Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) Was ändert sich ab 1.1 ... · Trennung der Leistungssysteme Mit...

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Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e.V. Sandra Lehmann Espenstr. 5 77656 Offenburg T 0781-9544-13 [email protected] www.lebenshilfe-offenburg.de www.arbeit-fuer-ALLE.eu Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) – Was ändert sich ab 1.1.2020 im stationären Wohnen? Was ist zu tun? Aufgaben für Betroffene und gesetzliche Betreuer

Transcript of Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) Was ändert sich ab 1.1 ... · Trennung der Leistungssysteme Mit...

Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e.V.

Sandra Lehmann

Espenstr. 5

77656 Offenburg

T 0781-9544-13

[email protected]

www.lebenshilfe-offenburg.de

www.arbeit-fuer-ALLE.eu

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) –

Was ändert sich ab 1.1.2020 im stationären Wohnen? Was ist zu tun?

Aufgaben für Betroffene und gesetzliche Betreuer

Trennung der Leistungssysteme

Mit der Umsetzung der 3. Reformstufe ab 2020 wird das Kernstück dieser Reform in Kraft gesetzt:

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden aus dem SGB XII, dem Recht der Sozialhilfe, herausgelöst und im SGB IX verankert.

Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

Hilfe zum Lebensunterhalt

(3. Kap.)

Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung (4. Kap.)

Hilfen zur Gesundheit

(5. Kap.)

Eingliederungshilfe für behinderte

Menschen (6. Kap.)

Sozial-hilfe

Bisher § SGB XII

Medizinische RehaTeilhabe am Arbeitsleben

Teilhabe an BildungSoziale Teilhabe -

Assistenzleistungen

Rehabilita-tion Teil 2 Eingliede-rungshilfe

BTHG § SGB IX

Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

Trennung von Leistungen in existenzsichernde Leistungen (Lebensunterhalt) und Fachleistungen

Arbeitspaket für die Kostenträger

Arbeitspakete für die Leistungserbringer

Arbeitspakete für Betroffene/gesetzl.

Betreuer

Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

Sozialhilfeträger/Eingliederungshilfe

Leistungserbringer

Leistungsempfänger

Barbetrag + Bekleidungs-pauschale

Rechnung

Leistungsdreieck

Keine tatsächliche

Zahlungsverpflichtung an

den Leistungserbringer

Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

Kostenersatzanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger:WfbM-Lohn, Rente, Vermögen oberhalb der Schongrenze

Kostenersatzanspruch gegenüber Leistungsanspruch von anderen Trägern und Wohngeld, Pflegekasse

Unterhaltsansprüche

Eltern/Kindern Bislang zahlen Eltern 25,19 EUR für Lebensunterhalt und 32,75 EUR für Eingliederungshilfe

Finanzierung einer Komplexleistung –Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung

Wohnraum,Verpflegung, Betreuungsleistungen

Mit der Leistungstrennung wird in stationären Wohnformen der

Eingliederungshilfe für Volljährige (auch für volljährige Schüler) die

Leistungserbringung aus einer Hand aufgegeben.

zahlt nicht mehr zahlt weiterhin

Verpflegungs- und Unterkunftskosten

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Dies gilt auch für die Mittagsverpflegung in einer WfbM und in Tagesstätten für Volljährige

Behinderungsbedingte Unterkunftsleistungen

Wenn die Kosten für Unterkunft mehr als 25 Prozent über der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers liegen und die Mehrkosten anerkannt werden

Die Eingliederungshilfe

Leistungstrennung

LebensunterhaltFachleistung

Eigene Einkünfte (Lohn, Rente ..)

Eigenes Vermögen

Grundsicherung

Hilfe zum Lebensunterhalt

Übergangsgeld

SZ

Assistenzleistungen

Betriebs- und Investitionskosten für

sog. Fachleistungsflächen

Kosten für Unterkunft

Ernährung

Kleidung

Körperpflege

Bedürfnisse des täglichen Lebens

Existenzsichernde Leistungen – Leistungen für den Lebensunterhalt

Arbeitslosen-geld II

Für erwerbsfähige ab 15. LJ bis zum

Erreichen der Altersgrenze

Ausgeschlossen in einer stationären

Einrichtung

Anspruch in einer stationären

Einrichtung, wenn eine Erwerbsarbeit

mindestens 15 Wochenstunden

ausgeübt wird

Sozialgeld

Für nicht auf Dauer voll Erwerbs-

geminderte

Volle Erwerbsminderung

muss durch Bundesagentur für

Arbeit festgestellt sein

Hilfe zum Lebensunterhalt

Für nicht auf Dauer voll Erwerbsgeminderte

Volle Erwerbsminderung

muss durch die Bundesagentur für

Arbeit festgestellt sein

Beschäftigte im Eingangsverfahren

oder Berufsbildungsbereich

einer WfbM

Rentner mit einer Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung

Für auf Dauer voll Erwerbsgeminderte

ab dem 18. LJ.

