CSS Versicherung CSS Versicherung Assurance · CSS Versicherung Recht & Compliance Tribschenstrasse...

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CSS Versicherung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21 Postfach 2568 6002 Luzern CSS Versicherung Assurance Assicurazione Telefon 058 277 1111 Telefax 058 277 93 80 [email protected] www.css.ch 6002 Luzern. PF 2568. GV Einschreiben Herr Urs Beeler Postfach 7 6431 Schwyz Im Doppel Luzern, 26.09.2012/GVCE/GSB Einspracheentscheid in Sachen Beeler Urs, Postfach 7, 6431 Schwyz gegen CSS Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern betreffend Verfügung vom 25.06.2012 (Zahlungsausstand) Rechtsträger für Grundversicherung (KVG): CSS Kranken-Versicherung AG Rechtsträger für Zusatzversicherungen (VVG): CSS Versicherung AG, INTRAS Versicherung AG

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CSS Versicherung

Recht & Compliance Tribschenstrasse 21 Postfach 2568 6002 Luzern

CSS Versicherung

Assurance Assicurazione

Telefon 058 277 1111 Telefax 058 277 93 80 [email protected] www.css.ch

6002 Luzern. PF 2568. GV

Einschreiben Herr Urs Beeler Postfach 7 6431 Schwyz

Im Doppel

Luzern, 26.09.2012/GVCE/GSB

Einspracheentscheid

in Sachen

Beeler Urs, Postfach 7, 6431 Schwyz

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern

betreffend

Verfügung vom 25.06.2012 (Zahlungsausstand)

Rechtsträger für Grundversicherung (KVG): CSS Kranken-Versicherung AG Rechtsträger für Zusatzversicherungen (VVG): CSS Versicherung AG, INTRAS Versicherung AG

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1. Sachverhalt

1.1 Herr Urs Beeler ist bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend CSS) im Rahmen der obliga­torischen Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert.

1.2 Herr Beeler hat sich gegenüber der CSS verpflichtet, KVG-Prämien sowie Kostenbeteiligungen zu bezahlen.

1.3 Anlässlich einer buchhalterischen Kontrolle stellte die CSS fest, dass auf dem Kontoblatt von Herrn Beeler ein Zahlungsausstand in der Höhe von CHF 121.85 besteht (Kostenbeteiligungen vom 23.04.2010, 28.04.2010 und 31.03.2010 [recte: 01.04.2010]). Nachdem Herr Beeler den Ausstand trotz Mahnungen immer noch nicht beglichen hatte, leitete die CSS am 20.03.2012 über den Betrag von CHF 121.85 (zzgl. Mahnkosten von 60.- und 5% Verzugszins seit 21.05.2010) die Betreibung ein.

1.4 Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Ingenbohl in der Betreibung Nr. 64740 erhob Herr Beeler am 04.04.2012 Rechtsvorschlag.

1.5 Mit Verfügung vom 25.06.2012 stellte die CSS einen Zahlungsausstand von CHF 194.65 fest (inkl. Mahnspesen von CHF 60.-, 5% Verzugszins seit 31.05.2010 sowie zzgl. Betreibungskosten von CHF 33.-) und hob über diesen Betrag den Rechtsvorschlag auf.

1.6 Gegen diese Verfügung erhob Herr Beeler mit Schreiben vom 16.07.2012 fristgerecht Einsprache. Herr Beeler macht geltend, die Kostenbeteiligungen vom 23.04.2010 wie auch 28.04.2010 seien durch die Ausgleichskasse Schwyz mit Verfügung vom 30.07.2010 bezahlt worden. Weiter sei auch die Ein­forderung einer Kostenbeteiligung vom 31.03.2010 unberechtigt. Entsprechend bittet er um Einstel­lung der Betreibung und Entschädigung für seine Bemühung von CHF 400.-.

1.7 Abklärungen der CSS haben ergeben, dass die Ausgleichskasse Schwyz die \_e\s\ungsabrechnungen vom 23.04.2010 und 27.04.2010 in der Tat mit Verfügung vom 30.07.2010 beglichen hat, dve CSS die entsprechenden Zahlungen indes nicht korrekt verbucht hatte, wodurch es zum strittigen Zahlungs­ausstand kam. Betreffend die Leistungsabrechnung vom 31.03.2010 (recte: 01.04.2010) handelt es sich beim ausstehenden Betrag um einen Restbetrag (CHF 17.40) einer in Teilbeträgen beglichenen Leistungsabrechnung vom 01.04.2010. Aufgrund dieser Ausgangssituation hat die CSS den obge-nannten Restbetrag ausgebucht, die Betreibung Nr. 64740 des Betreibungsamtes Ingenbohl mit Schreiben vom 25.09.2012 zurückgezogen und den entsprechenden Betreibungsregistereintrag lö­schen lassen (vgl. Beilagen). Anlässlich dieser Sachlage kann das vorliegende Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und die Verfügung vom 25.06.2012 aufgehoben werden.

