Cornelius Buchmann & Herbert Künzel - Freiberuflich Arbeiten

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    Cornelius Buchmann,

    Herbert Künzel:

    Freiberuflich arbei-

    ten

    Wie Sie als Selbständi-

    ger Ihre Finanzen op-timal organisieren und

    sich sozial absichern

    scanned by Mag

    Wer auch immer und aus welchen Gründen den Schritt in die

    Selbständigkeit unternimmt, er sieht sich vor allem zwei Prob-

    lemen gegenüber: der Organisation seiner Finanzen und der

    sozialen Absicherung. Dieses Handbuch berät vom Aufbau

    einer günstigen Kranken- und Altersversicherung bis zum effi-

     zienten Steuersparen, von der sinnvollen Gütertrennung bis zur

     Absicherung von Darlehen, von der Einrichtung einer Buchhal-

    tung bis zu den Vorteilen der Künstlersozialkasse.

    ISBN: 3499605708

    Verlag: rororo (Rowohlt Taschenbuch Verlag)Jahr: 1998

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    Cornelius Buchmann, Herbert Künzel

    FreiberuflicharbeitenWie Sie als Selbständiger Ihre Finanzen optimalorganisieren und sich sozial absichern

    Rowohlt

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    Dieser Finanzratgeber wurde herausgegeben vomInstitut Für Finanzdienstleistungen e. V. (IFF), Hamburg

    Redaktion im Institut Cornelius Buchmann

    Redaktion im Verlag Wolfgang MüllerUmschlaggestaltung Tobias Bott(Foto: Tony Stone Images / Daniel Bosler)

    Originalausgabe

    Veröffentlicht im Rowohlt Taschenbuch Verlag GmbH,Reinbek bei Hamburg, Oktober 1998Copyright © 1998 by Rowohlt Taschenbuch Verlag GmbH,Reinbek bei HamburgSatz Sabon und Frutiger, PostScript, QuarkXPress 3. 31bei UNDER/COVER, HamburgDruck und Bindung: Clausen & Bosse, LeckPrinted in Germany

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    Inhalt

    Vorwort 7Einleitung 9

    Wie Sie Ihren Betrieb aufbauen 13

    1. Welchen Beruf übe ich aus? 142. In guter Gesellschaft 193. Verträge und Vereinbarungen 224. Wie Struktur in Ihre Finanzen bringen? 335. Wie Sie Ihre Buchhaltung aufbauen 36

    Der notwendige Versicherungsschutz 49

    1. Haushalts-Check 512. Die private Haftpflichtversicherung 543. Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 584. Die Berufsunfähigkeitsversicherung 625. Die Risikolebensversicherung 746. Rechtsschutzversicherungen 82

    Das Thema Krankenversicherung 85

    1. Die gesetzliche Krankenversicherung 892. Die private Krankenversicherung 973. Auswahl eines privaten

    Krankenversicherungsunternehmens 123

    4. Worauf beim Abschluß einerKrankenversicherung zu achten ist 131

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    Die Künstlersozialkasse:

    Wenn Fisch auch Fleisch sein kann 137

    Vorsorgestrategien und Altersvorsorge 149

    1. Absichern geht vor Altersvorsorge:Versicherungen und Rücklagen 152

    2. Die gesetzliche Rentenversicherung:Für Selbständige kein Thema? 161

    3. Playboy oder Parkbank -

    So viel Geld brauche ich im Alter 1744. Mittel- und langfristige Geldanlage:Die Bausteine für Ihre Vorsorgestrategien 181

    5. Investmentfonds (Aktienfonds, Rentenfonds,Immobilienfonds, gemischte Fonds) 183

    6. Wertpapiere (Anleihen,festverzinsliche Wertpapiere, Rentenwerte) 192

    7. Aktien 1968. Kapitallebensversicherungen 1999. Private Rentenversicherungen 204

    10. Fremdgenutzte (vermietete) Immobilien 20811. Geldanlage und Euro 21012. Ihr Produktmix für die Altersvorsorge 215

    Ein Wort fast zum Schluß 217

    Adressenverzeichnis 220

    Sachwortregister 222

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    Vorwort

    Geld verdienen, aber auch Geld ausgeben ist heute gar nicht mehrso einfach. Dazwischen sind die «Finanzdienstleistungen» getre-

    ten, sie sind ein selbstverständlich gewordener Teil unserer sozia-len Existenz und ihrer Sicherung.

    Dabei wird es immer schwieriger, die Palette der Angebote zuüberschauen. Mit dem Heraussuchen der günstigsten Zinssätzeund Gebühren ist es heute längst nicht mehr getan. Es reicht auchnicht mehr aus, zu wissen, was die «besten» Angebote und Lei-

    stungen sind. Es gilt genauso herauszufinden, wo ich sie bekom-men kann und ob sie für mich auch zugänglich sind. Schließlich istfür jeden ein anderes Produkt «das beste» - abhängig von seinersozialen Lage und Zukunft. Tests allein nach dem Prinzip «mög-lichst billig» führen somit in die Irre. Was geschieht jedoch, wenndie ec-Karte gestohlen wird, Kreditkarten nicht mehr bezahlt wer-den können oder das Girokonto über das Limit überzogen ist?

    Schon mancher hätte gerne im nachhinein auf viele Annehmlich-keiten oder ein paar Mark verzichtet, wenn dafür eine bessere Kri-senbewältigung möglich gewesen wäre. «Partnerschaft bewährtsich in der Not», sagt der Volksmund. Um diese Qualität vonFinanzdienstleistungen beurteilen zu können, braucht der Ver-braucher einen unabhängigen Partner mit langjähriger Erfahrung.Ein solcher Partner möchte das IFF für Sie sein. Es richtet sich mit

    dieser Serie von Finanzratgebern direkt an Ihr Bedürfnis nach gu-tem Rat bei komplizierten Entscheidungen.

    Auch wenn es zuerst einmal um Ihren unmittelbaren Vorteilgeht, mittelbar zielen wir auf die Steigerung der Qualität vonFinanzdienstleistungen, ihres Vertriebs und der damit verbunde-nen Beratung. Der Markt richtet sich nach Angebot und Nachfra-ge. Die Anbieter wollen ihre Produkte verkaufen, und sie wollendaran Geld verdienen. Kundenfreundlichkeit, Verbraucherschutzund Verständnis auch für problematische Lebenssituationen kom-men nicht von alleine ins Angebot der Sparkassen, Banken undVersicherungen. Das bewirken vielmehr wachsame Verbraucher,

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    Einleitung

    Die Existenzgründung ist Thema vieler Bücher. Die vermittelnIhnen allerlei Tricks und Tips, wie Sie Ihre Firma oder Ihren

    Betrieb organisieren, Ihre Werbung gestalten oder Fördergeldervom Staat erhalten können. Eine Frage kommt dabei allerdingsmeist zu kurz: die Frage, wie Sie neben den geschäftlichen auchIhre privaten Finanzen optimal organisieren. Mit dieser Frage wol-len wir uns in diesem Band ausführlicher auseinandersetzen.

    Dabei bildet insbesondere die Frage der sozialen Absicherung

    einen Schwerpunkt dieses Buchs. Welche Versicherungen müssenSie für sich und welche für Ihren Betrieb abschließen? Wie organi-sieren Sie Ihre Krankenversicherung und Ihre Altersvorsorge? Wel-che Besonderheiten müssen Sie als Freiberufler beachten? Und wostecken Fallen, durch die Ihnen Ansprüche oder Kostenersparnisseverlorengehen?

    Wir haben uns bemüht, einen möglichst großen Bogen zu span-

    nen und Ihnen viele, auch kleinere Tips zu geben, die Ihnen helfenkönnen, die Rahmenbedingungen Ihrer freiberuflichen Tätigkeitoptimal zu gestalten.  Checklisten, die Sie kopieren und individuellausfüllen können, helfen Ihnen, Ihren Bedarf und Ihre Situationrichtig einzuschätzen. In Beispielen  wird Ihnen demonstriert, wiesich abstrakte Formulierungen in konkrete Sachverhalte verwan-

    deln, die Ihrem Alltag entsprechen.  Tips,  aber auch Warnungen(Achtung)  informieren Sie darüber, was Sie besonders beachtensollten. Und immer wieder wird am Ende eines Kapitels oder ansonst uns wichtig erscheinenden Stellen ein Fazit  gezogen, in demSie die wichtigsten Informationen noch einmal zusammengefaßtfinden.

    Dieser Ratgeber ist so aufgebaut, daß Sie keine besonderen Vor-

    kenntnisse brauchen. Schritt für Schritt erhalten Sie eine um-fassende Einführung in die Thematik. Sie lernen die Begriffe ken-nen, mit denen Sie bei Banken, in der Werbung, in AllgemeinenGeschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaften und imSchriftwechsel mit dem Finanzamt konfrontiert werden.

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    Wir sind davon ausgegangen, daß Sie den Band von Anfang bisEnde durchlesen. Deshalb wird in den späteren Kapiteln oft nurkurz erwähnt, was in den vorangegangenen ausführlicher erläutertwurde. Trotzdem können Sie diesen Ratgeber auch dafür gebrau-chen, in einzelnen Kapiteln die Fragen nachzuschlagen, die Ihnen

    vielleicht gerade besonders «auf den Nägeln brennen». Am Endedes Bandes finden Sie ein umfangreiches Sachwortregister, mit des-sen Hilfe Sie die Begriffe, die Sie interessieren, nachschlagen unddie entsprechenden ausführlichen Erklärungen schnell auffindenkönnen.

    Als Selbständiger, Bankkunde, Versicherungsnehmer und Steuer-

    zahler sind Sie mit vielen Gesetzen und Regelungen konfrontiert.Diese Vorschriften sind immer wieder Änderungen unterworfen.Wir raten Ihnen deshalb, sicherheitshalber zu prüfen, ob nicht mitt-lerweile Gesetze geändert oder neue Regelungen eingeführt wur-den.

    Wenn Sie den Band im ganzen durchgelesen haben, verfügen Sieüber ein fundiertes Grundwissen, mit dem Sie selbst die Spreu der

    vielen Angebote vom Weizen trennen können. Am Ende sollten Siein der Lage sein, Ihre Situation selbst zutreffend einzuschätzen unddaraus die richtigen Konsequenzen zu ziehen. Schnell werden Siedabei merken, daß es zu vielen Problemen ganz unterschiedlicheAntworten und selten nur eine einzige «richtige» Lösung gibt. IhreEntscheidungen sind durch Ihre individuellen Umstände geprägt,

    und vielleicht kann dieser Ratgeber Ihnen dann nicht immer alleFragen beantworten. Für diesen Fall haben wir Ihnen verschiedeneAnlaufstellen genannt, bei denen Sie sich weiter beraten lassenkönnen. Und auf jeden Fall wissen Sie dann, welche Fragen Siedort stellen sollten und welche Sie unbedingt stellen müssen.

    Wir bilden uns nicht ein, Ihnen viel darüber erzählen zu können,wie Sie Ihre beruflichen Ziele erreichen. Dazu ist der von uns ange-sprochene Personenkreis ohnehin zu groß. Wie Sie Ihr Unterneh-men erfolgreich starten können, wissen Sie selbst am besten. Diesist also kein klassisches Existenzgründerbuch. Es richtet sich auchan diejenigen, die vielleicht schon seit einiger Zeit freiberuflichtätig sind, bis jetzt aber noch keine Zeit, keine Muße oder keine

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    finanzielle Möglichkeit gefunden haben, um neben den Erforder-nissen Ihres Betriebs auch Ihre persönliche Absicherung zu organi-sieren. Deshalb haben wir einige klassische Themen der «Exi-stenzgründer-Literatur» in diesem Band bewußt ausgelassen; sozum Beispiel den Themenkreis öffentlicher Förderkredite. Dazu

    sind bereits viele umfangreiche und hervorragende Ratgebererschienen, zum Beispiel der in diesem Verlag erschienene BandGabriele Kaufmann u. a. «Existenzgründung» (rororo Sachbuch9949), um nur einen zu nennen. Wir haben uns deshalb in diesemBand ausführlicher mit Fragen beschäftigt, die in anderen Büchernzu kurz kommen. Dieses Buch ist vor allem für diejenigen geschrie-

    ben, bei denen ein kaufmännischer Grundlehrgang im Rahmenihrer Ausbildung nicht vorgesehen ist und die von daher oft vordem grundsätzlichen Problem stehen, wie Sie Ihre Finanzen über-haupt organisieren sollen.

