Das Erbrecht des Fiskus) · Historische Entwicklung des Art. 138 EGBGB 6635 2. Bedeutung des Art....

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Rechtswissenschaftliche Betreuung der Reihe:Thomas Küffner

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Copyright @ Herbert Utz Verlag GmbH 2001

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Inhaltsverzeichnis

Einleitung 1

1. Kapitel: Das Römische Recht und das gemeine RechtA. Verwandtenerbfolge 3B. Die rechtliche Natur des Eintrittsrechts 4

I. Okkupationstheorie 411. Universalsukzession des Fiskus 5111. Praktische Bedeutung des Streits 6

D. Der Erwerb des Nachlasses 7E. Das Anfallsverfahren 8F. Das Verhältnis des Fiskus zu Schuldnern und Gläubigem der bona vacantia..9G. Möglichkeit der Haftungsbeschränkung durch ein Inventarverzeichnis l 0H. Ausnahmen zum Anfall der bona vacantia 11I. Bona caduca, bona ereptoria, usw. 11

I J. Vermögenskontiskation 12: K. Zusammenfassung 12

2. Kapitel: Das Deutsche Recht I3

3. Kapitel: Das Erbrecht des Fiskus ineinigen landesrechtlichen Kodifikationen

A. Das Allgemeine Landrecht fiir die preußischen Staaten von 1794 (ALR) 15B. Das bürgerliche Gesetzbuch rur

das Königreich Sachsen aus dem Jahr 1863 16C. Heimfallsrecht der Stadt Lübeck 17D. Zusammenfassung 18

4. Kapitel: Das gesetzliche Erbrecht des Fiskus im BGBA. Die gesetzliche Regelung 19

I. Die Voraussetzungen rur die Erbfolge des Fiskus 19I. V erwandtschaft 202. Uneheliche Kinder 203. Ehegatte , 214. Begrenzung der Verwandtenerbfolge 21

11. Das Feststellungsverfahren 251. Ermittlungstätigkeit des Nachlaßgerichts 262. Formelles Feststellungsverfahren 29a) Grundsätzliche Regelung innerhalb der ZPO 29b) Anmeldungsfrist 29

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c) Dreimonatsfrist b)d) Inhalt der Aufforderung 33 c)e) Anmeldung 33 VII.i) Sonstige Voraussetzungen rur die Durchruhrung des VIIl

Feststellungsverfahrens 34 1.3. Der Feststellungsbeschluß 2.

a) Inhalt des Beschlusses 35 3.b) Wirkung des Beschlusses 36 4c) Unterlassen der Feststellung bei Überschuldung 37 5

4. Auswirkungen von Klageverfahren 39 I~a) Auswirkung auf das Feststellungsverfahren 39 1

aa) Klagemöglichkeit ,bb) Feststellungsklage 40 !

b) Auswirkungen auf das Erbscheinsverfahren 41 )5. § 1965 Absatz 2 Satz 2 43 B.6. Widerlegung der Vermutung "' '..' 44

I 111. Der Berechtigte I! 1. Staatsangehörigkeit des Erblassers 44 !

a) Angehörige mehrerer Länderstaaten 45b) Staatsangehörigkeit in den Schutzgebieten 46

2. Internationales Privatrecht 46a) Mehrfacher Staatsangehörigkeiten 46

b) Staatenlose c) Deutscher im Ausland verstorben 48

d) Ausländer im Deutschen Reich verstorben 48IV. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe 50

\ 1. Verpflichtungen 2. Rechte \3. Haftung V. Der Fiskus als Mit-, Vor- und Nacherbe 56

1. Der Fiskus als Miterbe 562. Der Fiskus als Vor- und Nacherbe 57

a) Vorerbe ,b) Nacherbe. 57

VI. Die Immaterialgüterrechte , 1. Gesetzliche Regelungen 59

2. Motive rur die gesetzliche Regelung 603. Entsprechende Anwendung auf andere Immaterialgüter 604. Nachteile der Regelungen 625. Lösungswege 63

a) Wolfs Analogie zu Konfusionsregelungen 63

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.30 b) Die Auffassung Kohlers 6433 c) Rechtspolitische Ausgangsbasis 6433 VII. § 167 VVG und § 139 HGB 65

