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Satzung CVJM Wissen (Sieg) Gegründet am 15. Februar 2015

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Satzung

CVJM Wissen (Sieg)

Gegründet am 15. Februar 2015

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Satzung in der Fassung vom 15. Februar 2015 beschlossen in der Gründungsversammlung / Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2015 e

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gegründet am 15. Februar 2015

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Inhalt § 1 Name und Sitz ................................................... 4

§ 2 Grundlage und Zweck, Aufgaben und Mittel ................ 4

§ 3 Gemeinnützigkeit ............................................... 5

§ 4 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ..................... 6

§ 5 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft ............... 6

§ 6 Rechte und Pflichten des ordentlichen Mitglieds .......... 7

§ 7 Fördernde Mitgliedschaft ...................................... 7

§ 8 Leitung des Vereins ............................................. 8

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung ....................... 8

§ 10 Mitgliederversammlung ....................................... 8

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung ................. 9

§ 12 Beschlussfassungen und Wahlen ............................. 9

§ 13 Der Vorstand .................................................. 10

§ 14 Aufgaben des Vorstandes .................................... 11

§ 15 Gruppen und Arbeitsbereiche des Vereins ................ 12

§ 16 Organisatorische Zugehörigkeit ............................ 12

§ 17 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ....... 13

Beschluss und Genehmigung der Satzung ........................ 14

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§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen

„Christlicher Verein Junger Menschen – CVJM Wissen (Sieg)“

(2) Er hat seinen Sitz in Wissen (Sieg) (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 2 Grundlage und Zweck, Aufgaben und Mittel (1) Die Grundlage der Arbeit ist die Basis des CVJM-Weltbundes („Pariser Basis“ von 1855): „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, dass Reich ihres Herrn und Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“ „Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, soll die geschwisterliche Gemeinschaft stören.“ Der CVJM-Gesamtverband hat 1976 zur Pariser Basis folgende Zusatz-erklärung beschlossen: „Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“

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(2) Der Verein übernimmt zur Erreichung seines Zweckes insbesondere folgende Aufgaben: 1. Gemeinschaft mit dem Ziel, sich über die Bibel und den Glauben auszutauschen und darin zu wachsen;

2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst;

3. Förderung von Menschen in ihrer Persönlichkeit durch Stärkung von Leib, Seele und Geist nach biblischen Maßstäben, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.

(3) Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem: 1. Verkündigung des Wortes Gottes insbesondere durch Bibelarbeit, Seelsorge und Evangelisation;

2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen; 3. Missionarische Betätigung z.B. durch Musikarbeit, Sportarbeit, Publikationen, Aktionen und Projekte;

4. Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren;

5. Einrichtung von Häusern und Räumen der Jugendarbeit; 6. Die Förderung von Leib, Seele und Geist. Dies schließt auch die Erhaltung, die Pflege, die Förderung und die Stärkung der körperlichen Bewegungsfähigkeit sowie die Ausübung künstlerischer und musischer Tätigkeiten ein;

7. Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter z.B. durch Mitarbeiterkreise und Seminare;

8. Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit;

9. Soziale Dienste, Hilfeleistungen und diakonische Arbeit; 10. Förderung der CVJM-Weltdienstarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit 1. Der CVJM Wissen (Sieg) mit Sitz in Wissen (Sieg) verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und

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kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, Religion und des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Aufgaben und Mittel verwirklicht.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag von einem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

3. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive und passive Wahlrecht.

4. Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder sind davon befreit.

§ 5 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft 1. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

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2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes (§ 14 f) aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in

schwerwiegender Weise schädigt oder b. mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im

Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten des ordentlichen Mitglieds

1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitglieder-versammlung Stimm- und Wahlrecht gemäß den Regelungen in § 4, Abs. 3.

2. Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Fördernde Mitgliedschaft Natürliche und juristische Personen, welche die Vereinsarbeit fördern, ohne „Ordentliches Mitglied“ sein zu wollen, können „Förderndes Mitglied“ werden. Die Anmeldung erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Die Höhe der Beitragszahlung ist freiwillig. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

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§ 8 Leitung des Vereins Die Leitung des Vereins liegt in den Händen a) der Mitgliederversammlung, b) des Vorstandes

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung; b) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; c) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern; d) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands; e) Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;

f ) Die Auflösung des Vereins.

§ 10 Mitgliederversammlung Zur Mitgliederversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar im ersten Quartal. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist wenigsten 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform bekannt zu machen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederver-sammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

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Jedes in der Mitgliederversammlung erschienene ordentliche Mitglied ist gemäß § 4 Abs. 3 stimmberechtigt. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe,

• den Vorstand zu wählen oder ggf. abzuberufen, • den Haushaltsplan zu beschließen, • den Jahresbericht entgegenzunehmen, • die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, • dem Vorstand Entlastung zu erteilen, • die Mitgliedsbeiträge festzusetzen, • die Kreisvertreter/innen zu wählen, • das Arbeitsprogramm zu beraten, • die Mitgliederentwicklung zu beraten und • Ehrenmitgliedern zu ernennen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 10.

§ 12 Beschlussfassungen und Wahlen (1) Beschlussfähigkeit Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (2) Beschlussfassung Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 17.

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Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Über die Art der Abstimmung entscheidet - außer bei der Vorstandswahl - die Versammlung selbst. (3) Wahlen 1. Die Wahl des Vorstandes wird in § 13 geregelt 2. Es werden zwei Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer neu gewählt. Bei der Gründungsversammlung wird ein Kassenprüfer für ein Jahr gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

3. Die Mitgliederversammlung wählt für alle ordentlichen Mitglieder, für die der Verein Bundesbeiträge bezahlt, je angefangene 70 Mitglieder je ein Mitglied in die Kreisvertretung.

Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Sollte nach zwei Stichwahlen keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen können, entscheidet das Los. (4) Protokoll Über die geführten Verhandlungen hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm/ihr unterzeichnet und vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.

§ 13 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus wenigstens 4 ordentlichen Mitgliedern, diese sind a) die/der 1. Vorsitzende, b) die/der stellvertretende Vorsitzende, c) die Schriftführerin/der Schriftführer, d) die Kassiererin/der Kassierer, e) bis zu 3 Beisitzerinnen/Beisitzern, die möglichst aus den Leiterinnen und Leitern sowie den Mitarbeitenden der einzelnen Gruppen oder Abteilungen gewählt werden.

Die unter a - d Gewählten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

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Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein in allen rechtlichen Fällen. Im Innenverhältnis ist die/der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Jedes Jahr scheidet die Hälfte aus. Dabei sind die/der 1. Vorsitzende, die/der Kassierer und die/der 1. und 3. Beisitzer/in zusammen zu wählen (in der Gründungsversammlung für 2 Jahre) sowie die/der 2. Vorsitzende, die/der Schriftführer/in und die/der 2. Beisitzer/in (in der Gründungsversammlung für 1 Jahr). Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung wieder besetzen. In dieser Mitgliederversammlung ist das berufene ordentliche Mitglied für die verbleibende Wahlperiode des zuvor ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu bestätigen oder (bei Ablehnung) ein anderes ordentliches Mitglied zu wählen. Mitglied des Vorstandes kann jedes ordentliche Mitglied werden, das sich zur Pariser Basis bekennt, mindestens 16 Jahre alt ist. Die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. § 14 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand hat darauf zu achten, dass der in § 2 angegebene Zweck verwirklicht wird. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:

a) Die Leitung des Vereins; b) Die Bildung von Gruppen und Arbeitsbereichen sowie die Berufung ihrer Leiterinnen und Leiter;

c) Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür;

d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; e) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts;

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f) Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß der §§ 4 und 5.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Protokolle gelten die Bestimmungen in § 12 Abs. 2 und 4. § 15 Gruppen und Arbeitsbereiche des Vereins 1. Die Gruppen und Arbeitsbereiche unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.

2. Die Gruppen und Arbeitsbereiche haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Arbeitsbereichen geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

§ 16 Organisatorische Zugehörigkeit 1. Der Verein ist Mitglied im CVJM-Westbund e.V. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbund e.V. oder vom Vorstand des CVJM-Westbund e.V. beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen. Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbund e.V. einem Kreisverband des CVJM-Westbund e.V. zugeteilt. Der Verein entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbund e.V. zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen.

2. Der CVJM-Westbund e.V. gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. ist dem Weltbund der CVJM angeschlossen.

3. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbund e.V. ein Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der

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Evangelischen Jugend in Deutschland (aej) ihren Zusammenschluss hat.

4. Über den CVJM-Westbund e.V. ist der Verein dem Diakonischen Werk „Innere Mission und Hilfswerk“ der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 17 Änderung der Satzung und Auflösung des

Vereins 1. Über Änderung und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sein muss.

2. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen mit neuer Einladung eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der neuen Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

3. Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.

4. Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbund e.V.

5. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen, kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf.

6. Die Abwicklung der Geschäfte obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe, vorzugsweise dem CVJM-Westbund e.V. bzw. seinem rechtlichen Nachfolger.

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