    Alle Angaben in diesem Band beziehen sich auf den Stand Sep-tember 1998.

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    W i e S i e I h r e n

    B e t r i e b a u f b a u e n

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    1. Welchen Beruf übe ich aus?

    Sobald Sie für eine von Ihnen erbrachte Arbeitsleistung eine Rech-nung zugunsten Ihres eigenen Kontos ausstellen, haben Sie damitbereits Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt. In diesemMoment haben Sie faktisch auch ein Unternehmen gegründet. Sieunterliegen damit der Pflicht, Ihre Einkünfte gegenüber der Steuerzu dokumentieren und eine ordentliche Buchhaltung zu führen,

    haften für die eventuell aus Ihrer Arbeit entstehenden Schäden undFolgeschäden, fallen in bestimmten Berufszweigen unter dieAnmeldungspflicht und unterliegen den gesetzlichen Bestimmun-gen zum Abschluß branchenspezifischer Versicherungen. DieGründung eines Unternehmens ist mit einer ganzen Reihe vonKonsequenzen verbunden, die für viele Freiberufler und Selbstän-dige zu Beginn Ihrer Tätigkeit noch gar nicht abzusehen war.

    Noch bevor Sie Ihre erste Rechnung schreiben, sollten Sie alsoüberlegen, welchen Beruf Sie eigentlich in welchem Rahmen ausü-ben wollen. Neben der Entscheidung, ob Sie sich gleich voll auf dieSelbständigkeit einlassen oder ob Sie zunächst teils angestellt, teilsfreiberuflich arbeiten wollen, steht vor allem die von Ihnengewählte Tätigkeit und die* damit verbundene Berufsbezeichnung

    im Vordergrund. Mit unterschiedlichen Berufen sind auch unter-schiedliche Pflichten verbunden, die sich bereits bei der offiziellenAnmeldung Ihrer selbständigen Tätigkeit bemerkbar machen.

    Für viele selbständig Tätige steht am Anfang ihrer Selbständig-keit der Gang zum Gewerbeamt. Das Gewerbeamt ist der jeweili-

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    gen regionalen Verwaltung untergeordnet. Dort können Sie einenAntrag auf Zulassung Ihres Gewerbes stellen. Die amtliche Zulas-sung wird dadurch dokumentiert, daß Ihnen ein Gewerbescheinausgestellt wird.

    Für manche Freiberufler ist dieser Gang zum Gewerbeamt

    bereits der erste Fehler ihrer Karriere als Selbständiger. Denn mitder Anmeldung eines Gewerbes sind neben einer Menge Papier-krieg auch einige besondere Verpflichtungen verbunden. So meldetdas Gewerbeamt Ihre Gewerbeanzeige, in der Sie Ihren Namen,die Bezeichnung des ausgeübten Berufes, den Geschäftsinhaber(Geschäftsführer) Ihres Betriebs und einige persönliche Daten

    angegeben haben, an verschiedene Stellen weiter.Als erstes wird das für Sie zuständige Finanzamt davon infor-miert, daß Sie eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben.Von dort aus wird man Ihnen einen Fragebogen zuschicken, indem Sie zu Ihren Einkommensverhältnissen und vor allem nachdem Gewinn befragt werden, den Sie mit Ihrer Tätigkeit erzielenwerden. Diese Daten dienen dem Finanzamt dazu, festzulegen, in

    welcher Höhe Sie Steuervorauszahlungen zu leisten haben. Jehöher Sie Ihren erwarteten Gewinn angeben, desto höher fälltauch die Steuervorauszahlung aus. Geben Sie hingegen einen nurunbedeutenden Gewinn an, müssen Sie damit rechnen, daß dasFinanzamt nachforschen wird, aus welchen Mitteln Sie IhrenLebensunterhalt bestreiten wollen. Dies kann für Sie unangenehme

    Folgen haben, wenn das Finanzamt auf diesem Wege von zusätzli-chen Vermögenswerten oder Einkünften erfährt, die bis jetzt inIhrer Steuererklärung nicht aufgetaucht sind.

    Die zweite Stelle, die Geld von Ihnen haben will, ist die Berufs-genossenschaft. Über sie wird die gesetzliche Unfallversicherungam Arbeitsplatz geregelt. Wenn Sie Angestellte beschäftigen, müs-sen Sie für diese Beiträge an die berufsgenossenschaftliche Unfall-

    versicherung bezahlen. Aber auch als Geschäftsführer der eigenenFirma sind Sie in den meisten Fällen in der gesetzlichen Unfallver-sicherung pflichtversichert.

    Je nach der von Ihnen angegebenen Berufsbezeichnung infor-miert das Gewerbeamt auch die Handwerks- oder die Industrie-

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    und Handelskammer. Die Mitgliedschaft in diesen Institutionen istfür Gewerbetreibende nicht freiwillig; Sie sind zum Beitritt und zuder entsprechenden Beitragszahlung verpflichtet.

    Wenn Sie als Handwerker eine Meisterprüfung und als Kauf-mann eine Ausbildung zum Vollkaufmann vorweisen können,

    wird Ihr Gewerbebetrieb in der Handwerksrolle oder dem Han-delsregister eingetragen. Sollten Sie sich dafür entscheiden, IhrenBetrieb als GmbH zu organisieren, werden Sie auch als Kleinun-ternehmer ins Handelsregister aufgenommen.

    Sofern Sie eine entsprechende Qualifikation nicht nachweisenkönnen, dürfen Sie sich auch nicht unter der jeweiligen Berufsbe-zeichnung als Handwerker oder Kaufmann selbständig machenoder eine mit dieser Berufsbezeichnung verbundene Tätigkeit aus-üben. Darüber wacht neben den berufsständischen Verbändenauch das Gewerbeaufsichtsamt, das ebenfalls automatisch vonIhrer Gründung informiert wurde. Im Gewerbeaufsichtsamt wirdnoch einmal, wie im Gewerbeamt, geprüft, ob Sie eine Berufsbe-zeichnung angegeben haben, die auf einen genehmigungspflichti-

    gen Beruf, zum Beispiel Arzt oder Rechtsanwalt, hindeutet. Nebeneinem Handwerk oder einem Handelsunternehmen gibt es vieleweitere Berufe, die Sie nur dann ausüben dürfen, wenn Sie eineentsprechende Qualifikation nachweisen können.

    Wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben, unterliegen Sie auchspäter noch der Gewerbeaufsicht. Wenn Sie also Ihren Firmensitzverlegen, eine neue Filiale eröffnen, Ihren Tätigkeitsbereich verän-dern oder Ihren Betrieb einstellen wollen, müssen Sie diese Ände-rungen gegenüber dem Gewerbeamt anzeigen. Daneben gibt esnoch eine Reihe weiterer Meldepflichten, über die Sie - je nach dervon Ihnen ausgeübten Tätigkeit - vom Gewerbeamt informiertwerden.

    Die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes besteht grundsätz-

    lich nur für Gewerbebetriebe. Wann ein solcher Betrieb vorliegt,ist zum Beispiel im Einkommensteuergesetz erläutert: «Eine selb-ständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zuerzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemei-nen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn

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    die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaftnoch als Ausübung eines freien Berufs noch als andere selbständi-ge Arbeit anzusehen ist. »

    Neben den gewerblichen Berufen gibt es eine ganze Reihe vonsogenannten freien Berufen, für die also keine Anmeldung beim

    Gewerbeamt erforderlich ist. Auch dann nicht, wenn die sonsti-gen Anforderungen an ein gewerbliche Tätigkeit durch das Ein-kommensteuergesetz erfüllt sind, die Tätigkeit also selbständig,nachhaltig (also über einen längeren Zeitraum) und mit Gewinn-erzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil-nimmt.

    Die Liste der anerkannt freien Berufe ist recht lang. Trotzdemmüssen die Gerichte immer wieder im Einzelfall entscheiden, ob essich um einen gewerblichen oder einen freien Beruf handelt. Eini-ge der wichtigsten anerkannt freien Berufe sind: Erzieher, Lehrerund Dozenten, Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, Notare, Wirt-schaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Revisoren, Steuerberater,ärztliche und Heilberufe (zum Beispiel Ärzte, Psychologen, Heil-praktiker, Zahnärzte und Krankengymnasten); Wissenschaftler,Künstler, Schriftsteller, Journalisten, Bildberichterstatter (zum Bei-spiel Pressefotografen und -kameraleute), Übersetzer und Dolmet-scher, Lotsen, Ingenieure, Architekten sowie Volks- und Betriebs-wirte in beratender Tätigkeit.

    Dazu zählen auch ähnliche Berufe; besonders dehnbar ist in die-

    sem Zusammenhang der Begriff einer «künstlerischen Tätigkeit».Unter ihn können vom Kostümschneider bis zum Werbetexter vie-le kreative Berufe zusammengefaßt werden. Für diese Berufe brau-chen Sie keine Gewerbeanmeldung.

    Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine freie oder eine gewerblicheTätigkeit ausüben werden, sollten Sie sich vorher umfassend zum

    Beispiel bei den berufsständischen Vereinigungen oder bei einemSteuerberater erkundigen. Besonders heikel kann die Frage desausgeübten Berufs nämlich zum Beispiel dann werden, wenn dieselbständige Ausübung des Berufs sonst durch Handwerks- oderHandelsrecht an den Nachweis bestimmter Qualifikationengebunden ist, um überhaupt auf eigene Rechnung stattfinden zu

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    dürfen. So darf ein Fotograf sich ohne Meisterprüfung nur alsBildberichterstatter oder künstlerischer Fotograf selbständigmachen. Und ohne Meisterprüfung kann ein Friseur sich nichtselbständig machen, es sei denn, er übt als Maskenbildner einekünstlerische Tätigkeit aus.

    Unberührt von der Frage nach der Gewerbeanmeldung bleibtallerdings die Frage nach der Genehmigungspflicht. Zum Glück,wie man auch einmal festhalten muß, sind einige Berufszweige,wie zum Beispiel Ärzte, Steuerberater oder Rechtsanwälte, darangebunden, Ihre Tätigkeit genehmigen lassen zu müssen. Bei Ärztenerfolgt diese Anmeldung zum Beispiel über die Ärztekammer, bei

    Rechtsanwälten über die Anwaltskammer. Bei einigen Berufen, wiezum Beispiel der Tätigkeit als Steuerberater, folgt auf die Anmel-dung bei der zuständigen Behörde eine Überprüfung, ob Sie derangemeldeten Tätigkeit auch wirklich nachgehen. Diese Anmel-dung muß also in regelmäßigen Abständen erneuert werden. EineAnmeldung wird nur dann vollzogen, wenn Sie eine entsprechendeQualifikation für die Tätigkeit nachweisen können, also zum Bei-

    spiel ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine erfolgreichvor einer Kammer abgelegte Prüfung.

    Auch als Freiberufler unterliegen Sie über die Genehmigungs-pflicht bestimmter Berufe hinaus einigen Anzeigepflichten. Somüssen Sie Ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit spätestens inIhrer Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt offenlegen. Dies

    reicht zum Beispiel für den Fall aus, in dem Sie Ihrer freiberufli-chen Tätigkeit neben einer Angestelltentätigkeit nachgehen. WennSie unter die Umsatzsteuerpflicht fallen, ist eine frühzeitige Anzei-ge gegenüber dem Finanzamt erforderlich. Dazu erfahren Sie spä-ter mehr. Wenn Sie als Freiberufler Arbeitnehmer beschäftigen,müssen Sie diese bei der Sozialversicherung und der Berufsgenos-senschaft anmelden. Und wenn Sie als Künstler tätig sind und

    nicht mehr als einen Angestellten beschäftigen, unterliegen Siesogar als Selbständiger der Versicherungspflicht in der gesetzlichenRenten- und Krankenversicherung über die Künstlersozialkasse.Auch zu diesem Punkt erfahren Sie in späteren Kapiteln Genaue-res.

