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Coronavirus (COVID-19) | Bestatter - Regelungen nach Bundesländern Stand: Dienstag, 19. Mai 2020, 10:21 Uhr Alle Bundesländer Überblick: Bestatter betreffend | Status der Regelungen nach Bundesländern Alle Bundesländer Systemrelevanz o In intensiver Abstimmung, Forderung nach einer bundeseinheitlichen Regelung Beerdigungen/Trauerfeiern o Trotz aller Beschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen, Abschied und Trauer ist gerade in der heutigen Zeit besonders wichtig! Bestattungen sind ausdrücklich vom Kontaktverbot ausgenommen. Leider können diese jedoch nur noch unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 4 CoronaSchVO erfolgen. D.h. bei der Bestattung ist der Kreis der Teilnehmer auf den engsten Familienkreis/Freundeskreis zu beschränken und die dort genannten hygienischen Mindestanforderungen zu beachten. Die konkreten Bedingungen (Handlungsrahmen, zulässiger Personenkreis /-anzahl) erfahren Sie bei Ihrem Bestatter vor Ort. Unter der Bestattersuche auf www.bestatter.de finden Sie regionale Bestatter unter Eingabe von Ort oder Postleitzahl.

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Coronavirus (COVID-19) | Bestatter - Regelungen nach

Bundesländern

Stand: Dienstag, 19. Mai 2020, 10:21 Uhr

Alle Bundesländer

Überblick: Bestatter betreffend | Status der Regelungen nach Bundesländern

Alle Bundesländer

Systemrelevanz

o In intensiver Abstimmung, Forderung nach einer bundeseinheitlichen Regelung

Beerdigungen/Trauerfeiern

o Trotz aller Beschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen, Abschied und Trauer ist

gerade in der heutigen Zeit besonders wichtig! Bestattungen sind ausdrücklich vom

Kontaktverbot ausgenommen. Leider können diese jedoch nur noch unter

Berücksichtigung des § 11 Abs. 4 CoronaSchVO erfolgen. D.h. bei der Bestattung ist

der Kreis der Teilnehmer auf den engsten Familienkreis/Freundeskreis zu

beschränken und die dort genannten hygienischen Mindestanforderungen zu

beachten. Die konkreten Bedingungen (Handlungsrahmen, zulässiger Personenkreis

/-anzahl) erfahren Sie bei Ihrem Bestatter vor Ort. Unter der Bestattersuche auf

www.bestatter.de finden Sie regionale Bestatter unter Eingabe von Ort oder

Postleitzahl.

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Baden-Württemberg

Systemrelevanz Systemrelevanz ja

Berücksichtigung Materialbedarf +

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit +

Berücksichtigung Kinderbetreuung +

Beerdigungen/Trauerfeiern „Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete unter freiem Himmel sind unbeschadet weiterer ortspolizeilicher Vorgaben mit höchstens 50 Teilnehmenden zulässig. Bestatter und weitere Mitarbeiter sind hierbei nicht mitzuzählen, sofern sie mit der Trauergemeinde nicht in unmittelbaren Kontakt kommen“ + Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen + möglichst Mindestabstand von 1,5m außer bei Personen in häuslicher Gemeinschaft + soweit wie möglich Reduzierung von Ansteckungsgefahr bei Verwendung von Gegenständen + „Rituelle Totenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen Schutzmaßnahmen und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden, sind zulässig. Die Teilnahme weiterer Personen ist untersagt“ + gesonderte Vorgaben des Kultusministeriums zur Durchführung religiöser Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Verordnung des Kultusministeriums vom 03. Mai 2020, siehe unten) Anwesenheitslisten sind nicht mehr vorgeschrieben, können aber von örtlichen Behörden verlangt werden +++ Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind wie Gottesdienste zu behandeln, haben also keine fixe Obergrenze mehr; Abstandsgebot ist zu wahren und Hygienekonzept muss vorliegen +++ Traueranzeigen dürfen wieder mit Ort und Datum der Bestattungsfeier geschaltet werden (Auskunft des Kultusministeriums gegenüber der Landesinnung Baden-Württemberg am 04.05.2020) Die Zweite Leichenschau bei COVID-positiven Verstorbenen ist aufgrund der Infektionsgefahr ab dem 08.04.2020 für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt (vgl. Schreiben des Ministeriums für Soziales und Integration vom 08.04.2020)

https://km-bw.de/Religioese+Angelegenheiten (Inkrafttreten der Verordnung ab 04.05.2020) Aktuelle Verordnungen der Landesregierung

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Bayern

Systemrelevanz Systemrelevanz ja

Berücksichtigung Materialbedarf + (nach StMGP Prioritätenliste)

