Das III. Genfer Abkommen von 1949 - Behandlung von Kriegsgefangenen Ein Beitrag des...

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Das III. Genfer Abkommen von 1949 Das III. Genfer Abkommen von 1949 - Behandlung von - Behandlung von Kriegsgefangenen Kriegsgefangenen Ein Beitrag des Konventionsbeauftragten des DRK KV Ein Beitrag des Konventionsbeauftragten des DRK KV Münster Münster zu aktuellen Fragen des humanitären Völkerrechts zu aktuellen Fragen des humanitären Völkerrechts Historische Entwicklung Historische Entwicklung und einzelne Regelungen und einzelne Regelungen des des Kriegsgefangenenrechts Kriegsgefangenenrechts (mit aktuellen (mit aktuellen Bezügen) Bezügen) Kreisverband Münster e.V.

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Das III. Genfer Abkommen von 1949 Das III. Genfer Abkommen von 1949 - Behandlung von Kriegsgefangenen- Behandlung von Kriegsgefangenen

Ein Beitrag des Konventionsbeauftragten des DRK KV MünsterEin Beitrag des Konventionsbeauftragten des DRK KV Münster

zu aktuellen Fragen des humanitären Völkerrechtszu aktuellen Fragen des humanitären Völkerrechts

Historische Entwicklung und Historische Entwicklung und einzelne Regelungen des einzelne Regelungen des Kriegsgefangenenrechts Kriegsgefangenenrechts (mit aktuellen Bezügen)(mit aktuellen Bezügen)

Kreisverband Münster e.V.

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Leider sind die nachfolgenden Bilder auch Leider sind die nachfolgenden Bilder auch weiterhin nur allzu aktuell...weiterhin nur allzu aktuell...

© Martin Barfuß, Konventionsbeauftragter des DRK KV Münster© Martin Barfuß, Konventionsbeauftragter des DRK KV Münster

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Welche Gründe gibt es für diese Handlungen ?Welche Gründe gibt es für diese Handlungen ?

““Fragt man Soldaten und Polizisten, denen Folter Fragt man Soldaten und Polizisten, denen Folter vorgeworfen wird, warum sie so gehandelt haben, so vorgeworfen wird, warum sie so gehandelt haben, so

erhält man sehr häufig die Antwort, dass sie die erhält man sehr häufig die Antwort, dass sie die Regelungen der Genfer Konventionen und das Regelungen der Genfer Konventionen und das

Folterverbot nicht gekannt hätten.”*Folterverbot nicht gekannt hätten.”** Alfred de Zayas * Alfred de Zayas (promovierte in Harvard und Göttingen. Er verfasste zahlreiche Bücher und ist Professor an (promovierte in Harvard und Göttingen. Er verfasste zahlreiche Bücher und ist Professor an

der Universität für Internationale Studien in Genf.)der Universität für Internationale Studien in Genf.)

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Was hat das Rote Kreuz damit zu tun ?Was hat das Rote Kreuz damit zu tun ?

Bereits im Jahre 1862 entwickelte der spätere Gründer des Roten Kreuzes, Henry Dunant erste Ideen zum humanitären Völkerrecht.

Durch dieses Recht sollten die Opfer von bewaffneten Konflikten geschützt werden.

Die später abgeschlossenen und von 188 Staaten der Welt ratifizierten Genfer Konventionen gehen von der Initiative des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, dessen Gründungsmitglied Dunant war, aus.

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Die Entwicklung des KriegsgefangenenrechtsDie Entwicklung des Kriegsgefangenenrechts

1899/19071899/1907 Erste Kodifizierung des Erste Kodifizierung des Kriegsgefangenenrechts in einem Anhang Kriegsgefangenenrechts in einem Anhang zur „Haager Landkriegsordnung“zur „Haager Landkriegsordnung“

19291929 II. Genfer Abkommen 1929II. Genfer Abkommen 1929Übernahme dieser Regeln in das erste Übernahme dieser Regeln in das erste spezielle Kriegsgefangenenabkommenspezielle Kriegsgefangenenabkommen

19491949 III. Genfer Abkommen 1949 III. Genfer Abkommen 1949 Grundlegende Neufassung des II. Genfer Grundlegende Neufassung des II. Genfer Abkommens 1929 und Ausweitung der Abkommens 1929 und Ausweitung der Rechte von KriegsgefangenenRechte von Kriegsgefangenen

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Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949

1. Geschützter Personenkreis1. Geschützter Personenkreis

Zu den durch das III. Genfer Abkommen geschützten Zu den durch das III. Genfer Abkommen geschützten Personen gehören alle zivilen und militärischen Angehörigen Personen gehören alle zivilen und militärischen Angehörigen einer bewaffneten Macht, sobald sie „in Feindeshand fallen“.einer bewaffneten Macht, sobald sie „in Feindeshand fallen“.

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2. Die elementaren Rechte der Kriegsgefangenen2. Die elementaren Rechte der Kriegsgefangenen Das Recht auf Schutz von Leben und GesundheitDas Recht auf Schutz von Leben und Gesundheit

- Kriegsgefangene dürfen nicht mehr angegriffen oder willkürlich getötet werden

- Sie dürfen nicht verletzt oder gefoltert werden

- Sie haben ein Recht auf ausreichende Nahrung, Unterkunft und Kleidung

Das Recht auf menschenwürdige BehandlungDas Recht auf menschenwürdige Behandlung

- Kriegsgefangene dürfen nicht beleidigt, eingeschüchtert, erniedrigt werden

- Gegen sie dürfen keine Vergeltungsmaßnahmen verübt werden

Das Recht auf möglichst freie Entfaltung der PersönlichkeitDas Recht auf möglichst freie Entfaltung der Persönlichkeit

- Kriegsgefangene dürfen ihre Religion frei ausüben

- Sie dürfen Ihr persönliches Eigentum behalten

Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949

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3. Die Pflichten der Kriegsgefangenen3. Die Pflichten der Kriegsgefangenen Die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des FeindesstaatesDie Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des Feindesstaates

- Kriegsgefangene unterliegen den Gesetzen des Staates, der sie gefangen hält

- Verstößt ein Gefangener dagegen, so kann er dafür bestraft werden

- In diesem Fall hat der Gefangene jedoch ein Recht auf ein reguläres gerichtliches Verfahren und auf einen geeigneten Beistand

Die Pflicht zur angemessenen ArbeitDie Pflicht zur angemessenen Arbeit

- Gesunde Kriegsgefangene dürfen zur Arbeit herangezogen werden

- Die Arbeit darf aber weder gefährlich, ungesund oder erniedrigend sein

Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949

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4. Das Beschwerderecht der Kriegsgefangenen4. Das Beschwerderecht der Kriegsgefangenen Die Gefangenen haben jederzeit das Recht, sich bei den Behörden des Die Gefangenen haben jederzeit das Recht, sich bei den Behörden des Gewahrsamsstaates oder bei dem Internationalen Komitee vom Roten Gewahrsamsstaates oder bei dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) über die Bedingungen ihrer Gefangenschaft zu beschwerenKreuz (IKRK) über die Bedingungen ihrer Gefangenschaft zu beschweren

-- Die Delegierten des IKRK können Die Delegierten des IKRK können jederzeit Gefangenenlager jederzeit Gefangenenlager besuchenbesuchen

-- Sie haben das Recht, dort ohne Sie haben das Recht, dort ohne Anwesenheit von Angehörigen der Anwesenheit von Angehörigen der Gewahrsamsmacht mit den Gewahrsamsmacht mit den Gefangenen zu sprechenGefangenen zu sprechen

Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949

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5. Was kann das IKRK bei Verstößen tun ?5. Was kann das IKRK bei Verstößen tun ? Bei Verstößen wird das IKRK, zunächst vertraulich, bei den zuständigen Bei Verstößen wird das IKRK, zunächst vertraulich, bei den zuständigen Behörden vorstelligBehörden vorstellig

In bewiesenen Fällen von schwerwiegenden Verstößen behält sich das In bewiesenen Fällen von schwerwiegenden Verstößen behält sich das IKRK das Recht vor, eine öffentliche Stellungnahme abzugebenIKRK das Recht vor, eine öffentliche Stellungnahme abzugeben

Darüber hinaus bietet das IKRK seine Dienste den Konfliktparteien an, Darüber hinaus bietet das IKRK seine Dienste den Konfliktparteien an, wenn diese Beschwerden übergeben wollenwenn diese Beschwerden übergeben wollen

Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949

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6. Welche weiteren Konsequenzen sind möglich ? 6. Welche weiteren Konsequenzen sind möglich ? -- Grundsätzlich ist jeder Staat, der Vertragspartei der Genfer Grundsätzlich ist jeder Staat, der Vertragspartei der Genfer

Konventionen wird, verpflichtet strafrechtliche Konsequenzen für Konventionen wird, verpflichtet strafrechtliche Konsequenzen für Verstöße gegen die Konventionen zu erlassenVerstöße gegen die Konventionen zu erlassen

-- Daher sind zunächst die jeweiligen Gerichte und Daher sind zunächst die jeweiligen Gerichte und Strafverfolgungsorgane der Vertragsstaaten für Sanktionen Strafverfolgungsorgane der Vertragsstaaten für Sanktionen zuständigzuständig

- - Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, existiert seitexistiert seit 2002 der internationale 2002 der internationale Strafgerichtshof, der Kriegsverbrecher Strafgerichtshof, der Kriegsverbrecher

verurteilen kann, sofern deren Staaten das verurteilen kann, sofern deren Staaten das sogenannte Statut von Rom unterzeichnet sogenannte Statut von Rom unterzeichnet habenhaben

Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949

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Für weitere Informationen empfehle ich:Für weitere Informationen empfehle ich:

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1. Das 1. Das umfassende umfassende Internetangebot des Internetangebot des DRK zum DRK zum humanitären humanitären Völkerrecht unter:Völkerrecht unter:

www.drk.de/ www.drk.de/ voelkerrecht/ voelkerrecht/ index.htmlindex.html

2. 2. Einen meiner kommenden Vorträge Einen meiner kommenden Vorträge In Planung befindet sich ein Vortrag zum Thema In Planung befindet sich ein Vortrag zum Thema „Das Rote Kreuz als Schutz- und Kennzeichen“„Das Rote Kreuz als Schutz- und Kennzeichen“

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