VIII. Art. 138 EGBGB 6534 1. Historische Entwicklung des Art. 138 EGBGB 6635

2. Bedeutung des Art. 138 EGBGB 6635 3. Berufung der Heimatgemeinde des Erblassers 6716

4. Einzelne landesrechtliche Kodifikationen 6917 5. Bedeutung der Kodifikationen 7119 IX. Der Anfall des Vermögens juristischer Personen 719 1. Anfall des Vereinsvermögens an den Landesfiskus 710 2. Anfall des Stiftungsvermögens 730 3. Art. 85 EGBGB 741

X. Art. 139 EGBGB 753 B. Zusammenfassung 75~ , I. Veränderungen gegenüber dem Römischen Recht und~!

den landesrechtlichen Kodifikationen 75I. Universal sukzession 752. Haftung des Fiskus 753. Rechte des Fiskus 764. Feststellung des Fiskalerbrechts 765. Vor- und Nacherbschaft 766. Behandlung der bona ereptoria 767. Anfall des Vereinsvermögens 77

11. Verbleibende Probleme 77I. Begrenzung der Verwandtenerbfolge 77a) Befürworter der Begrenzung der Verwandtenerbfolge 77b) Andere Autoren 80c) Grenzziehung 81

2. Testierfreiheit 823. Erbschaftsteuer 834. Formelle Änderungsvorschläge 83

5. Kapitel: Der Gesetzentwurf zur Reform des Staatserbrechts \;on 1908A. Amtliche Begründung 83I. Allgemeines 8311. Zu den Regelungen im einzelnen 85I. Zum Artikel I 852. Zum Artikel 11 87 I

III. Veranschlagung der Einnahmen 88 !I

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IV

B. Reaktionen und Stellungnahmen der Hamburger Verwaltung. 88 IV. ZEI. Stellungnahme der Erbschaftsteuerverwaltung 89 V. Wirt11. Stellungnahme der Justizverwaltung 90 G. AbstIII. Zusammenfassung 92 H. Mög

C. Reaktionen auf den Gesetzentwurf im Vorfeld. 93I. Grenze des gesetzlichen Erbrechts 93 6. Ka1. Kritik am Entwurf 93 A. Amt2. Rechtfertigung der zu ziehenden Erbrechtsgrenze 95 I. All3. Stellungnahme Bambergers 95 II. Zu

11. Testierfreiheit 96 1. ZIII. Internationales Privatrecht 97 2. ZIV. Sonstige Änderungsvorschläge , 97 3. ZV. Beteiligung des Reiches .98 4. ZVI. Erbschaftssteuer 98 5. Z

D. Diskussion im Reichstag im Rahmen der ersten Beratung 99 6. ZI. Erste Beratungen 99 1lI. E

1. Begründung durch die Reichsregierung 100 B. Ste)2. Nationalliberale 100 C. Res3. Sozialdemokraten 101 I. Be4. Zentrum .102 II. B5. Fortschrittliche Volkspartei 103 1lI. j6. Deutsch-Konservative 103 IV. ]7F ... V ..V1 .reIsInnIge eremlgung 103 .

11. Überweisung des Gesetzentwurfs an eine Kommission 1 04 D. GnE. Bericht der 32. Kommission über den Entwurf I. V,

eines Gesetzes über das Erbrecht des Staates 1 05 II. ~I. Erste Lesung 1 05 E. Di!1. Generaldiskussion 105 I. H2. Anträge zu Artikel I 106 II. I

a) Zu Ziffer 1 106 I 1.b) Zu Ziffer 6 106 2.

3. Anträge zu ArtikellI 107 3..a) Zu Ziffer 2 107 4.'0; b) Zu Ziffer 8 107 5.

c) Zu Ziffer 9 107 6.d) Zu Ziffer 1 0 108 7.

