

Entsprechendes gilt bei nachträglichen Vertragsänderun-gen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kurtagegeldversicherung bei stationären Kuren nach dem Tarif KS1Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

24

5. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen ist für Mehrleistungen die Warte-

zeit (§ 3 Abs. 2 MB/KK 2009) erneut einzuhalten; § 2 Abs. 1 MB/KK 2009 gilt entsprechend.

6. Erlass der Wartezeit bei ärztlicher Untersuchung Die Wartezeit gemäß § 3 Abs. 2 MB/KK 2009 kann erlas-

sen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Ge-sundheitszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird.

B) Leistungen des Versicherers

1. Leistungsvoraussetzung a) Das versicherte Kurtagegeld wird gezahlt, wenn – eine medizinisch notwendige stationäre Kurbehand-

lung in einer Kurkrankenanstalt (Sanatorium, Kur-klinik oder Heilstätte) stattfindet, die unter ständiger ärztlicher Leitung steht, und

– die Zahlung nach Möglichkeit vor Kurbeginn unter Vor-lage eines ärztlichen Attestes beantragt und vom Ver-sicherer schriftlich zugesagt wird. Sofern ein Träger der Sozialversicherung oder die Festsetzungsstelle eines Beihilfegebers eine stationäre Kurbehandlung genehmigt hat und sich an den Kosten beteiligt, kann statt des ärztlichen Attestes der Nachweis über diese Bewilligung vorgelegt werden.

Die Zusage wird auch für stationäre Kurbehandlun-gen in europäischen Ländern erteilt, wenn Kurkran-kenanstalten aufgesucht werden, die mit inländischen Häusern vergleichbar sind.

b) Das versicherte Kurtagegeld wird in doppelter Höhe gezahlt, wenn die Kur unter den Voraussetzungen von Buchstabe a innerhalb von 2 Monaten nach einer min-destens 14-tägigen stationären Krankenhausbehand-lung angetreten wird.

2. Leistungsdauer Das versicherte Kurtagegeld wird je Leistungsperiode für

höchstens 30 Tage gezahlt. Jede Leistungsperiode um-fasst 3 aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Das Jahr des Versicherungsbeginns gilt als erstes Kalenderjahr der ers-ten Leistungsperiode.

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein-

barte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehr-leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. §8aMB/KK2009).

Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Vertragsänderung.

Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Ra-ten erfolgen.

Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.

2. Risikozuschlag Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart

werden.

3. Mahnkosten Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-

tragsrate 0,50 Euro.

4. Leistungsunterlagen Die Kurbehandlung muss nach ihrem Abschluss durch eine

Bescheinigung der Kurkrankenanstalt über die Dauer und des behandelnden Arztes über die Diagnose und die Art der Behandlung nachgewiesen werden.

D) Beitragsrückerstattung

Versicherte Personen,1. die für das abzurechnende Geschäftsjahr keine Versiche-

rungsleistungen erhalten haben und2. deren Beitragsraten für alle 12 Monate spätestens am

31.12. des Jahres voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden sind und

3. deren Versicherung am 31.12. des abzurechnenden Jah-res mindestens ein Jahr bestanden hat und

4. deren Versicherung am 1.7. des Folgejahres noch in Kraft ist, es sei denn, dass sie im Folgejahr durch Tod oder Ein-tritt der Versicherungspflicht endet,

haben Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, sofern und soweit eine solche satzungsgemäß von der Mitgliedervertre-terversammlung, die auch den Zeitpunkt der Auszahlung fest-setzt, beschlossen wird.

E) Tarifanpassung

1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können

sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigen-der Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruch-nahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungs-einheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kal-kulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrschein-lichkeiten Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beob-achtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge die-ser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders an-gepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Be-obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.ImÜbrigenfindet§8bMB/KK2009Anwendung.

2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen

§18MB/KK2009bleibtunberührt.

25

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversi-cherung,

Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeld-versicherung (MB/KT 2009) und

Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. In Erweiterung des § 4 Abs. 6 MB/KT 2009 steht der versi-

cherten Person auch die Wahl unter den approbierten Ärz-ten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Ver-sorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe Anhang)*) tätig sind.

2. Versicherungsfähiger Personenkreis Versicherungsfähig sind für die Zeit ihrer Erwerbstätig-

keit alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden selbstständig Erwerbstätigen und Arbeitnehmer im Alter von 16 bis 65 Jahren. Nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente wegen Be-rufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezieht.

3. Versicherungsumfang a) Das Mindestkrankentagegeld beträgt 1,– Euro. Es kann

in ganzen Vielfachen davon versichert oder nachträglich erhöht werden und darf das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen (§ 4 Abs. 2 MB/KT 2009) nicht übersteigen.

b) Die Versicherung kann mit Leistungsbeginnen ab dem 4., 8.,15.,22.,29.,43.,64.,92.,183.,274.,365.und547.Tag der Arbeitsunfähigkeit ohne zeitliche Begrenzung vereinbartwerden.BeidenLeistungsbeginnen4.und8.Tag ist eine begrenzte Leistungsdauer bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit möglich.

4. Wartezeiterlass a) Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten kön-

nen erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird.

b) Die Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezei-ten bei Personen, die aus der gesetzlichen Krankenver-sicherung ausscheiden, gilt abweichend von § 3 Abs. 5 MB/KT 2009 auch dann, wenn ein geringerer Kranken-geldanspruch als das versicherte Krankentagegeld oder kein Krankengeldanspruch bestand. Diese Anrechnung erfolgt bis zur Höhe des für die versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung höchstmöglichen Krankengeldanspruchs; frühestmöglicher Leistungsbe-ginn ist in diesem Fall der 22. Tag einer Arbeitsunfähig-keit. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig Versicherungs-schutz für ambulante und stationäre Heilbehandlung bei der Continentale Krankenversicherung a.G. besteht.

Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus dem öffentli-chen Dienst.

5. Beginn des Versicherungsschutzes bei Mehrleistungen §§ 2 und 3 MB/KT 2009 gelten entsprechend für die Mehr-

leistungen nach einer Änderung des bestehenden Versi-cherungsschutzes.

6. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungs-

schein bezeichneten Zeitpunkt. Bei Abschluss des Tarifs zu einer bestehenden Versiche-

rung wird das Versicherungsjahr entsprechend angegli-chen, wobei das 1. Versicherungsjahr mit dem bereits lau-fenden Versicherungsjahr endet.

Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versiche-rung bei, so endet ihr 1. Versicherungsjahr mit dem lau-fenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versiche-rungsnehmers angepasst.

Entsprechendes gilt bei nachträglichen Vertragsänderun-gen.

B) Leistungen des Versicherers

I. Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen1. Leistungshöhe Die Höhe des versicherten Krankentagegeldes ergibt sich

aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schrägstrich = Betrag in Euro).

2. Leistungsdauer Das versicherte Krankentagegeld wird je Versicherungsfall

für jeden Tag der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit (§ 1 Abs. 3 MB/KT 2009) einschließlich der Sonn- und Feierta-ge nachträglich, gegebenenfalls in Teilbeträgen, gezahlt:

a) ohne zeitliche Begrenzung nach Tarifstufe V 4 4. V 8 8. V 15 15. V 22 22. V 29 29. V 43 ab dem 43. Tag der Arbeits-

V 64 64. unfähigkeit V 92 92. V 183 183. V 274 274. V 365 365. V 547 547. b) mit zeitlicher Begrenzung nach Tarifstufen mit einem Leistungsbeginn am 4. oder

8. Tag und einem Leistungsende am 42. Tag derAr-beitsunfähigkeit innerhalb der Leistungsdauer, die durch den vereinbarten Leistungsbeginn und das vereinbarte Leistungsende bestimmt ist.

Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls ei-ner im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versiche-rungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähig-keit, bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Abs. 1 a) bzw. b) MB/KT 2009.

II. Erweiterung des Versicherungsschutzes1. Sofern der Arbeitgeber Zeiten wiederholter Arbeitsunfähig-

keit bei seiner Fortzahlung des Arbeitsentgelts berechtig-terweise zusammengerechnet hat, werden diese Zeiten abweichend von § 1 Abs. 2 MB/KT 2009 auch für die Be-stimmung des Leistungsbeginns des Versicherers zusam-mengefasst.

2. Für Versicherungsverträge mit Leistungsbeginn ab dem 43. Tag oder später erstreckt sich bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten der Versicherungsschutz auf das europäische Ausland.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif VTeil II: Tarif mit Tarifbedingungen

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

26

3. Abweichend von § 5 Abs. 1 c) MB/KT 2009 besteht Leis-tungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind.

4. Abweichend von § 5 Abs. 1 d) MB/KT 2009 besteht Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen der durch Schwangerschaft bedingten Krankheiten, Schwanger-schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung.

5. Die befristete Einschränkung der Leistungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 e) MB/KT 2009 entfällt bei stationärer Unter-bringung in einem Krankenhaus oder einem Entbindungs-heim.

III. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit1. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch Vorlage einer die Krankheit

bezeichnenden ärztlichen Bescheinigung dem Versicherer spätestens bis zu dem Tage anzuzeigen, an dem dessen Leistungspflicht beginnt.

Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss auf einem vom Ver-sicherer zur Verfügung gestellten, vom Behandler auszu-füllenden Vordruck wöchentlich nachgewiesen werden.

Sobald der Versicherte wieder ganz oder teilweise arbeits-fähig ist, hat der Versicherungsnehmer das binnen drei Ta-gen anzuzeigen.

2. Ein Wechsel des Behandlers, der aus medizinischen Grün-den nicht notwendig ist, muss dem Versicherer unverzüg-lich angezeigt werden.

Bei einem Verstoß gegen diese sich aus den §§ 4 Abs. 7 und 9 Abs. 1 und 2 MB/KT 2009 ergebenden Anzeige- und Nachweispflichten kann der Versicherer die Zahlung des Krankentagegeldesmitderin§28Abs.2bis4VVGvorge-schriebenen Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KT 2009).

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein-

barte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehr-leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. § 8aMB/KT2009).DieseserrechnetsichausdemUnter-schied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versi-cherungsbeginns bzw. der Vertragsänderung. Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Raten erfolgen.

2. Monatliche Beitragsraten Von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgen-

den Kalenderjahr an ist der Beitrag für Erwachsene zu ent-richten.

3. Risikozuschläge Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart

werden.

4. Mahnkosten Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-

tragsrate 0,50 Euro.

D) Überschussverwendung

DieMöglichkeitenderÜberschussverwendung (z.B.Baraus-zahlung bei Leistungsfreiheit, Limitierung von Beitragserhö-hungen) sind in der Satzung geregelt.

E) Ende und Weiterführung der Versicherung

1. Besondere Kündigungsbestimmungen a) Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht Auf das ordentliche Kündigungsrecht wird verzichtet,

wenn gleichzeitig Versicherungsschutz für ambulan-te und stationäre Heilbehandlung bei der Continentale Krankenversicherung a.G. besteht.

Für den Fall, dass Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Heilbehandlung bei einem anderen Un-ternehmen der privaten Krankenversicherung besteht, verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündi-gungsrecht in Höhe des angerechneten Krankengeldan-spruchs, wenn eine Vorversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 3 Abs. 5 MB/KT 2009 be-rücksichtigt wurde.

b) Kündigung bei Erweiterung des Versicherungsschutzes Bei nachträglicher Erhöhung des Krankentagegeldes

oder bei Vereinbarung eines früheren Leistungsbeginns kann der Versicherer die Vereinbarung über diese Mehr-leistungen zum Ende des laufenden Versicherungsjah-res oder zum Ende eines der folgenden zwei Versiche-rungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen. § 7 Satz 2 MB/KT 2009 gilt entsprechend.

Der Versicherer verzichtet bei Anpassung des Versiche-rungsschutzes gemäß Abschnitt F auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn auch für die bestehende Versi-cherung kein ordentliches Kündigungsrecht ausgeübt werden kann.

2. Weiterführung der Versicherung a) Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen Bei einer Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen

hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag für die Dauer der Dienstleistung als Ruhensversicherung fortzuführen; ansonsten endet das Versicherungsverhält-nis zum Ende des der Einberufung folgenden Monats.

b) Nichtausübung der Erwerbstätigkeit Bei vorübergehender Nichtausübung der selbstständigen

Tätigkeit trotz Arbeitsfähigkeit und bei Arbeitslosigkeit ru-hen die beiderseitigen Rechte und Pflichten bis zur Dau-er von zwölf Monaten. Mit Ablauf dieser Zeit erlischt die Versicherung für die betroffenen Personen. Beginn und Ende der Arbeitslosigkeit sind durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen nachzuweisen.

c) Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen

Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 15 Abs. 1 a) MB/KT 2009 in Verbindung mit Abschnitt A 2 der Tarifbedingungen) kann die Versicherung für die Dauer des Rentenbezugs als Anwartschaftsversiche-rung weitergeführt werden. Bei Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann der Ausfall eines zu-sätzlich erzielten Arbeitsentgelts bis zu dem im Renten-bescheid angegebenen höchstmöglichen Hinzuverdienst unter Wahrung der bisherigen Rechte versichert werden; im Hinblick auf die Höhe und den Leistungsbeginn des zu versichernden Krankentagegeldes sowie die grundsätzli-che Aufnahmefähigkeit des ausgeübten Berufs gelten die jeweils aktuellen Annahmevoraussetzungen für das Neu-geschäft. Für das zusätzlich erzielte Arbeitsentgelt darf die Höhe des bisher vereinbarten Krankentagegeldes nicht überschritten werden. Eine Anwartschaftsversiche-rung nach § 15 Abs. 2 MB/KT 2009 wird um die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes reduziert.

27

d) Vollendung des 65. Lebensjahres Mit Vollendung des 65. Lebensjahres hat die versicherte

Person das Recht, gemäß § 15 Abs. 1 c) MB/KT 2009 in Verbindung mit § 196 VVG den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen. Soweit von diesem Recht kein Gebrauch gemacht wird, endet das Versicherungsverhältnis nach Vollendung des 65. Le-bensjahres zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

e) Ehescheidung Liegt ein rechtskräftiges Ehescheidungsurteil vor, haben

die geschiedenen Ehegatten das Recht, ihre Vertragstei-le selbstständig fortzuführen, soweit die Voraussetzun-gen dann noch vorliegen.