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    F a z i t :  Bevor Sie Ihre selbständige Tätigkeit anmelden, müssen Siesich umfassend über die Konsequenzen der von Ihnen gewähltenBerufsbezeichnung informieren. Nach der Frage, ob Sie einemgenehmigungspflichtigen Beruf nachgehen wollen, sollten Sie dieFrage klären, ob Sie für Ihren Beruf ein Gewerbe anmelden müssen

    oder nicht. Mit der Gewerbeanmeldung sind viele Pflichtenverbunden, die Sie umgehen können, wenn Sie einen der freienBerufe ausüben. Umgekehrt sind Sie als Freiberufler selbst dafürverantwortlich, Ihre Tätigkeit im vorgeschriebenen Rahmengegenüber den zuständigen Stellen anzuzeigen.

    2. In guter Gesellschaft

    Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufnehmen, gelten Sie, solan-ge Sie keine anderen Schritte unternommen haben, zunächst alsPersonengesellschaft; egal ob nun mit oder ohne Gewerbeschein.Sollten Sie sich entschlossen haben, den Schritt in die Selbständig-keit nicht allein, sondern zusammen mit einem oder mehrerenPartnern zu unternehmen, bilden Sie mit diesen zusammen auto-matisch eine andere Form der Personengesellschaft: eine «Gesell-

    schaft des bürgerlichen Rechts» (GbR).Bei Personengesellschaften haften alle am Unternehmen beteilig-

    ten Personen uneingeschränkt mit ihrem gesamten Firmen- undPrivatvermögen für die Verbindlichkeiten, die sich aus der betrieb-lichen Tätigkeit ergeben.

    Welche Rechtsform Ihr Unternehmen aufweist, ist aber nicht

    nur unmittelbar für die Frage der Haftung von Bedeutung. In mit-telbarem Zusammenhang damit steht zum Beispiel auch die Frage,wie bereitwillig Sie von fremden Kapitalgebern, zum Beispiel vonBanken, Kredite erhalten. Allgemein werden Sie mit einer Perso-nengesellschaft weniger Schwierigkeiten haben, einen Bankkreditfür Ihre Firma zu erhalten, als zum Beispiel mit einer GmbH.

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    Diese «Gesellschaft mit beschränkter Haftung» trägt ihrenNamen nicht zu Unrecht: Bei dieser Gesellschaftsform ist die Haf-tung allein auf das Firmenkapital beschränkt, das zu diesemZweck mindestens in Höhe von derzeit 50000 DM bei der Grün-dung nachgewiesen werden muß. Entsteht durch die geschäftliche

    Betätigung einer GmbH eine Verbindlichkeit, die über den Rah-men der Kapitaleinlage hinausgeht, kann der Gläubiger, der dieseVerbindlichkeit begründet, den Firmeninhaber nicht über das Fir-menkapital hinaus haftbar machen. Deshalb verlangen etwa Kre-ditgeber bei einer GmbH zusätzliche Sicherheiten, zum Beispielaus dessen Privatvermögen. Eine GmbH unterliegt grundsätzlich

    der Anmeldung als Gewerbebetrieb. Gleiches gilt für die vielenanderen Gesellschaftsformen, auf die Sie Ihre Unternehmungrechtlich begründen können.

    In diesem Band beschäftigen wir uns zwar vornehmlich mit denFragen einer freiberuflichen Tätigkeit, also mit Berufen, die nichtder Anmeldepflicht als Gewerbebetrieb unterliegen. Diese Betriebesind in der Regel in der Rechtsform einer einfachen Personenge-sellschaft oder einer GbR begründet. Trotzdem wollen wir Ihnenin einem kurzen Abriß einen Überblick über weitere bestehendeGesellschaftsformen geben. So können Sie dann zum Beispiel auchbei Geschäftspartnern und Auftraggebern einschätzen, mit wemSie es zu tun haben.

    Hohes Ansehen bei den Kreditgebern genießt die Offene Han-

    delsgesellschaft (OHG). Auch hier reicht die Haftung unbegrenztin das Privatvermögen der Geschäftsinhaber. Die Gründung einerOHG ist ausschließlich Vollkaufleuten vorbehalten, die eine ent-sprechende Qualifikation nachweisen können, und ist an eine no-tarielle Beurkundung gebunden.

    Eine Kommanditgesellschaft (KG) besteht aus dem Geschäfts-führer (Komplementär) und den Kommanditisten. Über dieGeschicke der KG bestimmt allein der Geschäftsführer. Die Kom-manditisten beteiligen sich ausschließlich durch Kapitaleinlagenam Unternehmen. Ihr Anspruch an eine Beteiligung an den Fir-mengewinnen, aber auch ihre Haftung richtet sich nach der Höheihrer Kapitaleinlage, ist aber bei der Haftung auch auf diese

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    begrenzt. Der Komplementär haftet hingegen mit seinem gesamtenPrivatvermögen. Aus diesem Grund kommt es hier häufig zu einerVerknüpfung zweier Geschäftsformen: zur GmbH & Co. KG. Hierwird die Rolle des Komplementärs von einer GmbH übernommen,deren Haftung auf die Höhe der Kapitalanlage, also zum Beispiel

    auf 50000 DM, begrenzt bleibt.Die GmbH ist die gängigste Form einer Kapitalgesellschaft.

    Auch eine GmbH bedarf der notariellen Beurkundung, wobei dieHöhe des Stammkapitals («gezeichnetes Kapital») sowie dieBesitzverhältnisse an der Gesellschaft festgehalten werden. Dasgezeichnete Kapital ist das Kapital, für das Sie als Gesellschafter

    haften, bzw. das Kapital, welches in die Gesellschaft eingezahltwurde. Dabei muß es nicht immer um Geld gehen: Das Kapitalkann auch in Sachwerten, also zum Beispiel in Firmenwagen,Maschinen oder auch der Büroeinrichtung, bestehen.

    Für eine GmbH wird zwischen den Teilhabern zumeist einGesellschaftsvertrag vereinbart, in dem die Beteiligungsverhältnis-se und die Mitbestimmungsrechte der Teilhaber geregelt werden.Wenn Sie in Ihrer GmbH auf jeden Fall die Oberhand behaltenwollen, müssen Sie dafür Sorge tragen, daß Ihr Anteil am Stamm-kapital mindestens 50 Prozent beträgt. Sie können sich aber auchdurch den Gesellschaftsvertrag als Geschäftsführer mit alleinigerVerfügungsgewalt über das Unternehmen bestellen lassen.

    Auch als Einzelunternehmer können Sie Ihren Betrieb zu einem

    beliebigen Zeitpunkt durch notarielle Beurkundung in eine GmbHumwandeln. Bei einer solchen Ein-Mann-GmbH sind die Vorteileeines Einzelunternehmens mit denen der GmbH vereint: Sie sindChef im eigenen Haus, führen als Angestellter Ihres Unternehmensdie Geschäfte, haften aber nur in Höhe des Gesellschaftsvermö-gens.

    Eine von vielen Anlegern und Firmen genutzte Form der finan-ziellen Beteiligung an einem Unternehmen ist die stille Teilhaber-schaft. Die stillen Teilhaber treten meist nicht nach außen auf undbeteiligen sich auch nicht an Entscheidungen des Unternehmens.In welchem Rahmen ein stiller Teilhaber über seine Einlage hinausfür Verbindlichkeiten des Unternehmens haftbar gemacht werden

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    kann, und in welchem Rahmen er an den Gewinnen des Unterneh-mens beteiligt werden muß, wird dabei in einem einfachen Vertragfestgehalten. Dieser Vertrag bedarf keiner besonderen Form, son-dern kann als «Privatvertrag» aufgesetzt werden. Von stillen Teil-habern erhält das Unternehmern so «bequemes» Eigenkapital. Da

    die Vereinbarung keine besonderen Formalitäten erfordert, son-dern in einem einfachen Vertrag besteht, ist sie auch recht unkom-pliziert zu handhaben. Diese Form der «finanziellen Ausrüstung»eines Unternehmens kann von daher auch für Ihre freiberuflicheTätigkeit interessant sein.

    3. Verträge und Vereinbarungen

    Ein großer Teil des Privatlebens und fast das ganze Geschäftsleben

    besteht aus Verträgen, Absprachen und Vereinbarungen. Dabeikommt ein Vertrag schnell zustande: Für ihn ist es lediglich erfor-derlich, daß mindestens zwei Vertragspartner gegenseitig IhrenWillen über einen Vertragsgegenstand bekunden. Dabei ist dereine Partner des Vertrages in der Regel der anbietende und derandere der zustimmende Vertragspartner. Damit ein Vertrag

    rechtswirksam zustande kommt, bedarf es nicht immer der Schrift-form. Auch eine mündliche Absprache kann als Vertrag gewertetwerden; dabei muß sie nicht einmal durch den sprichwörtlichenHandschlag besiegelt werden.

    Allgemein wird in der Geschäftswelt in einem Vertrag geregelt,daß ein Vertragspartner eine bestimmte Leistung in einem festge-legten Umfang zu einer festgelegten Zeit erbringt und dafür vom

    anderen Vertragspartner innerhalb einer festgelegten Zeit einebestimmte Gegenleistung erhält. Sobald ein Vertrag wirksamzustande gekommen ist, also zum Beispiel die gesetzlich vorge-schriebenen Mindestanforderungen an die Geschäftsfähigkeit derVertragspartner erfüllt sind, gelten automatisch die gesetzlichen

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    Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hier sind einigegrundsätzliche Fragen des Vertragsrechts geregelt, also zum Bei-spiel die Verpflichtung, daß beide Vertragspartner an die Vereinba-rung gebunden sind.

    Darüber hinaus werden mit den meisten Verträgen noch zusätz-

    liche Vereinbarungen getroffen, die nicht immer Bestandteil desVertragstextes sein müssen. So reicht bei Kauf- oder Dienstlei-stungsverträgen zum Beispiel der Hinweis darauf, daß über denVertragsinhalt hinaus zum Beispiel noch die AllgemeinenGeschäftsbedingungen des Händlers gelten. Hier können wichtigePunkte, wie zum Beispiel ein «Eigentumsvorbehalt», geregelt sein.

    Durch einen solchen Eigentumsvorbehalt wird geregelt, daß dievom Vertragspartner empfangene Ware bis zur vollständigenBezahlung im Eigentum des Verkäufers verbleibt. Als Käufer sindSie in diesem Fall Besitzer der Ware bis zur vollständigen Bezah-lung, aber noch nicht Eigentümer.

    Ebenfalls im Vertrag oder in den mit dem Vertrag geltendenGeschäftsbedingungen geregelt werden Fragen der Gewährlei-stungspflicht, also zum Beispiel der Garantie auf den tadellosenZustand einer Ware, oder Modalitäten bei Nachbesserungen undReklamationen.

    Vor allem wenn Sie als Freiberufler Dienstleistungen erbringen,sollten Sie prüfen, ob Sie durch eigene Geschäftsbedingungen mehrKlarheit in Ihre Verträge bringen sollten. Oft werden von den

    berufsständischen Organisationen Muster für solche Geschäftsbe-dingungen angeboten. Trotzdem sollten Sie nicht die Investitionscheuen, Ihre Geschäftsbedingungen und standardisierten Ver-tragstexte durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Es ist schon eini-ger juristischer Sachverstand notwendig, um Verträge rechtssicheraufzusetzen. Dabei sind viele Fallstricke und Fußangeln zu beach-

    ten, denn unglückliche Formulierungen oder unzulässige Vertrags-klauseln können dazu führen, daß ganze Verträge unwirksam wer-den.

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    Tip:  In umfangreichere Verträge sollten Sie auf jeden Fall eine«salvatorische Klausel» mit etwa folgendem Wortlaut einbauen:«Sollten einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages unwirksamsein, bleiben die Wirksamkeit der anderen vertraglichen Vereinba-rungen und der Zweck des Vertrags davon unberührt. » Mit dieser

    Klausel schützen Sie sich davor, daß der gesamte Vertrag unwirk-sam wird, nur weil vielleicht in einem Punkt die notwendige Formnicht eingehalten oder eine Vereinbarung getroffen wurde, die dengesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

    Letzte Sicherheit darüber, daß Ihr Vertrag rundum «wasserdicht»ist, können Sie aber auch durch eine salvatorische Klausel nichterreichen. Immer wieder stellen die Gerichte fest, daß auch alther-gebrachte Formulierungen oder Klauseln der Geschäftsbedingun-gen den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. Eine PrüfungIhrer oft verwendeten Verträge und Geschäftsbedingungen durcheinen fachkundigen Anwalt kann diese letzte Sicherheit zwar auch

    nicht erreichen, Sie aber zum Beispiel auf bereits bestehende Pro-bleme von Formulierungen und Vertragsklauseln hinweisen.