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit +

Berücksichtigung Kinderbetreuung +

Beerdigungen/Trauerfeiern „Für Bestattungen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaft … entsprechend anwendbar. Damit gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte“ die folgenden Vorgaben: Höchstteilnehmerzahl innerhalb von Gebäuden entsprechend der verfügbaren Plätze bei Mindestabstand von 2 Metern und Maskenpflicht ++ Höchstteilnehmerzahl von 50 Personen im Freien, Mindestabstand 1,5 Meter und Empfehlung zum Tragen einer „Mund-Nasen-Bedeckung“ ++ „In jedem Fall sind aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die folgenden Maßgaben“ zu beachten: Bekanntmachung des Bestattungstermins etwa in der Presse hat zu unterbleiben ++ Mikrofone dürfen nur von einer Person benutzt werden und müssen anschließend desinfiziert werden ++ Erdwurf und Weihwassergaben sind am offenen Grab oder am aufgebahrten Sarg möglichst nur von einer Person durchzuführen; ansonsten ist eine Wischdesinfektion der Gegenstände notwendig ++ Türen zu Friedhof, Leichenhaus und Trauerhalle während der gesamten Beerdigung geöffnet halten ++ nach Möglichkeit einen kontaktlosen Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufstellen ++ „Die Erstellung eines Infektionsschutzkonzeptes mit Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben unter Beachtung der Gegebenheiten vor Ort wird empfohlen. Für den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen gelten weiterhin die Anforderungen von § 7 der Bestattungsverordnung“ (Auskunft des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege gegenüber dem Bestatterverband Bayern am 13.05.2020) Die zuständigen „Stellen des StMGP und des StMl [geben] vor, dass Bestatter, die mit SARS-CoV-2-infizierte Verstorbene abholen, künftig durch die abgebenden Krankenhäuser oder die Altenheime / Pflegeeinrichtungen im Einzelfall mit PSA-Material zu versorgen sind.“ (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege an den Bestatterverband Bayern)

https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/ https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/ Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung vom 08.04.2020, veröffentlicht im Bayerischen Ministerialblatt 191 Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 29.03.2020 zum Umgang mit an COVID-19 Verstorbenen

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Berlin

Systemrelevanz Systemrelevanz ja

Berücksichtigung Materialbedarf +

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit +

Berücksichtigung Kinderbetreuung +

Beerdigungen/Trauerfeiern Erlaubt sind „Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen … die anwesenden Personen [haben sich] in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen … Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln … gewährleistet sind...“ (Verordnung der Landesregierung, Stand: 07.05.2020, siehe unten)

Friedhofsträger sind angehalten, Hygienekonzepte zu erstellen und handhaben beispielsweise die Nutzung von Kapellen/Trauerhallen unterschiedlich. In jedem Fall sollten „die aktuellen Modalitäten auf dem jeweiligen Friedhof“ erfragt werden (Auskunft der Bestatter-Innung/des Bestatter-Verbands Berlin und Brandenburg gegenüber dem BDB am 13.05.2020)

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

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Brandenburg

Systemrelevanz Systemrelevanz in Abstimmung

Berücksichtigung Materialbedarf ?

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit ?

Berücksichtigung Kinderbetreuung ?

Beerdigungen/Trauerfeiern Erlaubt sind „Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen“ sowie „nicht-religiöse Bestattungen mit bis zu 50 Personen sowie die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis“ ++ Die Verantwortlichen haben die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln sicherzustellen: Zugangskontrollen; Erstellung einer Anwesenheitsliste und Aufbewahrung derselben für vier Wochen; Mindestabstand von 1,5m; Markierung von Steh- und Sitzplätzen vorab; zeitversetztes Betreten und Verlassen von Räumlichkeiten (Verordnung der Landesregierung vom 08.05.2020, siehe unten)

https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start/ https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_eindv

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Bremen

Systemrelevanz Systemrelevanz ja

Berücksichtigung Materialbedarf ?

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit ?

Berücksichtigung Kinderbetreuung ?

Beerdigungen/Trauerfeiern „(1) Zusammenkünfte von Menschen in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie in den Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften einschließlich der Gemeindezentren sind zulässig, soweit die Einhaltung der Abstandsregelung nach § 5 Absatz 1 gewährleistet ist und ein Hygienekonzept in Anlehnung an das gemeinsame Konzept der Religionsgemeinschaften mit der Bundesregierung vorliegt. Das Hygienekonzept muss sich auf den konkreten Ort der Zusammenkunft beziehen und örtlich bekannt gemacht werden. (2) Unter vergleichbaren Bedingungen wie religiöse Bestattungen nach Absatz 1 können nichtreligiöse Bestattungen durchgeführt werden. Im Rahmen einer Bestattung ist nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie die Teilnahme am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und der dortige Aufenthalt auf den engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens 50 Personen umfassen darf, beschränkt.“ (Verordnung der Landesregierung vom 12.05.2020)

https://www.bremen.de/corona

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Hamburg

Systemrelevanz Systemrelevanz in Abstimmung

Berücksichtigung Materialbedarf ?