II. Zweite Lesung 108 8.F. Diskussion im Reichstag im Rahmen der zweiten Beratung 108 9.

I. Nationalliberale 108 10II. Fortschrittliche Volkspartei "'.'. 109 III.1lI. Sozialdemokraten 110 IV,

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88 / IV. Zentrum 112

89 V. Wirtschaftliche Vereinigung 112

90 G. Abstimmung , 112

92 H. Mögliche Entscheidungsgründe 113

93, 93 I 6. Kapitel: Der Gesetzentwurf zur Reform des Staatserbrechts von 1913

93 A. Amtliche Begründung 114

95 I. Allgemeines , 114

95 11. Zu den Regelungen im einzelnen 116I96 1. Zu § I 116,...97

2. Zu § 2 117...97

3. Zu § 3 117

...98 4. Zu den §§ 4 -7 117...98

5. Zu den §§ 8 -17 118...99

6. Zu den §§ 18 -20 118,..99

111. Ertragsberechnung 119

100 B. Stellungnahme der Hamburger Verwaltung I 19

100 C. Reaktionen auf den Gesetzentwurf I 19

101 I. Begrenzung der Verwandtenerbfolge 120102

11. Beteiligung des Reiches und Höhe der Einnahmen 123

103 111. Ausgleich rur möglicherweise entstehende Härten 123103

IV. Internationales Privatrecht 124103

V. Testierfreiheit 124104

D. Grundsätzliche Änderungsvorschläge 126

I. Von Blume 126

105 11. Waldstein 128

05 E. Diskussion im Reichstag 128

05 I. Haushaltsdebatte 128

06 11. Diskussion im Reichstag im Rahmen der ersten Beratung 12906

1. Begründung durch die Reichsregierung 12906

2. Zentrum 13007

3. Nationalliberale 13107

4. Konservative 131

)7 5. Sozialdemokraten 131

)7 6. Fortschrittliche Volkspartei 132

)8 7. Reichspartei 132

18 8. Stellungnahme des Dr. Grafvon Posadowsky-Wehner 132

18 9. Wirtschaftliche Vereinigung 134

18 10. Deutsche Reformpartei 1349

111. Budgetkommission vom 24.06.1913 135

0 IV. Zusammenfassung der Reichstagsdiskussion 135

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j: F. Stellungnahmen im Bundesrat 135Co I. Stellungnahmen der Länder 136

11. Bericht des hamburgischen BevollmächtigtenBundesrat im Vorfeld 137

G. Zusammenfassung 138H. Erbschaftsteuer ; 138

7. Kapitel: Weimarer Republik 1919 -1933 ,A. Beschränkung des Verwandtenerbrechts 139

\I. Diskussionen im Reichstag 13911. Stellungnahmen in der Literatur 140

B. Rechtsstellung des Fiskus 143\C. Weimarer Reichsverfassung 144

8. Kapitel: Veränderungen im Dritten Reich 1933-1945A. Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit 147

I. Gesetzliche Regelung 14711. Die Bedeutung der Neuregelung 148

1. Niederlassung 148a) Begriff 148b) Indizien rur die Absicht dauernden Verweilenwo11ens 149c) Abgrenzungsmöglichkeiten 149

2. Prüfung beim Fehlen einer Niederlassung 150a) Bisherige Landeszugehörigkeit 150b) Vorfahren 150

B. Verordnung vom 18.03.1935 149C. Zeitliche Abfolge der Arbeiten 151

I. Einzelgesetzgebung 1511. Grenzen der Testierfreiheit durch das

Reichserbhofgesetz vom 29.09.1933 1522. Gesetz über erbrechtliche Beschränkungen

wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens 1523. Einschränkungen durch das Testamentsgesetz 152

a) Formelle Betrachtung 153b) Materielle Betrachtung 153

4. Einschränkungen durch die Erbregelungsverordnung 15411. Schaffung eines Volksgesetzbuchs 155111. Die Arbeit der Akademie rur Deutsches Recht 156