    Im folgenden wollen wir nur kurz die wichtigsten Verträge vor-stellen, mit denen Sie im Rahmen Ihrer freiberuflichen Tätigkeitwahrscheinlich konfrontiert werden. Wenn Ihnen spezielle Punkteunklar sind, sollten Sie dazu Rechtsrat, zum Beispiel bei einem

    Anwalt, einholen. Auch die Verbraucherzentralen haben vielfachausgedehnte Erfahrungen bei der Prüfung von Verträgen undGeschäftsbedingungen. Auf jeden Fall finden Sie dort Informatio-nen über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung, die sichmit der Prüfung von Verträgen befaßt.

    Die ganze Palette aller möglichen Verträge aufzuführen, die Ihnen

    in der Geschäftswelt begegnen können, würde an dieser Stelle zuweit führen. Wichtig erscheinen uns an dieser Stelle jedoch zweiVertragsarten, die häufig die Grundlage einer freiberuflichenTätigkeit sind: Werkverträge und Honorarverträge.

    Ein Werkvertrag wird zwischen Auftragnehmer und Auftragge-

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    ber vereinbart. In seinem Rahmen verpflichtet sich der Auftra-gnehmer, ein bestimmtes Werk in der im Vertrag festgelegten Formund in einer im Vertrag festgelegten Zeit für den Auftraggeber aus-zuführen. Dafür wird im Werkvertrag eine Gegenleistung verein-bart, die der Auftraggeber an den Auftragnehmer bei Erfüllung des

    Werkes erbringt, zum Beispiel ein festes Honorar. Im Vertrag istauch festgelegt, an welche Bedingungen die Auszahlung desHonorars an den Auftragnehmer geknüpft ist; zum Beispiel an dieAbnahme des Werks durch den Auftraggeber.

    Bei Werkverträgen tragen Sie als Auftragnehmer einige Risiken,die Sie bei der Vereinbarung des Vertrags so weit wie möglich ein-

    grenzen sollten. So ist es zum Beispiel wichtig, daß der Umfang desWerks und die Anforderungen an eine Abnahme durch den Auf-traggeber so genau wie möglich beschrieben werden. Ansonstensteht es in der Macht des Auftraggebers, die Abnahme eines Werksabzulehnen und immer neue Nachbesserungen zu verlangen, dieüber den ursprünglichen Rahmen der abgesprochenen, aber nichtim Vertrag vereinbarten Tätigkeit hinausgehen. Da Ihr Honorarverbindlich im Vertrag festgelegt wurde und Sie allein das Risikotragen, ob dieses Honorar ausreicht, um Ihren Arbeitsaufwandangemessen auszugleichen, steckt in zu vage verfaßten Werkver-trägen eine Kostenfalle, die Ihre gesamte Kalkulation über denHaufen werfen kann.

    Beispiel: Herr Grau vereinbart im Rahmen seiner freiberuflichenTätigkeit als EDV-Berater, eine Netzwerklösung für einen Bürobe-trieb einzurichten. Er bespricht seine Aufgaben mit dem Geschäfts-führer der Firma und einem Mitarbeiter, der für die Computeranla-ge im Büro zuständig ist. Die einzelnen Arbeitsplätze sollen durch

    das Netzwerk miteinander verbunden werden und alle auf einenzentralen Drucker zugreifen können. Für seine Tätigkeit schließtHerr Grau einen Werkvertrag, in dem als Beschreibung des Werks«Einrichtung eines Netzwerks mit Zugriff auf einen zentralenDrucker» festgehalten wird. Herr Grau besichtigt die Büroräumeund die technische Ausstattung. Er schätzt, daß er für die Einrich-

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    tung des Netzwerks etwa zwei Arbeitstage aufwenden muß, undkalkuliert auf dieser Basis sein Honorar. Um ungestört arbeiten zukönnen, vereinbart er mit dem Geschäftsführer, daß er den Auftragan einem Wochenende erledigen wird, wenn die Arbeitsplätzenicht besetzt sind.

    Als Herr Grau am geplanten Wochenende zur vereinbarten Zeiterscheint, herrscht im Büro Hochbetrieb. Da ein unerwarteterAuftrag eingegangen ist und schnell bearbeitet werden muß, solldie Einrichtung des Netzwerks um zwei Wochen verschoben wer-den. Unverrichteter Dinge fährt Herr Grau wieder nach Hause; dieKosten für Hin- und Rückfahrt muß er selber tragen.

    Beim nächsten geplanten Termin muß Herr Grau feststellen, daßsich die Anzahl der Arbeitsplätze im Büro und damit sein Arbeits-aufwand verdoppelt hat. Das wachsende Auftragsvolumen seinesAuftraggebers hat diese Erweiterung notwendig gemacht. Darüberhinaus wird ihm eröffnet, daß der neue Leiter der Bürotechnik derAnsicht ist, daß ein hausinternes E-Mail-System wesentlicher Be-standteil eines Datennetzwerks sei. Herr Grau erledigt zunächst die

    Vernetzung der einzelnen Computer; sein «Werk» wird vom Au-traggeber allerdings noch nicht abgenommen, da das interne E-Mail-System noch nicht eingerichtet ist. Insgesamt muß Herr Graustatt der geplanten zwei nun fünf Arbeitstage aufwenden, um diegeänderten Ansprüche seines Auftraggebers zufriedenzustellen.Trotzdem kann er ihm nur das im Vertrag vereinbarte Honorar in

    Rechnung stellen, da sich der Auftraggeber auf den Standpunktzurückzieht, dieses sei für das im Vertrag beschriebene Werk festvereinbart worden. Herr Grau konnte durch das Honorar geradeseine eigenen Aufwendungen decken; verdient hat er an diesemAuftrag nichts.

    Um Desastern dieser Art vorzubeugen, hätte Herr Grau von vorn-herein im Werkvertrag den genauen Umfang seiner Tätigkeit prä-zis beschreiben müssen. In diesem Zusammenhang hätte er zumBeispiel die Anzahl der Computer, die vernetzt werden sollen, unddie mit der Vernetzung verbundenen neuen Funktionen genau fest-

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    halten müssen. Hätte er darüber hinaus auch den Termin für seineAuftragserfüllung verbindlich festgelegt, hätte er zumindest über ei-nen Ausgleich der zusätzlichen Fahrtkosten bei seinem ersten, ver-geblichen Besuch verhandeln können. So mußte er aufgrund der un-präzisen Formulierung des Werkvertrags in den sauren Apfel beißen

    und kann sich bestenfall noch freuen, daß seinem Auftraggebernicht noch andere Leistungen eingefallen sind, die von der Formu-lierung des Werkvertrags hätten gedeckt sein können.

    Wenn Sie als Auftragnehmer Ihre vertraglichen Verpflichtungenaus dem Werkvertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, kann IhrAuftraggeber im Einzelfall sogar Schadenersatz von Ihnen verlan-

    gen. Fungieren Sie zum Beispiel als Subunternehmer Ihres Auftrag-gebers und bearbeiten einen Teil eines Gesamtprojekts, kann essein, daß Ihr Auftraggeber das Gesamtprojekt nicht zum vorgese-henen Termin abschließen kann, wenn Sie Ihr Werk nicht vertrags-gemäß abliefern. Sollte Ihrem Auftraggeber dadurch ein Schadenentstanden sein, kann er von Ihnen eventuell Schadenersatz ver-langen. Auch aus diesem Grund sollten die vertraglichen Verein-barungen so genau wie möglich getroffen werden.

    Nicht immer erfolgt die Auszahlung eines Honorars im Rahmeneines Werkvertrags in einer Summe. Bei langfristigen Verträgen istes durchaus üblich, daß ein Teil des Honorars bereits zu BeginnIhrer Arbeit ausgezahlt wird. In welchen Raten die Auszahlung desHonorars erfolgt, muß ebenfalls verbindlich im Werkvertrag gere-

    gelt sein. Und sollten Sie Ihren Teil des Vertrags nicht erfüllen kön-nen, müssen Sie den bereits ausgezahlten Honoraranteil zurücker-statten. Dies kann unter Umständen selbst dann verlangt werden,wenn Sie einen Teil Ihres Werks erbracht und dafür einen beträcht-lichen Aufwand betrieben haben. Allerdings hat Ihr Auftraggeberin dem Fall, indem er sich das Honorar zurückerstatten läßt, auch

    keinen Anspruch darauf, Ihr Werk zu verwenden.Im Rahmen von Honorarverträgen werden meist Dienstleistun-gen vereinbart, die vom Auftraggeber über einen längeren, mitun-ter auch über einen unbestimmten Zeitraum in Anspruch genom-men werden. Oft steht zu Beginn des Honorarverhältnisses nochnicht fest, welches Volumen der Gesamtauftrag haben wird und

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    über welchen Zeitraum Sie die Dienstleistung erbringen. Deshalbwird hier meist auch kein festes Gesamthonorar wie im Werkver-trag vereinbart. Statt dessen wird oft ein pauschaler Kostensatz,zum Beispiel ein Stunden- oder Tagessatz, vereinbart, den Sie jenach Arbeitsanfall berechnen.

    Im Rahmen des Vertrags kann - muß aber nicht - festgelegt sein,in welchem Rhythmus Sie Ihren Kostensatz in Rechnung stellen.Bei Aufträgen, die nur über kurze Zeit laufen, kann zum Beispieldie Zahlung des Honorars zum Ende des Vertragszeitraums ver-einbart werden. Ebenso ist es möglich, daß ein Gesamtkostenrah-men wie beim Werkvertrag vereinbart wird, der aufwandsabhän-

    gig auf den vereinbarten Kostensatz verteilt wird. Dieses Limitkann verbindlich festgelegt oder mit dem Hinweis auf eine beiÜberschreitung notwendige Zusatzvereinbarung verbunden sein.

    Einige Berufsgruppen sind bei der Gestaltung Ihrer Honorarver-träge und Kostenabrechnungen an gesetzliche oder berufsständi-sche Regelungen gebunden. So dürfen zum Beispiel Rechtsanwälteihre Kosten nur nach einer festen Gebührenordnung (BRAGO)abrechnen; auch Architekten und Ingenieure sind hier durch eineentsprechende Regelung gebunden (HOAI). Die meisten anderenFreiberufler können ihre Honorare nach den Prinzipien von Ange-bot und Nachfrage frei aushandeln.

    Für beide Vertragsarten gilt, daß Sie für Schäden, die durchmangelhafte oder nicht fachgemäße Ausführung Ihrer Arbeiten

    entstehen, haften müssen. Ein genereller Haftungsausschluß, denSie im Vertrag oder in Ihren Geschäftsbedingungen festgelegthaben, ist rechtlich nicht zulässig und damit automatisch unwirk-sam. Wie Sie sich vor den Folgen einer solchen Haftung schützenkönnen, erfahren Sie im Kapitel «Betriebs- und Berufshaftpflicht-versicherungen» (S. 58).

    Eine andere, für Sie als Selbständiger besonders wichtige vertragli-che Vereinbarung ist der Ehevertrag. Wenn Sie Ihre selbständigeTätigkeit im Rahmen einer Personengesellschaft ausüben, greiftdie Haftung für Verbindlichkeiten gegenüber Ihrem Unternehmenunbegrenzt auch auf Ihr Privatvermögen über. Wenn Sie mit Ihrem

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    Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin keine Gütertrennung verein-bart haben, also in einer «Zugewinngemeinschaft» leben, ist vondiesen Haftungsfragen auch das Vermögen Ihres Ehepartners oderIhrer Ehepartnerin betroffen. Durch einen Ehevertrag können Siediesem Risiko frühzeitig vorbeugen.