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit ?

Berücksichtigung Kinderbetreuung ?

Beerdigungen/Trauerfeiern „Kontakte und Ansammlungen von Personen [sind] für die Teilnahme an Bestattungen und Trauerfeiern im engen familiären oder persönlichen Kreis an privaten und öffentlichen Orten, insbesondere im Freien, in Kirchen, Kapellen oder entsprechenden Räumen anderer Religionsgemeinschaften sowie in entsprechenden Räumen von Bestattern, zulässig, soweit das Abstandsgebot nach § 1 Absätze 1 und 2 und die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos eingehalten werden und die Bestattungen und Trauerfeiern nicht aus anderen Gründen gesondert eingeschränkt sind.“ (Verordnung ab 19.05.2020)

https://www.hamburg.de/coronavirus/ https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/

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Hessen

Systemrelevanz Systemrelevanz +

Berücksichtigung Materialbedarf ?

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit ?

Berücksichtigung Kinderbetreuung +

Beerdigungen/Trauerfeiern „Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen“ können unter Wahrung des Mindestabstandsgebots (ausgenommen zwischen Personen aus demselben Hausstand) durchgeführt werden ++ kein Austausch von Gegenständen zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören ++ Einhaltung und Umsetzung eines Hygienekonzepts entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ++ Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts zwecks Vermeidung von Warteschlangen ++ gut sichtbare Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen (Verordnung der Landesregierung vom 07.05.2020) Bei „in Krankenhäusern verstorbenen Personen mit Verdacht auf eine Corona-Infektion“ wird auf die Durchführung der zweiten Leichenschau (außer „in besonderen Einzelfällen“) verzichtet. Die Entscheidung treffen die zuständigen Ärzte. „Bei einem Verzicht auf die zweite Leichenschau, ist dies auf der Bescheinigung nach §10 Abs. 9 S. 5 FBG unter Angabe des Grundes zu vermerken. Eine Öffnung des Sarges ist nach Möglichkeit zu vermeiden.“ (Auskünfte des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport gegenüber dem BDB am 07.05.2020) vgl. Empfehlungen des Bestatterverbandes Hessen zum Umgang mit Verstorbenen bei Verdacht auf Infektion

https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/aktuelle-informationen-corona https://www.hessen.de/sites/default/files/media/gvbl_2020_nr_19_002.pdf

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Mecklenburg-Vorpommern

Systemrelevanz Systemrelevanz ja

Berücksichtigung Materialbedarf ?

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit ?

Berücksichtigung Kinderbetreuung ?

Beerdigungen/Trauerfeiern „Unaufschiebbare Zusammenkünfte, wie Trauungen und Beisetzungen, sind im engsten Familienkreis, ab dem 18. Mai 2020 für einen Teilnehmerkreis von maximal 25 Personen, unter Beachtung der gestiegenen Hygieneanforderungen und Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zulässig.“ (Verordnung der Landesregierung vom 08.05.2020)

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/

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Niedersachsen

Systemrelevanz Systemrelevanz in Abstimmung

Berücksichtigung Materialbedarf ?

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit ?

Berücksichtigung Kinderbetreuung ?

Beerdigungen/Trauerfeiern „Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen oder entsprechend genutzten Einrichtungen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften“ sowie „religiöse Feiern im Freien“ sind unter folgenden Auflagen möglich: Mindestabstand von 1,5m zu Personen, die nicht dem eignen Hausstand angehören; keine Nutzung von Gegenständen durch mehrere Personen; Einhaltung von Hygienemaßnahmen … „Im Rahmen einer Beerdigung ist nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie die Teilnahme am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und der dortige Aufenthalt auf den engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens 20 Personen umfassen darf, beschränkt“ (Verordnung der Landesregierung vom 08.05.2020) „Wenn erhebliche Probleme mit der Beschaffung von Schutzausstattung vorliegen, könnten Sie sich an die Katastrophenschutzbehörden der Landkreise wenden. Als Land liefern wir grundsätzlich nur direkt an die Landkreise“ (Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung an den BDB vom 17.04.2020)

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

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Nordrhein-Westfalen

Systemrelevanz Systemrelevanz in Abstimmung (Link: Petition)

Berücksichtigung Materialbedarf +

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit +

Berücksichtigung Kinderbetreuung +

Beerdigungen/Trauerfeiern „Zulässig sind Beerdigungen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, eingehalten werden“ (Verordnung der Landesregierung zum 08.05.2020, siehe unten) StGB NRW-Mitteilung vom 09.04.2020: „Nach dem aktuellen Erkenntnisstand geht von einer berührungslosen Abschiednahme am offenen Sarg mit entsprechendem Abstand keine Gesundheitsgefahr aus. Daher wird nunmehr empfohlen, den Hinterbliebenen diesen mitunter wesentlichen Teil der Trauerbewältigung auf Wunsch wieder zu ermöglichen.“ (LINK)

Fragen und Antworten zur Notbetreuung von Kindern in NRW Verordnung der Landesregierung zum 08.05.2020 https://www.land.nrw/corona

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Rheinland-Pfalz

Systemrelevanz Systemrelevanz in Abstimmung

Berücksichtigung Materialbedarf ?

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit ?

Berücksichtigung Kinderbetreuung ?

Beerdigungen/Trauerfeiern „Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig“ (Verordnung der Landesregierung vom 08.05.2020)

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (15.04.2020) https://corona.rlp.de/de/startseite/ https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

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Saarland

Systemrelevanz Systemrelevanz in Abstimmung

Berücksichtigung Materialbedarf ?

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit ?

Berücksichtigung Kinderbetreuung ?

Beerdigungen/Trauerfeiern „Bestattungen finden nur im engsten Familienkreis statt. Zu diesem Personenkreis gehören die Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Geschwisterkinder der oder des Verstorbenen. Unter den an einer Bestattung teilnehmenden Personen ist, wo möglich, ein Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 einzuhalten. Darüber hinaus sollen Ausnahmegenehmigungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.“ (Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2020)

https://corona.saarland.de/DE/home/home_node.html https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/massnahmen_node.html

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Sachsen

Systemrelevanz Systemrelevanz in Abstimmung

Berücksichtigung Materialbedarf ?

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit ?

Berücksichtigung Kinderbetreuung ?

Beerdigungen/Trauerfeiern Erlaubt sind „Zusammenkünfte von nicht mehr als fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen sind gestattet, wenn die Hygienevorschriften sowie die Abstandsregeln eingehalten werden“ (Verordnung der Landesregierung vom 30.04.2020)

https://www.coronavirus.sachsen.de/ https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

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Sachsen-Anhalt

Systemrelevanz Systemrelevanz ja

Berücksichtigung Materialbedarf ?

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit ?

Berücksichtigung Kinderbetreuung +

Beerdigungen/Trauerfeiern Trauerfeiern im engsten Freundes- und Familienkreis + Trauerredner/Geistlicher + Mitarbeiter/innen des Bestattungsunternehmens; Mindestabstand 1,5m; Anwesenheitsliste inkl. vollständiger Anschrift und Telefonnummer (Verwahrung durch den Veranstalter für die Dauer von vier Wochen); Personen mit Symptomen einer COVID-19 Erkrankung „oder jeglichen Erkältungssymptomen“ sind auszuschließen; Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage im Ausland waren, Kontakt zu aus dem Ausland zurückgekehrten Personen oder zu infizierten Personen hatten, sind auszuschließen; die Teilnehmer müssen über geeignete und notwendige Schutzmaßnahmen (Handhygiene etc.) aktiv informiert werden (Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2020) vgl. Schreiben der Landesregierung an die Bestatterinnung Sachsen-Anhalt vom 18.03.2020 vgl. Erlass zur Verlängerung der Beisetzungsfrist von Urnen vom 08.04.2020

https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/ https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/verordnungen-erlasse-und-empfehlungen/

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Schleswig-Holstein

Systemrelevanz Systemrelevanz in Abstimmung

Berücksichtigung Materialbedarf ?

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit ?

Berücksichtigung Kinderbetreuung ?

Beerdigungen/Trauerfeiern Bestattungen sind „auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken“ (Verordnung der Landesregierung zum 09.05.2020)

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html Landesverordnungen und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

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Thüringen

Systemrelevanz Systemrelevanz ja

Berücksichtigung Materialbedarf ?

Berücksichtigung Bewegungsfreiheit ?

Berücksichtigung Kinderbetreuung ?

Beerdigungen/Trauerfeiern „An Trauerfeiern teilnehmen darf nur der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens“ (Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2020, Link siehe unten)

https://corona.thueringen.de/ https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen/ Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 19.03.2020

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Elke Herrnberger

Dipl.-Designerin (FH)

Pressesprecherin / Öffentlichkeitsarbeit

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Der Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. repräsentiert und vertritt über seine Landesorgane die

Belange von über 3.100 Bestattungsunternehmen (mit Filialen rund 4.500) in ganz Deutschland. Als

Dachverband steht der BDB für Qualität und gewährleistet diese durch diverse Zertifizierungen. Das

Thema Aus- und Weiterbildung nimmt einen großen Stellenwert ein. Zur weiteren

Professionalisierung wurde 2005 das Bundesausbildungszentrums im unterfränkischen Münnerstadt

eröffnet. Als nicht minder wichtige Aufgabe zählt für den Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.

der Erhalt und die Förderung der Bestattungskultur und des Berufsethos.

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