D. Erbrechtsausschuß 157I. Erbrechtsreformbestrebungen und

deren Auswirkungen auf das Erbrecht des Staates 158

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"..135 I. Sitzung vom 03. -05.05.1935 in Berlin 159...136 a) Testamentsformen 159

b) Gesetzliche Erbfolge und Erbrecht des Reiches 161...137 c) Stellung des Richters 165...138 2. Sitzung vom 01. -06.10.1935 in Oberschreiberhau 167".138 a) Handgeschriebenes Testament 167

b) Gesetzliche Erbfolge 168c) Rechtsstellung des Fiskus 168

..139 d) Testierfreiheit 169,,139 3. Stellungnahme des Reichsfinanzministeriums vom 17.01.1936 169

.140 4. Sitzung vom 15. -20.09.1936 in Tutzing 170

.143 a) Fiskalische Interessen 170

.144 b) Das Reich als Erbe 171c) Noterbrecht des Reiches 171d) Begrenzung der Verwandtenerbfolge 173

147 5. Sitzung vom 21.01.1938 174147 a) Rechtsstellung des Reiches als Erbe 174148 b) § 2067 BGB 175148 6. Sonstige Änderungsvorschläge aus der Literatur 175148

11. Zusammenfassung der Arbeiten des Erbrechtsausschusses149 im Hinblick auf das Erbrecht des Fiskus 176149

III. Entwurf des Reichsjustizministeriums150 zu einer Erbrechtsverordnung im Mai 1940 178150 IV. Zusammenfassung 178150149 9. Kapitel: Veränderungen von 1945-1949 1805151 10. Kapitel: Veränderungen ab 1949 in der Bundesrepublik

A. Beseitigung nationalsozialistischer Normen 18152 B. Grundgesetz vom 23.05.1949 181

I. Einschränkbarkeit des Erbrechts 18352 I. Flankierende Grundrechte 183

52 2. Einschränkungsmöglichkeiten 18453 a) Erbschaftsteuer 18453 b) Beschränkung des Verwandtenerbrechts , 185>4 11. Interessenabwägung 186;5

C. Erbschaftsteuergesetzgebung 187i6 D. Reformbewegungen im Bereich des Erbrechts des Staates 188;7

I. Erfolgte Veränderungen 188I. Ehegattenerbrecht und Erbrecht nichtehelicher Kinder 188

8 2. Internationales Privatrecht 188

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11. Reformvorschläge 189 Anlag1. Erbrechtsreformgesetz 1892. Meinungsumfragen 189 Anla@3. Zivilrechtsvergleichung im Jahr 1969 190

! 4. 49. Deutscher Juristentag 193 Anlaia) Gutachten von Coing 193

I aa) Gesellschafts~olitische Erwägungen 193 .bb) Rechtsverglelchende Untersuchungen 194

a) Begrenzung der Verwandtenerbfolge 194 Liter:ß) Verwendung der Erbschaften 195

cc) Praktische Erfahrungen mit der vorhandenen Normierung 196 Lebedd) Stellungnahme Coings 196

b) Referat Dieckmanns 197c) Diskussionsbeiträge im Rahmen des 49. Deutschen Juristentags 197d) Beschlußfassung des Juristentags 198

5. Beitritt der ehemaligen DDR 199a) Überblick über das Erbrecht des DDR 199b) Anpassung ab 1990 202

6. Diskussion in der aktuellen Literatur 203111. Zusammenfassung und Schlußbemerkungen zu

zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten 2031. Verwandtenerbfolge 2052. Finanzieller Ertrag "".""""""""""""""",.,..""",.""" 2073. Der "lachende Erbe" 2094. Lösungsvorschlag 21 0

a) Die Grundlagen des Erbrechts 211b) Berücksichtigung des mutmaßlichen Erblasserwillens 211c) Ermittlungsmöglichkeit 212d) Normierungsvorschlag 214