    Nach den heutigen gesetzlichen Bestimmungen treten Sie auto-matisch mit der Ehe in den Güterstand einer «Zugewinngemein-schaft» ein; die Zugewinngemeinschaft wird deshalb mitunterauch «gesetzlicher Güterstand» genannt. Dabei bedeutet eineZugewinngemeinschaft im Grunde nichts anderes als eine be-stimmte Form der Gütertrennung, bei der in dem Fall, in dem die

    Ehe geschieden wird, ein beiderseitiger Anspruch auf den Aus-gleich der vom einen Ehepartner mehr verdienten Zugewinnewährend der Ehe besteht. In der Regel beträgt dieser Anspruch 50Prozent. Jeder Ehegatte bleibt aber auch in einer Zugewinnge-meinschaft alleiniger Inhaber seines Vermögens. Demnach kann erauch frei darüber bestimmen, was er mit dem Geld anfangen will.

    Ein Ehevertrag schafft für Sie und Ihren Ehepartner oder Ihre

    Ehepartnerin klare Verhältnisse. Er sollte am Anfang jeder «Unter-nehmerehe» stehen, kann aber auch noch zu einem späteren Zeit-punkt vereinbart werden. Der Vertrag bewirkt für beide Ehepart-ner klare Verhältnisse. Auch über die Haftungsfragen hinauserhalten Sie Planungssicherheit für Ihr Unternehmen: Im Fall einerEhescheidung kann ein Ehevertrag Sie davor schützen, zum Bei-

    spiel die Hälfte Ihres Unternehmens zu verlieren oder künftig bei jeder geschäftlichen Entscheidung auf die Zustimmung Ihres Ex-Partners angewiesen zu sein.

    Einen Ehevertag sollten Sie durch einen Notar Ihres Vertrauensentwerfen und beurkunden lassen. Zu diesem Zweck müssen bei-de Ehepartner vor dem Notar erscheinen und dort ihre Zustim-mung zum Ehevertrag erklären. Es genügt also nicht, wenn Sie

    allein mit Ihrem Partner einen Vertrag aushandeln. Wenn dieFormvorschriften für einen Ehevertrag nicht eingehalten werden,ist der gesamte Vertrag hinfällig. In diesem Fall gelten dann aus-schließlich die gesetzlichen Bestimmungen - Ihre Ehe zählt alsowieder als Zugewinngemeinschaft.

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    Für einen Ehevertrag ist es (fast) nie zu spät - problematischwird es allerdings, wenn Sie kurz vor einem drohenden Konkurseinen Ehevertrag abschließen und Ihr gesamtes Vermögen auf IhreEhefrau überschreiben, um es vor dem Zugriff der Gläubiger zuretten. Dieser Schritt kann von Ihren Gläubigern angefochten wer-

    den. Ansonsten ist die Überschreibung von Privatvermögen auf den Ehepartner ein oft gewähltes Mittel, um es «auf die sichereSeite» zu bringen und vor dem Haftungszugriff einer Personenge-sellschaft zu schützen. Allerdings setzt dieser Schritt eine gute Ehevoraus, denn bei einer Ehescheidung könnte sich diese Überschrei-bung als böses Eigentor erweisen. Wenn Sie Ihre Vermögen rechts-

    kräftig auf Ihren Ehepartner (oder Ihre Ehepartnerin) überschrie-ben haben, steht es diesem frei, damit zu tun und zu lassen, wasihm gefällt. Wenn Sie auf die Idee kommen sollten, dem durcheinen zusätzlichen Vertrag mit Ihrem Ehepartner einen Riegel vor-zuschieben, stellen Sie damit den aufrichtigen Charakter IhrerGütertrennungsvereinbarung in Frage. Sollte etwa einer IhrerGläubiger Kenntnis von einem solchen Zusatzvertrag erhalten,

    könnte er den Scheincharakter Ihrer Vereinbarung ins Feld führenund somit gerichtlich trotz Gütertrennung seinen Zugriff auf dasVermögen Ihres Ehepartners durchsetzen. Und Ihr Partner kannsich im Fall einer Scheidung darauf berufen, daß eine zusätzlicheVereinbarung zur Gütertrennung, die nicht notariell beurkundetwurde, nicht wirksam ist.

    Befinden sich also Ihr Unternehmen, Ihre Ehe oder gar beidebereits in der Krise, ist es in aller Regel für eine vernünftige Ver-einbarung zu spät. Allein aus diesem Grund sollten Sie schon früh-zeitig an die Vereinbarung eines Gütertrennungsvertrags denken.Und je besser Ihr Verhältnis zu Ihrem Ehepartner ist, um so mehrVerständnis wird dieser für die Notwendigkeit eines solchenSchritts haben. Schließlich geht es ja auch darum, für seine Sicher-heit zu sorgen.

    Eheverträge werden dabei nicht für die Ewigkeit geschlossen.Sie können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert oderaufgehoben werden. Dies setzt allerdings wiederum die notarielleBeglaubigung voraus.

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    Die Vereinbarung eines Ehevertrags ist mit einigen Kosten ver-bunden. Für die notarielle Beurkundung fallen Notarkosten an.Für diese Gebühren wird allein die Beurkundung vorgenommen.Ein Notar hilft Ihnen in dieser Eigenschaft nicht dabei, den Vertragaufzusetzen. Dafür müssen Sie in der Regel noch zusätzlich einen

    Anwalt einschalten. Die Gebühren für Notar und Rechtsanwaltwerden anhand des Gegenstandswertes nach der Gebührenord-nung für Notare und Rechtsanwälte (BRAGO) berechnet. DerGegenstandswert entspricht dem Vermögen der Eheleute. Beträgtdieses Vermögen zum Beispiel 100000 DM, kommen nach der der-zeitigen Gebührenordnung etwa Kosten in Höhe von insgesamt ca.

    3600 DM für Notar und Rechtsanwalt auf Sie zu. Dazu kommtnoch die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 16 Prozent(Oktober 1998).

    In einem Ehevertrag sollten folgende Punkte klar geregelt sein:Da im Streitfall ein mißgünstiger Ehepartner ohne die Vereinba-rung einer Gütertrennung so viele Möglichkeiten wie Sie besitzt,Ihr Unternehmen handlungsunfähig zu machen, sollten Sie die

    Verfügung Ihres Partners über das Unternehmen soweit wie mög-lich beschränken. Der Zugewinnausgleich wird im Fall der Schei-dung für beide Partner getrennt ermittelt. Der Ehepartner, derdabei den höheren Zugewinn verzeichnen kann, muß seinem Part-ner die Hälfte der Differenz vergüten.

    Durch einen Ehevertrag können Sie auch den gesetzlichen

    Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach Ihren geschäftlichenund persönlichen Bedürfnissen verändern. Dabei sollten Sie vorallem vereinbaren, daß alle Ansprüche des Ehepartners auf geschäftliche Anteile an Ihrem Unternehmen ausgeschlossen wer-den. Die Zugewinngemeinschaft sollte sich allein auf das Privat-vermögen beziehen. Trotzdem kann im Gegenzug vereinbart wer-den, daß Ausgleichsansprüche über festgelegte Beteiligungen am

    Unternehmensgewinn gewahrt bleiben. Ein anderer Weg wäre,feste Abfindungsbeträge für den Fall einer Ehescheidung zu ver-einbaren. Ebenso sollte eine Bestandsaufnahme hinsichtlich desvon jedem in die Ehe eingebrachten Werts erfolgen, nach der dieGütertrennung vollzogen werden kann.

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    Für den Fall einer Trennung ist ein Teil der Unterhaltsansprüchegesetzlich geregelt. Dies betrifft vor allem die Kinder aus der Ehe.Aber auch Ihr ehemaliger Ehepartner kann eventuell durchsetzen,daß ihm während der Trennung und nach der Scheidung weiter einUnterhaltsanspruch zusteht. Beim Unterhalt für die Kinder gibt es

    klare, vom Gesetzgeber vorgeschriebene Versorgungsansprüche.Eine wie auch immer getroffene Vereinbarung der Ehegatten darf nicht einem von der Scheidung betroffenen Kind zum Nachteilgereichen. Für den Trennungsunterhalt und den nachehelichenUnterhalt müssen im Ehevertrag genaue Vereinbarungen getroffenwerden. Natürlich können die Ehepartner in einem Ehevertrag

    auch vereinbaren, gegenseitig auf Unterhaltszahlungen zu verzich-ten.Im Versorgungsausgleich geht es hauptsächlich um die Auftei-

    lung Ihrer Altersversorgung. Ein Versorgungsausgleich kann durcheinen Ehevertrag ausgeschlossen werden. Dies hätte dann automa-tisch zur Folge, daß Ihr Güterstatus zukünftig als Gütertrennungbetrachtet wird. Der Versorgungsausgleich kann ebenfalls voll-

    ständig ausgeschlossen werden, wenn beide Partner sich eigeneRentenanwartschaften aufgebaut haben und somit vom anderenPartner in jedem Fall unabhängig sind.

    Statt durch einen strikten Gütertrennungsvertrag können Siesich mit Ihrem Ehepartner im Rahmen eines Ehevertrags also auchauf eine modifizierte Zugewinngemeinschaft einigen. In Haftungs-

    fragen bleiben Sie so allerdings beide gleichermaßen gefährdet.Umgekehrt bleibt Ihnen im Rahmen der Zugewinngemeinschaftdie Möglichkeit erhalten, sich bei der Steuererklärung gemeinsamveranlagen zu lassen. Welcher Weg im Einzelfall der sinnvollere ist,hängt allein von Ihrer beruflichen und familiären Situation ab.Damit Sie die Situation richtig einschätzen können, sollten Sie imZweifel lieber auf eine unabhängige Beratung zurückgreifen.

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    4. Wie Struktur in Ihre Finanzen bringen?

    Der erste Schritt bei der Organisation Ihrer Finanzen sollte dieTrennung Ihrer privaten von den geschäftlichen Geldbewegungen

    sein. Richten Sie dazu ein eigenständiges Girokonto für IhreGeschäftsfinanzen ein. Teilen Sie Ihren Auftraggebern unverzüg-lich Ihre neue Geschäftskontoverbindung mit, damit zukünftig allebetrieblichen Einnahmen und Ausgaben über dieses Konto abge-wickelt werden.

    Für kleine Anschaffungen brauchen Sie etwas Bargeld. Dafür

    können Sie Beträge direkt von dem Geschäftskonto abheben oderbegleichen. Wenn Sie Bargeld vom Geschäftskonto abheben, kön-nen Sie für dieses Geld oder das Restgeld, das vom Einkauf für dasBüro übrigblieb, eine kleine Kasse anlegen. Sobald Sie geschäftlichmit Barsummen hantieren, sind Sie allerdings dazu verpflichtet, einordentliches Kassenbuch zu führen. In diesem Kassenbuch werdenalle in bar erfolgten Einzahlungen und beglichenen Kosten festge-

    halten. Ein Kassenbuch können Sie günstig zum Beispiel über denBürohandel beziehen.

    In einem solchen Kassenbuch werden alle in bar erfolgendenZahlungsein- und -ausgänge erfaßt. Wenn Sie zum Beispiel 1000DM vom Geschäftskonto abheben, um damit eine neue Telefonan-lage zu kaufen, tragen Sie im Kassenbuch auf der Einnahmenseite

    zunächst unter dem entsprechenden Datum den Eingang von 1000DM in die Kasse ein. Dazu können Sie zum Beispiel den Vermerk«bar für die Kasse» notieren. Die Kosten für die Telefonanlage,zum Beispiel 700 DM, tragen Sie mit dem Vermerk «Telefonanla-ge» unter der Rubrik «Ausgaben» ein. Damit haben Sie nach die-ser Transaktion einen Kassenbestand von 300 DM im Plus, dernicht nur durch Nachzählen, sondern auch durch Überprüfung des

    Kassenbuches ermittelt werden kann. Genauso verfahren Sie künf-tig mit allen Ausgaben und Einnahmen, die Sie in bar tätigen.

    Beachten Sie bitte unbedingt, daß Sie grundsätzlich jeden Aus-gabenbeleg beim Empfang daraufhin kontrollieren, ob auf ihm derim Betrag enthaltene Anteil für die Umsatzsteuer («Mehrwertsteu-

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    er») als Betrag ausgewiesen ist. Bei Belegen über geringfügige Aus-gaben reicht auch die Angabe der enthaltenen Umsatzsteuer inProzent. Das Finanzamt erkennt Kostenbelege nicht an, wenn auf diesen nicht der Zahlungsgrund und der Umsatzsteuersatz alsBetrag ausgewiesen sind.