F) Anpassung des Versicherungsschutzes

Erhöht sich das Nettoeinkommen oder ändert sich die Fort-zahlungsdauer des Arbeitsentgelts, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung des Versicherungsschutzes (Erhöhung des versicherten Kranken-tagegeldes oder Wechsel der Tarifstufe). Dabei finden die Be-stimmungen über eine Erhöhung des Versicherungsschutzes zwar grundsätzlich Anwendung. Für das zusätzlich versicherte Krankentagegeld entfallen jedoch die Wartezeiten und eine erneute Gesundheitsprüfung. Bestehende Risikozuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag; für den bisherigen Versicherungsschutz vereinbarte besondere Bedingungen gelten auch für das zusätzlich versicherte Kran-kentagegeld. Die Vergünstigungen finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Anpassung des Versicherungsschutzes spätestens inner-halb von zwei Monaten nach Änderung des Nettoeinkommens und nur in diesem Umfang bzw. nach Änderung der Fortzah-lungsdauer des Arbeitsentgelts und nur in entsprechendem Rahmen gestellt wird.Bei Selbstständigen gilt als Stichtag für die Einkommenserhö-hung der Tag, an dem der Versicherte die Einkommensteuer-erklärung, aus der die Änderung ersichtlich ist, beim Finanz-amt eingereicht hat.Bei Arbeitnehmern gilt als Stichtag der 1. des Monats, in dem eine Gehaltserhöhung in Kraft tritt oder die Gehaltsfortzah-lungsdauer sich ändert.Die Anpassung des Versicherungsschutzes kann nur zum 1. des Monats, in dem die Erhöhung des Nettoeinkommens oder die Änderung der Fortzahlungsdauer des Arbeitsentgelts in Kraft tritt, oder zum 1. des Folgemonats beantragt wer-den. Vom Versicherungsnehmer ist zu bestätigen, dass die beantragte Erhöhung des Krankentagegeldes der Erhöhung des Nettoeinkommens entspricht, zusammen mit sonstigen Krankentage- oder Krankengeldern das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigt und

der Leistungsbeginn der neuen Tarifstufe nicht in die Fortzah-lungsdauer des Arbeitsentgelts fällt. Auf Verlangen des Versi-cherers sind entsprechende Nachweise zu erbringen.Für die zum Zeitpunkt einer Erhöhung bereits eingetretenen Versicherungsfälle besteht kein Anspruch auf die höheren Leistungen, sofern der Versicherungsfall vor Eingang des Er-höhungsantrages beim Versicherer eingetreten ist.

G) Tarifanpassung

1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich

die Leistungen des Versicherers z.B. wegen häufigerer Ar-beitsunfähigkeit der Versicherten, wegen längerer Arbeits-unfähigkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwar-tung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (männli-che und weibliche Personen) dieses Tarifs die erforderli-chen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr-scheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können alle Beiträge dieser Be-obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.ImÜbrigenfindet§8bMB/KT2009Anwendung.

2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen

§18MB/KT2009bleibtunberührt.

Zusätzliche Ziffern zur Tarifbezeichnung

Die Höhe des versicherten Krankentagegeldes, der Leistungs-beginn und gegebenenfalls das Leistungsende sind aus der Tarifbezeichnung ersichtlich.Zum Beispiel:V8/50 =ab dem 8. Arbeitsunfähigkeitstag 50,– Euro

Krankentagegeld täglichV 43/20 = ab dem 43. Arbeitsunfähigkeitstag 20,– Euro

Krankentagegeld täglichV8–42/50 =abdem8.bis42.Arbeitsunfähigkeitstag50,–Euro

Krankentagegeld täglich

Besondere Bedingungen für Beamte und Soldaten zum Versicherungsschutz nach dem Tarif V bei Unterbrechung einer zulageberechtigenden Tätigkeit1. Versicherungsfähig nach dem Tarif V sind auch Beamte

und Soldaten, die zur Abgeltung besonderer Erschwer-nisse bei speziellen Verwendungen Anspruch auf Zulagen gemäß § 47 Bundesbesoldungsgesetz oder vergleichbare Vergütungen haben (z.B. Zulagen im Marinebereich der Bundeswehr, Zulagen für Luftfahrzeugführer).

2. Bis zur Höhe dieser Zulagen kann nach dem Tarif V mit einer Karenzzeit von mindestens 42 Tagen eine Tagegeld-versicherung abgeschlossen werden.

3. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit infolge Krankheit oder Un-fallfolgen unterbrochen und deshalb die Zahlung vorüber-gehend eingestellt wird.

28

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversi-cherung,

Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeld-versicherung (MB/KT 2009) und

Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. In Erweiterung des § 4 Abs. 6 MB/KT 2009 steht der versi-

cherten Person auch die Wahl unter den approbierten Ärz-ten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Ver-sorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe Anhang)*) tätig sind.

2. Versicherungsfähiger Personenkreis Versicherungsfähig sind für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit

bis zum vollendeten 65. Lebensjahr alle Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, soweit sie eine selbstständige Praxis ausüben oder angestellt sind. Nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezieht.

3. Versicherungsumfang a) Das Mindestkrankentagegeld beträgt 1,– Euro. Es kann

in ganzen Vielfachen davon versichert oder nachträglich erhöht werden und darf das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen (§ 4 Abs. 2 MB/KT 2009) nicht übersteigen.

b) Die Versicherung kann mit Leistungsbeginnen ab dem 1., 4.,8.,15.,22.,29.,43.,64.,92.,183.,274.und365.Tagder Arbeitsunfähigkeit ohne zeitliche Begrenzung verein-bart werden.

4. Wartezeiterlass a) Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten kön-

nen erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird.

b) Die Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezei-ten bei Personen, die aus der gesetzlichen Krankenver-sicherung ausscheiden, gilt abweichend von § 3 Abs. 5 MB/KT 2009 auch dann, wenn ein geringerer Kranken-geldanspruch als das versicherte Krankentagegeld oder kein Krankengeldanspruch bestand. Diese Anrechnung erfolgt bis zur Höhe des für die versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung höchstmöglichen Krankengeldanspruchs; frühestmöglicher Leistungsbe-ginn ist in diesem Fall der 22. Tag einer Arbeitsunfähig-keit. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig Versicherungs-schutz für ambulante und stationäre Heilbehandlung bei der Continentale Krankenversicherung a.G. besteht.

Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus dem öffentli-chen Dienst.

5. Beginn des Versicherungsschutzes bei Mehrleistungen §§ 2 und 3 MB/KT 2009 gelten entsprechend für die Mehr-

leistungen nach einer Änderung des bestehenden Versi-cherungsschutzes.

6. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungs-

schein bezeichneten Zeitpunkt. Bei Abschluss des Tarifs zu einer bestehenden Versiche-

rung wird das Versicherungsjahr entsprechend angegli-chen, wobei das 1. Versicherungsjahr mit dem bereits lau-fenden Versicherungsjahr endet.

Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versiche-rung bei, so endet ihr 1. Versicherungsjahr mit dem lau-fenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versiche-rungsnehmers angepasst.

Entsprechendes gilt bei nachträglichen Vertragsänderun-gen.

B) Leistungen des Versicherers

I. Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen1. Leistungshöhe Die Höhe des versicherten Krankentagegeldes ergibt sich

aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schrägstrich = Betrag in Euro).

2. Leistungsdauer Das versicherte Krankentagegeld wird je Versicherungsfall

für jeden Tag der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit (§ 1 Abs. 3 MB/KT 2009) einschließlich der Sonn- und Feierta-ge nachträglich, gegebenenfalls in Teilbeträgen, gezahlt:

nach Tarifstufe VA 1 1. VA 4 4. VA 8 8. VA 15 15. VA 22 22. VA 29 ab dem 29. Tag der Arbeits-

VA 43 43. unfähigkeit VA 64 64. VA 92 92. VA183 183. VA 274 274. VA 365 365. Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer

im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungs-fähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, be-stimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Abs. 1 a) bzw. b) MB/KT 2009.

II. Erweiterung des Versicherungsschutzes1. Sofern der Arbeitgeber Zeiten wiederholter Arbeitsunfähig-

keit bei seiner Fortzahlung des Arbeitsentgelts berechtig-terweise zusammengerechnet hat, werden diese Zeiten abweichend von § 1 Abs. 2 MB/KT 2009 auch für die Be-stimmung des Leistungsbeginns des Versicherers zusam-mengefasst.

2. Für Versicherungsverträge mit Leistungsbeginn ab dem 43. Tag oder später erstreckt sich bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten der Versicherungsschutz auf das europäische Ausland.

3. Abweichend von § 5 Abs. 1 c) MB/KT 2009 besteht Leis-tungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenus bedingte Be-wusstseinsstörung zurückzuführen sind.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nach dem Ärztetarif VATeil II: Tarif mit Tarifbedingungen

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

29

4. Abweichend von § 5 Abs. 1 d) MB/KT 2009 besteht Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen der durch Schwangerschaft bedingten Krankheiten, Schwanger-schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung.

5. Die befristete Einschränkung der Leistungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 e) MB/KT 2009 entfällt bei stationärer Unter-bringung in einem Krankenhaus oder einem Entbindungs-heim.

III. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit1. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch Vorlage einer die Krankheit

bezeichnenden ärztlichen Bescheinigung dem Versicherer spätestens bis zu dem Tage anzuzeigen, an dem dessen Leistungspflicht beginnt.

Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss auf einem vom Ver-sicherer zur Verfügung gestellten, vom Behandler auszu-füllenden Vordruck wöchentlich nachgewiesen werden.

Sobald der Versicherte wieder ganz oder teilweise arbeits-fähig ist, hat der Versicherungsnehmer das binnen drei Ta-gen anzuzeigen.

2. Ein Wechsel des Behandlers, der aus medizinischen Grün-den nicht notwendig ist, muss dem Versicherer unverzüg-lich angezeigt werden.

Bei einem Verstoß gegen diese sich aus den §§ 4 Abs. 7 und 9 Abs. 1 und 2 MB/KT 2009 ergebenden Anzeige- und Nachweispflichten kann der Versicherer die Zahlung des Krankentagegeldesmitderin§28Abs.2bis4VVGvorge-schriebenen Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KT 2009).

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein-

barte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehr-leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. §8aMB/KT2009).DieseserrechnetsichausdemUnter-schied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versi-cherungsbeginns bzw. der Vertragsänderung. Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Raten erfolgen.

2. Monatliche Beitragsraten

3. Risikozuschläge Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart

werden.

4. Mahnkosten Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-

tragsrate 0,50 Euro.

D) Überschussverwendung

DieMöglichkeitenderÜberschussverwendung (z.B.Baraus-zahlung bei Leistungsfreiheit, Limitierung von Beitragserhö-hungen) sind in der Satzung geregelt.

E) Ende und Weiterführung der Versicherung

1. Besondere Kündigungsbestimmungen a) Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht Auf das ordentliche Kündigungsrecht wird verzichtet,

wenn gleichzeitig Versicherungsschutz für ambulan-te und stationäre Heilbehandlung bei der Continentale Krankenversicherung a.G. besteht.

Für den Fall, dass Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Heilbehandlung bei einem anderen Un-ternehmen der privaten Krankenversicherung besteht, verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündi-gungsrecht in Höhe des angerechneten Krankengeldan-spruchs, wenn eine Vorversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 3 Abs. 5 MB/KT 2009 be-rücksichtigt wurde.

b) Kündigung bei Erweiterung des Versicherungsschutzes Bei nachträglicher Erhöhung des Krankentagegeldes

oder bei Vereinbarung eines früheren Leistungsbeginns kann der Versicherer die Vereinbarung über diese Mehr-leistungen zum Ende des laufenden Versicherungsjah-res oder zum Ende eines der folgenden zwei Versiche-rungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen. § 7 Satz 2 MB/KT 2009 gilt entsprechend.

Der Versicherer verzichtet bei Anpassung des Versiche-rungsschutzes gemäß Abschnitt F auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn auch für die bestehende Versi-cherung kein ordentliches Kündigungsrecht ausgeübt werden kann.

2. Weiterführung der Versicherung a) Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen Bei einer Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen

hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag für die Dauer der Dienstleistung als Ruhensversicherung fortzuführen; ansonsten endet das Versicherungsverhält-nis zum Ende des der Einberufung folgenden Monats.

b) Nichtausübung der Erwerbstätigkeit Bei vorübergehender Nichtausübung der selbstständi-

gen Tätigkeit trotz Arbeitsfähigkeit und bei Arbeitslosig-keit ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten bis zur Dauer von zwölf Monaten. Mit Ablauf dieser Zeit erlischt die Versicherung für die betroffenen Personen.

Beginn und Ende der Arbeitslosigkeit sind durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen nachzuweisen.

c) Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen

Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 15 Abs. 1 a) MB/KT 2009 in Verbindung mit Abschnitt A 2 der Tarifbedingungen) kann die Versicherung für die Dauer des Rentenbezugs als Anwartschaftsversiche-rung weitergeführt werden. Bei Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann der Ausfall eines zu-sätzlich erzielten Arbeitsentgelts bis zu dem im Renten-bescheid angegebenen höchstmöglichen Hinzuverdienst unter Wahrung der bisherigen Rechte versichert werden; im Hinblick auf die Höhe und den Leistungsbeginn des zu versichernden Krankentagegeldes sowie die grundsätzli-che Aufnahmefähigkeit des ausgeübten Berufs gelten die jeweils aktuellen Annahmevoraussetzungen für das Neu-geschäft. Für das zusätzlich erzielte Arbeitsentgelt darf die Höhe des bisher vereinbarten Krankentagegeldes nicht überschritten werden. Eine Anwartschaftsversiche-rung nach § 15 Abs. 2 MB/KT 2009 wird um die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes reduziert.

d) Vollendung des 65. Lebensjahres Mit Vollendung des 65. Lebensjahres hat die versicherte

Person das Recht, gemäß § 15 Abs. 1 c) MB/KT 2009 in Verbindung mit § 196 VVG den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen. Soweit von diesem Recht kein Gebrauch gemacht wird, endet das Versicherungsverhältnis nach Vollendung des 65. Le-bensjahres zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

e) Ehescheidung Liegt ein rechtskräftiges Ehescheidungsurteil vor, haben

die geschiedenen Ehegatten das Recht, ihre Vertragstei-le selbstständig fortzuführen, soweit die Voraussetzun-gen dann noch vorliegen.

30

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Abschlussfähigkeit Für die Tarife V und VA kann eine Anwartschaftsversiche-

rung mit Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt B abge-schlossen werden, um für die versicherte Person erworbe-ne Rechte zu erhalten oder zu begründen, und zwar bei gesetzlicher Krankenversicherungspflicht, Anspruch auf Familienhilfe, freier Heilfürsorge, längerem Auslandsauf-enthalt, außergewöhnlicher, wirtschaftlicher Notlage oder vergleichbaren, schwerwiegenden Gründen.

2. Versicherungsbedingungen Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des

Tarifs, für den die Anwartschaftsversicherung besteht, ent-sprechend, soweit nachstehend keine abweichende Rege-lung getroffen ist.

3. Versicherungsdauer Die Anwartschaftsversicherung wird für einen begrenzten

Zeitraum abgeschlossen. Eine vorzeitige Übernahme inden vereinbarten Tarif kann nur mit Zustimmung des Versi-cherers erfolgen.

B) Leistungen des Versicherers

Während der Dauer der Anwartschaftsversicherung ist der Versicherer – auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle – leistungsfrei. Der Versicherer ist mit Beendigung der Anwart-schaftsversicherungzurÜbernahmeindenvereinbartenTarifzu folgenden Bedingungen verpflichtet:

1. Beitragsberechnung Nach Beendigung der Anwartschaftsversicherung sind die

vollen tariflichen Beiträge, die sich unter Berücksichtigung sowohl des Alters bei Beginn der Anwartschaftsversiche-rung als auch zwischenzeitlicher Leistungs- und Beitrags-anpassungen ergeben, einschließlich etwaiger Beitragszu-schläge zu entrichten.

2. Versicherung erschwerter Risiken Während der Anwartschaftsversicherung entstandene

Krankheiten und Unfallfolgen sind ohne besonderen Zu-schlag mitversichert.

3. Wartezeiten Die Zeit der Anwartschaftsversicherung wird auf die Warte-

zeiten angerechnet.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Anwartschaftsversicherung nach den Tarifen ANV und AWVA

F) Anpassung des Versicherungsschutzes

Erhöht sich das Nettoeinkommen oder ändert sich die Fort-zahlungsdauer des Arbeitsentgelts, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung des Versicherungsschutzes (Erhöhung des versicherten Krankenta-gegeldes oder Wechsel der Tarifstufe). Dabei finden die Bestim-mungen über eine Erhöhung des Versicherungsschutzes zwar grundsätzlich Anwendung. Für das zusätzlich versicherte Kran-kentagegeld entfallen jedoch die Wartezeiten und eine erneute Gesundheitsprüfung. Bestehende Risikozuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag; für den bisheri-gen Versicherungsschutz vereinbarte besondere Bedingungen gelten auch für das zusätzlich versicherte Krankentagegeld.Die Vergünstigungen finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Anpassung des Versicherungsschutzes spätestens inner-halb von zwei Monaten nach Änderung des Nettoeinkommens und nur in diesem Umfang bzw. nach Änderung der Fortzah-lungsdauer des Arbeitsentgelts und nur in entsprechendem Rahmen gestellt wird.Bei Selbstständigen gilt als Stichtag für die Einkommenserhö-hung der Tag, an dem der Versicherte die Einkommensteuer-erklärung, aus der die Änderung ersichtlich ist, beim Finanz-amt eingereicht hat.Bei Arbeitnehmern gilt als Stichtag der 1. des Monats, in dem eine Gehaltserhöhung in Kraft tritt oder die Gehaltsfortzah-lungsdauer sich ändert.Die Anpassung des Versicherungsschutzes kann nur zum 1. des Monats, in dem die Erhöhung des Nettoeinkommens oder die Änderung der Fortzahlungsdauer des Arbeitsentgelts in Kraft tritt, oder zum 1. des Folgemonats beantragt wer-den. Vom Versicherungsnehmer ist zu bestätigen, dass die beantragte Erhöhung des Krankentagegeldes der Erhöhung des Nettoeinkommens entspricht, zusammen mit sonstigen Krankentage- oder Krankengeldern das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigt und der Leistungsbeginn der neuen Tarifstufe nicht in die Fortzah-lungsdauer des Arbeitsentgelts fällt. Auf Verlangen des Versi-cherers sind entsprechende Nachweise zu erbringen.Für die zum Zeitpunkt einer Erhöhung bereits eingetretenen Versicherungsfälle besteht kein Anspruch auf die höheren Leistungen, sofern der Versicherungsfall vor Eingang des Er-höhungsantrages beim Versicherer eingetreten ist.

G) Tarifanpassung

1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich

die Leistungen des Versicherers z.B. wegen häufigerer Ar-beitsunfähigkeit der Versicherten, wegen längerer Arbeits-unfähigkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwar-tung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (männli-che und weibliche Personen) dieses Tarifs die erforderli-chen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr-scheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können alle Beiträge dieser Be-obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.ImÜbrigenfindet§8bMB/KT2009Anwendung.

2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen

§18MB/KT2009bleibtunberührt.

Zusätzliche Ziffern zur Tarifbezeichnung

Die Höhe des versicherten Krankentagegeldes und der Leis-tungsbeginn sind aus der Tarifbezeichnung ersichtlich.Zum Beispiel:VA8/50 =abdem8.Arbeitsunfähigkeitstag50,–EuroKran-

kentagegeld täglichVA 43/20 = ab dem 43. Arbeitsunfähigkeitstag 20,– Euro Kran-

kentagegeld täglich

31

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,

Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und

Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.

2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des

Versicherers wohnenden Mitglieder des Deutschen Bun-deswehr Verbandes e.V. und deren Familienangehörige, die das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Familienangehörige sind der Ehegatte und die Kinder.

3. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versiche-

rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009). Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versicherung bei, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufen-den Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versiche-rungsnehmers angepasst.

4. Erlass der Wartezeiten Die allgemeine und die besonderen Wartezeiten können er-

lassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Ge-sundheitszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird. Sie entfallen für den Versicherungsschutz bei Aus-landsaufenthalten gemäß Abschnitt B II.

B) Leistungen des Versicherers

I. KrankenhaustagegeldFür jeden medizinisch notwendigen vollstationären Aufent-haltstag im Krankenhaus wird bei Heilbehandlung, Entbindung oder Fehlgeburt ein Krankenhaustagegeld von 15,– Euro ge-zahlt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als vollstationär.

II. Kosten bei Auslandsaufenthalten1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes

entstehenden a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung und

zwar für

– ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Be-handlung durch Heilpraktiker), einschließlich Rönt-gendiagnostik;

– Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Veordnung außer Massagen, Bädern und medizini-sche Packungen. Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten: Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behandlung des Haarausfalls), Desinfekti-onsmittel, Vitamine, Nähr- und Stärkungsmittel, Prä-parate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, Mineralwässer u.ä.;

– schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllun-gen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigungen von Zahner-satz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie;

– vollstationäre Heilbehandlung einschließlich Operati-onen und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Person transportfähig und ist dann noch eine stationä-re Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransports über-nommen.

Anstelle des Kostenersatzes kann ein Krankenhausta-gegeld von 25,– Euro gewählt werden. Es wird für je-den vollen Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt;

– die Unterkunft einer nahe stehenden Person im sel-ben Krankenzimmer bei mitversicherten Kindern bis zu8Jahren.SofernderbehandelndeArztdieUnter-kunft der nahe stehenden Person für medizinisch not-wendig erachtet, übernimmt der Versicherer auch die Kosten der Unterkunft dieser Person bei Kindern bis zu 12 Jahren;

– den Transport zur stationären Behandlung mit einem speziellen Krankenfahrzeug in das nächsterreichbare, für die Heilbehandlung geeignete Krankenhaus.

b) Rücktransportkosten Rücktransportkosten sind die Kosten, die durch den me-

dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten Person nach Deutschland entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller medizinischer Unter-versorgung eine Heilbehandlung im Ausland nicht durch-geführt werden kann und eine anschließende stationäre Heilbehandlung erfolgt. Die Kosten für eine Begleitper-son werden ebenfalls erstattet, sofern diese Begleitung medizinisch notwendig war bzw. von den zuständigen Behörden bzw. der Fluggesellschaft angeordnet wurde.

c)Überführungskosten Überführungskosten sind entweder die Kosten, die im

Falle des Ablebens des Versicherten während des Aus-

Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs Y für Mitglieder des Deutschen BundeswehrVerbandes e.V. und deren FamilienangehörigeTeil II: Tarif mit Tarifbedingungen

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

1. Beitrag Der Anwartschaftsbeitrag beträgt – 20 % des Beitrags für den vereinbarten Tarif V, – 40 % des Beitrags für den vereinbarten Tarif VA.

2. Vorzeitige Beendigung Wird die Anwartschaftsversicherung gekündigt oder die

Versicherung aus anderen Gründen nicht wirksam, so er-löschen alle erworbenen Rechte. Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

D) Beitragsrückerstattung

Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht für die Zeit der Anwartschaftsversicherung nicht.

32

landsaufenthaltesdurchÜberführungnachDeutschlandoder durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.000,– Euro; dies sind ausschließlich die Transport- und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oderausschließlich die Beisetzungskosten, die ein ortsansäs-siges Bestattungsunternehmen berechnet.

d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Ausland

Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Ausland sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallverletzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicherte Per-son.

2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht der Ver-sicherungsschutz für alle vorübergehenden die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbeginn angetreten werden. Dies gilt auch, wenn bei Stationierung der versicherten Person im Ausland von dort aus eine Ur-laubsreise angetreten wird. Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versi-cherungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Auslands-aufenthaltes, es sei denn, dass der Versicherungsschutz vor Antritt der Reise durch besondere Vereinbarung ausge-dehnt wird.

Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeitrau-mes ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich, verlängert sich – unbeschadet des § 1 Abs. 4 letzter Satz MB/KK 2009 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Transpor-tunfähigkeit. Ist zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch not-wendige stationäre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes über-nommen; ansonsten werden die Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung bis zu zwei Wo-chen übernommen.

Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähigkeit enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK 2009 erge-bende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leistungen mitderin§28Abs.2bis4VVG(sieheAnhang)*) genannten Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KK 2009).

3. Keine Leistungspflicht besteht – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt

war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde;

– für Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfol-gen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird;

– für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen verursacht worden sind;

– für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle ein-schließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöh-nungsbehandlungen;

– für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Psychotherapie;

– für Untersuchung und Behandlung wegen Schwanger-schaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftreten-

den Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt notwendig ist;

– für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließ-lich künstlicher Befruchtung;

– für Hilfsmittel, (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.) mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich sind;

– für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabili-tationsmaßnahmen;

– für Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Sachkosten werden erstattet;

– für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung be-dingte Unterbringung;

– für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn während eines Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhän-gige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird;

– für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be-rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämpfen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.

4. Geltungsbereich für diesen Versicherungsschutz ist das Aus-land. Als Ausland gelten alle Länder außer demjenigen, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat.

5. Als Inland gilt die Bundesrepublik Deutschland.6. Umrechnung ausländischer Währung Als Kurs des Tages im Sinne von § 6 Abs. 4 MB/KK 2009 gilt

für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wäh-rungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbelege nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstige-ren Kurs erworben hat.

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem je-

weiligenEintrittsalterfestgesetzt(vgl.§8aMB/KK2009).Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns.

Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Ra-ten erfolgen.

Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgen-den Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.

2. Risikozuschlag Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart

werden.

3. Mahnkosten Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-

tragsrate 0,50 Euro.

4. Leistungsunterlagen Rechnungen und Bescheinigungen müssen in Urschrift

vorgelegt werden und spezifiziert sein, insbesondere den Vor- und Zunamen der behandelten Person, die Krank-heitsbezeichnung und die Behandlungstage enthalten.

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

33

1. Versicherungsbedingungen Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich

zu dem Tarif Y der Continentale Krankenversicherung a.G. abgeschlossen werden. Die Allgemeinen Versicherungs-bedingungen des Tarifs Y (MB/KK 2009 und Tarifbedin-gungen) finden Anwendung, soweit nachstehend keine ab-weichenden Regelungen getroffen sind. Die Versicherung endet auch mit Beendigung des Tarifs Y.

2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des

Versicherers wohnenden Soldaten auf Zeit, soweit sie das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, und deren Familienangehörige, die in der GKV versicherungspflichtig sind oder Anspruch auf Familienversicherung haben, so-weit sie das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Familienangehörige sind der Ehegatte und die Kinder.

3. Optionsrecht und Ende der Versicherung a) Endet die Dienstzeit als Zeitsoldat, kann jede nach die-

sem Tarif versicherte Person ohne erneute Risikoprüfung in eine Krankheitskostenversicherung für ambulante, sta-tionäre und zahnärztliche Behandlungen, in die private Pflegepflichtversicherung sowie in eine Krankentagegeld-versicherung wechseln. Dabei kann die Krankentage-geldversicherung für Arbeitnehmer mit einem Leistungs-beginn entsprechend der Gehalts- bzw. Lohnfortzahlung abgeschlossen werden; für Selbstständige ist die Versi-cherung mit frühestem Leistungsbeginn ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit möglich. Der Versicherungsschutz kann auch in Form einer Anwartschaftsversicherung ge-wählt werden, soweit die dafür erforderlichen tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Beitrag richtet sich nach dem dann erreichten Le-bensalter. Will der Versicherungsnehmer von diesem Op-tionsrecht Gebrauch machen, muss die Umstellung inner-halb von zwei Monaten nach Beendigung der Dienstzeit als Zeitsoldat beantragt werden. Sie wird dann im unmit-telbaren Anschluss an die Beendigung der Dienstzeit als Zeitsoldat wirksam.

Für die Versicherung der gesondert berechneten Unter-kunft im Ein-Bett-Zimmer ist immer eine erneute Risiko-prüfung erforderlich.

b) Endet für mitversicherte Familienangehörige die Versi-cherungspflicht in der GKV oder der Anspruch auf Famili-enversicherung bevor die Dienstzeit als Zeitsoldat endet, gilt Absatz a entsprechend.

c) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche-rer die Beendigung der Dienstzeit als Zeitsoldat oder das Ende der Versicherungspflicht in der GKV bzw. das Ende des Anspruchs auf Familienversicherung innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich mitzuteilen. Auf Verlan-gen hat der Versicherungsnehmer außerdem Auskunft über die für die Aufnahme bestimmten Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 zu erteilen und ggf. entsprechende Nach-weise zu erbringen.

4. Beitragszahlung Der Beitrag für diesen Tarif beträgt unabhängig vom Alter

und Geschlecht der versicherten Person monatlich 0,70 Euro.

5. Beitragsrückerstattung Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht für diesen

Tarif nicht.

Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs YA für Soldaten auf Zeit und deren FamilienangehörigeTeil II: Tarif mit Tarifbedingungen

Zum Nachweis des notwendigen Krankenhausaufenthal-tes ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeich-nung der Krankheit einzureichen.

Bei Kosten, die während des Auslandsaufenthaltes entste-hen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten das ver-ordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen; bei Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Der Versiche-rer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind.

5. Überweisungs- und Übersetzungskosten

Abweichend von § 6 Abs. 5 MB/KK 2009 – können nur die Mehrkosten abgezogen werden, die da-

durchentstehen,dassderVersichererÜberweisungenindas Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versiche-rungsnehmersbesondereÜberweisungsformenwählt;

– werdenKostenfürnotwendigeÜbersetzungennichtab-gezogen.

D) Beitragsrückerstattung

DieMöglichkeitenderÜberschussverwendung(z.B.Limitie-rung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.

E) Tarifanpassung

1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können

sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigen-der Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruch-nahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungs-einheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kal-kulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrschein-lichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beob-achtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge die-ser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders an-gepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Be-obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.ImÜbrigenfindet§8bMB/KK2009Anwendung.

2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen

§18MB/KK2009bleibtunberührt.

34

1. Versicherungsbedingungen Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für

die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversiche-rung,

Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und

Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen des vereinbarten Tarifs, soweit nachstehend keine abweichenden Regelun-gen getroffen sind.

Solange die Besonderen Bedingungen gelten, wird die Ta-rifbezeichnung durch YG ergänzt.

2. Personenkreis Aufnahmefähig sind Personen bis zu einem Eintrittsalter

von 49 Jahren. Versicherungsfähig sind a) Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge oder unentgelt-

liche truppenärztliche Versorgung sowie deren - Ehegatten, die in der gesetzlichen Krankenversiche-

rung (GKV) versicherungspflichtig sind; - Kinder, die aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft eines

Familienangehörigen Anspruch auf Familienversiche-rung haben.

b) Ehegatten und Kinder von Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bundeslandes, wenn die

- Ehegatten in der GKV versicherungspflichtig sind; - Kinder aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft eines Fa-

milienangehörigen Anspruch auf Familienversiche-rung haben.

3. Ansprüche aus der Anwartschaftsversicherung Die Besonderen Bedingungen für die große Anwartschafts-

versicherung (YG) werden vereinbart, um für die versicher-te Person neue Rechte zu begründen und Alterungsrück-stellung aufzubauen bzw. bereits erworbene Rechte und Alterungsrückstellung zu bewahren.

Während der Anwartschaftsversicherung entstandene Krankheiten und Unfallfolgen sind nach Umwandlung in den vereinbarten Tarif ohne besonderen Zuschlag mitversichert.

Die Dauer der Anwartschaftsversicherung wird nach Um-wandlung in den vereinbarten Tarif auf die Wartezeiten an-gerechnet.

Der Versicherer ist während der Dauer der Anwartschafts-versicherung – auch für bereits eingetretene Versiche-rungsfälle – aus dem vereinbarten Tarif leistungsfrei.

Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung, Pauschalleis-tung oder Leistungsfreiheitsrabatt besteht für die Dauer der Anwartschaftsversicherung nicht. Die Dauer der An-wartschaftsversicherung gilt nach Umwandlung in den vereinbarten Tarif nicht als leistungsfreier Zeitraum für die Berechnung der Höhe der Beitragsrückerstattung, Pau-schalleistung oder des Leistungsfreiheitsrabattes.

4. Übertragungswert EinÜbertragungswertnach§13Abs.8MB/KK2009wird

bereits während der Laufzeit der Anwartschaftsversiche-rung aufgebaut, ein Anspruch auf Übertragung bestehtaber erst nach Umwandlung der Anwartschaftsversiche-rung in den vereinbarten Tarif.

5. Umwandlung der Anwartschaftsversicherung Die Anwartschaftsversicherung wird mit Wegfall des An-

spruchs auf Heilfürsorge oder auf unentgeltliche truppen-

ärztliche Versorgung im unmittelbaren Anschluss ohne erneute Risikoprüfung in den vereinbarten Tarif umgewan-delt.

Für die in der GKV versicherungspflichtigen Ehegatten und die Kinder, die aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft eines Familienangehörigen Anspruch auf Familienversicherung haben, wird die Anwartschaftsversicherung ohne erneute Risikoprüfung zu dem Zeitpunkt in den vereinbarten Tarif umgewandelt, in dem die versicherungspflichtige Mitglied-schaft beendet wird. Eine vorzeitige Umwandlung in den vereinbarten Tarif kann mit Zustimmung des Versicherers erfolgen.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Vorlie-gen der Voraussetzungen für die Umwandlung der Anwart-schaftsversicherung innerhalb von drei Kalendermonaten ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, anzuzeigen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

Wird diese Frist nicht eingehalten, endet die Anwartschafts-versicherung zum Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherer von dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Umwandlung der Anwartschaftsversicherung Kenntnis erlangt. Die Anwartschaftsversicherung wird jedoch in den vereinbarten Tarif umgewandelt, wenn für die versicherte Person eine erneute Risikoprüfung durchgeführt wird, die zur Annahme durch den Versicherer führt. In diesem Fall wird die Anwartschaftsversicherung rückwirkend zu dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Umwand-lung der Anwartschaftsversicherung erfüllt waren, in den vereinbarten Tarif umgewandelt.

6. Kündigung / Beendigung der Anwartschaftsversiche-rung

Wird die Anwartschaftsversicherung gekündigt oder ohne Umwandlung beendet, erlöschen alle erworbenen Rechte.

Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

7. Beiträge

Der Anwartschaftsbeitrag wird gemäß den Technischen Berechnungsgrundlagen des vereinbarten Tarifs sowie die-ser Besonderen Bedingungen ermittelt. Er richtet sich nach dem vereinbarten Tarif, dem dafür vereinbarten Beitrag, dem Geschlecht und dem Alter zum Zeitpunkt des Beginns der Anwartschaftsversicherung nach diesen Besonderen Bedingungen. Der Mindestbeitrag der Anwartschaftsversi-cherung beträgt 5 % vom Beitrag des vereinbarten Tarifs. Ab einem Alter von 16 Jahren ist der Anwartschaftsbeitrag für Jugendliche und ab einem Alter von 21 Jahren ist der Anwartschaftsbeitrag für Erwachsene zu entrichten.

Bei Umwandlung der Anwartschaftsversicherung in den vereinbarten Tarif ist für versicherte Personen ab einem Alter von 54 Jahren der mit Beginn der Anwartschaftsver-sicherung geltende Beitrag des vereinbarten Tarifs unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Beitragsanpassungen zu entrichten.

Bei Umwandlung der Anwartschaftsversicherung in den vereinbarten Tarif ist für versicherte Personen bis zu einem Alter von 53 Jahren der Beitrag des vereinbarten Tarifs zum dann erreichten Alter zu entrichten; die gemäß den Technischen Berechnungsgrundlagen vorhandene Alte-rungsrückstellung wird beitragsmindernd angerechnet.

Die vorgenannten für die Beitragsberechnung bei Umwand-lung der Anwartschaftsversicherung festgelegten Alter kön-nen angepasst werden, wenn sich das in der technischen Berechnungsgrundlage für die Kalkulation maßgebliche Gesetz für die Ermittlung des durchschnittlichen Pensions-eintrittsalters ändert.

Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (YG)

35

8. Beitragsanpassung Bei einer Beitragsanpassung im vereinbarten Tarif wird der

Anwartschaftsbeitrag mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Grundlage dieser Neuberechnung sind die je-weils gültigen Technischen Berechnungsgrundlagen des vereinbarten Tarifs und dieser Besonderen Bedingungen, der neue Beitrag des vereinbarten Tarifs sowie das erreich-te Alter der versicherten Person.

9. Lebensalter Das Eintrittsalter gemäß Nr. 2 und die Alter gemäß Nr. 6

und 7 errechnen sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem jeweiligen Kalenderjahr.

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) undTeil II: Tarif mit Tarifbedingungen des vereinbarten Tarifs mit fol- genden Besonderheiten:1. Für Tarife, die geschäftsplanmäßig eine Anwartschaftsver-

sicherung vorsehen, kann diese bei gesetzlicher Kranken-versicherungspflicht, Anspruch auf Familienversicherung, längerem Auslandsaufenthalt oder vergleichbaren Grün-den abgeschlossen werden, um für die versicherte Person erworbene Rechte zu erhalten oder neue Rechte zu be-gründen.

2. Die Anwartschaftsversicherung wird für einen begrenzten Zeitraum abgeschlossen. Sie endet mit Aufleben des Ta-rifs.EinevorzeitigeÜbernahme indenvereinbartenTarifoder eine Verlängerung kann nur mit Zustimmung des Ver-sicherers erfolgen.

3. Während der Dauer der Anwartschaftsversicherung ist der Versicherer – auch für bereits eingetretene Versicherungs-fälle – aus dem vereinbarten Tarif leistungsfrei.

4. Hat vor Beginn der Anwartschaftsversicherung bereits eine Versicherung nach dem vereinbarten Tarif bestanden, so bleiben die während der vollen Beitragszahlung erworbe-nen Rechte erhalten.

5. Während der Anwartschaftsversicherung entstandene Krankheiten und Unfallfolgen sind mit Ausnahme von an-erkannten Dienstbeschädigungen ohne besonderen Zu-schlag mitversichert.

6. Die Zeit der Anwartschaftsversicherung wird auf die Warte-zeiten angerechnet.

7. Der Anwartschaftsbeitrag beträgt – für Kinder und Jugendliche (0–20 Jahre) 5 % – für Männer (21–65 Jahre) 30 % – für Männer (ab 66 Jahre) 5 % – für Frauen (21–65 Jahre) 20 % – für Frauen (ab 66 Jahre) 5 % vom Beitrag des vereinbarten Tarifs. Von dem auf die Vollendung des 20. und 65. Lebensjahres

folgenden Kalenderjahr an gilt der Prozentsatz der nächst-höheren Altersgruppe.

Die genannten Prozentsätze können sich bei Beitragsver-änderungen, insbesondere Beitragsanpassungen, mit Zu-stimmung des Treuhänders ändern.

8.EinÜbertragungswertnach§13Abs.8MB/KK2009wirdbereits während der Laufzeit der Anwartschaftsversiche-rung aufgebaut, ein Anspruch auf Übertragung bestehtaber erst nach Umwandlung der Anwartschaftsversiche-rung in den vereinbarten Tarif.

9. Wird die Anwartschaftsversicherung gekündigt oder nicht in den vereinbarten Tarif umgewandelt, so erlöschen alle erworbenen Rechte. Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

10. Nach Beendigung der Anwartschaftsversicherung sind die vollen tariflichen Beiträge, die sich unter Berücksich-tigung sowohl des Alters bei Beginn der Anwartschaftsver-sicherung nach diesen Besonderen Bedingungen als auch zwischenzeitlicher Leistungs- und Beitragsanpassungen ergeben, einschließlich etwaiger Beitragszuschläge zu ent-richten.

11. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht für die Zeit der Anwartschaftsversicherung nicht.

12. Solange die Besonderen Bedingungen gelten, wird die Ta-rifbezeichnung durch AG ergänzt.

Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (AG)

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und

Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) undTeil II: Tarife mit Tarifbedingungen der Tarifkombination

BTI/30, BTII/30, Z3/30 und EBT70 mit folgenden Be-sonderheiten:

1. Für Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge oder unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, die das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, kann die Tarif-kombination BTI/30, BTII/30, Z3/30 und EBT70 als Anwart-schaftsversicherung abgeschlossen werden.

2. Die Anwartschaftsversicherung wird für einen begrenzten Zeitraum abgeschlossen. Sie endet mit Beendigung des Anspruchs auf freie Heilfürsorge oder auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Auf Antrag wird die Anwart-schaftsversicherung nach den Besonderen Bedingungen

für die große Anwartschaftsversicherung für die Tarifkom-bination BTI/30, BTII/30, Z3/30 und EBT70 mit dem Beitrag für das dann erreichte Lebensalter fortgeführt.

3. Während der Dauer der Anwartschaftsversicherung ist der Versicherer – auch für bereits eingetretene Versicherungs-fälle – aus der vereinbarten Tarifkombination leistungsfrei.

4. Während der Anwartschaftsversicherung entstandene Krankheiten und Unfallfolgen sind mit Ausnahme von an-erkannten Dienstbeschädigungen ohne besonderen Zu-schlag mitversichert.

5. Die Zeit der Anwartschaftsversicherung wird auf die Warte-zeiten angerechnet.

6. Der Anwartschaftsbeitrag beträgt 5 % des für das entspre-chende Eintrittsalter gültigen Tarifbeitrags der vereinbarten Tarife. Für Jugendliche ist von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der Beitrag für Erwachsene zu entrichten. Erhöhen sich die Beiträge

Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung (AH)

36

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und

Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) undTeil II: Tarif mit Tarifbedingungen des vereinbarten Tarifs mit

folgenden Änderungen:1. Versicherungsfähig sind – soweit sie das 21. Lebensjahr

vollendet und solange sie das 34. Lebensjahr noch nicht überschritten haben –

a) Personen, die in der Ausbildung zu einem anerkannten Beruf stehen und keine regelmäßigen Einkünfte aus Er-werbstätigkeit – mit Ausnahme von Ausbildungsvergü-tungen bzw. Anwärterbezügen – haben;

b) Schüler im zweiten Bildungsweg, die keine regelmäßigen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit haben;

c) Studenten, die keine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit haben; abweichend von Satz 1, erster Halbsatz,sindStudenten-soweitsiedas18.Lebensjahrvollendet haben - versicherungsfähig;

d) nicht berufstätige Ehegatten und eingetragene Le-benspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter a – c genannten Personen.

2. Für die Zeit der Versicherung aufgrund dieser Besonderen Bedingungen richten sich die monatlichen Beitragsraten nach dem jeweiligen Lebensalter und ergeben sich aus der geschäftsplanmäßigen Beitragsübersicht. Von dem auf die Vollendung des 20., 25. und 30. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag der nächsthöheren Alters-gruppe zu zahlen. Die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Beitragsanpassungen blei-ben davon unberührt.

3. Die Versicherung nach diesen Besonderen Bedingungen endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Person bei Wegfall einer in Nr. 1 bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Hinsichtlich der Studen-ten (Nr. 1c) endet sie spätestens zum Ende des Monats, in dem das 12. Fachsemester abgeschlossen wird; in be-gründeten Ausnahmefällen (z. B. Abschluss einer bereits begonnenen Prüfung, Prüfungswiederholung) kann eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Semester verein-bart werden.

4. Bei Beendigung des Versicherungsschutzes nach diesen Besonderen Bedingungen wird die Versicherung ohne erneute Wartezeiten und ohne erneute Risikoprüfung im bisherigen Umfang nach den vereinbarten Tarifen weiter-geführt. Der Beitrag richtet sich nach dem dann erreichten Eintrittsalter. Diese Beitragsänderung gilt nicht als Beitrag-serhöhung imSinnevon§8aAbs.2MB/KK2009.DerVersicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung in-nerhalb von zwei Monaten vom Zeitpunkt der Weiterfüh-rung an mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

5. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfä-higkeit gemäß Nr. 1 dieser Besonderen Bedingungen in-nerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer außerdem Auskunft über die Versicherungsfähigkeit zu erteilen und ggf. entsprechende Nachweise zu erbringen.

6. Besteht im Anschluss an die Ausbildung gemäß Nr. 1 Ar-beitslosigkeit, so ist für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstensjedochfür18MonateundlängstensbiszurVoll-endung des 34. Lebensjahres, die Fortführung der Beson-deren Bedingungen möglich. Insoweit kann der Versiche-rungsschutz ohne erneute Wartezeiten und ohne erneute Risikoprüfung im Rahmen der bestehenden Tarife in Höhe der bisher durch andere Kostenträger gedeckten Krank-heitskosten erweitert werden, wenn dies innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Ausbildung beantragt wird. Bereits bestehende besondere Vereinbarungen gel-ten entsprechend auch für den erweiterten Versicherungs-schutz. Die Umstellung des Versicherungsschutzes erfolgt zum 1. des Monats, der auf die Beendigung der Ausbildung folgt. Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzu-zeigen.

7. In Tarifen, die für Jugendliche eine niedrigere Selbstbeteili-gung als für Erwachsene vorsehen, gilt für Studenten - so-weitsiedas18.Lebensjahrvollendethaben-abweichendvon den Tarifbedingungen die höhere Selbstbeteiligung für Erwachsene.

8. SolangedieBesonderenBedingungengelten,wirddieTa-rifbezeichnung durch AZ ergänzt.

Besondere Bedingungen für Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden oder eine mit dieser vergleichbare Tätigkeit ausüben (AZ)-Auszug

der Tarife, so erhöhen sich auch die Beiträge für die An-wartschaftsversicherung um 5 % des Unterschiedes, der sich aus dem alten und neuen Tarifbeitrag zum erreichten Lebensalter ergibt.

7. Wird die Anwartschaftsversicherung gekündigt oder nicht in den vereinbarten Tarif umgewandelt, so werden Beiträge nicht zurückgezahlt.

8. NachBeendigungderAnwartschaftsversicherung–sofernsie nicht nach den Besonderen Bedingungen für die große

Anwartschaftsversicherung fortgeführt wird – sind die vol-len tariflichen Beiträge einschließlich etwaiger Beitragszu-schläge entsprechend dem dann erreichten Lebensalter für die aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beihil-feanspruchs erforderliche Tarifkombination zu entrichten.

9. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht für die Zeit der Anwartschaftsversicherung nicht.

10. Solange die Besonderen Bedingungen gelten, wird die Ta-rifbezeichnung durch AH ergänzt.

37

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und

Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) undTeil II: Tarif mit Tarifbedingungen des vereinbarten Tarifs mit

folgenden Änderungen:Die Besonderen Bedingungen BA können nur zu einer Krank-heitskostenversicherung der Continentale Krankenversiche-rung a.G. für ambulante, stationäre und zahnärztliche Behand-lungen für beihilfeberechtigte Personen vereinbart werden.1. Versicherungsfähig sind Beamte auf Widerruf und deren

berücksichtigungsfähige Ehegatten ab einem Eintrittsalter von 16 Jahren bis zum Ende des Monats, in dem die versi-cherte Person 34 Jahre alt wird.

2. Für die Zeit der Versicherung nach diesen Besonderen Bedingungen richten sich die monatlichen Beitragsraten nach dem jeweiligen Lebensalter und ergeben sich aus der geschäftsplanmäßigen Beitragsübersicht. Von dem auf die Vollendung des 20., 25. und 30. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag der nächsthöheren Alters-gruppe zu zahlen. Die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Beitragsanpassungen blei-ben davon unberührt.

3. Die Versicherung nach diesen Besonderen Bedingungen endet für die versicherte Person zum Ende des Monats, in dem eine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit

nach Nr. 1 wegfällt. Die Versicherung nach diesen Beson-deren Bedingungen erlischt für alle Tarife mit Beendigung oder teilweiser Beendigung der Krankheitskostenversiche-rung bei der Continentale Krankenversicherung a.G.

4. Bei Beendigung des Versicherungsschutzes nach diesen Besonderen Bedingungen wird die Versicherung ohne eneute Wartezeiten und ohne erneute Risikoprüfung im bisherigen Umfang nach den vereinbarten Tarifen weiter-geführt. Der Beitrag richtet sich nach dem dann erreichten Eintrittsalter. Diese Beitragsänderung gilt nicht als Beitrag-serhöhung imSinnevon§8aAbs.2MB/KK2009.DerVersicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung in-nerhalb von zwei Monaten vom Zeitpunkt der Weiterfüh-rung an mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

5. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfä-higkeit gemäß Nr. 1 dieser Besonderen Bedingungen in-nerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer außerdem Auskunft über die Versicherungsfähigkeit zu erteilen und ggf. entsprechende Nachweise zu bringen.

6. Solange die Besonderen Bedingungen gelten, wird die Ta-rifbezeichnung durch BA ergänzt.

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und

Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) undTeil II: Tarif mit Tarifbedingungen des vereinbarten Tarifs mit

folgenden Besonderheiten:1. Die Besonderen Bedingungen für die Beitragsermäßigung

im Alter können zu allen für den Neuzugang geöffneten Tarifen der Krankheitskostenversicherung vereinbart wer-den,fürdieeineAlterungsrückstellunggemäߧ8aAbs.2 MB/KK 2009 zu bilden ist.

2. Versicherungsfähig sind alle Personen ab Beginn des Ka-lenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden. Die Besonderen Bedingungen können bis zum Alter von 64 Jahren vereinbart werden.

3. Als monatliche Beitragsermäßigung kann ein Betrag von mindestens 5,– Euro und höchstens 100 % des jeweils zu zahlenden Beitrags für den Tarif, in dem diese Besonderen Bedingungen gelten, vereinbart werden.

4. Die monatlichen Beitragsraten für die Besonderen Bedin-gungen richten sich nach dem jeweiligen Eintrittsalter und ergeben sich aus der Beitragsübersicht in der jeweils gel-tenden technischen Berechnungsgrundlage.

5. Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, verringern sich die monatlichen Beitragsraten der Krankheitskostenversiche-rung um die vereinbarte Beitragsermäßigung, maximal um 100 % des jeweils zu zahlenden Beitrags.

6. Bei erstmaligem Bezug von Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente bzw. Erhalt von Pensionsbezügen kann die versicherte Person auf Antrag die Beitragsermäßigung ab-weichend von Nr. 5 zu Beginn dieses Kalenderjahres wirk-sam werden lassen. In diesen Fällen wird die Höhe der

monatlichen Beitragsermäßigung entsprechend den Fest-legungen in den technischen Berechnungsgrundlagen un-ter Berücksichtigung der vorhandenen Alterungsrückstel-lung nach den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt.

7. Zwischen dem 60. und dem 70. Lebensjahr kann die ver-sicherte Person auf Antrag die Beitragsermäßigung abwei-chend von Nr. 5 zu Beginn eines in diesem Zeitraum lie-genden Kalenderjahres wirksam werden lassen. In diesen Fällen wird die Höhe der monatlichen Beitragsermäßigung entsprechend den Festlegungen in den technischen Be-rechnungsgrundlagen unter Berücksichtigung der vorhan-denen Alterungsrückstellung nach den anerkannten versi-cherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt.

8. DasWirksamwerden der Beitragsermäßigung vermindertnicht den eventuellen Anspruch auf eine Beitragsrücker-stattung, Pauschalleistung und/oder einen Leistungsfrei-heitsrabatt; demzufolge wird für die Ermittlung der Höhe der Beitragsrückerstattung, Pauschalleistung und/oder des Leistungsfreiheitsrabattes der Beitragsanteil der Besonde-ren Bedingungen nicht mitgerechnet.

9. Bei Änderungen der technischen Berechnungsgrundlagen kann sich die Höhe der vereinbarten Beitragsermäßigung mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders ändern.

10. Die Besonderen Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter enden mit der Beendigung des Tarifs der Krank-heitskostenversicherung, in dem sie vereinbart sind, falls kein anderer Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz fortgeführt wird. Gegenseitige Rechte und Pflichten beste-hen dann aus den Besonderen Bedingungen nicht mehr.

11. Sind die Besonderen Bedingungen für die Beitragsermä-ßigung im Alter vereinbart, wird die Tarifbezeichnung der betroffenen Tarife durch BE ergänzt.

Besondere Bedingungen für Beamte auf Widerruf (BA)

Besondere Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter (BE)

38

Leistungen des Versicherers Tarifstufe PVN für versicherte Personen ohne Anspruch auf Beihilfe

Die Tarifleistungen betragen 100 v.H. der nach den Nummern 1 – 11 vorgesehenen Beträge.

Tarifstufe PVB für versicherte Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Pflegebedürftigkeit

Versicherungsfähig sind Personen, die nach beamtenrecht-lichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.Die Tarifleistungen betragen für1. Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer und Per-

sonen in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstver-hältnis ohne bzw. mit einem bei der Beihilfe berücksichti-gungsfähigen Kind 50 v.H.

2. Personen nach Nr. 1 mit zwei oder mehr berücksichti-gungsfähigen Kindern 30 v.H.

3. Personen nach Nr. 1, die sich im Ruhestand befinden 30 v.H.

4. bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Ehegatten und beihilfeberechtigte Witwen und Witwer 30 v.H.

5. bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Kinder und beihil-feberechtigte Waisen 20 v.H.

der in Tarifstufe PVN nach den Nummern 1 – 11 vorgesehenen Beträge.Sehen die Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Lan-des bei Zahlung eines Zuschusses in Höhe von mindestens 41 Euro aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäf-tigungsverhältnisses zum Krankenversicherungsbeitrag der unter Nr. 1 – 5 genannten Personen eine Absenkung des Beihilfebemessungssatzes vor, so erhöhen sich die Tarifleis-tungen um den der Absenkung entsprechenden Prozentsatz, höchstens jedoch um 20 Prozentpunkte.Beider leihweisenÜberlassungvontechnischenPflegehilfs-mitteln werden diese entweder vom Träger der Beihilfe oder vom Versicherer zur Verfügung gestellt; die dem Versiche-rungsnehmer insoweit gegen den anderen Kostenträger zu-stehenden Ansprüche gehen auf den Träger der Beihilfe oder den Versicherer über, der das technische Pflegehilfsmittel be-reitgestellt hat.

1. Häusliche Pflege Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe werden je Ka-

lendermonat a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu 450,– Euro, b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu

1.100,– Euro, c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu

1.550,– Euro erstattet. In besonders gelagerten Einzelfällen kann zur Vermeidung

von Härten versicherten Personen der Pflegestufe III Auf-wendungsersatzbiszueinemHöchstbetragvon1.918 Euromonatlich gewährt werden, wenn ein außergewöhnlich ho-her Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pfle-gestufe III weit übersteigt.

Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pfle-gedienstes und den Leistungsträgern der sozialen Pflege-versicherunggemäߧ89Abs.1SGBXI(sieheAnhang)*)

vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesmi-nisteriumfürArbeitundSozialordnungnach§90SGBXI(siehe Anhang)*) erlassene Gebührenordnung für die Ver-gütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirt-schaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen Anwendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine ver-tragliche Regelung der Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten Leistungen unmit-telbar mit der versicherten Person vereinbaren; es werden in diesemFall jedochhöchstens80 v.H. der in denSät-zen 1 und 2 vorgesehenen Beträge erstattet. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

2. Pflegegeld 2.1 Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 235,– Euro, b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 440,– Euro, c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 700,– Euro.

Das Pflegegeld wird in monatlichen Raten jeweils für den zurückliegenden Monat gezahlt.

In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

2.2 Für die Beratung werden in den Pflegestufen I und II bis zu 21,– Euro, in Pflegestufe III bis zu 31,– Euro erstat-tet. Bei versicherten Personen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (§ 4 Abs. 16) werden für die Beratung bis zu 21,– Euro erstattet.

In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

3. Häusliche Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson Aufwendungen werden im Einzelfall mit bis zu 1.550,– Euro

je Kalenderjahr erstattet, wenn die Ersatzpflege durch Pfle-gepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürfti-gen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwä-gert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der versicherten Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Erstattung auf den Betrag des Pflegegel-des der festgestellten Pflegestufe gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV begrenzt. Zusätzlich können auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, erstattet werden. Die Erstattungen nach den Sätzen 2 und 3 sind zusammen auf die in Satz 1 genannten Beträge begrenzt.

Wird die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt, erfolgt die Erstattung in Höhe des in Satz 1 genannten Betrages.

In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Pro-zentsatz gekürzt.

4. Pflegehilfsmittel und wohnungsumfeldverbessernde Maßnahmen

Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeich-nis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. regelmä-ßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse

Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVBDieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2012) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

39

und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fort-geschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pfle-gehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz erfüllt sind und die Pflege-hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leis-tungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfsmit-tel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häusli-chen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen.

4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versi-chertePersonendie leihweiseÜberlassungeines tech-nischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische Pflege-hilfsmittel in vollem Umfang selbst zu tragen.

Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu

100 v.H. erstattet.DabeitragenVersicherte,diedas18.Lebens-

jahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von 10 v.H. der Aufwendungen, höchstens jedoch 25,– Euro je Pfle-gehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen.

4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflege-hilfsmittel werden bis zu

31 Euro je Kalendermonat erstattet. 4.3 Unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme so-

wie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit vom Einkommen der versicherten Person sind die Zu-schüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des indivi-duellen Wohnumfeldes auf

2.557 Euro je Maßnahme begrenzt. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf

den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

5. Teilstationäre Pflege Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden Aufwendun-

gen für allgemeine Pflegeleistungen je Kalendermonat 5.1 bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I bis zu

450,– Euro, 5.2 bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe II bis zu

1.100,– Euro, 5.3 bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III bis zu

1.550,– Euro, erstattet. Im Rahmen des jeweiligen Höchstbetrages sind auch die

Aufwendungen für die notwendige Beförderung der versi-cherten Person von der Wohnung zur Einrichtung der Ta-gespflege oder der Nachtpflege und zurück, die Aufwen-dungen für soziale Betreuung sowie die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizi-nischen Behandlungspflege erstattungsfähig.

Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern der Pfle-geheime und den Leistungsträgern der sozialen Pflegever-sicherung bzw. in den Pflegesatzkommissionen vereinbar-ten Pflegesätze. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung verzich-ten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für die allgemeinen Pflegeleis-tungen unmittelbar mit der versicherten Person vereinba-

ren;eswerdenindiesemFalljedochhöchstens80v.H.derin Satz 1 vorgesehenen Beträge erstattet.

In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

6. Kurzzeitpflege Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro

Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflege-sätze werden die Aufwendungen für allgemeine Pflege-leistungen, für soziale Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamt-betrag von

1.550 Euro pro Kalenderjahr ersetzt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte

der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 3 Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfä-hige Entgelt auf 60 v.H. gekürzt. In begründeten Einzelfäl-len kann der Versicherer davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.

In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Pro-zentsatz gekürzt.

7. Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

7.1 Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden Aufwen-dungen für allgemeine Pflegeleistungen, für medizi-nische Behandlungspflege und für soziale Betreuung pauschal

a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe von 1.023,– Euro je Kalendermonat,

b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von 1.279,– Euro je Kalendermonat,

c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Höhe von 1.550,– Euro je Kalendermonat,

d) für Pflegebedürftige, die als Härtefall gemäß Satz 2 anerkannt sind, in Höhe von

1.918,–EurojeKalendermonat erstattet, insgesamt jedoch nicht mehr als 75 v.H. des

Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbare Investi-tionskostengemäߧ82Abs. 3 und4SGBXI (sieheAnhang)*). Bei versicherten Personen der Pflegestufe III können in besonderen Ausnahmefällen zur Vermei-dung von Härten die in Satz 1 Halbsatz 1 genannten Aufwendungen bis zu dem in Satz 1 Buchstabe d) ge-nannten Betrag je Kalendermonat ersetzt werden, wenn außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.

Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen

Prozentsatz gekürzt. 7.2 Bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe

für behinderte Menschen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halb- satz 2) werden die Aufwendungen gemäß Sätze 1 und 5 mit einem Betrag in Höhe von 10 v.H. des nach § 75 Abs.3Sozialgesetzbuch(SGB)–ZwölftesBuch(XII)–(siehe Anhang)*) vereinbarten Heimentgelts, im Einzel-fall höchstens 256 Euro je Kalendermonat, abgegolten. Wird für die Tage, an denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Pro-

zentsatz gekürzt.

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

40

7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 ist ein Betrag von 1.536,– Euro.

In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Pro-zentsatz gekürzt.

8. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Träger der

Rentenversicherung oder an die zuständige berufsstän-dische Versorgungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch (SGB) – Sechs-tes Buch (VI) – (siehe Anhang)*) in Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, der Pflegestu-fe und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit.

In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

9. Leistungen bei Pflegezeit der Pflegepersonen Die Zahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegepflichtver-

sicherungerfolgtnachMaßgabevon§44aSGBXI(sieheAnhang)*); ihrer Höhe nach sind sie begrenzt auf die Min-destbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Kran-kenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten sind, und dort die tatsächlich gezahlten Bei-träge nicht übersteigen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversi-cherungwerdennachMaßgabeder§§26,28a,130,345,347, 349 SGB III (siehe Anhang)*) gezahlt.

In Tarifstufe PVB werden die Zuschüsse und Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflege-personen

Soweit der Versicherer die Kurse nicht selbst oder gemein-sam mit anderen Krankenversicherern durchführt, erstattet er, entsprechend dem tariflichen Prozentsatz, die Aufwen-dungen für den Besuch eines Pflegekurses, der von einer anderen vom Versicherer beauftragten Einrichtung durch-geführt wird.

11. Zusätzliche Betreuungsleistungen 11.1 Aufwendungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleis-

tungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

a) der teilstationären Pflege, b) der Kurzzeitpflege, c) der Pflegekräfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4, sofern es

sich um besondere Angebote der allgemeinen An-leitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt,

d) der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwel-ligenBetreuungsangebote, die nach§ 45cSGBXI (siehe Anhang)*) gefördert oder förderungsfähig sind,

werden bis zu 100,– Euro (Grundbetrag) oder 200,– Euro (erhöhter Betrag) monatlich erstattet. Die Höhe des jeweils zu zahlen-

denBetrages wird vom Versicherer auf Empfehlung des medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflicht-versicherung (§ 6 Abs. 2 Satz 3) festgelegt. Werden die Beträge nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, können die nicht verbrauchten Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nachdembiszum30.Juni2008geltendenRechtnichtausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte ka-lenderjährlicheBetragindaszweiteHalbjahr2008undin das Jahr 2009 übertragen werden.

In Tarifstufe PVB wird der jeweils zu zahlende Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

11.2 Voraussetzungen und Höhe der Vergütungszuschläge nach§4Abs.16Satz2richtensichnach§87bSGBXI(siehe Anhang)*).

In Tarifstufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

41

PflegehilfsmittelverzeichnisHilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung

Hilfsmittel*:Neben den genannten Pflegehilfsmitteln werden auch die aufgeführten Hilfsmittel in Standardausstattung im tariflichen Umfang über die private Pflegepflichtversicherung zur Verfügung gestellt, wenn sie pflegerisch notwendig sind.

1. Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege 1.1 Pflegebetten – Pflegebetten, manuell verstellbar – Pflegebetten, motorisch verstellbar – Kinder-/Kleinwüchsigenpflegebetten1.2 Pflegebettenzubehör – Bettverlängerungen – Bettverkürzungen – Bettgalgen – Aufrichthilfe – Seitengitter – Fixiersysteme für Personen1.3 Bettzurichtungen zur Pflegeerleichterung – Einlegerahmen – Rückenstützen, manuell verstellbar1.4 Spezielle Pflegebetttische – Pflegebetttische – Bettnachtschränke mit verstellbarer Tischplatte1.5 Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung – Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung im Bett 1.6 Rollstühle mit Sitzkantelung – Rollstühle mit Sitzkantelung1.7 Pflegerollstühle – PflegerollstühleHilfsmittel*: Lifter, fahrbar zur Fremdbedienung – Lifter, fahrbar Lifter zur Fremdbedienung, wandmontiert – Wandlifter Zubehör für Lifter – Zubehör für Lifter Umsetz- u. Hebehilfen – Drehscheiben – Positionswechselhilfen – Umlager-/Wendehilfen Innenraum und Außenbereich Schieberollstühle – Standardschieberollstühle Treppen Treppenfahrzeuge – Treppensteighilfen (elektrisch betrieben) – Treppenraupen2. Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene 2.1 Produkte zur Hygiene im Bett – Bettpfannen (Stechbecken) – Urinflaschen – Urinschiffchen – Saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar – Urinflaschenhalter2.2 Waschsysteme – Kopfwaschsysteme – Ganzkörperwaschsysteme – Duschwagen – Kopfwaschbecken, freistehend – HygienesitzeHilfsmittel*: Badewannenlifter – Badewannenlifter, mobil – Badewannenlifter, mobil mit Beinauflagefläche Badewanneneinsätze – Badewannenverkürzer – Badeliegen Badewannensitze – Badewannenbretter – Badewannensitze ohne Rückenlehne – Badewannensitze mit Rückenlehne – Badewannensitze mit Rückenlehne, drehbar Duschhilfen – Duschsitze, an der Wand montiert – Duschhocker – Duschstühle Toilettensitze – Toilettensitzerhöhungen – Toilettensitzerhöhungen, höhenverstellbar – Toilettensitzerhöhungen mit Armlehnen – Toilettensitzerhöhungen mit Armlehnen, höhenverstellbar – Toilettensitze für Kinder Toilettengestelle – Toilettenstützgestelle – Toilettensitzgestelle

Toilettenstühle – Feststehende Toilettenstühle aus Metall oder Kunststoff – Feststehende Holztoilettenstühle – Toilettenstühle für Kinder Sicherheitsgriffe und Aufrichtehilfen – Badewannengriffe, mobil – Stützgriffe für Waschbecken und Toilette Toilettenrollstühle – Toilettenrollstühle Duschrollstühle – Dusch-Schieberollstühle3. Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/ Mobilität 3.1. Notrufsysteme – Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte – Hausnotrufsysteme, angeschlossen an ZentraleHilfsmittel*: Hilfen zum Verlassen/Aufsuchen der Wohnung – Mobile Rampen zum Befahren mit Rollstühlen Gehhilfen – Gehgestelle – Reziproke Gehgestelle – Gehgestelle mit zwei Rollen – Dreirädrige Gehhilfen (Deltaräder) – Vierrädrige Gehhilfen (Rollatoren) Bettpfosten-/Bettrahmenerhöher – Bettpfostenerhöher – Bettrahmenerhöher4. Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden 4.1 Lagerungsrollen – Lagerungsrollen – LagerungshalbrollenHilfsmittel*: Lagerungskeile – Lagerungskeile bis zu 10 / 20 / 30 / über 30 cm Sitzhilfen zur Vorbeugung – Sitzkissen aus Weichlagerungsmaterialien Liegehilfen zur Vorbeugung – Auflagen aus Weichlagerungsmaterialien – Matratzen aus Weichlagerungsmaterialien5. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 5.1 Saugende Bettschutzeinlagen – Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch5.2 Schutzbekleidung – Fingerlinge – Einmalhandschuhe – Mundschutz – Schutzschürzen5.3 Sonstige zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – DesinfektionsmittelHilfsmittel*: Saugende Inkontinenzvorlagen – Anatomisch geformte Vorlagen, normale Saugleistung,

Größe 1 – Anatomisch geformte Vorlagen, erhöhte Saugleistung,

Größe 2 – Anatomisch geformte Vorlagen, hohe Saugleistung,

Größe 3 – Rechteckvorlagen, Größe 1 und Größe 2 – Vorlagen für Urininkontinenz Netzhosen für Inkontinenzvorlagen – Netzhose Größe 1 / Netzhose Größe 2 Saugende Inkontinenzhosen – Inkontinenzhosen Größe 1, 2 und 3 Externe Urinalableiter – Urinal-Kondome/Rolltrichter Urin-Beinbeutel – Beinbeutel mit Ablauf, unsteril Urin-Bettbeutel – Bettbeutel mit Ablauf, unsteril Zubehör für Auffangbeutel – Haltebänder für Urinbeutel – Halterungen/Taschen für Urinbeutel – Halterungen/Befestigungen für Urinbettbeutel

42

1. Allgemeines Für die Anwartschaftsversicherung gelten die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtver-sicherung (MB/PPV 2012 und Tarif PV), soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden.

2. Voraussetzungen 2.1 Die Anwartschaftsversicherung kann, vom Versiche-

rungsbeginn 1. Januar 1995 abgesehen, nur in unmit-telbarem Anschluss an die Beendigung der privaten Pflegepflichtversicherung in den in Nr. 2.2 genannten Fällen abgeschlossen werden. Sie wird auf unbestimm-te Zeit abgeschlossen.

2.2 Versicherungsberechtigt sind Personen, die vorüber-gehend in der sozialen Pflegeversicherung versiche-rungspflichtig oder im Rahmen der Familienversiche-rung versichert sind.

2.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi-cherer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die Voraussetzungen nach 2.2 nicht mehr vorliegen.

3. Beiträge 3.1 Für jede versicherte Person ist ein Monatsbeitrag von

5,61 Euro in Tarifstufe PVN und 4,43 Euro in Tarifstufe PVB zu zahlen.

Besonders vereinbarte Beitragszuschläge zu der der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden pri-vaten Pflegepflichtversicherung werden während der Dauer der Anwartschaft nicht erhoben.

3.2 Bei einer Änderung der Beiträge der der Anwart-schaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pfle-gepflichtversicherunggemäߧ8bMB/PPV2012wer-den die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung mit Zustimmung des Treuhänders neu festgesetzt.

3.3 Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung oder in der Anwartschaftsversicherung versicherten Person, die wegen Einbeziehung in die Familienversi-cherunggemäߧ25SGBXI(sieheAnhang)*) aus der privaten Pflegepflichtversicherung ausscheiden, sind für die Dauer dieser Familienversicherung beitragsfrei in der Anwartschaft der versicherten Person mitversi-chert.

3.4 Bei Wiederaufleben der der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung zahlt die versicherte Person den Neugeschäftsbei-trag zum erreichten Alter abzüglich vorhandener An-rechnungsbeträge aus der Vorversicherungszeit vor der Anwartschaftsversicherung und zuzüglich der vor Beginn der Anwartschaft eventuell vereinbarten Bei-tragszuschläge. Hat jedoch die versicherte Person einAnrechtaufLimitierungdesBeitragesgemäߧ8 Abs. 5 MB/PPV 2012 bzw. Nr. 3 b) der „Zusatzver-einbarungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs.2und§26aAbs.1SGBXI“(sieheAnhang)*) oder nach den „Zusatzvereinbarungen für Versicherungs-verträge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG“ (siehe Anhang)*), so zahlt sie maximal den dann gültigen Höchstbeitrag.

4. Leistungen Für die Dauer der Anwartschaftsversicherung besteht kein

Anspruch auf Versicherungsleistungen.

5. Ansprüche aus der Anwartschaftsversicherung 5.1 Durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung

erwirbt die versicherte Person das Recht, bei Wegfall der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversi-cherung oder bei Beendigung der Familienversiche-rung die private Pflegepflichtversicherung ohne erneu-te Gesundheitsprüfung in Kraft zu setzen.

5.2 Die Zeit der Anwartschaftsversicherung wird auf den Lauf von Wartezeiten und Fristen angerechnet.

5.3 Bei Umwandlung einer privaten Pflegepflichtversi-cherung, auf die die Zusatzvereinbarungen für Versi-cherungsverträgegemäߧ110Abs.2SGBXI(sieheAnhang)*) Anwendung finden, in eine Anwartschaft sowie bei Beginn der Anwartschaftsversicherung am 1. Januar 1995 kommen bei Inkraftsetzen oder Wieder-aufleben der privaten Pflegepflichtversicherung diese Zusatzvereinbarungen zur Anwendung.

6. Ende der Anwartschaftsversicherung 6.1 Kündigung 6.1.1 Der Versicherungsnehmer kann die Anwart-

schaftsversicherung mit einer Frist von drei Mo-naten zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.

6.1.2 Der Versicherer verzichtet in der Anwartschafts-versicherung auf das ordentliche Kündigungs-recht. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben un-berührt. Die Kündigung kann auf einzelne versi-cherte Personen beschränkt werden.

6.2 Sonstige Beendigungsgründe 6.2.1 Mit Beginn oder Wiederaufleben der Versiche-

rungspflicht in der privaten Pflegepflichtversiche-rung tritt diese an die Stelle der Anwartschaftsver-sicherung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Beiträge gemäß Nr. 3.4 zu entrichten.

6.2.2 Die Anwartschaftsversicherung endet bei Beendi-gung der Versicherungspflicht oder der Familien-versicherung in der sozialen Pflegeversicherung. Sofern in diesem Fall keine Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung eintritt, kann die private Pflegepflichtversicherung frei-willig mit den Beiträgen nach Nr. 3.4 fortgesetzt werden.

6.2.3 Die Anwartschaftsversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicher-ten Personen haben jedoch das Recht, das Ver-sicherungsverhältnis unter Benennung des künf-tigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.

Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit die Anwartschaftsversicherung.

7. Änderung der Besonderen Bedingungen für die An-wartschaftsversicherung

Für eine Änderung der Besonderen Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflicht-versicherunggilt§18MB/PPV2012entsprechend.

Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (ANW PVN/ANW PVB)

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

43

1. Allgemeines Für die große Anwartschaftsversicherung gelten die Allge-

meinen Versicherungsbedingungen für die private Pflege-pflichtversicherung (MB/PPV 2012 und Tarif PV), soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden.

2. Voraussetzungen 2.1 Versicherungsberechtigt sind Personen, die vorüber-

gehend nicht in der privaten Pflegepflichtversicherung versicherungspflichtig sind.

2.2 Die große Anwartschaftsversicherung kann nur in un-mittelbarem Anschluss an die Beendigung der privaten Pflegepflichtversicherung in dem in Nr. 2.1 genannten Fall abgeschlossen werden. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die große Anwartschaftsversicherung ist abgeschlossen, wenn der Versicherer schriftlich die An-nahme des Antrages erklärt hat.

2.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi-cherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald Ver-sicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversiche-rung eintritt.

3. Beiträge 3.1 Der Beitrag für die große Anwartschaftsversicherung

ist ein Monatsbeitrag. Er ist abhängig vom Alter zu Be-ginn der großen Anwartschaft. Vereinbarte Beitragszu-schläge zu der der großen Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung werden während der Dauer der großen Anwartschaft weiter erhoben. Erworbene Rechte aus der der gro-ßen Anwartschaft zugrunde liegenden privaten Pfle-gepflichtversicherung werden beitragsmindernd ange-rechnet.