Anlage 1: Entwurf eines Gesetzes überdas Erbrecht des Staates vom 03.11.1908 215

Anlage 2: Entwurf eines Gesetzes überdas Erbrecht des Staates vom 28.02.1913 222

Anlage 3: Zusammensetzung des Erbrechtsausschussesder Akademie fiir Deutsches Recht 227

Anlage 4: Auszüge aus dem Entwurf des Reichsjustizministeriumszu einer Erbrechtsverordnung im Mai 1940 227

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, 189 Anlage 5: Statistik über die Einnahmen des Erbrechts189 des Fiskus in Schleswig-Holstein von 1946 -1996 229

189 Anlage 6: Statistik über die Anzahl der dem Fiskus angefallenen190 Erbschaften in Schleswig-Holstein von 1969 -1999 230193 Anlage 7: Statistik über die Erstattungen im Zusammenhang mit den

193 Erbschaften des Landes Schleswig-Holstein193 nach § 1936 von 1986 -1996 231

194, 194 Literaturverzeichnis 232

195 I196 I Lebenslauf 196

197197198199 J

199 I

...202

...203

...203..205

..207

..209,.210.211.211.212

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,;Rasch tritt der Tod den Menschen an, ff!JiiruJi.~~:!'; ,'iEs ist ihm keine Frist gegeben, ."

Es stürzt ihn mitten in der Bahn,Es reißt ihn fort vom vollen Leben",l

Zu fast jeder Zeit und in jeder modemen Kultur haben sich die Menschen des-halb Gedanken darüber gemacht, wie das Vermögen eines Verstorbenen richtigund gerecht aufzuteilen ist.Teilweise erfolgte die Verteilung wie selbstverständlich ohne die Hilfe von ge-schriebenen Normen. In moderneren Kulturen sind dann Gesetze an die Stellevon traditionellen Verteilungsmodi getreten. Diese Gesetze enthielten auch stetsRegelungen rur den Fall, daß ein Erblasser ganz ohne letztwillige Verrugungund ohne Verwandte oder Ehegatten verstorben ist. Der Staat als Vertreter allerBürger erhielt in diesen Fällen in der Regel ein Anrecht auf diesen "erblosenNachlaß" -die bona vacantia, wie sie im Römischen Recht genannt wurde. DieFonn des Anrechts und die Art und Weise seiner Geltendmachung war jedochhäufigen Wandlungen unterworfen.Teilweise standen dabei die finanziellen Einnahmen im Vordergrund, anderer-seits spielten auch grundsätzliche gesellschaftspolitische Erwägungen im Be-reich des Erbrechts und des Privateigentums rur den Stellenwert des Erbrechts

des Fiskus eine Rolle.In dieser Arbeit soll der Weg der Entwicklung der Erbschaft des Staates imdeutschen Raum untersucht werden. Besondere Beachtung möchte ich dabei derDiskussion um die Ausgestaltung des Fiskalerbrechts innerhalb des BGB schen-ken, die zu einigen Änderung seit dem Jahr 1900 ruhrte. Auch der Zusammen-hang mit der Testierfreiheit hat immer eine Rolle gespielt. Letztlich gab es auchauf grund des Vergleichs mit Regelungen in anderen Ländern Änderungsvor-schläge rur die Regelung des BGB.Wissenschaftliche Untersuchungen zu den Grundlagen der Entwürfe rur eineNeugestaltung des Staatserbrechts aus den Jahren 1908 und 1913 und den Vor-schlägen der Nationalsozialisten sollen noch einmal vertieft werden um damitreinen Blick auf die Entwicklung des Fiskalerbrechts zu eröffnen und den wis-~nschaftlichen Einfluß auf die Gesetzgebung zu verdeutlichen. "'~ rechtspolitischer Hinsicht gilt es vor allem den Diskussionsstand bezüglichder Begrenzung der Verwandtenerbfolge, der Testierfreiheit und der Erbschafts-teuer zu untersuchen und die Bedeutung der Regelung zum jetzigen Zeitpunkt

ulegen.

hiller, Wilhelm Tell IV, 3 am Schluß.

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Aus der Entwicklung der Nonnen und den verschiedenen V eränderungsve~ Zu di~chen seit 1900 soll sich auch die Sicht für möglicherweise anstehende Neu~ rum einstaltungen der Regelungen des Erbrechts des Fiskus in heutiger Zeit ergeben, Fall der

Da der1. Kapitel: Das Römische und das gemeine Recht solcherEin Nachlaß ohne Testaments- oder Intestatserben wurde im Römischen Recht te.12 Imwie oben beschrieben, als bona vacantia bezeichnet: den Na

Im frühen Römischen Recht waren die erblosen Nachlässe herrenlos und stall unüber:den somit der Aneignung durch die cives zur Verfügung.3 Somit waren eine oc, Allerdicupatio oder eine pro herede usucapio möglich, ohne daß der Staat ein besonde. eingeräres Recht am Nachlaß hatte.4 entspreDer Usucapient trat dabei in die Erbensteilung ein und erwarb das Eigentum an ihrer S

der Erbschaft, wenn er diese ein Jahr besessen hatte.s Zweck dieser Regeluni Im späwar es, den Erben dazu zu nötigen, die Erbschaft möglichst schnell anzutreten,! bona v

Ob er dabei die sacra, also die Familienopfer und die Schulden des Erblassers zu menantilgen hatte, war umstritten: MitgliZumindest war unsicher, ob der Usucapient gegenüber den möglicherweise vor. Da es

handenen Nachlaßgläubigern zahlungsfähig war oder nicht. hande

Dieser weder der Rechtssicherheit, noch der Staatskasse und noch viel weniger gehenden Nachlaßgläubigern dienende Zustand wurde schon zu Beginn der Kaiserzeit möglidurch die lex Julia et Papia Poppaea unter Augustus geändert.8 Der Staat erhielt: ihrer I

nun ein Sukzessionsrecht in den erblosen Nachlaß, so daß zumindest die Nach.!laßgläubiger einen neuen Schuldner finden konnten. i A. VeDie Nachlässe selbst fielen anfangs an das aerarium populi romani. Dieses stell.r Die zte zur Zeit der Republik noch eine Kasse für sich dar und stand sogar im Gegen. der (

satz zur kaiserlichen Kasse. Die Begriffe verschmolzen dann allerdings und man nige:verstand unter Fiskus das gesamte in der Hand des Kaisers liegende Staatsver. zumlmögen.9 Später bestimmte Kaiser Antonius Caracalla, daß die bona vacantia wie sobriauch die bona caduca an den fiscus principis fließen sollten.lo abscl

~;~i.;",~ 2 Mayer, Das Erbrecht des Fiskus, Seite 2. 0\~;;1;i 3 Von Rummel, Das ~erhältni~ des Fiscus zu den bona vacantia, Seite 6; Mayer, 12 Vo

'c"" Das Erbrecht des FiSkus, Seite 3. ; Vc4 Maresch, Das Erbrecht des Fiskus, Seite 4. 13Erb5 Cicero de leg. 11, 19: "tertio loco, si nemo sit heres, is, qui de bonis, quae eius fuerint, cum i 14 V c

moritur, usuceperit plurimum possidendo" .15 M~-Drittens, wenn es keinen Erben gibt, dann (erbt) der, der von dem Vermögen, das jemandem 16~'

gehörte, den größten Teil in Besitz nahm, durch Verjährung; Vogt, Das gesetzliche Erbrecht 17 SI1des Fiskus, Seite 2. 1.1

6 Von Rummel, Das Verhältnis des Fiscus zu den bona vacantia, Seite 6. -de,7 Mayer, Das Erbrecht des Fiskus, Seite 3; Gaius, Institutiones 11, § 55. Sei8 Vogt, Das gesetzliche Erbrecht des Fiskus, Seite 3. 18~9 Maresch, Das Erbrecht des Fiskus, Seite 4; Mayer, Das Erbrecht des Fiskus, Seite 4. 19 V10 Sinning, Der Fiskus als gesetzlicher Erbe, Seite I.