Dauerhaft volle Erwerbsminderung

muss durch Rentenversicherung

festgestellt sein

WfbM-Beschäftigte

Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung

Für Personen, die die Altersgrenze erreicht haben

Jahrgang 1955: 65 Jahre und 9

Monate

Kein Anspruch Kein Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch

SGB II SGB XII

In besonderen Wohnformen:

Anspruch auf Leistungen der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ hat derjenige, der:

• Jahrgang 1954 oder älter ist.

• in einem Gutachten des Trägers der Rentenversicherung bescheinigt hat, dass er

unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist und, dass es

unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

• im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM tätig ist.

• im Arbeitsbereich eines anderen Leistungsträgers tätig ist.

• im Rahmen des Budgets für Arbeit beschäftigt wird.

• in der Stellungnahme des Fachausschusses zur Aufnahme in eine WfbM festgestellt

bekommen hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung

nicht vorliegt und damit keine Tätigkeit in der WfbM möglich ist, sondern eine

Betreuung in der Tagesförderungsstätte erfolgt.

Anspruch auf Grundsicherung: § 41 SGB XII

Grundsicherungsleistungen erfolgen nur auf Antrag!

Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

Ein Antrag wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird.

Die Leistungen werden monatlich im Voraus in der Regel für einen Bewilligungszeitraum

von zwölf Kalendermonaten bewilligt.

Gesondert zu beantragen sind:

• einmalige Bedarfe (§ 31 SGB XII)

• Beiträge zur Altersvorsorge (§ 33 SGB XII)

• Leistungen zur Bildung und Teilhabe (§ 34 SGB XII)

• ergänzende Darlehen (§ 37 SGB XII)

Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

Anspruch auf Grundsicherung: § 41 SGB XII

Wohngeld

Nach der Leistungstrennung werden die meisten Rentner keinen Anspruch mehr auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt haben.

Wer eine Rente bezieht und deshalb keinen Anspruch auf Grundsicherung hat, muss prüfen, ob

Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) besteht.

Das Wohngeld richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zuberücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen.

Bei Heimbewohnern wird als Miete der Höchstsatz für einen Einpersonenhaushalt zugrunde gelegt. Die Angabe der tatsächlichen Kosten für die Unterbringung im Heim ist daher nicht erforderlich.

• Das Wohngeld wird als Mietzuschuss geleistet. • Für Wohngeld ist ein Antrag erforderlich!• Das Wohngeld wird an die wohngeldberechtigte Person gezahlt.

Direktzahlung an den Mietempfänger ist möglich, mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn auch ohne Einwilligung, wenn dies im Einzelfall geboten ist.

• Wohngeld wird für 12 Monate bewilligt und beginnt zum Ersten des Monats in dem der Antrag gestellt wurde.

• Das Wohngeld wird im Voraus auf ein Konto bezahlt. Es kann auch an die Adresse der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden. Entstehende Kosten werden dem Wohngeld abgezogen.

Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

Unterkunft + Heizung

Wohnraum

Ernährung

Kleidung

Körperpflege

persönliche

Bedürfnisse des

täglichen Lebens

+Evtl. Mehrbedarfe für z.B. spezielle Nahrung oder bei Schwangerschaft Mittagsverpflegung in einer WfbM

Regelsatz 2 in besonderen Wohnformen (stationäres Wohnheim)

Die Grundsicherung berücksichtigt die tatsächlichen Aufwendungen

soweit sie angemessen sind.

Angemessen sind durchschnittliche Warmmieten eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungsträgers

Bis zu 25 % mehr Kosten können anerkannt werden, wenn die

leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag

mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweistZuschläge für Möblierung, Haushaltsstrom, Instandhaltung von persönlichen Räumlichkeiten und den Räumlichkeiten zur

gemeinschaftlichen Nutzung sowie der Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet.

Die übersteigenden Aufwendungen über 125 % übernimmt die Eingliederungshilfe

Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben

382, 00 EUR

Abteilung 1/2 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)

133,18 EUR

Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,47 EUR

Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)

33,87 EUR

Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)

23,55 EUR

Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 14,51 EUR

Abteilung 7 (Verkehr) 31,83 EUR

Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 34,16 EUR

Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 36,65 EUR

Abteilung 10 (Bildung) 0,98 EUR

Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)

9,50 EUR

Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen)

30,29 EUR

Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

In besonderen Wohnformen müssen diese Kosten nicht über den Regelsatz abgedeckt werden - sie werden den Unterkunftskosten zugeordnet

Im Ergebnis steht mehr Geld (91,58 EUR) zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung

Sonderregelung für besondere Wohnformen

Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

BEISPIELBeispiel für Mietkosten

Von der Einrichtung kalkulierte Miete 584 EUR

Durchschnittliche Warmmiete im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungs-trägers

400 EUR

Grenzbetrag von 125 % der durchschnittlichen Warmmiete

500 EUR

Die vom Bewohner zu tragenden Aufwendungen ( Eigene Einkünfte, Grundsicherung, HzLU…) 500 EUR

Die von der Eingliederungshilfe übernommenen Aufwendungen

84 EUR

Beispiel für verbleibende Barmittel

Regelsatz Stufe 2 ohne Mehrbedarfszuschlag

Mit Mehrbedarfszuschlag (17 % Mehrbedarf

Merkzeichen „G“ im Ausweis) 64,94 EUR

382 EUR

Anteil an Verpflegungskosten 140,44 EUR

Verbleibende Barmittel mit Mehrbedarfszuschlag 64,94 EUR

241,56 EUR306,50 EUR

Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

Was geschieht mit dem bestehenden Wohn- und Betreuungsvertrag?

• Die vertraglichen Verpflichtungen gegenseitig

bestehen weiter!

• Die gesetzliche Grundlage ist weiterhin das Wohn- und

Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

Veränderungen kann es aber bei der Höhe der Entgelte für die einzelnen

Leistungspositionen geben!

Und zwar dann, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen für Wohnen,

Verpflegung, Betreuung und weitere Versorgung ändern.

• Mit der Leistungstrennung ändern sich nicht die im

Vertrag aufzuführenden Leistungen, die im WBVG

festgelegt sind

ENTGELT

Assistenzleistungen Betriebs- und

Investitionskosten für sog. Fachleistungsflächen

Kosten für Unterkunft und Heizung

wenn sie über die Angemessenheitsgrenze hinaus gehen (> 125 % der durchschnittlichen

Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes)

Unterkunfts- und Verpflegungskosten

GrundsicherungHilfe zum

Lebensunterhalt

Eigene Einkünfte/Vermögen

EGH

Der Vertrag muss nach der Leistungstrennung aufführen, wie sich die Kosten

zusammensetzen:

• Wie hoch der Anteil ist, den die Einrichtung direkt mit der Eingliederungshilfe

abrechnen kann und

• der selbst zu tragende Anteil am vertraglich vereinbarten Entgelt• unabhängig, ob er die Kosten durch eigene Einkünfte bestreitet oder über in Anspruch

genommene Sozialleistungen begleicht.

Leistungen der Eingliederungshilfe Teil I: Die Änderungen des BTHG auf einen Blick

Wie bekomme ich zukünftig meine Leistungen?

Für Unterstützung beim Wohnen, in der Werkstatt, bei der Freizeit?

Für Miete, Kleidung, Essen, …?

Hilfe zum Lebensunterhalt

(3. Kap.)

Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung (4. Kap.)

Hilfen zur Gesundheit

(5. Kap.)

Sozialhilfe

Medizinische Reha

Teilhabe am Arbeitsleben

Teilhabe an Bildung

Soziale Teilhabe/Assistenz-leistungen

Rehabilitation Teil 2

Eingliederungshilfe

Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

Existenzsichernde

Leistungen (Sozialleistungen)

Teilhabeleistungen

Leistungen der Eingliederungshilfe Teil I: Die Änderungen des BTHG auf einen Blick

Erstantrag Bei Folgeleistungen wird es von

Amtswegen ermittelt

Es muss ein

Gesamtplanverfahren gemacht werden zur Leistungsfeststellung

An dessen Ende steht eine Teilhabezielvereinbarung

Der Antragsteller ist in allen Schritten zu beteiligen

REHA-TRÄGEREingliederungshilfe

Antrag auf Teilhabeleistungen

Teil I: Die Änderungen des BTHG auf einen Blick

BedarfsermittlungFeststellung

der Leistungen

Erstellung eines Gesamtplans und

auf dieser Grundlage Erlass

des Verwaltungsaktes

Abschluss einer Teilhabeziel-vereinbarung

1. 2. 3. 4.

Mitwirkung Menschen mit Behinderung – personenzentriert – interessensorientiert

Beratung

Beratung einer unabhängigen Beratungsstelle in Anspruch nehmen

Die Beratungs- und Informationspflicht der Reha-Träger in Anspruch nehmen

Werde ich beteiligt? Wird meine Zustimmung eingeholt?

Habe ich den Gesamtplan erhalten?

Ist es im Interesse des Betreuten, wenn der Reha-Träger andere Leistungsträger in das Gesamtplanverfahren einbindet?

Antrag auf Grundsicherung stellen

Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe stellen

Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

„Morgen“

Leistungen der Eingliederungshilfe Teil I: Die Änderungen des BTHG auf einen Blick

Gesamtplanverfahren –was bedeutet das?