3.2 Bei einer Änderung der Beiträge der der großen An-wartschaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherunggemäߧ8bMB/PPV2012werden die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung mit Zustimmung des Treuhänders neu festgesetzt.

3.3 Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung oder in der großen Anwartschaftsversicherung versi-cherten Person, die wegen Einbeziehung in die Fami-lienversicherunggemäߧ25SGBXI(sieheAnhang*)aus der privaten Pflegepflichtversicherung ausschei-den, sind für die Dauer dieser Familienversicherung beitragsfrei in der großen Anwartschaft der versicherten Person mitversichert.

3.4 Bei Wiederaufleben der der großen Anwartschaftsver-sicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflicht-versicherung richtet sich der Beitrag der versicherten Person nach dem ursprünglichen Eintrittsalter unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Beitragsänderun-gen zuzüglich der vor Beginn der großen Anwartschaft eventuell vereinbarten Beitragszuschläge. Hat jedoch die versicherte Person ein Anrecht auf Limitierung des Beitragesgemäߧ8Abs.5MB/PPV2012bzw.Nr.3b)der „Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäߧ110Abs.2und§26aAbs.1SGBXI“odernach den „Zusatzvereinbarungen für Versicherungsver-träge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG“, so zahlt sie maximal den dann gültigen Höchst-beitrag.

3.5 Endet die große Anwartschaftsversicherung, ohne dass vom Aufleben des Versicherungsschutzes Gebrauch gemacht wird, erlöschen alle erworbenen Rechte; eine Rückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.

4. Leistungen Für die Dauer der großen Anwartschaftsversicherung be-

steht – auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle – kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.

5. Ansprüche aus der großen Anwartschaftsversicherung 5.1 Durch den Abschluss einer großen Anwartschaftsver-

sicherung erwirbt die versicherte Person das Recht, beim Wiedereintreten der Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung diese ohne erneute Gesundheitsprüfung in Kraft zu setzen.

5.2 Die Zeit der großen Anwartschaftsversicherung wird auf den Lauf von Wartezeiten und Fristen angerechnet.

5.3 Bei Umwandlung einer privaten Pflegepflichtversiche-rung, auf die die Zusatzvereinbarungen für Versiche-rungsverträgegemäߧ110Abs.2SGBXI(sieheAn-hang*) Anwendung finden, in eine große Anwartschaft kommen bei Inkraftsetzen oder Wiederaufleben der privaten Pflegepflichtversicherung diese Zusatzverein-barungen zur Anwendung.

6. Ende der Anwartschaftsversicherung 6.1 Kündigung 6.1.1 Der Versicherungsnehmer kann die große An-

wartschaftsversicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Per-sonen beschränkt werden.

6.1.2 Der Versicherer verzichtet in der großen Anwart-schaftsversicherung auf das ordentliche Kündi-gungsrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung kann auf einzelne ver-sicherte Personen beschränkt werden.

6.2 Sonstige Beendigungsgründe 6.2.1 Mit Wiedereintritt der Versicherungspflicht in der

privaten Pflegepflichtversicherung tritt diese an die Stelle der großen Anwartschaftsversicherung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Beiträge gemäß Nr. 3.4 zu entrichten.

6.2.2 Die große Anwartschaftsversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versi-cherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzuge-ben. Bei Tod einer versicherten Person endet in-soweit die große Anwartschaftsversicherung.

7. Änderung der Besonderen Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung

Für eine Änderung der Besonderen Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflege-pflichtversicherunggilt§18MB/PPV2012entsprechend.

Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV)

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

44

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeldversi-cherung,

Teil I: Rahmenbedingungen für die Pflegetagegeldversi-cherung der Continentale Krankenversicherung a.G. (RB/PT) und

Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.

2. Personenkreis Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen

privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) oder der deut-schen sozialen Pflegeversicherung (SPV) versichert sind.

3. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versiche-

rungsbeginns an (§ 2 Satz 1 RB/PT). Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu oder anstelle einer be-stehenden Versicherung, bei der Mitversicherung weiterer Personen oder bei Erhöhung des Pflegetagegeldes wird das Versicherungsjahr dem bereits laufenden Versiche-rungsjahr angeglichen.

4. Geltungsbereich Für jeden Tag, für den die PPV oder die SPV eine Leistung

erbringt, erstreckt sich in Erweiterung von § 1 Absatz 11 und § 5 b RB/PT der Versicherungsschutz auch auf Pflege außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

5. Ende des Versicherungsverhältnisses Das Versicherungsverhältnis endet für die nach diesem Ta-

rif versicherte Person zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nach Nr. 2 wegfällt.

B) Leistungen des Versicherers

Das Pflegetagegeld wird für ambulante oder stationäre Pflege gezahlt, wenn für die pflegebedürftige versicherte Person die Pflegestufe III nach § 1 Abs. 6 RB/PT festgestellt wurde. Das Pflegetagegeld wird mit einem Betrag für ambulante Pflege und einem Betrag für stationäre Pflege vereinbart. Der Betrag für ambulante Pflege wird für– häusliche Pflege,– teilstationäre Pflege und– Kurzzeitpflegeim Sinne der PPV bzw. SPV gezahlt.Der Betrag für stationäre Pflege wird für vollstationäre Pflege im Sinne der PPV bzw. SPV gezahlt. Befindet sich die ver-sicherte Person in einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationsmaßnah-me, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung, wird das für stationäre Pflege vereinbarte Pflegetagegeld ab dem Aufnahmetag bis zum Entlassungstag in Höhe von 75 % gezahlt, wenn nachge-wiesen wird, dass durch die Bereithaltung eines vollstationä-ren Pflegeplatzes weiterhin Kosten entstehen.Die Höhe der vereinbarten Beträge für das Pflegetagegeld er-gibt sich aus der Tarifbezeichnung. Die Zahl hinter dem ersten Schrägstrich bezeichnet den vereinbarten Betrag für ambulante Pflege in Euro; die Zahl hinter dem zweiten Schrägstrich den Betrag für stationäre Pflege in Euro. Die Mindestversicherungs-summe beträgt jeweils 10,– Euro für ambulante oder stationäre Pflege. Höherstufungen um je 1,– Euro sind möglich.

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die vereinbarte

Leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. §8aRB/PT).DieseserrechnetsichausdemUnterschiedzwi-schen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbe-ginns. Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt werden. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeldversicherung nach dem Tarif PTETeil II: Tarif mit Tarifbedingungen

In Änderung bzw. Ergänzung der Allgemeinen Versicherungs-bedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2012 und Tarif PV) gilt folgendes:1. Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikan-

teni.S.v.§20Abs.1Nrn.9und10SGBXI(sieheAnhang)*) werdeninTarifstufePVNversichert.ÜberdieinSatz1ge-nannte Eigenschaft ist eine Bescheinigung vorzulegen.

2. Die unter Nr. 1 genannten Versicherten zahlen für Leistungen nachdenNrn.1–11desTarifsPVsowienach§4Abs.18MB/PPV 2012 ab 1. Januar 2012 bis zu einer Neufestsetzung gemäßNr.6einenmonatlichenBeitragvon8,72Euro.

3. Besonders vereinbarte Beitragszuschläge ruhen während der Beitragseinstufung aufgrund der in Nr. 1 genannten Ei-genschaft.

4. Bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit zahlt die versicherte Person den Neugeschäftsbeitrag zum erreichten Alter abzüglich vorhande ner Anrechnungsbeträge aus Vorver-sicherungszeiten. Hat jedoch die versicherte Person ein Anrecht auf Limitierung des Beitrags gemäß § 8Abs. 5

MB/PPV 2012, Nr. 3 b) der „Zusatzvereinbarungen für Ver-sicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und nach § 26a Abs.1SGBXI“ (sieheAnhang)*) oder der „Zusatzverein-barungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG“ (siehe Anhang)*), so zahlt sie maximal den dann gültigen Höchstbeitrag.

5. Nach Wegfall der Eigenschaft gemäß Nr. 1, spätestens ab Vollendung des 34. Lebensjahres, erfolgt die Beitragsein-stufung zum dann erreichten Alter nach Maßgabe von Nr. 4 Sätze 1 und 2.

6. BeieinerBeitragsanpassunggemäߧ8bMB/PPV2012wird der Beitrag dergestalt begrenzt, dass das Verhältnis zwischen dem Beitrag für die unter Nr. 1 genannten Ver-sicherten und dem jeweiligen Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung dem am 1. Januar 1995 maßgeblichen Verhältnis entspricht.

7. FüreineÄnderungdieserZusatzvereinbarungengilt§18MB/PPV 2012 entsprechend.

Zusatzvereinbarung für Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikanten in der privaten Pflegepflichtversicherung

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

45

2. Mahnkosten Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-

tragsrate 0,50 Euro.

3. Nachweis der Pflegebedürftigkeit Die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person ist an-

hand der Einstufung der PPV oder SPV in die Pflegestufe III unverzüglich nachzuweisen. Wird durch die PPV oder SPV mitgeteilt, dass keine Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III vorliegt, ist der Versicherungsnehmer ver-pflichtet, den Versicherer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Leistungspflicht des Versicherers endet mit dem Tag, an dem die PPV oder SPV mitteilt, dass keine Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

4. Leistungsunterlagen Die Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III ist durch das

Erstgutachten und die Folgegutachten der PPV oder SPV nachzuweisen. Das Ende der Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten für die Nachweise trägt der Versicherungsneh-mer.

D) Überschussverwendung

DieMöglichkeitenderÜberschussverwendung (z.B.Baraus-zahlung bei Leistungsfreiheit, Limitierung von Beitragserhö-hungen) sind in der Satzung geregelt.

E) Dynamische Erhöhung

Die vereinbarten Beträge des Pflegetagegeldes erhöhen sich ohne erneute Gesundheitsprüfung - auch für laufende Versi-cherungsfälle – alle zwei Jahre zum 1. Juli um fünf Prozent, wenn– die versicherte Person in dem Jahr der Erhöhung mindes-

tens 21 Jahre alt ist,– der Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt mindestens

zwei Jahre bestanden hat und– innerhalb von zwei Jahren vor dem Erhöhungszeitpunkt

keine Veränderung der Beträge des Pflegetagegeldes vor-genommen wurde.

Die Beträge des Pflegetagegeldes werden kaufmännisch auf den nächsten vollen Euro-Betrag gerundet. Der Beitrag für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem zum Erhöhungszeitpunkt erreichten Eintrittsalter. Die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung des Versiche-rungsschutzes finden Anwendung. Der Versicherungsnehmer wird vor dem Erhöhungszeitpunkt schriftlich informiert. Die Er-höhung der Beträge des Pflegetagegeldes entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer spätestens bis zum Ende des Kalendermonats, zu dem die Erhöhung wirksam würde, der Erhöhung eines Betrages des Pflegetagegeldes schriftlich wi-derspricht. Wird zwei dynamischen Erhöhungen, die unmittel-bar hintereinander liegen, widersprochen, erlischt das Recht auf weitere dynamische Erhöhungen des Pflegetagegeldes. Das Recht auf dynamische Erhöhungen des Pflegetagegeldes kann nach erneuter Gesundheitsprüfung mit Zustimmung des Versicherers neu begründet werden.

F) Optionsrecht

Für die versicherte Person besteht das Recht, ohne erneute Gesundheitsprüfung in die Pflegetagegeldversicherung nach dem Tarif PTK zu wechseln. Die versicherte Person kann mit Versicherungsbeginn zum 1.1. des Kalenderjahres wechseln, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die versicherte Person 50 oder 55 oder 60 Jahre alt wird. Der Wechsel ist vor dem je-weiligen Zeitpunkt, zu dem der Wechsel wirksam werden soll, beim Versicherer zu beantragen. Der hinzukommende Teil des Versicherungsschutzes gilt auch für laufende Versicherungs-fälle. Nach dem Wechsel erlischt das Optionsrecht.Die Höhe des ambulanten und stationären Pflegetagegeldes nach dem Tarif PTK ist auf die Beträge begrenzt, die für ambu-lante und stationäre Pflege vor dem Wechsel nach dem Tarif PTE jeweils vereinbart sind. Wird das Recht wahrgenommen, endet die Versicherung nach dem Tarif PTE zu dem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel wirksam wird. Die Versicherung nach diesem Tarif kann insoweit bestehen bleiben, als nach dem Wechsel das Pflegetagegeld nach den Tarifen PTE und PTK zusammen für ambulante und stationäre Pflege jeweils nicht höher ist als vor dem Wechsel. Der Beitrag für das hinzukom-mende Pflegetagegeld nach dem Tarif PTK richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter. Die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes finden Anwendung.

G) Beitragsanpassung

Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. aufgrund von Verän-derungen der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder augrund steigender Lebenserwartung ändern. Dement-sprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungs-grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbe-wahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungs-leistungen können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustim-mungdesTreuhändersangepasstwerden.ImÜbrigenfindet§8bRB/PTAnwendung.

46

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeldversi-cherung,

Teil I: Rahmenbedingungen für die Pflegetagegeldversi-cherung der Continentale Krankenversicherung a.G. (RB/PT) und

Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.

2. Personenkreis Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen

privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) oder der deut-schen sozialen Pflegeversicherung (SPV) versichert sind.

3. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versiche-

rungsbeginns an (§ 2 Satz 1 RB/PT). Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu oder anstelle einer be-stehenden Versicherung, bei der Mitversicherung weiterer Personen oder bei Erhöhung des Pflegetagegeldes wird das Versicherungsjahr dem bereits laufenden Versiche-rungsjahr angeglichen.

4. Geltungsbereich Für jeden Tag, für den die PPV oder die SPV eine Leistung

erbringt, erstreckt sich in Erweiterung von § 1 Absatz 11 und § 5 b RB/PT der Versicherungsschutz auch auf Pflege außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

5. Ende des Versicherungsverhältnisses Das Versicherungsverhältnis endet für die nach diesem Ta-

rif versicherte Person zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nach Nr. 2 wegfällt.

B) Leistungen des Versicherers

Das Pflegetagegeld wird für ambulante oder stationäre Pflege gezahlt, wenn für die pflegebedürftige versicherte Person eine Pflegestufe nach § 1 Abs. 6 RB/PT festgestellt wurde. Das Pflegetagegeld wird mit einem Betrag für ambulante Pflege und einem Betrag für stationäre Pflege vereinbart. Der Betrag für ambulante Pflege wird für– häusliche Pflege,– teilstationäre Pflege und– Kurzzeitpflegeim Sinne der PPV bzw. SPV gezahlt.Der Betrag für stationäre Pflege wird für vollstationäre Pflege im Sinne der PPV bzw. SPV gezahlt. Befindet sich die ver-sicherte Person in einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationsmaßnah-me, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung, wird das für stationäre Pflege vereinbarte Pflegetagegeld ab dem Aufnahmetag bis zum Entlassungstag in Höhe von 75 % gezahlt, wenn nachge-wiesen wird, dass durch die Bereithaltung eines vollstationä-ren Pflegeplatzes weiterhin Kosten entstehen.Die Höhe der vereinbarten Beträge für das Pflegetagegeld er-gibt sich aus der Tarifbezeichnung. Die Zahl hinter dem ersten Schrägstrich bezeichnet den vereinbarten Betrag für ambulan-te Pflege in Euro; die Zahl hinter dem zweiten Schrägstrich den Betrag für stationäre Pflege in Euro. Die Mindestversiche-rungssumme beträgt jeweils 10,– Euro für ambulante oder sta-tionäre Pflege. Höherstufungen um je 1,– Euro sind möglich.

C) Leistungen des Versicherungsnehmers

1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein-

barte Leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festge-setzt (vgl.§8aRB/PT).DieseserrechnetsichausdemUnterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Der Jahresbeitrag kann in monatli-chen Raten gezahlt werden. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.

2. Mahnkosten Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-

tragsrate 0,50 Euro.

3. Nachweis der Pflegebedürftigkeit Die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person ist anhand

der Einstufung der PPV oder SPV in eine Pflegestufe un-verzüglich nachzuweisen. Bis dieser Nachweis erbracht ist, kann die Pflegebedürftigkeit auch durch den behandelnden Arzt anhand eines vom Versicherer ausgehändigten For-mulars festgestellt werden, sofern zeitgleich der Antrag auf Leistungen bei der PPV bzw. SPV gestellt wird. Spätestens sechs Monate nach dem Leistungsbeginn des Versiche-rers ist der Nachweis über die Einstufung der versicher-ten Person durch die PPV oder SPV in eine Pflegestufe zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, endet die Leistungspflicht des Versicherers spätestens sechs Monate nach Leistungsbeginn des Versicherers. Die Fest-stellung der Pflegebedürftigkeit durch den behandelnden Arzt begründet während der Vertragslaufzeit für die versi-cherte Person höchstens einmal einen Leistungsanspruch. Wird durch die PPV oder SPV mitgeteilt, dass keine Pfle-gebedürftigkeit vorliegt, ist der Versicherungsnehmer ver-pflichtet, den Versicherer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Leistungspflicht des Versicherers endet mit dem Tag, an dem die PPV oder SPV mitteilt, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

4. Leistungsunterlagen Die Pflegebedürftigkeit ist durch das Erstgutachten und die

Folgegutachten der PPV oder SPV nachzuweisen. Das Ende der Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer unver-züglich mitzuteilen. Wird die Pflegebedürftigkeit durch den behandelnden Arzt festgestellt, ist diese durch das vom Versicherer ausgehändigte und vom behandelnden Arzt auszufüllende Formular nachzuweisen. Die Kosten für die Nachweise trägt der Versicherungsnehmer.

D) Überschussverwendung

DieMöglichkeitenderÜberschussverwendung (z.B.Baraus-zahlung bei Leistungsfreiheit, Limitierung von Beitragserhö-hungen) sind in der Satzung geregelt.

E) Dynamische Erhöhung

Die vereinbarten Beträge des Pflegetagegeldes erhöhen sich ohne erneute Gesundheitsprüfung - auch für laufende Versi-cherungsfälle – alle zwei Jahre zum 1. Juli um fünf Prozent, wenn

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeldversicherung nach dem Tarif PTKTeil II: Tarif mit Tarifbedingungen

47

A) Allgemeine Bestimmungen

I. Der Versicherungsschutz1. Gegenstand des Versicherungsschutzes a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall in vertrag-

lichem Umfang ein Pflegegeld oder Ersatz von Aufwen-dungen für Pflege sowie sonstige Leistungen, die von der Pflegepflichtversicherung gemäß Sozialgesetzbuch XIerfaßtwerden,mitAusnahmederLeistungenzurso-zialen Sicherung der Pflegepersonen. Zusätzlich sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie be-sondere Komfortleistungen und zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen erstattungsfähig.

b) Versicherungsfall ist die im Rahmen der Pflegepflichtver-sicherung festgestellte Pflegebedürftigkeit einer versi-cherten Person.

c) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

d) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungs-schutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchen Antrages spätestens zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem der Versicherungsnehmer die Versicherung hätte kündigen können (A III 1). Die erworbenen Rechte bleiben erhal-ten; die nach den technischen Rechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versi-cherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstel-lung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundla-ge angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Zuschlag (A II 2 c und d) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden. Der Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht, solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ist.

2. Beginn des Versicherungsschutzes a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versi-

cherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annah-meerklärung). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt. Bei Vertragsänderungen gel-ten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

b) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil min-destens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

c) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinba-rung eines Zuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.

d) Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versi-cherung bei, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungs-nehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versicherungsnehmers angepasst. Entsprechendes gilt bei Vertragsänderungen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegezusatzversicherung nach dem Tarif PZ

– die versicherte Person in dem Jahr der Erhöhung mindes-tens 21 Jahre alt ist,

– der Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt mindestens zwei Jahre bestanden hat und

– innerhalb von zwei Jahren vor dem Erhöhungszeitpunkt keine Veränderung der Beträge des Pflegetagegeldes vor-genommen wurde.

Die Beträge des Pflegetagegeldes werden kaufmännisch auf den nächsten vollen Euro-Betrag gerundet. Der Beitrag für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem zum Erhöhungszeitpunkt erreichten Eintrittsalter. Die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung des Versiche-rungsschutzes finden Anwendung. Der Versicherungsnehmer wird vor dem Erhöhungszeitpunkt schriftlich informiert. Die Er-höhung der Beträge des Pflegetagegeldes entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer spätestens bis zum Ende des Kalendermonats, zu dem die Erhöhung wirksam würde, der Erhöhung eines Betrages des Pflegetagegeldes schriftlich wi-derspricht. Wird zwei dynamischen Erhöhungen, die unmittel-bar hintereinander liegen, widersprochen, erlischt das Recht auf weitere dynamische Erhöhungen des Pflegetagegeldes. Das Recht auf dynamische Erhöhungen des Pflegetagegeldes kann nach erneuter Gesundheitsprüfung mit Zustimmung des Versicherers neu begründet werden.

F) Beitragsanpassung

Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. aufgrund von Verän-derungen der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder augrund steigender Lebenserwartung ändern. Dement-sprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungs-grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbe-wahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungs-leistungen können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustim-mungdesTreuhändersangepasstwerden.ImÜbrigenfindet§8bRB/PTAnwendung.

48

3. Umfang des Versicherungsschutzes und der Leistungspflicht

Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Verein-barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere denen der Pflegepflichtversicherung.

4. Einschränkung der Leistungspflicht ÜbersteigteinePflegemaßnahmedasmedizinischnotwen-

dige Maß oder ist die geforderte Vergütung nicht angemes-sen, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

5. Auszahlung der Versicherungsleistungen a) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn

die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.

b) ImÜbrigenergebensichdieVoraussetzungen für dieFälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang)*).

c) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Per-son zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Vor-aussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsneh-mer die Leistung verlangen.

d) Die in ausländischer Währung entstandenen Pflegekos-ten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.

e) Von den Leistungen können die Kosten abgezogen wer-den, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf VerlangendesVersicherungsnehmersbesondereÜber-weisungsformenwählt.DieKosten fürÜbersetzungenkönnen auch von den Leistungen abgezogen werden.

Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder ab-getreten noch verpfändet werden.

6. Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende

Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versiche-rungsverhältnisses.

II. Pflichten des Versicherungsnehmers1. Beitragszahlung a) Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die ver-

einbarte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehrleistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter fest-gesetzt. Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versiche-rungsbeginns.

b) Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol-genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu ent-richten.

c) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versiche-rungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unter-schiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Be-ginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.

d) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unver-züglich nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen, jedoch nicht vor dem Versicherungsschein aus-gewiesenen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.

e) Für Neugeborene, die gemäß Abschnitt I 2 b ab Geburt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitragsra-ten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu zahlen.

f) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Bei-tragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückstän-dige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahn-kosten entrichtet sind.

g) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der §§37und38i.V.m.§194Abs.2VVG(sieheAnhang)*) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.

h) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Ver-tragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang)*) oder durch Anfech-tung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung be-endet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Bei-tragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Ge-schäftsgebühr verlangen.

i) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeich-nende Stelle zu entrichten.

j) Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge verein-bart werden.

k) Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Beitragsrate 0,50 EUR.

2. Beitragsberechnung a) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der

Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.

b) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifli-che Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den techni-schen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsät-zen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.

c) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch be-sonders vereinbarte Zuschläge entsprechend ändern.

d) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein ange-messener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV

2012 und RB/PT

49

3. Beitragsanpassung a) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können

sich die Leistungen des Versicherers z.B. aufgrund von Veränderungen der Pflegekosten, der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder aufgrund steigen-der Lebenserwartung ändern. Dementsprechend ver-gleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beob-achtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungs-grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüber-stellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlich-keiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Ab-weichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleis-tungen können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein verein-barter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.

b) Eine Erhöhung der Beiträge gemäß Abs. a ist mit Zu-stimmung des Treuhänders auch dann zulässig, wenn aufgrund von Leistungserweiterungen der sozialen Pfle-geversicherung eine nachhaltige Verschlechterung des geschäftsplanmäßig zu beobachtenden Schadenver-laufs im Vergleich zu den bei der Kalkulation eingerech-neten Schäden bevorsteht.

c) Wenn die unternehmenseigenen Rechnungsgrundla-gen für die Beobachtung nicht ausreichen (weniger als 10.000 nach diesem Tarif versicherte natürliche Perso-nen), wird dem Vergleich gemäß Abs. a) die Statistik der Pflegepflichtversicherung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. zugrunde gelegt.

d) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.

e) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbe-teiligungen und evtl. vereinbarter Risikozuschläge wer-den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers erfolgt.

4. Obliegenheiten a) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberech-

tigt benannte versicherte Person (vgl. Abschnitt I 5c) ha-ben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch ei-nem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.

b) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Per-son verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer be-auftragten Arzt untersuchen zu lassen.

c) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit An-spruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.

5. Folgen von Obliegenheitsverletzungen a) DerVersicherer istmit den in§28Abs.2bis4VVG

(siehe Anhang)*) vorgeschriebenen Einschränkung ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn und solange eine der in den Abs. 4 a bis c ge-nannten Obliegenheiten verletzt wird.

b) Wird die in Abs. 4 c genannte Obliegenheit verletzt, so kannderVersichererunterderVoraussetzungdes§28Abs. 1 VVG (siehe Anhang)*) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dieses Recht kann nur innerhalb der ersten zehn Versicherungsjahre ausgeübt werden.

c) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.

6. Ansprüche gegen Dritte a) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte

Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, un-beschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (sieheAnhang)*), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versi-cherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.

b) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Siche-rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach-tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wah-ren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

c) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicher-te Person vorsätzlich die in den Absätzen a und b ge-nannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leis-tung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

d) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicher-ten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtli-chen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze a bis c entsprechend anzuwen-den.

7. Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des

Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.

III. Ende der Versicherung1. Kündigung durch den Versicherungsnehmer a) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsver-

hältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frü-hestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertrags-dauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

b) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarifstufen beschränkt werden.

c) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Fol-ge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzun-gen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Lebensaltersgruppe gilt, oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berech-net wird, kann der Versicherungsnehmer das Versiche-rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.

*) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2012 und RB/PT

50

d) Erhöht der Versicherer die Beiträge oder vermindert er seine Leistungen gemäß Abschnitt IV 3, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hin-sichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versi-cherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kün-digen.

e) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, inner-halb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die Erklä-rung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.

f) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungs-verhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Per-sonen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künf-tigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklä-rung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.

2. Kündigung durch den Versicherer Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungs-

recht; die gesetzlichen Bestimmungen über das außeror-dentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündi-gung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. Kündigt der Versicherer des Vertrags-verhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Perso-nen, gilt Abschnitt 1 f Sätze 1 und 2.

3. Sonstige Beendigungsgründe a) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des

Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.

b) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.

c) Das Versicherungsverhältnis endet, wenn eine versi-cherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt in einen Staat der nicht Mitgliedstaat der Eu-ropäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, verlegt; es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getrof-fen wird.

IV. Sonstige Bestimmungen1. Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versi-

cherer bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.

2. Gerichtsstand a) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen

den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

b) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versi-cherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.

c) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-bung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versi-cherers zuständig.

3. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

a) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnis-sen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hin-reichenden Wahrung der Belange der Versicherungs-nehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungs-nehmer folgt.

b) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungs-bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versiche-rer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interes-sen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versiche-rungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestand-teil.

V. PersonenkreisAufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen, die in der privaten Pfle-gepflichtversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind.

B) Leistungen des Versicherers

I. Höhe der Versicherungsleistungen

Die Höhe der Versicherungsleistung gemäß Abs. 1 und 2 ist abhängig von der Vorleistung der Pflegepflichtversicherung der versicherten Person und von der Anzahl der versicherten Tarifstufen. Eine Tarifstufe beträgt 10 % der Vorleistung. Ma-ximal können 20 Tarifstufen abgeschlossen werden. Die Zahl hinter dem Schrägstrich entspricht der Anzahl der vereinbar-ten Tarifstufen (z. B.: PZ/10 = 10 Stufen = 100 %).Erfolgt keine Vorleistung der Pflegepflichtversicherung, so ent-fällt auch eine Erstattung nach diesem Tarif.

51

1. Pflegegeld Der Versicherer zahlt im Versicherungsfall ein Pflegegeld.

Die Höhe des Pflegegeldes ergibt sich aus der Anzahl der vereinbarten Tarifstufen. Eine versicherte Tarifstufe ent-spricht 10 % des von der Pflegepflichtversicherung gezahl-ten Pflegegeldes.

Beihilfeberechtigte erhalten das Pflegegeld, das eine nicht beihilfeberechtigte Person bei gleichem vereinbarten Pro-zentsatz erhalten würde.

2. Kostenerstattung Der Versicherer erstattet im Versicherungsfall die entstan-

denen Kosten – bei stationärer Pflege auch die Aufwen-dungen für Unterkunft und Verpflegung sowie besondere Komfortleistungen und zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen (siehe A I 1 a) –, die über die Leistungen hin-ausgehen, die die versicherte Person von der Pflegepflicht-versicherung und an Beihilfe erhält, bis zu der versicherten Höchstsumme.

Die Höchstsumme ergibt sich aus der Anzahl der verein-barten Tarifstufen. Eine vereinbarte Tarifstufe entspricht 10 % der Vorleistung der Pflegepflichtversicherung.

Bei Beihilfeberechtigten entspricht eine vereinbarte Tarif-stufe 10 % der Vorleistung, die eine nicht beihilfeberech-tigte Person aus der Pflegepflichtversicherung erhalten würde.

II. Nachweis der VorleistungDer Versicherungsnehmer muss die Höhe der Vorleistung durch die Pflegepflichtversicherung und die Beihilfe nachwei-sen. Die Belege müssen in Urschrift vorgelegt werden, spezi-fiziert sein und insbesondere den Vor- und Zunamen der ge-pflegten Person enthalten.

7e.2108/1.12(B

EIH)