ursbeeler
Beschriftung
Ab 1.1.2013 "war" bei der CSS versichert. Denn die vergangenen Jahre machte ich praktisch ausschliesslich negative Erfahrungen mit der CSS, weshalb ich sie kündigte. Noch weiter bei dieser Krankenkasse versichert zu sein, bedeutete reiner Masochismus.
ursbeeler
Rechteck
ursbeeler
Beschriftung
Das ist die Story.
ursbeeler
Beschriftung
"Zahlungsbefehl-Terror" wohlgemerkt OHNE Vorwarnung ist typisch CSS!
ursbeeler
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ursbeeler
Beschriftung
Wie aktenkundig ist, wurde mit der CSS Inkasso-Stelle Einsiedeln darauf hin sogar noch das Gespräch gesucht. CSS-typisch fruchtete dies jedoch nichts > vgl. das "historische" Telefongespräch mit "Frau Bürgi".
ursbeeler
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ursbeeler
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ursbeeler
Beschriftung
Die CSS Versicherung betreibt einen aufgeblasenen Krankenkassen-Apparat. Dass sie offensichtlich gar keine Uebersicht über ihre Abrechnungen bzw. speziell ihr berüchtigtes Mahnwesen hat, machte Urs Beeler der CSS gegenüber mehrfach zum Vorwurf. Wie sich nach zig Verfahren einmal mehr herausstellt: nicht unbegründet!
ursbeeler
Textfeld
Wurde von U.B. Schwarz auf Weiss belegt!
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2. Entscheid

2.1 Die Verfügung vom 25.06.2012 wird aufgehoben.

2.2 Das Einspracheverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG).

3. Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Zustellung des Einspracheentscheides beim zuständigen kantonalen Versi­cherungsgericht einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Fristen stehen während folgenden Zeiten still: Vom siebten Tag vor bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Für die Beschwerde zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich zur Zeit der Beschwerdeerhebung der Wohnsitz des Versicherten befindet (Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz).

Befindet sich der Wohnsitz des Versicherten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich sein letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem sein letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versiche­rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die CSS ihren Sitz hat (Verwaltungsgehcht des Kantons Luzem, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschengraben 19, 6002 Luzern).

Die Beschwerde muss eine knappe Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kur­ze Begründung enthalten. Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die beanstandete Verfügung der CSS sind beizulegen.

Freundliche Grüsse CSS Versicherung

Christine Ziegler MLaw

Beilagen: Rückzugsschreiben vom 25.09.2012

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Beschriftung
Um Himmelswillen!
ursbeeler
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ursbeeler
Textfeld
Beiden Damen, d.h. Frau Evelyne Huber, Stv. Leiterin Versicherungsrecht und Christine Ziegler, MLaw herzliche Gratulation zu diesem (überraschend) korrekten Entscheid!
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CSS Versicherung Unternehmen der CSS Gruppe

Inkassodienst Postfach 28 8840 Einsiedeln

Telefon 058 277 34 30 Telefax 058 277 90 13

CSS Versicherung

Assurance Assicurazione

CSS Versicherung, Postfach 28.8840 Elnsledetn

73832736

Betreibungsamt Ingenbohl Parkstrasse 1 Postfach 35 6440 Brunnen

Emsiedeln, 25.09.2012 / FRIBM Dossier-Nr. 5000183584

Rückzug Betreibungs-Nr. 64740 Beeler Urs, Gersauerstr. 32 , 6440 Brunnen / PN 172-92-136

Sehr geehrte Damen und Herren

In obgenannter Angelegenheit ziehen wir die Betreibung zurück und bitten Sie, diese aus dem Register zu löschen.

Besten Dank für Ihre Bemühungen.

Freundliche Grüsse CSS Versicherung

/ßtcf/uo

Barbara Zehnder Leiterin Inkassodienst / Finanzen Mitglied des Kaders

Michaela Reding Sachbearbeiterin Inkassodienst/ Finanzen

Rechtsträger für die Grundversicherung (KVG): CSS Kranken-Versicherung AG Rechtsträger für die Zusatzversicherung (WG): CSS Versicherung AG / INTRAS Versicherung AG fiis7Q947/i/RAPiMi<«vwiifta'ywinnnns774f;7ß-nninr>iFXK'ARsn.'f(i/rini3i/i ft?/in/nF/mnnni/noonnoi/nooooi

ursbeeler
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ursbeeler
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ursbeeler
Textfeld
Das obige Pärchen verschickt einfach Zahlungsbefehle an CSS-Kunden, um diese zu "terrorisieren". Zumindest vorliegend war dies der Fall. Viele von den Betriebenen zahlen einfach ein, weil sie Angst haben bzw. glauben, dass sie vor einer mächtigen CSS-Krankenkasse sowieso keine Chance hätten. Zu einer Gruppe, die sich nicht oder zu wenig wehrt, gehören erfahrungsgemäss Invalide, Kranke, Alte, Ausländer etc. - kurz: die Schwächsten. Eine andere Gruppe sind "die Bequemen" und diejenigen, welche um jeden Preis den Frieden (einen Scheinfrieden!) haben wollen: "Ja, dann zahle ich halt die Fr. 100.-... Ich weiss zwar, dass ich im Recht bin, aber zur Durchsetzung müsste ich u.U. ein paar Stunden Arbeit investieren. Das lohnt sich nicht." Bedenken Sie folgendes (rein hypothetisch angekommen): Eine Krankenkasse stellt an 10'000 Versicherte unrechtmässige Forderungen (wie vorliegend der Fall gewesen) von (angenommen) Fr. 100.-, so ergibt sich daraus eine Summe von Fr. 1.- Mio. Benissimo!
ursbeeler
Beschriftung
Vorliegend hat die CSS-Inkassostelle Einsiedeln für einmal den Kürzeren gezogen und muss die Kosten für den ungerechtfer-tigten Zahlungsbefehl (eine Frechheit!) selber tragen. Geschieht diesem "Saftladen" recht!