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ngsvers Zu dieser Zeit erhielt der Fiskus dann aber durch das interdictum quorum bono-

e Neuge- rum ein Ausschlagungsrecht hinsichtlich der bona vacantia, welche vorher, imeben. Fall der Überschuldung, die Staatskasse belasten konnte. I I

Da der Prätor nun ein Einweisungsrecht in den Nachlaß hatte, stellte sich ein

solcher nur noch als bona vacantia dar, wenn auch der Fiskus ausgeschlagen hat-

n Rech~ te.12 1m Falle der Ausschlagung wurde allerdings automatisch der Konkurs über

den Nachlaß eröffnet, so daß zumindest die Nachlaßgläubiger sich nicht einer

1d stan- unüberschaubaren Anzahl von Usucapienten gegenübersahen.13

~ine oc- Allerdings wurde auch anderen Institutionen ein Recht an erblosen Nachlässen

~sonde-, eingeräumt, wenn ein Bezug zum Erblasser hergestellt werden konnte.14 Dem-: entsprechend hatten beispielsweise die Legionen ein Recht auf die bona vacantia

turn an ihrer Soldaten. 15

gelung Im späteren gemeinen Recht wurde den Kirchen und Klöstern das Recht an der

reten.6 bona vacantia ihrer Geistlichen, Mönche und Nonnen eingeräumt. Auch die Ar-

ers zu menanstalten konnten ihre verpflegten Menschen und die Universitäten ihreMitglieder beerben. 16

~ vor- Da es sich bei dem Anrecht auf eine bona vacantia um ein Recht des Staates

handelte, welches höchstens durch Verleihung eines derartigen Privilegs über-

Qiger gehen konnte, war es den anderen Körperschaften wie z.B. den Städten nicht

rzeit möglich, sich durch die Bildung von Analogien gleichfalls der bona vacantiahielt ihrer Mitglieder zu bedienen. 17

ach-A. Verwandtenerbfolge

ell- Die zwölf Tafeln gingen ex intestato von einem Erbrecht der Agnaten und dann

en- der Gentilen aus. Mit dem Inkrafttreten der lex Julia et Papia Poppaea sahen ei-

lan nige Autorenl8 eine Einschränkung der Verwandtenerbfolge für gegeben, da dort

er- zumindest sieben Klassen von Intestaterben aufgezählt wurden, welche mit dem

"ie sobrinus natus endeten. Ob hier wirklich eine Einschränkung oder nur eine nichtabschließende Aufzählung vorhanden war, ist umstritten. 19

11 Yogt, Das gesetzliche Erbrecht des Fiskus, Seite 3.12 Yon Lübtow, Erbrecht, Seite 87; Endemann, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, 3. Band,

Erbrecht, Seite 102; Vogt, Das gesetzliche Erbrecht des Fiskus, Seite 2.13 Yogt, Das gesetzliche Erbrecht des Fiskus, Seite 4.14 Maresch, Das Erbrecht des Fiskus, Seite 4.15 Mayer, Das Erbrecht des Fiskus, Seite 26.16 Sinning, Der Fiskus als gesetzlicher Erbe, Seite 2.

111.1. rod. 1O, 10: "nec civitates audiendas"-den Städten durfte dies nicht zugebilligt werden; Pfutzner, Der Fiskus als gesetzlicher Erbe,Seite 4; Mayer, Das Erbrecht des Fiskus, Seite 27; von Rummel, Das Verhältnis des Fiscuszu den bona vacantia, Seite 8.

; 11 Bamberger, Erbrechtsreforrn, Seite 35.

.19Yon Wartenburg, Entwurf eines Gesetzes über das Erbrecht des Staates, Seite 6.