    Für Ihre Ausgabenbelege sollten Sie einen besonderen Akten-ordner anlegen, in die Sie Belege nach den verschiedenen Ausga-benarten und dort nach Datum sortiert ablegen. Dafür ist eszweckmäßig, wenn Sie die Belege zum Beispiel einzeln auf eineDIN-A4-Seite heften, ohne daß sie dadurch unleserlich werden.Dies mag zwar umständlich klingen, erleichtert Ihnen aber dieÜbersicht - und Ihrem Steuerberater die Arbeit.

    Bewirtungsbelege müssen grundsätzlich neben dem Kassenbe-leg, auf dem Einzelpositionen wie Speisen und Getränke, Ort undDatum der Bewirtung aufgeführt sind, auch einen Hinweis darauf enthalten, wer bewirtet wurde (Name der bewirteten Personen undeventuell die Bezeichnung der Firma, der diese Personen an-gehören). Ebenso muß der Anlaß der Bewirtung angegeben sein;

    zum Beispiel «Akquisitionsgespräch». Der Beleg muß vom Kellnerabgezeichnet sein. Die meisten Restaurants stellen auf Anfrageeinen gesonderten Bewirtungsbeleg aus, auf dessen Rückseite Siedie erforderlichen Angaben machen können. Solche Belege sindauch als Vordrucke im Bürohandel erhältlich. Die Belege geltenallerdings nur im Zusammenhang mit dem entsprechenden Kas-senzettel. Wenn die Bewirtungskosten den Betrag von 200 DMübersteigen, ist es zusätzlich erforderlich, daß der Kellner oderInhaber des Restaurants handschriftlich Ihren Firmennamen auf dem Bewirtungsbeleg vermerkt. Vom Bewirtungsbetrag werden 20Prozent für Ihren Eigenanteil als Bewirtender abgezogen. Den rest-lichen Betrag können Sie als Werbungskosten von der Steuer abset-zen.

    Neben der Möglichkeit, Beträge in bar von Ihrem Geschäfts-konto abzuheben, in Ihre Bürokasse einzuzahlen und damit not-wendige Ausgaben in bar zu bestreiten, können Sie natürlich aus-stehende Rechnungen auch per Überweisung oder regelmäßigeAusgaben per Dauerauftrag direkt von Ihrem Konto aus beglei-

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    chen. Eine besondere Form der Überweisung ist dabei die Über-weisung von Geldbeträgen auf Ihr eigenes, privates Girokonto: diePrivatentnahme. Mit einer Privatentnahme zweigen Sie Kapital ausIhrem Unternehmen ab, um zum Beispiel Ihren privaten Lebens-unterhalt zu bestreiten. Damit ist eine Privatentnahme quasi ein

    Vorgriff auf Ihr eigentliches Einkommen, das erst am Ende desGeschäftsjahrs feststeht: den Gewinn Ihres Unternehmens. Wie

     jede Überweisung oder jeder Dauerauftrag muß auch die Überwei-sung auf Ihr privates Girokonto mit einem Verwendungszweckgekennzeichnet werden. In diesem Fall reicht als Buchungstext derVermerk «Privatentnahme» für Ihre Buchhaltung aus.

    Diesen Umweg der Überweisung auf Ihr eigenes Konto solltenSie im Interesse einer geordneten Buchführung in Kauf nehmen.Sicherlich kann es in manchen Fällen notwendig sein, private Aus-gaben sofort in bar zu begleichen. In diesem Fall behandeln Sie dieAbhebung vom Geschäftskonto wie üblich als gleichzeitige Ein-zahlung in die Bürokasse. Im Kassenbuch vermerken Sie, wie auf dem Überweisungsträger, neben Datum und der entsprechendenSumme ebenfalls den Hinweis «Privatentnahme». Keinesfalls soll-ten Sie jedoch private Rechnungen durch Überweisungen direktvon Ihrem Geschäftskonto aus begleichen. Damit verlieren Sienicht nur schnell die Übersicht, sondern erschüttern auch das Ver-trauen des Finanzamts in Ihre ordentliche Buchführung.

    Das Gegenstück zur Privatentnahme ist die  Privateinlage.  Mit

    einer Privateinlage, also einer privaten Einzahlung oder Überwei-sung auf Ihr Geschäftskonto, erhöhen Sie Ihr Firmenkapital. Vondaher wird eine Privateinlage in Ihrer Buchhaltung wie eine priva-te Investition in Ihr Unternehmen gewertet.

    Auch wenn Ihnen diese Vorgänge kompliziert und bürokratischerscheinen, werden Sie schnell feststellen können, wie sehr Sie

    damit sich selbst und anderen das Leben erleichtern können. Sieschaffen die notwendige Transparenz und den Grundstock für eineordentliche Buchführung. Und Sie behalten durch die strikte Tren-nung zu jeder Zeit den Überblick über Ihre geschäftlichen und Ihreprivaten Finanzen.

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    5. Wie Sie Ihre Buchhaltung aufbauen

    Bereits im letzten Kapitel haben Sie verschiedene Buchungsartensowie den Grundstock einer Buchführung kennengelernt: Ein sau-

    ber geführtes Geschäftskonto und ein ordentliches Kassenbuch.Als Selbständiger sind Sie gesetzlich verpflichtet, über Ihre Ein-

    nahmen und Ausgaben ordentlich Buch zu führen. Durch dieseBuchführung sollten Sie nicht nur in der Lage sein, jederzeit Auf-schluß über den aktuellen Stand Ihres Betriebsvermögens zugeben. Am Ende des Geschäftsjahrs müssen Sie alle Ausgaben und

    Einnahmen des vergangenen Jahrs gegenüberstellen, um zu ermit-teln, ob Ihr Unternehmen einen Überschuß erzielen konnte, alsomehr Einnahmen als Ausgaben vorweisen kann. Dieser Überschußstellt den Gewinn vor Steuern dar - also Ihr eigentliches Brutto-Einkommen als Selbständiger. An diesem Überschuß wird derErfolg Ihres Unternehmens gemessen. Gleichzeitig dient der Über-schuß für das Finanzamt als Grundlage für die Berechnung Ihrer

    Einkommensteuer.

    Es gibt verschiedene Methoden, die als ordentliche Buchführungvom Finanzamt anerkannt werden. Ab einer Umsatzgröße von500000 DM, einem Betriebsvermögen von mindestens 125000DM oder einem Gewinn von über 48 000 DM müssen Sie Bilanzenvorlegen, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Geschäftsbi-

    lanz entsprechen. In der Regel werden Sie diese Umsatzgröße aberauch mit einer sehr erfolgreichen freiberuflichen Tätigkeit nichterreichen. Deshalb dürfte es für Sie in der Regel ausreichen, IhreBuchhaltung im Rahmen einer einfachen Einnahmen-Über-schußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz)aufzubauen.

    Selbst wenn Sie einen der genannten Eckwerte überschreiten,

    müssen Sie deshalb nicht Ihr Buchführungssystem auf das aufwen-dige Bilanzierungssystem umstellen, wenn Sie bisher Ihre Buchhal-tung im Rahmen einer Einnahmen-Überschußrechnung aufgebauthatten. Sie können beruhigt warten, bis Sie das Finanzamt aus-drücklich zur Umstellung Ihrer Buchführung auffordert, und bis

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    dahin weiter nach dem Modell der Einnahmen-Überschußrech-nung arbeiten.

    Bei dieser Rechnung werden «einfach» Ihre Einnahmen denAusgaben im Rahmen eines Kalenderjahrs gegenübergestellt. ImEndeffekt ist die Gegenüberstellung der Gesamtsummen entschei-

    dend. Dabei werden sowohl die Einnahmen wie auch die Ausga-ben nach verschiedenen Positionen aufgeschlüsselt. Zunächst zuden Betriebseinnahmen.

    Der  Umsatz  bezeichnet die aufgelaufene und gebuchte Netto-summe aller Einnahmen im ausgewiesenen Geschäftsjahr ohneMehrwertsteuer. Soviel haben Sie mit Ihrer Tätigkeit erlöst.

    In der Position Verkauf Inventar werden die Erlöse aus dem Ver-kauf von firmeneigenem Anlagegut, also zum Beispiel Ihrer altenComputeranlage, die Sie auf dem Gebrauchtmarkt verkaufenkonnten, aber auch aus Abschreibungen zusammengefaßt. ZumThema «Abschreibung» lesen Sie später mehr.

    Die Position  Umsatzsteuer  in Ihrer Einnahmen-Überschußrech-nung gibt an, wieviel Umsatzsteuer Sie im letzten Geschäftsjahr

    eingenommen haben.Jeder, der unternehmerisch tätig ist, ist grundsätzlich umsatz-

    steuerpflichtig. Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt,wird auf jeden wirtschaftlichen Umsatz im Inland berechnet.Dabei gibt es den Regelsteuersatz (1998: 16 Prozent) und denermäßigten Steuersatz (1998: 7 Prozent). Der ermäßigte Steuersatz

    gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel für alleUmsätze mit Lebensmitteln, Nahverkehrstransporten, Büchernund Zeitschriften, Kunstgegenständen, künstlerischen, journalisti-schen oder kulturellen Leistungen sowie Leistungen von Zahn-technikern.

    Die Umsatzsteuer wird von Ihnen als Unternehmer mit IhrerRechnung eingezogen. Sie sind ab Rechnungsbeträgen über 200DM dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer als gesonderte PositionIhrer Rechnung auszuweisen. Ihr Kunde zahlt an Sie den Rech-nungsbetrag inklusive Umsatzsteuer. Doch diese Umsatzsteuergehört Ihnen nicht; Sie haben sie nur quasi im Namen des Finanz-amts eingenommen und müssen sie entsprechend auch wieder an

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    das Finanzamt zurückzahlen. Deshalb sind Sie als Unternehmerdazu verpflichtet, eine gesonderte Umsatzsteuererklärung abzuge-ben. Je nach der Höhe der von Ihnen getätigten Umsätze müssenSie die von Ihnen eingenommene Umsatzsteuer jährlich, quartals-weise (bis zu einer jährlichen Umsatzsteuereinnahme von 12000

    DM) oder monatlich (jährliche Umsatzsteuereinnahmen über12 000 DM) an das Finanzamt abführen. In den letzten beiden Fäl-len sind Sie verpflichtet, Ihre geschätzten Umsatzsteuereinnahmenauf dem Wege der Voranmeldung sogar im voraus zu zahlen. Frei-berufler haben die Möglichkeit, ihre Umsatzsteuer auf dem Wegeder «Ist-Besteuerung» jährlich mit dem Finanzamt abzurechnen.

    In diesem Fall müssen Sie nur die Umsatzsteuer abführen, die IhreKunden bereits faktisch an Sie gezahlt haben.Von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind alle Heilberufe (Ärzte,

    Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten und Hebammen),Versicherungsvertreter, -makler und die Vertreter der Bausparkas-sen sowie alle Unternehmer, deren Jahresumsätze im vergangenenJahr unter 32500 DM lagen und in diesem Jahr voraussichtlich

    100 000 DM nicht übersteigen werden. Wenn Sie Ihr Unternehmengerade gegründet haben, gilt für Sie im ersten Jahr die Umsatz-grenze von 32 500 DM.

    A c h t u n g :  Sollten Ihre Umsätze über diese hinaussteigen, kann

    es Ihnen passieren, daß Sie die Umsatzsteuer auf alle von Ihnengeschriebenen Rechnungen im nachhinein entrichten müssen,selbst dann, wenn Sie keine Umsatzsteuer aufgeschlagen hatten. Indiesem Fall werden Ihre Rechnungsbeträge so behandelt, als wür-den sie bereits Umsatzsteuer enthalten. Kalkulieren Sie also genau,wann Sie in die Verlegenheit kommen, die Umsatzgrenzen in Rich-tung Steuerpflicht zu überschreiten, und schlagen Sie im Zweifels-

    fall lieber schon vorher Umsatzsteuer auf Ihre Rechnungen auf.Diese müssen Sie natürlich abführen, auch wenn Sie am Endewider Erwarten doch unter der Umsatzgrenze liegen sollten.

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    Wenn Sie Umsatzsteuer abführen, sind Sie umgekehrt auch  vor-steuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie die Umsatzsteu-er, die Sie selbst an andere bezahlen müssen, mit der von Ihnen ein-genommenen Steuer verrechnen. Haben Sie mehr Steuerneingenommen, als Sie bezahlt haben, müssen Sie die Differenz an

    das Finanzamt abführen. Haben Sie weniger Steuern eingenom-men, als Sie bezahlen mußten, bekommen Sie umgekehrt die Dif-ferenz vom Finanzamt erstattet.

    Tip:  Aus diesem Grund kann es sich immer auch für Existenz-

    gründer lohnen, Umsatzsteuer auszuweisen und an das Finanzamtabzuführen, auch wenn dazu aufgrund der Umsätze eigentlich kei-ne Verpflichtung besteht. Da es gerade in der Anfangsphase zuhohen Investitionen kommt, mit denen auch hohe Umsatzsteuernan Lieferanten und Dienstleister bezahlt werden, kann auf demWege des Vorsteuerabzugs kräftig Geld gespart werden, dennwenn Sie mehr Umsatzsteuer bezahlen, als Sie einnehmen, erhalten

    Sie auf dem Wege des Vorsteuerabzugs zuviel gezahlte Steuernerstattet.

    In Ihrer Einnahmen-Überschußrechnung weisen Sie den Betragaus, den Sie insgesamt an Umsatzsteuer eingenommen haben,

    unabhängig davon, ob Sie diesen Betrag auch tatsächlich an dasFinanzamt abführen mußten.

    Unter der Position  Private Verwendung des Kraftfahrzeugs mit

    Vorsteuer sind die Kosten Ihres Kraftfahrzeugs, die Sie im Lauf desJahrs als Aufwendung gebucht haben, zusammengefaßt. Da Sieden Wagen für private Zwecke gebraucht haben, stellt dieserPosten im Prinzip eine Zusatzeinnahme dar, die auf Ihrer Einnah-menseite zu Buche schlägt. Relevant sind hier allerdings lediglichdie Betriebskosten, also zum Beispiel Benzin und Öl. ZusätzlicheUnterhalts- oder Instandsetzungskosten, wie zum Beispiel Repara-turen, gehören nicht dazu.

    Unter der Position  Private Verwendung des Kraftfahrzeugs ohne

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    Vorsteuer, in der auch Unterhaltskosten, wie zum Beispiel Versi-cherungen und Gebühren, erfaßt werden, können Sie nur dannzusätzliche Einnahmen verbuchen, wenn Sie ein Fahrtenbuchführen. Aus diesem Fahrtenbuch muß die strikte Trennung zwi-schen Privat- und Geschäftsfahrten hervorgehen. Sollte dies nicht

    möglich sein, können Sie monatlich 1 Prozent des Neupreises IhresPkw inkl. MWSt. (Mehrwertsteuer) ansetzen.

    Beispiel: Wenn Sie für den Pkw 20000 DM zuzüglich 16 ProzentMehrwertsteuer (3200 DM), also insgesamt 23200 DM, bezahlt

    haben, können Sie als Privatanteil bei einer Nutzung von 10 Mona-ten 10 x 232 DM, also 2320 DM ansetzen. Da diese Kosten privatentstanden sind, müssen Sie nun auch die bereits gekürzte Vorsteu-er aus dem Pkw-Kauf und den Kosten wieder zurückzahlen, indemder Eigenverbrauch als Umsatzsteuer wieder versteuert wird.

    Auch Telefonkosten können privat anfallen, wenn Sie zum Beispiel(von) zu Hause (aus) arbeiten und keine getrennten Rechnungenfür private oder geschäftliche Telefonate ausweisen können. Eingeschätzter Wert von 10 Prozent wird vom Finanzamt in der Regelanerkannt. Diesen Schätzwert können Sie, als Eigenverbrauchdeklariert und mit der gesetzlichen Umsatzsteuer angesetzt, eben-

    falls zu Ihren Einnahmen hinzurechnen.

    Beispiel: Aufstellung der BetriebseinnahmenBetriebseinnahmen DM DM

    Umsatz, Waren 95000, 00Verkauf Inventar 600, 00Umsatzsteuer darauf 15214, 50Private Nutzung Pkw (stfr. ) 481, 40Private Nutzung Pkw (stpfl. ) 4378, 76Umsatzsteuer (Privatnutzung) 689, 65 5549, 81

    117364, 31

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    Wesentlich genauer werden die einzelnen Positionen der Betriebs-ausgaben  aufgeschlüsselt.

    Löhne und Gehälter  fallen als Betriebsausgaben an, wenn SiePersonal beschäftigen. Dazu gehören zum Beispiel Löhne fürgewerbliche Arbeitnehmer (Lkw-Fahrer, Lagerarbeiter, Maurer,

    Meister), Gehälter für Angestellte wie Buchhalterinnen, Verkäuferusw. Diese Kosten enthalten auch die Arbeitnehmeranteile zu dengesetzlichen Versicherungen sowie freiwillige Leistungen desBetriebs an die Mitarbeiter.

    Raumkosten bezeichnen die Aufwendungen für Miete in gemie-teten Räumen für Büro und Lager, aber auch für Kleinreparaturenan den Ausstattungen. Wenn Sie als Freiberufler Ihr Büro in derheimischen Wohnung haben, können Sie nach wie vor einen Teilder privaten Raumkosten als Aufwendungen für Ihr Büro geltendmachen. Dazu gehören neben Miete, Strom und Heizung zum Bei-spiel auch anteilige Kosten für Renovierungsarbeiten. Der Anteilder Bürokosten an Ihren Gesamtaufwendungen richtet sich nachdem Anteil, den die Bürofläche im Verhältnis zur gesamten Wohn-

    fläche einnimmt.Unter der Position  Miete Kopierer  sind hier beispielhaft die

    Mietkosten für die technische Infrastruktur Ihres Unternehmensangeführt.

    Zinsaufwendungen  fallen an, wenn Ihre Bank Ihnen Zinsen fürlaufende Kreditverträge in Rechnung stellt. Dies kann zum Beispielmonatlich oder auch vierteljährlich der Fall sein.

    Auch auf der Ausgabenseite fallen wieder Umsatzsteuern an.Diesmal werden jedoch die Umsatzsteuern aufgeführt, die Sie ins-gesamt bezahlt haben. Zu den Ausgaben für Steuern kommen auf der Ausgabenseite noch die  Vorsteuern  hinzu, die Sie als Vorlei-stung für die am Ende des Jahres zu zahlenden Steuern an dasFinanzamt abführen.

    Als  Kfz-Kosten  fallen diejenigen Kosten an, die anteilig fürBetrieb, Nutzung und Unterhalt auf die berufliche Nutzung desFahrzeugs entfallen. Zusätzlich müssen diese Kosten noch durchdie Abschreibung ergänzt werden.

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    Exkurs: Abschreibungen

    Wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens einen Gegenstandanschaffen, um diesen Gegenstand betrieblich zu nutzen, könnenSie die Anschaffungskosten auf der Ausgabenseite Ihrer Einnah-men-Überschußrechnung verbuchen und damit Ihren Einnahmen

    gegenüberstellen. Wenn Ihre Kosten gegenüber den Einnahmensteigen, verringert sich damit Ihr Gewinn. Da Sie allein IhrenGewinn versteuern müssen, müssen Sie dadurch automatisch auchweniger Steuern bezahlen.

    Bei größeren Anschaffungen, wie zum Beispiel einem PC odereinem neuen Pkw, kann es leicht vorkommen, daß Ihre Ausgabenin der Einnahmen-Überschußrechnung die Einnahmen überstei-gen. Sie hätten damit im betreffenden Geschäftsjahr praktischeinen Verlust erwirtschaftet. Und wenn kein Gewinn vorliegt, sindfolglich auch keine Steuern zu bezahlen.

    Nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dieAbschreibung eingeführt. Sie kann Ihnen auch unter dem Begriff AfA («Absetzung für Abnutzung») begegnen. Die Regelungen zur

    Abschreibung sehen vor, daß einige Anschaffungen nur über einenlängeren Zeitraum als Betriebsausgaben angesetzt, also abge-schrieben werden können. Dabei wird nach drei Stufen unterschie-den:1. Anschaffungen im Wert von bis zu 100 DM können sofort im

    Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden, also ohne Ein-schränkungen auf die Ausgabenseite Ihrer Einnahmen/Über-schußrechnung verbucht werden.

    2. Bei Anschaffungen in einem Wert über 100 bis zu 800 DM kön-nen Sie selbst entscheiden, ob Sie die Anschaffung bereits imAnschaffungsjahr oder über die nächsten Jahre verteilt ab-schreiben wollen.

    3. Anschaffungen mit einem Wert von über 800 DM müssen

    grundsätzlich über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Dasbedeutet, daß Sie im Anschaffungsjahr nur einen Teil derAnschaffungskosten auf Ihrer Ausgabenseite verbuchen kön-nen. Die restlichen Kosten müssen Sie über die nächsten Jahreverteilen. Eine Ausnahme bei Anschaffungen im Wert von über

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    800 DM besteht nur für Gegenstände, die nachweislich in kür-zerer Zeit, etwa bereits im Anschaffungsjahr, aufgebrauchtwerden.

    Durch die Abschreibung wird dem Umstand Rechnung getragen,

    daß der Wertverlust eines Gegenstands mit hohen Anschaffungs-kosten sich meist erst über einen längeren Zeitraum als ein Jahrauswirkt. Ein Neuwagen zum Preis von 50000 DM weist im näch-sten Jahr durchaus nicht einen Wert von 0 auf. Kaufmännischbetrachtet, würden Sie aber genauso rechnen, wenn Sie die An-schaffung des Wagens sofort im Anschaffungsjahr voll abschrei-

    ben würden. Der Gesetzgeber schreibt nun vor, daß Sie einschät-zen sollen, wie lange ein Gegenstand in Ihrem Unternehmeneingesetzt werden kann, bis er für Sie keinen unternehmerischenWert mehr besitzt. Über diesen Zeitraum müssen Sie die Investi-tionskosten verteilen. Bei einem Neuwagen wird zum Beispiel eineFrist von fünf Jahren für angemessen erachtet. Sie könnten diesenWagen also binnen fünf Jahren abschreiben, indem Sie jedes Jahr

    10000 DM des Anschaffungspreises auf der Ausgabenseite Ihrer jährlichen Einnahmen-Überschußrechnung verbuchen. Erst nachfünf Jahren ist der Wagen dann komplett abgeschrieben. Bei einergleichmäßigen Verteilung der Anschaffungskosten über den Ab-schreibungszeitraum haben Sie von der  linearen Abschreibungs-möglichkeit Gebrauch gemacht.

    Nun ist es aber durchaus nicht so, daß teure Gegenständegleichmäßig an Wert verlieren. So ist zum Beispiel bei einem Neu-wagen der Wertverlust in den ersten Jahren viel höher als in späte-ren Jahren. Deshalb hat der Gesetzgeber zusätzlich die Möglich-keit einer  degressiven Abschreibung  eingeräumt. Bei dieser Formder Abschreibung werden die Anschaffungskosten nicht linear,

    sondern abnehmend über den Abschreibungszeitraum verteilt. Inden ersten Jahren können höhere Beträge abgeschrieben werdenals in den letzten Jahren.

    Ein weiteres Problem bei der Abschreibung ergibt sich daraus,daß der Preis einer Anschaffung nichts darüber aussagt, wie schnellsie an Wert für ein Unternehmen verliert. Während ein Computer

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    oft schon nach drei Jahren technisch überholt ist, kann ein Schreib-tisch über viel längere Zeiträume gute Dienste leisten. Aus diesemGrund hat das Bundesfinanzministerium Übersichten erstellt (die«AfA-Tabellen»), in denen die durchschnittliche Lebensdauer ver-schiedener Investitionsgüter festgehalten wurde. Zwar obliegt es

    immer noch Ihnen zu beurteilen, wie lange ein Gegenstand in IhremUnternehmen eingesetzt werden kann, bis er praktisch keinen Wertmehr für Sie hat. Allerdings orientieren sich die Finanzämter bei derPrüfung, ob Sie angemessene Abschreibungszeiten eingehalten ha-ben, an den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Wenn Sieeine kürzere Abschreibungsfrist als in diesen Tabellen gewählt ha-

    ben und diesen Schritt nicht ausreichend begründen können, kannes sein, daß Ihr Finanzamt Ihre Einnahmen-Überschußrechnungaus diesem Grund nicht anerkennt. Vor allem bei der Abschreibungvon Computern gab es hier in der letzten Zeit immer wieder Mei-nungsverschiedenheiten zwischen Steuerzahlern und Finanzäm-tern. Während viele Unternehmer zu Recht bemerkten, daß bei derheutzutage rasanten Entwicklung der Computermärkte Geräte oft

    schon nach weniger als drei Jahren nicht mehr den aktuellen Standder Technik widerspiegeln und neuere Programme nicht verarbei-ten können, hielten einige Finanzämter an den AfA-Tabellen fest,in denen für Computer eine angemessene Abschreibungsfrist vonfünf Jahren festgehalten wird.

    Neben der allgemeinen AfA gibt es noch einige Sonderformen

    der Abschreibung, durch die zum Beispiel Existenzgründer oderBetriebe in den neuen Bundesländern besonders gefördert werdensollen. In der Regel sehen sie dazu verkürzte Abschreibungszeitenvor. Von besonderem Interesse für Freiberufler ist seit der letztenReform der Abschreibemöglichkeiten auch noch die Möglichkeitder Anspar-Abschreibung. Durch diese Abschreibung könnenUnternehmen eine jährliche Sparrücklage als Ausgabe verbuchen,wenn diese Rücklage dazu dient, innerhalb von drei Jahren genü-gend Kapital zu sammeln, um eine größere Investition tätigen zukönnen. Dabei muß das angesparte Kapital ausreichen, um minde-stens die Hälfte der Anschaffungskosten zu bestreiten. Diese Rück-lage darf pro Betrieb den Betrag von 300000 DM nicht über-

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    schreiten. Mit dieser Neuregelung hat der Staat zum erstenmalauch für Freiberufler eine Möglichkeit eingeräumt, steuerbegün-stigt Investitionsrücklagen zu bilden.

    Beim Ausgabeposten  Porto, Telefon, Bürobedarf, Fachliteratur

    handelt es sich um den normalen täglichen Aufwand, bei dem essich für jeden Unternehmer lohnt, auch bei noch so kleinen Beträ-gen auf einem ordnungsgemäßen Beleg zu bestehen. Bei Beträgenunter 200 DM reicht ein Kassenbeleg aus, auf dem neben Datumund Namen des Händlers der gekaufte Artikel, der Preis und dieim Preis enthaltene Umsatzsteuer aufgeführt sind.

    Beiträge, Gebühren, Versicherung:  Diese Posten umfassen dieBeiträge zu den Handelskammern, Interessenverbänden, Gebüh-ren des Ortsamts und die allgemeinen für den Betrieb erforderli-chen Versicherungen.

    Die Reisekosten werden nach tatsächlichen Aufwendungen,also zum Beispiel den Kosten für Übernachtung, Bahn, Bus, Taxiund Flug, und den pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen

    unterschieden. Letztere kommen zum Tragen, wenn Sie aus beruf-lichen Gründen länger als zehn Stunden von zu Hause abwesendsind oder zum Beispiel eine mehrtägige Reise unternehmen. WennSie die Reise mit Ihrem Pkw unternommen haben, können Sie alsReisekosten wahlweise entweder pauschale Kilometersätze fürbetriebliche Nutzung eines privaten Pkw oder die tatsächlichenBenzinkosten ansetzen.

    Geschenke  bis zum Wert von 75 DM sind für den Beschenktennicht steuerpflichtig. Allerdings müssen Sie als Schenkender denBeschenkten mit Namen und Adresse angeben und den Grund fürIhr Geschenk benennen. Dieser Grund muß unbedingt in Zusam-menhang mit dem Abschluß eines Neugeschäfts oder der Art IhresUnternehmens stehen. Finanzämter unternehmen immer wieder

    Stichproben, inwieweit ein Geschenk nicht doch vorwiegend pri-vaten Zwecken gedient hat.

    Bewirtungskosten:  Bewirten dürfen Sie jeden, der Ihnen wohl-gesinnt ist. Nähere Einzelheiten können Sie auf Seite 34 nachle-sen.

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    Kosten des Geldverkehrs sind zum Beispiel die Kontoführungs-gebühren Ihrer Bank, Scheckgebühren oder auch Kosten für Über-

    Weisungen.EinnahmenLöhne und GehälterRaumkosten

    Miete Kopierer

    Zinsaufwendungen

    GewerbesteuerVorsteuer

    Umsatzsteuer

    Kfz. -Kosten

    • Versicherung

    • Steuer

    • Benzin

    • Wartung/Pflege

    • Abschreibung

    Porto

    Telefon

    Bürobedarf

    Fachliteratur

    Beiträge/Gebühren/Vers.Reisekosten

    Geschenke bis 75 DM

    Bewirtung

    Kosten des Geldverkehrs

    allgemeine Geschäftskosten

    Abschreibung Anlagevermögen

    Anlageabgang Betriebsvermögen

    Abschreibung GWG

    Gewinn

    1248, 70

    356, 00

    5327, 56

    678, 30

    8590, 00

    12200, 106723, 36

    2826, 50

    1870, 60

    1800, 005032, 38

    10788, 83

    16200, 56

    654, 60

    2017, 91

    1246, 03

    355, 80

    1346, 004978, 36

    487, 98

    3156, 70

    456, 27

    1144, 22

    4815, 50

    1602, 00

    4378, 00

    84081, 50 -84081, 50

    33282, 81

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    Beachten Sie immer folgenden Grundsatz: Keine Buchführungohne Beleg. Das heißt für Sie: Jeden Posten Ihrer Einnahmen-Über-schußrechnung müssen Sie durch einen oder mehrere Belege doku-mentieren können. Diese Belege müssen «ordnungsgemäße Bele-ge» sein; auf ihnen müssen also folgende Daten enthalten sein:

    • Lieferant / Dienstleistender / Bankverbindung;• Leistungsempfänger (ab Beträgen von 200 DM zwingend erfor-

    derlich);• die Bezeichnung der Rechnung (zum Beispiel Rechnungsnum-

    mer);• Gegenstand der Lieferung und sonstigen Leistung;• Rechnungsdatum;• Umsatzsteuersatz;• Nettoentgelt (ab Beträgen von 200 DM zwingend erforderlich);• Umsatzsteuerbetrag (ab Beträgen von 200 DM zwingend erfor-

    derlich:• Rechnungsbetrag.

    Diese Vorgaben gelten natürlich genauso für die Rechnungen, dieSie ausstellen. Damit Sie bei Ihren Rechnungen den Überblickbehalten, schlagen wir Ihnen vor, ein Numerierungssystem einzu-halten, bei dem die ersten Zahlen den jeweiligen Rechnungsmonatund die nachfolgenden Zahlen die chronologisch vergebene Rech-nungsnummer wiedergeben; also zum Beispiel die Rechnungsnum-

    mer 01/22 für die 22. Rechnung im Monat Januar.Alle Belege und Unterlagen, die zum Geschäftsablauf, zur Buch-haltung und zur Beweisführung des Ablaufs des Betriebes gehören,müssen für einen festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden:• Die grundlegenden Geschäftsunterlagen müssen Sie zehn Jahre

    aufbewahren. Zu diesen wichtigen Unterlagen gehören Ihre Ge-schäftsbücher, Inventarverzeichnisse, Bilanzen und sämtliche

    Arbeits- und Organisationsunterlagen, die man zum Verständ-nis Ihrer Geschäftsbücher oder Bilanzen benötigt (beispielswei-se die Kontoblätter, Einnahmen-Überschußrechnungen odergrundlegende Verträge).

    • Für weniger wichtige Unterlagen gilt eine verkürzte Aufbewah-

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    rungsfrist von sechs Jahren. Dies betrifft vor allem Ihre Ge-schäftsbriefe und Buchungsbelege.

    Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Jahr, das auf das betref-fende Geschäftsjahr folgt, letzteres zählt also nicht mit.

    Erst wenn diese Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, könnenSie die Unterlagen zum Beispiel in einem Reißwolf vernichten. Die-se Regelung gilt nicht, wenn bei Ihnen eine steuerliche Betriebs-prüfung läuft, wenn Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruchoder Klage eingereicht haben, wenn das Finanzamt Ihre Steuer nurvorläufig festgesetzt hat oder wenn gegen Sie wegen einer Steuer-straftat ermittelt wird. In diesen Fällen müssen Sie die Unterlagendes betreffenden Jahrs selbst dann noch aufbewahren, wenn dieoben genannten Fristen bereits abgelaufen sind.

    Werden diese Unterlagen bei einer Betriebsprüfung nicht vorge-legt, dann kann das Finanzamt das Ergebnis ihrer Buchhaltung zurSchätzung heranziehen. Sie sollten Ihre Buchhaltung aber nichtnur fürs Finanzamt anfertigen. Nutzen Sie das von Ihnen zusam-

    mengestellte Datenmaterial, um die Wirtschaftlichkeit Ihres Unter-nehmens immer wieder zu prüfen. Auf diese Weise können SieSchwachpunkte oder Möglichkeiten der Kosteneinsparung ent-decken.

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    D e r n o t w e n d i g e

    V e r s i c h e r u n g s s c h u t z

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    Versicherungen sind ein lukratives Geschäft. Aus den ursprüngli-chen Versicherungsvereinen, die das Risiko einzelner auf eine

    Gemeinschaft vieler verteilten, sind heutzutage mächtige Wirt-schaftsunternehmen geworden, deren vordringliche Ziele Umsatz-steigerung und Gewinnmaximierung geworden sind. Das Geschäftmit dem Risiko blüht heutzutage, und Sie können sich und IhrenBesitz gegen fast alle Wechselfälle des Lebens versichern.

    Dabei sind manche Versicherungen unverzichtbar, manche über-flüssig. Oft reicht der bereits bestehende Versicherungsschutz nicht

    aus, oft sind die abgeschlossenen Verträge zu teuer. Wir können indiesem Band nicht auf alle Fragen eingehen, die sich zum Themen-kreis «Versicherungen» ergeben können. Statt dessen wollen wir andieser Stelle in aller gebotenen Kürze auf einige Versicherungen hin-weisen, die wir für unverzichtbar halten, und andere nennen, mitdenen Sie sich wahrscheinlich auseinandersetzen werden. Schon

     jetzt möchten wir darauf hinweisen, daß Sie sich zusätzlich profes-sionell und vor allem unabhängig beraten lassen sollten. Wir kön-nen an dieser Stelle nur die Grundlagen Ihrer Entscheidung vorbe-reiten. Für eine nähere Auseinandersetzung mit Ihren privatenVersicherungen möchten wir Ihnen auch den Band Rüdiger Falken,Jan Evers: «Versicherungen» (rororo-Sachbuch 60458) empfehlen,der in dieser Serie von Ratgebern erschienen ist.

    Unser Hauptaugenmerk haben wir an dieser Stelle vor allem auf Ihren persönlichen Sicherheitsbedarf gerichtet. Welcher Versiche-rungsschutz für Ihr Unternehmen notwendig ist, hängt von der ArtIhrer Tätigkeit ab. Für einige Berufsgruppen sind bestimmte Ver-sicherungen vorgeschrieben; zum Beispiel die besondere Haft-

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    Pflichtversicherung für Ärzte und Pflege berufe, durch welche dieSchadensersatzansprüche von Patienten reguliert werden, oderInsassenhaftpflichtversicherung für Dienstleister aus dem perso-nenbefördernden Gewerbe. Auch diesen Bogen komplett zu span-nen würde den Rahmen des vorliegenden Ratgebers sprengen.

    Zudem können wir davon ausgehen, daß Sie sich mit dieser SeiteIhres Berufs bereits vertraut gemacht haben. Deshalb wollen wiruns hier lieber auf die Fragen konzentrieren, die im Zuge einerUnternehmensplanung oft viel zu kurz kommen und trotzdemnicht weniger schwerwiegende Konsequenzen f