Bedarfsermittlung

Mitwirkung Menschen mit Behinderung – personenzentriert – interessensorientiert

LF GP TZV

Wünsche und Ziele des

Betroffenen

Derzeitige Situation in

Bezug auf die Wünsche und

Ziele

Darstellung der Ressourcen und Beeinträchtigungen/Barrieren

Darstellung der Umwelt-faktoren

Darstellung der Persönlichen

Faktoren

„Morgen“

Bedarfsermittlungs-instrument ICF-

basiert• Basisbogen• „Medizinische

Stellungnahme• Dialog- und

Erhebungsbogen• Bogen zur Ermittlung

des indiv. Bedarfs

BEI-BWHandbuch 63 Seiten

9 Leb

ensb

ereiche

1. Bedarfserhebung

2. Bedarfsermittlung

ZielTechnische

HilfenPersonelle

Hilfen

Beseitigung von Barrieren oder Hinzufügen von Förderfaktoren

„Heute“

Fallmanagement EGH ….

Kunde

Angehörige – rechtl. Betreuer

1. Lernen und Wissensanwendung

2. Allgemeine Aufgaben

3. Kommunikation

4. Mobilität

5. Selbstversorgung

6. Häusliches Leben

7. Interpersonelle Interaktionen

8. Bedeutende Lebensbereiche9. Gemeinschaftsleben

?

Arbeitspakete für Betroffene/

gesetzl. Betreuer

Teil I: Die Änderungen des BTHG auf einen Blick Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

Beratung, insbesondere in Bezug auf den Assistenzbedarf einholen:

Arbeit: bei den zuständigen Sozialen Diensten

Wohnen:Lehmann (stat.)Zimper (amb.)

Wohn- und Betreuungs-vertrag

ArbeitBeratung

Beratung einer unabhängigen Beratungsstelle in Anspruch nehmen

Beratungs- und Informations-pflicht der Reha-Träger in Anspruch nehmen

Gesamtplan-verfahren

Prüfen, ob der Reha-Träger mich in allen Verfahrensschritten beteiligt und meine Zustimmung einholt. Zustimmung muss auch vorliegen, wenn der Reha-Träger weitere Leistungsträger informiert werden und beteiligt werden sollen und wenn eine Gesamtplankonferenz

durchgeführt werden soll. Sind weitere Reha-Träger am Prozess beteiligt?

Habe ich den Gesamtplan erhalten?

Ist es im Interesse des Betreuten, wenn der Reha-Träger andere Leistungsträger in das Gesamtplanverfahren einbindet?

Änderungen im Wohn-und Betreuungs-vertrag (Heimvertrag) prüfen

Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt

Eingliederungs-hilfe beantragen

Prüfen, ob der Betreute wohngeld-berechtigt ist und ggf. Wohngeld beantragen

Verwendung des Regelsatzes regeln

Zugriff auf Girokonto regeln: Wer hebt für den Betreuten in welcher Höhe Geld ab, und wer unterstützt bei der Verwaltung des Geldes?

Sicherstellen, dass dem Betreuten die erforderlichen Mittel für die Anschaffung von Schuhen zur Verfügung stehen und auch für unregelmäßige Anschaffungen

Prüfen, ob die Überleitung der Rente rückgängig gemacht wurde.

GirokontoWfbM: Entscheidung treffen, ob Teilnahme an Mittagsver-pflegung. Ggf. Zahlung sicherstellen. Und bei Erhalt von Grundsicherung Mehrbedarfs-zuschlag beantragen WfbM: Beendigung der Kostenbeitrags-zahlung an den Sozialhilfeträger

Anträge stellen

Im 2. HJ 2019

Zahlungsverkehr und Mittel-verwendung

EUTB: Ergänzende Unabhängige TeilhabeberatungJuliane Feldbausch, Daniel Feldbausch (Peer-Berater) Handan Koc (Peer-Beraterin)

Beratungsstelle: Bianca Bernholz, Miriam Hauß, Lukas Hattenbach

Fragen zu existenzsichernden Leistungen und Fach-leistungen für stationäre Bewohner: Sandra Lehmann Für ambulant begleitete Personen: Melanie ZimperUnd alle Sozialen Dienste in der Zuständigkeit:Karin Heiss-Ignasiak, Sabine Hohlfeld-Sinz, Doris Oswald, Andrea Schaub

Ansprechpartner

Umsetzung des BTHG

Teil I: Die Änderungen des BTHG auf einen Blick

Alles rund um die Grundsicherung. Wann?

Donnerstag, 27. Juni 2019

19 Uhr, Kantine, Im Seewinkel 3 in OG

Wichtige Termine:

Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen